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Marine Sprachchiffriergerät für UKW Sprechfunkverbindungen. Das abgebildete Gerät stammt aus dem Jahr 1957. Das Gerät wurde im Wissenschaftlichen Forschungszentrum für Kommunikation der Marine No. 8 entwickelt. Es ist Teil der Funkstation R-609M oder R-619. Die Dienstvorschrift Anleitung 040/1/306 beschreibt den technischen Betriebsdienst. Bis zu ihrer Ausmusterung, zum 1.5.1987, wurden 4500 Nachrichtensätze mit der R-754 M ausgerüstet. Die R-754 M wurde ersetzt durch die T-612. Die R-754 M wurde auch in Retranslationssystemen KNOPKA der VM und der Baltischen Flotten verwendet. | |
Die R-754 SIRENA ist im Petersburger Militärmuseum ausgestellt. |
Abb. R-609 Akacia | Abb. R-619 Grafit | |
Abbildungen: R-619 Grafit |
Kurzcharakteristik: Das Gerät R-754 dient zum Chiffrieren von Sprachimpulsen und wird an den UKW-Funkkanal angeschaltet. Das Gerät R-754 ist als VVS eingestuft. Das Gerät R-754 wird im stationären und mobilen Betrieb eingesetzt (P-244 T/TM sowie auf Schiffe und Boote). Es ist gestattet offene Informationen über Funkkanäle zu übertragen. Die Geheimhaltung übertragener Informationen ist zeitlich begrenzt (max. 6 Stunden). Schlüsselmittel: - SKD-N bzw. CKД-B mit 16 Zeitschlüsseltabellen - SKZ-N bzw. CKЗ-B mit 33 Tagesschlüsseltabellen Möglichkeit der Organisation der Verbindung (Verkehrsart): - Richtung (indiv.) - Netz (allg.) Nutzung/Vernichtung der Schlüssel: - Geltungsdauer 24 Stunden (bei operativer Notwendigkeit + 2 Stunden) Die Entnahme der Schlüsseltabellen und die Einstellung des Schlüssels darf frühestens 2 Stunden vor Gültigkeits- beginn vorgenommen werden. - Vernichtung der Schlüssel Zeitschlüssel sind spätestens 12 Stunden nach Ablauf der Gültigkeit zu löschen, die benutzten Schlüsseltabellen spätestens 24 Stunden nach Ablauf der Gültigkeit zu vernichten. Ungültige Schlüssel/Schlüsseleinstellungen sind spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültig- keit zu vernichten/unkenntlich zu machen. =====
NATIONALE VOLKSARMEE DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Nur für den Chiffrierdienst! Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr.: A 276 084 Inhalt 26 Blatt Ausfertigung 0150 A 040/1/306 BArch*316 Technischer Betriebsdienst mit dem SAS-Fernsprechgerät R-754 M 1974
Einführungsbestimmung zur 040/1/306 1. Die Anleitung 040/1/306 - Technischer Betriebsdienst mit dem SAS-Fernsprechgerät R-754M - wird erlassen und tritt am 01. 12. 1974 in Kraft. Gleichzeitig damit treten außer Kraft: a) Vorläufige Gebrauchsanweisung für das automatische Sprachschlüsselgerät R-754, VVS-Nr.: D 142 025; b) Vorläufige Anweisung für die Erprobung und Nutzung des Gerätes "Sirena", dem Umgang mit den Schlüssel- unterlagen und die Einhaltung der Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen, VVS-Nr.: D 142 071, 2. Diese Anleitung ist nur den für die Arbeit mit SAS- und Chiffriermitteln bestätigten Armeeangehörigen und nur dem für die Arbeit mit dem SAS-Gerät R-754M bestätigten Funkern bzw. verpflichteten Offizieren zugänglich zu machen! 3. Die Vorgesetzten haben die von ihnen zur Einführung und Nutzung des SAS-Fernsprechgerätes R-754M erlassenen militärischen Bestimmungen auf Übereinstimmung mit den Festlegungen dieser Anleitung zu prüfen. Notwendige Änderungen oder Außerkraftsetzungen sind bis zum 31. 01. 1975 vorzunehmen. Berlin, den 12. 09. 1974 Chef Nachrichten Inhaltsverzeichnis Seite I. Grundsätzliche Bestimmungen 7 Allgemeine Grundsätze 7 Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen 8 Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen 17 II. Technischer Betriebsdienst 18 Allgemeines 18 Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes 19 - Schlüsseleinstellung, 20 - Inbetriebnahme und Eigenprüfung 22 Herstellen der Bereitschaft zur Aufnahme von 23 SFu-Verbindungen Aufnehmen, Halten und Betreiben von SFu- 23 Verbindungen III. Betriebsunterlagen und VS-Nachweisführung 27 Führen der Betriebsunterlagen 27 VS-Nachweisführung 31 Anlagen Anlage 1 Muster einer Berechtigungskarte SNZ 34 a) Vorderseite, b) Rückseite Anlage 2 Technische Angaben zum SFe-Gerät R-754M 35 Anlage 3 Redewendungen (für Funker der SAS-Stellen) 39 Anlage 4 1. Beispiel eines ausgefüllten Betriebsbuches 41 2. Abkürzungen 45 Anlage 5 Arbeitsfolge zur Inbetriebnahme und 47 Eigenprüfung des SFe-Gerätes R-754M Anlage 6 Arbeitsgangfolgen zum Aufnehmen, Halten und 50 Betreiben von SFu- Verbindungen I. Grundsätzliche Bestimmungen Allgemeine Grundsätze 1. Die mit SAS-Fernsprechgeräten R-754M 1) ausgerüsteten Funk- stellen der Schiffe/Boote bzw. Küstenfunkstellen der Volksmarine der DDR sind persönlich bzw. dienststellungs- gebundene SAS-Nachrichtenstellen 2) zur Gewährleistung von SAS-Sprechfunkverbindungen 3) über UKW-Funkverbindungen. Sie haben den g e d e c k t e n mündlichen Informations- austausch zwischen Chefs der Flotten, Flottillen-, Gruppen-, Brigade- und Abteilungschefs, Kommandanten, Chefs der Stäbe, Stabschefs sowie Stabsoffizieren 4) über Funkverbin- dungen sicherzustellen. 2. (1) Der technische Betriebsdienst mit dem SFe-Gerät zur Sicherstellung von SFu-Verbindungen ist grundsätzlich nach der vorliegenden Anleitung zu organisieren und durchzuführen. Die in dieser Anleitung enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen, die getroffenen Festlegungen und Regeln zur Inbetriebnahme und Bedienung des SFe-Gerätes sowie für das Herstellen, Halten und Betreiben von SFu-Verbin- dungen sind konsequent durchzusetzen und einzuhalten! (2) Die Aufnahme der zur Sicherstellung von SFu-Verbin- dungen erforderlichen Funkverbindungen hat nach den Regeln des Sprechfunkverkehrs gemäß DV 040/0/004 zu erfolgen. _____ 1) Im weiteren nur noch SFe-Gerät. 2) Im weiteren nur noch SAS-Stellen. 3) Im weiteren nur noch SFu-Verbindungen bzw. SFuV. 4) Im weiteren nur noch Kommandeure. 3. (1) Die Funker der SAS-Stellen haben die Funkverbindungen in den organisierten Funknetzen und -richtungen termin- gerecht aufzunehmen und deren Güte zu überprüfen. Sie haben gemäß Befehl des Kommandeurs SFu-Verbindungen in o.g. FuN und FuR herzustellen, zu halten und dem Kommandeur zur Nutzung anzubieten, bereitzustellen und zuzuschalten. (2) Aufgenommene, unterbrochene bzw. gestörte und wieder aufgenommene Funk- und SFu-Verbindungen sind unverzüglich oder entsprechend besonderer Festlegungen dem Kommandeur zu melden. (3) Im Betriebsbuch ist ein l ü c k e n l o s e r Nachweis über die Arbeit der Funk- und SFu-Verbindung, der Nachrichtengeräte sowie der Handlungen während des Betriebsdienstes zu führen. Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen 4. (1) Die Funker der SAS-Stellen sind zur strengsten Geheim- haltung aller ihnen zur Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten unterliegen u.a.: - die organisierten Funk- und SFu-Verbindungen; - die eingesetzte SAS-Technik, deren Bedienungsanleitung und die angewandten Schlüsselunterlagen; - die festgelegten Zeiten des Schlüsselwechsels; - der Inhalt der Funknachrichten/-gespräche einschließlich Absender und Empfänger bzw. Gesprächspartner; - die Methoden der Sicherung von SAS-Einrichtungen. (2) Alle Betriebsunterlagen (Betriebsbücher, Funkunterlagen, Schemata usw. auch Auszüge daraus) unterliegen der Geheim- haltung. Sie sind wie alle anderen VS-Dokumente, -Baugruppen und Schlüsselunterlagen lückenlos nachzuweisen und sicher aufzubewahren. Außerkraftsetzungen bzw. ungültige Dokumente und Unter- lagen sind termingerecht zu vernichten (siehe auch Ab- schnitt VS-Nachweisführung, Ziffer 38 bis 42). 5. (1) Den SAS-Stellen sind nur die Betriebsunterlagen, VS- Dokumente und Schlüsselunterlagen zu übergeben, die zur Erfüllung der gestellten Aufgaben unbedingt erforderlich sind. (2) Für jeden Einsatz der SAS-Stellen der Schiffe/Boote ist, in Abhängigkeit von der zu erfüllenden Aufgabe, durch den Kommandanten bzw. zuständigen Offizier für SFu-Verbin- dungen der Umfang der mitzuführenden Schlüsselunterlagen festzulegen! 6. (1) Die zur Sicherstellung von SFu-Verbindungen zugewie- senen Schlüsselunterlagen sind mit Bleistift zu beschrif- ten (Verbindungsnummer, Nummer des Funknetzes/der Funk- richtung). Sie sind, sofern nicht anders angewiesen, mit der niedrigsten Seriennummer beginnend, fortlaufend zu benutzen. (2) Die Schlüsselunterlagen sind vor jeder Entnahme des ersten Schlüssels auf Unversehrtheit der Verpackung, des Siegels oder der Plombe zu kontrollieren. Beschädigte Schlüsselunterlagen sind wie kompromittierte zu behandeln! das heißt: Weisen die Schlüsselhefte oder -tabellen Beschädigungen auf, hat der diensthabende Funker dem Funker der Haupt- stelle (Hauptfunkstelle) bzw. Gegenstelle mit Hilfe der Redewendungen "HOMEP (Seriennummer) BЫБЫЛ" Meldung zu erstatten bzw. zu informieren. Die Funker aller beteiligten SAS-Stellen haben dieses Vorkommnis unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten zu melden. (3) Das Öffnen der Schlüsselhefte und die Entnahme von Schlüsseln (Tabellen) darf nicht früher als 2 Stunden vor ihrer Inkraftsetzung (erster Gültigkeitstag mit Uhrzeit bzw. zeit des Schlüsselwechsels) erfolgen. Die Entnahme eine Schlüssels ist zu quittieren. Auf die entnommene Schlüsseltabelle ist die Seriennummer des Schlüsselheftes zu schreiben. (4) Wurde ein Schlüsselheft vorzeitig geöffnet bzw. vor- zeitig eine Tabelle entnommen, ist dem Vorgesetzten un- verzüglich Meldung zu erstatten, der Grund im Betriebs- buch einzutragen und die entnommene Tabelle/das geöffnete Schlüsselheft in einem undurchsichtigen Umschlag/in der VS-Mappe bis zur Inkraftsetzung aufzubewahren. (5) Jeder Schlüssel darf nicht mehr als einmal und im Normalfall nicht länger als 6 Stunden (in Ausnahmefällen bis zur Beendigung des Gespräches, jedoch höchstens 6,5 Stunden) zur Sicherstellung einer SFu-Verbindung benutzt werden. (6) Die Aufnahme einer SFu-Verbindung mit einem Schlüs- sel beschädigter Schlüsseltabellen oder Tabellen aus beschädigten Schlüsselheften bzw. mit dem Kontrollschlüs- sel ist verboten! (7) Jeder eingestellte Schlüssel ist durch Sichtkontrolle auf Übereinstimmung mit dem gültigen Schlüssel zu prüfen. (8) Die Durchführung des Schlüsselwechsels/der Schlüssel- einstellung in Anwesenheit von Personen, die nicht für die Arbeit mit dem SAS-Gerät bestätigt/verpflichtet sind, ist verboten! (9) Unmittelbar nach jeder Schlüsseleinstellung/jedem Schlüsselwechsel ist die Abdeckung der Schlüsselfelder mit dem Petschafte des Funkers zu versiegeln. (10) Ungültige Schlüssel/Schlüsseleinstellungen sind mindestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten/unkenntlich zu machen! 7. (1) An jedem SAS-Gerät sind mindestens einmal in 24 Stunden bzw. bei jeden Schlüsselwechsel die Blockierungs- und Sig- nalisierungsschaltungen zu überprüfen und die Ergebnisse im Betriebsbuch nachzuweisen! (2) Vor jeder Wartung bzw. Instandsetzung sind die SAS- Geräte vom Nachrichtenkanal anzuschalten. Technische Norm- wert- und Funktionsüberprüfungen sowie Instandsetzungen am SFe-Gerät sind nur mit dem Kontrollschlüssel und nur vom Mechanikern der Wartungsgruppen/SAS-Werkstätten durchzu- führen! Dem Bedienungspersonal ist es streng verboten, die Plomben an den Einschüben C-20 und C-30 des SFe-Gerätes zu brechen! (3) Veränderungen an der Schaltung und Konstruktion der SAS-Geräte sind verboten! (4) Es ist verboten, über Nachrichtenverbindungen Infor- mationen über Schlüsselsysteme und Konstruktion der SAS- Geräte auszutauschen! 8. SFe-Geräte sind nur in solchen Räumen unterzubringen, die den Bedingungen für die Unterbringung und Einrichtung von SAS-Betriebsräumen (gesicherter Raum 5) entsprechen. _____ 5) gesicherter Raum: Besonderen Bedingungen entsprechender Raum (Funkraum/-kabine) in denen SAS- Technik betrieben wird. 9. (1) Für den Betrieb der SAS-Stelle an Land, im Hafen/an der Pier ist ein gesicherter Bereich 6) mit einen Radius von 10 Metern zu gewährleisten. Funksender, Bedienungs- pult und Verteilerkästen müssen gemeinsam mit dem SFe- Gerät innerhalb diese Bereiches entfaltet sein. (2) Wird eine SAS-Stelle innerhalb einer kontrollierten Zone 7) entfaltet, so muß der Mindestabstand der SAS-Stelle/ des Teilnehmerkabels/der SAS-Sprechstelle zur Grenze der kontrollierten Zone 10 Meter betragen. (3) Funksender, Meßgeräte sowie Leitungen und Kabel, die einen Ausgang aus den gesicherten Bereich haben, sind mindestens 30 cm vom SFe-Gerät, dem Bedienpult des Funkgerätes, dem Verteilerkästen sowie dem Teilnehmerkabel und mindestens 50 cm von der SAS-Fernsprechapparate und Sprech- stellen für offene Nachrichtenverbindungen sind in einem Mindestabstand von 1 Meter zur SAS-Sprechstelle/zum Bedienpult des Funkgerätes anzuordnen! 10. (1) Der Sprechfunkverkehr (Führen von Funkgesprächen, Senden/Empfangen von Funknachrichten) ist erst nach dem Herstellen der SFu-Verbindung in der Arbeitsart "verschlüs- selt" zu eröffnen. _____ 6) gesicherter Bereich: Besonderen Bedienungen entsprechen- de Räumlichkeiten einer stationären Nachrichtenzentrale (Funkempfangs- zentrale/-stelle) bzw. di bewachte Pier oder das Schiff/Boot in See. 7) kontrollierte Zone: Bewachtes Objekt der NVA bzw. be- wachtes und gesichertes Hafengelände. (2) SFu-Verbindungen gewährleisten das Übertragen von Be- fehlen, Meldungen und Informationen der taktischen Füh- rungsebene mit offenem und VS-Charakter, die nicht länger als 6 Stunden vor dem Gegner geheimzuhalten sind. Den Geheimhaltungsgrad der Information, die Möglichkeit und Notwendigkeit ihrer Übertragung, hat der Kommandeur in eigener Verantwortung festzulegen. (3) Beim Führen vertraulicher Gespräche innerhalb der SAS-Stelle und über SFu-Verbindungen (weiße Lampe am Funkerpult/an Sprechstelle BПC leuchtet!) ist das gleich- zeitige Führen von Funk- und Ferngesprächen über beliebige offene Nachrichtenverbindungen verboten! 