Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik Chiffriersache! Geheime Verschlußsache! BArch*72 GVS-Nr.: A 411 900 Ausfertigung 395 DV 040/0/010 SAS- und Chiffrierdienst - MfNV bis Verband - 1977
MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Chiffriersache Geheime Verschlußsache ! GVS-Nr. A 411 900 000. Ausfertigung = 51 Blatt 1. Änderung BArch*68 zur DV 040/0/010 SAS- und Chiffrierdienst - MfNV bis Verband - Ausgabejahr 1977 Die Änderung wird erlassen und tritt am 01.12.1982 in Kraft. Sie ist in die DV 040/0/010 einzuarbeiten. Berlin den 01.10.1982 Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes 1982
NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN
Änderung | Einarbeitung | ||
Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
1 | 01.12.82 | 01.12.82 | Joe |
2 | 01.03.86 | 13.03.86 | Joe |
3 | 01.07.87 | 16.06.87 | Joe |
4 | 01.12.89 | 25.12.89 | Joe |
NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG
Lfd. Nr. | Zugang Blatt | Abgang Blatt | Bestand Blatt | Datum | Signum | |
1 | 117 | Anfangsbestand | ||||
2 | 46 | 42 | 121 | 01.12.82 | Joe | |
3 | 89 | 80 | 130 | 13.03.86 | Joe | |
NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG
Lfd. Nr. | Blatt | Vernichtet am: | Vernichtungsvermerk (Unterschriften) | |
1 | 42 | 10.02.83 | Joe | |
2 | 80 | 19.03.86 | Joe | |
Einführungsbestimmung zur DV 040/0/010 1. Die Dienstvorschrift 040/0/010 - SAS- und Chiffrier- dienst - wird erlassen und tritt am 01.12.1977 in Kraft. Gleichzeitig damit treten in außer Kraft: a) DV 040/0/010 - Der Spezialnachrichtendienst in der Nationalen Volksarmee -, Ausgabejahr 1969; b) DV 14/21 - Die materiell-technische Sicherstellung des Spezialnachrichtendienstes -, Ausgabejahr 1969; c) Ergänzung Nr. 1 zur DV 14/21, Ausgabejahr 1970; d) Ergänzung Nr. 2 zur DV 14/21, Ausgabejahr 1972; e) Grundbegriffe der gedeckten Truppenführung im Nach- richtenwesen, Ausgabejahr 1973, VVS-Nr.: A 127 775; f) Weisung über Berechtigungskarten für Abwehroffiziere zum Betreten von SAS-Nachrichten- und Chiffrierein- richtungen vom 18.06.1975, VVS-Nr.: A 276 187 und VVS-Nr.: T 012/005; g) Weisung zur Neuversiegelung von Chiffren in Kassetten vom 21.08.1975, VVS-Nr.: A 276 361. 2. Diese Dienstvorschrift gilt auch für die Organisa- tion und Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes in den Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung der DDR. 3. Die Chefs der Stäbe der Kommandos der Luftstreit- kräfte/Luftverteidigung und der Volksmarine sind be- rechtigt, zusätzliche Bestimmungen zur Sicherheit und Geheimhaltung im Sinne der Abschnitte IV. bis VI. zu erlassen. Diese Bestimmungen sind vor dem Erlaß dem Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes zur Bestätigung vorzulegen. 4. Die Zusätzliche Kennzeichnung der Dienstvorschrift mitChiffriersachebegrenzt ihren Nutzerkreis auf Kommandeure und Stabschefs, denen SAS- und Chiffrier- einrichtungen unterstehen sowie auf Armeeangehörige und Zivilbeschäftigte, die für die SAS- und Chiffrier- arbeit bestätigt oder verpflichtet sind. Berlin, den 15. 07. 1977 Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes Inhaltsverzeichnis Seite Übersichts- und Einführungsteil 1 I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes I/1 II: Planung, Organisation und Sicherstellung der SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen II/1 Allgemeines II/1 Verantwortlichkeit II/1 Planung, Organisation und Sicherstellung von SAS-Verbindungen II/6a Planung, Organisation und Sicherstellung von Chiffrier- und Codierverbindungen II/7 Einsatz von Chiffriermitteln für die Organisation und Aufrechterhaltung des Zusammenwirkens II/8 Einsatz von Codier- und Verschleierungs- mitteln für die Organisation und Aufrecht- erhaltung des Zusammenwirkens II/10 Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen II/11 Herstellen von Codiermitteln II/15 Anlagen: II/1 Schema der SAS-Verbindungen Al II/1 II/2 Auszug aus dem Schema der SAS-Verbindungen Al II/2 II/4 Schema der Chiffrierverbindungen Al II/4 II/4b Schema der Datenchiffrierverbindungen Al II/4b II/5 Beispiele zur Festlegung der Verbindungs- nummern Al II/5 II/6 Anhalt zum Inhalt des Planes der Gültigkeit der Chiffriermittel Al II/6 II/7 Muster eines Protokolls zur Übergabe von Schlüsselunterlagen Al II/7 II/8 Muster eines Protokolls zur Übergabe von Chiffriergeräten Al II/8 II/9 Muster eines Verzeichnisses über mitge- führte Schlüsselunterlagen Al II/9 II/10 Spezialtaktische Forderungen zur Aus- arbeitung des Musters ... Al II/10 III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes III/1 Aktiver Wehrdienst III/1 Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst III/7 Reservistenwehrdienst III/9 Bestätigung von Offiziersschülern der Offiziershochschule der Landstreitkräfte III/13 Anlagen: III/1 Nomenklatur der Bestätigungsstufen Al III/1 III/2 Nomenklatur der zu verpflichtenden Offiziere Al III/3 III/3 Verpflichtung für Angehörige des SAS- und Chiffrierdiensts Al III/5 III/4 Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen Al III/7 III/5 Verpflichtung für Offiziere lt. Nomen- klatur Al III/8 III/6 Verpflichtung beim Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst Al III/9 III/7 Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen für Reservisten Al III/10 III/8 Verpflichtung für Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes Al III/11 IV. Sicherung der Einrichtungen für den SAS- und Chiffrierdienst IV/1 Allgemeines IV/1 Auswahl der Räume IV/2 Sicherungsmaßnahmen für stationäre Ein- richtungen IV/3 Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes IV/6 Ausstattung von SAS- und Chiffrierein- richtungen IV/8 Abnahme und Bestätigung von Räumen und Einrichtungen IV/10 SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutz- bauwerken und Sonderobjekten IV/11 Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen IV/12 Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von Stahlgittern IV/13 Anlagen: IV/1 Muster einer Berechtigungskarte SCZ Al IV/1 IV/2 Muster einer Transportvollmacht Al IV/2 IV/3 Muster eines Abnahmeprotokolls Al IV/3 IV/4 Muster einer Raumbestätigung Al IV/4 V. Einführung und Nutzung von SAS- und Chif- friergerätesätzen/-geräten und Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung V/1 Einführung und Nutzung V/1 Einsatz V/4 Wartung V/5 Nachweis des Betriebsdienstes V/6 Allgemeine Sicherheit, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz V/7 Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen V/8 Kompromittierungen V/11 Anlagen: V/2 Fälle von Kompromittierungen Al V/3 VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Ver- nichtung von Verschlußsachen, Schlüssel- unterlagen, SAS- und Chiffriergeräten VI/1 Allgemeines VI/1 Nachweisführung VI/1 Aufbewahrung und Lagerung VI/7 Vernichtung VI/10 Anlagen: VI/1 Muster einer Bestandskarte Al VI/1 VI/2 Verzeichnis eingegangener Begleitkarten Al VI/2 VI/3 Muster des Nachweises von Schlüssel- unterlagen Al VI/3 VI/4 Muster des Nachweises von Schlüssel- unterlagen einer Verbindung Al VI/4 VI/5 Muster des Nachweises der von zentralen Führungsbereichen erhaltenen und weiter- verteilten Schlüsselunterlagen Al VI/5 VI/6 Muster des Verteilernachweises bei versandten Schlüsselunterlagen Al VI/6 VI/7 Muster einer Empfangsbestätigung Al VI/7 VI/8 Muster des Nachweises von Bestandskarten Al VI/8 VI/9 Muster es Nachweises eingegangener Bestandskarten Al VI/9 VI/10 Muster einer Bestandsnachweiskarte für SAS- und Chiffriergeräte Al VI/10 VI/11 Muster einer Bestandsnachweiskarte für VS-Ersatzteile Al VI/11 VI/12 Muster einer Begleitkarte (Bestandsnach- weiskarte) für die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffriergeräten sowie von VS-Ersatzteilen AL VI/12 VI/13 Muster der Beschriftung und Versiegelung von Paketen mit Schlüsselunterlagen Al VI/13 VI/14 Muster es persönlichen Nachweises der Instandsetzungskräfte über VS-Ersatzteile Al VI/15 VI/15 Muster des Nachweises für SAS-Geräte und Dokumentation (Übersicht) Al VI/17 VI/16 Muster des Nachweises für Schlüssel- unterlagen Al VI/19 VI/17 Muster eines Protokolls über Vernichtung von Schlüsselunterlagen Al VI/20 VII. Materielle und technische Sicherstellung VII/1 Allgemeines VII/1 Planung und Organisation der Instand- setzung VII/1 Übergabe/Übernahme instandzusetzender und instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte VII/7 Bedarfsermittlung, Planung und Beschaffung speziellen Versorgungsgütern VII/10 Lagerwirtschaft, Nach- und Abschub, Versand und Transport VII/11 Technische Veränderungen VII/17 Anlagen: VII/1 Muster des Nachweises von SAS- und Chif- friergeräten, die von Werkstätten zur Instandsetzung zeitweilig übernommen wurden Al VII/1 VII/2 Muster einer Übernahmevollmacht Al VII/2 VII/3 Prinzipien des Belegwechsels bei der Übergaben/Übernahme von Einzelgeräten, Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien und Meßtechnik, die nicht der Geheimhaltung unterliegen Al VII/3 VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen VIII/1 Fallmeldungen VIII/1 TeilbeitragGedeckte Truppenführungzur Nachrichtensammelmeldung VIII/5 Sonstige Meldungen VIII/6 Kontrollen VIII/7 Nachrichtentechnische Kontrollen VIII/10 Anlagen: VIII/1 Anhang zur Präzisierung der Bedarfsan- forderung für SAS- und Chiffrierdienst Al VIII/1 VIII/2 Muster einer Berechtigungskarte des MfS Al VIII/2 Anhänge: 1 Begriffsbestimmungen Ah/1 1 2 Merkblatt für Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, Verzeichnis der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968 Ah/2 11 3 Taktische Zeichen Ah/3 17 4 Technische Dokumentation stationärer SCZ Ah/4 22 5 Gliederung des TeilbetragesGedeckte Truppenführungzu Nachrichtensammel- meldung Ah/5 24 6 Technische Sicherheitsbestimmungen Ah/6 35 7 Forderungen für bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe Ah/7 57 Vom Autor hinzugefügte Dokumente: VS Begleit- und Grundkarte Ah Autor/1 Hartsiegelkocher Ah Autor/2 Taktische Zeichen Ah Autor/3 VS-Tasche Ah Autor/4 VS-Koffer Ah Autor/5 I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes 1. Der SAS- und Chiffrierdienst ist Bestandteil des Nach- richtenwesens der Nationalen Volksarmee und hat die gedeckte Truppenführung (nachfolgend gTF) beim Informationsaustausch über Nachrichtenverbindungen zu gewährleisten. Dazu sind: a) die Sicherheit und Geheimhaltung geheimer, vertraulicher und offener Informationen bei der Übertragung durch den Einsatz von SAS- und Chiffriermitteln ständig zu gewähr- leisten; b) die Aufklärung des Informationsgehaltes zu verhindern sowie gegnerische Desinformations- und Desorganisations- versuche abzuwehren; c) die Kenntnisnahme aller mit der SAS- und Chiffrierarbeit zusammenhängende Angelegenheiten durch Unbefugte zu- verlässig zu verhindern. 2. Die Erfüllung der Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes wird gewährleistet durch: a) die Verwirklichung der in den Führungsdokumenten, im Plan und in der Anordnung Nachrichtenverbindungen festgelegten Maßnahmen der gTF; b) die Erarbeitung, Herausgabe und Durchsetzung militärischer Bestimmungen zur SAS- und Chiffrierarbeit; c) die Auswahl, die Ausbildung und den Einsatz von Kräften, die den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes ent- sprechen; d) die Auswahl und Nutzung von Räumen und Einrichtungen, die den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes ent- sprechen; e) den Einsatz von Mitteln des SAS- und Chiffrierdienstes sowie die Bereitstellung und die rechtzeitige Verteilung von Codier- und Verschleierungsmitteln; f) die materielle, technische und finanzielle Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes: g) die Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen im Nachrichtenwesen, die Über- wachung der Einhaltung der Regeln der gTF bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel sowie die schnelle und wirksame Auswertung der Ergebnisse. 3. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung des Informations- inhaltes bei der Übertragung bzw. Beförderung geheimer, ver- traulicher oder offener Informationen sind einzusetzen: a) Chiffriergeräte und manuelle Chiffriermittel zur Chif- frierung und Dechiffrierung geheimer, vertraulicher und offener Fernschreiben/Funksprüche vor und nach der Über- tragung über alle Arten der Nachrichtenverbindungen; b) SAS-Fernschreibgeräte (nachfolgend SFs-Geräte) zur Über- tragung geheimer, vertraulicher und offener Fernschreiben/ Funksprüche sowie zur Führung von Fernschreibgesprächen gleicher Geheimhaltungsgrade über Draht-, Richtfunk-, Troposphären- und Funkverbindungen; c) SAS-Fernsprechgeräte (nachfolgend SFe-Gerät) mit garan- tierter Sicherheit zur Übertragung geheimer, vertau- licher und offener Informationen über Draht-, Richtfunk-, Troposphären- und Funkverbindungen; d) SFe-Geräte mit begrenzter Sicherheit zur Übertragung ver- traulicher und offener Informationen während der ständigen Gefechtsbereitschaft über Drahtverbindungen, in höheren Stufen der Gefechtsbereitschaft bei Übungen und Einsätzen über Draht-, Richtfunk-, Troposphären- und Funkverbin- dungen; e) SAS-Datengeräte (nachfolgend SDa-Geräte) zur Übertragung geheimer, vertraulicher und offener Informationen (Daten) über Draht-, Richtfunk-, Troposphären- und Funkverbin- dungen; f) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel zur Geheimhaltung des schriftlichen und mündlichen Informationsinhaltes selbst angewendet werden. 4. Alle Kräfte und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier- dienstes unterliegen besonderen Sicherheits- und Geheim- haltungsbestimmungen, die über den Rahmen der Festlegungen der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und Geheimhaltung - (nach- folgend DV 010/0/009) hinausgehen. Das sind: a) die Überprüfung und Bestätigung der ausgewählten Kräfte durch das Zentrale Chiffrierorgan der DDR oder dessen zuständiges Organ in den BVfS (nachfolgend zuständige Stelle des MfS); b) die Sicherung der SAS- und Chiffriereinrichtungen und die Bildung eines gesonderten, gesicherten Bereiches in der Nachrichtenzentrale (nachfolgend NZ); c) das Verbot des Betretens der SAS- und Chiffriereinrich- tungen durch alle Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigen, soweit sie nicht entsprechend Abschnitt IV. Ziffer 17 dazu berechtigt sind; d) die Beschränkung der Kontrollberechtigung für alle Ange- legenheiten und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier- dienstes auf Kontrolloffiziere des SAS- und Chiffrier- dienstes der übergeordneten Führungsebene sowie auf An- gehörige der zuständigen Stelle und den Abwehroffizieren des MfS; 5. In den Führungsebenen können gebildet werden: a) die SAS- und Chiffrierzentrale/-stelle (nachfolgend SCZ); b) die SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (nachfolgend SFe- Zentrale/-stelle) mit einem gesonderten Teilnehmernetz; c) die SAS-Fernschreibzentrale/-stelle (nachfolgend SFs- Zentrale/-stelle) mit der Fernschreibstelle S bzw. ab- gesetzten Fernschreibmaschinen S; d) die Chiffrierzentrale/-stelle (nachfolgend Chi-Zentrale/ stelle) ohne und mit abgesetzten Fernschreibmaschinen; e) die SFe-/Chi-Stelle ohne und mit abgesetzter Fernschreib- maschine; f) die Abfertigung g) die SAS-Datenstelle (nachfolgend SDa-Stelle). Unter Ziffer 5.b) bis 5.g) sind Elemente genannt die auch dezentralisiert oder selbständig gebildet werden können. 6. Die Aus- und Weiterbildung der Betriebskräfte für den SAS- und Chiffrierdienst erfolgt in Lehrgängen und in der Dienststellung. Im Betriebsdienst eingesetzte Kräfte sind nicht zu 24-Stun- dendiensten außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes heranzuziehen. 7. In Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen (nachfolgend Truppenteilen) ohne strukturmäßige SAS- und Chiffrierein- richtungen ist die Geheimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel zu gewährleisten durch: a) den Einsatz nichtstrukturmäßiger Mitarbeiter des SAS- und Chiffrierdienstes; b) den Einsatz funktionsgebundene Nutzer von Chiffrier- mitteln und c) die Anwendung von Codier- und Verschleierungsmitteln. 8. Sind SAS-, Chiffrier- oder Codiermittel kompromittiert oder besteht der begründete Verdacht einer Kompromittierung, darf mit ihnen nur weitergearbeitet werden, wenn das die Gebrauchsanweisung und Nutzungsregeln für eine bestimmte Zeitdauer zulassen. Es sind sofort alle zur Wiederherstellung der Sicherheit erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und unverzüglich Meldung an den Chef/Leiter/Oberoffizier Nachrichten (nachfolgend Leiter Nachrichten) der übergeordneten Führungsebene zu erstatten. Zur Wiederherstellung der Sicherheit gehören: a) Schlüsselwechsel; b) vollständige oder teilweise Neuorganisation der Ver- bindungen; c) andere Maßnahmen. In Abhängigkeit vom Grad der Sicherheitsgefährdung ist die Untersuchung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des MfS durchzuführen. II. Planung, Organisation und Sicherstellung der SAS- Chiffrier- und Codierverbindungen Allgemeines 1. Die Planung, Organisation, Sicherstellung und Gewährlei- stung der Sicherheit der SAS-Fernsprech-, SAS-Fernschreib-, SAS-Datenverbindungen (nachfolgend SAS-Verbindungen), Chif- frier und Codierverbindungen erfolgt auf der Grundlage des Entschlusses der Befehlshaber/Kommandeurs/Leiters (nach- folgend Kommandeur), der Weisung des Chefs des Stabes/ Stabschefs (nachfolgend Stabschef), der Anordnung Nachrichten- verbindungen der übergeordneten Führungsebene und der vor- handenen Kräfte und Mittel. Sie haben die gTF um zwei Stufen tiefer unter Einbeziehung von Ausweichführungsstellen sowie Umgehungs- und Reserveverbindungen zu gewährleisten. Der Ab- schnittGedeckte Truppenführungder Anordnung Nachrichten- verbindungen ist gemäß den Festlegungen der Dienstvorschrift 046/0/002 - Felddienstvorschrift der Stäbe - zu erarbeiten. 2. Die Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codierverbin- dungen zwischen den zusammenwirkenden Verbänden, Truppen- teilen und Dienststellen erfolgt durch die übergeordnete Führungsebene. Verantwortlichkeit 3. Der Stabschef ist verantwortlich für die Organisation der gTF und erteilt dem Leiter Nachrichten Weisungen zur recht- zeitigen Planung, Organisation, Sicherstellung und Gewähr- leistung der Sicherheit der SAS-, Chiffrier- und Codierver- bindungen. 4. Der Leiter Nachrichten ist für die Planung, Organisation, Sicherstellung und Gewährleistung der Sicherheit der SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen sowie für die ständige Gefechtsbereitschaft der Kräfte und Mittel des SAS- und Chiffrierdienstes verantwortlich. Dazu hat er: a) die Grundsätze der Planung und Organisation von SAS-, Chif- frier- und Codierverbindungen für alle Stufen der Gefechts- bereitschaft und das Zusammenwirken zu erteilen, dem Leiter der Unterabteilung/Arbeitsgruppe/dem Oberoffizier Chiffrierdienst (nachfolgend Leiter Chiffrierdienst), dem Leiter der Arbeitsgruppe/Oberoffizier SAS-Verbindungen (nachfolgend Oberoffizier SAS-Verbindungen)und dem Kommandeur des Nachrichtentruppenteils Aufgaben zu stellen; b) die Erfüllung der Anordnung und Weisung, die recht- zeitige Erarbeitung der Dokumentation, die personelle, materielle, technische und finanzielle Sicherstellung sowie die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der gTF zu kontrollieren und zu beeinflussen; c) die politische und Gefechtsausbildung der Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes anzuleiten und zu überprüfen sowie ihre politisch-moralischen Zustand ständig zu kennen, zu beeinflussen und auszuwerten; d) den Einsatz der Kräfte und Mittel des SAS- und Chiffrier- dienstes zu befehlen; e) die Sicherheit der SAS- und Chiffriereinrichtungen zu gewährleisten; f) die Kontrollen im SAS- und Chiffrierdienst entsprechend dem Abschnitt VIII zu planen, auszuweisen und auszuwerten sowie dem Stabschef Maßnahmen zur Verbesserung der gTF vorzuschlagen; g) an der Erprobung neuer SAS- und Chiffriergeräte/-Geräte- sätze teilzunehmen und sie in die Nutzung zu überführen; h) die SDa-Verbindungen in Zusammenhang mit dem Leiter MAT zu planen, zu organisieren, materiell und technisch sicherzustellen sowie die Einleitung der Bestätigungs- verfahren für die SDa-Kräfte zu unterstützen und die SDa-Arbeit zu kontrollieren. Der Leiter Chiffrierdienst und der Oberoffizier SAS-Ver- bindungen haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Dem Leiter Nachrichten Vorschläge zur Organisation und Sicherstellung der gTF sowie zur Gewährleistung der Sicher- heit der SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen zu unter- breiten und die dafür erforderlichen Maßnahmen auf dessen Weisungen durchzuführen; b) Erarbeitung des Abschnittes gTF der Anordnung Nachrichten- verbindungen, der Pläne der Gültigkeit der Chiffrier- und Codiermittel, der Schemata der SAS- und Chi-Verbindungen sowie der Planung und des operativen Nachweises von Schlüsselmitteln; c) Planung und Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codier- verbindungen sowie des Einsatzes der Kräfte und Mittel des SAS-und Chiffrierdienstes; d) Kontrolle und Anleitung der politischen und Gefechtsaus- bildung der Kräfte des SAS-und Chiffrierdienstes, Aus- wertung von Erfahrungen und Verallgemeinerung guter Ergebnisse; e) Planung und Durchführung der Spezialausbildung für struk- turmäßige und nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, für funktionsgebundene Nutzer von Chif- frier- und Codiermitteln und Gewährleistung von Hilfe und An- leitung bei der Nutzung von Codier- und Verschleierungs- mitteln; f) Kontrolle und Anleitung des Betriebsdienstes in den Elementen der SCZ; g) Planung und Gewährleistung der personellen, materiellen, technischen und finanziellen Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes sowie rechtzeitige Auswahl von Kräften und Einleitung des Bestätigungsverfahrens; h) Analysen des Zustandes der Kräfte und Mittel des SAS- und Chiffrierdienstes und der Wirksamkeit der Maßnahmen der gTF sowie Meldung der Ergebnisse an den Leiter Nachrichten; i) Bereitstellung von Spruchmaterial für die Funktäuschung; j) Zusammenwirken mit den Offizieren der Stäbe, der Waffen- gattungen, Spezialtruppen und Dienste zur ständigen Ver- besserung und Vervollkommnung der Codier- und Ver- schleierungsmittel; k) Er- und Bearbeitung von Meldungen, Berichten und Plänen gemäß Abschnitt VIII sowie deren termingerechte Vorlage bei der übergeordneten Führungsebene; l) Durchführung und Auswertung von Kontrollen in den nachge- ordneten und unmittelbar unterstellten Einheiten und Ein- richtungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend Abschnitt VIII und dem Kontrollplan des Leiters Nach- richten; m) Wiederherstellung unterbrochener Verbindungen und Einlei- tung von Maßnahmen bei er Kompromittierung von SAS- und Chiffriermitteln sowie von Verstößen gegen die militä- rischen Bestimmungen des SAS- und Chiffrierdienstes. Der Leiter Chiffrierdienst und Oberoffizier SAS-Verbindungen haben die operative Lage in dem Umfang, der für die Planung, Organisation und Sicherstellung der gTF erforderlich ist, sowie die Nachrichtenlage zu kennen. 6. Der Kommandeur des Nachrichtentruppenteiles, mit Kräften und Mittel des SAS- und Chiffrierdienstes im Bestand, ist verpflichtet: a) die SAS- und Chiffriereinheiten bzw. -einrichtungen so vorzubereiten, daß sie ständig über einen hohen Stand der Gefechtsbereitschaft verfügen und in der Lage sind, die gestellten Aufgaben zu erfüllen; b) die politische und Gefechtsausbildung der Kräfte, das SAS- und Chiffrierdienstes zu planen, anzuleiten und zu über- prüfen sowie ihren politisch-moralischen Zustand ständig zu kennen und zu beeinflussen; c) den Umfang und den Zustand der sicherzustellenden SAS- und Chiffrierverbindungen zu kennen und deren störungs- freie Arbeit zu gewährleisten; d) die personelle Auffüllung der SAS- und Chiffriereinheiten bzw. -einrichtungen zu planen und die Bestätigungsver- fahren entsprechend Abschnitt III einzuleiten; e) termingerecht die im Abschnitt VIII festgelegten Meldun- gen, Berichte und Pläne vorzubereiten zu lassen und der übergeordneten Führungsebene zu übergeben; f) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den SAS- und Chiffrierdienst durchzusetzen und zu kontrollieren; g) den Bestand er SAS- und Chiffriermittel nachzuweisen und deren Wartung und Instandsetzung zu gewährleisten. 7.(1) Der Stellvertreter des Stabschefs für den SAS- und Chiffrierdienst hat: a) an der Dienstplanung der Truppenteiles und an der Erarbei- tung der Dokumente für die Gefechtsbereitschaft mitzuar- beiten und die Erfüllung der dem SAS- und Chiffrierdienst gestellten Aufgaben zu organisieren und anzuleiten; b) die spezialfachliche Ausbildung der Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes zu organisieren und zu kontrollieren; c) die Ausbildung der Offiziere, Fähnriche und Berufsunter- offiziere des Truppenteils auf dem Gebiet der gTF durch- zuführen; d) in Zusammenhang mit den zuständigen Org./Auffüllungs- organen die personelle Auffüllung des SAS- und Chiffrier- dienstes und die erforderliche Planung zu gewährleisten; e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes zu kennen; f) die operative und Nachrichtenlage in dem Umfang zu kennen, der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; g) die Schemata der Verbindungen genau zu kennen sowie die Organisation und Aufrechterhaltung und Sicherheit der be- fohlenen SAS- und Chiffrierverbindungen sowie die Planung und Sicherstellung mit Schlüsselunterlagen zuverlässig und ununterbrochen zu gewährleisten; h) für die Elemente der SCZ Dienstanweisungen und Auszüge aus den Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen zu erarbeiten; i) den Betriebsdienst in der SCZ bzw. auf einzelnen SAS- und Chiffriergerätesätzen auf der Grundlage der Vorschriften und Anleitungen für den Betriebsdienst sowie der organisier- ten SAS- und Chiffrierverbindungen anzuleiten und zu kontrollieren j) eine lückenlose, übersichtliche und saubere Nachweis- führung und Aufbewahrung aller SAS- und Chiffriermittel/-un- terlagen sowie die ordnungsgemäße Vernichtung aller un- gültigen SAS- und Chiffrierdokumente/-unterlagen zu ge- währleisten; k) den Bestand und den technischen Zustand der SAS- und Chiffriergeräte zu kennen, ihre ständige Einsatzbereit- schaft durch regelmäßige Kontrolle zu beeinflussen; l) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sowie die Be- stimmungen der Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes zu fordern und Kontrollen entsprechend Abschnitt VIII durchzuführen; m) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der Aus- bildungsbasis des SAS- und Chiffrierdienstes zu leiten; n) die fachliche Anleitung der Kräfte der SAS- und Chiffrier- werkstatt in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Nachrichtentechnik zu gewährleisten. (2) Der Leiter der SCZ hat: a) die politische und Gefechtsausbildung zu planen und durchzuführen; b) die Kräfte der SCZ zu hoher politischer und militärischer Wachsamkeit zu erziehen und deren politisch-moralischen Zustand ständig zu analysieren; c) die operative und Nachrichtenlage in dem Umfang zu kennen, der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; d) den operativ-technischen und Betriebsdienst in der SCZ auf der Grundlage der Schemata der SAS- und Chiffrierver- bindungen und der Betriebsdienstvorschriften zu organi- sieren sowie eine fehlerfreie und schnelle Bearbeitung der zu übertragenden Informationen sicherzustellen; e) für die Elemente der SCZ Dienstanweisungen und Auszüge aus den Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen zu erarbeiten; f) die Schemata der Verbindungen genau zu kennen und die SAS- und Chiffrierverbindungen ständig mit Schlüsselunterlagen aufzufüllen; g) eine lückenlose, übersichtliche und saubere Nachweis- führung und Aufbewahrung aller SAS- und Chiffriermittel/ -unterlagen sowie ordnungsgemäße Vernichtung aller ungül- tigen SAS- und Chiffrierdokumente und -unterlagen zu gewährleisten; h) die Einsatzbereitschaft der Technik durch regelmäßige Wartung und Instandsetzungen zu gewährleisten; i) die Nutzung der Nachrichtenausrüstung sowie die materielle und technische Sicherstellung zu organisieren; j) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den SAS- und Chiffrierdienst sowie die Bestimmungen des Gesund- heits-, Arbeits- und Brandschutzes zu gewährleisten; k) Kontrollen entsprechend Abschnitt VIII zur ständigen Ge- währleistung des Betriebsdienstes in der SCZ durchzuführen. Planung, Organisation und Sicherstellung von SAS-Verbindungen 8. SAS-Verbindungen werden unterscheiden nach: (1) der Planung und Organisation in a) SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft; b) SAS-Verbindungen für höhere Stufen der Gefechstsbereit- schaft; c) SAS-Verbindungen für Übungen und Einsätze. Planungsdokumente sind getrennt zu erarbeiten. (2) den Führungsebenen in a) SAS-Verbindungen der NVA und Grenztruppen der DDR (nach- folgend der NVA); b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Streit- kräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages (nachfolgen Vereinte Streitkräfte); c) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Partei- und Staatsorganen sowie anderen bewaffneten Kräften der DDR (nachfolgen zentrale Führungsbereiche). (3) der Verbindungsarten in a) SAS-Fernsprechverbindungen (nachfolgend SFeV) mit garan- tierter oder begrenzter Sicherheit; b) SAS-Fernschreibverbindungen (nachfolgend SFsV); c) SAS-Datenverbindungen (nachfolgend SDaV). 9.(1) Der Chef Nachrichten im Ministerium für Nationale Verteidigung (nachfolgend CN/MfNV) plant und organisiert: a) SAS-Verbindungen des Hauptstabes, der Bereiche und Füh- rungsstellen des MfNV zu den Teilstreitkräften, Militär- bezirken und Grenztruppen er DDR (nachfolgend Teilstreit- kräfte) sowie zu den dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen; b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Streit- kräfte; c) SAS-Verbindungen mit den zentralen Führungsbereichen. (2) Die Kommandeure der Teilstreitkräfte planen und organi- sieren für ihren Bereich: a) SAS-Verbindungen der Stäbe und Führungsstellen; b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Strei- kräfte für Übungen und Einsätze. Weiter Verbindungen des Zusammenwirkens sind beim CN/MfNV zu beantragen. 10.