Besondere Dienstsache! Sammler*119 BDS-Nr.: 127/90 000875 .Ausfertigung MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR ABRÜSTUNG UND VERTEIDIGUNG DV 040/0/009 Abfertigungsbetriebsdienst auf Nachrichtenzentralen 1990
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Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
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NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG
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Einführungsbestimmung zur DV 040/0/009 1. Die Dienstvorschrift 040/0/009 Abfertigungsbetriebsdienst auf Nachrichtenzentralen wird erlassen und tritt am 01. 10. 1990 in Kraft. Gleichzeitig damit tritt die DV 040/0/009 Abfertigungs- betriebsdienst auf Nachrichtenzentralen, Ausgabejahr 1985, VVS-Nr.: A 372 603, außer Kraft. 2. Der Chef der Verwaltung Nachrichten im MfAV ist berechtigt, bei Notwendigkeit die Anlagen dieser Dienstvorschrift in eigener Zuständigkeit zu ändern. Die Grundsätze dieser Dienstvorschrift dürfen dadurch nicht berührt werden. Strausberg, den 27. 07. 1990 Chef des Hauptstabes der NVA Ag 117/I/18100-0 Inhaltsverzeichnis Seite Übersichts- und Einführungsteil 1 I. Aufgaben und Verantwortlichkeit 7 Allgemeine Grundsätze 7 Aufgabe der Abfertigung 8 Arten der schriftlichen Informationen 10 Dringlichkeitsstufen 10 Leitweg des schriftlichen Informations- austausches 11 Normativen des schriftlichen Informations- austausches 13 II. Erarbeitung von Fernschreiben durch die Absender 13 III. Bearbeitung der Fernschreiben durch die Abfertigung 16 Ausgangsfernschreiben 16 Rückläufer 18 Eingangsfernschreiben 20 Durchgangsfernschreiben 21 IV. Nachweisführung und Betriebsdokumente 22 Anlagen: 1 Betriebsbuch (Beispiel) 25 2 Spruchnachweisbuch (Beispiel) 27 3 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 800 mit Geheimhaltungsgrad VVS und Dringlichkeitsstufe R nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel) 30 4 Ausgangsfernschreiben (deutsch) auf Vordruck NVA 40 801 mit Geheimhaltungs- grad VVS nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel) 31 Ausgangsfernschreiben (russisch) auf Vordruck NVA 40 801 mit Geheimhaltungs- grad VVS nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel) 32 5 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801 oder 40 802 ohne Geheim- haltungsgrad nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreib- stelle (Beispiel) 33 6 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801 oder 40 802 mit Geheim- haltungsgrad VVS und Dringlichkeits- stufe F nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel) 34 7 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801, gekennzeichnet alsBDS, nach der Registrierung durch die Abfer- tigung und Fernschreibstelle (Beispiel) 35 8 Eingangsfernschreiben mit Geheimhaltungs- grad VVS und Dringlichkeitsstufe R mit ausgefülltem Quittungsstreifen von der Abfertigung (Beispiel) 36 9 Eingangsfernschreiben ohne Geheimhal- tungsgrad (Beispiel) 37 10 Durchgangsfernschreiben ohne Geheimhal- tungsgrad (Beispiel) 38 11 Umadressiertes Durchgangsfernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad (Beispiel, Anlage 10) 38 12 Verzeichnis der Unterschriftsberech- tigten für Fernschreiben (Muster) 38 13 Normative des schriftlichen Informations- austausches 40 14 Leitweg für Ausgangsfernschreiben auf der Nachrichtenzentrale (Variante) 42 15 Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienst- post (Beispiel) 43 16 Zur Übergabe an die Abfertigung vorbe- reiteter Umschlag/Behältnis mit GVS- Fernschreiben bzw. Fernschreiben mit dem DienstvermerkPersönlich45 I. Aufgaben und Verantwortlichkeit Allgemeine Grundsätze 1.(1) Die Abfertigung ist ein Element/selbständiger Gefechtsposten der Nachrichtenzentrale (NZ). (2) Der Abfertigungsbetriebsdienst beinhaltet die Lenkung, Nach- weisführung, Kontrolle und Analyse der schriftlichen Informations- übertragung über Nachrichtenverbindungen. (3) Die Abfertigung ist so unterzubringen bzw. zu entfalten, daß die Entfernung zwischen den Arbeitsplätzen bzw. den VS-Stellen des Stabes/Führungsorgans (nachfolgen Stab) und den Elementen der Informationsübertragung der NZ so gering wie möglich sind. (4) zum verkürzen der Laufzeiten können Fernschreiben/Funksprüche (nachfolgend Fernschreiben) über Rohrpostanlagen, über technische Nachrichtenmittel oder durch (motorisierte) Melder zwischen der Abfertigung und den Arbeitsplätzen/VS-Stellen des Stabes befördert werden. Die Übertragung von Informationen mit Geheimhaltungsgrad über technische Nachrichtenmittel ist nur gestattet, wenn die Be- stimmungen für die Nachrichtensicherheit eingehalten werden. 2. Die in der Abfertigung eingesetzten Betriebskräften sind zur Ge- heimhaltung des Inhalts der zu bearbeitenden Informationen gege- über unbefugten Personen verpflichtet. Die Betriebskräfte haben unbefugten Personen keine Auskünfte über die organisierten Nach- richtenverbindungen sowie eingesetzten SAS- und Chiffriermittel zu erteilen. 3. Der Leiter der Abfertigung und Diensthabende Abfertiger haben bei der Entgegennahme, Nachweisführung, Weiterleitung sowie beim zustellen schriftlicher Informationen verantwortungsvoll und um- sichtig zu handeln sowie ständig die Einhaltung der Normative des schriftlichen Informationsaustausches zu überwachen und Verzöge- rungen zu verhindern. 