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Streichungen   GRÜN  
Ersetzungen   ROT  
Zusätze   LILA  

Vorbemerkung: Die erste und letzte Änderung der DV 010/0/009 Sammler*49
              erfolgte im Jahr 1990.
              Aus dem MfS (Abt. 2000) wurde Militärabwehr.
              Die vorliegende DV wurde aber nicht mehr korrekt
              bearbeitet. Das Änderungsdatum wurde nicht eingetragen.
              Aus geschichtlichem Interesse habe ich die
              - Streichungen    GRÜN  
              - Ersetzungen     ROT   
              - Zusätze         LILA        farblich ausgeführt.

Vom Autor hinzugefügte Dokumente:
               VS Begleit- und Grundkarte                   Ah 1
               rote (VS) Ecke                               Ah 2
               Stempel GKdos                                Ah 3
               Arbeitsbuch                                  Ah 4
               Hartsiegelkocher                             Ah 5
               VS-Tasche                                    Ah 6
               VS-Koffer                                    Ah 7

Aufhebung des Reiseverbotes für:
               Angehörige des Chiffrierwesens der DDR       Ah 6
               Angehörge der NVA                            Ah 7
               Mein erstes Visum                            Visa

                                             Vertrauliche Verschlußsache!
                                             VVS-Nr.: A 372 752


                                             Ausf.          01243 Stern

            MINISTERRAT
   DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
   MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG

           DV 010/0/009                             Sammler*49, *50


    Schutz der Staatsgeheimnisse
    in der Nationale Volksarmee

             1989



                                             Vertrauliche Verschlußsache!
                                             VVS-Nr.: A 372 752


                                             Stern 01243. Ausfertigung

            MINISTERRAT
   DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
   MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG

           DV 010/0/009


    Schutz der Staatsgeheimnisse
    in der Nationale Volksarmee

             1989





                Ag 117/I/16683-9


 2               VVS-Nr.: A 372 752




NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN

ÄnderungEinarbeitung
Nr.   Inkraftsetzungstermin   Datum    Unterschrift     
1xx.xx.1990xx.xx.90 
 
 
 
 
 
 

NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG

Lfd. 
Nr.
  Zugang  
Blatt
  Abgang  
Blatt
  Bestand  
Blatt
  Datum    Signum  
   72Anfangsbestand
 
 
 
 
 

NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG

Lfd. 
Nr.
  Blatt    Vernichtet
am:
  Vernichtungsvermerk  
(Unterschriften)
      
 
 
 
 
 
 

                 VVS-Nr.: A 372 752                3




 4               VVS-Nr.: A 372 752



     Einführungsbestimmung zur DV 010/0/009

     1. Die Dienstvorschrift 010/0/009 Schutz der Staatsgeheimnisse
     in der Nationalen Volksarmee wird erlassen und tritt am
     01. 12. 1989 in Kraft. Gleichzeitig damit treten außer Kraft:
     a) die DV 010/0/009 Wachsamkeit und Geheimhaltung, Ausgabejahr
        1977, VVS-Nr.: A 372 077,
     b) der Befehl Nr. 68/82 des Ministers für Nationale Verteidigung
        über die Verformung/Vernichtung von militärischen Schriftgut
        vom 13. Juli 1982 (AMBl. Nr. 49/82),
     c) die Anordnung Nr. 33/86 des Stellvertreters des Ministers und
        Chef des Hauptstabes über die Reduzierung des VS-Dokumenten-
        bestandes und die Erhöhung der Sicherheit bei der Arbeit mit
        Verschlußsachen vom 22. Dezember 1986 (AMBl. Nr. 1/87).

     2.(1) Diese Dienstvorschrift gilt auch für die
     a) Grenztruppen der DDR,
     b) volkseigene Betriebe des Ministeriums für Nationale Vertei-
        digung (MfNV),
     c) Sicherstellung der Tätigkeit der Einsatzleitungen der DDR
        durch die Wehrkommandos.
     (2) Die in dieser Dienstvorschrift getroffenen Festlegungen gel-
     ten, sowie nicht ausdrücklich anders bestimmt, für Angehörige
     und Zivilbeschäftigte der NVA, die Geheimnisträger sind.

     3.(1) Für Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA in den mili-
     tärischen Einrichtungen und speziellen Struktureinheiten in en
     staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sind die Festle-
     gungen in den Abschnitten IV. und V. dieser Dienstvorschrift
     verbindlich.
     (2) Die Arbeit mit Staatsgeheimnissen in den militärischen Ein-
     richtungen und speziellen Struktureinheiten hat gemäß den be-
     stimmungen zu erfolgen, die für diese Bereiche gelten.

     4. Der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes ist
     berechtigt, bei Notwendigkeit die Anlagen und Anhänge dieser
     Dienstvorschrift in eigener Zuständigkeit zu verändern. Die
     Grundsätze dieser Dienstvorschrift dürfen dadurch nicht berührt
     werden.

     5. Die Stellvertreter des Ministers und der Hauptinspekteur der
     NVA sind berechtigt, bei begründeter Notwendigkeit und nach Zu-
     stimmung des Stellvertreters des Ministers und Chefs des Haupt-

                 VVS-Nr.: A 372 752                5



     stabes fachspezifische Festlegungen unter Einhaltung der Fest-
     legungen in dieser Dienstvorschrift zu treffen.

     6.(1) Der Leiter der Zivilverteidigung der DDR ist für den
     Schutz der Staatsgeheimnisse in seinem Zuständigkeitsbereich
     auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften und
     der ihm vom Minister für Nationale Verteidigung der
     DDR ist berechtigt, dazu entsprechende Bestimmungen zu erlassen.
     Vor dem Erlaß solcher Bestimmungen ist dafür die Zustimmung des
     Stellvertreters des Ministers und Chefs des Hauptstabes einzu-
     holen.
     (2) Für Angehörige der Zivilverteidigung, die in einem Dienst-
     verhältnis gemäß Dienstlaufbahnordnung-ZV stehen, sowie für
     Zivilbeschäftigte der Zivilverteidigung sind die Festlegungen in
     der Ziffer 3., Abs. 1 der Einführungsbestimmung zu dieser Dienst-
     vorschrift anzuwenden.


     Berlin, den 17. 03. 1989   Minister für Nationale Verteidigung
                                              H. Keßler
                                             Armeegeneral

 6               VVS-Nr.: A 372 752



                         Inhaltsverzeichnis
                                                           Seite
            Übersichts- und Einführungsteil                   1
     I.     Grundsätze                                       11
     II.    Führung                                          13
     III.   Bestimmung von Informationen als
            Staatsgeheimnis und deren Einstu-
            fung in Geheimhaltungsgrade                      17
     IV.    Auswahl, Überprüfung, Bestätigung,
            Verpflichtung und Einsatz von Ge-
            heimnisträgern                                   18
              Allgemeines                                    18
              Geheimnisträgernomenklaturen                   18
              Auswahl, Überprüfung, Bestätigung
              und Verpflichtung                              19
              Besonderheiten beim Einsatz                    22
     V.     Aufgaben der Geheimnisträger sowie
            Maßnahmen zur Gewährleistung der
            Wachsamkeit und Geheimhaltung gegen-
            über Personen und Einrichtungen aus
            dem nichtsozialistischen Ausland                 24
              Aufgaben der Geheimnisträger                   24
              Reisen, Kontakte und Beziehungen               25   siehe auch  Ah 6
              Sperrzeiten für Reisen nach dem nicht-
              sozialistischen Ausland nach Entlassung
              aus dem Wehrdienst                             28
              Eheschließung mit Ausländern                   31
              Zivilrechtliche Ansprüche gegenüber
              Bürgern oder juristischen Personen
              aus dem nichtsozialistischen Ausland           33
              Spezielle Festlegungen                         34
     VI.    Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz
            der Staatsgeheimnisse                            36
     VII.   Arbeit mit Verschlußsachen                       41
              Nachweis                                       41
              Anfertigung, Kennzeichnung und Nach-
              anfertigung                                    41
              Veränderung des Geheimhaltungsgrades
              oder Aufhebung der Geheimhaltung               45
              Kenntnisnahme und Einsichtnahme                46
              Ausgabe, Weitergabe und Rückgabe               46
              Versand                                        47
              Mitführen und Transport                        49
              Aufbewahrung                                   51

                 VVS-Nr.: A 372 752                7


                                                           Seite
              Archivierung                                   53
              Vernichtung                                    54
     VIII.  Besonderheiten der Arbeit mit
            Verschlußsachen                                  57
              Geheime Kommandosachen                         57
              Mobilmachungsdokumente                         63
              Wissenschaftliche Arbeiten                     64
              Vorlagen                                       66
              Fotografische Aufnahme- und Labor-
              arbeiten sowie Tonaufzeichnungen               66
              Auslandsschriftverkehr und Umgang mit
              Verschlußsachen bei Dienstreisen
              in das Ausland                                 71
     IX.    Schutz der Staatsgeheimnisse unter
            spezifischen Bedingungen                         73
              Dienstliche Zusammenkünfte                     73
              Umgang mit geheimzuhaltender Mili-
              tärtechnik                                     74
              Lieferung und Leistungen                       78
              Nutzung von Rechentechnik                      80
              Nutzung von Nachrichtenverbindungen            81
              Vorbereitung und Durchführung von
              Militärbaumaßnahmen                            83
              Zusätzliche Festlegungen für
              Spezialbaumaßnahmen                            85
              Herstellen, Herausgabe und Umgang
              mit topographischen Unterlagen                 86
              Nutzung von Vervielfältigungstechnik           88
              Besuche von Delegationen und Journa-
              listen in Dienststellen                        89
     X.     Übergabe von VS-Stellen                          91
     XI.    Kontrollen, Berichterstattung, Aus-
            wertung und Belehrung                            93
     XII.   Maßnahmen bei Gefährdung und Ver-
            letzungen des Schutzes der Staats-
            geheimnisse                                      97
     Anlagen:
     1      Geheimhaltungsgrade der Armeen der Teil-
            nehmerstaaten des Warschauer Vertrages           99
     2      Geheimnisträgernomenklatur                      100
     3      Verpflichtung als Geheimnisträger               101


 8               VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Seite
     4      Anhalt für Meldungen, Informationen und
            Berichte über Reisen sowie Kontakte und
            Beziehungen zu Personen und Einrichtun-
            gen aus dem nichtsozialistischen Aus-
            land                                            103
     5      Stellungnahme für eine Reise                    105
     6      Bescheinigung für den Ablauf der Sperrzeit      106
     7      Stellungnahme für eine Eheschließung            107
     8      VS-Nummernserien                                108
     9      Kontrollbuch der VS-Stelle                      108
     10     Protokoll über die Öffnung von VS-Räumen
            und VS-Behältnissen                             109
     11     Protokoll der Übernahme der VS-Stelle           110
     12     Nachweis der Kenntnisnahme                      111
     13     Vollmacht zur Einsichtnahme                     111
     14     Bescheinung für zivilrechtliche Ansprüche       112
     15     Anwendung der verkürzten VS-Signatur            113
     Anhänge
     1      Gefechtsbereitschaft der VS-Stellen
            und Schutz der Staatsgeheimnisse im Feld-
            dienst                                          114
     2      Besondere Sicherheitsanforderungen zum
            Schutz der Staatsgeheimnisse                    121
     3      Arbeit mit den Nachweismitteln und
            Nachweisführung von Verschlußsachen             131
            Bearbeitung von VS-Fernschreiben                137
     4      Verhaltensregeln für Geheimnisträger            138
     5      Schwerpunkte zur Berichterstattung über
            die Durchsetzung des Schutzes der Staats-
            geheimnisse                                     142
     6      Spezielle Aufgaben der Wehrkommandos zur
            VS-technischen Sicherstellung der Tätigkeit
            der Einsatzleitungen der DDR                    143


                 VVS-Nr.: A 372 752                9



 10               VVS-Nr.: A 372 752



     I. Grundsätze

     1.(1) Staatsgeheimnisse sind Informationen, die für die Entwick-
     lung und Festigung der DDR und der sozialistischen Staatenge-
     meinschaft bedeutsam sind und deren Geheimhaltung einen gesell-
     schaftlichen Vorteil ermöglicht bzw. zur Verhinderung von Ge-
     fahren, Schäden, Störungen u. a. Nachteilen beiträgt. Es sind
     Informationen, deren Geheimhaltung auf der Grundlage dafür gel-
     tender Rechtsvorschriften, einschließlich der in dieser Dienst-
     vorschrift festgelegten Anforderungen und Verfahren, bestimmt
     wird. Die Geheimhaltung ist in der Regel befristet.
     (2) Zur Gewährleistung der Geheimhaltung sind die erforderlichen
     Maßnahmen einzuleiten und konsequent durchzusetzen. Kenntnis von
     Staatsgeheimnissen bzw. Umgang mit ihnen dürfen nur die dazu be-
     rechtigten Geheimnisträger haben.

     2.(1) Für die Einstufung der Staatsgeheimnisse gelten folgende
     Geheimhaltungsgrade:
     a) Geheime Kommandosache (GKdos);
     b) Geheime Verschlußsache (GVS);
     c) Vertrauliche Verschlußsache (VVS);
     (2) Die Verwendung anderer Bezeichnungen für Geheimhaltungsgrade
     ist nicht gestattet.
     (3) GKdos sind Informationen von höchster politischer, ökonomi-
     scher, militärischer, wissenschaftlicher, technischer oder tech-
     nologischer Bedeutung, deren Geheimhaltung für die Sicherung der
     Grundlagen der DDR bzw. der sozialistischen Staatengemeinschaft
     entscheidend ist oder deren Offenbarung diese Grundlagen gefähr-
     den kann.
     (4) GVS sind politische, ökonomische, militärische, wissenschaft-
     liche, technische, technologische u. a. Informationen von gesamt-
     staatlicher Bedeutung, deren Geheimhaltung der DDR oder der so-
     zialistischen Staatengemeinschaft in sehr hohem Maße nutzt oder
     einen bedeutenden Vorteil ermöglicht bzw. deren Offenbarung
     schwere Gefahren, Schäden, Störungen oder andere Nachteile für
     die Innen- und Außenpolitik des sozialistischen Staates, die
     Volkswirtschaft, die Verteidigungskraft bzw. die innere Sicher-
     heit herbeiführen kann.
     (5) VVS sind politische, ökonomische, militärische, wissenschaft-
     liche, technische, technologische u. a. Informationen mit Be-
     deutung für gesellschaftliche Bereiche und Prozesse bzw. den

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     sozialistischen Staat, deren Geheimhaltung einen Vorteil ermög-
     licht bzw. deren Offenbarung Gefahren, Schäden, Störungen oder
     andere Nachteile für diese herbeiführen kann.

     3. Staatsgeheimnisse anderer sozialistischer Staaten sowie der
     Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages (ATSWV)
     sind wie Staatsgeheimnisse der DDR zu schützen.

     4. (1) Veröffentlichungen in Wort , Schrift, Bild und Ton über die
     Landesverteidigung der DDR und die ATSWV, die Staatsgeheimnisse
     enthalten, sind nicht gestattet.
     (2) Veröffentlichungen gemäß den Festlegungen im Absatz 1, die 
     keine Staatsgeheimnisse enthalten, sind genehmigungspflichtig. 
     Für Genehmigungen gelten die Festlegungen in der               
     a) DV 010/0/12 Geheimnisschutz in der Militärpublizistik,      
     b) Ordnung Nr. 010/9/010 des Ministers für Nationale Verteidi- 
        gung über Militärzensur auf dem gebiet der Militärpubli-    
        zistik; Militärzensurordnung,                               
     c) Ordnung Nr. 030/9/012 des Ministers für Nationale Verteidi- 
        gung über die Unterstützung der Militärpublizistik in den   
        zivilen Massenmedien der DDR durch die NVA, die Grenztruppen
        der DDR und die Zivilverteidigung; Presseordnung.           

 12              VVS-Nr.: A 372 752



     II. Führung

     5. Die Führung und die Kontrolle des Schutzes der Staatsgeheim-
     nisse in der NVA obliegt dem Stellvertreter des Ministers und
     Chef des Hauptstabes.

     6. (1) Die Chefs, Kommandeure und Leiter sowie die Direktoren der
     volkseigenen Betriebe des MfNV (nachfolgend Kommandeure) sind
     für die Organisation und Durchsetzung des einheitlichen und
     durchgängigen Schutzes der Staatsgeheimnisse in ihrem Verant-
     wortungsbereich verantwortlich.
     (2) Die Kommandeure haben insbesondere zu gewährleisten, daß
     a) die Schwerpunkte des Schutzes der Staatsgeheimnisse, abhängig
        von den Aufgaben und Bedingungen, festgelegt werden,
     b) die als Staatsgeheimnis zu schützenden Informationen und Ma-
        terialien von den dazu Befugten verantwortungsbewußt bestimmt
        und eingestuft werden,
     c) der Schutz der Staatsgeheimnisse komplex und durchgängig ge-
        staltet sowie die Kenntnisnahme der Staatsgeheimnisse von
        Unbefugten ausgeschlossen wird,
     d) unterstellte Kommandeure zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung
        für die Gewährleistung des Schutzes der Staatsgeheimnisse
        befähigt werden,
     e) jeder Befugte nur die Staatsgeheimnisse im erforderlichen
        Umfang und zum notwendigen Zeitpunkt zur Kenntnis erhält, die
        der Befugte für die Lösung ihm übertragener Aufgaben benötigt,
     f) nur solche Angehörige und Zivilbeschäftigten der NVA als
        Geheimnisträger verpflichtet werden, die dem kader- und si-
        cherheitspolitischen Anforderungen entsprechen sowie charak-
        terlich und moralisch geeignet sind,
     g) die ständige politisch-ideologische Erziehung, fachliche Be-
        fähigung und Festigung der Bereitschaft der Geheimnisträger
        zum Schutz der Staatsgeheimnisse sowie zur Erhöhung ihrer
        persönlichen Sicherheit vor Angriffen des Klassengegners
        durch Schulungen, Beratungen, Belehrungen, persönliche Ge-
        sprächen und Vermittlung von spezifischen Kenntnissen sowie
        Fähigkeiten gesichert werden,
     h) die Geheimnisträger befähigt werden, Angriffe des Klassen-
        gegners auf die DDR, die NVA oder ihre Personen zu erkennen
        und Entsprechend ihren Möglichkeiten alles zu unternehmen,
        diese Angriffe abzuwehren,

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     i) die Geheimnisträger bei Auslandsreisen sowie bei Kontakten
        und Beziehungen zu Personen aus anderen Staaten durch poli-
        tisch kluges Auftreten die Politik der DDR würdig und kompro-
        mißlos vertreten,
     k) die Geheimnisträger ehrlich und vertrauensvoll über Konflikt-
        situationen informieren und zu ihrer Überwindung vorbehaltlos
        mit ihren Vorgesetzten sowie dem zuständigen Mitarbeiter des
        Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) Militärabwehr zusammenarbeiten,
     l) die Dienststellungen und Funktionen, die den Einsatz von Ge-
        heimnisträgern erforderlich machen, auf den notwendigen Umfang
        beschränkt und die Geheimnisträger in Geheimnisträgernomen-
        klaturen erfaßt werden,
     m) die Staatsgeheimnisse auf das unbedingt Notwendige begrenzt
        werden,
     n) die personellen, materiellen, technischen und organisatori-
        schen Voraussetzungen für den wirksamen Schutz der Staatsge-
        heimnisse rationell gestaltet werden,
     o) bei der Nutzung von Rechentechnik sowie beim Umgang mit
        Software und Datenträgern die Datensicherheit durchgesetzt
        wird sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Ausstrahlungen
        eingeleitet werden,
     p) die Räume, Gebäude, Bereiche, Anlagen, Objekte u. a., in
        denen an oder mit Staatsgeheimnissen gearbeitet wird, im
        erforderlichen Maße gesichert werden, deren Zutritt zu ihnen
        geregelt wird sowie technische Mittel und Anlagen wirkungs-
        voll eingesetzt werden.

     7. Die Kommandeure haben zu veranlassen, daß mindestens einmal
     im Ausbildungshalbjahr die Durchsetzung der militärischen Be-
     stimmungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse kontrolliert und
     die Wirksamkeit des Schutzes der Staatsgeheimnisse eingeschätzt
     wird sowie Schlußfolgerungen für seine Vervollkommnung gezogen
     werden. In die Kontrolle ist die Arbeit des Personals der Ver-
     schlußsachenstellen (nachfolgend VS-Stellen) mit einzubeziehen.

     8. Der Kommandeur kann Aufgaben und Befugnisse zum Schutz der
     Staatsgeheimnisse seinem Stellvertreter und Chef des Stabes bzw.
     Stellvertreter und Stabschef (nachfolgend Stabschef) oder einem
     unmittelbar Unterstellten übertragen. Die Aufgaben sind in die
     Dienstpflichten aufzunehmen und können umfassen:

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     a) die Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Staatsgeheim-
        nisse und ihre Kontrolle,
     b) die Auswahl, Überprüfung, Verpflichtung, Belehrung und poli-
        tisch-ideologische Erziehung der Geheimnisträger,
     c) die Einstufung der Staatsgeheimnisse,
     d) die Erarbeitung von Geheimnisträgernomenklaturen,
     e) die spezialfachliche Weiterbildung des Personals der VS-
        Stellen.

     9. Alle Geheimnisträger sind mindestens halbjährlich über ihre
     Rechte und Pflichten sowie über aktuelle Aufgaben zum Schutz der
     Staatsgeheimnisse aktenkundig zu belehren. Die Belehrungen und
     die Teilnahme der Geheimnisträger sind nachzuweisen.

     10. In den Ausbildungsprogrammen der militärischen Lehr- und
     Ausbildungseinrichtungen ist die erforderliche Zeit zur Ausbil-
     dung im Schutz der Staatsgeheimnisse und in der gedeckten Trup-
     penführung vorzusehen.

     11. Die Kommandeure haben bei der Organisation und Durchsetzung
     des Schutzes der Staatsgeheimnisse mit den zuständigen Mitar-
     beitern des MfS Militärabwehr zusammenzuarbeiten sowie die Empfehlung der
     zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu realisieren.

                 VVS-Nr.: A 372 752                15



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     III. Bestimmung von Informationen als Staatsgeheimnissen und deren
          Einstufungen in Geheimhaltungsgrade

     12. Die Grundlage für die Bestimmung von Informationen, die als
     Staatsgeheimnis eingestuft und zu schützen sind, bildet der
     K 010/3/002 Einstufung geheimzuhaltender Angaben.

     13.(1) die Aktualität und die Übereinstimmung der Festlegungen
     im K 010/3/002 mit den tatsächlichen Schutz- und Sicherheitser-
     fordernissen der Staatsgeheimnisse sind von einer nichtstruktur-
     mäßigen Nomenklaturgruppe (nachfolgend Nomenklaturgruppe) beim
     Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes zu gewähr-
     leisten
     (2) Die Nomenklaturgruppe hat folgende Hauptaufgabe zu er-
     füllen:
     a) jährliche Überprüfung der Festlegungen im K 010/3/002 und
        die Bearbeitung von Änderungsvorschlägen,
     b) Abstimmung der Einstufung von Staatsgeheimnissen mit den
        staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, den anderen
        Schutz- und Sicherheitsorganen der DDR sowie den ATSWV,
     c) unmittelbare Einflußnahme auf die Durchsetzung der Festle-
        gungen im K 010/3/002 im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

     14.(1) Für die Einstufung von Staatsgeheimnissen in Geheimhal-
     tungsgrade ist der Vorgesetzte verantwortlich, der den Auftrag
     zur Anfertigung einer Verschlußsache (VS) erteilt hat.
     (2) Berechtigt zur Einstufung von Staatsgeheimnissen in Geheim-
     haltungsgrade und Auftragserteilung zur Anfertigung von VS
     (nachfolgend Einstufungsberechtigte) sind
     a) Für GKdos
        - die Stellvertreter des Ministers,
        - der Hauptinspekteur der NVA,
        - die Kommandeure mit Dienstgrad laut Stellenplan- und Aus-
          rüstungsnachweis (STAN) Generalmajor und Gleichgestellte;
     b) für GVS
        - die zur Einstufung von GKdos Berechtigten und deren Stell-
          vertreter,
        - die Kommandeure mit Dienstgrad laut STAN Oberst und Gleich-
          gestellte,
        - Direktoren der volkseigenen Betriebe des MfNV;

                 VVS-Nr.: A 372 752                17



     c) für VVS
        - die zur Einstufung von GVS Berechtigten und deren Stell-
          vertreter,
        - die Leiter von Struktureinheiten mit Dienstgrad laut STAN
          Oberstleutnant und Gleichgestellte.
     (3) Die Einstufungsberechtigten können die im Absatz 2, Buchst.
     b und c festgelegten Befugnisse auf ihnen unmittelbar unter-
     stellte Vorgesetzte nach vorheriger Zustimmung des zuständigen
     Mitarbeiters des MfS Militärabwehr übertragen.
     (4) Die Berechtigungen zur Einstufung von Staatsgeheimnissen in
     Geheimhaltungsgrade sind in die Geheimnisträgernomenklaturen
     aufzunehmen.

     IV. Auswahl, Überprüfung, Bestätigung, Verpflichtung und Ein-
         satz von Geheimnisträgern

     Allgemeines

     15. (1) Geheimnisträger sind Angehörige und Zivilbeschäftigte der
     NVA, die im Ergebnis der Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und
     Eignung aktenkundig zur Geheimhaltung verpflichtet und damit
     zum Umgang mit Staatsgeheimnissen berechtigt wurden sowie Staats-
     geheimnisse zur Kenntnis erhalten.
     (2) Geheimnisträger sind GKdos-, GVS- oder VVS-Berechtigte und
     haben zur Erfüllung übertragener Aufgaben Umgang mit Staatsge-
     heimnissen, die in die Geheimhaltungsgrade GKdos, GVS oder VVS
     eingestuft sind.
     (3) Die GKdos-Berechtigung schließt die GVS- und die VVS-Be-
     rechtigung ein. Die GVS-Berechtigung schließt die VVS-Berech-
     tigung ein.

     Geheimnisträgernomenklaturen
     16. Die Kommandeure haben die Dienstleitungen zu bestimmen, die
     den Einsatz von GKdos-, GVS oder VVS-Berechtigten erfordern
     und sie nach Sruktureinheiten geordnet in Geheimnisträgernomen-
     klatur festzulegen (Anlage 2). Die Geheimnisträgernomenklatu-
     ren sind den Funktionsverteilungsplänen als Anlage beizufügen.

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     17. Die Geheimnisträgernomenklaturen sind alle 2 Jahre auf Über-
     einstimmungen mit den jeweiligen Erfordernissen zu überprüfen und,
     wenn notwendig, zu präzisieren. Die Präzisierung bzw. die wei-
     tere Gültigkeit ist zu bestätigen.

     18. Geheimhaltungsnomenklaturen und ihre Präzisierung sind
     dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zur Kenntnis zu geben.

     Auswahl, Überprüfung, Bestätigung und Verpflichtung

     19.(1) die Kommandeure sind für die Auswahl, Überprüfung, Be-
     stätigung und Verpflichtung der ihnen unterstellten Geheimnis-
     träger sowie für deren ständige Befähigung zum Schutz der Staats-
     geheimnisse verantwortlich.
     (2) Die Auswahl der Geheimnisträger und deren nachfolgender Ein-
     satz sind auf der Grundlage einer objektiven und tiefgründigen
     Beurteilungen der Persönlichkeit zu entscheiden. Dabei sind ein-
     zuschätzen:
     a) die politische Grundhaltung und die Zuverlässigkeit,
     b) das Verantwortungsbewußtsein und das Disziplinverhalten,
     c) die Ehrlichkeit,
     d) die charakterliche Reife,
     e) die Unbestechlichkeit,
     f) die Wachsamkeit und die Verschwiegenheit,
     g) mögliche Gefährdung durch Kontakte und Beziehungen,
     h) die fachliche Eignung und das Verhalten in Bewährungssitua-
        tionen,
     i) die gesellschaftlichen Aktivitäten,
     k) das Moralverhalten.

     (3) Zur Erfüllung spezifischer Aufgaben können Angehörige  
     und Zivilbeschäftigte der NVA zeitweilig als Geheim-       
     nisträger bestätigt bzw. bereits bestätigte Geheimnis-     
     träger zeitweilig für einen höheren Geheimhaltungs-        
     grad berechtigt werden. Die Dauer ist im Vordruck NVA      
     36206 zu vermerken.                                        

     20. Die Überprüfung, Bestätigung und Verpflichtung der zum Ein-
     satz als Geheimnisträger vorgesehenen Angehörigen und Zivilbe-
     schäftigten der NVA haben vor deren Einsatz sowie vor der Kennt-
     nisnahme und Bearbeitung von Staatsgeheimnissen zu erfolgen.

     21.(1) In Vorbereitung der Bestätigung eines Geheimnisträgers
     ist zu gewährleisten, daß
     a) an hand der Personalunterlagen oder Wehrstammkarten festge-
        stellt wird, ob die geforderten Eignungskriterien gemäß den
        Festlegungen in der Ziffer 19 Abs. 2 vorliegen,
     b) die Personalunterlagen, wenn notwendig, ergänzt und Wider-
     sprüche geklärt werden,

                 VVS-Nr.: A 372 752                19



     c) die vorgesehene Bestätigung mit dem jeweils zuständigen Vor-
        gesetzten und der Parteileitung beraten wird,
     d) der zuständige Mitarbeiter des MfS Militärabwehr nach Realisierung der
        Festlegungen in den Buchstaben a bis c Einsicht in die Per-
        sonalunterlagen erhält und ihm diese bis zur Erteilung der
        schriftlichen Zustimmung (bis zu 3 Monaten) zur Verfügung
        stehen.
     (2) Mit der für die Bestätigung als Geheimnisträger vorgesehenen
     Personen ist, wenn notwendig, ein persönliches Gespräch zu führen.

     22. (1) Für Geheimnisträger, die auf der Grundlage des STAN oder
     der Funktionsverteilungspläne zum Einsatz auf dem Gebiet zum
     Schutz der Staatsgeheimnisse, einschließlich Personal der VS-
     Stellen, Personal der Kartenlager und Kartenstellen, Archive bzw.
     Bibliotheken (letztere mit VS-Teil), Einrichtungen der Datenver-
     arbeitung, Kurierstellen, Druckereien, Vervielfältigungseinrich-
     tungen, Mikrofilmzentren, Einrichtungen zur Mikrofilmbearbeitung
     sowie VS-Bearbeiter, vorgesehen sind, hat der Kommandeur recht-
     zeitig folgende Unterlagen erarbeiten zu lassen und dem zustän-
     digen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr gemäß den Festlegungen in der Ziffer
     21., Abs. 1, Buchst. d zu übergeben:
     a) Personalbogen (Vordruck 02 120) mit aktuellem Paßbild,
     b) Lebenslauf,
     c) Verwandtenaufstellung (Vordruck NVA 47 685),
     d) Beurteilung,
     e) Auszug aus dem Strafregister und polizeiliches Führungszeug-
        nis oder Beurteilung des Betriebes, der FDJ-Leitung u. ä.,
        wenn die Ernennung in die Dienststellung unmittelbar nach
        der Einberufung zum aktiven Wehrdienst bzw. der Begründung
        des Arbeitsrechtsverhältnisses erfolgen soll,
     f) Begründungen des vorgesehenen Einsatzes von unmittelbaren Vor-
        gesetzten.
     (2) Die Auswahl, Überprüfung, Bestätigung und Verpflichtung der
     im SAS und Chiffrierdienst einzusetzenden Angehörige und Zi-
     vilbeschäftigten der NVA werden durch die Bestimmungen für den
     SAS- und Chiffrierdienst und die Festlegungen in der Auffül-
     lungsordnung - Frieden - geregelt.

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     23. Dei Kommandeure ab Truppenteil aufwärts haben den Einsatz
     als Geheimnisträger auf dem Vordruck NVA 36 206 erst dann zu
     bestätigen, wenn die Überprüfungsergebnisse den vorgesehenen
     Einsatz rechtfertigen und die schriftliche Zustimmung des zu-
     ständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr durch Signum auf dem Vordruck
     NVA 36 206 vorliegt.

     24.(1) Die Bestätigung des Geheimnisträgers gilt grundsätzlich
     für die Führungsorgane, Truppenteile, Einheiten, Einrichtungen
     und volkseigenen Betriebe des MfNV (nachfolgend Dienststellen),
     in denen das Überprüfungsverfahren durchgeführt wurde.
     (2) Werden Geheimnisträger in andre Dienststellen unter Beibe-
     haltung ihrer bisherigen Dienststellungsbezeichnung versetzt,
     ist kein erneutes Überprüfungsverfahren erforderlich.

     25. Der Einsatz als Geheimnisträger ist mindestens alle 5 Jahre
     vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres gemäß den Festlegungen in
     der Ziffer 23. zu bestätigen.

     26. Die Kommandeure haben die Verpflichtung als Geheimnisträger
     in würdiger Form vorzunehmen. Dabei sind die Geheimnisträger
     über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten zum Schutz der Staats-
     geheimnisse zu belehren (Anhang 4) und durch Unterschrift zur
     Geheimhaltung zu verpflichten (Anlage 3).

     27.(1) Der Einsatz des Leiters der VS-Stelle hat grundsätzlich
     erst dann zu erfolgen, wenn er über die notwendige Ausbildung für
     diese Dienststellung verfügt. Macht sich bei zwingender Notwen-
     digkeit der Einsatz eines Leiters der VS-Stelle erforderlich,
     der nicht über den geforderten Ausbildungsabschluß verfügt, ist
     dieser Ausbildungsabschluß innerhalb eines Jahres nachzuholen.
     Für den Einsatz von Leitern der Kartenstellen sind diese Fest-
     legungen sinngemäß anzuwenden.
     (2) Sind VS-Stellen gemäß STAN nur mit einer Planstelle besetzt,
     ist gemäß den Festlegungen in der Ziffer 22., Abs. 1 ein stän-
     diger Vertreter einzusetzen. Die zu erfüllenden Aufgaben sind
     in den Dienstpflichten festzulegen.

     28. Bei Veränderungen in der Dienststellung des Geheimnisträgers
     bzw. der in der Ziffer 19., Abs. 2 genannten Kriterien sowie bei
     schwerwiegenden Verstößen gegen den Schutz der Staatsgeheimnisse
     oder bei anderen Erfordernissen ist die Aufrechterhaltung der Be-

                 VVS-Nr.: A 372 752                21



     stätigung als Geheimnisträger unverzüglich zu überprüfen. Über
     die zutreffende Entscheidung ist der zuständige Mitarbeiter
     des MfS Militärabwehr zu informieren. Ergeben sich keine Veränderungen, hat
     eine erneute Bestätigung auf dem Vordruck NVA 36 206 zu erfolgen.

     29.(1) Die Bestätigung als Geheimnisträger ist aufzunehmen, wenn
     die sachliche Notwendigkeit nicht mehr besteht, Geheimnisträger
     den an die gestellten Anforderungen nicht mehr entsprechen oder
     das Dienst- bzw. Arbeitsrechtsverhältnis beenden.
     (2) Die Aufhebung der Bestätigung als Geheimnisträger ist in
     einem persönlichen Gespräch unter Angabe der Gründe mitzuteilen,
     mit der Belehrung über die weiterhin geltende Schweigepflicht
     zu verbinden und auf der Verpflichtung aktenkundig zu machen.

     30.(1) Die Verpflichtung ist in der VS-Stelle aufzubewahren.
     (2) Die Bestätigung und die Verpflichtung des Geheimnisträgers
     sind bei
     a) Kommandierung, Versetzung oder Änderung des Arbeitsrechts-
        verhältnis innerhalb der NVA der neuen Dienststelle zu
        übersenden,
     b) Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst, außer von Armeeange-
        hörigen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 22. sowie bei
        der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit der NVA,
        den Kaderunterlagen beizufügen.
     (3) Die Bestätigung und die Verpflichtung von Armeeangehörigen
     gemäß den Festlegungen in der Ziffer 22. sind bei der Entlassung
     dieser Armeeangehöriger as dem aktiven Wehrdienst dem für den
     Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zu übersenden.

     Besonderheiten beim Einsatz

     31.(1) Für Geheimnisträger, die zur Ausbildung an militärische
     Lehr- und Ausbildungseinrichtungen oder militärische Sektionen
     ziviler Lehreinrichtungen (nachfolgend Lehr- oder Ausbildungs-
     einrichtungen) kontrolliert oder versetzt werden, ist keine er-
     neute Bestätigung als Geheimnisträger durchzuführen. Diese Ge-
     heimnisträger sind auf der Grundlage der übersandten Bestäti-
     gung und Verpflichtung an der Lehr- oder Ausbildungseinrichtung
     in einer namentlichen Aufstellung zu erfassen, die vom Kommand-
     deur der Sektion oder Fachrichtung bzw. Leiter des Lehrstuhls
     zu bestätigen ist, und über spezifische Anforderungen zum Schutz
     der Staatsgeheimnisse an der Lehr. oder Ausbildungseinrichtung

 22              VVS-Nr.: A 372 752



     nachweisbar zu belehren. Die namentliche Aufstellung ist in der
     VS-Stelle aufzubewahren.
     (2) Für Armeeangehörige, die zur Ausbildung gemäß den Festle-
     gungen im Absatz 1 vorgesehen sind und als Geheimnisträger bis-
     her nicht bestätigt sind, ist das Zulassungsverfahren zur Auf-
     nahme der Ausbildung an der Lehr- oder Ausbildungseinrichtung
     zugleich die Grundlage für die Bestätigung und Verpflichtung.
     Die Geheimnisträger sind vom Kommandeur der Sektion oder Fach-
     richtung bzw. Leiters des Lehrstuhls gemäß den Festlegungen in
     der Ziffer 26. zu verpflichten.
     (3) Für Bürger der DDR, die mit Beginn ihres aktiven Wehrdien-
     stes eine Ausbildung an einer Lehr- oder Ausbildungseinrichtung
     aufnehmen, gelten die Festlegungen im Absatz 2 sinngemäß.
     (4) Werden Geheimnisträger, die sich in der Ausbildung an einer
     Lehr oder Ausbildungseinrichtung befinden, zu Praktika und
     anderen Ausbildungsmaßnahmen in andere Dienststellen kommandiert,
     hat der Kommandeur der Sektion oder Fachrichtung bzw. Leiter des
     Lehrstuhls die Bestätigung und Verpflichtung dem Kommandeur der
     Dienststelle zu übersenden. Die Entscheidung über die Kenntnis-
     nahme von Staatsgeheimnissen trifft der Kommandeur der Dienst-
     stelle. Der Kommandeur der Dienststelle hat die Geheimnisträger
     über ihre Pflichten zum Schutz der Staatsgeheimnisse aktenkundig
     zu belehren. Die Festlegungen in diesem Absatz gelten auch für
     Geheimnisträger, die an zivilen Lehreinrichtungen studieren und
     ihre Praktika in Dienststellen leisten.
     (5) Der Einsatz ausländischer Militärkader und -spezialisten
     wird gesondert bestimmt.

     32. Vor der Arbeit mit Militärtechnik, die ein Staatsgeheimnis
     darstellt, und besonders zu tarnenden funkelektronischen Mitteln
     sind die Geheimnisträger zu den speziellen Forderungen zur Ge-
     währleistung des Schutzes der Staatsgeheimnisse auszubilden.

     33.(1) Beim Antrag für den Einsatz bzw. die Bilanzentscheidung
     durch die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen hat der
     Besteller, wenn notwendig, die Forderungen zu stellen, daß von
     den Leistenden Maßnahmen zum Schutz der Staatsgeheimnisse zu ge-
     währleisten und nur verpflichtete Geheimnisträger zu den Lei-
     stungen einzusetzen sind.

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     (2) In die vom Besteller mit dem Leistenden abzuschließenden
     vertraglichen Vereinbarungen sind folgende Forderungen mit auf-
     zunehmen:
     a) Rechtzeitige Übergabe einer bestätigten Aufstellung der vor-
        gesehenen Arbeitskräfte des Betriebes mit der Zustimmung des
        zuständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr über den Einsatz der Ar-
        beitskräfte.
     b) Vor der Arbeitsaufnahme die Belehrung der vorgesehenen Ar-
        beitskräfte des Betriebes zur Verschwiegenheit über die wäh-
        rend der Tätigkeit bei der NVA bekanntgewordenen Staatsge-
        heimnisse.
     c) Aufbewahrung der Belehrungsnachweise für die Dauer von 5 Jahr-
        ren nach Abschluß des Einsatzes an Vorhaben der Landesvertei-
        digung beim Kaderorgan des jeweiligen Betriebes.
     (3) Belehrungsnachweise von Arbeitskräften, die an Spezialbau-
     objekten eingesetzt werden, sind vom Objektnutzer ohne Zeitbe-
     grenzung aufzubewahren.

