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R-754 SIRENA
R-754 SIRENA
Marine Sprachchiffriergerät für UKW Sprechfunkverbindungen.
Das abgebildete Gerät stammt aus dem Jahr 1957.
Das Gerät wurde im Wissenschaftlichen Forschungszentrum für
Kommunikation der Marine No. 8 entwickelt.
Es ist Teil der Funkstation R-609M oder R-619.
Die Dienstvorschrift Anleitung 040/1/306 beschreibt
den technischen Betriebsdienst.
Bis zu ihrer Ausmusterung, zum 1.5.1987, wurden 4500
Nachrichtensätze mit der R-754 M ausgerüstet. Die R-754 M
wurde ersetzt durch die T-612. Die R-754 M wurde auch in
Retranslationssystemen KNOPKA der VM und der Baltischen
Flotten verwendet.
Die R-754 SIRENA ist im Petersburger Militärmuseum ausgestellt.
R-609 Akacia Funkgerät
Abb. R-609 Akacia
R-619 Grafit Funkgerät
Abb. R-619 Grafit
R-619 Grafit Funkgerät
R-619 Grafit
Abbildungen: R-619 Grafit

Kurzcharakteristik:

Das Gerät R-754 dient zum Chiffrieren von Sprachimpulsen und
wird an den UKW-Funkkanal angeschaltet.

Das Gerät R-754 ist als VVS eingestuft.

Das Gerät R-754 wird im stationären und mobilen Betrieb
eingesetzt (P-244 T/TM sowie auf Schiffe und Boote).

Es ist gestattet offene Informationen über Funkkanäle zu
übertragen. Die Geheimhaltung übertragener Informationen
ist zeitlich begrenzt (max. 6 Stunden).

Schlüsselmittel:
- SKD-N bzw. CKД-B mit 16 Zeitschlüsseltabellen
- SKZ-N bzw. CKЗ-B mit 33 Tagesschlüsseltabellen

Möglichkeit der Organisation der Verbindung (Verkehrsart):
- Richtung (indiv.)
- Netz     (allg.)

Nutzung/Vernichtung der Schlüssel:
- Geltungsdauer 24 Stunden (bei operativer Notwendigkeit
  + 2 Stunden)

  Die Entnahme der Schlüsseltabellen und die Einstellung
  des Schlüssels darf frühestens 2 Stunden vor Gültigkeits-
  beginn vorgenommen werden.

- Vernichtung der Schlüssel
  Zeitschlüssel sind spätestens 12 Stunden nach
  Ablauf der Gültigkeit zu löschen, die benutzten
  Schlüsseltabellen spätestens 24 Stunden nach
  Ablauf der Gültigkeit zu vernichten.
  Ungültige Schlüssel/Schlüsseleinstellungen sind
  spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültig-
  keit zu vernichten/unkenntlich zu machen.
=====


            NATIONALE VOLKSARMEE
     DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

                      Nur für den Chiffrierdienst!
                      Vertrauliche Verschlußsache!
                      VVS-Nr.: A 276 084
                      Inhalt 26 Blatt
                      Ausfertigung 0150 *






                  A 040/1/306                       BArch*316





         Technischer Betriebsdienst mit dem


          SAS-Fernsprechgerät R-754 M





                       1974

Einführungsbestimmung zur 040/1/306

1. Die Anleitung 040/1/306 - Technischer Betriebsdienst
   mit dem SAS-Fernsprechgerät R-754M - wird erlassen
   und tritt am 01. 12. 1974 in Kraft.
   Gleichzeitig damit treten außer Kraft:

   a) Vorläufige Gebrauchsanweisung für das automatische
      Sprachschlüsselgerät R-754, VVS-Nr.: D 142 025;

   b) Vorläufige Anweisung für die Erprobung und Nutzung
      des Gerätes "Sirena", dem Umgang mit den Schlüssel-
      unterlagen und die Einhaltung der Sicherheits- und
      Geheimhaltungsbestimmungen, VVS-Nr.: D 142 071,

2. Diese Anleitung ist nur den für die Arbeit mit SAS- und
   Chiffriermitteln bestätigten Armeeangehörigen und nur dem
   für die Arbeit mit dem SAS-Gerät R-754M bestätigten Funkern
   bzw. verpflichteten Offizieren zugänglich zu machen!

3. Die Vorgesetzten haben die von ihnen zur Einführung und
   Nutzung des SAS-Fernsprechgerätes R-754M erlassenen
   militärischen Bestimmungen auf Übereinstimmung mit den
   Festlegungen dieser Anleitung zu prüfen.
   Notwendige Änderungen oder Außerkraftsetzungen sind bis
   zum 31. 01. 1975 vorzunehmen.


Berlin, den 12. 09. 1974             Chef Nachrichten

Inhaltsverzeichnis

                                                      Seite

I.    Grundsätzliche Bestimmungen                        7
      Allgemeine Grundsätze                              7
      Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen        8
      Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen             17

II.   Technischer Betriebsdienst                        18
      Allgemeines                                       18
      Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes   19
      - Schlüsseleinstellung,                           20
      - Inbetriebnahme und Eigenprüfung                 22

      Herstellen der Bereitschaft zur Aufnahme von      23
      SFu-Verbindungen
      Aufnehmen, Halten und Betreiben von SFu-          23
      Verbindungen

III.  Betriebsunterlagen und VS-Nachweisführung         27
      Führen der Betriebsunterlagen                     27
      VS-Nachweisführung                                31


Anlagen

Anlage 1  Muster einer Berechtigungskarte SNZ           34
          a) Vorderseite,  b) Rückseite

Anlage 2  Technische Angaben zum SFe-Gerät R-754M       35

Anlage 3  Redewendungen (für Funker der SAS-Stellen)    39

Anlage 4  1. Beispiel eines ausgefüllten Betriebsbuches 41
          2. Abkürzungen                                45

Anlage 5  Arbeitsfolge zur Inbetriebnahme und           47
          Eigenprüfung des SFe-Gerätes R-754M

Anlage 6  Arbeitsgangfolgen zum Aufnehmen, Halten und   50
          Betreiben von SFu- Verbindungen


I. Grundsätzliche Bestimmungen
   Allgemeine Grundsätze
   1. Die mit SAS-Fernsprechgeräten R-754M 1) ausgerüsteten Funk-
      stellen der Schiffe/Boote bzw. Küstenfunkstellen der
      Volksmarine der DDR sind persönlich bzw. dienststellungs-
      gebundene SAS-Nachrichtenstellen 2) zur Gewährleistung von
      SAS-Sprechfunkverbindungen 3) über UKW-Funkverbindungen.

      Sie haben den  g e d e c k t e n  mündlichen Informations-
      austausch zwischen Chefs der Flotten, Flottillen-, Gruppen-,
      Brigade- und Abteilungschefs, Kommandanten, Chefs der
      Stäbe, Stabschefs sowie Stabsoffizieren 4) über Funkverbin-
      dungen sicherzustellen.

   2. (1) Der technische Betriebsdienst mit dem SFe-Gerät zur
      Sicherstellung von SFu-Verbindungen ist grundsätzlich
      nach der vorliegenden Anleitung zu organisieren und
      durchzuführen.

      Die in dieser Anleitung enthaltenen grundsätzlichen
      Bestimmungen, die getroffenen Festlegungen und Regeln
      zur Inbetriebnahme und Bedienung des SFe-Gerätes sowie
      für das Herstellen, Halten und Betreiben von SFu-Verbin-
      dungen sind konsequent durchzusetzen und einzuhalten!

      (2) Die Aufnahme der zur Sicherstellung von SFu-Verbin-
      dungen erforderlichen Funkverbindungen hat nach den
      Regeln des Sprechfunkverkehrs gemäß DV 040/0/004
      zu erfolgen.
      _____
      1) Im weiteren nur noch SFe-Gerät.
      2) Im weiteren nur noch SAS-Stellen.
      3) Im weiteren nur noch SFu-Verbindungen bzw. SFuV.
      4) Im weiteren nur noch Kommandeure.


   3. (1) Die Funker der SAS-Stellen haben die Funkverbindungen
      in den organisierten Funknetzen und -richtungen termin-
      gerecht aufzunehmen und deren Güte zu überprüfen. Sie
      haben gemäß Befehl des Kommandeurs SFu-Verbindungen
      in o.g. FuN und FuR herzustellen, zu halten und
      dem Kommandeur zur Nutzung anzubieten, bereitzustellen und
      zuzuschalten.

      (2) Aufgenommene, unterbrochene bzw. gestörte und wieder
      aufgenommene Funk- und SFu-Verbindungen sind unverzüglich
      oder entsprechend besonderer Festlegungen dem Kommandeur
      zu melden.

      (3) Im Betriebsbuch ist ein  l ü c k e n l o s e r
      Nachweis über die Arbeit der Funk- und SFu-Verbindung,
      der Nachrichtengeräte sowie der Handlungen während des
      Betriebsdienstes zu führen.


      Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen

   4. (1) Die Funker der SAS-Stellen sind zur strengsten Geheim-
      haltung aller ihnen zur Kenntnis gelangenden dienstlichen
      Angelegenheiten unterliegen u.a.:

      - die organisierten Funk- und SFu-Verbindungen;
      - die eingesetzte SAS-Technik, deren Bedienungsanleitung
        und die angewandten Schlüsselunterlagen;
      - die festgelegten Zeiten des Schlüsselwechsels;
      - der Inhalt der Funknachrichten/-gespräche einschließlich
        Absender und Empfänger bzw. Gesprächspartner;
      - die Methoden der Sicherung von SAS-Einrichtungen.

      (2) Alle Betriebsunterlagen (Betriebsbücher, Funkunterlagen,
      Schemata usw. auch Auszüge daraus) unterliegen der Geheim-
      haltung.
      Sie sind wie alle anderen VS-Dokumente, -Baugruppen
      und Schlüsselunterlagen lückenlos nachzuweisen und
      sicher aufzubewahren.
      Außerkraftsetzungen bzw. ungültige Dokumente und Unter-
      lagen sind termingerecht zu vernichten (siehe auch Ab-
      schnitt VS-Nachweisführung, Ziffer 38 bis 42).

   5. (1) Den SAS-Stellen sind nur die Betriebsunterlagen, VS-
      Dokumente und Schlüsselunterlagen zu übergeben, die zur
      Erfüllung der gestellten Aufgaben unbedingt erforderlich sind.

      (2) Für jeden Einsatz der SAS-Stellen der Schiffe/Boote
      ist, in Abhängigkeit von der zu erfüllenden Aufgabe, durch
      den Kommandanten bzw. zuständigen Offizier für SFu-Verbin-
      dungen der Umfang der mitzuführenden Schlüsselunterlagen
      festzulegen!

   6. (1) Die zur Sicherstellung von SFu-Verbindungen zugewie-
      senen Schlüsselunterlagen sind mit Bleistift zu beschrif-
      ten (Verbindungsnummer, Nummer des Funknetzes/der Funk-
      richtung). Sie sind, sofern nicht anders angewiesen, mit
      der niedrigsten Seriennummer beginnend, fortlaufend zu
      benutzen.

      (2) Die Schlüsselunterlagen sind vor jeder Entnahme des
      ersten Schlüssels auf Unversehrtheit der Verpackung, des
      Siegels oder der Plombe zu kontrollieren.

      Beschädigte Schlüsselunterlagen sind wie kompromittierte
      zu behandeln!
      das heißt:
      Weisen die Schlüsselhefte oder -tabellen Beschädigungen
      auf, hat der diensthabende Funker dem Funker der Haupt-
      stelle (Hauptfunkstelle) bzw. Gegenstelle mit Hilfe der
      Redewendungen "HOMEP (Seriennummer) BЫБЫЛ" Meldung zu
      erstatten bzw. zu informieren.
      Die Funker aller beteiligten SAS-Stellen haben dieses
      Vorkommnis unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten zu
      melden.

      (3) Das Öffnen der Schlüsselhefte und die Entnahme von
      Schlüsseln (Tabellen) darf nicht früher als 2 Stunden vor
      ihrer Inkraftsetzung (erster Gültigkeitstag mit Uhrzeit
      bzw. zeit des Schlüsselwechsels) erfolgen. Die Entnahme
      eine Schlüssels ist zu quittieren. Auf die entnommene
      Schlüsseltabelle ist die Seriennummer des Schlüsselheftes
      zu schreiben.

      (4) Wurde ein Schlüsselheft vorzeitig geöffnet bzw. vor-
      zeitig eine Tabelle entnommen, ist dem Vorgesetzten un-
      verzüglich Meldung zu erstatten, der Grund im Betriebs-
      buch einzutragen und die entnommene Tabelle/das geöffnete
      Schlüsselheft in einem undurchsichtigen Umschlag/in der
      VS-Mappe bis zur Inkraftsetzung aufzubewahren.

      (5) Jeder Schlüssel darf nicht mehr als einmal und im
      Normalfall nicht länger als 6 Stunden (in Ausnahmefällen
      bis zur Beendigung des Gespräches, jedoch höchstens 6,5
      Stunden) zur Sicherstellung einer SFu-Verbindung benutzt
      werden.

      (6) Die Aufnahme einer SFu-Verbindung mit einem Schlüs-
      sel beschädigter Schlüsseltabellen oder Tabellen aus
      beschädigten Schlüsselheften bzw. mit dem Kontrollschlüs-
      sel ist verboten!

      (7) Jeder eingestellte Schlüssel ist durch Sichtkontrolle
      auf Übereinstimmung mit dem gültigen Schlüssel zu prüfen.

      (8) Die Durchführung des Schlüsselwechsels/der Schlüssel-
      einstellung in Anwesenheit von Personen, die nicht für die
      Arbeit mit dem SAS-Gerät bestätigt/verpflichtet sind, ist
      verboten!

      (9) Unmittelbar nach jeder Schlüsseleinstellung/jedem
      Schlüsselwechsel ist die Abdeckung der Schlüsselfelder
      mit dem Petschafte des Funkers zu versiegeln.

      (10) Ungültige Schlüssel/Schlüsseleinstellungen sind
      mindestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu
      vernichten/unkenntlich zu machen!

   7. (1) An jedem SAS-Gerät sind mindestens einmal in 24 Stunden
      bzw. bei jeden Schlüsselwechsel die Blockierungs- und Sig-
      nalisierungsschaltungen zu überprüfen und die Ergebnisse im
      Betriebsbuch nachzuweisen!

      (2) Vor jeder Wartung bzw. Instandsetzung sind die SAS-
      Geräte vom Nachrichtenkanal anzuschalten. Technische Norm-
      wert- und Funktionsüberprüfungen sowie Instandsetzungen am
      SFe-Gerät sind nur mit dem Kontrollschlüssel und nur vom
      Mechanikern der Wartungsgruppen/SAS-Werkstätten durchzu-
      führen!
      Dem Bedienungspersonal ist es streng verboten, die Plomben
      an den Einschüben C-20 und C-30 des SFe-Gerätes zu brechen!

      (3) Veränderungen an der Schaltung und Konstruktion der
      SAS-Geräte sind verboten!

      (4) Es ist verboten, über Nachrichtenverbindungen Infor-
      mationen über Schlüsselsysteme und Konstruktion der SAS-
      Geräte auszutauschen!

   8. SFe-Geräte sind nur in solchen Räumen unterzubringen, die
      den Bedingungen für die Unterbringung und Einrichtung von
      SAS-Betriebsräumen (gesicherter Raum 5) entsprechen.

_____
5) gesicherter Raum: Besonderen Bedingungen entsprechender
                     Raum (Funkraum/-kabine) in denen SAS-
                     Technik betrieben wird.


   9. (1) Für den Betrieb der SAS-Stelle an Land, im Hafen/an
      der Pier ist ein gesicherter Bereich 6) mit einen Radius
      von 10 Metern zu gewährleisten. Funksender, Bedienungs-
      pult und Verteilerkästen müssen gemeinsam mit dem SFe-
      Gerät innerhalb diese Bereiches entfaltet sein.

      (2) Wird eine SAS-Stelle innerhalb einer kontrollierten
      Zone 7) entfaltet, so muß der Mindestabstand der SAS-Stelle/
      des Teilnehmerkabels/der SAS-Sprechstelle zur Grenze der
      kontrollierten Zone 10 Meter betragen.

      (3) Funksender, Meßgeräte sowie Leitungen und Kabel, die
      einen Ausgang aus den gesicherten Bereich haben, sind
      mindestens 30 cm vom SFe-Gerät, dem Bedienpult des
      Funkgerätes, dem Verteilerkästen sowie dem Teilnehmerkabel
      und mindestens 50 cm von der SAS-Fernsprechapparate und Sprech-
      stellen für offene Nachrichtenverbindungen sind in einem
      Mindestabstand von 1 Meter zur SAS-Sprechstelle/zum
      Bedienpult des Funkgerätes anzuordnen!

  10. (1) Der Sprechfunkverkehr (Führen von Funkgesprächen,
      Senden/Empfangen von Funknachrichten) ist erst nach dem
      Herstellen der SFu-Verbindung in der Arbeitsart "verschlüs-
      selt" zu eröffnen.

_____
6) gesicherter Bereich: Besonderen Bedienungen entsprechen-
                        de Räumlichkeiten einer stationären
                        Nachrichtenzentrale (Funkempfangs-
                        zentrale/-stelle) bzw. di bewachte
                        Pier oder das Schiff/Boot in See.

7) kontrollierte Zone: Bewachtes Objekt der NVA bzw. be-
                       wachtes und gesichertes Hafengelände.


      (2) SFu-Verbindungen gewährleisten das Übertragen von Be-
      fehlen, Meldungen und Informationen der taktischen Füh-
      rungsebene mit offenem und VS-Charakter, die nicht länger
      als 6 Stunden vor dem Gegner geheimzuhalten sind.
      Den Geheimhaltungsgrad der Information, die Möglichkeit
      und Notwendigkeit ihrer Übertragung, hat der Kommandeur in
      eigener Verantwortung festzulegen.

