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Marine Sprachchiffriergerät für UKW Sprechfunkverbindungen. Das abgebildete Gerät stammt aus dem Jahr 1957. Das Gerät wurde im Wissenschaftlichen Forschungszentrum für Kommunikation der Marine No. 8 entwickelt. Es ist Teil der Funkstation R-609M oder R-619. Die Dienstvorschrift Anleitung 040/1/306 beschreibt den technischen Betriebsdienst. Bis zu ihrer Ausmusterung, zum 1.5.1987, wurden 4500 Nachrichtensätze mit der R-754 M ausgerüstet. Die R-754 M wurde ersetzt durch die T-612. Die R-754 M wurde auch in Retranslationssystemen KNOPKA der VM und der Baltischen Flotten verwendet. | |
| Die R-754 SIRENA ist im Petersburger Militärmuseum ausgestellt. | |
![]() Abb. R-609 Akacia | ![]() Abb. R-619 Grafit | ![]() |
![]() Abbildungen: R-619 Grafit |
Kurzcharakteristik: Das Gerät R-754 dient zum Chiffrieren von Sprachimpulsen und wird an den UKW-Funkkanal angeschaltet. Das Gerät R-754 ist als VVS eingestuft. Das Gerät R-754 wird im stationären und mobilen Betrieb eingesetzt (P-244 T/TM sowie auf Schiffe und Boote). Es ist gestattet offene Informationen über Funkkanäle zu übertragen. Die Geheimhaltung übertragener Informationen ist zeitlich begrenzt (max. 6 Stunden). Schlüsselmittel: - SKD-N bzw. CKД-B mit 16 Zeitschlüsseltabellen - SKZ-N bzw. CKЗ-B mit 33 Tagesschlüsseltabellen Möglichkeit der Organisation der Verbindung (Verkehrsart): - Richtung (indiv.) - Netz (allg.) Nutzung/Vernichtung der Schlüssel: - Geltungsdauer 24 Stunden (bei operativer Notwendigkeit + 2 Stunden) Die Entnahme der Schlüsseltabellen und die Einstellung des Schlüssels darf frühestens 2 Stunden vor Gültigkeits- beginn vorgenommen werden. - Vernichtung der Schlüssel Zeitschlüssel sind spätestens 12 Stunden nach Ablauf der Gültigkeit zu löschen, die benutzten Schlüsseltabellen spätestens 24 Stunden nach Ablauf der Gültigkeit zu vernichten. Ungültige Schlüssel/Schlüsseleinstellungen sind spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültig- keit zu vernichten/unkenntlich zu machen. =====
NATIONALE VOLKSARMEE
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Nur für den Chiffrierdienst!
Vertrauliche Verschlußsache!
VVS-Nr.: A 276 084
Inhalt 26 Blatt
Ausfertigung 0150
A 040/1/306 BArch*316
Technischer Betriebsdienst mit dem
SAS-Fernsprechgerät R-754 M
1974
Einführungsbestimmung zur 040/1/306
1. Die Anleitung 040/1/306 - Technischer Betriebsdienst
mit dem SAS-Fernsprechgerät R-754M - wird erlassen
und tritt am 01. 12. 1974 in Kraft.
Gleichzeitig damit treten außer Kraft:
a) Vorläufige Gebrauchsanweisung für das automatische
Sprachschlüsselgerät R-754, VVS-Nr.: D 142 025;
b) Vorläufige Anweisung für die Erprobung und Nutzung
des Gerätes "Sirena", dem Umgang mit den Schlüssel-
unterlagen und die Einhaltung der Sicherheits- und
Geheimhaltungsbestimmungen, VVS-Nr.: D 142 071,
2. Diese Anleitung ist nur den für die Arbeit mit SAS- und
Chiffriermitteln bestätigten Armeeangehörigen und nur dem
für die Arbeit mit dem SAS-Gerät R-754M bestätigten Funkern
bzw. verpflichteten Offizieren zugänglich zu machen!
3. Die Vorgesetzten haben die von ihnen zur Einführung und
Nutzung des SAS-Fernsprechgerätes R-754M erlassenen
militärischen Bestimmungen auf Übereinstimmung mit den
Festlegungen dieser Anleitung zu prüfen.
Notwendige Änderungen oder Außerkraftsetzungen sind bis
zum 31. 01. 1975 vorzunehmen.
Berlin, den 12. 09. 1974 Chef Nachrichten
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Grundsätzliche Bestimmungen 7
Allgemeine Grundsätze 7
Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen 8
Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen 17
II. Technischer Betriebsdienst 18
Allgemeines 18
Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes 19
- Schlüsseleinstellung, 20
- Inbetriebnahme und Eigenprüfung 22
Herstellen der Bereitschaft zur Aufnahme von 23
SFu-Verbindungen
Aufnehmen, Halten und Betreiben von SFu- 23
Verbindungen
III. Betriebsunterlagen und VS-Nachweisführung 27
Führen der Betriebsunterlagen 27
VS-Nachweisführung 31
Anlagen
Anlage 1 Muster einer Berechtigungskarte SNZ 34
a) Vorderseite, b) Rückseite
Anlage 2 Technische Angaben zum SFe-Gerät R-754M 35
Anlage 3 Redewendungen (für Funker der SAS-Stellen) 39
Anlage 4 1. Beispiel eines ausgefüllten Betriebsbuches 41
2. Abkürzungen 45
Anlage 5 Arbeitsfolge zur Inbetriebnahme und 47
Eigenprüfung des SFe-Gerätes R-754M
Anlage 6 Arbeitsgangfolgen zum Aufnehmen, Halten und 50
Betreiben von SFu- Verbindungen
I. Grundsätzliche Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze
1. Die mit SAS-Fernsprechgeräten R-754M 1) ausgerüsteten Funk-
stellen der Schiffe/Boote bzw. Küstenfunkstellen der
Volksmarine der DDR sind persönlich bzw. dienststellungs-
gebundene SAS-Nachrichtenstellen 2) zur Gewährleistung von
SAS-Sprechfunkverbindungen 3) über UKW-Funkverbindungen.
Sie haben den g e d e c k t e n mündlichen Informations-
austausch zwischen Chefs der Flotten, Flottillen-, Gruppen-,
Brigade- und Abteilungschefs, Kommandanten, Chefs der
Stäbe, Stabschefs sowie Stabsoffizieren 4) über Funkverbin-
dungen sicherzustellen.
2. (1) Der technische Betriebsdienst mit dem SFe-Gerät zur
Sicherstellung von SFu-Verbindungen ist grundsätzlich
nach der vorliegenden Anleitung zu organisieren und
durchzuführen.
Die in dieser Anleitung enthaltenen grundsätzlichen
Bestimmungen, die getroffenen Festlegungen und Regeln
zur Inbetriebnahme und Bedienung des SFe-Gerätes sowie
für das Herstellen, Halten und Betreiben von SFu-Verbin-
dungen sind konsequent durchzusetzen und einzuhalten!
(2) Die Aufnahme der zur Sicherstellung von SFu-Verbin-
dungen erforderlichen Funkverbindungen hat nach den
Regeln des Sprechfunkverkehrs gemäß DV 040/0/004
zu erfolgen.
_____
1) Im weiteren nur noch SFe-Gerät.
2) Im weiteren nur noch SAS-Stellen.
3) Im weiteren nur noch SFu-Verbindungen bzw. SFuV.
4) Im weiteren nur noch Kommandeure.
3. (1) Die Funker der SAS-Stellen haben die Funkverbindungen
in den organisierten Funknetzen und -richtungen termin-
gerecht aufzunehmen und deren Güte zu überprüfen. Sie
haben gemäß Befehl des Kommandeurs SFu-Verbindungen
in o.g. FuN und FuR herzustellen, zu halten und
dem Kommandeur zur Nutzung anzubieten, bereitzustellen und
zuzuschalten.
(2) Aufgenommene, unterbrochene bzw. gestörte und wieder
aufgenommene Funk- und SFu-Verbindungen sind unverzüglich
oder entsprechend besonderer Festlegungen dem Kommandeur
zu melden.
(3) Im Betriebsbuch ist ein l ü c k e n l o s e r
Nachweis über die Arbeit der Funk- und SFu-Verbindung,
der Nachrichtengeräte sowie der Handlungen während des
Betriebsdienstes zu führen.
Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen
4. (1) Die Funker der SAS-Stellen sind zur strengsten Geheim-
haltung aller ihnen zur Kenntnis gelangenden dienstlichen
Angelegenheiten unterliegen u.a.:
- die organisierten Funk- und SFu-Verbindungen;
- die eingesetzte SAS-Technik, deren Bedienungsanleitung
und die angewandten Schlüsselunterlagen;
- die festgelegten Zeiten des Schlüsselwechsels;
- der Inhalt der Funknachrichten/-gespräche einschließlich
Absender und Empfänger bzw. Gesprächspartner;
- die Methoden der Sicherung von SAS-Einrichtungen.
(2) Alle Betriebsunterlagen (Betriebsbücher, Funkunterlagen,
Schemata usw. auch Auszüge daraus) unterliegen der Geheim-
haltung.
