MINISTERRAT BArch*88
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM DES INNEREN
VVS / E 749 /74c
Vertrauliche Verschlußsache!
SND - I 039302
00029 Ausfertigung, Blatt 1 - 15
Teilauszug aus
der
Ordnung Nr. 042/76
des Ministers des Innern
und Chefs der deutschen Volkspolizei
über
die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen
Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den
Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit
im Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen
Republik
- Ordnung der gedeckten Führung -
Teil C
- Vom 11. Juni 1976 -
Inhaltsverzeichnis
I. Auswahl und Einsatz von SND-Kadern
II. Herauslösung aus dem SND
III. Meldung und Informationen
Anlage 1: Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND
Anlage 2: Merkblatt für Geheimnisträger des SND
Anlage 3: Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND
Anlage 4: Schweigepflichterklärung
Anlage 5: Muster einer Kurzbiographie
Anlage 6: Muster eines Belehrungsnachweises
Anlage 7: Meldungen und Informationen
C
Kadereinsatz im Spezialnachrichtendienst
I. Auswahl und Einsatz von SND-Kadern
1.(1) Die wachsende Bedeutung des Geheimnisschutzes bei der
Verwirklichung der den Organen des MdI gestellten Aufgaben
erfordert eine gewissenhafte und zielstrebige Auswahl der
SND-Kader, die mit ihrem Einsatz zu Geheimnisträgern des
SND werden. Ausgehend von der objektiven Notwendigkeit,
die Stabilität des Kaderbestandes im SND ständig zu er-
höhen, ist zu gewährleisten, daß die Kader
- politisch zuverlässig sind und in ihrer bisherigen Tä-
tigkeit ihre Treue zur marxistisch-leninistischen Par-
tei und zum Arbeiter-und-Bauern-Staat unter Beweis ge-
stellt haben;
- die entsprechenden Voraussetzungen zur Aneignung der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen;
- physisch und psychisch hoch belastbar sind;
- gewissenhaft ausgewählt und entwickelt werden, um einer
Fluktuation weitestgehend vorzubeugen;
- die Ehegatten bzw. im Haushalt lebende Personen keine
Verbindungen zu Personen nach den nichtsozialistischen
Staaten und Westberlin, auch nicht über dritte Personen,
unterhalten.
Die Leiter bzw. Offiziere Nachrichten sowie Offiziere und
Wachmeister, die für den Einsatz im SND vorgesehen sind,
müssen außerdem die laut Katalog der Qualifikationsmerk-
male geforderten Qualifikation erreicht haben bzw. sich im
Studium zur Erreichung dieser Qualifikation befinden.
(2) SND-Kader im Sinne dieser Ordnung sind:
- Leiter bzw. Offiziere Nachrichten,
- Offiziere und Wachmeister, die im SND eingesetzt sind,
- Mitarbeiter und Hilfskräfte SND,
- Spezialfernsprechmechaniker,
- Spezialfernsprechbetriebskräfte,
- Kraftfahrer der Spezialnachrichtenfahrzeuge.
2. (1) Der Einsatz eines Kaders im SND darf nur mit der
schriftlichen Bestätigung des Leiters Nachrichten des MdI
und in der Bestätigungsdokument festgelegten Bestäti-
gungsstufe erfolgen.
(2) Die Bestätigung wird nach folgenden Stufen erteilt:
a) Bestätigungsstufe I
- SND-Kader des Ministeriums des Innern, außer Spezi-
alfernsprechbetriebskräfte
b) Bestätigungsstufe II
SND-Kader
- der Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei,
außer Leiter Nachrichten und Spezialfernsprechbe-
triebskräfte,
- das Präsidium der Volkspolizei Berlin, außer Lei-
ter Nachrichten und Spezialfernsprechbetriebskräfte,
- das Gebietskommando Wismut, außer Leiter Nachrichten,
- der Schulen des MdI.
c) Bestätigungsstufe III
- Leiter Nachrichten der BDVP, des PdVP und Gebiets-
kommando Wismut,
- Spezialfernsprechbetriebskräfte der HNZ des MdI,
- SND-Kader der Volkspolizeikreisämter, der Transport-
polizeiämter, der Versorgungsbasen und der VP-Bereit-
schaften.
d) Bestätigungsstufe IV
- Spezialfernsprechbetriebskräfte der BDVP und des
PdVP Berlin.
(3) Die Bestätigung für eine Bestätigungsstufe schließt
die jeweils niedrige Bestätigungsstufen ein.
3. (1) Zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens für die Be-
stätigungsstufen I bis IV hat der Leiter/Offizier Nach-
richten und Zusammenarbeit mit dem zuständigen Leiter/Offi-
zier Kader/Ausbildung die vollständige Ausfertigung und
gründliche Prüfung folgender Personalunterlagen zu gewähr-
leisten:
a) Für Bestätigungsstufe I bis III
- Personalbogen mit ausführlichen handschriftlichen
Lebenslauf,
- Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend
den Festlegungen im Vordruck und Personen, zu denen
enge persönliche Verbindungen bestehen,
- Erklärung zur Verwandtschaft, Besuchen und Verbindun-
gen der in der Verwandtenaufstellung aufgeführten
Personen nach dem nichtsozialistischen Staaten und
Westberlin,
- Attestation der Beurteilung bzw. Ergänzung zur
letzten Attestation oder Beurteilung,
- Kurzbiographie (Anlage 5),
- 2 Paßbilder (Uniform und Zivil),
- Entscheidung gemäß Absatz 3.
b) Für Bestätigungsstufe IV
- Personalbogen mit ausführlichem handschriftlichen
Lebenslauf,
- Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend
Festlegungen im Vordruck,
- Attestation oder Beurteilung bzw. Ergänzungen zur
letzten Attestation oder Beurteilung,
- Kurzbiographie (Anlage 5)
(2) Nach der ersten Aussprache, die mit dem vorgesehenen
Kader zur Ausfertigung der Personalunterlagen geführt
wird, hat dieser eine handschriftliche Schweigepflichts-
erklärung (Anlage 4) abzugeben.
(3) Zu Kadervorschlägen für Mitarbeiter bzw. Hilfskräfte
SND ist durch den Chef/Leiter schriftlich festzulegen,
daß dienstlicherseits ihr Einsatz entsprechend den fest-
legungen dieser Ordnung gewährleistet wird.
(4) Selbstbewerber sind als solche im Vorschlag kenntlich
zu machen oder, wenn eine Bestätigungsverfahren nicht ein-
geleitet wird, der zuständigen Stelle der Bezirksverwal-
tung für Staatssicherheit (BVfS) zu melden.
4. (1) Sind die unter 3. (1) genannten Unterlagen vollstän-
dig vorhanden, ist über den Leiter Nachrichten der BDVP
das Bestätigungsverfahren bei der zuständigen Stelle der
BVfS (PdVP Berlin beim ZCO) schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muß die vorgesehene Dienststellung, Funktion
und Bestätigungsstufe enthalten.
Unterlagen für die Dienststellung Leiter Nachrichten der
BDVP/PdVP/GK Wismut sind an den Leiter Nachrichten des
MdI zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens zu übersen-
den.
(2) Ein Exemplar der Kurzbiographie ist nach Übergabe der
Unterlagen an die zuständige Stelle der BVfS dem Leiter
Nachrichten des MdI zu Übersenden.
(3) Im Rahmen des Bestätigungsverfahrens ist beauftragten
Offizieren der zuständigen Stelle der BVfS die Möglichkeit
zur Einsichtnahme in die Personalakte des vorgesehenen
Kaders einzuräumen.
(4) Ist nach Bestätigung der Einsatz eines Kaders in einer
höheren als im Bestätigungsdokument angegebenen Bestäti-
gungsstufe erforderlich, ist die Höherstufung bei der zu-
ständigen Stelle der BVfS schriftlich zu beantragen. Dem
Antrag ist eine Ergänzung zur Attestation bzw. eine Beur-
teilung beizufügen, wenn die letzte Einschätzung älter
als 6 Monate ist. Außerdem sind zusätzlich die Unterlagen,
die für die Bestätigungsstufen I bis III erforderlich
sind, mit einzureichen.
Beim Leiter Nachrichten des MdI ist schriftlich die be-
absichtigte Veränderung unter Angabe der Gründe und der
vorgesehenen Bestätigungsstufe einzureichen.
(5) Der Einsatz von Mitarbeitern und Hilfskräften SND,
Spezialfernsprechmechaniker, Spezialfernsprechbetriebs-
kräften sowie Kraftfahrern der Spezialnachrichtenfahr-
zeuge in Dienststellungen des SND ist, sofern sich daraus
keine höhere Bestätigungsstufe erforderlich macht, unter
Angabe der Gründe beim Leiter Nachrichten des MdI zu be-
antragen.
