Nationale Volksarmee
der Deutschen Demokratischen Republik
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
GVS-Nr.: A 411 901
Ausf. Nr.
031
DV 040/0/015
SAS- und Chiffrierdienst
- Truppenteil -
1978
Nationale Volksarmee
der Deutschen Demokratischen Republik
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
GVS-Nr.: A 411 901
Ausf. Nr.
031
DV 040/0/015
SAS- und Chiffrierdienst BStU*72
- Truppenteil -
1978
NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN
| Änderung | Einarbeitung | ||
| Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
| 1 | 01.12.84 | 23.10.87 | Joe |
| 2 | 01.02.87 | 03.03.87 | Joe |
GVS-Nr.: A 411 901 3
NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG
| Lfd. Nr. | Zugang Blatt | Abgang Blatt | Bestand Blatt | Datum | Signum | |
| 1 | 72 | Anfangs- bestand | ||||
4 GVS-Nr.: A 411 901
NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG
| Lfd. Nr. | Blatt | Vernichtet am: | Vernichtungsvermerk (Unterschriften) | |
GVS-Nr.: A 411 901 5
Einführungsbestimmungen zur DV 040/0/015
1. Die Dienstvorschrift 040/0/015 - SAS- und Chiffrier-
dienst Truppenteil - wird erlassen und tritt am
01.08.1978 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft und sind zu vernichten:
a) Merkblatt für den Spezialnachrichtendienst in den
Truppenteilen, selbständigen Einheiten und Ein-
richtungen der Nationalen Volksarmee, Ausgabejahr 1969;
b) Ergänzung zum Merkblatt für den Spezialnachrichten-
dienst in den Truppenteilen, selbständige Einheiten
und Einrichtungen der Nationalen Volksarmee, Aus-
gabejahr 1974.
2. Diese Dienstvorschrift gilt auch für die Organisa-
tion und Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes
in den Grenztruppen der DDR.
3. die zusätzliche Kennzeichnung der Dienstvorschrift
mit "Chiffriersache" begrenzt ihren Nutzerkreis auf
Kommandeure und Stabschefs, denen SAS- und Chiffrier-
einrichtungen unterstehen sowie auf Armeeangehörige
und Zivilbeschäftigte, die für die SAS- und Chiffrier-
arbeit bestätigt oder verpflichtet sind.
Berlin, den 09.06.1978 Stellvertreter des Ministers
und Chef des Hauptstabes
GVS-Nr.: A 411 901 7
8 GVS-Nr.: A 411 901
Inhaltsverzeichnis
Seite
Übersichts- und Einführungsteil 1
I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes 13
Anlagen:
I/1 Auszug aus dem Schema der SAS- 17
Verbindungen
I/2 Auszug aus dem Schema der Chiffrier- 18
verbindungen
II. Organisation und Sicherstellung der 19
SAS- und Chiffrier- und Codierverbindungen
Allgemeines 19
Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier- 19
und Codierverbindungen
Herstellung von Codiermitteln 24
Anlagen:
II/1 Beispiele zur Festlegung der 27
Verbindungsnummern
III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes 29
Aktiver Wehrdienst 29
Ausbildung der Kräfte im aktiven 35
Wehrdienst
Reservistendienst 35
Anlagen:
III/1 Auszug aus der Nomenklatur der 37
Bestätigungsstufen
III/2 Verpflichtung für Angehörige des 38
SAS- und Chiffrierdienstes
III/3 Genehmigung zur Durchführung der 40
Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
richtungen
III/4 Verpflichtung für Offiziere lt. Ziffer 8. 41
GVS-Nr.: A 411 901 9
Seite
III/5 Verpflichtung beim Ausscheiden aus 42
dem SAS-und Chiffrierdienst
III/6 Genehmigung zur Durchführung der 43
Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
richtungen für Reservisten
III/7 Verpflichtung für Reservisten des 44
SAS- und Chiffrierdienstes
IV. Sicherung der Einrichtungen für den 45
SAS- und Chiffrierdienst
Allgemeines 45
Sicherung stationärer Einrichtungen 46
Sicherung während des Felddienstes 48
Abnahme von SAS- und Chiffrier- 50
einrichtungen
Abnahme und Bestätigung von Räumen 51
und Einrichtungen
Betreten der SAS- und Chiffrierein- 53
richtungen
Anlagen:
IV/1 Muster einer Berechtigungskarte SCZ 55
IV/2 Muster einer Transportvollmacht 56
IV/3 Muster eines Abnahmeprotokolls 57
IV/4 Muster einer Raumbestätigung 58
V. Nutzung von SAS- und Chiffriergeräte- 59
sätzen /-geräten, Gewährleistung der
Sicherheit und Geheimhaltung
Nutzung 59
Sicherheits- und Geheimhaltungs- 62
bestimmungen
Anlagen:
V/1 Fälle von Kompromittierungen 67
10 GVS-Nr.: A 411 901
Seite
VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und 69
Vernichtung von Verschlußsachen,
Schlüsselunterlagen, SAS- und
Chiffriergeräten
Allgemeines 69
Nachweisführung 69
Aufbewahrung und Lagerung 73
Vernichtung 77
Anlagen:
VI/1 Muster einer Bestandskarte 80
VI/2 Verzeichnis eingegangener Begleit- 81
karten
VI/3 Muster des Verteilernachweises bei 82
versandten Schlüsselunterlagen
VI/4 Muster einer Empfangsbestätigung 83
VI/5 Muster des Nachweises von bestands- 84
karten
VI/6 Muster einer Bestandsnachweiskarte 85
für SAS- und Chiffriergeräte
VI/7 Muster einer Bestandsnachweiskarte 86
für Ersatzteile
VI/8 Muster einer Begleitkarte (Bestands- 87
nachweiskarte) für die Übergabe/
Übernahme von SAS- und Chiffrier-
geräten sowie von Ersatzteilen
VII. Materielle und technische Sicher- 89
stellung
Instandsetzung 89
Nach- und Abschub, Versand und 91
Transport
Anlagen:
VII/1 Muster einer Übernahmevollmacht 96
GVS-Nr.: A 411 901 11
Seite
VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen 97
Fallmeldungen 97
Teilbeitrag "Gedeckte Truppenführung" 101
zur Nachrichtensammelmeldung
Sonstige Meldungen 102
Kontrollen 102
Nachrichtentechnische Kontrollen 104
Anlagen:
VIII/1 Anhang zur Präzisierung der Bedarfs- 105
anforderung für den SAS- und Chiffrier-
dienst
VIII/2 Muster einer Berechtigungskarte des MfS 106
Anhänge:
1 Begriffsbestimmungen 107
2 Merkblatt für den SAS- und 115
Chiffrierdienst,
Verzeichnis der einschlägigen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12.01.1968
3 Taktische Zeichen 121
4 Technische Dokumentation stationärer 123
SAS- und Chiffrierstellen
5 Gliederung des Teilbeitrages 125
"Gedeckte Truppenführung" zur
Nachrichtensammelmeldung
6 Technische Sicherheitsbestimmungen 133
Vom Autor hinzugefügte Dokumente:
VS Begleit- und Grundkarte Ah Autor/1
Hartsiegelkocher Ah Autor/2
12 GVS-Nr.: A 411 901
I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes
1. Der SAS- und Chiffrierdienst ist Bestandteil des
Nachrichtenwesens der Nationalen Volksarmee und hat
die gedeckte Truppenführung (nachfolgend gTF) beim
Informationsaustausch über Nachrichtenverbindungen
zu gewährleisten.
Dazu sind:
a) die Sicherheit und Geheimhaltung geheimer, vertrau-
licher und offener Informationen bei der
Übertragung durch den Einsatz von SAS- und Chif-
friermitteln ständig zu gewährleisten;
b) die Aufklärung des Informationsgehaltes zu verhin-
dern sowie gegnerische Desinformations- und Des-
organisationsversuche abzuwehren;
c) die Kenntnisnahme aller mit der SAS- und Chiffrier-
arbeit zusammenhängende Angelegenheiten durch Un-
befugte zuverlässig zu verhindern.
2. Die Erfüllung der Aufgaben des SAS- und Chiffrier-
dienstes wird gewährleistet durch:
a) die Verwirklichung der in den Führungsdokumenten,
im Plan Nachrichten und in der Anordnung Nachrich-
tenverbindungen festgelegten Maßnahmen der gTF;
b) die Auswahl, die Ausbildung und den Einsatz von
Kräften, die den Bedingungen des SAS- und Chif-
frierdienstes entsprechen;
c) die Auswahl und Nutzung von Räumen und Einrichtungen,
die den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes
entsprechen;
d) den Einsatz von Mitteln des SAS- und Chiffrier-
dienstes sowie die Bereitstellung von Codiermitteln;
g) die Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheits-
und Geheimhaltungsbestimmungen sowie der Regeln der gTF;
GVS-Nr.: A 411 901 13
f) die materielle, technische und finanzielle Sicher-
stellung des SAS- und Chiffrierdienstes:
3. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung des Informa-
tionsinhaltes bei der Übertragung bzw. Beförderung
geheimer, vertraulicher und offener Infor-
mationen sind einzusetzen:
a) Chiffriergeräte und manuelle Chiffrierverfahren
zur Chiffrierung und Dechiffrierung geheimer, vertr-
aulicher und offener Fernschreiben/Funk-
srüche bzw. Daten vor und nach der Übertragung
über alle Arten der Nachrichtenverbindungen;
b) SFe-Geräte mit begrenzter Sicherheit (nachfolgend SFe-Geräte)zur
Übertragung vertraulicher und offener
Informationen über Fernsprechverbindungen sowie
offener und vertraulicher Informationen,
deren Inhalt sich kurzfristig auswirkt, über Sprech-
funkverbindungen;
c) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch die Nutzer technischer Nach-
richtenmittel zur Geheimhaltung des schriftlichen
und mündlichen Informationsinhaltes selbst ange-
wendet werden.
e) SAS-Datengeräte (nachfolgend SDa-Geräte) zur Chif-
frierung und Dechiffrierung geheimer, vertraulicher
und offener Daten über alle Datenüber-
tragungskanäle.
4. Der Einsatz der SAS-, Chiffrier- und Codiermittel
wird im Plan Nachrichten bzw. der Anordnung Nachrich-
tenverbindungen oder deren Folgedokumenten, wie dem
Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel/Codiermittel
und dem Schema der SAS- und Chiffrierverbindungen
(Anlage I/1 und I/2) befohlen.
14 GVS-Nr.: A 411 901
4. Alle Kräfte und Einrichtungen des SAS- und Chif-
frierdienstes unterliegen besonderen Sicherheits- und
Geheimhaltungsbestimmungen, die über den Rahmen der
Festlegungen der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und Ge-
heimhaltung - (nachfolgend DV 010/0/009) hinausgehen.
Das sind:
a) die Überprüfung und Bestätigung der ausgewählten
Kräfte durch das Zentrale Chiffrierorgan der DDR
oder dessen zuständiges Organ in den BVfS (nach-
folgend zuständige Stelle des MfS);
b) die Sicherung der SAS- und Chiffriereinrichtungen
und die Bildung eines gesonderten, gesicherten Be-
reiches nach Möglichkeit in der Nachrichtenzentrale
(nachfolgend NZ);
c) das Verbot des Betretens der SAS- und Chiffrierein-
richtungen durch alle Personen, soweit sie nicht
entsprechend Abschnitt IV. Ziffer 15 dazu berechtigt
sind;
d) die Beschränkung der Kontrollberechtigung für alle
Angelegenheiten und Einrichtungen des SAS- und
Chiffrierdienstes auf Kontrollberechtigte des SAS-
und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungs-
ebene, der zuständigen Stelle des MfS und den
Abwehroffizieren des MfS.
6. Die Heran- und Weiterbildung der Betriebskräfte für
den SAS- und Chiffrierdienst erfolgt in Lehrgängen
und in der Dienststellung.
Im Betriebsdienst (Schichtdienst) eingesetzte Kräfte
sind nicht zu 24-Stundendiensten außerhalb des SAS-
und Chiffrierdienstes heranzuziehen.
7. In Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen (nach-
folgend Truppenteilen) ohne strukturmäßige SAS- und
Chiffriereinrichtungen ist die Geheimhaltung bei der
GVS-Nr.: A 411 901 15
Nutzung technischer Nachrichtenmittel zu gewährleisten
durch:
a) den Einsatz nichtstrukturmäßiger Mitarbeiter des
SAS- und Chiffrierdienstes;
b) den Einsatz funktionsgebundene Nutzer von Chif-
friermitteln und
c) die Anwendung von Codier- und Verschleierungsmitteln.
8. Sind SAS-, Chiffriermittel kompromittiert oder
besteht der begründete Verdacht einer Kompromittierung,
darf mit ihnen nur weitergearbeitet werden, wenn das
die Gebrauchsanweisung und Nutzungsregeln für eine
bestimmte Zeitdauer zulassen.
Es sind sofort alle zur Wiederherstellung der Sicher-
heit erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und unverzüglich
Meldung an den Chef/Leiter/Oberoffizier Nachrichten
(nachfolgend Leiter Nachrichten) der übergeordneten
Führungsebene zu erstatten und nach dessen Weisung
zu handeln.
9. Ist in der NZ keine Abfertigung eingerichtet, so
hat die Chiffrierstelle die Aufgaben der Abfertigung
bei z sendenden Fernschreiben/Funksprüchen (Ausgänge)
auf der Grundlage der DV 040/0/009 - Abfertigungsbe-
triebsdienst auf Nachrichtenzentralen - zu erfüllen.
16 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage I/1
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
GVS-Nr.:
Auszug aus dem Schema . Ausfertigung = Blatt
der SAS-Verbindungen
der 34. MSD
(MSR-35) (Variante)
_______________________________________________________________________________________
Verbindungsnummern FuN/FuR Hauptstelle Gegenstelle Bemerkung
Betrieb Reserve Betrieb Reserve
62102-32301 62102-32205 FuN 87 FuN 102 Kdr. 34.MSD Kdr. MSR-35
62102-32302 ------- FuN 73 ----- SC 34.MSD SC MSR-35
62102-32303 62102-32206 FuN 68 FuN 105 LAufkl. OOAufkl.
34.MSD MSR-35
62102-31305 -------- FuN 97 ----- 34. MSD TT/Einheiten Zusammen-
der 34. MSD wirken
F.d.R. Name
Leiter Nachrichten 34. MSD Dienstgrad
GVS-Nr.: A 411 901 17
Anlage I/2
18 GVS-Nr.: A 411 901
II. Organisation und Sicherstellung der SAS-, Chiffrier-
und Codierverbindungen
1.(1) Die Organisation und Sicherstellung der SAS-,
Chiffrier- und Codierverbindungen hat für alle Stufen
der Gefechtsbereitschaft sowie für Übungen und Ein-
sätze auf der Grundlage des Entschlusses des Komman-
deurs/Leiters (nachfolgend Kommandeur), der Weisungen
des Stabschefs, der Anordnung Nachrichtenverbindungen
der übergeordneten Führungsebene und der vorhandenen
Kräfte und Mittel zu erfolgen.
(2) Die Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codier-
verbindungen für das Zusammenwirken der Truppenteile
und Dienststellen erfolgt auf Weisung der übergeord-
neten Führungsebene.
2.(1) Jede SAS-, Chiffrier- und Codierverbindung wird
zur genaueren Bestimmung, zur Festlegung der Verantwort-
lichkeit für die Zuweisung der Schlüsselunterlagen
sowie zur Verbindungsaufnahme und -einstellung mit
einer Verbindungsnummer gekennzeichnet.
Die Verbindungsnummer besteht aus:
a) zwei fünfstelligen Zifferngruppen innerhalb der NVA
und für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages;
b) einer Ziffer und einer fünfstelligen Zifferngruppe
für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen
des Warschauer Vertrages, wenn diese für die Organi-
sation verantwortlich sind;
c) einer sechsstelligen und einer fünfstelligen Ziffern-
gruppe beim Zusammenwirken mit den Chiffrierdiensten
der Partei- und Staatsorgane sowie anderen bewaff-
neten Kräften der DDR (nachfolgend zentralen Füh-
rungsbereiche).
GVS-Nr.: A 411 901 19
(2) Die Ziffern haben folgende Bedeutung:
|-------------------------- a) erste Unterscheidungsnummer
| (nur im Zusammenwirken mit
| Chiffrierdiensten der zentra-
| len Führungsbereiche);
| |------------------------ b) zweite Unterscheidungsnummer;
| | |---------------------- c) Nummer des Bereiches;
| | | |-------------------- d) Nummer des taktischen Ver-
| | | | bandes;
| | | | |------------------ e) Nummer des Truppenteils;
| | | | | |-----------------f) Nummer der Führungsstelle;
| | | | | | |-------------g) Nummer des Mittels der gTF;
| | | | | | | |----------h) Nummer der Organisationsform;
| | | | | | | | |--------i) Lfd. Nummer der Verbindung
| | | | | | | | | innerhalb der Organsisations-
| | | | | | | | | form.
- - - - - - -- - --
0 0 0 0 0 0 - 00 0 00
3. Den einzelnen Elementen der Verbindungsnummern
werden folgende Ziffern zugeordnet:
a) Erste Unterscheidungsnummer (bezeichnet den Chif-
frierdienst des zentralen Führungsbereiches)
0 = Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV)
2 = ZK der SED
3 = Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
4 = Ministerium des Innern (MdI)
5 = Ministerrat der DDR (MR)
6 = Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF)
7 = Ministerium für Verkehrswesen (MfV)
b) Zweite Unterscheidungsnummer (legt die Gültigkeit
der Verbindung fest)
6 = Verbindung für höhere Stufen der Gefechtsbe-
reitschaft innerhalb der NVA
7 = Verbindung für die ständige Gefechtsbereit-
schaft innerhalb der NVA
8 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
und den zentralen Führungsbereichen für höhere
Stufen der Gefechtsbereitschaft;
20 GVS-Nr.: A 411 901
9 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
und den zentralen Führungsbereichen für die
ständige Gefechtsbereitschaft;
c) Nummer des Bereiches
0 = Ministerium für Nationale Verteidigung
1 = Militärbezirk III (Verbände)
2 = Militärbezirk V (Verbände)
3 = Luftstreitkräfte/Luftverteidigung
4 = Volksmarine
5 = Grenztruppen der DDR
6 = Kommando der Landstreitkräfte
7 = Militärbezirk III (Wehrkommandos)
8 = Militärbezirk V (Wehrkommandos)
9 = Zivilverteidigung der DDR;
d) Nummer des taktischen Verbandes, des Truppenteils,
der Einheit und der Führungsstelle
Diese Nummer wird durch die Kommandos der Teil-
streitkräfte, der Militärbezirke und das Kommando
der Grenztruppen der DDR festgelegt. (Beispiel
siehe Anlage II/1).
Mit ihr wird gleichzeitig die Verantwortlichkeit
für die Verbindung und deren Auffüllung mit Schlüs-
selunterlagen bestimmt.
Anstelle der Nummer des taktischen Verbandes und
des Truppenteiles verwenden die Chiffrierdienste
der zentralen Führungsebene (außer NVA) ein-
heitlich folgende Zahlen zur Numerierung der
Bezirke:
01 = Rostock 09 = Erfurt
02 = Schwerin 10 = Gera
03 = Neubrandenburg 11 = Suhl
04 = Potsdam 12 = Dresden
05 = Frankfurt/Oder 13 = Leipzig
06 = Cottbus 14 = Karl-Marx-Stadt
07 = Magdeburg 15 = Berlin
08 = Halle 16 = Wismut
GVS-Nr.: A 411 901 21
e) Nummer des Mittels der gedeckten Truppenführung
Chiffriergeräte (10 - 19)
10 = T 310/51 15 = M 205
11 = T 310/50 16 =
12 = M 105 17 =
13 = M 125 18 = T 353
14 = M 130 19 =
SFe-Geräte (30 - 39)
30 = T 230 35 = T 612
31 = T 217 36 =
32 = T 219/T 817 37 =
33 = R 754 38 =
34 = T 617 39 =
SDa-Geräte (40 - 49)
40 = T 226 D 45 =
41 = T 226 DM 46 =
42 = T 244 47 =
43 = Typ 576 48 =
44 = Typ 626 49 =
manuell Chiffriermittel (60 - 69)
60 = 001 und Nachfolge- 65 = Kobra
verfahren
61 = Zobel 66 =
62 = SPUTNIK 67 =
63 = DELPHIN 68 =
64 = 69 = 900
22 GVS-Nr.: A 411 901
Codier- und Verschleierungsmittel (70 - 98)
70 = Kobra 75 = Code 06140
71 = 76 = Code 08180
72 = Codiertabellen des 77 = Code 01212
ZW der Armeen der
Teilnehmerstaaten
des Warschauer
Vertrages
73 = Code 01010 78 =
74 = Code 05130 79 =
80 = Typ 307 85 =
81 = 86 =
82 = Typ 149-1 87 =
83 = Typ 365 88 =
84 = Typ 491 89 =
90 = 95 = Signaltabelle des ZW
der Armeen der Teil-
nehmerstaaten des
Warschauer Vertrages
91 = 96 = Sprechtafel des ZW der
Armeen der Teilnehmer-
staaten des Warschauer
Vertrages
92 = Typ 357 97 =
93 = Typ 360 98 = Typ 586 (Kartencodierung)
94 = Typ 470
f) Nummer der Organisationsform
1 = individueller Verkehr (einseitig)
2 = individueller Verkehr (zweiseitig) bzw. Richtung
3 = zirkularer Verkehr bzw. Netz
4 = gegenzirkularer Verkehr
5 = allgemeiner Verkehr
6 = Direktchiffrierung;
g) Laufende Nummer der Verbindung
Die laufende Nummer der Verbindungen können durch
den für die Verbindung Verantwortlichen die Zahlen
01 bis 79 verwandt werden.
GVS-Nr.: A 411 901 23
Herstellung von Codier- und Verschleierungsmittel
4.(1) In den Truppenteilen und Wehrkreiskommandos
dürfen nach Genehmigung durch den Leiter Nachrichten
der übergeordneten Führungsebene Sprechtafeln des
Typ 470 hergestellt werden.
Bei der Erarbeitung und Herstellung sind die in der
DV 040/0/014 - Gedeckte Truppenführung bei der Nutzung
technischer Nachrichtenmittel - getroffenen Festlegungen
verbindlich.
(2) Zur Bezeichnung der Sprechtafeln sind fünfstellige
Nummern mit folgender Bedeutung zu verwenden.
Die erste Ziffer ist die Nummer des Bereiches ent-
sprechend Ziffer 3.c).
Die zweite und dritte Ziffer bezeichnet den festge-
legten Verband/Wehrbezirkskommando u.a. innerhalb des
Bereiches. Sie werden aus den zahlen 00 bis 99, ent-
sprechend der durch die Kommandos der Teilstreitkräfte
der NVA, der Militärbezirke und das Kommando der Grenz-
truppen der DDR gebildeten Teilbereiche, bestimmt.
Die vierte Ziffer dient der Unterscheidung der Waf-
fengattungen, Spezialtruppen und Dienste, für die
Sprechtafel erarbeitet und hergestellt wurde entspre-
chend nachstehender Zuordnung:
1 = Operative Führung,
Aufklärung,
Innerer Dienst,
Politorgane,
2 = Raketentruppen und Artillerie,
Truppenluftabwehr,
Luftstreitkräfte, Armeefliegerkräfte
Funktechnische Truppen,
3 = Rückwärtige Dienste, Technik und Bewaffnung
4 = Militärtopographischer Dienst,
5 = Militärtransportwesen,
24 GVS-Nr.: A 411 901
6 = Chemischer Dienst,
7 = Pionierwesen,
8 = Organisation und Auffüllung,
9 = Nachrichten.
Die fünfte Ziffer ist die laufende Nummer der Sprech-
tafel.
(3) Für neu erarbeite und überarbeitete Sprechtafeln,
die länger als für einen Zeitraum einer Übung oder
einer Maßnahme Gültigkeit haben, ist eine Kartei mit
Typenblättern (Vordruck NVA 40 654) anzulegen.
Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene sind mindestens 3 Wochen vor ihrer Inkraftsetzung
1 Exemplar und 2 Typenblätter vorzulegen.
Werden Sprechtafeln überarbeitet, so behalten sie ihre
ursprüngliche Nummern. Zusätzlich werden sie mit der
laufenden Nummer der Überarbeitung (Variante) gekennzeich-
net (Beispiel: "32030 Variante 2" für 1. Überarbeitung).
