Vorbemerkung: Die erste und letzte Änderung der DV 010/0/009 Sammler*49 erfolgte im Jahr 1990. Aus dem MfS (Abt. 2000) wurde Militärabwehr. Die vorliegende DV wurde aber nicht mehr korrekt bearbeitet. Das Änderungsdatum wurde nicht eingetragen. Aus geschichtlichem Interesse habe ich die - Streichungen GRÜN - Ersetzungen ROT - Zusätze LILA farblich ausgeführt. Vom Autor hinzugefügte Dokumente: VS Begleit- und Grundkarte Ah 1 rote (VS) Ecke Ah 2 Stempel GKdos Ah 3 Arbeitsbuch Ah 4 Hartsiegelkocher Ah 5 VS-Tasche Ah 6 VS-Koffer Ah 7 Aufhebung des Reiseverbotes für: Angehörige des Chiffrierwesens der DDR Anlage 1 Angehörige der NVA Anlage 2 Angehörige der DVP/MdI Anlage 3 Angehörige der DP Anlage 4 Mein erstes Visum Visa
Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr.: A 372 752 Ausf. 01243 MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG DV 010/0/009 Sammler*49, *50 Schutz der Staatsgeheimnisse in der Nationale Volksarmee 1989
Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr.: A 372 752 01243. Ausfertigung MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG DV 010/0/009 Schutz der Staatsgeheimnisse in der Nationale Volksarmee 1989
Ag 117/I/16683-9 NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN
Änderung | Einarbeitung | ||
Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
1 | xx.xx.1990 | xx.xx.90 | |
NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG
Lfd. Nr. | Zugang Blatt | Abgang Blatt | Bestand Blatt | Datum Signum |
72 | Anfangsbestand | |||
NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG
Lfd. Nr. | Blatt | Vernichtet am: | Vernichtungsvermerk (Unterschriften) | |
Einführungsbestimmung zur DV 010/0/009 1. Die Dienstvorschrift 010/0/009 Schutz der Staatsgeheimnisse in der Nationalen Volksarmee wird erlassen und tritt am 01. 12. 1989 in Kraft. Gleichzeitig damit treten außer Kraft: a) die DV 010/0/009 Wachsamkeit und Geheimhaltung, Ausgabejahr 1977, VVS-Nr.: A 372 077, b) der Befehl Nr. 68/82 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Verformung/Vernichtung von militärischen Schriftgut vom 13. Juli 1982 (AMBl. Nr. 49/82), c) die Anordnung Nr. 33/86 des Stellvertreters des Ministers und Chef des Hauptstabes über die Reduzierung des VS-Dokumenten- bestandes und die Erhöhung der Sicherheit bei der Arbeit mit Verschlußsachen vom 22. Dezember 1986 (AMBl. Nr. 1/87). 2.(1) Diese Dienstvorschrift gilt auch für die a) Grenztruppen der DDR, b) volkseigene Betriebe des Ministeriums für Nationale Vertei- digung (MfNV), c) Sicherstellung der Tätigkeit der Einsatzleitungen der DDR durch die Wehrkommandos. (2) Die in dieser Dienstvorschrift getroffenen Festlegungen gel- ten, sowie nicht ausdrücklich anders bestimmt, für Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA, die Geheimnisträger sind. 3.(1) Für Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA in den mili- tärischen Einrichtungen und speziellen Struktureinheiten in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sind die Festle- gungen in den Abschnitten IV. und V. dieser Dienstvorschrift verbindlich. (2) Die Arbeit mit Staatsgeheimnissen in den militärischen Ein- richtungen und speziellen Struktureinheiten hat gemäß den Be- stimmungen zu erfolgen, die für diese Bereiche gelten. 4. Der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes ist berechtigt, bei Notwendigkeit die Anlagen und Anhänge dieser Dienstvorschrift in eigener Zuständigkeit zu verändern. Die Grundsätze dieser Dienstvorschrift dürfen dadurch nicht berührt werden. 5. Die Stellvertreter des Ministers und der Hauptinspekteur der NVA sind berechtigt, bei begründeter Notwendigkeit und nach Zu- stimmung des Stellvertreters des Ministers und Chefs des Haupt- stabes fachspezifische Festlegungen unter Einhaltung der Fest- legungen in dieser Dienstvorschrift zu treffen. 6.(1) Der Leiter der Zivilverteidigung der DDR ist für den Schutz der Staatsgeheimnisse in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften und der ihm vom Minister für Nationale Verteidigung der DDR ist berechtigt, dazu entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Vor dem Erlaß solcher Bestimmungen ist dafür die Zustimmung des Stellvertreters des Ministers und Chefs des Hauptstabes einzu- holen. (2) Für Angehörige der Zivilverteidigung, die in einem Dienst- verhältnis gemäß Dienstlaufbahnordnung-ZV stehen, sowie für Zivilbeschäftigte der Zivilverteidigung sind die Festlegungen in der Ziffer 3., Abs. 1 der Einführungsbestimmung zu dieser Dienst- vorschrift anzuwenden. Berlin, den 17. 03. 1989 Minister für Nationale Verteidigung H. Keßler Armeegeneral Inhaltsverzeichnis Seite Übersichts- und Einführungsteil 1 I. Grundsätze 11 II. Führung 13 III. Bestimmung von Informationen als Staatsgeheimnis und deren Einstu- fung in Geheimhaltungsgrade 17 IV. Auswahl, Überprüfung, Bestätigung, Verpflichtung und Einsatz von Ge- heimnisträgern 18 Allgemeines 18 Geheimnisträgernomenklaturen 18 Auswahl, Überprüfung, Bestätigung und Verpflichtung 19 Besonderheiten beim Einsatz 22 V. Aufgaben der Geheimnisträger sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wachsamkeit und Geheimhaltung gegen- über Personen und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland 24 Aufgaben der Geheimnisträger 24 Reisen, Kontakte und Beziehungen 25 siehe auch Ah 6 Sperrzeiten für Reisen nach dem nicht- sozialistischen Ausland nach Entlassung aus dem Wehrdienst 28 Eheschließung mit Ausländern 31 Zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Bürgern oder juristischen Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland 33 Spezielle Festlegungen 34 VI. Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheimnisse 36 VII. Arbeit mit Verschlußsachen 41 Nachweis 41 Anfertigung, Kennzeichnung und Nach- anfertigung 41 Veränderung des Geheimhaltungsgrades oder Aufhebung der Geheimhaltung 45 Kenntnisnahme und Einsichtnahme 46 Ausgabe, Weitergabe und Rückgabe 46 Versand 47 Mitführen und Transport 49 Aufbewahrung 51 Archivierung 53 Vernichtung 54 VIII. Besonderheiten der Arbeit mit Verschlußsachen 57 Geheime Kommandosachen 57 Mobilmachungsdokumente 63 Wissenschaftliche Arbeiten 64 Vorlagen 66 Fotografische Aufnahme- und Labor- arbeiten sowie Tonaufzeichnungen 66 Auslandsschriftverkehr und Umgang mit Verschlußsachen bei Dienstreisen in das Ausland 71 IX. Schutz der Staatsgeheimnisse unter spezifischen Bedingungen 73 Dienstliche Zusammenkünfte 73 Umgang mit geheimzuhaltender Mili- tärtechnik 74 Lieferung und Leistungen 78 Nutzung von Rechentechnik 80 Nutzung von Nachrichtenverbindungen 81 Vorbereitung und Durchführung von Militärbaumaßnahmen 83 Zusätzliche Festlegungen für Spezialbaumaßnahmen 85 Herstellen, Herausgabe und Umgang mit topographischen Unterlagen 86 Nutzung von Vervielfältigungstechnik 88 Besuche von Delegationen und Journa- listen in Dienststellen 89 X. Übergabe von VS-Stellen 91 XI. Kontrollen, Berichterstattung, Aus- wertung und Belehrung 93 XII. Maßnahmen bei Gefährdung und Ver- letzungen des Schutzes der Staats- geheimnisse 97 Anlagen: 1 Geheimhaltungsgrade der Armeen der Teil- nehmerstaaten des Warschauer Vertrages 99 2 Geheimnisträgernomenklatur 100 3 Verpflichtung als Geheimnisträger 101 4 Anhalt für Meldungen, Informationen und Berichte über Reisen sowie Kontakte und Beziehungen zu Personen und Einrichtun- gen aus dem nichtsozialistischen Aus- land 103 5 Stellungnahme für eine Reise 105 6 Bescheinigung für den Ablauf der Sperrzeit 106 7 Stellungnahme für eine Eheschließung 107 8 VS-Nummernserien 108 9 Kontrollbuch der VS-Stelle 108 10 Protokoll über die Öffnung von VS-Räumen und VS-Behältnissen 109 11 Protokoll der Übernahme der VS-Stelle 110 12 Nachweis der Kenntnisnahme 111 13 Vollmacht zur Einsichtnahme 111 14 Bescheinung für zivilrechtliche Ansprüche 112 15 Anwendung der verkürzten VS-Signatur 113 Anhänge 1 Gefechtsbereitschaft der VS-Stellen und Schutz der Staatsgeheimnisse im Feld- dienst 114 2 Besondere Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse 121 3 Arbeit mit den Nachweismitteln und Nachweisführung von Verschlußsachen 131 Bearbeitung von VS-Fernschreiben 137 4 Verhaltensregeln für Geheimnisträger 138 5 Schwerpunkte zur Berichterstattung über die Durchsetzung des Schutzes der Staats- geheimnisse 142 6 Spezielle Aufgaben der Wehrkommandos zur VS-technischen Sicherstellung der Tätigkeit der Einsatzleitungen der DDR 143 I. Grundsätze 1.(1) Staatsgeheimnisse sind Informationen, die für die Entwick- lung und Festigung der DDR und der sozialistischen Staatenge- meinschaft bedeutsam sind und deren Geheimhaltung einen gesell- schaftlichen Vorteil ermöglicht bzw. zur Verhinderung von Ge- fahren, Schäden, Störungen u. a. Nachteilen beiträgt. Es sind Informationen, deren Geheimhaltung auf der Grundlage dafür gel- tender Rechtsvorschriften, einschließlich der in dieser Dienst- vorschrift festgelegten Anforderungen und Verfahren, bestimmt wird. Die Geheimhaltung ist in der Regel befristet. (2) Zur Gewährleistung der Geheimhaltung sind die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und konsequent durchzusetzen. Kenntnis von Staatsgeheimnissen bzw. Umgang mit ihnen dürfen nur die dazu be- rechtigten Geheimnisträger haben. 2.(1) Für die Einstufung der Staatsgeheimnisse gelten folgende Geheimhaltungsgrade: a) Geheime Kommandosache (GKdos); b) Geheime Verschlußsache (GVS); c) Vertrauliche Verschlußsache (VVS); (2) Die Verwendung anderer Bezeichnungen für Geheimhaltungsgrade ist nicht gestattet. (3) GKdos sind Informationen von höchster politischer, ökonomi- scher, militärischer, wissenschaftlicher, technischer oder tech- nologischer Bedeutung, deren Geheimhaltung für die Sicherung der Grundlagen der DDR bzw. der sozialistischen Staatengemeinschaft entscheidend ist oder deren Offenbarung diese Grundlagen gefähr- den kann. (4) GVS sind politische, ökonomische, militärische, wissenschaft- liche, technische, technologische u. a. Informationen von gesamt- staatlicher Bedeutung, deren Geheimhaltung der DDR oder der so- zialistischen Staatengemeinschaft in sehr hohem Maße nutzt oder einen bedeutenden Vorteil ermöglicht bzw. deren Offenbarung schwere Gefahren, Schäden, Störungen oder andere Nachteile für die Innen- und Außenpolitik des sozialistischen Staates, die Volkswirtschaft, die Verteidigungskraft bzw. die innere Sicher- heit herbeiführen kann. (5) VVS sind politische, ökonomische, militärische, wissenschaft- liche, technische, technologische u. a. Informationen mit Be- deutung für gesellschaftliche Bereiche und Prozesse bzw. den sozialistischen Staat, deren Geheimhaltung einen Vorteil ermög- licht bzw. deren Offenbarung Gefahren, Schäden, Störungen oder andere Nachteile für diese herbeiführen kann. 3. Staatsgeheimnisse anderer sozialistischer Staaten sowie der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages (ATSWV) sind wie Staatsgeheimnisse der DDR zu schützen. 4. (1) Veröffentlichungen in Wort , Schrift, Bild und Ton über die Landesverteidigung der DDR und die ATSWV, die Staatsgeheimnisse enthalten, sind nicht gestattet. (2) Veröffentlichungen gemäß den Festlegungen im Absatz 1, die keine Staatsgeheimnisse enthalten, sind genehmigungspflichtig. Für Genehmigungen gelten die Festlegungen in der a) DV 010/0/12 Geheimnisschutz in der Militärpublizistik, b) Ordnung Nr. 010/9/010 des Ministers für Nationale Verteidi- gung über Militärzensur auf dem Gebiet der Militärpubli- zistik; Militärzensurordnung, c) Ordnung Nr. 030/9/012 des Ministers für Nationale Verteidi- gung über die Unterstützung der Militärpublizistik in den zivilen Massenmedien der DDR durch die NVA, die Grenztruppen der DDR und die Zivilverteidigung; Presseordnung. II. Führung 5. Die Führung und die Kontrolle des Schutzes der Staatsgeheim- nisse in der NVA obliegt dem Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes. 6. (1) Die Chefs, Kommandeure und Leiter sowie die Direktoren der volkseigenen Betriebe des MfNV (nachfolgend Kommandeure) sind für die Organisation und Durchsetzung des einheitlichen und durchgängigen Schutzes der Staatsgeheimnisse in ihrem Verant- wortungsbereich verantwortlich. (2) Die Kommandeure haben insbesondere zu gewährleisten, daß a) die Schwerpunkte des Schutzes der Staatsgeheimnisse, abhängig von den Aufgaben und Bedingungen, festgelegt werden, b) die als Staatsgeheimnis zu schützenden Informationen und Ma- terialien von den dazu Befugten verantwortungsbewußt bestimmt und eingestuft werden, c) der Schutz der Staatsgeheimnisse komplex und durchgängig ge- staltet sowie die Kenntnisnahme der Staatsgeheimnisse von Unbefugten ausgeschlossen wird, d) unterstellte Kommandeure zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung des Schutzes der Staatsgeheimnisse befähigt werden, e) jeder Befugte nur die Staatsgeheimnisse im erforderlichen Umfang und zum notwendigen Zeitpunkt zur Kenntnis erhält, die der Befugte für die Lösung ihm übertragener Aufgaben benötigt, f) nur solche Angehörige und Zivilbeschäftigten der NVA als Geheimnisträger verpflichtet werden, die dem kader- und si- cherheitspolitischen Anforderungen entsprechen sowie charak- terlich und moralisch geeignet sind, g) die ständige politisch-ideologische Erziehung, fachliche Be- fähigung und Festigung der Bereitschaft der Geheimnisträger zum Schutz der Staatsgeheimnisse sowie zur Erhöhung ihrer persönlichen Sicherheit vor Angriffen des Klassengegners durch Schulungen, Beratungen, Belehrungen, persönliche Ge- sprächen und Vermittlung von spezifischen Kenntnissen sowie Fähigkeiten gesichert werden, h) die Geheimnisträger befähigt werden, Angriffe des Klassen- gegners auf die DDR, die NVA oder ihre Personen zu erkennen und Entsprechend ihren Möglichkeiten alles zu unternehmen, diese Angriffe abzuwehren, i) die Geheimnisträger bei Auslandsreisen sowie bei Kontakten und Beziehungen zu Personen aus anderen Staaten durch poli- tisch kluges Auftreten die Politik der DDR würdig und kompro- mißlos vertreten, k) die Geheimnisträger ehrlich und vertrauensvoll über Konflikt- situationen informieren und zu ihrer Überwindung vorbehaltlos mit ihren Vorgesetzten sowie dem zuständigen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) Militärabwehr zusammenarbeiten, l) die Dienststellungen und Funktionen, die den Einsatz von Ge- heimnisträgern erforderlich machen, auf den notwendigen Umfang beschränkt und die Geheimnisträger in Geheimnisträgernomen- klaturen erfaßt werden, m) die Staatsgeheimnisse auf das unbedingt Notwendige begrenzt werden, n) die personellen, materiellen, technischen und organisatori- schen Voraussetzungen für den wirksamen Schutz der Staatsge- heimnisse rationell gestaltet werden, o) bei der Nutzung von Rechentechnik sowie beim Umgang mit Software und Datenträgern die Datensicherheit durchgesetzt wird sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Ausstrahlungen eingeleitet werden, p) die Räume, Gebäude, Bereiche, Anlagen, Objekte u. a., in denen an oder mit Staatsgeheimnissen gearbeitet wird, im erforderlichen Maße gesichert werden, deren Zutritt zu ihnen geregelt wird sowie technische Mittel und Anlagen wirkungs- voll eingesetzt werden. 7. Die Kommandeure haben zu veranlassen, daß mindestens einmal im Ausbildungshalbjahr die Durchsetzung der militärischen Be- stimmungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse kontrolliert und die Wirksamkeit des Schutzes der Staatsgeheimnisse eingeschätzt wird sowie Schlußfolgerungen für seine Vervollkommnung gezogen werden. In die Kontrolle ist die Arbeit des Personals der Ver- schlußsachenstellen (nachfolgend VS-Stellen) mit einzubeziehen. 8. Der Kommandeur kann Aufgaben und Befugnisse zum Schutz der Staatsgeheimnisse seinem Stellvertreter und Chef des Stabes bzw. Stellvertreter und Stabschef (nachfolgend Stabschef) oder einem unmittelbar Unterstellten übertragen. Die Aufgaben sind in die Dienstpflichten aufzunehmen und können umfassen: a) die Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Staatsgeheim- nisse und ihre Kontrolle, b) die Auswahl, Überprüfung, Verpflichtung, Belehrung und poli- tisch-ideologische Erziehung der Geheimnisträger, c) die Einstufung der Staatsgeheimnisse, d) die Erarbeitung von Geheimnisträgernomenklaturen, e) die spezialfachliche Weiterbildung des Personals der VS- Stellen. 9. Alle Geheimnisträger sind mindestens halbjährlich über ihre Rechte und Pflichten sowie über aktuelle Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheimnisse aktenkundig zu belehren. Die Belehrungen und die Teilnahme der Geheimnisträger sind nachzuweisen. 10. In den Ausbildungsprogrammen der militärischen Lehr- und Ausbildungseinrichtungen ist die erforderliche Zeit zur Ausbil- dung im Schutz der Staatsgeheimnisse und in der gedeckten Trup- penführung vorzusehen. 11. Die Kommandeure haben bei der Organisation und Durchsetzung des Schutzes der Staatsgeheimnisse mit den zuständigen Mitar- beitern des MfS Militärabwehr zusammenzuarbeiten sowie die Empfehlung der zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu realisieren. III. Bestimmung von Informationen als Staatsgeheimnissen und deren Einstufungen in Geheimhaltungsgrade 12. Die Grundlage für die Bestimmung von Informationen, die als Staatsgeheimnis eingestuft und zu schützen sind, bildet der K 010/3/002 Einstufung geheimzuhaltender Angaben. 13.(1) die Aktualität und die Übereinstimmung der Festlegungen im K 010/3/002 mit den tatsächlichen Schutz- und Sicherheitser- fordernissen der Staatsgeheimnisse sind von einer nichtstruktur- mäßigen Nomenklaturgruppe (nachfolgend Nomenklaturgruppe) beim Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes zu gewähr- leisten (2) Die Nomenklaturgruppe hat folgende Hauptaufgabe zu er- füllen: a) jährliche Überprüfung der Festlegungen im K 010/3/002 und die Bearbeitung von Änderungsvorschlägen, b) Abstimmung der Einstufung von Staatsgeheimnissen mit den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen der DDR sowie den ATSWV, c) unmittelbare Einflußnahme auf die Durchsetzung der Festle- gungen im K 010/3/002 im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. 14.(1) Für die Einstufung von Staatsgeheimnissen in Geheimhal- tungsgrade ist der Vorgesetzte verantwortlich, der den Auftrag zur Anfertigung einer Verschlußsache (VS) erteilt hat. (2) Berechtigt zur Einstufung von Staatsgeheimnissen in Geheim- haltungsgrade und Auftragserteilung zur Anfertigung von VS (nachfolgend Einstufungsberechtigte) sind a) Für GKdos - die Stellvertreter des Ministers, - der Hauptinspekteur der NVA, - die Kommandeure mit Dienstgrad laut Stellenplan- und Aus- rüstungsnachweis (STAN) Generalmajor und Gleichgestellte; b) für GVS - die zur Einstufung von GKdos Berechtigten und deren Stell- vertreter, - die Kommandeure mit Dienstgrad laut STAN Oberst und Gleich- gestellte, - Direktoren der volkseigenen Betriebe des MfNV; c) für VVS - die zur Einstufung von GVS Berechtigten und deren Stell- vertreter, - die Leiter von Struktureinheiten mit Dienstgrad laut STAN Oberstleutnant und Gleichgestellte. (3) Die Einstufungsberechtigten können die im Absatz 2, Buchst. b und c festgelegten Befugnisse auf ihnen unmittelbar unter- stellte Vorgesetzte nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr übertragen. (4) Die Berechtigungen zur Einstufung von Staatsgeheimnissen in Geheimhaltungsgrade sind in die Geheimnisträgernomenklaturen aufzunehmen. IV. Auswahl, Überprüfung, Bestätigung, Verpflichtung und Ein- satz von Geheimnisträgern Allgemeines 15. (1) Geheimnisträger sind Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA, die im Ergebnis der Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und Eignung aktenkundig zur Geheimhaltung verpflichtet und damit zum Umgang mit Staatsgeheimnissen berechtigt wurden sowie Staats- geheimnisse zur Kenntnis erhalten. (2) Geheimnisträger sind GKdos-, GVS- oder VVS-Berechtigte und haben zur Erfüllung übertragener Aufgaben Umgang mit Staatsge- heimnissen, die in die Geheimhaltungsgrade GKdos, GVS oder VVS eingestuft sind. (3) Die GKdos-Berechtigung schließt die GVS- und die VVS-Be- rechtigung ein. Die GVS-Berechtigung schließt die VVS-Berech- tigung ein. Geheimnisträgernomenklaturen 16. Die Kommandeure haben die Dienstleitungen zu bestimmen, die den Einsatz von GKdos-, GVS oder VVS-Berechtigten erfordern und sie nach Sruktureinheiten geordnet in Geheimnisträgernomen- klatur festzulegen (Anlage 2). Die Geheimnisträgernomenklatu- ren sind den Funktionsverteilungsplänen als Anlage beizufügen. 17. Die Geheimnisträgernomenklaturen sind alle 2 Jahre auf Über- einstimmungen mit den jeweiligen Erfordernissen zu überprüfen und, wenn notwendig, zu präzisieren. Die Präzisierung bzw. die wei- tere Gültigkeit ist zu bestätigen. 18. Geheimhaltungsnomenklaturen und ihre Präzisierung sind dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zur Kenntnis zu geben. Auswahl, Überprüfung, Bestätigung und Verpflichtung 19.(1) die Kommandeure sind für die Auswahl, Überprüfung, Be- stätigung und Verpflichtung der ihnen unterstellten Geheimnis- träger sowie für deren ständige Befähigung zum Schutz der Staats- geheimnisse verantwortlich. (2) Die Auswahl der Geheimnisträger und deren nachfolgender Ein- satz sind auf der Grundlage einer objektiven und tiefgründigen Beurteilungen der Persönlichkeit zu entscheiden. Dabei sind ein- zuschätzen: a) die politische Grundhaltung und die Zuverlässigkeit, b) das Verantwortungsbewußtsein und das Disziplinverhalten, c) die Ehrlichkeit, d) die charakterliche Reife, e) die Unbestechlichkeit, f) die Wachsamkeit und die Verschwiegenheit, g) mögliche Gefährdung durch Kontakte und Beziehungen, h) die fachliche Eignung und das Verhalten in Bewährungssitua- tionen, i) die gesellschaftlichen Aktivitäten, k) das Moralverhalten. (3) Zur Erfüllung spezifischer Aufgaben können Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA zeitweilig als Geheim- nisträger bestätigt bzw. bereits bestätigte Geheimnis- träger zeitweilig für einen höheren Geheimhaltungs- grad berechtigt werden. Die Dauer ist im Vordruck NVA 36 206 zu vermerken. 20. Die Überprüfung, Bestätigung und Verpflichtung der zum Ein- satz als Geheimnisträger vorgesehenen Angehörigen und Zivilbe- schäftigten der NVA haben vor deren Einsatz sowie vor der Kennt- nisnahme und Bearbeitung von Staatsgeheimnissen zu erfolgen. 21.(1) In Vorbereitung der Bestätigung eines Geheimnisträgers ist zu gewährleisten, daß a) an hand der Personalunterlagen oder Wehrstammkarten festge- stellt wird, ob die geforderten Eignungskriterien gemäß den Festlegungen in der Ziffer 19 Abs. 2 vorliegen, b) die Personalunterlagen, wenn notwendig, ergänzt und Wider- sprüche geklärt werden, c) die vorgesehene Bestätigung mit dem jeweils zuständigen Vor- gesetzten und der Parteileitung beraten wird, d) der zuständige Mitarbeiter des MfS Militärabwehr nach Realisierung der Festlegungen in den Buchstaben a bis c Einsicht in die Per- sonalunterlagen erhält und ihm diese bis zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung (bis zu 3 Monaten) zur Verfügung stehen. (2) Mit der für die Bestätigung als Geheimnisträger vorgesehenen Personen ist, wenn notwendig, ein persönliches Gespräch zu führen. 22. (1) Für Geheimnisträger, die auf der Grundlage des STAN oder der Funktionsverteilungspläne zum Einsatz auf dem Gebiet zum Schutz der Staatsgeheimnisse, einschließlich Personal der VS- Stellen, Personal der Kartenlager und Kartenstellen, Archive bzw. Bibliotheken (letztere mit VS-Teil), Einrichtungen der Datenver- arbeitung, Kurierstellen, Druckereien, Vervielfältigungseinrich- tungen, Mikrofilmzentren, Einrichtungen zur Mikrofilmbearbeitung sowie VS-Bearbeiter, vorgesehen sind, hat der Kommandeur recht- zeitig folgende Unterlagen erarbeiten zu lassen und dem zustän- digen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr gemäß den Festlegungen in der Ziffer 21., Abs. 1, Buchst. d zu übergeben: a) Personalbogen (Vordruck 02 120) mit aktuellem Paßbild, b) Lebenslauf, c) Verwandtenaufstellung (Vordruck NVA 47 685), d) Beurteilung, e) Auszug aus dem Strafregister und polizeiliches Führungszeug- nis oder Beurteilung des Betriebes, der FDJ-Leitung u. ä., wenn die Ernennung in die Dienststellung unmittelbar nach der Einberufung zum aktiven Wehrdienst bzw. der Begründung des Arbeitsrechtsverhältnisses erfolgen soll, f) Begründungen des vorgesehenen Einsatzes von unmittelbaren Vor- gesetzten. (2) Die Auswahl, Überprüfung, Bestätigung und Verpflichtung der im SAS und Chiffrierdienst einzusetzenden Angehörige und Zi- vilbeschäftigten der NVA werden durch die Bestimmungen für den SAS- und Chiffrierdienst und die Festlegungen in der Auffül- lungsordnung - Frieden - geregelt. 23. Die Kommandeure ab Truppenteil aufwärts haben den Einsatz als Geheimnisträger auf dem Vordruck NVA 36 206 erst dann zu bestätigen, wenn die Überprüfungsergebnisse den vorgesehenen Einsatz rechtfertigen und die schriftliche Zustimmung des zu- ständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr durch Signum auf dem Vordruck NVA 36 206 vorliegt. 24.(1) Die Bestätigung des Geheimnisträgers gilt grundsätzlich für die Führungsorgane, Truppenteile, Einheiten, Einrichtungen und volkseigenen Betriebe des MfNV (nachfolgend Dienststellen), in denen das Überprüfungsverfahren durchgeführt wurde. (2) Werden Geheimnisträger in andre Dienststellen unter Beibe- haltung ihrer bisherigen Dienststellungsbezeichnung versetzt, ist kein erneutes Überprüfungsverfahren erforderlich. 25. Der Einsatz als Geheimnisträger ist mindestens alle 5 Jahre vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres gemäß den Festlegungen in der Ziffer 23. zu bestätigen. 26. Die Kommandeure haben die Verpflichtung als Geheimnisträger in würdiger Form vorzunehmen. Dabei sind die Geheimnisträger über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten zum Schutz der Staats- geheimnisse zu belehren (Anhang 4) und durch Unterschrift zur Geheimhaltung zu verpflichten (Anlage 3). 27.(1) Der Einsatz des Leiters der VS-Stelle hat grundsätzlich erst dann zu erfolgen, wenn er über die notwendige Ausbildung für diese Dienststellung verfügt. Macht sich bei zwingender Notwen- digkeit der Einsatz eines Leiters der VS-Stelle erforderlich, der nicht über den geforderten Ausbildungsabschluß verfügt, ist dieser Ausbildungsabschluß innerhalb eines Jahres nachzuholen. Für den Einsatz von Leitern der Kartenstellen sind diese Fest- legungen sinngemäß anzuwenden. (2) Sind VS-Stellen gemäß STAN nur mit einer Planstelle besetzt, ist gemäß den Festlegungen in der Ziffer 22., Abs. 1 ein stän- diger Vertreter einzusetzen. Die zu erfüllenden Aufgaben sind in den Dienstpflichten festzulegen. 28. Bei Veränderungen in der Dienststellung des Geheimnisträgers bzw. der in der Ziffer 19., Abs. 2 genannten Kriterien sowie bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Schutz der Staatsgeheimnisse oder bei anderen Erfordernissen ist die Aufrechterhaltung der Be- stätigung als Geheimnisträger unverzüglich zu überprüfen. Über die zutreffende Entscheidung ist der zuständige Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu informieren. Ergeben sich keine Veränderungen, hat eine erneute Bestätigung auf dem Vordruck NVA 36 206 zu erfolgen. 29.(1) Die Bestätigung als Geheimnisträger ist aufzunehmen, wenn die sachliche Notwendigkeit nicht mehr besteht, Geheimnisträger den an die gestellten Anforderungen nicht mehr entsprechen oder das Dienst- bzw. Arbeitsrechtsverhältnis beenden. (2) Die Aufhebung der Bestätigung als Geheimnisträger ist in einem persönlichen Gespräch unter Angabe der Gründe mitzuteilen, mit der Belehrung über die weiterhin geltende Schweigepflicht zu verbinden und auf der Verpflichtung aktenkundig zu machen. 30.(1) Die Verpflichtung ist in der VS-Stelle aufzubewahren. (2) Die Bestätigung und die Verpflichtung des Geheimnisträgers sind bei a) Kommandierung, Versetzung oder Änderung des Arbeitsrechts- verhältnis innerhalb der NVA der neuen Dienststelle zu übersenden, b) Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst, außer von Armeeange- hörigen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 22. sowie bei der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit der NVA, den Kaderunterlagen beizufügen. (3) Die Bestätigung und die Verpflichtung von Armeeangehörigen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 22. sind bei der Entlassung dieser Armeeangehöriger aus dem aktiven Wehrdienst dem für den Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zu übersenden. Besonderheiten beim Einsatz 31.(1) Für Geheimnisträger, die zur Ausbildung an militärische Lehr- und Ausbildungseinrichtungen oder militärische Sektionen ziviler Lehreinrichtungen (nachfolgend Lehr- oder Ausbildungs- einrichtungen) kontrolliert oder versetzt werden, ist keine er- neute Bestätigung als Geheimnisträger durchzuführen. Diese Ge- heimnisträger sind auf der Grundlage der übersandten Bestäti- gung und Verpflichtung an der Lehr- oder Ausbildungseinrichtung in einer namentlichen Aufstellung zu erfassen, die vom Kommand- deur der Sektion oder Fachrichtung bzw. Leiter des Lehrstuhls zu bestätigen ist, und über spezifische Anforderungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse an der Lehr. oder Ausbildungseinrichtung nachweisbar zu belehren. Die namentliche Aufstellung ist in der VS-Stelle aufzubewahren. (2) Für Armeeangehörige, die zur Ausbildung gemäß den Festle- gungen im Absatz 1 vorgesehen sind und als Geheimnisträger bis- her nicht bestätigt sind, ist das Zulassungsverfahren zur Auf- nahme der Ausbildung an der Lehr- oder Ausbildungseinrichtung zugleich die Grundlage für die Bestätigung und Verpflichtung. Die Geheimnisträger sind vom Kommandeur der Sektion oder Fach- richtung bzw. Leiters des Lehrstuhls gemäß den Festlegungen in der Ziffer 26. zu verpflichten. (3) Für Bürger der DDR, die mit Beginn ihres aktiven Wehrdien- stes eine Ausbildung an einer Lehr- oder Ausbildungseinrichtung aufnehmen, gelten die Festlegungen im Absatz 2 sinngemäß. (4) Werden Geheimnisträger, die sich in der Ausbildung an einer Lehr oder Ausbildungseinrichtung befinden, zu Praktika und anderen Ausbildungsmaßnahmen in andere Dienststellen kommandiert, hat der Kommandeur der Sektion oder Fachrichtung bzw. Leiter des Lehrstuhls die Bestätigung und Verpflichtung dem Kommandeur der Dienststelle zu übersenden. Die Entscheidung über die Kenntnis- nahme von Staatsgeheimnissen trifft der Kommandeur der Dienst- stelle. Der Kommandeur der Dienststelle hat die Geheimnisträger über ihre Pflichten zum Schutz der Staatsgeheimnisse aktenkundig zu belehren. Die Festlegungen in diesem Absatz gelten auch für Geheimnisträger, die an zivilen Lehreinrichtungen studieren und ihre Praktika in Dienststellen leisten. (5) Der Einsatz ausländischer Militärkader und -spezialisten wird gesondert bestimmt. 32. Vor der Arbeit mit Militärtechnik, die ein Staatsgeheimnis darstellt, und besonders zu tarnenden funkelektronischen Mitteln sind die Geheimnisträger zu den speziellen Forderungen zur Ge- währleistung des Schutzes der Staatsgeheimnisse auszubilden. 33.(1) Beim Antrag für den Einsatz bzw. die Bilanzentscheidung durch die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen hat der Besteller, wenn notwendig, die Forderungen zu stellen, daß von den Leistenden Maßnahmen zum Schutz der Staatsgeheimnisse zu ge- währleisten und nur verpflichtete Geheimnisträger zu den Lei- stungen einzusetzen sind. (2) In die vom Besteller mit dem Leistenden abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen sind folgende Forderungen mit auf- zunehmen: a) Rechtzeitige Übergabe einer bestätigten Aufstellung der vor- gesehenen Arbeitskräfte des Betriebes mit der Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr über den Einsatz der Ar- beitskräfte. b) Vor der Arbeitsaufnahme die Belehrung der vorgesehenen Ar- beitskräfte des Betriebes zur Verschwiegenheit über die wäh- rend der Tätigkeit bei der NVA bekanntgewordenen Staatsge- heimnisse. c) Aufbewahrung der Belehrungsnachweise für die Dauer von 5 Jahr- ren nach Abschluß des Einsatzes an Vorhaben der Landesvertei- digung beim Kaderorgan des jeweiligen Betriebes. (3) Belehrungsnachweise von Arbeitskräften, die an Spezialbau- objekten eingesetzt werden, sind vom Objektnutzer ohne Zeitbe- grenzung aufzubewahren. V. Aufgaben der Geheimnisträger sowie Maßnahmen zur Gewährlei- stung der Wachsamkeit und Geheimhaltung gegenüber Personen und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland Aufgaben der Geheimnisträger 34.(1) Geheimnisträger haben sich stets so zu verhalten, daß die Sicherheitsinteressen der DDR und der NVA gewahrt werden. Geheim- nisträger sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Staatsgeheim- nisse zu schützen, hohe Wachsamkeit zu wahren und Disziplin zu üben sowie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verhindern, daß unbefugte Personen Kenntnis von Staatsgeheim- nissen erhalten. (2) Erhalten Geheimnisträger Kenntnis, daß Staatsgeheimnisse un- befugt offenbart, Gegenstände, die Staatsgeheimnisse enthalten, für Unbefugte zugängig aufbewahrt sowie die in Rechtsvorschrif- ten und militärische Bestimmungen zum Schutz der Staatsgeheim- nisse getroffenen Festlegungen verletzt wurden oder werden, ha- ben die Geheimnisträger durch aktives Handeln weiteren gefahren oder Schäden entgegenzuwirken und unverzüglich dem entsprechen- den Vorgesetzten Meldung zu erstatten oder einen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu informieren. Bei Verletzung des Schutzes der Staatsgeheimnisse außerhalb des Geltungsbereiches dieser Dienst- vorschrift ist unverzüglich eine Dienststelle des MfS oder eines anderen Staatsorgans zu benachrichtigen. (3) Geheimnisträger haben entsprechend ihren Möglichkeiten dazu beizutragen, daß Versuche, insbesondere von Institutionen und Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland, Staatsgeheimnisse auszuforschen, rechtzeitig erkannt und konsequent verhindert werden. Liegt der Verdacht dazu vor, ist dem entsprechend Vor- gesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten oder ein Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu Informieren. 35. Für Geheimnisträger finden außerdem die Festlegungen in den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zur Gewährleistung von Wachsamkeit und Sicherheit Anwendung. Diese Festlegungen sind enthalten für a) Armeeangehörige - in der DV 010/0/003 Innendienst, b) Zivilbeschäftigte der NVA - in der Anordnung Nr. 3 zur Zi- vilbeschäftigtenanordnung, c) Zivilbeschäftigte in den volkseigenen Betrieben des MfNV - in der Anordnung Nr. 3/88 des Ministers für Nationale Vertei- digung über die Gewährleistung der Wachsamkeit und Sicher- heit in den volkseigenen Betrieben des MfNV. Reisen, Kontakte und Beziehungen 36.(1) Geheimnisträger sind Reisen nach dem nichtsozialisti- schen Ausland nicht gestattet. (2) Reisen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 sind Touristen- und Privatreisen sowie ständige Ausreisen. 37. Anträge an die Kommandeure auf Reisen nach dem nichtsozia- listischen Ausland sind nicht entgegenzunehmen. Dem Betreffenden ist mitzuteilen, daß von den staatlichen Organen gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften (§ 13 der Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30. 11. 1988) für die Zeit des Wehrdienstes bzw. die Dauer des Arbeitsrechtsverhält- nisses solche Anträgen nicht stattgegeben wird. In einem per- sönlichen Gespräch ist darauf hinzuwirken, daß von der Antrag- stellung Abstand genommen wird. 38.(1) Geheimnisträger ist es grundsätzlich untersagt, außer- dienstliche Kontakte mit Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland aufzunehmen oder zu unterhalten. (2) Kontakte gemäß den Festlegungen im Absatz 1 sind das unmit- telbare Zusammentreffen mit Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland, unabhängig von dem Ort und der Art des Zusammentreffens. (3) In dringenden Familienangelegenheiten (Todesfälle, lebens- gefährlichen Erkrankungen, Geburten, Jugendweihen, Eheschließun- gen, Jubiläen von Verwandten und andere familiäre Ereignisse) kann auf Antrag die Erlaubnis zum Zusammentreffen mit Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland auf dem Hoheitsgebiet der DDR außerhalb der eigenen Wohnung erteilt werden. Der Antrag (formlos) ist an den Vorgesetzten zu richten, der für die Be- stätigung des Geheimnisträgers zuständig ist. Der Vorgesetzte hat seine Entscheidung dem Geheimnisträger in einem persönlichen Gespräch mitzuteilen. (4) Die Entscheidung ist verantwortungsbewußt, unter Beachtung der Persönlichkeit des Geheimnisträgers, dessen konkreter Tätig- keit sowie der Gewährleistung der Sicherheitsinteressen zu tref- fen. Wird dem Antrag stattgegeben, informiert sich der Vorge- setzte nach Rückkehr des Geheimnisträgers in einem persönlichen Gespräch über den Verlauf des Zusammentreffens. (5) Geheimnisträger ist es gestattet, als Mitglied von Dele- gationen oder Organen der Partei, der Volksvertretungen oder Massenorganisationen im Rahmen ihrer konkreten Aufgaben und Funktionen mit Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland zu- sammenzutreffen. Dabei sind die Forderungen zur Wachsamkeit und Geheimhaltung einzuhalten. 39.(1) Geheimnisträger sind außerdienstliche Beziehungen mit Personen und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland nicht gestattet. (2) Beziehungen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 sind mittel- bare Verbindungen mit Personen und Einrichtungen aus dem nicht- sozialistischen Ausland, wie der Austausch, das Versenden oder Empfangen von postalischen Sendungen, das Führen von Telefonge- sprächen oder das anderweitige Übermitteln und Empfangen von Nachrichten sowie die Übergabe und Entgegennahme von gegenstän- den über dritte Personen, unabhängig davon, ob die Beziehungen regelmäßig oder unregelmäßig erfolgen. 40.(1) Geheimnisträger haben persönlich Einfluß auf die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen zu nehmen, daß von diesen die Fest- legungen in den Ziffern 36. bis 39. über Reisen, Kontakte und Beziehungen unterstützt und ebenfalls befolgt werden. (2) Zu den Absatz 1 genannten Personen gehören der Ehepart- ner, der Lebensgefährte, die Kinder oder andere Personen, sofern sie ständig im Haushalt leben. Das trifft auch zu auf Personen, bei denen der Geheimnisträger zeitweilig oder ständig wohnt bzw. polizeilich gemeldet ist. (3) Den zum Haushalt gehörenden Personen können, sowie diese dem Geltungsbereich dieser Dienstvorschrift nicht unterliegen, in Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Interessen Dienstreisen nach dem nichtsozialistischen Ausland gestattet werden. Die Genehmigung erteilten die dafür zuständigen staat- lichen Organe in Abstimmung mit dem zuständigen Kommandeur. (4) Stellen zum Haushalt gehörende Personen entgegen der Ein- flußnahme gemäß den Festlegungen im Absatz 1 dennoch den Antrag auf eine ständige Ausreise nach dem nichtsozialistischen Aus- land, wird von der Abteilung Innere Angelegenheiten des örtli- chen Rates (nachfolgend Abteilung Innere Angelegenheiten) bzw. vom Volkspolizeikreisamt über das für den Wohnsitz des Antrag- stellers zuständige Wehrkreiskommando eine Stellungnahme (An- lage 5) des für den betreffenden Geheimnisträger zuständigen Kommandeurs eingeholt. (5) Aus dem abgestimmten und genehmigten Dienstreisen gemäß den Festlegungen im Absatz 3 dürfen den Geheimnisträgern keine Nach- teile hinsichtlich ihres Einsatzes, ihrer Entwicklung und För- derung entstehen. Das trifft auch bei Eheschließung mit Aus- ländern, verbunden mit oder ohne ständiger Ausreise nach dem nichtsozialistischen Ausland, von nicht zu ihrem Haushalt ge- hörenden Familienangehörigen oder anderen Verwandten des Ge- heimnisträgers, sofern die zuständigen staatlichen Organe dazu die Genehmigung erteilt haben. 41. Die Festlegungen in der Ziffer 40., Abs. 4 und 5 treffen ebenfalls für Berufskader, Offiziere auf Zeit und Zivilbeschäf- tigten der NVA zu, die keine Geheimnisträger sind. 42.(1) Geheimnisträger haben unverzüglich ihrem unmittelbaren Vorgesetzten eine Meldung zu erstatten über a) unvorhergesehenen Kontakte mit Personen aus dem nichtsozia- listischen Ausland, b) den Versuch der Aufnahme von Kontakten und Beziehungen von Personen und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland, c) beabsichtigte oder beantragte Reisen nach dem nichtsoziali- stischen Ausland und die Aufnahme sowie das Unterhalten von Kontakten und Beziehungen mit Personen und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland von zu ihrem Haushalt ge- hörenden Personen, d) ihnen bekanntgewordene beabsichtigte, beantragte oder durch- geführte Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland von nicht zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern, Eltern und Ge- schwistern, einschließlich der des Ehepartners oder Lebens- gefährten, e) den erhalt von Forumschecks oder Waren und Dienstleistungen des GENEX-Geschenkdienstes durch Vermittlung aus dem nicht- sozialistischen Ausland. (2) Bei Personen, die zum Haushalt des Geheimnisträgers gehören und in Erfüllung ihrer dienstlichen oder beruflichen Aufgaben mit Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland ständig in Kontakt stehen (diplomatischer Dienst, Außenhandel, Handelsma- rine, Spezialistenaustausch u. a.), ist eine einmalige Meldung darüber und eine Ergänzungsmeldung bei Beendigung einer solchen Tätigkeit abzugeben. (3) Erhalten Kommandeure eine Meldung gemäß den Festlegungen im Absatz 1, Buchst. c über Touristen- Privatreisen, haben die Kommandeure, sofern vom Volkspolizeikreisamt eine Stellungsnahme nicht angefordert ist, nach gewissenhafter Prüfung eine Ent- scheidung zu treffen. Kann der Beantragung einer solchen Reise aus Sicherheitsgründen nicht zugestimmt werden, ist das für den Antragsteller zuständige Volkspolizeikreisamt unverzüglich schriftlich (Anlage 5) davon in Kenntnis zu setzen. Sperrzeiten für Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland nach Entlassung aus dem Wehrdienst 43.