Dem Antrag ist das derzeitige Bestätigungsdokument beizu-
fügen.
5. (1) Nach Vorliegen der Bestätigungsdokumentes sind SND-
Kader schriftlich zur Geheimhaltung von Informationen über
den SND zu verpflichten (Anlage 1). Diese Zusatzverpflich-
tung ist handschriftlich in zwei Ausfertigungen - beide
in Original abzugeben. Die Zusatzverpflichtung ist dem
SND-Kader gründlich zu erläutern.
(2) Eine Ausfertigung der Zusatzverpflichtung ist der zu-
ständigen Stelle des BVfS zu übersenden; die zweite ver-
bleibt beim Leiter des Referates SND der BDVP.
(3) Über den Inhalt der Zusatzverpflichtung und über die
aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen ist jeweils
nach 6 Monaten eine aktenkundige Belehrung auf Belehrungs-
nachweis (Anlage 6) durchzuführen.
Für die Belehrung sind verantwortlich:
- die Stabschefs der BDVP für den Leiter Nachrichten,
- die Leiter Nachrichten der BDVP für alle SND-Kader in
der BDVP als Dienststelle sowie alle SND-Kader der
nachgeordneten Dienststellen (außer Mitarbeiter SND)
und die SND-Kader an Schulen und anderer Dienststellen
und Einheiten, die sich im Bereich des Bezirks befin-
den,
- die Leiter Nachrichten bzw. SND-Offiziere für ihre im
Dienstbereich vorhandenen Mitarbeiter SND.
(4) Die Belehrungsnachweise sind im SND aufzubewahren.
6. (1) SND-Kader haben vor Aufnahme der Tätigkeit im SND eine
Grundausbildung zu absolvieren. Sie hat zu betragen:
- bei einem Einsatz in eine Dienststellung des SND sowie
für Mitarbeiter SND der VPKÄ, TPÄ, VP-Bereitschaften,
Versorgungsbasen und Schulen zusammenhängend 5 Wochen;
- für Hilfskräfte SND der BDVP zusammenhängend 3 Wochen;
- für alle übrigen SND-Kader entsprechend der Notwendig-
keit.
(2) Die Grundausbildung ist in Verantwortung des Leiters
Nachrichten der BDVP auf der Grundlage eines vom Leiter
Nachrichten des MdI vorgegebenen Programms durchzuführen
sowie mit einer Prüfung und kurzen schriftlichen Ein-
schätzung der Teilnehmer abzuschließen.
Liegen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vor,
ist die Berechtigung zur Anwendung der Schlüsselverfahren,
bei maschinellen Verfahren die Betriebsberechtigung, zu
erteilen.
(3) Die Grundausbildung für technische Kräfte hat an der
Schule für ABV der DVP, Fachgebiet Nachrichten, zu erfol-
gen.
7. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist bei den SND-Kadern eine
hohe Stabilität zu sichern. Die Fluktuation ist auf das
unbedingt notwendige Maß einzuschränken.
(2) Ist in Ausnahmefällen die Umbesetzung von Offizieren
SND innerhalb der Abteilung Nachrichten der BDVP sowie
Versetzungen von Offizieren SND im Sinne der Ersten Durch-
führungsbestimmung zur Dienstlaufbahnordnung erforderlich,
so ist vor Einleitung von Maßnahmen die Umbesetzung unter
Angaben der Gründe beim Leiter Nachrichten des MdI zu be-
antragen.
(3) Die Versetzung von Mitarbeitern und Hilfskräften SND
ist vom Leiter Nachrichten des MdI mitzuteilen, sofern
sich daraus keine Herauslösung aus dem SND ergibt. Ausge-
nommen ist die Versetzung innerhalb einer Dienststelle.
(4) Bei Veränderungen entsprechend Absatz (2) und (3) ist
die zuständige Stelle der BVfS zu informieren.
8. (1) In der Verwaltung Nachrichten ist ein lückenloser
Nachweis zu führen über:
a) Kader, deren Personalunterlagen entsprechend Ziffer
4. (1) der zuständigen Stelle der BVfS zur Bearbei-
tung übergeben wurden;
b) Kader, die für die Arbeit im SND entsprechend Ziffer
2. bestätigt sind;
c) Kader, deren Bestätigung entsprechend Ziffer 2. zu-
rückgezogen wurde.
(2) In den Referaten SND der BDVP sind analoge Nachweise
zu führen.
(3) Die Bestätigungsdokumente für SND-Kader sind im SND
der jeweiligen Dienststelle aufzubewahren.
II. Herauslösen aus dem SND
1. (1) Eine zeitweise oder vollständige Herauslösung von
Kadern aus dem SND, auch wenn sie sich aus einer Komman-
dierung ergibt, hat nur nach vorheriger Zustimmung des
Leiters Nachrichten des MdI zu erfolgen.
(2) Werden Umstände bekannt, die einen weiteren Einsatz
im SND ausschließen, ist der Leiter Nachrichten des MdI
befugt, die erteilte Bestätigung zurückzuziehen.
2. (1) Bei der Herauslösung aus dem SND ist der Kader durch
die im Abschnitt I. 5. (3) festgelegten Verantwortlichen
aktenkundig zu belehren.
Die Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND
(Anlage 3) ist durch den SND-Kader handschriftlich anzu-
fertigen und zu unterschreiben.
(2) Diese Belehrung ist mit der beim Einsatz im SND abge-
gebenen Zusatzverpflichtung und dem Belehrungsnachweis an
die zuständige Stelle der BVfS zu übersenden.
Das Bestätigungsdokument ist an den Leiter Nachrichten des
MdI zurückzusenden.
III. Meldungen und Informationen
1. Über Vorkommnisse mit SND-Kadern, Veränderungen in ihrem
persönlichen Leben sowie bei den in der Verwandtenauf-
stellung aufgeführten Personen, sowie Disziplinar-, Par-
tei- und gerichtliche Strafen ist gemäß Anlage 7 Ziffer
10 bis 12 zu berichten.
2. (1) Reisen von SND-Kadern in sozialistische Länder) aus-
schließlich Tagestouristik) bedürfen der Zustimmung des
Leiters Nachrichten des MdI für Kader des MdI als Dienst-
stelle und für die Leiter Nachrichten der BDVP und der
Leiter Nachrichten der BDVP/PdVP für alle Kader der Dienst-
stellen/Einheiten im jeweiligen Bezirk.
(2) Die Zustimmung ist erst nach Abstimmung mit der zu-
ständigen Stelle der BVfS zu erteilen.
(3) Bei Ablehnung ist der Leiter Nachrichten des MdI unter
Angabe der Gründe, die zur Ablehnung führten, zu infor-
mieren.
Anlage 1
Dienststelle Ort, Datum
Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND
Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit SND-Material
im/in …………… und die Berechtigung zur Kenntnis-
nahme von Staatsgeheimnissen des SND dieses Bereiches erteilt.
Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom ………
zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich ent-
sprechend § 11 der Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen
nachstehende Verpflichtung ein:
Ich, ………………………(PKZ ……………………),
(Name, Vorname)
verpflichte mich:
1. Über meine Tätigkeit im SND gegenüber allen Unbefugten
strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei
Informationen über den SND zu geben.
Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zum Zugang
zu Informationen des SND besitzen. Personen, die die Be-
rechtigung zum Zugang zu Informationen besitzen,
dürfen solche Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Umfang erhalten. Im Zweifelsfall
ist vorher bei dem Leiter, in dessen Verantwortungsbereich
das Spezialnachrichtenverfahren zur Anwendung gelangt, die
Genehmigung zur Auskunftserteilung einzuholen.
2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlich-
te Geheimnisse des SND enthalten oder darstellen, aus der
Dienststelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmigung
des zuständigen Leiters vorliegt.
3. meinen Vorgesetzten im SND sofort in Kenntnis zu setzen,
wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen,
daß sie sich für den SND interessieren.
4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder
sonstige Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfältigung
von Informationen dienen können, zu privaten Zwecken in
die Einrichtungen des SND mitzubringen oder private Radio-
und Fernsehapparate in Einrichtungen des SND zu betreiben;
5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim-
haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem
Vorgesetzten im SND zur Kenntnis zu geben.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung der Zusatzver-
pflichtung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in
der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheim-
nissen zur Verantwortung gezogen werde.
