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          Nationale Volksarmee
   der Deutschen Demokratischen Republik





                           Chiffriersache!
                           Geheime Verschlußsache!  BArch*72
                           GVS-Nr.: A 411 900

                           Ausfertigung * 395





                   DV 040/0/010



            SAS- und Chiffrierdienst
              - MfNV bis Verband -







                       1977









                   MINISTERRAT
      DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
      MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG

                Chiffriersache
                Geheime Verschlußsache !
                GVS-Nr. A 411 900
               * 000. Ausfertigung = 51 Blatt


       1. Änderung                     BArch*68
            zur
       DV 040/0/010
     SAS- und Chiffrierdienst
     - MfNV bis Verband -
      Ausgabejahr 1977

Die Änderung wird erlassen und tritt am 01.12.1982 in Kraft.
Sie ist in die DV 040/0/010 einzuarbeiten.


Berlin den 01.10.1982           Stellvertreter des Ministers
                                und Chef des Hauptstabes


                   1982


NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN

ÄnderungEinarbeitung
Nr.   Inkraftsetzungstermin   Datum    Unterschrift     
101.12.8201.12.82Joe
201.03.8613.03.86Joe
301.07.8716.06.87Joe
401.12.8925.12.89Joe
 
 
 
 
 

NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG

Lfd. 
Nr.
  Zugang  
Blatt
  Abgang  
Blatt
  Bestand  
Blatt
  Datum    Signum  
1  117  Anfangsbestand
2464212101.12.82Joe 
3898013013.03.86Joe 
 
 
 
 
 
 
 

NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG

Lfd. 
Nr.
  Blatt    Vernichtet
am:
  Vernichtungsvermerk  
(Unterschriften)
      
14210.02.83Joe
28019.03.86Joe
 
 
 
 
 
 
 
 

     Einführungsbestimmung zur DV 040/0/010

     1. Die Dienstvorschrift 040/0/010 - SAS- und Chiffrier-
     dienst - wird erlassen und tritt am 01.12.1977 in Kraft.
     Gleichzeitig damit treten in außer Kraft:
     a) DV 040/0/010 - Der Spezialnachrichtendienst in der
        Nationalen Volksarmee -, Ausgabejahr 1969;
     b) DV 14/21 - Die materiell-technische Sicherstellung
        des Spezialnachrichtendienstes -, Ausgabejahr 1969;
     c) Ergänzung Nr. 1 zur DV 14/21, Ausgabejahr 1970;
     d) Ergänzung Nr. 2 zur DV 14/21, Ausgabejahr 1972;
     e) Grundbegriffe der gedeckten Truppenführung im Nach-
        richtenwesen, Ausgabejahr 1973, VVS-Nr.: A 127 775;
     f) Weisung über Berechtigungskarten für Abwehroffiziere
        zum Betreten von SAS-Nachrichten- und Chiffrierein-
        richtungen vom 18.06.1975, VVS-Nr.: A 276 187 und
        VVS-Nr.: T 012/005;
     g) Weisung zur Neuversiegelung von Chiffren in Kassetten
        vom 21.08.1975, VVS-Nr.: A 276 361.

     2. Diese Dienstvorschrift gilt auch für die Organisa-
     tion und Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes
     in den Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung
     der DDR.

     3. Die Chefs der Stäbe der Kommandos der Luftstreit-
     kräfte/Luftverteidigung und der Volksmarine sind be-
     rechtigt, zusätzliche Bestimmungen zur Sicherheit und
     Geheimhaltung im Sinne der Abschnitte IV. bis VI. zu
     erlassen. Diese Bestimmungen sind vor dem Erlaß dem
     Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes
     zur Bestätigung vorzulegen.

     4. Die Zusätzliche Kennzeichnung der Dienstvorschrift
     mit Chiffriersache begrenzt ihren Nutzerkreis auf
     Kommandeure und Stabschefs, denen SAS- und Chiffrier-
     einrichtungen unterstehen sowie auf Armeeangehörige
     und Zivilbeschäftigte, die für die SAS- und Chiffrier-
     arbeit bestätigt oder verpflichtet sind.


     Berlin, den 15. 07. 1977     Stellvertreter des Ministers
                                  und Chef des Hauptstabes


                    Inhaltsverzeichnis                          Seite

              Übersichts- und Einführungsteil                      1

     I.       Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes            I/1

     II:      Planung, Organisation und Sicherstellung der
              SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen           II/1

              Allgemeines                                       II/1

              Verantwortlichkeit                                II/1

              Planung, Organisation und Sicherstellung
              von SAS-Verbindungen                              II/6a

              Planung, Organisation und Sicherstellung
              von Chiffrier- und Codierverbindungen             II/7

              Einsatz von Chiffriermitteln für die
              Organisation und Aufrechterhaltung des
              Zusammenwirkens                                   II/8

              Einsatz von Codier- und Verschleierungs-
              mitteln für die Organisation und Aufrecht-
              erhaltung des Zusammenwirkens                     II/10

              Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier-
              und Codierverbindungen                            II/11

              Herstellen von Codiermitteln                      II/15

     Anlagen:
     II/1     Schema der SAS-Verbindungen                    Al II/1

     II/2     Auszug aus dem Schema der SAS-Verbindungen     Al II/2

     II/4     Schema der Chiffrierverbindungen               Al II/4
     II/4b    Schema der Datenchiffrierverbindungen          Al II/4b

     II/5     Beispiele zur Festlegung der Verbindungs-
              nummern                                        Al II/5

     II/6     Anhalt zum Inhalt des Planes der Gültigkeit
              der Chiffriermittel                            Al II/6

     II/7     Muster eines Protokolls zur Übergabe von
              Schlüsselunterlagen                            Al II/7

     II/8     Muster eines Protokolls zur Übergabe von
              Chiffriergeräten                               Al II/8

     II/9     Muster eines Verzeichnisses über mitge-
              führte Schlüsselunterlagen                     Al II/9

     II/10    Spezialtaktische Forderungen zur Aus-
              arbeitung des Musters ...                      Al II/10

     III.     Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes             III/1

              Aktiver Wehrdienst                                III/1

              Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst       III/7

              Reservistenwehrdienst                             III/9

              Bestätigung von Offiziersschülern der
              Offiziershochschule der Landstreitkräfte          III/13

     Anlagen:
     III/1    Nomenklatur der Bestätigungsstufen             Al III/1

     III/2    Nomenklatur der zu verpflichtenden
              Offiziere                                      Al III/3

     III/3    Verpflichtung für Angehörige des SAS-
              und Chiffrierdiensts                           Al III/5

     III/4    Bestätigung für die Durchführung der
              Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen      Al III/7

     III/5    Verpflichtung für Offiziere lt. Nomen-
              klatur                                         Al III/8

     III/6    Verpflichtung beim Ausscheiden aus dem
              SAS- und Chiffrierdienst                       Al III/9

     III/7    Bestätigung für die Durchführung der
              Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen
              für Reservisten                                Al III/10

     III/8    Verpflichtung für Reservisten des SAS-
              und Chiffrierdienstes                          Al III/11

     IV.      Sicherung der Einrichtungen für den
              SAS- und Chiffrierdienst                            IV/1

              Allgemeines                                         IV/1

              Auswahl der Räume                                   IV/2

              Sicherungsmaßnahmen für stationäre Ein-
              richtungen                                          IV/3

              Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes        IV/6

              Ausstattung von SAS- und Chiffrierein-
              richtungen                                          IV/8

              Abnahme und Bestätigung von Räumen und
              Einrichtungen                                       IV/10

              SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutz-
              bauwerken und Sonderobjekten                        IV/11

              Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen        IV/12

              Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von
              Stahlgittern                                        IV/13

     Anlagen:
     IV/1     Muster einer Berechtigungskarte SCZ               Al IV/1

     IV/2     Muster einer Transportvollmacht                   Al IV/2

     IV/3     Muster eines Abnahmeprotokolls                    Al IV/3

     IV/4     Muster einer Raumbestätigung                      Al IV/4

     V.       Einführung und Nutzung von SAS- und Chif-
              friergerätesätzen/-geräten und Gewährleistung
              der Sicherheit und Geheimhaltung                      V/1

              Einführung und Nutzung                                V/1

              Einsatz                                               V/4

              Wartung                                               V/5

              Nachweis des Betriebsdienstes                         V/6

              Allgemeine Sicherheit, Gesundheits-,
              Arbeits- und Brandschutz                              V/7

              Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen           V/8

              Kompromittierungen                                    V/11

     Anlagen:
     V/2      Fälle von Kompromittierungen                       Al V/3


     VI.      Nachweisführung, Aufbewahrung und Ver-
              nichtung von Verschlußsachen, Schlüssel-
              unterlagen, SAS- und Chiffriergeräten                VI/1

              Allgemeines                                          VI/1

              Nachweisführung                                      VI/1

              Aufbewahrung und Lagerung                            VI/7

              Vernichtung                                          VI/10

     Anlagen:
     VI/1     Muster einer Bestandskarte                        Al VI/1

     VI/2     Verzeichnis eingegangener Begleitkarten           Al VI/2

     VI/3     Muster des Nachweises von Schlüssel-
              unterlagen                                        Al VI/3

     VI/4     Muster des Nachweises von Schlüssel-
              unterlagen einer Verbindung                       Al VI/4

     VI/5     Muster des Nachweises der von zentralen
              Führungsbereichen erhaltenen und weiter-
              verteilten Schlüsselunterlagen                    Al VI/5

     VI/6     Muster des Verteilernachweises bei
              versandten Schlüsselunterlagen                    Al VI/6

     VI/7     Muster einer Empfangsbestätigung                  Al VI/7

     VI/8     Muster des Nachweises von Bestandskarten          Al VI/8

     VI/9     Muster es Nachweises eingegangener
              Bestandskarten                                    Al VI/9

     VI/10    Muster einer Bestandsnachweiskarte für
              SAS- und Chiffriergeräte                          Al VI/10

     VI/11    Muster einer Bestandsnachweiskarte für
              VS-Ersatzteile                                    Al VI/11

     VI/12    Muster einer Begleitkarte (Bestandsnach-
              weiskarte) für die Übergabe/Übernahme
              von SAS- und Chiffriergeräten sowie von
              VS-Ersatzteilen                                   AL VI/12

     VI/13    Muster der Beschriftung und Versiegelung
              von Paketen mit Schlüsselunterlagen               Al VI/13

     VI/14    Muster es persönlichen Nachweises der
              Instandsetzungskräfte über VS-Ersatzteile         Al VI/15

     VI/15    Muster des Nachweises für SAS-Geräte und
              Dokumentation (Übersicht)                         Al VI/17

     VI/16    Muster des Nachweises für Schlüssel-
              unterlagen                                        Al VI/19

     VI/17    Muster eines Protokolls über Vernichtung
              von Schlüsselunterlagen                           Al VI/20

     VII.    Materielle und technische Sicherstellung             VII/1

             Allgemeines                                          VII/1

             Planung und Organisation der Instand-
             setzung                                              VII/1

             Übergabe/Übernahme instandzusetzender und
             instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte            VII/7

             Bedarfsermittlung, Planung und Beschaffung
             speziellen Versorgungsgütern                         VII/10

             Lagerwirtschaft, Nach- und Abschub,
             Versand und Transport                                VII/11

             Technische Veränderungen                             VII/17

     Anlagen:
     VII/1   Muster des Nachweises von SAS- und Chif-
             friergeräten, die von Werkstätten zur
             Instandsetzung zeitweilig übernommen wurden       Al VII/1

     VII/2   Muster einer Übernahmevollmacht                   Al VII/2

     VII/3   Prinzipien des Belegwechsels bei der
             Übergaben/Übernahme von Einzelgeräten,
             Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien und
             Meßtechnik, die nicht der Geheimhaltung
             unterliegen                                       Al VII/3


     VIII.   Meldungen, Berichte und Kontrollen                  VIII/1

             Fallmeldungen                                       VIII/1

             Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung zur
             Nachrichtensammelmeldung                            VIII/5

             Sonstige Meldungen                                  VIII/6

             Kontrollen                                          VIII/7

             Nachrichtentechnische Kontrollen                    VIII/10

     Anlagen:
     VIII/1  Anhang zur Präzisierung der Bedarfsan-
             forderung für SAS- und Chiffrierdienst           Al VIII/1

     VIII/2  Muster einer Berechtigungskarte des MfS          Al VIII/2

     Anhänge:
     1          Begriffsbestimmungen                         Ah/1   1
     2          Merkblatt für Kräfte des SAS- und
                Chiffrierdienstes,
                Verzeichnis der einschlägigen Bestimmungen
                des Strafgesetzbuches der Deutschen
                Demokratischen Republik vom 12.01.1968       Ah/2  11

     3          Taktische Zeichen                            Ah/3  17

     4          Technische Dokumentation stationärer SCZ     Ah/4  22

     5          Gliederung des Teilbetrages Gedeckte
                Truppenführung zu Nachrichtensammel-
                meldung                                      Ah/5  24

     6          Technische Sicherheitsbestimmungen           Ah/6  35

     7          Forderungen für bewegliche Führungs- und
                Waffenleitkomplexe                           Ah/7  57

Vom Autor hinzugefügte Dokumente:
                VS Begleit- und Grundkarte                   Ah Autor/1
                Hartsiegelkocher                             Ah Autor/2
                Taktische Zeichen                            Ah Autor/3
                VS-Tasche                                    Ah Autor/4
                VS-Koffer                                    Ah Autor/5

     I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes

        1. Der SAS- und Chiffrierdienst ist Bestandteil des Nach-
        richtenwesens der Nationalen Volksarmee und hat die gedeckte
        Truppenführung (nachfolgend gTF) beim Informationsaustausch
        über Nachrichtenverbindungen zu gewährleisten.
        Dazu sind:
        a) die Sicherheit und Geheimhaltung geheimer, vertraulicher
           und offener Informationen bei der Übertragung durch den
           Einsatz von SAS- und Chiffriermitteln ständig zu gewähr-
           leisten;
        b) die Aufklärung des Informationsgehaltes zu verhindern
           sowie gegnerische Desinformations- und Desorganisations-
           versuche abzuwehren;
        c) die Kenntnisnahme aller mit der SAS- und Chiffrierarbeit
           zusammenhängende Angelegenheiten durch Unbefugte zu-
           verlässig zu verhindern.

        2. Die Erfüllung der Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes
        wird gewährleistet durch:
        a) die Verwirklichung der in den Führungsdokumenten, im Plan
           und in der Anordnung Nachrichtenverbindungen festgelegten
           Maßnahmen der gTF;
        b) die Erarbeitung, Herausgabe und Durchsetzung militärischer
           Bestimmungen zur SAS- und Chiffrierarbeit;
        c) die Auswahl, die Ausbildung und den Einsatz von Kräften,
           die den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes ent-
           sprechen;
        d) die Auswahl und Nutzung von Räumen und Einrichtungen, die
           den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes ent-
           sprechen;
        e) den Einsatz von Mitteln des SAS- und Chiffrierdienstes
           sowie die Bereitstellung und die rechtzeitige Verteilung
           von Codier- und Verschleierungsmitteln;
        f) die materielle, technische und finanzielle Sicherstellung
           des SAS- und Chiffrierdienstes:
        g) die Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheits- und
           Geheimhaltungsbestimmungen im Nachrichtenwesen, die Über-
           wachung der Einhaltung der Regeln der gTF bei der Nutzung
           technischer Nachrichtenmittel sowie die schnelle und
           wirksame Auswertung der Ergebnisse.

        3. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung des Informations-
        inhaltes bei der Übertragung bzw. Beförderung geheimer, ver-
        traulicher oder offener Informationen sind einzusetzen:
        a) Chiffriergeräte und manuelle Chiffriermittel zur Chif-
           frierung und Dechiffrierung geheimer, vertraulicher und
           offener Fernschreiben/Funksprüche vor und nach der Über-
           tragung über alle Arten der Nachrichtenverbindungen;
        b) SAS-Fernschreibgeräte (nachfolgend SFs-Geräte) zur Über-
           tragung geheimer, vertraulicher und offener Fernschreiben/
           Funksprüche sowie zur Führung von Fernschreibgesprächen
           gleicher Geheimhaltungsgrade über Draht-, Richtfunk-,
           Troposphären- und Funkverbindungen;
        c) SAS-Fernsprechgeräte (nachfolgend SFe-Gerät) mit garan-
           tierter Sicherheit zur Übertragung geheimer, vertau-
           licher und offener Informationen über Draht-, Richtfunk-,
           Troposphären- und Funkverbindungen;
        d) SFe-Geräte mit begrenzter Sicherheit zur Übertragung ver-
           traulicher und offener Informationen während der ständigen
           Gefechtsbereitschaft über Drahtverbindungen, in höheren
           Stufen der Gefechtsbereitschaft bei Übungen und Einsätzen
           über Draht-, Richtfunk-, Troposphären- und Funkverbin-
           dungen;
        e) SAS-Datengeräte (nachfolgend SDa-Geräte) zur Übertragung
           geheimer, vertraulicher und offener Informationen (Daten)
           über Draht-, Richtfunk-, Troposphären- und Funkverbin-
           dungen;
        f) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch die Nutzer
           technischer Nachrichtenmittel zur Geheimhaltung des
           schriftlichen und mündlichen Informationsinhaltes selbst
           angewendet werden.

        4. Alle Kräfte und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
        dienstes unterliegen besonderen Sicherheits- und Geheim-
        haltungsbestimmungen, die über den Rahmen der Festlegungen
        der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und Geheimhaltung - (nach-
        folgend DV 010/0/009) hinausgehen.
        Das sind:
        a) die Überprüfung und Bestätigung der ausgewählten Kräfte
           durch das Zentrale Chiffrierorgan der DDR oder dessen
           zuständiges Organ in den BVfS (nachfolgend zuständige
           Stelle des MfS);
        b) die Sicherung der SAS- und Chiffriereinrichtungen und die
           Bildung eines gesonderten, gesicherten Bereiches in der
           Nachrichtenzentrale (nachfolgend NZ);
        c) das Verbot des Betretens der SAS- und Chiffriereinrich-
           tungen durch alle Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigen,
           soweit sie nicht entsprechend Abschnitt IV. Ziffer 17
           dazu berechtigt sind;
        d) die Beschränkung der Kontrollberechtigung für alle Ange-
           legenheiten und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
           dienstes auf Kontrolloffiziere des SAS- und Chiffrier-
           dienstes der übergeordneten Führungsebene sowie auf An-
           gehörige der zuständigen Stelle und den Abwehroffizieren
           des MfS;

        5. In den Führungsebenen können gebildet werden:
        a) die SAS- und Chiffrierzentrale/-stelle (nachfolgend SCZ);
        b) die SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (nachfolgend SFe-
           Zentrale/-stelle) mit einem gesonderten Teilnehmernetz;
        c) die SAS-Fernschreibzentrale/-stelle (nachfolgend SFs-
           Zentrale/-stelle) mit der Fernschreibstelle S bzw. ab-
           gesetzten Fernschreibmaschinen S;
        d) die Chiffrierzentrale/-stelle (nachfolgend Chi-Zentrale/
           stelle) ohne und mit abgesetzten Fernschreibmaschinen;
        e) die SFe-/Chi-Stelle ohne und mit abgesetzter Fernschreib-
           maschine;
        f) die Abfertigung
        g) die SAS-Datenstelle (nachfolgend SDa-Stelle).
        Unter Ziffer 5.b) bis 5.g) sind Elemente genannt die auch
        dezentralisiert oder selbständig gebildet werden können.

        6. Die Aus- und Weiterbildung der Betriebskräfte für den
        SAS- und Chiffrierdienst erfolgt in Lehrgängen und in der
        Dienststellung.
        Im Betriebsdienst eingesetzte Kräfte sind nicht zu 24-Stun-
        dendiensten außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes
        heranzuziehen.

        7. In Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen (nachfolgend
        Truppenteilen) ohne strukturmäßige SAS- und Chiffrierein-
        richtungen ist die Geheimhaltung bei der Nutzung technischer
        Nachrichtenmittel zu gewährleisten durch:
        a) den Einsatz nichtstrukturmäßiger Mitarbeiter des SAS-
           und Chiffrierdienstes;
        b) den Einsatz funktionsgebundene Nutzer von Chiffrier-
           mitteln und
        c) die Anwendung von Codier- und Verschleierungsmitteln.

        8. Sind SAS-, Chiffrier- oder Codiermittel kompromittiert
        oder besteht der begründete Verdacht einer Kompromittierung,
        darf mit ihnen nur weitergearbeitet werden, wenn das die
        Gebrauchsanweisung und Nutzungsregeln für eine bestimmte
        Zeitdauer zulassen.

        Es sind sofort alle zur Wiederherstellung der Sicherheit
        erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und unverzüglich Meldung
        an den Chef/Leiter/Oberoffizier Nachrichten (nachfolgend
        Leiter Nachrichten) der übergeordneten Führungsebene zu
        erstatten.
        Zur Wiederherstellung der Sicherheit gehören:
        a) Schlüsselwechsel;
        b) vollständige oder teilweise Neuorganisation der Ver-
           bindungen;
        c) andere Maßnahmen.
        In Abhängigkeit vom Grad der Sicherheitsgefährdung ist
        die Untersuchung in Zusammenarbeit mit der zuständigen
        Stelle des MfS durchzuführen.

II. Planung, Organisation und Sicherstellung der SAS-
    Chiffrier- und Codierverbindungen

     Allgemeines

     1. Die Planung, Organisation, Sicherstellung und Gewährlei-
     stung der Sicherheit der SAS-Fernsprech-, SAS-Fernschreib-,
     SAS-Datenverbindungen (nachfolgend SAS-Verbindungen), Chif-
     frier und Codierverbindungen erfolgt auf der Grundlage des
     Entschlusses der Befehlshaber/Kommandeurs/Leiters (nach-
     folgend Kommandeur), der Weisung des Chefs des Stabes/
     Stabschefs (nachfolgend Stabschef), der Anordnung Nachrichten-
     verbindungen der übergeordneten Führungsebene und der vor-
     handenen Kräfte und Mittel. Sie haben die gTF um zwei Stufen
     tiefer unter Einbeziehung von Ausweichführungsstellen sowie
     Umgehungs- und Reserveverbindungen zu gewährleisten. Der Ab-
     schnitt Gedeckte Truppenführung der Anordnung Nachrichten-
     verbindungen ist gemäß den Festlegungen der Dienstvorschrift
     046/0/002 - Felddienstvorschrift der Stäbe - zu erarbeiten.

     2. Die Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codierverbin-
     dungen zwischen den zusammenwirkenden Verbänden, Truppen-
     teilen und Dienststellen erfolgt durch die übergeordnete
     Führungsebene.

     Verantwortlichkeit

     3. Der Stabschef ist verantwortlich für die Organisation der
     gTF und erteilt dem Leiter Nachrichten Weisungen zur recht-
     zeitigen Planung, Organisation, Sicherstellung und Gewähr-
     leistung der Sicherheit der SAS-, Chiffrier- und Codierver-
     bindungen.

     4. Der Leiter Nachrichten ist für die Planung, Organisation,
     Sicherstellung und Gewährleistung der Sicherheit der SAS-,
     Chiffrier- und Codierverbindungen sowie für die ständige
     Gefechtsbereitschaft der Kräfte und Mittel des SAS- und
     Chiffrierdienstes verantwortlich.

     Dazu hat er:
     a) die Grundsätze der Planung und Organisation von SAS-, Chif-
        frier- und Codierverbindungen für alle Stufen der Gefechts-
        bereitschaft und das Zusammenwirken zu erteilen, dem
        Leiter der Unterabteilung/Arbeitsgruppe/dem Oberoffizier
        Chiffrierdienst (nachfolgend Leiter Chiffrierdienst), dem
        Leiter der Arbeitsgruppe/Oberoffizier SAS-Verbindungen
        (nachfolgend Oberoffizier SAS-Verbindungen)und dem
        Kommandeur des Nachrichtentruppenteils Aufgaben zu stellen;
     b) die Erfüllung der Anordnung und Weisung, die recht-
        zeitige Erarbeitung der Dokumentation, die personelle,
        materielle, technische und finanzielle Sicherstellung
        sowie die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der gTF
        zu kontrollieren und zu beeinflussen;
     c) die politische und Gefechtsausbildung der Kräfte des SAS-
        und Chiffrierdienstes anzuleiten und zu überprüfen sowie
        ihre politisch-moralischen Zustand ständig zu kennen,
        zu beeinflussen und auszuwerten;
     d) den Einsatz der Kräfte und Mittel des SAS- und Chiffrier-
        dienstes zu befehlen;
     e) die Sicherheit der SAS- und Chiffriereinrichtungen zu
        gewährleisten;
     f) die Kontrollen im SAS- und Chiffrierdienst entsprechend
        dem Abschnitt VIII zu planen, auszuweisen und auszuwerten
        sowie dem Stabschef Maßnahmen zur Verbesserung der gTF
        vorzuschlagen;
     g) an der Erprobung neuer SAS- und Chiffriergeräte/-Geräte-
        sätze teilzunehmen und sie in die Nutzung zu überführen;
     h) die SDa-Verbindungen in Zusammenhang mit dem Leiter MAT
        zu planen, zu organisieren, materiell und technisch
        sicherzustellen sowie die Einleitung der Bestätigungs-
        verfahren für die SDa-Kräfte zu unterstützen und die
        SDa-Arbeit zu kontrollieren.

     Der Leiter Chiffrierdienst und der Oberoffizier SAS-Ver-
     bindungen haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten folgende
     Aufgaben zu erfüllen:
     a) Dem Leiter Nachrichten Vorschläge zur Organisation und
        Sicherstellung der gTF sowie zur Gewährleistung der Sicher-
        heit der SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen zu unter-
        breiten und die dafür erforderlichen Maßnahmen auf dessen
        Weisungen durchzuführen;
     b) Erarbeitung des Abschnittes gTF der Anordnung Nachrichten-
        verbindungen, der Pläne der Gültigkeit der Chiffrier- und
        Codiermittel, der Schemata der SAS- und Chi-Verbindungen
        sowie der Planung und des operativen Nachweises von
        Schlüsselmitteln;
     c) Planung und Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codier-
        verbindungen sowie des Einsatzes der Kräfte und Mittel
        des SAS-und Chiffrierdienstes;
     d) Kontrolle und Anleitung der politischen und Gefechtsaus-
        bildung der Kräfte des SAS-und Chiffrierdienstes, Aus-
        wertung von Erfahrungen und Verallgemeinerung guter
        Ergebnisse;
     e) Planung und Durchführung der Spezialausbildung für struk-
        turmäßige und nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und
        Chiffrierdienstes, für funktionsgebundene Nutzer von Chif-
        frier- und Codiermitteln und Gewährleistung von Hilfe und An-
        leitung bei der Nutzung von Codier- und Verschleierungs-
        mitteln;
     f) Kontrolle und Anleitung des Betriebsdienstes in den
        Elementen der SCZ;
     g) Planung und Gewährleistung der personellen, materiellen,
        technischen und finanziellen Sicherstellung des SAS- und
        Chiffrierdienstes sowie rechtzeitige Auswahl von Kräften
        und Einleitung des Bestätigungsverfahrens;
     h) Analysen des Zustandes der Kräfte und Mittel des SAS- und
        Chiffrierdienstes und der Wirksamkeit der Maßnahmen der
        gTF sowie Meldung der Ergebnisse an den Leiter Nachrichten;
     i) Bereitstellung von Spruchmaterial für die Funktäuschung;
     j) Zusammenwirken mit den Offizieren der Stäbe, der Waffen-
        gattungen, Spezialtruppen und Dienste zur ständigen Ver-
        besserung und Vervollkommnung der Codier- und Ver-
        schleierungsmittel;
     k) Er- und Bearbeitung von Meldungen, Berichten und Plänen
        gemäß Abschnitt VIII sowie deren termingerechte Vorlage
        bei der übergeordneten Führungsebene;
     l) Durchführung und Auswertung von Kontrollen in den nachge-
        ordneten und unmittelbar unterstellten Einheiten und Ein-
        richtungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend
        Abschnitt VIII und dem Kontrollplan des Leiters Nach-
        richten;
     m) Wiederherstellung unterbrochener Verbindungen und Einlei-
        tung von Maßnahmen bei er Kompromittierung von SAS- und
        Chiffriermitteln sowie von Verstößen gegen die militä-
        rischen Bestimmungen des SAS- und Chiffrierdienstes.

    Der Leiter Chiffrierdienst und Oberoffizier SAS-Verbindungen
    haben die operative Lage in dem Umfang, der für die Planung,
    Organisation und Sicherstellung der gTF erforderlich ist,
    sowie die Nachrichtenlage zu kennen.

    6. Der Kommandeur des Nachrichtentruppenteiles, mit Kräften
    und Mittel des SAS- und Chiffrierdienstes im Bestand, ist
    verpflichtet:
    a) die SAS- und Chiffriereinheiten bzw. -einrichtungen so
       vorzubereiten, daß sie ständig über einen hohen Stand der
       Gefechtsbereitschaft verfügen und in der Lage sind, die
       gestellten Aufgaben zu erfüllen;
    b) die politische und Gefechtsausbildung der Kräfte, das SAS-
       und Chiffrierdienstes zu planen, anzuleiten und zu über-
       prüfen sowie ihren politisch-moralischen Zustand ständig
       zu kennen und zu beeinflussen;
    c) den Umfang und den Zustand der sicherzustellenden SAS-
       und Chiffrierverbindungen zu kennen und deren störungs-
       freie Arbeit zu gewährleisten;
    d) die personelle Auffüllung der SAS- und Chiffriereinheiten
       bzw. -einrichtungen zu planen und die Bestätigungsver-
       fahren entsprechend Abschnitt III einzuleiten;
    e) termingerecht die im Abschnitt VIII festgelegten Meldun-
       gen, Berichte und Pläne vorzubereiten zu lassen und der
        übergeordneten Führungsebene zu übergeben;
    f) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den SAS-
       und Chiffrierdienst durchzusetzen und zu kontrollieren;
    g) den Bestand er SAS- und Chiffriermittel nachzuweisen und
       deren Wartung und Instandsetzung zu gewährleisten.

    7.(1) Der Stellvertreter des Stabschefs für den SAS- und
    Chiffrierdienst hat:
    a) an der Dienstplanung der Truppenteiles und an der Erarbei-
       tung der Dokumente für die Gefechtsbereitschaft mitzuar-
       beiten und die Erfüllung der dem SAS- und Chiffrierdienst
       gestellten Aufgaben zu organisieren und anzuleiten;
    b) die spezialfachliche Ausbildung der Kräfte des SAS- und
       Chiffrierdienstes zu organisieren und zu kontrollieren;
    c) die Ausbildung der Offiziere, Fähnriche und Berufsunter-
       offiziere des Truppenteils auf dem Gebiet der gTF durch-
       zuführen;
    d) in Zusammenhang mit den zuständigen Org./Auffüllungs-
       organen die personelle Auffüllung des SAS- und Chiffrier-
       dienstes und die erforderliche Planung zu gewährleisten;
    e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
       Eigenschaften der Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
       zu kennen;
    f) die operative und Nachrichtenlage in dem Umfang zu kennen,
       der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist;
    g) die Schemata der Verbindungen genau zu kennen sowie die
       Organisation und Aufrechterhaltung und Sicherheit der be-
       fohlenen SAS- und Chiffrierverbindungen sowie die Planung
       und Sicherstellung mit Schlüsselunterlagen zuverlässig
       und ununterbrochen zu gewährleisten;
    h) für die Elemente der SCZ Dienstanweisungen und Auszüge
       aus den Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen zu
       erarbeiten;
    i) den Betriebsdienst in der SCZ bzw. auf einzelnen SAS- und
       Chiffriergerätesätzen auf der Grundlage der Vorschriften und
       Anleitungen für den Betriebsdienst sowie der organisier-
       ten SAS- und Chiffrierverbindungen anzuleiten und zu
       kontrollieren
    j) eine lückenlose, übersichtliche und saubere Nachweis-
       führung und Aufbewahrung aller SAS- und Chiffriermittel/-un-
       terlagen sowie die ordnungsgemäße Vernichtung aller un-
       gültigen SAS- und Chiffrierdokumente/-unterlagen zu ge-
       währleisten;
    k) den Bestand und den technischen Zustand der SAS- und
       Chiffriergeräte zu kennen, ihre ständige Einsatzbereit-
       schaft durch regelmäßige Kontrolle zu beeinflussen;
    l) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sowie die Be-
       stimmungen der Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes
       zu fordern und Kontrollen entsprechend Abschnitt VIII
       durchzuführen;
    m) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der Aus-
       bildungsbasis des SAS- und Chiffrierdienstes zu leiten;
    n) die fachliche Anleitung der Kräfte der SAS- und Chiffrier-
       werkstatt in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des
       Kommandeurs für Nachrichtentechnik zu gewährleisten.

    (2) Der Leiter der SCZ hat:
    a) die politische und Gefechtsausbildung zu planen und
       durchzuführen;
    b) die Kräfte der SCZ zu hoher politischer und militärischer
       Wachsamkeit zu erziehen und deren politisch-moralischen
       Zustand ständig zu analysieren;
    c) die operative und Nachrichtenlage in dem Umfang zu kennen,
       der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist;
    d) den operativ-technischen und Betriebsdienst in der SCZ
       auf der Grundlage der Schemata der SAS- und Chiffrierver-
       bindungen und der Betriebsdienstvorschriften zu organi-
       sieren sowie eine fehlerfreie und schnelle Bearbeitung
       der zu übertragenden Informationen sicherzustellen;
    e) für die Elemente der SCZ Dienstanweisungen und Auszüge
       aus den Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen zu
       erarbeiten;
    f) die Schemata der Verbindungen genau zu kennen und die SAS-
       und Chiffrierverbindungen ständig mit Schlüsselunterlagen
       aufzufüllen;
    g) eine lückenlose, übersichtliche und saubere Nachweis-
       führung und Aufbewahrung aller SAS- und Chiffriermittel/
       -unterlagen sowie ordnungsgemäße Vernichtung aller ungül-
       tigen SAS- und Chiffrierdokumente und -unterlagen zu
       gewährleisten;
    h) die Einsatzbereitschaft der Technik durch regelmäßige
       Wartung und Instandsetzungen zu gewährleisten;
    i) die Nutzung der Nachrichtenausrüstung sowie die materielle
       und technische Sicherstellung zu organisieren;
    j) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den SAS-
       und Chiffrierdienst sowie die Bestimmungen des Gesund-
       heits-, Arbeits- und Brandschutzes zu gewährleisten;
    k) Kontrollen entsprechend Abschnitt VIII zur ständigen Ge-
       währleistung des Betriebsdienstes in der SCZ durchzuführen.


    Planung, Organisation und Sicherstellung von SAS-Verbindungen

    8. SAS-Verbindungen werden unterscheiden nach:
    (1) der Planung und Organisation in
    a) SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft;
    b) SAS-Verbindungen für höhere Stufen der Gefechstsbereit-
       schaft;
    c) SAS-Verbindungen für Übungen und Einsätze.
    Planungsdokumente sind getrennt zu erarbeiten.

    (2) den Führungsebenen in
    a) SAS-Verbindungen der NVA und Grenztruppen der DDR (nach-
       folgend der NVA);
    b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Streit-
       kräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
       (nachfolgen Vereinte Streitkräfte);
    c) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Partei- und
       Staatsorganen sowie anderen bewaffneten Kräften der DDR
       (nachfolgen zentrale Führungsbereiche).

    (3) der Verbindungsarten in
    a) SAS-Fernsprechverbindungen (nachfolgend SFeV) mit garan-
       tierter oder begrenzter Sicherheit;
    b) SAS-Fernschreibverbindungen (nachfolgend SFsV);
    c) SAS-Datenverbindungen (nachfolgend SDaV).

     9.(1) Der Chef Nachrichten im Ministerium für Nationale
     Verteidigung (nachfolgend CN/MfNV) plant und organisiert:
     a) SAS-Verbindungen des Hauptstabes, der Bereiche und Füh-
        rungsstellen des MfNV zu den Teilstreitkräften, Militär-
        bezirken und Grenztruppen er DDR (nachfolgend Teilstreit-
        kräfte) sowie zu den dem MfNV unmittelbar unterstellten
        Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen;
     b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Streit-
        kräfte;
     c) SAS-Verbindungen mit den zentralen Führungsbereichen.

     (2) Die Kommandeure der Teilstreitkräfte planen und organi-
        sieren für ihren Bereich:
     a) SAS-Verbindungen der Stäbe und Führungsstellen;
     b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Strei-
        kräfte für Übungen und Einsätze.
     Weiter Verbindungen des Zusammenwirkens sind beim CN/MfNV
     zu beantragen.

     10.(1) SAS-Verbindungen sind entsprechend dem Schema (Aus-
     zug aus dem Schema) der SAS-Verbindungen (Anlage II/1) und
     II/2) zu organisieren.
     (2) SFeV und SDaV sind in der Regel mit Netzschlüssel für
     den Betrieb und mit Netz- bzw. Richtungsschlüssel (Reserve-
     schlüssel) für den Fall der Kompromittierung zu organisieren.
     (3) Schlüsselunterlagen für SAS-Verbindungen sind auf der
     Grundlage der Anleitung DV A 040/1/317 Organisation der
     Sicherstellung von SAS-Verbindungen mit Schlüsselunterlagen
     zu planen und anzuwenden.
     (4) SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft sind
     über Drahtkanäle zu betreiben. Die streckenweise Führung über
     Richtfunkkanäle ist verboten. Zeitweilige Ersatzschaltungen
     über Richtfunkkanälen sind nur nach Genehmigung durch den
     zuständigen Leiter Nachrichten gestattet.
     Als Reservekanäle sind
     a) für SFeV mit begrenzter Sicherheit Richtfunkkanäle und
     b) für SAS-Verbindungen mit garantierter Sicherheit beliebige
        Nachrichtenkanäle zu organisieren und periodisch zu über-
        prüfen.

     (5) In höheren Stufen der Gefechtsbereitschaft sowie bei
     Übungen und Einsätzen können SAS-Verbindungen über alle
     Arten von Nachrichtenkanälen betrieben werden.

     Planung, Organisation und Sicherstellung von Chiffrier-
     und Codierverbindungen

     11. Die Planung, Organisation und Sicherstellung der Chif-
     frier- und Codierverbindungen hat in allen Führungsebenen
     zu erfolgen.
     Es sind zu erarbeiten:
     a) der Abschnitt Gedeckte Truppenführung der Anordnung
        Nachrichtenverbindungen;
     b) der Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel;
     c) der Plan der Gültigkeit der Codiermittel;
     d) das Schema der Chiffrierverbindungen (Anlage II/4);
     e) die Übersicht über organisierte Codierverbindungen.

     12. Das Schema der Chiffrierverbindungen und der Plan der
     Gültigkeit der Chiffriermittel sind als gesonderte Führungs-
     dokumente zu erarbeiten, durch den Leiter Chiffrierdienst
     zu unterschreiben und den Leiter Nachrichten zu bestätigen.
     Sie sind als Chiffriersache zu kennzeichnen und an Nach-
     geordnete oder zusammenwirkende vollständig oder auszugs-
     weise zu übergeben.

     13. Die anzuwendenden Chiffrier- bzw. Codier- und Ver-
     schleierungsmittel sowie deren Gültigkeitsdauer sind im Plan
     der Gültigkeit der Chiffriermittel bzw. im Plan der Gültig-
     keit der Codiermittel festzulegen.
     In der ständigen Gefechtsbereitschaft sind die Pläne durch
     die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbe-
     zirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR für 6 Monate
     und durch die taktische Verbände und Wehrbezirkskommandos
     für 3 Monate zu erarbeiten und herauszugeben.

     14. Zur Überlagerung der Chiffrierverbindungen sind bis
     einschließlich Verband/Wehrbezirkskommando Reservechiffrier-
     verfahren/-unterlagen festzulegen.
     Dazu sind Netze mit einem Minimum an Verbindungen und Schlüs-
     selunterlagen vorzubereiten, die auf besondere Weisung in
     Kraft treten. Schlüsselmittel für Reserveverfahren/-unter-
     lagen sind in VS-Stellen des Chiffrierdienstes zu lagern
     und mitzuführen.

     Einsatz von Chiffriermitteln für die Organisation und Auf-
     rechterhaltung des Zusammenwirkens

     15.(1) Für die Organisation und Sicherstellung von Chiffrier-
     verbindungen des Zusammenwirkens gelten die allgemeinen Prin-
     zipien:
     a) vom vorgesetzten Stab;
     b) ein bis zwei Stufen tiefer;
     c) in der Führungsebene von rechts nach links;
     d) von der zweiten zur ersten Staffel.
     (2) Die Organisation der Chiffrierverbindungen des Zusammen-
     wirkens mit den in der Ausrüstung der Vereinten Streitkräfte
     befindlichen Chiffriergeräte (außer M 125), Codes und
     Schlüsselunterlagen erfolgt:
     a) in Verantwortlichkeit des CN/MfNV für alle Stufen der
        Gefechtsbereitschaft;
     b) in Vorbereitung gemeinsamer Übungen durch den mit der
        Planung und Organisation beauftragten Leiter Nachrichten.
     Mit Genehmigung des CN/MfNV können bei gemeinsamen Übungen
     Chiffrierverbindungen gemäß a) betrieben werden.
     (3) Chiffrierverbindungen mit den zentralen Führungsberei-
     chen werden durch den CN/MfNV organisiert. Zusätzliche Ver-
     bindungen sind bei ihm zu beantragen.
     (4) Die Organisation von Chiffrierverbindungen des Zusammen-
     wirkens umfaßt:
     a) Erarbeitung des Teils gedeckte Truppenführung der Anord-
        nung Nachrichtenverbindungen und des Planes der Gültig-
        keit der Chiffriermittel (als gesonderte Dokument -
        Chiffriersache);
     b) Erarbeitung der Schemata der Chiffrierverbindungen;
     c) Verteilung, Versand und Einlagerung der Schlüsselunter-
        lagen.
     Chiffrierverbindungen in der ständigen, für höhere Stufe der
     Gefechtsbereitschaft sowie für gemeinsame Übungen sind auf
     getrennten Schemata zu planen.
     Der Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel (Inhalt siehe
     Anlage II/6) und die Schemata sind durch den Leiter Nach-
     richten zu bestätigen, dem CN/MfNV vorzulegen und den unter-
     stellten und zusammenwirkenden Stäben in Auszügen zu über-
     geben.
     (5) Die Sicherstellung der Chiffrierverbindungen mit Schlüs-
     selunterlagen, ihre Auffüllung und Abstimmung ist durch das
     für das Zusammenwirken verantwortliche Chiffrierorgan mit
     Protokoll (Anlage II/7) und für Chiffriergeräte mit Proto-
     koll (Anlage II/8) zu erfolgen.
     Die Auswahl der Schlüsselunterlagen für die Reserveschemata
     (BUSSARD) müssen einen intensiven gedeckten Informations-
     austausch für zwei bis drei Monate gewährleisten.

     16. Bei Umunterstellung operativer und taktischer Verbände
     ist dem vorgesetzten Chiffrierorgan:
     a) ein Verzeichnis der mitgeführten Schlüsselunterlagen
        (Anlage II/9) vorzulegen;
     b) das Eintreffen, der Aufenthaltsort sowie der Auffüllungs-
        stand mit Kräften, Chiffriergeräten und Schlüsselunter-
        lagen zu melden.
     Der Leiter des vorgesetzten Chiffrierorgans hat mit dem um-
     unterstellten Chiffrierorgan erforderliche Chiffrierverbin-
     dungen zu organisieren und Schlüsselunterlagen bereitzu-
     stellen.

     17. Auf Chiffriertrupps (Besatzung mindestens 2 Chiffreure),
     die im Bestand operativer Gruppen in Stäben anderer natio-
     naler Armeen handeln, sind mitzuführen:
     a) Chiffriergeräte, EWZ-Sätze und Wartungsmaterialien;
     b) Schlüsselunterlagen für die Verbindung mit dem vorgesetz-
        ten Stab und den zusammenwirkenden Stäben sowie eine Re-
        serve von 10 individuellen Schlüsselserien;
     c) gültige Dokumente der gTF des entsenden Stabes;
     d) notwendige Unterlagen, Waffen und Munition sowie per-
        sönliche Ausrüstung.
     Dem Chiffriertrupp ist eine Unterbringung unter Einhaltung
     aller Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen zuzu-
     weisen.

     Einsatz von Codier- und Verschleierungsmitteln für die
     Organisation und Aufrechterhaltung des Zusammenwirkens

     18.(1) Codierverbindungen des Zusammenwirkens sind auf der
     Grundlage der durch den Stab der Vereinten Streitkräfte ge-
     nehmigten Muster von Codier- und Verschleierungsmitteln und
     Methoden der Codierung zu organisieren. Es finden Verwendung:
     a) Codier- und Signaltabellen mit Überschlüsselungsmitteln;
     b) Sprechtafeln und Tabellen mit Schlüsselsystemen ohne
        Überschlüsselung;
     c) Codierung topografischer Karten.
     Anträge zur Ausarbeitung neuer Muster von Codier- und Ver-
     schleierungsmitteln (Anlage II/10) sind an den CN/MfNV ein-
     zureichen.
     (2) Für die Erarbeitung von Codier- und Verschleierungsmit-
     teln auf der Grundlage bestätigter Muster wird nach gegen-
     seitiger Vereinbarung ein Verantwortlicher festgelegt.
     (3) Codier- und Verschleierungsmittel sind zu bestätigen:
     a) durch den Chef des Stabes der Vereinten Streitkräfte für
        Codiermittel mit Schlüsselsystemen ohne Überschlüsselung;
     b) durch den Leiter Nachrichten
        - dessen Stab die Mittel für Übungen und Einsätze erar-
          beitet,
        - für Codier- und Verschleierungsmittel mit Überschlüs-
          selung für die ständige Gefechtsbereitschaft.
     (4) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch den Stab der
     Vereinten Streitkräfte in Kraft gesetzt wurden, können mit
     dessen Genehmigung bei planmäßigen Übungen genutzt werden.
     Anträge sind 6 Wochen vor de geplanten Übungen genutzt werden.
     Anträge sind 6 Wochen vor de geplanten Nutzung an den CN/
     MfNV einzureichen.

     (5) Die mit Codiermitteln des Zusammenwirkens bearbeiteten
     vertraulichen und offenen Informationen können über alle
     Nachrichtenverbindungen übertragen werden.


     Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier- und Codier-
     verbindungen

     19.(1) Jede SAS-, Chiffrier-, und Codierverbindung wird zur
     genauen Bestimmung, zur Festlegung der Verantwortlichkeit
     für die Zuweisung der Schlüsselunterlagen sowie zur Verbin-
     dungsaufnahme und -einstellung mit einer Verbindungsnummer
     gekennzeichnet.
     Die Verbindungsnummer besteht aus:
     a) zwei fünfstelligen Zifferngruppen innerhalb der NVA und
        für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teil-
        nehmerstaaten des Warschauer Vertrages;
     b) einer Ziffer und einer fünfstelligen Zifferngruppe für
        Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teil-
        nehmerstaaten des Warschauer Vertrages, wenn diese für
        die Organisation verantwortlich sind;
     c) einer sechsstelligen und einer fünfstelligen Ziffern-
        gruppe beim Zusammenwirken mit den Chiffrierdiensten
        der zentralen Führungsbereiche.
     (2) Für SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten
     Streitkräfte gelten die vom organisierenden Stab festge-
     legten Verbindungsnummern.
     (3) Die Ziffern haben folgende Bedeutung:
     |-------------------------- a) erste Unterscheidungsnummer (nur
     |                              im ZW mit Chiffrierdiensten der
     |                              zentralen Führungsbereiche);
     | |------------------------ b) zweite Unterscheidungsnummer;
     | | |---------------------- c) Nummer des Bereiches;
     | | | |-------------------- d) Nummer des taktischen Verbandes;
     | | | | |------------------ e) Nummer des Truppenteils;
     | | | | | |-----------------f) Nummer der Führungsstelle;
     | | | | | |   |-------------g) Nummer des Mittels der gTF;
     | | | | | |   |  |----------h) Nummer der Organisationsform;
     | | | | | |   |  | |--------i) Lfd. Nummer der Verbindung inner-
     | | | | | |   |  | |           halb der Organisationsform.
     - - - - - -   -- - --
     0 0 0 0 0 0 - 00 0 00

     20. Den einzelnen Elementen der Verbindungsnummern werden
     folgende Ziffern zugeordnet:
     a) Erste Unterscheidungsnummer (bezeichnet den Chiffrier-
        dienst des zentralen Führungsbereiches)
        0 = Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV)
        1 = Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (MfAA)
        2 = ZK der SED
        3 = Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
        4 = Ministerium des Innern (MdI)
        5 = Ministerrat der DDR (MR)
        6 = Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF)
        7 = Ministerium für Verkehrswesen (MfV)
        8 = Ministerium für Außenhandel (MfAH)
        9 = Zollverwaltung;

     b) Zweite Unterscheidungsnummer (legt die Gültigkeit der
        Verbindung fest)
        6 = Verbindung für höhere Stufen der Gefechtsbereit-
            schaft innerhalb der NVA
        7 = Verbindung für die ständige Gefechtsbereitschaft
            innerhalb der NVA
        8 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der
            Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den
            zentralen Führungsbereichen für höhere Stufen der
            Gefechtsbereitschaft;
        9 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der
            Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den
            zentralen Führungsbereichen für die ständige Stufe
            der Gefechtsbereitschaft;

     c) Nummer des Bereiches
        0 = Ministerium für Nationale Verteidigung
        1 = Militärbezirk III (Verbände)
        2 = Militärbezirk V (Verbände)
        3 = Luftstreitkräfte/Luftverteidigung
        4 = Volksmarine
        5 = Grenztruppen der DDR
        6 = Kommando der Landstreitkräfte
        7 = Militärbezirk III (Wehrkommandos)
        8 = Militärbezirk V (Wehrkommandos)
        9 = Zivilverteidigung der DDR;

     d-e) Nummer des taktischen Verbandes, des Truppenteils,
        der Einheit und der Führungsstelle
        Die Festlegung dieser Nummer hat gemäß Muster (Anlage
        II/5) zu erfolgen.
        Die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär-
        bezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR haben
        den taktischen Verbänden, Truppenteilen, Einheiten und
        Führungsstellen ihres Bereiches die entsprechenden Nummern
        zuzuweisen. Damit wird gleichzeitig die Verantwortlichkeit
        für die Auffüllung der SAS- und Chiffrierverbindungen mit
        Schlüsselunterlagen festgelegt.
        Anstelle der Nummer des taktischen Verbandes und des
        Truppenteiles verwenden die Chiffrierdienste der zentralen
        Führungsebene (außer NVA) einheitlich folgende Zahlen
        zur Numerierung der Bezirke:
        01 = Rostock                    09 = Erfurt
        02 = Schwerin                   10 = Gera
        03 = Neubrandenburg             11 = Suhl
        04 = Potsdam                    12 = Dresden
        05 = Frankfurt/Oder             13 = Leipzig
        06 = Cottbus                    14 = Karl-Marx-Stadt
        07 = Magdeburg                  15 = Berlin
        08 = Halle                      16 = Wismut

     f) Nummer der Führungsstelle:
        Kommando                         0
        WGS/VGS                          1
        GS/ZGS/HGS                       2
        RFS                              3
        Ausweichführungsstelle (AFüSt)...1
        Ausweichführungsstelle (AFüSt)...1
        usw.

     g) Nummer des Mittels der gedeckten Truppenführung
        Chiffriergeräte (10 - 19)
        10 = T 301 T 310/51             15 = T 312 M 205
        11 = T 310/50                   16 = T 304, T 305
        12 = M 105                      17 =
        13 = M 125                      18 = T 353
        14 = M 130                      19 =

        SFs-Geräte (20 - 29)
        20 = T 204                      25 =
        21 = T 205                      26 =
        22 = T 206 MT                   27 =
        23 = T 207                      28 =
        24 = T 206 3M1                  29 =

        SFe-Geräte (30 - 39)
        30 = T 216 T 230                35 = T 612
        31 = T 217                      36 =
        32 = T 219, T 817               37 =
        33 = R 754                      38 =
        34 = T 617                      39 =

        SDa-Geräte (40 - 49)
        40 = T 226 D                    45 =
        41 = T 226 DM                   46 =
        42 = T 244                      47 =
        43 = Typ 576 PLS 582            48 =
        44 = Typ 626 PLS 632            49 =

        Reserve (50 - 59)
        50 =                            55 =
        51 =                            56 =
        52 =                            57 =
        53 =                            58 =
        54 =                            59 =

        manuell Chiffriermittel (60 - 69)
        60 = 001 und Nachfolgever-      65 = Typ 350 Kobra
             fahren (Python)
        61 = Typ 383 Zobel              66 =
        62 = Code SPUTNIK mit Überschl. 67 =
        63 = Code DELPHIN mit Überschl. 68 =
        64 = Überschl. Verfahren 900    69 =

        Codier- und Verschleierungsmittel (70 - 98)
        70 = Kobra (Formblätter)        75 = Code 06140
        71 =                            76 = Code 08180
        72 = Codiertabellen des ZW der  77 = Code 01212
             Armeen der Teilnehmer-
             staaten des Warschauer
             Vertrages
        73 = Code 01010                 78 =
        74 = Code 05130                 79 =
        80 = Typ 307 Tarntafel          85 =
        81 = Typ 308 Tarntafel          86 =
        82 = Typ 149-1                  87 =
        83 = Typ 491 Typ 365            88 =
        84 = Typ 491 Codetafel          89 =

        90 =  Type 355a                 95 = Typ 470, Signaltabelle des ZW
                                             der Armeen der Teil-
                                             nehmerstaaten des
                                             Warschauer Vertrages
        91 = Typ 355b                   96 = Typ 480 (ZT)
        92 = Typ 357                    97 = Typ 355c
        93 = Typ 431a Typ 360           98 = Kartencodierung SAPAD
        94 = Typ 413b Typ 470                Typ 586
        99 = Kartencodierung (andere Typen)
     Die Nummernfolgen erfolgt durch den CN/MfNV;

     h) Nummer der Organisationsform
        1 = individueller Verkehr (einseitig)
        2 = individueller Verkehr (zweiseitig) bzw. Richtung
        3 = zirkularer Verkehr bzw. Netz
        4 = gegenzirkularer Verkehr
        5 = allgemeiner Verkehr
        6 = Direktchiffrierung;

     i) Laufende Nummer der Verbindung
        Die laufende Nummer ist durch den für die Verbindung Ver-
        antwortlichen von 01 bis 79 festzulegen.
        Die laufenden Nummern von 80 bis 99 werden nur vom CN/
        MfNV für Verbindungen des Zusammenwirkens verwendet.

        Herstellung von Codier- und Verschleierungsmitteln

        21. Die von den Waffengattungen, Spezialtruppen und Diensten
        erarbeiteten Codier- und Verschleierungsmittel sind durch
        den Leiter Nachrichten gemäß den bestätigten Mustern zu prü-
        fen und zu bearbeiten. Sie sind in polygrafischen Einrich-
        tungen bei Einhaltung folgender Bedingungen herzustellen:
        a) die Bestätigungen für die Arbeit mit Verschlußsachen liegt
           vor und die Ordnung über das Druckereiwesen in der
           Nationalen Volksarmee ist erfüllt;
        b) den mit der Vervielfältigung beauftragten Kräften ist das
           Material abgezählt zu übergeben und nach Erledigung des
           Auftrages an den Auftraggeber abzurechnen;
        c) bei Arbeitsunterbrechungen während der Vervielfältigung
           sind die Manuskripte, Halbfertig- und Fertigprodukte sowie
           das Zwischenmaterial unter Verschluß zu bringen;
        d) das Zwischenmaterial und die Makulatur sind dem Auftrag-
           geber zur Vernichtung zu übergeben;
        e) das Zwischenmaterial, dessen Vernichtung dem Auftraggeber
           nicht möglich ist (Druckplatten, Metallfolien u.a.) ist
           verpackt und versiegelt, Inhalt und Versiegelung von zwei
           Personen durch Unterschrift bestätigt, dem CN/MfNV zu
           übergeben;
        f) nach Erledigung des Druckauftrages sind die Drucksätze
           zu zerlegen;
        g) bei gleichzeitigen Druckaufträgen, die mehrmals wieder-
           kehren, z.B. Gebrauchsanweisungen, Deckblätter u.ä. können
           Drucksätze als Stehsätze erklärt und nach gegenseitiger
           Vereinbarung entweder in der VS-Stelle der polygrafischen
           Einrichtung oder in der VS-Stelle des Auftraggebers auf-
           bewahrt werden;
        h) die Belegexemplare von Mitteln der gTF dürfen nicht von
           den polygrafischen Einrichtungen einbehalten werden und
           sind beim Chiffrierdienst aufzubewahren und nachzuweisen.

        22. Zur Gewährleistung der in Ziffer 21. genannten Bedingun-
        gen ist vor der ersten Auftragserteilung zwischen dem Leiter
        der polygrafischen Einrichtung und dem Leiter Nachrichten
        eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die außer den
        genannten Bedingungen weitere Maßnahmen zur Gewährleistung
        der Sicherheit und organisatorische Festlegungen bei der
        Herstellung von Codier- und Verschleierungsmitteln enthalten
        kann.

        23. Ist es nicht möglich, Bedingungen zu schaffen, die eine
        Kompromittierung der Codier- und Verschleierungsmittel be-
        reits während der Herstellung auszuschließen, ist die Herstel-
        lung mittels Kleinvervielfältigungsgeräten durch den Chif-
        frierdienst selbst auszuführen.

        24. In den Führungsebenen dürfen folgende Codier- und Ver-
        schleierungsmittel erarbeitet und hergestellt werden:
        a) die Sprechtafel Typ 470 durch die Truppenteile, Einheiten
           und Wehrkreiskommandos nach Genehmigung des Leiters
           Nachrichten;
        b) alle in der Anleitung 040/1/312 beschriebenen Sprechta-
           feltypen und die dazugehörigen Schlüssel durch den Chif-
           frierdienst der Verbände /Wehrbezirkskommandos;
        c) alle in der Anleitung 040/1/312 beschriebenen Sprechta-
           feltypen und die dazugehörigen Schlüssel sowie Form-
           blätter, Kopfleisten und Hilfscodes, die in Verbindung
           mit absolut sicheren Schlüsselverfahren angewendet werden,
           durch die Unterabteilung Chiffrierdienst der Kommandos
           der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und des
           Kommandos der Grenztruppen der DDR sowie den Chiffrier-
           dienst der Hauptverwaltung der Zivilverteidigung.
        Codier- und Verschleierungsmittel, zu deren Herstellung
        keine Berechtigung besteht, sind beim CN/MfNV zu beantragen.

        25. Die Sprech- und Zahlentafelschlüssel sind nach den vom
        CN/MfNV gelieferten Permutationen unverändert zu übernehmen
        und durch den Chiffrierdienst herzustellen.
        Rechnerprogramme für Permutationen können beim CN/MfNV an-
        gefordert und selbständig in Rechenstationen abgearbeitet
        werden.
        Sind keine Permutationen vorhanden, können sie manuell
        nach dem Lotterieverfahren hergestellt werden.

        26. Zur Bezeichnung der Codier- und Verschleierungsmittel
        sind fünfstellige Nummern mit folgender Bedeutung zu ver-
        wenden.
        Die erste Ziffer ist die Nummer des Bereiches entsprechend
        Ziffer 20. c).
        Die zweite und dritte Ziffer bezeichnet den festgelegten
        Verband/Wehrbezirkskommando u.a. innerhalb des Bereiches
        und werden aus den Zahlen 00 bis 99 entsprechend der An-
        zahl der gebildeten Teilbereiche festgelegt.

        Beispiel zur Festlegung der Teilbereiche
        Teilbereich 1:   00 bis 19  (Kommando)
        Teilbereich 2    20 bis 39  (1. Verband)
        Teilbereich 3    40 bis 59  (2. Verband)
                         ...   ...
                         80 bis 99  (Reserve des Kommandos)
        Die vierte Ziffer dient der Unterscheidung der Waffengat-
        tungen, Spezialtruppen und Dienste, für die das jeweilige
        Codier- und Verschleierungsmittel erarbeitet und hergestellt
        wurde entsprechend nachfolgender Zuordnung:
        1 = Operative Führung, FEK
            Aufklärung,
            Politorgane,
            Innerer Dienst,
        2 = Raketentruppen und Artillerie,
            Truppenluftabwehr,
            Luftstreitkräfte, Armeefliegerkräfte
            Funktechnische Truppen,
        3 = Rückwärtige Dienste, Technik und Bewaffnung
        4 = Militärtopographischer Dienst,
        5 = Militärtransportwesen,
        6 = Chemischer Dienst,
        7 = Pionierwesen,
        8 = Organisation und Auffüllung,
        9 = Nachrichtenwesen.
        Eine Weitere Mehrfachverwendung der vierten Ziffer für
        andere Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste ist
        beim CN/MfNV zu beantragen.
        Die fünfte Ziffer ist die laufende Nummer des Codier-
        oder Verschleierungsmittels.
        Beispiel zur Numerierung einer Sprechtafel der Rückwärtigen
        Dienste der 4. LVD des Kommandos der Luftstreitkräfte/
        Luftverteidigung
                       3 = Nummer des Bereiches
                      20 = Nummer des Verbandes (4. LVD)
                       3 = Unterscheidungsnummer (Rückwärtige Dienste)
                       0 = laufende Nummer des Codier- und Ver-
                           schleierungsmittels
        Die Gesamtbezeichnung der Sprechtafel lautet: 32030.

        27. Werden Codier- oder Verschleierungsmittel überarbeitet,
        so behalten diese Mittel ihre ursprüngliche Nummer. Die
        überarbeiteten Mittel werden zusätzlich mit der laufenden
        Nummer der Überarbeitung (Variante) gekennzeichnet.

        28. Für neu erarbeitete und überarbeitete Codier- und Ver-
        schleierungsmittel, die länger als für den Zeitraum einer
        Übung oder einer Maßnahme Gültigkeit behalten, ist eine
        Kartei mit Typenblättern entsprechend der Vordrucknummer
        NVA 40 654 anzulegen.
        Durch den Leiter Nachrichten sind mindestens 3 Monate vor
        deren Inkraftsetzung dem Leiter Nachrichten der überge-
        ordneten Führungsebene 1 Exemplar und 2 Typenblätter vor-
        zulegen. Davon ist 1 Typenblatt zu übersenden.

        29. Zur Festlegung von Nummern für Schlüsselserien von
        Sprechtafeln gilt folgende Regelung:
        a) Typ des Mittels, z.B.: 357 (Sprechtafeltyp), unter
           Voranstellung des Buchstabens N;
        b) Serien-Nummer, bestehend aus der Kennzeichnung des
           Bereiches (z.B.: VM = 4), des taktischen Verbandes
           (z.B.: 1. Verband = 2), und der laufenden Nummer,
           beginnend mit 001.
        Die Gesamtbezeichnung der Serie lautet: N 357/42001.

        Die Nummer von Schlüsselserien für Zahlentafeln sind wie
        bei Sprechtafeln festzulegen. Zur Unterscheidung erfolgt
        jedoch die Voranstellung der Bezeichnung NT-1 (Schlüssel-
        serien für Zahlentafeln des Typs 1) bzw. NT-2 (Schlüssel-
        serien für Zahlentafeln des Typs 2).
        Bei der Vereinigung von Zahlen- und Sprechtafelschlüssel-
        serien ist die Angabe des Typs vorzunehmen, der beim ge-
        meinsammen Einsatz als Hauptbestandteil des Mittels gilt.
        Die Nummern von Schlüsselserien für Sprech- und Zahlen-
        tafeln sind zugleich deren VS-Nummern.

                                                  Anlage II/1

  Bestätigt: Chef Nachrichten   Name                  Chiffriersache!
                                       Dienstgrad            Geheime Verschlußsache!
                                                             GVS-Nr.:
                         Schema der SAS-Verbindungen     . Ausfertigung =     Blatt
                               der 4. Armee
                             gültig ab  ...
                               (Variante)
DV-040-0-010
                                           Leiter der UA Nachrichtenverbindungen     Name
                                                                                     Dienstgrad

                                                 Anlage II/2

                                        Chiffriersache!
                                        Geheime Verschlußsache!
                                        GVS-Nr.:
                                            . Ausfertigung =     Blatt
                Auszug
                aus  dem
           Schema der SAS-Verbindungen
                der 4. Armee

  (für 12. MSD)

VerbindungsnummerKanalVerkehrsbeziehungBemerkungen
BetriebReserveBetriebReservevonnach
 60002 - 31305
60002 - 31305
60001 - 31305
60002 - 31305
60003 - 31305
61002 - 22202
61003 - 22203
 61102 - 31201
61002 - 31205
61002 - 31206
61002 - 31207
61002 - 31208
  KMB
GS 4. A
 WGS 4. A
GS 4. A
RFS 4. A
GS 4. A
RFS 4. A
GS 12. MSD
GS 12. MSD
GS 12. MSD
 VGS 12. MSD
RFS 12. MSD
GS 12. MSD
RFS 12. MSD
SFe
SFe
SFe
SFe
SFe
SFe
SFe

                F.d.R.
                Leiter der UA Nachrichtenverbindungen   Name
                                                        Dienstgrad

                                                 Anlage II/3
DV-040-0-010
G E S T R I C H E N

                                                 Anlage II/4
DV-040-0-010

                                                 Anlage II/4b
Verbindungsschema Datenchiffrierverbindung

Al II/4b              VVS-Nr.: A 412 053   Ordnung 040/9/206 BArch*82

                                                 Anlage II/5

     1. Beispiel zur Festlegung der Verbindungsnummer
     (1. Zifferngruppe)

     Stab eines operativen Verbandes

     BrNZ/KNZ  NZ                       77000 -
     VGS/WGS                            61001 -
     GS/ZGS/HGS                         61002 -
     RFS                                61003 -
     operative Gruppe 1                 61004 -
     operative Gruppe 2                 61005 -
     usw.
     Ausweichführungsstelle ...         67001 -
     Ausweichführungsstelle ...         67002 -
     usw.

     unmittelbar unterstellte Truppenteile, Einheiten und
     Einrichtungen des operativen Verbandes

     erster Truppenteil     GS          61012 -
                            RFG  RFS    61013 -
     zweiter Truppenteil    GS          61022 -
                            RFG  RFS    61023 -
     dritter Truppenteil    GS          61032 -
                            RFG  RFS    61033 -
     usw.

     taktische Verbände

     erster Verband         VNZ  NZ     71100 -
                            VGS/WGS     61101 -
                            GS          61102 -
                            RFG  RFS    61103 -
               operative Gruppe 1       61104 -
               operative Gruppe 2       61105 -
               usw.
     Zweiter Verband        VNZ  NZ     71200 -
                            VGS/WGS     61201 -
                            GS          61202 -
                            RFG  RFS    61203 -
               operative Gruppe 1       61204 -
               operative Gruppe 2       61205 -
               usw.
     usw.

     unmittelbar unterstellte Truppenteile, Einheiten und
     Einrichtungen der taktischen Verbände

     erster Truppenteil des
     ersten Verbandes         GS        61112 -
                              RFG  RFS  61113 -
     zweiter Truppenteil des
     ersten Verbandes         GS        61122 -
                              RFG  RFS  61123 -
     dritter Truppenteil des
     ersten Verbandes         GS        61132 -
                              RFG  RFS  61133 -
     usw.

     2. Beispiel zur Festlegung einer Verbindungsnummer für
     eine Verbindung des ZW mit zentralen Führungsbe-
     reichen, Bezirks- oder Kreisorganen der DDR (1. Zif-
     ferngruppe)

     MfNV

     HptNZ                              070000 -
     Fhrgs.-Zug                         060013 -

     Stab eine operativen Verbandes

     BrNZ/KNZ  Objekt NZ                077000 -
     GS                                 061002 -

     BDVP -Rostock

     Objekt NZ                          470010 -
     AFüSt                              460011 -


     3. Beispiel für die Anwendung vollständiger Verbin-
        dungsnummern

        70000 - 13201  =  Verbindung der ständigen Gefechts-
                          bereitschaft des MfNV mit M 125,
                          individueller Verkehr (zeitweilig),
                          lfd.Nr. 01
        61002 - 12313  =  Verbindung höherer Stufen er Ge-
                          fechtsbereitschaft des GS des
                          MB-III mit M 105, zirkularer Ver-
                          kehr, lfd. Nr. 13
        62102 - 13203  =  Verbindung höherer Stufen der Ge-
                          fechtsbereitschaft des GS der 1. MSD
                          mit M 125, individueller Verkehr
                          (zweiseitig), lfd. Nr. 03
                11202
        77201 - 10202  =  Verbindung der ständigen Gefechts-
                          bereitschaft der 1. Führungsstelle
                          des 2. WBK des MB-III mit T 301,  T 310/50
                          individueller Verkehr (zweiseitig),
                          lfd. Nr. 02
        93002 - 31201  =  Verbindung der ständigen Gefechts-
                          bereitschaft des ZGS der LSK/LV
                          für das Zusammenwirken mit T 217,
                          lfd. Nr. 01
                22205
        84000 - 21205  =  Verbindung höherer Stufen der Ge-
                          fechtsbereitschaft des Kdo. der VM
                          für das Zusammenwirken mit T 205,  T 206 MT
                          lfd. Nr. 05

            9 - 12286  =  Verbindung der ständigen Gefechts-
                          bereitschaft einer Armee eines Teil-
                          nehmerstaates des Warschauer Ver-
                          trages mit M 105, individueller Ver-
                          kehr (zweiseitig), lfd. Nr. 86
       480001 - 12203  =  Verbindung höherer Stufen der Ein-
                          satzbereitschaft der Ausweichfüh-
                          rungsstelle des MdI für das Zusam-
                          menwirken mit M 105, individueller
                          Verkehr (zweiseitig), lfd. Nr. 03

                                                 Anlage II/6

                           ANHALT
           zum Inhalt des Planes der Gültigkeit
                   der Chiffriermittel          

     - Angaben zur Ordnung der Sicherstellung von Chiffrierverbin-
       dungen in der ständigen und bei Überführung der Streitkräfte
       in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft;
     - Festlegungen zur Gültigkeit der Schemata der Chiffrierver-
       bindungen (Nutzung der Chiffrierverbindungen);
     - Ordnung zur Gewährleistung der Chiffrierverbindungen bei der
       Verlegung und dem Wechsel bzw. dem Ausfall von Führungs-
       stellen;
     - Festlegungen zur Adressierung von Geheimtexten;
     - Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Chiffrier-
       verbindungen
     - Festlegungen zur Art und Wiese der Organisation und Sicher-
       stellung der Chiffrierverbindungen;
     - Meldeordnung und Handlungen bei Verlust oder Vernichtung von
       Kräften und Mittel des Chiffrierdienstes sowie bei Kompro-
       mittierung von Schlüsselunterlagen bzw. Festlegungen zur
       Wiederholung unterbrochener Chiffrierverbindungen.

