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  1. Ordnung des MdI Chiffrierarbeit Teil C
  2. Ordnung des MdI Chiffrierarbeit Teil D
  3. Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates, Ausgliederung meteorologischen Dienstes


                   MINISTERRAT                       BArch*88
      DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
            MINISTERIUM DES INNEREN


                      VVS / E 749 /74c
                      Vertrauliche Verschlußsache!
                      SND - I 039302
                      * 00029 Ausfertigung, Blatt 1 - 15



                   Teilauszug aus
                        der
                Ordnung  Nr. 042/76
              des Ministers des Innern
        und Chefs der deutschen Volkspolizei


                       über


          die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen
              Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den
              Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit
               im Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen
                                      Republik



                - Ordnung der gedeckten Führung -



                              Teil C

                      - Vom 11. Juni 1976 -


Inhaltsverzeichnis

     I. Auswahl und Einsatz von SND-Kadern

    II. Herauslösung aus dem SND

   III. Meldung und Informationen

     Anlage 1: Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND

     Anlage 2: Merkblatt für Geheimnisträger des SND

     Anlage 3: Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND

     Anlage 4: Schweigepflichterklärung

     Anlage 5: Muster einer Kurzbiographie

     Anlage 6: Muster eines Belehrungsnachweises

     Anlage 7: Meldungen und Informationen


                         C

     Kadereinsatz im Spezialnachrichtendienst

     I. Auswahl und Einsatz von SND-Kadern

      1.(1) Die wachsende Bedeutung des Geheimnisschutzes bei der
        Verwirklichung der den Organen des MdI gestellten Aufgaben
        erfordert eine gewissenhafte und zielstrebige Auswahl der
        SND-Kader, die mit ihrem Einsatz zu Geheimnisträgern des
        SND werden. Ausgehend von der objektiven Notwendigkeit,
        die Stabilität des Kaderbestandes im SND ständig zu er-
        höhen, ist zu gewährleisten, daß die Kader

        - politisch zuverlässig sind und in ihrer bisherigen Tä-
          tigkeit ihre Treue zur marxistisch-leninistischen Par-
          tei und zum Arbeiter-und-Bauern-Staat unter Beweis ge-
          stellt haben;

        - die entsprechenden Voraussetzungen zur Aneignung der
          erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen;

        - physisch und psychisch hoch belastbar sind;

        - gewissenhaft ausgewählt und entwickelt werden, um einer
          Fluktuation weitestgehend vorzubeugen;

        - die Ehegatten bzw. im Haushalt lebende Personen keine
          Verbindungen zu Personen nach den nichtsozialistischen
          Staaten und Westberlin, auch nicht über dritte Personen,
          unterhalten.

        Die Leiter bzw. Offiziere Nachrichten sowie Offiziere und
        Wachmeister, die für den Einsatz im SND vorgesehen sind,
        müssen außerdem die laut Katalog der Qualifikationsmerk-
        male geforderten Qualifikation erreicht haben bzw. sich im
        Studium zur Erreichung dieser Qualifikation befinden.

        (2) SND-Kader im Sinne dieser Ordnung sind:
        - Leiter bzw. Offiziere Nachrichten,
        - Offiziere und Wachmeister, die im SND eingesetzt sind,
        - Mitarbeiter und Hilfskräfte SND,
        - Spezialfernsprechmechaniker,
        - Spezialfernsprechbetriebskräfte,
        - Kraftfahrer der Spezialnachrichtenfahrzeuge.

     2. (1) Der Einsatz eines Kaders im SND darf nur mit der
        schriftlichen Bestätigung des Leiters Nachrichten des MdI
        und in der Bestätigungsdokument festgelegten Bestäti-
        gungsstufe erfolgen.

        (2) Die Bestätigung wird nach folgenden Stufen erteilt:

        a) Bestätigungsstufe I
         - SND-Kader des Ministeriums des Innern, außer Spezi-
           alfernsprechbetriebskräfte

        b) Bestätigungsstufe II
           SND-Kader
           - der Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei,
             außer Leiter Nachrichten und Spezialfernsprechbe-
             triebskräfte,

           - das Präsidium der Volkspolizei Berlin, außer Lei-
             ter Nachrichten und Spezialfernsprechbetriebskräfte,

           - das Gebietskommando Wismut, außer Leiter Nachrichten,
           - der Schulen des MdI.

        c) Bestätigungsstufe III

           - Leiter Nachrichten der BDVP, des PdVP und Gebiets-
             kommando Wismut,

           - Spezialfernsprechbetriebskräfte der HNZ des MdI,

           - SND-Kader der Volkspolizeikreisämter, der Transport-
             polizeiämter, der Versorgungsbasen und der VP-Bereit-
             schaften.

        d) Bestätigungsstufe IV

           - Spezialfernsprechbetriebskräfte der BDVP und des
             PdVP Berlin.

        (3) Die Bestätigung für eine Bestätigungsstufe schließt
        die jeweils niedrige Bestätigungsstufen ein.

     3. (1) Zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens für die Be-
        stätigungsstufen I bis IV hat der Leiter/Offizier Nach-
        richten und Zusammenarbeit mit dem zuständigen Leiter/Offi-
        zier Kader/Ausbildung die vollständige Ausfertigung und
        gründliche Prüfung folgender Personalunterlagen zu gewähr-
        leisten:

        a) Für Bestätigungsstufe I bis III

        - Personalbogen mit ausführlichen handschriftlichen
          Lebenslauf,

        - Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend
          den Festlegungen im Vordruck und Personen, zu denen
          enge persönliche Verbindungen bestehen,

        - Erklärung zur Verwandtschaft, Besuchen und Verbindun-
          gen der in der Verwandtenaufstellung aufgeführten
          Personen nach dem nichtsozialistischen Staaten und
          Westberlin,

        - Attestation der Beurteilung bzw. Ergänzung zur
          letzten Attestation oder Beurteilung,

        - Kurzbiographie (Anlage 5),

        - 2 Paßbilder (Uniform und Zivil),

        - Entscheidung gemäß Absatz 3.

        b) Für Bestätigungsstufe IV

        - Personalbogen mit ausführlichem handschriftlichen
          Lebenslauf,

        - Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend
          Festlegungen im Vordruck,

        - Attestation oder Beurteilung bzw. Ergänzungen zur
          letzten Attestation oder Beurteilung,

        - Kurzbiographie (Anlage 5)

        (2) Nach der ersten Aussprache, die mit dem vorgesehenen
        Kader zur Ausfertigung der Personalunterlagen geführt
        wird, hat dieser eine handschriftliche Schweigepflichts-
        erklärung (Anlage 4) abzugeben.

        (3) Zu Kadervorschlägen für Mitarbeiter bzw. Hilfskräfte
        SND ist durch den Chef/Leiter schriftlich festzulegen,
        daß dienstlicherseits ihr Einsatz entsprechend den fest-
        legungen dieser Ordnung gewährleistet wird.

        (4) Selbstbewerber sind als solche im Vorschlag kenntlich
        zu machen oder, wenn eine Bestätigungsverfahren nicht ein-
        geleitet wird, der zuständigen Stelle der Bezirksverwal-
        tung für Staatssicherheit (BVfS) zu melden.

     4. (1) Sind die unter 3. (1) genannten Unterlagen vollstän-
        dig vorhanden, ist über den Leiter Nachrichten der BDVP
        das Bestätigungsverfahren bei der zuständigen Stelle der
        BVfS (PdVP Berlin beim ZCO) schriftlich zu beantragen.
        Der Antrag muß die vorgesehene Dienststellung, Funktion
        und Bestätigungsstufe enthalten.
        Unterlagen für die Dienststellung Leiter Nachrichten der
        BDVP/PdVP/GK Wismut sind an den Leiter Nachrichten des
        MdI zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens zu übersen-
        den.

        (2) Ein Exemplar der Kurzbiographie ist nach Übergabe der
        Unterlagen an die zuständige Stelle der BVfS dem Leiter
        Nachrichten des MdI zu Übersenden.

        (3) Im Rahmen des Bestätigungsverfahrens ist beauftragten
        Offizieren der zuständigen Stelle der BVfS die Möglichkeit
        zur Einsichtnahme in die Personalakte des vorgesehenen
        Kaders einzuräumen.

        (4) Ist nach Bestätigung der Einsatz eines Kaders in einer
        höheren als im Bestätigungsdokument angegebenen Bestäti-
        gungsstufe erforderlich, ist die Höherstufung bei der zu-
        ständigen Stelle der BVfS schriftlich zu beantragen. Dem
        Antrag ist eine Ergänzung zur Attestation bzw. eine Beur-
        teilung beizufügen, wenn die letzte Einschätzung älter
        als 6 Monate ist. Außerdem sind zusätzlich die Unterlagen,
        die für die Bestätigungsstufen I bis III erforderlich
        sind, mit einzureichen.
        Beim Leiter Nachrichten des MdI ist schriftlich die be-
        absichtigte Veränderung unter Angabe der Gründe und der
        vorgesehenen Bestätigungsstufe einzureichen.

