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Sammler*149




    DV  472
    Th. 5




                 Deutsche Reichsbahn




                    Dienstvorschrift
            für die Benutzung
           von Fernmeldeanlagen



                    Teilheft 5

           Fernschreibvorschrift







    DV  472
    Th. 5
DV  472
Th. 5
          Deutsche Reichsbahn

           Dienstvorschrift
          für die Benutzung
         von Fernmeldeanlagen

             Teilheft 5
         Fernschreibvorschrift

        Gültig ab 1. März 1974

          Deutsche Reichsbahn
           Drucksachenverlag
             Berlin 1973


DV  472
Th. 5

Herausgeber
und Geschäftsführung:         Ministerium für Verkehrswesen
                              Hauptverwaltung des Sicherungs-
                              und Fernmeldewesens
                              der Deutschen Reichsbahn
Inkraftsetzung
genehmigt durch:              Der Minister, SF-F-3/3894/72,
                              vom 13. Oktober 1972


1. Auflage
Verlag:                       Drucksachenverlag
                              der Deutschen Reichsbahn
Drucksachengenehmigungs-Nr.:  Ag 130/5/73 B
ES 21 C 3
Gedruckt in der Deutschen Demokratischen Republik
Gesamtherstellung:            Grafischer Großbetrieb
                              Völkerfreundschaft Dresden

Verteiler:

1. Allgemeines

Ministerium für Verkehrswesen
Reichsbahndirektion
Reichsbahnämter
Direktion der Ausbesserungswerke der Deutschen Reichsbahn
Reichsbahnbaudirektion
Hauptstab für die operative Betriebsleitung der Deutschen
Reichsbahn
Versuchs- und Entwicklungsstellen der Deutschen Reichsbahn
Technische Prüf- und Kontrollstellen der Deutschen Reichsbahn
Oberste Bauleitung für Automatisierung und Elektrifizierung
der Deutschen Reichsbahn
örtliche Dienststellen der Hauptdienstzweige Betriebs- und
Verkehrsdienst, Maschinenwirtschaft, Wagenwirtschaft, Bahnan-
lagen und Sicherungs- und Fernmeldewesen
Dienststellen der Direktion der Ausbesserungswerke der
Deutschen Reichsbahn
Dienststellen der Reichsbahnbaudirektion
Hochschule für Verkehrswesen Friedrich List
Ingenieurschule für Verkehrstechnik
Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik
Zentrale Betriebsakademie der Deutschen Reichsbahn
Betriebsakademien
Betriebsberufsschulen

2. Persönlich zuzuteilen

den Kontrolleuren in allen Hauptdienstzweigen
den zuständigen Bearbeitern
den Fernschreibbedienern

3. Zugänglich zu machen

allen Beschäftigten des Ministeriums für Verkehrswesen und
der Deutschen Reichsbahn
durch Auslegen bei den Fernschreibteilnehmern, Fernschreib-
stellen und Fernschreibübermittlungsstellen

Dieses Teilheft darf innerhalb des Verkehrswesen abgegeben
werden.
Berichtigungen
Nr. derBekanntgegebenGültigBerichtigt
Berichtigungdurchabamdurch
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt - Allgemeines -
§  1 Zweck, Inhalt und Geltungsbereich
§  2 Fernschreibdienst der Deutschen Reichsbahn
§  3 Aufbau des Fernschreibnetzes
§  4 Einteilung nach Bezeichnung und Gliederung der
     Fernschreiben
§  5 Dienstabwicklung im Reichsbahn-Fernschreibdienst

2. Abschnitt - Beförderung -
§  6 Aufgaben von Fernschreiben
§  7 Reihenfolge der Dringlichkeit
§  8 Behandlung der Fernschreiben nach der Annahme
§  9 Wahl des Beförderungsweges
§ 10 Absenden von Fernschreiben
§ 11 Prüfung der Fernschreiben nach der Aufnahme
§ 12 Besondere Vorkommnisse beim Senden
§ 13 Fernschreiben an mehrere Fernschreibstellen
§ 14 Zustellung von Fernschreiben als EDS

3. Abschnitt - Internationale Eisenbahndienstfernschreiben -
§ 15 Begriffsbestimmung
§ 16 Berechtigung zur Aufgabe internationaler Eisenbahndienst-
     fernschreiben
§ 17 Abfassung und Gliederung internationaler Eisenbahndienst-
     fernschreiben
§ 18 Beförderungsweg
§ 19 Aufbewahrungsfrist

4. Abschnitt - Instandhaltung und Entstörung der Fern-
   schreibanlagen -
§ 20 Instandhaltung der Fernschreibanlagen
§ 21 Entstörung der Fernschreibanlagen

5. Abschnitt - Gebührenpflichtige Bahndienstfernschreiben -
§ 22 Gebührenpflichtiger Bahndienstfernschreibverkehr
§ 23 Buchung der gebührenpflichtigen Bahndienstfernschreiben

6. Abschnitt - Schlußbestimmungen -
§ 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Abbildung

Bild I       T-50 Einschub


Anhänge

Anhang I     Beschreibung und Bedienung der Fernschreib-
             endgeräte

Anhang II    Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den
             Reichsbahn-Fernschreibdienst und die Datenfern-
             übertragung

Anhang III   Beispiel eines Fernschreibens von Rbd a-Stadt
             nach b-Stadt

Anhang IV    Beispiel eines Fernschreibens vom Ministerium
             für Verkehrswesen (Bafesa) an Kombinat Böhlen
             (Telex)

Anhang V     Beispiel eines Fernschreibens von Güterabfer-
             tigung Berlin-Lichtenberg nach Güterabferti-
             gung Halle (Saale)

Anhang VI    Beispiel eines Sammelfernschreibens mit 3 Teil-
             nehmern unter Benutzung der Sammelschaltein-
             richtung der Bafesa Berlin

Anhang VII   Beispiel eines internationalen Eisenbahndienst-
             fernschreibens von Berlin nach Prag

Anhang VIII  Internationales Telegrafen-Alphabet Nr.2.

Anhang IX    Verzeichnis der Berechtigten der Deutschen
             Reichsbahn zur Aufgabe von internationalen
             Eisenbahndienstfernschreiben für den Aus-
             tausch von internationalen Dienstfernschreiben
             über die Eisenbahntelegraphenleitungen der
             OSShD-Mitgliedsbahnen

Anhang X     Umsetzung des russischen Alphabets mit
             lateinischen Buchstaben

Anhang XI    Verzeichnis der an der OSShD beteiligten Eisen-
             bahnen und deren Telegrammanschriften

Anhang XII   Vereinbarte Dienstzeichen im internationalen
             Fernschreibverkehr

Anhang XIII  Abkürzungen im Fernschreibdienst

Anhang XIV   Verzeichnis der internationalen Abkürzungen

Anhang XV    Aufbau und Abgabe der Meldungen im EDV-Projekt
             Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen Be-
             triebslenkung der Deutschen Reichsbahn

Anhang XVI   Beispiele für Berichtigungen und Korrekturen im
             EDV-Projekt Teilaufgaben der kurz- und mittel-
             fristigen Betriebslenkung der Deutschen
             Reichsbahn

Anhang XVII  Übermittlungsfluß


Anlagen

Anlage 1     Bescheinigung für die Befähigung im Fernschreib-
             dienst

Anlage 2     Prüfungsbescheinigung für die Bediener von
             Datenfernübertragungsanlagen

Anlage 3     Verzeichnis der für den Dienst an den örtlichen
             Fernschreib- und Datenübertragungsanlagen zu-
             gelassenen Beschäftigten

Anlage 4     Fernschreibwegweiser

Anlage 5     Nachweis über abgesandte Datenfernschreiben


Vordrucke

Vordruck 1   Fernschreibbuch

Vordruck 2/3 Fernschreibzustellbuch


Sachverzeichnis


1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Zweck, Inhalt und Geltungsbereich

(1) Die Fernschreibvorschrift hat den Zweck, die allgemeine Be-       Zweck
nutzung des Reichsbahn- Fernschreibnetzes (siehe § 3 Abs. 1) so-
wie die Bedienung der Fernschreibanschlüsse (siehe § 3 Abs. 4)
des Fernschreibdienstes und der Datenfernübertragung (DFÜ)
der Deutschen Reichsbahn einheitlich zu regeln.

(2) Die Fernschreibvorschrift enthält die grundsätzlichen Be-         Inhalt
stimmungen über Art, Form, Inhalt, Absendung und Beförde-
rung der Fernschreiben der Deutschen Reichsbahn, über die Be-
dienung und Prüfung von Fernschreibanschlüssen der Deutschen
Reichsbahn sowie die Ausbildungsbestimmungen für den Reichs-
bahn-Fernschreibdienst und für die Datenfernübertragung.

Fernmeldetechnische Begriffserklärungen und Bestimmungen
sind in der Fernschreibvorschrift nur in dem Umfange enthalten,
wie sie zum Verständnis dieses Teilheftes erforderlich sind.

(3) Die Fernschreibvorschrift ist verbindlich für das Ministerium     Geltungsbereich
für Verkehrswesen, die Leitungsorgane und Dienststellen der
Deutschen Reichsbahn sowie für alle übrigen an das Fernschreib-
netz der Deutschen Reichsbahn angeschlossenen Teilnehmer.

                              § 2

            Fernschreibdienst der Deutschen Reichsbahn

(1)Der Fernschreibdienst der Deutschen Reichsbahn hat die Auf-        Aufgabe
gabe, eilige dienstliche Nachrichten und Daten des Betriebs-,
Verkehrs-, Bau-, Werkstätten- und Verwaltungsdienstes zu über-
mitteln, die der Schriftform bedürfen.

(2) Die Fernschreibeinrichtungen der Deutschen Reichsbahn             Sonstige
können zur Übermittlung von                                           Übermittlungen
- Staatstelegrammen und
- besonderen gebührenfreien Fernschreiben
mitbenutzt werden.

(3) Fernschreiben sind kurz und klar abzufassen. Um eine opti-        Abfassung der
male Übertragung von Informationen zu sichern, sind die zuge-         Fernschreiben
lassenen Abkürzungen im Fernschreibverkehr zu verwenden.
Die Anhänge XIII und XIV sind zu beachten.

(4) Berechtigt zur Aufgabe von Fernschreiben sind alle Unter-         Aufgabeberechtigung
schriftsberechtigten im Ministerium für Verkehrswesen sowie in
den Leitungsorganen und Dienststellen der Deutschen Reichsbahn.

In jeder Fernschreibstelle ist ein Verzeichnis der Unterschrifts-
berechtigten des Zuständigkeitsbereiches mit der Unterschrifts-
probe der Berechtigten auszulegen.

(5) Die Beschäftigten der Mitropa sind zur Aufgabe von ge-            Mitropa 
bührenfreien Fernschreiben innerhalb des Reichsbahn-Fern-
schreibnetzes berechtigt, soweit sie die Regelung des Umlaufs
der Schlafwagen, Speisewagen und Versorgungseinrichtungen
sowie die Meldung freier Bettplätze an die Unterwegsbahnhöfe
und Sicherstellung der Unterwegsversorgung der Reisezüge be-
treffen.

(6) In Notfällen, insbesondere bei Feuer, Hochwasser und bei          Mitbenutzung
anderen Katastrophen, sind die Vorsitzenden der Räte der Be-          in Notfällen
zirke, die Bürgermeister der Städte und Gemeinden sowie die
Vorsitzenden der örtlichen Katastrophenkommissionen berech-
tigt, zur Anforderung von Hilfe das Reichsbahn-Fernschreibnetz
mit zu benutzen. Die Mitteilungen müssen schriftlich überbracht
werden und sind gebührenfrei.

(7) Fernschriftliche Benachrichtigungen an Angehörige von             Benachrichtigung
Reisenden und Reichsbahnbeschäftigten als Folge von Eisen-            bei Unfällen
bahn-Unfällen sind gebührenfrei.
Fernschreiben nach den Absätzen 6 und 7 müssen den Sichtver-
merk eines Aufgabeberechtigten nach Abs. 4 tragen. Die Auf-
gabeerlaubnis kann in dringenden Fällen auch fernmündlich
eingeholt werden.

(8) Dritten ist die Aufgabe von Fernschreiben im Reichsbahn-          Dritte
fernschreibnetz nicht gestattet. Ausgenommen sind die in den
Absätzen 5 bis 7 Genannten sowie die Personen, die eine beson-
dere Genehmigung des Ministers für Verkehrswesen bzw. des
Präsidenten der zuständigen Reichsbahndirektion vorlegen.

                              § 3
                 Aufbau des Fernschreibnetzes

(1) Das Fernschreibnetz der Deutschen Reichsbahn besteht aus          Reichsbahn
den automatischen Fernschreib-Vermittlungszentralen (nach-
stehenden Bafesa - Bahn-Fernschreibselbstanschlußanlagen -          Fern-
genannt), den Fernschreibverbindungen und den Fernschreib-
endgeräten (siehe Beschreibung und Bedienung der Fernschreib-
endgeräte, Anhang I).

Die Bafesa werden nach ihrem technischen Aufbau und ihrer
netztechnischen Funktion in

a) Knotenbafesa und
b) Unterbafesa
unterschieden.

(2) Die Knotenbafesa und die Fernschreibverbindungen zwi-             Fernschreib
schen den Knotenbafesa bilden das Fernschreib-Großnetz der
Deutschen Reichsbahn.

(3) Unterbafesa sind an den Knotenbafesa angeschlossen, über          Knoten- und Unterbafesa
die der automatische Verbindungsaufbau zu Fernschreib-                Fernschreibnetzgruppe
anschlüssen anderer Knoten- oder Unterbafesa abgewickelt
wird. Das aus einer Knotenbafesa und den angeschlossenen
Unterbafesa sowie den entsprechenden Fernschreibverbindun-
gen gebildete Fernschreibnetz ist die Fernschreibnetzgruppe.

(4) Die an einer Bafesa (Knoten- oder Unterbafesa) angeschlos-        Fernschreibanschlüsse
senen Fernschreibendgeräte werden als Fernschreibanschlüsse
bezeichnet.
Fernschreibanschlüsse der Deutschen Reichsbahn werden nach
ihrer betrieblichen Aufgabe und nach ihren Fernschreibberech-
tigungen unterschieden.

a) Nach den betrieblichen Aufgaben
   gibt es

   - Fernschreibstellen (Fst)                                        Fernschreibstellen
      Das sind Stellen mit Fernschreibanschlüssen, von denen
      Fernschreiben abgesendet und aufgenommen werden

   - Fernschreibübermittlungsstellen (Füst)                          Fernschreibübermittlungsstellen
      Das sind Fernschreibstellen, die empfangene Fernschrei-
      ben an andere Fernschreibstellen weitersenden. Die Fern-
      schreibübermittlungsstellen sind im Fernschreibverzeich-
      nis entsprechend gekennzeichnet.

   - Fernschreibebenen
      Den Leitungsorganen und Dienststellen der Deutschen
      Reichsbahn werden Fernschreibebenen zugeordnet, für
      die durch den jeweiligen Leiter Fernschreibübermittlungs-
      stellen zu benennen sind (siehe Übermittlungsfluß, An-
      hang XVII).

b) Nach den Fernschreibberechtigungen gibt es

   - Bahnstellen
      Das Sind Fernschreibanschlüsse mit Schreibmöglichkeit
      im Reichsbahn-Fernschreibnetz

   - Nebenstellen
      Das sind Fernschreibanschlüsse mit Schreibmöglichkeit im
      Reichsbahn-Fernschreibnetz und im Fernschreibnetz der
      Deutschen Post (Telexnetz)

   - Internationale Fernschreibanschlüsse
      Das sind Fernschreibanschlüsse, die zusätzlich im inter-
      nationalen Fernschreibnetz der Eisenbahnverwaltungen
      schreiben können.

(5) Die Fernschreibverbindungen der Deutschen Reichsbahn                Fernschreib-
werden nach ihren Aufgaben wie folgt unterschieden:                     verbindungen

- Internationale Eisenbahn-Fernschreibverbindungen (IET)
   Das sind Verbindungen für das internationale Fernschreib-
   netz der Eisenbahnverwaltungen

- Fernschreibhauptverbindungen (Th)
   Das sind Verbindungen zwischen den Knotenbafesa

- Fernschreibfernverbindungen (Tf)
   Das sind Verbindungen zwischen Unterbafesa und Knoten-
   bafesa

- Fernschreibanschlußverbindungen (Ta)
   Das sind Verbindungen, die den Fernschreibanschluß mit der
   Unter- oder Knotenbafesa verbinden

- Fernschreib-Postanschlußverbindungen (Tp)
   Das sind Verbindungen zwischen einer Fernschreib-Vermitt-
   lungszentrale der Deutschen Post und einer Unter- oder
   Knotenbafesa der Deutschen Reichsbahn.

                              § 4
       Einteilung nach Bezeichnungen und Gliederung
                     der Fernschreiben

(1) Die Fernschreiben der Deutschen Reichsbahn werden nach              Gattungen
folgenden Gattungen eingeteilt:

- Bahndienstfernschreiben
   Das sind Fernschreiben innerhalb des Fernschreibnetzes der
   Deutschen Reichsbahn. Sie erhalten die Gattungsbezeichnungen
   b

- Gebührenpflichtige Bahndienstfernschreiben
   Das sind Fernschreiben innerhalb der Eisenbahnverwaltun-
   gen im Interesse der Verkehrskunden und erhalten die Gat-
   tungsbezeichnung bz

- Telexfernschreiben
   Das sind Fernschreiben von und an Fernschreibteilnehmer
   des öffentlichen Fernschreibnetzes der Deutschen Post (Telex-
   netz). Sie erhalten bei der Absendung die Gattungsbezeich-
   nung t

- Internationales Eisenbahndienstfernschreiben
   Das sind Fernschreiben von und an fremde Eisenbahnver-
   waltungen nach § 15.
   Eisenbahndienstfernschreiben von und an OSShD-Mitglieds-
   bahnen erhalten die Gattungsbezeichnung ms.
   Eisenbahndienstfernschreiben von und an Mitgliedsbahnen
   der UIC erhalten die Gattungszeichnung serv

- Staatstelegramme
   Das sind Telegramme in Staatsangelegenheiten. Sie können
   vom Vorsitzenden, von Stellvertretern des Vorsitzenden,
   den Mitgliedern und dem Sekretär des Staatsrates der
   Deutschen Demokratischen Republik, vom Präsidenten der
   Volkskammer und seinem Stellvertreter sowie von den Mit-
   gliedern des Ministerrates der DDR aufgegeben werden.
   Außerdem kann ein besonderer Personenkreis vom Leiter des
   Büros des Ministerrates zugelassen werden. Die Telegramme
   erhalten bei der Absendung die Gattungsbezeichnung
   Staatstelegramm

- Datenfernschreiben
   Das sind Informationsübermittlungen zwischen den Daten-
   quellen und den Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen
   (EDVA) der Deutschen Reichsbahn. Die Datenübermittlung
   hat in gesicherter Form mit dem Fehlerkorrekturgerät (FKG)           Anhang I
   zu erfolgen. Die Bedienung ist im Abschnitt 4.2. des
   Anhangs I erläutert. Die Datenfernschreiben erhalten
   keine Gattungsbezeichnung

- Notizen
   Das sind fernschriftliche Mitteilungen zwischen den Be-
   dienern von Fernschreibanschlüssen über Beförderung. Ver-
   bleib, Richtigstellung und Unzustellbarkeit von Fern-
   schreiben sowie bei Unregelmäßigkeiten und Prüfungen. Sie
   erhalten das Gattungszeichen n. Sie sind wie Bahndienst-
   fernschreiben zu behandeln und in die Nachweise einzu-
   tragen. Die Notizen sind vom Fernschreibbediener zu unter-
   zeichnen.

(2) Gliederung der Fernschreiben im Betriebs- und Verwal-
tungsdienst

Kopf
- Namensgeber der absendenden Fernschreibstelle
- Gattung
- Nummer
- Ursprungsstelle
- Datum
- Uhrzeit
- Telefonnummer der Ursprungsstelle
  (z. B. 11330 rbd dr dd b 1 von rbd bln vw sf,
  sf-f-3, 30 08 1245 (26453))

Dringlichkeitsvermerk

Anschrift
- abgekürzte Bezeichnung der Dienststelle
- ausgeschriebene Ortsbezeichnung
- Bafesa-Nummer
  (z. B. ga x-stadt - 21193 - oder
  bf w-stadt zu übermittelnd durch bf z-stadt - 21061 -
Beispiele sind in den Anhängen III bis VI enthalten                     Anhänge III bis VI

Inhalt
(Der Wortlaut ist kurz, aber verständlich unter Anwendung der
zulässigen Abkürzungen abzufassen.)

Unterschrift
- abgekürzte Bezeichnung der Dienststelle
- ausgeschriebener Ortsname
- Name
- Dienstrang und Dienststellung des Unterschriftenberechtigen
  (z. B. rbd bln verw sf berlin, schmidt, rr, ltr. d. fachabt..)
  Es ist nicht gestattet, an Stelle der Unterschrift gezeichnet
  Unterschrift zu übermitteln.

(3) Gliederung der Datenfernschreiben
Für Datenfernschreiben gelten die besonderen Bestimmungen
des Anhangs Aufbau und Abgabe der Meldungen im EDV-
Projekt Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen Betriebs-
lenkung der Deutschen Reichsbahn (Anhang XV), die durch die            Anhang XV
Arbeitsweise der EDVA und die Art der Fehlersicherung bei
der DFÜ bedingt sind.


                              § 5
    Dienstabwicklung im Reichsbahn-Fernschreibdienst

(1) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Dienstabwicklung            Verantwortlichkeit
bei den Fernschreibstellen und Fernschreibübermittlungsstellen        und Kontrolle
ist der jeweilige Leiter, in dessen Verantwortungsbereich die
Fernschreibstelle liegt. Die Kontrolle obliegt der übergeord-
neten Stelle.

(2) Fernschreiber dürfen nur von Beschäftigten bedient werden,        Befähigung
die ihre Befähigung nach den Bestimmungen über Ausbildung
und Prüfung für den Reichsbahn-Fernschreibdienst und die
Datenfernübertragung (Anhang II) in einer Prüfung nachge-             Anhang II
wiesen haben.
Für jeden Fernschreibanschluß muß ein Verzeichnis der ge-
prüften und für diesen Anschluß zugelassenen Bediener von
Fernschreibendgeräten BvF ausliegen, siehe Bescheinigung für
die Befähigung im Fernschreibdienst (Anlage 1).                       Anlage 1

(3) Der Fernschreibanschluß muß ständig betriebsbereit sein,          Betriebszeit und
so daß auch bei unterbrochenen Dienst jederzeit Fernschreiben         Dienstübergabe
empfangen werden können.
Unerledigte Dienstgeschäfte oder Unregelmäßigkeiten sind dem
Ablöser nachweislich zu übergeben. Die Dienstübergabe und
Dienstübernahme ist in das Fernschreibbuch (Vordruck 1) einzu-        Vordruck 1
tragen. Nach Dienstbeginn und vor Dienstschluß sind der Papier-
vorrat und das Farbband zu überprüfen.

(4) Werden mehrere Stellen des Ministeriums für Verkehrs-             Örtlicher Fernschreib-
wesen oder der Deutschen Reichsbahn durch einen Fernschreib-          wegweiser
anschluß bedient, so ist ein örtlicher Fernschreibwegweiser
durch den für die Fernschreibstelle zuständigen Leiter aufzu-
stellen. Der Wegweiser muß am Fernschreibplatz ausliegen.

(5) Es ist sicherzustellen, daß ankommende Fernschreiben um-          Zustellung an den Empfänger
gehend dem Empfänger zugestellt werden. Soweit erforderlich,          Vordruck 2/3
ist ein Fernschreibzustellbuch (Vordruck 2/3) zu führen, in dem
der Empfang zu bestätigen ist.
Kann in dringenden Fällen das Fernschreiben nicht sofort zuge-
stellt werden, so ist es dem Empfänger fernmündlich zuzu-
sprechen und alsbald nachzureichen.

(6) Durch das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwal-             Teilnehmerverzeichnis
ung des Sicherungs- und Fernmeldewesens der Deutschen
Reichsbahn, ist ein Fernschreibteilnehmerverzeichnis aufzu-
stellen, in dem die Teilnehmer
a) in alphabetischer Reihenfolge und
b) nach laufenden Rufnummern geordnet
aufgeführt sind.
Die Fernschreibstellen oder Fernschreibübermittlungsstellen
sind durch den Leiter der zuständigen Reichsbahnstelle zu be-
nennen (siehe § 6 Abs. 10). Änderungen sind rechtzeitig bekannt-
zugeben.

(7) Mitteilungen über den Inhalt oder den Wortlaut von Fern-          Dienstverschwiegenheit
schreiben sowie die Begünstigung oder Gestattung von Hand-
lungen, durch die andere Personen als die berechtigten
Empfänger Kenntnis von dem Inhalt von Fernschreiben er-
halten, sind verboten. Die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit
gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Reichsbahndienst. Die
Bediener von Fernschreibanschlüssen und Datenübertragungs-
einrichtungen sind hierüber quartalsweise aktenkundig zu be-
lehren. Die Belehrung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(8) Als Nachweis für en Fernschreibverkehr gelten:                    Nachweise
- Urschrift
- das abgesandte oder empfangene Fernschreiben
- der Lochstreifen
- das Fernschreibbuch nach Vordruck 1 bzw.
- das Postein- und -ausgangsbuch
- das Fernschreibzustellbuch nach Vordruck 2
- der Nachweis über abgesandte Datenfernschreiben                     Anlage 5
- der Störungsblock F (Best.-Nr. 480 10).
  (Der Nachweis über abgesandte Datenfernschreiben ist von
  den örtlichen Dienststellen der Hauptdienstzweige Betriebs-
  und Verkehrsdienst, Maschinenwirtschaft und Wagenwirt-
  schaft nach Anlage 5 anzufertigen, wenn von den zuständigen
  Hauptverwaltungen keine abweichende Bestimmungen er-
  lassen werden.)

(9) Die Eintragungen in die Fernschreibbücher, Fernschreibzu-
stellbücher und in die Nachweise über abgesandte Datenfern-
schreiben sind mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber vorzu-
nehmen. Falsche Angaben sind leserlich durchzustreichen und
die richtigen darüber oder darunter zu setzen.
Fernschreibbücher sind bei den Fernschreibstellen anzulegen,
die kein Posteingangs- und -ausgangsbuch oder gleichwertige
Unterlagen führen.

(10) Alle im § 5 Abs. 8 genannten Nachweise, außer Störungs-
block F, sind unter Verschluß geordnet aufzubewahren. Die
Aufbewahrungszeit für das Fernschreibbuch bzw. das Postein-
und -ausgangsbuch, das Fernschreibzustellbuch und den Nach-
weis über abgesandte Datenfernschreiben beträgt 4 Monate.
Die Aufbewahrungszeit für abgesandte oder empfangene Fern-
schreiben oder Lochstreifen und für die Urschrift ist durch
den verantwortlichen Leiter, zu dessen Bereich die Fernschreib-
stelle gehört, festzulegen.
Die bei der Abgabe bzw. beim Absenden von Datenfernschreiben
entstandenen Blattschreiberabrisse und Lochstreifen sind nach
der vorläufigen Anweisung für die Aufbewahrung und Archivierung
von Datenträgern bei der Erfassung und Auswertung der Daten
im EDV-Projekt Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen
Betriebslenkung der Deutschen Reichsbahn zu behandeln.

(11) Einsicht in die Nachweise sind nur den unmittelbaren
Dienstvorgesetzten und den Kontrollorganen gestattet.
Andere Personen müssen ihre Berechtigung mit einem Dienst-
auftrag nachweisen. In Zweifelsfällen sind sie an den Dienst-
vorgesetzten zu verweisen.

(12) Bei Störungen auf der Empfangsseite ist die zuständige           Verhalten bei Störungen
Fernschreibübermittlungsstelle anzuschreiben.
Die Sendestelle informiert die anzuschreibende Fernschreib-
übermittlungsstelle fernmündlich über die Störung und sendet
am Schluß des Fernschreibens den Weiterleitungsvermerk
Fst bzw. Füst ....................... gestört.
               Telegr. Kurzbezeichnung

Siehe auch § 9 Abs. 2.
Für die DFÜ gelten die Bestimmungen der Störtechnologie.

(13) Bei Fernschreiben gleichen Inhalts an mehrere Empfänger
ist die ganze Anschrift mitzusenden.

(14) Außer diesen Bestimmungen sind für den Fernschreib-              Vorschriften
dienst noch folgende Vorschriften und Richtlinien zu beachten:
- Vorschrift für den Austausch von internationalen Dienst-
  fernschreiben über die Eisenbahntelegrafenleitungen der
  OSShD-Mitglieder Merkblatt 0-892
- Vorschrift für den internationalen Diensttelegrammverkehr
  zwischen den UIC-Verwaltungen, Merkblatt 461 V
- Richtlinien für die Datenerfassung und -übermittlung
- Dienstvorschrift für den Reichsbahnfernmeldebetrieb, Teil I,
   Fernsprechvorschrift, DV 490/I
- Fahrdienstvorschrift (FV), DV 408
- Bahnbetriebsunfallvorschrift (Buvo), DV 423
- Dienstvorschrift für die Anordnung und Durchführung von
  Sperren im Betriebs- und Verkehrsdienst (Sperrvorschriften),
    DV 371
- Güterwagenvorschriften (GWV), Allgemeine Bestimmungen
  zu GWV I bis III und Teil I, Güterwagendienst im Binnenver-
  kehr, DV 754
- Güterwagenvorschriften, Teil II, Güterwagendienst im Ver-
  kehr mit den fremden Bahnen (GWV II), DV 764
- Güterwagenvorschriften, Teil III, Vorschriften für die Über-
  gangsbahnhöfe (GWV III), DV 765
- Vorläufige Güterabfertigungsvorschriften für Wagenladungen
  - GAV (W) -, DV 603 ZEFBA
- Güterabfertigungsvorschriften (GAV), DV 603
- Vorschriften für die Abfertigung von Personen, Reisegepäck
  und Expreßgut (Personenabfertigungsvorschriften PAV),
  Teil I, Abfertigung (PAV I), DV 600 A
- Teil II, Buchführung, Rechnungslegung, Kassendienst
  (PAV II), DV 600 B
- Ermittlungsvorschriften (ErmV), DV 620
- Dienstvorschrift über die Behandlung und Beförderung von
  Eisenbahndienstsachen (EDS-Vorschrift), DV 183
- Dienstvorschrift über die Verwaltung des Schrift-, Bild- und
  Tonschriftgutes im zentralgeleiteten Verkehrswesen, Teil I,
  Vorläufiger Schriftgutkatalog für vereinfachte, durch das
  zuständige Archiv der Deutschen Reichsbahn selbständige vor-
  zunehmende Kassationen, DV 0184/100
- Verzeichnis der Bafesa-Teilnehmer des Ministeriums für
  Verkehrswesen und der Deutschen Reichsbahn.

(15) Ergänzungen zu diesem Teilheft, die durch örtliche Ver-
hältnisse bedingt sind, trifft jede Reichsbahndirektion für
ihren Bezirk besonders.


                          2. Abschnitt

                           Beförderung

                              § 6

                   Aufgeben von Fernschreiben

(1)Fernschreiben dürfen nur abgesandt werden, wenn die                Aufgeben von Fernschreiben
Urschrift mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in Druck-
buchstaben gefertigt, und von einem Aufgabeberechtigten mit
vollen Namen unterzeichnet ist. bei handschriftlicher Unter-
schrift muß zusätzlich der Name des Unterzeichnenden mit
Dienstrang und Dienststellung in Druckschrift, Schreibmaschine
oder mit einem Stempel vermerkt sein.
Die eingegangen Durchschriften sind dem Aufgeber zurück-              Verbleib der Urschriften
zugeben. Urschriften sind bei der Fernschreibstelle bzw. Fern-
schreibübermittlungsstelle geordnet zu sammeln und nach § 5
Abs. 10 aufzubewahren.
Für die Aufgabe von Datenfernschreiben gelten die Bestim-
mungen des Anhangs XV und die Beispiele für Berichtigungen
und Korrekturen im EDV-Projekt Teilaufgaben der kurz- und
mittelfristigen Betriebslenkungen der Deutschen Reichsbahn
(Anhang XVI).

(2) Die fernmündliche Aufgabe von Fernschreiben ist nur in            Fernmündliche Aufgabe
dringenden Fällen gestattet. Die fernmündliche Aufgabe kann
nur von einem Aufgabeberechtigten erfolgen. Das Fernschreib-
personal hat sich von der Richtigkeit des Anrufes durch telefo-
nischen Rückruf zu überzeugen.
Bei der DFÜ gilt die örtliche Technologie.

(3) Wird ein Fernschreibanschluß von anderen Reichsbahn-              Unterschriftsberechtigungen
stellen mitbenutzt, so muß ein Verzeichnis der Unterschrifts-
berechtigten dieser Stellen vorliegen (siehe § 2 Abs. 4).

(4) Die Anschrift ist eindeutig und vollständig durch den Auf-        Weiterleitung
geber nach dem Fernschreibteilnehmerverzeichnis zu ermitteln.
Bei Weitersendungen eines Fernschreibens durch eine Fernschreib-
übermittlungsstelle ist am Schluß des Fernschreibens der
Weiterleitungsvermerk (Wlv) erledigt für: Angabe der Ruf-
nummer bzw. der aufgebenden Stelle erforderlich.

(5) Für Empfänger ohne Fernschreibanschluß ist die zuständige
Fernschreibstelle aus dem Fernschreibteilnehmerverzeichnis zu
ersehen. Die Zuständigkeit der Fernschreibübermittlungsstelle
ist ebenfalls im Fernschreibteilnehmerverzeichnis aufgeführt.

(6) Wenn Sammelfernschreiben (siehe Anhang I Abschn. 6.) für          Zuständigkeiten bei
Empfänger einer nach-, gleich- der übergeordneten Struktur-           Sammelfernschreiben
einheit bestimmt sind und die Gesamtzahl aller Empfangsfer-
schreibstellen mehr als 10 beträgt, gelten folgende Zuständig-
keiten:
Fernschreib-
ebene
MfVRbdRba
Füst vonStruktur-
einheit
des MfV
Struktur-
einheit
der Rbd
Rba
Zuständig zur 
Übermittlung
für
Andere
Struktur-
einheiten
des MfV
Einrichtungen,
die unmittelbar 
dem MfV
unterstehen
Andere
Struktur-
einheiten
der Rbd
Reichsbahn-
ämter
Dienststellen,
außer BV-
Dienststellen
BV-
Dienst-
stellen
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Zuständigkeiten ist
der Weiterleitungsvermerk nach § 6 Abs. 4 anzugeben.

(7) Befristete Fernschreiben müssen vom Aufgeber vor der An-          Dringlichkeit
schrift nach ihrer Dringlichkeit gekennzeichnet sein. Der §7 ist
zu beachten.

(8) Die Aufgabe und Übermittlung von Staats- und Dienstge-            Staats- und Dienstgeheimnisse
heimnissen über das Fernschreibnetz ist verboten.

(9) Der Aufgebende hat in die Urschrift einzutragen:

a) Die Bafesa-Nummer der jeweiligen Empfangsstellen.
   Sind umfangreiche Anschriften erforderlich, können die
   jeweiligen Bafesa-Nummern in einer besonderen Zusam-
   menstellung dem Fernschreiben beigefügt werden.

b) Sind Fernschreiben für einige der Empfänger nur zur Kennt-
   nisnahme bestimmt, ist in der Anschrift der Vermerk nach-
   richtlich erforderlich.

(10) bei Bahnhöfen und sonstigen Reichsbahnstellen mit
mehreren Fernschreibstellen muß für den allgemeinen Fern-
schreibverkehr eine Fernschreibstelle durch den zuständigen
Leiter bestimmt werden. Die allgemeinen Fernschreiben für
solche Bahnhöfe und Stellen sind dieser Fernschreibstelle zuzu-
schreiben. Sie sind im Fernschreibteilnehmerverzeichnis ent-
sprechend gekennzeichnet.

(11) Für jede Fernschreibstelle und Fernschreibübermittlungs-         Örtlicher Fernschreibwegweiser
stelle ist ein örtlicher Fernschreibwegweiser in eigener Zu-
ständigkeit aufzustellen. Er muß alle für die örtliche Weiter-
leitung bzw. Zustellung der Fernschreiben an die zu bedienen-
den Stellen und Dienstposten erforderlichen Angaben enthalten.
Er ist in den Fernschreibstellen und Fernschreibübermittlungs-
stellen auszulegen.

(12) Die Reichsbahnstellen sind berechtigt, zur Entlastung der        Anlage 4
eigenen Fernschreibstelle bzw. Fernschreibübermittlungsstelle
ander Fernschreibstellen ihres Bezirks zu Fernschreibüber-
mittlungsstellen zu erklären. Die Zuständigkeit ist hierbei ein-
deutig abzugrenzen. Betriebliche - streckenmäßige - und terri-
toriale Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Hierbei ist in
eigener Zuständigkeit ein Fernschreibwegweiser (Anlage 4) auf-
zustellen, der in den Fernschreibvermittlungsstellen der Reichs-
bahnstelle auszulegen und den Fernschreibteilnehmern des
eigenen Bereiches bekanntzugeben ist.

Er muß folgende Angaben enthalten:
Name bzw.ZuständigeBafesa-Nr. derBemerkungen
Bezeichnung Fernschreib-zuständigen
der Stelleübermittlungs-Fernschreib-
(in alpha-stelleübermittlungs-
betischerstelle
Reihenfolge)
Eine besondere Kennzeichnung der vom Reichsbahnamt selbst             Rba-Wegweiser
festgelegten Fernschreibübermittlungsstelle im Fernschreibteil-
nehmerverzeichnis erfolgt nicht.

(13) Bei regelmäßigen oder häufigen Sammelfernschreiben an
gleiche Empfänger ist es zulässig, Anschriften-Stempel oder
Klebezettel zu verwenden.


                              § 7

                 Reihenfolge der Dringlichkeit

Fernschreiben sind unter Einhaltung nachstehender Reihen-
folge zu senden und zuzustellen:
1. Staatstelegramme
2. Datenübermittlung
3. befristete Fernschreiben
   - sd (Sofort zustellen)
   - d bis … Uhr zustellen
4. alle übrigen Fernschreiben

Fernschreiben gleicher Dringlichkeit sind in der Reihenfolge
ihres Einganges zu senden.


                              § 8

         Behandlung der Fernschreiben nach der Annahme

(1) Alle von der Fernschreibstelle angenommenen Fern-                 Numerierung
schreiben sind fortlaufend zu numerieren.
Jeder Tag ist mir Nr. 1 zu beginnen.

(2) Die Urschrift des Fernschreibens ist durch das Fernschreib-       Absendevermerke
personal wie folgt zu ergänzen:
- Name des Annehmenden
- Gattung
- Nummer
- Datum und Uhrzeit der Annahme und
- Absendevermerk.

(3) Alle Fernschreiben sind in das Fernschreibbuch bzw. Post-         Eintragung der Fernschreiben
buch einzutragen. Bei Eintragung in das Postbuch sind Fern-
schreiben mit einem rotem F zu kennzeichnen.

(4) Für Datenfernschreiben gelten Sonderbestimmungen. Nach
der Annahme sind sie in den Nachweis über abgesandte Daten-
fernschreiben aufzunehmen.


                              § 9

                 Wahl des Beförderungsweges

(1) Fernschreiben sind den für die Empfänger zuständigen
Fernschreibstellen (unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 6 bei
Sammelfernschreiben) zu übermitteln.
Fernschreibteilnehmer des Reichsbahnamtes habe die Fest-
legungen des § 6 Abs. 12 zu beachten.

(2) Können Fernschreiben auf dem vorgeschriebenen Weg                 Beförderungsweg
wegen Störungen nicht zugestellt werden, so ist nach § 5 Abs. 12      bei Störungen
zu verfahren. Die hierbei in Anspruch genommenen Fernschreib-
stelle hat das Fernschreiben zu übernehmen und ist zur Weiter-
leitung bzw. Zustellung verpflichtet.
Die Wahl des Umweges ist auf der Urschrift und im Fern-
schreibbuch zu vermerken (siehe § 12 Abs. 2).

(3) Für Fernschreiben, die aus besonderen Gründen (z. B. bei
Störungen) nicht über das Reichsbahn-Fernschreibnetz abge-
setzt werden können, kann in dringenden Fällen das Fern-
schreibnetz der Deutschen Post benutzt werden. Ist die Beförde-
rung der Fernschreiben als Telegrammbrief bis zur nächsten
Fernschreibstelle der Deutschen Reichsbahn schneller möglich,
ist dieser Weg zu wählen.

(4) Ein als Telegrammbrief befördertes Fernschreiben gilt erst        Bestätigung
als übermittelt, wenn die schriftliche, fernschriftliche oder
fernmündliche Empfangsbestätigung eingegangen ist. Der Eingang
der Bestätigung ist zu überwachen.

(5) Ist vor Eingang der Empfangsbestätigung der Fernschreib-          Nachträgliche fernschriftliche
verkehr wieder möglich, muß das Fernschreiben sofort fern-            Übermittlung
schriftlich mit dem Vermerk: Fernschreiben als Telegramm-
brief voraus abgesetzt werden.

(6) Alle Nebenstellen sind verpflichtet, Telexfernschreiben, die      Übermittlung von Telexfernschreiben
das Verkehrswesen betreffen, weiterzuleiten.

(7) Abzusendende Telexfernschreiben sind zur Weiterleitung der
dafür im Fernschreibteilnehmerverzeichnis gekennzeichneten
Fernschreibstellen zuzuschreiben.

(8) Für Datenfernschreiben wird bei Störungen die Beförde-
rung entsprechend der Störtechnologie durchgeführt.


                              § 10

                   Absenden von Fernschreiben

(1) Das angenommene Fernschreiben ist ohne jede Änderung              Absenden von Fernschreibens
des Wortlautes einschl. der Weiterleitungs- und Absenderver-
merke abzusenden. Folgende Bedienhandlungen sind vor-
zunehmen:

a) Anwählen des Teilnehmers

b) Abfordern des Namensgebers der Gegenstelle

c) Auslösen des eigenen Namensgebers

d) Absenden des Fernschreibens.
   Sind beide Namensgeber einwandfrei abgedruckt, kann
   das Absenden des Fernschreibens erfolgen

e) Vergleich, sofern ein Vergleich vom Aufgeber des Fern-             Vergleich
   schreibens gefordert wird.
   Im Fernschreiben vorkommende Zahlen, wenig bekannte
   Wörter, Namen und Ortsbezeichnungen, die verglichen
   werden sollen, sind vom Aufgeber in der Urschrift zu unter-
   streichen. Fernschreiben, bei denen ein Vergleich gefordert
   wird, sind am Schluß nach der Unterschrift mit der Abkür-
   zung vgl. zu kennzeichnen; sie sind nur mit Lochstreifen
   zu senden

f) Weiterleitungsvermerke

g) die Quittungsgabe erfolgt durch
   - die Auslösung des eigenen Namensgebers
   - Datum
   - Uhrzeit der beendeten Übermittlung
   - Auslösung des Namensgebers der Gegenstelle

(2) Fernschreiben über 3 Zeilen Text sind nur mit Loch-
streifensender abzusenden.
Daten sind grundsätzlich mit dem Lochstreifensender zu über-
mitteln.

(3) Nach dem Absenden oder Empfangen sind im Fernschreib-             Absende- und Empfangsvermerke
buch folgende Eintragungen erforderlich:

a) nach dem Senden
   - Bafesa-Ruf-Nr. der Empfangsstelle
   - Datum und
   - Uhrzeit (Absendezeit)

b) Nach dem Empfang
   - Gattung
   - Nummer des Fernschreibens
   - Datum
   - Uhrzeit
   - Rufnummer des Absenders und
   - Empfänger.

Ist bei einem befristeten Fernschreiben (siehe § 7) die ange-         Behandlung befristeter Fernschreiben
gegebene Zeit überschritten und das Fernschreiben noch nicht zu-
gestellt, so ist der Aufgeber zu verständigen, der dann über die
weitere Behandlung dieses Fernschreibens entscheidet. Ebenso ist
bei allen anderen Fernschreiben, die nicht weitergesendet werden
können, zu verfahren.

(4) Bei Datenfernschreiben ist nach Anhang XV zu verfahren.


                              § 11

           Prüfung der Fernschreiben nach der Aufnahme

(1) Aufgenommene Fernschreiben sind sofort durchzulesen und
auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen.

(2) Verstümmelte Fernschreiben sind erst nach ihrer Berichti-
gung zuzustellen oder zu übermitteln. Die Berichtigung ist
sofort von der Sendestelle anzufordern.

(3) Das Verlangen des Aufgebers, ein Fernschreiben für un-            Ungültigkeitserklärung von Fernschreiben
gültig zu erklären, zu berichtigen oder zu ergänzen, muß schrift-
lich erfolgen.

(4) Ein ungültiges Fernschreiben ist nicht zu vernichten,
sondern durchzustreichen, mit dem Vermerk zu versehen und
mit den übrigen Fernschreiben aufzubewahren. Im Fernschreib-
buch sind die ungültigen Schreiben mit einem K (kassiert)
zu versehen.

(5) Bei Datenfernschreiben ist nach Anhang XV zu verfahren.


                              § 12

               Besondere Vorkommnisse beim Senden

(1) Irrungen

a) Hat ein Sendender sich bei Tastatursendungen geirrt, sendet
   er das Zeichen Irrung, drei gesperrt geschriebene e (e e e),
   wiederholt das letzte richtig geschriebene Wort und sendet
   weiter.

b) Bei Lochstreifensendungen sind Irrung durch die Korrek-
   tur der Lochstreifen nach Anhang I zu beseitigen.

c) Beim Senden von Datenfernschreiben gelten die Bestim-
   mungen des Anhangs XV.

(2) Alle Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung sind auf den
Fernschreiben und im Fernschreib- bzw. Postbuch zu vermerken.


                              § 13

         Fernschreiben an mehrere Fernschreibstellen

Fernschreiben an mehrere Fernschreibstellen sind wie folgt zu
übermitteln:
- als Einzelfernschreiben, wenn sie an 1 bis 2 Fernschreibteil-       Einzelfernschreiben
  nehmer bzw.
- als Sammelfernschreiben, wenn sie an mehr als 2 Fern-               Sammelfernschreiben
  stellen
abzusenden sind.


                              § 14

             Zustellung von Fernschreiben als EDS

Ist die Zustellung eines Fernschreibens als EDS erforderlich, so
ist der Vordruck EDS-Telegrammbriefhülle (Best.-Nummern
183 02 bis 183 02/3) zu verwenden. Über die Anschrift ist der Ver-
merk Fernschreiben anzubringen und rot zu unterstreichen.
Die Bestimmungen des § 5 Absätze 7 und 10 der EDS-Vorschrift
sind zu beachten.