4. Bei Nichtvorhandensein einer Abfertigung sind die Aufgaben der Abfertigung zu erfüllen durch a) die Chiffrierstelle der NZ, b) die Fernschreibstelle (bei Nichtvorhandensein einer Chiffrier- stelle), c) einen anderen selbständigen Gefechtsposten (Funkstelle). Aufgaben der Abfertigung 5. Die Abfertigung hat a) die vom Absender/Überbringer (Überbringer sind Melder oder vom Absender beauftragte Angehörige des Stabes) zur Übertragung vorgesehenen Fernschreiben (Ausgangsfernschreiben) zu überneh- men, zu überprüfen, nachzuweisen sowie die Spruchnummer fest- zulegen und den Elementen der NZ zur weiteren Bearbeitung bzw. zur Übertragung zuzuleiten, b) die in der NZ empfangen Fernschreiben (Eingangsfernschreiben) zu übernehmen, zu kontrollieren, nachzuweisen und sie durch Melder, über Rohrpostanalgen oder technische Nachrichtenmittel dem Empfänger zuzustellen, c) die Eingangsfernschreiben, die an Empfänger anderer Stäbe adressiert sind (Durchgangsfernschreiben), bei Notwendigkeit nachzuweisen, neu zu adressieren und sie den Elementen der NZ zu Übertragung zuzuleiten, d) die Einhaltung der Normativen des schriftlichen Informationsaus- tausches zu überwachen und im Zusammenwirken mit dem Leiter Nachrichtenbetrieb (LNB) bzw. Diensthabenden der Nachrichten- zentrale (DNZ) sowie den Leitern der Elemente (LdE) der NZ durchzusetzen, e) die Einhaltung der Bestimmungen für die Erarbeitung von Fern- schreiben, einschließlich der Regeln der gedeckten Truppenfüh- rung, bei der Übernahme der Fernschreiben zu kontrollieren und, wenn erforderlich, Korrekturen zu veranlassen, f) die Nachweis- und Betriebsdokumente der Abfertigung vollstän- dig, aktuell und übersichtlich zu führen, g) den schriftlichen Informationsaustausch gemäß den Anweisungen des Vorgesetzten der Abfertigung periodisch zu analysieren und Vorschläge zur Verbesserung des Betriebsdienstes zu unter- breiten, h) die Lenkung des schriftlichen Informationsaustausches gemäß den Anweisungen des LNB und bei dessen Abwesenheit in eigener Zuständigkeit durchzuführen. 6. Dem Leiter/Diensthabenden der Abfertigung müssen bekant sein: a) die Aufgaben und der Platz der eigenen NZ im Nachrichtensystem, b) die organisierten Nachrichtenverbindungen für den schriftlichen Informationsaustausch zu den NZ der übergeordneten und nach- geordneten Führungsorganen sowie für das Zusammenwirken, c) die Durchlaßfähigkeit und der Zustand der Nachrichtenverbin- dungen für den schriftlichen Informationsaustausch, d) das Leistungsvermögen der Chiffrierstelle, Fernschreibstelle sowie weiterer Elemente der schriftlichen Informationsübertra- gung und deren Unterbringung in der NZ, e) die Räume der Unterbringung der Absender bzw. Empfänger von Fernschreiben sowie die Meldewege zu diesen, f) die Berechtigung zum Anwenden von Dringlichkeitsstufen und zur Unterschriftsleitung durch die Absender, g) die Dienstverbindungen, h) gesonderte Festlegungen für den schriftlichen Informations- austausch. 7. Der Leiter/Diensthabende der Abfertigung ist berechtigt: a) die Einhaltung der geltenden militärischen Bestimmungen zur Erarbeitung von Fernschreiben zu kontrollieren und bei Not- wendigkeit Korrekturen zu veranlassen; b) die Leitwege für Fernschreiben festzulegen: - bei der Zustellung an die Empfänger des Stabes, - zur Übertragung an die Elemente der NZ; c) die Einhaltung der Normativen des schriftlichen Informations- austausches zu kontrollieren und bei Abwesenheit des LNB die entsprechenden Anweisungen zu erteilen; d) mit den Empfängern/Absender von Fernschreiben bzw. Leitern von VS-Stellen zusammenzuarbeiten; e) mit den in der Anlage 12 festgelegten Unterschriftsberechtigten Unterschriftsproben (Karteikarte) einzuholen; f) die Annahme von Fernschreiben nach Meldung an den Leiter der Nachrichtenzentrale (LNZ)/DNZ abzulehnen, wenn - die Erarbeitung nicht den geltenden militärischen Bestimmun- gen in der NVA entspricht, - die Unterschrift nicht mit der Unterschriftsprobe überein- stimmt bzw. keine Unterschriftsprobe vorhanden ist, - gegen die Regeln der gedeckten Truppenführung verstoßen wurde, - die Befugnisse zur Anwendung von Dringlichkeitsstufen über- schritten wurden, - die Informationen auch unter Ausnutzung von Umgehungsverbin- dungen nicht über technische Nachrichtenmittel übertragen werden können. Arten der schriftliche Informationen 8.(1) Schriftliche Informationen können sein: a) Klartext- und GTX-Fernschreiben, b) Klartext- und GTX-Lochbänder, c) Funksprüche, d) Signale. (2) Fernschreiben werden unterteilt: a) nach der Art ihres Durchlaufs in - Ausgangsfernschreiben (Ausgänge), - Eingangsfernschreiben (Eingänge), - Durchgangsfernschreiben; b) nach ihren Inhalt in - operative Fernschreiben, - Betriebsfernschreiben, - Übungsfernschreiben, - dienstliche und private Telegramme; c) nach der Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad in - Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad in - Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad · Besondere Dienstsache (BDS), · Dienstsache. (3) Operative Fernschreiben sind Fernschreiben der Kommandeure und Angehörige der Stäbe zum Führen der Truppen im Gefecht und im täglichen Dienst. (4) Betriebsfernschreiben sind Fernschreiben zum Herstellen und Halten der Nachrichtenverbindungen sowie zur Sicherstellung des Nachrichtenbetriebsdienstes. (5) Der Text Fernschreiben kann in Deutsch oder Russisch (Klartext) abgefaßt sein oder aus lateinischen bzw. kyrillischen Buchstabengruppen, aus Zifferngruppen oder gemischten Gruppen (GTX) bestehen. Dringlichkeitsstufen 9.(1) Die Anwendung der Dringlichkeitsstufen durch berechtigte Nut- zer hat die Vorrangberechtigung bei der Übertragung schriftlicher Informationen zu sichern. (2) Folgende Dringlichkeitsstufen können angewendet werden: a) MONUMENT (M) MOHУMEHT (M) (rot) b) PLATIN (P) (rot) c) LUFT (L) BOЗДУX (B) (rot) d) RAKETE (R) PAKETA (P) (grün) e) FLUGZEUG (F) CAMOЛЁT (C) (blau) (3) Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe werden als gewöhnliche Fernschreiben bezeichnet. (4) Signale sind wie Fernschreiben der Dringlichkeitsstufe LUFT einzustufen, mitLzu kennzeichnen, vor diesen zu bearbeiten und zu senden. (5) GTX-Fernschreiben sind innerhalb der gleichen Dringlichkeits- stufe vor Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad zu senden. (6) Fernschreiben sind entsprechend ihrer Dringlichkeitsstufe bzw. bei gleicher Dringlichkeitsstufe in der Reihenfolge ihrer Aufgabe- zeit zu bearbeiten, zu senden und zuzustellen. (7) Fernschreiben mit Dringlichkeitsstufen gemäß den Festlegungen in der Tabelle1, die von Fernschreibzentralen_stellen der Staatsorgane der DDR und anderer Schutzorgane in der eigenen Fernschreibzentrale eintreffen, sind innerhalb der für die nächst- niedere Dringlichkeitsstufe festgelegten Zeit zu übermitteln. Un- abhängig davon bleibt die vom Absender festgelegte Dringlichkeits- stufe erhalten. Tabelle 1 Analoge Dringlichkeitsstufen der Staats- und Schutz- organe sowie Betriebe der DDR