        (5) Der Einsatz von Mitarbeitern und Hilfskräften SND,
        Spezialfernsprechmechaniker, Spezialfernsprechbetriebs-
        kräften sowie Kraftfahrern der Spezialnachrichtenfahr-
        zeuge in Dienststellungen des SND ist, sofern sich daraus
        keine höhere Bestätigungsstufe erforderlich macht, unter
        Angabe der Gründe beim Leiter Nachrichten des MdI zu be-
        antragen.
        Dem Antrag ist das derzeitige Bestätigungsdokument beizu-
        fügen.

     5. (1) Nach Vorliegen der Bestätigungsdokumentes sind SND-
        Kader schriftlich zur Geheimhaltung von Informationen über
        den SND zu verpflichten (Anlage 1). Diese Zusatzverpflich-
        tung ist handschriftlich in zwei Ausfertigungen - beide
        in Original abzugeben. Die Zusatzverpflichtung ist dem
        SND-Kader gründlich zu erläutern.

        (2) Eine Ausfertigung der Zusatzverpflichtung ist der zu-
        ständigen Stelle des BVfS zu übersenden; die zweite ver-
        bleibt beim Leiter des Referates SND der BDVP.

        (3) Über den Inhalt der Zusatzverpflichtung und über die
        aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen ist jeweils
        nach 6 Monaten eine aktenkundige Belehrung auf Belehrungs-
        nachweis (Anlage 6) durchzuführen.
        Für die Belehrung sind verantwortlich:

        - die Stabschefs der BDVP für den Leiter Nachrichten,

        - die Leiter Nachrichten der BDVP für alle SND-Kader in
          der BDVP als Dienststelle sowie alle SND-Kader der
          nachgeordneten Dienststellen (außer Mitarbeiter SND)
          und die SND-Kader an Schulen und anderer Dienststellen
          und Einheiten, die sich im Bereich des Bezirks befin-
          den,

        - die Leiter Nachrichten bzw. SND-Offiziere für ihre im
          Dienstbereich vorhandenen Mitarbeiter SND.

        (4) Die Belehrungsnachweise sind im SND aufzubewahren.

     6. (1) SND-Kader haben vor Aufnahme der Tätigkeit im SND eine
        Grundausbildung zu absolvieren. Sie hat zu betragen:

        - bei einem Einsatz in eine Dienststellung des SND sowie
          für Mitarbeiter SND der VPKÄ, TPÄ, VP-Bereitschaften,
          Versorgungsbasen und Schulen zusammenhängend 5 Wochen;

         - für Hilfskräfte SND der BDVP zusammenhängend 3 Wochen;

         - für alle übrigen SND-Kader entsprechend der Notwendig-
           keit.

        (2) Die Grundausbildung ist in Verantwortung des Leiters
        Nachrichten der BDVP auf der Grundlage eines vom Leiter
        Nachrichten des MdI vorgegebenen Programms durchzuführen
        sowie mit einer Prüfung und kurzen schriftlichen Ein-
        schätzung der Teilnehmer abzuschließen.
        Liegen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vor,
        ist die Berechtigung zur Anwendung der Schlüsselverfahren,
        bei maschinellen Verfahren die Betriebsberechtigung, zu
        erteilen.

        (3) Die Grundausbildung für technische Kräfte hat an der
        Schule für ABV der DVP, Fachgebiet Nachrichten, zu erfol-
        gen.

     7. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist bei den SND-Kadern eine
        hohe Stabilität zu sichern. Die Fluktuation ist auf das
        unbedingt notwendige Maß einzuschränken.

        (2) Ist in Ausnahmefällen die Umbesetzung von Offizieren
        SND innerhalb der Abteilung Nachrichten der BDVP sowie
        Versetzungen von Offizieren SND im Sinne der Ersten Durch-
        führungsbestimmung zur Dienstlaufbahnordnung erforderlich,
        so ist vor Einleitung von Maßnahmen die Umbesetzung unter
        Angaben der Gründe beim Leiter Nachrichten des MdI zu be-
        antragen.

        (3) Die Versetzung von Mitarbeitern und Hilfskräften SND
        ist vom Leiter Nachrichten des MdI mitzuteilen, sofern
        sich daraus keine Herauslösung aus dem SND ergibt. Ausge-
        nommen ist die Versetzung innerhalb einer Dienststelle.

        (4) Bei Veränderungen entsprechend Absatz (2) und (3) ist
        die zuständige Stelle der BVfS zu informieren.

     8. (1) In der Verwaltung Nachrichten ist ein lückenloser
        Nachweis zu führen über:

        a) Kader, deren Personalunterlagen entsprechend Ziffer
        4. (1) der zuständigen Stelle der BVfS zur Bearbei-
        tung übergeben wurden;

        b) Kader, die für die Arbeit im SND entsprechend Ziffer
        2. bestätigt sind;

        c) Kader, deren Bestätigung entsprechend Ziffer 2. zu-
        rückgezogen wurde.

        (2) In den Referaten SND der BDVP sind analoge Nachweise
        zu führen.

        (3) Die Bestätigungsdokumente für SND-Kader sind im SND
        der jeweiligen Dienststelle aufzubewahren.


     II. Herauslösen aus dem SND

     1. (1) Eine zeitweise oder vollständige Herauslösung von
        Kadern aus dem SND, auch wenn sie sich aus einer Komman-
        dierung ergibt, hat nur nach vorheriger Zustimmung des
        Leiters Nachrichten des MdI zu erfolgen.

        (2) Werden Umstände bekannt, die einen weiteren Einsatz
        im SND ausschließen, ist der Leiter Nachrichten des MdI
        befugt, die erteilte Bestätigung zurückzuziehen.

     2. (1) Bei der Herauslösung aus dem SND ist der Kader durch
        die im Abschnitt I. 5. (3) festgelegten Verantwortlichen
        aktenkundig zu belehren.
        Die Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND
        (Anlage 3) ist durch den SND-Kader handschriftlich anzu-
        fertigen und zu unterschreiben.

        (2) Diese Belehrung ist mit der beim Einsatz im SND abge-
        gebenen Zusatzverpflichtung und dem Belehrungsnachweis an
        die zuständige Stelle der BVfS zu übersenden.
        Das Bestätigungsdokument ist an den Leiter Nachrichten des
        MdI zurückzusenden.

     III. Meldungen und Informationen

     1. Über Vorkommnisse mit SND-Kadern, Veränderungen in ihrem
        persönlichen Leben sowie bei den in der Verwandtenauf-
        stellung aufgeführten Personen, sowie Disziplinar-, Par-
        tei- und gerichtliche Strafen ist gemäß Anlage 7 Ziffer
        10 bis 12 zu berichten.

     2. (1) Reisen von SND-Kadern in sozialistische Länder) aus-
        schließlich Tagestouristik) bedürfen der Zustimmung des
        Leiters Nachrichten des MdI für Kader des MdI als Dienst-
        stelle und für die Leiter Nachrichten der BDVP und der
        Leiter Nachrichten der BDVP/PdVP für alle Kader der Dienst-
        stellen/Einheiten im jeweiligen Bezirk.

        (2) Die Zustimmung ist erst nach Abstimmung mit der zu-
        ständigen Stelle der BVfS zu erteilen.

        (3) Bei Ablehnung ist der Leiter Nachrichten des MdI unter
        Angabe der Gründe, die zur Ablehnung führten, zu infor-
        mieren.

                                               Anlage 1

     Dienststelle                   Ort, Datum

               Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND

     Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit SND-Material
     im/in …………… und die Berechtigung zur Kenntnis-
     nahme von Staatsgeheimnissen des SND dieses Bereiches erteilt.

     Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom ………
     zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich ent-
     sprechend § 11 der Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen
     nachstehende Verpflichtung ein:

     Ich, ………………………(PKZ ……………………),
              (Name, Vorname)
     verpflichte mich:

     1. Über meine Tätigkeit im SND gegenüber allen Unbefugten
        strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei
        Informationen über den SND zu geben.
        Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zum Zugang
        zu Informationen des SND besitzen. Personen, die die Be-
        rechtigung zum Zugang zu Informationen besitzen,
        dürfen solche Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer
        Aufgaben erforderlichen Umfang erhalten. Im Zweifelsfall
        ist vorher bei dem Leiter, in dessen Verantwortungsbereich
        das Spezialnachrichtenverfahren zur Anwendung gelangt, die
        Genehmigung zur Auskunftserteilung einzuholen.

     2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlich-
        te Geheimnisse des SND enthalten oder darstellen, aus der
        Dienststelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmigung
        des zuständigen Leiters vorliegt.

     3. meinen Vorgesetzten im SND sofort in Kenntnis zu setzen,
        wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen,
        daß sie sich für den SND interessieren.

     4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder
        sonstige Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfältigung
        von Informationen dienen können, zu privaten Zwecken in
        die Einrichtungen des SND mitzubringen oder private Radio-
        und Fernsehapparate in Einrichtungen des SND zu betreiben;

     5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim-
        haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem
        Vorgesetzten im SND zur Kenntnis zu geben.

     Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung der Zusatzver-
     pflichtung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in
     der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheim-
     nissen zur Verantwortung gezogen werde.