………………… ………………………
Ort, Datum Unterschrift
Verpflichtung durchgeführt: ………………………
Unterschrift/Funktion
--------------------------------------------------------------------
H i n w e i s e
auf einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968
· Spionage § 97
- Sammlung von Nachrichten § 98
- Landesverräterischer Treuebruch § 99
- Staatsfeindliche Verbindung § 100
- Diversion § 103
- Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219
- Geheimnisverrat §§ 245 und 246
- Verletzung der Dienstvorschriften über
den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst § 263
- Verrat militärischer Geheimnisse § 272
- Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
der Kampftechnik § 273
- Verlust der Kampftechnik § 274
Anlage 2
Merkblatt für Geheimnisträger des Spezialnachrichtendienstes
Wer als Geheimnisträger des SND ausgewählt und Verpflichtet
wurde, trägt eine hohe persönliche Verantwortung gegenüber
dem sozialistischen Staat, der sozialistischen Gesellschaft
und der sozialistischen Staatengemeinschaft. Er hat alle ihm
zur Kenntnis gelangenden Staats- und Dienstgeheimnisse jeder-
zeit und unter allen Bedingungen zu schützen.
Beim Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse sollte sich
jeder Geheimnisträger der SND die folgenden Grundsätze ein-
prägen und sie stets beachten:
1. Gehen Sie stets davon aus, daß nur derjenige von Staats-
und Dienstgeheimnissen des SND Kenntnis erlangen darf, der
nach en in Ihrem Bereich gültigen Weisungen des SND die
Berechtigung zum Zugang zu Informationen des SND besitz
und die dienstliche Notwendigkeit besteht. Vergewissern
Sie sich im Zweifelsfalle bei Ihrem für den SND zuständi-
gen Vorgesetzten bzw. Leiter.
2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Rechtsvorschriften
des SND und die für Ihren Bereich gültigen Weisungen über
den Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen.
3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charakter
Ihrer Tätigkeit, über alle Ihnen zur Kenntnis gelangenden
Staats- und Dienstgeheimnisse. Handeln Sie ständig verant-
wortungsbewußt, wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend mit
den Sicherheitsinteressen des Staates und Ihrer Arbeits-
stelle in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim
Umgang mit Staatsgeheimnissen und unterlassen und verhin-
dern Sie Mitteilungen an Unbefugte.
4. Denken Sie stets daran, daß Sie für das Ihnen anvertraute
SND-Material und die Verschlußsachen persönlich die volle
Verantwortung tragen.
Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz
und im Umgang mit SND-Material. Lassen Sie SND-Material
niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie beugen dadurch der un-
befugten Einsichtnahme, Entwendung bzw. Zerstörung vor.
Besteht für das Ihnen anvertraute SND-Material die Gefahr
der Erbeutung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit
allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners gelangen
zu lassen. Handeln Sie in solchen Situationen unverzüg-
lich nach den in Ihrem Bereich bestehenden Weisungen über
die Sicherung bzw. Vernichtung des SND-Materials.
5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung des SND-Materials
bestimmte Panzer- bzw. Stahlblechschränke, die Spezial-
nachrichtentechnik und die Zimmertür beim verlassen des
Zimmers zu verschließen und bei längeren Abwesenheit sowie
nach Arbeitsschluß sorgfältig mit dem für diesen Zweck vor-
gesehenen Petschaft zu versiegeln.
Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Panzer-
bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden.
6. Üben Sie bei Gesprächen, die Staats- und Dienstgeheimnisse
des SND zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie
darauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält. Unter-
lassen Sie solche Gespräche in der Öffentlichkeit, insbe-
sondere in Gaststätten, Kantinen, Versammlungsräumen, Hör-
sälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und auch im
Kreis Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von Verwandten und
Bekannten. Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch ver-
leiten, daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben,
über entsprechende Vorgänge unterrichtet zu sein.
Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen Per-
sonen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden Informationen
unberechtigt interessiert sind. Unterlassen Sie Gespräche
über Staats- und Dienstgeheimnisse unter Alkoholgenuß.
7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen offen über
technische Nachrichtenmittel weiter und beachten Sie die
dafür geltenden Bestimmungen. Benutzen Sie bei notwendi-
gen Gesprächen zur Betriebsabwicklung über technische
Nachrichtenmittel die vorgeschriebenen Signale.
8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des SND nur
von dazu befugten Personen betreten werden dürfen. Lassen
Sie sich die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und
prüfen Sie diese gewissenhaft. Überzeugen Sie sich täg-
lich von der Funktionstüchtigkeit der vorhandenen techni-
schen Sicherungsanlagen.
9. Halten Sie die Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen von
Spezialnachrichtenverfahren strikt ein, und nutzen Sie
nur dann Geräte zur Chiffrierung, wenn die Kontroll- und
Sicherungsvorrichtungen einwandfrei funktionieren und die
Technik voll funktionstüchtig ist.
10. Halten Sie sich strikt an die in der Verpflichtung für Ge-
heimnisträger enthaltenen Festlegungen über Einschränkun-
gen der Aufnahme und Unterhaltung von dienstlichen und
privaten Kontakten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsozia-
listischer Staaten und Westberlin.
Melden Sie jede Wahrnehmung über Verdächtige Kontaktver-
suche beliebiger Personen Ihrem für den SND zuständigen
Vorgesetzten bzw. Leiter.
11. Melden Die jeden Vorfall über eine Gefährdung oder Ver-
letzung des Schutzes von SND-Material sowie anderer
Staats- und Dienstgeheimnisse oder jeden Verdacht eines
Versuches der Preisgabe bzw. unbefugten Offenbarung ge-
heimzuhaltender Informationen sofort Ihrem Vorgesetzten
bzw. dem zuständigen Mitarbeiter der Sicherheitsorgane.
Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen,
politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der Maßnah-
men zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung sowie beson-
ders zum Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse des
SND.
12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit beim
Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen des SND oder
die bewußte bzw. fahrlässige Preisgabe von geheimzuhal-
tenden Informationen der DDR und der sozialistischen
Staatengemeinschaft in hohen Maße schadet.
Anlage 3
B e l e h r u n g
bei Beendigung der Tätigkeit im SND
1. Über meine Tätigkeit im SND habe ich gegenüber allen
Personen (einschl. Familienangehörigen) auch weiterhin
strengstes Stillschweigen zu wahren und habe ihnen keine
Informationen über den SND in schriftlicher, mündlicher
oder anderer Form zu geben.
2. Ich habe die nächste Dienststelle des MfS zu informieren,
wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im SND
interessieren.
3. Die Beschränkungen der Verpflichtung zur Wahrung und
Sicherung von Staatsgeheimnissen gelten für mich
…… 1) Jahre nach dem Zeitpunkt der Belehrung.
…………………… …………………
Ort, Datum Unterschrift
Belehrung durchgeführt: …………………
Unterschrift/Funktion
______
1) Für bestätigte Geheimnisträger der
Bestätigungsstufen I und II = 5 Jahre
Für bestätigte Geheimnisträger der
Bestätigungsstufen III und IV = 3 Jahre
Anlage 4
Dienststelle Ort, Datum
Schweigepflichtserklärung
Ich, ………………………………… verpflichte
Name Vorname geb. am
mich, über die am heutigen Tage geführte Aussprache gegenüber
jedermann, einschließlich Familienangehörigen, strengstes
Stillschweigen zu wahren. Über einen Einsatz im SND wurden
keine verbindlichen Festlegungen getroffen.
Unterschrift
(Vor- und Zuname)
Anlage 5
Muster einer Kurzbiographie
BDVP …………………
Leiter Nachrichten
Vorschlag: (z.B.) Mitarbeiter SND im VPKA ………………
Bestätigungsstufe III
K u r z b i o g r a p h i e
Dienstgrad:
Name, Vorname:
Geburtsdatum und -ort: PKZ:
Glaubensbekenntnis:
Wohnanschrift:
Soziale Herkunft:
Allgemeine Schulbildung:
Erlernter Beruf:
Spezialkenntnisse:
Berufl. Entwicklung:
Eintritt in die VP:
Laufbahn in der VP:
Jetzige Tätigkeit:
Diensttauglichkeit:
Auszeichnungen:
Zivile Hoch- und Fachschulen:
Militär. Schulen:
Parteizugehörigkeit seit:
Polit. Entwicklung:
Bisherige Funktion:
Polit. Schulen:
Ehegatte: (Name, Vorname,
Geburtsname, Geburtsdatum, -ort,
Beruf, jetzige Tätigkeit, Partei)
Kinder: (Name, Vorname,
Geburtsdatum)
Verwandtschaft in nichtsozialistischen
Staaten und Westberlin:
Bemerkungen:
- Besondere Hinweise, die aus der Kurzbiographie nicht
hervorgehen;
- charakteristische Merkmale, die sich positiv oder negativ
auf Bestätigung auswirken können;
- Verbindungen der Verwandten nach nichtsozialistischen
Staaten und Westberlin;
- andere Bemerkungen.