(1) SAS-Verbindungen sind entsprechend demSchema (Aus- zug aus dem Schema) der SAS-Verbindungen(Anlage II/1) und II/2) zu organisieren. (2) SFeV und SDaV sind in der Regel mit Netzschlüssel für den Betrieb und mit Netz- bzw. Richtungsschlüssel (Reserve- schlüssel) für den Fall der Kompromittierung zu organisieren. (3) Schlüsselunterlagen für SAS-Verbindungen sind auf der Grundlage der Anleitung DV A 040/1/317Organisation der Sicherstellung von SAS-Verbindungen mit Schlüsselunterlagenzu planen und anzuwenden. (4) SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft sind über Drahtkanäle zu betreiben. Die streckenweise Führung über Richtfunkkanäle ist verboten. Zeitweilige Ersatzschaltungen über Richtfunkkanälen sind nur nach Genehmigung durch den zuständigen Leiter Nachrichten gestattet. Als Reservekanäle sind a) für SFeV mit begrenzter Sicherheit Richtfunkkanäle und b) für SAS-Verbindungen mit garantierter Sicherheit beliebige Nachrichtenkanäle zu organisieren und periodisch zu über- prüfen. (5) In höheren Stufen der Gefechtsbereitschaft sowie bei Übungen und Einsätzen können SAS-Verbindungen über alle Arten von Nachrichtenkanälen betrieben werden. Planung, Organisation und Sicherstellung von Chiffrier- und Codierverbindungen 11. Die Planung, Organisation und Sicherstellung der Chif- frier- und Codierverbindungen hat in allen Führungsebenen zu erfolgen. Es sind zu erarbeiten: a) der AbschnittGedeckte Truppenführungder Anordnung Nachrichtenverbindungen; b) der Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel; c) der Plan der Gültigkeit der Codiermittel; d) das Schema der Chiffrierverbindungen (Anlage II/4); e) die Übersicht über organisierte Codierverbindungen. 12. Das Schema der Chiffrierverbindungen und der Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel sind als gesonderte Führungs- dokumente zu erarbeiten, durch den Leiter Chiffrierdienst zu unterschreiben und den Leiter Nachrichten zu bestätigen. Sie sind alsChiffriersachezu kennzeichnen und an Nach- geordnete oder zusammenwirkende vollständig oder auszugs- weise zu übergeben. 13. Die anzuwendenden Chiffrier- bzw. Codier- und Ver- schleierungsmittel sowie deren Gültigkeitsdauer sind im Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel bzw. im Plan der Gültig- keit der Codiermittel festzulegen. In der ständigen Gefechtsbereitschaft sind die Pläne durch die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbe- zirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR für 6 Monate und durch die taktische Verbände und Wehrbezirkskommandos für 3 Monate zu erarbeiten und herauszugeben. 14. Zur Überlagerung der Chiffrierverbindungen sind bis einschließlich Verband/Wehrbezirkskommando Reservechiffrier- verfahren/-unterlagen festzulegen. Dazu sind Netze mit einem Minimum an Verbindungen und Schlüs- selunterlagen vorzubereiten, die auf besondere Weisung in Kraft treten. Schlüsselmittel für Reserveverfahren/-unter- lagen sind in VS-Stellen des Chiffrierdienstes zu lagern und mitzuführen. Einsatz von Chiffriermitteln für die Organisation und Auf- rechterhaltung des Zusammenwirkens 15.(1) Für die Organisation und Sicherstellung von Chiffrier- verbindungen des Zusammenwirkens gelten die allgemeinen Prin- zipien: a) vom vorgesetzten Stab; b) ein bis zwei Stufen tiefer; c) in der Führungsebene von rechts nach links; d) von der zweiten zur ersten Staffel. (2) Die Organisation der Chiffrierverbindungen des Zusammen- wirkens mit den in der Ausrüstung der Vereinten Streitkräfte befindlichen Chiffriergeräte (außer M 125), Codes und Schlüsselunterlagen erfolgt: a) in Verantwortlichkeit des CN/MfNV für alle Stufen der Gefechtsbereitschaft; b) in Vorbereitung gemeinsamer Übungen durch den mit der Planung und Organisation beauftragten Leiter Nachrichten. Mit Genehmigung des CN/MfNV können bei gemeinsamen Übungen Chiffrierverbindungen gemäß a) betrieben werden. (3) Chiffrierverbindungen mit den zentralen Führungsberei- chen werden durch den CN/MfNV organisiert. Zusätzliche Ver- bindungen sind bei ihm zu beantragen. (4) Die Organisation von Chiffrierverbindungen des Zusammen- wirkens umfaßt: a) Erarbeitung des Teils gedeckte Truppenführung der Anord- nung Nachrichtenverbindungen und des Planes der Gültig- keit der Chiffriermittel (als gesonderte Dokument - Chiffriersache); b) Erarbeitung der Schemata der Chiffrierverbindungen; c) Verteilung, Versand und Einlagerung der Schlüsselunter- lagen. Chiffrierverbindungen in der ständigen, für höhere Stufe der Gefechtsbereitschaft sowie für gemeinsame Übungen sind auf getrennten Schemata zu planen. Der Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel (Inhalt siehe Anlage II/6) und die Schemata sind durch den Leiter Nach- richten zu bestätigen, dem CN/MfNV vorzulegen und den unter- stellten und zusammenwirkenden Stäben in Auszügen zu über- geben. (5) Die Sicherstellung der Chiffrierverbindungen mit Schlüs- selunterlagen, ihre Auffüllung und Abstimmung ist durch das für das Zusammenwirken verantwortliche Chiffrierorgan mit Protokoll (Anlage II/7) und für Chiffriergeräte mit Proto- koll (Anlage II/8) zu erfolgen. Die Auswahl der Schlüsselunterlagen für die Reserveschemata (BUSSARD) müssen einen intensiven gedeckten Informations- austausch für zwei bis drei Monate gewährleisten. 16. Bei Umunterstellung operativer und taktischer Verbände ist dem vorgesetzten Chiffrierorgan: a) ein Verzeichnis der mitgeführten Schlüsselunterlagen (Anlage II/9) vorzulegen; b) das Eintreffen, der Aufenthaltsort sowie der Auffüllungs- stand mit Kräften, Chiffriergeräten und Schlüsselunter- lagen zu melden. Der Leiter des vorgesetzten Chiffrierorgans hat mit dem um- unterstellten Chiffrierorgan erforderliche Chiffrierverbin- dungen zu organisieren und Schlüsselunterlagen bereitzu- stellen. 17. Auf Chiffriertrupps (Besatzung mindestens 2 Chiffreure), die im Bestand operativer Gruppen in Stäben anderer natio- naler Armeen handeln, sind mitzuführen: a) Chiffriergeräte, EWZ-Sätze und Wartungsmaterialien; b) Schlüsselunterlagen für die Verbindung mit dem vorgesetz- ten Stab und den zusammenwirkenden Stäben sowie eine Re- serve von 10 individuellen Schlüsselserien; c) gültige Dokumente der gTF des entsenden Stabes; d) notwendige Unterlagen, Waffen und Munition sowie per- sönliche Ausrüstung. Dem Chiffriertrupp ist eine Unterbringung unter Einhaltung aller Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen zuzu- weisen. Einsatz von Codier- und Verschleierungsmitteln für die Organisation und Aufrechterhaltung des Zusammenwirkens 18.(1) Codierverbindungen des Zusammenwirkens sind auf der Grundlage der durch den Stab der Vereinten Streitkräfte ge- nehmigten Muster von Codier- und Verschleierungsmitteln und Methoden der Codierung zu organisieren. Es finden Verwendung: a) Codier- und Signaltabellen mit Überschlüsselungsmitteln; b) Sprechtafeln und Tabellen mit Schlüsselsystemen ohne Überschlüsselung; c) Codierung topografischer Karten. Anträge zur Ausarbeitung neuer Muster von Codier- und Ver- schleierungsmitteln (Anlage II/10) sind an den CN/MfNV ein- zureichen. (2) Für die Erarbeitung von Codier- und Verschleierungsmit- teln auf der Grundlage bestätigter Muster wird nach gegen- seitiger Vereinbarung ein Verantwortlicher festgelegt. (3) Codier- und Verschleierungsmittel sind zu bestätigen: a) durch den Chef des Stabes der Vereinten Streitkräfte für Codiermittel mit Schlüsselsystemen ohne Überschlüsselung; b) durch den Leiter Nachrichten - dessen Stab die Mittel für Übungen und Einsätze erar- beitet, - für Codier- und Verschleierungsmittel mit Überschlüs- selung für die ständige Gefechtsbereitschaft. (4) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch den Stab der Vereinten Streitkräfte in Kraft gesetzt wurden, können mit dessen Genehmigung bei planmäßigen Übungen genutzt werden. Anträge sind 6 Wochen vor de geplanten Übungen genutzt werden. Anträge sind 6 Wochen vor de geplanten Nutzung an den CN/ MfNV einzureichen. (5) Die mit Codiermitteln des Zusammenwirkens bearbeiteten vertraulichen und offenen Informationen können über alle Nachrichtenverbindungen übertragen werden. Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier- und Codier- verbindungen 19.(1) Jede SAS-, Chiffrier-, und Codierverbindung wird zur genauen Bestimmung, zur Festlegung der Verantwortlichkeit für die Zuweisung der Schlüsselunterlagen sowie zur Verbin- dungsaufnahme und -einstellung mit einer Verbindungsnummer gekennzeichnet. Die Verbindungsnummer besteht aus: a) zwei fünfstelligen Zifferngruppen innerhalb der NVA und für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teil- nehmerstaaten des Warschauer Vertrages; b) einer Ziffer und einer fünfstelligen Zifferngruppe für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teil- nehmerstaaten des Warschauer Vertrages, wenn diese für die Organisation verantwortlich sind; c) einer sechsstelligen und einer fünfstelligen Ziffern- gruppe beim Zusammenwirken mit den Chiffrierdiensten der zentralen Führungsbereiche. (2) Für SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Streitkräfte gelten die vom organisierenden Stab festge- legten Verbindungsnummern. (3) Die Ziffern haben folgende Bedeutung: |-------------------------- a) erste Unterscheidungsnummer (nur | im ZW mit Chiffrierdiensten der | zentralen Führungsbereiche); | |------------------------ b) zweite Unterscheidungsnummer; | | |---------------------- c) Nummer des Bereiches; | | | |-------------------- d) Nummer des taktischen Verbandes; | | | | |------------------ e) Nummer des Truppenteils; | | | | | |-----------------f) Nummer der Führungsstelle; | | | | | | |-------------g) Nummer des Mittels der gTF; | | | | | | | |----------h) Nummer der Organisationsform; | | | | | | | | |--------i) Lfd. Nummer der Verbindung inner- | | | | | | | | | halb der Organisationsform. - - - - - - -- - -- 0 0 0 0 0 0 - 00 0 00 20. Den einzelnen Elementen der Verbindungsnummern werden folgende Ziffern zugeordnet: a) Erste Unterscheidungsnummer (bezeichnet den Chiffrier- dienst des zentralen Führungsbereiches) 0 = Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) 1 = Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (MfAA) 2 = ZK der SED 3 = Ministerium für Staatssicherheit (MfS) 4 = Ministerium des Innern (MdI) 5 = Ministerrat der DDR (MR) 6 = Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF) 7 = Ministerium für Verkehrswesen (MfV) 8 = Ministerium für Außenhandel (MfAH) 9 = Zollverwaltung; b) Zweite Unterscheidungsnummer (legt die Gültigkeit der Verbindung fest) 6 = Verbindung für höhere Stufen der Gefechtsbereit- schaft innerhalb der NVA 7 = Verbindung für die ständige Gefechtsbereitschaft innerhalb der NVA 8 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den zentralen Führungsbereichen für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft; 9 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den zentralen Führungsbereichen für die ständige Stufe der Gefechtsbereitschaft; c) Nummer des Bereiches 0 = Ministerium für Nationale Verteidigung 1 = Militärbezirk III (Verbände) 2 = Militärbezirk V (Verbände) 3 = Luftstreitkräfte/Luftverteidigung 4 = Volksmarine 5 = Grenztruppen der DDR 6 = Kommando der Landstreitkräfte 7 = Militärbezirk III (Wehrkommandos) 8 = Militärbezirk V (Wehrkommandos) 9 = Zivilverteidigung der DDR; d-e) Nummer des taktischen Verbandes, des Truppenteils, der Einheit und der Führungsstelle Die Festlegung dieser Nummer hat gemäß Muster (Anlage II/5) zu erfolgen. Die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär- bezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR haben den taktischen Verbänden, Truppenteilen, Einheiten und Führungsstellen ihres Bereiches die entsprechenden Nummern zuzuweisen. Damit wird gleichzeitig die Verantwortlichkeit für die Auffüllung der SAS- und Chiffrierverbindungen mit Schlüsselunterlagen festgelegt. Anstelle der Nummer des taktischen Verbandes und des Truppenteiles verwenden die Chiffrierdienste der zentralen Führungsebene (außer NVA) einheitlich folgende Zahlen zur Numerierung der Bezirke: 01 = Rostock 09 = Erfurt 02 = Schwerin 10 = Gera 03 = Neubrandenburg 11 = Suhl 04 = Potsdam 12 = Dresden 05 = Frankfurt/Oder 13 = Leipzig 06 = Cottbus 14 = Karl-Marx-Stadt 07 = Magdeburg 15 = Berlin 08 = Halle 16 = Wismut f) Nummer der Führungsstelle: Kommando 0 WGS/VGS 1 GS/ZGS/HGS 2 RFS 3 Ausweichführungsstelle (AFüSt)...1 Ausweichführungsstelle (AFüSt)...1 usw. g) Nummer des Mittels der gedeckten Truppenführung Chiffriergeräte (10 - 19) 10 =T 301T 310/51 15 =T 312M 205 11 = T 310/50 16 = T 304, T 305 12 = M 105 17 = 13 = M 125 18 = T 353 14 = M 130 19 = SFs-Geräte (20 - 29) 20 =T 20425 = 21 =T 20526 = 22 = T 206 MT 27 = 23 = T 207 28 = 24 = T 206 3M1 29 = SFe-Geräte (30 - 39) 30 =T 216T 230 35 = T 612 31 = T 217 36 = 32 = T 219, T 817 37 = 33 = R 754 38 = 34 = T 617 39 = SDa-Geräte (40 - 49) 40 = T 226 D 45 = 41 = T 226 DM 46 = 42 = T 244 47 = 43 =Typ 576 PLS 58248 = 44 =Typ 626 PLS 63249 = Reserve (50 - 59) 50 = 55 = 51 = 56 = 52 = 57 = 53 = 58 = 54 = 59 = manuell Chiffriermittel (60 - 69) 60 = 001 und Nachfolgever- 65 = Typ 350 Kobra fahren (Python) 61 = Typ 383 Zobel 66 = 62 = Code SPUTNIK mit Überschl. 67 = 63 = Code DELPHIN mit Überschl. 68 = 64 = Überschl. Verfahren 900 69 = Codier- und Verschleierungsmittel (70 - 98) 70 = Kobra (Formblätter) 75 = Code 06140 71 = 76 = Code 08180 72 = Codiertabellen des ZW der 77 = Code 01212 Armeen der Teilnehmer- staaten des Warschauer Vertrages 73 = Code 01010 78 = 74 = Code 05130 79 = 80 = Typ 307 Tarntafel 85 = 81 = Typ 308 Tarntafel 86 = 82 = Typ 149-1 87 = 83 =Typ 491Typ 365 88 = 84 = Typ 491 Codetafel 89 = 90 = Type 355a 95 = Typ 470, Signaltabelle des ZW der Armeen der Teil- nehmerstaaten des Warschauer Vertrages 91 = Typ 355b 96 = Typ 480 (ZT) 92 = Typ 357 97 = Typ 355c 93 =Typ 431aTyp 360 98 = Kartencodierung SAPAD 94 =Typ 413bTyp 470 Typ 586 99 =Kartencodierung (andere Typen)Die Nummernfolgen erfolgt durch den CN/MfNV; h) Nummer der Organisationsform 1 = individueller Verkehr (einseitig) 2 = individueller Verkehr (zweiseitig) bzw. Richtung 3 = zirkularer Verkehr bzw. Netz 4 = gegenzirkularer Verkehr 5 = allgemeiner Verkehr 6 = Direktchiffrierung; i) Laufende Nummer der Verbindung Die laufende Nummer ist durch den für die Verbindung Ver- antwortlichen von 01 bis 79 festzulegen. Die laufenden Nummern von 80 bis 99 werden nur vom CN/ MfNV für Verbindungen des Zusammenwirkens verwendet. Herstellung von Codier- und Verschleierungsmitteln 21. Die von den Waffengattungen, Spezialtruppen und Diensten erarbeiteten Codier- und Verschleierungsmittel sind durch den Leiter Nachrichten gemäß den bestätigten Mustern zu prü- fen und zu bearbeiten. Sie sind in polygrafischen Einrich- tungen bei Einhaltung folgender Bedingungen herzustellen: a) die Bestätigungen für die Arbeit mit Verschlußsachen liegt vor und dieOrdnung über das Druckereiwesen in der Nationalen Volksarmeeist erfüllt; b) den mit der Vervielfältigung beauftragten Kräften ist das Material abgezählt zu übergeben und nach Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber abzurechnen; c) bei Arbeitsunterbrechungen während der Vervielfältigung sind die Manuskripte, Halbfertig- und Fertigprodukte sowie das Zwischenmaterial unter Verschluß zu bringen; d) das Zwischenmaterial und die Makulatur sind dem Auftrag- geber zur Vernichtung zu übergeben; e) das Zwischenmaterial, dessen Vernichtung dem Auftraggeber nicht möglich ist (Druckplatten, Metallfolien u.a.) ist verpackt und versiegelt, Inhalt und Versiegelung von zwei Personen durch Unterschrift bestätigt, dem CN/MfNV zu übergeben; f) nach Erledigung des Druckauftrages sind die Drucksätze zu zerlegen; g) bei gleichzeitigen Druckaufträgen, die mehrmals wieder- kehren, z.B. Gebrauchsanweisungen, Deckblätter u.ä. können Drucksätze als Stehsätze erklärt und nach gegenseitiger Vereinbarung entweder in der VS-Stelle der polygrafischen Einrichtung oder in der VS-Stelle des Auftraggebers auf- bewahrt werden; h) die Belegexemplare von Mitteln der gTF dürfen nicht von den polygrafischen Einrichtungen einbehalten werden und sind beim Chiffrierdienst aufzubewahren und nachzuweisen. 22. Zur Gewährleistung der in Ziffer 21. genannten Bedingun- gen ist vor der ersten Auftragserteilung zwischen dem Leiter der polygrafischen Einrichtung und dem Leiter Nachrichten eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die außer den genannten Bedingungen weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und organisatorische Festlegungen bei der Herstellung von Codier- und Verschleierungsmitteln enthalten kann. 23. Ist es nicht möglich, Bedingungen zu schaffen, die eine Kompromittierung der Codier- und Verschleierungsmittel be- reits während der Herstellung auszuschließen, ist die Herstel- lung mittels Kleinvervielfältigungsgeräten durch den Chif- frierdienst selbst auszuführen. 24. In den Führungsebenen dürfen folgende Codier- und Ver- schleierungsmittel erarbeitet und hergestellt werden: a) die Sprechtafel Typ 470 durch die Truppenteile, Einheiten und Wehrkreiskommandos nach Genehmigung des Leiters Nachrichten; b) alle in der Anleitung 040/1/312 beschriebenen Sprechta- feltypen und die dazugehörigen Schlüssel durch den Chif- frierdienst der Verbände /Wehrbezirkskommandos; c) alle in der Anleitung 040/1/312 beschriebenen Sprechta- feltypen und die dazugehörigen Schlüssel sowie Form- blätter, Kopfleisten und Hilfscodes, die in Verbindung mit absolut sicheren Schlüsselverfahren angewendet werden, durch die Unterabteilung Chiffrierdienst der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und des Kommandos der Grenztruppen der DDR sowie den Chiffrier- dienst der Hauptverwaltung der Zivilverteidigung. Codier- und Verschleierungsmittel, zu deren Herstellung keine Berechtigung besteht, sind beim CN/MfNV zu beantragen. 25. Die Sprech- und Zahlentafelschlüssel sind nach den vom CN/MfNV gelieferten Permutationen unverändert zu übernehmen und durch den Chiffrierdienst herzustellen. Rechnerprogramme für Permutationen können beim CN/MfNV an- gefordert und selbständig in Rechenstationen abgearbeitet werden. Sind keine Permutationen vorhanden, können sie manuell nach dem Lotterieverfahren hergestellt werden. 26. Zur Bezeichnung der Codier- und Verschleierungsmittel sind fünfstellige Nummern mit folgender Bedeutung zu ver- wenden. Die erste Ziffer ist die Nummer des Bereiches entsprechend Ziffer 20. c). Die zweite und dritte Ziffer bezeichnet den festgelegten Verband/Wehrbezirkskommando u.a. innerhalb des Bereiches und werden aus den Zahlen 00 bis 99 entsprechend der An- zahl der gebildeten Teilbereiche festgelegt. Beispiel zur Festlegung der Teilbereiche Teilbereich 1: 00 bis 19 (Kommando) Teilbereich 2 20 bis 39 (1. Verband) Teilbereich 3 40 bis 59 (2. Verband) ... ... 80 bis 99 (Reserve des Kommandos) Die vierte Ziffer dient der Unterscheidung der Waffengat- tungen, Spezialtruppen und Dienste, für die das jeweilige Codier- und Verschleierungsmittel erarbeitet und hergestellt wurde entsprechend nachfolgender Zuordnung: 1 = Operative Führung, FEK Aufklärung, Politorgane, Innerer Dienst, 2 = Raketentruppen und Artillerie, Truppenluftabwehr, Luftstreitkräfte, Armeefliegerkräfte Funktechnische Truppen, 3 = Rückwärtige Dienste, Technik und Bewaffnung 4 = Militärtopographischer Dienst, 5 = Militärtransportwesen, 6 = Chemischer Dienst, 7 = Pionierwesen, 8 = Organisation und Auffüllung, 9 = Nachrichtenwesen. Eine Weitere Mehrfachverwendung der vierten Ziffer für andere Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste ist beim CN/MfNV zu beantragen. Die fünfte Ziffer ist die laufende Nummer des Codier- oder Verschleierungsmittels. Beispiel zur Numerierung einer Sprechtafel der Rückwärtigen Dienste der 4. LVD des Kommandos der Luftstreitkräfte/ Luftverteidigung 3 = Nummer des Bereiches 20 = Nummer des Verbandes (4. LVD) 3 = Unterscheidungsnummer (Rückwärtige Dienste) 0 = laufende Nummer des Codier- und Ver- schleierungsmittels Die Gesamtbezeichnung der Sprechtafel lautet: 32030. 27. Werden Codier- oder Verschleierungsmittel überarbeitet, so behalten diese Mittel ihre ursprüngliche Nummer. Die überarbeiteten Mittel werden zusätzlich mit der laufenden Nummer der Überarbeitung (Variante) gekennzeichnet. 28. Für neu erarbeitete und überarbeitete Codier- und Ver- schleierungsmittel, die länger als für den Zeitraum einer Übung oder einer Maßnahme Gültigkeit behalten, ist eine Kartei mit Typenblättern entsprechend der Vordrucknummer NVA 40 654 anzulegen. Durch den Leiter Nachrichten sind mindestens 3 Monate vor deren Inkraftsetzung dem Leiter Nachrichten der überge- ordneten Führungsebene 1 Exemplar und 2 Typenblätter vor- zulegen. Davon ist 1 Typenblatt zu übersenden. 29. Zur Festlegung von Nummern für Schlüsselserien von Sprechtafeln gilt folgende Regelung: a) Typ des Mittels, z.B.: 357 (Sprechtafeltyp), unter Voranstellung des Buchstabens N; b) Serien-Nummer, bestehend aus der Kennzeichnung des Bereiches (z.B.: VM = 4), des taktischen Verbandes (z.B.: 1. Verband = 2), und der laufenden Nummer, beginnend mit 001. Die Gesamtbezeichnung der Serie lautet: N 357/42001. Die Nummer von Schlüsselserien für Zahlentafeln sind wie bei Sprechtafeln festzulegen. Zur Unterscheidung erfolgt jedoch die Voranstellung der Bezeichnung NT-1 (Schlüssel- serien für Zahlentafeln des Typs 1) bzw. NT-2 (Schlüssel- serien für Zahlentafeln des Typs 2). Bei der Vereinigung von Zahlen- und Sprechtafelschlüssel- serien ist die Angabe des Typs vorzunehmen, der beim ge- meinsammen Einsatz als Hauptbestandteil des Mittels gilt. Die Nummern von Schlüsselserien für Sprech- und Zahlen- tafeln sind zugleich deren VS-Nummern. Anlage II/1 Bestätigt: Chef Nachrichten Name Chiffriersache! Dienstgrad Geheime Verschlußsache! GVS-Nr.: Schema der SAS-Verbindungen . Ausfertigung = Blatt der 4. Armee gültig ab ... (Variante)
Leiter der UA Nachrichtenverbindungen Name Dienstgrad Anlage II/2 Chiffriersache! Geheime Verschlußsache! GVS-Nr.: . Ausfertigung = Blatt Auszug aus dem Schema der SAS-Verbindungen der 4. Armee (für 12. MSD)
Verbindungsnummer | Kanal | Verkehrsbeziehung | Bemerkungen | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Betrieb | Reserve | Betrieb | Reserve | von | nach | |
60002 - 31305 60002 - 31305 60001 - 31305 60002 - 31305 60003 - 31305 61002 - 22202 61003 - 22203 | 61102 - 31201 61002 - 31205 61002 - 31206 61002 - 31207 61002 - 31208 | KMB GS 4. A WGS 4. A GS 4. A RFS 4. A GS 4. A RFS 4. A | GS 12. MSD GS 12. MSD GS 12. MSD VGS 12. MSD RFS 12. MSD GS 12. MSD RFS 12. MSD | SFe SFe SFe SFe SFe SFe SFe |
F.d.R. Leiter der UA Nachrichtenverbindungen Name Dienstgrad Anlage II/3
Anlage II/4
Anlage II/4b
Al II/4b VVS-Nr.: A 412 053 Ordnung 040/9/206 BArch*82 Anlage II/5 1. Beispiel zur Festlegung der Verbindungsnummer (1. Zifferngruppe) Stab eines operativen Verbandes BrNZ/KNZ NZ 77000 - VGS/WGS 61001 - GS/ZGS/HGS 61002 - RFS 61003 - operative Gruppe 1 61004 - operative Gruppe 2 61005 - usw. Ausweichführungsstelle ... 67001 - Ausweichführungsstelle ... 67002 - usw. unmittelbar unterstellte Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen des operativen Verbandes erster Truppenteil GS 61012 -RFGRFS 61013 - zweiter Truppenteil GS 61022 -RFGRFS 61023 - dritter Truppenteil GS 61032 -RFGRFS 61033 - usw. taktische Verbände erster VerbandVNZNZ 71100 - VGS/WGS 61101 - GS 61102 -RFGRFS 61103 - operative Gruppe 1 61104 - operative Gruppe 2 61105 - usw. Zweiter VerbandVNZNZ 71200 - VGS/WGS 61201 - GS 61202 -RFGRFS 61203 - operative Gruppe 1 61204 - operative Gruppe 2 61205 - usw. usw. unmittelbar unterstellte Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen der taktischen Verbände erster Truppenteil des ersten Verbandes GS 61112 -RFGRFS 61113 - zweiter Truppenteil des ersten Verbandes GS 61122 -RFGRFS 61123 - dritter Truppenteil des ersten Verbandes GS 61132 -RFGRFS 61133 - usw. 2. Beispiel zur Festlegung einer Verbindungsnummer für eine Verbindung des ZW mit zentralen Führungsbe- reichen, Bezirks- oder Kreisorganen der DDR (1. Zif- ferngruppe) MfNV HptNZ 070000 - Fhrgs.-Zug 060013 - Stab eine operativen VerbandesBrNZ/KNZObjekt NZ 077000 - GS 061002 - BDVP -Rostock Objekt NZ 470010 - AFüSt 460011 - 3. Beispiel für die Anwendung vollständiger Verbin- dungsnummern 70000 - 13201 = Verbindung der ständigen Gefechts- bereitschaft des MfNV mit M 125, individueller Verkehr (zeitweilig), lfd.Nr. 01 61002 - 12313 = Verbindung höherer Stufen er Ge- fechtsbereitschaft des GS des MB-III mit M 105, zirkularer Ver- kehr, lfd. Nr. 13 62102 - 13203 = Verbindung höherer Stufen der Ge- fechtsbereitschaft des GS der 1. MSD mit M 125, individueller Verkehr (zweiseitig), lfd. Nr. 03 11202 77201 -10202= Verbindung der ständigen Gefechts- bereitschaft der 1. Führungsstelle des 2. WBK des MB-III mitT 301, T 310/50 individueller Verkehr (zweiseitig), lfd. Nr. 02 93002 - 31201 = Verbindung der ständigen Gefechts- bereitschaft des ZGS der LSK/LV für das Zusammenwirken mit T 217, lfd. Nr. 01 22205 84000 -21205= Verbindung höherer Stufen der Ge- fechtsbereitschaft des Kdo. der VM für das Zusammenwirken mitT 205, T 206 MT lfd. Nr. 05 9 - 12286 = Verbindung der ständigen Gefechts- bereitschaft einer Armee eines Teil- nehmerstaates des Warschauer Ver- trages mit M 105, individueller Ver- kehr (zweiseitig), lfd. Nr. 86 480001 - 12203 = Verbindung höherer Stufen der Ein- satzbereitschaft der Ausweichfüh- rungsstelle des MdI für das Zusam- menwirken mit M 105, individueller Verkehr (zweiseitig), lfd. Nr. 03 Anlage II/6 ANHALT zum Inhalt des Planes der Gültigkeit der Chiffriermittel - Angaben zur Ordnung der Sicherstellung von Chiffrierverbin- dungen in der ständigen und bei Überführung der Streitkräfte in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft; - Festlegungen zur Gültigkeit der Schemata der Chiffrierver- bindungen (Nutzung der Chiffrierverbindungen); - Ordnung zur Gewährleistung der Chiffrierverbindungen bei der Verlegung und dem Wechsel bzw. dem Ausfall von Führungs- stellen; - Festlegungen zur Adressierung von Geheimtexten; - Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Chiffrier- verbindungen - Festlegungen zur Art und Wiese der Organisation und Sicher- stellung der Chiffrierverbindungen; - Meldeordnung und Handlungen bei Verlust oder Vernichtung von Kräften und Mittel des Chiffrierdienstes sowie bei Kompro- mittierung von Schlüsselunterlagen bzw. Festlegungen zur Wiederholung unterbrochener Chiffrierverbindungen. Anlage II/7 Muster Chiffriersache! Geheime Verschlußsache! (bei Ausfüllung) Protokoll Oberoffizier Chiffrierdienst der ...MSD Als Anlage übergebe ich Ihnen folgende Schlüsselunterlagen: 1. TI-W-2 ... Ausgangshefte Nr. ... bis Nr. ... ... Eingangshefte Nr. ... bis Nr. ... 2. TZ-5 ... Ausgangshefte Nr. ... bis Nr. ... ... Eingangshefte Nr. ... bis Nr. ... 3. TI-20 ... Ausgangshefte Nr. ... bis Nr. ... ... Eingangshefte Nr. ... bis Nr. ... Die übergebenen Schlüsselunterlagen sind für nachstehende Chiffrierverbindungen bestimmt: ________________________________________________________________________ Typ des Nr. der Expl.- Schlüsselmittels Schlüsselhefte Nr. Chiffrierverbindung TI-W-2 ... ... GS ... MSD - GS ... A TI-W-2 ... ... GS ... MSD - WGS ... A TZ-5 ... ... GS ... MSD - GS, VGS, RFS ... MSD TI-20 ... ... GS ... MSD - GS, VGS, RFS ... MSD Bestätigen Sie den empfang der Dokumente. Anlage: Oben genannte Dokumente in einem Spezialbehälter - persönlich - . . 19.. Leiter der UA Chiffrierdienst ... A Anlage II/7 Muster CEPИЯKCOB CEKPETHO (пo зaпoлнeнии) A K T CTAPШEMУ OФИЦEPУ ШИФPCЛУЖБЫ ... ДИBИИИ Пpи Этoм нaпpaвляютcя шифpoвeльныe блokнoты: I. TИ-B-2 в koличecтвe ... эkзeмпляpoв иcxoдящиx зa №№ ... - ... ... эkзeмпляpoв вxoдящиx зa №№ ... - ... 2. TЦ-5 в koличecтвe ... koмплekтoв зa №№ ... - ... эkз №№ ... kaждoгo koмплekta 3. TЦ-20 в koличectвe ... koмплkтoв зa №№ ... - ... эkз №№ ... kaждoгo koмплekta Bыcылaeмыe блokнoты пpeднaзнaчeны для нaпpaвлeний и ceteй шифpcвязи, koтopыe уkaзaны нижe: _____________________________________________________________________ нaимeнoв. №№ блokнoтoв №№ пpeднaзнaчeниe блokнoтoв эkз пpeднaзнaчeниe TИ-B-2 ... - ... ... KП ... дивизии - KП ... apмии TИ-B-2 ... - ... ... KП ... дивизии - 3KП ... apмии TЦ-5 ... - ... ... KП ... apмии - KП, ПKП, TПУ ... дивизии TЦ-20 ... - ... ... KП ... apмии - KП, ПKП, TПУ ... дивизии Пoлучeниe дokумeнтoв пoдтвepдитe. Пpилoжeниe: упoмянутoe в тekcтe, в oднoм cпeцмeшke, тoльko aдpecaту. HAЧAЛЬHИK OTДEЛEHИЯ ШИФPCЛУЖБЫ ... APMИИ__________′I9__г. Anlage II/8 Muster Chiffriersache! Geheime Verschlußsache! (bei Ausfüllung) Bestätigt: Chef des Stabes der ... A am: . .19.. Protokoll . . 19.. Ort: .................. Angefertigt vom Oberoffizier der Unterabteilung Chiffrierdienst des Stabes der ... A ............ ............ und dem Ober- (Dienstgrad, Name) offizer der Unterabteilung Chiffrierdienst der ... MSD ............ ......... (Dienstgrad, Name) Auf der Grundlage der Anordnung des Stabes der ... F Nr. ... vom . . 19.. wurde übergeben und entsprechend der Voll- macht Nr. ... von . . 19.. übernommen: 1. Chiffriergeräte mit den Gerätenummern ..................... 2. Nachfolgend genannte Ausrüstungsgegenstände ............... ............................................................ 3. ............................................................ (Technischer Zustand der Geräte) Übergeben: .................. Übernommen: .................. Anlage II/8 Muster CEPИЯKCEKPETHO (пo зaпoлнeнии)УTBEPЖДAЮHAЧAЛЬHИK ШTAБA ... APMИИ___________ I9:: г. A K T___________ I9:: г. гop. ......... Cocтaвлeн cт. oфицepoм oтдeлeния шифpcлужбы штaбa ... A ..................... и cт. oфицepoм шифpcлужбы ... дивизии (звaниe, ф. и. o.) ..................... в тoм, чтo нa ocнoвaнии pacпopяжeния (звaниe, ф. и. o.) штaбa ... фpoнтa № ... cт____________ I9__ г. пepвый cдaл, a втopoй пo дoвepeннocти № ... oт_________ I9__г. пpинял: I. Шифpoвaльныe мaшины зaвoдckиe №№ ........................... 2. Hижeпepeчилeннoe имущexтвo .................................... 3. ............................................................... (тexничeckoe cocтoяниe мaшн) Cдaл: ........................ Пpинял: ..................... Anlage II/9 Muster Chiffriersache! Geheime Verschlußsache! (bei Ausfüllung) Verzeichnis der Schlüsselmittel und Chiffrierdokumente, die vom Chiffrier- organ der ... MSD mitgeführt wurden und aus dem Bestand der ... A in den Bestand der ... A übergehen. __________________________________________________________________ lfd. Bezeichnung Wohin Bezeichnung An- Nr. Bemer- Nr. des Chif- unterstellt der Schlüs- zahl des kungen frierorgans selmittel Expl. __________________________________________________________________ . . 19.. Oberoffizier Chiffrierdienst ... MSD Anlage II/9 Muster CEPИЯKCEKPETHO (пo зaпoлнeнии) B E Д O M O C T Ь нa шифpы и пpиpaвнeнныe k ним дokумeнты, увeзeнныe (пpивeзeнныe) шифpopгaяaми ... дивизии, убывшeй из cocтaвa ... apмии в pacпopяжeниe ... apмии ____________________________________________________________________ №№ Haимeнoвaниe kудa нaимeнoвaниe k-вo №№ пpимeчaниe ПП шифpopгaяoв убыли шифpoв эkз ____________________________________________________________________ cт oфицep шифpoлужбы ... дивизии . . _________ I9__ г. Anlage II/10 Vertrauliche Verschlußsache! (bei Ausfüllung) Spezialtaktische Forderungen zur Ausarbeitung des Musters .................................... (Codiertabelle, Signalcodiertabelle, Sprechtafel, Signaltabelle, Kartencodierung) I. Angaben zu Nachrichtenverbindungen, für das die Ausarbeitung notwendig ist 1. Bezeichnung der Nachrichtenverbindungen ................. (operativ, rückwärtig, RTA usw.) 2. Allgemeine Anzahl der Teilnehmer ........................ 