                                                 Anlage II/7

              Muster
                              Chiffriersache!
                              Geheime Verschlußsache!
                              (bei Ausfüllung)

             Protokoll

     Oberoffizier Chiffrierdienst der  ...MSD

     Als Anlage übergebe ich Ihnen folgende Schlüsselunterlagen:

     1. TI-W-2
        ... Ausgangshefte        Nr. ... bis Nr. ...
        ... Eingangshefte        Nr. ... bis Nr. ...
     2. TZ-5
        ... Ausgangshefte        Nr. ... bis Nr. ...
        ... Eingangshefte        Nr. ... bis Nr. ...
     3. TI-20
        ... Ausgangshefte        Nr. ... bis Nr. ...
        ... Eingangshefte        Nr. ... bis Nr. ...

     Die übergebenen Schlüsselunterlagen sind für nachstehende
     Chiffrierverbindungen bestimmt:

     ________________________________________________________________________
     Typ des            Nr. der          Expl.-
     Schlüsselmittels   Schlüsselhefte   Nr.       Chiffrierverbindung       
     TI-W-2             ...              ...        GS ... MSD -  GS ... A
     TI-W-2             ...              ...        GS ... MSD - WGS ... A
     TZ-5               ...              ...        GS ... MSD - GS, VGS, RFS
                                                                 ... MSD
     TI-20              ...              ...        GS ... MSD - GS, VGS, RFS
                                                                 ... MSD     
     Bestätigen Sie den empfang der Dokumente.
     Anlage: Oben genannte Dokumente in einem Spezialbehälter
             - persönlich -
             .   .  19..            Leiter der UA Chiffrierdienst  ... A

                                                 Anlage II/7

                  Muster

                               CEPИЯ K
                               COB CEKPETHO
                               (пo зaпoлнeнии)

                 A K T

     CTAPШEMУ OФИЦEPУ ШИФPCЛУЖБЫ ... ДИBИИИ


     Пpи Этoм нaпpaвляютcя шифpoвeльныe блokнoты:
     I. TИ-B-2 в koличecтвe
        ... эkзeмпляpoв иcxoдящиx зa №№ ... - ...
        ... эkзeмпляpoв вxoдящиx  зa №№ ... - ...

     2. TЦ-5 в koличecтвe
        ... koмплekтoв зa №№ ... - ...
        эkз №№ ... kaждoгo koмплekta

     3. TЦ-20 в koличectвe
        ... koмплkтoв зa №№ ... - ...
        эkз №№ ... kaждoгo koмплekta

        Bыcылaeмыe блokнoты пpeднaзнaчeны для нaпpaвлeний и ceteй
        шифpcвязи, koтopыe уkaзaны нижe:

        _____________________________________________________________________
        нaимeнoв.   №№ блokнoтoв  №№   пpeднaзнaчeниe
        блokнoтoв                     эkз   пpeднaзнaчeниe                   
        TИ-B-2     ... - ...    ...  KП ... дивизии - KП ... apмии
        TИ-B-2     ... - ...    ...  KП ... дивизии - 3KП ... apмии
        TЦ-5       ... - ...    ...  KП ... apмии - KП, ПKП, TПУ ... дивизии
        TЦ-20      ... - ...    ...  KП ... apмии - KП, ПKП, TПУ ... дивизии 
        Пoлучeниe дokумeнтoв пoдтвepдитe.
        Пpилoжeниe: упoмянутoe в тekcтe, в oднoм cпeцмeшke, тoльko
                  aдpecaту.

                       HAЧAЛЬHИK OTДEЛEHИЯ ШИФPCЛУЖБЫ ... APMИИ
             __________′I9__г.

                                                 Anlage II/8

             Muster
                                       Chiffriersache!
                                       Geheime Verschlußsache!
                                       (bei Ausfüllung)

     Bestätigt:     Chef des Stabes der ... A
     am:                                   .   .19..

                   Protokoll

        .  . 19..                       Ort:  ..................

     Angefertigt vom Oberoffizier der Unterabteilung Chiffrierdienst
     des Stabes der ... A  ............  ............ und dem Ober-
                           (Dienstgrad,  Name)
     offizer der Unterabteilung Chiffrierdienst der  ... MSD
     ............   .........
     (Dienstgrad,    Name)

     Auf der Grundlage der Anordnung des Stabes der ... F Nr. ...
     vom     .  . 19.. wurde übergeben und entsprechend der Voll-
     macht Nr. ... von    .  . 19.. übernommen:

     1. Chiffriergeräte mit den Gerätenummern  .....................
     2. Nachfolgend genannte Ausrüstungsgegenstände  ...............
        ............................................................
     3. ............................................................
        (Technischer Zustand der Geräte)



     Übergeben:  ..................  Übernommen:  ..................

                                                 Anlage II/8

             Muster
                                       CEPИЯ K
                                       CEKPETHO
                                       (пo зaпoлнeнии)

          УTBEPЖДAЮ
     HAЧAЛЬHИK ШTAБA ... APMИИ
         ___________ I9:: г.

                             A K T

         ___________ I9:: г.                        гop.  .........

     Cocтaвлeн cт. oфицepoм oтдeлeния шифpcлужбы штaбa ... A
     ..................... и cт. oфицepoм шифpcлужбы ... дивизии
     (звaниe, ф. и. o.)
     ..................... в тoм, чтo нa ocнoвaнии pacпopяжeния
     (звaниe, ф. и. o.)
     штaбa ... фpoнтa № ... cт    ____________ I9__ г. пepвый cдaл,
     a втopoй пo дoвepeннocти № ... oт    _________ I9__г.
     пpинял:

     I. Шифpoвaльныe мaшины зaвoдckиe №№ ...........................
     2. Hижeпepeчилeннoe имущexтвo  ....................................
     3. ...............................................................
        (тexничeckoe cocтoяниe мaшн)


     Cдaл:  ........................    Пpинял:  .....................

                                                 Anlage II/9

             Muster
                                       Chiffriersache!
                                       Geheime Verschlußsache!
                                       (bei Ausfüllung)

               Verzeichnis

     der Schlüsselmittel und Chiffrierdokumente, die vom Chiffrier-
     organ der ... MSD mitgeführt wurden und aus dem Bestand der ... A
     in den Bestand der ... A übergehen.

     __________________________________________________________________
     lfd.  Bezeichnung  Wohin        Bezeichnung  An-   Nr.    Bemer-
     Nr.   des Chif-    unterstellt  der Schlüs-  zahl  des    kungen
           frierorgans               selmittel          Expl.          





     __________________________________________________________________

         .  . 19..        Oberoffizier Chiffrierdienst  ... MSD

                                                 Anlage II/9

             Muster
                                       CEPИЯ K
                                       CEKPETHO
                                       (пo зaпoлнeнии)

                 B E Д O M O C T Ь
     нa шифpы и пpиpaвнeнныe k ним дokумeнты, увeзeнныe (пpивeзeнныe)
     шифpopгaяaми ... дивизии, убывшeй из cocтaвa ... apмии в
     pacпopяжeниe ... apмии

     ____________________________________________________________________
     №№   Haимeнoвaниe   kудa   нaимeнoвaниe   k-вo   №№  пpимeчaниe
     ПП     шифpopгaяoв    убыли        шифpoв         эkз               




     ____________________________________________________________________

                                   cт oфицep шифpoлужбы ... дивизии
       .  . _________ I9__ г.

                                                 Anlage II/10

                                     Vertrauliche Verschlußsache!
                                     (bei Ausfüllung)

              Spezialtaktische Forderungen

     zur Ausarbeitung des Musters ....................................
     (Codiertabelle, Signalcodiertabelle, Sprechtafel, Signaltabelle,
     Kartencodierung)

     I.   Angaben zu Nachrichtenverbindungen, für das die Ausarbeitung
          notwendig ist

          1. Bezeichnung der Nachrichtenverbindungen .................
                                      (operativ, rückwärtig, RTA usw.)
          2. Allgemeine Anzahl der Teilnehmer ........................
          3. Art der Verbindung ......................................
                                (allgemein, individuell, zirkular)
          4. Zweckbestimmung .........................................
             (für die ständige Gefechtsbereitschaft, für Übungen und
             Einsätze, für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft)
          5. Nachrichtenmittel .......................................
             (Draht, Richtfunk, Funk, Troposphärenfunk, Reichweite
             der Funkmittel)
          6. Art der Sendung .........................................
                             (Taste, Telefon usw.)
          7. Inhalt der Gespräche (Sendungen) ........................
          8. Geheimhaltungsgrad der zu sendenden Informationen ......
          9. Anwendungsbedingungen ...................................
             (stationär, unter Feldbedingungen, auf Schiffen, in
             Flugzeugen usw.)
         10. Maßstäbe topographischer Karten, die in Verbindung mit
             den Dokumenten der manuellen Codierung entsprechend dem
             auszuarbeitenden Muster angewendet werden sollen ........

    II. Zusätzliche, die Nachrichtenverbindungen charakterisierende
        Angaben ......................................................
        ..............................................................

   III. Forderungen an das auszuarbeitenden Muster:

        1. Auswahl der Phrasen        ............ Phrasen
        2. Ordnung der Unterbringung der Phrasen .....................
           (alphabetisch, nichtalphabetisch, nach Abschnitten)
        3. Umfang der Codegruppen ....................................
                                  (3-, 4- oder 5-stellig)
        4. Voraussichtliche Anzahl der Informationen in 24 Stunden ...
        5. Voraussichtliche Länge der Informationen in Gruppen:
           a) maximal                 ......... Gruppen
           b) durchschnittlich        ......... Gruppen
           c) minimal                 ......... Gruppen
        6. Geforderte Abmessungen der Tabelle:
           a) in Arbeitslage          ... x ... mm
           b) zusammengeklappt        ... x ... mm
        7. Wie soll die Codierung von Geländepunkten auf topogra-
           fischen Karten durchgeführt werden ........................
           (entsprechend Tabelle nach vorliegendem Muster, nach
           separatem Muster)
        8. Geforderte Genauigkeit der Codierung von Geländepunkten
           in Abhängigkeit des anzuwendenden Maßstabes der topo-
           grafischen Karten ..........................................
        9. Anzahl der Geländepunkte der topografischen Karten, die
           voraussichtlich in einer Information zu codieren sind ......
       10. Zusätzliche Forderungen zum auszuarbeitenden Muster ........
           ............................................................

                                                 Anlage II/10

                                     CEKPETHO
                                     (пo зaпoлнeнии)

               TAKTИKO-CПEЦИAЛЬHЫE TPEБOBAHИЯ
     нa paзpaбoтkу oбpaзпa ...........................
                                (KT, CKT, ПT. TC. CKK)

     I. Дaнныe o ceти, для koтopoй нeoбxoдимo paзpaбoтaть
        oбpaзeц

        I. Haимeнoвaниe ceти cвязи .....................
                               (oпepaтивнaя, тылa, PB и A и т.д.)
        2. Oбщee koличecтвo koppecпoндeнтoв в ceти cвязи .........
        3. Bид cвязи .............................................
                        (oбщaя, индивидуaльнaя, циpkуляpнaя)
        4. Пpeднaзнaчeниe ...........................
                        (для бoeвыx уcлoвий, учeний, пoвoeднeвнoй
                         cвязи)
        5. Cpeдcтвa cвязи .......................................
                        (пpoвoдныe, paдиo, paиopeлeйныe,
                         тpoпocфepныe)
        6. Cпocoб пepeдaчи .......................................
                        (kлюч, миkpoфoн и т.д.)
        7. Пo kakим вoпpocaм будут вecтиcь пepeгoвopы (пepeдaчи) ...
           ........................................................
        8. Cтeпeнь cekpeтнocти Oepeдaвaeмыx cooбщeний .............
           (cekpeтныe, cлужeбныe, нecekpeтныe)
        9. Уcлoвия пpимeния .......................................
           (cтaциoнapныe, в пoлeвыx уcлoвияx, нa kopaблe, caмoлeтe
           и т.д.)
       10. Macштaбы тoпoгpaфичeckиx kapт, пpимeняeмыx в coчeтaнии
           c дokумeнтaми pучнoгo koдиpoвaния пo paзpaбaтывaeмoму
           oбpaзпу ................................................
    II. Дoпoлнитeльныe Ӥaнныe, xapakтepизующиe ceть cвязи .........
        ...........................................................

   III. Tpeбoвaния k paзpaбaтывaeмoму:
        I. Oбeм cлoвpя - ............ cлoвapныx вeличин
        2. Пoдядok paзмeщeния cлoвapныx вeличин ..................
           (aлфaвитный, нeaлфaвитный, пo paздeлaм)
        3. 3нaчнocть koдoбoзнaчeний ..............................
                                   3-x, 4-x или 5-знaчныe)
        4. Пpeдпoлaгaeмoe koличecтвo в cутkи - ...................
        5. Пpeдпoлaгaeмaя длинa cooбщeний в гpиппax:
           a) мakcимaльнaя     ... гpупп
           б) cpeдняя          ... гpупп
           в) минимaльнaя      ... гpупп
        6. Tpeбуeмыe гaбapиты тaблицы:
           a) в paбoчeм пoлoжeнии   ... x ... мм
           б) в нepaбoчeм пoлoжeнии ... x ... мм
        7. Kak дoлжнa ocущecтвлятьcя koдиpoвka пунkтoв мecтнocти
           тoпokapты .......................................
           (пo тaблицe дaннoгo oбpaзцa, Яo oтдeльнoй cиcтeмe)
        8. Tpeбуeмaя тoчнocт зakoдиpoвaния пунkтoв мecтнocти в
           зaвиcӨмocти oт иcпoльзуeмoгo мacштaбa тoпokapты ......
        9. Koличecтвo пунkтoв мecтнocти тoпokapты, пpeдпoлaгaeмыx
           k зakoдиpoвaнию в oднoм cooбщeнии .....................
       10. Дoпoлнитeльны тpeбoвaния k paзpaбaтывaeмoму oбpaзпу ...
           ......................................................

III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes

     Aktiver Wehrdienst

     1. Für den SAS- und Chiffrierdienst sind solche Kräfte aus-
     zuwählen, die politisch zuverlässig, wachsam, verschwiegen,
     ehrlich, diszipliniert sowie bereit sind, Verantwortung zu
     tragen und deren Verhalten stets von der Treue zur Deut-
     schen Demokratischen Republik und der festen Freundschaft
     zu den Ländern der sozialistischen Staatsgemeinschaft ge-
     prägt ist.
     Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen und
     gesundheitlichen Eignung zu erfolgen.
     Die ausgewählten Kräfte müssen in der Lage sein, einen
     längeren Zeitraum im diensthabenden System zu arbeiten und
     nach Möglichkeit im Besitz der Führerscheine für die Fahr-
     zeugklassen E bzw. C sein.

     2. Die Auswahl von Kräften für den SAS- und Chiffrierdienst
     und die Einleitung der Bestätigungsverfahren erfolgt:
     a) für die Offiziere durch die Kommandeure und Leiter Nach-
        richten in ihren Bereichen;
     b) für Offiziersschüler an der Offiziershochschule der
        Landstreitkräfte Ernst Thälmann, Sektion Nachrichten,
        durch den Kommandeur der Sektion;
     c) für Offiziersanwärter der Offiziershochschule der Luft-
        streitkräfte/Luftverteidigung Franz Mehring, Sektion
        Führungsorgane, durch den Kommandeur der Sektion;
     d) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in den Truppen-
        teilen durch die Kommandeure und Leiter Nachrichten;
     e) für einzuberufende Wehrpflichtige auf der Grundlage der
        in der Auffüllungsordnung getroffenen Festlegungen
        durch die Leiter der Wehrkreiskommandos.

     3. Die Planung des Bedarfs von Kräften für den SAS- und
     Chiffrierdienst hat auf der Grundlage der Stellenplan- und
     Ausrüstungsnachweis und der Nomenklatur (Anlage III/1) zu
     erfolgen.

     4. Kräfte, die für den SAS- und Chiffrierdienst vorgesehen
     sind, dürfen erst dann eingesetzt werden und Informationen
     zur Kenntnis erhalten, wenn sie dafür schriftlich durch den
     Chef Nachrichten im MfNV bestätigt sind und eine hand-
     schriftliche Verpflichtung (Anlage III/3) abgegeben haben.
     Diese Verpflichtung ist vom Verband/Wehrbezirkskommando der
     zuständigen Stelle des MfS zu übergeben. Die dem MfNV bzw.
     den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär-
     bezirke und dem Kommando der Grenztruppen der DDR unmittel-
     bar unterstellten Truppenteile haben die handschriftliche
     Verpflichtung an den Chef Nachrichten der übergeordneten
     Führungsebene zu übergeben.

     5. Zur Einleitung eines Bestätigungsverfahrens sind für
     Offiziere, Fähnriche Unteroffiziere und Soldaten im Grund-
     wehrdienst folgende Unterlagen einzureichen:
     a) Bestätigungsstufen I bis III
        - Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
        - ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf,
        - Verwandtenaufstellung über Verwandte 1. Grades und
          Personen, zu denen enge persönliche Verbindungen
          bestehen (Vordruck FA 4053),
        - Beurteilung (politisch und fachlich),
        - Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen,
          weder persönlich noch brieflich, auch nicht über dritte
          Personen, mit Verwandten oder Personen in nichtsozia-
          listischen Staaten oder Berlin (West) bestehen,
        - Ermittlungskarte und Auszug aus der Kreismeldekartei
          für einzuberufende Wehrpflichtige,
        - 2 Paßbilder;
     b) Bestätigungsstufen IV und V
        - Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
        - handschriftlicher Lebenslauf,
        - Beurteilung (politisch und fachlich),
        - Verwandtenaufstellung über Verwandte (Vordruck FA 4053),
        - Erklärung entsprechend Ziffer 5. a).
     Vor der Einleitung eines Bestätigungsverfahrens ist durch den
     Kommandeur bzw. beauftragten Offizier mit dem Kandidaten eine
     Aussprache durchzuführen, in der seine Eignung für die vorge-
     sehene Dienststellung zu prüfen ist und eventuell zu klärende
     Fragen zur Person behandelt werden.
     Grundlage der Aussprache bildet die Überprüfung der Vollzäh-
     ligkeit der einzureichenden Bestätigungsunterlagen sowie deren
     lückenlose und vollständige Ausfüllung.
     Alle bei der Aussprache herausgearbeiteten Hinweise, Fakten
     und Zusammenhänge sind zu protokollieren, durch den Aussprache-
     führenden mit der Persönlichkeit und dem Erscheinungsbild des
     Kandidaten zu werten, zu unterzeichnen und den Bestätigungs-
     unterlagen mit dem Zustimmungsvermerk des zuständigen Abwehr-
     offiziers des MfS beizufügen.
     Der Einsatz im SAS- und Chiffrierdienst ist dem Kandidaten
     nicht mitzuteilen. In Ausnahmefällen, in denen aus bestimmten
     Gründen der beabsichtigte Einsatz mitgeteilt werden muß, hat
     der Kandidat eine schriftliche Schweigepflichterklärung ab-
     zugeben.

     6. Für die Bestätigungsstufen I bis III können nur Offiziere,
     Fähnriche, Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere auf Zeit und
     Zivilbeschäftigte vorgeschlagen werden. Für die Bestätigungs-
     stufen IV können auch Soldaten im Grundwehrdienst vorgeschlagen
     werden.

     7. Wird für bestätigte Kräfte eine höhere Bestätigungsstufe
     erforderlich, ist das schriftlich zu beantragen.
     Dem Antrag sind beizufügen:
     a) politische und fachliche Beurteilung (nicht älter als
       6 Monat) bei Höherstufung der Bestätigungsstufen II bis
       III;
     b) Alle Unterlagen gemäß Ziffer 5, a) bei Höherstufung der
       Bestätigungsstufen IV (für Soldaten im Grundwehrdienst zus-
       ätzlich eine Erklärung über Veränderung des Wehrdienst-
       verhältnisses).

     8. Nachrichtenoffiziere, die für ein Studium an der Militär-
     akademie der Nachrichtentruppen der Streitkräfte der UdSSR
     oder an der Sektion MTN der Hochschule für Verkehrswesen
     Friedrich List vorgesehen sind, müssen vom Kommandeur für
     die Bestätigung zur Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung
     zu Bestimmungen und Mitteln des SAS- und Chiffrierdienstes
     bei der zuständigen Stelle des MfS 20 Monat vor Studienbe-
     ginn eingereicht werden.

     Die Bestätigung muß 15 Monate vor Beginn des Studiums schrift-
     lich vorliegen. Für Offiziere, die an der Sektion MTN der
     Hochschule für Verkehrswesen Friedrich List studieren, ist
     diese Bestätigung zu Beginn des Studiums an die Sektion MTN
     zu übersenden.
     Diese Bestätigung berechtigt nicht zum Einsatz in eine Dienst-
     stellung des SAS- und Chiffrierdienstes. Bei einem vorge-
     sehenen Einsatz dieser Absolventen in eine Dienststellung des
     SAS- und Chiffrierdienstes ist eine Bestätigungsverfahren ent-
     sprechend Ziffer 5 einzuleiten.

     9. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS-
     und Chiffriereinrichtungen (Anlage III/4) ist dort aufzube-
     wahren, wo der Einsatz erfolgt.

     10. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben können die in der
     Nomenklatur (Anlage III/2) angeführten Offiziere verpflichtet
     werden. Diese Verpflichtung sind nur im eigenen Verantwor-
     tungsbereich berechtigt, die Räume der SAS- und Chiffrierein-
     richtungen zu betreten. Die Einweisung in Chiffrierverfahren
     und Schlüsselunterlagen, in deren Anwendung sowie in die Be-
     dienung von SAS- und Chiffriergeräten ist nicht gestattet.
     Die Befugnisse sind personengebunden. Sie sind nicht auf
     Stellvertreter oder auf Vertreter im Amt übertragbar und
     haben nur für die Dauer der Bekleidung der festgelegten Dienst-
     stellung Gültigkeit. Dieser Personenkreis ist durch den Kom-
     mandeur bzw. Stabschef festzulegen.
     Vor der Verpflichtung sind folgende Unterlagen einzureichen:
     a) Personalbogen (Vordruck NVA 02 120);
     b) Verwandtenaufstellung über Verwandte und Personen, zu
     denen enge persönliche Beziehungen bestehen (Vordruck FA
     4053);
     c) Beurteilung (politisch und fachlich).
     d) ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf;
     e) Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen,
        weder persönlich noch schriftlich, auch nicht über dritte
        Personen, zu Verwandten oder Personen in nichtsozia-
        listischen Staaten oder Berlin(West) bestehen.
     Erst nach Zustimmung der zuständigen Stelle des
     MfS ist die Verpflichtung bei gleichzeitiger Belehrung durch
     den Vorgesetzten durchzuführen (Anlage III/5). Die hand-
     schriftlich geschriebene Verpflichtung (Anlage III/5) ist an
     die zuständige Stelle des MfS zu übergeben. Bei der Übergabe
     der unter a) bis e) genannten Unterlagen sowie der hand-
     schriftlichen Verpflichtung ist entsprechend Zi. 4. zu ver-
     fahren. Besteht keine Notwendigkeit mehr zum Betreten von SAS-
     und Chiffriereinrichtungen, so ist der Verpflichtete nochmals
     entsprechend Anlage III/5 unterschriftlich zu belehren. Da-
     nach ist diese Verpflichtung entsprechend Zi. 4. an die zu-
     ständige Stelle des MfS zu übersenden.

     11. Für funktionsgebundene Nutzer von SAS- und Chiffrier-
     mitteln gelten die für das jeweils zur Anwendung kommende
     Mittel getroffene Festlegungen.

     12 (1) Alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes sind über
     ihre Pflichten und Aufgaben zur Wahrung der Geheimhaltung im
     SAS- und Chiffrierdienst und über die aus ihrer Verletzung
     resultierenden Folgen aktenkundig zu belehren. Sie sind mit
     den Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen vertraut zu
     machen.
     (2) Die aktenkundige Belehrung hat zu erfolgen:
     a) für strukturmäßige Kräfte        = halbjährlich;
     b) für nichtstrukturmäßige Kräfte   = jährlich;
     c) für Verpflichtete                 = jährlich.
     Für die Durchführung der aktenkundigen Belehrung sowie die
     Aufbewahrung der Verpflichtungsvordrucke ist der Vorgesetzte
     verantwortlich.
     13. Für die Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes ist eine
     Kaderkarteikarte (Vordruck NVA 40 001) anzulegen und laufend
     zu ergänzen.
     Bei Versetzungen ist die Kaderkarteikarte mit der Bestätigung,
     Beurteilung und Verpflichtung an die neue Dienststelle zu
     übersenden. Bei Versetzungen außerhalb der Teilstreitkraft
     bzw. der Grenztruppen der DDR sind diese Unterlagen an das
     für die neue Dienststelle zuständige Kommando der Teilstreit-
     kraft bzw. Kommando der Grenztruppen der DDR über den CN/MfNV
     (8. Abteilung) zu übersenden.
     In Lehr- und Ausbildungseinrichtungen, an denen SAS- und Chif-
     frierkräfte herangebildet werden, ist für die Offiziers- und
     Unteroffiziersschüler die Kaderkarteikarte anzulegen und bei
     Abversetzung mit der Bestätigung, Beurteilung und Verpflich-
     tung an die Kommandos der Teilstreitkraft der NVA, der Mili-
     tärbezirke und an das Kommando der Grenztruppen der DDR bzw.
     an die dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile voll-
     ständig ausgefüllt zu übersenden.

     14. Selbstbewerber für den SAS- und Chiffrierdienst sind als
     solche im Bestätigungsantrag kenntlich zu machen. Eine Mel-
     dung an die zuständige Stelle des MfS bzw. von den dem MfNV
     unmittelbar unterstellten Truppenteilen an den CN/MfNV ist
     auch dann zu erstatten, wenn kein Bestätigungsverfahren ein-
     geleitet wird.

     15. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS-
     und Chiffriereinrichtungen ist aufzuheben, wenn:
     a) keine sachliche Notwendigkeit besteht bzw. kein unmittel-
        barer Einsatz erfolgt;
     b) das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen erfolgt;
     c) die kaderpolitischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen
        nicht mehr erfüllt werden;
     d) auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens eine
        Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst nicht mehr ver-
        tretbar ist.
     Die Aufhebung der Bestätigung entbindet nicht von der Ver-
     pflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung. Die Vorgesetzten
     haben diese Kräfte aktenkundig zu belehren (Anlage III/6).
     Unter Einhaltung des Dienstweges ist die Bestätigung für die
     Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen,
     Rückseite vollständig ausgefüllt (Anlage III/4), an den CN/
     MfNV zu übergeben.
     An die zuständige Stelle des MfS sind die Beurteilung, Ver-
     pflichtung (Anlage III/3) und Ausscheidungsverpflichtung
     (Anlage III/6) zu übergeben.

     16. Beim Ausscheiden von Kräften des SAS- und Chiffrier-
     dienstes nach Ablauf der Dienstzeit hat der Vorgesetzte eine
     aktenkundige Belehrung (Anlage III/6) durchzuführen. Die Über-
     gabe der Unterlagen von Kräften, die nicht als Reservisten
     übernommen werden, hat entsprechend Ziffer 15. zu erfolgen.

     17. Eine Versetzung von strukturmäßigen Kräften in Dienst-
     stellungen außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes und eine
     Herauslösung laut Ziffer 15. c) und d) bedarf der Genehmigung,
     bei Offizieren durch den CN/MfNV und bei Fähnrichen, Berufs-
     unteroffizieren und Unteroffizieren auf Zeit:
     a) durch den CN/MfNV für die dem MfNV unmittelbar unterstell-
     ten Truppenteile;
     b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit-
        kräfte der NVA und des Kommandos der Grenztruppen der DDR
        (in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des MfS) in
        ihren Bereichen.

     Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst

     18.(1) Die Aus- und Weiterbildung von Offizieren, Betriebs-
     kräften und Instandsetzungsspezialisten hat gemäß Rahmenpro-
     gramm und Normenkatalog an der Offiziershochschule der
     Landstreitkräfte, dem Lehr- und Ausbildungseinrichtungen
     sowie in der Dienststellung zu erfolgen.
     (2) Die Ausbildung der Betriebskräfte und der Instandsetzung-
     spezialisten hat die Erteilung der Betriebs bzw. Instand-
     setzungsberechtigung gemäß den Ausbildungsprofilen und Geräte-
     typen beinhalten. Erteilte Betriebs  und Instandsetzungs-
     berechtigungen sind im Wehrdienstausweis bzw. bei Zivilbe-
     schäftigten auf der Bestätigung (Vordruck FA 5040) mit der Angabe
     der taktischen Bezeichnung des Gerätes z.B. T 219, nachzu-
     weisen.
     Verliehene Klassifizierungsabzeichen sind in den Wehrdienst-
     ausweisen einzutragen.
     Aus verliehenen Urkunden und erhaltenen Zeugnissen über
     Hochschul-, Fachschul- oder Meisterlehrgangsabschlüsse darf
     nicht ersichtlich sein, daß der Absolvent Angehöriger des
     SAS- und Chiffrierdienstes ist oder dessen Abschlußarbeit
     Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierdienstes enthält.
     (3) Es ist nicht gestattet, Armeeangehörige und Zivilbeschäf-
     tigte, die noch keine Spezialausbildung erhalten haben und
     nicht im Besitz der Betriebs- bzw. Instandsetzungsberechti-
     gung für die jeweiligen Gerätetypen sind, selbständig in
     SAS- und Chiffriereinrichtungen einzusetzen.
     Kräfte, deren ungenügender Ausbildungsstand eine Gefährdung
     der Sicherheit im SAS- und Chiffrierdienst darstellt, sind
     nicht zum Betriebsdienst und nicht zur Instandsetzung einzu-
     setzen bzw. unverzüglich von der Erfüllung derartiger Auf-
     gaben abzulösen.

     19. Nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und Chiffrier-
     dienstes und funktionsgebundende Nutzer von Chiffriermitteln,
     die mit SAS- und Chiffriergeräten arbeiten sollen, werden in
     Kurz     lehrgängen ausgebildet. Nach erfolgreichem Abschluß
     des Lehrganges ist die Betriebsberechtigung zu erteilen, wobei
     das erreichte Schreibtempo auf Chiffriergeräten unberücksich-
     tigt bleibt. Das erforderliche Schreibtempo (Zehnfingerblind-
     schreiben) ist nach dem Lehrgang durch persönliches Training
     zu erreichen.

     Reservistenwehrdienst

     20.(1) Die Auswahl, Bestätigung, Einberufung und Qualifi-
     zierung der Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes hat
     auf der Grundlage des Wehrdienstes, der Reservisten-
     ordnung und unter Beachtung der Forderungen der Auffüllungs-
     ordnung zu erfolgen.
     (2) Die Planung von Reservisten zur personellen Ergänzung ist
     nach dem Territorialprinzip, der Kommando-Nummer, unter Be-
     achtung der erforderlichen Qualifikation und der Bestätigungs-
     stufe vorzunehmen.
     Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die nach Beendigung
     des aktiven Wehrdienstes an einer Universität oder Hochschule
     immatrikuliert wurden ,sind nicht als Reservisten des SAS-
     und Chiffrierdienstes zu planen.
     Nach Abschluß oder Beendigung des Studiums an einer Universi-
     tät oder Hochschule ist erneut die Möglichkeit der Planung
     für den SAS- und Chiffrierdienst zu prüfen.
     Zur personellen Ergänzung sind folgende Angehörige der Reserve
     als Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes auszuwählen:
     a) Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten, die
        nach Beendigung des aktiven Wehrdienstes im SAS- und
        Chiffrierdienst in die Reserve versetzt wurden;
     b) Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten, die in
        Nachrichtentruppenteilen dienten, noch nicht für den
        SAS- und Chiffrierdienst bestätigt waren und nach ihrem
        aktiven Wehrdienst in die Reserve versetzt wurden.

     21.(1) Für Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten
     des SAS- und Chiffrierdienstes, die nach Beendigung des ak-
     tiven Wehrdienstes als Reservisten geplant werden sollen,
     ist mit der zuständigen Stelle des MfS die weitere Bestäti-
     gung festzulegen.
     Erforderliche Höherbestätigungen sind im letzten Halbjahr
     des aktiven Wehrdienstes zu beantragen.
     (2) An den zuständigen Chef Nachrichten der Kommandos der
     Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und des Kommandos
     der Grenztruppen der DDR sind zu übersenden:
     a) Bestätigung (Rückseite ausgefüllt);
     b) Verpflichtung und Ausscheidungsverpflichtung;
     c) Beurteilung (eine Zweitschrift der Beurteilung ist der
        zuständigen Stelle des MfS zu übergeben).
     (3) Entsprechend der territorialen Zuständigkeit sind diese
     Unterlagen mit der Kaderkarteikarte und einer in drei Exem-
     plaren neu ausgestellten Bestätigung ohne Unterschrift (An-
     lage III/7) von den
     a) Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der
        NVA und der Kommandos der Grenztruppen der DDR;
     b) Kommandeuren der dem MfNV unmittelbar unterstellten
        Nachrichtentruppenteilen
     an die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke
     spätestens einen Monat nach der Versetzung in die Reserve zu
     übersenden.
     (4) Die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke
     übersenden dem CN/MfNV die für die Zeit des aktiven Wehr-
     dienstes erteilte Bestätigung und die gemäß Absatz (3) aus-
     gestellten Bestätigungen.
     (5) Nach Unterschrift durch den CN/MfNV sind die Bestätigungen
     aufzubewahren:
     a) eine Ausfertigung beim Chef Nachrichten des Kommandos des
        Militärbezirkes;
     b) eine Ausfertigung mit der Verpflichtung, Ausscheidungs-
        verpflichtung, Kaderkarteikarte und Beurteilung beim
        Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos;
     c) eine Ausfertigung im Wehrbezirkskommando an der Wehrstamm-
        karte.
     Für nicht geplante Reservisten sind die Bestätigungen (dritte
     Ausfertigung) geschlossen bei dem Org.-Planungsorgan des WKK
     aufzubewahren.

     22. Für die Auswahl von Offizieren, Fähnrichen, Unteroffizieren
     und Soldaten, die noch nicht für den SAS- und Chiffrierdienst
     bestätigt sind, aber als Reservist geplant werden sollen, ist
     die Einleitung eines Bestätigungsverfahrens bei der zuständigen
     Stelle des MfS notwendig.
     Dafür sind in Zusammenarbeit mit dem Wehrkreiskommando verantwort-
     lich:
     a) die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte
        der NVA der Militärbezirke für ihren Bereich;
     b) die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar unterstellten
        Nachrichtentruppenteile.

     23.(1) Reservisten zur personellen Ergänzung sind in Zusam-
     menarbeit mit dem Org./Planungs- bzw. Org./Auffüllungsorgan
     zu planen.
     Ihr Einsatz darf nur erfolgen, wenn:
     a) dafür eine schriftliche Bestätigung vorliegt;
     b) die Bestätigungsstufe der Planstelle entspricht;
     c) die erforderliche Betriebsberechtigung vorhanden ist.
     (2) Bei der Mobilmachung bzw. Mobilmachungsübung sind durch
     die Wehrkreiskommandos die Bestätigungen den Reservisten per-
     sönlich zu übergeben, durch diese mitzuführen bzw. durch Ver-
     bindungsoffiziere des WKK geschlossen den Stabschef der Trup-
     penteile/Einheiten vorzulegen und im weiteren dort aufzube-
     wahren, wo er Einsatz erfolgt.

     24.(1) Die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke
     und die Leiter Nachrichten der Wehrkreiskommandos sind dafür
     verantwortlich, daß in den Wehrkreiskommandos nur Offiziere,
     Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten unter den Verwendungs-
     nummern des SAS- und Chiffrierdienstes geführt werden, für die
     eine Bestätigung für die Arbeit im SAS- und Chiffrierdienst
     vorliegt.
     (2) Bei Entzug der Bestätigung sind die betreffenden Reser-
     visten durch den Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos
     zu entpflichten, gemäß Anlage III/6 zu belehren und entspre-
     chend ihrer Eignung in andere Verwendungsnummern umschreiben
     zu lassen.
     Die Unterlagen sind unter Einhaltung des Dienstweges an:
     a) den CN/MfNV (drei Bestätigungen);
     b) die zuständige Stelle des MfS (Verpflichtung, Ausscheidungs-
        verpflichtung und Beurteilung) zu übersenden.

     25. Der Nachweis der Reservisten hat zu erfolgen:
     a) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit-
        kräfte der NVA und die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar
        unterstellten Nachrichtentruppenteile in Listenform;
     b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militär-
        bezirke mit einer Bestätigung;
     c) durch die Leiter Nachrichten der Wehrbezirkskommandos mit
        der Kaderkarteikarte und Bestätigung.

     26. Die Leiter Nachrichten der Wehrbezirkskommandos haben die
     bestätigten Reservisten einmal im Jahr aktenkundig zu belehren
     (Anlage III/8) und personelle Veränderungen bei den Reservisten
     mit der zuständigen Stelle des MfS abzustimmen.
     Die Reservisten sind darüber zu belehren, daß Veränderungen,
     wie:
     a) Arbeitsstellenwechsel;
     b) Wohnortwechsel;
     c) Kontaktaufnahme mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten
        und Berlin (West)
     sofort schriftlich dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirks-
     kommandos über das zuständige Wehrkreiskommando zu melden
     sind.

     27. Die Ausbildung/Qualifizierung der Reservisten erfolgt:
     a) in Lehr- und Ausbildungseinrichtungen mit Truppenpraktikum;
     b) in Nachrichtentruppenteilen;
     c) in Stäben.
     Der Chef Nachrichten des Kommandos der Volksmarine qualifi-
     ziert die für die Volksmarine geplanten Reservisten in eigener
     Zuständigkeit.

     28. Die Planung der Einberufung zum Reservistenwehrdienst hat
     auf der Grundlage der Auffüllungsordnung zu erfolgen.
     Die in zentralen Einrichtungen des MfNV auszubildenden
     Reservisten sind im Februar des vorhergehenden Jahres von den
     Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke an den
     CN/MfNV zu melden.

     29. Vier Wochen vor der Einberufung zum Reservistenwehrdienst
     sind Dienstgrad, Name, Vorname, Geburtsdatum und zuständiges
     Wehrbezirkskommando zu melden, bei:
     a) Einberufung zur Militärtechnischen Schule der Nachrichten-
        truppen dem CN/MfNV;
     b) Einberufungen in Nachrichtentruppenteilen der Teilstreit-
     kräfte der NVA, der zuständigen Stelle des MfS.

     30. Die Ausbildung/Qualifizierung und der Einsatz von Reser-
     visten hat so zu erfolgen, daß sie der vorgesehenen Verwen-
     dung entsprechen.
     Die Reservisten sind vor der Ausbildung/Qualifizierung akten-
     kundig gemäß Anlage III/3 und danach gemäß Anlage III/8 zu
     verpflichten.
     Beide Verpflichtungen sind nach Beendigung des Reservisten-
     wehrdienstes der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben.

     Bestätigung von Offiziersschülern der Offiziershochschule
     der Landstreitkräfte Ernst Thälmann

     31. Offiziersschüler der Offiziershochschule der Landstreit-
     kräfte Ernst Thälmann, Sektion Nachrichten, der im Profil
     SAS- und Chiffrierdienst bzw. bewegliche Führungsstellen/
     Funkstellen, Führungs- und Waffenleitkomplex sowie spezieller
     Kampftechnik (Führungsfahrzeuge, Hubschrauber, Flugzeuge,
     Schiffe, Boote u.a.) mit SAS- und Chiffriertechnik (nachfol-
     gend bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe) ausgebildet
     werden sollen (SAS-Funk), sind bis 31.10. des 1. Lehrjahres
     durch den Kommandeur der Sektion entsprechend der Nomenklatur
     (Anlage III/1) bei der zuständigen Stelle des MfS einzureichen.
     Offiziersschüler, deren künftige Dienststellung die Bestätigung
     für die Stufe I oder II erfordert, sind bis 28.02 des 3.(4.)
     Lehrjahres erneut bei der zuständigen Stelle des MfS einzu-
     reichen.
     Die Bestätigung oder Ablehnung der eingereichten Offiziers-
     schüler erfolgt bis 31.05. des jeweiligen Lehrjahres.
     Der Kommandeur der Sektion hat für Offiziersschüler, die zu
     einem Studium an militärischen Ausbildungseinrichtungen der
     Streitkräfte des Warschauer Vertrages delegiert werden, das
     Bestätigungsverfahren so einzuleiten, daß die Bestätigungs-
     stufe III für den SAS- und Chiffrierdienst vor Aufnahme des
     Studiums vorliegt.

                                                 Anlage III/1

NOMENKLATUR

der Bestätigungsstufen für den SAS- und Chiffrierdienst

MfNVLandstreitkräfteLSK / LVVMGT d. DDRZV
d. DDR
unm. Unterst.Kdo.LaSK / Kdo. MBVerb.Wehrkdos.Kdo.Verb.Kdo.Verb.Kdo.Verb.
DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010 DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010Stabunm. Unterst.StabDV-040-0-010 DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010StabDV-040-0-010 DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010 DV-040-0-010StabDV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010Stab DV-040-0-010DV-040-0-010StabDV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010 StabDV-040-0-010NBDV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010 DV-040-0-010
DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010
Lfd.
Nr.
Dienststellung
1234 5 678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455
I.Offz., Fä., Uffz. u. ZB d. SCD
1.Ltr. Abt. / UA /AGIIIIIIIIII
2.OOffz. / Offz.I  IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
3.Stellv. SC f. SCDIIIIIIIIIIIIII
4.Ltr. SCZ / SC-Stelle (Offz. SCZ)IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
5.Kp.-Chef/Stellv. Kp.Chef f. NaB/
Zugf.
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
6.Stellv. Kp.Chef f. PAIIIIIIVIVIVIVIV IVIVIV
7.Truppf. / Gruppenf.IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
8.Betr. - MechanikerIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
9.ChiffreurIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
10.SAS - FernschreiberIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
11.SAS - FernsprecherIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
12.AbfertigerIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
13.Betr.-Mech / ChiffreurIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
14.SAS - Fernsprecher / ChiffreurIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
15.
16.
17.Ltr. SDa-Stelle/Truppf. SDa-TruppIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
18.OperateurIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
19.
20.
21.Ltr. SC - Werkstatt / SC - WerkstattbezirkIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
22.Offz. SC - WerkstattIIII
23.Techniker SC - AusrüstungIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
24.MechanikerIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
25.
26.Ltr. Lagerbezirk / LagerabschnittIIIIIIIIIIIIII
27.Lagerverw. / LageriatIIIIIIIIIIIIII
28.
29.Ltr.VS-st./Bearb f. Chi-Dok.IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
30.Sachb. f. Chi-Dok / NachweisführungIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
31.Laborant / Zeichner / Kabinett - Ltr.IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
32.SC - TechnikerIIIII  IIIIII III IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
33.Ltr. Lehrst. / FGr.IIIIIIIIIIIIIIIIIIII
34.HFL / FLIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
35.Offz.-Hörer / Offz.-Schüler (SCD)IIIIIIIIIII
36.Offz.-Schüler (SAS-Fu)IVIV
37.Uffz.-Schüler (SCD)IIIIIIIIIIII
38.Uffz.-Schüler (SAS-Fu)IVIV
39.Offz.-Schüler (Meteorol. D. /
bei vorges. Einsatz)
IV
40.Hpt.-FeldwebelIIIIIIVIVIVIVIVIV
IISoldaten d. SCD
1.SAS - FernsprecherIVIVIVIVIVIVIVIVIV
2.SAS - FernschreiberIVIVIVIVIVIVIVIVIV
3.AbfertigerIVIVIVIVIVIVIVIV
IIINachr. - Kräfte
1.Offz. d. StäbeIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIVIVIIIIIIIIIIIIIVIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
2.Stellv. d. Kdrs. für Ausb.IIIIIIIIIIIIIIIIII
3.Ltr. NZIIIIIIIIIIIIIVIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
4.Kp.- Chef / Zugf.IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIVIII
5.Gehilfe Na.III
6.Entwickl.-u. Erprobungs-Kr. (1)IIIIII
7.FernschreiberIIIVIVIIIIIIII
8.Truppf. / Funker Fhrgs-Komplexe (SAS-Fu)IVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIV
9.Zeichner / FA. F. Schreibtechn.IIIIIIIIIIVIVIVIVIIIIVIVIIIIVIVIIIIV
10.Truppf. / Betr.-Mechaniker
(Fahrz. d. AFFS)
IIIIIIIIIIIIIII
11.Diensthanebder NZIIII
12.Diensthabender Na.-Betr.IIIIII
13.SchaltmeisterIIIIII
IVNichtstrukturmäßige Kräfte
1.MTWIIIIII
2.Meteorol. DienstIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIVIV
3.Offz. / Mitarb. MAT (1)IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
4.Ltr./Mitarb. Rechenzentr./-stellen (1)IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
5.ChiffreureIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
6.Betr. Mech. / Chiffr.III
7.SAS - Fernspr. / Chiffr.III
8.Ltr. elektr. Rechenkompl./Ltr.BW MATIIIIIIIIIIIIIII
Anmerkung:
(1) Die Kräfte sind nur zur Bestätigung einzureichen, wenn die Erfüllung der gestellten
    Aufgaben die Bearbeitung von Chiffriersachen bzw. die unmittelbare Anwendung von
    Chiffriermitteln erfordert. Der Antrag zur Bestätigung ist durch den Einreichenden
    zu begründen.
(2) Die Anzahl der unter III. und IV. angeführten Kräfte ist so gering wie möglich zu
    halten.
(3) Die vor dem 01.12.1982 ausgestellten Genehmigungen zur Durchführung der Arbeit in
    SAS- und Chiffriereinrichtungen behalten mit den festgelegten Bestätigungsstufen
    IV, V und V J bis zur Erneuerung durch den Chef Nachrichten im MfNV für die
    jeweilige Dienststellung ihre Gültigkeit.

                                                 Anlage III/2

     Nomenklatur der zu verpflichtenden Offiziere

     1. Stellvertreter des Chefs Nachrichten und Abteilungsleiter
        der Verwaltung Nachrichten im MfNV, Leiter der Inspek-
        tionstruppe Spezialtruppen im MfNV.
     2. Chef Nachrichten und Unterabteilungsleiter der Abteilung
        Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA,
        der Militärbezirke und des Kommandos der Grenztruppen der
        DDR.
     3. Leiter Nachrichten der Verbände und Wehrbezirkskommandos.
     4. Oberoffizier bzw. Offizier Nachrichten beim Chef Raketen-
        truppen und Artillerie, Chef Truppenluftabwehr, Chef Flie-
        gerkräfte/Armeefliegerkräfte, Chef Aufklärung und beim
        Stellvertreter des Chefs und Stabschef RD.
     5. Kommandeure, Stabschef, Stellvertreter für Politische
        Arbeit und Stellvertreter für Nachrichtentechnik der Nach-
        richtenbrigade, der Nachrichtenregimenter und -bataillone.
     6. Leiter, Stabschef, Stellvertreter für Politische Arbeit
        und Stellvertreter für Nachrichtentechnik der Hauptnach-
        richtenzentrale und der Kommandonachrichtenzentralen.
     7. Leiter der Nachrichtenwerkstätten und -lager ab Verband
        aufwärts.
     8. Kommandeure der Sektionen und die Fachrichtungsleiter
        Nachrichten an Lehr- und Ausbildungseinrichtungen der NVA.
     9. Leiter Arbeitsgruppe bzw. Oberoffizier Funk der Abteilung
        Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA
        und Militärbezirke.
    10. Oberoffizier Funk der Unterabteilung Nachrichten der Ver-
        bände.
    11. Kompaniechefs-/Batteriechefs und Zugführer der beweglichen
        Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen SAS-Geräte für
        Sprechfunkverbindungen eingesetzt sind.
    12. Kommandanten, GA-IV-Kommandeure und 1. Wachoffiziere auf
        Schiffen und Booten sowie der Obersteuermann (wenn laut
        STAN kein Wachoffizier vorhanden).
    13. Nachrichtenoffizier der Brigaden der Flottillen.
    14. Oberoffizier bzw. Offizier Nachrichten der Truppenteile
        und selbständigen Einheiten und der Raketenabteilung der
        Raketenbrigaden.
    15. Kompaniechef der Nachrichtenkompanie der Grenzregimenter
        und Grenzausbildungsregimenter.
    16. Offizier Nachrichten des Stabes der Zivilverteidigung der
        Bezirkes.
    17. Leiter Meteorologischer Dienst und Leiter Abteilung/Unter-
        abteilung Mechanisierung und Automatisierung der Truppen-
        führung (MAT) im MfNV und in den Kommandos der Teilstreit-
        kräfte, der Militärbezirke und des Kommandos der Grenz-
        truppen der DDR.
     18. Leiter und Leiter Fu-Betriebsdienst stationärer Tropo-
         sphären-Funkzentralen.
     19. Leier Rechenzentralen (MfNV, Kdo′s der TSK und MB).

     Die unter 10. bis 15. Genannten sind berechtigt, die struktur-
     mäßig vorhandenen SFe-Geräte für Sprechfunkverbindungen zu
     bedienen bzw. die Schlüsseleinstellung vorzunehmen, wenn sie
     im Besitz der erforderlichen Betriebsberechtigungen sind.

                                                 Anlage III/3

          V e r p f l i c h t u n g
     für Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes

     Ich, ........................... verpflichte mich,
          Name, Vorname, PKZ, Dienststelle

     1. über die Zugehörigkeit, zum SAS- und Chiffrierdienst
        gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich
        meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei-
        gen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über
        Frage des SAS- und Chiffrierdienstes zu geben, so-
        weit dazu keine dienstliche Notwendigkeit besteht
        bzw. wenn dazu nicht die Genehmigung meines Vorge-
        setzten vorliegt;
     2. als Träger von Staatsgeheimnissen im Interesse meiner
        eigenen Sicherheit keine außerdienstlichen Kontakte
        bzw. Beziehungen einschließlich Brief-, Telegramm-
        und Telefonverkehr mit Bürgern nichtsozialistischer
        Staaten und Berlin (West) zu unterhalten. Sind aus
        besonderen Gründen derartige Kontakte oder Bezie-
        hungen notwendig sind bzw. sollten diese gegen meinen
        Willen zustande kommen, habe ich meinem Vorgesetzten
        darüber Meldung zu erstatten oder bei ihm die Geneh-
        migung dazu einzuholen. Der Melde- und Genehmigungs-
        pflicht unterliegt auch die genannten Kontakte oder
        Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen;
     3. keine ausländischen Dienststellen aufzusuchen, soweit
        dazu kein dienstlicher Auftrag vorliegt;
     4. mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich
        nicht durch eigenes Verschulden, z.B. durch über-
        mäßigen Alkoholgenuß oder im Umgang mit unbekannten
        oder zweifelhaften Personen in Gefahr gerate, die
        Geheimhaltungspflichten zu verletzen;
     5. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
        erwecken, daß sie sich für den SAS- und Chiffrier-
        dienst sowie für meine Tätigkeit interessieren,
        meinen Vorgesetzten darüber sofort in Kenntnis zu
        setzen;
     6. keine Geräte oder Apparate, die der Speicherung oder
        Vervielfältigung von Informationen dienen können,
        für private Zwecke in die Einrichtungen des SAS- und
        Chiffrierdienstes mitzubringen oder private Radio-
        und Fernsehapparate in diesen zu betreiben;
     7. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der
        Geheimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Ver-
        dacht meinem Vorgesetzten zu melden.
     Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die
     sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich
     ergeben können, bin ich auf der Grundlage der
     DV 040/0/010 eingehend belehrt worden.

     O.U., den     ..................  ...............
                   Name, Dienstgrad    Unterschrift


     Eintragung für Verpflichtungen:

     ............ .................. ...............
       Datum       Name, Dienstgrad    Unterschrift
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............

                                                 Anlage III/4

            MINISTERRAT                  O.U., den     .  .19..
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG  Reg.-Nr.:
           Chef Nachrichten           

                 B e s t ä t i g u n g

für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ............
des/der Genossen/in ....................................
                     (Name)             (Vorname)
PKZ ...........................
Dienstgrad ............     Dienststelle ...............
           ............                  ...............
           ............                  ...............
                    Dienst-           i.A. ...............
                    stempel                 (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040

                 R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ...............  Letzter Dienstgrad ............
Bisherige Dienststellung ...........................................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen ..................
Ausgeschieden am: ...............  Grund ...........................
Wohnanschrift  .....................................................
Wehrkreiskommando ..................................................
Arbeitsstelle ......................................................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt:   ja/nein
gestrichen am: ...............  Grund: ...........................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)                            
 TT/E     Zeit     Betr.-Ber.           TT/E     Zeit     Betr.-Ber. 


______________________________________________________________________
Führerschein ...... (Klasse)
andere Qualifikationen .............................................
Kdo.-Nr.  .....................
Verw.-Nr. .....................

                                                 Anlage III/5

                V e r p f l i c h t u n g

Ich, ........................ Dienststellung ...............
     Name, Vorname     PKZ
Dienstelle .............................. verpflichte mich,

1. über die Berechtigung zum Betreten von SAS- und Chiffrier-
   einrichtungen und über die mir in diesem Zusammenhang be-
   kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen
   und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich
   meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen
   zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
   wecken, daß sie sich für Fragen des SAS- und Chiffrier-
   dienstes interessieren, meinen Vorgesetzten sofort in
   Kenntnis zu setzen.
Über disziplinarische und strafrechtliche Folgen, die sich
aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben
können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/010 ein-
gehend belehrt worden.
Die Schweigepflicht gemäß Ziffer 1. dieser Verpflichtung
bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach dem Abver-
setzen in eine andere Dienststellung.

O.U., den     ........................  ..................
              Name, Dienstgrad            Unterschrift

Die Verpflichtung erfolgte durch:

              ........................  ..................
              Name, Dienstgrad            Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
.....................  ...............  ..................
    Datum              Name, Dienstgrad   Unterschrift

.....................  ...............  ..................
.....................  ...............  ..................
.....................  ...............  ..................
.....................  ...............  ..................
.....................  ...............  ..................

                                                 Anlage III/6

              V e r p f l i c h t u n g

   beim Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst

Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem
SAS- und Chiffrierdienst:

1. über meine bisherige Zugehörigkeit zum SAS- und Chif-
   frierdienst gegenüber allen Personen, einschließlich
   meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen
   zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über die
   Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes, über die SAS-
   und Chiffriermittel und deren Handhabung, über mir
   zur Kenntnis gelangte Korrespondenzen usw. in münd-
   licher, schriftlicher oder anderer Form zu machen;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
   erregen, daß sie sich für meine ehemaligen Tätigkeit
   im SAS- und Chiffrierdienst interessieren, sofort
   die nächste Dienststelle des MfS zu informieren.


O.U., den      ..................  ...............
               Name, Dienstgrad    Unterschrift

Ag 117 XXVI-06/206-85

                                                 Anlage III/7

             MINISTERRAT                        O.U., den  10.02.1981
DER  DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK          Reg.-Nr.:
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
           Chef Nachrichten            

                 B e s t ä t i g u n g

für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ... III R...
des/xxx Genossen/xx ..Merkel............ Kurt...............
                     (Name)             (Vorname)
PKZ ..281260 4 07415.........
Dienstgrad .Unterfeldwebel d.R. Dienststelle ...............
           ............                  ...............
           ............                  ...............
                    Dienst-           i.A. ...............
                    stempel                 (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040
______________________________________________________________
                 R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ... MSR-32......  Letzter Dienstgrad ...Ufw:.....
Bisherige Dienststellung ..Oberchiffreur.............................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .M 125..T 219......
Ausgeschieden am: ..30.10.1980...  Grund .Ablauf der Dienstzeit......
Wohnanschrift  ..8321..Postelwitz,.Oberer.Weg.16.....................
Wehrkreiskommando ..Pirna/Elbe.......................................
Arbeitsstelle ..VEB Schiffswerft Postelwitz..........................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt:   ja/xxxx
gestrichen am: ...............  Grund: ...........................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)                            
 TT/E     Zeit     Betr.-Ber.           TT/E     Zeit     Betr.-Ber. 




_____________________________________________________________________
Führerschein ...... (Klasse)
andere Qualifikationen .............................................
Kdo.-Nr.  .....................
Verw.-Nr. .....................

                                                 Anlage III/8

               V e r p f l i c h t u n g
        für Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes

     Ich, ................................. wurde am .........
           Dienstgrad, Name, Vorname, PKZ
     als Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes des NVA belehrt
     und verpflichtet:
     1. gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner
        Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen darüber
        zu wahren, daß ich Reservist des SAS- und Chiffrier-
        dienstes bin;
     2. keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrier-
        dienstes aus meiner aktiven Wehrdienstzeit und des Re-
        servistenwehrdienstes gegenüber unberechtigten Personen
        zu machen;
     3. Veränderungen wie:
     a) Wohnortwechsel;
     b) Arbeitsstellenwechsel;
     c) Kontaktaufnahmen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten
        und Berlin (West)
     sofort dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos über
     das zuständige Wehrkreiskommando schriftlich zu melden;
     4. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
        regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im
        SAS- und Chiffrierdienst aus der Zeit meines aktiven
        Wehrdienstes und des Reservistenwehrdienstes interes-
        sieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu in-
        formieren.

                       ...............     ...............
                       Name, Dienstgrad      Unterschrift
     Die Verpflichtung führte durch:
                       ...............     ...............
                       Name, Dienstgrad      Unterschrift
     Eintragung für Verpflichtungen:
     ............   ...............     ...............
     Datum  Name,     Dienstgrad             Unterschrift

 Sicherung der Einrichtungen für den SAS- und Chiffrierdienst

    Allgemeines

    1. Als Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes gelten
    alle Räume, SAS- und Chiffriergerätesätze, Zelte, Bunker und
    andere Einrichtungen, die ständig oder zeitweilig durch den
    SAS- und Chiffrierdienst genutzt werden. Dazu gehören:
    a) die SCZ bzw. die SFe-Zentralen/-stellen mit einem ge-
       sonderten Teilnehmernetz, die SFs-Zentralen/-stellen mit
       der Fernschreibstelle S und abgesetzten FSM S, die Chif-
       frierzentralen/-stellen und die Abfertigungen als selbs-
       ständige Einrichtungen;
    b) die SDa-Stellen mit einem gesonderten Teilnehmernetz;
    c) die SAS- und Chiffriergerätewerkstätten;
    d) die Lagerbezirke/-abschnitte für SAS- und Chiffriermittel
       und die VS-Stellen des SAS- und Chiffrierdienstes;
    e) die Garagen zum Abstellen der SAS- und Chiffriergeräte-
       sätze mit eingebauten SAS- und Chiffriergeräten bzw. mit
       eingelagerten Schlüsselunterlagen und Unterlagen, die
       als Chiffriersache gekennzeichnet sind;
    f) die Lehr- und Ausbildungseinrichtungen;
    g) die Arbeitsräume zur Durchführung von Arbeiten auf dem
       Gebiet des SAS- und Chiffrierdienstes.

    2. Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes sind in kon-
    trollierte Zonen einzubeziehen und als selbständiger ge-
    sicherter Bereich entsprechend Ziffer 5. und 6. zu sichern.
    Das eindringen, die Entwendung von Chiffriermitteln, die
    Einsichtnahme in diese, das Mithören von Gesprächen, Vor-
    trägen usw. über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrier-
    dienstes und die Auswertung elektromagnetischer Abstrahlung
    sind zu verhindern.
    Aus Bezeichnungen und Beschriftungen der Einrichtungen
    dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen Verwendungs-
    zweck schließen können.

    3. In den SAS- und Chiffriereinrichtungen sind unterschied-
    liche Innen und Außenpetschierungen vorzunehmen (ein Pet-
    schaft ausschließlich für die Panzer- und Stahlblechschränke
    bzw. -fächer, Geräte, Kassetten u.a.) ein Petschaft für die
    Außentüren der Räume und Fahrzeuge). Gleiches gilt für
    Plombierungen.


    Auswahl der Räume

    4.(1) Auftragnehmer zur Erarbeitung von Projektierungs-
    unterlagen und zur Bauausführung dürfen keine gegen die
    Geheimhaltungsbestimmungen des SAS- und Chiffrierdienstes
    verstoßenden Angaben übergeben werden.
    Projektierungsunterlagen, die Einrichtungen des SAS- und
    Chiffrierdienstes enthalten, sind dem Leiter Nachrichten
    zur Mitzeichnung vorzulegen.
    (2) SAS- und Chiffriereinrichtungen sind in massiven Ge-
    bäuden unterzubringen.
    Die Räume (ausgenommen Lager, Garagen u.ä.) sind in oder
    unweit der NZ so auszuwählen, daß in ihrer Nähe geringer
    Publikumsverkehr stattfindet.
    In den Räumen dürfen sich keine Versorgungsleitungen, Haupt-
    sicherungskästen, Fernsprechverteiler und anderen tech-
    nischen Anlagen der Gebäudeausrüstung befinden.
    Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters Nachrichten
    und der zuständigen Stelle des MfS.
    Werden mehrere Räume benötigt, so sind in einem ge-
    sicherten Bereich (mit einem Zugang und eventuell erforder-
    lichem Notausgang) unterzubringen.

    Sicherungsmaßnahmen für stationäre Einrichtungen

    5. (1) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestim-
    mungen entsprechen:
    a) die Fenster sind durch im Mauerwerk befestigte Stahl-
       gitter (Angaben zur Herstellung von Stahlgittern siehe
       Ziffer 19.), bewegliche Stahlgitter oder Stahlrollos
       zu sichern (das Befestigen dieser Gitter an Bauwerken
       in Leichtbauweise oder ähnlichen hat so zu erfolgen,
       daß ein Entfernen von außen nicht möglich ist);
    b) vor Fenstern, die bei der Arbeit ständig geöffnet sind
       ist Gaze oder engmaschiges Geflecht anzubringen(im Erd-
       geschoß grundsätzlich Siebgitter bzw. Streckmaterial);
    c) die Einsichtnahme in die Räume durch Unbefugte ist durch
       den Einsatz von undurchsichtigem Spezialglas oder das
       Anbringen von Gardinen bzw. Blenden zu verhindern;
    d) alle Eingangstüren zum gesicherten Bereich bzw. zu ein-
       zelnen Räumen sind mit einer Eisen- oder Stahlblechtür
       (Stärke mindestens 3 mm) zu sichern. Sind die Türen aus
       Holz, so sind sie zusätzlich mit einer Stahlgittertür
       zu sichern;
    e) die Befestigung der Eisen-, Stahlblech- oder Stahlgitter-
       tür darf ein Aushängen nicht ermöglichen;
    f) die ständig genutzte Eingangstür (Eisen-, Stahlblech-
       oder Holztür) ist mit einem Blindknopf und Schließblech
       aus Metall zu versehen, welches sich von außen nicht
       ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt;
    g) die nicht ständig genutzten Türen müssen stets ver-
       schlossen und petschiert sein.
    (2) In die Türen und beweglichen Fenstergitter/Stahlrollos
    sind Sicherheitsschlösser (mindestens Sicherheitsgrad 9)
    aus der Produktion der DDR in Ausnahmefällen aus der Pro-
    duktion der sozialistischen Staaten einzubauen (Vorhänge-
    schlösser sind unzulässig).
    (3) Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden,
    wenn sie von außen nicht bedienbar sind und die Betätigungs-
    vorrichtung so gelegen ist, daß die Person vor dem Eintre-
    ten mit Sicherheit erkannt und kontrolliert werden kann.
    (4) Zum Zweck der Abfertigung und für den dienstlichen
    Verkehr mit Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrier-
    dienst angehören, ist in der Eingangstür oder Wand ein
    von innen verschließbares Schalterfenster bzw. nach Mög-
    lichkeit ein Vorraum zu schaffen. Die Größe des Schal-
    terfensters darf die Maße 15 x 25 cm nicht überschreiten.
    (5) Können die Türen und Fenster der unter Ziffer 1.f)
    genannten Räume entsprechend der örtlichen Lage bzw. dem
    spezifischen Verwendungszweck nicht mit Stahlgittern oder
    Stahlrollos gesichert werden, so ist eine technische Si-
    cherungsanlage (Raumschutzanlage, nachfolgend TSA) einzu-
    setzen.
    (6) Sind die Räume bzw. der gesicherte Bereich durch ih-
    ren statischen Aufbau nicht ausreichend gesichert, so sind
    deren Decken, Wände u.a. durch eine TSA zu sichern.
    (7) Die TSA muß folgende Bedingungen genügen:
    a) die gesamte Anlage einschließlich Signalgeber zur Alar-
       mierung muß von zwei voneinander unabhängigen Energie-
       quellen gespeist  werden (Versorgung aus dem Netz und
       aus einer im Pufferbetrieb arbeitenden Akkumulatoren-
       batterie mit unterbrechungsloser Umschaltung);
    b) die Zentrale der TSA, einschließlich Notstromver-
       sorgung, muß innerhalb des gesicherten Bereiches
       oder in einem gesonderten und gesicherten Raum bzw.
       Behältnis untergebracht sein;
    c) ein Funktionsausfall oder die Alarmauslösung müssen mit
       Sicherheit an geeigneter Stelle signalisiert werden;
    d) eine unkontrollierbare Bedienung durch Unbefugte
       muß ausgeschlossen sein.
    (8) Es sind TSA aus der Produktion der DDR, in Ausnahme-
    fällen aus der Produktion sozialistischer Staaten, einzu-
    setzen. Selbsthergestellte TSA bedürfen der Abnahme und
    Bestätigung durch die zuständige Stelle des MfS. Das Ein-
    und Ausschalten der TSA hat von Kräften des SAS- und Chif-
    frierdienstes zu erfolgen. Bei Ausnahmen muß die Zustimmung
    der zuständigen Stelle des MfS auf dem Abnahmeprotokoll
    (Anlage IV/3) vermerkt sein.
    (9) Türen und Wände des gesicherten Bereiches/Raumes, ins-
    besondere der SCZ oder einzelner SAS- und Chiffrierbetriebs-
    stellen, sind nach Notwendigkeit (bei Leichtbauweise prin-
    zipiell) mit Schallisolierung zu versehen.
    (10) Die Installation und das Betreiben von Personenruf-
    anlagen und Wechselsprechanlagen in stationären SCZ bzw.
    einzelnen Elementen, außer in Schutzbauwerken, ist nicht
    gestattet. In besonderen Fällen kann die Berechtigung zur
    Installation und zum Betreiben dieser Anlagen beim Chef
    Nachrichten im MfNV beantragt werden.
    (11) SAS- und Chiffriergerätesätze mit eingebauten SAS- und
    Chiffriergeräten dürfen nur in Garagen abgestellt werden,
    die entsprechend den Absätzen (a) a) und d) sowie (2) ge-
    sichert und bestätigt sind. Das Bestellen mit anderen, nicht
    zum SAS- und Chiffrierdienst gehörenden Kfz. ist nicht ge-
    stattet.
    Die Garagentore müssen aus Stahlblech bestehen.
    Garagentore und Kofferaufbauten der SAS- und Chiffrierge-
    rätesätze sind zu verschließen und zu petschieren bzw. zu
    verplomben. Die Petschierung bzw. die Verplombung der Garagen-
    tore ist zweimal in 24 Stunden zu kontrollieren. Können SAS-
    und Chiffriergerätesätze nicht in gesicherten und bestätigten
    Garagen abgestellt werden, sind sie ständig durch einen be-
    waffneten Posten zu bewachen.
    (13) Beim Aufstellen und Nutzen von SAS- und Chiffriergeräten
    in Räumen und beim Entfalten der Teilnehmernetze sind die in
    der jeweiligen Anleitung und die in Anhang 6 genannten Sicher-
    heitsbestimmungen einzuhalten.
    (14) Gesicherte Bereiche/Räume müssen einen Abstand von 15 m
    zur Grenze der kontrollierten Zone haben und mindestens 100 m
    von Gebäuden der Botschaften, Missionen und Vertretungen
    anderer Staaten bzw. von Gebäuden, die anderen Ländern ge-
    hören, von diesen gepachtet, gemietet und genutzt werden,
    entfernt sein. Bei geringeren Abständen ist die Zustimmung
    des Leiters Nachrichten und der zuständigen Stelle des MfS
    einzuholen.

    Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes

    6.(1) Die SCZ in einer kontrollierten Zone zu entfalten
    und als gesicherter Bereich abzugrenzen und zu bewachen. Für
    die Sicherheit der SCZ ist der Leiter der NZ verantwortlich.
    Die Posten sind durch die Wach- und Sicherstellungseinheiten
    zu stellen. In Ausnahmefällen ist die SCZ durch Angehörige
    der Nachrichtentruppe zu bewachen. Die Posten sind in ihre
    speziellen Aufgaben einzuweisen.
    (2) Der Radius des gesicherten Bereiches wird durch die in
    ihm eingesetzten SAS- und Chiffriergerätesätzen bestimmt. Er
    ist so festzulegen, daß ein unberechtigtes Abhören von Ge-
    sprächen oder Einsehen in die Elemente der SCZ verhindert
    wird. Der gesicherte Bereich ist deutlich zu markieren.
    Das SFe-Teilnehmernetz ist entsprechend den Festlegungen
    des Anhanges 6 zu entfalten.
    (3) Die Besatzungen der SAS- und Chiffriergerätesätze müssen bei
    jedem Einsatz (auch bei Ausbildungsmaßnahmen an diesen Trupps
    innerhalb militärischer Objekte) bewaffnet und mit Munition
    ausgestattet sein. Die Waffen sind nur auf Befehl des un-
    mittelbaren Vorgesetzten zu laden. Die Waffenart, Waffen-
    nummer und die Anzahl der ausgegebenen Patronen sind auf der
    Rückseite der Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002, An-
    lage IV/1) einzutragen. Wird bei Sondermaßnahmen die Gewähr-
    leistung der Sicherheit durch andere bewaffnete Organe der
    DDR übernommen, sind genannten Maßnahmen nicht erforderlich.
    (4) Für den Einsatz und das Abstellen der SAS- und Chiffrier-
    trupps gelten die in der DV 054/0/001 -Kraftfahrzeugdienst-
    festgelegten Bestimmungen. Zusätzlich hat der Truppführer im
    Besitz einer Transportvollmacht (Anlage IV/2) zu sein, um
    die festgelegten Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen
    bei Verkehrskontrollen durchsetzen zu können. Diese Voll-
    macht dient gleichzeitig als Legitimation gegenüber der Park-
    wache und berechtigt zum Herausführen der Trupps aus dem
    gesicherten Bereich des Kfz.-Parks.
    (5) Beim Marsch dürfen SAS- und Chiffriertrupps nicht am
    Anfang und am Ende der Kolonne eingegliedert sein. Bei Aus-
    fall eines Trupps (Kfz.-Schaden) ist dieser zu sichern und
    es sind Sofortmaßnahmen zur Fortsetzung des Marsches einzu-
    leiten.
    (6) Beim Eisenbahntransport verbleiben die SAS- und Chif-
    friergeräte sowie Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen
    verpackt und petschiert auf den Gerätesätzen. Die Geräte-
    sätze sind zu verschließen und zu petschieren bzw. zu ver-
    plomben sowie entsprechend den Bestimmungen der DV 041/0/003
    -Militärtransportvorschrift- und der DV 010/0/004 -Standort-
    und Wachdienst- zu bewachen. Der Verschluß der Gerätesätze
    und die Unversehrtheit ihrer Petschierung bzw. Verplombung
    sind beim planmäßigen Halt durch einen Verantwortlichen des
    SAS- und Chiffrierdienstes zu überprüfen.
    Zur Gewährleistung der Sicherheitsbestimmungen ist durch
    den Leiter Nachrichten mit dem Transportleiter zusammenzu-
    arbeiten.
    Werden SAS- und Chiffriergeräte sowie Schlüsselunterlagen
    und Verschlußsachen beim Eisenbahntransport außerhalb von
    Gerätesätzen mitgeführt, sind sie in verschlossenen und
    petschierten Behältnissen gemäß Abschnitt VII, Ziffer 32.(1)
    unterzubringen.

    Ausstattung von SAS- und Chiffriereinrichtungen

    7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen sind entsprechend dem
    Objektausstattungsplan und mit der zusätzlichen erforderlichen
    Anzahl von Panzer- und Stahlblechschränken oder Stahlkasset-
    ten und Atenvernichtungsanlagen auszustatten. Die Stahlbe-
    hältnisse müssen mit Sicherheitsschlössern aus der Produk-
    tion sozialistischer Staaten versehen sein. Stahlkassetten
    und leicht transportierbare Panzer- und Stahlblechschränke
    sind am Fußboden oder an der Wand mit Steinschrauben zu be-
    festigen.
    Werden Tresorräume für die Lagerung von SAS- und Chiffrier-
    unterlagen genutzt, so ist die Aufstellung von Panzer- bzw.
    Stahlblechschränken und Kassetten nicht erforderlich.

    8.(1) Die Aufbewahrung und Nutzung privater Fernseh-,
    Rundfunk-, Tonband- und Bildaufnahmegeräten in Einrichtungen
    des SAS- und Chiffrierdienstes sind verboten. Dienststellen-
    eigene Geräte können in den unter 1. d) bis g) genannten
    Einrichtungen aufbewahrt und genutzt werden. Die Aufbewahrung
    und Nutzung dieser Geräte in den unter 1, a) bis c) genannten
    Einrichtungen dürfen nur dann erfolgen, wenn das in einem
    gesonderten Raum (Aufenthaltsraum) und mindestens in 2 m
    Abstand von den SAS- und Chiffriergeräten gewährleistet ist.
    (2) Offene Fernsprechapparate sind ein einem Abstand von
    mindestens 2 m von SAS- und Chiffriergeräten aufzustellen.
    Fernsprechanschlüsse mit einem direkten Ausgang aus der kon-
    trollierten Zone dürfen in Einrichtungen des SAS- und Chif-
    frierdienstes nicht installiert werden.

    9.(1) Für alle Türschlösser und alle Panzer- und Stahl-
    blechschränke müssen mindestens zwei Schlüssel vorhanden
    sein. Je ein Schlüssel dieser Schlösser ist in einem
    vom Leiter der Einrichtung, versiegelten Umschlag oder Schlüssel-
    kasten beim unmittelbaren Vorgesetzten des Leiters der SAS- und
    Chiffriereinrichtung im Panzerschrank aufzubewahren.
    (2) Die zweiten Schlüssel zu den Türen der SAS- und Chif-
    friereinrichtungen sowie zu den darin befindlichen Panzer-
    und Stahlblechschränken/Behältnissen sind nach Dienstschluß
    in einem petschierten Schlüsselkasten (möglichst aus Blech/
    Inhalt darf nicht einsehbar sein) dem Diensthabenden (OpD,
    OvD oder anderen festgelegten Diensthabenden) zu übergeben,
    der für die sichere Aufbewahrung verantwortlich ist. Die
    Abgabe und Ausgabe des Schlüsselkasten hat gegen Quittung
    zu erfolgen. Auf dem Schlüsselkasten sind die Namen der
    Empfangsberechtigten sowie die Nummern ihrer persönlichen
    Petschafte zu vermerken und vom Leiter der SAS- und Chif-
    friereinrichtung zu bestätigen.
    (3) Befinden sich in einer SAS- und Chiffriereinrichtung
    mehrere Panzer- oder Stahlblechschränke bzw. sind weitere
    Schlüssel von Türen dieser Einrichtung vorhanden, so sind
    diese in einem Panzer- oder Stahlblechschrank aufzubewahren.
    Mit dem Schlüssel dieses Schrankes ist gemäß Absatz (2) zu
    verfahren.

    10. Für Tor- und Türschlüssel der Garagen gelten die in
    Ziffer 9. getroffenen Festlegungen. Die Schlüsselkästen mit
    den Zweitschlüsseln sind beim OvP abzugeben und aufzubewahren.

    11.(1) Bei Verlust eines Schlüssels ist am Schloß sofort
    auszuwechseln.
    (2) Schlösser bzw. Zylinderschloßeinsätze, die in Türen der
    SAS- und Chiffriereinrichtungen oder in Toren mit Türen von
    Garagen des SAS- und Chiffrierdienstes eingebaut sind, dürfen
    nicht in eine Haupt- oder Generalschlüsselanlage einbezogen
    sein.
    (3) In jeder SAS und Chiffriereinrichtung ist ein Nachweis
    über die vorhandenen Schlüssel der Türen, Tore, Panzer- und
    Stahlblechschränke zu führen.
    Die Ausgabe der Schlüssel hat einzeln gegen Unterschrift
    zu erfolgen.

    Abnahme und Bestätigung von Räumen und Einrichtungen

    12.(1) Die Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
    dienstes dürfen erst genutzt werden, wenn sie von einem Mit-
    arbeiter der zuständigen Stelle des MfS abgenommen wurden
    und ein Abnahmeprotokoll (Anlage IV/3) oder eine schrift-
    liche Raumbestätigung (Anlage IV/4), die vom CN/MfNV unter-
    schrieben sein muß, vorliegt. An der Abnahme hat ein Ange-
    höriger des SAS- und Chiffrierdienstes der übergeordneten
    Führungsebene teilzunehmen.
    Die Abnahme hat die statische Sicherheit der Einrichtung, die
    technische Einsatzbereitschaft und Sicherheit der Geräte sowie
    die Befähigung der Kräfte zum Betreiben der Zentrale/Stelle
    zu beinhalten. Das Abnahmeprotokoll ist in drei Ausfertigungen
    anzufertigen und vom Abnehmenden und dem verantwortlichen
    Leiter zu unterschreiben. Die drei Ausfertigungen sind wie
    folgt aufzubewahren:
    a) 1. Ausfertigung beim Leiter der SAS- und Chiffrierein-
       richtung;
    b) 2. Ausfertigung bei der zuständigen Stelle des MfS;
    c) 3. Ausfertigung beim Leiter Chiffrierdienst der über-
       geordneten Führungsebene.
    (2) Bei der Einrichtung bzw. baulichen Veränderung einer SCZ
    oder ihrer Elemente ist vorher die erforderliche technische
    Dokumentation entsprechend Anhang 4 in zweifacher Ausferti-
    gung an den Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
    ebene einzureichen.

    13. Räume und Einrichtungen unterliegen keiner Bestätigung,
    wenn in ihnen nur Codiermittel oder Schlüsselmittel, die als
    Codiermittel klassifiziert sind (z.B. Kobra), genutzt werden.
    Das trifft auch für Räume zu, in denen funktionsgebundene
    Nutzer von Chiffriermitteln arbeiten.
    Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keinen Einblick in
    diese Mittel erhalten.
    14.(1) Mobile Einrichtungen (SAS- und Chiffriergerätesätze,
    einschließlich bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe),
    die aus Staaten des Warschauer Vertrages eingeführt werden,
    bedürfen keiner Abnahme und Bestätigung durch die zuständige
    Stellen des MfS.
    (2) Mobile Einrichtungen, die mit SAS- und Chiffriergeräten
    durch die Nutzer selbständig ausgerüstet werden, müssen
    durch die zuständige Stelle des MfS und die übergeordnete
    Führungsebene abgenommen und bestätigt werden. Die Projektie-
    rungs- und Installationsunterlagen sind vorher bei der zu-
    ständigen Stelle des MfS und beim Leiter Nachrichten der über-
    geordneten Führungsebene in je einer Ausfertigung vorzulegen.
    (3) Projektierungs- und Installationsunterlagen für Projekte,
    in denen der Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten vorgesehen
    ist, sind dem CN/MfNV in zwei Ausfertigungen zu übergeben.

    15. Werden Räume, Zelte, Bunker und andere Einrichtungen
    während Übungen und Einsätzen bis zu 4 Wochen sowie nach Aus-
    lösung höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft für die SAS-
    und Chiffrierarbeiten genutzt, sind die Sicherungsmaßnahmen
    entsprechend Ziffer 6.(1) bis (3) zu gewährleisten.


    SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken und
    Sonderobjekten

    16. Für SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken
    und Sonderobjekten gelten die gleichen Festlegungen der Aus-
    wahl, der Sicherung, der Ausstattung und der Abnahme wie für
    stationäre Einrichtungen.
    Belüftungsanlagen (Zu- und Abluftkanäle) sind zulässig. Die
    dafür notwendige Mauerdurchbrüche müssen so beschaffen sein,
    daß eine Informationsgewinnung oder ein Eindringen ausge-
    schlossen sind.
    Die Abnahme dieser SAS- und Chiffriereinrichtungen in diesen
    Objekten erfolgt bis zur Führungsebene Kommando der Teil-
    streitkräfte der NVA, des Militärbezirkes und des Kommandos
    der Grenztruppen der DDR ausschließlich durch Mitarbeiter des
    Zentralen Chiffrierorgans der DDR. Ab Verband/Wehrbezirks-
    kommando abwärts erfolgt die Abnahme durch Mitarbeiter der
    zuständigen Stelle des MfS.

    Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen

    17. Das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen ist ge-
    stattet:
    a) dem Minister für nationale Verteidigung und dem Stellver-
       treter des Ministers und Chef des Hauptstabes sowie den
       sie begleitenden Personen;
    b) den Stellvertretern des Ministers und dem Hauptinspekteur
       der NVA;
    c) dem Chef Nachrichten/MfNV;
    d) dem Kommandeur und Stabschef in eigenen Dienstbereich;
    e) dem für die Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen be-
       stätigten bzw. verpflichteten Leiter Nachrichten in dessen
       Dienstbereich;
    f) den Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten, die im Besitz
       einer vom Kommandeur oder Stabschef bzw. Leiter Nachrichten
       unterschriebenen Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002,
       Anlage IV/1) sind;
    g) Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigen des SAS- und Chif-
       frierdienstes zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Vor-
       lage der Bestätigung für die Arbeit ... (Anlage III/4) und
       eines Dienstauftrages und Genehmigung des Kommandeurs, dem
       die Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes untersteht;
    h) den kontrollberechtigten Personen gemäß Abschnitt VIII,
       Ziffer 10.
    Diese Befugnisse sind personengebunden.
    In der Einrichtung hat sich ein vom Kommandeur bestätigtes
    Verzeichnis der Personen zu befinden, die zum Betreten be-
    rechtigt sind.

    18. Müssen SAS- und Chiffriereinrichtungen durch technisches
    Personal, Reinigungskräfte oder andere Personen, die nicht
    dem SAS- und Chiffrierdienst angehören, betreten werden, sind
    folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:
    a) die Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind zu
       verschließen;
    b) die SAS- und Chiffriergeräte sind so abzudecken, daß ein
       Einblick verhindert wird;
    c) die Petschierung an den Panzer- und Stahlblechschränken
       sowie Stahlkassetten ist unkenntlich zu machen;
    d) der Aufenthalt dieser Personen ist ständig zu beauf-
       sichtigen;
    e) das Datum, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die
       WDA- bzw. PA-Nr., die Dienststelle bzw. der Wohnort, der
       Grund des Betretens, die Zeitdauer und die Unterschrift
       des Diensthabenden sind in das Besucherbuch (Vordruck
       NVA 36 135) einzutragen (für das Betreten von Arbeits-
       räumen gemäß Ziffer 1. g) ist kein Besucherbuch zu
       führen);
    f) während der Anwesenheit dieser Personen sind Gespräche über
       Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierdienstes zu unter-
       lassen.


    Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von Stahlgittern

    19. Zur Herstellung von Stahlgittern zur Sicherung von
    Fenstern und Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von
    mindestens folgenden Abmessungen zu verwenden:
    a) Rundstahl      = 16 mm Durchmesser;
    b) Vierkantstahl  = 16 x 16 mm;
    c) Flachstahl     =  5 x 35 mm.
    Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben
    darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht
    überschreiten.
    Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu verschweißen (bei
    Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten) und überstehende
    Enden dürfen nicht 100 mm nicht überschreiten.

                                                 Anlage IV/1

     Muster einer Berechtigungskarte SCZ
DV-040-0-010
       Vorderseite
    Abmessungen: 105 * 74 mm
    S C Z   :   rot gedruckt

DV-040-0-010
       Rückseite

                                                 Anlage IV/2

      Muster einer Transportvollmacht

      Dienststelle                                           O.U., den  .  .19..

                      T R A N S P O R T V O L L M A C H T

      Die Transportvollmacht berechtigt zur ungehinderten Benutzung aller öffentlichen
      und militärischen Verkehrswege mit dem Kraftfahrzeug/den Kraftfahrzeugen
            ........................     VA ...........................
            ........................     VA ...........................
            ........................     VA ...........................
                 (Kfz.-Typ)                  (polizeiliches Kennzeichen)
      Kontrollorgane der NVA und der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die
      persönlichen Ausweispapiere, die Fahrzeugpapiere und den technischen Zustand
      des Kraftfahrzeuges/der Kraftfahrzeuge zu kontrollieren.

      DER INHALT DES KOFFERAUFBAUS BZW. DAS LADEGUT DÜRFEN WEDER KONTROLLIERT NOCH
      BESICHTIGT WERDEN!

      Die Organe der NVA haben den Inhaber dieser Vollmacht bei der Erfüllung
      seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

      die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der DDR werden gebeten, erfor-
      derliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren.

      Die Transportvollmacht ist gültig bis ... ... 19..

      Dienststempel                                         Kdr./Leiter oder
                                                            Stabschef

                                                 Anlage IV/3

     MINISTERRAT DER
     DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
     Ministerium für Staatssicherheit
     ..............................

                  A B N A H M E P R O T O K O L L

     Am ............... 19..  wurde in ...........................
     .................................  (Dienststelle/Anschrift)
     die Einrichtung des Chiffrierwesens ...........................
     .......................................  (Nr. der Räume
     für die Arbeit ................................................
     ..............................  (Nutzung der Einrichtung)
     einschließlich der Installation der Gerätetypen ...............
     und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation
     vom: ............ 19..  abgenommen.

     An der Abnahme nahmen teil:
     1. .....................     3. ..............................
     2. .....................     4. ..............................

     Die Sicherheitsbestimmungen wurde entsprechend den Rege-
     lungen und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDR
     eingehalten/nichteingehalten.
     1. ..............................
     2. ..............................
     3. ..............................
     4. ..............................
     Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt
     bis zum:  ...... 19...

     ...........................    ..............................
      verantwortlicher Leiter         Abnahmeberechtigter

     Nachkontrollen
     Datum  Beanstandungen     Termin der      Unterschrift
                               Veränderung

                                                 Anlage IV/4

                  MINISTERRAT
     DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
     MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG  O.U., den     19
                Chef Nachrichten           

                       R A U M B E S T Ä T I G U N G

     Der zur Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
     richtungen vorgesehene Raum
     ............................................................
     ............................................................
     entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
     arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann für diese
     Tätigkeit benutzt werden.
     Diese Bestätigung erstreckt sich auch auf die Panzer- bzw.
     Stahlblechschränke in diesem Raum.

     Dienstsiegel                          .....................
                                           Dienstgrad, Name

____________________________________________________________________


                  MINISTERRAT
     DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
     MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG  O.U., den     19
                Chef Nachrichten           

                       R A U M B E S T Ä T I G U N G

     Der zur Unterbringung von SAS- und Chiffriergerätesätzen
     vorgesehene Raum
     .........................................................
     .........................................................
     entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
     arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann genutzt werden.

     Dienstsiegel                          .....................
                                           Dienstgrad, Name

 V. Einführung und Nutzung von SAS- und Chiffriergerätesätzen/
    -geräten und Gewährleisten der Sicherheit und Geheimhaltung

    Einführung und Nutzung

    1.(1) Die Einführung neuer SAS- und Chiffriergerätesätze/
    -geräte umfaßt alle Maßnahmen, die zur Beschaffung sowie
    zur Sicherstellung der Ausbildung, Nutzung, Instandsetzung
    und Lagerung erforderlich sind.
    (2) Die Aufgaben zur Einführung neuer SAS- und Chiffrier-
    gerätesätze/-geräte werden durch den Chef Nachrichten im
    MfNV gestellt.

    2.(1) Die Einführung neuer SAS und Chiffriergerätesätze/
    - geräte in die NVA und die Grenztruppen der DDR ist durch
    die Ausbildung der Truppbesatzungen, Bedienungs- und In-
    standsetzungskräfte vorzubereiten.
    (2) Die Durchführung dieser Ausbildung, deren materielle
    Sicherstellung und die Schaffung der Voraussetzungen für eine
    vorschriftsmäßige Übernahme, Nutzung, Instandsetzung und
    Lagerung der Gerätesätze/Geräte sowie ihre Eingliederung in
    die Nutzung sind im Komplex zu gewährleisten.

    3. Durch die Führungsorgane sind militärische Bestimmungen
    über die Einführung und die Weiterverwendung freiwerdender
    SAS- und Chiffriergerätesätze/-geräte zu erlassen.

    4.(1) Die SAS- und Chiffriergeräte dürfen nur von den An-
    gehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA und der Grenztrup-
    pen der DDR genutzt werden, die zur Inbetriebnahme und zum
    Betreiben berechtigt sind.
    (2) Die Nutzung von SAS- und Chiffriergeräten sowie von
    Teilnehmernetzen und -anschlüssen darf nur dann erfolgen,
    wenn die in den Sicherheitsbestimmungen festgelegten
    organisatorischen, personellen und technischen Voraus-
    setzungen ununterbrochen gewährleistet werden.
    (3) Die Verantwortung für die Einhaltung der Forderungen
    gemäß Absatz (1) und (2) tragen die Kommandeure, denen
    Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes unterstellt
    sind.

    5. Die Nutzung umfaßt die Planung, den Nachweis, den Ein-
    satz und die Wartung der SAS- und Chiffriergeräte.


    Planung und Nachweis

    6. Die Planung und der Nachweis der SAS- und Chiffrier-
    geräte haben grundsätzlich analog den Festlegungen der
    Ordnung Nr. 040/9/207 -Ordnung mtS (N)-, jedoch unter
    Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen zu erfolgen.

    7.(1) Die Erarbeitung des Jahreswartungs- und Instand-
    setzungsplanes hat in Verantwortung der Stellvertreter für
    Nachrichtentechnik bzw. der Leiter der SCZ zu erfolgen.
    (2) Im Jahreswartungs- und Instandsetzungsplan ist der
    Gesamtbestand der SAS- und Chiffriergeräte zu erfassen.
    Er ist als Chiffriersache zu kennzeichnen.
    8.(1) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind in
    dem vom Hersteller vorgesehenen Geheimhaltungsgrad einzu-
    stufen und entsprechend der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und
    Geheimhaltung - auf einer gesonderten Grundkarte zu verein-
    nahmen. Auf dem Begleitheft ist die Gerätenummer anzugeben.
    (2) Werden vom Hersteller keine Begleithefte mitgeliefert,
    sind durch das Nachrichtengerätelager (nachfolgend NGL) des
    MfNV Begleithefte (Vordrucke NVA 40 240) auszustellen.
    Der Geheimhaltungsgrad ist durch den CN/MfNV festzulegen.
    (3) Zweitschriften von Begleitheften sind als Heft-Nr. 2
    bzw. 3 unter einer neuen VS-Nummer auszufertigen. Verbrauchte
    oder stark verschmutzte Begleithefte sind nach dem Über-
    tragen der geforderten Angaben in die Zweitschrift in den VS-Stellen
    zwei Jahre zu lagern und danach zu vernichten.
    (4) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind bei deren
    Ausstellung durch den Leiter Chiffrierdienst bzw. Oberoffi-
    zier SAS zu unterschreiben und zu siegeln.
    (5) Für SAS- und Chiffriergeräte sind Begleitheften (Vor-
    druck NVA 40 240) zu führen. In den Begleitheften sind
    nachzuweisen:
    a) technische Angaben über den Gerätesatz;
    b) Bestand an Einzelteilen (außer SAS- und Chiffriergeräten);
    c) Dienststellenzugehörigkeit;
    d) Übergabe/Übernahme des Gerätesatzes;
    e) durchgeführte Instandsetzungen;
    f) Abgabe von Einzelteilen und Zubehör zur Instandsetzung;
    g) technische Kontrollen, Wartungen Nr. 5 und 6, Geräte-
       appelle;
    h) ausgesondertes Zubehör;
    i) für das Ausbildungsjahr geplante zentrale Instandsetzungen;
    j) durchgeführte technische Veränderungen;
    k) Sperrungen des Gerätesatzes auf Grund technischer Mängel,
    Es ist verboten, in Truppenbegleitheften Eintragungen über
    SAS- und Chiffriergeräte vorzunehmen!

    Einsatz

    9.(1) SAS- und Chiffriergeräte sind nur dann einzusetzen,
    wenn:
    a) eine Weisung dazu gegeben ist;
    b) die Nutzungsdokumentation vorliegt;
    c) die Geräte technisch Einsatzbereit sind;
    d) die Truppbesatzungen bzw. die Bedienkräfte ausgebildet
       sind und die Betriebsberechtigung besitzen.
    (2) Der Einsatz beschädigte bzw. nichteinsatzbereite3 SAS-
    und Chiffriergeräte ist verboten!

    10.(1) Bei meldepflichtigen Schäden und Verlusten ist nach
    der Melde- und Untersuchungsordnung bzw. gemäß Abschnitt
    VIII zu handeln.
    (2) Schuldhaft verursachte Schäden und Verluste sind nach
    der Verordnung über die materielle Verantwortlichkeit der
    Angehörigen der bewaffneten Organe - Wiedergutmachungsordnung -
    bzw. nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR zu behandeln.

    11. Der Ausfall und die Wiederherstellung der Einsatzbereit-
    schaft von SAS- und Chiffriergeräten sind dem Vorgesetzten
    sofort zu melden.

    12. Der Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten (außer Lehr-
    mitteln) für die Ausbildung von Instandsetzungskräften ist
    nur mit Genehmigung der Chefs Nachrichten statthaft.

    13. Nicht eingesetzte SAS- und Chiffriergerätesätze bzw.
    SAS- und Chiffriergeräte sind unter Beachtung der Festlegungen
    des Abschnittes IV technische Einsatzbereit im Kfz.-Park ab-
    zustellen bzw. in gesicherten Räumen oder in Lagerabschnitten/
    -bezirke getrennt von den Lagerbeständen abzustellen.

    Wartung

    14. Wartung an SAS- und Chiffriergeräten sind durch die
    Kommandeure/Leiter von Truppenteilen, Einheiten und Ein-
    richtungen entsprechend der Anleitung 040/1/012 -Wartung
    der Nachrichtenausrüstung - zu planen, zu organisieren und
    zu kontrollieren.

    15. Die Wartung Nr. 5 und 6 an objektgebundenen SAS- und
    Chiffriergeräten sind durch die Leiter Nachrichten bzw.
    Leiter der SCZ über den Zeitraum eines Ausbildungsjahres
    bzw. Ausbildungshalbjahres zu planen und zu organisieren.

    16. Das Abschließen von Wartungsverträgen mit Betrieben der
    Volkswirtschaft der DDR zum Durchführen erforderlicher
    Wartungen an SAS- und Chiffriergeräten ist verboten.

    17.(1)Die Ergebnisse der Wartung Nr. 6 sind je Truppen-
    teil/Einheit protokollarisch zu erfassen. Die Protokolle
    sind als Chiffriersache zu kennzeichnen und fünf Jahre
    aufzubewahren.
    (2) Ab Verband aufwärts und durch die Nachrichtenbrigade
    und Nachrichtenregimenter sind diese Ergebnisse in zu-
    sammengefaßter Form im Teilbetrag Gedeckte Truppenfüh-
    rung der Nachrichtensammelmeldung zu melden.

    Nachweis des Betriebsdienstes

    18. Für die Nachweisführung des Betriebsdienstes sowie der
    Fernschreiben und Funkgespräche sind die im Abschnitt VI auf-
    geführten und nachstehenden Vordrucke zu verwenden:
    a) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170);
    b) Spruchnachweis- und Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 171);
    c) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172);
    d) Technisches Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 173), nur für
       SAS-Einrichtungen;
    e) Spruchformular A 4 (Vordruck NVA 40 800 und 40 801);
    f) Spruchformular A 5 (Vordruck NVA 40 802).
    Diese Vordrucke sind entsprechend den Festlegungen der
    DV 010/0/008 -Organisation der Stabsarbeit unter Garnison-
    bedingungen-, DV 040/0/009 -Abfertigungsbetriebsdienst auf
    Nachrichtenzentralen-, DV 010/0/009 und den jeweiligen
    Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen zu führen.

    19. Bei der Dienstübergabe/-Übernahme sind Verschlußsachen,
    Bestands- und Bestandsnachweiskarten einzeln unterschrift-
    lich zu übernehmen.

    Mit der Übernahme der Bestands- und Bestandsnachweiskarten
    sind die auf diesen Karten aufgeführten Mittel zu überprü-
    fen und zu übernehmen.

    Allgemeine Sicherheit, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz

    20.(1) Für die Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen
    und militärischen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits-
    und Brandschutzes (GAB) bei der Nutzung, Instandsetzung und
    Lagerung von SAS- und Chiffriergeräten sowie beim Betreiben
    des SAS- und Chiffrierdienstes sind die Kommandeure verant-
    wortlich.
    (2) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind gründlich
    zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher
    Vorfälle einzuleiten.

    21. Jeder Armeeangehöriger und Zivilbeschäftigte der NVA
    sowie der Grenztruppen der DDR ist verpflichte, beim Fest-
    stellen technischer Mängel, fahrlässigem Verhalten oder
    Ordnungswidrigen Handlungen Dritter gegenüber Sicherheits-
    bestimmungen, sofort seinem Vorgesetzten Meldung zu erstatten
    und Maßnahmen zum Beseitigen der Mängel oder Verhindern
    ordnungswidriger Handlungen einzuleiten.

    22. Für Meßhilfs- und Prüfmittel, die in Einrichtungen des
    SAS- und Chiffrierdienstes gefertigt werden, sind Schutz-
    gütenachweise zu erbringen und der technischen Dokumentation
    beizufügen.

    23. Beim Erteilen von Betriebs- und Instandsetzungsberechti-
    gungen für SAS- und Chiffriergeräte sind die Kenntnisse über
    die Sicherheitsbestimmungen zu prüfen und nachzuweisen.

    Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen

    24. Alle für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigten und
    verpflichteten Kräfte sind zur strengsten Geheimhaltung der
    ihnen zur Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten
    gegenüber unberechtigten Personen verpflichtet.
    Haben Unbefugte Kenntnis von Informationen erlangt, die als
    Chiffriersache gelten, ist sofort Meldung an den Vorge-
    setzten zu erstatten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine
    weitere unbefugte Kenntnisnahme ausschließen.
    Die betreffende Personen sind schriftlich zur Geheimhaltung
    der erlangten Informationen zu verpflichten und über die
    sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergebenden
    Folgen zu belehren.
    Eine Berechtigung für den weiteren Zugang zu Informationen
    über den SAS- und Chiffrierdienst ergibt sich aus dieser
    Verpflichtung nicht.

    25. Veröffentlichungen über den SAS- und Chiffrierdienst
    sind Verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
    CN/MfNV.

    26. Es ist verboten, SAS- und Chiffriergeräte einzusetzen
    und im Betrieb zu nehmen, deren Blockierungsschaltung bzw.
    Kontroll- und Sicherungsvorrichtung unwirksam sind, deren
    Parameter nicht den festgelegten Bedingungen entsprechen
    oder deren Funktionsfähigkeit sicherheitsgefährdend einge-
    schränkt ist.

    27. Das Beschriften der Spruchformulare mit Angaben, die
    auf das angewandte SAS- oder Chiffriermittel hinweisen, ist
    verboten.

    28. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
    und Geheimhaltung des Betriebsdienstes sind auf der
    Grundlage der konkreten Erfordernisse und örtlichen
    Besonderheiten sowie der Festlegungen der DV A 040/1/009
    in einer Dienstanweisung für den Diensthabenden festzulegen.
    Sie muß enthalten:
    a) die Besonderheiten bei der Abwicklung des Betriebs-
       dienstes;
    b) die organisatorischen Festlegungen zur Aufrechter-
       haltung des diensthabenden Systems;
    c) die Handlungen der Diensthabenden der SCZ nach Aus-
       lösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft,
       beim Eintreten von Katastrophen, bei besonderen
       Vorkommnissen, bei Störungen im Betriebsdienst und
       beim Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen, ins-
       besondere der des Teilnehmernetzes SAS;
    d) die Maßnahme zur Sicherung der SCZ bzw. selbstän-
       diger Elemente.
    Die Dienstanweisung ist vom Vorgesetzten der SCZ zu
    bestätigen.

    29. Beim Eintreten von Notfällen (Katastrophen, Bränden,
    Hochwasser, Havarien, Unfälle und anderen Situationen,
    bei denen die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist),
    sind zuerst die zur Aufrechterhaltung der bestehenden
    SAS- und Chiffrierverbindungen erforderlichen Mittel
    und in Bearbeitung befindlichen Informationen sicher-
    zustellen. Dabei ist anzustreben, daß Unbefugte (Feuer-
    wehrleute, Bergungs- und Rettungskräfte) keine Ein-
    blicke in diese Mittel und Unterlagen erhalten.
    In der Dienstanweisung des Diensthabenden sind festzu-
    legen:
    a) die Handlungen des Diensthabenden und der anderen
       Kräfte der SCZ;
    b) die Reihenfolge der Evakuierung;
    c) die Räume der Evakuierung und deren Sicherung;
    d) die Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausweitung des
       bereits entstandenen Schadens.
    Das Personal der SCZ ist gründlich mit diesen Festle-
    gungen vertraut zu machen und halbjährlich darüber zu
    belehren.
    Die Maßnahme bei Notfällen sind mit den Handlungen des
    OvP/OvD zu kontrollieren.

    30. Besteht die Gefahr, daß die SCZ bzw. einzelne SAS-
    oder Chiffrierstellen durch einen überraschenden Über-
    fall des Gegners bedroht werden, ist eine Erbeutung
    der vorliegenden Fernschreiben/Funksprüche (Klartexte),
    der Schlüsselunterlagen, der Verschlußsache sowie der
    SAS- und Chiffriermittel zu verhindern. Ist auf Grund
    der Lage eine schnelle Vernichtung bzw. Zerstörung
    dieser Mittel und Unterlagen notwendig, hat der Komman-
    deur oder der Vorgesetzte der SCZ den Befehl dazu zu
    erteilen. Ist keiner der genannten Vorgesetzten er-
    reichbar und besteht unmittelbar die Gefahr der Er-
    beutung, so hat der Verantwortliche in eigener Zustän-
    digkeit über die Vernichtung zu entscheiden.
    Der Entschluß zur Vernichtung ist bei noch vorhandener
    Verbindung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten
    Führungsebene zu melden.
    Bei der Vernichtung bzw. Zerstörung ist nachstehende
    Reihenfolge einzuhalten:
    a) zur Bearbeitung vorliegender Fernschreiben/Funk-
       sprüche (Klartexte und Klartextlochstreifen);
    b) benutzte, noch vorhandene Schlüsselunterlagen;
    c) die den organisierten SAS- und Chiffrierverbin-
       dungen zugeordnete Schlüsselunterlagen;
    d) die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen;
    e) die VS-Baugruppen der SAS- und Chiffriergeräte;
    f) die Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, ein-
       schließlich der Betriebsunterlagen;
    g) Reserven an Schlüsselunterlagen, die noch nicht den SAS-
       und Chiffrierverbindungen zugeordnet wurden.
    Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen und der Verschluß-
    sachen hat durch Zerreißen und Verbrennen; die Zerstörung
    der VS-Baugruppen durch Zerschlagen oder Sprengen so zu er-
    folgen, daß die Rekonstruktion und Inbetriebnahme der SAS-
    bzw. Chiffriergeräte unmöglich sind. Kabelbäume und Ver-
    drahtungen sind auseinanderzureißen.
    Auf Schiffen und Booten sind zusätzlich Maßnahmen zum Ver-
    senken der Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen vorzu-
    sehen, wenn ihre Vernichtung durch Verbrennen nicht möglich
    ist.

    31. Über die Vernichtung bei unmittelbarer Gefahr der Er-
    beutung durch den Gegner ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt
    ein Protokoll anzufertigen, dessen zweite Ausfertigung dem
    Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene vorzu-
    legen ist.
    Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben enthalten:
    a) Grund der Vernichtung und auf wessen Befehl wurde ver-
       nichtet;
    b) Datum und Uhrzeit der Vernichtung;
    c) was wurde vernichtet (Bezeichnung und Anzahl);
    d) wer führte die Vernichtung durch;
    e) unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung;
    f) Unterschriften der die Vernichtung Durchführenden.


    Kompromittierungen

    32.(1) Sind SAS-, Chiffrier- oder Codiermittel kompromittiert
    oder besteht der Verdacht einer Kompromittierung darf mit
    ihnen, bis zur Inkraftsetzung neuer Mittel, nur weitergearbei-
    tet werden, wenn das in der Nutzungsanleitung bzw. Gebrauchs-
    anweisung ausdrücklich festgelegt ist.
    (2) Über den weiteren Einsatz von kompromittierten SAS- und
    Chiffriergeräten entscheidet in jedem Fall der Stellvertreter
    des Ministers und Chef des Hauptstabes.
    (3) Kompromittierte Schlüsselunterlagen sind von dem Leiter
    Nachrichten außer Kraft zu setzen, der die Verbindung organi-
    siert hat. Der Übergang auf Reserveschlüsselunterlagen bzw.
    die Zuführung neuer Schlüsselunterlagen hat auf Weisung des
    o.g. Leiters Nachrichten zu erfolgen.
    Bis Zum Erhalt der o.g. Weisung über den Schlüsselwechsel
    ist mit dem zuletzt gültigen Betriebsschlüssel(Zeitschlüssel)
    weiterzuarbeiten.
    (4) Reserveschlüsselunterlagen sind so aufzubewahren, daß
    eine ständige Bereitschaft zu deren Inkraftsetzung und An-
    wendung gewährleistet ist.

    33.(1) Kompromittierungen und besondere Vorkommnisse, die zu
    Kompromittierungen von SAS- und Chiffrier- und Codiermitteln
    führen können, sind gemäß Abschnitt VIII zu melden.
    Fälle von Kompromittierungen von SAS- und Chiffriergeräten,
    von Schlüsselunterlagen für das Zusammenwirken mit den Armeen
    der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages bzw. mit den
    zentralen Führungsbereichen oder von militärischen Bestim-
    mungen sind dem CN/MfNV mit der Dringlichkeitsstufe Dringend
    zu melden.
    Fälle von Kompromittierungen von Schlüsselunterlagen für Ver-
    bindungen innerhalb der NVA bzw. Codiermitteln, die nur in
    der NVA zur Anwendung gelangen, sind dem Leiter Nachrichten
    der Führungsebene zu melden, der die Verbindung organisiert
    bzw. das Codiermittel herausgegeben hat.
    (2) Meldungen über kompromittierte SAS-, Chiffrier- und
    Codiermittel haben zu beinhalten:
    a) Bezeichnung des Stabes /Gefechtsstandes bzw. des Truppen-
       teils/der Einheit (Tarnname), bei dem die Kompromittierung
       erfolgte bzw. festgestellt wurde;
    b) Nummer der Verbindung;
    c) Bezeichnung bzw. Nummer des SAS-, Chiffrier- oder Codier-
       mittels;
    d) Nummer der Schlüsseltabelle, des Lochbandes/Lochbandab-
       schnittes;
    e) Art der Kompromittierung (Verlust, Kenntnisnahme durch Un-
       befugte usw., welche Informationen wurden preisgegeben);
    f) Schuldige und eingeleitete Maßnahmen.

    34.(1) Zur Einstufung und Meldung von Kompromittierungen
    oder besonderen Vorkommnissen, die Kompromittierungen
    führen können, sowie zur Wiederherstellung der Sicherheit
    ist nach den in der Anlage V/2 genannten Fällen zu unter-
    scheiden.
    (2) Kompromittierungen sind durch eine vom Kommandeur bzw.
    Stabschef eingesetzte Kommission (Kräfte des SCD) zu unter-
    suchen.
    In Abhängigkeit vom Grad der Sicherheitsgefährdung ist die
    Untersuchung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle
    des MfS durchzuführen.
    Der Abschlußbericht ist zusammen mit anderen Untersuchungs-
    dokumenten (einschließlich der Erklärung Schuldiger) dem
    CN/MfNV bzw. dem unter 33.(1) genannten Leiter Nachrichten
    zu übersenden.

    35. Die Übermittlung des Inhaltes von Codiermitteln und
    dazugehöriger Schlüssel über technische Nachrichtenmittel
    ist nur gestattet, wenn Schlüsselverfahren absoluter Sicher-
    heit angewandt werden und die Kurierverbindungen längere Zeit
    unterbrochen oder stark gefährdet sind.
    Das trifft auch zu, wenn bei Kompromittierungen die Bekannt-
    gabe neuer Ersatz- bzw. Reserveschlüssel über den Kurierweg
    stark verzögert und die Weiterarbeit mit kompromittierten
    Mitteln erforderlich wäre.
    Die so übermittelten Codierunterlagen dürfen nur solange
    gültig bleiben, bis der Austausch mit Kurier möglich ist.

                                                 Anlage V/2

    Fälle von Kompromittierungen

    1. Eindeutige Kompromittierungen

    a) Diebstahl von SAS- oder Chiffriergeräten oder von
       Teilen, die als Verschlußsache eingestuft sind bzw.
       von Schlüsselunterlagen (einschließlich der Schlüs-
       seltabellen, -streifen und -kassetten mit eingestell-
       tem Schlüssel);
    b) Erbeutung einer NZ, in deren bestand sich eine SCZ
       befand, einer SAS- und Chiffrierstelle, von SAS-
       oder Chiffriergeräten und gültiger Schlüsselunter-
       lagen oder eingestellter Schlüsselkassetten durch
       den Gegner
    c) zuverlässige Angaben darüber, daß dem Gegner der
       gültige (laufende) Schlüssel oder Schlüsselunter-
       lagen bekannt sind.

    2. Fälle, die eine zusätzliche Klärung und Feststellung
       der Tatsache einer Kompromittierung erfordern

    a) Verlust von SAS- oder Chiffriergeräten oder von
       Teilen dieser Geräte, die eine Verschlußsache ein-
       gestuft sind;
    b) Verlust gültiger Schlüsselunterlagen oder -kassetten
       mit eingestellten gültigen Schlüsseln;
    c) Vernichtung einer SAS- oder Chiffrierstelle, des
       fliegenden/schwimmenden Gefechtsstandes, an dessen
       Bord sich SAS- oder Chiffriergeräte befanden, wo-
       bei die Entnahme des gültigen Schlüssels und der
       anderen Schlüsselunterlagen durch Unbefugte nicht
       auszuschließen und der Verbleib dieser Unterlagen
       ungeklärt ist;
    d) Beschädigung der Petschierung, Plombierung oder Öff-
       nen der Türen von Panzer- bzw. Stahlblechschränken
       oder Gerätesätzen, in denen sich Schlüsselunterlagen
       befinden;
    e) Beschädigung der Verpackung der Schlüsselunterlagen
       oder deren Siegel bzw. Plomben während des Versandes
       und der Lagerung;
    f) Nichtübereinstimmung der äußeren Form der Schlüssel-
       unterlagen mit deren Beschreibung;
    g) Einsichtnahme in den gültigen Schlüssel und in an-
       dere Schlüsselunterlagen durch Personen, denen die
       Arbeit mit Schlüsselunterlagen nicht gestatte ist;
    h) vorsätzliches, vorzeitiges Öffnen von Schlüsselunter-
       lagen und vorzeitiges Freilegen von Schlüsseltabellen
       und Schlüssellochstreifen vor dem Zeitpunkt der
       Nutzung;
    i) Verlust der Verbindung zu SAS- oder Chiffrierstellen,
       über deren Verbleib und Handlungen längere Zeit
       nichts bekannt ist;
    j) Angaben darüber, daß dem Gegner Informationen be-
       kannt sind, die über SAS-Verbindungen oder chiffriert
       worden sind;
    k) falscher Austausch der Kennung bei der Verbindungs-
       aufnahme.

 VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung von Verschluß-
     sachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräten

    Allgemeines

    1.(1) Die Nachweisführung und Aufbewahrung der Verschluß-
    sachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte haben
    getrennt von den Verschlußsachen des Stabes durch VS-Stellen-
    leiter des Chiffrierdienstes, Sachbearbeiter für Chiffrier-
    dokumente und beauftragte struktur- oder nichtstrukturmäßige
    Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes zu erfolgen.
    (2) das kollektive Verwalten der Verschlußsachen, Schlüssel-
    unterlagen, SAS- und Chiffriergeräte in den SAS- und Chif-
    fiereinrichtungen ist nicht gestattet.

    2.(1) Auswertung und Aufzeichnungen, die Angelegenheiten
    des SAS- und Chiffrierdienstes betreffen, sind nur in Arbeits-
    bzw. Diktatbüchern, Aufzeichnungsheften, auf Tonträgern oder
    losen blättern vorzunehmen, die durch die in Ziffer 1, ge-
    nannten Verantwortlichen registriert und mit Vermerk
    Chiffriersache ausgezeichnet wurden.
    (2) In SAS- und Chiffrierzentralen, die SAS-Verbindungen der
    ständigen Gefechtsbereitschaft mit Nachrichtenzentralen der
    Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages be-
    treiben, ist durch den Leiter der SCZ der Nachweis für SAS-
    Geräte und Dokumentation gemäß Anlage VI/15 und für Schlüs-
    selunterlagen SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens gemäß
    Anlage VI/16 zusätzlich zuführen.

    Nachweisführung

    3. Die Nachweisführung der Verschlußsachen des SAS- und Chif-
    frierdienstes, die Codiermittel sowie der Petschafte, Plomben-
    zangeneinsätze und Sonderstempel hat entsprechend der
    DV 010/0/009 zu erfolgen.

    4. Die Nachweisführung und Versendung der Schlüsselserien-
    manuskripte und Schlüsselserien für Sprechtafeln und Signal-
    tabellen, der Schlüsselserien für Überschlüsselungsmittel
    sowie der Manuskripte und Serien für die Codierung topogra-
    phische Karten hat nur auf Begleitkarten (Vordruck NVA 36 202)
    zu erfolgen.
    Als VS-Nummer ist die jeweilige Seriennummer unter Voran-
    stellung des Buchstabens N und der Typenbezeichnung des Co-
    diermittels zu benutzen(z.B.: N 586/00000).
    Die Vernichtung des bei der Herstellung der Schlüsselserien
    anfallenden Zwischenmaterials ist auf der Begleitkarte in
    der Spalte Versand- und Bearbeitungsnachweis nachzuweisen.

    5.(1) Die Nachweisführung der Schlüsselunterlagen für SAS-
    und Chiffrierverfahren hat nur auf Schlüsselmittelbestands-
    karten (nachfolgend Bestandskarten, Vordruck NVA 40 153),
    Anlage VI/1) zu erfolgen.
    Die Bestandskarten sind in zweifacher Ausfertigung fortlau-
    fend unter Voranstellung des Buchstabens Z und der Jahreszahl
    numeriert. Diese Nummer (z.B. Z/77/00001) gilt als VS-Nummer.
    Die Bestandskarten sind auf Listen (Vordruck NVA 36 205), An-
    lage VI/2) getrennt nach Ein- und Ausgängen nachzuweisen.
    (2) Auf den Bestandskarten können zusätzlich zu den vorge-
    sehenen Angaben weiter, wie z.B. zu benutzen nach ...,
    Reihenfolge der Anwendung, vermerkt werden.

    6. Der Nachweis der Schlüsselunterlagen ist wie folgt durch-
    zuführen:
    a) Reserveschlüsselunterlagen, die noch nicht auf Verbindungen
       verteilt wurden, nach Verfahren und innerhalb der Verfahren
       nach Auflagen getrennt und geordnet;
    b) Reserveschlüsselunterlagen, die Verbindungen zugeordnet
       wurden, nach Verbindungsnummern getrennt;
    c) Schlüsselunterlagen eines Verfahrens und innerhalb des
       Verfahrens einer Auflage oder für eine Verbindung.
       z.B.: alle Serien TI oder TZ-25 auf einer Bestandskarte
       (Anlage VI/3);
    d) Eingänge an Schlüsselunterlagen von den Chiffrierorganen
       der zentralen Führungsbereiche sowie Importe auf der
       1. Ausfertigung der Bestandskarte (Anlage VI/5).
    Auf einer Bestandskarte für den Empfänger der Schlüsselunter-
    lagen dürfen nur die Schlüsselunterlagen für die Verbindung
    für den Einzelnachweis maximal soviel Schlüsselhefte/-kassetten
    aufgetragen werden, wie die Bestandskarte Zeilen hat (An-
    lage VI/4).
    Die 1. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem Empfänger als
    Bestandsnachweiskarte der Schlüsselunterlagen und ist sofort nach
    Erhalte in die entsprechende Liste für Bestandskarten einzu-
    tragen (Anlage VI/2).

    7. Begleitkarten des ZCO (Vordruck FA 5096) wird wie folgt
    zu behandeln:
    a) auf Listen (Anlage VI/2) getrennt von den Bestandskarten
       vereinnahmen;
    b) der Bestand dieser Begleitkarten ist auf Bestandskarten
       bzw. VS-Begleitkarten (Vordruck NVA 36 202) zu übernehmen.
       Auf der Begleitkarte des ZCO ist ein Übernahmevermerk an-
       zubringen;
    c) durch die Kontrollkommission er übergeordneten Führungs-
       ebene ist die Umbuchung zu überprüfen und zu signieren;
    d) die Begleitkarte des ZCO sind nach diesen Kontrollen mit
       Packzettel (entsprechend der DV 010/0/009) an den Absender
       zurückzusenden;
    e) in den Listen für Begleitkarten des ZCO ist die Pack-
       zettelnummer (Vordruck NVA 60 661) als Versandnachweis
       einzutragen.

    8. Die nachweismäßige Durchführung des Versandes ist unter
    Beachtung der Festlegungen der Ziffer 6. wie folgt vorzu-
    nehmen:
    a) der Absender von Schlüsselunterlagen hat in Vorbereitung
       des Versandes die Bestandskarten für den jeweiligen Em-
       pfänger in zweifacher Ausfertigung anzufertigen;
    b) in die eigene Bestandskarte ist der Verteilernachweis
       (Muster Anlage  VI/6) einzutragen;
    c) für den Versand von Bestandskarten und den dazugehörenden
       Anlagen (Schlüsselunterlagen u.a.) durch den Kurier- und
       Feldpostdienst innerhalb der NVA sind Empfangsbestätigungen
       (Vordruck NVA 35 210, Muster Anlage VI/7) zu verwenden;
    d) in der Liste (Anlage VI/8) ist der Versandnachweis für die
       1. Ausfertigung der Bestandskarte einzutragen;
    e) die 2. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem Absender
       in Verbindung mit dem Versandnachweis auf der bisherigen
       Bestandskarte als Beleg für den Versand der Schlüssel-
       unterlagen.
    Durch die Kontrollkommission der übergeordneten Führungsebene
    ist die Richtigkeit des Versandnachweises auf der Bestands-
    karte zu prüfen und zu signieren.

    9.(1) Bei Rücksendung von Schlüsselunterlagen ist bis Ver-
    band und Wehrbezirkskommandos eine Bestandskarte in zweifacher
    Ausfertigung auszustellen. Der Nachweis des Versandes hat
    entsprechend Ziffern 8. zu erfolgen.
    (2) Chiffrierstellen der Truppenteile und Wehrkreiskommandos
    (außer Nachrichtentruppenteile) haben die vom Absender er-
    haltene Bestandskarte zurückzusenden.
    In die Liste (Anlage VI/2 Eingang) ist der Versandhinweis
    einzutragen.
    Die Empfänger weisen die Bestandskarten in der Liste (Anlage
    VI/9 Eingang) nach.

    10. Materielle Mittel des SAS- und Chiffrierdienstes, die
    nicht der Geheimhaltung unterliegen, sind gemäß Nachweis
    materieller Mittel und den Festlegungen dieses Abschnittes
    zu erfassen.

    11. Alle Nachweisdokumente, die Aussagen über SAS- und Chif-
    friergeräte, Baugruppen und Ersatzteile, die der Geheimhaltung
    unterliegen (nachfolgend VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile)
    und technische Dokumentationen (außer VS-Grund- und VS-Be-
    gleitkarten)geben, sind als Chiffriersache zu kennzeichnen.

    12. Für SAS- und Chiffriergeräte sowie VS- Baugruppen und VS-
    Ersatzteile sind durch die Organe bzw. in den Einrichtungen
    des SAS- und Chiffrierdienstes nachfolgende Nachweise zu
    führen:
    a) in allen Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes die
       Bestandsnachweiskarte für SAS- und Chiffriergeräte, (nach-
       folgend Bestandsnachweiskarte, Vordruck NVA 40 154);
    b) in den Nachrichtenorganen der Stäbe ab Verband aufwärts
       der operative und numerische Nachweis (formlos);
    c) in den SAS- und Chiffriergerätewerkstätten der Nachweis
       über zeitweilig übernommene SAS- und Chiffriergeräte
       (gemäß Anlage VII/1).

    13. Ab Truppenteil aufwärts ist der Bestandsnachweis über
    SAS- und Chiffriergeräte, einschließlich VS-Ersatzteile, zu
    untergliedern in:
    a) SAS- und Chiffriergeräte, die durch die nutzenden Truppen-
       teile beim Verlassen der Objekte mitgeführt werden;
    b) SAS- und Chiffriergeräte, die entsprechend Objektübergabe-
       ordnung in den Objekten verbleiben.

    14. Der operative Nachweis über SAS- und Chiffriergeräte ist
    für zwei Ebenen tiefer zu führen und muß enthalten:
    a) Soll und Ist an SAS- und Chiffriergeräten, untergliedert
       nach Einsatzart (mobile Gerätesätze, stationäre SCZ, Lehr-
       klassen, Reserven);
    b) SAS- und Chiffriergerätesätze;
    c) mobile SAS- und Chiffriergerätewerkstätten (untergliedert
       nach eingesetzten Werkstattypen);
    d) geplante Zuführung;
    e) geplante Umgruppierungen und Aussonderungen.

    15. Der numerische Nachweis der SAS- und Chiffriergeräte hat
    zu enthalten:
    a) Gerätenummern aller im Verantwortungsbereich vorhandenen
       SAS- und Chiffriergeräte untergliedert nach Typen, Varian-
       ten und Baujahr;
    b) Einsatzort jedes Gerätes (eine Ebene tiefer).

    16. Der Nachweis der SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Bau-
    gruppen und VS-Ersatzteile hat auf Bestandsnachweiskarten zu
    erfolgen (Muster Anlage VI/10 und VI/11).
    Bestandsnachweiskarten sind in einer Ausfertigung anzulegen.

    17.(1) Bei der Übergabe (beim Versand) von SAS- und Chif-
    friergeräten sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen sind
    Bestandsnachweiskarten als Begleitkarten in zweifacher Aus-
    fertigung auszustellen (Muster Anlage VI/12).
    Die erste Ausfertigung ist dem Übernehmenden mit der Technik
    zu übergeben.
    (2) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten (Be-
    gleitkarten) ist mit Empfangsbestätigung (Vordruck NVA 36 210)
    zu belegen.
    (3) Dem Übernehmenden dient die erste Ausfertigung als Über-
    nahmebeleg zur Buchung des Zugangs auf den Bestandsnachweis-
    karten.
    (4) Dem Übergebenden dient die zweite Ausfertigung als Über-
    gabebeleg zur Buchung des Abganges auf den Bestandsnachweis-
    karten.
    (5) Die Buchungsvorgänge sind auf den Bestandsnachweiskarten
    und Begleitkarten zu signieren.
    Durch die übergeordnete Führungsebene ist bei der nächsten
    Kontrolle die Richtigkeit der Buchungsvorgänge zu prüfen und
    zu signieren.

    18. Nicht mehr gebrauchsfähige VS-Baugruppen bzw. VS-Ersatz-
    teile sind auf gesonderte Bestandsnachweiskarten nachzu-
    weisen. Diese Bestandsnachweiskarten sind im Feld Empfänger
    mit Schrott in roter Schrift zu kennzeichnen.

    19.(1) VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile, die durch die In-
    standsetzungskräfte für den unmittelbaren Instandsetzungs-
    prozeß empfangen wurden, sind im persönlichen Nachweis über
    Staats- und militärische Geheimnisse (Vordruck NVA 36 212,
    Muster Anlage VI/4) nachzuweisen.
    Der Einbau ist unter Angabe der Gerätenummer durch den Leiter
    der technischen Kontrollen/Abnahme bzw. durch den Werkstatt-
    leiter zu bestätigen.
    (2) Ausgebaute defekte bzw. unbrauchbare Teile sind ebenfalls
    gemäß Absatz (1) durch die Instandsetzungskräfte nachzuweisen.
    Diese Teile sind an die VS-Stelle (den VS-Sachbearbeiter) zu
    übergeben und entsprechend Ziffer 18. nachzuweisen. Die Über-
    nahmequittung hat im persönlichen Nachweis für Staats- und
    militärische Geheimnisse zu erfolgen.

    20.(1) Bestandsaufnahmen materieller Mittel, die nicht der
    Geheimhaltung unterliegen, sind auch in Einrichtungen des
    SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend den Festlegungen der
    Ordnung Nr. 040/9/207 -materielle und technische Sicherstel-
    lung (N)- durchzuführen.
    (2) Die Bestandsaufnahmegruppen sind aus Kräften des SAS- und
    Chiffrierdienstes zu bilden.
    (3) Spezielle Versorgungsgüter sind in gesonderten Zähl- bzw.
    Bestandsaufnahmelisten zu erfassen.

    21. Die Bestandsaufnahme der SAS- und Chiffriergeräte sowie
    VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile erfolgt mit der jährlichen
    VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle.


    Aufbewahrung und Lagerung

    22. Die Aufbewahrung und Lagerung der Verschlußsachen und
    Schlüsselunterlagen haben nur in bestätigen Räumen des SAS-
    und Chiffrierdienstes in Panzer- bzw. Stahlblechschränken,
    Stahlkassetten oder Tresorräumen zu erfolgen. Die Schränke
    oder Kassetten sind nur mit dem für diesen Zweck vorgesehenen
    Petschaften zu petschieren.

    23. Sind in Truppenteilen mit nichtstrukturmäßigen Chiffreuren
    keine bestätigten Räume vorhanden, so sind die Verschlußsachen
    und Schlüsselunterlagen in einer Stahlkassette oder VS-Taschen/
    Koffer im Panzer- bzw. Stahlblechschränken der zuständigen VS-
    Stelle oder in einem gesonderten abschließbaren Fach dieser
    Schränke aufzubewahren.
    Dieses Behältnis ist mit einem für diesen Zweck bestimmten
    persönlichen Petschaft des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs
    zu petschieren.
    Dazu dürfen Zugang haben:
    a) der nichtstrukturmäßige Chiffreur, der die Petschierung
       vorgenommen hat;
    b) der bestätigte und eingesetzte Vertreter;
    c) der Kommandeur bzw. Stabschef in besonderen Fällen, z.B.
       bei Ablösung des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs, bei
       Todesfällen oder längerer Krankheit u.ä.
       (der Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
       ist davon sofort zu verständigen).

    24.(2) Nach Dienstschluß und bei längerem Verlassen der SAS-
    und Chiffriereinrichtungen sind die SAS- und Chiffriergeräte
    mit den dazugehörigen Hauben oder Kisten abzudecken und mit
    dem Petschaft für Panzer- und Stahlblechschränken zu pet-
    schieren. Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind ent-
    sprechend Ziffer 22. aufzubewahren.
    (2) Bei kurzzeitigem Verlassen (unter einer Stunde) sind die
    Fenster und beweglichen Fenstergitter zu schließen sowie die
    Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen in die vorgesehenen
    Behältnisse einzuschließen. Die Eingangstür ist zu verschließen
    und zu petschieren.

    25. Den Diensthabenden in den SAS- und Chiffrierzentralen/
    -stellen sind nur die Schlüsselunterlagen zu übergeben, die
    zur Sicherstellung des Betriebes notwendig sind (je Verbin-
    dung etwa 2 Hefte). Die Reserven an Schlüsselunterlagen für
    Verbindungen sind gesonderten Panzer- oder Stahlblech-
    schränken /-fächern) zu lagern, die nur von dem mit der Ver-
    waltung der Schlüsselunterlagen Beauftragten oder dessen
    Vorgesetzten geöffnet werden dürfen. Bei Öffnung der Be-
    hältnsse in dringenden Situationen durch Diensthabende ist
    innerhalb von 24 Stunden eine Vollzähligkeitskontrolle durch-
    zuführen und nachzuweisen.

    26. Die Reserven an Schlüsselunterlagen, die nicht auf Ver-
    bindungen aufgeteilt wurden, sind in Paketen verpackt in den
    Lagern und Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes in
    Panzer- bzw. Stahlblechschränken zu lagern. Diese Pakete sind
    entsprechend Muster (Anlage VI/13) zu beschriften und mit
    persönlichen Petschaft eines nicht mit der Nachweisführung
    beauftragten Angehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes zu
    versiegeln. In Tresorräumen können Pakete in Regalen und
    Paletten gelagert werden.

    27. Die Pakete mit Schlüsselunterlagen für höhere Stufen der
    Gefechtsbereitschaft sind in SAS- und Chiffriereinrichtungen
     in gesonderten Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder ab-
     schließbaren Fächern dieser Schränke aufzubewahren.
     Die dazugehörigen Bestandskarten sind getrennt von den Paketen
     aufzubewahren.
     Diese Pakete dürfen nur auf besondere Weisungen entsprechend
     der Aufschrift geöffnet werden.

    28. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel festgelegten
    Reserveserien für Codiermittel sind außerhalb des SAS- und
    Chiffrierdienstes verschlossen und versiegelt aufzubewahren.
    Die Behältnisse bzw. Umschläge sind mit der Serien-/VS-Nummer,
    der Exemplar-/Ausfertigungsnummer, der Blattzahl und der
    Petschaftsnummer zu versehen.
    Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung ist mit
    Datumsangaben von zwei Personen durch Unterschrift zu bestä-
    tigen. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel festge-
    legten Ersatzserien sind nicht zu verpacken und zu versiegeln.

    29. Beim Auftreten von Funktionsstörungen an Schlüsselloch-
    bandkassetten sind nur die Leiter Chiffrierdienst und Leiter
    von SCZ zur Öffnung der Kassetten, zur Beseitigung der Stö-
    rungen und zum Versiegeln der Kassetten mit Sonderpetschaft
    berechtigt.
    Das Öffnen und Versiegeln von Schlüssellochbandkassetten ist
    im Betriebsbuch nachzuweisen.

    30. Bei Auflösung einer Einrichtung des SAS- und Chiffrier-
    dienstes sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen,
    Geräte, Petschafte und anderen nachweispflichtigen Materialien
    sowie die Raumbestätigungen bzw. Abnahmeprotokolle an den
    Herausgeber/Absender auf dem Dienstweg zu übersenden bzw.
    zurückzugeben. Alle ungültigen und nicht archivwürdigen
    Unterlagen sind zu vernichten. Die Nachweisunterlagen, ein-
    schließlich der noch erforderlichen Bestands-, VS-Grund-
    und Begleitkarten, sind protokollarisch dem Leiter Nachrichten
    der übergeordneten Führungsebene zu übergeben. Dieser hat
    die Kontrolle der Nachweisführung und der ordnungsgemäßen
    Übergabe der Unterlagen und Geräte durchzuführen zu lassen.

    31. Bei zeitweiliger Einstellung der SAS- und Chiffrier-
    arbeit sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, Geräte
    und anderen nachweispflichtigen Materialien auf Vollzählig-
    keit zu überprüfen und durch die vom Leiter Nachrichten der
    übergeordneten Führungsebene befohlene SAS- und Chiffrier-
    einrichtung protokollarisch zu übernehmen. Das Protokoll ist
    in zwei Ausfertigungen anzufertigen, wovon eine Ausfertigung
    bei der übernehmenden Einrichtung verbleibt und die zweite
    Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Füh-
    rungsebene zu übergeben ist.

    32. Bei der Übergabe von Dienststellungen ist entsprechend
    den Festlegungen der DV 010/0/003 -Innerer Dienst- und der
    DV 010/0/009 zu verfahren.

    Vernichtung

    33. Die Vernichtung der Verschlußsachen und der Schlüs-
    selunterlagen hat nach den Festlegungen dieser Dienstvorschrift
    und der DV 010/0/009 zu erfolgen.
    Die Vernichtung ist durch zwei Angehörige des SAS- und Chif-
    frierdienstes durchzuführen und unterschriftlich zu bestäti-
    gen. Befindet sich in einer Einrichtung nur ein bestätigter
    Angehöriger des SAS- und Chiffrierdienstes, so ist dieser
    allein für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich.

    34. Vor der Vernichtung ist die Vollzähligkeit der Ausfer-
    tigung und der Blattzahl der zu vernichtenden Verschluß-
    sachen und Schlüsselunterlagen anhand der Eintragung in den
    Nachweisunterlagen zu überprüfen.

    35. Während der Vernichtung ist zu verhindern, daß ein
    Diebstahl oder Verlust eintritt bzw. Unbefugte Einblick in
    die Unterlagen erhalten.

    36.(1) Nach der Vernichtung durch Aktenvernichtungsmaschine
    (Zerkleinerung des Schriftgutes/Unterlagen in horizontaler
    und vertikaler Richtung, Größe der Häcksel = 1,0 mm x 18 mm)
    oder Verbrennen haben sich die Unterschriftsleistenden von
    der restlosen Unkenntlichkeit der Unterlagen zu überzeugen.
    Ein nachträgliches Zusammensetzen der Reste muß ausgeschlos-
    sen sein.
    (2) Bei der Vernichtung mit Aktenvernichtungsmaschine, die
    das Schriftgut (Unterlagen) nur in eine Richtung zerkleinert
    (Verformen in Streifen), ist das angefallene Material zu ver-
    kollern. Besteht dazu keine Möglichkeit, ist es zu verbrennen.
    Wird die Verkollerung nicht sofort in den objekteigenen Ein-
    richtungen bzw. VE Papierverarbeitungseinrichtungen durch-
    geführt, so ist das angefallene Material in verschlossenen
    Behältnissen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen aufzu-
    bewahren.
    Der Transport und die Verkollerung des Materials hat in jedem
    Falle in Begleitung bzw. unter Aufsicht mindestens eines An-
    gehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes zu erfolgen.

    37.(1) Für Schlüsselunterlagen von Chiffrierverbindungen
    sowie eingestellte Betriebs- und Reserveschlüssel gelten,
    wenn in den Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen für
    den jeweiligen Gerätetyp nicht anders festgelegt, folgende
    Vernichtungstermine:
    a) Schlüssellochbänder, -lochkarten, Wurmtabellen, Spruch-
       schlüsseltabellen und Zwischenmaterial (Mitleseblätter,
       Klartext-, Geheimtextstreifen u.a.) spätestens 48 Stunden
       nach ihrer Nutzung;
    b) Tagesschlüssel, unabhängig von der Form ihrer Einstellung,
       spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit;
    c) Wochen- und Monatsschlüssel spätestens 48 Stunden nach
       Ablauf ihrer Gültigkeit;
    (2) Schlüsseltabellen, Schlüssellochbänder und Lochbandab-
    schnitte für SAS-Verbindungen sind spätestens 12 Stunden nach
    Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten.
    Eingestellte Schlüssel in Schlüsselkassetten sind spätestens
    12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu löschen.
    (3) Aufgebrauchte Schlüsselhefte und außer Kraft gesetzte
    (ungültige) Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrierver-
    bindungen sind spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Gültig-
    keit des letzten Schlüssellochbandes, der letzten Schlüssel-
    und Wurmtabelle bzw. Lochkarte oder Außerkraftsetzung der
    Unterlagen zu vernichten.
    (4) Die Vernichtung von Schlüssellochbändern/-abschnitten/
    -karten, Wurmtabellen, Spruch-, Tages- und Wochenschlüssel-
    tabellen, für die Schlüsselunterlage (Kassette, Heft)
    keine Entnahme- und Vernichtungstabelle vorhanden ist, hat
    auf der Bestandskarte (Vordruck NVA 40 153) entsprechend
    Beispiel Anlage VI/1 zu erfolgen.
    (5) Über die Vernichtung der Schlüsselunterlagen, die auf
    SAS-Verbindungen für das Zusammenwirken mit den Armeen der
    Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages aufgelegt wurden,
    ist ein Protokoll (Anlage VI/17) anzufertigen, welches von
    drei festgelegten u d für die Arbeit im SAS- und Chiffrier-
    dienst bestätigten Armeeangehörigen/Zivilbeschäftigen zu
    unterschreiben und vom Stabschef zu bestätigen ist.
    Das Protokoll ist in einer Ausfertigung an die Stelle zu
    übersenden, von der die Schlüsselunterlagen übersandt wurden.