                          3. Abschnitt
           Internationale Eisenbahndienstfernschreiben


                              § 15

                      Begriffsbestimmung

(1) Als internationale Eisenbahndienstfernschreiben gelten
solche Fernschreiben die von der Deutschen Reichsbahn mit den
Eisenbahnverwaltungen anderer Länder ausgetauscht werden.
Hierzu gehören auch Fernschreiben der Ministerien für Ver-
kehrswesen, deren Eisenbahnverwaltungen dem Komitee der
OSShD angeschossen sind, und Fernschreiben des Zentralorgans
des OPW.

(2) Bei Fernschreiben an die OSShD-Mitglieder sind die Vor-           Internationale Bestimmungen
schriften für den Austausch von internationalen Dienstfern-
schreiben über die Eisenbahntelegrafenleitungen der OSShD-
Mitglieder, Merkblatt 0-892, und bei Fernschreiben in das kapi-
talistische Ausland die Ordnung über den Fernschreibverkehr
mit dem NSW zu beachten.
Im Fernschreibverkehr mit den Mitgliedsverwaltungen der UIC
einschließlich JZ sind außerdem die Bestimmungen des Merk-
blattes 461 V der UIC (Vorschriften für den internationalen
Diensttelegrammverkehr zwischen den UIC-Verwaltungen) ein-
zuhalten.


                              § 16

           Berechtigung zur Aufgabe internationaler
                 Eisenbahndienstfernschreiben

Internationale Eisenbahndienstfernschreiben an OSShD-Mit-
glieder dürfen nur aufgegeben werden, wenn sie von einer der
im Verzeichnis der Berechtigten der Deutschen Reichsbahn zur
Aufgabe von internationalen Eisenbahndienstfernschreiben für
den Austausch von internationalen Dienstfernschreiben über die
Eisenbahntelegrafenleitungen der OSShD-Mitgliedsbahnen
(Anhang IX) zur Aufgabe von internationalen Fernschreiben ge-         Anhang IX
nannten Personen unterzeichnet sind.
Die Aufgabeberechtigung in das kapitalistische Ausland ist den
örtlichen Verzeichnissen zu entnehmen.


                              § 17

           Abfassung und Gliederung internationaler
                Eisenbahndienstfernschreiben

(1) Jedes internationale Dienstfernschreiben muß folgende An-
gaben nachstehender Reihenfolge enthalten:
- Namensgebertext der absendenden Fernschreibstelle
- Kennzeichen ms bzw. serv
- Nummer des Fernschreibens
- Angaben der Ursprungsstelle mit dem Vorsatz von
- Tag und Monat der Aufgabe (in 4 Ziffern, z. B. 03 02, wenn das
  Fernschreiben am 3. Tag des Monats Februar aufgegeben
  wird)
- Stunde und Minute der Aufgabe (in 4 Ziffern)
- dienstliche Bemerkungen (ausgenommen Bemerkungen, die
  den Leitweg der Fernschreiben betreffen)
- abgekürzte Anschrift des Empfängers entsprechend dem Ver-
  zeichnis der an der OSShD beteiligten Eisenbahnen und deren
  Telegrammanschriften (Anhang XI)                                    Anhang XI
- Wortlaut des Fernschreibens
- Bezeichnung der aufgegebenen Dienststelle, Name und Dienst-
  stellung des Aufgebers. Die Berechtigung nach Anhang IX ist         Anhang IX
  zu beachten
- bei internationalen Fernschreiben, die an mehrere Empfänger
  gerichtet sind, sind die Anschriften einzeln untereinander
  aufzuführen.
Als Beispiel für die Gliederung eines internationalen Eisenbahn-
dienstfernschreibens dient das Beispiel eines internationalen
Eisenbahndienstfernschreibens von Berlin nach Prag (Anhang VII).      Anhang VII

(2) Am Schluß der Fernschreiben, die mehreren Empfängern              Weiterleitungsvermerk
über eine Fernschreibübermittlungsstelle auf direktem Weg oder
auf einem Umgehungsweg übergeben werden, ist der Weiter-
leitungsvermerk trans mit Angabe der Empfangsstationen, zu
denen das Telegramm weitergeleitet werden muß, einzufügen.

(3) Fernschreibstellen, die nicht selbst Fernschreiben über das
internationale Netz absetzen können, senden diese an die Fern-
schreibübermittungsstelle des Ministeriums für Verkehrs-
wesen.

(4) Internationale Dienstfernschreiben an OSShD-Mitglieder            Sprache für internationale
sind in russischer Sprache mit lateinischen Buchstaben oder in        Eisenbahnfernschreiben
deutscher Sprache abzufassen.
Die Umsetzung des russischen Alphabets mit lateinischen Buch-         Anhang X
staben ist im Anhang X enthalten.

(5) Der Fernschreibverkehr mit den Leitungsorganen folgender
Eisenbahnverwaltungen sowie mit dem Zentralorgan der OPW
ist in russischer Sprache mit lateinischen Buchstaben zu führen:
- Eisenbahnministerium der Chinesischen Volksrepublik
- Verkehrsministerium der Koreanischen
  Volksdemokratischen Republik
- Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen
  der Mongolischen Volksrepublik
- Ministerium für Verkehrswesen der UdSSR
- Ministerium für Verkehrswesen, Post- und Telegrafen-
  Generaldirektion der Eisenbahnen der Demokratischen
  Republik Vietnam.

(6) Internationale Eisenbahndienstfernschreiben für Umgehung
oder Weiterleitung sind ohne Übersetzung weiterzusenden.


                              § 18

                        Beförderungsweg

(1) Internationale Fernschreiben sind auf den Leitwegen zu be-        Leitweg
fördern, die eine schnelle Übermittlung gewährleisten und bei
deren Weiterleitung wenig Grenzen zu überschreiten sind.

(2) Es ist nicht gestattet, Fernschreiben zwischen Mitglieds-
bahnen der OSShD über Fernschreibverbindungen von Eisen-
bahnverwaltungen zu befördern, die nicht der OSShD ange-
schlossen sind.

(3) Sind die direkten Leitwege gestört, so ist die Beförderung        Umgehungsweg und Weiterleitung
der Fernschreiben unter Beachtung des Abs. 2 über einen Um-
gehungsweg vorzunehmen. Bei Weiterleitung eines Fernschrei-
bens über Umgehungsweg (im Falle der Störung der Regelverbin-
dung) hat die absendende Fernschreibstelle das Fernschreiben
mit folgendem Wortlaut zu versehen:
Da Regelverbindung gestört, wird Fernschreiben über .....
weitergeleitet.
Die Mitgliedsbahnen der OSShD sind in diesem Fall zur Weiter-
leitung der Fernschreiben verpflichtet.

(4) Die Weiterleitung eines Dienstfernschreibens darf nur ver-
weigert werden, wenn die Weiterleitung technisch unmöglich ist.
Der Absendende ist in diesem Fall unter Angabe des Grundes,
der Nummer und des Datums des Fernschreibens sowie der An-
schrift des Empfängers sofort zu verständigen.

(5) Dringende internationale Dienstfernschreiben sind bei ge-
störten Fernmeldeanlagen zur nächsten Fernschreibstelle oder
Fernschreibübermittlungsstelle zu befördern, von der aus eine
fernschriftliche Übermittlung möglich ist.

(6) Für den Austausch von Dienstfernschreiben zwischen den
OSShD-Mitgliedsbahnen sind die vereinbarten Dienstzeichen im
internationalen Fernschreibverkehr (Anhang XII) zugelassen.           Anhang XII


                              § 19

                      Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist für internationale Eisenbahndienst-
fernschreiben beträgt 4 Monate; nicht einzurechnen ist hierbei
der Aufgabemonat. Die Fernschreiben sind dann in der von dem
für den Fernschreibanschluß verantwortlichen Leiter festgeleg-
ten Weise zu vernichten.


                           4. Abschnitt

         Instandhaltung und Entstörung der Fernschreibanlagen


                              § 20

       Instandhaltung der Fernschreibanlagen

(1) Für die Instandhaltung der Fernschreibanlagen sind die            Zuständigkeit für Instandhaltung
Signal- und Fernmeldemeistereien zuständig.

(2) Für die tägliche Wartung und Funktionsprüfung der Fern-           Zuständigkeit für Wartung
schreibanschlüsse sind die Bediener von Fernschreibendgeräten
der Frühschicht zuständig.

a) Vor jeder Wartung ist der Netzstecker außerhalb des Stand-
   gehäuses durch den Fernschreibbediener zu ziehen. Dauern
   die Wartungsarbeiten länger als 5 Minuten, so ist vorher die
   Entstörungsstelle der zuständigen Bafesa zu benachrichtigen.
   Zur Wartung gehören:
   - das Standgehäuse täglich mit einem Staubtuch reinigen
   - den in der Fernschreibmaschine angesammelten Papier-
     staub mit einem Staubpinsel entfernen
   - verschmutzte Typen mit Reinigungsknetmasse Typen-
     putz reinigen
   - Farbbänder und Papierrollen einsetzen
   - fester Sitz aller Steckverbindungen (Netz- und Linien-
     stecker) überprüfen.

b) Zur Funktionsprüfung gehören:
   - Anwahl des Prüfsenders (Rufnummer: die ersten beiden
     Ziffern der eigenen Rufnummer und dann 961)
   - Prüfung des sauberen Abdrucks aller Typen
   - Anfertigung eines Probelochstreifens (Test: kaufen sie
     jede woche vier gute und bequeme pelze xy 1234567890)
   - Prüfung des eigenen Namensgebers auf Vollständigkeit.

(3) Das Fetten und Ölen und sonstige Eingriffe sind dem Bediener
von Fernschreibendgeräten strengstens untersagt.


                              § 21

             Entstörung der Fernschreibanlagen

(1) Jede Störung an den Fernschreibanlagen ist vom Bediener
von Fernschreibendgeräten in den Störungsblock F im Durch-
schreibverfahren einzutragen und der zuständigen Fernmelde-
entstörungsstelle zu melden.

(2) Für jede Störung oder Unregelmäßigkeit an den Fernschreib-
anlagen ist eine besondere Störungseintragung erforderlich.

(3) Die Störungsmeldungen müssen enthalten:                           Inhalt der Störungsmeldung
- Störungsmeldestelle (Bahnhof, Reichsbahnamt, Verwaltung
  der Reichsbahndirektion)
- Nummer des Fernschreibanschlusses (Ta-Nr.)
- Zeitpunkt des Eintritts der Störung (Datum, Uhrzeit)
- Störungsart (z. B. Type Y druckt nicht ab).

(4) Der zuständige Fernmeldewerker löst nach Eintragen seiner
Vermerke über Ursache und Beseitigung das Durchschreibblatt
aus dem Störungsblock heraus und meldet die Beseitigung der
Störung der zuständigen Entstörungsstelle.

(5) Erfolgt die Störungsbeseitigung nicht örtlich bei der melden-     Störungsbeseitigung nicht örtlich
den Stelle, bestätigt der Fernmeldewerker die Entstörung dem
Fernschreibbediener fernmündlich. Dieser nimmt die Austra-
gung im Störungsblock F dann selbst vor und vermerkt die Uhr-
zeit der Störungsbeseitigung - jedoch nicht die Störungsursache
- sowie den Namen des Fernmeldewerkers mit dem Zusatz fmdl.
auf dem Störungsmeldezettel

(6) Verschriebene Störungsmeldezettel sind durch einen Schräg-        Verschriebene Störungseinträge
strich ungültig zu machen.

(7) Fehlmeldungen sind wie verschriebene Störungsmeldezettel          Fehlmeldungen
zu behandeln. Der Hinweis Fehlmeldung ist durch den Fern-
meldewerker zu vermerken und durch den Fernschreibbediener
gegenzuzeichnen.

(8) Besteht eine Störung länger als 24 Stunden, so ist die Stö-       Wiederholung von Störungsmeldungen
rungmeldung zu wiederholen. Eine erneute Eintragung in den
Störungsblock F entfällt. Die Erinnerung ist auf der Rückseite
des Störungsmeldezettels mit Erinnerung, Datum, Uhrzeit,
Name des Meldenden unter Bemerkungen einzutragen. Ist
die Entstörung aus technischen oder arbeitsmäßigen Gründen
nicht innerhalb von 24 Stunden möglich, so vermerkt der Fern-
medewerker die Störungsursache und den voraussichtlichen
Termin der Störungsbeseitigung auf dem Störungsmeldezettel.
Der Fernschreibbediener hat die Kenntnisnahme durch Unter-
schrift zu bestätigen. Eine fernmündliche Information durch den
Fernmeldewerker ist zulässig. Die Eintragung des Vermerkes
erfolgt dann sinngemäß nach Abs. 5 durch den Fernschreib-
bediener selbst. Eine Wiederholung der Störungsmeldung ist
erst dann vorzunehmen, wenn der angegebene Termin nicht ein-
gehalten wird.

(9) Neue Störungsblöcke F sind rechtzeitig vom Fernschreib-           Anforderung neuer Störungsblöcke
bediener mit dem im Störungsblock enthaltenen Anforderungs-
zettel von der zuständigen Signal- und Fernmeldemeisterei
abzufordern.

(10) Beispiele
- Stellt ein Teilnehmer einer Knoten- oder Unterbafesa fest,
  daß seine Fernschreibmaschine falsche Zeichen empfängt, hat
  er eine Störungsmeldung an die Entstörungsstelle (Bafesa) zu
  geben, an die der gestörte Fernschreiber angeschlossen ist.
- Stelle ein Teilnehmer einer Knoten- oder Unterbafesa eine
  unvollständige Wahl fest, so ist der Verbindungsaufbau zu be-
  lassen und die Störungsstelle, an die der Fernschreiber ange-
  schlossen ist, fernmündlich mit dem Hinweis zu verständigen,
  daß der Verbindungsaufbau noch besteht.
- Stellt ein Teilnehmer einer Bafesa fest, daß der gerufene Teil-
  nehmer ständig besetzt ist, so ist die Telefon-Nummer des be-
  treffenden Fernschreibanschlusses anzurufen und nachzufragen,
  ob eine Störung vorliegt. Gegebenenfalls ist dieser Teilnehmer
  zu bitten, daß er seine Entstörungsstelle davon verständigt.
- Bei Störungen über Telex-Verbindungen ist in jedem Fall der
  Verbindungsaufbau zu belassen und die Entstörungsstelle
  (Bafesa), an die der betreffende Teilnehmer angeschlossen ist,
  zu verständigen, die dann die Weiterleitung an die Ent-
  störungsstelle der Deutschen Post veranlaßt.


                          5. Abschnitt

          Gebührenpflichtige Bahndienstfernschreiben


                              § 22

       Gebührenpflichtiger Bahndienstfernschreibverkehr

Gebührenpflichtige Bahndienstfernschreiben werden innerhalb
der Deutschen Reichsbahn zu folgenden Gebühren übermittelt:

a) Vorausbestellung von Plätzen und Abteilen         2,00 M
   (fernmündlich 1,00 M)

b) Bestellung von Bett- und Liegeplätzen für Bestell-
   und Antwortschreiben zusammen, ohne Rücksicht
   auf die Zahl der bestellten Plätze                4,80 M
   Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn nur
   fernschriftliche Bestellungen oder wenn eine Ant-
   wort verlangt wird.

c) Nachforschungen nach Gegenständen, die auf Bahn-
   gebiet verloren oder zurückgelassen worden sind
   (siehe Anhang II der Fundvorschrift [Fundvo],
   DV 619, sowie Anlage 13 der Preisanordnung 4418)  1,50 M
   Bei Fernschreiben an mehrere Stellen ist für jeden
   Bestimmungsbahnhof dieselbe Gebühr zu erheben.
   Die Gebühr wird auch für jede verlangte und durch
   Fernschreiben übermittelte Antwort erhoben.

d) Fernschreiben, die im Rahmen von Frachtverträgen
   aufgegeben werden und nicht zu den gesetzlichen vor-
   geschriebenen Ankündigungen gehören, sind mit
   in Rechnung zu stellen                            3,00 M


                              § 23

                          Buchung der
           gebührenpflichtigen Bahndienstfernschreiben

Die Fernschreibgebühren sind wie folgt zu verrechnen:

a) Im Personen- und Gepäckverkehr erfolgt die Verrechnung             Gebührenbuchung im Personen
   im Nebengebührenbuch. Fahrkartenausgaben weisen die                und Gepäckverkehr
   Gebühren einzeln unter näherer Bezeichnung in einem Ab-
   lieferungsbuch nach und liefern die Tageseinnahmen an die
   Gepäckabfertigung zur Buchung im Nebengebühren-
   buch ab.

b) Die Buchung der Fernschreibgebühren erfolgt im Güter-              Gebührenbuchung im Güterverkehr
   verkehrsdienst nach den Bestimmungen des § 8 der Güter-
   abfertigungsvorschriften (GAV), DV 603, und des § 30 der
   Vorläufigen Güterabfertigungsvorschriften für Wagenladun-
   gen - GAV (W) -, DV 603 ZEFBA.


                           6. Abschnitt

                       Schlußbestimmungen


                              § 24

               Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Teilheft tritt am 1. März 1974 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dienstvorschrift für den Reichsbahn-
fernschreibdienst (Fernschreibvorschrift), DV 476, gültig ab
1. Juli 1957, außer Kraft.

Abbildung I
T-50 Einschub
Abb.: FKG T-50

Anhang I
(zu § 3 Abs. 1)

  Beschreibung und Bedienung der Fernschreibendgeräte

1. Fernschreibendgeräte

Im Bafesa-Netz der Deutschen Reichsbahn werden in den Fern-
schreibstellen bzw. Fernschreibübertragungsstellen folgende
Fernschreibendgeräte eingesetzt:

- Blattfernschreiber mit Empfangslocher und Namensgeber
- Fernschaltgerät
- Lochstreifensender und
- Fehlerkorrekturgerät.

1.1. Der Blattfernschreiber

Bei der Deutschen Reichsbahn wird der Blattfernschreiber ein-
gesetzt, der es gestattet, Informationen im Klartext zu übermit-
teln. Er druckt Ziffern, Zeichen und kleine lateinische Buch-
staben. Mit der verwendeten Tastatur kann der Fernschreiber
wie jede Schreibmaschine betätigt werden. Die geschriebene
Nachricht wird sowohl beim sendenden als auch beim empfan-
genden Fernschreiber gleichzeitig gedruckt. Werden mehrere
Exemplare einer Nachricht gewünscht, kann Mehrlagenpapier
benutzt werden. Die Schreibgeschwindigkeit beträgt maximal
400 Zeichen pro Minute. Die im Tastenwerk verwendeten Symbole         Tastenwerk
haben folgende Bedeutung:
<(WR)Wagenrücklauf
 
(Zl)Zeilenvorschub
 
Klingel(KL)Auslöser des Klingelzeichens
 
WerDa(Wer da?)Auslöser des Namensgebers beim fernen
 Teilnehmer
A…(Bu)Umschaltung auf Buchstaben
 
1…(Zi)Umschaltung auf Ziffern und Zeichen
Die Zwischenraumtaste ist nicht beschriftet. Über der Tastatur
befindet sich an der Frontplatte des Standgehäuses der Hebel
(Namensgeberhebel) für die Auslösung des eigenen Namensgebers
- Symbol Namensgeber - und für die Dauerauslösung (z. B. eines Buch-
stabens) - Symbol ●●●

1.2. Farbbandwechsel und Papierwechsel

Für den Blattfernschreiber werden normale 13-mm- Farbbänder
mit Webkante benötigt. Die Auswechslung erfolgt wie bei einer
normalen Schreibmaschine. Der Netzstecker außerhalb des
Standgehäuses ist vorher zu ziehen.
Der Papierwechsel ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß auch für        Papierwechsel
die unbesetzte Zeit der Empfang von Fernschreiben gesichert ist.
Vor dem Papierwechsel ist der Netzstecker zu ziehen. Läßt sich
die Schreibwalze nicht drehen, so ist vor dem Ziehen des Netz-
steckers im Lokalbetrieb die Zwischenraumtaste zu bedienen.
Der Wagen ist dann nach Umlegen des Auslösehebels vor die
Papierrolle zu bringen. Das Papier ist durch den Papierkanal
einzuführen; die Stange der Papierrollensperre muß sich inner-
halb der Papierschleife befinden. Nach Eindrücken der Auslöse-
schiene kann das Papier gerichtet werden. Die Auslöseschiene ist
anschließend wieder herauszuziehen. Grundsätzlich ist nach dem
Papierwechsel eine Funktionsprüfung des einwandfreien Papier-
transportes durchzuführen. Dazu ist im Lokalbetrieb mehrmals
der eigene Namensgeber auszulösen.

1.3. Namensgeber

Der Namensgeber enthält die Rufnummer des eigenen Anschluß-
ses und dient der Überprüfung der Richtigkeit der hergestellten
Verbindung und der Quittungsgabe, z. B.

11131bf zwr zwr dr (zwr - Zeichen für Leertaste)
11330rbd zwr dr zwr dd
11330 Rufnummer des Anschlusses
dr    Kennzeichnung des Eigentümers der Fernschreibanlage (DR)
dd    internationale Abkürzung für Deutsche Demokratische
      Republik bei Nebenstellen.

1.4. Empfangslocher

Der Empfangslocher ist ein Zusatzgerät, das an die Fernschreib-
maschine angebaut wird. Ist er im Empfang einer Nachricht
eingeschaltet, wird zusätzlich zu dem auf dem Blattfernschreiber
abgedruckten Klartext ein gestanzter Lochstreifen hergestellt, in
dem die empfangene Nachricht, durch entsprechende Lochungen
codiert, nach dem Telegrafen-Alphabet Nr.2
(Anhang VIII) gespeichert wird.                                       Anhang VIII
Mit dem Empfangslocher können außerdem Lochstreifen im
Lokalbetrieb hergestellt werden. Die Bedienelemente, die
am Standgehäuse angebracht sind, haben folgende Bedeutung:
LS EinEinschalten des Empfangslochers
LS AusAusschalten des Empfangslochers
LLösen des Lochstreifens (nur bei laufender Maschine)
RRückstelltaste zur Löschung irrtümlicher Stanzungen.
Ist beim Herstellen eines Lochstreifens ein Schreibfehler ent-
standen, so kann dieser durch Drücken der Rückschaltetaste
(R-Taste) und anschließendes Drücken der A… -Taste bzw.
Bu-Taste gelöscht werden.
Der Lochstreifen ist dazu mittels der R-Taste um so viele Schritte
zurückzuschalten, wie Zeichen (auch Funktionszeichen) gelöscht
werden sollen, und danach ist ebenso oft die A… -Taste bzw.
Bu-Taste zu betätigen.

2. Fernschaltgerät

Das Fernschaltgerät dient dem Auf- und Abbau einer Verbin-
dung, der Aufnahme und Sichtbarmachung der verschiedenen
Schaltkennzeichen (Betriebszustände) und der Ein- und Aus-
schaltung des Fernschreibers im Lokalbetrieb.

2.1. Mit dem Fernschaltgerät können folgende Betriebszustände
eingeleitet werden:
- Herstellen einer Verbindung
- Trennen einer Verbindung und
- Schreiben im Lokalbetrieb.

2.2. Das Fernschaltgerät hat folgende Bedienelemente und
Kennzeichen:

- Anfangstaste (AT) mit roter Überwachungslampe (ÜL)
- Schlußtaste (ST) mit weißer Betriebslampe (BL)
- Taste Aus (nur zur Abschaltung des Lokalbetriebes)
- Lokalbetriebstaste (Lo) mit grüner Lampe
- Nummernschalter (Wählscheibe).

3. Lochstreifensender

Der Lochstreifensender dient der automatischen Übermittlung
der in Lochstreifen gespeicherten Informationen an andere Fern-
schreibteilnehmer. Er arbeitet mit einer Sendegeschwindigkeit
von 400 Zeichen pro Minute und ermöglicht die Vervielfältigung
der im Lochstreifen gespeicherten Nachrichten im Lokalbetrieb.

3.1. Einschalten des Lochstreifensenders

Der Einschalthebel befindet sich oben hinter dem Lochstreifen-
führungskanal.
Er ist seitlich zu betätigen.

3.2. Abschaltung des Lochstreifensenders

Die Abschaltung des Lochstreifensenders kann erfolgen:

- von Hand
  bei Betätigung des Ausschaltbügels am Lochstreifensender

- selbsttätig
  durch Streifenzug
  durch Streifenende oder Streifenriß
  durch Gegenschreiben des fernen Teilnehmers
  (Buchstabe t) und
  durch Fehlerkorrekturgerät nach gesicherter Übertragung.


4. Fernschreibstellen für Datenübertragung

4.1. Zusatzgeräte

Die Fernschreibstelle bzw. Fernschreibübermittlungsstellen,
die Daten zu EDVA der Deutschen Reichsbahn übermitteln, wer-
den zusätzlich mit folgenden Geräten ausgerüstet:
1. Fehlerkorrekturgerät FKG-T 50
2. Stammnummernprüfgerät SPG 913 (wenn erforderlich) und
3. Dateneintastgerät DEG-F (wenn erforderlich).

4.1.1. Das Fehlerkorrekturgerät (FKG)

Das Fehlerkorrekturgerät FKG-T 50 ist ein Zusatzgerät für
Fernschreibstellen und wird für eine gegen Leitungsfehler ge-
sicherte Übertragung von Daten verwendet.
Die Einschaltung des FKG erfolgt durch das Aussenden der
Buchstabenkombination SSSS (Sendestelle) bzw. GGGG
(Gegenstelle wenn Rückübermittlung). Der jeweilige Betriebs-
zustand des FKG wird am Bedienteil angezeigt. Die Ausschal-
tung erfolgt durch das Aussenden der Buchstabenkombination
FFFF.

4.2. Bedienung

Bedienungselemente am Bedienteil des FKG.
Bedienteil
        
 BGDSDEWEURZT
 
 XX
 

BT
Die Lampe BG kennzeichnet den Belegungszustand des FKG.               BG Belegungszustand
Sie leuchtet nur bei abgehende aufgebauter Verbindung und
zeigt die Belegung an.
Die Lampe DS kennzeichnet den Betriebszustand als Sendestelle.        DS Datensender
Das FKG ist Datensender.

Lampe DS
leuchtet nicht:     FKG befindet sich im ungesicherten Fern-
                    schreibzustand;

Lampe DS
leuchtet schwach:   FKG befindet sich im gesicherten Fernschreib-
                    zustand als Datensender, die empfangende
                    Gegenstelle hat ihre Umschaltung in den ge-
                    sicherten Fernschreibzustand nicht bestätigt;

Lampe DS
leuchtet hell:      Sende- und empfangsseitiges FKG befindet sich
                    im gesicherten Fernschreibzustand.

Die Lampe DE kennzeichnet den Betriebszustand der Empfangs-           DE Datenempfänger
stelle. Das FKG ist Datenempfänger

Lampe DE
leuchtet nicht:     FKG befindet sich im ungesicherten Fern-
                    schreibzustand;

Lampe DE
leuchtet:           FKG befindet sich im gesicherten Fern-
                    schreibzustand als Datenempfänger.

Die Lampe WE kennzeichnet beim Datensender bzw. beim                  WE Wiederholungsempfang
Datenempfänger diejenigen Arbeitszustände, in denen sich beide
Geräte untereinander steuern, ohne daß Zeichen vom Loch-
streifen abgerufen bzw. an die Fernschreibmaschine ausgegeben
werden.

Diese Arbeitszustände sind:
beim Datensender die Wiederholungs- und die Schlußphase
(Sendung des Füll- und Restblocks) und beim Datenempfänger
die Anfangsphase (Empfang des ersten Blocks) und die Wieder-
holungsphase.

Die Lampe UR kennzeichnet:                                            UR unzeitige Rückstellung
- Gegenstelle gestört
- FKG nicht vorhanden
- Aufheizen am FKG noch nicht beendet
- gesicherte Übertragung unterbrochen, bevor das FKG als
  Datensender bzw. als Datenempfänger mit dem Ausschalt-
  kriterium FFFF in den ungesicherten Fernschreibzustand
  zurückgeschaltet worden ist.

Neben dem optischen UR-Signal wird dieser Zustand mit einem
zeitgesteuerten Summiersignal angezeigt.
Für eine erneute gesicherte Übertragung muß die UR-Taste ge-
drückt werden - UR-Lampe erlöscht -, und des ist erneut die
Einschaltekombination einzutasten.

Die Lampe ZT kennzeichnet den durch die ZT-Taste eingestell-          ZT zwangsweise ungesicherter
ten zwangsweisen ungesicherten Fernschreibbetriebszustand.            Betrieb


5. Aufbau und Trennen einer Fernschreibverbindung

5.1. Abgehender Verkehr

5.1.1. Einschalten und Wahl

Die Anfangstaste am Fernschaltgerät ist zu drücken. Die rote
Überwachungslampe ÜL leuchtet kurz auf, und die weiße Be-
triebslampe BL leuchtet hell als Zeichen der Wahlbereitschaft.
Nach dem Aufleuchten der weißen Lampe BL (Wahlzeichen)
ist mit der Wahl zu beginnen.
Alle Bafesa-Teilnehmer sind mit einer 5-stelligen Rufnummer zu
errichten. Während der Wahl leuchtet die rote Lampe ÜL
hell und die weiße Lampe BL schwach. Nach Melden des ge-
rufenen Teilnehmers erlischt die rote Lampe ÜL. Die weiße
Lampe BL leuchtet bis zum Trennen der Verbindung hell
weiter. Die Fernschreibmaschine der Gegenstelle und die eigene
Fernschreibmaschine laufen an. Nach zustande gekommener Ver-
bindung sind zur Abforderung des Namensgeber des angewählten
Teilnehmers die Taste Ziffern und dann die Taste Wer
da zu drücken. Bei Übereinstimmung des Namensgebers mit dem
gewünschten Teilnehmer ist der eigene Namensgeber durch
Drücken des Namensgeberhebels auszulösen.

5.1.2. Fernschreiberanschluß besetzt oder gestört

Ist der angerufene Teilnehmer oder die Fernschreibverbindung          Besetztzeichen
besetzt, läuft der Motor der Fernschreibmaschine kurz an und
bleibt wieder stehen (Besetztzeichen). Beide Lampen ÜL und
BL erlöschen.
Leuchten nach der Wahl beide Lampen weiter, die eigene Ma-
schine läuft jedoch nicht an, dann ist wegen möglichen Lokal-
betriebs der gerufenen Stelle ca. 5 Sekunden zu warten. Erfolgt
danach keine Einschaltung der eigenen Maschine, ist die Schluß-
taste ST zu drücken (mindestens 2 Sekunden). Bei gestörten
Fernschreibanschluß ist die zuständige Fernmeldeentstörungs-
stelle zu verständigen.

5.1.3. Falschwahl

Stimmt der empfange Namensgeber nicht mit dem des ge-
wünschten Fernschreibanschlusses überein, ist die Schlußtaste
ST zu drücken (mindestens 2 Sekunden). Die Wahl ist zu
wiederholen. Bei wiederholten auftretender Falschwahl ist die
Fehlverbindung bestehen zu lassen und die Fernmeldeentstörungs-
stelle zu verständigen.

5.2. Ankommender Verkehr

Bei ankommendem Ruf leuchtet auf dem Fernschaltgerät die
weiße Lampe BL auf, und der Fernschreiber läuft an.
Die Fernschreibübermittlung kann nach Austausch der Namen-
geber sofort beginnen.
Wird Während eines Anrufes im Lokalbetrieb (Lo) gearbeitet, so        Anruf im Lokalbetrieb
ertönt als Anrufzeichen ein Summerton. Der Lokalbetrieb ist in
diesem Fall innerhalb von 3 bis 5 Sekunden durch Drücken der
Taste Aus zu unterbrechen. Bei Nichtbefolgen erfolgt die
Umschaltung automatisch.

5.3. Trennen

Zum Trennen einer bestehenden bzw. noch im Aufbau befind-
lichen Verbindung ist die Schlußtaste (ST) mindestens 2
Sekunden lang zu drücken.

5.4. Gegenschreiben

Bei verstümmelt ankommenden Fernschreiben sowie in Not-
fällen kann die sendende Fernschreibstelle bzw. Fernschreib-
übermittlungsstelle durch Gegenschreiben darauf aufmerksam
gemacht werden. Zu diesem Zweck ist während des Empfanges
von der eigenen Fernschreibmaschine laufend der Buchstabe t
zu senden, bis die sendende Fernschreibstelle bzw. Fernschreib-
übermittlungsstelle die Übermittlung einstellt.
(Nicht bei Sammelfernschreiben und Datenübermittlung zu-
lässig.)

6. Sammelschalteinrichtung (SSE)

6.1. Allgemeines

6.1.1. Die Sammelschalteinrichtung gestattet die gleichzeitige
Übermittlung gleichlautender Nachrichten (Sammelfernschrei-
ben) von einem Teilnehmer Rufender Teilnehmer) an 3 bis 5
angewählte Teilnehmer (gerufene Teilnehmer).

6.1.2. Die in eine Sammelschaltung einbezogenen Teilnehmer
können untereinander nicht schreiben.

6.1.3. Vor dem Aufbau der Sammelschaltung sind die Rufnum-
mern der gewünschten Teilnehmer dem Rufnummernverzeichnis
zu entnehmen.

6.1.4. Der Aufbau der Sammelschaltung ist zügig vorzunehmen,
da bei Unterbrechung von ca. 1 Minute der Verbindungsaufbau
automatisch getrennt wird. Sammelfernschreiben dürfen nur
mit Hilfe des Lochstreifensenders übermittelt werden.

6.1.5. Die Reihenfolge der Teilnehmerwahl ist beliebig.

6.1.6. Während des Auf- und Abbaues der Sammelschaltung
darf der rufende Teilnehmer nur die in den Abschnitten 6.5.1.
bis 6.6.3. beschriebenen Handlungen vornehmen.
Der Austausch von Nachrichten und die Auslösung des eigenen
Namensgebers sowie die Berichtigung von Fernschreiben vor der
Quittungsabforderung dürfen nicht erfolgen. Die Auslösung des
eigenen Namensgebers als Sendebestätigung hat vor der Auf-
lösung der Zusammenschaltung (zzz) zu erfolgen,
z. B. 11330rbd dr dd 2 fs 10 02 1410 zzz.

6.1.7. Die Berichtigung von Sammelfernschreiben hat durch
Einzelfernschreiben nach Auflösung der Sammelschaltung zu
erfolgen. Sie kann auch als Sammelfernschreiben gegeben
werden, wenn eine Berichtigung bei mehreren Teilnehmern not-
wendig ist.

6.1.8. Den gerufenen Teilnehmern ist es nicht möglich, selbst
aus einer Sammelschaltung auszutreten.

6.1.9. Bei dem gerufenen Teilnehmer wird als Hinweis dafür,
daß er in einer Sammelschaltung einbezogen wurde, das Anruf-
zeichen sam abgedruckt.
Er darf nach Abdruck des Anrufzeichens sam keine Bedie-
nungshandlung vornehmen.

6.1.10. Beim rufenden Teilnehmer wird das Freizeichen sam
abgedruckt, wenn die gewählte Verbindung hergestellt und der
Teilnehmer frei ist.

6.1.11. Treten Unregelmäßigkeiten beim Verbindungsaufbau
auf, die nicht durch falsche Bedienungshandlungen hervor-
gerufen wurden, so ist der Verbindungsaufbau mit eingeschalte-
tem Empfangslocher zu wiederholen.
Wiederholen sich dabei die Unregelmäßigkeiten, so ist die Fern-
meldeentstörungsstelle zu benachrichtigen. Der Lochstreifen und
das Fernschreiben (Blatt) des Verbindungsaufbaues ist dem
Fernmeldewerker auszuhändigen.

6.2. Fernschreibanschluß besetzt

6.2.1. Wird das Besetztzeichen ms abgedruckt, ist sofort die
Rufnummer des nächsten Teilnehmers zu wählen.
Die Rufnummer des besetzten Teilnehmers ist nach Anwahl der
anderen Teilnehmer erneut zu wählen.

6.2.2. Ist der Teilnehmer auch bei erneuter Anwahl besetzt, ist
zusammenzuschalten und die Nachricht an den besetzten Teil-
nehmer nach Auslösung der Sammelschaltung in Form eines
Einzelfernschreibens zu übermitteln.

6.3. Falschwahl

6.3.1. Wir die Wahl einer falschen Rufnummer vor Beendigung
der Wahl festgestellt, ist in jedem Fall zu Ende zu wählen.
Trifft das Freizeichen sam ein, ist das Trennzeichen (Buch-
stabe t) zu senden. Die Wahl der richtigen Rufnummer ist
nach erneuten Abdruck des Belegungs/Wählzeichens sam und
der telegrafischen Abkürzung der jeweiligen Bafesa vorzu-
nehmen.

6.3.2. Wird die Wahl einer falschen Nummer oder ein falscher
Verbindungsaufbau nach Auslösung des Namensgebers des
gerufenen Teilnehmers festgestellt, ist das Trennzeichen (t)
zu senden. Die Wahl der richtigen Rufnummer ist nach
erneuten Abdruck des Belegungs/Wählzeichens sam und der
telegrafischen Abkürzung der jeweiligen Bafesa zu wieder-
holen.

6.3.3. Wird die Wahl einer falschen Rufnummer oder ein
falscher Verbindungsaufbau erst nach Senden des Weiterschalt-
zeichens (Buchstabe w) festgestellt, ist die Schlußtaste (ST) am
Fernschaltgerät zu betätigen und die Sammelschaltung erneut
aufzubauen.

6.3.4. Fernschreibanschluß gestört

Enthält der rufende Teilnehmer nach Beendigung der Wahl
weder das Freizeichen sam noch das Besetztzeichen ms, so
ist wegen möglichen Lokalbetriebes der Gegenstelle ca. 5 Sekun-
den zu warten und, wenn danach das Freizeichen ausbleibt, die
Schlußtaste (ST) zu betätigen und die Sammelschaltung erneut
aufzubauen bzw. nach erfolgloser Wiederholung die Ent-
störungsstelle zu verständigen.

6.4. Bestimmen der Rufnummern der anzuwählenden
     Sammelschalteinrichtung (SSE)

6.4.1. Stimmen die ersten beiden Ziffern der Rufnummern von
a l l e n  zu  r u f e n d e n  Teilnehmern überein, sind die ge-
meinsamen Ziffern und anschließend die Zahl 6 zu wählen.
Die Ziffern der eigenen Rufnummern sind hier ohne Bedeutung.

6.4.2. Stimmen die ersten beiden Ziffern der eigenen Ruf-
nummer mit den ersten beiden Ziffern von mindestens 2 Teil-
nehmer-Rufnummern überein, sind die gemeinsamen Ziffern
und anschließen die Zahl 6 zu wählen.

Beispiel:
eigene
Rufnummer
Teilnehmer-
Rufnummer
Rufnummer
der SSE
22 31522 21022 6
22 109
21 187
16 181
6.4.3. Stimmen die ersten beiden Ziffern der eigenen Ruf-
nummern  n i c h t  mit den ersten beiden Ziffern von mindestens
2 Teilnehmer-Rufnummern überein, so ist in diesem Falle die
e r s t e  Ziffer der eigenen Rufnummer und anschließend die
Zahl 16 zu wählen.


Beispiel:
eigene
Rufnummer
Teilnehmer-
Rufnummer
Rufnummer
der SSE
22 31522 2102 16
31 350
34 108
16 281
6.5. Aufbau von Sammelschaltungen
(Beispiele der Bafesa Berlin)

6.5.1. Regelaufbau
Lfd.
Nr.
Handlungabgedruckte ZeichenBedeutung
1Anfangstaste
(AT) am Fern-
schaltgerät
drücken
-Beginn des Ver-
bindungsaufbaues
2Anwählen der
Sammelschalt-
einrichtung
Berlin
Sammel-
schaltungs-Ruf-
nummer siehe
Abschn. 6.4
samblcBelegungs/Wähl-
zeichen
3Rufnummer des
1. Teilnehmers
(Tln) wählen.
11330
x umt


sam
Buchstabe ohne
Bedeutung
Freizeichen, der
gerufene Teilnehmer
ist frei
4Taste Ziffern
und WERDA
drücken
11330rbd dr ddNamensgeber des
gerufenen Teilnehmers
5Buchstabe w
drücken
w samblcw = Weiterschalt-
zeichen. Zum Wählen
des nächsten Teil-
nehmers.
samblc = Wählzeichen,
Aufforderung zur
Wahl des nächsten
Teilnehmers
6Rufnummer des
2. Teilnehmers
wählen. 11110
awsb

sam
wie lfd. Nr. 3
7Taste Ziffern
und WERDA
drücken
11110bf drwie lfd. Nr. 4
8Buchstabe w
drücken
w samblcwie lfd. Nr. 5
9Rufnummer des
3. Teilnehmers
wählen. 11320
hkut

sam
wie lfd. Nr. 3
10Taste Ziffern
und WERDA
drücken
11320sfw dr ddlei lfd. Nr. 4
11Buchstabe w
drücken
w samblcwie lfd. Nr. 5
oder Aufforderung
zum Zusammen-
schalten, wenn Fern-
schreiben an keine
weiteren Teilnehmer
gesendet werden soll.
Zusammeschalten
s. Abschn. 6.5.3.
12Rufnummer des
4. Teilnehmers
wählen. 11310
akghv

sam
wie lfd. Nr. 3
13Taste Ziffern
und WERDA
drücken
11310sfm dr ddwie lfd. Nr. 4
14Buchstabe w
drücken
w samblcwie lfd. Nr. 11
15Rufnummer des
5. Teilnehmers
wählen. 11170
bhnm

sam
wie lfd. Nr. 3
16Taste Ziffern
und WERDA
drücken
11170rba drwie lfd. Nr. 4
17Buchstabe w
drücken
w

sam
W = Weiterschalt-
zeichen
sam = Aufforderung
zum Zusammen-
schalten, weiter siehe
Abschn. 6.5.3.
Bei weniger als 5 Teil-
nehmern wird samblc
abgedruckt
Wird bei der Abforderung des Namensgebers festgestellt, daß es sich
nicht um den gerufenen Teilnehmer handelt, ist nach Abschn.
6.5.2. zu verfahren.


6.5.2. Falschwahl
Lfd.
Nr.
Handlungabgedruckte ZeichenBedeutung
1Taste Ziffern
und WERDA
drücken
1104bw drName des gerufenen
Teilnehmers, falscher
Teilnehmer
2Buchstabe t
drücken
t samblct = Trennzeichen,
Trennen des falschen
Teilnehmers von der
Sammelschaltung,
samblc = Wählzeichen,
Aufforderung zum erneuten
Wählen
6.5.3. Zusammenschalten der 5 Teilnehmer
       nach Handlung des Abschn. 6.5.1.
Lfd.
Nr.
Handlungabgedruckte ZeichenBedeutung
1Buchstabe w
drücken
(entspricht
Abschn. 6.5.1.,
lfd. Nr. 17)
w


sam
w = Weiterschalt-
zeichen
sam = Aufforderung
zum Zusammen-
schalten
2Buchstabe z
drücken
z

sam
z = Zusammenschalt-
zeichen
sam = Bestätigung des
erfolgten Zusammen-
schaltens und Auf-
forderung zum Senden
des Fernschreibens
3Senden des
Fernschreibens *)
--
*) Am Schluß des Fernschreibens sind vor Auslösung der Zusammenschaltung
von der sendenden Stelle Namensgeber, Datum und Uhrzeit zu senden.
6.6. Auflösen der Zusammenschaltung

6.6.1. Auflösen und Trennen aller Teilnehmer
Lfd.
Nr.
Handlungabgedruckte ZeichenBedeutung
1Buchstabe z
3mal hinterein-
ander drücken
zzz samblczzz = Aufhebungs-
zeichen
Auflösung der Zusammen-
schaltung
samblc = Zusammen-
schaltung ist aufgelöst
sam = der 1. Teil-
nehmer zur Quittungs-
abforderung ange-
schlossen
2Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11330rbd dr ddvom 1. Teilnehmer
Quittung des Fern-
schreibebs
3Buchstabe t
drücken
t samblct = Trennzeichen
Teilnehmer soll von
der Sammelschaltung
getrennt werden.
samblc = Teilnehmer
ist abgetrennt
4Buchstabe w
drücken
w samblcw = Weiterschalt-
zeichen zum nächsten
Teilnehmer
samblc = Bestätigung
der Weiterschaltung
sam = 2. Teilnehmer
zur Quittungsabforde-
rung angeschlossen
5Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11110bf drvom 2. Teilnehmer
Quittung
6Buchstabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 3
7Buchstabe w
drücken
w samblcwie lfd. Nr. 4
3. Teilnehmer angeschlossen
8Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11320sfw dr ddvom 3. Teilnehmer
Quittung
9Buchstabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 3
10Buchstabe w
drücken
w samblcwie lfd. Nr. 4
4. Teilnehmer angeschlossen
11Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11310sfm dr ddvom 4. Teilnehmer
Quittung
12Buchstrabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 3
13Buchstabe w
drücken
w samblcwie lfd. Nr. 4
5. Teilnehmer
angeschlossen
14Taste Ziffern
und WERDA
drücken
11170rba drvom 5. Teilnehmer
Quittung
15Schlußtaste (ST)
am Fernschalt-
gerät drücken
-Fernschreibmaschine
wird augeschaltet
6.6.2. Auflösen, Trennen einiger Teilnehmer und wieder
Zusammenschalten für ein weiteres Fernschreiben
Lfd.
Nr.
Handlungabgedruckte ZeichenBedeutung
1Buchstabe z
3mal hinterein-
ander
drücken
zzz sambl
sam
zzz = Aufebungs-
zeichen
Auflösen der
Zusammenschaltung
samblc = Zusammen-
schaltung ist aufgelöst
sam = 1. Teil-
nehmer zur Quittungs-
abforderung
angeschlossen
2Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11330rbd dr ddvom 1. Teilnehmer
Quittung des Fern-
schreibens
*) siehe unten
3Buchstabe w
drücken
w samblc
sam
w = Weiterschalt-
zeichen zum nächsten
Teilnehmer
samblc = Bestätigung der Weiterschaltung
sam = 1. Teilnehmer
zur Quittungs-
abforderung ange-
schlossen
4Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11110bf drvom 2. Teilnehmer
Quittung
5Buchstabe t
drücken
t samblct = Trennungzeichen
Teilnehmer soll von
der Sammelschaltung
getrennt werden
samblc = Teilnehmer
ist abgetrennt
6Buchstabe w
drücken
w samblcwie lfd. Nr. 3
3. Teilnehmer ist
angeschlossen
7Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11320sfm dr ddvom 3. Teilnehmer
Quittung
8Buchstabe w
drücken
w samblc
sam
wie lfd. Nr. 3
4. Teilnehmer
angeschlossen
9Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11310sfm dr ddvom 4. Teilnehmer
Quittung
10Buchstabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 5
11Buchstabe w
drücken
w samblc
sam
wie lfd. Nr. 3
5. Teilnehmer
angeschlossen
12Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11170rba drvom 5. Teilnehmer
Quittung *)
13Buchstabe w
drücken
w
sam
w = Weiterschalt-
zeichen
sam = Aufforderung
zum Zusammen-
schalten
14Buchstabe z
drücken
z
sam
z = Zusammenschalt-
zeichen
sam = Bestätigung des
erfolgten Zusammen-
schaltens. Aufforde-
rung zum Senden des
Fernschreibens für die
Teilnehmer 1, 3 und 5
15Senden des
Fernschreibens
--
*) Dieser Teilnehmer soll für ein weiteres Fernschreiben an der Sammel-
schaltung bleiben.
Trennzeichen wird nicht gesendet.


