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                                  Besondere Dienstsache!  Sammler*119
                                  BDS-Nr.: 127/90
                                  000875 .Ausfertigung





MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

   MINISTERIUM FÜR ABRÜSTUNG UND VERTEIDIGUNG



                DV 040/0/009

          Abfertigungsbetriebsdienst

           auf Nachrichtenzentralen






                    1990


NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN
ÄnderungEinarbeitung
Nr.   Inkraftsetzungstermin   Datum    Unterschrift     
 
 
 
 
 
 
 
 
 
NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG
Lfd. 
Nr.
  Zugang  
Blatt
  Abgang  
Blatt
  Bestand  
Blatt
  Datum    Signum  
1  23 Anfangsbestand
 
 
 
 
 


NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG

Lfd. 
Nr.
  Blatt    Vernichtet
am:
  Vernichtungsvermerk  
(Unterschriften)
      
 
 
 
 
 
 
Einführungsbestimmung zur DV 040/0/009

1. Die Dienstvorschrift 040/0/009 Abfertigungsbetriebsdienst
auf Nachrichtenzentralen wird erlassen und tritt am 01. 10. 1990
in Kraft. Gleichzeitig damit tritt die DV 040/0/009 Abfertigungs-
betriebsdienst auf Nachrichtenzentralen, Ausgabejahr 1985,
VVS-Nr.: A 372 603, außer Kraft.

2. Der Chef der Verwaltung Nachrichten im MfAV ist berechtigt,
bei Notwendigkeit die Anlagen dieser Dienstvorschrift in eigener
Zuständigkeit zu ändern. Die Grundsätze dieser Dienstvorschrift
dürfen dadurch nicht berührt werden.

Strausberg, den 27. 07. 1990              Chef des Hauptstabes der NVA

Ag 117/I/18100-0

           Inhaltsverzeichnis
                                                Seite
     Übersichts- und Einführungsteil               1
I.   Aufgaben und Verantwortlichkeit               7
     Allgemeine Grundsätze                         7
     Aufgabe der Abfertigung                       8
     Arten der schriftlichen Informationen        10
     Dringlichkeitsstufen                         10
     Leitweg des schriftlichen Informations-
     austausches                                  11
     Normativen des schriftlichen Informations-
     austausches                                  13
II.  Erarbeitung von Fernschreiben durch die
     Absender                                     13
III. Bearbeitung der Fernschreiben durch die
     Abfertigung                                  16
     Ausgangsfernschreiben                        16
     Rückläufer                                   18
     Eingangsfernschreiben                        20
     Durchgangsfernschreiben                      21
IV.  Nachweisführung und Betriebsdokumente        22

Anlagen:
1    Betriebsbuch (Beispiel)                      25
2    Spruchnachweisbuch (Beispiel)                27
3    Ausgangsfernschreiben auf Vordruck
     NVA 40 800 mit Geheimhaltungsgrad VVS
     und Dringlichkeitsstufe R nach der
     Registrierung durch die Abfertigung
     und Fernschreibstelle (Beispiel)             30
4    Ausgangsfernschreiben (deutsch) auf
     Vordruck NVA 40 801 mit Geheimhaltungs-
     grad VVS nach der Registrierung durch
     die Abfertigung und Fernschreibstelle
     (Beispiel)                                   31

     Ausgangsfernschreiben (russisch) auf
     Vordruck NVA 40 801 mit Geheimhaltungs-
     grad VVS nach der Registrierung durch
     die Abfertigung und Fernschreibstelle
     (Beispiel)                                   32
5    Ausgangsfernschreiben auf Vordruck
     NVA 40 801 oder 40 802 ohne Geheim-
     haltungsgrad nach der Registrierung
     durch die Abfertigung und Fernschreib-
     stelle (Beispiel)                            33
6    Ausgangsfernschreiben auf Vordruck
     NVA 40 801 oder 40 802 mit Geheim-
     haltungsgrad VVS und Dringlichkeits-
     stufe F nach der Registrierung durch
     die Abfertigung und Fernschreibstelle
     (Beispiel)                                   34
7    Ausgangsfernschreiben auf Vordruck
     NVA 40 801, gekennzeichnet als BDS,
     nach der Registrierung durch die Abfer-
     tigung und Fernschreibstelle (Beispiel)      35
8    Eingangsfernschreiben mit Geheimhaltungs-
     grad VVS und Dringlichkeitsstufe R mit
     ausgefülltem Quittungsstreifen von der
     Abfertigung (Beispiel)                       36
9    Eingangsfernschreiben ohne Geheimhal-
     tungsgrad (Beispiel)                         37
10   Durchgangsfernschreiben ohne Geheimhal-
     tungsgrad (Beispiel)                         38
11   Umadressiertes Durchgangsfernschreiben
     ohne Geheimhaltungsgrad (Beispiel,
     Anlage 10)                                   38
12   Verzeichnis der Unterschriftsberech-
     tigten für Fernschreiben (Muster)            38
13   Normative des schriftlichen Informations-
     austausches                                  40
14   Leitweg für Ausgangsfernschreiben auf
     der Nachrichtenzentrale (Variante)           42
15   Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienst-
     post (Beispiel)                              43
16   Zur Übergabe an die Abfertigung vorbe-
     reiteter Umschlag/Behältnis mit GVS-
     Fernschreiben bzw. Fernschreiben mit
     dem Dienstvermerk Persönlich               45

I. Aufgaben und Verantwortlichkeit

Allgemeine Grundsätze

1.(1) Die Abfertigung ist ein Element/selbständiger Gefechtsposten
der Nachrichtenzentrale (NZ).
(2) Der Abfertigungsbetriebsdienst beinhaltet die Lenkung, Nach-
weisführung, Kontrolle und Analyse der schriftlichen Informations-
übertragung über Nachrichtenverbindungen.
(3) Die Abfertigung ist so unterzubringen bzw. zu entfalten, daß
die Entfernung zwischen den Arbeitsplätzen bzw. den VS-Stellen des
Stabes/Führungsorgans (nachfolgen Stab) und den Elementen der
Informationsübertragung der NZ so gering wie möglich sind.
(4) zum verkürzen der Laufzeiten können Fernschreiben/Funksprüche
(nachfolgend Fernschreiben) über Rohrpostanlagen, über technische
Nachrichtenmittel oder durch (motorisierte) Melder zwischen der
Abfertigung und den Arbeitsplätzen/VS-Stellen des Stabes befördert
werden. Die Übertragung von Informationen mit Geheimhaltungsgrad
über technische Nachrichtenmittel ist nur gestattet, wenn die Be-
stimmungen für die Nachrichtensicherheit eingehalten werden.

2. Die in der Abfertigung eingesetzten Betriebskräften sind zur Ge-
heimhaltung des Inhalts der zu bearbeitenden Informationen gege-
über unbefugten Personen verpflichtet. Die Betriebskräfte haben
unbefugten Personen keine Auskünfte über die organisierten Nach-
richtenverbindungen sowie eingesetzten SAS- und Chiffriermittel
zu erteilen.

3. Der Leiter der Abfertigung und Diensthabende Abfertiger haben
bei der Entgegennahme, Nachweisführung, Weiterleitung sowie beim
zustellen schriftlicher Informationen verantwortungsvoll und um-
sichtig zu handeln sowie ständig die Einhaltung der Normative des
schriftlichen Informationsaustausches zu überwachen und Verzöge-
rungen zu verhindern.

4. Bei Nichtvorhandensein einer Abfertigung sind die Aufgaben der
Abfertigung zu erfüllen durch
a) die Chiffrierstelle der NZ,
b) die Fernschreibstelle (bei Nichtvorhandensein einer Chiffrier-
   stelle),
c) einen anderen selbständigen Gefechtsposten (Funkstelle).