     V. Aufgaben der Geheimnisträger sowie Maßnahmen zur Gewährlei-
        stung der Wachsamkeit und Geheimhaltung gegenüber Personen
        und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland

     Aufgaben der Geheimnisträger

     34.(1) Geheimnisträger haben sich stets so zu verhalten, daß die
     Sicherheitsinteressen der DDR und der NVA gewahrt werden. Geheim-
     nisträger sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Staatsgeheim-
     nisse zu schützen, hohe Wachsamkeit zu wahren und Disziplin zu
     üben sowie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
     zu verhindern, daß unbefugte Personen Kenntnis von Staatsgeheim-
     nissen erhalten.
     (2) Erhalten Geheimnisträger Kenntnis, daß Staatsgeheimnisse un-
     befugt offenbart, Gegenstände, die Staatsgeheimnisse enthalten,
     für Unbefugte zugängig aufbewahrt sowie die in Rechtsvorschrif-
     ten und militärische Bestimmungen zum Schutz der Staatsgeheim-
     nisse getroffenen Festlegungen verletzt wurden oder werden, ha-
     ben die Geheimnisträger durch aktives Handeln weiteren gefahren
     oder Schäden entgegenzuwirken und unverzüglich dem entsprechen-
     den Vorgesetzten Meldung zu erstatten oder einen Mitarbeiter des
     MfS Militärabwehr zu informieren. Bei Verletzung des Schutzes der Staatsge-
     heimnisse außerhalb des Geltungsbereiches dieser Dienstvorschrift

 24              VVS-Nr.: A 372 752



     ist unverzüglich eine Dienststelle des MfS oder eines anderen
     Staatsorgans zu benachrichtigen.
     (3) Geheimnisträger haben entsprechend ihren Möglichkeiten dazu
     beizutragen, daß Versuche, insbesondere von Institutionen und
     Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland, Staatsgeheimnisse
     auszuforschen, rechtzeitig erkannt und konsequent verhindert
     werden. Liegt der Verdacht dazu vor, ist dem entsprechend Vor-
     gesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten oder ein Mitarbeiter
     des MfS Militärabwehr zu Informieren.

     35. Für Geheimnisträger finden außerdem die Festlegungen in den
     dafür geltenden militärischen Bestimmungen zur Gewährleistung
     von Wachsamkeit und Sicherheit Anwendung. Diese Festlegungen
     sind enthalten für
     a) Armeeangehörige - in der DV 010/0/003 Innendienst,
     b) Zivilbeschäftigte der NVA - in der Anordnung Nr. 3 zur Zi-
        vilbeschäftigtenanordnung,
     c) Zivilbeschäftigte in den volkseigenen Betrieben des MfNV -
        in der Anordnung Nr. 3/88 des Ministers für Nationale Vertei-
        digung über die Gewährleistung der Wachsamkeit und Sicher-
        heit in den volkseigenen Betrieben des MfNV.

     Reisen, Kontakte und Beziehungen

     36.(1) Geheimnisträger sind Reisen nach dem nichtsozialisti-
     schen Ausland nicht gestattet.
     (2) Reisen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 sind Touristen-
     und Privatreisen sowie ständige Ausreisen.

     37. Anträge an die Kommandeure auf Reisen nach dem nichtsozia-
     listischen Ausland sind nicht entgegenzunehmen. Dem Betreffenden
     ist mitzuteilen, daß von den staatlichen Organen gemäß den dafür
     geltenden Rechtsvorschriften (§ 13 der Verordnung über Reisen
     von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30. 11. 1988) für die
     Zeit des Wehrdienstes bzw. die Dauer des Arbeitsrechtsverhält-
     nisses solche Anträgen nicht stattgegeben wird. In einem per-
     sönlichen Gespräch ist darauf hinzuwirken, daß von der Antrag-
     stellung Abstand genommen wird.

     38.(1) Geheimnisträger ist es grundsätzlich untersagt, außer-
     dienstliche Kontakte mit Personen aus dem nichtsozialistischen
     Ausland aufzunehmen oder zu unterhalten.


                 VVS-Nr.: A 372 752                25



     (2) Kontakte gemäß den Festlegungen im Absatz 1 sind das unmit-
     telbare Zusammentreffen mit Personen aus dem nichtsozialistischen
     Ausland, unabhängig von dem Ort und der Art des Zusammentreffens.
     (3) In dringenden Familienangelegenheiten (Todesfälle, lebens-
     gefährlichen Erkrankungen, Geburten, Jugendweihen, Eheschließun-
     gen, Jubiläen von Verwandten und andere familiäre Ereignisse)
     kann auf Antrag die Erlaubnis zum Zusammentreffen mit Personen
     aus dem nichtsozialistischen Ausland auf dem Hoheitsgebiet der
     DDR außerhalb der eigenen Wohnung erteilt werden. Der Antrag
     (formlos) ist an den Vorgesetzten zu richten, der für die Be-
     stätigung des Geheimnisträgers zuständig ist. Der Vorgesetzte hat
     seine Entscheidung dem Geheimnisträger in einem persönlichen
     Gespräch mitzuteilen.
     (4) Die Entscheidung ist verantwortungsbewußt, unter Beachtung
     der Persönlichkeit des Geheimnisträgers, dessen konkreter Tätig-
     keit sowie der Gewährleistung der Sicherheitsinteressen zu tref-
     fen. Wird dem Antrag stattgegeben, informiert sich der Vorge-
     setzte nach Rückkehr des Geheimnisträgers in einem persönlichen
     Gespräch über den Verlauf des Zusammentreffens.
     (5) Geheimnisträger ist es gestattet, als Mitglied von Dele-
     gationen oder Organen der Partei, der Volksvertretungen oder
     Massenorganisationen im Rahmen ihrer konkreten Aufgaben und
     Funktionen mit Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland zu-
     sammenzutreffen. Dabei sind die Forderungen zur Wachsamkeit und
     Geheimhaltung einzuhalten.

     39.(1) Geheimnisträger sind außerdienstliche Beziehungen mit
     Personen und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland
     nicht gestattet.
     (2) Beziehungen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 sind mittel-
     bare Verbindungen mit Personen und Einrichtungen aus dem nicht-
     sozialistischen Ausland, wie der Austausch, das Versenden oder
     Empfangen von postalischen Sendungen, das Führen von Telefonge-
     sprächen oder das anderweitige Übermitteln und Empfangen von
     Nachrichten sowie die Übergabe und Entgegennahme von gegenstän-
     den über dritte Personen, unabhängig davon, ob die Beziehungen
     regelmäßig oder unregelmäßig erfolgen.

     40.(1) Geheimnisträger haben persönlich Einfluß auf die zu ihrem
     Haushalt gehörenden Personen zu nehmen, daß von diesen die Fest-
     legungen in den Ziffern 36. bis 39. über Reisen, Kontakte und
     Beziehungen unterstützt und ebenfalls befolgt werden.

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     (2) Zu den Absatz 1 genannten Personen gehören der Ehepart-
     ner, der Lebensgefährte, die Kinder oder andere Personen, sofern
     sie ständig im Haushalt leben. Das trifft auch zu auf Personen,
     bei denen der Geheimnisträger zeitweilig oder ständig wohnt bzw.
     polizeilich gemeldet ist.
     (3) Den zum Haushalt gehörenden Personen können, sowie diese
     dem Geltungsbereich dieser Dienstvorschrift nicht unterliegen,
     in Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Interessen
     Dienstreisen nach dem nichtsozialistischen Ausland gestattet
     werden. Die Genehmigung erteilten die dafür zuständigen staat-
     lichen Organe in Abstimmung mit dem zuständigen Kommandeur.
     (4) Stellen zum Haushalt gehörende Personen entgegen der Ein-
     flußnahme gemäß den Festlegungen im Absatz 1 dennoch den Antrag
     auf eine ständige Ausreise nach dem nichtsozialistischen Aus-
     land, wird von der Abteilung Innere Angelegenheiten des örtli-
     chen Rates (nachfolgend Abteilung Innere Angelegenheiten) bzw.
     vom Volkspolizeikreisamt über das für den Wohnsitz des Antrag-
     stellers zuständige Wehrkreiskommando eine Stellungnahme (An-
     lage 5) des für den betreffenden Geheimnisträger zuständigen
     Kommandeurs eingeholt.
     (5) Aus dem abgestimmten und genehmigten Dienstreisen gemäß den
     Festlegungen im Absatz 3 dürfen den Geheimnisträgern keine Nach-
     teile hinsichtlich ihres Einsatzes, ihrer Entwicklung und För-
     derung entstehen. Das trifft auch bei Eheschließung mit Aus-
     ländern, verbunden mit oder ohne ständiger Ausreise nach dem
     nichtsozialistischen Ausland, von nicht zu ihrem Haushalt ge-
     hörenden Familienangehörigen oder anderen Verwandten des Ge-
     heimnisträgers, sofern die zuständigen staatlichen Organe dazu
     die Genehmigung erteilt haben.

     41. Die Festlegungen in der Ziffer 40., Abs. 4 und 5 treffen
     ebenfalls für Berufskader, Offiziere auf Zeit und Zivilbeschäf-
     tigten der NVA zu, die keine Geheimnisträger sind.

     42.(1) Geheimnisträger haben unverzüglich ihrem unmittelbaren
     Vorgesetzten eine Meldung zu erstatten über
     a) unvorhergesehenen Kontakte mit Personen aus dem nichtsozia-
        listischen Ausland,
     b) den Versuch der Aufnahme von Kontakten und Beziehungen von
        Personen und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland,
     c) beabsichtigte oder beantragte Reisen nach dem nichtsoziali-
        stischen Ausland und die Aufnahme sowie das Unterhalten von

                 VVS-Nr.: A 372 752                27



        Kontakten und Beziehungen mit Personen und Einrichtungen aus
        dem nichtsozialistischen Ausland von zu ihrem Haushalt ge-
        hörenden Personen,
     d) ihnen bekanntgewordene beabsichtigte, beantragte oder durch-
        geführte Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland von
        nicht zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern, Eltern und Ge-
        schwistern, einschließlich der des Ehepartners oder Lebens-
        gefährten,
     e) den erhalt von Forumschecks oder Waren und Dienstleistungen
        des GENEX-Geschenkdienstes durch Vermittlung aus dem nicht-
        sozialistischen Ausland.
     (2) Bei Personen, die zum Haushalt des Geheimnisträgers gehören
     und in Erfüllung ihrer dienstlichen oder beruflichen Aufgaben
     mit Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland ständig in
     Kontakt stehen (diplomatischer Dienst, Außenhandel, Handelsma-
     rine, Spezialistenaustausch u. a.), ist eine einmalige Meldung
     darüber und eine Ergänzungsmeldung bei Beendigung einer solchen
     Tätigkeit abzugeben.
     (3) Erhalten Kommandeure eine Meldung gemäß den Festlegungen im
     Absatz 1, Buchst. c über Touristen- Privatreisen, haben die
     Kommandeure, sofern vom Volkspolizeikreisamt eine Stellungsnahme
     nicht angefordert ist, nach gewissenhafter Prüfung eine Ent-
     scheidung zu treffen. Kann der Beantragung einer solchen Reise
     aus Sicherheitsgründen nicht zugestimmt werden, ist das für den
     Antragsteller zuständige Volkspolizeikreisamt unverzüglich
     schriftlich (Anlage 5) davon in Kenntnis zu setzen.

     Sperrzeiten für Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland
     nach Entlassung aus dem Wehrdienst

     43.(1) Zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit, insbe-
     sondere des Schutzes von Staatsgeheimnissen und aller anderen
     im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes bzw. den
     während des Arbeitsrechtsverhältnisses bekanntgewordenen und zu
     schützenden Tatsachen, Gegenständen und dienstlichen Fragen,
     sind Armeeangehörige nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst
     bzw. Zivilbeschäftigten der NVA, die Geheimnisträger sind, nach
     Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses für eine befristete
     Zeit (Sperrzeit) Reisen nach dem nichtsozialistische Ausland
     nicht gestattet.

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     (2) Die Sperrzeiten für Reisen nach dem nichtsozialistischen
     Ausland betragen, gerechnet vom tag der Entlassung aus dem
     Wehrdienst:
     a) für Berufsoffiziere, Offiziere auf Zeit, Fähnriche und Be-
        rufsunteroffiziere - mindestens 3 Jahre,
     b) für Unteroffiziere und Soldaten auf Zeit und Soldaten im
        Grundwehrdienst - mindestens 2 Jahre,
     c) nach dem Reservistenwehrdienst, einschließlich Reservisten-
        übungen - mindestens 1 Jahr.
     (3) Für Geheimnisträger ist bei der Festlegung der Sperrzeit
     von folgender Orientierung auszugehen:
     a) für GKdos-Berechtigte  - bis zu 10 Jahre,
     b) für GVS-Berechtigte - bis zu 8 Jahre,
     c) für VVS-Berechtigte - bis zu 5 Jahre.
     (4) Der für die Bestätigung des Geheimnisträgers zuständige Vor-
     gesetzte hat unter Beachtung der Persönlichkeit sowie des In-
     halts und Umfangs der zur Kenntnis genommenen Staatsgeheimnisse
     die konkrete Sperrzeit des Geheimnisträgers individuell festzu-
     legen. Dabei sind die im Absatz 3 festgelegten Höchstgrenzen
     nicht zu überschreiten.
     (5) Für Armeeangehörige, die keine Geheimnisträger sind, ist die
     Sperrzeit unter Beachtung der Mindestzeiten gemäß den Festle-
     gungen im Absatz 2 in Verbindung mit den während des Wehrdien-
     stes bekanntgewordene Tatsachen, Gegenständen und dienstlichen
     Fragen zu bestimmen. Bei Erfordernis kann die Sperrzeit er-
     weitert werden.
     (6) Die festgelegten Sperrzeit ist dem Armeeangehörigen sowie dem
     Zivilbeschäftigten der NVA, der Geheimnisträger ist, bei der
     Entlassung aus dem Wehrdienst bzw. bei der Beendigung des Ar-
     beitsrechtsverhältnisses persönlich mitzuteilen. Werden bei
     Unteroffizieren und Soldaten auf Zeit, Soldaten im Grundwehr-
     dienst oder für Armeeangehörige nach dem Reservistenwehrdienst,
     einschließlich Reservistenübungen, die Sperrzeiten gemäß den
     Festlegungen im Absatz 2 nicht verändert, kann die Bekanntgabe
     für den betreffenden Personalbestand in den Einheiten zusammen-
     gefaßt erfolgen.
     (7) Für Zivilbeschäftigte der NVA, die keine Geheimnisträger
     sind, werden grundsätzlich keine Sperrzeiten festgelegt. In be-
     gründeten Ausnahmefällen kann vom Kommandeur in Abstimmung mit
     dem zuständigen Mitarbeiter des MfS eine Sperrzeit festgelegt
     werden. Die Bekanntgabe hat gemäß den Festlegungen im Absatz 6
     zu erfolgen.

                 VVS-Nr.: A 372 752                29



     (8) Werden im Verlaufe des Wehrdienstes oder der Dauer des Ar-
     beitsrechtsverhältnisses von Armeeangehörigen oder Zivilbeschäftigten
     der NVA, die Geheimnisträger sind, Anfragen zu Sperrzeiten ge-
     stellt, sind ihnen die für sie vorgesehenen Mindestspeerzeiten
     mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die konkrete Sperrzeiten zum Zeit-
     punkt der Entlassung aus dem Wehrdienst bzw. der Beendigung des
     Arbeitsrechtsverhältnisses festgelegt und bekanntgegeben wird.

     44.(1) Die konkrete Sperrzeit gemäß den Festlegungen in der
     Ziffer 43. ist vor der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst im
     Wehrdienstausweis des Armeeangehörigen auf Seite 61 mit dem Ver-
     merk: "SZ bis ... (Tag, Monat, Jahr)" einzutragen, zu unter-
     schreiben und zu siegeln.
     (2) Die Sperrzeit gemäß den Festlegungen im Absatz 1 ist zugleich
     im Feld Nr. 113 der Wehrstammkarte des betreffenden Armeeange-
     hörigen wie folgt zu dokumentieren:
     "Reisen nach dem NSA bis ... (Tag, Monat, Jahr) nicht gestattet".
     Im Feld Nr.: 008 ist einzutragen:
     "Sperrzeiten (SZ) - NSA s. Feld Nr. 113".
     (3) Die Sperrzeit für Zivilbeschäftigte der NVA, die Geheimnis-
     träger sind, sowie in den Fällen gemäß den Festlegungen in der
     Ziffer 43., Abs. 7 ist nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhält-
     nisses in der Personalakte zu dokumentieren.

     45.(1) Werden von gedienten Reservisten und Berufskadern außer
     Dienst Anträge auf Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland
     gestellt, wird von der Abteilung Innere Angelegenheiten oder vom
     Volkspolizeikreisamt, sofern im Wehrdienstausweis noch keine
     Sperrzeit eingetragen ist, eine Bescheinigung über den Ablauf
     der Sperrzeit von dem für den Wohnsitz des Antragstellers zu-
     ständigen Wehrkommando angefordert.
     (2) Für gediente Reservisten und Berufskader außer Dienst, für
     die bisher keine Sperrzeit in den Wehrunterlagen eingetragen
     sind, ist die Sperrzeit bei Anforderung einer Bescheinigung ge-
     mäß den Festlegungen im Absatz 1 vom Leiter des Wehrkreiskomman-
     dos in Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter des MfS zu be-
     stimmen. Dabei ist für die Bestimmung der Sperrzeit gemäß den
     Festlegungen in der Ziffer 43., Abs. 3 von der während des Wehr-
     dientes eingenommenen letzten Dienststellung oder dem erfolgten
     Einsatz auszugehen. Die Bescheinigung (Anlage 6) ist auszustellen
     und an die Abteilung Innere Angelegenheiten bzw. das Volkspoli-
     zeikreisamt zu übergeben.

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     (3) Die Festlegungen in den Absätzen 1 und 2 treffen auch für
     ehemalige weibliche Angehörige der NVA zu.

     46. Die Leiter der Wehrkreiskommandos haben die Verfahrensfra-
     gen für die Übergabe bzw. Übernahme der in Ziffer 40., Abs. 4
     und in der Ziffer 45., Abs. 2 genannten Stellungsnahme oder Be-
     scheinigung mit den Leitern der Abteilungen Innere Angelegen-
     heiten oder den Volkspolizeikreisämtern abzustimmen und festzulegen.

     47.(1) Stellt ein ehemaliger Zivilbeschäftigter der NVA einen
     Antrag auf Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland, wird
     von der Abteilung Innere Angelegenheiten oder vom Volkspolizei-
     kreisamt eine Bescheinigung über den Ablauf der Sperrzeit von
     der Dienststelle der NVA, bei der der Zivilbeschäftigte zuletzt
     tätig war, angefordert. Die Bescheinigung (Anlage 6) ist auszu-
     stellen und an die Abteilung Innere Angelegenheiten oder an das
     Volkspolizeikreisamt zu übersenden.
     (2) Vom Kommandeur ist auf der Bescheinigung zu Bestätigen:
     a) bei Zivilbeschäftigten der NVA, die als Geheimnisträger be-
        stätigt waren, sowie in den Ausnahmefällen gemäß den festle-
        gungen in der Ziffer 43., Abs. 7 der Zeitpunkt des Ablaufs
        der Sperrzeit,
     b) bei allen anderen Zivilbeschäftigten der NVA, daß keine
        Sperrzeit festgelegt ist.

     Eheschließung mit Ausländern

     48. Werden von Angehörigen oder Zivilbeschäftigten der NVA An-
     träge auf Eheschließungen mit Ausländern gestellt, ist für die
     Erteilung der Genehmigung die Zustimmung des zuständigen Komman-
     deurs ab Truppenteil oder Gleichgestellte aufwärts erforderlich.

     49.(1) Wenden sich Angehörige oder Zivilbeschäftigte der NVA an
     den Kommandeur mit der Bitte um Zustimmung gemäß den Festlegungen
     in der Ziffer 48., ist ihnen eine Stellungnahme (Anlage 7) aus-
     zuhändigen. Grundlage für die Stellungnahme bilden die Festle-
     gungen in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5.
     (2) Anträgen auf Eheschließung, bei denen der Partner Bürger
     eines sozialistischen Staates ist, kann in der Regel zugestimmt
     werden. Der Kommandeur hat diesen Standpunkt in der Stellung-
     nahme entsprechend zum Ausdruck zu bringen. In Zweifelsfällen
     sowie bei Besonderheiten, die im Dienst oder in den Aufgaben des
     Armeeangehörigen begründet sein können, ist der Antrag auf Ehe-
     schließung dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Entscheidung vor-
     zulegen. Hat der Bürger eines sozialistischen Staates seinen
     Wohnsitz im nichtsozialistischen Ausland, ist gemäß den Festle-

                 VVS-Nr.: A 372 752                31



     gungen im Absatz 5 zu entscheiden.
     (3) Anträge auf Eheschließung, bei denen der Partner die Staats-
     bürgerschaft eines nichtsozialistischen Staates besitzt und sei-
     nen ständigen Wohnsitz in der DDR hat, sind zu prüfen:
     a) für Offiziere - von den Stellvertretern des Ministers für
        Nationale Verteidigung bzw. den dem Minister für Nationale
        Verteidigung unmittelbar unterstellten Chefs und Leitern,
     b) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten  - von den Kom-
        mandeuren ab Truppenteil oder Gleichgestellte aufwärts.
     (4) Die Entscheidung über die Anträge auf Eheschließung ist
     unter Berücksichtigung politischer, militärischer und recht-
     licher Konsequenzen der beabsichtigten Eheschließung zu treffen.
     In Zweifelsfällen sowie bei Besonderheiten, die im Dienst oder
     in den Aufgaben des Armeeangehörigen begründet sein können, ist
     der Antrag auf Eheschließung von den im Absatz 3, Buchst. b ge-
     nannten Kommandeuren dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Ent-
     scheidung vorzulegen.
     (5) Anträgen auf Eheschließung, bei denen der Partner die Staats-
     bürgerschaft eines nichtsozialistischen Staates besitzt und
     seinen Wohnsitz nicht in der DDR hat, ist nicht zuzustimmen.
     Der Kommandeur hat in seiner Stellungsnahme die Ablehnung klar
     zum Ausdruck zu bringen.
     (6) Anträge auf Eheschließung, bei denen der Partner Bürger der
     Republik Kuba, der Sozialistische Föderativen Republik Jugos-
     lawien, der Koreanischen Demokratische Volksrepublik, der
     Sozialistischen Republik Vietnam, der Sozialistischen Re-
     publik Albanien und der Volksrepublik China ist, sind gemäß den
     Festlegungen in den Absätzen 3 und 4 zu bearbeiten.

     50. Sind Anträge auf Eheschließungen gemäß den Festlegungen in
     der Ziffer 48. mit einer gemeinsamen Wohnsitznahme im nicht-
     sozialistischen Ausland verbunden, ist gemäß den Festlegungen
     über Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland zu entschei-
     den.

 32              VVS-Nr.: A 372 752



     Zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Bürgern oder juristischen
     Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland

     51.(1) Meldungen von Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA
     an Kommandeure ab Truppenteil oder Gleichgestellte aufwärts über
     zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Bürgern oder juristischen
     Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland haben insbesondere
     zu enthalten, von wem und wann der Betreffende vom zivilrecht-
     lichen Anspruch Kenntnis erhielt sowie die Art des Anspruchs.
     Bereits vorhandene Unterlagen sind vorzulegen.
     (2) Die Kommandeure ab Truppenteil oder gleichgestellte aufwärts
     haben den betreffenden Angehörigen oder Zivilbeschäftigten der
     NVA zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs aufzufordern,
     sich persönlich oder schriftlich zur Geltendmachung seiner For-
     derungen an folgende Dienststellen zu wenden:
     a) bei Erbschaften, Schadensersatz (ausgenommen aus Verkehrsun-
        fällen) o. ä. an das
        Amt für den Rechtschutz des Vermögens der DDR
        Herman-Matern-Straße 56
        Berlin
        1040
     b) bei Schadensersatz aus Verkehrsunfällen an die örtlich zu-
        ständige Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR.
     (3) Zur Vorlage bei der zuständigen Dienststelle gemäß den Fest-
     legungen im Absatz 2 ist den Angehörigen und Zivilbeschäftigen
     der NVA eine Bescheinigung (Anlage 14) auszuhändigen. Gleich-
     zeitig sind sie aufzufordern, im Interesse einer juristisch
     sachkundigen Bearbeitung alle selbständigen Aktivitäten unter
     Ungehung der vorstehend genannten Dienststellen zu unterlassen.
     (4) Die ausgehändigte Bescheinigung ist zusammen mit den vor-
     handenen sachdienlichen Unterlagen zur Geltendmachung der An-
     sprüche der zuständigen Dienststelle gemäß den Festlegungen im
     Absatz 2 vorzulegen. Dabei ist von den betreffenden Angehörigen
     und Zivilbeschäftigten der NVA auf das Bestehen eines Dienst-
     oder Arbeitsrechtsverhältnisses mit der NVA bzw. mit einem
     volkseigenen Betrieb des MfNV aufmerksam zu machen.
     (5) Alle weiteren Maßnahmen, einschließlich der Rechtsberatung
     zur Geltendmachung und Realisierung der Forderungen, werden von
     den im Absatz 2 genannten Dienststellen gegebenen Hinweise oder ge- 

                 VVS-Nr.: A 372 752                33



     troffenen Festlegungen sind strikt zu beachten und einzuhalten;
     gleichzeitig haben die betreffenden Angehörigen und Zivilbe-
     schäftigten der NVA Einfluß zur Einhaltung dieser Festlegungen
     auf andere Personen, die davon mit betroffen sind, zu nehmen.
     Sofern es für die Geltendmachung der Ansprüche, insbesondere
     für die Erteilung einer Vollmacht, erforderlich ist, haben sich
     die betreffenden Armeeangehörigen mit dem Personalausweis zu
     legitimieren. Zum Empfang des Personalausweises, soweit dieser
     bei der Deutschen Volkspolizei hinterlegt ist, gelten die Fest-
     legungen in der Ausweisordnung.
     (6) Über die aus den zivilrechtlichen Ansprüchen erlangten Gut-
     haben oder Zahlungsmittel anderer Währungen können die betref-
     fenden Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA gemäß den da-
     für geltenden Rechtsvorschriften und den Festlegungen der zu-
     ständigen Institutionen der DDR verfügen. Das Betreten entspre-
     chender Handelseinrichtungen der DDR (GENEX-Geschenkdienst oder
     Valutahandel "Intershop") ist den Armeeangehörigen nur in Zivil-
     kleidung gestattet.

     52. Die Kommandeure haben sich bei den betreffenden Angehörigen
     und Zivilbeschäftigten der NVA über den Stand der Bearbeitung
     der Geltendmachung und Realisierung der zivilrechtlichen An-
     sprüche zu informieren und, wenn notwendig, Hilfe und Unter-
     stützung zu gewähren. Wenn notwendig, können die Kommandeure
     die Rechtsabteilung im MfNV konsultieren.

     Spezielle Festlegungen

     53.(1) In Dienststellen eingehende Postsendungen aus dem nicht-
     sozialistischen Ausland sind sofort dem Kommandeur zu übergeben.
     Der zuständige Mitarbeiter des MfS ist zu verständigen.
     (2) An Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA gerichtete Post-
     sendungen sind dem Empfänger persönlich auszuhändigen. Dabei ist
     der Betreffende erneut auf die Einhaltung der Festlegungen über
     Beziehungen zu Personen und Einrichtungen aus dem nichtsoziali-
     stischen Ausland hinzuweisen. Die Bekanntgabe des Inhaltes der
     Postsendung ist im Interesse des persönlichen Schutzbedürfnisses
     des Empfängers und der militärischen Sicherheit anzustreben.
     (3) Die an Angehörige und Zivilbeschäftigte oder Dienststellen
     der NVA gerichteten Zuschriften aus dem nichtsozialistischen
     Ausland, in denen u. a. um Auskünfte, Übergabe von Materialien

 34               VVS-Nr.: A 372 752



     sowie persönliche Angaben, technische Dokumentationen oder Ge-
     genstände für Sammlungen aller Art gebeten wird, sind von den
     Kommandeuren ab Truppenteil und Gleichgestellte aufwärts zu e-
     arbeiten. Der Antwortvorschlag ist unter Beifügen der Zuschrift
     sowie der gewünschten Materialien auf dem Dienstweg dem Leiter
     der Hauptabteilung Presse im MfNV zu übersenden.

     54.(1) Die Kommandeure haben zu gewährleisten, daß über Anträge,
     Meldungen, Informationen und Berichte gemäß den Festlegungen in
     diesem Abschnitt sofort der zuständige Mitarbeiter des MfS in-
     formiert wird sowie die treffenden Entscheidungen, ein-
     schließlich der Festlegung der Sperrzeiten für Angehörige und
     Zivilbeschäftigte der NVA, mit ihm abgestimmt werden.
     (2) Die Kommandeure entscheiden unter Beachtung der Festlegungen
     im Absatz 1, in welchen Fällen von dem Angehörigen und Zivilbe-
     schäftigten der NVA eine schriftliche Meldung oder Information
     (Anlage 4) abzugeben ist.
     (3) Die Anträge, Meldungen, Informationen und Berichte sind mit
     einem Aktenvermerk über das Ergebnis der Bearbeitung in der Re-
     gel bei den strukturmäßigen Kräften des Geheimnisschutzes für
     die Dauer von 2 Jahren aufzubewahren und danach zu vernichten.
     (4) Die im Absatz 3 genannte Aufbewahrung erfolgt unabhängig
     davon, ob die Genannten Geheimnisträger sind oder nicht.

     55. Ausnahmen von den Festlegungen in diesem Abschnitt sowie
     Maßnahmen, die sich aus der Erfüllung dienstlicher Aufgaben
     ergeben, legt der Minister für Nationale Verteidigung oder
     legen die von ihm dazu ermächtigten Vorgesetzten fest.

                 VVS-Nr.: A 372 752                35



     VI. Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheim-
         nisse

     56. Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheim-
     nisse sind Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA, die
     a) strukturmäßig auf dem Gebiet des Geheimnisschutzes eingesetzt
        sind,
     b) durch Befehl des Kommandeurs oder durch die entsprechend ver-
        einbarten Arbeitsaufgaben mit der Wahrnehmung spezieller Auf-
        gaben des Geheimnisschutzes beauftragt und dazu eingesetzt
        sind (nachfolgend Geheimnisschutzbeauftragte),
     c) Als VS-Bearbeiter eingesetzt sind.

     57.(1) Als strukturmäßige Kräfte des Geheimnisschutzes sind
     Personen einzusetzen, die über langjährige Erfahrungen in der
     Stabsarbeit und Arbeit mit Staatsgeheimnissen verfügen oder für
     diese Tätigkeit speziell ausgebildet wurden.
     (2) Strukturmäßige Kräfte des Geheimnisschutzes können nur mit
     Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr eingesetzt oder
     von ihren Aufgaben entbunden werden.

     58. Hauptaufgaben der strukturmäßigen Kräfte des Geheimnis-
     schutzes:
     a) Vorbereitung von militärischen Bestimmungen und zu treffenden
        Festlegungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse im Verantwor-
        tungsbereich,
     b) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Nomenklaturen für Staats-
        geheimnisse und Geheimnisträger,
     c) Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Schulung,
        Belehrung und Qualifizierung von Geheimnisträgern,
     d) Mitwirkung an der Auswahl, Überprüfung und Vorbereitung von
        Personen für den Einsatz als Geheimnisträger,
     e) Mitwirkung bei der politisch-ideologischen Erziehung der
        Geheimnisträger,
     f) Anleitung Unterstützung und Kontrolle der Geheimnisträger
        bei der Arbeit mit VS,
     g) Anleitung der nachgeordneten strukturmäßigen Kräfte des Ge-
        heimnisschutzes bzw. der Geheimnisschutzbeauftragten im Ver-
        antwortungsbereich,
     h) Mitwirkung bei der Aufdeckung und Beseitigung von Ursachen
        sowie begünstigenden Bedingungen für Gefährdungen und Ver-
        letzungen des Schutzes der Staatsgeheimnisse,

 36              VVS-Nr.: A 372 752



     i) Planung, Organisation und Durchführung von Kontrollen zur
        Durchsetzung der militärischen Bestimmungen und Festlegungen
        zum Schutz der Staatsgeheimnisse,
     k) Mitwirkung bei der materiell-technischen Sicherstellung des
        Schutzes der Staatsgeheimnisse,
     l) Analyse der Wirksamkeit des Schutzes der Staatsgeheimnisse
        sowie des Erreichten Standes und der Erarbeitung von Vor-
        schlägen für die Vervollkommnung des Schutzes der Staatsge-
        heimnisse,
     m) Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitar-
        beitern des MfS Militärabwehr.

     59.(1) Geheimnisschutzbeauftrage können eingesetzt werden in
     a) den Dienstbereichen und Bereichen im MfNV,
     b) den Bereichen der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA so-
        wie der Kommandos der Militärbezirke und Gleichgestellten,
     c) den Führungsebenen der Verbände und Gleichgestellten
     d) den Truppenteilen und Gleichgestellten sowie den volkseigenen
        Betrieben des MfNV,
     e) den Sektionen, Fachrichtungen sowie Lehrstühlen der Lehr-
        oder Ausbildungseinrichtungen.
     (2) Der Einsatz erfolgt insbesondere dann, wenn in den jeweili-
     gen Struktureinheiten keine strukturmäßigen Kräfte des Geheim-
     nisschutzes vorgesehen sind.
     (3) Geheimnisschutzbeauftragte müssen als GVS-Berechtigte be-
     stätigt sein. Ihr Einsatz ist mit dem zuständigen Mitarbeiter
     des MfS Militärabwehr abzustimmen.
     (4) Geheimnisschutzbeauftragte sind aus dem Bestand erfahrener
     Angehöriger und Zivilbeschäftigter der NVA einzusetzen, die ins-
     besondere Kenntnisse über die Aufgaben in der Struktureinheit
     sowie in der Arbeit zum Schutz der Staatsgeheimnisse besitzen.
     In Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind Geheimnisschutzbeauftragte
     dem Kommandeur unmittelbar unterstellt, auf dessen Befehl sie
     eingesetzt wurden.
     (5) Für besondere Aufgaben bei der Vorbereitung des Einsatzes
     und der Nutzung von Rechentechnik, der Entwicklung und Anwendung
     der Software sowie des Umgangs mit Datenträgern können Beauf-
     tragte für Datensicherheit eingesetzt werden.

                 VVS-Nr.: A 372 752                37



    60. Die Kommandeure haben in Ableitung der Festlegungen in der
    Ziffer 58. die Aufgaben und die Befugnisse der Geheimnisschutz-
    beauftragten zu bestimmen und schriftlich festzulegen.

    61. Der Leiter der VS-Stelle ist grundsätzlich dem Stabschef
    und in Bereichen ohne Stabschef dem Kommandeur unmittelbar
    unterstellt. In Führungsorganen ab Kommando des Militärbezirkes
    aufwärts sowie in den Lehr- oder Ausbildungseinrichtungen können
    die Kommandeure die unmittelbar Unterstellung innerhalb der
    jeweiligen Struktureinheit gesondert befehlen.

    62.(1) Hauptaufgaben des Personals der VS-Stellen:
    a) Nachweis des Bestandes an VS und Gewährleistung des ord-
       nungsgemäßen Umgangs mit den VS in der VS-Stelle;
    b) Durchführung, Anleitung, Überwachung und Kontrolle der Ar-
       beit mit VS, insbesondere bei
       - der Anfertigung, Vervielfältigung und Nachanfertigung von
         VS,
       - dem Versand und Eingang von VS an andere Bereiche bzw. aus
         anderen Bereichen,
       - der Weiterleitung von VS an Geheimnisträger,
       - der Mitführung und dem Transport von VS durch dazu Berech-
         tigte,
       - der Weitergabe von VS zwischen den Geheimnisträgern und
         der Aufbewahrung von VS,
       - der Archivierung von VS,
       - der genehmigten Einsichtnahme von Geheimnisträgern anderer
         Bereiche in Staatsgeheimnisse in der VS-Stelle,
       - der Veränderung der Geheimhaltungsgrade und der Aufhebung
         der Geheimhaltung,
       - der Vernichtung von VS;
     c) Gewährleistung des schnellen und organisierten Übergangs in
        eine höhere Stufe der Gefechtsbereitschaft;
     d) Bearbeitung der topographischen Unterlagen in Bereichen ohne
        Kartenstellen, einschließlich der als "Besondere Dienstsache"
        gekennzeichneten topographischen Unterlagen; 
     e) Führung der Nachweise über die
        - Geheimnisträger und ihren Berechtigungsgrad (Bestätigung
          und Verpflichtung),
        - Ergebnisse von Kontrollen,
        - vorhandenen und ausgegebenen Petschaften,
        - Sonderstempel,

 38              VVS-Nr.: A 372 752



        - Schlüssel für VS-Räume und VS-Behältnisse,
        - ständigen Aufbewahrungsorte von VS außerhalb der VS-Stelle,
        - topographischen Unterlagen mit aufgedrucktem Geheimhal-
          tungsgrad in Bereichen ohne Kartenstelle;
     f) halbjährliche mündliche Meldung an den Kommandeur oder un-
        mittelbaren Vorgesetzten über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit;
     g) sofortige Meldungen an den unmittelbaren Vorgesetzten bei
        - VS-Verlusten,
        - besonderen Vorkommnissen während der Arbeit mit Staatsge-
          heimnissen,
        - Verlusten von Petschaften, Sonderstempel und Schlüsseln
          für VS-Räumen sowie VS-Behältnissen,
        - Verstößen gegen militärische Bestimmungen sowie Festlegun-
          gen zum Schutz der Staatsgeheimnisse und der Geheimhaltung;
     h) Schulung, Anleitung und Kontrolle des Personals der VS-Stel-
        len in den dem Kommandeur führungsmäßig unterstellten Einhei-
        ten und Einrichtungen, sowie keine anderen strukturmäßigen
        Kräfte des Geheimnisschutzes oder Geheimnisschutzbeauftragte
        eingesetzt sind.
     (2) Der unmittelbare Vorgesetzte des Leiters der VS-Stelle hat
     gemäß den Festlegungen im Absatz 1 die Dienstpflichten des Lei-
     ters und des anderen Personals der VS-Stelle festzulegen.
     (3) Der Leiter der VS-Stelle hat monatlich einen Arbeits- und
     Kontrollplan zu erarbeiten, der vom unmittelbaren Vorgesetzten
     zu bestätigen ist.

     63.(1) Der Einsatz des Personals der VS-Stelle zu anderen Auf-
     gaben, die nicht im Zusammenhang mit den festgelegten Dienst-
     pflichten stehen, ist nicht zulässig.
     (2) Die Öffnungszeiten der VS-Stelle sind innerhalb der festge-
     legten Dienst- und Arbeitszeit so festzulegen, daß dem Personal
     der VS-Stelle täglich die erforderliche Zeit zur Erfüllung ihrer
     Dienstpflichten, einschließlich der spezialfachlichen Aus- und
     Weiterbildung, zur Verfügung steht. Die Öffnungszeiten sind vom
     unmittelbaren Vorgesetzten des Leiters der VS-Stelle zu bestä-
     tigen.

     64.(1) VS-Bearbeiter sind nichtstrukturmäßige Kräfte des Ge-
     heimnisschutzes und können in Struktureinheiten eingesetzt wer-
     den, die von der für sie zuständigen VS-Stelle objektmäßig ge-
     trennt sind, VS zur Arbeit benötigt werden und dazu ein


                 VVS-Nr.: A 372 752                39



     entsprechender Bestand an VS in der Struktureinheit aufbewahrt
     werden muß.
     (2) VS-Bearbeiter sind mit Befehl des Kommandeurs ab Truppenteil
     oder Gleichgestellte aufwärts einzusetzen und dem Kommandeur
     der jeweiligen Struktureinheit unmittelbar zu unterstellen.
     (3) Aufgaben des VS-Bearbeiters:
     a) Nachweis, Aufbewahrung und Ausgabe von VS,
     b) Kontrolle der Arbeit mit VS bei den Geheimnisträgern,
     c) Berichterstattung an den Kommandeur über die Ergebnisse
        seiner Tätigkeit,
     d) Meldung von besonderen Vorkommnissen, Verlusten, Verstößen
        oder anderen Mängeln oder Unzulänglichkeiten beim Schutz
        der Staatsgeheimnisse,
     e) Belehrung der Geheimnisträger,
     (4) Dem VS-Bearbeiter ist es nicht gestattet,
     a) anzufertigende VS, einschließlich deren Vervielfältigung und
        Nachanfertigung, zu registrieren,
     b) VS an andere Dienststellen zu versenden,
     c) VS an andere Struktureinheiten weiterzuleiten,
     d) VS zu archivieren und dem Geheimhaltungsgrad zu verändern,
     e) VS zu vernichten.
     (5) Die Dienstpflichten des eingesetzten VS-Bearbeiters sind vom
     Kommandeur festzulegen.