(1) Zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit, insbe- sondere des Schutzes von Staatsgeheimnissen und aller anderen im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes bzw. den während des Arbeitsrechtsverhältnisses bekanntgewordenen und zu schützenden Tatsachen, Gegenständen und dienstlichen Fragen, sind Armeeangehörige nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst bzw. Zivilbeschäftigten der NVA, die Geheimnisträger sind, nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses für eine befristete Zeit (Sperrzeit) Reisen nach dem nichtsozialistische Ausland nicht gestattet. (2) Die Sperrzeiten für Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland betragen, gerechnet vom Tag der Entlassung aus dem Wehrdienst: a) für Berufsoffiziere, Offiziere auf Zeit, Fähnriche und Be- rufsunteroffiziere - mindestens 3 Jahre, b) für Unteroffiziere und Soldaten auf Zeit und Soldaten im Grundwehrdienst - mindestens 2 Jahre, c) nach dem Reservistenwehrdienst, einschließlich Reservisten- übungen - mindestens 1 Jahr. (3) Für Geheimnisträger ist bei der Festlegung der Sperrzeit von folgender Orientierung auszugehen: a) für GKdos-Berechtigte - bis zu 10 Jahre, b) für GVS-Berechtigte - bis zu 8 Jahre, c) für VVS-Berechtigte - bis zu 5 Jahre. (4) Der für die Bestätigung des Geheimnisträgers zuständige Vor- gesetzte hat unter Beachtung der Persönlichkeit sowie des In- halts und Umfangs der zur Kenntnis genommenen Staatsgeheimnisse die konkrete Sperrzeit des Geheimnisträgers individuell festzu- legen. Dabei sind die im Absatz 3 festgelegten Höchstgrenzen nicht zu überschreiten. (5) Für Armeeangehörige, die keine Geheimnisträger sind, ist die Sperrzeit unter Beachtung der Mindestzeiten gemäß den Festle- gungen im Absatz 2 in Verbindung mit den während des Wehrdien- stes bekanntgewordene Tatsachen, Gegenständen und dienstlichen Fragen zu bestimmen. Bei Erfordernis kann die Sperrzeit er- weitert werden. (6) Die festgelegten Sperrzeit ist dem Armeeangehörigen sowie dem Zivilbeschäftigten der NVA, der Geheimnisträger ist, bei der Entlassung aus dem Wehrdienst bzw. bei der Beendigung des Ar- beitsrechtsverhältnisses persönlich mitzuteilen. Werden bei Unteroffizieren und Soldaten auf Zeit, Soldaten im Grundwehr- dienst oder für Armeeangehörige nach dem Reservistenwehrdienst, einschließlich Reservistenübungen, die Sperrzeiten gemäß den Festlegungen im Absatz 2 nicht verändert, kann die Bekanntgabe für den betreffenden Personalbestand in den Einheiten zusammen- gefaßt erfolgen. (7) Für Zivilbeschäftigte der NVA, die keine Geheimnisträger sind, werden grundsätzlich keine Sperrzeiten festgelegt. In be- gründeten Ausnahmefällen kann vom Kommandeur in Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter des MfS eine Sperrzeit festgelegt werden. Die Bekanntgabe hat gemäß den Festlegungen im Absatz 6 zu erfolgen. (8) Werden im Verlaufe des Wehrdienstes oder der Dauer des Ar- beitsrechtsverhältnisses von Armeeangehörigen oder Zivilbeschäftigten der NVA, die Geheimnisträger sind, Anfragen zu Sperrzeiten ge- stellt, sind ihnen die für sie vorgesehenen Mindestspeerzeiten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die konkrete Sperrzeiten zum Zeit- punkt der Entlassung aus dem Wehrdienst bzw. der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses festgelegt und bekanntgegeben wird. 44.(1) Die konkrete Sperrzeit gemäß den Festlegungen in der Ziffer 43. ist vor der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst im Wehrdienstausweis des Armeeangehörigen auf Seite 61 mit dem Ver- merk:Vom Autor hinzugefügte Dokumente:SZ bis … (Tag, Monat, Jahr)einzutragen, zu unter- schreiben und zu siegeln. (2) Die Sperrzeit gemäß den Festlegungen im Absatz 1 ist zugleich im Feld Nr. 113 der Wehrstammkarte des betreffenden Armeeange- hörigen wie folgt zu dokumentieren:Reisen nach dem NSA bis … (Tag, Monat, Jahr) nicht gestattet. Im Feld Nr.: 008 ist einzutragen:Sperrzeiten (SZ) - NSA s. Feld Nr. 113. (3) Die Sperrzeit für Zivilbeschäftigte der NVA, die Geheimnis- träger sind, sowie in den Fällen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 43., Abs. 7 ist nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhält- nisses in der Personalakte zu dokumentieren. 45.(1) Werden von gedienten Reservisten und Berufskadern außer Dienst Anträge auf Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland gestellt, wird von der Abteilung Innere Angelegenheiten oder vom Volkspolizeikreisamt, sofern im Wehrdienstausweis noch keine Sperrzeit eingetragen ist, eine Bescheinigung über den Ablauf der Sperrzeit von dem für den Wohnsitz des Antragstellers zu- ständigen Wehrkommando angefordert. (2) Für gediente Reservisten und Berufskader außer Dienst, für die bisher keine Sperrzeit in den Wehrunterlagen eingetragen sind, ist die Sperrzeit bei Anforderung einer Bescheinigung ge- mäß den Festlegungen im Absatz 1 vom Leiter des Wehrkreiskomman- dos in Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter des MfS zu be- stimmen. Dabei ist für die Bestimmung der Sperrzeit gemäß den Festlegungen in der Ziffer 43., Abs. 3 von der während des Wehr- dientes eingenommenen letzten Dienststellung oder dem erfolgten Einsatz auszugehen. Die Bescheinigung (Anlage 6) ist auszustellen und an die Abteilung Innere Angelegenheiten bzw. das Volkspoli- zeikreisamt zu übergeben. (3) Die Festlegungen in den Absätzen 1 und 2 treffen auch für ehemalige weibliche Angehörige der NVA zu. 46. Die Leiter der Wehrkreiskommandos haben die Verfahrensfra- gen für die Übergabe bzw. Übernahme der in Ziffer 40., Abs. 4 und in der Ziffer 45., Abs. 2 genannten Stellungsnahme oder Be- scheinigung mit den Leitern der Abteilungen Innere Angelegen- heiten oder den Volkspolizeikreisämtern abzustimmen und festzulegen. 47.(1) Stellt ein ehemaliger Zivilbeschäftigter der NVA einen Antrag auf Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland, wird von der Abteilung Innere Angelegenheiten oder vom Volkspolizei- kreisamt eine Bescheinigung über den Ablauf der Sperrzeit von der Dienststelle der NVA, bei der der Zivilbeschäftigte zuletzt tätig war, angefordert. Die Bescheinigung (Anlage 6) ist auszu- stellen und an die Abteilung Innere Angelegenheiten oder an das Volkspolizeikreisamt zu übersenden. (2) Vom Kommandeur ist auf der Bescheinigung zu Bestätigen: a) bei Zivilbeschäftigten der NVA, die als Geheimnisträger be- stätigt waren, sowie in den Ausnahmefällen gemäß den festle- gungen in der Ziffer 43., Abs. 7 der Zeitpunkt des Ablaufs der Sperrzeit, b) bei allen anderen Zivilbeschäftigten der NVA, daß keine Sperrzeit festgelegt ist. Eheschließung mit Ausländern 48. Werden von Angehörigen oder Zivilbeschäftigten der NVA An- träge auf Eheschließungen mit Ausländern gestellt, ist für die Erteilung der Genehmigung die Zustimmung des zuständigen Komman- deurs ab Truppenteil oder Gleichgestellte aufwärts erforderlich. 49.(1) Wenden sich Angehörige oder Zivilbeschäftigte der NVA an den Kommandeur mit der Bitte um Zustimmung gemäß den Festlegungen in der Ziffer 48., ist ihnen eine Stellungnahme (Anlage 7) aus- zuhändigen. Grundlage für die Stellungnahme bilden die Festle- gungen in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5. (2) Anträgen auf Eheschließung, bei denen der Partner Bürger eines sozialistischen Staates ist, kann in der Regel zugestimmt werden. Der Kommandeur hat diesen Standpunkt in der Stellung- nahme entsprechend zum Ausdruck zu bringen. In Zweifelsfällen sowie bei Besonderheiten, die im Dienst oder in den Aufgaben des Armeeangehörigen begründet sein können, ist der Antrag auf Ehe- schließung dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Entscheidung vor- zulegen. Hat der Bürger eines sozialistischen Staates seinen Wohnsitz im nichtsozialistischen Ausland, ist gemäß den Festle- gungen im Absatz 5 zu entscheiden. (3) Anträge auf Eheschließung, bei denen der Partner die Staats- bürgerschaft eines nichtsozialistischen Staates besitzt und sei- nen ständigen Wohnsitz in der DDR hat, sind zu prüfen: a) für Offiziere - von den Stellvertretern des Ministers für Nationale Verteidigung bzw. den dem Minister für Nationale Verteidigung unmittelbar unterstellten Chefs und Leitern, b) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten - von den Kom- mandeuren ab Truppenteil oder Gleichgestellte aufwärts. (4) Die Entscheidung über die Anträge auf Eheschließung ist unter Berücksichtigung politischer, militärischer und recht- licher Konsequenzen der beabsichtigten Eheschließung zu treffen. In Zweifelsfällen sowie bei Besonderheiten, die im Dienst oder in den Aufgaben des Armeeangehörigen begründet sein können, ist der Antrag auf Eheschließung von den im Absatz 3, Buchst. b ge- nannten Kommandeuren dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Ent- scheidung vorzulegen. (5) Anträgen auf Eheschließung, bei denen der Partner die Staats- bürgerschaft eines nichtsozialistischen Staates besitzt und seinen Wohnsitz nicht in der DDR hat, ist nicht zuzustimmen. Der Kommandeur hat in seiner Stellungsnahme die Ablehnung klar zum Ausdruck zu bringen. (6) Anträge auf Eheschließung, bei denen der Partner Bürger der Republik Kuba, der Sozialistische Föderativen Republik Jugos- lawien, der Koreanischen Demokratische Volksrepublik, der Sozialistischen Republik Vietnam, der Sozialistischen Re- publik Albanien und der Volksrepublik China ist, sind gemäß den Festlegungen in den Absätzen 3 und 4 zu bearbeiten. 50. Sind Anträge auf Eheschließungen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 48. mit einer gemeinsamen Wohnsitznahme im nicht- sozialistischen Ausland verbunden, ist gemäß den Festlegungen über Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland zu entschei- den. Zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Bürgern oder juristischen Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland 51.(1) Meldungen von Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA an Kommandeure ab Truppenteil oder Gleichgestellte aufwärts über zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Bürgern oder juristischen Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland haben insbesondere zu enthalten, von wem und wann der Betreffende vom zivilrecht- lichen Anspruch Kenntnis erhielt sowie die Art des Anspruchs. Bereits vorhandene Unterlagen sind vorzulegen. (2) Die Kommandeure ab Truppenteil oder gleichgestellte aufwärts haben den betreffenden Angehörigen oder Zivilbeschäftigten der NVA zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs aufzufordern, sich persönlich oder schriftlich zur Geltendmachung seiner For- derungen an folgende Dienststellen zu wenden: a) bei Erbschaften, Schadensersatz (ausgenommen aus Verkehrsun- fällen) o. ä. an das Amt für den Rechtschutz des Vermögens der DDR Herman-Matern-Straße 56 Berlin 1040 b) bei Schadensersatz aus Verkehrsunfällen an die örtlich zu- ständige Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR. (3) Zur Vorlage bei der zuständigen Dienststelle gemäß den Fest- legungen im Absatz 2 ist den Angehörigen und Zivilbeschäftigen der NVA eine Bescheinigung (Anlage 14) auszuhändigen. Gleich- zeitig sind sie aufzufordern, im Interesse einer juristisch sachkundigen Bearbeitung alle selbständigen Aktivitäten unter Umgehung der vorstehend genannten Dienststellen zu unterlassen. (4) Die ausgehändigte Bescheinigung ist zusammen mit den vor- handenen sachdienlichen Unterlagen zur Geltendmachung der An- sprüche der zuständigen Dienststelle gemäß den Festlegungen im Absatz 2 vorzulegen. Dabei ist von den betreffenden Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA auf das Bestehen eines Dienst- oder Arbeitsrechtsverhältnisses mit der NVA bzw. mit einem volkseigenen Betrieb des MfNV aufmerksam zu machen. (5) Alle weiteren Maßnahmen, einschließlich der Rechtsberatung zur Geltendmachung und Realisierung der Forderungen, werden von den im Absatz 2 genannten Dienststellen gegebenen Hinweise oder ge- troffenen Festlegungen sind strikt zu beachten und einzuhalten; gleichzeitig haben die betreffenden Angehörigen und Zivilbe- schäftigten der NVA Einfluß zur Einhaltung dieser Festlegungen auf andere Personen, die davon mit betroffen sind, zu nehmen. Sofern es für die Geltendmachung der Ansprüche, insbesondere für die Erteilung einer Vollmacht, erforderlich ist, haben sich die betreffenden Armeeangehörigen mit dem Personalausweis zu legitimieren. Zum Empfang des Personalausweises, soweit dieser bei der Deutschen Volkspolizei hinterlegt ist, gelten die Fest- legungen in der Ausweisordnung. (6) Über die aus den zivilrechtlichen Ansprüchen erlangten Gut- haben oder Zahlungsmittel anderer Währungen können die betref- fenden Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA gemäß den da- für geltenden Rechtsvorschriften und den Festlegungen der zu- ständigen Institutionen der DDR verfügen. Das Betreten entspre- chender Handelseinrichtungen der DDR (GENEX-Geschenkdienst oder ValutahandelIntershop) ist den Armeeangehörigen nur in Zivil- kleidung gestattet. 52. Die Kommandeure haben sich bei den betreffenden Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA über den Stand der Bearbeitung der Geltendmachung und Realisierung der zivilrechtlichen An- sprüche zu informieren und, wenn notwendig, Hilfe und Unter- stützung zu gewähren. Wenn notwendig, können die Kommandeure die Rechtsabteilung im MfNV konsultieren. Spezielle Festlegungen 53.(1) In Dienststellen eingehende Postsendungen aus dem nicht- sozialistischen Ausland sind sofort dem Kommandeur zu übergeben. Der zuständige Mitarbeiter des MfS ist zu verständigen. (2) An Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA gerichtete Post- sendungen sind dem Empfänger persönlich auszuhändigen. Dabei ist der Betreffende erneut auf die Einhaltung der Festlegungen über Beziehungen zu Personen und Einrichtungen aus dem nichtsoziali- stischen Ausland hinzuweisen. Die Bekanntgabe des Inhaltes der Postsendung ist im Interesse des persönlichen Schutzbedürfnisses des Empfängers und der militärischen Sicherheit anzustreben. (3) Die an Angehörige und Zivilbeschäftigte oder Dienststellen der NVA gerichteten Zuschriften aus dem nichtsozialistischen Ausland, in denen u. a. um Auskünfte, Übergabe von Materialien sowie persönliche Angaben, technische Dokumentationen oder Ge- genstände für Sammlungen aller Art gebeten wird, sind von den Kommandeuren ab Truppenteil und Gleichgestellte aufwärts zu e- arbeiten. Der Antwortvorschlag ist unter Beifügen der Zuschrift sowie der gewünschten Materialien auf dem Dienstweg dem Leiter der Hauptabteilung Presse im MfNV zu übersenden. 54.(1) Die Kommandeure haben zu gewährleisten, daß über Anträge, Meldungen, Informationen und Berichte gemäß den Festlegungen in diesem Abschnitt sofort der zuständige Mitarbeiter des MfS in- formiert wird sowie die treffenden Entscheidungen, ein- schließlich der Festlegung der Sperrzeiten für Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA, mit ihm abgestimmt werden. (2) Die Kommandeure entscheiden unter Beachtung der Festlegungen im Absatz 1, in welchen Fällen von dem Angehörigen und Zivilbe- schäftigten der NVA eine schriftliche Meldung oder Information (Anlage 4) abzugeben ist. (3) Die Anträge, Meldungen, Informationen und Berichte sind mit einem Aktenvermerk über das Ergebnis der Bearbeitung in der Re- gel bei den strukturmäßigen Kräften des Geheimnisschutzes für die Dauer von 2 Jahren aufzubewahren und danach zu vernichten. (4) Die im Absatz 3 genannte Aufbewahrung erfolgt unabhängig davon, ob die Genannten Geheimnisträger sind oder nicht. 55. Ausnahmen von den Festlegungen in diesem Abschnitt sowie Maßnahmen, die sich aus der Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, legt der Minister für Nationale Verteidigung oder legen die von ihm dazu ermächtigten Vorgesetzten fest. VI. Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheim- nisse 56. Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheim- nisse sind Angehörige und Zivilbeschäftigte der NVA, die a) strukturmäßig auf dem Gebiet des Geheimnisschutzes eingesetzt sind, b) durch Befehl des Kommandeurs oder durch die entsprechend ver- einbarten Arbeitsaufgaben mit der Wahrnehmung spezieller Auf- gaben des Geheimnisschutzes beauftragt und dazu eingesetzt sind (nachfolgend Geheimnisschutzbeauftragte), c) Als VS-Bearbeiter eingesetzt sind. 57.(1) Als strukturmäßige Kräfte des Geheimnisschutzes sind Personen einzusetzen, die über langjährige Erfahrungen in der Stabsarbeit und Arbeit mit Staatsgeheimnissen verfügen oder für diese Tätigkeit speziell ausgebildet wurden. (2) Strukturmäßige Kräfte des Geheimnisschutzes können nur mit Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr eingesetzt oder von ihren Aufgaben entbunden werden. 58. Hauptaufgaben der strukturmäßigen Kräfte des Geheimnis- schutzes: a) Vorbereitung von militärischen Bestimmungen und zu treffenden Festlegungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse im Verantwor- tungsbereich, b) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Nomenklaturen für Staats- geheimnisse und Geheimnisträger, c) Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Schulung, Belehrung und Qualifizierung von Geheimnisträgern, d) Mitwirkung an der Auswahl, Überprüfung und Vorbereitung von Personen für den Einsatz als Geheimnisträger, e) Mitwirkung bei der politisch-ideologischen Erziehung der Geheimnisträger, f) Anleitung Unterstützung und Kontrolle der Geheimnisträger bei der Arbeit mit VS, g) Anleitung der nachgeordneten strukturmäßigen Kräfte des Ge- heimnisschutzes bzw. der Geheimnisschutzbeauftragten im Ver- antwortungsbereich, h) Mitwirkung bei der Aufdeckung und Beseitigung von Ursachen sowie begünstigenden Bedingungen für Gefährdungen und Ver- letzungen des Schutzes der Staatsgeheimnisse, i) Planung, Organisation und Durchführung von Kontrollen zur Durchsetzung der militärischen Bestimmungen und Festlegungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse, k) Mitwirkung bei der materiell-technischen Sicherstellung des Schutzes der Staatsgeheimnisse, l) Analyse der Wirksamkeit des Schutzes der Staatsgeheimnisse sowie des Erreichten Standes und der Erarbeitung von Vor- schlägen für die Vervollkommnung des Schutzes der Staatsge- heimnisse, m) Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitar- beitern des MfS Militärabwehr. 59.(1) Geheimnisschutzbeauftrage können eingesetzt werden in a) den Dienstbereichen und Bereichen im MfNV, b) den Bereichen der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA so- wie der Kommandos der Militärbezirke und Gleichgestellten, c) den Führungsebenen der Verbände und Gleichgestellten d) den Truppenteilen und Gleichgestellten sowie den volkseigenen Betrieben des MfNV, e) den Sektionen, Fachrichtungen sowie Lehrstühlen der Lehr- oder Ausbildungseinrichtungen. (2) Der Einsatz erfolgt insbesondere dann, wenn in den jeweili- gen Struktureinheiten keine strukturmäßigen Kräfte des Geheim- nisschutzes vorgesehen sind. (3) Geheimnisschutzbeauftragte müssen als GVS-Berechtigte be- stätigt sein. Ihr Einsatz ist mit dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr abzustimmen. (4) Geheimnisschutzbeauftragte sind aus dem Bestand erfahrener Angehöriger und Zivilbeschäftigter der NVA einzusetzen, die ins- besondere Kenntnisse über die Aufgaben in der Struktureinheit sowie in der Arbeit zum Schutz der Staatsgeheimnisse besitzen. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind Geheimnisschutzbeauftragte dem Kommandeur unmittelbar unterstellt, auf dessen Befehl sie eingesetzt wurden. (5) Für besondere Aufgaben bei der Vorbereitung des Einsatzes und der Nutzung von Rechentechnik, der Entwicklung und Anwendung der Software sowie des Umgangs mit Datenträgern können Beauf- tragte für Datensicherheit eingesetzt werden. 60. Die Kommandeure haben in Ableitung der Festlegungen in der Ziffer 58. die Aufgaben und die Befugnisse der Geheimnisschutz- beauftragten zu bestimmen und schriftlich festzulegen. 61. Der Leiter der VS-Stelle ist grundsätzlich dem Stabschef und in Bereichen ohne Stabschef dem Kommandeur unmittelbar unterstellt. In Führungsorganen ab Kommando des Militärbezirkes aufwärts sowie in den Lehr- oder Ausbildungseinrichtungen können die Kommandeure die unmittelbar Unterstellung innerhalb der jeweiligen Struktureinheit gesondert befehlen. 62.(1) Hauptaufgaben des Personals der VS-Stellen: a) Nachweis des Bestandes an VS und Gewährleistung des ord- nungsgemäßen Umgangs mit den VS in der VS-Stelle; b) Durchführung, Anleitung, Überwachung und Kontrolle der Ar- beit mit VS, insbesondere bei - der Anfertigung, Vervielfältigung und Nachanfertigung von VS, - dem Versand und Eingang von VS an andere Bereiche bzw. aus anderen Bereichen, - der Weiterleitung von VS an Geheimnisträger, - der Mitführung und dem Transport von VS durch dazu Berech- tigte, - der Weitergabe von VS zwischen den Geheimnisträgern und der Aufbewahrung von VS, - der Archivierung von VS, - der genehmigten Einsichtnahme von Geheimnisträgern anderer Bereiche in Staatsgeheimnisse in der VS-Stelle, - der Veränderung der Geheimhaltungsgrade und der Aufhebung der Geheimhaltung, - der Vernichtung von VS; c) Gewährleistung des schnellen und organisierten Übergangs in eine höhere Stufe der Gefechtsbereitschaft; d) Bearbeitung der topographischen Unterlagen in Bereichen ohne Kartenstellen, einschließlich der alsBesondere Dienstsachegekennzeichneten topographischen Unterlagen; e) Führung der Nachweise über die - Geheimnisträger und ihren Berechtigungsgrad (Bestätigung und Verpflichtung), - Ergebnisse von Kontrollen, - vorhandenen und ausgegebenen Petschaften, - Sonderstempel, - Schlüssel für VS-Räume und VS-Behältnisse, - ständigen Aufbewahrungsorte von VS außerhalb der VS-Stelle, - topographischen Unterlagen mit aufgedrucktem Geheimhal- tungsgrad in Bereichen ohne Kartenstelle; f) halbjährliche mündliche Meldung an den Kommandeur oder un- mittelbaren Vorgesetzten über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit; g) sofortige Meldungen an den unmittelbaren Vorgesetzten bei - VS-Verlusten, - besonderen Vorkommnissen während der Arbeit mit Staatsge- heimnissen, - Verlusten von Petschaften, Sonderstempel und Schlüsseln für VS-Räumen sowie VS-Behältnissen, - Verstößen gegen militärische Bestimmungen sowie Festlegun- gen zum Schutz der Staatsgeheimnisse und der Geheimhaltung; h) Schulung, Anleitung und Kontrolle des Personals der VS-Stel- len in den dem Kommandeur führungsmäßig unterstellten Einhei- ten und Einrichtungen, sowie keine anderen strukturmäßigen Kräfte des Geheimnisschutzes oder Geheimnisschutzbeauftragte eingesetzt sind. (2) Der unmittelbare Vorgesetzte des Leiters der VS-Stelle hat gemäß den Festlegungen im Absatz 1 die Dienstpflichten des Lei- ters und des anderen Personals der VS-Stelle festzulegen. (3) Der Leiter der VS-Stelle hat monatlich einen Arbeits- und Kontrollplan zu erarbeiten, der vom unmittelbaren Vorgesetzten zu bestätigen ist. 63.(1) Der Einsatz des Personals der VS-Stelle zu anderen Auf- gaben, die nicht im Zusammenhang mit den festgelegten Dienst- pflichten stehen, ist nicht zulässig. (2) Die Öffnungszeiten der VS-Stelle sind innerhalb der festge- legten Dienst- und Arbeitszeit so festzulegen, daß dem Personal der VS-Stelle täglich die erforderliche Zeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten, einschließlich der spezialfachlichen Aus- und Weiterbildung, zur Verfügung steht. Die Öffnungszeiten sind vom unmittelbaren Vorgesetzten des Leiters der VS-Stelle zu bestä- tigen. 64.(1) VS-Bearbeiter sind nichtstrukturmäßige Kräfte des Ge- heimnisschutzes und können in Struktureinheiten eingesetzt wer- den, die von der für sie zuständigen VS-Stelle objektmäßig ge- trennt sind, VS zur Arbeit benötigt werden und dazu ein entsprechender Bestand an VS in der Struktureinheit aufbewahrt werden muß. (2) VS-Bearbeiter sind mit Befehl des Kommandeurs ab Truppenteil oder Gleichgestellte aufwärts einzusetzen und dem Kommandeur der jeweiligen Struktureinheit unmittelbar zu unterstellen. (3) Aufgaben des VS-Bearbeiters: a) Nachweis, Aufbewahrung und Ausgabe von VS, b) Kontrolle der Arbeit mit VS bei den Geheimnisträgern, c) Berichterstattung an den Kommandeur über die Ergebnisse seiner Tätigkeit, d) Meldung von besonderen Vorkommnissen, Verlusten, Verstößen oder anderen Mängeln oder Unzulänglichkeiten beim Schutz der Staatsgeheimnisse, e) Belehrung der Geheimnisträger, (4) Dem VS-Bearbeiter ist es nicht gestattet, a) anzufertigende VS, einschließlich deren Vervielfältigung und Nachanfertigung, zu registrieren, b) VS an andere Dienststellen zu versenden, c) VS an andere Struktureinheiten weiterzuleiten, d) VS zu archivieren und dem Geheimhaltungsgrad zu verändern, e) VS zu vernichten. (5) Die Dienstpflichten des eingesetzten VS-Bearbeiters sind vom Kommandeur festzulegen. 65. Die Leiter der Kaderorgane oder Organe der personellen Auf- füllung haben a) mit den strukturmäßigen oder nichtstrukturmäßigen Kräften des Geheimnisschutzes zusammenzuarbeiten, b) die Auswahl, Überprüfung und Vorbereitung von Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA für den Einsatz als Geheimnisträ- ger gemäß den Festlegungen im Abschnitt IV. zu unterstützen, c) Einfluß darauf zu nehmen, daß die gestellten kader- und si- cherheitspolitischen sowie charakterlich-moralischen Anforde- rungen an Geheimnisträger in den Attestationen und Beurtei- lungen eingeschätzt werden. VII. Arbeit mit Verschlußsachen Nachweis 66. Über VS, die Arbeit mit ihnen sowie ihren Verbleib ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Die Nachweisführung hat ge- mäß den Festlegungen im Anhang 3 zu erfolgen. 67.(1) Der Nachweis ist zu führen: a) in den VS-Stellen über den gesamten Bestand der VS, b) von den VS-Bearbeitern über den bestand der von ihnen ver- walteten VS, c) von beauftragten Geheimnisträgern als Verantwortliche von VS-Räumen, über die darin ständig aufbewahrten VS, d) von Geheimnisträgern über die on ihnen übernommenen VS. (2) Der Nachweis von VS ist zu führen über a) die Anfertigung, b) den bestand, c) den Versand, d) den Eingang, e) die direkte Übergabe sowie Übernahme, f) die Veränderung der Geheimhaltungsgrade oder die Aufhebung der Geheimhaltung, g) die Archivierung und Veraktung, h) die Vernichtung, einschließlich des bei der Anfertigung an- gefallenen Zwischenmaterials, i) die Aus-, Weiter- und Rückgabe, k) die zeitweilig zur Aufbewahrung hinterlegten VS, l) in Verlust geratene oder zeitweilig nicht vorzulegende VS, m) die Kenntnisnahme von oder die Einsichtnahme in VS. (3) Eine rechnergestützte Nachweisführung von VS hat nur auf der Grundlage vom MfNV vorgegebener Programme zu erfolgen. Anfertigung, Kennzeichnung und Nachanfertigung 68.(1) Dokumente, Materialien und andere Gegenstände, die Staatsgeheimnisse enthalten oder darstellen, werden als VS sowie Bücher zur Aufzeichnung oder Erarbeitung von Staatsgeheimnissen als VS-Arbeits- oder VS-Diktatbücher bezeichnet. (2) VS sind nur anzufertigen, wenn dazu ein schriftlicher Auf- trag (nachfolgend Anfertigungsauftrag) vorliegt. (3) Der Einstufungsberechtigte empfängt einen Anfertigungsauf- trag oder veranlaßt den Empfang und legt fest: a) den Geheimhaltungsgrad, b) die Erarbeitung mit der für den Geheimhaltungsgrad entspre- chenden Berechtigung, c) die Anzahl der Ausfertigungen und den Verteiler, d) die Berechtigung für notwendige Nachanfertigungen, e) den Termin der Vernichtung oder Rücksendung der VS bzw. der Veränderung des Geheimhaltungsgrades der VS oder der Aufhe- bung der Geheimhaltung. (4) Kann der Termin gemäß den Festlegungen im Abschnitt 3, Buchst. e zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bestimmt wer- den, ist er mit Abschluß der VS einzutragen. 69.(1) Der Anfertigungsauftrag ist in der VS-Stelle gegen Unter- schrift zu empfangen und während des Anfertigungsprozesses grundsätzlich zusammen mit der VS aufzubewahren. (2) Ist eine Übergabe der VS im Anfertigungsprozeß, z. B. Druck oder Vervielfältigung, erforderlich, bleibt der Anfertigungsauf- trag, abweichend von den Festlegungen im Absatz 1, beim Verant- wortlichen Erarbeiter. 70.(1) Der Erarbeiter ist für die Sicherheit und Geheimhaltung der VS sowie des Zwischenmaterials¹ während des Anfertigungspro- zesses persönlich verantwortlich. Der Erarbeiter ist nicht be- rechtigt, die Anzahl der im Anfertigungsauftrag festgelegten Ausfertigungen zu erhöhen. (2) Der Erarbeiter hat alle Ausfertigungen der VS sowie das Zwischenmaterial im Anfertigungsauftrag einzutragen und für die Richtigkeit der Eintragungen zu unterschreiben. (3) Kohle- und Blaupapier bzw. Farbbänder (nachfolgend Farb- bänder) können wiederholt zur Anfertigung von VS benutz werden. Die Farbbänder sind nach der Anfertigung wie VS zu sichern. Verbrauchte und nicht mehr benutzbare Farbbänder sind der VS- Stelle zur Vernichtung zu übergeben. _____ ¹ Zwischenmaterial sind Materialien, die bei der Anfertigung von VS entstehen und Staatsgeheimnisse enthalten, wie z. B. Manus- kripte, Kohle- und Blaupapier, Farbbänder, Lochstreifen, ver- schriebene Blätter der technischen Kräfte, Schonblätter zum Schutz der Schreibmaschinenwalze, fotografische Materialien, bei der Vervielfältigung oder beim Druck angefallene Makula- tur, Druckplatten, Matrizen, Fehldrucke und sonstiges Material 71.(1) Die Ausarbeitung schriftlicher VS ist grundsätzlich nur in VS-Diktatbüchern gestattet, die den gleichen oder einen hö- heren Geheimhaltungsgrad tragen müssen wie die zu erarbeitende VS. (2) Ist die Erarbeitung schriftlicher VS auf Vordrucken, Form- blättern, topographischen Unterlagen, außerformatigen Papieren oder anderen Informationsträgern notwendig, sind diese ent- sprechend ihrer Beschaffenheit vor Beginn der Arbeiten mit dem Geheimhaltungsgrad und der VS-Nummer zu kennzeichnen. (3) VS auf außerformatigen Papieren sind zusätzlich zu den Fest- legungen im Absatz 2 mit einer geschlossenen Linie zu umranden oder mit dem Stempelaufdruck des Geheimhaltungsgrades an den 4 Ecken zu versehen. 72.(1) Der Erarbeiter hat alle Ausfertigungen der VS mit dem festgelegten Termin der Vernichtung zu versehen. (2) Als Termin der Vernichtung ist vorzusehen: a) 31. 05., b) 30. 11., c) nach Erledigung (m. Erl.), d) nach Außerkraftsetzung (n. Akrs.). (3) Für Staatsgeheimnisse in Form von technischen Mitteln kann der Termin der Vernichtung nach Aussonderung (n. Auss.) bestimmt werden. 73. (1) Die Kennzeichnung von VS erfolgt durch eine VS-Signatur. Die VS-Signatur umfaßt a) den Geheimhaltungsgrad, b) die VS-Nummer, c) die Ausfertigungsnummer, d) die Gesamtblattzahl je Ausfertigung (nur auf dem Deckblatt), e) die Blattnummer. (2) Die VS-Signatur ist bei allen Ausfertigungen grundsätzlich auf der rechten oberen Ecke eines jeden Blattes anzubringen. Die Blätter einer VS sind fortlaufend zu numerieren. Austausch- oder Zusatzblätter sind hinter der Blatt-Nr. mit dem Zusatz AB oder ZB zu kennzeichnen. (3) Bei gebundenen und in Buchform gefaßten VS-Druck- und VS- Vervielfältigungserzeugnissen ist die Kennzeichnung mit der VS- Signatur nur auf dem Deckblatt vorzunehmen. Die weitere Blatt- kennzeichnung kann nur unter Anwendung der verkürzten VS-Signatur (Anlage 15) erfolgen. (4) Für VS, die im Herstellungsprozeß aus technischen gründen nicht vollständig gekennzeichnet werden können, ist die Vervoll- ständigung der VS-Signatur vom Endempfänger vorzunehmen. (5) Ist die Kennzeichnung von VS gemäß den Festlegungen in die- se Ziffer auf Grund der Beschaffenheit der VS nicht möglich, sind die VS-Behältnisse oder VS-Verpackungen zu kennzeichnen bzw. Anhänger oder Aufkleber anzubringen. Durch die Kennzeich- nung muß die Erkennbarkeit eines Dokuments oder Gegenstands als VS gewährleistet sein. (6) VS des Vorschriftenwesens sind nach den dafür geltenden be- stimmungen zu kennzeichnen. 74. VS sind mit einerVS-Eckezu versehen. Zusätzlich können VS mit dem Geheimhaltungsgrad GVS oder GKdos mit einem roten diagonalen Streifen gekennzeichnet werden. Ausgenommen davon sind topographische Karten, Schemata u. ä. überformatige Doku- mente. 75.(1) Der Anfertigungsauftrag, die angefertigten VS und das Zwischenmaterial sind der VS-Stelle zu übergeben. Die Überein- stimmung mit den Angaben auf dem Anfertigungsauftrag ist von deinem Mitarbeiter der VS-Stelle zu bestätigen. Nach der Über- nahme der VS von der VS-Stelle erfolgt die Registratur. (2) Bei der Registratur einer VS wird nur das Deckblatt mit dem Stempelaufdruck des Geheimhaltungsgrades versehen. Dabei sind für GKdos und GVS rote Stempelfarbe sowie für VVS blaue Stempel- farbe zu verwenden. 76.(1) Von der Nachanfertigung von VS (auch von Auszügen) ist die schriftliche Genehmigung des Herausgebers oder des zustän- digen Einstufungsberechtigten einzuholen, soweit diese nicht bereits in der VS erteilt wurde. (2) Die Nachanfertigung ist vom Einstufungsberechtigten in einem VS-Anfertigungsauftrag anzuweisen. (3) Die Nachanfertigung von VS, die von nachgeordneten Dienst- stellen eingehen, hat der Vorgesetzte oder Einstufungsberech- tigte zu genehmigen, dem die VS entsprechend dem Verteiler- schlüssel zugesandt wurde. (4) Die Nachanfertigung von VS der eigenen Dienststelle über den Verteilerschlüssel hinaus kann vom dafür zuständigen Einstu- fungsberechtigten genehmigt oder angewiesen werden. Veränderung des Geheimhaltungsgrades oder Aufhebung der Geheim- haltung 77.(1) Der Geheimhaltungsgrad ist zu verändern oder die Geheim- haltung ist aufzuheben, wenn sich die Anforderungen ändern, die zur jeweiligen Einstufung führten. Die Veränderung des Geheim- haltungsgrades oder die Aufhebung der Geheimhaltung (nachfolgend Veränderung) ist umgehend vorzunehmen. (2) Über die Veränderung hat grundsätzlich der Einstufungsberech- tigte des Herausgebers der VS zu entscheiden und die Veränderung auf dem Anfertigungsauftrag durch seine Unterschrift zu bestäti- gen. 78. Die Veränderung von VS anderer Dienststellen ist beim Heraus- geber zu beantragen, der darüber zu entscheiden hat. Ausgenommen davon sind VS von nachgeordneten Dienststellen. In diesem Fall ist der Vorgesetzte berechtigt, die Veränderung selbst vorzu- nehmen oder anzuweisen. 79. Die Herausgeber von VS haben alle Empfänger über die Verän- derung schriftlich zu informieren. 80.(1) Wird der Geheimhaltungsgrad einer VS verändert, sind alle Blätter der VS mit der neuen VS-Kennzeichnung abzustempeln. Die bisherige VS-Kennzeichnung ist zu streichen. Bei gebundenen und in Buchform gefaßten VS-Druck- und VS-Vervielfältigungserzeug- nissen (auch Loseblattsammlungen) ist der neue Geheimhaltungs- grad nur auf dem Deckblatt der einzelnen Ausfertigungen zu ver- merken. Bei Aufhebungen der Geheimhaltung ist die bisherige VS- Signatur zu streichen. (2) Die Veränderungen sind in die Nachweismittel einzutragen. 81. Der Geheimhaltungsgrad für geheimzuhaltende Militärtechnik kann, wenn notwendig, von den Stellvertretern des Ministers sowie den Chefs und Leitern im MfNV entsprechend ihrer Zustän- digkeit als Bedarfsträger verändert werden. Bei importierter ge- heimzuhaltender Militärtechnik sowie Lizenzproduktion sind bei dieser Entscheidung die Forderungen des Herstellers bzw. Lizenz- geberlandes zu berücksichtigen. Mit der Veränderung importierter geheimzuhaltender Militärtechnik ist von den Bedarfsträgern gleichzeitig die Veränderung des entsprechenden Schriftgutes zu veranlassen. Kenntnisnahme und Einsichtnahme 82. Die Kenntnisnahme von und die Einsichtnahme in VS ist auf den Umfang zu begrenzen, wie das zur Erfüllung der Dienst- pflichten oder Arbeitsaufgaben erforderlich ist. 83. Geheimnisträger aus anderen Staatsorganen und Betrieben kön- nen grundsätzlich in eine VS einsehen oder über ihren Inhalt in- formiert werden, wenn dazu ein schriftlicher Antrag des zustän- digen Leiters des Staatsorgans oder Betriebes vorliegt. Die Art und der Umfang der Kenntnisnahme haben die Kommandeure festzu- legen, in deren Verantwortungsbereich die Kenntnisnahme erfolgt. 84.(1) Die Berechtigung zur Kenntnisnahme von VS ist von dem zu- ständigen Vorgesetzten grundsätzlich auf der Vorder- oder Rück- seite des ersten (letzten) Blatts unter Angabe von Dienstgrad, Name des Geheimnisträgers und Umfang der Kenntnisnahme zu er- teilen und zu signieren. Durch seine Unterschrift neben der Ein- tragung des Vorgesetzten hat der Geheimnisträger die Kenntnis- nahme zu bestätigen. (2) Ist ein Kenntnisvermerk auf der VS nicht zweckmäßig oder nicht möglich, ist ein Kenntnisnahmeblatt gemäß den Angaben im Absatz 1 anzulegen. Das Kenntnisnahmeblatt ist der VS beizu- fügen, jedoch nicht als deren Bestand zu registrieren. (3) Von den Festlegungen in den Absätzen 1 und 2 sind allgemein- gültige Dokumente des Vorschriftenwesens, topographische Unter- lagen und Ausbildungsmaterialien, die einem größeren Kreis von Geheimnisträgern zugänglich sein müssen, ausgenommen. Ausgaben, Weitergaben und Rückgabe 85. Die Ausgabe, Wiedergabe und Rückgabe von VS haben nur gegen Unterschriftsleitung des Übernehmenden mit Datumsangabe zu er- folgen. Der Übernehmende hat die Richtigkeit der Nachweisanga- ben und die Vollzähligkeit der VS zu überprüfen. 86. VS sind grundsätzlich über die VS-Stelle auszugeben, weiter- zugeben und zurückzugeben. Die persönliche Weitergabe von VS an Geheimnisträger innerhalb der gleiche Struktureinheit ist für den Zeitraum von 5 Arbeitstagen gestattet. Die Unterschrifts- leistung erfolgt im VS-Nachweisheft (Vordruck 36 212). 87. VS, die zur täglichen Arbeit nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich an die VS-Stelle zurückzugeben. 88. Vor der Abversetzung oder der Kommandierung über eine Dauer Von 4 Wochen sind alle im persönlichen Besitz befindlichen VS an die VS-Stelle zurückzugeben. 89. Vor Antritt des Erholungsurlaubs, einer Kur, bei Krankheit, verbunden mit einer Dienstbefreiung und anderen Gründen der Ab- wesenheit, entscheidet der unmittelbare Vorgesetzte über den Ver- bleib der VS. Erfolgt keine Abgabe der VS, ist bei den betref- fenden eine Vollzähligkeitskontrolle durchzuführen zu lassen. 90.(1) Die Übergabe und Übernahme von VS, die von Diensthabenden zur tägliche Dienstdurchführung benötigt werden, hat grundsätz- lich in einem gesonderten VS-Nachweisheft (Vordruck NVA 36 212) zu erfolgen. Die VS sind einzeln einzutragen und zu quittieren. (2) Weitere zur Dienstdurchführung erforderliche VS, die nicht ständig zur unmittelbaren Arbeit benötigt werden, sind in einem gesonderten VS-Nachweisheft (Vordruck NVA 36 212) einzutragen und mit diesem gemeinsam in einem geschlossenen und petschierten VS-Behältnis aufzubewahren. Bei der Öffnung dieser VS-Behältnis- se hat eine VS-Vollzähligkeitskontrolle zu erfolgen. Dem VS- Behältnis entnommene VS sind im genannten VS-Nachweisheft zu quittieren. Der Diensthabende hat seinem Vorgesetzten über die Öffnung des VS-Behältnisses Meldung zu erstatten, der nach Über- prüfung des Inhalts die erneute Petschierung des VS-Behältnisses zu veranlassen hat. Versand 91.(1) Beim Versand ist die Sicherheit der VS ständig zu ge- währleisten, eine unbefugte Kenntnis- oder Inbesitznahme aus- zuschließen und ein lückenloser Übergabenachweis zu führen. (2) VS sind grundsätzlich über die VS-Stelle zu versenden. VS- Archivgut ist im Rahmen einer genehmigten Fernleihe über die für den Nutzer zuständige VS-Stelle zum Versand zu bringen. Kartenlager und -stellen führen den Versand auf der Grundlage spezielle Bestimmungen durch. 92. Werden VS zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben in anderen Dienststellen benötigt, sind die VS an die jeweilige VS-Stelle zur Deponierung in doppelter Verpackung zu übersenden. Auf der inneren Verpackung ist der empfangsberechtigte Geheimnisträger zu benennen und dessen WDA-Nr. bzw. PA-Nr. anzugeben. 93. Der Nachweis über den Austausch und den Versand von VS über die Einrichtungen des Kurier- und Feldpostdienstes (KFD) hat gemäß den Festlegungen im Anhang 3 zu erfolgen. 94.(1) VS-Sendungen können auf der Verpackung vom Absender Vermerke über spezielle Behandlungsweisen erhalten (z. B.per- sönlich,zu öffnen am … um …,doppelt verpacktu. a.). (2) VS-Sendungen mit dem Vermerkpersönlichsind vom damit beauftragten Geheimnisträger vor Übergabe der VS-Sendung an die VS-Stelle zum Versand einzubriefen. Auf der Verpackung sind die VS-Signaturen der in der VS-Sendung enthaltenen Dokumente auf- zuführen. Der beauftragte Geheimnisträger hat für die Richtig- keit der Nachweisangaben und die Vollzähligkeit der VS-Sendung auf der Verpackung zu unterschreiben. (3) VS-Sendungen gemäß den Festlegungen im Absatz 2 sind von der VS-Stelle unter Beifügen der Versanddokumente mit einer weite- ren Verpackung zu versehen, die neben der vollständigen Versand- beschriftung mitpersönlichunddoppelt verpacktzu kenn- zeichnen ist. Der in der Anschrift zu benennende Empfänger ist auf der inneren Verpackung mit dem Dienstgrad und Namen oder mit der Dienststellung anzugeben. Bei Angabe der Dienststellung ist der mit der Vertretung beauftragte Vorgesetzte empfangsberech- tigt. 95. VS sind für jeden Empfänger gesondert zu verpacken und mit abgestempelten Aufklebern, Hartsiegeln oder Plomben zu versie- geln. Die Versiegelung hat der Beschaffenheit der VS-Sendung oder Verpackung zu entsprechen. 96. Sind in einer VS-Sendung VS mit unterschiedlichen Geheim- haltungsgraden enthalten, ist die VS-Sendung mit dem höchsten Geheimhaltungsgrad der darin enthaltenden VS zu kennzeichnen. 97. VS-Sendungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind zusätzlich in der Anschrift mit dem KennbuchstabenKhinter der Postfach- nummer zu kennzeichnen und ungeöffnet an den Leiter Chiffrier- dienst oder an den für die Chiffrierarbeit Verantwortlichen zu übergeben. 98. VS-Sendungen, die außerhalb der Dienstzeit eingehen, können den dazu ermächtigten Diensthabenden gegen Quittung übergeben werden. Die VS-Sendungen sind ungeöffnet bei Dienstbeginn der VS-Stelle zu übergeben. die Diensthabende hat den empfang und die Weitergabe nachzuweisen. Ist die VS-Sendung mit einer Dring- lichkeitsstufe versehen, ist unverzüglich der Empfänger zu be- nachrichtigen. Mitführen und Transport 99.(1) Geheimnisträger dürfen VS außerhalb von Dienststellen und Einrichtungen nur mitführen, wenn ein Versand nicht möglich oder unzweckmäßig ist, die VS für ständige Führungsaufgaben benötigt werden und die Genehmigung vom Kommandeur oder zuständigen Ein- stufungsberechtigten erteilt wurde. (2) Die Berechtigung zum Mitführen von VS ist auf dem Dienstauf- trag oder im Ausweis für Legitimationen einzutragen. Ausgenommen davon sind Kommandeure von Dienststellen. Über das Mitführen von VS ist die zuständige VS-Stelle in Kenntnis zu setzen. (3) Bei der Mitführung von VS sind folgende Festlegungen einzu- halten: a) VS sind in verschlossenen und petschierten oder verplombten VS-Behältnissen mitzuführen (außer VS für ständige Führungs- aufgaben). b) Öffentliche oder private Verkehrsmittel dürfen nicht benutzt werden. c) Der Geheimnisträger muß mindestens von einer weiteren Person begleitet werden. d) Das Aufsuchen von Wohnungen, Hotels, Gaststätten, Kinos, Theatern oder anderen öffentlichen Einrichtungen ist dem Ge- heimnisträger und der Begleitperson nicht gestattet. (4) Die Mitführung von VS über einen Arbeitstag hinaus ist im stationären personengebundenen VS-Nachweisheft zu vermerken. 