Aufgaben der Abfertigung

5. Die Abfertigung hat
a) die vom Absender/Überbringer (Überbringer sind Melder oder vom
   Absender beauftragte Angehörige des Stabes) zur Übertragung
   vorgesehenen Fernschreiben (Ausgangsfernschreiben) zu überneh-
   men, zu überprüfen, nachzuweisen sowie die Spruchnummer fest-
   zulegen und den Elementen der NZ zur weiteren Bearbeitung bzw.
   zur Übertragung zuzuleiten,
b) die in der NZ empfangen Fernschreiben (Eingangsfernschreiben)
   zu übernehmen, zu kontrollieren, nachzuweisen und sie durch
   Melder, über Rohrpostanalgen oder technische Nachrichtenmittel
   dem Empfänger zuzustellen,
c) die Eingangsfernschreiben, die an Empfänger anderer Stäbe
   adressiert sind (Durchgangsfernschreiben), bei Notwendigkeit
   nachzuweisen, neu zu adressieren und sie den Elementen der NZ
   zu Übertragung zuzuleiten,
d) die Einhaltung der Normativen des schriftlichen Informationsaus-
   tausches zu überwachen und im Zusammenwirken mit dem Leiter
   Nachrichtenbetrieb (LNB) bzw. Diensthabenden der Nachrichten-
   zentrale (DNZ) sowie den Leitern der Elemente (LdE) der NZ
   durchzusetzen,
e) die Einhaltung der Bestimmungen für die Erarbeitung von Fern-
   schreiben, einschließlich der Regeln der gedeckten Truppenfüh-
   rung, bei der Übernahme der Fernschreiben zu kontrollieren und,
   wenn erforderlich, Korrekturen zu veranlassen,
f) die Nachweis- und Betriebsdokumente der Abfertigung vollstän-
   dig, aktuell und übersichtlich zu führen,
g) den schriftlichen Informationsaustausch gemäß den Anweisungen
   des Vorgesetzten der Abfertigung periodisch zu analysieren und
   Vorschläge zur Verbesserung des Betriebsdienstes zu unter-
   breiten,
h) die Lenkung des schriftlichen Informationsaustausches gemäß den
   Anweisungen des LNB und bei dessen Abwesenheit in eigener
   Zuständigkeit durchzuführen.

6. Dem Leiter/Diensthabenden der Abfertigung müssen bekant sein:
a) die Aufgaben und der Platz der eigenen NZ im Nachrichtensystem,
b) die organisierten Nachrichtenverbindungen für den schriftlichen
   Informationsaustausch zu den NZ der übergeordneten und nach-
   geordneten Führungsorganen sowie für das Zusammenwirken,
c) die Durchlaßfähigkeit und der Zustand der Nachrichtenverbin-
   dungen für den schriftlichen Informationsaustausch,
d) das Leistungsvermögen der Chiffrierstelle, Fernschreibstelle
   sowie weiterer Elemente der schriftlichen Informationsübertra-
   gung und deren Unterbringung in der NZ,
e) die Räume der Unterbringung der Absender bzw. Empfänger von
   Fernschreiben sowie die Meldewege zu diesen,
f) die Berechtigung zum Anwenden von Dringlichkeitsstufen und
   zur Unterschriftsleitung durch die Absender,
g) die Dienstverbindungen,
h) gesonderte Festlegungen für den schriftlichen Informations-
   austausch.

7. Der Leiter/Diensthabende der Abfertigung ist berechtigt:
a) die Einhaltung der geltenden militärischen Bestimmungen zur
   Erarbeitung von Fernschreiben zu kontrollieren und bei Not-
   wendigkeit Korrekturen zu veranlassen;
b) die Leitwege für Fernschreiben festzulegen:
   - bei der Zustellung an die Empfänger des Stabes,
   - zur Übertragung an die Elemente der NZ;
c) die Einhaltung der Normativen des schriftlichen Informations-
   austausches zu kontrollieren und bei Abwesenheit des LNB die
   entsprechenden Anweisungen zu erteilen;
d) mit den Empfängern/Absender von Fernschreiben bzw. Leitern
   von VS-Stellen zusammenzuarbeiten;
e) mit den in der Anlage 12 festgelegten Unterschriftsberechtigten
   Unterschriftsproben (Karteikarte) einzuholen;
f) die Annahme von Fernschreiben nach Meldung an den Leiter der
   Nachrichtenzentrale (LNZ)/DNZ abzulehnen, wenn
   - die Erarbeitung nicht den geltenden militärischen Bestimmun-
     gen in der NVA entspricht,
   - die Unterschrift nicht mit der Unterschriftsprobe überein-
     stimmt bzw. keine Unterschriftsprobe vorhanden ist,
   - gegen die Regeln der gedeckten Truppenführung verstoßen wurde,
   - die Befugnisse zur Anwendung von Dringlichkeitsstufen über-
     schritten wurden,
   - die Informationen auch unter Ausnutzung von Umgehungsverbin-
     dungen nicht über technische Nachrichtenmittel übertragen
     werden können.

Arten der schriftliche Informationen

8.(1) Schriftliche Informationen können sein:
a) Klartext- und GTX-Fernschreiben,
b) Klartext- und GTX-Lochbänder,
c) Funksprüche,
d) Signale.
(2) Fernschreiben werden unterteilt:
a) nach der Art ihres Durchlaufs in
   - Ausgangsfernschreiben (Ausgänge),
   - Eingangsfernschreiben (Eingänge),
   - Durchgangsfernschreiben;
b) nach ihren Inhalt in
   - operative Fernschreiben,
   - Betriebsfernschreiben,
   - Übungsfernschreiben,
   - dienstliche und private Telegramme;
c) nach der Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad in
   - Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad in
   - Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad
     · Besondere Dienstsache (BDS),
     · Dienstsache.

(3) Operative Fernschreiben sind Fernschreiben der Kommandeure
und Angehörige der Stäbe zum Führen der Truppen im Gefecht und
im täglichen Dienst.
(4) Betriebsfernschreiben sind Fernschreiben zum Herstellen und
Halten der Nachrichtenverbindungen sowie zur Sicherstellung des
Nachrichtenbetriebsdienstes.
(5) Der Text Fernschreiben kann in Deutsch oder Russisch
(Klartext) abgefaßt sein oder aus lateinischen bzw. kyrillischen
Buchstabengruppen, aus Zifferngruppen oder gemischten Gruppen
(GTX) bestehen.

Dringlichkeitsstufen

9.(1) Die Anwendung der Dringlichkeitsstufen durch berechtigte Nut-
zer hat die Vorrangberechtigung bei der Übertragung schriftlicher
Informationen zu sichern.
(2) Folgende Dringlichkeitsstufen können angewendet werden:
a) MONUMENT (M)     MOHУMEHT (M)  (rot)
b) PLATIN   (P)                         (rot)
c) LUFT     (L)     BOЗДУX (B)  (rot)
d) RAKETE   (R)     PAKETA  (P)          (grün)
e) FLUGZEUG (F)     CAMOЛЁT (C)   (blau)
(3) Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe werden als gewöhnliche
Fernschreiben bezeichnet.
(4) Signale sind wie Fernschreiben der Dringlichkeitsstufe LUFT
einzustufen, mit L zu kennzeichnen, vor diesen zu bearbeiten
und zu senden.
(5) GTX-Fernschreiben sind innerhalb der gleichen Dringlichkeits-
stufe vor Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad zu senden.
(6) Fernschreiben sind entsprechend ihrer Dringlichkeitsstufe bzw.
bei gleicher Dringlichkeitsstufe in der Reihenfolge ihrer Aufgabe-
zeit zu bearbeiten, zu senden und zuzustellen.
(7) Fernschreiben mit Dringlichkeitsstufen gemäß den Festlegungen
in der Tabelle1, die von Fernschreibzentralen_stellen der
Staatsorgane der DDR und anderer Schutzorgane in der eigenen
Fernschreibzentrale eintreffen, sind innerhalb der für die nächst-
niedere Dringlichkeitsstufe festgelegten Zeit zu übermitteln. Un-
abhängig davon bleibt die vom Absender festgelegte Dringlichkeits-
stufe erhalten.