3. Art der Verbindung ...................................... (allgemein, individuell, zirkular) 4. Zweckbestimmung ......................................... (für die ständige Gefechtsbereitschaft, für Übungen und Einsätze, für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft) 5. Nachrichtenmittel ....................................... (Draht, Richtfunk, Funk, Troposphärenfunk, Reichweite der Funkmittel) 6. Art der Sendung ......................................... (Taste, Telefon usw.) 7. Inhalt der Gespräche (Sendungen) ........................ 8. Geheimhaltungsgrad der zu sendenden Informationen ...... 9. Anwendungsbedingungen ................................... (stationär, unter Feldbedingungen, auf Schiffen, in Flugzeugen usw.) 10. Maßstäbe topographischer Karten, die in Verbindung mit den Dokumenten der manuellen Codierung entsprechend dem auszuarbeitenden Muster angewendet werden sollen ........ II. Zusätzliche, die Nachrichtenverbindungen charakterisierende Angaben ...................................................... .............................................................. III. Forderungen an das auszuarbeitenden Muster: 1. Auswahl der Phrasen ............ Phrasen 2. Ordnung der Unterbringung der Phrasen ..................... (alphabetisch, nichtalphabetisch, nach Abschnitten) 3. Umfang der Codegruppen .................................... (3-, 4- oder 5-stellig) 4. Voraussichtliche Anzahl der Informationen in 24 Stunden ... 5. Voraussichtliche Länge der Informationen in Gruppen: a) maximal ......... Gruppen b) durchschnittlich ......... Gruppen c) minimal ......... Gruppen 6. Geforderte Abmessungen der Tabelle: a) in Arbeitslage ... x ... mm b) zusammengeklappt ... x ... mm 7. Wie soll die Codierung von Geländepunkten auf topogra- fischen Karten durchgeführt werden ........................ (entsprechend Tabelle nach vorliegendem Muster, nach separatem Muster) 8. Geforderte Genauigkeit der Codierung von Geländepunkten in Abhängigkeit des anzuwendenden Maßstabes der topo- grafischen Karten .......................................... 9. Anzahl der Geländepunkte der topografischen Karten, die voraussichtlich in einer Information zu codieren sind ...... 10. Zusätzliche Forderungen zum auszuarbeitenden Muster ........ ............................................................ Anlage II/10 CEKPETHO (пo зaпoлнeнии) TAKTИKO-CПEЦИAЛЬHЫE TPEБOBAHИЯ нa paзpaбoтkу oбpaзпa ........................... (KT, CKT, ПT. TC. CKK) I. Дaнныe o ceти, для koтopoй нeoбxoдимo paзpaбoтaть oбpaзeц I. Haимeнoвaниe ceти cвязи ..................... (oпepaтивнaя, тылa, PB и A и т.д.) 2. Oбщee koличecтвo koppecпoндeнтoв в ceти cвязи ......... 3. Bид cвязи ............................................. (oбщaя, индивидуaльнaя, циpkуляpнaя) 4. Пpeднaзнaчeниe ........................... (для бoeвыx уcлoвий, учeний, пoвoeднeвнoй cвязи) 5. Cpeдcтвa cвязи ....................................... (пpoвoдныe, paдиo, paиopeлeйныe, тpoпocфepныe) 6. Cпocoб пepeдaчи ....................................... (kлюч, миkpoфoн и т.д.) 7. Пo kakим вoпpocaм будут вecтиcь пepeгoвopы (пepeдaчи) ... ........................................................ 8. Cтeпeнь cekpeтнocти Oepeдaвaeмыx cooбщeний ............. (cekpeтныe, cлужeбныe, нecekpeтныe) 9. Уcлoвия пpимeния ....................................... (cтaциoнapныe, в пoлeвыx уcлoвияx, нa kopaблe, caмoлeтe и т.д.) 10. Macштaбы тoпoгpaфичeckиx kapт, пpимeняeмыx в coчeтaнии c дokумeнтaми pучнoгo koдиpoвaния пo paзpaбaтывaeмoму oбpaзпу ................................................ II. Дoпoлнитeльныe Ӥaнныe, xapakтepизующиe ceть cвязи ......... ........................................................... III. Tpeбoвaния k paзpaбaтывaeмoму: I. Oбeм cлoвpя - ............ cлoвapныx вeличин 2. Пoдядok paзмeщeния cлoвapныx вeличин .................. (aлфaвитный, нeaлфaвитный, пo paздeлaм) 3. 3нaчнocть koдoбoзнaчeний .............................. 3-x, 4-x или 5-знaчныe) 4. Пpeдпoлaгaeмoe koличecтвo в cутkи - ................... 5. Пpeдпoлaгaeмaя длинa cooбщeний в гpиппax: a) мakcимaльнaя ... гpупп б) cpeдняя ... гpупп в) минимaльнaя ... гpупп 6. Tpeбуeмыe гaбapиты тaблицы: a) в paбoчeм пoлoжeнии ... x ... мм б) в нepaбoчeм пoлoжeнии ... x ... мм 7. Kak дoлжнa ocущecтвлятьcя koдиpoвka пунkтoв мecтнocти тoпokapты ....................................... (пo тaблицe дaннoгo oбpaзцa, Яo oтдeльнoй cиcтeмe) 8. Tpeбуeмaя тoчнocт зakoдиpoвaния пунkтoв мecтнocти в зaвиcӨмocти oт иcпoльзуeмoгo мacштaбa тoпokapты ...... 9. Koличecтвo пунkтoв мecтнocти тoпokapты, пpeдпoлaгaeмыx k зakoдиpoвaнию в oднoм cooбщeнии ..................... 10. Дoпoлнитeльны тpeбoвaния k paзpaбaтывaeмoму oбpaзпу ... ...................................................... III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes Aktiver Wehrdienst 1. Für den SAS- und Chiffrierdienst sind solche Kräfte aus- zuwählen, die politisch zuverlässig, wachsam, verschwiegen, ehrlich, diszipliniert sowie bereit sind, Verantwortung zu tragen und deren Verhalten stets von der Treue zur Deut- schen Demokratischen Republik und der festen Freundschaft zu den Ländern der sozialistischen Staatsgemeinschaft ge- prägt ist. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen und gesundheitlichen Eignung zu erfolgen. Die ausgewählten Kräfte müssen in der Lage sein, einen längeren Zeitraum im diensthabenden System zu arbeiten und nach Möglichkeit im Besitz der Führerscheine für die Fahr- zeugklassen E bzw. C sein. 2. Die Auswahl von Kräften für den SAS- und Chiffrierdienst und die Einleitung der Bestätigungsverfahren erfolgt: a) für die Offiziere durch die Kommandeure und Leiter Nach- richten in ihren Bereichen; b) für Offiziersschüler an der Offiziershochschule der LandstreitkräfteErnst Thälmann, Sektion Nachrichten, durch den Kommandeur der Sektion; c) für Offiziersanwärter der Offiziershochschule der Luft- streitkräfte/LuftverteidigungFranz Mehring, Sektion Führungsorgane, durch den Kommandeur der Sektion; d) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in den Truppen- teilen durch die Kommandeure und Leiter Nachrichten; e) für einzuberufende Wehrpflichtige auf der Grundlage der in derAuffüllungsordnunggetroffenen Festlegungen durch die Leiter der Wehrkreiskommandos. 3. Die Planung des Bedarfs von Kräften für den SAS- und Chiffrierdienst hat auf der Grundlage der Stellenplan- und Ausrüstungsnachweis und der Nomenklatur (Anlage III/1) zu erfolgen. 4. Kräfte, die für den SAS- und Chiffrierdienst vorgesehen sind, dürfen erst dann eingesetzt werden und Informationen zur Kenntnis erhalten, wenn sie dafür schriftlich durch den Chef Nachrichten im MfNV bestätigt sind und eine hand- schriftliche Verpflichtung (Anlage III/3) abgegeben haben. Diese Verpflichtung ist vom Verband/Wehrbezirkskommando der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben. Die dem MfNV bzw. den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär- bezirke und dem Kommando der Grenztruppen der DDR unmittel- bar unterstellten Truppenteile haben die handschriftliche Verpflichtung an den Chef Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu übergeben. 5. Zur Einleitung eines Bestätigungsverfahrens sind für Offiziere, Fähnriche Unteroffiziere und Soldaten im Grund- wehrdienst folgende Unterlagen einzureichen: a) Bestätigungsstufen I bis III - Personalbogen (Vordruck NVA 02 120), - ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf, - Verwandtenaufstellung über Verwandte1. Gradesund Personen, zu denen enge persönliche Verbindungen bestehen (Vordruck FA 4053), - Beurteilung (politisch und fachlich), - Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen, weder persönlich noch brieflich, auch nicht über dritte Personen, mit Verwandten oder Personen in nichtsozia- listischen Staaten oder Berlin (West) bestehen, - Ermittlungskarte und Auszug aus der Kreismeldekartei für einzuberufende Wehrpflichtige, - 2 Paßbilder; b) Bestätigungsstufen IVund V- Personalbogen (Vordruck NVA 02 120), - handschriftlicher Lebenslauf, - Beurteilung (politisch und fachlich), - Verwandtenaufstellung über Verwandte (Vordruck FA 4053), - Erklärung entsprechend Ziffer 5. a). Vor der Einleitung eines Bestätigungsverfahrens ist durch den Kommandeur bzw. beauftragten Offizier mit dem Kandidaten eine Aussprache durchzuführen, in der seine Eignung für die vorge- sehene Dienststellung zu prüfen ist und eventuell zu klärende Fragen zur Person behandelt werden. Grundlage der Aussprache bildet die Überprüfung der Vollzäh- ligkeit der einzureichenden Bestätigungsunterlagen sowie deren lückenlose und vollständige Ausfüllung. Alle bei der Aussprache herausgearbeiteten Hinweise, Fakten und Zusammenhänge sind zu protokollieren, durch den Aussprache- führenden mit der Persönlichkeit und dem Erscheinungsbild des Kandidaten zu werten, zu unterzeichnen und den Bestätigungs- unterlagen mit dem Zustimmungsvermerk des zuständigen Abwehr- offiziers des MfS beizufügen. Der Einsatz im SAS- und Chiffrierdienst ist dem Kandidaten nicht mitzuteilen. In Ausnahmefällen, in denen aus bestimmten Gründen der beabsichtigte Einsatz mitgeteilt werden muß, hat der Kandidat eine schriftliche Schweigepflichterklärung ab- zugeben. 6. Für die Bestätigungsstufen I bis III können nur Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere auf Zeit und Zivilbeschäftigte vorgeschlagen werden. Für die Bestätigungs- stufen IV können auch Soldaten im Grundwehrdienst vorgeschlagen werden. 7. Wird für bestätigte Kräfte eine höhere Bestätigungsstufe erforderlich, ist das schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: a) politische und fachliche Beurteilung (nicht älter als 6 Monat) bei Höherstufung der Bestätigungsstufen II bis III; b) Alle Unterlagen gemäß Ziffer 5, a) bei Höherstufung der Bestätigungsstufen IV (für Soldaten im Grundwehrdienst zus- ätzlich eine Erklärung über Veränderung des Wehrdienst- verhältnisses). 8. Nachrichtenoffiziere, die für ein Studium an der Militär- akademie der Nachrichtentruppen der Streitkräfte der UdSSR oder an der Sektion MTN der Hochschule für VerkehrswesenFriedrich Listvorgesehen sind, müssen vom Kommandeur für die Bestätigung zur Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung zu Bestimmungen und Mitteln des SAS- und Chiffrierdienstes bei der zuständigen Stelle des MfS 20 Monat vor Studienbe- ginn eingereicht werden. Die Bestätigung muß 15 Monate vor Beginn des Studiums schrift- lich vorliegen. Für Offiziere, die an der Sektion MTN der Hochschule für VerkehrswesenFriedrich Liststudieren, ist diese Bestätigung zu Beginn des Studiums an die Sektion MTN zu übersenden. Diese Bestätigung berechtigt nicht zum Einsatz in eine Dienst- stellung des SAS- und Chiffrierdienstes. Bei einem vorge- sehenen Einsatz dieser Absolventen in eine Dienststellung des SAS- und Chiffrierdienstes ist eine Bestätigungsverfahren ent- sprechend Ziffer 5 einzuleiten. 9. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen (Anlage III/4) ist dort aufzube- wahren, wo der Einsatz erfolgt. 10. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben können die in der Nomenklatur (Anlage III/2) angeführten Offiziere verpflichtet werden. Diese Verpflichtung sind nur im eigenen Verantwor- tungsbereich berechtigt, die Räume der SAS- und Chiffrierein- richtungen zu betreten. Die Einweisung in Chiffrierverfahren und Schlüsselunterlagen, in deren Anwendung sowie in die Be- dienung von SAS- und Chiffriergeräten ist nicht gestattet. Die Befugnisse sind personengebunden. Sie sind nicht auf Stellvertreter oder auf Vertreter im Amt übertragbar und haben nur für die Dauer der Bekleidung der festgelegten Dienst- stellung Gültigkeit. Dieser Personenkreis ist durch den Kom- mandeur bzw. Stabschef festzulegen. Vor der Verpflichtung sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Personalbogen (Vordruck NVA 02 120); b) Verwandtenaufstellung über Verwandte und Personen, zu denen enge persönliche Beziehungen bestehen (Vordruck FA 4053); c) Beurteilung (politisch und fachlich). d) ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf; e) Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen, weder persönlich noch schriftlich, auch nicht über dritte Personen, zu Verwandten oder Personen in nichtsozia- listischen Staaten oder Berlin(West) bestehen. Erst nach Zustimmung der zuständigen Stelle des MfS ist die Verpflichtung bei gleichzeitiger Belehrung durch den Vorgesetzten durchzuführen (Anlage III/5). Die hand- schriftlich geschriebene Verpflichtung (Anlage III/5) ist an die zuständige Stelle des MfS zu übergeben. Bei der Übergabe der unter a) bis e) genannten Unterlagen sowie der hand- schriftlichen Verpflichtung ist entsprechend Zi. 4. zu ver- fahren. Besteht keine Notwendigkeit mehr zum Betreten von SAS- und Chiffriereinrichtungen, so ist der Verpflichtete nochmals entsprechend Anlage III/5 unterschriftlich zu belehren. Da- nach ist diese Verpflichtung entsprechend Zi. 4. an die zu- ständige Stelle des MfS zu übersenden. 11. Für funktionsgebundene Nutzer von SAS- und Chiffrier- mitteln gelten die für das jeweils zur Anwendung kommende Mittel getroffene Festlegungen. 12 (1) Alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes sind über ihre Pflichten und Aufgaben zur Wahrung der Geheimhaltung im SAS- und Chiffrierdienst und über die aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen aktenkundig zu belehren. Sie sind mit den Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen vertraut zu machen. (2) Die aktenkundige Belehrung hat zu erfolgen: a) für strukturmäßige Kräfte = halbjährlich; b) für nichtstrukturmäßige Kräfte = jährlich; c) für Verpflichtete = jährlich. Für die Durchführung der aktenkundigen Belehrung sowie die Aufbewahrung der Verpflichtungsvordrucke ist der Vorgesetzte verantwortlich. 13. Für die Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes ist eine Kaderkarteikarte (Vordruck NVA 40 001) anzulegen und laufend zu ergänzen. Bei Versetzungen ist die Kaderkarteikarte mit der Bestätigung, Beurteilung und Verpflichtung an die neue Dienststelle zu übersenden. Bei Versetzungen außerhalb der Teilstreitkraft bzw. der Grenztruppen der DDR sind diese Unterlagen an das für die neue Dienststelle zuständige Kommando der Teilstreit- kraft bzw. Kommando der Grenztruppen der DDR über den CN/MfNV (8. Abteilung) zu übersenden. In Lehr- und Ausbildungseinrichtungen, an denen SAS- und Chif- frierkräfte herangebildet werden, ist für die Offiziers- und Unteroffiziersschüler die Kaderkarteikarte anzulegen und bei Abversetzung mit der Bestätigung, Beurteilung und Verpflich- tung an die Kommandos der Teilstreitkraft der NVA, der Mili- tärbezirke und an das Kommando der Grenztruppen der DDR bzw. an die dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile voll- ständig ausgefüllt zu übersenden. 14. Selbstbewerber für den SAS- und Chiffrierdienst sind als solche im Bestätigungsantrag kenntlich zu machen. Eine Mel- dung an die zuständige Stelle des MfS bzw. von den dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteilen an den CN/MfNV ist auch dann zu erstatten, wenn kein Bestätigungsverfahren ein- geleitet wird. 15. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen ist aufzuheben, wenn: a) keine sachliche Notwendigkeit besteht bzw. kein unmittel- barer Einsatz erfolgt; b) das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen erfolgt; c) die kaderpolitischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden; d) auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens eine Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst nicht mehr ver- tretbar ist. Die Aufhebung der Bestätigung entbindet nicht von der Ver- pflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung. Die Vorgesetzten haben diese Kräfte aktenkundig zu belehren (Anlage III/6). Unter Einhaltung des Dienstweges ist die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen, Rückseite vollständig ausgefüllt (Anlage III/4), an den CN/ MfNV zu übergeben. An die zuständige Stelle des MfS sind die Beurteilung, Ver- pflichtung (Anlage III/3) und Ausscheidungsverpflichtung (Anlage III/6) zu übergeben. 16. Beim Ausscheiden von Kräften des SAS- und Chiffrier- dienstes nach Ablauf der Dienstzeit hat der Vorgesetzte eine aktenkundige Belehrung (Anlage III/6) durchzuführen. Die Über- gabe der Unterlagen von Kräften, die nicht als Reservisten übernommen werden, hat entsprechend Ziffer 15. zu erfolgen. 17. Eine Versetzung von strukturmäßigen Kräften in Dienst- stellungen außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes und eine Herauslösung laut Ziffer 15. c) und d) bedarf der Genehmigung, bei Offizieren durch den CN/MfNV und bei Fähnrichen, Berufs- unteroffizieren und Unteroffizieren auf Zeit: a) durch den CN/MfNV für die dem MfNV unmittelbar unterstell- ten Truppenteile; b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit- kräfte der NVA und des Kommandos der Grenztruppen der DDR (in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des MfS) in ihren Bereichen. Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst 18.(1) Die Aus- und Weiterbildung von Offizieren, Betriebs- kräften und Instandsetzungsspezialisten hat gemäß Rahmenpro- gramm und Normenkatalog an der Offiziershochschule der Landstreitkräfte, dem Lehr- und Ausbildungseinrichtungen sowie in der Dienststellung zu erfolgen. (2) Die Ausbildung der Betriebskräfte und der Instandsetzung- spezialisten hat die Erteilung der Betriebs bzw. Instand- setzungsberechtigung gemäß den Ausbildungsprofilen und Geräte- typen beinhalten. Erteilte Betriebs und Instandsetzungs- berechtigungen sind im Wehrdienstausweis bzw. bei Zivilbe- schäftigten auf der Bestätigung (Vordruck FA 5040) mit der Angabe der taktischen Bezeichnung des Gerätes z.B. T 219, nachzu- weisen. Verliehene Klassifizierungsabzeichen sind in den Wehrdienst- ausweisen einzutragen. Aus verliehenen Urkunden und erhaltenen Zeugnissen über Hochschul-, Fachschul- oder Meisterlehrgangsabschlüsse darf nicht ersichtlich sein, daß der Absolvent Angehöriger des SAS- und Chiffrierdienstes ist oder dessen Abschlußarbeit Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierdienstes enthält. (3) Es ist nicht gestattet, Armeeangehörige und Zivilbeschäf- tigte, die noch keine Spezialausbildung erhalten haben und nicht im Besitz der Betriebs- bzw. Instandsetzungsberechti- gung für die jeweiligen Gerätetypen sind, selbständig in SAS- und Chiffriereinrichtungen einzusetzen. Kräfte, deren ungenügender Ausbildungsstand eine Gefährdung der Sicherheit im SAS- und Chiffrierdienst darstellt, sind nicht zum Betriebsdienst und nicht zur Instandsetzung einzu- setzen bzw. unverzüglich von der Erfüllung derartiger Auf- gaben abzulösen. 19. Nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und Chiffrier- dienstes und funktionsgebundende Nutzer von Chiffriermitteln, die mit SAS- und Chiffriergeräten arbeiten sollen, werden in Kurz lehrgängen ausgebildet. Nach erfolgreichem Abschluß des Lehrganges ist die Betriebsberechtigung zu erteilen, wobei das erreichte Schreibtempo auf Chiffriergeräten unberücksich- tigt bleibt. Das erforderliche Schreibtempo (Zehnfingerblind- schreiben) ist nach dem Lehrgang durch persönliches Training zu erreichen. Reservistenwehrdienst 20.(1) Die Auswahl, Bestätigung, Einberufung und Qualifi- zierung der Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes hat auf der Grundlage des Wehrdienstes, der Reservisten- ordnung und unter Beachtung der Forderungen der Auffüllungs- ordnung zu erfolgen. (2) Die Planung von Reservisten zur personellen Ergänzung ist nach dem Territorialprinzip, der Kommando-Nummer, unter Be- achtung der erforderlichen Qualifikation und der Bestätigungs- stufe vorzunehmen. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die nach Beendigung des aktiven Wehrdienstes an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert wurden ,sind nicht als Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes zu planen. Nach Abschluß oder Beendigung des Studiums an einer Universi- tät oder Hochschule ist erneut die Möglichkeit der Planung für den SAS- und Chiffrierdienst zu prüfen. Zur personellen Ergänzung sind folgende Angehörige der Reserve als Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes auszuwählen: a) Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten, die nach Beendigung des aktiven Wehrdienstes im SAS- und Chiffrierdienst in die Reserve versetzt wurden; b) Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten, die in Nachrichtentruppenteilen dienten, noch nicht für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigt waren und nach ihrem aktiven Wehrdienst in die Reserve versetzt wurden. 21.(1) Für Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten des SAS- und Chiffrierdienstes, die nach Beendigung des ak- tiven Wehrdienstes als Reservisten geplant werden sollen, ist mit der zuständigen Stelle des MfS die weitere Bestäti- gung festzulegen. Erforderliche Höherbestätigungen sind im letzten Halbjahr des aktiven Wehrdienstes zu beantragen. (2) An den zuständigen Chef Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und des Kommandos der Grenztruppen der DDR sind zu übersenden: a) Bestätigung (Rückseite ausgefüllt); b) Verpflichtung und Ausscheidungsverpflichtung; c) Beurteilung (eine Zweitschrift der Beurteilung ist der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben). (3) Entsprechend der territorialen Zuständigkeit sind diese Unterlagen mit der Kaderkarteikarte und einer in drei Exem- plaren neu ausgestellten Bestätigung ohne Unterschrift (An- lage III/7) von den a) Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA und der Kommandos der Grenztruppen der DDR; b) Kommandeuren der dem MfNV unmittelbar unterstellten Nachrichtentruppenteilen an die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke spätestens einen Monat nach der Versetzung in die Reserve zu übersenden. (4) Die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke übersenden dem CN/MfNV die für die Zeit des aktiven Wehr- dienstes erteilte Bestätigung und die gemäß Absatz (3) aus- gestellten Bestätigungen. (5) Nach Unterschrift durch den CN/MfNV sind die Bestätigungen aufzubewahren: a) eine Ausfertigung beim Chef Nachrichten des Kommandos des Militärbezirkes; b) eine Ausfertigung mit der Verpflichtung, Ausscheidungs- verpflichtung, Kaderkarteikarte und Beurteilung beim Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos; c) eine Ausfertigung im Wehrbezirkskommando an der Wehrstamm- karte. Für nicht geplante Reservisten sind die Bestätigungen (dritte Ausfertigung) geschlossen bei dem Org.-Planungsorgan des WKK aufzubewahren. 22. Für die Auswahl von Offizieren, Fähnrichen, Unteroffizieren und Soldaten, die noch nicht für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigt sind, aber als Reservist geplant werden sollen, ist die Einleitung eines Bestätigungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des MfS notwendig. Dafür sind in Zusammenarbeit mit dem Wehrkreiskommando verantwort- lich: a) die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA der Militärbezirke für ihren Bereich; b) die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar unterstellten Nachrichtentruppenteile. 23.(1) Reservisten zur personellen Ergänzung sind in Zusam- menarbeit mit dem Org./Planungs- bzw. Org./Auffüllungsorgan zu planen. Ihr Einsatz darf nur erfolgen, wenn: a) dafür eine schriftliche Bestätigung vorliegt; b) die Bestätigungsstufe der Planstelle entspricht; c) die erforderliche Betriebsberechtigung vorhanden ist. (2) Bei der Mobilmachung bzw. Mobilmachungsübung sind durch die Wehrkreiskommandos die Bestätigungen den Reservisten per- sönlich zu übergeben, durch diese mitzuführen bzw. durch Ver- bindungsoffiziere des WKK geschlossen den Stabschef der Trup- penteile/Einheiten vorzulegen und im weiteren dort aufzube- wahren, wo er Einsatz erfolgt. 24.(1) Die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke und die Leiter Nachrichten der Wehrkreiskommandos sind dafür verantwortlich, daß in den Wehrkreiskommandos nur Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten unter den Verwendungs- nummern des SAS- und Chiffrierdienstes geführt werden, für die eine Bestätigung für die Arbeit im SAS- und Chiffrierdienst vorliegt. (2) Bei Entzug der Bestätigung sind die betreffenden Reser- visten durch den Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos zu entpflichten, gemäß Anlage III/6 zu belehren und entspre- chend ihrer Eignung in andere Verwendungsnummern umschreiben zu lassen. Die Unterlagen sind unter Einhaltung des Dienstweges an: a) den CN/MfNV (drei Bestätigungen); b) die zuständige Stelle des MfS (Verpflichtung, Ausscheidungs- verpflichtung und Beurteilung) zu übersenden. 25. Der Nachweis der Reservisten hat zu erfolgen: a) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit- kräfte der NVA und die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar unterstellten Nachrichtentruppenteile in Listenform; b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militär- bezirke mit einer Bestätigung; c) durch die Leiter Nachrichten der Wehrbezirkskommandos mit der Kaderkarteikarte und Bestätigung. 26. Die Leiter Nachrichten der Wehrbezirkskommandos haben die bestätigten Reservisten einmal im Jahr aktenkundig zu belehren (Anlage III/8) und personelle Veränderungen bei den Reservisten mit der zuständigen Stelle des MfS abzustimmen. Die Reservisten sind darüber zu belehren, daß Veränderungen, wie: a) Arbeitsstellenwechsel; b) Wohnortwechsel; c) Kontaktaufnahme mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West) sofort schriftlich dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirks- kommandos über das zuständige Wehrkreiskommando zu melden sind. 27. Die Ausbildung/Qualifizierung der Reservisten erfolgt: a) in Lehr- und Ausbildungseinrichtungen mit Truppenpraktikum; b) in Nachrichtentruppenteilen; c) in Stäben. Der Chef Nachrichten des Kommandos der Volksmarine qualifi- ziert die für die Volksmarine geplanten Reservisten in eigener Zuständigkeit. 28. Die Planung der Einberufung zum Reservistenwehrdienst hat auf der Grundlage derAuffüllungsordnungzu erfolgen. Die in zentralen Einrichtungen des MfNV auszubildenden Reservisten sind im Februar des vorhergehenden Jahres von den Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke an den CN/MfNV zu melden. 29. Vier Wochen vor der Einberufung zum Reservistenwehrdienst sind Dienstgrad, Name, Vorname, Geburtsdatum und zuständiges Wehrbezirkskommando zu melden, bei: a) Einberufung zur Militärtechnischen Schule der Nachrichten- truppen dem CN/MfNV; b) Einberufungen in Nachrichtentruppenteilen der Teilstreit- kräfte der NVA, der zuständigen Stelle des MfS. 30. Die Ausbildung/Qualifizierung und der Einsatz von Reser- visten hat so zu erfolgen, daß sie der vorgesehenen Verwen- dung entsprechen. Die Reservisten sind vor der Ausbildung/Qualifizierung akten- kundig gemäß Anlage III/3 und danach gemäß Anlage III/8 zu verpflichten. Beide Verpflichtungen sind nach Beendigung des Reservisten- wehrdienstes der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben. Bestätigung von Offiziersschülern der Offiziershochschule der LandstreitkräfteErnst Thälmann31. Offiziersschüler der Offiziershochschule der Landstreit- kräfteErnst Thälmann, Sektion Nachrichten, der im Profil SAS- und Chiffrierdienst bzw. bewegliche Führungsstellen/ Funkstellen, Führungs- und Waffenleitkomplex sowie spezieller Kampftechnik (Führungsfahrzeuge, Hubschrauber, Flugzeuge, Schiffe, Boote u.a.) mit SAS- und Chiffriertechnik (nachfol- gend bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe) ausgebildet werden sollen (SAS-Funk), sind bis 31.10. des 1. Lehrjahres durch den Kommandeur der Sektion entsprechend der Nomenklatur (Anlage III/1) bei der zuständigen Stelle des MfS einzureichen. Offiziersschüler, deren künftige Dienststellung die Bestätigung für die Stufe I oder II erfordert, sind bis 28.02 des 3.(4.) Lehrjahres erneut bei der zuständigen Stelle des MfS einzu- reichen. Die Bestätigung oder Ablehnung der eingereichten Offiziers- schüler erfolgt bis 31.05. des jeweiligen Lehrjahres. Der Kommandeur der Sektion hat für Offiziersschüler, die zu einem Studium an militärischen Ausbildungseinrichtungen der Streitkräfte des Warschauer Vertrages delegiert werden, das Bestätigungsverfahren so einzuleiten, daß die Bestätigungs- stufe III für den SAS- und Chiffrierdienst vor Aufnahme des Studiums vorliegt. Anlage III/1
MfNV | Landstreitkräfte | LSK / LV | VM | GT d. DDR | ZV d. DDR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
unm. Unterst. | Kdo.LaSK / Kdo. MB | Verb. | Wehrkdos. | Kdo. | Verb. | Kdo. | Verb. | Kdo. | Verb. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stab | unm. Unterst. | Stab | Stab | Stab | Stab | Stab | Stab | NB | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lfd. Nr. | Dienststellung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | |
I. | Offz., Fä., Uffz. u. ZB d. SCD | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Ltr. Abt. / UA /AG | I | I | I | II | I | I | II | I | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | OOffz. / Offz. | I | II | II | II | II | II | II | III | III | II | II | III | II | II | III | II | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Stellv. SC f. SCD | II | II | III | II | III | II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Ltr. SCZ / SC-Stelle (Offz. SCZ) | I | II | I | II | III | III | II | III | III | III | III | III | III | II | III | III | III | II | III | II | III | III | III | III | III | II | III | |||||||||||||||||||||||||||
5. | Kp.-Chef/Stellv. Kp.Chef f. NaB/ Zugf. | I | II | II | II | III | III | II | III | III | II | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Stellv. Kp.Chef f. PA | II | III | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. | Truppf. / Gruppenf. | I | I | II | III | III | II | II | III | III | III | III | III | III | II | III | III | III | II | III | III | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||
8. | Betr. - Mechaniker | I | II | II | II | III | II | III | III | III | III | III | III | II | III | III | II | III | II | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||
9. | Chiffreur | I | II | II | I | II | III | III | II | II | III | III | III | III | III | III | III | II | III | III | III | III | II | III | III | III | III | II | III | III | III | III | III | III | II | III | |||||||||||||||||||