Im Nachrichtensystem | |||||
des MfAV | des MdI | der Staatsorgane/ Betriebe | |||
LUFT | (L) | LUFT | (L) | BLITZ-N | (BN) |
RAKETE | (R) | FLUGZEUG | (Fl) | BLITZ | (B) |
FLUGZEUG | (F) | AUSNAHME | (An) | BLITZ | (B) |
DRINGEND | (Dr) | NORMAL | (N) |
(8) Eingangs- bzw. Durchgangsfernschreiben, deren Dringlichkeits- stufe nicht mit den in Ziffer 9, Abs. 2, aufgeführten Stufen identisch ist, sind wie Fernschreiben mit der Dringlichkeitsstufe FLUGZEUG zu bearbeiten. Leitweg des schriftlichen Informationsaustausches 10. (1) Die Lenkung des schriftlichen Informationsaustausches ist gemäß Anlage 14 zu gewährleisten. (2) Ausgangsfernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad GVS und Aus- gangsfernschreiben mit dem DienstvermerkPersönlichsind wie folgt zu übergeben: a) unter Umgehung der Abfertigung direkt an die Chiffrierstelle oder b) der Abfertigung in einem verschlossenen und versiegelten sowie entsprechend Muster (Anlage 16) beschrifteten Umschlag. Dem Überbringer ist ein unterschriebener Quittungsstreifen (Vor- druck NVA 40 804) zu übergeben. (3) Ausgangsfernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad VVS und als BDS gekennzeichnete Ausgangsfernschreiben (Anlage 7) sind von der Abfertigung an die Chiffrier- bzw. Fernschreibstelle zur weiteren Bearbeitung gegen Unterschrift zu übergeben. (4) Eingangsfernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad GVS und Eingangsfernschreiben mit dem DienstvermerkPersönlichsind durch die Chiffrierstelle der Abfertigung in einem verschlossenen und versiegelten sowie gemäß Absatz 2 beschrifteten Umschlag zur Weiterleitung an den Empfänger zu übergeben oder dem Empfänger direkt zu überbringen. (5) MitIN-Telegramm(INT) oderDienstsache-nachweispflichtig(Ds-n) und einer Registriernummer gekennzeichnete Eingangsfern- schreiben der Staatsorgane der DDR und der anderen Schutzorgane sind wie Fernschreiben mit BDS- Einstufung zu behandeln. (6) Der Leitweg für Fernschreiben auf NZ ist entsprechend den örtlichen Bedingungen festzulegen. 11.(1) Fernschreiben sind unabhängig von ihrer Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad bzw. als BDS über gedeckte Nachrichten- verbindungen zu übertragen. (2) Bestehen in einer Richtung keine gedeckten Nachrichtenverbin- dungen, sind Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad (außer BDS) bzw. ohne den Dienstvermerküber SNVnur über Drahtverbindungen zu übertragen. (3) GTX-Fernschreiben können über beliebige Nachrichtenverbindungen übertragen werden. 12.(1) Der Leitweg für Fernschreiben auf NZ ist entsprechend den örtlichen Bedingungen festzulegen. (2) Sind die Empfänger gemäß besonderen Festlegungen Selbstabholer von Eingangsfernschreiben, sind diese sofort telefonisch zu benach- richtigen. Die Zeit der Benachrichtigung ist nachzuweisen. Normative des schriftlichen Informationsaustausches 13.(1) Die Normative des schriftliche Informationsaustausches (Anlage 13) sind einzuhalten bzw. zu unterbieten. (2) Die Laufzeiten für Fernschreiben beginnen vom Moment der Auflieferung bei der Abfertigung und enden mit der Aushändigung an den Empfänger (Ausnahmen gemäß Anlage 13). 14.(1) Verzögerungen sind nachzuweisen und zu melden. Als ver- zögert gelten a) Signale 2 min nach der Aufgabezeit, b) Fernschreiben mit DRINGLICHKEITSSTUFEN wenn die Übergabe an den Empfänger nicht zu den in der Anlage 13 fest- gelegten Zeiten erfolgte. (2) Verzögerungen beim Senden von Ausgangsfernschreiben mit den Dringlichkeitsstufen MONUMENT, PLATIN und LUFT sind durch die Abfertigung unverzüglich dem Absender sowie dem LNZ, DNZ oder LNB zu melden. (3) Verzögerungen beim Senden von Ausgangsfernschreiben mit den Dringlichkeitsstufen RAKETE und FLUGZEUG sowie ohne Dringlich- keitsstufe sind dem Absender spätestens bei der Übergabe der Rückläufer zu melden. Treten dabei unvermeidliche Verzögerungen auf, ist dem DNZ/LNB darüber Meldung zu erstatten. Gleichzeitig sind Maßnahmen zu ergreifen, die das Absenden der verzögerten Fernschreiben beschleunigen. In jedem Fall ist der Grund der Ver- zögerung als Dienstvermerk in das Fernschreibformular einzutragen. (4) Müssen Fernschreiben mit manuellen Chiffriermitteln chiffriert und/oder als Fernsprüche übermittelt werden, treffen die in der Anlage 13 festgelegten Zeiten nicht zu. Diese Fernschreiben gelten als verzögert. II. Erarbeitung von Fernschreiben durch die Absender 15.(1) Fernschreiben sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift auf vorgedruckten Spruchformular (Vordruck NVA 40 800 bis 40 803) zu erarbeiten (Beispiel gemäß Anlage 3 bis 7). (2) Der Absender ist für den Inhalt des Fernschreibens, die Ein- stufung in einen Geheimhaltungsgrad und die Anwendung von Dring- lichkeitsstufen sowie für das richtige Ausfüllen des Spruchkopfes verantwortlich. (3) Streichungen bzw. Änderungen auf Fernschreiben sind nur vom Absender/Unterschriftsberechtigten vorzunehmen und zu signieren. (4) Der Absender hat im vorgedruckten Spruchformular a) den betreffenden Geheimhaltungsgrad zu unterstreichen bzw. diese Spalte diagonal durchzustreichen, b) die Dringlichkeitsstufe einzusetzen und zu signieren, c) den Tarnnamen und die Tarnzahl bzw. die offene Bezeichnung für Absender und Empfänger, wenn kein Tarnname und keine Tarn- zahl dafür im Fernwahlverzeichnis, Teil A und B, festgelegt ist, einzusetzen, d) in der ZeileLeitwegdie eigene Haus-, Zimmer- und Telefon- nummer (im Felddienst: Bunker, Fahrzeug usw.) bzw. bei Fern- schreiben mit Geheimhaltungsgrad die entsprechenden Angaben der VS-Stelle des Absenders einzutragen, e) auf Fernschreiben (Vordruck NVA 40 800) die Seriennummer, ent- spricht VS-Nummer des Fernschreibblockes, vor der laufenden Blattanzahl einzusetzen, z. B.: GVS- bzw. VVS.