     65. Die Leiter der Kaderorgane oder Organe der personellen Auf-
     füllung haben
     a) mit den strukturmäßigen oder nichtstrukturmäßigen Kräften des
        Geheimnisschutzes zusammenzuarbeiten,
     b) die Auswahl, Überprüfung und Vorbereitung von Angehörigen und
        Zivilbeschäftigten der NVA für den Einsatz als Geheimnisträ-
        ger gemäß den Festlegungen im Abschnitt IV. zu unterstützen,
     c) Einfluß darauf zu nehmen, daß die gestellten kader- und si-
     cherheitspolitischen sowie charakterlich-moralischen Anforde-
     rungen an Geheimnisträger in den Attestationen und Beurtei-
     lungen eingeschätzt werden.


 40              VVS-Nr.: A 372 752



     VII. Arbeit mit Verschlußsachen

     Nachweis

     66. Über VS, die Arbeit mit ihnen sowie ihren Verbleib ist ein
     schriftlicher Nachweis zu führen. Die Nachweisführung hat ge-
     mäß den Festlegungen im Anhang 3 zu erfolgen.

     67.(1) Der Nachweis ist zu führen:
     a) in den VS-Stellen über den gesamten Bestand der VS,
     b) von den VS-Bearbeitern über den bestand der von ihnen ver-
        walteten VS,
     c) von beauftragten Geheimnisträgern als Verantwortliche von
        VS-Räumen, über die darin ständig aufbewahrten VS,
     d) von Geheimnisträgern über die on ihnen übernommenen VS.
     (2) Der Nachweis von VS ist zu führen über
     a) die Anfertigung,
     b) den bestand,
     c) den Versand,
     d) den Eingang,
     e) die direkte Übergabe sowie Übernahme,
     f) die Veränderung der Geheimhaltungsgrade oder die Aufhebung
        der Geheimhaltung,
     g) die Archivierung und Veraktung,
     h) die Vernichtung, einschließlich des bei der Anfertigung an-
        gefallenen Zwischenmaterials,
     i) die Aus-, Weiter- und Rückgabe,
     k) die zeitweilig zur Aufbewahrung hinterlegten VS,
     l) in Verlust geratene oder zeitweilig nicht vorzulegende VS,
     m) die Kenntnisnahme von oder die Einsichtnahme in VS.
     (3) Eine rechnergestützte Nachweisführung von VS hat nur auf der
     Grundlage vom MfNV vorgegebener Programme zu erfolgen.

     Anfertigung, Kennzeichnung und Nachanfertigung

     68.(1) Dokumente, Materialien und andere Gegenstände, die
     Staatsgeheimnisse enthalten oder darstellen, werden als VS sowie
     Bücher zur Aufzeichnung oder Erarbeitung von Staatsgeheimnissen
     als VS-Arbeits- oder VS-Diktatbücher bezeichnet.
     (2) VS sind nur anzufertigen, wenn dazu ein schriftlicher Auf-
     trag (nachfolgend Anfertigungsauftrag) vorliegt.


                 VVS-Nr.: A 372 752                41



     (3) Der Einstufungsberechtigte empfängt einen Anfertigungsauf-
     trag oder veranlaßt den Empfang und legt fest:
     a) den Geheimhaltungsgrad,
     b) die Erarbeitung mit der für den Geheimhaltungsgrad entspre-
        chenden Berechtigung,
     c) die Anzahl der Ausfertigungen und den Verteiler,
     d) die Berechtigung für notwendige Nachanfertigungen,
     e) den Termin der Vernichtung oder Rücksendung der VS bzw. der
        Veränderung des Geheimhaltungsgrades der VS oder der Aufhe-
        bung der Geheimhaltung.
     (4) Kann der Termin gemäß den Festlegungen im Abschnitt 3, Buchst.
     e zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bestimmt wer-
     den, ist er mit Abschluß der VS einzutragen.
     69.(1) Der Anfertigungsauftrag ist in der VS-Stelle gegen Unter-
     schrift zu empfangen und während des Anfertigungsprozesses
     grundsätzlich zusammen mit der VS aufzubewahren.
     (2) Ist eine Übergabe der VS im Anfertigungsprozeß, z. B.  Druck
     oder Vervielfältigung, erforderlich, bleibt der Anfertigungsauf-
     trag, abweichend von den Festlegungen im Absatz 1, beim Verant-
     wortlichen Erarbeiter.

     70.(1) Der Erarbeiter ist für die Sicherheit und Geheimhaltung
     der VS sowie des Zwischenmaterials1 während des Anfertigungspro-
     zesses persönlich verantwortlich. Der Erarbeiter ist nicht be-
     rechtigt, die Anzahl der im Anfertigungsauftrag festgelegten
     Ausfertigungen zu erhöhen.
     (2) Der Erarbeiter hat alle Ausfertigungen der VS sowie das
     Zwischenmaterial im Anfertigungsauftrag einzutragen und für
     die Richtigkeit der Eintragungen zu unterschreiben.
     (3) Kohle- und Blaupapier bzw. Farbbänder (nachfolgend Farb-
     bänder) können wiederholt zur Anfertigung von VS benutz werden.
     Die Farbbänder sind nach der Anfertigung wie VS zu sichern.
     Verbrauchte und nicht mehr benutzbare Farbbänder sind der VS-
     Stelle zur Vernichtung zu übergeben.

     _____
     1 Zwischenmaterial sind Materialien, die bei der Anfertigung von
     VS entstehen und Staatsgeheimnisse enthalten, wie z. B. Manus-
     kripte, Kohle- und Blaupapier, Farbbänder, Lochstreifen, ver-
     schriebene Blätter der technischen Kräfte, Schonblätter zum
     Schutz der Schreibmaschinenwalze, fotografische Materialien,
     bei der Vervielfältigung oder beim Druck angefallene Makula-
     tur, Druckplatten, Matrizen, Fehldrucke und sonstiges Material


 42              VVS-Nr.: A 372 752




     71.(1) Die Ausarbeitung schriftlicher VS ist grundsätzlich nur
     in VS-Diktatbüchern gestattet, die den gleichen oder einen hö-
     heren Geheimhaltungsgrad tragen müssen wie die zu erarbeitende
     VS.
     (2) Ist die Erarbeitung schriftlicher VS auf Vordrucken, Form-
     blättern, topographischen Unterlagen, außerformatigen Papieren
     oder anderen Informationsträgern notwendig, sind diese ent-
     sprechend ihrer Beschaffenheit vor Beginn der Arbeiten mit dem
     Geheimhaltungsgrad und der VS-Nummer zu kennzeichnen.
     (3) VS auf außerformatigen Papieren sind zusätzlich zu den Fest-
     legungen im Absatz 2 mit einer geschlossenen Linie zu umranden
     oder mit dem Stempelaufdruck des Geheimhaltungsgrades an den 4
     Ecken zu versehen.

     72.(1) Der Erarbeiter hat alle Ausfertigungen der VS mit dem
     festgelegten Termin der Vernichtung zu versehen.
     (2) Als Termin der Vernichtung ist vorzusehen:
     a) 31. 05.,
     b) 30. 11.,
     c) nach Erledigung (m. Erl.),
     d) nach Außerkraftsetzung (n. Akrs.).
     (3) Für Staatsgeheimnisse in Form von technischen Mitteln kann
     der Termin der Vernichtung nach Aussonderung (n. Auss.) bestimmt
     werden.

     73. (1) Die Kennzeichnung von VS erfolgt durch eine VS-Signatur.
     Die VS-Signatur umfaßt
     a) den Geheimhaltungsgrad,
     b) die VS-Nummer,
     c) die Ausfertigungsnummer,
     d) die Gesamtblattzahl je Ausfertigung (nur auf dem Deckblatt),
     e) die Blattnummer.
     (2) Die VS-Signatur ist bei allen Ausfertigungen grundsätzlich
     auf der rechten oberen Ecke eines jeden Blattes anzubringen. Die
     Blätter einer VS sind fortlaufend zu numerieren. Austausch- oder
     Zusatzblätter sind hinter der Blatt-Nr. mit dem Zusatz AB oder
     ZB zu kennzeichnen.
     (3) Bei gebundenen und in Buchform gefaßten VS-Druck- und VS-
     Vervielfältigungserzeugnissen ist die Kennzeichnung mit der VS-
     Signatur nur auf dem Deckblatt vorzunehmen. Die weitere Blatt-


                 VVS-Nr.: A 372 752                43



     kennzeichnung kann nur unter Anwendung der verkürzten VS-Signatur
     (Anlage 15) erfolgen.
     (4) Für VS, die im Herstellungsprozeß aus technischen gründen
     nicht vollständig gekennzeichnet werden können, ist die Vervoll-
     ständigung der VS-Signatur vom Endempfänger vorzunehmen.
     (5) Ist die Kennzeichnung von VS gemäß den Festlegungen in die-
     se Ziffer auf Grund der Beschaffenheit der VS nicht möglich,
     sind die VS-Behältnisse oder VS-Verpackungen zu kennzeichnen
     bzw. Anhänger oder Aufkleber anzubringen. Durch die Kennzeich-
     nung muß die Erkennbarkeit eines Dokuments oder Gegenstands
     als VS gewährleistet sein.
     (6) VS des Vorschriftenwesens sind nach den dafür geltenden be-
     stimmungen zu kennzeichnen.

     74. VS sind mit einer "VS-Ecke" zu versehen. Zusätzlich können
     VS mit dem Geheimhaltungsgrad GVS oder GKdos mit einem roten
     diagonalen Streifen gekennzeichnet werden. Ausgenommen davon
     sind topographische Karten, Schemata u. ä. überformatige Doku-
     mente.

     75.(1) Der Anfertigungsauftrag, die angefertigten VS und das
     Zwischenmaterial sind der VS-Stelle zu übergeben. Die Überein-
     stimmung mit den Angaben auf dem Anfertigungsauftrag ist von
     deinem Mitarbeiter der VS-Stelle zu bestätigen. Nach der Über-
     nahme der VS von der VS-Stelle erfolgt die Registratur.
     (2) Bei der Registratur einer VS wird nur das Deckblatt mit dem
     Stempelaufdruck des Geheimhaltungsgrades versehen. Dabei sind
     für GKdos und GVS rote Stempelfarbe sowie für VVS blaue Stempel-
     farbe zu verwenden.

     76.(1) Von der Nachanfertigung von VS (auch von Auszügen) ist
     die schriftliche Genehmigung des Herausgebers oder des zustän-
     digen Einstufungsberechtigten einzuholen, soweit diese nicht
     bereits in der VS erteilt wurde.
     (2) Die Nachanfertigung von VS, die von nachgeordneten Dienst-
     stellen eingehen, hat der Vorgesetzte oder Einstufungsberech-
     tigte zu genehmigen, dem die VS entsprechend dem Verteiler-
     schlüssel zugesandt wurde.


 44              VVS-Nr.: A 372 752



     (4) Die Nachanfertigung von VS der eigenen Dienststelle über den
     Verteilerschlüssel hinaus kann vom dafür zuständigen Einstu-
     fungsberechtigten genehmigt oder angewiesen werden.

     Veränderung des Geheimhaltungsgrades oder Aufhebung der Geheim-
     haltung

     77.(1) Der Geheimhaltungsgrad ist zu verändern oder die Geheim-
     haltung ist aufzuheben, wenn sich die Anforderungen ändern, die
     zur jeweiligen Einstufung führten. Die Veränderung des Geheim-
     haltungsgrades oder die Aufhebung der Geheimhaltung (nachfolgend
     Veränderung) ist umgehend vorzunehmen.
     (2) Über die Veränderung hat grundsätzlich der Einstufungsberech-
     tigte des Herausgebers der VS zu entscheiden und die Veränderung
     auf dem Anfertigungsauftrag durch seine Unterschrift zu bestäti-
     gen.

     78. Die Veränderung von VS anderer Dienststellen ist beim Heraus-
     geber zu beantragen, der darüber zu entscheiden hat. Ausgenommen
     davon sind VS von nachgeordneten Dienststellen. In diesem Fall
     ist der Vorgesetzte berechtigt, die Veränderung selbst vorzu-
     nehmen oder anzuweisen.

     79. Die Herausgeber von VS haben alle Empfänger über die Verän-
     derung schriftlich zu informieren.

     80.(1) Wird der Geheimhaltungsgrad einer VS verändert, sind alle
     Blätter der VS mit der neuen VS-Kennzeichnung abzustempeln. Die
     bisherige VS-Kennzeichnung ist zu streichen. Bei gebundenen und
     in Buchform gefaßten VS-Druck- und VS-Vervielfältigungserzeug-
     nissen (auch Loseblattsammlungen) ist der neue Geheimhaltungs-
     grad nur auf dem Deckblatt der einzelnen Ausfertigungen zu ver-
     merken. Bei Aufhebungen der Geheimhaltung ist die bisherige VS-
     Signatur zu streichen.
     (2) Die Veränderungen sind in die Nachweismittel einzutragen.

     81. Der Geheimhaltungsgrad für geheimzuhaltende Militärtechnik
     kann, wenn notwendig, von den Stellvertretern des Ministers
     sowie den Chefs und Leitern im MfNV entsprechend ihrer Zustän-
     digkeit als Bedarfsträger verändert werden. Bei importierter ge-
     heimzuhaltender Militärtechnik sowie Lizenzproduktion sind bei
     dieser Entscheidung die Forderungen des Herstellers bzw. Lizenz-
     geberlandes zu berücksichtigen. Mit der Veränderung importierter


                 VVS-Nr.: A 372 752                45



     geheimzuhaltender Militärtechnik ist von den bedarfsträgern
     gleichzeitig die Veränderung des entsprechenden Schriftgutes
     zu veranlassen.

     Kenntnisnahme und Einsichtnahme

     82. Die Kenntnisnahme von und die Einsichtnahme in VS ist auf
     den Umfang zu begrenzen, wie das zur Erfüllung der Dienst-
     pflichten oder Arbeitsaufgaben erforderlich ist.

     83. Geheimnisträger aus anderen Staatsorganen und Betrieben kön-
     nen grundsätzlich in eine VS einsehen oder über ihren Inhalt in-
     formiert werden, wenn dazu ein schriftlicher Antrag des zustän-
     digen Leiters des Staatsorgans oder Betriebes vorliegt. Die Art
     und der Umfang der Kenntnisnahme haben die Kommandeure festzu-
     legen, in deren Verantwortungsbereich die Kenntnisnahme erfolgt.

     84.(1) Die Berechtigung zur Kenntnisnahme von VS ist von dem zu-
     ständigen Vorgesetzten grundsätzlich auf der Vorder- oder Rück-
     seite des ersten (letzten) Blatts unter Angabe von Dienstgrad,
     Name des Geheimnisträgers und Umfang der Kenntnisnahme zu er-
     teilen und zu signieren. Durch seine Unterschrift neben der Ein-
     tragung des Vorgesetzten hat der Geheimnisträger die Kenntnis-
     nahme zu bestätigen.
     (2) Ist ein Kenntnisvermerk auf der VS nicht zweckmäßig oder
     nicht möglich, ist ein Kenntnisnahmeblatt gemäß den Angaben im
     Absatz 1 anzulegen. Das Kenntnisnahmeblatt ist der VS beizu-
     fügen, jedoch nicht als deren Bestand zu registrieren.
     (3) Von den Festlegungen in den Absätzen 1 und 2 sind allgemein-
     gültige Dokumente des Vorschriftenwesens, topographische Unter-
     lagen und Ausbildungsmaterialien, die einem größeren Kreis von
     Geheimnisträgern zugänglich sein müssen, ausgenommen.

     Ausgaben, Weitergaben und Rückgabe

     85. Die Ausgabe, Wiedergabe und Rückgabe von VS haben nur gegen
     Unterschriftsleitung des Übernehmenden mit Datumsangabe zu er-
     folgen. Der Übernehmende hat die Richtigkeit der Nachweisanga-
     ben und die Vollzähligkeit der VS zu überprüfen.

     86. VS sind grundsätzlich über die VS-Stelle auszugeben, weiter-
     zugeben und zurückzugeben. Die persönliche Weitergabe von VS
     an Geheimnisträger innerhalb der gleiche Struktureinheit ist


 46              VVS-Nr.: A 372 752



     für den Zeitraum von 5 Arbeitstagen gestattet. Die Unterschrifts-
     leistung erfolgt im VS-Nachweisheft (Vordruck 36 212).

     87. VS, die zur täglichen Arbeit nicht mehr benötigt werden,
     sind unverzüglich an die VS-Stelle zurückzugeben.

     88. Vor der Abversetzung oder der Kommandierung über eine Dauer
     Von 4 Wochen sind alle im persönlichen Besitz befindlichen VS
     an die VS-Stelle zurückzugeben.

     89. Vor Antritt des Erholungsurlaubs, einer Kur, bei Krankheit,
     verbunden mit einer Dienstbefreiung und anderen Gründen der Ab-
     wesenheit, entscheidet der unmittelbare Vorgesetzte über den Ver-
     bleib der VS. Erfolgt keine Abgabe der VS, ist bei den betref-
     fenden eine Vollzähligkeitskontrolle durchzuführen zu lassen.

     90.(1) Die Übergabe und Übernahme von VS, die von Diensthabenden
     zur tägliche Dienstdurchführung benötigt werden, hat grundsätz-
     lich in einem gesonderten VS-Nachweisheft (Vordruck NVA 36 212)
     zu erfolgen. Die VS sind einzeln einzutragen und zu quittieren.
     (2) Weitere zur Dienstdurchführung erforderliche VS, die nicht
     ständig zur unmittelbaren Arbeit benötigt werden, sind in einem
     gesonderten VS-Nachweisheft (Vordruck NVA 36 212) einzutragen
     und mit diesem gemeinsam in einem geschlossenen und petschierten
     VS-Behältnis aufzubewahren. Bei der Öffnung dieser VS-Behältnis-
     se hat eine VS-Vollzähligkeitskontrolle zu erfolgen. Dem VS-
     Behältnis entnommene VS sind im genannten VS-Nachweisheft zu
     quittieren. Der Diensthabende hat seinem Vorgesetzten über die
     Öffnung des VS-Behältnisses Meldung zu erstatten, der nach Über-
     prüfung des Inhalts die erneute Petschierung des VS-Behältnisses
     zu veranlassen hat.

     Versand

     91.(1) Beim Versand ist die Sicherheit der VS ständig zu ge-
     währleisten, eine unbefugte Kenntnis- oder Inbesitznahme aus-
     zuschließen und ein lückenloser Übergabenachweis zu führen.
     (2) VS sind grundsätzlich über die VS-Stelle zu versenden. VS-
     Archivgut ist im Rahmen einer genehmigten Fernleihe über die
     für den Nutzer zuständige VS-Stelle zum Versand zu bringen.
     Kartenlager und -stellen führen den Versand auf der Grundlage
     spezielle Bestimmungen durch.


                 VVS-Nr.: A 372 752                47



     92. Werden VS zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben in anderen
     Dienststellen benötigt, sind die VS an die jeweilige VS-Stelle
     zur Deponierung in doppelter Verpackung zu übersenden. Auf der
     inneren Verpackung ist der empfangsberechtigte Geheimnisträger
     zu benennen und dessen WDA-Nr. bzw. PA-Nr. anzugeben.

     93. Der Nachweis über den Austausch und den Versand von VS über
     die Einrichtungen des Kurier- und Feldpostdienstes (KFD) hat
     gemäß den Festlegungen im Anhang 3 zu erfolgen.

     94.(1) VS-Sendungen können auf der Verpackung vom Absender
     Vermerke über spezielle Behandlungsweisen erhalten (z. B. "per-
     sönlich", "zu öffnen am ... um ...", "doppelt verpackt" u. a.).
     (2) VS-Sendungen mit dem Vermerk "persönlich" sind vom damit
     beauftragten Geheimnisträger vor Übergabe der VS-Sendung an die
     VS-Stelle zum Versand einzubriefen. Auf der Verpackung sind die
     VS-Signaturen der in der VS-Sendung enthaltenen Dokumente auf-
     zuführen. Der beauftragte Geheimnisträger hat für die Richtig-
     keit der Nachweisangaben und die Vollzähligkeit der VS-Sendung
     auf der Verpackung zu unterschreiben.
     (3) VS-Sendungen gemäß den Festlegungen im Absatz 2 sind von der
     VS-Stelle unter Beifügen der Versanddokumente mit einer weite-
     ren Verpackung zu versehen, die neben der vollständigen Versand-
     beschriftung mit "persönlich" und "doppelt verpackt" zu kenn-
     zeichnen ist. Der in der Anschrift zu benennende Empfänger ist
     auf der inneren Verpackung mit dem Dienstgrad und Namen oder mit
     der Dienststellung anzugeben. Bei Angabe der Dienststellung ist
     der mit der Vertretung beauftragte Vorgesetzte empfangsberech-
     tigt.

     95. VS sind für jeden Empfänger gesondert zu verpacken und mit
     abgestempelten Aufklebern, Hartsiegeln oder Plomben zu versie-
     geln. Die Versiegelung hat der Beschaffenheit der VS-Sendung
     oder Verpackung zu entsprechen.

     96. Sind in einer VS-Sendung VS mit unterschiedlichen Geheim-
     haltungsgraden enthalten, ist die VS-Sendung mit dem höchsten
     Geheimhaltungsgrad der darin enthaltenden VS zu kennzeichnen.

     97. VS-Sendungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind zusätzlich
     in der Anschrift mit dem Kennbuchstaben "K" hinter der Postfach-
     nummer zu kennzeichnen und ungeöffnet an den Leiter Chiffrier-


 48              VVS-Nr.: A 372 752



     dienst oder an den für die Chiffrierarbeit Verantwortlichen zu
     übergeben.

     98. VS-Sendungen, die außerhalb der Dienstzeit eingehen, können
     den dazu ermächtigten Diensthabenden gegen Quittung übergeben
     werden. Die VS-Sendungen sind ungeöffnet bei Dienstbeginn der
     VS-Stelle zu übergeben. die Diensthabende hat den empfang und
     die Weitergabe nachzuweisen. Ist die VS-Sendung mit einer Dring-
     lichkeitsstufe versehen, ist unverzüglich der Empfänger zu be-
     nachrichtigen.

     Mitführen und Transport

     99.(1) Geheimnisträger dürfen VS außerhalb von Dienststellen und
     Einrichtungen nur mitführen, wenn ein Versand nicht möglich oder
     unzweckmäßig ist, die VS für ständige Führungsaufgaben benötigt
     werden und die Genehmigung vom Kommandeur oder zuständigen Ein-
     stufungsberechtigten erteilt wurde.
     (2) Die Berechtigung zum Mitführen von VS ist auf dem Dienstauf-
     trag oder im Ausweis für Legitimationen einzutragen. Ausgenommen
     davon sind Kommandeure von Dienststellen. Über das Mitführen von
     VS ist die zuständige VS-Stelle in Kenntnis zu setzen.
     (3) Bei der Mitführung von VS sind folgende Festlegungen einzu-
     halten:
     a) VS sind in verschlossenen und petschierten oder verplombten
        VS-Behältnissen mitzuführen (außer VS für ständige Führungs-
        aufgaben).
     b) Öffentliche oder private Verkehrsmittel dürfen nicht benutzt
        werden.
     c) Der Geheimnisträger muß mindestens von einer weiteren Person
        begleitet werden.
     d) Das Aufsuchen von Wohnungen, Hotels, Gaststätten, Kinos,
        Theatern oder anderen öffentlichen Einrichtungen ist dem Ge-
        heimnisträger und der Begleitperson nicht gestattet.
     (4) Die Mitführung von VS über einen Arbeitstag hinaus ist im
     stationären personengebundenen VS-Nachweisheft zu vermerken.

     100.(1) Der Geheimnisträger hat bewaffnet zu sein, wenn VS in
     das Grenzgebiet, zu Übungen, zur Gefechtsausbildung und nach
     Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft mitge-
     führt werden.


                 VVS-Nr.: A 372 752                49



     (2) Mitgeführte VS dürfen grundsätzlich nur in petschierten
     VS-Behältnissen in Dienststellen der NVA oder bei anderen
     Schutz- und Sicherheitsorganen der DDR gegen Quittung deponiert
     werden. In besonderen Situationen und bei Notfällen kann die
     Deponierung in VS-Stellen oder bei Geheimnisträgern von Partei-
     und staatlichen Organen oder volkseigenen Betrieben erfolgen.

     101.(1) Für Transporte von VS sind Dienstfahrzeuge (außer Kräder)
     einzusetzen. Der mit der Durchführung des Transports Beauftragte
     ist zu bewaffnen.
     (2) Für Transporte von VS in größeren Umfang kann der Einsatz
     von Begleitfahrzeugen mit bewaffneten Sicherungskräften vom
     Kommandeur befohlen werden.
     (3) Während des Transports von VS ist es untersagt, Personen in
     Fahrzeugen mitzunehmen, die nicht mit der Durchführung oder Si-
     cherung des Transports beauftragt sind, sowie den Transport für
     die Erledigung anderer dienstlicher oder persönlicher Angelegen-
     heiten zu nutzen oder zu unterbrechen.

     102. Die Mitführung und der Transport von GKdos hat gemäß den
     Festlegungen im Abschnitt VIII. zu erfolgen.

     103.(1) Bei Militärtransporten in das Ausland sind VS nur im
     unbedingt notwendigen Umfang mitzuführen. Die VS sind während
     des Transportes in verschlossenen und petschierten VS-Behältnis-
     sen aufzubewahren und unter ständiger Bewachung zu halten. Be-
     steht die Notwendigkeit, gesondert vom Militärtransport VS per-
     sönlich mitzuführen, ist das vom Kommandeur bei den dazu Be-
     rechtigten gemäß den Festlegungen im Absatz 2 zu beantragen.
     Für den Hin- und Rücktransport sind Transportmittel der NVA oder
     der anderen ATSWV zu nutzen.
     (2) Die Stellvertreter des Ministers und der Hauptinspekteur
     der NVA sind berechtigt, die Erlaubnis zum Mitführen von VS bei
     Militärtransporten in das Ausland zu erteilen.

     Behandlung eingehender Verschlußsachen

     104.(1) Vom Übernehmenden der VS sind in Gegenwart des Überge-
     benden der Austauschstelle die Unversehrtheit der VS-Sendung
     zu überprüfen. Ist die Verpackung oder Versiegelung beschädigt,
     ist vom Übernehmenden in Gegenwart des Übergebenden der Aus-
     tauschstelle die Vollzähligkeit der VS-Sendung zu überprüfen


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     und der Sachverhalt, wenn notwendig, protokollarisch zu erfassen.
     Die notwenigen Untersuchungen hat die Austauschstelle zu führen.
     (2) Eingehende VS-Sendungen sind von der VS-Stelle des Empfän-
     gers auf ihre Anschrift sowie Übereinstimmung mit den VS-Be-
     gleitscheinen zu überprüfen. Treten bei der Überprüfung Unstim-
     migkeiten auf, ist der Absender darüber zu informieren. Er hat
     die Beanstandung kurzfristig, spätestens innerhalb von 5 Tagen,
     zu klären.
     (3) Falsch adressierte VS-Sendungen sind an den Absender zurück-
     zusenden oder nach Rückfrage beim Absender an den vorgesehenen
     Empfänger weiterzuleiten.
     (4) VS-Sendungen mit der Aufschrift "Zu deponieren für ..." sind
     von der VS-Stelle ungeöffnet zu verwahren und nur an den bebann-
     ten Empfänger (nach Legitimation) zu übergeben.

     105(1) Doppelt verpackte VS-Sendungen sind nach dem Öffnen der
     äußeren Verpackung gemäß den Festlegungen auf der inneren Ver-
     packung (Anhang 3) zu behandeln.
     (2) VS-Sendungen mit der Kennzeichnung "persönlich" sowie VS-
     Sendungen, deren Öffnung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt
     untersagt ist, sind in die VS-Nachweismittel mit dem Vermerk
     "ohne Blattzählung übernommen (o. B. übn,)" einzutragen. Nach
     Bestätigung der Vollzähligkeit dieser VS sind vom Empfänger die
     Eintragungen auf den VS-Nachweismitteln vervollständigen zu
     lassen.

     Aufbewahrung

     106. VS sind in VS-Stellen grundsätzlich in Panzerschränken oder
     anderen verschließbaren Stahlblechbehältnissen aufzubewahren.
     Ausgenommen davon sind die VS, deren Ausmaß oder Anzahl eine
     derartige Aufbewahrung nicht zulassen.

     107.(1) VS, die über einen längeren Zeitraum von Geheimnisträ-
     gern zur täglichen Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind in
     petschierten VS-Behältnissen zu verwahren.
     (2) VS-Behältnisse mit VS sind in der VS-Stelle vom zuständigen
     Geheimnisträgern persönlich gegen Unterschrift zu empfangen und
     nach Dienstschluß von ihm persönlich wieder in der VS-Stelle ab-
     zugeben. Die Rückgabe ist vom personal der VS-Stelle im Ausgabe-
     nachweis zu quittieren.


                 VVS-Nr.: A 372 752                51



     (3) Befinden sich innerhalb der VS-Stelle eine Schließfachan-
     lage zur Aufbewahrung von VS-Behältnissen der Geheimnisträger,
     entfällt die Unterschriftsleitung beim Empfänger der VS-Behält-
     nisse sowie die Quittung der Rückgabe.

     108. Empfangene VS- sind beim zeitweiligen Verlassen des Dienst-
     zimmers in VS-Behältnissen unter Schluß aufzubewahren. Die
     Fenster sind zu schließen und die Türen zu verschließen und zu
     petschieren.

     109.(1) Wurde vom zuständigen Vorgesetzten die schriftliche Ge-
     nehmigung zur Arbeit mit VS über die Dienstzeit hinaus erteilt,
     kann das geschlossene und petschierte VS-Behältnis mit VS nach
     Abschluß der täglichen Arbeit außerhalb der VS-Stelle in einem
     VS-Raum aufbewahrt oder dem Diensthabenden (OpD, OvD) nachweis-
     bar zur zeitweiligen Aufbewahrung übergeben werden, Bei Dienst-
     beginn des nächsten Arbeitstages ist das VS-Behältnis vom Ge-
     heimnisträger zu empfangen. Die VS-Stelle ist über die erteilte
     Genehmigung zu informieren.
     (2) Bei Dienstreisen mitzuführende VS sind dem Diensthabenden
     zur zeitweiligen Aufbewahrung in petschierten VS-Behältnissen
     zu übergeben, wenn der Empfang oder die Abgabe auf der VS-Stelle
     unmittelbar vor Antritt oder nach Beendigung der Dienstreise
     nicht möglich ist.
     (3) Der Diensthabende hat die VS-Behältnisse in den dafür vor-
     gesehenen Nachweis einzutragen und unter Verschluß aufzubewahren.
     Dem Abgebenden ist eine Abgabebestätigung auszuhändigen. Die
     Rückgabe erfolgt gegen Unterschriftsleitung und Rücknahme der
     Abgabebestätigung. Befinden sich beim Diensthabenden Schließ-
     fächer zur Aufbewahrung von VS, hat der Diensthabende nur einen
     Nachweis über die Ausgabe der Schlüssel zu führen.

     110.(1) In Führungsstellen, Außenstellen, Planungs- und Infor-
     mationszentren, Instandsetzungseinrichtungen sowie in Räumen von
     ständigen Diensthabenden können VS aufbewahrt werden, die zur
     Sicherstellung der Arbeit unbedingt erforderlich sind. Den Kom-
     mandeuren und ihren Stellvertretern ist es gestattet, VS im er-
     forderlichen Umfang in ihren Dienstzimmern aufzubewahren. Die
     Aufbewahrungsorte sind wie VS-Stellen zu sichern, sofern die
     Aufbewahrungsorte nicht von ständigen Diensthabenden besetzt
     sind.


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     (2) Lehrmaterialien mit dem Geheimhaltungsgrad VVS können in
     Unterrichtsräumen von Ausbildungs- und Lehrgebäuden sowie Aus-
     bildungsbasen in Schließfächern aufbewahrt werden. Die Räume und
     Schließfächer sind zu petschieren. Sind keine Schließfächer vor-
     handen, sind die Aufbewahrungsorte gemäß den Festlegungen im
     Absatz 1 zu sichern.
     (3) In Ausbildungskabinetten der Lehrgebäude können Anschauungs-
     tafeln und geheimzuhaltene Militärtechnik mit dem geheimhaltungs-
     grad VVS und GVS aufbewahrt werden, soweit die Ausbildungskabi-
     nette wie VS-Stellen gesichert sind.
     (4) In den Ausbildungsgruppen sind Nachweisbeauftragte einzu-
     setzen, die für die Vollzähligkeit, den Nachweis, die Kontrolle
     und zeitweilige Übergabe der VS an die Geheimnisträger verant-
     wortlich sind.
     (5) Die Aufbewahrung topographischer Unterlagen mit aufgedruck-
     tem Geheimhaltungsgrad hat gemäß den dafür geltenden militäri-
     schen Bestimmungen zu erfolgen. Kartenlager und -stellen haben
     den Sicherheitsanforderungen einer VS-Stelle zu entsprechen.

     111. VS-Räume sind in das Kontrollsystem der zuständigen Dienst-
     habenden einzubeziehen. Die Kontrolle auf Verschluß sowie Pet-
     schierung ist auch beim Vorhandensein einer elektrotechnischen
     oder elektronischen Sicherungsanlage durchzuführen und im
     Dienstbuch nachzuweisen. 

     Archivierung

     112. Die Archivierung von VS ist grundsätzlich nur im Militär-
     archiv der DDR und in den zuständigen Verwaltungsarchiven der
     NVA sowie in den Registrierstellen der Unterkunftsabteilungen
     zu festgelegten Terminen vorzunehmen. Die Archivierung von VS
     außerhalb der NVA ist nur mit schriftlicher Einwilligung des
     Herausgebers zulässig. Volkseigene Betriebe des MfNV haben ihr
     Archivgut an das Betriebsarchiv zu übergeben.

     113.(1) VS sind zu archivieren, wenn sie nicht mehr für unmit-
     telbare Arbeitsaufgaben benötigt werden und gemäß den Festlegun-
     gen im K 010/3/001 Einheitsaktenplan aufzubewahren sind. Die
     Übergabe hat an das zuständige Verwaltungsarchiv oder an die
     Registrierstelle der Unterkunftsabteilung zu erfolgen.
     (2) Die archivierten VS-Akte ist entsprechend dem höchsten Ge-
     heimhaltungsgrad der in der VS-Akte enthaltenen VS einzustufen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                53



     (3) In den Archiven ist zu gewährleisten, daß den Benutzern nur
     die Informationen zugänglich sind, für die die Benutzer berech-
     tigt wurden.

     114.(1) Die Nachanfertigung von VS aus Archiven ist mit schrift-
     licher Genehmigung des Herausgebers zulässig. Mit der Genehmi-
     gung ist zugleich der Umfang der Nachanfertigung festzulegen.
     (2) Die Nachanfertigung hat nur im Archiv oder in einer Verviel-
     fältigungseinrichtung der NVA zu erfolgen.
     (3) Die nachgefertigten Blätter sind mit dem Stempelaufdruck VS-
     Archivkopie zu kennzeichnen. Auf der VS-Archivkopie müssen die
     VS-Signaturen des Ursprungsdokuments sowie der VS-Akte ersicht-
     lich sein.
     (4) Die Bearbeitung von VS-Archivkopien hat gemäß den Festle-
     gungen in dieser Dienstvorschrift zu erfolgen.

     115. Für die Archivierung von SAS- und Chiffrierdokumenten sind
     die dafür geltenden militärischen Bestimmungen verbindlich.

     Vernichtung

     116. VS sind zu vernichten:
     a) zu dem in der VS festgelegten Termin,
     b) auf Weisung des Herausgebers,
     c) nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß den Festlegungen im
        K 010/3/001,
     d) wenn infolge Verschleiß keine Sicherheit oder Lesbarkeit der
        VS mehr gewährleistet ist.

     117. Abweichend vom Termin der Vernichtung in der VS ist der
     ausgewiesene Empfänger einer VS berechtigt, die Vernichtung vor
     der festgelegten Frist anzuweisen, wenn für ihn kein zwingender
     Grund für eine weiter Aufbewahrung besteht oder aus der VS
     keine Aufgaben mehr ableitbar sind. Ausgenommen davon sind Doku-
     mente des Vorschriftenwesens und Ausbildungsmaterialien.

     118.(1) Die Vernichtung von VS ist grundsätzlich von einem Mit-
     arbeiter der VS-Stelle und mindestens einem weiteren dafür fest-
     gelegten Geheimnisträger durchzuführen. Zwischenmaterial von VS
     kann vom Personal der VS-Stelle ohne Anwesenheit eines weiteren
     Geheimnisträgers vernichtet werden.
     (2) Der Vorgesetzte des Leiters der VS-Stelle hat für die Ver-
     nichtung von VS mehrere Geheimnisträger schriftlich festzulegen


 54              VVS-Nr.: A 372 752



     und zu bestätigen. Die festgelegten Geheimnisträger haben ihre
     Unterschrift als Unterschriftsprobe auf der bestätigten Auf-
     stellung zu leisten.
     (3) Der Personalkreis, der gemäß den Festlegungen im Absatz 1
     zur Vernichtung von VS berechtigt wurde, ist vor der ersten
     Vernichtung von VS einzuweisen und nachweisbar zu belehren.

     119.(1) Vor Beginn der Vernichtung von VS sind von den damit Be-
     auftragten anhand der Nachweisunterlagen die Vollzähligkeit der
     zur Vernichtung angewiesenen VS sowie die Übereinstimmung der
     VS-Signaturen mit den VS-Nachweismitteln zu überprüfen.
     (2) Die VS sind danach durch Zerreißen zu verformen und in der
     VS-Stelle bis zur maschinellen Verformung aufzubewahren. Das
     VS-Behältnis ist von dem mit der Vernichtung von VS beauftragten
     Geheimnisträgern zu petschieren.
     (3) Die ordnungsgemäße Verformung der VS ist durch die Unter-
     schriften der Beauftragten zur Vernichtung der VS (2 Unter-
     schriften) auf den VS-Nachweismitteln zu bestätigen.

     120.(1) VS aus Papier sind im Garnisionsdienst grundsätzlich ma-
     schinell (Aktenvernichtungsmaschine, einschließlich Naßverfor-
     mung) zu verformen. Ist diese Bedingung nicht gegeben, hat die
     Vernichtung von VS mit den Geheimhaltungsgraden VVS und GVS so
     zu erfolgen, daß eine Aufdeckung des Inhaltes nicht möglich ist.
     (2) Farbbänder und andere für die Weiterverarbeitung ungeeignete
     Materialien sind zu verbrennen.
     (3) Während der Vernichtung von VS ist zu gewährleisten, daß ein
     Verlust der VS und die Einsichtnahme von Unbefugten ausgeschlos-
     sen werden.
     (4) VS die gemäß den Festlegungen im Absatz 1 verformt
     wurden, sind in den VS-Stellen oder gelichermaßen
     gesicherten Raum zu lagern, wenn aus dem verformten
     Material noch Wahrnehmungen über Staatsgeheimnisse
     möglich sind.

     121.(1) Maschinell verformte VS sind den VE Papierverarbeitungs-
     einrichtungen unter Beachtung des Territorialprinzips und eines
     effektiven Einsatzes der Transportmittel zuzuführen. Eine An-
     lieferung an den VEB Sekundärrohstofferfassung ist nicht ge-
     stattet.
     (2) Bis zur Zuführung an die VE Papierverarbeitungseinrichtungen
     sind maschinell verformte VS in den VS-Stellen oder in gleicher-
     maßen gesicherten Räumen zu lagern.
     (3) Der Transport der maschinell verformten VS hat grundsätzlich
     in verschlossenen und petschierten Papiersäcken oder anderen Be-
     hältnissen zu erfolgen. Beim Transport sind entsprechende Sicher-


                 VVS-Nr.: A 372 752                55



     heitsmaßnahmen zu treffen, die den Verlust, Diebstahl oder eine
     unbefugte Kenntnisnahme der VS verhindern.

     122. Abweichend von den Festlegungen in der Ziffer 120. können
     VS in Form von umfangreichem VS-Archivmaterial, Dokumenten des
     Vorschriftenwesens, Handbüchern, topographischen Kartenmaterial
     und Druckerzeugnissen unter Beachtung der Festlegungen über die
     Sicherheit bei der Aufbewahrung sowie dem Transport in den VE
     Papierverarbeitungseinrichtungen in Verantwortung und unter Auf-
     sicht der Angehörigen der zuführenden Dienststelle verformt
     werden.

     123.(1) Wenn bei besonderen Gefahren oder in anderen Situatio-
     nen, z. B. bei Katastrophen, die Sicherheit von VS objektiv
     nicht gewährleistet ist oder Staatsgeheimnisse nicht geschützt
     und andere Möglichkeiten zur ihrer Wahrung nicht gegeben sind,
     können die Kommandeure die unverzügliche Vernichtung von VS
     anweisen. Die Vernichtung von VS durch Verbrennen ist in diesem
     Fall zulässig.
     (2) Die Vernichtung von VS gemäß den Festlegungen im Absatz 1
     ist zu protokollieren. Das Protokoll hat zu enthalten:
     a) Datum und Uhrzeit,
     b) Gründe und Umstände, die zur Entscheidung führten,
     c) VS-Signaturen der VS (wenn möglich),
     d) Art oder Methode der Vernichtung,
     e) Dienststellung, Dienstgrad und Name des Anwesenden sowie die
        Geheimnisträger, die die Vernichtung durchgeführt haben oder
        bezeugen können,
     f) Bestätigungsvermerk des Kommandeurs.
     (3) Die Anweisung zur Vernichtung gemäß den Festlegungen im Ab-
     satz 1 ist unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu mel-
     den. Die Protokolle sind nachzuliefern.