(4) Die Festlegung der Nummern für Schlüsselserien
von Sprechtafeln ist wie folgt vorzunehmen:
a) Typ des Mittels, z.B.: 470 (Sprechtafeltyp), unter
Voranstellung des Buchstaben N;
b) Serien-Nummer, bestehend aus der Kennzeichnung des
Bereiches (z.B.: VM = 4), des taktischen Verbandes
(z.B.: 1. Verband = 2), und der laufenden Nummer,
beginnend mit 001.
Die Gesamtbezeichnung der Serie lautet: N 470/42001.
Die Nummer von Schlüsselserien für Zahlentafeln sind
wie bei Sprechtafeln festzulegen. Zur Unter-
scheidung erfolgt jedoch die Voranstellung der Be-
zeichnung NT-1 (Schlüsselserien für Zahlentafeln des
Typs 1) bzw. NT-2 (Schlüsselserien für Zahlentafeln
des Typs 2).
Bei der Vereinigung von Zahlen- und Sprechtafelschlüssel-
serien ist die Angabe des Typs vorzunehmen, der beim
gemeinsamen Einsatz als Hauptbestandteil des Mittels
GVS-Nr.: A 411 901 25
gilt.
Die Nummern von Schlüsselserien für Sprech- und Zahlen-
tafeln sind zugleich deren VS-Nummern.
(5) Für die Sprech- und Zahlentafelschlüssel sind die
vom Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene gelieferten Permutationen zu verwenden.
Sind in Ausnahmefällen keine Permutationen vorhanden,
können sie manuell nach dem Lotterieverfahren herge-
stellt werden.
26 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage II/1
1. Beispiel zur Festlegung der Verbindungsnummer
(1. Zifferngruppe)
Unmittelbar unterstellte Truppenteile des operativen
Verbandes
erster Truppenteil GS 61012 -
RFG 61013 -
zweiter Truppenteil GS 61022 -
RFG 61023 -
usw.
Unmittelbar unterstellte Truppenteile der taktischen
Verbände
erster Truppenteil des
ersten Verbandes GS 61112 -
RFG 61113 -
zweiter Truppenteil des
ersten Verbandes GS 61122 -
RFG 61123 -
erster Truppenteil des
zweiten Verbandes GS 61212 -
RFG 61213 -
usw.
2. Beispiel zur Festlegung einer Verbindungsnummer für
eine Verbindung des Zusammenwirkens mit zentralen
Führungsbereichen bzw. deren Bezirks- oder Kreis-
organen (1. Zifferngruppe)
BDVP Rostock Objekt NZ 470010 -
rat des Bezirkes Leipzig Objekt NZ 570130 -
GVS-Nr.: A 411 901 27
3. Beispiel für die Anwendung vollständiger Verbin-
dungsnummern
61002 - 13313 = Verbindung höherer Stufen er Ge-
fechtsbereitschaft des GS des MB-III
mit M 125, zirkularer Verkehr,
lfd. Nr. 13
62102 - 13202 = Verbindung höherer Stufen der Ge-
fechtsbereitschaft des GS der 1. MSD
mit M 125, individueller Verkehr
(zweiseitig), lfd. Nr. 02
11301
77201 - 10202 = Verbindung der ständigen Gefechts-
bereitschaft der 1. Führungsstelle
des 2. WBK des MB-III mit T 301, T 310/50
individueller Verkehr (zweiseitig),
lfd. Nr. 01
11301
570090 - 10301 = Verbindung der ständigen Gefechts-
bereitschaft der Objekt-NZ des Rates
des Bezirkes Erfurt mit T 301 T 310/50 zir-
kularer Verkehr, lfd. Nr. 01
28 GVS-Nr.: A 411 901
III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
Aktiver Wehrdienst
1. Für den SAS- und Chiffrierdienst sind solche Kräfte
auszuwählen, die politisch zuverlässig, wachsam, ver-
schwiegen, ehrlich, diszipliniert sowie bereit sind,
Verantwortung zu tragen und deren Verhalten stets von
der Treue zur Deutschen Demokratischen Republik und
der festen Freundschaft zu den Ländern der soziali-
stischen Staatsgemeinschaft geprägt ist.
Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen
und gesundheitlichen Eignung zu erfolgen.
Die ausgewählten Kräfte müssen in der Lage sein, einen
längeren Zeitraum im diensthabenden System zu arbeiten und
nach Möglichkeit im Besitz der Führerscheine für die Fahr-
zeugklassen E bzw. C sein.
2. Die Auswahl von Kräften für den SAS- und Chiffrier-
dienst und die Einleitung der Bestätigungsverfahren
erfolgt:
a) für die Offiziere durch die Kommandeure und Leiter
Nachrichten in ihren Bereichen;
b) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in den
Truppenteilen durch die Kommandeure und Leiter
Nachrichten;
c) für einzuberufende Wehrpflichtige auf der Grund-
lage der in der "Auffüllungsordnung" getroffenen
Festlegungen durch die Leiter der Wehrkreiskommandos.
3. Die Planung des Bedarfs von Kräften für den SAS-
und Chiffrierdienst hat auf der Grundlage der Stellen-
plan- und Ausrüstungsnachweis und der Nomenklatur
(Anlage III/1) zu erfolgen.
4. Kräfte, die für den SAS- und Chiffrierdienst vor-
gesehen sind, dürfen erst dann eingesetzt werden und
GVS-Nr.: A 411 901 29
Informationen über die SAS- und Chiffrierarbeit zur
Kenntnis erhalten, wenn sie dafür schriftlich durch
den Chef Nachrichten im MfNV bestätigt sind und eine
handschriftliche Verpflichtung (Anlage III/2) abgegeben
haben. Diese handschriftliche Verpflichtung ist dem
Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
zu übergeben.
5. Zur Einleitung eines Bestätigungsverfahrens sind
für Offiziere, Fähnriche Unteroffiziere und Soldaten
und Zivilbeschäftigte einzureichen:
a) Bestätigungsstufen I bis III
- Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
- ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf,
- Verwandtenaufstellung über Verwandte 1. Grades
und Personen, zu denen enge persönliche Verbin-
dungen bestehen (Vordruck FA 4053),
- Beurteilung (politisch und fachlich),
- Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbin-
dungen, weder persönlich noch brieflich, auch
nicht über dritte Personen, mit Verwandten oder
Personen in nichtsozialistischen Staaten
oder Berlin (West) bestehen,
- Ermittlungskarte und Auszug aus der Kreismelde-
kartei (nur für einzuberufende Wehrpflichtige),
- zwei Paßbilder;
b) Bestätigungsstufen IV V und V "J"
- Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
- handschriftlicher Lebenslauf,
- Beurteilung (politisch und fachlich),
- Verwandtenaufstellung über Verwandte 1. Grades
und Personen, zu denen besonders enge persönliche
Verbindungen bestehen (Vordruck FA 4053),
- Erklärung entsprechend Ziffer 5. a).
30 GVS-Nr.: A 411 901
Vor der Einleitung eines Bestätigungsverfahrens ist durch den
Kommandeur bzw. beauftragten Offizier mit dem Kandidaten eine
Aussprache durchzuführen, in der seine Eignung für die
vorgesehene Dienststellung zu prüfen ist und eventuell zu
klärende Fragen zur Person behandelt werden. Grundlage
der Aussprache bildet die Überprüfung der Vollzähligkeit
der einzureichenden Bestätigungsunterlagen sowie deren
lückenlose und vollständige Ausfüllung. Alle bei der Aus-
sprache herausgearbeiteten Hinweise, Fakten und Zusammen-
hänge sind zu protokollieren, durch den Ausspracheführen-
den mit der Persönlichkeit und dem Erscheinungsbild des
Kandidaten zu werten, zu unterzeichnen und den Bestäti-
gungsunterlagen mit dem Zustimmungsvermerk des zustän-
digen Abwehroffiziers des MfS beizufügen. Der Einsatz im
SAS- und Chiffrierdienst ist dem Kandidaten nicht mitzu-
teilen. In Ausnahmefällen, in denen aus bestimmten Grün-
den der beabsichtigte Einsatz mitgeteilt werden muß, hat
der Kandidat eine schriftliche Schweigepflichterklärung
abzugeben.
6. Für die Bestätigungsstufen I bis III können nur
Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere, Unter-
offiziere auf Zeit und Zivilbeschäftigte vorgeschlagen
werden. Für die Bestätigungsstufen IV, V und V "J"
können auch Soldaten im Grundwehrdienst.
7. Die Bestätigung für die Arbeit in
SAS- und Chiffriereinrichtung (Anlage III/3) ist
dort aufzubewahren, wo der Einsatz erfolgt.
8. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben können nach-
stehend genannten Armeeangehörige Verpflichtet werden:
a) Oberoffiziere bzw. Offiziere Nachrichten der Truppen-
teile, denen SAS- und Chiffriereinrichtungen unter-
stellt sind;
b) Kompaniechefs und Zugführer der beweglichen Führungs- und
Waffenleitkomplexe, in denen SAS-Geräte für Sprechfunk-
verbindungen eingesetzt sind;
c) Kommandanten, GA-IV Kommandeure und 1. Wachoffiziere (Ober-
steuermann, wenn lt. STAN kein Wachoffizier vorhanden ist)
auf Schiffen und Booten;
d) Nachrichtenoffiziere der Brigaden der Flottillen;
e) Kompaniechefs der Nachrichtenkompanien der Grenzregimenter
und Grenzausbildungsregimenter.
Die Verpflichteten sind nur im eigenen Verantwortungsbereich
berechtigt, die Räume, Kabinen und Fahrzeuge mit SAS- und
Chiffriertechnik zu betreten und die
GVS-Nr.: A 411 901 31
strukturmäßig vorhandenen SFe-Geräte zu bedienen bzw.
die Schlüsseleinstellung vorzunehmen, wenn sie die
erforderliche Betriebsberechtigung besitzen. Die Ein-
weisung in andere SAS- und Chiffriergeräte bzw. Ver-
fahren und Schlüsselunterlagen ist nicht gestattet.
Die Befugnisse sind personengebunden. Sie sind nicht
auf Stellvertreter oder Vertreter im Amt übertragbar
und haben nur für die Dauer der Bekleidung der fest-
gelegten Dienststellung Gültigkeit.
Dieser Personenkreis ist durch den Kommandeur bzw.
Stabschef festzulegen.
(2) Vor der Verpflichtung sind folgende Unterlagen
einzureichen:
a) Personalbogen (Vordruck NVA 02 120);
b) Verwandtenaufstellung über Verwandte und Personen, zu
denen enge persönliche Beziehungen bestehen
(Vordruck FA 4053);
c) Beurteilung (politisch und fachlich).
d) ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf;
e) Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen,
weder persönlich noch brieflich, auch nicht über dritte
Personen, zu Verwandten oder Personen in nichtsozia-
listischen Staaten oder Berlin(West) bestehen.
Erst nach Zustimmung der zuständigen Stelle
des MfS ist die Verpflichtung bei gleichzeitiger Beleh-
rung durch den Vorgesetzten durchzuführen (Anlage III/4).
Die handschriftlich geschriebene Verpflichtung (Anlage
III/4) ist an den Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene übergeben. Besteht keine Notwendigkeit
mehr zum Betreten von SAS- und Chiffriereinrichtungen,
so ist der Verpflichtete nochmals entsprechend
Anlage III/4 unterschriftlich zu belehren. Danach ist diese
Verpflichtung an den Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene zur weitern Veranlassung zu übergeben.
9. Für funktionsgebundene Nutzer von SAS- und Chif-
friermitteln gelten die für das jeweils zur Anwen-
dung kommende Mittel getroffene Festlegungen.
10 (1) Alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
sind über ihre Pflichten und Aufgaben zur Wahrung
der Geheimhaltung im SAS- und Chiffrierdienst und
über die aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen
32 GVS-Nr.: A 411 901
aktenkundig zu belehren. Sie sind mit den Sicherheits-
und Geheimhaltungsbestimmungen vertraut zu machen.
(2) Die aktenkundige Belehrung hat zu erfolgen:
a) für strukturmäßige Kräfte = halbjährlich;
b) für nichtstrukturmäßige Kräfte = jährlich;
c) für Verpflichtete Kräfte = jährlich.
Für die Durchführung der aktenkundigen Belehrung sowie
die Aufbewahrung der Verpflichtungsvordrucke ist der
Vorgesetzte verantwortlich.
11. Für die Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
ist eine Kaderkarteikarte (Vordruck NVA 40 001) an-
zulegen und laufend zu ergänzen.
Bei Versetzungen ist die Kaderkarteikarte mit der
Bestätigung, Beurteilung und Verpflichtung an die
neue Dienststelle zu übersenden.
Bei Versetzungen außerhalb der Teilstreitkraft bzw.
der Grenztruppen der DDR sind diese Unterlagen an das
für die neue Dienststelle zuständige Kommando der
Teilstreitkraft bzw. Kommando der Grenztruppen der
DDR über den CN/MfNV (8. Abteilung) zu übersenden.
12. Selbstbewerber für den SAS- und Chiffrierdienst
sind als solche im Bestätigungsantrag kenntlich zu
machen. Sie sind in jedem Falle (auch wenn kein Be-
stätigungsverfahren eingeleitet wird) dem Leiter
Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu melden.
13. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in
SAS- und Chiffriereinrichtungen ist aufzuheben,
wenn:
a) keine sachliche Notwendigkeit besteht bzw. kein
unmittelbarer Einsatz erfolgt;
b) das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen erfolgt;
c) die kaderpolitischen und sicherheitsmäßigen Anfor-
GVS-Nr.: A 411 901 33
derungen nicht mehr erfüllt werden;
d) auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens
eine Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst nicht
mehr vertretbar ist.
Die Aufhebung der Bestätigung entbindet nicht von der
Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung. Die Vor-
gesetzten haben diese Kräfte aktenkundig zu belehren
(Anlage III/5).
Die Genehmigung (Anlage III/3), Rückseite vollständig
ausgefüllt, die Beurteilung, die Verpflichtung (An-
lage III/2) und die Ausscheidungsverpflichtung (An-
lage III/5) sind dem Leiter Nachrichten der überge-
ordneten Führungsebene zu übergeben.
Beim Ausscheiden von Kräften nach Ablauf der Dienst-
zeit hat der Vorgesetzte eine aktenkundige Belehrung (Anlage
III/5) durchzuführen und die gleichen Unterlagen sind
an den Leiter Nachrichten der übergeordneten führungs-
ebene zu übersenden.
14. Eine Versetzung von strukturmäßigen Kräften in
Dienststellungen außerhalb des SAS- und Chiffrier-
dienstes und eine Herauslösung laut Ziffer 13. c) und
d) bedarf der Genehmigung bei Offizieren durch den
Chef Nachrichten im MfNV und bei Fähnrichen, Berufs-
unteroffizieren und Unteroffizieren auf Zeit:
a) durch den Chef Nachrichten im MfNV für die dem
MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile;
b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teil-
streitkräfte der NVA und des Kommandos der Grenztruppen
der DDR in ihren Bereichen.
34 GVS-Nr.: A 411 901
Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst (Arbeits-
rechtsverhältnis
15.(1) Die Aus- und Weiterbildung von Betriebskräften
und Instandsetzungsspezialisten hat gemäß Rahmenpro-
gramm und Normenkatalog an Lehr- und Ausbildungs-
einrichtungen sowie in der Dienststellung zu erfolgen.
Die Ausbildung hat die Erteilung der Betriebs bzw. In-
standsetzungsberechtigung gemäß den Ausbildungsprofilen
und Gerätetypen beinhalten. Erteilte Betriebs und
Instandsetzungsberechtigungen sind im Wehrdienstausweis,
bei Zivilbeschäftigten auf der Bestätigung (Vordruck
FA 5040) mit der Angabe der taktischen Nummer des Gerätes,
z.B. T 219, nachzuweisen.
(2) Es ist nicht gestattet, Armeeangehörige und Zivilbe-
schäftige, die noch keine Spezialausbildung erhalten
haben und die nicht im Besitz der Betriebs- bzw. Instand-
setzungsberechtigung für die jeweilige Gerätetypen sind,
selbständig in SAS- und Chiffriereinrichtungen einzu-
setzen.
16. Nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und Chiffrier-
dienstes und funktionsgebundende Nutzer von Chiffrier-
mitteln, die mit SAS- und Chiffriergeräten arbeiten sol-
len, werden in Kurzlehrgängen ausgebildet.
Nach erfolgreichem Abschluß des Lehrganges ist die Be-
triebsberechtigung zu erteilen, wobei das erreichte Schreib-
tempo auf Chiffriergeräten unberücksichtigt bleibt.
Das erforderliche Schreibtempo ist durch persönliches Trai-
ning zu erreichen.
Reservistenwehrdienst
17. Reservistenwehrdienst zur personellen Ergänzung sind in
Zusammenarbeit mit dem Leiter Nachrichten der über-
geordneten Führungsebene und dem Org./Planungs- bzw.
Org./Auffüllungsorgan zu planen.
Ihre Einsatz in Planstellen des SAS- und Chiffrier-
dienstes darf nur erfolgen, wenn dafür die schrift-
liche Bestätigung (Anlage III/6) durch den Chef Nach-
richten im MfNV vorliegt. Diese Bestätigung ist
GVS-Nr.: A 411 901 35
während der Zugehörigkeit zur Reserve der NVA im WKK an
der Wehrstammkarte und während des Reser-
vistenwerdienst in der SAS- und Chiffriereinrich-
tung des Truppenteils aufzubewahren, in dem der Reser-
vistenwehrdienst geleistet wird.
Die Reservisten sind vor der Ableistung des Reser-
vistenwehrdienst aktenkundig gemäß Anlage III/1
und danach gemäß Anlage III/7 zu verpflichten.
Beide Verpflichtungen sind nach Beendigung des Reser-
vistenwehrdienst dem Leiter Nachrichten der überge-
ordneten Führungsebene zu übersenden.
18. Für die Auswahl von Offiziere, Fähnriche, Unter-
offiziere und Soldaten, die noch nicht für den SAS-
und Chiffrierdienst bestätigt sind, aber als Reservisten
geplant werden sollen, ist die Einleitung eines Be-
stätigungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des
MfS notwendig.
Dafür sind in Zusammenarbeit mit dem Wehrkommando
verantwortlich:
a) die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit-
kräfte der NVA und der Militärbezirke für ihren
Bereich;
b) die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar unter-
stellten Nachrichtentruppenteile.
36 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage III/1
| M f N V | L a S K | LSK/LV | V M | GT d. DDR | Bemerkung | |||||||||
![]() | ||||||||||||||
| lfd. Nr. | Kategorie / Dienststellung | |||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
| I | Vorgesetzte im Nachr.-Wesen | |||||||||||||
| 1 | Kompaniechef / Zugführer | IV | IV | IV | IV | IV | III+ | + = Zugführer | ||||||
| 2 | Leiter Nachr.-Zentrale | III | ||||||||||||
| 3 | Gehilfe Nachrichten | III | ||||||||||||
| II | Offz., Fä. und Uffz. d. SCD | |||||||||||||
| 1 | Leiter SCZ / SC-Stelle | III | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||
| 2 | SAS- u. Ci.-Tr.-Fhr./-Gr.Fhr. | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||
| 3 | Betr.-Mech. SFeV/SAS-Fernspr. | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||
| 4 | Chiffreur | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||
| 5 | Betr.-Mech. SFeV/Chiffreur | III | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||
| 6 | ||||||||||||||
| III | Nachrichtenkräfte | |||||||||||||
| 1 | Truppfhr./Funker (SAS) | IV | IV | IV | IV | IV | IV | |||||||
| 2 | Truppfhr./Funker (FFz)+ | IV | IV | IV | IV | IV | + = Fhrgs.-Fahrz. | |||||||
| 3 | Truppfhr./Betr.-Mech. + | III | + = AFFS-Fahrz. | |||||||||||
| IV | Nichtstrukturmäßige Kräfte | |||||||||||||
| 1 | Mitarbeiter d. Meteor. Dstes. | IV | IV | IV | ||||||||||
| 2 | Mitarbeiter d. Rechenstellen | III | III | III | III | III | III | III | ||||||
| 3 | Chiffreure | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||
GVS-Nr.: A 411 901 37
Anlage III/2
V e r p f l i c h t u n g
für Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes
Ich, ............................. verpflichte mich,
Name, Vorname, PKZ, Dienststelle
1. über die Zugehörigkeit, zum SAS- und Chiffrierdienst
gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei-
gen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über
Frage des SAS- und Chiffrierdienstes zu geben, so-
weit dazu keine dienstliche Notwendigkeit besteht
bzw. wenn dazu nicht die Genehmigung meines Vorge-
setzten vorliegt;
2. als Träger von Staatsgeheimnissen im Interesse meiner
eigenen Sicherheit keine außerdienstlichen Kontakte
bzw. Beziehungen einschließlich Brief-, Telegramm-
und Telefonverkehr mit Bürgern nichtsozialistischer
Staaten und Berlin (West) zu unterhalten. Sind aus
besonderen Gründen derartige Kontakte oder Bezie-
hungen notwendig sind bzw. sollten diese gegen meinen
Willen zustande kommen, habe ich meinem Vorgesetzten
darüber Meldung zu erstatten oder bei ihm die Geneh-
migung dazu einzuholen. Der Melde- und Genehmigungs-
pflicht unterliegt auch die genannten Kontakte oder
Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen;
3. keine ausländischen Dienststellen aufzusuchen, soweit
dazu kein dienstlicher Auftrag vorliegt;
4. mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich
nicht durch eigenes Verschulden, z.B. durch über-
mäßigen Alkoholgenuß oder im Umgang mit unbekannten
oder zweifelhaften Personen in Gefahr gerate, die
Geheimhaltungspflichten zu verletzen;
38 GVS-Nr.: A 411 901
5. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
erwecken, daß sie sich für den SAS- und Chiffrier-
dienst sowie für meine Tätigkeit interessieren,
meinen Vorgesetzten darüber sofort in Kenntnis zu
setzen;
6. keine Geräte oder Apparate, die der Speicherung oder
Vervielfältigung von Informationen dienen können,
für private Zwecke in die Einrichtungen des SAS- und
Chiffrierdienstes mitzubringen oder private Radio-
und Fernsehapparate in diesen zu betreiben;
7. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der
Geheimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Ver-
dacht meinem Vorgesetzten zu melden.
Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die
sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich
ergeben können, bin ich auf der Grundlage der
DV 040/0/010 bzw. DV 040/0/015 eingehend belehrt worden.
O.U., den .................. ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
............. .................. ................
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
............. .................. ................
............. .................. ................
............. .................. ................
............. .................. ................
............. .................. ................
............. .................. ................
GVS-Nr.: A 411 901 39
Anlage III/3
MINISTERRAT O.U., den . .19..
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Reg.-Nr.:
Chef Nachrichten
B e s t ä t i g u n g
für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe .............
des/der Genossen/in .....................................
(Name) (Vorname)
PKZ .............................
Dienstgrad .............. Dienststelle .................
.............. .................
.............. .................
Dienst- i.A. .................
stempel (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040
R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ................ Letzter Dienstgrad .............
Bisherige Dienststellung .............................................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen ....................
Ausgeschieden am: ................ Grund ............................
Wohnanschrift .......................................................
Wehrkreiskommando ....................................................
Arbeitsstelle ........................................................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/nein
gestrichen am: ................. Grund: .............................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)
TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber.
_____________________________________________________________________
Führerschein ........ (Klasse) Typenberechtigung ...................
andere Qualifikationen ..............................................
Kdo.-Nr. .....................
Verw.-Nr. .....................
40 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage III/4
V e r p f l i c h t u n g
Ich, .......................... Dienststellung ...............
Name, Vorname PKZ
Dienststelle ................................ verpflichte mich,
1. über die Berechtigung zum Betreten von SAS- und Chiffrier-
einrichtungen und über die mir in diesem Zusammenhang be-
kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen
und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen
zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
wecken, daß sie sich für Fragen des SAS- und Chiffrier-
dienstes interessieren, meinen Vorgesetzten sofort in
Kenntnis zu setzen.
Über disziplinarische und strafrechtliche Folgen, die sich
aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben
können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/015 ein-
gehend belehrt worden.
Die Schweigepflicht gemäß Ziffer 1. dieser Verpflichtung
bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach dem Abver-
setzen in eine andere Dienststellung.