10. | SAS - Fernschreiber | II | III | II | III | III | III | II | III | II | III | II | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11. | SAS - Fernsprecher | II | III | II | II | III | III | III | III | II | III | II | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12. | Abfertiger | I | II | II | II | II | II | III | III | II | III | II | III | II | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13. | Betr.-Mech / Chiffreur | II | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | II | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14. | SAS - Fernsprecher / Chiffreur | II | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | II | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17. | Ltr. SDa-Stelle/Truppf. SDa-Trupp | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18. | Operateur | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21. | Ltr. SC - Werkstatt / SC - Werkstattbezirk | II | II | II | II | III | III | III | III | II | III | II | III | II | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22. | Offz. SC - Werkstatt | II | II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
23. | Techniker SC - Ausrüstung | I | II | II | II | II | II | III | III | III | III | III | II | II | III | III | III | II | II | III | II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
24. | Mechaniker | I | II | II | III | II | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
25. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
26. | Ltr. Lagerbezirk / Lagerabschnitt | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27. | Lagerverw. / Lageriat | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29. | Ltr.VS-st./Bearb f. Chi-Dok. | I | I | II | II | II | II | III | III | III | III | III | II | II | III | III | III | II | II | III | II | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||
30. | Sachb. f. Chi-Dok / Nachweisführung | I | I | II | II | II | II | III | III | III | III | III | II | II | III | III | III | II | II | III | II | II | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||
31. | Laborant / Zeichner / Kabinett - Ltr. | I | II | II | II | II | III | III | III | III | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
32. | SC - Techniker | I | II | II | III | III | III | II | II | III | III | III | II | II | III | II | II | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
33. | Ltr. Lehrst. / FGr. | II | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
34. | HFL / FL | II | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35. | Offz.-Hörer / Offz.-Schüler (SCD) | II | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
36. | Offz.-Schüler (SAS-Fu) | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
37. | Uffz.-Schüler (SCD) | III | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
38. | Uffz.-Schüler (SAS-Fu) | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
39. | Offz.-Schüler (Meteorol. D. / bei vorges. Einsatz) | IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40. | Hpt.-Feldwebel | II | III | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II | Soldaten d. SCD | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | SAS - Fernsprecher | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | SAS - Fernschreiber | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Abfertiger | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
III | Nachr. - Kräfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Offz. d. Stäbe | III | III | III | III | III | III | III | IV | IV | III | III | III | III | IV | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Stellv. d. Kdrs. für Ausb. | II | II | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Ltr. NZ | II | III | II | II | III | IV | III | III | II | III | II | III | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Kp.- Chef / Zugf. | II | III | III | III | III | III | II | III | IV | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Gehilfe Na. | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Entwickl.-u. Erprobungs-Kr. (1) | II | II | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. | Fernschreiber | II | IV | IV | II | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. | Truppf. / Funker Fhrgs-Komplexe (SAS-Fu) | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||
9. | Zeichner / FA. F. Schreibtechn. | III | III | III | IV | IV | IV | IV | III | IV | IV | III | IV | IV | III | IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. | Truppf. / Betr.-Mechaniker (Fahrz. d. AFFS) | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11. | Diensthanebder NZ | II | II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12. | Diensthabender Na.-Betr. | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13. | Schaltmeister | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IV | Nichtstrukturmäßige Kräfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | MTW | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Meteorol. Dienst | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Offz. / Mitarb. MAT (1) | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Ltr./Mitarb. Rechenzentr./-stellen (1) | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Chiffreure | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | II | III | ||||||||||||||||||||||||||||
6. | Betr. Mech. / Chiffr. | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. | SAS - Fernspr. / Chiffr. | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. | Ltr. elektr. Rechenkompl./Ltr.BW MAT | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: (1) Die Kräfte sind nur zur Bestätigung einzureichen, wenn die Erfüllung der gestellten Aufgaben die Bearbeitung von Chiffriersachen bzw. die unmittelbare Anwendung von Chiffriermitteln erfordert. Der Antrag zur Bestätigung ist durch den Einreichenden zu begründen. (2) Die Anzahl der unter III. und IV. angeführten Kräfte ist so gering wie möglich zu halten. (3) Die vor dem 01.12.1982 ausgestellten Genehmigungen zur Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen behalten mit den festgelegten Bestätigungsstufen IV, V und VJbis zur Erneuerung durch den Chef Nachrichten im MfNV für die jeweilige Dienststellung ihre Gültigkeit.
Anlage III/2 Nomenklatur der zu verpflichtenden Offiziere 1. Stellvertreter des Chefs Nachrichten und Abteilungsleiter der Verwaltung Nachrichten im MfNV, Leiter der Inspek- tionstruppe Spezialtruppen im MfNV. 2. Chef Nachrichten und Unterabteilungsleiter der Abteilung Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und des Kommandos der Grenztruppen der DDR. 3. Leiter Nachrichten der Verbände und Wehrbezirkskommandos. 4. Oberoffizier bzw. Offizier Nachrichten beim Chef Raketen- truppen und Artillerie, Chef Truppenluftabwehr, Chef Flie- gerkräfte/Armeefliegerkräfte, Chef Aufklärung und beim Stellvertreter des Chefs und Stabschef RD. 5. Kommandeure, Stabschef, Stellvertreter für Politische Arbeit und Stellvertreter für Nachrichtentechnik der Nach- richtenbrigade, der Nachrichtenregimenter und -bataillone. 6. Leiter, Stabschef, Stellvertreter für Politische Arbeit und Stellvertreter für Nachrichtentechnik der Hauptnach- richtenzentrale und der Kommandonachrichtenzentralen. 7. Leiter der Nachrichtenwerkstätten und -lager ab Verband aufwärts. 8. Kommandeure der Sektionen und die Fachrichtungsleiter Nachrichten an Lehr- und Ausbildungseinrichtungen der NVA. 9. Leiter Arbeitsgruppe bzw. Oberoffizier Funk der Abteilung Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA und Militärbezirke. 10. Oberoffizier Funk der Unterabteilung Nachrichten der Ver- bände. 11. Kompaniechefs-/Batteriechefs und Zugführer der beweglichen Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen SAS-Geräte für Sprechfunkverbindungen eingesetzt sind. 12. Kommandanten, GA-IV-Kommandeure und 1. Wachoffiziere auf Schiffen und Booten sowie der Obersteuermann (wenn laut STAN kein Wachoffizier vorhanden). 13. Nachrichtenoffizier der Brigaden der Flottillen. 14. Oberoffizier bzw. Offizier Nachrichten der Truppenteile und selbständigen Einheiten und der Raketenabteilung der Raketenbrigaden. 15. Kompaniechef der Nachrichtenkompanie der Grenzregimenter und Grenzausbildungsregimenter. 16. Offizier Nachrichten des Stabes der Zivilverteidigung der Bezirkes. 17. Leiter Meteorologischer Dienst und Leiter Abteilung/Unter- abteilung Mechanisierung und Automatisierung der Truppen- führung (MAT) im MfNV und in den Kommandos der Teilstreit- kräfte, der Militärbezirke und des Kommandos der Grenz- truppen der DDR. 18. Leiter und Leiter Fu-Betriebsdienst stationärer Tropo- sphären-Funkzentralen. 19. Leier Rechenzentralen (MfNV, Kdo′s der TSK und MB). Die unter 10. bis 15. Genannten sind berechtigt, die struktur- mäßig vorhandenen SFe-Geräte für Sprechfunkverbindungen zu bedienen bzw. die Schlüsseleinstellung vorzunehmen, wenn sie im Besitz der erforderlichen Betriebsberechtigungen sind.
Anlage III/3 V e r p f l i c h t u n g für Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes Ich, ........................... verpflichte mich, Name, Vorname, PKZ, Dienststelle 1. über die Zugehörigkeit, zum SAS- und Chiffrierdienst gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei- gen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über Frage des SAS- und Chiffrierdienstes zu geben, so- weit dazu keine dienstliche Notwendigkeit besteht bzw. wenn dazu nicht die Genehmigung meines Vorge- setzten vorliegt; 2. als Träger von Staatsgeheimnissen im Interesse meiner eigenen Sicherheit keine außerdienstlichen Kontakte bzw. Beziehungen einschließlich Brief-, Telegramm- und Telefonverkehr mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West) zu unterhalten. Sind aus besonderen Gründen derartige Kontakte oder Bezie- hungen notwendig sind bzw. sollten diese gegen meinen Willen zustande kommen, habe ich meinem Vorgesetzten darüber Meldung zu erstatten oder bei ihm die Geneh- migung dazu einzuholen. Der Melde- und Genehmigungs- pflicht unterliegt auch die genannten Kontakte oder Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen; 3. keine ausländischen Dienststellen aufzusuchen, soweit dazu kein dienstlicher Auftrag vorliegt; 4. mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich nicht durch eigenes Verschulden, z.B. durch über- mäßigen Alkoholgenuß oder im Umgang mit unbekannten oder zweifelhaften Personen in Gefahr gerate, die Geheimhaltungspflichten zu verletzen; 5. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht erwecken, daß sie sich für den SAS- und Chiffrier- dienst sowie für meine Tätigkeit interessieren, meinen Vorgesetzten darüber sofort in Kenntnis zu setzen; 6. keine Geräte oder Apparate, die der Speicherung oder Vervielfältigung von Informationen dienen können, für private Zwecke in die Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes mitzubringen oder private Radio- und Fernsehapparate in diesen zu betreiben; 7. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der Geheimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Ver- dacht meinem Vorgesetzten zu melden. Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/010 eingehend belehrt worden. O.U., den .................. ............... Name, Dienstgrad Unterschrift Eintragung für Verpflichtungen: ............ .................. ............... Datum Name, Dienstgrad Unterschrift ............ .................. ............... ............ .................. ............... ............ .................. ............... ............ .................. ............... ............ .................. ............... ............ .................. ...............
Anlage III/4 MINISTERRAT O.U., den . .19.. DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Reg.-Nr.: Chef Nachrichten B e s t ä t i g u n g für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich- tungen auf der Bestätigungsstufe ............ des/der Genossen/in .................................... (Name) (Vorname) PKZ ........................... Dienstgrad ............ Dienststelle ............... ............ ............... ............ ............... Dienst- i.A. ............... stempel (Unterschrift)(Orig.-Bestätigungam ......... an ZCO zurück)FA 5040 R ü c k s e i t e Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!) Letzte Dienststelle ............... Letzter Dienstgrad ............ Bisherige Dienststellung ........................................... Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .................. Ausgeschieden am: ............... Grund ........................... Wohnanschrift ..................................................... Wehrkreiskommando .................................................. Arbeitsstelle ...................................................... Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu- ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/nein gestrichen am: ............... Grund: ........................... Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!) TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber. ______________________________________________________________________ Führerschein ...... (Klasse) andere Qualifikationen ............................................. Kdo.-Nr. ..................... Verw.-Nr. .....................
Anlage III/5 V e r p f l i c h t u n g Ich, ........................ Dienststellung ............... Name, Vorname PKZ Dienstelle .............................. verpflichte mich, 1. über die Berechtigung zum Betreten von SAS- und Chiffrier- einrichtungen und über die mir in diesem Zusammenhang be- kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen zu wahren; 2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er- wecken, daß sie sich für Fragen des SAS- und Chiffrier- dienstes interessieren, meinen Vorgesetzten sofort in Kenntnis zu setzen. Über disziplinarische und strafrechtliche Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/010 ein- gehend belehrt worden. Die Schweigepflicht gemäß Ziffer 1. dieser Verpflichtung bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach dem Abver- setzen in eine andere Dienststellung. O.U., den ........................ .................. Name, Dienstgrad Unterschrift Die Verpflichtung erfolgte durch: ........................ .................. Name, Dienstgrad Unterschrift Eintragung für Verpflichtungen: ..................... ............... .................. Datum Name, Dienstgrad Unterschrift ..................... ............... .................. ..................... ............... .................. ..................... ............... .................. ..................... ............... .................. ..................... ............... ..................
Anlage III/6 V e r p f l i c h t u n g beim Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst: 1. über meine bisherige Zugehörigkeit zum SAS- und Chif- frierdienst gegenüber allen Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes, über die SAS- und Chiffriermittel und deren Handhabung, über mir zur Kenntnis gelangte Korrespondenzen usw. in münd- licher, schriftlicher oder anderer Form zu machen; 2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für meine ehemaligen Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst interessieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu informieren. O.U., den .................. ............... Name, Dienstgrad Unterschrift Ag 117 XXVI-06/206-85
Anlage III/7 MINISTERRAT O.U., den 10.02.1981 DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Reg.-Nr.: MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Chef Nachrichten B e s t ä t i g u n g für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich- tungen auf der Bestätigungsstufe ... IIIR... des/xxx Genossen/xx ..Merkel............ Kurt............... (Name) (Vorname) PKZ ..281260 4 07415......... Dienstgrad .Unterfeldwebel d.R. Dienststelle ............... ............ ............... ............ ............... Dienst- i.A. ............... stempel (Unterschrift) (Orig.-Bestätigung am ......... an ZCO zurück) FA 5040 ______________________________________________________________ R ü c k s e i t e Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!) Letzte Dienststelle ... MSR-32...... Letzter Dienstgrad ...Ufw:..... Bisherige Dienststellung ..Oberchiffreur............................. Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .M 125..T 219...... Ausgeschieden am: ..30.10.1980... Grund .Ablauf der Dienstzeit...... Wohnanschrift ..8321..Postelwitz,.Oberer.Weg.16..................... Wehrkreiskommando ..Pirna/Elbe....................................... Arbeitsstelle ..VEB Schiffswerft Postelwitz.......................... Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu- ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/xxxx gestrichen am: ............... Grund: ........................... Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!) TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber. _____________________________________________________________________ Führerschein ...... (Klasse) andere Qualifikationen ............................................. Kdo.-Nr. ..................... Verw.-Nr. .....................
Anlage III/8 V e r p f l i c h t u n g für Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes Ich, ................................. wurde am ......... Dienstgrad, Name, Vorname, PKZ als Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes des NVA belehrt und verpflichtet: 1. gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen darüber zu wahren, daß ich Reservist des SAS- und Chiffrier- dienstes bin; 2. keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrier- dienstes aus meiner aktiven Wehrdienstzeit und des Re- servistenwehrdienstes gegenüber unberechtigten Personen zu machen; 3. Veränderungen wie: a) Wohnortwechsel; b) Arbeitsstellenwechsel; c) Kontaktaufnahmen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West) sofort dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos über das zuständige Wehrkreiskommando schriftlich zu melden; 4. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er- regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst aus der Zeit meines aktiven Wehrdienstes und des Reservistenwehrdienstes interes- sieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu in- formieren. ............... ............... Name, Dienstgrad Unterschrift Die Verpflichtung führte durch: ............... ............... Name, Dienstgrad Unterschrift Eintragung für Verpflichtungen: ............ ............... ............... Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
Sicherung der Einrichtungen für den SAS- und Chiffrierdienst Allgemeines 1. Als Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes gelten alle Räume, SAS- und Chiffriergerätesätze, Zelte, Bunker und andere Einrichtungen, die ständig oder zeitweilig durch den SAS- und Chiffrierdienst genutzt werden. Dazu gehören: a) die SCZ bzw. die SFe-Zentralen/-stellen mit einem ge- sonderten Teilnehmernetz, die SFs-Zentralen/-stellen mit der Fernschreibstelle S und abgesetzten FSM S, die Chif- frierzentralen/-stellen und die Abfertigungen als selbs- ständige Einrichtungen; b) die SDa-Stellen mit einem gesonderten Teilnehmernetz; c) die SAS- und Chiffriergerätewerkstätten; d) die Lagerbezirke/-abschnitte für SAS- und Chiffriermittel und die VS-Stellen des SAS- und Chiffrierdienstes; e) die Garagen zum Abstellen der SAS- und Chiffriergeräte- sätze mit eingebauten SAS- und Chiffriergeräten bzw. mit eingelagerten Schlüsselunterlagen und Unterlagen, die alsChiffriersachegekennzeichnet sind; f) die Lehr- und Ausbildungseinrichtungen; g) die Arbeitsräume zur Durchführung von Arbeiten auf dem Gebiet des SAS- und Chiffrierdienstes. 2. Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes sind in kon- trollierte Zonen einzubeziehen und als selbständiger ge- sicherter Bereich entsprechend Ziffer 5. und 6. zu sichern. Das eindringen, die Entwendung von Chiffriermitteln, die Einsichtnahme in diese, das Mithören von Gesprächen, Vor- trägen usw. über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrier- dienstes und die Auswertung elektromagnetischer Abstrahlung sind zu verhindern. Aus Bezeichnungen und Beschriftungen der Einrichtungen dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen Verwendungs- zweck schließen können. 3. In den SAS- und Chiffriereinrichtungen sind unterschied- liche Innen und Außenpetschierungen vorzunehmen (ein Pet- schaft ausschließlich für die Panzer- und Stahlblechschränke bzw. -fächer, Geräte, Kassetten u.a.) ein Petschaft für die Außentüren der Räume und Fahrzeuge). Gleiches gilt für Plombierungen. Auswahl der Räume 4.(1) Auftragnehmer zur Erarbeitung von Projektierungs- unterlagen und zur Bauausführung dürfen keine gegen die Geheimhaltungsbestimmungen des SAS- und Chiffrierdienstes verstoßenden Angaben übergeben werden. Projektierungsunterlagen, die Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes enthalten, sind dem Leiter Nachrichten zur Mitzeichnung vorzulegen. (2) SAS- und Chiffriereinrichtungen sind in massiven Ge- bäuden unterzubringen. Die Räume (ausgenommen Lager, Garagen u.ä.) sind in oder unweit der NZ so auszuwählen, daß in ihrer Nähe geringer Publikumsverkehr stattfindet. In den Räumen dürfen sich keine Versorgungsleitungen, Haupt- sicherungskästen, Fernsprechverteiler und anderen tech- nischen Anlagen der Gebäudeausrüstung befinden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters Nachrichten und der zuständigen Stelle des MfS. Werden mehrere Räume benötigt, so sind in einem ge- sicherten Bereich (mit einem Zugang und eventuell erforder- lichem Notausgang) unterzubringen. Sicherungsmaßnahmen für stationäre Einrichtungen 5. (1) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestim- mungen entsprechen: a) die Fenster sind durch im Mauerwerk befestigte Stahl- gitter (Angaben zur Herstellung von Stahlgittern siehe Ziffer 19.), bewegliche Stahlgitter oder Stahlrollos zu sichern (das Befestigen dieser Gitter an Bauwerken in Leichtbauweise oder ähnlichen hat so zu erfolgen, daß ein Entfernen von außen nicht möglich ist); b) vor Fenstern, die bei der Arbeit ständig geöffnet sind ist Gaze oder engmaschiges Geflecht anzubringen(im Erd- geschoß grundsätzlich Siebgitter bzw. Streckmaterial); c) die Einsichtnahme in die Räume durch Unbefugte ist durch den Einsatz von undurchsichtigem Spezialglas oder das Anbringen von Gardinen bzw. Blenden zu verhindern; d) alle Eingangstüren zum gesicherten Bereich bzw. zu ein- zelnen Räumen sind mit einer Eisen- oder Stahlblechtür (Stärke mindestens 3 mm) zu sichern. Sind die Türen aus Holz, so sind sie zusätzlich mit einer Stahlgittertür zu sichern; e) die Befestigung der Eisen-, Stahlblech- oder Stahlgitter- tür darf ein Aushängen nicht ermöglichen; f) die ständig genutzte Eingangstür (Eisen-, Stahlblech- oder Holztür) ist mit einem Blindknopf und Schließblech aus Metall zu versehen, welches sich von außen nicht ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt; g) die nicht ständig genutzten Türen müssen stets ver- schlossen und petschiert sein. (2) In die Türen und beweglichen Fenstergitter/Stahlrollos sind Sicherheitsschlösser (mindestens Sicherheitsgrad 9) aus der Produktion der DDR in Ausnahmefällen aus der Pro- duktion der sozialistischen Staaten einzubauen (Vorhänge- schlösser sind unzulässig). (3) Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden, wenn sie von außen nicht bedienbar sind und die Betätigungs- vorrichtung so gelegen ist, daß die Person vor dem Eintre- ten mit Sicherheit erkannt und kontrolliert werden kann. (4) Zum Zweck der Abfertigung und für den dienstlichen Verkehr mit Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrier- dienst angehören, ist in der Eingangstür oder Wand ein von innen verschließbares Schalterfenster bzw. nach Mög- lichkeit ein Vorraum zu schaffen. Die Größe des Schal- terfensters darf die Maße 15 x 25 cm nicht überschreiten. (5) Können die Türen und Fenster der unter Ziffer 1.f) genannten Räume entsprechend der örtlichen Lage bzw. dem spezifischen Verwendungszweck nicht mit Stahlgittern oder Stahlrollos gesichert werden, so ist eine technische Si- cherungsanlage (Raumschutzanlage, nachfolgend TSA) einzu- setzen. (6) Sind die Räume bzw. der gesicherte Bereich durch ih- ren statischen Aufbau nicht ausreichend gesichert, so sind deren Decken, Wände u.a. durch eine TSA zu sichern. (7) Die TSA muß folgende Bedingungen genügen: a) die gesamte Anlage einschließlich Signalgeber zur Alar- mierung muß von zwei voneinander unabhängigen Energie- quellen gespeist werden (Versorgung aus dem Netz und aus einer im Pufferbetrieb arbeitenden Akkumulatoren- batterie mit unterbrechungsloser Umschaltung); b) die Zentrale der TSA, einschließlich Notstromver- sorgung, muß innerhalb des gesicherten Bereiches oder in einem gesonderten und gesicherten Raum bzw. Behältnis untergebracht sein; c) ein Funktionsausfall oder die Alarmauslösung müssen mit Sicherheit an geeigneter Stelle signalisiert werden; d) eine unkontrollierbare Bedienung durch Unbefugte muß ausgeschlossen sein. (8) Es sind TSA aus der Produktion der DDR, in Ausnahme- fällen aus der Produktion sozialistischer Staaten, einzu- setzen. Selbsthergestellte TSA bedürfen der Abnahme und Bestätigung durch die zuständige Stelle des MfS. Das Ein- und Ausschalten der TSA hat von Kräften des SAS- und Chif- frierdienstes zu erfolgen. Bei Ausnahmen muß die Zustimmung der zuständigen Stelle des MfS auf dem Abnahmeprotokoll (Anlage IV/3) vermerkt sein. (9) Türen und Wände des gesicherten Bereiches/Raumes, ins- besondere der SCZ oder einzelner SAS- und Chiffrierbetriebs- stellen, sind nach Notwendigkeit (bei Leichtbauweise prin- zipiell) mit Schallisolierung zu versehen. (10) Die Installation und das Betreiben von Personenruf- anlagen und Wechselsprechanlagen in stationären SCZ bzw. einzelnen Elementen, außer in Schutzbauwerken, ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann die Berechtigung zur Installation und zum Betreiben dieser Anlagen beim Chef Nachrichten im MfNV beantragt werden. (11) SAS- und Chiffriergerätesätze mit eingebauten SAS- und Chiffriergeräten dürfen nur in Garagen abgestellt werden, die entsprechend den Absätzen (a) a) und d) sowie (2) ge- sichert und bestätigt sind. Das Bestellen mit anderen, nicht zum SAS- und Chiffrierdienst gehörenden Kfz. ist nicht ge- stattet. Die Garagentore müssen aus Stahlblech bestehen. Garagentore und Kofferaufbauten der SAS- und Chiffrierge- rätesätze sind zu verschließen und zu petschieren bzw. zu verplomben. Die Petschierung bzw. die Verplombung der Garagen- tore ist zweimal in 24 Stunden zu kontrollieren. Können SAS- und Chiffriergerätesätze nicht in gesicherten und bestätigten Garagen abgestellt werden, sind sie ständig durch einen be- waffneten Posten zu bewachen. (13) Beim Aufstellen und Nutzen von SAS- und Chiffriergeräten in Räumen und beim Entfalten der Teilnehmernetze sind die in der jeweiligen Anleitung und die in Anhang 6 genannten Sicher- heitsbestimmungen einzuhalten. (14) Gesicherte Bereiche/Räume müssen einen Abstand von 15 m zur Grenze der kontrollierten Zone haben und mindestens 100 m von Gebäuden der Botschaften, Missionen und Vertretungen anderer Staaten bzw. von Gebäuden, die anderen Ländern ge- hören, von diesen gepachtet, gemietet und genutzt werden, entfernt sein. Bei geringeren Abständen ist die Zustimmung des Leiters Nachrichten und der zuständigen Stelle des MfS einzuholen. Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes 6.(1) Die SCZ in einer kontrollierten Zone zu entfalten und als gesicherter Bereich abzugrenzen und zu bewachen. Für die Sicherheit der SCZ ist der Leiter der NZ verantwortlich. Die Posten sind durch die Wach- und Sicherstellungseinheiten zu stellen. In Ausnahmefällen ist die SCZ durch Angehörige der Nachrichtentruppe zu bewachen. Die Posten sind in ihre speziellen Aufgaben einzuweisen. (2) Der Radius des gesicherten Bereiches wird durch die in ihm eingesetzten SAS- und Chiffriergerätesätzen bestimmt. Er ist so festzulegen, daß ein unberechtigtes Abhören von Ge- sprächen oder Einsehen in die Elemente der SCZ verhindert wird. Der gesicherte Bereich ist deutlich zu markieren. Das SFe-Teilnehmernetz ist entsprechend den Festlegungen des Anhanges 6 zu entfalten. (3) Die Besatzungen der SAS- und Chiffriergerätesätze müssen bei jedem Einsatz (auch bei Ausbildungsmaßnahmen an diesen Trupps innerhalb militärischer Objekte) bewaffnet und mit Munition ausgestattet sein. Die Waffen sind nur auf Befehl des un- mittelbaren Vorgesetzten zu laden. Die Waffenart, Waffen- nummer und die Anzahl der ausgegebenen Patronen sind auf der Rückseite der Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002, An- lage IV/1) einzutragen. Wird bei Sondermaßnahmen die Gewähr- leistung der Sicherheit durch andere bewaffnete Organe der DDR übernommen, sind genannten Maßnahmen nicht erforderlich. (4) Für den Einsatz und das Abstellen der SAS- und Chiffrier- trupps gelten die in der DV 054/0/001 -Kraftfahrzeugdienst- festgelegten Bestimmungen. Zusätzlich hat der Truppführer im Besitz einer Transportvollmacht (Anlage IV/2) zu sein, um die festgelegten Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen bei Verkehrskontrollen durchsetzen zu können. Diese Voll- macht dient gleichzeitig als Legitimation gegenüber der Park- wache und berechtigt zum Herausführen der Trupps aus dem gesicherten Bereich des Kfz.-Parks. (5) Beim Marsch dürfen SAS- und Chiffriertrupps nicht am Anfang und am Ende der Kolonne eingegliedert sein. Bei Aus- fall eines Trupps (Kfz.-Schaden) ist dieser zu sichern und es sind Sofortmaßnahmen zur Fortsetzung des Marsches einzu- leiten. (6) Beim Eisenbahntransport verbleiben die SAS- und Chif- friergeräte sowie Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen verpackt und petschiert auf den Gerätesätzen. Die Geräte- sätze sind zu verschließen und zu petschieren bzw. zu ver- plomben sowie entsprechend den Bestimmungen der DV 041/0/003 -Militärtransportvorschrift- und der DV 010/0/004 -Standort- und Wachdienst- zu bewachen. Der Verschluß der Gerätesätze und die Unversehrtheit ihrer Petschierung bzw. Verplombung sind beim planmäßigen Halt durch einen Verantwortlichen des SAS- und Chiffrierdienstes zu überprüfen. Zur Gewährleistung der Sicherheitsbestimmungen ist durch den Leiter Nachrichten mit dem Transportleiter zusammenzu- arbeiten. Werden SAS- und Chiffriergeräte sowie Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen beim Eisenbahntransport außerhalb von Gerätesätzen mitgeführt, sind sie in verschlossenen und petschierten Behältnissen gemäß Abschnitt VII, Ziffer 32.(1) unterzubringen. Ausstattung von SAS- und Chiffriereinrichtungen 7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen sind entsprechend dem Objektausstattungsplan und mit der zusätzlichen erforderlichen Anzahl von Panzer- und Stahlblechschränken oder Stahlkasset- ten und Atenvernichtungsanlagen auszustatten. Die Stahlbe- hältnisse müssen mit Sicherheitsschlössern aus der Produk- tion sozialistischer Staaten versehen sein. Stahlkassetten und leicht transportierbare Panzer- und Stahlblechschränke sind am Fußboden oder an der Wand mit Steinschrauben zu be- festigen. Werden Tresorräume für die Lagerung von SAS- und Chiffrier- unterlagen genutzt, so ist die Aufstellung von Panzer- bzw. Stahlblechschränken und Kassetten nicht erforderlich. 