Stellungnahme:
- Welche Meinung vertritt Leiter Nachrichten zum Vorschlag;
- welche Entwicklung ist vorgesehen;
- wie soll Qualifikation erreicht werden;
- andere Hinweise.
Name
Dienstgrad
(Leiter Nachrichten der BDVP)
Anlage 6
Muster eines Belehrungsnachweises
Leutnant der VP Kunze Werner 05.11.1941
Dienststelle Name Vorname Geburtsdatum
Durch meine Unterschrift bestätige ich, daß ich über die
handschriftlich abgegebene Zusatzverpflichtung für SND-Kader
gemäß Ordnung der gedeckten Führung belehrt wurde.
| Zeitraum | Belehrung durch- geführt durch | Datum | Unterschrift des Arbeitsberechtigten |
|---|---|---|---|
| II/76 | Stabschef Hartmann | 7.5.76 | Werner Kunze |
Anlage 7
Meldungen und Informationen
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Information | Art der Infor- mation | I n f o r m a t i o n | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezug zur Ordnung 0042/76 | an VPKA von Termin | an BDVP von Termin | an BVfS von Termin | an MdI von Termin | an MfS von Termin | |||
| 1. | Vorschlag zur Bestätigung für die Arbeit im SND | Perso- nalun- terla- gen | VPKA | BDVP | MdI PdVP | I./ 2.-4. | ||
| Kurz- bio- gra- phie | BDVP PdVP | I./ 4.(2) | ||||||
| 2. | Antrag auf Bestätigung für eine höhere Bestätigungsstufe | Antrag Beur- teilung | BDVP | BDVP PdVP | MdI PdVP | I./ 4.(4) | ||
| 3. | Selbstbewerber, die nicht zur Bestätigung für die Arbeit im SND eingereicht wurden | Schrei- ben | VPKA | BDVP | MdI PdVP | I./ 3.(4) | ||
| 4. | Bestätigung für die Arbeit im SND (auch für die Arbeit im SND in einer höheren Bestäti- gungsstufe) | Bestäti- gungs- dokument | BDVP | MdI | MfS | I./ 2.(1) | ||
| 5. | Abgeschlossener Grundlehr- gang für selbständige SND-Kader | ein- schät- zung | VPKA | BDVP PdVP | I./ 6. | |||
| 6. | Zusatzverpflichtung für SND-Kader | hand- schriftl. Verpfl. | BDVP | MdI PdVP | I./ 5. | |||
| 7. | Antrag auf - Versetzung von SND-Kadern | Antrag bzw. Mittei- lung | VPKA | BDVP | BDVP PdVP | MdI PdVP | I./ 7. und II./ 1. | |
| - zeitweilige oder stän- dige Herauslösung aus der Arbeit des SND | ||||||||
| Bestätigung des Antrags | Schrei- ben | BDVP | ||||||
| 8. | Einsatz von Mitarbeitern und Hilfskräften SND, Mechanikern, Betriebskräf- ten und Kraftfahrern in Dienststellungen des SND | Antrag | BDVP PdVP | I./ 4.(5) | ||||
| 9. | Zurücksendung von Unterla- gen bei zeitweiliger oder ständiger Herauslösung von SND-Kadern aus der Arbeit des SND | Bestäti- gungsdo- kument Zusatzver- pflichtung | BDVP | VPKA | BDVP PdVP | II./ 2 | ||
| Belehrung beim Ausscheiden, Belehrungs- nachweis | VPKA | BDVP | MdI PdVP | |||||
| 10. | Meldungen über persönliche Veränderungen der SND-Kader | Schreiben | VPKA | BDVP | MdI PdVP | III./ 1. | ||
| - Namensänderung - Wohnungswechsel - Versetzung in andere Dienststelle - Einsatz in andere Funktionen bzw. ausgeübter Beruf | ) ) ) ) | BDVP zusätz- lich | ||||||
| 11. | Meldung über Vorkommnisse bei SND-Kadern - strafbare Handlungen, die be- gangen oder verursacht wurden und nicht zu Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des SND führen, einschließlich Selbstmorde und Selbstmordver- suche, außer Verkehrsdelikte - Verbindungen und Kontakte in nichtsozialistische Staaten und Westberlin - Verletzung der Schweigepflicht und anderer Punkte der Zusatz- verpflichtung | |||||||
| - Disziplinar-, Partei- und gerichtliche Strafen - Vorkommnisse, wie mora- lische Verfehlungen, Verstöße gegen Bestim- mungen der GHO u. a. Vor- kommnise, die den weite- ren Einsatz im SND eventu- ell in Frage stellen | ||||||||
| a) Vorausmeldung | Bericht | VPKA sofort | BDVP sofort | BDVP PdVP sofort | MdI PdVP sofort | III./ 1. | ||
| b) Untersuchungsergebnis | Bericht | VPKA 10 Tage nach a) | BDVP 10 Tage nach a) | BDVP PdVP 15 Tage nach a) | MdI/PdVP 20 Tage nach a) | |||
| 12. | Meldungen über personelle Veränderungen zu Verwandten entsprechend Verwandtenauf- stellung, einschließlich im gemeinsamen Haushalt der SND-Kader lebenden Personen | Schreiben bzw. Er- gänzung d. Verwandten- aufstellung | VPKA | BDVP | MdI PdVP | III./ 1. | ||
| a) Bestätigungsstufe I - Namensänderung - Familienstand - Wohnungswechsel - gerichtliche Verurtei- lungen - Arbeitsstelle und aus- geübter Beruf - Parteizugehörigkeit | ||||||||
| - Sterbefälle - bekannt gewordene Verbin- dungen in nichtsoziali- tische Staaten und Westberlin - Übersiedlung in nichtsozia- listische Staaten und West- berlin | ||||||||
| b) Bestätigungsstufe II und III - Namensänderung - Familienstand - gerichtliche Verurteilung - bekanntgewordene Ver- bindungen in nichtsozia- listische Staaten und Westberlin - Übersiedlung in nicht- sozialistische Staaten und Westberlin | ||||||||
| c) Bestätigungsstufe IV - gerichtliche Verurteilung - bekanntgewordene Ver- bindungen in nichtsozia- listische Staaten und Westberlin - Übersiedlung in nicht- sozialistische Staaten und Westberlin | ||||||||
| 13. | Antrag der SND-Kader auf Reisen in das sozialistische Ausland (außer Tagestouristik) | Schrei- ben | VPKA 2 Wochen vor Rei- setermin | BDVP 10 Tage vor Rei- setermin | MdI/PdVP 10 Tage vor Rei- setermin | III./ 2.(1) | ||
| Bestätigung bzw. Ablehnung des Antrages | telef. o. Schrei- ben | BDVP | BVfS | ZCO | III./ 2.(2) | |||
| Meldung über abgelehnte Rei- sen in das sozialistische Ausland | Schrei- ben | BDVP PdVP | III./ 2.(3) | |||||
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM DES INNEREN
GVS / E 749 /74d
Geheime Verschlußsache!
SND - I 039303
029 Ausfertigung, Blatt 1 - 13
Teilauszug aus
der
Ordnung Nr. 042/76
des Ministers des Innern
und Chefs der deutschen Volkspolizei BArch*88
über
die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen
Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den
Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit
im Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen
Republik
- Ordnung der gedeckten Führung -
Teil D
- Vom 11. Juni 1976 -
1. (1) Auf der Grundlage der Anordnung des Vorsitzenden des
Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über
das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik,
der vom Minister für Staatssicherheit erlassenen Durchfüh-
rungsbestimmungen und der vom Zentralen Chiffrierorgan der
Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend ZCO ge-
nannt) gegebenen Weisungen wird zur Gewährleistung des
Schutzes der Staats- und Dienstgeheimnisse bei der An-
wendung technischer Nachrichtenmittel die Ordnung über
die Sicherstellung der gedeckten Führung in der Deutschen
Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug, den
Kampftruppen der Arbeiterklasse sowie der Chiffrierarbeit
im Meteorologischen Dienst der DDR - Ordnung der gedeckten
Führung - erlassen.
(2) der Geltungsbereich dieser Teilausgabe der Ordnung
der gedeckten Führung erfaßt
- den Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen
Republik;
- die Nachrichtenorgane der zutreffenden Dienststellen
der Deutschen Volkspolizei.
2. Der Verteiler dieser Teilausgabe der Ordnung der gedeckten
Führung ist wie folgt festgelegt:
- Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR;
- Stellvertreter des Direktors des Meteorologischen
Dienstes der DDR;
- Leiter der Dienststellen des Meteorologischen Dienstes
der DDR, in denen mit Spezialnachrichtenmitteln arbeits-
berechtigte Mitarbeiter eingesetzt sind;
- die als Verantwortliche der mit Spezialnachrichtenmitteln
Arbeitsberechtigungen der Dienststellen des Meteorologi-
schen Dienstes der DDR festgelegten Mitarbeiter;
- die Spezialnachrichtendienste der BDVP/PdVP, in denen
Spezialnachrichtenmittel des Meteorologischen Dienstes
der DDR aufbewahrt werden.
