MINISTERRAT BArch*88 DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM DES INNEREN VVS / E 749 /74c Vertrauliche Verschlußsache! SND - I 039302 00029 Ausfertigung, Blatt 1 - 15 Teilauszug aus der Ordnung Nr. 042/76 des Ministers des Innern und Chefs der deutschen Volkspolizei über die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit im Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik - Ordnung der gedeckten Führung - Teil C - Vom 11. Juni 1976 -
Inhaltsverzeichnis I. Auswahl und Einsatz von SND-Kadern II. Herauslösung aus dem SND III. Meldung und Informationen Anlage 1: Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND Anlage 2: Merkblatt für Geheimnisträger des SND Anlage 3: Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND Anlage 4: Schweigepflichterklärung Anlage 5: Muster einer Kurzbiographie Anlage 6: Muster eines Belehrungsnachweises Anlage 7: Meldungen und Informationen C Kadereinsatz im Spezialnachrichtendienst I. Auswahl und Einsatz von SND-Kadern 1.(1) Die wachsende Bedeutung des Geheimnisschutzes bei der Verwirklichung der den Organen des MdI gestellten Aufgaben erfordert eine gewissenhafte und zielstrebige Auswahl der SND-Kader, die mit ihrem Einsatz zu Geheimnisträgern des SND werden. Ausgehend von der objektiven Notwendigkeit, die Stabilität des Kaderbestandes im SND ständig zu er- höhen, ist zu gewährleisten, daß die Kader - politisch zuverlässig sind und in ihrer bisherigen Tä- tigkeit ihre Treue zur marxistisch-leninistischen Par- tei und zum Arbeiter-und-Bauern-Staat unter Beweis ge- stellt haben; - die entsprechenden Voraussetzungen zur Aneignung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen; - physisch und psychisch hoch belastbar sind; - gewissenhaft ausgewählt und entwickelt werden, um einer Fluktuation weitestgehend vorzubeugen; - die Ehegatten bzw. im Haushalt lebende Personen keine Verbindungen zu Personen nach den nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auch nicht über dritte Personen, unterhalten. Die Leiter bzw. Offiziere Nachrichten sowie Offiziere und Wachmeister, die für den Einsatz im SND vorgesehen sind, müssen außerdem die laut Katalog der Qualifikationsmerk- male geforderten Qualifikation erreicht haben bzw. sich im Studium zur Erreichung dieser Qualifikation befinden. (2) SND-Kader im Sinne dieser Ordnung sind: - Leiter bzw. Offiziere Nachrichten, - Offiziere und Wachmeister, die im SND eingesetzt sind, - Mitarbeiter und Hilfskräfte SND, - Spezialfernsprechmechaniker, - Spezialfernsprechbetriebskräfte, - Kraftfahrer der Spezialnachrichtenfahrzeuge. 2. (1) Der Einsatz eines Kaders im SND darf nur mit der schriftlichen Bestätigung des Leiters Nachrichten des MdI und in der Bestätigungsdokument festgelegten Bestäti- gungsstufe erfolgen. (2) Die Bestätigung wird nach folgenden Stufen erteilt: a) Bestätigungsstufe I - SND-Kader des Ministeriums des Innern, außer Spezi- alfernsprechbetriebskräfte b) Bestätigungsstufe II SND-Kader - der Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei, außer Leiter Nachrichten und Spezialfernsprechbe- triebskräfte, - das Präsidium der Volkspolizei Berlin, außer Lei- ter Nachrichten und Spezialfernsprechbetriebskräfte, - das Gebietskommando Wismut, außer Leiter Nachrichten, - der Schulen des MdI. c) Bestätigungsstufe III - Leiter Nachrichten der BDVP, des PdVP und Gebiets- kommando Wismut, - Spezialfernsprechbetriebskräfte der HNZ des MdI, - SND-Kader der Volkspolizeikreisämter, der Transport- polizeiämter, der Versorgungsbasen und der VP-Bereit- schaften. d) Bestätigungsstufe IV - Spezialfernsprechbetriebskräfte der BDVP und des PdVP Berlin. (3) Die Bestätigung für eine Bestätigungsstufe schließt die jeweils niedrige Bestätigungsstufen ein. 3. (1) Zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens für die Be- stätigungsstufen I bis IV hat der Leiter/Offizier Nach- richten und Zusammenarbeit mit dem zuständigen Leiter/Offi- zier Kader/Ausbildung die vollständige Ausfertigung und gründliche Prüfung folgender Personalunterlagen zu gewähr- leisten: a) Für Bestätigungsstufe I bis III - Personalbogen mit ausführlichen handschriftlichen Lebenslauf, - Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend den Festlegungen im Vordruck und Personen, zu denen enge persönliche Verbindungen bestehen, - Erklärung zur Verwandtschaft, Besuchen und Verbindun- gen der in der Verwandtenaufstellung aufgeführten Personen nach dem nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, - Attestation der Beurteilung bzw. Ergänzung zur letzten Attestation oder Beurteilung, - Kurzbiographie (Anlage 5), - 2 Paßbilder (Uniform und Zivil), - Entscheidung gemäß Absatz 3. b) Für Bestätigungsstufe IV - Personalbogen mit ausführlichem handschriftlichen Lebenslauf, - Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend Festlegungen im Vordruck, - Attestation oder Beurteilung bzw. Ergänzungen zur letzten Attestation oder Beurteilung, - Kurzbiographie (Anlage 5) (2) Nach der ersten Aussprache, die mit dem vorgesehenen Kader zur Ausfertigung der Personalunterlagen geführt wird, hat dieser eine handschriftliche Schweigepflichts- erklärung (Anlage 4) abzugeben. (3) Zu Kadervorschlägen für Mitarbeiter bzw. Hilfskräfte SND ist durch den Chef/Leiter schriftlich festzulegen, daß dienstlicherseits ihr Einsatz entsprechend den fest- legungen dieser Ordnung gewährleistet wird. (4) Selbstbewerber sind als solche im Vorschlag kenntlich zu machen oder, wenn eine Bestätigungsverfahren nicht ein- geleitet wird, der zuständigen Stelle der Bezirksverwal- tung für Staatssicherheit (BVfS) zu melden. 4. (1) Sind die unter 3. (1) genannten Unterlagen vollstän- dig vorhanden, ist über den Leiter Nachrichten der BDVP das Bestätigungsverfahren bei der zuständigen Stelle der BVfS (PdVP Berlin beim ZCO) schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die vorgesehene Dienststellung, Funktion und Bestätigungsstufe enthalten. Unterlagen für die Dienststellung Leiter Nachrichten der BDVP/PdVP/GK Wismut sind an den Leiter Nachrichten des MdI zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens zu übersen- den. (2) Ein Exemplar der Kurzbiographie ist nach Übergabe der Unterlagen an die zuständige Stelle der BVfS dem Leiter Nachrichten des MdI zu Übersenden. (3) Im Rahmen des Bestätigungsverfahrens ist beauftragten Offizieren der zuständigen Stelle der BVfS die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Personalakte des vorgesehenen Kaders einzuräumen. (4) Ist nach Bestätigung der Einsatz eines Kaders in einer höheren als im Bestätigungsdokument angegebenen Bestäti- gungsstufe erforderlich, ist die Höherstufung bei der zu- ständigen Stelle der BVfS schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Ergänzung zur Attestation bzw. eine Beur- teilung beizufügen, wenn die letzte Einschätzung älter als 6 Monate ist. Außerdem sind zusätzlich die Unterlagen, die für die Bestätigungsstufen I bis III erforderlich sind, mit einzureichen. Beim Leiter Nachrichten des MdI ist schriftlich die be- absichtigte Veränderung unter Angabe der Gründe und der vorgesehenen Bestätigungsstufe einzureichen. (5) Der Einsatz von Mitarbeitern und Hilfskräften SND, Spezialfernsprechmechaniker, Spezialfernsprechbetriebs- kräften sowie Kraftfahrern der Spezialnachrichtenfahr- zeuge in Dienststellungen des SND ist, sofern sich daraus keine höhere Bestätigungsstufe erforderlich macht, unter Angabe der Gründe beim Leiter Nachrichten des MdI zu be- antragen. Dem Antrag ist das derzeitige Bestätigungsdokument beizu- fügen. 5. (1) Nach Vorliegen der Bestätigungsdokumentes sind SND- Kader schriftlich zur Geheimhaltung von Informationen über den SND zu verpflichten (Anlage 1). Diese Zusatzverpflich- tung ist handschriftlich in zwei Ausfertigungen - beide in Original abzugeben. Die Zusatzverpflichtung ist dem SND-Kader gründlich zu erläutern. (2) Eine Ausfertigung der Zusatzverpflichtung ist der zu- ständigen Stelle des BVfS zu übersenden; die zweite ver- bleibt beim Leiter des Referates SND der BDVP. (3) Über den Inhalt der Zusatzverpflichtung und über die aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen ist jeweils nach 6 Monaten eine aktenkundige Belehrung auf Belehrungs- nachweis (Anlage 6) durchzuführen. Für die Belehrung sind verantwortlich: - die Stabschefs der BDVP für den Leiter Nachrichten, - die Leiter Nachrichten der BDVP für alle SND-Kader in der BDVP als Dienststelle sowie alle SND-Kader der nachgeordneten Dienststellen (außer Mitarbeiter SND) und die SND-Kader an Schulen und anderer Dienststellen und Einheiten, die sich im Bereich des Bezirks befin- den, - die Leiter Nachrichten bzw. SND-Offiziere für ihre im Dienstbereich vorhandenen Mitarbeiter SND. (4) Die Belehrungsnachweise sind im SND aufzubewahren. 