11. (1) Bei Betriebsruhe/Hafenliegezeiten o h n e Funk- betrieb, ist am SFe-Gerät der Kontrollschlüssel Nr. 2 ein- zustellen, die Abdeckung der Schlüsselfelder und die das SFe-Gerät abdeckende Persenning zu versiegeln. Der Funk- raum/Kabine ist zu verschließen und mit dem Petschafte des Funkers zu versiegeln. (2) Die VS-Gruppe mit Schlüsselunterlagen ist versiegelt beim Kommandanten zur Aufbewahrung abzugeben. (3) Die VS-Mappe sowie das SFe-Gerät müssen mit einem anderen Petschaft als die Funkraum-/Kabinentür versiegelt sein! (4) Vor Werftliegezeiten/Instandsetzungsarbeiten sind die Blöcke C-20 und C-30 des SFe-Gerätes auszubauen und in VS-Stellen des Chiffrierdienstes oder Betriebs- und Werk- statträumen der SNZ aufzubewahren. 12. (1) Das Betreten der SAS-Stelle ist gestattet: - dem Minister für Nationale Verteidigung; - dem Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes; - dem Chef Nachrichten des MfNV; - dem zuständigen Chef, Stabschef, Chef bzw. Leiter Nachrichten; - den Armeeangehörigen, die im Besitz einer Berechtigungs- karte SNZ (Vordruck-Nr.: NVA 40 002, Muster Anlage 1) oder eines Sonderausweises sind. Nach Vorstellung beim Kommandanten des Schiffes/Bootes bzw. Funkers; - kontrollberechtigten Offizieren und Unteroffizieren vorgesetzter Stäbe; - kontrollberechtigten Mitarbeitern des ZCO. (2) In Begleitung des Funkers dürfen die SAS-Stelle betreten (wenn Bedingungen gemäß Ziffer 12.(3) erfüllt sind); - technische Kräfte zur Wartung und Instandsetzung der Nachrichtentechnik; - vom Kommandanten befohlenen Personal zur materiellen, technischen und medizinischen Sicherstellung. (3) Macht sich das Betreten der SAS-Stelle durch Personen, die nicht gemäß Ziffer 12. (1) dazu berechtigt sind, erfor- derlich, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die eine Einsichtnahme in Dokumente und SAS- Technik ausschließen. Der Name, der Grund und die Dauer des Aufenthaltes sind im Betriebsbuch einzutragen. 13. (1) Bei unmittelbarer Gefahr der Einnahme und Erbeutung der SAS-Stelle durch den Gegner sind auf Befehl des Kommandanten/Kommandeurs alle Unterlagen, die SAS- und Nachrichtentechnik so zu vernichten, daß der Gegner aus den Überresten nicht auf die Aufgaben der SAS-Stelle im Nachrichtensystem schließen kann und die SAS- und Nach- richtentechnik nicht mehr verwendbar ist. Hierzu hat der Funker auf Weisung des Vorgesetzten rechtzeitig geeigne- te Maßnahmen vorzubereiten. (2) Der Entschluß zur Vernichtung ist vor der Ausführung dem nächsten Vorgesetzten und der Gegenstelle zu melden. Ist niemand erreichbar, ist in eigener Verantwortung zu entscheiden. (3) Die Vernichtung ist in folgender Reihenfolge durchzu- führen: - Schlüsselunterlagen/Schlüsselfelder; - Betriebsunterlagen (Betriebsbücher, Funkunterlagen, Schemata usw.); - sonstige VS-Dokumente (vorrangig "Nur für den Chiffrier- dienst"); - VS-Baugruppen der SAS-Technik; - SAS-Geräte; - Nachrichtengeräte; - sonstige offene Unterlagen; (4) Um eine Kontrolle über die Vollständigkeit ihrer Ver- nichtung zu haben, sind Schlüsselunterlagen und VS-Dokumente mit geeigneten chemischen Mitteln zu übergießen und gesondert zu verbrennen. (5) Die SAS- und Nachrichtentechnik kann wie folgt vernich- tet werden: - durch Sprengen; - durch Handgranaten oder reaktive Geschosse; - durch Verbrennen mit Hilfe von Kraftstoff; Brandmitteln, Brandmunition usw.; - durch Beschießen; - durch Zerschlagen; (6) Das Bedienungspersonal ist genau in die Vorberei- tung und Durchführung der Vernichtung erforderlichen Tätig- keiten einzuweisen. Jeder muß bei diesen Tätigkeiten jede ersetzen können. (7) Über die Vernichtung ist ein Protokoll aufzunehmen. Läßt die Lage die sofortige Aufnahme des Protokolls nicht zu, hat diese zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen. Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben enthalten: - auf wessen Befehl und aus welchem Grunde wurde vernichtet; - was wurde wann wo auf welche Art vernichtet (Bezeichnung und Anzahl); - wer führte die Vernichtung durch; - unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung; - Unterschrift der Armeeangehörigen, welche die Vernichtung durchführten. Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen 14. Das Personal der SAS-Stellen hat die in Dienstvorschriften, Bedienungsanleitungen, TGL-Vorschriften und anderen mili- tärischen Bestimmungen festgelegten Arbeits- und Unfall- schutzbestimmungen zu kennen und konsequent einzuhalten. 15. Die selbständige Inbetriebnahme, Bedienung und Instand- setzung von SAS- und Nachrichtentechnik sowie Strom- versorgungsanlagen ist nur den Personen gestattet, die im Besitz der entsprechenden Betriebs- bzw. Instandsetzungsberechtigung sind. 16. Vor der Inbetriebnahme von SAS- und Nachrichtengeräten und dem Anschließen der Stromversorgungskabel sind die SAS- und Nachrichtengeräte sicher an Masse zu legen. Verbindungen oder Anschlüsse von Stromversorgungs- kabeln dürfen nicht unter Spannung hergestellt und getrennt werden. II. Technischer Betriebsdienst Allgemeines 17. (1) In Abhängigkeit von der Organisation der Funkverbin- dungen können mit dem SFe-Gerät SFu-Verbindungen in Funknetzen (FuN) und Funkrichtungen (FuR) gewähr- leistet werden. (2) Beim technischen Betriebsdienst sind die festgelegten Redewendungen für die Aufnahme von SFu-Verbindungen in russischer Sprache (gemäß Anlage 3) im Interesse der Einschränkung des Verständigungsverkehrs und der Verkürzung der Zeit für die Verbindungsaufnahme sowie die Arbeitsfolgen (gemäß Anlage 5 und 6) konsequent anzuwenden und einzuhalten. 18. (1) Für die termingerechte Aufnahme der SFu-Verbindung/ den termingerechten Schlüsselwechsel ist die Hauptstelle/ Hauptfunkstelle verantwortlich und gegenüber den Gegen- stellen/Unterfunkstellen weisungsberechtigt. (2) Hauptstelle ist in der Regel die SAS-Stelle des Stabes, der gemäß Verbindungsnummer für das Sicherstellen und Auffüllen der jeweiligen SFu-Verbindungen mit Schlüssel- unterlagen verantwortlich ist. Dabei gelten - wenn nicht ausdrücklich anders befohlen - folgende Prinzipien: Hauptstelle ist: - die SAS-Stelle des Vorgesetzten gegenüber der des Nach- geordneten; - die a n r u f e n d e SAS-Stelle gegenüber der g e r u f e n e n SAS-Stelle (nur wenn vorgenannten Prinzipien nicht erfüllt ist!). 19. (1) Durch die Kommandeure sind den Funkern einheitliche Termine für die Betriebsbereitschaft 8) der SFu-Verbin- dungen zu stellen. (2) Zur Gewährleistung aller vom Kommandeur befohlenen SFu-Verbindungen in den organisierten Funkbeziehungen (FuN/FuR), sind vom zuständigen Offizier für SAS-Verbin- dungen für jede Verbindungsnummer die Gültigkeit der Schüsselunterlagen (Seriennummer, 1. Gültigkeitstag/ -stunde), die Zeiten des Schlüsselwechsels sowie die unter dieser Verbindungsnummer zu betreibenden FuN bzw. FuR festzulegen. Diese Festlegungen (aus dem Schema der SFu-Verbindungen) sind vor jedem Einsatz dem Funker zu übergeben und von diesem im Betriebsbuch einzutragen. Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes 20. (1) Vor der Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe- Gerätesatzes sind die Betriebsbereitschaft der Funkgeräte zu überprüfen, die das SFe-Gerät abdeckende Persenning ab- zunehmen und alle Verbindungskabel auf festen Sitz zu überprüfen. (2) Die Eigenprüfung ist mit dem Kontrollschlüssel Nr. 1 durchzuführen, der nur auf dem Schlüsselfeld II einzu- stelle ist. _____ 8) Betriebsbereitschaft: ist der befohlene Zeitpunkt, zu dem eine SFu-Verbindung in der Arbeitsart "verschlüssel" aufzu- nehmen ist, das Bedienungspersonal der SAS-Stelle die Verbindungsüber- prüfung beendet hat und die SFu- Verbindung zur Nutzung freigegeben ist. Schlüsseleinstellung 21. (1) Das SFe-Gerät arbeitet mit einem Stundenschlüssel. Dazu werden Schlüsselunterlagen des Typs ШKЗ-B-150 oder SKZ-W (Typ 630) angewandt. (2) Die Schlüsseleinstellung erfolgt auf den Schlüssel- feldern I und II des Blockes C-20. Dabei ist in der Regel je ein Schlüssel u n t e r s c h i e d l i c h e r Verbindungsnummer einzustellen. 22. (1) Der Kontroll- bzw. gültige Stundenschlüssel wird durch die Stellung der einpoligen Stecker Nr. 1 bis Nr. 7 in sieben Buchsen des Schlüsselfeldes mit insgesamt 100 Buchsen (Nr. 00 bis Nr. 99) bestimmt. (2) Die Einstellung des Kontrollschlüssels Nr. 1 ist auf dem Schlüsselfeld II nach der Tabelle, Bild 1, die des gültigen Stundenschlüssels nach einer Schlüsselta- belle, gemäß Muster Bild 2, durchzuführen. Die Einstel- lung des Kontrollschlüssels Nr. 2 für Zeiten der Be- triebsruhe ist auf beiden Schlüsselfeldern nach der Tabelle, Bild 3 einzustellen. 11 12 13 00 14 15 16 Bild 1: Tabelle des Kontrollschlüssels Nr. 1
31 | 01 | 99 | 45 | 54 | 70 | 03 | 07 | ||
47 | 03 | 41 | 25 | 58 | 87 | 90 | |||
04 | 09 | 81 | 34 | 39 | 43 | 50 | |||
53 | 37 | 02 | 40 | 98 | 59 | 71 |
Bild 2: Muster einer Schlüsseltabelle 94 95 96 97 98 99 00 Bild 3: Tabelle des Kontrollschlüssels Nr. 2 (3) Die zahl in der rechten oberen Ecke (Bild 2) ist die Nummer der Schlüsseltabelle. Jede Schlüsseltabelle gemäß Bild 2, beinhaltet 4 Schlüssel (= 4x6 Stunden). Jede zweistellige Zahl der Tabellen der Kontrollschlüs- sel Nr. 1 und Nr. 2 bzw. einer Zeile der Schlüsseltabelle ist gleich der Nummer der Buchse im Schlüsselfeld I oder II. Die laufende Platznummer jeder zweistelligen Zahl der Tabelle (von links nach rechts) ist gleich der Nummer des in die bezeichnete Buchse zu steckende einpoligen Steckers. Beispiele (gemäß Tabelle, Bild 2) Stecker Nr. 1 in Buchse 31, Nr. 2 in Buchse Nr. 01, …, Nr. 6 in Buchse 70 und Nr. 7 in Buchse 03. (4) Die richtige Schlüsseleinstellung ist durch Vergleich der Schlüsseltabelle mit der Stellung der einpoligen Stecker auf dem Schlüsselfeld zu überprüfen. (5) Die gültige Schlüsseltabelle ist hinter der Abdeckung der Schlüsselfelder aufzubewahren. Inbetriebnahme und Eigenprüfung: 23. (1) Nach der Vorbereitung des SFe-Gerätes gemäß Ziffer 20. (1) ist die Inbetriebnahme und Eigenprüfung gemäß der in Anlage 5 festgelegten Arbeitsfolge vorzunehmen. (2) Die Überprüfung der Blockierungs- und Signalsisations- schaltungen ist während des Betriebes mindestens einmal in 24 Stunden sowie nach jeden Schlüsselwechsel durchzu- führen. (3) Wenn bei der Überprüfung der Blockierungs- und Signa- lisationsschaltungen die Lampe "ABAPИЯ" (rote Lampe) nicht sofort aufleuchtet/der Wecker bzw. das Signal im Fernhörer ertönt, ist das SFe-Gerät defekt und jeder Betrieb verboten! (4) Vor dem Einstellen des gültigen Schlüssels ist die Anodenspannung auszuschalten. ((2) auf "OTKЛ"). Nach der Schlüsseleinstellung und Wiederholung der Überprüfung der Blockierungs- und Signalisationsschaltungen ist die Abdek- kung der Schlüsselfelder zu versiegeln! Hinter das Schlüs- selloch ist ein Blankopapierstreifen mit dem Datum und der Unterschrift des Funkers, der die Schlüsseleinstellung vor- genommen hat, einzuschieben! Herstellen der Bereitschaft zur Aufnahme von SFu-Verbindungen 24. (1) Das zeitgerechte Herstellen der Bereitschaft zur Auf- nahme von SFu-Verbindungen erfordert, daß folgende Arbei- ten bereits während des Seeklarmachens zum Abschluß ge- bracht werden: - Inbetriebnahme und Eigenprüfung der Funkgeräte. - Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes, - Einstellen der gültigen Schlüssel. (2) Das setzt voraus, daß: - die Betriebs- und Schlüsselunterlagen/der Einsatzbefehl rechtzeitig dem Funker übergeben werden (die VS-Mappe rechtzeitig übernommen wird); - bei der Inbetriebnahme und Eigenprüfung der Nachrichten- und SFe-Geräte streng nach den Festlegungen der betref- fenden Bedienungsanleitung gehandelt wird. 25. (1) Die Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes sowie die Schlüsseleinstellung sind gemäß Ziffer 20 bis 23 durchzuführen. Dabei sind in jedem Falle die Blockierungs- und Signalisationsschaltungen zu überprüfen. (2) Im Betriebsbuch sind die Schlüsselserien- und Tabellen- nummer sowie die laufende Nummer der auf dem Schlüsselfel- dern I und II eingestellten Schlüssel (Beispiel: 0012/07/2) und die Ergebnisse der Eigenprüfung des SFe-Gerätes einzu- tragen. (3) Dem Kommandeur ist die Bereitschaft zur Aufnahme von SFu-Verbindungen zu melden. Aufnehmen, Halten und Betreiben von SFu-Verbindungen 26. (1) Nach dem Befehl des Kommandeurs zum herstellen einer SFu-Verbindung ist gemäß der in Anlage 6 festgelegten Arbeitsgangfolgen: - das SFe-Gerät zur Verbindungsaufnahme vorzubereiten (Anlage 6, I.): - die Verbindungsaufnahme "offen" in dem vom Kommandeur befohlenen Funknetz/der befohlenen Funkrichtung durchzu- führen und dabei die Güte des Kanals zu prüfen (Anlage 6, II.) und danach - die Verbindungsaufnahme "verschlüsselt" durchzuführen (Anlage 6, III.). (2) Ein SFe-Gerät darf nur dann an den Nachrichtenkanal geschaltet werden, wenn bei der Eigenprüfung und überprü- fung der Blockierungs- und Signalisationsschaltungen keine Mängel festgestellt wurden! 