     …………………            ………………………
     Ort, Datum                         Unterschrift

     Verpflichtung durchgeführt:        ………………………
                                        Unterschrift/Funktion
 --------------------------------------------------------------------
                                H i n w e i s e
     auf einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuches der
     Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968

     · Spionage                                        § 97
     - Sammlung von Nachrichten                        § 98
     - Landesverräterischer Treuebruch                 § 99
     - Staatsfeindliche Verbindung                     § 100
     - Diversion                                       § 103
     - Ungesetzliche Verbindungsaufnahme               § 219
     - Geheimnisverrat                        §§ 245 und 246
     - Verletzung der Dienstvorschriften über
       den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst    § 263
     - Verrat militärischer Geheimnisse                § 272
     - Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
       der Kampftechnik                                § 273
     - Verlust der Kampftechnik                        § 274

                                                         Anlage 2

     Merkblatt für Geheimnisträger des Spezialnachrichtendienstes
     Wer als Geheimnisträger des SND ausgewählt und Verpflichtet
     wurde, trägt eine hohe persönliche Verantwortung gegenüber
     dem sozialistischen Staat, der sozialistischen Gesellschaft
     und der sozialistischen Staatengemeinschaft. Er hat alle ihm
     zur Kenntnis gelangenden Staats- und Dienstgeheimnisse jeder-
     zeit und unter allen Bedingungen zu schützen.

     Beim Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse sollte sich
     jeder Geheimnisträger der SND die folgenden Grundsätze ein-
     prägen und sie stets beachten:

     1. Gehen Sie stets davon aus, daß nur derjenige von Staats-
        und Dienstgeheimnissen des SND Kenntnis erlangen darf, der
        nach en in Ihrem Bereich gültigen Weisungen des SND die
        Berechtigung zum Zugang zu Informationen des SND besitz
        und die dienstliche Notwendigkeit besteht. Vergewissern
        Sie sich im Zweifelsfalle bei Ihrem für den SND zuständi-
        gen Vorgesetzten bzw. Leiter.

     2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Rechtsvorschriften
        des SND und die für Ihren Bereich gültigen Weisungen über
        den Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen.

     3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charakter
       Ihrer Tätigkeit, über alle Ihnen zur Kenntnis gelangenden
       Staats- und Dienstgeheimnisse. Handeln Sie ständig verant-
       wortungsbewußt, wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
       Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend mit
       den Sicherheitsinteressen des Staates und Ihrer Arbeits-
       stelle in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim
       Umgang mit Staatsgeheimnissen und unterlassen und verhin-
       dern Sie Mitteilungen an Unbefugte.

     4. Denken Sie stets daran, daß Sie für das Ihnen anvertraute
        SND-Material und die Verschlußsachen persönlich die volle
        Verantwortung tragen.
        Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz
        und im Umgang mit SND-Material. Lassen Sie SND-Material
        niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie beugen dadurch der un-
        befugten Einsichtnahme, Entwendung bzw. Zerstörung vor.
        Besteht für das Ihnen anvertraute SND-Material die Gefahr
        der Erbeutung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit
        allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
        lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners gelangen
        zu lassen. Handeln Sie in solchen Situationen unverzüg-
        lich nach den in Ihrem Bereich bestehenden Weisungen über
        die Sicherung bzw. Vernichtung des SND-Materials.

     5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung des SND-Materials
        bestimmte Panzer- bzw. Stahlblechschränke, die Spezial-
        nachrichtentechnik und die Zimmertür beim verlassen des
        Zimmers zu verschließen und bei längeren Abwesenheit sowie
        nach Arbeitsschluß sorgfältig mit dem für diesen Zweck vor-
        gesehenen Petschaft zu versiegeln.
        Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Panzer-
        bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden.


     6. Üben Sie bei Gesprächen, die Staats- und Dienstgeheimnisse
        des SND zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie
        darauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält. Unter-
        lassen Sie solche Gespräche in der Öffentlichkeit, insbe-
        sondere in Gaststätten, Kantinen, Versammlungsräumen, Hör-
        sälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und auch im
        Kreis Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von Verwandten und
        Bekannten. Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch ver-
        leiten, daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben,
        über entsprechende Vorgänge unterrichtet zu sein.
        Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen Per-
        sonen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden Informationen
        unberechtigt interessiert sind. Unterlassen Sie Gespräche
        über Staats- und Dienstgeheimnisse unter Alkoholgenuß.

     7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen offen über
        technische Nachrichtenmittel weiter und beachten Sie die
        dafür geltenden Bestimmungen. Benutzen Sie bei notwendi-
        gen Gesprächen zur Betriebsabwicklung über technische
        Nachrichtenmittel die vorgeschriebenen Signale.

     8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des SND nur
        von dazu befugten Personen betreten werden dürfen. Lassen
        Sie sich die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und
        prüfen Sie diese gewissenhaft. Überzeugen Sie sich täg-
        lich von der Funktionstüchtigkeit der vorhandenen techni-
        schen Sicherungsanlagen.

     9. Halten Sie die Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen von
        Spezialnachrichtenverfahren strikt ein, und nutzen Sie
        nur dann Geräte zur Chiffrierung, wenn die Kontroll- und
        Sicherungsvorrichtungen einwandfrei funktionieren und die
        Technik voll funktionstüchtig ist.

    10. Halten Sie sich strikt an die in der Verpflichtung für Ge-
        heimnisträger enthaltenen Festlegungen über Einschränkun-
        gen der Aufnahme und Unterhaltung von dienstlichen und
        privaten Kontakten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsozia-
        listischer Staaten und Westberlin.
        Melden Sie jede Wahrnehmung über Verdächtige Kontaktver-
        suche beliebiger Personen Ihrem für den SND zuständigen
        Vorgesetzten bzw. Leiter.

    11. Melden Die jeden Vorfall über eine Gefährdung oder Ver-
        letzung des Schutzes von SND-Material sowie anderer
        Staats- und Dienstgeheimnisse oder jeden Verdacht eines
        Versuches der Preisgabe bzw. unbefugten Offenbarung ge-
        heimzuhaltender Informationen sofort Ihrem Vorgesetzten
        bzw. dem zuständigen Mitarbeiter der Sicherheitsorgane.
        Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen,
        politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der Maßnah-
        men zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung sowie beson-
        ders zum Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse des
        SND.

    12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit beim
        Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen des SND oder
        die bewußte bzw. fahrlässige Preisgabe von geheimzuhal-
        tenden Informationen der DDR und der sozialistischen
        Staatengemeinschaft in hohen Maße schadet.

                                                            Anlage 3

                      B e l e h r u n g
                 bei Beendigung der Tätigkeit im SND

     1. Über meine Tätigkeit im SND habe ich gegenüber allen
        Personen (einschl. Familienangehörigen) auch weiterhin
        strengstes Stillschweigen zu wahren und habe ihnen keine
        Informationen über den SND in schriftlicher, mündlicher
        oder anderer Form zu geben.

     2. Ich habe die nächste Dienststelle des MfS zu informieren,
        wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
        regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im SND
        interessieren.

     3. Die Beschränkungen der Verpflichtung zur Wahrung und
        Sicherung von Staatsgeheimnissen gelten für mich
        …… 1) Jahre nach dem Zeitpunkt der Belehrung.

     ……………………              …………………
     Ort, Datum                            Unterschrift

     Belehrung durchgeführt:               …………………
                                           Unterschrift/Funktion

 ______
1) Für bestätigte Geheimnisträger der
    Bestätigungsstufen I und II = 5 Jahre

    Für bestätigte Geheimnisträger der
    Bestätigungsstufen III und IV = 3 Jahre

                                         Anlage 4

    Dienststelle                  Ort, Datum

                   Schweigepflichtserklärung

    Ich, ………………………………… verpflichte
            Name      Vorname    geb. am

    mich, über die am heutigen Tage geführte Aussprache gegenüber
    jedermann, einschließlich Familienangehörigen, strengstes
    Stillschweigen zu wahren. Über einen Einsatz im SND wurden
    keine verbindlichen Festlegungen getroffen.

                                       Unterschrift
                                       (Vor- und Zuname)

                                          Anlage 5

               Muster einer Kurzbiographie

    BDVP …………………
    Leiter Nachrichten

    Vorschlag: (z.B.) Mitarbeiter SND im VPKA ………………
                        Bestätigungsstufe III

                K u r z b i o g r a p h i e

    Dienstgrad:
    Name, Vorname:
    Geburtsdatum und -ort:             PKZ:
    Glaubensbekenntnis:
    Wohnanschrift:
    Soziale Herkunft:
    Allgemeine Schulbildung:
    Erlernter Beruf:
    Spezialkenntnisse:
    Berufl. Entwicklung:

    Eintritt in die VP:
    Laufbahn in der VP:

    Jetzige Tätigkeit:
    Diensttauglichkeit:
    Auszeichnungen:
    Zivile Hoch- und Fachschulen:
    Militär. Schulen:

    Parteizugehörigkeit seit:
    Polit. Entwicklung:
    Bisherige Funktion:
    Polit. Schulen:

    Ehegatte: (Name, Vorname,
    Geburtsname, Geburtsdatum, -ort,
    Beruf, jetzige Tätigkeit, Partei)

    Kinder: (Name, Vorname,
    Geburtsdatum)

    Verwandtschaft in nichtsozialistischen
    Staaten und Westberlin:

    Bemerkungen:
    - Besondere Hinweise, die aus der Kurzbiographie nicht
      hervorgehen;
    - charakteristische Merkmale, die sich positiv oder negativ
      auf Bestätigung auswirken können;
    - Verbindungen der Verwandten nach nichtsozialistischen
      Staaten und Westberlin;
    - andere Bemerkungen.