      (3) Beim Führen vertraulicher Gespräche innerhalb der
      SAS-Stelle und über SFu-Verbindungen (weiße Lampe am
      Funkerpult/an Sprechstelle BПC leuchtet!) ist das gleich-
      zeitige Führen von Funk- und Ferngesprächen über beliebige
      offene Nachrichtenverbindungen verboten!

  11. (1) Bei Betriebsruhe/Hafenliegezeiten  o h n e  Funk-
      betrieb, ist am SFe-Gerät der Kontrollschlüssel Nr. 2 ein-
      zustellen, die Abdeckung der Schlüsselfelder und die das
      SFe-Gerät abdeckende Persenning zu versiegeln. Der Funk-
      raum/Kabine ist zu verschließen und mit dem Petschafte des
      Funkers zu versiegeln.

      (2) Die VS-Gruppe mit Schlüsselunterlagen ist versiegelt
      beim Kommandanten zur Aufbewahrung abzugeben.

      (3) Die VS-Mappe sowie das SFe-Gerät müssen mit einem
      anderen Petschaft als die Funkraum-/Kabinentür versiegelt
      sein!

      (4) Vor Werftliegezeiten/Instandsetzungsarbeiten sind die
      Blöcke C-20 und C-30 des SFe-Gerätes auszubauen und in
      VS-Stellen des Chiffrierdienstes oder Betriebs- und Werk-
      statträumen der SNZ aufzubewahren.

  12. (1) Das Betreten der SAS-Stelle ist gestattet:

      - dem Minister für Nationale Verteidigung;
      - dem Stellvertreter des Ministers und
        Chef des Hauptstabes;
      - dem Chef Nachrichten des MfNV;
      - dem zuständigen Chef, Stabschef, Chef bzw.
        Leiter Nachrichten;
      - den Armeeangehörigen, die im Besitz einer Berechtigungs-
        karte SNZ (Vordruck-Nr.: NVA 40 002, Muster Anlage 1)
        oder eines Sonderausweises sind.

      Nach Vorstellung beim Kommandanten des Schiffes/Bootes bzw.
      Funkers;

      - kontrollberechtigten Offizieren und Unteroffizieren
        vorgesetzter Stäbe;
      - kontrollberechtigten Mitarbeitern des ZCO.


      (2) In Begleitung des Funkers dürfen die SAS-Stelle
      betreten (wenn Bedingungen gemäß Ziffer 12.(3) erfüllt
      sind);

      - technische Kräfte zur Wartung und Instandsetzung der
        Nachrichtentechnik;
      - vom Kommandanten befohlenen Personal zur materiellen,
        technischen und medizinischen Sicherstellung.

     (3) Macht sich das Betreten der SAS-Stelle durch Personen,
     die nicht gemäß Ziffer 12. (1) dazu berechtigt sind, erfor-
     derlich, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu
     treffen, die eine Einsichtnahme in Dokumente und SAS-
     Technik ausschließen. Der Name, der Grund und die Dauer
     des Aufenthaltes sind im Betriebsbuch einzutragen.


  13. (1) Bei unmittelbarer Gefahr der Einnahme und Erbeutung
      der SAS-Stelle durch den Gegner sind auf Befehl des
      Kommandanten/Kommandeurs alle Unterlagen, die SAS- und
      Nachrichtentechnik so zu vernichten, daß der Gegner aus
      den Überresten nicht auf die Aufgaben der SAS-Stelle im
      Nachrichtensystem schließen kann und die SAS- und Nach-
      richtentechnik nicht mehr verwendbar ist. Hierzu hat der
      Funker auf Weisung des Vorgesetzten rechtzeitig geeigne-
      te Maßnahmen vorzubereiten.

      (2) Der Entschluß zur Vernichtung ist vor der Ausführung
      dem nächsten Vorgesetzten und der Gegenstelle zu melden.
      Ist niemand erreichbar, ist in eigener Verantwortung zu
      entscheiden.

      (3) Die Vernichtung ist in folgender Reihenfolge durchzu-
      führen:

      - Schlüsselunterlagen/Schlüsselfelder;
      - Betriebsunterlagen (Betriebsbücher, Funkunterlagen,
        Schemata usw.);
      - sonstige VS-Dokumente (vorrangig "Nur für den Chiffrier-
        dienst");
      - VS-Baugruppen der SAS-Technik;
      - SAS-Geräte;
      - Nachrichtengeräte;
      - sonstige offene Unterlagen;

      (4) Um eine Kontrolle über die Vollständigkeit ihrer Ver-
      nichtung zu haben, sind Schlüsselunterlagen und VS-Dokumente
      mit geeigneten chemischen Mitteln zu übergießen und gesondert
      zu verbrennen.

      (5) Die SAS- und Nachrichtentechnik kann wie folgt vernich-
      tet werden:

      - durch Sprengen;
      - durch Handgranaten oder reaktive Geschosse;
      - durch Verbrennen mit Hilfe von Kraftstoff;
        Brandmitteln, Brandmunition usw.;
      - durch Beschießen;
      - durch Zerschlagen;

      (6) Das Bedienungspersonal ist genau in die Vorberei-
      tung und Durchführung der Vernichtung erforderlichen Tätig-
      keiten einzuweisen. Jeder muß bei diesen Tätigkeiten jede
      ersetzen können.

      (7) Über die Vernichtung ist ein Protokoll aufzunehmen.
      Läßt die Lage die sofortige Aufnahme des Protokolls nicht
      zu, hat diese zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen.
      Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben enthalten:

      - auf wessen Befehl und aus welchem Grunde wurde vernichtet;
      - was wurde wann wo auf welche Art vernichtet (Bezeichnung
        und Anzahl);
      - wer führte die Vernichtung durch;
      - unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung;
      - Unterschrift der Armeeangehörigen, welche die
        Vernichtung durchführten.


      Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen

  14. Das Personal der SAS-Stellen hat die in Dienstvorschriften,
      Bedienungsanleitungen, TGL-Vorschriften und anderen mili-
      tärischen Bestimmungen festgelegten Arbeits- und Unfall-
      schutzbestimmungen zu kennen und konsequent einzuhalten.

  15. Die selbständige Inbetriebnahme, Bedienung und Instand-
      setzung von SAS- und Nachrichtentechnik sowie Strom-
      versorgungsanlagen ist nur den Personen gestattet,
      die im Besitz der entsprechenden Betriebs- bzw.
      Instandsetzungsberechtigung sind.

  16. Vor der Inbetriebnahme von SAS- und Nachrichtengeräten
      und dem Anschließen der Stromversorgungskabel sind die
      SAS- und Nachrichtengeräte sicher an Masse zu legen.
      Verbindungen oder Anschlüsse von Stromversorgungs-
      kabeln dürfen nicht unter Spannung hergestellt und
      getrennt werden.



II. Technischer Betriebsdienst
    Allgemeines

  17. (1) In Abhängigkeit von der Organisation der Funkverbin-
      dungen können mit dem SFe-Gerät SFu-Verbindungen in
      Funknetzen (FuN) und Funkrichtungen (FuR) gewähr-
      leistet werden.

      (2) Beim technischen Betriebsdienst sind die festgelegten
      Redewendungen für die Aufnahme von SFu-Verbindungen in
      russischer Sprache (gemäß Anlage 3) im Interesse der
      Einschränkung des Verständigungsverkehrs und der
      Verkürzung der Zeit für die Verbindungsaufnahme
      sowie die Arbeitsfolgen (gemäß Anlage 5 und 6)
      konsequent anzuwenden und einzuhalten.

  18. (1) Für die termingerechte Aufnahme der SFu-Verbindung/
      den termingerechten Schlüsselwechsel ist die Hauptstelle/
      Hauptfunkstelle verantwortlich und gegenüber den Gegen-
      stellen/Unterfunkstellen weisungsberechtigt.

      (2) Hauptstelle ist in der Regel die SAS-Stelle des
      Stabes, der gemäß Verbindungsnummer für das Sicherstellen
      und Auffüllen der jeweiligen SFu-Verbindungen mit Schlüssel-
      unterlagen verantwortlich ist.
      Dabei gelten - wenn nicht ausdrücklich anders befohlen -
      folgende Prinzipien:
      Hauptstelle ist:

      - die SAS-Stelle des Vorgesetzten gegenüber der des Nach-
        geordneten;
      - die  a n r u f e n d e  SAS-Stelle gegenüber der
        g e r u f e n e n  SAS-Stelle (nur wenn vorgenannten
        Prinzipien nicht erfüllt ist!).

  19. (1) Durch die Kommandeure sind den Funkern einheitliche
      Termine für die Betriebsbereitschaft 8) der SFu-Verbin-
      dungen zu stellen.