(2) Die Teilausgabe der Ordnung der gedeckten Führung
erhalten zur Kenntnis:
- die in ihren Dienststellungen bestätigten Chefs, Stabs-
chefs und Leiter Nachrichten der BDVP, in deren Dienst-
stellen Spezialnachrichtenmittel des Meteorologischen
Dienstes der DDR aufbewahrt werden.
3. (1) Die Ordnung tritt am 01. Oktober 1976 in Kraft.
(2) Die Ordnung Nr. 0042/70 vom 28. Juni 1970 tritt mit
dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Der Teil D ist dem Spezialnachrichtendienst der BDVP zu
übersenden.
Berlin, den 11. Juni 1976 Dickel
Generaloberst
Inhaltsverzeichnis
I. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
II. Organisatorische Grundsätze
III. Räume für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln
IV. Kaderfragen
V. Vorkommnisse und Informationspflichten
Anlage 1: Muster kombiniertes Nachweisbuch
Anlage 2: Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND
Anlage 3: Muster eines Belehrungsnachweises
Anlage 4: Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit im SND
Anlage 5: Muster einer Kurzbiographie
D
Sicherstellung der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln im
Meteorologischen Dienst der DDR
I. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
1. (1) Für die konsequente Verwirklichung der in diesem Teil
der Ordnung der gedeckten Führung festgelegten Bestimmun-
gen und Maßnahmen im Bereich des Meteorologischen Dienstes
der DDR trägt der Direktor des Meteorologischen Dienstes
der DDR die Gesamtverantwortung.
(2) Er konzentriert sich hierbei vor allem auf
- die Durchsetzung der Prinzipien der Wachsamkeit und Ge-
heimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrichten-
mittel und im Umgang mit den Spezialnachrichtenunter-
lagen;
- die Schaffung der personellen, materiellen und tech-
nischen Spezialnachrichtenmitteln;
- die Organisation der Spezialnachrichtenverbindungen;
- die Aus- und Weiterbildung der mit Spezialnachrichten-
mitteln arbeitsberechtigten Mitarbeiter des Meteorolo-
gischen Dienstes der DDR (im weitern Arbeitsberech-
tigte genannt);
- die politisch-ideologische Erziehung der Arbeitsberech-
tigten, damit diese die schriftlich eingegangene Ver-
pflichtung verantwortungsbewußt einhalten.
(3) Der Stellvertreter des Meteorologischen
Dienstes der DDR hat in Durchsetzung dieser Bestimmungen
und Maßnahmen die Sicherstellung der Arbeit mit Spezial-
nachrichtenmitteln zu gewährleisten.
(4) In Wahrnehmung seiner Aufgaben sichert der Stellver-
treter des Direktors eine enge Zusammenarbeit mit dem
Leiter Nachrichten des MdI.
2. (1) die Leiter der Dienststellen mit Arbeitsberechtigten
sind für die Durchsetzung der Prinzipien der Wachsamkeit
und Geheimhaltung beim Benutzen technischer Nachrichten-
mittel sowie für die Sicherstellung der Arbeit mit Spezial-
nachrichtenmitteln im Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
(2) Sie haben
- alle Voraussetzungen für die Sicherheit der Spezialnach-
richtenmittel und das Durchführen der Arbeit mit ihnen
zu schaffen und ständig zu gewährleisten;
- eine hohe Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Arbeits-
berechtigten zu sichern;
- das persönliche Training der Arbeitsberechtigten in der
Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln zu organisieren;
- ständig wirksam Einfluß auf die politisch-ideologische
Erziehung der Arbeitsberechtigten zu nehmen, damit diese
die schriftlich eingegangene Zusatzverpflichtung verant-
wortungsbewust einhalten.
(3) Bei besonderen Vorkommnissen, die durch die Arbeitsbe-
rechtigten verursacht wurden oder mit diesen im Zusammen-
hang stehen, bzw. bei Feststellen von Verstößen gegen die
Wachsamkeit, Sicherheit und Geheimhaltung sind die Leiter
der Dienststellen verpflichtet, den Stellvertreter des
Direktors unverzüglich zu informieren.
3. (1) Der Leiter Nachrichten des MdI hat die fachliche An-
leitung und Kontrolle der Arbeit mit Spezialnachrichten-
mitteln im Meteorologischen Dienst der DDR zu gewährlei-
sten.
(2) Daneben ist er verantwortlich für
- die Bereitstellung der erforderlichen Spezialnachrichten-
mittel sowie für die Instandhaltung und Instandsetzung
der Spezialnachrichtengeräte;
- die Sicherstellung der Weiterbildung der Arbeitsberech-
tigten in der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln.
(3) Ihm obliegt es, die Kader, die für die Arbeit mit
Spezialnachrichtenmitteln im Meteorologischen Dienst der
DDR vorgesehen sind, zu bestätigen.
II. Organisatorische Grundsätze
1. (1) die in diesem Teil der Ordnung der gedeckten Führung
festgelegten Bestimmungen und Maßnahmen umfassen den Ge-
heimnisschutz bei der Übermittlung meteorologischer An-
gaben über Draht- und Funkverbindungen bei Eintreten einer
besonderen Lage. Sie haben die Aufgabe, die Kenntnisnahme
derartiger Informationen durch den Gegner und andere un-
befugte Personen zu verhindern.
(2) Nachrichten, die dem Gegner oder anderen unbefugten
Personen nicht bekannt werden dürfen, sind nur unter An-
wendung eines Spezialverfahrens über Draht-
und Funkverbindungen zu übertragen.
2. Die Organisation bzw. die Schließung von Spezialnachrichten-
verbindungen sind durch den Direktor des Meteorologischen
Dienstes der DDR beim Stellvertreter des Ministers schrift-
lich zu beantragen und durch diesen zu bestätigen.
3. Die im Meteorologische Dienst der DDR organisierten
Spezialnachrichtenverbindungen werden nur auf besondere
Weisung des Stellvertreters des Ministers betrieben.
4. Die Sicherheit der Spezialnachrichtenunterlagen, Spezial-
nachrichtendienst-Verschlußsachen und Spezialnachrichten-
mittel ist für die Sicherheit der über technische Nach-
richtenmittel zu befördern geheimzuhaltenden Nachrich-
ten von größter Bedeutung. Sie wird im wesentlichen er-
reicht durch
- eine exakte Nachweisführung und straffe Ordnung im Um-
gang mit Dokumenten;
- die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung der
Spezialnachrichtenmittel;
- eine ständige zielgerichtete Kontrolle
Dazu ist eine wirksame politisch-ideologische Erziehung
der Arbeitsberechtigten ständig erforderlich.
5. Zur Gewährleistung der Sicherheit von Nachrichten während
der Nachrichtenübermittlung ist die strikte Einhaltung
der Bestimmungen über den Umgang, die Aufbewahrung und die
Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln erforderlich.
6. (1) die Lagerung der Spezialnachrichtenmittel, Verschluß-
sachen und Unterlagen für die Arbeit mit Spezialnachrich-
tenmitteln hat im Referat Spezialnachrichtendienst (SND)
der BDVP, in deren Bereich sich die jeweilige Dienststelle
befindet, im dafür vorgesehenen Stahlblechschrank zu er-
folgen. Der Stahlblechschrank ist durch den zuständigen
Arbeitsberechtigten mit dem Innenpetschaft zu versiegeln.
(2) Eine Umlagerung der Spezialnachrichtenmittel in die
jeweilige Dienststelle ist nur nach Erteilung des in
Ziffer 3 genannten Weisung vorzunehmen.
(3) Der Transport ist mit einem VP-Kraftfahrzeug als
Sonderkurier unter Verantwortung des Arbeitsberechtigten
der Dienststelle und in Begleitung von einem bewaffneten
Angehörigen des SND und einem weiteren bewaffneten VP-
Angehörigen durchzuführen.
7. (1) Nach erfolgter Umlagerung der Spezialnachrichtenmittel
in den dafür bestätigten Arbeitsraum einer Dienststelle
ist zu gewährleisten, daß die Spezialnachrichtenmittel
und -unterlagen, wenn sie nicht unmittelbar für die Arbeit
benötigt werden, im Stahlblechschrank unter Verschluß
lagern.
(2) Wird der Arbeitsraum durch die Arbeitsberechtigten
verlassen, sind Behältnisse und die Arbeitsraumtür ord-
nungsgemäß zu versiegeln und entsprechend Ziffer 8 zu
versiegeln.