    38.(1) Für die Nachweisunterlagen der Verschlußsachen, Em-
    pfangsbestätigungen (Eingang/Ausgang) und Packzettel gelten
    die Vernichtungstermine entsprechend der DV 010/0/009 und
    dem Katalog 010/3/001 - Einheitsaktenplan -.
    (2) Die Bestands- und Bestandsnachweiskarten sind zu ver-
    nichten:
    a) der ersten Ausfertigungen, wenn nachweisbar alle darauf
       registrierten Schlüsselunterlagen, SAS- oder Chiffrier-
       geräte verteilt oder vernichtet sind, nach fünf Jahren
       auf Weisung des Kontrollorgans der übergeordneten Füh-
       rungsebene;
    b) die zweite Ausfertigung beim Absender der Schlüssel-
       unterlagen, der SAS- und Chiffriergeräte auf Weisung des
       Kontrollorgans der übergeordneten Führungsebene.
    Der Vernichtungsvermerk ist auf den Listen für Bestands-
    karten (Anlage VI/8) anzubringen.

    (3) Spruchnachweisbücher, Betriebsbücher und technische Be-
    triebsbücher sind ein Jahr der letzten Eintragung zu
    vernichten. Die Genehmigung dazu wird vom Kontrollorgan der
    übergeordneten Führungsebene erteilt und ist im Betriebsbuch
    bzw. Kontrollbericht anzuweisen.

    39.(1) VS- Grund- und Begleitkarten sowie Bestands- und Be-
    standsnachweiskarten ohne Bestand, auf den Verschlußsachen
    des SAS- und Chiffrierdienstes, Schlüsselunterlagen, SAS- und
    Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile nach-
    gewiesen wurden, sind nicht an die Verwaltungsarchive zu
    übergeben. Sie sind bis zum Vernichtungstermin in Paketen
    zusammengefaßt als Verschlußsachen vereinnahmt und versiegelt
    in den VS-Stellen des SAS- und Chiffrierdienstes aufzube-
    wahren.
    Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung sowie
    der Nummer des Petschaftes ist mit Datumangabe von zwei Ange-
    hörigen des SAS- und Chiffrierdienstes durch Unterschrift zu
    bestätigen.
    In den Listen für VS-Grund- und Begleitkarten sowie Bestands-
    und Bestandsnachweiskarten (Vordruck NVA 36 205) ist der Ver-
    bleib als Verschlußsache entsprechend Muster (Anlage VI/9)
    nachzuweisen.
    (2) Archivwürdiges Schriftgut das SAS- und Chiffrierdienstes
    ist in Form zusammengefaßter VS-Akten an den CN/MfNV zu über-
    senden.

    40. Leere Schlüssellochbandkassetten (wenn in der Nutzungs-
    anleitung nicht anders festgelegt) und anderes wiederver-
    wendbares Verpackungsmaterial von Schlüsselmitteln und an-
    deren Materialien sind an die übergeordnete Führungsebene zu
    übergeben. Die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militär-
    bezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR sowie die
    dem MfNV unmittelbar unterstellten Nachrichtentruppenteile/
    -einrichtungen geben diese Materialien geschlossen bei den
    Zuführungen von Material an das NGL des MfNV zurück.

                                                 Anlage VI/1

Z-Karte

                                                 Anlage VI/2

                                       Serie:
Verzeichnis eingegangener Begleitkarten
Lfd. Nr.GKdos-/GVS-/VVS-Nr.AusfertigungVerbleibKontrollvermerk
        

                                                 Anlage VI/3

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/4

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/5

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/6

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/7

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/8

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/9

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/10

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/11

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/12

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/13

DV-040-0-010
Praktisches Beispiel: Versiegelung
                                                 Anlage VI/13

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/14

     Muster des persönlichen Nachweises der Instandsetzungskräfte über VS-Ersatzteile

Lfd.
Nr.
DatumGeheimhalt.-
Grad
NummerAus-
ferti-
gung
Blatt
Bild
Stück
BetreffZeitweilige Aus- bzw. WeitergabeZurück
am
Sign.
Rückgabe
an die
Nachweisstelle
Unterschrift
Unterschrift,
Datum
Kontroll-
vermerk
Sign.
EmpfängerUnterschrift
Datum
123456789101112
1. 1)02.02.77GVS8.212.001 1Modul H&H
2.02.02.77GVS8.312.002 1KontakthalterungWecha
31 212
Müller, Hptm.2)
05.02.77
3.04.02.77GVS8.312.002 1KontakthalterungWecha 3)
31 212
  Lehmann4)
06.02.77
 

     Erläuterung:
     1) Eintragung nach dem Empfang in der VS-Stelle
     2) Bestätigung des Einbaus des VS-Ersatzteiles im Gerät
     3) Gerätetyp und Geräte-Nr., aus dem das VS-Ersatzteil ausgebaut wurde
     4) Unterschrift des Leiters der VS-Stelle für die Rückgabe des ausgebauten
        VS-Ersatzteiles

                                                 Anlage VI/15

                       Nachweis
                         für
            SAS-Geräte und Dokumentation
                     (Übersicht)         

     Inhalt

     Lfd.Nr. | Bezeichnung der Geräte, Baugruppen   | Seite
             | und Dokumente eines Typs             |       
             |                                      |
             |                                      |

Lfd.
Nr.
TypReg.-/
VS-Nr.
EingangAusgangBemer-
kungen
vom
wem
Datum,
Nr. Begleit-
dokumente
an
wen
Datum,
Nr. Begleit-
dokumente
1SFs-Gerät
T 206
9-9000NR-615.01.85
Nr. S/00/00000
   
2SFs-Gerät
T 206
9-9001KMB-V15.01.85
Nr. S/00/00000
NR-1026.06.85
Nr. S/00/00000
 
3usw.      
1SFe-Gerät
T 217 M
27-0000KMB-V15.01.85
Nr. S/00/00000
   
2usw.      
1Block 1 des SFe-
Gerätes T 217
   NW-616.04.85
Nr. S/00/00000
 
2usw.      
1Nutzungsanleitung
T 217
A 411 632
4. Ausf.
NGL-422.01.85
Nr. 490000
   
2usw.      
                                                 Anlage VI/16
                     Nachweis
                      für
               Schlüsselunterlagen

Verbindungs-
Nummer
TypSerien-
Nr.
Exempl.-
Nr.
Vernichtungs-
vermerk
(Datum, Nr.
Protokoll)
Bemer-
kungen
      

Die Schlüsselunterlagen jeder Verbindungsrichtung (Netze) sind
auf gesonderten Seiten nachzuweisen.

                                                 Anlage VI/17

                                                   Chiffriersache!
                                                   Geheime Verschlußsache!
                                                   GVS-Nr.: . ... ...
                                                     .Ausfertigung =  Blatt

     Bestätigt:   Stabschef NR-17           Lehmann
     am:                     22.02.1985           Oberstleutnant

                      Protokoll Nr. 06/85
         über die Vernichtung von Schlüsselunterlagen

     Die Vernichtung der aufgeführten Schlüsselunterlagen wurde
     durch nachfolgende Personen vorbereitet, durchgeführt und
     mit Unterschrift bestätigt.

         Dienststellung    Dienstgrad     Name     Vorname   
      1.    ...               ...            ...      ...
      2.    ...               ...            ...      ...
      3.    ...               ...            ...      ...

Lfd.
Nr.
Tarnname der
Gegenstelle,
Verbindungs-
nummer
TypExp.-
Nr.
Nr.i. Hefte/KassettenAnzahl d.
Schlüssel-
hefte/
kassetten
Aufge-
braucht
teil-
weise
ver-
braucht
(noch
vorh.
Tab.Nr.)
unge-
öffnet
1OKA
A-300
W-850N100001-
00032
00003
(51-100)
000274 (vier)
 A-300W-850N200005-00006-
00009
5 (fünf)
2KAMA
A-400
W-850N100001--1 (ein)
 A-400W-850N200002--1 (ein)
3KC-30ELN-30300001--1 (ein)

     Insgesamt sind zu vernichten - 12 Hefte.
     Davon Serie W-850N - 11 (elf)
                 ELN-30 -  1 (ein)


     Bemerkungen:
     1. Für alle geöffneten Schlüsselhefte/Kassetten gibt es den
        Nachweis über die Entnahme und Vernichtung der genutzten
        Schlüsseltabellen, -lochkarten und lochbandabschnitte.

     2. Alle zu den Schlüsselunterlagen W-850N gehörenden Kenn-
        gruppentafeln werden mit den Heften/Kassetten vernichtet.

        22.02.85             Unterschrift         Mitglieder der

                             Unterschrift         Vernichtungs-

                             Unterschrift         kommission

        Die Vernichtung der im Protokoll aufgeführten Schlüssel-
        unterlagen erfolgte durch Verbrennen.

        22.02.85             Unterschrift         Mitglieder der

                             Unterschrift         Vernichtungs-

                             Unterschrift         kommission

VII. Materielle und technische Sicherstellung

     Allgemeines

     1. Die Planung, Organisation und Durchführung der materiel-
     len und technischen Sicherstellung hat gemäß den Rechtsvor-
     schriften, der Ordnung Nr. 040/9/207 sowie der Richtlinien
     040/8/100 -Materielle Sicherstellung (N)- bzw. 040/8/101
     -Technische Sicherstellung (N)- zu erfolgen, soweit dies
     durch Festlegungen dieses Abschnittes nicht präzisiert bzw.
     keine besonderen Bestimmungen dafür erlassen wurden.

     Plan und Organisation der Instandsetzung

     2.(1) Instandsetzungen sind durchzuführen:
     a) in SAS- und Chiffriergerätewerkstätten bzw. SCZ der NVA
        und der Grenztruppen der DDR;
     b) in Instandsetzungseinrichtungen des MfS entsprechend den
        getroffenen Vereinbarungen und
     c) auf Weisung des Chefs Nachrichten im MfNV in Instand-
        setzungseinrichtungen der Armeen der Teilnehmerstaaten
        des Warschauer Vertrages.

     (2) Instandsetzungen an SAS- und Chiffriergeräten dürfen
     nur von dazu berechtigten Kräften, die im Besitz der
     Instandsetzungsberechtigung sind, bzw. unter deren Anleitung
     und Kontrolle ausgeführt werden.

     3. Außerplanmäßige Instandsetzungen, die nicht mit eigenen
     Kräften und Mitteln durchgeführt werden können, sind der
     übergeordneten Führungsebene zu melden.

     4. Außerplanmäßige Instandsetzungen höherer Schwierigkeits-
     grades, die nicht in den SAS- und Chiffriergerätewerkstätten
     der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär-
     bezirke und des Kommandos der Grenztruppen der DDR ausge-
     führt werden können, sind (außer Dringlichkeitsstufe D1)
     direkt beim Leiter der Nachrichtenwerkstatt (nachfolgen
     NW) des MfNV fernschriftlich zu beantragen.
     Der Gerätetyp ist mittels der nachrichteninternen Nummer
     entsprechend dem Katalog Materielle Sicherstellung (Nach-
     richten), Teil 3 bzw. 4. -Erzeugnisse des speziellen
     Imports- anzugeben. Dadurch wird die Anwendung eines Mittels
     der gedeckten Truppenführung nicht ersetzt.

     5. Zur Ausführung von Garantieinstandsetzungen ist nur
     die NW des MfNV berechtigt. Geräten, die zur Garantie-
     instandsetzung angeliefert werden, ist ein Reklamations-
     protokoll für Qualitäts- und Fehlmengenreklamation (Vor-
     druck NVA 33 165) deutschsprachig in einfacher Ausferti-
     gung beizufügen.

     6. Reklamationsprotokolle sind mit dem Geheimhaltungs-
     grad VVS einzustufen. Die Angabe des Gerätetyps
     hat mit der taktischen Nummer, jedoch ohne Angabe des
     Verwendungszwecks zu erfolgen (z.B. Gerät T 205).

     7. Der Bedarf an Planmäßigen Instandsetzungen ist mit
     der Nachrichtensammelmeldung (1. HJ) für das folgende
     Ausbildungsjahr zu melden. Grundlagen dafür sind die
     Ergebnisse der Wartung Nr. 6 bzw. der technischen
     Kontrollen.

     8. Begründete Veränderungen zu den jährlichen Terminen
     für planmäßige Instandsetzungen sind mindestens 4 Wochen
     vor den festgelegten Anlieferungsterminen beim zuständigen
     Leiter Nachrichten schriftlich zu beantragen.

     9.(1) Durch die SAS- und Chiffriergerätewerkstätten
     sind durchzuführen bzw. sicherzustellen:
     a) planmäßige Instandsetzungen (nur NW des MfNV bzw. in
        Ausnahmen ab SCW der Führungsebene Kommando aufwärts);
     b) außerplanmäßige Instandsetzungen;
     c) die in den Wartungstechnologien festgelegten Kontroll-
        und Überprüfungsarbeiten bei den Wartungen Nr. 5 und 6;
     d) Wartungen Nr. 5 und Nr. 6 an Geräten von gesondert
        festzulegenden Dienststellen, die über keine
        Instandsetzungskräfte verfügen;
     e) genehmigte technische Veränderungen;
     f) technische Kontrollen;
     g) Erarbeitung von Instandsetzungsdokumentationen;
     h) Heranbildung bzw. Qualifizierung von Instandsetzungs-
        kräften auf Weisung des zuständigen Leiter Nachrichten.
     (2) Weitere Tätigkeiten oder Maßnahmen bedürfen der
     Zustimmung bzw. sind auf Weisung der zuständigen Leiter
     Nachrichten durchzuführen oder sicherzustellen. Die
     Erfüllung der Instandsetzungsaufgaben darf dabei nicht
     beeinträchtigt werden.

     10. Die Erarbeitung der Kapazitäts- und Instandsetzungs-
     pläne, deren Abrechnung und Analyse sowie die Meldung
     der Kapazitätsauslastung der SCW hat entsprechend den
     Festlegungen der Richtlinie 040/8/101 sowie des Musters
     Im Anhang 5 zu erfolgen.

     11. Das Auswechseln von VS-Baugruppen und VS-Ersatz-
     teilen ist im Begleitheft des entsprechenden Gerätes
     nachzuweisen.

     12. Auf den Bestandsnachweiskarten sind die VS-Baugrup-
     pen und VS-Ersatzteile unter Angabe der Gerätenummern,
     in die diese Teile eingebaut werden, abzubuchen (Muster
     Anlage VI/11). Die Abbuchung ist durch den Leiter der
     SAS- und Chiffriergerätewerkstatt oder durch den die
     Instandsetzung auszuführenden Mechaniker zu bestätigen
     (Datum, Name, Unterschrift).

     13. Defekte Ersatzteile und Baugruppen verbleiben in
     den SAS- und Chiffrierwerkstätten. VS-Baugruppen
     und VS-Ersatzteile sind gemäß Abschnitt VI, Ziffer 19.
     Absatz (2) nachzuweisen.

     14. Nicht mehr instandzusetzende VS-Baugruppen und de-
     fekte VS-Ersatzteile sind einzeln in durchsichtigen
     Plastetüten zu verpacken. In die Plastetüten sind Ver-
     zeichnisse mit folgenden Angaben einzulegen:
     a) VS-Nummer der Bestandskarte;
     b) Seriennummer;
     c) Bestellnummer.
     Zu den Festgelegten Terminen sind diese Teile als
     Spezialschrott dem NGL des MfNV zuzuführen.

     15.(1) SAS- und Chiffriergeräte der Streitkräfte an-
     derer Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und
     anderer Chiffrierorgane der zentralen Führungsbereiche
     dürfen nur im Rahmen dringender Hilfeleistungen bzw.
     der durch das MfNV abgeschlossenen Vereinbarungen in-
     standgesetzt werden.
     Die Entscheidung über das Durchführen dieser Instand-
     setzungen treffen die Leiter Nachrichten bzw. die gemäß
     den abgeschlossenen Vereinbarungen dazu Berechtigten.
     (2) Die erbrachten Leistungen sowie verbrauchten Ver-
     sorgungsgüter sind in Rechnung zu stellen. Die Rechnung
     ist in zweifacher Ausfertigung an den Leiter Nachrichten
     zu übergeben, der die Instandsetzungsgenehmigung er-
     teilt hat. Bei Instandsetzungen im Rahmen abgeschlos-
     sener Vereinbarungen hat die Rechnungslegung gemäß den
     festgelegten Verfahrensregelungen zu erfolgen.

     Übergabe/Übernahme instandsetzender und instandge-
     setzter SAS- und Chiffriergeräte

     16. Die Übergabe/Übernahme instandsetzender und in-
     standgesetzter SAS- und Chiffriergeräte an bzw. von
     Werkstätten hat nur durch Kräfte des SAS- und Chif-
     frierdienstes zu erfolgen, die dieser Aufgabe be-
     fohlen wurden.

     17.(1) Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrier-
     geräten an bzw. von Werkstätten außerhalb der Truppen-
     teile hat protokollarisch mittels Bestandsnachweis-
     karten (Vordruck NVA 40 154) zu erfolgen.

     (2) Die  Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffrier-
     geräte an die nutzenden Einrichtungen hat mittels der
     bei der Anlieferung übernommenen Bestandsnachweiskarte
     zu erfolgen.

     (3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten
     und der SAS- und Chiffriergeräte ist grundsätzlich
     mittels Empfangsbestätigung gemäß DV 010/0/009 zu
     belegen.

     18. Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrierge-
     räten, die während Einsätzen, Übungen o.ä. Maßnahmen
     unmittelbar von Werkstätten zur Instandsetzung über-
     nommen werden müssen, ist im Betriebsbuch des betref-
     fenden SAS- oder Chiffriergerätesätzen unter Angabe:
     a) des Gerätetyps und -nummer;
     b) der VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte;
     c) der übernehmenden Werkstatt;
     d) des Datums und der Uhrzeit;
     e) das Übergebenden (Unterschrift, Name in Blockschrift,
        Dienstgrad);
     f) des Übernehmenden (Unterschrift, Name in Block-
        schrift, Dienstgrad, Nummer des WDA) nachzuweisen.
     Die Übergabe darf nur mit Genehmigung des Vorgesetzten
     erfolgen.
     Können die Geräte während der genannten Maßnahme nicht
     instandgesetzt werden, so hat die Übergabe entsprechend
     Ziffer 17. zu erfolgen.

     19. Für Austauschreserven bei Einsätzen, Übungen o.ä.
     Maßnahmen sind die Bestandsnachweiskarten mit den SAS-
     und Chiffriergeräten mitzuführen.

     20.(1) Die Übergabe instandgesetzter bzw. von Aus-
     tauschgeräten unmittelbar von den Werkstätten an SAS-
     bzw. Chiffriertrupps ist in einem Quittungsbuch für
     ausgehende VS-Dienstpost (Vordruck NVA 36 211) bzw.
     durch Empfangsbestätigungen nachzuweisen. Das Quittungs-
     buch ist als Chiffriersache zu kennzeichnen.
     Folgende Angaben sind in den Spalten 1 bis 8 nachzuweisen:
     a) lfd. Nummer;
     b) Gerätetyp und -nummer;
     c) VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte;
     d) Ausfertigung und Blattzahl;
     e) übernehmende Einheit;
     f) Datum, Uhrzeit der Übergabe;
     g) Unterschrift (Name in Blockschrift), Dienstgrad und
        WDA-Nummer des Übernehmenden;
     h) Unterschrift (Name in Blockschrift), Dienstgrad des
        Übergebenden.
     (2) Die Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte
     ist gleichzeitig im Nachweis über zeitweilig übernommene
     SAS- und Chiffriertechnik, Spalten 10 bis 12 (Anlage VII/1)
     nachzuweisen.

     21. In den objektgebundenen und mobilen Werkstätten sind die
     zur Instandsetzung übernommen SAS- und Chiffriergeräte
     sofort in einem Nachweis über zeitweilig übernommenen SAS- und
     Chiffriergeräte nachzuweisen. Der Nachweis ist als Chiffrier-
     sache gemäß Muster (Anlage VII/1) zu führen.

     22. Für die Übernahme/Übergabe sowie Zu-/Rückführung von
     SAS- und Chiffriergeräten/-gerätesätzen zu bzw. von Instand-
     setzungseinrichtungen gelten die Festlegungen der Richtlinie
     040/8(100.

     23. Die Übergabe/Übernahme einzelner instandzusetzender bzw.
     instandgesetzter VS-Baugruppen hat analog den Festlegungen
     der Ziffer16. bis 21. zu erfolgen.

     Bedarfsermittlung, Planung und Beschaffung von SAS- und
     Chiffriergeräten sowie speziellen Versorgungsgütern

     24.(1) Die Grundlage für die Bedarfsermittlung an SAS- und
     Chiffriergeräten sowie speziellen Versorgungsgütern sind:
     a) bestätigte Strukturen, Stellenpläne, Ausrüstungsnachweise,
        Ausrüstungs- und Aussonderungspläne in Verbindung mit
        den gültigen Stücklisten;
     b) militärische Orientierungen und vorgegebene Führungsgrößen
     c) die Kataloge -Normative der materiellen und technischen
        Sicherstellung Nachrichten bzw. SAS- und Chiffriergeräte-;
     d) der Katalog Materielle Sicherstellung (Nachrichten) T.3 u. 4
        Erzeugnisse des speziellen Importes;
     e) methodische Hinweise der übergeordneten Führungsebene.
     (2) Bei der Bedarfsermittlung von Versorgungsgütern sind zu
     sätzlich zu Grunde zu legen:
     a) Festlegungen zur Arbeit mit den Normen für Lagerhaltung
        und Reservebildung;
     b) Istbestand an Versorgungsgütern, einschließlich der Lager-
        bestände;
     c) Istbestand an materiell sicherzustellenden SAS- und Chif-
        friergeräten, einschließlich der geplanten Zuführungen;
     d) durchschnittlicher jährlicher Verbrauch an Versorgungs-
        gütern.

     25. die materielle Planung und Beschaffung von SAS- und Chif-
     fiergeräten sowie spezielle Versorgungsgütern erfolgt
     grundsätzlich in Verantwortung des CN/MfNV.

     26. Die Bedarfsermittlung und Beschaffung von allgemeinen
     Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen für die Wartung und
     Instandsetzung der SAS- und Chiffriergeräte sowie von
     Arbeitsschutzbekleidung und sonstigen Mitteln des Arbeits-
     schutzes sind gemäß des Festlegungen der Richtlinien 040/8/100
     und 040/8/500 -Bewirtschaftungsbestimmungen (N)- zu reali-
     sieren.

     Lagerwirtschaft, Nach- und Abschub, Versand und Transport

     27. Spezielle Versorgungsgüter, die der Geheimhaltung unter-
     liegen, sind in Stahlblechschränken bzw. in versiegelten
     Blech- oder Holzkisten zu lagern.

     28. Das Betreten der Lagerbezirke, -abschnitte und -räume
     ist außer dem in Abschnitt IV und VIII genannten Personen-
     kreis sowie dem strukturmäßigen Lagerpersonal nur Kräften
     gestattet, die zur Übernahme/Übergabe von SAS- bzw. Chif-
     friergeräten, Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen oder
     speziellen Versorgungsgütern befohlen wurden, sich durch
     entsprechende Legitimation ausweisen, ein Übernahmevoll-
     macht und Transportvollmacht (Anlagen VII/2 und IV/2) vor-
     legen können.

     29. Der Nach- und Abschub von Verschlußsachen, Schlüssel-
     unterlagen, einzelnen Baugruppen der SAS- und Chiffrier-
     geräte oder Ersatzteilen kann erfolgen durch:
     a) den Kurier- und Feldpostdienst der NVA;
     b) außerplanmäßige Kuriere;
     c) den Zentralen Kurierdienst für Staatsgeheimnisse (ZKD/S)
        bzw. den Zentralen Kurierdienst für Dienstgeheimnisse (ZKD)
        des MdI;
     d) den Zentralen Diplomatischen Kurierdienst (ZDKD);
     e) Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes.

     30. Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und Chiffrier-
     geräten hat grundsätzlich durch zwei bewaffnete Armeeange-
     hörige (davon mindestens ein Angehöriger des SAS- und Chif-
     frierdienstes) zu erfolgen.

     31.(1) Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und Chif-
     friergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen durch
     Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes ist mit Transportmitteln
     (Kfz.-Transport) der Lager der übergeordneten /vorgesetzten
     Führungsebene bzw. durch Transporte mit der Eisenbahn, mit
     Wasserfahrzeugen oder mit Flugzeugen/Hubschraubern zu ge-
     währleisten.
     Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist verboten.
     (2) In besonderen Fällen kann vom Leiter Nachrichten der
     übergeordneten Führungsebene die Abholung von SAS- und Chif-
     friergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen durch
     Nachgeordnete/Unterstellte befohlen werden.
     (3) Der Transportleiter muß in Besitz einer Transportvoll-
     macht (Anlage IV/2) sein. Ihm sind Haupt- und Ausweichmarsch-
     straßen sowie bei Erfordernis Melde- bzw. Anfahrtspunkte zu
     befehlen.
     (4) Größere Transporte (z.B. Transporte mit LKW zur Reali-
     sierung von Importen oder Halbjahresauslieferungen) sind zu-
     sätzlich durch ein bewaffnetes Begleitkommando zu sichern.
     Die Stärke ist entsprechend dem Umfang des Transportes und
     der Anzahl der Transportmittel festzulegen.

     32.(1) Der Kfz.-Transport von SAS- und Chiffriergeräten,
     Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziellen Ver-
     sorgungsgüter, die der Geheimhaltung unterliegen, hat
     grundsätzlich auf geschlossenen Motorfahrzeugen zu er-
     folgen. Das Verladen dieser Mittel auf Anhänger ist
     verboten.
     (2) Geschlossene Motorfahrzeuge sind Personenkraftwagen,
     Rad- bzw. Kettenfahrzeuge mit verschließbarem Kofferauf-
     bau/Laderaum.
     Stehen strukturmäßig keine derartigen Fahrzeuge zur
     Verfügung, kann der Transport auf Lastkraftwagen mit
     Planenaufbau erfolgen. Für die Beförderung der Siche-
     rungskräfte auf der Ladefläche der Lastkraftwagen sind
     die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
     der DV 054/0/001 - Kraftfahrzeugdienst - einzuhalten.
     Können diese Bestimmungen auf Grund des Umfanges und
     der Art der Ladung nicht eingehalten werden, ist ein
     Begleitfahrzeug einzusetzen, welches grundsätzlich
     hinter dem Transportfahrzeug zu fahren hat. In diesem
     Fall ist der Platz des Transportleiters im Transport-
     fahrzeug.
     Die Plane des Transportfahrzeuges ist durch eine Kette
     bzw. ein Seil zu sichern (zu verschließen) und zu ver-
     plomben.
     (3) Beim Eisenbahn- und Wassertransport sind die Mittel
     in besonderen Waggons/Abteilen/Räumen unterzubringen,
     die ständig durch Posten zu bewachen sind. In diesen
     Waggons/Abteilen/Räumen dürfen keine anderen Frachten
     untergebracht werden.
     (4) Der Transport mit Flugzeugen/Hubschraubern bedarf
     der Genehmigung:
     a) während der ständigen Gefechtsbereitschaft durch
        die Stellvertreter des Ministers;
     b) während höherer Stufe der Gefechtsbereitschaft und
        im Felddienst durch die Chefs der Stäbe der operativ-
        taktischen verbände.

     33. SAS- und Chiffriergeräte, Verschlußsachen, Schlüs-
     selunterlagen und spezielle Versorgungsgüter sind nur
     in verschlossenen und petschierten bzw. verplombten
     Behälter zu transportieren. Die Verpackung ist der
     Transportart und den Transportbedingungen anzupassen.
     In der Regel sind Transportkisten aus Holz oder Blech
     zu verwenden. Das Petschieren bzw. Verplomben hat so
     zu erfolgen, daß während des Transportes keine zufälligen
     Beschädigungen entstehen können. Auf den Begleitpapieren
     (Belege, Packzettel) sind die Verpackungsart, Anzahl
     der Verpackungseinheiten und die Petschaft-/Plomben-
     nummern anzugeben.

     34.(1) Beim Transport sind gleichzeitig die ersten
     Ausfertigungen der Bestandsnachweiskarten mitzuführen.
     (2) Treten beim Transport Verletzungen der Verpackungen,
     der Petschierungen bzw. Plomben auf oder wird festge-
     stellt, daß die Fracht mit den Angaben auf den Bestands-
     nachweiskarten nicht übereinstimmt, ist sofort ein Pro-
     tokoll aufzunehmen und Meldung an den Absender zu machen.
     Bis zur Klärung der aufgetretenen Defekte bzw. Unstimmig-
     keiten dürfen die SAS- und Chiffriergeräte, Verschluß-
     sachen, Schlüsselunterlagen und speziellen Versorgungs-
     güter nicht genutzt werden und sind getrennt zu lagern.
     (3) Die ordnungsgemäße Übernahme (Empfang) von SAS- und
     Chiffriergeräten, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen
     und spezielle Versorgungsgütern, die durch spezielle
     Transporte und nicht durch Kuriere überführt wurden,
     ist durch den Empfänger dem Absender und dem unmittel-
     baren Vorgesetzten fernschriftlich oder fernmündlich
     zu melden. Beim Empfang dieser Mittel, die durch Kuriere
     übersandt wurden, sind die Empfangsbestätigungen mit
     dem nächsten Kurier an den Absender zu übersenden.

     35.(1) Schlüsselunterlagen sind bei der Übersendung
     durch Kurierdienste getrennt (nicht mit dem gleichen
     Kurier) von den dazugehörigen Schemata der SAS- und
     Chiffrierverbindungen zu übersenden.
     (2) Zu versendende Schlüsselunterlagen dürfen nicht mit
     Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen
     beschriftet werden.

     36.(1) Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, VS-Bau-
     gruppen und VS-Ersatzteile (außer komplette Geräte)
     sind doppelt zu verpacken und so oft zu versiegeln
     (Hartsiegel oder Siegelmarken), daß eine unbemerkte
     Entnahme oder Einsichtnahme ausgeschlossen ist.
     Die äußere Verpackung ist entsprechend den Festlegungen
     der DV 010/0/009 und der A 040/1/015 - Kurier- und
     Feldpostdienst Nutzungsbestimmungen - zu beschriften.
     Die innere Verpackung ist mit Chiffriersache und der
     Nummer der Empfangsbestätigung (Vordruck 36 210) zu
     versehen. Zusätzlich kann noch der Zeitpunkt des
     Öffnens angegeben werden.
     (2) Bei Sendungen an nichtstrukturmäßige Kräfte des
     Chiffrierdienstes ist die innere Verpackung mit Chif-
     friersache, Namen des Empfängers, der Empfangs-
     bestätigungsnummer und dem Vermerk Persönlich zu
     versehen.
     (3) Erfolgt der Versand mit Kurierbehältern (Beuteln u.a.),
     ist der Inhalt ebenfalls zu verpacken und zu versiegeln
     sowie als Chiffriersache zu kennzeichnen und mit der
     Empfangsbestätigungsnummer zu versehen. Die unbemerkte
     Einsichtnahme und Entnahme des Inhaltes muß ausgeschlossen
     sein.

     37. Der Nachschub spezieller Versorgungsgüter erfolgt
     gemäß den Jahresplänen der Verteilung bzw. für außer-
     planmäßigen Bedarf nach fernschriftlicher Anforderung
     beim Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene.

    38. Wird ein Typ von SAS- und Chiffriergeräten aus dem
    Bestand ausgesondert, sind die nicht mehr benötigten
    speziellen Versorgungsgüter und die technische Doku-
    mentation zu erfassen und gleichzeitig mit den letzten
    Geräten dem NGL des MfNV zuzuführen oder auf Weisung des
    Chefs Nachrichten im MfNV auszusondern bzw. zu vernichten.

    39. Für den Belegwechsel bei der Übergabe/Übernahme von
    speziellen Meß- und Prüfsätzen und Versorgungsgütern,
    die nicht der Geheimhaltung unterliegen, gelten die
    Prinzipien gemäß Anlage VII/3.

    40. Bei der Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffriergerä-
    ten (außer bei Übergaben durch und an das NGL des MfNV)
    sind diese einer Funktionskontrolle durch den Überneh-
    menden zu unterziehen, wenn die Geräte länger als 6 Mo-
    nate lagern und in dieser Zeit keine Funktionskontrolle
    durchgeführt wurde.

    41. Eine Übergabe von SAS- und Chiffriergeräten an
    Dritte außerhalb der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR
    ist, sofern diese nicht durch den Chef Nachrichten im
    MfNV befohlen wurde, verboten.

    42.(1) Jedes zur Aussonderung vorgesehene SAS- und
    Chiffriergerät ist dem NGL des MfNV zuzuführen. Durch
    eine fachlich befähigte Kommission ist der technische
    Zustand einzuschätzen und ein Untersuchungsprotokoll an-
    zufertigen.
    (2) Bis zur Bestätigung der Aussonderung bzw. der Wei-
    sung über die Weiterverwendung sind die Geräte gesondert
    zu lagern.

     Technische Veränderungen

     43.(1) Technische Veränderungen an SAS- und Chiffrier-
     geräten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Chefs
     Nachrichten im MfNV.
     (2) Technische Veränderungen sind in den Begleitheften
     unter Angabe der Nummer der technischen Veränderung sowie
     der auszuführenden Einrichtungen nachzuweisen.
     Bei Erfordernis sind der Dokumentation des Gerätes,
     Gerätesatzes oder der Baugruppe technische Unterlagen
     über die durchgeführte Veränderung beizufügen.

                                                 Anlage VII/1

Muster des Nachweises von SAS- und Chiffriergeräten, die von Werkstätten zur
Instandsetzung zeitweilig übernommen wurden


Lfd.
Nr.
Eingangs-
datum
Übergebende
Einheit/
Einrichtung
GVS-/VVS-Nr.
der Bestands-
nachweiskarte
Ausf.

Blatt

Gerätetyp/
Baugruppe
Geräte-
nummer
Datum der
Fertig-
stellung
(Meldung
an Nutzer)
Datum der
Rückgabe
an Nutzer
Übernehmende
Einheit/
Einrichtung
Versand-(Rückgabe)
Nachweis
-Nr. d. Empfangs-
  bestätigung
- lt. Quittungs-
  buch
Kontroll-
vermerk
123456789101112131415
 

                                                 Anlage VII/2

     Muster einer Übernahmevollmacht

     Dienststelle                    O.U., den

                                     Chiffriersache!
                                     Vertrauliche Verschlußsache!
                                     VVS-Nr.:
                                        .Ausfertigung =    Blatt

                       V o l l m a c h t

     Hiermit bevollmächtige ich den
     ...............................................................
     (Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.)

     Der Transport erfolgt mit  ....................................
                                (Anzahl, Art der Transportmittel)


     Dienststempel                      Kommandeur/Leiter/
                                        Stabschef



     Anmerkung:
     Die Vollmacht ist dem Übergebenden auszuhändigen.

                                                 Anlage VII/3

Prinzipien des Belegwechsels bei der Übergabe/Übernahme von
Einzelgeräten, Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien und Meß-
technik, die nicht der Geheimhaltung unterliegen

1. Ausgabe bzw. Zuführung von Lager zu Lager:
a) Vom NGL des MfNV an NWL eines Kommandos

      MfNV        30 Tage      NGL des MfNV
      <-------------------------
                                     
      Kdo.        20 Tage            NWL
      <-------------------------

b) Nach dem gleichen Prinzip ist in den nachgeordneten
   Versorgungsebenen zu verfahren.
c) Die Ausgabe vom Lager der Truppenteile an die Einheiten
   und Trupps erfolgt nur im Einnahme/Ausgabebuch (vor-
   druck NVA 33 141).

2. Ausgabe bzw. Zuführung vom NGL des MfNV an Truppenteile,
Einheiten und Einrichtungen des Versorgungsbereiches MfNV

     MfNV          30 Tage         NGL des MfNV
      <-------------------------
                                     
                                     NWL
                                    

Nach dem gleichen Prinzip ist in den anderen Versorgungs-
bereichen zu verfahren.

3. Übergaben von Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen
an Lager bzw. von Lager an Lager:
a) Von Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen des Ver-
   sorgungsbereiches MfNV an das NGL des MfNV

     MfNV                NGL des MfNV
                         
                           
     |         30 Tage        TT
                             

b) Vom NGL eines Kommandos an das NGL des MfNV

     MfNV                     NGL des MfNV
                                
                                  
      Kdo.       30 Tage             NWL
      <-------------------------

c) Nach dem gleichen Prinzip ist in den nachgeordneten
   Versorgungsebenen zu verfahren.

4. Übergaben zwischen NWL verschiedener Kommandos bzw.
zwischen Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen des
Versorgungsbereiches MfNV:

     MfNV
      
         20 Tage
       Kdo.                          Kdo.
                                 
         30 Tage                    20 Tage
       NWL                            NWL
       V-------------------------->



     MfNV
      
         30 Tage
      NW-2                           TT
      ------------------------->



     MfNV                          Kdo.
                               
        30 Tage                   20 Tage
      NWL                           NWL
      ------------------------->

     Anmerkung:
     1.  ist empfangendes bzw. übernehmendes Lager (Truppen-
        teil, Einheit oder Einrichtung).
     2. Die Zahl unter den Bezeichnungen wie Kdo., TT usw.
        bedeutet die jeweils verbleibende Ausfertigung des
        Beleges
     3. Der Übergebende ist dafür verantwortlich, daß die
        vom Empfänger bzw. Übernehmenden unterschriebenen
        Belege der übergeordneten Führungsebene in der
        angegebenen Frist übergeben werden.
     4. Der Übergebende ist für das Vorhandensein und den
        Versand der notwendigen Ausfertigungen der Belege
        verantwortlich.
     5. Beim Versand mit Kurier oder Bahn ist durch den
        Empfänger der Übernahmebeleg dem übergebenden Lager
        innerhalb von 20 Tage unterschrieben zurückzusenden.
     6. Bei weiteren Varianten von Übergaben/Übernahmen sind
        die festgelegten Prinzipien sinngemäß anzuwenden.
     7. Bei Auslieferung vom NGL des MfNV wird die Rück-
        seite des Einnahme/Ausgabebelegs mit einem Stempel-
        aufdruck versehen, aus dem die Art und Anzahl der
        Verpackungseinheiten ersichtlich sind, mit denen
        die Lieferung gemäß Beleg verpackt ist.

VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen

    Fallmeldungen

    1. Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von straf-
    baren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und groben
    disziplinaren Verstößen innerhalb des SAS- und Chif-
    frierdienstes haben unter Beachtung der besonderen
    Geheimhaltungsbestimmungen im SAS- und Chiffrierdienst
    nach den Festlegungen der Melde- und Untersuchungsord-
    nungen zu erfolgen.

    2. Dem Chef Nachrichten im MfNV sind alle Fälle sofort
    zu melden, die die Geheimhaltung der Arbeit des SAS-
    und Chiffrierdienstes gefährden, die die Sicherheits-
    bestimmungen verletzen, auch wenn sie nicht in der
    Meldetabelle der Melde- und Untersuchungsordnung ent-
    halten sind.
    Darunter fallen Meldungen folgenden Inhaltes:
    a) besondere Vorkommnisse und Folgeerscheinungen in
       SAS- und Chiffriereinrichtungen, die unmittelbaren
       Einfluß auf die Sicherheit haben, wie Brände, Aus-
       wirkungen von Katastrophen und Havarien sowie Ver-
       kehrsunfälle, an denen SAS- und Chiffriertrupps
       beteiligt waren;
    b) erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen
       (speziell von Angehörigen der Militärverbindungs-
       missionen, Diplomaten, Bürgern nichtsozialistischer
       Staaten und Berlin (West)) gegen den SAS- und Chif-
       frierdienst wie z.B. das Fotografieren und die Be-
       obachtung von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie
       ihre Kräfte, Auskunft, Auskunftsersuchen o.g. Personen sowie
       anonyme oder pseudonyme Briefe und Anrufe;
    c) Desorganisation bzw. Desorganisationsversuche der
       SAS- und Chiffrierverbindungen und solche Störungen,
       die zu einer Beeinträchtigung der Chiffrierung führ-
       ten bzw. führen könnten;
    d) strafbare Handlungen, die von Angehörigen des SAS-
       und Chiffrierdienstes begannen oder verursacht
       wurden und nicht zu Verletzungen der Sicherheits-
       und Geheimhaltungsbestimmungen führten, einschließ-
       lich Selbsttötungen und Selbstötungsversuche;
    e) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit SAS- und
       Chiffriergeräten, die zu Ausfällen und Störungen
       führten, wie:
       - Beschädigung und Zerstörung;
       - Unbrauchbarmachung und Außerbetriebsetzung als
         Folge einer Beschädigung,
       - unbefugte Einwirkung und Veränderung,
       - Entziehen von bestimmungsmäßigen Einsatz und Bei-
         seiteschaffen entscheidender Baugruppen oder Teile,
       - Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit,
       - andere Arten der Gefährdung und Störung des SAS-
         und Chiffrierbetriebsdienstes im Sinne § 204 StGB;
    f) Verletzung der Sicherheit von stationären SAS-
       und Chiffriereinrichtungen, wie:
       - Benutzung nicht bestätigter Räume,
       - unberechtigter Aufenthalt und unberechtigtes Be-
         treten von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie
         Versuche des gewaltsamen Eindringens,
       - Beschädigung von Siegeln (einschließlich der
         Siegel an Behältnissen, in denen Chiffriersachen
         aufbewahrt werden),
       - Unterlassen der befohlenen Sicherung von SAS-
         und Chiffriereinrichtungen,
       - Installation von Anlagen zum Mithören oder Foto-
         grafieren von Informationen über den SAS- und Chif-
         frierdienst oder zur Aufnahme der elektromagne-
         tischen Abstrahlung;
    g) Verletzungen der Bestimmungen über die Anfertigung, Ein-
       stufung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und
       Vernichtung von Verschlußsachen des SAS- und Chiffrier-
       dienstes und von Schlüsselunterlagen wie:
       - Verlust von Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen,
       - Anfertigung und Benutzung nicht genehmigter Mittel der
         gedeckten Truppenführung,
       - Verlust von Sonderstempeln KFD und persönlicher Pet-
       schafte;
    h) Verluste und Diebstahl von SAS- und Chiffriergeräten, VS-
       Baugruppen und VS-Ersatzteilen;
    i) Verstöße gegen die Betriebsvorschriften, Nutzungsanlei-
       tungen und Gebrauchsanweisungen, die die Kompromittierung
       dieser Mittel zur Folge hatten;
    j) Verletzung der Schweigepflicht und andere Punkte der Ver-
       pflichtung durch Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes;
    k) übertragen von VS-Informationen in der Betriebsart Offen
       sowie offene Übermittlung es anzuwendenden Schlüsselunter-
       lagen;
    l) doppelte Nutzung von Schlüsselunterlagen bzw. Anwendung
       über die Nutzungszeit hinaus;
    m) andere Verstöße gegen die militärischen Bestimmungen, so-
       weit sie unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit im
       SAS- und Chiffrierdienst haben.
    Alle unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Meldungen sind gemäß
    dem in der Melde- und Untersuchungsordnung enthaltenen Muster
    einer Fallmeldung abzufassen und chiffriert oder über SFs-
    Verbindung zusätzlich an den CN/MfNV zu melden.
    Diese Meldungen sind gleichzeitig der zuständigen Stelle des
    MfS vorzulegen.

    3. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
    sind mit Kurier nachstehend aufgeführte personelle Verände-
    rungen bei strukturmäßigen und nichtstrukturmäßigen Kräften
    des SAS- und Chiffrierdienstes, deren Verwandte und bei
    Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes mit Vordruck
    NVA 47 355 zu melden (eine Ausfertigung der Meldung/des Vor-
    druckes ist der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben):
     a) bei strukturmäßgen und nichtstrukturmäßigen Kräften
        - Namensänderung,
        - Familienstandsänderung (vor der Eheschließung ist recht-
          zeitig eine neue Verwandschaftsaufstellung anzufertigen und
          der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben),
        - Wohnungswechsel,
        - Partei- und gerichtliche Strafen,
        - Versetzung in eine andere Dienststelle,
        - Einsatz in eine andere Dienststellung,
        - Verbindung und Kontakt zu Personen nichtsozialistischer
         Staaten und Berlin (West);
     b) bei Verwandten von strukturmäßigen oder nichtstrukturmäßigen
        Kräften und anderen in ihrem Haushalt lebenden Personen
        (Verwandte sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Schwiegereltern
        und Geschwister)
        für die Bestätigungsstufen I bis IV
        - Republikflucht,
        - Verbindung und Kontakte zu Personen nichtsozialistischer
          Staaten und Berlin (West),
        - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach
          Berlin (West),
        - gerichtliche Verurteilungen,
        zusätzlich für Bestätigungsstufe I
        - Namensänderungen,
        - Familienstandsänderungen,
        - Wohnungswechsel,
        - Parteizugehörigkeit,
        - Sterbefälle,
        zusätzlich für Bestätigungsstufen II und III
        - Namensänderungen,
        - Familienstandsänderungen;
     c) bei Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes, deren
        Verwandten und in deren Haushalt lebenden Personen
        - Republikflucht,
        - Verbindungen und Kontakte zu Personen nichtsozia-
          listischer Staaten und Berlin (West),
        - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und
          nach Berlin (West),
        - gerichtliche Strafen.

     4.(1) Private Reisen von Struktur- und nichtstrukturmäßigen
     Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes in sozialistische
     Lände, mit denen die DDR keine visafreien Reiseverkehr ver-
     einbart hat, sind nach Genehmigung durch den Kommandeur des
     Truppenteils durch den Leiter Nachrichten ab Verband auf-
     wärts einen Monat vor Antritt er Reise schriftlich an die
     zuständige Stelle des MfS zu melden.
     (2) Bei privaten Reisen von Kräften des SAS- und Chiffrier-
     dienstes in sozialistische Länder, mit denen visafreier
     Reiseverkehr besteht, ist die zuständige Stelle des MfS zu
     informieren.

     Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung zur Nachrichten-
     sammelmeldung

     5. Der Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung zur Nachrichten-
     sammelmeldung ist als gesondertes Dokument zu erarbeiten und
     mit dem Vermerk Chiffriersache zu kennzeichnen. Inhalt und
     Form haben der Gliederung im Anhang 5 zu entsprechen.
     Während der ständigen Gefechtsbereitschaft ist der Teilbei-
     trag Gedeckte Truppenführung zur Nachrichtensammelmeldung
     durch die Leiter Nachrichten der Stäbe bzw. die Kommandeure
     der Truppenteile zu erarbeiten, in denen SAS- und Chiffrier-
     einrichtungen bzw. -einheiten strukturmäßig vorhanden sind
     und zu den in der Meldetabelle Frieden, Teil B, enthaltenen
     Terminen dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
     ebene vorzulegen.
     Während höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft und bei
     Übungen ist der Teilbeitrag gedeckte Truppenführung zur
     Nachrichtensammelmeldung nach den in der Anordnung Nachrichten-
     tenverbindungen festgelegten Berichtsschwerpunkten und
     Terminen zu erarbeiten und zu melden.

     Sonstige Meldungen

     6.(1) Dem Chef Nachrichten im MfNV sind mit Kurier die Er-
     öffnung und Auflösung von SAS- und Chiffrierzentralen sowie
     -stellen, die in Verbindungen des Zusammenwirkens mit ande-
     ren Teilstreitkräften der NVA, den Grenztruppen der DDR, den
     Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages oder
     mit Dienststellen außerhalb der NVA arbeiten, zu melden.
     (2) Die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen sind
     nach ihrer Neuerarbeitung in dreifacher Ausfertigung durch
     die Leiter Nachrichten dem Leiter Nachrichten der überge-
     ordneten Führungsebene vorzulegen.
     Die Kommandeure der Militärbezirke legen zusätzlich drei Aus-
     fertigungen dem Chef Nachrichten in MfNV vor.

     7. Dem Chef Nachrichten im MfNV ist bis 10 Tage nach Übungen,
     die in Zusammenwirken mit Armeen der Teilnehmerstaaten des
     Warschauer Vertrages bzw. Kräften er anderen zentralen Fü-
     rungsbereiche durchgeführt wurden, schriftlich zu melden:
     a) für die Übungen neu organisierte Verbindungen;
     b) Auslastung der organisierten SFs-, Chiffrier- und Codier-
        verbindungen (Anzahl der gesendeten und empfangenen Fern-
        schreiben/Funksprüche je Verbindung);
     c) Anzahl der über SFeV geführten Gespräche;
     d) Qualität der empfangenen Informationen, Standhaftigkeit
        der Verbindungen und Gewährleistung der zeitgerechten
        Übermittlung;
     e) durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen in Vorbereitung der
        Übung.

     8. Der Bedarf an Berufsunteroffizieren, Unteroffizieren auf
     Zeit und Soldaten in Grundwehrdienst für den SAS- und Chif-
     frierdienst ist durch die Leiter Nachrichten bzw. Kommandeure
     in Zusammenarbeit mit den zuständigen Org./Auffüllungs- bzw.
     Kaderorganen entsprechend Anlage VIII/1 unter Berücksichti-
     gung der festgelegten Richtzahl ein Jahr vor der Einbe-
     rufung, getrennt nach Militärbezirken, zu planen.
     Die Bedarfsplanung ist in je zweifacher Ausfertigung getrennt
     für
     a) Berufsunteroffiziere;
     b) Unteroffiziere auf Zeit und Soldaten im Grundwehrdienst
     durch die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Mili-
     tärbezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR sowie
     durch die dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile dem
     CN/MfNV zu den in der Meldetabelle Frieden, Teil 3, festge-
     legten Terminen vorzulegen.
     Nach Prüfung der Meldung durch den CN/MfNV und erfolgter
     Rücksendung je einer Ausfertigung, sind vorgenommene Verände-
     rungen mit dem zuständigen Org./Auffüllungs- bzw. Kaderorgan
     zwecks Erarbeitung der periodisch-personellen Stärkemeldung
     abzustimmen.

     Kontrollen

     9.(1) Die Kontrollen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen
     sind mit dem Ziel der Überprüfung der rechtzeitigen und voll-
     ständigen Erfüllung der gestellten Aufgaben, des Standes der
     Gefechtsbereitschaft und der Einhaltung aller für den SAS-
     und Chiffrierdienst geltenden Bestimmungen sowie der Er-
     weisung unmittelbarer Hilfe und Anleitung durchzuführen.
     Sie sind im Rahmen von Inspektionen, von Überprüfungsmaßnahmen
     der Gefechtsbereitschaft der Stäbe und Truppen, von Teilkon-
     trollen der Chefs und Leiter der Waffengattungen, Spezial-
     truppen und Dienste sowie selbständig durch den Leiter Chif-
     frierdienst einmal im Jahr in den SAS- und Chiffriereinrich-
     tungen der Stäbe und Truppenteile der nächstniederen Füh-
     rungsebene (zweimal im Jahr in den Truppenteilen der Verbände
     sowie in den Wehrkreiskommandos) entsprechend der Kontroll-
     ordnung des Ministers für Nationale Verteidigung zu organi-
     sieren, durchzuführen und auszuwerten.

     (2) Nachrichtenzentralen und Einheiten, die ständig arbei-
     tende SAS- und Chiffrierverbindungen des Zusammenwirkens mit
     den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
     betreiben, können durch eine gemeinsame Kommission des
     Stabes der Vereinten Streitkräfte und des Hauptstabes kon-
     trolliert werden.
     (3) Werden während Kontrollen ernsthafte Mängel bei der Organi-
     sation und Sicherstellung sowie der Gewährleistung der Sicher-
     heit der SAS- und Chiffrierverbindungen festgestellt, ist der
     Betrieb dieser Verbindungen einzustellen. Die Weisung dazu
     erfolgt durch den Stabschef bzw. Leiter Nachrichten der über-
     geordneten Führungsebene.

     10. Zu Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen sind
     berechtigt:
     a) Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des SAS- und Chif-
        frierdienstes, die einen Ausweis der besonderen Legitima-
        tion gemäß Ausweisordnung oder einen entsprechend lautenden
        Kontrollauftrag vorweisen. Diese Ausweise müssen vom Stabs-
        chef und die Kontrollaufträge vom Leiter Nachrichten
        unterzeichnet sein. Sie sind nur in Verbindung mit dem Wehr-
        dienstausweis gültig;
     b) Angehörige des Stabes der Vereinten Streitkräfte, die einen
        Kontrollausweis oder ein von Chef des Stabes der Vereinten
        Streitkräfte unterzeichnetes Dokument vorweisen;
     c) Angehörige der zuständigen Stellen des MfS, die einen Kon-
        trollausweis, der vom Minister für Staatssicherheit oder
        dem Leiter des ZCO unterzeichnet ist, vorweisen;
     d) Abwehroffiziere der Truppenteile in ihrem Zuständigkeits-
        bereich, die eine vom Leiter des ZCO unterzeichneten Be-
        rechtigungskarte (Anlage VIII/2) vorweisen.

     11. Treten beim Legitimieren von Armeeangehörigen und anderen
     Personen hinsichtlich ihrer Kontrollberechtigung Zweifel auf,
     darf das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtung erst dann
     gestattet werden, wenn eine fernmündliche Rückfrage beim
     Leiter Chiffrierdienst der übergeordneten Führungsebene die
     Richtigkeit der Kontrolle ergeben hat.

     12. Bei Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen sind
     zu überprüfen:
     a) die Führungstätigkeit;
     b) die Organisation und Sicherstellung von SAS- und Chiffrier-
        und Codierverbindungen im zu kontrollierenden Bereich
        und für das Zusammenwirken;
     c) der Stand der politischen und Gefechtsausbildung sowie
        der spezialfachlichen Ausbildung;
     d) die Organisation und Durchführung des Betriebsdienstes
        sowie der Zustand des operativ-technischen Dienstes ent-
        sprechend Anleitung 040/1/009 und die Maßnahmen zur Her-
        stellung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft;
     e) die Durchsetzung der personellen, statischen und tech-
        nischen Sicherheitsbestimmungen;
     f) der Stand der Auffüllung und Ausrüstungsgemäß den Stel-
        lenplan und Ausrüstungsnachweisen;
     g) die materielle, technische und finanzielle Sicherstellung;
     h) die Einsatzbereitschaft und der Wartungszustand der SAS-
        und Chiffriergeräte;
     i) die Vollzähligkeit und Behandlung der Verschlußsachen,
        der Schlüsselunterlagen, der SAS- und Chiffriergeräte,
        der VS-Ersatzteile und der Nachweisunterlagen;
     j) der Zustand der militärischen Disziplin und Ordnung;
     k) die Erarbeitung, Herstellung und Anwendung der Codier-
        mittel sowie die Ausbildung der Offiziere des Stabes
        an diesen Mitteln.

     13. Der Leiter Chiffrierdienst hat unabhängig von der Kon-
     trolle des übergeordneten Stabes jährlich eine Gesamtvoll-
     zähligkeitskontrolle in der eigenen VS-Stelle bzw. beim
     Sachbearbeiter für Chiffrierdokumente durchzuführen.
     Darüberhinaus sind Gesamtvollzähligkeitskontrollen durchzu-
     führen, wenn der Leiter Nachrichten oder der Leiter Chif-
     frierdienst in der Funktion wechselt oder einer der Fälle
     eintritt, wie sie in der DV 010/0/009 genannt sind.
     Inhalt und Ablauf von Gesamtvollzähligkeitskontrollen sowie
     anderen Kontrollen, die in Zuständigkeit des VS-Stellen-
     leitern bzw. des Sachbearbeiters für Chiffrierdokumente
     durchzuführen sind, haben den Festlegungen der DV 010/0/009
     zu entsprechen.


     Technische Kontrollen

     14. Technische Kontrollen der SAS- und Chiffriergeräte sind
     analog den Festlegungen der Richtlinie 040/0/101 zu planen,
     durchzuführen und nachzuweisen.

     15.(1) Bei technischen Kontrollen ist der Gesamtbestand an
     SAS- und Chiffriergeräten zu überprüfen.
     (2) Die Kontrollergebnisse sind nach Abschluß jedes Über-
     prüfungstages durch die Leiter der Kontrollgruppe bekannt-
     zugeben und in die Begleithefte sowie in die gerätege-
     bundenen Meßprotokolle einzutragen.
     (3) Nach Abschluß der Kontrolle hat der Leiter der Kontroll-
     gruppe mit dem Kommandeur eine Gesamtauswertung vorzunehmen
     und ein Mängelbericht zu übergeben.

                                              Anlage VIII/1

Anhang zur Präzisierung der Bedarfsanforderung für                 Geheimhaltungsgrad
SAS- und Chiffrierdienst                                           ...-Nr.:
                                              für  ...............      . Ausfertigung =     Blatt
                                              Einberufung durch MB ...
                                              Einberufung ... 19..

Bestätigt:
Chef Nachrichten / MfNV
ProfilVorruck
NVA 47 307
und 47 308
Lfd.Nr.
Dienst-
verhältnis
Einberufung zum/zur
MtS (NT)US-IUS-IIUS-IIIUS-IVUS-VIMtS LSK/LVMtS LaSKeig. Bereich
BS
IIIIIIIVIVIVIIIIIIVIIIIIIVIIIIIIVIIIIIIIIIIIIIV
Betriebsmechaniker SFsV21BU
UaZ
SAS -Fernschreiber
(GST-Fs-Ausb. erforderlich)
21BU
UaZ
GWD
Betriebsmechaniker SFeV21BU
UaZ
SAS -Fernsprecher21BU
UaZ
GWD
Chiffreur
(GST-Fs-Ausb. erforderlich)
21BU
UaZ
Betriebsmechaniker /
Chiffreur
21BU
UaZ
SAS -Fernsprecher /
Chiffreur
21BU
UaZ
Oberchiffreur
(fliegendes Personal)
21BU
UaZ
Abfertiger21BU
UaZ
GWD
Sachbearb. f. Chi.-Dokumente21BU
Mechaniker (SAS)21BU
UaZ
Mechaniker (Chi)21BU
UaZ
Truppf. / Funker Fhrgs.-Fahrz.
(GST-Tasf.-Ausb. erforderlich)
21BU
UaZ
GWD

Muster einer
Berechtigungskarte
des MfS                                          Anlage VIII/2

Berechtigungskarte
(Untergrund: blau, Rückseite nur Gültigkeitsnachweis)

                                                 Anhang 1

     Begriffsbestimmungen

     1. Abfertiger
        Angehöriger der Abfertigung der Nachrichtenzentrale, der
        mit dem Nachweis, der Kontrolle und der Übernahme/Übergabe
        von zu sendenden und empfangenden schriftlichen Informa-
        tionen zwischen Absender/Empfänger und Nachrichtenzentrale
        beauftragt ist.

     2. Abfertigung
        Element der Nachrichtenzentrale zur Nachweisführung. Kon-
        trolle und zur Übernahme/Übergabe von zu sendenden und
        empfangenen schriftlichen Informationen zwischen Absender/
        Empfänger und Nachrichtenzentrale.

     3. Allgemeiner Verkehr/Verbindung
        Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Teilnehmern
        mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei alle chiffrieren/
        codieren und dechiffrieren/decodieren können.

     4. Ausgang aus der kontrollierten Zone
        Nachrichtenverbindung (Stromweg), über die Informationen
        offen übertragen werden, die die kontrollierte Zone ver-
        läßt und bei welcher keine physikalische Trennung (Trenn-
        verstärker) erfolgt.

     5. Berechtigte Kräfte
        Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die im Besitz einer
        Betriebs- oder Instandsetzungsberechtigung sind.

     6. Bestätigungsstufe
        Bestätigungsstufe (I bis IV) für Kräfte zur Arbeit im SAS-
        und Chiffrierdienst. Sie ist von der Führungsebene und der
        Dienststellung abhängig.

     7. Betriebsunterlagen
        Alle für die Durchführung und Nachweisführung des Betriebs-
        dienstes erforderlichen Unterlagen (Betriebsbuch, tech-
        nisches Betriebsbuch, Spruchnachweisbuch, Spruchnachweis-
        und Betriebsbuch, Signaltabellen, Verzeichnis der Tarn-
        namen/Tarnzahlen usw.).

     8. Chiffreur
        Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Chiffrie-
        rung und Dechiffrierung schriftlicher Informationen beauf-
        tragt ist.

     9. Chiffriergerät (Chi-Gerät)
        Gerät mit einem Chiffrator zur Chiffrierung und Dechiffrie-
        rung von schriftlichen Informationen.

    10. Chiffriergerätesatz (Chi-Ger.-Satz)
       Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das mit Chiffriergeräten
       ausgerüstet ist und als mobile Chiffrierstelle arbeitet.

   11. Chiffriermaterial
       Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheim-
       nisse des SAS- und Chiffrierdienstes enthalten oder sind.
       Dazu gehören:
       a) SAS- und Chiffriermittel;
       b) Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes;
       c) Zwischenmaterial.

   12. Chiffriermittel
       Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens er-
       forderliche Mittel, die der Geheimhaltung unterliegen.
       Dazu gehören Chiffriergeräte, Schlüsselunterlagen, Bestim-
       mungen und Anleitungen.

   13. Chiffrierorgan
       Verantwortliches Fachorgan für das Chiffrierwesen der
       zentralen Führungsbereiche.

   14. Chiffriersache
       Als Chiffriersache ist Chiffriermaterial zu kennzeichnen,
       das Staatsgeheimnisse über das Chiffrierwesen der DDR und
       der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft
       enthält oder darstellt, von deren Geheimhaltung die Sicher-
       heit der Chiffrierverfahren und der geheimzuhaltenden Nach-
       richten wesentlich abhängt.

   15. Chiffrierzentrale/-stelle (CiZ)
       Chiffriereinrichtung, in der schriftliche Informationen mit
       Chiffriergeräten oder manuell chiffriert/
       dechiffriert werden.

   16. Chiffriertrupp (Chi-Trupp)
       Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile Chiffrier-
       stelle eingerichtet ist und zu den eine strukturmäßige
       Besatzung gehört.

   17. Chiffrierverbindung (ChiV)
       Beziehung zwischen Chiffriereinrichtungen oder Personen
       mit gleichen Chiffrierverfahren und Schlüsselunterlagen,
       um den Austausch von schriftlichen Informationen in Form
       von Geheimtexten über alle Arten der Nachrichtenverbin-
       dungen zu ermöglichen.

   18. Chiffrierverfahren
       Verfahren, das ein in Vorschriften und Anweisungen festge-
       legtes System der Chiffrierung und Dechiffrierung beinhaltet.

   19. Codiermittel
       Alle zur Anwendung eines Codeverfahrens notwendigen Mittel.
       Dazu gehören Codes, Codiertabellen, Signaltabellen, Sub-
       stitutionstafeln, Gebrauchsanweisungen und Schlüsselunter-
       lagen. Codiermittel bieten den damit bearbeiteten Informa-
       tionen nur zeitlich begrenzte Sicherheit. Durch Chiffrie-
       rung der Codegruppen kann auch garantierte Sicherheit er-
       reicht werden.

   20. Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes
       Der Geheimhaltung unterliegende Dokumente, die Informa-
       tionen des Chiffrierwesens enthalten und nicht unmittelbar
       zur Dechiffrierung erforderlich sind (kryptologische For-
       schungen, Berichte, Analysen, technische Beschreibungen,
       Instandsetzungs- und Produktanweisungen usw., die als
       Chiffriersache gekennzeichnet sind).

   21. Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
       Stationäre und mobile Einrichtungen, di ständig oder zeit-
       weilig für Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes genutzt
       werden und entsprechend zu sichern sind.

   22. Fernschreibstelle S
       Element der Nachrichtenzentrale, das mit Fernschreibma-
       schinen S ausgestattet und zum Senden/Empfangen schrift-
       licher Informationen über SFs-Verbindungen erforderlich ist.

   23. Funktionsgebundene Nutzer von Chiffrierverfahren
       Angehörige der Stäbe, Waffengattungen, Spezialtruppen und
       Dienste, die zur Nutzung von Chiffrierverfahren bei der Er-
       füllung der Dienstpflichten berechtigt sind.

   24. Gedeckte Truppenführung im Nachrichtenwesen
       Umfaßt alle Maßnahmen der Geheimhaltung des Nachrichten-
       inhaltes während der Nachrichtenübertragung vom Absender
       zum Empfänger. Die gedeckte Truppenführung verhindert bzw.
       schränkt das Abfließen des Nachrichteninhaltes an den
       Gegner und andere unbefugte Personen ein.

   25. Gesicherter Bereich
       Ständig bewachte oder durch TSA bzw. andere Sicherungsan-
       lagen gesicherte Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes,
       zu der nur bestimmte Personen Zutritt haben.

   26. Individueller Verkehr/Verbindung
       Chiffrier-/Codierverkehr zwischen zwei Chiffrier-/Codier-
       einrichtungen oder Personen mit gleichen Schlüsselunter-
       lagen.

   27. Kompromittierung
       Eine Kompromittierung (Bloßstellung) von Mitteln der ge-
       deckten Truppenführung liegt vor, wenn unbefugte Personen
       infolge von Verlust, Diebstahl, Einsichtnahme, Mithören,
       Kopieren, Auffangen der Abstrahlung von Technik, Verrat,
       Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung, unkontrollierter
       Beschädigung des Siegels oder Verpackung, unbeaufsich-
       tigtem Liegenlassen oder aus anderen gründen vom Inhalt
       der Mittel der gedeckten Truppenführung Kenntnis erhalten
       haben oder erhalten haben könnten.

   28. Kontrollierte Zone
       Ständig bewachte oder beobachte Objekte, Räume oder Ge-
       ländeabschnitte, in denen der unkontrollierte Aufenthalt
       unbefugter Personen und Verkehrsmittel nicht möglich ist.

   29. Lotterieverfahren
       Im Chiffrierdienst Methode zur Herstellung von Schlüsseln,
       z.B. für Sprechtafeln, nach dem Prinzip der willkürlichen
       Auswahl jedes Elementes aus einer bestimmten vorgegebenen
       Menge.

   30. Mittel der gedeckten Truppenführung
       Geräte und Unterlagen, die zur Geheimhaltung des Informa-
       tionsinhaltes bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel
       eingesetzt werden. Dazu gehören SAS-, Chiffrier-, Codier-
       und Verschleierungsmittel.

   31. Offene Information
       Offene Information, die nicht in einen Geheimhaltungsgrad
       eingestuft ist.

   32. Nichtstrukturmäßiger Chiffreur
       Angehöriger eines Stabes oder anderen Einrichtung,
       der neben seinen Dienstpflichten Chiffrierarbeiten durch-
       führt und dafür bestätigt ist.

   33. Plan der Gültigkeit der Chiffrier-/Codiermittel
       Anlage zur Anordnung Nachrichtenverbindungen, in der alle
       Fragen der Organisation und Sicherstellung der Chiffrier-/
       Codierverbindungen für einen bestimmten Zeitraum oder eine
       bestimmte Maßnahme geregelt sind.
       Die Herausgabe erfolgt als gesondertes Dokument.
   34. Sachbearbeiter/Bearbeiter für Chiffrierdokumente
       Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Er- und Be-
       arbeitung, Aufbewahrung, Nachweisführung und dem Versand
       von Dokumenten, Unterlagen und Mitteln der gedeckten Trup-
       penführung beauftragt ist.

   35. SAS-Datengerät (SDa-Gerät)
       Gerät, das an einen Nachrichtenkanal angeschlossen wird
       und für die gedeckte Übertragung von Daten bestimmt ist.

   36. SAS-Datenstelle (SDa-Stelle)
       Element der Rechenbetriebseinrichtung zum Herstellen, Halten
       und Betreiben von gedeckten SAS-Datenverbindungen.

   37. SAS-Datenverbindungen (SDaV)
       Ein mit SDa-Geräten angeschlossener Nachrichtenkanal in der
       Arbeitsart verschlüsselt. Die Nutzung erfolgt von Daten-
       endstellen.

   38. SAS-Fernschreiber/Fernsprecher
       Angehöriger einer SFs-/SFe-Einrichtung für die Abwicklung
       des Fernschreib-/Fernsprechbetriebsdienstes über SFs-Ver-
       bindungen/an SFe-Verbindungen.

   39. SAS-Fernschreibgerät (SFs-Gerät)
       Gerät, das direkt an Fernschreibkanälen angeschlossen wird
       und für die gedeckte Übertragung schriftlicher Informa-
       tionen bestimmt ist.

   40. SAS-Fernschreibtrupp (SFs-Trupp)
       Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFs-Stelle
       mit oder ohne Fernschreibmaschine S ausgestattet ist und
       zu dem eine strukturmäßige Besatzung gehört.

   41. SAS-Fernschreibverbindung SFsV)
       Ein mit SFs-Geräten abgeschlossener Fernschreibkanal in
       der Arbeitsart verschlüsselt. Die Nutzung erfolgt über
       Fernschreibmaschine S.

   42. SAS-Fernschreibzentrale/-stelle /SFsZ)
       Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen, Halten und
       Betreiben von SFs-Verbindungen.

   43. SAS-Fernsprechgerät (SFe-Gerät)
       Gerät, das direkt an Fernsprechkanälen angeschlossen wird
       und für die gedeckte Übertragung mündlicher Informationen
       bestimmt ist.

   44. SAS-Fernsprechtrupp (SFe-Trupp)
       Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFe-Stelle
       mit oder ohne SFe-Vermittlung ausgestattet ist und zu dem
       eine strukturmäßige Besatzung gehört.

   45. SAS-Fernsprechverbindungen (SFeV)
       Ein mit SFe-Geräten abgeschlossener Fernsprechkanal in der
       Arbeitsart verschlüsselt. Die Nutzung erfolgt von einem
       SFe-Teilnehmerapparat oder von einer Sprechgarnitur aus.

   46. SAS- Fernsprechvermittlung (SFe-Vermittlung)
       Fernsprechvermittlung zum Vermitteln von SFe-Teilnehmern
       über SFe-Verbindungen.