Auflösen und Trennen aller Teilnehmer siehe Abschn. 6.6.1.
Die Plätze 2 und 4 sind nicht belegt, also kein Abdruck sam,
so daß nochmals der Buchstabe w zu drücken ist.

6.6.3. Auflösen, Trennen einiger Teilnehmer, Zuschalten
       anderer Teilnehmer und wieder Zusammenschalten für
       weitere Fernschreiben
Lfd.
Nr.
Handlungabgedruckte ZeichenBedeutung
1Buchstabe z
3mal hinterein-
ander drücken
zzz smblc
sam
zzz = Aufhebungs-
Auflösung der
Zusammenschaltung
smblc = Zusammen-
schaltung ist aufgelöst
sam = der 1. teil-
nehmer zur
Quittungsufforderung
angeschlossen
2Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11330rbd dr ddvom 1. Teilnehmer
Quittung des Fern-
schreiebs. DIeser
Teilnehmer soll für ein
weiteres Fernschreiben
an der Sammel-
schaltung bleiben.
Trennzeichen wird
nicht gesendet
3Buchstabe w
drücken
w smblc
sam
w = Weiterschalt-
zeichen
Weiterschalten zum
nächsten Teilnehmer.
samblc = Bestätigung
der Weiterschaltung
sam = Teilnehmer zur
Quittungsabforderung
angeschlossen
4Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11110sfm drvom 2. Teilnehmer
Quittung
5Buchstabe t
drücken
t samblct = Trennzeichen
Teilnehmer soll von
der Sammelschaltung
getrennt werden
samblc = Teilnehmer
ist abgetrennt, ein
anderer Teilnehmer
kann gewählt werden
6Rufnummer
des Teilnehmer
wählen. 21360
rafg

sam
Buchstabe ohne
Bedeutung.
sam = Freizeichen, der
gerufene Teilnehmer
ist frei
7Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
21360sfm dr ddNamensgeber des
gerufenen Teilnehmers
8Buchstabe w
drücken
w sambcl
sam
w = Weiterschalt-
zeichen
wie lfd. Nr. 3
3.Teilnehmer ist
angeschlossen
9Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11320sfw dr ddvom 3. Teilnehmer
Quittung
wie lfd. Nr. 2
Trennzeichen wird
nicht gesendet
10Buchstabe w
drücken
w sambcl
sam
wie lfd. Nr. 3
4. Teilnehmer ist
angeschlossen
11Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11320sfw dr ddvom 4. Teilnehmer
Quittung
12Buchstabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 5
Teilnehmer 4 getrennt
13Buchstabe w
drücken
w sambcl
sam
wie lfd. Nr. 3
5. Teilnehmer ist
angeschlossen
14Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11170rba drvom 5. Teilnehmer
Quittung
15Buchstabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 5
Teilnehmer 5 getrennt
16Buchstabe z
drücken
z
sam
z = Zusammenschalt-
zeichen
sam = Bestätigung des
erfolgten Zusammen-
schaltens der Teil-
nehmer 1, 2, und 3
17Sendes des
Fernschreibens
--
18Buchstabe z
3mal hinterein-
ander drücken
zzz smblc
sam
wie lfd. nr. 1
19Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11330rbd dr ddvom 1. Teilnehmer
Quittung
20Buchstabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 5
Teilnehmer 1 getrennt
21Buchstabe w
drücken
w sambcl
sam
wie lfd. Nr. 3
2. Teilnehmer ist
angeschlossen
22Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
21360sfm dr ddvom 2. Teilnehmer
(zugeschalteter Teil-
nehmer) Quittung
23Buchstabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 5
2. Teilnehmer getrennt
24Buchstabe w
drücken
w sambcl
sam
wie lfd. Nr. 3
3. Teilnehmer ist
angeschlossen
25Tasten Ziffern
und WERDA
drücken
11320sfw dr ddvom 3. Teilnehmer
Quittung
26Buchstabe t
drücken
t samblcwie lfd. Nr. 5
3. Teilnehmer getrennt
27Buchstabe w
drücken
w sambclw = Weiterschalt-
zeichen
samblc = Bestätigung
der Weiterschaltung,
da sam fehlt, kein
4. Teilnehmer
angeschlossen
28Buchstabe w
drücken
w sambclw = Weiterschalt-
zeichen
samblc = Bestätigung
der Weiterschaltung,
da sam fehlt, kein
Teilnehmer
angeschlossen
29Schlußtaste (ST)
am Fernschalt-
gerät drücken
-Fernschreibmaschine
wird ausgeschaltet
Anmerkung: Nach lfd. Nr. 26 kann auch die Schlußtaste ST am
             Fernschaltgerät gedrückt werden, wenn bereits
             alle Teilnehmer abgetrennt und die Quittungen
             vorhanden sind.


Anhang II
(zu § 5 Abs. 2)

Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung
für den Reichsbahn-Fernschreibdienst
und die Datenfernübertragung

Ausbildung und Prüfung für den Fernschreibdienst

1. Die Ausbildung im Fernschreibdienst erfolgt in einem Lehr-
   gang an der Betriebsschule bzw. Betriebsakademie der
   Reichsbahnämter, wenn sie nicht Bestandteil der Berufsaus-
   bildung war.

2. Alle Beschäftigten, die Fernschreibanschlüsse bedienen,            Nachweis der Befähigung
   müssen in Besitz des Befähigungsnachweises und in das
   Verzeichnis der für den Dienst an den örtlichen Fernschreib-
   und Datenübertragungsanlagen zugelassenen beschäftigten
   (Anlage 3) aufgenommen sein.

3. In der Prüfung für den Fernschreibdienst sind Kenntnisse           Anlagen 1 und 3
   nachzuweisen über

   a) die Dienstvorschrift für die Benutzung von Fernmelde-
      anlagen für die Beschäftigten im Verkehrswesen, Teil-
      heft 5, Fernschreibvorschrift, DV 472 Th. 5

   b) die Vorschrift für den Austausch von internationalen
      Dienstfernschreiben über die Eisenbahntelegraphen-
      leitungen der OSShD-Mitglieder Merkblatt 0-892

   c) die Datenerfassung und -übermittlung
      (Grundkenntnisse)

   d) den Aufbau und die Betriebsweise des Bafesanetzes

   e) die Hauptbestandteile des Blattfernschreibers
      - Antrieb mit Drehzahlregler
      - Tastenwerk
      - Sender
      - Empfänger und
      - Druckwerk

   f) die Bedienung und Wartung des Blattfernschreibers
      einschl. der Zusatzgeräte
      - Fernschaltgerät
      - Empfangslocher
      - Lochstreifensender
      - Namensgeber
      - Fehlerkorrekturgerät und
      - Betriebsstundenzähler

   g) die Bedienung der Sammelschalteinrichtung (SSE)

   h) das Verhalten bei Störungen

4. Für die praktische Befähigung sind 4 Probeschriften anzu-
   fertigen (2 Bahndienstfernschreiben und 2 Datenfernschrei-
   ben). Jedes Fernschreiben soll ca. 500 Anschläge enthalten.
   Die Mindestschreibleistung beträgt 50 Tastenschläge je
   Minute. Bewertet werden 1 Bahndienstfernschreiben und
   1 Datenfernschreiben. Jede Probeschrift darf bis zu 5 Fehler
   enthalten, wobei bis zu 5 Irrungen nicht als Fehler gerechnet
   werden. Jede weitere Irrung gilt als Fehler.
   Die Meldung für die DFÜ müssen nach abgeschlossenem
   Berichtigungsverfahren fehlerfrei sein.

5. Nach beendetem Lehrgang ist die Prüfung von einer Prü-
   fungskommission abzunehmen.

6. Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:              Prüfungskommission

   a) ein Mitarbeiter der auszubildenden Stelle als Prüfungs-
      vorsitzender und als Prüfender der Probeschrift

   b) ein Mitarbeiter des Hauptdienstzweiges Sicherungs- und
      Fernmeldewesen als Prüfer für den technischen Teil

   c) ein Mitarbeiter der nutzenden Stelle als Prüfer für den
      betrieblichen Teil.

7. Die Bescheinigung für die Befähigung im Fernschreibdienst          Prüfungsbescheinigung Anlage 1
   (Anlage 1) ist in doppelter Ausfertigung von der Betriebs-
   schule bzw. Betriebsakademie auszustellen. Die Urschrift ist
   dem Prüfling auszuhändigen und die Durchschrift zu den
   Personalakten zu nehmen.

8. Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie wiederholt werden.       Wiederholung der Prüfung
   Die Wiederholung soll frühestens 2 Wochen nach der ersten
   Prüfung erfolgen.

9. Prüfungsbescheinigungen anderer Institutionen werden               Prüfung durch andere Institutionen
   nicht anerkannt. Sie werden jedoch bei der Festlegung des
   Ausbildungsvolumens berücksichtigt. Im Hinblick auf die
   strukturbestimmenden Verhältnisse bei der Deutschen
   Reichsbahn ist ein Einweisungsgespräch durch den Verant-
   wortlichen der Fernschreibstelle unter Beteiligung des BV-
   Betriebskontrolleurs und des Kontrolleurs für Fernmelde-
   wesen notwendig.

10. Der Befähigungsnachweis berechtigt zum Einsatz im Fern-
    schreibverkehr einschl. zum Absetzen von Datenfernschrei-
    ben, die nach der örtlichen Technologie eine Schreib-
    geschwindigkeit bis zu 50 Nutzzeichen/min erfordern.

11. Erfordert die Technologie der Datenfernübertragung eine           Befähigungsnachweis für Datenfernübertragung
    höhere Schreibleistung, sind nur solche Beschäftigte einzu-
    setzen, die eine abgeschlossene Ausbildung als Bediener von
    Datenfernübertragungsanlagen (BvD) erhalten haben.

12. Die Ausbildung der Bediener von Datenfernübertragungs-
    anlagen erfolgt nach den Rahmenausbildungsunterlagen für
    die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen im Ausbil-
    dungsabschnitt A 4 der Erwachsenenqualifizierung.

13. Für die Prüfung zum Bediener von Datenfernübertragungs-
    anlagen gelten die Bestimmungen der Ziffer 4 bis 9 sinn-
    gemäß.
    Für die praktische Befähigung ist jedoch eine Mindest-
    schreibgeschwindigkeit von 150 Anschlägen/min nachzuwei-
    sen. Bei bestandener Prüfung wird eine Prüfbescheini-
    gung für die Bediener von Datenfernübertragungsanlagen
    (Anlage 2) ausgehändigt.                                          Anlage 2



Anhang III
(zu § 4 Abs. 2)

Beispiel eines Fernschreibens
von Rbd a-Stadt nach b-Stadt

21193 bf dr     (Namensgeber der Empfangsstelle)
11330rbd dr dd  (Namensgeber der Sendestelle)
                (10mal Leertaste, Wagenrücklauf,
                 2mal Zeilenvorschub)

11330rbd dr dd b 1 von a-stadt verw. w-wb 30081245
                (26453)
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

ga b-Stadt - 21193 -
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

befoerdern am 30.08. mit dg 53100 wg 2150 99 7022 von a-stadt
nach b-stadt

                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

rbd a-stadt verw w-wb schmidt, rr lda
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

11330rbd dr dd 31 08 0730
                (Namensgeber der Sendestelle Datum und Uhrzeit)

21193bf dr      (Namensgeber der Empfangsstelle)


Anhang IV
(zu § 4 Abs. 2)

Beispiel eines Fernschreibens
vom Ministerium für Verkehrswesen (Bafesa)
an Kombinat Böhlen (Telex)

518337a pck dd  (Namensgeber der Empfangsstelle)

11385mfv dr dd  (Namensgeber der Sendestelle)
                (15mal Leertaste, Wagenrücklauf und
                 2mal Zeilenvorschub)

11385mfv dr dd b/t1 vom minver berlin bv g 01 01 1050 (31567)
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

kombinat boehlen (Telex nr. 051 8837)
nachr. rbd hl verw w - 21 317 -
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

wagen 2150 1131256 ist am 30. 12. fuer das kombinat boehlen
abgerollt.

                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

minver berlin bv g roem 3-6 otto rr lda
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

11385mfv dr dd 01 01 11 30
                (Namensgeber der Sendestelle)

518337a pck dd  (Namensgeber der Empfangsstelle)


Anhang V
(zu § 4 Abs. 2)

Beispiel eines Fernschreibens
von Güterabfertigung Berlin-Lichtenberg
an Güterabfertigung Halle (Saale)

21390bf dr dd   (Namensgeber der Empfangsstelle)

11304bf dr dd   (Namensgeber der Sendestelle)
                (10mal Leertaste, Wagenrücklauf und
                 2mal Zeilenvorschub)

1130bddr dd b 1 von bln-lichtenberg 01 01 1050 (26453)
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

ga halle/saale gbf - 21390 -
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

hierfehlt zu wg dr 7508583 der frachtbrief, bitte sofort
hersenden.
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

ga bln-lichtenberg meyer roi dvst
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)

1130bf dr dd 01 01 11 30
                (Namensgeber der Sendestelle)

21390bf dr dd   (Namensgeber der Sendestelle)


Anhang VI
(zu § 4 Abs. 2)

Beispiel eines Sammelfernschreibens
mit 3 Teilnehmern unter Benutzung
der Sammelschalteinrichtung der Bafesa Berlin

Anwahl der Sammelschalteinrichtung
sambla
nmmnanan
sam
21317rbd dr dd w sambla
nmmnanan
sam
11108bd dr dd w sambla
nvmnamnv
sam
21312pbf dr dd w sambla
z
sam
1133rbd dr dd b 2 von rbd bln bv fp 01 01 0950 (21128)

rbd hl verw w          - 21317 -
bf bln ostbf           - 11108 -
bf halle/s hbf         - 21312 -

heute verkehrt sdz 19 991 (91,3) von bln ostbhf nach halle hbf.

rbd bln bv fp roem 1-2 fuhrmann ri
1133rbd dr dd 01 01 1015
zzz sambla
sam
21317rbd dr dd t sambla
w sambla
sam
11108bf dr dd t sambla
w sambla
21312pbf dr dd
                Schlußtaste ST und Fg drücken


Anhang VII
(zu § 17 Abs. 1)

Beispiel eines
internationalen Eisenbahndienstfernschreibens
von Berlin nach Prag

domini praha    (Namensgeber der Empfangsstelle)
11380mfv dr dd  (Namengeber der Sendestelle)
                (10mal Leertaste, Wagenrücklauf und
                 2mal Zeilenvorschub)
11380mfv dr dd ms 32 von minver berlin int (roem 1)/239/68 06 01
0910 (31398)
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)
domini praha verwaltung fs
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)
ihr fernschreiben 83 vom 4. 11. 1968 befoerderung der
spezialwagen vorbereiten, absendedaten bitte fernschriftlich
mitteilen.
                (Wagenrücklauf und 2mal Zeilenvorschub)
ministerium fuer verkehrswesen
der deutschen demokratischen republik
abteilung fuer internationale angelegenheiten (roem 1)
                (Name und Dienststellung des Aufgebers)

11380mfv dr dd 01 10 1010
                (Namensgeber der Sendestelle)
domini praha    (Namensgeber der Empfangsstelle)

+? (Mit diesen Zeichen deutet man dem Empfänger den Schluß
    der eigenen Übertragung an und fordert ihn auf, seinerseits
    mit der Übertragung zu beginnen. Geht keine Antwort ein,
    wird einige Male Zeilenvorschub und 5mal Leertaste
    gegeben.)

++ (Zeichen für Übermittlungsschluß)


Anhang VIII
(zu Anhang I
 Abschn. 1.4.)

Internationales Telegrafen-Alphabet Nr. 2
Nr.BuchstabenZiffern und ZeichenStartZeichenschritteStop
12345
1A- 
2B?
3C:
4DWERDA
5E3
6F
7G
8H
9I8
10JKlingel
11K(
12L)
13M.
14N,
15O9
16P0
17Q1
18R4
19S'
20T5
21U7
22V=
23W2
24X/
25Y6
26Z+
27Wagenrücklauf
28Zeilenvorschub
29Buchstaben
30Ziffern und Zeichen
31Zwischenraum
32
○ kein Strom
● Strom
Anhang IX
(zu § 16)

Verzeichnis der Berechtigten der Deutschen Reichsbahn
zur Aufgabe von internationalen Eisenbahndienst-
fernschreiben für den Austausch von internationalen
Dienstfernschreiben über die
Eisenbahntelegraphenleitungen
der OSShD-Mitgliedsbahnen

 1. Der Minister für Verkehrswesen
 2. Staatssekretär im Ministerium für Verkehrswesen
 3. Stellvertreter des Ministers für Verkehrswesen und Erster
    Stellvertreter des Generaldirektors der Deutschen Reichsbahn
 4. Die Stellvertreter des Ministers für Verkehrswesen
 5. Die Stellvertreter des Generaldirektors der Deutschen
    Reichsbahn
 6. Leiter des Büros des Ministers für Verkehrswesen
 7. Leiter der Hauptverwaltung
    - des Betriebs- und Verkehrsdienstes der Deutschen
      Reichsbahn
    - der Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn
    - der Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn
    - der Wagenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn
    - des Sicherungs- und Fernmeldewesens der Deutschen
      Reichsbahn
 8. Leiter der Hauptverwaltung
    - des Straßenwesens
    - des Kraftverkehrs
 9. Leiter des Hauptstabes und Betriebsleiter der Deutschen
    Reichsbahn
10. Leiter der Abteilung für Internationale Angelegenheiten
    (I) und (II) des Ministeriums für Verkehrswesen
11. Sektorenleiter der Abteilungen für Internationale Ange-
    legenheiten (I) und (II) des Ministeriums für Verkehrswesen
12. Sekretär der Delegation der DDR in der Ständigen Kommis-
    sion für Transport des RGW
13. Leiter der Hauptabteilung Wissenschaft und Technik des
    Ministeriums für Verkehrswesen
14. Leiter der Zentralen Abteilung Recht des Ministeriums für
    Verkehrswesen
15. Leiter der Fachabteilung Transporttechnologie des Haupt-
    stabes für die operative Betriebsleitung der Deutschen
    Reichsbahn und Leiter der Fachabteilung Reiseverkehr der
    Hauptverwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes der
    Deutschen Reichsbahn
16. Chefdispatcher der Deutschen Reichsbahn
17. Präsident der Reichsbahndirektionen
18. Vizepräsident der Reichsbahndirektionen
19. Leiter des Abnahmeamtes der Deutschen Reichsbahn
20. Leiter des Tarifamtes des Ministeriums für Verkehrswesen
21. Leiter des Verkehrsabrechnungsamtes des Ministeriums für
    Verkehrswesen
22. Leiter der Transitleitstelle der Deutschen Reichsbahn
23. Leiter der Platzreservierungsstellen der Deutschen
    Reichsbahn für das Ausland
24. Ständiger Vertreter der OSShD-Mitglieder in der DDR
25. Leiter der Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes
    der Reichsbahndirektion Berlin
26. Betriebsleiter der Verwaltung des Betriebs- und Verkehrs-
    dienstes der Reichsbahndirektion Berlin
27. Leiter der Fachabteilung Transporttechnologie des Stabes
    für operative Betriebsleitung in der Reichsbahndirektion
    Berlin
28. Sachgebietsleiter Sonderzugfahrplan der Verwaltung des
    Betriebs- und Verkehrsdienstes der Reichsbahndirektion
    Berlin
29. Amtsvorstand des Reichsbahnamtes Frankfurt/Oder
30. Betriebsleiter des Reichsbahnamtes Frankfurt/Oder
31. Die Vertreter der in den Ziffern 7 bis 30 genannten
    Berechtigten bei Ausübung ihrer Vertretereigenschaft

Diese Nomenklatur kann entsprechend den Erfordernissen mit
Zustimmung des Ministers geändert werden.


Anhang X
(zu § 17 Abs. 4)

Umsetzung des russischen Alphabets
mit lateinischen Buchstaben
RussischeLateinischeRussischeLateinische
BuchstabenBuchstabenBuchstabenBuchstaben
Аа Aa Рр Rr
Бб Bb Сс Ss
Вв Ww Тт Tt
Гг Gg Уу Uu
Дд Dd Фф Ff
Ее Ee Хх Hh
Жж Jj Цц Cc
Зз Zz Чч Tctc
Ии Ii Шш Chch
Кк Kk Щщ Qq
Лл Ll Ыы Yy
Мм MM Ээ Ee
Нн Nn Юю Iuiu
Оо Oo Яя Jaja
Пп Pp 

Anhang XI
(zu § 17 Abs. 1)

Verzeichnis der an der OSShD beteiligten Eisenbahnen
und deren Telegrammanschriften
BezeichnungAbkürzungBezeichnungAbgekürzte
der Eisen-der Bezeichnungdes ZentralorgansTelegramm-
bahnender Eisenbahnender Eisenbahnanschrift
Albanische
Eisenbahnen
Betriebsdirektion für
Eisenbahnen der
Volksrepublik
Albanien
d. sh. h.
durres
Bulgarische
Staats-
eisenbahnen
BDZMinisterium für
Transport- und Nach-
richtenwesen der
Volksrepublik
Bulgarien
Hauptverwaltung der
Eisenbahnen
mintrans
potst
Ungarische
Staats-
eisenbahnen
MAVMinisterium für Ver-
kehrs- und Fernmelde-
wesen der Ungarischen
Volksrepublik
mavmin
budapest
Deutsche
Reichsbahn
DRMinisterium für Ver-
kerhswesen der Deut-
schen Demokratischen
Republik
minver
berlin
Chinesische
Eisenbahnen
KZDEisenbahnministerium
der Chinesischen Volksrepublik 
tb
pekin
Koreanische
Eisenbahnen
KRZVerkehrsministerium
der Koreanischen
Volksdemokratischen
Republik
zo
phenian
Mongolische
Eisenbahnen
MTZMinisterium für
Transport- und Fern-
meldewesen der
Mongolischen
Volksrepublik
mintrans
ulanbator
Polnische
Staats-
eisenbahnen
PKPVerkehrsministerium
der Polnischen
Volksrepublik
polfer
warszawa
Rumänische
Eisenbahnen
CFRMinisterium für Ver-
kehrs- und Fernmelde-
wesen der SSR
ofr
bucuresti
Eisenbahnen
der UdSSR
SZDMinisterium für
er-
kehrsewesen der
UdSSR
mps
moskwa
Tschecho-
slowakische
Staats-
bahnen
CSDMinisterium für
er-
kehrswesen der
Tschechoslowakischen
Sozialistischen
Republik (CSSR)
domini
praha
Vietnamesische 
Eisenbahnen
DSVNMinisterium für Ver-
kehrswesen, Post- und
Telegrafen-General-
direktion der Eisen-
bahnen der Demo-
kratischen Republik
Vietnam
ds-wn
hanoi
Komitee
für Eisenbahn-
verkehr
OSShDOrganisation für die
Zusammenarbeit der
Eisenbahnen, Komitee
für Eisenbahnen
komtrans
warszawa
OPWGemeinsamer Güter-
verkehr
op

Anhang XII
(zu § 18 Abs. 6)


Vereinbarte Dienstzeichen
im internationalen Fernschreibverkehr
Fernschreiber
(Latein. Schrift) 
Benennung
abskein Dienst
bkIch unterbreche
cfmich bestätige
crjWie empfangen Sie?
colVergleichen
derStörung
dfMit dem angerufenen Teilnehmer verbunden
gAufforderung zum Senden
momWarten
ncVerbindung mit diesem Teilnehmer nicht zugelassen
cccTeilnehmer besetzt
ckEinverstanden
pSenden unterbrechen
qckSind Sie einverstanden?
rTelegramm empfangen
rapWerde wieder anrufen
rptWerde wiederholen
sjpBitte
test sjpSenden Sie bitte Probetext
tprFernschreiber
e e eFehler (Irrung)
latÜbergang in lateinische Schrift
rusÜbergang in kyrillische Schrift
+Übergabe des gegebenen Telegramms abgeschlossen
nrNummer des Telegramms
=Gleichheitszeichen
++Schluß der Arbeit
kcBitte annehmen
gbÜbergabe aller Telegramme ist beendet

Anhang XIII
(zu § 2 Abs. 3)


Abkürzungen im Fernschreibdienst

1. Das Verwenden von Abkürzungen ist nur gestattet, wenn sie
   dem Empfänger zweifelsfrei bekannt sind. Für innerdienst-
   liche Abkürzungen gelten das Abkürzungsverzeichnis der
   Deutschen Reichsbahn *) sowie die Abkürzungen der Fahr-
   dienstvorschrift (FV), DV 408. Allgemeine Abkürzungen
   sind im Duden aufgeführt.
   Die Abkürzungen für den internationalen Fernschreibdienst
   sind aus dem Anhang XIV zu ersehen.

2. In Schreiben an Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen,
   die nicht zur Deutschen Reichsbahn gehören, sind nur die Ab-
   kürzungen des Duden zulässig.

3. In Schreiben an ausländische Eisenbahnverwaltungen und
   Institutionen sind nur die im Anhang XIV genannten Abkür-
   zungen zulässig.

4. Telegrafische Ortsabkürzungen dürfen nur im Bereich Eisen-
   bahntransport -  und hier nur im eigenen Reichsbahndirek-
   tionsbezirk - angewandt werden.

5. Im Fernschreibdienst werden von den Fernschreibmaschinen
   nur kleine Buchstaben ausgedruckt. Die Abkürzungen sind
   jedoch bei handschriftlich oder mit Schreibmaschine verviel-
   fältigte Fernschreiben in der gelten Schreibweise mit
   großen und kleinen Buchstaben wiederzugeben.

6. Ist für verschiedene Worte und Begriffe die gleiche Abkür-
   zung gültig, so ist die Anwendung nur zulässig, wenn die Be-
   deutung aus dem Text zweifelsfrei erkennbar ist.


*) zur Zeit in Vorbereitung
Reichsbahndirektionsnamen
gleichzeitig telegrafische Abkürzungen
1.BerlinBln
2.CottbusCs
3.DresdenDre
4.ErfurtErf
5.GreifswaldGwd
6.HalleHl
7.MagdeburgMg
8.SchwerinSch

Anhang XIV
(zu § 2 Abs. 3)
Verzeichnis der internationalen Abkürzungen
A
AIMAbkommen betreffend den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr
B
BDCBüro für Dokumentation der Eisenbahn (Sonderorgan der UIC)
BHEVBudapester Lokalbahn
BDZBulgarische Staatsbahnen
BRBritische Eisenbahnen
C
CCIFInternationaler Beratender Fernmelde-Ausschuß
CCITBeratender Internationaler Telegraphie-Ausschuß
CEHHelenische Staatsbahnen
CFLNationalgesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen
CFRRumänische Eisenbahnen
CIMInternationales Übereinkommen über den Eisenbahngüterverkehr
CITInternationales Eisenbahn-Transportkomitee
CIVInternationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr
CSDTschechoslowakische Staatsbahnen
D
DBDeutsche Bundesbahn
DSBDänische Staatsbahnen
DSVNEisenbahnen der Demokratischen Republik Vietnam
E
EMPTEinheitlicher Internationaler Personentarif
ETTEinheitlicher Transittarif
EUROPEuropäischer Güterwagengemeinschaft
EWKEuropäische Wagenbeistellungskonferenz
EWPEuropäischer Wagenbeistellungsplan
EZOEisnbahnzollordnung
EZUEuropäische Zahlungsunion
EFKEuropäische Fahrplankonferenz
F
FSItalienische Staatsbahnen
G
GySEVRaab-Oedendurg-Ebenfurter Eisenbahnen
I
InterfrigoInternationale Gesellschaft der Eisenbahnen für Kühltransporte
J
JZGemeinschaft der Jugoslawischen Eisenbahnen
K
KRZKoreanische Eisenbahnen
KZDChinesische Eisenbahnen
L
LIMInternationales Güterkursbuch
M
MAVUngarische Staatseisenbahnen
MTZEisenbahnen der Mongolischen Volksrepublik
N
NSNiederländische Eisenbahnen
NSBNorwegische Staatsbahnen
O
ÖBBÖsterreichische Bundesbahnen
OPWGemeinsamer Güterwagenpark
OSShDOrganisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen
P
PIMVorschrift über den internationalen Güterverkehr
PIVGemeinsame Abfertigungsvorschriften für den internationalen Personen- und Gepäckverkehr
PKPPolnische Staatsbahnen
PPWVorschriften über die Benutzung von Wagen im internationalen Personen- und Eisenbahnen-Güterverkehr
R
RENFENationalverwaltung der Spanischen Eisenbahnen
RICÜbereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr
RIDVorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenständer
RIPInternationale Ordnung über die Beförderung von Privatwagen
RIVÜbereinkommen über die gegenseitige Benutzung von Güterwagen im internationalen Verkehr
S
SBBSchweizerische Bundesbahnen
ServGattungsbezeichnung für Dienstfernschreiben im Auslandsverkehr
SJSchwedische Staatseisenbahnen
SMGSAbkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr
SMPSAbkommen über den Internationalen Personen- und Gepäckverkehr
SWCBNationalgesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
SNCFNationalgesellschaft der Französischen Eisenbahnen
SZDSowjetische Eisenbahnen
T
TCDDStaatsbahnen der Türkischen Republik
U
UIMCInternationaler Verband für den bahnärtzlichen Dienst
UICInternationaler Eisenbahnverband
W
WMPSAusschuß zur Beratung der Fahrpläne der Reisezüge und -wagen im internationalen Verkehr (SMPS-Länder)

Anhang XV
(zu § 4 Abs. 3)

Aufbau und Abgabe der Meldungen im EDV-Projekt
"Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen
Betriebslenkung der Deutschen Reichsbahn"

1. Grundsätze des Meldeaufbaues

Dem Aufbau der Meldungen sind bestimmte Prinzipien hinsicht-
lich der Unterleitung der Meldungen in Blöcke, der Reihenfolge der
Informationen innerhalb der Meldungen und der Verwendung
bestimmter Organisationszeichen zugrunde gelegt. Jede Block-
art beginnt mit einem besonderen Pegelzeichen.
In den Meldungen werden die Pegelzeichen = (Gleichheits-
zeichen) und : (Doppelpunkt) verwendet.
Dabei ist das Gleichheitszeichen das Anfangszeichen des über-
geordneten Meldungskopfes (1. Block bzw. 1. Zeile der Meldung)
und damit gleichzeitig das Anfangszeichen der gesamten Mel-
dung.
Der Doppelpunkt leitet als Blockanfangszeichen die dem Mel-
dungskopf untergeordneten Blöcke ein.
Der Schluß der Meldung wird nicht besonders gekennzeichnet.
Jeder Block beginnt mit einem Pegel- und endet mit einem
Blockendzeichen. Als Blockendzeichen ist einheitlich für alle
Blockarten das Organisationszeichen + (Pluszeichen) zu ver-
wenden.
Innerhalb eines Blockes können sowohl gesicherte als auch un-
gesicherte Datenelemente auftreten. Als Datenelemente werden
z. B. Wagennummern, Bestimmungsbahnhof, Gutart und Ge-
wicht bezeichnet.
Die gesicherten Datenelemente enthalten neben den Informa-
tuionstragenden Ziffern eine durch das Minuszeichen (-) abge-
setzte Selbstkontrollziffer.
Beim Schreiben der Meldung ist zu beachten, daß jeder Block
mit einer neuen Zeile beginnt, daß die Datenelemente unterein-
ander durch einen Zwischenraum oder - zwischen gesicherten
und ungesicherten Datenelementen - ein Minuszeichen zu tren-
nen sind. Die Zeichen der Datenelemente mit mehr als sechs
Stellen sind durch Zwischenräume zu gruppieren.
Eine Meldung, die in die EDVA abzugeben ist, besteht aus einer
mehr oder weniger großen Anzahl von Blöcken, die je nach der
Art der Meldung unterschiedliche Datenelemente enthalten.
Es können mehrere Meldungen zu einer Nachricht zusammen-
gefaßt werden.
Beim Schreiben der Nachricht entsteht dann folgender Aufbau
auf dem Blattschreiberabriß:
Vorspann mit ssss}1. Meldung
Meldungskopf
Blöcke des 2. Pegels
.
.
.
.
Nachricht
Meldungskopf}2. Meldung
Blöcke des 2. Pegels
.
.
.
.
::
Nachspann mit ffff
Je nach Zeichenumfang der einzelnen Meldungsarten wird im
voraus bestimmt, wieviel Meldungen zu einer Nachricht zu-
sammengefaßt werden können.
Als Zeichen gelten alle Organisationszeichen, Ziffern und Buch-
staben.
Zusammenstellung der Organisationszeichen
Nr.OrganisationszeichenZeichenSymbol der fern-
schriftlichen
Übertragung
durch Fern-
schreiber
1Blockanfang Pegel I=Gleichheitszeichen
2Blockanfang Pegel II:Doppelpunkt
3Beginn der ungesicherten
Datenelemente
-Minuszeichen *)
4Blockende+Pluszeichen
5Wagenrücklauf<
6Zeilenvorschub
7ZwischenraumZWR
8Ziffern/zeichen1…
9BuchstabenA…
10Annullierungszeichen/Bruchstrich
?Fragezeichen
*) Diese Trennzeichen (Minuszeichen) ist nicht zu verwechseln mit
dem Minuszeichen zur Abtrennung der Selbstkontrollziffer inner-
halb eines gesicherten Datenelementes.
2. Herstellen der Lochstreifen

Datenfernübertragungen zur EDVA dürfen nur mittels Loch-
streifensendern vorgenommen werden. Für jede abzugebende
Meldung bzw. Nachricht ist vor dem Verbindungsaufbau ein
Lochstreifen mit der Fernschreibmaschine im Lokalbetrieb oder
mit einem Lochgerät (nicht an das Bafesa-Netz angeschlossene
Fernschreibmaschine) herzustellen. Dabei entsteht gleichzeitig
ein Blattschreiberabriß mit dem Text der Meldung, der als
Unterlagen auf der Dienststelle verbleibt und gleichzeitig für die
visuelle Prüfung zu nutzen ist.
Zur Herstellung des Lochstreifens müssen folgende Tasten der
Fernschreibmaschine in der angegebenen Reihenfolge bedient
werden:
Herstellung des Lochstreifens für die DFÜ
1.10XZwischenraum(ZWR)
2.1XWagenrücklauf<
3.1XZeilenvorschub
4.1XWagenrücklauf<
5.1XBuchstabenA…
6.4Xs( ssss )
7.1XWagenrücklauf<
8.1XZeilenvorschub
9.1XZiffern1…
10.Nachrichteine oder mehrere Meldungen
- jeweils beginnend mit dem
1. Pegelzeichen (=). die zu
bedienenden Tasten sind aus
dem Aufbau der Urbelge er-
sichtlich.
11.Nachspann
des
Lochstreifens
1XWagenrücklauf<
12.1XZeilenvorschub
13.1XBuchstabenA…
14.4Xf( ffff )
Die im Vorspann des Lochstreifens geforderten 10 Kombinatio-
nen Zwischenraum (ZWR) dienen dem einwandfreien Einlegen
des Lochstreifens in den Lochstreifensender.
Durch die Kombination Buchstaben erfolgt die Umschaltung
vom Bereich Ziffern in den Bereich Buchstaben. Mit der Kombi-
nation ssss wird das Fehlerkorrekturgerät (FKG) eingeschaltet
und mit der Kombination ffff ausgeschaltet.
Die Kombinationen ssss und ffff dürfen nicht zwischen den
Meldungen stehen.
Nach dem abschließenden Kombinationen ffff ist der Lochstreifen
aus dem Empfangslocher herauszuziehen, abzutrennen und zur
Orientierung für seine spätere Verwendung am Streifenanfang
zu markieren.
Bei indirekter Dateneingabe in die EDVA können mehrere
Nachrichten auf einen Lochstreifen zum Zweck der Verringe-
rung der Anwahlen abgelocht werden. Zwischen den Nachrichten
ist dann ein Leerplatz von 5 cm Länge durch Drücken der
Lösetaste am Empfangslocher herzustellen. Beim Senden solcher
Lochstreifen ist die Ausführung des Namensgeberwechsels zwi-
schen den Nachrichten zu beachten. Der Lochstreifen ist für die
folgende Nachricht neu einzulegen (siehe Ziffer 5).
Ist in Sonderfällen ein körperlicher Transport des Datenträgers
Lochstreifen zur EDVA erforderlich, werden für die Herstellung
des Lochstreifens andere Arbeitshandlungen erforderlich, die im
wesentlichen dadurch bedingt sind, daß die beim Senden und
Empfangen mittels DFÜ entstehenden Lochkombinationen bereits
im voraus in den Lochstreifen einzulochen sind.
Herstellung des Lochstreifens
bei körperlichem Transport
des Lochstreifens zur EDVA
1.10XZwischenraumZWR
2.1XWagenrücklauf<
3.1XZeilenvorschub
4.1XWagenrücklauf<
5.2XKennung *) der Dienststelle
6.1XWagenrücklauf<
7.1XZeilenvorschub
8.1XWagenrücklauf<
9.1XBuchstabenA…
10.4Xsssss
11.1XWagenrücklauf<
12.1XZeilenvorschub
13.1XZiffern1…
14.Nachricht 1
15.1XWagenrücklauf<
16.1XZeilenvorschub
17.1XBuchstabenA…
18.4Xffffffff
19.1XWagenrücklauf<
20.1XZeilenvorschub
21.1XWagenrücklauf<
22.2XKennung der Dienststelle
Für weitere Nachrichten sind die Arbeits-
handlungen der Ziffern 6. bis 22. zu wiederholen.
(Bei neuem Namensgeber die Handlungen
der Ziffern 5. bis 22.)
23.1XWagenrücklauf<
24.1XZeilenvorschub
25.1XWagenrücklauf<
26.1XZiffern1…
27.10XKlammerzu)
*) Die Kennung ist gleichbedeutend mit der
Zeichenfolge des Namensgebers
Es muß garantiert werden, daß die ersten 19 X ) unbe-
dingt fehlerfrei eingegeben werden. Dazu bietet sich die
Bedienung des Namensgeberhebels in Stellung Daueraus-
lösung an.

3. Prüfen der Lochstreifen

Die Prüfung der Lochstreifen wird indirekt durch Vergleichen
des Urbeleges mit dem beim Lochen hergestellten Blattschreiber-
abriß vorgenommen.
Der Kopf der Meldung ist sofort nach dem schreiben zu ver-
gleichen.
Der folgende Teil der Meldung ist am Schluß der Meldung zu
prüfen.

4. Berichtigen der Lochstreifen

Mit Hilfe der ?-Berichtigung können beim Schreiben der Mel-
dung noch auf gleicher Zeile erkannte Fehler berichtigt werden.
Bemerkt der Bediener von Datenfernübertragungsanlagen einen
Fehler erst, nachdem bereits an der nächsten Zeile geschrieben
wird, oder beim Prüfen der Meldung, so scheidet ein ?-Berichti-
gung aus, und es besteht die Möglichkeit der /-Berichtigung.
Zur richtigen Einordnung der /-Berichtigung müssen die Fern-
schreibzeilen numeriert werden. Dafür gilt folgende Festlegung:
Ein Block überschreitet nicht eine Fernschreibzeile, d. h. jede
Fernschreibzeile enthält nur ein Block.
Es wird jede beschriebene Fernschreibzeile einschließlich der
mit ? annulierten Zeile und blockähnlichen Gebilde sowie der
durch /-Berichtigung veränderten Zeile gezählt. Als Fern-
schreibzeile gilt jede Zeile, die mit einem Zeichen beschrieben ist.
Das Zählen beginnt am Kopf der Meldung auf der Zeilennum-
mer 00. Es ist vom 1. Block des 2. Pegels fortlaufend zweistellig
fortzusetzen.
Die Zeilennummer ist weder auf dem Lochstreifen noch auf dem
Blattschreiberabriß vorhanden. Das Numerieren der Fern-
schreibzeilen des Blattschreiberabrisses ist bei Bedarf infolge
notwendiger Berichtigungen oder Korrekturen durch den Bedie-
ner von Datenfernübertragungsanlagen mit einem Bleistift vor-
zunehmen.
Wird beim Schreiben einer Zeile festgestellt, daß ein falsches
Datenelement eingetastet wurde, so wird durch Eintasten des ?
(Fragezeichen) die gesamte Zeile annuliert und die Eingabe der
richtigen Informationen auf der nächsten Zeile begonnen.
Stellt die EDVA ein einer Fernschreibzeile ein ? fest, so werden
die Zeichen der ganzen Zeile nicht beachtet und von der Format-
prüfung ignoriert. Beim Zählen der Fernschreibzeilen wird
diese Zeile jedoch mit berücksichtigt.
Die /-Berichtigungen werden am Ende der Meldung zugesetzt
und dürfen sich nur auf die vorangegangen Meldungen beziehen.
Es gibt folgende Funktionen der /-Berichtigung:

a) Ersetzen
   /-<Zeilennummer> +
   : <berichtigter Block> +
   Der Block mit der angegebenen Zeilennummer wird durch
   den berichtigten ersetzt. Ein Ersetzen des Meldungskopfes,
   d. h. der Zeilennummer 00, ist möglich, jedoch darf die Mel-
   dungskennung nicht durch eine andere ersetzt werden. Ein
   Berichtigen des Meldungskopfes dürfte bei sachgemäßer Prüf-
   fung vor dem Schreiben der Blöcke des 2. Pegels nicht auf-
   treten.

b) Streichen
   /-<Zeilennummer> +
   : +
   Der Block mit der angegebenen Zeilennummer wird ge-
   strichen. Kopfzeilen dürfen nicht gestrichen werden.
   Sämtliche /-Berichtigungen beziehen sich stets auf die ur-
   sprüngliche Zeilennummer, auch bei mehrfachen /-Berichti-
   gungen auf den selben Block. Die Berichtigungen einer Meldung
   einschließlich der Zuordnung der Zeilennummern wird am
   Beispiel der Grenzausgangsmeldung in den Beispielen für
   Berichtigungen und Korrekturen im EDV-Projekt Teilauf-
   gaben der kurz- und mittelfristigen Betriebslenkung der
   Deutschen Reichsbahn (Anhang XVI) demonstriert.
   Nach Anfang einer neuen Meldung (==== ist eine Berichti-
   gung der vorhergehenden Meldung nicht mehr möglich. Es
   kann dann nur die Meldung noch einmal geschrieben werden
   oder, soweit es sich um sachliche Fehler handelt, kann nach
   dem Senden des fehlerhaften Lochstreifens eine Korrektur-
   meldung abgegeben werden.

5. Senden der Lochstreifen

Vor dem Absenden der Lochstreifen sind das Verfahren der
Datenübertragung
   - direkte Dateneingabe in die EDVA
   - indirekte Dateneingabe in die EDVA
und der Einsatz der Fehlerkorrekturgeräte
   - gesicherter Betrieb
   - ungesicherter Betrieb
zu beachten.

Während die direkte Eingabe in die EDVA mit Hilfe der Daten-
fernübertragungseinheit als Eingabeeinheit vollzogen wird,
werden bei der indirekten Eingabe am Standort der EDVA nor-
male Fernschreibgeräte mit den üblichen Zusatzgeräten aufge-
stellt.
Bei indirekter Eingabe erfolgt keine Rückmeldung auf stehender
Verbindung. Der Bediener von Datenfernübertragungsanlagen
ist für das Auflösen der Verbindung selbst verantwortlich.

Indirekte Datenfernübertragung einer Nachricht im gesicherten
Betrieb
Folgende Arbeitshandlungen sind in der angegebenen Reihen-
folge auszuführen:
a) Empfangslocher ausschalten.
b) Geprüften und ggf. berichtigten Lochstreifen (siehe Ziff. 4)
   in den Lochstreifensender einlegen.
c) Anfangstaste AT drücken, warten bis Betriebslampe BL
   (weiß) des Fernschaltgerätes - und bei gesicherter Übertra-
   gung Lampe BG des Fehlerkorrekturgerätes - hell leuchtet.
d) Wählen (Überwachungslampe ÜL - rot - leuchtet hell, Be-
   triebslame BL leuchtet schwach). Ist der gewünschte Teil-
   nehmer erreicht, so läuft die Fernschreibmaschine an, und
   die Lampe BL leuchtet wieder hell, ÜL verlischt. Im Besetzt-
   fall läuft die Maschine nur kurz an und bleibt wieder stehen;
   in diesem Fall ist die Verbindung aufgelöst und mit der Ar-
   beitshandlung des Buchst. c neu zu beginnen.
e) Zifferntaste betätigen und Wer-da Taste drücken
   (Dadurch wird der Namensgeber des gewünschten Teilnehmers
   ausgelöst.)
f) Eigenen Namensgeber auslösen (Bedienung des Kipphebels).
g) Wagenrücklauf und Zeilenvorschub bedienen.
h) Lochstreifensender einschalten.
   Die Übertragung beginnt. - Bei gesicherten Betrieb hält der
   Lochstreifensender nach Aussenden der Zeichengruppe ssss
   kurz an. Die Lampe Datensender DS des Fehlerkorrektur-
   gerätes leuchtet kurzzeitig schwach und muß nach Einschal-
   tung der Gegenstelle auf Datenempfang hell leuchten.
   Bedingt durch die Arbeitsweise des Lochstreifensenders und
   des FKG, bleibt der Lochstreifensender am Ende der Nach-
   richt stehen, und die Kennung der Gegenstelle wird auto-
   matisch abgefordert. Der Lochstreifensender schaltet sich aus.
i) Eigenen Namensgeber auslösen.
j) Verbindung auflösen durch Betätigen der Schlußtaste ST.

Indirekte Datenfernübertragung einer Nachricht im ungesicher-
ten Betrieb
Entgegen dem Grundprinzip ist hier vor der Arbeitshandlung
des Buchst. i der Namensgeber der Rechenstation durch Betätigen
der Taste Ziffern und der Wer-da-Taste vom Bediener von
Datenübertragungsanlagen abzufordern.