O.U., den .......................... ..................
Name, Dienstgrad Unterschrift
Die Verpflichtung erfolgte durch:
.......................... ..................
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
..................... ................. ..................
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
..................... ................. ..................
..................... ................. ..................
..................... ................. ..................
..................... ................. ..................
..................... ................. ..................
GVS-Nr.: A 411 901 41
Anlage III/5
V e r p f l i c h t u n g
beim Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst
Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem
SAS- und Chiffrierdienst:
1. über meine bisherige Zugehörigkeit zum SAS- und Chif-
frierdienst gegenüber allen Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei-
gen zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über die
Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes, über die SAS-
und Chiffriermittel und deren Handhabung, über mir
zur Kenntnis gelangte Korrespondenzen usw. in münd-
licher, schriftlicher oder anderer Form zu machen;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
erregen, daß sie sich für meine ehemaligen Tätigkeit
im SAS- und Chiffrierdienst interessieren, sofort
die nächste Dienststelle des MfS zu informieren.
O.U., den .................. ................
Name, Dienstgrad Unterschrift
42 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage III/6
MINISTERRAT O.U., den 10.02.1981
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Reg.-Nr.:
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
Chef Nachrichten
B e s t ä t i g u n g
für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ....III.."R"...
des/xxx Genossen/xx ..Merkel.............Kurt...............
(Name) (Vorname)
PKZ ..281260 4 07415...........
Dienstgrad .Unterfeldwebel d.R. Dienststelle ...............
.............. .................
.............. .................
Dienst- i.A. .................
stempel (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040
R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ....MSR-32...... Letzter Dienstgrad ...Ufw:......
Bisherige Dienststellung ..Oberchiffreur.SA 9.........................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .M 125..T 219.......
Ausgeschieden am: ..30.10.1980.... Grund .Ablauf der Dienstzeit......
Wohnanschrift ..8321..Postelwitz,.Oberer.Weg.16......................
Wehrkreiskommando ..Pirna/Elbe........................................
Arbeitsstelle ..VEB Schiffswerft Postelwitz...........................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/xxxx
gestrichen am: ................. Grund: .............................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)
TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber.
_____________________________________________________________________
Führerschein ........ (Klasse) Typenbezeichnung ...............
andere Qualifikationen ..............................................
Kdo.-Nr. .....................
Verw.-Nr. .....................
GVS-Nr.: A 411 901 43
Anlage III/7
V e r p f l i c h t u n g
für Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes
Ich, ................................... wurde am ..........
Dienstgrad, Name, Vorname, PKZ
als Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes des NVA belehrt
und verpflichtet:
1. gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner
Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen darüber
zu wahren, daß ich Reservist des SAS- und Chiffrier-
dienstes bin;
2. keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrier-
dienstes aus meiner aktiven Wehrdienstzeit und des Re-
servistenwehrdienstes gegenüber unberechtigten Personen
zu machen;
3. Veränderungen wie:
a) Wohnortwechsel;
b) Arbeitsstellenwechsel;
c) Kontaktaufnahmen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten
und Berlin (West)
sofort dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos über
das zuständige Wehrkreiskommando schriftlich zu melden;
4. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im
SAS- und Chiffrierdienst aus der Zeit meines aktiven
Wehrdienstes und des Reservistenwehrdienstes interes-
sieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu in-
formieren.
................. .................
Name, Dienstgrad Unterschrift
Die Verpflichtung führte durch:
................. .................
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
............. . ................. .................
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
44 GVS-Nr.: A 411 901
IV. Sicherung der Einrichtungen für den SAS- und Chiffrier-
dienst
Allgemeines
1. Als Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
gelten alle Räume, SAS- und Chiffriergerätesätze,
Zelte, Bunker und andere Einrichtungen, die ständig
oder zeitweilig durch den SAS- und Chiffrierdienst
genutzt werden. Dazu gehören auch die Garagen zum Ab-
stellen der SAS- und Chiffriergerätesätze mit einge-
bauten SAS- und Chiffriergeräten bzw. mit eingelager-
ten Schlüsselunterlagen und Unterlagen, die als
Chiffriersache gekennzeichnet sind.
2. Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes sind
in kontrollierte Zonen einzubeziehen bzw. als selbs-
ständiger kontrollierter Bereich zu sichern.
Das eindringen, die Entwendung von Chiffriermitteln,
die Einsichtnahme in diese, das Mithören von Gesprä-
chen über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierarbeit
und die Auswertung elektromagnetischer Abstrahlung
sind zu verhindern.
3. In den SAS- und Chiffriereinrichtungen sind unter-
schiedliche Innen und Außenpetschierungen vorzunehmen
(ein Petschaft ausschließlich für die Panzer- und
Stahlblechschränke bzw. -fächer, Geräte, Kassetten
u.a.) ein Petschaft für die Außentüren
der Räume und Fahrzeuge). Gleiches gilt für Plombie-
rungen.
Aus der Bezeichnung und Beschriftung der Einrichtungen
dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen Verwen-
dungszweck schließen können.
GVS-Nr.: A 411 901 45
4. Einrichtungen sind nach Möglichkeit in massiven
Gebäuden unterzubringen. Die Räume (ausgenommen Lager,
Garagen u.ä.) sind in oder unweit der NZ; möglichst
in mittleren Stockwerken, so auszuwählen, daß in ihrer
Nähe geringer Publikumsverkehr stattfindet. In den
Räumen dürfen sich keine Versorgungsleitungen, Haupt-
sicherungskästen, Fernsprechverteiler und anderen
technischen Anlagen der Gebäudeausrüstung befinden.
Mehrere Räume sind in einem gesicherten
Bereich (mit einem Zugang und eventuell erforderlichem
Notausgang) unterzubringen.
Sicherungsmaßnahmen für stationäre Einrichtungen
5.(1) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestim-
mungen entsprechen:
a) die Fenster sind durch im Mauerwerk befestigte
Stahlgitter oder Stahlrollos zu sichern (das Be-
festigen dieser Gitter oder Rollos an Bauwerken
in Leichtbauweise oder ähnlichen hat so zu erfolgen,
daß ihre Entfernung von außen nicht möglich ist);
b) vor Fenstern, die bei der Arbeit ständig geöffnet
sind ist Gaze oder engmaschiges Geflecht anzu-
bringen;
c) die Einsichtnahme in die Räume durch Unbefugte ist
durch den Einsatz von undurchsichtigem Spezialglas
oder das Anbringen von Gardinen bzw. Blenden zu
verhindern;
d) alle Eingangstüren zu den Räumen oder gesicherten
Bereich sind mit einer Eisen- oder Stahlblechtür (Stärke
mindestens 3 mm) zu sichern. Sind die Türen aus Holz, so
sind sie zusätzlich mit einer Stahlgittertür zu sichern;
Dei Eingangstüren sind mit einem Blindknopf und einem
Schließblech aus Metall zu versehen, welches sich von
außen nicht ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt.
e) die Befestigung der Eisentür- bzw. der Stahlgitter
46 GVS-Nr.: A 411 901
oder Stahlblechtür darf ein Aushängen nicht ermög-
lichen;
f) zusätzliche Türen der Räume müssen in er gleichen
Weise gesichert, ständig verschlossen und petschiert
sein.
(2) In die Türen und beweglichen Fenstergitter sind Sicher-
heitsschlösser aus der Produktion der DDR in Ausnahmefällen
aus der Produktion der sozialistischen Staaten einzubauen (min-
destens Sicherheitsgrad 9; Vorhängeschlösser sind unzulässig).
Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden, wenn
sie von außen nicht bedienbar sind und die Betätigungsvor-
richtung so gelegen ist, daß die Person vor dem Eintreten
mit Sicherheit erkannt und kontrolliert werden kann.
(3) Zum Zweck der Abfertigung und für den dienstlichen
Verkehr mit Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrier-
dienst angehören, ist in der Eingangstür oder Wand ein
von innen verschließbares Schalterfenster bzw. wenn
möglich ein Vorraum zu schaffen. Die Größe des Schal-
terfensters darf die Maße 15 x 25 cm nicht überschrei-
ten.
(4) Türen und Wände der SAS- und Chiffrierbetriebs-
stellen sind nach Notwendigkeit (bei Leichtbauweise
prinzipiell) mit Schallisolierung zu versehen.
(5) Die Installation und das Betreiben von personen-
ruf- und Wechselsprechanlagen in stationären SAS- und
Chiffrierbetriebsstellen ist außer in Schutzbauwerken
nicht gestattet.
(6) Gerätesätze mit eingebauten SAS- und Chiffrierge-
räten (nachfolgend SAS- und Chiffriergerätesätze) dür-
fen nur in Garagen abgestellt werden, die entsprechend
den Absätzen (1) a) und d) sowie (2) gesichert und be-
stätigt sind. Das Abstellen mit anderen, nicht zum SAS-
und Chiffrierdienst gehörenden Kfz. ist nicht gestattet.
Die Garagentore müssen aus Stahlblech bestehen.
Garagentore und Kofferaufbauten der SAS- und Chiffrier-
GVS-Nr.: A 411 901 47
rätesätze sind zu verschließen und zu petschieren
bzw. zu verplomben. Die Petschierung bzw. die Verplombung
der Garagentore ist zweimal in 24 Stunden zu kontrol-
lieren. Können SAS- und Chiffriergerätesätze nicht in
gesicherten und bestätigten Garagen abgestellt werden,
sind sie ständig durch einen bewaffneten Posten zu
bewachen.
(7) Beim Aufstellen und Nutzen von SAS-Geräten in
Räumen und beim Entfalten der Teilnehmernetze SAS sind
die in der jeweiligen Anleitung zum SAS-Gerät und die
in Anhang 6 genannten Sicherheitsbestimmungen einzu-
halten.
(8) Gesicherte Bereiche/Räume müssen einen
Abstand von 15 m zur Grenze der kontrollierten Zone
haben.
Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes
6.(1) Die SAS- und Chiffriergerätesätze sind in einer
kontrollierten Zone zu entfalten und als gesicherter
Bereich abzugrenzen und zu bewachen. Für die Sicher-
heit der Gerätesätze ist der unmittelbare Vorgesetzte
des SAS- und Chiffrierdienstes verantwortlich.
Die Posten sind durch die eingesetzten Sicherungseinheiten
oder in Ausnahmefällen durch Nachrichtenkräfte
zu stellen. Die Posten sind in ihre speziellen Auf-
gaben durch den unmittelbaren Vorgesetzten des SAS-
und Chiffrierdienstes einzuweisen.
(2) Der Radius des gesicherten Bereiches wird durch
die in ihm eingesetzten Gerätesätzen bestimmt.
Er muß ein unberechtigtes Abhören von Gesprächen oder
Einsehen in die Gerätesätze verhindern. Der gesicherte
Bereich ist deutlich zu markieren.
(3) Die Besatzungen der SAS- und Chiffriertrupps müssen
48 GVS-Nr.: A 411 901
bei jedem Einsatz (auch bei Ausbildungsmaßnahmen an diesen
Trupps innerhalb militärischer Objekte) bewaffnet und mit
Munition ausgestattet sein. Die Waffen sind nur auf Befehl
des unmittelbaren Vorgesetzten zu laden. Die Waffenart,
Waffennummer und die Anzahl der ausgegebenen Patronen sind
auf der Rückseite der Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40002,
Anlage IV/1) einzutragen.
(4) Für den Einsatz und das Abstellen der SAS- und
Chiffriertrupps gelten die in der DV 054/0/001
- Kraftfahrzeugdienst - festgelegten Bestimmungen.
Zusätzlich hat der Truppführer im Besitz einer Trans-
portvollmacht (Anlage IV/2) zu sein, um die festge-
legten Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen
bei Verkehrskontrollen durchsetzen zu können. Diese Voll-
macht dient gleichzeitig als Legitimation gegenüber der Park-
wache und berechtigt zum Herausführen der Trupps aus dem
gesicherten Bereich des Kfz.-Parks.
(5) Beim Marsch dürfen SAS- und Chiffriertrupps nicht am Anfang
und am Ende der Kolonne eingegliedert sein. Bei Ausfall eines
Trupps (Kfz.-Schaden) ist dieser zu sichern und es sind
Sofortmaßnahmen zur Fortsetzung des Marsches einzuleiten.
(6) Beim Eisenbahntransport verbleiben die SAS- und
Chiffriergeräte sowie Schlüsselunterlagen und Ver-
schlußsachen verpackt und petschiert auf den Geräte-
sätzen. Die Gerätesätze sind zu verschließen und zu
petschieren bzw. zu verplomben sowie entsprechend den
Bestimmungen der DV 041/0/003 - Militärtransportvor-
schrift- und der DV 010/0/004 -Standort und Wach-
dienst- zu bewachen. Der Verschluß der Gerätesätze
und die Unversehrtheit ihrer Petschierung bzw. Verp-
lombung sind beim Halt durch einen Verantwortlichen
des SAS- und Chiffrierdienstes zu überprüfen.
Zur Gewährleistung der Sicherheitsbestimmungen ist durch
den Leiter Nachrichten mit dem Transportleiter
zusammenzuarbeiten.
Werden SAS- und Chiffriergeräte sowie Schlüsselunter-
lagen und Verschlußsachen beim Eisenbahntransport
außerhalb von Gerätesätzen mitgeführt, sind sie in
verschlossenen und petschierten Behältnissen gemäß
Abschnitt VII, Ziffer 14 unterzubringen.
GVS-Nr.: A 411 901 49
Ausstattung von SAS- und Chiffriereinrichtungen
7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen sind entsprechend
dem Objektausstattungsplan und mit der zusätzlichen er-
forderlichen Anzahl von Panzer- und Stahlblechschränken
oder Stahlkassetten und Atenvernichtungsanlagen aus-
zustatten. Die Stahlbehältnisse müssen mit Sicherheits-
schlössern aus der Produktion sozialistischer Staaten
versehen sein.
Stahlkassetten und leichttransportierbare Panzer- bzw.
Stahlblechschränke sind am Fußboden oder an der Wand
mit Steinschrauben zu befestigen.
8. Die Aufbewahrung und Nutzung Fernseh-, Rund-
funk-, Tonband- und Bildaufnahmegeräten in Einrichtungen
des SAS- und Chiffrierdienstes sind verboten. Dienststellen-
eigene Geräte können genutzt werden, wenn das in einem ge-
sonderten Raum (Aufenthaltsraum) und mindestens in einem
Abstand von 2 m von SAS- und Chiffriergeräten gewährleistet
ist. Gleicher Abstand ist auch beim Aufstellen offene
Fernsprechapparate zu gewährleisten. Fernsprechanschlüsse
mit direktem Ausgang aus der kontrollierten Zone dürfen
nicht in SAS- und Chiffriereinrichtungen installiert werden.
9.(1) Für alle Türschlösser und alle Panzer- und
Stahlblechschränke müssen mindestens zwei Schlüssel
vorhanden sein. Ein Schlüssel dieser Schlösser ist
in einem versiegelten Umschlag oder Schlüsselkasten
beim unmittelbaren Vorgesetzten des SAS- und Chif-
friereinrichtung im Panzerschrank aufzubewahren.
(2) Die zweiten Schlüssel zu den Türen der SAS- und
Chiffriereinrichtungen sowie zu den darin befindlichen
Panzer- und Stahlblechschränken/Behältnissen sind nach
Dienstschluß in einem petschierten Schlüsselkasten dem
Diensthabenden (OpD, OvD oder anderen festgelegten
Diensthabenden) zu übergeben, der für die sichere Auf-
bewahrung verantwortlich ist. Die Abgabe und Ausgabe
des Schlüsselkasten hat gegen Quittung zu erfolgen.
Auf dem Schlüsselkasten sind die Namen der Empfangs-
berechtigten sowie die Nummern ihrer persönlichen Pet-
50 GVS-Nr.: A 411 901
schafte zu vermerken und vom Vorgesetzten der SAS- und
Chiffriereinrichtung zu bestätigen.
(3) Befinden sich in einer SAS- und Chiffriereinrich-
tung mehrere Stahlblechschränke bzw. sind weitere
Schlüssel von Türen dieser Einrichtung vorhanden, so
sind diese in einem Stahlblechschrank aufzubewahren.
Mit dem Schlüssel dieses Schrankes ist gemäß Absatz (2)
zu verfahren.
10. Für Tor- und Türschlüssel der Garagen gelten die
in Ziffer 9. getroffenen Festlegungen. Die Schlüssel-
kästen mit den Zweitschlüsseln sind beim OvP abzugeben
und aufzubewahren.
11.(1) Bei Verlust eines Schlüssels ist am Schloß
sofort auszuwechseln.
(2) Schlösser bzw. Zylinderschloßeinsätze, die in
Türen der SAS- und Chiffriereinrichtungen oder in
Toren mit Türen von Garagen des SAS- und Chiffrier-
dienstes eingebaut sind, dürfen nicht in eine Haupt-
oder Generalschlüsselanlage einbezogen sein.
(3) In jeder SAS und Chiffriereinrichtung ist ein
Nachweis über die vorhandenen Schlüssel der Türen,
Tore, Panzer- und Stahlblechschränke zu führen.
Die Ausgabe der Schlüssel hat einzeln gegen Unterschrift
zu erfolgen.
Abnahme und Bestätigung von Räumen und Einrichtungen
12. Die Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
dienstes dürfen erst genutzt werden, wenn sie von einem
Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS abgenommen
wurden und ein Abnahmeprotokoll (Anlage IV/3) oder
eine schriftliche Raumbestätigung (Anlage IV/4), die
vom Chef Nachrichten im MfNV unterschrieben sein muß,
vorliegt. An der Abnahme hat ein Angehöriger des SAS-
GVS-Nr.: A 411 901 51
und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungsebene
teilzunehmen.
13. Räume und Einrichtungen unterliegen keiner Ab-
nahme und Bestätigung, wenn in ihnen nur Codiermittel
oder Schlüsselmittel, die als Codiermittel klassifiziert
sind (z.B. Kobra), genutzt werden.
Das trifft auch für Räume zu, in denen funktionsgebun-
dene Nutzer von Chiffriermitteln arbeiten.
Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keinen Einblick
in diese Mittel erhalten.
Für die Zeit der Aufbewahrung bzw. der Arbeit mit dem
Verfahren ist die Einhaltung der für das Verfahren
gültige Sicherheitsbestimmungen ununterbrochen zu
gewährleisten.
14.(1) Werden Räume, Zelte, Bunker und andere feld-
mäige Einrichtungen zeitweilig für die SAS- und Chif-
frierarbeit genutzt, sind die Sicherungsmaßnahmen ent-
sprechend Ziffer 6.(1) und (2) zu gewährleisten.
Für SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken
gelten die gleichen Festlegungen der Auswahl, der
Sicherung, der Ausstattung und der Abnahme, wie für
stationäre Einrichtungen. Die Abnahme erfolgt durch
Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS.
(2) Mobile Einrichtungen, die aus den Staaten
des Warschauer Vertrages eingeführt wurden, bedürfen
keine Abnahme und Bestätigung durch die zuständige
Stelle des MfS.
52 GVS-Nr.: A 411 901
Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen
15. Das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen
ist gestattet:
a) dem Minister für nationale Verteidigung und dem
Stellvertreter des Ministers und Chef des Haupt-
stabes sowie den sie begleitenden Personen;
b) den Stellvertretern des Ministers für Nationale
Verteidigung und dem Hauptinspekteur der NVA;
c) dem Chef Nachrichten im MfNV;
d) dem Kommandeur und Stabschef in eigenen Dienstbereich;
e) dem für die Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen
bestätigten bzw. verpflichteten Leiter/Oberoffizier
Nachrichten in dessen Dienstbereich;
f) den Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten, die im
Besitz einer vom Kommandeur oder Stabschef bzw.
Leiter Nachrichten unterschriebenen Berechtigungs-
karte (Vordruck NVA 40 002, Anlage IV/1) sind;
g) den kontrollberechtigten Personen gemäß Abschnitt VIII,
Ziffer 10.
Diese Befugnisse sind personengebunden.
In der Einrichtung hat sich ein vom Kommandeur bestätigtes
Verzeichnis der Personen zu befinden, die zum Betreten be-
rechtigt sind.
16. Müssen SAS- und Chiffriereinrichtungen durch
technisches Personal, Reinigungskräfte oder andere
Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrierdienst ange-
hören, betreten werden, sind folgende Sicherheitsvor-
kehrungen zu treffen:
a) die Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind
zu verschließen;
b) die SAS- und Chiffriergeräte sind so abzudecken, daß ein
Einblick verhindert wird;
c) die Petschierung an den Panzer- und Stahlblech-
schränken sowie Stahlkassetten ist unkenntlich zu
machen;
d) der Aufenthalt dieser Personen ist ständig zu beauf-
sichtigen;
GVS-Nr.: A 411 901 53
e) das Datum, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum,
die WDA- bzw. DPA-Nr., die Dienststelle bzw.
der Wohnanschrift, der Grund des Betretens, die
Zeitdauer und die Unterschrift des Diensthabenden
sind in das Besucherbuch (Vordruck NVA 36 135)
einzutragen
f) während der Anwesenheit dieser Personen sind Ge-
spräche über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrier-
dienstes zu unterlassen.
17. Zur Herstellung von Gittern zur Sicherung von Fenstern
und Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von minde-
stens folgenden Abmessungen zu verwenden:
a) Rundstahl = 16 mm Durchmesser;
b) Vierkantstahl = 16 x 16 mm;
c) Flachstahl = 5 x 35 mm.
Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben
darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht
überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu
verschweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten).
54 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage IV/1
Muster einer Berechtigungskarte SCZ
Vorderseite
Abmessungen: 105 * 74 mm
S C Z : rot gedruckt
Rückseite
GVS-Nr.: A 411 901 55
Anlage IV/2
Muster einer Transportvollmacht
Dienststelle O.U., den . .19..
T R A N S P O R T V O L L M A C H T
Die Transportvollmacht berechtigt zur ungehinderten Benutzung aller öffentlichen
und militärischen Verkehrswege mit dem Kraftfahrzeug/den Kraftfahrzeugen
......................... VA ...........................
......................... VA ...........................
......................... VA ...........................
(Kfz.-Typ) (polizeiliches Kennzeichen)
Kontrollorgane der NVA und der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die
persönlichen Ausweispapiere, die Fahrzeugpapiere und den technischen Zustand
des Kraftfahrzeuges/der Kraftfahrzeuge zu kontrollieren.
DER INHALT DES KOFFERAUFBAUS BZW. DAS LADEGUT DÜRFEN WEDER KONTROLLIERT NOCH
BESICHTIGT WERDEN!
Die Organe der NVA haben den Inhaber dieser Vollmacht bei der Erfüllung
seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der DDR werden gebeten, erfor-
derliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren.
Die Transportvollmacht ist gültig bis ... ... 19..
Dienststempel Kdr./Leiter oder
Stabschef
56 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage IV/3
MINISTERRAT DER
DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Ministerium für Staatssicherheit
................................
A B N A H M E P R O T O K O L L
Am ................ 19.. wurde in .............................
................................. (Dienststelle/Anschrift)
die Einrichtung des Chiffrierwesens ............................
....................................... (Nr. der Räume
für die Arbeit .................................................
................................ (Nutzung der Einrichtung)
einschließlich der Installation der Gerätetypen ................
und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation
vom: .............. 19.. abgenommen.
An der Abnahme nahmen teil:
1. ...................... 3. ...............................
2. ...................... 4. ...............................
Die Sicherheitsbestimmungen wurde entsprechend den "Rege-
lungen und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDR"
eingehalten/nichteingehalten.
1. ................................
2. ................................
3. ................................
4. ................................
Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt
bis zum: ........ 19....
............................ ...............................
verantwortlicher Leiter Abnahmeberechtigter
Nachkontrollen
Datum Beanstandungen Termin der Unterschrift
Veränderung
GVS-Nr.: A 411 901 57
Anlage IV/4
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19
Chef Nachrichten
R A U M B E S T Ä T I G U N G
Der zur Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
richtungen vorgesehene Raum
............................................................
............................................................
entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann für diese
Tätigkeit benutzt werden.
Diese Bestätigung erstreckt sich auch auf die Panzer- bzw.
Stahlblechschränke in diesem Raum.
Dienstsiegel .....................
Dienstgrad, Name
____________________________________________________________________
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19
Chef Nachrichten
R A U M B E S T Ä T I G U N G
Der zur Unterbringung von SAS- und Chiffriergerätesätzen
vorgesehene Raum
...........................................................