100.(1) Der Geheimnisträger hat bewaffnet zu sein, wenn VS in das Grenzgebiet, zu Übungen, zur Gefechtsausbildung und nach Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft mitge- führt werden. (2) Mitgeführte VS dürfen grundsätzlich nur in petschierten VS-Behältnissen in Dienststellen der NVA oder bei anderen Schutz- und Sicherheitsorganen der DDR gegen Quittung deponiert werden. In besonderen Situationen und bei Notfällen kann die Deponierung in VS-Stellen oder bei Geheimnisträgern von Partei- und staatlichen Organen oder volkseigenen Betrieben erfolgen. 101.(1) Für Transporte von VS sind Dienstfahrzeuge (außer Kräder) einzusetzen. Der mit der Durchführung des Transports Beauftragte ist zu bewaffnen. (2) Für Transporte von VS in größeren Umfang kann der Einsatz von Begleitfahrzeugen mit bewaffneten Sicherungskräften vom Kommandeur befohlen werden. (3) Während des Transports von VS ist es untersagt, Personen in Fahrzeugen mitzunehmen, die nicht mit der Durchführung oder Si- cherung des Transports beauftragt sind, sowie den Transport für die Erledigung anderer dienstlicher oder persönlicher Angelegen- heiten zu nutzen oder zu unterbrechen. 102. Die Mitführung und der Transport von GKdos hat gemäß den Festlegungen im Abschnitt VIII. zu erfolgen. 103.(1) Bei Militärtransporten in das Ausland sind VS nur im unbedingt notwendigen Umfang mitzuführen. Die VS sind während des Transportes in verschlossenen und petschierten VS-Behältnis- sen aufzubewahren und unter ständiger Bewachung zu halten. Be- steht die Notwendigkeit, gesondert vom Militärtransport VS per- sönlich mitzuführen, ist das vom Kommandeur bei den dazu Be- rechtigten gemäß den Festlegungen im Absatz 2 zu beantragen. Für den Hin- und Rücktransport sind Transportmittel der NVA oder der anderen ATSWV zu nutzen. (2) Die Stellvertreter des Ministers und der Hauptinspekteur der NVA sind berechtigt, die Erlaubnis zum Mitführen von VS bei Militärtransporten in das Ausland zu erteilen. Behandlung eingehender Verschlußsachen 104.(1) Vom Übernehmenden der VS sind in Gegenwart des Überge- benden der Austauschstelle die Unversehrtheit der VS-Sendung zu überprüfen. Ist die Verpackung oder Versiegelung beschädigt, ist vom Übernehmenden in Gegenwart des Übergebenden der Aus- tauschstelle die Vollzähligkeit der VS-Sendung zu überprüfen und der Sachverhalt, wenn notwendig, protokollarisch zu erfassen. Die notwenigen Untersuchungen hat die Austauschstelle zu führen. (2) Eingehende VS-Sendungen sind von der VS-Stelle des Empfän- gers auf ihre Anschrift sowie Übereinstimmung mit den VS-Be- gleitscheinen zu überprüfen. Treten bei der Überprüfung Unstim- migkeiten auf, ist der Absender darüber zu informieren. Er hat die Beanstandung kurzfristig, spätestens innerhalb von 5 Tagen, zu klären. (3) Falsch adressierte VS-Sendungen sind an den Absender zurück- zusenden oder nach Rückfrage beim Absender an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. (4) VS-Sendungen mit der AufschriftZu deponieren für …sind von der VS-Stelle ungeöffnet zu verwahren und nur an den genann- ten Empfänger (nach Legitimation) zu übergeben. 105(1) Doppelt verpackte VS-Sendungen sind nach dem Öffnen der äußeren Verpackung gemäß den Festlegungen auf der inneren Ver- packung (Anhang 3) zu behandeln. (2) VS-Sendungen mit der Kennzeichnungpersönlichsowie VS- Sendungen, deren Öffnung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt untersagt ist, sind in die VS-Nachweismittel mit dem Vermerkohne Blattzählung übernommen (o. B. übn,)einzutragen. Nach Bestätigung der Vollzähligkeit dieser VS sind vom Empfänger die Eintragungen auf den VS-Nachweismitteln vervollständigen zu lassen. Aufbewahrung 106. VS sind in VS-Stellen grundsätzlich in Panzerschränken oder anderen verschließbaren Stahlblechbehältnissen aufzubewahren. Ausgenommen davon sind die VS, deren Ausmaß oder Anzahl eine derartige Aufbewahrung nicht zulassen. 107.(1) VS, die über einen längeren Zeitraum von Geheimnisträ- gern zur täglichen Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind in petschierten VS-Behältnissen zu verwahren. (2) VS-Behältnisse mit VS sind in der VS-Stelle vom zuständigen Geheimnisträgern persönlich gegen Unterschrift zu empfangen und nach Dienstschluß von ihm persönlich wieder in der VS-Stelle ab- zugeben. Die Rückgabe ist vom personal der VS-Stelle im Ausgabe- nachweis zu quittieren. (3) Befinden sich innerhalb der VS-Stelle eine Schließfachan- lage zur Aufbewahrung von VS-Behältnissen der Geheimnisträger, entfällt die Unterschriftsleitung beim Empfänger der VS-Behält- nisse sowie die Quittung der Rückgabe. 108. Empfangene VS- sind beim zeitweiligen Verlassen des Dienst- zimmers in VS-Behältnissen unter Schluß aufzubewahren. Die Fenster sind zu schließen und die Türen zu verschließen und zu petschieren. 109.(1) Wurde vom zuständigen Vorgesetzten die schriftliche Ge- nehmigung zur Arbeit mit VS über die Dienstzeit hinaus erteilt, kann das geschlossene und petschierte VS-Behältnis mit VS nach Abschluß der täglichen Arbeit außerhalb der VS-Stelle in einem VS-Raum aufbewahrt oder dem Diensthabenden (OpD, OvD) nachweis- bar zur zeitweiligen Aufbewahrung übergeben werden, Bei Dienst- beginn des nächsten Arbeitstages ist das VS-Behältnis vom Ge- heimnisträger zu empfangen. Die VS-Stelle ist über die erteilte Genehmigung zu informieren. (2) Bei Dienstreisen mitzuführende VS sind dem Diensthabenden zur zeitweiligen Aufbewahrung in petschierten VS-Behältnissen zu übergeben, wenn der Empfang oder die Abgabe auf der VS-Stelle unmittelbar vor Antritt oder nach Beendigung der Dienstreise nicht möglich ist. (3) Der Diensthabende hat die VS-Behältnisse in den dafür vor- gesehenen Nachweis einzutragen und unter Verschluß aufzubewahren. Dem Abgebenden ist eine Abgabebestätigung auszuhändigen. Die Rückgabe erfolgt gegen Unterschriftsleitung und Rücknahme der Abgabebestätigung. Befinden sich beim Diensthabenden Schließ- fächer zur Aufbewahrung von VS, hat der Diensthabende nur einen Nachweis über die Ausgabe der Schlüssel zu führen. 110.(1) In Führungsstellen, Außenstellen, Planungs- und Infor- mationszentren, Instandsetzungseinrichtungen sowie in Räumen von ständigen Diensthabenden können VS aufbewahrt werden, die zur Sicherstellung der Arbeit unbedingt erforderlich sind. Den Kom- mandeuren und ihren Stellvertretern ist es gestattet, VS im er- forderlichen Umfang in ihren Dienstzimmern aufzubewahren. Die Aufbewahrungsorte sind wie VS-Stellen zu sichern, sofern die Aufbewahrungsorte nicht von ständigen Diensthabenden besetzt sind. (2) Lehrmaterialien mit dem Geheimhaltungsgrad VVS können in Unterrichtsräumen von Ausbildungs- und Lehrgebäuden sowie Aus- bildungsbasen in Schließfächern aufbewahrt werden. Die Räume und Schließfächer sind zu petschieren. Sind keine Schließfächer vor- handen, sind die Aufbewahrungsorte gemäß den Festlegungen im Absatz 1 zu sichern. (3) In Ausbildungskabinetten der Lehrgebäude können Anschauungs- tafeln und geheimzuhaltene Militärtechnik mit dem geheimhaltungs- grad VVS und GVS aufbewahrt werden, soweit die Ausbildungskabi- nette wie VS-Stellen gesichert sind. (4) In den Ausbildungsgruppen sind Nachweisbeauftragte einzu- setzen, die für die Vollzähligkeit, den Nachweis, die Kontrolle und zeitweilige Übergabe der VS an die Geheimnisträger verant- wortlich sind. (5) Die Aufbewahrung topographischer Unterlagen mit aufgedruck- tem Geheimhaltungsgrad hat gemäß den dafür geltenden militäri- schen Bestimmungen zu erfolgen. Kartenlager und -stellen haben den Sicherheitsanforderungen einer VS-Stelle zu entsprechen. 111. VS-Räume sind in das Kontrollsystem der zuständigen Dienst- habenden einzubeziehen. Die Kontrolle auf Verschluß sowie Pet- schierung ist auch beim Vorhandensein einer elektrotechnischen oder elektronischen Sicherungsanlage durchzuführen und im Dienstbuch nachzuweisen. Archivierung 112. Die Archivierung von VS ist grundsätzlich nur im Militär- archiv der DDR und in den zuständigen Verwaltungsarchiven der NVA sowie in den Registrierstellen der Unterkunftsabteilungen zu festgelegten Terminen vorzunehmen. Die Archivierung von VS außerhalb der NVA ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Herausgebers zulässig. Volkseigene Betriebe des MfNV haben ihr Archivgut an das Betriebsarchiv zu übergeben. 113.(1) VS sind zu archivieren, wenn sie nicht mehr für unmit- telbare Arbeitsaufgaben benötigt werden und gemäß den Festlegun- gen im K 010/3/001 Einheitsaktenplan aufzubewahren sind. Die Übergabe hat an das zuständige Verwaltungsarchiv oder an die Registrierstelle der Unterkunftsabteilung zu erfolgen. (2) Die archivierten VS-Akte ist entsprechend dem höchsten Ge- heimhaltungsgrad der in der VS-Akte enthaltenen VS einzustufen. (3) In den Archiven ist zu gewährleisten, daß den Benutzern nur die Informationen zugänglich sind, für die die Benutzer berech- tigt wurden. 114.(1) Die Nachanfertigung von VS aus Archiven ist mit schrift- licher Genehmigung des Herausgebers zulässig. Mit der Genehmi- gung ist zugleich der Umfang der Nachanfertigung festzulegen. (2) Die Nachanfertigung hat nur im Archiv oder in einer Verviel- fältigungseinrichtung der NVA zu erfolgen. (3) Die nachgefertigten Blätter sind mit dem Stempelaufdruck VS- Archivkopie zu kennzeichnen. Auf der VS-Archivkopie müssen die VS-Signaturen des Ursprungsdokuments sowie der VS-Akte ersicht- lich sein. (4) Die Bearbeitung von VS-Archivkopien hat gemäß den Festle- gungen in dieser Dienstvorschrift zu erfolgen. 115. Für die Archivierung von SAS- und Chiffrierdokumenten sind die dafür geltenden militärischen Bestimmungen verbindlich. Vernichtung 116. VS sind zu vernichten: a) zu dem in der VS festgelegten Termin, b) auf Weisung des Herausgebers, c) nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß den Festlegungen im K 010/3/001, d) wenn infolge Verschleiß keine Sicherheit oder Lesbarkeit der VS mehr gewährleistet ist. 117. Abweichend vom Termin der Vernichtung in der VS ist der ausgewiesene Empfänger einer VS berechtigt, die Vernichtung vor der festgelegten Frist anzuweisen, wenn für ihn kein zwingender Grund für eine weiter Aufbewahrung besteht oder aus der VS keine Aufgaben mehr ableitbar sind. Ausgenommen davon sind Doku- mente des Vorschriftenwesens und Ausbildungsmaterialien. 118.(1) Die Vernichtung von VS ist grundsätzlich von einem Mit- arbeiter der VS-Stelle und mindestens einem weiteren dafür fest- gelegten Geheimnisträger durchzuführen. Zwischenmaterial von VS kann vom Personal der VS-Stelle ohne Anwesenheit eines weiteren Geheimnisträgers vernichtet werden. (2) Der Vorgesetzte des Leiters der VS-Stelle hat für die Ver- nichtung von VS mehrere Geheimnisträger schriftlich festzulegen und zu bestätigen. Die festgelegten Geheimnisträger haben ihre Unterschrift als Unterschriftsprobe auf der bestätigten Auf- stellung zu leisten. (3) Der Personalkreis, der gemäß den Festlegungen im Absatz 1 zur Vernichtung von VS berechtigt wurde, ist vor der ersten Vernichtung von VS einzuweisen und nachweisbar zu belehren. 119.(1) Vor Beginn der Vernichtung von VS sind von den damit Be- auftragten anhand der Nachweisunterlagen die Vollzähligkeit der zur Vernichtung angewiesenen VS sowie die Übereinstimmung der VS-Signaturen mit den VS-Nachweismitteln zu überprüfen. (2) Die VS sind danach durch Zerreißen zu verformen und in der VS-Stelle bis zur maschinellen Verformung aufzubewahren. Das VS-Behältnis ist von dem mit der Vernichtung von VS beauftragten Geheimnisträgern zu petschieren. (3) Die ordnungsgemäße Verformung der VS ist durch die Unter- schriften der Beauftragten zur Vernichtung der VS (2 Unter- schriften) auf den VS-Nachweismitteln zu bestätigen. 120.(1) VS aus Papier sind im Garnisonsdienst grundsätzlich ma- schinell (Aktenvernichtungsmaschine, einschließlich Naßverfor- mung) zu verformen. Ist diese Bedingung nicht gegeben, hat die Vernichtung von VS mit den Geheimhaltungsgraden VVS und GVS so zu erfolgen, daß eine Aufdeckung des Inhaltes nicht möglich ist. (2) Farbbänder und andere für die Weiterverarbeitung ungeeignete Materialien sind zu verbrennen. (3) Während der Vernichtung von VS ist zu gewährleisten, daß ein Verlust der VS und die Einsichtnahme von Unbefugten ausgeschlos- sen werden. (4) VS die gemäß den Festlegungen im Absatz 1 verformt wurden, sind in den VS-Stellen oder gleichermaßen gesicherten Raum zu lagern, wenn aus dem verformten Material noch Wahrnehmungen über Staatsgeheimnisse möglich sind. 121.(1) Maschinell verformte VS sind den VE Papierverarbeitungs- einrichtungen unter Beachtung des Territorialprinzips und eines effektiven Einsatzes der Transportmittel zuzuführen. Eine An- lieferung an den VEB Sekundärrohstofferfassung ist nicht ge- stattet. (2) Bis zur Zuführung an die VE Papierverarbeitungseinrichtungen sind maschinell verformte VS in den VS-Stellen oder in gleicher- maßen gesicherten Räumen zu lagern. (3) Der Transport der maschinell verformten VS hat grundsätzlich in verschlossenen und petschierten Papiersäcken oder anderen Be- hältnissen zu erfolgen. Beim Transport sind entsprechende Sicher- heitsmaßnahmen zu treffen, die den Verlust, Diebstahl oder eine unbefugte Kenntnisnahme der VS verhindern. 122. Abweichend von den Festlegungen in der Ziffer 120. können VS in Form von umfangreichem VS-Archivmaterial, Dokumenten des Vorschriftenwesens, Handbüchern, topographischen Kartenmaterial und Druckerzeugnissen unter Beachtung der Festlegungen über die Sicherheit bei der Aufbewahrung sowie dem Transport in den VE Papierverarbeitungseinrichtungen in Verantwortung und unter Auf- sicht der Angehörigen der zuführenden Dienststelle verformt werden. 123.(1) Wenn bei besonderen Gefahren oder in anderen Situatio- nen, z. B. bei Katastrophen, die Sicherheit von VS objektiv nicht gewährleistet ist oder Staatsgeheimnisse nicht geschützt und andere Möglichkeiten zur ihrer Wahrung nicht gegeben sind, können die Kommandeure die unverzügliche Vernichtung von VS anweisen. Die Vernichtung von VS durch Verbrennen ist in diesem Fall zulässig. (2) Die Vernichtung von VS gemäß den Festlegungen im Absatz 1 ist zu protokollieren. Das Protokoll hat zu enthalten: a) Datum und Uhrzeit, b) Gründe und Umstände, die zur Entscheidung führten, c) VS-Signaturen der VS (wenn möglich), d) Art oder Methode der Vernichtung, e) Dienststellung, Dienstgrad und Name des Anwesenden sowie die Geheimnisträger, die die Vernichtung durchgeführt haben oder bezeugen können, f) Bestätigungsvermerk des Kommandeurs. (3) Die Anweisung zur Vernichtung gemäß den Festlegungen im Ab- satz 1 ist unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu mel- den. Die Protokolle sind nachzuliefern. VIII. Besonderheiten der Arbeit mit Verschlußsachen Geheime Kommandosachen 124.(1) Die Anfertigung und Bearbeitung von GKdos haben in dafür festgelegten Räumen zu erfolgen. (2) Zur Anfertigung von GKdos verwendeten Schreibmaschinen dürfen keine unzulässigen Ausstrahlungen zulassen. 125. Die Anwendung von Tonträgern aller Art zur Anfertigung von GKdos sowie die Bearbeitung von GKdos mittels Rechentechnik ist nicht gestattet. 126.(1) Sind vom Kommandeur im Anfertigungsauftrag Mitarbeiter festgelegt, hat der Erarbeiter zu gewährleisten, daß jeder Mit- arbeiter nur die Informationen erhält, die in Verbindung mit den von ihm zu lösenden Aufgaben stehen. (2) Die Zusammenstellung und die Fertigstellung des Dokuments haben vom Erarbeiter zu erfolgen. 127.(1) Bei Arbeits- und Diktatbüchern, Zeichenkarton und topo- graphischen Karten in Katalogform ist vom Personal der VS-Stel- le jedes Blatt und die Klebestellen auf topographischen Karten zusätzlich auf der Rückseite mit dem Stempelaufdruck GKdos zu kennzeichnen. (2) Bei geklebten topographischen Kartensätzen ist auf der Vor- derseite nur auf dem rechten oberen topographischen Kartenblatt, innerhalb des Blattspiegels, die GKdos-Signatur anzubringen. Die Klebestellen sind gemäß den Festlegungen im Absatz 1 zu kennzeichnen. 128. Das Zwischenmaterial ist grundsätzlich am Tag der Fertig- stellung der GKdos, jedoch spätestens 10 Tage nach Unterzeich- nung vom Erarbeiter mit einem Mitarbeiter der VS-Stelle nach- weisbar so zu vernichten, daß dieser eine Kenntnis vom Inhalt der GKdos erhält. Die Vernichtung ist von den Durchführenden der Vernichtung unterschriftlich und mit Angabe des Datums in die VS-Nachweismittel einzutragen. 129. Die Vorlage der fertiggestellten GKdos hat beim auftrags- erteilenden Kommandeur grundsätzlich vom Erarbeiter zu erfolgen. 130.(1) Ist die Vorlage der GKdos vom Erarbeiter persönlich nicht möglich oder ist sie einem Empfänger zuzustellen, ist die GKdos vom Leiter der VS-Stelle auf Vollzähligkeit zu überprüfen und vom Kommandeur oder von dem beauftragten Erarbeiter gemäß den Festlegungen in der Ziffer 94., Abs. 2 und 3 einzubriefen und zu petschieren. Die Kenntnisnahme des Inhalts der GKdos vom Per- sonal der VS-Stelle ist dabei auszuschließen. (2) Auf der Verpackung sind zu vermerken: a) der Geheimhaltungsgrad; b) die VS-Nummer, Ausfertigungsnummer und Blattzahl; c) der Empfänger und der Vermerkpersönlich; d) das Signum des Verpackenden für die Richtigkeit und Vollstän- digkeit mit - der Unterschrift des Erarbeiters, - dem Datum, - der Uhrzeit, - dem Dienstgrad, - dem Namen, - der Dienststellung, - der Petschaftsnummer des Erarbeiters (zugleich Einbriefen- der). (3) Die eingebriefte und petschierte GKdos ist mit dem VS-Nach- weismittel der VS-Stelle zu übergeben. Das Personal der VS-Stelle hat in Gegenwart des Erarbeiters zu überprüfen, ob a) das VS-Nachweismittel ordnungsgemäß ausgefüllt ist, b) die Eintragungen auf dem VS-Nachweismittel mit denen auf der Verpackung übereinstimmen. (4) Stimmen die Angaben überein, sind vom Personal der VS-Stelle auf der Nachweiskarte in der SpaltePrüfvermerkdas Signum, das Datum und die Uhrzeit einzutragen. (5) Danach ist die eingebriefte und petschierte GKdos gemäß den Festlegungen im Abschnitt VII. zu behandeln. 131. Sind GKdos im Herstellungsprozeß zu vervielfältigen, ist das im Anfertigungsauftrag anzuweisen. Mit der Vervielfältigung sind nur Geheimnisträger zu beauftragen, die für diesen geheim- haltungsgrad bestätigt sind. Der Vervielfältigungsprozeß ist von einem GKdos-Berechtigten zu beaufsichtigen. 132. Eine Nachanfertigung von GKdos ist nicht zulässig. 133. Über die Berechtigung zur Anfertigung von Auszügen und deren Umfang entscheidet der Herausgeber durch entsprechende Festlegungen in der GKdos. Die erforderlichen Auszüge sind in VS-Arbeitsbüchern mit dem gleichen Geheimhaltungsgrad vorzunehmen. 134. GKdos sind nach Eingang in der VS-Stelle dem auf der Ver- packung genannten Empfänger ungeöffnet zu übergeben. Der Empfän- ger hat die Vollzähligkeit im Beisein des Personals der VS-Stel- le zu überprüfen. Vom Personal der VS-Stelle sind die Nachweis- unterlagen auszufüllen; der Empfänger der GKdos hat auf der Aus- gabekarte zu quittieren. 135.(1) Sind im Verteiler für eine GKdos mehrere Geheimnisträger einer Führungsebene festgelegt, ist der im Verteiler Erstgenannte der Empfänger. Er hat die GKdos zu verwahren und die Kenntnis- nahme durch die anderen Geheimnisträger zu gewährleisten. (2) Eine Weitergabe an andere im Verteiler genannten Geheimnis- träger sowie die Rückgabe an den Empfänger haben ausschließlich in geschlossenen und petschierten Taschen, Kassetten, Briefum- schläge über die zuständige VS-Stelle zu erfolgen. 136.(1) Abhängig vom Bearbeitungsumfang und auf Entschluß der im Verteiler Genannten können andere GKdos-Berechtigte in die Be- arbeitung einbezogen werden. Dabei ist der Umfang der Einbezie- hung festzulegen und hat nur zu erfolgen, wenn a) diese Geheimnisträger für die Erfüllung der Aufgaben unbe- dingt benötigt werden, b) eindeutig festgestellt wurde, daß eine gültige GKdos-Berech- tigung vorliegt, c) die Kenntnisnahme so durchgeführt wird, daß ein Mithören oder die Einsichtnahme Unbefugter ausgeschlossen ist. (2) Die im Verteiler Genannten sind dafür verantwortlich, daß die einbezogenen Geheimnisträger im notwendigen Umfang mündlich informiert werden oder auszugsweise Kenntnis erhalten. Dabei sind die einbezogenen Geheimnisträger auf ihre Pflichten zum Schutz der Staatsgeheimnisse hinzuweisen. (3) Von den im Verteiler Genannten sind die einbezogenen Geheim- nisträger gemäß den Festlegungen im Absatz 2 im Nachweis der Kenntnisnahme (Anlage 12) einzutragen. Die einbezogenen Geheim- nisträger haben die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestä- tigen. Der Nachweis der Kenntnisnahme ist zusammen mit der GKdos aufzubewahren. 137.(1) Besteht die zwingende Notwendigkeit, in GKdos anderer Struktureinheiten oder bei Kommandierungen einzusehen, hat der Kommandeur den dafür bestätigten GKdos-Berechtigten in dem an- deren Bereich anzumelden und von dem zuständigen Kommandeur die Zustimmung zur Einsichtnahme einzuholen. (2) Dem Geheimnisträger ist eine Vollmacht auszustellen (Anla- ge 13). Die Vollmacht hat den Umfang und die Zeitdauer (Zeit- spanne) der Einsichtnahme zu begrenzen. Die Vollmacht ist dem Nachweis der Kenntnisnahme beizufügen. 138. Es ist verboten, GKdos gemeinsam mit VS, die in einen ande- ren Geheimhaltungsgrad eingestuft sind, in einem Umschlag zu versenden, soweit diese nicht Anlage der GKdos oder Anschreiben zur Übergabe der GKdos sind. 139.(1) Die Mitführung von GKdos ist nur GKdos-Berechtigten mit schriftlichem Auftrag des Kommandeurs unter Nutzung von Dienst- fahrzeugen (außer Kraft) gemäß den Festlegungen in den Ziffern 99. bis 103. gestattet. (2) Der Nachweis über die Mitführung von GKdos erfolgt in der VS-Stelle auf einer gesonderten Ausgabekarte. 140. Die Sicherheit und die Geheimhaltung der GKdos müssen un- unterbrochen gewährleistet sein. 141. Der Mitführende von GKdos sowie die festgelegten Begleit- personen sind zu bewaffnen. 142.(1) Bei der Mitführung von GKdos hat der Kommandeur zu Kom- mandeur gedeckt eine Information über die voraussichtliche An- kunftszeit zu erfolgen. (2) GKdos sind grundsätzlich auf der vom Kommandeur befohlenen Marschstraße mitzuführen. Das Abweichen von der befohlenen Marschstraße ist nur zulässig, wenn objektive Gründen vorliegen, die das Befahren von teilen der Marschstraße nicht gestatten. (3) Die Ankunft am Bestimmungsort hat der zur Mitführung ein- gesetzte Geheimnisträger seinem Kommandeur telefonisch gedeckt zu melden. (4) Treten unvorhergesehene Zwischenfälle ein, sind geeignete Maßnahmen zur Sicherheit der GKdos durch die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen oder Unterstützung vorrangig von Dienststellen der NVA sowie der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane zu tref- fen. Der zur Mitführung eingesetzte Geheimnisträger hat seinem Kommandeur unverzüglich und gedeckt über den Zwischenfall, die eingeleiteten Maßnahmen, die voraussichtliche Fortsetzung der Fahrt und die Ankunftszeit Meldung zu erstatten. 143.(1) GKdos sind in petschierten VS-Behältnissen (VS-Taschen, Kassetten oder Koffer) innerhalb von VS-Stellen und VS-Räumen und grundsätzlich in gesonderten Panzerschränken aufzubewahren. Die Aufbewahrung in gesonderten Schließfachanlagen ist gestat- tet. (2) Sind die Bedingungen gemäß den Festlegungen in Absatz 1 nicht gegeben, hat der Kommandeur den Platz der sicheren Auf- bewahrung in der VS-Stelle festzulegen. GKdos sind vom be- arbeitenden Geheimnisträger zu verpacken und zu petschieren. 144. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, GKdos gemeinsam mit VS, die in einen anderen Geheimhaltungsgrad eingestuft sind, in einem VS-Behältnis aufzubewahren. Ausnahmen sind vom Komman- deur zu genehmigen. In diesen Fällen erfolgt die Aufbewahrung aller Dokumente gemäß den für GKdos geltenden Festlegungen. 145. Räume, in denen mit GKdos gearbeitet wird oder diese ange- fertigt werden, dürfen bei Abwesenheit des beauftragten Geheim- nisträger nur vom Kommandeur oder in Ausnahmefällen auf Befehl des Kommandeurs von 2 GKdos-Berechtigten geöffnet und betreten werden. Das gilt auch für das Öffnen der VS-Behältnisse mit GKdos. Das Betreten der Räume sowie die Öffnung der VS-Behält- nisse sind durch Protokolle über die Öffnung von VS-Räumen und VS-Behältnissen (Anlage 10) zu dokumentieren. Die Protokolle über die Öffnung von VS-Räumen und VS-Behältnissen sind gemein- sam mit dem Nachweis über die Kenntnisnahme aufzubewahren. 146.(1) Von GKdos, die auf Grund ihres Inhalts archivwürdig sind, ist jeweils nur eine Ausfertigung vom Herausgeber zu archivieren. (2) GKdos, die an Verwaltungsarchiv der NVA übergeben werden, sind vom beauftragten GKdos-Berechtigten zu verpacken, zu ver- schnüren sowie mit Hartsiegel vom Kommandeur zu petschieren. Auf der Verpackung sind anzugeben: a) Dienststellung, Dienstgrad und Name des Einbriefenden, b) Dokumenten- und Ausfertigungsnummer, c) Blattzahl, d) Petschaftsnummer des Einbriefenden, e) Datum und Uhrzeit, f) Unterschrift des Einbriefenden, g) Dienststellung des Kommandeurs, der die Einsichtnahme oder Benutzung der archivierten GKdos gestattet kann. 147.(1) Die Vernichtung von GKdos ist nur auf Befehl des Kom- mandeurs vom jeweiligen Bearbeiter der GKdos im Beisein eines Mitarbeiters der VS-Stelle vorzunehmen. (2) Schriftgut mit dem Geheimhaltungsgrad GKdos ist grundsätz- lich mittels Aktenvernichtungsmaschinen zu vernichten. Ist im Ausnahmefall eine solche Vernichtung nicht möglich, ist das Schriftgut zu verbrennen. 148. Die GKdos-Berechtigten haben die übernommenen GKdos monat- lich dem Kommandeur oder einem dazu befohlenen GKdos-Berechtig- ten anhand ihres personengebundenen VS-Nachweisheftes durch Blattzählung vorzuweisen. Danach ist die Übereinstimmung mit den Eintragungen im Ausgabenachweis der VS-Stelle zu kontrol- lieren. 149. Die Vollzähligkeit, Nachweisführung, Aufbewahrung und Ein- haltung der Aufbewahrungsfristen der GKdos sind auf Befehl des Kommandeurs mindestens einmal im Halbjahr von 2 GKdos-Berechtig- ten zu überprüfen. Eine dieser Kontrollen ist mit der Gesamt- vollzähligkeitskontrolle zu verbinden. 150.(1) Die Kontrolle der GKdos ist grundsätzlich gemäß den Festlegungen im Abschnitt XI. durchzuführen. Abweichend davon werden kontrolliert: a) ausgegebene GKdos - durch Vorweisen und Blattzählung seitens des Empfängers, b) GKdos in der VS-Stelle - durch Überprüfen der Einbriefung, c) hinterlegte GKdos - durch Überprüfen der Unversehrtheit der Einbriefung und Petschierung. (2) Die Kontrollgruppe ist nicht berechtigt, Einsicht in die GKdos zu nehmen. 151. Die Kontrollen sind im Kontrollbuch der VS-Stelle gesondert nachzuweisen. 152. Vorgesetzte ab der Dienststellung Kommandeur eines Verban- des aufwärts und Gleichgestellte können GKdos-Berechtigte mit der persönlichen Nachweisführung sowie der Vorbereitung zum Ver- sand der von ihnen zu er- oder bearbeitenden GKdos beauftragen. 153. Ist die ständige Er- oder Bearbeitung von GKdos in Struk- tureinheiten funktionsgebunden notwendig, hat der Kommandeur Sonderregelungen dafür zu treffen. Dabei ist zu gewährleisten, daß über Ort und Zeit der Er- oder Bearbeitung sowie über die Bearbeiter ein lückenloser Nachweis geführt wird. Diese Sonder- regelungen sind mit dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr abzustimmen. 154. Bei Gefährdungen und Verletzungen des Schutzes sowie der Sicherheit von GKdos hat der Kommandeur unverzüglich eine Fall- meldung gemäß den Festlegungen in de Ordnung Nr. 036/9/001 Melde- und Untersuchungsordnung zu erstatten und eine Gesamt- vollzähligkeitskontrolle im jeweiligen Bereich zu veranlassen. Die Untersuchung ist vom nächsthöheren Kommandeur oder einem von ihm dazu Beauftragten zu leiten. 155.(1) Für die Anfertigung, die Bearbeitung, den Umgang und die Kontrolle von Dokumenten der Vorbereitungsarbeit gelten die die Festlegungen zur Arbeit mit GKdos sinngemäß. (2) Zur Arbeit mit Dokumenten der Vorbereitungsarbeit vorgese- hene Geheimnisträger sind gemäß den dafür geltenden Bestimmun- gen von den Stellvertretern des Ministers sowie den dazu er- mächtigten Chefs und Leitern im MfNV auszuwählen und nach Zu- stimmung des zuständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr zu bestätigen. Mobilmachungsdokumente 156.(1) Mobilmachungsdokumente (nachfolgend Mob.-Dokumente) sind gemäß den für die Mobilmachungsarbeit geltenden militärischen Bestimmungen zu erarbeiten. (2) Mob.-Dokumente sind nur in den dafür festgelegten Räumen an- zufertigen und zu bearbeiten. Während der Arbeit mit Mob.-Doku- menten sind die Räume verschlossen zu halten. Der zuständige Kommandeur hat den Personenkreis festzulegen, der Zugang zu diesen Räumen hat. 157. Für die Arbeit mit Mob-Dokumenten in den Führungsebenen ab Verband aufwärts sind Sperrbereiche einzurichten. Die Mob.- Dokumente sind innerhalb der Sperrbereiche in den dafür vorge- sehenen VS-Räumen und VS-Behältnissen aufzubewahren. 158. In der Führungsebene Truppenteil und Gleichgestellte er- folgt die Aufbewahrung von Mob.-Dokumenten in geschlossenen und petschierten VS-Behältnissen in der VS-Stelle. Diese VS-Behält- nisse sind mit den Dienstgrad und Namen sowie der Nummer der Petschafte der Empfangsberechtigten zu kennzeichnen. 159. Die Nachweismittel von Mob.-Dokumenten sind in der zustän- digen VS-Stelle zu führen. 160. Für den Versand vorgesehene Mob.-Dokumente sind vom ver- antwortlichen Bearbeiter oder von dem dazu berechtigten Mitar- beiter der VS-Stelle einzubriefen und zu verpacken. Er hat auf der Sendung mit Mob.-Dokumenten für deren Vollzähligkeit zu quittieren. 161. Mob.-Dokumente, außer Schriftverkehr zur Mobilmachungsfra- gen, sind hinter der Kennzeichnung des Geheimhaltungsgrades mit einem roten StempelaufdruckMzu versehen. Die entsprechenden Nachweismittel sind in gleicher Weise zu kennzeichnen. 162. Eine Nachanfertigung von Mob.-Dokumenten ist grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen ist die Nachan- fertigung unter Berücksichtigung der Festlegungen im Abschnitt VII. zulässig. Wissenschaftliche Arbeiten 163.(1) Für die Durchführung und Abfassung von wissenschaftli- chen Arbeiten oder Teilen von diesen, die als Staatsgeheimnisse einzustufen sind, gelten die Festlegungen dieser Dienstvor- schrift. Das gilt auch für die Informationen über Staatsgeheimnisse sowie Einsichtnahmen in diese in Zusammenhang mit der Durchfüh- rung der wissenschaftlichen Arbeit. (2) Wissenschaftliche Arbeiten gemäß den Festlegungen im Ab- satz 1 sind grundsätzlich in Dienststellen, Lehr- oder Ausbil- dungseinrichtungen der NVA zu verteidigen. Ist die Verteidigung in zivile Lehreinrichtungen unumgänglich, hat der zuständige Kommandeur in Abstimmung mit dem Kommandeur der jeweiligen Lehr- oder Ausbildungseinrichtung den Teilnehmerkreis für die Vertei- digung festzulegen. (2) Nach der Verteidigung von wissenschaftlichen Arbeit an zivilen Lehreinrichtungen hat der zuständige Kommandeur diese Arbeit, einschließlich der Gutachten, Thesen und dem Autor- referat, von der zivilen Lehreinrichtung zurückzufordern. 164. Es ist grundsätzlich untersagt, Personen, die nicht dem Geltungsbereich dieser Dienstvorschrift unterliegen, Einsicht in wissenschaftliche Arbeiten mit Geheimhaltungsgrad zu gewäh- ren oder Auskunft darüber zu erteilen. Ausnahmen entscheidet der Kommandeur, indessen Auftrag die wissenschaftliche Arbeit angefertigt oder in dessen Zuständigkeitsbereich diese Arbeit hinterlegt wurde. 165.(1) Staatsgeheimnisse können für wissenschaftliche Arbeiten in Lehre und Forschung an zivile Lehreinrichtungen sowie an an- dere staatliche Organe und Institutionen der DDR zeitweilig übergeben werden, wenn a) die Erlaubnis des zuständigen Stellvertreters des Ministers, des Hauptinspekteurs der NVA oder der dazu ermächtigten Chefs und Leiter vorliegt, b) die geforderte Sicherheit und der Schutz der Staatsgeheim- nisse an der zivilen Lehreinrichtung gewährleistet sind, c) ein berechtigtes gesamtstaatliches Interesse nachgewiesen wird. (2) Von den Festlegungen im Absatz 1 sowie in der Ziffer 166. sind Staatsgeheimnisse mit dem Geheimhaltungsgrad GKdos ausge- nommen. 166. Die Einsichtnahme in oder Auskunftserteilung über wissen- schaftliche Arbeiten, die als Staatsgeheimnisse eingestuft sind, von oder an Personen, die nicht Angehörige oder Zivilbeschäf- tigte der NVA sind, ist grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen bis zum Geheimhaltungsgrad GVS hat der jeweilige Kommandeur, in dessen Auftrag die wissenschaftlich Arbeit angefertigt wurde, zu entscheiden. 167. Die als Staatsgeheimnis eingestuften Aufzeichnungen der Ab- solventen sind, soweit erforderlich, nach Abschluß des Studiums oder des Lehrgangs an die Dienststellen der NVA zu übergeben, zu denen die Absolventen versetzt oder zurückkommandiert werden. 168.(1) In Übereinstimmung mit geplanten Vorhaben des Militär- geschichtlichen Instituts der DDR können Erinnerungsberichte und Befragungsprotokolle, die Staatsgeheimnisse darstellen, von ehemaligen Angehörigen der NVA angefertigt werden, sofern diese Vorhaben vom Minister für Nationale Verteidigung bestätigt wur- den. Für die Sicherheit und Geheimhaltung in Anfertigungsprozeß von Erinnerungsberichten und Befragungsprotokollen ist der Di- rektor des Militärgeschichtlichen Instituts der DDR verantwort- lich. (2) Nach Abschluß der Erarbeitung von Erinnerungsberichten oder Befragungsprotokollen sind diese dem Militärarchiv der DDR zu übergeben. Die Einsichtnahme in Erringungsberichte oder Befra- gungsprotokolle, die als Staatsgeheimnisse eingestuft sind, hat gemäß den Festlegungen in dieser Dienstvorschrift zu erfolgen. Vorlagen 169.(1) Vorlagen für das Politbüro des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), den Nationa- len Verteidigungsrat sowie Kollegiums- und Militärratsvorlagen (nachfolgend Vorlagen), die Staatsgeheimnisse enthalten, sind nicht mit der VS-Signatur des erarbeitenden Bereichs zu kenn- zeichnen. Die Blätter sind in der Mitte oben fortlaufend zu nu- merieren. Vorlagen an den Ministerrat der DDR, den Nationalen Verteidigungsrat sowie vorlagen Berufener und Ge- wählter Organe in der NVA. (2) Ungekennzeichnete Vorlagen sind personengebunden. (3) Der Nachweis von vorlagen hat grundsätzlich gemäß den Fest- legungen im Anhang 3 zu erfolgen. Die für den Versand zuständi- ge VS-Stelle kann für Vorlagen neue Nachweismittel anlegen. Fotografische Aufnahme- und Laborarbeiten sowie Tonaufzeich- nungen 170.(1) Für fotografische Aufnahme- und Laborarbeiten sowie Ton- aufzeichnungen zur Darstellung von Dienstgeheimnissen gelten grundsätzlich die Festlegungen im Abschnitt VII. und Anhang 3. (2) Fotografische Aufnahme- und Laborarbeiten sowie Tonaufzeich- nungen zur Darstellung von Staatsgeheimnissen dürfen nur an Or- ten oder unter Bedingungen durchgeführt werden, die eine unbe- fugte Kenntnisnahme, einschließlich der Möglichkeit des Abhö- rens oder Abfangen, sowie eine unerwünschte Ausstrahlung in- formationstragender Signale ausschließen. (3) Mikroverfilmung von Staatsgeheimnissen sowie die Anfer- tigung von Kopien, Duplikaten oder Rückvergrößerungen ist nur in Mikrofilmzentren (MFZ), Einrichtungen zur Mikrofilmverarbei- tung (EMB) und speziellen Fotolabors gestattet, die wie VS- Stellen gesichert sind. 171.(1) Fotografische Aufnahme arbeiten zur Herstellung von Fil- men haben auf der Grundalge einer Anordnung des Auftraggebers für das jeweilige Filmprojekt zu erfolgen, in der die erforder- lichen Maßnahmen zum Schutz der Staatsgeheimnisse festgelegt sind sowie ein Verzeichnis der aufzunehmenden Staatsgeheimnisse ent- halten sein muß. (2) Bei umfangreichen Aufnahmearbeiten ist eine gesonderte In- struktion zum Schutz der Staatsgeheimnisse zu erarbeiten. (3) Für die Prüfung von Manuskripten und Drehbüchern für Film- vorhaben sowie für Sendungen des Rundfunks und Fernsehens der DDR über die Landesverteidigung der DDR bzw. der ATSWV gelten die Festlegungen in der Ziffer 4. (4) Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Schutz der Staatsgeheimnisse während der Aufnahmearbeiten haben der Stabs- chef oder die damit Beauftragten der sicherstellenden Dienst- stelle mit dem Leiter der Aufnahmegruppe zusammenzuarbeiten. 172.(1) Die für fotografische Aufnahme- und Laborarbeiten benö- tigte Menge unbelichteten fotografischen Materials ist vom Per- sonal der VS-Stelle mit der VS-Kennzeichnung zu versehen und gegen Unterschrift auf der Nachweiskarte dem mit diesen Arbei- ten beauftragten Geheimnisträger zu übergeben. (2) Filmkassetten sind zu verplomben oder zu versiegeln und er- halten die gleiche VS-Kennzeichnung wie das darin befindliche Filmmaterial. (3) Nach den Aufnahmearbeiten ist die Filmkassette auf Unver- sehrtheit der Verplombung oder Versiegelung zu kontrollieren. Die Anzahl der angefertigten Bilder lt. Zählwerk ist in die Nachweiskarte einzutragen. (4) Im Ergebnis der fototechnischen Bearbeitung ist die Anzahl der tatsächlichen angefertigten Bilder festzustellen und in den VS-Anfertigungsauftrag einzutragen. 173.(1) Im Ergebnis von fotografischen Aufnahme- und Laborarbei- ten entstehende Filmmaterialien sind grundsätzlich am Anfang und Ende mit der VS-Signatur zu kennzeichnen. (2) Luftbilder sind mit einer Filmnummer (entspricht der VS- Nummer) und einer Bild-Nummer (entspricht der Blatt-Nummer) zu kennzeichnen. Bei Meßbildern ist jedes Bild mit der vollstän- digen VS-Signatur zu versehen. (3) Bei Mikrofilmen muß die VS-Signatur ohne Hilfsmittel lesbar und dauerhaft mit dem Informationsträger verbunden sind durch a) Einbelichtung im Codierungsfeld bei Mikrofiches (Titelseite rot einfärben), b) Einbelichtung in der Vorlage 1 am Anfang und Ende der Film- rolle bei Mikrorollfilmen, c) dauerhaftes Aufkleben als Vorspann bei Mikrofilmen bis 1 m Länge, d) unlösbares Anhängen bei Einzelbildern, e) handschriftliche oder maschinelle Aufschrift auf der Kartei- karte bei Mikrofilmkarten. (4) Bei der Mikroverfilmung topographischer Unterlagen im Kar- tenformat sind in jedes der Bildfelder von Mikrofiches ohne Hilfsmittel lesbar einzubelichten: a) die Registriernummer des MFZ, b) der Geheimhaltungsgrad, c) die Codierung (Kartenart, Nomenklatur, Kartenelement) oder die Kennzeichnung (Nummer, Ausfertigung, Anzahl) der verfilm- ten Blätter oder Seiten. (5) Die Anfertigung von Mikrofilmarbeiten hat mittels Mikrofilm- auftrag (Vordruck NVA 42 712) zu erfolgen. 174.(1) Nach Abschluß der Endbearbeitung fotografischer Aufnah- me- und Laborarbeiten zur Herstellung von Filmen sind die Anzahl der Filmteile, die Gesamtlänge des Filmes lt. Bildzählwerk, die Anzahl der Klebestellen, die Zeit de Beginns und der Beendigung der Arbeit am Film sowie die in die Arbeit einbezogenen Geheim- nisträgern protokollarisch zu erfassen. (2) Für jede angefertigte Kopie eines Filmes, der Staatsgeheim- nisse enthält, ist ein Begleitheft anzulegen. (3) Die Kennzeichnung von fotografischen Abzügen als Staatsge- heimnis hat gemäß den Festlegungen im Abschnitt VII. zu erfolgen. 175.(1) Alle vom Filmstudio der NVA produzierten und synchroni- sierten Filme sind zu kategorisieren. (2) Dazu werden folgende Kategorien festgelegt: a) Kategorie I - ohne Geheimhaltungsgrad, kann ohne Einschrän- kungen vorgeführt werden; b) Kategorie II - ohne Geheimhaltungsgrad mit Einschränkungen; darf vorgeführt werden wenn: - in der NVA und den ATSWV sowie den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen der DDR, einschließlich der Zivilver- teidigung, - in geschlossenen Veranstaltungen mit Partei-, Staats- und Wirtschaftsfunktionären, Reservisten und Bewerbern für militärische Berufe sowie zur Unterstützung der militäri- schen Ausbildung an den zivilen Lehreinrichtungen, der vor- militärischen Ausbildung in der Gesellschaft für Sport und Technik und des sozialistischen Wehrunterrichts; c) Kategorie III - mit Geheimhaltungsgrad; dürfen nur Geheim- nisträgern bei Erfordernis der Kenntnisnahme für die Er- füllung der dienstlichen Aufgabenvorgeführt werden. (3) Der Auftraggeber hat im Zusammenwirken mit der Unterabtei- lung Militärzensur und der Politischen Hauptverwaltung der NVA bei der Abnahme von Filmen der a) Kategorie II - die jeweilige notwendigen Einschränkungen fest- zulegen und zu protokollieren, b) Kategorie III - die festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Staatsgeheimnisse zu überprüfen und den Geheimhaltungsgrad zu bestätigen. 176. Filmen der Kategorie III sind von der ausleihenden Dienst- stelle bei der Filmbasis der NVA oder bei einer anderen mit Bildzählwerk ausgerüsteten Filmstelle von einem beauftragen abzuholen. Diese Filme sind dem Übernehmenden vorzumessen. Mit der Unterschriftsleitung für die Übernahme ist die Richtigkeit der Länge des Filmes vom Abholder zu bestätigen. Die Behältnisse der Filme sind petschiert zu übergeben. Innerhalb der ausleihen- den Dienststelle sind die Filme in den VS-Stellen aufzubewahren. 177. Bei jedem Filmriß von Filmen der Kategorie III während der Vorführung ist ein Protokoll anzufertigen und zusammen mit der Filmkopie und den entnommenen Einzelbildern direkt oder über die verleihenden Filmstelle der Filmbasis der NVA zur Kontrolle der Vollständigkeit zu übergeben. 178.(1) Nach der Vorführung von Filmen der Kategorie III sind die Behältnisse der Filme zu petschieren und von einem Beauf- tragten grundsätzlich zur Filmstelle der Filmbasis der NVA zu- rückzubringen. Die Filmstelle der Filmbasis hat den Film sofort nachzumessen. (2) Verbleiben Filme der Kategorie III längere Zeit in VS-Stel- len, die über keine Bildzählwerke verfügen, sind diese Filme einmal im Jahr zur Kontrolle der Vollzähligkeit der Filmstelle der Filmbasis der NVA zuzuführen. 179. Filme der Kategorie III dürfen nur dann mit Staaten des Warschauer Vertrages getauscht oder an diese verkauft oder in sozialistischen Staaten vorgeführt werde, wenn dazu die Geneh- migung des Ministers für Nationale Verteidigung oder seines Stellvertreters und Chefs der Politischen Hauptverwaltung der NVA vorliegt. Der Austausch, die Ausleihe und der Verkauf an das nichtsozialistische Ausland sind verboten. 180.(1) Filme und Dia-Serien, die Staatsgeheimnisse enthalten, sowie Teile davon, sind nur vom Herausgeber bzw. von der Film- stelle der Filmbasis der NVA zu vernichten. (2) Fotofilme können, wenn vom Herausgeber nichts anderes fest- gelegt wurde, vom Personal der VS-Stelle des Empfängers vernich- tet werden. 181.