27. (1) Die Verbindungsaufnahme mit der Gegenstelle ist vom Funker durchzuführen! Dazu ist der Schalter (10) in Stellung "P/C" zu schalten und bei gedrückter Mikrofontaste mit Hilfe des Reglers (8) die Hörbarkeit/Lautstärke einzuregeln. (2) Das Senden und Empfangen über die SFu-Verbindung erfolgt in gleicher Weise wie über offene UKW-Sprechfunkverbindungen durch Drücken und Loslassen der Mikrofontaste. Beim Senden müssen folgende Signallampen leuchten: - gelbe Lampe, "HAKAЛ" - blaue Lampe, "AHOД" - grüne Lampe, "З.C." - weiße Lampe, "I" oder "II" - weiße Lampe, "ПEPEДAЧA" am Funkerpult. (3) Ergibt sich bei der Prüfung der Gesprächsgüte (lfd. Nr. 7) eine schlechte ("ПЛOXO") Verständigung, ist in die Arbeitsart "offen" zurückzuschalten und die Gegen- stelle mit der Redewendung "ПPOBEPTЬE УCTAHOBKУ" zur Überprüfung der Schlüsseleinstellung aufzufordern/die eigene Schlüsseleinstellung zu überprüfen. Nach Beseitigung der Mängel ist die Verbindungsaufnahme erneut gemäß lfd. Nr. 6 bis 8 durchzuführen. (4) Die lfd. Nr. 4a und 4b sind nur bei der ersten Verbin- dungsaufnahme in einem FuN/einer FuR bzw. Schlüssel- wechsel durchzuführen. (5) Wurde im Ergebnis der Überprüfung festgestellt, daß das SFe-Gerät defekt ist, ist der Funker der Gegenstelle mit der Redewendung "ИCПPABИTЬ, HE MOЖEM" darüber zu in- formieren, daß eine Verbindungsaufnahme erst nach Aus- wechseln des SFe-Gerätes möglich ist. Dem Vorgesetzten/dem Kommandeur ist unverzüglich Meldung zu erstatten. (6) Leuchtet während des Betriebes die rote Signallampe ("ABAPИЯ") und ertönt der Wecker/ein Signal im Fernhörer, ist sofort die Anodenspannung auszuschalten ((2) in Stel- lung "OTKЛ") und dem Vorgesetzten/dem Kommandeur Meldung zu erstatten. Beim Übergang von Senden auf Empfang/Empfang auf Senden ist ein kurzes Aufleuchten der roten Signallampe ("ABAPИЯ")/ Ertönen des Weckers/eines Signals im Fernhörer zulässig! 28. (1) Nach Prüfung der Gesprächsgüte ist die SFu-Verbindung in der Arbeitsart "verschlüsselt" dem Kommandeur zur Nutzung zuzuschalten. (2) Die Betriebsbereitschaft der SFu-Verbindung ist dem Kommandeur zu melden. Die Gründe für das Überschreiten des Termins der Betriebsbereitschaft sind im Betriebs- buch nachzuweisen. 29. (1) Während des Betriebes sind SFu-Verbindungen periodisch zu überprüfen, um deren Betriebsbereitschaft festzustellen, die Verbindungen ständig für den gedeckten Sprechfunkver- kehr bereitzuhalten und die Dienstdurchführung der Funker zu kontrollieren. (2) SFu-Verbindungen sind zu überprüfen: - Nach der ersten Verbindungsaufnahme in einem neuen FuN/einer neuen FuR zum befohlenen Termin der Betriebsbereitschaft; - nach jeder Verbindungsunterbrechung; - zu den Kommandeur/Chef oder Leiter Nachrichten festgelegten Terminen der Verbindungsüberprüfung. (3) Für die Durchführung der in (2) festgelegten Verbin- dungsüberprüfung ist der Funker der Hauptstelle verant- wortlich. Sie sind gemäß Anlage 6, lfd. Nr. 4 und 7 durch- zuführen. Das Recht der Gegenstelle, bei Notwendigkeit eine Verbindungsüberprüfung mit der Hauptstelle durchzu- führen, wird dadurch nicht eingeschränkt! 30. SFu-Verbindungen sind in der Arbeitsart "verschlüsselt" in der Regel bis zur Beendigung des Sprechfunkverkehrs, bis zum befohlenen Termin des Schlüsselwechsels bzw. bis zum Ablauf/Wechsel des Schlüssels ohne Unterbrechung zu halten und zu betreiben. Das erfordert: - die ständige Betriebsüberwachung des SFe-Gerätes; - das rechtzeitige Vorbereiten des Schlüsselwechsels; - die gewissenhafte Eigenprüfung des SFe-Gerätes und Überprüfung der Blockierungs- und Signalisations- schaltungen bei der Inbetriebnahme und bei jedem Schlüsselwechsel. III. Betriebsunterlagen und VS-Nachweisführung Führen der Betriebsunterlagen 31. Für den technischen Betriebsdienst der SAS-Stellen sind folgende Betriebsunterlagen erforderlich: - Betriebsbuch (Vordruck-Nr. NVA 40 172); - Schema bzw. Auszug aus dem Schema der SFu-Verbindungen; - Funkunterlagen; - Gerätebegleithefte. 32. (1) Das Betriebsbuch ist das wichtigste Nachweisdokument der SAS-Stelle. In diesem ist die gesamte Arbeit der SAS-Stelle l ü c k e n l o s nachzuweisen. Es muß einen Überblick über den Einsatz und den Betrieb des SAS-Gerätes bei der Sicherstellung von SFu-Verbin- dungen vermitteln. Das Betriebsbuch ist als VVS- Dokument zu vereinnahmen, "Nur für den Chiffrierdienst" zu kennzeichnen und vom diensthabenden Funker zu führen. (2) Im Betriebsbuch sind einzutragen: (Muster, Anlage 4) - Der Nachweis über den Betrieb mit dem SFe-Gerät (unter Verwendung der in Anlage 4 festgelegten Abkürzungen); - Übergabe/Übernahme des Dienstes; - aufzunehmende/bestehende SFu-Verbindungen; - Verbindungsunterbrechungen/Störungen; - Betriebsstörungen an der SAS- und Nachrichtentechnik; - Zeitüberprüfungen; - Verstöße gegen die Geheimhaltungs- und Sicherheits- bestimmungen sowie Kompromittierungen von Schlüssel- unterlagen; - Verstöße/Verletzungen gegen Betriebsvorschriften und Bedienungsanweisungen; - Weisungen der Vorgesetzten; - Ergebnisse der täglichen und wöchentlichen Wartung; - Zeitpunkt des Öffnen/der Einsichtnahme in Schlüs- selunterlagen; - sonstige Angaben, die gemäß vorliegender Anleitung nachzuweisen sind und mit der Arbeit der SAS-Stelle in Zusammenhang stehen; - Angaben/Auszüge aus Einsatzbefehlen/Funkunterlagen; - Kontrollvermerke des Kommandanten/der Vorgesetzten. (3) Jede Eintragung ist mit der Uhrzeit zu versehen und leserlich vorzunehmen. (4) Es ist verboten, auf losen Blättern Aufzeichnungen zu machen, im Betriebsbuch sowie in anderen Betriebs- unterlagen zu radieren bzw. zu überschreiben! Flasche Eintragungen sind so zu streichen, daß das Gestrichene lesbar bleibt! 33. Das Schema bzw. der Auszug aus dem Schema der SFu- Verbindungen ist der SAS-Stelle vom zuständigen Offizier für SAS-Verbindungen zu übergeben. Wird keine Schema übergeben, sind von den sicherstellenden SFu-Verbin- dungen folgende Angaben (als Auszug) im Betriebsbuch einzutragen: - Verbindungsnummer (Seriennummer, 1. Gültigkeitstag/ -stunde, Zeiten des Schlüsselwechsels); - Verkehrsbeziehungen (Nr. der FuN und FuR); - Termine der Betriebsbereitschaft. 34. Funkunterlagen beinhalten alle für das Herstellen, Hal- ten und Betreiben der Funkverbindungen erforderlichen Angaben. Dazu gehören Frequenzen, Rufzeiten, Schlüssel für Parolen und für die Tabelle des diensthabenden Funkers. Werden die Funkunterlagen nicht als gesonderte Doku- mente übergeben, sind die erforderlichen Angaben im Betriebsbuch einzutragen. 35. (1) Die Gerätebegleithefte sind Dokumente, die dem Gerätesatz bzw. Einzelgerät fest zugeordnet sind, in denen deren Übergaben/Übernahmen nachzuweisen ist und die vom Funker bzw. Mechaniker der Wartungsgruppe lückenlos zu führen sind. (2) In den Begleitheften muß sich der technische Zu- stand des Gerätesatzes zw. Einzelgerätes widerspiegeln. Es sind alle Angaben über deren Nutzung einzutragen. Im Gerätebegleitheft des SFe-Gerätes sind einzutragen: - Übergaben/Übernahmen (vom Funker); - Betriebsstunden (monatlich/vom Funker); - Störungen/Ausfälle während der Nutzung (vom Funker); - Ergebnisse der Wartungen (außer täglicher und wöchentlicher); - Ergebnisse periodischer Normwertüberprüfungen; - Austausch von Geräteteilen; - Instandsetzungsarbeiten; - Kategorisierung des Gerätes; - Schlußfolgerungen aus technischen Kontrollen; - weitere Angaben, je nach Spezifik des Gerätes. 36. Durch Führen der Betriebsunterlagen darf die Beweg- lichkeit der Betriebsabwicklung nicht beeinträchtigt werden. Bei hohem Arbeitsanfall/starkem Seegang sind nur die wichtigsten Eintragungen (zeit, Abkürzungen) im Betriebsbuch vorzunehmen. Alle weiteren Eintragungen sind bei nächster Gelegenheit zu ergänzen. 