...........................................................
entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann genutzt werden.
Dienstsiegel .....................
Dienstgrad, Name
58 GVS-Nr.: A 411 901
V. Nutzung von SAS- und Chiffriergerätesätzen/ -geräten,
Gewährleisten der Sicherheit und Geheimhaltung
Nutzung
1. Die Nutzung umfaßt die Planung, den Nachweis, den Ein-
satz und die Wartung der SAS- und Chiffriergerätesätze/
-geräte.
2. SAS- und Chiffriergeräte sind nur dann einzusetzen,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) eine Weisung dazu gegeben ist;
b) die Nutzungsdokumentation vorliegt;
c) die technische Einsatzbereit sind;
d) die Sicherheitsbestimmungen ständig gewährleistet
sind;
e) die Truppbesatzungen und Bedienungskräfte ausge-
bildet sind und die Betriebsberechtigung besitzen.
3.(1) Beschädigte bzw. nichteinsatzbereite SAS- und
Chiffriergeräte sind unverzüglich instandzusetzen bzw.
der Instandsetzungseinrichtung zuzuführen.
(2) Bei meldepflichtigen Schäden und Verlusten ist
nach der "Melde- und Untersuchungsordung" bzw. gemäß
Abschnitt VIII zu handeln.
(3) Bei schuldhaft verursachten Schäden und Verlusten
ist nach der "Wiedergutmachungsordnung" oder nach dem
"Arbeitsgesetzbuch der DDR" zu verfahren.
4. Der Ausfall und die Wiederherstellung der Einsatz-
bereitschaft von SAS- und Chiffriergeräten sind dem
Vorgesetzten sofort zu melden.
GVS-Nr.: A 411 901 59
5. Die Planung, Organisation und Durchführung sowie
der Nachweis der Wartung an den SAS- und Chiffrier-
geräten hat gemäß den Festlegungen der Anleitung
040/1/012 - Wartung der Nachrichtenausrüstung - zu
erfolgen.
6.(1) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind
in den vom Hersteller vorgegebenen Geheimhaltungsgrad
einzustufen und entsprechend der DV 010/0/009 auf
einer gesonderten VS-Grundkarte (Vordruck NVA 36 201)
zu vereinnahmen. Auf dem Begleitheft ist die Geräte-
nummer anzugeben.
(2) Zweitschriften von Begleitkarten sind als Heft
Nr. 2 bzw. 3 usw. unter einer neuen VS-Nummer auszu-
fertigen. Verbrauchte oder stark verschmutzte Begleit-
hefte sind nach dem Übertragen der geforderten Angaben
in die Zweitschrift zwei Jahre zu lagern und danach
zu vernichten.
(3) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind
bei deren Ausstellung durch den Leiter Chiffrierdienst
bzw. Oberoffizier SAS der übergeordneten Führungs-
ebene zu unterschreiben und zu siegeln.
(4) Für SAS- und Chiffriergerätesätze sind neben den
Begleitheften für SAS- und Chiffriergeräte Truppenbe-
gleithefte zu führen (Vordruck NVA 40 240).
In den Truppenbegleitheften sind nachzuweisen:
a) technische Angaben über den Gerätesatz;
b) Bestand an Einzelgeräten (außer SAS- und Chiffrier-
geräten);
60 GVS-Nr.: A 411 901
c) Dienststellenzugehörigkeit;
d) Übergaben/Übernahmen es Gerätesatzes;
e) durchgeführte Instandsetzungen;
f) Abgabe von Einzelgerät und Zubehör zur Instand-
setzung
g) technische Kontrollen, Wartungen Nr. 5 und Nr. 6,
Geräteappelle;
h) ausgesondertes Zubehör;
i) für das Ausbildungsjahr geplante zentrale Instand-
setzungen;
j) durchgeführte technische Veränderungen;
k) Sperrungen des Gerätesatzes auf Grund technischer
Mängel.
Es ist verboten, in Truppenbegleitheften Eintragungen
über SAS- und Chiffriergeräte vorzunehmen!
7. Für die Nachweisführung des Betriebsdienstes sowie
der Fernschreiben und Funkgespräche sind die im Abschnitt
VI aufgeführten und nachstehenden Vordrucke zu verwenden:
a) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170);
b) Spruchnachweis- und Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 171);
c) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172);
d) Technisches Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 173), nur
für SAS-Einrichtungen;
e) Spruchformular A 4 (Vordruck NVA 40 800 und 40 801);
f) Spruchformular A 5 (Vordruck NVA 40 802).
Diese Vordrucke sind entsprechend den Festlegungen der
DV 010/0/008 - Organisation der Stabsarbeit unter Gar-
nisonbedingungen - , DV 010/0/009 und der
DV 040/0/009 - Abfertigungsbetriebsdienst auf Nachrichtenzen-
tralen - sowie den jeweiligen Betriebsvorschriften
und Anleitungen zu führen.
8.(1) Für die Einhaltung und Durchsetzung der ge-
setzlichen und militärischen Bestimmungen des Gesundheits-,
GVS-Nr.: A 411 901 61
Arbeits- und Brandschutzes (GAB) bei der Nutzung und
Lagerung von SAS- und Chiffriergeräten sowie beim Be-
treiben elektrischer Anlagen und Arbeitsmitte in den
Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind die
Kommandeure verantwortlich.
(2) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind
gründlich zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhin-
derung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.
9. Jeder Armeeangehöriger und Zivilbeschäftigte der NVA
sowie der Grenztruppen der DDR ist verpflichte, beim
Feststellen technischer Mängel, fahrlässigem Verhal-
ten oder Ordnungswidrigen Handlungen Dritter gegen-
über Sicherheitsbestimmungen, sofort seinem Vorge-
setzten Meldung zu erstatten und Maßnahmen zum Besei-
tigen der Mängel oder Verhindern ordnungswidriger
Handlungen einzuleiten.
Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen
10. Alle für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigten
und verpflichteten Kräfte sind zur strengsten Geheim-
haltung der ihnen zur Kenntnis gelangenden dienst-
lichen Angelegenheiten gegenüber unberechtigten Per-
sonen verpflichtet.
Haben Unbefugte Kenntnis von Informationen erlangt,
die als "Chiffriersache" gelten, ist sofort Meldung
an den Vorgesetzten zu erstatten. Es sind Maßnahmen
zu treffen, die eine weitere unbefugte Kenntnisnahme
ausschließen. Die betreffenden Kräfte sind schrift-
lich zur Geheimhaltung der erlangten Informationen zu
verpflichten und über die sich aus der Verletzung
dieser Verpflichtung ergebenden Folgen zu belehren.
Eine Berechtigung für den weiteren Zugang zu Informa-
62 GVS-Nr.: A 411 901
tionen über den SAS- und Chiffrierdienst ergibt sich
aus dieser Verpflichtung nicht.
11. Veröffentlichungen über den SAS- und Chiffrier-
dienst sind Verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmi-
gung des Chefs Nachrichten im MfNV.
12. Es ist verboten, SAS- und Chiffriergeräte einzu-
setzen und im Betrieb zu nehmen, deren Blockierungs-
schaltung bzw. Kontroll- und Sicherungsvorrichtung
unwirksam sind, deren Parameter nicht den festgelegten
Bedingungen entsprechen oder deren Funktionsfähigkeit
sicherheitsgefährdend eingeschränkt ist.
13. Das Beschriften der Spruchformulare mit Angaben,
die auf das angewandte SAS- oder Chiffriermittel hin-
weisen, ist verboten.
14. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
und Geheimhaltung des Betriebsdienstes sind auf der
Grundlage der konkreten Erfordernisse und örtlichen
Besonderheiten sowie der Festlegungen der DV A 040/1/009
in einer Dienstanweisung für den Diensthabenden festzulegen.
Sie muß enthalten:
a) die Besonderheiten bei der Abwicklung des Betriebs-
dienstes;
b) die organisatorischen Festlegungen zur Aufrechter-
haltung des diensthabenden Systems;
c) die Handlungen der/des Diensthabenden der SCZ-/
Chiffrierstelle nach Auslösung einer höheren Stufe
der Gefechtsbereitschaft, beim Eintreten von Kata-
strophen, bei besonderen Vorkommnissen, bei Stö-
rungen im Betriebsdienst und beim Ansprechen der
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere der des Teil-
nehmernetzes SAS;
GVS-Nr.: A 411 901 63
d) die Maßnahme zur Sicherung der SAS-/Chiffrierstelle.
Die Dienstanweisung ist vom Vorgesetzten der SAS-/Chif-
frierstelle zu bestätigen.
15. Beim Eintreten von Notfällen (Katastrophen, Brän-
den, Hochwasser, Havarien, Unfälle und anderen Situa-
tionen, bei denen die Sicherheit nicht mehr gewähr-
leistet ist) sind zuerst die zur Aufrechterhaltung der
bestehenden SAS- und Chiffrierverbindungen erforder-
lichen Mittel und in Bearbeitung befindlichen Informa-
tionen sicherzustellen.
Dabei ist anzustreben, daß Unbefugte (Feuerwehr-, Ber-
gungs- und Rettungskräfte) keinen Einblicke in diese
Mittel und Unterlagen erhalten.
In der Dienstanweisung des Diensthabenden sind dazu
festzulegen:
a) die Handlungen des Diensthabenden und der anderen
Kräfte der SAS-/Chiffrierstelle;
b) die Reihenfolge der Evakuierung;
c) die Räume der Evakuierung und deren Sicherung;
d) die Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausweitung
des bereits entstandenen Schadens.
Das Personal der SAS-/Chiffrierstelle ist gründlich
mit diesen Festlegungen vertraut zu machen und halb-
jährlich darüber zu belehren.
Die Maßnahme bei Notfällen sind mit den Handlungen
des OvP/OvD zu koordinieren.
16. Besteht die Gefahr, daß die SAS-/Chiffrierstelle
durch einen überraschenden Überfall des Gegners be-
droht werden, ist eine Erbeutung der vorliegenden Fern-
schreiben/Funksprüche (Klartexte), der Schlüsselunter-
lagen, der Verschlußsache sowie der SAS- und Chif-
friermittel zu verhindern. Ist auf Grund der Lage eine
schnelle Vernichtung bzw. Zerstörung dieser Mittel und
64 GVS-Nr.: A 411 901
Unterlagen notwendig, hat der Kommandeur oder der Vor-
gesetzte der SAS-/Chiffrierstelle den befehl dazu zu
erteilen. Ist keiner der genannten Vorgesetzten er-
reichbar und besteht unmittelbar die Gefahr der Er-
beutung, so hat der Verantwortliche in eigener Zu-
ständigkeit über die Vernichtung zu entscheiden.
Der Entschluß zur Vernichtung ist bei noch vorhandener
Verbindung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene zu melden.
Bei der Vernichtung bzw. Zerstörung ist nachstehende
Reihenfolge einzuhalten:
a) zur Bearbeitung vorliegender Fernschreiben/Funk-
sprüche (Klartexte und Klartextlochbänder);
b) benutzte, noch vorhandene Schlüsselunterlagen;
c) die den organisierten SAS- und Chiffrierverbin-
dungen zugeordnete Schlüsselunterlagen;
d) die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen;
e) die VS-Baugruppen der SAS- und Chiffriergeräte;
f) die Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes,
einschließlich der Betriebsunterlagen;
g) Reserven an Schlüsselunterlagen, die noch nicht
den SAS- und Chiffrierverbindungen zugeordnet
wurden.
Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen und der Ver-
schlußsachen hat durch Zerreißen und Verbrennen; die
Zerstörung der VS-Baugruppen durch Zerschlagen oder
Sprengen so zu erfolgen, daß die Rekonstruktion und
Inbetriebnahme der SAS- bzw. Chiffriergeräte unmög-
lich sind. Kabelbäume und Verdrahtungen sind ausein-
anderzureißen.
Auf Schiffen und Booten sind zusätzlich Maßnahmen zum
Versenken der Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen
vorzusehen, wenn ihre Vernichtung durch Verbrennen
nicht möglich ist.
GVS-Nr.: A 411 901 65
17. Über die Vernichtung bei unmittelbarer Gefahr er
Erbeutung durch den Gegner ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt ein Protokoll anzufertigen, dessen zweite
Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene vorzulegen ist.
Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben ent-
halten:
a) Grund der Vernichtung und auf wessen Befehl wurde
vernichtet;
b) Datum und Uhrzeit der Vernichtung;
c) was wurde vernichtet (Bezeichnung und Anzahl);
d) wer führte die Vernichtung durch;
e) unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung;
f) Unterschriften der die Vernichtung Durchführenden.
18. Kompromittierungen und besondere Vorkommnisse, die
zu Kompromittierungen führen können und die SAS-,
Chiffrier- und Codiermittel betreffen, sind gemäß
Abschnitt VIII zu melden.
19. Zur Einstufung und Meldung von Kompromittierungen
oder besonderen Vorkommnissen, die Kompromittierungen
führen können, sowie zur Wiederherstellung der Sicher-
heit ist nach den in der Anlage V/1 genannten
Fällen zu unterscheiden.
20. Die Übermittlung des Inhaltes von Codiermitteln
und dazugehörender Schlüssel über technische Nachrich-
tenmittel ist nur gestattet, wenn Schlüsselverfahren
absoluter Sicherheit angewandt werden und die Kurier-
verbindungen längere Zeit unterbrochen oder stark
gefährdet sind.
Die so übermittelten Codierunterlagen dürfen nur so-
lange gültig bleiben, bis der Austausch mit Kurier
möglich ist.
66 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage V/1
1. Fälle von Kompromittierungen
a) Diebstahl von SAS- oder Chiffriergeräten oder von
Teilen, die als Verschlußsache eingestuft sind bzw.
von Schlüsselunterlagen (einschließlich der Schlüs-
seltabellen, -streifen und -kassetten mit einge-
stelltem Schlüssel);
b) Erbeutung einer SAS- oder Chiffrierstelle bzw. von
SAS- und Chiffriergeräten oder deren Teilen sowie
gültiger Schlüsselunterlagen oder eingestellter
Schlüsselkassetten durch den Gegner
c) zuverlässige Angaben darüber, daß dem Gegner der
gültige (laufende) Schlüssel oder Schlüsselunter-
lagen bekannt sind.
2. Fälle, die eine zusätzliche Klärung und Feststellung
der Tatsache einer Kompromittierung erfordern
a) Verlust (auch zeitweiliger) von SAS- oder Chif-
friergeräten oder von Teilen dieser Geräte, die
eine Verschlußsache eingestuft sind;
b) Verlust (auch zeitweiliger) gültiger Schlüssel-
unterlagen oder -kassetten mit eingestellten gül-
tigen Schlüsseln;
c) Vernichtung einer SAS- oder Chiffrierstelle, des
fliegenden/schwimmenden Gefechtsstandes, an dessen
Bord sich SAS- oder Chiffriergeräte befanden, wobei
die Entnahme des gültigen Schlüssels und der anderen
Schlüsselunterlagen durch Unbefugte nicht auszu-
schließen und der Verbleib dieser Unterlagen unge-
klärt ist;
d) Beschädigung der Petschierung/Plombierung oder
Öffnen der Türen von Panzer- bzw. Stahlblechschrän-
ken oder Gerätesätzen, in denen sich Schlüssel-
unterlagen befinden;
GVS-Nr.: A 411 901 67
e) Beschädigung der Verpackung der Schlüsselunterlagen
oder deren Siegel bzw. Plomben während des Versandes
und der Lagerung;
f) Nichtübereinstimmung der äußeren Form der Schlüssel-
unterlagen mit deren Beschreibung;
g) Einsichtnahme in den gültigen Schlüssel und in an-
dere Schlüsselunterlagen durch Personen, denen die
Arbeit mit Schlüsselunterlagen nicht gestatte ist;
h) vorsätzliches, vorzeitiges Öffnen von Schlüssel-
unterlagen und vorzeitiges Freilegen von Schlüssel-
tabellen und Schlüssellochstreifen vor dem Zeit-
punkt der Nutzung;
i) Verlust der Verbindung zu SAS- oder Chiffrierstellen,
über deren Verbleib und Handlungen längere Zeit
nichts bekannt ist;
j) Angaben darüber, daß dem Gegner Informationen be-
kannt sind, die über SAS-Verbindungen oder chiffriert
worden sind;
k) falscher Austausch der Kennung bei der Verbindungs-
aufnahme.
3. Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von Stahlgittern
Zur Herstellung von Stahlgittern zur Sicherung von Fenstern und
Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von mindestens
folgenden Abmessungen zu verwenden:
a) Rundstahl = 16 mm Durchmesser;
b) Vierkantstahl = 16 x 16 mm;
c) Flachstahl = 5 x 35 mm.
Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben
darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht
überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu ver-
schweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten) und
überstehende Enden dürfen nicht 100 mm nicht überschreiten.
68 GVS-Nr.: A 411 901
VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung von Ver-
schlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffrier-
geräten
Allgemeines
1.(1) Die Nachweisführung und Aufbewahrung der Ver-
schlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffrier-
geräte haben getrennt von den Verschlußsachen des
Stabes durch einen beauftragten struktur- oder nicht-
strukturmäßigen Anagehörigen des SAS- und Chiffrier-
dienstes zu erfolgen.
(2) das kollektive Verwalten der Verschlußsachen,
Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte in den
SAS- und Chiffriereinrichtungen ist nicht gestattet.
2. Auswertung und Aufzeichnungen, die Angelegen-
heiten des SAS- und Chiffrierdienstes betreffen sind
nur in Arbeits- bzw. Diktatbüchern, Aufzeichnungsheften,
auf Tonträgern oder losen blättern vorzunehmen, die
durch die in Ziffer 1, genannten Verantwortlichen re-
gistriert und mit Vermerk "Chiffriersache" aus-
gezeichnet wurden.
Nachweisführung
3. Die Nachweisführung der Verschlußsachen des SAS-
und Chiffrierdienstes, die Codiermittel sowie der
Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel hat
entsprechend der DV 010/0/009 zu erfolgen.
4. Die Nachweisführung und Versendung
der Schlüsselserien für Sprechtafeln und Signaltabel-
len, der Schlüsselserien für Überschlüsselungsmittel
sowie der Serien für die Codierung topogra-
GVS-Nr.: A 411 901 69
phische Karten hat nur auf Begleitkarten (Vordruck
NVA 36 202) zu erfolgen. Als VS-Nummer ist die jeweilige
Seriennummer unter Voranstellung des Buchstabens N und
der Typenbezeichnung des Codiermittels zu benutzen
(z.B.: N 586/00000; Serie für eine Codierung der topo-
graphischen Karten).
Die Vernichtung des bei der Herstellung der Schlüssel-
serien anfallenden Zwischenmaterials ist auf der Be-
gleitkarte in der Spalte "Versand- und Bearbeitungs-
nachweis" nachzuweisen.
5. Die Nachweisführung der Schlüsselunterlagen für
SAS- und Chiffrierverfahren hat nur auf Schlüsselmit-
telbestandskarten (nachfolgend Bestandskarten, Vordruck
NVA 40 153), Anlage VI/1) vorzunehmen.
Die Bestandskarten sind in zweifacher Ausfertigung
fortlaufend unter Voranstellung des Buchstabens Z und
der Jahreszahl numeriert. Diese Nummer (z.B. Z/77/00001)
gilt als VS-Nummer. Die Bestandskarten sind auf Listen
(Vordruck NVA 36 205), Anlage VI/2) getrennt nach Ein-
und Ausgängen nachzuweisen.
6. Die nachweismäßige Durchführung des Versandes ist
wie folgt vorzunehmen:
a) der Absender von Schlüsselunterlagen hat in Vorbe-
reitung des Versandes die Bestandskarten für den
jeweiligen Empfänger in zweifacher Ausfertigung
anzufertigen;
b) in die eigene Bestandskarte ist der Verteilernach-
weis (Muster Anlage VI/3) einzutragen;
c) für den Versand von Bestandskarten und den dazuge-
hörenden Anlagen (Schlüsselunterlagen u.a.) durch
den Kurier- und Feldpostdienst innerhalb der NVA
und der Grenztruppen der DDR sind Empfangsbestäti-
gungen (Vordruck NVA 35 210, Muster Anlage VI/4)
70 GVS-Nr.: A 411 901
zu verwenden;
d) in der Liste (Anlage VI/5) ist der Versandhinweis
für die 1. Ausfertigung der Bestandskarte einzu-
tragen;
e) die 1. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem
Empfänger als Bestandsnachweis der Schlüsselunter-
lagen; sie ist sofort nach Erhalt in die Liste
(Anlage VI/2) einzutragen;
f) die 2. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem
Absender in Verbindung mit dem Versandnachweis auf
der bisherigen Bestandskarte als Beleg für den Ver-
sand der Schlüsselunterlagen.
Durch die Kontrollkommission der übergeordneten
Führungsebene ist die Richtigkeit des Versandnach-
weises auf der Bestandskarte zu prüfen und zu sig-
nieren.
g) bei der Rücksendung von Schlüsselunterlagen haben
die Chiffrierstellen der Truppenteile die vom Ab-
sender erhaltene Bestandskarte zurückzusenden.
In die Liste (Anlage VI/2, Eingang) ist der Ver-
sandhinweis einzutragen.
7. Dei SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen
und VS-Ersatzteile sind auf Bestandsnachweiskarten für
SAS- und Chiffriergeräte (nachfolgend Bestandsnach-
weiskarte, Vordruck NVA 40 154) nachzuweisen. Die Be-
standsnachweiskarten sind fortlaufend unter Voranstel-
lung des Buchstabens S und der Jahreszahl numeriert.
8.(1) Der Nachweis an SAS- und Chiffriergeräten sowie
VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen ist gemäß Muster An-
lage VI/6 und Anlage VI/7 in einer Ausfertigung anzu-
legen.
(2) Der Bestandsnachweis ist zu untergliedern in:
a) SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und
GVS-Nr.: A 411 901 71
VS-Ersatzteile, die durch die Truppenteile beim
Verlassen der Objekte mitgeführt werden;
b) SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und
VS-Ersatzteile, die entsprechend der Objektüber-
gabeordnung in den Objekten verbleiben.
9.(1) Bei der Übergabe (beim Versand) von SAS- und
Chiffriergeräten sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatz-
teilen sind Bestandsnachweiskarten als Begleitkarten
in zweifacher Ausfertigung auszustellen (Muster An-
lage VI/8).
(2) Die erste Ausfertigung ist dem Übernehmenden mit
der Technik zu übergeben. Sie dient ihm als Übernahme-
beleg zur Buchung des Zuganges auf den Bestandsnach-
weiskarten.
(3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten
(Begleitkarten) ist mit Empfangsbestätigung (Vordruck
NVA 36 210) zu belegen.
(4) Die zweite Ausfertigung dient dem Übergebenden als
Übergabebeleg zur Buchung des Abganges auf den Be-
standsnachweiskarten.
(5) Buchungsvorgänge sind auf den Bestandsnachweis-
karten und den Begleitkarten zu signieren. Ihre Rich-
tigkeit ist durch die übergeordnete Führungsebene zu
prüfen und im Kontrollvermerk zu signieren.
10. Nicht mehr gebrauchsfähige VS-Baugruppen bzw. VS-
Ersatzteile sind auf gesonderte Bestandsnachweis-
karten nachzuweisen. Diese Bestandsnachweiskarten sind
im Feld "Empfänger" mit "Schrott" in roter Schrift
zu kennzeichnen.
11.(1) Bestandsaufnahmen materieller Mittel, die nicht
der Geheimhaltung unterliegen, sind auch in Einrich-
tungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend den
72 GVS-Nr.: A 411 901
Festlegungen der Grund- und Verbrauchsmittelordnung
durchzuführen.
Werden die Bestandsaufnahmen nicht von Kräften des
SAS- und Chiffrierdienstes durchgeführt, so sind die
Sicherheitsvorkehrungen entsprechend Abschnitt IV,
Ziffer 16. zu treffen.
(2) Die Bestandsaufnahme der SAS- und Chiffriergeräte
sowie der VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile ist mit
der jährlichen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle durch-
zuführen.
Aufbewahrung und Lagerung
12. Die Aufbewahrung und Lagerung der Verschlußsachen
und Schlüsselunterlagen haben nur in bestätigen Räumen
oder Gerätesätzen des SAS- und Chiffrierdienstes in
Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder Stahlkassetten
erfolgen. Die Schränke oder Kassetten sind nur
mit dem für diesen Zweck vorgesehenen Petschaften zu
petschieren.