 56              VVS-Nr.: A 372 752



     VIII. Besonderheiten der Arbeit mit Verschlußsachen

     Geheime Kommandosachen

     124.(1) Die Anfertigung und Bearbeitung von GKdos haben in dafür
     festgelegten Räumen zu erfolgen.
     (2) Zur Anfertigung von GKdos verwendeten Schreibmaschinen dürfen
     keine unzulässigen Ausstrahlungen zulassen.

     125. Die Anwendung von Tonträgern aller Art zur Anfertigung von
     GKdos sowie die Bearbeitung von GKdos mittels Rechentechnik ist
     nicht gestattet.

     126.(1) Sind vom Kommandeur im Anfertigungsauftrag Mitarbeiter
     festgelegt, hat der Erarbeiter zu gewährleisten, daß jeder Mit-
     arbeiter nur die Informationen erhält, die in Verbindung mit den
     von ihm zu lösenden Aufgaben stehen.
     (2) Die Zusammenstellung und die Fertigstellung des Dokuments
     haben vom Erarbeiter zu erfolgen.

     127.(1) Bei Arbeits- und Diktatbüchern, Zeichenkarton und topo-
     graphischen Karten in Katalogform ist vom Personal der VS-Stel-
     le jedes Blatt und die Klebestellen auf topographischen Karten
     zusätzlich auf der Rückseite mit dem Stempelaufdruck GKdos zu
     kennzeichnen.
     (2) Bei geklebten topographischen Kartensätzen ist auf der Vor-
     derseite nur auf dem rechten oberen topographischen Kartenblatt,
     innerhalb des Blattspiegels, die GKdos-Signatur anzubringen.
     Die Klebestellen sind gemäß den Festlegungen im Absatz 1 zu
     kennzeichnen.

     128. Das Zwischenmaterial ist grundsätzlich am Tag der Fertig-
     stellung der GKdos, jedoch spätestens 10 Tage nach Unterzeich-
     nung vom Erarbeiter mit einem Mitarbeiter der VS-Stelle nach-
     weisbar so zu vernichten, daß dieser eine Kenntnis vom Inhalt
     der GKdos erhält. Die Vernichtung ist von den Durchführenden der
     Vernichtung unterschriftlich und mit Angabe des Datums in die
     VS-Nachweismittel einzutragen.

     129. Die Vorlage der fertiggestellten GKdos hat beim auftrags-
     erteilenden Kommandeur grundsätzlich vom Erarbeiter zu erfolgen.

     130.(1) Ist die Vorlage der GKdos vom Erarbeiter persönlich nicht
     möglich oder ist sie einem Empfänger zuzustellen, ist die GKdos
     vom Leiter der VS-Stelle auf Vollzähligkeit zu überprüfen und


                 VVS-Nr.: A 372 752                57



     vom Kommandeur oder von dem beauftragten Erarbeiter gemäß den
     Festlegungen in der Ziffer 94., Abs. 2 und 3 einzubriefen und
     zu petschieren. Die Kenntnisnahme des Inhalts der GKdos vom Per-
     sonal der VS-Stelle ist dabei auszuschließen.
     (2) Auf der Verpackung sind zu vermerken:
     a) der Geheimhaltungsgrad;
     b) die VS-Nummer, Ausfertigungsnummer und Blattzahl;
     c) der Empfänger und der Vermerk "persönlich";
     d) das Signum des Verpackenden für die Richtigkeit und Vollstän-
        digkeit mit
        - der Unterschrift des Erarbeiters,
        - dem Datum,
        - der Uhrzeit,
        - dem Dienstgrad,
        - dem Namen,
        - der Dienststellung,
        - der Petschaftsnummer des Erarbeiters (zugleich Einbriefen-
          der).
     (3) Die eingebriefte und petschierte GKdos ist mit dem VS-Nach-
     weismittel der VS-Stelle zu übergeben. Das Personal der VS-Stelle
     hat in Gegenwart des Erarbeiters zu überprüfen, ob
     a) das VS-Nachweismittel ordnungsgemäß ausgefüllt ist,
     b) die Eintragungen auf dem VS-Nachweismittel mit denen auf der
        Verpackung übereinstimmen.
     (4) Stimmen die Angaben überein, sind vom Personal der VS-Stelle
     auf der Nachweiskarte in der Spalte "Prüfvermerk" das Signum,
     das Datum und die Uhrzeit einzutragen.
     (5) Danach ist die eingebriefte und petschierte GKdos gemäß den
     Festlegungen im Abschnitt VII. zu behandeln.

     131. Sind GKdos im Herstellungsprozeß zu vervielfältigen, ist
     das im Anfertigungsauftrag anzuweisen. Mit der Vervielfältigung
     sind nur Geheimnisträger zu beauftragen, die für diesen geheim-
     haltungsgrad bestätigt sind. Der Vervielfältigungsprozeß ist von
     einem GKdos-Berechtigten zu beaufsichtigen.

     132. Eine Nachanfertigung von GKdos ist nicht zulässig.

     133. Über die Berechtigung zur Anfertigung von Auszügen und
     deren Umfang entscheidet der Herausgeber durch entsprechende
     Festlegungen in der GKdos. Die erforderlichen Auszüge sind in
     VS-Arbeitsbüchern mit dem gleichen Geheimhaltungsgrad vorzunehmen.


 58              VVS-Nr.: A 372 752



     134. GKdos sind nach Eingang in der VS-Stelle dem auf der Ver-
     packung genannten Empfänger ungeöffnet zu übergeben. Der Empfän-
     ger hat die Vollzähligkeit im Beisein des Personals der VS-Stel-
     le zu überprüfen. Vom Personal der VS-Stelle sind die Nachweis-
     unterlagen auszufüllen; der Empfänger der GKdos hat auf der Aus-
     gabekarte zu quittieren.

     135.(1) Sind im Verteiler für eine GKdos mehrere Geheimnisträger
     einer Führungsebene festgelegt, ist der im Verteiler Erstgenannte
     der Empfänger. Er hat die GKdos zu verwahren und die Kenntnis-
     nahme durch die anderen Geheimnisträger zu gewährleisten.
     (2) Eine Weitergabe an andere im Verteiler genannten Geheimnis-
     träger sowie die Rückgabe an den Empfänger haben ausschließlich
     in geschlossenen und petschierten Taschen, Kassetten, Briefum-
     schläge über die zuständige VS-Stelle zu erfolgen.

     136.(1) Abhängig vom Bearbeitungsumfang und auf Entschluß der im
     Verteiler Genannten können andere GKdos-Berechtigte in die Be-
     arbeitung einbezogen werden. Dabei ist der Umfang der Einbezie-
     hung festzulegen und hat nur zu erfolgen, wenn
     a) diese Geheimnisträger für die Erfüllung der Aufgaben unbe-
        dingt benötigt werden,
     b) eindeutig festgestellt wurde, daß eine gültige GKdos-Berech-
        tigung vorliegt,
     c) die Kenntnisnahme so durchgeführt wird, daß ein Mithören oder
        die Einsichtnahme Unbefugter ausgeschlossen ist.
     (2) Die im Verteiler Genannten sind dafür verantwortlich, daß
     die einbezogenen Geheimnisträger im notwendigen Umfang mündlich
     informiert werden oder auszugsweise Kenntnis erhalten. Dabei
     sind die einbezogenen Geheimnisträger auf ihre Pflichten zum
     Schutz der Staatsgeheimnisse hinzuweisen.
     (3) Von den im Verteiler Genannten sind die einbezogenen Geheim-
     nisträger gemäß den Festlegungen im Absatz 2 im Nachweis der
     Kenntnisnahme (Anlage 12) einzutragen. Die einbezogenen Geheim-
     nisträger haben die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestä-
     tigen. Der Nachweis der Kenntnisnahme ist zusammen mit der GKdos
     aufzubewahren.

     137.(1) Besteht die zwingende Notwendigkeit, in GKdos anderer
     Struktureinheiten oder bei Kommandierungen einzusehen, hat der
     Kommandeur den dafür bestätigten GKdos-Berechtigten in dem an-
     deren Bereich anzumelden und von dem zuständigen Kommandeur die


                 VVS-Nr.: A 372 752                59



     Zustimmung zur Einsichtnahme einzuholen.
     (2) Dem Geheimnisträger ist eine Vollmacht auszustellen (Anla-
     ge 13). Die Vollmacht hat den Umfang und die Zeitdauer (Zeit-
     spanne) der Einsichtnahme zu begrenzen. Die Vollmacht ist dem
     Nachweis der Kenntnisnahme beizufügen.

     138. Es ist verboten, GKdos gemeinsam mit VS, die in einen ande-
     ren Geheimhaltungsgrad eingestuft sind, in einem Umschlag zu
     versenden, soweit diese nicht Anlage der GKdos oder Anschreiben
     zur Übergabe der GKdos sind.

     139.(1) Die Mitführung von GKdos ist nur GKdos-Berechtigten mit
     schriftlichem Auftrag des Kommandeurs unter Nutzung von Dienst-
     fahrzeugen (außer Kraft) gemäß den Festlegungen in den Ziffern
     99. bis 103. gestattet.
     (2) Der Nachweis über die Mitführung von GKdos erfolgt in der
     VS-Stelle auf einer gesonderten Ausgabekarte.

     140. Die Sicherheit und die Geheimhaltung der GKdos müssen un-
     unterbrochen gewährleistet sein.

     141. Der Mitführende von GKdos sowie die festgelegten Begleit-
     personen sind zu bewaffnen.

     142.(1) Bei der Mitführung von GKdos hat der Kommandeur zu Kom-
     mandeur gedeckt eine Information über die voraussichtliche An-
     kunftszeit zu erfolgen.
     (2) GKdos sind grundsätzlich auf der vom Kommandeur befohlenen
     Marschstraße mitzuführen. Das Abweichen von der befohlenen
     Marschstraße ist nur zulässig, wenn objektive Gründen vorliegen,
     die das Befahren von teilen der Marschstraße nicht gestatten.
     (3) Die Ankunft am Bestimmungsort hat der zur Mitführung ein-
     gesetzte Geheimnisträger seinem Kommandeur telefonisch gedeckt
     zu melden.
     (4) Treten unvorhergesehene Zwischenfälle ein, sind geeignete
     Maßnahmen zur Sicherheit der GKdos durch die Inanspruchnahme von
     Hilfeleistungen oder Unterstützung vorrangig von Dienststellen
     der NVA sowie der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane zu tref-
     fen. Der zur Mitführung eingesetzte Geheimnisträger hat seinem
     Kommandeur unverzüglich und gedeckt über den Zwischenfall, die
     eingeleiteten Maßnahmen, die voraussichtliche Fortsetzung der
     Fahrt und die Ankunftszeit Meldung zu erstatten.


 60              VVS-Nr.: A 372 752



     143.(1) GKdos sind in petschierten VS-Behältnissen (VS-Taschen,
     Kassetten oder Koffer) innerhalb von VS-Stellen und VS-Räumen
     und grundsätzlich in gesonderten Panzerschränken aufzubewahren.
     Die Aufbewahrung in gesonderten Schließfachanlagen ist gestat-
     tet.
     (2) Sind die Bedingungen gemäß den Festlegungen in Absatz 1
     nicht gegeben, hat der Kommandeur den Platz der sicheren Auf-
     bewahrung in der VS-Stelle festzulegen. GKdos sind vom be-
     arbeitenden Geheimnisträger zu verpacken und zu petschieren.

     144. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, GKdos gemeinsam mit
     VS, die in einen anderen Geheimhaltungsgrad eingestuft sind,
     in einem VS-Behältnis aufzubewahren. Ausnahmen sind vom Komman-
     deur zu genehmigen. In diesen Fällen erfolgt die Aufbewahrung
     aller Dokumente gemäß den für GKdos geltenden Festlegungen.

     145. Räume, in denen mit GKdos gearbeitet wird oder diese ange-
     fertigt werden, dürfen bei Abwesenheit des beauftragten Geheim-
     nisträger nur vom Kommandeur oder in Ausnahmefällen auf Befehl
     des Kommandeurs von 2 GKdos-Berechtigten geöffnet und betreten
     werden. Das gilt auch für das Öffnen der VS-Behältnisse mit
     GKdos. Das Betreten der Räume sowie die Öffnung der VS-Behält-
     nisse sind durch Protokolle über die Öffnung von VS-Räumen und
     VS-Behältnissen (Anlage 10) zu dokumentieren. Die Protokolle
     über die Öffnung von VS-Räumen und VS-Behältnissen sind gemein-
     sam mit dem Nachweis über die Kenntnisnahme aufzubewahren.

     146.(1) Von GKdos, die auf Grund ihres Inhalts archivwürdig
     sind, ist jeweils nur eine Ausfertigung vom Herausgeber zu
     archivieren.
     (2) GKdos, die an Verwaltungsarchiv der NVA übergeben werden,
     sind vom beauftragten GKdos-Berechtigten zu verpacken, zu ver-
     schnüren sowie mit Hartsiegel vom Kommandeur zu petschieren.
     Auf der Verpackung sind anzugeben:
     a) Dienststellung, Dienstgrad und Name des Einbriefenden,
     b) Dokumenten- und Ausfertigungsnummer,
     c) Blattzahl,
     d) Petschaftsnummer des Einbriefenden,
     e) Datum und Uhrzeit,
     f) Unterschrift des Einbriefenden,
     g) Dienststellung des Kommandeurs, der die Einsichtnahme oder
        Benutzung der archivierten GKdos gestattet kann.

                 VVS-Nr.: A 372 752                61



     147.(1) Die Vernichtung von GKdos ist nur auf Befehl des Kom-
     mandeurs vom jeweiligen Bearbeiter der GKdos im Beisein eines
     Mitarbeiters der VS-Stelle vorzunehmen.
     (2) Schriftgut mit dem Geheimhaltungsgrad GKdos ist grundsätz-
     lich mittels Aktenvernichtungsmaschinen zu vernichten. Ist im
     Ausnahmefall eine solche Vernichtung nicht möglich, ist das
     Schriftgut zu verbrennen.

     148. Die GKdos-Berechtigten haben die übernommenen GKdos monat-
     lich dem Kommandeur oder einem dazu befohlenen GKdos-Berechtig-
     ten anhand ihres personengebundenen VS-Nachweisheftes durch
     Blattzählung vorzuweisen. Danach ist die Übereinstimmung mit
     den Eintragungen im Ausgabenachweis der VS-Stelle zu kontrol-
     lieren.

     149. Die Vollzähligkeit, Nachweisführung, Aufbewahrung und Ein-
     haltung der Aufbewahrungsfristen der GKdos sind auf Befehl des
     Kommandeurs mindestens einmal im Halbjahr von 2 GKdos-Berechtig-
     ten zu überprüfen. Eine dieser Kontrollen ist mit der Gesamt-
     vollzähligkeitskontrolle zu verbinden.

     150.(1) Die Kontrolle der GKdos ist grundsätzlich gemäß den
     Festlegungen im Abschnitt XI. durchzuführen. Abweichend davon
     werden kontrolliert:
     a) ausgegebene GKdos - durch Vorweisen und Blattzählung seitens
        des Empfängers,
     b) GKdos in der VS-Stelle - durch Überprüfen der Einbriefung,
     c) hinterlegte GKdos  - durch Überprüfen der Unversehrtheit der
        Einbriefung und Petschierung.
     (2) Die Kontrollgruppe ist nicht berechtigt, Einsicht in die
     GKdos zu nehmen.

     151. Die Kontrollen sind im Kontrollbuch der VS-Stelle gesondert
     nachzuweisen.

     152. Vorgesetzte ab der Dienststellung Kommandeur eines Verban-
     des aufwärts und Gleichgestellte können GKdos-Berechtigte mit
     der persönlichen Nachweisführung sowie der Vorbereitung zum Ver-
     sand der von ihnen zu er- oder bearbeitenden GKdos beauftragen.

     153. Ist die ständige Er- oder Bearbeitung von GKdos in Struk-
     tureinheiten funktionsgebunden notwendig, hat der Kommandeur
     Sonderregelungen dafür zu treffen. Dabei ist zu gewährleisten,
     daß über Ort und Zeit der Er- oder Bearbeitung sowie über die


 62              VVS-Nr.: A 372 752



      Bearbeiter ein lückenloser Nachweis geführt wird. Diese Sonder-
      regelungen sind mit dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr abzu-
      stimmen.

      154. Bei Gefährdungen und Verletzungen des Schutzes sowie der
      Sicherheit von GKdos hat der Kommandeur unverzüglich eine Fall-
      meldung gemäß den Festlegungen in de Ordnung Nr. 036/9/001
      Melde- und Untersuchungsordnung zu erstatten und eine Gesamt-
      vollzähligkeitskontrolle im jeweiligen Bereich zu veranlassen.
      Die Untersuchung ist vom nächsthöheren Kommandeur oder einem
      von ihm dazu Beauftragten zu leiten.

      155.(1) Für die Anfertigung, die Bearbeitung, den Umgang und
      die Kontrolle von Dokumenten der Vorbereitungsarbeit gelten die
      die Festlegungen zur Arbeit mit GKdos sinngemäß.
      (2) Zur Arbeit mit Dokumenten der Vorbereitungsarbeit vorgese-
      hene Geheimnisträger sind gemäß den dafür geltenden Bestimmun-
      gen von den Stellvertretern des Ministers sowie den dazu er-
      mächtigten Chefs und Leitern im MfNV auszuwählen und nach Zu-
      stimmung des zuständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr zu bestätigen.

      Mobilmachungsdokumente

      156.(1) Mobilmachungsdokumente (nachfolgend Mob.-Dokumente) sind
      gemäß den für die Mobilmachungsarbeit geltenden militärischen
      Bestimmungen zu erarbeiten.
      (2) Mob.-Dokumente sind nur in den dafür festgelegten Räumen an-
      zufertigen und zu bearbeiten. Während der Arbeit mit Mob.-Doku-
      menten sind die Räume verschlossen zu halten. Der zuständige
      Kommandeur hat den Personenkreis festzulegen, der Zugang zu
      diesen Räumen hat.

      157. Für die Arbeit mit Mob-Dokumenten in den Führungsebenen
      ab Verband aufwärts sind Sperrbereiche einzurichten. Die Mob.-
      Dokumente sind innerhalb der Sperrbereiche in den dafür vorge-
      sehenen VS-Räumen und VS-Behältnissen aufzubewahren.

      158. In der Führungsebene Truppenteil und Gleichgestellte er-
      folgt die Aufbewahrung von Mob.-Dokumenten in geschlossenen und
      petschierten VS-Behältnissen in der VS-Stelle. Diese VS-Behält-
      nisse sind mit den Dienstgrad und Namen sowie der Nummer der
      Petschafte der Empfangsberechtigten zu kennzeichnen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                63



     159. Die Nachweismittel von Mob.-Dokumenten sind in der zustän-
     digen VS-Stelle zu führen.

     160. Für den Versand vorgesehene Mob.-Dokumente sind vom ver-
     antwortlichen Bearbeiter oder von dem dazu berechtigten Mitar-
     beiter der VS-Stelle einzubriefen und zu verpacken. Er hat auf
     der Sendung mit Mob.-Dokumenten für deren Vollzähligkeit zu
     quittieren.

     161. Mob.-Dokumente, außer Schriftverkehr zur Mobilmachungsfra-
     gen, sind hinter der Kennzeichnung des Geheimhaltungsgrades mit
     einem roten Stempelaufdruck "M" zu versehen. Die entsprechenden
     Nachweismittel sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

     162. Eine Nachanfertigung von Mob.-Dokumenten ist grundsätzlich
     nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen ist die Nachan-
     fertigung unter Berücksichtigung der Festlegungen im Abschnitt
     VII. zulässig.

     Wissenschaftliche Arbeiten

     163.(1) Für die Durchführung und Abfassung von wissenschaftli-
     chen Arbeiten oder Teilen von diesen, die als Staatsgeheimnisse
     einzustufen sind, gelten die Festlegungen dieser Dienstvor-
     schrift. Das gilt auch für die Informationen über Staatsgeheimnisse
     sowie Einsichtnahmen in diese in Zusammenhang mit der Durchfüh-
     rung der wissenschaftlichen Arbeit.
     (2) Wissenschaftliche Arbeiten gemäß den Festlegungen im Ab-
     satz 1 sind grundsätzlich in Dienststellen, Lehr- oder Ausbil-
     dungseinrichtungen der NVA zu verteidigen. Ist die Verteidigung
     in zivile Lehreinrichtungen unumgänglich, hat der zuständige
     Kommandeur in Abstimmung mit dem Kommandeur der jeweiligen Lehr-
     oder Ausbildungseinrichtung den Teilnehmerkreis für die Vertei-
     digung festzulegen.
     (2) Nach der Verteidigung von wissenschaftlichen Arbeit an
     zivilen Lehreinrichtungen hat der zuständige Kommandeur diese
     Arbeit, einschließlich der Gutachten, Thesen und dem Autor-
     referat, von der zivilen Lehreinrichtung zurückzufordern.

     164. Es ist grundsätzlich untersagt, Personen, die nicht dem
     Geltungsbereich dieser Dienstvorschrift unterliegen, Einsicht
     in wissenschaftliche Arbeiten mit Geheimhaltungsgrad zu gewäh-
     ren oder Auskunft darüber zu erteilen. Ausnahmen entscheidet


 64              VVS-Nr.: A 372 752



     der Kommandeur, indessen Auftrag die wissenschaftliche Arbeit
     angefertigt oder in dessen Zuständigkeitsbereich diese Arbeit
     hinterlegt wurde.

     165.(1) Staatsgeheimnisse können für wissenschaftliche Arbeiten
     in Lehre und Forschung an zivile Lehreinrichtungen sowie an an-
     dere staatliche Organe und Institutionen der DDR zeitweilig
     übergeben werden, wenn
     a) die Erlaubnis des zuständigen Stellvertreters des Ministers,
        des Hauptinspekteurs der NVA oder der dazu ermächtigten Chefs
        und Leiter vorliegt,
     b) die geforderte Sicherheit und der Schutz der Staatsgeheim-
        nisse an der zivilen Lehreinrichtung gewährleistet sind,
     c) ein berechtigtes gesamtstaatliches Interesse nachgewiesen
        wird.
     (2) Von den Festlegungen im Absatz 1 sowie in der Ziffer 166.
     sind Staatsgeheimnisse mit dem Geheimhaltungsgrad GKdos ausge-
     nommen.

     166. Die Einsichtnahme in oder Auskunftserteilung über wissen-
     schaftliche Arbeiten, die als Staatsgeheimnisse eingestuft sind,
     von oder an Personen, die nicht Angehörige oder Zivilbeschäf-
     tigte der NVA sind, ist grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen
     bis zum Geheimhaltungsgrad GVS hat der jeweilige Kommandeur, in
     dessen Auftrag die wissenschaftlich Arbeit angefertigt wurde,
     zu entscheiden.

     167. Die als Staatsgeheimnis eingestuften Aufzeichnungen der Ab-
     solventen sind, soweit erforderlich, nach Abschluß des Studiums
     oder des Lehrgangs an die Dienststellen der NVA zu übergeben,
     zu denen die Absolventen versetzt oder zurückkommandiert werden.

     168.(1) In Übereinstimmung mit geplanten Vorhaben des Militär-
     geschichtlichen Instituts der DDR können Erinnerungsberichte
     und Befragungsprotokolle, die Staatsgeheimnisse darstellen, von
     ehemaligen Angehörigen der NVA angefertigt werden, sofern diese
     Vorhaben vom Minister für Nationale Verteidigung bestätigt wur-
     den. Für die Sicherheit und Geheimhaltung in Anfertigungsprozeß
     von Erinnerungsberichten und Befragungsprotokollen ist der Di-
     rektor des Militärgeschichtlichen Instituts der DDR verantwort-
     lich.


                 VVS-Nr.: A 372 752                65



     (2) Nach Abschluß der Erarbeitung von Erinnerungsberichten oder
     Befragungsprotokollen sind diese dem Militärarchiv der DDR zu
     übergeben. Die Einsichtnahme in Erringungsberichte oder Befra-
     gungsprotokolle, die als Staatsgeheimnisse eingestuft sind, hat
     gemäß den Festlegungen in dieser Dienstvorschrift zu erfolgen.

     Vorlagen

     169.(1) Vorlagen für das Politbüro des Zentralkomitees (ZK) der
     Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), den Nationa-
     len Verteidigungsrat sowie Kollegiums- und Militärratsvorlagen
     (nachfolgend Vorlagen), die Staatsgeheimnisse enthalten, sind
     nicht mit der VS-Signatur des erarbeitenden Bereichs zu kenn-
     zeichnen. Die Blätter sind in der Mitte oben fortlaufend zu nu-
     merieren.
     Vorlagen an den Ministerrat der DDR, den Nationalen
     Verteidiungsrat sowie vorlagen Berufener und Ge-
     wählter Organe in derNVA. 
     (2) Ungekennzeichnete Vorlagen sind personengebunden.
     (3) Der Nachweis von vorlagen hat grundsätzlich gemäß den Fest-
     legungen im Anhang 3 zu erfolgen. Die für den Versand zuständi-
     ge VS-Stelle kann für Vorlagen neue Nachweismittel anlegen.

     Fotografische Aufnahme- und Laborarbeiten sowie Tonaufzeich-
     nungen

     170.(1) Für fotografische Aufnahme- und Laborarbeiten sowie Ton-
     aufzeichnungen zur Darstellung von Dienstgeheimnissen gelten
     grundsätzlich die Festlegungen im Abschnitt VII. und Anhang 3.
     (2) Fotografische Aufnahme- und Laborarbeiten sowie Tonaufzeich-
     nungen zur Darstellung von Staatsgeheimnissen dürfen nur an Or-
     ten oder unter Bedingungen durchgeführt werden, die eine unbe-
     fugte Kenntnisnahme, einschließlich der Möglichkeit des Abhö-
     rens oder Abfangen, sowie eine unerwünschte Ausstrahlung in-
     formationstragender Signale ausschließen.
     (3) Mikroverfilmung von Staatsgeheimnissen sowie die Anfer-
     tigung von Kopien, Duplikaten oder Rückvergrößerungen ist nur
     in Mikrofilmzentren (MFZ), Einrichtungen zur Mikrofilmverarbei-
     tung (EMB) und speziellen Fotolabors gestattet, die wie VS-
     Stellen gesichert sind.

     171.(1) Fotografische Aufnahme arbeiten zur Herstellung von Fil-
     men haben auf der Grundalge einer Anordnung des Auftraggebers
     für das jeweilige Filmprojekt zu erfolgen, in der die erforder-
     lichen Maßnahmen zum Schutz der Staatsgeheimnisse festgelegt sind


 66              VVS-Nr.: A 372 752



     sowie ein Verzeichnis der aufzunehmenden Staatsgeheimnisse ent-
     halten sein muß.
     (2) Bei umfangreichen Aufnahmearbeiten ist eine gesonderte In-
     struktion zum Schutz der Staatsgeheimnisse zu erarbeiten.
     (3) Für die Prüfung von Manuskripten und Drehbüchern für Film-
     vorhaben sowie für Sendungen des Rundfunks und Fernsehens der
     DDR über die Landesverteidigung der DDR bzw. der ATSWV gelten
     die Festlegungen in der Ziffer 4.
     (4) Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Schutz der
     Staatsgeheimnisse während der Aufnahmearbeiten haben der Stabs-
     chef oder die damit Beauftragten der sicherstellenden Dienst-
     stelle mit dem Leiter der Aufnahmegruppe zusammenzuarbeiten.

     172.(1) Die für fotografische Aufnahme- und Laborarbeiten benö-
     tigte Menge unbelichteten fotografischen Materials ist vom Per-
     sonal der VS-Stelle mit der VS-Kennzeichnung zu versehen und
     gegen Unterschrift auf der Nachweiskarte dem mit diesen Arbei-
     ten beauftragten Geheimnisträger zu übergeben.
     (2) Filmkassetten sind zu verplomben oder zu versiegeln und er-
     halten die gleiche VS-Kennzeichnung wie das darin befindliche
     Filmmaterial.
     (3) Nach den Aufnahmearbeiten ist die Filmkassette auf Unver-
     sehrtheit der Verplombung oder Versiegelung zu kontrollieren.
     Die Anzahl der angefertigten Bilder lt. Zählwerk ist in die
     Nachweiskarte einzutragen.
     (4) Im Ergebnis der fototechnischen Bearbeitung ist die Anzahl
     der tatsächlichen angefertigten Bilder festzustellen und in den
     VS-Anfertigungsauftrag einzutragen.

     173.(1) Im Ergebnis von fotografischen Aufnahme- und Laborarbei-
     ten entstehende Filmmaterialien sind grundsätzlich am Anfang und
     Ende mit der VS-Signatur zu kennzeichnen.
     (2) Luftbilder sind mit einer Filmnummer (entspricht der VS-
     Nummer) und einer Bild-Nummer (entspricht der Blatt-Nummer) zu
     kennzeichnen. Bei Meßbildern ist jedes Bild mit der vollstän-
     digen VS-Signatur zu versehen.
     (3) Bei Mikrofilmen muß die VS-Signatur ohne Hilfsmittel lesbar
     und dauerhaft mit dem Informationsträger verbunden sind durch
     a) Einbelichtung im Codierungsfeld bei Mikrofiches (Titelseite
        rot einfärben),
     b) Einbelichtung in der Vorlage 1 am Anfang und Ende der Film-
        rolle bei Mikrorollfilmen,


                 VVS-Nr.: A 372 752                67



     c) dauerhaftes Aufkleben als Vorspann bei Mikrofilmen bis 1 m
        Länge,
     d) unlösbares Anhängen bei Einzelbildern,
     e) handschriftliche oder maschinelle Aufschrift auf der Kartei-
        karte bei Mikrofilmkarten.
     (4) Bei der Mikroverfilmung topographischer Unterlagen im Kar-
     tenformat sind in jedes der Bildfelder von Mikrofiches ohne
     Hilfsmittel lesbar einzubelichten:
     a) die Registriernummer des MFZ,
     b) der Geheimhaltungsgrad,
     c) die Codierung (Kartenart, Nomenklatur, Kartenelement) oder
        die Kennzeichnung (Nummer, Ausfertigung, Anzahl) der verfilm-
        ten Blätter oder Seiten.
     (5) Die Anfertigung von Mikrofilmarbeiten hat mittels Mikrofilm-
     auftrag (Vordruck NVA 42 712) zu erfolgen.

     174.(1) Nach Abschluß der Endbearbeitung fotografischer Aufnah-
     me- und Laborarbeiten zur Herstellung von Filmen sind die Anzahl
     der Filmteile, die Gesamtlänge des Filmes lt. Bildzählwerk, die
     Anzahl der Klebestellen, die Zeit de Beginns und der Beendigung
     der Arbeit am Film sowie die in die Arbeit einbezogenen Geheim-
     nisträgern protokollarisch zu erfassen.
     (2) Für jede angefertigte Kopie eines Filmes, der Staatsgeheim-
     nisse enthält, ist ein Begleitheft anzulegen.
     (3) Die Kennzeichnung von fotografischen Abzügen als Staatsge-
     heimnis hat gemäß den Festlegungen im Abschnitt VII. zu erfolgen.

     175.(1) Alle vom Filmstudio der NVA produzierten und synchroni-
     sierten Filme sind zu kategorisieren.
     (2) Dazu werden folgende Kategorien festgelegt:
     a) Kategorie I - ohne Geheimhaltungsgrad, kann ohne Einschrän-
        kungen vorgeführt werden;
     b) Kategorie II . ohne Geheimhaltungsgrad mit Einschränkungen;
        darf vorgeführt werden wenn:
        - in der NVA und den ATSWV sowie den anderen Schutz- und
          Sicherheitsorganen der DDR, einschließlich der Zivilver-
          teidigung,
        - in geschlossenen Veranstaltungen mit Partei-, Staats- und
          Wirtschaftsfunktionären, Reservisten und Bewerbern für
          militärische Berufe sowie zur Unterstützung der militäri-
          schen Ausbildung an den zivilen Lehreinrichtungen, der vor-


 68              VVS-Nr.: A 372 752



          militärischen Ausbildung in der Gesellschaft für Sport und
          Technik und des sozialistischen Wehrunterrichts;
     c) Kategorie III - mit Geheimhaltungsgrad; dürfen nur Geheim-
        nisträgern bei Erfordernis der Kenntnisnahme für die Er-
        füllung der dienstlichen Aufgabenvorgeführt werden.
     (3) Der Auftraggeber hat im Zusammenwirken mit der Unterabtei-
     lung Militärzensur und der Politischen Hauptverwaltung der NVA
     bei der Abnahme von Filmen der
     a) Kategorie II - die jeweilige notwendigen Einschränkungen fest-
        zulegen und zu protokollieren,
     b) Kategorie III - die festgelegten Maßnahmen zum Schutz der
        Staatsgeheimnisse zu überprüfen und den Geheimhaltungsgrad
        zu bestätigen.

     176. Filmen der Kategorie III sind von der ausleihenden Dienst-
     stelle bei der Filmbasis der NVA oder bei einer anderen mit
     Bildzählwerk ausgerüsteten Filmstelle von einem beauftragen
     abzuholen. Diese Filme sind dem Übernehmenden vorzumessen. Mit
     der Unterschriftsleitung für die Übernahme ist die Richtigkeit
     der Länge des Filmes vom Abholder zu bestätigen. Die Behältnisse
     der Filme sind petschiert zu übergeben. Innerhalb der ausleihen-
     den Dienststelle sind die Filme in den VS-Stellen aufzubewahren.

     177. Bei jedem Filmriß von Filmen der Kategorie III während der
     Vorführung ist ein Protokoll anzufertigen und zusammen mit der
     Filmkopie und den entnommenen Einzelbildern direkt oder über die
     verleihenden Filmstelle der Filmbasis der NVA zur Kontrolle der
     Vollständigkeit zu übergeben.

     178.(1) Nach der Vorführung von Filmen der Kategorie III sind
     die Behältnisse der Filme zu petschieren und von einem Beauf-
     tragten grundsätzlich zur Filmstelle der Filmbasis der NVA zu-
     rückzubringen. Die Filmstelle der Filmbasis hat den Film
     sofort nachzumessen.
     (2) Verbleiben Filme der Kategorie III längere Zeit in VS-Stel-
     len, die über keine Bildzählwerke verfügen, sind diese Filme
     einmal im Jahr zur Kontrolle der Vollzähligkeit der Filmstelle
     der Filmbasis der NVA zuzuführen.

     179. Filme der Kategorie III dürfen nur dann mit Staaten des
     Warschauer Vertrages getauscht oder an diese verkauft oder in
     sozialistischen Staaten vorgeführt werde, wenn dazu die Geneh-


                 VVS-Nr.: A 372 752                69



     migung des Ministers für Nationale Verteidigung oder seines
     Stellvertreters und Chefs der Politischen Hauptverwaltung der
     NVA vorliegt. Der Austausch, die Ausleihe und der Verkauf an
     das nichtsozialistische Ausland sind verboten.

     180.(1) Filme und Dia-Serien, die Staatsgeheimnisse enthalten,
     sowie Teile davon, sind nur vom Herausgeber bzw. von der Film-
     stelle der Filmbasis der NVA zu vernichten.
     (2) Fotofilme können, wenn vom Herausgeber nichts anderes fest-
     gelegt wurde, vom Personal der VS-Stelle des Empfängers vernich-
     tet werden.

     181.(1) Wurden auf Tonträgern Staatsgeheimnisse gespeichert,
     sind vor Beginn und am Ende des Textes der Geheimhaltungsgrad,
     die VS-Nummer, die Zeitdauer sowie der Dienstgrad und der Name
     des Sprechers anzugeben. Die Tonträger sind mit der VS-Signatur
     zu kennzeichnen. Kassetten sind vor der Nutzung zu petschieren.
     (2) Tonträger, die in einen Geheimhaltungsgrad eingestuft wur-
     den, sind so zu besprechen und abzuspielen, daß ein Mithören
     von Unbefugten ausgeschlossen ist.
     (3) Aufnahmen auf Tonträger für protokollarische Zwecke sind von
     den Kommandeuren vorher zu genehmigen.
     (4) Die Benutzung von Tonträger für protokollarische Zwecke bei
     Parteimaßnahmen haben die Stellvertreter der Kommandeure und
     Chefs der Politischen Verwaltung oder die Leiter der Politab-
     teilungen zu entscheiden.
     (5) Bei Tonaufnahmen, die in einen Geheimhaltungsgrad eingestuft
     sind und mitgeschnitten werden, ist analog zu verfahren.
     (6) Die Aufhebung der Geheimhaltung eingestufter Tonträger ist
     nicht gestattet.

     182. Für die Arbeit mit Videoaufzeichnungen gelten die Festle-
     gungen dieses Abschnitts sinngemäß.


 70              VVS-Nr.: A 372 752



     Auslandsschriftverkehr und Umgang mit Verschlußsachen bei
     Dienstreisen in das Ausland

     183.(1) Die Abwicklung von Auslandsschriftverkehr mit einem Ge-
     heimhaltungsrad mit den ATSWV und anderen sozialistischen Staa-
     ten hat gemäß den Festlegungen im Abschnitt VII. zu erfolgen.
     (2) Zum Versand bestimmte VS sind in Deutsch und in der jeweili-
     gen Fremdsprache in 2facher Ausfertigung zu erarbeiten, nur mit
     dem Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen und der zur Abwicklung
     des VS-Auslandsschriftverkehrs verantwortlichen VS-Stelle zu
     übergeben.

     184.(1) Der Versand der Originale (deutsch und fremdsprachlich)
     erfolgt nach Eintragung der VS-Signatur von der VS-Stelle zur
     Abwicklung des VS-Auslandsschriftverkehrs. Die Durchschriften
     sind an den für die Erarbeitung zuständigen Bereich zurückzu-
     senden.
     (2) VS-Fernschreiben werden deutsch und fremdsprachlich in je-
     weils einer Ausfertigung angefertigt. Die VS-Fernschreiben sind
     der VS-Stelle zu übergeben, deren Vorgesetzter das VS-Fern-
     schreiben unterzeichnet. Das abgesetzte VS-Fernschreiben ist dem
     Bereich, der das VS-Fernschreiben erarbeitet hat, als Rückläufer
     zuzuleiten.
     (3) Aus dem Ausland eingehende VS, die nur mit dem Geheimhal-
     tungsgrad gekennzeichnet sind, hat die empfangende VS-Stelle
     mit einer Signatur zu kennzeichnen.
     (4) Die Übersetzungen zu den fremdsprachlich eingegangen VS
     sind als fortlaufende Ausfertigung des Originals zu kennzeich-
     nen und zu registrieren.
     (5) Die Nachanfertigung von Auslands-VS (Original und Überset-
     zung) ist statthaft, wenn der Herausgeber oder Absender keine
     anderen Festlegungen getroffen hat.

     185.(1) Zum Versand von Staatsgeheimnissen in das Ausland sind
     die vorhandenen Kurierverbindungen zu nutzen.
     (2) Die Mitführung von VS ins Ausland ist grundsätzlich nicht ge-
     stattet.
     (3) Die im Ausland zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben benötig-
     ten VS sind zur Weiterleitung zuzustellen:
     a) der Verwaltung Internationale Verbindungen im MfNV oder
     b) der Kurierstelle des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-
        heiten (für die Organe der speziellen Außenwirtschaft).


                 VVS-Nr.: A 372 752                71



     (4) Konnten die VS gemäß den Festlegungen im Absatz 1 nicht
     übersandt werden, ist beim Stellvertreter des Ministers und
     Chef des Hauptstabes die Herbeiführung einer der nachfolgenden
     Entscheidungen zu beantragen:
     a) Übergabe der VS an den Chef der Verwaltung Internationale
        Verbindungen im MfNV zur Weiterleitung mit Sonderkurier,
     b) persönliche Mitführung, wenn eine Sondermaschine der Luft-
        streitkräfte und Luftverteidigung genutzt oder eine Sonder-
        maschine im staatlichen Auftrag für Flüge in das Ausland
        eingesetzt werden kann,
     c) Mitführung als Kurier ad hoc nach Erteilung einer gesonder-
        ten Genehmigung des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-
        heiten.
     (5) Die Rücksendung der VS aus dem Ausland ist analog durchzu-
     führen.

     186. Flugzeug-, Hubschrauber- und Schiffsbesatzungen ist die
     Mitführung von VS, einschließlich topographischer Karten, zur
     Sicherstellung der Flüge und der Seefahrt gestattet.