(3) Der Arbeitsraum ist ständig unter Verschluß zu halten.
8. Der verantwortliche Arbeitsberechtigte muß in Besitz von
zwei verschiedenen Petschaften (bezeichnet als Innenpet-
schaft und Außenpetschaft) sein;
- Innenpetschaft nur zum Versiegeln der Stahlblechschränke
und des Spezialnachrichtengerätes unter Schutzhaube. Als
Innenpetschaft ist nur das Petschaft zu verwenden, das
dazu speziell über das Referat SND der zuständigen BDVP
übergeben wurde.
- Außenpetschaft nur zum Versiegeln des Arbeitsraumes,
des Spezialnachrichtengerätes beim Transport sowie
Kuriertaschen u.a.
9. (1) Für Stahlblechschränke müssen je zwei Schlüssel vor-
handen sein. Diese sind außerhalb der Arbeitsbereitschaft
wie folgt aufzubewahren:
a) die Schlüssel für den in der BDVP befindlichen Stahl-
blechschrank sind mit dem Außenpetschaft einzusiegeln.
Ein Schlüssel ist an den diensthabenden Offizier des
Referates SND der BDVP und der zweite an den Leiter der
Dienststelle zu übergeben.
b) Von den Schlüsseln des im Arbeitsraum befindlichen
Stahlblechschrankes ist einer beim Leiter der Dienst-
stelle eingesiegelt zu hinterlegen und der zweite ist
in dem in der BDVP befindlichen Stahlblechschrank zu
lagern.
(2) Mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Arbeitsbereit-
schaft trägt der Arbeitsberechtigte den Schlüssel, der bis
dahin in dem in der BDVP befindliche Stahlblechschrank
lagert, ständig bei sich.
10. (1) Die Nachweisführung der Spezialnachrichtenmittel und
Verschlußsachen hat in einem kombinierten Nachweisbuch
(Anlage 1), welches durch das Referat SND der BDVP als
SND-VVS zu kennzeichnen ist, zu erfolgen.
(2) Spezialnachrichtenmittel und Verschlußsachen sind durch
den Arbeitsberechtigten im Referat SND unterschriftlich zu
empfangen und in Gegenwart des Übergebenden in das Nach-
weisbuch einzeln einzutragen.
(3) Im selben Nachweisbuch ist, wenn es sich erforderlich
macht, die Übergaben der Spezialnachrichtenmittel und Ver-
schlußsachen zwischen den Arbeitsberechtigten protokolla-
risch durchzuführen. Das Nachweisbuch ist ebenfalls gegen
Quittung zu übergeben.
(4) Dekaden- und Tagesschlüssel sind nach Ablauf der
Gültigkeit innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden ein-
schließlich des bei der Schlüsselarbeit angefertigten
Zwischenmaterials durch Feuer ordnungsgemäß zu vernichten.
(5) Die Vernichtung der Dekaden- und Tagesschlüssel ist im
Schlüsselheft und die Vernichtung des leeren Schlüssel-
heftes im Nachweisbuch nachzuweisen.
11. Ein kollektives Verwalten von SND-Dokumenten ist grund-
sätzlich untersagt. Es ist zu gewährleisten, daß nur der-
jenige Zugang zu den Dokumenten hat, der für sie verant-
wortlich ist.
III. Räume für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln
1. (1) Für die Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln müssen
Räume ausgewählt werden die folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
- Wände, Decken und Fußböden müssen aus Beton, Stein o. ä.
massiven Material bestehen;
- in ihren dürfen sich möglichst keine Verteiler- und Ver-
sorgungsleitungen, zentrale Nachrichtenanlagen o. ä. An-
lagen der technischen Gebäudeausrüstungen befinden;
- in unmittelbarer Nähe herrscht wenig Personenverkehr;
- Lage möglichst in einem mittleren Stockwerk eines Ge-
bäudes (ausgenommen Garagen, Lager u. ä.).
(2) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestimmungen
genügen:
- Die Fenster sind durch Stahlgitter, welche im Mauerwerk
befestigt sind, oder Stahlrollos zu sichern. Vor den
Fernstern, die bei der Arbeit im Raum ständig geöffnet
werden, sind Gaze anzubringen;
- durch Anbringen von Vorhängen, Blenden, Scheibengardinen,
Mattierung der Fensterscheiben oder andere geeignete Maß-
nahmen ist zu gewährleisten, daß Unbefugte der Einblick
in SND-Unterlagen nicht möglich ist;
- die Eingangstür ist von innen mit Stahlblech (Starke min-
destens 2,5 mm) zu beschlagen oder mit einer Gittertür
bzw. Eisentür abzusichern und mit einem Blindknopf zu
versehen. Die Befestigung der Tür darf ein Aushängen
nicht ermöglichen. In die Türen sind Sicherheitsschlösser
aus der Produktion sozialistischer Staaten einzubauen;
- Gittertüren und bewegliche Fenstergitter sind mit Kasten-
sicherheitsschlössern aus der Produktion sozialistischer
Staaten zu versehen;
- zusätzliche Türen, die in den Sperrbereich führen, müssen
den gleichen Bedingungen entsprechen;
- Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden,
wenn sie nicht von außen bedienbar sind und die Betäti-
gungsvorrichtung so gelegt ist daß von dort aus die ein-
tretende Person mit Sicherheit erkannt wird;
- für die Entgegennahme und Aushändigung von Chiffrierkorre-
spondenz sowie für den dienstlichen Verkehr mit außen-
stehenden Personen ist ein Schalterfenster oder nach Mög-
lichkeit ein Vorraum zu schaffen. Das Schalterfenster muß
von innen verschließbar sein. Seine Größe darf ein ein-
steigen nicht ermöglichen;
- Wanddurchbrüche für Klimaanlagen, Heizungen usw. sind
entsprechend den Bedingungen zu sichern;
- die Räume müssen gemäß den Arbeitsschutzbestimmungen mit
schalldämpfender Isolierung versehen sein, wenn darin mit
Spezialnachrichtentechnik gearbeitet wird;
- die Installation und das Betreiben von Personenrufanlagen
und Wechselsprechanlagen ist in den stationären
Betriebsräumen nicht gestattet;
- Ausstattung mit einem Stahlblechschrank zur sicheren
Lagerung der Spezialnachrichtenmittel und anderer Unter-
lagen;
- die Aufbewahrung und Nutzung von privaten Fernseh- und
Radiogeräten sowie Ton- und Bildaufnahmegeräten ist ver-
boten.
2. (1) Arbeitsräume, die den Sicherheitsbestimmungen entspre-
chen, sind dem Referat SND der jeweiligen BDVP zur Abnahme
zu melden.
(2) Die Abnahme erfolgt in Verantwortlichkeit des Leiters
Nachrichten der BDVP in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Organen des MfS. Die Nutzung der Räume ist gestattet, wenn
ein Abnahmeprotokoll bzw. eine schriftliche Genehmigung
vorliegt. Das Abnahmeprotokoll bzw. die schriftliche Geneh-
migung ist im Referat SND der BDVP aufzubewahren.
(3) Selbständige Veränderungen an bestätigten Räumen und
Stahlblechschränken, die eine Beeinträchtigung der Sicher-
heit zur Folge haben, sind untersagt.
3. (1) Bestätigte Arbeitsräume können, wenn sie nicht für die
Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln benötigt und keine
Spezialnachrichtenmittel darin gelagert werden, durch Mit-
arbeiter des Meteorologischen Diensts, die nicht für die
Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln bestätigt sind, ge-
nutzt werden. Die Nutzung der Stahlblechschränke ist nicht
gestattet.
(2) Diesen Mitarbeitern ist nur ein Schlüssel zur Eingangs-
tür auszuhändigen, jedoch kein Schlüssel zur Gittertür. Der
zweite Schlüssel zur Eingangstür und ein Schlüssel zur
Gittertür sind, mit dem Außenpetschaft eingesiegelt, beim
Leiter der Dienststelle zu hinterlegen. Der zweite Schlü-
ssel zur Gittertür ist mit im Stahlblechschrank, der sich
im Referat SND der BDVP befindet, zu lagern.
(3) Bevor Arbeitsräume, die durch Mitarbeiter der Meteoro-
logischen Dienstes genutzt werden, wieder als Räume für die
Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln Verwendung finden,
- sind sämtliche Dokumente, Sachen und Gegenstände, die der
Mitarbeiter des Meteorologischen Dienstes ständig oder
zeitweilig zur Arbeit benötigen, aus den Räumen zu ent-
fernen. Diese Festlegung trifft nicht zu, wenn die Räume
ausschließlich durch bestätigte Arbeitsberechtigte ge-
nutz werden.