Indirekte Datenfernübertragung mehrerer Nachrichten mit einem
Lochstreifen im gesicherten Betrieb
Für das Absenden einer Nachricht gelten die Grundprinzipien.
Zu beachten ist, daß zwischen zwei Nachrichten nach dem An-
schalten des Lochstreifensenders ein einmaliger Namensgeber-
wechsel (Kennung der Rechenstation abfordern und eigenen Ken-
nung senden) durchzuführen ist.
Bedingt durch die Arbeitsweise des FKG, wird der Lochstreifen-
sender nach Abschluß der ersten Nachricht automatisch ange-
halten. Nach Ausführung des Namensgeberwechsels ist er dann
von Hand wieder einzuschalten. Eine erneute Anwahl wird da-
durch vermieden. Zur besseren Übersicht, insbesondere beim
Auftreten von Störungen wird zwischen zwei Nachrichten ein
Leerplatz von ca. 5 cm Länge gefordert.

Indirekte Datenfernübertragung mehrerer Nachrichten im
ungesicherten Betrieb
Da bei ungesichertem Betrieb die Fehlerkorrekturgeräte nicht
arbeiten, wird der Lochstreifensender in diesem Falle zwischen
zwei Nachrichten nicht automatisch angehalten.
Nach Erkennen des Leerplatzes auf dem Lochstreifen ist der
Lochstreifensender von Hand auszuschalten und der Namen-
geberwechsel auszuführen.
Für die zweite Nachricht muß der Lochstreifen neu eingelegt
werden, sie wird nach Einschalten des Lochstreifensenders
übertragen.

Direkte Datenfernübertragung
Bei direkter Datenfernübertragung werden die Arbeitshandlungen
der Buchstaben e, f, g, i und j durch die EDVA automatisiert,
so daß der Arbeitsaufwand für den Bediener von Daten-
fernübertragungsanlagen verringert wird.
Zur Vermeidung von Zeichenverlusten ist beim Reißen von
Lochstreifen während des Sendens nach der Störbeseitigung die
Nachricht nochmal abzusenden.

6. Quittung, Korrekturanforderung und Korrektur
Richtige Meldungen werden quittiert. Bei fehlerhaften Meldun-
gen beanstandet die EDVA die Fehler oder die gesamte Meldung.
Sie fordert durch eine Korrekturaufforderung zur Fehler-
korrektur auf. Je nach dem angewendeten Verfahren der Daten-
fernübertragung wird die Quittung bzw. Korrekturanforderung
   - sofort (bei direkter Eingabe in die EDVA)
   - nach 1 bis 4 Stunden (bei direkter Eingabe)
von der EDVA ausgegeben.
Der Aufbau der von der EDVA rückübermittelten Quittung und
Korrekturanforderung ist im Prinzip gleich. Er beinhaltet
a) den Meldungskopf der geprüften Meldung
b) die Anzahl der nach ordnungsgemäß durchgeführter Berich-
   tigung erkannten Blöcke des 2. Pegels
c) die Anzahl der davon als richtig abgenommenen Blöcke sowie
d) den Kommentar und die Fehlanzeige.

Bei der Quittung ist die Zahl der erkannten Blöcke gleich der
Zahl der abgenommenen Blöcke. Der Kommentar und die
Fehlanzeige entfallen.

Bei der Korrekturanforderung wird aus der Differenz der er-
kannten und abgenommenen Blöcke des 2. Pegels die Zahl der
fehlerhaften Blöcke sichtbar.

Durch Kommentare werden Meldungen oder auch Nachrichten
in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. Es wird zur erneuten rich-
tigen Abgabe der betreffenden Meldungen oder Nachrichten auf-
gefordert.

Die Fehleranzeige dient dazu, falsche Blöcke zu lokalisieren. Es
werden Zeilennummer und Fehlerart für die beanstandeten
Blocke angegeben. Folgende Fehlerarten werden unterschieden:
skz   SKZ-Fehler in einem Datenelement werden durch die An-
      gabe der entsprechenden Nummer des Datenelementes
      beanstandet.
      Weisen in einem Block mehrere gesicherte Datenelemente
      SKZ-Fehler auf, so werden die Nummern dieser Daten-
      elemente nacheinander angegeben.

z     die Anzahl der Ziffern eines Blocks ist falsch.

f     Bei richtiger Ziffernanzahl überschreitet die Formatfehler
      die für den Block zulässige Fehlerrate.

/     Der Block gehört zu einer fehlerbehafteten /-Berichtigung
      und wird darum zusammen mit dem zur /-Berichtigung
      zugehörigen Block zurückgewiesen. Eventuell vorhandene
      Formatfehler werden neben dem Schrägstrich auf gleicher
      Zeile signalisiert.

Korrektur

Die zurückgewiesenen Blöcke sind nach Korrektur der ausge-
wiesenen Fehler mit dem Tip der beanstandeten Meldung der
EDVA erneut zuzusenden.
Die Beantwortung der Korrekturanforderung erfolgt in der
Reihenfolge der Beanstandungen.
Ist eine Richtigstellung einzelner beanstandeter Datenelemente
nicht möglich, sind sie formatgerecht mit Nullen auszufüllen.
Bei SKZ-Fehlern, die in der tatsächlich vorhandenen Wagen-
nummer begründet und nicht durch Schreibfehler entstanden
sind, wird die vorhandene Wagennummer durch Voranstellen
eines Minuszeichens als ungesichertes Datenelement der EDVA
übermittelt.
Beanstandete blockähnliche Gebilde, die keinen informations-
tragenden Inhalt haben sollen, brauchen nicht korrigiert zu
werden, sind jedoch Bestandteil der gezählten Zeilen.


Anhang XVI
(zu Anhang XV Ziff. 4 Buchst. b)

Beispiele
für Berichtigungen und Korrekturen im EDV-Projekt
"Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen Betriebslenkung
der Deutschen Reichsbahn"

1. Grenzausgangsmeldung (GAUS)

In einer Grenzausgangsmeldung sind 9 Wagen mit den entspre-
chenden Wageninformationen der EDVA zu übermitteln. Die
Berichtigung der beim herstellen des Lochstreifens aufgetrete-
nen Schreibfehler (im Beispiel mit F bezeichnet) mittels Frage-
zeichen bzw. Schrägstrich-Berichtigung wird bei einigen Blöcken
demonstriert.
Die beim Herstellen bzw. Prüfen des Lochstreifens nicht fest-
gestellten Fehler, z. B. Fehler im Urbeleg (mit U bezeichnet),
falsche Wagenanschrift (Mit A bezeichnet), falsch gesetzte Ord-
nungszeichen und falsche Anzahl von Ziffern in einer Zeile,
werden von der EDVA beanstandet. Die EDVA gibt eine Korrek-
turanforderung ab. Beispiele für die Korrekturanforderung und
deren Beantwortung werden für die oben angegebenen Fehler
angeführt.
Auf Grund der im Beispiel angenommenen Fehler sind zur Über-
mittlung der 9 Wagen mit ihren betreffenden Wageninformatio-
nen insgesamt 22 Zeilen erforderlich. Wegen der bei der Über-
mittlung der Meldung im 2. Pegel noch enthaltenen Fehler wer-
den von der EDVA insgesamt nur 3 Blöcke als formatgerecht
abgenommen, während 4 Blöcke mit der betreffenden Korrektur-
anforderung unter Angabe de Fehler zurückgewiesen werden.
Diese 4 Blöcke sind entsprechend zu korrigieren und erneut der
EDVA zu übermitteln.
Auch die wegen der fehlerbehafteten Schrägstrich-Berichtigung
zurückgewiesene Wageninformation ist korrigiert erneut an die
EDVA zu senden.
Das angeführte Beispiel einer Grenzausgangsmeldung dient nur
zur Demonstration der Fehlerkorrektur, da eine mit derartig
vielen Fehlern behaftete Meldung von der EDVA grundsätzlich
mit dem Kommentar zuviel Fehler zurückgewiesen wird.

Berichtigungsverfahren

Von der Dienst stelle wird folgende Grenzausgangsmeldung an
die EDVA übermittelt:

Zeile  Meldung

       ssss
00     ==123-0 97 853-6 228-7-01 15382 2111+
01     :2188 070 50022-2-9 2 1 51 88 12+
02     :0185 120 3596-7-1 2 F 2?
03     :0185 120 35967-7-1 2 1 20 80 F3+
04     :2151 00U 6917-2-9 F 0 51 80 12+
05     :2251 330 0696-8-5 2 0 51550 50+

06     :2187 791 004F-1-9 8 1 53 80 10+
07     :2150 F99?
08     :2150 999 0002-3-5 8 1 51 50 56+
09     :1186 851 2000-1-7 40 86 51 11+
10     : efk?

11     :1186 815 2000-3-7 2 0 F1 86 11+?
12     :1186 815 2000-3-7 2 0 51 86 11+
13     :1186 815 2000-3-7 2 0 51 86 11+
14     :2154 510 2783-A-3 2 0 51 50 50+
15     /-04+

16     :2151 00U6917-2-9 2 0 51 80 12+
17     /-06+
18     :2187 791 0040-1-9 8 1 53 80 10+
19     /-13+
20     :+
21     /-32+
22     :1488 831 8900-0+
       ffff

Anmerkung GAUS

Die Zeile 00 zeigt den Kopf der Meldung.
Die richtige Form der Wageninformation in der GAUS ist in der
Zeile 01 angegeben.
In der Zeile 02 wurde vom Bediener der Datenfernübertragungs-
anlage eine falsche Zahl geschrieben. Diese bemerkte den
Fehler sofort und gab ein Fragezeichen. Dadurch wird der Block
annuliert.
Die richtige Wageninformation wurde sofort eine Zeile darunter
angegeben. Gleiche Fehler enthalten die Zeilen 07, 10 und 11.
In den Zeilen 04 und 06 wurde der Fehler erst beim Prüfen der
Meldung festgestellt. Die Berichtigung mit einem Fragezeichen
ist hier nicht mehr möglich. Daher wurde am Schluß der Mel-
dung die Schrägstrich-Berichtigung durchgeführt.
In der Zeile 13 wurde der Wagen der Zeile 12 nochmals geschrie-
ben. bei der Prüfung der Meldung wurde der Fehler vom Be-
diner von Datenfernübertragungsanlagen bemerkt. Die Zeile 13
wurde deshalb mittels Schrägstrich-Berichtigung durch einen
Leeblock gestrichen.
In der Zeile 03 wird der Fehler beim Prüfen nicht bemerkt. Da
die Wageninformation formatgerecht ist, erfolgt keine Korrek-
turanforderung. Sofern nicht bei einer Nachprüfung nach dem
Absenden der Meldung der Fehler entdeckt und mit einer Kor-
rekturmeldung korrigiert wird, erfolgt ein Fehlerausdruck.
Am Schluß der Meldung wollte der Bediener von Datenfernüber-
tragungsanlagen die Wageninformation aus Zeile 12 durch eine
neue Wageninformation mittels Schrägstich-Berichtigung er-
setzen. Er gibt in Zeile 21 irrtümlich aber eine nicht vor-
handene Zeilennummer an und schrieb in Zeile 22 einen Block
mit falscher Anzahl der Ziffern ein.
Nach Ausführung aller Berichtigungen enthält die Meldung
9 informationstragende Blöcke in den Zeilen 01, 03, 05, 08, 09, 12,
14, 16 und 18.

Korrekturverfahren

Auf Grund der in der angeführten Grenzausgangsmeldung noch
enthaltenen Fehler wird von der Rechenstation folgende

Korrekturanforderung abgegeben:

ssss
==123-0 97 853-6 228-7-01 15382 2111+
09 05
16 1
05 Z
09 f
14 1
21/
22/Z
ffff

Anmerkungen zur Korrekturanforderung

Im 2. Pegel wurden 9 Blöcke erkannt, davon wurden 5 Blöcke als
richtig abgenommen.
Die Blöcke in den Zeilen 16, 05, 09 und 14 sind fehlerhaft.
Die Zeilen 21 und 22 können nicht verarbeitet werden. Die
Zeile 16 wird zuerst genannt, weil sie für die Zeile 04 steht.

Der in der Zeile 04 enthaltene Fehler in der Wagenkennzeich-
nung wurde auch bei Berichtigung dieser Zeile mittels Schräg-
strichs in der Zeile 16 vom Bediener von Datenfernübertragungs-
anlagen nicht bemerkt, da es sich hierbei um einen Fehler im
Urbeleg handelt.

Nach Erkundung der richtigen Wagenkennzeichnung durch die
Wagengrenzstelle ist die Wageninformation in berichtigter Form
erneut an die EDVA zu melden.

In der Zeile 05 wird von der EDVA die falsche Anzahl von Ziffern
beanstandet.

Die Zeile 09 enthält falsch gesetzte Ordnungszeichen und wird
deshalb zurückgewiesen.
Eine falsche SKZ enthält die in der Zeile 14 angegebene Wagen-
kennzeichnung. Nach Rücksprache mit der Wagengrenzstelle
enthält die Wagenanschrift in der Wagenkenzeichnung eine
falsche SKZ. Die Wageninformation ist mit einem vorgesetzten
Minuszeichen vor der Wagenkennzeichnung erneut an die EDVA
zu melden.

Die Zeile 21 enthält eine fehlerhafte Schrägstrich-Berichtigung.
Sie wird zusammen mit dem dazugehörigen Block in der Zeile 22
beanstandet. In der Zeile 22 ist außerdem noch die Anzahl der
Ziffern falsch. Nach Erkundung der richtigen Wageninformation
durch die Wagengrenzstelle und die Grenzgüterabfertigung ist
die Wageninformation vollständig und in berichtigter Form er-
neut an die EDVA zu melden. Die Wageninformation aus Zeile 12
ist außerdem durch eine NULL-GAUS zu annullieren, da das beab-
sichtigte Ersetzen dieses Blockes 12 durch die fehlerhafte
Schrägstrich-Berichtigung nicht erfolgte.

Die Korrekturanforderung ist vom Bediener von Datenfernüber-
tragungsanlagen wie folgt zu beantworten:

ssss
==123-0 97 853-6 228-7-01 15382 2111+
:2151 000 6917-2-9 2 0 51 80 12+
:2251 330 0696-8-5 2 0 51 50 50+
:1186 821 2000-1-7 4 0 56 51 11+
:-2154 510 2783-A-3 2 0 51 50 50+
:1488 831 8900-0-7 4 1 54 80 11+
ffff

Im Kopf der erneuten Meldung sind also die Datenelemente der
ursprünglichen Meldung und im 2. pegel die berichtigten Wagen-
informationen in der Reihenfolge der Korrekturanforderung an-
zugeben.
Der Wagen aus Zeile 12 ist durch eine besondere Annullie-
rungsmeldung (NULL-GAUS) wie folgt zu annullieren:

ssss
==163-6 97 853-6-2111+
:1186 815 2000-3+
ffff


2. Triebfahrzeugausweisungsmeldungen (AUSWEIS)

Berichtigungsverfahren

Zeile  Meldung

       ssss
00     ==082-8 46 202-8-03+
01     :106448-4-40 0615 41 1800 55 2200+
02     :118150-2-78+?
03     :118150-2-40 1000 20 1800+
04     :118180-9-F0 1100 20 2100+
05     :1FF172-6-19 2300+
06     :118143-7-43 0030 45 1800+
07     :118143-7-43 0030 45 1800+
08     :120088-0-55 0010+
09     :12F090-6-55 0000 20 0103+
10     :106064-9-55 1450I19 2359 41 0130+
11     :110034-6-19 4 5 +
12     /-04+
13     :118180-9-40 1100 20 2100+
14     /-05+
15     :118172-6-19 2300+
16     /-06+
17     :+
       ffff

Anmerkung zu AUSWEIS

Die Zeile 00 zeigt das Format des Kopfes der Ausweisungs-
meldung. Die Form einer richtigen Tfz-Information in der
AUSWEIS ist in der Zeile 01 angegeben.
In der Zeile 02 wurde vom Bediener von Datenfernüber-
tragungsanlagen eine falsche Ziffer geschrieben. Dieser be-
merkt den Fehler sofort und gab Fragezeichen. Dadurch wurde
der Block annuliert. In den Zeilen 04 und 05 wurde der Fehler
erst beim Prüfen des Lochstreifens festgestellt.
Die Berichtigung mittels Fragezeichens ist hiermit nicht möglich.
Am Schluß der Meldung wurde die Schrägstrich-Berichtigung
durchgeführt (Zeilen 12 und 13 bzw. 14 und 15).
In der Zeile 07 wurde die Information der Tfz der Zeile 06 noch-
mals geschrieben. Bei der Prüfung des Lochstreifens wurde der
Fehler vom Bediener von Datenfernübertragungsanlagen be-
merkt. Die Zeile 06 wurde durch einen Leerblock gestrichen
(Zeilen 16 und 17).
Die Formatfehler der Zeilen 09, 10 und 11 wurden beim Prüfen
übersehen und nicht berichtigt. Nach Ausführung aller Berich-
tigungen enthält die Meldung 9 informationstragende Blöcke
in den Zeilen 01, 03, 07, 08, 09, 10, 11, 13 und 15.

Korrekturverfahren

Auf Grund der trotz Berichtigung noch enthaltenen Fehler in
der AUSWEIS wird durch die EDVA eine Korrekturanforderung
abgegeben:

ssss
==082-8 46 202-8-03+
09 06
09 1
10 z
11 f
ffff

Anmerkung zur Korrektur-Anforderung

im 2. Pegel wurden 9 Blöcke erkannt, davon wurden 6 Blöcke als
richtig abgenommen.
Der in der Zeile 09 enthaltene SKZ-Fehler ist ein Schreibfehler.
In der Zeile 10 wird eine falsche Anzahl von Ziffern beanstandet.
Die Zeile 11 weist starke Abweichungen vom Format auf.
Die Korrekturanforderung ist vom Bediener von Datenfern-
übertragungsanlagen wie folgt zu beantworten:

ssss
==082-8-46 202-8-03+
:120090-6-55 0000 20 0103+
:106064-9-55 1450 19 2359 41 0130+
ffff


Anhang XVII
(zu § 3 Abs. 4 Buchst. a)

Übermittlungsfluß

1. Grundsätzliches

Für den Übermittlungsfluß wurden in Anpassung an die Struk-
tur der Deutschen Reichsbahn drei Fernschreibebenen festge-
legt (siehe Schema Übermittlungsfluß):

a) Ministerium für Verkehrswesen mit den eigenen Verwal-
   tungseinheiten und den unmittelbar unterstellten Leitungs-
   organen und Dienststellen der Deutschen Reichsbahn.

b) Reichsbahndirektionen mit den eigenen Verwaltungsein-
   heiten und den unmittelbar unterstellten Dienststellen.

c) Reichsbahnämter mit den Betriebs- und Verkehrsdienst-
   Dienststellen.

Im § 5 Abs. 6 ist festgelegt, daß die Leiter der Struktureinheiten
für ihren Bereich Fernschreibstellen zu benennen haben, die für
die Übermittlung bzw. Weiterleitung von Fernschreiben verant-
wortlich sind.

Diese Fernschreibübermittlungsstellen (Füst) haben die Auf-
gaben:

- Fernschreiben von Fernschreibstellen (Fst) der eigenen
  Strukturebene zur Weiterleitung anzunehmen, wenn die An-
  zahl der Empfangsstellen größer 10 ist, d. h. das Fern-
  schreiben absendende Fst müßte mehr als zwei Sammel-
  schaltungen aufbauen. Bei dieser Festlegung wurde davon
  ausgegangen, daß jeder Fernschreibstelle zeitlich zugemutet
  werden kann, zwei Sammelschaltungen selbst aufzubauen;

- Fernschreiben von Füst aller Strukturebenen zur Weiter-
  leitung anzunehmen, wenn die Anzahl der Empfangsstellen
  (Fst), an die das Fernschreiben für den eigenen Bereich
  weitergeleitet werden soll, größer als 2 ist, d. h. es muß
  mindestens eine Sammelschaltung zur Weiterleitung erfor-
  derlich sein.

  In Ausnahmefällen oder nach besonderen Festlegungen ist die
  Weiterleitung an Fst für Bereich anderer Füst mit zu über-
  nehmen.

  Ausnahmefälle sind z. B., wenn die Weiterleitung an
  Empfangsstellen anderer Füst-Bereiche im Zuge der für den
  eigenen Bereich aufzubauende Sammelschaltung mit erfolgen
  kann.

  Besondere Festlegungen sind z. ., wenn die Füst eines Reichs-
  bahnamtes ein Fernschreiben einer Fst ihres Bereiches zur
  Weiterleitung bei mehr als 10 Empfangsstellen übernommen
  hat und es unter anderem an ein oder zwei Empfangsstellen
  eines Bereiches einer anderen Füst zu senden ist;

- Fernschreiben von Fst bzw. Füst aller Struktureinheiten bzw.
  Strukturebenen für den Bereich zur Weiterleitung anzunehmen,
  wenn die Empfangsstelle wegen Störungen oder anderen Gründen
  von der absendenden Stelle nicht erreicht werden kann. Die
  Füst hat solche Fernschreiben entsprechend dem Fernschreib-
  wegweiser der Struktureinheit der Ersatzfernschreibstelle
  zuzusenden oder auf anderen Wegen für die Übermittlung zu
  sorgen;

- Fernschreiben an Telex-Teilnehmer (öffentliches Fernschreib-
  netz) von Fst des eigenen Strukturbereiches zur Weiterlei-
  tung   anzunehmen, wenn sie im Rufnummernverzeichnis dafür
  gekennzeichnet ist.
  Von Telexteilnehmern ankommende Fernschreiben sind grund-
  sätzlich weiterzuleiten.

2. Beispiele zum Übermittlungsfluß (siehe Schema)

a) Der Teilnehmer 1 der MfV-Ebene hat ein Fernschreiben an
   mehr als zehn Empfangsstellen zu senden.
   Versendet diese Fernschreiben zur Weiterleitung an die für
   ihn zuständige Füst. Diese Füst sendet an alle in der An-
   schrift genannten Empfangsfernschreibstellen (4) direkt
   bzw. übergibt das Fernschreiben zur Weiterleitung an die
   Füst der nachgeordneten Ebenen (4a) bzw. an die für die
   Empfangsstellen zuständige Füst (4b), die das Fernscheiben
   sinngemäß weitersenden.

   In den Rbd-Ebenen erfolgt eine Aufgliederung in die Zu-
   ständigkeitsbereiche
      1. Hauptdienstzweige Betriebs- und Verkehrsdienst
      2. andere Hauptdienstzweige.

   Die Füst der Reichsbahndirektionen sind für die Weiter-
   leitung im gesamten Reichsbahndirektionsbezirk verant-
   wortlich.
   Sie übermitteln das empfangene Fernschreiben in die Rba-
   Ebene direkt an die Empfangsfernschreibstellen (6) bzw. zur
   Weiterleitung an die zuständigen Füst der Reichsbahndirek-
   tion (6a) und an die Fst der eigenen Ebene (4) bzw. an die
   Fst der Hauptdienstzweige (6b), die für ihren Bereich die
   Aufgaben einer Füst wahrzunehmen haben, zur Weiterlei-
   tung an die Empfangsstellen ihres Hauptdienstzweiges (6c).
   Die Füst der Reichsbahnämter senden das empfangene Fern-
   schreiben an die Empfangsfernschreiberstellen (6) bzw. zur
   Weiterleitung an weitere Füst, die dann das Fernschreiben
   den Empfangsstellen (7) zusenden.

b) Der Teilnehmer 2 der MfV-Ebene hat ein Fernschreiben an
   Empfangsstellen zu senden, die alle zu einem Hauptdienst-
   zweig gehören. er sendet dieses Fernschreiben direkt an
   die Empfangsstellen bzw. bei mehr als 10 Empfangsstellen
   an die Füst des Hauptdienstzweiges der Rbd- Ebenen zur
   Weiterleitung an die Empfangsstellen (6c).

c) Der Teilnehmer 3 der MfV-Ebene hat ein Fernschreiben an
   weniger als 19 Empfangsstellen zu senden. Er sendet
   direkt in alle Ebenen.

d) Die Teilnehmer 9 der Rba-Ebene senden die zu übermitteln-
   den Fernschreiben direkt gegenseitig.

e) Der Teilnehmer 10 der Rba-Ebene hat ein Fernschreiben an
   mehr als 10 Empfangsstellen zu senden. Er sendet dieses
   Fernschreiben zur Weiterleitung an die für ihn zuständige
   Füst, die die Übermittlung an alle Empfangsstellen direkt
   (10a) bzw. unter Einschaltung von Füst benachbarter Rba-
   Ebenen (10b) oder übergeordneter Ebenen übernimmt.

f) Der Teilnehmer 11 der Rba-Ebene hat ein Fernschreiben an
   weniger als 10 Teilnehmer (8) zu senden. Er sendet direkt
   in alle Ebenen.
Schema
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)

Deutsche Reichsbahn
Reichsbahndirektion     ....................................
Betriebsschule/         ....................................
Betriebsakademie        ....................................

Bescheinigung
für die Befähigung im Fernschreibdienst

Bei der heute abgehaltenen formlosen Prüfung hat der/die


............................................................
    (Dienststellung)                  (Vor- und Zuname)


............................................................
                        (Dienststelle)

die Befähigung für den Fernschreibdienst nachgewiesen.

Schreibgeschwindigkeit ...... Anschläge je Minute.


              ...................            ...............
                    (Ort)                        (Datum)

              ..............................................
                  (Name, Dienstrang und Dienststellung)

Anlage 2
(zu Anhang II Ziff. 13)


Deutsche Reichsbahn
Reichsbahndirektion     ....................................
Betriebsschule/         ....................................
Betriebsakademie        ....................................

Prüfbescheinigung
für die Bediener von Datenfernübertragungsanlagen

Der/die ....................................................
           (Dienststellung)            (Vor- und Zuname)


............................................................
                       (Dienststelle)

hat heute die Prüfung zum

    Bediener von Datenfernübertragungsanalgen (BvD)

bestanden. Schreibgeschwindigkeit ...... Anschläge je Minute


              ...................            ...............
                    (Ort)                        (Datum)

              ..............................................
                  (Name, Dienstrang und Dienststellung)

Anlage 3
(zu Anhang II Ziff. 2)

Deutsche Reichsbahn

Verzeichnis der für den Dienst
an den örtlichen Fernschreib- und Datenfernübertragungs-
anlagen zugelassenen Beschäftigten

Fernschreibstelle ........................  Nr. ............
                   Name, Bezeichnung           Fernschreiber
Lfd.Name, VornameDienst-eingewiesen
Nr. stellungamDienstvorsteher
1Meier, ChristelFernschreiber5.1.72Schulze
2Müller, FranzBvD7.2.72Schulze
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 12)

Deutsche Reichsbahn
Fernschreibwegweiser
FernschreibstelleErsatz-
Fernschreibstelle
Fernschreibüber-
mittlungsstelle
Bemer-
kungen
BafesaBasaBafesaBasaBafesaBasa
12345678910
Re17135378Dw17220138Rba217320300Spalte 5
von 9.00
bis 15.00
Wp17320352Pdh17138312Spalte 5
Telex
Wr1714070/33Wp1732besetzt
 
 
 
Nau17129827/
211
Wur17305840/
310
Wur17305841/
310
Hnd17128828/
198
Vlt17127828/
217
 
 
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 8)

Nachweis über abgesandte Datenfernschreiben    Datum ..............

Deutsche Reichsbahn

Reichsbahndirektion  ....................

Fernschreibstelle    ....................
Meldungs-
Kennung
Urbeleg
Nr.
Urbelegs-
übernahme
(Uhrzeit)
Meldungs-
abgabe
(Uhrzeit)
Korrektur-
anforderung
Quittung
(Uhrzeit)
erhalten
(Name)
Bemer-
kungen
erhaltenbeant-
wortet
Uhrzeit
12345a5b6a6b7
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vordruck 1
(zu § 5 Abs. 3)

Vorderseite

Deutsche Reichsbahn

Reichsbahndirektion  .............................

Fernschreibstelle    .............................

Fernschreibverbindung
oder Arbeitsplatz    .............................



               Fernschreibbuch

angefangen am        .............................

beendet am           .............................

Dieses Buch enthält  ...................  Seiten.



                     .............................
                            Dienstvorsteher

Best.Nr.  472 5 01  Drucksachenverlag d. DR Fernschreibbuch A 5 Hft.


Rückseite


           Monat  ...............  19.....
Fern-
schrei-
ben
abgesendet
aufgenommen
Fern-
schreib-
stelle
Fernschreiben
(Aufgeber,
Empfänger, ggf.
Inhaltsangabe
stichwortartig
Nr.TagUhrzeit
(vier-
stellig
anvon
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vordruck 2/3
(zu § 5 Abs. 5)

Vorderseite


Deutsche Reichsbahn

Reichsbahndirektion  .............................

Fernschreibstelle    .............................



            Fernschreibzustellbuch

angefangen am        .........................19..

beendet am           .........................19..

Dieses Buch enthält  ....................  Seiten.


Jeder Tag ist mit einem blauen Strich abzuschlies-
sen; das Datum des folgenden Tages ist quer über
die Spalten einzutragen


Best-Nr. 472 5 02  Drucksachenverlag d. DR Fernschreibzustellbuch (Titel) A 5 d.
         472 5 03  desgl. (Einlage) A 5 d
Fern-
schrei-
ben
Auf-
geber
Emp-
fänger
Empfangs-
bescheinigung
Nr.DatumUhrzeit
(vier-
stellig)
Name
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sachverzeichnis

Die Zahlen geben den Paragraphen und den Absatz an,
           z. B. § 9 (2) = § 9 Abs. 2

                              Fundstelle
A
Abkürzungen                   § 4 (2); § 18 (6) Anhänge XII und XIV
Absenden von Fernschreiben    § 10 Anhänge III bis VI
Absendevermerk                § 8 (2); § 10 (3)
Aufbewahrungsfristen          § 6 (1); § 19; § 21 (10)
Aufgabenberechtigung          § 2 (2) bis 2 (8); § 16; Anhang IX
Ausbildung                    § 5 (2); Anhang II

B
Bahndienstfernschreiben       § 4 (1)
Bahnfernschreibselbst-
anschlußanlagen (Bafesa)      § 3
    - Nummern                 § 4 (2); § 6 (9); Anhang I
Bahnstellen                   § 3 (4b)
Befähigung, Nachweis der      § 5 (2); Anhang II
Beförderungsweg               § 9 (1)
    - bei Störungen           § 9 (2)
Bestätigung der Übermittlung
durch Telegrammbrief          § 9 (4)
Betriebsbereitschaft          § 5 (3)
Blattfernschreiber            Anhang I

C

D
Datenübermittlung             § 1 (2); § 4; Anhänge II, XV und XVI
Dienstaufgaben                § 2 (1)
Dienstabwicklung              § 5
Dienstübergabe                § 5 (3)
Dienstübernahme               § 5 (3)
Dienst, ununterbrochener      § 5 (3)
Dienstverschwiegenheit        § 5 (7)
Dienstzeichen, international  Anhang XII
Dringlichkeitsreihenfolge     § 7
Dringlichkeitsvermerk         § 4 (2); § 6 (7); § 7

E
EDS, Zustellung mit           § 14
Einzelfernschreiben           § 13; Anhänge III bis VI
Eisenbahndienstfernschreiben
    - internationale          Abschnitt 3
Empfangen von Fernschreiben   § 10 (1)
Empfangsvermerke              § 10 (3)
Empfangslocher                Anhang I Abschn. 1.4.
Endgeräte                     § 3 (1); Anhang I

F
Farbbandwechsel               Anhang I Abschn. 1.2.
Falschwahl                    Anhang I Abschn. 5.1.3.
Fehlerkorrekturgerät          Anhang I Abschn. 4.1.
Fehlmeldung bei Störungen     § 21 (7) und § 21 (8)
Fernmeldeentstörungsstelle    § 21 (1)
Fernmeldewerker               § 21 (4); § 21 (8)
Fernschaltgerät               Anhang I Abschn. 2.
Fernschreibanlagen            § 20
    - Eingriffe in die        § 20 (3)
    - Endgeräte               Anhang I
    - Entstörung der          § 21 (1)
    - Instandhaltung der      § 20 (1)
    - Störung der             § 21
    - Unregelmäßigkeiten
      an den                  § 21 (2)
    - Wartung der             § 20 (2)
Fernschreibbuch               § 8 (3); Vordruck I
Fernschreibanschlüsse         § 3 (4)
    - Wartung                 § 20 (2)
    - besetzte                Anhang I Abschn. 5.1.2.
    - gestörte                Anhang I Abschn. 5.1.2.
    - Internationale          § 3 (4b)
    - Mitbenutzung            § 6 (3)
    - Funktionsprüfung        § 20 (2)
    - Anschlußverbindung      § 3 (5)
    - Bediener                § 20 (2); § 20 (3)
    - Bediener, Befähigung der§ 5 (2); Anhang II
    - Fernschreibebenen       § 3 (4); § 6 (6)
Fernschreiben
    - Abfassung von           § 2 (3)
    - Absenden                § 10; Anhänge III bis VI
    - Annahme, Behandlung
      nach                    § 8(1); § 8 (2)
    - Aufgabe                 § 6 (1); § 6 (2)
    - Aufgabe, durch Dritte   § 2 (5) bis § 2 (8)
    - Aufgabe, fernmündlich   § 6 (2)
    - Aufgabeberechtigung     § 2 (4)
    - befristete              § 7; § 10 (3)
    - Dringlichkeitsvermerke  § 4 (2); § 6 (7); § 7 (1)
    - Empfangen von           § 10 (3)
    - Einzel-                 § 13; Anhänge III bis VIII
    - Form der                § 2 (3); Anhänge III bis VIII
    - Gattung                 § 4 (1)
    - Gliederung              § 4
    - internationale          § 17
    - Muster von              Anhänge III bis VII
    - Nummerung der           § 8 (1)
    - Prüfung nach Empfang    § 11 (1); § 11 (2)
    - Sammel                  § 13; Anhang VI
    - ungültige               § 11 (3)
    - Urschrift               § 6 (1); § 8 (2)
    - verstümmelte            § 11 (2)
    - Zustellung              § 5 (5); § 14 (1); Vordruck 2/3
Fernschreibverbindungen
    - Internationale (IET)    § 3 (5)
    - Haupt (Th)              § 3 (2), § 3 (5)
    - Fern (Tf)               § 3 (5)
    - Anschluß (Ta)           § 3 (5)
    - Post (Tp)               § 3 (5)
    - Abfassung               § 17; Anhang VII
    - Aufbewahrungsfrist      § 19
    - Aufgabeberechtigung     § 2 (4); § 16; Anhang IX
    - Begriff                 § 15 (1)
    - Bestimmungen, internat. § 15 (2)
    - Dienstzeichen           § 18 (6)
    - Leitweg                 § 18 (1)
    - Sprache                 § 17 (3); § 17 (4); Anhang X
    - Störung                 § 18 (3)
    - Übermittlungsvermerk
      Trans                 § 17 (2)
    - Umgehungsweg            § 18 (3)
    - Weiterleitung           § 18 (3)
    - Weiterleitung, Weigerung
      der                     § 18 (3)
    - Weiterleitung, ohne
      Übersetzung             § 17 (5)

G
Gebührenpflichtiger
Bahndienstfernschreibverkehr  § 22
Geltungsbereich der Fern-
schreibvorschrift             § 1 (3)
Gliederung der Datenfern-
schreiben                     § 4 (3); Anhang XV

H

I
Internationale Eisenbahndienst-
fernschreiben                 § 4
Internationale Fernschreib-
anschlüsse                    § 3 (4b)
    - Fernschreibverbindungen § 3 (5)
Irrung                        § 12 (1)

K
Kontrolle                     § 5 (1)

L
Lochstreifensender            Anhang I Abschn. 3.
Lokalbetrieb                  Anhang I Abschnitte 2. und 5.2.

M
Mitbenutzer                   § 2 (5) bis 2 (8)
Mitropa                       § 2 (5)

N
Nachweise                     § 5 (8)
    - Aufbewahrung            § 5 (10)
    - Einsichtnahme           § 5 (11)
    - Führung                 § 5 (9)
Namensgeber                   Anhang I Abschn. 1.3.
Nebenstellen                  § 3 (4b)
Netzaufbau                    § 3
Notfälle                      § 2 (6)
Notiz                         § 4 (1)
Nummerung der Fernschreiben   § 8 (1)

P
Papiervorrat                  § 5 (3)
Papierwechsel                 Anhang I Abschn. 1.2.
Prüfung der Bediener          Anhang II
Prüfungsbescheinigungen       Anhang II Ziff. 9

R
Rufnummern Sammelschal-
tungen                        Anhang I Abschn. 6.

S
Sammelfernschreiben           § 13; Anhang  Abschn. 6.
Sammelschaltung               Anhang I Abschn. 6.
Sichtvermerk                  § 2(7)
Staatstelegramme              § 2(2); § 4 (1)
Störungen, Maßnahme bei       § 9 (2); Anhang I Abschn. 6.3.
Störungsblock F               § 21 (1)
    - Ausfertigung            § 21 (1)
    - Anforderung             § 21 (9)
    - Aufbewahrungsfristen    § 5 (10)
Störungsbeseitigung           § 21 (4); § 21 (5)
Störungseintrag,
      verschriebener          § 21 (6)
Störungsmeldung, Inhalt       § 21 (3)
    - Wiederholung            § 21 (8)
Störungsmeldestelle           § 21 (3)
Sprache für internationale
Eisenbahndienstfernschreiben  § 17(4)

T
Teilnehmer                    § 3 (4)
Telegrammanschriften OSShD    § 4; §§ 15 bis 17; Anhang XI
Telegrammbrief                § 9 (3); § 9 (4)
Telexfernschreiben            § 4 (1); § 9 (6)

U
Umweg                         § 9 (2)
Umsetzung, Buchstaben
russisch/latein               Anhang X
Unfälle von Reisenden         § 2 (7)
Ungültigkeitserklärung        § 11 (3)
Übermittlungsstellen          § 3 (4)
Übermittlungsvermerke         § 4 (2)
Unregelmäßigkeit              § 12 (2)
Unterschriftsberechtigung     § 2 (4); § 6 (3); Anhang IX
Urschriften, Verbleib         § 6 (1)
Urschriften, Vermerke         § 10 (1)
Urschriften, Eintragung
des Absenders                 § 6 (7) bis 6 (9)

V
Vergleich                     § 10 (1)
Verbindungsaufbau und         § 3 (1), § 3 (5)
Trennen                       Anhang I Abschn. 5.
Vertrauliche Dienstsachen
Vorschriften
    - Zweck                   § 1 (1)
    - Inhalt                  § 1 (2)
    - Geltungsbereich         § 1 (3)
    - anderer                 § 5 (14)

W
Weiterleitung                 § 9 (2); § 18 (3)
Wiederholungsprüfung          Anhang II Ziff. 10.

X

Y

Z
Zusatzgeräte                  Anhang I Abschnitte 1.3. bis 4.1.
Zustellung durch EDS          § 14
Zustellbuch                   § 5 (5); Vordruck 2/3

TELEX
 
richtlinie
 
über die
 
betriebsabwicklung
 
im telex-verkehr
 
beim teilnehmer
 


          Richtlinie

   über die Betriebsabwicklung

 im Telex-Verkehr beim Teilnehmer


Post Horn
1969
Herausgegeben
vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen, 1066 Berlin
Bearbeitet
vom Zentralamt für Fernleitungsanlagen, 108 Berlin


Inhaltsverzeichnis

1.      Allgemeines
2.      Das Telex-Netz der Deutschen Post und die Einrichtungen bei den
        Telex-Teilnehmern
3.      Pflichten der Telex-Teilnehmer
4.      Herstellen von Telex-Verbindungen
4.1.    Telex-Verbindungen mit Anschlüssen innerhalb der Deutschen
        Demokratischen Republik
4.2.    Telex-Verbindungen mit Anschlüssen außerhalb der Deutschen
        Demokratischen Republik
4.3.1.  Telex-Verbindungen durch Selbstwahl
4.3.2.  Telex-Verbindungen durch Telex-Vermittlungsplätze
4.3.3.  Besonderheiten bei Telex-Verbindungen über Funklinien im
        außereuropäischen Telex-Verkehr
5.      Übermitteln von Fernschreibnachrichten
        Zeilenvorschub
        Berichtigen von Fehlern
        Klingelzeichen
        Pausen während der Übermittlung
        Übermittlung des Textes
        Vergleichung
        Empfangsbestätigung
        Ende der Übermittlung
6.      Herstellen von Lochstreifen
7.      Trennen einer Telex-Verbindung
8.      Empfangen von Fernschreibnachrichten
        Unterbrechen der Übermittlung
        Überprüfen der empfangenen Fernschreibnachricht
        Empfangsbestätigung
9.      Abkürzungen im Telex-Verkehr (Kode-Ausdrücke)
10.     Telex-Auskunft
10.1.   Anfragen nach der Telex-Nummer eines Teilnehmers
10.2.   Anfragen nach dem Namen eines Telex-Teilnehmers und seiner Anschrift
10.3.   Nachfragen über den Betriebszustand eines mit der Telex-Ruf-
        nummer bezeichneten, aber nicht erreichbaren Telex-Anschlusses
11.     Verhalten bei Störungen
        Störungen beim Verbindungsaufbau
        Störungen bei bestehender Verbindung
        Papier-, Farbband- und sonstige Störungen am Fernschreiber
        Übermitteln eines Prüftextes
12.     Rundschreibverbindungen
        Anmelden von Rundschreibverbindungen
        Herstellen der Rundschreibverbindungen
        Empfangen und Bestätigen von Rundschreibverbindungen
        Abkürzungen im Telex-Rundschreibverkehr
13.     Aufgabe der Telegramme bei der zuständigen Telex-Telegramm-
	Aufnahme
14.     Zustellen von Telegrammen über Telex-Anschlüsse
15.     Gebührenpflichtige Dienstvermerke


1. Allgemeines

   Der Telex-Dienst ist ein Teilnehmer-Fernschreibdienst, der es den Be-
   nutzern jederzeit gestattet, mittels Fernschreibern, Fernschaltgeräten,
   Fernschreibübertragungswegen und Vermittlungsstellen mit den am
   Telex-Netz angeschlossenen Telex-Teilnehmern wahlweise untereinander
   Nachrichten auszutauschen bzw. bei den Telegrafenstellen der Deutschen
   Post Telegramme fernschriftlich aufzugeben oder von diesen zu
   empfangen.
   Die Deutsche Post gewährleistet den ununterbrochenen Telex-Verkehr
   im Telex-Netz. Sie ist berechtigt, den Telex-Verkehr vorübergehend ein-
   zustellen oder einzuschränken, wenn die Sicherheit des Staates oder
   volkswirtschaftliche Gründe es erfordern.
   Die grundsätzlichen Bestimmungen über den Telex-Dienst enthält die
   Anordnung über den Telex-Dienst - Telex-Ordnung vom 3. April 1959
   (Gesetzblatt Teil I. Seite 451).
   In der vorliegenden Richtlinie finden Sie alles Wichtige über die Telex-
   Ordnung und die Betriebsabwicklung im Telex-Netz. Weitere Hinweise,
   insbesondere über Gebühren und besondere Rufnummern im Telex-
   Dienst, enthalten die Vorbemerkungen zum jeweils gültigen Telex-
   Verzeichnis.
   Vom Verlag Die Wirtschaft wurde in Zusammenarbeit mit dem mini-
   sterium für Post- und Fernmeldewesen das Lehrbuch Telex-Schrift-
   verkehr herausgegeben. Es vermittelt praktische Hinweise für eine
   rationelle Betriebsorganisation bei Fernschreibstellen und wird allen
   Telex-Teilnehmern zur Anschaffung empfohlen.


2. Das Telex-Netz der Deutschen Post und
   die Einrichtungen bei den Telex-Teilnehmern

   Das Telex-Netz der Deutschen Post besteht aus Telex-Vermittlungs-
   stellen, dem Telex-Anschlüssen und den Telex-Leitungen.
   Telex-Anschlüsse werden von der Deutschen Post eingerichtet, instand
   gehalten, geändert und abgebrochen.
   Zu den Fernschreib-Endeinrichtungen beim Telex-Teilnehmer gehören
   Fernschreiber, Fernschaltgerät, ggf. Lochstreifensender, Empfangs- und
   Handlocher.
   Die Fernschreib-Endeinrichtungen werden im allgemeinen von der Deut-
   schen Post auf Kosten des Teilnehmers beschafft oder in Ausnahme-
   fällen dem Teilnehmer mietweise überlassen. Wenn Sie sich Fern-
   schreib-Endeinrichtungen selbst beschafft haben, so müssen sie von
   der Deutschen Post zugelassen sein. Das erforderliche Schreibzubehör
   (z. B. Farbbänder, Papier usw.) müssen Sie sich selbst über das Ver-
   sorgungskontor für Bürobedarf beschaffen.
   Jeder im Telex-Netz eingesetzte Fernschreiber ist mit einem Namen-
   geber ausgestattet. Er ist ein wichtiger Teil des Fernschreibers und
   enthält als Namengebertext:
   - die Telex-Nummer (bestehend aus der Kennzahl des Anschlußberei-
     ches und der Rufnummer des Teilnehmers),
   - einen Kennbuchstaben (nur bei Telex-Teilnehmer mit mehreren
     Telex-Anschlüssen),
   - den Namen des Telex-Teilnehmers und evtl. Ortsbezeichnungen (in
     stark gekürzter Form),
   - das Landeskennzeichen dd (als Kennzeichen im zwischenstaat-
     lichen Telex-Verkehr),

   z. B.: 15213 fa pdm dd

   Durch den Vergleich der gerufenen Telex-Nummer mit der Telex-Num-
   mer im Namengebertext des angerufenen Teilnehmers wird die Richtig-
   keit der hergestellten Verbindung geprüft. Für die Beantwortung eines
   Fernschreibens kann die Telex-Nummer des Absenders aus dem Namen-
   gebertext entnommen werden, so daß sich ein Nachschlagen im telex-
   Verzeichnis erübrigt.


3. Pflichten der Telex-Teilnehmer

   Jeder Telex-Teilnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
   - sein Telex-Anschluß bzw. seine Telex-Anschlüsse jederzeit betriebs-
     bereit sind und nicht mißbräuchlich benutzt werden,
   - Störungen usw. sofort der Störungsannahmestelle gemeldet und
     Fernschreib-Endeinrichtungen nicht eigenmächtig geändert bzw. an-
     geschalten werden.
   - die von ihm geschuldeten gebühren ordnungsgemäß entrichtet werden.
   (Weiteres zur diesem Thema finden Sie in der Telex-Ordnung.)