   47. SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (SFeZ)
       Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen, Halten und
       Betreiben von SFe-Verbindungen.

   48. SAS-Mittel
       Alle zum Herstellen, Halten und Betreiben von SAS-Verbin-
       dungen erforderlichen Mittel(SAS-Geräte, Schlüsselunter-
       lagen, Bestimmungen und Anleitungen).

   49. SAS-Netz
       Alle SAS-Verbindung zwischen mehr als zwei SAS-Zentralen/
       -stellen im gleichen Schlüsselbereich.

   50. SAS-Richtung
       Eine SAS-Verbindung zwischen zwei SAS-Zentralen/-stellen
       im gleiche Schlüsselbereich.

   51. SFe-Teilnehmer
       Zur Nutzung von SFe-Verbindungen gemäß Nomenklatur Berech-
       tigte.

   52. SAS- und Chiffriergerätewerkstatt (SCW)
       Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffriergeräte instand-
       gesetzt werden.

   53. SAS- und Chiffriertechnik (SCT)
       Sammelbegriff für SAS- und Chiffriergeräte, deren Bau-
       gruppen, Meß- und Prüfsätze sowie Versorgungsgüter.

   54. SAS- und Chiffrierzentrale (SCZ)
       Gesicherter Bereich der Nachrichtenzentrale eines Stabes/
       einer Führungsstelle, in dem die Kräfte und Mittel der
       SAS- und Chiffriereinrichtungen zusammengefaßt sind und
       von dem gedeckte Nachrichtenverbindungen hergestellt, ge-
       halten und betrieben bzw. Informationen chiffriert und
       dechiffriert werden.

   55. SAS-Verbindung
       Sammelbegriff für SFe-, SFs- und SAS-Datenverbindungen
       sowie SAS-Bild-Übertragung.

   56. Schema der SAS- bzw. Chiffrierverbindungen
       Dokument mit graphischen und textliche Aufzeichnungen, die
       zur Organisation und Sicherstellung der SAS- und Chiffrier-
       verbindungen in einem bestimmten Bereich notwendig sind.
       Für SFe- und SFs-Verbindungen können getrennte Schemata
       erarbeitet werden.

   57. Schlüsselbereich
       Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen
       Schlüsselunterlagen zum gleichen Verfahren.

   58. Schlüsselserie
       Zusammenfassung einer Anzahl verschiedener Schlüssel, die
       für den gesamten zusammenhängenden Gebrauch im gleichen Anwendungs-
       bereich bestimmt sind.

   59. Schlüsselunterlagen
       Sammelbegriff für zum Betreiben von SAS- und Chiffrierver-
       bindungen erforderliche Schlüssel (Schlüsselhefte, -kasset-
       ten, -tabellen, -lochbänder, -lochstreifenabschnitte und -loch-
       karten).

   60. Schlüsselwechsel
       Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüssel
       durch Ersetzung aller bzw. einzelner bisher genutzter
       Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente.

   61. Verschleierungsmittel
       Alle zur Anwendung eines Verschleierungsverfahrens notwen-
       digen Mittel. Dazu gehören Sprech- und Zahlentafeln, Codie-
       rungen topographischer Karten, Tarnbezeichnungen (Tarn-
       namen, Tarnzahlen, Kennwörter, Signale, Parolen und Ruf-
       zeichen), Gebrauchsanweisungen und Schlüsselunterlagen.

   62. Vorchiffrierung
       Art der Chiffrierung, bei der die Chiffrierung (Dechiffrie-
       rung) und die Übertragung der Geheimtexte zeitlich getrennt
       sind.

   63. Zeitlich begrenzte Sicherheit
       Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung,
       das die Geheimhaltung der Information nur für eine bestimmte
       Zeit gewährleistet.

   64. Zirkularer Verkehr/Verbindung
       Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Korrespon-
       denten mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei einer(meist
       die übergeordnete Führungsebene) chiffrieren/codieren und
       alle anderen nur dechiffrieren/decodieren können.

   65. Gegenzirkularer Verkehr/Verbindung
       Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Korrespon-
       denten mit glichen Schlüsselunterlagen, wobei einer (meist
       die übergeordnete Führungsebene) dechiffriert/decodiert und
       alle anderen Korrespondenten nur chiffrieren/codieren.

   66. Garantierte Sicherheit
       Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung,
       das die langfristige Geheimhaltung der Informationen ge-
       währleistet.

                                                 Anhang 2

                      M e r k b l a t t
             für Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes

     Wer für den SAS- und Chiffrierdienst ausgewählt und ver-
     pflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verant-
     wortung gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozia-
     listischen Gesellschaft und der sozialistischen Staaten-
     gemeinschaft. Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden
     Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse jederzeit
     und unter allen Bedingungen zu schützen. Dabei sind
     folgende Grundsätze stets zu beachten:

     1. Gehen Sie immer davon aus, daß nur derjenige von
        Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse des
        SAS- und Chiffrierdienstes Kenntnis erlangen darf,
        der nach den in Ihrem Bereich gültigen Weisungen
        des SAS- und Chiffrierdienstes die Berechtigung zum
        Zugang zu Informationen des SAS- und Chiffrierdienstes
        besitzt und für den die dienstlichen Notwendigkeit
        besteht.
        Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem
        für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorge-
        setzten.

     2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Dienstvor-
        schriften des SAS- und Chiffrierdienstes und die für
        Ihren Bereich gültigen Weisungen über den Schutz von
        Staats-, militärischen und Dienstgeheimnissen.

     3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charak-
        ter Ihrer Tätigkeit. Über alle Ihnen zur Kenntnis
        gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
        nisse. Handeln Sie ständig verantwortungsbewußt,
        wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
        Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend
        mit den Sicherheitsinteressen des Staates und der NVA
        in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim Um-
        gang mit Staats- und militärischen Geheimnissen und
        unerlassen und verhindern Sie Mitteilungen an Un-
        befugte.

     4. Denken Sie stets daran, daß sie für die Ihnen an-
        vertrauten Chiffrier- und Verschlußsachen persönlich
        die volle Verantwortung tragen.
        Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit. Lassen Sie
        Chiffriersachen niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie
        beugen dadurch der unbefugten Einsichtnahme, Ent-
        wendung bzw. Zerstörung vor. Besteht für die Erbeu-
        tung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit allen
        Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
        lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners
        gelangen zu lassen. Handeln Sie in solch einer
        Situation unverzüglich nach den in Ihrem Bereich be-
        stehenden Weisungen über die Sicherung bzw. Vernich-
        tung der Chiffrier- und Verschlußsachen.

     5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung der Chiffrier-
        sachen bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke,
        die Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen
        des Zimmers zu verschließen und bei längerer Ab-
        wesenheit sowie nach Dienstschluß sorgfältig mit dem
        für den Zweck vorgesehenen Petschaft zu versiegeln.
        Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Pan-
        zer- bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden.

     6. Übern Sie bei Gesprächen, die Staats- militärische
        und Dienstgeheimnisse des SAS_ und Chiffrierdienstes
        zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie da-
        rauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält.
        Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich-
        keit, insbesondere in Gaststätten, Versammlungsräumen,
        Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und
        auch im Kreise Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von
        Verwandten und Bekannten.
        Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch verleiten,
        daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben,
        über entsprechende Vorgaben unterrichtet zu sein.
        Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen
        Personen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden In-
        formationen unberechtigt interessiert sind. Unter-
        lassen Sie Gespräche über Staats-, militärische und
        Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinwirkung.

     7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen
        offen über technische Nachrichtenmittel weiter und
        beachten Sie die dafür geltenden Bestimmungen. Be-
        nutzen Sie bei notwendigen Gesprächen zur Betriebs-
        abwicklung über technische Nachrichtenmittel die
        vorgeschriebenen Signale.

     8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des
        SAS- und Chiffrierdienstes nur von dazu befugten
        Personen betreten werden dürfen. Lassen Sie sich
        die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und prüfen
        Sie diese gewissenhaft.
        Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicher-
        heit der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen.

     9. Halten Sie Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen
        von SAS- und Chiffriergeräten bzw. -verfahren
        strikt ein und nutzen Sie nur dann Geräte zur Chif-
        frierung , wenn die Kontroll- und Sicherungsvorrich-
        tungen einwandfrei funktionieren und die Technik
        voll funktionsfähig ist.

    10. Halten Sie sich strikt an die Sie in der Verpflichtung
        für alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes enthal-
        tenen Festlegungen über Einschränkungen der Aufnahme
        und Unterhaltung von dienstlichen und privaten Kon-
        takten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsoziali-
        stischer Staaten und Berlin (West).
        Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontakt-
        versuche beliebiger Personen Ihrem für den SAS- und
        Chiffrierdienst zuständigen Vorgesetzten.

    11. Melden Sie jeden Vorfall über ein Gefährdung oder
        Verletzung des Schutzes von Chiffriersachen sowie
        anderen Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
        nissen oder jeder Verdacht eines Versuches der Preis-
        gabe bzw. unbefugten Offenbarung geheimzuhaltender
        Informationen sofort Ihrem vorgesetzten bzw. dem
        zuständigen Mitarbeiter des MfS:
        Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen,
        politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der
        Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
        sowie besonders zum Schutz der Staats-, militäri-
        schen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrier-
        dienstes

    12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit
        beim Schutz von Staats-, militärischen und Dienst-
        geheimnissen des SAS- und Chiffrierdienstes oder
        die bewußte bzw. fahrlässige Freigabe von geheim-
        zuhaltenden Informationen der DDR und der sozialis-
        tischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet.

                    Verzeichnis
     der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
     der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968

     Spionage                                        §  97
     Sammlung von Nachrichten                        §  98
     Landesverräterischer Treuebruch                 §  99
     Staatsfeindliche Verbindungen                   § 100
     Diversion                                       § 103
     Ungesetzliche Verbindungsaufnahme               § 219
     Geheimnisverrat                       §§  245 und 246
     Verletzung der Dienstvorschriften
     über den funktechnischen oder
     Bereitschaftsdienst                             § 263
     Verrat militärischer Geheimnisse                § 272
     Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
     der Kampftechnik                                § 273
     Verlust der Kampftechnik                        § 274

                                                 Anhang 3

         Taktische Zeichen

     1. SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen

DV-040-0-010  SAS-Fernsprechverbindung
mit begrenzter Sicherheit
DV-040-0-010SAS-Fernsprechverbindung
mit garantierter Sicherheit
DV-040-0-010Regierungs-WTsch-Verbindung
DV-040-0-010SAS-Fernschreibverbindung
DV-040-0-010SAS-Datenverbindung
DV-040-0-010maschinelle Chiffrierverbindung
empfangsseitig
DV-040-0-010maschinelle Chiffrierverbindung
sende- empfangsseitig
DV-040-0-010manuelle Chiffrierverbindung
empfangsseitig
DV-040-0-010manuelle Chiffrierverbindung
sende- und empfangsseitig
DV-040-0-010Chiffrierverbindung
empfangsseitig
DV-040-0-010Chiffrierverbindung
sende- und empfangsseitig
2. SAS- und Chiffrierstellen (Varianten)
DV-040-0-010SAS-Fernsprechstelle auf einem
Kommandostabsfahrzeug/SPW
DV-040-0-010SAS-Fernsprechstelle auf Kfz
DV-040-0-010SAS-Fernschreibstelle auf Kfz
DV-040-0-010Chiffrierstelle auf Kfz
DV-040-0-010Abfertigung auf Kfz

     3. Werkstätten und Lager

        Objektgebundene Einrichtungen auf dem Territorium
        der DDR


DV-040-0-010  Nachrichtenwerkstatt und -lager
(z.B. NWL eines Militärbezirks)
DV-040-0-010Teillager 1 eines Nachrichten-
lagers
DV-040-0-010Mobiler Teil einer Nachrichtenwerk-
statt außerhalb des Objektes
DV-040-0-010Mobiler Teil einer SAS- und Chif-
fiergerätewerkstatt außerhalb des
Objektes
2. Einrichtungen der Front und Armee
DV-040-0-010Armeenachrichtenwerkstatt
DV-040-0-010SAS-und Chiffriergerätewerkstatt
einer Armeenachrichtenwerkstatt
DV-040-0-010SAS-Fernschreibstelle auf Kfz
DV-040-0-010Frontnachrichtenlager
DV-040-0-010Lagerbezirk für SAS- und Chiffrier-
geräte im Frontnachrichtenlager
DV-040-0-010Armeenachrichtenlager
DV-040-0-010Lagerbezirk für SAS- und Chiffrier-
geräte im Armeenachrichtenlager


     4. Anwendung der taktischen Zeichen bei der Planung
        von SAS-Verbindungen
SFeVSFsVAussage
DV-040-0-010DV 040/0/010Kanal, SAS-Gerät und
Schlüsselunterlagen
vorhanden.
DV-040-0-010DV 040/0/010Kanal, SAS-Gerät und
Schlüsselunterlagen
vorhanden.
Verbindung wird auf
Weisung der Hauptstelle
aufgenommen bzw.
überprüft
DV-040-0-010DV 040/0/010Kanal und Schüssel-
unterlagen vorhanden.
Verbindung wird auf
Weisung der Hauptstelle
mit Reservegerät
aufgenommen.
DV-040-0-010DV 040/0/010Kanal geplant, Gerät
geplant, Schlüssel-
unterlagen bei der
Hauptstelle
DV-040-0-010DV 040/0/010Mit Schlüsselunterlagen
ausgerüstete Verbindung
für Stufen höherer Ge-
fechtsbereitschaft

                                                 Anhang 4


     Technische Dokumentation stationärer SCZ

     1. Die technische Dokumentation ist vor den Einrichten der
     SCZ oder ihrer Elemente sowie vor dem Entfalten des SFe-Teil-
     nehmernetzes oder abgesetzter Fernschreibendplätze in zwei Ausfertigungen
     zu erarbeiten und durch den Leiter Nachrichten der übergeordneten
     Führungsebene zu bestätigen.
     Eine Ausfertigung der technischen Dokumentation ist an die für
     die Abnahme zuständige Stelle des MfS zu übergeben und die
     zweite Ausfertigung verbleibt beim Leiter der betreffenden
     Einrichtung des SCD.

     2. Die technische Dokumentation hat genaue Angaben von der Art
     und im Umfang der installierten SAS- und Chiffriergeräte, der
     anderen Nachrichtenanlagen sowie alle Angaben über den Verlauf,
     die Lage und Ausdehnung der Kabel und Leitungen (einschließlich
     fremder Kabel und Leitungen im Bereich möglicher Überkopplun-
     gen), der Verteiler (ihrer Beschaltung), der Erdung und der
     Stromversorgung zu entfalten.
     Die technische Dokumentation ist bei eintretenden Veränderungen
     zu berichtigen bzw. zu vervollständigen (auch die übergebenen
     Exemplare). Die technische Dokumentation ist als Verschluß-
     sache einzustufen und nicht als Chiffriersache zu kenn-
     zeichnen.

     3. Die technische Dokumentation muß enthalten:
     a) in der SCZ
        - den Lageplan der SCZ (Maßstab 1:100) mit
          · genauer Lage der Räume der SCZ,
          · Entfaltung des gesicherten Bereiches/SCZ zur Grenze
            der kontrollierten Zone,
          · Angaben über Räume, die seitlich, unter und über der
            SCZ liegen,
        - den Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit
          · den Verlauf der Kabel und Kabelkanaltrassen,
          · den Entfernungen zu Oberflächenmerkmalen,
          · den Entfernungen der Kabel und Kabelkanaltrassen zur
            Grenze der kontrollierten Zone,
          · dem Verlauf fremder Kabel mit ihren Abständen zu den
            Kabel der SCZ.
          (Im Kabellageplan sind die bautechnischen Merkmale
          zeichnerisch dazustellen),
        - dem Aufstellungsplan und Montageschema (Maßstab 1:100) mit
          · Angaben über die Aufstellung und Montage der SAS- und
            Chiffriergeräte
          · Angaben über Stromversorgung und Erdung der SAS- und
            Chiffriergeräte,
        - die Schaltungsunterlagen der TSA (wenn TSA vorhanden) mit
          · Arbeitsweise der TSA,
          · Relaisdiagramm,
          · Übersichtsschaltplan, einschließlich Stromversorgung,
        - die Herstellerbescheinigung für die Stromversorgungs-
          und Erdungsanlage,
        - den Nachweis der halbjährlichen Messungen des Erdungs-
          widerstandes;
     b) in der SFe-/SFs-Zentrale
        - den Aufstellungsplan und das Montageschema (Maßstab 1:100)
          mit
          · Angaben über die Aufstellung und Montage der SAS-Geräte,
            Vermittlung und Zusatzgeräte,
          · Angaben zur Stromversorgung und Erdung der Geräte,
        - das elektrische Prinzipschema mit
          · ortsseitigen und fernseitigen Elemente der Zentrale,
          · Typen der Verbindungskabel,
          · SFe-Teilnehmernetz, einschließlich TSA zu dessen
            Sicherung,
          · Vermittlung und deren Anschaltung,
          · Fs-Stelle S, deren Anschaltung und Typen der einge-
            setzten FSM,
          · abgesetzten Fernschreibendplätzen mit deren Anschaltung,
          · kanalbildenden Elementen, TF/WT-Einrichtungen sowie
            BPTSNW, TAV, KTschch, Rufeinrichtung und Signaladern,
          · Entkopplung der Fern- und Ortsseite,
          · Erdung der Geräte, Kabel, Verteiler und Zusatzein-
            richtungen,
        - Beschaltung der Verteiler
          (Ortsverteiler, Fernverteiler, Zwischenverteiler mit
          Nachweis der Rangierungen),
        - Beschaltung der Vermittlung
          (Nachweis der Rangierungen);
     c) für das SFe-Teilnehmernetz
        - Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit
          · Angaben über Anschaltung der Teilnehmerapparate und
            Zwischenverteiler in den Gebäuden,
        - Schema der TSA des SFe-Teilnehmernetzes (Alarmierungs-
          einrichtung) mit
          · Übersichtsschaltplan, einschließlich Stromversorgung
            der TSA,
          · Bedienungsalgorithmus und Arbeitsweise,
          · Relaisdiagramm,
        - Kontrollnachweis
          (Nachweis der monatlichen Kontrollen der Verteiler und
          Endapparate).

     3. Für Chiffrierzentralen/-stellen, in denen Chiffriergeräte
     eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren ermöglichen und
     für SAS-Datenstellen ist die technische Dokumentation ent-
     sprechend Ziffer 3. b) anzulegen.

                                                 Anhang 5

    Gliederung des Teilbeitrages Gedeckte Truppenführung zur
    Nachrichtensammelmeldung

    I. Einschätzung der gedeckten Truppenführung im Nachrichtenwesen

       1. Allgemeine Einschätzung

       Einhaltung der militärischen Bestimmungen durch die Kräfte
       der SAS- und Chiffriereinrichtungen, Ursachen für Verstöße,
       Anzahl und Arten von nicht sofort meldepflichtigen Verstößen,
       Besondere Schwerpunkte im Bereich, geplante und durchgeführte
       Maßnahmen, Vergleiche zum vorhergehenden Bericht, Tendenzen.

       2. Deckungsgrad ausgehender Fernschreiben/Funksprüche und
          geführte Gespräche über SFeV

       a) Allgemeine Einschätzung, Vergleich mit Tendenzen, Schwer-
          punkte und geplante Maßnahmen;
       b) Statistik zum Informationsaustausch:


 Fernschreiben/FunksprücheDV-040-0-010Über SFeV
geführte
Gespräche
DV-040-0-010davon gedeckt übertragengesamt
gedeckt
über-
tragen
Summe
der
Spalten
3,5 u.6)
SFs-Verb.Chi-Verb.
Klar-
text
Geheim-
text
GTX
masch.man.DV-040-0-010DV-040-0-010DV-040-0-010
1234567891011
ZW der NVA
mit den an-
deren Ar-
meen des WV
98603829998100354176
Inland90026043046616088698135126261
Insgesamt99832046849516997799170167337

     Berechnungsformel:
                              S2 * 100
                         Df= ----------- %
                                  S1

     Df = Deckungsgrad
     S1 = Gesamtzahl der gesendeten Fernschreiben/Funksprüche
     S2 = Anzahl der gedeckt übertragenen Fernschreiben/Funksprüche


     3. Ergebnisse von Fernschreib-, Fernsprech- und Funküber-
        wachungen

     Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen, der Regeln der
     gedeckten Truppenführung und der Betriebsdienstvorschriften
     durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel und das Nach-
     richtenbetriebspersonal, typische Beispiele von Verstößen,
     grobe Verstöße, Maßnahmen, Art und Weise der Auswertung.


 II. SAS- und Chiffrierverbindungen

     1. SAS-Verbindungen (nur NSM 2. HJ)

     a) Schema der gültigen SAS-Verbindungen mit Stand 15. De-
        zember bzw. Veränderungen im Schema;
     b) Auffüllungsstand der Nachrichtentruppenteile und selbstän-
        digen Einheiten (getrennt)
        - Anzahl und Typ der Gerätesätze mit SAS-Geräten,
        - Anzahl und Typ der SAS-Geräte;
     c) Verteiler Schlüsselunterlagen für SFe-Netze der ständigen
        Gefechtsbereitschaft und für Übungen und Einsätze (nur von
        Hauptstelle);
     d) Nutzung und Zustand der Arbeit der SAS-Verbindungen der
        ständigen Gefechtsbereitschaft;
     e) Vorschläge zur Erhöhung der Gefechtsbereitschaft der SAS-
        Einheiten sowie zur weiteren Entwicklung und Vervollkomm-
        nung der Organisation und Sicherstellung der SAS-Verbin-
        dungen;
     f) Auffüllungsstand der SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens
        der Vereinten Streitkräfte und der zentralen Führungsbe-
        reiche (Verbindungs- und Seriennummer).

     2. Chiffrierverbindungen

     a) Arbeit der Chiffrierverbindungen des Zusammenwirkens mit
        den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
        (einschließlich den Stäben der GSSD, nur NSM 2. HJ

     Unregelmäßigkeiten und Schwierigkeiten im Betriebsdienst,
     Verstöße gegen die Gebrauchsanweisungen, Übertragungsschwie-
     rigkeiten.
     Auswertung des Übungsfunkverkehrs.

     b) Statistik der Arbeit der Chiffrierverbindungen des Zusam-
        menwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des War-
        schauer Vertrages (einschließlich den Stäben der GSSD.
        nur NSM 2. HJ)

Verbindungs-
Nummer
Fs/FuGruppen
Ausg.Eing.ges.Ausg.Eing.ges.
: : : : : : : : : :
gesamt

     e) Abgleich von Schlüsselunterlagen der Chiffrierverbindungen
        des Zusammenwirkens der LaSK beim Funktraining mit der
        GSSD (Stand 31.05. bzw. 30.11.)

Verbindunges-
nummer
AusgangEingang
gültiges
Schlüssel-
heft/
-Kassette
Nr. d.
nächsten
Tabelle/
Lochband-
abschn.
gültiges
Schlüssel-
heft/
-Kassette
Nr. d.
nächsten
Tabelle/
Lochband-
abschn.
 


III. Gefechtsausbildung

     1. Einschätzung des Ausbildungsstandes

     Ergebnisse und Stand der spezialtaktischen und der spezial-
     fachlichen Aus- und Weiterbildung gemäß den Programmen für die
     Gefechtsausbildung und dem Normenkatalog

    2. Klassifizierungsstand
       nach folgender Tabelle:

Verband
Truppenteil,
Einheit,
Einrichtung
Soll*)IstIst zum
Soll in
%
IIIIII gesamt 
BKIKBKIKBKIKBKIKBKIKBKIK
X.MSD

70

20

15

32

3


5

2

1

2

-
          
   gesamt
   SFe
   SFs
   Chiffr.
   Offiziere
_____
    *)  hierunter sind alle Betriebskräfte (BK) und Instand-
        setzungskräfte (IK) zu erfassen, die SAS- und Chiffrier-
        geräte bedienen bzw. instandsetzen.


    3. Ergebnisse von Heranbildungslehrgängen in den Unter-
       offiziersausbildungseinrichtungen

     Profile; Anzahl der Lehrgangsteilnehmer, der Betriebsberech-
     tigungen und der Klassifizierungen; allgemeine Einschätzung
     der Ergebnisse; Erfüllung der Programme.


     4. Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gedeckten
        Truppenführung

     Ausbildungsmaßnahmen in den Stäben zur Erhöhung der Sicher-
     heit und Geheimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrich-
     tenmittel nach Anzahl der Maßnahmen und Gesamtzahl der Teil-
     nehmer bis taktischer Verband; Einschätzung der Kenntnisse.

     5. Bestand an Instandsetzungsberechtigungen
        (nur NSM 2. HJ)


Verband/TT/Einheit/EinrichtungGerätetypAnzahl
   

     (die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militärbezirke
     und das Kommando der Grenztruppen der DDR melden die
     unter 2. und 5. geforderten Angaben untergliedert nach
     Verbänden, Wehrbezirkskommandos und den Kommandos
     unmittelbar unterstellten Truppenteilen).

IV. Planung von Unterlagen der gedeckten Truppenführung
    (nur NSM 2. HJ)

    Es ist der Bedarf für das übernächste Kalenderjahr (Planjahr),
    einschließlich für 6 Monate Reserve, zu planen.

    1. Bedarf an nationalen Mitteln, die ständig gewechselt
    oder verbraucht werden (Schlüsselserien u.ä.):

Mittel:M-...
AuflageTITZ-10        
Bestand am 01.12.82
des lfd. Jahres
100180
geplanter
Verbrauch 1984
8060
+geplante
Reserve 1984
2060
-Vorraussichtl. Bestand
am Jahresende 1983
4060
=Bedarf 19846060
gewünschter Lieferter.III
Bemerkungen

     Der Bedarf für das Planjahr ist wie folgt zu berechnen:
     Geplanter Verbrauch für das Planjahr plus geplante
     Reserve im Planjahr minus voraussichtlicher Bestand am
     Ende des vorgehenden Planjahres.

     Die Schlüsselmittel für SAS-Verbindungen sind entsprechend
     A 040/1/317 zu planen.

  2. Bedarf an Mitteln, die nicht ständig gewechselt werden
     (z.B. Codes, Signaltabellen u.ä.)

VerfahrenBemerkungenAuflage/Stückgew. Liefertermin
 

  3. Bedarf sonstiger Materialien für die Chiffrierarbeit
     (z.B. Vordrucke, die nur durch das MfNV geplant und
      zugeführt werden)

VerfahrenBemerkungenStückgew. Liefertermin
 

  4. Schlüsselunterlagen für das Zusammenwirken
     mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Ver-
     trages (außer Sowjetarmee und SAS-Verbindungen des Zusam-
     menwirkens) entsprechend der Verantwortlichkeit auf der
     Grundlage der zugeordneten Verbindungsnummer.

Auflagenhöhe
(TI/TZ)
Anzahl der SerienVerbindungs-Nr.
 


  5. Meldung über den Bestand an Schlüsselunterlagen
     für SFe- und SFs-Verbindungen, die von der übergeordneten
     Führungsebene geplant werden (Auffüllungs-/Ausstattungs-
     grad, einschließlich der Verbindungen des Zusammenwirkens
     mit Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
     und zentralen Führungsbereiche) mit Stand vom 30.11.19...

Lfd.
Nr.
Verbindungs-
nummer
Serien-
bezeichnung
1)
2)
3)
Bemerkungen
 

     Erläuterung:  1) - aufgefüllt bis (Datum)
                   2) - aufgefüllt mit (Serien)
                   3) - Bestand        (Serien)

     Diese Meldung ist gemäß der Anleitung 040/1/317 -Organi-
     sation von SAS-Verbindungen mit Schlüsselunterlagen- zu
     erarbeiten.

  V. Technische Sicherstellung
     1.(1) Ausgeführte Instandsetzungen im Ausbildungsjahr
            (nur NSM 2. HJ)

Geräte
typ

Anzahl der im eigenen Bereich
ausgeführten Instandsetzungen
Durchschnittliche
Inst.-Zeit/Gerät
(in Std.)1)
InBAPI2)GI2)
 

        Erläuterung: 1) Meldung nur für API
                     2) Meldung der NW des MfNV untergliedert nach
                        Versorgungsbereichen

        (2) Charakteristische Mängel
        Verbale Darlegung untergliedert nach Gerätetypen
        (3) Genutzte Neuerungen in Einrichtungen des SAS- und Chif-
        frierdienstes

     2. Auslastung der Kapazität der SAS- und Chiffriergeräte-
        werkstätten im abgelaufenen Ausbildungsjahr 1) (nur NSM 2. HJ)


PlansatzIst
SASChiffriergesamtSASChiffriergesamt
(1) Gesamtfonds
(in AKh)
(2) Zeitfonds für
    Aufgaben des
    Fachdienstes 3)
a) in AKh
b) in % zu (1)
Davon für (in AKh):
 a) InB
 b) API
 c) Technische Kon-
    trollen/Wartung
 d) Sonstige Aufga-
    ben (die mit
    Arbeitsauftrag
    angewiesen
    wurden) 2)

        Erläuterung:
        1) An den CN/MfNV melden nur:
           a) NBr und NW des MfNV;
           b) Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA und Kommando der
              Grenztruppen der DDR für SCW des Kommandos;
           c) Kommandos der Militärbezirke für SCW des Kommandos und NR.

        2) Bei einem Anteil Sonstiger Aufgaben größer 15% vom
           Zeitfonds für Aufgaben des Fachdienstes sind diese sonsti-
           gen Aufgaben, ihre Ursachen und eingeleitete Maßnahmen
           verbal darzulegen bzw. zu begründen.

        3) Zu begründen ist ebenfalls das Nichterreichen des gemäß
           R 040/8/101 geforderten Mindestanteile des Zeitfonds für
           Aufgaben des Fachdienstes am Gesamtzeitfond.


     3. Bedarf an InB im folgenden Ausbildungsjahr (nur NSM 1. HJ)

Geräte-
typ
Geräte-
nummer
in Nutzung
seit
bisher geleistete
Betr.-Stunden
Jahr der
letzten InB
 

     4. Ergebnisse der im Ausbildungsjahr durchgeführten Wartungen
        Nr. 6 (nur NSM 2. HJ)
        a) Zusammenfassung der Ergebnisse nach Typen

Geräte-
typ
Anzahl
im TT
Verb./
Kdo.
Anzahl der überprüften GeräteWartungs-
Note
(arithm.
Mittel-
wert)
Charakt.
Ausfälle v.
Bauelementen
u. Baugrup-
pen
Gesamtdavon
neb
Spalte 4 zu
Spalte 3 %
1234567
 
        b) Zusammenfassung der Ergebnisse nach Verbänden, Wehrbezirks-
           kommandos und den Kommandos unmittelbar unterstellten TT

Verband
WBK
Truppenteil
Insgesamt nicht
einsatzbereite Geräte
in %
Gesamtnote für den
Wartungszustand
gemäß R 040/8/101
SAS-GeräteChiffriergeräte
 

VI. Kaderangelegenheiten

Verband TT/
Einheit/
Einrichtung
Offz
des
SCD
VerwendungsgruppeIns-
ge-
samt
%
1474bis1481SFuGesamt
BUUaZGWDZBBUUaZZBBUUaZZBOffzBUUaZGWDZB
MSDSoll21214611122   223166231 
Ist1-312611-31  11315622890
WBK ...Soll
Ist
unmittb.
Unterst.
Soll
Ist
NaTT/
Einh./
Einr.
Soll
Ist

     Erläuterung: 1) Die Verbände und Wehrbezirkskommandos melden die Besetzung untergliedert nach TT/Ein-
     heiten bzw. WBK.
     2) Die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und das Kommando der
        Grenztruppen der DDR melden die Besetzung für die unmittelbar Unterstellten und für
        die Na.-TT/Einh./Einr. jeweils (2 Zeilen) geschlossen.
     3) Es sind nur die Verwendungsgruppen und Dienstverhältnisse (z.B. ) anzuführen,
        in denen Planstellen vorhanden sind.
     4) Die Truppführer/Funker der Führungsfahrzeuge sind ohne Angabe der Verwendungsnummer
        unter SFu zusammenzufassen.

2. Kaderfluktuation
   des vorangegangenen Ausbildungsjahres (nur NSM 2. HJ)

PlanstellenAnzahl
Offiziere
Fähnriche
Berufsunteroffiziere
Unteroffiziere auf Zeit
Soldaten im Grundwehrdienst
 
Gesamt 

UrsachenAnzahl
Einsatz außerhalb des SAS- und
Chiffrierdienstes

Ablauf der Dienstzeit
Entlassung aus dem aktiven Wehr-
dienst wegen Disziplinarvergehen

Verstoß gegen die Sicherheit
und Geheimhaltung

Verbindung zum nichtsozialistischen
Ausland bzw. Berlin (West)
(auch Kontaktierung)

staatsfeindliches Verhalten

gesundheitliche Gründen

Sterbefälle

sonstige
 
Gesamt 

3. Besetzung der Soll-II-Planstellen mit bestätigten
   Reservisten (Stand vom 30.11./ nur NSM 2. HJ)


Verband/VerwendungsgruppeFehl
an
Technik
Offz.14741475bis181gesamt
SISISISISISI
              
Insgesamt             
Zweiter Teil (nur Kdo. MB)
WBK ...             
WBK ...             
Insgesamt             

     Erläuterung:
     1) Die Wehrbezirkskommados melden diese Besetzung unter-
        gliedert nach Verbänden, Truppenteilen, Einheiten bzw.
        Kdo.-Nummern mit deren Auffüllung sie beauftragt sind.
     2) Die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militärbezirke
        und das Kommando der Grenztruppen der DDR melden diese
        Besetzung untergliedert nach Verbänden, unmittelbar
        Unterstellten (zusammengefaßt) und Na.-TT/Einh./Einr.
        (zusammengefaßt).
     3) Die Kommandos der Militärbezirke melden in einem zweiten
        Teil dieser Meldung die Besetzung dieser Planstellen
        zusammengefaßt für jedes Wehrbezirkskommando.

VII. Meldungen

     Stand der Erfüllung der in den Grundsatzdokumenten, in den
     Plänen der Gültigkeit der Chiffrier- und Codiermittel bzw.
     in den Kontrollberichten gestellten Aufgaben.

VIII. Anträge und Vorschläge

     Vorschläge zur Veränderung militärischer Bestimmungen des
     SAS- und Chiffrierdienstes, Gebrauchsanweisungen, Anträge
     zur Eröffnung von Verbindungen u.a.

                                                 Anhang 6

     Technische Sicherheitsbestimmungen

     Für die Einrichtung von SFe- und SFs-Zentralen sowie Lehr- und
     Instandsetzungseinrichtungen sind, wenn in den Nutzungsanlei-
     tungen nicht anders festgelegt, folgende technische Sicher-
     heitsbestimmungen zu gewährleisten:

     I. SAS-Fernsprechzentrale/-stelle (stationär)

        Ausrüstung der SFe-Zentrale/-stelle
        1. Die SFe-Zentrale/-stelle (SFe-Zentrale) besteht aus dem
        Gerätepark und den Leitungseinrichtungen. Zum Gerätepark ge-
        hören:
        - SFe-Betriebsraum (-räume);
        - SFe-Vermittlungsräume;
        - Fernverteiler;
        - Ortsverteiler;
        - Stromversorgungseinrichtungen;
        - andere technische Einrichtungen.
        Die Leitungseinrichtungen der SFe-Zentrale bestehen aus dem
        SFe-Teilnehmernetz mit den Zwischenverteilern und SFe-Teil-
        nehmerapparaten sowie den Verbindungskabeln zu anderen Nach-
        richtenzentralen/-stellen.

        Unterbringung und Montage der SFe-Geräte in der SFe-Zentrale
        2.(1) Die Aufschaltung der Kanäle auf das SFe-Gerät erfolgt
        über Fernverteiler der SFe-Zentrale und von diesem zur
        Schaltstelle oder Übertragungsstelle entsprechend den gül-
        tigen militärischen Bestimmungen für die Projektierung von
        Nachrichtenanlagen.
        (2) Für Orts- und Zwischenverteiler sind Metallgehäuse zu
        verwenden, die zu verplomben bzw. zu petschieren und zu erden
        sind. Zwischenverteiler sind zusätzlich mit einem Sicher-
        heitsschloß aus der DDR-Produktion und einer technischen
        Sicherungsanlage (TSA) zu sichern.
        (3) Die Aufschaltung des SFe-Teilnehmernetzes hat vom Orts-
        verteiler zur Vermittlung und der Kanäle von der Vermittlung
        zum SFe-Gerät (Ortskabel) mit verdrillten geschirmten oder
        in Metallrohren verlegtes Kabel zu erfolgen. Die Abschirmung
        bzw. die Metallrohre sind an beiden Enden zuverlässig zu
        erden.

        3.(1) Auf alle Kanäle, die für SFe-Verbindungen mit be-
        grenzter Sicherheit genutzt werden, sind in die Sendeadern
        individuelle Rauschgeneratoren (RG) entsprechend Bild 1 zu
        schalten, wenn sich die Anschaltungseinrichtung (Rufeinrich-
        tungen) in der kontrollierten Zone befinden und in die
        Sende- und Empfangsadern entsprechend Bild 2, wenn sie sich
        außerhalb der kontrollierten Zone befinden. Der Wert des
        Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand ≧ 58 dB
        sein.

        Anmerkung: Unter Anschalteinrichtung sind kanalbildende Ein-
                   richtungen (TF-Einrichtungen), Fernsprechverstär-
                   ker, Frequenzentzerrer und andere Einrich-
                   tungen mit einer Dämpfung mindestens 60 dB bei einer Meß-
                   frequenz von 1000 Hz zu verstehen.

DV-040-0-010
     Bild 1

DV-040-0-010
     Bild 2

     (2) Auf alle Kanäle der SFe-Zentrale, die nicht ständig mit
     einem SFe-Gerät abgeschlossen sind (Abschluß Tonrufgerät),
     sind in die Sendeadern Rauschgeneratoren zu schalten, wenn
     sich die Anschalteinrichtungen in der kontrollierten Zone
     (Bild 3) und sind die Sende- und Empfangsadern, wenn sie sich
     außerhalb der kontrollierten Zone befinden (Bild 4). Der
     Wert des Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand
     ≧ 58 dB sein.

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     Bild 4

     4. Die Kabel zwischen Ortsverteiler - Vermittlung und Ver-
     mittlung - SFe-Gerät sind getrennt von Kabeln (Stromkreise),
     die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, zu ver-
     legen.
     Es ist gestattet, o.g. Kabel gemeinsam mit anderen Kabeln, die
     einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, auf einer
     Länge bis 4 m (z. B. Mauerdurchbrüche) zu verlegen. Die
     Summe aller Parallelführungen darf 70 m nicht überschreiten.
     Ist die Parallelführung größer als 70 m, so sind die o.g.
     Kabel entsprechend Ziffer 8 zu verrauschen.

     Unterbringung und Montage der SFe- Vermittlung
     5.(1) Die SFe-Vermittlung ist einem gesicherten Bereich
     mit einem Radius von mindestens 5 m aufzustellen. Kabel, die
     einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, sind in
     einem Mindestabstand von 0,5 m von der SFe-Vermittlung zu
     verlegen.
     (2) Auf die SFe-Vermittlung sind grundsätzlich keine offenen
     Nachrichtenverbindungen aufzuschalten.
     (3) Die SFe-Vermittlung ist an den dafür vorgesehenen Vor-
     richtungen zu verplomben bzw. petschieren.

     Forderungen an das SFe-Teilnehmernetz
     6.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist ein gesondertes Netz von
     Kabel und Verteilereinrichtungen. Die gemeinsame Nutzung der
     gleichen Kabel, Verteiler und Endeinrichtungen für SAS- und
     offene Nachrichtenverbindungen ist verboten.
     Stromwege der TSA für Verteiler können über SFe-Teil-
     nehmernetz geführt werden.
     (2) Das SFe-Teilnehmernetz schließt ein:
     a) Hauptkabel vom Ortsverteiler zu den Zwischenverteilern;
     b) Verteilerkabel (Teilnehmerleitung) vom Orts- oder Zwi-
        schenverteiler zu den Endverschlüssen bzw. SFe-Teil-
        nhmerapparaten;
     c) Zwischenverteiler und Endverschlüsse.
     (3) Das SFe-Teilnehmernetz kann wie folgt entfaltet werden:
     a) als schrankloses System (ohne Zwischenverteiler); Teil-
        nehmerleitung ist in der Regel direkt an den SFe- Teil-
        nehmerapparat anzuschließen (bei Installation von Endver-
        schlüssen muß ein unbefugtes Aufschalten ausgeschlossen
        sein);
     b) als System mit Zwischenverteiler;
     c) als gemischtes System.
     Zur Verminderung galvanischer Ausschaltens, sind möglichst
     Systeme ohne Zwischenverteiler und Endverschlüsse zu pro-
     jektieren und installieren.

     7.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist innerhalb der kontrollier-
     ten Zone mit einem Mindestabstand von 15 m zu deren Grenzen
     zu verlegen. Ist das nicht möglich, kann dieser Abstand bis
     auf 0,5 m verringert werden, wenn das Teilnehmernetz ent-
     sprechend Ziffer 8 verrauscht wird.
     Das SFe-Teilnehmernetz ist in einem Mindestabstand von 0,1 m
     zu anderen Kabeln, die einen Ausgang aus der kontrollierten
     Zone haben, zu verlegen. Ist eine Parallelführung notwendig,
     so ist entsprechend Ziffer 4 zu verfahren.
     (2) In Ausnahmefällen ist die Verlegung des SFe-Teilnehmer-
     netzes außerhalb der kontrollierten Zone bei Erfüllung
     folgender Bedingungen gestattet:
     a) die Möglichkeit es unbemerkten galvanischen Aufschaltens
        an das SFe-Teilnehmernetz wird durch entsprechendes Ver-
        legen und Kontrolle der Teilnehmerleitung ausgeschlossen;
     b) das SFe-Teilnehmernetz wird entsprechend Ziffer 8 ver-
        rauscht;
     c) Anwendung von Druckluftkabel und deren Signalisation bei
        Verringerung des Kabeldruckes in der SFe-Zentrale;
     d) die Verringerung des Isolationswiderstandes wird in der
        SFe-Zentrale signalisiert.
     (Bei Anzeigen von Druckverringerung bzw. Signalisation der
     Verringerung des Isolationswiderstandes ist das Vermitteln
     der Teilnehmer auf diesem Kabel bis zur Klärung der Ursache
     verboten.)

     8.(1) Das Verrauschen der Kabel in Abhängigkeit von
     der Anzahl der Kabellagen mit vier oder mehr unabhängigen
     Rauschspannungen nach Bild 5.

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     Bild 5

     (2) Die Rauschspannung U1 wird auf das zentrale Adernpaar
     symmetrisch mit einem Mindestpegel von 13 dB angeschlossen
     (Bild 6)

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     Bild 6

     (3) Die Rauschspannungen U2, U3, U4, U5 und so weiter
     sind nach Bild 7 jeweils auf eine Ader anzuschließen, wobei
     drei Rauschspannungen sich in der Außenlage und je eine in
     den übrigen Lagen befinden müssen.

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     Bild 7

     Die Lage der Rauschspannungen in den Kabellagen muß dem
     Bild 5 entsprechen. Der Rauschpegel U2, U3, U4, U5; usw. am
     Eingang er Stromkreise ist so groß wie möglich jedoch
     mindestens 3,5 dB einzustellen.
     (4) Dieses System ist nur für Teilnehmerkabel mit einer Be-
     triebsdämpfung von ≦ 7.0 dB effektiv. Für den Schutz der
     Teilnehmerkabel mit einer Betriebsdämpfung über 7 dB sind
     die Rauschgeneratoren an beiden Kabelenden anzuschalten.
     Dabei sind an jedem Kabelende mindestens drei Rauschspannun-
     gen anzuschließen, von denen eine symmetrisch und die übrigen
     an eine Ader angeschlossen werden.
     (5) Sind die Hauptkabel
     keine freien Adern vorhanden, kann
     der Schutz der Verteilerkabel nach Bild 8 erfolgen.

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     Bild 8

     An einer Ader des Hauptkabels dürfen nur 3 Adern des Vertei-
     lerkabels angeschlossen werden. Die Anordnung der Schutz-
     stromkreise im Haupt- und Verteilerkabel sowie deren Rausch-
     pegel müssen den angeführten Forderungen entsprechen. Die
     Dämpfung des Hauptkabels darf bei einer Meßfrequenz von
     1000 Hz maximal 1,3 dB betragen, wenn die Gesamtdämpfung
     des Haupt- und Verteilerkabels höchstens 7 dB beträgt.

     9. Als Haupt- und Verteilerkabel des SFe-Teilnehmernetzes
     sind symmetrische Kabel mit Paar- oder Sternverteilung und
     Metallbewehrung oder geschirmte Kabel mit Kunststoffbewehrung
     entsprechend den gültigen technischen Normen zu verwenden.
     Die Nebensprechdämpfung zwischen den Paaren des Kabels muß
     bei einer Meßfrequenz von 800 Hz mindestens 70 dB betragen.
     Die Metallbewehrung bzw. Abschirmung der Kabel ist an beiden
     Enden zuverlässig zu erden. Verteilerkabel sind einseitig zu
     erden.
     10. In den Verteilern sind die nichtbelegten Teilnehmerlei-
     tungen anzuschalten, die frei werdenden Durchschaltungen zu
     trennen und nichtbelegte Abgriffe zu erden.

     Die Erdsammelschiene des Verteilers ist über freies
     Adernpaar oder Reduktionsader der Teilnehmerleitung zu erden.
     Der Schirm der Teilnehmerleitung, alle nicht belegten/nicht
     beschalteten Adern sind an die Erdungssammelschienen, die mit
     dem Gehäuse leitend verbunden sein muß, anzuschließen.

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     Bild 9

     1  Hauptkabel          7  Erdung nichtbelegter Adern
     2  Verteilerkabel      8  Erdung nichtbelegter Abgriffe
     3  Verteilerleiste     9  geerdete Abschirmungen
     4  Kontakte TSA       10  freies Adernpaar oder Reduktions-
     5 Erdungsschiene          der für die Erdung der Zwi-
     6 Durchschaltung          schenverteiler
                           11  Zugentlastung

     Alle Verbindungen in Verteiler- und Schalteinrichtungen sind
     kontaktsicher auszuführen.

     11. Die Funktionstüchtigkeit bzw. Verplombung (Petschie-
     rung) des SFe-Teilnehmernetzes (Verteiler, Teilnehmerapparate)
     und der TSA ist mindestens einmal monatlich durch einen Kon-
     trolle zu überprüfen. Das Ergebnis der Kontrolle ist im
     Kontrollbuch der SFe-Zentrale nachzuweisen.

     Installation der SFe-Teilnehmerapparate

     12. SFe-Teilnehmerapparate sind als gesonderte Apparate beim
     Teilnehmer nur in solchen Räumen von Gebäuden (Bauwerken)
     aufzustellen, die einen Mindestabstand zur Grenze der kon-
     trollierten Zone von 15 m haben.
     Bei der Aufstellung ist 1 m Abstand zu ungeschirmten Kabeln
     bzw. geschirmten kabeln (ohne geerdeten Abschirmung), die
     einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, und zu
     Wechselsprechapparaten zu gewährleisten.
     In den SFe-Teilnehmerapparat ist parallel zum Mikrofon und
     zu vorhandenen Diodenschaltungen des Fernhörers ein Konden-
     sator C ≧ 0,01 µF entsprechend Bild 10 anzuschließen.

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     Bild 10

    Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband

     13. Die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband ist ge-
     stattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
     a) die Modulationsleitung von SFe-Teilnehmerapparaten zum Ton-
        aufzeichnungsgerät muß abgeschirmt und geerdet sein sowie
        zu anderen Kabeln, Leitungen, Schalteinrichtungen einen
        Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilnehmerapparat
        über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teilnehmerapparat
        sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen. Bei auftreten-
        den Brummspannungen ist es gestattet, die Modulationslei-
        tung einseitig zu erden;
     b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerendge-
        räten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen
        Mindestabstand von 1 m haben. Die Stromversorgungseinrichtung des Ton-
        aufzeichnungsgerätes ist mit Primärelementen zu realisieren.
        Die Verwendung des Netzes oder einer zentralen Batterie-
        stromversorgung ist verboten.
        Das Tonaufzeichnungsgerät ist für die Aufzeichnung von
        SFe-Gesprächen von Hand ein- und auszuschalten. Eine
        automatische Anlaßschaltung ist verboten.
        Ist ein Anheben des Pegels notwendig, kann ein Verstärker
        verwendet werden. Der Verstärker muß eine eigene Strom-
        versorgung (Primärelemente) besitzen und in geschlossener
        Bauweise (Metallgehäuse) ausgeführt sein. Der Abstand von
        1 m zu anderen Teilnehmerendgeräten, Kabeln, Leitungen
        und Schalteinrichtungen ist einzuhalten;
     c) die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen darf nur auf Kassetten
        erfolgen, die als Verschlußsache eingestuft sind.

 II. SAS-Fernschreibzentrale/-stelle (stationär)

     Ausrüstung der SFs-Zentrale/-stelle

     1. Die SFs-Zentrale/-stelle (SFs-Zentrale) besteht aus fol-
     genden technischen Einrichtungen:
     - SFs-Betriebsraum (-räume);
     - Fernschreibstelle S
     - abgesetzte Fernschreibmaschinen für Stabsteilnehmer;
     - Ortsverteiler bzw. anderer Schalteinrichtungen;
     - Fernverteiler;
     - Stromversorungseinrichtung;
     - andere technische Einrichtungen.

     Unterbringung und Montage der SFs-Geräte in der SFs-Zentrale

     2. In den SFs-Betriebsräumen sind die Gestelle mit den SFs-
     Geräten unter folgenden Bedingungen aufzustellen:
     a) Abstand zur Wand mindestens 0,2 m;
     b) Abstand zwischen den Vorderseiten gegenüberstehender Ge-
        räte mindestens 1 m;
     c) Abstände zwischen benachbarter und mit der Rückseite
        gegenüberstehender SFs-Geräte mindestens 0,2 m;
     d) Abstand zu Leitungen und Kabel, die einen Ausgang aus der
        kontrollierten Zone haben, mindestens 1 m;
     e) Abstand zu Funkstellen/-geräten, Funksendeeinrichtungen
        und ihre Antennen mindestens 3 m;
     f) Abstand zu Funkempfangseinrichtungen, Fernsprechapparaten,
        Meßgeräten der verschiedensten Art, Stromversorgungsein-
        richtungen und anderen Einrichtungen, die einen Ausgang
        aus der kontrollierten Zone haben, mindestens 1m.

     3. Zur Absicherung des Betriebsdienstes ist jedem SFs-Gerät
     eine Kontrollfernschreibmaschine zuzuordnen. Es ist gestattet,
     einen Kontrollfernschreibmaschine für zwei SFe-Geräte zu ver-
     wenden, dabei hat das Umschalten der Kontrollfernschreib-
     maschine über eine Schalteinrichtung zu erfolgen, die den
     Forderungen des Abschnitts VII. entsprechen.

     4.(1) Verbindungskabel zwischen den SFs-Geräten und den
     Fernschreibmaschinen S (Linienstromkabel) müssen innerhalb
     einer kontrollierten Zone bei einer Länge bis zu 100 m im
     Abstand≧10 m und bei einer Länge über 100 m im Abstand
     ≧ 20 m zur Grenze der kontrollierten Zone verlegt werden.
     (2) Eine gemeinsame Verlegung der Linienstromkabel mit an-
     deren Kabeln und Leitungen ist in Durchbrüchen bis zu 1 m
     und in beiderseitigen geerdeten Metallrohren bis zu 5 m zu-
     lässig. Der Abstand zu anderen Kabeln hat 1 m zu betragen.
     Kreuzungen dieser Kabel sind gestattet, wenn der elektrische
     Kontakt an der Kreuzungsstelle zuverlässig verhindert wird.

     5. Für das Zusammenschalten der Start-Stop-Ein- und Aus-
     gänge der SFs-Geräte und der Fernschreibmaschine S bzw.
     solche Schalteinrichtungen zur verwenden, die den Forderungen
     des Abschnitts VII. entsprechen.
     Dabei muß der Abstand der Schalteinrichtungen zur Grenze der
     kontrollierten Zone mindestens 10 m betragen.

     6. Fernverteiler sind in einen Abstand von mindestens 1 m
     von den Verteilereinrichtungen der Ortsseite, den SFs-Geräten,
     den Kontroll- und Fernschreibmaschinen S sowie den Linien-
     stromkabeln zu installieren.

     7. Die Verkabelung des Gerätekomplexes hat mit paarig ver-
     drillten, geschirmten und isolierten Kabeln zu erfolgen.
     Die Abschirmung dieser Kabel ist an beiden Enden zuverlässig
     zu erden und mit dem Gehäusen der Geräte und Gestelle, wenn
     in den Nutzungsanleitungen nicht anders festgelegt, zu ver-
     hindern.
     Mit geschirmten Kabeln sind folgende Elemente des Gerätekom-
     pexes zu verbinden:
     a) SFs-Gerät mit den Kontroll- und Fernschreibmaschinen S:
     b) Telegrafiestecker und Fernschreibmaschine S;
     c) SFs-Gerät und Ortsverteiler/Vermittlungseinrichtungen;
     d) Ortsverteiler/Vermittlungseinrichtung und Telegrafie-
        stecker;
     e) Signaltafeln der Sendefernschreibmaschinen und SFs-Geräte.
     Die Abschirmung ist vom SFs-Gerät bis zu den Fernschreib-
     maschinen S durchgängig zu führen.
     Die abisolierten ungeschirmten Enden der Kabel, welche die
     genannten Elemente des Gerätekomplexes miteinander verbinden,
     dürfen nicht länger als 0,02 m sein.

     8.(1) Es ist gestattet, in einem geschirmten Kabel zwischen
     SFs-Geräten und Fernschreibmaschinen S die Stromkreise der
     Fernschreibmaschine S für eine beliebige Anzahl von Geräten, zu führen.
     Es ist verboten, nichtbeschaltete Adern für andere Zwecke
     zu nutzen.
     (2) In einem Kabel können die Send- und Empfangsstromkreise
     der Fernseite geführt werden.

     9. Als Fernschreibmaschinen S sind nur die entsprechend den
     technischen Veränderungen umgerüsteten Fernschreimaschinen
     einzusetzen. Um die Fernschreibmaschinen S und den Lochband-
     sender ist eine kontrollierte Zone von 15 m zu gewährleisten.
     Von den Fernschreibmaschinen S, Lochbandsender, FS-Anschalt-
     tafeln, Start-Stop-Stromkreisen und den Schalteinrichtungen der
     Start-Stop-Ein- und Ausgänge sind folgende Abstände einzuhal-
     ten:
     - zu den Funkstellen, Funksendeeinrichtungen und ihren
        Antennen - 5 m;
     - zu Funkempfangseinrichtungen, Fernsprechapparaten, Meßge-
       räten aller Art, deren Stromversorgungsleitungen und anderen
       dazugehörigen Stromkreisen, die eine Ausgang aus der Kon-
       trollierten Zone haben - 2 m;
     - zu Kabeln und Leitungen des stationären Elektroenergienetzes
       und anderen stromzuführender Energienetze, die einen Ausgang
       aus der kontrollierten Zone haben - 1 m;

     10. Besteht keine Möglichkeit, um die SFs-Zentrale mit Fern-
     schreibmaschinen S eine kontrollierte Zone zu schaffen, muß
     eine Abschirmung nach folgenden Forderungen gewährleistet
     werden:
     a) der Effektivwert der Abschirmung muß mindestens 4,6 Np
        (40 dB) betragen;
     b) die Abschirmung des Raumes muß entweder durch Stahlbleche
        mit einer Stärke von 0,5 bis 1,5 mm oder durch ein Stahl-
        bzw. Bronzegitter mit einer Maschengröße von nicht mehr
        als 2 x 2 mm ausgeführt werden;
     c) die Bleche oder Gitterbahnen müssen elektrisch zuverlässig
        auf der gesamten Stoßlänge verbunden sein und die Schweiß-
        oder Lötnaht darf keine Unterbrechung aufweisen;
     d) die Türen des Raumes müssen abgeschirmt sein und beim
        Schließen haben sie einen sicheren elektrischen Kontakt
        mit den Wänden (den Türrahmen) mindestens aller 0,05 m
        entlang der Türaußenkante zu gewährleisten;
     e) die vorhandenen Fenster müssen mit einem Abschirmnetz, das
        sicher mit den Wänden verbunden sein muß, versehen sein
        (die Netze können abnehmbar sein, müssen aber den elektri-
        schen Kontakt mit den Wänden des Raumes sicher gewährleisten);
     f) die Lüftungsöffnungen sind entweder mit einem Netz abzu-
        schließen oder mit einem Hohlleiterfilter mit kreisförmigen
        oder rechteckigen Querschnitt, das an die Abschirmung des
        Raumes angeschweißt ist, zu versehen;
     g) die Rohre mit kreisförmigen Querschnitt sollen eine Radius
        von weniger als 0,2 m, die rechteckigen Querschnitte eine
        Kantenlänge von weniger als 0,2 m haben und ihre Länge soll
        mindestens 0,4 m betragen.
     Alle Leitungen, die den Raum hineinführen, müssen sorgfältig
     gefilter werden. Das Filter ist ein einem Metallgehäuse mit ge-
     sonderten Fächern für jedes Filterglied zu montieren. Das Ge-
     häuse ist mit einem Deckel zu verschließen, der mit seiner
     Fläche fest auf dem gesamten Rand und den Wänden aufliegen
     muß.
     Das Filter muß außerhalb des Raumes, an der Stelle der Ein-
     führung der Leitung, angebracht werden. Die Einführung der
     Leitungen vom Filter in den Raum ist durch Rohre vorzunehmen,
     die an ihrem Gesamtumfang sorgfältig an das Filtergehäuße und
     die Raumabschirmung anzulöten oder anzuschweißen sind.
     Bei Anbringen des Filters in einem Raum mit Netzabschirmung ist
     das Filter an einem verzinkten Blech, das an dem Netzschirm
     angelötet ist, zu befestigen.

III. SAS-Datenstelle

     Für die Einrichtung von SAS-Datenstellen gelten sinngemäß
     die gleichen Sicherheitsbestimmungen wie für SFs-Zentralen
     sowie die Forderungen zur Erdung und Stromversorgung von
     stationären Einrichtungen.

 IV. Chiffrierzentrale/-stelle

     Für Chiffrierzentralen/-stellen (Chiffrierzentrale), in denen
     Chiffriergeräte eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren
     gestatten, sind die für das jeweilige Chiffriergerät erlas-
     senen Installationsvorschriften strengstens einzuhalten.
     Sind keine differenzierten Festlegungen für das jeweilige
     Chiffriergerät getroffen, so sind die technischen Sicher-
     heitsbestimmungen entsprechend Abschnitt II zu gewährleisten.

  V. Erdung und Stromversorgung stationärer Einrichtungen

     1.(1) Für die Einrichtung der Erdungsanlage in den unter
     I. bis IV. genannten Zentralen/-stellen ist die Erdungsan-
     lage der Nachrichtenzentrale oder, wenn nicht vorhanden,
     die des Objektes zu nutzen.
     (2) Bei der Errichtung der Erdungsanlage ist ein Potential-
     ausgleich zwischen der Erdungsanlage und dem Nulleiter der
     Stromversorgung zu gewährleisten und im Übergabeprotokoll
     durch den Bauausführenden nachzuweisen.
     (3) Der Erder ist über eine Erdungsleitung direkt mit den
     Erdungssammelleitungen der Betriebsräume zu verbinden. Die
     dabei auszuführenden Verbindungen sind so zu sichern und
     zu verplomben, daß ein unkontrolliertes Auftrennen und Auf-
     schalten unmöglich ist.
     Der Widerstand darf bei einem durch den Erder fließenden
     Strom 5 Ohm nicht überschreiten und ist halbjährlich im
     Sommer und Winter zu messen. Die Meßmethode, die Meßgeräte
     und der Erdübergangswiderstands sind in einem Protokoll nach-
     zuweisen.
     Für Schutzbauwerke gelten die dafür festgelegten Bestimmungen!

     2.(1) In jedem Betriebsraum ist die Erdungssammelleitung so
     zu installieren, daß die Länge der flexiblen Erdungsleitungen
     zu den Gestellen/Geräten nicht größer als 1 m ist. Es ist
     gestattet, die einzelnen Blöcke/Einschübe der Geräte über
     die Gestelle zu erden, eine Reihenerdung der Blöcke/Ein-
     schübe untereinander ist nicht zulässig.
     Die Erdungssammelleitung darf keinen geschlossenen Ring bilden.
     (2) Folgende Querschnitte sind für die Erdungssammelleitung
     und Erdungsleitungen nicht zu unterschreiten:
     a) Erdungssammelleitung              Cu ≧  10 mm2
                                          Al ≧  25 mm2
                                        St33 ≧ 100 mm2
     b) Erdungsleitungen für den Anschluß der Geräte an die
        Erdungssammelleitung              Cu ≧   4 mm2 (außer SAS-Geräte)
                                          Cu ≧  10 mm2 (für SAS-Geräte)
     c) Erdungsleitungen für die Verbindung der Erdungssammellei-
        tung und dem Erder
        Bandstahl, Rundstahl oder Stahlseil ≧ 50 mm2

     3. Es ist nicht gestattet, Abschirmungen als Erdschienen
     zu verwenden.

     4.(1) Die Stromversorgung ist sicherzustellen durch:
     a) eine stabilisierte Netzspannung  220 V/50 Hz der Nach-
        richtenzentrale;
     b) eine Gleichspannung von einem Ladegleichrichter über
        Akkumulatoren.
     (2) Können die Akkumulatoren nicht in der SFe- bzw. SFs-
     Zentrale aufgestellt werden, ist es gestattet, die Gleich-
     spannung aus einem zentralen Akkumulatorenraum unter Be-
     rücksichtigung folgender Bedingungen zu entnehmen:
     a) der Akkumulator darf nur zur Stromversorgung der SFe-/
        SFs-Zentrale genutzt werden;
     b) der Anschluß anderer Verbraucher ist verboten.

 VI. SAS- und Chiffriergerätesätze (Felddienst)

     1. SAS- und Chiffriergerätesätze sind im gesicherten Bereich
     innerhalb einer kontrollierten Zone unterzubringen und sicht-
     bar abzugrenzen.

     2. Technische Änderungen an Gerätesätzen sind nur mit Geneh-
     migung des CN/MfNV gestattet.

     3. Die Erdung der Gerätesätze hat entsprechend den Nutzungs-
     anleitungen zu erfolgen. Ist in der Nutzungsanleitung dazu
     keine Festlegung getroffen, so ist folgendes zu gewährleisten:
     a) die Gehäuse aller Geräte sowie die Gestelle und Kabelab-
        schirmungen in den Gerätesätzen, die zum Bestand der Ge-
        rätesätze gehören, sind mit einer gemeinsamen Erdschiene
        zu verbinden, die keinen geschlossenen Kreis bilden darf;
     b) die Erschiene ist an einer gesonderten Erdklemme der
        Kabeleinführung anzuschließen;
     c) der Querschnitt des Erdkabels muß mindestens 4 mm2 be-
        tragen;
     d) die Länge des Kabels zur Erdklemme darf 5 m nicht über-
        schreiten.

     4. Die Dienstverbindungen sind die zur strukturmäßigen Aus-
     rüstung der Gerätesätze gehörenden Nachrichtengeräte zu ver-
     wenden. Die Leitungen dürfen keinen Ausgang aus der kontrol-
     lierten Zone haben.

     5. Im Felddienst sind die SFe-Geräte, die SFe-Vermittlung und
     die Teilnehmerapparate-SAS innerhalb einer kontrollierten
     Zone mit einem Abstand von 10 m deren Grenzen unterzu-
     bringen.
     Der Abstand der Kabel des SFe-Teilnehmernetzes zur Grenze der
     kontrollierten Zone ist in Abhängigkeit der Kabellänge wie
     folgt zu gewährleisten.

     ______________________________________________________________
     Kabellänge vom Teilnehmer-   notwendige Entfernung zur
     apparat-SAS zur SFe-Ver-     Grenze der kontrollierten Zone
     mittlung                                                    
              bis 100 m                      10 m
              bis 400 m                      20 m
         von 400 m bis 800 m                 40 m
         von 800 m bis 1500 m                70 m
             über 1500 m                    100 m

     Wenn die Ausmaße der Bestände, die in den Anleitungen
     (Nutzung) der SAS-Geräte bestimmt sind, die genannten Ab-
     stände überschritten, so sind die in den Anleitungen ange-
     führten verbindlich.

     6. Die Aufschaltung offener Fernsprechleitungen, außer Dienst-
     verbindungen, zwischen SAS- Gerätesätzen innerhalb einer kon-
     trollierten Zone auf das SFe-Teilnehmernetz ist verboten.

     7. Das SFe-Teilnehmernetz ist mit symmetrisch paarig verseil-
     ten Systemkabeln auszuführen. Diese Kabel sind vor der
     Nutzung technische zu überprüfen.

     8. Die Kabel des SFe-Teilnehmernetzes sind übersichtlich und
     in möglichst kürzester Entfernung zu verlegen sowie perio-
     disch zu überprüfen.
     Unabgeschirmte SFe-Teilnehmerkabel und Verbindungskabel
     zwischen den Gerätesätzen sind in einem Abstand zu anderen
     Kabeln (Leitungen) von mindestens 1 m unabhängig von der
     Länge des Parallelverlaufes und mindestens 0,2 m bei einem
     Parallelverlauf von maximal 10 m zu verlegen. Abgeschirmte
     SFe-Teilnehmerkabel und Verbindungskabel zwischen den Geräte-
     sätzen sind in einem Abstand zu anderen Kabeln (Leitungen)
     von mindestens 0,1 m unabhängig von der Länge des Parallel-
     verlaufes zu verlegen. Eine rechtwinklige Kreuzung von abge-
     schirmten und unabgeschirmten Teilnehmerkabeln mit anderen
     Kabeln (Leitungen) ist zulässig.

     9. Alle außerhalb des Gerätesatzes aufgestellten Geräte und
     Schaltelemente, die ein unbefugtes Aufschalten an SAS-Teil-
     nehmer- oder Fernleitungen gestatten, sind zu sichern, zu
     verplomben (zu petschieren) und durch Kräfte der SCZ zu kon-
     trollieren.
     Wird ein unberechtigtes Aufschalten festgestellt, ist der
     Betrieb sofort einzustellen und dem Vorgesetzten Meldung zu
     erstatten. Es sind sofort Maßnahmen zur gründlichen Unter-
     suchung einzuleiten.

     10. Das gleichzeitige Führen von Gesprächen über offene und
     gedeckte Kanäle aus einem Raum (Kabine, Fahrzeug) ist ver-
     boten.

     11. Bei der Entfaltung der SFe-Gerätesätze und Linienstrom-
     kabel bis zu einer Länge von 100 m ist ein Abstand von 15 m
     und bei Linienstromkabel über 100 m von 20 m zur Grenze der
     kontrollierten Zone einzuhalten.
     (Diese Festlegungen gelten auch für Chiffriergerätesätze,
     die mit Fernschreibmaschinen und Chiffriergeräten, die das
     Direktchiffrieren gestatten, ausgerüstet sind).

     12. Für Linienstromkabel ist abgeschirmtes Systemkabel zu
     verwenden. Es ist in einem Abstand von 1 m zu allen anderen
     Kabel, Leitungen und Geräten zu verlegen. Kreuzungen mit
     anderen Kabel und Leitungen sind gestattet. Nicht beschal-
     tete (genutzte) Adern dieser Kabel dürfen nicht für andere
     Nachrichtenverbindungen genutzt werden.

VII. Forderungen an Schalt-/Vermittlungseinrichtungen für
     Start-Stopp-Ein- und Ausgänge

     1. Die Schalteinrichtungen dienen dem Zusammenschalten der
     Star-Stopp-Ein- und Ausgänge von SFs-Geräten mit den Fern-
     schreimaschinen S.

     2. Der Aufbau der Schalteinrichtungen sowie deren innere und
     äußere Verkabelung müssen sichere Kontaktgabe und Abschir-
     mung aller Schaltkreise gewährleisten.
     Für die innere Verkabelung, Schaltschnüre, Ein- und Ausgangs-
     stecker ist symmetrisch geschirmtes Kabel mit einem Versei-
     lungsanstieg bis zu 0,02 m zu verwenden. Die Abschirmungen der
     Kabel sind an beiden Enden zuverlässig zu erden und mit dem
     Gehäuse zu verbinden, daß aus mindestens 1 mm Stahlblech ge-
     fertigt sein muß. Das Gehäuse ist zuverlässig zu erden. Die
     abisolierten ungeschirmten Kabelenden dürfen nicht länger
     als 0,02 m sein.

     3. Die Schaltelemente der Schaltungseinrichtungen müssen das
     gleichzeitige Schalten der Sende-, Empfangs- und Signalstrom-
     kreise gewährleisten.

     4. Auf die Schalteinrichtungen dürfen keine fremden Leitungen
     aufgeschaltet werden.

     5. Es ist verboten, in die Start-Stopp-Sende- und Empfangs-
     stromkreise:
     a) Relaisschaltungen verschiedener Art einzubauen;
     b) Meßgeräte zur Strom- und Spannungsmessung zu schalten.