(1) Wurden auf Tonträgern Staatsgeheimnisse gespeichert, sind vor Beginn und am Ende des Textes der Geheimhaltungsgrad, die VS-Nummer, die Zeitdauer sowie der Dienstgrad und der Name des Sprechers anzugeben. Die Tonträger sind mit der VS-Signatur zu kennzeichnen. Kassetten sind vor der Nutzung zu petschieren. (2) Tonträger, die in einen Geheimhaltungsgrad eingestuft wur- den, sind so zu besprechen und abzuspielen, daß ein Mithören von Unbefugten ausgeschlossen ist. (3) Aufnahmen auf Tonträger für protokollarische Zwecke sind von den Kommandeuren vorher zu genehmigen. (4) Die Benutzung von Tonträger für protokollarische Zwecke bei Parteimaßnahmen haben die Stellvertreter der Kommandeure und Chefs der Politischen Verwaltung oder die Leiter der Politab- teilungen zu entscheiden. (5) Bei Tonaufnahmen, die in einen Geheimhaltungsgrad eingestuft sind und mitgeschnitten werden, ist analog zu verfahren. (6) Die Aufhebung der Geheimhaltung eingestufter Tonträger ist nicht gestattet. 182. Für die Arbeit mit Videoaufzeichnungen gelten die Festle- gungen dieses Abschnitts sinngemäß. Auslandsschriftverkehr und Umgang mit Verschlußsachen bei Dienstreisen in das Ausland 183.(1) Die Abwicklung von Auslandsschriftverkehr mit einem Ge- heimhaltungsrad mit den ATSWV und anderen sozialistischen Staa- ten hat gemäß den Festlegungen im Abschnitt VII. zu erfolgen. (2) Zum Versand bestimmte VS sind in Deutsch und in der jeweili- gen Fremdsprache in 2facher Ausfertigung zu erarbeiten, nur mit dem Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen und der zur Abwicklung des VS-Auslandsschriftverkehrs verantwortlichen VS-Stelle zu übergeben. 184.(1) Der Versand der Originale (deutsch und fremdsprachlich) erfolgt nach Eintragung der VS-Signatur von der VS-Stelle zur Abwicklung des VS-Auslandsschriftverkehrs. Die Durchschriften sind an den für die Erarbeitung zuständigen Bereich zurückzu- senden. (2) VS-Fernschreiben werden deutsch und fremdsprachlich in je- weils einer Ausfertigung angefertigt. Die VS-Fernschreiben sind der VS-Stelle zu übergeben, deren Vorgesetzter das VS-Fern- schreiben unterzeichnet. Das abgesetzte VS-Fernschreiben ist dem Bereich, der das VS-Fernschreiben erarbeitet hat, als Rückläufer zuzuleiten. (3) Aus dem Ausland eingehende VS, die nur mit dem Geheimhal- tungsgrad gekennzeichnet sind, hat die empfangende VS-Stelle mit einer Signatur zu kennzeichnen. (4) Die Übersetzungen zu den fremdsprachlich eingegangen VS sind als fortlaufende Ausfertigung des Originals zu kennzeich- nen und zu registrieren. (5) Die Nachanfertigung von Auslands-VS (Original und Überset- zung) ist statthaft, wenn der Herausgeber oder Absender keine anderen Festlegungen getroffen hat. 185.(1) Zum Versand von Staatsgeheimnissen in das Ausland sind die vorhandenen Kurierverbindungen zu nutzen. (2) Die Mitführung von VS ins Ausland ist grundsätzlich nicht ge- stattet. (3) Die im Ausland zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben benötig- ten VS sind zur Weiterleitung zuzustellen: a) der Verwaltung Internationale Verbindungen im MfNV oder b) der Kurierstelle des Ministeriums für Auswärtige Angelegen- heiten (für die Organe der speziellen Außenwirtschaft). (4) Konnten die VS gemäß den Festlegungen im Absatz 1 nicht übersandt werden, ist beim Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes die Herbeiführung einer der nachfolgenden Entscheidungen zu beantragen: a) Übergabe der VS an den Chef der Verwaltung Internationale Verbindungen im MfNV zur Weiterleitung mit Sonderkurier, b) persönliche Mitführung, wenn eine Sondermaschine der Luft- streitkräfte und Luftverteidigung genutzt oder eine Sonder- maschine im staatlichen Auftrag für Flüge in das Ausland eingesetzt werden kann, c) Mitführung als Kurier ad hoc nach Erteilung einer gesonder- ten Genehmigung des Ministeriums für Auswärtige Angelegen- heiten. (5) Die Rücksendung der VS aus dem Ausland ist analog durchzu- führen. 186. Flugzeug-, Hubschrauber- und Schiffsbesatzungen ist die Mitführung von VS, einschließlich topographischer Karten, zur Sicherstellung der Flüge und der Seefahrt gestattet. 187.(1) Bei Verhandlungen, Konferenzen, Vertragsabschlüssen u. a. können an Vertreter sozialistischer Staaten, die nicht den ATSWV angehören, Staatsgeheimnisse auf der Grundlage von gegenseitigen Vereinbarungen und von Vollmachten, die der NVA- Delegation in der Reise-/Verhandlungsdirektive erteilt wurden, übergeben werden. (2) In den gegenseitigen Vereinbarungen sind Schutzklausen für die Gewährleistung der Geheimhaltung der gemäß den Festlegungen im Absatz 1 übergebenen Dokumente festzulegen. (3) Geheimzuhaltende Aufzeichnungen, Vertragsentwürfe u. a., die im Verlauf von Gegenmaßnahmen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 von Geheimnisträgern der NVA angefertigt werden, sind, sofern eine sofortige Registratur der Dokumente nicht möglich ist, mit dem Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen, wie VS zu behandeln und zu sichern. Das entstandene Zwischenmaterial ist vom Erarbeiter in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Die angefertigten Dokumente sind sofort nach Abschluß der o.g. Maßnahmen in der VS-Stelle des Erarbeiters zu registrieren. 188.(1) VS sowie andere dienstliche Dokumente sind bei Auslands- dienstreisen grundsätzlich in der Auslandsvertretung der DDR ver- packt und petschiert aufzubewahren. (2) In Ausnahmefällen kann auf der Grundlage von gegenseitigen Vereinbarungen die Aufbewahrung gemäß den Festlegungen im Absatz 1 bei den Organen des Gasgeberlandes erfolgen. (3) Ist die Aufbewahrung gemäß den Festlegungen im Absatz 2 nicht möglich, sind die Dokumente in petschierten VS-Behältnis- sen unter ständiger Aufsicht des Dienstreisenden oder der auf- sicht eines Delegationsmitgliedes zu belassen. 189. Der Leiter der NVA-Delegation hat bei groben Verletzungen und Unzulänglichkeiten des Schutzes der Staatsgeheimnisse durch die ausländischen Partner diese über das Personal der Botschaft der DDR davon in Kenntnis zu setzen, Bitten zur Gewährleistung des Schutzes der Staatsgeheimnisse zu äußern oder entsprechende Forderungen zu erheben. 190. Werden Verhandlungen von NVA-Delegationen mit ausländischen Partnern auf dem Territorium der DDR außerhalb militärischer Objekte durchgeführt, hat der Leiter der NVA-Delegation alle Maßnahmen zur veranlassen, die den Schutz der Staatsgeheimnisse gewährleisten. IX. Schutz der Staatsgeheimnisse unter spezifischen Bedingungen Dienstliche Zusammenkünfte 191.(1) Bei Tagungen, Sitzungen, Konferenzen, Beratungen, Aus- bildungsmaßnahmen, Besprechungen, Verhandlungen usw. (nachfol- gend dienstliche Zusammenkünfte) sind Staatsgeheimnisse nur im unbedingt notwendigen Umfang und nur dann zu behandeln, wenn alle anwesenden Personen die dafür erforderlichen Berechtigung haben. Schriftliche Aufzeichnungen können untersagt werden. (2) Über die Teilnehmer (einschließlich des technischen Perso- nals) an dienstlichen Zusammenkünften mit geheimzuhaltendem Inhalt ist ein namentlicher Nachweis zu führen und die Einlaß- kontrolle zu gewährleisten. (3) Vom Leitenden der dienstlichen Zusammenkunft ist festzule- gen, in welchem Umfang VS-Arbeitsbücher mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad u. a. VS benötigt werden. Die benötigten VS sind grundsätzlich an die dafür festgelegte VS-Stelle auf dem Kurierweg zu übersenden. Eine zentrale Bereitstellung von VS- Arbeitsbüchern sowie deren selbständiges Mitführen sind unter Beachtung der Festlegungen in den Ziffern 99. und 100. statthaft. (4) Der Leitende der dienstlichen Zusammenkunft hat vor Beginn der dienstlichen Zusammenkunft den Teilnehmern den Geheimhal- tungsgrad des zu behandelnden Staatsgeheimnisses zur Kenntnis zu geben. Für das Aufnehmen von Staatsgeheimnissen auf fotogra- fische Materialien, Ton- und Datenträgern von den Teilnehmern ist vorher die ausdrückliche Genehmigung des Leitenden der dienstlichen Zusammenkunft erforderlich. 192.(1) Zur Durchführung dienstlicher Zusammenkünfte sind Räume zu nutzen, die eine Kenntnisnahme von Staatsgeheimnissen, ein- schließlich durch technische Mittel, und den Zugang von Unbefug- ten ausschließen. Bei besonderen Sicherheitserfordernissen ist der zuständige Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu informieren. (2) Notwendige Wach- und Sicherungskräfte sind so einzusetzen, daß sie von Staatsgeheimnissen keine Kenntnisse erhalten. Ist dies nicht möglich, sind dazu Geheimnisträger zu befehlen. (3) Während der Behandlung von Informationen über Staatsgeheim- nisse muß die in diesen Räumen installierte Technik die Sicher- heit gegen einen auswertbaren Abfluß von Informationen gewährlei- sten. Wenn notwendig, sind Lautsprechanlagen, Funksende- und Empfangsanlagen, Wechselsprechanlagen u. a. abzuschalten oder zu entfernen. 193.(1) Für die Zeit der Pausen und nach Beendigung des Arbeits- tages hat der Leitende der dienstlichen Zusammenkunft zu gewähr- leisten, daß die von den Teilnehmern benutzten VS und andere Ar- beitsunterlagen sicher verwahrt oder in einer VS-Stelle gelagert werden können. (2) Nach Beendigung der dienstlichen Zusammenkunft hat die dafür festgelegte VS-Stelle die VS und VS-Arbeitsbücher zur Weiterlei- tung, zum Versand oder zur Aufbewahrung zu übernehmen. Das selb- ständige Mitführen ist unter Beachtung der dafür geltenden Fest- legungen statthaft. Umgang mit geheimzuhaltender Militärtechnik 194. Für die Festlegung der Geheimhaltungsgrade von geheimzuhal- tender Militärtechnik, deren Baugruppen und Bauteile bzw. für Codebezeichnungen ist der Bedarfsträger verantwortlich. 195. Geheimzuhaltende Militärtechnik ist bei ihrer Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Lagerung und Nutzung so zu sichern, daß die Geheimhaltung der durchzuführenden Arbeiten sowie die Voll- ständigkeit der Dokumente und der geheimzuhaltenden Militärtech- nik gewährleistet sind. 196.(1) Jede herzustellende und zu erprobende geheimzuhaltende Militärtechnik enthält neben ihrer wirklichen Bezeichnung zur Ge- heimhaltung, ihrer Bestimmung, ihrer Kennwerte und Zugehörig- keit eine fiktive Bezeichnung. (2) Die wirkliche Bezeichnung geheimzuhaltender Militärtech- nik dürfen nur bei dringender Notwendigkeit und ausschließlich in VS benutzt werden. 197.(1) Der Nachweis geheimzuhaltender Militärtechnik ist ge- trennt vom Nachweis der Militärtechnik ohne Geheimhaltungsgrad gemäß den Festlegungen des Bedarfsträgers zu führen. (2) Geheimzuhaltende Militärtechnik ist mit Nachweis- oder Werks- nummern dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist an den in der technischen Dokumentation festgelegten Stellen anzubrin- gen. Aus der Kennzeichnung darf der Hersteller der geheimzuhal- tenden Militärtechnik nicht hervorgehen. (3) Werden einzelne Komplettierungsgeräte demontiert und von der geheimzuhaltenden Militärtechnik getrennt gelagert, ist das im Nachweis zu vermerken. (4) Der Austausch geheimzuhaltender Geräte, Baugruppen, Bauteile u. ä. ist in den Begleitdokumenten der geheimzuhaltenden Militär- technik nachzuweisen. 198.(1) Geheimzuhaltende Militärtechnik ist getrennt von Militär- technik ohne Geheimhaltungsgrad aufzubewahren und petschiert oder verplombt in gesicherten hallen des Parks abzustellen. Ge- heimzuhaltende Geräte, Baugruppen und Bauteile, die Bestandteil von Militärtechnik ohne Geheimhaltungsgrad sind, können mit die- ser gemeinsam aufbewahrt werden, wenn eine zuverlässige Siche- rung gewährleistet ist. (2) Die Aufbewahrungsorte geheimzuhaltender Militärtechnik sind zu bewachen oder unter Nutzung elektrotechnischer, elektroni- scher bzw. anderer Gefahrenmeldeanlagen zu sichern. (3) In Feuerstellungen und auf Gefechtsposten ist geheimzuhal- tende Militärtechnik ja nach Stufe der Gefechtsbereitschaft und unter Einhaltung der erforderlichen Tarnmaßnahmen abzustellen. (4) Bei geheimzuhaltender Militärtechnik mit großer Masse und großen Abmessungen sind die Kabinen, Räume und Komplexe, in de- nen geheimzuhaltende Geräte, Baugruppen und Bauteile installiert sind, nach Beendigung der Arbeit zu verschließen, zu petschieren oder zu verplomben und zu sichern. (5) Im Prozeß der Herstellung oder Instandsetzung von geheimzu- haltender Militärtechnik kann diese auch in Werkhallen, Laboren, Abteilungen u. a. aufbewahrt werden, wenn deren zuverlässige Sicherung gewährleistet ist. 199. Für die Vollständigkeit und Sicherheit der geheimzuhalten- den Militärtechnik ist an allen Aufbewahrungsorten ein Verant- wortlicher des zuständigen Bedarfsträgers festzulegen. 200.(1) Bei der Erprobung von Mustern geheimzuhaltender Militär- technik sind solche besonderen Sicherheits- und Tarnmaßnahmen zu treffen, die die Geheimhaltung gewährleisten. Während der Erpro- bung dürfen nur Geheimnisträger zugegen sein, die mit der Teil- nahme an der Erprobung unmittelbar beauftragt sind. (2) Die Erprobung geheimzuhaltender Militärtechnik, die mit elek- tromagnetischer Ausstrahlung verbunden ist, ist nur dann durchzu- führen, wenn die Funk- und Funkmeßtarnung dieser Erprobungs- maßnahmen gewährleistet sind. 201. Bei Übungen, Ausbildungsmaßnahmen im Gelände, Paraden u. a. sind Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes geheimzuhaltender Militärtechnik festzulegen und durchzusetzen. 202.(1) Die Marschstrecke von Transporten mit geheimzuhaltender Militärtechnik ist von dem Vorgesetzten festzulegen, der den Transport befohlen hat. (2) Transporte mit geheimzuhaltender Militärtechnik sind in der Regel nur bei Nacht durchzuführen. Die geheimzuhaltende Militär- technik ist mit Planen oder Geräteschutzhüllen abzudecken und von bewaffneten Begleitkommandos zu sichern. (3) Die Verantwortlichen für den Transport geheimzuhaltender Mi- litärtechnik haben die Maßnahmen der Sicherung, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes (GAB) sowie die Forderungen zur Tarnung in allen Etappen des Transports genau zu kennen und durchzusetzen. (4) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahntransports von geheimzuhaltender Militärtechnik sind die zuständigen Eisenbahn- transportkommandanturen in die Anforderungen zum Schutz der ge- heimzuhaltenden Militärtechnik einzuweisen. 203. Bei Unfällen während des Transports sowie Schäden mit und an geheimzuhaltender Militärtechnik außerhalb von Objekten und Gelände der NVA sind von den Verantwortlichen für den Transport unverzüglich solche Maßnahmen zu treffen, die die Geheimhaltung der Militärtechnik gewährleisten. Wenn notwendig, ist der be- treffende Gelände- oder Straßenabschnitt zu sperren. Den Orga- nen der Deutschen Volkspolizei ist die Besichtigung oder Ein- sichtnahme von Spezialauf- oder -einbauten nicht zu gestatten. 204.(1) Personen, die zur Übernahme geheimzuhaltender Militär- technik abkommandiert werden, haben Dokumente (einschließlich einer Vollmacht) mitzuführen, die ihre Person und ihre Berech- tigung zur Übernahme der geheimzuhaltenden Militärtechnik aus- weisen. (2) Wird bei der Übergabe von geheimzuhaltender Militärtechnik festgestellt, daß die Petschierung oder die Plomben beschädigt sind oder fehlen bzw. die Angaben in den Begleitdokumenten nicht mit der Lieferung übereinstimmen, hat die entsprechende geheim- zuhaltende Militärtechnik am Übergabeort bis zur Klärung zu ver- bleiben. 205. Wird geheimzuhaltende Funkmeßtechnik genutzt, sind auf der Grundlage der dafür geltenden militärischen Bestimmungen Maß- nahmen für den Frequenzschutz und die Funkmeßtarnung unter Be- rücksichtigung der konkreten Standortbedingungen festzulegen. 206. Ausstellungen von geheimzuhaltender Militärtechnik sind nur mit Erlaubnis des Bedarfsträgers zu organisieren und durchzu- führen. Diese Ausstellungen dürfen nur von Geheimnisträgern be- sucht werden, die in Beziehung zu der ausgestellten geheimzuhal- tenden Militärtechnik stehen. 207. Die Vollzähligkeit geheimzuhaltender Militärtechnik, ihr Nachweis und der Umgang mit ihr sind regelmäßig, jedoch minde- stens einmal im Jahr in Verantwortung des Bedarfsträgers zu kon- trollieren. Die Ergebnisse der Kontrolle sind zu protokollieren. 208. Wird geheimzuhaltende Militärtechnik an Nutzer außerhalb der NVA übergeben, sind in den Begleitdokumenten alle Angaben unkenntlich zu machen, die über geheimzuhaltende Angaben Aus- kunft geben können oder Rückschlüsse darauf zulassen. 209(1) Wird geheimzuhaltende Militärtechnik ausgesondert, ist der Bedarfsträger für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der geheimzuhaltenden Militärtechnik verantwortlich. Der Bedarfs- träger hat festzulegen, inwieweit der Geheimhaltungsgrad von Militärtechnik geändert oder durch Ausbau von Geräten, Baugrup- pen oder Bauteilen aufgehoben werden kann. Eine vollständige Vernichtung der geheimzuhaltenden Geräte, Baugruppen und Bau- teile hat durch Einschmelzen, Deformieren oder Sprengung zu er- folgen. (2) Mit der Vernichtung oder Verschrottung ist eine Weiterver- wendung, Wiederherstellung oder ein Mißbrauch der geheimzuhal- tenden Militärtechnik auszuschließen. 210. Besteht unter besonderen Bedingungen die unabwendbare Ge- fahr, daß die Sicherheit und der Schutz geheimzuhaltender Mili- tärtechnik oder bestimmter Teile davon nicht mehr gewährleistet werden können, ist analog den Festlegungen in der Ziffer 123. über die Vernichtung von VS zu entscheiden. Lieferung und Leitungen 211.(1) Während der Entwicklung, Erprobung, Fertigung, indu- strielle Instandsetzung und Modernisierung geheimzuhaltender Militärtechnik im Auftrag des MfNV haben die Besteller des MfNV (nachfolgend Besteller) Kontrollaufgaben zur Gewährleistung der Geheimhaltung auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvor- schriften wahrzunehmen. (2) Für Lieferungen und Leistungen an die NVA sowie für die im Prozeß der zentralen Beschaffung, Instandsetzung und militär- technischen Forschung und Entwicklung entstehenden Einzeldoku- menten sind von den Bestellern die Anforderungen an die Geheim- haltung festzulegen. (3) Sind aus Forschungs- und Entwicklungsaufgaben geheimzuhal- tende Erfindungen zu erwarten oder entstanden, ist unverzüglich die erforderliche Geheimhaltung zu sichern. (4) Vor der Aufhebung der Geheimhaltung von Erfindungen aus Forschungs- und Entwicklungsaufgaben ist zu überprüfen, ob im Zusammenhang mit der Themenstellung Geheimpatentanmeldungen oder Geheimpatente vorliegen. Eine Aufhebung der Geheimhaltung kann nur zusammen mit der Aufhebung des Geheimpatentes erfolgen. 212.(1) Wirtschaftsverträge sind nur mit solchen Leistungen ab- zuschließen, bei denen die Sicherheit für die in den Verträgen gestellten Forderungen zur Geheimhaltung gewährleistet ist. (2) In den Wirtschaftsverträgen sind die Aufgaben zur Wahrung der Geheimhaltung zu vereinbaren. (3) Entsprechend dem Inhalt und dem Umfang der Leistung sind in den Wirtschaftsverträgen festzulegen: a) Verantwortung und Befugnisse des Bestellers und des Lei- stenden, b) Maßnahmen und Verantwortung zur Gewährleistung der Geheim- haltung bei den zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, c) differenzierte Anwendung der Geheimhaltungsgrade für Einzel- teile oder -aufgaben (Themennomenklatur), d) namentlich die Geheimnisträger sowie die Art und Weise deren Bekanntgabe an den Besteller, e) Belehrungen und Kontrollen, f) Verbleib und Sicherheit der von dem Vertragspartner erarbei- teten Staatsgeheimnisse, g) sofortige Meldepflicht des Liefernden sowie des Leistenden an die zuständige Sicherheitsorgane und den Besteller bei Verletzung der Geheimhaltung. (4) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist vom Leistenden der Schriftverkehr mit Geheimhaltungsgrad zu abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Serienproduktion in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Auf Forderung des Bestellers können die Unterlagen von diesem auch zurückgefordert werden. Die Rückforderung des Schriftverkehrs vom Besteller ist im Wirtschaftsvertrag zu ver- einbaren. 213. Der Besteller hat bei einer vertraglich vereinbarten und zeitlich begrenzten Übergabe geheimzuhaltender Militärtechnik an den Leistenden alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere und ordnungsgemäße Aufbewahrung, Nutzung, Überführung und Ge- heimhaltung festzulegen und ihre Durchführung seitens des Lei- stenden zu kontrollieren. 214. Nehmen Vertreter des Leistenden an speziellen Beratungen und Konsultationen in der DDR und im sozialistischen Ausland sowie an Besichtigungen und Erprobungen von geheimzuhaltender Militärtechnik in Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen der NVA teil, ist vom Besteller die Einhaltung der Geheimhal- tungsbestimmungen zu gewährleisten. 215. Spezielle Festlegungen zur Geheimhaltung bei der Realisie- rung der zentralen Beschaffung, Instandsetzung, Forschung und Entwicklung sowie bei der Durchführung von technischen Leistun- gen von ausländischen Spezialisten an Importtechnik in der NVA sind in gesonderten militärischen Bestimmungen geregelt. Nutzung von Rechentechnik 216. Die Maßnahme zur Gewährleistung der Datensicherheit bei der Nutzung der Rechentechnik2 sind die Sicherheitsordnungen festzulegen, regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und entsprechend den Anforderungen zu gestalten. 217.(1) Objekte der Datenverarbeitung mit zentraler Rechentech- nik3 sind als Sperrbereiche festzulegen. (2) Objekte der Datenverarbeitung mit dezentralisierter Rechen- technik⁴ können als Sperrbereiche festgelegt werden. 218. Räume mit Rechentechnik, die nicht ständig personell be- setzt sind, sind wie VS-Stellen zu sichern, wenn in ihnen a) Daten und Informationen mit Staatsgeheimnissen ständig in elektronischer und auf magnetischen Speichermedien vorhanden sind, b) die dezentrale Rechentechnik ständig an rechnergestützte Kommunikationseinrichtungen angeschlossen ist, die den Zu- griff zu Daten und Informationen mit Staatsgeheimnissen er- möglicht. 219. In Einrichtungen der Datenverarbeitung ab der Größenklasse III sind VS-Stellen zu bilden. 220. Während der Bearbeitung von Staatsgeheimnissen mittels de- zentraler Rechentechnik in Dienst- und Arbeitszimmern sind die unbefugte Nutzung der Geräte und Datenträger sowie die Einsicht- nahme von Unbefugten auf Bildschirminhalte und Ergebnisausdrucke auszuschließen. 221. Bei Übungen und im Feldeinsatz ist die bewegliche Rechen- technik ständig zu bewachen oder in gesicherten Zonen der Füh- rungsstellen unterzubringen. Während der Nutzung der Rechen- technik, einschließlich der Datenübertragung, sind die Maßnah- men der gedeckte Truppenführung und des funkelektronischen Schutzes konsequent durchzusetzen. _____ 2 Rechentechnik sind technische Geräte zur maschinellen Ausfüh- rung von arithmetischen und logischen Verknüpfungen von Daten und Informationen, wie EDV-Anlagen, Kleindatenverarbeitungs- anlagen, Arbeitsplatzrechner, Kleincomputer und gleichartige Geräte sowie Terminals 3 Zentrale Rechentechnik sind Einrichtungen der Datenverabei- tung, einzeln oder im Verband installierte EDV-Anlagen des ein- heitlichens Systems der elektronischen Rechentechnik (ESER), Kleindatenverarbeitungsanlagen, auch des Systems der Kleinrech- ner (SKR), sowie gleichartige Rechentechnik. ⁴ Dezentrale Rechentechnik sind Arbeitsplatzrechner und gleich- artige Geräte sowie Terminals, die einzeln, im Verband unterein- ander sowie mit zentraler Rechentechnik betrieben werden können. 222.(1) Datenträger, die zur Aufzeichnung von Staatsgeheimnis- sen benutz werden, sind vor der Erstbenutzung in einen Geheim- haltungsgrad einzustufen und dauerhaft so zu kennzeichnen, daß Manipulationen mit ihnen erkennbar bzw. ausgeschlossen sind. Die Aufhebung der Geheimhaltung eingestufter Datenträger ist nicht gestattet. (2) Während der Arbeit mit Rechentechnik kann die VS-Kennzeich- nung der Ausgaben von Daten und Informationen, die Staatsge- heimnisse darstellen bzw. enthalten mit der verkürzten VS-Si- gnatur (Anlage 15) erfolgen. 223. Zusätzlich zu den Festlegungen in den Ziffern 216. bis 222. dieser Dienstvorschrift sind die in den militärischen Bestimmun- gen zur Automatisierung der Truppenführung enthaltenen Festle- gungen zur Datensicherheit verbindlich. Nutzung von Nachrichtenverbindungen 244.(1) Staatsgeheimnisse dürfen nur über Nachrichtenverbindun- gen übertragen werden, wenn die Voraussetzung geschaffen sind, die eine Kenntnisnahme von Unbefugten ausschließen. (2) Zur Übertragung von Staatsgeheimnissen sind nur gedeckte Nachrichtenverbindungen zu nutzen, die die Sicherheit und Ge- heimhaltung im notwendigen Maße gewährleisteten. 225.(1) Vor Beginn jeglicher Informationsübertragung ist die Identität des Empfängers bzw. Teilnehmers festzustellen. Ist dies nichtmöglich oder handelt es sich um einen Teilnehmer aus dem nichtsozialistischen Ausland, sind die Verbindung sofort zu unterbrechen. Anrufer aus der BRD oder Berlin (West) sind ab- zuweisen. (2) Bei Hilfeleistungen in Seenotfällen haben die Kommandanten von Schiffen und Booten gemäß den für den Dienst an Bord gelten- den militärischen Bestimmungen zu handeln. (3) Befinden sich Flugzeugführer oder Besatzungen in Luftnot, können die erforderlichen Kommandos über Funk im Klartext er- teilt werden. 226.(1) Drahtlose Nachrichtenverbindungen im UKW-, DM-, CM- und µM-Wellenbereich sind innerhalb eines Schutzstreifens entlang der Staatsgrenze zur BRD und zu Berlin (West) verboten. Ausnahmege- nehmigungen sind beim Stellvertreter des Ministers und Chefs des Hauptstabes auf dem Dienstweg zu beantragen. (2) Der Schutzstreifen für die Landstreitkräfte beträgt minde- stens 20 km. Für die im Schutzstreifen ständig dislozierten Dienststellen der Landstreitkräfte ist die Ausnahmegenehmigung gemäß den Festlegungen im Absatz 1 nicht erforderlich. (3) Für die bodenständigen Dienststellen der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung sowie für die Volksmarine und die Grenz- truppen der DDR gelten Sonderregelungen. 227. Unterbeachtung des Schutzstreifens kann parallel der Staatsgrenze zur BRD und zu Berlin (West) gesendet werden. Die Direkteinstrahlung mit Richtfunkstationen (UKW, DM) ist verbo- ten. Werden UKW-Funkstellen oder -Geräte in der Nähe des Schutz- streifens eingesetzt, sind Antennen mit Richtwirkung zu verwen- den. Bei guter Hörbarkeit und standhaften Verbindungen ist die Sendeleistung zu vermindern. 228.(1) Beim Betreiben von Nachrichtentechnik sind die in den militärischen Bestimmungen für das Nachrichtenwesen festgeleg- ten Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen verbindlich. (2) Der Absender oder Gesprächsführende ist bei der Nutzung von Nachrichtenverbindungen für die Einhaltung der Regeln der ge- deckten Truppenführung verantwortlich. Das schließt die Verant- wortung der Nachrichtenbetriebskräfte mit ein. 229. Nachrichtenverbindungen sind auf die Einhaltung der Nach- richtensicherheit, der gedeckten Truppenführung sowie der Be- triebsvorschriften und -regimes zu überwachen. Die Überwachung hat sich auf Nachrichtenverbindungen der eigenen sowie der nachgeordneten Führungsebenen zu erstrecken. 230.(1) Die Stabschefs haben die Planung der Überwachung halb- jährlich zu bestätigen und die personellen sowie technischen Voraussetzungen für die Überwachung zu schaffen. Die Ergebnisse der Überwachung sind auszuwerten, und grobe Verstöße sind un- verzüglich zu ahnden. (2) Die zur Überwachung eingesetzten Kräfte haben die Gesprächs- führenden auf Verstöße gegen die Regeln der gedeckten Truppen- führung aufmerksam zu machen und nur bei groben Verstößen sowie bei Gefährdung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft Verbindun- gen zu trennen. Trennungen sind dem Vorgesetzten, der die Über- wachung angeordnete hat, zu melden. Vorbereitung und Durchführung von Militärbaumaßnahmen 231.(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Militärbau- maßnahmen sind auf der Grundlage der militärischen und militär- ökonomischen Vorgaben in den Vorbereitungsdokumenten die not- wendigen Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Staatsgeheimnisse zu treffen und durchzusetzen. Insbesondere a) Tarnmaßnahmen, z. B. Trassenfestlegungen, Aufforstungen, Erd- wälle, Blenden usw., b) bauseitige Anforderungen für durchzuführende Tarnmaßnahmen, wie Halterungen für Tarnnetze, Absenkungen für Maste usw., c) sonstige Maßnahmen, z. B. Sperrgebietsbeschilderungen, Ver- bot von Landwirtschaftsflügen, Verhinderung der Einsicht, Be- grenzung der Betretensberechtigung für Mitarbeiter der Lei- stenden. (2) In die Verträge für die Vorbereitung und Durchführung sind auf der Grundlage der Lieferverordnung (LVO) und der Militär- bauordnung (MBO) entsprechend dem speziellen Inhalt der geheim- zuhaltenden Aufgaben Festlegungen aufzunehmen wie a) konkrete Maßnahmen und Verantwortlichkeit zur Gewährleistung des Schutzes der Staatsgeheimnisse, b) Begrenzung der Weitergabe von Militärischen Angaben, wie Zielstellungen, Standorte, Parameter sowie von Vorbereitungs- und Durchführungsdokumentationen, Anmerkung: Es sind nur die Vorbereitung und Durchführung der Baumaß- nahme notwendig Parameter (allgemeine Kapazitätsangaben so- wie Anschlußwerte usw.) zu benennen. c) Verfahrensweise und Termine der Rückgabe von Dokumentationen, d) Kontrollen vom Auftragsgeber bei den Auftragnehmern, Koopera- tionspartnern und Nachauftragnehmern sowie die Benennung von Kontrollpersonen, e) Verfahrensweise für die Durchführung von Rest- und Garantie- leistungen nach Abschluß der Baumaßnahmen sowie Übergabe an den Nutzer. (3) In die den Auftragnehmern zu übergebenden VS sind keine An- gaben über die konkrete militärische Bestimmung der Baumaßnahme bzw. über die Art sowie den Umfang an Kräften und Mittel auf- zunehmen. 232. In der Baustellenordnung sind vorhabenspezifische Geheim- haltungsanforderungen sowie Verfahrens- und Kontrollregelungen zu treffen, insbesondere über a) die Berechtigung zum Betreten militärischer Objekte oder die Begrenzung auf Zonen, Teilvorhaben, Einzelobjekte usw., b) den Umgang mit VS in der Arbeitszeit und in Arbeitspausen, c) die Sicherung gedeckter Transporte, d) die Zwischenlagerung und Montage von geheimzuhaltenden Bau- teilen und geheimzuhaltender Militärtechnik, e) die Schlüsselordnung, den Verschluß und die Petschierung von Dienst-, Arbeits- und Lagerräumen sowie die Sicherung von Lagerflächen. 233. Fototechnische Arbeiten (Reproduktionen) von Vermessungs- unterlagen zur Nachweisführung baulicher Grundfonds dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung des Leiters der zuständigen Unterkunftsabteilung vom VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie unter Einhaltung der festgelegten Sicherheitsmaß- nahmen durchgeführt werden. 234. Eintragungen von Gebäuden und baulichen Einrichtungen inner- halb von Objekten und Anlagen, die sich in Rechtsträgerschaft des MfNV oder der volkseigenen Betriebe des MfNV befinden, in der Katasterkarte der örtlichen Organe sind nicht statthaft. 235. Bei Unfällen, Havarien und anderen Situationen mit unmit- telbarer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen ist den Kräften zur Hilfeleistung der Zutritt zu Bauabschnitten von Spezial- und allgemeinen Militärbauten, die der Geheimhal- tung unterliegen, in Begleitung von Zutrittsberechtigen ge- stattet. Die Personalien der eingesetzten Kräfte sind festzu- stellen und es ist zu kontrollieren, daß aus der Abfassung von Meldungen und Untersuchungsberichten keine Rückschlüsse auf die militärische Bestimmung des Vorhabens gezogen werden können. Zusätzliche Festlegungen für Spezialbaumaßnahmen 236.(1) Für die Organisation, Führung sowie Kontrolle der Si- cherheit und des Schutzes der Staatsgeheimnisse sind die Kom- mandeure verantwortlich. Davon wird die Verantwortung der Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie der Wirt- schaftseinheiten nicht berührt. (2) Zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben des Schutzes der Staatsgeheimnisse können die Leiter von Struktureinheiten be- auftragt und Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden. (3) Die mit der Realisierung von Aufgaben des Spezialbauwesens vorgesehenen Personen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. 237.(1) Die Vorbereitung und Durchführung von Spezialbauten haben gemäß den Festlegungen in den Maßnahmenplänen zur Gewähr- leistung der Sicherheit und des Schutzes der Staatsgeheimnisse (Sicherheitskonzeptionen) zu erfolgen. (2) Die Maßnahmepläne sind vom Investitionsauftraggeber im engen Zusammenwirken mit dem Bedarfsträger oder Nutzer zu erarbeiten und vom Chef der Verwaltung Spezialbauwesen im MfNV zu bestätigen. (3) Bei Realisierungs- und Erweiterungsinvestitionen an in Nut- zung befindlichen Spezialbaumkomplexen sind die Festlegungen des Nutzers verbindlich. 238.(1) Die Rekognoszierung von Geländeabschnitten zur Erschlie- ßung neuer Standorte hat unter strenger Wahrung der Geheimhal- tung zu erfolgen. (2) Standortbesichtigungen sind mit den zuständigen staatlichen Organen und den Leitern der Dienststellen des MfS Militärabwehr abzustimmen. (3) Das Begehen und Befahren des Geländes haben vor Baubeginn nur in Zivilkleidung und mit handelsüblichen Fahrzeugen mit zivilen polizeilichen Kennzeichen zu erfolgen. (4) Für die weitere Durchsetzung der Bestimmung zum Schutz der Staatsgeheimnisse sind in allen Phasen der Vorbereitung, Projek- tierung, Durchführung und Nutzung die festgelegten Maßnahmen der Legende verbindlich. 239.(1) Werden Kooperationspartner der Volkswirtschaft in den Gesamtprozeß der Realisierung der Investitionen des Spezialbau- wesens einbezogen, sind zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Staatsgeheimnisse durchgängige, untereinander abgestimmte Maßnahmen zwischen allen Beteiligten festzulegen und durchzusetzen. (2) Beim Abschließen von Wirtschaftsverträgen sind die Festle- gungen in der Ziffer 212. sinngemäß anzuwenden. Herstellung, Herausgabe und Umgang mit topographischen Unter- lagen 240. Vermessungsarbeiten zur Herstellung topographischer Unter- lagen⁵ in Objekten mit militärischer und Verteidigungsbedeutung⁶ werden von Angehörigen des militärtopographischen Dienstes durch- geführt. Während der Durchführung von Vermessungsarbeiten ist vom zuständigen Kommandeur zu gewährleisten, daß a) dem Meßtrupp ein Begleiter zugeteilt wird, der über den In- halt und den Umfang des Vermessungsauftrages eingewiesen ist und die Wahrung der Geheimhaltung gewährleistet, b) dem Meßtrupp ein eigener und verschließbarer Arbeitsraum zur Verfügung gestellt wird, der entsprechend gesichert werden kann, c) die Arbeitsunterlagen täglich nach Arbeitsschluß gesichert untergebracht werden können. 241.(1) Als Staatsgeheimnis gekennzeichnete topographische Un- terlagen sind in gesicherten stationären oder motorisierten Kar- tenlagern und -stellen oder in VS-Stellen aufzubewahren oder zu lagern. (2) Die gemeinsame Aufbewahrung oder Lagerung von topographi- schen Unterlagen gemäß den Festlegungen im Abschnitt VII. mit solchen, die als geheimzuhaltenden Informationen bestimmt sind, ist statthaft. _____ ⁵ Topographische Unterlagen sind topographische Karten, topo- graphische Stadtpläne, Spezialkarten, Kataloge oder Verzeich- nisse mit Angaben über geodätische, gravimetrische und Höhen- netze, Luftbilddokumente, großmaßstäbige Pläne, deren Aus- gangs-, Zwischen- und Duplikatmaterialien in analoger und digitaler Form, einschließlich der zu ihrer Herstellung erfor- derlichen redaktionell-technologischen Dokumenten sowie andere/ weitere zur topographische-geodätischen Sicherstellung der Handlungen der Führungsorgane und Truppen erforderliche Unter- lagen. ⁶ Objekte mit militärischer und Verteidigungsbedeutung (OMV) sind wichtige Objekte und Anlagen, die sich in Rechstträger- schaft oder Nutzung des MfNV oder der GSSD GWS befinden (außer Wehrkommandos, Erholungs- und Kurheime, Lazarette, Ferien- lager, Wohnsiedlungen und unbebautes freies Gelände), sowie der Schutzstreifen entlang der Staatsgrenze der DDR zur BRD und zu Berlin (West). 242. Die Gesamtvollzähligkeitskontrollen für die als Staatsge- heimnisse bestimmten topographischen Unterlagen sind in den Kartenlagern und in den vom Leiter Militärtopographischer Dienst (LMTD) im MfNV festgelegten Karteistellen mindestens einmal in 3 Jahren sowie in den VS- und sonstigen Kartenstellen jährlich durchzuführen. 243. Die Nachanfertigung topographischer Unterlagen oder von Teilen davon bedarf der Zustimmung des LMTD im MfNV. 244.(1) Die Herstellung von Luftbildaufnahmen jeder Art vom Territorium der DDR ist antrags- und genehmigungspflichtig. (2) Anträge zur Herstellung von Luftbildaufnahmen mit Meßbild- kammern sind an den Stellvertreter des Ministers und Chefs des Hauptstabes zur Erteilung der Genehmigung einzureichen. (3) Anträge auf Bereitstellung von Archiv-Meßluftbildern sind dem LMTD im MfNV zur Realisierung zu übergeben. 245. Für die Durchführung von Luftbildflügen und die Bearbeitung von Luftbildfilmen in den dazu berechtigten Einheiten und Ein- richtungen der NVA sind nur dafür bestätigte Geheimnisträger einzusetzen. 246.(1) Neu erstellte Luftbilder bzw. Archiv-Meßluftbilder wer- den den Antragstellern der NVA nach erteilter Genehmigung un- mittelbar übergeben. (2) Die Freigabe von Luftbildern zur Veröffentlichung sowie für die Nutzung in den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen der DDR und in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen erfolgt gemäß den dafür geltenden militärischen Bestimmungen. 247.(1) Aerokosmische Bilder (Aufnahmen aus dem Kosmos oder aus hoch fliegenden Flugzeugen) vom Territorium der DDR sind nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen. Der An- trag ist an den LMTD im MfNV zu stellen. (2) Primärdaten aerokosmischer Aufnahmen unterliegen der Frei- gabe durch den LMTD im MfNV. 248 Die Festlegungen für die Herstellung, Herausgabe und den Umgang mit topographischer Unterlagen gelten für die Herstellung, die Herausgabe und den Umgang sinngemäß. 249. Spezielle Festlegungen zur Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Geheimhaltung beim Umgang mit topographischer oder nautischen, hydrographischen und ozeanographischen Unterlagen, einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen Dokumenten, sind auf der Grundlage der Festlegungen in dieser Dienstvor- schrift in militärischen Bestimmungen zu regeln, die vom LMTD im MfNV bzw. vom Chef des Seehydrographischen Dienstes zu er- lassen sind. Nutzung von Vervielfältigungstechnik 250. Die Vervielfältigung von Staatsgeheimnissen in Druckereien, Vervielfältigungseinrichtungen (VVE), Kombinationen stationärer Einzelgeräte (KSE) und mit Einzelgeräten ist nur gestattet, wenn von dem dazu befugten Kommandeur ein schriftlicher Auftrag (Vor- druck NVA 33 671) erteilt wurde. Der Druck- bzw. Vervielfälti- gungsauftrag ist 2 Jahre aufzubewahren. 251. Von den Vorgesetzten der in Ziffer 250. genannten Einrich- tungen sind Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Staatsge- heimnisse zuverlässig gewährleisten, die den Schutz der Staatsge- heimnisse zuverlässig gewährleisten und ein unbefugtes Betreten dieser Einrichtungen sowie das unbefugte Benutzen der Verviel- fältigungstechnik verhindern. Für die Bedienung der Vervielfäl- tigungstechnik ist ein begrenzter Personenkreis einzusetzen, der zur Arbeit mit VS berechtigt sein muß. Verbrauchsmittel dürfen nur diesem Personenkreis zugänglich sein. 252. Es sind nicht gestattet, Staatsgeheimnisse mittels elektro- nischer Kopiergeräte zu vervielfältigen, wenn diese nicht über Mittel zur Verhinderung unerwünschter Ausstrahlung verfügen. 253. Für jede Vervielfältigung ist die erteilte Nummer der generellen Druckgenehmigung zu verwenden. Die erteilte Nummer ist auf der 1. oder letzten Seite im Original unter links ein- zutragen und mit zu vervielfältigen. Alle Vervielfältigungen sind nachzuweisen. 254. Der Nachweis bei Vervielfältigungen von VS in Einrichtun- gen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 250. ist wie folgt zu führen: a) Übernahme von Vorlagen und des Druck- und Vervielfältigungs- auftrages (je VS-Nummer ein Vordruck NVA 33 671) vom Auftrag- geber gegen Unterschrift vom Personal der VS-Stelle oder der VVE bzw. KSE, b) Eintragungen des Vervielfältigungsauftrages in das Nachweisbuch der VVE bzw. KSE und der übernommenen VS in die VS-Nachweis- mittel der VS-Stelle bzw. in das personengebundene VS-Nach- weisheft des Vervielfältigers, c) Anbringen der erteilten Nummer der generellen Druckgenehmi- gung und Durchführung der Vervielfältigung, d) Eintragen der vervielfältigten VS und des Zwischenmaterials vom Vervielfältiger in das Nachweisbuch der VVE bzw. KSE, e) Rückgabe der Vorlagen an den Auftraggeber gegen Unterschrift und Eintragen der vervielfältigten VS (Anzahl der Ausferti- gungen, Blattzahl, Zwischenmaterial) vom Vervielfältiger bzw. die Nachweiskarte des Auftraggebers (Spalte: Ergänzung zur Anfertigung). Besuche von Delegationen und Journalisten in Dienststellen 255. Besuche von Delegationen oder Journalisten des In- und Aus- landes (nachfolgend Delegationen) in die Dienststellen sind antrags- und Erlaubnispflichtig, sofern die Besuche nicht in den entspre- chenden Jahresplänen bestätigt sind. 256. Die Kommandeure der zu besuchenden Dienststellen haben ge- eignete Maßnahmen zu treffen, daß a) die Tätigkeit der Angehörigen der Delegationen auf den Rahmen des erlaubten Vorhabens beschränkt wird, b) die Angehörigen der Delegationen keine Kenntnis von Staatsge- heimnissen erhalten. 257. Die im Ergebnis von Besuchen entstandenen Manuskripte, Fil- me, Bilder und Tonaufnahmen sind zusammen mit dem Zwischenmate- rial zu überprüfen und gemäß den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu kennzeichnen: a) bei Material aus zentralen Institutionen von der Hauptabtei- lung Presse im MfNV; b) bei Material aus örtlichen Institutionen von den Stellvertre- tern der Chefs und Chefs der Politischen Verwaltung bzw. Stellvertretern der Kommandeure und Leitern der Politabtei- lungen. 258.(1) Bei Veranstaltungen, z. B. Kulturveranstaltungen, Aus- stellungen, Sportfesten, Freundschaftstreffen u. ä., in mili- tärischen Objekten, zu denen die Öffentlichkeit eingeladen wird, haben die Kommandeure zu sichern, daß geheimzuhaltende Miltär- technik nicht gezeigt wird. Die Besichtigung von Sperbereichen, Parks, Waffenkammern, Lagern aller Art ist grundsätzlich ver- boten. Ausnahmen genehmigen bei zentralen Veranstaltungen der Minister für Nationale Verteidigung und bei allen anderen Ver- anstaltungen die Stellvertreter des Ministers und Chefs der Teil- streitkräfte der NVA. (2) In der Konzeption zur Durchführung der Veranstaltung sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: a) Einweisung und Belehrung der Teilnehmer, b) Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, c) Begrenzung der Veranstaltung auf einen konkret überwachbaren Bereich, d) Zusammenfassung dienststellenfremder Personen zu Besucher- gruppen, e) Einsatz von Sicherungskräften und Zeitweiligen Diensthaben- den, f) Schutz des Eigentums der NVA. 259. Im Zusammenhang mit der Anwesenheit von ausländischer Manöverbeobachtern und Inspektoren gemäß den Festlegungen im Dokument der Stockholmer Konferenz über vertrauens- und sicher- heitsbildende Maßnahmen in Europa trifft der Minister für nationale Verteidigung gesonderte Festlegungen. X. Übergabe von VS-Stellen 260.