8.(1) Die Aufbewahrung und Nutzung privater Fernseh-, Rundfunk-, Tonband- und Bildaufnahmegeräten in Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind verboten. Dienststellen- eigene Geräte können in den unter 1. d) bis g) genannten Einrichtungen aufbewahrt und genutzt werden. Die Aufbewahrung und Nutzung dieser Geräte in den unter 1, a) bis c) genannten Einrichtungen dürfen nur dann erfolgen, wenn das in einem gesonderten Raum (Aufenthaltsraum) und mindestens in 2 m Abstand von den SAS- und Chiffriergeräten gewährleistet ist. (2) Offene Fernsprechapparate sind ein einem Abstand von mindestens 2 m von SAS- und Chiffriergeräten aufzustellen. Fernsprechanschlüsse mit einem direkten Ausgang aus der kon- trollierten Zone dürfen in Einrichtungen des SAS- und Chif- frierdienstes nicht installiert werden. 9.(1) Für alle Türschlösser und alle Panzer- und Stahl- blechschränke müssen mindestens zwei Schlüssel vorhanden sein. Je ein Schlüssel dieser Schlösser ist in einem vom Leiter der Einrichtung, versiegelten Umschlag oder Schlüssel- kasten beim unmittelbaren Vorgesetzten des Leiters der SAS- und Chiffriereinrichtung im Panzerschrank aufzubewahren. (2) Die zweiten Schlüssel zu den Türen der SAS- und Chif- friereinrichtungen sowie zu den darin befindlichen Panzer- und Stahlblechschränken/Behältnissen sind nach Dienstschluß in einem petschierten Schlüsselkasten (möglichst aus Blech/ Inhalt darf nicht einsehbar sein) dem Diensthabenden (OpD, OvD oder anderen festgelegten Diensthabenden) zu übergeben, der für die sichere Aufbewahrung verantwortlich ist. Die Abgabe und Ausgabe des Schlüsselkasten hat gegen Quittung zu erfolgen. Auf dem Schlüsselkasten sind die Namen der Empfangsberechtigten sowie die Nummern ihrer persönlichen Petschafte zu vermerken und vom Leiter der SAS- und Chif- friereinrichtung zu bestätigen. (3) Befinden sich in einer SAS- und Chiffriereinrichtung mehrere Panzer- oder Stahlblechschränke bzw. sind weitere Schlüssel von Türen dieser Einrichtung vorhanden, so sind diese in einem Panzer- oder Stahlblechschrank aufzubewahren. Mit dem Schlüssel dieses Schrankes ist gemäß Absatz (2) zu verfahren. 10. Für Tor- und Türschlüssel der Garagen gelten die in Ziffer 9. getroffenen Festlegungen. Die Schlüsselkästen mit den Zweitschlüsseln sind beim OvP abzugeben und aufzubewahren. 11.(1) Bei Verlust eines Schlüssels ist am Schloß sofort auszuwechseln. (2) Schlösser bzw. Zylinderschloßeinsätze, die in Türen der SAS- und Chiffriereinrichtungen oder in Toren mit Türen von Garagen des SAS- und Chiffrierdienstes eingebaut sind, dürfen nicht in eine Haupt- oder Generalschlüsselanlage einbezogen sein. (3) In jeder SAS und Chiffriereinrichtung ist ein Nachweis über die vorhandenen Schlüssel der Türen, Tore, Panzer- und Stahlblechschränke zu führen. Die Ausgabe der Schlüssel hat einzeln gegen Unterschrift zu erfolgen. Abnahme und Bestätigung von Räumen und Einrichtungen 12.(1) Die Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier- dienstes dürfen erst genutzt werden, wenn sie von einem Mit- arbeiter der zuständigen Stelle des MfS abgenommen wurden und ein Abnahmeprotokoll (Anlage IV/3) oder eine schrift- liche Raumbestätigung (Anlage IV/4), die vom CN/MfNV unter- schrieben sein muß, vorliegt. An der Abnahme hat ein Ange- höriger des SAS- und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungsebene teilzunehmen. Die Abnahme hat die statische Sicherheit der Einrichtung, die technische Einsatzbereitschaft und Sicherheit der Geräte sowie die Befähigung der Kräfte zum Betreiben der Zentrale/Stelle zu beinhalten. Das Abnahmeprotokoll ist in drei Ausfertigungen anzufertigen und vom Abnehmenden und dem verantwortlichen Leiter zu unterschreiben. Die drei Ausfertigungen sind wie folgt aufzubewahren: a) 1. Ausfertigung beim Leiter der SAS- und Chiffrierein- richtung; b) 2. Ausfertigung bei der zuständigen Stelle des MfS; c) 3. Ausfertigung beim Leiter Chiffrierdienst der über- geordneten Führungsebene. (2) Bei der Einrichtung bzw. baulichen Veränderung einer SCZ oder ihrer Elemente ist vorher die erforderliche technische Dokumentation entsprechend Anhang 4 in zweifacher Ausferti- gung an den Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs- ebene einzureichen. 13. Räume und Einrichtungen unterliegen keiner Bestätigung, wenn in ihnen nur Codiermittel oder Schlüsselmittel, die als Codiermittel klassifiziert sind (z.B. Kobra), genutzt werden. Das trifft auch für Räume zu, in denen funktionsgebundene Nutzer von Chiffriermitteln arbeiten. Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keinen Einblick in diese Mittel erhalten. 14.(1) Mobile Einrichtungen (SAS- und Chiffriergerätesätze, einschließlich bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe), die aus Staaten des Warschauer Vertrages eingeführt werden, bedürfen keiner Abnahme und Bestätigung durch die zuständige Stellen des MfS. (2) Mobile Einrichtungen, die mit SAS- und Chiffriergeräten durch die Nutzer selbständig ausgerüstet werden, müssen durch die zuständige Stelle des MfS und die übergeordnete Führungsebene abgenommen und bestätigt werden. Die Projektie- rungs- und Installationsunterlagen sind vorher bei der zu- ständigen Stelle des MfS und beim Leiter Nachrichten der über- geordneten Führungsebene in je einer Ausfertigung vorzulegen. (3) Projektierungs- und Installationsunterlagen für Projekte, in denen der Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten vorgesehen ist, sind dem CN/MfNV in zwei Ausfertigungen zu übergeben. 15. Werden Räume, Zelte, Bunker und andere Einrichtungen während Übungen und Einsätzen bis zu 4 Wochen sowie nach Aus- lösung höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft für die SAS- und Chiffrierarbeiten genutzt, sind die Sicherungsmaßnahmen entsprechend Ziffer 6.(1) bis (3) zu gewährleisten. SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken und Sonderobjekten 16. Für SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken und Sonderobjekten gelten die gleichen Festlegungen der Aus- wahl, der Sicherung, der Ausstattung und der Abnahme wie für stationäre Einrichtungen. Belüftungsanlagen (Zu- und Abluftkanäle) sind zulässig. Die dafür notwendige Mauerdurchbrüche müssen so beschaffen sein, daß eine Informationsgewinnung oder ein Eindringen ausge- schlossen sind. Die Abnahme dieser SAS- und Chiffriereinrichtungen in diesen Objekten erfolgt bis zur Führungsebene Kommando der Teil- streitkräfte der NVA, des Militärbezirkes und des Kommandos der Grenztruppen der DDR ausschließlich durch Mitarbeiter des Zentralen Chiffrierorgans der DDR. Ab Verband/Wehrbezirks- kommando abwärts erfolgt die Abnahme durch Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS. Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen 17. Das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen ist ge- stattet: a) dem Minister für nationale Verteidigung und dem Stellver- treter des Ministers und Chef des Hauptstabes sowie den sie begleitenden Personen; b) den Stellvertretern des Ministers und dem Hauptinspekteur der NVA; c) dem Chef Nachrichten/MfNV; d) dem Kommandeur und Stabschef in eigenen Dienstbereich; e) dem für die Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen be- stätigten bzw. verpflichteten Leiter Nachrichten in dessen Dienstbereich; f) den Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten, die im Besitz einer vom Kommandeur oder Stabschef bzw. Leiter Nachrichten unterschriebenen Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002, Anlage IV/1) sind; g) Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigen des SAS- und Chif- frierdienstes zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Vor- lage der Bestätigung für die Arbeit ... (Anlage III/4) und eines Dienstauftrages und Genehmigung des Kommandeurs, dem die Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes untersteht; h) den kontrollberechtigten Personen gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 10. Diese Befugnisse sind personengebunden. In der Einrichtung hat sich ein vom Kommandeur bestätigtes Verzeichnis der Personen zu befinden, die zum Betreten be- rechtigt sind. 18. Müssen SAS- und Chiffriereinrichtungen durch technisches Personal, Reinigungskräfte oder andere Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrierdienst angehören, betreten werden, sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen: a) die Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind zu verschließen; b) die SAS- und Chiffriergeräte sind so abzudecken, daß ein Einblick verhindert wird; c) die Petschierung an den Panzer- und Stahlblechschränken sowie Stahlkassetten ist unkenntlich zu machen; d) der Aufenthalt dieser Personen ist ständig zu beauf- sichtigen; e) das Datum, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die WDA- bzw. PA-Nr., die Dienststelle bzw. der Wohnort, der Grund des Betretens, die Zeitdauer und die Unterschrift des Diensthabenden sind in das Besucherbuch (Vordruck NVA 36 135) einzutragen (für das Betreten von Arbeits- räumen gemäß Ziffer 1. g) ist kein Besucherbuch zu führen); f) während der Anwesenheit dieser Personen sind Gespräche über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierdienstes zu unter- lassen. Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von Stahlgittern 19. Zur Herstellung von Stahlgittern zur Sicherung von Fenstern und Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von mindestens folgenden Abmessungen zu verwenden: a) Rundstahl = 16 mm Durchmesser; b) Vierkantstahl = 16 x 16 mm; c) Flachstahl = 5 x 35 mm. Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu verschweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten) und überstehende Enden dürfen nicht 100 mm nicht überschreiten. Anlage IV/1 Muster einer Berechtigungskarte SCZ
Vorderseite Abmessungen: 105 * 74 mm S C Z : rot gedruckt
Rückseite Anlage IV/2 Muster einer Transportvollmacht Dienststelle O.U., den . .19.. T R A N S P O R T V O L L M A C H T Die Transportvollmacht berechtigt zur ungehinderten Benutzung aller öffentlichen und militärischen Verkehrswege mit dem Kraftfahrzeug/den Kraftfahrzeugen ........................ VA ........................... ........................ VA ........................... ........................ VA ........................... (Kfz.-Typ) (polizeiliches Kennzeichen) Kontrollorgane der NVA und der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die persönlichen Ausweispapiere, die Fahrzeugpapiere und den technischen Zustand des Kraftfahrzeuges/der Kraftfahrzeuge zu kontrollieren. DER INHALT DES KOFFERAUFBAUS BZW. DAS LADEGUT DÜRFEN WEDER KONTROLLIERT NOCH BESICHTIGT WERDEN! Die Organe der NVA haben den Inhaber dieser Vollmacht bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der DDR werden gebeten, erfor- derliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Die Transportvollmacht ist gültig bis ... ... 19.. Dienststempel Kdr./Leiter oder Stabschef Anlage IV/3 MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Ministerium für Staatssicherheit .............................. A B N A H M E P R O T O K O L L Am ............... 19.. wurde in ........................... ................................. (Dienststelle/Anschrift) die Einrichtung des Chiffrierwesens ........................... ....................................... (Nr. der Räume für die Arbeit ................................................ .............................. (Nutzung der Einrichtung) einschließlich der Installation der Gerätetypen ............... und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation vom: ............ 19.. abgenommen. An der Abnahme nahmen teil: 1. ..................... 3. .............................. 2. ..................... 4. .............................. Die Sicherheitsbestimmungen wurde entsprechend denRege- lungen und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDReingehalten/nichteingehalten. 1. .............................. 2. .............................. 3. .............................. 4. .............................. Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt bis zum: ...... 19... ........................... .............................. verantwortlicher Leiter Abnahmeberechtigter Nachkontrollen Datum Beanstandungen Termin der Unterschrift Veränderung Anlage IV/4 MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19 Chef Nachrichten R A U M B E S T Ä T I G U N G Der zur Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffrierein- richtungen vorgesehene Raum ............................................................ ............................................................ entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier- arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann für diese Tätigkeit benutzt werden. Diese Bestätigung erstreckt sich auch auf die Panzer- bzw. Stahlblechschränke in diesem Raum. Dienstsiegel ..................... Dienstgrad, Name ____________________________________________________________________ MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19 Chef Nachrichten R A U M B E S T Ä T I G U N G Der zur Unterbringung von SAS- und Chiffriergerätesätzen vorgesehene Raum ......................................................... ......................................................... entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier- arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann genutzt werden. Dienstsiegel ..................... Dienstgrad, Name V. Einführung und Nutzung von SAS- und Chiffriergerätesätzen/ -geräten und Gewährleisten der Sicherheit und Geheimhaltung Einführung und Nutzung 1.(1) Die Einführung neuer SAS- und Chiffriergerätesätze/ -geräte umfaßt alle Maßnahmen, die zur Beschaffung sowie zur Sicherstellung der Ausbildung, Nutzung, Instandsetzung und Lagerung erforderlich sind. (2) Die Aufgaben zur Einführung neuer SAS- und Chiffrier- gerätesätze/-geräte werden durch den Chef Nachrichten im MfNV gestellt. 2.(1) Die Einführung neuer SAS und Chiffriergerätesätze/ - geräte in die NVA und die Grenztruppen der DDR ist durch die Ausbildung der Truppbesatzungen, Bedienungs- und In- standsetzungskräfte vorzubereiten. (2) Die Durchführung dieser Ausbildung, deren materielle Sicherstellung und die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Übernahme, Nutzung, Instandsetzung und Lagerung der Gerätesätze/Geräte sowie ihre Eingliederung in die Nutzung sind im Komplex zu gewährleisten. 3. Durch die Führungsorgane sind militärische Bestimmungen über die Einführung und die Weiterverwendung freiwerdender SAS- und Chiffriergerätesätze/-geräte zu erlassen. 4.(1) Die SAS- und Chiffriergeräte dürfen nur von den An- gehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA und der Grenztrup- pen der DDR genutzt werden, die zur Inbetriebnahme und zum Betreiben berechtigt sind. (2) Die Nutzung von SAS- und Chiffriergeräten sowie von Teilnehmernetzen und -anschlüssen darf nur dann erfolgen, wenn die in den Sicherheitsbestimmungen festgelegten organisatorischen, personellen und technischen Voraus- setzungen ununterbrochen gewährleistet werden. (3) Die Verantwortung für die Einhaltung der Forderungen gemäß Absatz (1) und (2) tragen die Kommandeure, denen Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes unterstellt sind. 5. Die Nutzung umfaßt die Planung, den Nachweis, den Ein- satz und die Wartung der SAS- und Chiffriergeräte. Planung und Nachweis 6. Die Planung und der Nachweis der SAS- und Chiffrier- geräte haben grundsätzlich analog den Festlegungen der Ordnung Nr. 040/9/207 -Ordnung mtS (N)-, jedoch unter Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen zu erfolgen. 7.(1) Die Erarbeitung des Jahreswartungs- und Instand- setzungsplanes hat in Verantwortung der Stellvertreter für Nachrichtentechnik bzw. der Leiter der SCZ zu erfolgen. (2) Im Jahreswartungs- und Instandsetzungsplan ist der Gesamtbestand der SAS- und Chiffriergeräte zu erfassen. Er ist alsChiffriersachezu kennzeichnen. 8.(1) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind in dem vom Hersteller vorgesehenen Geheimhaltungsgrad einzu- stufen und entsprechend der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und Geheimhaltung - auf einer gesonderten Grundkarte zu verein- nahmen. Auf dem Begleitheft ist die Gerätenummer anzugeben. (2) Werden vom Hersteller keine Begleithefte mitgeliefert, sind durch das Nachrichtengerätelager (nachfolgend NGL) des MfNV Begleithefte (Vordrucke NVA 40 240) auszustellen. Der Geheimhaltungsgrad ist durch den CN/MfNV festzulegen. (3) Zweitschriften von Begleitheften sind als Heft-Nr. 2 bzw. 3 unter einer neuen VS-Nummer auszufertigen. Verbrauchte oder stark verschmutzte Begleithefte sind nach dem Über- tragen der geforderten Angaben in die Zweitschrift in den VS-Stellen zwei Jahre zu lagern und danach zu vernichten. (4) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind bei deren Ausstellung durch den Leiter Chiffrierdienst bzw. Oberoffi- zier SAS zu unterschreiben und zu siegeln. (5) Für SAS- und Chiffriergeräte sind Begleitheften (Vor- druck NVA 40 240) zu führen. In den Begleitheften sind nachzuweisen: a) technische Angaben über den Gerätesatz; b) Bestand an Einzelteilen (außer SAS- und Chiffriergeräten); c) Dienststellenzugehörigkeit; d) Übergabe/Übernahme des Gerätesatzes; e) durchgeführte Instandsetzungen; f) Abgabe von Einzelteilen und Zubehör zur Instandsetzung; g) technische Kontrollen, Wartungen Nr. 5 und 6, Geräte- appelle; h) ausgesondertes Zubehör; i) für das Ausbildungsjahr geplante zentrale Instandsetzungen; j) durchgeführte technische Veränderungen; k) Sperrungen des Gerätesatzes auf Grund technischer Mängel, Es ist verboten, in Truppenbegleitheften Eintragungen über SAS- und Chiffriergeräte vorzunehmen! Einsatz 9.(1) SAS- und Chiffriergeräte sind nur dann einzusetzen, wenn: a) eine Weisung dazu gegeben ist; b) die Nutzungsdokumentation vorliegt; c) die Geräte technisch Einsatzbereit sind; d) die Truppbesatzungen bzw. die Bedienkräfte ausgebildet sind und die Betriebsberechtigung besitzen. (2) Der Einsatz beschädigte bzw. nichteinsatzbereite3 SAS- und Chiffriergeräte ist verboten! 10.(1) Bei meldepflichtigen Schäden und Verlusten ist nach derMelde- und Untersuchungsordnungbzw. gemäß Abschnitt VIII zu handeln. (2) Schuldhaft verursachte Schäden und Verluste sind nach der Verordnung über die materielle Verantwortlichkeit der Angehörigen der bewaffneten Organe - Wiedergutmachungsordnung - bzw. nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR zu behandeln. 11. Der Ausfall und die Wiederherstellung der Einsatzbereit- schaft von SAS- und Chiffriergeräten sind dem Vorgesetzten sofort zu melden. 12. Der Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten (außer Lehr- mitteln) für die Ausbildung von Instandsetzungskräften ist nur mit Genehmigung der Chefs Nachrichten statthaft. 13. Nicht eingesetzte SAS- und Chiffriergerätesätze bzw. SAS- und Chiffriergeräte sind unter Beachtung der Festlegungen des Abschnittes IV technische Einsatzbereit im Kfz.-Park ab- zustellen bzw. in gesicherten Räumen oder in Lagerabschnitten/ -bezirke getrennt von den Lagerbeständen abzustellen. Wartung 14. Wartung an SAS- und Chiffriergeräten sind durch die Kommandeure/Leiter von Truppenteilen, Einheiten und Ein- richtungen entsprechend der Anleitung 040/1/012 -Wartung der Nachrichtenausrüstung - zu planen, zu organisieren und zu kontrollieren. 15. Die Wartung Nr. 5 und 6 an objektgebundenen SAS- und Chiffriergeräten sind durch die Leiter Nachrichten bzw. Leiter der SCZ über den Zeitraum eines Ausbildungsjahres bzw. Ausbildungshalbjahres zu planen und zu organisieren. 16. Das Abschließen von Wartungsverträgen mit Betrieben der Volkswirtschaft der DDR zum Durchführen erforderlicher Wartungen an SAS- und Chiffriergeräten ist verboten. 17.(1)Die Ergebnisse der Wartung Nr. 6 sind je Truppen- teil/Einheit protokollarisch zu erfassen. Die Protokolle sind alsChiffriersachezu kennzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren. (2) Ab Verband aufwärts und durch die Nachrichtenbrigade und Nachrichtenregimenter sind diese Ergebnisse in zu- sammengefaßter Form im TeilbetragGedeckte Truppenfüh- rungder Nachrichtensammelmeldung zu melden. Nachweis des Betriebsdienstes 18. Für die Nachweisführung des Betriebsdienstes sowie der Fernschreiben und Funkgespräche sind die im Abschnitt VI auf- geführten und nachstehenden Vordrucke zu verwenden: a) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170); b) Spruchnachweis- und Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 171); c) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172); d) Technisches Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 173), nur für SAS-Einrichtungen; e) Spruchformular A 4 (Vordruck NVA 40 800 und 40 801); f) Spruchformular A 5 (Vordruck NVA 40 802). Diese Vordrucke sind entsprechend den Festlegungen der DV 010/0/008 -Organisation der Stabsarbeit unter Garnison- bedingungen-, DV 040/0/009 -Abfertigungsbetriebsdienst auf Nachrichtenzentralen-, DV 010/0/009 und den jeweiligen Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen zu führen. 19. Bei der Dienstübergabe/-Übernahme sind Verschlußsachen, Bestands- und Bestandsnachweiskarten einzeln unterschrift- lich zu übernehmen. Mit der Übernahme der Bestands- und Bestandsnachweiskarten sind die auf diesen Karten aufgeführten Mittel zu überprü- fen und zu übernehmen. Allgemeine Sicherheit, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz 20.(1) Für die Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen und militärischen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes (GAB) bei der Nutzung, Instandsetzung und Lagerung von SAS- und Chiffriergeräten sowie beim Betreiben des SAS- und Chiffrierdienstes sind die Kommandeure verant- wortlich. (2) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind gründlich zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Vorfälle einzuleiten. 21. Jeder Armeeangehöriger und Zivilbeschäftigte der NVA sowie der Grenztruppen der DDR ist verpflichte, beim Fest- stellen technischer Mängel, fahrlässigem Verhalten oder Ordnungswidrigen Handlungen Dritter gegenüber Sicherheits- bestimmungen, sofort seinem Vorgesetzten Meldung zu erstatten und Maßnahmen zum Beseitigen der Mängel oder Verhindern ordnungswidriger Handlungen einzuleiten. 22. Für Meßhilfs- und Prüfmittel, die in Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes gefertigt werden, sind Schutz- gütenachweise zu erbringen und der technischen Dokumentation beizufügen. 23. Beim Erteilen von Betriebs- und Instandsetzungsberechti- gungen für SAS- und Chiffriergeräte sind die Kenntnisse über die Sicherheitsbestimmungen zu prüfen und nachzuweisen. Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen 24. Alle für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigten und verpflichteten Kräfte sind zur strengsten Geheimhaltung der ihnen zur Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten gegenüber unberechtigten Personen verpflichtet. Haben Unbefugte Kenntnis von Informationen erlangt, die alsChiffriersachegelten, ist sofort Meldung an den Vorge- setzten zu erstatten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine weitere unbefugte Kenntnisnahme ausschließen. Die betreffende Personen sind schriftlich zur Geheimhaltung der erlangten Informationen zu verpflichten und über die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergebenden Folgen zu belehren. Eine Berechtigung für den weiteren Zugang zu Informationen über den SAS- und Chiffrierdienst ergibt sich aus dieser Verpflichtung nicht. 25. Veröffentlichungen über den SAS- und Chiffrierdienst sind Verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des CN/MfNV. 26. Es ist verboten, SAS- und Chiffriergeräte einzusetzen und im Betrieb zu nehmen, deren Blockierungsschaltung bzw. Kontroll- und Sicherungsvorrichtung unwirksam sind, deren Parameter nicht den festgelegten Bedingungen entsprechen oder deren Funktionsfähigkeit sicherheitsgefährdend einge- schränkt ist. 27. Das Beschriften der Spruchformulare mit Angaben, die auf das angewandte SAS- oder Chiffriermittel hinweisen, ist verboten. 28. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung des Betriebsdienstes sind auf der Grundlage der konkreten Erfordernisse und örtlichen Besonderheiten sowie der Festlegungen der DV A 040/1/009 in einer Dienstanweisung für den Diensthabenden festzulegen. Sie muß enthalten: a) die Besonderheiten bei der Abwicklung des Betriebs- dienstes; b) die organisatorischen Festlegungen zur Aufrechter- haltung des diensthabenden Systems; c) die Handlungen der Diensthabenden der SCZ nach Aus- lösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft, beim Eintreten von Katastrophen, bei besonderen Vorkommnissen, bei Störungen im Betriebsdienst und beim Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen, ins- besondere der des Teilnehmernetzes SAS; d) die Maßnahme zur Sicherung der SCZ bzw. selbstän- diger Elemente. Die Dienstanweisung ist vom Vorgesetzten der SCZ zu bestätigen. 29. Beim Eintreten von Notfällen (Katastrophen, Bränden, Hochwasser, Havarien, Unfälle und anderen Situationen, bei denen die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist), sind zuerst die zur Aufrechterhaltung der bestehenden SAS- und Chiffrierverbindungen erforderlichen Mittel und in Bearbeitung befindlichen Informationen sicher- zustellen. Dabei ist anzustreben, daß Unbefugte (Feuer- wehrleute, Bergungs- und Rettungskräfte) keine Ein- blicke in diese Mittel und Unterlagen erhalten. In der Dienstanweisung des Diensthabenden sind festzu- legen: a) die Handlungen des Diensthabenden und der anderen Kräfte der SCZ; b) die Reihenfolge der Evakuierung; c) die Räume der Evakuierung und deren Sicherung; d) die Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausweitung des bereits entstandenen Schadens. Das Personal der SCZ ist gründlich mit diesen Festle- gungen vertraut zu machen und halbjährlich darüber zu belehren. Die Maßnahme bei Notfällen sind mit den Handlungen des OvP/OvD zu kontrollieren. 30. Besteht die Gefahr, daß die SCZ bzw. einzelne SAS- oder Chiffrierstellen durch einen überraschenden Über- fall des Gegners bedroht werden, ist eine Erbeutung der vorliegenden Fernschreiben/Funksprüche (Klartexte), der Schlüsselunterlagen, der Verschlußsache sowie der SAS- und Chiffriermittel zu verhindern. Ist auf Grund der Lage eine schnelle Vernichtung bzw. Zerstörung dieser Mittel und Unterlagen notwendig, hat der Komman- deur oder der Vorgesetzte der SCZ den Befehl dazu zu erteilen. Ist keiner der genannten Vorgesetzten er- reichbar und besteht unmittelbar die Gefahr der Er- beutung, so hat der Verantwortliche in eigener Zustän- digkeit über die Vernichtung zu entscheiden. Der Entschluß zur Vernichtung ist bei noch vorhandener Verbindung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu melden. Bei der Vernichtung bzw. Zerstörung ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten: a) zur Bearbeitung vorliegender Fernschreiben/Funk- sprüche (Klartexte und Klartextlochstreifen); b) benutzte, noch vorhandene Schlüsselunterlagen; c) die den organisierten SAS- und Chiffrierverbin- dungen zugeordnete Schlüsselunterlagen; d) die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen; e) die VS-Baugruppen der SAS- und Chiffriergeräte; f) die Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, ein- schließlich der Betriebsunterlagen; g) Reserven an Schlüsselunterlagen, die noch nicht den SAS- und Chiffrierverbindungen zugeordnet wurden. Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen und der Verschluß- sachen hat durch Zerreißen und Verbrennen; die Zerstörung der VS-Baugruppen durch Zerschlagen oder Sprengen so zu er- folgen, daß die Rekonstruktion und Inbetriebnahme der SAS- bzw. Chiffriergeräte unmöglich sind. Kabelbäume und Ver- drahtungen sind auseinanderzureißen. Auf Schiffen und Booten sind zusätzlich Maßnahmen zum Ver- senken der Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen vorzu- sehen, wenn ihre Vernichtung durch Verbrennen nicht möglich ist. 31. Über die Vernichtung bei unmittelbarer Gefahr der Er- beutung durch den Gegner ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Protokoll anzufertigen, dessen zweite Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene vorzu- legen ist. Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben enthalten: a) Grund der Vernichtung und auf wessen Befehl wurde ver- nichtet; b) Datum und Uhrzeit der Vernichtung; c) was wurde vernichtet (Bezeichnung und Anzahl); d) wer führte die Vernichtung durch; e) unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung; f) Unterschriften der die Vernichtung Durchführenden. Kompromittierungen 32.(1) Sind SAS-, Chiffrier- oder Codiermittel kompromittiert oder besteht der Verdacht einer Kompromittierung darf mit ihnen, bis zur Inkraftsetzung neuer Mittel, nur weitergearbei- tet werden, wenn das in der Nutzungsanleitung bzw. Gebrauchs- anweisung ausdrücklich festgelegt ist. (2) Über den weiteren Einsatz von kompromittierten SAS- und Chiffriergeräten entscheidet in jedem Fall der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes. (3) Kompromittierte Schlüsselunterlagen sind von dem Leiter Nachrichten außer Kraft zu setzen, der die Verbindung organi- siert hat. Der Übergang auf Reserveschlüsselunterlagen bzw. die Zuführung neuer Schlüsselunterlagen hat auf Weisung des o.g. Leiters Nachrichten zu erfolgen. Bis Zum Erhalt der o.g. Weisung über den Schlüsselwechsel ist mit dem zuletzt gültigen Betriebsschlüssel(Zeitschlüssel) weiterzuarbeiten. (4) Reserveschlüsselunterlagen sind so aufzubewahren, daß eine ständige Bereitschaft zu deren Inkraftsetzung und An- wendung gewährleistet ist. 33.(1) Kompromittierungen und besondere Vorkommnisse, die zu Kompromittierungen von SAS- und Chiffrier- und Codiermitteln führen können, sind gemäß Abschnitt VIII zu melden. Fälle von Kompromittierungen von SAS- und Chiffriergeräten, von Schlüsselunterlagen für das Zusammenwirken mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages bzw. mit den zentralen Führungsbereichen oder von militärischen Bestim- mungen sind dem CN/MfNV mit der Dringlichkeitsstufe Dringend zu melden. Fälle von Kompromittierungen von Schlüsselunterlagen für Ver- bindungen innerhalb der NVA bzw. Codiermitteln, die nur in der NVA zur Anwendung gelangen, sind dem Leiter Nachrichten der Führungsebene zu melden, der die Verbindung organisiert bzw. das Codiermittel herausgegeben hat. (2) Meldungen über kompromittierte SAS-, Chiffrier- und Codiermittel haben zu beinhalten: a) Bezeichnung des Stabes /Gefechtsstandes bzw. des Truppen- teils/der Einheit (Tarnname), bei dem die Kompromittierung erfolgte bzw. festgestellt wurde; b) Nummer der Verbindung; c) Bezeichnung bzw. Nummer des SAS-, Chiffrier- oder Codier- mittels; d) Nummer der Schlüsseltabelle, des Lochbandes/Lochbandab- schnittes; e) Art der Kompromittierung (Verlust, Kenntnisnahme durch Un- befugte usw., welche Informationen wurden preisgegeben); f) Schuldige und eingeleitete Maßnahmen. 