    Stellungnahme:
    - Welche Meinung vertritt Leiter Nachrichten zum Vorschlag;
    - welche Entwicklung ist vorgesehen;
    - wie soll Qualifikation erreicht werden;
    - andere Hinweise.


                             Name
                             Dienstgrad
                             (Leiter Nachrichten der BDVP)

                                         Anlage 6

         Muster eines Belehrungsnachweises

    Leutnant der VP     Kunze          Werner            05.11.1941
    Dienststelle           Name           Vorname           Geburtsdatum

    Durch meine Unterschrift bestätige ich, daß ich über die
    handschriftlich abgegebene Zusatzverpflichtung für SND-Kader
    gemäß Ordnung der gedeckten Führung belehrt wurde.

ZeitraumBelehrung durch-
geführt durch
DatumUnterschrift des
Arbeitsberechtigten
II/76Stabschef Hartmann7.5.76Werner Kunze
 
 
 
 

                                                         Anlage 7

           Meldungen und Informationen

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der InformationArt der
Infor-
mation
I n f o r m a t i o n
Bezug
zur
Ordnung
0042/76
an VPKA
von
Termin
an BDVP
von
Termin
an BVfS
von
Termin
an MdI
von
Termin
an MfS
von
Termin
1.Vorschlag zur Bestätigung
für die Arbeit im SND
Perso-
nalun-
terla-
gen
VPKABDVPMdI
PdVP
I./
2.-4.
Kurz-
bio-
gra-
phie
BDVP
PdVP
I./
4.(2)
2.Antrag auf Bestätigung
für eine höhere Bestätigungsstufe
Antrag
Beur-
teilung
BDVPBDVP
PdVP
MdI
PdVP
I./
4.(4)
3.Selbstbewerber, die nicht
zur Bestätigung für die Arbeit im
SND eingereicht wurden
Schrei-
ben
VPKABDVPMdI
PdVP
I./
3.(4)
4.Bestätigung für die Arbeit
im SND (auch für die Arbeit im
SND in einer höheren Bestäti-
gungsstufe)
Bestäti-
gungs-
dokument
BDVPMdIMfSI./
2.(1)
5.Abgeschlossener Grundlehr-
gang für selbständige
SND-Kader
ein-
schät-
zung
VPKABDVP
PdVP
I./
6.
6.Zusatzverpflichtung für
SND-Kader
hand-
schriftl.
Verpfl.
BDVPMdI
PdVP
I./
5.
7.Antrag auf
- Versetzung von SND-Kadern

Antrag
bzw.
Mittei-
lung
VPKABDVPBDVP
PdVP
MdI
PdVP
I./
7. und
II./
1.
- zeitweilige oder stän-
dige Herauslösung aus der Arbeit
des SND
Bestätigung des AntragsSchrei-
ben
BDVP
8.Einsatz von Mitarbeitern
und Hilfskräften SND,
Mechanikern, Betriebskräf-
ten und Kraftfahrern in
Dienststellungen des SND
AntragBDVP
PdVP
I./
4.(5)
9.Zurücksendung von Unterla-
gen bei zeitweiliger oder
ständiger Herauslösung
von SND-Kadern aus der Arbeit
des SND
Bestäti-
gungsdo-
kument

Zusatzver-
pflichtung
BDVPVPKABDVP
PdVP
II./
2
Belehrung beim
Ausscheiden,
Belehrungs-
nachweis
VPKABDVPMdI
PdVP
10.Meldungen über persönliche
Veränderungen der SND-Kader
SchreibenVPKABDVPMdI
PdVP
III./
1.
- Namensänderung
- Wohnungswechsel
- Versetzung in andere
Dienststelle
- Einsatz in andere Funktionen
bzw. ausgeübter Beruf


)
)
)
)
BDVP
zusätz-
lich
11.Meldung über Vorkommnisse
bei SND-Kadern
- strafbare Handlungen, die be-
gangen oder verursacht wurden
und nicht zu Verletzungen der
Sicherheitsbestimmungen des
SND führen, einschließlich
Selbstmorde und Selbstmordver-
suche, außer Verkehrsdelikte

- Verbindungen und Kontakte in
nichtsozialistische Staaten
und Westberlin

- Verletzung der Schweigepflicht
und anderer Punkte der Zusatz-
verpflichtung
- Disziplinar-, Partei-
und gerichtliche Strafen

- Vorkommnisse, wie mora-
lische Verfehlungen,
Verstöße gegen Bestim-
mungen der GHO u. a. Vor-
kommnise, die den weite-
ren Einsatz im SND eventu-
ell in Frage stellen
a) VorausmeldungBerichtVPKA
sofort
BDVP
sofort
BDVP
PdVP
sofort
MdI
PdVP
sofort
III./
1.
b) UntersuchungsergebnisBerichtVPKA
10 Tage
nach a)
BDVP
10 Tage
nach a)
BDVP
PdVP
15 Tage
nach a)
MdI/PdVP
20 Tage
nach a)
12.Meldungen über personelle
Veränderungen zu Verwandten
entsprechend Verwandtenauf-
stellung, einschließlich im
gemeinsamen Haushalt
der SND-Kader lebenden Personen
Schreiben
bzw. Er-
gänzung d.
Verwandten-
aufstellung
VPKABDVPMdI
PdVP
III./
1.
a) Bestätigungsstufe I
- Namensänderung
- Familienstand
- Wohnungswechsel
- gerichtliche Verurtei-
lungen
- Arbeitsstelle und aus-
geübter Beruf
- Parteizugehörigkeit
- Sterbefälle
- bekannt gewordene Verbin-
dungen in nichtsoziali-
tische Staaten und Westberlin
- Übersiedlung in nichtsozia-
listische Staaten und West-
berlin
b) Bestätigungsstufe II und
III
- Namensänderung
- Familienstand
- gerichtliche Verurteilung
- bekanntgewordene Ver-
bindungen in nichtsozia-
listische Staaten und
Westberlin
- Übersiedlung in nicht-
sozialistische Staaten
und Westberlin
c) Bestätigungsstufe IV
- gerichtliche Verurteilung
- bekanntgewordene Ver-
bindungen in nichtsozia-
listische Staaten und
Westberlin
- Übersiedlung in nicht-
sozialistische Staaten
und Westberlin
13.Antrag der SND-Kader auf
Reisen in das sozialistische
Ausland (außer Tagestouristik)
Schrei-
ben
VPKA
2 Wochen
vor Rei-
setermin
BDVP
10 Tage vor Rei-
setermin
MdI/PdVP
10 Tage
vor Rei-
setermin
III./
2.(1)
Bestätigung bzw. Ablehnung
des Antrages
telef. o.
Schrei-
ben
BDVPBVfSZCOIII./
2.(2)
Meldung über abgelehnte Rei-
sen in das sozialistische
Ausland
Schrei-
ben
BDVP
PdVP
III./
2.(3)

Informationen ohne Termin sind bei Notwendigkeit zu geben.

                   MINISTERRAT
        DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
               MINISTERIUM DES INNEREN


                  GVS / E 749 /74d
                  Geheime Verschlußsache!
                  SND - I 039303
                  * 029 Ausfertigung, Blatt 1 - 13


                   Teilauszug aus
                        der
                 Ordnung  Nr. 042/76
              des Ministers des Innern
         und Chefs der deutschen Volkspolizei      BArch*88


                      über


      die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen
      Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den
      Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit
      im Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen
      Republik


          - Ordnung der gedeckten Führung -


                       Teil D



                 - Vom 11. Juni 1976 -
     1. (1) Auf der Grundlage der Anordnung des Vorsitzenden des
        Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über
        das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik,
        der vom Minister für Staatssicherheit erlassenen Durchfüh-
        rungsbestimmungen und der vom Zentralen Chiffrierorgan der
        Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend ZCO ge-
        nannt) gegebenen Weisungen wird zur Gewährleistung des
        Schutzes der Staats- und Dienstgeheimnisse bei der An-
        wendung technischer Nachrichtenmittel die Ordnung über
        die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen
        Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den
        Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit
        im Meteorologischen Dienst der DDR - Ordnung der gedeckten
        Führung - erlassen.

        (2) der Geltungsbereich dieser Teilausgabe der Ordnung
        der gedeckten Führung erfaßt
        - den Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen
          Republik;
        - die Nachrichtenorgane der zutreffenden Dienststellen
          der Deutschen Volkspolizei.