      (2) Zur Gewährleistung aller vom Kommandeur befohlenen
      SFu-Verbindungen in den organisierten Funkbeziehungen
      (FuN/FuR), sind vom zuständigen Offizier für SAS-Verbin-
      dungen für jede Verbindungsnummer die Gültigkeit der
      Schüsselunterlagen (Seriennummer, 1. Gültigkeitstag/
      -stunde), die Zeiten des Schlüsselwechsels sowie die
      unter dieser Verbindungsnummer zu betreibenden FuN bzw.
      FuR festzulegen. Diese Festlegungen (aus dem Schema der
      SFu-Verbindungen) sind vor jedem Einsatz dem Funker
      zu übergeben und von diesem im Betriebsbuch einzutragen.


  Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes

  20. (1) Vor der Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-
      Gerätesatzes sind die Betriebsbereitschaft der Funkgeräte zu
      überprüfen, die das SFe-Gerät abdeckende Persenning ab-
      zunehmen und alle Verbindungskabel auf festen Sitz zu
      überprüfen.

      (2) Die Eigenprüfung ist mit dem Kontrollschlüssel Nr. 1
      durchzuführen, der nur auf dem Schlüsselfeld II einzu-
      stelle ist.

_____
8) Betriebsbereitschaft: ist der befohlene Zeitpunkt,
                         zu dem eine SFu-Verbindung in der
                         Arbeitsart "verschlüssel" aufzu-
                         nehmen ist, das Bedienungspersonal
                         der SAS-Stelle die Verbindungsüber-
                         prüfung beendet hat und die SFu-
                         Verbindung zur Nutzung freigegeben
                         ist.


Schlüsseleinstellung

  21. (1) Das SFe-Gerät arbeitet mit einem Stundenschlüssel.
      Dazu werden Schlüsselunterlagen des Typs ШKЗ-B-150
      oder SKZ-W (Typ 630) angewandt.

      (2) Die Schlüsseleinstellung erfolgt auf den Schlüssel-
      feldern I und II des Blockes C-20. Dabei ist in der
      Regel je ein Schlüssel  u n t e r s c h i e d l i c h e r
      Verbindungsnummer einzustellen.

  22. (1) Der Kontroll- bzw. gültige Stundenschlüssel wird
      durch die Stellung der einpoligen Stecker Nr. 1 bis Nr. 7
      in sieben Buchsen des Schlüsselfeldes mit insgesamt 100
      Buchsen (Nr. 00 bis Nr. 99) bestimmt.

      (2) Die Einstellung des Kontrollschlüssels Nr. 1 ist
      auf dem Schlüsselfeld II nach der Tabelle, Bild 1, die
      des gültigen Stundenschlüssels nach einer Schlüsselta-
      belle, gemäß Muster Bild 2, durchzuführen. Die Einstel-
      lung des Kontrollschlüssels Nr. 2 für Zeiten der Be-
      triebsruhe ist auf beiden Schlüsselfeldern nach der
      Tabelle, Bild 3 einzustellen.

      11   12   13   00   14   15   16

Bild 1: Tabelle des Kontrollschlüssels Nr. 1

3101994554700307
47034125588790
04098134394350
53370240985971
Bild 2: Muster einer Schlüsseltabelle

      94   95   96   97   98   99   00

Bild 3: Tabelle des Kontrollschlüssels Nr. 2

      (3) Die zahl in der rechten oberen Ecke (Bild 2) ist
      die Nummer der Schlüsseltabelle. Jede Schlüsseltabelle
      gemäß Bild 2, beinhaltet 4 Schlüssel (= 4x6 Stunden).
      Jede zweistellige Zahl der Tabellen der Kontrollschlüs-
      sel Nr. 1 und Nr. 2 bzw. einer Zeile der Schlüsseltabelle
      ist gleich der Nummer der Buchse im Schlüsselfeld I oder
      II. Die laufende Platznummer jeder zweistelligen Zahl
      der Tabelle (von links nach rechts) ist gleich der Nummer
      des in die bezeichnete Buchse zu steckende einpoligen
      Steckers.

      Beispiele (gemäß Tabelle, Bild 2)

      Stecker Nr. 1 in Buchse 31, Nr. 2 in Buchse Nr. 01,
      …, Nr. 6 in Buchse 70 und Nr. 7 in Buchse 03.

      (4) Die richtige Schlüsseleinstellung ist durch Vergleich
      der Schlüsseltabelle mit der Stellung der einpoligen
      Stecker auf dem Schlüsselfeld zu überprüfen.

      (5) Die gültige Schlüsseltabelle ist hinter der Abdeckung
      der Schlüsselfelder aufzubewahren.


Inbetriebnahme und Eigenprüfung:

  23. (1) Nach der Vorbereitung des SFe-Gerätes gemäß Ziffer
      20. (1) ist die Inbetriebnahme und Eigenprüfung gemäß
      der in Anlage 5 festgelegten Arbeitsfolge vorzunehmen.

      (2) Die Überprüfung der Blockierungs- und Signalsisations-
      schaltungen ist während des Betriebes mindestens einmal
      in 24 Stunden sowie nach jeden Schlüsselwechsel durchzu-
      führen.

      (3) Wenn bei der Überprüfung der Blockierungs- und Signa-
      lisationsschaltungen die Lampe "ABAPИЯ" (rote Lampe) nicht
      sofort aufleuchtet/der Wecker bzw. das Signal im Fernhörer
      ertönt, ist das SFe-Gerät defekt und jeder Betrieb verboten!

      (4) Vor dem Einstellen des gültigen Schlüssels ist die
      Anodenspannung auszuschalten. ((2) auf "OTKЛ"). Nach der
      Schlüsseleinstellung und Wiederholung der Überprüfung der
      Blockierungs- und Signalisationsschaltungen ist die Abdek-
      kung der Schlüsselfelder zu versiegeln! Hinter das Schlüs-
      selloch ist ein Blankopapierstreifen mit dem Datum und der
      Unterschrift des Funkers, der die Schlüsseleinstellung vor-
      genommen hat, einzuschieben!


Herstellen der Bereitschaft zur Aufnahme von SFu-Verbindungen

  24. (1) Das zeitgerechte Herstellen der Bereitschaft zur Auf-
      nahme von SFu-Verbindungen erfordert, daß folgende Arbei-
      ten bereits während des Seeklarmachens zum Abschluß ge-
      bracht werden:

      - Inbetriebnahme und Eigenprüfung der Funkgeräte.
      - Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes,
      - Einstellen der gültigen Schlüssel.

      (2) Das setzt voraus, daß:

      - die Betriebs- und Schlüsselunterlagen/der Einsatzbefehl
        rechtzeitig dem Funker übergeben werden (die VS-Mappe
        rechtzeitig übernommen wird);

      - bei der Inbetriebnahme und Eigenprüfung der Nachrichten-
        und SFe-Geräte streng nach den Festlegungen der betref-
        fenden Bedienungsanleitung gehandelt wird.

  25. (1) Die Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes
      sowie die Schlüsseleinstellung sind gemäß Ziffer 20 bis 23
      durchzuführen. Dabei sind in jedem Falle die Blockierungs-
      und Signalisationsschaltungen zu überprüfen.

      (2) Im Betriebsbuch sind die Schlüsselserien- und Tabellen-
      nummer sowie die laufende Nummer der auf dem Schlüsselfel-
      dern I und II eingestellten Schlüssel (Beispiel: 0012/07/2)
      und die Ergebnisse der Eigenprüfung des SFe-Gerätes einzu-
      tragen.

      (3) Dem Kommandeur ist die Bereitschaft zur Aufnahme von
      SFu-Verbindungen zu melden.


Aufnehmen, Halten und Betreiben von SFu-Verbindungen

  26. (1) Nach dem Befehl des Kommandeurs zum herstellen einer
      SFu-Verbindung ist gemäß der in Anlage 6 festgelegten
      Arbeitsgangfolgen:

      - das SFe-Gerät zur Verbindungsaufnahme vorzubereiten
        (Anlage 6, I.):
      - die Verbindungsaufnahme "offen" in dem vom Kommandeur
        befohlenen Funknetz/der befohlenen Funkrichtung durchzu-
        führen und dabei die Güte des Kanals zu prüfen (Anlage
        6, II.)

      und danach

      - die Verbindungsaufnahme "verschlüsselt" durchzuführen
        (Anlage 6, III.).

      (2) Ein SFe-Gerät darf nur dann an den Nachrichtenkanal
      geschaltet werden, wenn bei der Eigenprüfung und überprü-
      fung der Blockierungs- und Signalisationsschaltungen keine
      Mängel festgestellt wurden!


  27. (1) Die Verbindungsaufnahme mit der Gegenstelle ist vom
      Funker durchzuführen! Dazu ist der Schalter (10) in Stellung
      "P/C" zu schalten und bei gedrückter Mikrofontaste mit Hilfe
      des Reglers (8) die Hörbarkeit/Lautstärke einzuregeln.

      (2) Das Senden und Empfangen über die SFu-Verbindung erfolgt
      in gleicher Weise wie über offene UKW-Sprechfunkverbindungen
      durch Drücken und Loslassen der Mikrofontaste. Beim Senden
      müssen folgende Signallampen leuchten:

      - gelbe Lampe, "HAKAЛ"
      - blaue Lampe, "AHOД"
      - grüne Lampe, "З.C."
      - weiße Lampe, "I" oder "II"
      - weiße Lampe, "ПEPEДAЧA" am Funkerpult.