37. (1) Das Führen der Betriebsunterlagen, die gesamte Nachweisführung -besonders die über den Betrieb mit dem SFe-Gerät- hat so zu erfolgen, daß die persönliche Verantwortung des diensthabenden Funkers für die Wahrung der Geheimhaltung bei der Betriebsabwicklung gewährleistet ist. (2) Kontrollvermerke des Kommandanten/ der Vorgesetzten sind im Betriebsbuch, Vermerke über Ergebnisse technischer Kontrollen, Instandsetzungen usw. in den Gerätebegleit- heften einzutragen. VS-Nachweisführung 38. (1) Die Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung aller VS-Dokumente/-Baugruppen und Schlüsselunterlagen der SAS-Stelle hat grundsätzlich nach den Festlegungen der dazu erlassenen militärischen Bestimmungen zu er- folgen. (2) Die Nachweisführung aller VS-Dokumente, einschließ- lich der mit dem Vermerk "Nur für den Chiffrierdienst", hat auf VS-Nachweiskarten (Grundkarte, Begleitkarte) zu erfolgen. Schlüsselunterlagen, SAS-Geräte und VS-Baugruppen und -Ersatzteile sind auf Schlüsselmittelbestandskarten (Vordruck-Nr.: NVA 40 153) nachzuweisen. 39. (1) Den SAS-Stellen sind nur die VS-Dokumente und Schlüs- selunterlagen zu übergeben, die für den Betrieb dieser Stellen zur Sicherstellung von SFu-Verbindungen not- wenig sind. (2) Zur sicheren und sauberen Aufbewahrung von Schlüs- selunterlagen und VS-Dokumenten sind VS-Mappen (in Form der Meldertasche) zu verwenden. Wenn nicht anders fest- gelegt, ist diese VS-Mappe versiegelt in Stahlblech- schränken der Funkstelle oder der Kommandanten aufzube- wahren. Das Metallschild muß die Nummer des Petschaftes des Funkers tragen. (3)Zur Erleichterung der Dienstübergabe/-Übernahme sind alle Nachweiskarten der VS-Dokumente, Schlüsselunterlagen und SAS-Geräte auf einem Bestandsnachweis zusammenzufassen. Offene Unterlagen sind auf der letzten Seite des Betriebs- buches nachzuweisen und anhand dieser Aufstellung zu über- geben/zu übernehmen. (4) Im verschlossenen und versiegelten Stahlblechschrank sind neben der VS-Mappe u.a. aufzubewahren: - VS-Dokumente und - Betriebsunterlagen, wenn nicht unmittelbar zur Durchführung des Betriebsdienstes am Arbeitsplatz des Funkers benötigt werden. (5) Schlüsselhefte sind mit der Verbindungsnummer zu beschriften (mit Bleistift). Bei der Dienstübergabe/-übernahme sind geöffnete Schlüs- selhefte auf Vollzähligkeit der Schlüsseltabellen zu kontrollieren. Deren fortlaufende Numerierung ist zu überprüfen. 40. (1) Außerkraftgesetzte, ungültige oder verbrauchte Betriebsunterlagen/Schlüsselunterlagen sind an die Chif- frierstelle, an die VS-Stelle der SNZ bzw. VS-Stelle des vorgesetzten Stabes zurückzugeben oder auf Weisung der Vorgesetzten zu vernichten. Dabei ist zu beachten, daß der bisherige, auf dem Schlüsselfeld eingestellte Schlüssel unkenntlich zu machen ist (Einstellen des Kon- trollschlüssels Nr. 2 oder eines neuen Schlüssels). Bevor die ungültige Schlüsseltabelle vernichtet wird! (3) Aufgebrauchte Schlüsselserien/-hefte sind innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der letzten Schlüsseltabelle bzw. nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in eigener Zuständig- keit oder auf Weisung der Vorgesetzten zu vernichten. (4) Der Nachweis über Entnahme und Vernichtung von Schlüsseltabellen hat in den Schlüsselheften zu erfol- gen. Die Vernichtung aufgebrauchter Schlüsselhefte ist auf den Schlüsselmittelbestandskarten nachzuweisen. (5) Jede Vernichtung ist durch Datum und zwei Unterschriften zu belegen! 41. (1) Für die Zeit der Betriebsruhe der SAS-Stelle ist die VS-Mappe versiegelt beim Kommandanten de Schiffes/ Bootes zur Aufbewahrung abzugeben und von diesem im Stahlblechschrank aufzubewahren. (2)Vor dem Einsatz der SAS-Stelle ist die VS-Mappe gegen Übergabe einer Quittungskarte gemäß Muster Bild 4 zu empfan- gen, die bei der Abgabe zur Aufbewahrung wieder zurückzu- nehmen ist. (3) Auf der Quittungskarte sowie auf der Rückseite der Berechtigungskarte SNZ des dienstältesten Funkers (Muster Anlage 1) sind die Nummer des Petschaftes einzu- tragen, mit der die VS-Mappe versiegelt sein muß.
QUITTUNGSKARTE VS-Mappe Petschaft Nr.: …013849… empfangen ………… (Unterschrift) |
Bild 4: Muster einer Quittungskarte 42. Der Verlust und die Kompromittierung von SAS-Geräten, VS-Baugruppen, VS- und Schlüsselunterlagen ist unverzüg- lich dem nächsten Vorgesetzten zu melden. Letzterer hat alle weiteren maßnahmen gemäß den dafür geltenden militä- rischen Bestimmungen zu veranlassen. Anlage 1
a) Vorderseite
b) Rückseite Anlage 2 Technische Angaben zum SFe-Gerät R-754M 1. Bestimmung: Das SFe-Gerät R-754 ist für die automatische Verschlüs- selung von Sprachsignalen beim Betrieb von SAS-Sprechfunk- verbindungen (SFuV) über UKW-Funkkanäle der Funkgerät R-619 oder R-609 ML bestimmt. Diese Verbindungen können in Simplexverkehr in Funknetzen oder Funkrichtungen sowie über Retranslationsfunkstellen betrieben werden. 2. Bestand - SFe-Gerät R-754M (Blöcke C-20 und C-30), - Stromversorgungsgerät БП-3AM oder БП-4MA oder БП-4MA mit Umformer ПO-750 - Verteilerkästen und Verbindungskabel, - Ersatzteilsatz. 3. Technische Angaben: 3.1. Übertragungseigenschaften des Kanals: (siehe Technische Angaben zu den Funkgeräten R-619 und R-609 WL) 3.2. Eigenschaften des SFe-Gerätes: (1) Silbenverständlichkeit über die SFu-Verbindung: · bei Arbeit mit Mikrofon: ≥ 50% · bei einem Geräuschpegel von ca. 100 dB und Arbeit mit Kehlkopfmikrofon ca. 70% (2) Mittlere Umschaltzeit beim Übergang von Senden auf Empfang bzw. Empfang auf Senden ≤ 1 Sek. (3) Umschaltzeit von Arbeitsart "offen" in Arbeitsartverschlüsselt: ≤ 1 Sek. (4) Umschaltzeit von einer Schlüsseleinstellung in eine andere: ≤1 Sek. (5) Zeit der Schlüsseleinstellung (zwei Schlüsselfelder): ≤ 5 Min. (6) Zeit zur Vorbereitung des SFe-Gerätes zum Betrieb: - bei Temperaturen > 0°C ≤ 10 Min. - bei Temperaturen < 0°C: bis 25 Min. (7) Bei Defekten am SFe-Gerät bewirkt eine Blockierungs- und Signalisationsschaltung das Abschalten des SFe- Gerätes vom Übertragungskanal. 3.3. Klimabedingungen: (1) Temperaturbereich von -10 °C bis +50 °C (2) Relative Luftfeuchtigkeit: bis 98 % bei +40°C 3.4. Technische Festigkeit: Vibration im Bereich von 15 bis 55 Hz: 1,5 bis 3g 3.5. Stromversorgung: (1) Betriebsspannungen: +370 V Gleichspannung +300 V Gleichspannung +250 V Gleichspannung +150 V Gleichspannung -105 V Gleichspannung +24 V Gleichspannung Diese Betriebsspannungen werden mit Hilfe der drei mög- lichen Stromversorgungsvarianten realisiert. (2) Stromversorgungsvarianten: - Variante A: Stromversorgungsgerät БП-3AM 127/220V Wechselspannung, 50 Hz, 600 VA; - Variante B: Stromversorgungsgerät БП-4AM mit Umformer ПO-750 26 V Gleichspannung, 1300 VA; - Variante C: Stromversorgungsgerät БП-4AM 115 V Wechselspannung, 400 Hz, 600 VA. - Spannungsschwankungen von ± 10% sind im Temperatur- bereich von -10° bis +50°C zulässig. 