Sie sind wie alle anderen VS-Dokumente, -Baugruppen
und Schlüsselunterlagen lückenlos nachzuweisen und
sicher aufzubewahren.
Außerkraftsetzungen bzw. ungültige Dokumente und Unter-
lagen sind termingerecht zu vernichten (siehe auch Ab-
schnitt VS-Nachweisführung, Ziffer 38 bis 42).
5. (1) Den SAS-Stellen sind nur die Betriebsunterlagen, VS-
Dokumente und Schlüsselunterlagen zu übergeben, die zur
Erfüllung der gestellten Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
(2) Für jeden Einsatz der SAS-Stellen der Schiffe/Boote
ist, in Abhängigkeit von der zu erfüllenden Aufgabe, durch
den Kommandanten bzw. zuständigen Offizier für SFu-Verbin-
dungen der Umfang der mitzuführenden Schlüsselunterlagen
festzulegen!
6. (1) Die zur Sicherstellung von SFu-Verbindungen zugewie-
senen Schlüsselunterlagen sind mit Bleistift zu beschrif-
ten (Verbindungsnummer, Nummer des Funknetzes/der Funk-
richtung). Sie sind, sofern nicht anders angewiesen, mit
der niedrigsten Seriennummer beginnend, fortlaufend zu
benutzen.
(2) Die Schlüsselunterlagen sind vor jeder Entnahme des
ersten Schlüssels auf Unversehrtheit der Verpackung, des
Siegels oder der Plombe zu kontrollieren.
Beschädigte Schlüsselunterlagen sind wie kompromittierte
zu behandeln!
das heißt:
Weisen die Schlüsselhefte oder -tabellen Beschädigungen
auf, hat der diensthabende Funker dem Funker der Haupt-
stelle (Hauptfunkstelle) bzw. Gegenstelle mit Hilfe der
Redewendungen "HOMEP (Seriennummer) BЫБЫЛ" Meldung zu
erstatten bzw. zu informieren.
Die Funker aller beteiligten SAS-Stellen haben dieses
Vorkommnis unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten zu
melden.
(3) Das Öffnen der Schlüsselhefte und die Entnahme von
Schlüsseln (Tabellen) darf nicht früher als 2 Stunden vor
ihrer Inkraftsetzung (erster Gültigkeitstag mit Uhrzeit
bzw. zeit des Schlüsselwechsels) erfolgen. Die Entnahme
eine Schlüssels ist zu quittieren. Auf die entnommene
Schlüsseltabelle ist die Seriennummer des Schlüsselheftes
zu schreiben.
(4) Wurde ein Schlüsselheft vorzeitig geöffnet bzw. vor-
zeitig eine Tabelle entnommen, ist dem Vorgesetzten un-
verzüglich Meldung zu erstatten, der Grund im Betriebs-
buch einzutragen und die entnommene Tabelle/das geöffnete
Schlüsselheft in einem undurchsichtigen Umschlag/in der
VS-Mappe bis zur Inkraftsetzung aufzubewahren.
(5) Jeder Schlüssel darf nicht mehr als einmal und im
Normalfall nicht länger als 6 Stunden (in Ausnahmefällen
bis zur Beendigung des Gespräches, jedoch höchstens 6,5
Stunden) zur Sicherstellung einer SFu-Verbindung benutzt
werden.
(6) Die Aufnahme einer SFu-Verbindung mit einem Schlüs-
sel beschädigter Schlüsseltabellen oder Tabellen aus
beschädigten Schlüsselheften bzw. mit dem Kontrollschlüs-
sel ist verboten!
(7) Jeder eingestellte Schlüssel ist durch Sichtkontrolle
auf Übereinstimmung mit dem gültigen Schlüssel zu prüfen.
(8) Die Durchführung des Schlüsselwechsels/der Schlüssel-
einstellung in Anwesenheit von Personen, die nicht für die
Arbeit mit dem SAS-Gerät bestätigt/verpflichtet sind, ist
verboten!
(9) Unmittelbar nach jeder Schlüsseleinstellung/jedem
Schlüsselwechsel ist die Abdeckung der Schlüsselfelder
mit dem Petschafte des Funkers zu versiegeln.
(10) Ungültige Schlüssel/Schlüsseleinstellungen sind
mindestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu
vernichten/unkenntlich zu machen!
7. (1) An jedem SAS-Gerät sind mindestens einmal in 24 Stunden
bzw. bei jeden Schlüsselwechsel die Blockierungs- und Sig-
nalisierungsschaltungen zu überprüfen und die Ergebnisse im
Betriebsbuch nachzuweisen!
(2) Vor jeder Wartung bzw. Instandsetzung sind die SAS-
Geräte vom Nachrichtenkanal anzuschalten. Technische Norm-
wert- und Funktionsüberprüfungen sowie Instandsetzungen am
SFe-Gerät sind nur mit dem Kontrollschlüssel und nur vom
Mechanikern der Wartungsgruppen/SAS-Werkstätten durchzu-
führen!
Dem Bedienungspersonal ist es streng verboten, die Plomben
an den Einschüben C-20 und C-30 des SFe-Gerätes zu brechen!
(3) Veränderungen an der Schaltung und Konstruktion der
SAS-Geräte sind verboten!
(4) Es ist verboten, über Nachrichtenverbindungen Infor-
mationen über Schlüsselsysteme und Konstruktion der SAS-
Geräte auszutauschen!
8. SFe-Geräte sind nur in solchen Räumen unterzubringen, die
den Bedingungen für die Unterbringung und Einrichtung von
SAS-Betriebsräumen (gesicherter Raum 5) entsprechen.
_____
5) gesicherter Raum: Besonderen Bedingungen entsprechender
Raum (Funkraum/-kabine) in denen SAS-
Technik betrieben wird.
9. (1) Für den Betrieb der SAS-Stelle an Land, im Hafen/an
der Pier ist ein gesicherter Bereich 6) mit einen Radius
von 10 Metern zu gewährleisten. Funksender, Bedienungs-
pult und Verteilerkästen müssen gemeinsam mit dem SFe-
Gerät innerhalb diese Bereiches entfaltet sein.
(2) Wird eine SAS-Stelle innerhalb einer kontrollierten
Zone 7) entfaltet, so muß der Mindestabstand der SAS-Stelle/
des Teilnehmerkabels/der SAS-Sprechstelle zur Grenze der
kontrollierten Zone 10 Meter betragen.
(3) Funksender, Meßgeräte sowie Leitungen und Kabel, die
einen Ausgang aus den gesicherten Bereich haben, sind
mindestens 30 cm vom SFe-Gerät, dem Bedienpult des
Funkgerätes, dem Verteilerkästen sowie dem Teilnehmerkabel
und mindestens 50 cm von der SAS-Fernsprechapparate und Sprech-
stellen für offene Nachrichtenverbindungen sind in einem
Mindestabstand von 1 Meter zur SAS-Sprechstelle/zum
Bedienpult des Funkgerätes anzuordnen!
10. (1) Der Sprechfunkverkehr (Führen von Funkgesprächen,
Senden/Empfangen von Funknachrichten) ist erst nach dem
Herstellen der SFu-Verbindung in der Arbeitsart "verschlüs-
selt" zu eröffnen.
_____
6) gesicherter Bereich: Besonderen Bedienungen entsprechen-
de Räumlichkeiten einer stationären
Nachrichtenzentrale (Funkempfangs-
zentrale/-stelle) bzw. di bewachte
Pier oder das Schiff/Boot in See.
7) kontrollierte Zone: Bewachtes Objekt der NVA bzw. be-
wachtes und gesichertes Hafengelände.
(2) SFu-Verbindungen gewährleisten das Übertragen von Be-
fehlen, Meldungen und Informationen der taktischen Füh-
rungsebene mit offenem und VS-Charakter, die nicht länger
als 6 Stunden vor dem Gegner geheimzuhalten sind.
Den Geheimhaltungsgrad der Information, die Möglichkeit
und Notwendigkeit ihrer Übertragung, hat der Kommandeur in
eigener Verantwortung festzulegen.
(3) Beim Führen vertraulicher Gespräche innerhalb der
SAS-Stelle und über SFu-Verbindungen (weiße Lampe am
Funkerpult/an Sprechstelle BПC leuchtet!) ist das gleich-
zeitige Führen von Funk- und Ferngesprächen über beliebige
offene Nachrichtenverbindungen verboten!
11. (1) Bei Betriebsruhe/Hafenliegezeiten o h n e Funk-
betrieb, ist am SFe-Gerät der Kontrollschlüssel Nr. 2 ein-
zustellen, die Abdeckung der Schlüsselfelder und die das
SFe-Gerät abdeckende Persenning zu versiegeln. Der Funk-
raum/Kabine ist zu verschließen und mit dem Petschafte des
Funkers zu versiegeln.
(2) Die VS-Gruppe mit Schlüsselunterlagen ist versiegelt
beim Kommandanten zur Aufbewahrung abzugeben.