      (3) Ergibt sich bei der Prüfung der Gesprächsgüte
      (lfd. Nr. 7) eine schlechte ("ПЛOXO") Verständigung, ist
      in die Arbeitsart "offen" zurückzuschalten und die Gegen-
      stelle mit der Redewendung "ПPOBEPTЬE УCTAHOBKУ" zur
      Überprüfung der Schlüsseleinstellung aufzufordern/die eigene
      Schlüsseleinstellung zu überprüfen.
      Nach Beseitigung der Mängel ist die Verbindungsaufnahme
      erneut gemäß lfd. Nr. 6 bis 8 durchzuführen.

      (4) Die lfd. Nr. 4a und 4b sind nur bei der ersten Verbin-
      dungsaufnahme in einem FuN/einer FuR bzw. Schlüssel-
      wechsel durchzuführen.

      (5) Wurde im Ergebnis der Überprüfung festgestellt, daß
       das SFe-Gerät defekt ist, ist der Funker der Gegenstelle
       mit der Redewendung "ИCПPABИTЬ, HE MOЖEM" darüber zu in-
       formieren, daß eine Verbindungsaufnahme erst nach Aus-
       wechseln des SFe-Gerätes möglich ist.
       Dem Vorgesetzten/dem Kommandeur ist unverzüglich Meldung
       zu erstatten.

       (6) Leuchtet während des Betriebes die rote Signallampe
       ("ABAPИЯ") und ertönt der Wecker/ein Signal im Fernhörer,
       ist sofort die Anodenspannung auszuschalten ((2) in Stel-
       lung "OTKЛ") und dem Vorgesetzten/dem Kommandeur Meldung
       zu erstatten.
       Beim Übergang von Senden auf Empfang/Empfang auf Senden
       ist ein kurzes Aufleuchten der roten Signallampe ("ABAPИЯ")/
       Ertönen des Weckers/eines Signals im Fernhörer zulässig!

  28. (1) Nach Prüfung der Gesprächsgüte ist die SFu-Verbindung
      in der Arbeitsart "verschlüsselt" dem Kommandeur zur
      Nutzung zuzuschalten.

      (2) Die Betriebsbereitschaft der SFu-Verbindung ist dem
      Kommandeur zu melden. Die Gründe für das Überschreiten
      des Termins der Betriebsbereitschaft sind im Betriebs-
      buch nachzuweisen.

  29. (1) Während des Betriebes sind SFu-Verbindungen periodisch
      zu überprüfen, um deren Betriebsbereitschaft festzustellen,
      die Verbindungen ständig für den gedeckten Sprechfunkver-
      kehr bereitzuhalten und die Dienstdurchführung der Funker
      zu kontrollieren.

      (2) SFu-Verbindungen sind zu überprüfen:

      - Nach der ersten Verbindungsaufnahme in einem neuen
        FuN/einer neuen FuR zum befohlenen Termin der
        Betriebsbereitschaft;

      - nach jeder Verbindungsunterbrechung;

      - zu den Kommandeur/Chef oder Leiter Nachrichten
        festgelegten Terminen der Verbindungsüberprüfung.

       (3) Für die Durchführung der in (2) festgelegten Verbin-
       dungsüberprüfung ist der Funker der Hauptstelle verant-
       wortlich. Sie sind gemäß Anlage 6, lfd. Nr. 4 und 7 durch-
       zuführen. Das Recht der Gegenstelle, bei Notwendigkeit
       eine Verbindungsüberprüfung mit der Hauptstelle durchzu-
       führen, wird dadurch nicht eingeschränkt!

  30. SFu-Verbindungen sind in der Arbeitsart "verschlüsselt"
      in der Regel bis zur Beendigung des Sprechfunkverkehrs,
      bis zum befohlenen Termin des Schlüsselwechsels bzw. bis
      zum Ablauf/Wechsel des Schlüssels ohne Unterbrechung zu
      halten und zu betreiben.
      Das erfordert:

      - die ständige Betriebsüberwachung des SFe-Gerätes;
      - das rechtzeitige Vorbereiten des Schlüsselwechsels;
      - die gewissenhafte Eigenprüfung des SFe-Gerätes und
        Überprüfung der Blockierungs- und Signalisations-
        schaltungen bei der Inbetriebnahme und bei jedem
        Schlüsselwechsel.


III. Betriebsunterlagen und VS-Nachweisführung
     Führen der Betriebsunterlagen

  31. Für den technischen Betriebsdienst der SAS-Stellen
      sind folgende Betriebsunterlagen erforderlich:

      - Betriebsbuch (Vordruck-Nr. NVA 40 172);
      - Schema bzw. Auszug aus dem Schema der SFu-Verbindungen;
      - Funkunterlagen;
      - Gerätebegleithefte.

  32. (1) Das Betriebsbuch ist das wichtigste Nachweisdokument
      der SAS-Stelle. In diesem ist die gesamte Arbeit der
      SAS-Stelle  l ü c k e n l o s  nachzuweisen. Es muß
      einen Überblick über den Einsatz und den Betrieb des
      SAS-Gerätes bei der Sicherstellung von SFu-Verbin-
      dungen vermitteln. Das Betriebsbuch ist als VVS-
      Dokument zu vereinnahmen, "Nur für den Chiffrierdienst"
      zu kennzeichnen und vom diensthabenden Funker zu führen.

      (2) Im Betriebsbuch sind einzutragen: (Muster, Anlage 4)

      - Der Nachweis über den Betrieb mit dem SFe-Gerät
        (unter Verwendung der in Anlage 4 festgelegten
        Abkürzungen);
      - Übergabe/Übernahme des Dienstes;
      - aufzunehmende/bestehende SFu-Verbindungen;
      - Verbindungsunterbrechungen/Störungen;
      - Betriebsstörungen an der SAS- und Nachrichtentechnik;
      - Zeitüberprüfungen;
      - Verstöße gegen die Geheimhaltungs- und Sicherheits-
        bestimmungen sowie Kompromittierungen von Schlüssel-
        unterlagen;
      - Verstöße/Verletzungen gegen Betriebsvorschriften
        und Bedienungsanweisungen;
      - Weisungen der Vorgesetzten;
      - Ergebnisse der täglichen und wöchentlichen Wartung;
      - Zeitpunkt des Öffnen/der Einsichtnahme in Schlüs-
        selunterlagen;
      - sonstige Angaben, die gemäß vorliegender Anleitung
        nachzuweisen sind und mit der Arbeit der SAS-Stelle
        in Zusammenhang stehen;
      - Angaben/Auszüge aus Einsatzbefehlen/Funkunterlagen;
      - Kontrollvermerke des Kommandanten/der Vorgesetzten.

      (3) Jede Eintragung ist mit der Uhrzeit zu versehen
      und leserlich vorzunehmen.

      (4) Es ist verboten, auf losen Blättern Aufzeichnungen
      zu machen, im Betriebsbuch sowie in anderen Betriebs-
      unterlagen zu radieren bzw. zu überschreiben! Flasche
      Eintragungen sind so zu streichen, daß das Gestrichene
      lesbar bleibt!


  33. Das Schema bzw. der Auszug aus dem Schema der SFu-
      Verbindungen ist der SAS-Stelle vom zuständigen Offizier
      für SAS-Verbindungen zu übergeben. Wird keine Schema
      übergeben, sind von den sicherstellenden SFu-Verbin-
      dungen folgende Angaben (als Auszug) im Betriebsbuch
      einzutragen:

      - Verbindungsnummer (Seriennummer, 1. Gültigkeitstag/
        -stunde, Zeiten des Schlüsselwechsels);
      - Verkehrsbeziehungen (Nr. der FuN und FuR);
      - Termine der Betriebsbereitschaft.

  34. Funkunterlagen beinhalten alle für das Herstellen, Hal-
      ten und Betreiben der Funkverbindungen erforderlichen
      Angaben. Dazu gehören Frequenzen, Rufzeiten, Schlüssel
      für Parolen und für die Tabelle des diensthabenden
      Funkers.
      Werden die Funkunterlagen nicht als gesonderte Doku-
      mente übergeben, sind die erforderlichen Angaben im
      Betriebsbuch einzutragen.

  35. (1) Die Gerätebegleithefte sind Dokumente, die dem
      Gerätesatz bzw. Einzelgerät fest zugeordnet sind, in
      denen deren Übergaben/Übernahmen nachzuweisen ist und
      die vom Funker bzw. Mechaniker der Wartungsgruppe
      lückenlos zu führen sind.

      (2) In den Begleitheften muß sich der technische Zu-
      stand des Gerätesatzes zw. Einzelgerätes widerspiegeln.
      Es sind alle Angaben über deren Nutzung einzutragen.
      Im Gerätebegleitheft des SFe-Gerätes sind einzutragen:

      - Übergaben/Übernahmen (vom Funker);
      - Betriebsstunden (monatlich/vom Funker);
      - Störungen/Ausfälle während der Nutzung (vom Funker);
      - Ergebnisse der Wartungen (außer täglicher und
        wöchentlicher);
      - Ergebnisse periodischer Normwertüberprüfungen;
      - Austausch von Geräteteilen;
      - Instandsetzungsarbeiten;
      - Kategorisierung des Gerätes;
      - Schlußfolgerungen aus technischen Kontrollen;
      - weitere Angaben, je nach Spezifik des Gerätes.