   Damit Ihre Telex-Anschlüsse stets betriebsbereit sind auch bei Ab-
   wesenheit des Bedienungspersonals - prüfen Sie vor Betriebsschluß,
   on für den Empfang von Fernschreiben im Fernschreiber ausreichend
   Papier vorhanden und das Farbband des Fernschreibers in Ordnung
   ist. Diese Prüfung liegt in Ihrem Interesse. bei Unterlassung der Prüf-
   fung besteht die Gefahr, daß Fernschreiben und Telegramme, die wäh-
   rend der Abwesenheit des Bedienpersonals eingehen, durch feh-
   lendes Papier im Fernschreiber oder durch das verbrauchte Farbband
   verloren gehen.
   Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
   - zu den Betriebspausen oder bei Betriebsschluß die Stecker nicht
     aus den Anschlußdosen gezogen werden,
   - durch Drücken der AT (Anfangstaste) am Fernschaltgerät ohne nach-
     folgenden Anruf oder unvollständigen Anruf keine Blindbelegung
     des Anschlusses hergestellt wird.
   Bei Besetztfällen warten Sie bitte einige Minuten, bevor Sie einen
   erneuten Anrufsversuch vornehmen.
   Die Verbindung wird nicht beschleunigt hergestellt durch pausenlose
   Anrufwiederholungen derselben Telex-Nummer.
   Ein solches unvorschriftsmäßiges Verhalten sperrt nicht nur Ihren ei-
   genen Anschluß für ankommende Anrufe, sondern es werden auch
   technische Einrichtungen in den Vermittlungsstellen unnötig belegt und
   damit anderen Telex-Teilnehmern für die Benutzung entzogen.


4. Herstellen von Telex-Verbindungen

   Das Fernschaltgerät, das mit Anfangstaste (AT), Schlußtaste (ST),
   Nummernschalter (Wählscheibe) und Anzeigevorrichtungen für optische
   Signale ausgestattet ist, dient zum Herstellen von Telex-Verbindungen.
   Zuerst ist die Anfangstaste zu betätigen. Sobald am Fernschaltgerät
   die weiße Betriebslampe hell aufleuchtet, kann mit dem Anruf (Betä-
   tigen der Wählscheibe) der Telex-Nummer des gewünschten Teilneh-
   mers begonnen werden. Während des Anrufes leuchtet die weiße
   Betriebslampe dunkel und eine zusätzliche Überwachungslampe rot.
   Die Verbindung mit dem gerufenen Telex-Anschluß ist hergestellt, wenn
   der Motor Ihres Fernschreibers anläuft. Zugleich erlischt am Fernschalt-
   gerät die rote Überwachungslampe und die weiße Betriebslampe leuchtet
   wieder hell.
   Bei Fernschaltgeräten älterer Bauart erschienen nach dem Drücken der
   Anfangstaste am Sternschauzeichen die weißen Felder, Daraufhin kann
   mit dem Anruf der Telex-Nummer begonnen werden. Die Verbindung
   zum gerufenen Telex-Anschluß ist hergestellt, wenn der Motor Ihres
   Fernschreibers anläuft und die Betriebslampe wieder aufleuchtet.
   Nach dem Anlaufen des Motors Ihres Fernschreibers ist der Namen-
   gebertext des erreichten Telex-Anschlusses durch Drücken der Ziffern-
   umschalttaste ( sie ist mit dem Symbol 1…, bei Fernschreibern älte-
   ren Typs mit Ziff-Zeich oder Zi bezeichnet) und der Wer-da-Taste
   (sie ist mit dem Symbol [+] oder bei Fernschreibern älteren Tpys
   mit Wer da bezeichnet) anzufordern. Der empfangene Namengeber-
   text ist zu prüfen, ob er mit dem des gerufenen Telex-Anschlusses über-
   einstimmt. Entspricht der empfangene Namengebertext dem des geru-
   fenen Telex-Anschlusses, ist durch Betätigen der Taste mit dem Sym-
   bols <> (bei Fernschreibern älteren Typs durch Betätigen des Hebels
   Hier ist) der eigenen Namengebertexte zu übermitteln, um dem geru-
   fenen Telex-Teilnehmer den Namengebertext des eigenen Telex-An-
   schlusses bekanntzugeben. Anschließend kann mit der Übermittlung
   begonnen werden.
   Stimmt der empfangene Namengebertext nicht mit dem des gerufenen
   Telex-Anschlusses überein oder wird die Anforderung des Namen-
   gebers kein Namengebertext empfangen, dann ist bk zu übermitteln,
   die Schlußtaste ST) am Fernschaltgerät sofort zu drücken und eine
   neue Verbindung herzustellen (s. Pkt. 7.).
   Schaltet der Motor des Fernschreibers sich während des Anrufes oder
   nach beendetem Anruf kurz ein und sofort wieder aus, so sind die
   Verbindungswege oder der gerufene Telex-Anschluß besetzt. In diesem
   Fall ist nach einigen Minuten die Anruftaste (AT) erneut zu betätigen
   und der Anruf zu wiederholen. Wenn nach Abschluß des Anrufes der
   Motor des Fernschreibers nicht anläuft, so ist der Verbindungsweg oder
   der gerufene Telex-Anschluß gestört. In diesem Fall ist die Schlußtaste
   zu drücken. Über das weitere Verhalten siehe unter Punkt 9.


4.1. Telex-Verbindungen mit Anschlüssen innerhalb der Deutschen
     Demokratischen Republik

     Telex-Verbindungen mit Anschlüssen innerhalb der DDR sind grund-
     sätzlich durch Selbstwahl herzustellen.
     Die Telex-Nummer besteht aus der Kennzahl des Hauptvermittlungs-
     stellenbereiches und der Anschlußnummer. Im Verzeichnis der Telex-
     Teilnehmer sind beide durch einen Bindestrich (-) voneinander ge-
     trennt angegeben, z. B. 16-259.
     Alle Telex-Anschlüsse, deren Kennzahl übereinstimmt, gehören zum
     gleichen Hauptvermittlungsstellenbereich. Entsprechend den 15 Bezir-
     ken in der DDR gibt es 15 Hauptvermittlungsstellenbereiche.
     Beim Herstellen von Telex-Verbindungen mit Anschlüssen innerhalb des
     eigenen Hauptvermittlungsstellenbereiches ist nur die Anschlußnummer
     des gewünschten Teilnehmers zu wählen.

   Beispiel:
Telex-Nummer
Kennzahl - Anschlußnummer
eigener Anschluß16 - 259
gewünschter Anschluß16 - 271
zu rufen ist271

     Zum Herstellen von Telex-Verbindungen mit Anschlüssen außerhalb des
     eigenen Hauptvermittlungsstellenbereiches ist zuerst die Verkehrsaus-
     scheidungsziffer zum Weitverkehrsbereich 0 und anschließend die
     Telex-Nummer (Kennzahl und Anschlußnummer) zu wählen.

   Beispiel:
Verkehrs-Telex-Nummer
ausscheidungs-Kennzahl - Anschlußnummer
eigener Anschluß15 - 245
gewünschter Anschluß7 - 221
zu rufen ist7 - 221

4.2. Telex-Verbindungen mit Anschlüssen außerhalb der Deutschen
     Demokratischen Republik

     Telex-Verbindungen mit Anschlüssen außerhalb der Deutschen Demo-
     kratischen Republik können durch Selbstwahl oder - soweit noch nicht
     möglich - über Telex-Vermittlungsplätze hergestellt werden.
     In den Vorbemerkungen zum jeweils gültigen Telex-Verzeichnis (Teil I,
     Pkt. 3.4.) finden Sie Angaben über
     - die Länder, mit denen Telex-Verbindungen durch Selbstwahl oder
       über Telex-Vermittlungsplätze hergestellt werden können,
     - die Betriebszeiten und Gebühren,
     - die zu beachtenden Besonderheiten.
     Im übrigen gelten dieselben Regeln, wie für den Telex-Verkehr inner-
     halb der Deutschen Demokratischen Republik.

4.3.1. Telex-Verbindungen durch Selbstwahl

       Zum Herstellen von Telex-Verbindungen im Selbstwählverkehr müssen
       in nachstehender Reihenfolge
       - die Verkehrsausscheidungsziffern 00 für die Telex-Verbindungen mit
         Telex-Anschlüssen im Ausland,
       - die Landeskennzahl des betreffenden Landes, wie sie in den Vor-
         bemerkungen des Telex-Verzeichnisses vermerkt ist, und
       - die Telex-Nummer des gewünschten Telex-Teilnehmers, wie sie im
         Telex-Verzeichnis des betreffenden Landes vermerkt ist,
         gewählt werden.

       Beispiel:

       Der Telex-Anschluß 81-3526 in Warschau soll gerufen werden:
       - Verkehrsausscheidungsziffer für das Ausland ... 00
       - Landeskennzahl der VR Polen ..................  63
       - Telex-Nummer des Teilnehmers in Warschau .  . 81-3526
       zu rufen ist: 0063813526

4.3.2. Telex-Verbindungen über Telex-Vermittlungsplätze

       Haben Sie die in den Vorbemerkungen zum Telex-Verzeichnis ange-
       gebene Rufnummer des Telex-Vermittlungsplatzes gerufen, müssen Sie
       mit dem Anmelden der Telex-Verbindung so lange warten, bis Ihr
       Fernschreiber den Namengebertext des gerufenen Telex-Vermittlungs-
       plaztes empfangen hat.
       es ist zwecklos, während der Wartezeit irgendwelche Zeichen zu sen-
       den, den Namengebertext durch Drücken der Wer da-Taste anzu-
       fordern oder das Klingelzeichen zu betätigen. Der Fernschreiber des
       Telex-Vermittlungsplatzes ist für Sie erst empfangsbereit, wenn er es
       durch Übermittlung des eigenen Namengebertextes bekanntgegeben hat.
       Nach dem melden des Telex-Vermittlungsplatzes übermitteln Sie für
       das Herstellen der Verbindung
       - das Land und die Telex-Nummer des gewünschten Telex-Teilneh-
         mers (wie sie im Telex-Verzeichnis des betreffenden Landes ver-
         merkt ist) und
       - den eigenen Namengebertext.

       Beispiel:

       oesterreich 7 44 81 fuer 15 245 quarz dd

       Die Telex-Verbindung ist hergestellt, wenn Ihr Fernschreiber den
       Namengebertext des gewünschten Teilnehmers (in einigen Verkehrs-
       beziehungen noch Datum und Uhrzeit) und Ihren eigenen Namengeber-
       text empfangen hat. Die Anforderung der Namengebertexte wird vom
       Telex-Vermittlungsplatz vorgenommen. Von diesem Zeitpunkt ab ist die
       Verbindung betriebsbereit und gebührenpflichtig. Es kann mit der
       Übermittlung begonnen werden.
       Telex-Verbindungen werden im allgemeinen im wartezeitlosen Verkehr
       hergestellt. Kann die Telex-Verbindung zum gewünschten Telex-Teil-
       nehmer jedoch nicht hergestellt werden, wird ein Kodetext (s. Punkt 9.)
       anstelle des Namengebertextes übermittelt und anschließend die Ver-
       bindung zwischen dem angemeldeten Telex-Teilnehmer und dem Telex-
       Vermittlungsplatz getrennt.
       Falls das Herstellen der Telex-Verbindungen zu einem späteren Zeitpunkt
       gewünscht wird, ist eine erneute Anmeldung bei dem sich meldenden
       Telex-Vermittlungsplatzes erforderlich.
       Stellen Sie fest, daß der empfangenen Namengebertext nicht dem des
       gewünschten Telex-Anschlusses entspricht, so müssen Sie die Verbin-
       dung sofort trennen und anschließend den Telex-Vermittlungsplatz
       davon benachrichtigen.

4.3.3. Besonderheiten bei Telex-Verbindungen über Funklinien im außer-
       europäischen Telex-Verkehr

       Einige Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Telex-Verkehrsbezie-
       hungen mit * im Telex-Verzeichnis gekennzeichnet ist. Betriebsbereit
       und gebührenpflichtig ist die Verbindung, nachdem der Namengebertext
       des verlangten Telex-Anschlusses empfangen wurde. bei wechselseiti-
       gem Schreiben ist immer erst die Anzeige für das Ende des Fernschrei-
       bens (+?) abzuwarten und erst dann mit dem Übermitteln der Ant-
       wort zu beginnen. Eventuelle Pausen in der Übermittlung gelten nicht
       als Aufforderung zur Übermittlung der Antwort. Es ist nicht möglich,
       die Gegenstelle (auch bei etwaigen Fehlern im Text) durch Gegen-
       schreiben zum Unterbrechen der Übermittlung zu veranlassen.
       Als gebührenpflichtige Zeit der Telex-Verbindung wird nur die Zeit
       berechnet, in der die Verbindung fehlerlos bestand und nicht die zu-
       sätzlich zu eventuellen Korrekturen benötigte oder durch Störungen
       auf dem Übermittlungswege entstandene Zeit.
       Bei ankommenden Verbindungen kann gleichfalls keine Unterbrechung
       der Übertragung veranlaßt werden. Ist auf das mit +? als beendet
       angezeigte Fernschreiben keine Antwort zu geben, dann ist mit dem
       Senden des Schlußzeichens (++) das Ende der Verbindung anzu-
       zeigen und durch Drücken der Schlußtaste am Fernschaltgerät die Ver-
       bindung zu trennen.
       Eine Benutzung von Lochstreifengeräten ist in mit * gekennzeich-
       neten Telex-Verkehrsbeziehungen im Telex-Verzeichnis bei Beachtung
       einiger zusätzlicher Vorsichtsmaßnahmen ohne Schwierigkeiten möglich.
       Ein Lochstreifen ohne gestanzte Löcher darf nicht durch den Loch-
       streifensender laufen. Die Blankstellen sind gegebenenfalls durch
       Zeichen Buchstabenumschaltung auszufüllen. In den Anfang eines
       Lochstreifens sind eine Anzahl Zeichen Buchstabenumschaltung und
       vor jedem Fernschreiben selbst einige Male die Zeichen WR, ZL,
       WR und BU zu lochen. Die Berichtigung von Irrungen muß mit
       großer Sorgfalt geschehen. Es muß sichergestellt sein, daß jede Irrung
       mit der Taste Buchstabenumschaltung gelöscht ist.


5. Übermitteln von Fernschreibnachrichten

   Wenn Ihre Prüfung ergeben hat, daß der empfangene Namengebertext
   mit dem des gewünschten Telex-Anschlusses übereinstimmt, ist nach-
   einander einmal die Wagenrücklauftaste (Symbol der Taste [<] oder
   bei Fernschreibern älteren Typs WR), die Taste für den Zeilenvor-
   schub (Symbol der Taste [≡] oder bei Fernschreibern älteren Typs
   ZL), zu betätigen.
   Beginnen Sie die Übermittlung mit Buchstaben, dann ist die Taste
   A… bzw. BU zu drücken. Die Übermittlung von Ziffern und
   Zeichen wird durch Betätigen der Taste 1… bzw. Zi eingeleitet.

   Zeilenvorschub
   Um an  den Anfang einer neuen Zeile zu gelangen, wie z. B. zu Beginn
   jeder Übermittlung, nach dem Kopf des Fernschreibens, nach dem Text,
   der evtl. Vergleichung von Zahlen oder schwierigen Wörtern und spä-
   testens nach dem 69. Zeichen einer Zeile, muß ein Zeilenvorschub ge-
   geben werden.
   Das geschieht durch aufeinanderfolgendes einmaliges Betätigen der
   Wagenrücklauf-Taste und der Zeilenvorschubtaste.

   Berichtigen von Fehlern
   Fehler in einem übermittelten Wort werden bei der Übermittlung an-
   gezeigt, in dem man ohne Zwischenraum unmittelbar anschließend an
   das fehlerhafte Wort fünfmal den Buchstaben X sendet und dann nach
   einem Zwischenraum mit dem berichtigten Wort fortführt.
   Beispiel: …herzlichen gluckxxxxx glueckwunsch …

   Klingelzeichen
   Zwecks Anforderung einer Bestätigung oder einer sofortigen Antwort
   können Sie ein akustisches Signal durch Betätigen der Klingel-Taste
   (Symbol der Taste _, bei Fernschreibern älteren Typs KL) aus-
   lösen.

   Pausen während der Übermittlung
   Als Aufforderung zum Warten ist die Kodebezeichnung mom zu
   übermitteln.
   Entsteht während der Übermittlung einer Fernschreibnachricht eine
   Pause von mehr als 30 Sekunden, so müssen Sie zunächst die Buch-
   staben Taste (A… bzw. Bu) drücken und danach 2 Sekunden warten.
   Erst dann kann die Übermittlung fortgesetzt werden.

   Übermittlung des Textes
   Das Übermitteln des Textes beginnt je nach Art des ersten Zeichens
   mit dem Drücken der Buchstaben-Taste(A… bzw. Bu) oder der Zif-
   dern-Taste (1… bzw. Zi).
   Bei der Übermittlung des Textes ist folgendes zu beachten:
   - Gruppen aus Ziffern, Zeichen und Buchstaben werden ohne Zwi-
   schenräume übermittelt (z. B. ka50, 3520wbz, 30/t/20),
   - bei gemischten Zahlen sind ganze Zahl und Bruch ohne Zwischen-
   räume durch einen Bindestrich zu trennen (z.B. 1-3/4 für eindrei-
   viertel, 1-1/2 für eineinhalb).
   - Die Anführungszeichen(") sind durch jeweils zweimaliges Anschla-
   gen des Auslassungszeichens (′) am Anfang und Ende des zwischen
   Anführungszeichen stehenden Textes zu übermitteln,
   - zur Kennzeichnung der Zeichen 0/0 oder 0,/00 sind nacheinander
   die Ziffern 0, der Bruchstrich und die Ziffer 0 bzw. die Ziffern 00
   zu übermitteln,
   z.B. …0/0 bzw. … 0/00…
   - bei der Übermittlung von Prozent- und Promillewerten in ganzen,
   gemischten oder gebrochenen Zahlen sind die Zahlenwerte und die
   zeichen 0/0 bzw. 0/00 durch einen Bindestrich aneinanderzufügen
   /z.B. …2-0/0 bzw. 32-0/00) für 2% bzw. 32 0/00,
   - zur Vermeidung von Betriebsschwierigkeiten im Telexverkehr sind
   die Kombinationsfolgen von mehr als drei s (ssss…), g
   (gggg…) und  (′′′′…) - Apostroph) nicht anzuwenden.
   Diese Kombinationen dienen der Umschaltung auf gesicherten Daten-
   betrieb bei Teilnehmern, die für die Datenübertragung Fehler-
   korrektureinrichtungen verwenden.

   Vergleichung
   Zur höheren Sicherheit ist zu empfehlen, einzelne Ziffern, gemischte
   Ziffern- und Buchstabengruppen u.ä. zu wiederholen.
   Nachdem Sie den Wortlaut der Fernschreibnachricht übermittelt haben,
   geben Sie einen Zeilenvorschub (WR- und Zl-Taste) und wiederholen
   anschließend alle im Text enthaltenen Ziffern und Gruppen, in denen
   Ziffern vorkommen.
   Ist der Akzent auf einem Buchstaben für den Sinn des Textes wesent-
   lich, so ist am Ende der Nachricht das Wort, das einen solchen Buch-
   staben enthält, zu wiederholen, der betreffende Buchstabe wird in zwei
   Zwischenräume gesetzt (z.B. ach e te für achete).
   Im Anschluß an die Wiederholung muß das Schlußkreuz (+) und ein
   Zeilenvorschub gegeben werden, wenn weitere Fernschreibnachrichten
   für den angerufenen Telex-Teilnehmer vorliegen.

   Empfangsbestätigung
   Wünschen Sie bei wichtigen Fernschreiben eine besondere Empfangs-
   bestätigung, so fordern Sie diese am Schluß der Übermittlung mit
   bt best. und mehrmaligen Klingelzeichen an.

   Ende der Übermittlung
   Liegen keine weiteren Fernschreibnachrichten vor, so müssen Sie im
   Anschluß an die Wiederholung die Zeichen +? geben und die Buch-
   staben-Taste drücken. Damit wird bekanntgegeben, daß der andere
   Teilnehmer, falls gewünscht, mit dem Übermitteln beginnen kann.
   Geht nach dem Übermitteln der Zeichen +? vom anderen Teilnehme
   keine Antwort ein oder wird keine Empfangsbestätigung gewünscht,
   so fordern Sie den Namengebertext des anderen Teilnehmers an, prü-
   fen den Empfang auf Richtigkeit und Übermitteln anschließend den
   eigenen Namengebertext. So vergewissern Sie sich, daß die Verbindung
   während der ganzen Übermittlungsdauer betriebsfähig war. Das Ende
   des Nachrichtenaustausches wird durch zweimaliges Übermitteln des
   zeichens + und anschließendem Drücken der Buchstaben-Taste an-
   gezeigt.


6. Herstellen von Lochstreifen

   Durch die Anwendung der Lochstreifentechnik ist es möglich, die Lei-
   stungsfähigkeit der Fernschreibeinrichtung zu steigern. Als Lochstrei-
   fengeräte bezeichnet man den Handlocher, den Empfangslocher und den
   Lochstreifensender.
   Der mechanische Handlocher ist ein von der Fernschreibleitung unabhän-
   giges, selbstständiges Zusatzgerät für den Fernschreibbetrieb. Mit dem
   Handlocher, dessen Tasten genau wie beim Fernschreiber angeordnet
   sind, werden Nachrichten in Form von Lochkombinationen in Lochstrei-
   fenpapier von 17,5 mm Breite gestanzt. Dieser Lochstreifen kann zu be-
   liebiger Zeit über einen Lochstreifensender an einen oder mehrere Telex-
   Anschlüsse abgesetzt werden.
   Der Empfangslocher ist eine mechanische Zusatzeinrichtung, die an den
   Fernschreiber angebaut werden kann. Wenn er eingeschaltet wird, stanzt
   er alle vom Fernschreiber gedruckten Zeichen, gleichgültig ob diese Zei-
   chen gesendet oder empfangen werden, als Fünf-Schritt-Kode in Loch-
   streifenpapier. In Verbindung mit einem Fernschaltgerät mit Lokalzusatz
   kann der Empfangslocher den Handlocher ersetzten.
   Der Lochstreifensender ist ein selbstständiges Zusatzgerät für den Fern-
   schreiber und wir zum automatischen Aussenden von Nachrichten durch
   vorbereitete Lochstreifen verwendet. Führen Sie ihre Nachrichtenüber-
   mittlung mit Hilfe von Lochstreifen durch, so ist beim Herstellen (Stan-
   zen) der Lochstreifen darauf zu achten, daß
   - zu Beginn des Stanzens mehrmals die Buchstaben-Taste (bu bzw.
   A…)) betätigt wird,
   - am Ende einer Zeile, spätestens nach em Senden des 69. Zeichen ein
   Zeilenvorschub gegeben wird (s. 5.),
   - der Lochstreifen in seiner ganzen Länge gelocht ist.
   Sie müssen daher die Lochstreifen am Anfang und am Ende einer Fern-
   schreibnachricht durch mehrmaliges Drücken der Buchstaben-Taste (Bu
   bzw. A…) vervollständigen.
   Fehler, die beim Herstellen des Lochstreifens entstehen, können richtig
   gestellt werden, indem zunächst die Streifen-Rückstell-Taste betätigt wird.
   bei jedem Tastendruck wird der Lochstreifen einen Schritt zurückgezo-
   gen. Die Fehle werden durch anschließendes Überstanzen mit der Buch-
   stabentaste gelöscht.


7. Trennen einer Telex-Verbindung

   Durch Betätigen der Schlußtaste am Fernschaltgerät wird die bestehende
   Verbindung getrennt. Dabei ist zu beachten, daß die Schlußtaste so lange
   gedrückt werden muß, bis die Lampen des Fernschaltgerätes erlöschen
   und der Motor des Fernschreibers ausgeschaltet wird.


8. Empfangen von Fernschreibnachrichten

   Beim Eingang eines Anrufes erscheint ein optisches Signal an Ihrem Fern-
   schaltgerät. Gleichzeitig läuft der Motor Ihres Fernschreibers an. Dann
   wird der Namengebertext Ihres Fernschreibers durch Drücken der We-
   da-Taste vom rufenden Teilnehmer und anschließend der Namengeber-
   text des anrufenden Telex-Teilnehmers durch Drücken der Hier-ist-He-
   bels auf der Papierrolle Ihres Fernschreibers abgedruckt.

   Unterbrechung der Übermittlung
   Soll der sendende Telex-Teilnehmer die Übermittlung unterbrechen, z.B.
   wegen Papier- oder Farbbandstörung an Ihrem Fernschreiber, so senden
   Sie den Buchstaben p oder die Ziffer 0 so lange, bis die Gegen-
   stelle das Übermitteln einstellt.

   Überprüfen der Empfangen Fernschreibnachricht
   Die vom sendenden Teilnehmer falsch übermittelten und als sogenannte
   Irrung (s. 5.) gekennzeichneten Teile einer empfangen Fernschreib-
   nachricht werden Sie aus Gründen der Übersichtlichkeit zweckmäßig
   durchstreichen. Wir empfehlen Ihnen, alle von der Gegenstelle am Schluß
   der Fernschreibnachricht wiederholten Ziffern, Buchstaben usw. zum Zei-
   chen der ausgeführten Vergleichung mit dem Text durchzustreichen.

   Empfangsbestätigung
   Wird von der Sendestelle am Schluß der Übermittlung eine besondere
   Empfangsbestätigung angefordert (bt best.), so ist sie wie folgt zu er-
   teilen:
             r 238 10.55 pr
   Darin bedeuten:
   r     ==  erhalten, empfangen
   28    ==  laufende Nummer des empfangen Fernschreibens
   10.55 ==  Empfangsuhrzeit
   pr    ==  Chiffre der Fernschreiberin
             Anschließend wird zweimal das Schlußkreuz + übermittelt.
   (++   ==  Kennzeichnet für das Ende einer Fernschreib- oder Telegramm-
             übermittlung)


9. Abkürzungen (Kode-Ausdrücke) im Telex-Verkehr

   Durch den Gebrauch von Abkürzungen kann der Telex-Dienst flüssiger
   abgewickelt werden. es wird empfohlen, folgende international verein-
   barten Kode-Ausdrücke anzuwenden:
absTeilnehmer abwesend, Anlage abgeschaltet
bkich trenne
cfmbitte bestätigen Sie oder ich bestätige
colbitte vergleichen Sie oder ich vergleiche
crvwie empfangen Sie?
dergestört
der aApparat gestört
der bkStörung, ich trenne
der cctÜbertragungsweg gestört
der momStörung, schalten Sie nicht ab, wir prüfen die Verbindung
dfSie sind mit dem verlangten Teilnehmer verbunden
difverschieden (Differenz)
yaSie können übermitteln oder kann ich übermitteln?
infTeilnehmer ist vorübergehend nicht zu erreichen, wenden
Sie sich an die Auskunft.
ltrBuchstabe(n)
minMinute(n)
mombitte warten
mutentstellt
naVerkehr mit diesem Teilnehmer nicht zulässig
nadbowerden nachforschen und berichten
nckeine Leitung frei
nchTelex-Nummer des Teilnehmers hat sich geändert
ndrkeine Störung festgestellt
npder Verlangte ist nicht oder nicht mehr im Telex-Teilnehmer
nrgeben Sie Ihre Telex-Rufnummer an oder meine Telex-Ruf-
nummer ist …
occTeilnehmer besetzt
oftugKabelverbindung unterbrochen
ofvatKabelverbindung wieder hergestellt
ohfopVerbindung ist wieder hergestellt
okeinverstanden
p(mehrmals) stellen Sie bitte Ihre Übermittlung ein. bei Telex-Verbindun-
oder Ziffergen über Funkwege im Telex-Verzeichnis mit (*) Stern ge-
(mehrmals) kennzeichnet, nicht anwendbar
pprPapier
rerhalten
rapich werde Sie wieder anwählen
rptbitte wiederholen Sie oder ich wiederhole
rpt aaalles nach …
rpt aballes vor
rpt alldie vollständige Nachricht
rpt waWort nach …
rpt wbwort vor …
svpbitte
taxwie hoch sit die Gebühr oder die Gebühr beträgt …
test msgbitte senden Sie einen Prüftext
thruSie sind mit einem Telex-Platz verbunden
tprFernschreiber
vejarwerden Erforderliches veranlassen
wdWort (Wörter) oder Gruppe(n)
wruwer ist da?
xxxxxIrrung
yabomTeilnehmer hat Störung, bitte später anrufen
yabvuTeilnehmer war mehrmals besetzt
yagymTeilnehmer ist besetzt, bitte später anrufen
yahetTeilnehmer ist nicht gestört, bitte rufen Sie wieder
yalimTelex-Teilnehmer hat neue Rufnummer; neue Rufnummer
ist …
yapogkönnen Teilnehmer nicht erreichen, bitte prüfen Sie nach
Kennzeichen für das Ende einer Fernschreibnachricht, wenn
weitere Fernschreibnachrichten noch folgen, bzw. Kennzei-
chen für das Ende eines Telegramms
+?Ende der Übermittlung, wollen Sie übermitteln?
++Kennzeichen für das Ende einer Fernschreib- bzw. Tele-
gramm-Übermittlung

   Automatisches Aussenden von Kode-Ausdrücken
   Beim Telex-Verkehr mit ausländischen Telex-Teilnehmern können Unre-
   gelmäßigkeiten und Besetztfälle beim Verbindungsaufbau dem rufenden
   Telex-Teilnehmer durch das automatische Aussenden von Kode-Ausrük-
   ken angezeigt werden. Nach der Übermittlung eines der o. g. Kode-Aus-
   drücken wird in diesen Fällen die Verbindung anschließend sofort auto-
   matisch getrennt.


10. Telex-Auskunft

10.1. Anfragen nach der Telex- Nummer eines Teilnehmers
      Telex-Nummern von Teilnehmern, die noch nicht im Verzeichnis der
      Telex-Nummer in der Deutschen Demokratischen Republik enthalten
      sind, erfahren Sie bei der für Ihren Telex-Anschluß zuständiges Teles-
      Auskunftstelle.
      Auskunft über Telex-Teilnehmer anderer Fernmeldeverwaltungen erteilt
      Ihnen gebührenfrei die Telex-Auskunftsstelle, wenn die Auskunft nach
      den vorliegenden Unterlagen der betreffenden Fernmeldeverwaltung
      erteilt werden kann.
      Soll die Auskunft - auf Grund besonderer Aufforderung - bei der
      anderen Fernmeldeverwaltung fernschriftlich eingeholt werden, ist die
      Auskunft Fernmeldeverwaltung fernschriftlich eingeholt werden, ist die
      Auskunft gebührenpflichtig.
      Die Rufnummer der Telex-Auskunft über Telex-Teilnehmer in der DDR
      bzw. des Auslands s. Punkt 4. Rufnummern der Hilfs- und Sonder-
      diente, der Vorbemerkungen des jeweils gültigen Telex-Verzeich-
      nisses.
      Um eine schnelle Betriebsabwicklung in der Auskunftserteilung sicher-
      zustellen, stellen Sie Anfragen nach der Telex-Nummer eines Teilneh-
      mers wie folgt:
      - Nummer?           Art der Anfrage
      - Name des Landes / Bezeichnung des Netzes aus dem der Anschluß
                          gehört (z.B. Chile CIRSA)
      - Name des Ortes    in dem der Teilnehmer sich befindet
      - Name des Telex-Teilnehmers
      - Straße und Hausnummer
      - +?                (Ende der Übermittlung, Sie können senden)
      Jede Angabe soll am Anfang einer neuen Zeile stehen. Es ist daher
      vor den einzelnen Angaben einmal die Wagenrücklauf- und Zeilen-
      abstand-Taste zu bestätigen. Können Sie zu den einzelnen Punkten
      keine Angaben machen, dann übermitteln Sie dafür dreimal das Zeichen
      Gedankenstich (- - -).

      Beispiele:

      nummer ?       Nummer ?      nummer ?
      ddr            polen         finland
      mühlanger      katowice      turku
      veb faserwerk  orbis - - -   scandinavian airlaines system
      - - -          dom prasy     slottsg. 19
      +?             +?            +?

      Die Telex-Auskunftsstelle übermittelt Ihnen:

      mom           (bitte warten, wir schlagen nach)
                    a) bei Auskunft über Telex-Anschlüsse in der DDR
      - Telex-Nummer   (Kennziffer und Rufnummer)
      - Namengebertext
      - ++          b) bei Auskunft über Telex-Anschlüsse anderer
                       Fernmeldeverwaltungen
      mom           (bitte warten)
      - die Ausscheidungskennziffer 0 und die Landeskennzahl, wenn
        der Telex-Teilnehmer durch Selbstwahl zu erreichen ist oder
      - Rufnummer des Telex-Vermittlungsplatzes, bei dem die Verbindung
        anzumelden ist.
      - Telex-Nummer des Anschlusses
      - Namengebertext
      - +++      (Ende der Übermittlung)

      Beispiele:

      mom             mom          mom
      4 - 8647        10 63        00 57
      48647 faser dd  031 448      62 - 144
      ++              orbistour ka sasystem tku
                      ++           ++

10.2. Anfragen nach dem Namen eines Telex-Teilnehmers und seiner
      Anschrift

      Anfragen nach dem Namen eines Telex-Teilnehmers und seiner An-
      schrift stellen Sie wie folgt:
      - Name ?
      - der vollständige Namengebertext (wie er von ihrer Fernschreib-
        maschine empfangen wurde)
      - Name des Landes / Name des Telex-Netzes
      - +?   (Ende der Übermittlung, Sie können senden)
      Die einzelnen Angaben sollen jeweils am Anfang einer neuen Zeile
      stehen.
      Sind einzelne Punkt nicht bekannt, ersetzen Sie diese durch dreimali-
      ges Senden das Zeichens Gedankenstrich (- - -).

      Beispiele:

      1. Name ?           2. name ?        3. name ?
         adn moskva          sasystem tku     orbis ka
         udssr               finland          polen
         +?                  +?               +?

      Die Telex-Auskunftsstelle übermittelt Ihnen:

      1. mom              1. mom           3. mom
         moskovskaia         scandinavia      orbis polskie
         redaciia gentstva   airlaines system biuro podrozy
         adn                 slottsg. 19      rynek,
         prospekt mira 74,   turku            dom prasy
         kv 87               ++               katovice
         moskau                               ++
         ++

         Verwenden Sie für Angaben über Ihren Telex-Anschluß auf Kopf-Brief-
         blättern die Telex-Rufnummer und den Namengebertext Ihres Fern-
         schreibers in Übereinstimmung mit dem Eintrag im jeweiligen Telex-
         Verzeichnis.

         Beispiele:
         Telex           Telex           Telex
         61 - 291        11 - 2050       15 - 108
         61291 minol dd  12020 intrz dd  15108 osstel dd

10.3. Nachfragen über den Betriebszustand eines mit der Telex-Ruf-
      nummer bezeichneten, aber nicht erreichbaren Telex-An-
      schlusses

      Der Nachfragedienst übermittelt Ihnen auf Ihre Anfrage:
      mom        (bitte Warten)
      nimmt die Bearbeitung der Nachfrage längere Zeit in Anspruch
      rap        (ich rufe Sie wieder an)
      Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen unter Verwendung der in
      Punkt 9. aufgeführten Kode-Ausdrücke mitgeteilt.

      Beispiele:

      Anfrage des Teilnehmers  Antwort des Telex-Nachfragedienstes
      1. 51 - 286 der ?        mom yalim 51 - 2286 vauha dd ++
      2. 58 - 144 occ ?        mom 58 - 144 yagym ++


11. Verhalten bei Störungen

    Störungen beim Verbindungsaufbau
    Wenn der Motor des Fernschreibers nach Abschluß des Wählvorgangs
    (Wartezeit 10 … 15 Sekunden) nichts anläuft, so ist der Verbidnungs-
    weg oder der gewählte Telex-Anschluß gestört. Drücken Sie am Fern-
    schaltgerät die Schlußtaste (ST) und versuchen Sie nach einiger Zeit
    die Verbindung erneut herzustellen.
    Läuft der Motor des Fernschreibers wieder nicht an, dann betätigen Sie
    bitte nicht die Schlußtaste. Lassen Sie die Verbindung bestehen und
    benachrichtigen Sie von einem zweiten Fernschreiber fernschriftlich
    oder falls nicht vorhanden fernmündlich Ihre zuständige Telex-Störungs-
    annahmestelle. Die Telex-Rufnummer der Störungsannahmestellen kön-
    nen Sie den Vorbemerkungen zu Ihrem Telex-Verzeichnis entnehmen
    (Teil I, Pkt. 4. Rufnummern der Hilfs- und Sonderdienste).
    Für die fernmündliche Benachrichtigung Ihrer Störungsannahmestelle
    ist die Fernsprech-Rufnummer Ihrem Fernsprech-Verzeichnis zu ent-
    nehmen.
    In jedem Fall überprüfen Sie vor der Benachrichtigung der Telex-
    Störungsannahmestelle, ob die Anschlußstecker Ihres Telex-Anschlusses
    fest in den Anschlußdosen sitzen und ob die Netzspannung vorhanden
    ist.

    Störungen bei bestehender Verbindung

    Zeigen sich während des Nachrichtenaustausches Unregelmäßigkeiten
    in einer von Ihnen durch Selbstwahl hergestellten Telex-Verbindung
    oder empfangen Sie eine Fernschreibnachricht mit völlig oder teilweise
    entstelltem Text, so ist die Übermittlung zu unterbrechen und die
    Gegenstelle durch Senden des Kode-Ausdrucks mut von der festge-
    stellten Unregelmäßigkeit zu unterrichten.
    Drücken Sie nicht die Schlußtaste am Fernschaltgerät, sondern lassen
    Sie die Verbindung bestehen, dadurch wird das Auffinden der Störungs-
    ursache erleichtert.
    Benachrichtigen Sie Ihre Telex-Störungsannahmestelle. Das gleiche Ver-
    fahren ist anzuwenden, wenn wiederholt Falschverbindungen herge-
    stellt werden oder wenn der Namengebertext des gerufenen Telex-An-
    schlusses entstellt empfangen wird.

    Papier,- Farbband- und sonstige Störungen am Fernschreiber

    Bei Papier- und Farbbandstörungen, die Sie selbst beheben können,
    bzw. vor dem Einlegen einer neuen Papierrolle oder eines neuen Farb-
    bandes, ziehen Sie zu Ihrem persönlichen Schutz den Starkstromstecker
    des Fernschreibers, und erst danach wird die Unregelmäßigkeit be-
    seitigt.
    Wenn Sie die Unregelmäßigkeit nicht beseitigen können, sowie bei
    allen sonstigen Störungen am Fernschreiber, sind der Starkstrom- und
    Anschlußstecker zu ziehen und die Störungsannahmestelle davon sofort
    zu unterrichten. Sonst gilt der Telex-Anschluß für die Zeit, da die
    Stecker gezogen sind, als gestört und wird gesperrt.

    Übermitteln eines Prüftextes

    Wenn Sie sich vergewissern wollen, ob eine Telex-Verbindung in Ord-
    nung ist und die Fernschreiber einwandfrei arbeiten, können Sie einen
    Prüftext übermitteln. Benutzen Sie dazu einen der folgenden Prüftexte,
    in denen alle Buchstaben des lateinischen Alphabets und die Ziffern
    von 0 bis 9 enthalten sind:
    kaufen sie jede woche vier gute bequeme pelze x y
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 0
    voyez le brick geant que j′examine pres du wharf
    1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 oder
    the quick brwon fox jumps over lazy dog
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 0
    Zum Prüfen Ihres eigenen Fernschreibers können Sie den Zentralprüf-
    sender anrufen (Telex-Rufnummer 96).
    Sie bekommen von dort die Kaufenschleife einmal unverzerrt, sowie
    mit 10%, 20% und 30% Verzerrung übermittelt.
    Ihr Fernschreiber ist richtig eingestellt, wenn Sie den Prüftext mit
    30% Verzerrung noch einwandfrei empfangen.


12. Rundschreibverbindungen

    Rundschreibverbindungen können nur zwischen Telex-Teilnehmer der
    Deutschen Demokratischen Republik hergestellt werden. Da der Aufbau
    von Rundschreibverbindungen das Telex-Netz stark belastet, sollen
    Rundschreibverbindungen in der Hauptverkehrszeit von 8.00 bis 16.00
    Uhr möglichst nicht angemeldet werden. Wir empfehlen Ihnen, das
    Anmelden von Rundschreibverbindungen in die gebühren ermäßigte Zeit
    zu verlegen (nähere Angaben über die Gebühren sowie die Rufnum-
    mern enthalten die Vorbemerkungen zum Telex-Verzeichnis).
    Für wiederholt benötigte Rundschreibverbindungen mit dem gleichen
    Empfängerkreis können mit der Telex-Vermittlungsstelle besondere
    Anrufschlüssel vereinbart werden.

    Anmelden von Rundschreibverbindungen

    Nachdem Sie die Rufnummer des Rundschreibplatzes gewählt haben,
    müssen Sie so lange warten, bis Ihr Fernschreiber den vom Rund-
    schreibplatz aus gesendeten Namengebertext diese Platzes empfangen
    hat. Nach der Meldung des Rundschreibplatzes geben Sie
    - die gewünschten Telex-Rufnummern und
    - den eigenen Namengebertext an.

    Beispiel:

    svp rs 11 2003, 11 2364, 11 2438, 51 264,
          58 274 für 11 2457 oglh dd
    Wenn die gewünschte Rundschreibverbindung nicht sofort hergestellt
    werden kann, wird Ihre Anmeldung bestätigt und Ihnen mitgeteilt,
    daß Sie nach dem herstellen der Rundschreibverbindung wieder an-
    gewählt werden.

    Herstellen der Rundschreibverbindungen

    Die Rundschreibverbindung wird von der Bedienkraft des Rund-
    schreibplatzes hergestellt. Sind ein oder mehrere der gewünschten Telex-
    Anschlüssen besetzt, so wird die Rundschreibverbindung mit den erreich-
    ten Telex-Anschlüssen hergestellt. Die Gebührenberechnung beginnt
    mit dem herstellen der Rundschreibverbindung.
    Telex-Anschlüsse, die für Rundschreibverbindungen nicht zur Verfügung
    stehen, werden dem anmeldenden Telex-Teilnehmer mit geteilt. Wün-
    schen Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Rundschreibverbindung mit
    den nicht erreichten Telex-Anschlüssen, so ist die Rundschreibverbin-
    dung erneut anzumelden.

    Empfangen und Bestätigen von Rundschreiben

    Die an die Rundschreibverbindung angeschlossenen Telex-Teilnehmer
    können während des Empfanges eines Rundschreibens die Sendung we-
    derunterbrechen, noch selbst eine Nachricht übermitteln. Wünschen Sie
    für das von Ihnen gesendete Rundschreiben eine Empfangsbestätigung,
    so fordern Sie am Schluß der Rundschreibsendung die Teilnehmer dazu
    auf. Die Bestätigung des richtigen Empfangs des Rundschreibens ist
    Angelegenheit der einzelnen, an die Rundschreibverbindung angeschlos-
    senen Telex-Teilnehmer. Nachdem der übermittelnde Telex-Teilnehmer
    das Schlußzeichen gegeben hat und die Rundschreibverbindung getrennt
    ist, rufen Sie den Absender des Rundschreibens an und übermitteln
    die gewünschte Empfangsbestätigung bzw. fordern eine Wiederholung
    oder Berichtigung einzelner Teile des Rundschreibens an.

    Abkürzungen im Telex-Rundschreibverkehr

    cfm anm  ich bestätige Ihre Anmeldung
    mom rs   Ankündigung einer Rundschreibverbindung beim
             verlangten Telex-Teilnehmer
    rs … *)  Aufforderung zum Herstellen einer Rundschreib-
             verbindung beim Rundschreibplatz
    rs df ga sind mit verlangten Teilnehmern verbunden, Sie
             können übermitteln - Mitteilung an den Anmelder
             über Bereitstellung der Verbindungen
    der … *) Mitteilung an den Anmelder über gestörte
    occ … *) oder besetzte Telex-Anschlüsse
    np  … *) der Verlangte ist nicht oder mehr Telex-
             Teilnehmer
*) Hinter diesen Abkürzungen sind die Telex-Nummern und die Namengeber der Telex-Teilnehmer
 angegeben.


13. Aufgabe der Telegramme bei der zuständigen
    Telex-Telegramm-Aufnahme

    Über Ihren telex-Anschluß können Sie Telegramme bei der zuständigen
    Telex-Telegrammaufnahme aufgeben. Die Rufnummern der Telex-Tele-
    grammaufnahmen sind in den Vorbemerkungen zum Telex-Verzeichnis
    angegeben. Die Verbindungen mit der zuständigen Telex-Telegramm-
    aufnahme sind gebührenfrei. Für Ihre aufgegebenes Telegramm erhalten
    Sie von der Deutschen Post einen Lastschriftzettel mit der nächsten
    Fernmelderechnung.
    Nach dem herstellen der Verbindung mit der zuständigen Telex-Tele-
    grammaufnahme und dem Auslösen des Namegebertextes geben Sie
    bitte Ihre Telegramme in nachstehender Form auf:

    Beispiel:

    92 c tel gera                   Namengebertext der Telex-Telgrammaufnahme
    588622 czje dd                  Namengebertext des anrufenden Telex-Anschlusses
    tel nr 125                      Telegrammnummer des Teilnehmers
    -                               Zeilenvorschub (WR und Zl-Taste betätigen)
    -                               Zeilenvorschub (Zl-Taste)
    69 jena tlx 5. 10.              Postleitzahl / Aufgabeort und Datum
                                    10 x die Buchstabentaste betätigen
    kunstglas                       Empfänger
    strandstr. 7                    Straße und Hausnummer
    6305/gehren                     Postleitzeit und Bestimmungsort
    -                               Zeilenvorschub (WR- und Zl-Taste)
    -                               Zeilenvorschub (Zl-Taste)
    erwarten lieferung der
    exponate unbedingt am           Text des Telegramms
    23. 11. 68
    zeisswerke, mueller abtlltr. +  Unterschrift (am beginn der neuen Zeile)
                                    10 x Buchstabentaste betätigen
    92 c tel gera                   Namengebertext der Telex-Telegrammaufnahme auslösen
    588622 czje dd                  Namengebertext des anrufenden telex-Teilnehmers
    sent …                          Datum und Uhrzeit der Aufgabe des Telegramms
                                    durch den Teilnehmer (diese Angaben zu übermitteln,
                                    bleibt Ihnen überlassen)
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -                               10 x WR und Zl-Taste betätigen

    Die Beachtung dieser vorgeschriebenen Form bei der Aufgabe der Tele-
    gramme über Telex sichert eine schnelle Bearbeitung Ihrer Telegramme
    in der Telegrafenstelle. Wir empfehlen Ihnen, als Unterschrift nicht
    nur den Namengebertext zu verwenden, sondern die Betriebsbezeich-
    nung möglichst genau zu wählen. Sie sparen dem Empfänger zeit-
    raubende Rückfragen.
    Beim Berichtigen von Fehlern ist unbedingt darauf zu achten, daß die
    unter 5. angegebene Form eingehalten wird.