(3) Die VS-Mappe sowie das SFe-Gerät müssen mit einem
anderen Petschaft als die Funkraum-/Kabinentür versiegelt
sein!
(4) Vor Werftliegezeiten/Instandsetzungsarbeiten sind die
Blöcke C-20 und C-30 des SFe-Gerätes auszubauen und in
VS-Stellen des Chiffrierdienstes oder Betriebs- und Werk-
statträumen der SNZ aufzubewahren.
12. (1) Das Betreten der SAS-Stelle ist gestattet:
- dem Minister für Nationale Verteidigung;
- dem Stellvertreter des Ministers und
Chef des Hauptstabes;
- dem Chef Nachrichten des MfNV;
- dem zuständigen Chef, Stabschef, Chef bzw.
Leiter Nachrichten;
- den Armeeangehörigen, die im Besitz einer Berechtigungs-
karte SNZ (Vordruck-Nr.: NVA 40 002, Muster Anlage 1)
oder eines Sonderausweises sind.
Nach Vorstellung beim Kommandanten des Schiffes/Bootes bzw.
Funkers;
- kontrollberechtigten Offizieren und Unteroffizieren
vorgesetzter Stäbe;
- kontrollberechtigten Mitarbeitern des ZCO.
(2) In Begleitung des Funkers dürfen die SAS-Stelle
betreten (wenn Bedingungen gemäß Ziffer 12.(3) erfüllt
sind);
- technische Kräfte zur Wartung und Instandsetzung der
Nachrichtentechnik;
- vom Kommandanten befohlenen Personal zur materiellen,
technischen und medizinischen Sicherstellung.
(3) Macht sich das Betreten der SAS-Stelle durch Personen,
die nicht gemäß Ziffer 12. (1) dazu berechtigt sind, erfor-
derlich, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, die eine Einsichtnahme in Dokumente und SAS-
Technik ausschließen. Der Name, der Grund und die Dauer
des Aufenthaltes sind im Betriebsbuch einzutragen.
13. (1) Bei unmittelbarer Gefahr der Einnahme und Erbeutung
der SAS-Stelle durch den Gegner sind auf Befehl des
Kommandanten/Kommandeurs alle Unterlagen, die SAS- und
Nachrichtentechnik so zu vernichten, daß der Gegner aus
den Überresten nicht auf die Aufgaben der SAS-Stelle im
Nachrichtensystem schließen kann und die SAS- und Nach-
richtentechnik nicht mehr verwendbar ist. Hierzu hat der
Funker auf Weisung des Vorgesetzten rechtzeitig geeigne-
te Maßnahmen vorzubereiten.
(2) Der Entschluß zur Vernichtung ist vor der Ausführung
dem nächsten Vorgesetzten und der Gegenstelle zu melden.
Ist niemand erreichbar, ist in eigener Verantwortung zu
entscheiden.
(3) Die Vernichtung ist in folgender Reihenfolge durchzu-
führen:
- Schlüsselunterlagen/Schlüsselfelder;
- Betriebsunterlagen (Betriebsbücher, Funkunterlagen,
Schemata usw.);
- sonstige VS-Dokumente (vorrangig "Nur für den Chiffrier-
dienst");
- VS-Baugruppen der SAS-Technik;
- SAS-Geräte;
- Nachrichtengeräte;
- sonstige offene Unterlagen;
(4) Um eine Kontrolle über die Vollständigkeit ihrer Ver-
nichtung zu haben, sind Schlüsselunterlagen und VS-Dokumente
mit geeigneten chemischen Mitteln zu übergießen und gesondert
zu verbrennen.
(5) Die SAS- und Nachrichtentechnik kann wie folgt vernich-
tet werden:
- durch Sprengen;
- durch Handgranaten oder reaktive Geschosse;
- durch Verbrennen mit Hilfe von Kraftstoff;
Brandmitteln, Brandmunition usw.;
- durch Beschießen;
- durch Zerschlagen;
(6) Das Bedienungspersonal ist genau in die Vorberei-
tung und Durchführung der Vernichtung erforderlichen Tätig-
keiten einzuweisen. Jeder muß bei diesen Tätigkeiten jede
ersetzen können.
(7) Über die Vernichtung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Läßt die Lage die sofortige Aufnahme des Protokolls nicht
zu, hat diese zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen.
Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben enthalten:
- auf wessen Befehl und aus welchem Grunde wurde vernichtet;
- was wurde wann wo auf welche Art vernichtet (Bezeichnung
und Anzahl);
- wer führte die Vernichtung durch;
- unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung;
- Unterschrift der Armeeangehörigen, welche die
Vernichtung durchführten.
Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen
14. Das Personal der SAS-Stellen hat die in Dienstvorschriften,
Bedienungsanleitungen, TGL-Vorschriften und anderen mili-
tärischen Bestimmungen festgelegten Arbeits- und Unfall-
schutzbestimmungen zu kennen und konsequent einzuhalten.
15. Die selbständige Inbetriebnahme, Bedienung und Instand-
setzung von SAS- und Nachrichtentechnik sowie Strom-
versorgungsanlagen ist nur den Personen gestattet,
die im Besitz der entsprechenden Betriebs- bzw.
Instandsetzungsberechtigung sind.
16. Vor der Inbetriebnahme von SAS- und Nachrichtengeräten
und dem Anschließen der Stromversorgungskabel sind die
SAS- und Nachrichtengeräte sicher an Masse zu legen.
Verbindungen oder Anschlüsse von Stromversorgungs-
kabeln dürfen nicht unter Spannung hergestellt und
getrennt werden.
II. Technischer Betriebsdienst
Allgemeines
17. (1) In Abhängigkeit von der Organisation der Funkverbin-
dungen können mit dem SFe-Gerät SFu-Verbindungen in
Funknetzen (FuN) und Funkrichtungen (FuR) gewähr-
leistet werden.
(2) Beim technischen Betriebsdienst sind die festgelegten
Redewendungen für die Aufnahme von SFu-Verbindungen in
russischer Sprache (gemäß Anlage 3) im Interesse der
Einschränkung des Verständigungsverkehrs und der
Verkürzung der Zeit für die Verbindungsaufnahme
sowie die Arbeitsfolgen (gemäß Anlage 5 und 6)
konsequent anzuwenden und einzuhalten.
18. (1) Für die termingerechte Aufnahme der SFu-Verbindung/
den termingerechten Schlüsselwechsel ist die Hauptstelle/
Hauptfunkstelle verantwortlich und gegenüber den Gegen-
stellen/Unterfunkstellen weisungsberechtigt.
(2) Hauptstelle ist in der Regel die SAS-Stelle des
Stabes, der gemäß Verbindungsnummer für das Sicherstellen
und Auffüllen der jeweiligen SFu-Verbindungen mit Schlüssel-
unterlagen verantwortlich ist.
Dabei gelten - wenn nicht ausdrücklich anders befohlen -
folgende Prinzipien:
Hauptstelle ist:
- die SAS-Stelle des Vorgesetzten gegenüber der des Nach-
geordneten;
- die a n r u f e n d e SAS-Stelle gegenüber der
g e r u f e n e n SAS-Stelle (nur wenn vorgenannten
Prinzipien nicht erfüllt ist!).
19. (1) Durch die Kommandeure sind den Funkern einheitliche
Termine für die Betriebsbereitschaft 8) der SFu-Verbin-
dungen zu stellen.
(2) Zur Gewährleistung aller vom Kommandeur befohlenen
SFu-Verbindungen in den organisierten Funkbeziehungen
(FuN/FuR), sind vom zuständigen Offizier für SAS-Verbin-
dungen für jede Verbindungsnummer die Gültigkeit der
Schüsselunterlagen (Seriennummer, 1. Gültigkeitstag/
-stunde), die Zeiten des Schlüsselwechsels sowie die
unter dieser Verbindungsnummer zu betreibenden FuN bzw.
FuR festzulegen. Diese Festlegungen (aus dem Schema der
SFu-Verbindungen) sind vor jedem Einsatz dem Funker
zu übergeben und von diesem im Betriebsbuch einzutragen.
Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes
20. (1) Vor der Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-
Gerätesatzes sind die Betriebsbereitschaft der Funkgeräte zu
überprüfen, die das SFe-Gerät abdeckende Persenning ab-
zunehmen und alle Verbindungskabel auf festen Sitz zu
überprüfen.
(2) Die Eigenprüfung ist mit dem Kontrollschlüssel Nr. 1
durchzuführen, der nur auf dem Schlüsselfeld II einzu-
stelle ist.
_____
8) Betriebsbereitschaft: ist der befohlene Zeitpunkt,
zu dem eine SFu-Verbindung in der
Arbeitsart "verschlüssel" aufzu-
nehmen ist, das Bedienungspersonal
der SAS-Stelle die Verbindungsüber-
prüfung beendet hat und die SFu-
Verbindung zur Nutzung freigegeben
ist.
Schlüsseleinstellung
21. (1) Das SFe-Gerät arbeitet mit einem Stundenschlüssel.
Dazu werden Schlüsselunterlagen des Typs ШKЗ-B-150
oder SKZ-W (Typ 630) angewandt.