-Nr.: T 022/094 (Seriennummer 022, Blatt 094), f) auf Fernschreiben (Vordruck NVA 40 801 bis 40 803) die VS-Num- mer einzusetzen, wenn ein Geheimhaltungsgrad festgelegt wurde, g) auf Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad die Nummer der Aus- fertigung und die Blattzahl einzutragen, h) die Ausarbeitungs- und Schreibvermerke mit Namen und Dienst- grad auszufüllen, i) das Fernschreiben zu unterschreiben (Datum, Name, Dienstgrad). 16. Fernschreiben an mehrere Empfänger sind wie folgt zu adres- sieren: a) Empfänger in der Reihenfolge der Übertragung (ZeileEmpfänger) einzutragen, wenn sie einen gleichlautenden Text erhalten sollen. Beispiel: Empfänger OKA 720 KAMA 720 AMUR 720 b) Empfänger in der Reihenfolge der Übertragung (ZeileEmpfänger) eintragen und unterstreichen, wenn sie einen gleichlautenden Text und außerdem den Gesamtverteiler erhalten sollen. Beispiel: Empfänger OKA 720 KAMA 720 AMUR 720 17. In die ZeileDienstvermerkeist bei Notwendigkeit durch den Absender einzutragen: a)Über SNV- wenn der Inhalt des Fernschreibens während der Übertragung geheimzuhalten ist, sowie Fernschreiben, die als BDS gekennzeichnet sind. b)MA(mit Aushändigungsbestätigung) - wenn die Zeit der Aus- händigung des Fernschreibens an den Empfänger dem Absender mitzuteilen ist. c)MR(mit Rücküberprüfung - ПEPEДATЬ C OБPATHOЙ ПPOBEPKИ) - wenn der Inhalt des Ausgangsfernschreibens vollständig von der Fernschreibzentrale des Empfängers zurückzusenden ist. Der Inhalt dieses Fernschreibens ist zu überprüfen und mit dem Rückläufer des Ausgangsfernschreibens an den Absender zu übergeben. d)Nicht über Funk- wenn das Fernschreiben nicht über Funk-, kosmische Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen gesendet werden darf. e)Im Klartext senden- wenn die rechtzeitige Übertragung der Information zur Erfüllung einer Aufgabe wichtiger als deren Geheimhaltung ist. Dieser Dienstvermerk kann nur vom zustän- digen Kommandeur eingesetzt bzw. genehmigt werden und ist durch diesen zu signieren. Im Spruchnachweisbuch, Spalte 22, istIm Klartext sendeneinzutragen. f)Persönlich- wenn der zur Einsicht berechtigte Personenkreis einzuschränken ist. 18.(1) Fernschreiben an Empfänger in den ATSWV sind in der stän- digen Führungsbereitschaft auf dem Vordruck NVA 40 801 in Russisch oder in je einer Ausfertigung Deutsch und Russisch zu erarbeiten (Anlage 4). Betriebsfernschreiben und Fernschreiben bei Übungen bzw. in höheren Stufen der Führungsbereitschaft kön- nen auf dem Vordruck NVA 40 800 der Abfertigung übergeben werden. (2) In den Vordruck NVA 40 801 sind einzutragen: a) bei Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad - Tarnname des Stabes (Empfänger), - Dienststellung, Dienstgrad und Namen des Empfängers, - Dienststellung des Absenders; b) bei Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad - Dienststellung de Absenders, - Dienststellung des Empfängers, - offene Bezeichnung des Stabes, - Dienstgrad und Name des Empfängers, - Ortsangabe. (3) Werden je eine Ausfertigung in Deutsch und Russisch (als Über- setzung) angefertigt, hat der Absender nur auf der deutschen Aus- fertigung zu unterschreiben. AUf der Übersetzung ist vor dem NamenП. П.zu vermerken (entspricht im Deutscheni. O. gez.). (4) Im Kopf des Vordruckes hat der Übersetzer den Vermerkausgearb.inübersetzt undzu verändern. Der Dienstgrad und Name des Übersetzers sind im Vordruckübersetzt und geschriebeneinzusetzen. 19.(1) Fernschreiben an Empfänger mit TELEX-Anschluß sind gemäß derTELEX-Ordnungzu adressieren. (2) NZ mit TELEX-Anschluß haben den TELEX-Verker für die am Standort dislozierten Dienststellen der NVA und von anderen Schutzorganen der DDR, einschließlich deren Organe, ohne TELEX- Anschluß durchzuführen. 20. Fernschreiben als Dienst- und Privattelegramme sind gemäß derTelegrammordnung der Deutschen Postzu adressieren. Privattele- gramm sind dem Absender gemäß derTelegrammgebührenordnungin Rechnung zu stellen. 21. Das Versenden von Telegrammen zu Staatsfeiertagen und ähnli- chen Anlässen sowie von persönlichen Glückwunschtelegrammen als Diensttelegramme ist nicht gestattet. 22. Telegramme sind der Telegrammannahme der Deutschen Post (DP) über TELEX- oder Fernsprechverbindungen zu übermitteln bzw. über diese Verbindungen von der DP entgegenzunehmen. 23. Durch die Absender sind er Abfertigung ie Empfänger und Aufgabezeit anzukündigen für a) Fernschreiben der Dringlichkeitsstufen PLATIN und LUFT, b) mehrere Fernschreiben mit der gleichen Dringlichkeitsstufe, c) Fernschreiben, deren Text 1 Schreibmaschinenseite im Format A4 überschreitet, d) Fernschreiben gleichen Inhalts mit Dringlichkeitsstufe an mehrere Empfänger. III. Bearbeitung der Fernschreiben durch die Abfertigung Ausgangsfernschreiben 24.(1) Ausgangsfernschreiben können der Abfertigung wie folgt übergeben werden: a) vom Absender oder Überbringer, b) über die VS-Stelle des Stabes, c) über Rohrpostanlagen oder andere technische Einrichtungen. (2) Telefonisch sind nur Signale entgegenzunehmen. Bei der tele- fonischen Entgegennahme von Signalen hat sich der Abfertiger in jedem Fall durch Rückruf von der Richtigkeit des Anrufes zu über- zeugen. 29.