6. (1) SND-Kader haben vor Aufnahme der Tätigkeit im SND eine Grundausbildung zu absolvieren. Sie hat zu betragen: - bei einem Einsatz in eine Dienststellung des SND sowie für Mitarbeiter SND der VPKÄ, TPÄ, VP-Bereitschaften, Versorgungsbasen und Schulen zusammenhängend 5 Wochen; - für Hilfskräfte SND der BDVP zusammenhängend 3 Wochen; - für alle übrigen SND-Kader entsprechend der Notwendig- keit. (2) Die Grundausbildung ist in Verantwortung des Leiters Nachrichten der BDVP auf der Grundlage eines vom Leiter Nachrichten des MdI vorgegebenen Programms durchzuführen sowie mit einer Prüfung und kurzen schriftlichen Ein- schätzung der Teilnehmer abzuschließen. Liegen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vor, ist die Berechtigung zur Anwendung der Schlüsselverfahren, bei maschinellen Verfahren die Betriebsberechtigung, zu erteilen. (3) Die Grundausbildung für technische Kräfte hat an der Schule für ABV der DVP, Fachgebiet Nachrichten, zu erfol- gen. 7. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist bei den SND-Kadern eine hohe Stabilität zu sichern. Die Fluktuation ist auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken. (2) Ist in Ausnahmefällen die Umbesetzung von Offizieren SND innerhalb der Abteilung Nachrichten der BDVP sowie Versetzungen von Offizieren SND im Sinne der Ersten Durch- führungsbestimmung zur Dienstlaufbahnordnung erforderlich, so ist vor Einleitung von Maßnahmen die Umbesetzung unter Angaben der Gründe beim Leiter Nachrichten des MdI zu be- antragen. (3) Die Versetzung von Mitarbeitern und Hilfskräften SND ist vom Leiter Nachrichten des MdI mitzuteilen, sofern sich daraus keine Herauslösung aus dem SND ergibt. Ausge- nommen ist die Versetzung innerhalb einer Dienststelle. (4) Bei Veränderungen entsprechend Absatz (2) und (3) ist die zuständige Stelle der BVfS zu informieren. 8. (1) In der Verwaltung Nachrichten ist ein lückenloser Nachweis zu führen über: a) Kader, deren Personalunterlagen entsprechend Ziffer 4. (1) der zuständigen Stelle der BVfS zur Bearbei- tung übergeben wurden; b) Kader, die für die Arbeit im SND entsprechend Ziffer 2. bestätigt sind; c) Kader, deren Bestätigung entsprechend Ziffer 2. zu- rückgezogen wurde. (2) In den Referaten SND der BDVP sind analoge Nachweise zu führen. (3) Die Bestätigungsdokumente für SND-Kader sind im SND der jeweiligen Dienststelle aufzubewahren. II. Herauslösen aus dem SND 1. (1) Eine zeitweise oder vollständige Herauslösung von Kadern aus dem SND, auch wenn sie sich aus einer Komman- dierung ergibt, hat nur nach vorheriger Zustimmung des Leiters Nachrichten des MdI zu erfolgen. (2) Werden Umstände bekannt, die einen weiteren Einsatz im SND ausschließen, ist der Leiter Nachrichten des MdI befugt, die erteilte Bestätigung zurückzuziehen. 2. (1) Bei der Herauslösung aus dem SND ist der Kader durch die im Abschnitt I. 5. (3) festgelegten Verantwortlichen aktenkundig zu belehren. Die Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND (Anlage 3) ist durch den SND-Kader handschriftlich anzu- fertigen und zu unterschreiben. (2) Diese Belehrung ist mit der beim Einsatz im SND abge- gebenen Zusatzverpflichtung und dem Belehrungsnachweis an die zuständige Stelle der BVfS zu übersenden. Das Bestätigungsdokument ist an den Leiter Nachrichten des MdI zurückzusenden. III. Meldungen und Informationen 1. Über Vorkommnisse mit SND-Kadern, Veränderungen in ihrem persönlichen Leben sowie bei den in der Verwandtenauf- stellung aufgeführten Personen, sowie Disziplinar-, Par- tei- und gerichtliche Strafen ist gemäß Anlage 7 Ziffer 10 bis 12 zu berichten. 2. (1) Reisen von SND-Kadern in sozialistische Länder) aus- schließlich Tagestouristik) bedürfen der Zustimmung des Leiters Nachrichten des MdI für Kader des MdI als Dienst- stelle und für die Leiter Nachrichten der BDVP und der Leiter Nachrichten der BDVP/PdVP für alle Kader der Dienst- stellen/Einheiten im jeweiligen Bezirk. (2) Die Zustimmung ist erst nach Abstimmung mit der zu- ständigen Stelle der BVfS zu erteilen. (3) Bei Ablehnung ist der Leiter Nachrichten des MdI unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung führten, zu infor- mieren. Anlage 1 Dienststelle Ort, Datum Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit SND-Material im/in …………… und die Berechtigung zur Kenntnis- nahme von Staatsgeheimnissen des SND dieses Bereiches erteilt. Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom ……… zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich ent- sprechend § 11 derAnordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissennachstehende Verpflichtung ein: Ich, ………………………(PKZ ……………………), (Name, Vorname) verpflichte mich: 1. Über meine Tätigkeit im SND gegenüber allen Unbefugten strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über den SND zu geben. Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zum Zugang zu Informationen des SND besitzen. Personen, die die Be- rechtigung zum Zugang zu Informationen besitzen, dürfen solche Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei dem Leiter, in dessen Verantwortungsbereich das Spezialnachrichtenverfahren zur Anwendung gelangt, die Genehmigung zur Auskunftserteilung einzuholen. 2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlich- te Geheimnisse des SND enthalten oder darstellen, aus der Dienststelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmigung des zuständigen Leiters vorliegt. 3. meinen Vorgesetzten im SND sofort in Kenntnis zu setzen, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für den SND interessieren. 4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder sonstige Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfältigung von Informationen dienen können, zu privaten Zwecken in die Einrichtungen des SND mitzubringen oder private Radio- und Fernsehapparate in Einrichtungen des SND zu betreiben; 5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim- haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem Vorgesetzten im SND zur Kenntnis zu geben. Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung der Zusatzver- pflichtung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheim- nissen zur Verantwortung gezogen werde. ………………… ……………………… Ort, Datum Unterschrift Verpflichtung durchgeführt: ……………………… Unterschrift/Funktion -------------------------------------------------------------------- H i n w e i s e auf einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 · Spionage § 97 - Sammlung von Nachrichten § 98 - Landesverräterischer Treuebruch § 99 - Staatsfeindliche Verbindung § 100 - Diversion § 103 - Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219 - Geheimnisverrat §§ 245 und 246 - Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst § 263 - Verrat militärischer Geheimnisse § 272 - Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik § 273 - Verlust der Kampftechnik § 274 Anlage 2 Merkblatt für Geheimnisträger des Spezialnachrichtendienstes Wer als Geheimnisträger des SND ausgewählt und Verpflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verantwortung gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozialistischen Gesellschaft und der sozialistischen Staatengemeinschaft. Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden Staats- und Dienstgeheimnisse jeder- zeit und unter allen Bedingungen zu schützen. Beim Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse sollte sich jeder Geheimnisträger der SND die folgenden Grundsätze ein- prägen und sie stets beachten: 1. Gehen Sie stets davon aus, daß nur derjenige von Staats- und Dienstgeheimnissen des SND Kenntnis erlangen darf, der nach en in Ihrem Bereich gültigen Weisungen des SND die Berechtigung zum Zugang zu Informationen des SND besitz und die dienstliche Notwendigkeit besteht. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfalle bei Ihrem für den SND zuständi- gen Vorgesetzten bzw. Leiter. 2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Rechtsvorschriften des SND und die für Ihren Bereich gültigen Weisungen über den Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen. 3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charakter Ihrer Tätigkeit, über alle Ihnen zur Kenntnis gelangenden Staats- und Dienstgeheimnisse. Handeln Sie ständig verant- wortungsbewußt, wachsam, diszipliniert und aufrichtig. Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend mit den Sicherheitsinteressen des Staates und Ihrer Arbeits- stelle in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim Umgang mit Staatsgeheimnissen und unterlassen und verhin- dern Sie Mitteilungen an Unbefugte. 4. Denken Sie stets daran, daß Sie für das Ihnen anvertraute SND-Material und die Verschlußsachen persönlich die volle Verantwortung tragen. Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz und im Umgang mit SND-Material. Lassen Sie SND-Material niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie beugen dadurch der un- befugten Einsichtnahme, Entwendung bzw. Zerstörung vor. Besteht für das Ihnen anvertraute SND-Material die Gefahr der Erbeutung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter- lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners gelangen zu lassen. Handeln Sie in solchen Situationen unverzüg- lich nach den in Ihrem Bereich bestehenden Weisungen über die Sicherung bzw. Vernichtung des SND-Materials. 5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung des SND-Materials bestimmte Panzer- bzw. Stahlblechschränke, die Spezial- nachrichtentechnik und die Zimmertür beim verlassen des Zimmers zu verschließen und bei längeren Abwesenheit sowie nach Arbeitsschluß sorgfältig mit dem für diesen Zweck vor- gesehenen Petschaft zu versiegeln. Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Panzer- bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden. 6. Üben Sie bei Gesprächen, die Staats- und Dienstgeheimnisse des SND zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie darauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält. Unter- lassen Sie solche Gespräche in der Öffentlichkeit, insbe- sondere in Gaststätten, Kantinen, Versammlungsräumen, Hör- sälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und auch im Kreis Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von Verwandten und Bekannten. Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch ver- leiten, daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben, über entsprechende Vorgänge unterrichtet zu sein. Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen Per- sonen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden Informationen unberechtigt interessiert sind. Unterlassen Sie Gespräche über Staats- und Dienstgeheimnisse unter Alkoholgenuß. 7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen offen über technische Nachrichtenmittel weiter und beachten Sie die dafür geltenden Bestimmungen. Benutzen Sie bei notwendi- gen Gesprächen zur Betriebsabwicklung über technische Nachrichtenmittel die vorgeschriebenen Signale. 8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des SND nur von dazu befugten Personen betreten werden dürfen. Lassen Sie sich die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und prüfen Sie diese gewissenhaft. Überzeugen Sie sich täg- lich von der Funktionstüchtigkeit der vorhandenen techni- schen Sicherungsanlagen. 9. Halten Sie die Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen von Spezialnachrichtenverfahren strikt ein, und nutzen Sie nur dann Geräte zur Chiffrierung, wenn die Kontroll- und Sicherungsvorrichtungen einwandfrei funktionieren und die Technik voll funktionstüchtig ist. 10. Halten Sie sich strikt an die in der Verpflichtung für Ge- heimnisträger enthaltenen Festlegungen über Einschränkun- gen der Aufnahme und Unterhaltung von dienstlichen und privaten Kontakten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsozia- listischer Staaten und Westberlin. Melden Sie jede Wahrnehmung über Verdächtige Kontaktver- suche beliebiger Personen Ihrem für den SND zuständigen Vorgesetzten bzw. Leiter. 11. Melden Die jeden Vorfall über eine Gefährdung oder Ver- letzung des Schutzes von SND-Material sowie anderer Staats- und Dienstgeheimnisse oder jeden Verdacht eines Versuches der Preisgabe bzw. unbefugten Offenbarung ge- heimzuhaltender Informationen sofort Ihrem Vorgesetzten bzw. dem zuständigen Mitarbeiter der Sicherheitsorgane. Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen, politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der Maßnah- men zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung sowie beson- ders zum Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse des SND. 12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit beim Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen des SND oder die bewußte bzw. fahrlässige Preisgabe von geheimzuhal- tenden Informationen der DDR und der sozialistischen Staatengemeinschaft in hohen Maße schadet. Anlage 3 B e l e h r u n g bei Beendigung der Tätigkeit im SND 1. Über meine Tätigkeit im SND habe ich gegenüber allen Personen (einschl. Familienangehörigen) auch weiterhin strengstes Stillschweigen zu wahren und habe ihnen keine Informationen über den SND in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form zu geben. 2. Ich habe die nächste Dienststelle des MfS zu informieren, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht er- regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im SND interessieren. 3. Die Beschränkungen der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gelten für mich …… 1) Jahre nach dem Zeitpunkt der Belehrung. …………………… ………………… Ort, Datum Unterschrift Belehrung durchgeführt: ………………… Unterschrift/Funktion ______ 1) Für bestätigte Geheimnisträger der Bestätigungsstufen I und II = 5 Jahre Für bestätigte Geheimnisträger der Bestätigungsstufen III und IV = 3 Jahre Anlage 4 Dienststelle Ort, Datum Schweigepflichtserklärung Ich, ………………………………… verpflichte Name Vorname geb. am mich, über die am heutigen Tage geführte Aussprache gegenüber jedermann, einschließlich Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen zu wahren. Über einen Einsatz im SND wurden keine verbindlichen Festlegungen getroffen. Unterschrift (Vor- und Zuname) Anlage 5 Muster einer Kurzbiographie BDVP ………………… Leiter Nachrichten Vorschlag: (z.B.) Mitarbeiter SND im VPKA ……………… Bestätigungsstufe III K u r z b i o g r a p h i e Dienstgrad: Name, Vorname: Geburtsdatum und -ort: PKZ: Glaubensbekenntnis: Wohnanschrift: Soziale Herkunft: Allgemeine Schulbildung: Erlernter Beruf: Spezialkenntnisse: Berufl. Entwicklung: Eintritt in die VP: Laufbahn in der VP: Jetzige Tätigkeit: Diensttauglichkeit: Auszeichnungen: Zivile Hoch- und Fachschulen: Militär. Schulen: Parteizugehörigkeit seit: Polit. Entwicklung: Bisherige Funktion: Polit. Schulen: Ehegatte: (Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, -ort, Beruf, jetzige Tätigkeit, Partei) Kinder: (Name, Vorname, Geburtsdatum) Verwandtschaft in nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: Bemerkungen: - Besondere Hinweise, die aus der Kurzbiographie nicht hervorgehen; - charakteristische Merkmale, die sich positiv oder negativ auf Bestätigung auswirken können; - Verbindungen der Verwandten nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin; - andere Bemerkungen. Stellungnahme: - Welche Meinung vertritt Leiter Nachrichten zum Vorschlag; - welche Entwicklung ist vorgesehen; - wie soll Qualifikation erreicht werden; - andere Hinweise. Name Dienstgrad (Leiter Nachrichten der BDVP) Anlage 6 Muster eines Belehrungsnachweises Leutnant der VP Kunze Werner 05.11.1941 Dienststelle Name Vorname Geburtsdatum Durch meine Unterschrift bestätige ich, daß ich über die handschriftlich abgegebene Zusatzverpflichtung für SND-Kader gemäß Ordnung der gedeckten Führung belehrt wurde.