     2. Der Verteiler dieser Teilausgabe der Ordnung der gedeckten
        Führung ist wie folgt festgelegt:
        - Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR;
        - Stellvertreter des Direktors des Meteorologischen
          Dienstes der DDR;
        - Leiter der Dienststellen des Meteorologischen Dienstes
          der DDR, in denen mit Spezialnachrichtenmitteln arbeits-
          berechtigte Mitarbeiter eingesetzt sind;
        - die als Verantwortliche der mit Spezialnachrichtenmitteln
          Arbeitsberechtigungen der Dienststellen des Meteorologi-
          schen Dienstes der DDR festgelegten Mitarbeiter;
        - die Spezialnachrichtendienste der BDVP/PdVP, in denen
          Spezialnachrichtenmittel des Meteorologischen Dienstes
          der DDR aufbewahrt werden.

        (2) Die Teilausgabe der Ordnung der gedeckten Führung
         erhalten zur Kenntnis:
         - die in ihren Dienststellungen bestätigten Chefs, Stabs-
           chefs und Leiter Nachrichten der BDVP, in deren Dienst-
           stellen Spezialnachrichtenmittel des Meteorologischen
           Dienstes der DDR aufbewahrt werden.

     3. (1) Die Ordnung tritt am 01. Oktober 1976 in Kraft.

        (2) Die Ordnung Nr. 0042/70 vom 28. Juni 1970 tritt mit
        dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
        Der Teil D ist dem Spezialnachrichtendienst der BDVP zu
        übersenden.

   Berlin, den 11. Juni 1976     Dickel
                                 Generaloberst

                       Inhaltsverzeichnis

     I. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

    II. Organisatorische Grundsätze

   III. Räume für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln

    IV. Kaderfragen

     V. Vorkommnisse und Informationspflichten

     Anlage 1: Muster kombiniertes Nachweisbuch

     Anlage 2: Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND

     Anlage 3: Muster eines Belehrungsnachweises

     Anlage 4: Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND

     Anlage 5: Muster einer Kurzbiographie

                         D

    Sicherstellung der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln im
    Meteorologischen Dienst der DDR                           

    I. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

     1. (1) Für die konsequente Verwirklichung der in diesem Teil
        der Ordnung der gedeckten Führung festgelegten Bestimmun-
        gen und Maßnahmen im Bereich des Meteorologischen Dienstes
        der DDR trägt der Direktor des Meteorologischen Dienstes
        der DDR die Gesamtverantwortung.

        (2) Er konzentriert sich hierbei vor allem auf
        - die Durchsetzung der Prinzipien der Wachsamkeit und Ge-
          heimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrichten-
          mittel und im Umgang mit den Spezialnachrichtenunter-
          lagen;
        - die Schaffung der personellen, materiellen und tech-
          nischen Spezialnachrichtenmitteln;
        - die Organisation der Spezialnachrichtenverbindungen;
        - die Aus- und Weiterbildung der mit Spezialnachrichten-
          mitteln arbeitsberechtigten Mitarbeiter des Meteorolo-
          gischen Dienstes der DDR (im weitern Arbeitsberech-
          tigte genannt);
        - die politisch-ideologische Erziehung der Arbeitsberech-
          tigten, damit diese die schriftlich eingegangene Ver-
          pflichtung verantwortungsbewußt einhalten.

        (3) Der Stellvertreter des Meteorologischen
        Dienstes der DDR hat in Durchsetzung dieser Bestimmungen
        und Maßnahmen die Sicherstellung der Arbeit mit Spezial-
        nachrichtenmitteln zu gewährleisten.

        (4) In Wahrnehmung seiner Aufgaben sichert der Stellver-
        treter des Direktors eine enge Zusammenarbeit mit dem
        Leiter Nachrichten des MdI.

     2. (1) die Leiter der Dienststellen mit Arbeitsberechtigten
        sind für die Durchsetzung der Prinzipien der Wachsamkeit
        und Geheimhaltung beim Benutzen technischer Nachrichten-
        mittel sowie für die Sicherstellung der Arbeit mit Spezial-
        nachrichtenmitteln im Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

        (2) Sie haben
        - alle Voraussetzungen für die Sicherheit der Spezialnach-
          richtenmittel und das Durchführen der Arbeit mit ihnen
          zu schaffen und ständig zu gewährleisten;
        - eine hohe Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Arbeits-
          berechtigten zu sichern;
        - das persönliche Training der Arbeitsberechtigten in der
          Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln zu organisieren;
        - ständig wirksam Einfluß auf die politisch-ideologische
          Erziehung der Arbeitsberechtigten zu nehmen, damit diese
          die schriftlich eingegangene Zusatzverpflichtung verant-
          wortungsbewust einhalten.

        (3) Bei besonderen Vorkommnissen, die durch die Arbeitsbe-
        rechtigten verursacht wurden oder mit diesen im Zusammen-
        hang stehen, bzw. bei Feststellen von Verstößen gegen die
        Wachsamkeit, Sicherheit und Geheimhaltung sind die Leiter
        der Dienststellen verpflichtet, den Stellvertreter des
        Direktors unverzüglich zu informieren.

     3. (1) Der Leiter Nachrichten des MdI hat die fachliche An-
        leitung und Kontrolle der Arbeit mit Spezialnachrichten-
        mitteln im Meteorologischen Dienst der DDR zu gewährlei-
        sten.

        (2) Daneben ist er verantwortlich für
        - die Bereitstellung der erforderlichen Spezialnachrichten-
          mittel sowie für die Instandhaltung und Instandsetzung
          der Spezialnachrichtengeräte;
        - die Sicherstellung der Weiterbildung der Arbeitsberech-
          tigten in der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln.

        (3) Ihm obliegt es, die Kader, die für die Arbeit mit
        Spezialnachrichtenmitteln im Meteorologischen Dienst der
        DDR vorgesehen sind, zu bestätigen.

    II. Organisatorische Grundsätze

     1. (1) die in diesem Teil der Ordnung der gedeckten Führung
        festgelegten Bestimmungen und Maßnahmen umfassen den Ge-
        heimnisschutz bei der Übermittlung meteorologischer An-
        gaben über Draht- und Funkverbindungen bei Eintreten einer
        besonderen Lage. Sie haben die Aufgabe, die Kenntnisnahme
        derartiger Informationen durch den Gegner und andere un-
        befugte Personen zu verhindern.

        (2) Nachrichten, die dem Gegner oder anderen unbefugten
        Personen nicht bekannt werden dürfen, sind nur unter An-
        wendung eines Spezialverfahrens über Draht-
        und Funkverbindungen zu übertragen.

     2. Die Organisation bzw. die Schließung von Spezialnachrichten-
        verbindungen sind durch den Direktor des Meteorologischen
        Dienstes der DDR beim Stellvertreter des Ministers schrift-
        lich zu beantragen und durch diesen zu bestätigen.

     3. Die im Meteorologische Dienst der DDR organisierten
        Spezialnachrichtenverbindungen werden nur auf besondere
        Weisung des Stellvertreters des Ministers betrieben.

     4. Die Sicherheit der Spezialnachrichtenunterlagen, Spezial-
        nachrichtendienst-Verschlußsachen und Spezialnachrichten-
        mittel ist für die Sicherheit der über technische Nach-
        richtenmittel zu befördern geheimzuhaltenden Nachrich-
        ten von größter Bedeutung. Sie wird im wesentlichen er-
        reicht durch
        - eine exakte Nachweisführung und straffe Ordnung im Um-
          gang mit Dokumenten;
        - die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung der
          Spezialnachrichtenmittel;
        - eine ständige zielgerichtete Kontrolle

        Dazu ist eine wirksame politisch-ideologische Erziehung
        der Arbeitsberechtigten ständig erforderlich.

     5. Zur Gewährleistung der Sicherheit von Nachrichten während
        der Nachrichtenübermittlung ist die strikte Einhaltung
        der Bestimmungen über den Umgang, die Aufbewahrung und die
        Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln erforderlich.

     6. (1) die Lagerung der Spezialnachrichtenmittel, Verschluß-
        sachen und Unterlagen für die Arbeit mit Spezialnachrich-
        tenmitteln hat im Referat Spezialnachrichtendienst (SND)
        der BDVP, in deren Bereich sich die jeweilige Dienststelle
        befindet, im dafür vorgesehenen Stahlblechschrank zu er-
        folgen. Der Stahlblechschrank ist durch den zuständigen
        Arbeitsberechtigten mit dem Innenpetschaft zu versiegeln.
        (2) Eine Umlagerung der Spezialnachrichtenmittel in die
        jeweilige Dienststelle ist nur nach Erteilung des in
        Ziffer 3 genannten Weisung vorzunehmen.

        (3) Der Transport ist mit einem VP-Kraftfahrzeug als
        Sonderkurier unter Verantwortung des Arbeitsberechtigten
        der Dienststelle und in Begleitung von einem bewaffneten
        Angehörigen des SND und einem weiteren bewaffneten VP-
        Angehörigen durchzuführen.

     7. (1) Nach erfolgter Umlagerung der Spezialnachrichtenmittel
        in den dafür bestätigten Arbeitsraum einer Dienststelle
        ist zu gewährleisten, daß die Spezialnachrichtenmittel
        und -unterlagen, wenn sie nicht unmittelbar für die Arbeit
        benötigt werden, im Stahlblechschrank unter Verschluß
        lagern.