     187.(1) Bei Verhandlungen, Konferenzen, Vertragsabschlüssen
     u. a. können an Vertreter sozialistischer Staaten, die nicht
     den ATSWV angehören, Staatsgeheimnisse auf der Grundlage von
     gegenseitigen Vereinbarungen und von Vollmachten, die der NVA-
     Delegation in der Reise-/Verhandlungsdirektive erteilt wurden,
     übergeben werden.
     (2) In den gegenseitigen Vereinbarungen sind Schutzklausen für
     die Gewährleistung der Geheimhaltung der gemäß den Festlegungen
     im Absatz 1 übergebenen Dokumente festzulegen.
     (3) Geheimzuhaltende Aufzeichnungen, Vertragsentwürfe u. a., die
     im Verlauf von Gegenmaßnahmen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 von
     Geheimnisträgern der NVA angefertigt werden, sind, sofern eine
     sofortige Registratur der Dokumente nicht möglich ist, mit dem
     Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen, wie VS zu behandeln und zu
     sichern. Das entstandene Zwischenmaterial ist vom Erarbeiter in
     eigener Zuständigkeit zu vernichten. Die angefertigten Dokumente
     sind sofort nach Abschluß der o.g. Maßnahmen in der VS-Stelle
     des Erarbeiters zu registrieren.

     188.(1) VS sowie andere dienstliche Dokumente sind bei Auslands-
     dienstreisen grundsätzlich in der Auslandsvertretung der DDR ver-
     packt und petschiert aufzubewahren.


 72              VVS-Nr.: A 372 752



     (2) In Ausnahmefällen kann auf der Grundlage von gegenseitigen
     Vereinbarungen die Aufbewahrung gemäß den Festlegungen im Absatz
     1 bei den Organen des Gasgeberlandes erfolgen.
     (3) Ist die Aufbewahrung gemäß den Festlegungen im Absatz 2
     nicht möglich, sind die Dokumente in petschierten VS-Behältnis-
     sen unter ständiger Aufsicht des Dienstreisenden oder der auf-
     sicht eines Delegationsmitgliedes zu belassen.

     189. Der Leiter der NVA-Delegation hat bei groben Verletzungen
     und Unzulänglichkeiten des Schutzes der Staatsgeheimnisse durch
     die ausländischen Partner diese über das Personal der Botschaft
     der DDR davon in Kenntnis zu setzen, Bitten zur Gewährleistung
     des Schutzes der Staatsgeheimnisse zu äußern oder entsprechende
     Forderungen zu erheben.

     190. Werden Verhandlungen von NVA-Delegationen mit ausländischen
     Partnern auf dem Territorium der DDR außerhalb militärischer
     Objekte durchgeführt, hat der Leiter der NVA-Delegation alle
     Maßnahmen zur veranlassen, die den Schutz der Staatsgeheimnisse
     gewährleisten.

     IX. Schutz der Staatsgeheimnisse unter spezifischen Bedingungen

     Dienstliche Zusammenkünfte

     191.(1) Bei Tagungen, Sitzungen, Konferenzen, Beratungen, Aus-
     bildungsmaßnahmen, Besprechungen, Verhandlungen usw. (nachfol-
     gend dienstliche Zusammenkünfte) sind Staatsgeheimnisse nur im
     unbedingt notwendigen Umfang und nur dann zu behandeln, wenn
     alle anwesenden Personen die dafür erforderlichen Berechtigung
     haben. Schriftliche Aufzeichnungen können untersagt werden.
     (2) Über die Teilnehmer (einschließlich des technischen Perso-
     nals) an dienstlichen Zusammenkünften mit geheimzuhaltendem
     Inhalt ist ein namentlicher Nachweis zu führen und die Einlaß-
     kontrolle zu gewährleisten.
     (3) Vom Leitenden der dienstlichen Zusammenkunft ist festzule-
     gen, in welchem Umfang VS-Arbeitsbücher mit dem entsprechenden
     Geheimhaltungsgrad u. a. VS benötigt werden. Die benötigten VS
     sind grundsätzlich an die dafür festgelegte VS-Stelle auf dem
     Kurierweg zu übersenden. Eine zentrale Bereitstellung von VS-
     Arbeitsbüchern sowie deren selbständiges Mitführen sind unter
     Beachtung der Festlegungen in den Ziffern 99. und 100. statthaft.


                 VVS-Nr.: A 372 752                73



     (4) Der Leitende der dienstlichen Zusammenkunft hat vor Beginn
     der dienstlichen Zusammenkunft den Teilnehmern den Geheimhal-
     tungsgrad des zu behandelnden Staatsgeheimnisses zur Kenntnis
     zu geben. Für das Aufnehmen von Staatsgeheimnissen auf fotogra-
     fische Materialien, Ton- und Datenträgern von den Teilnehmern
     ist vorher die ausdrückliche Genehmigung des Leitenden der
     dienstlichen Zusammenkunft erforderlich.

     192.(1) Zur Durchführung dienstlicher Zusammenkünfte sind Räume
     zu nutzen, die eine Kenntnisnahme von Staatsgeheimnissen, ein-
     schließlich durch technische Mittel, und den Zugang von Unbefug-
     ten ausschließen. Bei besonderen Sicherheitserfordernissen ist
     der zuständige Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu informieren.
     (2) Notwendige Wach- und Sicherungskräfte sind so einzusetzen,
     daß sie von Staatsgeheimnissen keine Kenntnisse erhalten. Ist dies
     nicht möglich, sind dazu Geheimnisträger zu befehlen.
     (3) Während der Behandlung von Informationen über Staatsgeheim-
     nisse muß die in diesen Räumen installierte Technik die Sicher-
     heit gegen einen auswertbaren Abfluß von Informationen gewährlei-
     sten. Wenn notwendig, sind Lautsprechanlagen, Funksende- und
     Empfangsanlagen, Wechselsprechanlagen u. a. abzuschalten oder zu
     entfernen.

     193.(1) Für die Zeit der Pausen und nach Beendigung des Arbeits-
     tages hat der Leitende der dienstlichen Zusammenkunft zu gewähr-
     leisten, daß die von den Teilnehmern benutzten VS und andere Ar-
     beitsunterlagen sicher verwahrt oder in einer VS-Stelle gelagert
     werden können.
     (2) Nach Beendigung der dienstlichen Zusammenkunft hat die dafür
     festgelegte VS-Stelle die VS und VS-Arbeitsbücher zur Weiterlei-
     tung, zum Versand oder zur Aufbewahrung zu übernehmen. Das selb-
     ständige Mitführen ist unter Beachtung der dafür geltenden Fest-
     legungen statthaft.

     Umgang mit geheimzuhaltender Militärtechnik

     194. Für die Festlegung der Geheimhaltungsgrade von geheimzuhal-
     tender Militärtechnik, deren Baugruppen und Bauteile bzw. für
     Codebezeichnungen ist der Bedarfsträger verantwortlich.

     195. Geheimzuhaltende Militärtechnik ist bei ihrer Entwicklung,
     Herstellung, Erprobung, Lagerung und Nutzung so zu sichern, daß
     die Geheimhaltung der durchzuführenden Arbeiten sowie die Voll-


 74              VVS-Nr.: A 372 752



     ständigkeit der Dokumente und der geheimzuhaltenden Militärtech-
     nik gewährleistet sind.

     196.(1) Jede herzustellende und zu erprobende geheimzuhaltende
     Militärtechnik enthält neben ihrer wirklichen Bezeichnung zur Ge-
     heimhaltung, ihrer Bestimmung, ihrer Kennwerte und Zugehörig-
     keit eine fiktive Bezeichnung.
     (2) Die wirkliche Bezeichnung geheimzuhaltender Militärtech-
     nik dürfen nur bei dringender Notwendigkeit und ausschließlich
     in VS benutzt werden.

     197.(1) Der Nachweis geheimzuhaltender Militärtechnik ist ge-
     trennt vom Nachweis der Militärtechnik ohne Geheimhaltungsgrad
     gemäß den Festlegungen des Bedarfsträgers zu führen.
     (2) Geheimzuhaltende Militärtechnik ist mit Nachweis- oder Werks-
     nummern dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist an den
     in der technischen Dokumentation festgelegten Stellen anzubrin-
     gen. Aus der Kennzeichnung darf der Hersteller der geheimzuhal-
     tenden Militärtechnik nicht hervorgehen.
     (3) Werden einzelne Komplettierungsgeräte demontiert und von der
     geheimzuhaltenden Militärtechnik getrennt gelagert, ist das im
     Nachweis zu vermerken.
     (4) Der Austausch geheimzuhaltender Geräte, Baugruppen, Bauteile
     u. ä. ist in den Begleitdokumenten der geheimzuhaltenden Militär-
     technik nachzuweisen.

     198.(1) Geheimzuhaltende Militärtechnik ist getrennt von Militär-
     technik ohne Geheimhaltungsgrad aufzubewahren und petschiert
     oder verplombt in gesicherten hallen des Parks abzustellen. Ge-
     heimzuhaltende Geräte, Baugruppen und Bauteile, die Bestandteil
     von Militärtechnik ohne Geheimhaltungsgrad sind, können mit die-
     ser gemeinsam aufbewahrt werden, wenn eine zuverlässige Siche-
     rung gewährleistet ist.
     (2) Die Aufbewahrungsorte geheimzuhaltender Militärtechnik sind
     zu bewachen oder unter Nutzung elektrotechnischer, elektroni-
     scher bzw. anderer Gefahrenmeldeanlagen zu sichern.
     (3) In Feuerstellungen und auf Gefechtsposten ist geheimzuhal-
     tende Militärtechnik ja nach Stufe der Gefechtsbereitschaft und
     unter Einhaltung der erforderlichen Tarnmaßnahmen abzustellen.
     (4) Bei geheimzuhaltender Militärtechnik mit großer Masse und
     großen Abmessungen sind die Kabinen, Räume und Komplexe, in de-
     nen geheimzuhaltende Geräte, Baugruppen und Bauteile installiert
     sind, nach Beendigung der Arbeit zu verschließen, zu petschieren
     oder zu verplomben und zu sichern.
     (5) Im Prozeß der Herstellung oder Instandsetzung von geheimzu-


                 VVS-Nr.: A 372 752                75





     haltender Militärtechnik kann diese auch in Werkhallen, Laboren,
     Abteilungen u. a. aufbewahrt werden, wenn deren zuverlässige
     Sicherung gewährleistet ist.

     199. Für die Vollständigkeit und Sicherheit der geheimzuhalten-
     den Militärtechnik ist an allen Aufbewahrungsorten ein Verant-
     wortlicher des zuständigen Bedarfsträgers festzulegen.

     200.(1) Bei der Erprobung von Mustern geheimzuhaltender Militär-
     technik sind solche besonderen Sicherheits- und Tarnmaßnahmen zu
     treffen, die die Geheimhaltung gewährleisten. Während der Erpro-
     bung dürfen nur Geheimnisträger zugegen sein, die mit der Teil-
     nahme an der Erprobung unmittelbar beauftragt sind.
     (2) Die Erprobung geheimzuhaltender Militärtechnik, die mit elek-
     tromagnetischer Ausstrahlung verbunden ist, ist nur dann durchzu-
     führen, wenn die Funk- und Funkmeßtarnung dieser Erprobungs-
     maßnahmen gewährleistet sind.

     201. Bei Übungen, Ausbildungsmaßnahmen im Gelände, Paraden u. a.
     sind Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes geheimzuhaltender
     Militärtechnik festzulegen und durchzusetzen.

     202.(1) Die Marschstrecke von Transporten mit geheimzuhaltender
     Militärtechnik ist von dem Vorgesetzten festzulegen, der den
     Transport befohlen hat.
     (2) Transporte mit geheimzuhaltender Militärtechnik sind in der
     Regel nur bei Nacht durchzuführen. Die geheimzuhaltende Militär-
     technik ist mit Planen oder Geräteschutzhüllen abzudecken und
     von bewaffneten Begleitkommandos zu sichern.
     (3) Die Verantwortlichen für den Transport geheimzuhaltender Mi-
     litärtechnik haben die Maßnahmen der Sicherung, des Gesundheits-,
     Arbeits- und Brandschutzes (GAB) sowie die Forderungen zur Tarnung
     in allen Etappen des Transports genau zu kennen und durchzusetzen.
     (4) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahntransports von
     geheimzuhaltender Militärtechnik sind die zuständigen Eisenbahn-
     transportkommandanturen in die Anforderungen zum Schutz der ge-
     heimzuhaltenden Militärtechnik einzuweisen.

     203. Bei Unfällen während des Transports sowie Schäden mit und
     an geheimzuhaltender Militärtechnik außerhalb von Objekten und
     Gelände der NVA sind von den Verantwortlichen für den Transport
     unverzüglich solche Maßnahmen zu treffen, die die Geheimhaltung
     der Militärtechnik gewährleisten. Wenn notwendig, ist der be-
     treffende Gelände- oder Straßenabschnitt zu sperren. Den Orga-
     nen der Deutschen Volkspolizei ist die Besichtigung oder Ein-
     sichtnahme von Spezialauf- oder -einbauten nicht zu gestatten.


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     204.(1) Personen, die zur Übernahme geheimzuhaltender Militär-
     technik abkommandiert werden, haben Dokumente (einschließlich
     einer Vollmacht) mitzuführen, die ihre Person und ihre Berech-
     tigung zur Übernahme der geheimzuhaltenden Militärtechnik aus-
     weisen.
     (2) Wird bei der Übergabe von geheimzuhaltender Militärtechnik
     festgestellt, daß die Petschierung oder die Plomben beschädigt
     sind oder fehlen bzw. die Angaben in den Begleitdokumenten nicht
     mit der Lieferung übereinstimmen, hat die entsprechende geheim-
     zuhaltende Militärtechnik am Übergabeort bis zur Klärung zu ver-
     bleiben.

     205. Wird geheimzuhaltende Funkmeßtechnik genutzt, sind auf der
     Grundlage der dafür geltenden militärischen Bestimmungen Maß-
     nahmen für den Frequenzschutz und die Funkmeßtarnung unter Be-
     rücksichtigung der konkreten Standortbedingungen festzulegen.

     206. Ausstellungen von geheimzuhaltender Militärtechnik sind nur
     mit Erlaubnis des Bedarfsträgers zu organisieren und durchzu-
     führen. Diese Ausstellungen dürfen nur von Geheimnisträgern be-
     sucht werden, die in Beziehung zu der ausgestellten geheimzuhal-
     tenden Militärtechnik stehen.

     207. Die Vollzähligkeit geheimzuhaltender Militärtechnik, ihr
     Nachweis und der Umgang mit ihr sind regelmäßig, jedoch minde-
     stens einmal im Jahr in Verantwortung des Bedarfsträgers zu kon-
     trollieren. Die Ergebnisse der Kontrolle sind zu protokollieren.

     208. Wird geheimzuhaltende Militärtechnik an Nutzer außerhalb
     der NVA übergeben, sind in den Begleitdokumenten alle Angaben
     unkenntlich zu machen, die über geheimzuhaltende Angaben Aus-
     kunft geben können oder Rückschlüsse darauf zulassen.

     209(1) Wird geheimzuhaltende Militärtechnik ausgesondert, ist
     der Bedarfsträger für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz
     der geheimzuhaltenden Militärtechnik verantwortlich. Der Bedarfs-
     träger hat festzulegen, inwieweit der Geheimhaltungsgrad von
     Militärtechnik geändert oder durch Ausbau von Geräten, Baugrup-
     pen oder Bauteilen aufgehoben werden kann. Eine vollständige
     Vernichtung der geheimzuhaltenden Geräte, Baugruppen und Bau-
     teile hat durch Einschmelzen, Deformieren oder Sprengung zu er-
     folgen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                77



     (2) Mit der Vernichtung oder Verschrottung ist eine Weiterver-
     wendung, Wiederherstellung oder ein Mißbrauch der geheimzuhal-
     tenden Militärtechnik auszuschließen.

     210. Besteht unter besonderen Bedingungen die unabwendbare Ge-
     fahr, daß die Sicherheit und der Schutz geheimzuhaltender Mili-
     tärtechnik oder bestimmter Teile davon nicht mehr gewährleistet
     werden können, ist analog den Festlegungen in der Ziffer 123.
     über die Vernichtung von VS zu entscheiden.

     Lieferung und Leitungen

     211.(1) Während der Entwicklung, Erprobung, Fertigung, indu-
     strielle Instandsetzung und Modernisierung geheimzuhaltender
     Militärtechnik im Auftrag des MfNV haben die Besteller des MfNV
     (nachfolgend Besteller) Kontrollaufgaben zur Gewährleistung der
     Geheimhaltung auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvor-
     schriften wahrzunehmen.
     (2) Für Lieferungen und Leistungen an die NVA sowie für die im
     Prozeß der zentralen Beschaffung, Instandsetzung und militär-
     technischen Forschung und Entwicklung entstehenden Einzeldoku-
     menten sind von den Bestellern die Anforderungen an die Geheim-
     haltung festzulegen.
     (3) Sind aus Forschungs- und Entwicklungsaufgaben geheimzuhal-
     tende Erfindungen zu erwarten oder entstanden, ist unverzüglich
     die erforderliche Geheimhaltung zu sichern.
     (4) Vor der Aufhebung der Geheimhaltung von Erfindungen aus
     Forschungs- und Entwicklungsaufgaben ist zu überprüfen, ob im
     Zusammenhang mit der Themenstellung Geheimpatentanmeldungen
     oder Geheimpatente vorliegen. Eine Aufhebung der Geheimhaltung
     kann nur zusammen mit der Aufhebung des Geheimpatentes erfolgen.

     212.(1) Wirtschaftsverträge sind nur mit solchen Leistungen ab-
     zuschließen, bei denen die Sicherheit für die in den Verträgen
     gestellten Forderungen zur Geheimhaltung gewährleistet ist.
     (2) In den Wirtschaftsverträgen sind die Aufgaben zur Wahrung
     der Geheimhaltung zu vereinbaren.
     (3) Entsprechend dem Inhalt und dem Umfang der Leistung sind in
     den Wirtschaftsverträgen festzulegen:
     a) Verantwortung und Befugnisse des Bestellers und des Lei-
        stenden,


 78              VVS-Nr.: A 372 752



     b) Maßnahmen und Verantwortung zur Gewährleistung der Geheim-
        haltung bei den zu erbringenden Lieferungen und Leistungen,
     c) differenzierte Anwendung der Geheimhaltungsgrade für Einzel-
        teile oder -aufgaben (Themennomenklatur),
     d) namentlich die Geheimnisträger sowie die Art  und Weise deren
        Bekanntgabe an den Besteller,
     e) Belehrungen und Kontrollen,
     f) Verbleib und Sicherheit der von dem Vertragspartner erarbei-
        teten Staatsgeheimnisse,
     g) sofortige Meldepflicht des Liefernden sowie des Leistenden
        an die zuständige Sicherheitsorgane und den Besteller bei
        Verletzung der Geheimhaltung.
     (4) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist vom Leistenden
     der Schriftverkehr mit Geheimhaltungsgrad zu abgeschlossenen
     Forschungs- und Entwicklungsaufgaben innerhalb von 6 Monaten
     nach Ablauf der Serienproduktion in eigener Zuständigkeit zu
     vernichten. Auf Forderung des Bestellers können die Unterlagen
     von diesem auch zurückgefordert werden. Die Rückforderung des
     Schriftverkehrs vom Besteller ist im Wirtschaftsvertrag zu ver-
     einbaren.

     213. Der Besteller hat bei einer vertraglich vereinbarten und
     zeitlich begrenzten Übergabe geheimzuhaltender Militärtechnik
     an den Leistenden alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere
     und ordnungsgemäße Aufbewahrung, Nutzung, Überführung und Ge-
     heimhaltung festzulegen und ihre Durchführung seitens des Lei-
     stenden zu kontrollieren.

     214. Nehmen Vertreter des Leistenden an speziellen Beratungen
     und Konsultationen in der DDR und im sozialistischen Ausland
     sowie an Besichtigungen und Erprobungen von geheimzuhaltender
     Militärtechnik in Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen
     der NVA teil, ist vom Besteller die Einhaltung der Geheimhal-
     tungsbestimmungen zu gewährleisten.

     215. Spezielle Festlegungen zur Geheimhaltung bei der Realisie-
     rung der zentralen Beschaffung, Instandsetzung, Forschung und
     Entwicklung sowie bei der Durchführung von technischen Leistun-
     gen von ausländischen Spezialisten an Importtechnik in der NVA
     sind in gesonderten militärischen Bestimmungen geregelt.


                 VVS-Nr.: A 372 752                79



     Nutzung von Rechentechnik

     216. Die Maßnahme zur Gewährleistung der Datensicherheit bei
     der Nutzung der Rechentechnik2 sind die Sicherheitsordnungen
     festzulegen, regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
     entsprechend den Anforderungen zu gestalten.

     217.(1) Objekte der Datenverarbeitung mit zentraler Rechentech-
     nik3 sind als Sperrbereiche festzulegen.
     (2) Objekte der Datenverarbeitung mit dezentralisierter Rechen-
     technik4 können als Sperrbereiche festgelegt werden.

     218. Räume mit Rechentechnik, die nicht ständig personell be-
     setzt sind, sind wie VS-Stellen zu sichern, wenn in ihnen
     a) Daten und Informationen mit Staatsgeheimnissen ständig in
        elektronischer und auf magnetischen Speichermedien vorhanden
        sind,
     b) die dezentrale Rechentechnik ständig an rechnergestützte
        Kommunikationseinrichtungen angeschlossen ist, die den Zu-
        griff zu Daten und Informationen mit Staatsgeheimnissen er-
        möglicht.

     219. In Einrichtungen der Datenverarbeitung ab der Größenklasse
     III sind VS-Stellen zu bilden. 

     220. Während der Bearbeitung von Staatsgeheimnissen mittels de-
     zentraler Rechentechnik in Dienst- und Arbeitszimmern sind die
     unbefugte Nutzung der Geräte und Datenträger sowie die Einsicht-
     nahme von Unbefugten auf Bildschirminhalte und Ergebnisausdrucke
     auszuschließen.

     221. Bei Übungen und im Feldeinsatz ist die bewegliche Rechen-
     technik ständig zu bewachen oder in gesicherten Zonen der Füh-

     _____
     2 Rechentechnik sind technische Geräte zur maschinellen Ausfüh-
     rung von arithmetischen und logischen Verknüpfungen von Daten
     und Informationen, wie EDV-Anlagen, Kleindatenverarbeitungs-
     anlagen, Arbeitsplatzrechner, Kleincomputer und gleichartige
     Geräte sowie Terminals
     3 Zentrale Rechentechnik sind Einrichtungen der Datenverabei-
     tung, einzeln oder im Verband installierte EDV-Anlagen des ein-
     heitlichens Systems der elektronischen Rechentechnik (ESER),
     Kleindatenverarbeitungsanlagen, auch des Systems der Kleinrech-
     ner (SKR), sowie gleichartige Rechentechnik.
     4 Dezentrale Rechentechnik sind Arbeitsplatzrechner und gleich-
     artige Geräte sowie Terminals, die einzeln, im Verband unterein-
     ander sowie mit zentraler Rechentechnik betrieben werden können.


 80              VVS-Nr.: A 372 752



     rungsstellen unterzubringen. Während der Nutzung der Rechen-
     technik, einschließlich der Datenübertragung, sind die Maßnah-
     men der gedeckte Truppenführung und des funkelektronischen
     Schutzes konsequent durchzusetzen.

     222.(1) Datenträger, die zur Aufzeichnung von Staatsgeheimnis-
     sen benutz werden, sind vor der Erstbenutzung in einen Geheim-
     haltungsgrad einzustufen und dauerhaft so zu kennzeichnen, daß
     Manipulationen mit ihnen erkennbar bzw. ausgeschlossen sind.
     Die Aufhebung der Geheimhaltung eingestufter Datenträger ist
     nicht gestattet.
     (2) Während der Arbeit mit Rechentechnik kann die VS-Kennzeich-
     nung der Ausgaben von Daten und Informationen, die Staatsge-
     heimnisse darstellen bzw. enthalten mit der verkürzten VS-Si-
     gnatur (Anlage 15) erfolgen.

     223. Zusätzlich zu den Festlegungen in den Ziffern 216. bis 222.
     dieser Dienstvorschrift sind die in den militärischen Bestimmun-
     gen zur Automatisierung der Truppenführung enthaltenen Festle-
     gungen zur Datensicherheit verbindlich.

     Nutzung von Nachrichtenverbindungen

     244.(1) Staatsgeheimnisse dürfen nur über Nachrichtenverbindun-
     gen übertragen werden, wenn die Voraussetzung geschaffen sind,
     die eine Kenntnisnahme von Unbefugten ausschließen.
     (2) Zur Übertragung von Staatsgeheimnissen sind nur gedeckte
     Nachrichtenverbindungen zu nutzen, die die Sicherheit und Ge-
     heimhaltung im notwendigen Maße gewährleisteten.

     225.(1) Vor Beginn jeglicher Informationsübertragung ist die
     Identität des Empfängers bzw. Teilnehmers festzustellen. Ist
     dies nichtmöglich oder handelt es sich um einen Teilnehmer aus
     dem nichtsozialistischen Ausland, sind die Verbindung sofort zu
     unterbrechen. Anrufer aus der BRD oder Berlin (West) sind ab-
     zuweisen.
     (2) Bei Hilfeleistungen in Seenotfällen haben die Kommandanten
     von Schiffen und Booten gemäß den für den Dienst an Bord gelten-
     den militärischen Bestimmungen zu handeln.
     (3) Befinden sich Flugzeugführer oder Besatzungen in Luftnot,
     können die erforderlichen Kommandos über Funk im Klartext er-
     teilt werden.


                 VVS-Nr.: A 372 752                81



     226.(1) Drahtlose Nachrichtenverbindungen im UKW-, DM-, CM- und
     µM-Wellenbereich sind innerhalb eines Schutzstreifens entlang der
     Staatsgrenze zur BRD und zu Berlin (West) verboten. Ausnahmege-
     nehmigungen sind beim Stellvertreter des Ministers und Chefs des
     Hauptstabes auf dem Dienstweg zu beantragen.
     (2) Der Schutzstreifen für die Landstreitkräfte beträgt minde-
     stens 20 km. Für die im Schutzstreifen ständig dislozierten
     Dienststellen der Landstreitkräfte ist die Ausnahmegenehmigung
     gemäß den Festlegungen im Absatz 1 nicht erforderlich.
     (3) Für die bodenständigen Dienststellen der Luftstreitkräfte
     und Luftverteidigung sowie für die Volksmarine und die Grenz-
     truppen der DDR gelten Sonderregelungen.

     227. Unterbeachtung des Schutzstreifens kann parallel der
     Staatsgrenze zur BRD und zu Berlin (West) gesendet werden. Die
     Direkteinstrahlung mit Richtfunkstationen (UKW, DM) ist verbo-
     ten. Werden UKW-Funkstellen oder -Geräte in der Nähe des Schutz-
     streifens eingesetzt, sind Antennen mit Richtwirkung zu verwen-
     den. Bei guter Hörbarkeit und standhaften Verbindungen ist die
     Sendeleistung zu vermindern.

     228.(1) Beim Betreiben von Nachrichtentechnik sind die in den
     militärischen Bestimmungen für das Nachrichtenwesen festgeleg-
     ten
     Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen verbindlich.
     (2) Der Absender oder Gesprächsführende ist bei der Nutzung von
     Nachrichtenverbindungen für die Einhaltung der Regeln der ge-
     deckten Truppenführung verantwortlich. Das schließt die Verant-
     wortung der Nachrichtenbetriebskräfte mit ein.

     229. Nachrichtenverbindungen sind auf die Einhaltung der Nach-
     richtensicherheit, der gedeckten Truppenführung sowie der Be-
     triebsvorschriften und -regimes zu überwachen. Die Überwachung
     hat sich auf Nachrichtenverbindungen der eigenen sowie der
     nachgeordneten Führungsebenen zu erstrecken.

     230.(1) Die Stabschefs haben die Planung der Überwachung halb-
     jährlich zu bestätigen und die personellen sowie technischen
     Voraussetzungen für die Überwachung zu schaffen. Die Ergebnisse
     der Überwachung sind auszuwerten, und grobe Verstöße sind un-
     verzüglich zu ahnden.
     (2) Die zur Überwachung eingesetzten Kräfte haben die Gesprächs-
     führenden auf Verstöße gegen die Regeln der gedeckten Truppen-


 82              VVS-Nr.: A 372 752



     führung aufmerksam zu machen und nur bei groben Verstößen sowie
     bei Gefährdung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft Verbindun-
     gen zu trennen. Trennungen sind dem Vorgesetzten, der die Über-
     wachung angeordnete hat, zu melden.

     Vorbereitung und Durchführung von Militärbaumaßnahmen

     231.(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Militärbau-
     maßnahmen sind auf der Grundlage der militärischen und militär-
     ökonomischen Vorgaben in den Vorbereitungsdokumenten die not-
     wendigen Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des
     Schutzes der Staatsgeheimnisse zu treffen und durchzusetzen.
     Insbesondere
     a) Tarnmaßnahmen, z. B. Trassenfestlegungen, Aufforstungen, Erd-
        wälle, Blenden usw.,
     b) bauseitige Anforderungen für durchzuführende Tarnmaßnahmen,
        wie Halterungen für Tarnnetze, Absenkungen für Maste usw.,
     c) sonstige Maßnahmen, z. B. Sperrgebietsbeschilderungen, Ver-
        bot von Landwirtschaftsflügen, Verhinderung der Einsicht, Be-
        grenzung der Betretensberechtigung für Mitarbeiter der Lei-
        stenden.
     (2) In die Verträge für die Vorbereitung und Durchführung sind
     auf der Grundlage der Lieferverordnung (LVO) und der Militär-
     bauordnung (MBO) entsprechend dem speziellen Inhalt der geheim-
     zuhaltenden Aufgaben Festlegungen aufzunehmen wie
     a) konkrete Maßnahmen und Verantwortlichkeit zur Gewährleistung
        des Schutzes der Staatsgeheimnisse,
     b) Begrenzung der Weitergabe von Militärischen Angaben, wie
        Zielstellungen, Standorte, Parameter sowie von Vorbereitungs-
        und Durchführungsdokumentationen,
        Anmerkung:
        Es sind nur die Vorbereitung und Durchführung der Baumaß-
        nahme notwendig Parameter (allgemeine Kapazitätsangaben so-
        wie Anschlußwerte usw.) zu benennen.
     c) Verfahrensweise und Termine der Rückgabe von Dokumentationen,
     d) Kontrollen vom Auftragsgeber bei den Auftragnehmern, Koopera-
        tionspartnern und Nachauftragnehmern sowie die Benennung
        von Kontrollpersonen,
     e) Verfahrensweise für die Durchführung von Rest- und Garantie-
        leistungen nach Abschluß der Baumaßnahmen sowie Übergabe an
        den Nutzer.


                 VVS-Nr.: A 372 752                83



     (3) In die den Auftragnehmern zu übergebenden VS sind keine An-
     gaben über die konkrete militärische Bestimmung der Baumaßnahme
     bzw. über die Art sowie den Umfang an Kräften und Mittel auf-
     zunehmen.

     232. In der Baustellenordnung sind vorhabenspezifische Geheim-
     haltungsanforderungen sowie Verfahrens- und Kontrollregelungen
     zu treffen, insbesondere über
     a) die Berechtigung zum Betreten militärischer Objekte oder die
        Begrenzung auf Zonen, Teilvorhaben, Einzelobjekte usw.,
     b) den Umgang mit VS in der Arbeitszeit und in Arbeitspausen,
     c) die Sicherung gedeckter Transporte,
     d) die Zwischenlagerung und Montage von geheimzuhaltenden Bau-
        teilen und geheimzuhaltender Militärtechnik,
     e) die Schlüsselordnung, den Verschluß und die Petschierung von
        Dienst-, Arbeits- und Lagerräumen sowie die Sicherung von
        Lagerflächen.

     233. Fototechnische Arbeiten (Reproduktionen) von Vermessungs-
     unterlagen zur Nachweisführung baulicher Grundfonds dürfen nur
     nach Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung des Leiters der
     zuständigen Unterkunftsabteilung vom VEB Kombinat Geodäsie und
     Kartographie unter Einhaltung der festgelegten Sicherheitsmaß-
     nahmen durchgeführt werden.

     234. Eintragungen von Gebäuden und baulichen Einrichtungen inner-
     halb von Objekten und Anlagen, die sich in Rechtsträgerschaft
     des MfNV oder der volkseigenen Betriebe des MfNV befinden, in
     der Katasterkarte der örtlichen Organe sind nicht statthaft.

     235. Bei Unfällen, Havarien und anderen Situationen mit unmit-
     telbarer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen
     ist den Kräften zur Hilfeleistung der Zutritt zu Bauabschnitten
     von Spezial- und allgemeinen Militärbauten, die der Geheimhal-
     tung unterliegen, in Begleitung von Zutrittsberechtigen ge-
     stattet. Die Personalien der eingesetzten Kräfte sind festzu-
     stellen und es ist zu kontrollieren, daß aus der Abfassung von
     Meldungen und Untersuchungsberichten keine Rückschlüsse auf die
     militärische Bestimmung des Vorhabens gezogen werden können.


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     Zusätzliche Festlegungen für Spezialbaumaßnahmen

     236.(1) Für die Organisation, Führung sowie Kontrolle der Si-
     cherheit und des Schutzes der Staatsgeheimnisse sind die Kom-
     mandeure verantwortlich. Davon wird die Verantwortung der Leiter
     der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie der Wirt-
     schaftseinheiten nicht berührt.
     (2) Zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben des Schutzes der
     Staatsgeheimnisse können die Leiter von Struktureinheiten be-
     auftragt und Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.
     (3) Die mit der Realisierung von Aufgaben des Spezialbauwesens
     vorgesehenen Personen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

     237.(1) Die Vorbereitung und Durchführung von Spezialbauten
     haben gemäß den Festlegungen in den Maßnahmenplänen zur Gewähr-
     leistung der Sicherheit und des Schutzes der Staatsgeheimnisse
     (Sicherheitskonzeptionen) zu erfolgen.
     (2) Die Maßnahmepläne sind vom Investitionsauftraggeber im engen
     Zusammenwirken mit dem Bedarfsträger oder Nutzer zu erarbeiten
     und vom Chef der Verwaltung Spezialbauwesen im MfNV zu bestätigen.
     (3) Bei Realisierungs- und Erweiterungsinvestitionen an in Nut-
     zung befindlichen Spezialbaumkomplexen sind die Festlegungen des
     Nutzers verbindlich.

     238.(1) Die Rekognoszierung von Geländeabschnitten zur Erschlie-
     ßung neuer Standorte hat unter strenger Wahrung der Geheimhal-
     tung zu erfolgen.
     (2) Standortbesichtigungen sind mit den zuständigen staatlichen
     Organen und den Leitern der Dienststellen des MfS Militärabwehr abzustimmen.
     (3) Das Begehen und Befahren des Geländes haben vor Baubeginn
     nur in Zivilkleidung und mit handelsüblichen Fahrzeugen mit
     zivilen polizeilichen Kennzeichen zu erfolgen.
     (4) Für die weitere Durchsetzung der Bestimmung zum Schutz der
     Staatsgeheimnisse sind in allen Phasen der Vorbereitung, Projek-
     tierung, Durchführung und Nutzung die festgelegten Maßnahmen
     der Legende verbindlich.

     239.(1) Werden Kooperationspartner der Volkswirtschaft in den
     Gesamtprozeß der Realisierung der Investitionen des Spezialbau-
     wesens einbezogen, sind zur Gewährleistung der Sicherheit und
     des Schutzes der Staatsgeheimnisse durchgängige, untereinander
     abgestimmte Maßnahmen zwischen allen Beteiligten festzulegen
     und durchzusetzen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                85



     (2) Beim Abschließen von Wirtschaftsverträgen sind die Festle-
     gungen in der Ziffer 212. sinngemäß anzuwenden.

     Herstellung, Herausgabe und Umgang mit topographischen Unter-
     lagen

     240. Vermessungsarbeiten zur Herstellung topographischer Unter-
     lagen5 in Objekten mit militärischer und Verteidigungsbedeutung6
     werden von Angehörigen des militärtopographischen Dienstes durch-
     geführt. Während der Durchführung von Vermessungsarbeiten ist
     vom zuständigen Kommandeur zu gewährleisten, daß
     a) dem Meßtrupp ein Begleiter zugeteilt wird, der über den In-
        halt und den Umfang des Vermessungsauftrages eingewiesen ist
        und die Wahrung der Geheimhaltung gewährleistet,
     b) dem Meßtrupp ein eigener und verschließbarer Arbeitsraum zur
        Verfügung gestellt wird, der entsprechend gesichert werden
        kann,
     c) die Arbeitsunterlagen täglich nach Arbeitsschluß gesichert
        untergebracht werden können.

     241.(1) Als Staatsgeheimnis gekennzeichnete topographische Un-
     terlagen sind in gesicherten stationären oder motorisierten Kar-
     tenlagern und -stellen oder in VS-Stellen aufzubewahren oder zu
     lagern.
     (2) Die gemeinsame Aufbewahrung oder Lagerung von topographi-
     schen Unterlagen gemäß den Festlegungen im Abschnitt VII. mit
     solchen, die als geheimzuhaltenden Informationen bestimmt sind,
     ist statthaft.

     _____
     5 Topographische Unterlagen sind topographische Karten, topo-
       graphische Stadtpläne, Spezialkarten, Kataloge oder Verzeich-
       nisse mit Angaben über geodätische, gravimetrische und Höhen-
       netze, Luftbilddokumente, großmaßstäbige Pläne, deren Aus-
       gangs-, Zwischen- und Duplikatmaterialien in analoger und
       digitaler Form, einschließlich der zu ihrer Herstellung erfor-
       derlichen redaktionell-technologischen Dokumenten sowie andere/
       weitere zur topographische-geodätischen Sicherstellung der
       Handlungen der Führungsorgane und Truppen erforderliche Unter-
       lagen.
     6 Objekte mit militärischer und Verteidigungsbedeutung (OMV)
       sind wichtige Objekte und Anlagen, die sich in Rechstträger-
       schaft oder Nutzung des MfNV oder der GSSD GWS befinden (außer
       Wehrkommandos, Erholungs- und Kurheime, Lazarette, Ferien-
       lager, Wohnsiedlungen und unbebautes freies Gelände), sowie
       der Schutzstreifen entlang der Staatsgrenze der DDR zur BRD
       und zu Berlin (West).


 86              VVS-Nr.: A 372 752



     242. Die Gesamtvollzähligkeitskontrollen für die als Staatsge-
     heimnisse bestimmten topographischen Unterlagen sind in den
     Kartenlagern und in den vom Leiter Militärtopographischer Dienst
     (LMTD) im MfNV festgelegten Karteistellen mindestens einmal in
     3 Jahren sowie in den VS- und sonstigen Kartenstellen jährlich
     durchzuführen.

     243. Die Nachanfertigung topographischer Unterlagen oder von
     Teilen davon bedarf der Zustimmung des LMTD im MfNV.

     244.(1) Die Herstellung von Luftbildaufnahmen jeder Art vom
     Territorium der DDR ist antrags- und genehmigungspflichtig.
     (2) Anträge zur Herstellung von Luftbildaufnahmen mit Meßbild-
     kammern sind an den Stellvertreter des Ministers und Chefs des
     Hauptstabes zur Erteilung der Genehmigung einzureichen.
     (3) Anträge auf Bereitstellung von Archiv-Meßluftbildern sind
     dem LMTD im MfNV zur Realisierung zu übergeben.

     245. Für die Durchführung von Luftbildflügen und die Bearbeitung
     von Luftbildfilmen in den dazu berechtigten Einheiten und Ein-
     richtungen der NVA sind nur dafür bestätigte Geheimnisträger
     einzusetzen.

     246.(1) Neu erstellte Luftbilder bzw. Archiv-Meßluftbilder wer-
     den den Antragstellern der NVA nach erteilter Genehmigung un-
     mittelbar übergeben.
     (2) Die Freigabe von Luftbildern zur Veröffentlichung sowie für
     die Nutzung in den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen der
     DDR und in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen
     erfolgt gemäß den dafür geltenden militärischen Bestimmungen.

     247.(1) Aerokosmische Bilder (Aufnahmen aus dem Kosmos oder aus
     hoch fliegenden Flugzeugen) vom Territorium der DDR sind nur
     einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen. Der An-
     trag ist an den LMTD im MfNV zu stellen.
     (2) Primärdaten aerokosmischer Aufnahmen unterliegen der Frei-
     gabe durch den LMTD im MfNV.

     248 Die Festlegungen für die Herstellung, Herausgabe und den
     Umgang mit topographischer Unterlagen gelten für die Herstellung,
     die Herausgabe und den Umgang sinngemäß.


                 VVS-Nr.: A 372 752                87



     249. Spezielle Festlegungen zur Gewährleistung von Sicherheit,
     Ordnung und Geheimhaltung beim Umgang mit topographischer oder
     nautischen, hydrographischen und ozeanographischen Unterlagen,
     einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen Dokumenten,
     sind auf der Grundlage der Festlegungen in dieser Dienstvor-
     schrift in militärischen Bestimmungen zu regeln, die vom LMTD
     im MfNV bzw. vom Chef des Seehydrographischen Dienstes zu er-
     lassen sind.