Zeitraum | Belehrung durch- geführt durch | Datum | Unterschrift des Arbeitsberechtigten |
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II/76 | Stabschef Hartmann | 7.5.76 | Werner Kunze |
Anlage 7 Meldungen und Informationen
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Information | Art der Infor- mation | I n f o r m a t i o n | |||||
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Bezug zur Ordnung 0042/76 | an VPKA von Termin | an BDVP von Termin | an BVfS von Termin | an MdI von Termin | an MfS von Termin | |||
1. | Vorschlag zur Bestätigung für die Arbeit im SND | Perso- nalun- terla- gen | VPKA | BDVP | MdI PdVP | I./ 2.-4. | ||
Kurz- bio- gra- phie | BDVP PdVP | I./ 4.(2) | ||||||
2. | Antrag auf Bestätigung für eine höhere Bestätigungsstufe | Antrag Beur- teilung | BDVP | BDVP PdVP | MdI PdVP | I./ 4.(4) | ||
3. | Selbstbewerber, die nicht zur Bestätigung für die Arbeit im SND eingereicht wurden | Schrei- ben | VPKA | BDVP | MdI PdVP | I./ 3.(4) | ||
4. | Bestätigung für die Arbeit im SND (auch für die Arbeit im SND in einer höheren Bestäti- gungsstufe) | Bestäti- gungs- dokument | BDVP | MdI | MfS | I./ 2.(1) | ||
5. | Abgeschlossener Grundlehr- gang für selbständige SND-Kader | ein- schät- zung | VPKA | BDVP PdVP | I./ 6. | |||
6. | Zusatzverpflichtung für SND-Kader | hand- schriftl. Verpfl. | BDVP | MdI PdVP | I./ 5. | |||
7. | Antrag auf - Versetzung von SND-Kadern | Antrag bzw. Mittei- lung | VPKA | BDVP | BDVP PdVP | MdI PdVP | I./ 7. und II./ 1. | |
- zeitweilige oder stän- dige Herauslösung aus der Arbeit des SND | ||||||||
Bestätigung des Antrags | Schrei- ben | BDVP | ||||||
8. | Einsatz von Mitarbeitern und Hilfskräften SND, Mechanikern, Betriebskräf- ten und Kraftfahrern in Dienststellungen des SND | Antrag | BDVP PdVP | I./ 4.(5) | ||||
9. | Zurücksendung von Unterla- gen bei zeitweiliger oder ständiger Herauslösung von SND-Kadern aus der Arbeit des SND | Bestäti- gungsdo- kument Zusatzver- pflichtung | BDVP | VPKA | BDVP PdVP | II./ 2 | ||
Belehrung beim Ausscheiden, Belehrungs- nachweis | VPKA | BDVP | MdI PdVP | |||||
10. | Meldungen über persönliche Veränderungen der SND-Kader | Schreiben | VPKA | BDVP | MdI PdVP | III./ 1. | ||
- Namensänderung - Wohnungswechsel - Versetzung in andere Dienststelle - Einsatz in andere Funktionen bzw. ausgeübter Beruf | ) ) ) ) | BDVP zusätz- lich | ||||||
11. | Meldung über Vorkommnisse bei SND-Kadern - strafbare Handlungen, die be- gangen oder verursacht wurden und nicht zu Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des SND führen, einschließlich Selbstmorde und Selbstmordver- suche, außer Verkehrsdelikte - Verbindungen und Kontakte in nichtsozialistische Staaten und Westberlin - Verletzung der Schweigepflicht und anderer Punkte der Zusatz- verpflichtung | |||||||
- Disziplinar-, Partei- und gerichtliche Strafen - Vorkommnisse, wie mora- lische Verfehlungen, Verstöße gegen Bestim- mungen der GHO u. a. Vor- kommnise, die den weite- ren Einsatz im SND eventu- ell in Frage stellen | ||||||||
a) Vorausmeldung | Bericht | VPKA sofort | BDVP sofort | BDVP PdVP sofort | MdI PdVP sofort | III./ 1. | ||
b) Untersuchungsergebnis | Bericht | VPKA 10 Tage nach a) | BDVP 10 Tage nach a) | BDVP PdVP 15 Tage nach a) | MdI/PdVP 20 Tage nach a) | |||
12. | Meldungen über personelle Veränderungen zu Verwandten entsprechend Verwandtenauf- stellung, einschließlich im gemeinsamen Haushalt der SND-Kader lebenden Personen | Schreiben bzw. Er- gänzung d. Verwandten- aufstellung | VPKA | BDVP | MdI PdVP | III./ 1. | ||
a) Bestätigungsstufe I - Namensänderung - Familienstand - Wohnungswechsel - gerichtliche Verurtei- lungen - Arbeitsstelle und aus- geübter Beruf - Parteizugehörigkeit | ||||||||
- Sterbefälle - bekannt gewordene Verbin- dungen in nichtsoziali- tische Staaten und Westberlin - Übersiedlung in nichtsozia- listische Staaten und West- berlin | ||||||||
b) Bestätigungsstufe II und III - Namensänderung - Familienstand - gerichtliche Verurteilung - bekanntgewordene Ver- bindungen in nichtsozia- listische Staaten und Westberlin - Übersiedlung in nicht- sozialistische Staaten und Westberlin | ||||||||
c) Bestätigungsstufe IV - gerichtliche Verurteilung - bekanntgewordene Ver- bindungen in nichtsozia- listische Staaten und Westberlin - Übersiedlung in nicht- sozialistische Staaten und Westberlin | ||||||||
13. | Antrag der SND-Kader auf Reisen in das sozialistische Ausland (außer Tagestouristik) | Schrei- ben | VPKA 2 Wochen vor Rei- setermin | BDVP 10 Tage vor Rei- setermin | MdI/PdVP 10 Tage vor Rei- setermin | III./ 2.(1) | ||
Bestätigung bzw. Ablehnung des Antrages | telef. o. Schrei- ben | BDVP | BVfS | ZCO | III./ 2.(2) | |||
Meldung über abgelehnte Rei- sen in das sozialistische Ausland | Schrei- ben | BDVP PdVP | III./ 2.(3) |
MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM DES INNEREN GVS / E 749 /74d Geheime Verschlußsache! SND - I 039303 029 Ausfertigung, Blatt 1 - 13 Teilauszug aus der Ordnung Nr. 042/76 des Ministers des Innern und Chefs der deutschen Volkspolizei BArch*88 über die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit im Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik - Ordnung der gedeckten Führung - Teil D - Vom 11. Juni 1976 -
1. (1) Auf der Grundlage der Anordnung des Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik, der vom Minister für Staatssicherheit erlassenen Durchfüh- rungsbestimmungen und der vom Zentralen Chiffrierorgan der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend ZCO ge- nannt) gegebenen Weisungen wird zur Gewährleistung des Schutzes der Staats- und Dienstgeheimnisse bei der An- wendung technischer Nachrichtenmittel die Ordnung über die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit im Meteorologischen Dienst der DDR - Ordnung der gedeckten Führung - erlassen. (2) der Geltungsbereich dieser Teilausgabe der Ordnung der gedeckten Führung erfaßt - den Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik; - die Nachrichtenorgane der zutreffenden Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. 2. Der Verteiler dieser Teilausgabe der Ordnung der gedeckten Führung ist wie folgt festgelegt: - Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR; - Stellvertreter des Direktors des Meteorologischen Dienstes der DDR; - Leiter der Dienststellen des Meteorologischen Dienstes der DDR, in denen mit Spezialnachrichtenmitteln arbeits- berechtigte Mitarbeiter eingesetzt sind; - die als Verantwortliche der mit Spezialnachrichtenmitteln Arbeitsberechtigungen der Dienststellen des Meteorologi- schen Dienstes der DDR festgelegten Mitarbeiter; - die Spezialnachrichtendienste der BDVP/PdVP, in denen Spezialnachrichtenmittel des Meteorologischen Dienstes der DDR aufbewahrt werden. (2) Die Teilausgabe der Ordnung der gedeckten Führung erhalten zur Kenntnis: - die in ihren Dienststellungen bestätigten Chefs, Stabs- chefs und Leiter Nachrichten der BDVP, in deren Dienst- stellen Spezialnachrichtenmittel des Meteorologischen Dienstes der DDR aufbewahrt werden. 3. (1) Die Ordnung tritt am 01. Oktober 1976 in Kraft. (2) Die Ordnung Nr. 0042/70 vom 28. Juni 1970 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Der Teil D ist dem Spezialnachrichtendienst der BDVP zu übersenden. Berlin, den 11. Juni 1976 Dickel Generaloberst Inhaltsverzeichnis I. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit II. Organisatorische Grundsätze III. Räume für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln IV. Kaderfragen V. Vorkommnisse und Informationspflichten Anlage 1: Muster kombiniertes Nachweisbuch Anlage 2: Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND Anlage 3: Muster eines Belehrungsnachweises Anlage 4: Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND Anlage 5: Muster einer Kurzbiographie D Sicherstellung der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln im Meteorologischen Dienst der DDR I. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit 1. (1) Für die konsequente Verwirklichung der in diesem Teil der Ordnung der gedeckten Führung festgelegten Bestimmun- gen und Maßnahmen im Bereich des Meteorologischen Dienstes der DDR trägt der Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR die Gesamtverantwortung. (2) Er konzentriert sich hierbei vor allem auf - die Durchsetzung der Prinzipien der Wachsamkeit und Ge- heimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrichten- mittel und im Umgang mit den Spezialnachrichtenunter- lagen; - die Schaffung der personellen, materiellen und tech- nischen Spezialnachrichtenmitteln; - die Organisation der Spezialnachrichtenverbindungen; - die Aus- und Weiterbildung der mit Spezialnachrichten- mitteln arbeitsberechtigten Mitarbeiter des Meteorolo- gischen Dienstes der DDR (im weitern Arbeitsberech- tigte genannt); - die politisch-ideologische Erziehung der Arbeitsberech- tigten, damit diese die schriftlich eingegangene Ver- pflichtung verantwortungsbewußt einhalten. (3) Der Stellvertreter des Meteorologischen Dienstes der DDR hat in Durchsetzung dieser Bestimmungen und Maßnahmen die Sicherstellung der Arbeit mit Spezial- nachrichtenmitteln zu gewährleisten. (4) In Wahrnehmung seiner Aufgaben sichert der Stellver- treter des Direktors eine enge Zusammenarbeit mit dem Leiter Nachrichten des MdI. 2. (1) die Leiter der Dienststellen mit Arbeitsberechtigten sind für die Durchsetzung der Prinzipien der Wachsamkeit und Geheimhaltung beim Benutzen technischer Nachrichten- mittel sowie für die Sicherstellung der Arbeit mit Spezial- nachrichtenmitteln im Zuständigkeitsbereich verantwortlich. (2) Sie haben - alle Voraussetzungen für die Sicherheit der Spezialnach- richtenmittel und das Durchführen der Arbeit mit ihnen zu schaffen und ständig zu gewährleisten; - eine hohe Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Arbeits- berechtigten zu sichern; - das persönliche Training der Arbeitsberechtigten in der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln zu organisieren; - ständig wirksam Einfluß auf die politisch-ideologische Erziehung der Arbeitsberechtigten zu nehmen, damit diese die schriftlich eingegangene Zusatzverpflichtung verant- wortungsbewust einhalten. (3) Bei besonderen Vorkommnissen, die durch die Arbeitsbe- rechtigten verursacht wurden oder mit diesen im Zusammen- hang stehen, bzw. bei Feststellen von Verstößen gegen die Wachsamkeit, Sicherheit und Geheimhaltung sind die Leiter der Dienststellen verpflichtet, den Stellvertreter des Direktors unverzüglich zu informieren. 3. (1) Der Leiter Nachrichten des MdI hat die fachliche An- leitung und Kontrolle der Arbeit mit Spezialnachrichten- mitteln im Meteorologischen Dienst der DDR zu gewährlei- sten. (2) Daneben ist er verantwortlich für - die Bereitstellung der erforderlichen Spezialnachrichten- mittel sowie für die Instandhaltung und Instandsetzung der Spezialnachrichtengeräte; - die Sicherstellung der Weiterbildung der Arbeitsberech- tigten in der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln. (3) Ihm obliegt es, die Kader, die für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln im Meteorologischen Dienst der DDR vorgesehen sind, zu bestätigen. II. Organisatorische Grundsätze 1. (1) die in diesem Teil der Ordnung der gedeckten Führung festgelegten Bestimmungen und Maßnahmen umfassen den Ge- heimnisschutz bei der Übermittlung meteorologischer An- gaben über Draht- und Funkverbindungen bei Eintreten einer besonderen Lage. Sie haben die Aufgabe, die Kenntnisnahme derartiger Informationen durch den Gegner und andere un- befugte Personen zu verhindern. (2) Nachrichten, die dem Gegner oder anderen unbefugten Personen nicht bekannt werden dürfen, sind nur unter An- wendung eines Spezialverfahrens über Draht- und Funkverbindungen zu übertragen. 2. Die Organisation bzw. die Schließung von Spezialnachrichten- verbindungen sind durch den Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR beim Stellvertreter des Ministers schrift- lich zu beantragen und durch diesen zu bestätigen. 3. Die im Meteorologische Dienst der DDR organisierten Spezialnachrichtenverbindungen werden nur auf besondere Weisung des Stellvertreters des Ministers betrieben. 4. Die Sicherheit der Spezialnachrichtenunterlagen, Spezial- nachrichtendienst-Verschlußsachen und Spezialnachrichten- mittel ist für die Sicherheit der über technische Nach- richtenmittel zu befördern geheimzuhaltenden Nachrich- ten von größter Bedeutung. Sie wird im wesentlichen er- reicht durch - eine exakte Nachweisführung und straffe Ordnung im Um- gang mit Dokumenten; - die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung der Spezialnachrichtenmittel; - eine ständige zielgerichtete Kontrolle Dazu ist eine wirksame politisch-ideologische Erziehung der Arbeitsberechtigten ständig erforderlich. 5. Zur Gewährleistung der Sicherheit von Nachrichten während der Nachrichtenübermittlung ist die strikte Einhaltung der Bestimmungen über den Umgang, die Aufbewahrung und die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln erforderlich. 6. (1) die Lagerung der Spezialnachrichtenmittel, Verschluß- sachen und Unterlagen für die Arbeit mit Spezialnachrich- tenmitteln hat im Referat Spezialnachrichtendienst (SND) der BDVP, in deren Bereich sich die jeweilige Dienststelle befindet, im dafür vorgesehenen Stahlblechschrank zu er- folgen. Der Stahlblechschrank ist durch den zuständigen Arbeitsberechtigten mit dem Innenpetschaft zu versiegeln. (2) Eine Umlagerung der Spezialnachrichtenmittel in die jeweilige Dienststelle ist nur nach Erteilung des in Ziffer 3 genannten Weisung vorzunehmen. (3) Der Transport ist mit einem VP-Kraftfahrzeug als Sonderkurier unter Verantwortung des Arbeitsberechtigten der Dienststelle und in Begleitung von einem bewaffneten Angehörigen des SND und einem weiteren bewaffneten VP- Angehörigen durchzuführen. 7. (1) Nach erfolgter Umlagerung der Spezialnachrichtenmittel in den dafür bestätigten Arbeitsraum einer Dienststelle ist zu gewährleisten, daß die Spezialnachrichtenmittel und -unterlagen, wenn sie nicht unmittelbar für die Arbeit benötigt werden, im Stahlblechschrank unter Verschluß lagern. (2) Wird der Arbeitsraum durch die Arbeitsberechtigten verlassen, sind Behältnisse und die Arbeitsraumtür ord- nungsgemäß zu versiegeln und entsprechend Ziffer 8 zu versiegeln. (3) Der Arbeitsraum ist ständig unter Verschluß zu halten. 