13.(1) Schlüsselunterlagen für die organisierten SAS-
Verbindungen, die von Kommandostabsfahrzeugen betrieben
werden, sind durch die Truppführer in einem verschlos-
senen und petschierten Behältnis (Schlüsselkassetten-
behälter, Stahlblechkassette, VS-Taschen/Mappen oder
Meldertasche) zu transportieren und aufzubewahren.
Diese Behältnis ist in der Chiffrierstelle zu lagern
und nur bei Übungen und Einsätzen auf dem Kommando-
stabsfahrzeug mitzuführen.
(2) Schlüsselunterlagen für organisierte SAS-Verbin-
dungen zu Schiffen und Booten der Volksmarine sind bei
Nichtvorhandensein von Angehörigen des SAS- und Chif-
frierdienstes durch den Kommandanten oder ersten Wach-
GVS-Nr.: A 411 901 73
offizier in der Chiffrierstelle zu empfangen und in
einem gesonderten Behältnis entsprechend Absatz (1)
zu transportieren, aufzubewahren und zu lagern.
Während des Einsatzes hat die Lagerung des Behältnisses
im Safe des Kommandanten zu erfolgen.
(3) Der Umfang der bei Übungen und Einsätzen maximal
erforderlichen und mitzuführenden Schlüsselunterlagen
und Dokumente ist unter Berücksichtigung der gestellten
Aufgabe, den Einsatzbedingungen, den Möglichkeiten der
Einwirkung durch den Gegner und den Einsatzgrundsätzen
für das jeweilige Gerät vom Kommandeur bzw. verant-
wortlichen Vorgesetzten festzulegen.
(4) Alle übrigen Schlüsselunterlagen, einschließlich
der Reserveunterlagen, die nicht für den Einsatz bzw.
die Übung benötigt werden, sind in der Chiffrierstelle
bzw. im Chiffriertrupp aufzubewahren. Dergleichen sind
die Zweitschlüssel zu den in Absatz (1) genannten Be-
hältnissen in der Chiffrierstelle bzw. im Chiffrier-
trupp in einem versiegelten Umschlag bzw. petschierten
Schlüsselkasten zu hinterlegen.
(5) Sind die Chiffrierstellen durch Krankheit, Urlaub
oder anderen Fällen nicht besetzt, so sind die im Ab-
satz (1) genannten Behältnisse in den VS-Stellen zu
lagern.
14. Sind in Truppenteilen mit nichtstrukturmäßigen
Chiffreuren keine bestätigten Räume vorhanden, so sind
die Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und Schlüssel-
mittel in einer Stahlkassette oder VS-Taschen/-Koffer
im Panzer- bzw. Stahlblechschränken der zuständigen
VS-Stelle oder in einem gesonderten abschließbaren Fach
dieser Schränke aufzubewahren. Dieses Behältnis ist
mit einem für diesen Zweck bestimmten persönlichen
Petschaft des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs zu pet-
schieren.
74 GVS-Nr.: A 411 901
Dazu dürfen Zugang haben:
a) der nichtstrukturmäßige Chiffreur, der die Petschie-
rung vorgenommen hat;
b) der bestätigte und eingesetzte Vertreter;
c) der Kommandeur bzw. Stabschef in besonderen Fällen,
z.B. bei Ablösung des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs,
bei Todesfällen oder längerer Krankheit u.ä. (der
Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
ist davon sofort zu verständigen).
15. Die in den SAS- und Chiffriereinrichtungen aufge-
stellten SAS- und Chiffriergeräte sind nach Dienst-
schluß mit den dazugehörenden Hauben oder Kisten abzu-
decken und mit dem Petschaft für Panzer- bzw. Stahl-
blechschränke zu petschieren.
16. Den Diensthabenden in der SAS- und Chiffrierstelle
sind nur die Schlüsselunterlagen zu übergeben, die zur
Sicherstellung des Betriebes der organisierten SAS-
und Chiffrierverbindungen notwendig sind.
Die Reserven an Schlüsselunterlagen für Verbindungen
sind gesonderten Panzer- oder Stahlblechschränken
bzw. gesonderten Fächern dieser Schränke, die nur
von dem mit der Verwaltung der Schlüsselunterlagen
Beauftragten oder dessen Vorgesetzten geöffnet werden
dürfen, zu lagern. Bei Öffnung dieser Fächer bzw.
Schränke in dringenden Situationen durch Dienst-
habende ist innerhalb von 24 Stunden eine Vollzählig-
keitskontrolle durchzuführen, deren Ergebnis nachzu-
weisen ist.
17. Die Pakete (Behältnisse) mit Schlüsselunterlagen
für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft sind in
gesonderten Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder in
abschließbaren Fächern dieser Schränke aufzubewahren.
GVS-Nr.: A 411 901 75
Die dazugehörigen Bestandskarten sind getrennt von den
Paketen zu lagern.
Diese Pakete dürfen nur auf besondere Weisungen entspre-
chend der Aufschrift geöffnet werden.
18. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel fest-
gelegten Reserveserien für Codiermittel sind außer-
halb des Chiffrierdienstes verschlossen und versiegelt
aufzubewahren. Die Behältnisse bzw. Umschläge sind
mit der Serien-/VS-Nummer, der Exemplar-/Ausfertigungs-
nummer, der Blattzahl und der Petschaftsnummer zu ver-
sehen.
Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung ist
mit Datumsangaben von zwei Personen durch Unterschrift
zu bestätigen. Die im Plan der Gültigkeit der Codier-
mittel festgelegten Ersatzserien sind nicht zu ver-
packen und zu versiegeln.
19. Bei Auflösung einer Einrichtung des SAS- und Chif-
frierdienstes sind alle Verschlußsachen, Schlüssel-
unterlagen, Geräte, Petschafte und anderen nachweis-
pflichtigen Materialien sowie die Raumbestätigungen
bzw. Abnahmeprotokolle an den Herausgeber/Absender auf
dem Dienstweg zu übersenden bzw. zurückzugeben. Alle
ungültigen und nicht archivwürdigen Unterlagen sind zu
vernichten.
Die Nachweisunterlagen, einschließlich der noch erfor-
derlichen Bestands-, VS-Grund- und Begleitkarten, sind
protokollarisch dem Leiter Nachrichten der überge-
ordneten Führungsebene zu übergeben. Dieser hat eine
Kontrolle der Nachweisführung und der ordnungsgemäßen
Übergabe der Unterlagen und Geräte durchzuführen zu
lassen.
76 GVS-Nr.: A 411 901
20. Bei zeitweiliger Einstellung der SAS- und Chiffrier-
arbeit sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen,
Geräte und anderen nachweispflichtigen Materialien auf
Vollzähligkeit zu überprüfen und durch die vom Leiter
Nachrichten der übergeordneten Führungsebene befohlene
SAS- und Chiffriereinrichtung protokollarisch zu über-
nehmen. Das Protokoll ist in zwei Ausfertigungen anzu-
fertigen, wovon eine Ausfertigung bei der übernehmenden
Einrichtung verbleibt und die zweite Ausfertigung dem
Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu
übergeben ist.
21. Bei der Übergabe von Dienststellungen ist entspre-
chend den Festlegungen der DV 010/0/003 - Innerer
Dienst - und der DV 010/0/009 zu verfahren.
Vernichtung
33. Die Vernichtung der Verschlußsachen und der
Schlüsselunterlagen hat nach den Festlegungen dieser
Dienstvorschrift und der DV 010/0/009 zu erfolgen.
Die Vernichtung ist durch zwei Angehörige des SAS- und
Chiffrierdienstes durchzuführen und unterschriftlich
zu bestätigen.
Sind in einer SAS- und Chiffriereinrichtung nur zwei
bestätigter Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes
vorhanden und ist einer aus dienstlichen oder anderen
Gründen (Kommandierung, Urlaub, Krankheit u.a.) ab-
wesend, so ist diese im Spruchnachweis- und Betriebs-
buch nachzuweisen. Während dieser Abwesenheit ist der
noch in der Einrichtung verbleibende bestätigte Ange-
hörige des SAS- und Chiffrierdienstes allein für die
ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich.
In Einrichtungen mit nur einem bestätigter Angehöriger
GVS-Nr.: A 411 901 77
des SAS- und Chiffrierdienstes, so ist dieser prinzipiell
allein für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwort-
lich.
23. Vor der Vernichtung ist die Vollzähligkeit der
Ausfertigung und der Blattzahl der zu vernichtenden Ver-
schlußsachen und Schlüsselunterlagen anhand der Ein-
tragung in den Nachweisunterlagen zu überprüfen.
24. Während der Vernichtung ist zu verhindern, daß ein
Diebstahl oder Verlust eintritt bzw. Unbefugte Ein-
blick in die Unterlagen erhalten.
25.(1) Nach der Vernichtung durch Aktenvernichtungsma-
schine (Zerkleinerung des Schriftgutes/Unterlagen in hori-
zontaler und vertikaler Richtung, Größe der Häcksel =
1,0 mm x 18 mm oder kleiner) oder Verbrennen haben sich
die Unterschriftsleistenden von der restlosen Unkenntlich-
keit der Unterlagen zu überzeugen. Ein nachträgliches
Zusammensetzen der Reste muß ausgeschlossen sein.
(2) Bei der Vernichtung mit Aktenvernichtungsmaschine, die
das Schriftgut nur in eine Richtung zerkleinert (Verfor-
men in Streifen), ist das angefallene Material zu verkol-
lern. Besteht dazu keine Möglichkeit, ist es zu verbrennen.
Wird die Verkollerung nicht sofort in den objekteigenen
Einrichtungen bzw. VE Papierverarbeitungseinrichtungen
durchgeführt, so ist das angefallene Material in verschlos-
senen Behältnissen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen
aufzubewahren. Der Transport und die Verkollerung des Ma-
terials hat in jedem Falle in Begleitung bzw. unter Auf-
sicht mindestens eines Angehörigen des SAS- und Chiffrier-
dienstes zu erfolgen.
26.(1) Für Schlüsselunterlagen von Chiffrierverbindungen
sowie eingestellte Betriebs- und Reserveschlüssel gelten,
wenn in den Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen für den
jeweiligen Gerätetyp nicht anders festgelegt, folgende
Vernichtungstermine:
a) Schlüssellochbänder, -lochkarten, Wurmtabellen, Spruch-
schlüsseltabellen und Zwischenmaterial (Mitleseblätter,
Klartext-, Geheimtextstreifen u.a.) spätestens 48 Stunden
nach ihrer Nutzung;
b) Tagesschlüssel, unabhängig von der Form ihrer Einstel-
lung, spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültig-
keit;
78 GVS-Nr.: A 411 901
c) Wochen- und Monatsschlüssel spätestens 48 Stunden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit;
(2) Schlüsseltabellen, Schlüssellochbänder und Lochbandab-
schnitte für SAS-Verbindungen sind spätestens 12 Stunden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten.
Eingestellte Schlüssel in Schlüsselkassetten sind spätes-
tens 12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu löschen.
(3) Aufgebrauchte Schlüsselhefte und außer Kraft gesetzte
(ungültige) Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrier-
verbindungen sind spätestens 48 Stunden nach Ablauf der
Gültigkeit des letzten Schlüssellochbandes, der letzten
Schlüssel- und Wurmtabelle bzw. Lochkarte oder Auß-
erkraftsetzung der Unterlagen zu vernichten.
27.(1) Für die Nachweisunterlagen der Verschlußsachen,
Empfangsbestätigungen (Eingang/Ausgang) und Packzettel
gelten die Vernichtungstermine entsprechend der DV 010/0/009.
(2) Die Bestands- und Bestandsnachweiskarten sind nur
auf Weisung des Kontrollorgans der übergeordneten
Führungsebene zu vernichten (die ersten Ausfertigungen
aber erst dann, wenn nachweisbar alle darauf registrier-
ten Schlüsselunterlagen, SAS- oder Chiffriergeräte,
VS-Baugruppen oder VS-Ersatzteile 5 Jahre zuvor ver-
teilt oder vernichtet wurden).
Der Vernichtungsvermerk ist auf den Listen für die
Bestandskarten (Anlage VI/2 und VI/5) anzubringen.
(3) Spruchnachweis- und Betriebsbücher sowie technische
Betriebsbücher sind ein Jahr nach der letzten Eintra-
gung zu vernichten. Die Genehmigung dazu wird vom
Kontrollorgan der übergeordneten Führungsebene er-
teilt und ist im Betriebsbuch oder Kontrollbericht
anzuweisen.
28. VS- Grund- und Begleitkarten sowie Bestands- und
Bestandsnachweiskarten ohne Bestand, auf den Ver-
schlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, Schlüs-
selunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Bau-
gruppen und VS-Ersatzteile nachgewiesen wurden, sind
bis zur Vernichtung in der Chiffrierstelle aufzube-
wahren bzw. können bei Notwendigkeit an die SAS- und
Chiffriereinrichtung der übergeordneten Führungsebene
übergeben werden.
GVS-Nr.: A 411 901 79
Anlage VI/1
80 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage VI/2
Serie:
| Verzeichnis eingegangener Begleitkarten | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. | GKdos-/GVS-/VVS-Nr. | Ausfertigung/Bl. | Verbleib/Vern. | Kontrollvermerk | |||
| 01; | Z/006 208 | 1. 1 | GVS A 421 322 4.A. | ||||
| 02; | Z/102 061 | 1. 1 | |||||
| 01; | Z/78/00210 | 1. 1 | GVS A 421 322 4.A. | ||||
GVS-Nr.: A 411 901 81
Anlage VI/3
82 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage VI/4
GVS-Nr.: A 411 901 83
Anlage VI/5
84 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage VI/6
Muster einer Bestandsnachweiskarte für SAS- und Chiffriergeräte
GVS-Nr.: A 411 901 85
Anlage VI/7
Muster einer Bestandsnachweiskarte für Ersatzteile (VS-Ersatzteile)
86 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage VI/8
Muster einer Begleitkarte für die Übergaben/Übernahme von SAS- und
Chiffriergeräten sowie von VS-Ersatzteilen
GVS-Nr.: A 411 901 87
88 GVS-Nr.: A 411 901
VII. Materielle und technische Sicherstellung
Instandsetzung
1. Die Planung, Organisation und Durchführung der materiellen
und technischen Sicherstellung hat gemäß den Rechtsvorschriften
der Ordnung Nr. 040/9/207 - Materielle und technische Sicherstel-
lung (Nachrichten) - sowie der Richtlinien 040/8/100 -Materiel-
le Sicherstellung (N)- zu erfolgen, wenn dies nicht
durch Festlegungen dieses Abschnittes nicht präzisiert bzw. keine
keine besonderen Bestimmungen dafür erlassen wurden.
2 (1) Instandsetzungen an SAS- und Chiffriergeräten dür-
fen Instandsetzungskräften, die im Besitz der
typengebundenen Instandsetzungsberechtigung sind, bzw.
unter deren Anleitung und Kontrolle ausgeführt werden.
(2) Außerplanmäßige Instandsetzungen, die nicht mit eigenen
Kräften und Mitteln durchgeführt werden können,
sind der übergeordneten Führungsebene zu melden.
3. Instandsetzung allgemeiner Nachrichtenausrüstung, die
durch den SAS- und Chiffrierdienst genutzt wird, hat in Ver-
antwortlichkeit der Organe und Einrichtungen der materiellen
und technische Sicherstellung (Nachrichten) zu erfolgen.
4. Der Bedarf an Planmäßigen Instandsetzungen (Instand-
setzung nach Befund, nachfolgend InB) ist in der Nach-
richtensammelmeldung (1. HJ) für das folgende Ausbildungs-
jahr zu melden. Grundlagen dafür sind die Ergebnisse der
Wartung Nr. 6 bzw. der technischen Kontrollen.
GVS-Nr.: A 411 901 89
5.(1) Die Zu- und Rückführung instandzusetzender bzw.
instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte ist durch
die Kommandeure zu regeln.
(2) Begründete Veränderungen zu den festgelegten Ter-
minen für planmäßige Instandsetzungen sind vor den ge-
planten Anlieferungsterminen beim, für die Instandsetz-
ungseinrichtung zuständigen Leiter Nachrichten schrift-
lich zu beantragen.
6.(1) Die Übergabe/Übernahme instandsetzender und
instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte an bzw. von
Werkstätten hat nur durch Kräfte des SAS- und Chif-
frierdienstes, die dieser Aufgabe befohlen wurden,
protokollarisch mittels Bestandsnachweiskarte (Vor-
druck NVA 40 154) zu erfolgen.
(2) Die Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffrier-
geräte von den Werkstätten an die nutzenden Einrich-
tungen hat mittels der bei der Anlieferung übernom-
menen Bestandsnachweiskarte zu erfolgen.
(3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten
und der SAS- und Chiffriergeräte ist grundsätzlich
mittels Empfangsbestätigung gemäß DV 010/0/009 zu
belegen.
7. Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffriergeräten,
die während Einsätzen, Übungen o.ä. Maßnahmen unmittel-
bar von Werkstätten zur Instandsetzung übernommen
werden müssen, ist im Betriebsbuch des betreffenden
SAS- oder Chiffriergerätesätzen unter Angabe:
a) des Gerätetyps und -nummer;
b) der VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte;
c) der übernehmenden Werkstatt;
d) des Datums und der Uhrzeit;
e) das Übergebenden (Unterschrift, Name in Blockschrift,
Dienstgrad);
f) des Übernehmenden (Unterschrift, Name in Block-
schrift, Dienstgrad, Nummer des WDA) nachzuweisen.
90 GVS-Nr.: A 411 901
Die Übergabe darf nur mit Genehmigung des Vorgesetzten
erfolgen.
Können die Geräte während der genannten Maßnahme nicht
instandgesetzt werden, so hat die Übergabe entsprechend
Ziffer 6. zu erfolgen.
8. Die Übergabe/Übernahme einzelner instandzusetzender
bzw. instandgesetzter VS-Baugruppen hat analog den
Festlegungen der Ziffer 6. und 7. zu erfolgen.
9.(1) Instandzusetzende SAS- und Chiffriergeräte sind
in einem sauberen Zustand in Transportkisten (Schutz-
hüllen) mit den dazugehörenden Begleitheften und Meß-
protokollen an die Werkstätten zu übergeben.
(2) Es ist verboten, vor der Übergabe zur Instand-
setzung intakte Teile der Geräte gegen defekte Teile
auszutauschen.
Nach- und Abschub, Versand und Transport
10. Der Nach- und Abschub von Verschlußsachen, Schlüs-
selunterlagen, einzelnen Baugruppen der SAS- und Chif-
friergeräte oder Ersatzteilen kann erfolgen durch:
a) den Kurier- und Feldpostdienst der NVA;
b) außerplanmäßige Kuriere;
c) den Zentralen Kurierdienst für Dienstgeheimnisse
(ZKD) des MdI;
d) Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes.
11. Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und
Chiffriergeräten hat grundsätzlich durch zwei bewaff-
nete Armeeangehörige (davon mindestens ein Angehöriger
des SAS- und Chiffrierdienstes) zu erfolgen.
GVS-Nr.: A 411 901 91
12.(1) Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und
Chiffriergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunter-
lagen durch Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes ist
mit Transportmitteln (Kfz.-Transport) der übergeordne-
ten Führungsebene zu gewährleisten.
(2) In besonderen Fällen kann vom Leiter Nachrichten
der übergeordneten Führungsebene die Abholung von SAS-
und Chiffriergeräten, Verschlußsachen und Schlüssel-
unterlagen durch Nachgeordnete/Unterstellte befohlen
werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum
Transport ist verboten.
(3) Der Transportleiter muß in Besitz einer Übernahme-
vollmacht (Anlage VII/1) und einer Transportvollmacht
(Anlage IV/2) sein. Ihm sind Haupt- und Ausweich-
marschstraßen sowie bei Erfordernis Melde- bzw. An-
fahrtspunkte zu befehlen.
13.(1) Der Kfz.-Transport von SAS- und Chiffrierge-
räten, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziel-
len Versorgungsgüter, die der Geheimhaltung unterliegen,
hat grundsätzlich auf geschlossenen Motorfahrzeugen zu
erfolgen. Das Verladen dieser Mittel auf Anhänger ist
verboten.
(2) Geschlossene Motorfahrzeuge sind Personenkraft-
wagen, Rad- bzw. Kettenfahrzeuge mit verschließbarem
Kofferaufbau/Laderaum.
Stehen strukturmäßig keine derartigen Fahrzeuge zur
Verfügung, kann der Transport auf Lastkraftwagen mit
Planenaufbau erfolgen. Für die Beförderung der Siche-
rungskräfte auf der Ladefläche der Lastkraftwagen sind
die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
der DV 054/0/001 - Kraftfahrzeugdienst - einzuhalten.
14. SAS- und Chiffriergeräte, Verschlußsachen, Schlüs-
selunterlagen und spezielle Versorgungsgüter sind nur
92 GVS-Nr.: A 411 901
in verschlossenen und petschierten bzw. verplombten
Behälter zu transportieren. Die Verpackung ist den
Transportbedingungen anzupassen. In der Regel sind
Transportkisten aus Holz oder Blech zu verwenden. Das
Petschieren bzw. Verplomben hat so zu erfolgen, daß
während des Transportes keine zufälligen Beschädigungen
entstehen können. Auf den Begleitpapieren (Belege, Pack-
zettel) sind die Verpackungsart, Anzahl der Verpackungs-
einheiten und die Petschaft-/Plombennummern anzugeben.
15.(1) Beim Transport sind gleichzeitig die ersten
Ausfertigungen der Bestandsnachweiskarten mitzuführen.
(2) Treten beim Transport Verletzungen der Verpackungen,
der Petschierungen bzw. Plomben auf oder wird festge-
stellt, daß die Fracht mit den Angaben auf den Bestands-
nachweiskarten nicht übereinstimmt, ist sofort ein
Protokoll aufzunehmen und Meldung an den Absender zu
machen. Bis zur Klärung der aufgetretenen Defekte bzw.
Unstimmigkeiten dürfen die SAS- und Chiffriergeräte,
Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziellen
Versorgungsgüter nicht genutzt werden und sind ge-
trennt zu lagern.
(3) Die ordnungsgemäße Übernahme (Empfang) von SAS-
und Chiffriergeräten, Verschlußsachen, Schlüsselunter-
lagen und spezielle Versorgungsgütern, die durch
spezielle Transporte und nicht durch Kuriere überführt
wurden, ist durch den Empfänger dem Absender und dem
unmittelbaren Vorgesetzten fernschriftlich oder fern-
mündlich zu melden. Beim Empfang dieser Mittel, die
durch Kuriere übersandt wurden, sind die Empfangsbe-
stätigungen mit dem nächsten Kurier an den Absender
zu übersenden.
16.(1) Schlüsselunterlagen sind bei der Übersendung
durch Kurierdienste getrennt (nicht mit dem gleichen
GVS-Nr.: A 411 901 93
Kurier) von den dazugehörigen Schemata der SAS- und
Chiffrierverbindungen zu übersenden.
(2) Zu versendende Schlüsselunterlagen dürfen nicht
mit Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen be-
schriftet werden.
17.(1) Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, VS-Bau-
gruppen und VS-Ersatzteile (außer komplette Geräte)
sind doppelt zu verpacken und so oft zu versiegeln
(Hartsiegel oder Siegelmarken), daß eine unbemerkte
Entnahme oder Einsichtnahme ausgeschlossen ist.
Die äußere Verpackung ist entsprechend den Festlegungen
der DV 010/0/009 und der A 040/1/015 - Kurier- und
Feldpostdienst Nutzungsbestimmungen - zu beschriften.
Die innere Verpackung ist mit "Chiffriersache" und der
Nummer der Empfangsbestätigung (Vordruck 36 210)
zu versehen. Zusätzlich kann noch der Zeitpunkt des
Öffnens angegeben werden.
(2) Bei Sendungen an nichtstrukturmäßige Kräfte des
Chiffrierdienstes ist die innere Verpackung mit "Chif-
friersache", Namen des Empfängers, der Empfangsbe-
stätigungsnummer und dem Vermerk "Persönlich" zu ver-
sehen.