3.6. Abmessungen und Masse: (1) SFe-Gerät R-754M: - Höhe : 630 mm, - Breite : 330 mm, - Tiefe : 418 mm, - Masse : 43,5 Kg (2) Stromversorgungsgerät БП-3AM - Höhe : 221 mm, - Breite : 443 mm, - Tiefe : 355 mm, - Masse : 23,6 Kg (3) Stromversorgungsgerät БП-4AM - Höhe : 302 mm, - Breite : 230 mm, - Tiefe : 375 mm, - Masse : 20,0 Kg (4) Umformer ПO-750 - Höhe : 340 mm, - Breite : 310 mm, - Tiefe : 360 mm, - Masse : 20,0 Kg (5) Verteilerkasten - Höhe : 307 mm oder 187 mm, - Breite : 310 mm oder 215 mm, - Tiefe : 125 mm oder 83 mm. Anlage 3 Redewendung Inhalt/Handlung 1. "BЫ ГOTOBЫ k PAБOTE Prüfen der Bereitschaft ПO (Tarnbezeichnung)?" der Gegenstelle (Sind Sie bereit?) "ДA ГOTOB" (Ich bin bereit) oder "HET, HE ГOTOB" (Ich bin nicht bereit) 2. "HAЧИHAEM HOMEPOM …" Schlüsseleinstellung nach (Beginnen Sie mit Nr.: …/ Heft Nr.: … Ich beginne mit Nr.: …) 3. "CTABИM HOMEP …" Schlüsseleinstellung nach (Stellen Sie mit Nr.: …/ Tabelle Nr.: … Ich stelle ein, Nr.: …) 4. "HOMEP … BЫБЫЛ" Schlüsselheft (-tabelle) (Nr.: … beschädigt) Nr.: beschädigt 5. "KAK CЛЫШИTE ?" Gesprächsgüte prüfen (Wie hören Sie mich?) "CЛЫШУ XOPOШO (УДOBЛETBOPИTEЛЬHO, ПЛOXO)" (Höre gut, befriedigend, schlecht) "BAC HE ПOHИMAЮ" (Ich verstehe Sie nicht!) 6. "ДAЙTE (BKЛЮЧИTE) … (Signal)" Gerät in Arbeitsart (Schalten Sie ein!) "verschlüsselt" schalten "BKЛЮЧaЮ" (Ich schalte ein!) 7. "BЫKЛЮЧИTE … (Signal)" Gerät in Arbeitsart (Schalten Sie aus!) "offen" schalten "BЫKЛЮЧAЮ" (Ich schalte aus!) 8. "ПPOBEPTЬE УCTAHOBKУ!" Schlüsseleinstellung (Prüfen Sie Schlüsseleinstellung) prüfen "ПPOBEPЯЮ, ЖДИTE" (Ich prüfe, warten Sie) 9. "ИCПPABИTЬ, HE MOЖEM!" Größere Störung, Gerät (Wechseln Sie aus!)/ muß ausgewechselt werden Ich wechsel aus) 10."BKЛЮЧAЙTE AБOHEHT!" Verbindung in Arbeits- (Schalten Sie zum Tln.!) art "verschlüsselt" zum "BKЛЮЧAЮ, AБOHEHT" Teilnehmer schalten (Schalte zum Tln.) Anlage 4 1. Beispiel eines ausgefüllten Betriebsbuches Vertrauliche Verschlußsache! VS-Nr.: B 468 193Nur für den ChiffrierdienstBetriebsbuch der Funk -Stelle RS-Boot 511 Begonnen am: 22.01 1975 Beendet am: 19 Bestätigt: (Kdr. d. Einheit) NVA 40 172 Ag 117/70/650 - 366
Spruch-Nr. | Uhrzeit | Handlungen während des Funk- Betriebsdienstes | Bemerkungen | ||||
Ausgang | Eingang | Anfang | Ende | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
22.01 | 1975 | ||||||
09.15 | Erhalt des Einsatzbefehls; | ||||||
Empfang der Betriebsunterlagen; | |||||||
Übernahme der VS-Mappe | |||||||
Einsatzbefehl: | |||||||
Sicherzustellende SFuV: | |||||||
Tarnbez.: POMAH | - In den FuN: 418 | ||||||
Sign. VAV: ШУHA | mit Verb.Nr: 9-33310 (Serien-Nr.: 00210, Tab: 15) I | ||||||
VAO: ЭXO | Tägl.Schl.Wechsel(04.00, 10.00, 16.00 und 22.00 Uhr | ||||||
Tarnbez.: KAMA | - In den FuN: 920 | ||||||
Sign. VAV: ШHУP | mit Verb.Nr: 74300-33301 (Serien-Nr.: 24360, Tab: 7) II | ||||||
VAO: OKA | 1. Gültigkeitstag: 22.01.1975, 0.300 Uhr | ||||||
Tägl.Schl.Wechsel(03.00, 09.00, 15.00 und 21.00 Uhr | |||||||
T.der BB: 22.01.75, 10.15h →FuN 920 | |||||||
FuN 418 auf Anforderung | |||||||
Funker Schulze, Maat | |||||||
09.30 | Entsiegelung es Geräteraumes und | ||||||
des SFe-Gerätes | io | Schulze, Maat | |||||
09.35 | 09.45 | Eigenprüfung der Funkgeräte | |||||
09.46 | - | EIN, EPR | |||||
- | 09.55 | BPN (mit Kontrollschl.) | io | Schulze, Maat | |||
09.59 | - | SEN/SPN, I:00210/15/2 | io | Schulze, Maat | |||
II:24630/7/2 | io | Schulze, Maat | |||||
- | 10.05 | BPN, Versiegelung mit 013 849 | io | Schulze, Maat | |||
10.06 | - | ANS | Schulze, Maat | ||||
10.07 | 10.10 | VAO mit APБAT (FuN 920) Kanal 765 | |||||
- | 10.12 | VAV, VPN | io | Schulze, Maat | |||
- | 10.13 | Meldung an Kommandant | |||||
10.17 | 10.20 | VBV/S | |||||
- | 10.30 | ABS/VBO mit APБAT | Schulze, Maat | ||||
Spruch-Nr. | Uhrzeit | Handlungen während des Funk- Betriebsdienstes | Bemerkungen | ||||
Ausgang | Eingang | Anfang | Ende | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
10.50 | 10.58 | VAO mit APБAT (FuN 418) Kanal 954 | |||||
10.58 | ANS | Schulze, Maat | |||||
10.59 | VAV, VPN | io | 4/5 | Schulze, Maat | |||
11.00 | 11.06 | Kdt. gerufen, VBV/S | |||||
- | - | - | - | - | - | - | - |
13.35 | 13.46 | VAO mit allen im FuN 920 Kanal 784 | |||||
- | 13.48 | VAV, VPN | io | Schulze, Maat | |||
13.48 | 13.55 | Meldung an Kdt VBV/S | io | ||||
13.56 | ABS/VBO im FuN 920 | ||||||
auf Empfang | |||||||
14.10 | 14.20 | VPN, VBO mit allen FuN 920 Kanal 920 | |||||
APБAT 611 | io | Verständigung 5/5 | |||||
APБAT 612 | io | Verständigung 4/5 | |||||
APБAT 614 | io | Verständigung 4/3 | |||||
14.50 | - | SEN/SPN, II: 24360/7/3 | io | Schulze, Maat | |||
- | 15.00 | BPN, Versiegelung mit 013 849 | io | Schulze, Maat | |||
15.01 | 15.05 | VAO mit APБAT911 FuN 920 Kanal 765 | |||||
- | 15.07 | VAV, VPN | io | 5/5 | Schulze, Maat | ||
- | 15.03 | Meldung an Kdt u. Schl.Wechsel | |||||
15.16 | 15.45 | Kontrolle des Dienstes | keine Beanstandung | ||||
Hansdorf, Kpt.Ltn. | |||||||
15.50 | - | SEN/SPN, I:00210/15/3 | io | Schulze, Maat | |||
- | 16.00 | BPN, Versiegelung mit 013 849 | io | Schulze, Maat | |||
16.03 | 16.05 | VAO mit ЭTИЛEH FuN 418 Kanal 954 | |||||
- | 16.07 | VAV, VPN | io | 5/5 | Schulze, Maat | ||
- | 16.08 | Meldung an Kdt u. Schl.Wechsel | |||||
- | - | - | - | - | - | - | - |
22.30 | im FuN 418 und 920 | ||||||
auf Empfang | |||||||
Spruch-Nr. | Uhrzeit | Handlungen während des Funk- Betriebsdienstes | Bemerkungen | ||||
Ausgang | Eingang | Anfang | Ende | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
23.50 | 24.00 | Dienstübergabe/-übernahme | |||||
Dienst, Geräte u. Unterlagen | |||||||
lt. Nachweis | |||||||
übergeben: Schulze, Maat, Oberfunker | |||||||
übernommen:Klinke, Maat, Funker | |||||||
23.01. | 1975 | ||||||
00.10 | 00.24 | VPN, VBO mit APБAT FuN 920 | io | 5/5 | Klinke, Maat | ||
ЭTИЛEH FuN 418 | io | 4/5 | Klinke, Maat | ||||
00.30 | ANS | Klinke, Maat | |||||
00.30 | 00.31 | VAO mit APБAT 614 FuN 920 Kanal 765 | |||||
- | 00.33 | VAV, VPN | io | 5/5 | |||
00.34 | 00.41 | Kdt. gemeldet, VBV/S | |||||
00.42 | ABS/VBO im FuN 920 | ||||||
und 418 auf Empfang | |||||||
01.05 | Funksendeverbot! | ||||||
2. Abkürzungen, die beim Führen des Betriebsbuches anzuwenden sind: Bezeichnung der Handlung Abkürzung Gerät einschalten EIN Gerät ausschalten AUS Eigenprüfung EPR Blockierung prüfen BPN Tagesschlüsselwechsel TSW Schlüssel einstellen SEN Schlüsseleinstellung prüfen SPN Gerät an den Nachrichtenkanal schalten ANS Gerät vom Nachrichtenkanal abschalten ABS VerbindungsaufnahmeoffenVAO VerbindungsaufnahmeverschlüsseltVAV Verbindungsüberprüfung VPN Verbindungsunterbrechung VBU VerbindungoffenVBO VerbindungverschlüsseltVBV … zur Nutzung übergeben an: - Sprechstelle …/S - abgesetzten Fernsprechapparat …/APP Gerät gestört GST Kanal gestört KST Einsatzbereit EBT Nicht einsatzbereit NEB Tägliche Wartung TWG Wöchentliche Wartung WWG Monatliche Wartung MWG Technische Kontrolle +) TEK Technische Durchsicht +) TED _____ +) auch im Gerätebegleitheft nachzuweisen!