34.(1) Zur Einstufung und Meldung von Kompromittierungen oder besonderen Vorkommnissen, die Kompromittierungen führen können, sowie zur Wiederherstellung der Sicherheit ist nach den in der Anlage V/2 genannten Fällen zu unter- scheiden. (2) Kompromittierungen sind durch eine vom Kommandeur bzw. Stabschef eingesetzte Kommission (Kräfte des SCD) zu unter- suchen. In Abhängigkeit vom Grad der Sicherheitsgefährdung ist die Untersuchung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des MfS durchzuführen. Der Abschlußbericht ist zusammen mit anderen Untersuchungs- dokumenten (einschließlich der Erklärung Schuldiger) dem CN/MfNV bzw. dem unter 33.(1) genannten Leiter Nachrichten zu übersenden. 35. Die Übermittlung des Inhaltes von Codiermitteln und dazugehöriger Schlüssel über technische Nachrichtenmittel ist nur gestattet, wenn Schlüsselverfahren absoluter Sicher- heit angewandt werden und die Kurierverbindungen längere Zeit unterbrochen oder stark gefährdet sind. Das trifft auch zu, wenn bei Kompromittierungen die Bekannt- gabe neuer Ersatz- bzw. Reserveschlüssel über den Kurierweg stark verzögert und die Weiterarbeit mit kompromittierten Mitteln erforderlich wäre. Die so übermittelten Codierunterlagen dürfen nur solange gültig bleiben, bis der Austausch mit Kurier möglich ist. Anlage V/2 Fälle von Kompromittierungen 1. Eindeutige Kompromittierungen a) Diebstahl von SAS- oder Chiffriergeräten oder von Teilen, die als Verschlußsache eingestuft sind bzw. von Schlüsselunterlagen (einschließlich der Schlüs- seltabellen, -streifen und -kassetten mit eingestell- tem Schlüssel); b) Erbeutung einer NZ, in deren bestand sich eine SCZ befand, einer SAS- und Chiffrierstelle, von SAS- oder Chiffriergeräten und gültiger Schlüsselunter- lagen oder eingestellter Schlüsselkassetten durch den Gegner c) zuverlässige Angaben darüber, daß dem Gegner der gültige (laufende) Schlüssel oder Schlüsselunter- lagen bekannt sind. 2. Fälle, die eine zusätzliche Klärung und Feststellung der Tatsache einer Kompromittierung erfordern a) Verlust von SAS- oder Chiffriergeräten oder von Teilen dieser Geräte, die eine Verschlußsache ein- gestuft sind; b) Verlust gültiger Schlüsselunterlagen oder -kassetten mit eingestellten gültigen Schlüsseln; c) Vernichtung einer SAS- oder Chiffrierstelle, des fliegenden/schwimmenden Gefechtsstandes, an dessen Bord sich SAS- oder Chiffriergeräte befanden, wo- bei die Entnahme des gültigen Schlüssels und der anderen Schlüsselunterlagen durch Unbefugte nicht auszuschließen und der Verbleib dieser Unterlagen ungeklärt ist; d) Beschädigung der Petschierung, Plombierung oder Öff- nen der Türen von Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder Gerätesätzen, in denen sich Schlüsselunterlagen befinden; e) Beschädigung der Verpackung der Schlüsselunterlagen oder deren Siegel bzw. Plomben während des Versandes und der Lagerung; f) Nichtübereinstimmung der äußeren Form der Schlüssel- unterlagen mit deren Beschreibung; g) Einsichtnahme in den gültigen Schlüssel und in an- dere Schlüsselunterlagen durch Personen, denen die Arbeit mit Schlüsselunterlagen nicht gestatte ist; h) vorsätzliches, vorzeitiges Öffnen von Schlüsselunter- lagen und vorzeitiges Freilegen von Schlüsseltabellen und Schlüssellochstreifen vor dem Zeitpunkt der Nutzung; i) Verlust der Verbindung zu SAS- oder Chiffrierstellen, über deren Verbleib und Handlungen längere Zeit nichts bekannt ist; j) Angaben darüber, daß dem Gegner Informationen be- kannt sind, die über SAS-Verbindungen oder chiffriert worden sind; k) falscher Austausch der Kennung bei der Verbindungs- aufnahme. VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung von Verschluß- sachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräten Allgemeines 1.(1) Die Nachweisführung und Aufbewahrung der Verschluß- sachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte haben getrennt von den Verschlußsachen des Stabes durch VS-Stellen- leiter des Chiffrierdienstes, Sachbearbeiter für Chiffrier- dokumente und beauftragte struktur- oder nichtstrukturmäßige Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes zu erfolgen. (2) das kollektive Verwalten der Verschlußsachen, Schlüssel- unterlagen, SAS- und Chiffriergeräte in den SAS- und Chif- fiereinrichtungen ist nicht gestattet. 2.(1) Auswertung und Aufzeichnungen, die Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierdienstes betreffen, sind nur in Arbeits- bzw. Diktatbüchern, Aufzeichnungsheften, auf Tonträgern oder losen blättern vorzunehmen, die durch die in Ziffer 1, ge- nannten Verantwortlichen registriert und mit VermerkChiffriersacheausgezeichnet wurden. (2) In SAS- und Chiffrierzentralen, die SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft mit Nachrichtenzentralen der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages be- treiben, ist durch den Leiter der SCZ der Nachweis für SAS- Geräte und Dokumentation gemäß Anlage VI/15 und für Schlüs- selunterlagen SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens gemäß Anlage VI/16 zusätzlich zuführen. Nachweisführung 3. Die Nachweisführung der Verschlußsachen des SAS- und Chif- frierdienstes, die Codiermittel sowie der Petschafte, Plomben- zangeneinsätze und Sonderstempel hat entsprechend der DV 010/0/009 zu erfolgen. 4. Die Nachweisführung und Versendung der Schlüsselserien- manuskripte und Schlüsselserien für Sprechtafeln und Signal- tabellen, der Schlüsselserien für Überschlüsselungsmittel sowie der Manuskripte und Serien für die Codierung topogra- phische Karten hat nur auf Begleitkarten (Vordruck NVA 36 202) zu erfolgen. Als VS-Nummer ist die jeweilige Seriennummer unter Voran- stellung des Buchstabens N und der Typenbezeichnung des Co- diermittels zu benutzen(z.B.: N 586/00000). Die Vernichtung des bei der Herstellung der Schlüsselserien anfallenden Zwischenmaterials ist auf der Begleitkarte in der SpalteVersand- und Bearbeitungsnachweisnachzuweisen. 5.(1) Die Nachweisführung der Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrierverfahren hat nur auf Schlüsselmittelbestands- karten (nachfolgend Bestandskarten, Vordruck NVA 40 153), Anlage VI/1) zu erfolgen. Die Bestandskarten sind in zweifacher Ausfertigung fortlau- fend unter Voranstellung des Buchstabens Z und der Jahreszahl numeriert. Diese Nummer (z.B. Z/77/00001) gilt als VS-Nummer. Die Bestandskarten sind auf Listen (Vordruck NVA 36 205), An- lage VI/2) getrennt nach Ein- und Ausgängen nachzuweisen. (2) Auf den Bestandskarten können zusätzlich zu den vorge- sehenen Angaben weiter, wie z.B.zu benutzen nach ...,Reihenfolge der Anwendung, vermerkt werden. 6. Der Nachweis der Schlüsselunterlagen ist wie folgt durch- zuführen: a) Reserveschlüsselunterlagen, die noch nicht auf Verbindungen verteilt wurden, nach Verfahren und innerhalb der Verfahren nach Auflagen getrennt und geordnet; b) Reserveschlüsselunterlagen, die Verbindungen zugeordnet wurden, nach Verbindungsnummern getrennt; c) Schlüsselunterlagen eines Verfahrens und innerhalb des Verfahrens einer Auflage oder für eine Verbindung. z.B.: alle Serien TI oder TZ-25 auf einer Bestandskarte (Anlage VI/3); d) Eingänge an Schlüsselunterlagen von den Chiffrierorganen der zentralen Führungsbereiche sowie Importe auf der 1. Ausfertigung der Bestandskarte (Anlage VI/5). Auf einer Bestandskarte für den Empfänger der Schlüsselunter- lagen dürfen nur die Schlüsselunterlagen für die Verbindung für den Einzelnachweis maximal soviel Schlüsselhefte/-kassetten aufgetragen werden, wie die Bestandskarte Zeilen hat (An- lage VI/4). Die 1. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem Empfänger als Bestandsnachweiskarte der Schlüsselunterlagen und ist sofort nach Erhalte in die entsprechende Liste für Bestandskarten einzu- tragen (Anlage VI/2). 7. Begleitkarten des ZCO (Vordruck FA 5096) wird wie folgt zu behandeln: a) auf Listen (Anlage VI/2) getrennt von den Bestandskarten vereinnahmen; b) der Bestand dieser Begleitkarten ist auf Bestandskarten bzw. VS-Begleitkarten (Vordruck NVA 36 202) zu übernehmen. Auf der Begleitkarte des ZCO ist ein Übernahmevermerk an- zubringen; c) durch die Kontrollkommission er übergeordneten Führungs- ebene ist die Umbuchung zu überprüfen und zu signieren; d) die Begleitkarte des ZCO sind nach diesen Kontrollen mit Packzettel (entsprechend der DV 010/0/009) an den Absender zurückzusenden; e) in den Listen für Begleitkarten des ZCO ist die Pack- zettelnummer (Vordruck NVA 60 661) als Versandnachweis einzutragen. 8. Die nachweismäßige Durchführung des Versandes ist unter Beachtung der Festlegungen der Ziffer 6. wie folgt vorzu- nehmen: a) der Absender von Schlüsselunterlagen hat in Vorbereitung des Versandes die Bestandskarten für den jeweiligen Em- pfänger in zweifacher Ausfertigung anzufertigen; b) in die eigene Bestandskarte ist der Verteilernachweis (Muster Anlage VI/6) einzutragen; c) für den Versand von Bestandskarten und den dazugehörenden Anlagen (Schlüsselunterlagen u.a.) durch den Kurier- und Feldpostdienst innerhalb der NVA sind Empfangsbestätigungen (Vordruck NVA 35 210, Muster Anlage VI/7) zu verwenden; d) in der Liste (Anlage VI/8) ist der Versandnachweis für die 1. Ausfertigung der Bestandskarte einzutragen; e) die 2. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem Absender in Verbindung mit dem Versandnachweis auf der bisherigen Bestandskarte als Beleg für den Versand der Schlüssel- unterlagen. Durch die Kontrollkommission der übergeordneten Führungsebene ist die Richtigkeit des Versandnachweises auf der Bestands- karte zu prüfen und zu signieren. 9.(1) Bei Rücksendung von Schlüsselunterlagen ist bis Ver- band und Wehrbezirkskommandos eine Bestandskarte in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Der Nachweis des Versandes hat entsprechend Ziffern 8. zu erfolgen. (2) Chiffrierstellen der Truppenteile und Wehrkreiskommandos (außer Nachrichtentruppenteile) haben die vom Absender er- haltene Bestandskarte zurückzusenden. In die Liste (Anlage VI/2 Eingang) ist der Versandhinweis einzutragen. Die Empfänger weisen die Bestandskarten in der Liste (Anlage VI/9 Eingang) nach. 10. Materielle Mittel des SAS- und Chiffrierdienstes, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, sind gemäß Nachweis materieller Mittel und den Festlegungen dieses Abschnittes zu erfassen. 11. Alle Nachweisdokumente, die Aussagen über SAS- und Chif- friergeräte, Baugruppen und Ersatzteile, die der Geheimhaltung unterliegen (nachfolgend VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile) und technische Dokumentationen (außer VS-Grund- und VS-Be- gleitkarten)geben, sind alsChiffriersachezu kennzeichnen. 12. Für SAS- und Chiffriergeräte sowie VS- Baugruppen und VS- Ersatzteile sind durch die Organe bzw. in den Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes nachfolgende Nachweise zu führen: a) in allen Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes die Bestandsnachweiskarte für SAS- und Chiffriergeräte, (nach- folgend Bestandsnachweiskarte, Vordruck NVA 40 154); b) in den Nachrichtenorganen der Stäbe ab Verband aufwärts der operative und numerische Nachweis (formlos); c) in den SAS- und Chiffriergerätewerkstätten der Nachweis über zeitweilig übernommene SAS- und Chiffriergeräte (gemäß Anlage VII/1). 13. Ab Truppenteil aufwärts ist der Bestandsnachweis über SAS- und Chiffriergeräte, einschließlich VS-Ersatzteile, zu untergliedern in: a) SAS- und Chiffriergeräte, die durch die nutzenden Truppen- teile beim Verlassen der Objekte mitgeführt werden; b) SAS- und Chiffriergeräte, die entsprechend Objektübergabe- ordnung in den Objekten verbleiben. 14. Der operative Nachweis über SAS- und Chiffriergeräte ist für zwei Ebenen tiefer zu führen und muß enthalten: a) Soll und Ist an SAS- und Chiffriergeräten, untergliedert nach Einsatzart (mobile Gerätesätze, stationäre SCZ, Lehr- klassen, Reserven); b) SAS- und Chiffriergerätesätze; c) mobile SAS- und Chiffriergerätewerkstätten (untergliedert nach eingesetzten Werkstattypen); d) geplante Zuführung; e) geplante Umgruppierungen und Aussonderungen. 15. Der numerische Nachweis der SAS- und Chiffriergeräte hat zu enthalten: a) Gerätenummern aller im Verantwortungsbereich vorhandenen SAS- und Chiffriergeräte untergliedert nach Typen, Varian- ten und Baujahr; b) Einsatzort jedes Gerätes (eine Ebene tiefer). 16. Der Nachweis der SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Bau- gruppen und VS-Ersatzteile hat auf Bestandsnachweiskarten zu erfolgen (Muster Anlage VI/10 und VI/11). Bestandsnachweiskarten sind in einer Ausfertigung anzulegen. 17.(1) Bei der Übergabe (beim Versand) von SAS- und Chif- friergeräten sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen sind Bestandsnachweiskarten als Begleitkarten in zweifacher Aus- fertigung auszustellen (Muster Anlage VI/12). Die erste Ausfertigung ist dem Übernehmenden mit der Technik zu übergeben. (2) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten (Be- gleitkarten) ist mit Empfangsbestätigung (Vordruck NVA 36 210) zu belegen. (3) Dem Übernehmenden dient die erste Ausfertigung als Über- nahmebeleg zur Buchung des Zugangs auf den Bestandsnachweis- karten. (4) Dem Übergebenden dient die zweite Ausfertigung als Über- gabebeleg zur Buchung des Abganges auf den Bestandsnachweis- karten. (5) Die Buchungsvorgänge sind auf den Bestandsnachweiskarten und Begleitkarten zu signieren. Durch die übergeordnete Führungsebene ist bei der nächsten Kontrolle die Richtigkeit der Buchungsvorgänge zu prüfen und zu signieren. 18. Nicht mehr gebrauchsfähige VS-Baugruppen bzw. VS-Ersatz- teile sind auf gesonderte Bestandsnachweiskarten nachzu- weisen. Diese Bestandsnachweiskarten sind im FeldEmpfängermitSchrottin roter Schrift zu kennzeichnen. 19.(1) VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile, die durch die In- standsetzungskräfte für den unmittelbaren Instandsetzungs- prozeß empfangen wurden, sind im persönlichen Nachweis über Staats- und militärische Geheimnisse (Vordruck NVA 36 212, Muster Anlage VI/4) nachzuweisen. Der Einbau ist unter Angabe der Gerätenummer durch den Leiter der technischen Kontrollen/Abnahme bzw. durch den Werkstatt- leiter zu bestätigen. (2) Ausgebaute defekte bzw. unbrauchbare Teile sind ebenfalls gemäß Absatz (1) durch die Instandsetzungskräfte nachzuweisen. Diese Teile sind an die VS-Stelle (den VS-Sachbearbeiter) zu übergeben und entsprechend Ziffer 18. nachzuweisen. Die Über- nahmequittung hat im persönlichen Nachweis für Staats- und militärische Geheimnisse zu erfolgen. 20.(1) Bestandsaufnahmen materieller Mittel, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, sind auch in Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend den Festlegungen der Ordnung Nr. 040/9/207 -materielle und technische Sicherstel- lung (N)- durchzuführen. (2) Die Bestandsaufnahmegruppen sind aus Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes zu bilden. (3) Spezielle Versorgungsgüter sind in gesonderten Zähl- bzw. Bestandsaufnahmelisten zu erfassen. 21. Die Bestandsaufnahme der SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile erfolgt mit der jährlichen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle. Aufbewahrung und Lagerung 22. Die Aufbewahrung und Lagerung der Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen haben nur in bestätigen Räumen des SAS- und Chiffrierdienstes in Panzer- bzw. Stahlblechschränken, Stahlkassetten oder Tresorräumen zu erfolgen. Die Schränke oder Kassetten sind nur mit dem für diesen Zweck vorgesehenen Petschaften zu petschieren. 23. Sind in Truppenteilen mit nichtstrukturmäßigen Chiffreuren keine bestätigten Räume vorhanden, so sind die Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen in einer Stahlkassette oder VS-Taschen/ Koffer im Panzer- bzw. Stahlblechschränken der zuständigen VS- Stelle oder in einem gesonderten abschließbaren Fach dieser Schränke aufzubewahren. Dieses Behältnis ist mit einem für diesen Zweck bestimmten persönlichen Petschaft des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs zu petschieren. Dazu dürfen Zugang haben: a) der nichtstrukturmäßige Chiffreur, der die Petschierung vorgenommen hat; b) der bestätigte und eingesetzte Vertreter; c) der Kommandeur bzw. Stabschef in besonderen Fällen, z.B. bei Ablösung des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs, bei Todesfällen oder längerer Krankheit u.ä. (der Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene ist davon sofort zu verständigen). 24.(2) Nach Dienstschluß und bei längerem Verlassen der SAS- und Chiffriereinrichtungen sind die SAS- und Chiffriergeräte mit den dazugehörigen Hauben oder Kisten abzudecken und mit dem Petschaft für Panzer- und Stahlblechschränken zu pet- schieren. Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind ent- sprechend Ziffer 22. aufzubewahren. (2) Bei kurzzeitigem Verlassen (unter einer Stunde) sind die Fenster und beweglichen Fenstergitter zu schließen sowie die Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen in die vorgesehenen Behältnisse einzuschließen. Die Eingangstür ist zu verschließen und zu petschieren. 25. Den Diensthabenden in den SAS- und Chiffrierzentralen/ -stellen sind nur die Schlüsselunterlagen zu übergeben, die zur Sicherstellung des Betriebes notwendig sind (je Verbin- dung etwa 2 Hefte). Die Reserven an Schlüsselunterlagen für Verbindungen sind gesonderten Panzer- oder Stahlblech- schränken /-fächern) zu lagern, die nur von dem mit der Ver- waltung der Schlüsselunterlagen Beauftragten oder dessen Vorgesetzten geöffnet werden dürfen. Bei Öffnung der Be- hältnsse in dringenden Situationen durch Diensthabende ist innerhalb von 24 Stunden eine Vollzähligkeitskontrolle durch- zuführen und nachzuweisen. 26. Die Reserven an Schlüsselunterlagen, die nicht auf Ver- bindungen aufgeteilt wurden, sind in Paketen verpackt in den Lagern und Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes in Panzer- bzw. Stahlblechschränken zu lagern. Diese Pakete sind entsprechend Muster (Anlage VI/13) zu beschriften und mit persönlichen Petschaft eines nicht mit der Nachweisführung beauftragten Angehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes zu versiegeln. In Tresorräumen können Pakete in Regalen und Paletten gelagert werden. 27. Die Pakete mit Schlüsselunterlagen für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft sind in SAS- und Chiffriereinrichtungen in gesonderten Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder ab- schließbaren Fächern dieser Schränke aufzubewahren. Die dazugehörigen Bestandskarten sind getrennt von den Paketen aufzubewahren. Diese Pakete dürfen nur auf besondere Weisungen entsprechend der Aufschrift geöffnet werden. 28. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel festgelegten Reserveserien für Codiermittel sind außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes verschlossen und versiegelt aufzubewahren. Die Behältnisse bzw. Umschläge sind mit der Serien-/VS-Nummer, der Exemplar-/Ausfertigungsnummer, der Blattzahl und der Petschaftsnummer zu versehen. Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung ist mit Datumsangaben von zwei Personen durch Unterschrift zu bestä- tigen. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel festge- legten Ersatzserien sind nicht zu verpacken und zu versiegeln. 29. Beim Auftreten von Funktionsstörungen an Schlüsselloch- bandkassetten sind nur die Leiter Chiffrierdienst und Leiter von SCZ zur Öffnung der Kassetten, zur Beseitigung der Stö- rungen und zum Versiegeln der Kassetten mit Sonderpetschaft berechtigt. Das Öffnen und Versiegeln von Schlüssellochbandkassetten ist im Betriebsbuch nachzuweisen. 30. Bei Auflösung einer Einrichtung des SAS- und Chiffrier- dienstes sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, Geräte, Petschafte und anderen nachweispflichtigen Materialien sowie die Raumbestätigungen bzw. Abnahmeprotokolle an den Herausgeber/Absender auf dem Dienstweg zu übersenden bzw. zurückzugeben. Alle ungültigen und nicht archivwürdigen Unterlagen sind zu vernichten. Die Nachweisunterlagen, ein- schließlich der noch erforderlichen Bestands-, VS-Grund- und Begleitkarten, sind protokollarisch dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu übergeben. Dieser hat die Kontrolle der Nachweisführung und der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterlagen und Geräte durchzuführen zu lassen. 31. Bei zeitweiliger Einstellung der SAS- und Chiffrier- arbeit sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, Geräte und anderen nachweispflichtigen Materialien auf Vollzählig- keit zu überprüfen und durch die vom Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene befohlene SAS- und Chiffrier- einrichtung protokollarisch zu übernehmen. Das Protokoll ist in zwei Ausfertigungen anzufertigen, wovon eine Ausfertigung bei der übernehmenden Einrichtung verbleibt und die zweite Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Füh- rungsebene zu übergeben ist. 32. Bei der Übergabe von Dienststellungen ist entsprechend den Festlegungen der DV 010/0/003 -Innerer Dienst- und der DV 010/0/009 zu verfahren. Vernichtung 33. Die Vernichtung der Verschlußsachen und der Schlüs- selunterlagen hat nach den Festlegungen dieser Dienstvorschrift und der DV 010/0/009 zu erfolgen. Die Vernichtung ist durch zwei Angehörige des SAS- und Chif- frierdienstes durchzuführen und unterschriftlich zu bestäti- gen. Befindet sich in einer Einrichtung nur ein bestätigter Angehöriger des SAS- und Chiffrierdienstes, so ist dieser allein für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich. 34. Vor der Vernichtung ist die Vollzähligkeit der Ausfer- tigung und der Blattzahl der zu vernichtenden Verschluß- sachen und Schlüsselunterlagen anhand der Eintragung in den Nachweisunterlagen zu überprüfen. 35. Während der Vernichtung ist zu verhindern, daß ein Diebstahl oder Verlust eintritt bzw. Unbefugte Einblick in die Unterlagen erhalten. 36.(1) Nach der Vernichtung durch Aktenvernichtungsmaschine (Zerkleinerung des Schriftgutes/Unterlagen in horizontaler und vertikaler Richtung, Größe der Häcksel = 1,0 mm x 18 mm) oder Verbrennen haben sich die Unterschriftsleistenden von der restlosen Unkenntlichkeit der Unterlagen zu überzeugen. Ein nachträgliches Zusammensetzen der Reste muß ausgeschlos- sen sein. (2) Bei der Vernichtung mit Aktenvernichtungsmaschine, die das Schriftgut (Unterlagen) nur in eine Richtung zerkleinert (Verformen in Streifen), ist das angefallene Material zu ver- kollern. Besteht dazu keine Möglichkeit, ist es zu verbrennen. Wird die Verkollerung nicht sofort in den objekteigenen Ein- richtungen bzw. VE Papierverarbeitungseinrichtungen durch- geführt, so ist das angefallene Material in verschlossenen Behältnissen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen aufzu- bewahren. Der Transport und die Verkollerung des Materials hat in jedem Falle in Begleitung bzw. unter Aufsicht mindestens eines An- gehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes zu erfolgen. 37.(1) Für Schlüsselunterlagen von Chiffrierverbindungen sowie eingestellte Betriebs- und Reserveschlüssel gelten, wenn in den Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen für den jeweiligen Gerätetyp nicht anders festgelegt, folgende Vernichtungstermine: a) Schlüssellochbänder, -lochkarten, Wurmtabellen, Spruch- schlüsseltabellen und Zwischenmaterial (Mitleseblätter, Klartext-, Geheimtextstreifen u.a.) spätestens 48 Stunden nach ihrer Nutzung; b) Tagesschlüssel, unabhängig von der Form ihrer Einstellung, spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit; c) Wochen- und Monatsschlüssel spätestens 48 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit; (2) Schlüsseltabellen, Schlüssellochbänder und Lochbandab- schnitte für SAS-Verbindungen sind spätestens 12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten. Eingestellte Schlüssel in Schlüsselkassetten sind spätestens 12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu löschen. (3) Aufgebrauchte Schlüsselhefte und außer Kraft gesetzte (ungültige) Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrierver- bindungen sind spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Gültig- keit des letzten Schlüssellochbandes, der letzten Schlüssel- und Wurmtabelle bzw. Lochkarte oder Außerkraftsetzung der Unterlagen zu vernichten. (4) Die Vernichtung von Schlüssellochbändern/-abschnitten/ -karten, Wurmtabellen, Spruch-, Tages- und Wochenschlüssel- tabellen, für die Schlüsselunterlage (Kassette, Heft) keine Entnahme- und Vernichtungstabelle vorhanden ist, hat auf der Bestandskarte (Vordruck NVA 40 153) entsprechend Beispiel Anlage VI/1 zu erfolgen. (5) Über die Vernichtung der Schlüsselunterlagen, die auf SAS-Verbindungen für das Zusammenwirken mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages aufgelegt wurden, ist ein Protokoll (Anlage VI/17) anzufertigen, welches von drei festgelegten u d für die Arbeit im SAS- und Chiffrier- dienst bestätigten Armeeangehörigen/Zivilbeschäftigen zu unterschreiben und vom Stabschef zu bestätigen ist. Das Protokoll ist in einer Ausfertigung an die Stelle zu übersenden, von der die Schlüsselunterlagen übersandt wurden. 38.(1) Für die Nachweisunterlagen der Verschlußsachen, Em- pfangsbestätigungen (Eingang/Ausgang) und Packzettel gelten die Vernichtungstermine entsprechend der DV 010/0/009 und dem Katalog 010/3/001 - Einheitsaktenplan -. (2) Die Bestands- und Bestandsnachweiskarten sind zu ver- nichten: a) der ersten Ausfertigungen, wenn nachweisbar alle darauf registrierten Schlüsselunterlagen, SAS- oder Chiffrier- geräte verteilt oder vernichtet sind, nach fünf Jahren auf Weisung des Kontrollorgans der übergeordneten Füh- rungsebene; b) die zweite Ausfertigung beim Absender der Schlüssel- unterlagen, der SAS- und Chiffriergeräte auf Weisung des Kontrollorgans der übergeordneten Führungsebene. Der Vernichtungsvermerk ist auf den Listen für Bestands- karten (Anlage VI/8) anzubringen. (3) Spruchnachweisbücher, Betriebsbücher und technische Be- triebsbücher sind ein Jahr der letzten Eintragung zu vernichten. Die Genehmigung dazu wird vom Kontrollorgan der übergeordneten Führungsebene erteilt und ist im Betriebsbuch bzw. Kontrollbericht anzuweisen. 39.(1) VS- Grund- und Begleitkarten sowie Bestands- und Be- standsnachweiskarten ohne Bestand, auf den Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile nach- gewiesen wurden, sind nicht an die Verwaltungsarchive zu übergeben. Sie sind bis zum Vernichtungstermin in Paketen zusammengefaßt als Verschlußsachen vereinnahmt und versiegelt in den VS-Stellen des SAS- und Chiffrierdienstes aufzube- wahren. Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung sowie der Nummer des Petschaftes ist mit Datumangabe von zwei Ange- hörigen des SAS- und Chiffrierdienstes durch Unterschrift zu bestätigen. In den Listen für VS-Grund- und Begleitkarten sowie Bestands- und Bestandsnachweiskarten (Vordruck NVA 36 205) ist der Ver- bleib als Verschlußsache entsprechend Muster (Anlage VI/9) nachzuweisen. (2) Archivwürdiges Schriftgut das SAS- und Chiffrierdienstes ist in Form zusammengefaßter VS-Akten an den CN/MfNV zu über- senden. 40. Leere Schlüssellochbandkassetten (wenn in der Nutzungs- anleitung nicht anders festgelegt) und anderes wiederver- wendbares Verpackungsmaterial von Schlüsselmitteln und an- deren Materialien sind an die übergeordnete Führungsebene zu übergeben. Die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militär- bezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR sowie die dem MfNV unmittelbar unterstellten Nachrichtentruppenteile/ -einrichtungen geben diese Materialien geschlossen bei den Zuführungen von Material an das NGL des MfNV zurück. Anlage VI/1
Anlage VI/2 Serie:
Verzeichnis eingegangener Begleitkarten | |||||||
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Lfd. Nr. | GKdos-/GVS-/VVS-Nr. | Ausfertigung | Verbleib | Kontrollvermerk | |||
Anlage VI/3
Anlage VI/4
Anlage VI/5
Anlage VI/6
Anlage VI/7
Anlage VI/8
Anlage VI/9
Anlage VI/10
Anlage VI/11
Anlage VI/12
Anlage VI/13
Praktisches Beispiel: Versiegelung Anlage VI/13
Anlage VI/14 Muster des persönlichen Nachweises der Instandsetzungskräfte über VS-Ersatzteile
Lfd. Nr. | Datum | Geheimhalt.- Grad | Nummer | Aus- ferti- gung | Blatt Bild Stück | Betreff | Zeitweilige Aus- bzw. Weitergabe | Zurück am Sign. | Rückgabe an die Nachweisstelle Unterschrift Unterschrift, Datum | Kontroll- vermerk Sign. | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Empfänger | Unterschrift Datum | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
1. 1) | 02.02.77 | GVS | 8.212.001 | 1 | Modul H&H | |||||||
2. | 02.02.77 | GVS | 8.312.002 | 1 | Kontakthalterung | Wecha 31 212 | Müller, Hptm.2) 05.02.77 | |||||
3. | 04.02.77 | GVS | 8.312.002 | 1 | Kontakthalterung | Wecha 3) 31 212 | Lehmann4) 06.02.77 | |||||
Erläuterung: 1) Eintragung nach dem Empfang in der VS-Stelle 2) Bestätigung des Einbaus des VS-Ersatzteiles im Gerät 3) Gerätetyp und Geräte-Nr., aus dem das VS-Ersatzteil ausgebaut wurde 4) Unterschrift des Leiters der VS-Stelle für die Rückgabe des ausgebauten VS-Ersatzteiles Anlage VI/15 Nachweis für SAS-Geräte und Dokumentation (Übersicht) Inhalt Lfd.Nr. | Bezeichnung der Geräte, Baugruppen | Seite | und Dokumente eines Typs | | | | |
Lfd. Nr. | Typ | Reg.-/ VS-Nr. | Eingang | Ausgang | Bemer- kungen | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
vom wem | Datum, Nr. Begleit- dokumente | an wen | Datum, Nr. Begleit- dokumente | ||||
1 | SFs-Gerät T 206 | 9-9000 | NR-6 | 15.01.85 Nr. S/00/00000 | |||
2 | SFs-Gerät T 206 | 9-9001 | KMB-V | 15.01.85 Nr. S/00/00000 | NR-10 | 26.06.85 Nr. S/00/00000 | |
3 | usw. | ||||||
1 | SFe-Gerät T 217 M | 27-0000 | KMB-V | 15.01.85 Nr. S/00/00000 | |||
2 | usw. | ||||||
1 | Block 1 des SFe- Gerätes T 217 | NW-6 | 16.04.85 Nr. S/00/00000 | ||||
2 | usw. | ||||||
1 | Nutzungsanleitung T 217 | A 411 632 4. Ausf. | NGL-4 | 22.01.85 Nr. 490000 | |||
2 | usw. |
Anlage VI/16 Nachweis für Schlüsselunterlagen
Verbindungs- Nummer | Typ | Serien- Nr. | Exempl.- Nr. | Vernichtungs- vermerk (Datum, Nr. Protokoll) | Bemer- kungen |
---|---|---|---|---|---|
Die Schlüsselunterlagen jeder Verbindungsrichtung (Netze) sind auf gesonderten Seiten nachzuweisen. Anlage VI/17 Chiffriersache! Geheime Verschlußsache! GVS-Nr.: . ... ... .Ausfertigung = Blatt Bestätigt: Stabschef NR-17 Lehmann am: 22.02.1985 Oberstleutnant Protokoll Nr. 06/85 über die Vernichtung von Schlüsselunterlagen Die Vernichtung der aufgeführten Schlüsselunterlagen wurde durch nachfolgende Personen vorbereitet, durchgeführt und mit Unterschrift bestätigt. Dienststellung Dienstgrad Name Vorname 1. ... ... ... ... 2. ... ... ... ... 3. ... ... ... ...