(3) Erfolgt der Versand mit Kurierbehältern (Beuteln
u.a.), ist der Inhalt ebenfalls zu verpacken und zu
versiegeln sowie als "Chiffriersache" zu kennzeichnen
und mit der Empfangsbestätigungsnummer zu versehen.
Die unbemerkte Einsichtnahme und Entnahme des Inhaltes
muß ausgeschlossen sein.
18. Bei der Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrier-
geräten sind diese einer Funktionskontrolle durch den
Übernehmenden zu unterzeichnen (außer bei Übernahme vom
NGL des MfNV).
94 GVS-Nr.: A 411 901
19. Eine Übergabe von SAS- und Chiffriergeräten an
Dritte außerhalb der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR
ist, sofern diese nicht durch den Chef Nachrichten im
MfNV befohlen wurde, verboten.
20.(1) Beim Eisenbahn- und Wassertransport sind die
Mittel in besonderen Waggons/Abteilen/Räumen unterzu-
bringen, die ständig durch Posten zu bewachen sind.
In diesen Waggons/Abteilen/Räumen dürfen keine anderen
Frachten untergebracht werden.
(2) Der Transport mit Flugzeugen/Hubschraubern bedarf
der Genehmigung:
a) während der ständigen Gefechtsbereitschaft durch
die Stellvertreter des Ministers;
b) während höherer Stufe der Gefechtsbereitschaft und
im Felddienst durch die Chefs der Stäbe der operativ-
taktischen verbände.
21. Technische Veränderungen an SAS- und Chiffrier-
geräten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Chefs
Nachrichten im MfNV.
22. Technische Veränderungen sind in den Begleitheften
unter Angabe der Nummer der technischen Veränderung sowie
der auszuführenden Einrichtungen nachzuweisen.
GVS-Nr.: A 411 901 95
Anlage VII/1
Muster einer Übernahmevollmacht
Dienststelle O.U., den
Chiffriersache!
Vertrauliche Verschlußsache!
VVS-Nr.:
.Ausfertigung = Blatt
V o l l m a c h t
Hiermit bevollmächtige ich den
................................................................
(Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.)
am .............. für ...................................
(Bezeichnung der Dienststelle)
nachstehend aufgeführte Geräte/Mittel/Dokumente zu über-
nehmen:
(SAS- bzw. Chiffriergeräte, Schlüssel- bzw. Codiermittel,
technische Dokumentationen)
Zum Übernahme- bzw. Transportkommando gehören:
................................................................
(Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.)
Der Transport erfolgt mit .....................................
(Anzahl, Art der Transportmittel)
Dienststempel Kommandeur/Leiter/
Stabschef
Anmerkung:
Die Vollmacht ist dem Übergebenden auszuhändigen.
96 GVS-Nr.: A 411 901
VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen
Fallmeldungen
1. Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von
strafbaren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und
groben disziplinaren Verstößen innerhalb des SAS-
und Chiffrierdienstes haben unter Beachtung der
besonderen Geheimhaltungsbestimmungen im SAS- und
Chiffrierdienst nach den Festlegungen der Melde- und
Untersuchungsordnungen zu erfolgen.
2. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene sind alle Fälle sofort zu melden, die die Ge-
heimhaltung der Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes
gefährden, die die Sicherheitsbestimmungen verletzen,
auch wenn sie nicht in der Meldetabelle der Melde-
und Untersuchungsordnung enthalten sind.
Darunter fallen Meldungen folgenden Inhaltes:
a) besondere Vorkommnisse und Folgeerscheinungen in
SAS- und Chiffriereinrichtungen, die unmittelbaren
Einfluß auf die Sicherheit haben, wie Brände, Aus-
wirkungen von Katastrophen und Havarien sowie Ver-
kehrsunfälle, an denen SAS- und Chiffriertrupps
beteiligt waren;
b) erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen (spe-
ziell von Angehörigen der Militärverbindungsmis-
sionen, Diplomaten, Bürgern nichtsozialistischer
Staaten und Berlin (West)) gegen den SAS- und
Chiffrierdienst wie z.B. das Fotografieren und die
Beobachtung von SAS- und Chiffriereinrichtungen
sowie ihre Kräfte, Auskunftsersuchen über den SAS-
und Chiffrierdienst, Kontaktversuche o.g. Personen
sowie anonyme oder pseudonyme Briefe und Anrufe;
GVS-Nr.: A 411 901 97
c) Desorganisation bzw. Desorganisationsversuche der
SAS- und Chiffrierverbindungen und solche Störungen,
die zu einer Beeinträchtigung der Chiffrierung
führten bzw. führen könnten;
d) strafbare Handlungen, die von Angehörigen des SAS- und
Chiffrierdienstes begannen oder verursacht wurden
und nicht zu Verletzungen der Sicherheits- und Ge-
heimhaltungsbestimmungen führten, einschließlich
Selbsttötungen und Selbstötungsversuche;
e) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit SAS- und
Chiffriergeräten, die zu Ausfällen und Störungen
führten, wie:
- Beschädigung und Zerstörung;
- Unbrauchbarmachung und Außerbetriebsetzung als
Folge einer Beschädigung,
- unbefugte Einwirkung und Veränderung,
- Entziehen von bestimmungsmäßigen Einsatz und
Beiseiteschaffen entscheidender Baugruppen oder
Teile,
- Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit,
- andere Arten der Gefährdung und Störung des SAS-
und Chiffrierbetriebsdienstes im Sinne § 204 StGB;
f) Verletzung der Sicherheit von SAS- und Chiffrier-
einrichtungen, wie:
- Benutzung nicht bestätigter Räume,
- unberechtigter Aufenthalt und unberechtigtes Be-
treten von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie
Versuche des gewaltsamen Eindringens,
- Beschädigung von Siegeln (einschließlich der
Siegel an Behältnissen, in denen Chiffriersachen
aufbewahrt werden),
- Unterlassen der befohlenen Sicherung von SAS-
und Chiffriereinrichtungen,
- Installation von Anlagen zum Mithören oder Foto-
grafieren von Informationen über den SAS- und
98 GVS-Nr.: A 411 901
Chiffrierdienst oder zur Aufnahme der elektro-
magnetischen Abstrahlung;
g) Verletzungen der Bestimmungen über die Anfertigung, Ein-
stufung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und
Vernichtung von Verschlußsachen des SAS- und Chiffrier-
dienstes und von Schlüsselunterlagen wie:
- Verlust von Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen,
- Anfertigung und Benutzung nicht genehmigter Mittel der
gedeckten Truppenführung,
- Verlust von Sonderstempeln KFD, Plombenzangenein-
sätzen und persönlicher Petschafte;
h) Verluste und Diebstahl von SAS- und Chiffriergeräten,
VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen;
i) Verstöße gegen die Betriebsvorschriften, Nutzungsan-
leitungen und Gebrauchsanweisungen, die die Kompromit-
tierung dieser Mittel zur Folge hatten;
j) Verletzung der Schweigepflicht und anderer Festlegungen
der Verpflichtung durch Angehörige des SAS- und Chif-
frierdienstes;
k) übertragen von VS-Informationen in der Betriebsart
"Offen" sowie offene Übermittlung es anzuwendenden
Schlüsselunterlagen;
l) doppelte Nutzung von Schlüsselunterlagen bzw. Anwendung
über die Nutzungszeit hinaus;
m) andere Verstöße gegen die militärischen Bestimmungen, so-
weit sie unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit
im SAS- und Chiffrierdienst haben.
3. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene sind mit Kurier nachstehend aufgeführte perso-
nelle Veränderungen bei strukturmäßigen und nicht-
strukturmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes,
deren Verwandte und bei Reservisten des SAS- und Chif-
frierdienstes mit Vordruck NVA 47 355 in zwei Exempla-
ren zu übergeben):
GVS-Nr.: A 411 901 99
a) bei strukturmäßgen und nichtstrukturmäßigen Kräften
- Namensänderung,
- Familienstandsänderung (vor der Eheschließung ist
rechtzeitig eine neue Verwandschaftsaufstellung anzu-
fertigen und dem Leiter Nachrichten zu übergeben),
- Wohnungswechsel,
- Partei- und gerichtliche Strafen,
- Versetzung in eine andere Dienststelle,
- Einsatz in eine andere Dienststellung,
- Verbindung und Kontakt zu Personen nichtsozia-
listischer Staaten und Berlin (West);
b) bei Verwandten von strukturmäßigen oder nichtstruktur-
mäßigen Kräften und anderen in ihrem Haushalt
lebenden Personen (Verwandte sind: Ehegatte, Kinder,
Eltern, Schwiegereltern und Geschwister)
für die Bestätigungsstufen I bis IV
- Republikflucht,
- Verbindung und Kontakte zu Personen nichtsozia-
listischer Staaten und Berlin (West),
- Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und
Berlin (West),
- gerichtliche Verurteilungen,
zusätzlich für Bestätigungsstufe I
- Namensänderungen,
- Familienstandsänderungen,
- Wohnungswechsel,
- Parteizugehörigkeit,
- Sterbefälle,
zusätzlich für Bestätigungsstufen II und III
- Namensänderungen,
- Familienstandsänderungen;
c) bei Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes,
deren Verwandten und in deren Haushalt lebenden
Personen
100 GVS-Nr.: A 411 901
- Republikflucht,
- Verbindungen und Kontakte zu Personen nichtsozia-
listischer Staaten und Berlin (West),
- Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und
Berlin (West),
- gerichtliche Strafen.
4. Private Reisen von Struktur- und nichtstruk-
turmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes in
sozialistische Lände sind nach Genehmigung durch
den Kommandeur des Truppenteils durch den Leiter Nach-
richten der übergeordneten Führungsebene schriftlich
zu melden:
a) in sozialistische Länder, mit denen die DDR Verein-
barungen über den Visafreien Reiseverkehr getroffen
hat, spätestens 6 Tag vor Antritt der Reise;
b) in sozialistische Länder, mit denen die DDR keine
visafreien Reiseverkehr vereinbart hat, einen Monat
vor Antritt der Reise.
Teilbeitrag "Gedeckte Truppenführung" zur Nachrichten-
sammelmeldung
5. Der Teilbeitrag "Gedeckte Truppenführung" zur Nach-
richtensammelmeldung ist als gesondertes Dokument zu
erarbeiten und mit dem Vermerk "Chiffriersache" zu
kennzeichnen. Inhalt und Form haben der Gliederung im
Anhang 5 zu entsprechen.
Während der ständigen Gefechtsbereitschaft ist der
Teilbeitrag "Gedeckte Truppenführung" zur Nachrichten-
sammelmeldung zu den in der Meldetabelle Frieden,
Teil B, enthaltenen Terminen dem Leiter Nachrichten der
übergeordneten Führungsebene vorzulegen.
GVS-Nr.: A 411 901 101
Während höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft und
bei Übungen ist der Teilbeitrag "gedeckte Truppen-
führung" zur Nachrichtensammelmeldung nach den in der
Anordnung Nachrichtentenverbindungen festgelegten Be-
richtsschwerpunkten und Terminen zu erarbeiten und
zu melden.
Sonstige Meldungen
6. Zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Bedarfs-
planung an Berufsunteroffizieren, Unteroffizieren auf
Zeit und Soldaten in Grundwehrdienst für den SAS-
und Chiffrierdienst ist in Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Org./Auffüllungsorgan entsprechend Anlage
VIII/1 der benötigte Bedarf für die vorgesehene Ein-
berufung ein Jahr vor dieser zu erarbeiten und in
zweifacher Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der
übergeordneten Führungsebene zu den in der Meldeta-
belle Frieden, Teil B, festgelegten Terminen vorzu-
legen. Nach Prüfung der Meldung durch den Leiter Nach-
richten der übergeordneten Führungsebene und erfolgter
Rücksendung (eine Ausfertigung), sind eventuell vor-
genommene Veränderungen mit dem zuständigen Org./Auf-
füllungsorgan zwecks Erarbeitung der periodisch-per-
sonellen Stärkemeldung abzustimmen.
Kontrollen
7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen werden mindes-
tens einmal im Jahr (zweimal im Jahr in den Truppen-
teilen der Verbände und Wehrkreiskommandos) mit dem
Ziel der Überprüfung der rechtzeitigen und vollständigen
102 GVS-Nr.: A 411 901
Erfüllung der gestellten Aufgabe, des Standes der Ge-
fechtsbereitschaft und der Einhaltung aller für den
SAS- und Chiffrierdienst geltenden Bestimmungen sowie
der Erweisung unmittelbarer Hilfe und Anleitungen durch
Kontrollberechtigte der übergeordneten Führungsebene
kontrolliert.
8. Zu Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen
sind berechtigt:
a) Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des SAS- und
Chiffrierdienstes, die einen Ausweis der besonderen
Legitimation gemäß Ausweisordnung oder einen ent-
sprechend lautenden Kontrollauftrag vorweisen.
Diese Ausweise müssen vom Stabschef und die Kontroll-
aufträge vom Leiter Nachrichten unterzeichnet sein.
Sie sind nur in Verbindung mit dem Wehrdienstausweis
gültig;
b) Angehörige der zuständigen Stellen des MfS, die einen
Kontrollausweis, der vom Minister für Staatssicher-
heit oder dem Leiter des ZCO unterzeichnet ist, vor-
weisen;
c) Abwehroffiziere der Truppenteile in ihrem Zuständig-
keitsbereich, die eine vom Leiter des ZCO unter-
zeichneten Berechtigungskarte (Anlage VIII/2) vor-
weisen.
9. Treten beim Legitimieren von Armeeangehörigen und
anderen Personen hinsichtlich ihrer Kontrollberechti-
gung Zweifel auf, darf das Betreten der SAS- und Chif-
friereinrichtung erst dann gestattet werden, wenn eine
fernmündliche Rückfrage beim Leiter/Oberoffizier Chif-
frierdienst der übergeordneten Führungsebene die Rich-
tigkeit der Kontrolle ergeben hat.
GVS-Nr.: A 411 901 103
10. Der Leiter der SAS- und Chiffriereinrichtung hat
unabhängig von der Kontrolle des übergeordneten Füh-
rungsebene jährlich eine Gesamtvollzähligkeitskontrolle
in der eigenen Einrichtungen durchzuführen.
Darüberhinaus sind Gesamtvollzähligkeitskontrollen
durchzuführen, wenn der unmittelbare Vorgesetzte der
SAS- und Chiffriereinrichtung oder der Leiter der SAS-
Chiffriereinrichtung bzw. der mit der Nachweis-
führung Beauftragte in der Funktion wechselt oder
einer der Fälle eintritt, wie sie in der DV 010/0/009 ge-
nannt sind.
Inhalt und Ablauf von Gesamtvollzähligkeitskontrollen,
der monatlichen Kontrollen der erarbeiteten bzw. ein-
gegangenen Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen
sowie andere Kontrollen, die in Zuständigkeit des
Leiters der SAS- und Chiffriereinrichtung durchzu-
führen sind, haben den Festlegungen der DV 010/0/009
zu entsprechen.
Technische Kontrollen
11. Technische Kontrollen der SAS- und Chiffriergeräte sind
grundsätzlich analog den Festlegungen der Richtlinie
040/8/101 - Technische Sicherstellung (Nachrichten) - zu
planen, durchzuführen und nachzuweisen. Es ist grundsätz-
lich der Gesamtbestand an SAS- und Chiffriergeräten zu über-
prüfen. Ausnahmen werden vom Leiter der Kontrolle befohlen.
12. Geräteappelle und technische Kontrollen der SAS-
und Chiffriergeräte dürfen nur von Kräften des SAS-
und Chiffrierdienstes durchgeführt werden.
104 GVS-Nr.: A 411 901
Anlage VIII/1
Anhang zur Präzisierung der Bedarfsanforderung für Geheimhaltungsgrad
SAS- und Chiffrierdienst ...-Nr.:
für ................ . Ausfertigung = Blatt
Einberufung durch MB ...
Einberufung ..... 19..
| Bestätigt: Chef Nachrichten / MfNV |
| Profil | Vordruck NVA 47 307 und 47 308 Lfd.Nr. | Dienst- verhältnis | Einberufung zum/zur | ||||||||||||||||||||||
| MtS (NT) | US-I | US-II | US-III | US-IV | US-IV | US-IV | MtS LSK/LV | MtS LaSK | eig. Bereich | ||||||||||||||||
| BS | |||||||||||||||||||||||||
| I | II | III | IV | IV | IV | II | III | IV | II | III | IV | II | III | IV | I | II | III | I | II | III | IV | ||||
| Betriebsmechaniker SFsV | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernschreiber (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| GWD | |||||||||||||||||||||||||
| Betriebsmechaniker SFeV | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernsprecher | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| GWD | |||||||||||||||||||||||||
| Chiffreur (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| Betriebsmechaniker / Chiffreur | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernsprecher / Chiffreur | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| Oberchiffreur (fliegendes Personal) | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| Abfertiger | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| GWD | |||||||||||||||||||||||||
| Sachbearb. f. Chi.-Dokumente | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| Mechaniker (SAS) | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| Mechaniker (Chi) | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| Truppf. / Funker Fhrgs.-Fahrz. (GST-Tasf.-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | |||||||||||||||||||||||
| UaZ | |||||||||||||||||||||||||
| GWD | |||||||||||||||||||||||||
GVS-Nr.: A 411 901 105
Muster einer Berechtigungskarte des MfS Anlage VIII/2(Untergrund: blau, Rückseite nur Gültigkeitsnachweis) 106 GVS-Nr.: A 411 901
Anhang 1
Begriffsbestimmungen
1. Abfertiger
Element der Nachrichtenzentrale zur Nachweisführung,
Kontrolle und zur Übernahme/Übergabe von zu senden-
den und empfangenen schriftlichen Informationen
zwischen Absender /Empfänger und Nachrichtenzentrale.
2. Allgemeiner Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei
Teilnehmern mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei
alle chiffrieren/codieren und dechiffrieren/de-
codieren können.
3. Berechtigte Kräfte
Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die im Besitz
einer Betriebs- oder Instandsetzungsberechtigung sind.
4. Bestätigungsstufe
Bestätigungsstufe (I bis IV) für Kräfte zur Arbeit im
SAS- und Chiffrierdienst. Sie ist von der Führungsebene
und der Dienststellung abhängig.
5. Betriebsunterlagen
Alle für die Durchführung und Nachweisführung des Be-
triebsdienstes erforderlichen Unterlagen (Betriebs-
bücher, Signaltabellen, Verzeichnis der Tarnnamen/Tarn-
zahlen).
6. Chiffreur
Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Chif-
frierung und Dechiffrierung schriftlicher Informa-
tionen beauftragt ist.
7. Chiffriergerät (Ci-Gerät)
Gerät mit einem Chiffrator zur Chiffrierung und Dechif-
frierung von schriftlichen Informationen.
7a. Chiffriergerätesatz (Ci-Ger.-Satz)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das mit Chiffrier-
geräten ausgerüstet ist und als mobile Chiffrier-
stelle arbeitet.
7b. Chiffriermaterial
Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
Geheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes enthalten.
GVS-Nr.: A 411 901 107
Dazu gehören:
a) SAS- und Chiffriermittel;
b) Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes;
c) Zwischenmaterial.
8. Chiffriermittel
Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens
erforderliche Mittel, die der Geheimhaltung unter-
liegen. Dazu gehören Chiffriergeräte, Schlüssel-
unterlagen, Bestimmungen und Anleitungen.
9. Chiffriersache
Als "Chiffriersache" ist Chiffriermaterial zu kenn-
zeichnen, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier-
wesen der DDR und der anderen Länder der soziali-
stischen Staatengemeinschaft enthält oder darstellt,
von deren Geheimhaltung die Sicherheit der Chiffrier-
verfahren und der geheimzuhaltenden Nachrichten
wesentlich abhängt.
10. Chiffrierstelle (Ci-Stelle)
Chiffriereinrichtung, in der schriftliche Informa-
tionen mit Chiffriergeräten oder manuell chiffriert/
dechiffriert werden.
11. Chiffriertrupp (Ci-Trupp)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile
Chiffrierstelle eingerichtet ist und zu den eine
strukturmäßige Besatzung gehört.
12. Chiffrierverbindung (ChiV)
Beziehung zwischen Chiffriereinrichtungen oder Per-
sonen mit gleichen Chiffrierverfahren und Schlüssel-
unterlagen, um den Austausch von schriftlichen In-
formationen in Form von Geheimtexten über alle Arten
der Nachrichtenverbindungen zu ermöglichen.
108 GVS-Nr.: A 411 901
13. Chiffrierverfahren
Verfahren, das ein in Vorschriften und Anweisungen
festgelegtes System der Chiffrierung und Dechif-
frierung beinhaltet.
14. Codiermittel
Alle zur Anwendung eines Codeverfahrens notwendigen
Mittel. Dazu gehören Codes, Codiertabellen, Tarn-
tafeln, Signaltabellen, Substitutionstafeln, Ge-
brauchsanweisungen und Schlüsselunterlagen.
Codiermittel bieten den damit bearbeiteten Infor-
mationen nur zeitlich begrenzte Sicherheit. Durch
Chiffrierung der Codegruppen kann auch garantierte
Sicherheit erreicht werden.
15. Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes
Der Geheimhaltung unterliegende Dokumente, die
Informationen des Chiffrierwesens enthalten und
nicht unmittelbar zur Chiffrierung erforderlich
sind (kryptologische Forschungen, Berichte, Analy-
sen, technische Beschreibungen, Instandsetzungs-
und Produktanweisungen usw., die als "Chiffrier-
sache" gekennzeichnet sind).
16. Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
Stationäre und mobile Einrichtungen, di ständig
oder zeitweilig für Aufgaben des SAS- und Chiffrier-
dienstes genutzt werden und entsprechend zu sichern
sind.
17. Funktionsgebundene Nutzer von Chiffrierverfahren
Angehörige der Stäbe, Waffengattungen, Spezial-
truppen und Dienste, die zur Nutzung von Chiffrier-
verfahren bei der Erfüllung der Dienstpflichten
berechtigt sind.
18. Gedeckte Truppenführung im Nachrichtenwesen
Umfaßt alle Maßnahmen der Geheimhaltung des Nach-
GVS-Nr.: A 411 901 109
richteninhaltes während der Nachrichtenübertragung
vom Absender zum Empfänger.
Die gedeckte Truppenführung verhindert bzw. schränkt
das Abfließen des Nachrichteninhaltes an den Gegner
und andere unbefugte Personen ein.
19. Gesicherter Bereich
Ständig bewachte oder durch TSA bzw. andere Siche-
rungsanlagen gesicherte Einrichtung des SAS- und
Chiffrierdienstes, zu der nur bestimmte Personen
Zutritt haben.
20. Individueller Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen zwei Chiffrier-/
Codiereinrichtungen oder Personen mit gleichen
Schlüsselunterlagen.
21. Kompromittierung
Eine Kompromittierung (Bloßstellung) von Mitteln der
gedeckten Truppenführung liegt vor, wenn unbefugte
Personen infolge von Verlust, Diebstahl, Einsicht-
nahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der Abstrahlung
von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs-
anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels
oder Verpackung, unbeaufsichtigtem Liegenlassen
oder aus anderen gründen vom Inhalt der Mittel der
gedeckten Truppenführung Kenntnis erhalten haben
oder erhalten haben könnten.
22. Kontrollierte Zone
Ständig bewachte oder beobachte Objekte, Räume
oder Geländeabschnitte, in denen der unkontrollierte
Aufenthalt unbefugter Personen und Verkehrsmittel
nicht möglich ist.
23. Lotterieverfahren
Im Chiffrierdienst Methode zur Herstellung von
Schlüsseln, z.B. für Sprechtafeln, nach dem Prinzip
110 GVS-Nr.: A 411 901
der willkürlichen Auswahl jedes Elementes aus einer
bestimmten vorgegebenen Menge.
24. Mittel der gedeckten Truppenführung
Geräte und Unterlagen, die zur Geheimhaltung des
Informationsinhaltes bei der Nutzung technischer
Nachrichtenmittel eingesetzt werden. Dazu gehören
SAS-, Chiffrier-, Codier- und Verschleierungsmittel.
25. Offene Information
Offene Information, die nicht in einen Geheimhaltungs-
grad eingestuft ist.
26. Nichtsturkturmäßger Chiffreur
Angehöriger eines Stabes oder anderen Ein-
richtung, der neben seinen Dienstpflichten Chif-
frierarbeiten durchführt und dafür bestätigt ist.