Bild 5 Frontplatte R-754 M Anlage 5 Arbeitsfolge zur Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes R-754 M (siehe auch Bild 5)
Lfd. Nr. | Bed- Element | Stellung | Signalisation | Handlungen/Ergebnisse/Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) | "OTKЛ" "OTKЛ" "O.C." "K" "I KГЦ" "ПЛACT" "CETЬ" "←" "→" "P/C" | - - - - - - - - - - | Inbetriebnahme: -Schalter/Regler der Blöcke C-30 und C-20 in Ausgangsstellung bringen! |
2 | - | - | - | -Stromversorgung an das Netz schalten |
3 | - | - | - | -UKW-Funkgerät auf Empfangsbereitschaft schalten, |
4 | (1) | "HAKAЛ" | gelbe Lampe und Lampe II | -Heizung einschalten (1-2 Min.) (bei Umgebungstemperatur < 0°C, 10-15 Min.) |
5 | Stecker 1 - 7 | Kontr-Schl. Nr. 1 | - | -Kontrollschlüssel Nr. 1 am Schlüsselfeld II stecken, |
6 | (2) | "AHOД" | blaue und rote Lampe | -Spannung einschalten (Ventilator läuft an). |
7 | (7) | → +370/-105 | Voltmeter roter Bereich | Eigenprüfung: -Spannung prüfen |
8 | - | - | - | -Oszillograf einregeln (Scharfeinstellung) |
9 | Prüf -schnur | Prüf-Bu. 1 - 9 | Oszillogramme 1 - 9 | -Überprüfung der Oszillogramme gemäß Tafel innerhalb der Abdeckung der Schlüsselfelder, . bei Veränderung der Impulsfolge, schnelles Aus-/Einschalten des Schalters (2), . Vergrößerung der Amplitude an Prüf-Bu. 3 und 4 zulässig, . bei Prüf-Bu. 6, Schalter (6) in Stellung "УCИЛИT." |
10 | - | - | - | Überprüfung der Blockierungs- und Signali- sationsschaltungen: |
(4) | "II" | |||
(6) | "БЛOKИP" | |||
Prüf- schnur | Prüf.-Bu. 1,2,3,6 | rote Lampe | -Bei jeder Verbindung der Meßspitze mit einer Prüf-Buchse muß rote Lampe sofort aufleuchten! | |
(3) | "З.C." | gr. Lampe, w. Lampe am Funkerpult | -Gerät auf Arbeitsart "verschlüsseln" schalten, | |
Prüf- schnur | Prüf-Bu. 1,2,3,6 | rote Lampe rote Lampe erlischt Wecker ertönt bzw- Signal im Fern- höhrer | -rote Lampe muß sofort aufleuchten/erlöschen! (Wecker bei Arbeit mit БП-3AM /Signal bei Arbeit mit БП-4AM) | |
(6) | "ПЛACT" | - | ||
Prüf- schnur | Prüf-Bu. 8 | - | ||
(4) | "K" | Oszillogramm 8 rote Lampe (Wecker rote La. erlischt | -Rechteckimpulse prüfen, -rote Lampe/Wecker müssen sofort aufleuchten/ ertönen! | |
(3) | "O.C." | gr. Lampe und w. La. am Funker- pult erlöschen | -Verläuft Überprüfung negativ, das Gerät defekt, sofort Meldung erstatten und jeder Betrieb mit dem Gerät verboten! | |
11 | (2) | "OTKЛ" | bl. Lampe erlischt | -Einstellung der befohlenen Schlüssel an den Schlüsselfeldern I und II ! |
12 | (2) | "AHOД" | bl. Lampe | -Wiederholen der Überprüfung der Blockierungs- und Signalisationsschaltungen gemäß Lfd. Nr. 10 (danach "ЯPKOCTЬ" auf ←) |
13 | - | - | - | -Abdeckung der Schlüsselfelder versiegeln! |
Anlage 6 Arbeitsgangfolgen zum Aufnehmen, Halten und Betreiben einer SFu-Verbindung (siehe auch Bild 5)
Lfd. Nr. | Bed- Element | Stellung | Signalisation | Handlungen/Ergebnisse/Bemerkungen | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1 | - | - | - | -Kommandeur ruft Funker über innere Verbindung, -Abfragen; Kdr. befiehlt das Herstellen einer SFu-Verbindung. | |
2 | - | - | - | I. Vorbereiten des SFe-Gerätes zur Verbindungs- aufnahme: (Überprüfung gemäß Arbeitsgangfolgen, Anlage 5. sind durchgeführt bzw. durchzuführen!) II. Verbindungsaufnahme "offen": | |
3 | (10) | "P/C" | - | -Gerät an Funkerpult schalten, | |
- | - | - | -Ruft B in der Arbeitsart "offen": | -Meldet sich/antwortet: | |
"APБAT, Я PEKTOP ПPИEM" | "Я APБAT ПPИEM" | ||||
- | - | - | -Parolenaufforderung | -Parolenantwort | |
(gemäß den geltenden Festlegungen!) | |||||
4 | - | - | - | "APБAT, BЫ ГOTOBЫ?" "KAK CЛЫШИTE?" | "ДA ГOTOB" "XOPOШO(.., ПЛOXO)" |
4a | - | - | - | "HAЧИHAEM HOPEPOM _ _ (Serien-Nr.)" | "HAЧИHAEM HOPEPOM _ _ (Serien-Nr.)" |
4b | - | - | - | "CTABИM HOMEP (Tab.-Nr.)" | "CTABИM HOMEP (Tab.-Nr.)" |
(4a und 4b nur bei erster Verbindungsaufnahme!) | |||||
5 | (4) | "I" oder "II" | Lampe "I"("II") | -Zuschalten des Schlüsselfeldes I oder II, in Abhängigkeit von anzuwendenden Schlüssel! | |
III. Verbindungsaufnahme "verschlüsselt" | |||||
6 | - | - | - | "BЫ ГOTOBЫ K PAБOTE ПO (Tarnbezeichnung) ?" | "ДA ГOTOB" |
7 | - | - | - | "ДAИTE (BKЛЮЧИTE) (Signal) !" | "BKЛЮЧAЮ" |
(3) | "З.C." | gr. Lampe w. Lampe am Funkerpult | -Gerät auf Arbeitsart "verschlüsselt" schalten. | ||
-Zählt: "PAЗ, ДBA, TPИ.." und fragt: "KAK CЛУШИTE?" "XOPOШO" | "XOPOШO" und zählt: "PAЗ, ДBA …" | ||||
8 | - | - | - | "BKЛЮЧAИTE AБOHEHT" | "BKЛЮЧAИTE AБOHEHT" |
9 | - | - | - | -Meldung an Kdr. über aufgenommene SFu-Verb. | |
10 | (10) | "BПC" | - | -Zuschalten der SFu-Verb. an Sprechstelle des Kdr. | |
Funkgespräch | |||||
Nach Beendigung des Funkgespräche: | |||||
11 | (10) | "P/C" | - | -Abschalten der SFu-Verb. von Sprechstelle. | |
IV. Übergang auf Arbeitsart "offen": | |||||
12 | - | - | - | "APБAT, Я PEKTOP ПPИEM" "BЫKЛЮЧИTE (Signal)" | "Я APБAT ПPИEM" "BЫKЛЮЧAЮ" |
13 | (3) | "O.C." | gr. Lampe und w. Lampe an Funker- pult erlöschen | -Gerät auf Arbeitsart "offen" schalten. |