Lfd. Nr. | Tarnname der Gegenstelle, Verbindungs- nummer | Typ | Exp.- Nr. | Nr.i. Hefte/Kassetten | Anzahl d. Schlüssel- hefte/ kassetten | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Aufge- braucht | teil- weise ver- braucht (noch vorh. Tab.Nr.) | unge- öffnet | |||||
1 | OKA A-300 | W-850N | 1 | 00001- 00032 | 00003 (51-100) | 00027 | 4 (vier) |
A-300 | W-850N | 2 | 00005 | - | 00006- 00009 | 5 (fünf) | |
2 | KAMA A-400 | W-850N | 1 | 00001 | - | - | 1 (ein) |
A-400 | W-850N | 2 | 00002 | - | - | 1 (ein) | |
3 | KC-30 | ELN-30 | 3 | 00001 | - | - | 1 (ein) |
Insgesamt sind zu vernichten - 12 Hefte. Davon Serie W-850N - 11 (elf) ELN-30 - 1 (ein) Bemerkungen: 1. Für alle geöffneten Schlüsselhefte/Kassetten gibt es den Nachweis über die Entnahme und Vernichtung der genutzten Schlüsseltabellen, -lochkarten und lochbandabschnitte. 2. Alle zu den Schlüsselunterlagen W-850N gehörenden Kenn- gruppentafeln werden mit den Heften/Kassetten vernichtet. 22.02.85 Unterschrift Mitglieder der Unterschrift Vernichtungs- Unterschrift kommission Die Vernichtung der im Protokoll aufgeführten Schlüssel- unterlagen erfolgte durch Verbrennen. 22.02.85 Unterschrift Mitglieder der Unterschrift Vernichtungs- Unterschrift kommission VII. Materielle und technische Sicherstellung Allgemeines 1. Die Planung, Organisation und Durchführung der materiel- len und technischen Sicherstellung hat gemäß den Rechtsvor- schriften, der Ordnung Nr. 040/9/207 sowie der Richtlinien 040/8/100 -Materielle Sicherstellung (N)- bzw. 040/8/101 -Technische Sicherstellung (N)- zu erfolgen, soweit dies durch Festlegungen dieses Abschnittes nicht präzisiert bzw. keine besonderen Bestimmungen dafür erlassen wurden. Plan und Organisation der Instandsetzung 2.(1) Instandsetzungen sind durchzuführen: a) in SAS- und Chiffriergerätewerkstätten bzw. SCZ der NVA und der Grenztruppen der DDR; b) in Instandsetzungseinrichtungen des MfS entsprechend den getroffenen Vereinbarungen und c) auf Weisung des Chefs Nachrichten im MfNV in Instand- setzungseinrichtungen der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages. (2) Instandsetzungen an SAS- und Chiffriergeräten dürfen nur von dazu berechtigten Kräften, die im Besitz der Instandsetzungsberechtigung sind, bzw. unter deren Anleitung und Kontrolle ausgeführt werden. 3. Außerplanmäßige Instandsetzungen, die nicht mit eigenen Kräften und Mitteln durchgeführt werden können, sind der übergeordneten Führungsebene zu melden. 4. Außerplanmäßige Instandsetzungen höherer Schwierigkeits- grades, die nicht in den SAS- und Chiffriergerätewerkstätten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär- bezirke und des Kommandos der Grenztruppen der DDR ausge- führt werden können, sind (außer Dringlichkeitsstufe D1) direkt beim Leiter der Nachrichtenwerkstatt (nachfolgen NW) des MfNV fernschriftlich zu beantragen. Der Gerätetyp ist mittels der nachrichteninternen Nummer entsprechend dem Katalog Materielle Sicherstellung (Nach- richten), Teil 3 bzw. 4. -Erzeugnisse des speziellen Imports- anzugeben. Dadurch wird die Anwendung eines Mittels der gedeckten Truppenführung nicht ersetzt. 5. Zur Ausführung von Garantieinstandsetzungen ist nur die NW des MfNV berechtigt. Geräten, die zur Garantie- instandsetzung angeliefert werden, ist ein Reklamations- protokoll für Qualitäts- und Fehlmengenreklamation (Vor- druck NVA 33 165) deutschsprachig in einfacher Ausferti- gung beizufügen. 6. Reklamationsprotokolle sind mit dem Geheimhaltungs- gradVVSeinzustufen. Die Angabe des Gerätetyps hat mit der taktischen Nummer, jedoch ohne Angabe des Verwendungszwecks zu erfolgen (z.B.Gerät T 205). 7. Der Bedarf an Planmäßigen Instandsetzungen ist mit der Nachrichtensammelmeldung (1. HJ) für das folgende Ausbildungsjahr zu melden. Grundlagen dafür sind die Ergebnisse der Wartung Nr. 6 bzw. der technischen Kontrollen. 8. Begründete Veränderungen zu den jährlichen Terminen für planmäßige Instandsetzungen sind mindestens 4 Wochen vor den festgelegten Anlieferungsterminen beim zuständigen Leiter Nachrichten schriftlich zu beantragen. 9.(1) Durch die SAS- und Chiffriergerätewerkstätten sind durchzuführen bzw. sicherzustellen: a) planmäßige Instandsetzungen (nur NW des MfNV bzw. in Ausnahmen ab SCW der Führungsebene Kommando aufwärts); b) außerplanmäßige Instandsetzungen; c) die in den Wartungstechnologien festgelegten Kontroll- und Überprüfungsarbeiten bei den Wartungen Nr. 5 und 6; d) Wartungen Nr. 5 und Nr. 6 an Geräten von gesondert festzulegenden Dienststellen, die über keine Instandsetzungskräfte verfügen; e) genehmigte technische Veränderungen; f) technische Kontrollen; g) Erarbeitung von Instandsetzungsdokumentationen; h) Heranbildung bzw. Qualifizierung von Instandsetzungs- kräften auf Weisung des zuständigen Leiter Nachrichten. (2) Weitere Tätigkeiten oder Maßnahmen bedürfen der Zustimmung bzw. sind auf Weisung der zuständigen Leiter Nachrichten durchzuführen oder sicherzustellen. Die Erfüllung der Instandsetzungsaufgaben darf dabei nicht beeinträchtigt werden. 10. Die Erarbeitung der Kapazitäts- und Instandsetzungs- pläne, deren Abrechnung und Analyse sowie die Meldung der Kapazitätsauslastung der SCW hat entsprechend den Festlegungen der Richtlinie 040/8/101 sowie des Musters Im Anhang 5 zu erfolgen. 11. Das Auswechseln von VS-Baugruppen und VS-Ersatz- teilen ist im Begleitheft des entsprechenden Gerätes nachzuweisen. 12. Auf den Bestandsnachweiskarten sind die VS-Baugrup- pen und VS-Ersatzteile unter Angabe der Gerätenummern, in die diese Teile eingebaut werden, abzubuchen (Muster Anlage VI/11). Die Abbuchung ist durch den Leiter der SAS- und Chiffriergerätewerkstatt oder durch den die Instandsetzung auszuführenden Mechaniker zu bestätigen (Datum, Name, Unterschrift). 13. Defekte Ersatzteile und Baugruppen verbleiben in den SAS- und Chiffrierwerkstätten. VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile sind gemäß Abschnitt VI, Ziffer 19. Absatz (2) nachzuweisen. 14. Nicht mehr instandzusetzende VS-Baugruppen und de- fekte VS-Ersatzteile sind einzeln in durchsichtigen Plastetüten zu verpacken. In die Plastetüten sind Ver- zeichnisse mit folgenden Angaben einzulegen: a) VS-Nummer der Bestandskarte; b) Seriennummer; c) Bestellnummer. Zu den Festgelegten Terminen sind diese Teile als Spezialschrott dem NGL des MfNV zuzuführen. 15.(1) SAS- und Chiffriergeräte der Streitkräfte an- derer Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und anderer Chiffrierorgane der zentralen Führungsbereiche dürfen nur im Rahmen dringender Hilfeleistungen bzw. der durch das MfNV abgeschlossenen Vereinbarungen in- standgesetzt werden. Die Entscheidung über das Durchführen dieser Instand- setzungen treffen die Leiter Nachrichten bzw. die gemäß den abgeschlossenen Vereinbarungen dazu Berechtigten. (2) Die erbrachten Leistungen sowie verbrauchten Ver- sorgungsgüter sind in Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung an den Leiter Nachrichten zu übergeben, der die Instandsetzungsgenehmigung er- teilt hat. Bei Instandsetzungen im Rahmen abgeschlos- sener Vereinbarungen hat die Rechnungslegung gemäß den festgelegten Verfahrensregelungen zu erfolgen. Übergabe/Übernahme instandsetzender und instandge- setzter SAS- und Chiffriergeräte 16. Die Übergabe/Übernahme instandsetzender und in- standgesetzter SAS- und Chiffriergeräte an bzw. von Werkstätten hat nur durch Kräfte des SAS- und Chif- frierdienstes zu erfolgen, die dieser Aufgabe be- fohlen wurden. 17.(1) Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrier- geräten an bzw. von Werkstätten außerhalb der Truppen- teile hat protokollarisch mittels Bestandsnachweis- karten (Vordruck NVA 40 154) zu erfolgen. (2) Die Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffrier- geräte an die nutzenden Einrichtungen hat mittels der bei der Anlieferung übernommenen Bestandsnachweiskarte zu erfolgen. (3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten und der SAS- und Chiffriergeräte ist grundsätzlich mittels Empfangsbestätigung gemäß DV 010/0/009 zu belegen. 18. Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrierge- räten, die während Einsätzen, Übungen o.ä. Maßnahmen unmittelbar von Werkstätten zur Instandsetzung über- nommen werden müssen, ist im Betriebsbuch des betref- fenden SAS- oder Chiffriergerätesätzen unter Angabe: a) des Gerätetyps und -nummer; b) der VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte; c) der übernehmenden Werkstatt; d) des Datums und der Uhrzeit; e) das Übergebenden (Unterschrift, Name in Blockschrift, Dienstgrad); f) des Übernehmenden (Unterschrift, Name in Block- schrift, Dienstgrad, Nummer des WDA) nachzuweisen. Die Übergabe darf nur mit Genehmigung des Vorgesetzten erfolgen. Können die Geräte während der genannten Maßnahme nicht instandgesetzt werden, so hat die Übergabe entsprechend Ziffer 17. zu erfolgen. 19. Für Austauschreserven bei Einsätzen, Übungen o.ä. Maßnahmen sind die Bestandsnachweiskarten mit den SAS- und Chiffriergeräten mitzuführen. 20.(1) Die Übergabe instandgesetzter bzw. von Aus- tauschgeräten unmittelbar von den Werkstätten an SAS- bzw. Chiffriertrupps ist in einem Quittungsbuch für ausgehende VS-Dienstpost (Vordruck NVA 36 211) bzw. durch Empfangsbestätigungen nachzuweisen. Das Quittungs- buch ist alsChiffriersachezu kennzeichnen. Folgende Angaben sind in den Spalten 1 bis 8 nachzuweisen: a) lfd. Nummer; b) Gerätetyp und -nummer; c) VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte; d) Ausfertigung und Blattzahl; e) übernehmende Einheit; f) Datum, Uhrzeit der Übergabe; g) Unterschrift (Name in Blockschrift), Dienstgrad und WDA-Nummer des Übernehmenden; h) Unterschrift (Name in Blockschrift), Dienstgrad des Übergebenden. (2) Die Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte ist gleichzeitig im Nachweis über zeitweilig übernommene SAS- und Chiffriertechnik, Spalten 10 bis 12 (Anlage VII/1) nachzuweisen. 21. In den objektgebundenen und mobilen Werkstätten sind die zur Instandsetzung übernommen SAS- und Chiffriergeräte sofort in einem Nachweis über zeitweilig übernommenen SAS- und Chiffriergeräte nachzuweisen. Der Nachweis ist alsChiffrier- sachegemäß Muster (Anlage VII/1) zu führen. 22. Für die Übernahme/Übergabe sowie Zu-/Rückführung von SAS- und Chiffriergeräten/-gerätesätzen zu bzw. von Instand- setzungseinrichtungen gelten die Festlegungen der Richtlinie 040/8(100. 23. Die Übergabe/Übernahme einzelner instandzusetzender bzw. instandgesetzter VS-Baugruppen hat analog den Festlegungen der Ziffer16. bis 21. zu erfolgen. Bedarfsermittlung, Planung und Beschaffung von SAS- und Chiffriergeräten sowie speziellen Versorgungsgütern 24.(1) Die Grundlage für die Bedarfsermittlung an SAS- und Chiffriergeräten sowie speziellen Versorgungsgütern sind: a) bestätigte Strukturen, Stellenpläne, Ausrüstungsnachweise, Ausrüstungs- und Aussonderungspläne in Verbindung mit den gültigen Stücklisten; b) militärische Orientierungen und vorgegebene Führungsgrößen c) die Kataloge -Normative der materiellen und technischen Sicherstellung Nachrichten bzw. SAS- und Chiffriergeräte-; d) der Katalog Materielle Sicherstellung (Nachrichten) T.3 u. 4 Erzeugnisse des speziellen Importes; e) methodische Hinweise der übergeordneten Führungsebene. (2) Bei der Bedarfsermittlung von Versorgungsgütern sind zu sätzlich zu Grunde zu legen: a) Festlegungen zur Arbeit mit den Normen für Lagerhaltung und Reservebildung; b) Istbestand an Versorgungsgütern, einschließlich der Lager- bestände; c) Istbestand an materiell sicherzustellenden SAS- und Chif- friergeräten, einschließlich der geplanten Zuführungen; d) durchschnittlicher jährlicher Verbrauch an Versorgungs- gütern. 25. die materielle Planung und Beschaffung von SAS- und Chif- fiergeräten sowie spezielle Versorgungsgütern erfolgt grundsätzlich in Verantwortung des CN/MfNV. 26. Die Bedarfsermittlung und Beschaffung von allgemeinen Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen für die Wartung und Instandsetzung der SAS- und Chiffriergeräte sowie von Arbeitsschutzbekleidung und sonstigen Mitteln des Arbeits- schutzes sind gemäß des Festlegungen der Richtlinien 040/8/100 und 040/8/500 -Bewirtschaftungsbestimmungen (N)- zu reali- sieren. Lagerwirtschaft, Nach- und Abschub, Versand und Transport 27. Spezielle Versorgungsgüter, die der Geheimhaltung unter- liegen, sind in Stahlblechschränken bzw. in versiegelten Blech- oder Holzkisten zu lagern. 28. Das Betreten der Lagerbezirke, -abschnitte und -räume ist außer dem in Abschnitt IV und VIII genannten Personen- kreis sowie dem strukturmäßigen Lagerpersonal nur Kräften gestattet, die zur Übernahme/Übergabe von SAS- bzw. Chif- friergeräten, Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen oder speziellen Versorgungsgütern befohlen wurden, sich durch entsprechende Legitimation ausweisen, ein Übernahmevoll- macht und Transportvollmacht (Anlagen VII/2 und IV/2) vor- legen können. 29. Der Nach- und Abschub von Verschlußsachen, Schlüssel- unterlagen, einzelnen Baugruppen der SAS- und Chiffrier- geräte oder Ersatzteilen kann erfolgen durch: a) den Kurier- und Feldpostdienst der NVA; b) außerplanmäßige Kuriere; c) den Zentralen Kurierdienst für Staatsgeheimnisse (ZKD/S) bzw. den Zentralen Kurierdienst für Dienstgeheimnisse (ZKD) des MdI; d) den Zentralen Diplomatischen Kurierdienst (ZDKD); e) Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes. 30. Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und Chiffrier- geräten hat grundsätzlich durch zwei bewaffnete Armeeange- hörige (davon mindestens ein Angehöriger des SAS- und Chif- frierdienstes) zu erfolgen. 31.(1) Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und Chif- friergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen durch Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes ist mit Transportmitteln (Kfz.-Transport) der Lager der übergeordneten /vorgesetzten Führungsebene bzw. durch Transporte mit der Eisenbahn, mit Wasserfahrzeugen oder mit Flugzeugen/Hubschraubern zu ge- währleisten. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist verboten. (2) In besonderen Fällen kann vom Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene die Abholung von SAS- und Chif- friergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen durch Nachgeordnete/Unterstellte befohlen werden. (3) Der Transportleiter muß in Besitz einer Transportvoll- macht (Anlage IV/2) sein. Ihm sind Haupt- und Ausweichmarsch- straßen sowie bei Erfordernis Melde- bzw. Anfahrtspunkte zu befehlen. (4) Größere Transporte (z.B. Transporte mit LKW zur Reali- sierung von Importen oder Halbjahresauslieferungen) sind zu- sätzlich durch ein bewaffnetes Begleitkommando zu sichern. Die Stärke ist entsprechend dem Umfang des Transportes und der Anzahl der Transportmittel festzulegen. 32.(1) Der Kfz.-Transport von SAS- und Chiffriergeräten, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziellen Ver- sorgungsgüter, die der Geheimhaltung unterliegen, hat grundsätzlich auf geschlossenen Motorfahrzeugen zu er- folgen. Das Verladen dieser Mittel auf Anhänger ist verboten. (2) Geschlossene Motorfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Rad- bzw. Kettenfahrzeuge mit verschließbarem Kofferauf- bau/Laderaum. Stehen strukturmäßig keine derartigen Fahrzeuge zur Verfügung, kann der Transport auf Lastkraftwagen mit Planenaufbau erfolgen. Für die Beförderung der Siche- rungskräfte auf der Ladefläche der Lastkraftwagen sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der DV 054/0/001 - Kraftfahrzeugdienst - einzuhalten. Können diese Bestimmungen auf Grund des Umfanges und der Art der Ladung nicht eingehalten werden, ist ein Begleitfahrzeug einzusetzen, welches grundsätzlich hinter dem Transportfahrzeug zu fahren hat. In diesem Fall ist der Platz des Transportleiters im Transport- fahrzeug. Die Plane des Transportfahrzeuges ist durch eine Kette bzw. ein Seil zu sichern (zu verschließen) und zu ver- plomben. (3) Beim Eisenbahn- und Wassertransport sind die Mittel in besonderen Waggons/Abteilen/Räumen unterzubringen, die ständig durch Posten zu bewachen sind. In diesen Waggons/Abteilen/Räumen dürfen keine anderen Frachten untergebracht werden. (4) Der Transport mit Flugzeugen/Hubschraubern bedarf der Genehmigung: a) während der ständigen Gefechtsbereitschaft durch die Stellvertreter des Ministers; b) während höherer Stufe der Gefechtsbereitschaft und im Felddienst durch die Chefs der Stäbe der operativ- taktischen verbände. 33. SAS- und Chiffriergeräte, Verschlußsachen, Schlüs- selunterlagen und spezielle Versorgungsgüter sind nur in verschlossenen und petschierten bzw. verplombten Behälter zu transportieren. Die Verpackung ist der Transportart und den Transportbedingungen anzupassen. In der Regel sind Transportkisten aus Holz oder Blech zu verwenden. Das Petschieren bzw. Verplomben hat so zu erfolgen, daß während des Transportes keine zufälligen Beschädigungen entstehen können. Auf den Begleitpapieren (Belege, Packzettel) sind die Verpackungsart, Anzahl der Verpackungseinheiten und die Petschaft-/Plomben- nummern anzugeben. 34.(1) Beim Transport sind gleichzeitig die ersten Ausfertigungen der Bestandsnachweiskarten mitzuführen. (2) Treten beim Transport Verletzungen der Verpackungen, der Petschierungen bzw. Plomben auf oder wird festge- stellt, daß die Fracht mit den Angaben auf den Bestands- nachweiskarten nicht übereinstimmt, ist sofort ein Pro- tokoll aufzunehmen und Meldung an den Absender zu machen. Bis zur Klärung der aufgetretenen Defekte bzw. Unstimmig- keiten dürfen die SAS- und Chiffriergeräte, Verschluß- sachen, Schlüsselunterlagen und speziellen Versorgungs- güter nicht genutzt werden und sind getrennt zu lagern. (3) Die ordnungsgemäße Übernahme (Empfang) von SAS- und Chiffriergeräten, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und spezielle Versorgungsgütern, die durch spezielle Transporte und nicht durch Kuriere überführt wurden, ist durch den Empfänger dem Absender und dem unmittel- baren Vorgesetzten fernschriftlich oder fernmündlich zu melden. Beim Empfang dieser Mittel, die durch Kuriere übersandt wurden, sind die Empfangsbestätigungen mit dem nächsten Kurier an den Absender zu übersenden. 35.(1) Schlüsselunterlagen sind bei der Übersendung durch Kurierdienste getrennt (nicht mit dem gleichen Kurier) von den dazugehörigen Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen zu übersenden. (2) Zu versendende Schlüsselunterlagen dürfen nicht mit Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen beschriftet werden. 36.(1) Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, VS-Bau- gruppen und VS-Ersatzteile (außer komplette Geräte) sind doppelt zu verpacken und so oft zu versiegeln (Hartsiegel oder Siegelmarken), daß eine unbemerkte Entnahme oder Einsichtnahme ausgeschlossen ist. Die äußere Verpackung ist entsprechend den Festlegungen der DV 010/0/009 und der A 040/1/015 - Kurier- und Feldpostdienst Nutzungsbestimmungen - zu beschriften. Die innere Verpackung ist mitChiffriersacheund der Nummer der Empfangsbestätigung (Vordruck 36 210) zu versehen. Zusätzlich kann noch der Zeitpunkt des Öffnens angegeben werden. (2) Bei Sendungen an nichtstrukturmäßige Kräfte des Chiffrierdienstes ist die innere Verpackung mitChif- friersache, Namen des Empfängers, der Empfangs- bestätigungsnummer und dem VermerkPersönlichzu versehen. (3) Erfolgt der Versand mit Kurierbehältern (Beuteln u.a.), ist der Inhalt ebenfalls zu verpacken und zu versiegeln sowie alsChiffriersachezu kennzeichnen und mit der Empfangsbestätigungsnummer zu versehen. Die unbemerkte Einsichtnahme und Entnahme des Inhaltes muß ausgeschlossen sein. 37. Der Nachschub spezieller Versorgungsgüter erfolgt gemäß den Jahresplänen der Verteilung bzw. für außer- planmäßigen Bedarf nach fernschriftlicher Anforderung beim Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene. 38. Wird ein Typ von SAS- und Chiffriergeräten aus dem Bestand ausgesondert, sind die nicht mehr benötigten speziellen Versorgungsgüter und die technische Doku- mentation zu erfassen und gleichzeitig mit den letzten Geräten dem NGL des MfNV zuzuführen oder auf Weisung des Chefs Nachrichten im MfNV auszusondern bzw. zu vernichten. 39. Für den Belegwechsel bei der Übergabe/Übernahme von speziellen Meß- und Prüfsätzen und Versorgungsgütern, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, gelten die Prinzipien gemäß Anlage VII/3. 40. Bei der Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffriergerä- ten (außer bei Übergaben durch und an das NGL des MfNV) sind diese einer Funktionskontrolle durch den Überneh- menden zu unterziehen, wenn die Geräte länger als 6 Mo- nate lagern und in dieser Zeit keine Funktionskontrolle durchgeführt wurde. 41. Eine Übergabe von SAS- und Chiffriergeräten an Dritte außerhalb der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR ist, sofern diese nicht durch den Chef Nachrichten im MfNV befohlen wurde, verboten. 42.(1) Jedes zur Aussonderung vorgesehene SAS- und Chiffriergerät ist dem NGL des MfNV zuzuführen. Durch eine fachlich befähigte Kommission ist der technische Zustand einzuschätzen und ein Untersuchungsprotokoll an- zufertigen. (2) Bis zur Bestätigung der Aussonderung bzw. der Wei- sung über die Weiterverwendung sind die Geräte gesondert zu lagern. Technische Veränderungen 43.(1) Technische Veränderungen an SAS- und Chiffrier- geräten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Chefs Nachrichten im MfNV. (2) Technische Veränderungen sind in den Begleitheften unter Angabe der Nummer der technischen Veränderung sowie der auszuführenden Einrichtungen nachzuweisen. Bei Erfordernis sind der Dokumentation des Gerätes, Gerätesatzes oder der Baugruppe technische Unterlagen über die durchgeführte Veränderung beizufügen. Anlage VII/1 Muster des Nachweises von SAS- und Chiffriergeräten, die von Werkstätten zur Instandsetzung zeitweilig übernommen wurden
Lfd. Nr. | Eingangs- datum | Übergebende Einheit/ Einrichtung | GVS-/VVS-Nr. der Bestands- nachweiskarte | Ausf. | Blatt | Gerätetyp/ Baugruppe | Geräte- nummer | Datum der Fertig- stellung (Meldung an Nutzer) | Datum der Rückgabe an Nutzer | Übernehmende Einheit/ Einrichtung | Versand-(Rückgabe) Nachweis -Nr. d. Empfangs- bestätigung - lt. Quittungs- buch | Kontroll- vermerk | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
Anlage VII/2 Muster einer Übernahmevollmacht Dienststelle O.U., den Chiffriersache! Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr.: .Ausfertigung = Blatt V o l l m a c h t Hiermit bevollmächtige ich den ............................................................... (Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.) Der Transport erfolgt mit .................................... (Anzahl, Art der Transportmittel) Dienststempel Kommandeur/Leiter/ Stabschef Anmerkung: Die Vollmacht ist dem Übergebenden auszuhändigen. Anlage VII/3 Prinzipien des Belegwechsels bei der Übergabe/Übernahme von Einzelgeräten, Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien und Meß- technik, die nicht der Geheimhaltung unterliegen 1. Ausgabe bzw. Zuführung von Lager zu Lager: a) Vom NGL des MfNV an NWL eines Kommandos MfNV 30 Tage NGL des MfNV ③<-------------------------④ ↓ Kdo. 20 Tage NWL ②<-------------------------① b) Nach dem gleichen Prinzip ist in den nachgeordneten Versorgungsebenen zu verfahren. c) Die Ausgabe vom Lager der Truppenteile an die Einheiten und Trupps erfolgt nur im Einnahme/Ausgabebuch (vor- druck NVA 33 141). 2. Ausgabe bzw. Zuführung vom NGL des MfNV an Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen des Versorgungsbereiches MfNV MfNV 30 Tage NGL des MfNV ②<-------------------------③ ↓ NWL ① Nach dem gleichen Prinzip ist in den anderen Versorgungs- bereichen zu verfahren. 3. Übergaben von Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen an Lager bzw. von Lager an Lager: a) Von Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen des Ver- sorgungsbereiches MfNV an das NGL des MfNV MfNV NGL des MfNV ② ① ↑ ↑ | 30 Tage TT ③ b) Vom NGL eines Kommandos an das NGL des MfNV MfNV NGL des MfNV ② ① ↑ ↓ Kdo. 30 Tage NWL ③<-------------------------④ c) Nach dem gleichen Prinzip ist in den nachgeordneten Versorgungsebenen zu verfahren. 4. Übergaben zwischen NWL verschiedener Kommandos bzw. zwischen Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen des Versorgungsbereiches MfNV: MfNV ③ ↑ 20 Tage Kdo. Kdo. ④ ② ↑ 30 Tage ↑ 20 Tage NWL NWL V-------------------------->① MfNV ② ↑ 30 Tage NW-2 TT ③------------------------->① MfNV Kdo. ③ ② ↑ 30 Tage ↑ 20 Tage NWL NWL ④------------------------->① Anmerkung: 1. ① ist empfangendes bzw. übernehmendes Lager (Truppen- teil, Einheit oder Einrichtung). 2. Die Zahl unter den Bezeichnungen wie Kdo., TT usw. bedeutet die jeweils verbleibende Ausfertigung des Beleges 3. Der Übergebende ist dafür verantwortlich, daß die vom Empfänger bzw. Übernehmenden unterschriebenen Belege der übergeordneten Führungsebene in der angegebenen Frist übergeben werden. 4. Der Übergebende ist für das Vorhandensein und den Versand der notwendigen Ausfertigungen der Belege verantwortlich. 5. Beim Versand mit Kurier oder Bahn ist durch den Empfänger der Übernahmebeleg dem übergebenden Lager innerhalb von 20 Tage unterschrieben zurückzusenden. 6. Bei weiteren Varianten von Übergaben/Übernahmen sind die festgelegten Prinzipien sinngemäß anzuwenden. 7. Bei Auslieferung vom NGL des MfNV wird die Rück- seite des Einnahme/Ausgabebelegs mit einem Stempel- aufdruck versehen, aus dem die Art und Anzahl der Verpackungseinheiten ersichtlich sind, mit denen die Lieferung gemäß Beleg verpackt ist. VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen Fallmeldungen 1. Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von straf- baren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und groben disziplinaren Verstößen innerhalb des SAS- und Chif- frierdienstes haben unter Beachtung der besonderen Geheimhaltungsbestimmungen im SAS- und Chiffrierdienst nach den Festlegungen der Melde- und Untersuchungsord- nungen zu erfolgen. 