    Andere Formen der Berichtigung sind unzulässig!
    Zum Zeichen für das Ende der Telegrammübermittlung ist zweimal das
    Schlußkreuz (++) zu geben.
    Die Telex-Telegrammaufnahme erteilt im allgemeinen keine Empfangs-
    bestätigungen.


14. Zustellen von Telegrammen über Telex-Anschlüsse

    Telegramme werden dem Empfänger von den Telegrafenstellen der
    Deutschen Post über Telex-Anschluß zugestellt (zugeschrieben), wenn
    - der Absender des Telegramms in der Anschrift die Telex-Rufnummer
      des Empfängers angegeben hat oder
    - bei der Annahme von Telegrammen mit Voll- bzw. Kurzanschrift
      festgestellt wird, daß der Empfänger Telex-Teilnehmer ist und das
      Telegramm über den Telex-Anschluß zugestellt werden kann.
    Die Zuschrift eines Telegramms über den Telex-Anschluß gilt als voll-
    wertige Zustellung. Ein nachträgliches Zustellen des Telegramms mit
    der Briefpost erfolgt nicht.
    Der einwandfreie Abdruck Ihres Namengebertextes auf dem Fern-
    schreiber der Telegrafenstelle gilt im allgemeinen als Bestätigung für
    den Empfang.
    Nur nach der Übermittlung von bestimmten Telegrammarten werden
    Sie zur Empfangsbestätigung, die den Buchstaben r, die Laufnummer
    des Telegramms und die Uhrzeit enthalten muß, aufgefordert.
    Wir empfehlen Ihnen, die von der Telegrafenstelle gegebenenfalls
    falsch übermittelten und durch Irrungen (xxxxx) gekennzeichneten Teile
    in Ihrem empfangenen Telegramm zu streichen. Fernschriftliche Rück-
    fragen zu empfangen Telegrammen sind, unabhängig von der Sende-
    Telegrafenstelle, die Ihnen das Telegramm übermittelt hat, stes nur
    an die für Ihren Bezirk zuständige Telex-Telegrammaufnahme zu
    richten.
    Bei jeder Rückfrage sind die Namengebertexte Ihres Telex-Anschlusses
    und der übermittelnden Telegrafenstelle sowie dei Laufnummer des
    Betreffenden Telegramms zur eindeutigen Kennzeichnung anzugeben.
    Darüber hinaus können Rückfragen fernmündlich bei der für Sie zu-
    ständigen Fernsprech-Telegramm-Aufnahme gestellt werden.


15. Gebührenpflichtige Dienstvermerke

    Bei der Aufgabe von Telegrammen können Sie durch gebührenpflichtige
    Dienstvermerke eine bestimmte Telegrammart oder eine zusätzliche
    Leistung festlegen. Die wichtigsten gebührenpflichtigen Dienstvermerke
    werden nachfolgend aufgeführt. Sie haben folgende Bedeutung:

Gebührenpflichtiger
DienstvermerkBedeutung
= d =Dringendes Telegramm
= urgent =Dringendes Telegramm im Auslandsdienst
= rp … =Antwort … (Betrag) vorausbezahlt
= tc =Telegramm mit Vergleichung. Besonders bei Tele-
grammen mit schwierigen Text zu empfehlen, da
das Telegramm nach der Übermittlung vollständig
wiederholt wird.
= fs =Telegramm mit Nachsendungsantrag. Das Tele-
gramm wird bei Abwesenheit des Empfängers nach-
gesandt.
= lx … =Telegramm auf Schmuckblatt. Sie können die Art
des Schmuckblattes durch den zusatz einer Ziffer
bestimmen. Muster der Telegramm-Schmuckblätter
finden Sie in Ihrem Fernsprechverzeichnis.
= lt =Brieftelegramm

    Weitere Auskünfte, insbesondere über die Gebühren und die gültigen
    Schmuckblatt-Telegramme, erteilt Ihnen Ihr zuständiges Postamt oder
    die Telex-Telegramm-Aufnahme.

VD lwd. (I/10/9) - 280 - Ag 114/176/69                           II/1351/69

Gesetzblatt der DDR Telex-Dienst / Telexordnung

GBl 1959
Tag                     Inhalt                                              Seite
3. 4. 59  Anordnung über den Telexdienst - Telexordnung -                   451
3. 4. 59  Anordnung über postfremde Drahtfernmeldeananlagen                 456
3. 4. 59  Anordnung über den Schutz der Fernmeldelinien der Deutschen Post  462
Gesetzblatt Teil I Nr. 28 - Ausgabetag: 12. Mai 1959

                    Anordnung
               über den Telexdienst.
                 - Telexordnung -

                 Vom 3. April 1959

Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April
1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I
S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leitern der
zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung
folgendes angeordnet:

               A b s c h n i t t  I

                      Telexnetz

                        § 1

        Aufgabe und Aufbau des Telexnetzes

(1) Das Telexnetz der Deutschen Post ist ein Schnell-
nachrichtennetz, das den Benutzern jederzeit gestattet,
Nachrichten unmittelbar mit Fernschreiber untereinander
auszutauschen.

(2) Das Telexnetz wird gebildet aus den Vermittlungs-
einrichtungen (Telexämter), den Telexanschlüssen und
den Telexleitungen. Zu jedem Telexamt gehört ein An-
schlußbereich.

(3) Die Gestaltung des Telexnetzes wird durch die
Deutsche Post festgelegt.

(4) Die Deutsche Post gewährleistet den ununter-
brochenen Telexverkehr im Telexnetz. Sie ist berech-
tigt, den Telexverkehr vorübergehend einzustellen oder
einzuschränken, wenn die Sicherheit des Staates oder
wichtige volkswirtschaftliche Gründe es erfordern.

                        § 2

                 Telexanschlüsse

(1) Der Telexanschluß umfaßt die technischen Einrich-
tungen der Anrufeinheit im Telexamt, die Anschluß-
leitung und die Fernschreibeinrichtungen bei dem Teil-
nehmer.

(2) Telexanschlüsse werden von der Deutschen Post
eingerichtet, instand gehalten, geändert (verlegt, aus-
gewechselt,umgewandelt) und abgebrochen. Die Fern-
schreibeinrichtungen werden von der Deutschen Post
auf Kosten des Teilnehmers beschafft. Von Teilnehmern
beschaffte Einrichtungen müssen von der Deutschen
Post zugelassen sein. Die Deutsche Post kann Fern-
schreibeinrichtungen mietweise überlassen.

(3) Jeder Telexanschluß erhält eine Kurzbezeichnung
(Namengeber) von höchstens 15 Zeichen (einschließlich
der Abstände) zur Kennzeichnung des Teilnehmers
und des Anschlußortes. Der Wortlaut ist mit der Deut-
schen Post schriftlich zu vereinbaren.

(4) Telexanschlüsse, die an das Telexamt angeschlos-
sen sind, in dessen Anschlußbereich sie liegen, sind
Regelanschlüsse. Telexanschlüsse, die an ein Telexamt
eines anderen Anschlußbereiches angeschlossen sind,
sind Ausnahmeanschlüsse. Telexausnahmeanschlüsse werden
nur eingerichtet, wenn es volkswirtschaftlich dringend
erforderlich und mit vertretbarem technischem Aufwand
möglich ist (verkehrsökonomisches Erfordernis).

(5) An Telexregelanschlüsse können Telexnebenanschlüsse
angeschaltet werden.

                        § 3

             öffentliche Telexstellen

(1) öffentliche Telexstellen sind Telexanschlüsse, die
von der Deutschen Post eingerichtet und betrieben werden,
um der gesamten Bevölkerung die Benutzung des Telex-
netzes zu ermöglichen. Sie sind als öffentliche Telex-
steilen gekennzeichnet und nur für abgehenden Verkehr
zugelassen.

(2) Der Benutzer soll zu übermittelnde Nachrichten
schriftlich vorlegen. Er darf am Fernschreiber diktieren
oder selbst schreiben. Alle schriftlichen Unterlagen,
die die übermittelten Nachrichten betreffen, werden dem
Benutzer ausgehändigt.

(3) In öffentlichen Telexstellen dürfen auch Fern-
schreiben an mehrere Teilnehmer gleichzeitig (§ 15
Ziff. 1) abgesetzt werden.

(4) Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Telexstellen (Schreib- und Zusatzgebühr) sind bar zu
entrichten.

(5) Der Benutzer einer öffentlichen Telexstelle erhält
auf Wunsch gebührenfrei eine Empfangsbescheinigung für
die von ihm entrichtete Gebühr.

(6) Bei öffentlichen Telexstellen können keine Tele-
gramme aufgegeben oder empfangen werden.

               A b s c h n i t t  II

               Teilnehmerverhältnis

                        § 4

Inhalt und Begründung des Teilnehmer Verhältnisses

(1) Das Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der
Deutschen Post und dem Teilnehmer bestehende Rechts-
verhältnis, das die Benutzung seiner Fernschreibein-
richtungen regelt.

(2) Das Teilnehmerverhältnis kann auch für eine be-
fristete Zeit begründet werden (Zeitanschluß), jedoch
nicht für einen längeren Zeitraum als 6 Monate.

(3) Teilnehmer ist jeder Inhaber eines Telexanschlus-
ses. Das Teilnehmerverhältnis umfaßt auch die zu dem
Telexanschluß gehörenden Telexnebenanschlüsse. Per-
sonen, denen ein Teilnehmer die Benutzung seiner
Telexanschlüsse oder Telexnebenanschlüsse gestattet
(§ 5 Abs. 2 Ziff. 1), sind nicht Teilnehmer.

(4) Bürger, juristische Personen und andere Ver-
einigungen können Teilnehmer werden. Neben den
Vereinigungen gilt als Teilnehmer auch, wer Träger
ihrer Rechte und Pflichten ist.

(5) Besteht das Teilnehmerverhältnis mit mehreren
Personen, so haften sie der Deutschen Post für alle
Verpflichtungen aus dem Teilnehmerverhältnis als Ge-
samtschuldner.

(6) Die Einrichtung von Telexanschlüssen ist bei der
zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen
zu beantragen. Das Teilnehmerverhältnis beginnt, wenn
dem Antragsteller die schriftliche Mitteilung der Deut-
schen Post zugeht, daß dem Antrag stattgegeben wurde.

                        § 5

         Allgemeine Rechte des Teilnehmers

(1) Der Teilnehmer hat das Recht zu verlangen,
 1. daß er über den Telexdienst beraten wird,
 2. daß ihm die von der Deutschen Post eingerichteten
    Fernschreibeinrichtungen in betriebsfähigem und
    ordnungsmäßigem Zustand übergeben werden,
 3. daß die Deutsche Post die Fernschreibeinrichtungen
    gemäß § 9 instand hält,
 4. daß er gebührenfrei in das .Amtliche Verzeichnis
    der Telexteilnehmer eingetragen wird (§ 16),
 5. daß ihm von der Deutschen Post der Zeitwert der
    seiner Obhut anvertrauten Einrichtungen (§ 8 Abs. 6)
    genannt wird,
 6. daß entrichtete Gebühren für Leistungen, die die
    Deutsche Post nicht ausgeführt hat, erstattet werden
    (§ 7 Abs. 9),
 7. daß ihm gemäß § 17 Schadenersatz gewährt wird.

(2) Der Teilnehmer darf
 1. seine Telexanschlüsse und Telexnebenanschlüsse
    anderen zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 3
    Satz 3),
 2. Nachrichten, die ihm über seinen Anschluß übermittelt
    werden und die für andere bestimmt sind,
    an diese weiterleiten.

(3) Der Teilnehmer darf seinen Anschluß in der ver-
kehrsschwachen Zeit zu Übungs- und Prüfzwecken benut-
zen. Er muß dies vorher fernschriftlich für die ge-
wünschte Zeit mit dem zuständigen Telexamt (Entstö-
rungsstelle) vereinbaren, wenn er kein Lokalzusatz-
gerät besitzt.

(4) Der Teilnehmer kann seine Telexkräfte gegen eine
festgesetzte Stundengebühr beim zuständigen Telexamt
ausbilden lassen, soweit es dort betrieblich möglich ist.

                        § 6

       Allgemeine Pflichten des Teilnehmers

(1) Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, daß seine
Fernschreibeinrichtungen ordnungsgemäß benutzt wer-
den und der Telexverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Der Teilnehmer hat insbesondere dafür zu sorgen,
  1. daß seine Telexanschlüsse nicht mißbräuchlich be-
     nutzt werden (z. B. Verstöße gegen gesetzliche
     Bestimmungen oder die Grundsätze der sozialis-
     tischen Moral, Störung oder Gefährdung der ord-
     nungsmäßigen Abwicklung des Telexdienstes),
  2. daß Störungen, Beschädigungen und Verlust seiner
     Fernschreibeinrichtungen dem Telexamt (Entstö-
     rungsstelle) unverzüglich angezeigt werden,
  3. daß Fernschreibeinrichtungen nicht eigenmächtig
     geändert und selbstbeschaffte Fernschreibeinrich-
     tungen nicht eigenmächtig angeschaltet werden,
  4. daß seine Fernschreibeinrichtungen nicht unzulässig
     durch andere elektrische Anlagen beeinflußt werden,
  5. daß die von ihm geschuldeten Gebühren ordnungsgemäß
     entrichtet werden (§ 7),
  6. daß die gemäß § 8 erforderlichen Maßnahmen ge-
     troffen werden,
  7. daß seine Telexanschlüsse nicht überlastet
     werden (§ 10),
  8. daß die Abfassung des Eintrages im Amtlichen
     Verzeichnis der Telexteilnehmer ein leichtes Auf-
     finden der Anschlußnummer ermöglicht (§ 16 Abs. 6),
  9. daß die ihm von der Deutschen Post vermieteten
     Fernschreibeinrichtungen nach Beendigung des
     Teilnehmerverhältnisses zurückgegeben werden,
 10. daß der Deutschen Post bei Schäden durch Ver-
     letzung von Teilnehmerpflichten Schadenersatz
     gewährt wird (§ 18).

(2) Der Teilnehmer hat den Empfang der betriebs-
fähig übergebenen Einrichtungen durch seine Unter-
schrift zu bestätigen.

(3) Der Telexanschluß muß als Teil des Schnellnach-
richtennetzes jederzeit betriebsbereit sein. Er darf
nur im Störungsfall durch Ziehen der Anschluß- und
Netzstecker außen Betrieb gesetzt werden. Das zustän-
dige Telexamt (Entstörungsstelle) ist davon in Kennt-
nis zu setzen. Zum Einlegen von Papier oder Farbband
ist kurzzeitiges Ausschalten gestattet. Der Empfang
soll auch in verkehrsschwachen Stunden, nach Betriebs-
schluß und nachts gewährleistet sein.

(4) Das erforderliche Schreibzubehör (z. B. Farbbänder,
Papier) muß vom Teilnehmer gestellt werden.

                        § 7

          Gebührenpflichten des Teilnehmers

(1) Der Teilnehmer ist Schuldner aller Gebühren, die
sich aus dem Teilnehmerverhältnis ergeben (§ 19).

(2) Die Pflicht zur Entrichtung regelmäßig wieder-
kehrender Gebühren für die Fernschreibeinrichtungen
(laufende Gebühren) beginnt bei Einrichtung mit Ab-
lauf des Tages der Übergabe, bei Änderung (Verlegen,
Auswechseln, Um wandeln) bestehender Fernschreibein-
richtungen mit dem 1. des folgenden Monats. Die
laufenden Gebühren werden bis zum Ende des Teil-
nehmerverhältnisses erhoben, mindestens aber in Höhe
einer Monatsgebühr.

(3) Laufende Gebühren und solche Gebühren, deren Höhe
sich vor der Leistung der Deutschen Post feststellen
läßt, sind für den Zeitraum, für den sie festgesetzt
sind, im voraus fällig. Einmalige Gebühren sowie Ge-
bühren, deren Höhe sich erst nach Ausführung der Leis-
tung der Deutschen Post feststellen läßt, sind fällig,
sobald die Leistung ausgeführt ist.

(4) Der Teilnehmer hat die ihm berechneten Gebühren
binnen einer Woche nach Absendung der Fernmelderech-
nung zu entrichten.

(5) Der Teilnehmer hat Rückstände, auch bei Stundung,
jährlich mit 4 % zu verzinsen. Für zu erstattende
Gebühren zahlt die Deutsche Post keine Zinsen.
Für Gebühren, die sie versehentlich nicht erhoben
hat und später nachfordert, werden für die Zeit bis
zur Nachforderung keine Zinsen erhoben.

(6) Zinsen für Gebührenrückstände werden von dem Tage
an berechnet, der auf den in der Fernmelderechnung
angegebenen letzten Zahltag folgt.

(7) Zinsen werden nicht berechnet, wenn der Gesamt-
betrag bei einer Gebührenschuld bis zu 100 DM inner-
halb 14 Tagen, bei einer Gebührenschuld von mehr als
100 DM innerhalb einer Woche nach dem letzten Zahl-
tag entrichtet wird.

(8) Die Gebührenpflicht des Teilnehmers ruht:
 1. für die Zeit, in der die Fernschreibeinrichtungen
    gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 nicht benutzt werden können;
 2. für die Zeit der Verzögerung, wenn bei einer Ver-
    legung von Fernschreibeinrichtungen die Wiederein-
    richtung an der neuen Stelle durch Verschulden der
    Deutschen Post um mehr als 14 Tage verzögert wird;
 3. für die Dauer der Unterbrechung, wenn Fernschreib-
    einrichtungen ohne Verschulden des Teilnehmers
    betriebsunfähig geworden sind und wenn die Unter-
    brechung, nachdem sie der Deutschen Post bekannt
    geworden ist, länger als 14 Tage gedauert hat.

(9) Dem Teilnehmer werden Gebühren erstattet, wenn er
glaubhaft macht, daß die Deutsche Post die Leistung
nicht ausgeführt hat, für die die Gebühr angerechnet
worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Deutsche Post
diese Feststellung trifft.

                        § 8

   Arbeiten an den Fernschreibeinrichtungen

(1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die für
Arbeiten an seinen Fernschreibeinrichtungen erforder-
lichen Zustimmungen Dritter (z. B. Recht auf Betreten
von Räumen) beschafft werden.

(2) Der Teilnehmer hat geeignete Räume für die Fern-
schreibeinrichtungen bereitzustellen. Erweisen sich
die Räume später als ungeeignet, so trägt der Teil-
nehmer die Kosten, die der Deutschen Post durch die
notwendigen Schutzmaßnahmen oder durch die verkürzte
Nutzungsdauer der Einrichtungen entstehen.

(3) Wenn infolge besonderer Wünsche des Teilnehmers
die Anschlußleitung abweichend von den Ausbauricht-
linien für das Telexnetz hergestellt wird, so hat
der Teilnehmer alle auftretenden Mehrkosten zu tragen.

(4) Den erforderlichen Starkstromanschluß hat der
Teilnehmer bereitzustellen.

(5) Vor Aufnahme der Arbeiten zum Einrichten, In-
standhalten, Ändern oder Abbrechen von Fernschreib-
einrichtungen hat der Teilnehmer der Deutschen Post
die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser
oder ähnlicher Anlagen genau zu bezeichnen. Ist der
Teilnehmer hierzu nicht imstande, haftet die Deutsche
Post nicht, wenn solche Anlagen bei der Einrichtung
von Fernschreibeinrichtungen beschädigt werden (§ 17).

(6) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die Fern-
schreibeinrichtungen vor Verlust und Beschädigung
bewahrt bleiben. Die Obhutspflicht des Teilnehmers
erstreckt sich auch auf Einrichtungen, die er anderen
zur Benutzung überlassen hat (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1).
Sie erstreckt sich nicht auf Leitungen, die sich nicht
in den Räumen des Teilnehmers oder der anderen befinden.

(7) Werden von der Deutschen Post in den Räumen des
Teilnehmers beim Einrichten, Instandhalten, Ändern
oder Abbrechen von Fernschreibeinrichtungen Ausbes-
serungen vorgenommen, so hat der Teilnehmer keinen
Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes.

(8) Nach Beendigung des Teilnehmerverhältnisses werden
von der Deutschen Post vermietete Fernschreibeinrich-
tungen durch die Deutsche Post und auf ihre Kosten aus
den Räumen des Teilnehmers entfernt. Leitungen bleiben
an Ort und Stelle, wenn nicht besondere Gründe dagegen
sprechen. Bei Zeitanschlüssen (§ 4 Abs. 2) trägt der
Teilnehmer die Abbruchkosten.

                        § 9

  Instandhaltung der Fernschreibeinrichtungen

(1) Die Einrichtungen des Telexnetzes einschließlich
der Fernschreibeinrichtungen bei den Teilnehmern wer-
den von der Deutschen Post instand gehalten. In Aus-
nahmefällen dürfen teilnehmereigene Fernschreibeinrich-
tungen durch Pflegekräfte des Teilnehmers instandge-
halten werden, die von der Deutschen Post besonders
zugelassen sein müssen. Eine Änderung der Gebühren
für den Telexanschluß (Grundgebühr) tritt hierdurch
nicht ein.

(2) Die Deutsche Post kann gegen Gebühren die Instand-
haltung teilnehmereigener Zusatzgeräte (z. B. Loch-
streifensender, Lochstreifenempfänger, Handlocher)
übernehmen.

(3) Für gestörte teilnehmereigene Fernschreibgeräte
kann die Deutsche Post gegen eine Tagesgebühr Ersatz-
geräte zur Verfügung stellen.

                        § 10

        Überlastung von Telexanschlüssen

(1) Stellt die Deutsche Post die Überlastung eines
Telexanschlusses fest, so hat der Teilnehmer innerhalb
einer ihm von der Deutschen Post gesetzten Frist Ab-
hilfe zu schaffen, insbesondere durch Beantragen wei-
terer Telexanschlüsse.

(2) Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht
nach, so kann die Deutsche Post auf seine Kosten Maß-
nahmen durchführen, die eine einwandfreie Abwicklung
des beim Teilnehmer ankommenden Telexverkehrs sicher-
stellen, auch wenn dabei der abgehende Telexverkehr
beeinträchtigt wird.

                        § 11

    Übertragung des Teilnehmerverhältnisses

(1) Auf Antrag kann mit Genehmigung der Deutschen Post
ein anderer in das Teilnehmerverhältnis eintreten
(Übertragung). Der Antrag ist vom Teilnehmer und dem
Übernehmenden gemeinsam schriftlich zu stellen.

(2) Die Genehmigung zur Übertragung wird nur erteilt,
wenn der Übernehmende der Nachfolger in Wohn- oder
Betriebsräumen des bisherigen Teilnehmers ist.

(3) Als Zeitpunkt einer Übertragung gilt der Tag, der
vom Teilnehmer und dem Übernehmenden angegeben wird.
Fehlt diese Angabe, so gilt als Zeitpunkt der Über-
tragung der Tag, an dem die Genehmigung erteilt wird.

(4) Für den bis zum Übertragungszeitpunkt entstehenden
Anspruch der Deutschen Post auf Entrichtung der Gebühren
(§ 7) oder auf Zahlung der Ersatzbeträge (§ 18) haftet
neben dem bisherigen Teilnehmer auch der neue Teil-
nehmer als Gesamtschuldner.

(5) Hat ein anderer den Telexanschluß eines Teilneh-
mers übernommen, ohne daß die Deutsche Post den Ein-
tritt in das Teilnehmerverhältnis genehmigt hat, so
haftet er neben dem Teilnehmer als Gesamtschuldner
für die Ansprüche der Deutschen Post auf Entrichtung
der Gebühren und auf Zahlung der Ersatzbeträge seit
der Übernahme.

                        § 12

Sonstige Änderungen in der Person oder im Namen
                 des Teilnehmers

(1) Tritt in der Person des Teilnehmers anders als
durch Übertragung eine Änderung ein (z. B. Wechsel
des Teilnehmers durch Erbgang oder andere Gesamtrechts-
nachfolge) oder ändert sich der Name des Teilnehmers,
so ist das der Deutschen Post innerhalb eines Monats
anzuzeigen.

(2) Die Änderung wird mit dem Tage wirksam, an dem
die Anzeige der Deutschen Post zugeht.

(3) Für den bis zum Eingangstag der Anzeige entstan-
denen Anspruch der Deutschen Post auf Entrichtung der
Gebühren oder auf Zahlung der Ersatzbeträge haftet
neben dem bisherigen Teilnehmer auch der neue Teil-
nehmer als Gesamtschuldner.

                        § 13

           Sperre von Telexanschlüssen

(1) Ist ein Teilnehmer mit dem Entrichten von Gebühren
im Rückstand oder verletzt er andere Bestimmungen
dieser Anordnung, so kann die Deutsche Post die
Telexanschlüsse sperren.

(2) Die Sperre beendet das Teilnehmerverhältnis nicht,
insbesondere befreit sie den Teilnehmer nicht von der
Pflicht zum Entrichten der Gebühren und nicht von
seiner Verantwortlichkeit.

                        § 14

       Kündigung des Teilnehmerverhältnisses

(1) Die Deutsche Post und der Teilnehmer können das
Teilnehmerverhältnis kündigen. Die Kündigung muß
schriftlich erfolgen.

(2) Die fristgemäße Kündigung ist zum Schluß eines
Kalendermonats zulässig. Sie muß dem anderen Teil
spätestens am letzten Werktag des vorhergehenden
Monats zugehen.

(3) Die Deutsche Post kann das Teilnehmerverhältnis
fristgemäß kündigen,
 1. wenn wichtige volkswirtschaftliche Gründe es
    erforderlich machen,
 2. wenn bei Telexausnahmeanschlüssen der Grund weg-
    fällt, der zu ihrer Einrichtung geführt hatte.

(4) Die Deutsche Post kann das Teilnehmerverhältnis
fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer die Bestim-
mungen dieser Anordnung grob verletzt (z. B. Miß-
brauch der Fernschreibeinrichtungen, Gebührenrück-
stände). Die laufenden Gebühren sind bis zum Schluß
des Monats zu entrichten, in dem die fristlose Kün-
digung dem Teilnehmer zugeht.

               A b s c h n i t t  III

Sonderdienste, Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer

                        § 15

                   Sonderdienste

Die von der Deutschen Post eingerichteten Sonder-
dienste führen auf Wunsch folgende Leistungen aus:
 1. Herstellen von Rundschreibverbindungen zum
    Absetzen von Fernschreiben an mehrere Teil-
    nehmer gleichzeitig, wobei es dem anmeldenden
    Teilnehmer überlassen bleibt, die Empfangs-
    bestätigung einzuholen,
 2. Aufnehmen und Zuschreiben (Zustellen) von
    Telegrammen durch Telexanschluß (Telegrafen-
    ordnung § 27 Abs. 8).

                        § 16
      Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer

(1) Die Deutsche Post gibt ein Amtliches Verzeichnis
der Telexteilnehmer mit Vorbemerkungen über die Ge-
staltung des Amtlichen Verzeichnisses und die Benut-
zung der Fernschreibeinrichtungen heraus.

(2) Hat der Teilnehmer einem anderen seinen Telexan-
schluß zur ständigen Benutzung überlassen, so kann
statt des Teilnehmers der andere eingetragen werden.

(3) Für jeden Telexanschluß sind bis zu drei aufein-
anderfolgende Druckzeilen gebührenfrei (Haupteintrag).
Mehrzeilen sind gebührenpflichtig.

(4) Der Telexanschluß wird im Teil II (Verzeichnis
der Telexteilnehmer) und im Teil III (Verzeichnis
der Namengeber) des Amtlichen Verzeichnisses der
Telexteilnehmer eingetragen.

(5) Der Teilnehmer kann gebührenpflichtige Neben-
einträge für sich selbst beantragen sowie für andere,
denen er Anschlüsse zur ständigen Benutzung überlas-
sen hat oder die seine Anschlüsse ständig mitbenutzen.

(6) Für die Fassung der Haupteinträge sollen die
Wünsche des Teilnehmers berücksichtigt werden. Die
Deutsche Post kann Fassungen ablehnen, die das Auf-
finden des Teilnehmers erschweren. Die Fassung ge-
bührenpflichtiger Nebeneinträge kann vom Teilnehmer
bestimmt werden. In Haupt- und Nebeneinträgen sind
Werbeangaben unzulässig.

(7) Für jeden Telexanschluß wird ein Amtliches Ver-
zeichnis der Telexteilnehmer gebührenfrei geliefert.
Außerdem werden Amtliche Verzeichnisse der Telexteil-
nehmer gegen Gebühren abgegeben.

(8) Die gebührenfrei überlassenen Amtlichen Verzeich-
nisse der Telexteilnehmer bleiben Eigentum der Deut-
schen Post. Bei Lieferung neuer Verzeichnisse sind die
der letzten Auflage zurückzugeben.

                  A b s c h n i t t  IV

          Haftung, Gebühren, Inkrafttreten

                        § 17

             Haftung der Deutschen Post

Die Deutsche Post haftet dem Teilnehmer oder an-
deren Benutzer von Fernschreibeinrichtungen:

 1. für Schäden, die durch Arbeiten beim Einrichten,
    Instandhalten, Ändern oder Abbrechen einer Fern-
    schreibeinrichtung von der Deutschen Post schuld-
    haft verursacht werden, es sei denn, daß die
    Schäden durch Nichtangabe verdeckt geführter
    Leitungen (§ 8 Abs. 5) entstanden sind,

 2. für Personen- und Sachschäden, die durch einen
    Mangel ihrer Fernschreibeinrichtungen von der
    Deutschen Post schuldhaft verursacht worden sind.

                        § 18

  Haftung des Teilnehmers oder sonstigen Benutzers

(1) Der Teilnehmer haftet für alle Schäden, die der
Deutschen Post durch Verletzung von Teilnehmer-
pflichten entstehen. Die Ersatzpflicht entfällt,
wenn der Teilnehmer jede nach den Umständen des
Falles gebotene Sorgfalt aufgewendet hat.

(2) Wenn der Teilnehmer Einrichtungen der Deutschen
Post anderen überläßt (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1), so hat
er ein Verschulden des anderen in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden.

(3) Abs. 1 gilt für den Benutzer entsprechend.

                        § 19

                      Gebühren

Die Gebühren sind in der Anlage festgelegt.

                        § 20

                   Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft.

Berlin, den 3. April 1959

     Der Minister für Post- und Fernmeldewesen

                 B u r m e i s t e r

                      Anlage
zu vorstehender Telexordnung

           Gebühren für den Telexdienst
Nr.        Gegenstand                                       DM

I. Telexanschlüsse

1 Monatliche Grundgebühr für jeden
  Telexanschluß.............................                70,-
   Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung
   für die Bereithaltung der technischen
   Einrichtungen der Anrufeinheit beim Telex-
   amt und der Anschlußleitung sowie für die
   Instandhaltung des Fernschreibers und des
   Fernschaltgerätes.

2 Monatliche Grundgebühr für jeden
  Nebenanschluß ............................                 35,-
   Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung
   für die Instandhaltung des Fernschreibers
   und des Fernschaltgerätes.
  Zuschlag zur Grundgebühr bei Telexausnahmean-
  schlüssen bei einer Entfernung (Luftlinie)
  zwischen dem Telexamt, an das der Telexan-
  schluß angeschlossen ist, und dem Fernschrei-
  ber des Teilnehmers

3 bis zu 50 km .............................                 500,-

4 für jeden weiteren oder angefangenen
  Kilometer ................................                  10,-

II. Leitungsgebühren

1 Für Nebenanschlußleitungen je 100 m
  Luftlinie, gemessen von Fernschreiber
  zu Fernschreiber..........................                  0,75

2 für das zweite Adern paar bei vier-
  drähtigen Anschaltungen ..................          wie Nr. 1

III. Einrichtungs- und Änderungsgebühren

1 Für das Einrichten und Ändern von Fern-
  schreibeinrichtungen werden Gebühren nach
  der Preisanordnung Nr. 848 vom 2. Dezember
  1957 - Anordnung über die Preise für
  Schwachstrom-Montageleistungen - (Sonderdruck
  Nr. P 184 des Gesetzblattes) erhoben. Sie
  werden berechnet für das Herstellen oder
  Verlegen der Teilnehmerleitungen sowie für
  das Aufstellen, Prüfen und Anschalten der
  Apparate. Die Einrichtungs- und Änderungs-
  gebühren setzen sich aus den Kosten für
  Arbeiten (Einrichtung und Abbruch), Fahrten
  (einschließlich Transport) und Material
  zusammen.

2 Für das Einrichten und Abbrechen von Zeit-
  anschlüssen werden Gebühren nach Nr. 1
  berechnet. Dazu kommen der Abbruch von
  Linien und Leitungen sowie die Schalt-
  arbeiten in den Telexämtern. Von dem
  Gesamtbetrag wird der Wert der wiederver-
  wendbaren Materialien abgesetzt.

3 Für den Abbruch gekündigter Telexanschlüsse
  werden - ausgenommen bei Zeitanschlüssen
  - keine Gebühren erhoben.

  IV. Schreibgebühren

1 Für jede Minute einer Verbindung zwischen
  Teilnehmern, die an ein Telexamt desselben
  Bezirkes angeschlossen sind                               0,10

2 Für jede Minute einer Verbindung zwischen
  Teilnehmern, die an Telexämter verschie-
  dener Bezirke angeschlossen sind                          0,60

  Zu Nr. 1 und 2:
  Die Schreibgebühren werden stets dem an-
  rufenden Teilnehmer in Rechnung gestellt.

3 Zusatzgebühr für die Benutzung einer
  öffentlichen Telexstelle je Fernschreiben
  oder Rundschreiben                                        0,75

  V. Rundschreibgebühren

Rundschreiben innerhalb des Bezirkes              in der Zeit von
                                                  7 - 19 Uhr 19 - 7 Uhr

1 Schaltgebühr je angeschalteten
Teilnehmer .......................................0,40       0,40

2 Schreibgebühr je angeschalteten
Teilnehmer je Minute ..                           0,10       0,03

Rundschreiben innerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik

3 Schaltgebühr je angeschalteten
  Teilnehmer des eigenen Bezirkes ............... wie Nr. 1

4 Schaltgebühr je angeschalteten
  Teilnehmer eines anderen Bezirkes.............. 1,-       1,-

5 Schreibgebühr je angeschalteten
Teilnehmer des eigenen Bezirkes ..................wie Nr. 2

6 Schreibgebühr für den ersten angeschal-
  teten Teilnehmer eines anderen Bezirkes ....... 0,60      0,15

7 Schreibgebühr je weiteren angeschlossenen
  Teilnehmer eines anderen Bezirkes ............. 0,10      0,03

  Die Schaltgebühren ermäßigen sich, wenn
  für wiederholt benötigte Rundschreibver-
  bindungen mit denselben Teilnehmern mit
  der Deutschen Post ein Anrufschlüssel
  besonders vereinbart wird, auf

8 Schaltgebühr nach Nr. 1.                    ... 0,30      0,30
9 Schaltgebühr nach Nr. 4.                    ... 0,75      0,75

  Zu Nr. 1 bis 9:
  Die Rundschreibgebühren werden stets
  dem anmeldenden Teilnehmer in Rechnung
  gestellt. Die Höchstzahl der anzuschal-
  tenden Teilnehmer beträgt 25.

  VI Amtliches Verzeichnis
    der Telexteilnehmer

1 Gebührenpflichtige Nebeneinträge
  je Auflage .................................    4,-
2 Gebührenpflichtiges Amtliches
  Verzeichnis der Telexteilnehmer  .............. je nach Seitenzahl
3 Ersatzgebühr für nicht zurückgegebene
  Amtliche Verzeichnisse der Telexteil-
  nehmer ein Viertel der Abgabegebühr
  für ein neues Amtliches Verzeichnis
  der Telexteilnehmer

  VII. Besondere Leistungen

 1 Gebühr für die Ausbildung der Telexkräfte
   des Teilnehmers je Stunde                      ...       0,60

   Monatliche Gebühren
 2 Blattschreiber ohne Fernschaltgerät            ...       50,-
 3 Streifenschreiber ohne Fernschaltgerät         ...       30,-
 4 Fernschaltgerät ........................................ 4,50
 5 Fernschreibanschlußkasten .................... 3,-
 6 Lochstreifensender ..................................... 15,-
 7 Lochstreifenempfänger ........................ 10,-
 8 Handlocher mit Zählvorrichtung ............... 25,-
 9 Spannungsregler .............................. 15,-
10 Zwischenumschalter ........................... 11,70
11 Standgehäuse ................................. 10,-
12 entzerrender Übertrager ...................... 15,-
13 Klebevorrichtung........................................ 0,15
14 Instandhaltungsgebühren................................. wie III Nr. 1

   Tägliche Gebühren für Ersatzgeräte
15 Blattschreiber ............................... 5,-
16 Streifenschreiber ............................ 3,-
17 Lochstreifensender ..................................... 1.50
18 Lochstreifenempfänger ........................ 1,-
19 Handlocher mit Zählvorrichtung.......................... 2,50
20 Fernschaltgerät ........................................ 0,45
   Zu Nr. 14 bis 19:
   Dazu kommen noch die Gebühren für den Auf-
   und Abbau sowie für den Transport der
   Geräte wie die Einrichtungs- und Änderungs-
   gebühren nach Abschnitt III Nr. 1.

   Nachforschungen
   Für Nachforschungen, wenn durch das
   Ermittlungsergebnis Unregelmäßigkeiten beim
   Teilnehmer festgestellt werden,
21 bis zu einer Stunde..................................... 1,50
22 darüber hinaus für jede angefangene
   Viertelstunde .................................. ....... 0,40

                         Anordnung
            über postfremde Drahtfernmeldeanlagen.

                      Vom 3. April 1959

Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959
über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365)
wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen
zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes
angeordnet:

                A b s c h n i t t  I

         Postfremde Drahtfernmeldeanlagen

                        § 1

                     Grundsatz

(1) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen sind solche Draht-
fernmeldeanlagen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 3. April 1959 entweder genehmigungsfrei sind (§ 15)
oder die auf Grund einer im Einzelfall erteilten Geneh-
migung (§ 10) oder einer Vereinbarung (§ 5) nicht von
der Deutschen Post betrieben werden. Sie sind für die
innerbetriebliche Nachrichtenübermittlung bestimmt.

(2) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen bestehen aus
wenigstens 2 Endstellen (Betriebsstellen für Fern-
sprechen, Fernschreiben, Fernmessen, Fernwirken) und
einer sie verbindenden Leitung oder aus mindestens
einer Vermittlungseinrichtung mit den angeschlossenen
Endstellen, den Verbindungsleitungen zwischen den
Vermittlungseinrichtungen sowie aus besonderen Zu-
satzeinrichtungen.

(3) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen können betrieben
werden als:

1. postfremde Drahtfernmeldeanlagen I ohne Verbindung
   mit den öffentlichen Fernmeldenetzen,
2. postfremde Drahtfernmeldeanlagen II - vereinigte
   Drahtfernmeldeanlagen - in Verbindung mit den
   öffentlichen Fernmeldenetzen unter besonderen
   Bedingungen.

(4) Die Betriebsstellen und Vermittlungseinrichtungen
können sich im gleichen Ortsnetz oder in verschiedenen
Ortsnetzen befinden.

                        § 2

                  Zuständigkeit

Für das Erteilen von Genehmigungen sind zuständig.

1. der Minister für Post- und Fernmeldewesen für
Anlagen, die die Grenzen der Deutschen Demokratischen
Republik überschreiten, sowie für innerstaatliche
Anlagen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken,

2. die Leiter der Bezirksdirektionen für Post- und
Fernmeldewesen oder die von ihnen beauftragten
Dienststellen für alle übrigen Anlagen.

                        § 3

                    Genehmigung

(1) Auf Antrag wird eine Genehmigung zum Errichten
und Betreiben einer postfremden Drahtfernmeldeanlage
erteilt. Die Genehmigung erfolgt in Form einer
Urkunde gemäß Anlage L

(2) Die Genehmigung wird unter den Bedingungen der
Anlagen zu dieser Anordnung erteilt.

(3) Die Genehmigung muß vorliegen, bevor die post-
fremde Drahtfernmeldeanlage errichtet oder betrieben
wird.

(4) Anträgen auf Genehmigung einer postfremden Draht-
fernmeldeanlage sind je 2 Ausfertigungen der Beschrei-
bung der geplanten Anlage sowie des Übersichtsplanes
über ihre Einrichtungen und ihre Schaltungen beizu-
fügen. Auf Verlangen der Deutschen Post sind weitere
Unterlagen zu überlassen.

(5) Auf Antrag kann die Deutsche Post Genehmigungen
übertragen.

                        § 4

              Verwaltung der Kabel

Kabel für postfremde Drahtfernmeldeanlagen, die post-
eigene Kabel unmittelbar im Leitungszug miteinander
verbinden, sind in das Anlagevermögen der Deutschen
Post zu überführen und von ihr zu verwalten.

                        § 5

           Änderungen und Erweiterungen

(1) Änderungen und Erweiterungen einer genehmigten
postfremden Drahtfernmeldeanlage bedürfen der vor-
herigen schriftlichen Zustimmung der Deutschen Post.

(2) Die Zustimmung der Deutschen Post gemäß Abs. 1
ist nicht erforderlich, wenn bei Änderungen und Er-
weiterungen weder Fernmeldeanlagen der Deutschen
Post gekreuzt noch fremde Grundstücke, öffentliche
Verkehrswege oder öffentliche Gewässer und deren
Ufer benutzt werden. Der Inhaber der Genehmigung
hat jedoch solche Änderungen und Erweiterungen in-
nerhalb von 4 Wochen der Deutschen Post mitzuteilen.

(3) Anträgen gemäß Abs. 1 und Mitteilungen gemäß
Abs. 2 sind Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4 beizufügen.

                        § 6

    Verbindung mit anderen Fernmeldeanlagen

(1) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen dürfen nur in
Ausnahmefällen
1. mit anderen postfremden Fernmeldeanlagen,
2. mit den öffentlichen Fernmeldenetzen
verbunden werden (postfremde Drahtfernmeldeanla-
gen II  - vereinigte Drahtfernmeldeanlagen -).

(2) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen dürfen mit
Landfunkanlagen desselben Inhabers verbunden werden.

(3) Verbindungen gemäß Absätzen 1 und 2 bedürfen der
Genehmigung durch den Minister für Post- und Fern-
meldewesen. Genehmigungen werden auf Antrag erteilt.
Die Genehmigungen erfolgen unter den Bedingungen gemäß
Anlage 2 schriftlich.

(4) Anträgen gemäß Abs. 3 sind je 2 Ausfertigungen der
Beschreibungen der geplanten Verbindungen sowie des
Übersichtsplanes und der Schaltungen beizufügen. Auf
Verlangen der Deutschen Post sind weitere Unterlagen
zu überlassen.

                        § 7

  Kontrolle von postfremden Drahtfernmeldeanlagen

Die Deutsche Post kann entsprechend §§ 44 und 45 des
Gesetzes vom 3. April 1959 genehmigungspflichtige post-
fremde Drahtfernmeldeanlagen daraufhin kontrollieren,
ob sie den Bestimmungen dieser Anordnung und den Be-
dingungen der Genehmigung entsprechen.

                        § 8

       Vorübergehende Betriebseinstellung

Bei Verstößen gegen diese Anordnung oder gegen die
Bedingungen der Genehmigung muß auf Verlangen der
Deutschen Post der Betrieb einer postfremden Draht-
fernmeldeanlage bis zur Herstellung eines ordnungs-
mäßigen Zustandes eingestellt werden, auch wenn die
Genehmigung nicht oder nicht sofort widerrufen wird.

                        § 9

            Erlöschen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung erlischt,
1. wenn der Inhaber auf sie verzichtet,
2. wenn sie widerrufen wird.

(2) Verzicht und Widerruf müssen schriftlich erklärt
werden.

(3) Erlischt die Genehmigung, so sind die Weisungen
der Deutschen Post über das Außerbetrieb setzen und
Beseitigen der Einrichtungen der postfremden Draht-
fernmeldeanlage zu befolgen. Die Genehmigungsurkunde
ist der Dienststelle zurückzugeben, die die Geneh-
migung erteilt hat.

                A b s c h n i t t  II

       Besondere Leistungen der Deutschen Post
       für postfremde Drahtfernmeldeanlagen

                        § 10

Herstellen, Ändern und Abbrechen von Fernmeldelinien

(1) Die Deutsche Post kann auf Antrag für postfremde
Drahtfernmeldeanlagen ganz oder teilweise Fernmelde-
linien (Freileitungen und Kabel) herstellen, deren
Rechtsträger oder Eigentümer der Inhaber der post-
fremden Drahtfernmeldeanlage wird, soweit nicht § 4
eine andere Regelung vorsieht.

(2) Die Deutsche Post kann auf Antrag das Ändern und
den Abbruch von Freileitungen sowie das Verlegen und
Aufnehmen von Kabeln übernehmen.

(3) Wird ein Antrag auf Herstellen oder Ändern von
Leitungen einer postfremden Drahtfernmeldeanlage nach
seiner Bestätigung zurückgezogen, so hat der Antrag-
steller die bereits entstandenen Kosten und die Kosten
zur Beseitigung eingeleiteter Maßnahmen zu erstatten.

                        § 11

           Instandhalten von Leitungen

(1) Die Deutsche Post kann auf Antrag Leitungen post-
fremder Drahtfernmeldeanlagen instand halten.

(2) Zum Instandhalten gehört auch das Eingrenzen und
Beseitigen von Störungen.

                        § 12

  Unterbringen von Leitungen in posteigenen Linien

(1) Auf Antrag übernimmt es die Deutsche Post in Aus-
nahmefällen in posteigenen Fernmeldelinien (Freilei-
tungen und Kabelkanälen) Leitungen einer postfremden
Drahtfernmeldeanlage unterzubringen, deren Rechts-
träger oder Eigentümer der Inhaber der postfremden
Drahtfernmeldeanlage bleibt, soweit nicht § 4 eine
andere Regelung vorsieht.

(2) In posteigenen Fernmeldelinien untergebrachte
Leitungen postfremder Drahtfernmeldeanlagen werden
nur von der Deutschen Post instand gehalten, geändert
oder abgebrochen. Ausnahmen kann der Minister für
Post- und Fernmeldewesen zulassen.

(3) In posteigenen Fernmeldelinien unterzubringende
Leitungen postfremder Drahtfernmeldeanlagen müssen
den technischen Vorschriften der Deutschen Post entsprechen.