VIII. Allgemeines

     1. Bei Ausarbeitungen von Aufgabenstellungen (Teil 1 und 2)
     für neu einzureichende SCZ und andere Einrichtungen des SAS-
     und Chiffrierdienstes sind durch die entsprechenden Organe,
     wie Unterkunftsabteilungen u.a., die notwendigen Angaben, den
     Forderungen zur Sicherung und Ausrüstung von Einrichtungen
     des SCD (VVS-Nr.: A 592 339) zu entnehmen. Liegt dieses Doku-
     ment nicht vor, können den genannten Organen die notwendigen
     technischen Forderungen übergeben werden, ohne dabei den
     konkreten Verwendungszweck der Einrichtung anzuführen.

     2. Die Einhaltung der technische Sicherheitsbestimmungen ist
     regelmäßig zu kontrollieren.
     Der Nachweis ist als Kontrollbericht oder im Betriebsbuch zu
     führen.

                                                 Anlage 7

     Forderungen für bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe


     1. Für die Nutzung der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit
     eingebauten SAS- und Chiffriergeräten, auf denen nicht nur
     Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes arbeiten, ist eine
     militärische Bestimmung (Richtlinie oder Anleitung) zu er-
     arbeiten. In ihr sind die Forderungen zur Durchsetzung der
     Sicherheitsbestimmungen und der Anleitungen für den Betriebs-
     dienst sowie die allgemeinen und speziellen Festlegungen zu
     treffen. Diese militärische Bestimmung ist vom Kommandeur
     bzw. vom fachlich zuständigen Chef/Leiter in Zusammenarbeit
     mit dem Leiter Nachrichten zu erarbeiten und nach Beurteilung/
     Stellungnahme durch den CN/MfNV, zu erlassen. In ihr sind die
     nachstehend aufgeführt Forderungen entsprechend zu berück-
     sichtigen.

     2. Berechtigt zum Betreten der Führungs- und Waffenleit-
     komplexe sind:
     a) Personen lt. Abschnitt IV, Ziffer 17. und Abschnitt VIII,
        Ziffer 10.;
     b) die strukturmäßigen Besatzungen;
     c) Armeeangehörige zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
        (dieser Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten
        und vom Kommandeur des Truppenteiles schriftlich festzu-
        legen).
     Den unter b) und c) Genannten ist eine Berechtigungskarte
     (Vordruck NVA 40 002) auszustellen. Diese Berechtigungskarte
     ist mit einem 0,5 cm breiten Diagonalstrich und der Nummer
     (deutlich lesbar) des jeweiligen Komplexes auf der Vorder-
     seite zu versehen (siehe Muster).

DV-040-0-010
SCZ = rot; Diagonalstrich = grün

     3. Die Bedienung der SAS- und Chiffriergeräte ist nur den
     Besatzungsmitgliedern gestattet, die für den SAS- und Chif-
     frierdienstes bestätigt sind und die eine Betriebsberechtigung
     für diese Geräte besitzen.
     Der Technische Betriebsdienst hat grundsätzlich entsprechend
     der Anleitung für das jeweilige SAS/-Chiffriergerät zu er-
     folgen. Die in dieser Anleitung getroffenen Festlegungen
     sind allseitig durchzusetzen.

     4. Die Schlüsseleinstellung für das SFe-Gerät hat durch die
     dazu Berechtigten unmittelbar vor dem Einsatz in der Chif-
     frierstelle bzw. im Chiffriergerätesatz oder in der Geräte-
     sektion unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinter
     der geschlossenen Sichtblende zu erfolgen.
     Schlüsselmittel sind nur im unbedingt erforderlichen Umfang
     an die Berechtigten der Besatzungen zu übergeben.

     5. Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen keine konstruk-
     tive Trennung zwischen Geräteraum (Gerätesektion)und Arbeits-
     raum bzw. Kampfraum besteht, sind mit einer Sichtblende (Vor-
     hang) als Trennung zwischen beiden Räumen auszurüsten. Diese
     Sichtblende ist so anzubringen, daß die Einsichtnahme in die Arbeit
     am SAS-/Chiffriergerät durch Unbefugte verhindert wird.

     6. Das Abstellen der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit ein-
     gebauten SAS- und Chiffriergeräten hat grundsätzlich nur in
     solchen Garagen zu erfolgen, die entsprechend Abschnitt IV,
     Ziffer 5., Absatz (1) a) und d) Absatz (2) gesichert,
     abgenommen und bestätigt sind.

     7. Beim Einsatz der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit SAS-
     und Chiffriergeräten im Stand, während des Marsches bzw.
     Eisenbahntransportes sind die Sicherheitsbestimmungen ent-
     sprechend Abschnitt IV, Ziffer 6., zu gewährleisten.

     8. Die Besatzungsmitglieder der Führungs- und Waffenleit-
     komplexe und die vom Kommandeur gemäß Ziffer 2. c) festge-
     legten Armeeangehörigen sind im Sinne der Verpflichtung
     (Ziffer 10.) vor ihrem Einsatz aktenkundig zu belehren. Die
     Belehrung ist halbjährlich zu wiederholen.
     Für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigte Besatzungsmit-
     glieder sind gemäß Abschnitt II zu belehren.

     9. Der Nachweis über die Durchführung der Belehrung und die
     Berechtigung zum Betreten hat im Nachweis über Wartungen und
     Kontrollen entsprechend Anlage 6 der Anleitung 040/1/012 auf
     gesonderten Seiten zu erfolgen.
     Die unterschriebenen Verpflichtungen sind beim Leiter Nach-
     richten bzw. einem von ihm Beauftragten, z.B. Leiter Chif-
     frierstelle, aufzubewahren.
     Bei Versetzung dieser Armeeangehörigen ist diese Verpflichtung
     mit den Wehrunterlagen an die neue Dienststelle zu übersenden.
     Bei Versetzung in die Reserve der NVA oder außer Dienst ist
     die Verpflichtung mit den Wehrunterlagen dem für den Wohnsitz
     zuständigen Wehrkreiskommando zu übersenden.

10. Muster einer Verpflichtung für Besatzungsmitglieder bzw.
vom Kommandeur festgelegte Armeeangehörige zum Betreten der
Führungs- und Waffenleitkomplexe                            
                 V e r p f l i c h t u n g
Ich,.........................................................
     Name                    Vorname           PKZ
Dienststellung ...........................  Dienststelle .........
verpflichte mich,
1. über die Berechtigung zum Betreten von Führungs- und
   Waffenleitkomplexe, die mit SAS- und Chiffriergeräten
   ausgerüstet sind und über die mir in diesem Zusammenhang
   bekannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen,
   ihrer Wirkungsweise und Unterlagen gegenüber allen Personen,
   einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes
   Stillschweigen zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
   wecken, daß sie sich für Fragen der SAS- und Chiffrier-
   geräte und andere spezielle Technik interessieren, meinen
   Vorgesetzten sofort in Kenntnis zu setzen.
Über disziplinare und strafrechtliche Folgen, die sich aus
der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können,
bin ich auf der Grundlage der Stationsordnung und der gel-
tenden militärischen Bestimmungen eingehend belehrt worden.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung der mir auferlegten
Schweigepflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften zur
Verantwortung gezogen werden kann. Die Schweigepflicht bindet
mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Versetzung in
eine andere Dienststellung/Dienststelle oder in die Reserve
der NVA bzw. außer Dienst.

O.U., den ......      ....................................
                       Name  Vorname  Dienstgrad   Unterschr.
O.U., den ......      ....................................
O.U., den ......      ....................................


           Nationale Volksarmee
   der Deutschen Demokratischen Republik




                           Chiffriersache!
                           Geheime Verschlußsache!                BArch*72
                           GVS-Nr.: A 411 901

                           Ausf. Nr. * 031




                   DV 040/0/015



            SAS- und Chiffrierdienst
                - Truppenteil -














                     1978




NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN

ÄnderungEinarbeitung
Nr.   Inkraftsetzungstermin   Datum    Unterschrift     
101.12.8423.10.87Joe
201.02.8703.03.87Joe
 
 
 
 
 
 
 

NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG

Lfd. 
Nr.
  Zugang  
Blatt
  Abgang  
Blatt
  Bestand  
Blatt
  Datum    Signum  
1  72  Anfangs-
bestand
       
       
       
       
       
       
       
       
       

NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG

Lfd. 
Nr.
  Blatt    Vernichtet
am:
  Vernichtungsvermerk  
(Unterschriften)
      
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

     Einführungsbestimmungen zur DV 040/0/015

     1. Die Dienstvorschrift 040/0/015 - SAS- und Chiffrier-
     dienst Truppenteil - wird erlassen und tritt am
     01.08.1978 in Kraft.
     Gleichzeitig treten außer Kraft und sind zu vernichten:
     a) Merkblatt für den Spezialnachrichtendienst in den
        Truppenteilen, selbständigen Einheiten und Ein-
        richtungen der Nationalen Volksarmee, Ausgabejahr 1969;
     b) Ergänzung zum Merkblatt für den Spezialnachrichten-
        dienst in den Truppenteilen, selbständige Einheiten
        und Einrichtungen der Nationalen Volksarmee, Aus-
        gabejahr 1974.

     2. Diese Dienstvorschrift gilt auch für die Organisa-
     tion und Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes
     in den Grenztruppen der DDR.

     3. die zusätzliche Kennzeichnung der Dienstvorschrift
     mit Chiffriersache begrenzt ihren Nutzerkreis auf
     Kommandeure und Stabschefs, denen SAS- und Chiffrier-
     einrichtungen unterstehen sowie auf Armeeangehörige
     und Zivilbeschäftigte, die für die SAS- und Chiffrier-
     arbeit bestätigt oder verpflichtet sind.


     Berlin, den 09.06.1978     Stellvertreter des Ministers
                                und Chef des Hauptstabes


               Inhaltsverzeichnis
                                                  Seite
         Übersichts- und Einführungsteil               1

  I.     Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes      13

  Anlagen:

  I/1    Auszug aus dem Schema der SAS-               17
         Verbindungen

  I/2    Auszug aus dem Schema der Chiffrier-         18
         verbindungen

  II.    Organisation und Sicherstellung der          19
         SAS- und Chiffrier- und Codierverbindungen

         Allgemeines                                  19

         Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier-      19
         und Codierverbindungen

         Herstellung von Codiermitteln                24

  Anlagen:

  II/1   Beispiele zur Festlegung der                 27
         Verbindungsnummern

  III.   Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes        29

         Aktiver Wehrdienst                           29

         Ausbildung der Kräfte im aktiven             35
         Wehrdienst

         Reservistendienst                            35

  Anlagen:

  III/1  Auszug aus der Nomenklatur der               37
         Bestätigungsstufen

  III/2  Verpflichtung für Angehörige des             38
         SAS- und Chiffrierdienstes

  III/3  Genehmigung zur Durchführung der             40
         Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
         richtungen

  III/4  Verpflichtung für Offiziere lt. Ziffer 8.    41

  III/5  Verpflichtung beim Ausscheiden aus           42
         dem SAS-und Chiffrierdienst

  III/6  Genehmigung zur Durchführung der             43
         Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
         richtungen für Reservisten

  III/7  Verpflichtung für Reservisten des            44
         SAS- und Chiffrierdienstes

  IV.    Sicherung der Einrichtungen für den          45
         SAS- und Chiffrierdienst

         Allgemeines                                  45

         Sicherung stationärer Einrichtungen          46

         Sicherung während des Felddienstes           48

         Abnahme von SAS- und Chiffrier-              50
         einrichtungen

         Abnahme und Bestätigung von Räumen           51
         und Einrichtungen

         Betreten der SAS- und Chiffrierein-          53
         richtungen

  Anlagen:

  IV/1   Muster einer Berechtigungskarte SCZ          55

  IV/2   Muster einer Transportvollmacht              56

  IV/3   Muster eines Abnahmeprotokolls               57

  IV/4   Muster einer Raumbestätigung                 58

  V.     Nutzung von SAS- und Chiffriergeräte-        59
         sätzen /-geräten, Gewährleistung der
         Sicherheit und Geheimhaltung

         Nutzung                                      59

         Sicherheits- und Geheimhaltungs-             62
         bestimmungen

  Anlagen:

  V/1    Fälle von Kompromittierungen                 67

  VI.    Nachweisführung, Aufbewahrung und            69
         Vernichtung von Verschlußsachen,
         Schlüsselunterlagen, SAS- und
         Chiffriergeräten

         Allgemeines                                  69

         Nachweisführung                              69

         Aufbewahrung und Lagerung                    73

         Vernichtung                                  77

  Anlagen:

  VI/1   Muster einer Bestandskarte                   80

  VI/2   Verzeichnis eingegangener Begleit-           81
         karten

  VI/3   Muster des Verteilernachweises bei           82
         versandten Schlüsselunterlagen

  VI/4   Muster einer Empfangsbestätigung             83

  VI/5   Muster des Nachweises von bestands-          84
         karten

  VI/6   Muster einer Bestandsnachweiskarte           85
         für SAS- und Chiffriergeräte

  VI/7   Muster einer Bestandsnachweiskarte           86
         für Ersatzteile

  VI/8   Muster einer Begleitkarte (Bestands-         87
         nachweiskarte) für die Übergabe/
         Übernahme von SAS- und Chiffrier-
         geräten sowie von Ersatzteilen

  VII.   Materielle und technische Sicher-            89
         stellung

         Instandsetzung                               89

         Nach- und Abschub, Versand und               91
         Transport

  Anlagen:

  VII/1  Muster einer Übernahmevollmacht              96

  VIII.  Meldungen, Berichte und Kontrollen           97

         Fallmeldungen                                97

         Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung        101
         zur Nachrichtensammelmeldung

         Sonstige Meldungen                           102

         Kontrollen                                   102

         Nachrichtentechnische Kontrollen             104

  Anlagen:

 VIII/1  Anhang zur Präzisierung der Bedarfs-         105
         anforderung für den SAS- und Chiffrier-
         dienst

 VIII/2  Muster einer Berechtigungskarte des MfS      106

  Anhänge:

  1      Begriffsbestimmungen                         107

  2      Merkblatt für den SAS- und                   115
         Chiffrierdienst,
         Verzeichnis der einschlägigen
         Bestimmungen des Strafgesetzbuches
         der Deutschen Demokratischen
         Republik vom 12.01.1968

  3      Taktische Zeichen                            121

  4      Technische Dokumentation stationärer         123
         SAS- und Chiffrierstellen

  5      Gliederung des Teilbeitrages                 125
         Gedeckte Truppenführung zur
         Nachrichtensammelmeldung

  6      Technische Sicherheitsbestimmungen           133

Vom Autor hinzugefügte Dokumente:
         VS Begleit- und Grundkarte                   Ah Autor/1
         Hartsiegelkocher                             Ah Autor/2
         Taktische Zeichen                            Ah Autor/3
         VS-Tasche                                    Ah Autor/4
         VS-Koffer                                    Ah Autor/5

     I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes

        1. Der SAS- und Chiffrierdienst ist Bestandteil des
        Nachrichtenwesens der Nationalen Volksarmee und hat
        die gedeckte Truppenführung (nachfolgend gTF) beim
        Informationsaustausch über Nachrichtenverbindungen
        zu gewährleisten.
        Dazu sind:
        a) die Sicherheit und Geheimhaltung geheimer, vertrau-
           licher und offener Informationen bei der
           Übertragung durch den Einsatz von SAS- und Chif-
           friermitteln ständig zu gewährleisten;
        b) die Aufklärung des Informationsgehaltes zu verhin-
           dern sowie gegnerische Desinformations- und Des-
           organisationsversuche abzuwehren;
        c) die Kenntnisnahme aller mit der SAS- und Chiffrier-
           arbeit zusammenhängende Angelegenheiten durch Un-
           befugte zuverlässig zu verhindern.

        2. Die Erfüllung der Aufgaben des SAS- und Chiffrier-
        dienstes wird gewährleistet durch:
        a) die Verwirklichung der in den Führungsdokumenten,
           im Plan Nachrichten und in der Anordnung Nachrich-
           tenverbindungen festgelegten Maßnahmen der gTF;
        b) die Auswahl, die Ausbildung und den Einsatz von
           Kräften, die den Bedingungen des SAS- und Chif-
           frierdienstes entsprechen;
        c) die Auswahl und Nutzung von Räumen und Einrichtungen,
           die den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes
           entsprechen;
        d) den Einsatz von Mitteln des SAS- und Chiffrier-
           dienstes sowie die Bereitstellung von Codiermitteln;
        g) die Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheits-
           und Geheimhaltungsbestimmungen sowie der Regeln der gTF;
        f) die materielle, technische und finanzielle Sicher-
           stellung des SAS- und Chiffrierdienstes:

        3. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung des Informa-
        tionsinhaltes bei der Übertragung bzw. Beförderung
        geheimer, vertraulicher und offener Infor-
        mationen sind einzusetzen:
        a) Chiffriergeräte und manuelle Chiffrierverfahren
           zur Chiffrierung und Dechiffrierung geheimer, vertr-
           aulicher und offener Fernschreiben/Funk-
           srüche bzw. Daten vor und nach der Übertragung
           über alle Arten der Nachrichtenverbindungen;
        b) SFe-Geräte mit begrenzter Sicherheit (nachfolgend SFe-
           Geräte)zur Übertragung vertraulicher und offener
           Informationen über Fernsprechverbindungen sowie
           offener und vertraulicher Informationen,
           deren Inhalt sich kurzfristig auswirkt, über Sprech-
           funkverbindungen;
        c) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch die Nutzer
           technischer Nachrichtenmittel zur Geheimhaltung des
           schriftlichen und mündlichen Informationsinhaltes
           selbst angewendet werden.
        e) SAS-Datengeräte (nachfolgend SDa-Geräte) zur Chif-
           frierung und Dechiffrierung geheimer, vertraulicher
           und offener Daten über alle Datenübertragungskanäle.

        4. Der Einsatz der SAS-, Chiffrier- und Codiermittel
        wird im Plan Nachrichten bzw. der Anordnung Nachrich-
        tenverbindungen oder deren Folgedokumenten, wie dem
        Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel/Codiermittel
        und dem Schema der SAS- und Chiffrierverbindungen
        (Anlage I/1 und I/2) befohlen.

        5. Alle Kräfte und Einrichtungen des SAS- und Chif-
        frierdienstes unterliegen besonderen Sicherheits- und
        Geheimhaltungsbestimmungen, die über den Rahmen der
        Festlegungen der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und Ge-
        heimhaltung - (nachfolgend DV 010/0/009) hinausgehen.
        Das sind:
        a) die Überprüfung und Bestätigung der ausgewählten
           Kräfte durch das Zentrale Chiffrierorgan der DDR
           oder dessen zuständiges Organ in den BVfS (nach-
           folgend zuständige Stelle des MfS);
        b) die Sicherung der SAS- und Chiffriereinrichtungen
           und die Bildung eines gesonderten, gesicherten Be-
           reiches nach Möglichkeit in der Nachrichtenzentrale
           (nachfolgend NZ);
        c) das Verbot des Betretens der SAS- und Chiffrierein-
           richtungen durch alle Personen, soweit sie nicht
           entsprechend Abschnitt IV. Ziffer 15 dazu berechtigt
           sind;
        d) die Beschränkung der Kontrollberechtigung für alle
           Angelegenheiten und Einrichtungen des SAS- und
           Chiffrierdienstes auf Kontrollberechtigte des SAS-
           und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungs-
           ebene, der zuständigen Stelle des MfS und den
           Abwehroffizieren des MfS.

        6. Die Heran- und Weiterbildung der Betriebskräfte für
        den SAS- und Chiffrierdienst erfolgt in Lehrgängen
        und in der Dienststellung.
        Im Betriebsdienst (Schichtdienst) eingesetzte Kräfte
        sind nicht zu 24-Stundendiensten außerhalb des SAS-
        und Chiffrierdienstes heranzuziehen.

        7. In Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen (nach-
        folgend Truppenteilen) ohne strukturmäßige SAS- und
        Chiffriereinrichtungen ist die Geheimhaltung bei der
        Nutzung technischer Nachrichtenmittel zu gewährleisten
        durch:
        a) den Einsatz nichtstrukturmäßiger Mitarbeiter des
           SAS- und Chiffrierdienstes;
        b) den Einsatz funktionsgebundene Nutzer von Chif-
           friermitteln und
        c) die Anwendung von Codier- und Verschleierungsmitteln.

        8. Sind SAS-, Chiffriermittel kompromittiert oder
        besteht der begründete Verdacht einer Kompromittierung,
        darf mit ihnen nur weitergearbeitet werden, wenn das
        die Gebrauchsanweisung und Nutzungsregeln für eine
        bestimmte Zeitdauer zulassen.
        Es sind sofort alle zur Wiederherstellung der Sicher-
        heit erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und unverzüglich
        Meldung an den Chef/Leiter/Oberoffizier Nachrichten
        (nachfolgend Leiter Nachrichten) der übergeordneten
        Führungsebene zu erstatten und nach dessen Weisung
        zu handeln.

        9. Ist in der NZ keine Abfertigung eingerichtet, so
        hat die Chiffrierstelle die Aufgaben der Abfertigung
        bei z sendenden Fernschreiben/Funksprüchen (Ausgänge)
        auf der Grundlage der DV 040/0/009 - Abfertigungsbe-
        triebsdienst auf Nachrichtenzentralen - zu erfüllen.

                                                           Anlage I/1

                                                     Chiffriersache!
                                                     Geheime Verschlußsache!
                                                     GVS-Nr.:
               Auszug aus dem Schema                     . Ausfertigung =    Blatt
               der SAS-Verbindungen
                    der 34. MSD
     (MSR-35)        (Variante)
     _______________________________________________________________________________________
     Verbindungsnummern      FuN/FuR       Hauptstelle     Gegenstelle         Bemerkung
     Betrieb       Reserve   Betrieb Reserve                                                 
     62102-32301  62102-32205  FuN 87  FuN 102  Kdr. 34.MSD  Kdr. MSR-35
     62102-32302    -------    FuN 73   -----   SC 34.MSD    SC MSR-35
     62102-32303  62102-32206  FuN 68  FuN 105  LAufkl.      OOAufkl.
                                                   34.MSD        MSR-35
     62102-31305   --------    FuN 97   -----   34. MSD      TT/Einheiten     Zusammen-
                                                             der 34. MSD      wirken


                   F.d.R.                                    Name
                   Leiter Nachrichten 34. MSD                Dienstgrad

                                                           Anlage I/2

Schema chiffrierverbindungen

 II. Organisation und Sicherstellung der SAS-, Chiffrier-
    und Codierverbindungen

      1.(1) Die Organisation und Sicherstellung der SAS-,
      Chiffrier- und Codierverbindungen hat für alle Stufen
      der Gefechtsbereitschaft sowie für Übungen und Ein-
      sätze auf der Grundlage des Entschlusses des Komman-
      deurs/Leiters (nachfolgend Kommandeur), der Weisungen
      des Stabschefs, der Anordnung Nachrichtenverbindungen
      der übergeordneten Führungsebene und der vorhandenen
      Kräfte und Mittel zu erfolgen.
      (2) Die Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codier-
      verbindungen für das Zusammenwirken der Truppenteile
      und Dienststellen erfolgt auf Weisung der übergeord-
      neten Führungsebene.

      2.(1) Jede SAS-, Chiffrier- und Codierverbindung wird
      zur genaueren Bestimmung, zur Festlegung der Verantwort-
      lichkeit für die Zuweisung der Schlüsselunterlagen
      sowie zur Verbindungsaufnahme und -einstellung mit
      einer Verbindungsnummer gekennzeichnet.
      Die Verbindungsnummer besteht aus:
      a) zwei fünfstelligen Zifferngruppen innerhalb der NVA
         und für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen
         der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages;
      b) einer Ziffer und einer fünfstelligen Zifferngruppe
         für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen
         des Warschauer Vertrages, wenn diese für die Organi-
         sation verantwortlich sind;
      c) einer sechsstelligen und einer fünfstelligen Ziffern-
         gruppe beim Zusammenwirken mit den Chiffrierdiensten
         der Partei- und Staatsorgane sowie anderen bewaff-
         neten Kräften der DDR (nachfolgend zentralen Füh-
         rungsbereiche).

      (2) Die Ziffern haben folgende Bedeutung:
      |-------------------------- a) erste Unterscheidungsnummer
      |                              (nur im Zusammenwirken mit
      |                              Chiffrierdiensten der zentra-
      |                              len Führungsbereiche);
      | |------------------------ b) zweite Unterscheidungsnummer;
      | | |---------------------- c) Nummer des Bereiches;
      | | | |-------------------- d) Nummer des taktischen Ver-
      | | | |                        bandes;
      | | | | |------------------ e) Nummer des Truppenteils;
      | | | | | |-----------------f) Nummer der Führungsstelle;
      | | | | | |   |-------------g) Nummer des Mittels der gTF;
      | | | | | |   |  |----------h) Nummer der Organisationsform;
      | | | | | |   |  | |--------i) Lfd. Nummer der Verbindung
      | | | | | |   |  | |           innerhalb der Organsisations-
      | | | | | |   |  | |           form.
      - - - - - -   -- - --
      0 0 0 0 0 0 - 00 0 00

     3. Den einzelnen Elementen der Verbindungsnummern
     werden folgende Ziffern zugeordnet:
     a) Erste Unterscheidungsnummer (bezeichnet den Chif-
        frierdienst des zentralen Führungsbereiches)
        0 = Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV)
        2 = ZK der SED
        3 = Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
        4 = Ministerium des Innern (MdI)
        5 = Ministerrat der DDR (MR)
        6 = Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF)
        7 = Ministerium für Verkehrswesen (MfV)

     b) Zweite Unterscheidungsnummer (legt die Gültigkeit
        der Verbindung fest)
        6 = Verbindung für höhere Stufen der Gefechtsbe-
            reitschaft innerhalb der NVA
        7 = Verbindung für die ständige Gefechtsbereit-
            schaft innerhalb der NVA
        8 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen
            der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
            und den zentralen Führungsbereichen für höhere
            Stufen der Gefechtsbereitschaft;
        9 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen
            der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
            und den zentralen Führungsbereichen für die
            ständige Gefechtsbereitschaft;

     c) Nummer des Bereiches
        0 = Ministerium für Nationale Verteidigung
        1 = Militärbezirk III (Verbände)
        2 = Militärbezirk V (Verbände)
        3 = Luftstreitkräfte/Luftverteidigung
        4 = Volksmarine
        5 = Grenztruppen der DDR
        6 = Kommando der Landstreitkräfte
        7 = Militärbezirk III (Wehrkommandos)
        8 = Militärbezirk V (Wehrkommandos)
        9 = Zivilverteidigung der DDR;

     d) Nummer des taktischen Verbandes, des Truppenteils,
        der Einheit und der Führungsstelle
        Diese Nummer wird durch die Kommandos der Teil-
        streitkräfte, der Militärbezirke und das Kommando
        der Grenztruppen der DDR festgelegt. (Beispiel
        siehe Anlage II/1).
        Mit ihr wird gleichzeitig die Verantwortlichkeit
        für die Verbindung und deren Auffüllung mit Schlüs-
        selunterlagen bestimmt.
        Anstelle der Nummer des taktischen Verbandes und
        des Truppenteiles verwenden die Chiffrierdienste
        der zentralen Führungsebene (außer NVA) ein-
        heitlich folgende Zahlen zur Numerierung der
        Bezirke:
        01 = Rostock                    09 = Erfurt
        02 = Schwerin                   10 = Gera
        03 = Neubrandenburg             11 = Suhl
        04 = Potsdam                    12 = Dresden
        05 = Frankfurt/Oder             13 = Leipzig
        06 = Cottbus                    14 = Karl-Marx-Stadt
        07 = Magdeburg                  15 = Berlin
        08 = Halle                      16 = Wismut

     e) Nummer des Mittels der gedeckten Truppenführung
        Chiffriergeräte (10 - 19)
        10 = T 310/51                   15 = M 205
        11 = T 310/50                   16 =
        12 = M 105                      17 =
        13 = M 125                      18 = T 353
        14 = M 130                      19 =

        SFe-Geräte (30 - 39)
        30 = T 230                      35 = T 612
        31 = T 217                      36 =
        32 = T 219/T 817                37 =
        33 = R 754                      38 =
        34 = T 617                      39 =

        SDa-Geräte (40 - 49)
        40 = T 226 D                    45 =
        41 = T 226 DM                   46 =
        42 = T 244                      47 =
        43 = Typ 576                    48 =
        44 = Typ 626                    49 =

        manuell Chiffriermittel (60 - 69)
        60 = 001 und Nachfolge-         65 = Kobra
             verfahren
        61 = Zobel                      66 =
        62 = SPUTNIK                    67 =
        63 = DELPHIN                    68 =
        64 =                            69 = 900

        Codier- und Verschleierungsmittel (70 - 98)
        70 = Kobra                      75 = Code 06140
        71 =                            76 = Code 08180
        72 = Codiertabellen des         77 = Code 01212
             ZW der Armeen der
             Teilnehmerstaaten
             des Warschauer
             Vertrages
        73 = Code 01010                 78 =
        74 = Code 05130                 79 =

        80 = Typ 307                    85 =
        81 =                            86 =
        82 = Typ 149-1                  87 =
        83 = Typ 365                    88 =
        84 = Typ 491                    89 =

        90 =                            95 = Signaltabelle des ZW
                                             der Armeen der Teil-
                                             nehmerstaaten des
                                             Warschauer Vertrages
        91 =                            96 = Sprechtafel des ZW der
                                             Armeen der Teilnehmer-
                                             staaten des Warschauer
                                             Vertrages
        92 = Typ 357                    97 =
        93 = Typ 360                    98 = Typ 586 (Kartencodierung)
        94 = Typ 470

     f) Nummer der Organisationsform
        1 = individueller Verkehr (einseitig)
        2 = individueller Verkehr (zweiseitig) bzw. Richtung
        3 = zirkularer Verkehr bzw. Netz
        4 = gegenzirkularer Verkehr
        5 = allgemeiner Verkehr
        6 = Direktchiffrierung;

     g) Laufende Nummer der Verbindung
        Die laufende Nummer der Verbindungen können durch
        den für die Verbindung Verantwortlichen die Zahlen
        01 bis 79 verwandt werden.

     Herstellung von Codier- und Verschleierungsmittel

     4.(1) In den Truppenteilen und Wehrkreiskommandos
     dürfen nach Genehmigung durch den Leiter Nachrichten
     der übergeordneten Führungsebene Sprechtafeln des
     Typ 470 hergestellt werden.
     Bei der Erarbeitung und Herstellung sind die in der
     DV 040/0/014 - Gedeckte Truppenführung bei der Nutzung
     technischer Nachrichtenmittel - getroffenen Festlegungen
     verbindlich.
     (2) Zur Bezeichnung der Sprechtafeln sind fünfstellige
     Nummern mit folgender Bedeutung zu verwenden.
     Die erste Ziffer ist die Nummer des Bereiches ent-
     sprechend Ziffer 3.c).
     Die zweite und dritte Ziffer bezeichnet den festge-
     legten Verband/Wehrbezirkskommando u.a. innerhalb des
     Bereiches. Sie werden aus den zahlen 00 bis 99, ent-
     sprechend der durch die Kommandos der Teilstreitkräfte
     der NVA, der Militärbezirke und das Kommando der Grenz-
     truppen der DDR gebildeten Teilbereiche, bestimmt.
     Die vierte Ziffer dient der Unterscheidung der Waf-
     fengattungen, Spezialtruppen und Dienste, für die
     Sprechtafel erarbeitet und hergestellt wurde entspre-
     chend nachstehender Zuordnung:
         1 = Operative Führung,
             Aufklärung,
             Innerer Dienst,
             Politorgane,
         2 = Raketentruppen und Artillerie,
             Truppenluftabwehr,
             Luftstreitkräfte, Armeefliegerkräfte
             Funktechnische Truppen,
         3 = Rückwärtige Dienste, Technik und Bewaffnung
         4 = Militärtopographischer Dienst,
         5 = Militärtransportwesen,
         6 = Chemischer Dienst,
         7 = Pionierwesen,
         8 = Organisation und Auffüllung,
         9 = Nachrichten.
     Die fünfte Ziffer ist die laufende Nummer der Sprech-
     tafel.
     (3) Für neu erarbeite und überarbeitete Sprechtafeln,
     die länger als für einen Zeitraum einer Übung oder
     einer Maßnahme Gültigkeit haben, ist eine Kartei mit
     Typenblättern (Vordruck NVA 40 654) anzulegen.
     Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
     ebene sind mindestens 3 Wochen vor ihrer Inkraftsetzung
     1 Exemplar und 2 Typenblätter vorzulegen.
     Werden Sprechtafeln überarbeitet, so behalten sie ihre
     ursprüngliche Nummern. Zusätzlich werden sie mit der
     laufenden Nummer der Überarbeitung (Variante) gekennzeich-
     net (Beispiel: 32030 Variante 2 für 1. Überarbeitung).
     (4) Die Festlegung der Nummern für Schlüsselserien
     von Sprechtafeln ist wie folgt vorzunehmen:
     a) Typ des Mittels, z.B.: 470 (Sprechtafeltyp), unter
        Voranstellung des Buchstaben N;
     b) Serien-Nummer, bestehend aus der Kennzeichnung des
        Bereiches (z.B.: VM = 4), des taktischen Verbandes
        (z.B.: 1. Verband = 2), und der laufenden Nummer,
        beginnend mit 001.
        Die Gesamtbezeichnung der Serie lautet: N 470/42001.

        Die Nummer von Schlüsselserien für Zahlentafeln sind
        wie bei Sprechtafeln festzulegen. Zur Unter-
        scheidung erfolgt jedoch die Voranstellung der Be-
        zeichnung NT-1 (Schlüsselserien für Zahlentafeln des
        Typs 1) bzw. NT-2 (Schlüsselserien für Zahlentafeln
        des Typs 2).
        Bei der Vereinigung von Zahlen- und Sprechtafelschlüssel-
        serien ist die Angabe des Typs vorzunehmen, der beim
        gemeinsamen Einsatz als Hauptbestandteil des Mittels
        gilt.
        Die Nummern von Schlüsselserien für Sprech- und Zahlen-
        tafeln sind zugleich deren VS-Nummern.
        (5) Für die Sprech- und Zahlentafelschlüssel sind die
        vom Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
        ebene gelieferten Permutationen zu verwenden.
        Sind in Ausnahmefällen keine Permutationen vorhanden,
        können sie manuell nach dem Lotterieverfahren herge-
        stellt werden.

                                                 Anlage II/1

     1. Beispiel zur Festlegung der Verbindungsnummer
     (1. Zifferngruppe)

     Unmittelbar unterstellte Truppenteile des operativen
     Verbandes

     erster Truppenteil     GS          61012 -
                            RFG         61013 -
     zweiter Truppenteil    GS          61022 -
                            RFG         61023 -
     usw.

     Unmittelbar unterstellte Truppenteile der taktischen
     Verbände

     erster Truppenteil des
     ersten Verbandes         GS        61112 -
                              RFG       61113 -
     zweiter Truppenteil des
     ersten Verbandes         GS        61122 -
                              RFG       61123 -
     erster Truppenteil des
     zweiten Verbandes        GS        61212 -
                              RFG       61213 -
     usw.

     2. Beispiel zur Festlegung einer Verbindungsnummer für
        eine Verbindung des Zusammenwirkens mit zentralen
        Führungsbereichen bzw. deren Bezirks- oder Kreis-
        organen (1. Zifferngruppe)

     BDVP Rostock Objekt NZ              470010 -
     rat des Bezirkes Leipzig Objekt NZ  570130 -

     3. Beispiel für die Anwendung vollständiger Verbin-
        dungsnummern

        61002 - 13313  =  Verbindung höherer Stufen er Ge-
                          fechtsbereitschaft des GS des MB-III
                          mit M 125, zirkularer Verkehr,
                          lfd. Nr. 13
        62102 - 13202  =  Verbindung höherer Stufen der Ge-
                          fechtsbereitschaft des GS der 1. MSD
                          mit M 125, individueller Verkehr
                          (zweiseitig), lfd. Nr. 02
                11301
        77201 - 10202  =  Verbindung der ständigen Gefechts-
                          bereitschaft der 1. Führungsstelle
                          des 2. WBK des MB-III mit T 301, T 310/50
                          individueller Verkehr (zweiseitig),
                          lfd. Nr. 01
                 11301
        570090 - 10301  =  Verbindung der ständigen Gefechts-
                          bereitschaft der Objekt-NZ des Rates
                          des Bezirkes Erfurt mit T 301 T 310/50 zir-
                          kularer Verkehr, lfd. Nr. 01

III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes

     Aktiver Wehrdienst

     1. Für den SAS- und Chiffrierdienst sind solche Kräfte
     auszuwählen, die politisch zuverlässig, wachsam, ver-
     schwiegen, ehrlich, diszipliniert sowie bereit sind,
     Verantwortung zu tragen und deren Verhalten stets von
     der Treue zur Deutschen Demokratischen Republik und
     der festen Freundschaft zu den Ländern der soziali-
     stischen Staatsgemeinschaft geprägt ist.
     Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen
     und gesundheitlichen Eignung zu erfolgen.
     Die ausgewählten Kräfte müssen in der Lage sein, einen
     längeren Zeitraum im diensthabenden System zu arbeiten und
     nach Möglichkeit im Besitz der Führerscheine für die Fahr-
     zeugklassen E bzw. C sein.

     2. Die Auswahl von Kräften für den SAS- und Chiffrier-
     dienst und die Einleitung der Bestätigungsverfahren
     erfolgt:
     a) für die Offiziere durch die Kommandeure und Leiter
        Nachrichten in ihren Bereichen;
     b) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in den
        Truppenteilen durch die Kommandeure und Leiter
        Nachrichten;
     c) für einzuberufende Wehrpflichtige auf der Grund-
        lage der in der Auffüllungsordnung getroffenen
        Festlegungen durch die Leiter der Wehrkreiskommandos.

     3. Die Planung des Bedarfs von Kräften für den SAS-
     und Chiffrierdienst hat auf der Grundlage der Stellen-
     plan- und Ausrüstungsnachweis und der Nomenklatur
     (Anlage III/1) zu erfolgen.

     4. Kräfte, die für den SAS- und Chiffrierdienst vor-
     gesehen sind, dürfen erst dann eingesetzt werden und
     Informationen über die SAS- und Chiffrierarbeit zur
     Kenntnis erhalten, wenn sie dafür schriftlich durch
     den Chef Nachrichten im MfNV bestätigt sind und eine
     handschriftliche Verpflichtung (Anlage III/2) abgegeben
     haben. Diese handschriftliche Verpflichtung ist dem
     Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
     zu übergeben.

     5. Zur Einleitung eines Bestätigungsverfahrens sind
     für Offiziere, Fähnriche Unteroffiziere und Soldaten
     und Zivilbeschäftigte einzureichen:
     a) Bestätigungsstufen I bis III
        - Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
        - ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf,
        - Verwandtenaufstellung über Verwandte 1. Grades
          und Personen, zu denen enge persönliche Verbin-
          dungen bestehen (Vordruck FA 4053),
        - Beurteilung (politisch und fachlich),
        - Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbin-
          dungen, weder persönlich noch brieflich, auch
          nicht über dritte Personen, mit Verwandten oder
          Personen in nichtsozialistischen Staaten
          oder Berlin (West) bestehen,
        - Ermittlungskarte und Auszug aus der Kreismelde-
          kartei (nur für einzuberufende Wehrpflichtige),
        - zwei Paßbilder;
     b) Bestätigungsstufen IV V und V J
        - Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
        - handschriftlicher Lebenslauf,
        - Beurteilung (politisch und fachlich),
        - Verwandtenaufstellung über Verwandte 1. Grades
          und Personen, zu denen besonders enge persönliche
          Verbindungen bestehen (Vordruck FA 4053),
        - Erklärung entsprechend Ziffer 5. a).

     Vor der Einleitung eines Bestätigungsverfahrens ist durch den
     Kommandeur bzw. beauftragten Offizier mit dem Kandidaten eine
     Aussprache durchzuführen, in der seine Eignung für die
     vorgesehene Dienststellung zu prüfen ist und eventuell zu
     klärende Fragen zur Person behandelt werden. Grundlage
     der Aussprache bildet die Überprüfung der Vollzähligkeit
     der einzureichenden Bestätigungsunterlagen sowie deren
     lückenlose und vollständige Ausfüllung. Alle bei der Aus-
     sprache herausgearbeiteten Hinweise, Fakten und Zusammen-
     hänge sind zu protokollieren, durch den Ausspracheführen-
     den mit der Persönlichkeit und dem Erscheinungsbild des
     Kandidaten zu werten, zu unterzeichnen und den Bestäti-
     gungsunterlagen mit dem Zustimmungsvermerk des zustän-
     digen Abwehroffiziers des MfS beizufügen. Der Einsatz im
     SAS- und Chiffrierdienst ist dem Kandidaten nicht mitzu-
     teilen. In Ausnahmefällen, in denen aus bestimmten Grün-
     den der beabsichtigte Einsatz mitgeteilt werden muß, hat
     der Kandidat eine schriftliche Schweigepflichterklärung
     abzugeben.

     6. Für die Bestätigungsstufen I bis III können nur
     Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere, Unter-
     offiziere auf Zeit und Zivilbeschäftigte vorgeschlagen
     werden. Für die Bestätigungsstufen IV, V und V J
     können auch Soldaten im Grundwehrdienst.

     7. Die Bestätigung für die Arbeit in
     SAS- und Chiffriereinrichtung (Anlage III/3) ist
     dort aufzubewahren, wo der Einsatz erfolgt.

     8. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben können nach-
     stehend genannten Armeeangehörige Verpflichtet werden:
     a) Oberoffiziere bzw. Offiziere Nachrichten der Truppen-
        teile, denen SAS- und Chiffriereinrichtungen unter-
        stellt sind;
     b) Kompaniechefs und Zugführer der beweglichen Führungs- und
        Waffenleitkomplexe, in denen SAS-Geräte für Sprechfunk-
        verbindungen eingesetzt sind;
     c) Kommandanten, GA-IV Kommandeure und 1. Wachoffiziere (Ober-
        steuermann, wenn lt. STAN kein Wachoffizier vorhanden ist)
        auf Schiffen und Booten;
     d) Nachrichtenoffiziere der Brigaden der Flottillen;
     e) Kompaniechefs der Nachrichtenkompanien der Grenzregimenter
        und Grenzausbildungsregimenter.
     Die Verpflichteten sind nur im eigenen Verantwortungsbereich
     berechtigt, die Räume, Kabinen und Fahrzeuge mit SAS- und
     Chiffriertechnik zu betreten und die
     strukturmäßig vorhandenen SFe-Geräte zu bedienen bzw.
     die Schlüsseleinstellung vorzunehmen, wenn sie die
     erforderliche Betriebsberechtigung besitzen. Die Ein-
     weisung in andere SAS- und Chiffriergeräte bzw. Ver-
     fahren und Schlüsselunterlagen ist nicht gestattet.
     Die Befugnisse sind personengebunden. Sie sind nicht
     auf Stellvertreter oder Vertreter im Amt übertragbar
     und haben nur für die Dauer der Bekleidung der fest-
     gelegten Dienststellung Gültigkeit.
     Dieser Personenkreis ist durch den Kommandeur bzw.
     Stabschef festzulegen.
     (2) Vor der Verpflichtung sind folgende Unterlagen
     einzureichen:
     a) Personalbogen (Vordruck NVA 02 120);
     b) Verwandtenaufstellung über Verwandte und Personen, zu
        denen enge persönliche Beziehungen bestehen
        (Vordruck FA 4053);
     c) Beurteilung (politisch und fachlich).
     d) ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf;
     e) Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen,
        weder persönlich noch brieflich, auch nicht über dritte
        Personen, zu Verwandten oder Personen in nichtsozia-
        listischen Staaten oder Berlin(West) bestehen.
     Erst nach Zustimmung der zuständigen Stelle
     des MfS ist die Verpflichtung bei gleichzeitiger Beleh-
     rung durch den Vorgesetzten durchzuführen (Anlage III/4).
     Die handschriftlich geschriebene Verpflichtung (Anlage
     III/4) ist an den Leiter Nachrichten der übergeordneten
     Führungsebene übergeben. Besteht keine Notwendigkeit
     mehr zum Betreten von SAS- und Chiffriereinrichtungen,
     so ist der Verpflichtete nochmals entsprechend
     Anlage III/4 unterschriftlich zu belehren. Danach ist diese
     Verpflichtung an den Leiter Nachrichten der übergeordneten
     Führungsebene zur weitern Veranlassung zu übergeben.

     9. Für funktionsgebundene Nutzer von SAS- und Chif-
     friermitteln gelten die für das jeweils zur Anwen-
     dung kommende Mittel getroffene Festlegungen.

     10 (1) Alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
     sind über ihre Pflichten und Aufgaben zur Wahrung
     der Geheimhaltung im SAS- und Chiffrierdienst und
     über die aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen
     aktenkundig zu belehren. Sie sind mit den Sicherheits-
     und Geheimhaltungsbestimmungen vertraut zu machen.
     (2) Die aktenkundige Belehrung hat zu erfolgen:
     a) für strukturmäßige Kräfte        = halbjährlich;
     b) für nichtstrukturmäßige Kräfte   = jährlich;
     c) für Verpflichtete Kräfte         = jährlich.
     Für die Durchführung der aktenkundigen Belehrung sowie
     die Aufbewahrung der Verpflichtungsvordrucke ist der
     Vorgesetzte verantwortlich.

     11. Für die Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
     ist eine Kaderkarteikarte (Vordruck NVA 40 001) an-
     zulegen und laufend zu ergänzen.
     Bei Versetzungen ist die Kaderkarteikarte mit der
     Bestätigung, Beurteilung und Verpflichtung an die
     neue Dienststelle zu übersenden.
     Bei Versetzungen außerhalb der Teilstreitkraft bzw.
     der Grenztruppen der DDR sind diese Unterlagen an das
     für die neue Dienststelle zuständige Kommando der
     Teilstreitkraft bzw. Kommando der Grenztruppen der
     DDR über den CN/MfNV (8. Abteilung) zu übersenden.

     12. Selbstbewerber für den SAS- und Chiffrierdienst
     sind als solche im Bestätigungsantrag kenntlich zu
     machen. Sie sind in jedem Falle (auch wenn kein Be-
     stätigungsverfahren eingeleitet wird) dem Leiter
     Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu melden.

     13. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in
     SAS- und Chiffriereinrichtungen ist aufzuheben,
     wenn:
     a) keine sachliche Notwendigkeit besteht bzw. kein
        unmittelbarer Einsatz erfolgt;
     b) das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen erfolgt;
     c) die kaderpolitischen und sicherheitsmäßigen Anfor-
        derungen nicht mehr erfüllt werden;
     d) auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens
        eine Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst nicht
        mehr vertretbar ist.
     Die Aufhebung der Bestätigung entbindet nicht von der
     Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung. Die Vor-
     gesetzten haben diese Kräfte aktenkundig zu belehren
     (Anlage III/5).
     Die Genehmigung (Anlage III/3), Rückseite vollständig
     ausgefüllt, die Beurteilung, die Verpflichtung (An-
     lage III/2) und die Ausscheidungsverpflichtung (An-
     lage III/5) sind dem Leiter Nachrichten der überge-
     ordneten Führungsebene zu übergeben.
     Beim Ausscheiden von Kräften nach Ablauf der Dienst-
     zeit hat der Vorgesetzte eine aktenkundige Belehrung (Anlage
     III/5) durchzuführen und die gleichen Unterlagen sind
     an den Leiter Nachrichten der übergeordneten führungs-
     ebene zu übersenden.

     14. Eine Versetzung von strukturmäßigen Kräften in
     Dienststellungen außerhalb des SAS- und Chiffrier-
     dienstes und eine Herauslösung laut Ziffer 13. c) und
     d) bedarf der Genehmigung bei Offizieren durch den
     Chef Nachrichten im MfNV und bei Fähnrichen, Berufs-
     unteroffizieren und Unteroffizieren auf Zeit:
     a) durch den Chef Nachrichten im MfNV für die dem
        MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile;
     b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teil-
        streitkräfte der NVA und des Kommandos der Grenztruppen
        der DDR in ihren Bereichen.

     Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst (Arbeits-
     rechtsverhältnis

     15.(1) Die Aus- und Weiterbildung von Betriebskräften
     und Instandsetzungsspezialisten hat gemäß Rahmenpro-
     gramm und Normenkatalog an Lehr- und Ausbildungs-
     einrichtungen sowie in der Dienststellung zu erfolgen.
     Die Ausbildung hat die Erteilung der Betriebs bzw. In-
     standsetzungsberechtigung gemäß den Ausbildungsprofilen
     und Gerätetypen beinhalten. Erteilte Betriebs  und
     Instandsetzungsberechtigungen sind im Wehrdienstausweis,
     bei Zivilbeschäftigten auf der Bestätigung (Vordruck
     FA 5040) mit der Angabe der taktischen Nummer des Gerätes,
     z.B. T 219, nachzuweisen.
     (2) Es ist nicht gestattet, Armeeangehörige und Zivilbe-
     schäftige, die noch keine Spezialausbildung erhalten
     haben und die nicht im Besitz der Betriebs- bzw. Instand-
     setzungsberechtigung für die jeweilige Gerätetypen sind,
     selbständig in SAS- und Chiffriereinrichtungen einzu-
     setzen.

     16. Nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und Chiffrier-
     dienstes und funktionsgebundende Nutzer von Chiffrier-
     mitteln, die mit SAS- und Chiffriergeräten arbeiten sol-
     len, werden in Kurzlehrgängen ausgebildet.
     Nach erfolgreichem Abschluß des Lehrganges ist die Be-
     triebsberechtigung zu erteilen, wobei das erreichte Schreib-
     tempo auf Chiffriergeräten unberücksichtigt bleibt.
     Das erforderliche Schreibtempo ist durch persönliches Trai-
     ning zu erreichen.

     Reservistenwehrdienst

     17. Reservistenwehrdienst zur personellen Ergänzung sind
     in Zusammenarbeit mit dem Leiter Nachrichten der über-
     geordneten Führungsebene und dem Org./Planungs- bzw.
     Org./Auffüllungsorgan zu planen.
     Ihre Einsatz in Planstellen des SAS- und Chiffrier-
     dienstes darf nur erfolgen, wenn dafür die schrift-
     liche Bestätigung (Anlage III/6) durch den Chef Nach-
     richten im MfNV vorliegt. Diese Bestätigung ist
     während der Zugehörigkeit zur Reserve der NVA im WKK an
     der Wehrstammkarte und während des Reservistenwerdienst
     in der SAS- und Chiffriereinrichtung des Truppenteils
     aufzubewahren, in dem der Reservistenwehrdienst geleistet
     wird. Die Reservisten sind vor der Ableistung des Reser-
     vistenwehrdienst aktenkundig gemäß Anlage III/1 und
     danach gemäß Anlage III/7 zu verpflichten.
     Beide Verpflichtungen sind nach Beendigung des Reser-
     vistenwehrdienst dem Leiter Nachrichten der überge-
     ordneten Führungsebene zu übersenden.

     18. Für die Auswahl von Offiziere, Fähnriche, Unter-
     offiziere und Soldaten, die noch nicht für den SAS-
     und Chiffrierdienst bestätigt sind, aber als Reservisten
     geplant werden sollen, ist die Einleitung eines Be-
     stätigungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des
     MfS notwendig.
     Dafür sind in Zusammenarbeit mit dem Wehrkommando
     verantwortlich:
     a) die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit-
        kräfte der NVA und der Militärbezirke für ihren
        Bereich;
     b) die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar unter-
        stellten Nachrichtentruppenteile.

                                                 Anlage III/1

M f N VL a S KLSK/LVV MGT d. DDRBemerkung
SpalteSpalteSpalteSpalteSpalteSpalteSpalteSpalteSpalteSpalte
lfd.
Nr.
Kategorie / Dienststellung
123456   78910 1112131415
IVorgesetzte im Nachr.-Wesen
1Kompaniechef / ZugführerIVIVIVIVIVIII++ = Zugführer
2Leiter Nachr.-ZentraleIII
3Gehilfe NachrichtenIII
IIOffz., Fä. und Uffz. d. SCD
1Leiter SCZ / SC-StelleIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
2SAS- u. Ci.-Tr.-Fhr./-Gr.Fhr.IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
3Betr.-Mech. SFeV/SAS-Fernspr.IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
4ChiffreurIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
5Betr.-Mech. SFeV/ChiffreurIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
6
IIINachrichtenkräfte
1Truppfhr./Funker (SAS)IVIVIVIVIVIV
2Truppfhr./Funker (FFz)+IVIVIVIVIV+ = Fhrgs.-Fahrz.
3Truppfhr./Betr.-Mech. +III+ = AFFS-Fahrz.
IVNichtstrukturmäßige Kräfte
1Mitarbeiter d. Meteor. Dstes.IVIVIV
2Mitarbeiter d. RechenstellenIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
3ChiffreureIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

                                                 Anlage III/2

          V e r p f l i c h t u n g
     für Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes

     Ich, ........................... verpflichte mich,
          Name, Vorname, PKZ, Dienststelle

     1. über die Zugehörigkeit, zum SAS- und Chiffrierdienst
        gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich
        meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei-
        gen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über
        Frage des SAS- und Chiffrierdienstes zu geben, so-
        weit dazu keine dienstliche Notwendigkeit besteht
        bzw. wenn dazu nicht die Genehmigung meines Vorge-
        setzten vorliegt;
     2. als Träger von Staatsgeheimnissen im Interesse meiner
        eigenen Sicherheit keine außerdienstlichen Kontakte
        bzw. Beziehungen einschließlich Brief-, Telegramm-
        und Telefonverkehr mit Bürgern nichtsozialistischer
        Staaten und Berlin (West) zu unterhalten. Sind aus
        besonderen Gründen derartige Kontakte oder Bezie-
        hungen notwendig sind bzw. sollten diese gegen meinen
        Willen zustande kommen, habe ich meinem Vorgesetzten
        darüber Meldung zu erstatten oder bei ihm die Geneh-
        migung dazu einzuholen. Der Melde- und Genehmigungs-
        pflicht unterliegt auch die genannten Kontakte oder
        Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen;
     3. keine ausländischen Dienststellen aufzusuchen, soweit
        dazu kein dienstlicher Auftrag vorliegt;
     4. mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich
        nicht durch eigenes Verschulden, z.B. durch über-
        mäßigen Alkoholgenuß oder im Umgang mit unbekannten
        oder zweifelhaften Personen in Gefahr gerate, die
        Geheimhaltungspflichten zu verletzen;
     5. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
        erwecken, daß sie sich für den SAS- und Chiffrier-
        dienst sowie für meine Tätigkeit interessieren,
        meinen Vorgesetzten darüber sofort in Kenntnis zu
        setzen;
     6. keine Geräte oder Apparate, die der Speicherung oder
        Vervielfältigung von Informationen dienen können,
        für private Zwecke in die Einrichtungen des SAS- und
        Chiffrierdienstes mitzubringen oder private Radio-
        und Fernsehapparate in diesen zu betreiben;
     7. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der
        Geheimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Ver-
        dacht meinem Vorgesetzten zu melden.
     Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die
     sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich
     ergeben können, bin ich auf der Grundlage der
     DV 040/0/010 bzw. DV 040/0/015 eingehend belehrt worden.

     O.U., den     ..................  ...............
                   Name, Dienstgrad    Unterschrift


     Eintragung für Verpflichtungen:

     ............ .................. ...............
       Datum       Name, Dienstgrad    Unterschrift
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............
     ............ .................. ...............

                                                 Anlage III/3

            MINISTERRAT                 O.U., den     .  .19..
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG  Reg.-Nr.:
           Chef Nachrichten           

                 B e s t ä t i g u n g

für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ............
des/der Genossen/in ....................................
                     (Name)             (Vorname)
PKZ ...........................
Dienstgrad ............     Dienststelle ...............
           ............                  ...............
           ............                  ...............
                    Dienst-           i.A. ...............
                    stempel                 (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040

                 R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ...............  Letzter Dienstgrad ............
Bisherige Dienststellung .............................................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen ..................
Ausgeschieden am: ...............  Grund ...........................
Wohnanschrift  ......................................................
Wehrkreiskommando ...................................................
Arbeitsstelle ......................................................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt:   ja/nein
gestrichen am: ...............  Grund: ...........................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)                            
 TT/E     Zeit     Betr.-Ber.           TT/E     Zeit     Betr.-Ber. 


_____________________________________________________________________
Führerschein ...... (Klasse)  Typenberechtigung ..................
andere Qualifikationen .............................................
Kdo.-Nr.  .....................
Verw.-Nr. .....................

                                                 Anlage III/4

                V e r p f l i c h t u n g

Ich, ........................ Dienststellung ...............
     Name, Vorname     PKZ
Dienststelle .............................. verpflichte mich,

1. über die Berechtigung zum Betreten von SAS- und Chiffrier-
   einrichtungen und über die mir in diesem Zusammenhang be-
   kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen
   und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich
   meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen
   zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
   wecken, daß sie sich für Fragen des SAS- und Chiffrier-
   dienstes interessieren, meinen Vorgesetzten sofort in
   Kenntnis zu setzen.
Über disziplinarische und strafrechtliche Folgen, die sich
aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben
können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/015 ein-
gehend belehrt worden.
Die Schweigepflicht gemäß Ziffer 1. dieser Verpflichtung
bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach dem Abver-
setzen in eine andere Dienststellung.

O.U., den     ........................  ..................
              Name, Dienstgrad            Unterschrift

Die Verpflichtung erfolgte durch:

              ........................  ..................
              Name, Dienstgrad            Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
.....................  ...............  ..................
    Datum              Name, Dienstgrad   Unterschrift

.....................  ...............  ..................
.....................  ...............  ..................
.....................  ...............  ..................
.....................  ...............  ..................
.....................  ...............  ..................

                                                 Anlage III/5

              V e r p f l i c h t u n g

   beim Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst

Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem
SAS- und Chiffrierdienst:

1. über meine bisherige Zugehörigkeit zum SAS- und Chif-
   frierdienst gegenüber allen Personen, einschließlich
   meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei-
   gen zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über die
   Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes, über die SAS-
   und Chiffriermittel und deren Handhabung, über mir
   zur Kenntnis gelangte Korrespondenzen usw. in münd-
   licher, schriftlicher oder anderer Form zu machen;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
   erregen, daß sie sich für meine ehemaligen Tätigkeit
   im SAS- und Chiffrierdienst interessieren, sofort
   die nächste Dienststelle des MfS zu informieren.


O.U., den      ..................  ...............
               Name, Dienstgrad    Unterschrift

                                                 Anlage III/6

             MINISTERRAT                        O.U., den  10.02.1981
DER  DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK          Reg.-Nr.:
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
           Chef Nachrichten            

                 B e s t ä t i g u n g

für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ... III R...
des/xxx Genossen/xx ..Merkel............ Kurt...............
                     (Name)             (Vorname)
PKZ ..281260 4 07415.........
Dienstgrad .Unterfeldwebel d.R. Dienststelle ...............
           ............                  ...............
           ............                  ...............
                    Dienst-           i.A. ...............
                    stempel                 (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040

                 R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ... MSR-32......  Letzter Dienstgrad ...Ufw:......
Bisherige Dienststellung ..Oberchiffreur.SA 9........................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .M 125..T 219......
Ausgeschieden am: ..30.10.1980...  Grund .Ablauf der Dienstzeit......
Wohnanschrift  ..8321..Postelwitz,.Oberer.Weg.16.....................
Wehrkreiskommando ..Pirna/Elbe.......................................
Arbeitsstelle ..VEB Schiffswerft Postelwitz...........................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt:   ja/xxxx
gestrichen am: ...............  Grund: ...........................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)                            
 TT/E     Zeit     Betr.-Ber.           TT/E     Zeit     Betr.-Ber. 

_____________________________________________________________________
Führerschein ...... (Klasse)  Typenbezeichnung ...............
andere Qualifikationen .............................................
Kdo.-Nr.  .....................
Verw.-Nr. .....................

                                                 Anlage III/7

               V e r p f l i c h t u n g
        für Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes

     Ich, ................................. wurde am .........
           Dienstgrad, Name, Vorname, PKZ
     als Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes des NVA belehrt
     und verpflichtet:
     1. gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner
        Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen darüber
        zu wahren, daß ich Reservist des SAS- und Chiffrier-
        dienstes bin;
     2. keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrier-
        dienstes aus meiner aktiven Wehrdienstzeit und des Re-
        servistenwehrdienstes gegenüber unberechtigten Personen
        zu machen;
     3. Veränderungen wie:
     a) Wohnortwechsel;
     b) Arbeitsstellenwechsel;
     c) Kontaktaufnahmen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten
        und Berlin (West)
     sofort dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos über
     das zuständige Wehrkreiskommando schriftlich zu melden;
     4. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
        regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im
        SAS- und Chiffrierdienst aus der Zeit meines aktiven
        Wehrdienstes und des Reservistenwehrdienstes interes-
        sieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu in-
        formieren.

                       ...............     ...............
                       Name, Dienstgrad      Unterschrift
     Die Verpflichtung führte durch:
                       ...............     ...............
                       Name, Dienstgrad      Unterschrift
     Eintragung für Verpflichtungen:
     ............   ...............     ...............
         Datum         Name, Dienstgrad      Unterschrift

IV. Sicherung der Einrichtungen für den SAS- und Chiffrier-
    dienst

    Allgemeines

    1. Als Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
    gelten alle Räume, SAS- und Chiffriergerätesätze,
    Zelte, Bunker und andere Einrichtungen, die ständig
    oder zeitweilig durch den SAS- und Chiffrierdienst
    genutzt werden. Dazu gehören auch die Garagen zum Ab-
    stellen der SAS- und Chiffriergerätesätze mit einge-
    bauten SAS- und Chiffriergeräten bzw. mit eingelager-
    ten Schlüsselunterlagen und Unterlagen, die als
    Chiffriersache gekennzeichnet sind.

    2. Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes sind
    in kontrollierte Zonen einzubeziehen bzw. als selbst-
    ständiger kontrollierter Bereich zu sichern.
    Das eindringen, die Entwendung von Chiffriermitteln,
    die Einsichtnahme in diese, das Mithören von Gesprä-
    chen über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierarbeit
    und die Auswertung elektromagnetischer Abstrahlung
    sind zu verhindern.

    3. In den SAS- und Chiffriereinrichtungen sind unter-
    schiedliche Innen und Außenpetschierungen vorzunehmen
    (ein Petschaft ausschließlich für die Panzer- und
    Stahlblechschränke bzw. -fächer, Geräte, Kassetten
    u.a.) ein Petschaft für die Außentüren
    der Räume und Fahrzeuge). Gleiches gilt für Plombie-
    rungen.
    Aus der Bezeichnung und Beschriftung der Einrichtungen
    dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen Verwen-
    dungszweck schließen können.

    4. Einrichtungen sind nach Möglichkeit in massiven
    Gebäuden unterzubringen. Die Räume (ausgenommen Lager,
    Garagen u.ä.) sind in oder unweit der NZ; möglichst
    in mittleren Stockwerken, so auszuwählen, daß in ihrer
    Nähe geringer Publikumsverkehr stattfindet. In den
    Räumen dürfen sich keine Versorgungsleitungen, Haupt-
    sicherungskästen, Fernsprechverteiler und anderen
    technischen Anlagen der Gebäudeausrüstung befinden.
    Mehrere Räume sind in einem gesicherten
    Bereich (mit einem Zugang und eventuell erforderlichem
    Notausgang) unterzubringen.

    Sicherungsmaßnahmen für stationäre Einrichtungen

    5.(1) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestim-
    mungen entsprechen:
    a) die Fenster sind durch im Mauerwerk befestigte
       Stahlgitter oder Stahlrollos zu sichern (das Be-
       festigen dieser Gitter oder Rollos an Bauwerken
       in Leichtbauweise oder ähnlichen hat so zu erfolgen,
       daß ihre Entfernung von außen nicht möglich ist);
    b) vor Fenstern, die bei der Arbeit ständig geöffnet
       sind ist Gaze oder engmaschiges Geflecht anzu-
       bringen;
    c) die Einsichtnahme in die Räume durch Unbefugte ist
       durch den Einsatz von undurchsichtigem Spezialglas
       oder das Anbringen von Gardinen bzw. Blenden zu
       verhindern;
    d) alle Eingangstüren zu den Räumen oder gesicherten
       Bereich sind mit einer Eisen- oder Stahlblechtür (Stärke
       mindestens 3 mm) zu sichern. Sind die Türen aus Holz, so
       sind sie zusätzlich mit einer Stahlgittertür zu sichern;
       Dei Eingangstüren sind mit einem Blindknopf und einem
       Schließblech aus Metall zu versehen, welches sich von
       außen nicht ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt.
    e) die Befestigung der Eisentür- bzw. der Stahlgitter
       oder Stahlblechtür darf ein Aushängen nicht ermög-
       lichen;
    f) zusätzliche Türen der Räume  müssen in er gleichen
       Weise gesichert, ständig verschlossen und petschiert
       sein.

    (2) In die Türen und beweglichen Fenstergitter sind Sicher-
    heitsschlösser aus der Produktion der DDR in Ausnahmefällen
    aus der Produktion der sozialistischen Staaten einzubauen (min-
    destens Sicherheitsgrad 9; Vorhängeschlösser sind unzulässig).
    Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden, wenn
    sie von außen nicht bedienbar sind und die Betätigungsvor-
    richtung so gelegen ist, daß die Person vor dem Eintreten
    mit Sicherheit erkannt und kontrolliert werden kann.

    (3) Zum Zweck der Abfertigung und für den dienstlichen
    Verkehr mit Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrier-
    dienst angehören, ist in der Eingangstür oder Wand ein
    von innen verschließbares Schalterfenster bzw. wenn
    möglich ein Vorraum zu schaffen. Die Größe des Schal-
    terfensters darf die Maße 15 x 25 cm nicht überschrei-
    ten.
    (4) Türen und Wände der SAS- und Chiffrierbetriebs-
    stellen sind nach Notwendigkeit (bei Leichtbauweise
    prinzipiell) mit Schallisolierung zu versehen.
    (5) Die Installation und das Betreiben von personen-
    ruf- und Wechselsprechanlagen in stationären SAS- und
    Chiffrierbetriebsstellen ist außer in Schutzbauwerken
    nicht gestattet.
    (6) Gerätesätze mit eingebauten SAS- und Chiffrierge-
    räten (nachfolgend SAS- und Chiffriergerätesätze) dür-
    fen nur in Garagen abgestellt werden, die entsprechend
    den Absätzen (1) a) und d) sowie (2) gesichert und be-
    stätigt sind. Das Abstellen mit anderen, nicht zum SAS-
    und Chiffrierdienst gehörenden Kfz. ist nicht gestattet.
    Die Garagentore müssen aus Stahlblech bestehen.
    Garagentore und Kofferaufbauten der SAS- und Chiffrier-
    rätesätze sind zu verschließen und zu petschieren
    bzw. zu verplomben. Die Petschierung bzw. die Verplombung
    der Garagentore ist zweimal in 24 Stunden zu kontrol-
    lieren. Können SAS- und Chiffriergerätesätze nicht in
    gesicherten und bestätigten Garagen abgestellt werden,
    sind sie ständig durch einen bewaffneten Posten zu
    bewachen.

    (7) Beim Aufstellen und Nutzen von SAS-Geräten in
    Räumen und beim Entfalten der Teilnehmernetze SAS sind
    die in der jeweiligen Anleitung zum SAS-Gerät und die
    in Anhang 6 genannten Sicherheitsbestimmungen einzu-
    halten.
    (8) Gesicherte Bereiche/Räume müssen einen
    Abstand von 15 m zur Grenze der kontrollierten Zone
     haben.

    Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes

    6.(1) Die SAS- und Chiffriergerätesätze sind in einer
    kontrollierten Zone zu entfalten und als gesicherter
    Bereich abzugrenzen und zu bewachen. Für die Sicher-
    heit der Gerätesätze ist der unmittelbare Vorgesetzte
    des SAS- und Chiffrierdienstes verantwortlich.
    Die Posten sind durch die eingesetzten Sicherungseinheiten
    oder in Ausnahmefällen durch Nachrichtenkräfte
    zu stellen. Die Posten sind in ihre speziellen Auf-
    gaben durch den unmittelbaren Vorgesetzten des SAS-
    und Chiffrierdienstes einzuweisen.
    (2) Der Radius des gesicherten Bereiches wird durch
    die in ihm eingesetzten Gerätesätzen bestimmt.
    Er muß ein unberechtigtes Abhören von Gesprächen oder
    Einsehen in die Gerätesätze verhindern. Der gesicherte
    Bereich ist deutlich zu markieren.
    (3) Die Besatzungen der SAS- und Chiffriertrupps müssen
    bei jedem Einsatz (auch bei Ausbildungsmaßnahmen an diesen
    Trupps innerhalb militärischer Objekte) bewaffnet und mit
    Munition ausgestattet sein. Die Waffen sind nur auf Befehl
    des unmittelbaren Vorgesetzten zu laden. Die Waffenart,
    Waffennummer und die Anzahl der ausgegebenen Patronen sind
    auf der Rückseite der Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002,
    Anlage IV/1) einzutragen.