        (2) Wird der Arbeitsraum durch die Arbeitsberechtigten
        verlassen, sind Behältnisse und die Arbeitsraumtür ord-
        nungsgemäß zu versiegeln und entsprechend Ziffer 8 zu
        versiegeln.

        (3) Der Arbeitsraum ist ständig unter Verschluß zu halten.

     8. Der verantwortliche Arbeitsberechtigte muß in Besitz von
        zwei verschiedenen Petschaften (bezeichnet als Innenpet-
        schaft und Außenpetschaft) sein;
        - Innenpetschaft nur zum Versiegeln der Stahlblechschränke
          und des Spezialnachrichtengerätes unter Schutzhaube. Als
          Innenpetschaft ist nur das Petschaft zu verwenden, das
          dazu speziell über das Referat SND der zuständigen BDVP
          übergeben wurde.
        - Außenpetschaft nur zum Versiegeln des Arbeitsraumes,
          des Spezialnachrichtengerätes beim Transport sowie
          Kuriertaschen u.a.
     9. (1) Für Stahlblechschränke müssen je zwei Schlüssel vor-
        handen sein. Diese sind außerhalb der Arbeitsbereitschaft
        wie folgt aufzubewahren:
        a) die Schlüssel für den in der BDVP befindlichen Stahl-
           blechschrank sind mit dem Außenpetschaft einzusiegeln.
        Ein Schlüssel ist an den diensthabenden Offizier des
        Referates SND der BDVP und der zweite an den Leiter der
        Dienststelle zu übergeben.
     b) Von den Schlüsseln des im Arbeitsraum befindlichen
        Stahlblechschrankes ist einer beim Leiter der Dienst-
        stelle eingesiegelt zu hinterlegen und der zweite ist
        in dem in der BDVP befindlichen Stahlblechschrank zu
        lagern.

        (2) Mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Arbeitsbereit-
        schaft trägt der Arbeitsberechtigte den Schlüssel, der bis
        dahin in dem in der BDVP befindliche Stahlblechschrank
        lagert, ständig bei sich.

    10. (1) Die Nachweisführung der Spezialnachrichtenmittel und
        Verschlußsachen hat in einem kombinierten Nachweisbuch
        (Anlage 1), welches durch das Referat SND der BDVP als
        SND-VVS zu kennzeichnen ist, zu erfolgen.

        (2) Spezialnachrichtenmittel und Verschlußsachen sind durch
        den Arbeitsberechtigten im Referat SND unterschriftlich zu
        empfangen und in Gegenwart des Übergebenden in das Nach-
        weisbuch einzeln einzutragen.

        (3) Im selben Nachweisbuch ist, wenn es sich erforderlich
        macht, die Übergaben der Spezialnachrichtenmittel und Ver-
        schlußsachen zwischen den Arbeitsberechtigten protokolla-
        risch durchzuführen. Das Nachweisbuch ist ebenfalls gegen
        Quittung zu übergeben.

        (4) Dekaden- und Tagesschlüssel sind nach Ablauf der
        Gültigkeit innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden ein-
        schließlich des bei der Schlüsselarbeit angefertigten
        Zwischenmaterials durch Feuer ordnungsgemäß zu vernichten.

        (5) Die Vernichtung der Dekaden- und Tagesschlüssel ist im
        Schlüsselheft und die Vernichtung des leeren Schlüssel-
        heftes im Nachweisbuch nachzuweisen.

    11. Ein kollektives Verwalten von SND-Dokumenten ist grund-
        sätzlich untersagt. Es ist zu gewährleisten, daß nur der-
        jenige Zugang zu den Dokumenten hat, der für sie verant-
        wortlich ist.

    III. Räume für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln

     1. (1) Für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln müssen
        Räume ausgewählt werden die folgenden Bedingungen ent-
        sprechen:
        - Wände, Decken und Fußböden müssen aus Beton, Stein o. ä.
          massiven Material bestehen;
        - in ihren dürfen sich möglichst keine Verteiler- und Ver-
          sorgungsleitungen, zentrale Nachrichtenanlagen o. ä. An-
          lagen der technischen Gebäudeausrüstungen befinden;
        - in unmittelbarer Nähe herrscht wenig Personenverkehr;
        - Lage möglichst in einem mittleren Stockwerk eines Ge-
          bäudes (ausgenommen Garagen, Lager u. ä.).

        (2) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestimmungen
        genügen:
        - Die Fenster sind durch Stahlgitter, welche im Mauerwerk
          befestigt sind, oder Stahlrollos zu sichern. Vor den
          Fernstern, die bei der Arbeit im Raum ständig geöffnet
          werden, sind Gaze anzubringen;
        - durch Anbringen von Vorhängen, Blenden, Scheibengardinen,
          Mattierung der Fensterscheiben oder andere geeignete Maß-
          nahmen ist zu gewährleisten, daß Unbefugte der Einblick
          in SND-Unterlagen nicht möglich ist;
        - die Eingangstür ist von innen mit Stahlblech (Starke min-
          destens 2,5 mm) zu beschlagen oder mit einer Gittertür
          bzw. Eisentür abzusichern und mit einem Blindknopf zu
          versehen. Die Befestigung der Tür darf ein Aushängen
          nicht ermöglichen. In die Türen sind Sicherheitsschlösser
          aus der Produktion sozialistischer Staaten einzubauen;
        - Gittertüren und bewegliche Fenstergitter sind mit Kasten-
          sicherheitsschlössern aus der Produktion sozialistischer
          Staaten zu versehen;
        - zusätzliche Türen, die in den Sperrbereich führen, müssen
          den gleichen Bedingungen entsprechen;
        - Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden,
          wenn sie nicht von außen bedienbar sind und die Betäti-
          gungsvorrichtung so gelegt ist daß von dort aus die ein-
          tretende Person mit Sicherheit erkannt wird;
        - für die Entgegennahme und Aushändigung von Chiffrierkorre-
          spondenz sowie für den dienstlichen Verkehr mit außen-
          stehenden Personen ist ein Schalterfenster oder nach Mög-
          lichkeit ein Vorraum zu schaffen. Das Schalterfenster muß
          von innen verschließbar sein. Seine Größe darf ein ein-
          steigen nicht ermöglichen;
        - Wanddurchbrüche für Klimaanlagen, Heizungen usw. sind
          entsprechend den Bedingungen zu sichern;
        - die Räume müssen gemäß den Arbeitsschutzbestimmungen mit
          schalldämpfender Isolierung versehen sein, wenn darin mit
          Spezialnachrichtentechnik gearbeitet wird;
        - die Installation und das Betreiben von Personenrufanlagen
          und Wechselsprechanlagen ist in den stationären
          Betriebsräumen nicht gestattet;
        - Ausstattung mit einem Stahlblechschrank zur sicheren
          Lagerung der Spezialnachrichtenmittel und anderer Unter-
          lagen;
        - die Aufbewahrung und Nutzung von privaten Fernseh- und
          Radiogeräten sowie Ton- und Bildaufnahmegeräten ist ver-
          boten.

     2. (1) Arbeitsräume, die den Sicherheitsbestimmungen entspre-
        chen, sind dem Referat SND der jeweiligen BDVP zur Abnahme
        zu melden.

        (2) Die Abnahme erfolgt in Verantwortlichkeit des Leiters
        Nachrichten der BDVP in Zusammenarbeit mit den zuständigen
        Organen des MfS. Die Nutzung der Räume ist gestattet, wenn
        ein Abnahmeprotokoll bzw. eine schriftliche Genehmigung
        vorliegt. Das Abnahmeprotokoll bzw. die schriftliche Geneh-
        migung ist im Referat SND der BDVP aufzubewahren.

        (3) Selbständige Veränderungen an bestätigten Räumen und
        Stahlblechschränken, die eine Beeinträchtigung der Sicher-
        heit zur Folge haben, sind untersagt.

     3. (1) Bestätigte Arbeitsräume können, wenn sie nicht für die
        Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln benötigt und keine
        Spezialnachrichtenmittel darin gelagert werden, durch Mit-
        arbeiter des Meteorologischen Diensts, die nicht für die
        Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln bestätigt sind, ge-
        nutzt werden. Die Nutzung der Stahlblechschränke ist nicht
        gestattet.

        (2) Diesen Mitarbeitern ist nur ein Schlüssel zur Eingangs-
        tür auszuhändigen, jedoch kein Schlüssel zur Gittertür. Der
        zweite Schlüssel zur Eingangstür und ein Schlüssel zur
        Gittertür sind, mit dem Außenpetschaft eingesiegelt, beim
        Leiter der Dienststelle zu hinterlegen. Der zweite Schlü-
        ssel zur Gittertür ist mit im Stahlblechschrank, der sich
        im Referat SND der BDVP befindet, zu lagern.