(1) Der Abfertiger hat bei der Übernahme der Ausgangsfernschrei- ben die ordnungsgemäße Ausfüllung des Spruchkopfes sowie die Rich- tigkeit der Unterschriften (Unterschriftsprobe) und Anwendungsbe- rechtigung für Dringlichkeitsstufen zu überprüfen. (2) Wird die Annahme von Ausgangsfernschreiben gemäß den Festle- gungen in der Ziffer 7, Buchst. f, abgelehnt, ist dem LNZ/DNZ sofort Meldung zu erstatten. (3) Ausgangsfernschreiben mit den Geheimhaltungsgraden VVS und GVS sind vom Abfertiger durch Unterschrift auf dem Quittungsstreifen, den der Absender/Überbringer zurückerhält, zu übernehmen. (4) Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad sind allgemein ohne Unterschrift und nur auf Verlangen des Überbringers gegen Unter- schrift zu übernehmen. (5) Im Spruchformular hat der Abfertiger einzutragen: a) Spruchnummer, 3stellig, b) Datum, 2stellig (im Quittungsstreifen 6stellig), c) Aufgabezeit, 4stellig. (6) Die SpalteAnzahl der Gruppen/Worteim Spruchformular ist vom Fernschreiber bzw. Chiffreur auszufüllen. (7) Fernschreiben mit Geheimhaltungsgraden und Dringlichkeitsstu- fen sind dem entsprechenden Stempelaufdruck zu kennzeichnen. (8) Auf Fernschreiben an Empfänger in ATSWV sind alle Zeitangaben im Spruchkopf nach Moskauer Zeit (MOZ) einzutragen. Im Spruch- nachweisbuch ist in der Spalte 22 der VermerkMOZeinzutragen. (9) Die übernommenen Fernschreiben sind im Spruchnachweisbuch (Anlage 2) mit der bei der Übernahme im Spruchkopf und Quittungs- streifen eingetragenen Spruchnummer nachzuweisen. Einzutragen sind: a) Spalte 1 Spruchnummer b) Spalte 3 Absender c) Spalte 4 Empfänger d) Spalte 5 Dringlichkeitsstufe e) Spalte 6 Geheimhaltungsgrad f) Spalte 7 Blattzahl des Originals g) Spalte 9 Aufgabezeit h) Spalte 13 bis 17 Zeit der Übernahme (zur weiteren Bearbeitung bzw. zum Senden) i) Spalte 21 VS-Nummer des Fernschreibens In der Spalte 18 ist der Empfang durch Melder, Fernschreiber usw. zu quittieren. Die Spalten 6, 7 und 21 sind nur bei Fernschreiben mit den Geheimhaltungsgraden GVS und VVS auszufüllen. 26.(1) Bei telefonischer Aufnahme von Signalen ist wie folg zu handeln: a) Entgegennahme des Signals und der Empfänger. b) Rückruf zum Absender, Wiederholung des Signals sowie der Empfänger und Bestätigung der Richtigkeit durch den Absender. c) Weiterleitung des Signals sofort an die Elemente der NZ zum Senden. (2) Im Spruchnachweisbuch sind einzutragen: a) Spalte 3 Absender b) Spalte 4 Empfänger c) Spalte 5 Dringlichkeitsstufe LUFT (L) d) Spalte 9 Aufgabezeit e) Spalte 22 Signal 27.(1) Nach dem Registrieren sind die Ausgangsfernschreiben den Elementen der NZ zur weiteren Bearbeitung bzw. zum Übertragen zu übergeben. (2) Fernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad GVS sowie mit dem DienstvermerkPersönlichsind nur der Chiffrierstelle zu über- geben (Anlage 14). (3) Fernschreiben mit dem Geheimhaltungsgrad VVS bzw. als BDS gekennzeichnete Fernschreiben sowie mit dem Dienstvermerküber SNVsind der Chiffrier- bzw. Fernschreibstelle zu übergeben (Anlage 14). (4) Wird der Abfertigung die Auflieferung von Fernschreiben gemäß den Festlegungen in der Ziffer 23 angekündigt, ist durch Vorinfor- mation an die Elemente der Informationsübertragung die Vorausset- zung zur Einhaltung der Laufzeiten der Fernschreiben zu schaffen. Rückläufer 28.(1) Rückläufer (gesendete Fernschreiben, einschließlich Mit- leseblatt) sind von den Elementen der Informationsübertragung an die Abfertigung (Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad gegen Unterschrift) zu übergeben. Rückläufer mit dem Geheimhaltungs- grad GVS oder dem DienstvermerkPersönlichgekennzeichnete Rückläufer sind unter Beachten der Festlegungen in Ziffer 10, Abs. 4, zu übergeben. (2) Die Bearbeitungsvermerke auf dem Original sind wie folgt zu kontrollieren: a) bei Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad VVS - Anzahl der Mitleseblätter und Gesamtblattzahl, - Quittungszeit der NZ des Empfängers, - Signum des Fernschreibers in der Spaltegesendet/empfangen, - Zeit der Beendigung des Chiffrierens und Signum des Chiffreurs (nur wenn das Fernschreiben vorchiffriert wurde); b) bei Fernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad - Quittungszeit der NZ des Empfängers, - Signum des Fernschreibers in der Spaltegesendet/empfangen. (3) Auf Rückläufer mit dem DienstvermerkMA(QDC/ЩДЦ) müssen die Zeit der Aushändigung an den Empfänger und das Signum des Fernschreibers in der ZeileDienstvermerkeeingetragen sein. (4) Nach Übernahme der Rückläufer sind im Spruchnachweisbuch folgende Angaben nachzutragen (Anlage 2): a) Spalte 19 Zeit der Übernahme des Rückläufers b) Spalte 8 Gesamtblattzahl (nur bei Fernschrei- ben mit Geheimhaltungsgrad) c) Spalte 10 Quittungszeit der NZ des Empfängers d) Spalte 11 Zeit der Aushändigung an den Empfän- ger (nur bei Rückläufern mit dem DienstvermerkMA) e) Spalte 20 Zeit der Übergabe des Rückläufers an den Absender f) Spalte 22 Verzögerungs- und Dienstvermerke (5) Die Übergabe der Rückläufer an die Absender hat zu erfolgen: a) gegen Rücknahme des vom Abfertiger unterschriebenen Quittungs- streifens, dessen Spruchnummer mit der des Rückläufers über- einstimmt (in der Regel nur bei Rückläufern mit Geheimhaltungs- grad), b) gegen Unterschrift im Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienst- post. (6) Die zurückgenommenen Quittungsstreifen sind 10 Tage aufzu- bewahren und danach im Spruchnachweisbuch, Spalte 22 (2 Unter- schriften), zu vernichten. Eingangsfernschreiben 29.(1) Die von der NZ übergebenen Eingangsfernschreiben sind von der Abfertigung zu übernehmen (Fernschreiben mit Geheimhaltungs- grad gegen Unterschrift und unter Beachtung der Ziffer 10, Abs. 4 und nach dem Registrieren im Spruchnachweisbuch dem Empfänger zu- zustellen. Festlegungen zur Abholung sind in der Dienstanweisung zu präzisieren. Der Termin der Aufforderung zur Abholung ist auf dem Fernschreiben zu vermerken. (2) Chiffrierte Fernschreiben/Lochbänder, die von den Elementen der NZ über die Abfertigung zur Chiffrierstelle geleitet werden, sind nicht in der Abfertigung zu registrieren. (3) Bei der Übernahme sind die Bearbeitungsvermerke und Lesbarkeit des Textes zu kontrollieren. Irrungen müssen gestrichen und Berich- tigungen lesbar eingearbeitet sein. Fernschreiben mit Geheimhal- tungsgrad müssen mit em VS-Kennzeichen (Vordruck NVA 36 702) ver- sehen sein. (4) Von der Abfertigung sind Quittungsstreifen für Eingangsfern- schreiben mit Geheimhaltungsgrad nur dann auszufüllen, wenn die Fernschreiben dem Empfänger oder einem Vertreter unter Umgehung der VS-Stelle zugestellt werden (Anlage 8). (5) Eingangsfernschreiben von der Chiffrierstelle sind auf voll- ständiges Ausfüllen der Spruchköpfe zu kontrollieren, (6) Eingangsfernschreiben mit Geheimhaltungsgrad