    (4) Für den Einsatz und das Abstellen der SAS- und
    Chiffriertrupps gelten die in der DV 054/0/001
    - Kraftfahrzeugdienst - festgelegten Bestimmungen.
    Zusätzlich hat der Truppführer im Besitz einer Trans-
    portvollmacht (Anlage IV/2) zu sein, um die festge-
    legten Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen
    bei Verkehrskontrollen durchsetzen zu können. Diese Voll-
    macht dient gleichzeitig als Legitimation gegenüber der Park-
    wache und berechtigt zum Herausführen der Trupps aus dem
    gesicherten Bereich des Kfz.-Parks.
    (5) Beim Marsch dürfen SAS- und Chiffriertrupps nicht am Anfang
    und am Ende der Kolonne eingegliedert sein. Bei Ausfall eines
    Trupps (Kfz.-Schaden) ist dieser zu sichern und es sind
    Sofortmaßnahmen zur Fortsetzung des Marsches einzuleiten.
    (6) Beim Eisenbahntransport verbleiben die SAS- und
    Chiffriergeräte sowie Schlüsselunterlagen und Ver-
    schlußsachen verpackt und petschiert auf den Geräte-
    sätzen. Die Gerätesätze sind zu verschließen und zu
    petschieren bzw. zu verplomben sowie entsprechend den
    Bestimmungen der DV 041/0/003 - Militärtransportvor-
    schrift- und der DV 010/0/004 -Standort und Wach-
    dienst- zu bewachen. Der Verschluß der Gerätesätze
    und die Unversehrtheit ihrer Petschierung bzw. Verp-
    lombung sind beim Halt durch einen Verantwortlichen
    des SAS- und Chiffrierdienstes zu überprüfen.
    Zur Gewährleistung der Sicherheitsbestimmungen ist durch
    den Leiter Nachrichten mit dem Transportleiter
    zusammenzuarbeiten.
    Werden SAS- und Chiffriergeräte sowie Schlüsselunter-
    lagen und Verschlußsachen beim Eisenbahntransport
    außerhalb von Gerätesätzen mitgeführt, sind sie in
    verschlossenen und petschierten Behältnissen gemäß
    Abschnitt VII, Ziffer 14 unterzubringen.

    Ausstattung von SAS- und Chiffriereinrichtungen

    7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen sind entsprechend
    dem Objektausstattungsplan und mit der zusätzlichen er-
    forderlichen Anzahl von Panzer- und Stahlblechschränken
    oder Stahlkassetten und Atenvernichtungsanlagen aus-
    zustatten. Die Stahlbehältnisse müssen mit Sicherheits-
    schlössern aus der Produktion sozialistischer Staaten
    versehen sein.
    Stahlkassetten und leichttransportierbare Panzer- bzw.
    Stahlblechschränke sind am Fußboden oder an der Wand
    mit Steinschrauben zu befestigen.

    8. Die Aufbewahrung und Nutzung Fernseh-, Rund-
    funk-, Tonband- und Bildaufnahmegeräten in Einrichtungen
    des SAS- und Chiffrierdienstes sind verboten. Dienststellen-
    eigene Geräte können genutzt werden, wenn das in einem ge-
    sonderten Raum (Aufenthaltsraum) und mindestens in einem
    Abstand von 2 m von SAS- und Chiffriergeräten gewährleistet
    ist. Gleicher Abstand ist auch beim Aufstellen offene
    Fernsprechapparate zu gewährleisten. Fernsprechanschlüsse
    mit direktem Ausgang aus der kontrollierten Zone dürfen
    nicht in SAS- und Chiffriereinrichtungen installiert werden.

    9.(1) Für alle Türschlösser und alle Panzer- und
    Stahlblechschränke müssen mindestens zwei Schlüssel
    vorhanden sein. Ein Schlüssel dieser Schlösser ist
    in einem versiegelten Umschlag oder Schlüsselkasten
    beim unmittelbaren Vorgesetzten des SAS- und Chif-
    friereinrichtung im Panzerschrank aufzubewahren.
    (2) Die zweiten Schlüssel zu den Türen der SAS- und
    Chiffriereinrichtungen sowie zu den darin befindlichen
    Panzer- und Stahlblechschränken/Behältnissen sind nach
    Dienstschluß in einem petschierten Schlüsselkasten dem
    Diensthabenden (OpD, OvD oder anderen festgelegten
    Diensthabenden) zu übergeben, der für die sichere Auf-
    bewahrung verantwortlich ist. Die Abgabe und Ausgabe
    des Schlüsselkasten hat gegen Quittung zu erfolgen.
    Auf dem Schlüsselkasten sind die Namen der Empfangs-
    berechtigten sowie die Nummern ihrer persönlichen Pet-
    schafte zu vermerken und vom Vorgesetzten der SAS- und
    Chiffriereinrichtung zu bestätigen.
    (3) Befinden sich in einer SAS- und Chiffriereinrich-
    tung mehrere Stahlblechschränke bzw. sind weitere
    Schlüssel von Türen dieser Einrichtung vorhanden, so
    sind diese in einem Stahlblechschrank aufzubewahren.
    Mit dem Schlüssel dieses Schrankes ist gemäß Absatz (2)
    zu verfahren.

    10. Für Tor- und Türschlüssel der Garagen gelten die
    in Ziffer 9. getroffenen Festlegungen. Die Schlüssel-
    kästen mit den Zweitschlüsseln sind beim OvP abzugeben
    und aufzubewahren.

    11.(1) Bei Verlust eines Schlüssels ist am Schloß
    sofort auszuwechseln.
    (2) Schlösser bzw. Zylinderschloßeinsätze, die in
    Türen der SAS- und Chiffriereinrichtungen oder in
    Toren mit Türen von Garagen des SAS- und Chiffrier-
    dienstes eingebaut sind, dürfen nicht in eine Haupt-
    oder Generalschlüsselanlage einbezogen sein.
    (3) In jeder SAS und Chiffriereinrichtung ist ein
    Nachweis über die vorhandenen Schlüssel der Türen,
    Tore, Panzer- und Stahlblechschränke zu führen.
    Die Ausgabe der Schlüssel hat einzeln gegen Unterschrift
    zu erfolgen.

    Abnahme und Bestätigung von Räumen und Einrichtungen

    12. Die Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
    dienstes dürfen erst genutzt werden, wenn sie von einem
    Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS abgenommen
    wurden und ein Abnahmeprotokoll (Anlage IV/3) oder
    eine schriftliche Raumbestätigung (Anlage IV/4), die
    vom Chef Nachrichten im MfNV unterschrieben sein muß,
    vorliegt. An der Abnahme hat ein Angehöriger des SAS-
    und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungsebene
    teilzunehmen.

    13. Räume und Einrichtungen unterliegen keiner Ab-
    nahme und Bestätigung, wenn in ihnen nur Codiermittel
    oder Schlüsselmittel, die als Codiermittel klassifiziert
    sind (z.B. Kobra), genutzt werden.
    Das trifft auch für Räume zu, in denen funktionsgebun-
    dene Nutzer von Chiffriermitteln arbeiten.
    Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keinen Einblick
    in diese Mittel erhalten.
    Für die Zeit der Aufbewahrung bzw. der Arbeit mit dem
    Verfahren ist die Einhaltung der für das Verfahren
    gültige Sicherheitsbestimmungen ununterbrochen zu
    gewährleisten.

    14.(1) Werden Räume, Zelte, Bunker und andere feld-
    mäige Einrichtungen zeitweilig für die SAS- und Chif-
    frierarbeit genutzt, sind die Sicherungsmaßnahmen ent-
    sprechend Ziffer 6.(1) und (2) zu gewährleisten.
    Für SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken
    gelten die gleichen Festlegungen der Auswahl, der
    Sicherung, der Ausstattung und der Abnahme, wie für
    stationäre Einrichtungen. Die Abnahme erfolgt durch
    Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS.
    (2) Mobile Einrichtungen, die aus den Staaten
    des Warschauer Vertrages eingeführt wurden, bedürfen
    keine Abnahme und Bestätigung durch die zuständige
    Stelle des MfS.

    Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen

    15. Das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen
    ist gestattet:
    a) dem Minister für nationale Verteidigung und dem
       Stellvertreter des Ministers und Chef des Haupt-
       stabes sowie den sie begleitenden Personen;
    b) den Stellvertretern des Ministers für Nationale
       Verteidigung und dem Hauptinspekteur der NVA;
    c) dem Chef Nachrichten im MfNV;
    d) dem Kommandeur und Stabschef in eigenen Dienstbereich;
    e) dem für die Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen
       bestätigten bzw. verpflichteten Leiter/Oberoffizier
       Nachrichten in dessen Dienstbereich;
    f) den Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten, die im
       Besitz einer vom Kommandeur oder Stabschef bzw.
       Leiter Nachrichten unterschriebenen Berechtigungs-
       karte (Vordruck NVA 40 002, Anlage IV/1) sind;
    g) den kontrollberechtigten Personen gemäß Abschnitt VIII,
       Ziffer 10.
    Diese Befugnisse sind personengebunden.
    In der Einrichtung hat sich ein vom Kommandeur bestätigtes
    Verzeichnis der Personen zu befinden, die zum Betreten be-
    rechtigt sind.

    16. Müssen SAS- und Chiffriereinrichtungen durch
    technisches Personal, Reinigungskräfte oder andere
    Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrierdienst ange-
    hören, betreten werden, sind folgende Sicherheitsvor-
    kehrungen zu treffen:
    a) die Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind
       zu verschließen;
    b) die SAS- und Chiffriergeräte sind so abzudecken, daß ein
       Einblick verhindert wird;
    c) die Petschierung an den Panzer- und Stahlblech-
       schränken sowie Stahlkassetten ist unkenntlich zu
       machen;
    d) der Aufenthalt dieser Personen ist ständig zu beauf-
       sichtigen;
    e) das Datum, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum,
       die WDA- bzw. DPA-Nr., die Dienststelle bzw.
       der Wohnanschrift, der Grund des Betretens, die
       Zeitdauer und die Unterschrift des Diensthabenden
       sind in das Besucherbuch (Vordruck NVA 36 135)
       einzutragen
    f) während der Anwesenheit dieser Personen sind Ge-
       spräche über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrier-
       dienstes zu unterlassen.

    17. Zur Herstellung von Gittern zur Sicherung von Fenstern
    und Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von minde-
    stens folgenden Abmessungen zu verwenden:
    a) Rundstahl      = 16 mm Durchmesser;
    b) Vierkantstahl  = 16 x 16 mm;
    c) Flachstahl     =  5 x 35 mm.
    Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben
    darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht
    überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu
    verschweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten).

                                                 Anlage IV/1

     Muster einer Berechtigungskarte SCZ
Berechtigungskarte
       Vorderseite
    Abmessungen: 105 * 74 mm
    S C Z   :   rot gedruckt

Rückseite
       Rückseite

                                                 Anlage IV/2

      Muster einer Transportvollmacht

      Dienststelle                                           O.U., den  .  .19..

                      T R A N S P O R T V O L L M A C H T

      Die Transportvollmacht berechtigt zur ungehinderten Benutzung aller öffentlichen
      und militärischen Verkehrswege mit dem Kraftfahrzeug/den Kraftfahrzeugen
            ........................     VA ...........................
            ........................     VA ...........................
            ........................     VA ...........................
                 (Kfz.-Typ)                  (polizeiliches Kennzeichen)
      Kontrollorgane der NVA und der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die
      persönlichen Ausweispapiere, die Fahrzeugpapiere und den technischen Zustand
      des Kraftfahrzeuges/der Kraftfahrzeuge zu kontrollieren.

      DER INHALT DES KOFFERAUFBAUS BZW. DAS LADEGUT DÜRFEN WEDER KONTROLLIERT NOCH
      BESICHTIGT WERDEN!

      Die Organe der NVA haben den Inhaber dieser Vollmacht bei der Erfüllung
      seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

      die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der DDR werden gebeten, erfor-
      derliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren.

      Die Transportvollmacht ist gültig bis ... ... 19..

      Dienststempel                                         Kdr./Leiter oder
                                                            Stabschef

                                                 Anlage IV/3

     MINISTERRAT DER
     DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
     Ministerium für Staatssicherheit
     ..............................

                  A B N A H M E P R O T O K O L L

     Am ............... 19..  wurde in ...........................
     .................................  (Dienststelle/Anschrift)
     die Einrichtung des Chiffrierwesens ...........................
     .......................................  (Nr. der Räume
     für die Arbeit ................................................
     ..............................  (Nutzung der Einrichtung)
     einschließlich der Installation der Gerätetypen ...............
     und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation
     vom: ............ 19..  abgenommen.

     An der Abnahme nahmen teil:
     1. .....................     3. ..............................
     2. .....................     4. ..............................

     Die Sicherheitsbestimmungen wurde entsprechend den Rege-
     lungen und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDR
     eingehalten/nichteingehalten.
     1. ..............................
     2. ..............................
     3. ..............................
     4. ..............................
     Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt
     bis zum:  ...... 19...

     ...........................    ..............................
      verantwortlicher Leiter         Abnahmeberechtigter

     Nachkontrollen
     Datum  Beanstandungen     Termin der      Unterschrift
                               Veränderung

                                                 Anlage IV/4

                  MINISTERRAT
     DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
     MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG  O.U., den     19
                Chef Nachrichten           

                       R A U M B E S T Ä T I G U N G

     Der zur Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
     richtungen vorgesehene Raum
     ............................................................
     ............................................................
     entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
     arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann für diese
     Tätigkeit benutzt werden.
     Diese Bestätigung erstreckt sich auch auf die Panzer- bzw.
     Stahlblechschränke in diesem Raum.

     Dienstsiegel                          .....................
                                           Dienstgrad, Name

____________________________________________________________________


                  MINISTERRAT
     DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
     MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG  O.U., den     19
                Chef Nachrichten           

                       R A U M B E S T Ä T I G U N G

     Der zur Unterbringung von SAS- und Chiffriergerätesätzen
     vorgesehene Raum
     .........................................................
     .........................................................
     entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
     arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann genutzt werden.

     Dienstsiegel                          .....................
                                           Dienstgrad, Name

 V. Nutzung von SAS- und Chiffriergerätesätzen/ -geräten,
    Gewährleisten der Sicherheit und Geheimhaltung

    Nutzung

    1. Die Nutzung umfaßt die Planung, den Nachweis, den Ein-
    satz und die Wartung der SAS- und Chiffriergerätesätze/
    -geräte.

    2. SAS- und Chiffriergeräte sind nur dann einzusetzen,
    wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    a) eine Weisung dazu gegeben ist;
    b) die Nutzungsdokumentation vorliegt;
    c) die technische Einsatzbereit sind;
    d) die Sicherheitsbestimmungen ständig gewährleistet
       sind;
    e) die Truppbesatzungen und Bedienungskräfte ausge-
       bildet sind und die Betriebsberechtigung besitzen.

    3.(1) Beschädigte bzw. nichteinsatzbereite SAS- und
    Chiffriergeräte sind unverzüglich instandzusetzen bzw.
    der Instandsetzungseinrichtung zuzuführen.
    (2) Bei meldepflichtigen Schäden und Verlusten ist
    nach der Melde- und Untersuchungsordung bzw. gemäß
    Abschnitt VIII zu handeln.
    (3) Bei schuldhaft verursachten Schäden und Verlusten
    ist nach der Wiedergutmachungsordnung oder nach dem
    Arbeitsgesetzbuch der DDR zu verfahren.

    4. Der Ausfall und die Wiederherstellung der Einsatz-
    bereitschaft von SAS- und Chiffriergeräten sind dem
    Vorgesetzten sofort zu melden.

    5. Die Planung, Organisation und Durchführung sowie
    der Nachweis der Wartung an den SAS- und Chiffrier-
    geräten hat gemäß den Festlegungen der Anleitung
    040/1/012 - Wartung der Nachrichtenausrüstung - zu
    erfolgen.

    6.(1) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind
    in den vom Hersteller vorgegebenen Geheimhaltungsgrad
    einzustufen und entsprechend der DV 010/0/009 auf
    einer gesonderten VS-Grundkarte (Vordruck NVA 36 201)
    zu vereinnahmen. Auf dem Begleitheft ist die Geräte-
    nummer anzugeben.
    (2) Zweitschriften von Begleitkarten sind als Heft
    Nr. 2 bzw. 3 usw. unter einer neuen VS-Nummer auszu-
    fertigen. Verbrauchte oder stark verschmutzte Begleit-
    hefte sind nach dem Übertragen der geforderten Angaben
    in die Zweitschrift zwei Jahre zu lagern und danach
    zu vernichten.
    (3) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind
    bei deren Ausstellung durch den Leiter Chiffrierdienst
    bzw. Oberoffizier SAS der übergeordneten Führungs-
    ebene zu unterschreiben und zu siegeln.
    (4) Für SAS- und Chiffriergerätesätze sind neben den
    Begleitheften für SAS- und Chiffriergeräte Truppenbe-
    gleithefte zu führen (Vordruck NVA 40 240).
    In den Truppenbegleitheften sind nachzuweisen:
    a) technische Angaben über den Gerätesatz;
    b) Bestand an Einzelgeräten (außer SAS- und Chiffrier-
       geräten);
    c) Dienststellenzugehörigkeit;
    d) Übergaben/Übernahmen es Gerätesatzes;
    e) durchgeführte Instandsetzungen;
    f) Abgabe von Einzelgerät und Zubehör zur Instand-
       setzung
    g) technische Kontrollen, Wartungen Nr. 5 und Nr. 6,
       Geräteappelle;
    h) ausgesondertes Zubehör;
    i) für das Ausbildungsjahr geplante zentrale Instand-
       setzungen;
    j) durchgeführte technische Veränderungen;
    k) Sperrungen des Gerätesatzes auf Grund technischer
       Mängel.
    Es ist verboten, in Truppenbegleitheften Eintragungen
    über SAS- und Chiffriergeräte vorzunehmen!

    7. Für die Nachweisführung des Betriebsdienstes sowie
    der Fernschreiben und Funkgespräche sind die im Abschnitt
    VI aufgeführten und nachstehenden Vordrucke zu verwenden:
    a) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170);
    b) Spruchnachweis- und Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 171);
    c) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172);
    d) Technisches Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 173), nur
       für SAS-Einrichtungen;
    e) Spruchformular A 4 (Vordruck NVA 40 800 und 40 801);
    f) Spruchformular A 5 (Vordruck NVA 40 802).
    Diese Vordrucke sind entsprechend den Festlegungen der
    DV 010/0/008 - Organisation der Stabsarbeit unter Gar-
    nisonbedingungen - , DV 010/0/009 und der
    DV 040/0/009 - Abfertigungsbetriebsdienst auf Nachrichtenzen-
    tralen - sowie den jeweiligen Betriebsvorschriften
    und Anleitungen zu führen.

     8.(1) Für die Einhaltung und Durchsetzung der ge-
     setzlichen und militärischen Bestimmungen des Gesundheits-,
     Arbeits- und Brandschutzes (GAB) bei der Nutzung und
     Lagerung von SAS- und Chiffriergeräten sowie beim Be-
     treiben elektrischer Anlagen und Arbeitsmitte in den
     Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind die
     Kommandeure verantwortlich.
     (2) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind
     gründlich zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhin-
     derung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.

      9. Jeder Armeeangehöriger und Zivilbeschäftigte der NVA
      sowie der Grenztruppen der DDR ist verpflichte, beim
      Feststellen technischer Mängel, fahrlässigem Verhal-
      ten oder Ordnungswidrigen Handlungen Dritter gegen-
      über Sicherheitsbestimmungen, sofort seinem Vorge-
      setzten Meldung zu erstatten und Maßnahmen zum Besei-
      tigen der Mängel oder Verhindern ordnungswidriger
      Handlungen einzuleiten.

     Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen

     10. Alle für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigten
     und verpflichteten Kräfte sind zur strengsten Geheim-
     haltung der ihnen zur Kenntnis gelangenden dienst-
     lichen Angelegenheiten gegenüber unberechtigten Per-
     sonen verpflichtet.
     Haben Unbefugte Kenntnis von Informationen erlangt,
     die als Chiffriersache gelten, ist sofort Meldung
     an den Vorgesetzten zu erstatten. Es sind Maßnahmen
     zu treffen, die eine weitere unbefugte Kenntnisnahme
     ausschließen. Die betreffenden Kräfte sind schrift-
     lich zur Geheimhaltung der erlangten Informationen zu
     verpflichten und über die sich aus der Verletzung
     dieser Verpflichtung ergebenden Folgen zu belehren.
     Eine Berechtigung für den weiteren Zugang zu Informa-
     tionen über den SAS- und Chiffrierdienst ergibt sich
     aus dieser Verpflichtung nicht.

     11. Veröffentlichungen über den SAS- und Chiffrier-
     dienst sind Verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmi-
     gung des Chefs Nachrichten im MfNV.

     12. Es ist verboten, SAS- und Chiffriergeräte einzu-
     setzen und im Betrieb zu nehmen, deren Blockierungs-
     schaltung bzw. Kontroll- und Sicherungsvorrichtung
     unwirksam sind, deren Parameter nicht den festgelegten
     Bedingungen entsprechen oder deren Funktionsfähigkeit
     sicherheitsgefährdend eingeschränkt ist.

     13. Das Beschriften der Spruchformulare mit Angaben,
     die auf das angewandte SAS- oder Chiffriermittel hin-
     weisen, ist verboten.

     14. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
     und Geheimhaltung des Betriebsdienstes sind auf der
     Grundlage der konkreten Erfordernisse und örtlichen
     Besonderheiten sowie der Festlegungen der DV A 040/1/009
     in einer Dienstanweisung für den Diensthabenden festzulegen.
     Sie muß enthalten:
     a) die Besonderheiten bei der Abwicklung des Betriebs-
        dienstes;
     b) die organisatorischen Festlegungen zur Aufrechter-
        haltung des diensthabenden Systems;
     c) die Handlungen der/des Diensthabenden der SCZ-/
        Chiffrierstelle nach Auslösung einer höheren Stufe
        der Gefechtsbereitschaft, beim Eintreten von Kata-
        strophen, bei besonderen Vorkommnissen, bei Stö-
        rungen im Betriebsdienst und beim Ansprechen der
        Sicherheitseinrichtungen, insbesondere der des Teil-
        nehmernetzes SAS;
     d) die Maßnahme zur Sicherung der SAS-/Chiffrierstelle.
     Die Dienstanweisung ist vom Vorgesetzten der SAS-/Chif-
     frierstelle zu bestätigen.

     15. Beim Eintreten von Notfällen (Katastrophen, Brän-
     den, Hochwasser, Havarien, Unfälle und anderen Situa-
     tionen, bei denen die Sicherheit nicht mehr gewähr-
     leistet ist) sind zuerst die zur Aufrechterhaltung der
     bestehenden SAS- und Chiffrierverbindungen erforder-
     lichen Mittel und in Bearbeitung befindlichen Informa-
     tionen sicherzustellen.
     Dabei ist anzustreben, daß Unbefugte (Feuerwehr-, Ber-
     gungs- und Rettungskräfte) keinen Einblicke in diese
     Mittel und Unterlagen erhalten.
     In der Dienstanweisung des Diensthabenden sind dazu
     festzulegen:
     a) die Handlungen des Diensthabenden und der anderen
        Kräfte der SAS-/Chiffrierstelle;
     b) die Reihenfolge der Evakuierung;
     c) die Räume der Evakuierung und deren Sicherung;
     d) die Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausweitung
        des bereits entstandenen Schadens.
     Das Personal der SAS-/Chiffrierstelle ist gründlich
     mit diesen Festlegungen vertraut zu machen und halb-
     jährlich darüber zu belehren.
     Die Maßnahme bei Notfällen sind mit den Handlungen
     des OvP/OvD zu koordinieren.

     16. Besteht die Gefahr, daß die SAS-/Chiffrierstelle
     durch einen überraschenden Überfall des Gegners be-
     droht werden, ist eine Erbeutung der vorliegenden Fern-
     schreiben/Funksprüche (Klartexte), der Schlüsselunter-
     lagen, der Verschlußsache sowie der SAS- und Chif-
     friermittel zu verhindern. Ist auf Grund der Lage eine
     schnelle Vernichtung bzw. Zerstörung dieser Mittel und
     Unterlagen notwendig, hat der Kommandeur oder der Vor-
     gesetzte der SAS-/Chiffrierstelle den Befehl dazu zu
     erteilen. Ist keiner der genannten Vorgesetzten er-
     reichbar und besteht unmittelbar die Gefahr der Er-
     beutung, so hat der Verantwortliche in eigener Zu-
     ständigkeit über die Vernichtung zu entscheiden.
     Der Entschluß zur Vernichtung ist bei noch vorhandener
     Verbindung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten
     Führungsebene zu melden.
     Bei der Vernichtung bzw. Zerstörung ist nachstehende
     Reihenfolge einzuhalten:
     a) zur Bearbeitung vorliegender Fernschreiben/Funk-
        sprüche (Klartexte und Klartextlochbänder);
     b) benutzte, noch vorhandene Schlüsselunterlagen;
     c) die den organisierten SAS- und Chiffrierverbin-
        dungen zugeordnete Schlüsselunterlagen;
     d) die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen;
     e) die VS-Baugruppen der SAS- und Chiffriergeräte;
     f) die Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes,
        einschließlich der Betriebsunterlagen;
     g) Reserven an Schlüsselunterlagen, die noch nicht
        den SAS- und Chiffrierverbindungen zugeordnet
        wurden.
     Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen und der Ver-
     schlußsachen hat durch Zerreißen und Verbrennen; die
     Zerstörung der VS-Baugruppen durch Zerschlagen oder
     Sprengen so zu erfolgen, daß die Rekonstruktion und
     Inbetriebnahme der SAS- bzw. Chiffriergeräte unmög-
     lich sind. Kabelbäume und Verdrahtungen sind ausein-
     anderzureißen.
     Auf Schiffen und Booten sind zusätzlich Maßnahmen zum
     Versenken der Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen
     vorzusehen, wenn ihre Vernichtung durch Verbrennen
     nicht möglich ist.

     17. Über die Vernichtung bei unmittelbarer Gefahr er
     Erbeutung durch den Gegner ist zum nächstmöglichen
     Zeitpunkt ein Protokoll anzufertigen, dessen zweite
     Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten
     Führungsebene vorzulegen ist.
     Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben ent-
     halten:
     a) Grund der Vernichtung und auf wessen Befehl wurde
        vernichtet;
     b) Datum und Uhrzeit der Vernichtung;
     c) was wurde vernichtet (Bezeichnung und Anzahl);
     d) wer führte die Vernichtung durch;
     e) unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung;
     f) Unterschriften der die Vernichtung Durchführenden.

     18. Kompromittierungen und besondere Vorkommnisse, die
     zu Kompromittierungen führen können und die SAS-,
     Chiffrier- und Codiermittel betreffen, sind gemäß
     Abschnitt VIII zu melden.

     19. Zur Einstufung und Meldung von Kompromittierungen
     oder besonderen Vorkommnissen, die Kompromittierungen
     führen können, sowie zur Wiederherstellung der Sicher-
     heit ist nach den in der Anlage V/1 genannten
     Fällen zu unterscheiden.

     20. Die Übermittlung des Inhaltes von Codiermitteln
     und dazugehörender Schlüssel über technische Nachrich-
     tenmittel ist nur gestattet, wenn Schlüsselverfahren
     absoluter Sicherheit angewandt werden und die Kurier-
     verbindungen längere Zeit unterbrochen oder stark
     gefährdet sind.
     Die so übermittelten Codierunterlagen dürfen nur so-
     lange gültig bleiben, bis der Austausch mit Kurier
     möglich ist.

                                                 Anlage V/1

     1. Fälle von Kompromittierungen
     a) Diebstahl von SAS- oder Chiffriergeräten oder von
        Teilen, die als Verschlußsache eingestuft sind bzw.
        von Schlüsselunterlagen (einschließlich der Schlüs-
        seltabellen, -streifen und -kassetten mit einge-
        stelltem Schlüssel);
     b) Erbeutung einer SAS- oder Chiffrierstelle bzw. von
        SAS- und Chiffriergeräten oder deren Teilen sowie
        gültiger Schlüsselunterlagen oder eingestellter
        Schlüsselkassetten durch den Gegner
     c) zuverlässige Angaben darüber, daß dem Gegner der
        gültige (laufende) Schlüssel oder Schlüsselunter-
        lagen bekannt sind.

     2. Fälle, die eine zusätzliche Klärung und Feststellung
        der Tatsache einer Kompromittierung erfordern
     a) Verlust (auch zeitweiliger) von SAS- oder Chif-
        friergeräten oder von Teilen dieser Geräte, die
        eine Verschlußsache eingestuft sind;
     b) Verlust (auch zeitweiliger) gültiger Schlüssel-
        unterlagen oder -kassetten mit eingestellten gül-
        tigen Schlüsseln;
     c) Vernichtung einer SAS- oder Chiffrierstelle, des
        fliegenden/schwimmenden Gefechtsstandes, an dessen
        Bord sich SAS- oder Chiffriergeräte befanden, wobei
        die Entnahme des gültigen Schlüssels und der anderen
        Schlüsselunterlagen durch Unbefugte nicht auszu-
        schließen und der Verbleib dieser Unterlagen unge-
        klärt ist;
     d) Beschädigung der Petschierung/Plombierung oder
        Öffnen der Türen von Panzer- bzw. Stahlblechschrän-
        ken oder Gerätesätzen, in denen sich Schlüssel-
        unterlagen befinden;
     e) Beschädigung der Verpackung der Schlüsselunterlagen
        oder deren Siegel bzw. Plomben während des Versandes
        und der Lagerung;
     f) Nichtübereinstimmung der äußeren Form der Schlüssel-
        unterlagen mit deren Beschreibung;
     g) Einsichtnahme in den gültigen Schlüssel und in an-
        dere Schlüsselunterlagen durch Personen, denen die
        Arbeit mit Schlüsselunterlagen nicht gestatte ist;
     h) vorsätzliches, vorzeitiges Öffnen von Schlüssel-
        unterlagen und vorzeitiges Freilegen von Schlüssel-
        tabellen und Schlüssellochstreifen vor dem Zeit-
        punkt der Nutzung;
     i) Verlust der Verbindung zu SAS- oder Chiffrierstellen,
        über deren Verbleib und Handlungen längere Zeit
        nichts bekannt ist;
     j) Angaben darüber, daß dem Gegner Informationen be-
        kannt sind, die über SAS-Verbindungen oder chiffriert
        worden sind;
     k) falscher Austausch der Kennung bei der Verbindungs-
        aufnahme.

     3. Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von Stahlgittern
    Zur Herstellung von Stahlgittern zur Sicherung von Fenstern und
    Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von mindestens
    folgenden Abmessungen zu verwenden:
    a) Rundstahl      = 16 mm Durchmesser;
    b) Vierkantstahl  = 16 x 16 mm;
    c) Flachstahl     =  5 x 35 mm.
    Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben
    darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht
    überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu ver-
    schweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten) und
    überstehende Enden dürfen nicht 100 mm nicht überschreiten.

 VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung von Ver-
     schlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffrier-
     geräten

     Allgemeines

     1.(1) Die Nachweisführung und Aufbewahrung der Ver-
     schlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffrier-
     geräte haben getrennt von den Verschlußsachen des
     Stabes durch einen beauftragten struktur- oder nicht-
     strukturmäßigen Angehörigen des SAS- und  Chiffrier-
     dienstes zu erfolgen.
     (2) das kollektive Verwalten der Verschlußsachen,
     Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte in den
     SAS- und Chiffriereinrichtungen ist nicht gestattet.

     2. Auswertung und Aufzeichnungen, die Angelegen-
     heiten des SAS- und Chiffrierdienstes betreffen sind
     nur in Arbeits- bzw. Diktatbüchern, Aufzeichnungsheften,
     auf Tonträgern oder losen blättern vorzunehmen, die
     durch die in Ziffer 1, genannten Verantwortlichen re-
     gistriert und mit Vermerk Chiffriersache aus-
     gezeichnet wurden.

     Nachweisführung

     3. Die Nachweisführung der Verschlußsachen des SAS-
     und Chiffrierdienstes, die Codiermittel sowie der
     Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel hat
     entsprechend der DV 010/0/009 zu erfolgen.

     4. Die Nachweisführung und Versendung
     der Schlüsselserien für Sprechtafeln und Signaltabel-
     len, der Schlüsselserien für Überschlüsselungsmittel
     sowie der Serien für die Codierung topogra-
     phische Karten hat nur auf Begleitkarten (Vordruck
     NVA 36 202) zu erfolgen. Als VS-Nummer ist die jeweilige
     Seriennummer unter Voranstellung des Buchstabens N und
     der Typenbezeichnung des Codiermittels zu benutzen
     (z.B.: N 586/00000; Serie für eine Codierung der topo-
     graphischen Karten).
     Die Vernichtung des bei der Herstellung der Schlüssel-
     serien anfallenden Zwischenmaterials ist auf der Be-
     gleitkarte in der Spalte Versand- und Bearbeitungs-
     nachweis nachzuweisen.

     5. Die Nachweisführung der Schlüsselunterlagen für
     SAS- und Chiffrierverfahren hat nur auf Schlüsselmit-
     telbestandskarten (nachfolgend Bestandskarten, Vordruck
     NVA 40 153), Anlage VI/1) vorzunehmen.
     Die Bestandskarten sind in zweifacher Ausfertigung
     fortlaufend unter Voranstellung des Buchstabens Z und
     der Jahreszahl numeriert. Diese Nummer (z.B. Z/77/00001)
     gilt als VS-Nummer. Die Bestandskarten sind auf Listen
     (Vordruck NVA 36 205), Anlage VI/2) getrennt nach Ein-
     und Ausgängen nachzuweisen.

     6. Die nachweismäßige Durchführung des Versandes ist
     wie folgt vorzunehmen:
     a) der Absender von Schlüsselunterlagen hat in Vorbe-
        reitung des Versandes die Bestandskarten für den
        jeweiligen Empfänger in zweifacher Ausfertigung
        anzufertigen;
     b) in die eigene Bestandskarte ist der Verteilernach-
        weis (Muster Anlage  VI/3) einzutragen;
     c) für den Versand von Bestandskarten und den dazuge-
        hörenden Anlagen (Schlüsselunterlagen u.a.) durch
        den Kurier- und Feldpostdienst innerhalb der NVA
        und der Grenztruppen der DDR sind Empfangsbestäti-
        gungen (Vordruck NVA 35 210, Muster Anlage VI/4)
        zu verwenden;
     d) in der Liste (Anlage VI/5) ist der Versandhinweis
        für die 1. Ausfertigung der Bestandskarte einzu-
        tragen;
     e) die 1. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem
        Empfänger als Bestandsnachweis der Schlüsselunter-
        lagen; sie ist sofort nach Erhalt in die Liste
        (Anlage VI/2) einzutragen;
     f) die 2. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem
        Absender in Verbindung mit dem Versandnachweis auf
        der bisherigen Bestandskarte als Beleg für den Ver-
        sand der Schlüsselunterlagen.
        Durch die Kontrollkommission der übergeordneten
        Führungsebene ist die Richtigkeit des Versandnach-
        weises auf der Bestandskarte zu prüfen und zu sig-
        nieren.
     g) bei der Rücksendung von Schlüsselunterlagen haben
        die Chiffrierstellen der Truppenteile die vom Ab-
        sender erhaltene Bestandskarte zurückzusenden.
        In die Liste (Anlage VI/2, Eingang) ist der Ver-
        sandhinweis einzutragen.

     7. Dei SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen
     und VS-Ersatzteile sind auf Bestandsnachweiskarten für
     SAS- und Chiffriergeräte (nachfolgend Bestandsnach-
     weiskarte, Vordruck NVA 40 154) nachzuweisen. Die Be-
     standsnachweiskarten sind fortlaufend unter Voranstel-
     lung des Buchstabens S und der Jahreszahl numeriert.

     8.(1) Der Nachweis an SAS- und Chiffriergeräten sowie
     VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen ist gemäß Muster An-
     lage VI/6 und Anlage VI/7 in einer Ausfertigung anzu-
     legen.
     (2) Der Bestandsnachweis ist zu untergliedern in:
     a) SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und
        VS-Ersatzteile, die durch die Truppenteile beim
        Verlassen der Objekte mitgeführt werden;
     b) SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und
        VS-Ersatzteile, die entsprechend der Objektüber-
        gabeordnung in den Objekten verbleiben.

     9.(1) Bei der Übergabe (beim Versand) von SAS- und
     Chiffriergeräten sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatz-
     teilen sind Bestandsnachweiskarten als Begleitkarten
     in zweifacher Ausfertigung auszustellen (Muster An-
     lage VI/8).
     (2) Die erste Ausfertigung ist dem Übernehmenden mit
     der Technik zu übergeben. Sie dient ihm als Übernahme-
     beleg zur Buchung des Zuganges auf den Bestandsnach-
     weiskarten.
     (3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten
     (Begleitkarten) ist mit Empfangsbestätigung (Vordruck
     NVA 36 210) zu belegen.
     (4) Die zweite Ausfertigung dient dem Übergebenden als
     Übergabebeleg zur Buchung des Abganges auf den Be-
     standsnachweiskarten.
     (5) Buchungsvorgänge sind auf den Bestandsnachweis-
     karten und den Begleitkarten zu signieren. Ihre Rich-
     tigkeit ist durch die übergeordnete Führungsebene zu
     prüfen und im Kontrollvermerk zu signieren.

     10. Nicht mehr gebrauchsfähige VS-Baugruppen bzw. VS-
     Ersatzteile sind auf gesonderte Bestandsnachweis-
     karten nachzuweisen. Diese Bestandsnachweiskarten sind
     im Feld Empfänger mit Schrott in roter Schrift
     zu kennzeichnen.

     11.(1) Bestandsaufnahmen materieller Mittel, die nicht
     der Geheimhaltung unterliegen, sind auch in Einrich-
     tungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend den
     Festlegungen der Grund- und Verbrauchsmittelordnung
     durchzuführen.
     Werden die Bestandsaufnahmen nicht von Kräften des
     SAS- und Chiffrierdienstes durchgeführt, so sind die
     Sicherheitsvorkehrungen entsprechend Abschnitt IV,
     Ziffer 16. zu treffen.
     (2) Die Bestandsaufnahme der SAS- und Chiffriergeräte
     sowie der VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile ist mit
     der jährlichen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle durch-
     zuführen.

     Aufbewahrung und Lagerung

     12. Die Aufbewahrung und Lagerung der Verschlußsachen
     und Schlüsselunterlagen haben nur in bestätigen Räumen
     oder Gerätesätzen des SAS- und Chiffrierdienstes in
     Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder Stahlkassetten
     erfolgen. Die Schränke oder Kassetten sind nur
     mit dem für diesen Zweck vorgesehenen Petschaften zu
     petschieren.

     13.(1) Schlüsselunterlagen für die organisierten SAS-
     Verbindungen, die von Kommandostabsfahrzeugen betrieben
     werden, sind durch die Truppführer in einem verschlos-
     senen und petschierten Behältnis (Schlüsselkassetten-
     behälter, Stahlblechkassette, VS-Taschen/Mappen oder
     Meldertasche) zu transportieren und aufzubewahren.
     Diese Behältnis ist in der Chiffrierstelle zu lagern
     und nur bei Übungen und Einsätzen auf dem Kommando-
     stabsfahrzeug mitzuführen.
     (2) Schlüsselunterlagen für organisierte SAS-Verbin-
     dungen zu Schiffen und Booten der Volksmarine sind bei
     Nichtvorhandensein von Angehörigen des SAS- und Chif-
     frierdienstes durch den Kommandanten oder ersten Wach-
     offizier in der Chiffrierstelle zu empfangen und in
     einem gesonderten Behältnis entsprechend Absatz (1)
     zu transportieren, aufzubewahren und zu lagern.
     Während des Einsatzes hat die Lagerung des Behältnisses
     im Safe des Kommandanten zu erfolgen.
     (3) Der Umfang der bei Übungen und Einsätzen maximal
     erforderlichen und mitzuführenden Schlüsselunterlagen
     und Dokumente ist unter Berücksichtigung der gestellten
     Aufgabe, den Einsatzbedingungen, den Möglichkeiten der
     Einwirkung durch den Gegner und den Einsatzgrundsätzen
     für das jeweilige Gerät vom Kommandeur bzw. verant-
     wortlichen Vorgesetzten festzulegen.
     (4) Alle übrigen Schlüsselunterlagen, einschließlich
     der Reserveunterlagen, die nicht für den Einsatz bzw.
     die Übung benötigt werden, sind in der Chiffrierstelle
     bzw. im Chiffriertrupp aufzubewahren. Dergleichen sind
     die Zweitschlüssel zu den in Absatz (1) genannten Be-
     hältnissen in der Chiffrierstelle bzw. im Chiffrier-
     trupp in einem versiegelten Umschlag bzw. petschierten
     Schlüsselkasten zu hinterlegen.
     (5) Sind die Chiffrierstellen durch Krankheit, Urlaub
     oder anderen Fällen nicht besetzt, so sind die im Ab-
     satz (1) genannten Behältnisse in den VS-Stellen zu
     lagern.

     14. Sind in Truppenteilen mit nichtstrukturmäßigen
     Chiffreuren keine bestätigten Räume vorhanden, so sind
     die Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und Schlüssel-
     mittel in einer Stahlkassette oder VS-Taschen/-Koffer
     im Panzer- bzw. Stahlblechschränken der zuständigen
     VS-Stelle oder in einem gesonderten abschließbaren Fach
     dieser Schränke aufzubewahren. Dieses Behältnis ist
     mit einem für diesen Zweck bestimmten persönlichen
     Petschaft des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs zu pet-
     schieren.
     Dazu dürfen Zugang haben:
     a) der nichtstrukturmäßige Chiffreur, der die Petschie-
        rung vorgenommen hat;
     b) der bestätigte und eingesetzte Vertreter;
     c) der Kommandeur bzw. Stabschef in besonderen Fällen,
        z.B. bei Ablösung des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs,
        bei Todesfällen oder längerer Krankheit u.ä. (der
        Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
        ist davon sofort zu verständigen).

     15. Die in den SAS- und Chiffriereinrichtungen aufge-
     stellten SAS- und Chiffriergeräte sind nach Dienst-
     schluß mit den dazugehörenden Hauben oder Kisten abzu-
     decken und mit dem Petschaft für Panzer- bzw. Stahl-
     blechschränke zu petschieren.

     16. Den Diensthabenden in der SAS- und Chiffrierstelle
     sind nur die Schlüsselunterlagen zu übergeben, die zur
     Sicherstellung des Betriebes der organisierten SAS-
     und Chiffrierverbindungen notwendig sind.
     Die Reserven an Schlüsselunterlagen für Verbindungen
     sind gesonderten Panzer- oder Stahlblechschränken
     bzw. gesonderten Fächern dieser Schränke, die nur
     von dem mit der Verwaltung der Schlüsselunterlagen
     Beauftragten oder dessen Vorgesetzten geöffnet werden
     dürfen, zu lagern. Bei Öffnung dieser Fächer bzw.
     Schränke in dringenden Situationen durch Dienst-
     habende ist innerhalb von 24 Stunden eine Vollzählig-
     keitskontrolle durchzuführen, deren Ergebnis nachzu-
     weisen ist.

     17. Die Pakete (Behältnisse) mit Schlüsselunterlagen
     für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft sind in
     gesonderten Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder in
     abschließbaren Fächern dieser Schränke aufzubewahren.
     Die dazugehörigen Bestandskarten sind getrennt von den
     Paketen zu lagern.
     Diese Pakete dürfen nur auf besondere Weisungen entspre-
     chend der Aufschrift geöffnet werden.

     18. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel fest-
     gelegten Reserveserien für Codiermittel sind außer-
     halb des Chiffrierdienstes verschlossen und versiegelt
     aufzubewahren. Die Behältnisse bzw. Umschläge sind
     mit der Serien-/VS-Nummer, der Exemplar-/Ausfertigungs-
     nummer, der Blattzahl und der Petschaftsnummer zu ver-
     sehen.
     Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung ist
     mit Datumsangaben von zwei Personen durch Unterschrift
     zu bestätigen. Die im Plan der Gültigkeit der Codier-
     mittel festgelegten Ersatzserien sind nicht zu ver-
     packen und zu versiegeln.

     19. Bei Auflösung einer Einrichtung des SAS- und Chif-
     frierdienstes sind alle Verschlußsachen, Schlüssel-
     unterlagen, Geräte, Petschafte und anderen nachweis-
     pflichtigen Materialien sowie die Raumbestätigungen
     bzw. Abnahmeprotokolle an den Herausgeber/Absender auf
     dem Dienstweg zu übersenden bzw. zurückzugeben. Alle
     ungültigen und nicht archivwürdigen Unterlagen sind zu
     vernichten.
     Die Nachweisunterlagen, einschließlich der noch erfor-
     derlichen Bestands-, VS-Grund- und Begleitkarten, sind
     protokollarisch dem Leiter Nachrichten der überge-
     ordneten Führungsebene zu übergeben. Dieser hat eine
     Kontrolle der Nachweisführung und der ordnungsgemäßen
     Übergabe der Unterlagen und Geräte durchzuführen zu
     lassen.

     20. Bei zeitweiliger Einstellung der SAS- und Chiffrier-
     arbeit sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen,
     Geräte und anderen nachweispflichtigen Materialien auf
     Vollzähligkeit zu überprüfen und durch die vom Leiter
     Nachrichten der übergeordneten Führungsebene befohlene
     SAS- und Chiffriereinrichtung protokollarisch zu über-
     nehmen. Das Protokoll ist in zwei Ausfertigungen anzu-
     fertigen, wovon eine Ausfertigung bei der übernehmenden
     Einrichtung verbleibt und die zweite Ausfertigung dem
     Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu
     übergeben ist.

     21. Bei der Übergabe von Dienststellungen ist entspre-
     chend den Festlegungen der DV 010/0/003 - Innerer
     Dienst - und der DV 010/0/009 zu verfahren.

     Vernichtung

     33. Die Vernichtung der Verschlußsachen und der
     Schlüsselunterlagen hat nach den Festlegungen dieser
     Dienstvorschrift und der DV 010/0/009 zu erfolgen.
     Die Vernichtung ist durch zwei Angehörige des SAS- und
     Chiffrierdienstes durchzuführen und unterschriftlich
     zu bestätigen.
     Sind in einer SAS- und Chiffriereinrichtung nur zwei
     bestätigter Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes
     vorhanden und ist einer aus dienstlichen oder anderen
     Gründen (Kommandierung, Urlaub, Krankheit u.a.) ab-
     wesend, so ist diese im Spruchnachweis- und Betriebs-
     buch nachzuweisen. Während dieser Abwesenheit ist der
     noch in der Einrichtung verbleibende bestätigte Ange-
     hörige des SAS- und Chiffrierdienstes allein für die
     ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich.
     In Einrichtungen mit nur einem bestätigter Angehöriger
     des SAS- und Chiffrierdienstes, so ist dieser prinzipiell
     allein für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwort-
     lich.

     23. Vor der Vernichtung ist die Vollzähligkeit der
     Ausfertigung und der Blattzahl der zu vernichtenden Ver-
     schlußsachen und Schlüsselunterlagen anhand der Ein-
     tragung in den Nachweisunterlagen zu überprüfen.

     24. Während der Vernichtung ist zu verhindern, daß ein
     Diebstahl oder Verlust eintritt bzw. Unbefugte Ein-
     blick in die Unterlagen erhalten.

     25.(1) Nach der Vernichtung durch Aktenvernichtungsma-
     schine (Zerkleinerung des Schriftgutes/Unterlagen in hori-
     zontaler und vertikaler Richtung, Größe der Häcksel =
     1,0 mm x 18 mm oder kleiner) oder Verbrennen haben sich
     die Unterschriftsleistenden von der restlosen Unkenntlich-
     keit der Unterlagen zu überzeugen. Ein nachträgliches
     Zusammensetzen der Reste muß ausgeschlossen sein.
     (2) Bei der Vernichtung mit Aktenvernichtungsmaschine, die
     das Schriftgut nur in eine Richtung zerkleinert (Verfor-
     men in Streifen), ist das angefallene Material zu verkol-
     lern. Besteht dazu keine Möglichkeit, ist es zu verbrennen.
     Wird die Verkollerung nicht sofort in den objekteigenen
     Einrichtungen bzw. VE Papierverarbeitungseinrichtungen
     durchgeführt, so ist das angefallene Material in verschlos-
     senen Behältnissen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen
     aufzubewahren. Der Transport und die Verkollerung des Ma-
     terials hat in jedem Falle in Begleitung bzw. unter Auf-
     sicht mindestens eines Angehörigen des SAS- und Chiffrier-
     dienstes zu erfolgen.

     26.(1) Für Schlüsselunterlagen von Chiffrierverbindungen
     sowie eingestellte Betriebs- und Reserveschlüssel gelten,
     wenn in den Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen für den
     jeweiligen Gerätetyp nicht anders festgelegt, folgende
     Vernichtungstermine:
     a) Schlüssellochbänder, -lochkarten, Wurmtabellen, Spruch-
        schlüsseltabellen und Zwischenmaterial (Mitleseblätter,
        Klartext-, Geheimtextstreifen u.a.) spätestens 48 Stunden
        nach ihrer Nutzung;
     b) Tagesschlüssel, unabhängig von der Form ihrer Einstel-
        lung, spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültig-
        keit;
     c) Wochen- und Monatsschlüssel spätestens 48 Stunden nach
        Ablauf ihrer Gültigkeit;
     (2) Schlüsseltabellen, Schlüssellochbänder und Lochbandab-
     schnitte für SAS-Verbindungen sind spätestens 12 Stunden nach
     Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten.
     Eingestellte Schlüssel in Schlüsselkassetten sind spätes-
     tens 12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu löschen.
     (3) Aufgebrauchte Schlüsselhefte und außer Kraft gesetzte
     (ungültige) Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrier-
     verbindungen sind spätestens 48 Stunden nach Ablauf der
     Gültigkeit des letzten Schlüssellochbandes, der letzten
     Schlüssel- und Wurmtabelle bzw. Lochkarte oder Auß-
     erkraftsetzung der Unterlagen zu vernichten.

     27.(1) Für die Nachweisunterlagen der Verschlußsachen,
     Empfangsbestätigungen (Eingang/Ausgang) und Packzettel
     gelten die Vernichtungstermine entsprechend der DV 010/0/009.
     (2) Die Bestands- und Bestandsnachweiskarten sind nur
     auf Weisung des Kontrollorgans der übergeordneten
     Führungsebene zu vernichten (die ersten Ausfertigungen
     aber erst dann, wenn nachweisbar alle darauf registrier-
     ten Schlüsselunterlagen, SAS- oder Chiffriergeräte,
     VS-Baugruppen oder VS-Ersatzteile 5 Jahre zuvor ver-
     teilt oder vernichtet wurden).
     Der Vernichtungsvermerk ist auf den Listen für die
     Bestandskarten (Anlage VI/2 und VI/5) anzubringen.
     (3) Spruchnachweis- und Betriebsbücher sowie technische
     Betriebsbücher sind ein Jahr nach der letzten Eintra-
     gung zu vernichten. Die Genehmigung dazu wird vom
     Kontrollorgan der übergeordneten Führungsebene er-
     teilt und ist im Betriebsbuch oder Kontrollbericht
     anzuweisen.

     28. VS- Grund- und Begleitkarten sowie Bestands- und
     Bestandsnachweiskarten ohne Bestand, auf den Ver-
     schlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, Schlüs-
     selunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Bau-
     gruppen und VS-Ersatzteile nachgewiesen wurden, sind
     bis zur Vernichtung in der Chiffrierstelle aufzube-
     wahren bzw. können bei Notwendigkeit an die SAS- und
     Chiffriereinrichtung der übergeordneten Führungsebene
     übergeben werden.

                                                 Anlage VI/1

Z-Karte

                                                 Anlage VI/2

                                       Serie:
Verzeichnis eingegangener Begleitkarten
Lfd. Nr.GKdos-/GVS-/VVS-Nr.Ausfertigung/Bl.Verbleib/Vern.Kontrollvermerk
01;Z/006 2081.     1GVS A 421 322 4.A.    
02;Z/102 0611.     1     
01;Z/78/002101.     1GVS A 421 322 4.A.    

                                                 Anlage VI/3

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/4

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/5

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/6

     Muster einer Bestandsnachweiskarte für SAS- und Chiffriergeräte


DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/7

     Muster einer Bestandsnachweiskarte für Ersatzteile (VS-Ersatzteile)

DV-040-0-010

                                                 Anlage VI/8

     Muster einer Begleitkarte für die Übergaben/Übernahme von SAS- und
     Chiffriergeräten sowie von VS-Ersatzteilen

DV-040-0-010

VII. Materielle und technische Sicherstellung

     Instandsetzung

     1. Die Planung, Organisation und Durchführung der materiellen
     und technischen Sicherstellung hat gemäß den Rechtsvorschriften
     der Ordnung Nr. 040/9/207 - Materielle und technische Sicherstel-
     lung (Nachrichten) - sowie der Richtlinien 040/8/100 -Materiel-
     le Sicherstellung (N)- zu erfolgen, wenn dies nicht
     durch Festlegungen dieses Abschnittes nicht präzisiert bzw. keine
     keine besonderen Bestimmungen dafür erlassen wurden.

     2 (1) Instandsetzungen an SAS- und Chiffriergeräten dür-
     fen Instandsetzungskräften, die im Besitz der
     typengebundenen Instandsetzungsberechtigung sind, bzw.
     unter deren Anleitung und Kontrolle ausgeführt werden.
     (2) Außerplanmäßige Instandsetzungen, die nicht mit eigenen
     Kräften und Mitteln durchgeführt werden können,
     sind der übergeordneten Führungsebene zu melden.

     3. Instandsetzung allgemeiner Nachrichtenausrüstung, die
     durch den SAS- und Chiffrierdienst genutzt wird, hat in Ver-
     antwortlichkeit der Organe und Einrichtungen der materiellen
     und technische Sicherstellung (Nachrichten) zu erfolgen.

     4. Der Bedarf an Planmäßigen Instandsetzungen (Instand-
     setzung nach Befund, nachfolgend InB) ist in der Nach-
     richtensammelmeldung (1. HJ) für das folgende Ausbildungs-
     jahr zu melden. Grundlagen dafür sind die Ergebnisse der
     Wartung Nr. 6 bzw. der technischen Kontrollen.

     5.(1) Die Zu- und Rückführung instandzusetzender bzw.
     instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte ist durch
     die Kommandeure zu regeln.
     (2) Begründete Veränderungen zu den festgelegten Ter-
     minen für planmäßige Instandsetzungen sind vor den ge-
     planten Anlieferungsterminen beim, für die Instandsetz-
     ungseinrichtung zuständigen Leiter Nachrichten schrift-
     lich zu beantragen.

     6.(1) Die Übergabe/Übernahme instandsetzender und
     instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte an bzw. von
     Werkstätten hat nur durch Kräfte des SAS- und Chif-
     frierdienstes, die dieser Aufgabe befohlen wurden,
     protokollarisch mittels Bestandsnachweiskarte (Vor-
     druck NVA 40 154) zu erfolgen.
     (2) Die  Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffrier-
     geräte von den Werkstätten an die nutzenden Einrich-
     tungen hat mittels der bei der Anlieferung übernom-
     menen Bestandsnachweiskarte zu erfolgen.
     (3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten
     und der SAS- und Chiffriergeräte ist grundsätzlich
     mittels Empfangsbestätigung gemäß DV 010/0/009 zu
     belegen.

     7. Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffriergeräten,
     die während Einsätzen, Übungen o.ä. Maßnahmen unmittel-
     bar von Werkstätten zur Instandsetzung übernommen
     werden müssen, ist im Betriebsbuch des betreffenden
     SAS- oder Chiffriergerätesätzen unter Angabe:
     a) des Gerätetyps und -nummer;
     b) der VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte;
     c) der übernehmenden Werkstatt;
     d) des Datums und der Uhrzeit;
     e) das Übergebenden (Unterschrift, Name in Blockschrift,
        Dienstgrad);
     f) des Übernehmenden (Unterschrift, Name in Block-
        schrift, Dienstgrad, Nummer des WDA) nachzuweisen.
     Die Übergabe darf nur mit Genehmigung des Vorgesetzten
     erfolgen.
     Können die Geräte während der genannten Maßnahme nicht
     instandgesetzt werden, so hat die Übergabe entsprechend
     Ziffer 6. zu erfolgen.

     8. Die Übergabe/Übernahme einzelner instandzusetzender
     bzw. instandgesetzter VS-Baugruppen hat analog den
     Festlegungen der Ziffer 6. und 7. zu erfolgen.

     9.(1) Instandzusetzende SAS- und Chiffriergeräte sind
     in einem sauberen Zustand in Transportkisten (Schutz-
     hüllen) mit den dazugehörenden Begleitheften und Meß-
     protokollen an die Werkstätten zu übergeben.
     (2) Es ist verboten, vor der Übergabe zur Instand-
     setzung intakte Teile der Geräte gegen defekte Teile
     auszutauschen.

     Nach- und Abschub, Versand und Transport

     10. Der Nach- und Abschub von Verschlußsachen, Schlüs-
     selunterlagen, einzelnen Baugruppen der SAS- und Chif-
     friergeräte oder Ersatzteilen kann erfolgen durch:
     a) den Kurier- und Feldpostdienst der NVA;
     b) außerplanmäßige Kuriere;
     c) den Zentralen Kurierdienst für Dienstgeheimnisse
       (ZKD) des MdI;
     d) Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes.

     11. Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und
     Chiffriergeräten hat grundsätzlich durch zwei bewaff-
     nete Armeeangehörige (davon mindestens ein Angehöriger
     des SAS- und Chiffrierdienstes) zu erfolgen.
     12.(1) Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und
     Chiffriergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunter-
     lagen durch Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes ist
     mit Transportmitteln (Kfz.-Transport) der übergeordne-
     ten Führungsebene zu gewährleisten.
     (2) In besonderen Fällen kann vom Leiter Nachrichten
     der übergeordneten Führungsebene die Abholung von SAS-
     und Chiffriergeräten, Verschlußsachen und Schlüssel-
     unterlagen durch Nachgeordnete/Unterstellte befohlen
     werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum
     Transport ist verboten.
     (3) Der Transportleiter muß in Besitz einer Übernahme-
     vollmacht (Anlage VII/1) und einer Transportvollmacht
     (Anlage IV/2) sein. Ihm sind Haupt- und Ausweich-
     marschstraßen sowie bei Erfordernis Melde- bzw. An-
     fahrtspunkte zu befehlen.

     13.(1) Der Kfz.-Transport von SAS- und Chiffrierge-
     räten, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziel-
     len Versorgungsgüter, die der Geheimhaltung unterliegen,
     hat grundsätzlich auf geschlossenen Motorfahrzeugen zu
     erfolgen. Das Verladen dieser Mittel auf Anhänger ist
     verboten.
     (2) Geschlossene Motorfahrzeuge sind Personenkraft-
     wagen, Rad- bzw. Kettenfahrzeuge mit verschließbarem
     Kofferaufbau/Laderaum.
     Stehen strukturmäßig keine derartigen Fahrzeuge zur
     Verfügung, kann der Transport auf Lastkraftwagen mit
     Planenaufbau erfolgen. Für die Beförderung der Siche-
     rungskräfte auf der Ladefläche der Lastkraftwagen sind
     die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
     der DV 054/0/001 - Kraftfahrzeugdienst - einzuhalten.

     14. SAS- und Chiffriergeräte, Verschlußsachen, Schlüs-
     selunterlagen und spezielle Versorgungsgüter sind nur
     in verschlossenen und petschierten bzw. verplombten
     Behälter zu transportieren. Die Verpackung ist den
     Transportbedingungen anzupassen. In der Regel sind
     Transportkisten aus Holz oder Blech zu verwenden. Das
     Petschieren bzw. Verplomben hat so zu erfolgen, daß
     während des Transportes keine zufälligen Beschädigungen
     entstehen können. Auf den Begleitpapieren (Belege, Pack-
     zettel) sind die Verpackungsart, Anzahl der Verpackungs-
     einheiten und die Petschaft-/Plombennummern anzugeben.

     15.(1) Beim Transport sind gleichzeitig die ersten
     Ausfertigungen der Bestandsnachweiskarten mitzuführen.
     (2) Treten beim Transport Verletzungen der Verpackungen,
     der Petschierungen bzw. Plomben auf oder wird festge-
     stellt, daß die Fracht mit den Angaben auf den Bestands-
     nachweiskarten nicht übereinstimmt, ist sofort ein
     Protokoll aufzunehmen und Meldung an den Absender zu
     machen. Bis zur Klärung der aufgetretenen Defekte bzw.
     Unstimmigkeiten dürfen die SAS- und Chiffriergeräte,
     Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziellen
     Versorgungsgüter nicht genutzt werden und sind ge-
     trennt zu lagern.
     (3) Die ordnungsgemäße Übernahme (Empfang) von SAS-
     und Chiffriergeräten, Verschlußsachen, Schlüsselunter-
     lagen und spezielle Versorgungsgütern, die durch
     spezielle Transporte und nicht durch Kuriere überführt
     wurden, ist durch den Empfänger dem Absender und dem
     unmittelbaren Vorgesetzten fernschriftlich oder fern-
     mündlich zu melden. Beim Empfang dieser Mittel, die
     durch Kuriere übersandt wurden, sind die Empfangsbe-
     stätigungen mit dem nächsten Kurier an den Absender
     zu übersenden.

     16.(1) Schlüsselunterlagen sind bei der Übersendung
     durch Kurierdienste getrennt (nicht mit dem gleichen
     Kurier) von den dazugehörigen Schemata der SAS- und
     Chiffrierverbindungen zu übersenden.
     (2) Zu versendende Schlüsselunterlagen dürfen nicht
     mit Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen be-
     schriftet werden.

     17.(1) Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, VS-Bau-
     gruppen und VS-Ersatzteile (außer komplette Geräte)
     sind doppelt zu verpacken und so oft zu versiegeln
     (Hartsiegel oder Siegelmarken), daß eine unbemerkte
     Entnahme oder Einsichtnahme ausgeschlossen ist.
     Die äußere Verpackung ist entsprechend den Festlegungen
     der DV 010/0/009 und der A 040/1/015 - Kurier- und
     Feldpostdienst Nutzungsbestimmungen - zu beschriften.
     Die innere Verpackung ist mit Chiffriersache und der
     Nummer der Empfangsbestätigung (Vordruck 36 210)
     zu versehen. Zusätzlich kann noch der Zeitpunkt des
     Öffnens angegeben werden.
     (2) Bei Sendungen an nichtstrukturmäßige Kräfte des
     Chiffrierdienstes ist die innere Verpackung mit Chif-
     friersache, Namen des Empfängers, der Empfangsbe-
     stätigungsnummer und dem Vermerk Persönlich zu ver-
     sehen.
     (3) Erfolgt der Versand mit Kurierbehältern (Beuteln
     u.a.), ist der Inhalt ebenfalls zu verpacken und zu
     versiegeln sowie als Chiffriersache zu kennzeichnen
     und mit der Empfangsbestätigungsnummer zu versehen.
     Die unbemerkte Einsichtnahme und Entnahme des Inhaltes
     muß ausgeschlossen sein.

     18. Bei der Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrier-
     geräten sind diese einer Funktionskontrolle durch den
     Übernehmenden zu unterzeichnen (außer bei Übernahme vom
     NGL des MfNV).

     19. Eine Übergabe von SAS- und Chiffriergeräten an
     Dritte außerhalb der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR
     ist, sofern diese nicht durch den Chef Nachrichten im
     MfNV befohlen wurde, verboten.

     20.(1) Beim Eisenbahn- und Wassertransport sind die
     Mittel in besonderen Waggons/Abteilen/Räumen unterzu-
     bringen, die ständig durch Posten zu bewachen sind.
     In diesen Waggons/Abteilen/Räumen dürfen keine anderen
     Frachten untergebracht werden.
     (2) Der Transport mit Flugzeugen/Hubschraubern bedarf
     der Genehmigung:
     a) während der ständigen Gefechtsbereitschaft durch
        die Stellvertreter des Ministers;
     b) während höherer Stufe der Gefechtsbereitschaft und
        im Felddienst durch die Chefs der Stäbe der operativ-
        taktischen verbände.

     21. Technische Veränderungen an SAS- und Chiffrier-
     geräten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Chefs
     Nachrichten im MfNV.
     22. Technische Veränderungen sind in den Begleitheften
     unter Angabe der Nummer der technischen Veränderung sowie
     der auszuführenden Einrichtungen nachzuweisen.

                                                 Anlage VII/1

     Muster einer Übernahmevollmacht

     Dienststelle                    O.U., den

                                     Chiffriersache!
                                     Vertrauliche Verschlußsache!
                                     VVS-Nr.:
                                        .Ausfertigung =    Blatt

                       V o l l m a c h t

     Hiermit bevollmächtige ich den
     ...............................................................
     (Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.)
     am ............        für .................................
                                  (Bezeichnung der Dienststelle)
     nachstehend aufgeführte Geräte/Mittel/Dokumente zu über-
     nehmen:
     (SAS- bzw. Chiffriergeräte, Schlüssel- bzw. Codiermittel,
     technische Dokumentationen)

     Zum Übernahme- bzw. Transportkommando gehören:
     ...............................................................
     (Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.)

     Der Transport erfolgt mit  ....................................
                                (Anzahl, Art der Transportmittel)


     Dienststempel                      Kommandeur/Leiter/
                                        Stabschef


     Anmerkung:
     Die Vollmacht ist dem Übergebenden auszuhändigen.

VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen

      Fallmeldungen

     1. Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von
     strafbaren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und
     groben disziplinaren Verstößen innerhalb des SAS-
     und Chiffrierdienstes haben unter Beachtung der
     besonderen Geheimhaltungsbestimmungen im SAS- und
     Chiffrierdienst nach den Festlegungen der Melde- und
     Untersuchungsordnungen zu erfolgen.

     2. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
     ebene sind alle Fälle sofort zu melden, die die Ge-
     heimhaltung der Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes
     gefährden, die die Sicherheitsbestimmungen verletzen,
     auch wenn sie nicht in der Meldetabelle der Melde-
     und Untersuchungsordnung enthalten sind.
     Darunter fallen Meldungen folgenden Inhaltes:
     a) besondere Vorkommnisse und Folgeerscheinungen in
     SAS- und Chiffriereinrichtungen, die unmittelbaren
     Einfluß auf die Sicherheit haben, wie Brände, Aus-
     wirkungen von Katastrophen und Havarien sowie Ver-
     kehrsunfälle, an denen SAS- und Chiffriertrupps
     beteiligt waren;
     b) erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen (spe-
     ziell von Angehörigen der Militärverbindungsmis-
     sionen, Diplomaten, Bürgern nichtsozialistischer
     Staaten und Berlin (West)) gegen den SAS- und
     Chiffrierdienst wie z.B. das Fotografieren und die
     Beobachtung von SAS- und Chiffriereinrichtungen
     sowie ihre Kräfte, Auskunftsersuchen über den SAS-
     und Chiffrierdienst, Kontaktversuche o.g. Personen
     sowie anonyme oder pseudonyme Briefe und Anrufe;
     c) Desorganisation bzw. Desorganisationsversuche der
        SAS- und Chiffrierverbindungen und solche Störungen,
        die zu einer Beeinträchtigung der Chiffrierung
        führten bzw. führen könnten;
     d) strafbare Handlungen, die von Angehörigen des SAS- und
        Chiffrierdienstes begannen oder verursacht wurden
        und nicht zu Verletzungen der Sicherheits- und Ge-
        heimhaltungsbestimmungen führten, einschließlich
        Selbsttötungen und Selbstötungsversuche;
     e) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit SAS- und
        Chiffriergeräten, die zu Ausfällen und Störungen
        führten, wie:
        - Beschädigung und Zerstörung;
        - Unbrauchbarmachung und Außerbetriebsetzung als
          Folge einer Beschädigung,
        - unbefugte Einwirkung und Veränderung,
        - Entziehen von bestimmungsmäßigen Einsatz und
          Beiseiteschaffen entscheidender Baugruppen oder
          Teile,
        - Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit,
        - andere Arten der Gefährdung und Störung des SAS-
          und Chiffrierbetriebsdienstes im Sinne § 204 StGB;
     f) Verletzung der Sicherheit von SAS- und Chiffrier-
        einrichtungen, wie:
        - Benutzung nicht bestätigter Räume,
        - unberechtigter Aufenthalt und unberechtigtes Be-
          treten von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie
          Versuche des gewaltsamen Eindringens,
        - Beschädigung von Siegeln (einschließlich der
          Siegel an Behältnissen, in denen Chiffriersachen
          aufbewahrt werden),
        - Unterlassen der befohlenen Sicherung von SAS-
          und Chiffriereinrichtungen,
        - Installation von Anlagen zum Mithören oder Foto-
          grafieren von Informationen über den SAS- und
          Chiffrierdienst oder zur Aufnahme der elektro-
          magnetischen Abstrahlung;
    g) Verletzungen der Bestimmungen über die Anfertigung, Ein-
       stufung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und
       Vernichtung von Verschlußsachen des SAS- und Chiffrier-
       dienstes und von Schlüsselunterlagen wie:
       - Verlust von Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen,
       - Anfertigung und Benutzung nicht genehmigter Mittel der
         gedeckten Truppenführung,
       - Verlust von Sonderstempeln KFD, Plombenzangenein-
         sätzen und persönlicher Petschafte;
     h) Verluste und Diebstahl von SAS- und Chiffriergeräten,
        VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen;
     i) Verstöße gegen die Betriebsvorschriften, Nutzungsan-
        leitungen und Gebrauchsanweisungen, die die Kompromit-
        tierung dieser Mittel zur Folge hatten;
     j) Verletzung der Schweigepflicht und anderer Festlegungen
        der Verpflichtung durch Angehörige des SAS- und Chif-
        frierdienstes;
     k) übertragen von VS-Informationen in der Betriebsart
        Offen sowie offene Übermittlung es anzuwendenden
        Schlüsselunterlagen;
     l) doppelte Nutzung von Schlüsselunterlagen bzw. Anwendung
        über die Nutzungszeit hinaus;
     m) andere Verstöße gegen die militärischen Bestimmungen, so-
        weit sie unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit
        im SAS- und Chiffrierdienst haben.