        (3) Bevor Arbeitsräume, die durch Mitarbeiter der Meteoro-
        logischen Dienstes genutzt werden, wieder als Räume für die
        Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln Verwendung finden,
        - sind sämtliche Dokumente, Sachen und Gegenstände, die der
          Mitarbeiter des Meteorologischen Dienstes ständig oder
          zeitweilig zur Arbeit benötigen, aus den Räumen zu ent-
          fernen. Diese Festlegung trifft nicht zu, wenn die Räume
          ausschließlich durch bestätigte Arbeitsberechtigte ge-
          nutz werden.
        - ist die Vollzähligkeit der Schlüssel zur Eingangstür zu
          prüfen;
        - ist die Wahrnehmung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Ziffer
          1 festzustellen.

      4. (1) Das Betreten der Arbeitsräume ist, sobald sich Spezial-
         nachrichtenmittel darin befinden, nur gestattet:
         - dem Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR;
         - dem Stellvertreter des Direktors;
         - dem in seiner Dienststellung bestätigten Leiter der
           Dienststelle;
         - den Arbeitsberechtigten der betreffenden Dienststelle;
         - dem Leiter Nachrichten und dem Referatsleiter SND der
           BDVP, in der sich die Spezialnachrichtenmittel der
           Dienststelle befinden;
         - Kontrollberechtigte, die sich mit einem vom Leiter
           Nachrichten des MdI unterschriebenen und gesiegelten
           Dienstauftrag ausweisen;
         - Mitarbeitern des MfS bei Vorlage eines besonderen Kon-
           trollausweises bzw. einer Berechtigungskarte, die vom
           Minister für Staatssicherheit oder vom Leiter des ZCO
           unterschrieben sind;
         - dem Mitarbeiter für Verteidigungsfragen beim Stellver-
           treter des Direktors des Meteorologischen Dienstes der
           DDR.

        (2) Ist es in Ausnahmefällen erforderlich, daß andere Per-
        sonen zur Erledigung von Dienstleitungen die Arbeitsräume
        betreten müssen, so hat das nur unter Aufsicht eines Ar-
        beitsberechtigten zu erfolgen. Vorher sind alle Unterlagen
        unter Verschluß zu bringen, Spezialnachrichtengeräte mit
        den dafür bestimmten Schutzhauben abzudecken und Abdrücke
        des Innenpetschaftes unkenntlich zu machen bzw. abzudecken.
        Die Personen sind unter Angabe des Namens, der Personen-
        kennzahl, des Datums, der Zeit und des Grundes ihres Auf-
        enthaltes im Nachweisbuch einzutragen.

    IV. Kaderfragen
     1. (1) Zur persönlichen Sicherstellung der Arbeit mit Spezial-
        nachrichtenmitteln haben die Leiter der Dienststellen dem
        Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR entsprechen-
        de Kadervorschläge zu unterbreiten.

        (2) Die Auswahl der Angehörigen der Dienststellen des Meteo-
        rologischen Dienstes, die die Berechtigung zur Arbeit mit
        Spezialnachrichtenmitteln erhalten, ist streng zu begrenzen.

        (3) Nach Entscheidung durch den Direktor des Meteorologi-
        schen Dienstes der DDR hat der Leiter der Abteilung Kader/
        Bildung des Meteorologischen Dienstes der DDR folgende Un-
        terlagen zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens für die
        Bestätigungsstufe V an den Leiter Nachrichten des MdI weiter-
        zuleiten:
        - Personalbogen mit handschriftlichem Lebenslauf,
        - Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend den
          Festlegungen im Vordruck,
        - Kurzbiographie (Anlage 5),
        - Beurteilung.

     2. (1) Der Einsatz eines Kaders als Arbeitsberechtigter hat
        erst nach Bestätigung durch den Leiter Nachrichten des
        MdI zu erfolgen.

        (2) Vor Beginn der Ausbildung haben Arbeitsberechtigte
        eine handschriftliche Zusatzverpflichtung (Anlage 2) abzu-
        geben. Die Verpflichtung ist durch den Stellvertreter des
        Direktors des Meteorologischen Dienstes der DDR mit einer
        gründlichen Erläuterung vorzunehmen. Die Zusatzverpflich-
        tung ist dem Leiter Nachrichten des MdI zu übersenden.

        (3) Über die Zusatzverpflichtung ist jeder Arbeitsberech-
        tigte durch den Leiter der jeweiligen Dienststelle des
        Meteorologischen Dienstes halbjährlich aktenkundig (An-
        lage 3) zu belehren. Dieser Teil der Ordnung der gedeckten
        Führung ist bei der Belehrung differenziert mit einzube-
        ziehen.

     3. (1) Bestätigte Arbeitsberechtigte sind vor Aufnahme der
        Tätigkeit durch den Meteorologischen Dienst der DDR in
        Kurzlehrgängen in der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln,
        im Umgang mit den Spezialnachrichtenmitteln und in der
        Nachweisführung auf der Grundlage der Vorschriften auszu-
        bilden.

        (2) Alle Arbeitsberechtigten haben im Halbjahr einmal ein
        Training von 8 Stunden im Referat SND der jeweiligen BDVP
        durchzuführen. Haben Arbeitsberechtigte während einer
        Übung mit den Spezialnachrichtenmitteln gearbeitet, dann
        ist in dem betreffenden Halbjahr das Training auszusetzen.

     4. (1) Arbeitsberechtigte, die die Arbeit mit Spezialnachrich-
        tenmitteln nicht mehr durchführen, sind unter Angabe des
        Grundes durch den Direktor des Meteorologischen Dienstes
        der DDR an den Leiter Nachrichten des MdI zu melden.

        (2) Bei Aufhebung der Bestätigung zur Arbeit mit Spezial-
        nachrichtenmitteln ist der ehemalige Arbeitsberechtigte
        durch den Leiter der Dienststelle aktenkundig zu belehren.
        Die Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit (Anlage 4) ist
        durch den ehemaligen Arbeitsberechtigten handschriftlich
        anzufertigen und zu unterschreiben und dem Leiter Nachrich-
        ten des MdI zu übersenden.

     5. Informationen an den Leiter Nachrichten des MdI sind zu
        geben über:
        a) die bestätigten Arbeitsberechtigten bei
           - Namensänderungen,
           - Wohnungswechsel,
           - Disziplinar-, Partei- und gerichtlichen Strafen,
           - Versetzung in andere Dienststellen,
           - Einsatz in andere Funktionen bzw. ausgeübte Berufe,
           - Verbindungen oder Kontakte in nichtsozialistische
             Staaten und Westberlin.

        b) die Verwandten entsprechend Verwandtenaufstellung bei
           - gerichtlichen Verurteilungen,
           - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und West-
             berlin,
           - bekanntgewordene Verbindungen in nichtsozialistische
             Staaten und Westberlin

    V. Vorkommnisse und Informationspflichten
     1. (1) Sofortmeldungen sind an den Stellvertreter des Direk-
        tors und durch diesen an den Leiter Nachrichten des MdI zu
        geben über
        - alle Vorkommnisse mit Arbeitsberechtigten, die eine Ver-
          letzung der Verpflichtung bedeuten und solche, die eine
          weitere Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln in Frage
          stellen;
        - den Verlust (auch zeitweiligen) oder die Kompromittierung
          von Spezialnachrichtenmitteln und anderen unterlagen;
        - Vorkommnisse, die auf eine Gefährdung der
          Arbeitsräume schließen lassen.

        (2) Kompromittierung von Spezialnachrichtenmitteln liegt vor,
        wenn unberechtigte Personen infolge von Verlust, Diebstahl,
        Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Verrat, Verstoß gegen die
        Gebrauchsanweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels
        oder der Verpackung, unbeaufsichtigtes Liegenlassen oder aus
        anderen Gründen vom Inhalt der Spezialnachrichtenmittel
        Kenntnis erhalten haben oder erhalten haben könnten.

     2. (1) Bei der Verletzung von Festlegungen dieser Ordnung sind
        unverzüglich Maßnahmen einzuleiten und diese gewissenhaft
        durchzuführen, um die eingetretene Kompromittierung von
        Nachrichten so gering wie möglich zu halten sowie die Gefähr-
        dung weiterer Nachrichten zu verhindern.

        (2) Verstöße gegen die Festlegungen dieser Ordnung sind
        gründlich zu überprüfen, ihre Ursachen und Wirkungen zu er-
        forschen sowie allseitig auszuwerten.

     3. Die Untersuchung eines Verlustes oder einer Kompromittie-
        rung von Spezialnachrichtenmitteln u. a. SND-Dokumenten hat
        unter Leitung eines Arbeitsberechtigten und in enger Zusam-
        menarbeit mit dem Leiter Nachrichten der zuständigen BDVP
        zu erfolgen. Es ist verboten, Personen als Untersuchende
        einzusetzen, die nicht zur Kontrolle gemäß Abschnitt III
        Ziffer 4 berechtigt sind. Ist es in Ausnahmefällen erforder-
        lich, dann ist die Zustimmung des Leiters Nachrichten des
        MdI einzuholen.

     4. Über den Ausfall von Spezialnachrichtengeräten ist die
        Gegenstelle sowie über das Referat SND der jeweiligen BDVP
        der Leiter Nachrichten des MdI unverzüglich zu informieren.