Tabelle 1 Analoge Dringlichkeitsstufen der Staats- und Schutz-
          organe sowie Betriebe der DDR
Im Nachrichtensystem
des MfAVdes MdIder Staatsorgane/
Betriebe
LUFT(L)LUFT(L)BLITZ-N(BN)
RAKETE(R)FLUGZEUG(Fl)BLITZ(B)
FLUGZEUG(F)AUSNAHME(An)BLITZ(B)
DRINGEND(Dr)NORMAL(N)
(8) Eingangs- bzw. Durchgangsfernschreiben, deren Dringlichkeits-
stufe nicht mit den in Ziffer 9, Abs. 2, aufgeführten Stufen
identisch ist, sind wie Fernschreiben mit der Dringlichkeitsstufe
FLUGZEUG zu bearbeiten.

Leitweg des schriftlichen Informationsaustausches
10. (1) Die Lenkung des schriftlichen Informationsaustausches ist
gemäß Anlage 14 zu gewährleisten.
(2) Ausgangsfernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad GVS und Aus-
gangsfernschreiben mit dem Dienstvermerk Persönlich sind wie
folgt zu übergeben:
a) unter Umgehung der Abfertigung direkt an die Chiffrierstelle
   oder
b) der Abfertigung in einem verschlossenen und versiegelten
   sowie entsprechend Muster (Anlage 16) beschrifteten Umschlag.
Dem Überbringer ist ein unterschriebener Quittungsstreifen (Vor-
druck NVA 40 804) zu übergeben.
(3) Ausgangsfernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad VVS und als
BDS gekennzeichnete Ausgangsfernschreiben (Anlage 7) sind von der
Abfertigung an die Chiffrier- bzw. Fernschreibstelle zur weiteren
Bearbeitung gegen Unterschrift zu übergeben.
(4) Eingangsfernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad GVS und
Eingangsfernschreiben mit dem Dienstvermerk Persönlich sind
durch die Chiffrierstelle der Abfertigung in einem verschlossenen
und versiegelten sowie gemäß Absatz 2 beschrifteten Umschlag zur
Weiterleitung an den Empfänger zu übergeben oder dem Empfänger
direkt zu überbringen.
(5) Mit IN-Telegramm (INT) oder Dienstsache-nachweispflichtig
(Ds-n) und einer Registriernummer gekennzeichnete Eingangsfern-
schreiben der Staatsorgane der DDR und der anderen Schutzorgane
sind wie Fernschreiben mit BDS- Einstufung zu behandeln.
(6) Der Leitweg für Fernschreiben auf NZ ist entsprechend den
örtlichen Bedingungen festzulegen.

11.(1) Fernschreiben sind unabhängig von ihrer Einstufung in
einen Geheimhaltungsgrad bzw. als BDS über gedeckte Nachrichten-
verbindungen zu übertragen.
(2) Bestehen in einer Richtung keine gedeckten Nachrichtenverbin-
dungen, sind Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad (außer BDS)
bzw. ohne den Dienstvermerk über SNV nur über Drahtverbindungen
zu übertragen.
(3) GTX-Fernschreiben können über beliebige Nachrichtenverbindungen
übertragen werden.

12.(1) Der Leitweg für Fernschreiben auf NZ ist entsprechend den
örtlichen Bedingungen festzulegen.
(2) Sind die Empfänger gemäß besonderen Festlegungen Selbstabholer
von Eingangsfernschreiben, sind diese sofort telefonisch zu benach-
richtigen. Die Zeit der Benachrichtigung ist nachzuweisen.

Normative des schriftlichen Informationsaustausches
13.(1) Die Normative des schriftliche Informationsaustausches
(Anlage 13) sind einzuhalten bzw. zu unterbieten.
(2) Die Laufzeiten für Fernschreiben beginnen vom Moment der
Auflieferung bei der Abfertigung und enden mit der Aushändigung
an den Empfänger (Ausnahmen gemäß Anlage 13).

14.(1) Verzögerungen sind nachzuweisen und zu melden. Als ver-
zögert gelten
a) Signale                 2 min nach der Aufgabezeit,
b) Fernschreiben mit
   DRINGLICHKEITSSTUFEN     wenn die Übergabe an den Empfänger
                            nicht zu den in der Anlage 13 fest-
                            gelegten Zeiten erfolgte.
(2) Verzögerungen beim Senden von Ausgangsfernschreiben mit den
Dringlichkeitsstufen MONUMENT, PLATIN und LUFT sind durch die
Abfertigung unverzüglich dem Absender sowie dem LNZ, DNZ oder
LNB zu melden.
(3) Verzögerungen beim Senden von Ausgangsfernschreiben mit den
Dringlichkeitsstufen RAKETE und FLUGZEUG sowie ohne Dringlich-
keitsstufe sind dem Absender spätestens bei der Übergabe der
Rückläufer zu melden. Treten dabei unvermeidliche Verzögerungen
auf, ist dem DNZ/LNB darüber Meldung zu erstatten. Gleichzeitig
sind Maßnahmen zu ergreifen, die das Absenden der verzögerten
Fernschreiben beschleunigen. In jedem Fall ist der Grund der Ver-
zögerung als Dienstvermerk in das Fernschreibformular einzutragen.
(4) Müssen Fernschreiben mit manuellen Chiffriermitteln chiffriert
und/oder als Fernsprüche übermittelt werden, treffen die in der
Anlage 13 festgelegten Zeiten nicht zu. Diese Fernschreiben gelten
als verzögert.


II. Erarbeitung von Fernschreiben durch die Absender

15.(1) Fernschreiben sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift
auf vorgedruckten Spruchformular (Vordruck NVA 40 800 bis
40 803) zu erarbeiten (Beispiel gemäß Anlage 3 bis 7).
(2) Der Absender ist für den Inhalt des Fernschreibens, die Ein-
stufung in einen Geheimhaltungsgrad und die Anwendung von Dring-
lichkeitsstufen sowie für das richtige Ausfüllen des Spruchkopfes
verantwortlich.
(3) Streichungen bzw. Änderungen auf Fernschreiben sind nur vom
Absender/Unterschriftsberechtigten vorzunehmen und zu signieren.
(4) Der Absender hat im vorgedruckten Spruchformular
a) den betreffenden Geheimhaltungsgrad zu unterstreichen bzw.
   diese Spalte diagonal durchzustreichen,
b) die Dringlichkeitsstufe einzusetzen und zu signieren,
c) den Tarnnamen und die Tarnzahl bzw. die offene Bezeichnung
   für Absender und Empfänger, wenn kein Tarnname und keine Tarn-
   zahl dafür im Fernwahlverzeichnis, Teil A und B, festgelegt
   ist, einzusetzen,
d) in der Zeile Leitweg die eigene Haus-, Zimmer- und Telefon-
   nummer (im Felddienst: Bunker, Fahrzeug usw.) bzw. bei Fern-
   schreiben mit Geheimhaltungsgrad die entsprechenden Angaben
   der VS-Stelle des Absenders einzutragen,
e) auf Fernschreiben (Vordruck NVA 40 800) die Seriennummer, ent-
   spricht VS-Nummer des Fernschreibblockes, vor der laufenden
   Blattanzahl einzusetzen, z. B.: GVS- bzw. VVS.-Nr.: T 022/094
   (Seriennummer 022, Blatt 094),
f) auf Fernschreiben (Vordruck NVA 40 801 bis 40 803) die VS-Num-
   mer einzusetzen, wenn ein Geheimhaltungsgrad festgelegt wurde,
g) auf Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad die Nummer der Aus-
   fertigung und die Blattzahl einzutragen,
h) die Ausarbeitungs- und Schreibvermerke mit Namen und Dienst-
   grad auszufüllen,
i) das Fernschreiben zu unterschreiben (Datum, Name, Dienstgrad).