27. Plan der Gültigkeit der Chiffrier-/Codiermittel
Anlage zur Anordnung Nachrichtenverbindungen, in
der alle Fragen der Organisation und Sicherstellung
der Chiffrier-/Codierverbindungen für
einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Maß-
nahme geregelt sind.
Die Herausgabe erfolgt als gesondertes Dokument.
28. SAS-Datengerät (SDa-Gerät)
Gerät, das an einen Nachrichtenkanal angeschlossen
wird und für die gedeckte Übertragung von Daten be-
stimmt ist.
29. SAS-Datenstelle (SDa-Stelle)
Element der Rechenbetriebseinrichtung zum Herstellen,
Halten und Betreiben von gedeckten Datenverbindungen.
30. SAS-Datenverbindungen (SDaV)
Ein mit SDa-Geräten angeschlossener Nachrichtenkanal
in der Arbeitsart "verschlüsselt". Die Nutzung erfolgt
von Datenendstellen.
GVS-Nr.: A 411 901 111
31. SAS-Fernsprechgerät (SFe-Gerät)
Gerät, das direkt an Fernsprechkanälen angeschlossen
wird und für die gedeckte Übertragung mündlicher
Informationen bestimmt ist.
32. SAS-Fernsprechtrupp (SFe-Trupp)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFe-
Stelle mit oder ohne SFe-Vermittlung ausgestattet
ist und zu dem eine strukturmäßige Besatzung gehört.
33. SAS-Fernsprechverbindungen (SFeV)
Ein mit SFe-Geräten abgeschlossener Fernsprech- oder
Sprechfunkkanal in der Arbeitart "verschlüsselt".
Die Nutzung erfolgt vom Teilnehmerapparat SAS in der
Regel über die SFe-Vermittlung oder von der Sprech-
garnitur über Bedienpulte.
34. SAS- Fernsprechvermittlung (SFe-Vermittlung)
Vierdraht-Fernsprechvermittlung zum Vermitteln von
SFe-Teilnehmern über SFe-Verbindungen.
35. SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (SFeZ)
Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen,
Halten und Betreiben von SFe-Verbindungen erforder-
lich ist.
36. SAS-Mittel
Alle zum Herstellen, Halten und Betreiben von SAS-
Verbindungen erforderlichen Mittel(SAS-Geräte,
Schlüsselunterlagen, Bestimmungen und Anleitungen).
37. SFe-Teilnehmer
Zur Nutzung von SFe-Verbindungen Berechtigte.
38. SAS- und Chiffriergerätewerkstatt (SCW)
Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffriergeräte
instandgesetzt werden.
39. SAS- und Chiffriertechnik (SCT)
Sammelbegriff für SAS- und Chiffriergeräte, deren
112 GVS-Nr.: A 411 901
Baugruppen, Meß- und Prüfsätze sowie Versorgungs-
güter.
40. SAS- und Chiffrierzentrale (SCZ)
Gesicherter Bereich der Nachrichtenzentrale eines
Stabes/einer Führungsstelle, in dem die Kräfte und
Mittel der SAS- und Chiffriereinrichtungen zusam-
mengefaßt sind und von dem gedeckte Nachrichtenver-
bindungen hergestellt, gehalten und betrieben bzw.
Informationen chiffriert und dechiffriert werden.
41. SAS-Verbindung
Sammelbegriff für SFe-, SFs-Verbindungen sowie
SAS-Bild- und SAS-Datenübertragung.
42. Schema der SAS- bzw. Chiffrierverbindungen
Dokument mit graphischen und textliche Aufzeich-
nungen, die zur Organisation und Sicherstellung der
SAS- bzw. Chiffrierverbindungen in einem bestimmten
Bereich notwendig sind. Für SFe- und SFs-Verbin-
dungen können getrennte Schemata erarbeitet werden.
43. Schlüsselbereich
Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen
Schlüsselunterlagen zum gleichen Verfahren.
44. Schlüsselserie
Zusammenfassung einer Anzahl verschiedener Schlüs-
sel, die für den zusammenhängenden Gebrauch im
gleichen Anwendungsbereich bestimmt sind.
45. Schlüsselunterlagen
Sammelbegriff für zum Betreiben von SAS- und Chiffrier-
verbindungen erforderliche Schlüssel (Schlüsselhefte,
-kassetten, -tabellen, -lochbänder und -lochkarten).
46. Schlüsselwechsel
Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüs-
sel durch Ersetzung aller bzw. einzelner bisher ge-
nutzter Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente.
46.a) Vorchiffrierung
Art der Chiffrierung, bei der die Chiffrierung
GVS-Nr.: A 411 901 113
(Dechiffrierung) und die Übertragung der Geheimtexte
zeitlich getrennt sind.
47. Zeitlich begrenzte Sicherheit
Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppen-
führung, das die Geheimhaltung der Information nur
für eine bestimmte Zeit gewährleistet.
48. Zirkularer Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei
Chiffrier-/Codiereinrichtungen oder Personen mit
gleichen Schlüsselunterlagen, wobei einer(meist
die übergeordnete Führungsebene) chiffrieren/codie-
ren und alle anderen nur dechiffrieren/decodieren können.
49. Garantierte Sicherheit
Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung,
das die langfristige Geheimhaltung der Informationen ge-
währleistet.
50. Gegenzirkularer Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Kor-
respondenten mit glichen Schlüsselunterlagen, wobei
einer (meist die übergeordnete Führungsebene) dechif-
friert/decodiert und alle anderen Korrespondenten nur
chiffrieren/codieren.
51. Verschleierungsmittel
Alle zur Anwendung eines Verschleierungsverfahrens
notwendigen Mittel. Dazu gehören Sprech- und Zahlen-
tafeln, Codierungen topographischer Karten, Tarnbe-
zeichnungen (Tarnnamen, Tarnzahlen, Kennwörter, Parolen
und Rufzeichen), Gebrauchsanweisungen und Schlüssel-
unterlagen.
114 GVS-Nr.: A 411 901
Anhang 2
M e r k b l a t t
für Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
Wer für den SAS- und Chiffrierdienst ausgewählt und ver-
pflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verant-
wortung gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozia-
listischen Gesellschaft und der sozialistischen Staaten-
gemeinschaft. Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse jederzeit
und unter allen Bedingungen zu schützen. Dabei sind
folgende Grundsätze stets zu beachten:
1. Gehen Sie immer davon aus, daß nur derjenige von
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse des
SAS- und Chiffrierdienstes Kenntnis erlangen darf,
der nach den in Ihrem Bereich gültigen Weisungen
des SAS- und Chiffrierdienstes die Berechtigung zum
Zugang zu Informationen des SAS- und Chiffrierdienstes
besitzt und für den die dienstlichen Notwendigkeit
besteht.
Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem
für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorge-
setzten.
2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Dienstvor-
schriften des SAS- und Chiffrierdienstes und die für
Ihren Bereich gültigen Weisungen über den Schutz von
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnissen.
3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charak-
ter Ihrer Tätigkeit. Über alle Ihnen zur Kenntnis
gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
nisse. Handeln Sie ständig verantwortungsbewußt,
wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend
mit den Sicherheitsinteressen des Staates und der NVA
GVS-Nr.: A 411 901 115
in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim Um-
gang mit Staats- und militärischen Geheimnissen und
unterlassen und verhindern Sie Mitteilungen an Un-
befugte.
4. Denken Sie stets daran, daß sie für die Ihnen an-
vertrauten Chiffrier- und Verschlußsachen persönlich
die volle Verantwortung tragen.
Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit. Lassen Sie
Chiffriersachen niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie
beugen dadurch der unbefugten Einsichtnahme, Ent-
wendung bzw. Zerstörung vor. Besteht für die Ihnen
anvertrauten Chiffriersachen die Gefahr der Erbeu-
tung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit allen
Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners
gelangen zu lassen. Handeln Sie in solch einer
Situation unverzüglich nach den in Ihrem Bereich be-
stehenden Weisungen über die Sicherung bzw. Vernich-
tung der Chiffrier- und Verschlußsachen.
5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung der Chiffrier-
sachen bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke,
die Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen
des Zimmers zu verschließen und bei längerer Ab-
wesenheit sowie nach Dienstschluß sorgfältig mit dem
für den Zweck vorgesehenen Petschaft zu versie-
geln.
Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Pan-
zer- bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden.
6. Übern Sie bei Gesprächen, die Staats- militärische
und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes
zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie da-
rauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält.
Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich-
116 GVS-Nr.: A 411 901
keit, insbesondere in Gaststätten, Versammlungsräumen,
Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und
auch im Kreise Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von
Verwandten und Bekannten.
Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch verleiten,
daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben,
über entsprechende Vorgaben unterrichtet zu sein.
Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen
Personen oder Stellen, die an Geheimzuhaltenden In-
formationen unberechtigt interessiert sind. Unter-
lassen Sie Gespräche über Staats-, militärische und
Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinwirkung.
7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen
offen über technische Nachrichtenmittel weiter und
beachten Sie die dafür geltenden Bestimmungen. Be-
nutzen Sie bei notwendigen Gesprächen zur Betriebs-
abwicklung über technische Nachrichtenmittel die
vorgeschriebenen Signale.
8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des
SAS- und Chiffrierdienstes nur von dazu befugten
Personen betreten werden dürfen. Lassen Sie sich
die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und prüfen
Sie diese gewissenhaft.
Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicher-
heit der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen.
9. Halten Sie Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen
von SAS- und Chiffriergeräten bzw. -verfahren
strikt ein und nutzen Sie nur dann Geräte zur Chif-
frierung , wenn die Kontroll- und Sicherungsvorrich-
tungen einwandfrei funktionieren und die Technik
voll funktionsfähig ist.
10. Halten Sie sich strikt an die Sie in der Verpflichtung
für alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes enthal-
GVS-Nr.: A 411 901 117
tenen Festlegungen über Einschränkungen der Aufnahme
und Unterhaltung von dienstlichen und privaten Kon-
takten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsoziali-
stischer Staaten und Berlin (West).
Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontakt-
versuche beliebiger Personen Ihrem für den SAS- und
Chiffrierdienst zuständigen Vorgesetzten.
11. Melden Sie jeden Vorfall über ein Gefährdung oder
Verletzung des Schutzes von Chiffriersachen sowie
anderen Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
nissen oder jeder Verdacht eines Versuches der Preis-
gabe bzw. unbefugten Offenbarung geheimzuhaltender
Informationen sofort Ihrem vorgesetzten bzw. dem
zuständigen Mitarbeiter des MfS.
Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen,
politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der
Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
sowie besonders zum Schutz der Staats-, militäri-
schen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrier-
dienstes
12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit
beim Schutz von Staats-, militärischen und Dienst-
geheimnissen des SAS- und Chiffrierdienstes oder
die bewußte bzw. fahrlässige Freigabe von geheim-
zuhaltenden Informationen der DDR und der sozialis-
tischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet.
118 GVS-Nr.: A 411 901
Verzeichnis
der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968
Spionage § 97
Sammlung von Nachrichten § 98
Landesverräterischer Treuebruch § 99
Staatsfeindliche Verbindungen § 100
Diversion § 103
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219
Geheimnisverrat §§ 245 und 246
Verletzung der Dienstvorschriften
über den funktechnischen oder
Bereitschaftsdienst § 263
Verrat militärischer Geheimnisse § 272
Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
der Kampftechnik § 273
Verlust der Kampftechnik § 274
Fortsetzung des Anhanges 7
7. Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen keine kon-
struktive Trennung zwischen Geräteraum (Gerätesektion)und
Arbeitsraum bzw. Kampfraum besteht, sind mit einer Sicht-
blende (Vorhang) als Trennung zwischen beiden Räumen aus-
zurüsten. Diese Sichtblende ist so anzubringen, daß die
Einsichtnahme in die Arbeit am SAS-/Chiffriergerät durch Unbe-
fugte verhindert wird.
8. Das Abstellen der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit
eingebauten SAS- und Chiffriergeräten hat grundsätzlich
nur in solchen Garagen zu erfolgen, die entsprechend Ab-
schnitt IV, Ziffer 5., Absatz (1) a) und d) Absatz
(2) gesichert, abgenommen sind. Beim Einsatz (auch
während des Marsches oder Eisenbahntransportes) sind die
Sicherheitsbestimmungen entsprechend Abschnitt IV,
Ziffer 6., zu gewährleisten.
GVS-Nr.: A 411 901 119
Anhang 7
Sicherheitsbestimmungen für bewegliche Führungs- und Waffen-
leitkomplexe
1. Bei der Nutzung der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit
eingebauten SAS- und Chiffriergeräten sind nachstehend auf-
geführte und die in den von der übergeordneten Führungsebene
erlassenen Stationsordnungen festgelegten Bestimmungen und
Forderungen zu gewährleisten und durchzusetzen.
2. Berechtigt zum Betreten der Führungs- und Waffenleitkom-
plexe sind:
a) Personen lt. Abschnitt IV, Ziffer 15. und Abschnitt VIII,
Ziffer 8.;
b) die strukturmäßigen Besatzungen;
c) Armeeangehörige zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
(dieser Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten
und vom Kommandeur des Truppenteiles schriftlich festzu-
legen).
Den unter b) und c) Genannten ist eine Berechtigungskarte
(Vordruck NVA 40 002, siehe Muster auf Seite 132) auszustellen.
3. Beim Einsatz und Abstellen der Führungs- und Waffenleit-
komplexe sind die Sicherheitsbestimmungen entsprechend Ab-
schnitt IV zu gewährleisten.
4. Die Bedienung der SAS- und Chiffriergeräte ist nur den
Kräften gestattet, die die eine Betriebsberechtigung besitzen.
Der Technische Betriebsdienst hat grundsätzlich entsprechend
Die Schlüsseleinstellung für das SFe-Gerät hat durch Be-
rechtigte unmittelbar vor dem Einsatz in der Chiffrierstelle
bzw. im Chiffriergerätesatz oder in der Gerätesektion unter
Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinter der geschlos-
senen Sichtblende zu erfolgen.
Schlüsselmittel sind nur soweit erforderlichen an die Berech-
tigten der Besatzungen zu übergeben.
5. Die Besatzungsmitglieder und die vom Kommandeur gemäß
Ziffer 2. c) festgelegten Armeeangehörigen sind im Sinne der
Verpflichtung (Ziffer 2 c) aktenkundig zu belehren. Die Belehrung ist
halbjährlich zu wiederholen.
6. Der Nachweis über die Durchführung der Belehrung und
die Berechtigung zum Betreten hat im Nachweis über Wartungen
und Kontrollen entsprechend Anlage 6 der Anleitung 040/1/012
- Wartung der Nachrichtenausrüstung - auf gesonderten Seiten
zu erfolgen.
Die unterschriebenen Verpflichtungen sind beim Stabschef
bzw. einem von ihm Beauftragten, z.B. Leiter Chiffrierstelle,
aufzubewahren.
Bei Versetzung dieser Armeeangehörigen ist diese Verpflichtung
mit den Wehrunterlagen an die neue Dienststelle bzw. bei
Versetzung in die Reserve der NVA oder außer Dienst an das zuständige
Wehrkreiskommando zu übersenden.
120 GVS-Nr.: A 411 901
Anhang 3
Taktische Zeichen
1. SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen
![]() | SAS-Fernsprechverbindung mit garantierter Sicherheit | |
![]() | SAS-Datenverbindung | |
![]() | SAS-Fernschreibverbindung | |
![]() | maschinelle Chiffrierver- bindung empfangsseitig | |
![]() | maschinelle Chiffrierver- bindung sende- und empfangsseitig | |
![]() | manuelle Chiffrierverbin- dung empfangsseitig | |
![]() | manuelle Chiffrierverbin- dung sende- und empfangsseitig |
GVS-Nr.: A 411 901 121
![]() | Codierverbindung empfangsseitig | |
![]() | Codierverbindung sende- und empfangsseitig |
SAS- und Chiffrierstellen (Varianten)
![]() | SAS-Fernsprechstelle auf einem Kommandostabsfahrzeug/SPW |
![]() | SAS-Fernsprechstelle Kfz |
![]() | Chiffrierstelle auf Kfz |
![]() | Nachrichtenzentrale des MSR/PR |
122 GVS-Nr.: A 411 901
Anhang 4
Technische Dokumentation stationärer SFe- und Chiffrier-
stellen
1. Die technische Dokumentation ist vor den Einrichten der
SFe-/Ci-Stelle oder eines Elementes sowie vor dem Entfalten
des SFe-Teilnehmernetzes oder Fernschreibendplätzen in zwei
Ausfertigungen zu erarbeiten und durch den Leiter Nachrichten
der übergeordneten Führungsebene zu bestätigen. Eine Aus-
fertigung verbleibt in der betreffenden Stelle und die
zweite Ausfertigung verbleibt beim Leiter Nachrichten der
übergeordneten Führungsebene der zuständigen Stelle des
MfS zu übergeben.
2. Die technische Dokumentation hat genaue Angaben von der
Art und dem Umfang der installierten SFe- und Ci-Geräte,
der anderen Nachrichtenanlagen sowie Angaben über Verlauf,
Lage und Ausdehnung der Kabel und Leitungen (einschließ-
lich fremder Kabel und Leitungen im Bereich möglicher Über-
kopplungen), der Verteiler (Beschaltung), der Erdung und
der Stromversorgung zu enthalten.
3. Die technische Dokumentation muß enthalten:
a) den Lageplan (Maßstab 1:250) mit
- genauer Lage der Räume der SFe- und Ci-Stelle,
- Entfernung des SFe- und Ci-Stelle zur Grenze der
kontrollierten Zone,
- Angaben über Räume, die seitlich, unter und über der
SFe- und Ci-Stelle liegen,
b) den Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit
- den Verlauf der Kabel (einschließlich Kabel des SFe-
Teilnehmernetzes),
GVS-Nr.: A 411 901 123
- den Entfernungen zu Oberflächenmerkmalen,
- den Entfernungen der Kabel zur Grenze der kontrollier-
ten Zone,
- dem Verlauf fremder Kabel mit ihren Abständen zu den
Kabeln der SFE- und Ci-Stelle;
c) den Aufstellungsplan und das Montageschema (Maßstab
1:100) mit
- Angaben über die Aufstellung und Montage der SFe- und
Ci-Geräte, Vermittlungen und Zusatzgeräte,
- Angaben über Stromversorgung und Erdung der Geräte,
d) das elektrische Prinzipschema mit
- orts- und fernseitigen Elementen der SFe- und Ci-Stelle,
- SFe-Teilnehmernetz, einschließlich TSA zur Sicherung
des Teilnehmernetzes (Übersichtsschaltplan, Stromver-
sorgung, Bedienalgorithmus und Arbeitsweise),
- Vermittlung und deren Beschaltung,
- abgesetzte Fernschreibmaschinen mit deren Anschal-
tung
- Typen der Verbindungskabel,
- Erdung der Kable, Verteiler und Zusatzeinrichtungen;
e) Beschaltung der Vermittlung und Verteiler (Nachweis der
Rangierungen).
Seite 126, 9 bis 16 Zeile von oben mit
II. SFe- und Chiffrierverbindungen
Gewährleistung des Betriebsdienstes, Unregelmäßigkeiten
und Verstöße
124 GVS-Nr.: A 411 901
Anhang 5
Gliederung des Teilbeitrages "Gedeckte Truppenführung" zur
Nachrichtensammelmeldung
I. Einschätzung der gedeckten Truppenführung im Nachrichten
wesen
1. Allgemeine Einschätzung
Einhaltung der militärischen Bestimmungen durch die Kräfte
der SAS- und Chiffriereinrichtungen, Ursachen für Verstöße,
Anzahl und Arten von nicht sofort meldepflichtigen Ver-
stößen. Vergleiche zum vorhergehenden Bericht, Tendenzen.
2. Deckungsgrad ausgehender Fernschreiben/Funksprüche
a) Beispiel für den Deckungsgrad:
Ausgänge gesamt = 218
Davon: maschinell
chiffriert = 156
chiffriert/
codiert = 34
Deckungsgrad = 87,2%
b) Berechnungsformel:
S2 * 100
Df= ----------- %
S1
Df = Deckungsgrad
S1 = Gesamtzahl der gesendeten Fernschreiben/Funk-
sprüche
S2 = Anzahl der gedeckt übertragenen Fernschreiben/
Funksprüche
GVS-Nr.: A 411 901 125
3. Ergebnisse von Fernschreib-, Fernsprech- und Funküber-
wachungen
Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen, der Regeln
der gedeckten Truppenführung und der Betriebsvorschriften
durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel und das
Nachrichtenbetriebspersonal, typische Beispiele von Ver-
stößen, grobe Verstöße, Maßnahmen, Art und Weise der
Auswertung.
II. Chiffrierverbindungen
1. Arbeit der Chiffrierverbindungen (Unregelmäßigkeiten
in Betriebsdienst, Verstöße gegen die Gebrauchsan-
weisungen, Übertragungsschwierigkeiten).
2. Verbrauch an Schlüsselunterlagen (nur NSM IV. Quartal)
________________________________________________________
Verfahren/ Verbrauchte Schlüsselunterlagen Bemer-
Typ ind.Verk. zirk.Verk. allg.Verk. kung
(Auflage)
III. Gefechtsausbildung
1. Einschätzung des Ausbildungsstandes
Ergebnisse und Stand der spezialtaktischen und spezial-
fachlichen Aus- und Weiterbildung gemäß den Programmen
für die Gefechtsausbildung und dem Normenkatalog.
126 GVS-Nr.: A 411 901
2. Durchschnittsnoten in der Spezialausbildung
nach folgender Tabelle:
| Dienstgrad | Name | Aufgaben der spezialfachlichen Ausbildung | Kontrollübungen | ||||||
| SFe | SFe | masch. Chiffr. Verfahr. | man. Chiffr. Verfahr. | ||||||
| deutsch | russisch | deutsch | russisch | deutsch | russisch | ||||
3. Klassifizierungsstand
nach folgender Tabelle:
________________________________________________________________
Dienst- Name Dienst- Ist Erfüllung
grad stellung I II III ges. in %
Es sind alle Betriebs- und Instandsetzungskräfte zu er-
fassen, die SAS- und Chiffriergeräte bedienen bzw. in-
standsetzen.
4. Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gedeckten
Truppenführung
Ausbildungsmaßnahmen in den Stäben zur Erhöhung
der Sicherheit und Geheimhaltung bei der Nutzung
GVS-Nr.: A 411 901 127
technischer Nachrichtenmittel nach Anzahl der Maßnahmen
und Gesamtzahl der Teilnehmer. Eine Einschätzung der
Kenntnisse.
5. Bestand an Instandsetzungsberechtigten (nur NSM 2. HJ)
Dienstgrad Name Gerätetyp
IV. Planung von Unterlagen der gedeckten Truppenführung
(nur NSM 2 HJ)
Der Bedarf ist für das übernächste Kalenderjahr (Plan-
jahr) zu planen.
1. Bedarf an Mitteln, die ständig gewechselt oder ver-
braucht werden (z.B. Schlüsselserien, u.ä.).
2. Bedarf an Mitteln, die nicht ständig gewechselt
werden (z.B. Codes, Signaltabellen u.ä.).
3. Bedarf sonstiger Materialien für die Chiffrierarbeit
(z.B. Vordrucke, die nur durch das MFNV geplant und zu
geführt werden).
4. Meldung über den Bestand an Schlüsselunterlagen für
SFe-Verbindungen, die von der übergeordneten
Führungsebene geplant werden (Auffüllungs-/Ausstattungs-
grad) mit Stand vom 30.11.19...
________________________________________________________
1)
Lfd. Verbindungs- Serienbe- 2) Bemerkung
Nr. nummer zeichnung 3)
128 GVS-Nr.: A 411 901
Erläuterung: 1) - "aufgefüllt bis (Datum)"
2) - "aufgefüllt mit (Serien)"
3) - "Bestand ..... Serien"
V. Technische Sicherstellung
1. Zustand der SAS- und Chiffriergeräte
_______________________________________________________
Lfd. Geräte- Anzahl Anzahl der durchgeführten Bemer-
Nr. typ der Instandsetzungen an der kungen
vor- handenen Technik
han- außerplan- plan-
denen mäßige mäßige
Geräte
-charakte-
ristische
Mängel und
deren Ur-
sachen
-besonders
störanfäl-
lige Ge-
räte mit
Geräte-Nr.