  36. Durch Führen der Betriebsunterlagen darf die Beweg-
      lichkeit der Betriebsabwicklung nicht beeinträchtigt
      werden. Bei hohem Arbeitsanfall/starkem Seegang sind
      nur die wichtigsten Eintragungen (zeit, Abkürzungen)
      im Betriebsbuch vorzunehmen. Alle weiteren Eintragungen
      sind bei nächster Gelegenheit zu ergänzen.

  37. (1) Das Führen der Betriebsunterlagen, die gesamte
      Nachweisführung -besonders die über den Betrieb mit dem
      SFe-Gerät- hat so zu erfolgen, daß die persönliche
      Verantwortung des diensthabenden Funkers für die Wahrung
      der Geheimhaltung bei der Betriebsabwicklung gewährleistet
      ist.

      (2) Kontrollvermerke des Kommandanten/ der Vorgesetzten
      sind im Betriebsbuch, Vermerke über Ergebnisse technischer
      Kontrollen, Instandsetzungen usw. in den Gerätebegleit-
      heften einzutragen.


VS-Nachweisführung

  38. (1) Die Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung
      aller VS-Dokumente/-Baugruppen und Schlüsselunterlagen
      der SAS-Stelle hat grundsätzlich nach den Festlegungen
      der dazu erlassenen militärischen Bestimmungen zu er-
      folgen.

      (2) Die Nachweisführung aller VS-Dokumente, einschließ-
      lich der mit dem Vermerk "Nur für den Chiffrierdienst",
      hat auf VS-Nachweiskarten (Grundkarte, Begleitkarte) zu
      erfolgen.
      Schlüsselunterlagen, SAS-Geräte und VS-Baugruppen und
      -Ersatzteile sind auf Schlüsselmittelbestandskarten
      (Vordruck-Nr.: NVA 40 153) nachzuweisen.

  39. (1) Den SAS-Stellen sind nur die VS-Dokumente und Schlüs-
      selunterlagen zu übergeben, die  für den Betrieb dieser
      Stellen zur Sicherstellung von SFu-Verbindungen not-
      wenig sind.

      (2) Zur sicheren und sauberen Aufbewahrung von Schlüs-
      selunterlagen und VS-Dokumenten sind VS-Mappen (in Form
      der Meldertasche) zu verwenden. Wenn nicht anders fest-
      gelegt, ist diese VS-Mappe versiegelt in Stahlblech-
      schränken der Funkstelle oder der Kommandanten aufzube-
      wahren. Das Metallschild muß die Nummer des Petschaftes des
      Funkers tragen.

      (3)Zur Erleichterung der Dienstübergabe/-Übernahme sind
      alle Nachweiskarten der VS-Dokumente, Schlüsselunterlagen
      und SAS-Geräte auf einem Bestandsnachweis zusammenzufassen.
      Offene Unterlagen sind auf der letzten Seite des Betriebs-
      buches nachzuweisen und anhand dieser Aufstellung zu über-
      geben/zu übernehmen.

      (4) Im verschlossenen und versiegelten Stahlblechschrank
      sind neben der VS-Mappe u.a. aufzubewahren:

      - VS-Dokumente und
      - Betriebsunterlagen, wenn nicht unmittelbar zur
        Durchführung des Betriebsdienstes am Arbeitsplatz
        des Funkers benötigt werden.

      (5) Schlüsselhefte sind mit der Verbindungsnummer zu
      beschriften (mit Bleistift).
      Bei der Dienstübergabe/-übernahme sind geöffnete Schlüs-
      selhefte auf Vollzähligkeit der Schlüsseltabellen zu
      kontrollieren. Deren fortlaufende Numerierung ist zu
      überprüfen.

  40. (1) Außerkraftgesetzte, ungültige oder verbrauchte
      Betriebsunterlagen/Schlüsselunterlagen sind an die Chif-
      frierstelle, an die VS-Stelle der SNZ bzw. VS-Stelle des
      vorgesetzten Stabes zurückzugeben oder auf Weisung der
      Vorgesetzten zu vernichten. Dabei ist zu beachten, daß
      der bisherige, auf dem Schlüsselfeld eingestellte
      Schlüssel unkenntlich zu machen ist (Einstellen des Kon-
      trollschlüssels Nr. 2 oder eines neuen Schlüssels). Bevor
      die ungültige Schlüsseltabelle vernichtet wird!

      (3) Aufgebrauchte Schlüsselserien/-hefte sind innerhalb
      von 48 Stunden nach Entnahme der letzten Schlüsseltabelle
      bzw. nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in eigener Zuständig-
      keit oder auf Weisung der Vorgesetzten zu vernichten.

      (4) Der Nachweis über Entnahme und Vernichtung von
      Schlüsseltabellen hat in den Schlüsselheften zu erfol-
      gen. Die Vernichtung aufgebrauchter Schlüsselhefte ist
      auf den Schlüsselmittelbestandskarten nachzuweisen.

      (5) Jede Vernichtung ist durch Datum und zwei Unterschriften
      zu belegen!

  41. (1) Für die Zeit der Betriebsruhe der SAS-Stelle ist
      die VS-Mappe versiegelt beim Kommandanten de Schiffes/
      Bootes zur Aufbewahrung abzugeben und von diesem im
      Stahlblechschrank aufzubewahren.

      (2)Vor dem Einsatz der SAS-Stelle ist die VS-Mappe gegen
      Übergabe einer Quittungskarte gemäß Muster Bild 4 zu empfan-
      gen, die bei der Abgabe zur Aufbewahrung wieder zurückzu-
      nehmen ist.

      (3) Auf der Quittungskarte sowie auf der Rückseite der
      Berechtigungskarte SNZ des dienstältesten Funkers
      (Muster Anlage 1) sind die Nummer des Petschaftes einzu-
      tragen, mit der die VS-Mappe versiegelt sein muß.

  QUITTUNGSKARTE
  VS-Mappe
  Petschaft Nr.: …013849…
  empfangen      …………
                 (Unterschrift)

Bild 4: Muster einer Quittungskarte


  42. Der Verlust und die Kompromittierung von SAS-Geräten,
      VS-Baugruppen, VS- und Schlüsselunterlagen ist unverzüg-
      lich dem nächsten Vorgesetzten zu melden. Letzterer hat
      alle weiteren maßnahmen gemäß den dafür geltenden militä-
      rischen Bestimmungen zu veranlassen.

                                                  Anlage 1
SNZ Karte

a) Vorderseite
SNZ Karte


b) Rückseite

                                                  Anlage 2

Technische Angaben zum SFe-Gerät R-754M

  1. Bestimmung:

     Das SFe-Gerät R-754 ist für die automatische Verschlüs-
     selung von Sprachsignalen beim Betrieb von SAS-Sprechfunk-
     verbindungen (SFuV) über UKW-Funkkanäle der Funkgerät
     R-619 oder R-609 ML bestimmt.
     Diese Verbindungen können in Simplexverkehr in Funknetzen
     oder Funkrichtungen sowie über Retranslationsfunkstellen
     betrieben werden.

  2. Bestand

     - SFe-Gerät R-754M (Blöcke C-20 und C-30),
     - Stromversorgungsgerät БП-3AM oder БП-4MA oder
                             БП-4MA mit Umformer ПO-750
     - Verteilerkästen und Verbindungskabel,
     - Ersatzteilsatz.

  3. Technische Angaben:
3.1. Übertragungseigenschaften des Kanals:

     (siehe Technische Angaben zu den Funkgeräten R-619 und R-609 WL)

3.2. Eigenschaften des SFe-Gerätes:

     (1) Silbenverständlichkeit über die SFu-Verbindung:
     · bei Arbeit mit Mikrofon:       ≥ 50%
     · bei einem Geräuschpegel von ca. 100 dB und
       Arbeit mit Kehlkopfmikrofon ca.  70%

     (2) Mittlere Umschaltzeit beim Übergang von Senden auf
     Empfang bzw. Empfang auf Senden ≤ 1 Sek.

     (3) Umschaltzeit von Arbeitsart "offen" in Arbeitsart
     verschlüsselt:                ≤ 1 Sek.

     (4) Umschaltzeit von einer Schlüsseleinstellung in eine
     andere:  ≤1 Sek.

     (5) Zeit der Schlüsseleinstellung (zwei Schlüsselfelder):
     ≤ 5 Min.

     (6) Zeit zur Vorbereitung des SFe-Gerätes zum Betrieb:
     - bei Temperaturen > 0°C ≤ 10 Min.
     - bei Temperaturen < 0°C: bis 25 Min.

     (7) Bei Defekten am SFe-Gerät bewirkt eine Blockierungs-
     und Signalisationsschaltung das Abschalten des SFe-
     Gerätes vom Übertragungskanal.