- ist die Vollzähligkeit der Schlüssel zur Eingangstür zu
prüfen;
- ist die Wahrnehmung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Ziffer
1 festzustellen.
4. (1) Das Betreten der Arbeitsräume ist, sobald sich Spezial-
nachrichtenmittel darin befinden, nur gestattet:
- dem Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR;
- dem Stellvertreter des Direktors;
- dem in seiner Dienststellung bestätigten Leiter der
Dienststelle;
- den Arbeitsberechtigten der betreffenden Dienststelle;
- dem Leiter Nachrichten und dem Referatsleiter SND der
BDVP, in der sich die Spezialnachrichtenmittel der
Dienststelle befinden;
- Kontrollberechtigte, die sich mit einem vom Leiter
Nachrichten des MdI unterschriebenen und gesiegelten
Dienstauftrag ausweisen;
- Mitarbeitern des MfS bei Vorlage eines besonderen Kon-
trollausweises bzw. einer Berechtigungskarte, die vom
Minister für Staatssicherheit oder vom Leiter des ZCO
unterschrieben sind;
- dem Mitarbeiter für Verteidigungsfragen beim Stellver-
treter des Direktors des Meteorologischen Dienstes der
DDR.
(2) Ist es in Ausnahmefällen erforderlich, daß andere Per-
sonen zur Erledigung von Dienstleitungen die Arbeitsräume
betreten müssen, so hat das nur unter Aufsicht eines Ar-
beitsberechtigten zu erfolgen. Vorher sind alle Unterlagen
unter Verschluß zu bringen, Spezialnachrichtengeräte mit
den dafür bestimmten Schutzhauben abzudecken und Abdrücke
des Innenpetschaftes unkenntlich zu machen bzw. abzudecken.
Die Personen sind unter Angabe des Namens, der Personen-
kennzahl, des Datums, der Zeit und des Grundes ihres Auf-
enthaltes im Nachweisbuch einzutragen.
IV. Kaderfragen
1. (1) Zur persönlichen Sicherstellung der Arbeit mit Spezial-
nachrichtenmitteln haben die Leiter der Dienststellen dem
Direktor des Meteorologischen Dienstes der DDR entsprechen-
de Kadervorschläge zu unterbreiten.
(2) Die Auswahl der Angehörigen der Dienststellen des Meteo-
rologischen Dienstes, die die Berechtigung zur Arbeit mit
Spezialnachrichtenmitteln erhalten, ist streng zu begrenzen.
(3) Nach Entscheidung durch den Direktor des Meteorologi-
schen Dienstes der DDR hat der Leiter der Abteilung Kader/
Bildung des Meteorologischen Dienstes der DDR folgende Un-
terlagen zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens für die
Bestätigungsstufe V an den Leiter Nachrichten des MdI weiter-
zuleiten:
- Personalbogen mit handschriftlichem Lebenslauf,
- Verwandtenaufstellung über Verwandte entsprechend den
Festlegungen im Vordruck,
- Kurzbiographie (Anlage 5),
- Beurteilung.
2. (1) Der Einsatz eines Kaders als Arbeitsberechtigter hat
erst nach Bestätigung durch den Leiter Nachrichten des
MdI zu erfolgen.
(2) Vor Beginn der Ausbildung haben Arbeitsberechtigte
eine handschriftliche Zusatzverpflichtung (Anlage 2) abzu-
geben. Die Verpflichtung ist durch den Stellvertreter des
Direktors des Meteorologischen Dienstes der DDR mit einer
gründlichen Erläuterung vorzunehmen. Die Zusatzverpflich-
tung ist dem Leiter Nachrichten des MdI zu übersenden.
(3) Über die Zusatzverpflichtung ist jeder Arbeitsberech-
tigte durch den Leiter der jeweiligen Dienststelle des
Meteorologischen Dienstes halbjährlich aktenkundig (An-
lage 3) zu belehren. Dieser Teil der Ordnung der gedeckten
Führung ist bei der Belehrung differenziert mit einzube-
ziehen.
3. (1) Bestätigte Arbeitsberechtigte sind vor Aufnahme der
Tätigkeit durch den Meteorologischen Dienst der DDR in
Kurzlehrgängen in der Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln,
im Umgang mit den Spezialnachrichtenmitteln und in der
Nachweisführung auf der Grundlage der Vorschriften auszu-
bilden.
(2) Alle Arbeitsberechtigten haben im Halbjahr einmal ein
Training von 8 Stunden im Referat SND der jeweiligen BDVP
durchzuführen. Haben Arbeitsberechtigte während einer
Übung mit den Spezialnachrichtenmitteln gearbeitet, dann
ist in dem betreffenden Halbjahr das Training auszusetzen.
4. (1) Arbeitsberechtigte, die die Arbeit mit Spezialnachrich-
tenmitteln nicht mehr durchführen, sind unter Angabe des
Grundes durch den Direktor des Meteorologischen Dienstes
der DDR an den Leiter Nachrichten des MdI zu melden.
(2) Bei Aufhebung der Bestätigung zur Arbeit mit Spezial-
nachrichtenmitteln ist der ehemalige Arbeitsberechtigte
durch den Leiter der Dienststelle aktenkundig zu belehren.
Die Belehrung bei Beendigung der Tätigkeit (Anlage 4) ist
durch den ehemaligen Arbeitsberechtigten handschriftlich
anzufertigen und zu unterschreiben und dem Leiter Nachrich-
ten des MdI zu übersenden.
5. Informationen an den Leiter Nachrichten des MdI sind zu
geben über:
a) die bestätigten Arbeitsberechtigten bei
- Namensänderungen,
- Wohnungswechsel,
- Disziplinar-, Partei- und gerichtlichen Strafen,
- Versetzung in andere Dienststellen,
- Einsatz in andere Funktionen bzw. ausgeübte Berufe,
- Verbindungen oder Kontakte in nichtsozialistische
Staaten und Westberlin.
b) die Verwandten entsprechend Verwandtenaufstellung bei
- gerichtlichen Verurteilungen,
- Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und West-
berlin,
- bekanntgewordene Verbindungen in nichtsozialistische
Staaten und Westberlin
V. Vorkommnisse und Informationspflichten
1. (1) Sofortmeldungen sind an den Stellvertreter des Direk-
tors und durch diesen an den Leiter Nachrichten des MdI zu
geben über
- alle Vorkommnisse mit Arbeitsberechtigten, die eine Ver-
letzung der Verpflichtung bedeuten und solche, die eine
weitere Arbeit mit Spezialnachrichtenmitteln in Frage
stellen;
- den Verlust (auch zeitweiligen) oder die Kompromittierung
von Spezialnachrichtenmitteln und anderen unterlagen;
- Vorkommnisse, die auf eine Gefährdung der
Arbeitsräume schließen lassen.
(2) Kompromittierung von Spezialnachrichtenmitteln liegt vor,
wenn unberechtigte Personen infolge von Verlust, Diebstahl,
Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Verrat, Verstoß gegen die
Gebrauchsanweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels
oder der Verpackung, unbeaufsichtigtes Liegenlassen oder aus
anderen Gründen vom Inhalt der Spezialnachrichtenmittel
Kenntnis erhalten haben oder erhalten haben könnten.
2. (1) Bei der Verletzung von Festlegungen dieser Ordnung sind
unverzüglich Maßnahmen einzuleiten und diese gewissenhaft
durchzuführen, um die eingetretene Kompromittierung von
Nachrichten so gering wie möglich zu halten sowie die Gefähr-
dung weiterer Nachrichten zu verhindern.
(2) Verstöße gegen die Festlegungen dieser Ordnung sind
gründlich zu überprüfen, ihre Ursachen und Wirkungen zu er-
forschen sowie allseitig auszuwerten.
3. Die Untersuchung eines Verlustes oder einer Kompromittie-
rung von Spezialnachrichtenmitteln u. a. SND-Dokumenten hat
unter Leitung eines Arbeitsberechtigten und in enger Zusam-
menarbeit mit dem Leiter Nachrichten der zuständigen BDVP
zu erfolgen. Es ist verboten, Personen als Untersuchende
einzusetzen, die nicht zur Kontrolle gemäß Abschnitt III
Ziffer 4 berechtigt sind. Ist es in Ausnahmefällen erforder-
lich, dann ist die Zustimmung des Leiters Nachrichten des
MdI einzuholen.
4. Über den Ausfall von Spezialnachrichtengeräten ist die
Gegenstelle sowie über das Referat SND der jeweiligen BDVP
der Leiter Nachrichten des MdI unverzüglich zu informieren.