(2) Die Schlüsseleinstellung erfolgt auf den Schlüssel-
feldern I und II des Blockes C-20. Dabei ist in der
Regel je ein Schlüssel u n t e r s c h i e d l i c h e r
Verbindungsnummer einzustellen.
22. (1) Der Kontroll- bzw. gültige Stundenschlüssel wird
durch die Stellung der einpoligen Stecker Nr. 1 bis Nr. 7
in sieben Buchsen des Schlüsselfeldes mit insgesamt 100
Buchsen (Nr. 00 bis Nr. 99) bestimmt.
(2) Die Einstellung des Kontrollschlüssels Nr. 1 ist
auf dem Schlüsselfeld II nach der Tabelle, Bild 1, die
des gültigen Stundenschlüssels nach einer Schlüsselta-
belle, gemäß Muster Bild 2, durchzuführen. Die Einstel-
lung des Kontrollschlüssels Nr. 2 für Zeiten der Be-
triebsruhe ist auf beiden Schlüsselfeldern nach der
Tabelle, Bild 3 einzustellen.
11 12 13 00 14 15 16
Bild 1: Tabelle des Kontrollschlüssels Nr. 1
| 31 | 01 | 99 | 45 | 54 | 70 | 03 | 07 | ||
| 47 | 03 | 41 | 25 | 58 | 87 | 90 | |||
| 04 | 09 | 81 | 34 | 39 | 43 | 50 | |||
| 53 | 37 | 02 | 40 | 98 | 59 | 71 |
Bild 2: Muster einer Schlüsseltabelle
94 95 96 97 98 99 00
Bild 3: Tabelle des Kontrollschlüssels Nr. 2
(3) Die zahl in der rechten oberen Ecke (Bild 2) ist
die Nummer der Schlüsseltabelle. Jede Schlüsseltabelle
gemäß Bild 2, beinhaltet 4 Schlüssel (= 4x6 Stunden).
Jede zweistellige Zahl der Tabellen der Kontrollschlüs-
sel Nr. 1 und Nr. 2 bzw. einer Zeile der Schlüsseltabelle
ist gleich der Nummer der Buchse im Schlüsselfeld I oder
II. Die laufende Platznummer jeder zweistelligen Zahl
der Tabelle (von links nach rechts) ist gleich der Nummer
des in die bezeichnete Buchse zu steckende einpoligen
Steckers.
Beispiele (gemäß Tabelle, Bild 2)
Stecker Nr. 1 in Buchse 31, Nr. 2 in Buchse Nr. 01,
…, Nr. 6 in Buchse 70 und Nr. 7 in Buchse 03.
(4) Die richtige Schlüsseleinstellung ist durch Vergleich
der Schlüsseltabelle mit der Stellung der einpoligen
Stecker auf dem Schlüsselfeld zu überprüfen.
(5) Die gültige Schlüsseltabelle ist hinter der Abdeckung
der Schlüsselfelder aufzubewahren.
Inbetriebnahme und Eigenprüfung:
23. (1) Nach der Vorbereitung des SFe-Gerätes gemäß Ziffer
20. (1) ist die Inbetriebnahme und Eigenprüfung gemäß
der in Anlage 5 festgelegten Arbeitsfolge vorzunehmen.
(2) Die Überprüfung der Blockierungs- und Signalsisations-
schaltungen ist während des Betriebes mindestens einmal
in 24 Stunden sowie nach jeden Schlüsselwechsel durchzu-
führen.
(3) Wenn bei der Überprüfung der Blockierungs- und Signa-
lisationsschaltungen die Lampe "ABAPИЯ" (rote Lampe) nicht
sofort aufleuchtet/der Wecker bzw. das Signal im Fernhörer
ertönt, ist das SFe-Gerät defekt und jeder Betrieb verboten!
(4) Vor dem Einstellen des gültigen Schlüssels ist die
Anodenspannung auszuschalten. ((2) auf "OTKЛ"). Nach der
Schlüsseleinstellung und Wiederholung der Überprüfung der
Blockierungs- und Signalisationsschaltungen ist die Abdek-
kung der Schlüsselfelder zu versiegeln! Hinter das Schlüs-
selloch ist ein Blankopapierstreifen mit dem Datum und der
Unterschrift des Funkers, der die Schlüsseleinstellung vor-
genommen hat, einzuschieben!
Herstellen der Bereitschaft zur Aufnahme von SFu-Verbindungen
24. (1) Das zeitgerechte Herstellen der Bereitschaft zur Auf-
nahme von SFu-Verbindungen erfordert, daß folgende Arbei-
ten bereits während des Seeklarmachens zum Abschluß ge-
bracht werden:
- Inbetriebnahme und Eigenprüfung der Funkgeräte.
- Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes,
- Einstellen der gültigen Schlüssel.
(2) Das setzt voraus, daß:
- die Betriebs- und Schlüsselunterlagen/der Einsatzbefehl
rechtzeitig dem Funker übergeben werden (die VS-Mappe
rechtzeitig übernommen wird);
- bei der Inbetriebnahme und Eigenprüfung der Nachrichten-
und SFe-Geräte streng nach den Festlegungen der betref-
fenden Bedienungsanleitung gehandelt wird.
25. (1) Die Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes
sowie die Schlüsseleinstellung sind gemäß Ziffer 20 bis 23
durchzuführen. Dabei sind in jedem Falle die Blockierungs-
und Signalisationsschaltungen zu überprüfen.
(2) Im Betriebsbuch sind die Schlüsselserien- und Tabellen-
nummer sowie die laufende Nummer der auf dem Schlüsselfel-
dern I und II eingestellten Schlüssel (Beispiel: 0012/07/2)
und die Ergebnisse der Eigenprüfung des SFe-Gerätes einzu-
tragen.
(3) Dem Kommandeur ist die Bereitschaft zur Aufnahme von
SFu-Verbindungen zu melden.
Aufnehmen, Halten und Betreiben von SFu-Verbindungen
26. (1) Nach dem Befehl des Kommandeurs zum herstellen einer
SFu-Verbindung ist gemäß der in Anlage 6 festgelegten
Arbeitsgangfolgen:
- das SFe-Gerät zur Verbindungsaufnahme vorzubereiten
(Anlage 6, I.):
- die Verbindungsaufnahme "offen" in dem vom Kommandeur
befohlenen Funknetz/der befohlenen Funkrichtung durchzu-
führen und dabei die Güte des Kanals zu prüfen (Anlage
6, II.)
und danach
- die Verbindungsaufnahme "verschlüsselt" durchzuführen
(Anlage 6, III.).
(2) Ein SFe-Gerät darf nur dann an den Nachrichtenkanal
geschaltet werden, wenn bei der Eigenprüfung und überprü-
fung der Blockierungs- und Signalisationsschaltungen keine
Mängel festgestellt wurden!
27. (1) Die Verbindungsaufnahme mit der Gegenstelle ist vom
Funker durchzuführen! Dazu ist der Schalter (10) in Stellung
"P/C" zu schalten und bei gedrückter Mikrofontaste mit Hilfe
des Reglers (8) die Hörbarkeit/Lautstärke einzuregeln.
(2) Das Senden und Empfangen über die SFu-Verbindung erfolgt
in gleicher Weise wie über offene UKW-Sprechfunkverbindungen
durch Drücken und Loslassen der Mikrofontaste. Beim Senden
müssen folgende Signallampen leuchten:
- gelbe Lampe, "HAKAЛ"
- blaue Lampe, "AHOД"
- grüne Lampe, "З.C."
- weiße Lampe, "I" oder "II"
- weiße Lampe, "ПEPEДAЧA" am Funkerpult.
(3) Ergibt sich bei der Prüfung der Gesprächsgüte
(lfd. Nr. 7) eine schlechte ("ПЛOXO") Verständigung, ist
in die Arbeitsart "offen" zurückzuschalten und die Gegen-
stelle mit der Redewendung "ПPOBEPTЬE УCTAHOBKУ" zur
Überprüfung der Schlüsseleinstellung aufzufordern/die eigene
Schlüsseleinstellung zu überprüfen.
Nach Beseitigung der Mängel ist die Verbindungsaufnahme
erneut gemäß lfd. Nr. 6 bis 8 durchzuführen.
(4) Die lfd. Nr. 4a und 4b sind nur bei der ersten Verbin-
dungsaufnahme in einem FuN/einer FuR bzw. Schlüssel-
wechsel durchzuführen.
(5) Wurde im Ergebnis der Überprüfung festgestellt, daß
das SFe-Gerät defekt ist, ist der Funker der Gegenstelle
mit der Redewendung "ИCПPABИTЬ, HE MOЖEM" darüber zu in-
formieren, daß eine Verbindungsaufnahme erst nach Aus-
wechseln des SFe-Gerätes möglich ist.
Dem Vorgesetzten/dem Kommandeur ist unverzüglich Meldung
zu erstatten.