8. Der verantwortliche Arbeitsberechtigte muß in Besitz von zwei verschiedenen Petschaften (bezeichnet als Innenpet- schaft und Außenpetschaft) sein; - Innenpetschaft nur zum Versiegeln der Stahlblechschränke und des Spezialnachrichtengerätes unter Schutzhaube. Als Innenpetschaft ist nur das Petschaft zu verwenden, das dazu speziell über das Referat SND der zuständigen BDVP übergeben wurde. - Außenpetschaft nur zum Versiegeln des Arbeitsraumes, des Spezialnachrichtengerätes beim Transport sowie Kuriertaschen u.a. 9. (1) Für Stahlblechschränke müssen je zwei Schlüssel vor- handen sein. Diese sind außerhalb der Arbeitsbereitschaft wie folgt aufzubewahren: a) die Schlüssel für den in der BDVP befindlichen Stahl- blechschrank sind mit dem Außenpetschaft einzusiegeln. Ein Schlüssel ist an den diensthabenden Offizier des Referates SND der BDVP und der zweite an den Leiter der Dienststelle zu übergeben. b) Von den Schlüsseln des im Arbeitsraum befindlichen Stahlblechschrankes ist einer beim Leiter der Dienst- stelle eingesiegelt zu hinterlegen und der zweite ist in dem in der BDVP befindlichen Stahlblechschrank zu lagern. (2) Mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Arbeitsbereit- schaft trägt der Arbeitsberechtigte den Schlüssel, der bis dahin in dem in der BDVP befindliche Stahlblechschrank lagert, ständig bei sich. 10. (1) Die Nachweisführung der Spezialnachrichtenmittel und Verschlußsachen hat in einem kombinierten Nachweisbuch (Anlage 1), welches durch das Referat SND der BDVP als SND-VVS zu kennzeichnen ist, zu erfolgen. (2) Spezialnachrichtenmittel und Verschlußsachen sind durch den Arbeitsberechtigten im Referat SND unterschriftlich zu empfangen und in Gegenwart des Übergebenden in das Nach- weisbuch einzeln einzutragen. (3) Im selben Nachweisbuch ist, wenn es sich erforderlich macht, die Übergaben der Spezialnachrichtenmittel und Ver- schlußsachen zwischen den Arbeitsberechtigten protokolla- risch durchzuführen. Das Nachweisbuch ist ebenfalls gegen Quittung zu übergeben. (4) Dekaden- und Tagesschlüssel sind nach Ablauf der Gültigkeit innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden ein- schließlich des bei der Schlüsselarbeit angefertigten Zwischenmaterials durch Feuer ordnungsgemäß zu vernichten. (5) Die Vernichtung der Dekaden- und Tagesschlüssel ist im Schlüsselheft und die Vernichtung des leeren Schlüssel- heftes im Nachweisbuch nachzuweisen. 11. Ein kollektives Verwalten von SND-Dokumenten ist grund- sätzlich untersagt. Es ist zu gewährleisten, daß nur der- jenige Zugang zu den Dokumenten hat, der für sie verant- wortlich ist. III. Räume für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln 1. (1) Für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln müssen Räume ausgewählt werden die folgenden Bedingungen ent- sprechen: - Wände, Decken und Fußböden müssen aus Beton, Stein o. ä. massiven Material bestehen; - in ihren dürfen sich möglichst keine Verteiler- und Ver- sorgungsleitungen, zentrale Nachrichtenanlagen o. ä. An- lagen der technischen Gebäudeausrüstungen befinden; - in unmittelbarer Nähe herrscht wenig Personenverkehr; - Lage möglichst in einem mittleren Stockwerk eines Ge- bäudes (ausgenommen Garagen, Lager u. ä.). (2) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestimmungen genügen: - Die Fenster sind durch Stahlgitter, welche im Mauerwerk befestigt sind, oder Stahlrollos zu sichern. Vor den Fernstern, die bei der Arbeit im Raum ständig geöffnet werden, sind Gaze anzubringen; - durch Anbringen von Vorhängen, Blenden, Scheibengardinen, Mattierung der Fensterscheiben oder andere geeignete Maß- nahmen ist zu gewährleisten, daß Unbefugte der Einblick in SND-Unterlagen nicht möglich ist; - die Eingangstür ist von innen mit Stahlblech (Starke min- destens 2,5 mm) zu beschlagen oder mit einer Gittertür bzw. Eisentür abzusichern und mit einem Blindknopf zu versehen. Die Befestigung der Tür darf ein Aushängen nicht ermöglichen. In die Türen sind Sicherheitsschlösser aus der Produktion sozialistischer Staaten einzubauen; - Gittertüren und bewegliche Fenstergitter sind mit Kasten- sicherheitsschlössern aus der Produktion sozialistischer Staaten zu versehen; - zusätzliche Türen, die in den Sperrbereich führen, müssen den gleichen Bedingungen entsprechen; - Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden, wenn sie nicht von außen bedienbar sind und die Betäti- gungsvorrichtung so gelegt ist daß von dort aus die ein- tretende Person mit Sicherheit erkannt wird; - für die Entgegennahme und Aushändigung von Chiffrierkorre- spondenz sowie für den dienstlichen Verkehr mit außen- stehenden Personen ist ein Schalterfenster oder nach Mög- lichkeit ein Vorraum zu schaffen. Das Schalterfenster muß von innen verschließbar sein. Seine Größe darf ein ein- steigen nicht ermöglichen; - Wanddurchbrüche für Klimaanlagen, Heizungen usw. sind entsprechend den Bedingungen zu sichern; - die Räume müssen gemäß den Arbeitsschutzbestimmungen mit schalldämpfender Isolierung versehen sein, wenn darin mit Spezialnachrichtentechnik gearbeitet wird; - die Installation und das Betreiben von Personenrufanlagen und Wechselsprechanlagen ist in den stationären Betriebsräumen nicht gestattet; - Ausstattung mit einem Stahlblechschrank zur sicheren Lagerung der Spezialnachrichtenmittel und anderer Unter- lagen; - die Aufbewahrung und Nutzung von privaten Fernseh- und Radiogeräten sowie Ton- und Bildaufnahmegeräten ist ver- boten. 2. (1) Arbeitsräume, die den Sicherheitsbestimmungen entspre- chen, sind dem Referat SND der jeweiligen BDVP zur Abnahme zu melden. (2) Die Abnahme erfolgt in Verantwortlichkeit des Leiters Nachrichten der BDVP in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen des MfS. Die Nutzung der Räume ist gestattet, wenn ein Abnahmeprotokoll bzw. eine schriftliche Genehmigung vorliegt. Das Abnahmeprotokoll bzw. die schriftliche Geneh- migung ist im Referat SND der BDVP aufzubewahren. (3) Selbständige Veränderungen an bestätigten Räumen und Stahlblechschränken, die eine Beeinträchtigung der Sicher- heit zur Folge haben, sind untersagt. 3. (1) Bestätigte Arbeitsräume können, wenn sie nicht für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln benötigt und keine Spezialnachrichtenmittel darin gelagert werden, durch Mit- arbeiter des Meteorologischen Diensts, die nicht für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln bestätigt sind, ge- nutzt werden. Die Nutzung der Stahlblechschränke ist nicht gestattet. (2) Diesen Mitarbeitern ist nur ein Schlüssel zur Eingangs- tür auszuhändigen, jedoch kein Schlüssel zur Gittertür. Der zweite Schlüssel zur Eingangstür und ein Schlüssel zur Gittertür sind, mit dem Außenpetschaft eingesiegelt, beim Leiter der Dienststelle zu hinterlegen. Der zweite Schlü- ssel zur Gittertür ist mit im Stahlblechschrank, der sich im Referat SND der BDVP befindet, zu lagern. (3) Bevor Arbeitsräume, die durch Mitarbeiter der Meteoro- logischen Dienstes genutzt werden, wieder als Räume für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln Verwendung finden, - sind sämtliche Dokumente, Sachen und Gegenstände, die der Mitarbeiter des Meteorologischen Dienstes ständig oder zeitweilig zur Arbeit benötigen, aus den Räumen zu ent- fernen. Diese Festlegung trifft nicht zu, wenn die Räume ausschließlich durch bestätigte Arbeitsberechtigte ge- nutz werden. - ist die Vollzähligkeit der Schlüssel zur Eingangstür zu prüfen; - ist die Wahrnehmung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Ziffer 1 festzustellen. 