(4) Sind Teile einer postfremden Drahtfernmelde-
anlage in posteigenen Fernmeldelinien untergebracht,
so hat der Inhaber der Anlage auf seine Kosten alle
Schutzmaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um
Schäden für die posteigenen Fernmeldelinien abzuwen-
den. Diese Pflichten beziehen sich auch auf die Teile
der postfremden Drahtfernmeldeanlage, die sich außer-
halb der posteigenen Fernmeldelinien befinden.

(5) Werden vom Inhaber der postfremden Drahtfern-
meldeanlage die Pflichten gemäß Absätzen 3 und 4
nicht erfüllt, oder lassen sich ausreichende Schutz-
maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht treffen, so kann die
Deutsche Post diese Leitungen abschalten oder besei-
tigen. Sie kann statt dessen Schutzmaßnahmen an ihren
eigenen Fernmeldelinien treffen. Der Inhaber der post-
fremden Drahtfernmeldeanlage hat der Deutschen Post
die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

                        § 13

       Bauvorschriften der Deutschen Post

Für die Leistungen gemäß §§ 10 bis 12 gelten die
Anordnungen und Vorschriften der Deutschen Post.

                        § 14

           Ersatzpflichten und Haftung

(1) Der Inhaber der postfremden Drahtfernmeldeanlage
hat in den Fällen der §§ 10 und 12 der Deutschen Post
den Schaden zu ersetzen, der verursacht ist durch:

1. Fehler derjenigen Teile der postfremden Drahtfern-
   meldeanlage, die nicht von der Deutschen Post her-
   gestellt, geändert oder instand gehalten werden,

2. nicht ordnungsgemäße Benutzung der Anlage.

(2) Die Deutsche Post haftet dem Inhaber der post-
fremden Drahtfernmeldeanlage in den Fällen der §§ 10
bis 12 nach den Bestimmungen des Zivilrechts, soweit
nicht das Gesetz vom 3. April 1959 etwas anderes
vorschreibt.

(3) Darüber hinaus haftet die Deutsche Post nicht
bei Störungen und Unterbrechungen der Leitungen, die
sie hergestellt oder geändert hat oder instand hält.

                        § 15

Kündigung besonderer Leistungen der Deutschen Post

(1) Von den Vertragspartnern kann mit einmonatiger
Frist gekündigt werden:

1. das Instandhalten von Leitungen einer postfremden
Drahtfernmeldeanlage,

2. das Unterbringen von Leitungen einer postfremden
Drahtfernmeldeanlage in posteigenen Fernmeldelinien.

(2) Die Kündigungen sind nur schriftlich und für
den Schluß eines Kalendermonats zulässig. Sie müssen
spätestens am letzten Werktag des Vormonats dem
anderen Vertragspartner zugegangen sein.

(3) Die Deutsche Post kann aus wichtigen volkswirt-
schaftlichen Gründen und aus Gründen der staatlichen
Sicherheit auch fristlos kündigen.

                 A b s c h n i t t  III

         Überlassung posteigener Stromwege

                        § 16

                    Allgemeines

(1) Die Deutsche Post kann auf Antrag posteigene
Stromwege für postfremde Drahtfernmeldeanlagen über-
lassen.

(2) Der posteigene Stromweg endet an einer Trenn-
stelle der postfremden Drahtfernmeldeanlage. Die
Deutsche Post verbindet selbst den posteigenen Strom-
weg mit dieser Trennstelle.

                        § 17

                     Benutzung

(1) Posteigene Stromwege dürfen nur nach den Bestim-
mungen der Anlage 3 benutzt werden.

(2) Posteigene Stromwege dürfen nur für die Zwecke
benutzt werden, für die sie die Deutsche Post über-
lassen hat.

(3) Die Mehrfachausnutzung posteigener Stromwege
ist genehmigungspflichtig und unterliegt den Bestim-
mungen der Anlage 4.

(4) Anträgen auf Genehmigung zur Mehrfachausnutzung
posteigener Stromwege sind je 2 Ausfertigungen der
Beschreibung der geplanten Anlagen zur Mehrfachaus-
nutzung sowie des Übersichtsplanes über ihre Einrich-
tungen und ihre Schaltungen beizufügen.
Auf Verlangen der Deutschen Post sind weitere Unter-
lagen zu überlassen.

(5) Der Antragsteller darf die Benutzung der Strom-
wege Dritten ohne Genehmigung der Deutschen Post
weder entgeltlich noch unentgeltlich gestatten.

                        § 18

                Befristete Überlassung

(1) Die Deutsche Post kann auf Antrag für besondere
Anlässe von vorübergehender Dauer posteigene Strom-
wege für eine vereinbarte Zeit überlassen.

(2) Bei einer Überlassung bis zu 3 Tagen (kurz-
zeitige Überlassung) gelten die Gebühren für
kurzzeitige Überlassung.

(3) Bei einer Überlassung von mehr als 3 bis zu 30
Tagen Dauer werden die Gebühren für einen vollen
Monat erhoben, vom Tage der Überlassung des Strom-
weges an gerechnet.

(4) Für das Schalten kurzzeitig überlassener Strom-
wege wird eine besondere Schaltgebühr (Grundgebühr)
erhoben.

                        § 19

          Kündigung posteigener Stromwege

Für Kündigungen gelten die Bestimmungen des § 15
entsprechend.

                        § 20

         Haftung für posteigene Stromwege

Die Haftung der Deutschen Post für posteigene Strom-
wege sowie die Haftung des Antragstellers und Benutzers
richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
3. April 1959.

                 A b s c h n i t t  IV

               Gebühren und Verjährung

                        § 21

                      Gebühren

(1) Die Gebühren sind in den Gebührenvorschriften
für postfremde Drahtfernmeldeanlagen (Anlage 5)
festgelegt.

(2) Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

(3) Für die Entrichtung der Gebühren und die Ver-
jährung gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom
3. April 1959 und die Zahlungsbedingungen der Fern-
sprechordnung vom 3. April 1959 (GBl. I S. 421).

                 A b s c h n i t t  V

          Übergangs- und Schlußbestimmungen

                        § 22

                Übergangsbestimmungen

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erteilten
Genehmigungen bleiben bis zum 31. Dezember 1960 in
Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen für alle An-
lagen neue Anträge auf Genehmigung unter Beifügung
der erforderlichen Unterlagen (§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 4
und § 17 Abs. 4) gestellt werden. Diese Genehmigungen
werden gebührenfrei erteilt.

(2) Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung vorhan-
denen Kabel gemäß § 4 sind bis zum 31. Dezember 1960
in das Anlagevermögen der Deutschen Post zu überführen.

                        § 23

                  Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft.

           Berlin, den 3. April 1959

   Der Minister für Post- und Fernmeldewesen

              B u r m e i s t e r

                  Anlage 1

zu vorstehender Anordnung

               Deutsche Post
         Genehmigung Nr...................
     für postfremde Drahtfernmeldeanlagen

Für das Errichten und Betreiben der postfremden
Drahtfernmeldeanlage des ........................
wird nach § 10 des Gesetzes vom 3. April 1959 über
das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) die Ge-
nehmigung erteilt. Für die Einrichtung und den Be-
trieb der postfremden Drahtfernmeldeanlage gelten
die Anordnung über postfremde Drahtfernmeldeanlagen
und die beigefügten Bedingungen.

.......................den.................19....
(Dienstsiegel)             ......................

    Bedingungen zur Genehmigung Nr.............

1. Die postfremde Drahtfernmeldeanlage muß den vor-
gelegten Unterlagen und den technischen Auflagen der
Deutschen Post entsprechen. Die Abnahme wird nach
Aufwand berechnet.

2. Die postfremde Drahtfernmeldeanlage darf den Aus-
bau, die Änderung und den Betrieb der Fernmeldeanlagen
der Deutschen Post sowie den Rundfunk nicht unzulässig
beeinflussen oder behindern.

3. Einrichtungen der postfremden Drahtfernmeldean-
lage müssen von der Deutschen Post zugelassen sein,
wenn sie mit den öffentlichen Fernmeldenetzen ver-
bunden oder zu ihrem Betrieb posteigene Stromwege
benutzt werden. Die Zulassung wird nach Aufwand be-
rechnet.

4. Die Einrichtungen und der Betrieb der postfremden
Drahtfernmeldeanlage müssen den VDE-Vorschriften
entsprechen.

5. Bei Kreuzungen und Näherungen der postfremden
Drahtfernmeldeanlage mit Fernmeldeanlagen der Deut-
schen Post muß die postfremde Drahtfernmeldeanlage
den Vorschriften der Deutschen Post entsprechen.

6. Liegen Teile der postfremden Drahtfernmeldeanlage
im Gefahrenbereich von Starkstromanlagen, so müssen
sie bei Kreuzungen und Näherungen mit Fernmeldean-
lagen der Deutschen Post wie eine gleichartige Fern-
meldeanlage der Deutschen Post geschützt sein, um
unzulässige Beeinflussungen von diesen fernzuhalten.

7. Änderungen und Erweiterungen der genehmigten post-
fremden Drahtfernmeldeanlage bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Deutschen Post. Die
Zustimmung der Deutschen Post ist nicht erforderlich,
wenn bei Änderungen und Erweiterungen weder Fernmelde-
anlagen der Deutschen Post gekreuzt noch fremde Grund-
stücke, öffentliche Verkehrswege oder öffentliche
Gewässer und deren Ufer benutzt werden. Solche Än-
derungen und Erweiterungen sind jedoch binnen 4
Wochen der Deutschen Post mitzuteilen.

8. Die postfremde Drahtfernmeldeanlage darf nur nach
schriftlicher Genehmigung durch den Minister für Post-
und Fernmeldewesen mit anderen postfremden Fernmelde-
anlagen und/oder mit den öffentlichen Fernmeldenetzen
verbunden werden.

9. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Abbruchar-
beiten an der postfremden Drahtfernmeldeanlage, die
in der Nähe von Fernmeldeanlagen der Deutschen Post
vorgenommen werden sollen, sind vorher bei der Deut-
schen Post anzumelden. Sie dürfen erst nach Zustim-
mung der Deutschen Post begonnen werden. Die Deutsche
Post ist berechtigt, zum Schutz ihrer Fernmeldean-
lagen diese Arbeiten beaufsichtigen zu lassen; die
Kosten der Aufsicht, berechnet nach den Aufwendungen
der Deutschen Post, hat der Genehmigungsinhaber zu
erstatten.

10. Die postfremde Drahtfernmeldeanlage darf nur zur
Übermittlung eigener Nachrichten des Inhabers der
Genehmigung benutzt werden. Die Benutzung für andere
Zwecke, insbesondere die entgeltliche oder unentgelt-
liche Inanspruchnahme durch oder für Dritte, ist un-
zulässig.

11. Die Beauftragten der Deutschen Post haben das
Recht, die postfremde Drahtfernmeldeanlage und ihren
Betrieb auf das Einhalten der Bedingungen dieser
Genehmigung zu kontrollieren und zu diesem Zweck die
Grundstücke und Räume, in denen sich die Anlage oder
Teile derselben befinden, zu betreten.

12. Nach Erlöschen der Genehmigung hat der Genehmi-
gungsinhaber die Genehmigungsurkunde an die Dienst-
stelle der Deutschen Post zurückzusenden, die die
Genehmigung erteilt hat. Die Weisungen der Deutschen
Post über das Außerbetrieb setzen und Beseitigen
der Einrichtungen der Anlage sind zu befolgen.

13. Besondere Auflagen:
Anlagen:
(Beschreibungen und Pläne)
1.
2.
                                    Anlage 2
                          zu vorstehender Anordnung

Bedingungen für die Verbindung postfremder Draht-
fernmeldeanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen (§ 6)

1. Die Verbindung zwischen zwei postfremden Draht-
fernmeldeanlagen wird nur genehmigt, wenn verkehrs-
ökonomische Gründe es erforderlich machen.

2. Querverbindungen zwischen postfremden Drahtfern-
meldeanlagen und Nebenstellenanlagen des öffent-
lichen Fernsprechnetzes sind Stromwege.

3. Die Vereinigung einer postfremden Drahtfernmelde-
anlage mit einer Nebenstellenanlage des öffentlichen
Fernsprechnetzes desselben Inhabers ist in Ausnahme-
fällen zulässig (postfremde Drahtfernmeldeanlage II -
 vereinigte Drahtfernmeldeanlage - ).
Der amtsberechtigte Teil einer solchen vereinigten
Drahtfernmeldeanlage unterliegt den Bedingungen der
Fernsprechordnung. Das Zusammenschalten von Amts-
leitungen mit Leitungen, die Einrichtungen postfrem-
der Drahtfernmeldeanlagen in verschiedenen Ortsnetz-
bereichen verbinden, muß technisch verhindert sein.

4. Wird eine postfremde Drahtfernmeldeanlage mit einer
Landfunkanlage verbunden, muß die Verbindung zwischen
Landfunkanlage und den öffentlichen Fernmeldenetzen
technisch verhindert sein.

Anlage 3

zu vorstehender Anordnung

           Bestimmungen über die Benutzung
              posteigener Stromwege

1. In Stromwegen, die nach §§ 16 ff. der Anordnung
überlassen sind, darf die Stromstärke bei Gleich-
strom 80 mA und bei Wechselstrom 60 mA effektiv
nicht übersteigen.

2. Die höchste erdfreie Betriebsspannung darf bei
Gleichstrom nicht größer als 100 V und bei Wechsel-
strom nicht größer als 100 V effektiv sein.
Stromwege, die zwischen verschiedenen Ortsnetzen
verlaufen, müssen erdfrei betrieben werden.

3. Die höchste Betriebsspannung gegen Erde darf bei
Gleichstrom 65 V und bei Wechselstrom 65 V effektiv
betragen.

4. Tonfrequente Wechselströme dürfen den absoluten
Spannungspegel Null (0,775 V) am Anfang posteigener
Stromwege nicht überschreiten.

5. Die Schaltpunkte an den Übergangsstellen zwischen
posteigenen Stromwegen und Einrichtungen der post-
fremden Drahtfernmeldeanlage müssen im Frequenzbe-
reich von 0,3 bis 3,6 kHz erdsymmetrisch sein. Die
Symmetrie muß mindestens 5 Neper betragen.

6. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses darf ein
am Eingang der Empfangseinrichtung der postfremden
Drahtfernmeldeanlage liegendes Gespräch vom Volumen
minus 7,5 Neper auch während der Übertragungspausen
in der zur postfremden Drahtfernmeldeanlage gehören-
den Abhöreinrichtung (Aufnahmeeinrichtung) nicht
verständlich sein.

Anlage 4

zu vorstehender Anordnung

Bestimmungen über die Mehrfachausnutzung posteigener
Stromwege (§ 17)

1. Die Mehrfachausnutzung posteigener Stromwege ist
nur innerhalb des für diese Stromwege gültigen Über-
tragungsbereiches (Frequenzbereich) zulässig.
Allgemein gilt der Frequenzbereich von 300 bis 3400
Hz, wenn er nicht durch die technischen Eigenschaf-
ten des Stromweges eingeschränkt ist.

2. Für den Betrieb von Einrichtungen zur Mehrfach-
ausnutzung gelten die Bedingungen der Anlage 1.

3. Die Bestimmungen über die Benutzung posteigener
Stromwege (Anlage 3) sind bei Mehrfachausnutzung
so einzuhalten, daß beim gleichzeitigen Betrieb aller
Einrichtungen die angegebenen Grenzwerte nicht über-
schritten werden.

4. Die Genehmigung zur Mehrfachausnutzung ist für
jeden einzelnen Stromweg gebührenpflichtig (Anlage
5 Teil I). Für die Mehrfachausnutzung von gemieteten
posteigenen Stromwegen werden keine Gebühren erhoben.

Anlage 5

zu vorstehender Anordnung

             Gebührenvorschriften
      für postfremde Drahtfernmeldeanlagen

            I. Genehmigungsgebühren
               (§§ 3, 6 und 17)

                 Vorbemerkungen
1. Für das Ausstellen der Genehmigungen erhebt die
Deutsche Post Gebühren. Die Kosten für das Prüfen der
Unterlagen (Zulassung) und gegebenenfalls für erfor-
derliche Abnahme der Einrichtungen berechnet die
Deutsche Post nach ihren tatsächlichen Aufwendungen.

2. Genehmigungen werden erteilt für:

a) postfremde Drahtfernmeldeanlagen, die aus zwei
oder mehr Betriebsstellen (Sprech-, Schreib-, Meß-
oder Wirkstellen) mit den dazugehörenden Verbindungs-
leitungen bestehen (§ 3 Abs. 1),

b) die Verbindung einer postfremden Drahtfernmelde-
anlage mit einer postfremden Drahtfernmeldeanlage
eines anderen Inhabers (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1),

c) die Verbindung postfremder Drahtfernmeldeanlagen
mit den öffentlichen Fernmeldenetzen (§ 6 Abs. 1
Ziff. 2),

d) die Mehrfachausnutzung von posteigenen Stromwegen
zwischen 2 Betriebsstellen oder Vermittlungseinrich-
tungen postfremder Drahtfernmeldeanlagen (§ 17 Abs. 3),

e) die Verbindung einer postfremden Drahtfernmelde-
anlage mit einer Landfunkanlage desselben Inhabers
(§ 6 Abs. 2).

3. Zustimmungen zu Erweiterungen und Änderungen sind
gebührenfrei.

                 Gebührenübersicht

Jede Genehmigung nach Vorbemerkungen 2a bis 2e  10,- DM

                II. Leistungsgebühren
                   (§§ 10 bis 12)

                   Vorbemerkungen

1. Aufwendungen sind Kosten, die der Deutschen Post
für Arbeiten, Fahrten, Transporte und Material ent-
stehen. Sie werden nach den geltenden Vorschriften
berechnet.

2. Die Längen werden nach dem wirklichen Verlauf der
Leitungen berechnet. Bei der Berechnung laufender
Gebühren wird die Länge auf volle 100 m nach oben
gerundet.

                 Gebührenübersicht (II)
                                                      Gebühren
Nr.       Gegenstand                              einmalig monatlich
                                                    DM       DM
Herstellen, Ändern, Abbrechen
von Fernmeldelinien (§ 10)
1 Herstellen, Ändern, Abbrechen                   in Höhe
  von Fernmeldelinien (Freileitungen              der Auf-  ---
  und Kabel)                                     wendungen

Instandhalten von Leitungen (§ 11)

2 Instandhalten von Freileitungen                 in Höhe
und Kabeln sowie Eingrenzen und                   der Auf-  ---
Beseitigen von Störungen an diesen               wendungen

Unterbringen von Leitungen in post-
eigenen Linien (§ 12)

3 Herstellen, Ändern und Abbrechen                in Höhe
von Leitungen an posteigenen Gestängen            der Auf-  ---
oder in posteigenen Kabelkanalzügen              wendungen

Bereitstellen von Gestängen zur
Unterbringung oberirdischer Leitungen,
einschließlich des laufenden
Instandhaltens je km
4 Einzelleitung                                   ---       1,90
5 Doppelleitung                                   ---       3,80

Bereitstellen von Gestängen zur
Unterbringung von Luftkabeln,
einschließlich der laufenden
Instandhaltung je km
6 Luftkabel bis zu 10 Doppeladern                 ---       8,-
7 Zuschlag für je 5 weitere                       ---       0,75
  Doppeladern

Bereitstellen von Kabelkanalzügen
einschließlich der laufenden
Instandhaltung je km
8 bei alleiniger Benutzung einer Öffnung          ---       33,-
9 bei Mitbenutzung einer bereits
  belegten Öffnung                                ---       20,-
10 Jedes Störungseingrenzen,                      in Höhe
außergewöhnliches Instandsetzen                   der Auf-  ---
der untergebrachten Leitungen und das            wendungen
Beseitigen von Störungen in ihnen

                       III. Stromweggebühren
                          (§§ 16 bis 18)

                          Vorbemerkungen

1. Die Stromwege werden für die Benutzung von End-
punkt zu Endpunkt zur Verfügung gestellt. Die Lei-
tungsführung und die Leitungsart bestimmt die Deut-
sche Post.

2. Ein Stromweg, dessen Endpunkte in verschiedenen
Ortsnetzen liegen, setzt sich aus dem Stromweg von
Ortsnetz zu Ortsnetz und aus den Ortsleitungen an
beiden Enden zusammen. Jede Strecke wird in der Länge
für sich gemessen und berechnet.

3. Die Längen werden in der Luftlinie gemessen. Für
einen Stromweg von Ortsnetz zu Ortsnetz wird die Ent-
fernung zugrunde gelegt, die zwischen den für die
Gesprächsgebührenberechnung im öffentlichen Fern-
sprechnetz maßgebenden Punkten besteht. Die Ent-
fernung bis zu 25 km wird in der Kartenebene
gemessen, die weiteren Entfernungen werden nach dem
Gebührenfeldverfahren ermittelt. Beträgt die in der
Kartenebene gemessene Entfernung mehr als 25 km,
nach dem Gebührenfeldverfahren jedoch weniger, so
ist die gemessene Entfernung maßgebend. In Orts-
netzen mit mehr als 10 000 Hauptanschlüssen gilt
die Vorschrift 5 zum Teil VII B Ziffern 1 bis 12
der Fernsprechgebührenvorschriften (FGV).

4. Für die Gebührenberechnung werden die Längen auf
volle 100 m nach oben gerundet.

5. Die Höchstdämpfung eines Stromweges von Endpunkt
zu Endpunkt einschließlich der Ortsleitungen wird
auf 3,3 Neper bei 800 Hz festgesetzt.

6. Für Vierdrahtleitungen, die auf besonderen Wunsch
geschaltet werden, wird die doppelte Gebühr erhoben.

7. Werden überlassene Stromwege vom Benutzer zusammen-
geschaltet, so wird keine Gewähr für die ausreichende
Sprechverständigung über die ganze Strecke übernommen.
Soweit es im Einzelfall möglich ist, können von der
Deutschen Post auf Antrag die zur Verbesserung der
Sprechverständigung nötigen Maßnahmen ausgeführt
werden. Hierfür ist eine Zusatzgebühr zu entrichten.

8. Werden Stromwege für eine Dauer bis zu 3 Tagen
überlassen, gelten die Gebühren und Bestimmungen für
kurzzeitige Überlassung (§ 18). Die für das An- und
Abschalten erforderliche Zeit wird nicht berechnet.
Entzerrungsarbeiten und Überwachungen sind gebühren-
pflichtig.

9. Bei Unbenutzbarkeit überlassener Stromwege wird
für jeden Zeitraum von 24 Stunden 1/30 der monat-
lichen Gebühr auf Antrag erstattet. Für die ersten
24 Stunden der Unbenutzbarkeit werden keine Gebühren
erstattet. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an
dem die für das Ortsnetz zuständige Entstörungs-
stelle der Deutschen Post von der Unbenutzbarkeit
der Stromwege benachrichtigt ist.

           Gebührenübersicht (III)

   Stromwege
   (außer für Rundfunkzwecke)
1 Stromwege innerhalb eines Ortsnetzes je km                7,50
  Für eine Einzelader wird dieselbe Gebühr
  erhoben.

2 Stromwege zwischen Ortsnetzen auf Entfernungen
  bis zu 75 km Luftlinie je km                              9,-

3 Stromwege zwischen Ortsnetzen auf Entfernungen
  von mehr als 75 km Luftlinie je km                        4,-

4 Einfügen von Verstärkern zur Verbesserung der
  Sprechverständigung beim Zusammenschalten von
  überlassenen Stromwegen durch den Benutzer,
  für jeden Verstärker                            ---       60,-

5 Jede Störungseingrenzung in Stromwegen          10,-      ---
  Dieser Betrag wird nicht erhoben, wenn
  die Störung in den Anlagen der Deutschen
  Post festgestellt wird.

6 Einrichtungs- und Änderungsgebühren             nach Fern-
                                                  sprech-
                                                  gebühren-
                                                  Vorschriften
                                                  VI

Rundfunkstromwege

7 Rundfunkübertragungsleitungen, besonders
  bespult, je km                                  ---       16,-

8 Alle übrigen Rundfunkübertragungs-
  leitungen sowie Rundfunkmeldeleitungen je km    ---       wie bei Nr-
                                                            1 bis 5
9 Einrichtungs- und Änderungsgebühren             nach Fern-
                                                  sprech-
                                                  gebühren-
                                                  Vorschriften
                                                  VI

       Kurzzeitige Überlassung von Stromwegen
                           (§ 18)

   Stromwege
   (außer Rundfunkzwecke)
   innerhalb eines Ortsnetzes

10 Grundgebühr                                    8,-       ---

11 Überlassungsgebühr (unabhängig von der
   Stromweglänge)                                 ---       4,-

   zwischen Ortsnetzen

12 Grundgebühr                                    8,-

13 Überlassungsgebühr                             ---       Gebühr
                                                            eines gewöhnl.
                                                            Ferngespr.
                                                            von 3 Std.
                                                            Dauer zwischen
                                                            beiden
                                                            Ortsnetzen

   Rundfunkstromwege
   innerhalb eines Ortsnetzes

14 Grundgebühr                                    25,-      ---
   Bei wiederholter Benutzung desselben
   Stromweges innerhalb von 30 Tagen wird
   die Grundgebühr nur einmal erhoben

15 Überlassungsgebühr                             ---       4,-
   Rundfunkstromwege, für die kein beson-
   derer Aufwand erforderlich ist (ohne
   Entzerrungsarbeiten)

16 Grundgebühr                                    8,-       ---

17 Überlassungsgebühr (unabhängig von der
   Stromweglänge)                                 ---       4,-

   zwischen Ortsnetzen

18 Grundgebühr                                    25,-      ---
   Bei wiederholter Benutzung desselben
   Stromweges innerhalb von 30 Tagen wird
   die Grundgebühr nur einmalig erhoben.

19 Überlassungsgebühr                             ---        Gebühr
                                                            eines gewöhnl.
                                                            Ferngespr.
                                                            von 3 Std.
                                                            Dauer zwischen
                                                            beiden
                                                            Ortsnetzen

20 Gebühr für Entzerren und Überwachen            in Höhe   ---
                                                  der Auf-
                                                  wendungen

21 Einrichtungs- und Änderungsgebühren            nach Fern-
                                                  sprech-
                                                  gebühren-
                                                  vorschriften
                                                     VI

                    Anordnung
       über den Schutz der Fernmeldelinien
               der Deutschen Post

               Vom 3. April 1959

Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über
das Post- und Fern melde wesen (GBl. I S. 365) wird im
Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen
Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet:

                        § 1

                    Allgemeines

(1) Fernmeldelinien sind Verbindungen zwischen fern-
meldetechnischen Einrichtungen, durch die Nachrichten
mittels elektrischer Energie längs Leitungen übermit-
telt werden.

(2) Für Fernmeldelinien werden der Erdkörper, die
Gewässer und der Luftraum benutzt.

                        § 2

          Unterirdische Fernmeldelinien

(1) Die unterirdischen Fernmeldelinien sind in Stra-
ßen, Wegen oder Grundstücken nebst Zubehör unterge-
bracht. Die Kabel sind dabei in Kabelkanäle (Röhren-
kabel) eingezogen oder frei in die Erde (Erdkabel)
gelegt.

(2) Unterirdische Fernmeldelinien bestehen aus Ka-
beln, Kabelabdeckungen, Kabelkanälen, Kabelschächten
sowie den Kabelverzweigungs- und Kabelabschlußein-
richtungen.

(3) Erdkabel werden 40 bis 120 cm tief verlegt. Sie
sind überwiegend in Ortschaften, in denen mit Auf-
grabungen gerechnet wird, mit Schutzhauben aus Ton,
mit Ziegelsteinen oder anderen Abdeckmitteln bedeckt.
Kabelkanäle haben im allgemeinen eine Deckung von
mindestens 35 cm im Fußweg und von mindestens 60 cm
in der Fahrbahn. Abweichungen in der Tiefenlage der
Kabel und Kabelkanäle sind möglich.

(4) Die Lage der unterirdischen Fernmeldelinien kann
durch Merksteine gekennzeichnet sein. Die Merksteine
stehen meist nicht auf den unterirdischen Fernmelde-
linien, sondern bis zu mehreren Metern seitlich ent-
fernt. Sie dienen zum Einmessen der Kabellage und
tragen die Aufschrift T, DP, P, F, RP, TV
oder K und teilweise außerdem eine Zahl. Die Lage
und der Zustand der Merksteine dürfen nur von der
Deutschen Post verändert werden.

                        § 3

   Schutz der unterirdischen Fernmeldelinien

(1) Bei Erd- oder Sprengarbeiten jeder Art ist auf
unterirdische Fernmeldelinien zu achten. Das gilt ins-
besondere für Aufgrabungen, Aufschüttungen, Pflaste-
rungen, Bohrungen, das Aufstellen von Masten und
Stangen, Eintreiben von Pfählen, Bohrern und Dornen,
Sprengen von Baumwurzeln, Gestein, Mauerwerk usw.,
für das Reinigen von Gräben und Wasserdurchlässen
sowie für den Einsatz von Baggern, Pflügen, Planier-
raupen, Bodenmeißeln und mechanischen Aufreißgeräten.

(2) Vor der Aufnahme von Erd- oder Sprengarbeiten
hat sich der verantwortliche Bauausführende bei der
nächstgelegenen Fernmeldedienststelle der Deutschen
Post über das Vorhandensein und über die Lage der im
vorgesehenen Bauabschnitt eventuell untergebrachten
Fernmeldelinien genau zu unterrichten.

(3) Bei Arbeiten in der Nähe der unterirdischen Kabel
dürfen spitze und scharfe Werkzeuge nicht bis zu deren
Verlegungstiefe verwendet werden, sie dürfen sich dem
Kabel höchstens bis auf 20 cm nähern. Für die weiteren
Arbeiten sind stumpfe Werkzeuge, wie Breithacke, Spa-
ten und Schaufel, zu verwenden und vorsichtig zu hand-
haben.

(4) Innerhalb eines seitlichen Abstandes von 50 cm
von unterirdischen Fernmeldelinien dürfen Schnur-
pfähle, Bohrer, Dorne und ähnliche Gegenstände nur
mit einem festangebrachten Teller oder Querriegel
benutzt werden, durch die das Eindringen in das Erd-
reich entsprechend der Tiefenlage des Kabels begrenzt
wird.

(5) Jedes Freilegen oder Beschädigen eines unter-
irdischen Kabels ist der nächstgelegenen Dienst-
stelle der Deutschen Post unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wurde ein unterirdisches Kabel unbeabsichtigt
freigelegt, so sind die Arbeiten an dieser Stelle
sofort einzustellen, bis das zuständige Fernmelde-
amt über den Fortgang der Arbeiten entschieden hat.

                        § 4

                 See- und Flußkabel

(1) See- und Flußkabel werden auf hoher See und in
Küstengewässern, in Flüssen, Kanälen, Häfen und Bin-
nenseen verlegt. Sie liegen auf dem Grund und sind
an besonders gefährdeten Stellen unter Sohle verlegt.
(2) Der Kabelweg wird in Ufernähe, soweit es möglich
ist, durch Schilder oder Baken am Ufer bzw. durch
Tonnen oder Bojen auf dem Wasser kenntlich gemacht.

(3) Die zur Bezeichnung des Kabelweges dienenden
Merkmale dürfen in ihrer Lage und in ihrem Zustand
nur mit Zustimmung der Deutschen Post verändert
werden. Wahrnehmungen über eine Zerstörung, Beschä-
digung, Verschleppung oder einen Abgang solcher
Zeichen sind der nächstgelegenen Dienststelle der
Deutschen Post unverzüglich mitzuteilen.

                        § 5

          Schutz der See- und Flußkabel

(1) In einer Entfernung bis zu 100 m auf beiden
Seiten eines markierten See- oder Flußkabelweges
darf weder geankert noch gestakt werden. Es dürfen
keine Pfähle oder Pricken eingetrieben noch Anker
oder Grundnetze geschleppt werden.

(2) Fischereigeräte, wie Scherbretter und Netzbäume,
müssen so eingerichtet sein, daß bei ihrer Benutzung
See- und Flußkabel auch auf Strecken ohne besondere
Wegbezeichnung nicht erfaßt oder beschädigt werden
können.

(3) Wird ein See- oder Flußkabel vom Anker- oder
Fischereigerät erfaßt und bleiben die Versuche, es
ohne Gewaltanwendung frei zu machen, erfolglos, muß
das Anker- oder Fischereigerät aufgegeben werden.
Das See- oder Flußkabel darf nicht gekappt werden.

(4) Ist in Binnengewässern ein Kabel von einem Anker-
oder Fischereigerät erfaßt worden, ist, auch wenn
das Kabel nicht beschädigt erscheint, unverzüglich
nach Ankunft im ersten Hafen oder an der ersten
Landungsstelle der Sachverhalt der nächstgelegenen
Dienststelle der Deutschen Post mitzuteilen.

(5) Wurde ein Kabel auf hoher See oder in Küstennähe
von einem Anker- oder Fischereigerät erfaßt, ist der
Sachverhalt sofort durch Funk der Küstenfunkstelle
Rügen Radio mitzuteilen, auch wenn das Kabel nicht
beschädigt erscheint. Ist keine Funkausrüstung an Bord,
besteht die Verpflichtung, nach Ankunft im nächsten
Hafen oder an der nächsten Landungsstelle unverzüglich
den Sachverhalt der nächstgelegenen Dienststelle der
Deutschen Post mitzuteilen.

                        § 6

             Oberirdische Fernmeldelinien

(1) Oberirdische Fernmeldelinien werden auf Straßen,
Wegen, Grundstücken nebst Zubehör, an Eisenbahnlinien
und Gewässern geführt. Sie kreuzen Straßen, Wege,
Eisenbahnlinien und Gewässer.

(2) Oberirdische Fernmeldelinien bestehen aus Frei-
leitungen oder Luftkabel mit ihren Isolier- und
Tragevorrichtungen, Masten und Querträgern, den
notwendigen Verstärkungsmitteln, Erdleitungen und
Erdern sowie den Kabelverzweigungs- und Kabelab-
schlußeinrichtungen.

                        § 7

      Schutz der oberirdischen Fernmeldelinien

(1) Muß damit gerechnet werden, daß oberirdische
Fernmeldelinien durch Arbeiten, insbesondere durch
das Fällen oder Ausästen von Bäumen oder durch
Sprengungen. in ihrer Nähe, beschädigt werden oder
daß der Fernmeldebetrieb dadurch in anderer Weise
gestört wird, ist die nächstgelegene Dienststelle
der Deutschen Post vor dem Beginn der Arbeiten zu
benachrichtigen.

(2) Die Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung der
Deutschen Post besteht auch beim Transport sperriger
Güter oder bei anderem Fahrzeugverkehr in der Nähe
oberirdischer Fernmeldelinien, wenn dadurch mit einer
Beschädigung der oberirdischen Fernmeldelinien oder
einer Störung des Fernmeldebetriebes zu rechnen ist.

(3) Arbeiten in der Nähe der oberirdischen Fernmel-
delinien und Transporte, die Beschädigungen oder
Störungen oberirdischer Fernmeldelinien erwarten
lassen, dürfen erst durchgeführt werden, wenn an der
Gefahrenstelle ein Beauftragter der Deutschen Post
eingetroffen ist, der die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz der oberirdischen Fernmeldelinien anordnet
und überwacht.

(4) Werden in der Nähe einer oberirdischen Fernmel-
delinie Bäume gefällt oder ausgeästet oder Spren-
gungen vorgenommen, sind Maßnahmen zu treffen, die
ein Beschädigen oder Behindern der oberirdischen
Fernmeldelinien und eine Betriebsstörung verhüten.

(5) Bäume, die oberirdische Fernmeldelinien gefährden
oder den Fernmeldebetrieb beeinträchtigen, sind auf
Verlangen der Deutschen Post auszuästen, zu stützen
oder zu beseitigen.

(6) Werden Maste, Verstärkungsmittel, Erder oder
Leitungen oberirdischer Fernmeldelinien beschädigt,
ist der nächstgelegenen Dienststelle der Deutschen
Post der Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen.

                        § 8

              Schäden an Fernmeldelinien

(1) Fernmeldelinien dürfen nicht beschädigt, ihr
Betrieb und ihre Instandhaltung nicht behindert
werden.

(2) Die Beschädigung oder die Behinderung des Betrie-
bes der Fernmeldelinien kann darin bestehen, daß sie
zerstört, unbrauchbar gemacht, beseitigt, verändert,
durch fremde Anlagen beeinflußt werden oder aber ihre
Zugänglichkeit erschwert wird.

                        § 9

     Schadenersatzforderung der Deutschen Post

(1) Wer Fernmeldelinien der Deutschen Post vorsätz-
lich oder fahrlässig beschädigt oder den Betrieb und
die Unterhaltung behindert, ist der Deutschen Post
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflich-
tet.

(2) Schäden gemäß Abs. 1 sind auch die Gebührenaus-
fälle der Deutschen Post.

(3) Im übrigen gelten für die Schadenersatzpflicht
die Bestimmungen des Zivilrechts.

                        § 10

       Forderungen gegen die Deutsche Post

(1) Ist es zum Schutz der Fernmeldelinien der Deut-
schen Post erforderlich, Anker- oder Fischereigerät
aufzugeben, so leistet die Deutsche Post Ersatz in
Höhe des Zeitwertes des auf gegebenen Gerätes. Die
Deutsche Post ist zur Ersatzleistung nicht verpflich-
tet, wenn ein verbotswidriges Verhalten des Schiffs-
führers den Verlust verursacht hat.

(2) Ist es zum Schutz der Fernmeldelinien der Deut-
schen Post erforderlich, Anpflanzungen auszuästen,
zu stützen oder zu beseitigen, erstattet die Deutsche
Post auf schriftlichen Antrag die entstandenen not-
wendigen Kosten. Die Deutsche Post ist zur Kostener-
stattung nicht verpflichtet, wenn die Anpflanzung
nach dem Errichten der Fernmeldelinie erfolgt ist.

                        § 11

                  Geltendmachung
        der Ansprüche bei der Deutschen Post

(1) Ansprüche gegen die Deutsche Post gemäß § 10
Abs. 1 sind bei dem Fernmeldeamt der Deutschen Post
geltend zu machen, in dessen Bereich das Anker- oder
Fischereigerät in Verlust geraten ist.

(2) Für Ansprüche gegen die Deutsche Post im Gebiet
der Ostsee einschließlich der Küstengewässer ist die
Bezirksdirektion für Post- und Fernmeldewesen Rostock
zuständig.

(3) Die Anspruchsberechtigten können sich durch
Schiffahrts- und Fischereidienststellen vertreten
lassen.

(4) Ansprüche gegen die Deutsche Post auf Kostener-
stattung gemäß § 10 Abs. 2 sind an das Fernmeldeamt
der Deutschen Post zu richten, in dessen Bereich
die Fernmeldelinie der Deutschen Post verläuft, zu
deren Schutz Anpflanzungen ausgeästet, gestützt oder
beseitigt werden mußten.

                        § 12

                  Ordnungsstrafen

(1) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM kann
bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1. die Lage oder den Zustand der zur Markierung
    der unterirdischen Fernmeldekabel sowie der
    See- und Flußkabel verwendeten Zeichen ver-
    ändert;
 2. die in dieser Anordnung vorgeschriebene Pflicht,
    der nächstgelegenen Dienststelle der Deutschen
    Post oder der Küstenfunkstelle Rügen Radio
    Mitteilung zu machen, nicht erfüllt.

(2) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides sind
die Leiter der Bezirksdirektionen für Post- und Fern-
meldewesen zuständig.

(3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und
die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gelten
die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955
über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die
Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. 1
S. 128).

                        § 13

          Schutz der Fernmeldelinien anderer

Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend
auch für Fernmeldelinien, für die der Minister für
Post- und Fernmeldewesen Bedingungen festgesetzt
oder über die er mit den Leitern anderer zentraler
Organe der staatlichen Verwaltung Vereinbarungen
abgeschlossen hat.

                        § 14

                   Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft.
Berlin, den 3. April 1959

       Der Minister für Post- und Fernmeldewesen

                B u r m e i s t e r

GBl 1981
Tag                 Inhalt                                                 Seite
30.12. 80  Anordnung über den Telex-Dienst - Telex-Odnung - (TXO)          38
30.12. 80  Anordnung über Telex-Gebühren - Telex-Gebührenordnung - (TXGO)  43

      Anordnung
über den Telex-Dienst
- Telex-Ordnung -
      (TXO)
vom 30. Dezember 1980

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I Geltungsbereich, Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze

Abschnitt II Telex-Teilnehmerverhältnis
§ 3 Telex-Teilnehmerverhältnis, Genehmigung
§ 4 Rechte und Pflichten des Telex-Teilnehmers
§ 5 Gebühren
§ 6 Bereitstellung von Räumen
§ 7 Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses
§ 8 Übertragung, Namensänderung deä Telex-Teilnehmers

Abschnitt III Telex-Netz
§ 9 Telex-Netz
§ 10 Telex-Anschlüsse
§ 11 Telex-Hauptanschlüsse
§ 12 Telex-Nebenanschlüsse
§ 13 öffentliche Telex-Stellen
§ T4 . Zusatzeinrichtungen

Abschnitt IV . Telex-Nebenstellenanlagen
15 Telex-Nebenstellenanlagen

Abschnitt V Zusammenschalten des Telex-Netzes mit nichtöffentlichen
Drahtfernmeldeanlagen
§ 16 Nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen

Abschnitt VI Hilfsdienste, Sonderdienste und sonstige Leistungen
für den Telex-Dienst
§ 17 Arten
§ 18 Anmeldedienst für Fernmeldeeinrichtungen
§ 19 Telex-Buchdienst
§ 20 Störungsannahme- und Nachfragedienst
§ 21 Telex-Auskunftsdienst
§ 22 Telex-Rundschreibdienst
§ 23 Telegrammaufgabe und -Zuschreibung über Telex-

Anschlüsse
Abschnitt VII Materielle Verantwortlichkeit und Sanktionen
§ 24 Ersatzpflicht der Deutschen Post
§ 25 Ersatzpflicht des Telex-Teilnehmers
§ 26 Sperren von Telex-Anschlüssen durch die Deutsche Post

Abschnitt VIII Schlußbestimmungen
§ 27 Beschwerdeverfahren
§ 28 Sonderregelungen
§ 29 Inkrafttreten

Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das
Post- und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S. 365) wird im Einvernehmen
mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane
folgendes angeordnet:

              A b s c h n i t t  I

           Geltungsbereich, Grundsätze

                        § 1

                  Geltungsbereich

(1) Die Telex-Ordnung gilt für den Telex-Dienst der Deutschen
Post innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Der internationale Telex-Dienst wird auf der Grundlage des
internationalen Fernmeldevertrages, der dazugehörigen Vollzugs-
ordnungen und der anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen,
deren Partner die Deutsche Demokratische Republik ist,
durchgeführt.

                        § 2

                     Grundsätze

(1) Die Deutsche Post ist verpflichtet, die Durchführung des
Telex-Dienstes zu gewährleisten.

(2) Wenn die Sicherheit des Staates oder die Sicherheit und
Ordnung im Telex-Dienst es erfordern, ist die Deutsche Post
berechtigt, den Telex-Dienst vorübergehend einzuschränken
oder einzustellen.

               A b s c h n i t t  II

            Telex-Teilnehmerverhältnis

                        § 3

      Telex-Teilnehmerverhältnis, Genehmigung

(1) Das Telex-Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deut-
schen Post und dem Teilnehmer am Telex-Verkehr (Telex-Teilneh-
mer) bestehende Rechtsverhältnis, das das Einrichten, Instand-
halten, Ändern (Verlegen, Auswechseln, Umwandeln) oder Ab-
brechen der Telex-Einrichtungen beim Telex-Teilnehmer und
deren Nutzung durch den Telex-Teilnehmer sowie die in dieser
Anordnung festgelegten weiteren Rechte und Pflichten umfaßt.

(2) Telex-Teilnehmer können volkseigene Kombinate, Kombinats-
betriebe, Betriebe, staatliche . und wirtschaftsleitende Or-
gane, rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, gesell-
schaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtun-
gen, Genossenschaften, Handwerks- und andere Gewerbebetriebe
sowie andere rechtlich selbständige Organisationen und Verei-
nigungen sein.

(3) Die Genehmigung zum Anschluß an das Telex-Netz und zur
Nutzung dieses Netzes ist schriftlich bei den bezirklich
zuständigen Anmeldestellen für Fernmeldeeinrichtungen (Fern-
meldeämter bzw. Post- und. Fernmeldeamt der Bezirksstädte
sowie Fernamt Berlin, Hauptstadt der DDR) zu beantragen.
Das Telex-Teilnehmerverhältnis entsteht mit der schriftlichen
Genehmigung des Antrages durch die Deutsche Post.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 3 kann befristet oder unbefris-
tet erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

                        § 4

       Rechte und Pflichten des Telex-Teilnehmers

(1) Die Telex-Teilnehmer sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
verpflichtet; sie haben sich so zu verhalten, daß andere
Telex-Teilnehmer nicht behindert oder belästigt werden.

(2) Der Telex-Teilnehmer hat das Recht auf
- Beratung über die für ihn zweckmäßigen Telex-Einrichtungen,
- Übergabe der Telex-Einrichtungen in betriebsfähigem und
  ordnungsgemäßem Zustand,
- Instandhaltung seiner Telex-Einrichtungen gemäß den Bestim-
  mungen dieser Anordnung,
- Erstattung von entrichteten Gebühren für Leistungen, die
  die Deutsche Post nicht ausgeführt hat,
- Schadenersatz gemäß § 24.

(3) Der Telex-Teilnehmer ist berechtigt,
- seine Telex-Anschlüsse anderen zur Benutzung zu überlassen,
- Nachrichten, die ihm über seinen Telex-Anschluß zugeschrie-
  ben werden und die für andere bestimmt sind, an diese wei-
  terzuleiten.

(4) Der Telex-Teilnehmer hat die Pflicht, dafür zu sorgen,
daß
- seine Telex-Einrichtungen jederzeit betriebsbereit sind,
- seine Telex-Einrichtungen nicht mißbräuchlich benutzt
  werden,
- Störungen, Beschädigungen oder Verlust seiner Telex-Ein-
  richtungen der Deutschen Post unverzüglich mitgeteilt werden,
- Telex-Einrichtungen nicht eigenmächtig geändert und
  selbstbeschaffte Telex-Einrichtungen nicht eigenmächtig
  angeschaltet werden,
- seine Telex-Einrichtungen nicht unzulässig durch andere
  in seiner Obhut befindliche Fernmeldeanlagen und andere
  Anlagen beeinflußt werden,
- bei Überlastung seiner Telex-Anschlüsse weitere Telex-
  Anschlüsse beantragt werden,
- alle Gebühren, die sich aus dem Telex-Teilnehmerverhält-
  nis ergeben, ordnungsgemäß entrichtet werden,
- bei Änderung seines Namens oder seiner Anschrift die
  Deutsche Post unverzüglich verständigt wird,
- die ihm von der Deutschen Post überlassenen Telex-Einrich-
  tungen nach Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses
  zurückgegeben werden,
- nicht mit vertretbarem Aufwand instandsetzungsfähige teil-
  nehmereigene Telex-Einrichtungen auf seine Kosten gegen
  neue Einrichtungen ausgetauscht werden.