(6) Leuchtet während des Betriebes die rote Signallampe
("ABAPИЯ") und ertönt der Wecker/ein Signal im Fernhörer,
ist sofort die Anodenspannung auszuschalten ((2) in Stel-
lung "OTKЛ") und dem Vorgesetzten/dem Kommandeur Meldung
zu erstatten.
Beim Übergang von Senden auf Empfang/Empfang auf Senden
ist ein kurzes Aufleuchten der roten Signallampe ("ABAPИЯ")/
Ertönen des Weckers/eines Signals im Fernhörer zulässig!
28. (1) Nach Prüfung der Gesprächsgüte ist die SFu-Verbindung
in der Arbeitsart "verschlüsselt" dem Kommandeur zur
Nutzung zuzuschalten.
(2) Die Betriebsbereitschaft der SFu-Verbindung ist dem
Kommandeur zu melden. Die Gründe für das Überschreiten
des Termins der Betriebsbereitschaft sind im Betriebs-
buch nachzuweisen.
29. (1) Während des Betriebes sind SFu-Verbindungen periodisch
zu überprüfen, um deren Betriebsbereitschaft festzustellen,
die Verbindungen ständig für den gedeckten Sprechfunkver-
kehr bereitzuhalten und die Dienstdurchführung der Funker
zu kontrollieren.
(2) SFu-Verbindungen sind zu überprüfen:
- Nach der ersten Verbindungsaufnahme in einem neuen
FuN/einer neuen FuR zum befohlenen Termin der
Betriebsbereitschaft;
- nach jeder Verbindungsunterbrechung;
- zu den Kommandeur/Chef oder Leiter Nachrichten
festgelegten Terminen der Verbindungsüberprüfung.
(3) Für die Durchführung der in (2) festgelegten Verbin-
dungsüberprüfung ist der Funker der Hauptstelle verant-
wortlich. Sie sind gemäß Anlage 6, lfd. Nr. 4 und 7 durch-
zuführen. Das Recht der Gegenstelle, bei Notwendigkeit
eine Verbindungsüberprüfung mit der Hauptstelle durchzu-
führen, wird dadurch nicht eingeschränkt!
30. SFu-Verbindungen sind in der Arbeitsart "verschlüsselt"
in der Regel bis zur Beendigung des Sprechfunkverkehrs,
bis zum befohlenen Termin des Schlüsselwechsels bzw. bis
zum Ablauf/Wechsel des Schlüssels ohne Unterbrechung zu
halten und zu betreiben.
Das erfordert:
- die ständige Betriebsüberwachung des SFe-Gerätes;
- das rechtzeitige Vorbereiten des Schlüsselwechsels;
- die gewissenhafte Eigenprüfung des SFe-Gerätes und
Überprüfung der Blockierungs- und Signalisations-
schaltungen bei der Inbetriebnahme und bei jedem
Schlüsselwechsel.
III. Betriebsunterlagen und VS-Nachweisführung
Führen der Betriebsunterlagen
31. Für den technischen Betriebsdienst der SAS-Stellen
sind folgende Betriebsunterlagen erforderlich:
- Betriebsbuch (Vordruck-Nr. NVA 40 172);
- Schema bzw. Auszug aus dem Schema der SFu-Verbindungen;
- Funkunterlagen;
- Gerätebegleithefte.
32. (1) Das Betriebsbuch ist das wichtigste Nachweisdokument
der SAS-Stelle. In diesem ist die gesamte Arbeit der
SAS-Stelle l ü c k e n l o s nachzuweisen. Es muß
einen Überblick über den Einsatz und den Betrieb des
SAS-Gerätes bei der Sicherstellung von SFu-Verbin-
dungen vermitteln. Das Betriebsbuch ist als VVS-
Dokument zu vereinnahmen, "Nur für den Chiffrierdienst"
zu kennzeichnen und vom diensthabenden Funker zu führen.
(2) Im Betriebsbuch sind einzutragen: (Muster, Anlage 4)
- Der Nachweis über den Betrieb mit dem SFe-Gerät
(unter Verwendung der in Anlage 4 festgelegten
Abkürzungen);
- Übergabe/Übernahme des Dienstes;
- aufzunehmende/bestehende SFu-Verbindungen;
- Verbindungsunterbrechungen/Störungen;
- Betriebsstörungen an der SAS- und Nachrichtentechnik;
- Zeitüberprüfungen;
- Verstöße gegen die Geheimhaltungs- und Sicherheits-
bestimmungen sowie Kompromittierungen von Schlüssel-
unterlagen;
- Verstöße/Verletzungen gegen Betriebsvorschriften
und Bedienungsanweisungen;
- Weisungen der Vorgesetzten;
- Ergebnisse der täglichen und wöchentlichen Wartung;
- Zeitpunkt des Öffnen/der Einsichtnahme in Schlüs-
selunterlagen;
- sonstige Angaben, die gemäß vorliegender Anleitung
nachzuweisen sind und mit der Arbeit der SAS-Stelle
in Zusammenhang stehen;
- Angaben/Auszüge aus Einsatzbefehlen/Funkunterlagen;
- Kontrollvermerke des Kommandanten/der Vorgesetzten.
(3) Jede Eintragung ist mit der Uhrzeit zu versehen
und leserlich vorzunehmen.
(4) Es ist verboten, auf losen Blättern Aufzeichnungen
zu machen, im Betriebsbuch sowie in anderen Betriebs-
unterlagen zu radieren bzw. zu überschreiben! Flasche
Eintragungen sind so zu streichen, daß das Gestrichene
lesbar bleibt!
33. Das Schema bzw. der Auszug aus dem Schema der SFu-
Verbindungen ist der SAS-Stelle vom zuständigen Offizier
für SAS-Verbindungen zu übergeben. Wird keine Schema
übergeben, sind von den sicherstellenden SFu-Verbin-
dungen folgende Angaben (als Auszug) im Betriebsbuch
einzutragen:
- Verbindungsnummer (Seriennummer, 1. Gültigkeitstag/
-stunde, Zeiten des Schlüsselwechsels);
- Verkehrsbeziehungen (Nr. der FuN und FuR);
- Termine der Betriebsbereitschaft.
34. Funkunterlagen beinhalten alle für das Herstellen, Hal-
ten und Betreiben der Funkverbindungen erforderlichen
Angaben. Dazu gehören Frequenzen, Rufzeiten, Schlüssel
für Parolen und für die Tabelle des diensthabenden
Funkers.
Werden die Funkunterlagen nicht als gesonderte Doku-
mente übergeben, sind die erforderlichen Angaben im
Betriebsbuch einzutragen.
35. (1) Die Gerätebegleithefte sind Dokumente, die dem
Gerätesatz bzw. Einzelgerät fest zugeordnet sind, in
denen deren Übergaben/Übernahmen nachzuweisen ist und
die vom Funker bzw. Mechaniker der Wartungsgruppe
lückenlos zu führen sind.
(2) In den Begleitheften muß sich der technische Zu-
stand des Gerätesatzes zw. Einzelgerätes widerspiegeln.
Es sind alle Angaben über deren Nutzung einzutragen.
Im Gerätebegleitheft des SFe-Gerätes sind einzutragen:
- Übergaben/Übernahmen (vom Funker);
- Betriebsstunden (monatlich/vom Funker);
- Störungen/Ausfälle während der Nutzung (vom Funker);
- Ergebnisse der Wartungen (außer täglicher und
wöchentlicher);
- Ergebnisse periodischer Normwertüberprüfungen;
- Austausch von Geräteteilen;
- Instandsetzungsarbeiten;
- Kategorisierung des Gerätes;
- Schlußfolgerungen aus technischen Kontrollen;
- weitere Angaben, je nach Spezifik des Gerätes.
36. Durch Führen der Betriebsunterlagen darf die Beweg-
lichkeit der Betriebsabwicklung nicht beeinträchtigt
werden. Bei hohem Arbeitsanfall/starkem Seegang sind
nur die wichtigsten Eintragungen (zeit, Abkürzungen)
im Betriebsbuch vorzunehmen. Alle weiteren Eintragungen
sind bei nächster Gelegenheit zu ergänzen.
37. (1) Das Führen der Betriebsunterlagen, die gesamte
Nachweisführung -besonders die über den Betrieb mit dem
SFe-Gerät- hat so zu erfolgen, daß die persönliche
Verantwortung des diensthabenden Funkers für die Wahrung
der Geheimhaltung bei der Betriebsabwicklung gewährleistet
ist.
(2) Kontrollvermerke des Kommandanten/ der Vorgesetzten
sind im Betriebsbuch, Vermerke über Ergebnisse technischer
Kontrollen, Instandsetzungen usw. in den Gerätebegleit-
heften einzutragen.
VS-Nachweisführung
38. (1) Die Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung
aller VS-Dokumente/-Baugruppen und Schlüsselunterlagen
der SAS-Stelle hat grundsätzlich nach den Festlegungen
der dazu erlassenen militärischen Bestimmungen zu er-
folgen.
(2) Die Nachweisführung aller VS-Dokumente, einschließ-
lich der mit dem Vermerk "Nur für den Chiffrierdienst",
hat auf VS-Nachweiskarten (Grundkarte, Begleitkarte) zu
erfolgen.