16. Fernschreiben an mehrere Empfänger sind wie folgt zu adres-
sieren:
a) Empfänger in der Reihenfolge der Übertragung (Zeile Empfänger)
   einzutragen, wenn sie einen gleichlautenden Text erhalten sollen.
   Beispiel: Empfänger   OKA 720
                         KAMA 720
                         AMUR 720
b) Empfänger in der Reihenfolge der Übertragung (Zeile Empfänger)
   eintragen und unterstreichen, wenn sie einen gleichlautenden
   Text und außerdem den Gesamtverteiler erhalten sollen.
   Beispiel: Empfänger   OKA 720
                         KAMA 720
                         AMUR 720

17. In die Zeile Dienstvermerke ist bei Notwendigkeit durch den
Absender einzutragen:
a) Über SNV - wenn der Inhalt des Fernschreibens während der
   Übertragung geheimzuhalten ist, sowie Fernschreiben, die als
   BDS gekennzeichnet sind.
b) MA (mit Aushändigungsbestätigung) - wenn die Zeit der Aus-
   händigung des Fernschreibens an den Empfänger dem Absender
   mitzuteilen ist.
c) MR (mit Rücküberprüfung - ПEPEДATЬ C OБPATHOЙ ПPOBEPKИ)
   - wenn der Inhalt des Ausgangsfernschreibens vollständig von
   der Fernschreibzentrale des Empfängers zurückzusenden ist.
   Der Inhalt dieses Fernschreibens ist zu überprüfen und mit
   dem Rückläufer des Ausgangsfernschreibens an den Absender
   zu übergeben.
d) Nicht über Funk - wenn das Fernschreiben nicht über Funk-,
   kosmische Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen
   gesendet werden darf.
e) Im Klartext senden - wenn die rechtzeitige Übertragung der
   Information zur Erfüllung einer Aufgabe wichtiger als deren
   Geheimhaltung ist. Dieser Dienstvermerk kann nur vom zustän-
   digen Kommandeur eingesetzt bzw. genehmigt werden und ist
   durch diesen zu signieren. Im Spruchnachweisbuch, Spalte 22,
   ist Im Klartext senden einzutragen.
f) Persönlich - wenn der zur Einsicht berechtigte Personenkreis
   einzuschränken ist.
18.(1) Fernschreiben an Empfänger in den ATSWV sind in der stän-
digen Führungsbereitschaft auf dem Vordruck NVA 40 801 in
Russisch oder in je einer Ausfertigung Deutsch und Russisch zu
erarbeiten (Anlage 4). Betriebsfernschreiben und Fernschreiben
bei Übungen bzw. in höheren Stufen der Führungsbereitschaft kön-
nen auf dem Vordruck NVA 40 800 der Abfertigung übergeben werden.
(2) In den Vordruck NVA 40 801 sind einzutragen:
a) bei Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad
   - Tarnname des Stabes (Empfänger),
   - Dienststellung, Dienstgrad und Namen des Empfängers,
   - Dienststellung des Absenders;
b) bei Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad
   - Dienststellung de Absenders,
   - Dienststellung des Empfängers,
   - offene Bezeichnung des Stabes,
   - Dienstgrad und Name des Empfängers,
   - Ortsangabe.
(3) Werden je eine Ausfertigung in Deutsch und Russisch (als Über-
setzung) angefertigt, hat der Absender nur auf der deutschen Aus-
fertigung zu unterschreiben. AUf der Übersetzung ist vor dem Namen
П. П. zu vermerken (entspricht im Deutschen i. O. gez.).
(4) Im Kopf des Vordruckes hat der Übersetzer den Vermerk
ausgearb. in übersetzt und zu verändern. Der Dienstgrad und
Name des Übersetzers sind im Vordruck übersetzt und geschrieben
einzusetzen.

19.(1) Fernschreiben an Empfänger mit TELEX-Anschluß sind gemäß
der TELEX-Ordnung zu adressieren.
(2) NZ mit TELEX-Anschluß haben den TELEX-Verker für die am
Standort dislozierten Dienststellen der NVA und von anderen
Schutzorganen der DDR, einschließlich deren Organe, ohne TELEX-
Anschluß durchzuführen.

20. Fernschreiben als Dienst- und Privattelegramme sind gemäß der
Telegrammordnung der Deutschen Post zu adressieren. Privattele-
gramm sind dem Absender gemäß der Telegrammgebührenordnung
in Rechnung zu stellen.

21. Das Versenden von Telegrammen zu Staatsfeiertagen und ähnli-
chen Anlässen sowie von persönlichen Glückwunschtelegrammen als
Diensttelegramme ist nicht gestattet.

22. Telegramme sind der Telegrammannahme der Deutschen Post (DP)
über TELEX- oder Fernsprechverbindungen zu übermitteln bzw. über
diese Verbindungen von der DP entgegenzunehmen.

23. Durch die Absender sind er Abfertigung ie Empfänger und
Aufgabezeit anzukündigen für
a) Fernschreiben der Dringlichkeitsstufen PLATIN und LUFT,
b) mehrere Fernschreiben mit der gleichen Dringlichkeitsstufe,
c) Fernschreiben, deren Text 1 Schreibmaschinenseite im Format
   A4 überschreitet,
d) Fernschreiben gleichen Inhalts mit Dringlichkeitsstufe an
   mehrere Empfänger.


III. Bearbeitung der Fernschreiben durch die Abfertigung

Ausgangsfernschreiben

24.(1) Ausgangsfernschreiben können der Abfertigung wie folgt
übergeben werden:
a) vom Absender oder Überbringer,
b) über die VS-Stelle des Stabes,
c) über Rohrpostanlagen oder andere technische Einrichtungen.
(2) Telefonisch sind nur Signale entgegenzunehmen. Bei der tele-
fonischen Entgegennahme von Signalen hat sich der Abfertiger in
jedem Fall durch Rückruf von der Richtigkeit des Anrufes zu über-
zeugen.