bzw. Dringlich- keitsstufe sind durch die Abfertigung mit dem entsprechenden Stempelaufdruck zu versehen. (7) Eingangsfernschreiben sind im Spruchnachweisbuch gemäß Anlage 2 nachzuweisen. Einzutragen sind: a) Spalte 2 Spruchnummer b) Spalte 3 Absender c) Spalte 4 Empfänger d) Spalte 5 Dringlichkeitsstufe e) Spalte 6 Geheimhaltungsgrad f) Spalte 8 Gesamtblattzahl g) Spalte 9 Aufgabezeit h) Spalte 10 Quittungszeit i) Spalte 11 bzw. 20 Zeit der Übergabe an den Empfänger k) Spalte 21 VS-Nummer des Fernschreibens l) Spalte 22 Verzögerungs- und Dienstvermerke Die Spalten 6, 8 und 21 sind nur bei Fernschreiben mit den Ge- heimhaltungsgraden GVS und VVS auszufüllen. (8) Im Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienstpost sind Eingangs- fernschreiben wie folgt gegen Unterschrift zu übergeben: a) mit Geheimhaltungsgrad (in der Regel) an die VS-Stelle des Empfängers, b) ohne Geheimhaltungsgrad direkt an den Empfänger. (9) Eingangsfernschreiben bzw. Rückläufer mit Geheimhaltungsgrad sind durch Melder nur in verschlossenen, von der Abfertigung ver- siegelten/petschierten Meldertaschen zuzustellen. (10) Die Quittungsstreifen der Eingangsfernschreiben sind inner- halb von 5 Tagen bzw. vor Übungsende an die VS-Stelle der Empfän- ger gegen Unterschrift im Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienst- post zu übergeben. Die laufende Nummer im Quittungsbuch ist in die Spalte 22 des Spruchnachweisbuches einzutragen. (11) Für Eingangsfernschreiben mit dem DienstvermerkQLIhat die Abfertigung nach dem Vorliegen der Unterschrift des Empfän- gers bzw. der VS-Stelle des Empfängers telefonisch das Übertragen der Aushändigungsbestätigung an die NZ des Absenders gemäß fol- gendem Beispiel zu veranlassen. Beispiel: An Cabinet:QDC 308 1825(an Cabinet senden:Fernschreiben Nr. 308 wurde 18.25 Uhr ausgehändigt.) Durchgangsfernschreiben 30.(1) Durchgangsfernschreiben sind wie Eingangs- und Ausgangs- fernschreiben zu behandeln. (2) Durchgangsfernschreiben behalten die von der Abfertigung des Absenders festgelegte Spruchnummer. (3) Durchgangsfernschreiben sind von der Abfertigung im Spruch- nachweisbuch unter dieser Nummer mit dem ZusatzbuchstabenDwie Eingangsfernschreiben und in der folgenden Zeile wie Ausgangsfern- schreiben zu registrieren (Anlage2). (4) Besteht von der NZ, in der Durchgangsfernschreiben eingegangen sind, zur NZ der Empfänger eine Direktverbindung, sind im Interes- se der Laufzeitverkürzung die Durchgangsfernschreiben unter Umge- hung der Abfertigung sofort an diese abzusetzen. (5) Durchgangsfernschreiben sind 10 Tage aufzubewahren und danach nachweislich in der Spalte 22 des Spruchnachweisbuches (Bestäti- gung bei Fernschreiben mit Geheimhaltungsgrad mit 2 Unterschrif- ten) zu vernichten. GTX-Durchgangsfernschreiben sind innerhalb von 48 Stunden zu vernichten. (6) Durchgangsfernschreiben der Staatsorgane der DDR und der an- deren Schutzorgane bzw. von wirtschaftlich leitenden Institutio- nen, auf denen der Empfänger mit Postfachnummer bezeichnet wurde, sind in der Abfertigung umzuadressieren. Die Postfachnummer ist zu streichen (das Geschriebene muß noch lesbar sein), zu signieren und dafür der Tarnname der Dienststelle des Empfängers einzusetzen. Danach ist das Fernschreiben an die NZ des Empfängers zu senden (Anlage 10 und 11). IV. Nachweisführung und Betriebsdokumente 31.(1) In der Abfertigung sind folgende Betriebsdokumente zu führen: a) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172), b) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170), c) Verzeichnis der Unterschriftsberechtigten für Fernschreiben (Anlage 12), d) Auszug aus dem Fernwahlverzeichnis, Teil A und B, sowie Auszug aus dem Verzeichnis der Postfachnummern, e) Fernsprechverzeichnis des Stabes, f) TELEX-Teilnehmerverzeichnis, g) Lageplan der Elemente des Stabes mit Meldewegen, h)Statistik des Austausches schriftlicher Informationen der Nachrichtenzentrale …gemäß A 040/1/009 Organisation des operativ-technischen Dienstes auf Nachrichtenzentralen, An- lage 26, i) Dienstanweisung, k) Verbindungsübersichten für den schriftlichen Informations- austausch, l) DV 040/0/009, m) personengebundenes VS-Nachweisheft (Vordruck NVA 36 212), n) Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienstpost (Vordruck NVA 36 211). (2) Das Betriebsbuch (Anlage 1) ist als BDS zu kennzeichnen und vom Diensthabenden der Abfertigung zu führen. Im Betriebsbuch sind die Dienstübergabe/-übernahme und Handlungen während des Dienstes der Abfertigung nachzuweisen. Zusätzlich sind nachzu- weisen: a) Entfaltung und Abbau der Abfertigung, b) Anweisungen der Vorgesetzten zum Durchführen des Betriebs- dienstes, c) besondere Vorkommnisse, d) zusammenfassende Angaben für dieStatistik des Austausches schriftlicher Informationen der Nachrichtenzentrale …. (3) Sämtliche Eintragungen im Betriebs- und Spruchnachweisbuch sind mit Kugelschreiber oder Tinte, lückenlos und gut lesbar, unter Angabe der Uhrzeit, vorzunehmen. Aufzeichnungen auf losen Blättern, Radierungen, Überschreibungen oder Überklebungen sind nicht zulässig. Falsche Eintragungen sind zu streichen (das Ge- schriebene muß noch lesbar sein) und zu signieren. (4) Das Spruchnachweisbuch (Anlage 2) ist als BDS zu kennzeichnen und vom Diensthabenden der Abfertigung zu führen. Im Spruchnach- weisbuch sind Ausgangs-, Eingangs- und Durchgangsfernschreiben sowie Signale lückenlos nachzuweisen. Ausgangs- und Eingangsfern- schreiben können getrennt in 2 Spruchnachweisbüchern nachgewiesen werden. Aus dem Spruchnachweisbuch sind die Angaben für dieSta- tistik des Austausches schriftlicher Informationen der Nachrich- tenzentrale …zu entnehmen. (5) Die Spruchnummern für Ausgangsfernschreiben sind mit001zu beginnen und mit999zu beenden. Danach ist unabhängig von Tag und Stunde mit001erneut zu beginnen. Im Felddienst ist täglich ab 00.01 Uhr mit001zu beginnen. (6) Die Abfertigung hat Spruchnummern aus ihrem Bestand zur freien Verfügung an abgesetzte Nachrichtenstellen, die