(5) Die Deutsche Post kann zur Beseitigung der Überlastung
der Telex-Anschlüsse dem Telex-Teilnehmer eine Frist setzen,
bis zu der er einen Antrag auf Einrichtung weiterer Telex-
Anschlüsse stellt. Die Deutsche Post legt diese Fristen unter
Berücksichtigung des Regelzeitaufwandes für die Vorbereitung
und Durchführung der jeweiligen Maßnahmen fest. Kommt der
Telex-Teilnehmer seiner Pflicht auf Beseitigung der Überlas-
tung seiner Telex-Anschlüsse nicht nach, ist die Deutsche
Post berechtigt, Maßnahmen zur Einschränkung des abgehenden
Telex-Verkehrs beim Telex-Teilnehmer zu ergreifen.

(6) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Telex-Verkehrs ist der
Telex-Teilnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die
Telex-Einrichtungen von fachlich dafür ausgebildeten Kräften
bedient werden. Die fachliche Eignung ist der Deutschen Post
gegenüber nachzuweisen.

(7) Der Telex-Teilnehmer ist verpflichtet, zur Gewährleistung
der Sicherheit des Staates und zum Schutze menschlichen Lebens
sowie zur Alarmierung bei Bränden und Katastrophen anderen die
Benutzung seiner Telex-Einrichtungen zu gestatten. Ist das
nicht möglich, ist der Telex-Teilnehmer verpflichtet, die
Nachricht selbst zu übermitteln.

                        § 5

                     Gebühren

(1) Die Teilnahme am Telex-Dienst ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren sind in der Telex-Gebührenordnung festgelegt.

(2) Die Zahlung der Gebühren an die Deutsche Post ist von
dem vorzunehmen, dem die Genehmigung zum Anschluß der Telex-
Einrichtungen an das Telex-Netz und zur Nutzung dieses Netzes
erteilt worden ist, auch wenn er ganz oder teilweise seine
Telex-Einrichtungen anderen zur Benutzung überlassen hat.
Die Fernmelderechnungen werden grundsätzlich dem Telex-Teil-
nehmer übersandt.

(3) Regelmäßig wiederkehrende Gebühren sowie Gebühren, deren
Höhe sich vor der Ausführung der Leistung durch die Deutsche
Post feststellen läßt, werden im voraus erhoben. Einmalige
Gebühren sowie Gebühren, deren Höhe sich erst nach Ausführung
der Leistung der Deutschen Post feststellen läßt, werden nach-
träglich erhoben.

(4) Die Pflicht zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender
Gebühren für Telex-Einrichtungen entsteht mit Ablauf des Tages
der Übergabe dieser Einrichtungen, bei Änderung mit dem Ersten
des folgenden Monats. Diese Gebühren werden bis zum Ende des
Telex-Teilnehmerverhältnisses erhoben, mindestens jedoch in
Höhe einer Monatsgebühr.

(5) Die Pflicht des Telex-Teilnehmers zur Entrichtung regel-
mäßig wiederkehrender Gebühren ruht
- für die Zeit, in der die Telex-Einrichtungen gemäß § 2
  Abs. 2 nicht benutzt werden können,
- für die Zeit einer Verlegung an eine andere Stelle, wenn
  dabei die Telex-Einrichtungen länger als 14 Tage nicht be-
  nutzbar sind,
- für die Dauer der Unterbrechung, wenn Telex-Einrichtungen
  ohne Verschulden des Telex-Teilnehmers betriebsunfähig
  geworden sind und diese Störungen, nachdem sie der Deutschen
  Post bekannt geworden sind, länger als 14 Tage angedauert
  haben.

(6) Gebühren, die sich aus einem Telex-Teilnehmerverhältnis
ergeben, werden für von der Deutschen Post festgelegte Abrech-
nungszeiträume zusammengefaßt und in die Fernmelderechnung des
Telex-Teilnehmers aufgenommen. Der in der Fernmelderechnung
ausgewiesene Geldbetrag wird 7 Tage nach Absendung der Fern-
melderechnung fällig.

(7) Gebührenrückstände jeder Art hat der Telex-Teilnehmer mit
jährlich 4% zu verzinsen. Für Gebühren, die die Deutsche Post
versehentlich nicht erhoben hat und später nachfordert, werden
für die Zeit bis zur Nachforderung keine Zinsen erhoben.

(8) Gebühren werden auf Antrag erstattet, wenn glaubhaft ge-
macht wird, daß die Deutsche Post die Leistungen nicht aus-
geführt hat, für die die Gebühr berechnet worden ist. Gebühren
werden ohne Antrag erstattet, wenn die Deutsche Post fest-
stellt, daß die Leistungen nicht ausgeführt worden sind.

(9) Für zu erstattende Gebühren zahlt die Deutsche Post keine
Zinsen.

                        § 6

             Bereitstellung von Räumen

(1) Der Telex-Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß geeignete
Räume für die Telex-Einrichtungen bereitgestellt werden.
Erweisen sich die Räume später als ungeeignet, trägt der
Telex-Teilnehmer die Kosten für die hieraus notwendig werden-
den Maßnahmen.

(2) Der Telex-Teilnehmer ist verpflichtet, der Deutschen Post
vor Aufnahme der Arbeiten zum Einrichten, Instandhalten,
Ändern oder Abbrechen seiner Telex-Einrichtungen die Lage
verdeckt geführter Starkstrom-, Wasserleitungs- oder ähnlicher
Anlagen genau zu bezeichnen.

(3) Die Deutsche Post ist nicht verpflichtet, den früheren
Zustand wieder herzustellen oder die Kosten zu erstatten, wenn
bei der Ausführung von Teilnehmeraufträgen durch das Einrichten,
Instandhalten, Ändern oder Abbrechen der Telex-Einrichtungen
Ausbesserungen in Räumen oder an Gebäuden erforderlich werden.

(4) Die Starkstromanschlüsse für die Anschaltung der Telex-
Einrichtungen sind vom Telex-Teilnehmer bereitzustellen.

                        § 7

    Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses

(1) Das unbefristete Telex-Teilnehmerverhältnis endet durch
schriftliche Erklärung des Telex-Teilnehmers oder durch Wider-
ruf der Genehmigung durch die Deutsche Post.

(2) Das befristete Telex-Teilnehmerverhältnis endet
- mit Ablauf des in der Genehmigung festgelegten Zeitpunktes,
  spätestens jedoch nach 6 Monaten
- durch Widerruf der Genehmigung durch die Deutsche Post.

(3) Die Beendigung des unbefristeten Telex-Teilnehmerverhält-
nisses durch den Telex-Teilnehmer ist nur zum Schluß eines
Kalendermonats zulässig. Die Erklärung des Telex-Teilnehmers
muß der Deutschen Post spätestens am letzten Werktag des vor-
hergehenden Monats zugehen.

(4) Die Deutsche Post kann eine Genehmigung widerrufen, wenn
Sicherheit und Ordnung im Telex-Netz oder wichtige Gründe im
staatlichen Interesse das erfordern oder der Telex-Teilnehmer
die Bestimmungen dieser Anordnung mißbräuchlich verletzt. Eine
Genehmigung kann auch aus wichtigen volkswirtschaftlichen
Gründen widerrufen werden (zum Beispiel bei Katastrophen,
Havarien) oder wenn bei Telex-Ausnahmehauptanschlüssen oder
Telex-Ausnahmenebenanschlüssen der Grund wegfällt, der zu deren
Einrichtung geführt hatte. Die regelmäßig wiederkehrenden Ge-
bühren sind bis zum Schluß des Monats zu entrichten, in dem
der Widerruf der Genehmigung ausgesprochen wurde.

(5) Nach Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses ist der
Telex-Teilnehmer verpflichtet, die ihm von der Deutschen Post
überlassenen Telex-Einrichtungen zurückzugeben. Telex-Einrich-
tungen des Telex-Teilnehmers, die an das Telex-Netz der Deut-
schen Post angeschaltet waren, werden abgeschaltet.

(6) Bei einem befristeten Telex-Teilnehmerverhältnis sind die
Kosten für das Abbrechen und Abschalten der Telex-Einrichtungen
vom Telex-Teilnehmer zu tragen. Bei einem unbefristeten Telex-
Teilnehmerverhältnis werden diese Kosten von der Deutschen
Post übernommen. Wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen,
verbleiben die Leitungen an Ort und Stelle.

                        § 8

   Übertragung, Namensänderung des Telex-Teilnehmers

(1) Nachfolger in Betriebsräumen können mit Zustimmung der
Deutschen Post in das Telex-Teilnehmerverhältnis eintreten
(Übertragung). Der Antrag ist gemeinsam vom bisherigen Telex-
Teilnehmer und dem Übernehmenden schriftlich zu stellen.

(2) Die Zustimmung zur Übertragung hat zur Folge, daß der
Übernehmende in alle Rechte und Pflichten des bisherigen
Telex-Teilnehmers eintritt. Das Telex-Teilnehmerverhältnis
mit dem bisherigen Telex-Teilnehmer erlischt.

(3) Bei Änderung des Namens oder der Anschrift des Telex-
Teilnehmers ist der Deutschen Post die Änderung innerhalb
1 Monats mitzuteilen.

                A b s c h n i t t  III

                    Telex-Netz

                        § 9

                     Telex-Netz

(1) Die Gestaltung des Telex-Netzes wird durch die Deutsche
Post festgelegt.

(2) Über das Telex-Netz werden im Rahmen des Telex-Dienstes
Nachrichten nach dem Internationalen Telegrafenalphabet Nr. 2
(entsprechend den Empfehlungen des CCITT-2) ausgetauscht.

(3) Das Telex-Netz besteht aus den Telex-Vermittlungsstellen,
den Leitungen zwischen ihnen und,den Telex-Anschlüssen.

(4) Zu jeder Telex-Vermittlungsstelle gehört ein Anschlußbe-
reich. Die Anschlußbereiche werden von der Deutschen Post
festgelegt.

(5) Die Telex-Einrichtungen beim Telex-Teilnehmer umfassen die
Telex-Endeinrichtungen (Fernschreiber, Fernschaltgerät, Loch-
streifengeräte), die Zusatzeinrichtungen, Vermittlungseinrich-
tungen für Telex-Nebenstellenanlagen sowie Leitungen beim
Telex-Teilnehmer (Teilnehmerleitungen). Die Teilnehmerleitungen
beginnen an den von der Deutschen Post festgelegten Stellen.

(6) Die Telex-Einrichtungen beim Telex-Teilnehmer sind Eigentum
des Telex-Teilnehmers. Telex-Endeinrichtungen kann die Deutsche
Post in Sonderfällen gegen Gebühren überlassen.

                        § 10

                  Telex-Anschlüsse

(1) Telex-Anschlüsse sind Telex-Hauptanschlüsse oder Telex-
Nebenanschlüsse.

(2) Der Telex-Anschluß umfaßt bei Telex-Hauptanschlüssen
die dem Telex-Hauptanschluß zugeordneten technischen Einrich-
tungen der Telex-Vermittlungsstelle, die Hauptanschlußleitung
und die Hauptstelle (Telex-Endeinrichtungen oder bei Telex-
Nebenstellenanlagen die der Hauptanschlußleitung zugeordnete
technische Einrichtung der Vermittlungseinrichtung);

bei Telex-Nebenanschlüssen
die dem Telex-Nebenanschluß zugeordneten technischen Einrich-
tungen der Vermittlungseinrichtung der Telex-Nebenstellenan-
lage, die Nebenanschlußleitung und die Nebenstelle (Telex-
Endeinrichtungen).

(3) Zu den Anschlußleitungen gehören die im Leitungsnetz der
Deutschen Post geführten Leitungen, die Leitungseinführungen
sowie die Teilnehmerleitungen.

(4) Jeder Telex-Anschluß erhält eine Kennung, die von der Deut-
schen Post festgelegt wird. Eine in der Kennung mögliche Kurz-
bezeichnung des Telex-Teilnehmers ist mit der Deutschen Post
schriftlich zu vereinbaren.

(5) Telex-Anschlüsse können auch zur Übertragung von Daten
benutzt werden. Die Bedingungen für die Benutzung und das
Anschalten der dafür vorgesehenen Einrichtungen sind in der
Datenübertragungsordnung festgelegt.

                        § 11

               Telex-Hauptanschlüsse

(1) Telex-Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen an die Telex-
Vermittlungsstelle angeschlossen sind, in deren Anschlußbe-
reich sie liegen, sind Telex-Regelhauptanschlüsse. Telex-
Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen an eine Telex-Vermitt-
lungsstelle eines anderen Anschlußbereiches angeschlossen sind,
sind Telex-Ausnahmehauptanschlüsse. Telex-Ausnahmehauptan-
schlüsse werden nur eingerichtet, wenn es die Sicherheit und
Ordnung im Telex-Verkehr erfordern.

(2) An Telex-Regelhauptanschlüsse können Telex-Nebenstellen-
anlagen geschaltet werden.

(3) Jeder Telex-Hauptanschluß erhält eine Telex-Rufnummer.
Die Telex-Rufnummern werden von der Deutschen Post festgelegt.
Die Telex-Rufnummern von Telex-Hauptanschlüssen können zu einer
Telex-Sammelrufnummer zusammengefaßt werden. Die Deutsche Post
kann aus technischen oder betrieblichen Gründen Telex-Rufnum-
mern ändern.

(4) Telex-Hauptanschlüsse werden von der Deutschen Post ein-
gerichtet, instandgehalten - soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist - geändert und abgebrochen. Für Telex-Neben-
stellenanlagen gilt § 15.

(5) Telex-Endeinrichtungen für Telex-Hauptanschlüsse werden
von der Deutschen Post auf Kosten des Telex-Teilnehmers
beschafft. Von Telex-Teilnehmern beschaffte Telex-Endeinrich-
tungen müssen von der Deutschen Post technisch zugelassen
sein (Zulassung). Die Zulassung der Deutschen Post muß vor
einem beabsichtigten Import von Telex-Endeinrichtungen vor-
liegen. Die Zulassung ist gebührenpflichtig.

(6) Für die Instandhaltung der Telex-Endeinrichtungen, die von
der Deutschen Post beschafft wurden, ist die Deutsche Post ver-
antwortlich. Andere Telex-Endeinrichtungen werden von Pflege-
kräften des Telex-Teilnehmers instandgehalten. Der Einsatz
dieser Pflegekräfte bedarf der Zustimmung der Deutschen Post.
Die Zustimmung ist personengebunden und gilt nur für die
Telex-Endeinrichtungen, für die sie erteilt wurde.

                        § 12

                Telex-Nebenanschlüsse

(1) Die Telex-Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen sich in dem-
selben Fernsprechortsnetzbereich wie die Vermittlungseinrich-
tung der Telex-Nebenstellenanlage befindet, sind Telex-Regel-
nebenanschlüsse. Telex-Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen an
die in einem anderen Fernsprechortsnetzbereich liegende Ver-
mittlungseinrichtung der Telex-Nebenstellenanlage angeschlos-
sen sind, sind Telex-Ausnahmenebenanschlüsse. Telex-Ausnahme-
nebenanschlüsse werden nur eingerichtet, wenn es die Sicherheit
und Ordnung im Telex-Verkehr erfordern.

(Z. Z. gilt die Datenübertragungsordnung (DÜO) vom 13. Juli 1978
(GBl. I Nr. 27 S. 293).)
(Der Fernsprechortsnetzbereich regelt sich nach der z. z. gültigen
FernspreChordnung (FO) vom 21. November 1974 (GBl. I 1975 Nr. 14
S. 254).)

(2) An Telex-Nebenanschlüsse dürfen keine weiteren Telex-Neben-
stellenanlagen geschaltet werden.

(3) Telex-Nebenanschlüsse können untereinander und über die
Hauptanschlußleitungen mit den Telex-Vermittlungsstellen ver-
bunden werden.

(4) Telex-Nebenanschlüsse müssen so eingerichtet werden, daß
zur Störungseingrenzung eine Verbindung mit Hauptanschlußlei-
tungen möglich ist.

(5) Nebenstellen von Telex-Nebenanschlüssen sind außenliegende
Nebenstellen, wenn sie sich nicht auf demselben Grundstück wie
die Vermittlungseinrichtung der Telex-Nebenstellenanlage befin-
den. Die Leitungen für außenliegende Nebenstellen werden grund-
sätzlich im Leitungsnetz der Deutschen Post geführt.

                        § 13

               öffentliche Telex-Stellen

(1) öffentliche Telex-Stellen werden von der Deutschen Post
eingerichtet und betrieben, um der Bevölkerung die Benutzung
des Telex-Netzes zu ermöglichen. Sie sind als öffentliche
Telex-Stellen gekennzeichnet und nur für den abgehenden Telex-
Verkehr zugelassen.

(2) Die Benutzung der öffentlichen Telex-Stellen erfolgt nach
Festlegungen der Deutschen Post.

                        § 14

                  Zusatzeinrichtungen

(1) Zusatzeinrichtungen können nach Genehmigung durch die Deut-
sche Post unmittelbar oder mittelbar mit Telex-Endeinrichtüngen
der Telex-Hauptanschlüsse oder Telex-Nebenanschlüsse verbunden
werden.

(2) Zusatzeinrichtungen müssen von der Deutschen Post technisch
zugelassen sein (Zulassung). Für Zusatzeinrichtungen, für die
keine Abnahmebestätigung nach § 13 des Gesetzes vom 3. April 1959
über das Post- und Fernmeldewesen vorliegt, ist die Zulassung
bei der Deutschen Post zu beantragen. Vor einem beabsichtigten
Import von Zusatzeinrichtungen muß die Zulassung der Deutschen
Post vorliegen. Die Zulassung ist gebührenpflichtig.

(3) Bei Telex-Anschlüssen, deren Telex-Endeinrichtungen von der
Deutschen Post instandgehalten werden, werden Zusatzeinrichtungen
durch die Deutsche Post angeschlossen.

(4) Die Zusatzeinrichtungen werden von der Deutschen Post grund-
sätzlich nicht instandgehalten.

(5) Erforderliche Veränderungen an Zusatzeinrichtungen auf Grund
von Veränderungen im Telex-Netz hat der Eigentümer auf seine
Kosten durchführen zu lassen.

                 A b s c h n i t t  IV

              Telex-Nebenstellenanlagen

                        § 15

             Telex-Nebenstellenanlagen

(1) Eine Telex-Nebenstellenanlage besteht aus der Vermittlungs-
einrichtung, den Nebenanschlußleitungen und den Nebenstellen
(Telex-Endeinrichtungen).

(2) Vermittlungseinrichtungen und Telex-Endeinrichtungen für
Nebenstellenanlagen müssen von der Deutschen Post technisch
zugelassen sein (Zulassung). Für Vermittlungseinrichtungen und
Telex-Endeinrichtungen einer Telex-Nebenstellenanlage, für die
keine Abnahmebestätigung nach § 13 des Gesetzes vom 3. April
1959 über das Post- und Fernmeldewesen vorliegt, ist eine Zu-
lassung bei der Deutschen Post zu beantragen. Vor einem be-
absichtigten Import von Vermittlungseinrichtungen für Telex-
Nebenstellenanlagen muß die Zulassung der Deutschen Post vor-
liegen. Die Zulassung ist gebührenpflichtig.

(3) Erforderliche Veränderungen an Telex-Nebenstellenanlagen
auf Grund von Veränderungen im Telex-Netz hat der Telex-Teil-
nehmer auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

(4) Telex-Nebenstellenanlagen werden von Pflegekräften des
Telex-Teilnehmers instandgehalten. Ausgenommen sind die über
das Leitungsnetz der Deutschen Post geführten Teile von Neben-
anschlußleitungen zu außenliegenden Nebenstellen. Der Einsatz
dieser Pflegekräfte bedarf der Zustimmung der Deutschen Post.
Die Zustimmung ist personengebunden und gilt nur für die Telex-
Nebenstellenanlagen, für die sie erteilt wurde.

(5) Anträge auf Einrichtung, Änderung oder Abbruch von Telex-
Nebenstellenanlagen sind an die Deutsche Post zu richten. Die
Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die Fernmeldeanlagen-
Baubetriebe. Die Projekte sind der Deutschen Post zur Zustim-
mung vom Antragsteller vorzulegen.

(6) Festgestellte Mängel an einer Telex-Nebenstellenanlage
sind innerhalb einer von der Deutschen Post festzulegenden
Frist zu beseitigen.

                 A b s c h n i t t  V

         Zusammenschalten des Telex-Netzes mit
      nichtöffentlichen Drahtfernmeldeanlagen

                        § 16

          Nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen

(1) An Anschlußleitungen von Telex-Regelhauptanschlüssen können
nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen geschaltet werden.

(2) Das Zusammenschalten nichtöffentlicher Drahtfernmeldeanlagen
mit dem Telex-Netz regelt die Anordnung über nichtöffentliche
Drahtfernmeldeanlagen.

(Z. Z. gilt die Anordnung vom 30. Mal 1975 über nichtöffentliche
Drahtfernmeldeanlagen (NDGO) (Sonderdruck Nr. 802 des Gesetzblattes).)

                 A b s c h n i t t  VI

     Hilfsdienste, Sonderdienste und sonstige Leistungen
              für den Telex-Dienst

                        § 17

                        Arten

Die Deutsche Post führt für den Telex-Dienst folgende Hilfs-
dienste, Sonderdienste und sonstige Leistungen aus:

- Hilfsdienste
  · Anmeldedienst für Fernmeldeeinrichtungen
  · Telex-Buchdienst
  · Störungsannahme- und Nachfragedienst
  · Telex-Auskunftsdienst

- Sonderdienste
  · Telex-Rundschreibdienst

- sonstige Leistungen
  · Telegrammaufgabe und -Zuschreibung über Telex-Anschlüsse.

                        § 18

     Anmeldedienst für Fernmeldeeinrichtungen

Der Anmeldedienst für Fernmeldeeinrichtungen
- bearbeitet alle Angelegenheiten, die das Telex-Teilnehmer-
  verhältnis betreffen,

- berät die Antragsteller und Telex-Teilnehmer über
  · die für sie zweckmäßigsten Telex-Einrichtungen
  · die sachgemäße Vorlage von Anträgen und

- informiert über
  · die Möglichkeit der Einrichtung von Telex-Anschlüssen
  · die Arten der Inanspruchnahme des Telex-Dienstes und
  · Gebührenangelegenheiten, die das Telex-Teilnehmerverhältnis
    betreffen.

                        § 19

                  Telex-Buchdienst

(1) Die Deutsche Post gibt das Verzeichnis der Telex-Teil-
nehmer der DDR heraus. Die Gestaltung des Verzeichnisses
obliegt der Deutschen Post.

(2) Die Telex-Teilnehmer werden grundsätzlich in das Verzeich-
nis der Telex-Teilnehmer der DDR eingetragen (Ersteintrag).
Für jeden Telex-Hauptanschluß kann ein Ersteintrag erfolgen.
Darüber hinaus können Telex-Teilnehmer für sich sowie für
andere, denen sie den Telex-Hauptanschluß zur ständigen Benut-
zung überlassen haben, einen weiteren Eintrag in das Verzeich-
nis der Telex-Teilnehmer der DDR verlangen (Zweiteinträge).
Zweiteinträge sind gebührenpflichtig.

(3) Sind Telex-Hauptanschlüsse als Sammelanschlüsse geschaltet,
wird im Verzeichnis der-Telex-Teilnehmer der DDR nur die Telex-
Sammelrufnummer angegeben.

(4) Bei befristetem Telex-Teilnehmerverhältnis erfolgt kein
Eintrag im Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR.

(5) Über das Abfassen und Einordnen der Teilnehmereinträge
entscheidet die Deutsche Post. Die Deutsche Post kann vom
Telex-Teilnehmer vorgesehene Einträge ablehnen, die das
Auffinden des Eintrages im Verzeichnis der Telex-Teilnehmer
der DDR erschweren.

(6) Für jeden Telex-Anschluß wird ein Verzeichnis der Telex-
Teilnehmer der DDR gebührenfrei überlassen. Darüber hinaus
können zusätzliche Verzeichnisse der Telex-Teilnehmer der
DDR käuflich erworben werden.

(7) Die gebührenfrei überlassenen Verzeichnisse der Telex-
Teilnehmer der DDR sind bei der Ausgabe neuer Verzeichnisse
zurückzugeben.

                        § 20

         Störungsannahme- und Nachfragedienst

(1) Störungen sind der zuständigen Dienststelle der Deutschen
Post unverzüglich zu melden. Bei der Störungsmeldung soll -
soweit erkennbar - die Art der Störung angegeben werden.

(2) Bei Unregelmäßigkeiten im Telex-Verkehr und bei Nichter-
reichbarkeit des durch Wahl verlangten Telex-Anschlusses kann
der Telex-Teilnehmer bei der Störungsannahme- und Nachfrage-
stelle die Ursachen erfragen.

(3) Die Rufnummer der zuständigen Störungsannahme und Nachfra-
gestelle ist bei fernschriftlicher Meldung aus dem Verzeichnis
der Telex-Teilnehmer der DDR und bei fernmündlicher Meldung
aus dem Fernsprechbuch ersichtlich.

(4) Die Inanspruchnahme des Störungsannahme- und Nachfrage-
dienstes ist gebührenfrei.

                        § 21

                 Telex-Auskunftsdienst

(1) Der Zentrale Telex-Auskunftsdienst der Deutschen Post
erteilt fernschriftlich Auskünfte über

- Telex-Rufnummern, Namen und Anschrift von Telex Teilnehmern
  und Mitbenutzern im Telex-Netz der Deutschen Post und in
  Telex-Netzen ausländischer Fernmeldeverwaltungen,

- Landeskennzahlen für den automatischen internationalen Telex-
  Verkehr sowie über Rufnummern der Telex-Vermittlungsplätze
  für den handvermittelten internationalen Telex-Verkehr,

- Gebühren und Besonderheiten der Betriebsabwicklung innerhalb
  der DDR und im internationalen Telex-Verkehr.

(2) Die Telex-Rufnummer des Zentralen Telex-Auskunftsdienstes
ist aus dem Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR ersichtlich.

                        § 22

               Telex-Rundschreibdienst

(1) Vom Telex-Rundschreibdienst werden Telex-Rundschreibver-
bindungen (Mehrfachverbindungen) zwischen dem Telex-Anschluß
eines anmeldenden Telex-Teilnehmers und 2 oder mehreren Telex-
Anschlüssen im Telex-Dienst innerhalb der DDR hergestellt und
die Gebühren dafür ermittelt.

(2) Telex-Rundschreibverbindungen werden vorwiegend außerhalb
der Hauptverkehrszeit hergestellt.

(3) Die Durchführung des Telex-Rundschreibdienstes wird durch
die Deutsche Post festgelegt.

(4) Die Telex-Rufnummer des Telex-Rundschreibdienstes ist aus
dem Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR ersichtlich.

                        § 23

      Telegrammaufgabe und -Zuschreibung
              über Telex-Anschlüsse

(1) Telegramme können über Telex-Anschlüsse aufgegeben und zu-
geschrieben werden.

(2) Das Aufgeben und Zuschreiben von Telegrammen über Telex-
Anschlüsse unterliegt den Bestimmungen der Telegrammordnung.

(3) Die Telex-Rufnummer der Telex-Telegrammaufnahme ist aus
dem Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR ersichtlich.

(Z. Z. gilt die Telegrammordnung vom 26.Oktober 1973 (GBl. I
Nr. 54 S531; Ber. GBl I 1974 Nr. 2 S 20).)

               A b s c h n i t t  VII

       Materielle Verantwortlichkeit und Sanktionen

                        § 24

          Ersatzpflicht der Deutschen Post

(1) Die Deutsche Post ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn
sie beim Einrichten, Instandhalten, Ändern oder Abbrechen von
Telex-Einrichtungen unter Verletzung ihr obliegender Rechts-
pflichten rechtswidrig einen Schaden verursacht.

(2) Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Schaden entstanden
ist, weil der Telex-Teilnehmer verdeckt geführte Starkstrom-,
Wasserleitungs- oder ähnliche Anlagen nicht angegeben hat.

                        § 25

          Ersatzpflicht des Telex-Teilnehmers

(1) Der Telex-Teilnehmer ist für Schäden verantwortlich, die
er der Deutschen Post durch Verletzung seiner Pflichten aus
dem Telex-Teilnehmerverhältnis rechtswidrig verursacht hat.

(2) Die Verantwortlichkeit des Telex-Teilnehmers besteht auch
für Personen, denen der Telex-Teilnehmer seine Telex-Einrich-
tungen zur ständigen Benutzung oder zur Mitbenutzung überläßt.

                        § 26

   Sperren von Telex-Anschlüssen durch die Deutsche Post

Ist ein Telex-Teilnehmer mit dem Entrichten der Gebühren im
Rückstand oder verletzt er die Teilnehmerpflichten gemäß § 4
dieser Anordnung, ist die Deutsche Post berechtigt, nach ent-
sprechender Ankündigung seine Telex-Anschlüsse zu sperren
(Zwangssperre), ohne daß dadurch das Telex-Teilnehmerverhält-
nis beendet wird.

                A b s c h n i t t  VIII

                   Schlußbestimmungen

                        § 27

                  Beschwerdeverfahren

Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7 und
26 kann der Betroffene Beschwerde einlegen. Das Beschwerde-
verfahren regelt sich nach § 55 des Gesetzes vom 3. April 1959
über das Post- und Fernmeldewesen.

                        § 28

                  Sonderregelungen

(1) Abweichungen von dieser Anordnung, die im Interesse der
Sicherheit des Staates erforderlich sind, werden für die be-
waffneten Organe im Einvernehmen mit den zuständigen Minis-
terien vereinbart.

(2) Das Beanspruchen des Telex-Dienstes der Deutschen Post
durch diplomatische Missionen und andere ausländische Ver-
tretungen erfolgt über das Dienstleistungsamt für Ausländische
Vertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik.

                        § 29

                   Inkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Anordnung vom 3. April 1959 über den Telexdienst
- Telexordnung - (GBl. I Nr. 28 S. 451),
- Anordnung Nr. 2 vom 29. November 1966 über den Telexdienst
- Telexordnung - (GBl. II Nr. 157 S. 1252),
- Anordnung Nr. 3 vom 19. Mai 1969 über den Telexdienst
- Telexordnung - (GBl. II Nr. 42 S. 269),
- Anordnung Nr. 4 vom 20. Februar 1970 über den Telexdienst
- Telexordnung - (GBl. II Nr. 23 S. 175).

Berlin, den 30. Dezember 1980

                  Der Minister
         für Post- und Fernmeldewesen
                  S c h u l z e

                  Anordnung

              über Telex-Gebühren

          - Telex-Gebührenordnung -

                    (TXGO)

            vom 30. Dezember 1980

Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post-
und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S. 365) wird im Einvernehmen
mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes
angeordnet:

                        § 1

                     Gebühren

(1) Die Gebühren für den Telex-Dienst innerhalb der DDR gemäß
den Bestimmungen der Telex-Ordnung sind in der Anlage
zu dieser Anordnung wie folgt aufgeführt:

1. Einmalige Gebühren
2. Regelmäßig wiederkehrende Gebühren
3. Schreibgebühren
4. Gebühren für besondere Leistungen.

(Z. Z. gilt die Anordnung vom 30. Dezember 1980 über den
Telex-Dienst - Telex-Ordnung- (TXO) (GBl. I 1981 Nr. 3 S 38).)

(2) Bei der Berechnung von regelmäßig wiederkehrenden Gebühren
werden für jeden Monat 30 Tage zugrunde gelegt. Für Teile
eines Monats werden regelmäßig wiederkehrende Gebühren anteil-
mäßig berechnet, wenn nichts anderes bestimmt ist.

                        § 2

                  Sonderregelung

Abweichungen von dieser Anordnung, die im Interesse der Sicher-
heit des Staates erforderlich sind, werden für die bewaffneten
Organe im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien vereinbart.

                        § 3

                  Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.

Berlin, den 30. Dezember 1980

                  Der Minister
            für Post- und Fernmeldewesen
                 S c h u l z e

                     Anlage

            zu vorstehender Anordnung

Nr. Gegenstand                                    Gebühr M
    1.   Einmalige Gebühren
    1.1. Allgemeine Gebühren
1        Zulassungsgebühr je Prüfstunde           18,75
         Mindestgebühr                            150,00
    Zu Nr. 1:
    Die Gebühr wird für die Zulassung. von
    Telex-Endeinrichtungen, für die keine
    Abnahmebestätigung gemäß § 13 des Gesetzes
    über das Post- und Fernmeldewesen vom
    3. April 1959 vorliegt, erhoben.

    1.2.   Einrichtungsgebühren
    1.2.1. Unbefristetes Telex-Teilnehmer-
           verhältnis
2 Anschlußgebühr für einen Telex-Hauptan-
  schluß (Einzelanschluß)                         250,00

  Zu Nr. 2:
  1. Die Anschlußgebühr Nr. 2 umfaßt die
     Aufwendungen für die Herstellung des
     Telex-Anschlusses, seine Einmessung
     und Übergabe an den Telex-Teilnehmer.
     Sie umfaßt auch den Leitungsabschnitt
     auf dem Grundstück des Telex-Teilnehmers
     bis zur Einführung (einschließlich),
     nicht aber die auf dem Grundstück erfor-
     derlichen Erd- und Pflasterarbeiten sowie
     Maste und ihre Aufstellung, die Arbeiten
     bei der Herstellung besonderer Erder,
     das Herausführen von Leitungen aus. einem
     Gebäude in ein anderes Gebäude auf dem-
     selben Grundstück und Mehraufwendungen
     durch    besondere Wünsche des Telex-
     Teilnehmers.

   2. Die Anschlußgebühr Nr. 2 wird auch be-
      rechnet, wenn Leitungen von früheren
      Telex-Anschlüssen wieder verwendet werden.

   3. Die Anschlußgebühr Nr. 2 wird nicht be-
      rechnet, wenn das Telex-Teilnehmerverhält-
      nis mit Zustimmung der Deutschen Post auf
      den Nachfolger übertragen wird. In diesem
      Fall wird die Umschreibgebühr Nr. 7 erhoben.

3 Heranführen der Anschlußleitung bis zum         nach den geltenden
  Grundstück                                      Preisbestimmungen
                                                  für Fernmeldebau-
                                                  leistungen
  Zu Nr. 3:
  Bei Anschlüssen nach Nr. 2 wird die Gebühr
  nur berechnet, wenn die Leitung  vom Ver-
  zweiger des Telex-Netzes bis zum Grundstück
  außerhalb geschlossener Ortslagen verläuft
  und ausschließlich für den Telex-Teilnehmer
  hergestellt wird.

4 Sonstige Einrichtungsgebühren                   nach den geltenden
                                                  Preisbestimmungen
                                                  für Fernmeldebau-
                                                  leistungen
  Zu Nr. 4:
  1. Als sonstige Einrichtungsgebühren werden
     auch Leistungen berechnet, die nicht
     unter der Gebühr Nr. 2 abgegolten sind.

  2. Für die Einrichtung einer außenliegenden
     Nebenstelle werden mindestens 250 M erhoben.

  1.2.2. Befristetes Telex-Teilnehmerverhältnis

Bei befristetem Telex-Teilnehmerverhältnis
- außer bei Telex-Messezeitanschlüssen in
Leipzig - werden die Gebühren für das Ein-
richten und Abbrechen nach Nr. 4, mindestens
jedoch 250 M, berechnet. Vom Gesamtbetrag
- nicht jedoch vom Mindestbetrag - wird nach
dem Abbruch der Wert der wieder verwendbaren
Materialien abgesetzt.

Die Gebühren für Telex-Messezeitanschlüsse
in Leipzig werden besonders geregelt.

(Z. Z. gilt die Anordnung Nr. Pr. 251 vom 30. März 1978 über die
Preisbildung für Montageleistungen (Sonderdruck Nr. 981 des Gesetzblattes), Preiskatalog 8.)

  1.3. Änderungsgebühren

5 Änderung durch Verlegung der Telex-End-
  einrichtung der Hauptstelle (einschl.
  Einmessung)ohne Leitungsverlegung               65,00
6 Leitungsverlegungen bei Änderungen, je
  Meter verlegte Teilnehmerleitung                 5,00
  Zu Nr. 5 und 6:
  1. Bei Änderungen mit Leitungsverlegungen
     werden die Gebühren nach Nr. 6
     zusätzlich zur Gebühr Nr. 5 berechnet.
  2. Die Gebühren gelten für Verlegungen
     innerhalb desselben Gebäudes. Bei Ver-
     legungen an eine andere Stelle findet
     die Gebühr nach Nr. 2 Anwendung.

7 Umschreibgebühr bei Änderung des Namens
  des Telex-Teilnehmers, bei Übertragung
  oder bei Änderung der Telex-Rufnummer auf
  Antrag des Telex-Teilnehmers                    30,00

8 Auswechseln einer Telex-Endeinrichtung
  (Fernschreiber - und/oder Fernschaltgerät)
  auf Wunsch des Telex-Teilnehmers einschl.
  Einmessung                                      65,00

9 Sonstige Änderungsgebühren, soweit nicht        nach den
  unter Nr. 5 bis 8 aufgeführt                    geltenden
                                                  Preisbestim-
                                                  mungen für
                                                  Fernmeldebau-
                                                  leistungen

  2.   Regelmäßig wiederkehrende Gebühren

  2.1. Telex-Hauptanschluß

7601 Grundgebühr für einen Telex-Hauptan-
     schluß mit elektromechanischem
     Fernschreiber                                70,00

7602 Grundgebühr für einen zweiten elektro-
     mechanischen Fernschreiber                   35,00

     Zu Nr. 7601 und 7602:
     1. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen
        für die Pflege und Wartung des Fern-
        schreibers (einschl. Fernschaltgerät)
        abgegolten. Die Kosten für die Instand-
        setzung gehen zu Lasten des Telex-
        Teilnehmers.
     2. Die Gebühren gelten auch für Fern-
        schreiber, zu deren Instandhaltung die
        Deutsche Post nicht verpflichtet ist.
     3. Für elektronische Fernschreiber werden
        die Gebühren sowie der Umfang der von
        der Deutschen Post durchzuführenden
        Instandhaltungsarbeiten vom Ministerium
        für Post- und Fernmeldewesen besonders
        festgelegt.

     2.2. Zuschlag zur Grundgebühr für Telex-
          Ausnahmehauptanschlüsse
7604 für jeden Telex-Ausnahmehäuptanschluß        1 800,00

     Zu Nr. 7604:
     Auf Veranlassung der Deutschen Post ge-
     schaltete Telex-Ausnahmehauptanschlüsse
     werden wie Telex-Regelhauptanschlüsse
     berechnet.

     2.3. Telex-Nebenstellenanlagen

     Vorbemerkungen

     Die regelmäßig wiederkehrenden Gebühren
     für Telex-Nebenstellenanlagen setzen sich
     zusammen aus:
     1. der Gebühr für jede auf die Telex-Neben-
        stellenanlage geschaltete Hauptanschluß-
        leitung nach Nr. 7601
     2. der Gebühr für jeden zum Telex-Verkehr
        zugelassenen Nebenanschluß (Berechtigungs-
        gebühr) nach Nr. 7605
     3. den Gebühren für Leitungen nach Nr. 7610
        bis 7613, soweit zutreffend

7605 Berechtigungsgebühr für jeden Telex-
     Nebenanschluß                                 7,00

     2.4.   Leitungen

     2.4.1. Leitungen von Telex-Regelne-
            benanschlüssen Nebenanschluß-
            leitungen zu einer außenlie-
            genden Nebenstelle, je 100
            Meter Luftlinie bei

7610 zweidrähtiger Anschaltung                     0,75
7611 vierdrähtiger Anschaltung                     1,50

     Zu Nr. 7610 und 7611:
     Die Entfernung wird von der Neben-
     stelle zur Vermittlungseinrichtung
     der Telex- Nebenstellenanlage
     gemessen.

     2.4.2. Leitungen von Telex-Ausnahme-
            nebenanschlüssen

     Ausnahmenebenanschlußleitungen,

7612 wenn die Nebenstelle des Telex-Aus-
     nahmenebenanschlusses im Anschluß-
     bereich des zugehörigen Hauptan-
     schlusses liegt                              225,00

7613 wenn die Nebenstelle des Telex-Aus-
     nahmenebenanschlusses nicht im An-
     schlußbereich des zugehörigen Haupt-
     anschlusses liegt                            1350,00

     2.5. Zusammenschalten mit nichtöf-
          fentlichen Drahtfernmeldeanlagen
          (Fernschreibanlagen)

7614 Zusammenschaltung von Telex-Hauptan-
     schlußleitungen mit nichtöffentlichen
     Drahtfernmeldeanlagen (Fernschreiban-
     lagen) je Leitung                            15,00
     Zu Nr. 7614:
     Die Gebühr wird von jedem Inhaber er-
     hoben, wenn Anlagen verschiedener In-
     haber zusammengeschaltet sind. Neben
     der Gebühr für das Zusammenschalten
     mit nichtöffentlichen Drahtfernmelde-
     anlagen wird die Grundgebühr für jede
     auf eine nichtöffentliche Drahtfern-
     meldeanlage geschaltete Hauptanschluß-
     leitung nach Nr. 7601 und die Berech-
     tigungsgebühr für jeden Telex-berech-
     tigten Anschluß der nichtöffentlichen
     Drahtfernmeldeanlage nach Nr. 7605
     erhoben.

     2.6. Telex-Endeinrichtungen
          (Lochstreifengeräte)

7620 Empfangslöcher                                8,00
7621 Lochstreifensender                           12,00
7622 Handlocher                                   15,00
     Zu Nr. 7620 bis 7622:
     Mit den Gebühren sind die Aufwendungen
     für die Pflege und Wartung abgegolten.
     Die Kosten für die Instandsetzung gehen
     zu Lasten des Telex-Teilnehmers.

     3.   Schreibgebühren

     3.1. Schreibgebühren ohne Zusatzleistungen

30 für jede Minute einer Verbindung im
   Nahverkehr (Verbindung innerhalb des
   Bezirks)                                        0,10

31 für jede Minute einer Verbindung im
   Weitverkehr (Verbindung zwischen ver-
   schiedenen Bezirken) an Werktagen von
   6.00 bis 18.00 Uhr                              0,60

32 für jede Minute einer Verbindung im
   Weitverkehr an Werktagen von 18.00
   bis 6.00 Uhr, an Sonnabenden, Sonn-
   und Feiertagen ganztägig                        0,20

   Zu Nr. 30 bis 32:
   Die Schreibgebühren werden stets dem
   anrufenden Telex-Teilnehmer in
   Rechnung gestellt.

   3.2. Zusatzgebühr für die Benutzung
   einer öffentlichen Telex-Stelle

33 für die erste halbe Stunde                      5,00
34 für jede weitere angefangene Vier-
   telstunde                                       2,50
   Zu Nr. 33 und 34:
   1. Die Gebühren werden zusätzlich zu
      den Gebühren Nr. 30 bis 32 erhoben.
   2. Die Gebühren werden auch dann erhoben,
       wenn in der öffentlichen Telex-Stelle
       von Kräften der Deutschen Post ein
       Lochstreifen für den Benutzer herge-
       stellt wird. Werden die Fernschreiben
       oder Lochstreifen vom Benutzer selbst
       übermittelt bzw. hergestellt, ermäßigen
       sich die Gebühren um die Hälfte.

   3.3. Zusatzgebühr für Rundschreiben

35 Schaltgebühr je angeschalteten Anschluß         0,80
   Zu Nr. 35:
   Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren
   Nr. 30 bis 32 erhoben.

   4.   Gebühren für besondere Leistungen

   4.1. Vergleichszählung bei Telex-Hauptan-
        schlüssen auf Antrag des Teilnehmers
        je Hauptanschlußleitung

40 für den ersten Tag                              4,50

41 für jeden weiteren Tag                          1,50
   Zu Nr. 40 und 41:
   Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich
   herausstellt, daß ein fehlerhaftes Arbei-
   ten der Zähleinrichtung vorliegt.

   4.2. Auskunftserteilung

42 für jeden verlangten Telex-Teilnehmer           0,75
   Zu Nr. 42:
   Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der
   verlangte Telex-Teilnehmer noch nicht im
   Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR
   eingetragen ist.

   4.3. Mithilfe der Deutschen Post bei
        der Entstörung von Telex-Neben-
        stellenanlagen

43 Leistungen für das Ermitteln der Stö-
   rungsursache bis zu einer Stunde Dauer         30,00

44 darüber hinaus für jede angefangene
   halbe Stunde                                   15,00
   Zu Nr. 43 und 44:
   Die Gebühren werden nicht erhoben,
   wenn die Störungen in den Anlagen der
   Deutschen Post festgestellt werden.

   4.4. Telex-Buchdienst

45 Ersteintrag in das Verzeichnis der
   Telex-Teilnehmer der DDR, je geschal-
   tete Hauptanschlußleitung                   gebührenfrei

46 Zweiteintrag, je Zeile                         5,00
47 Nichtrückgabe des gebührenfreien               Gebühr für das
   Verzeichnisses der Telex-Teilnehmer            neue Verzeichnis
   der DDR beim Umtausch

   4.5. Mietgebühren für die zeitweilige
        Überlassung posteigener Telex-
        Endeinrichtungen

7640 Fernschreiber ohne Fernschaltgerät           60,00
7641 Empfangslocher                               11,50
7642 Standgehäuse                                 10,00
7643 Lochstreifensender                           28,00
7644 Fernschaltgerät                               17,00
7650 Fernschreiber ohne Fernschaltgerät            6,00
7651 Empfangslocher                                1,20
7652 Standgehäuse                                  1,00
7653 Lochstreifensender                            2,80
7654 Fernschaltgerät                               1,70
     Zu Nr. 7640 bis 7654:
     Die Gebühren werden bis zu 10 Tagen
     als tägliche Gebühr nach Nr. 7650
     bis 7654 erhoben.

Prüftexte für den internationalen Telex- Fernschreibverkehr

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voyez le brick geant que j′examine pres du wharf
1 2 3 4 5 6 7 8 9 0

the quick brwon fox jumps over lazy dog
1 2 3 4 5 6 7 8 9 0

БУКВОПЕЧАТАЮЩЕЙ СВЯЗИ НУЖНЫ ХОРОШИЕ Э/МАГНИТНЫЕ РЕЛЕ.ДАТЬ ЦИФРЫ
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