(1) Bei der Übergabe der Dienstgeschäfte infolge des Funk- tionswechsels des Kommandeurs, des Stabschefs oder des Leiters der VS-Stelle, des Kartenlagers und der Kartenstelle ist eine VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle gemäß den Festlegungen im Abschnitt XI. durchzuführen. (2) Der von der Kommission anzufertigende Bericht ist dem Über- gabeprotokoll beizufügen. (3) Erfolgt die Übergabe auf Grund eines Funktionswechsels des Leiters der VS-Stelle, sind im Übergabeprotokoll der VS-Stelle zusätzlich aufzuführen: a) die Bestätigung der Vollzähligkeit der VS, die zum Bestand der VS-Stelle gehören, b) die Vollzähligkeit der VS-Nachweismittel, c) bestehende Festlegungen über die Organisation und Aufteilung der Arbeit des Personals der VS-Stelle, d) die nachweispflichtigen materielle Mittel, e) der Stichtag der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle, f) unmittelbar zur erfüllende Aufgabe und Termine, g) Besonderheiten der Arbeit der VS-Stelle sowie die bei der Übergabe und Übernahme festgestellten Mängel. 261. Die Übergabe gilt mit der Bestätigung des Protokolls als abgeschlossen. 262. Ist der Leiter der VS-Stelle, des Kartenlagers und der Kartenstelle über einen Zeitraum von mehr als 1 Woche zeitwei- lig abwesend, erfolgt die Übergabe der VS-Stelle protokollarisch an den befohlenen Vertreter. 263. In VS-Stellen, die nur mit einem Leiter der VS-Stelle oder einem VS-Sachbearbeiter besetzt sind, kann bei zeitweiliger Ab- wesenheit gemäß den Festlegungen in der Ziffer 262. eine Teil- übergabe der benötigten VS an den festgelegten Vertreter erfol- gen. In diesem Fall sind die anderen VS in verschlossenen und vom Übergebenden petschierten VS-Behältnissen zu sichern. Eine Öffnung dieser VS-Behältnisse ist nur im Beisein des Vorgesetz- ten, dem die VS-Stelle unterstellt ist, gestattet. Über die Öffnung ist ein Protokoll anzufertigen. 264.(1) Bei der Umunterstellung oder Auflösung von Dienststellen oder Beriechen, denen VS-Stellen und Kartenstellen angehören, ist eine VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle durchzuführen. (2) Werden VS-Stellen aufgelöst, ist von der Kommission zugleich ein Vorschlag über den weiteren Verbleib oder die weitere Ver- wendung der VS, VS-Nachweismittel, Petschafte u. a. materiellen Mittel nach folgenden Grundsätzen zu erarbeiten: a) Übergabe von VS-Archivmaterial an das zuständige Verwaltungs- archiv, b) Übergabe von VS an andere Dienststellen oder Nachfolgeein- richtungen, c) Rückgabe von VS, VS-Nachweismitteln, Petschafte sowie anderen materiellen Mitteln gemäß den vom Kommandeur oder Stabschef getroffenen Festlegungen, d) protokollarische Vernichtung nicht benötigter VS, bestands- loser VS-Nachweismittel sowie nicht benötigten Schriftver- kehrs (3) Alle Übergabebelege und -protokolle werden dem Protokoll der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle beigefügt. Aus dem Gesamtvor- gang muß der lückenlose Verbleib des Bestands der VS-Stelle nach- weisbar sein. 265. Der Leiter einer aufzulösenden VS-Stelle oder Kartenstelle darf eine neue Tätigkeit erst beginnen, wenn das Protokoll der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle bestätigt ist und eine voll- ständige Entlastung erfolgte. XI. Kontrollen, Berichterstattung, Auswertung und Belehrung 266.(1) Die Kommandeure haben im Prozeß der Führungstätigkeit die planmäßige und umfassende Kontrolle sowie Analyse des Schutzes der Staatsgeheimnisse in der eigenen und in der nach- geordneten Führungsebene zu gewährleisten. (2) In die Kontrolltätigkeit ist die Durchsetzung der Forde- rungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse in den Druck- und Ver- vielfältigungseinrichtungen, in Kartentransporteinrichtungen gelagerter Vorräte an topographischen Unterlagen, abgesetzten Datenplätzen und der Schriftgutverwaltung von den Geheimnis- trägern einzubeziehen. (3) Die Kontrollergebnisse sind im Kontrollbuch der VS-Stelle (Anlage 9) nachzuweisen. 267.(1) Die Vorgesetzten haben monatlich einmal die Vollzählig- keit und Sicherheit der VS bei den ihnen unterstellten Geheim- nisträgern zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Dabei sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden VS-Nachweismit- teln die Anzahl der VS, VS-Kennzeichnung, Ausfertigungsnummer und Blattzahl zu kontrollieren. Dabei sind die Anzahl der VS, VS-Kennzeichnung, Aus- fertigungsnummer und Blattzahl zu Kontrollieren, die Übereinstimmung mit den Personengebundenen VS-Nach- weisheft zu prüfen und danach die Abstimmung mit dem Ausgabeheft der VS-Stellen durchzuführen. Die Kontrolle ist beim geheim- nisträger im personengebundenen VS-Nachweisheft sowie für die Struktureinheit im Kontrollbuch der VS-Stelle mit Datum und Unterschrift nachzuweisen. (2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 kann an militärischen Lehr- und Ausbildungseinrichtun- gen den eingesetzten Nachweisbeauftragten übertragen werden. Die Lehrgruppenleiter bzw. Kompaniechefs haben die VS-Nachweis- mittel der VS-Stelle mit dem personengebundenen VS-Nachweishef- ten der Nachweisbeauftragten abzustimmen. 268.(1) Das Personal der VS-Stelle hat monatlich die Vollzählig- keit und den Nachweis der erarbeiteten und eingegangenen VS zu kontrollieren sowie karteimäßig abzustimmen. Gleichzeitig ist die Vollzähligkeit der Versandbelege sowie der ausgegebenen VS- Anfertigungsaufträge/Nachweiskarten festzustellen. Die an VS- Berechtigte ausgegebenen VS und VS-Anfertigungsaufträge/Nach- weiskarten sind bei der Kontrolle nicht zu überprüfen. Wird festegestellt, daß Rücksendetermine für Versandbelege nicht ein- gehalten wurden, sind die Empfänger entsprechend zu mahnen. (2) Die Ergebnisse der im Absatz 1 genannten Kontrollen sind in die VS-Nachweismittel sowie in das Kontrollbuch der VS-Stelle eintragen. Das Kontrollbuch der VS-Stelle ist dem Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle bis zum 10. des darauffolgenden Mo- nats zur Kenntnis und Auswertung vorzulegen. (3) In den Monaten, in denen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrollen aller VS durchgeführt werden, entfällt die im Absatz 1 gefor- derte monatliche Kontrolle. 269.(1) Die Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle haben jährlich eine VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle aller VS, VS- Nachweise, persönlichen Petschafte, Plombenzangeneinsätze, Son- derstempel und topographischen Unterlagen mit aufgedrucktem Ge- heimhaltungsgrad durchführen zu lassen. Die Kontrollen sind grundsätzlich in der Zeit vom 01. 12 bis 30. 04 durchzuführen. (2) Wurde bis zu 3 Monaten vor der im Absatz 1 genannten Zeit bereits eine VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle durchgeführt, kann von einer erneuten VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle abge- sehen werden. Die Entscheidung darüber haben die Kommandeure zu treffen. (3) In den Monaten in denen VS-Gesamtvollzähligkeits- kontrollen aller VS durchgeführt wurden, Entfallen die in diesem Abschnitt geforderten monatlichen Kontrollen. 270.(1) Zur Durchführung der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle ist vom Kommandeur eine Kontrollkommission, bestehend aus Ge- heimnisträgern, festzulegen. (2) Die Kontrollzeiten und die Anzahl der Kommissionsmitglieder sind so festzulegen, daß die VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle allumfassend, tiefgründig und gewissenhaft durchgeführt werden kann. Die Kommissionsmitglieder sind während der VS-Gesamtvoll- zähligkeitskontrolle nicht auszuwechseln oder zu anderen Aufga- ben heranzuziehen. (3) Als Anhalt für die Kontrollzeiten und die Anzahl der Kommis- sionsmitglieder gelten: a) Verband und Gleichgestellte - 30 Tage; 6 bis 8 Mitglieder, b) Truppenteil und Gleichgestellte - 15 Tage bis 20 Tage; 4 bis 6 Mitglieder, c) Lager, Einrichtung und Wehrkreiskommando - 12 bis 15 Tage; 2 bis 4 Mitglieder. (4) Vor beginn der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle sind die Mitglieder der Kontrollkommission vom Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle in ihre Aufgaben einzuweisen. Ihnen ist ein schriftlicher Kontrollauftrag auszuhändigen, in dem die Berech- tigung zum Betreten der VS-Stelle im Beisein des Personals der VS-Stelle zu vermerken ist. Der Kontrollauftrag ist dem Kontroll- bericht beizufügen. (5) Das Personal der VS-Stelle hat die VS-Gesamtvollzähligkeits- kontrolle vorzubereiten und die Kontrollkommission in ihrer Tä- tigkeit zu unterstützen. Außer Kraft gesetzte und ausgesonderte VS sind bis zum Beginn der VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle zu vernichten. 271.(1) Die Kontrollkommission hat zu überprüfen: a) die Vollzähligkeit der im Zuständigkeitsbereich der VS-Stelle vorhandenen VS auf der Grundlage der geführten Nachweise aller Jahrgänge, besonders die - VS-Anfertigungsaufträge/Nachweiskarten auf der Grundlage der Übergabebelege sowie der Verzeichnisse, - Spruchformularblöcke mit den KennbuchstabenT, - Versandbelege, - Eintragungen über Vernichtung oder Veraktung von VS sowie Veränderung von Geheimhaltungsgraden und Aufhebung der Ge- heimhaltung, Umregistrierung u. a.; b) die Vollzähligkeit der VS bei den Geheimnisträgern und Dienst- habenden sowie deren persönlichen VS-Nachweis in Verbindung mit dem Ausgabebeleg; c) die Anfertigung, Aufbewahrung und den Umgang mit VS gemäß den Festlegungen in der vorliegenden Dienstvorschrift; d) die Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel auf der Grundlage der VS-Übergabebelege; e) die Vollzähligkeit der topographischen Unterlagen mit aufge- druckten Geheimhaltungsgrad, einschließlich der VS-Anferti- gungsaufträge/Nachweiskarten mit dem KennbuchstabenM, der speziellen Kartenübersicht der SerieM, der VS-Ausgabe- belege der SerieIund der numerierten VS-Nachweiskarten für topographische Unterlagen. (2) Die Kontrollkommission hat sich jede einzelne VS vorzuweisen zu lassen. Dabei sind bei der Ausfertigung (auch bei gebundenen VS) die Blätter zu zählen. (3) Über die durchgeführte VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle hat die Kontrollkommission ausführlich zu berichten und Schlußfolge- rungen sowie geeignete Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit und Ordnung im Umgang mit VS zu unterbreiten. Der Kontrollbe- richt ist vom Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle zu be- stätigen. Das Kontrollergebnis ist auszuwerten. 272. Die in den Verwaltungs- und Zwischenarchiven der NVA sowie im Militärarchiv der DDR lagernden VS sind gemäß den militäri- schen Bestimmungen über das Militärarchivwesen zu überprüfen. 273. Für die VS-Gesamtvollzähligkeitskontrollen von topographi- schen Unterlagen in den Kartenlagern und Kartenstellen sind die dafür geltenden militärischen Bestimmungen verbindlich. 274.(1) Die Kommandeure haben den Stand und die Durchsetzung des Schutzes der Staatsgeheimnisse mindestens einmal jährlich zu analysieren und auszuwerten. (2) Über die Ergebnisse der Durchsetzung des Schutzes der Staats- geheimnisse ist gemäß den Festlegungen in der Meldetabelle - Frieden - ein schriftlicher Bericht vorzulegen. 275. Die zuständigen Leiter bzw. Mitarbeiter des MfS Militärabwehr sind be- rechtigt, in den Dienststellen Maßnahmen des Schutzes der Staats- geheimnisse zu kontrollieren und Empfehlungen zur weiteren Ver- vollkommnung des Schutzes der Staatsgeheimnisse zu geben. XII. Maßnahmen bei Gefährdung und Verletzung des Schutzes der Staatsgeheimnisse 276.(1) Die Kommandeure haben bei bekannt gewordenen Gefähr- dungen oder Verletzung des Schutzes der Staatsgeheimnisse unverzüglich Maßnahmen zur Untersuchung, zur Wiederherstellung des Schutzes der Staatsgeheimnisse sowie zur Abwendung oder Begrenzung einer möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit zu treffen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen a) Unbefugte über Staatsgeheimnisse Kenntnis erlangten, b) Verluste von VS (oder Teilen davon) eintraten, c) Staatsgeheimnisse nicht in den erforderlichen Geheimhaltungs- grad eingestuft oder nicht mit der vorgeschriebenen VS-Kenn- zeichnung versehen wurden, d) Nachanfertigungen und Auszüge von der aus VS unberechtigt hergestellt wurden, e) Personen ohne Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters des MfS Militärabwehr als Geheimnisträger eingesetzt wurden, f) VS unberechtigt transportiert oder bei der Mitführung von VS die vorgeschriebenen Verfahrens- und Verhaltensweisen nicht eingehalten wurden. (2) Über Gefährdungen oder Verletzungen des Schutzes der Staats- geheimnisse ist der zuständige Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu informieren. Liegt der Verdacht einer Straftat vor, ist dem Militärstaatsanwalt eine Fallmeldung gemäß den Festlegungen in der Ordnung Nr. 036/9/001 Melde- und Untersuchungsordnung zu übersenden. 277.(1) Können VS oder Teile davon sowie Zwischenmaterial nicht vorgelegt oder nachgewiesen werden, sind diese Fälle wie Ver- luste zu behandeln und als solche gemäß den Festlegungen in der Melde- und Untersuchungsordnung zu melden. Das trifft auch dann zu, wenn diese VS zeitweilig außer Kontrolle geraten sind. (2) Für die Einschätzung der möglichen Auswirkungen der Offen- barung oder des Verlustes von Staatsgeheimnissen oder in Ver- lust geratende Teile von VS sind die Festlegungen im K 010/3/002 verbindlich. 278.(1) Bei Verlust von VS oder der Preisgabe von Staatsge- heimnissen ist vom Herausgeber oder Absender zu entscheiden, ob die gesamte VS oder Teile davon außer Kraft zu setzen sind und welche weiteren Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um eine Nutzung durch Unbefugte oder den Mißbrauch der Staatsgeheim- nisse auszuschließen. (2) Personen, die unbefugt Staatsgeheimnisse zur Kenntnis er- hielten, sind zur Geheimhaltung zu verpflichten und über die Folgen zu belehren, die sich aus der Verletzung dieser Schwei- gepflicht ergeben können. Über die Belehrung ist ein Protokoll anzufertigen, da von diesen Personen zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist dem Herausgeber zu übergeben. 279.(1) In Verlust geratende VS sind auf der Grundlage des be- stätigten Abschlußberichts in den VS-Nachweismitteln der VS- Stelle zu vermerken. (2) Der Verlust von VS-Nachweismitteln ist vom Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle überprüfen zu lassen. Es sind Duplikate anzulegen und als solche zu kennzeichnen. Der Verbleib der auf den VS-Nachweismitteln nachgewiesenen VS muß zweifelsfrei be- legbar sein. Werden diese Forderungen nicht erfüll, sind vom Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle Maßnahmen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 277. einzuleiten. 280. Alle Gefährdungen und Verletzungen des Schutzes der Staats- geheimnisse sind mit den Verursachern und Beteiligten erziehe- risch wirksam auszuwerten und entsprechend zu ahnden. Anlage 1 Geheimhaltungsgrade der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages ______________________________________________________________________ Sprache Für Staatsgeheimnisse Deutsch GKdos GVS VVS Russisch ocoбoй вaЖнocти Coв. cekpeтнo Cekpeтнo (aßoboj waschnosti) (ßoff ßekretno) (ßekretno) Polnisch Tajne specjalnego Tajne Poufne znaczenia (tajne) (po-ufne) (tajne spezialnego snatschenja) Tschechisch Prisne tajne Prisne tajne Tajne zvlastni dulzitosti (pschnisnje tajnä) (tajnä) (pschisnje tajnä swlahschtni duleschitosti) Bulgarisch - Cтpoгo cekpeтнo Cekpeтнo (strogo sekretno) (sekretno) Ungarisch - Szigoruan titkos Titkos (ßigoruan tittkosch) (tittkosch) Rumänisch - Strict secret Secret (strickt sekret) (sekret) Erläuterungen: ( ) = Wortaussprache; _ = Betonung Anlage 2 Geheimnisträgernomenklatur Geheimnisträgernomenklatur der Verwaltung ……… ________________________________________________________________ Erforderliche Befugnisse zur VS-Berechti- Einstufung bzw. gung Auftragser- teilung 1. Chef der Verwaltung 2. Stellvertreter 3. Unmittelbar Unterstellte - … - … 4. a) Struktureinheit - Leiter der Struktur- einheit - Dienststellung der Angehörigen der Struktureinheit . . b) Struktureinheit . . c) Struktureinheit . . Prüfungsvermerke: Prüfung und Bestätigung am: mit/ohne Präzisierung ………………………… Unterschrift, Name, Dienstgrad am: mit/ohne Präzisierung ………………………… Unterschrift, Name, Dienstgrad Anlage 3 Verpflichtung als Geheimnisträger Mir wurde die Berechtigung zum Umgang mit Staatsgeheimnissen des Geheimhaltungsgrades …………………………… erteilt. Ich …………………………………… verpflichte mich, Dienstgrad, Name Vorname, PKZ über alles mir während meiner Dienstzeit bzw. Tätigkeit bei der NVA zur Kenntnis gelangenden Staatsgeheimnisse und eigene Er- kenntnisse, die als Staatsgeheimnisse einzustufen sind, gegen- über Unbefugte zu schweigen, Staatsgeheimnisse in keiner Weise unbefugte zu offenbaren und mit allen mir zur Verfügung stehen- den Mitteln zu schützen. Ich verpflichte mich, das mir entgegengebrachte Vertrauen durch Zuverlässigkeit, Wachsamkeit, Verschwiegenheit, Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit und Disziplin zu rechtfertigen. Ich verpflichte mich, die Rechtsvorschriften und die anderen mich betreffenden Festlegungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse und insbesondere die mir als Geheimnisträger auferlegten Pflich- ten einzuhalten. Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können, bin ich belehrt worden. …………… …………………………… Datum Unterschrift des Geheimnisträgers Verpflichtung durch- …………………………… geführt: Unterschrift, Name, Dienstgrad, Dienststellung des Vorgesetzten Anmerkung: Der Dienstkopf ist gemäß den Festlegungen in der DV 010/0/008 Organisation der Stabsarbeit unter Garnisonsbedingungen zu ge- stalten. Rückseite Die Voraussetzungen und Erfordernisse des Einsatzes als Geheim- nisträger wurden geprüft. Im Ergebnis der Überprüfung bestäti- ge bzw. veränderex ich den Einsatz als bzw. zumx ……- Geheimnisträger ………………………………… (Geheimhaltungsgrad) Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad, Dienststellung des Vorgesetzten ……- Geheimnisträger ………………………………… (Geheimhaltungsgrad) Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad, Dienststellung des Vorgesetzten ……- Geheimnisträger ………………………………… (Geheimhaltungsgrad) Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad, Dienststellung des Vorgesetzten ……- Geheimnisträger ………………………………… (Geheimhaltungsgrad) Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad, Dienststellung des Vorgesetzten ……- Geheimnisträger ………………………………… (Geheimhaltungsgrad) Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad, Dienststellung des Vorgesetzten ……- Geheimnisträger ………………………………… (Geheimhaltungsgrad) Datum, Unterschrift, Name Dienstgrad, Dienststellung des Vorgesetzten Die Berechtigung zum Umgang mit Staatsgeheimnissen ist mit Wirkung vom ……………… aufgehoben. Die Verpflichtung zur Wahrung der zur Kenntnis erhaltenen Staats- geheimnisse bleibt bestehen. Die Festlegungen über das Verbot von Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland gelten bis zum ……………… ………… ……………………………… Datum Unterschrift des Geheimnisträgers ………… ……………………………… Datum Dienstgrad, Name, Unterschrift, Dienststellung des Vorgesetzten ______ x Nichtzutreffendes streichen Anlage 4 Anhalt für Meldungen, Informationen und Berichte über Reisen sowie Kontakte und Beziehungen zu Personen und Einrichtungen aus dem nichtsozialistischen Ausland Dienstgrad: Dienststellung: Name, Vorname: PKZ: wohnhaft: I. Dienst-, Touristen- und Privatreisen sowie ständige Ausrei- sen (genehmigte/ungesetzliche) nach dem nichtsozialistischen Ausland 1. Angaben zur Person Name, Vorname Geb.-Datum Beruf Anschrift Verwandtschaftsverhältnis 2. Neuer Wohnsitz bzw. Reiseziel Anschrift Aufenthalt bei: Name, Vorname Beruf Verwandtschaftsverhältnis 3. Wann und bei welchem staatlichen Organ beantragt bzw. wann Kenntnis erhalten Art und Dauer (Datum) der Dienst-, Touristen- und Privatreise Zeitpunkt der ständigen Ausreise 4. Art und Intensität der bisherigen Verbindungen II. Kontakte 1. Durch wen erfolgte das Zusammentreffen Name, Vorname (nur bei zum Haushalt gehörende Personen) Beruf Rückseite 2. Ort und Zeit des Zusammentreffens sowie Name und Verwandt- schaftsverhältnis der Person, bei der das Zusammentreffen stattfand 3. Angaben zur Kontaktperson Name, Vorname Beruf Wohnort Verwandtschaftsverhältnis Anlaß des Aufenthaltes in der DDR 4. Darstellung des Ablaufs des Zusammentreffens und wesent- licher Inhalt der Gespräche 5. Welche Fragen wurden insbesondere von der Person gestellt III. Beziehungen 1. Angaben zur Person, die Beziehungen unterhält Name, Vorname Beruf Verwandtschaftsverhältnis 2. Art und Umfang (Zeitangabe) der Beziehungen 3. Angaben zur Person oder Einrichtung, mit der die Beziehungen aufgenommen oder unterhalten wurden Unterschrift Anlage 5 Stellungsnahme für eine Reise Nationale Volksarmee Postfach …………, den ……………… Postleitzahl Stellungsnahme Einer Reise⁷ nach dem nichtsozialistischen Ausland des Bürgers ………… , ………… , geb. am ………………………… Name Vorname der zum Haushalt von ………… , ………… , PKZ: ………………………… Name Vorname gehört, kann zugestimmt⁸ werden. Dienststempel Unterschrift Name Dienstgrad _____ ⁷ Art der Reise - Dienstreise, Touristenreise, Privatreise oder ständige Ausreise - konkret angeben. ⁸ Kann keine Zustimmung erteilt werden, ist zu formulieren:…, kann gemäß § 13 Abs. 1 der Reiseverordnung (RVO) nicht zugestimmt werden.Anlage 6 Bescheinigung für den Ablauf der Sperrzeit Nationale Volksarmee Postfach ………, den …………… Postleitzahl Bescheinigung Für den Bürger …………, ……………, PKZ: ……………… Name Vorname ist die Sperrzeit für Reisen nach dem nichtsozialistischen Ausland am …… …… ……… abgelaufen. Tag Monat Jahr Dienststempel Unterschrift Name Dienstgrad Anmerkung: Die Kommandeure haben auf Anforderung eine analoge Bescheinigung für ehemalige Zivilbeschäftigte der NVA unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Ziffer 43., Abs. 3 bzw. 7 auszustellen. Anlage 7 Stellungsnahme für eine Eheschließung Nationale Volksarmee Postfach …………, den ……………… Postleitzahl Stellungsnahme Einer Eheschließung von ………, ……………, PKZ: ……………… Name Vorname mit ………, ……………, geb. am ……………… ………………………, Staatsangehörigkeit kann zugestimmt werden. Dienststempel Unterschrift Name Dienstgrad Anmerkung: Kann keine Zustimmung gegeben werden, ist wie folgt zu formu- lieren: - in den Fällen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 49:… kann aus dienstlichen Gründen nicht zugestimmt werden.- in den Fällen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 50:… kann gemäß § 13 Abs. 1 der RVO nicht zugestimmt werden.Anlage 8 VS-Nummernserien _____________________________________________ Serien Verwendung A MfNV B Kommando der Landstreitkräfte sowie unterstellte Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen des MfNV C Kommando der Luftstreitkräfte und Luft- verteidigung D Kommando der Volksmarine G Kommando der Grenztruppen der DDR E Kommando des Militärbezirkes III F Kommando des Militärbezirkes V I Militärtopographischer Dienst im MfNV K Nachweisführung, Datenträger M Nachweisführung topographischer Unter- lagen N, S, T, Z Nachrichten (SAS- und Chiffrierdienst) Anlage 9 Kontrollbuch der VS-Stelle ______________________________________________________________________________________________________________________ Lfd. Zeitpunkt Art der Ergebnis Unterschrift Kenntnis des Maßnahmen Vermerk über Nr. der Kontrolle des Kontrol- Vorgesetzten zur Beseiti- Nachkontrolle Kontrolle lierenden des Personals gung der und Erfüllung der VS-Stelle 1 2 3 4 5 6 7 8 Anlage 10 Protokoll über die Öffnung von VS-Räumen und VS-Behältnissen Am …… um …… Uhr wurde auf Anordnung des …………… …………………… von …………………………… (Dienststellung, Dienstgrad, (Dienststellung, Dienstgrad, Name) Name der VS-Raum bzw. das VS-Behältnis …… geöffnet, Der VS-Raum bzw. das VS-Behältnis war petschiert bzw. verplombt mit Nr.: ……………… Festlegungen: …………………………………………………… …………………………………………………… …………………………………………………… Entnommen wurden: GVS/VVS-Nr. …… Ausf. … Blatt GVS/VVS-Nr. …… Ausf. … Blatt Der VS-Raum bzw. das VS-Behältnis wurde mit der Petschaft Nr. ……………… petschiert. …………………… …………………… Leiter der VS-Stelle/ Unterschrift Sachbearbeiter⁹ Name Dienstgrad Unterschrift Name Dienstgrad _____ ⁹ Ist das Personal der VS-Stelle abwesend, unterschreibt der Diensthabende. Anlage 11 Protokoll der Übernahme der VS-Stelle NATIONALE VOLKSARMEE O.U., den . . 19.. Dienststelle ………… Bestätigt: Leiter der Nachkommandos Unterschrift Name am: Dienstgrad Protokoll über die Übernahme der VS-Stelle durch das Nachkommando der Verwaltung/Abteilung ……… Am . . 19.. um …… Uhr wurde auf Befehl des ………… die VS-Stelle der (Verwaltung/Abteilung) ……… Übernommen. der Schlüsselkasten war petschiert mit …………………… Die VS-Stelle war petschiert mit …………………… Die Übergabe erfolgte durch ……… Bereich …………… In der VS-Stelle befinden sich …… Panzer- und sonstige Schränke mit VS-Dokumenten, …… Schließfächer, lfd. Nr. …………………, …… Koffer und VS-Behältnisse mit VS-Dokumenten. Petschierung der in der VS-Stelle befindlichen VS-Behältnisse: _________________________________________________________________ Behältnis Behältnisnummer Nutzer Petschaft-Nr. Bemer- kungen Die VS-Nachweismittel befinden sich m Panzerschrank Nr.: …… Die Übersicht über außerhalb der VS-Stelle aufbewahrte VS be- findet sich im Panzerschrank Nr. ……… Sonstiges: Unterschrift Unterschrift übergeben: Name übernommen: Name (wenn möglich) Dienstgrad Dienstgrad Anlage 12 Nachweis der Kenntnisnahme Von der GKdos-Nr.: ……… … Ausf. haben/hat Einsicht erhalten: __________________________________________________________________________________________________________________________________ Lfd. Name Dienstgrad Name Vorname Verw./Abt./ Umfang Erlaubnis des Unterschrift des Nr. Dienst- Kommandeurs VS-Berechtigten stelle (Unterschrift) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anlage 13 Vollmacht zur Einsichtnahme ……………… O.U., den . . 19.. Bezeichnung der Verwal- tung/ des Truppenteils/ der Einrichtung Vollmacht Dem …………………………………………………… (Dienstgrad, Name) wird hiermit die Vollmacht erteilt, in Dokumente mit dem Geheim- haltungsgrad …………………………………………… des Organs bzw. der Einrichtung ……………………………………………………… Diese Vollmacht hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Dienst- auftrag Nr. ……………… vom ……………………… Dienststempel Unterschrift Name Dienstgrad Anlage 14 Bescheinigung für zivilrechtliche Ansprüche NATIONALE VOLKSARMEE O.U., den . . 19.. Dienststelle …… Postfach …… - Der Kommandeur - Bescheinigung Zum Zweck der Vorlage beim/bei der ……………………… …………………………………………………… Der/Die Genosse/Genossin ……………………………………… (Name, Vorname) geboren am: ……………………… Geburtsort: ……………………… wohnhaft: ……………………… hat mir den zivilrechtlichen Anspruch in ………………… (Staat, Ort) anhand der schriftlichen Unterlagen gemeldet. Er/sie wurde darauf hingewiesen, sich unverzüglich an Ihre Dienststelle zu wenden, um die Bearbeitung bzw. Realisierung des zivilrechtlichen Anspruchs auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung der entspre- chenden militärischen Bestimmungen zu veranlassen. Dienststempel Unterschrift Name Dienstgrad Anlage 15 Anwendung der verkürzten VS-Signatur 1. Verkürzte Darstellung der VS-Signatur bei der Anzeige von Staatsgeheimnissen auf Bildschirmen Beispiel: VVS_A_999_999 GVS_A9_999_999 2. Verkürzte VS-Signatur für Druck- und grafische Angaben Ausgaben Beispiel: 1. Blatt oder Deckblatt VVS-Nr.: A9 999 999, … Ausf., … Bl. weitere Blätter VVS-Nr.: A9 999 999, … Ausf., Bl. … Anhang 1 Gefechtsbereitschaft der VS-Stellen und Schutz der Staatsgeheim- nissen im Felddienst Gefechtsbereitschaft der VS-Stellen 1.(1) In der Stufe der ständigen Gefechtsbereitschaft sind Voraussetzungen zu schaffen, die einen schnellen Übertragung der VS-Stelle zur Erfüllung der Aufgaben bei einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft garantieren. (2) Zu den im Absatz 1 geforderten Voraussetzungen gehören a) die getrennte Ablage von VS nach - Gefechtsdokumenten, - Archivgut, - Dokumenten des Vorschriftenwesens, - Dokumente, die beim Übergang zum Verteidigungszustand zu vernichten sind; b) der getrennte Nachweis der mitzuführenden Gefechtsdokumente und deren Vorbereitung zur Auslagerung; c) das Anlegen eines Sortiments an Vordrucken, Nachweismateria- lien u. a. materiellen Mitteln; d) die organisatorische und bestandsmäßige Vorbereitung der Übergabe der VS-Stelle an ein Nachkommando oder deren Auf- lösung; e) die Schaffung von Möglichkeiten zur Auslagerung oder Ver- nichtung von VS. 2.(1) Zur Sicherstellung von Gefechtshandlungen sind nur solche VS mitzuführen, die für die Arbeit unbedingt notwendig und vom Herausgeber oder Absender als Gefechtsdokumente bezeichnet oder als solche festgelegt sind. Die Kommandeure sind berechtigt, dar- über hinaus in eigener Zuständigkeit VS als Gefechtsdokumente festzulegen. (2) In der Stufe der ständigen Gefechtsbereitschaft können Ge- fechtsdokumente auf den vorgesehenen Führungsstellen eingelagert werden, wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist. 3.(1) Die Aufgaben zur Gewährleistung des Übergangs der VS- Stelle in eine höhere Stufe der Gefechtsbereitschaft sind vom Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle in einem Plan der Maß- nahme festzulegen. (2) Das Personal der VS-Stelle hat beim Übergang in eine höhere Stufe der Gefechtsbereitschaft zu gewährleisten: a) die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Staatsgeheimnisse, einschließlich der Durchführung spe- zifischer Kontrollen, b) die ununterbrochene Arbeitsbereitschaft der VS-Stelle und die rechtzeitige Bereitstellung der benötigten VS, c) die Sicherheit und Unversehrtheit der VS, d) die Übergabe der VS-Stelle an das Nachkommando, sofern nicht Angehörige des Personals der VS-Stelle dem Nachkommando an- gehören, e) die Vorbereitung und Durchführung der Verladung und des Transports der mitzuführenden VS. 4.(1) Verlegung, bei denen VS-Stellen mitgeführt werden, sind so zu organisieren, daß die VS-Stellen ständig gesichert sind. Dazu hat der Stabschef bewaffnete Sicherungskräfte zu befehlen. (2) Die VS-Stellen sind in gesonderten Bunkern, Unterständen, Kraftfahrzeugen oder Zimmern von Gebäuden in der Nähe des Sta- bes einzurichten und zu bewachen. (3) Für die Vernichtung von VS sind entsprechende Plätze und Mittel vorzusehen. (4) Nach dem beziehen eines Raumes ist die VS-Stelle zu ent- falten und die sofortige Arbeitsbereitschaft herzustellen. (5) Die ständige Gefechtsbereitschaft der VS-Stelle ist durch einen geeigneten Schichtrhythmus des Personals der VS-Stelle zu gewährleisten. 5.(1) Von dem Personal der VS-Stelle des Nachkommandos sind beim Übergang in eine höhere Stufe der Gefechtsbereitschaft, abhängig von der Lage, folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Übernahme der VS-Stelle und Herstellung der Arbeitsbereit- schaft, b) Kontrolle der Dienstzimmer, Räume und Bereiche auf zurück- gelassene VS, c) Rücknahme aller VS aus den VS-Räumen sowie aus den VS-Behält- nissen, Schließfächern u. a., mit Ausnahme aus den Gefechts- behältnissen, die zur Nachführung vorgesehen sind. (2) Der Leiter des Nachkommandos hat zu veranlassen: a) die Übergabe der Archivdokumente an das zuständige Verwal- tungsarchiv, b) die Vernichtung nicht mehr benötigter VS, c) die Vorbereitung der verbleibenden VS, einschließlich der topographischen Unterlagen und materiellen Mittel, zur Über- gabe, d) die Auflösung der VS-Stelle oder deren Übergabe entsprechend dem erhaltenen Befehl. Vorbereitung der Gefechtsdokumente für den Felddienst 6.(1) Gefechtsdokumente, die von den VS-Stellen mitgeführt wer- den, sind in Transportbehältnissen zu lagern und mit dem roten StempelaufdruckGefechtsdokumentzu kennzeichnen. Der Nachweis der Gefechtsdokumente ist auf gesonderten mit einem rotenGgekennzeichneten VS-Nachweiskarten für eingegangene VS zu füh- ren. Diese VS-Nachweiskarten sind in Übereinstimmung mit den An- gaben auf den in der VS-Stelle verbleibenden VS-Nachweismitteln für die Gefechtsdokumente auszuschreiben. Auf den in der VS- Stelle verbleibenden VS-Nachweismitteln ist hinter der zutref- denden Ausfertigung einGeinzutragen. (2) Die zur Mitführung vorgesehenen Gefechtsdokumente sind in Protokollen in 3facher Ausfertigungen, getrennt nach VS-Behält- nissen, zu erfassen. 2 Ausfertigungen sind im VS-Behältnis mit- zuführen. Die 3. Ausfertigung verbleibt in der VS-Stelle und dient als Nachweis für die Absetzung der VS aus dem stationären Bestand. Auf dieser Ausfertigung ist hinter jeder eingetragenen VS von demjenigen, der die Einlagerung gemäß den Festlegungen im Absatz 1 vorgenommen hat, mit Unterschrift und Datum zu quittieren. Werden die Verzeichnisse für vereinnahmte VS- Nachweiskarten als Protokoll genutzt, erfolgt die Unterschrift in der SpalteVerbleib. (3) Die mitzuführenden VS-Anfertigungsaufträge mit VS-Nummer zur Erarbeitung von VS im Felddienst sind belegmäßig aus dem stationären Bestand herauszulösen. 7.(1) VS, die von Geheimnisträgern beim Herstellen einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft benötigt werden, sind von ihm auf gesonderten Ausgabekarten (3fache Ausfertigung) zu empfangen. Die VS sind in einem vom Geheimnisträger petschierten VS-Behält- nis zu verpacken. Das VS-Behältnis ist in der VS-Stelle oder in Ausnahmefällen beim Diensthabenden zur Sofortausgabe zu lagern. Die Sofortausgabe hat gegen Unterschrift im Ausgabenachweis für VS-Behältnisse oder durch Abgabe einer personengebundenen Be- rechtigungskarte zu erfolgen. 2 Ausfertigungen der gesonderten Ausgabekarten sind im VS-Behältnis mitzuführen. Die 3. Ausfer- tigung verbleibt in der stationären VS-Stelle und dient als Nachweis für die Absetzung der VS aus dem Bestand. Eine der mit- zuführenden Ausfertigungen der gesonderten Ausgabekarten ist nach der Verlegung der zugeordneten VS-Stelle zu übergeben und dient als Nachweis des Gesamtbestandes. Der Zugang dieser VS ist gemäß den Festlegungen in der Ziffer 10., Abs. 2 zu erfassen. (2) Von den dafür zuständigen Vorgesetzten sind weitere Geheim- nisträger festzulegen, die im Vertretungsfall zum Empfang des VS-Behältnisses berechtigt sind. Die Ausgabe im Vertretungsfall ist mittels Ausgabekarte nachzuweisen. 8.(1) Wird die Einstufung einer VS als Gefechtsdokument aufge- hoben, sind die VS-Nachweismittel entsprechend zu berichtigen. Der StempelaufdruckGefechtsdokumentauf der VS ist zu strei- chen. Die Streichung ist zu signieren. (2) Werden alle Ausfertigungen von VS aus dem Nachweis der Ge- fechtsdokumente in den stationären Bestand übernommen, sind die für den Nachweis angelegten VS-NachweiskartenGzu vernichten. 9. In der Nachweisführung von VS im Felddienst ist abweichend von den Festlegungen im Garnisonsdienst wie folgt zu verfahren: a) Der Versand oder die Übergabe von VS an die im Verteiler be- nannten Empfänger kann ohne Beifügen von VS-Nachweiskarten erfolgen. b) Bei jeder Übergabe und Übernahme von VS ist beim Quittieren neben dem Datum die Uhrzeit zu vermerken. c) Die Vernichtung von VS ist auf Befehl des Vorgesetzten von 2 Geheimnisträgern durchzuführen. Die Vernichtung von VS ist auf dem jeweiligen VS-Nachweismittel von den Geheimnisträgern mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. 10.(1) Werden bei der Bearbeitung der auf Protokollen und Listen erfaßten VS Veränderungen der Blattzahlen, Vernichtungen, Über- gaben u. a. vorgenommen, sind für den Nachweis VS-Nachweiskarten anzulegen. Das Anlegen dieser VS-Nachweiskarten ist in den bis- herigen Bestandsnachweisen zu vermerken. (2) Für den Nachweis eingegangener VS sind VS-Nachweiskarten anzulegen und in das Verzeichnis für vereinnahmte VS-Nachweis- karten einzutragen. 11.(1) Erfolgt der Transport von VS durch Verbindungs- oder Richtungsoffiziere, haben diese den Nachweis über die Mitfüh- rung sowie die Übergabe an den Empfänger im persönlichen VS- Nachweisheft nachzuweisen. (2) Bei Versand von VS mit besonderer Wichtigkeit, kurzfristiger Terminstellung u. a. kann eine fernschriftliche oder mündliche Bestätigung über den Eingang angewiesen werden. Schutz der Staatsgeheimnisse im Felddienst 12. Für den Schutz der Staatsgeheimnisse im Felddienst gelten die Festlegungen im Abschnitt VII. sinngemäß. 13.(1) Die Geheimnisträger haben die VS in petschierten VS-Be- hältnissen aufzubewahren. Beim Verlassen der Arbeitsräume sowie während der Ruhe sind die VS-Behältnisse in den Arbeitsräumen gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern und unter Verschluß zu neh- men oder in der VS-Stelle abzugeben. (2) Die Geheimnisträger haben die VS täglich auf Vollzähligkeit zu überprüfen. (3) VS, die nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich an die zuständige VS-Stelle zurückzugeben. 14. Zur Gewährleistung der Ausgabe, Aufbewahrung und Nachweis- führung von VS können in Struktureinheiten der Führungsorgane auf Befehl des Kommandeurs VS-Bearbeiter eingesetzt werden. 15. Wenn notwendig, kann abweichend von den Festlegungen im Abschnitt VII. der Auftrag zur Anfertigung von VS vom Auf- tragsberechtigten mündlich erteilt werden. 16.(1) Topographische Karten mit eingetragener realer Lage ab Führungsebene Truppenteil aufwärts dürfen grundsätzlich nicht aus dem Stab oder der Führungsstelle mitgenommen werden. Aus- genommen davon sind die Fälle, in denen diese topographischen Karten a) zur Entschlußmeldung, Präzisierung von Gefechtsunterlagen, zur Führung der Handlungen der Truppen u. a. beim Vorgesetz- ten benötigt werden oder vorzulegen sind, b) von Verbindungs- oder Richtungsoffizieren zur Übermittlung von Gefechtsordnungen, fragen der Organisation des Zusam- menwirkens u. ä. nachgeordnete Stäbe oder Führungsstellen mitgeführt werden müssen. c) von Verbindungs- oder Richtungsoffizieren zur Vervielfälti- gung an spezielle Einrichtungen zu übergeben sind. (2) Liegen die Fälle gemäß den Festlegungen im Absatz 1 nicht vor, dürfen die mitgeführten topographischen Karten nur einge- zeichnete Frontlinien enthalten. 17. Die Mitführung von VS außerhalb des Unterbringungsraumes ist nur mit bewaffneten Sicherungskräften gestattet. 18.(1) Die Art und Weise der Übermittlung von Gefechtsdokumenten ist, abhängig von ihrem Inhalt und von der Lage, vom Kommandeur oder Stabschef festzulegen. (2) Gefechtsdokumente, insbesondere Gefechtsordnungen, können gedeckt über Nachrichtenverbindungen übermittelt oder über Ein- richtungen des KFD versandt bzw. von Verbindungs- oder Richtungs- offizieren zugestellt werden. (3) Beim Transport von Gefechtsdokumenten durch Verbindungs- oder Richtungsoffiziere sind bewaffnete Sicherungskräfte einzu- setzen, die vorher vom Kommandeur oder Stabschef detailliert über die Fahrstrecke und das Verhalten im Fall eines Überfalls oder anderen besonderer Ereignisse einzuweisen sind. (4) Wird ein geheimzuhaltender Befehl oder eine Gefechtsord- nung mündlich von einem Verbindungs- oder Richtungsoffizier übermittelt, ist der Inhalt in ein VS-Arbeitsbuch des Empfän- gers einzutragen und vom Überbringers sowie von demjenigen, der die Eintragung vorgenommen hat, zu unterschreiben. 19. Bei der Verlegung hat der Stabschef Kräfte zur Kontrolle des verlassenen Raumes auf zurückgelassene dienstliche Unter- lagen einzusetzen. Alle Hinweise sind zu beseitigen, aus denen die Zugehörigkeit der verlegten Führungsorgane und Truppen fest- gestellt werden kann. Aufgefundene VS und dienstliche Unter- lagen sind dem Vorgesetzten zu übergeben. 20.(1) Im Verlauf der Handlungen aufgefundene VS und dienstliche Unterlagen anderer Führungsorgane und Truppen sind sicher auf- zubewahren und diesen zu übergeben. Ist eine Übergabe nicht mög- lich, hat auf Entscheidung des nächsthöheren Kommandeurs oder Stabschefs eine protokollarische Vernichtung zu erfolgen. (2) Aufgefundene und erbeutete geheime Dokumente des Gegners sind unverzüglich und ohne Veröffentlichung des Inhalts dem Kommandeur oder Stabschef unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Umstände ihres Auffindens zu übergeben. 21. Besteht die unmittelbare Gefahr eines Überfalls oder der Erbeutung mitgeführter VS, ist die Notvernichtung der VS vor- zubereiten und auf Befehl des Vorgesetzten oder auf persönli- chen Entschluß durchzuführen. Nach der Notvernichtung ist ein Protokoll darüber anzufertigen und dem Vorgesetzten zu über- geben. 22.(1) Bei Übungen ist analog nach den Festlegungen in diesem Anhang zu verfahren, Abweichend davon sind a) VS für Übungen mit dem StempelaufdruckÜbungsdokumentzu kennzeichnen; diese Kennzeichnung ist gleichfalls auf der Verpackung von Kuriersendungen anzubringen, wenn diese Übungsdokumente enthält, b) VS, die während der Übung übernommen wurden, nach den Fest- legungen des Herausgebers bzw. Absenders zu behandeln; in der Regel sind diese VS nach der Übung an den Herausgeber bzw. Absender zurückzugeben. (2) Nicht mehr benötigte VS sind, sowie keine Archivierung er- forderlich ist, zu vernichten. Anhang 2 Besondere Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Staatsgeheim- nisse Sperrbereiche und Einsatz technischer Mittel zum Schutz der Staatsgeheimnisse 1.(1) Die Kommandeure haben durch geeignete Maßnahmen zum Schutz von Räumen, Gebäuden, Bereichen und Anlagen zu gewährleisten, daß Unbefugte Staatsgeheimnisse nicht zur Kenntnis gelangen können. Dazu können Sperrbereiche eingerichtet werden. (2) Sperrbereiche im Sinn dieser Dienstvorschrift sind Räume, Gebäude, Bereiche und Anlagen, die von ihrer Umgebung durch zweckentsprechende Maßnahmen und Mittel zur Regulierung des Zutritts abgetrennt sind und zu denen nur ausdrücklich Befugte Zutritt haben. 2. Schutz der Staatsgeheimnisse ist durch technische und bautechnische Maßnahmen sowie durch mechanische und elektro- technische bzw. elektronische Sicherungssysteme, einschließlich Gefahrenmeldeanlagen, zu unterstützen. Beim Einsatz von Siche- rungssystemen ist das optimale Zusammenwirken von personellen, organisatorischen und technischen Sicherungsmaßnahmen zu ge- währleisten. 3. Der effektive Einsatz von Sicherungssystemen ist auf der Grundlage einer exakten Einschätzung der Gefährdung der Räume, Gebäude, Bereich und Anlagen sowie der daraus abgeleiteten Sicherungsschwerpunkte unter Berücksichtigung vorhandener Be- dingungen und Möglichkeiten vorzunehmen. 4.