den schriftlichen Informationsaustausch unter Umgehung der Abfertigung durchführen, zeitlich begrenzt zuzuweisen. (7) Für Funksprüche, die in Funknetzen ohne Quittung der Gegen- stelle abzusetzen sind, ist die von der Abfertigung festgelegte Spruchnummer von der sendenden Stelle durch eine neue Spruchnum- mer (001 bis 999) gemäß der Anweisung des LNZ zu ergänzen und letztere im Spruchkopf des Funkspruches zu senden. (8) Das Verzeichnis der Unterschriftsberechtigten für Fernschrei- ben (Anlage 12) ist für jeden Stab zu erarbeiten und vom Chef des Stabes/Stabschef zu bestätigen. In diesem Verzeichnis sind die Dienststellungen von Armeeangehörigen/Zivilbeschäftigten aufzu- führen, die berechtigt sind, Ausgangsfernschreiben zu unterschrei- ben und Dringlichkeitsstufen anzuwenden. Auf der Grundlage der bestätigten Verzeichnisse sind Unterschriftsproben von der Abfer- tigung auf Karteikarten einzuholen und ständig zu ergänzen. (9) Weitere Betriebsdokumente können unter Beachtung der Geheim- haltungsbestimmungen dem Leiter der Abfertigung übergeben werden. (10) Die Betriebsdokumente sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis über den schriftlichen Informationsaustausch der NZ ge- währleistet ist. (11) Die persönliche Verantwortung der Abfertiger für den schrift- lichen Informationsaustausch und die Wahrung der Geheimhaltung sind ständig durchzusetzen und durch die Vorgesetzten zu kontrol- lieren. Die Kontrollen sind durch die Vorgesetzten in das Betriebs- buch einzutragen. Zur Analyse des schriftliche Informationsaus- tausches ist dieStatistik des Austausches schriftlicher Informa- tionen der Nachrichtenzentrale …anzufertigen, Kriterien der Analyse sind: a) Anzahl der Ausgangs- und Eingangsfernschreiben (davon Anzahl der verzögerten Fernschreiben), b) Deckungsgrad - der Deckungsgrad ist nach folgender Gleichung zu ermitteln: Anzahl der gedeckt übertragenen Ausgangsfernschreiben Deckungsgrad in % = --------------------------------- * 100 Gesamtzahl der Ausgangsfern- schreiben c) charakteristische Mängel im schriftlichen Informationsaus- tausch und Vorschläge. Anlage 1 Betriebsbuch (Beispiel) Besondere Dienstsache! 000/90 .Ausfertigung Betriebsbuch der Abfertigung GS 14.A ---------------------- - Stelle GP-… Begonnen am 17. 4. 1990 Beendet am . . 19.. Bestätigt: Krüger, Hptm. (Kdr. der Einheit)
Spruch- Nr. | Uhrzeit | Handlungen während des __________ Betriebsdienstes | Bemerkungen | ||||
Ausgang | Eingang | Anfang | Ende | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
Diensthabende des GP-180 | |||||||
DGP | Fw. | Lehmann | DGP ZB Schulz | ||||
DGP | Uffz. | Müller | DGP Gefr. Schmidt | ||||
DGP | Uffz. | Meier | DGP Uffz. Rohr | ||||
vom 23. 09. 90 bis 24. 09. 90 | |||||||
Datum | Zeit | Befehle und Meldungen | Maßnahmen, | ||||
Ergebnisse | |||||||
Bemerkungen | |||||||
24.09. 1990 | 07.00 | Dienstübergabe/-übernahme: | |||||
1. Dienst, Geräte, VS- und offene Dokumente | |||||||
lt. Nachweis | |||||||
2. Zu erledigende Aufgaben: | |||||||
- | |||||||
- | |||||||
Übergeben: Lehmann, Fw. übernommen | Schulze | Ufw. | |||||
gesehen: Birke, Hptm. | |||||||
Anlage 2 Spruchnachweisbuch (Beispiel) Besondere Dienstsache! 000/90 .Ausfertigung Spruchnachweisbuch der Abfertigung GS 14.A ---------------------- - Stelle GP-… Begonnen am 17. 4. 1990 Beendet am . . 19.. Bestätigt: Krüger, Hptm. (Kdr. der Einheit)
Spruch-Nr. | Absender | Empfänger | Dringlickeits- stufe | Geheim- haltungsstufe | Blattzahl | Laufzeiten | Leitweg (Übergabe an) | Übergabe der Rückläufer/Eing.-Spruch an | Bemerkungen | ||||||||||||
Ausg. | Eing. | Origi- nal | Ges.- Zahl | Aufgabe- zeit | Quittungs- zeit | Aushän- digung an Empfänger | Ges.- Min. | Schlüssel- Cod.-Stelle | Fs-Stelle S | Fs-Stelle | Fu-/Fs- Stelle | Fu-Stelle | Quittung | Abf. | Abs./ Empf. | VS-Nr. Spruches | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 |
23. 09. 90 | |||||||||||||||||||||
102 | Filter 754 | Kama 754 | R | VVS | 1 | 2 | 1022 | 1039 | 1025 | Otto Gefr. | 1042 | 1110 | T 022094 | QS vernichtet 02.10. Müller,Beier | |||||||
D204 | Kama 213 | PF 97 320 | 1435 | 1445 | 10 | 1448 | |||||||||||||||
D204 | Java 200 | 1455 | 1451 | Roß Sold. | 1501 | 2 Blatt ver- nichtet 02.10. | |||||||||||||||
103 | Filter 754 | Kama 754 | 1450 | 1517 | 1456 | Otto Gefr. | 1540 | 1630 | üner SNV Maier, Beier | ||||||||||||
Oka 754 | 1530 | ||||||||||||||||||||
Barok 754 | 1524 | ||||||||||||||||||||
104 | Filter 754 | Kama 754 | F | VVS | 1 | 2 | 1503 | 1550 | 1507 | Beier Uffz. | 1608 | 1700 | x 999999 | QS vernichtet 02. 10. Müller, Beier | |||||||
630 | Kama 754 | Filter 754 | 1615 | 1703 | 1715 | 60 | 1710 | 1715 | |||||||||||||
105 | CHS | C Gen. St. UdSSR | VVS | 2 | 3 | 1810 | 1910 | 1623 | Otto Gefr. | 1930 | 2000 | X 000000 | MOZ QS vernichtet 02. 10. Müller | ||||||||
045 | Rebus 420 | Filter 420 | R | VVS | 1 | 1630 | 1640 | 1650 | 20 | 1645 | 1650 | T 027031 | lfd. Nr. 97 Beier | ||||||||
Anmerkung: | |||||||||||||||||||||
Die Spalten 11 und 12 sind nur bei Eingangs- und Durchgangsfernschreiben auszufüllen | |||||||||||||||||||||
Anlage 3 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 800 mit Geheimhaltungsgrad VVS und Dringlichkeitsstufe R nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Anlage 4 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801 mit Geheimhaltungsgrad VVS nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Ausgangsfernschreiben (russisch) auf Vordruck NVA 40 801 mit Geheimhaltungsgrad VVS nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Anlage 5 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 802 ohne Geheimhaltungsgrad VVS nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Anlage 6 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801 oder 40 802 mit Geheimhaltungsgrad VVS und Dringlichkeitsstufe F nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Anlage 7 Ausgangsfernschreiben auf Vordruck NVA 40 801, gekennzeichnet als "BDS", nach der Registrierung durch die Abfertigung und Fernschreibstelle (Beispiel)