Schlüsselunterlagen, SAS-Geräte und VS-Baugruppen und
-Ersatzteile sind auf Schlüsselmittelbestandskarten
(Vordruck-Nr.: NVA 40 153) nachzuweisen.
39. (1) Den SAS-Stellen sind nur die VS-Dokumente und Schlüs-
selunterlagen zu übergeben, die für den Betrieb dieser
Stellen zur Sicherstellung von SFu-Verbindungen not-
wenig sind.
(2) Zur sicheren und sauberen Aufbewahrung von Schlüs-
selunterlagen und VS-Dokumenten sind VS-Mappen (in Form
der Meldertasche) zu verwenden. Wenn nicht anders fest-
gelegt, ist diese VS-Mappe versiegelt in Stahlblech-
schränken der Funkstelle oder der Kommandanten aufzube-
wahren. Das Metallschild muß die Nummer des Petschaftes des
Funkers tragen.
(3)Zur Erleichterung der Dienstübergabe/-Übernahme sind
alle Nachweiskarten der VS-Dokumente, Schlüsselunterlagen
und SAS-Geräte auf einem Bestandsnachweis zusammenzufassen.
Offene Unterlagen sind auf der letzten Seite des Betriebs-
buches nachzuweisen und anhand dieser Aufstellung zu über-
geben/zu übernehmen.
(4) Im verschlossenen und versiegelten Stahlblechschrank
sind neben der VS-Mappe u.a. aufzubewahren:
- VS-Dokumente und
- Betriebsunterlagen, wenn nicht unmittelbar zur
Durchführung des Betriebsdienstes am Arbeitsplatz
des Funkers benötigt werden.
(5) Schlüsselhefte sind mit der Verbindungsnummer zu
beschriften (mit Bleistift).
Bei der Dienstübergabe/-übernahme sind geöffnete Schlüs-
selhefte auf Vollzähligkeit der Schlüsseltabellen zu
kontrollieren. Deren fortlaufende Numerierung ist zu
überprüfen.
40. (1) Außerkraftgesetzte, ungültige oder verbrauchte
Betriebsunterlagen/Schlüsselunterlagen sind an die Chif-
frierstelle, an die VS-Stelle der SNZ bzw. VS-Stelle des
vorgesetzten Stabes zurückzugeben oder auf Weisung der
Vorgesetzten zu vernichten. Dabei ist zu beachten, daß
der bisherige, auf dem Schlüsselfeld eingestellte
Schlüssel unkenntlich zu machen ist (Einstellen des Kon-
trollschlüssels Nr. 2 oder eines neuen Schlüssels). Bevor
die ungültige Schlüsseltabelle vernichtet wird!
(3) Aufgebrauchte Schlüsselserien/-hefte sind innerhalb
von 48 Stunden nach Entnahme der letzten Schlüsseltabelle
bzw. nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in eigener Zuständig-
keit oder auf Weisung der Vorgesetzten zu vernichten.
(4) Der Nachweis über Entnahme und Vernichtung von
Schlüsseltabellen hat in den Schlüsselheften zu erfol-
gen. Die Vernichtung aufgebrauchter Schlüsselhefte ist
auf den Schlüsselmittelbestandskarten nachzuweisen.
(5) Jede Vernichtung ist durch Datum und zwei Unterschriften
zu belegen!
41. (1) Für die Zeit der Betriebsruhe der SAS-Stelle ist
die VS-Mappe versiegelt beim Kommandanten de Schiffes/
Bootes zur Aufbewahrung abzugeben und von diesem im
Stahlblechschrank aufzubewahren.
(2)Vor dem Einsatz der SAS-Stelle ist die VS-Mappe gegen
Übergabe einer Quittungskarte gemäß Muster Bild 4 zu empfan-
gen, die bei der Abgabe zur Aufbewahrung wieder zurückzu-
nehmen ist.
(3) Auf der Quittungskarte sowie auf der Rückseite der
Berechtigungskarte SNZ des dienstältesten Funkers
(Muster Anlage 1) sind die Nummer des Petschaftes einzu-
tragen, mit der die VS-Mappe versiegelt sein muß.
QUITTUNGSKARTE
VS-Mappe
Petschaft Nr.: …013849…
empfangen …………
(Unterschrift) |
Bild 4: Muster einer Quittungskarte
42. Der Verlust und die Kompromittierung von SAS-Geräten,
VS-Baugruppen, VS- und Schlüsselunterlagen ist unverzüg-
lich dem nächsten Vorgesetzten zu melden. Letzterer hat
alle weiteren maßnahmen gemäß den dafür geltenden militä-
rischen Bestimmungen zu veranlassen.
Anlage 1

a) Vorderseite

b) Rückseite
Anlage 2
Technische Angaben zum SFe-Gerät R-754M
1. Bestimmung:
Das SFe-Gerät R-754 ist für die automatische Verschlüs-
selung von Sprachsignalen beim Betrieb von SAS-Sprechfunk-
verbindungen (SFuV) über UKW-Funkkanäle der Funkgerät
R-619 oder R-609 ML bestimmt.
Diese Verbindungen können in Simplexverkehr in Funknetzen
oder Funkrichtungen sowie über Retranslationsfunkstellen
betrieben werden.
2. Bestand
- SFe-Gerät R-754M (Blöcke C-20 und C-30),
- Stromversorgungsgerät БП-3AM oder БП-4MA oder
БП-4MA mit Umformer ПO-750
- Verteilerkästen und Verbindungskabel,
- Ersatzteilsatz.
3. Technische Angaben:
3.1. Übertragungseigenschaften des Kanals:
(siehe Technische Angaben zu den Funkgeräten R-619 und R-609 WL)
3.2. Eigenschaften des SFe-Gerätes:
(1) Silbenverständlichkeit über die SFu-Verbindung:
· bei Arbeit mit Mikrofon: ≥ 50%
· bei einem Geräuschpegel von ca. 100 dB und
Arbeit mit Kehlkopfmikrofon ca. 70%
(2) Mittlere Umschaltzeit beim Übergang von Senden auf
Empfang bzw. Empfang auf Senden ≤ 1 Sek.
(3) Umschaltzeit von Arbeitsart "offen" in Arbeitsart
verschlüsselt
: ≤ 1 Sek.
(4) Umschaltzeit von einer Schlüsseleinstellung in eine
andere: ≤1 Sek.
(5) Zeit der Schlüsseleinstellung (zwei Schlüsselfelder):
≤ 5 Min.
(6) Zeit zur Vorbereitung des SFe-Gerätes zum Betrieb:
- bei Temperaturen > 0°C ≤ 10 Min.
- bei Temperaturen < 0°C: bis 25 Min.
(7) Bei Defekten am SFe-Gerät bewirkt eine Blockierungs-
und Signalisationsschaltung das Abschalten des SFe-
Gerätes vom Übertragungskanal.
3.3. Klimabedingungen:
(1) Temperaturbereich von -10 °C bis +50 °C
(2) Relative Luftfeuchtigkeit: bis 98 % bei +40°C
3.4. Technische Festigkeit:
Vibration im Bereich von 15 bis 55 Hz: 1,5 bis 3g
3.5. Stromversorgung:
(1) Betriebsspannungen:
+370 V Gleichspannung
+300 V Gleichspannung
+250 V Gleichspannung
+150 V Gleichspannung
-105 V Gleichspannung
+24 V Gleichspannung
Diese Betriebsspannungen werden mit Hilfe der drei mög-
lichen Stromversorgungsvarianten realisiert.
(2) Stromversorgungsvarianten:
- Variante A:
Stromversorgungsgerät БП-3AM
127/220V Wechselspannung, 50 Hz, 600 VA;
- Variante B:
Stromversorgungsgerät БП-4AM mit Umformer ПO-750
26 V Gleichspannung, 1300 VA;
- Variante C:
Stromversorgungsgerät БП-4AM
115 V Wechselspannung, 400 Hz, 600 VA.
- Spannungsschwankungen von ± 10% sind im Temperatur-
bereich von -10° bis +50°C zulässig.
3.6. Abmessungen und Masse:
(1) SFe-Gerät R-754M:
- Höhe : 630 mm,
- Breite : 330 mm,
- Tiefe : 418 mm,
- Masse : 43,5 Kg
(2) Stromversorgungsgerät БП-3AM
- Höhe : 221 mm,
- Breite : 443 mm,
- Tiefe : 355 mm,
- Masse : 23,6 Kg
(3) Stromversorgungsgerät БП-4AM
- Höhe : 302 mm,
- Breite : 230 mm,
- Tiefe : 375 mm,
- Masse : 20,0 Kg
(4) Umformer ПO-750
- Höhe : 340 mm,
- Breite : 310 mm,
- Tiefe : 360 mm,
- Masse : 20,0 Kg
(5) Verteilerkasten
- Höhe : 307 mm oder 187 mm,
- Breite : 310 mm oder 215 mm,
- Tiefe : 125 mm oder 83 mm.