2. Bedarf an planmäßigen Instandsetzungen im folgenden
Ausbildungsjahr (nur NSM II. Quartal)
__________________________________________________________________
Lfd. Ge- Ge- in bisher Jahr seit Vor-
Nr. rä- rä- Nutzung ge- der letz- der letzten schlag
te- te- seit leistete ten plan planmäßigen für
typ Nr. Betriebs- mäßigen Instand- Quartal
stunden Instand- setzung ge- der In-
setzung leitete stand-
Betriebs- setzung
stunden
GVS-Nr.: A 411 901 129
VI. Kaderangelegenheiten
1. Besetzung der Planstellen
(Stand vom 31.05. und 30.11.,)
___________________________________________________________
Soll I Ist
Offiziere
Fähnriche
Berufsunteroffiziere
Unteroffiziere auf Zeit
Soldaten im Grundwehrdienst
Gesamt
2. Kaderfluktuation des vergangenen Ausbildungsjahres
(nur NSM IV. Quartal)
___________________________________________________________
Anzahl
Offiziere
Fähnriche
Berufsunteroffiziere
Unteroffiziere auf Zeit
Soldaten im Grundwehrdienst
___________________________________________________________
Ursachen Anzahl
- Einsatz außerhalb des SAS- und
Chiffrierdienstes
- Ablauf der Dienstzeit
- Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst
wegen Disziplinarvergehen
- Verstoß gegen die Sicherheit und
Geheimhaltung
130 GVS-Nr.: A 411 901
___________________________________________________________
Ursachen Anzahl
- Verbindung zum nichtsozialisischen
Ausland bzw. Berlin (West) (auch
Kontaktierungen)
- staatsfeindliches Verhalten
- gesundheitliche Gründe
- Sterbefälle
- sonstige
VII. Anträge, Bitten und Vorschläge
Vorschläge zur Veränderung militärischer Bestimmungen
des SAS- und Chiffrierdienstes, Gebrauchsanweisungen,
Bitte zur Lieferung von zusätzlichen Materialien u.a..
GVS-Nr.: A 411 901 131
10. Muster einer Verpflichtung für Besatzungsmitglieder bzw.
vom Kommandeur festgelegte Armeeangehörige zum Betreten
der Führungs- und Waffenleitkomplexe
V e r p f l i c h t u n g
Ich,..........................................................
Name Vorname PKZ
Dienststellung ........................... Dienststelle ..........
verpflichte mich,
1. über die Berechtigung zum Betreten von Führungs- und
Waffenleitkomplexe, die mit SAS- und Chiffriergeräten aus-
gerüstet sind und über die mir in diesem Zusammenhang be-
kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen,
ihrer Wirkungsweise und Unterlagen gegenüber allen Personen,
einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Still-
schweigen zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
wecken, daß sie sich für Fragen der SAS- und Chiffrier-
geräte und andere spezielle Technik interessieren, meinen Vorge-
setzten sofort in Kenntnis zu setzen.
Über disziplinare und strafrechtliche Folgen, die sich aus
der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können,
bin ich auf der Grundlage der Stationsordnung und der gel-
tenden militärischen Bestimmungen eingehend belehrt worden.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung der mir aufer-
legten Schweigepflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften
zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Schweigepflicht
bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Ver-
setzung in eine andere Dienststellung/Dienststelle oder in
die Reserve der NVA bzw. außer Dienst.
O.U., den ....... ......................................
Name Vorname Dienstgrand Unterschr.
O.U., den ....... ......................................
O.U., den ....... ......................................
Muster einer Berechtigungskarte
![]() | Die Berechtigungs- karte ist mit einem 0,5 cm breiten Dia- gonalstrich und der Nummer (deutlich lesbar)des jeweili- gen Komplexes auf der Vorderseite zu versehen |
132 GVS-Nr.: A 411 901
Anhang 6
Technische Sicherheitsbestimmungen
Für die Einrichtung von SFe- und Chiffrierstellen sind,
wenn in den Nutzungsanleitungen nicht anders festgelegt,
folgende technische Sicherheitsbestimmungen zu gewähr-
leisten:
Unterbringung und Montage der SFe-Geräte
1.(1) Die Aufschaltung der Kanäle auf das SFe-Gerät er-
folgt über Fernverteiler der SFe-Zentrale und von diesem zur
Schalt- oder Übertragungsstelle entsprechend den gültigen
militärischen Bestimmungen für die Projektierung von
Nachrichtenanlagen.
(2) Für Orts- und Zwischenverteiler sind Metallgehäuse zu
verwenden, die zu verplomben bzw. zu petschieren und zu
erden sind. Zwischenverteiler sind zusätzlich mit einem
Sicherheitsschloß aus der DDR-Produktion und einer tech-
nischen Sicherungsanlage (TSA) zu sichern.
(3) Die Aufschaltung des SFe-Teilnehmernetzes hat vom
Ortsverteiler zur Vermittlung und der Kanäle von der Ver-
mittlung zum SFe-Gerät (Ortskabel) mit verdrillten ge-
schirmten oder in Metallrohren verlegtes Kabel zu erfolgen.
Die Abschirmung bzw. die Metallrohre sind an beiden Enden
zuverlässig zu erden.
2.(1) Auf alle Kanäle, die für SFeV mit begrenzter Sicher-
heit genutzt werden, sind in die Sendeadern individuelle
Rauschgeneratoren (RG) entsprechend Bild 1 zu schalten,
wenn sich die Anschaltungseinrichtung (Puffereinrichtungen) in
der kontrollierten Zone befinden und in die Sende- und
Empfangsadern entsprechend Bild 2, wenn sie sich außer-
halb der kontrollierten Zone befinden. Der Wert des Rausch-
pegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand ≧ 58 dB sein.
(2) Auf alle Kanäle der SFe-Zentrale, die nicht ständig mit
einem SFe-Gerät abgeschlossen sind (Abschluß Tonrufgerät),
sind in die Sendeadern Rauschgeneratoren zu schalten, wenn
sich die Anschalteinrichtungen in der kontrollierten Zone
(Bild 3) und sind die Sende- und Empfangsadern, wenn sie
sich außerhalb der kontrollierten Zone (Bild 4) befinden.
Der Wert des Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwider-
stand ≧ 58 dB sein.
GVS-Nr.: A 411 901 133
Anmerkung:
Unter Anschalteinrichtung sind kanalbildende Einrich-
tungen (TF-Einrichtungen), Fernsprechverstärker, Frequenz-
entzerrer und andere Einrichtungen mit einer Dämpfung
zwischen Ausgang und Eingang von mindestens 60 dB bei
einer Meßfrequenz von 1000 Hz zu verstehen.
Bild 1
Bild 2
Bild 4
134 GVS-Nr.: A 411 901
3. Die Kabel zwischen Ortsverteiler - Vermittlung und
Vermittlung - SFe-Gerät sind getrennt von Kabeln (Strom-
kreise), die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone
haben, zu verlegen. Es ist gestattet, o.g. Kabel gemeinsam
mit anderen Kabeln, die einen Ausgang aus der kontrollier-
ten Zone haben, auf einer Länge bis 4 m (z. B. Mauerdurch-
brüche) zu verlegen. Die Summe aller Parallelführungen darf
70 m nicht überschreiten. Ist die Parallelführung größer
als 70 m, so sind die o.g. Kabel zu verrauschen.
4.(1) Die SFe-Vermittlung ist einem gesicherten Bereich
mit einem Radius von mindestens 5 m aufzustellen. Kabel,
die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, sind
in einem Mindestabstand von 0,5 m von der SFe-Vermittlung
zu verlegen.
(2) Auf die SFe-Vermittlung sind grundsätzlich keine
offenen Nachrichtenverbindungen aufzuschalten. Sie ist an
den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu verplomben bzw. zu
petschieren.
5.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist ein gesondertes Netz von
Kabel und Verteilereinrichtungen. Die gemeinsame Nutzung
der gleichen Kabel, Verteiler und Endeinrichtungen für
SFeV und offene Nachrichtenverbindungen ist verboten.
Stromwege der TSA für Verteiler können über SFe-Teil-
nehmernetz geführt werden.
(2) Das SFe-Teilnehmernetz schließt ein:
a) Hauptkabel vom Ortsverteiler zu den Zwischenverteilern;
b) Verteilerkabel (Teilnehmerleitung) vom Orts- oder
Zwischenverteiler zu den Endverschlüssen bzw. SFe-Teil-
nehmerapparaten;
c) Zwischenverteiler und Endverschlüsse.
(3) Das SFe-Teilnehmernetz kann wie folgt entfaltet werden:
a) als schrankloses System (ohne Zwischenverteiler); Teil-
nehmerleitung ist in der Regel direkt an den SFe- Teil-
nehmerapparat anzuschließen (bei Installation von End-
verschlüssen muß ein unbefugtes Aufschalten ausgeschlos-
sen sein);
b) als System mit Zwischenverteiler;
c) als gemischtes System.
Zur Verminderung galvanischer Ausschaltens, sind möglichst
Systeme ohne Zwischenverteiler und Endverschlüsse zu pro-
jektieren und installieren.
GVS-Nr.: A 411 901 135
(4) Das SFe-Teilnehmernetz ist innerhalb der kontrollier-
ten Zone mit einem Mindestabstand von 15 m zu deren Grenze
zu verlegen. Ist das nicht möglich, kann dieser Abstand
bis auf 0,5 m verringert werden, wenn das Teilnehmernetz
entsprechend Ziffer 6 verrauscht wird.
Das SFe-Teilnehmernetz ist in einem Mindestabstand von
0,1 m zu anderen Kabeln zu verlegen. Ist eine Parallel-
führung notwendig, so ist entsprechend Ziffer 3 zu ver-
fahren.
(5) Die Verlegung des SFe-Teilnehmernetzes außerhalb er
kontrollierten Zone ist nur nach schriftlicher Genehmi-
gung durch den Chef Nachrichten der Teilstreitkräfte/des
Militärbezirkes gestattet (Gewährleistung der Festle-
gungen der Ziffer 7.(2) des Anhanges 6 der DV 040/0/010).
136 GVS-Nr.: A 411 901
6.(1) Das Verrauschen der Kabel in Abhängigkeit
von der Anzahl der Kabellagen mit vier oder mehr unab-
hängigen Rauschspannungen nach Bild 5.
Bild 5
(2) Die Rauschspannung U1 wird auf das zentrale Adernpaar
symmetrisch mit einem Mindestpegel von 13 dB angeschlossen
(Bild 6)
Bild 6
(3) Die Rauschspannungen U2, U3, U4, U5 und so weiter
sind nach Bild 7 jeweils auf eine Ader anzuschließen, wo-
bei drei Rauschspannungen sich in der Außenlage und je
eine in den übrigen Lagen befinden müssen.
Bild 7
GVS-Nr.: A 411 901 137
Die Lage der Rauschspannungen in den Kabellagen muß dem
Bild 5 entsprechen. Der Rauschpegel U2, U3, U4, U5 usw. am
Eingang er Stromkreise ist so groß wie möglich jedoch
mindestens 3,5 dB einzustellen.
(4) Dieses System ist nur für Teilnehmerkabel mit einer Be-
triebsdämpfung von ≦ 7.0 dB effektiv. Für den Schutz der
Teilnehmerkabel mit einer Betriebsdämpfung über 7 dB sind
die Rauschgeneratoren an beiden Kabelenden anzuschalten.
Dabei sind an jedem Kabelende mindestens drei Rauschspan-
nungen anzuschließen, von denen eine symmetrisch und die
übrigen an eine Ader angeschlossen werden.
(5) Sind die Hauptkabel keine freien Adern vorhanden, kann
der Schutz der Verteilerkabel nach Bild 8 erfolgen.
Bild 8
An einer Ader des Hauptkabels dürfen nur 3 Adern des Vertei-
lerkabels angeschlossen werden. Die Anordnung der Schutz-
stromkreise im Haupt- und Verteilerkabel sowie deren Rausch-
pegel müssen den angeführten Forderungen entsprechen. Die
Dämpfung des Hauptkabels darf bei einer Meßfrequenz von
1000 Hz maximal 1,3 dB betragen, wenn die Gesamtdämpfung
des Haupt- und Verteilerkabels höchstens 7 dB beträgt.
GVS-Nr.: A 411 901 138
7. Als Haupt- und Verteilerkabel des SFe-Teilnehmernetzes
sind symmetrische Kabel mit Paar- oder Sternverteilung und
Metallbewehrung oder geschirmte Kabel mit Kunststoffbeweh-
rung entsprechend den gültigen technischen Normen zu ver-
wenden. Die Nebensprechdämpfung zwischen den Paaren des Ka-
bels muß bei einer Meßfrequenz von 800 Hz mindestens 70 dB
betragen. Die Metallbewehrung bzw. Abschirmung der Kabel
ist an beiden Enden zuverlässig zu erden. Verteilerkabel
sind einseitig zu erden.
8. In den Verteilern sind die nichtbelegten Teilnehmerlei-
tungen anzuschalten, die frei werdenden Durchschaltungen zu
trennen und nichtbelegte Abgriffe zu erden. Die Erdsam-
melschiene des Verteilers ist über freies Adernpaar oder
Reduktionsader der Teilnehmerleitung zu erden. Der Schirm
der Teilnehmerleitung, alle nicht belegten/nicht beschalteten
Adern sind an die Erdungssammelschienen, die mit dem Gehäuse
leitend verbunden sein muß, anzuschließen.
Bild 9
1 Hauptkabel 7 Erdung nichtbelegter Adern
2 Verteilerkabel 8 Erdung nichtbelegter Abgriffe
3 Verteilerleiste 9 geerdete Abschirmungen
4 Kontakte TSA 10 freies Adernpaar oder Reduktions-
5 Erdungsschiene der für die Erdung der Zwi-
6 Durchschaltung schenverteiler
11 Zugentlastung
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Alle Verbindungen in Verteiler- und Schalteinrichtungen sind
kontaktsicher auszuführen.
9. SFe-Teilnehmerapparate sind als gesonderte Apparate beim
Teilnehmer nur in solchen Räumen von Gebäuden (Bauwerken)
aufzustellen, die einen Mindestabstand zur Grenze der kon-
trollierten Zone von 15 m haben.
Bei der Aufstellung ist 1 m Abstand zu ungeschirmten Kabeln
bzw. geschirmten kabeln (ohne geerdeten Abschirmung), die
einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, und zu
Wechselsprechapparaten zu gewährleisten.
In den SFe-Teilnehmerapparat ist parallel zum Mikrofon und
zu vorhandenen Diodenschaltungen des Fernhörers ein Konden-
sator C = 0,01 µF entsprechend Bild 10 anzuschließen.
Bild 10
10. Die Funktionstüchtigkeit bzw. Verplombung (Petschie-
rung des SFe-Teilnehmernetzes (Verteiler, Teilnehmerappa-
rate) und der TSA ist mindestens einmal monatlich durch
eine Kontrolle zu überprüfen.
Das Ergebnis der Kontrolle ist im Kontrollbuch der SFe-
und Chiffrierstelle nachzuweisen.
140 GVS-Nr.: A 411 901
11. Die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband ist
gestattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Modulationsleitung von SFe-Teilnehmerapparaten zum
Tonaufzeichnungsgerät muß abgeschirmt und geerdet sein
sowie zu anderen Kabeln, Leitungen, Schalteinrichtungen
einen Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilneh-
merapparat über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teil-
nehmerapparat sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen.
Bei auftretenden Brummspannungen ist es gestattet, die
Modulationsleitung einseitig zu erden;
b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerend-
geräten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen
Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilnehmerapparat
über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teilnehmerapparat
sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen. Bei auftreten-
den Brummspannungen ist es gestattet, die Modulationslei-
tung einseitig zu erden;
b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerendge-
räten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen
Mindestabstand von 1 m haben. Die Stromversorgung des
Tonaufzeichnungsgerätes ist mit Primärelementen zu rea-
lisieren. Die Verwendung des Netzes oder einer zentra-
len Batteriestromversorgung ist verboten. Das Tonauf-
zeichnungsgerät ist für die Aufzeichnung von SFe-Ge-
sprächen von Hand ein- und auszuschalten. Eine automa-
tische Anlaßschaltung ist verboten. Ist ein Anheben
des Pegels notwendig, kann ein Verstärker verwendet werden.
Der Verstärker muß eine eigene Stromversorgung (Primär-
elemente) besitzen und in geschlossener Bauweise (Me-
tallgehäuse) ausgeführt sein. Der Abstand von 1 m zu
anderen Teilnehmerendgeräten, Kabeln, Leitungen und
Schalteinrichtungen ist einzuhalten;
c) die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen darf nur auf Kas-
setten erfolgen, die als "Verschlußsache" eingestuft sind.
12. Für SFe- und Chiffrierstellen, in denen Chiffriergeräte
eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren gestatten,
sind die für das jeweilige Chiffriergerät erlassenen Instal-
lationsvorschriften strengstens einzuhalten. Sind keine
differenzierten Festlegungen für das jeweilige Chiffrier-
gerät getroffen, so sind die technischen Sicherheitsbe-
stimmungen entsprechend DV 040/0/010, Anhang 6, Abschnitt
II zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Einrichtung von
SDa-Stellen.
GVS-Nr.: A 411 901 141
13.(1) Für die Einrichtung der Erdungsanlage in der SFe-
und Chiffrierstelle ist die Erdungsanlage der Nachrichten-
zentrale oder, wenn nicht vorhanden, die des Objektes zu
nutzen.
(2) Bei der Errichtung der Erdungsanlage ist ein Potential-
ausgleich zwischen der Erdungsanlage und dem Nulleiter der
Stromversorgung zu gewährleisten und im Übergabeprotokoll
durch den Bauausführenden nachzuweisen.
(3) Der Erder ist über eine Erdungsleitung direkt mit der
Erdungssammelleitung der Betriebsräume zu verbinden. Die dabei
auszuführenden Verbindungen sind so zu sichern und zu ver-
plomben, daß ein unkontrolliertes Auftrennen und Aufschal-
ten unmöglich ist. Der Widerstand darf bei einem durch
den Erder fließenden Strom 5 Ohm nicht überschreiten und
ist halbjährlich im Sommer und Winter zu messen. Die Meß-
methode, die Meßgeräte und der Erdübergangswiderstands sind in
einem Protokoll nachzuweisen. Für Schutzbauwerke gelten
die dafür festgelegten Bestimmungen.
(4) Im Betriebsraum ist die Erdungssammelleitung so zu instal-
lieren, daß die Länge der flexiblen Erdungsleitungen zu
den Gestellen/Geräten nicht größer als 1 m ist. Es ist ge-
stattet, die einzelnen Blöcke/Einschübe der Geräte über die Ge-
stelle zu erden, eine Reihenerdung der Blöcke/Einschübe
untereinander ist nicht zulässig. Die Erdungssammelleitung
darf keinen geschlossenen Ring bilden.
(5) Folgende Querschnitte sind für die Erdungssammelleitung
und Erdungsleitungen nicht zu unterschreiten:
a) Erdungssammelleitung Cu ≥ 10 mm2
Al ≥ 25 mm2
St33 ≥ 100 mm2
b) Erdungsleitungen für den Anschluß der Geräte an die
Erdungssammelleitung Cu ≥ 4 mm2 (für Chiffriergeräte)
Cu ≥ 10 mm2 (für SFe-Geräte)
c) Erdungsleitungen für die Verbindung der Erdungssammellei-
tung und dem Erder
(6) Abschirmungen als Erdschienen zu verwenden ist ver-
boten.
14. Die Stromversorgung ist durch eine stabilisierte Netz-
spannung 220 V/50 Hz der Nachrichtenzentrale oder eine
Gleichspannung von einem Ladegleichrichter über Akkumula-
toren sicherzustellen. Können die Akkumulatoren nicht in
der SFe- und Chiffrierstelle aufgestellt werden, ist es
gestattet, die Gleichspannung aus einem zentralen Akkumu-
latorenraum unter Berücksichtigung folgender Bedingungen
zu entnehmen:
a) der Akkumulator darf nur zur Stromversorgung der SFe-
und Chiffrierstelle genutzt werden;
b) der Anschluß anderer Verbraucher ist verboten.
142 GVS-Nr.: A 411 901
15.(1) Im Feldeinsatz sind SAS- und Chiffriergerätesätze
im gesicherten Bereich innerhalb einer kontrollierten Zone,
mit einem Abstand von 15 m zur Grenze, unterzubringen und
sichtbar abzugrenzen. SFe-Teilnehmerapparate sind nur
innerhalb der kontrollierten Zone mit einem Abstand von
10 m zur Grenze zu entfalten.
(2) Der Abstand der Kabel des SFe-Teilnehmernetzes zur
Grenze der kontrollierten Zone ist in Abhängigkeit der
Kabellänge wie folgt zu gewährleisten:
____________________________________________________________
Kabellänge von SFe-Vermittlung notwendige Entfernung zur
zum SFe-Teilnehmerapparat Grenze der kontrollierten
Zone
bis 100 m 10 m
bis 400 m 20 m
400 m bis 800 m 40 m
800 m bis 1500 m 70 m
Wenn in der Anleitung Nutzung der SFe-Geräte andere Abstän-
de festgelegt sind, so sind diese verbindlich.
(3) Kabel des SFe-Teilnehmernetzes sind übersichtlich
und in möglichst kürzesten Entfernungen zu verlegen sowie
periodisch zu überprüfen. Unabgeschirmtes SFe-Teilnehmer-
und Verbindungskabel zwischen den Gerätesätzen sind in einem
Abstand zu andren Kabeln (Leitungen) von mindestens 1 m,
unabhängig von der Länge des Parallelverlaufes, und min-
destens 0,2 m bei einem Parallelverlauf von maximal 10 m zu
verlegen. Für abgeschirmtes SFe-Teilnehmer- und Verbindungs-
kabel ist ein Abstand von mindestens 0,1 m zu anderen Ka-
beln, unabhängig von der Parallelführung, einzuhalten.
Eine rechtwinklige Kreuzung von abgeschirmten und unabge-
schirmtes Teilnehmerkabeln mit anderen Kabeln ist zulässig.
(4) Das SFe-Teilnehmernetz ist mit symmetrisch paarig ver-
seilten Systemkabeln auszuführen. Diese Kabel sind vor der
Nutzung technische zu überprüfen.
(5) Die Aufschaltung offener Fernsprechleitungen, außer
Dienstverbindungen zwischen SFe-Gerätesätzen innerhalb einer
kontrollierten Zone auf das SFe-Teilnehmernetz ist ver-
boten.
Für Dienstverbindungen sind die zur strukturmäßigen Aus-
rüstung der Gerätesätze gehörenden Nachrichtengeräte zu
verwenden. Die Leitungen dürfen keinen Ausgang aus der kon-
trollierten Zone haben.
GVS-Nr.: A 411 901 143
(6) Alle außerhalb des Gerätesatzes aufgestellten Geräte
und Schaltelemente, die ein unbefugtes Aufschalten an SFe-
Teilnehmer- oder Fernleitungen gestatten, sind zu sichern,
zu verplomben (zu petschieren) und durch Kräfte der SAS-
und Chiffrierdienst zu kontrollieren. Wird ein Aufschal-
ten festgestellt, ist der Betrieb sofort einzustellen und
dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten. Es sind sofort Maß-
nahmen zur gründlichen Untersuchung einzuleiten.
(7) Das gleichzeitige Führen von Gesprächen über offene
und gedeckte Kanäle aus einem Raum (Kabine, Fahrzeug) ist
verboten.
(8)Bei der Entfaltung der Chiffriergerätesätze die mit
Fernschreibmaschinen und Chiffriergeräten , die das Direkt-
chiffrieren gestatten, ausgerüstet sind, der NZ "B" und
Linienstromkabel bis zu einer Länge von 100 m ist ein Ab-
stand von 15 m und bei Linienstromkabel über 100 m von
20 m zur Grenze der kontrollierten Zone einzuhalten.
Allgemeines
16. Technische Veränderungen an SAS- und Chiffriergeräten
bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des CN/MfNV.
17. Die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestimmungen
ist regelmäßig zu kontrollieren. Der Nachweis ist als Kon-
trollbericht oder im Betriebsbuch zu führen.
18. Zur Ausarbeitung von Aufgabenstellungen für neu einzu-
richtende Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
sind den entsprechenden Organen, wie Unterkunftsabteilungen
u.a., die notwendigen Angaben "Forderungen zur Sicherung
und Ausrüstung von Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
dienstes" zu übergeben, ohne dabei den konkreten Verwen-
dungszweck der Einrichtung anzuführen.
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