(1) Zu Sperrbereichen gemäß den Festlegungen in der Ziffer 1. können erklärt werden: a) Führungsstellen, Gefechtsstände und diesen gleichzusetzende Einrichtungen, b) Räume oder Bereiche, in denen vorrangig mit Staatsgeheim- nissen zur Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft bzw. mit Dokumenten von grundlegender Bedeutung für die Landesvertei- digung gearbeitet wird, c) separate Räume von VS-Stellen, Kartenlagern, Kartenstellen, VS-Archiven und andere VS-Räume, d) Räume, Gebäude oder Bereiche mit hohen Sicherheitsanforde- rungen in Datenverarbeitungs-, Informations-, Dokumentations- und anderen Einrichtungen, sofern dort VS angefertigt, ver- arbeitet, zur Arbeit benötigt und aufbewahrt werden, e) VVE, Druckereien und Kartenlager, f) Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes, g) Räume, Gebäude, Bereiche und Anlagen, in denen geheimzuhal- tende Militärtechnik aufbewahrt wird. (2) Die Kommandeure haben in eigener Zuständigkeit, wenn nicht in anderen militärischen Bestimmungen ausdrücklich gefordert, über die Notwendigkeit der Einrichtung von Sperrbereichen zu entscheiden. Die Einrichtung von Sperrbereichen zu entscheiden. Die Einrichtung von Sperrbereichen sowie der Ein- satz von Sicherungssystemen sind mit dem zuständigen Mitarbei- ter des MfS Militärabwehr abzustimmen. 5.(1) Das Betreten von Sperrbereichen ist grundsätzlich nur Geheimnisträgern (nachfolgend Betretensberechtigte) zu gestat- ten, die entsprechend ihren Dienstpflichten dort ständig Ar- beitsaufgaben zu erfüllen haben. (2) Geheimnisträger, die nicht als Betretensberechtigte einge- setzt sind, können eine Berechtigung zum zeitweiligen Betreten von Sperrbereichen erhalten, wenn das zur Erfüllung von Arbeits- aufgaben unbedingt erforderlich ist. (3) Über die Berechtigung zum ständigen und zeitweiligen Be- treten der Sperrbereiche durch Betretensberechtigte haben die Kommandeure zu entscheiden, in deren Verantwortungsbereich Sperrbereiche eingerichtet sind. 6.(1) Sperrbereiche sind so zu sichern, daß eine lückenlose Kontrolle des Betretens gewährleistet ist und sich Unbefugte nicht unbemerkt Zutritt verschaffen oder in Sperrbereichen auf- halten können. (2) Die Betretensberechtigten sind listenmäßig mit folgenden Angaben nachzuweisen: a) Dienstgrad, Name Vorname, b) Dienststelle oder Bereich, c) Dienststelle oder Bereich, d) Datum der Aufhebung der Berechtigung. (3) Die Betretensberechtigten haben sich beim Betreten und Ver- lassen der Sperrbereiche zu legitimieren. Dazu sind entsprechen- de Dokumente (Dienstauftrag, Ausweis zur Legitimation, Berech- tigungskarte mit Lichtbild) auszuhändigen oder ist im Dienst- stellenausweis durch zweifelsfreie textliche Eintragung oder Symbole die Berechtigung kenntlich zu machen. (4) Für die Zeit des unmittelbaren Aufenthalts im Sperrbereich können zusätzliche sichtbare Erkennungszeichen ausgegeben werden. Die Ausgabe des Erkennungszeichens erfolgt gegen Abgabe der Legitimation beim Betreten des Sperrbereichs. 7.(1) Die listenmäßige Erfassung der in Ziffer 5., Abs. 2 ge- nannten Geheimnisträger sowie die in Ziffer 6., Abs. 3 festge- legten Betretensberechtigungen entfallen, wenn die Erfüllung der Arbeitsaufgabe die Dauer des Aufenthalts im Sperrbereich von einem Tag nicht überschreitet. In diesem Fall ist der Aufent- halt im Sperrbereich in einem gesonderten Buch bei dem für die Kontrolle des Betretens des Sperrbereichs Verantwortlichen ge- mäß den in Ziffer 6., Abs. 2 geforderten Personalien zuzüglich des Datums und der Uhrzeit nachzuweisen. (2) Erfordert es die Aufgabe, daß Kommandos oder geschlossene Einheiten Sperrbereiche betreten müssen, ist nur der verant- wortliche Vorgesetzte und die personelle Stärke des Kommandos oder Einheit nachzuweisen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen sind während ihres Aufenthalts im Sperrbereich zu beaufsichtigen. Es ist zu gewährleisten, daß sie nicht unbefugt Staatsgeheimnisse zur Kenntnis erhalten. (4) Für Personen, die sich in Begleitung des Kommandeurs befin- den sowie für direkte Vorgesetzte des Kommandeurs entfällt der Nachweis über das Betreten des Sperrbereichs. (5) für das Betreten der Einrichtungen des SAS- und Chiffrier- dientes gelten die militärischen Bestimmungen dieses Dienstes. 8. Besichtigungen von Sperrbereichen sind verboten. Erforder- liche Maßnahmen, die eine Zusammenarbeit mit anderen Personen notwendig machen und die keine Berechtigung zum Betreten der Sperrbereiche besitzen, sind außerhalb der Sperrbereiche durch- zuführen. Einrichtung und Sicherung von VS-Stellen und VS-Bereichen 9.(1) VS-Stellen und VS-Bereiche¹⁰ sind hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit so festzulegen und einzurichten, daß ein un- befugtes Eindringen verhindert wird, Angriffe frühzeitig er- kannt oder signalisiert und Schäden in Form der Entwendung, der unbefugten Einsichtnahme und Zerstörung der darin lagernden VS durch das Zusammenwirken personeller, organisatorischer und technischer Maßnahmen abgewendet werden können. (2) Auf Schiffen und Booten sind Einzelkajüten oder Gefechts- stationen mit fest installierten Stahlblechkisten zu nutzen. (3) Die zeitweilige Einrichtung von VS-Stellen in leichten transportablen Unterkünften sowie von mobilen VS-Stellen ist gestattet, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahme veran- laßt wurden. (4) Für die Sicherung von stationären VS-Stellen sind folgende Forderungen einzuhalten: a) Die Wände, Decken und Fußböden müssen aus Beton, Stein oder gleichermaßen massiven Material bestehen. b) Die Zugänge zu VS-Stellen sind mit stabilen Verbundtüren aus Stahlblech, mit Stahlblechverkleidung oder mit zusätzlichen Gittertüren auszustatten. Die Türen sind mit Sicherheits- schlössern (z. B. Kombinationsschlösser, Chubbschlösser) oder Zylinderschlössern des Sicherheitsgrades 10 mit Sicherheitsgrad mit Sicher- heitsschutzbeschlägen zu versehen. Der vollständige Schlüssel- nachweis der verwendeten Schlösser ist zu gewährleisten. c) die Türen dürfen ein Aushängen von außen nicht ermöglichen. d) Die Sicherheitsschlösser der Türen zu VS-Stellen dürfen nicht Bestandteil einer Haupt- oder Generalschlüsselanlage sein. e) Die ständig genutzte Eingangstüren sind mit einem Blindknopf und Schließblech aus Metall zu versehen, das sich nicht von außen ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt. f) Die Fenster sind gegen unbefugtes Eindringen von außen durch Vergitterung oder durch technische Mittel zu sichern. Die Einsicht von außen ist zu verhindern. g) In den Räumen der VS-Stellen dürfen sich keine havariege- fährdeten Einrichtungen, wie Ventile, Schaltgeräte, Siche- rungen u. a., befinden. h) VS-Stellen sind an vorhandene Sicherungs- oder Gefahrenmelde- anlagen anzuschließen. i) Mechanische Türöffnungseinrichtungen dürfen nur dann verwen- det werden, wenn sie von außen nicht bedienbar sind und die Betätigungsvorrichtungen so gelegt ist, daß die Personen beim Eintritt mit Sicherheit erkannt werden können. k) Ton- und Bildaufnahmegeräte, Personenrufanlagen und Wechsel- sprechanlagen sind grundsätzlich nicht in VS-Stellen zu in- stallieren oder aufzubewahren. Ausnahmen können vom Stabs- chef nach Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr genehmigt werden. l) VS-Stellen sind nicht als solche zu kennzeichnen. (5) Für VS-Bereiche (außer ständig besetzte Räume der Wach- und Tagesdienste) gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für VS-Stelen. _____ ¹⁰ VS-Bereiche sind VS-Bibliotheken, -Archive, Druckereien, Kartenlager und -stellen, VVE, Einrichtungen zur Mikrofilm- bearbeitung, Fotolabore und andere Räume, in denen ständig VS aufbewahrt werden. 10. (1) VS-Stellen sind in den Aufbewahrungs-, den Arbeits- und den Ausgaberaum einzuteilen. Der Aufbewahrungsraum kann gleich- zeitig Arbeitsraum sein. (2) Der Ausgaberaum ist von den anderen räumen der VS-Stelle durch eine Trennwand mit Ausgabefenster bzw. einem Ausgabetisch bzw. einer Barriere abzuteilen. Im Ausgaberaum kann eine Schließ- fachanlage zur Nutzung durch die VS-berechtigten fest instal- liert werden. (3) Für die Einsichtnahme in VS durch Geheimnisträger ist im Ausgaberaum ein entsprechender Platz vorzusehen. 11.(1) Die Bekämpfung von Bränden, Havarien u. ä. in der VS- stelle ist in einer gesonderten Anweisung vom Stabschef festzu- legen. Sie muß umfassen: a) die Art und Weise der Benachrichtigung der Verantwortlichen, b) die Berechtigung zur Öffnung der VS-Stelle, c) die Reihenfolge der Bergung und des Abtransports von VS, d) die weitere Aufbewahrung von VS, e) der Einsatz von Transport- und Sicherungskräften. (2) Die Lagerung von Film- und Fotomaterialien mit Geheimhal- tungsgrad in VS-Stellen und VS-Räumen hat unter Beachtung der chemischen und physikalischen Eigenschaften dieser Materialien sowie unter strenger Einhaltung der dafür geltenden rechtsvor- schriften und militärischen Bestimmungen zu erfolgen. 12. Die Aufbewahrung von Waffen, Munition und anderen Ausrü- stungsgegenständen, die dezentralisiert und unter Verschluß zu lagern sind, ist in VS-Stellen und VS-Räumen grundsätzlich nicht gestattet. Der Kommandeur kann entsprechende Ausnahmen festlegen, wenn keine andere sichere Aufbewahrung möglich ist. Die Sicherheit der VS und deren Bearbeitung darf dadurch nicht beeinträchtigt sein. 13. Werden VS-Stellen und VS-Räume neu eingerichtet, sind sie vor ihrer Nutzung durch einen beauftragten des Kommandeurs ab- zunehmen. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das dem zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zur Kenntnis zu geben und danach in der Handakte des Leiters der VS-Stelle abzulegen ist. 14.(1) Zweitschlüssel der VS-Stellen und VS-Räume sowie der dort befindlichen Panzerschränke sind in einem vom Leiter der VS- Stelle oder eingesetzten Verantwortlichen dieser Räume petschier- ten Schlüsselkasten beim Vorgesetzten der Personals der VS- Stelle aufzubewahren. (2) Die Gebrauchsschlüssel zu Fächern einer Schließfachanlage sind an die Nutzer der Fächer zu übergeben. Über die Ausgabe ist in der VS-Stelle ein Nachweis zu führen. Die Reserveschlüs- sel verbleiben in einem vom Vorgesetzten des Personals der VS- stelleversiegelten Behältnis in der VS-Stelle. Über das Öffnen der Schließfachanlage bei Abwesenheit des Nutzers entscheidet der Kommandeur oder ein von ihm Beauftragter. 15. Werden VS-Stellen und VS-Räume von dem darin tätigen Per- sonen verlassen (auch kurzzeitig), sind die Fenster und Panzer- schränke zu verschließen. Die Tür ist zu verschließen und zu petschieren. Nach Dienstschluß sind außerdem die Panzerschränke zu petschieren (außer Schließfachanlagen). Beide Abdrücke des Petschafts müssen übereinstimmen. 16.(1) Die Gebrauchsschlüssel von VS-Stellen und VS-Bereichen sind nach Dienstschluß in petschierten Schlüsselkästen beim Diensthabenden bzw. bei der Wache abzugeben und dort unter Ver- schluß aufzubewahren. (2) Der Schlüsselkasten ist mit folgenden Angaben zu versehen: a) Namen der Empfangsberechtigten, b) Nummern der Petschafte der Empfangsberechtigten, c) Nummer der Schleife (bei Sicherungsanlagen), d) Bestätigungsvermerk des Vorgesetzten. (3) Befinden sich in VS-Stellen und VS-Bereichen mehrere Panzer- schränke, sind deren Schlüssel in einem Panzerschrank aufzube- wahren. Der Schlüssel dieses Panzerschrankes ist den Gebrauchs- schlüsseln gemäß den Festlegungen in Absatz 1 beizufügen. 17.(1) Die Abgabe und die Ausgabe der Schlüsselkästen haben ge- gen Quittung im Schlüsselbuch beim Diensthabenden bzw. bei der Wache mit Angabe des Datums und der Uhrzeit zu erfolgen. Bei der Ausgabe des Schlüsselkasten hat der Diensthabende bzw. die Wache die Identität des Empfangsberechtigten festzustellen. (2) Bei der Abgabe und beim Empfang des Schlüsselkastens hat der Empfangsberechtigte den Diensthabenden bzw. die Wache zu veran- lassen, die Sicherungsanlage ein- bzw. abzuschalten. Die tele- fonische Anweisung zum Abschalten der Sicherungsanlage ist ver- boten. 18.(1) Die Schlüsselkästen sind grundsätzlich zu den im Stabs- dienstplan festgelegten Zeiten ab- bzw. auszugeben. (2) Der Kommandeur kann, wenn notwendig, Ausnahmen genehmigen. Die Genehmigung ist dem Diensthabenden bzw. der Wache zu über- mitteln. 19. Die VS-Stellen und VS-Bereiche (außer ständig besetzte Räume der Wach- und Tagesdienste) sind in das Kontrollsystem der Diensthabenden oder Wachen einzubeziehen und nach Dienst minde- stens 2mal in unregelmäßigen Zeitabständen auf ordnungsgemäßen Verschluß und ordnungsgemäße Petschierung zu kontrollieren. Die entsprechenden Festlegungen sind in die jeweiligen Dienstanwei- sungen für Diensthabende nachzuweisen. 20.(1) Wird festgestellt, daß die Petschierung beschädigt oder verändert wurde, ohne daß ein Protokoll über das Betreten vor- liegt, oder sind Beschädigungen der VS-Stelle oder des VS-Raumes zu erkennen, die auf einen Eingriff hindeuten, ist dem Vorgesetz- ten unverzüglich Meldung zu erstatten. Dieser hat Maßnahmen zur Überprüfung einzuleiten, den zuständigen Mitarbeiter des MfS Militärabwehr zu Informieren und, wenn notwendig, die VS auf Vollzähligkeit kontrollieren zu lassen. Beim Verdacht des Vor- liegens einer Straftat oder eines besonderen Vorkommnisses ist unverzüglich eine Fallmeldung zu erstatten. (2) Sind Anzeichen vorhanden oder Spuren zu erkennen, die auf eine strafbare Handlung hinweisen, ist der Ereignisort zu sichern und der Militärstaatsanwalt zu verständigen. Bis zu dessen eintreffen sind keine Veränderungen vorzunehmen. 21.(1) Bei Verlust eines Schlüssels zu VS-Stellen, VS-Räumen, Panzerschränken, Stahlblechschränken oder Schließfächern sind sofort Maßnahmen einzuleiten, die einen unbefugten Zugriff zu VS ausschließen. Das entsprechende Schloß ist, wenn notwendig, unverzüglich auszuwechseln. (2) Einbau, Wartung und Reparatur von Schlössern für VS-Stellen und VS-Räume sind nur unter Aufsicht des Personals der VS-Stelle und von Personen durchzuführen, die vom Kommandeur für die Durch- führung derartiger Arbeiten festgelegt sind. Betreten von VS-Stellen und VS-Bereichen 22.(1) Berechtigt zum Betreten von VS-Stellen und VS-Bereichen sind außer dem Personal der VS-Stelle und in deren Beisein grundsätzlich nur a) der Kommandeur, b) der unmittelbare Vorgesetzte des Personals der VS-Stelle, c) die gemäß den Festlegungen im Abschnitt VI. eingesetzten Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheim- nisse im Rahmen der festgelegten Dienstpflichten, d) Personen mit Kontrollauftrag nach Anmeldung beim Kommandeur. (2) Über die Festlegungen im Absatz 1 hinaus können VS-Stellen und VS-Bereiche durch die gemäß den Festlegungen im Abschnitt IV. eingesetzten Vertreter im Rahmen ihrer festgelegten Dienst- pflichten betreten werden. 23.(1) Während der Abwesenheit des Personals der VS-Stelle ist deren unmittelbarer Vorgesetzter berechtigt, in dringenden Fällen, im Beisein des Diensthabenden, die VS-Stelle zu betreten. Über das Betreten ist ein Protokoll (Anlage 10) anzufertigen. (2) VS-Stellen und VS-Bereiche können vom Personal der VS-Stelle außerhalb der im Stabsdienstplan festgelegten Zeiten betreten werden, wenn vom Kommandeur oder vom unmittelbaren Vorgesetzten des Personals der VS-Stelle bzw. des VS-Bereichs dem Dienstha- benden bzw. der Wache dazu eine Anweisung erteilt wurde. (3) Der Empfang und die Rückgabe des Schlüsselkastens sind mit Angabe der Uhrzeit zu vermerken. Umgang mit Petschaften, Plombenzangeneinsätzen und Sonder- stempeln 24.(1) Zum Petschieren oder Verplomben von VS-Stellen, VS-Räu- men, VS-Sendungen, VS-Akten, VS-Behältnissen, geheimzuhaltenden Gegenständen (auch einzelner Teile davon) sind die vom MfNV festgelegten und zugewiesenen Petschafte, Plombenzangeneinsätze oder Sonderstempel von den zur Nutzung Berechtigten personenge- bunden zu verwenden. (2) Dienstzimmer sowie andere Räume und Behältnisse, in denen kein VS aufbewahrt werden, sind nur zu petschieren, wenn diese erkennbar gegen unbefugten Zutritt oder Zugriff abgesichert werden müssen. Dabei ist vorrangig von der Petschierung der Behältnisse auszugehen. Petschierte Räume sind mit in das Kon- trollsystem es Diensthabenden bzw. der Wache einzubeziehen. Vom Kommandeur sind dazu entsprechende Festlegungen zu treffen. (3) Das Petschieren oder Verplomben hat so zu erfolgen, daß jedes Öffnen festgestellt werden kann. Wird beim petschieren Siegelmasse verwendet, ist diese in der Regel unter Verwendung von Siegelschalen anzubringen. Werden 2 Siegelschalten verwendet, müssen beide mit dem gleichen Petschaft petschiert sein. (4) Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel sind gemäß den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu verwenden. 25.(1) Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel unter- liegen der zentralen Beschaffung durch die zuständigen Bedarfs- träger im MfNV. Die realen Bedarfsanforderungen sind auf dem Dienstweg an den Bedarfsträger einzurichten. (2) Die Zuweisung erfolgt vom Bedarfsträger über die jeweilige Führungsebene, die darüber einen Nachweis zu führen hat. (3) Die in den Dienststellen verbleibenden Bestände an Petschaf- ten, Plombenzangeneinsätzen und Sonderstempel sind in den VS- Stellen auf VS-Nachweiskarten nummernmäßig zu registrieren. Die Einzelaufgabe an den Nutzungsberechtigten hat gegen Unterschrift mit Angabe des Datums zu erfolgen. 26.(1) Petschaft, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel sind sicher aufzubewahren und vor Mißbrauch, Verlust und Entwendung zu schützen. Sind zeitweilige Übergaben auf Grund des Dienst- oder Arbeitsablaufes notwendig, ist die in den Übergabeunter- lagen mit Datum, Zeitdauer und Unterschrift zu vermerken. (2) Nicht mehr benötigte sowie unbrauchbar gewordene Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel sind der ausgebenden Stelle zurückzugeben. 27.(1) Der Verlust eines Petschafts, Plombenzangeneinsatzes oder Sonderstempels ist unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Es ist eine Untersuchung zu veranlassen; Maßnahmen zur Wieder- auffindung sind einzuleiten. (2) Bleiben die Untersuchungen erfolglos, ist der Verlust dem jeweils zuständigen Bedarfsträger zu melden, der eine Abset- zungsverfügung erteilt. (3) Nach Abschluß der Untersuchungen ist vom unmittelbaren Vor- gesetzten des Personals der VS-Stelle eine Ungültigkeitserklä- rung zu erarbeiten; disziplinarische Maßnahmen und entsprechende Schadensersatzleistungen sind zu veranlassen. Die Absetzung aus dem Bestand ist gemäß den Festlegungen in der Absetzungsverfü- gung durchzuführen. Anhang 3 Arbeit mit den Nachweismitteln und Nachweisführung von Ver- schlußsachen Arbeit mit den Nachweismitteln 1.(1) Zur Nachweisführung von VS sind folgende Nachweismittel zu nutzen: a) VS-Anfertigungsauftrag/Nachweiskarte mit aufgedruckter VS- Nummer und ohne VS-Nummer (Vordruck NVA 36 201, Ausg. 89), b) VS-Nachweiskarte für eingegangene VS (Vordruck NVA 36 202, Ausg. 89), c) Ausgabekarte (Vordruck NVA 36 203, Ausg. 89), d) Ergänzungskarte zum VS-Anfertigungsauftrag/Nachweiskarte sowie zur VS-Nachweiskarte für eingegangene VS (Vordruck NVA 36 204, Ausg. 89), e) Verzeichnis für vereinnahmte VS-Nachweiskarten (Vordruck NVA 36 205, Ausg. 89), f) Verzeichnis der VS-Anfertigungsaufträge/Nachweiskarten (vor- druck NVA 36 207, Ausg. 89), g) VS-Begleitschein (Vordruck NVA 36 210, Ausg. 89), h) Quittungsbuch (Vordruck NVA 36 211, Ausg. 89), i) personengebundenes VS-Nachweisheft (Vordruck NVA 36 212, Ausg. 89). (2) Zur Kennzeichnung von VS ist die VS-Ecke (Vordruck NVA 36 702) zu nutzen. Nachweisführung von Verschlußsachen 2.(1) In den VS-Stellen sind die angefertigten und übernommenen VS auf VS-Anfertigungsaufträgen/Nachweiskarten mit VS-Nummern (nachfolgend VS-Anfertigungsauftrag) oder VS-Nachweiskarten für eingegangene VS (nachfolgend VS-Nachweiskarten) nachzuweisen. Der Nachweis ist als getrennte Kartei bereichs- oder serienweise in der Reihenfolge der VS-Numerierung zu ordnen. (2) In einem VS-Stellenbereich mit VS-Bearbeitern sind für die zur Übergabe an die VS-Bearbeiter festgelegten VS VS-Nachweis- karten anzulegen und mit dem BuchstabenBzu kennzeichnen. Die VS-Bearbeiter haben für die Übernahme der VS und der dazugehören- den VS-NachweiskarteBauf den in der VS-Stelle verbleibenden Nachweismitteln in der Spalte Quittung/Dat. zu unterschreiben. 3. Die Nachweiskarten sind nach Überprüfung der Übereinstimmung mit den zugesandten oder direkt übernommenen VS in das Ver- zeichnis für vereinnahmte VS-Nachweiskarten (Vordruck NVA 36 205) einzutragen. Beim Eingang weiterer Ausfertigungen zu einer bereits vorliegenden VS sind die Nachweismittel entspre- chend zu ergänzen. 4.(1) Der Nachweis über den Ausgang von VS an andere VS-Stellen erfolgt auf der Grundlage des Verteilerschlüssels grundsätzlich mittels VS-Begleitschein. Die Nummer des VS-Begleitscheines ist hinter der entsprechenden Ausfertigung in die VS-Nachweismittel einzutragen. Im MfNV sowie in den Kommandos der Teilstreitkräfte und Militärbezirke/Gleichgestellte können VS-Sendungen inner- halb eines Objektes zwischen den VS-Stellen direkt übergeben oder übernommen werden. Die Übernehmenden haben in diesem Fall für den Empfang im Verteilerschlüssel der VS-anfertigungsauf- träge oder VS-Nachweiskarten zu unterschreiben. (2) Bei zeitweiliger Weitergabe von VS zwischen VS-Stellen eines Objekts kann als Nachweis das Quittungsbuch (Vordruck NVA 36 211) verwendet werden. (3) Den zum Versand vorgesehenen VS sind VS-Begleitscheine sowie grundsätzlich VS-Nachweiskarten beizufügen. Das Beifügen von VS-Nachweiskarten kann entfallen, wenn a) weitere Ausfertigungen zu einer beim Empfänger bereits ver- liegenden VS übersandt werden, b) Änderungen mit Zusatz- und Austauschblättern versandt werden, c) Arbeitsbücher und Aufzeichnungshefte bei Versetzungen von Angehörigen der NVA zur neuen Dienststelle nachgesandt werden, d) VS an andere VS-Stellen zur Deponierung für den Absender vorausgesandt werden, e) VS an Empfänger außerhalb der NVA versandt werden. 5.(1) VS-Begleitscheine sind in 4facher Ausfertigung zu ver- wenden. Auf den VS-Begleitscheinen sind alle in der Sendung enthaltene VS zu erfassen. (2) Die 1. und 2. Ausfertigung des VS-Begleitscheines sind zu- sammen mit den VS einzubriefen. Die 1. Ausfertigung dient der VS-Stelle des Empfängers zur Überprüfung der Vollständigkeit der Sendung sowie als Nachweis für den Eingang der VS. die 2. Ausfertigung ist mit Unterschrift der VS-Stelle des Empfängers unverzüglich an den Absender zurückzuschicken. (3) Die 3. Ausfertigung des VS-Begleitscheines ist der Einrich- tung des KFD zusammen mit der Sendung zu übergeben. (4) Auf der 4. Ausfertigung des VS-Begleitscheines hat der Ver- antwortliche des KFD die Übernahme der Sendung zu bestätigen. Die 4. Ausfertigung dient dem Absender zeitweilig als Nachweis für den Ausgang von VS und ist nach Erhalt der von der VS-Stelle des Empfängers unterschriebenen 2. Ausfertigung zu vernichten. Bei Ausbleiben der 2. Ausfertigung des VS-Begleitscheines ist der Verbleib der VS-Sendung an den KFD gerechnet, durch den Absender zu klären. (5) Die Übergabe der VS von Einrichtungen des KFD an VS-Stellen ist in Quittungsbüchern nachzuweisen. 6. Liegen für zugesandte oder übernommene VS keine VS-Nachweis- karten vor, sind diese VS-Nachweismittel vom Empfänger anzulegen. 7.(1) Die Ausgabe der VS ist in der VS-Stelle durch Unterschrift des Geheimnisträgers auf der Ausgabekarte nachzuweisen. Ausgabe- karten sind grundsätzlich personengebunden zu führen. Die Aus- gabe von VS-Dienstvorschriften, VS-Ausbildungsmaterialien u. ä. VS-Druckerzeugnissen kann auf dokumentengebundenen Ausgabekarten nachgewiesen werden. (2) Der Nachweis über die Einsichtnahme in VS in der VS-Stelle ist, sofern das nicht auf dem Kenntnisnahmeblatt oder der VS erfolgen kann, in der personengebundenen Ausgabekarte zu ver- merken. 8.(1) Zur Nachweisführung der übernommen VS durch die Geheim- nisträger ist das personengebundene VS-Nachweisheft zu nutzen. In diesem VS-Nachweisheft sind auch nachzuweisen: a) die übernommenen VS-Anfertigungsaufträge, b) die persönliche Weitergabe von VS an andere Geheimnisträger, c) die Einsichtnahme in VS durch andere Geheimnisträger, wenn dieser Nachweis nicht im VS-Dokument oder auf dem Kenntnis- nahmeblatt erfolgen kann. (2) Das personengebundene VS-Nachweisheft ist dem Geheimnisträger von der VS-Stelle gegen Quittung auf einer Nachweiskarte zu übergeben. wird das VS-Nachweisheft vom Geheimnisträger nicht mehr benötigt, ist es an die VS-Stelle zurückzugeben. 9.(1) Dem Kurztitel der VS ist auf den VS-Anfertigungsaufträgen oder VS-Nachweiskarten das Aktenzeichen sowie ein Deskriptor beizufügen. Als einheitlicher Deskriptoren sind zu verwenden für a) Gefechtsdokument - GFD, b) Archivdokument - ARC, c) allgemeiner Schriftverkehr, Auskunftsdokumente, Pläne u. a. - SCH, d) Dokumente des Vorschriftenwesens, Druckerzeugnisse, Ausbil- dungsmaterialien - VDA, e) Akten - AKT, f) Arbeitsbücher, Diktatbücher, Aufzeichnungshefte und Daten- träger - ADA. (2) Die Anwendung weiterer Deskriptoren kann vom Kommandeur festegelegt werden. (3) Die Ablage in der VS-Stelle ist anhand des K 010/3/001 Ein- heitsaktenplan und der Deskriptoren zu gestalten. 10. Die Veränderung des Geheimhaltungsgrades oder die Aufhebung der Geheimhaltung ist auf dem Dokument sowie in den entsprechen- den Nachweismitteln zu vermerken. Schriftliche Entscheidungen des Herausgebers oder Einstufungsberechtigten sind in der Hand- akte des Leiters der VS-Stelle aufzubewahren. Dokumente, deren Geheimhaltung aufgehoben ist, sind den zuständigen Bearbeitern unterschriftlich zu übergeben. 11.(1) Zur Nachanfertigung von VS ist die VS-Signatur der zur Nachanfertigung freigegebenen VS im VS-Anfertigungsauftrag in der SpalteErgänzung zur Anfertigungzu vermerken. (2) Auszüge oder Teile von VS sind, sofern sie nicht in einem VS-Arbeits- oder VS-Diktatbuch angefertigt wurden, grundsätz- lich wie VS nachzuweisen und unter einer VS-Nummer des Nach- anfertigenden Bereiches zu registrieren. (3) Werden aus VS Auszüge angefertigt, die nicht in einen Ge- heimhaltungsgrad eingestuft werden, ist die Anfertigung gleich- falls durch den entsprechenden Einstufungsberechtigten anzu- weisen. Zur Auftragserteilung sind VS-Anfertigungsaufträge ohne VS-Nummer zu nutzen. Diese VS-Anfertigungsaufträge sind in der VS-Stelle aufzubewahren. 12.(1) Änderungen mit Austausch- oder Zusatzblättern von VS dürfen nur vom Herausgeber und unter Beibehaltung der jeweili- gen VS-Nummer angefertigt werden. Die Anfertigung ist mittels VS-Anfertigungsauftrag ohne VS-Nummer anzuweisen. (2) Beim Empfänger sind der Eingang und die Einarbeitung der Änderung in der VS-Nachweiskarte sowie in der VS nachzuweisen. Ist der Weiterversand der VS vorgesehen, erfolgt der Nachweis durch Eintrag im Verteilerschlüssel der VS-Nachweiskarte. 13.(1) Die Zusammenfassung von VS zu Karten ist mittels VS-An- fertigungsauftrag mit VS-Nummer nachzuweisen. In den Nachweis- mitteln der VS, die zu einer Akte zusammengefaßt wurden, sit hinter der entsprechenden Ausfertigung der Verbleib mit dem Hinweis auf die VS-Signatur der Akte einzutragen. (2) Mehrere Akten können auf einem VS-Anfertigungsauftrag nach- gewiesen werden, wenn sie in inhaltlichem Bezug zueinander stehen. 14.(1) Werden VS oder Teile davon in andere VS eingearbeitet, ist dies in den VS-Nachweismitteln der einzuarbeitenden VS nach- zuweisen (z. B. aufgelöst durch Einarbeitung in VVS-Nr. …, … Ausf., oder Bl. … bis Bl. … in VVS-Nr.: …, … Ausf. ein- gearbeitet). (2) Die VS-Signatur der eingearbeiteten VS ist auf die neue VS-Signatur, einschließlich des Geheimhaltungsgrades, zu ändern und die Gesamtblattzahl entsprechend Ziffer 16. dieses Anhangs zu aktualisieren. 15.(1) Auf der VS aufgeklebte Blätter sind als Aufklebeblätter nach- zuweisen. Die Aufklebeblätter müssen mit der gleichen VS-Signa- tur gekennzeichnet sein (z. B. Kennzeichnung der gesamten VS: Vertrauliche Verschlußsache, VVS-Nr.: …, … Ausf.., 12 Bl. und 2 AK). (2) Topographische Karten sind, abweichend von den Festlegungen im Absatz 1, als Anlage einzuordnen. 16.(1) Änderungen des Blattbestands einer VS sind unmittelbar hinter der jeweiligen Ausfertigung im Verteilerschlüssel der VS-Nachweismittel nachzuweisen. Die bisherige Eintragung in der SpalteAusfertigungist diagonal zu streichen. Die Ausferti- gungsnummer und der tatsächliche Blattbestand sind am Schluß der Eintragungen im Verteilerschlüssel neu aufzuführen. Ur- schriftliche Rücksendungen sind analog nachzuweisen. (2) Bei VS, in denen der Zugang, Abgang, die Vernichtung und der Blattbestand innerhalb der VS nachgewiesen werden, sind die Änderungen gemäß den Festlegungen im Absatz 1 in Vorbereitung des Versandes, der Vernichtung, der Aufhebung der Geheimhaltung oder der Zusammenfassung zu einer VS-Akte vorzunehmen. 17.(1) Die Vernichtung einer VS ist mit dem Datum und durch 2 Unterschriftsleistungen der mit der Vernichtung beauftragten Geheimnisträger auf dem Nachweismittel hinter dem Eintrag der entsprechenden Ausfertigung zu bestätigen. (2) Die Vernichtung von Teilen einer VS ist unter Angabe der konkreten Blatt-, Bild- oder Stückzahl und VS-Nummer nachzuwei- sen. Umgang mit und Bearbeitung von VS-Nachweismitteln 18.(1) VS-Nachweismittel mit Bestand sind von denen ohne Bestand zu trennen. VS-Nachweismittel sind wie VS aufzubewahren. (2) Fehleintragungen in den VS-Nachweismitteln bedürfen der Be- stätigung durch den Leiter der VS-Stelle (Unterschrift und Datum). (3) Für Nachweismittel, die infolge Verschleiß keine Lesbarkeit oder keine eindeutige Aussage zum Bestand zulassen, sind Dupli- kate anzufertigen. Duplikate sind mit der AufschriftDuplikatzu kennzeichnen und durch eine Mitglied der VS-Kontrollkommission nach Überprüfung der Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich zu bestätigen. 19.(1) Die zugeführten VS-Anfertigungsaufträge mit aufgedruckter VS-Nummer sind im Verzeichnis der VS-Anfertigungsaufträge nach- zuweisen. (2) Die zugesandten, übernommenen oder selbst ausgestellten VS- Nachweiskarten sind im Verzeichnis für vereinnahmte VS-Nachweis- karten nachzuweisen. 20. Sofern der vorgesehene Platz für Eintragungen auf den VS- Nachweisunterlagen nicht ausreicht, sind Ergänzungskarten fort- laufend anzulegen. Ausgestellte Ergänzungskarten sind zu nume- rieren und auf den Nachweismitteln, zu denen sie gehören, im FeldBest. Karte Nr.nachzuweisen. 21.(1) VS-Nachweismittel, die keine Bestand führen, die über- tragen wurden oder deren bestand in der Geheimhaltung aufgeho- ben wurden, sind Jahrgangsweise zu verpacken und bei der VS-Ge- samtvollzähligkeitskontrolle vom Leiter des VS-Kontrollkommis- sion zu petschieren. Über den Inhalt des Paketes ist ein Pack- protokoll anzufertigen, aus dem die Serienbezeichnungen und VS- Nummern in die Gesamtzahl der Nachweismittel hervorgehen müssen. Auf den verpack- ten VS-Nachweismittel ist die Nummer des Packprotokolls anzu- geben. Die gleiche Nummer ist in den Verzeichnissen der Nach- weismittel in der SpalteVerbleibeinzutragen. (2) Die verpackten VS-Nachweismittel sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und danach zu vernichten. Die Vernichtung ist auf dem Packprotokoll zu bestätigen. Das Packprotokoll ist insgesamt 20 Jahre aufzubewahren. 22. Die VS-Begleitscheine sind Jahrgangsweise getrennt nach Ein- und Ausgängen abzulegen. Die Eingänge sind für den Zeitraum von 2 VS-Gesamtvollzähligkeitskontrollen, jedoch mindestens 2 Jahre, aufzubewahren und danach Jahrgangsweise zu vernichten. Die Aus- gänge sind gemäß den Festlegungen in der Ziffer 21. aufzubewah- ren. 23. Ausgabekarten sowie personengebundene VS-Nachweishefte sind von der VS-Stelle, nach Geheimnisträgern geordnet, 5 Jahre auf- zubewahren und danach zu vernichten. Bearbeitung von VS-Fernschreiben 24. Für die Auftragserteilung und den Nachweis von VS-Fernschreiben gilt: a) Die Erarbeitung von VS-Fernschreiben auf Einzel- blättern eines SpruchformblockesT(Vordruck NVA 40 800 ist mittels VS-Anfertigungsauftrag (ohne VS-Nummer) anzuweisen. b) Wurden an Absender von VS-Fernschreiben Spruch- formblöckeT(Vordruck NVA 40 800) zur Nutzung über- geben, ist nur eine einmalige Auftragserteilung erforderlich. In diesem Fall erfolgt der Einzel- nachweis abgesetzter VS-Fernschreiben auf VS-Nach- weiskarten (Vordruck NVA 36 202). c) Bei Nutzung von Spruchformularblöcken der Vor- drucke 40 801, 40 802 oder 40 803 für VS-Fernschrei- ben, sind VS-Anfertigungsaufträge (mit VS-Nummer) zu verwenden. Anhang 4 Verhaltensregeln für Geheimnisträger 1. Wer als Geheimnisträger ausgewählt wurde und sich verpflich- tet hat, die Staatsgeheimnisse mit allen ihm zur Verfügung ste- henden Mitteln zu schützen, trägt eine hohe Verantwortung ge- genüber der DDR und der NVA. 2. Geheimnisträger zu sein verlangt, sich dieses hohen Ver- trauens jederzeit würdig zu erweisen. 3. Zum Schutz der Staatsgeheimnisse hat jeder Geheimnisträger a) stets davon auszugehen, daß nur derjenige Staatsgeheimnisse zur Kenntnis erhalten darf, der gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen nachweisbar dazu berechtigt ist und die Kenntnis der Staatsgeheimnisse zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt benötigt, b) Staatsgeheimnisse anderen Geheimnisträgern nur dann zur Kenntnis zu geben, wenn er dazu vom Vorgesetzten ausdrück- lich befugt wurde, c) sich Klarheit über die Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen, die zum Schutz der Staatsgeheimnisse erlassen wurden, zu verschaffen und sich danach zu verhalten, d) sich stets seiner Verantwortung und Pflicht bewußt zu sein, die er mit der Unterzeichnung der Verpflichtung als Geheim- nisträger gegenüber der DDR und der NVA übernommen hat, e) Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangten Staats- geheimnisse zu wahren und jederzeit verantwortungsbewußt, wachsam, diszipliniert und aufrichtig zu handeln, f) sich in seinem persönlichen Verhalten nach den Sicherheits- interessen der DDR, der NVA und seiner Dienststelle zu rich- ten, daher Vorbild in der Arbeit mit Staatsgeheimnissen zu sein sowie Mitteilungen an Unbefugte zu unterlassen und zu verhindern, g) stets daran zu denken, daß er für die ihm anvertrauten VS persönlich die volle Verantwortung trägt, deshalb Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz und bei der Arbeit mit VS hält, VS niemals unbeaufsichtigt liegen läßt und dadurch der unbefugten Einsichtnahme, Entwendung oder Zerstörung von VS vorbeugt, h) VS beim Verlassen des Arbeitsplatzes vorschriftsmäßig, ge- trennt von anderen Schriftgut, in gesicherten Behältnissen aufzubewahren, i) nie zu vergessen, auch beim zeitweiligen Verlassen des Dienst- zimmers die VS unter Verschluß aufzubewahren sowie die Zim- mertür zu verschließen und zu petschieren, k) darauf zu achten, daß die Schlüssel für die VS-Behältnisse sowie die Türschlüssel und das persönliche Petschaft sicher aufbewahrt werden, l) nur soviele Ausfertigungen einer VS anzufertigen, wie das im Verteilerschlüssel festgelegt wurde, kein Zwischenmaterial (Entwürfe, Stenogramme, Kohlepapier u. a.) in den Papierkorb zu werfen sondern dafür zu sorgen, daß das Zwischenmaterial in der VS-Stelle vollständig angegeben wird, m) darauf zu achten, daß die Weitergabe und der Versand von VS über die VS-Stelle erfolgen, ohne Genehmigung keine VS von Hand zu Hand gegeben werden und sich nicht dazu verleiten zu lassen, VS mit nach hause zu nehmen, um sie dort zu bearbei- ten oder zu verwahren, n) zu Beratungen nur dann VS mitzunehmen, wenn es unbedingt notwendig ist, wenn die Einwilligung des unmittelbaren Vor- gesetzten vorliegt und wenn die Sicherheitsanforderungen bei der Mitführung und am Beratungsort gegeben sind; Beratungen, in denen Staatsgeheimnisse berührt werden, sind außerhalb der Dienststelle nur zulässig, wenn die notwendige Sicher- heitsmaßnahmen getroffen wurden; die VS sind im persönli- chen Gewahrsam zu behalten, die Festlegungen über die Aufbe- wahrung von VS sind zu beachten, o) die Gespräche, die Staatsgeheimnisse zum Inhalt haben, größte Vorsicht walten zu lassen und darauf zu achten, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält; derartige Gespräche sind in der Öffentlichkeit, insbesondere in Gaststätten, Kantinen, Versammlungsräumen, Verkehrsmitteln und auch im Kreis der Familie oder in Gegenwart von Verwandten und Be- kannten zu unterlassen, p) keine Staatsgeheimnisse offen über Nachrichtenverbindungen weiter zu geben und die dafür geltenden Festlegungen zu be- achten, q) sich vor Gesprächen über Staatsgeheimnisse davon zu über- zeugen, ob die Gesprächspartner Kenntnis erhalten dürfen und dazu ermächtigt sind; sich zur Preisgabe nicht dadurch ver- leiten zu lassen, daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben, über entsprechende Vorgänge unterrichtet zu sein; ins- gesamt den Umgang mit solchen Personen oder Stellen zu mei- den, die an geheimzuhaltenden Informationen unberechtigt in- teressiert sind, r) sich ständig dessen bewußt zu sein, daß es nicht gestattet ist , Staatsgeheimnisse in der Presse, in Büchern, Broschüren, Fachzeitschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten u. a. wis- senschaftlichen Arbeiten ohne Geheimhaltungsgrad oder in sonstigen Publikationserzeugnissen zu veröffentlichen oder Mitteilungen darüber für Rundfunk oder Fernsehen zu machen; gleiches gilt bei Interviews, s) darauf zu achten, daß Sperrbereiche nur von dazu befugten Personen betreten werden dürfen, und sich täglich von der Funktionstüchtigkeit der vorhandenen Sicherungstechnik zu überzeugen, t) die in der militärischen oder wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit Einrichtungen sozialistischer Staaten oder dem nichtsozialistischen Ausland für den Geheimnisschutz gel- tenden spezifischen Festlegungen zu beachten und sich darüber beim Vorgesetzten zu informieren (Staatsgeheimnisse dürfen nur auf der Grundlage von Vereinbarungen übergeben oder aus- getauscht werden.), u) sich strikt an die für ihn geltenden Festlegungen über die Aufnahme und Unterhaltung von dienstlichen und außerdienst- lichen Kontakten und Beziehungen zu Bürgern des nichtsozia- listischen Auslands zu halten und jede Wahrnehmung über ver- dächtige Kontaktversuche beliebiger Personen seinem unmittel- baren Vorgesetzten zu melden, v) jeden Vorfall über eine Gefährdung oder Verletzung des Schut- zes der Staatsgeheimnisse oder jeden Verdacht eines Versuches der Preisgabe oder unbefugter Offenbarung von Staatsgeheim- nissen sofort seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden, w) unduldsam zu sein gegenüber Mängeln und Mißständen, politi- scher Sorglosigkeit und Unterschätzung der Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung, insbesondere des Schutzes der Staatsgeheimnisse, x) sich in allen Zweifelsfällen über Fragen des Schutzes der Staatsgeheimnisse an seinen unmittelbaren Vorgesetzten, an die strukturmäßigen Kräfte des Geheimnisschutzes oder den zuständigen Geheimnisschutzbeauftragten zu wenden, y) stets davon auszugehen, daß jede Fahrlässigkeit beim Schutz der Staatsgeheimnisse oder deren bewußte Preisgabe der DDR und ihrer Landesverteidigung in hohem Maße schaden, z) daran zu denken, daß alle Verletzungen des Schutzes der Staatsgeheimnisse nach den dafür geltenden Rechtsvorschrift- ten und militärischen Bestimmungen disziplinarisch oder strafrechtlich geahndet werden. Anhang 5 Schwerpunkte zur Berichterstattung über die Durchsetzung des Schutzes der Staatsgeheimnisse 1. Einschätzung des Tandes und der Ergebnisse zur Durchsetzung des Schutzes der Staatsgeheimnisse im Verantwortungsbereich. 2. Durchsetzung der Forderungen nach exakter Bestimmung von Staatsgeheimnissen und ihrer Einstufung in Geheimhaltungsgrade: a) Bestandsentwicklung der VS nach Geheimhaltungsgraden (mit Vergleiche zum Vorjahr und mit Begründung des Entwicklungs- trends), davon Dokumente von übergeordneten Führungsebenen, b) Probleme in Anwendung und Durchsetzung des K 010/3/002 bei der Bestimmung und Einstufung der Staatsgeheimnisse. 3. Gewährleistung des Schutzes der Staatsgeheimnisse in ausge- wählten Arbeitsgebieten; z. B. a) Sicherheit der Staatsgeheimnisse bei der Anwendung von Re- chentechnik, b) Einhaltung der gedeckten Truppenführung bei der Nutzung der Nachrichtenverbindungen, c) Ergebnisse und Wirksamkeit der geforderten Kontrollen, ein- schließen der jährlichen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle, d) spezifische Bedingungen im Verantwortungsbereich. 4. Arbeit mit den Geheimnisträgern: a) Anzahl der Geheimnisträger nach erteilten Berechtigungen und nach Geheimhaltungsgraden (Vergleich zum Vorjahr mit Begrün- dung des Entwicklungstrends), getrennt nach Armeeangehörigen in militärischen berufen, auf Zeit und im Grundwehrdienst sowie Zivilbeschäftigten der NVA, b) Problem bei der Auswahl und dem Einsatz von Geheimnis- trägern, c) Durchsetzung der Geheimnisträgernomenklaturen, d) Formen, Methoden und Ergebnisse der Schulung, Belehrung und Qualifizierung der Geheimnisträger, e) außerdienstliche Kontakte und Beziehungen von Geheimnisträ- gern zu Bürgern aus dem nichtsozialistischen Ausland, Anzahl der Kontakte und Beziehungen gemäß der Aufschlüsselung im Buchstaben a, unterteilt in genehmigte Kontakte, in Meldungen nach erfolgten Kontakten und in unterlassene Meldungen. 5. Einschätzung der Arbeit der Kräfte mit speziellen Aufgaben zum Schutz der Staatsgeheimnisse: a) strukturmäßige Kräfte, b) Geheimnisschutzbeauftragte, c) VS-Bearbeiter. 6. Einschätzung der Schwerpunkte und Ursachen der Verstöße gegen den Schutz der Staatsgeheimnisse. 7. Einschätzung der Gewährleistung des Schutzes geheimzuhalten- der Informationen. 8. Schlußfolgerungen, eingeleitete Maßnahmen und Vorschläge. Anhang 6 Spezielle Aufgaben der Wehrkommandos zur VS-technischen Sicher- stellung der Tätigkeit der Einsatzleitungen der DDR 1. Die VS-technische Sicherstellung der Tätigkeit der Vorsitzen- den und der Sekretäre der Einsatzleitungen ist von den Wehr- kommandos gemäß den Festlegungen in dieser Dienstvorschrift zu gewährleisten. Die Sekretäre der Einsatzleitungen sind in diesem Zusammenhang berechtigt, mit den VS der Einsatzleitungen gemäß den Festlegungen im Abschnitt VII. zu arbeiten. 2. Die Dokumente der Einsatzleitungen sind von den VS-Stellen der Wehrkommandos nachzuweisen, aufzubewahren sowie auf Anwei- sung zu vernichten oder zu archivieren. VS-Archivgut der Einsatz- leitungen ist von de Wehrbezirkskommandos geschlossen an die Verwaltungsarchive zu übergeben. 3. Die Lagerung der VS-Dokumente der Einsatzleitungen ist in den VS-Stellen der Wehrkommandos wie folgt zu gewährleisten: a) Die Dokumentation der Einsatzleitungen ist getrennt von den Unterlagen der Wehrkommandos zu lagern. b) Beschlußvorlagen, Beschlüsse oder Beschlußauszüge sowie Sitzungsprotokolle der Einsatzleitungen sind in gesonderten VS-Behältnissen aufzubewahren. 4. Die zum Empfang der VS-Dokumente Berechtigten sind von den Chefs bzw. Leitern der Wehrkommandos festzulegen.