3.3. Klimabedingungen:

     (1) Temperaturbereich von -10 °C bis +50 °C
     (2) Relative Luftfeuchtigkeit: bis 98 % bei +40°C

3.4. Technische Festigkeit:

     Vibration im Bereich von 15 bis 55 Hz: 1,5 bis 3g

3.5. Stromversorgung:

     (1) Betriebsspannungen:

         +370 V Gleichspannung
         +300 V Gleichspannung
         +250 V Gleichspannung
         +150 V Gleichspannung
         -105 V Gleichspannung
          +24 V Gleichspannung

      Diese Betriebsspannungen werden mit Hilfe der drei mög-
      lichen Stromversorgungsvarianten realisiert.

      (2) Stromversorgungsvarianten:

      - Variante A:

        Stromversorgungsgerät БП-3AM
        127/220V Wechselspannung, 50 Hz, 600 VA;

      - Variante B:

        Stromversorgungsgerät БП-4AM mit Umformer ПO-750
        26 V Gleichspannung, 1300 VA;

      - Variante C:

        Stromversorgungsgerät БП-4AM
        115 V Wechselspannung, 400 Hz, 600 VA.

     - Spannungsschwankungen von ± 10% sind im Temperatur-
       bereich von -10° bis +50°C zulässig.


3.6. Abmessungen und Masse:

     (1) SFe-Gerät R-754M:
     - Höhe           :       630 mm,
     - Breite         :       330 mm,
     - Tiefe          :       418 mm,
     - Masse          :       43,5 Kg

     (2) Stromversorgungsgerät БП-3AM
     - Höhe           :       221 mm,
     - Breite         :       443 mm,
     - Tiefe          :       355 mm,
     - Masse          :       23,6 Kg

     (3) Stromversorgungsgerät БП-4AM
     - Höhe           :       302 mm,
     - Breite         :       230 mm,
     - Tiefe          :       375 mm,
     - Masse          :       20,0 Kg

     (4) Umformer ПO-750
     - Höhe           :       340 mm,
     - Breite         :       310 mm,
     - Tiefe          :       360 mm,
     - Masse          :       20,0 Kg

     (5) Verteilerkasten
     - Höhe           :       307 mm oder 187 mm,
     - Breite         :       310 mm oder 215 mm,
     - Tiefe          :       125 mm oder 83 mm.

                                                  Anlage 3

Redewendung                             Inhalt/Handlung             
1. "BЫ ГOTOBЫ k PAБOTE                  Prüfen der Bereitschaft
   ПO (Tarnbezeichnung)?"               der Gegenstelle
   (Sind Sie bereit?)

   "ДA ГOTOB"
   (Ich bin bereit) oder

   "HET, HE ГOTOB"
   (Ich bin nicht bereit)

2. "HAЧИHAEM HOMEPOM …"               Schlüsseleinstellung nach
   (Beginnen Sie mit Nr.: …/          Heft Nr.: …
   Ich beginne mit Nr.: …)

3. "CTABИM HOMEP …"                   Schlüsseleinstellung nach
   (Stellen Sie mit Nr.: …/           Tabelle Nr.: …
   Ich stelle ein, Nr.: …)

4. "HOMEP … BЫБЫЛ"                    Schlüsselheft (-tabelle)
   (Nr.: … beschädigt)                Nr.: beschädigt

5. "KAK CЛЫШИTE ?"                      Gesprächsgüte prüfen
   (Wie hören Sie mich?)
   "CЛЫШУ XOPOШO
   (УДOBЛETBOPИTEЛЬHO, ПЛOXO)"
   (Höre gut, befriedigend, schlecht)
   "BAC HE ПOHИMAЮ"
   (Ich verstehe Sie nicht!)

6. "ДAЙTE (BKЛЮЧИTE) … (Signal)"      Gerät in Arbeitsart
   (Schalten Sie ein!)                  "verschlüsselt" schalten
   "BKЛЮЧaЮ"
   (Ich schalte ein!)

7. "BЫKЛЮЧИTE … (Signal)"             Gerät in Arbeitsart
   (Schalten Sie aus!)                  "offen" schalten
   "BЫKЛЮЧAЮ"
   (Ich schalte aus!)

8. "ПPOBEPTЬE УCTAHOBKУ!"               Schlüsseleinstellung
   (Prüfen Sie Schlüsseleinstellung)    prüfen
   "ПPOBEPЯЮ, ЖДИTE"
   (Ich prüfe, warten Sie)

9. "ИCПPABИTЬ, HE MOЖEM!"               Größere Störung, Gerät
   (Wechseln Sie aus!)/                 muß ausgewechselt werden
   Ich wechsel aus)

10."BKЛЮЧAЙTE AБOHEHT!"                 Verbindung in Arbeits-
   (Schalten Sie zum Tln.!)             art "verschlüsselt" zum
   "BKЛЮЧAЮ, AБOHEHT"                   Teilnehmer schalten
   (Schalte zum Tln.)


                                                  Anlage 4

1. Beispiel eines ausgefüllten Betriebsbuches

                                        Vertrauliche Verschlußsache!
                                        VS-Nr.:  B 468 193          
                                        Nur für den Chiffrierdienst








             Betriebsbuch
                 der
          Funk                -Stelle
            RS-Boot 511


            Begonnen am: 22.01 1975
            Beendet am:        19  

                                              Bestätigt:                 
                                                             (Kdr. d. Einheit)

NVA 40 172 Ag 117/70/650 - 366

Spruch-Nr.UhrzeitHandlungen während des Funk-
Betriebsdienstes
Bemerkungen
 
AusgangEingangAnfangEnde
12345678
22.011975
09.15Erhalt des Einsatzbefehls;
Empfang der Betriebsunterlagen;
Übernahme der VS-Mappe
Einsatzbefehl:
Sicherzustellende SFuV:
Tarnbez.: POMAH- In den FuN: 418
Sign. VAV: ШУHAmit Verb.Nr: 9-33310 (Serien-Nr.: 00210, Tab: 15) I
VAO: ЭXOTägl.Schl.Wechsel(04.00, 10.00, 16.00 und 22.00 Uhr
Tarnbez.: KAMA- In den FuN: 920
Sign. VAV: ШHУPmit Verb.Nr: 74300-33301 (Serien-Nr.: 24360, Tab: 7) II
VAO: OKA1. Gültigkeitstag: 22.01.1975, 0.300 Uhr
Tägl.Schl.Wechsel(03.00, 09.00, 15.00 und 21.00 Uhr
T.der BB: 22.01.75, 10.15h →FuN 920
FuN 418 auf Anforderung
Funker Schulze, Maat
09.30Entsiegelung es Geräteraumes und
des SFe-GerätesioSchulze, Maat
09.3509.45Eigenprüfung der Funkgeräte
09.46-EIN, EPR
-09.55BPN (mit Kontrollschl.)ioSchulze, Maat
09.59-SEN/SPN, I:00210/15/2ioSchulze, Maat
II:24630/7/2ioSchulze, Maat
-10.05BPN, Versiegelung mit 013 849ioSchulze, Maat
10.06-ANSSchulze, Maat
10.0710.10VAO mit APБAT (FuN 920) Kanal 765
-10.12VAV, VPNioSchulze, Maat
-10.13Meldung an Kommandant
10.1710.20VBV/S
-10.30ABS/VBO mit APБATSchulze, Maat
Spruch-Nr.UhrzeitHandlungen während des Funk-
Betriebsdienstes
Bemerkungen
 
AusgangEingangAnfangEnde
12345678
10.5010.58VAO mit APБAT (FuN 418) Kanal 954
10.58ANSSchulze, Maat
10.59VAV, VPNio4/5Schulze, Maat
11.0011.06Kdt. gerufen, VBV/S
--------
13.3513.46VAO mit allen im FuN 920 Kanal 784
-13.48VAV, VPNioSchulze, Maat
13.4813.55Meldung an Kdt VBV/Sio
13.56ABS/VBO im FuN 920
auf Empfang
14.1014.20VPN, VBO mit allen FuN 920 Kanal 920
APБAT 611ioVerständigung 5/5
APБAT 612ioVerständigung 4/5
APБAT 614ioVerständigung 4/3
14.50-SEN/SPN, II: 24360/7/3ioSchulze, Maat
-15.00BPN, Versiegelung mit 013 849ioSchulze, Maat
15.0115.05VAO mit APБAT911 FuN 920 Kanal 765
-15.07VAV, VPNio5/5Schulze, Maat
-15.03Meldung an Kdt u. Schl.Wechsel
15.1615.45Kontrolle des Diensteskeine Beanstandung
Hansdorf, Kpt.Ltn.
15.50-SEN/SPN, I:00210/15/3ioSchulze, Maat
-16.00BPN, Versiegelung mit 013 849ioSchulze, Maat
16.0316.05VAO mit ЭTИЛEH FuN 418 Kanal 954
-16.07VAV, VPNio5/5Schulze, Maat
-16.08Meldung an Kdt u. Schl.Wechsel
--------
22.30im FuN 418 und 920
auf Empfang
 