     Nutzung von Vervielfältigungstechnik

     250. Die Vervielfältigung von Staatsgeheimnissen in Druckereien,
     Vervielfältigungseinrichtungen (VVE), Kombinationen stationärer
     Einzelgeräte (KSE) und mit Einzelgeräten ist nur gestattet, wenn
     von dem dazu befugten Kommandeur ein schriftlicher Auftrag (Vor-
     druck NVA 33 671) erteilt wurde. Der Druck- bzw. Vervielfälti-
     gungsauftrag ist 2 Jahre aufzubewahren.

     251. Von den Vorgesetzten der in Ziffer 250. genannten Einrich-
     tungen sind Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Staatsge-
     heimnisse zuverlässig gewährleisten, die den Schutz der Staatsge-
     heimnisse zuverlässig gewährleisten und ein unbefugtes Betreten
     dieser Einrichtungen sowie das unbefugte Benutzen der Verviel-
     fältigungstechnik verhindern. Für die Bedienung der Vervielfäl-
     tigungstechnik ist ein begrenzter Personenkreis einzusetzen, der
     zur Arbeit mit VS berechtigt sein muß. Verbrauchsmittel dürfen
     nur diesem Personenkreis zugänglich sein.

     252. Es sind nicht gestattet, Staatsgeheimnisse mittels elektro-
     nischer Kopiergeräte zu vervielfältigen, wenn diese nicht über
     Mittel zur Verhinderung unerwünschter Ausstrahlung verfügen.

     253. Für jede Vervielfältigung ist die erteilte Nummer der
     generellen Druckgenehmigung zu verwenden. Die erteilte Nummer
     ist auf der 1. oder letzten Seite im Original unter links ein-
     zutragen und mit zu vervielfältigen. Alle Vervielfältigungen
     sind nachzuweisen.

     254. Der Nachweis bei Vervielfältigungen von VS in Einrichtun-
     gen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 250. ist wie folgt zu
     führen:
     a) Übernahme von Vorlagen und des Druck- und Vervielfältigungs-
        auftrages (je VS-Nummer ein Vordruck NVA 33 671) vom Auftrag-
        geber gegen Unterschrift vom Personal der VS-Stelle oder der
        VVE bzw. KSE,


 88              VVS-Nr.: A 372 752



     b) Eintragungen des Vervielfältigungsauftrages in das Nachweisbuch
        der VVE bzw. KSE und der übernommenen VS in die VS-Nachweis-
        mittel der VS-Stelle bzw. in das personengebundene VS-Nach-
        weisheft des Vervielfältigers,
     c) Anbringen der erteilten Nummer der generellen Druckgenehmi-
        gung und Durchführung der Vervielfältigung,
     d) Eintragen der vervielfältigten VS und des Zwischenmaterials
        vom Vervielfältiger in das Nachweisbuch der VVE bzw. KSE,
     e) Rückgabe der Vorlagen an den Auftraggeber gegen Unterschrift
        und Eintragen der vervielfältigten VS (Anzahl der Ausferti-
        gungen, Blattzahl, Zwischenmaterial) vom Vervielfältiger bzw.
        die Nachweiskarte des Auftraggebers (Spalte: Ergänzung zur
        Anfertigung).

     Besuche von Delegationen und Journalisten in Dienststellen

     255. Besuche von Delegationen oder Journalisten des In- und Aus-
     landes (nachfolgend Delegationen) in die Dienststellen sind antrags-
     und Erlaubnispflichtig, sofern die Besuche nicht in den entspre-
     chenden Jahresplänen bestätigt sind.

     256. Die Kommandeure der zu besuchenden Dienststellen haben ge-
     eignete Maßnahmen zu treffen, daß
     a) die Tätigkeit der Angehörigen der Delegationen auf den Rahmen
        des erlaubten Vorhabens beschränkt wird,
     b) die Angehörigen der Delegationen keine Kenntnis von Staatsge-
        heimnissen erhalten.

     257. Die im Ergebnis von Besuchen entstandenen Manuskripte, Fil-
     me, Bilder und Tonaufnahmen sind zusammen mit dem Zwischenmate-
     rial zu überprüfen und gemäß den dafür geltenden militärischen
     Bestimmungen zu kennzeichnen:
     a) bei Material aus zentralen Institutionen von der Hauptabtei-
        lung Presse im MfNV;
     b) bei Material aus örtlichen Institutionen von den Stellvertre-
        tern der Chefs und Chefs der Politischen Verwaltung bzw.
        Stellvertretern der Kommandeure und Leitern der Politabtei-
        lungen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                89



     258.(1) Bei Veranstaltungen, z. B. Kulturveranstaltungen, Aus-
     stellungen, Sportfesten, Freundschaftstreffen u. ä., in mili-
     tärischen Objekten, zu denen die Öffentlichkeit eingeladen wird,
     haben die Kommandeure zu sichern, daß geheimzuhaltende Miltär-
     technik nicht gezeigt wird. Die Besichtigung von Sperbereichen,
     Parks, Waffenkammern, Lagern aller Art ist grundsätzlich ver-
     boten. Ausnahmen genehmigen bei zentralen Veranstaltungen der
     Minister für Nationale Verteidigung und bei allen anderen Ver-
     anstaltungen die Stellvertreter des Ministers und Chefs der Teil-
     streitkräfte der NVA.
     (2) In der Konzeption zur Durchführung der Veranstaltung sind
     folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
     a) Einweisung und Belehrung der Teilnehmer,
     b) Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen,
     c) Begrenzung der Veranstaltung auf einen konkret überwachbaren
        Bereich,
     d) Zusammenfassung dienststellenfremder Personen zu Besucher-
        gruppen,
     e) Einsatz von Sicherungskräften und Zeitweiligen Diensthaben-
        den,
     f) Schutz des Eigentums der NVA.

     259. Im Zusammenhang mit der Anwesenheit von ausländischer
     Manöverbeobachtern und Inspektoren gemäß den Festlegungen im
     Dokument der Stockholmer Konferenz über vertrauens- und sicher-
     heitsbildende Maßnahmen in Europa trifft der Mini-
     ster für nationale Verteidigung gesonderte Festlegungen.


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     X. Übergabe von VS-Stellen

     260.(1) Bei der Übergabe der Dienstgeschäfte infolge des Funk-
     tionswechsels des Kommandeurs, des Stabschefs oder des Leiters
     der VS-Stelle, des Kartelagers und der Kartenstelle ist eine
     VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle gemäß den Festlegungen im
     Abschnitt XI. durchzuführen.
     (2) Der von der Kommission anzufertigende Bericht ist dem Über-
     gabeprotokoll beizufügen.
     (3) Erfolgt die Übergabe auf Grund eines Funktionswechsels des
     Leiters der VS-Stelle, sind im Übergabeprotokoll der VS-Stelle
     zusätzlich aufzuführen:
     a) die Bestätigung der Vollzähligkeit der VS, die zum Bestand
        der VS-Stelle gehören,
     b) die Vollzähligkeit der VS-Nachweismittel,
     c) bestehende Festlegungen über die Organisation und Aufteilung
        der Arbeit des Personals der VS-Stelle,
     d) die nachweispflichtigen materielle Mittel,
     e) der Stichtag der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle,
     f) unmittelbar zur erfüllende Aufgabe und Termine,
     g) Besonderheiten der Arbeit der VS-Stelle sowie die bei der
        Übergabe und Übernahme festgestellten Mängel.

     261. Die Übergabe gilt mit der Bestätigung des Protokolls als
     abgeschlossen.

     262. Ist der Leiter der VS-Stelle, des Kartenlagers und der
     Kartenstelle über einen Zeitraum von mehr als 1 Woche zeitwei-
     lig abwesend, erfolgt die Übergabe der VS-Stelle protokollarisch
     an den befohlenen Vertreter.

     263. In VS-Stellen, die nur mit einem Leiter der VS-Stelle oder
     einem VS-Sachbearbeiter besetzt sind, kann bei zeitweiliger Ab-
     wesenheit gemäß den Festlegungen in der Ziffer 262. eine Teil-
     übergabe der benötigten VS an den festgelegten Vertreter erfol-
     gen. In diesem Fall sind die anderen VS in verschlossenen und
     vom Übergebenden petschierten VS-Behältnissen zu sichern. Eine
     Öffnung dieser VS-Behältnisse ist nur im Beisein des Vorgesetz-
     ten, dem die VS-Stelle unterstellt ist, gestattet. Über die
     Öffnung ist ein Protokoll anzufertigen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                91



     264.(1) Bei der Umunterstellung oder Auflösung von Dienststellen
     oder Beriechen, denen VS-Stellen und Kartenstellen angehören,
     ist eine VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle durchzuführen.
     (2) Werden VS-Stellen aufgelöst, ist von der Kommission zugleich
     ein Vorschlag über den weiteren Verbleib oder die weitere Ver-
     wendung der VS, VS-Nachweismittel, Petschafte u. a. materiellen
     Mittel nach  folgenden Grundsätzen zu erarbeiten:
     a) Übergabe von VS-Archivmaterial an das zuständige Verwaltungs-
        archiv,
     b) Übergabe von VS an andere Dienststellen oder Nachfolgeein-
        richtungen,
     c) Rückgabe von VS, VS-Nachweismitteln, Petschafte sowie anderen
        materiellen Mitteln gemäß den vom Kommandeur oder Stabschef
        getroffenen Festlegungen,
     d) protokollarische Vernichtung nicht benötigter VS, bestands-
        loser VS-Nachweismittel sowie nicht benötigten Schriftver-
        kehrs
     (3) Alle Übergabebelege und -protokolle werden dem Protokoll der
     VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle beigefügt. Aus dem Gesamtvor-
     gang muß der lückenlose Verbleib des Bestands der VS-Stelle nach-
     weisbar sein.

     265. Der Leiter einer aufzulösenden VS-Stelle oder Kartenstelle
     darf eine neue Tätigkeit erst beginnen, wenn das Protokoll der
     VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle bestätigt ist und eine voll-
     ständige Entlastung erfolgte.


 92              VVS-Nr.: A 372 752



     XI. Kontrollen, Berichterstattung, Auswertung und Belehrung

     266.(1) Die Kommandeure haben im Prozeß der Führungstätigkeit
     die planmäßige und umfassende Kontrolle sowie Analyse des
     Schutzes der Staatsgeheimnisse in der eigenen und in der nach-
     geordneten Führungsebene zu gewährleisten.
     (2) In die Kontrolltätigkeit ist die Durchsetzung der Forde-
     rungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse in den Druck- und Ver-
     vielfältigungseinrichtungen, in Kartentransporteinrichtungen
     gelagerter Vorräte an topographischen Unterlagen, abgesetzten
     Datenplätzen und der Schriftgutverwaltung von den Geheimnis-
     trägern einzubeziehen.
     (3) Die Kontrollergebnisse sind im Kontrollbuch der VS-Stelle
     (Anlage 9) nachzuweisen.

     267.(1) Die Vorgesetzten haben monatlich einmal die Vollzählig-
     keit und Sicherheit der VS bei den ihnen unterstellten Geheim-
     nisträgern zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Dabei
     sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden VS-Nachweismit-
     teln die Anzahl der VS, VS-Kennzeichnung, Ausfertigungsnummer
     und Blattzahl zu kontrollieren.
     Dabei sind die Anzahl der VS, VS-Kennzeichnung, Aus-
     fertigungsnummer und Blattzahl zu Kontrollieren, die
     Übereinstimmung mit den Personengebundenen VS-Nach-
     weisheft zu prüfen und danach die Abstimmung mit
     dem Ausgabeheft der VS-Stellen durchzufühen. Die Kontrolle ist beim geheim-
     nisträger im personengebundenen VS-Nachweisheft sowie für die
     Struktureinheit im Kontrollbuch der VS-Stelle mit Datum und
     Unterschrift nachzuweisen.
     (2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß den Festlegungen im
     Absatz 1 kann an militärischen Lehr- und Ausbildungseinrichtun-
     gen den eingesetzten Nachweisbeauftragten übertragen werden.
     Die Lehrgruppenleiter bzw. Kompaniechefs haben die VS-Nachweis-
     mittel der VS-Stelle mit dem personengebundenen VS-Nachweishef-
     ten der Nachweisbeauftragten abzustimmen.

     268.(1) Das Personal der VS-Stelle hat monatlich die Vollzählig-
     keit und den Nachweis der erarbeiteten und eingegangenen VS zu
     kontrollieren sowie karteimäßig abzustimmen. Gleichzeitig ist
     die Vollzähligkeit der Versandbelege sowie der ausgegebenen VS-
     Anfertigungsaufträge/Nachweiskarten festzustellen. Die an VS-
     Berechtigte ausgegebenen VS und VS-Anfertigungsaufträge/Nach-
     weiskarten sind bei der Kontrolle nicht zu überprüfen. Wird
     festegestellt, daß Rücksendetermine für Versandbelege nicht ein-
     gehalten wurden, sind die Empfänger entsprechend zu mahnen.
     (2) Die Ergebnisse der im Absatz 1 genannten Kontrollen sind in
     die VS-Nachweismittel sowie in das Kontrollbuch der VS-Stelle


                 VVS-Nr.: A 372 752                93



     eintragen. Das Kontrollbuch der VS-Stelle ist dem Vorgesetzten
     des Personals der VS-Stelle bis zum 10. des darauffolgenden Mo-
     nats zur Kenntnis und Auswertung vorzulegen.
     (3) In den Monaten, in denen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrollen
     aller VS durchgeführt werden, entfällt die im Absatz 1 gefor-
     derte monatliche Kontrolle.

     269.(1) Die Vorgesetzen de Personals der VS-Stelle haben
     jährlich eine VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle aller VS, VS-
     Nachweise, persönlichen Petschafte, Plombenzangeneinsätze, Son-
     derstempel und topographischen Unterlagen mit aufgedrucktem Ge-
     heimhaltungsgrad durchführen zu lassen. Die Kontrollen sind
     grundsätzlich in der Zeit vom 01. 12 bis 30. 04 durchzuführen.
     (2) Wurde bis zu 3 Monaten vor der im Absatz 1 genannten Zeit
     bereits eine VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle durchgeführt,
     kann von einer erneuten VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle abge-
     sehen werden. Die Entscheidung darüber haben die Kommandeure zu
     treffen.
     (3) In den Monaten in denen VS-Gesamtvollzähligkeits-
     kontrollen aller VS durchgeführt wurden, Entfallen
     die in diesem Abschnitt geforderten monatlichen
     Kontrollen.

     270.(1) Zur Durchführung der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle
     ist vom Kommandeur eine Kontrollkommission, bestehend aus Ge-
     heimnisträgern, festzulegen.
     (2) Die Kontrollzeiten und die Anzahl der Kommissionsmitglieder
     sind so festzulegen, daß die VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle
     allumfassend, tiefgründig und gewissenhaft durchgeführt werden
     kann. Die Kommissionsmitglieder sind während der VS-Gesamtvoll-
     zähligkeitskontrolle nicht auszuwechseln oder zu anderen Aufga-
     ben heranzuziehen.
     (3) Als Anhalt für die Kontrollzeiten und die Anzahl der Kommis-
     sionsmitglieder gelten:
     a) Verband und Gleichgestellte - 30 Tage; 6 bis 8 Mitglieder,
     b) Truppenteil und Gleichgestellte - 15 Tage bis 20 Tage; 4 bis 6
        Mitglieder,
     c) Lager, Einrichtung und Wehrkreiskommando - 12 bis 15 Tage;
        2 bis 4 Mitglieder.
     (4) Vor beginn der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle sind die
     Mitglieder der Kontrollkommission vom Vorgesetzten des Personals
     der VS-Stelle in ihre Aufgaben einzuweisen. Ihnen ist ein
     schriftlicher Kontrollauftrag auszuhändigen, in dem die Berech-
     tigung zum Betreten der VS-Stelle im Beisein des Personals der
     VS-Stelle zu vermerken ist. Der Kontrollauftrag ist dem Kontroll-
     bericht beizufügen.


 94              VVS-Nr.: A 372 752



     (5) Das Personal der VS-Stelle hat die VS-Gesamtvollzähligkeits-
     kontrolle vorzubereiten und die Kontrollkommission in ihrer Tä-
     tigkeit zu unterstützen. Außer Kraft gesetzte und ausgesonderte
     VS sind bis zum Beginn der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle zu
     vernichten.

     271.(1) Die Kontrollkommission hat zu überprüfen:
     a) die Vollzähligkeit der im Zuständigkeitsbereich der VS-Stelle
        vorhandenen VS auf der Grundlage der geführten Nachweise aller
        Jahrgänge, besonders die
        - VS-Anfertigungsaufträge/Nachweiskarten auf der Grundlage
          der Übergabebelege sowie der Verzeichnisse,
        - Spruchformularblöcke mit den Kennbuchstaben "T",
        - Versandbelege,
        - Eintragungen über Vernichtung oder Veraktung von VS sowie
          Veränderung von Geheimhaltungsgraden und Aufhebung der Ge-
          heimhaltung, Umregistrierung u. a.;
     b) die Vollzähligkeit der VS bei den Geheimnisträgern und Dienst-
        habenden sowie deren persönlichen VS-Nachweis in Verbindung
        mit dem Ausgabebeleg;
     c) die Anfertigung, Aufbewahrung und den Umgang mit VS gemäß
        den Festlegungen in der vorliegenden Dienstvorschrift;
     d) die Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel auf
        der Grundlage der VS-Übergabebelege;
     e) die Vollzähligkeit der topographischen Unterlagen mit aufge-
        druckten Geheimhaltungsgrad, einschließlich der VS-Anferti-
        gungsaufträge/Nachweiskarten mit dem Kennbuchstaben "M", der
        speziellen Kartenübersicht der Serie "M", der VS-Ausgabe-
        belege der Serie "I" und der numerierten VS-Nachweiskarten
        für topographische Unterlagen.
    (2) Die Kontrollkommission hat sich jede einzelne VS vorzuweisen
    zu lassen. Dabei sind bei der Ausfertigung (auch bei gebundenen
    VS) die Blätter zu zählen.
    (3) Über die durchgeführte VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle hat
    die Kontrollkommission ausführlich zu berichten und Schlußfolge-
    rungen sowie geeignete Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit
    und Ordnung im Umgang mit VS zu unterbreiten. Der Kontrollbe-
    richt ist vom Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle zu be-
    stätigen. Das Kontrollergebnis ist auszuwerten.


                 VVS-Nr.: A 372 752                95



     272. Die in den Verwaltungs- und Zwischenarchiven der NVA sowie
     im Militärarchiv der DDR lagernden VS sind gemäß den militäri-
     schen Bestimmungen über das Militärarchivwesen zu überprüfen.

     273. Für die VS-Gesamtvollzähligkeitskontrollen von topographi-
     schen Unterlagen in den Kartenlagern und Kartenstellen sind die
     dafür geltenden militärischen Bestimmungen verbindlich.

     274.(1) Die Kommandeure haben den Stand und die Durchsetzung
     des Schutzes der Staatsgeheimnisse mindestens einmal jährlich
     zu analysieren und auszuwerten.
     (2) Über die Ergebnisse der Durchsetzung des Schutzes der Staats-
     geheimnisse ist gemäß den Festlegungen in der Meldetabelle -
     Frieden - ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

     275. Die zuständigen Leiter bzw. Mitarbeiter des MfS Militärabwehr sind be-
     rechtigt, in den Dienststellen Maßnahmen des Schutzes der Staats-
     geheimnisse zu kontrollieren und Empfehlungen zur weiteren Ver-
     vollkommnung des Schutzes der Staatsgeheimnisse zu geben.


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     XII. Maßnahmen bei Gefährdung und Verletzung des Schutzes
          der Staatsgeheimnisse

     276.(1) Die Kommandeure haben bei bekannt gewordenen Gefähr-
     dungen oder Verletzung des Schutzes der Staatsgeheimnisse
     unverzüglich Maßnahmen zur Untersuchung, zur Wiederherstellung
     des Schutzes der Staatsgeheimnisse sowie zur Abwendung oder
     Begrenzung einer möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit zu
     treffen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen
     a) Unbefugte über Staatsgeheimnisse Kenntnis erlangten,
     b) Verluste von VS (oder Teilen davon) eintraten,
     c) Staatsgeheimnisse nicht in den erforderlichen Geheimhaltungs-
        grad eingestuft oder nicht mit der vorgeschriebenen VS-Kenn-
        zeichnung versehen wurden,
     d) Nachanfertigungen und Auszüge von der aus VS unberechtigt
        hergestellt wurden,
     e) Personen ohne Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters des
        MfS Militärabwehr als Geheimnisträger eingesetzt wurden,
     f) VS unberechtigt transportiert oder bei der Mitführung von VS
        die vorgeschriebenen Verfahrens- und Verhaltensweisen nicht
        eingehalten wurden.
     (2) Über Gefährdungen oder Verletzungen des Schutzes der Staats-
     geheimnisse ist der zuständige Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu informie-
     ren. Liegt der Verdacht einer Straftat vor, ist dem Militär-
     staatsanwalt eine Fallmeldung gemäß den Festlegungen in der
     Ordnung Nr. 036/9/001 Melde- und Untersuchungsordnung zu über
     senden.

     277.(1) Können VS oder Teile davon sowie Zwischenmaterial nicht
     vorgelegt oder nachgewiesen werden, sind diese Fälle wie Ver-
     luste zu behandeln und als solche gemäß den Festlegungen in
     der Melde- und Untersuchungsordnung zu melden. Das trifft auch
     dann zu, wenn diese VS zeitweilig außer Kontrolle geraten sind.
     (2) Für die Einschätzung der möglichen Auswirkungen der Offen-
     barung oder des Verlustes von Staatsgeheimnissen oder in Ver-
     lust geratende Teile von VS sind die Festlegungen im K 010/3/002
     verbindlich.

     278.(1) Bei Verlust von VS oder der Preisgabe von Staatsge-
     heimnissen ist vom Herausgeber oder Absender zu entscheiden, ob
     die gesamte VS oder Teile davon außer Kraft zu setzen sind und
     welche weiteren Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um eine


                 VVS-Nr.: A 372 752                97



     Nutzung durch Unbefugte oder den Mißbrauch der Staatsgeheim-
     nisse auszuschließen.
     (2) Personen, die unbefugt Staatsgeheimnisse zur Kenntnis er-
     hielten, sind zur Geheimhaltung zu verpflichten und über die
     Folgen zu belehren, die sich aus der Verletzung dieser Schwei-
     gepflicht ergeben können. Über die Belehrung ist ein Protokoll
     anzufertigen, da von diesen Personen zu unterschreiben ist.
     Das Protokoll ist dem Herausgeber zu übergeben.

     279.(1) In Verlust geratende VS sind auf der Grundlage des be-
     stätigten Abschlußberichts in den VS-Nachweismitteln der VS-
     Stelle zu vermerken.
     (2) Der Verlust von VS-Nachweismitteln ist vom Vorgesetzten des
     Personals der VS-Stelle überprüfen zu lassen. Es sind Duplikate
     anzulegen und als solche zu kennzeichnen. Der Verbleib der auf
     den VS-Nachweismitteln nachgewiesenen VS muß zweifelsfrei be-
     legbar sein. Werden diese Forderungen nicht erfüll, sind vom
     Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle Maßnahmen gemäß den
     Festlegungen in der Ziffer 277. einzuleiten.

     280. Alle Gefährdungen und Verletzungen des Schutzes der Staats-
     geheimnisse sind mit den Verursachern und Beteiligten erziehe-
     risch wirksam auszuwerten und entsprechend zu ahnden.


 98              VVS-Nr.: A 372 752



                                                                                                Anlage 1
     Geheimhaltungsgrade der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
     ______________________________________________________________________
     Sprache       Für Staatsgeheimnisse                                   
     Deutsch       GKdos                GVS                   VVS

     Russisch      ocoбoй вaЖнocти      Coв. cekpeтнo         Cekpeтнo
                   (aßoboj waschnosti)  (ßoff ßekretno)       (ßekretno)

     Polnisch      Tajne specjalnego    Tajne                 Poufne
                   znaczenia            (tajne)               (po-ufne)
                   (tajne spezialnego
                   snatschenja)

     Tschechisch   Prisne tajne          Prisne tajne         Tajne
                   zvlastni dulzitosti   (pschnisnje tajnä)   (tajnä)
                   (pschisnje tajnä
                   swlahschtni
                   duleschitosti)

     Bulgarisch    -                     Cтpoгo cekpeтнo      Cekpeтнo
                                         (strogo sekretno)    (sekretno)

     Ungarisch     -                     Szigoruan titkos     Titkos
                                         (ßigoruan tittkosch) (tittkosch)

     Rumänisch     -                     Strict secret        Secret
                                         (strickt sekret)     (sekret)

     Erläuterungen:
     (  ) = Wortaussprache;   _ = Betonung


                 VVS-Nr.: A 372 752                99



                                                           Anlage 2
     Geheimnisträgernomenklatur

     Geheimnisträgernomenklatur der Verwaltung ..........

     ________________________________________________________________
                                      Erforderliche   Befugnisse zur
                                      VS-Berechti-    Einstufung bzw.
                                      gung            Auftragser-
                                                      teilung        
     1. Chef der Verwaltung
     2. Stellvertreter
     3. Unmittelbar Unterstellte
        - ...
        - ...
     4. a) Struktureinheit
           - Leiter der Struktur-
             einheit
           - Dienststellung der
             Angehörigen der
             Struktureinheit
             .
             .
        b) Struktureinheit
              .
              .
        c) Struktureinheit
              .
              .

     Prüfungsvermerke:
     Prüfung und Bestätigung
     am: mit/ohne Präzisierung       ..............................
                                     Unterschrift, Name, Dienstgrad

     am: mit/ohne Präzisierung       ..............................
                                     Unterschrift, Name, Dienstgrad


 100             VVS-Nr.: A 372 752




                                                           Anlage 3

                Verpflichtung als Geheimnisträger

     Mir wurde die Berechtigung zum Umgang mit Staatsgeheimnissen
     des Geheimhaltungsgrades
                  ...................................
     erteilt.
     Ich .......................................... verpflichte mich,
         Dienstgrad, Name Vorname, PKZ
     über alles mir während meiner Dienstzeit bzw. Tätigkeit bei der
     NVA zur Kenntnis gelangenden Staatsgeheimnisse und eigene Er-
     kenntnisse, die als Staatsgeheimnisse einzustufen sind, gegen-
     über Unbefugte zu schweigen, Staatsgeheimnisse in keiner Weise
     unbefugte zu offenbaren und mit allen mir zur Verfügung stehen-
     den Mitteln zu schützen.

     Ich verpflichte mich, das mir entgegengebrachte Vertrauen durch
     Zuverlässigkeit, Wachsamkeit, Verschwiegenheit, Ehrlichkeit,
     Aufrichtigkeit und Disziplin zu rechtfertigen.

     Ich verpflichte mich, die Rechtsvorschriften und die anderen
     mich betreffenden Festlegungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse
     und insbesondere die mir als Geheimnisträger auferlegten Pflich-
     ten einzuhalten.

     Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die sich aus
     der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können, bin
     ich belehrt worden.



     ...............                 ..................................
     Datum                            Unterschrift des Geheimnisträgers


     Verpflichtung durch-             ..................................
     geführt:                         Unterschrift, Name, Dienstgrad,
                                      Dienststellung des Vorgesetzten


     Anmerkung:
     Der Dienstkopf ist gemäß den Festlegungen in der DV 010/0/008
     Organisation der Stabsarbeit unter Garnisionsbedingungen zu ge-
     stalten.


                 VVS-Nr.: A 372 752                101



     Rückseite

     Die Voraussetzungen und Erfordernisse des Einsatzes als Geheim-
     nisträger wurden geprüft. Im Ergebnis der Überprüfung bestäti-
     ge bzw. veränderex ich den Einsatz als bzw. zumx

     ........- Geheimnisträger   .......................................
     (Geheimhaltungsgrad)        Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad,
                                 Dienststellung des Vorgesetzten

     ........- Geheimnisträger   .......................................
     (Geheimhaltungsgrad)        Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad,
                                 Dienststellung des Vorgesetzten

     ........- Geheimnisträger   .......................................
     (Geheimhaltungsgrad)        Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad,
                                 Dienststellung des Vorgesetzten

     ........- Geheimnisträger   .......................................
     (Geheimhaltungsgrad)        Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad,
                                 Dienststellung des Vorgesetzten
     ........- Geheimnisträger   .......................................
     (Geheimhaltungsgrad)        Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad,
                                 Dienststellung des Vorgesetzten

     ........- Geheimnisträger   .......................................
     (Geheimhaltungsgrad)        Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad,
                                 Dienststellung des Vorgesetzten

     Die Berechtigung zum Umgang mit Staatsgeheimnissen ist mit
     Wirkung vom .................... aufgehoben.

     Die Verpflichtung zur Wahrung der zur Kenntnis erhaltenen Staats-
     geheimnisse bleibt bestehen. Die Festlegungen über das Verbot
     von Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland gelten bis zum 
     ...................

     ..............              .....................................
     Datum                       Unterschrift des Geheimnisträgers

     ..............              ......................................
     Datum                       Dienstgrad, Name, Unterschrift,
                                 Dienststellung des Vorgesetzten



     ______
     x Nichtzutreffendes streichen


 102             VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Anlage 4

     Anhalt für Meldungen, Informationen und Berichte über Reisen
     sowie Kontakte und Beziehungen zu Personen und Einrichtungen
     aus dem nichtsozialistischen Ausland


     Dienstgrad:                          Dienststellung:
     Name, Vorname:                       PKZ:
     wohnhaft:

     I. Dienst-, Touristen- und Privatreisen sowie ständige Ausrei-
        sen (genehmigte/ungesetzliche) nach dem nichtsozialistischen
        Ausland

     1. Angaben zur Person
        Name, Vorname
        Geb.-Datum
        Beruf
        Anschrift
        Verwandtschaftsverhältnis

     2. Neuer Wohnsitz bzw. Reiseziel
        Anschrift
        Aufenthalt bei: Name, Vorname
        Beruf
        Verwandtschaftsverhältnis

     3. Wann und bei welchem staatlichen Organ beantragt bzw. wann
        Kenntnis erhalten
        Art und Dauer (Datum) der Dienst-, Touristen- und Privatreise
        Zeitpunkt der ständigen Ausreise

     4. Art und Intensität der bisherigen Verbindungen

     II. Kontakte

     1. Durch wen erfolgte das Zusammentreffen
        Name, Vorname (nur bei zum Haushalt gehörende Personen)
        Beruf


                 VVS-Nr.: A 372 752                103



     Rückseite

     2. Ort und Zeit des Zusammentreffens sowie Name und Verwandt-
        schaftsverhältnis der Person, bei der das Zusammentreffen
        stattfand

     3. Angaben zur Kontaktperson
        Name, Vorname                     Beruf
        Wohnort                           Verwandtschaftsverhältnis
        Anlaß des Aufenthaltes in der DDR

     4. Darstellung des Ablaufs des Zusammentreffens und wesent-
        licher Inhalt der Gespräche

     5. Welche Fragen wurden insbesondere von der Person gestellt

     III. Beziehungen

     1. Angaben zur Person, die Beziehungen unterhält
        Name, Vorname
        Beruf
        Verwandtschaftsverhältnis

     2. Art und Umfang (Zeitangabe) der Beziehungen

     3. Angaben zur Person oder Einrichtung, mit der die Beziehungen
        aufgenommen oder unterhalten wurden


                                          Unterschrift



 104             VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Anlage 5

     Stellungsnahme für eine Reise


     Nationale Volksarmee                  Postfach
                                           .............., den
                                           ....................
                                             Postleitzahl

                   Stellungsnahme

     Einer Reise7 nach dem nichtsozialistischen Ausland des Bürgers
     ............ , ............. , geb. am ..............................
        Name          Vorname

     der zum Haushalt von

     ............ , ............. , PKZ:  ..............................
        Name          Vorname

     gehört, kann zugestimmt8 werden.




               Dienststempel                  Unterschrift
                                              Name
                                              Dienstgrad



     _____
     7 Art der Reise - Dienstreise, Touristenreise, Privatreise oder
       ständige Ausreise - konkret angeben.

     8 Kann keine Zustimmung erteilt werden, ist zu formulieren:
       "..., kann gemäß § 13 Abs. 1 der Reiseverordnung (RVO) nicht
       zugestimmt werden."



                 VVS-Nr.: A 372 752                105



                                                           Anlage 6

     Bescheinigung für den Ablauf der Sperrzeit


     Nationale Volksarmee                    Postfach
                                             ..........., den
                                             ................
                                               Postleitzahl



                    Bescheinigung


     Für den Bürger

     .............., ................., PKZ: ...................
        Name            Vorname


     ist die Sperrzeit für Reisen nach dem nichtsozialistischen
     Ausland am ......  .......   ........... abgelaufen.
                  Tag    Monat        Jahr




              Dienststempel                    Unterschrift
                                               Name
                                               Dienstgrad



     Anmerkung:
     Die Kommandeure haben auf Anforderung eine analoge Bescheinigung
     für ehemalige Zivilbeschäftigte der NVA unter Berücksichtigung
     der Festlegungen in der Ziffer 43., Abs. 3 bzw. 7 auszustellen.


 106             VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Anlage 7

      Stellungsnahme für eine Eheschließung


      Nationale Volksarmee                  Postfach
                                            ............., den
                                            ...................
                                               Postleitzahl


                          Stellungsnahme


     Einer Eheschließung von

     ........., ................, PKZ: ....................
        Name       Vorname

     mit

     ........., ................, geb. am ....................

     ...........................,
      Staatsangehörigkeit

      kann zugestimmt werden.




                Dienststempel                  Unterschrift
                                               Name
                                               Dienstgrad





     Anmerkung:
     Kann keine Zustimmung gegeben werden, ist wie folgt zu formu-
     lieren:
     - in den Fällen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 49:
       "... kann aus dienstlichen Gründen nicht zugestimmt werden."
     - in den Fällen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 50:
       "... kann gemäß § 13 Abs. 1 der RVO nicht zugestimmt werden."


                 VVS-Nr.: A 372 752                107



                                                           Anlage 8

     VS-Nummernserien

     _____________________________________________
     Serien        Verwendung                     
     A             MfNV

     B             Kommando der Landstreitkräfte sowie
                   unterstellte Truppenteile, Einheiten
                   und Einrichtungen des MfNV

     C             Kommando der Luftstreitkräfte und Luft-
                   verteidigung

     D             Kommando der Volksmarine

     G             Kommando der Grenztruppen der DDR

     E             Kommando des Militärbezirkes III

     F             Kommando des Militärbezirkes V

     I             Militärtopographischer Dienst im MfNV

     K             Nachweisführung, Datenträger

     M             Nachweisführung topographischer Unter-
                   lagen

     N, S, T, Z    Nachrichten (SAS- und Chiffrierdienst)


                                                           Anlage 9

     Kontrollbuch der VS-Stelle

     ______________________________________________________________________________________________________________________
     Lfd.        Zeitpunkt    Art der           Ergebnis        Unterschrift   Kenntnis des    Maßnahmen      Vermerk über
     Nr.         der          Kontrolle                         des Kontrol-   Vorgesetzten    zur Beseiti-   Nachkontrolle
                 Kontrolle                                      lierenden      des Personals   gung der       und Erfüllung
                                                                der VS-Stelle                                              
     1           2            3                 4               5              6               7              8            


 108             VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Anlage 10

     Protokoll über die Öffnung von VS-Räumen und VS-Behältnissen

     Am ...... um ...... Uhr wurde auf Anordnung des ...............
     .......................... von ..................................
     (Dienststellung, Dienstgrad,    (Dienststellung, Dienstgrad,
     Name)                          Name

     der VS-Raum bzw. das VS-Behältnis ...... geöffnet, Der VS-Raum
     bzw. das VS-Behältnis war petschiert bzw. verplombt mit
     Nr.: ..................

     Festlegungen:
     ..............................................................
     ..............................................................
     ..............................................................
     Entnommen wurden: GVS/VVS-Nr. ...... Ausf. ... Blatt
                       GVS/VVS-Nr. ...... Ausf. ... Blatt

     Der VS-Raum bzw. das VS-Behältnis wurde mit der Petschaft
     Nr. ................... petschiert.





     .........................       ..........................
     Leiter der VS-Stelle/                   Unterschrift
     Sachbearbeiter9                         Name
                                             Dienstgrad
     Unterschrift
     Name
     Dienstgrad



     _____
     9 Ist das Personal der VS-Stelle abwesend, unterschreibt der
       Diensthabende.


                 VVS-Nr.: A 372 752                109



                                                           Anlage 11

     Protokoll der Übernahme der VS-Stelle

     NATIONALE VOLKSARMEE                 O.U., den   .   .  19..
     Dienststelle ..............

     Bestätigt:
     Leiter der Nachkommandos             Unterschrift
                                          Name
     am:                                  Dienstgrad


                    Protokoll
         über die Übernahme der VS-Stelle durch das Nachkommando
                   der Verwaltung/Abteilung ..........

     Am   .   . 19.. um ....... Uhr wurde auf Befehl des ............
     die VS-Stelle der (Verwaltung/Abteilung) ........... Übernommen.

     der Schlüsselkasten war petschiert mit .........................
     Die VS-Stelle war petschiert mit       .........................
     Die Übergabe erfolgte durch ........... Bereich ................
     In der VS-Stelle befinden sich
     ...... Panzer- und sonstige Schränke mit VS-Dokumenten,
     ...... Schließfächer, lfd. Nr. .......................,
     ...... Koffer und VS-Behältnisse mit VS-Dokumenten.

     Petschierung der in der VS-Stelle befindlichen VS-Behältnisse:
     _________________________________________________________________
     Behältnis    Behältnisnummer     Nutzer    Petschaft-Nr.   Bemer-
                                                                kungen

     Die VS-Nachweismittel befinden sich m Panzerschrank Nr.: ......
     Die Übersicht über außerhalb der VS-Stelle aufbewahrte VS be-
     findet sich im Panzerschrank Nr. .........
     Sonstiges:



                     Unterschrift                       Unterschrift
     übergeben:      Name                 übernommen:   Name
     (wenn möglich)  Dienstgrad                         Dienstgrad


 110             VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Anlage 12

     Nachweis der Kenntnisnahme

     Von der GKdos-Nr.: .........    ... Ausf. haben/hat Einsicht
     erhalten:

     __________________________________________________________________________________________________________________________________
     Lfd.      Name       Dienstgrad         Name           Vorname      Verw./Abt./     Umfang      Erlaubnis des   Unterschrift des
     Nr.                                                                 Dienst-                     Kommandeurs     VS-Berechtigten
                                                                         stelle                      (Unterschrift)                    
     1         2          3                  4              5            6               7           8               9                 


                                                           Anlage 13

     Vollmacht zur Einsichtnahme

     ...................                     O.U., den   .   . 19..
     Bezeichnung der Verwal-
     tung/ des Truppenteils/
     der Einrichtung


                                Vollmacht

     Dem ............................................................
                            (Dienstgrad, Name)

     wird hiermit die Vollmacht erteilt, in Dokumente mit dem Geheim-
     haltungsgrad ...................................................
     des Organs bzw. der Einrichtung
     .................................................................
     Diese Vollmacht hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Dienst-
     auftrag Nr. ................... vom .............................


     Dienststempel                       Unterschrift
                                         Name
                                         Dienstgrad


                 VVS-Nr.: A 372 752                111



                                                           Anlage 14

     Bescheinigung für zivilrechtliche Ansprüche

     NATIONALE VOLKSARMEE                  O.U., den   .   . 19..
     Dienststelle ......
     Postfach     ......
     - Der Kommandeur -


                           Bescheinigung

     Zum Zweck der Vorlage beim/bei der ...........................
     ..............................................................
     Der/Die
     Genosse/Genossin .............................................
                        (Name, Vorname)
     geboren am: .............................
     Geburtsort: .............................
     wohnhaft:   .............................
     hat mir den zivilrechtlichen Anspruch in .....................
                                                   (Staat, Ort)
     anhand der schriftlichen Unterlagen gemeldet.
     Er/sie wurde darauf hingewiesen, sich unverzüglich an Ihre
     Dienststelle zu wenden, um die Bearbeitung bzw. Realisierung
     des zivilrechtlichen Anspruchs auf der Grundlage der dafür
     geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung der entspre-
     chenden militärischen Bestimmungen zu veranlassen.


     Dienststempel                 Unterschrift
                                   Name
                                   Dienstgrad


 112             VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Anlage 15

     Anwendung der verkürzten VS-Signatur

     1. Verkürzte Darstellung der VS-Signatur bei der Anzeige von
        Staatsgeheimnissen auf Bildschirmen

        Beispiel:  VVS_A_999_999
                   GVS_A9_999_999

     2. Verkürzte VS-Signatur für Druck- und grafische Angaben Ausgaben

        Beispiel:  1. Blatt oder Deckblatt
                   VVS-Nr.: A9 999 999, ... Ausf., ... Bl.

                   weitere Blätter
                   VVS-Nr.: A9 999 999, ... Ausf., Bl. ...