Anlage 3
Redewendung Inhalt/Handlung
1. "BЫ ГOTOBЫ k PAБOTE Prüfen der Bereitschaft
ПO (Tarnbezeichnung)?" der Gegenstelle
(Sind Sie bereit?)
"ДA ГOTOB"
(Ich bin bereit) oder
"HET, HE ГOTOB"
(Ich bin nicht bereit)
2. "HAЧИHAEM HOMEPOM …" Schlüsseleinstellung nach
(Beginnen Sie mit Nr.: …/ Heft Nr.: …
Ich beginne mit Nr.: …)
3. "CTABИM HOMEP …" Schlüsseleinstellung nach
(Stellen Sie mit Nr.: …/ Tabelle Nr.: …
Ich stelle ein, Nr.: …)
4. "HOMEP … BЫБЫЛ" Schlüsselheft (-tabelle)
(Nr.: … beschädigt) Nr.: beschädigt
5. "KAK CЛЫШИTE ?" Gesprächsgüte prüfen
(Wie hören Sie mich?)
"CЛЫШУ XOPOШO
(УДOBЛETBOPИTEЛЬHO, ПЛOXO)"
(Höre gut, befriedigend, schlecht)
"BAC HE ПOHИMAЮ"
(Ich verstehe Sie nicht!)
6. "ДAЙTE (BKЛЮЧИTE) … (Signal)" Gerät in Arbeitsart
(Schalten Sie ein!) "verschlüsselt" schalten
"BKЛЮЧaЮ"
(Ich schalte ein!)
7. "BЫKЛЮЧИTE … (Signal)" Gerät in Arbeitsart
(Schalten Sie aus!) "offen" schalten
"BЫKЛЮЧAЮ"
(Ich schalte aus!)
8. "ПPOBEPTЬE УCTAHOBKУ!" Schlüsseleinstellung
(Prüfen Sie Schlüsseleinstellung) prüfen
"ПPOBEPЯЮ, ЖДИTE"
(Ich prüfe, warten Sie)
9. "ИCПPABИTЬ, HE MOЖEM!" Größere Störung, Gerät
(Wechseln Sie aus!)/ muß ausgewechselt werden
Ich wechsel aus)
10."BKЛЮЧAЙTE AБOHEHT!" Verbindung in Arbeits-
(Schalten Sie zum Tln.!) art "verschlüsselt" zum
"BKЛЮЧAЮ, AБOHEHT" Teilnehmer schalten
(Schalte zum Tln.)
Anlage 4
1. Beispiel eines ausgefüllten Betriebsbuches
Vertrauliche Verschlußsache!
VS-Nr.: B 468 193
Nur für den Chiffrierdienst
Betriebsbuch
der
Funk -Stelle
RS-Boot 511
Begonnen am: 22.01 1975
Beendet am: 19
Bestätigt:
(Kdr. d. Einheit)
NVA 40 172 Ag 117/70/650 - 366
| Spruch-Nr. | Uhrzeit | Handlungen während des Funk- Betriebsdienstes | Bemerkungen | ||||
| Ausgang | Eingang | Anfang | Ende | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| 22.01 | 1975 | ||||||
| 09.15 | Erhalt des Einsatzbefehls; | ||||||
| Empfang der Betriebsunterlagen; | |||||||
| Übernahme der VS-Mappe | |||||||
| Einsatzbefehl: | |||||||
| Sicherzustellende SFuV: | |||||||
Tarnbez.: POMAH | - In den FuN: 418 | ||||||
Sign. VAV: ШУHA | mit Verb.Nr: 9-33310 (Serien-Nr.: 00210, Tab: 15) I | ||||||
VAO: ЭXO | Tägl.Schl.Wechsel(04.00, 10.00, 16.00 und 22.00 Uhr | ||||||
Tarnbez.: KAMA | - In den FuN: 920 | ||||||
Sign. VAV: ШHУP | mit Verb.Nr: 74300-33301 (Serien-Nr.: 24360, Tab: 7) II | ||||||
VAO: OKA | 1. Gültigkeitstag: 22.01.1975, 0.300 Uhr | ||||||
| Tägl.Schl.Wechsel(03.00, 09.00, 15.00 und 21.00 Uhr | |||||||
| T.der BB: 22.01.75, 10.15h →FuN 920 | |||||||
| FuN 418 auf Anforderung | |||||||
| Funker Schulze, Maat | |||||||
| 09.30 | Entsiegelung es Geräteraumes und | ||||||
| des SFe-Gerätes | io | Schulze, Maat | |||||
| 09.35 | 09.45 | Eigenprüfung der Funkgeräte | |||||
| 09.46 | - | EIN, EPR | |||||
| - | 09.55 | BPN (mit Kontrollschl.) | io | Schulze, Maat | |||
| 09.59 | - | SEN/SPN, I:00210/15/2 | io | Schulze, Maat | |||
| II:24630/7/2 | io | Schulze, Maat | |||||
| - | 10.05 | BPN, Versiegelung mit 013 849 | io | Schulze, Maat | |||
| 10.06 | - | ANS | Schulze, Maat | ||||
| 10.07 | 10.10 | VAO mit APБAT (FuN 920) Kanal 765 | |||||
| - | 10.12 | VAV, VPN | io | Schulze, Maat | |||
| - | 10.13 | Meldung an Kommandant | |||||
| 10.17 | 10.20 | VBV/S | |||||
| - | 10.30 | ABS/VBO mit APБAT | Schulze, Maat | ||||
| Spruch-Nr. | Uhrzeit | Handlungen während des Funk- Betriebsdienstes | Bemerkungen | ||||
| Ausgang | Eingang | Anfang | Ende | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| 10.50 | 10.58 | VAO mit APБAT (FuN 418) Kanal 954 | |||||
| 10.58 | ANS | Schulze, Maat | |||||
| 10.59 | VAV, VPN | io | 4/5 | Schulze, Maat | |||
| 11.00 | 11.06 | Kdt. gerufen, VBV/S | |||||
| - | - | - | - | - | - | - | - |
| 13.35 | 13.46 | VAO mit allen im FuN 920 Kanal 784 | |||||
| - | 13.48 | VAV, VPN | io | Schulze, Maat | |||
| 13.48 | 13.55 | Meldung an Kdt VBV/S | io | ||||
| 13.56 | ABS/VBO im FuN 920 | ||||||
| auf Empfang | |||||||
| 14.10 | 14.20 | VPN, VBO mit allen FuN 920 Kanal 920 | |||||
| APБAT 611 | io | Verständigung 5/5 | |||||
| APБAT 612 | io | Verständigung 4/5 | |||||
| APБAT 614 | io | Verständigung 4/3 | |||||
| 14.50 | - | SEN/SPN, II: 24360/7/3 | io | Schulze, Maat | |||
| - | 15.00 | BPN, Versiegelung mit 013 849 | io | Schulze, Maat | |||
| 15.01 | 15.05 | VAO mit APБAT911 FuN 920 Kanal 765 | |||||
| - | 15.07 | VAV, VPN | io | 5/5 | Schulze, Maat | ||
| - | 15.03 | Meldung an Kdt u. Schl.Wechsel | |||||
| 15.16 | 15.45 | Kontrolle des Dienstes | keine Beanstandung | ||||
| Hansdorf, Kpt.Ltn. | |||||||
| 15.50 | - | SEN/SPN, I:00210/15/3 | io | Schulze, Maat | |||
| - | 16.00 | BPN, Versiegelung mit 013 849 | io | Schulze, Maat | |||
| 16.03 | 16.05 | VAO mit ЭTИЛEH FuN 418 Kanal 954 | |||||
| - | 16.07 | VAV, VPN | io | 5/5 | Schulze, Maat | ||
| - | 16.08 | Meldung an Kdt u. Schl.Wechsel | |||||
| - | - | - | - | - | - | - | - |
| 22.30 | im FuN 418 und 920 | ||||||
| auf Empfang | |||||||
| Spruch-Nr. | Uhrzeit | Handlungen während des Funk- Betriebsdienstes | Bemerkungen | ||||
| Ausgang | Eingang | Anfang | Ende | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| 23.50 | 24.00 | Dienstübergabe/-übernahme | |||||
| Dienst, Geräte u. Unterlagen | |||||||
| lt. Nachweis | |||||||
| übergeben: Schulze, Maat, Oberfunker | |||||||
| übernommen:Klinke, Maat, Funker | |||||||
| 23.01. | 1975 | ||||||
| 00.10 | 00.24 | VPN, VBO mit APБAT FuN 920 | io | 5/5 | Klinke, Maat | ||
| ЭTИЛEH FuN 418 | io | 4/5 | Klinke, Maat | ||||
| 00.30 | ANS | Klinke, Maat | |||||
| 00.30 | 00.31 | VAO mit APБAT 614 FuN 920 Kanal 765 | |||||
| - | 00.33 | VAV, VPN | io | 5/5 | |||
| 00.34 | 00.41 | Kdt. gemeldet, VBV/S | |||||
| 00.42 | ABS/VBO im FuN 920 | ||||||
| und 418 auf Empfang | |||||||
| 01.05 | Funksendeverbot! | ||||||
2. Abkürzungen, die beim Führen des Betriebsbuches anzuwenden
sind:
Bezeichnung der Handlung Abkürzung
Gerät einschalten EIN
Gerät ausschalten AUS
Eigenprüfung EPR
Blockierung prüfen BPN
Tagesschlüsselwechsel TSW
Schlüssel einstellen SEN
Schlüsseleinstellung prüfen SPN
Gerät an den Nachrichtenkanal schalten ANS
Gerät vom Nachrichtenkanal abschalten ABS
Verbindungsaufnahme offen
VAO
Verbindungsaufnahme verschlüsselt
VAV
Verbindungsüberprüfung VPN
Verbindungsunterbrechung VBU
Verbindung offen
VBO
Verbindung verschlüsselt
VBV
… zur Nutzung übergeben an:
- Sprechstelle …/S
- abgesetzten Fernsprechapparat …/APP
Gerät gestört GST
Kanal gestört KST
Einsatzbereit EBT
Nicht einsatzbereit NEB
Tägliche Wartung TWG
Wöchentliche Wartung WWG
Monatliche Wartung MWG
Technische Kontrolle +) TEK
Technische Durchsicht +) TED
_____
+) auch im Gerätebegleitheft nachzuweisen!