Spruch-Nr.UhrzeitHandlungen während des Funk-
Betriebsdienstes
Bemerkungen
 
AusgangEingangAnfangEnde
12345678
23.5024.00Dienstübergabe/-übernahme
Dienst, Geräte u. Unterlagen
lt. Nachweis
übergeben: Schulze, Maat, Oberfunker
übernommen:Klinke, Maat, Funker
23.01.1975
00.1000.24VPN, VBO mit APБAT FuN 920io5/5Klinke, Maat
ЭTИЛEH FuN 418io4/5Klinke, Maat
00.30ANSKlinke, Maat
00.3000.31VAO mit APБAT 614 FuN 920 Kanal 765
-00.33VAV, VPNio5/5
00.3400.41Kdt. gemeldet, VBV/S
00.42ABS/VBO im FuN 920
und 418 auf Empfang
01.05Funksendeverbot!
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2. Abkürzungen, die beim Führen des Betriebsbuches anzuwenden
sind:
                                                                    
Bezeichnung der Handlung                     Abkürzung              
Gerät einschalten                       EIN
Gerät ausschalten                       AUS
Eigenprüfung                            EPR
Blockierung prüfen                      BPN
Tagesschlüsselwechsel                   TSW
Schlüssel einstellen                    SEN
Schlüsseleinstellung prüfen             SPN
Gerät an den Nachrichtenkanal schalten  ANS
Gerät vom Nachrichtenkanal abschalten   ABS
Verbindungsaufnahme offen             VAO
Verbindungsaufnahme verschlüsselt     VAV
Verbindungsüberprüfung                  VPN
Verbindungsunterbrechung                VBU
Verbindung offen                      VBO
Verbindung verschlüsselt              VBV
… zur Nutzung übergeben an:
    - Sprechstelle                      …/S
    - abgesetzten Fernsprechapparat     …/APP
Gerät gestört                           GST
Kanal gestört                           KST
Einsatzbereit                           EBT
Nicht einsatzbereit                     NEB
Tägliche Wartung                        TWG
Wöchentliche Wartung                    WWG
Monatliche Wartung                      MWG
Technische Kontrolle +)                 TEK
Technische Durchsicht +)                TED
_____
+) auch im Gerätebegleitheft nachzuweisen!
R-754M

Bild 5 Frontplatte R-754 M

                                                  Anlage 5
Arbeitsfolge
zur Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes R-754 M (siehe auch Bild 5)
Lfd.
Nr.
Bed-
Element
StellungSignalisationHandlungen/Ergebnisse/Bemerkungen
12345
1(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
"OTKЛ"
"OTKЛ"
"O.C."
"K"
"I KГЦ"
"ПЛACT"
"CETЬ"
"←"
"→"
"P/C"

-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Inbetriebnahme:
-Schalter/Regler der Blöcke C-30 und C-20 in
  Ausgangsstellung bringen!
2----Stromversorgung an das Netz schalten
3----UKW-Funkgerät auf Empfangsbereitschaft schalten,
4(1)"HAKAЛ"gelbe Lampe und Lampe II-Heizung einschalten (1-2 Min.)
(bei Umgebungstemperatur < 0°C, 10-15 Min.)
5Stecker
1 - 7
Kontr-Schl. Nr. 1--Kontrollschlüssel Nr. 1 am Schlüsselfeld II stecken,
6(2)"AHOД"blaue und rote Lampe-Spannung einschalten (Ventilator läuft an).
7(7)
+370/-105
Voltmeter roter
Bereich
Eigenprüfung:
-Spannung prüfen
8----Oszillograf einregeln (Scharfeinstellung)
9Prüf
-schnur
Prüf-Bu.
1 - 9
Oszillogramme
1 - 9
-Überprüfung der Oszillogramme gemäß Tafel
innerhalb der Abdeckung der Schlüsselfelder,
. bei Veränderung der Impulsfolge, schnelles
Aus-/Einschalten des Schalters (2),
. Vergrößerung der Amplitude an Prüf-Bu.
3 und 4 zulässig,
. bei Prüf-Bu. 6, Schalter (6) in Stellung
"УCИЛИT."
10---Überprüfung der Blockierungs- und Signali-
sationsschaltungen:
(4)"II"
(6)"БЛOKИP"
Prüf-
schnur
Prüf.-Bu.
1,2,3,6
rote Lampe-Bei jeder Verbindung der Meßspitze mit einer
Prüf-Buchse muß rote Lampe sofort aufleuchten!
(3)"З.C."gr. Lampe, w. Lampe
am Funkerpult
-Gerät auf Arbeitsart "verschlüsseln" schalten,
Prüf-
schnur
Prüf-Bu.
1,2,3,6
rote Lampe
rote Lampe erlischt
Wecker ertönt bzw-
Signal im Fern-
höhrer
-rote Lampe muß sofort aufleuchten/erlöschen!
(Wecker bei Arbeit mit БП-3AM /Signal bei
Arbeit mit БП-4AM)
(6)"ПЛACT"-
Prüf-
schnur
Prüf-Bu. 8-
(4)"K"Oszillogramm 8
rote Lampe (Wecker
rote La. erlischt
-Rechteckimpulse prüfen,
-rote Lampe/Wecker müssen sofort aufleuchten/
ertönen!
(3)"O.C."gr. Lampe und
w. La. am Funker-
pult erlöschen
-Verläuft Überprüfung negativ, das Gerät
defekt, sofort Meldung erstatten und
jeder Betrieb mit dem Gerät verboten!
11(2)"OTKЛ"bl. Lampe erlischt-Einstellung der befohlenen Schlüssel an den
Schlüsselfeldern I und II !
12(2)"AHOД"bl. Lampe-Wiederholen der Überprüfung der Blockierungs-
und Signalisationsschaltungen gemäß
Lfd. Nr. 10 (danach "ЯPKOCTЬ" auf ←)
13----Abdeckung der Schlüsselfelder versiegeln!
                                                  Anlage 6
Arbeitsgangfolgen
zum Aufnehmen, Halten und Betreiben einer SFu-Verbindung (siehe auch Bild 5)
Lfd.
Nr.
Bed-
Element
StellungSignalisationHandlungen/Ergebnisse/Bemerkungen
12345
1----Kommandeur ruft Funker über innere Verbindung,
-Abfragen; Kdr. befiehlt das Herstellen einer
SFu-Verbindung.
2---I. Vorbereiten des SFe-Gerätes zur Verbindungs-
aufnahme
:
(Überprüfung gemäß Arbeitsgangfolgen, Anlage 5.
sind durchgeführt bzw. durchzuführen!)
II. Verbindungsaufnahme "offen":
UKW-Sprechfunk
3(10)"P/C"--Gerät an Funkerpult schalten,
----Ruft B in der Arbeitsart
"offen":
-Meldet sich/antwortet:
"APБAT, Я PEKTOP ПPИEM""Я APБAT ПPИEM"
----Parolenaufforderung-Parolenantwort
(gemäß den geltenden Festlegungen!)
4---"APБAT, BЫ ГOTOBЫ?"
"KAK CЛЫШИTE?"
"ДA ГOTOB"
"XOPOШO(.., ПЛOXO)"
4a---"HAЧИHAEM HOPEPOM _ _
(Serien-Nr.)"
"HAЧИHAEM HOPEPOM _ _
(Serien-Nr.)"
4b---"CTABИM HOMEP (Tab.-Nr.)""CTABИM HOMEP (Tab.-Nr.)"
(4a und 4b nur bei erster Verbindungsaufnahme!)
5(4)"I" oder "II"Lampe "I"("II")-Zuschalten des Schlüsselfeldes I oder II,
in Abhängigkeit von anzuwendenden Schlüssel!
III. Verbindungsaufnahme "verschlüsselt"
6---"BЫ ГOTOBЫ K PAБOTE
ПO (Tarnbezeichnung) ?"

"ДA ГOTOB"
7---"ДAИTE (BKЛЮЧИTE)
(Signal) !"
"BKЛЮЧAЮ"
(3)"З.C."gr. Lampe
w. Lampe am
Funkerpult
-Gerät auf Arbeitsart "verschlüsselt" schalten.
-Zählt: "PAЗ, ДBA, TPИ.."
und fragt: "KAK CЛУШИTE?"

"XOPOШO"

"XOPOШO"
und zählt: "PAЗ, ДBA …"
8---"BKЛЮЧAИTE AБOHEHT""BKЛЮЧAИTE AБOHEHT"
9----Meldung an Kdr. über aufgenommene SFu-Verb.
10(10)"BПC"--Zuschalten der SFu-Verb. an Sprechstelle des Kdr.
Funkgespräch
Nach Beendigung des Funkgespräche:
11(10)"P/C"--Abschalten der SFu-Verb. von Sprechstelle.
IV. Übergang auf Arbeitsart "offen":
12---"APБAT, Я PEKTOP ПPИEM"

"BЫKЛЮЧИTE (Signal)"
"Я APБAT ПPИEM"

"BЫKЛЮЧAЮ"
13(3)"O.C."gr. Lampe und
w. Lampe an Funker-
pult erlöschen
-Gerät auf Arbeitsart "offen" schalten.