29.(1) Der Abfertiger hat bei der Übernahme der Ausgangsfernschrei-
ben die ordnungsgemäße Ausfüllung des Spruchkopfes sowie die Rich-
tigkeit der Unterschriften (Unterschriftsprobe) und Anwendungsbe-
rechtigung für Dringlichkeitsstufen zu überprüfen.
(2) Wird die Annahme von Ausgangsfernschreiben gemäß den Festle-
gungen in der Ziffer 7, Buchst. f, abgelehnt, ist dem LNZ/DNZ
sofort Meldung zu erstatten.
(3) Ausgangsfernschreiben mit den Geheimhaltungsgraden VVS und GVS
sind vom Abfertiger durch Unterschrift auf dem Quittungsstreifen,
den der Absender/Überbringer zurückerhält, zu übernehmen.
(4) Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad sind allgemein ohne
Unterschrift und nur auf Verlangen des Überbringers gegen Unter-
schrift
zu übernehmen.
(5) Im Spruchformular hat der Abfertiger einzutragen:
a) Spruchnummer, 3stellig,
b) Datum, 2stellig (im Quittungsstreifen 6stellig),
c) Aufgabezeit, 4stellig.
(6) Die Spalte Anzahl der Gruppen/Worte im Spruchformular ist
vom Fernschreiber bzw. Chiffreur auszufüllen.
(7) Fernschreiben mit Geheimhaltungsgraden und Dringlichkeitsstu-
fen sind dem entsprechenden Stempelaufdruck zu kennzeichnen.
(8) Auf Fernschreiben an Empfänger in ATSWV sind alle Zeitangaben
im Spruchkopf nach Moskauer Zeit (MOZ) einzutragen. Im Spruch-
nachweisbuch ist in der Spalte 22 der Vermerk MOZ einzutragen.
(9) Die übernommenen Fernschreiben sind im Spruchnachweisbuch
(Anlage 2) mit der bei der Übernahme im Spruchkopf und Quittungs-
streifen eingetragenen Spruchnummer nachzuweisen. Einzutragen
sind:
a) Spalte 1           Spruchnummer
b) Spalte 3           Absender
c) Spalte 4           Empfänger
d) Spalte 5           Dringlichkeitsstufe
e) Spalte 6           Geheimhaltungsgrad
f) Spalte 7           Blattzahl des Originals
g) Spalte 9           Aufgabezeit
h) Spalte 13 bis 17   Zeit der Übernahme (zur weiteren
                      Bearbeitung bzw. zum Senden)
i) Spalte 21          VS-Nummer des Fernschreibens
In der Spalte 18 ist der Empfang durch Melder, Fernschreiber usw.
zu quittieren. Die Spalten 6, 7 und 21 sind nur bei Fernschreiben
mit den Geheimhaltungsgraden GVS und VVS auszufüllen.

26.(1) Bei telefonischer Aufnahme von Signalen ist wie folg
zu handeln:
a) Entgegennahme des Signals und der Empfänger.
b) Rückruf zum Absender, Wiederholung des Signals sowie der
   Empfänger und Bestätigung der Richtigkeit durch den Absender.
c) Weiterleitung des Signals sofort an die Elemente der NZ zum
   Senden.
(2) Im Spruchnachweisbuch sind einzutragen:
a) Spalte 3           Absender
b) Spalte 4           Empfänger
c) Spalte 5           Dringlichkeitsstufe LUFT (L)
d) Spalte 9           Aufgabezeit
e) Spalte 22          Signal

27.(1) Nach dem Registrieren sind die Ausgangsfernschreiben den
Elementen der NZ zur weiteren Bearbeitung bzw. zum Übertragen
zu übergeben.
(2) Fernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad GVS sowie mit dem
Dienstvermerk Persönlich sind nur der Chiffrierstelle zu über-
geben (Anlage 14).
(3) Fernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad VVS bzw. als BDS
gekennzeichnete Fernschreiben sowie mit dem Dienstvermerk über
SNV sind der Chiffrier- bzw. Fernschreibstelle zu übergeben
(Anlage 14).
(4) Wird der Abfertigung die Auflieferung von Fernschreiben gemäß
den Festlegungen in der Ziffer 23 angekündigt, ist durch Vorinfor-
mation an die Elemente der Informationsübertragung die Vorausset-
zung zur Einhaltung der Laufzeiten der Fernschreiben zu schaffen.

Rückläufer

28.(1) Rückläufer (gesendete Fernschreiben, einschließlich Mit-
leseblatt) sind von den Elementen der Informationsübertragung
an die Abfertigung (Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad gegen
Unterschrift) zu übergeben. Rückläufer mit dem Geheimhaltungs-
grad GVS oder dem Dienstvermerk Persönlich gekennzeichnete
Rückläufer sind unter Beachten der Festlegungen in Ziffer 10,
Abs. 4, zu übergeben.
(2) Die Bearbeitungsvermerke auf dem Original sind wie folgt zu
kontrollieren:
a) bei Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad VVS
   - Anzahl der Mitleseblätter und Gesamtblattzahl,
   - Quittungszeit der NZ des Empfängers,
   - Signum des Fernschreibers in der Spalte gesendet/empfangen,
   - Zeit der Beendigung des Chiffrierens und Signum des
     Chiffreurs (nur wenn das Fernschreiben vorchiffriert wurde);
b) bei Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad
   - Quittungszeit der NZ des Empfängers,
   - Signum des Fernschreibers in der Spalte gesendet/empfangen.
(3) Auf Rückläufer mit dem Dienstvermerk MA (QDC/ЩДЦ) müssen
die Zeit der Aushändigung an den Empfänger und das Signum des
Fernschreibers in der Zeile Dienstvermerke eingetragen sein.
(4) Nach Übernahme der Rückläufer sind im Spruchnachweisbuch
folgende Angaben nachzutragen (Anlage 2):
a) Spalte 19        Zeit der Übernahme des Rückläufers
b) Spalte 8         Gesamtblattzahl (nur bei Fernschrei-
                    ben mit Geheimhaltungsgrad)
c) Spalte 10        Quittungszeit der NZ des Empfängers
d) Spalte 11        Zeit der Aushändigung an den Empfän-
                    ger (nur bei Rückläufern mit dem
                    Dienstvermerk MA)
e) Spalte 20        Zeit der Übergabe des Rückläufers
                    an den Absender
f) Spalte 22        Verzögerungs- und Dienstvermerke
(5) Die Übergabe der Rückläufer an die Absender hat zu erfolgen:
a) gegen Rücknahme des vom Abfertiger unterschriebenen Quittungs-
   streifens, dessen Spruchnummer mit der des Rückläufers über-
   einstimmt (in der Regel nur bei Rückläufern mit Geheimhaltungs-
   grad),
b) gegen Unterschrift im Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienst-
   post.
(6) Die zurückgenommenen Quittungsstreifen sind 10 Tage aufzu-
bewahren und danach im Spruchnachweisbuch, Spalte 22 (2 Unter-
schriften), zu vernichten.