4. (1) Das Betreten der Arbeitsräume ist, sobald sich Spezial- nachrichtenmittel darin befinden, nur gestattet: - dem Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR; - dem Stellvertreter des Direktors; - dem in seiner Dienststellung bestätigten Leiter der Dienststelle; - den Arbeitsberechtigten der betreffenden Dienststelle; - dem Leiter Nachrichten und dem Referatsleiter SND der BDVP, in der sich die Spezialnachrichtenmittel der Dienststelle befinden; - Kontrollberechtigte, die sich mit einem vom Leiter Nachrichten des MdI unterschriebenen und gesiegelten Dienstauftrag ausweisen; - Mitarbeitern des MfS bei Vorlage eines besonderen Kon- trollausweises bzw. einer Berechtigungskarte, die vom Minister für Staatssicherheit oder vom Leiter des ZCO unterschrieben sind; - dem Mitarbeiter für Verteidigungsfragen beim Stellver- treter des Direktors des Meteorologischen Dienstes der DDR. (2) Ist es in Ausnahmefällen erforderlich, daß andere Per- sonen zur Erledigung von Dienstleitungen die Arbeitsräume betreten müssen, so hat das nur unter Aufsicht eines Ar- beitsberechtigten zu erfolgen. Vorher sind alle Unterlagen unter Verschluß zu bringen, Spezialnachrichtengeräte mit den dafür bestimmten Schutzhauben abzudecken und Abdrücke des Innenpetschaftes unkenntlich zu machen bzw. abzudecken. Die Personen sind unter Angabe des Namens, der Personen- kennzahl, des Datums, der Zeit und des Grundes ihres Auf- enthaltes im Nachweisbuch einzutragen. IV. Kaderfragen 1. (1) Zur persönlichen Sicherstellung der Arbeit mit Spezial- nachrichtenmitteln haben die Leiter der Dienststellen dem Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR entsprechen- de Kadervorschläge zu unterbreiten. (2) Die Auswahl der Angehörigen der Dienststellen des Meteo- rologischen Dienstes, die die Berechtigung zur Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln erhalten, ist streng zu begrenzen. (3) Nach Entscheidung durch den Direktor des Meteorologi- schen Dienstes der DDR hat der Leiter der Abteilung Kader/ Bildung des Meteorologischen Dienstes der DDR folgende Un- terlagen zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens für die Bestätigungsstufe V an den Leiter Nachrichten des MdI weiter- zuleiten: - Personalbogen mit handschriftlichem Lebenslauf, - Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend den Festlegungen im Vordruck, - Kurzbiographie (Anlage 5), - Beurteilung. 2. (1) Der Einsatz eines Kaders als Arbeitsberechtigter hat erst nach Bestätigung durch den Leiter Nachrichten des MdI zu erfolgen. (2) Vor Beginn der Ausbildung haben Arbeitsberechtigte eine handschriftliche Zusatzverpflichtung (Anlage 2) abzu- geben. Die Verpflichtung ist durch den Stellvertreter des Direktors des Meteorologischen Dienstes der DDR mit einer gründlichen Erläuterung vorzunehmen. Die Zusatzverpflich- tung ist dem Leiter Nachrichten des MdI zu übersenden. (3) Über die Zusatzverpflichtung ist jeder Arbeitsberech- tigte durch den Leiter der jeweiligen Dienststelle des Meteorologischen Dienstes halbjährlich aktenkundig (An- lage 3) zu belehren. Dieser Teil der Ordnung der gedeckten Führung ist bei der Belehrung differenziert mit einzube- ziehen. 3. (1) Bestätigte Arbeitsberechtigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Meteorologischen Dienst der DDR in Kurzlehrgängen in der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln, im Umgang mit den Spezialnachrichtenmitteln und in der Nachweisführung auf der Grundlage der Vorschriften auszu- bilden. (2) Alle Arbeitsberechtigten haben im Halbjahr einmal ein Training von 8 Stunden im Referat SND der jeweiligen BDVP durchzuführen. Haben Arbeitsberechtigte während einer Übung mit den Spezialnachrichtenmitteln gearbeitet, dann ist in dem betreffenden Halbjahr das Training auszusetzen. 4. (1) Arbeitsberechtigte, die die Arbeit mit Spezialnachrich- tenmitteln nicht mehr durchführen, sind unter Angabe des Grundes durch den Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR an den Leiter Nachrichten des MdI zu melden. (2) Bei Aufhebung der Bestätigung zur Arbeit mit Spezial- nachrichtenmitteln ist der ehemalige Arbeitsberechtigte durch den Leiter der Dienststelle aktenkundig zu belehren. Die Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit (Anlage 4) ist durch den ehemaligen Arbeitsberechtigten handschriftlich anzufertigen und zu unterschreiben und dem Leiter Nachrich- ten des MdI zu übersenden. 5. Informationen an den Leiter Nachrichten des MdI sind zu geben über: a) die bestätigten Arbeitsberechtigten bei - Namensänderungen, - Wohnungswechsel, - Disziplinar-, Partei- und gerichtlichen Strafen, - Versetzung in andere Dienststellen, - Einsatz in andere Funktionen bzw. ausgeübte Berufe, - Verbindungen oder Kontakte in nichtsozialistische Staaten und Westberlin. b) die Verwandten entsprechend Verwandtenaufstellung bei - gerichtlichen Verurteilungen, - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und West- berlin, - bekanntgewordene Verbindungen in nichtsozialistische Staaten und Westberlin V. Vorkommnisse und Informationspflichten 1. (1) Sofortmeldungen sind an den Stellvertreter des Direk- tors und durch diesen an den Leiter Nachrichten des MdI zu geben über - alle Vorkommnisse mit Arbeitsberechtigten, die eine Ver- letzung der Verpflichtung bedeuten und solche, die eine weitere Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln in Frage stellen; - den Verlust (auch zeitweiligen) oder die Kompromittierung von Spezialnachrichtenmitteln und anderen unterlagen; - Vorkommnisse, die auf eine Gefährdung der Arbeitsräume schließen lassen. (2) Kompromittierung von Spezialnachrichtenmitteln liegt vor, wenn unberechtigte Personen infolge von Verlust, Diebstahl, Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder der Verpackung, unbeaufsichtigtes Liegenlassen oder aus anderen Gründen vom Inhalt der Spezialnachrichtenmittel Kenntnis erhalten haben oder erhalten haben könnten. 2. (1) Bei der Verletzung von Festlegungen dieser Ordnung sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten und diese gewissenhaft durchzuführen, um die eingetretene Kompromittierung von Nachrichten so gering wie möglich zu halten sowie die Gefähr- dung weiterer Nachrichten zu verhindern. (2) Verstöße gegen die Festlegungen dieser Ordnung sind gründlich zu überprüfen, ihre Ursachen und Wirkungen zu er- forschen sowie allseitig auszuwerten. 3. Die Untersuchung eines Verlustes oder einer Kompromittie- rung von Spezialnachrichtenmitteln u. a. SND-Dokumenten hat unter Leitung eines Arbeitsberechtigten und in enger Zusam- menarbeit mit dem Leiter Nachrichten der zuständigen BDVP zu erfolgen. Es ist verboten, Personen als Untersuchende einzusetzen, die nicht zur Kontrolle gemäß Abschnitt III Ziffer 4 berechtigt sind. Ist es in Ausnahmefällen erforder- lich, dann ist die Zustimmung des Leiters Nachrichten des MdI einzuholen. 4. Über den Ausfall von Spezialnachrichtengeräten ist die Gegenstelle sowie über das Referat SND der jeweiligen BDVP der Leiter Nachrichten des MdI unverzüglich zu informieren. Anlage 1 M u s t e r für kombiniertes Nachweisbuch Mittelnachweis
Serien-Nr. | Expl. | Verbindung | Vernichtung der leeren Hefte | |
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Unterschriften | Datum | |||
M-130, 146 | 1-3 | |||
T-U Nr. 00 | 36 | Schulung | ||
T-U Nr. 03 | 74 | Erfurt-Potsdam | Meier, Rex | 10.5.76 |
T-U Nr. 01 | 49 | Erfurt-Potsdam |
Auszeichnung | Ausf. | Blatt | Rückgabe |
GVS MfS 020 Nr. 6032/75 | 28. | 1-7 | |
VVS SND - I 039164 | 1. | 1-20 | |