                                                        Anlage 1
                    M u s t e r
                        für
              kombiniertes Nachweisbuch

    Mittelnachweis
Serien-Nr.Expl.VerbindungVernichtung der leeren Hefte
UnterschriftenDatum
M-130, 1461-3
T-U Nr. 0036Schulung
T-U Nr. 0374Erfurt-PotsdamMeier, Rex10.5.76
T-U Nr. 0149Erfurt-Potsdam
AuszeichnungAusf.BlattRückgabe
GVS MfS 020 Nr. 6032/7528.1-7
VVS SND - I 0391641.1-20
   Übergabe- Übernahme                                                           
   M-130 Nr. 147, 1-3
   Schlüsselhefte entsprechend Mittelnachweis
   GVS MfS020 Nr. 6032/75, 28. Ausf., Bl. 1-7
   VVS SND I 039164, 1. Ausf., Bl. 1-20

   Übergebender:                      Übernehmender:
   Lange 12. 5. 76                    Rex 12. 5. 76

                                              Anlage 2

    Dienststelle                   Ort, Datum

              Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND

    Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit SND-Material
    im/in …………… und die Berechtigung zur Kenntnis-
    nahme von Staatsgeheimnissen des SND dieses Bereiches erteilt.

    Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom ………
    zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich ent-
    sprechend § 11 der Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen
    nachstehende Verpflichtung ein:

    Ich, ………………………(PKZ ……………………),
             (Name, Vorname)
    verpflichte mich:

    1. Über meine Tätigkeit im SND gegenüber allen Unbefugten
       strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei
       Informationen über den SND zu geben.
       Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zum Zugang
       zu Informationen des SND besitzen. Personen, die die Berech-
       tigung zum Zugang zu Informationen besitzen, dürfen solche
       Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
       derlichen Umfang erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei
       dem Leiter, in dessen Verantwortungsbereich das Spezial-
       nachrichtenverfahren zur Anwendung gelangt, die Genehmi-
       gung zur Auskunftserteilung einzuholen.

    2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
       Geheimnisse des SND enthalten oder darstellen, aus der Dienst-
       stelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmigung des zustän-
       digen Leiters vorliegt.

    3. meinen Vorgesetzten im SND sofort in Kenntnis zu setzen,
       wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen,
       daß sie sich für den SND interessieren.

    4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder son-
       stige Geräte, die zur Speicherung und Vervielfältigung von
       Informationen dienen können, zu privaten Zwecken in die
       Einrichtungen des SND mitzubringen oder private Radio- und
       Fernsehapparate in Einrichtungen des SND zu betreiben.

    5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim-
       haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem
       Vorgesetzten im SND zur Kenntnis zu geben.

    Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung der Zusatzverpflich-
    tung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in der
    Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen
    zur Verantwortung gezogen werde.

    …………………            ………………………
    Ort, Datum                         Unterschrift

    Verpflichtung durchgeführt:        ………………………
                                       Unterschrift/Funktion
--------------------------------------------------------------------
                               H i n w e i s e
    auf einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuches der
    Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968

    · Spionage                                        § 97
    - Sammlung von Nachrichten                        § 98
    - Landesverräterischer Treuebruch                 § 99
    - Staatsfeindliche Verbindung                     § 100
    - Diversion                                       § 103
    - Ungesetzliche Verbindungsaufnahme               § 219
    - Geheimnisverrat                        §§ 245 und 246
    - Verletzung der Dienstvorschriften über
      den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst    § 263
    - Verrat militärischer Geheimnisse                § 272
    - Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
      der Kampftechnik                                § 273
    - Verlust der Kampftechnik                        § 274

                                                         Anlage 3

                     M u s t e r

               Belehrungsnachweis

    _____________________________________________________________________
    Dienststelle           Name           Vorname           Geburtsdatum

    Durch meine Unterschrift bestätige ich, daß ich über die
    handschriftlich abgegebene Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit
    im SND gemäß Ordnung der gedeckten Führung belehrt wurde.

ZeitraumBelehrung durch-
geführt durch
DatumUnterschrift des
Arbeitsberechtigten
     (Format C 6)

                                                           Anlage 4

                     B e l e h r u n g
                bei Beendigung der Tätigkeit im SND

  1. Über meine Tätigkeit im SND habe ich gegenüber allen
     Personen (einschließlich Familienangehörigen) auch weiter-
     hin strengstes Stillschweigen zu wahren und habe ihnen
     keine Informationen über den SND in schriftlicher, münd-
     licher oder anderer Form zu geben.

  2. Ich habe die nächste Dienststelle des MfS zu informieren,
     wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
     regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im SND
     interessieren.

  3. Die Beschränkungen der Verpflichtung zur Wahrung und
     Sicherung von Staatsgeheimnissen gelten für mich 3 Jahre
     nach dem Zeitpunkt der Belehrung.

  ……………………              …………………
  Ort, Datum                            Unterschrift

  Belehrung durchgeführt:               …………………
                                        Unterschrift/Funktion

                                         Anlage 5

                         M u s t e r
                     einer Kurzbiographie

   Name, Vorname:

   Geburtsdatum und -ort:             PKZ:

   Wohnanschrift:

   soz. Herkunft:

   allgem. Schulbildung:

   erlernter Beruf:

   jetzige Tätigkeit:

   berufliche Entwicklung:

   Mitglied welcher gesellschaftlicher
   Organisation mit Eintrittsjahr:

   Auszeichnungen:

   Verwandtschaft in nichtsozialistischen Staaten
   und Westberlin:

   Familienstand:

                           Geheime Kommandosache        Bundesarchiv *2
                           27 (persönlich!) 27 6/84
                           01.Ausfertigung 19 Blatt

Eingereicht von: Minister des Innern und
                 Chef der Deutschen Volkspolizei
                 Genossen Generaloberst F. Dickel

Beschlußvorlage

für den Nationalen Verteidigungsrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Inhalt:           Statut des Ministeriums des Innern

Erarbeitet von:   Stellvertreter des Ministers
                  und Chef des Stabes
                  Genossen Generalleutnant K.-H. Wagner

Zugestimmt haben: Vorsitzender des Ministerrates
                  Genosse W. Stoph

                  Leiter der Abteilung für
                  Sicherheitsfragen des
                  Zentralkomitees der SED
                  Genosse Generaloberst H. Scheibe


                  Dickel
                  Generaloberst



Beschluß Nr.

des Nationalen Verteidigungsrates
der Deutschen Demokratischen Republik

-------------------------------------

Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Re-
publik beschließt:

1. Dem

         Statut des Ministeriums des Innern

   wird unter Beachtung der während der Sitzung des Nationalen
   Verteidigungsrates gegebenen Hinweise und unterbreiteten Vor-
   schlägen zugestimmt.

2. Das Statut des Ministeriums des Innern wurde durch den Na-
   tionalen Verteidigungsrat erlassen und tritt mit Wirkung vom
   01. 03. 1984 in Kraft. Gleichzeitig wir der Beschluß des
   Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen
   Republik vom 30. 07.1969 über das Statut des Ministeriums
   des Innern außer Kraft gesetzt.

3. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei
   wird beauftragt, die sich aus der Neufassung des Statuts
   des Ministeriums des Innern ergebenden Maßnahmen zu veran-
   lassen.



Begründung

Entsprechend der weiteren Gestaltung der entwickelten soziali-
stischen Gesellschaft und der damit verbundenen weiteren Ver-
vollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung sowie der sich
verschärfenden internationalen Klassenkampfsituation ergeben
sich für die Deutsche Volkspolizei und die anderen Organe des
Ministeriums des Innern höhere Anforderungen an die Gewährlei-
stung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Um diesen An-
forderungen künftig in höherer Qualität gerecht zu werden, wur-
de es erforderlich, das Statut als ein grundlegendes Führungs-
dokument des Ministeriums des Innern zu überarbeiten.

Gegenüber dem zur Zeit gültigen Statut vom 30. 07. 1969 in der
Fassung vom 08. 03. 1973 wurden folgende wesentliche Verände-
rungen vorgenommen:

- redaktionelle Überarbeitung des gesamten Statutes, verbun-
  den mit der Neufassung bzw. Präzisierung des überwiegenden
  Teiles der Paragraphen

- eindeutigere Bestimmungen und Abgrenzung des Verantwortungs-
  bereiches und der Aufgaben des Ministeriums des Innern

- Präzisierung der Aufgaben, die sich aus dem neuen
  · Brandschutzgesetz
  · Strafvollzugsgesetz
  · Wiedereingliederungsgesetz

  ergeben

- durch Strukturänderungen wurden

  · die Zentrale Katastrophenkommission
  · die Zivilverteidigung sowie
  · der Meteorologische Dienst

  aus dem Verantwortungsbereich des Ministeriums des Innern
  herausgelöst


- das Ministerium des Innern wurde mit der Führung der Perso-
  nendatenbank beauftragt.

Bewährte Prinzipien der Führungs- und Leitungstätigkeiten sowie
Grundsätze der Tätigkeit des Ministeriums, die in dem bisher
geltenden Statut des Ministeriums des Innern festgelegt waren,
wurden erhalten und entsprechend den neuen Entwicklungsbedin-
gungen präzisiert.