Eingangsfernschreiben

29.(1) Die von der NZ übergebenen Eingangsfernschreiben sind von
der Abfertigung zu übernehmen (Fernschreiben mit Geheimhaltungs-
grad gegen Unterschrift und unter Beachtung der Ziffer 10, Abs. 4
und nach dem Registrieren im Spruchnachweisbuch dem Empfänger zu-
zustellen. Festlegungen zur Abholung sind in der Dienstanweisung
zu präzisieren. Der Termin der Aufforderung zur Abholung ist auf
dem Fernschreiben zu vermerken.
(2) Chiffrierte Fernschreiben/Lochbänder, die von den Elementen
der NZ über die Abfertigung zur Chiffrierstelle geleitet werden,
sind nicht in der Abfertigung zu registrieren.
(3) Bei der Übernahme sind die Bearbeitungsvermerke und Lesbarkeit
des Textes zu kontrollieren. Irrungen müssen gestrichen und Berich-
tigungen lesbar eingearbeitet sein. Fernschreiben mit Geheimhal-
tungsgrad müssen mit em VS-Kennzeichen (Vordruck NVA 36 702) ver-
sehen sein.
(4) Von der Abfertigung sind Quittungsstreifen für Eingangsfern-
schreiben mit Geheimhaltungsgrad nur dann auszufüllen, wenn die
Fernschreiben dem Empfänger oder einem Vertreter unter Umgehung
der VS-Stelle zugestellt werden (Anlage 8).
(5) Eingangsfernschreiben von der Chiffrierstelle sind auf voll-
ständiges Ausfüllen der Spruchköpfe zu kontrollieren,
(6) Eingangsfernschreiben mit Geheimhaltungsgrad bzw. Dringlich-
keitsstufe sind durch die Abfertigung mit dem entsprechenden
Stempelaufdruck zu versehen.
(7) Eingangsfernschreiben sind im Spruchnachweisbuch gemäß Anlage
2 nachzuweisen. Einzutragen sind:
a) Spalte 2           Spruchnummer
b) Spalte 3           Absender
c) Spalte 4           Empfänger
d) Spalte 5           Dringlichkeitsstufe
e) Spalte 6           Geheimhaltungsgrad
f) Spalte 8           Gesamtblattzahl
g) Spalte 9           Aufgabezeit
h) Spalte 10          Quittungszeit
i) Spalte 11 bzw. 20  Zeit der Übergabe an den Empfänger
k) Spalte 21          VS-Nummer des Fernschreibens
l) Spalte 22          Verzögerungs- und Dienstvermerke
Die Spalten 6, 8 und 21 sind nur bei Fernschreiben mit den Ge-
heimhaltungsgraden GVS und VVS auszufüllen.
(8) Im Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienstpost sind Eingangs-
fernschreiben wie folgt gegen Unterschrift zu übergeben:
a) mit Geheimhaltungsgrad (in der Regel) an die VS-Stelle des
   Empfängers,
b) ohne Geheimhaltungsgrad direkt an den Empfänger.
(9) Eingangsfernschreiben bzw. Rückläufer mit Geheimhaltungsgrad
sind durch Melder nur in verschlossenen, von der Abfertigung ver-
siegelten/petschierten Meldertaschen zuzustellen.
(10) Die Quittungsstreifen der Eingangsfernschreiben sind inner-
halb von 5 Tagen bzw. vor Übungsende an die VS-Stelle der Empfän-
ger gegen Unterschrift im Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienst-
post zu übergeben. Die laufende Nummer im Quittungsbuch ist in
die Spalte 22 des Spruchnachweisbuches einzutragen.
(11) Für Eingangsfernschreiben mit dem Dienstvermerk QLI hat
die Abfertigung nach dem Vorliegen der Unterschrift des Empfän-
gers bzw. der VS-Stelle des Empfängers telefonisch das Übertragen
der Aushändigungsbestätigung an die NZ des Absenders gemäß fol-
gendem Beispiel zu veranlassen.
Beispiel:
An Cabinet: QDC 308 1825
(an Cabinet senden: Fernschreiben Nr. 308 wurde 18.25 Uhr
ausgehändigt.)

Durchgangsfernschreiben

30.(1) Durchgangsfernschreiben sind wie Eingangs- und Ausgangs-
fernschreiben zu behandeln.
(2) Durchgangsfernschreiben behalten die von der Abfertigung des
Absenders festgelegte Spruchnummer.
(3) Durchgangsfernschreiben sind von der Abfertigung im Spruch-
nachweisbuch unter dieser Nummer mit dem Zusatzbuchstaben D wie
Eingangsfernschreiben und in der folgenden Zeile wie Ausgangsfern-
schreiben zu registrieren (Anlage2).
(4) Besteht von der NZ, in der Durchgangsfernschreiben eingegangen
sind, zur NZ der Empfänger eine Direktverbindung, sind im Interes-
se der Laufzeitverkürzung die Durchgangsfernschreiben unter Umge-
hung der Abfertigung sofort an diese abzusetzen.
(5) Durchgangsfernschreiben sind 10 Tage aufzubewahren und danach
nachweislich in der Spalte 22 des Spruchnachweisbuches (Bestäti-
gung bei Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad mit 2 Unterschrif-
ten) zu vernichten. GTX-Durchgangsfernschreiben sind innerhalb
von 48 Stunden zu vernichten.
(6) Durchgangsfernschreiben der Staatsorgane der DDR und der an-
deren Schutzorgane bzw. von wirtschaftlich leitenden Institutio-
nen, auf denen der Empfänger mit Postfachnummer bezeichnet wurde,
sind in der Abfertigung umzuadressieren. Die Postfachnummer ist
zu streichen (das Geschriebene muß noch lesbar sein), zu signieren
und dafür der Tarnname der Dienststelle des Empfängers einzusetzen.
Danach ist das Fernschreiben an die NZ des Empfängers zu senden
(Anlage 10 und 11).


IV. Nachweisführung und Betriebsdokumente

31.(1) In der Abfertigung sind folgende Betriebsdokumente zu
führen:
a) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172),
b) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170),
c) Verzeichnis der Unterschriftsberechtigten für Fernschreiben
   (Anlage 12),
d) Auszug aus dem Fernwahlverzeichnis, Teil A und B, sowie
   Auszug aus dem Verzeichnis der Postfachnummern,
e) Fernsprechverzeichnis des Stabes,
f) TELEX-Teilnehmerverzeichnis,
g) Lageplan der Elemente des Stabes mit Meldewegen,
h) Statistik des Austausches schriftlicher Informationen der
   Nachrichtenzentrale … gemäß A 040/1/009 Organisation des
   operativ-technischen Dienstes auf Nachrichtenzentralen, An-
   lage 26,
i) Dienstanweisung,
k) Verbindungsübersichten für den schriftlichen Informations-
   austausch,
l) DV 040/0/009,
m) personengebundenes VS-Nachweisheft (Vordruck NVA 36 212),
n) Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienstpost (Vordruck
   NVA 36 211).
(2) Das Betriebsbuch (Anlage 1) ist als BDS zu kennzeichnen und
vom Diensthabenden der Abfertigung zu führen. Im Betriebsbuch
sind die Dienstübergabe/-übernahme und Handlungen während des
Dienstes der Abfertigung nachzuweisen. Zusätzlich sind nachzu-
weisen:
a) Entfaltung und Abbau der Abfertigung,
b) Anweisungen der Vorgesetzten zum Durchführen des Betriebs-
   dienstes,
c) besondere Vorkommnisse,
d) zusammenfassende Angaben für die Statistik des Austausches
   schriftlicher Informationen der Nachrichtenzentrale ….
(3) Sämtliche Eintragungen im Betriebs- und Spruchnachweisbuch
sind mit Kugelschreiber oder Tinte, lückenlos und gut lesbar,
unter Angabe der Uhrzeit, vorzunehmen. Aufzeichnungen auf losen
Blättern, Radierungen, Überschreibungen oder Überklebungen sind
nicht zulässig. Falsche Eintragungen sind zu streichen (das Ge-
schriebene muß noch lesbar sein) und zu signieren.
(4) Das Spruchnachweisbuch (Anlage 2) ist als BDS zu kennzeichnen
und vom Diensthabenden der Abfertigung zu führen. Im Spruchnach-
weisbuch sind Ausgangs-, Eingangs- und Durchgangsfernschreiben
sowie Signale lückenlos nachzuweisen. Ausgangs- und Eingangsfern-
schreiben können getrennt in 2 Spruchnachweisbüchern nachgewiesen
werden. Aus dem Spruchnachweisbuch sind die Angaben für die Sta-
tistik des Austausches schriftlicher Informationen der Nachrich-
tenzentrale … zu entnehmen.
(5) Die Spruchnummern für Ausgangsfernschreiben sind mit 001 zu
beginnen und mit 999 zu beenden. Danach ist unabhängig von Tag
und Stunde mit 001 erneut zu beginnen. Im Felddienst ist täglich
ab 00.01 Uhr mit 001 zu beginnen.
(6) Die Abfertigung hat Spruchnummern aus ihrem Bestand zur freien
Verfügung an abgesetzte Nachrichtenstellen, die den schriftlichen
Informationsaustausch unter Umgehung der Abfertigung durchführen,
zeitlich begrenzt zuzuweisen.
(7) Für Funksprüche, die in Funknetzen ohne Quittung der Gegen-
stelle abzusetzen sind, ist die von der Abfertigung festgelegte
Spruchnummer von der sendenden Stelle durch eine neue Spruchnum-
mer (001 bis 999) gemäß der Anweisung des LNZ zu ergänzen und
letztere im Spruchkopf des Funkspruches zu senden.
(8) Das Verzeichnis der Unterschriftsberechtigten für Fernschrei-
ben (Anlage 12) ist für jeden Stab zu erarbeiten und vom Chef des
Stabes/Stabschef zu bestätigen. In diesem Verzeichnis sind die
Dienststellungen von Armeeangehörigen/Zivilbeschäftigten aufzu-
führen, die berechtigt sind, Ausgangsfernschreiben zu unterschrei-
ben und Dringlichkeitsstufen anzuwenden. Auf der Grundlage der
bestätigten Verzeichnisse sind Unterschriftsproben von der Abfer-
tigung auf Karteikarten einzuholen und ständig zu ergänzen.
(9) Weitere Betriebsdokumente können unter Beachtung der Geheim-
haltungsbestimmungen dem Leiter der Abfertigung übergeben werden.
(10) Die Betriebsdokumente sind so zu führen, daß ein lückenloser
Nachweis über den schriftlichen Informationsaustausch der NZ ge-
währleistet ist.
(11) Die persönliche Verantwortung der Abfertiger für den schrift-
lichen Informationsaustausch und die Wahrung der Geheimhaltung
sind ständig durchzusetzen und durch die Vorgesetzten zu kontrol-
lieren. Die Kontrollen sind durch die Vorgesetzten in das Betriebs-
buch einzutragen. Zur Analyse des schriftliche Informationsaus-
tausches ist die Statistik des Austausches schriftlicher Informa-
tionen der Nachrichtenzentrale … anzufertigen, Kriterien der
Analyse sind:
a) Anzahl der Ausgangs- und Eingangsfernschreiben (davon Anzahl
   der verzögerten Fernschreiben),
b) Deckungsgrad - der Deckungsgrad ist nach folgender Gleichung
   zu ermitteln:

                    Anzahl der gedeckt übertragenen
                    Ausgangsfernschreiben
Deckungsgrad in % = --------------------------------- * 100
                    Gesamtzahl der Ausgangsfern-
                    schreiben

c) charakteristische Mängel im schriftlichen Informationsaus-
   tausch und Vorschläge.

Anlage 1

Betriebsbuch (Beispiel)

                                   Besondere Dienstsache!
                                   000/90
                                      .Ausfertigung







                        Betriebsbuch
                           der
                     Abfertigung GS 14.A
                   ---------------------- - Stelle
                           GP-…








Begonnen am 17. 4. 1990
Beendet  am   .  . 19..

                                        Bestätigt: Krüger, Hptm.               
                                                   (Kdr. der Einheit)

Spruch-
Nr.
UhrzeitHandlungen während des __________
Betriebsdienstes
Bemerkungen
 
AusgangEingangAnfangEnde     
12345678
    Diensthabende des GP-180   
DGP Fw.LehmannDGP ZB Schulz   
DGP Uffz.MüllerDGP Gefr. Schmidt   
DGP Uffz.MeierDGP Uffz. Rohr   
vom 23. 09. 90 bis 24. 09. 90
DatumZeitBefehle und MeldungenMaßnahmen,
Ergebnisse
Bemerkungen
24.09.
1990
07.00Dienstübergabe/-übernahme: 
1. Dienst, Geräte, VS- und offene Dokumente
lt. Nachweis
2. Zu erledigende Aufgaben:
-
-
Übergeben: Lehmann, Fw. übernommenSchulzeUfw.
 
 gesehen: Birke, Hptm.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anlage 2

Spruchnachweisbuch (Beispiel)
                                   Besondere Dienstsache!
                                   000/90
                                      .Ausfertigung







                      Spruchnachweisbuch
                           der
                     Abfertigung GS 14.A
                   ---------------------- - Stelle
                           GP-…








Begonnen am 17. 4. 1990
Beendet  am   .  . 19..

                                        Bestätigt: Krüger, Hptm.               
                                                   (Kdr. der Einheit)

Spruch-Nr.AbsenderEmpfängerDringlickeits-
stufe
Geheim-
haltungsstufe
BlattzahlLaufzeitenLeitweg
(Übergabe an)
Übergabe der
Rückläufer/Eing.-Spruch an
Bemerkungen
Ausg.Eing.Origi-
nal
Ges.-
Zahl
Aufgabe-
zeit
Quittungs-
zeit
Aushän-
digung an
Empfänger
Ges.-
Min.
Schlüssel-
Cod.-Stelle
Fs-Stelle
S
Fs-StelleFu-/Fs-
Stelle
Fu-StelleQuittungAbf.Abs./
Empf.
VS-Nr.
Spruches
12345678910111213141516171819202122
23. 09. 90
102Filter 754Kama 754RVVS12102210391025Otto
Gefr.
10421110T 022094QS vernichtet
02.10.
Müller,Beier
D204Kama 213PF 97 32014351445101448
D204Java 20014551451Roß
Sold.
15012 Blatt ver-
nichtet 02.10.
103Filter 754Kama 754145015171456Otto
Gefr.
15401630üner SNV
Maier, Beier
Oka 7541530
Barok 7541524
104Filter 754Kama 754FVVS12150315501507Beier
Uffz.
16081700x 999999QS vernichtet
02. 10.
Müller, Beier
630Kama 754Filter 7541615170317156017101715
105CHSC Gen. St.
UdSSR
VVS23181019101623Otto
Gefr.
19302000X 000000MOZ QS vernichtet
    02. 10.
Müller
045Rebus 420Filter 420RVVS11630164016502016451650T 027031lfd. Nr. 97 Beier
Anmerkung:
Die Spalten 11 und 12 sind nur bei Eingangs- und Durchgangsfernschreiben auszufüllen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 3

Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 800 mit Geheimhaltungsgrad VVS und Dringlichkeitsstufe
R nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Beispiel

Anlage 4

Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801 mit Geheimhaltungsgrad VVS nach der
Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Beispiel

Ausgangsfernschreiben (russisch) auf Vordruck NVA 40 801 mit Geheimhaltungsgrad VVS nach der
Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Beispiel

Anlage 5

Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 802 ohne Geheimhaltungsgrad VVS nach der
Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Beispiel

Anlage 6

Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801 oder 40 802 mit Geheimhaltungsgrad VVS und
Dringlichkeitsstufe F nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle
(Beispiel)
Bsp

Anlage 7

Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801, gekennzeichnet als "BDS", nach der Registrierung
durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Bsp

Anlage 8

Eingangsfernschreiben mit Geheimhaltungsgrad VVS und Dringlich-
keitsstufe R mit ausgefülltem Quittungsstreifen von der Abferti-
gung (Beispiel)
                             Vertrauliche Verschlußsache!
                             VVS-Nr.: A 027 031
                             1. Ausfertigung = 1 Blatt

- VVS - R =

REBUS 045 OWZ 05 1630 = (45)

FILTER 420 =

VVS-NR.: T/027031
EINTREFFEN DER 634 16.00 UHR VORBEREITEN. =

REBUS 420 =

-1634 = (45)

COL K

QLL 045 - VVS - R 05 1640 = (34) FILTER
Quittungsstreifen

Anmerkung:
Das Eingangsfernschreiben ist zur Übergabe an den Empfänger nicht
auf Vordruck NVA 40 801 aufzukleben, sondern in der Form,
wie es die Fernschreibmaschine ausdruckt, zu übergeben.
Das Eingangsfernschreiben ist nach Quittung (Datum, Uhrzeit,
Unterschrift) durch den Empfänger (nicht VS-Stelle) auf dem
Quittungsstreifen (Vordruck NVA 40 804) ausgefüllt vom Ab-
fertiger zu übergeben.