Übergabe- Übernahme M-130 Nr. 147, 1-3 Schlüsselhefte entsprechend Mittelnachweis GVS MfS020 Nr. 6032/75, 28. Ausf., Bl. 1-7 VVS SND I 039164, 1. Ausf., Bl. 1-20 Übergebender: Übernehmender: Lange 12. 5. 76 Rex 12. 5. 76 Anlage 2 Dienststelle Ort, Datum Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit SND-Material im/in …………… und die Berechtigung zur Kenntnis- nahme von Staatsgeheimnissen des SND dieses Bereiches erteilt. Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom ……… zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich ent- sprechend § 11 derAnordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissennachstehende Verpflichtung ein: Ich, ………………………(PKZ ……………………), (Name, Vorname) verpflichte mich: 1. Über meine Tätigkeit im SND gegenüber allen Unbefugten strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über den SND zu geben. Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zum Zugang zu Informationen des SND besitzen. Personen, die die Berech- tigung zum Zugang zu Informationen besitzen, dürfen solche Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- derlichen Umfang erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei dem Leiter, in dessen Verantwortungsbereich das Spezial- nachrichtenverfahren zur Anwendung gelangt, die Genehmi- gung zur Auskunftserteilung einzuholen. 2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheimnisse des SND enthalten oder darstellen, aus der Dienst- stelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmigung des zustän- digen Leiters vorliegt. 3. meinen Vorgesetzten im SND sofort in Kenntnis zu setzen, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für den SND interessieren. 4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder son- stige Geräte, die zur Speicherung und Vervielfältigung von Informationen dienen können, zu privaten Zwecken in die Einrichtungen des SND mitzubringen oder private Radio- und Fernsehapparate in Einrichtungen des SND zu betreiben. 5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim- haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem Vorgesetzten im SND zur Kenntnis zu geben. Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung der Zusatzverpflich- tung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen zur Verantwortung gezogen werde. ………………… ……………………… Ort, Datum Unterschrift Verpflichtung durchgeführt: ……………………… Unterschrift/Funktion -------------------------------------------------------------------- H i n w e i s e auf einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 · Spionage § 97 - Sammlung von Nachrichten § 98 - Landesverräterischer Treuebruch § 99 - Staatsfeindliche Verbindung § 100 - Diversion § 103 - Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219 - Geheimnisverrat §§ 245 und 246 - Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst § 263 - Verrat militärischer Geheimnisse § 272 - Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik § 273 - Verlust der Kampftechnik § 274 Anlage 3 M u s t e r Belehrungsnachweis _____________________________________________________________________ Dienststelle Name Vorname Geburtsdatum Durch meine Unterschrift bestätige ich, daß ich über die handschriftlich abgegebene Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND gemäß Ordnung der gedeckten Führung belehrt wurde.
Zeitraum | Belehrung durch- geführt durch | Datum | Unterschrift des Arbeitsberechtigten |
(Format C 6) Anlage 4 B e l e h r u n g bei Beendigung der Tätigkeit im SND 1. Über meine Tätigkeit im SND habe ich gegenüber allen Personen (einschließlich Familienangehörigen) auch weiter- hin strengstes Stillschweigen zu wahren und habe ihnen keine Informationen über den SND in schriftlicher, münd- licher oder anderer Form zu geben. 2. Ich habe die nächste Dienststelle des MfS zu informieren, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht er- regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im SND interessieren. 3. Die Beschränkungen der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gelten für mich 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Belehrung. …………………… ………………… Ort, Datum Unterschrift Belehrung durchgeführt: ………………… Unterschrift/Funktion Anlage 5 M u s t e r einer Kurzbiographie Name, Vorname: Geburtsdatum und -ort: PKZ: Wohnanschrift: soz. Herkunft: allgem. Schulbildung: erlernter Beruf: jetzige Tätigkeit: berufliche Entwicklung: Mitglied welcher gesellschaftlicher Organisation mit Eintrittsjahr: Auszeichnungen: Verwandtschaft in nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: Familienstand:
Geheime Kommandosache Bundesarchiv *2 27 (persönlich!) 27 6/84 01.Ausfertigung 19 Blatt Eingereicht von: Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Genossen Generaloberst F. Dickel Beschlußvorlage für den Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik Inhalt: Statut des Ministeriums des Innern Erarbeitet von: Stellvertreter des Ministers und Chef des Stabes Genossen Generalleutnant K.-H. Wagner Zugestimmt haben: Vorsitzender des Ministerrates Genosse W. Stoph Leiter der Abteilung für Sicherheitsfragen des Zentralkomitees der SED Genosse Generaloberst H. Scheibe Dickel Generaloberst Beschluß Nr. des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik ------------------------------------- Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Re- publik beschließt: 1. DemStatut des Ministeriums des Innernwird unter Beachtung der während der Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates gegebenen Hinweise und unterbreiteten Vor- schlägen zugestimmt. 2. DasStatut des Ministeriums des Innernwurde durch den Na- tionalen Verteidigungsrat erlassen und tritt mit Wirkung vom 01. 03. 1984 in Kraft. Gleichzeitig wir der Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. 07.1969 über dasStatut des Ministeriums des Innernaußer Kraft gesetzt. 3. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei wird beauftragt, die sich aus der Neufassung desStatuts des Ministeriums des Innernergebenden Maßnahmen zu veran- lassen. Begründung Entsprechend der weiteren Gestaltung der entwickelten soziali- stischen Gesellschaft und der damit verbundenen weiteren Ver- vollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung sowie der sich verschärfenden internationalen Klassenkampfsituation ergeben sich für die Deutsche Volkspolizei und die anderen Organe des Ministeriums des Innern höhere Anforderungen an die Gewährlei- stung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Um diesen An- forderungen künftig in höherer Qualität gerecht zu werden, wur- de es erforderlich, das Statut als ein grundlegendes Führungs- dokument des Ministeriums des Innern zu überarbeiten. Gegenüber dem zur Zeit gültigen Statut vom 30. 07. 1969 in der Fassung vom 08. 03. 1973 wurden folgende wesentliche Verände- rungen vorgenommen: - redaktionelle Überarbeitung des gesamten Statutes, verbun- den mit der Neufassung bzw. Präzisierung des überwiegenden Teiles der Paragraphen - eindeutigere Bestimmungen und Abgrenzung des Verantwortungs- bereiches und der Aufgaben des Ministeriums des Innern - Präzisierung der Aufgaben, die sich aus dem neuen · Brandschutzgesetz · Strafvollzugsgesetz · Wiedereingliederungsgesetz ergeben - durch Strukturänderungen wurden · die Zentrale Katastrophenkommission · die Zivilverteidigung sowie · der Meteorologische Dienst aus dem Verantwortungsbereich des Ministeriums des Innern herausgelöst - das Ministerium des Innern wurde mit der Führung der Perso- nendatenbank beauftragt. Bewährte Prinzipien der Führungs- und Leitungstätigkeiten sowie Grundsätze der Tätigkeit des Ministeriums, die in dem bisher geltenden Statut des Ministeriums des Innern festgelegt waren, wurden erhalten und entsprechend den neuen Entwicklungsbedin- gungen präzisiert.