Anhang 1: | |
Abb.: VS Grundkarte | |
Abb.: VS-Kerblochkarte | |
Abb.: VS Begleitkarte | |
Anhang 2: | |
Abb.: rote (VS) Ecke und Vordruck | |
Anhang 3: | |
Anhang 4: |
// Chiffriertes Fernschreiben vom 14.11.1989, 21.00 Uhr // BArch*252 cfs 307 bvfs, abteilung roem 11, leiter standpunkt des leiters des zco zur reisen von geheimnistraegern im chiffrierwesen der ddr ins nsa und berlin (west) --- 1. geheimnistraeger im chiffrierwesen der ddr geniesen das ver- trauen unseres staates und tragen durch ihr gewissenhaftes, wachsames und ehrliches verhalten zum schutz unserer staats- geheimnisse bei. 2. fuer geheimnistraeger im chiffrierwesen der ddr gelten die gleichen rechte fuer reisen ins ausland und wb wie fuer alle buerger der ddr. einschraenkungen, die durch geltende bestim- mungen der bereiche getroffen wurden und sich aus dem umfang des einblickes in geheimzuhaltende informationen ergeben, sind bindend. ein generelles reiseverbot fuer geheimnistraeger im chiffrierwesen der ddr, das sich nur aus der arbeit im chiff- rierwesen und den dabei erhaltenen kenntnissen herleitet, be- steht nicht. 3. den leitern der chiffrierorgane wird empfohlen, bei der behand- lung von reisewuenschen der geheimnistraeger staatliche sicher- heitsinteressen, tatsaechliche kenntnisse zu staatsgeheimnissen und gefahrenmomente, die im konkreten aufenthaltsort im ausland entstehen koennen, mit diesen gruendlich zu beraten und darauf- hin festlegungen zu treffen. 4. es besteht die moeglichkeit zur konsultation mit der zustaendi- gen stelle des zco und in den bezirksverwaltungen fuer staats- sicherheit. 5. die vertrauensvolle behandlung von reisewuenschen und berichte ueber vorkommnisse waehrend der reisen sowie eine von jedem for- malismus befreite belehrungstaetigkeit gewinnen wesenlich an bedeutung. mfs berlin, zco, leiter birke generalmajor (cfs 307 vom abs.) ++++
-NW-F-SAM-= BArch*252 +239-311-77 733 OWZ 15 0825 = (05) ALLE 750 MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FUER NATIONALE VERTEIDIGUNG BEFEHL NR. 126 / 89 DES MINISTERS FUER NATIONALE VERTEIDIGUNG UEBER PRIVATREISEN IN DAS AUSLAND VOM 14. NOVEMBER 1989 ZUR REGELUNG VON PRIVATREISEN IN DAS AUSLAND B E F E H L E I C H 1. AB SOFORT KOENNEN PRIVATREISEN IN DAS AUSLAND DURCH ANGEHOERIGE UND ZIVILBESCHAEFTIGTE DER NATIONALEN VOLKSARMEE, DER GRENZ- TRUPPEN DER DDR UND DER ZIVILVERTEIDIGUNG OHNE EINSCHRAENKUNGEN DURCHGEFUERHT WERDEN. 2. (1) DIE IN ZIFFER 1 GENANNTEN ANGEHOERIGEN UND ZIVILBESCHAEFTIGTEN HABEN DASZ RECHT, EINEN REISEPASZ DER DDR ZU ERWERBEN. (2) VOR EINER PRIVATREISE IN DAS AUSLAND HABEN SIE DEN UNMITTEL- BAREN VORGESETZTEN VOM ANTRITT DER REISE UEBER REISEZIEL UND REISEDAUER ZU INFORMIEREN. DABEI SIND DIE FESTLEGUNGEN IN DER DV 010/0/007 - URLAUBSVORSCHRIFT - EINZUHALTEN. (3) GEHEIMNISTRAEGERN, DIE GKDOS-VERPFLICHTET SIND, KANN VON DEM DIREKTEN VORGESETZTEN MIT DIENSTRGRAD LAUT STAN GENERALMAJOR AUF- WAERTS DIE ZUSTIMMUNG ZU EINER PRIVATREISE IN DAS NICHTSOZIALISTI- SCHE AUSLAND IM AUSNAHMEFALL VERSAGT WERDEN, WENN DIE BEGRUENDETE ANNAHME BESTEHT, DASZ DER SCHUTZ DER PERSON IM AUSLAND NICHT GEGE- BEN IST. 3. (1) DIE IN ZIFFER 1 GENANNTEN ANGEHOERIGEN UND ZIVILBESCHAEFTIGTEN SOWIE DIE IN IHREM HAUSHALT LEBENDEN PERSONEN, UNTERLIGEN KEINEN EINSCHRAENKUNGEN HINSICHTLICH KONTAKTEN UND BEZIEHUNGEN ZU PER- SONEN UND INSTITUTIONEN IM AUSLAND MEHR. (2) BEI PRIVATREISEN IN DAS AUSLAND SOWIE BEI AUSZERDIENSTLICHEN KONTAKTEN UND BEZIEHUNGEN AUFTRETENDE BESONDERHEITEN, WIE Z. B. BESTECHUNGSVERSUCHE ODER ABSICHTEN ZUR ERLANGUNG VON INFORMA- TIONEN UEBER POLITISCHE, MILITAERISCHE, OEKONOMISCHE, WISSEN- SCHAFTLICH-TECHNISCHE UND ANDERE PROZESSE, SIND DEM UNMITTELBAREN VORGESETZTEN UNVERZUEGLICH NACH DURCHFUEHRUNG EINER PRIVATREISE IN DAS AUSLAND BZW. DEM ERFOLGTEN KONTAKT ZU MELDEN. 4. (1) ALLE DEN VORSTEHEND FESTGELEGTEN REGELUNGEN ENTGEGENSTEHENDEN BESTIMMUNGEN SIND NICHT MEHR ANZUWENDEN. (2) DIE EINSCHRAENKENDEN MASZANHMEN FUER PRIVATREISEN IN DIE VR POLEN UND DIE REPUBLIK UNGARN SIND AUFGEHOBEN. (3) DIE BISHER GELTENDEN FESTLEGUNGEN UEBER SPERRFRISTEN NACH DER ENTLASSUNG AUS DEM WEHRDIENST SIND AUFEGHOBEN. 5 DIESER BEFEHL GILT FUER DIE ANGEHOERIGEN DER BAUEINHEITEN IM BER- REICH DES MINISTERIUMS FUER NATIONALE VERTEIDIGUNG ENTSPRECHEND. 6 DIESER BEFEHL TRITT MIT SOFORTIGER WIRKUNG IN KRAFT UND IST UN- VERZUEGLICH ALLEN IN ZIFFER 1 GENANNTEN ANGEHOERIGEN UND ZIVIL- BESCHAEFTIGTEN BEKANNTZUGEBEN.= WOSTOK 750 COL K QLL 733 15 1222 (5) STUDIA =
An diesem Tag wurden noch Angehörige der bewaffneten Organe aus den Diensträumen der VP verwiesen, da die o. g. Fernschreiben der Visastelle der VP nicht bekannt war. Ich wurde nicht als Angehöriger der NVA erkannt und erhielt deswegen dasVisa zur mehrmaligen Ausreise. Hatte aber mehrmals in der Visastelle, beim Anstehen, zugesehen wie NVA Angehörige, meiner Dienststelle, des Raumes verwiesen wurden! Den Termin der Bekanntgabe der Reisefreiheit für Angehörige der bewaffneten Organe und insbesondere Geheimnisträger ist der 15.11.1989. Es muß aber die darauffolgende Woche gewesen sein, da ich das erste mal, am 23.11.1989, die Grenze zu West-Berlin übertreten habe.
An: Chefs der BDVP 1 - 16 und Leiter aller Dienststellen | 12.11.1989 | Chiffriert | ||
Dienststelle, Einheit Abt. (Abkürzung) | Ort | Datum |
Betreff: Vorläufige Festlegungen über Privatreisen von Angehörigen und Zivilbeschäftigten der Deutschen Volkspolizei, der Organe Feuer- wehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern in das Ausland Für Privatreisen von Angehörigen und Zivilbeschäftigten in das Ausland gelten folgende Festlegungen: 1. Angehörige und Zivilbeschäftigte haben das Recht, einen Reisepaß der DDR zu erwerben. 2. Die Angehörigen bzw. Zivilbeschäftigten haben den unmittelbaren Vorgesetzten bzw. Leiter vor dem Antritt einer Privatreise in das Ausland zu informieren. 3. Geheimnisträger mit GKdos und GVS-Berechtigung sind Privat- reisen in NATO-Staaten und nach Berlin (West) grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Chef BDVP und Leiter vergleichbarer Dienststellungen. Im Ministerium des Innern als Dienststelle entscheiden die zu- ständigen Stellvertreter des Ministers bzw. der Leiter Kader. 4. Privatreisen von Geheimnisträgern mit VS-Berechtigung in NATO- Staaten und Berlin (West) können auf Antrag genehmigt werden. Genehmigungen erteilen die Leiter VPKÄ und Leiter vergleichbarer Dienststellungen. Im Ministerium des Innern als Dienststelle treffen diese Ent- scheidungen die Leiter der Bereiche, Hauptverwaltungen und Ver- waltungen Angehörige der Kasernierten Einheiten im Dienstverhältnis Wach- meister der Kasernierten Einheiten sind Privatreisen in das Aus- land nur in Ausnahmefällen zu gestatten. Angehörige der Kasernierten Einheiten im Dienstverhältnis Unterführer auf Zeit sind Privatreisen - in sozialistischen Staaten uneingeschränkt und - in andere Staaten und nach Berlin (West) nach Ablauf von 6 Monaten des Wehrdienstes (Ausnahmen sind möglich) gestattet. 6. Vor Antritt einer Reise in das Ausland sind die Angehörigen bzw. Zivilbeschäftigten über die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie über konkrete Verhaltensweisen vom Vorgesetzten bzw. Leiter zu belehren. 7. Die bisherigen Festlegungen über Sperrfristen für Privat- reisen in das Ausland sind ab sofort nicht mehr anzu- wenden. 8. Bei Privatreisen in das Ausland sowie außerdienstlichen Kontakten und Beziehungen auftretende Besonderheiten, wie z. B. Bestechungsversuche und Absichten zur Erlangung von Informationen über politische, militärische, ökonomi- sche, wissenschaftlich-technische u. a. Prozesse, ist dem unmittelbaren Vorgesetzten Meldung zu erstatten. 9. Für die im gemeinsamen Haushalt von Angehörigen und Zivil- beschäftigten lebenden Personen gibt es für Reisen in das Ausland sowie für Kontakte und Beziehungen keine Einschrän- kungen. 10. Die Anzahl der Staatsgeheimnisse und Geheimnisträger ist unter Anlehnung eines strengen Maßstabes nach den Kriterien der Geheimhaltungsordnung spürbar zu reduzieren. 11. Diese Festlegungen treten mit Wirkung vom 12.11. 1989 in Kraft, vorbehaltlich weitere gesetzlicher Regelungen. 12. In Befehlen und Weisungen enthaltene Regelungen, die diesen Festlegungen entgegenstehen, sind damit außer Kraft gesetzt.
Minister des Innern und Chef der DVP |
cfs 284 E XI: 14.11.89 BArch*385 64/89 He
GVS | VVS | CFS-Nr.: | ||
Datum | Zeit | Sign. | ||
13. 11. 89 | Nhoat | |||
Empf. verst. am: 2291 um: 1818 |
abteilung roem. 11, leiter der bv ausgehend von den festlegungen des ministers fuer post- und fernmeldewesen zu reisen von geheimnistraegern, die angehoe- rige dieses ministeriums sind, werden fuer geheimnistraeger des chiffrierwesens der deutschen post folgende regelungen getroffen: 1. die entscheidungen ueber privatreisen der geheimnistraeger des chiffrierwesens der deutschen post haben die dafuer zu- staendigen staatliche leiter zu treffen. 2. geheimnistraeger des chiffrierwesens, die in den post- und fernmelderaemtern eingesetzt sind, werden ab sofort in die nomenklatur vvs eingestuft und unterliegen damit den generel- len vom minister fuer post- und fernmeldewesen erlassenen reiseregelungen. geheimnistraeger des chiffrierwesens der deutschen post in zentralen aemtern sind wie geheimnistraeger des chiffrier- wesen in den bezirksdirektionen einzustufen. 3. geheimnistraeger des chiffrierwesens der deutschen post, die in den bezirksdirektionen tatig sind, verbleiben in der geheimnistraegernomenkaltur als gvs eingestuft. reisegenehmigungen fuer diese geheimtraeger erteilten die zustaendigen staatlichen leiter. bei der durchsetzung dieser regelungen bzw. bei auftretenden anfragen ist den zustaendigen leitern der deutschen post im rahmen des politisch-operativen zusammenwirkens unterstuetzung zu geben. mfs berlin abteilung roem. 11 leiter birke generalmajor
Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr.: A 372 756 Ausf. 01971 MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NARIONALE VERTEIDIGUNG K 010/3/002 Einstufung geheimzuhaltender Angaben 1989
Ag 117/I/16698-9
NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN
Änderung | Einarbeitung | ||
Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG
Lfd. Nr. | Zugang Blatt | Abgang Blatt | Bestand Blatt | Datum | Signum | |
32 | Anfangsbestand | |||||
NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG
Lfd. Nr. | Blatt | Vernichtet am: | Vernichtungsvermerk (Unterschriften) | |
Einführungsbestimmung zum K 010/3/002 1. Der Katalog 010/3/002 Einstufung geheimzuhaltender Angaben wird erlassen und tritt am 01. 12. 1989 in Kraft. Gleichzeitig damit tritt der K 010/3/002 Einstufung geheimzuhaltender Angaben, Aus- gabejahr 1987, GVS-Nr.: A 372 694, außer Kraft. 2. Der Katalog gilt auch für die a) Grenztruppen der DDR, b) volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Nationale Vertei- digung (MfNV). c) militärischen Einrichtungen in den staatlichen Organen. 3. Der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes ist berechtig, Änderungen zu diesem Katalog zu erlassen. Berlin, den 03. 06. 1989 Minister für Nationale Verteidigung H. Keßler Armeegeneral
Inhaltsverzeichnis Übersichts- und Einführungsteil 1. Allgemeine Grundsätze 2. Führungstätigkeit 3. Operative Fragen 3.1. Grundlagen des Einsatzes der Truppen 3.2. Stand und Entwicklung der Vereinten Streitkräfte 3.3. Aufklärung 3.4. Nachrichtenverbindungen und automatisierte Führungssysteme 3.5. Funkelektronischer Kampf 3.6. Topographisch-geodätische Sicherstellung der Truppen 3.7. Hydrometeorologische Sicherstellung der Truppen 4. Militärische Mobilmachung 5. Organisations- und Strukturfragen sowie Kaderarbeit 6. Operative und Gefechtsausbildung 7. Militärwissenschaftliche Arbeit 8. Technische und rückwärtige Sicherstellung 9. Militärbauwesen und Unterbringung 10. Spezielle Festlegungen 10.1. Luftstreitkräfte und Luftverteidigung 10.2. Volksmarine 10.3. Raketentruppen und Artillerie 11. Grenztruppen der DDR 12. Finanzökonomie 13. Allgemeine Fragen 14. Politische Arbeit sowie Arbeit der Partei- und Massenorganisationen
1. Allgemeine Grundsätze Der Katalog ist das grundlegende Dokument zur Entscheidung des Einstufungsberechtigten für die Bestimmung von Staatsgeheimnissen und ihrer Einstufung in Geheimhaltungsgrade. Der Katalog enthält die Grundsätze zur Bestimmung und Einstufung von Staatsgeheimnis- sen sowie ein Verzeichnis von Informationen, die aufgrund staat- licher oder militärischer Interessen geheimzuhalten sind. Nach diesem Katalog ist der Geheimhaltungsgrad zu bestimmen für a) in der NVA auszuarbeitende Dokumente, die im Stab der Vereinten Streitkräfte (VSK) vorzulegen sind, b) den Schriftverkehr mit den Stäben und Einrichtungen der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages (ATSWV), c) Dokumente und Materialien, die zur Anwendung in der NVA be- stimmt sind, d) Dokumente und Materialien für die Zusammenarbeit mit Staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen sowie den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen. Die Staatsgeheimnisse sind mit hohem politischem Verantwortungs- bewußtsein und mit der notwendigen Sachkenntnis zu bestimmen und einzustufen, um den Schutz der Informationen nach ihrem tatsäch- lichen Schutzerfordernis zur organisieren. Informationen sind nur bei Erfüllung folgender Voraussetzungen als Staatsgeheimnisse einzustufen: a) Die Informationen müssen für die Stärkung und den Schutz der DDR und der sozialistischen Staatengemeinschaft auf politi- schen, militärischen oder anderen Gebieten bedeutsam sein. b) Die Informationen dürfen nicht offenkundig und ihre Geheim- haltung muß möglich sein. c) Durch die Geheimhaltung müssen begründet gesellschaftliche oder militärische Vorteile erreichbar bzw. Schäden, Störungen und andere Nachteile vermeidbar sein. Bei der Beurteilung der genannten Forderungen ist u. a. von folgenden Kriterien auszugehen: a) Notwendigkeit der Geheimhaltung für die Erfüllung der politi- schen, militärischen u. a. Aufgaben oder die Gewährleistung der äußeren sowie inneren Sicherheit und Ordnung, b) mögliche Gefährdung, Störung oder Nachteile, die im Falle einer Offenbarung auftreten können, c) bekannte oder zu erwartende Interessen des Gegners an einer Ausforschung der Information, d) Möglichkeiten des Mißbrauchs der Informationen zur Störmaßnah- men gegen die DDR, ihre Landesverteidigung oder die sozialisti- sche Staatengemeinschaft, e) Möglichkeiten des Gegners zur Erringung einseitiger politischer militärischer o. a. Vorteile durch Bekanntwerden der Informa- tion, f) Sicherung politischer, militärischer u. a. Interessen der DDR bzw. der Organe ihrer Landesverteidigung oder der sozialisti- schen Staatengemeinschaft in den Beziehungen zu Partnern aus den nichtsozialistischen Ausland sowie staatlichen und nicht- staatlichen Organisationen, g) Wahrung politischer, militärischer u. a. Interessen der sozia- listischen Staatengemeinschaft oder ihrer Armeen. Die angeführten Geheimhaltungsgrade für Staatsgeheimnisse sind Höchststufen für die jeweilige Führungsebene. Unter Beachtung des Inhalts der Dokumente und der für die Führungsebene festgelegten Kriterien kann in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad eingestuft werden. Übungsdokumente oder Angaben der Waffengattungen inner- halb der Teilstreitkräfte (TSK) können, wenn im Katalog nicht anders festgelegt, um einen Geheimhaltungsgrad niedriger als die entsprechenden Angaben eingestuft werden. Angaben, Informationen oder Materialien, die nicht in diesem Kata- log enthalten sind, nach ihrem Inhalt jedoch Staatsgeheimnisse darstellen, sind vom zuständigen Einstufungsberechtigten gemäß den allgemeinen Grundsätzen in diesem Katalog sowie den Festlegungen in der DV 010/0/009 Schutz der Staatsgeheimnisse in der NVA, Ab- schnitt III., einzustufen. Entstehen bei der Zusammenfassung, Aufspaltung oder Analyse von Informationen Aussagen oder Erkenntnisse mit geheimzuhaltendem Inhalt, hat der Einstufungsberechtigte diese als Staatsgeheimnis einzustufen. Sind Informationen nur wegen eines Abschnitts, Teile oder Details als Staatsgeheimnis eingestuft, ist auf der Information zu vermer- ken, daß die Information ohne diesen Abschnitt, Teil oder dieses Detail nicht mehr als Staatsgeheimnis zu behandeln oder in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad einzustufen sind. Vorschläge zur Änderung und Ergänzung des vorliegenden Katalogs sind jährlich bis zum 31. Oktober an den Leiter der ständigen nichtstrukturmäßigen Nomenklaturgruppe beim Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes einzureichen durch a) die Chefs und Leiter im MfNV, b) die Stellvertreter der Chefs der Teilstreitkräfte der NVA und Chefs der Stäbe, c) den Stellvertreter des Chefs der Grenztruppen der DDR und Chef des Stabes, d) die Leiter der zentralen Militärjustizorgane. Ist die Herbeiführung einer zentralen Entscheidung zur Einstu- fung von Staatsgeheimnissen zwischenzeitlich erforderlich, ist der Vorschlag umgehend zu unterbreiten. Die Stellvertreter des Ministers sind berechtigt, für ihren Dienstbereich Nomenklaturgruppen zu bilden sowie nach Abstimmung mit dem Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes bereichsspezifische Verzeichnisse zur Bestimmung von Informatio- nen als Staatsgeheimnisse und deren Einstufung in Geheimhaltungs- grade zu erlassen.
2. Führungstätigkeit | ||||||
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Dokumente und Materialien | Führungsebene und festzulegender Geheimhaltungsgrad | ||||
Stab der VSK | MfNV | TSK, GT der DDR, MB | Verband/ Gleich- gestellte | TT/Gleich- gestellt/ Einrich- tungen | ||
1 | Entwürfe von Unterlagen,die zur Beschlußfas- sung für das Politbüro des Zentralkomitees der SED und den Nationalen Verteidigungsrat in der Abstimmungsphase vorbereitet werden | GKdos | ||||
2 | Vorlagen, die zur Beschlußfassung für den Staatsrat und den Ministerrat, für das Kollegium des MfNV sowie für die Militärräte der Kommandos der TSK der NVA und der Grenz- truppen der DDR vorbereitet werden | GVS | GVS | GVS | ||
3 | Aufgabenstellung, Planung, Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisse gezielter Grund- lagen- und Erkundungsforschung, die mili- tärische Bedeutung besitzen | GVS | GVS | VVS | ||
4 | Führungsdokumente für die Dienstplanung für folgende Zeiträume: | |||||
a) 5 Jahre | GVS | |||||
b) Ausbildungs- oder Kalenderjahre | GVS | GVS | VVS | VVS | ||
c) Ausbildungshalbjahr | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
d) Quartal | VVS | VVS | VVS | |||
5 | Funktionsverteilungspläne mit strukturellen Angaben | |||||
a) Führungsorgan gesamt | GVS | GVS | GVS | |||
b) Stellvertreterbereich | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
c) Abteilung/Unterabteilung/Arbeitsgruppe | VVS | VVS | ||||
6 | Stand, Vorhaben und systembestimmende Mit- tel der Automatisierung der Truppenführung | GVS | GVS | VVS | ||
7 | Führungssysteme und -konzeptionen u. a. Materialien zur Gestaltung militärischer Prozesse | GKdos | GVS | |||
8 | Angaben über die Dienstorganisation und -durchführung im Operativen Diensthabenden Führungssystem | GVS | GVS | VVS | VVS | |
3. Operative Fragen | ||||||
3.1. Grundlagen des Einsatzes der Truppen | ||||||
1 | operative Pläne der Vorbereitung und Führung von Gefechtshandlungen | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | GVS |
2 | zusammengefaßte Angaben über die operative Entfaltung, Militärtransportwege und Kon- zentrierungsräume der Truppen | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
3 | allgemeine Angaben über die Gefechts- sicherstellung der Truppen | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
4 | Angaben über Maßnahmen zur Herstellung der Gefechtsbereitschaft | |||||
a) Überführung der Truppen, Normen und charakteristische Maßnahmen | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS | |
b) Training von Elementen der Gefechts- bereitschaft | GVS | GVS | VVS | |||
5 | Gesamtangaben über das Diensthabende System, den Bestand der diensthabenden Truppen, die Zeit und die Ordnung des Wechsels | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
6 | zusammengefaßte Angaben über die Gefechts- möglichkeiten der Truppen | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
7 | Angaben über den Inhalt von operativen Direktiven, Gefechtsbefehlen, Anweisungen, Anordnungen, operativen Sammelberichten oder Meldungen | |||||
a) im Frieden | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS | |
b) im Krieg | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS | |
8 | Angaben über die Zuordnung von Objekten und Zielen des Gegners zu Verbänden und Truppen- teilen sowie über deren Charakteristik | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
9 | Gesamtangaben über die zu planenden oder durchzuführenden Maßnahmen für den Schutz vor Massenvernichtungswaffen, das System des Aufbaus der Luftverteidigung (LV) sowie der Organisation der Landungsabwehr an der Küste | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | GVS |
10 | allgemeine Angaben über Gefechtshandlungen und den Gefechtseinsatz von Verbänden, Truppenteilen und Waffengattungen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
11 | Angaben über die vorläufige Vorbereitung von Raketen mit Kernladungen | GKdos | GKdos | GKdos | ||
12 | Gesamtangaben über die Organisation des Zusammenwirkens der Truppen bei der Erfül- lung von Gefechtsaufgaben | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
13 | Angaben über das operative Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheits- organen | GVS | GVS | GVS | VVS | |
14 | Angaben über durchzuführende oder zu planende Maßnahmen der operativen bzw. operativ-taktischen Tarnung und Täuschung | |||||
a) im Frieden | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
b) im Krieg | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | ||
15 | Meldungen über Verletzung der Staatsgrenze durch ausländische Flugzeuge sowie der Terri- torialgewässer durch ausländische Schiffe; Tätigkeiten eigener Kräfte und Mittel zur Abwehr dieser Handlungen | VVS | VVS | VVS | VVS | |
16 | Angaben über Legenden der Deckung der tat- sächlichen Bestimmung bzw. die Richtung der Tätigkeit geheimzuhaltender oder besonders geheimzuhaltender Verbände, Truppenteile, Einheiten, Einrichtungen und Objekte | GKdos | GVS | GVS | GVS | GVS |
17 | zusammengefaßte Angaben zum operativen Ausbau der Operationsrichtungen und Territorien der | |||||
a) Staaten des Warschauer Vertrages | GKdos | GKdos | GKdos | |||
b) NATO- und sonstige Staaten | GVS | GVS | GVS | |||
18 | Angaben, die Charakteristika der Truppen-, Armee- bzw. rückwärtige Verteidigungsab- schnitte und einzelner Räume enthalten | GVS | GVS | GVS | VVS | |
19 | Angaben zu Vergleichscharakteristika des Kampfbestands, der Kampfpotentiale und Gefechtsmöglichkeiten der ATSWV und der kapitalistischen Staaten | GVS | GVS | GVS | ||
20 | verallgemeinerte Angaben über die militär- politische Lage, die Wirtschaft, die Streit- kräfte oder den operativen Ausbau des Terri- toriums anderer Staaten, über den Einfluß der natürlichen Bedingungen auf den Einfluß der natürlichen Bedingungen auf den Einsatz von Streitkräften auf dem Kriegsschauplatz (KSP) bzw. in der strategischen oder opera- tiven Richtung, über den militär-geographi- schen bzw. strategischen Raum | VVS | VVS | |||
21 | Plan- oder Berichtsangaben über die Vorbe- reitung und Durchführung einer Luftlande- operation bzw. Seelandung | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
22 | Angaben über den Aufbau, die wichtigsten taktischen und technischen Angaben des Ge- fechstsführungssystems, seiner Kampfbe- standteile (Gefechtsstände, Nachrichten- zentralen, automatisierte Führungssysteme) | GKdos | GVS | GVS | GVS | |
23 | verallgemeinerte Angaben über den Einsatz luftbeweglicher Gefechtsstände im System der Truppenführung sowie deren Entwick- lungsperspektiven | GVS | GVS | GVS | GVS | |
24 | verallgemeinerte Angaben über den Schutz- grad, die Autonomie sowie das Arbeitsregime von Gefechtsständen und andern militäri- schen Objekten | GKdos | GVS | GVS | VVS | |
25 | Angaben über das System und die Fristen der Weiterleitung sowie den Inhalt von Signalen der Gefechtsführung der Truppen und Meldun- gen über deren Erfüllung bei festgelegten Signalen der zentralisierten Gefechtsübung | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | |
26 | zusammengefaßte Angaben über Kernwaffen- schläge sowie die Kernstrahlungs-, chemi- sche und unspezifische bakteriologische (biologische) Lage | GVS | GVS | GVS | VVS | |
27 | Angaben über einzelne Kernwaffendetonationen sowie über aktivierte, vergiftete oder ver- seuchte Räume | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
28 | verallgemeinerte Angaben über die topo- graphisch-geodätische Vermessung von Stationen zur Ortung von Kernwaffendeto- nationen | GVS | GVS | GVS | GVS | |
29 | Angaben über die Methoden der Feststellung, Ortung und Bestimmung der Parameter von Kernwaffenschlägen durch technische Systeme | VVS | VVS | VVS | VVS | |
30 | zusammengefaßte Angaben über die Wiederher- stellung der Kampffähigkeit der Truppen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
31 | Angaben über die Organisation der Sicherung und Verteidigung geheimzuhaltender Objekte | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS |
32 | Angaben über die Organisation des Passierens des Territoriums des Landes durch Truppen | VVS | VVS | VVS | ||
33 | Angaben über die Pläne des Kampfes gegen Luftlandeeinheiten oder Divisions- und Aufklärungsgruppen des Gegners | GVS | GVS | VVS | VVS | VVS |
34 | Angaben über die Pläne der Deckung und Ver- teidigung der wichtigsten Stützpunkte der Flottenkräfte | GVS | GVS | GVS | VVS | |
35 | Angaben über das System der Sicherung und Verteidigung der Verbindungswege und der wichtigsten militärischen Objekte | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
36 | Angaben über die Organisation der Pionier- sicherstellung der Truppen | GKdos | GVS | GVS | VVS | VVS |
3.2. Stand der Entwicklung der Vereinten Streitkräfte | ||||||
37 | Perspektiv- und Jahrespläne zur Entwicklung der VSK (Protokolle zur Entwicklung der Truppen), der ATSWV und deren Teile oder Meldungen zu diesen Fragen mit Angabe des Kampfbestands und der Anzahl der Militär- technik | GKdos | GKdos | Gkdos | GVS | GVS |
38 | Angaben über den Kampfbestand der Truppen mit der eigentlichen Bezeichnung unter An- gabe der Dislozierung, der personellen Stärke und der Anzahl von Militärtechnik | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
39 | Angaben über die Dislozierung von Führungs- stellen, Verbänden, Truppenteilen, Ein- heiten und Einrichtungen mit Angabe der eigentlichen Bezeichnung; | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
40 | ||||||
die gleichen Angaben mit Tarnnamen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS | |
40 | Angaben über den bestand und die technische Ausrüstung von Führungsstellen | GKdos | GVS | GVS | GVS | VVS |
3.3. Aufklärung | ||||||
41 | Aufklärungsangaben über die militärpoliti- sche Lage, die Wirtschaft, die Streitkräfte und den operativen Ausbau des Territoriums des Gegners | GVS | GVS | GVS | VVS | |
42 | Berichtsangaben über Aufklärungsausbil- dung der Truppen sowie über die Gefechtsaus- bildung der Aufklärungstruppenteile | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
43 | Pläne der Aufklärung, der Aufklärungsflüge und der Aufklärungsfahrten von Schiffen | GVS | GVS | VVS | VVS | VVS |
44 | Aufklärungssammelberichte | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
45 | Aufklärungsmeldungen | GVS | GVS | VVS | VVS | VVS |
46 | Aufklärungsangaben über militärische Objekte und einzelne Ziele | VVS | VVS | VVS | ||
47 | Angaben über die Organisation, Aufgaben und Methoden der Truppenaufklärung | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
48 | Angaben über die Ausrüstung und die Haupt- einsatzrichtungen von Aufklärungsgeräten aus der Serienproduktion, ihre Bestimmung oder technische Möglichkeiten | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
3.4. Nachrichtenverbindungen und automatisierte Führungssysteme | ||||||
49 | Angaben über den Betrieb der bestehenden Nachrichtenverbindungen mit den Stab der VSK, der Nachrichtenverbindungen des Zu- sammenwirkens mit den Generalstäben (Hauptstab) der ATSWV, den Stäben der operativen Vereinigungen der verbündeten Armeen, zwischen den Zentralgefechtsständen (ZGS; Hauptgefechtsständen [HGS]) und Lehrgefechtsständen (LGS) der LV, GS der LSK und den Stäben der verbündeten Flotten | GVS | GVS | GVS | ||
50 | Angaben über den Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten, Schemata con SAS- und Chiffrierverbindungen, wenn diese nicht den technischen Aufbau der Geräte und die Dislozierung der Truppenteile preisgeben | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS |
51 | Angaben über einführende neue funk- elektronische Mittel und die Freigabe der Frequenzbänder (Nennfrequenz) | GVS | GVS | VVS | ||
52 | Angaben über das staatliche Stütznachrich- tennetz (mit der topographischen Karte und legende) | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
53 | Angaben über den Stand und den Ausrüstungs- Grad der Nachrichtenzentralen vorbereiteter Führungsstellen (Objekte der speziellen Bestimmung) | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
54 | Angaben zu Entwicklungsvorhaben sowie Be- stimmung, Bestand und Gefechtseinsatz der zu entwickelnden automatisierten Führungs- systeme | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
55 | zusammengefaßte Angaben über die Arbeit von Nachrichtenverbindungen (u. a. auch SAS- und Chiffrierverbindungen) | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
56 | Angaben über den bedarf bzw. den Bestand an Schlüsselmitteln für SAS- und Chiffrier- verbindungen | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
a) Mittel, Unterlagen und Dokumente des SAS- und Chiffrierwesens | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
b) Nachrichtensammelmeldungen, Chiffrier- und Codiermittel, die außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes angewendet werden | GVS | GVS | VVS | VVS | ||
c) Kontrollpläne sowie Berichte des SAS- und Chiffrierdienstes | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
57 | Frequenzverteilungspläne für funkelektro- nische Mittel militärischer Bestimmung | GVS | GVS | GVS | GVS | |
58 | Angaben über Nachrichtenverbindungen | |||||
a) Anordnung Nachrichtenverbindungen an die Stäbe und Gefechtsanordnungen an die Nachrichtentruppenteile sowie Dokumente des Planes der Nachrichten- verbindungen | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
b) Fernwahlverzeichnisse mit Angaben von Dienststellen/Tarnnamen bzw. Dienst- stellungen/Tarnzahlen | GVS | VVS | VVS | VVS | ||
59 | Dateien und Datenträger zur Spei- cherung geheimzuhaltender Angaben¹ | VVS bis GKdos | VVS bis GKdos | VVS GKdos | VVS GKdos | |
______ 1 entsprechend dem höchsten Geheimhaltungsgrad der zu speichernden Information | ||||||
60 | Software der NVA und spezielle Unterlagen für den Zugriffsschutz zu Führungs- und Informationssystemen | VVS | VVS | VVS | VVS | |
61 | Analysen zum Stand der Anwendung der Mittel der Automatisierung der Truppenführung | GVS | GVS | VVS | VVS | |
62 | Dokumente zur Organisation und Sicherstel- lung der Datenfernverarbeitung | GVS | GVS | GVS | VVS | |
63 | Dokumente zur Planung, Organisation und Durchführung der rechentechnischen Sicher- stellung von Übungen, Kriegsspielen und Stabstrainings sowie in höheren Stufen der Gefechtsbereitschaft | GVS | GVS | VVS | VVS | |
3.5. Funkelektronischer Kampf | ||||||
64 | zusammengefaßte Angaben über die Organisa- tion oder Planung von Maßnahmen des funk- elektronischen Kampfes, die mit Beginn der Gefechtshandlungen durchzuführen sind; | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | GVS |
die gleichen Angaben für Übungen oder den täglichen Betriebsdienst | GVS | GVS | GVS | VVS | ||
65 | Angaben über das Programm oder die Ergeb- nisse von Erprobungen (Überprüfungen) funkelektronischer Mittel auf Störschutz oder elektromagnetische Verträglichkeit | GVS | GVS | GVS | GVS | |
66 | Angaben über den Stand oder Veränderungen der funkelektronischen Lage auf dem KSP oder in der Operationsrichtung | VVS | VVS | VVS | VVS | |
67 | Angaben über die Gefechtstätigkeit von Trup- penteilen des funkelektronischen Kampfes oder Einheiten der komplexen technischen Kontrolle; | GVS | GVS | VVS | VVS | VVS |
die gleichen Angaben im Verlaufe von Übungen und Trainings | GVS | VVS | VVS | VVS | ||
68 | zusammengefaßte Angaben über Einschränkungen beim Betrieb funkelektronischer Mittel, die vor der technischen Aufklärung zu schützen sind | GVS | GVS | VVS | VVS | VVS |
69 | zusammengefaßte Angaben über den territo- rialen und Frequenzabstand der funkelek- tronischen Mittel oder Maßnahmen zur elektronischen Verträglichkeit | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
70 | zusammengefaßte Angaben über die Effektivi- tät der Komplexe der Mittel der funkelek- tronischen Niederhaltung oder Methoden ihrer Anwendung | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
71 | zusammengefaßte Angaben über die Auslastung und die perspektivische Nutzung des Funk- frequenzspektrums durch militärische Mittel der Funkelektronik | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
72 | zusammengefaßte Angaben über die Dislozie- rung geheimzuhaltender funkelektronischer Mittel | GKdos | GKdos | GVS | GVS | VVS |
73 | Absolutwerte von Frequenzen der Kategorie I und II von besonders zu tarnenden funk- elektronischen Mitteln | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | GVS |
74 | Angaben über den bestand oder die Bewegung der Technik des funkelektronischen Kampfes und der komplexen technischen Kontrolle | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
75 | zusammengefaßte Angaben über die Aufteilung der Frequenzbänder sowie deren Nutzung durch die Behörden | GVS | GVS | GVS | ||
3.6. Topographisch-geodätische Sicherstellung der Truppen | ||||||
76 | Angaben und zusammengefaßte Berichte über die topographisch-geodätische Sicherstel- lung der Territorien der sozialistischen Staaten, der KSP und der Operationsrich- tungen | GVS | GVS | VVS | VVS | |
77 | Berichte und komplexe Analysen über die topographisch-geodätische Sicherstellung der in der jeweiligen Führungsebene han- delnden oder dislozierten Struktureinheiten | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
78 | zusammengefaßte Materialien über die Re- kognoszierung der Operationsrichtungen | GVS | GVS | GVS | ||
79 | gemeinsame Führungsjahresarbeitspläne der militärtopographischen Dienste ATSWV zur Laufendhaltung topographischer karten und Spezialkarten | GVS | GVS | |||
80 | Beschlüsse von Konferenzen und Beratungen der militärtopographischen Dienste der ATSWV | GVS | GVS | |||
81 | Angaben über die Zusammenarbeit der militär- topographischen Dienste der ATSWV auf dem Gebeit der kosmischen Geodäsie | VVS | VVS | |||
82 | Angaben, die Programme oder Arbeitsergeb- nisse auf dem Gebiet der kosmischen Geodäsie und Kartographie preisgeben | GVS | GVS | GVS | ||
83 | Angaben über die Hauptentwicklungsrichtungen der Mittel und Methoden der topographisch- geodätischen Sicherstellung | GVS | GVS | |||
84 | Angaben und Berichte über die in einem be- stimmten Zeitraum durchgeführten Luftbild- aufnahmen, topographischen, geodätischen, gravimetrischen, kartographischen und Rechenarbeiten sowie über die Herausgabe von topologischen Unterlagen | GVS | GVS | VVS | VVS | VVS |
85 | Pläne der Luftbildaufnahmen von Objekten mit militärischer und Verteidigungsbe- deutung² | GVS | GVS | |||
_____ 2 Wichtige Objekte und Analgen, die sich in Rechtsträgerschaft oder Nutzung des MfNV oder der GSSD befinden, außer Wehrkreiskommandos, Erholungs- und Kurheime, Lazarette, Ferienlager, Wohnsiedlungen und unbebautem (freiem) Gelände, einschließlich des Schutzstreifens entlang der Staatsgrenze der DDR zur BRD und Berlin (WEST). | ||||||
86 | Kataloge oder einzelne Kartenblattübersichten mit Eintragungen über | |||||
a) den Bearbeitungsstand der topographischen Kartenwerke und die geodätischen Er- schließung des Territoriums | GVS | VVS | VVS | |||
b) Vorräte und Reserven an topographischen Unterlagen für frontseitig handelnde Truppen | GVS | GVS | GVS | |||
87 | Normen für topographische Unterlagen | |||||
a) Grundnormen | GKdos | GKdos | GVS | GVS | ||
b) Versorgungsnormen | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
88 | Materialien zur Planung, Organisation und Durchführung der topographisch-geodäti- schen Sicherstellung von Operationen und Gefechten, Kriegsspielen und Übungen | GVS | GVS | GVS | GVS | |
89 | topographische Karten (TK) und topographische Stadtpläne (TSP) | |||||
a) Normalfarbdrucke, Blaßdrucke, Einfarb- drucke, Befehlsausgaben, zweisprachige Ausgaben und Ausgaben mit Eindruck des rechtwinkligen Gitternetzes eines ande- ren Maßstabes | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
b) alle Ausgangs-, Zwischen- und Duplikat- unterlagen sowie digitalen Datenträger, die den Gesamtinhalt der TK/TSP ent- halten | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
c) Farbdrucke und redaktionell-technolo- gische Dokumente für die Bearbeitung von Objekten mit militärischer und Verteidigungsbedeutung | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
von Territorien der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages im Maßstab 1 : 100 000 und größer sowie militärgeographische Beschreibungen zur TK 1 : 200 000 | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
90 | Spezialkarten | nach Festlegung des Herausgebers | ||||
91 | Kartenreliefs 1 : 10 000 bis 1 : 100 000 vom Territorium der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages, sofern in den auf- gedruckten TK die Koordinaten des ebenen rechtwinkligen Gitternetzes im System von 1942 sowie Qualitätscharakteristika über den Grundriß und die Hydrologie enthal- ten sind | VVS | VVS | VVS | VVS | |
92 | großmaßstäbige TK (1 : 500 bis 1 : 2 000) | |||||
a) mit Objekten von militärischer und Verteidigungsbedeutung | VVS | VVS | VVS | |||
b) von Grenzgebieten zur BRD und Berlin (WEST), sofern Angaben über Grenzsiche- rungsanalgen oder Anlagen zur Markie- rung der Staatsgrenze, unterirdische Anlagen oder Angaben über politisch- administrative Verhältnisse im Schutz- streifen enthalten sind | VVS | VVS | VVS | |||
93 | Sperrgebietsübersichten | |||||
a) Gesamtübersichten über die militärischen Sperrgebiete | GVS | GVS | ||||
b) Übersichten über einzelne militärische Sperrgebiete | VVS | VVS | VVS | |||
94 | geodätische Datenbank | |||||
a) Transformationsparameter des Übergangs geodätischer Netze kapitalistischer Staaten in das System 1942 | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