Anlage 9

Eingangsfernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad (Beispiel)

+249-2780 630 OWZ 05 1615 = (35)

FITLER 754 =

SIE HABEN SICH AM 25. 04. 90 BEI MEINER 450 ZU MELDEN.=

KAMA 754

-1620. = (35)

COL K

QLL 630 05 1703 = (21)

+439-2201


Anlage 10

Durchgangsfernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad (Beispiel)

-NW-

+250-2830-77 204 OWZ 05 1435 = (09)
                                     Ba.
FILTER 420 ZUR WEITERLEITUNG AN PF 97320 JAVA 200

EINTREFFEN DER 435 16.00 UHR VORBEREITEN.

KAMA 213

-1444 = (09)

COL K

QLL 204 05 1445 = (08)

+237-2800-77

Anmerkung:
Das Fernschreiben ist durch die Abfertigung umzuadressieren.
Für die Postfachnummer sind der Tarnname und die Tarnzahl des
Empfängers einzusetzen.


Anlage 11

Umadressiertes Durchgangsfernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad
(Beispiel, Anlage 10)

-NW-

+250-2830-77 D204 OWZ 05 1445 = (04)

JAVA 200

EINTREFFEN DER 435 16.00 UHR VORBEREITEN

KAMA 213

-1446 = (04)

COL K

QLL D204 05 1455 = (27)

+240-2630-77


Anlage 12

Verzeichnis der Unterschriftsberechtigten für Fernschreiben
(Muster)

1. Verzeichnis des Stabes
   Bestätigt: Chef des Stabes/Stabschef       Name
   am:    .    . 19..                         Dienstgrad

                  V E R Z E I C H N I S
      der Unterschriftsberechtigten für Fernschreiben
DienststellungDringlichkeitsstufe
 
Leiter der Nachrichtenzentrale             Name
                                           Dienstgrad
Anmerkung:
Das Verzeichnis ist in Übereinstimmung mit der Ordnung Nr.
040/9/200 Nachrichtenordnung anzufertigen.

2. Karteikarte der Abfertigung
Nachrichtenzentrale …                                 Besondere Dienstsache!
Unterschriftsberechtigte für Fernschreiben          000/90
Dienststellung: …                                       .Ausfertigung/Blatt
    Tarnzahl: …
DienstgradNameUnterschriftsprobeHöchste DinglichkeitsstufeBemerkungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 13

Normative des schriftlichen Informationsaustausches
Dringlichkeits-
stufe
Maximaler
Textumfang
(Gruppen/
Worte)
Laufzeit eines Fernschreibens
in Minuten.
abhängig vom Textumfang
(Gruppen/Worte)
Reihenfolge
des Absetzens
Unterbrochen
werden Fern-
schreiben
der Dring-
lichkeits-
stufen
25100200300
MONUMENT(M)1005 (10)10(20)--sofortL, R, F, G
PLATIN(P)1005(10)10(20)--nach ML, R, F, G
LUFT(L)10010(15)15(25)--nach M, PR, F, G
RAKETE(R)30020(25)30(35)40(45)50(55)nach M, P, L,F, G
FLUGZEUG(F)30025(30)35(40)45(50)50(55)nach M, P, L, RG
GEWÖHNLICH+ (G)30060(65)90(100)120(130)150(180)nach M, P, L, R, F
Anmerkungen:
a) Laufzeiten in Klammern sind für vorchiffrierte Fernschreiben (Geheimtext auf Lochband) ver-
   bindlich.
b) Die Laufzeit beginnt mit der Aufgabe der zu übertragenden Information bei der Abfertigung/
   Nachrichtenstelle (Aufgabezeit) und endet mit der Übergabe an den Empfänger, der sich im
   gleichen Gebäude der Nachrichtenzentrale befindet, bzw. mit der Zustellung über die Rohrpost-
   anlage (Quittungszeit des Empfängers).
   An den Empfänger
   - außerhalb des Gebäudes der Nachrichtenzentrale.
   - im Unterbringungsraum einer Führungsstelle u. a.
   erhöht sich die Laufzeit um die Wegezeit des Melders.
c) Für Fernschreiben, die an mehrere Empfänger adressiert sind, aber nur in einer Ausfertigung
   der Abfertigung/Nachrichtenzentrale übergeben werden, erhöht sich die Laufzeit n-fach im Ver-
   gleich zu den Normativen dieser Anlage (n = Anzahl der im Spruchkopf aufgeführten Empfänger).
   Die Erhöhung der Laufzeit wird bei der Nutzung von Rundschreibeinrichtungen nicht wirksam.
d) Für Fernschreiben, die auf Grund fehlender Direktverbindungen über Transitnachrichten-
   zentralen übertragen werden, erhöht sich die Laufzeit
   - bei einer Transitnachrichtenzentrale 1,5fach,
   - bei 2 Transitnachrichtenzentralen 2,5fach.
e) Für Fernschreiben mit dem Dienstvermerk MR (mit Rücküberprüfung) erhöht sich die Laufzeit
   1,5fach.
______
+ - Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe


Anlage 14

Leitweg für Ausgangsfernschreiben auf der Nachrichtenzentrale (Variante)
Fernschreiben

Anlage 15

Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienstpost (Beispiel)

                                              Besondere Dienstsache!
                                              000/90
                                                  .Ausfertigung

                 Quittungsbuch
               für ausgehende VS-Dienstpost


               Abfertigung GS 14. A
                                  GP-…


                                            Begonnen:     01. 07. 1990
                                            Beendet:        .   . 19..


                                                       Krause, Stfw.         
                                                       Unterschrift des
                                                       VS-Stellenleiters
Lfd.
Nr.
Geheim-
haltungs-
grad
VS-Nr.
der
Dokumente
Ausf.Empfänger
und
Absender
Abgabe-
datum
und
Uhrzeit
QuittungFs-Nr./
Bemerkungen
12345678
R 01GVST 022 0941/2H. 10
Zi. 3
05.07.90
11.10
VS-Stelle102
Q 01VVST 027 0311/1H. 10
Zi. 4
05.07.90
09.30
VS-Stelle045
R 03---H. 10
Zi. 4
05.07.90
16.30
Absender103
R 04VVSX 999 9991/2H. 10
Zi. 4
05.07.90
17.00
VS-Stelle104
E 05---H. 10
Zi. 35
05.07.90
17.15
Empfänger630
R 06VVSX 999 9981/1H. 12
Zi. 13
05.07.90
20.00
VS-Stelle105
 
 
Anmerkung:
Es bedeuten:
R - Rückläufer
E - Eingangsfernschreiben
Q - Quittungsstreifen

Anlage 16

Zur Übergabe an die Abfertigung vorbereiteter Umschlag/Behältnis
mit GVS-Fernschreiben bzw. Fernschreiben mit dem Dienstvermerk
Persönlich
Umschlag