Bild 5 Frontplatte R-754 M
Anlage 5
Arbeitsfolge
zur Inbetriebnahme und Eigenprüfung des SFe-Gerätes R-754 M (siehe auch Bild 5)
| Lfd. Nr. | Bed- Element | Stellung | Signalisation | Handlungen/Ergebnisse/Bemerkungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1 | (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) | "OTKЛ" "OTKЛ" "O.C." "K" "I KГЦ" "ПЛACT" "CETЬ" "←" "→" "P/C" | - - - - - - - - - - | Inbetriebnahme: -Schalter/Regler der Blöcke C-30 und C-20 in Ausgangsstellung bringen! |
| 2 | - | - | - | -Stromversorgung an das Netz schalten |
| 3 | - | - | - | -UKW-Funkgerät auf Empfangsbereitschaft schalten, |
| 4 | (1) | "HAKAЛ" | gelbe Lampe und Lampe II | -Heizung einschalten (1-2 Min.) (bei Umgebungstemperatur < 0°C, 10-15 Min.) |
| 5 | Stecker 1 - 7 | Kontr-Schl. Nr. 1 | - | -Kontrollschlüssel Nr. 1 am Schlüsselfeld II stecken, |
| 6 | (2) | "AHOД" | blaue und rote Lampe | -Spannung einschalten (Ventilator läuft an). |
| 7 | (7) | → +370/-105 | Voltmeter roter Bereich | Eigenprüfung: -Spannung prüfen |
| 8 | - | - | - | -Oszillograf einregeln (Scharfeinstellung) |
| 9 | Prüf -schnur | Prüf-Bu. 1 - 9 | Oszillogramme 1 - 9 | -Überprüfung der Oszillogramme gemäß Tafel innerhalb der Abdeckung der Schlüsselfelder, . bei Veränderung der Impulsfolge, schnelles Aus-/Einschalten des Schalters (2), . Vergrößerung der Amplitude an Prüf-Bu. 3 und 4 zulässig, . bei Prüf-Bu. 6, Schalter (6) in Stellung "УCИЛИT." |
| 10 | - | - | - | Überprüfung der Blockierungs- und Signali- sationsschaltungen: |
| (4) | "II" | |||
| (6) | "БЛOKИP" | |||
| Prüf- schnur | Prüf.-Bu. 1,2,3,6 | rote Lampe | -Bei jeder Verbindung der Meßspitze mit einer Prüf-Buchse muß rote Lampe sofort aufleuchten! | |
| (3) | "З.C." | gr. Lampe, w. Lampe am Funkerpult | -Gerät auf Arbeitsart "verschlüsseln" schalten, | |
| Prüf- schnur | Prüf-Bu. 1,2,3,6 | rote Lampe rote Lampe erlischt Wecker ertönt bzw- Signal im Fern- höhrer | -rote Lampe muß sofort aufleuchten/erlöschen! (Wecker bei Arbeit mit БП-3AM /Signal bei Arbeit mit БП-4AM) | |
| (6) | "ПЛACT" | - | ||
| Prüf- schnur | Prüf-Bu. 8 | - | ||
| (4) | "K" | Oszillogramm 8 rote Lampe (Wecker rote La. erlischt | -Rechteckimpulse prüfen, -rote Lampe/Wecker müssen sofort aufleuchten/ ertönen! | |
| (3) | "O.C." | gr. Lampe und w. La. am Funker- pult erlöschen | -Verläuft Überprüfung negativ, das Gerät defekt, sofort Meldung erstatten und jeder Betrieb mit dem Gerät verboten! | |
| 11 | (2) | "OTKЛ" | bl. Lampe erlischt | -Einstellung der befohlenen Schlüssel an den Schlüsselfeldern I und II ! |
| 12 | (2) | "AHOД" | bl. Lampe | -Wiederholen der Überprüfung der Blockierungs- und Signalisationsschaltungen gemäß Lfd. Nr. 10 (danach "ЯPKOCTЬ" auf ←) |
| 13 | - | - | - | -Abdeckung der Schlüsselfelder versiegeln! |
Anlage 6
Arbeitsgangfolgen
zum Aufnehmen, Halten und Betreiben einer SFu-Verbindung (siehe auch Bild 5)
| Lfd. Nr. | Bed- Element | Stellung | Signalisation | Handlungen/Ergebnisse/Bemerkungen | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
| 1 | - | - | - | -Kommandeur ruft Funker über innere Verbindung, -Abfragen; Kdr. befiehlt das Herstellen einer SFu-Verbindung. | |
| 2 | - | - | - | I. Vorbereiten des SFe-Gerätes zur Verbindungs- aufnahme: (Überprüfung gemäß Arbeitsgangfolgen, Anlage 5. sind durchgeführt bzw. durchzuführen!) II. Verbindungsaufnahme "offen": ![]() | |
| 3 | (10) | "P/C" | - | -Gerät an Funkerpult schalten, | |
| - | - | - | -Ruft B in der Arbeitsart "offen": | -Meldet sich/antwortet: | |
| "APБAT, Я PEKTOP ПPИEM" | "Я APБAT ПPИEM" | ||||
| - | - | - | -Parolenaufforderung | -Parolenantwort | |
| (gemäß den geltenden Festlegungen!) | |||||
| 4 | - | - | - | "APБAT, BЫ ГOTOBЫ?" "KAK CЛЫШИTE?" | "ДA ГOTOB" "XOPOШO(.., ПЛOXO)" |
| 4a | - | - | - | "HAЧИHAEM HOPEPOM _ _ (Serien-Nr.)" | "HAЧИHAEM HOPEPOM _ _ (Serien-Nr.)" |
| 4b | - | - | - | "CTABИM HOMEP (Tab.-Nr.)" | "CTABИM HOMEP (Tab.-Nr.)" |
| (4a und 4b nur bei erster Verbindungsaufnahme!) | |||||
| 5 | (4) | "I" oder "II" | Lampe "I"("II") | -Zuschalten des Schlüsselfeldes I oder II, in Abhängigkeit von anzuwendenden Schlüssel! | |
| III. Verbindungsaufnahme "verschlüsselt" | |||||
| 6 | - | - | - | "BЫ ГOTOBЫ K PAБOTE ПO (Tarnbezeichnung) ?" | "ДA ГOTOB" |
| 7 | - | - | - | "ДAИTE (BKЛЮЧИTE) (Signal) !" | "BKЛЮЧAЮ" |
| (3) | "З.C." | gr. Lampe w. Lampe am Funkerpult | -Gerät auf Arbeitsart "verschlüsselt" schalten. | ||
| -Zählt: "PAЗ, ДBA, TPИ.." und fragt: "KAK CЛУШИTE?" "XOPOШO" | "XOPOШO" und zählt: "PAЗ, ДBA …" | ||||
| 8 | - | - | - | "BKЛЮЧAИTE AБOHEHT" | "BKЛЮЧAИTE AБOHEHT" |
| 9 | - | - | - | -Meldung an Kdr. über aufgenommene SFu-Verb. | |
| 10 | (10) | "BПC" | - | -Zuschalten der SFu-Verb. an Sprechstelle des Kdr. | |
| Funkgespräch | |||||
| Nach Beendigung des Funkgespräche: | |||||
| 11 | (10) | "P/C" | - | -Abschalten der SFu-Verb. von Sprechstelle. | |
| IV. Übergang auf Arbeitsart "offen": | |||||
| 12 | - | - | - | "APБAT, Я PEKTOP ПPИEM" "BЫKЛЮЧИTE (Signal)" | "Я APБAT ПPИEM" "BЫKЛЮЧAЮ" |
| 13 | (3) | "O.C." | gr. Lampe und w. Lampe an Funker- pult erlöschen | -Gerät auf Arbeitsart "offen" schalten. | |