b) Projektdokumentationen für trigonometri- sche und gravimetrische Netze | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
c) Dateien (Datenbestand auf Magnetband), Elementdateien und Relationsdatei für trigonometrische und gravimetrische Netze | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
95 | trigonometrische Angaben - Koordinaten von Festpunkten im System von 1942; Festpunkt- bilder von trigonomischen Punkten auf TK, Zwischenmaterialien, Berechnungen und Unterlagen (einschließlich Datenträger), in den Koordinaten im System 1942 enthalten sind oder deren Berechnung gestatten | VVS | VVS | VVS | VVS | |
96 | Koordinaten der Blattecken der TK im System von 1942 | VVS | VVS | VVS | VVS | |
97 | Koordinatenkataloge oder -verzeichnisse | |||||
a) des einheitlichen astronomisch-geo- dätischen Netzes | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
b) der Punkt der Staatlichen Trigonome- trischen Netze I. bis V. Ordnung | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
98 | gravimetrische Angaben - Kartei der gravi- metrischen Festpunkte I. bis III. Ordnung und Aufnahmepunkte, einzelne Schwerewerte daraus sowie Verzeichnisse der gravimetri- schen und geodätischen Oberflächenelemente | VVS | VVS | VVS | VVS | |
99 | Luftbilder und aerokosmische Aufnahmen sowie davon abgeleitete Unterlagen³ | |||||
a) Luftbilder von Objekten mit militärischem und Verteidigungscharakter und davon abgeleitete Unterlagen | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS | |
b) Luftbilder mit aufgetragenem Gitternetz im System 1942 (außer von Territo- rien kapitalistischer und Entwicklungs- länder); Primär- und Sekundärdaten aero- kosmischer Aufnahmen bei einer Gelände- auflösung > 10 m und bei einer Gelände- auflösung < 10 m mit Darstellung von Objekten mit militärischer und Vertei- digungsbedeutung; aus als Verschlußsache eingestuften Luftbildern und aerokosmi- schen Aufnahmen abgeleitete Unterlagen; aus Luftbildern und aerokosmischen Auf- nahmen ohne Geheimhaltungsgrad abgelei- tete Unterlagen, wenn sie die geodäti- sche Grundlage im System von 1942 ent- halten | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS | |
_____ 3 Alle Luftbilder und aerokosmischen Aufnahmen unterliegen der Genehmigung zur Herstellung, Nutzung und Veröffentlichung. | ||||||
100 | Anforderungen für TK, TSP, Übersichtskarten, Spezialkarten und Koordinatenkataloge auf Kartenblattübersichten, wenn ihr Inhalt Rückschlüsse über die Gegenwärtige oder vorgesehene Dislozierung der Führungsorgane und Truppen sowie geplante militärische Handlungen ermöglicht | VVS | VVS | VVS | VVS | |
101 | Mikrofilme und andere Informationsspeicher, | |||||
a) wenn der Urbeleg als GVS eingestuft ist | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
b) wenn der Urbeleg als VVS eingestuft ist | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
3.7. Hydrometeorologische Sicherstellung der Truppen | ||||||
102 | Angaben über die hydrometeorologische Sicherstellung der Streitkräfte der sozialistischen Länder im Krieg; | GVS | GVS | GVS | ||
die gleichen Angaben im Frieden | VVS | VVS | VVS | |||
103 | Angaben über Funkunterlagen oder Sendepläne funkmeteorologischer Zentralen für den Krieg | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
104 | Angaben über den Jahres- oder Fünfjahrplan der hydrometeorologischen und geophysikal- schen Arbeiten sowie Angaben über deren Erfüllung | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
105 | Angaben zur Planung, Organisation oder Ge- währleistung der hydrometeorologischen Sicherstellung der Gefechtshandlungen, des Gefechtsdienstes von Übungen, Manövern, ge- meinsamen Flotten- und Spezialfahrten von Schiffen | GVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
106 | Angaben zur Planung und Organisation der hydrometeorologischen Aufklärung über dem Territorium anderer Länder sowie den See- gebieten von Ozeanen und Meeren | VVS | VVS | VVS | ||
107 | Angaben über hydrometeorologische Chiffren, meteorologische Chiffriergeräte und andere technische Mittel zur Verschlüsselung hydro- meteorologischer informationen sowie Schlüssel- und technische Unterlagen für diese | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
108 | Angaben über die Umcodierung von Standorten militärischer hydrometeorologischer Stationen | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
109 | systematisierte hydrometeorologische Angaben und die Beurteilung ihres Einflusses auf den Einsatz von Truppen sowie die als militär- klimatische Beschreibung, Atlanten, Aus- kunftsdokumente, Karten des Hoheitsgebietes der Länder, Meere und Ozeane, KSP, Opera- tionsrichtungen sowie zu einzelnen militär- rischen Objekten und Trassen vorliegenden Angaben | VVS | VVS | VVS | ||
110 | verallgemeinerte und systematisierte Angaben über die Entwicklung von Mitteln und Metho- den der aktiven Beeinflussung hydrometeorolo- gischer und anderer geophysikalischer Prozesse für militärische Zwecke im Ausland | VVS | VVS | VVS | ||
111 | verallgemeinerte und systematisierte Angaben zu den Ergebnissen eigener Messungen über summarische und periodische Tiefenströmungen in Meeren, die die Küsten der sozialistischen Länder umfließen, Meerengen und Straßen des Weltozians in Tiefen unter 25 m | VVS | VVS | VVS | ||
112 | Angaben über die Hauptentwicklungsrichtungen der hydrometeorologischen Sicherstellung | GVS | GVS | GVS | ||
113 | Protokolle, die die Ordnung des Austausches meteorologischer Informationen im Krieg zwischen den Teilnehmerstaate des Warschauer Vertrages und den zusammen- wirkenden ZGS (HGS) der LSK/LV der Ver- bündeten Länder festlegen | GVS | GVS | GVS | GVS | |
4. Militärische Mobilmachung | ||||||
1 | Informationsaufzeichnungen und Meldungen (zusammengefaßte Angaben) über den Stand der Gefechts- und mobilmachungsbereit- schaft, die Kampf- und personelle Stärke der Führungsorgane und Truppen | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | GVS |
2 | zusammenfassende Angaben zur Mobilma- chungsausbildung der Stäbe und Truppen | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS |
3 | Direktiven, Befehle und Anordnungen bzw. Übersichten über den Stand und die weitere Vervollkommnung der Gefechts- und Mobil- machungsbereitschaft der Truppen | GVS | GVS | GVS | ||
4 | zusammengefaßte Angaben über Mobilmachungs- pläne sowie andere Angaben über die Vorbe- reitung und Durchführung der militärischen Mobilmachung, die Anzahl und das Verzeich- nis von Verbänden, Truppenteilen und Ein- richtungen für den Krieg, den Bestand und die zahlenmäßige Stärke von Verbänden, Truppenteilen und Einrichtungen der Front, Armee und des Armeekorps | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS (für WKKs -GVS) |
5 | zusammengefaßte Angaben über Transporte von Mobilmachungsreserven, die Bergung, darunter auch Berechnungen für die Bergung | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS |
6 | zusammengefaßte Angaben über Generäle, Offiziere und Fähnriche, die entsprechend dem Plan der Mobilmachung für Dienststel- lungen vorgesehen sind, darunter auch Namensverzeichnisse und Planstellenbe- setzungsnachweise | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
7 | Angaben mit Übungscharakter zur Überprüfung von Fragen der Mobilmachung im Verlauf von operativ-strategischen und Kommandostabsübungen, Spielen und Trainings: | |||||
a) Angaben und Meldungen über die Mobil- machungsentfaltung von Truppen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS | |
b) Angaben und Meldungen über das Fehl von Personal und Militärtechnik, wenn dadurch nicht die zahlenmäßige Stärke und der Kampfbestand der Truppen preis- gegeben werden | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS | |
c) Anforderungen für die Deckung von per- sonellen Verlusten sowie von Verlusten an Militärtechnik | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
d) Meldungen über den Wechselbestand (Unter- offiziere und Soldaten) in den truppen des Ersatzwesens | GVS | GVS | GVS | VVS | ||
e) Meldungen über den Verlauf der Entfaltung neu aufzustellender Verbände und Truppen- teile entsprechend der zusätzlichen Auf- gabenstellung des Kommandos des Obersten Befehlshabers | GVS | GVS | GVS | |||
f) verallgemeinerte Angaben über zeitweilige Reservetruppenteile und Reservekomplekte der Truppenteile | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS | |
g) Lehrmaterialien und -aufgaben zu Fragen der Mobilmachung (Spiele, Übungen) | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS | |
h) Angaben über Ergebnisse von Überprüfungen der Mobilmachungsbereitschaft und Mobil- machungsübungen | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS | |
5. Organisations- und Strukturfragen sowie Kaderarbeit | ||||||
1 | Schemata der Organisationsstruktur, Stellenpläne und Ausrüstungsnachweise sowie Ände- rungsnachweise für die Friedens- und Kriegsstruktur; Direktiven für deren Inkraftsetzung: | |||||
a) des Stabes, Technische Komitees und anderer Führungsorgane des Oberkomman- dierenden der VSK, der Verwaltung der ministerien für Verteidigung und General- stäbe (Hauptstab) der ATSWV, der MB (Fronten), Flotten, Armeen, Flottillen und Verbände | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
b) der Vereinigungen, Verbände, Kampf- und Spezialtruppenteile der Gefechtssicher- stellung aller TSK und Waffengattungen | GVS | GVS | GVS | GVS | ||
2 | Angaben über den Inhalt der Statuten des Komitees der Verteidigungsminister, des Militärrates der VSK, der VSK und des Ver- einten Oberkommandos der ATSWV, des ein- heitlichen Systems der LV der Teilnehmer- staaten des Warschauer Vertrages, des Stabes und anderer Führungsorgane des Ober- kommandierenden der VSK | VVS | VVS | VVS | ||
3 | Angaben über den Soll- oder Ist-Bestand der Vertretungen des Oberkommandierenden der VSK in den ATSWV | VVS | VVS | |||
4 | Lehrmaterialien über den Kampfbestand der Truppen, ihre Organisationsstruktur, die personelle Stärke und den Bestand an Militärtechnik | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
5 | Fünfjahrpläne der Entwicklung des Offiziers- Fähnrichs- und Berufsunteroffiziersbestandes sowie des Reserveoffiziers- und -fähnrich- bestands | GVS | GVS | VVS | VVS | |
6 | Fünfjahrespläne, spezielle Staatsaufträge zur Sicherung des militärischen Berufsnach- wuchses | GVS | GVS | VVS | ||
7 | Gesamtangaben über die Soll- und Iststärke; die gleichen Angaben getrennt nach | GKdos | GKdos | GVS | GVS | VVS |
a) Generalen, Admiralen und Offizieren | GVS | GVS | GVS | VVS | ||
b) Fähnrichen | GVS | GVS | GVS | VVS | ||
c) Unteroffizieren und Maaten | GVS | GVS | GVS | VVS | ||
d) Soldaten und Matrosen | GVS | GVS | GVS | VVS | ||
e) Schülern und Hörern militärischer Lehreinrichtungen | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
f) Berufskadern | GVS | GVS | GVS | VVS | ||
g) weiblichen Armeeangehörigen | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
8 | Angaben über die Anzahl von Generälen, Admiralen, Offizieren, Fähnrichen, Unter- offizieren oder Soldaten nach Dienst- stellungen, BWS, demographischen und anderen qualitativen Merkmalen; | GVS | GVS | GVS | VVS | |
die gleichen Angaben mit Anzahl der Ein- heiten, Truppenteile und Verbände | GKdos | GKdos | GVS | GVS | ||
9 | Angaben über die personelle Auffüllung der Truppen (Pläne, Meldungen, Berech- nungen und Anforderungen) mit bekannt- gabe zusammengefaßter Angaben über Soll- oder Ist-Stärken, den Kampfbestand sowie die Charakteristik der Einberufungs- kontigente | GKdos | GKdos | GVS | GVS | |
10 | Angaben über den Fehlbestand an Pseronal, ohne personelle Stärke und Kampfbestand der Truppen | GVS | GVS | VVS | VVS | |
11 | Angaben über die Auffüllung mit und den Fehlbestand an Offizierskadern mit Angabe der Dienststellungen, ohne Stärke und Bestand der Truppen | GVS | VVS | VVS | VVS | |
12 | Pläne, Analysen, Statistiken und Berech- nungen zur Ausbildung oder Entwicklung des offiziers-, Fähnrich- und Berufs- unteroffiziersbestandes für den Frieden und den Krieg | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
6. Operative und Gefechtsausbildung | ||||||
1 | Direktiven zur operativen und Gefechtsaus- bildung; Pläne gemeinsamer Maßnahmen für das Ausbildungsjahr | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
2 | Meldungen oder Berichte zu den Ergebnissen der operativen und Gefechtsausbildung der Stäbe und Truppen im Ausbildungsjahr | GVS | GVS | GVS | VVS | |
3 | Ideen von Übungen, Kriegsspielen und Stabs- trainings, die entsprechend den Plänen des Oberkommandierenden der VSK und der Führungen der ATSWV durchzuführen sind | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
4 | Angaben, die Ergebnisse durchgeführter Übungen, Kriegsspiele, Stabstrainings und Inspektionen von Truppen enthalten; | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
5 | die gleichen Angaben für Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste | GVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
Angaben zu Fragen der operativen Ausbildung, die durch die auszubildenden Stäbe im Ver- lauf von Übungen und Spielen zu trainieren sind | GVS | GVS | VVS | VVS | VVS | |
6 | zusammengefaßte Angaben, die Inhalt und Stand der operativen und Gefechtsausbildung der Stäbe und Truppen charakterisieren | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
7 | Plan- oder Berichtsangaben über die Freigabe von Munition, Bewaffnung, Militärtechnik und anderen Fonds für die Sicherstellung der Gefechtsausbildung oder des Lehrprozesses | GVS | VVS | VVS | ||
8 | Pläne für die Inspektion von Truppen zu Fragen der Gefechts- und Mobilmachungs- bereitschaft für das Ausbildungsjahr | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
9 | Angaben über den Stand oder die Vervoll- kommnung der Ausbildungsbasis sowie über die Lieferung bzw. den Bestand an Lehr- trainingsmitteln | GVS | VVS | VVS | ||
7. Militärwissenschaftliche Arbeit | ||||||
1 | strategische und operativ-taktische Angaben zum Charakter und zu den Besonderheiten ei- nes zukünftigen Krieges sowie Operationen und Gefechtshandlungen | GVS | GVS | GVS | ||
2 | Angaben über die Hauptrichtungen der Vor- bereitung und Führung moderner Operationen, Ansichten für den Einsatz von TSK, Waffen- gattungen und Spezialtruppen im modernen Krieg sowie Vereinigungen, Verbänden, Trup- penteilen und Schiffen in einer Operation oder einem Gefecht | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS |
3 | Angaben über Probleme der Strategie und operativen Kunst, die sich aus der Verall- gemeinerung der praktischen Tätigkeit der Truppen und den durchzuführenden Übungen ergeben; | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
die gleichen Angaben zu Problemen der Taktik | VVS | VVS | VVS | VVS | ||
4 | Angaben über Forschungsergebnisse zu den Hauptrichtungen der Entwicklung und des Auf- baus der Streitkräfte sowie den Methoden ihres voraussichtlichen Einsatzes unter modernen Bedingungen und der Gliederung der Truppen | GVS | GVS | GVS | ||
5 | Angaben über Forschungsergebnisse zu Fragen des operativen Aufbaus und der Gefechts- ordnungen der Truppen sowie die in einer Operation bzw. einem Gefecht anzuwendenden operativen und taktischen Methoden und Formen | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS |
6 | Angaben, die Fragen der Untersuchung der Handlungen der Organe der technischen und rückwärtigen Dienste im Krieg und im Ver- lauf einer Operation preisgeben sowie Be- rechnungen und Begründungen der erforder- lichen Mengen materieller Mittel zur Sicherstellung der Gefechtshandlungen der Truppen | GVS | GVS | GVS | ||
7 | Angaben über den Stand, die Hauptergebnisse folgender Forschungen: | |||||
a) zum Einfluß auf die Umwelt | GVS | GVS | GVS | |||
b) zur Entwicklung von Mitteln und Methoden des Schutzes von Menschen, Militärtech- nik, Tieren und Pflanzen vor Massenver- nichtungswaffen (in verallgemeinerten Form | VVS | VVS | VVS | |||
die gleichen Angaben | ||||||
a) für die Entwicklung einzelner Mittel und methoden des Schutzes | VVS | VVS | VVS | |||
b) zur Ermittlung von Methoden des Schutzes von Lebensmitteln vor Aktivierung, Ver- giftung und Verseuchung | VVS | VVS | VVS | |||
8 | Angaben über die Hauptrichtungen und Auf- gaben der militärwissenschaftlichen Arbeit sowie Angaben über ihren Stand | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
9 | Angaben über die Hauptrichtungen der Ent- wicklung von Mitteln und Methoden zur Sicherstellung der Handlungen der Truppen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
8. Technische und rückwärtige Sicherstellung | ||||||
1 | Angaben über den Stand der technischen und rückwärtigen Sicherstellung der Streitkräfte für den Krieg; | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | GVS |
die gleichen Angaben für den Frieden | GVS | GVS | GVS | |||
2 | Angaben über die technische und rückwär- tige Sicherstellung der Truppenteile der ATSWV, die auf Übungsplätzen und in Räumen von Übungen auf dem Territorium anderer Länder eintreffen | VVS | VVS | VVS | ||
3 | Angaben über den Inhalt der operativen, technischen und rückwärtigen Vorbereitung | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
4 | Angaben über die Ausstattung mit Militär- technik sowie Soll-Ist-Vergleiche | GKdos | GKdos | GVS | GVS | GVS |
5 | Angaben über den Bedarf und die Sicher- stellung mit Munition im Krieg | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
6 | Angaben über die Bevorratung (mit Staffelung, Bereitschaftsstufe und Pläne der Schaffung von Vorräten) an OTR und TR | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
7 | Pläne der Zuführung von Kernmunition und Pläne der kernwaffentechnischen Sicher- stellung | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | GVS |
8 | Angaben über den Bedarf an oder die Unter- bringung von Kernmunition | GKdos | GKdos | GKdos | ||
9 | Angaben über den Bedarf materieller und technischer Versorgungsgüter, wenn Angaben über die Stärke oder Menge bzw. Anzahl der Militärtechnik enthalten sind | GVS | GVS | |||
10 | Übersicht über die materiell-technische Sicherstellung der NVA gesamt, einschließ- lich der materiellen Reserven | GKdos | GKdos | GVS | ||
11 | Pläne, Meldungen, Berechtigungen sowie andere Angaben zur Militärtechnik, die den bestand und den Bedarf näher charakterisieren | GKdos | GKdos | GVS | GVS | GVS |
12 | Übernahme- bzw. reklamtionstechnische Protokolle und andere Dokumente zur Nach- besserung an herkömmlicher Bewaffnung sowie Munition mit Angabe festgestellter Mängel, ohne Benennung der taktischen und techni- schen Angaben; | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
für Spezialbewaffnung | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS | |
13 | Produtkionskapazitäten und Umfang der speziellen Produktion sowie die Anmeldung von Patenten für die Landesverteidigung | GVS | GVS | GVS | ||
14 | Konzeptionen zur Entwicklung der speziellen Produktion in der DDR | GKdos | GVS | |||
15 | Angaben über den Import eines einzelnen Musters eines Ausrüstungsgegenstands aus Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages | VVS | VVS | |||
16 | Angaben über den Import von Ausrüstung aus Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages (Hauptposition) | GVS | GVS | |||
17 | Angaben über die Spezialisierung und Kooper- ration der Produktion von Ausrüstung in den Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages | GVS | GVS | |||
18 | Angaben über Importe geheimzuhaltender Militärtechnik oder Vorhaben (Hauptposi- tionen) | GVS | GVS | |||
19 | Pläne, Konzeptionen und Jahrespläne der wissenschaftlichen Forschungs-, Experimen- tal- und Erprobungsarbeiten bei allen Be- waffnungsarten sowie Berichte über ihre Erfüllung | GVS | ||||
20 | Fünfjahr- und Jahrespläne, spezielle Staats- aufgaben oder -auflagen sowie Direktiven zum materiell-technischen Bedarf der NVA | GVS | GVS | |||
21 | Konzeptionen, Programme u. a. zusammenfas- sende Materialien über Maßnahmen der inter- nationalen wissenschaftlichen, technischen und ökonomischen Zusammenarbeit | GVS | GVS | |||
22 | Schriftverkehr über Konsultationen zu ein- zelnen Arten der Militärtechnik | VVS | VVS | VVS | ||
23 | Angaben zur Überwachung und Regulierung von Militärtransporten und -märschen | VVS | VVS | VVS | ||
24 | Berichtsdokumente über Militärtransporte und -märsche sowie Angaben über die täg- liche Nutzung einzelner Transporte | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
25 | Angaben über Zerstörungen auf Militärttrans- portwegen und deren Wiederherstellung | GVS | VVS | VVS | ||
26 | zusammengefaßte Angaben über die Durchlaß- fähigkeit von Eisenbahnlinien, Straßen und Wasserstraßen in den Hauptrichtungen | GVS | GVS | GVS | ||
27 | zusammengefaßte Angaben über den Bestand an Eisenbahntransportmitteln sowie über den Bestand an Treibstoff an den Eisen- bahnlinien der Front | VVS | VVS | VVS | ||
28 | zusammengefaßte Angaben über die technische Sicherung der Transportwege | GVS | GVS | GVS | VVS | |
29 | zusammengefaßte Angaben über die Einsatz- bereitschaft von Umgehungen für Verkehrs- knoten, Brücken, zeitweilige Umlade- oder Umschlagräume | GVS | GVS | VVS | VVS | |
30 | Angaben über Fährenübersetzstellen oder Schwimmbrücken aus Binnenschiffen | VVS | VVS | VVS | VVS | |
31 | Angaben über den medizinisch-geographischen Zustand des KSP und der Operationsrichtungen | GVS | GVS | GVS | ||
32 | Angaben über den hygienisch-antiepidemischen Zustand der Truppen des Territoriums des Landes und angrenzender Staaten, Ausbrüche von Infektionskrankheiten, einzelne Fälle von Pest, Cholera oder Pocken, Herde von gemeingefährlichen Erkrankungen und endemi- schen Krankheitsherden | VVS | ||||
33 | Angaben über das Auftreten von epidemischer Lungenentzündung bei Tieren, Rinderpest, afrikanischer Schweinepest und antro- pozoonöser Pest | VVS | ||||
34 | Angaben über Massenerkrankung von Tieren an Rotz, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Tollwut sowie Infektionskrankheiten, die zuvor im Land nicht festgestellt wurden | VVS | ||||
35 | zusammengefaßte Angaben über den veterinär- hygienischen und epizootischen Zustand des Territoriums des Landes oder angrenzender Staaten | VVS | ||||
36 | Analysen über den Gesundheitszustand sowie über das Kranken- und Unfallgeschehen, die auf Grundlage der Personalstärken zu berechnenden Kennziffern sowie Abolut- und Prozentangaben enthalten | VVS | ||||
37 | Nachweis über die Teilnahme an der Gemein- schaftsverpflegung | VVS | VVS | |||
38 | Angaben über den Bedarf und den Stand der Bevorratung an Raketentreibstoff, den Haupt- arten an Treib-, Kraft- und Schmierstoffen sowie Lebensmitteln für den Frieden und den Krieg sowie über die vorhandenen Mengen; | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS |
die gleichen Angaben über andere Arten von Ausrüstungen, technische Mittel der rück- wärtigen Dienste und chemische Ausrüstung; | VVS | VVS | ||||
die gleichen Angaben, wenn der Kampfbestand oder die personelle Stärke der Truppen ent- halten sind | GKdos | GKdos | GVS | GVS | VVS | |
39 | Angaben über den Stand sowie die Entwicklung der materiell-technischen Basis der rück- wärtigen Dienste | GVS | GVS | GVS | VVS | |
40 | Angaben über Vorräte an materiellen Mitteln der technischen und rückwärtigen Dienste der Reserve des Vereinten Oberkommandos | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
41 | zusammengefaßte Angaben über Lieferungen ma- terieller Mittel der rückwärtigen Dienste für die Truppen aus den Reserven der sozialistischen Länder | VVS | VVS | VVS | ||
42 | Angaben zur Planung und Organisation von Truppentransporten und Märschen oder von Transporten von Kernmunition und von Be- waffnung mit kernenergetischen Anlagen; Angaben zur Planung und Organisation anderer Militärtransporte und Märsche | GVS | GVS | GVS | GVS | |
9. Militärbauwesen und Unterbringung | ||||||
1 | zusammengefaßte Angaben über die Auswahl und die Bereitstellung von Baugrund für die Errichtung von Spezialobjekten | GVS | GVS | GVS | GVS | |
2 | Informationen in zusammengefaßter Form über die Projektierung, den Bau und Betrieb von Produktions- und Lagerstätten für Munition, Sprengstoffe und pyrotechnische Erzeugnisse | GVS | GVS | GVS | GVS | |
3 | Analysen über den Verlauf der Erfüllung des Investitionsplanes von Spezialbauten, den allgemeinen Kasernenbau sowie den bau von Sicherstellungs- und Basierungsobjekten sowie die Übergabe fertiger Objekte zur Nutzung; Berechnung über den Bedarf und Bestand an Raum für personelle und materielle Un- terbringung | VVS | VVS | VVS | VVS | |
4 | operativ-taktische und technische Forderungen oder Aufgaben und Berichte über Bau- und Montagearbeiten, Flugplatz- und Spezial- bauten | GVS | GVS | GVS | GVS | |
5 | Protokolle von Überprüfungen der Unter- bringung der Truppen und des Kasernen- und Lagerbaus sowie Meldungen und Unter- lagen über die Verwendung der vorhandenen Kasernen | VVS | VVS | VVS | VVS | |
6 | Materialien, die Gesamtübersicht über die im Bau oder Betrieb befindlichen Untergrund- speicher (System der Standorte, Arten der Speicher, Fassungsvermögen, Technologie der Füllung und Entnahme, eingelagerte Stoffe nach Art und Menge u. a.) enthalten | VVS | VVS | VVS | VVS | |
7 | zentrale Konzeptionen, Führungsdokumente, Aufgabenstellungen und Dokumente der Be- richterstattung staatlicher Organe und Einrichtungen | GVS | GVS | GVS | ||
8 | Planungsdokumente der Bauinvestitionen, der militärischen Forschung und Entwick- lung des speziellen Imports | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
9 | Maßnahmeplan zur Gewährleistung des Geheim- nisschutzes, der Sicherheit und Tarnung, einschließlich der Verbindungssysteme | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
10 | Gesamtfunktion des Spezialbauwerkes, einschließlich Standort, | |||||
a) operativ-taktischer Parameter | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS | |
b) Schutzeigenschaften | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS | |
c) Kapazitäten | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS | |
11 | wissenschaftlich-technische Dokumenationen | |||||
a) Berechnungen, Bemessungen und Konstruk- tion | VVS | VVS | VVS | |||
b) technische Systeme und Ausrüstungen | VVS | VVS | VVS | |||
c) Informationsanlagen | VVS | VVS | VVS | |||
d) Raum- und Nutzungstechnologien | VVS | VVS | VVS | |||
e) komplexer Schutz | VVS | VVS | VVS | |||
12 | Gesamtlage- und Übersichtspläne mit allen Objekten und Versorgungseinrichtungen | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
13 | Gesamterläuterungsbericht, einschließlich Erläuterungsberichte der Fachteile | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
14 | Bauablaufpläne und grafische Darstellungen, einschließlich Schemata | VVS | ||||
15 | Gesamtdokumentationen von untertägigen militärisch genutzten Anlagen | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
16 | Dokumente zur Realisierung von Aufgaben durch Staats- und wirtschaftsleitende Organe, Kom- binate, Betriebe und Einrichtungen, die Rück- schlüssel auf Art, Umfang und technische An- gaben der Spezialbaukomplexe ermöglichen und Standortangaben enthalten | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
17 | Übergaben oder Übernahmen von Spezialbau- komplexen | GVS | GVS | GVS | ||
18 | Gesamtdokumentationen der Nutzung von Spezialbaukomplexen | GVS | GVS | GVS | ||
19 | Kontrollberichte über Funktionstüchtigkeit und Einsatzbereitschaft der Spezialbau- komplexe | GVS | GVS | GVS | ||
10. Spezielle Festlegungen | ||||||
10.1. Luftstreitkräfte und Luftverteidigung | ||||||
1 | Kennungssignale der eigenen Flugzeuge, Indizes der Flugplätze und des fliegen- den Personals | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
2 | Pläne der Überflüge von Verbänden und Truppenteile der LSK | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
3 | Pläne für die LV sowie die Raketen- und die kosmische Abwehr | GKdos | GKdos | GKdos | GVS | VVS |
4 | Angaben über die Klassifizierung des fliegenden Personals | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
5 | Angaben über die Vorbereitung der Länder und Operationsrichtungen aus der Sicht der Fliegerkräfte | GKdos | GKdos | GVS | ||
6 | Angaben über Navigationsangaben von Flug- plätzen, Funkmitteln und Mitteln der funktechnischen Sicherstellung von Flügen | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
7 | Grenzen des Funkmeßfeldes der Mittel der LV (des einheitlichen Funkmeßfeldes) nach Höhen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
8 | Grenzen der Verantwortungsbereiche für die LV | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
10.2. Volksmarine | ||||||
9 | Angaben, die die Ergebnisse des Durchlaufs von Gefechtssignalen bzw. Kommandos, der Durchführung des Gefechtsdienstes und des Dienstes im Diensthabenden Systems, einer Gefechtsfahrt und der nautischen Lage der Gebiete der Gefechtshandlungen, Überfahren und Übungen preisgeben | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
10 | Angaben über die Pläne zur Entfaltung der nautischen- und der Nachrichtenmittel | GVS | GVS | GVS | GVS | |
11 | Angaben zu Überfahren von Schiffen zwischen den Flotten | VVS | VVS | VVS | ||
12 | Angaben über die Organisation des Zusammen- wirkens mit der Zivilflotte sowie des Schutzes der Zivilflotte und der Seeschiff- fahr | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
13 | Angaben über Funkmeßscheinziele oder kombi- nierte Ziele zur Desinformation oder Ab- lenung gelenkter Kampfmittel, die gegen Überwasserschiffe eingesetzt werden | VVS | VVS | VVS | VVS | |
14 | Angaben über die Ergebnisse der Suche nach U-Schiffen gegen sie | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
15 | Angaben über die Entwicklung der Systeme der U-Bootabwehr (UAW) und Diversantenbeobach- tung | GVS | GVS | GVS | ||
16 | Angaben über Methoden der Ortung von U-Schiffen u. a. mit verschiedenen physika- lischen Feldern und Turbulenzspuren sowie Angaben über die Gewährleistung ihrer Ge- decktheit und des Schutzes | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
17 | zusammengefaßte Angaben über hydroakusti- sche Mittel zur Ortung, die Zielzuweisung für Waffen, Aufklärung, Nachrichtenmittel, Kennung und Ortung von Torpedos und Minen | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
18 | zusammengefaßte Angaben über hydroakusti- sche Mittel zur Sicherstellung der Fahrten von U-Schiffen | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
19 | zusammengefaßte Angaben über hydroakusti- sche Mittel der Ortung und Nachrichtenver- bindungen der Kampfschwimmer | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
20 | Angaben über den Auffüllungsstand der Be- satzungen von im Bau befindlichen Schiffen und U-Schiffen (ohne Bezeichnung des Bau- ortes) | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
21 | zusammengefaßte Angaben über die Anzahl der konservierten Kampf- und Sicherstel- lungsschiffe | GVS | GVS | GVS | GVS | VVS |
22 | Angaben über die Erfüllung von Aufgaben je Einsatz während des Gefechtsdienstes | GVS | GVS | VVS | ||
23 | zusammengefaßte Angaben über den Grad der Sicherstellung der Handlungen von U-Schiffen bzw. Überwasserschiffen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
24 | Angaben über physikalische Felder von Schiffen, die die Normen oder das tatsäch- liche Niveau der Felder preisgeben | GKdos | GKdos | GVS | VVS | VVS |
25 | Angaben über Messungen vibreakustischer Charakteristika der Technik und Bewaffnung auf Schiffen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
26 | Angaben über die rückwärtige und technische Sicherstellung des Gefechtsdienstes | GVS | GVS | GVS | VVS | |
27 | Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Seegebieten bzw. das Notlenzen von Kraftstoff | VVS | VVS | VVS | VVS | |
28 | Angaben über die Verteilung von Schwimm- pieren | VVS | VVS | |||
29 | in Anforderungen und Mittelungen ent- haltenen Angaben über Märsche von Schiffen | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
30 | zusammengefaßte Angaben zur Übernahme und den Umbau von Hochseeschiffen, Binnen- schiffen, Fischereischiffen, Häfen sowie von Schiffbau- und Schiffinstandsetzungs- betrieben für militärische Zwecke | GVS | GVS | GVS | VVS | |
31 | Angaben über die Ansichten der Seestreit- kräften zu Problemen der maritimen Politik, die auf die Schaffung günstiger Bedingungen für die Seestreitkräfte bei der Nutzung der Weltmeere gerichtet sind | GVS | GVS | GVS | GVS | GVS |
Nautisch-hydrographische Sicherstellung | ||||||
32 | militärgeographische und militärhydrogra- phische Beschreibungen des militärgeogra- phischen Auskunftsdokuments (MGAD) | GVS | GVS | VVS | ||
33 | Hafenbeschreibungen des MGAD | VVS | VVS | VVS | ||
34 | Pläne der nautisch-hydrographischen Sicher- stellung (NHS) von Gefechtshandlungen | VVS | VVS | VVS | ||
35 | Dienstvorschriften und ausgewählte Richt- linien zur NHS | VVS | VVS | VVS | ||
36 | Karten des einheitlichen Seekartenwerkes und Spezialkarten vom Territorium der ATSWV (Einstufung einzelner Kartenelemente nach Festlegungen des Chefs des echydro- graphischen Dienstes der DDR) | VVS | VVS | VVS | ||
37 | spezielle nautische Veröffentlichungen für die Volksmarine | VVS | VVS | VVS | ||
38 | großmaßstäbige Karten (1 : 500 bis 1 : 2 000) der Hauptbasierungspunkte der Volksmarine und der 6. Grenzbrigade Küste | VVS | VVS | VVS | ||
10.3. Raketentruppen und Artillerie | ||||||
39 | Angaben über Ideen und Pläne der Durchfüh- rung taktischer Übungen der Raketentruppen mit Starts von Gefechtsraketen oder Lehr- gefechtsraketen sowie Berichtsangaben über diese Übungen | GVS | GVS | GVS | VVS | VVS |
40 | Angaben über die Prinzipien des Schutzes vor einem unbefugten Einsatz von Kernwaffen | GVS | GVS | GVS | ||
11. Grenztruppen der DDR | ||||||
1 | Berichte über die Ergebnisse der Grenzsiche- rung bzw. Grenzüberwachung und Untersuchungs- berichte über Vorkommnisse an der Staats- grenze | GVS | VVS | VVS | VVS | |
2 | Dokumente der Nachweisführung, Auskunfts- kataloge und Übersichten über die Ergebnisse der Grenzsicherung | GVS | GVS | VVS | VVS | |
3 | Entschlüsse, Befehle, Pläne und Schemata zur Organisation der Grenzsicherung bzw. Grenz- überwachung | GVS | GVS | GVS | VVS | |
4 | Arbeits- und Berichtskarten sowie Dokumentatio- nen mit Angaben über die Dislozierung der Grenztruppen, den pionier-, signal- und nach- richtentechnischen Ausbau der Staatsgrenze u. a. geheimzuhaltende Anlagen und Objekte | GVS | GVS | GVS | GVS | |
5 | Vereinbarungen, Pläne und Protokolle über das Zusammenwirken der Grenztruppen mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen beim Schutz der Staatsgrenze | GVS | GVS | GVS | GVS | |
6 | Pläne, Berichte und Auskunftsangaben zum nachrichtentechnischen Ausbau der Staats- grenze | GVS | GVS | GVS | GVS | |
7 | Angaben, die die Organisation und die Füh- rung der Einheiten in der gefechtsmäßigen Grenzsicherung enthalten | GVS | GVS | GVS | GVS | |
12. Finanzökonomie | ||||||
1 | Haushaltsplan des Stabes der VSK sowie Berichte über die Erfüllung des Haus- haltsplanes | VVS | VVS | |||
2 | Kostenanschläge und Pläne für die Finan- zierung der Vertretungen des Oberkomman- dierenden der VSK | VVS | ||||
3 | Haushaltspläne | |||||
a) Haushaltsplan des MfNV | GKdos | |||||
b) Haushaltspläne, einschließlich Planbe- gründungen, die Angaben über die per- sonelle Stärke und den Bestand an Militärtechnik enthalten | GVS | GVS | GVS | VVS | ||
4 | Instruktionen, Ordnungen u. ä. zu Valuta- und finanzökonomischen Fragen | VVS | ||||
5 | Schriftverkehr zwischen den ATSWV zu Valuta- und finanzökonomischen Fragen, einschließlich Rechnungen und zahlungsbegründete Unterlagen | VVS | VVS | VVS | ||
6 | Schriftverkehr über die Lagerung von Vorräten an materiellen Mitteln, die zur Reserve des Stabes der VSK gehören | GVS | GVS | |||
7 | Dokumente der finanzökonomischen Sicherstel- lung, Abrechnung und Berichterstattung, die Angaben über die personelle Stärke und den Bestand an Militärtechnik enthalten | GVS | GVS | GVS | VVS | |
8 | Preisunterlagen, einschließlich Preisberech- nungsgrundlagen für Militärtechnik und Muni- tion, die der Geheimhaltung unterliegen | VVS | VVS | VVS | VVS | |
9 | Protokolle, Berichte und Arbeitsunterlagen über die Kontrolle der finanzökonomischen Arbeit, die Angaben über die Personalstärke und den Bestand an Militärtechnik zum In- halt haben | GVS | GVS | GVS | VVS | |
10 | Zusammenstellungen, Statistiken und zusam- mengefaßte Nachweise über die finanzielle Sicherstellung sowie die Durchführung, Ab- rechnung und Kontrolle der finanzökonomischen Tätigkeit, die Angaben über die personelle Stärke und den Bestand an Militärtechnik enthalten | GVS | GVS | GVS | VVS | |
13. Allgemeine Fragen | ||||||
1 | Analysen und Einschätzungen über den Gesamt- zustand und die Entwicklung der militärischen Disziplin und Ordnung, der Kriminalität, der besonderen Vorkommnisse und des Disziplinarge- schehens | GVS | GVS | VVS | ||
2 | Analysen und Einschätzungen über Teilprobleme, Informationen, Nachweise über die militäri- sche Disziplin und Ordnung, die Kriminalität, die besonderen Vorkommnisse und das Diszipli- nargeschehen | VVS | VVS | VVS | ||
3 | Untersuchungsvorgänge über besondere Vorkomm- nisse, wenn sie geheimzuhaltende Angaben ent- halten | VVS | VVS | VVS | VVS | |
4 | Untersuchungsvorgänge zu Flugvorkommnissen | GVS | GVS | GVS | ||
5 | Untersuchungsvorgänge gemäß Seeunfallver- hütungsordnung, soweit ein Schiffs- oder Bootsverlust eingetreten ist bzw. es sich um eine Havarie an geheimzuhaltender Militär- technik handelt | GVS | GVS | GVS | ||
6 | Angaben zur Gewährleistung einzelner Fragen der Geheimhaltung | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
7 | Verzeichnisse geheimzuhaltender Angaben | GVS | GVS | GVS | ||
8 | Angaben über die Offenbarung von Staats- geheimnissen mit besonders schwerwiegen- den Folgen | VVS | VVS | VVS | VVS | VVS |
14. Politische Arbeit sowie Arbeit der Partei- und Massenorganisationen | ||||||
1 | Einschätzungen über den politisch-moralischen Zustand sowie über die Wirksamkeit der ideo- logischen Diversion des Gegners | GVS | GVS | VVS | VVS | |
2 | Ergebnisse soziologischer Untersuchungen | GVS | GVS | VVS | VVS | |
3 | Informationsberichte | GVS | VVS | VVS | ||
4 | Angaben über die Planung, Organisation und Durchführung der Spezialpropaganda | GVS | GVS | GVS | ||
5 | Schemata der Struktur der Partei- und Massen- organisationen, wenn Rückschlüsse auf die Struktur der Führungsorgane und Truppen her- gestellt werden können | GVS | GVS | GVS | GVS | |
6 | Analysen und Statistiken über die Zusammen- setzung der Partei- und Massenorganisationen und die Mitgliederbewegung | VVS | VVS | VVS | ||
7 | Analysen und Berichte über die Entwicklung der Kampfkraft der Parteiorganisationen, Protokolle der Delegiertenkonferenzen und Aktivtagungen der Partei- und Massenorgani- sationen | VVS | VVS | VVS | ||
8 | Analysen über Parteiverfahren | GVS | VVS | VVS |