                 VVS-Nr.: A 372 752                113



                                                           Anhang 1

     Gefechtsbereitschaft der VS-Stellen und Schutz der Staatsgeheim-
     nissen im Felddienst

     Gefechtsbereitschaft der VS-Stellen

     1.(1) In der Stufe der ständigen Gefechtsbereitschaft sind
     Voraussetzungen zu schaffen, die einen schnellen Übertragung der
     VS-Stelle zur Erfüllung der Aufgaben bei einer höheren Stufe
     der Gefechtsbereitschaft garantieren.
     (2) Zu den im Absatz 1 geforderten Voraussetzungen gehören
     a) die getrennte Ablage von VS nach
        - Gefechtsdokumenten,
        - Archivgut,
        - Dokumenten des Vorschriftenwesens,
        - Dokumente, die beim Übergang zum Verteidigungszustand zu
           vernichten sind;
     b) der getrennte Nachweis der mitzuführenden Gefechtsdokumente
        und deren Vorbereitung zur Auslagerung;
     c) das Anlegen eines Sortiments an Vordrucken, Nachweismateria-
        lien u. a. materiellen Mitteln;
     d) die organisatorische und bestandsmäßige Vorbereitung der
        Übergabe der VS-Stelle an ein Nachkommando oder deren Auf-
        lösung;
     e) die Schaffung von Möglichkeiten zur Auslagerung oder Ver-
        nichtung von VS.

     2.(1) Zur Sicherstellung von Gefechtshandlungen sind nur solche
     VS mitzuführen, die für die Arbeit unbedingt notwendig und vom
     Herausgeber oder Absender als Gefechtsdokumente bezeichnet oder
     als solche festgelegt sind. Die Kommandeure sind berechtigt, dar-
     über hinaus in eigener Zuständigkeit VS als Gefechtsdokumente
     festzulegen.
     (2) In der Stufe der ständigen Gefechtsbereitschaft können Ge-
     fechtsdokumente auf den vorgesehenen Führungsstellen eingelagert
     werden, wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

     3.(1) Die Aufgaben zur Gewährleistung des Übergangs der VS-
     Stelle in eine höhere Stufe der Gefechtsbereitschaft sind vom
     Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle in einem Plan der Maß-
     nahme festzulegen.


 114             VVS-Nr.: A 372 752



     (2) Das Personal der VS-Stelle hat beim Übergang in eine höhere
     Stufe der Gefechtsbereitschaft zu gewährleisten:
     a) die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz
        der Staatsgeheimnisse, einschließlich der Durchführung spe-
        zifischer Kontrollen,
     b) die ununterbrochene Arbeitsbereitschaft der VS-Stelle und
        die rechtzeitige Bereitstellung der benötigten VS,
     c) die Sicherheit und Unversehrtheit der VS,
     d) die Übergabe der VS-Stelle an das Nachkommando, sofern nicht
        Angehörige des Personals der VS-Stelle dem Nachkommando an-
        gehören,
     e) die Vorbereitung und Durchführung der Verladung und des
        Transports der mitzuführenden VS.

     4.(1) Verlegung, bei denen VS-Stellen mitgeführt werden, sind
     so zu organisieren, daß die VS-Stellen ständig gesichert sind.
     Dazu hat der Stabschef bewaffnete Sicherungskräfte zu befehlen.
     (2) Die VS-Stellen sind in gesonderten Bunkern, Unterständen,
     Kraftfahrzeugen oder Zimmern von Gebäuden in der Nähe des Sta-
     bes einzurichten und zu bewachen.
     (3) Für die Vernichtung von VS sind entsprechende Plätze und
     Mittel vorzusehen.
     (4) Nach dem beziehen eines Raumes ist die VS-Stelle zu ent-
     falten und die sofortige Arbeitsbereitschaft herzustellen.
     (5) Die ständige Gefechtsbereitschaft der VS-Stelle ist durch
     einen geeigneten Schichtrhythmus des Personals der VS-Stelle zu
     gewährleisten.

     5.(1) Von dem Personal der VS-Stelle des Nachkommandos sind
     beim Übergang in eine höhere Stufe der Gefechtsbereitschaft,
     abhängig von der Lage, folgende Aufgaben zu erfüllen:
     a) Übernahme der VS-Stelle und Herstellung der Arbeitsbereit-
        schaft,
     b) Kontrolle der Dienstzimmer, Räume und Bereiche auf zurück-
        gelassene VS,
     c) Rücknahme aller VS aus den VS-Räumen sowie aus den VS-Behält-
        nissen, Schließfächern u. a., mit Ausnahme aus den Gefechts-
        behältnissen, die zur Nachführung vorgesehen sind.
     (2) Der Leiter des Nachkommandos hat zu veranlassen:
     a) die Übergabe der Archivdokumente an das zuständige Verwal-
        tungsarchiv,


                 VVS-Nr.: A 372 752                115



     b) die Vernichtung nicht mehr benötigter VS,
     c) die Vorbereitung der verbleibenden VS, einschließlich der
        topographischen Unterlagen und materiellen Mittel, zur Über-
        gabe,
     d) die Auflösung der VS-Stelle oder deren Übergabe entsprechend
        dem erhaltenen Befehl.

     Vorbereitung der Gefechtsdokumente für den Felddienst

     6.(1) Gefechtsdokumente, die von den VS-Stellen mitgeführt wer-
     den, sind in Transportbehältnissen zu lagern und mit dem roten
     Stempelaufdruck "Gefechtsdokument" zu kennzeichnen. Der Nachweis
     der Gefechtsdokumente ist auf gesonderten mit einem roten "G"
     gekennzeichneten VS-Nachweiskarten für eingegangene VS zu füh-
     ren. Diese VS-Nachweiskarten sind in Übereinstimmung mit den An-
     gaben auf den in der VS-Stelle verbleibenden VS-Nachweismitteln
     für die Gefechtsdokumente auszuschreiben. Auf den in der VS-
     Stelle verbleibenden VS-Nachweismitteln ist hinter der zutref-
     denden Ausfertigung ein "G" einzutragen.
     (2) Die zur Mitführung vorgesehenen Gefechtsdokumente sind in
     Protokollen in 3facher Ausfertigungen, getrennt nach VS-Behält-
     nissen, zu erfassen. 2 Ausfertigungen sind im VS-Behältnis mit-
     zuführen. Die 3. Ausfertigung verbleibt in der VS-Stelle und
     dient als Nachweis für die Absetzung der VS aus dem stationären
     Bestand. Auf dieser Ausfertigung ist hinter jeder eingetragenen
     VS von demjenigen, der die Einlagerung gemäß den Festlegungen
     im Absatz 1 vorgenommen hat, mit Unterschrift und Datum zu
     quittieren. Werden die Verzeichnisse für vereinnahmte VS-
     Nachweiskarten als Protokoll genutzt, erfolgt die Unterschrift
     in der Spalte "Verbleib".
     (3) Die mitzuführenden VS-Anfertigungsaufträge mit VS-Nummer
     zur Erarbeitung von VS im Felddienst sind belegmäßig aus dem
     stationären Bestand herauszulösen.

     7.(1) VS, die von Geheimnisträgern beim Herstellen einer höheren
     Stufe der Gefechtsbereitschaft benötigt werden, sind von ihm auf
     gesonderten Ausgabekarten (3fache Ausfertigung) zu empfangen.
     Die VS sind in einem vom Geheimnisträger petschierten VS-Behält-
     nis zu verpacken. Das VS-Behältnis ist in der VS-Stelle oder in
     Ausnahmefällen beim Diensthabenden zur Sofortausgabe zu lagern.


 116             VVS-Nr.: A 372 752



     Die Sofortausgabe hat gegen Unterschrift im Ausgabenachweis für
     VS-Behältnisse oder durch Abgabe einer personengebundenen Be-
     rechtigungskarte zu erfolgen. 2 Ausfertigungen der gesonderten
     Ausgabekarten sind im VS-Behältnis mitzuführen. Die 3. Ausfer-
     tigung verbleibt in der stationären VS-Stelle und dient als
     Nachweis für die Absetzung der VS aus dem Bestand. Eine der mit-
     zuführenden Ausfertigungen der gesonderten Ausgabekarten ist
     nach der Verlegung der zugeordneten VS-Stelle zu übergeben und
     dient als Nachweis des Gesamtbestandes. Der Zugang dieser VS ist
     gemäß den Festlegungen in der Ziffer 10., Abs. 2 zu erfassen.
     (2) Von den dafür zuständigen Vorgesetzten sind weitere Geheim-
     nisträger festzulegen, die im Vertretungsfall zum Empfang des
     VS-Behältnisses berechtigt sind. Die Ausgabe im Vertretungsfall
     ist mittels Ausgabekarte nachzuweisen.

     8.(1) Wird die Einstufung einer VS als Gefechtsdokument aufge-
     hoben, sind die VS-Nachweismittel entsprechend zu berichtigen.
     Der Stempelaufdruck "Gefechtsdokument" auf der VS ist zu strei-
     chen. Die Streichung ist zu signieren.
     (2) Werden alle Ausfertigungen von VS aus dem Nachweis der Ge-
     fechtsdokumente in den stationären Bestand übernommen, sind die
     für den Nachweis angelegten VS-Nachweiskarten "G" zu vernichten.

     9. In der Nachweisführung von VS im Felddienst ist abweichend
     von den Festlegungen im Garnisionsdienst wie folgt zu verfahren:
     a) Der Versand oder die Übergabe von VS an die im Verteiler be-
        nannten Empfänger kann ohne Beifügen von VS-Nachweiskarten
        erfolgen.
     b) Bei jeder Übergabe und Übernahme von VS ist beim Quittieren
        neben dem Datum die Uhrzeit zu vermerken.
     c) Die Vernichtung von VS ist auf Befehl des Vorgesetzten von
        2 Geheimnisträgern durchzuführen. Die Vernichtung von VS ist
        auf dem jeweiligen VS-Nachweismittel von den Geheimnisträgern
        mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

        10.(1) Werden bei der Bearbeitung der auf Protokollen und Listen
        erfaßten VS Veränderungen der Blattzahlen, Vernichtungen, Über-
        gaben u. a. vorgenommen, sind für den Nachweis VS-Nachweiskarten
        anzulegen. Das Anlegen dieser VS-Nachweiskarten ist in den bis-
        herigen Bestandsnachweisen zu vermerken.


                 VVS-Nr.: A 372 752                117



     (2) Für den Nachweis eingegangener VS sind VS-Nachweiskarten
     anzulegen und in das Verzeichnis für vereinnahmte VS-Nachweis-
     karten einzutragen.

     11.(1) Erfolgt der Transport von VS durch Verbindungs- oder
     Richtungsoffiziere, haben diese den Nachweis über die Mitfüh-
     rung sowie die Übergabe an den Empfänger im persönlichen VS-
     Nachweisheft nachzuweisen.
     (2) Bei Versand von VS mit besonderer Wichtigkeit, kurzfristiger
     Terminstellung u. a. kann eine fernschriftliche oder mündliche
     Bestätigung über den Eingang angewiesen werden.

     Schutz der Staatsgeheimnisse im Felddienst

     12. Für den Schutz der Staatsgeheimnisse im Felddienst gelten
     die Festlegungen im Abschnitt VII. sinngemäß.

     13.(1) Die Geheimnisträger haben die VS in petschierten VS-Be-
     hältnissen aufzubewahren. Beim Verlassen der Arbeitsräume sowie
     während der Ruhe sind die VS-Behältnisse in den Arbeitsräumen
     gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern und unter Verschluß zu neh-
     men oder in der VS-Stelle abzugeben.
     (2) Die Geheimnisträger haben die VS täglich auf Vollzähligkeit
     zu überprüfen.
     (3) VS, die nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich an
     die zuständige VS-Stelle zurückzugeben.

     14. Zur Gewährleistung der Ausgabe, Aufbewahrung und Nachweis-
     führung von VS können in Struktureinheiten der Führungsorgane
     auf Befehl des Kommandeurs VS-Bearbeiter eingesetzt werden.

     15. Wenn notwendig, kann abweichend von den Festlegungen im
     Abschnitt VII. der Auftrag zur Anfertigung von VS vom Auf-
     tragsberechtigten mündlich erteilt werden.

     16.(1) Topographische Karten mit eingetragener realer Lage ab
     Führungsebene Truppenteil aufwärts dürfen grundsätzlich nicht
     aus dem Stab oder der Führungsstelle mitgenommen werden. Aus-
     genommen davon sind die Fälle, in denen diese topographischen
     Karten
     a) zur Entschlußmeldung, Präzisierung von Gefechtsunterlagen,
        zur Führung der Handlungen der Truppen u. a. beim Vorgesetz-
        ten benötigt werden oder vorzulegen sind,
     b) von Verbindungs- oder Richtungsoffizieren zur Übermittlung
        von Gefechtsordnungen, fragen der Organisation des Zusam-


 118            VVS-Nr.: A 372 752



        menwirkens u. ä. nachgeordnete Stäbe oder Führungsstellen
        mitgeführt werden müssen.
     c) von Verbindungs- oder Richtungsoffizieren zur Vervielfälti-
        gung an spezielle Einrichtungen zu übergeben sind.
     (2) Liegen die Fälle gemäß den Festlegungen im Absatz 1 nicht
     vor, dürfen die mitgeführten topographischen Karten nur einge-
     zeichnete Frontlinien enthalten.

     17. Die Mitführung von VS außerhalb des Unterbringungsraumes
     ist nur mit bewaffneten Sicherungskräften gestattet.

     18.(1) Die Art und Weise der Übermittlung von Gefechtsdokumenten
     ist, abhängig von ihrem Inhalt und von der Lage, vom Kommandeur
     oder Stabschef festzulegen.
     (2) Gefechtsdokumente, insbesondere Gefechtsordnungen, können
     gedeckt über Nachrichtenverbindungen übermittelt oder über Ein-
     richtungen des KFD versandt bzw. von Verbindungs- oder Richtungs-
     offizieren zugestellt werden.
     (3) Beim Transport von Gefechtsdokumenten durch Verbindungs-
     oder Richtungsoffiziere sind bewaffnete Sicherungskräfte einzu-
     setzen, die vorher vom Kommandeur oder Stabschef detailliert
     über die Fahrstrecke und das Verhalten im Fall eines Überfalls
     oder anderen besonderer Ereignisse einzuweisen sind.
     (4) Wird ein geheimzuhaltender Befehl oder eine Gefechtsord-
     nung mündlich von einem Verbindungs- oder Richtungsoffizier
     übermittelt, ist der Inhalt in ein VS-Arbeitsbuch des Empfän-
     gers einzutragen und vom Überbringers owie von demjenigen, der
     die Eintragung vorgenommen hat, zu unterschreiben.

     19. Bei der Verlegung hat der Stabschef Kräfte zur Kontrolle
     des verlassenen Raumes auf zurückgelassene dienstliche Unter-
     lagen einzusetzen. Alle Hinweise sind zu beseitigen, aus denen
     die Zugehörigkeit der verlegten Führungsorgane und Truppen fest-
     gestellt werden kann. Aufgefundene VS und dienstliche Unter-
     lagen sind dem Vorgesetzten zu übergeben.

     20.(1) Im Verlauf der Handlungen aufgefundene VS und dienstliche
     Unterlagen anderer Führungsorgane und Truppen sind sicher auf-
     zubewahren und diesen zu übergeben. Ist eine Übergabe nicht mög-
     lich, hat auf Entscheidung des nächsthöheren Kommandeurs oder
     Stabschefs eine protokollarische Vernichtung zu erfolgen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                119



     (2) Aufgefundene und erbeutete geheime Dokumente des Gegners
     sind unverzüglich und ohne Veröffentlichung des Inhalts dem
     Kommandeur oder Stabschef unter Angabe des Ortes, der Zeit und
     der Umstände ihres Auffindens zu übergeben.

     21. Besteht die unmittelbare Gefahr eines Überfalls oder der
     Erbeutung mitgeführter VS, ist die Notvernichtung der VS vor-
     zubereiten und auf Befehl des Vorgesetzten oder auf persönli-
     chen Entschluß durchzuführen. Nach der Notvernichtung ist ein
     Protokoll darüber anzufertigen und dem Vorgesetzten zu über-
     geben.

     22.(1) Bei Übungen ist analog nach den Festlegungen in diesem
     Anhang zu verfahren, Abweichend davon sind
     a) VS für Übungen mit dem Stempelaufdruck "Übungsdokument" zu
        kennzeichnen; diese Kennzeichnung ist gleichfalls auf der
        Verpackung von Kuriersendungen anzubringen, wenn diese
        Übungsdokumente enthält,
     b) VS, die während der Übung übernommen wurden, nach den Fest-
        legungen des Herausgebers bzw. Absenders zu behandeln; in
        der Regel sind diese VS nach der Übung an den Herausgeber
        bzw. Absender zurückzugeben.
     (2) Nicht mehr benötigte VS sind, sowie keine Archivierung er-
     forderlich ist, zu vernichten.


 120             VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Anhang 2

     Besondere Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Staatsgeheim-
     nisse

     Sperrbereiche und Einsatz technischer Mittel zum Schutz der
     Staatsgeheimnisse

     1.(1) Die Kommandeure haben durch geeignete Maßnahmen zum Schutz
     von Räumen, Gebäuden, Bereichen und Anlagen zu gewährleisten,
     daß Unbefugte Staatsgeheimnisse nicht zur Kenntnis gelangen
     können. Dazu können Sperrbereiche eingerichtet werden.
     (2) Sperrbereiche im Sinn dieser Dienstvorschrift sind Räume,
     Gebäude, Bereiche und Anlagen, die von ihrer Umgebung durch
     zweckentsprechende Maßnahmen und Mittel zur Regulierung des
     Zutritts abgetrennt sind und zu denen nur ausdrücklich Befugte
     Zutritt haben.

     2. Schutz der Staatsgeheimnisse ist durch technische und
     bautechnische Maßnahmen sowie durch mechanische und elektro-
     technische bzw. elektronische Sicherungssysteme, einschließlich
     Gefahrenmeldeanlagen, zu unterstützen. Beim Einsatz von Siche-
     rungssystemen ist das optimale Zusammenwirken von personellen,
     organisatorischen und technischen Sicherungsmaßnahmen zu ge-
     währleisten.

     3. Der effektive Einsatz von Sicherungssystemen ist auf der
     Grundlage einer exakten Einschätzung der Gefährdung der Räume,
     Gebäude, Bereich und Anlagen sowie der daraus abgeleiteten
     Sicherungsschwerpunkte unter Berücksichtigung vorhandener Be-
     dingungen und Möglichkeiten vorzunehmen.

     4.(1) Zu Sperrbereichen gemäß den Festlegungen in der Ziffer
     1. können erklärt werden:
     a) Führungsstellen, Gefechtsstände und diesen gleichzusetzende
        Einrichtungen,
     b) Räume oder Bereiche, in denen vorrangig mit Staatsgeheim-
        nissen zur Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft bzw. mit
        Dokumenten von grundlegender Bedeutung für die Landesvertei-
        digung gearbeitet wird,
     c) separate Räume von VS-Stellen, Kartenlagern, Kartenstellen,
        VS-Archiven und andere VS-Räume,
     d) Räume, Gebäude oder Bereiche mit hohen Sicherheitsanforde-
        rungen in Datenverarbeitungs-, Informations-, Dokumentations-


                 VVS-Nr.: A 372 752                121



        und anderen Einrichtungen, sofern dort VS angefertigt, ver-
        arbeitet, zur Arbeit benötigt und aufbewahrt werden,
     e) VVE, Druckereien und Kartenlager,
     f) Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes,
     g) Räume, Gebäude, Bereiche und Anlagen, in denen geheimzuhal-
        tende Militärtechnik aufbewahrt wird.
     (2) Die Kommandeure haben in eigener Zuständigkeit, wenn nicht
     in anderen militärischen Bestimmungen ausdrücklich gefordert,
     über die Notwendigkeit der Einrichtung von Sperrbereichen zu
     entscheiden. Die Einrichtung von Sperrbereichen zu
     entscheiden. Die Einrichtung von Sperrbereichen sowie der Ein-
     satz von Sicherungssystemen sind mit dem zuständigen Mitarbei-
     ter des MfS Militärabwehr abzustimmen.

     5.(1) Das Betreten von Sperrbereichen ist grundsätzlich nur
     Geheimnisträgern (nachfolgend Betretensberechtigte) zu gestat-
     ten, die entsprechend ihren Dienstpflichten dort ständig Ar-
     beitsaufgaben zu erfüllen haben.
     (2) Geheimnisträger, die nicht als Betretensberechtigte einge-
     setzt sind, können eine Berechtigung zum zeitweiligen Betreten
     von Sperrbereichen erhalten, wenn das zur Erfüllung von Arbeits-
     aufgaben unbedingt erforderlich ist.
     (3) Über die Berechtigung zum ständigen und zeitweiligen Be-
     treten der Sperrbereiche durch Betretensberechtigte haben die
     Kommandeure zu entscheiden, in deren Verantwortungsbereich
     Sperrbereiche eingerichtet sind.

     6.(1) Sperrbereiche sind so zu sichern, daß eine lückenlose
     Kontrolle des Betretens gewährleistet ist und sich Unbefugte
     nicht unbemerkt Zutritt verschaffen oder in Sperrbereichen auf-
     halten können.
     (2) Die Betretensberechtigten sind listenmäßig mit folgenden
     Angaben nachzuweisen:
     a) Dienstgrad, Name Vorname,
     b) Dienststelle oder Bereich,
     c) Dienststelle oder Bereich,
     d) Datum der Aufhebung der Berechtigung.
     (3) Die Betretensberechtigten haben sich beim Betreten und Ver-
     lassen der Sperrbereiche zu legitimieren. Dazu sind entsprechen-
     de Dokumente (Dienstauftrag, Ausweis zur Legitimation, Berech-
     tigungskarte mit Lichtbild) auszuhändigen oder ist im Dienst-


 122             VVS-Nr.: A 372 752



     stellenausweis durch zweifelsfreie textliche Eintragung oder
     Symbole die Berechtigung kenntlich zu machen.
     (4) Für die Zeit des unmittelbaren Aufenthalts im Sperrbereich
     können zusätzliche sichtbare Erkennungszeichen ausgegeben werden.
     Die Ausgabe des Erkennungszeichens erfolgt gegen Abgabe der
     Legitimation beim Betreten des Sperrbereichs.

     7.(1) Die listenmäßige Erfassung der in Ziffer 5., Abs. 2 ge-
     nannten Geheimnisträger sowie die in Ziffer 6., Abs. 3 festge-
     legten Betretensberechtigungen entfallen, wenn die Erfüllung
     der Arbeitsaufgabe die Dauer des Aufenthalts im Sperrbereich
     von einem Tag nicht überschreitet. In diesem Fall ist der Aufent-
     halt im Sperrbereich in einem gesonderten Buch bei dem für die
     Kontrolle des Betretens des Sperrbereichs Verantwortlichen ge-
     mäß den in Ziffer 6., Abs. 2 geforderten Personalien zuzüglich
     des Datums und der Uhrzeit nachzuweisen.
     (2) Erfordert es die Aufgabe, daß Kommandos oder geschlossene
     Einheiten Sperrbereiche betreten müssen, ist nur der verant-
     wortliche Vorgesetzte und die personelle Stärke des Kommandos
     oder Einheit nachzuweisen.
     (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen sind während
     ihres Aufenthalts im Sperrbereich zu beaufsichtigen. Es ist zu
     gewährleisten, daß sie nicht unbefugt Staatsgeheimnisse zur
     Kenntnis erhalten.
     (4) Für Personen, die sich in Begleitung des Kommandeurs befin-
     den sowie für direkte Vorgesetzte des Kommandeurs entfällt der
     Nachweis über das Betreten des Sperrbereichs.
     (5) für das Betreten der Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
     dientes gelten die militärischen Bestimmungen dieses Dienstes.

     8. Besichtigungen von Sperrbereichen sind verboten. Erforder-
     liche Maßnahmen, die eine Zusammenarbeit mit anderen Personen
     notwendig machen und die keine Berechtigung zum Betreten der
     Sperrbereiche besitzen, sind außerhalb der Sperrbereiche durch-
     zuführen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                123



     Einrichtung und Sicherung von VS-Stellen und VS-Bereichen

     9.(1) VS-Stellen und VS-Bereiche10 sind hinsichtlich ihrer Lage
     und Beschaffenheit so festzulegen und einzurichten, daß ein un-
     befugtes Eindringen verhindert wird, Angriffe frühzeitig er-
     kannt oder signalisiert und Schäden in Form der Entwendung, der
     unbefugten Einsichtnahme und Zerstörung der darin lagernden VS
     durch das Zusammenwirken personeller, organisatorischer und
     technischer Maßnahmen abgewendet werden können.
     (2) Auf Schiffen und Booten sind Einzelkajüten oder Gefechts-
     stationen mit fest installierten Stahlblechkisten zu nutzen.
     (3) Die zeitweilige Einrichtung von VS-Stellen in leichten
     transportablen Unterkünften sowie von mobilen VS-Stellen ist
     gestattet, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahme veran-
     laßt wurden.
     (4) Für die Sicherung von stationären VS-Stellen sind folgende
     Forderungen einzuhalten:
     a) Die Wände, Decken und Fußböden müssen aus Beton, Stein oder
        gleichermaßen massiven Material bestehen.
     b) Die Zugänge zu VS-Stellen sind mit stabilen Verbundtüren aus
        Stahlblech, mit Stahlblechverkleidung oder mit zusätzlichen
        Gittertüren auszustatten. Die Türen sind mit Sicherheits-
        schlössern (z. B. Kombinationsschlösser, Chubbschlösser)
        oder Zylinderschlössern des Sicherheitsgrades 10 
                                mit Sicherheitsgrad mit Sicher-
        heitsschutzbeschlägen zu versehen. Der vollständige Schlüssel-
        nachweis der verwendeten Schlösser ist zu gewährleisten.
     c) die Türen dürfen ein Aushängen von außen nicht ermöglichen.
     d) Die Sicherheitsschlösser der Türen zu VS-Stellen dürfen
        nicht Bestandteil einer Haupt- oder Generalschlüsselanlage
        sein.
     e) Die ständig genutzte Eingangstüren sind mit einem Blindknopf
        und Schließblech aus Metall zu versehen, das sich nicht von
        außen ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt.
     f) Die Fenster sind gegen unbefugtes Eindringen von außen durch
        Vergitterung oder durch technische Mittel zu sichern. Die
        Einsicht von außen ist zu verhindern.

     _____
     10 VS-Bereiche sind VS-Bibliotheken, -Archive, Druckereien,
        Kartenlager und -stellen, VVE, Einrichtungen zur Mikrofilm-
        bearbeitung, Fotolabore und andere Räume, in denen ständig
        VS aufbewahrt werden.


 124             VVS-Nr.: A 372 752



     g) In den Räumen der VS-Stellen dürfen sich keine havariege-
        fährdeten Einrichtungen, wie Ventile, Schaltgeräte, Siche-
        rungen u. a., befinden.
     h) VS-Stellen sind an vorhandene Sicherungs- oder Gefahrenmelde-
        anlagen anzuschließen.
     i) Mechanische Türöffnungseinrichtungen dürfen nur dann verwen-
        det werden, wenn sie von außen nicht bedienbar sind und die
        Betätigungsvorrichtungen so gelegt ist, daß die Personen beim
        Eintritt mit Sicherheit erkannt werden können.
     k) Ton- und Bildaufnahmegeräte, Personenrufanlagen und Wechsel-
        sprechanlagen sind grundsätzlich nicht in VS-Stellen zu in-
        stallieren oder aufzubewahren. Ausnahmen können vom Stabs-
        chef nach Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr
        genehmigt werden.
     l) VS-Stellen sind nicht als solche zu kennzeichnen.
     (5) Für VS-Bereiche (außer ständig besetzte Räume der Wach- und
     Tagesdienste) gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie
     für VS-Stelen.

     10. (1) VS-Stellen sind in den Aufbewahrungs-, den Arbeits- und
     den Ausgaberaum einzuteilen. Der Aufbewahrungsraum kann gleich-
     zeitig Arbeitsraum sein.
     (2) Der Ausgaberaum ist von den anderen räumen der VS-Stelle
     durch eine Trennwand mit Ausgabefenster bzw. einem Ausgabetisch
     bzw. einer Barriere abzuteilen. Im Ausgaberaum kann eine Schließ-
     fachanlage zur Nutzung durch die VS-berechtigten fest instal-
     liert werden.
     (3) Für die Einsichtnahme in VS durch Geheimnisträger ist im
     Ausgaberaum ein entsprechender Platz vorzusehen.

     11.(1) Die Bekämpfung von Bränden, Havarien u. ä. in der VS-
     stelle ist in einer gesonderten Anweisung vom Stabschef festzu-
     legen. Sie muß umfassen:
     a) die Art und Weise der Benachrichtigung der Verantwortlichen,
     b) die Berechtigung zur Öffnung der VS-Stelle,
     c) die Reihenfolge der Bergung und des Abtransports von VS,
     d) die weitere Aufbewahrung von VS,
     e) der Einsatz von Transport- und Sicherungskräften.
     (2) Die Lagerung von Film- und Fotomaterialien mit Geheimhal-
     tungsgrad in VS-Stellen und VS-Räumen hat unter Beachtung der


                 VVS-Nr.: A 372 752                125



     chemischen und physikalischen Eigenschaften dieser Materialien
     sowie unter strenger Einhaltung der dafür geltenden rechtsvor-
     schriften und militärischen Bestimmungen zu erfolgen.

     12. Die Aufbewahrung von Waffen, Munition und anderen Ausrü-
     stungsgegenständen, die dezentralisiert und unter Verschluß zu
     lagern sind, ist in VS-Stellen und VS-Räumen grundsätzlich
     nicht gestattet. Der Kommandeur kann entsprechende Ausnahmen
     festlegen, wenn keine andere sichere Aufbewahrung möglich ist.
     Die Sicherheit der VS und deren Bearbeitung darf dadurch nicht
     beeinträchtigt sein.

     13. Werden VS-Stellen und VS-Räume neu eingerichtet, sind sie
     vor ihrer Nutzung durch einen beauftragten des Kommandeurs ab-
     zunehmen. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das
     dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zur Kenntnis zu geben und
     danach in der Handakte des Leiters der VS-Stelle abzulegen ist.

     14.(1) Zweitschlüssel der VS-Stellen und VS-Räume sowie der dort
     befindlichen Panzerschränke sind in einem vom Leiter der VS-
     Stelle oder eingesetzten Verantwortlichen dieser Räume petschier-
     ten Schlüsselkasten beim Vorgesetzten der Personals der VS-
     Stelle aufzubewahren.
     (2) Die Gebrauchsschlüssel zu Fächern einer Schließfachanlage
     sind an die Nutzer der Fächer zu übergeben. Über die Ausgabe
     ist in der VS-Stelle ein Nachweis zu führen. Die Reserveschlü-
     ssel verbleiben in einem vom Vorgesetzten des Personals der VS-
     stelleversiegelten Behältnis in der VS-Stelle. Über das Öffnen
     der Schließfachanlage bei Abwesenheit des Nutzers entscheidet
     der Kommandeur oder ein von ihm Beauftragter.

     15. Werden VS-Stellen und VS-Räume von dem darin tätigen Per-
     sonen verlassen (auch kurzzeitig), sind die Fenster und Panzer-
     schränke zu verschließen. Die Tür ist zu verschließen und zu
     petschieren. Nach Dienstschluß sind außerdem die Panzerschränke
     zu petschieren (außer Schließfachanlagen). Beide Abdrücke des
     Petschafts müssen übereinstimmen.

     16.(1) Dei Gebrauchsschlüssel von VS-Stellen und VS-Bereichen
     sind nach Dienstschluß in petschierten Schlüsselkästen beim
     Diensthabenden bzw. bei der Wache abzugeben und dort unter Ver-
     schluß aufzubewahren.


 126             VVS-Nr.: A 372 752



     (2) Der Schlüsselkasten ist mit folgenden Angaben zu versehen:
     a) Namen der Empfangsberechtigten,
     b) Nummern der Petschafte der Empfangsberechtigten,
     c) Nummer der Schleife (bei Sicherungsanlagen),
     d) Bestätigungsvermerk des Vorgesetzten.
     (3) Befinden sich in VS-Stellen und VS-Bereichen mehrere Panzer-
     schränke, sind deren Schlüssel in einem Panzerschrank aufzube-
     wahren. Der Schlüssel dieses Panzerschrankes ist den Gebrauchs-
     schlüsseln gemäß den Festlegungen in Absatz 1 beizufügen.

     17.(1) Die Abgabe und die Ausgabe der Schlüsselkästen haben ge-
     gen Quittung im Schlüsselbuch beim Diensthabenden bzw. bei der
     Wache mit Angabe des Datums und der Uhrzeit zu erfolgen. Bei
     der Ausgabe des Schlüsselkasten hat der Diensthabende bzw. die
     Wache die Identität des Empfangsberechtigten festzustellen.
     (2) Bei der Abgabe und beim Empfang des Schlüsselkastens hat der
     Empfangsberechtigte den Diensthabenden bzw. die Wache zu veran-
     lassen, die Sicherungsanlage ein- bzw. abzuschalten. Die tele-
     fonische Anweisung zum Abschalten der Sicherungsanlage ist ver-
     boten.

     18.(1) Die Schlüsselkästen sind grundsätzlich zu den im Stabs-
     dienstplan festgelegten Zeiten ab- bzw. auszugeben.
     (2) Der Kommandeur kann, wenn notwendig, Ausnahmen genehmigen.
     Die Genehmigung ist dem Diensthabenden bzw. der Wache zu über-
     mitteln.

     19. Die VS-Stellen und VS-Bereiche (außer ständig besetzte Räume
     der Wach- und Tagesdienste) sind in das Kontrollsystem der
     Diensthabenden oder Wachen einzubeziehen und nach Dienst minde-
     stens 2mal in unregelmäßigen Zeitabständen auf ordnungsgemäßen
     Verschluß und ordnungsgemäße Petschierung zu kontrollieren. Die
     entsprechenden Festlegungen sind in die jeweiligen Dienstanwei-
     sungen für Diensthabende nachzuweisen.

     20.(1) Wird festgestellt, daß die Petschierung beschädigt oder
     verändert wurde, ohne daß ein Protokoll über das Betreten vor-
     liegt, oder sind Beschädigungen der VS-Stelle oder des VS-Raumes
     zu erkennen, die auf einen Eingriff hindeuten, ist dem Vorgesetz-
     ten unverzüglich Meldung zu erstatten. Dieser hat Maßnahmen zur
     Überprüfung einzuleiten, den zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu


                 VVS-Nr.: A 372 752                127



     Informieren und, wenn notwendig, die VS auf Vollzähligkeit kon-
     trollieren zu lassen. Beim Verdacht des Vorliegens einer Straf-
     tat oder eines besonderen Vorkommnisses ist unverzüglich eine
     Fallmeldung zu erstatten.
     (2) Sind Anzeichen vorhanden oder Spuren zu erkennen, die auf
     eine strafbare Handlung hinweisen, ist der Ereignisort zu
     sichern und der Militärstaatsanwalt zu verständigen. Bis zu
     dessen eintreffen sind keine Veränderungen vorzunehmen.

     21.(1) Bei Verlust eines Schlüssels zu VS-Stellen, VS-Räumen,
     Panzerschränken, Stahlblechschränken oder Schließfächern sind
     sofort Maßnahmen einzuleiten, die einen unbefugten Zugriff zu
     VS ausschließen. Das entsprechende Schloß ist, wenn notwendig,
     unverzüglich auszuwechseln.
     (2) Einbau, Wartung und Reparatur von Schlössern für VS-Stellen
     und VS-Räume sind nur unter Aufsicht des Personals der VS-Stelle
     und von Personen durchzuführen, die vom Kommandeur für die Durch-
     führung derartiger Arbeiten festgelegt sind.

     Betreten von VS-Stellen und VS-Bereichen

     22.(1) Berechtigt zum Betreten von VS-Stellen und VS-Bereichen
     sind außer dem Personal der VS-Stelle und in deren Beisein
     grundsätzlich nur
     a) der Kommandeur,
     b) der unmittelbare Vorgesetzte des Personals der VS-Stelle,
     c) die gemäß den Festlegungen im Abschnitt VI. eingesetzten
        Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheim-
        nisse im Rahmen der festgelegten Dienstpflichten,
     d) Personen mit Kontrollauftrag nach Anmeldung beim Kommandeur.
     (2) Über die Festlegungen im Absatz 1 hinaus können VS-Stellen
     und VS-Bereiche durch die gemäß den Festlegungen im Abschnitt
     IV. eingesetzten Vertreter im Rahmen ihrer festgelegten Dienst-
     pflichten betreten werden.

     23.(1) Während der Abwesenheit des Personals der VS-Stelle ist
     deren unmittelbarer Vorgesetzter berechtigt, in dringenden Fällen,
     im Beisein des Diensthabenden, die VS-Stelle zu betreten. Über
     das Betreten ist ein Protokoll (Anlage 10) anzufertigen.
     (2) VS-Stellen und VS-Bereiche können vom Personal der VS-Stelle
     außerhalb der im Stabsdienstplan festgelegten Zeiten betreten


 128             VVS-Nr.: A 372 752



     werden, wenn vom Kommandeur oder vom unmittelbaren Vorgesetzten
     des Personals der VS-Stelle bzw. des VS-Bereichs dem Dienstha-
     benden bzw. der Wache dazu eine Anweisung erteilt wurde.
     (3) Der Empfang und die Rückgabe des Schlüsselkastens sind mit
     Angabe der Uhrzeit zu vermerken.

     Umgang mit Petschaften, Plombenzangeneinsätzen und Sonder-
     stempeln

     24.(1) Zum Petschieren oder Verplomben von VS-Stellen, VS-Räu-
     men, VS-Sendungen, VS-Akten, VS-Behältnissen, geheimzuhaltenden
     Gegenständen (auch einzelner Teile davon) sind die vom MfNV
     festgelegten und zugewiesenen Petschafte, Plombenzangeneinsätze
     oder Sonderstempel von den zur Nutzung Berechtigten personenge-
     bunden zu verwenden.
     (2) Dienstzimmer sowie andere Räume und Behältnisse, in denen
     kein VS aufbewahrt werden, sind nur zu petschieren, wenn diese
     erkennbar gegen unbefugten Zutritt oder Zugriff abgesichert
     werden müssen. Dabei ist vorrangig von der Petschierung der
     Behältnisse auszugehen. Petschierte Räume sind mit in das Kon-
     trollsystem es Diensthabenden bzw. der Wache einzubeziehen.
     Vom Kommandeur sind dazu entsprechende Festlegungen zu treffen.
     (3) Das Petschieren oder Verplomben hat so zu erfolgen, daß
     jedes Öffnen festgestellt werden kann. Wird beim petschieren
     Siegelmasse verwendet, ist diese in der Regel unter Verwendung
     von Siegelschalen anzubringen. Werden 2 Siegelschalten verwendet,
     müssen beide mit dem gleichen Petschaft petschiert sein.
     (4) Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel sind gemäß den dafür
     geltenden militärischen Bestimmunen zu verwenden.

     25.(1) Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel unter-
     liegen der zentralen Beschaffung durch die zuständigen Bedarfs-
     träger im MfNV. Die realen Bedarfsanforderungen sind auf dem
     Dienstweg an den bedarfsträger einzurichten.
     (2) Die Zuweisung erfolgt vom bedarfsträger über die jeweilige
     Führungsebene, die darüber einen Nachweis zu führen hat.
     (3) Die in den Dienststellen verbleibenden Bestände an Petschaf-
     ten, Plombenzangeneinsätzen und Sonderstempel sind in den VS-
     Stellen auf VS-Nachweiskarten nummernmäßig zu registrieren. Die
     Einzelaufgabe an den nutzungsberechtigten hat gegen Unterschrift
     mit Angabe des Datums zu erfolgen.


 5  DV 010/0/009       VVS-Nr.: A 372 752                129



     26.(1) Petschaft, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel sind
     sicher aufzubewahren und vor Mißbrauch, Verlust und Entwendung
     zu schützen. Sind zeitweilige Übergaben auf Grund des Dienst-
     oder Arbeitsablaufes notwendig, ist die in den Übergabeunter-
     lagen mit Datum, Zeitdauer und Unterschrift zu vermerken.
     (2) Nicht mehr benötigte sowie unbrauchbar gewordene Petschafte,
     Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel sind der ausgebenden
     Stelle zurückzugeben.

     27.(1) Der Verlust eines Petschafts, Plombenzangeneinsatzes oder
     Sonderstempels ist unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
     Es ist eine Untersuchung zu veranlassen; Maßnahmen zur Wieder-
     auffindung sind einzuleiten.
     (2) Bleiben die Untersuchungen erfolglos, ist der Verlust dem
     jeweils zuständigen Bedarfsträger zu melden, der eine Abset-
     zungsverfügung erteilt.
     (3) Nach Abschluß der Untersuchungen ist vom unmittelbaren Vor-
     gesetzten des Personals der VS-Stelle eine Ungültigkeitserklä-
     rung zu erarbeiten; disziplinarische Maßnahmen und entsprechende
     Schadensersatzleistungen sind zu veranlassen. Die Absetzung aus
     dem Bestand ist gemäß den Festlegungen in der Absetzungsverfü-
     gung durchzuführen.