Anlage 8 Eingangsfernschreiben mit Geheimhaltungsgrad VVS und Dringlich- keitsstufe R mit ausgefülltem Quittungsstreifen von der Abferti- gung (Beispiel) Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr.: A 027 031 1. Ausfertigung = 1 Blatt - VVS - R = REBUS 045 OWZ 05 1630 = (45) FILTER 420 = VVS-NR.: T/027031 EINTREFFEN DER 634 16.00 UHR VORBEREITEN. = REBUS 420 = -1634 = (45) COL K QLL 045 - VVS - R 05 1640 = (34) FILTER
Anmerkung: Das Eingangsfernschreiben ist zur Übergabe an den Empfänger nicht auf Vordruck NVA 40 801 aufzukleben, sondern in der Form, wie es die Fernschreibmaschine ausdruckt, zu übergeben. Das Eingangsfernschreiben ist nach Quittung (Datum, Uhrzeit, Unterschrift) durch den Empfänger (nicht VS-Stelle) auf dem Quittungsstreifen (Vordruck NVA 40 804) ausgefüllt vom Ab- fertiger zu übergeben. Anlage 9 Eingangsfernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad (Beispiel) +249-2780 630 OWZ 05 1615 = (35) FITLER 754 = SIE HABEN SICH AM 25. 04. 90 BEI MEINER 450 ZU MELDEN.= KAMA 754 -1620. = (35) COL K QLL 630 05 1703 = (21) +439-2201 Anlage 10 Durchgangsfernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad (Beispiel) -NW- +250-2830-77 204 OWZ 05 1435 = (09) Ba. FILTER 420 ZUR WEITERLEITUNG AN PF 97320 JAVA 200 EINTREFFEN DER 435 16.00 UHR VORBEREITEN. KAMA 213 -1444 = (09) COL K QLL 204 05 1445 = (08) +237-2800-77 Anmerkung: Das Fernschreiben ist durch die Abfertigung umzuadressieren. Für die Postfachnummer sind der Tarnname und die Tarnzahl des Empfängers einzusetzen. Anlage 11 Umadressiertes Durchgangsfernschreiben ohne Geheimhaltungsgrad (Beispiel, Anlage 10) -NW- +250-2830-77 D204 OWZ 05 1445 = (04) JAVA 200 EINTREFFEN DER 435 16.00 UHR VORBEREITEN KAMA 213 -1446 = (04) COL K QLL D204 05 1455 = (27) +240-2630-77 Anlage 12 Verzeichnis der Unterschriftsberechtigten für Fernschreiben (Muster) 1. Verzeichnis des Stabes Bestätigt: Chef des Stabes/Stabschef Name am: . . 19.. Dienstgrad V E R Z E I C H N I S der Unterschriftsberechtigten für Fernschreiben
Dienststellung | Dringlichkeitsstufe |
Leiter der Nachrichtenzentrale Name Dienstgrad Anmerkung: Das Verzeichnis ist in Übereinstimmung mit der Ordnung Nr. 040/9/200 Nachrichtenordnung anzufertigen. 2. Karteikarte der Abfertigung Nachrichtenzentrale … Besondere Dienstsache! Unterschriftsberechtigte für Fernschreiben 000/90 Dienststellung: … .Ausfertigung/Blatt Tarnzahl: …
Dienstgrad | Name | Unterschriftsprobe | Höchste Dinglichkeitsstufe | Bemerkungen |
Anlage 13 Normative des schriftlichen Informationsaustausches
Dringlichkeits- stufe | Maximaler Textumfang (Gruppen/ Worte) | Laufzeit eines Fernschreibens in Minuten. abhängig vom Textumfang (Gruppen/Worte) | Reihenfolge des Absetzens | Unterbrochen werden Fern- schreiben der Dring- lichkeits- stufen | ||||
25 | 100 | 200 | 300 | |||||
MONUMENT | (M) | 100 | 5 (10) | 10(20) | - | - | sofort | L, R, F, G |
PLATIN | (P) | 100 | 5(10) | 10(20) | - | - | nach M | L, R, F, G |
LUFT | (L) | 100 | 10(15) | 15(25) | - | - | nach M, P | R, F, G |
RAKETE | (R) | 300 | 20(25) | 30(35) | 40(45) | 50(55) | nach M, P, L, | F, G |
FLUGZEUG | (F) | 300 | 25(30) | 35(40) | 45(50) | 50(55) | nach M, P, L, R | G |
GEWÖHNLICH+ | (G) | 300 | 60(65) | 90(100) | 120(130) | 150(180) | nach M, P, L, R, F |
Anmerkungen: a) Laufzeiten in Klammern sind für vorchiffrierte Fernschreiben (Geheimtext auf Lochband) ver- bindlich. b) Die Laufzeit beginnt mit der Aufgabe der zu übertragenden Information bei der Abfertigung/ Nachrichtenstelle (Aufgabezeit) und endet mit der Übergabe an den Empfänger, der sich im gleichen Gebäude der Nachrichtenzentrale befindet, bzw. mit der Zustellung über die Rohrpost- anlage (Quittungszeit des Empfängers). An den Empfänger - außerhalb des Gebäudes der Nachrichtenzentrale. - im Unterbringungsraum einer Führungsstelle u. a. erhöht sich die Laufzeit um die Wegezeit des Melders. c) Für Fernschreiben, die an mehrere Empfänger adressiert sind, aber nur in einer Ausfertigung der Abfertigung/Nachrichtenzentrale übergeben werden, erhöht sich die Laufzeit n-fach im Ver- gleich zu den Normativen dieser Anlage (n = Anzahl der im Spruchkopf aufgeführten Empfänger). Die Erhöhung der Laufzeit wird bei der Nutzung von Rundschreibeinrichtungen nicht wirksam. d) Für Fernschreiben, die auf Grund fehlender Direktverbindungen über Transitnachrichten- zentralen übertragen werden, erhöht sich die Laufzeit - bei einer Transitnachrichtenzentrale 1,5fach, - bei 2 Transitnachrichtenzentralen 2,5fach. e) Für Fernschreiben mit dem DienstvermerkMR(mit Rücküberprüfung) erhöht sich die Laufzeit 1,5fach. ______ + - Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe Anlage 14 Leitweg für Ausgangsfernschreiben auf der Nachrichtenzentrale (Variante)
Anlage 15 Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienstpost (Beispiel) Besondere Dienstsache! 000/90 .Ausfertigung Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienstpost Abfertigung GS 14. A GP-… Begonnen: 01. 07. 1990 Beendet: . . 19.. Krause, Stfw. Unterschrift des VS-Stellenleiters
Lfd. Nr. | Geheim- haltungs- grad | VS-Nr. der Dokumente | Ausf. | Empfänger und Absender | Abgabe- datum und Uhrzeit | Quittung | Fs-Nr./ Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
R 01 | GVS | T 022 094 | 1/2 | H. 10 Zi. 3 | 05.07.90 11.10 | VS-Stelle | 102 |
Q 01 | VVS | T 027 031 | 1/1 | H. 10 Zi. 4 | 05.07.90 09.30 | VS-Stelle | 045 |
R 03 | - | - | - | H. 10 Zi. 4 | 05.07.90 16.30 | Absender | 103 |
R 04 | VVS | X 999 999 | 1/2 | H. 10 Zi. 4 | 05.07.90 17.00 | VS-Stelle | 104 |
E 05 | - | - | - | H. 10 Zi. 35 | 05.07.90 17.15 | Empfänger | 630 |
R 06 | VVS | X 999 998 | 1/1 | H. 12 Zi. 13 | 05.07.90 20.00 | VS-Stelle | 105 |
Anmerkung: Es bedeuten: R - Rückläufer E - Eingangsfernschreiben Q - Quittungsstreifen Anlage 16 Zur Übergabe an die Abfertigung vorbereiteter Umschlag/Behältnis mit GVS-Fernschreiben bzw. Fernschreiben mit dem DienstvermerkPersönlich