     3. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
     ebene sind mit Kurier nachstehend aufgeführte perso-
     nelle Veränderungen bei strukturmäßigen und nicht-
     strukturmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes,
     deren Verwandte und bei Reservisten des SAS- und Chif-
     frierdienstes mit Vordruck NVA 47 355 in zwei Exempla-
     ren zu übergeben):
     a) bei strukturmäßgen und nichtstrukturmäßigen Kräften
        - Namensänderung,
        - Familienstandsänderung (vor der Eheschließung ist
          rechtzeitig eine neue Verwandschaftsaufstellung anzu-
          fertigen und dem Leiter Nachrichten zu übergeben),
        - Wohnungswechsel,
        - Partei- und gerichtliche Strafen,
        - Versetzung in eine andere Dienststelle,
        - Einsatz in eine andere Dienststellung,
        - Verbindung und Kontakt zu Personen nichtsozia-
          listischer Staaten und Berlin (West);
     b) bei Verwandten von strukturmäßigen oder nichtstruktur-
        mäßigen Kräften und anderen in ihrem Haushalt
        lebenden Personen (Verwandte sind: Ehegatte, Kinder,
        Eltern, Schwiegereltern und Geschwister)
        für die Bestätigungsstufen I bis IV
        - Republikflucht,
        - Verbindung und Kontakte zu Personen nichtsozia-
          listischer Staaten und Berlin (West),
        - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und
          Berlin (West),
        - gerichtliche Verurteilungen,
        zusätzlich für Bestätigungsstufe I
        - Namensänderungen,
        - Familienstandsänderungen,
        - Wohnungswechsel,
        - Parteizugehörigkeit,
        - Sterbefälle,
        zusätzlich für Bestätigungsstufen II und III
        - Namensänderungen,
        - Familienstandsänderungen;
     c) bei Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes,
        deren Verwandten und in deren Haushalt lebenden
        Personen
        - Republikflucht,
        - Verbindungen und Kontakte zu Personen nichtsozia-
          listischer Staaten und Berlin (West),
        - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und
          Berlin (West),
        - gerichtliche Strafen.

     4. Private Reisen von Struktur- und nichtstruk-
     turmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes in
     sozialistische Lände sind nach Genehmigung durch
     den Kommandeur des Truppenteils durch den Leiter Nach-
     richten der übergeordneten Führungsebene schriftlich
     zu melden:
     a) in sozialistische Länder, mit denen die DDR Verein-
        barungen über den Visafreien Reiseverkehr getroffen
        hat, spätestens 6 Tag vor Antritt der Reise;
     b) in sozialistische Länder, mit denen die DDR keine
        visafreien Reiseverkehr vereinbart hat, einen Monat
        vor Antritt der Reise.

     Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung zur Nachrichten-
     sammelmeldung

     5. Der Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung zur Nach-
     richtensammelmeldung ist als gesondertes Dokument zu
     erarbeiten und mit dem Vermerk Chiffriersache zu
     kennzeichnen. Inhalt und Form haben der Gliederung im
     Anhang 5 zu entsprechen.
     Während der ständigen Gefechtsbereitschaft ist der
     Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung zur Nachrichten-
     sammelmeldung zu den in der Meldetabelle Frieden,
     Teil B, enthaltenen Terminen dem Leiter Nachrichten der
     übergeordneten Führungsebene vorzulegen.
     Während höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft und
     bei Übungen ist der Teilbeitrag gedeckte Truppen-
     führung zur Nachrichtensammelmeldung nach den in der
     Anordnung Nachrichtenverbindungen festgelegten Be-
     richtsschwerpunkten und Terminen zu erarbeiten und
     zu melden.

     Sonstige Meldungen

     6. Zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Bedarfs-
     planung an Berufsunteroffizieren, Unteroffizieren auf
     Zeit und Soldaten in Grundwehrdienst für den SAS-
     und Chiffrierdienst ist in Zusammenarbeit mit dem
     zuständigen Org./Auffüllungsorgan entsprechend Anlage
     VIII/1 der benötigte Bedarf für die vorgesehene Ein-
     berufung ein Jahr vor dieser zu erarbeiten und in
     zweifacher Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der
     übergeordneten Führungsebene zu den in der Meldeta-
     belle Frieden, Teil B, festgelegten Terminen vorzu-
     legen. Nach Prüfung der Meldung durch den Leiter Nach-
     richten der übergeordneten Führungsebene und erfolgter
     Rücksendung (eine Ausfertigung), sind eventuell vor-
     genommene Veränderungen mit dem zuständigen Org./Auf-
     füllungsorgan zwecks Erarbeitung der periodisch-per-
     sonellen Stärkemeldung abzustimmen.

     Kontrollen

     7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen werden mindes-
     tens einmal im Jahr (zweimal im Jahr in den Truppen-
     teilen der Verbände und Wehrkreiskommandos) mit dem
     Ziel der Überprüfung der rechtzeitigen und vollständigen
     Erfüllung der gestellten Aufgabe, des Standes der Ge-
     fechtsbereitschaft und der Einhaltung aller für den
     SAS- und Chiffrierdienst geltenden Bestimmungen sowie
     der Erweisung unmittelbarer Hilfe und Anleitungen durch
     Kontrollberechtigte der übergeordneten Führungsebene
     kontrolliert.

     8. Zu Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen
     sind berechtigt:
     a) Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des SAS- und
        Chiffrierdienstes, die einen Ausweis der besonderen
        Legitimation gemäß Ausweisordnung oder einen ent-
        sprechend lautenden Kontrollauftrag vorweisen.
        Diese Ausweise müssen vom Stabschef und die Kontroll-
        aufträge vom Leiter Nachrichten unterzeichnet sein.
        Sie sind nur in Verbindung mit dem Wehrdienstausweis
        gültig;
     b) Angehörige der zuständigen Stellen des MfS, die einen
        Kontrollausweis, der vom Minister für Staatssicher-
        heit oder dem Leiter des ZCO unterzeichnet ist, vor-
        weisen;
     c) Abwehroffiziere der Truppenteile in ihrem Zuständig-
        keitsbereich, die eine vom Leiter des ZCO unter-
        zeichneten Berechtigungskarte (Anlage VIII/2) vor-
        weisen.

     9. Treten beim Legitimieren von Armeeangehörigen und
     anderen Personen hinsichtlich ihrer Kontrollberechti-
     gung Zweifel auf, darf das Betreten der SAS- und Chif-
     friereinrichtung erst dann gestattet werden, wenn eine
     fernmündliche Rückfrage beim Leiter/Oberoffizier Chif-
     frierdienst der übergeordneten Führungsebene die Rich-
     tigkeit der Kontrolle ergeben hat.
     10. Der Leiter der SAS- und Chiffriereinrichtung hat
     unabhängig von der Kontrolle des übergeordneten Füh-
     rungsebene jährlich eine Gesamtvollzähligkeitskontrolle
     in der eigenen Einrichtungen durchzuführen.
     Darüberhinaus sind Gesamtvollzähligkeitskontrollen
     durchzuführen, wenn der unmittelbare Vorgesetzte der
     SAS- und Chiffriereinrichtung oder der Leiter der SAS-
     Chiffriereinrichtung bzw. der mit der Nachweis-
     führung Beauftragte in der Funktion wechselt oder
     einer der Fälle eintritt, wie sie in der DV 010/0/009 ge-
     nannt sind.
     Inhalt und Ablauf von Gesamtvollzähligkeitskontrollen,
     der monatlichen Kontrollen der erarbeiteten bzw. ein-
     gegangenen Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen
     sowie andere Kontrollen, die in Zuständigkeit des
     Leiters der SAS- und Chiffriereinrichtung durchzu-
     führen sind, haben den Festlegungen der DV 010/0/009
     zu entsprechen.

     Technische Kontrollen

     11. Technische Kontrollen der SAS- und Chiffriergeräte sind
     grundsätzlich analog den Festlegungen der Richtlinie
     040/8/101 - Technische Sicherstellung (Nachrichten) - zu
     planen, durchzuführen und nachzuweisen. Es ist grundsätz-
     lich der Gesamtbestand an SAS- und Chiffriergeräten zu über-
     prüfen. Ausnahmen werden vom Leiter der Kontrolle befohlen.

     12. Geräteappelle und technische Kontrollen der SAS-
     und Chiffriergeräte dürfen nur von Kräften des SAS-
     und Chiffrierdienstes durchgeführt werden.

                                              Anlage VIII/1

Anhang zur Präzisierung der Bedarfsanforderung für                 Geheimhaltungsgrad
SAS- und Chiffrierdienst                                           ...-Nr.:
                                              für  ...............      . Ausfertigung =     Blatt
                                              Einberufung durch MB ...
                                              Einberufung ... 19..

Bestätigt:
Chef Nachrichten / MfNV
ProfilVorruck
NVA 47 307
und 47 308
Lfd.Nr.
Dienst-
verhältnis
Einberufung zum/zur
MtS (NT)US-IUS-IIUS-IIIUS-IVUS-VIMtS LSK/LVMtS LaSKeig. Bereich
BS
IIIIIIIVIVIVIIIIIIVIIIIIIVIIIIIIVIIIIIIIIIIIIIV
Betriebsmechaniker SFsV21BU
UaZ
SAS -Fernschreiber
(GST-Fs-Ausb. erforderlich)
21BU
UaZ
GWD
Betriebsmechaniker SFeV21BU
UaZ
SAS -Fernsprecher21BU
UaZ
GWD
Chiffreur
(GST-Fs-Ausb. erforderlich)
21BU
UaZ
Betriebsmechaniker /
Chiffreur
21BU
UaZ
SAS -Fernsprecher /
Chiffreur
21BU
UaZ
Oberchiffreur
(fliegendes Personal)
21BU
UaZ
Abfertiger21BU
UaZ
GWD
Sachbearb. f. Chi.-Dokumente21BU
Mechaniker (SAS)21BU
UaZ
Mechaniker (Chi)21BU
UaZ
Truppf. / Funker Fhrgs.-Fahrz.
(GST-Tasf.-Ausb. erforderlich)
21BU
UaZ
GWD
Muster einer
Berechtigungskarte
des MfS                                          Anlage VIII/2

Berechtigungskarte
(Untergrund: blau, Rückseite nur Gültigkeitsnachweis)

                                                 Anhang 1

     Begriffsbestimmungen

     1. Abfertiger
        Element der Nachrichtenzentrale zur Nachweisführung,
        Kontrolle und zur Übernahme/Übergabe von zu senden-
        den und empfangenen schriftlichen Informationen
        zwischen Absender /Empfänger und Nachrichtenzentrale.

     2. Allgemeiner Verkehr/Verbindung
        Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei
        Teilnehmern mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei
        alle chiffrieren/codieren und dechiffrieren/de-
        codieren können.

     3. Berechtigte Kräfte
        Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die im Besitz
        einer Betriebs- oder Instandsetzungsberechtigung sind.

     4. Bestätigungsstufe
        Bestätigungsstufe (I bis IV) für Kräfte zur Arbeit im
        SAS- und Chiffrierdienst. Sie ist von der Führungsebene
        und der Dienststellung abhängig.

     5. Betriebsunterlagen
        Alle für die Durchführung und Nachweisführung des Be-
        triebsdienstes erforderlichen Unterlagen (Betriebs-
        bücher, Signaltabellen, Verzeichnis der Tarnnamen/Tarn-
        zahlen).

     6. Chiffreur
        Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Chif-
        frierung und Dechiffrierung schriftlicher Informa-
        tionen beauftragt ist.

     7. Chiffriergerät (Ci-Gerät)
        Gerät mit einem Chiffrator zur Chiffrierung und Dechif-
        frierung von schriftlichen Informationen.

    7a. Chiffriergerätesatz (Ci-Ger.-Satz)
       Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das mit Chiffrier-
       geräten ausgerüstet ist und als mobile Chiffrier-
       stelle arbeitet.

   7b. Chiffriermaterial
       Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
       Geheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes enthalten.
       Dazu gehören:
       a) SAS- und Chiffriermittel;
       b) Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes;
       c) Zwischenmaterial.

    8. Chiffriermittel
       Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens
       erforderliche Mittel, die der Geheimhaltung unter-
       liegen. Dazu gehören Chiffriergeräte, Schlüssel-
       unterlagen, Bestimmungen und Anleitungen.

    9. Chiffriersache
       Als Chiffriersache ist Chiffriermaterial zu kenn-
       zeichnen, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier-
       wesen der DDR und der anderen Länder der soziali-
       stischen Staatengemeinschaft enthält oder darstellt,
       von deren Geheimhaltung die Sicherheit der Chiffrier-
       verfahren und der geheimzuhaltenden Nachrichten
       wesentlich abhängt.

   10. Chiffrierstelle (Ci-Stelle)
       Chiffriereinrichtung, in der schriftliche Informa-
       tionen mit Chiffriergeräten oder manuell chiffriert/
       dechiffriert werden.

   11. Chiffriertrupp (Ci-Trupp)
       Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile
       Chiffrierstelle eingerichtet ist und zu den eine
       strukturmäßige Besatzung gehört.

   12. Chiffrierverbindung (CiV)
       Beziehung zwischen Chiffriereinrichtungen oder Per-
       sonen mit gleichen Chiffrierverfahren und Schlüssel-
       unterlagen, um den Austausch von schriftlichen In-
       formationen in Form von Geheimtexten über alle Arten
       der Nachrichtenverbindungen zu ermöglichen.

   13. Chiffrierverfahren
       Verfahren, das ein in Vorschriften und Anweisungen
       festgelegtes System der Chiffrierung und Dechif-
       frierung beinhaltet.

   14. Codiermittel
       Alle zur Anwendung eines Codeverfahrens notwendigen
       Mittel. Dazu gehören Codes, Codiertabellen, Tarn-
       tafeln, Signaltabellen, Substitutionstafeln, Ge-
       brauchsanweisungen und Schlüsselunterlagen.
       Codiermittel bieten den damit bearbeiteten Infor-
       mationen nur zeitlich begrenzte Sicherheit. Durch
       Chiffrierung der Codegruppen kann auch garantierte
       Sicherheit erreicht werden.

   15. Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes
       Der Geheimhaltung unterliegende Dokumente, die
       Informationen des Chiffrierwesens enthalten und
       nicht unmittelbar zur Chiffrierung erforderlich
       sind (kryptologische Forschungen, Berichte, Analy-
       sen, technische Beschreibungen, Instandsetzungs-
       und Produktanweisungen usw., die als Chiffrier-
       sache gekennzeichnet sind).

   16. Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
       Stationäre und mobile Einrichtungen, di ständig
       oder zeitweilig für Aufgaben des SAS- und Chiffrier-
       dienstes genutzt werden und entsprechend zu sichern
       sind.

   17. Funktionsgebundene Nutzer von Chiffrierverfahren
       Angehörige der Stäbe, Waffengattungen, Spezial-
       truppen und Dienste, die zur Nutzung von Chiffrier-
       verfahren bei der Erfüllung der Dienstpflichten
       berechtigt sind.

   18. Gedeckte Truppenführung im Nachrichtenwesen
       Umfaßt alle Maßnahmen der Geheimhaltung des Nach-
       richteninhaltes während der Nachrichtenübertragung
       vom Absender zum Empfänger.
       Die gedeckte Truppenführung verhindert bzw. schränkt
       das Abfließen des Nachrichteninhaltes an den Gegner
       und andere unbefugte Personen ein.

   19. Gesicherter Bereich
       Ständig bewachte oder durch TSA bzw. andere Siche-
       rungsanlagen gesicherte Einrichtung des SAS- und
       Chiffrierdienstes, zu der nur bestimmte Personen
       Zutritt haben.

   20. Individueller Verkehr/Verbindung
       Chiffrier-/Codierverkehr zwischen zwei Chiffrier-/
       Codiereinrichtungen oder Personen mit gleichen
       Schlüsselunterlagen.

   21. Kompromittierung
       Eine Kompromittierung (Bloßstellung) von Mitteln der
       gedeckten Truppenführung liegt vor, wenn unbefugte
       Personen infolge von Verlust, Diebstahl, Einsicht-
       nahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der Abstrahlung
       von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs-
       anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels
       oder Verpackung, unbeaufsichtigtem Liegenlassen
       oder aus anderen gründen vom Inhalt der Mittel der
       gedeckten Truppenführung Kenntnis erhalten haben
       oder erhalten haben könnten.

   22. Kontrollierte Zone
       Ständig bewachte oder beobachte Objekte, Räume
       oder Geländeabschnitte, in denen der unkontrollierte
       Aufenthalt unbefugter Personen und Verkehrsmittel
       nicht möglich ist.

   23. Lotterieverfahren
       Im Chiffrierdienst Methode zur Herstellung von
       Schlüsseln, z.B. für Sprechtafeln, nach dem Prinzip
       der willkürlichen Auswahl jedes Elementes aus einer
       bestimmten vorgegebenen Menge.

   24. Mittel der gedeckten Truppenführung
       Geräte und Unterlagen, die zur Geheimhaltung des
       Informationsinhaltes bei der Nutzung technischer
       Nachrichtenmittel eingesetzt werden. Dazu gehören
       SAS-, Chiffrier-, Codier- und Verschleierungsmittel.

   25. Offene Information
       Offene Information, die nicht in einen Geheimhaltungs-
       grad eingestuft ist.

   26. Nichtsturkturmäßger Chiffreur
       Angehöriger eines Stabes oder anderen Ein-
       richtung, der neben seinen Dienstpflichten Chif-
       frierarbeiten durchführt und dafür bestätigt ist.

   27. Plan der Gültigkeit der Chiffrier-/Codiermittel
       Anlage zur Anordnung Nachrichtenverbindungen, in
       der alle Fragen der Organisation und Sicherstellung
       der Chiffrier-/Codierverbindungen für
       einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Maß-
       nahme geregelt sind.
       Die Herausgabe erfolgt als gesondertes Dokument.

   28. SAS-Datengerät (SDa-Gerät)
       Gerät, das an einen Nachrichtenkanal angeschlossen
       wird und für die gedeckte Übertragung von Daten be-
       stimmt ist.

   29. SAS-Datenstelle (SDa-Stelle)
       Element der Rechenbetriebseinrichtung zum Herstellen,
       Halten und Betreiben von gedeckten Datenverbindungen.

   30. SAS-Datenverbindungen (SDaV)
       Ein mit SDa-Geräten angeschlossener Nachrichtenkanal
       in der Arbeitsart verschlüsselt. Die Nutzung erfolgt
       von Datenendstellen.

   31. SAS-Fernsprechgerät (SFe-Gerät)
       Gerät, das direkt an Fernsprechkanälen angeschlossen
       wird und für die gedeckte Übertragung mündlicher
       Informationen bestimmt ist.

   32. SAS-Fernsprechtrupp (SFe-Trupp)
       Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFe-
       Stelle mit oder ohne SFe-Vermittlung ausgestattet
       ist und zu dem eine strukturmäßige Besatzung gehört.

   33. SAS-Fernsprechverbindungen (SFeV)
       Ein mit SFe-Geräten abgeschlossener Fernsprech- oder
       Sprechfunkkanal in der Arbeitart verschlüsselt.
       Die Nutzung erfolgt vom Teilnehmerapparat SAS in der
       Regel über die SFe-Vermittlung oder von der Sprech-
       garnitur über Bedienpulte.

   34. SAS- Fernsprechvermittlung (SFe-Vermittlung)
       Vierdraht-Fernsprechvermittlung zum Vermitteln von
       SFe-Teilnehmern über SFe-Verbindungen.

   35. SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (SFeZ)
       Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen,
       Halten und Betreiben von SFe-Verbindungen erforder-
       lich ist.

   36. SAS-Mittel
       Alle zum Herstellen, Halten und Betreiben von SAS-
       Verbindungen erforderlichen Mittel(SAS-Geräte,
       Schlüsselunterlagen, Bestimmungen und Anleitungen).

   37. SFe-Teilnehmer
       Zur Nutzung von SFe-Verbindungen Berechtigte.

   38. SAS- und Chiffriergerätewerkstatt (SCW)
       Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffriergeräte
       instandgesetzt werden.

   39. SAS- und Chiffriertechnik (SCT)
       Sammelbegriff für SAS- und Chiffriergeräte, deren
       Baugruppen, Meß- und Prüfsätze sowie Versorgungs-
       güter.

   40. SAS- und Chiffrierzentrale (SCZ)
       Gesicherter Bereich der Nachrichtenzentrale eines
       Stabes/einer Führungsstelle, in dem die Kräfte und
       Mittel der SAS- und Chiffriereinrichtungen zusam-
       mengefaßt sind und von dem gedeckte Nachrichtenver-
       bindungen hergestellt, gehalten und betrieben bzw.
       Informationen chiffriert und dechiffriert werden.

   41. SAS-Verbindung
       Sammelbegriff für SFe-, SFs-Verbindungen sowie
       SAS-Bild- und SAS-Datenübertragung.

   42. Schema der SAS- bzw. Chiffrierverbindungen
       Dokument mit graphischen und textliche Aufzeich-
       nungen, die zur Organisation und Sicherstellung der
       SAS- bzw. Chiffrierverbindungen in einem bestimmten
       Bereich notwendig sind. Für SFe- und SFs-Verbin-
       dungen können getrennte Schemata erarbeitet werden.

   43. Schlüsselbereich
       Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen
       Schlüsselunterlagen zum gleichen Verfahren.

   44. Schlüsselserie
       Zusammenfassung einer Anzahl verschiedener Schlüs-
       sel, die für den zusammenhängenden Gebrauch im
       gleichen Anwendungsbereich bestimmt sind.

   45. Schlüsselunterlagen
       Sammelbegriff für zum Betreiben von SAS- und Chiffrier-
       verbindungen erforderliche Schlüssel (Schlüsselhefte,
        -kassetten, -tabellen, -lochbänder und -lochkarten).

   46. Schlüsselwechsel
       Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüs-
       sel durch Ersetzung aller bzw. einzelner bisher ge-
       nutzter Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente.

   46.a) Vorchiffrierung
       Art der Chiffrierung, bei der die Chiffrierung
       (Dechiffrierung) und die Übertragung der Geheimtexte
       zeitlich getrennt sind.

   47. Zeitlich begrenzte Sicherheit
       Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppen-
       führung, das die Geheimhaltung der Information nur
       für eine bestimmte Zeit gewährleistet.

   48. Zirkularer Verkehr/Verbindung
       Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei
       Chiffrier-/Codiereinrichtungen oder Personen mit
       gleichen Schlüsselunterlagen, wobei einer(meist
       die übergeordnete Führungsebene) chiffrieren/codie-
       ren und alle anderen nur dechiffrieren/decodieren können.

   49. Garantierte Sicherheit
       Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung,
       das die langfristige Geheimhaltung der Informationen ge-
       währleistet.

   50. Gegenzirkularer Verkehr/Verbindung
       Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Kor-
       respondenten mit glichen Schlüsselunterlagen, wobei
       einer (meist die übergeordnete Führungsebene) dechif-
       friert/decodiert und alle anderen Korrespondenten nur
       chiffrieren/codieren.

   51. Verschleierungsmittel
       Alle zur Anwendung eines Verschleierungsverfahrens
       notwendigen Mittel. Dazu gehören Sprech- und Zahlen-
       tafeln, Codierungen topographischer Karten, Tarnbe-
       zeichnungen (Tarnnamen, Tarnzahlen, Kennwörter, Parolen
       und Rufzeichen), Gebrauchsanweisungen und Schlüssel-
       unterlagen.

                                                 Anhang 2

                      M e r k b l a t t
             für Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes

     Wer für den SAS- und Chiffrierdienst ausgewählt und ver-
     pflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verant-
     wortung gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozia-
     listischen Gesellschaft und der sozialistischen Staaten-
     gemeinschaft. Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden
     Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse jederzeit
     und unter allen Bedingungen zu schützen. Dabei sind
     folgende Grundsätze stets zu beachten:

     1. Gehen Sie immer davon aus, daß nur derjenige von
        Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse des
        SAS- und Chiffrierdienstes Kenntnis erlangen darf,
        der nach den in Ihrem Bereich gültigen Weisungen
        des SAS- und Chiffrierdienstes die Berechtigung zum
        Zugang zu Informationen des SAS- und Chiffrierdienstes
        besitzt und für den die dienstlichen Notwendigkeit
        besteht.
        Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem
        für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorge-
        setzten.

     2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Dienstvor-
        schriften des SAS- und Chiffrierdienstes und die für
        Ihren Bereich gültigen Weisungen über den Schutz von
        Staats-, militärischen und Dienstgeheimnissen.

     3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charak-
        ter Ihrer Tätigkeit. Über alle Ihnen zur Kenntnis
        gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
        nisse. Handeln Sie ständig verantwortungsbewußt,
        wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
        Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend
        mit den Sicherheitsinteressen des Staates und der NVA
        in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim Um-
        gang mit Staats- und militärischen Geheimnissen und
        unterlassen und verhindern Sie Mitteilungen an Un-
        befugte.

     4. Denken Sie stets daran, daß sie für die Ihnen an-
        vertrauten Chiffrier- und Verschlußsachen persönlich
        die volle Verantwortung tragen.
        Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit. Lassen Sie
        Chiffriersachen niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie
        beugen dadurch der unbefugten Einsichtnahme, Ent-
        wendung bzw. Zerstörung vor. Besteht für die Ihnen
        anvertrauten Chiffriersachen die Gefahr der Erbeu-
        tung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit allen
        Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
        lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners
        gelangen zu lassen. Handeln Sie in solch einer
        Situation unverzüglich nach den in Ihrem Bereich be-
        stehenden Weisungen über die Sicherung bzw. Vernich-
        tung der Chiffrier- und Verschlußsachen.

     5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung der Chiffrier-
        sachen bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke,
        die Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen
        des Zimmers zu verschließen und bei längerer Ab-
        wesenheit sowie nach Dienstschluß sorgfältig mit dem
        für den Zweck vorgesehenen Petschaft zu versiegeln.
        Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Pan-
        zer- bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden.

     6. Übern Sie bei Gesprächen, die Staats- militärische
        und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes
        zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie da-
        rauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält.
        Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich-
        keit, insbesondere in Gaststätten, Versammlungsräumen,
        Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und
        auch im Kreise Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von
        Verwandten und Bekannten.
        Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch verleiten,
        daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben,
        über entsprechende Vorgaben unterrichtet zu sein.
        Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen
        Personen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden In-
        formationen unberechtigt interessiert sind. Unter-
        lassen Sie Gespräche über Staats-, militärische und
        Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinwirkung.

     7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen
        offen über technische Nachrichtenmittel weiter und
        beachten Sie die dafür geltenden Bestimmungen. Be-
        nutzen Sie bei notwendigen Gesprächen zur Betriebs-
        abwicklung über technische Nachrichtenmittel die
        vorgeschriebenen Signale.

     8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des
        SAS- und Chiffrierdienstes nur von dazu befugten
        Personen betreten werden dürfen. Lassen Sie sich
        die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und prüfen
        Sie diese gewissenhaft.
        Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicher-
        heit der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen.

     9. Halten Sie Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen
        von SAS- und Chiffriergeräten bzw. -verfahren
        strikt ein und nutzen Sie nur dann Geräte zur Chif-
        frierung , wenn die Kontroll- und Sicherungsvorrich-
        tungen einwandfrei funktionieren und die Technik
        voll funktionsfähig ist.

    10. Halten Sie sich strikt an die Sie in der Verpflichtung
        für alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes enthal-
        tenen Festlegungen über Einschränkungen der Aufnahme
        und Unterhaltung von dienstlichen und privaten Kon-
        takten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsoziali-
        stischer Staaten und Berlin (West).
        Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontakt-
        versuche beliebiger Personen Ihrem für den SAS- und
        Chiffrierdienst zuständigen Vorgesetzten.

    11. Melden Sie jeden Vorfall über ein Gefährdung oder
        Verletzung des Schutzes von Chiffriersachen sowie
        anderen Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
        nissen oder jeder Verdacht eines Versuches der Preis-
        gabe bzw. unbefugten Offenbarung geheimzuhaltender
        Informationen sofort Ihrem vorgesetzten bzw. dem
        zuständigen Mitarbeiter des MfS.
        Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen,
        politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der
        Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
        sowie besonders zum Schutz der Staats-, militäri-
        schen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrier-
        dienstes

    12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit
        beim Schutz von Staats-, militärischen und Dienst-
        geheimnissen des SAS- und Chiffrierdienstes oder
        die bewußte bzw. fahrlässige Freigabe von geheim-
        zuhaltenden Informationen der DDR und der sozialis-
        tischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet.

                    Verzeichnis
     der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
     der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968

     Spionage                                        §  97
     Sammlung von Nachrichten                        §  98
     Landesverräterischer Treuebruch                 §  99
     Staatsfeindliche Verbindungen                   § 100
     Diversion                                       § 103
     Ungesetzliche Verbindungsaufnahme               § 219
     Geheimnisverrat                       §§  245 und 246
     Verletzung der Dienstvorschriften
     über den funktechnischen oder
     Bereitschaftsdienst                             § 263
     Verrat militärischer Geheimnisse                § 272
     Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
     der Kampftechnik                                § 273
     Verlust der Kampftechnik                        § 274

     Fortsetzung des Anhanges 7

     7. Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen keine kon-
     struktive Trennung zwischen Geräteraum (Gerätesektion)und
     Arbeitsraum bzw. Kampfraum besteht, sind mit einer Sicht-
     blende (Vorhang) als Trennung zwischen beiden Räumen aus-
     zurüsten. Diese Sichtblende ist so anzubringen, daß die
     Einsichtnahme in die Arbeit am SAS-/Chiffriergerät durch Unbe-
     fugte verhindert wird.

     8. Das Abstellen der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit
     eingebauten SAS- und Chiffriergeräten hat grundsätzlich
     nur in solchen Garagen zu erfolgen, die entsprechend Ab-
     schnitt IV, Ziffer 5., Absatz (1) a) und d) Absatz
     (2) gesichert, abgenommen sind. Beim Einsatz (auch
     während des Marsches oder Eisenbahntransportes) sind die
     Sicherheitsbestimmungen entsprechend Abschnitt IV,
     Ziffer 6., zu gewährleisten.

                                                 Anhang 7

     Sicherheitsbestimmungen für bewegliche Führungs- und Waffen-
     leitkomplexe

     1. Bei der Nutzung der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit
     eingebauten SAS- und Chiffriergeräten sind nachstehend auf-
     geführte und die in den von der übergeordneten Führungsebene
     erlassenen Stationsordnungen festgelegten Bestimmungen und
     Forderungen zu gewährleisten und durchzusetzen.

     2. Berechtigt zum Betreten der Führungs- und Waffenleitkom-
     plexe sind:
     a) Personen lt. Abschnitt IV, Ziffer 15. und Abschnitt VIII,
        Ziffer 8.;
     b) die strukturmäßigen Besatzungen;
     c) Armeeangehörige zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
        (dieser Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten
        und vom Kommandeur des Truppenteiles schriftlich festzu-
        legen).
     Den unter b) und c) Genannten ist eine Berechtigungskarte
     (Vordruck NVA 40 002, siehe Muster auf Seite 132) auszustellen.

     3. Beim Einsatz und Abstellen der Führungs- und Waffenleit-
     komplexe sind die Sicherheitsbestimmungen entsprechend Ab-
     schnitt IV zu gewährleisten.

     4. Die Bedienung der SAS- und Chiffriergeräte ist nur den
     Kräften gestattet, die die eine Betriebsberechtigung besitzen.
     Der Technische Betriebsdienst hat grundsätzlich entsprechend
     Die Schlüsseleinstellung für das SFe-Gerät hat durch Be-
     rechtigte unmittelbar vor dem Einsatz in der Chiffrierstelle
     bzw. im Chiffriergerätesatz oder in der Gerätesektion unter
     Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinter der geschlos-
     senen Sichtblende zu erfolgen.
     Schlüsselmittel sind nur soweit erforderlichen an die Berech-
     tigten der Besatzungen zu übergeben.

     5. Die Besatzungsmitglieder und die vom Kommandeur gemäß
     Ziffer 2. c) festgelegten Armeeangehörigen sind im Sinne der
     Verpflichtung (Ziffer 2 c) aktenkundig zu belehren. Die Belehrung ist
     halbjährlich zu wiederholen.

     6. Der Nachweis über die Durchführung der Belehrung und
     die Berechtigung zum Betreten hat im Nachweis über Wartungen
     und Kontrollen entsprechend Anlage 6 der Anleitung 040/1/012
     - Wartung der Nachrichtenausrüstung - auf gesonderten Seiten
     zu erfolgen.
     Die unterschriebenen Verpflichtungen sind beim Stabschef
     bzw. einem von ihm Beauftragten, z.B. Leiter Chiffrierstelle,
     aufzubewahren.
     Bei Versetzung dieser Armeeangehörigen ist diese Verpflichtung
     mit den Wehrunterlagen an die neue Dienststelle bzw. bei
     Versetzung in die Reserve der NVA oder außer Dienst an das zuständige
     Wehrkreiskommando zu übersenden.

                                                 Anhang 3

         Taktische Zeichen

     1. SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen

DV-040-0-010  SAS-Fernsprechverbindung mit
garantierter Sicherheit
DV-040-0-010  SAS-Datenverbindung
DV-040-0-010  SAS-Fernschreibverbindung
DV-040-0-010  maschinelle Chiffrierver-
bindung empfangsseitig
DV-040-0-010  maschinelle Chiffrierver-
bindung sende- und
empfangsseitig
DV-040-0-010  manuelle Chiffrierverbin-
dung empfangsseitig
DV-040-0-010  manuelle Chiffrierverbin-
dung sende- und
empfangsseitig
DV-040-0-015  Codierverbindung
empfangsseitig
DV-040-0-015  Codierverbindung sende-
und empfangsseitig

     SAS- und Chiffrierstellen (Varianten)

DV-040-0-015SAS-Fernsprechstelle auf einem
Kommandostabsfahrzeug/SPW
DV-040-0-015SAS-Fernsprechstelle Kfz
DV-040-0-015Chiffrierstelle auf Kfz
DV-040-0-015Nachrichtenzentrale des MSR/PR

                                                 Anhang 4

     Technische Dokumentation stationärer SFe- und Chiffrier-
     stellen

     1. Die technische Dokumentation ist vor den Einrichten der
     SFe-/Ci-Stelle oder eines Elementes sowie vor dem Entfalten
     des SFe-Teilnehmernetzes oder Fernschreibendplätzen in zwei
     Ausfertigungen zu erarbeiten und durch den Leiter Nachrichten
     der übergeordneten Führungsebene zu bestätigen. Eine Aus-
     fertigung verbleibt in der betreffenden Stelle und die
     zweite Ausfertigung verbleibt beim Leiter Nachrichten der
     übergeordneten Führungsebene der zuständigen Stelle des
     MfS zu übergeben.

     2. Die technische Dokumentation hat genaue Angaben von der
     Art und dem Umfang der installierten SFe- und Ci-Geräte,
     der anderen Nachrichtenanlagen sowie Angaben über Verlauf,
     Lage und Ausdehnung der Kabel und Leitungen (einschließ-
     lich fremder Kabel und Leitungen im Bereich möglicher Über-
     kopplungen), der Verteiler (Beschaltung), der Erdung und
     der Stromversorgung zu enthalten.

     3. Die technische Dokumentation muß enthalten:
     a) den Lageplan (Maßstab 1:250) mit
        - genauer Lage der Räume der SFe- und Ci-Stelle,
        - Entfernung des SFe- und Ci-Stelle zur Grenze der
          kontrollierten Zone,
        - Angaben über Räume, die seitlich, unter und über der
          SFe- und Ci-Stelle liegen,
     b) den Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit
        - den Verlauf der Kabel (einschließlich Kabel des SFe-
          Teilnehmernetzes),
        - den Entfernungen zu Oberflächenmerkmalen,
        - den Entfernungen der Kabel zur Grenze der kontrollier-
          ten Zone,
        - dem Verlauf fremder Kabel mit ihren Abständen zu den
          Kabeln der SFE- und Ci-Stelle;
     c) den Aufstellungsplan und das Montageschema (Maßstab
         1:100) mit
        - Angaben über die Aufstellung und Montage der SFe- und
            Ci-Geräte, Vermittlungen und Zusatzgeräte,
        - Angaben über Stromversorgung und Erdung der Geräte,
     d) das elektrische Prinzipschema mit
        - orts- und fernseitigen Elementen der SFe- und Ci-Stelle,
        - SFe-Teilnehmernetz, einschließlich TSA zur Sicherung
          des Teilnehmernetzes (Übersichtsschaltplan, Stromver-
          sorgung, Bedienalgorithmus und Arbeitsweise),
        - Vermittlung und deren Beschaltung,
        - abgesetzte Fernschreibmaschinen mit deren Anschal-
          tung
        - Typen der Verbindungskabel,
        - Erdung der Kable, Verteiler und Zusatzeinrichtungen;
     e) Beschaltung der Vermittlung und Verteiler (Nachweis der
        Rangierungen).

     Seite 126, 9 bis 16 Zeile von oben mit

 II. SFe- und Chiffrierverbindungen

     Gewährleistung des Betriebsdienstes, Unregelmäßigkeiten
     und Verstöße

                                                 Anhang 5

    Gliederung des Teilbeitrages Gedeckte Truppenführung zur
    Nachrichtensammelmeldung

    I. Einschätzung der gedeckten Truppenführung im Nachrichten
       wesen

       1. Allgemeine Einschätzung

       Einhaltung der militärischen Bestimmungen durch die Kräfte
       der SAS- und Chiffriereinrichtungen, Ursachen für Verstöße,
       Anzahl und Arten von nicht sofort meldepflichtigen Ver-
       stößen. Vergleiche zum vorhergehenden Bericht, Tendenzen.

       2. Deckungsgrad ausgehender Fernschreiben/Funksprüche

       a) Beispiel für den Deckungsgrad:
          Ausgänge gesamt       = 218
          Davon: maschinell
                 chiffriert     = 156

                 chiffriert/
                 codiert        = 34

          Deckungsgrad          = 87,2%

       b) Berechnungsformel:

                              S2 * 100
                         Df= ----------- %
                                  S1

     Df = Deckungsgrad
     S1 = Gesamtzahl der gesendeten Fernschreiben/Funk-
                     sprüche
     S2 = Anzahl der gedeckt übertragenen Fernschreiben/
                     Funksprüche

     3. Ergebnisse von Fernschreib-, Fernsprech- und Funküber-
        wachungen

     Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen, der Regeln
     der gedeckten Truppenführung und der Betriebsvorschriften
     durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel und das
     Nachrichtenbetriebspersonal, typische Beispiele von Ver-
     stößen, grobe Verstöße, Maßnahmen, Art und Weise der
     Auswertung.


 II. Chiffrierverbindungen

     1. Arbeit der Chiffrierverbindungen (Unregelmäßigkeiten
        in Betriebsdienst, Verstöße gegen die Gebrauchsan-
        weisungen, Übertragungsschwierigkeiten).

     2. Verbrauch an Schlüsselunterlagen (nur NSM IV. Quartal)
     ________________________________________________________
     Verfahren/  Verbrauchte Schlüsselunterlagen      Bemer-
     Typ         ind.Verk. zirk.Verk. allg.Verk.      kung
                           (Auflage)                         

III. Gefechtsausbildung

     1. Einschätzung des Ausbildungsstandes

     Ergebnisse und Stand der spezialtaktischen und spezial-
     fachlichen Aus- und Weiterbildung gemäß den Programmen
     für die Gefechtsausbildung und dem Normenkatalog.

     2. Durchschnittsnoten in der Spezialausbildung
        nach folgender Tabelle:
DienstgradNameAufgaben der
spezialfachlichen
Ausbildung
Kontrollübungen
SFeSFemasch.
Chiffr.
Verfahr.
man.
Chiffr.
Verfahr.
deutschrussischdeutschrussischdeutschrussisch

     3. Klassifizierungsstand
        nach folgender Tabelle:

     ________________________________________________________________
     Dienst-   Name   Dienst-             Ist           Erfüllung
     grad             stellung     I   II   III  ges.   in %         

     Es sind alle Betriebs- und Instandsetzungskräfte zu er-
     fassen, die SAS- und Chiffriergeräte bedienen bzw. in-
     standsetzen.

     4. Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gedeckten
        Truppenführung

     Ausbildungsmaßnahmen in den Stäben zur Erhöhung
     der Sicherheit und Geheimhaltung bei der Nutzung
     technischer Nachrichtenmittel nach Anzahl der Maßnahmen
     und Gesamtzahl der Teilnehmer. Eine Einschätzung der
     Kenntnisse.

     5. Bestand an Instandsetzungsberechtigten (nur NSM 2. HJ)

     Dienstgrad      Name              Gerätetyp            


 IV. Planung von Unterlagen der gedeckten Truppenführung
    (nur NSM 2 HJ)

    Der Bedarf ist für das übernächste Kalenderjahr (Plan-
    jahr) zu planen.

    1. Bedarf an Mitteln, die ständig gewechselt oder ver-
    braucht werden (z.B. Schlüsselserien, u.ä.).

    2. Bedarf an Mitteln, die nicht ständig gewechselt
    werden (z.B. Codes, Signaltabellen u.ä.).

    3. Bedarf sonstiger Materialien für die Chiffrierarbeit
    (z.B. Vordrucke, die nur durch das MFNV geplant und zu
    geführt werden).

    4. Meldung über den Bestand an Schlüsselunterlagen für
    SFe-Verbindungen, die von der übergeordneten
    Führungsebene geplant werden (Auffüllungs-/Ausstattungs-
    grad) mit Stand vom 30.11.19...

     ________________________________________________________
                                       1)
     Lfd.   Verbindungs-   Serienbe-   2)    Bemerkung
     Nr.    nummer         zeichnung   3)                    

     Erläuterung:   1) - aufgefüllt bis (Datum)
                           2) - aufgefüllt mit (Serien)
                           3) - Bestand ... Serien

   V. Technische Sicherstellung

      1. Zustand der SAS- und Chiffriergeräte

      _______________________________________________________
      Lfd.  Geräte-  Anzahl  Anzahl der durchgeführten   Bemer-
      Nr.   typ      der     Instandsetzungen an der     kungen
                     vor-    handenen Technik         
                     han-    außerplan-   plan-
                     denen   mäßige       mäßige
                     Geräte                                        
                                                     -charakte-
                                                      ristische
                                                      Mängel und
                                                      deren Ur-
                                                      sachen

                                                     -besonders
                                                      störanfäl-
                                                      lige Ge-
                                                      räte mit
                                                      Geräte-Nr.


     2. Bedarf an planmäßigen Instandsetzungen im folgenden
        Ausbildungsjahr (nur NSM II. Quartal)

     __________________________________________________________________
     Lfd. Ge- Ge- in     bisher   Jahr      seit        Vor-
     Nr.  rä- rä- Nutzung ge-     der letz- der letzten schlag
          te- te- seit   leistete ten plan  planmäßigen für
          typ Nr.        Betriebs- mäßigen  Instand-    Quartal
                         stunden  Instand-  setzung ge- der In-
                                  setzung   leitete     stand-
                                            Betriebs-   setzung
                                            stunden

 VI. Kaderangelegenheiten

     1. Besetzung der Planstellen
     (Stand vom 31.05. und 30.11.,)

     ___________________________________________________________
                                           Soll I       Ist     
     Offiziere
     Fähnriche
     Berufsunteroffiziere
     Unteroffiziere auf Zeit
     Soldaten im Grundwehrdienst                                
     Gesamt                                                     

     2. Kaderfluktuation des vergangenen Ausbildungsjahres
        (nur NSM IV. Quartal)

     ___________________________________________________________
                                                   Anzahl       
     Offiziere
     Fähnriche
     Berufsunteroffiziere
     Unteroffiziere auf Zeit
     Soldaten im Grundwehrdienst                                

     ___________________________________________________________
         Ursachen                                    Anzahl     
     - Einsatz außerhalb des SAS- und
       Chiffrierdienstes
      - Ablauf der Dienstzeit
      - Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst
        wegen Disziplinarvergehen
      - Verstoß gegen die Sicherheit und
        Geheimhaltung
   ___________________________________________________________
         Ursachen                                    Anzahl     
     - Verbindung zum nichtsozialistischen
       Ausland bzw. Berlin (West) (auch
       Kontaktierungen)
     - staatsfeindliches Verhalten
     - gesundheitliche Gründe
     - Sterbefälle
     - sonstige                                                 

 VII. Anträge, Bitten und Vorschläge
      Vorschläge zur Veränderung militärischer Bestimmungen
      des SAS- und Chiffrierdienstes, Gebrauchsanweisungen,
      Bitte zur Lieferung von zusätzlichen Materialien u.a..

     10. Muster einer Verpflichtung für Besatzungsmitglieder bzw.
     vom Kommandeur festgelegte Armeeangehörige zum Betreten
     der Führungs- und Waffenleitkomplexe                         
                      V e r p f l i c h t u n g
     Ich,.........................................................
          Name                    Vorname           PKZ
     Dienststellung ...........................  Dienststelle .........
     verpflichte mich,
     1. über die Berechtigung zum Betreten von Führungs- und
        Waffenleitkomplexe, die mit SAS- und Chiffriergeräten aus-
        gerüstet sind und über die mir in diesem Zusammenhang be-
        kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen,
        ihrer Wirkungsweise und Unterlagen gegenüber allen Personen,
        einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Still-
        schweigen zu wahren;
     2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
        wecken, daß sie sich für Fragen der SAS- und Chiffrier-
        geräte und andere spezielle Technik interessieren, meinen Vorge-
        setzten sofort in Kenntnis zu setzen.
     Über disziplinare und strafrechtliche Folgen, die sich aus
     der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können,
     bin ich auf der Grundlage der Stationsordnung und der gel-
     tenden militärischen Bestimmungen eingehend belehrt worden.
     Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung der mir aufer-
     legten Schweigepflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften
     zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Schweigepflicht
     bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Ver-
     setzung in eine andere Dienststellung/Dienststelle oder in
     die Reserve der NVA bzw. außer Dienst.

     O.U., den ......      ....................................
                            Name  Vorname  Dienstgrad   Unterschr.
     O.U., den ......      ....................................
     O.U., den ......      ....................................

     Muster einer Berechtigungskarte

BerechtigungskarteDie Berechtigungs-
karte ist mit einem
0,5 cm breiten Dia-
gonalstrich und der
Nummer (deutlich
lesbar)des jeweili-
gen Komplexes auf
der Vorderseite zu
versehen
                                                 Anhang 6

     Technische Sicherheitsbestimmungen

     Für die Einrichtung von SFe- und Chiffrierstellen sind,
     wenn in den Nutzungsanleitungen nicht anders festgelegt,
     folgende technische Sicherheitsbestimmungen zu gewähr-
     leisten:

       Unterbringung und Montage der SFe-Geräte
       1.(1) Die Aufschaltung der Kanäle auf das SFe-Gerät er-
       folgt über Fernverteiler der SFe-Zentrale und von diesem zur
       Schalt- oder Übertragungsstelle entsprechend den gültigen
       militärischen Bestimmungen für die Projektierung von
       Nachrichtenanlagen.
       (2) Für Orts- und Zwischenverteiler sind Metallgehäuse zu
       verwenden, die zu verplomben bzw. zu petschieren und zu
       erden sind. Zwischenverteiler sind zusätzlich mit einem
       Sicherheitsschloß aus der DDR-Produktion und einer tech-
       nischen Sicherungsanlage (TSA) zu sichern.
       (3) Die Aufschaltung des SFe-Teilnehmernetzes hat vom
       Ortsverteiler zur Vermittlung und der Kanäle von der Ver-
       mittlung zum SFe-Gerät (Ortskabel) mit verdrillten ge-
       schirmten oder in Metallrohren verlegtes Kabel zu erfolgen.
       Die Abschirmung bzw. die Metallrohre sind an beiden Enden
       zuverlässig zu erden.
       2.(1) Auf alle Kanäle, die für SFeV mit begrenzter Sicher-
       heit genutzt werden, sind in die Sendeadern individuelle
       Rauschgeneratoren (RG) entsprechend Bild 1 zu schalten,
       wenn sich die Anschaltungseinrichtung (Puffereinrichtungen) in
       der kontrollierten Zone befinden und in die Sende- und
       Empfangsadern entsprechend Bild 2, wenn sie sich außer-
       halb der kontrollierten Zone befinden. Der Wert des Rausch-
       pegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand ≧ 58 dB sein.
       (2) Auf alle Kanäle der SFe-Zentrale, die nicht ständig mit
       einem SFe-Gerät abgeschlossen sind (Abschluß Tonrufgerät),
       sind in die Sendeadern Rauschgeneratoren zu schalten, wenn
       sich die Anschalteinrichtungen in der kontrollierten Zone
       (Bild 3) und sind die Sende- und Empfangsadern, wenn sie
       sich außerhalb der kontrollierten Zone (Bild 4) befinden.
       Der Wert des Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwider-
       stand ≧ 58 dB sein.

       Anmerkung: 
       Unter Anschalteinrichtung sind kanalbildende Einrich-
       tungen (TF-Einrichtungen), Fernsprechverstärker, Frequenz-
       entzerrer und andere Einrichtungen mit einer Dämpfung
       zwischen Ausgang und Eingang von mindestens 60 dB bei
       einer Meßfrequenz von 1000 Hz zu verstehen.

Rauschen
Bild 1
Rauschen
Bild 2
Rauschen
     Bild 4

     3. Die Kabel zwischen Ortsverteiler - Vermittlung und
     Vermittlung - SFe-Gerät sind getrennt von Kabeln (Strom-
     kreise), die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone
     haben, zu verlegen. Es ist gestattet, o.g. Kabel gemeinsam
     mit anderen Kabeln, die einen Ausgang aus der kontrollier-
     ten Zone haben, auf einer Länge bis 4 m (z. B. Mauerdurch-
     brüche) zu verlegen. Die Summe aller Parallelführungen darf
     70 m nicht überschreiten. Ist die Parallelführung größer
     als 70 m, so sind die o.g. Kabel zu verrauschen.

     4.(1) Die SFe-Vermittlung ist einem gesicherten Bereich
     mit einem Radius von mindestens 5 m aufzustellen. Kabel,
     die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, sind
     in einem Mindestabstand von 0,5 m von der SFe-Vermittlung
     zu verlegen.
     (2) Auf die SFe-Vermittlung sind grundsätzlich keine
     offenen Nachrichtenverbindungen aufzuschalten. Sie ist an
     den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu verplomben bzw. zu
     petschieren.

     5.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist ein gesondertes Netz von
     Kabel und Verteilereinrichtungen. Die gemeinsame Nutzung
     der gleichen Kabel, Verteiler und Endeinrichtungen für
     SFeV und offene Nachrichtenverbindungen ist verboten.
     Stromwege der TSA für Verteiler können über SFe-Teil-
     nehmernetz geführt werden.
     (2) Das SFe-Teilnehmernetz schließt ein:
     a) Hauptkabel vom Ortsverteiler zu den Zwischenverteilern;
     b) Verteilerkabel (Teilnehmerleitung) vom Orts- oder
        Zwischenverteiler zu den Endverschlüssen bzw. SFe-Teil-
        nehmerapparaten;
     c) Zwischenverteiler und Endverschlüsse.
     (3) Das SFe-Teilnehmernetz kann wie folgt entfaltet werden:
     a) als schrankloses System (ohne Zwischenverteiler); Teil-
        nehmerleitung ist in der Regel direkt an den SFe- Teil-
        nehmerapparat anzuschließen (bei Installation von End-
        verschlüssen muß ein unbefugtes Aufschalten ausgeschlos-
        sen sein);
     b) als System mit Zwischenverteiler;
     c) als gemischtes System.
     Zur Verminderung galvanischer Ausschaltens, sind möglichst
     Systeme ohne Zwischenverteiler und Endverschlüsse zu pro-
     jektieren und installieren.
     (4) Das SFe-Teilnehmernetz ist innerhalb der kontrollier-
     ten Zone mit einem Mindestabstand von 15 m zu deren Grenze
     zu verlegen. Ist das nicht möglich, kann dieser Abstand
     bis auf 0,5 m verringert werden, wenn das Teilnehmernetz
     entsprechend Ziffer 6 verrauscht wird.
     Das SFe-Teilnehmernetz ist in einem Mindestabstand von
     0,1 m zu anderen Kabeln zu verlegen. Ist eine Parallel-
     führung notwendig, so ist entsprechend Ziffer 3 zu ver-
     fahren.
     (5) Die Verlegung des SFe-Teilnehmernetzes außerhalb er
     kontrollierten Zone ist nur nach schriftlicher Genehmi-
     gung durch den Chef Nachrichten der Teilstreitkräfte/des
     Militärbezirkes gestattet (Gewährleistung der Festle-
     gungen der Ziffer 7.(2) des Anhanges 6 der DV 040/0/010).
     6.(1) Das Verrauschen der Kabel in Abhängigkeit
     von der Anzahl der Kabellagen mit vier oder mehr unab-
     hängigen Rauschspannungen nach Bild 5.

DV-040-0-010
     Bild 5

     (2) Die Rauschspannung U1 wird auf das zentrale Adernpaar
     symmetrisch mit einem Mindestpegel von 13 dB angeschlossen
     (Bild 6)

DV-040-0-010
     Bild 6

     (3) Die Rauschspannungen U2, U3, U4, U5 und so weiter
     sind nach Bild 7 jeweils auf eine Ader anzuschließen, wo-
     bei drei Rauschspannungen sich in der Außenlage und je
     eine in den übrigen Lagen befinden müssen.

DV-040-0-010
     Bild 7

     Die Lage der Rauschspannungen in den Kabellagen muß dem
     Bild 5 entsprechen. Der Rauschpegel U2, U3, U4, U5 usw. am
     Eingang er Stromkreise ist so groß wie möglich jedoch
     mindestens 3,5 dB einzustellen.
     (4) Dieses System ist nur für Teilnehmerkabel mit einer Be-
     triebsdämpfung von ≦ 7.0 dB effektiv. Für den Schutz der
     Teilnehmerkabel mit einer Betriebsdämpfung über 7 dB sind
     die Rauschgeneratoren an beiden Kabelenden anzuschalten.
     Dabei sind an jedem Kabelende mindestens drei Rauschspan-
     nungen anzuschließen, von denen eine symmetrisch und die
     übrigen an eine Ader angeschlossen werden.
     (5) Sind die Hauptkabel keine freien Adern vorhanden, kann
     der Schutz der Verteilerkabel nach Bild 8 erfolgen.

DV-040-0-010
     Bild 8

     An einer Ader des Hauptkabels dürfen nur 3 Adern des Vertei-
     lerkabels angeschlossen werden. Die Anordnung der Schutz-
     stromkreise im Haupt- und Verteilerkabel sowie deren Rausch-
     pegel müssen den angeführten Forderungen entsprechen. Die
     Dämpfung des Hauptkabels darf bei einer Meßfrequenz von
     1000 Hz maximal 1,3 dB betragen, wenn die Gesamtdämpfung
     des Haupt- und Verteilerkabels höchstens 7 dB beträgt.

     7. Als Haupt- und Verteilerkabel des SFe-Teilnehmernetzes
     sind symmetrische Kabel mit Paar- oder Sternverteilung und
     Metallbewehrung oder geschirmte Kabel mit Kunststoffbeweh-
     rung entsprechend den gültigen technischen Normen zu ver-
     wenden. Die Nebensprechdämpfung zwischen den Paaren des Ka-
     bels muß bei einer Meßfrequenz von 800 Hz mindestens 70 dB
     betragen. Die Metallbewehrung bzw. Abschirmung der Kabel
     ist an beiden Enden zuverlässig zu erden. Verteilerkabel
     sind einseitig zu erden.

     8. In den Verteilern sind die nichtbelegten Teilnehmerlei-
     tungen anzuschalten, die frei werdenden Durchschaltungen zu
     trennen und nichtbelegte Abgriffe zu erden. Die Erdsam-
     melschiene des Verteilers ist über freies Adernpaar oder
     Reduktionsader der Teilnehmerleitung zu erden. Der Schirm
     der Teilnehmerleitung, alle nicht belegten/nicht beschalteten
     Adern sind an die Erdungssammelschienen, die mit dem Gehäuse
     leitend verbunden sein muß, anzuschließen.

DV-040-0-010
     Bild 9

     1 Hauptkabel          7  Erdung nichtbelegter Adern
     2 Verteilerkabel      8  Erdung nichtbelegter Abgriffe
     3 Verteilerleiste     9  geerdete Abschirmungen
     4 Kontakte TSA       10  freies Adernpaar oder Reduktions-
     5 Erdungsschiene         der für die Erdung der Zwi-
     6 Durchschaltung         schenverteiler
                          11  Zugentlastung

     Alle Verbindungen in Verteiler- und Schalteinrichtungen sind
     kontaktsicher auszuführen.

     9. SFe-Teilnehmerapparate sind als gesonderte Apparate beim
     Teilnehmer nur in solchen Räumen von Gebäuden (Bauwerken)
     aufzustellen, die einen Mindestabstand zur Grenze der kon-
     trollierten Zone von 15 m haben.
     Bei der Aufstellung ist 1 m Abstand zu ungeschirmten Kabeln
     bzw. geschirmten kabeln (ohne geerdeten Abschirmung), die
     einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, und zu
     Wechselsprechapparaten zu gewährleisten.
     In den SFe-Teilnehmerapparat ist parallel zum Mikrofon und
     zu vorhandenen Diodenschaltungen des Fernhörers ein Konden-
     sator C = 0,01 µF entsprechend Bild 10 anzuschließen.

DV-040-0-010
     Bild 10

     10. Die Funktionstüchtigkeit bzw. Verplombung (Petschie-
     rung des SFe-Teilnehmernetzes (Verteiler, Teilnehmerappa-
     rate) und der TSA ist mindestens einmal monatlich durch
     eine Kontrolle zu überprüfen.
     Das Ergebnis der Kontrolle ist im Kontrollbuch der SFe-
     und Chiffrierstelle nachzuweisen.

     11. Die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband ist
     gestattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
     a) die Modulationsleitung von SFe-Teilnehmerapparaten zum
        Tonaufzeichnungsgerät muß abgeschirmt und geerdet sein
        sowie zu anderen Kabeln, Leitungen, Schalteinrichtungen
        einen Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilneh-
        merapparat über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teil-
        nehmerapparat sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen.
        Bei auftretenden Brummspannungen ist es gestattet, die
        Modulationsleitung einseitig zu erden;
     b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerend-
        geräten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen
        Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilnehmerapparat
        über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teilnehmerapparat
        sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen. Bei auftreten-
        den Brummspannungen ist es gestattet, die Modulationslei-
        tung einseitig zu erden;
     b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerendge-
        räten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen
        Mindestabstand von 1 m haben. Die Stromversorgung des
        Tonaufzeichnungsgerätes ist mit Primärelementen zu rea-
        lisieren. Die Verwendung des Netzes oder einer zentra-
        len Batteriestromversorgung ist verboten. Das Tonauf-
        zeichnungsgerät ist für die Aufzeichnung von SFe-Ge-
        sprächen von Hand ein- und auszuschalten. Eine automa-
        tische Anlaßschaltung ist verboten. Ist ein Anheben
        des Pegels notwendig, kann ein Verstärker verwendet werden.
        Der Verstärker muß eine eigene Stromversorgung (Primär-
        elemente) besitzen und in geschlossener Bauweise (Me-
        tallgehäuse) ausgeführt sein. Der Abstand von 1 m zu
        anderen Teilnehmerendgeräten, Kabeln, Leitungen und
        Schalteinrichtungen ist einzuhalten;
     c) die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen darf nur auf Kas-
        setten erfolgen, die als Verschlußsache eingestuft sind.

     12. Für SFe- und Chiffrierstellen, in denen Chiffriergeräte
      eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren gestatten,
     sind die für das jeweilige Chiffriergerät erlassenen Instal-
     lationsvorschriften strengstens einzuhalten. Sind keine
     differenzierten Festlegungen für das jeweilige Chiffrier-
     gerät getroffen, so sind die technischen Sicherheitsbe-
     stimmungen entsprechend DV 040/0/010, Anhang 6, Abschnitt
     II zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Einrichtung von
     SDa-Stellen.

     13.(1) Für die Einrichtung der Erdungsanlage in der SFe-
     und Chiffrierstelle ist die Erdungsanlage der Nachrichten-
     zentrale oder, wenn nicht vorhanden, die des Objektes zu
     nutzen.
     (2) Bei der Errichtung der Erdungsanlage ist ein Potential-
     ausgleich zwischen der Erdungsanlage und dem Nulleiter der
     Stromversorgung zu gewährleisten und im Übergabeprotokoll
     durch den Bauausführenden nachzuweisen.
     (3) Der Erder ist über eine Erdungsleitung direkt mit der
     Erdungssammelleitung der Betriebsräume zu verbinden. Die dabei
     auszuführenden Verbindungen sind so zu sichern und zu ver-
     plomben, daß ein unkontrolliertes Auftrennen und Aufschal-
     ten unmöglich ist. Der Widerstand darf bei einem durch
     den Erder fließenden Strom 5 Ohm nicht überschreiten und
     ist halbjährlich im Sommer und Winter zu messen. Die Meß-
     methode, die Meßgeräte und der Erdübergangswiderstands sind in
     einem Protokoll nachzuweisen. Für Schutzbauwerke gelten
     die dafür festgelegten Bestimmungen.
     (4) Im Betriebsraum ist die Erdungssammelleitung so zu instal-
     lieren, daß die Länge der flexiblen Erdungsleitungen zu
     den Gestellen/Geräten nicht größer als 1 m ist. Es ist ge-
     stattet, die einzelnen Blöcke/Einschübe der Geräte über die Ge-
     stelle zu erden, eine Reihenerdung der Blöcke/Einschübe
     untereinander ist nicht zulässig. Die Erdungssammelleitung
     darf keinen geschlossenen Ring bilden.
     (5) Folgende Querschnitte sind für die Erdungssammelleitung
     und Erdungsleitungen nicht zu unterschreiten:
     a) Erdungssammelleitung              Cu ≥  10 mm2
                                          Al ≥  25 mm2
                                        St33 ≥ 100 mm2
     b) Erdungsleitungen für den Anschluß der Geräte an die
        Erdungssammelleitung              Cu ≥   4 mm2 (für Chiffriergeräte)
                                          Cu ≥  10 mm2 (für SFe-Geräte)
     c) Erdungsleitungen für die Verbindung der Erdungssammellei-
        tung und dem Erder
     (6) Abschirmungen als Erdschienen zu verwenden ist verboten.

     14. Die Stromversorgung ist durch eine stabilisierte Netz-
     spannung  220 V/50 Hz der Nachrichtenzentrale oder eine
     Gleichspannung von einem Ladegleichrichter über Akkumula-
     toren sicherzustellen. Können die Akkumulatoren nicht in
     der SFe- und Chiffrierstelle aufgestellt werden, ist es
     gestattet, die Gleichspannung aus einem zentralen Akkumu-
     latorenraum unter Berücksichtigung folgender Bedingungen
     zu entnehmen:
     a) der Akkumulator darf nur zur Stromversorgung der SFe-
        und Chiffrierstelle genutzt werden;
     b) der Anschluß anderer Verbraucher ist verboten.

     15.(1) Im Feldeinsatz sind SAS- und Chiffriergerätesätze
     im gesicherten Bereich innerhalb einer kontrollierten Zone,
     mit einem Abstand von 15 m zur Grenze, unterzubringen und
     sichtbar abzugrenzen. SFe-Teilnehmerapparate sind nur
     innerhalb der kontrollierten Zone mit einem Abstand von
     10 m zur Grenze zu entfalten.
     (2) Der Abstand der Kabel des SFe-Teilnehmernetzes zur
     Grenze der kontrollierten Zone ist in Abhängigkeit der
     Kabellänge wie folgt zu gewährleisten:           
     Kabellänge von SFe-Vermittlung   notwendige Entfernung zur
     zum SFe-Teilnehmerapparat        Grenze der kontrollierten
                                       Zone                      
          bis 100 m                            10 m
          bis 400 m                            20 m
          400 m bis 800 m                      40 m
          800 m bis 1500 m                     70 m

     Wenn in der Anleitung Nutzung der SFe-Geräte andere Abstän-
     de festgelegt sind, so sind diese verbindlich.
     (3) Kabel des SFe-Teilnehmernetzes sind übersichtlich
     und in möglichst kürzesten Entfernungen zu verlegen sowie
     periodisch zu überprüfen. Unabgeschirmtes SFe-Teilnehmer-
     und Verbindungskabel zwischen den Gerätesätzen sind in einem
     Abstand zu andren Kabeln (Leitungen) von mindestens 1 m,
     unabhängig von der Länge des Parallelverlaufes, und min-
     destens 0,2 m bei einem Parallelverlauf von maximal 10 m zu
     verlegen. Für abgeschirmtes SFe-Teilnehmer- und Verbindungs-
     kabel ist ein Abstand von mindestens 0,1 m zu anderen Ka-
     beln, unabhängig von der Parallelführung, einzuhalten.
     Eine rechtwinklige Kreuzung von abgeschirmten und unabge-
     schirmtes Teilnehmerkabeln mit anderen Kabeln ist zulässig.
     (4) Das SFe-Teilnehmernetz ist mit symmetrisch paarig ver-
     seilten Systemkabeln auszuführen. Diese Kabel sind vor der
     Nutzung technische zu überprüfen.
     (5) Die Aufschaltung offener Fernsprechleitungen, außer
     Dienstverbindungen zwischen SFe-Gerätesätzen innerhalb einer
     kontrollierten Zone auf das SFe-Teilnehmernetz ist ver-
     boten.
     Für Dienstverbindungen sind die zur strukturmäßigen Aus-
     rüstung der Gerätesätze gehörenden Nachrichtengeräte zu
     verwenden. Die Leitungen dürfen keinen Ausgang aus der kon-
     trollierten Zone haben.

     (6) Alle außerhalb des Gerätesatzes aufgestellten Geräte
     und Schaltelemente, die ein unbefugtes Aufschalten an SFe-
     Teilnehmer- oder Fernleitungen gestatten, sind zu sichern,
     zu verplomben (zu petschieren) und durch Kräfte der SAS-
     und Chiffrierdienst zu kontrollieren. Wird ein Aufschal-
     ten festgestellt, ist der Betrieb sofort einzustellen und
     dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten. Es sind sofort Maß-
     nahmen zur gründlichen Untersuchung einzuleiten.
     (7) Das gleichzeitige Führen von Gesprächen über offene
     und gedeckte Kanäle aus einem Raum (Kabine, Fahrzeug) ist
     verboten.
     (8)Bei der Entfaltung der Chiffriergerätesätze die mit
      Fernschreibmaschinen und Chiffriergeräten , die das Direkt-
      chiffrieren gestatten, ausgerüstet sind, der NZ B und
      Linienstromkabel bis zu einer Länge von 100 m ist ein Ab-
      stand von 15 m und bei Linienstromkabel über 100 m von
      20 m zur Grenze der kontrollierten Zone einzuhalten.

     Allgemeines

     16. Technische Veränderungen an SAS- und Chiffriergeräten
     bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des CN/MfNV.

     17. Die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestimmungen
     ist regelmäßig zu kontrollieren. Der Nachweis ist als Kon-
     trollbericht oder im Betriebsbuch zu führen.

     18. Zur Ausarbeitung von Aufgabenstellungen für neu einzu-
     richtende Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
     sind den entsprechenden Organen, wie Unterkunftsabteilungen
     u.a., die notwendigen Angaben Forderungen zur Sicherung
     und Ausrüstung von Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
     dienstes zu übergeben, ohne dabei den konkreten Verwen-
     dungszweck der Einrichtung anzuführen.

Vom Autor hinzugefügte Dokumente:
VS Grundkarte Vorderseite
Abb.: VS Grundkarte Vorderseite
VS Grundkarte Rückseite
Abb.: VS Grundkarte Rückseite

VS Begleitkarte Vorderseite
Abb.: VS Begleitkarte Vorderseite
VS Begleitkarte Rückseite
Abb.: VS Begleitkarte Rückseite
Siegelkocher für Hartsiegel
Abb.: Siegelkocher fürt Hartsiegel, s. Hartsiegelungen von Paketen und Dokumenten
entsprechend DV 040/0/010 und DV 040/0/015. Siehe auch Anlage VI/13.
Anhänger
Anhänger
Abb.: Anhänger einer versiegelten Sendung NVA Ausstellung Harnekop*115

Ergänzung:
SAS-Daten-Video-Taktische Zeichen

Taktisches Zeichen Chiffrierteilnehmer
VS-Tasche
Abb.: VS Tasche, NVA Ausstellung Harnekop*115
VS-Koffer
VS-Koffer
Abb.: VS Koffer der 8. Abt. des MfNV, NVA Ausstellung Harnekop*115