 130             VVS-Nr.: A 372 752



                                                           Anhang 3

     Arbeit mit den Nachweismitteln und Nachweisführung von Ver-
     schlußsachen

     Arbeit mit den Nachweismitteln

     1.(1) Zur Nachweisführung von VS sind folgende Nachweismittel
     zu nutzen:
     a) VS-Anfertigungsauftrag/Nachweiskarte mit aufgedruckter VS-
        Nummer und ohne VS-Nummer (Vordruck NVA 36 201, Ausg. 89),
     b) VS-Nachweiskarte für eingegangene VS (Vordruck NVA 36 202,
        Ausg. 89),
     c) Ausgabekarte (Vordruck NVA 36 203, Ausg. 89),
     d) Ergänzungskarte zum VS-Anfertigungsauftrag/Nachweiskarte
        sowie zur VS-Nachweiskarte für eingegangene VS (Vordruck NVA
        36 204, Ausg. 89),
     e) Verzeichnis für vereinnahmte VS-Nachweiskarten (Vordruck NVA
        36 205, Ausg. 89),
     f) Verzeichnis der VS-Anfertigungsaufträge/Nachweiskarten (vor-
        druck NVA 36 207, Ausg. 89),
     g) VS-Begleitschein (Vordruck NVA 36 210, Ausg. 89),
     h) Quittungsbuch (Vordruck NVA 36 211, Ausg. 89),
     i) personengebundenes VS-Nachweisheft (Vordruck NVA 36 212,
        Ausg. 89).
        (2) Zur Kennzeichnung von VS ist die VS-Ecke (Vordruck NVA
        36 702) zu nutzen.

     Nachweisführung von Verschlußsachen

     2.(1) In den VS-Stellen sind die angefertigten und übernommenen
     VS auf VS-Anfertigungsaufträgen/Nachweiskarten mit VS-Nummern
     (nachfolgend VS-Anfertigungsauftrag) oder VS-Nachweiskarten für
     eingegangene VS (nachfolgend VS-Nachweiskarten) nachzuweisen. Der
     Nachweis ist als getrennte Kartei bereichs- oder serienweise in
     der Reihenfolge der VS-Numerierung zu ordnen.
     (2) In einem VS-Stellenbereich mit VS-Bearbeitern sind für die
     zur Übergabe an die VS-Bearbeiter festgelegten VS VS-Nachweis-
     karten anzulegen und mit dem Buchstaben "B" zu kennzeichnen. Die
     VS-Bearbeiter haben für die Übernahme der VS und der dazugehören-
     den VS-Nachweiskarte "B" auf den in der VS-Stelle verbleibenden
     Nachweismitteln in der Spalte Quittung/Dat. zu unterschreiben.


                 VVS-Nr.: A 372 752                131



     3. Die Nachweiskarten sind nach Überprüfung der Übereinstimmung
     mit den zugesandten oder direkt übernommenen VS in das Ver-
     zeichnis für vereinnahmte VS-Nachweiskaten (Vordruck NVA
     36 205) einzutragen. Beim Eingang weiterer Ausfertigungen zu
     einer bereits vorliegenden VS sind die Nachweismittel entspre-
     chend zu ergänzen.

     4.(1) Der Nachweis über den Ausgang von VS an andere VS-Stellen
     erfolgt auf der Grundlage des Verteilerschlüssels grundsätzlich
     mittels VS-Begleitschein. Die Nummer des VS-Begleitscheines ist
     hinter der entsprechenden Ausfertigung in die VS-Nachweismittel
     einzutragen. Im MfNV sowie in den Kommandos der Teilstreitkräfte
     und Militärbezirke/Gleichgestellte können VS-Sendungen inner-
     halb eines Objektes zwischen den VS-Stellen direkt übergeben
     oder übernommen werden. Die Übernehmenden haben in diesem Fall
     für den Empfang im Verteilerschlüssel der VS-anfertigungsauf-
     träge oder VS-Nachweiskarten zu unterschreiben.
     (2) Bei zeitweiliger Weitergabe von VS zwischen VS-Stellen eines
     Objekts kann als Nachweis das Quittungsbuch (Vordruck NVA
     36 211) verwendet werden.
     (3) Den zum Versand vorgesehenen VS sind VS-Begleitscheine sowie
     grundsätzlich VS-Nachweiskarten beizufügen. Das Beifügen von
     VS-Nachweiskarten kann entfallen, wenn
     a) weitere Ausfertigungen zu einer beim Empfänger bereits ver-
        liegenden VS übersandt werden,
     b) Änderungen mit Zusatz- und Austauschblättern versandt werden,
     c) Arbeitsbücher und Aufzeichnungshefte bei Versetzungen von
        Angehörigen der NVA zur neuen Dienststelle  nachgesandt werden,
     d) VS an andere VS-Stellen zur Deponierung für den Absender
        vorausgesandt werden,
     e) VS an Empfänger außerhalb der NVA versandt werden.

     5.(1) VS-Begleitscheine sind in 4facher Ausfertigung zu ver-
     wenden. Auf den VS-Begleitscheinen sind alle in der Sendung
     enthaltene VS zu erfassen.
     (2) Die 1. und 2. Ausfertigung des VS-Begleitscheines sind zu-
     sammen mit den VS einzubriefen. Die 1. Ausfertigung dient der
     VS-Stelle des Empfängers zur Überprüfung der Vollständigkeit
     der Sendung sowie als Nachweis für den Eingang der VS. die 2.
     Ausfertigung ist mit Unterschrift der VS-Stelle des Empfängers
     unverzüglich an den Absender zurückzuschicken.


 132             VVS-Nr.: A 372 752



     (3) Die 3. Ausfertigung des VS-Begleitscheines ist der Einrich-
     tung des KFD zusammen mit der Sendung zu übergeben.
     (4) Auf der 4. Ausfertigung des VS-Begleitscheines hat der Ver-
     antwortliche des KFD die Übernahme der Sendung zu bestätigen.
     Die 4. Ausfertigung dient dem Absender zeitweilig als Nachweis
     für den Ausgang von VS und ist nach Erhalt der von der VS-Stelle
     des Empfängers unterschriebenen 2. Ausfertigung zu vernichten.
     Bei Ausbleiben der 2. Ausfertigung des VS-Begleitscheines ist
     der Verbleib der VS-Sendung an den KFD gerechnet, durch den Absender
     zu klären.
     (5) Die Übergabe der VS von Einrichtungen des KFD an VS-Stellen
     ist in Quittungsbüchern nachzuweisen.

     6. Liegen für zugesandte oder übernommene VS keine VS-Nachweis-
     karten vor, sind diese VS-Nachweismittel vom Empfänger anzulegen.

     7.(1) Die Ausgabe der VS ist in der VS-Stelle durch Unterschrift
     des Geheimnisträgers auf der Ausgabekarte nachzuweisen. Ausgabe-
     karten sind grundsätzlich personengebunden zu führen. Die Aus-
     gabe von VS-Dienstvorschriften, VS-Ausbildungsmaterialien u. ä.
     VS-Druckerzeugnissen kann auf dokumentengebundenen Ausgabekarten
     nachgewiesen werden.
     (2) Der Nachweis über die Einsichtnahme in VS in der VS-Stelle
     ist, sofern das nicht auf dem Kenntnisnahmeblatt oder der VS
     erfolgen kann, in der personengebundenen Ausgabekarte zu ver-
     merken.

     8.(1) Zur Nachweisführung der übernommen VS durch die Geheim-
     nisträger ist das personengebundene VS-Nachweisheft zu nutzen.
     In diesem VS-Nachweisheft sind auch nachzuweisen:
     a) die übernommenen VS-Anfertigungsaufträge,
     b) die persönliche Weitergabe von VS an andere Geheimnisträger,
     c) die Einsichtnahme in VS durch andere Geheimnisträger, wenn
        dieser Nachweis nicht im VS-Dokument oder auf dem Kenntnis-
        nahmeblatt erfolgen kann.
     (2) Das personengebundene VS-Nachweisheft ist dem Geheimnisträger
     von der VS-Stelle gegen Quittung auf einer Nachweiskarte zu
     übergeben. wird das VS-Nachweisheft vom Geheimnisträger nicht
     mehr benötigt, ist es an die VS-Stelle zurückzugeben.


                 VVS-Nr.: A 372 752                133



     9.(1) Dem Kurztitel der VS ist auf den VS-Anfertigungsaufträgen
     oder VS-Nachweiskarten das Aktenzeichen sowie ein Deskriptor
     beizufügen. Als einheitlicher Deskriptoren sind zu verwenden für
     a) Gefechtsdokument - GFD,
     b) Archivdokument - ARC,
     c) allgemeiner Schriftverkehr, Auskunftsdokumente, Pläne u. a. -
        SCH,
     d) Dokumente des Vorschriftenwesens, Druckerzeugnisse, Ausbil-
        dungsmaterialien - VDA,
     e) Akten - AKT,
     f) Arbeitsbücher, Diktatbücher, Aufzeichnungshefte und Daten-
        träger - ADA.
     (2) Die Anwendung weiterer Deskriptoren kann vom Kommandeur
     festegelegt werden.
     (3) Die Ablage in der VS-Stelle ist anhand des K 010/3/001 Ein-
     heitsaktenplan und der Deskriptoren zu gestalten.

     10. Die Veränderung des Geheimhaltungsgrades oder die Aufhebung
     der Geheimhaltung ist auf dem Dokument sowie in den entsprechen-
     den Nachweismitteln zu vermerken. Schriftliche Entscheidungen
     des Herausgebers oder Einstufungsberechtigten sind in der Hand-
     akte des Leiters der VS-Stelle aufzubewahren. Dokumente, deren
     Geheimhaltung aufgehoben ist, sind den zuständigen Bearbeitern
     unterschriftlich zu übergeben.

     11.(1) Zur Nachanfertigung von VS ist die VS-Signatur der zur
     Nachanfertigung freigegebenen VS im VS-Anfertigungsauftrag in
     der Spalte "Ergänzung zur Anfertigung" zu vermerken.
     (2) Auszüge oder Teile von VS sind, sofern sie nicht in einem
     VS-Arbeits- oder VS-Diktatbuch angefertigt wurden, grundsätz-
     lich wie VS nachzuweisen und unter einer VS-Nummer des Nach-
     anfertigenden Bereiches zu registrieren.
     (3) Werden aus VS Auszüge angefertigt, die nicht in einen Ge-
     heimhaltungsgrad eingestuft werden, ist die Anfertigung gleich-
     falls durch den entsprechenden Einstufungsberechtigten anzu-
     weisen. Zur Auftragserteilung sind VS-Anfertigungsaufträge ohne
     VS-Nummer zu nutzen. Diese VS-Anfertigungsaufträge sind in der
     VS-Stelle aufzubewahren.


 134             VVS-Nr.: A 372 752



     12.(1) Änderungen mit Austausch- oder Zusatzblättern von VS
     dürfen nur vom Herausgeber und unter Beibehaltung der jeweili-
     gen VS-Nummer angefertigt werden. Die Anfertigung ist mittels
     VS-Anfertigungsauftrag ohne VS-Nummer anzuweisen.
     (2) Beim Empfänger sind der Eingang und die Einarbeitung der
     Änderung in der VS-Nachweiskarte sowie in der VS nachzuweisen.
     Ist der Weiterversand der VS vorgesehen, erfolgt der Nachweis
     durch Eintrag im Verteilerschlüssel der VS-Nachweiskarte.

     13.(1) Die Zusammenfassung von VS zu Karten ist mittels VS-An-
     fertigungsauftrag mit VS-Nummer nachzuweisen. In den Nachweis-
     mitteln der VS, die zu einer Akte zusammengefaßt wurden, sit
     hinter der entsprechenden Ausfertigung der Verbleib mit dem
     Hinweis auf die VS-Signatur der Akte einzutragen.
     (2) Mehrere Akten können auf einem VS-Anfertigungsauftrag nach-
     gewiesen werden, wenn sie in inhaltlichem Bezug zueinander
     stehen.

     14.(1) Werden VS oder Teile davon in andere VS eingearbeitet,
     ist dies in den VS-Nachweismitteln der einzuarbeitenden VS nach-
     zuweisen (z. B. aufgelöst durch Einarbeitung in VVS-Nr. ..., ...
     Ausf., oder Bl. ... bis Bl. ... in VVS-Nr.: ..., ... Ausf. ein-
     gearbeitet).
     (2) Die VS-Signatur der eingearbeiteten VS ist auf die neue
     VS-Signatur, einschließlich des Geheimhaltungsgrades, zu ändern
     und die Gesamtblattzahl entsprechend Ziffer 16. dieses Anhangs
     zu aktualisieren.

     15.(1) Auf der VS aufgeklebte Blätter sind als Aufklebeblätter nach-
     zuweisen. Die Aufklebeblätter müssen mit der gleichen VS-Signa-
     tur gekennzeichnet sein (z. B. Kennzeichnung der gesamten
     VS: Vertrauliche Verschlußsache, VVS-Nr.: ..., ... Ausf.., 12 Bl.
     und 2 AK).
     (2) Topographische Karten sind, abweichend von den Festlegungen
     im Absatz 1, als Anlage einzuordnen.

     16.(1) Änderungen des Blattbestands einer VS sind unmittelbar
     hinter der jeweiligen Ausfertigung im Verteilerschlüssel der
     VS-Nachweismittel nachzuweisen. Die bisherige Eintragung in der
     Spalte "Ausfertigung" ist diagonal zu streichen. Die Ausferti-
     gungsnummer und der tatsächliche Blattbestand sind am Schluß
     der Eintragungen im Verteilerschlüssel neu aufzuführen. Ur-
     schriftliche Rücksendungen sind analog nachzuweisen.


                 VVS-Nr.: A 372 752                135



     (2) Bei VS, in denen der Zugang, Abgang, die Vernichtung und
     der Blattbestand innerhalb der VS nachgewiesen werden, sind die
     Änderungen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 in Vorbereitung
     des Versandes, der Vernichtung, der Aufhebung der Geheimhaltung
     oder der Zusammenfassung zu einer VS-Akte vorzunehmen.

     17.(1) Die Vernichtung einer VS ist mit dem Datum und durch 2
     Unterschriftsleistungen der mit der Vernichtung beauftragten
     Geheimnisträger auf dem Nachweismittel hinter dem Eintrag der
     entsprechenden Ausfertigung zu bestätigen.
     (2) Die Vernichtung von Teilen einer VS ist unter Angabe der
     konkreten Blatt-, Bild- oder Stückzahl und VS-Nummer nachzuwei-
     sen.

     Umgang mit und Bearbeitung von VS-Nachweismitteln

     18.(1) VS-Nachweismittel mit Bestand sind von denen ohne Bestand
     zu trennen. VS-Nachweismittel sind wie VS aufzubewahren.
     (2) Fehleintragungen in den VS-Nachweismitteln bedürfen der Be-
     stätigung durch den Leiter der VS-Stelle (Unterschrift und
     Datum).
     (3) Für Nachweismittel, die infolge Verschleiß keine Lesbarkeit
     oder keine eindeutige Aussage zum Bestand zulassen, sind Dupli-
     kate anzufertigen. Duplikate sind mit der Aufschrift "Duplikat"
     zu kennzeichnen und durch eine Mitglied der VS-Kontrollkommission nach
     Überprüfung der Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich
     zu bestätigen.

     19.(1) Die zugeführten VS-Anfertigungsaufträge mit aufgedruckter
     VS-Nummer sind im Verzeichnis der VS-Anfertigungsaufträge nach-
     zuweisen.
     (2) Die zugesandten, übernommenen oder selbst ausgestellten VS-
     Nachweiskarten sind im Verzeichnis für vereinnahmte VS-Nachweis-
     karten nachzuweisen.

     20. Sofern der vorgesehene Platz für Eintragungen auf den VS-
     Nachweisunterlagen nicht ausreicht, sind Ergänzungskarten fort-
     laufend anzulegen. Ausgestellte Ergänzungskarten sind zu nume-
     rieren und auf den Nachweismitteln, zu denen sie gehören, im
     Feld "Best. Karte Nr." nachzuweisen.


 136             VVS-Nr.: A 372 752



     21.(1) VS-Nachweismittel, die keine Bestand führen, die über-
     tragen wurden oder deren bestand in der Geheimhaltung aufgeho-
     ben wurden, sind Jahrgangsweise zu verpacken und bei der VS-Ge-
     samtvollzähligkeitskontrolle vom Leiter des VS-Kontrollkommis-
     sion zu petschieren. Über den Inhalt des Paketes ist ein Pack-
     protokoll anzufertigen, aus dem die Serienbezeichnungen und VS-
     Nummern in die Gesamtzahl
            der Nachweismittel hervorgehen müssen. Auf den verpack-
     ten VS-Nachweismittel ist die Nummer des Packprotokolls anzu-
     geben. Die gleiche Nummer ist in den Verzeichnissen der Nach-
     weismittel in der Spalte "Verbleib" einzutragen.
     (2) Die verpackten VS-Nachweismittel sind mindestens 10 Jahre
     aufzubewahren und danach zu vernichten. Die Vernichtung ist auf
     dem Packprotokoll zu bestätigen. Das Packprotokoll ist insgesamt
     20 Jahre aufzubewahren.

     22. Die VS-Begleitscheine sind Jahrgangsweise getrennt nach Ein-
     und Ausgängen abzulegen. Die Eingänge sind für den Zeitraum von
     2 VS-Gesamtvollzähligkeitskontrollen, jedoch mindestens 2 Jahre,
     aufzubewahren und danach Jahrgangsweise zu vernichten. Die Aus-
     gänge sind gemäß den Festlegungen in der Ziffer 21. aufzubewah-
     ren.

     23. Ausgabekarten sowie personengebundene VS-Nachweishefte sind
     von der VS-Stelle, nach Geheimnisträgern geordnet, 5 Jahre auf-
     zubewahren und danach zu vernichten.
 
     Bearbeitung von VS-Fernschreiben                              
                                                                   
     24. Für die Auftragserteilung und den Nachweis von            
     VS-Fernschreiben gilt:                                        
     a) Die Erarbeitung von VS-Fernschreiben auf Einzel-           
        blättern eines Spruchformblockes "T" (Vordruck             
        NVA 40 800 ist mittels VS-Anfertigungsauftrag              
        (ohne VS-Nummer) anzuweisen.                               
     b) Wurden an Absender von VS-Fernschreiben Spruch-            
        formblöcke "T" (Vordruck NVA 40 800) zur Nutzung über-     
        geben, ist nur eine einmalige Auftragserteilung            
        erforderlich. In diesem Fall erfolgt der Einzel-           
        nachweis abgesetzter VS-Fernschreiben auf VS-Nach-         
        weiskarten (Vordruck NVA 36 202).                          
     c) Bei Nutzung von Spruchformularblöcken der Vor-             
        drucke 40 801, 40 802 oder 40 803 für VS-Fernschrei-       
        ben, sind VS-Anfertigungsaufträge (mit VS-Nummer)          
        zu verwenden.                                              


                 VVS-Nr.: A 372 752                137



                                                           Anhang 4

     Verhaltensregeln für Geheimnisträger

     1. Wer als Geheimnisträger ausgewählt wurde und sich verpflich-
     tet hat, die Staatsgeheimnisse mit allen ihm zur Verfügung ste-
     henden Mitteln zu schützen, trägt eine hohe Verantwortung ge-
     genüber der DDR und der NVA.

     2. Geheimnisträger zu sein verlangt, sich dieses hohen Ver-
     trauens jederzeit würdig zu erweisen.

     3. Zum Schutz der Staatsgeheimnisse hat jeder Geheimnisträger
     a) stets davon auszugehen, daß nur derjenige Staatsgeheimnisse
        zur Kenntnis erhalten darf, der gemäß den dafür geltenden
        Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen nachweisbar
        dazu berechtigt ist und die Kenntnis der Staatsgeheimnisse
        zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt benötigt,
     b) Staatsgeheimnisse anderen Geheimnisträgern nur dann zur
        Kenntnis zu geben, wenn er dazu vom Vorgesetzten ausdrück-
        lich befugt wurde,
     c) sich Klarheit über die Rechtsvorschriften und militärischen
        Bestimmungen, die zum Schutz der Staatsgeheimnisse erlassen
        wurden, zu verschaffen und sich danach zu verhalten,
     d) sich stets seiner Verantwortung und Pflicht bewußt zu sein,
        die er mit der Unterzeichnung der Verpflichtung als Geheim-
        nisträger  gegenüber der DDR und der NVA übernommen hat,
     e) Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangten Staats-
        geheimnisse zu wahren und jederzeit verantwortungsbewußt,
        wachsam, diszipliniert und aufrichtig zu handeln,
     f) sich in seinem persönlichen Verhalten nach den Sicherheits-
        interessen der DDR, der NVA und seiner Dienststelle zu rich-
        ten, daher Vorbild in der Arbeit mit Staatsgeheimnissen zu
        sein sowie Mitteilungen an Unbefugte zu unterlassen und zu
        verhindern,
     g) stets daran zu denken, daß er für die ihm anvertrauten VS
        persönlich die volle Verantwortung trägt, deshalb Ordnung
        und Sauberkeit am Arbeitsplatz und bei der Arbeit mit VS
        hält, VS niemals unbeaufsichtigt liegen läßt und dadurch der
        unbefugten Einsichtnahme, Entwendung oder Zerstörung von VS
        vorbeugt,


 138             VVS-Nr.: A 372 752



     h) VS beim Verlassen des Arbeitsplatzes vorschriftsmäßig, ge-
        trennt von anderen Schriftgut, in gesicherten Behältnissen
        aufzubewahren,
     i) nie zu vergessen, auch beim zeitweiligen Verlassen des Dienst-
        zimmers die VS unter Verschluß aufzubewahren sowie die Zim-
        mertür zu verschließen und zu petschieren,
     k) darauf zu achten, daß die Schlüssel für die VS-Behältnisse
        sowie die Türschlüssel und das persönliche Petschaft sicher
        aufbewahrt werden,
     l) nur soviele Ausfertigungen einer VS anzufertigen, wie das im
        Verteilerschlüssel festgelegt wurde, kein Zwischenmaterial
        (Entwürfe, Stenogramme, Kohlepapier u. a.) in den Papierkorb
        zu werfen sondern dafür zu sorgen, daß das Zwischenmaterial
        in der VS-Stelle vollständig angegeben wird,
     m) darauf zu achten, daß die Weitergabe und der Versand von VS
        über die VS-Stelle erfolgen, ohne Genehmigung keine VS von
        Hand zu Hand gegeben werden und sich nicht dazu verleiten zu
        lassen, VS mit nach hause zu nehmen, um sie dort zu bearbei-
        ten oder zu verwahren,
     n) zu Beratungen nur dann VS mitzunehmen, wenn es unbedingt
        notwendig ist, wenn die Einwilligung des unmittelbaren Vor-
        gesetzten vorliegt und wenn die Sicherheitsanforderungen bei
        der Mitführung und am Beratungsort gegeben sind; Beratungen,
        in denen Staatsgeheimnisse berührt werden, sind außerhalb
        der Dienststelle nur zulässig, wenn die notwendige Sicher-
        heitsmaßnahmen getroffen wurden; die VS sind im persönli-
        chen Gewahrsam zu behalten, die Festlegungen über die Aufbe-
        wahrung von VS sind zu beachten,
     o) die Gespräche, die Staatsgeheimnisse zum Inhalt haben,
        größte Vorsicht walten zu lassen und darauf zu achten, daß
        kein Unbefugter davon Kenntnis erhält; derartige Gespräche
        sind in der Öffentlichkeit, insbesondere in Gaststätten,
        Kantinen, Versammlungsräumen, Verkehrsmitteln und auch im
        Kreis der Familie oder in Gegenwart von Verwandten und Be-
        kannten zu unterlassen,
     p) keine Staatsgeheimnisse offen über Nachrichtenverbindungen
        weiter zu geben und die dafür geltenden Festlegungen zu be-
        achten,
     q) sich vor Gesprächen über Staatsgeheimnisse davon zu über-
        zeugen, ob die Gesprächspartner Kenntnis erhalten dürfen und


                 VVS-Nr.: A 372 752                139



        dazu ermächtigt sind; sich zur Preisgabe nicht dadurch ver-
        leiten zu lassen, daß die Gesprächspartner sich den Anschein
        geben, über entsprechende Vorgänge unterrichtet zu sein; ins-
        gesamt den Umgang mit solchen Personen oder Stellen zu mei-
        den, die an geheimzuhaltenden Informationen unberechtigt in-
        teressiert sind,
     r) sich ständig dessen bewußt zu sein, daß es nicht gestattet
        ist , Staatsgeheimnisse in der Presse, in Büchern, Broschüren,
        Fachzeitschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten u. a. wis-
        senschaftlichen Arbeiten ohne Geheimhaltungsgrad oder in
        sonstigen Publikationserzeugnissen zu veröffentlichen oder
        Mitteilungen darüber für Rundfunk oder Fernsehen zu machen;
        gleiches gilt bei Interviews,
     s) darauf zu achten, daß Sperrbereiche nur von dazu befugten
        Personen betreten werden dürfen, und sich täglich von der
        Funktionstüchtigkeit der vorhandenen Sicherungstechnik zu
        überzeugen,
     t) die in der militärischen oder wissenschaftlich-technischen
        Zusammenarbeit mit Einrichtungen sozialistischer Staaten oder
        dem nichtsozialistischen Ausland für den Geheimnisschutz gel-
        tenden spezifischen Festlegungen zu beachten und sich darüber
        beim Vorgesetzten zu informieren (Staatsgeheimnisse dürfen
        nur auf der Grundlage von Vereinbarungen übergeben oder aus-
        getauscht werden.),
     u) sich strikt an die für ihn geltenden Festlegungen über die
        Aufnahme und Unterhaltung von dienstlichen und außerdienst-
        lichen Kontakten und Beziehungen zu Bürgern des nichtsozia-
        listischen Auslands zu halten und jede Wahrnehmung über ver-
        dächtige Kontaktversuche beliebiger Personen seinem unmittel-
        baren Vorgesetzten zu melden,
     v) jeden Vorfall über eine Gefährdung oder Verletzung des Schut-
        zes der Staatsgeheimnisse oder jeden Verdacht eines Versuches
        der Preisgabe oder unbefugter Offenbarung von Staatsgeheim-
        nissen sofort seinem unmittelbaren Vorgesetzen zu melden,
     w) unduldsam zu sein gegenüber Mängeln und Mißständen, politi-
        scher Sorglosigkeit und Unterschätzung der Maßnahmen zur
        Wahrung von Sicherheit und Ordnung, insbesondere des Schutzes
        der Staatsgeheimnisse,


 140             VVS-Nr.: A 372 752



     x) sich in allen Zweifällen über Fragen des Schutzes der
        Staatsgeheimnisse an seinen unmittelbaren Vorgesetzten, an
        die strukturmäßigen Kräfte des Geheimnisschutzes oder den
        zuständigen Geheimnisschutzbeauftragten zu wenden,
     y) stets davon auszugehen, daß jede Fahrlässigkeit beim Schutz
        der Staatsgeheimnisse oder deren bewußte Preisgabe der DDR
        und ihrer Landesverteidigung in hohem Maße schaden,
     z) daran zu denken, daß alle Verletzungen des Schutzes der
        Staatsgeheimnisse nach den dafür geltenden Rechtsvorschrift-
        ten und militärischen Bestimmungen disziplinarisch oder
        strafrechtlich geahndet werden.


                 VVS-Nr.: A 372 752                141



                                                           Anhang 5

     Schwerpunkte zur Berichterstattung über die Durchsetzung des
     Schutzes der Staatsgeheimnisse

     1. Einschätzung des Tandes und der Ergebnisse zur Durchsetzung
     des Schutzes der Staatsgeheimnisse im Verantwortungsbereich.

     2. Durchsetzung der Forderungen nach exakter Bestimmung von
     Staatsgeheimnissen und ihrer Einstufung in Geheimhaltungsgrade:
     a) Bestandsentwicklung der VS nach Geheimhaltungsgraden (mit
        Vergleiche zum Vorjahr und mit Begründung des Entwicklungs-
        trends), davon Dokumente von übergeordneten Führungsebenen,
     b) Probleme in Anwendung und Durchsetzung des K 010/3/002 bei
        der Bestimmung und Einstufung der Staatsgeheimnisse.

     3. Gewährleistung des Schutzes der Staatsgeheimnisse in ausge-
     wählten Arbeitsgebieten; z. B.
     a) Sicherheit der Staatsgeheimnisse bei der Anwendung von Re-
        chentechnik,
     b) Einhaltung der gedeckten Truppenführung bei der Nutzung der
        Nachrichtenverbindungen,
     c) Ergebnisse und Wirksamkeit der geforderten Kontrollen, ein-
        schließen der jährlichen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle,
     d) spezifische Bedingungen im Verantwortungsbereich.

     4. Arbeit mit den Geheimnisträgern:
     a) Anzahl der Geheimnisträger nach erteilten Berechtigungen und
        nach Geheimhaltungsgraden (Vergleich zum Vorjahr mit Begrün-
        dung des Entwicklungstrends), getrennt nach Armeeangehörigen
        in militärischen berufen, auf Zeit und im Grundwehrdienst
        sowie Zivilbeschäftigten der NVA,
     b) Problem bei der Auswahl und dem Einsatz von Geheimnis-
        trägern,
     c) Durchsetzung der Geheimnisträgernomenklaturen,
     d) Formen, Methoden und Ergebnisse der Schulung, Belehrung und
        Qualifizierung der Geheimnisträger,
     e) außerdienstliche Kontakte und Beziehungen von Geheimnisträ-
        gern zu Bürgern aus dem nichtsozialistischen Ausland, Anzahl
        der Kontakte und Beziehungen gemäß der Aufschlüsselung im
        Buchstaben a, unterteilt in genehmigte Kontakte, in Meldungen
        nach erfolgten Kontakten und in unterlassene Meldungen.


 142             VVS-Nr.: A 372 752



     5. Einschätzung der Arbeit der Kräfte mit speziellen Aufgaben
     zum Schutz der Staatsgeheimnisse:
     a) strukturmäßige Kräfte,
     b) Geheimnisschutzbeauftragte,
     c) VS-Bearbeiter.

     6. Einschätzung der Schwerpunkte und Ursachen der Verstöße gegen
     den Schutz der Staatsgeheimnisse.

     7. Einschätzung der Gewährleistung des Schutzes geheimzuhalten-
     der Informationen.

     8. Schlußfolgerungen, eingeleitete Maßnahmen und Vorschläge.

                                                           Anhang 6

     Spezielle Aufgaben der Wehrkommandos zur VS-technischen Sicher-
     stellung der Tätigkeit der Einsatzleitungen der DDR

     1. Die VS-technische Sicherstellung der Tätigkeit der Vorsitzen-
     den und der Sekretäre der Einsatzleitungen ist von den Wehr-
     kommandos gemäß den Festlegungen in dieser Dienstvorschrift zu
     gewährleisten. Die Sekretäre der Einsatzleitungen sind in diesem
     Zusammenhang berechtigt, mit den VS der Einsatzleitungen gemäß
     den Festlegungen im Abschnitt VII. zu arbeiten.

     2. Die Dokumente der Einsatzleitungen sind von den VS-Stellen
     der Wehrkommandos nachzuweisen, aufzubewahren sowie auf Anwei-
     sung zu vernichten oder zu archivieren. VS-Archivgut der Einsatz-
     leitungen ist von de Wehrbezirkskommandos geschlossen an die
     Verwaltungsarchive zu übergeben.

     3. Die Lagerung der VS-Dokumente der Einsatzleitungen ist in den
     VS-Stellen der Wehrkommandos wie folgt zu gewährleisten:
     a) Die Dokumentation der Einsatzleitungen ist getrennt von den
        Unterlagen der Wehrkommandos zu lagern.
     b) Beschlußvorlagen, Beschlüsse oder Beschlußauszüge sowie
        Sitzungsprotokolle der Einsatzleitungen sind in gesonderten
        VS-Behältnissen aufzubewahren.

     4. Die zum Empfang der VS-Dokumente Berechtigten sind von den
     Chefs bzw. Leitern der Wehrkommandos festzulegen.

                 VVS-Nr.: A 372 752                143



 144             VVS-Nr.: A 372 752

Vom Autor hinzugefügte Dokumente:
Anhang 1:
VS Grundkarte Vorderseite
Abb.: VS Grundkarte Vorderseite
VS Grundkarte Rückseite
Abb.: VS Grundkarte Rückseite

VS Begleitkarte Vorderseite
Abb.: VS Begleitkarte Vorderseite
VS Begleitkarte Rückseite
Abb.: VS Begleitkarte Rückseite

Anhang 2:
rote (VS) Ecke   Vordruck rote VS Ecke
Abb.: rote (VS) Ecke und Vordruck

Anhang 3:
Stempel GKdosStempel GKdos
Anhang 4:
Arbeitsbuch DeckblattDienstbuch InnenseiteInnenseiten des Dienstbuches
Abb.: Arbeits- und Diktatbuch Sammler*71
Siegelkocher für Hartsiegel
Abb.: Siegelkocher fürt Hartsiegel, s. Hartsiegelungen von Paketen und Dokumenten.
VS-Tasche
Abb.: VS Tasche, NVA Ausstellung Harnekop*115
VS-Koffer
VS-Koffer
Abb.: VS Koffer der 8. Abt. des MfNV, NVA Ausstellung Harnekop*115
// Chiffriertes Fernschreiben vom 14.11.1989, 21.00 Uhr // BStU*252

cfs 307

bvfs, abteilung roem 11,
leiter

standpunkt des leiters des zco zur reisen von geheimnistraegern
im chiffrierwesen der ddr ins nsa und berlin (west)
---

1.
geheimnistraeger im chiffrierwesen der ddr geniesen das ver-
trauen unseres staates und tragen durch ihr gewissenhaftes,
wachsames und ehrliches verhalten zum schutz unserer staats-
geheimnisse bei.

2.
fuer geheimnistraeger im chiffrierwesen der ddr gelten die
gleichen rechte fuer reisen ins ausland und wb wie fuer alle
buerger der ddr. einschraenkungen, die durch geltende bestim-
mungen der bereiche getroffen wurden und sich aus dem umfang
des einblickes in geheimzuhaltende informationen ergeben, sind
bindend. ein generelles reiseverbot fuer geheimnistraeger im
chiffrierwesen der ddr, das sich nur aus der arbeit im chiff-
rierwesen und den dabei erhaltenen kenntnissen herleitet, be-
steht nicht.

3.
den leitern der chiffrierorgane wird empfohlen, bei der behand-
lung von reisewuenschen der geheimnistraeger staatliche sicher-
heitsinteressen, tatsaechliche kenntnisse zu staatsgeheimnissen
und gefahrenmomente, die im konkreten aufenthaltsort im ausland
entstehen koennen, mit diesen gruendlich zu beraten und darauf-
hin festlegungen zu treffen.

4.
es besteht die moeglichkeit zur konsultation mit der zustaendi-
gen stelle des zco und in den bezirksverwaltungen fuer staats-
sicherheit.

5.
die vertrauensvolle behandlung von reisewuenschen und berichte
ueber vorkommnisse waehrend der reisen sowie eine von jedem for-
malismus befreite belehrungstaetigkeit gewinnen wesenlich an
bedeutung.

mfs berlin, zco, leiter
birke
generalmajor
(cfs 307 vom abs.)

++++

-NW-F-SAM-=       BStU*252
+239-311-77 733 OWZ 15 0825 = (05)

ALLE 750

MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FUER NATIONALE VERTEIDIGUNG

BEFEHL NR. 126 / 89
DES MINISTERS FUER NATIONALE VERTEIDIGUNG
           UEBER
PRIVATREISEN IN DAS AUSLAND

VOM 14. NOVEMBER 1989

ZUR REGELUNG VON PRIVATREISEN IN DAS AUSLAND

     B E F E H L E  I C H

1. AB SOFORT KOENNEN PRIVATREISEN IN DAS AUSLAND DURCH ANGEHOERIGE
   UND ZIVILBESCHAEFTIGTE DER NATIONALEN VOLKSARMEE, DER GRENZ-
   TRUPPEN DER DDR UND DER ZIVILVERTEIDIGUNG OHNE EINSCHRAENKUNGEN
   DURCHGEFUERHT WERDEN.

2. (1) DIE IN ZIFFER 1 GENANNTEN ANGEHOERIGEN UND ZIVILBESCHAEFTIGTEN
   HABEN DA RECHT, EINEN REISEPASZ DER DDR ZU ERWERBEN.

   (2) VOR EINER PRIVATREISE IN DAS AUSLAND HABEN SIE DEN UNMITTEL-
   BAREN VORGESETZTEN VOM ANTRITT DER REISE UEBER REISEZIEL UND
   REISEDAUER ZU INFORMIEREN. DABEI SIND DIE FESTLEGUNGEN IN DER
   DV 010/0/007 - URLAUBSVORSCHRIFT - EINZUHALTEN.

   (3) GEHEIMNISTRAEGERN, DIE GKDOS-VERPFLICHTET SIND, KANN VON DEM
   DIREKTEN VORGESETZTEN MIT DIENSTRGRAD LAUT STAN GENERALMAJOR AUF-
   WAERTS DIE ZUSTIMMUNG ZU EINER PRIVATREISE IN DAS NICHTSOZIALISTI-
   SCHE AUSLAND IM AUSNAHMEFALL VERSAGT WERDEN, WENN DIE BEGRUENDETE
   ANNAHME BESTEHT, DASZ DER SCHUTZ DER PERSON IM AUSLAND NICHT GEGE-
   BEN IST.

3. (1) DIE IN ZIFFER 1 GENANNTEN ANGEHOERIGEN UND ZIVILBESCHAEFTIGTEN
   SOWIE DIE IN IHREM HAUSHALT LEBENDEN PERSONEN, UNTERLIGEN KEINEN
   EINSCHRAENKUNGEN HINSICHTLICH KONTAKTEN UND BEZIEHUNGEN ZU PER-
   SONEN UND INSTITUTIONEN IM AUSLAND MEHR.

   (2) BEI PRIVATREISEN IN DAS AUSLAND SOWIE BEI AUSZERDIENSTLICHEN
   KONTAKTEN UND BEZIEHUNGEN AUFTRETENDE BESONDERHEITEN, WIE Z. B.
   BESTECHUNGSVERSUCHE ODER ABSICHTEN ZUR ERLANGUNG VON INFORMA-
   TIONEN UEBER POLITISCHE, MILITAERISCHE, OEKONOMISCHE, WISSEN-
   SCHAFTLICH-TECHNISCHE UND ANDERE PROZESSE, SIND DEM UNMITTELBAREN
   VORGESETZTEN UNVERZUEGLICH NACH DURCHFUEHRUNG EINER PRIVATREISE
   IN DAS AUSLAND BZW. DEM ERFOLGTEN KONTAKT ZU MELDEN.

4. (1) ALLE DEN VORSTEHEND FESTGELEGTEN REGELUNGEN ENTGEGENSTEHENDEN
   BESTIMMUNGEN SIND NICHT MEHR ANZUWENDEN.

   (2) DIE EINSCHRAENKENDEN MASZANHMEN FUER PRIVATREISEN IN DIE VR
   POLEN UND DIE REPUBLIK UNGARN SIND AUFGEHOBEN.

   (3) DIE BISHER GELTENDEN FESTLEGUNGEN UEBER SPERRFRISTEN NACH DER
   ENTLASSUNG AUS DEM WEHRDIENST SIND AUFEGHOBEN.

5  DIESER BEFEHL GILT FUER DIE ANGEHOERIGEN DER BAUEINHEITEN IM BER-
   REICH DES MINISTERIUMS FUER NATIONALE VERTEIDIGUNG ENTSPRECHEND.

6  DIESER BEFEHL TRITT MIT SOFORTIGER WIRKUNG IN KRAFT UND IST UN-
   VERZUEGLICH ALLEN IN ZIFFER 1 GENANNTEN ANGEHOERIGEN UND ZIVIL-
   BESCHAEFTIGTEN BEKANNTZUGEBEN.=

WOSTOK 750

COL K
QLL 733 15 1222 (5) STUDIA =

Mein Visa, ausgestellt am 14.11.1989
An diesem Tag wurden noch Angehörige der bewaffneten Organe
aus den Diensträumen der VP verwiesen, da die o. g. Fernschreiben
der Visastelle der VP nicht bekannt war.
Ich wurde nicht als Angehöriger der NVA erkannt und erhielt
deswegen das Visa zur mehrmaligen Ausreise.
Hatte aber mehrmals in der Visastelle, beim Anstehen, zugesehen wie
NVA Angehörige, meiner Dienststelle, des Raumes verwiesen wurden!

Den Termin der Bekanntgabe der Reisefreiheit für Angehörige der
bewaffneten Organe und insbesondere Geheimnisträger ist mir
nicht mehr geläufig.

Es muß aber die darauffolgende Woche gewesen sein, da ich das erste
mal am 23.11.1989 die Grenze zu West-Berlin übertreten habe.

Visa der DDR zur mehrmaligen Ausreise