Anlage 1
M u s t e r
für
kombiniertes Nachweisbuch
Mittelnachweis
| Serien-Nr. | Expl. | Verbindung | Vernichtung der leeren Hefte | |
|---|---|---|---|---|
| Unterschriften | Datum | |||
| M-130, 146 | 1-3 | |||
| T-U Nr. 00 | 36 | Schulung | ||
| T-U Nr. 03 | 74 | Erfurt-Potsdam | Meier, Rex | 10.5.76 |
| T-U Nr. 01 | 49 | Erfurt-Potsdam | ||
| Auszeichnung | Ausf. | Blatt | Rückgabe |
| GVS MfS 020 Nr. 6032/75 | 28. | 1-7 | |
| VVS SND - I 039164 | 1. | 1-20 | |
Übergabe- Übernahme
M-130 Nr. 147, 1-3
Schlüsselhefte entsprechend Mittelnachweis
GVS MfS020 Nr. 6032/75, 28. Ausf., Bl. 1-7
VVS SND I 039164, 1. Ausf., Bl. 1-20
Übergebender: Übernehmender:
Lange 12. 5. 76 Rex 12. 5. 76
Anlage 2
Dienststelle Ort, Datum
Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit im SND
Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit SND-Material
im/in …………… und die Berechtigung zur Kenntnis-
nahme von Staatsgeheimnissen des SND dieses Bereiches erteilt.
Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom ………
zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich ent-
sprechend § 11 der Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen
nachstehende Verpflichtung ein:
Ich, ………………………(PKZ ……………………),
(Name, Vorname)
verpflichte mich:
1. Über meine Tätigkeit im SND gegenüber allen Unbefugten
strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei
Informationen über den SND zu geben.
Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zum Zugang
zu Informationen des SND besitzen. Personen, die die Berech-
tigung zum Zugang zu Informationen besitzen, dürfen solche
Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlichen Umfang erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei
dem Leiter, in dessen Verantwortungsbereich das Spezial-
nachrichtenverfahren zur Anwendung gelangt, die Genehmi-
gung zur Auskunftserteilung einzuholen.
2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
Geheimnisse des SND enthalten oder darstellen, aus der Dienst-
stelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmigung des zustän-
digen Leiters vorliegt.
3. meinen Vorgesetzten im SND sofort in Kenntnis zu setzen,
wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen,
daß sie sich für den SND interessieren.
4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder son-
stige Geräte, die zur Speicherung und Vervielfältigung von
Informationen dienen können, zu privaten Zwecken in die
Einrichtungen des SND mitzubringen oder private Radio- und
Fernsehapparate in Einrichtungen des SND zu betreiben.
5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim-
haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem
Vorgesetzten im SND zur Kenntnis zu geben.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung der Zusatzverpflich-
tung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in der
Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen
zur Verantwortung gezogen werde.
………………… ………………………
Ort, Datum Unterschrift
Verpflichtung durchgeführt: ………………………
Unterschrift/Funktion
--------------------------------------------------------------------
H i n w e i s e
auf einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968
· Spionage § 97
- Sammlung von Nachrichten § 98
- Landesverräterischer Treuebruch § 99
- Staatsfeindliche Verbindung § 100
- Diversion § 103
- Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219
- Geheimnisverrat §§ 245 und 246
- Verletzung der Dienstvorschriften über
den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst § 263
- Verrat militärischer Geheimnisse § 272
- Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
der Kampftechnik § 273
- Verlust der Kampftechnik § 274
Anlage 3
M u s t e r
Belehrungsnachweis
_____________________________________________________________________
Dienststelle Name Vorname Geburtsdatum
Durch meine Unterschrift bestätige ich, daß ich über die
handschriftlich abgegebene Zusatzverpflichtung zur Tätigkeit
im SND gemäß Ordnung der gedeckten Führung belehrt wurde.
| Zeitraum | Belehrung durch- geführt durch | Datum | Unterschrift des Arbeitsberechtigten |
(Format C 6)
Anlage 4
B e l e h r u n g
bei Beendigung der Tätigkeit im SND
1. Über meine Tätigkeit im SND habe ich gegenüber allen
Personen (einschließlich Familienangehörigen) auch weiter-
hin strengstes Stillschweigen zu wahren und habe ihnen
keine Informationen über den SND in schriftlicher, münd-
licher oder anderer Form zu geben.
2. Ich habe die nächste Dienststelle des MfS zu informieren,
wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im SND
interessieren.
3. Die Beschränkungen der Verpflichtung zur Wahrung und
Sicherung von Staatsgeheimnissen gelten für mich 3 Jahre
nach dem Zeitpunkt der Belehrung.
…………………… …………………
Ort, Datum Unterschrift
Belehrung durchgeführt: …………………
Unterschrift/Funktion
Anlage 5
M u s t e r
einer Kurzbiographie
Name, Vorname:
Geburtsdatum und -ort: PKZ:
Wohnanschrift:
soz. Herkunft:
allgem. Schulbildung:
erlernter Beruf:
jetzige Tätigkeit:
berufliche Entwicklung:
Mitglied welcher gesellschaftlicher
Organisation mit Eintrittsjahr:
Auszeichnungen:
Verwandtschaft in nichtsozialistischen Staaten
und Westberlin:
Familienstand:
Geheime Kommandosache Bundesarchiv *2
27 (persönlich!) 27 6/84
01.Ausfertigung 19 Blatt
Eingereicht von: Minister des Innern und
Chef der Deutschen Volkspolizei
Genossen Generaloberst F. Dickel
Beschlußvorlage
für den Nationalen Verteidigungsrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Inhalt: Statut des Ministeriums des Innern
Erarbeitet von: Stellvertreter des Ministers
und Chef des Stabes
Genossen Generalleutnant K.-H. Wagner
Zugestimmt haben: Vorsitzender des Ministerrates
Genosse W. Stoph
Leiter der Abteilung für
Sicherheitsfragen des
Zentralkomitees der SED
Genosse Generaloberst H. Scheibe
Dickel
Generaloberst
Beschluß Nr.
des Nationalen Verteidigungsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
-------------------------------------
Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Re-
publik beschließt:
1. Dem
Statut des Ministeriums des Innern
wird unter Beachtung der während der Sitzung des Nationalen
Verteidigungsrates gegebenen Hinweise und unterbreiteten Vor-
schlägen zugestimmt.
2. Das Statut des Ministeriums des Innern
wurde durch den Na-
tionalen Verteidigungsrat erlassen und tritt mit Wirkung vom
01. 03. 1984 in Kraft. Gleichzeitig wir der Beschluß des
Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen
Republik vom 30. 07.1969 über das Statut des Ministeriums
des Innern
außer Kraft gesetzt.
3. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei
wird beauftragt, die sich aus der Neufassung des Statuts
des Ministeriums des Innern
ergebenden Maßnahmen zu veran-
lassen.
Begründung
Entsprechend der weiteren Gestaltung der entwickelten soziali-
stischen Gesellschaft und der damit verbundenen weiteren Ver-
vollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung sowie der sich
verschärfenden internationalen Klassenkampfsituation ergeben
sich für die Deutsche Volkspolizei und die anderen Organe des
Ministeriums des Innern höhere Anforderungen an die Gewährlei-
stung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Um diesen An-
forderungen künftig in höherer Qualität gerecht zu werden, wur-
de es erforderlich, das Statut als ein grundlegendes Führungs-
dokument des Ministeriums des Innern zu überarbeiten.
Gegenüber dem zur Zeit gültigen Statut vom 30. 07. 1969 in der
Fassung vom 08. 03. 1973 wurden folgende wesentliche Verände-
rungen vorgenommen:
- redaktionelle Überarbeitung des gesamten Statutes, verbun-
den mit der Neufassung bzw. Präzisierung des überwiegenden
Teiles der Paragraphen
- eindeutigere Bestimmungen und Abgrenzung des Verantwortungs-
bereiches und der Aufgaben des Ministeriums des Innern
- Präzisierung der Aufgaben, die sich aus dem neuen
· Brandschutzgesetz
· Strafvollzugsgesetz
· Wiedereingliederungsgesetz
ergeben
- durch Strukturänderungen wurden
· die Zentrale Katastrophenkommission
· die Zivilverteidigung sowie
· der Meteorologische Dienst
aus dem Verantwortungsbereich des Ministeriums des Innern
herausgelöst
- das Ministerium des Innern wurde mit der Führung der Perso-
nendatenbank beauftragt.
Bewährte Prinzipien der Führungs- und Leitungstätigkeiten sowie
Grundsätze der Tätigkeit des Ministeriums, die in dem bisher
geltenden Statut des Ministeriums des Innern festgelegt waren,
wurden erhalten und entsprechend den neuen Entwicklungsbedin-
gungen präzisiert.