2. Dem Chef Nachrichten im MfNV sind alle Fälle sofort zu melden, die die Geheimhaltung der Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes gefährden, die die Sicherheits- bestimmungen verletzen, auch wenn sie nicht in der Meldetabelle der Melde- und Untersuchungsordnung ent- halten sind. Darunter fallen Meldungen folgenden Inhaltes: a) besondere Vorkommnisse und Folgeerscheinungen in SAS- und Chiffriereinrichtungen, die unmittelbaren Einfluß auf die Sicherheit haben, wie Brände, Aus- wirkungen von Katastrophen und Havarien sowie Ver- kehrsunfälle, an denen SAS- und Chiffriertrupps beteiligt waren; b) erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen (speziell von Angehörigen der Militärverbindungs- missionen, Diplomaten, Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West)) gegen den SAS- und Chif- frierdienst wie z.B. das Fotografieren und die Be- obachtung von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie ihre Kräfte, Auskunft, Auskunftsersuchen o.g. Personen sowie anonyme oder pseudonyme Briefe und Anrufe; c) Desorganisation bzw. Desorganisationsversuche der SAS- und Chiffrierverbindungen und solche Störungen, die zu einer Beeinträchtigung der Chiffrierung führ- ten bzw. führen könnten; d) strafbare Handlungen, die von Angehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes begannen oder verursacht wurden und nicht zu Verletzungen der Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen führten, einschließ- lich Selbsttötungen und Selbstötungsversuche; e) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit SAS- und Chiffriergeräten, die zu Ausfällen und Störungen führten, wie: - Beschädigung und Zerstörung; - Unbrauchbarmachung und Außerbetriebsetzung als Folge einer Beschädigung, - unbefugte Einwirkung und Veränderung, - Entziehen von bestimmungsmäßigen Einsatz und Bei- seiteschaffen entscheidender Baugruppen oder Teile, - Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, - andere Arten der Gefährdung und Störung des SAS- und Chiffrierbetriebsdienstes im Sinne § 204 StGB; f) Verletzung der Sicherheit von stationären SAS- und Chiffriereinrichtungen, wie: - Benutzung nicht bestätigter Räume, - unberechtigter Aufenthalt und unberechtigtes Be- treten von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie Versuche des gewaltsamen Eindringens, - Beschädigung von Siegeln (einschließlich der Siegel an Behältnissen, in denen Chiffriersachen aufbewahrt werden), - Unterlassen der befohlenen Sicherung von SAS- und Chiffriereinrichtungen, - Installation von Anlagen zum Mithören oder Foto- grafieren von Informationen über den SAS- und Chif- frierdienst oder zur Aufnahme der elektromagne- tischen Abstrahlung; g) Verletzungen der Bestimmungen über die Anfertigung, Ein- stufung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und Vernichtung von Verschlußsachen des SAS- und Chiffrier- dienstes und von Schlüsselunterlagen wie: - Verlust von Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen, - Anfertigung und Benutzung nicht genehmigter Mittel der gedeckten Truppenführung, - Verlust von Sonderstempeln KFD und persönlicher Pet- schafte; h) Verluste und Diebstahl von SAS- und Chiffriergeräten, VS- Baugruppen und VS-Ersatzteilen; i) Verstöße gegen die Betriebsvorschriften, Nutzungsanlei- tungen und Gebrauchsanweisungen, die die Kompromittierung dieser Mittel zur Folge hatten; j) Verletzung der Schweigepflicht und andere Punkte der Ver- pflichtung durch Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes; k) übertragen von VS-Informationen in der BetriebsartOffensowie offene Übermittlung es anzuwendenden Schlüsselunter- lagen; l) doppelte Nutzung von Schlüsselunterlagen bzw. Anwendung über die Nutzungszeit hinaus; m) andere Verstöße gegen die militärischen Bestimmungen, so- weit sie unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit im SAS- und Chiffrierdienst haben. Alle unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Meldungen sind gemäß dem in der Melde- und Untersuchungsordnung enthaltenen Muster einer Fallmeldung abzufassen und chiffriert oder über SFs- Verbindung zusätzlich an den CN/MfNV zu melden. Diese Meldungen sind gleichzeitig der zuständigen Stelle des MfS vorzulegen. 3. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene sind mit Kurier nachstehend aufgeführte personelle Verände- rungen bei strukturmäßigen und nichtstrukturmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes, deren Verwandte und bei Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes mit Vordruck NVA 47 355 zu melden (eine Ausfertigung der Meldung/des Vor- druckes ist der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben): a) bei strukturmäßgen und nichtstrukturmäßigen Kräften - Namensänderung, - Familienstandsänderung (vor der Eheschließung ist recht- zeitig eine neue Verwandschaftsaufstellung anzufertigen und der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben), - Wohnungswechsel, - Partei- und gerichtliche Strafen, - Versetzung in eine andere Dienststelle, - Einsatz in eine andere Dienststellung, - Verbindung und Kontakt zu Personen nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West); b) bei Verwandten von strukturmäßigen oder nichtstrukturmäßigen Kräften und anderen in ihrem Haushalt lebenden Personen (Verwandte sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister) für die Bestätigungsstufen I bis IV - Republikflucht, - Verbindung und Kontakte zu Personen nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West), - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Berlin (West), - gerichtliche Verurteilungen, zusätzlich für Bestätigungsstufe I - Namensänderungen, - Familienstandsänderungen, - Wohnungswechsel, - Parteizugehörigkeit, - Sterbefälle, zusätzlich für Bestätigungsstufen II und III - Namensänderungen, - Familienstandsänderungen; c) bei Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes, deren Verwandten und in deren Haushalt lebenden Personen - Republikflucht, - Verbindungen und Kontakte zu Personen nichtsozia- listischer Staaten und Berlin (West), - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Berlin (West), - gerichtliche Strafen. 4.(1) Private Reisen von Struktur- und nichtstrukturmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes in sozialistische Lände, mit denen die DDR keine visafreien Reiseverkehr ver- einbart hat, sind nach Genehmigung durch den Kommandeur des Truppenteils durch den Leiter Nachrichten ab Verband auf- wärts einen Monat vor Antritt er Reise schriftlich an die zuständige Stelle des MfS zu melden. (2) Bei privaten Reisen von Kräften des SAS- und Chiffrier- dienstes in sozialistische Länder, mit denen visafreier Reiseverkehr besteht, ist die zuständige Stelle des MfS zu informieren. TeilbeitragGedeckte Truppenführungzur Nachrichten- sammelmeldung 5. Der TeilbeitragGedeckte Truppenführungzur Nachrichten- sammelmeldung ist als gesondertes Dokument zu erarbeiten und mit dem VermerkChiffriersachezu kennzeichnen. Inhalt und Form haben der Gliederung im Anhang 5 zu entsprechen. Während der ständigen Gefechtsbereitschaft ist der Teilbei- tragGedeckte Truppenführungzur Nachrichtensammelmeldung durch die Leiter Nachrichten der Stäbe bzw. die Kommandeure der Truppenteile zu erarbeiten, in denen SAS- und Chiffrier- einrichtungen bzw. -einheiten strukturmäßig vorhanden sind und zu den in der Meldetabelle Frieden, Teil B, enthaltenen Terminen dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs- ebene vorzulegen. Während höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft und bei Übungen ist der Teilbeitraggedeckte Truppenführungzur Nachrichtensammelmeldung nach den in der Anordnung Nachrichten- tenverbindungen festgelegten Berichtsschwerpunkten und Terminen zu erarbeiten und zu melden. Sonstige Meldungen 6.(1) Dem Chef Nachrichten im MfNV sind mit Kurier die Er- öffnung und Auflösung von SAS- und Chiffrierzentralen sowie -stellen, die in Verbindungen des Zusammenwirkens mit ande- ren Teilstreitkräften der NVA, den Grenztruppen der DDR, den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages oder mit Dienststellen außerhalb der NVA arbeiten, zu melden. (2) Die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen sind nach ihrer Neuerarbeitung in dreifacher Ausfertigung durch die Leiter Nachrichten dem Leiter Nachrichten der überge- ordneten Führungsebene vorzulegen. Die Kommandeure der Militärbezirke legen zusätzlich drei Aus- fertigungen dem Chef Nachrichten in MfNV vor. 7. Dem Chef Nachrichten im MfNV ist bis 10 Tage nach Übungen, die in Zusammenwirken mit Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages bzw. Kräften er anderen zentralen Fü- rungsbereiche durchgeführt wurden, schriftlich zu melden: a) für die Übungen neu organisierte Verbindungen; b) Auslastung der organisierten SFs-, Chiffrier- und Codier- verbindungen (Anzahl der gesendeten und empfangenen Fern- schreiben/Funksprüche je Verbindung); c) Anzahl der über SFeV geführten Gespräche; d) Qualität der empfangenen Informationen, Standhaftigkeit der Verbindungen und Gewährleistung der zeitgerechten Übermittlung; e) durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen in Vorbereitung der Übung. 8. Der Bedarf an Berufsunteroffizieren, Unteroffizieren auf Zeit und Soldaten in Grundwehrdienst für den SAS- und Chif- frierdienst ist durch die Leiter Nachrichten bzw. Kommandeure in Zusammenarbeit mit den zuständigen Org./Auffüllungs- bzw. Kaderorganen entsprechend Anlage VIII/1 unter Berücksichti- gung der festgelegten Richtzahl ein Jahr vor der Einbe- rufung, getrennt nach Militärbezirken, zu planen. Die Bedarfsplanung ist in je zweifacher Ausfertigung getrennt für a) Berufsunteroffiziere; b) Unteroffiziere auf Zeit und Soldaten im Grundwehrdienst durch die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Mili- tärbezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR sowie durch die dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile dem CN/MfNV zu den in der Meldetabelle Frieden, Teil 3, festge- legten Terminen vorzulegen. Nach Prüfung der Meldung durch den CN/MfNV und erfolgter Rücksendung je einer Ausfertigung, sind vorgenommene Verände- rungen mit dem zuständigen Org./Auffüllungs- bzw. Kaderorgan zwecks Erarbeitung der periodisch-personellen Stärkemeldung abzustimmen. Kontrollen 9.(1) Die Kontrollen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen sind mit dem Ziel der Überprüfung der rechtzeitigen und voll- ständigen Erfüllung der gestellten Aufgaben, des Standes der Gefechtsbereitschaft und der Einhaltung aller für den SAS- und Chiffrierdienst geltenden Bestimmungen sowie der Er- weisung unmittelbarer Hilfe und Anleitung durchzuführen. Sie sind im Rahmen von Inspektionen, von Überprüfungsmaßnahmen der Gefechtsbereitschaft der Stäbe und Truppen, von Teilkon- trollen der Chefs und Leiter der Waffengattungen, Spezial- truppen und Dienste sowie selbständig durch den Leiter Chif- frierdienst einmal im Jahr in den SAS- und Chiffriereinrich- tungen der Stäbe und Truppenteile der nächstniederen Füh- rungsebene (zweimal im Jahr in den Truppenteilen der Verbände sowie in den Wehrkreiskommandos) entsprechend der Kontroll- ordnung des Ministers für Nationale Verteidigung zu organi- sieren, durchzuführen und auszuwerten. (2) Nachrichtenzentralen und Einheiten, die ständig arbei- tende SAS- und Chiffrierverbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages betreiben, können durch eine gemeinsame Kommission des Stabes der Vereinten Streitkräfte und des Hauptstabes kon- trolliert werden. (3) Werden während Kontrollen ernsthafte Mängel bei der Organi- sation und Sicherstellung sowie der Gewährleistung der Sicher- heit der SAS- und Chiffrierverbindungen festgestellt, ist der Betrieb dieser Verbindungen einzustellen. Die Weisung dazu erfolgt durch den Stabschef bzw. Leiter Nachrichten der über- geordneten Führungsebene. 10. Zu Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen sind berechtigt: a) Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des SAS- und Chif- frierdienstes, die einen Ausweis der besonderen Legitima- tion gemäß Ausweisordnung oder einen entsprechend lautenden Kontrollauftrag vorweisen. Diese Ausweise müssen vom Stabs- chef und die Kontrollaufträge vom Leiter Nachrichten unterzeichnet sein. Sie sind nur in Verbindung mit dem Wehr- dienstausweis gültig; b) Angehörige des Stabes der Vereinten Streitkräfte, die einen Kontrollausweis oder ein von Chef des Stabes der Vereinten Streitkräfte unterzeichnetes Dokument vorweisen; c) Angehörige der zuständigen Stellen des MfS, die einen Kon- trollausweis, der vom Minister für Staatssicherheit oder dem Leiter des ZCO unterzeichnet ist, vorweisen; d) Abwehroffiziere der Truppenteile in ihrem Zuständigkeits- bereich, die eine vom Leiter des ZCO unterzeichneten Be- rechtigungskarte (Anlage VIII/2) vorweisen. 11. Treten beim Legitimieren von Armeeangehörigen und anderen Personen hinsichtlich ihrer Kontrollberechtigung Zweifel auf, darf das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtung erst dann gestattet werden, wenn eine fernmündliche Rückfrage beim Leiter Chiffrierdienst der übergeordneten Führungsebene die Richtigkeit der Kontrolle ergeben hat. 12. Bei Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen sind zu überprüfen: a) die Führungstätigkeit; b) die Organisation und Sicherstellung von SAS- und Chiffrier- und Codierverbindungen im zu kontrollierenden Bereich und für das Zusammenwirken; c) der Stand der politischen und Gefechtsausbildung sowie der spezialfachlichen Ausbildung; d) die Organisation und Durchführung des Betriebsdienstes sowie der Zustand des operativ-technischen Dienstes ent- sprechend Anleitung 040/1/009 und die Maßnahmen zur Her- stellung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft; e) die Durchsetzung der personellen, statischen und tech- nischen Sicherheitsbestimmungen; f) der Stand der Auffüllung und Ausrüstungsgemäß den Stel- lenplan und Ausrüstungsnachweisen; g) die materielle, technische und finanzielle Sicherstellung; h) die Einsatzbereitschaft und der Wartungszustand der SAS- und Chiffriergeräte; i) die Vollzähligkeit und Behandlung der Verschlußsachen, der Schlüsselunterlagen, der SAS- und Chiffriergeräte, der VS-Ersatzteile und der Nachweisunterlagen; j) der Zustand der militärischen Disziplin und Ordnung; k) die Erarbeitung, Herstellung und Anwendung der Codier- mittel sowie die Ausbildung der Offiziere des Stabes an diesen Mitteln. 13. Der Leiter Chiffrierdienst hat unabhängig von der Kon- trolle des übergeordneten Stabes jährlich eine Gesamtvoll- zähligkeitskontrolle in der eigenen VS-Stelle bzw. beim Sachbearbeiter für Chiffrierdokumente durchzuführen. Darüberhinaus sind Gesamtvollzähligkeitskontrollen durchzu- führen, wenn der Leiter Nachrichten oder der Leiter Chif- frierdienst in der Funktion wechselt oder einer der Fälle eintritt, wie sie in der DV 010/0/009 genannt sind. Inhalt und Ablauf von Gesamtvollzähligkeitskontrollen sowie anderen Kontrollen, die in Zuständigkeit des VS-Stellen- leitern bzw. des Sachbearbeiters für Chiffrierdokumente durchzuführen sind, haben den Festlegungen der DV 010/0/009 zu entsprechen. Technische Kontrollen 14. Technische Kontrollen der SAS- und Chiffriergeräte sind analog den Festlegungen der Richtlinie 040/0/101 zu planen, durchzuführen und nachzuweisen. 15.(1) Bei technischen Kontrollen ist der Gesamtbestand an SAS- und Chiffriergeräten zu überprüfen. (2) Die Kontrollergebnisse sind nach Abschluß jedes Über- prüfungstages durch die Leiter der Kontrollgruppe bekannt- zugeben und in die Begleithefte sowie in die gerätege- bundenen Meßprotokolle einzutragen. (3) Nach Abschluß der Kontrolle hat der Leiter der Kontroll- gruppe mit dem Kommandeur eine Gesamtauswertung vorzunehmen und ein Mängelbericht zu übergeben. Anlage VIII/1 Anhang zur Präzisierung der Bedarfsanforderung für Geheimhaltungsgrad SAS- und Chiffrierdienst ...-Nr.: für ............... . Ausfertigung = Blatt Einberufung durch MB ... Einberufung ... 19..
Bestätigt: Chef Nachrichten / MfNV |
Profil | Vorruck NVA 47 307 und 47 308 Lfd.Nr. | Dienst- verhältnis | Einberufung zum/zur | |||||||||||||||||||||
MtS (NT) | US-I | US-II | US-III | US-IV | US-VI | MtS LSK/LV | MtS LaSK | eig. Bereich | ||||||||||||||||
BS | ||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | IV | IV | II | III | IV | II | III | IV | II | III | IV | I | II | III | I | II | III | IV | |||
Betriebsmechaniker SFsV | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
SAS -Fernschreiber (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
GWD | ||||||||||||||||||||||||
Betriebsmechaniker SFeV | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
SAS -Fernsprecher | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
GWD | ||||||||||||||||||||||||
Chiffreur (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Betriebsmechaniker / Chiffreur | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
SAS -Fernsprecher / Chiffreur | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Oberchiffreur (fliegendes Personal) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Abfertiger | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
GWD | ||||||||||||||||||||||||
Sachbearb. f. Chi.-Dokumente | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
Mechaniker (SAS) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Mechaniker (Chi) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Truppf. / Funker Fhrgs.-Fahrz. (GST-Tasf.-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
GWD |
Muster einer Berechtigungskarte des MfS Anlage VIII/2
(Untergrund: blau, Rückseite nur Gültigkeitsnachweis) Anhang 1 Begriffsbestimmungen 1. Abfertiger Angehöriger der Abfertigung der Nachrichtenzentrale, der mit dem Nachweis, der Kontrolle und der Übernahme/Übergabe von zu sendenden und empfangenden schriftlichen Informa- tionen zwischen Absender/Empfänger und Nachrichtenzentrale beauftragt ist. 2. Abfertigung Element der Nachrichtenzentrale zur Nachweisführung. Kon- trolle und zur Übernahme/Übergabe von zu sendenden und empfangenen schriftlichen Informationen zwischen Absender/ Empfänger und Nachrichtenzentrale. 3. Allgemeiner Verkehr/Verbindung Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Teilnehmern mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei alle chiffrieren/ codieren und dechiffrieren/decodieren können. 4. Ausgang aus der kontrollierten Zone Nachrichtenverbindung (Stromweg), über die Informationen offen übertragen werden, die die kontrollierte Zone ver- läßt und bei welcher keine physikalische Trennung (Trenn- verstärker) erfolgt. 5. Berechtigte Kräfte Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die im Besitz einer Betriebs- oder Instandsetzungsberechtigung sind. 6. Bestätigungsstufe Bestätigungsstufe (I bis IV) für Kräfte zur Arbeit im SAS- und Chiffrierdienst. Sie ist von der Führungsebene und der Dienststellung abhängig. 7. Betriebsunterlagen Alle für die Durchführung und Nachweisführung des Betriebs- dienstes erforderlichen Unterlagen (Betriebsbuch, tech- nisches Betriebsbuch, Spruchnachweisbuch, Spruchnachweis- und Betriebsbuch, Signaltabellen, Verzeichnis der Tarn- namen/Tarnzahlen usw.). 8. Chiffreur Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Chiffrie- rung und Dechiffrierung schriftlicher Informationen beauf- tragt ist. 9. Chiffriergerät (Chi-Gerät) Gerät mit einem Chiffrator zur Chiffrierung und Dechiffrie- rung von schriftlichen Informationen. 10. Chiffriergerätesatz (Chi-Ger.-Satz) Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das mit Chiffriergeräten ausgerüstet ist und als mobile Chiffrierstelle arbeitet. 11. Chiffriermaterial Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheim- nisse des SAS- und Chiffrierdienstes enthalten oder sind. Dazu gehören: a) SAS- und Chiffriermittel; b) Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes; c) Zwischenmaterial. 12. Chiffriermittel Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens er- forderliche Mittel, die der Geheimhaltung unterliegen. Dazu gehören Chiffriergeräte, Schlüsselunterlagen, Bestim- mungen und Anleitungen. 13. Chiffrierorgan Verantwortliches Fachorgan für das Chiffrierwesen der zentralen Führungsbereiche. 14. Chiffriersache AlsChiffriersacheist Chiffriermaterial zu kennzeichnen, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrierwesen der DDR und der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft enthält oder darstellt, von deren Geheimhaltung die Sicher- heit der Chiffrierverfahren und der geheimzuhaltenden Nach- richten wesentlich abhängt. 15. Chiffrierzentrale/-stelle (CiZ) Chiffriereinrichtung, in der schriftliche Informationen mit Chiffriergeräten oder manuell chiffriert/ dechiffriert werden. 16. Chiffriertrupp (Chi-Trupp) Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile Chiffrier- stelle eingerichtet ist und zu den eine strukturmäßige Besatzung gehört. 17. Chiffrierverbindung (ChiV) Beziehung zwischen Chiffriereinrichtungen oder Personen mit gleichen Chiffrierverfahren und Schlüsselunterlagen, um den Austausch von schriftlichen Informationen in Form von Geheimtexten über alle Arten der Nachrichtenverbin- dungen zu ermöglichen. 18. Chiffrierverfahren Verfahren, das ein in Vorschriften und Anweisungen festge- legtes System der Chiffrierung und Dechiffrierung beinhaltet. 19. Codiermittel Alle zur Anwendung eines Codeverfahrens notwendigen Mittel. Dazu gehören Codes, Codiertabellen, Signaltabellen, Sub- stitutionstafeln, Gebrauchsanweisungen und Schlüsselunter- lagen. Codiermittel bieten den damit bearbeiteten Informa- tionen nur zeitlich begrenzte Sicherheit. Durch Chiffrie- rung der Codegruppen kann auch garantierte Sicherheit er- reicht werden. 20. Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes Der Geheimhaltung unterliegende Dokumente, die Informa- tionen des Chiffrierwesens enthalten und nicht unmittelbar zur Dechiffrierung erforderlich sind (kryptologische For- schungen, Berichte, Analysen, technische Beschreibungen, Instandsetzungs- und Produktanweisungen usw., die alsChiffriersachegekennzeichnet sind). 21. Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes Stationäre und mobile Einrichtungen, di ständig oder zeit- weilig für Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes genutzt werden und entsprechend zu sichern sind. 22. FernschreibstelleSElement der Nachrichtenzentrale, das mit Fernschreibma- schinen S ausgestattet und zum Senden/Empfangen schrift- licher Informationen über SFs-Verbindungen erforderlich ist. 23. Funktionsgebundene Nutzer von Chiffrierverfahren Angehörige der Stäbe, Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste, die zur Nutzung von Chiffrierverfahren bei der Er- füllung der Dienstpflichten berechtigt sind. 24. Gedeckte Truppenführung im Nachrichtenwesen Umfaßt alle Maßnahmen der Geheimhaltung des Nachrichten- inhaltes während der Nachrichtenübertragung vom Absender zum Empfänger. Die gedeckte Truppenführung verhindert bzw. schränkt das Abfließen des Nachrichteninhaltes an den Gegner und andere unbefugte Personen ein. 25. Gesicherter Bereich Ständig bewachte oder durch TSA bzw. andere Sicherungsan- lagen gesicherte Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes, zu der nur bestimmte Personen Zutritt haben. 26. Individueller Verkehr/Verbindung Chiffrier-/Codierverkehr zwischen zwei Chiffrier-/Codier- einrichtungen oder Personen mit gleichen Schlüsselunter- lagen. 27. Kompromittierung Eine Kompromittierung (Bloßstellung) von Mitteln der ge- deckten Truppenführung liegt vor, wenn unbefugte Personen infolge von Verlust, Diebstahl, Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der Abstrahlung von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder Verpackung, unbeaufsich- tigtem Liegenlassen oder aus anderen gründen vom Inhalt der Mittel der gedeckten Truppenführung Kenntnis erhalten haben oder erhalten haben könnten. 28. Kontrollierte Zone Ständig bewachte oder beobachte Objekte, Räume oder Ge- ländeabschnitte, in denen der unkontrollierte Aufenthalt unbefugter Personen und Verkehrsmittel nicht möglich ist. 29. Lotterieverfahren Im Chiffrierdienst Methode zur Herstellung von Schlüsseln, z.B. für Sprechtafeln, nach dem Prinzip der willkürlichen Auswahl jedes Elementes aus einer bestimmten vorgegebenen Menge. 30. Mittel der gedeckten Truppenführung Geräte und Unterlagen, die zur Geheimhaltung des Informa- tionsinhaltes bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel eingesetzt werden. Dazu gehören SAS-, Chiffrier-, Codier- und Verschleierungsmittel. 31. Offene Information Offene Information, die nicht in einen Geheimhaltungsgrad eingestuft ist. 32. Nichtstrukturmäßiger Chiffreur Angehöriger eines Stabes oder anderen Einrichtung, der neben seinen Dienstpflichten Chiffrierarbeiten durch- führt und dafür bestätigt ist. 33. Plan der Gültigkeit der Chiffrier-/Codiermittel Anlage zur Anordnung Nachrichtenverbindungen, in der alle Fragen der Organisation und Sicherstellung der Chiffrier-/ Codierverbindungen für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Maßnahme geregelt sind. Die Herausgabe erfolgt als gesondertes Dokument. 34. Sachbearbeiter/Bearbeiter für Chiffrierdokumente Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Er- und Be- arbeitung, Aufbewahrung, Nachweisführung und dem Versand von Dokumenten, Unterlagen und Mitteln der gedeckten Trup- penführung beauftragt ist. 35. SAS-Datengerät (SDa-Gerät) Gerät, das an einen Nachrichtenkanal angeschlossen wird und für die gedeckte Übertragung von Daten bestimmt ist. 36. SAS-Datenstelle (SDa-Stelle) Element der Rechenbetriebseinrichtung zum Herstellen, Halten und Betreiben von gedeckten SAS-Datenverbindungen. 37. SAS-Datenverbindungen (SDaV) Ein mit SDa-Geräten angeschlossener Nachrichtenkanal in der Arbeitsartverschlüsselt. Die Nutzung erfolgt von Daten- endstellen. 38. SAS-Fernschreiber/Fernsprecher Angehöriger einer SFs-/SFe-Einrichtung für die Abwicklung des Fernschreib-/Fernsprechbetriebsdienstes über SFs-Ver- bindungen/an SFe-Verbindungen. 39. SAS-Fernschreibgerät (SFs-Gerät) Gerät, das direkt an Fernschreibkanälen angeschlossen wird und für die gedeckte Übertragung schriftlicher Informa- tionen bestimmt ist. 40. SAS-Fernschreibtrupp (SFs-Trupp) Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFs-Stelle mit oder ohne Fernschreibmaschine S ausgestattet ist und zu dem eine strukturmäßige Besatzung gehört. 41. SAS-Fernschreibverbindung SFsV) Ein mit SFs-Geräten abgeschlossener Fernschreibkanal in der Arbeitsartverschlüsselt. Die Nutzung erfolgt über Fernschreibmaschine S. 42. SAS-Fernschreibzentrale/-stelle /SFsZ) Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen, Halten und Betreiben von SFs-Verbindungen. 43. SAS-Fernsprechgerät (SFe-Gerät) Gerät, das direkt an Fernsprechkanälen angeschlossen wird und für die gedeckte Übertragung mündlicher Informationen bestimmt ist. 44. SAS-Fernsprechtrupp (SFe-Trupp) Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFe-Stelle mit oder ohne SFe-Vermittlung ausgestattet ist und zu dem eine strukturmäßige Besatzung gehört. 45. SAS-Fernsprechverbindungen (SFeV) Ein mit SFe-Geräten abgeschlossener Fernsprechkanal in der Arbeitsartverschlüsselt. Die Nutzung erfolgt von einem SFe-Teilnehmerapparat oder von einer Sprechgarnitur aus. 46. SAS- Fernsprechvermittlung (SFe-Vermittlung) Fernsprechvermittlung zum Vermitteln von SFe-Teilnehmern über SFe-Verbindungen. 47. SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (SFeZ) Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen, Halten und Betreiben von SFe-Verbindungen. 48. SAS-Mittel Alle zum Herstellen, Halten und Betreiben von SAS-Verbin- dungen erforderlichen Mittel(SAS-Geräte, Schlüsselunter- lagen, Bestimmungen und Anleitungen). 49. SAS-Netz Alle SAS-Verbindung zwischen mehr als zwei SAS-Zentralen/ -stellen im gleichen Schlüsselbereich. 50. SAS-Richtung Eine SAS-Verbindung zwischen zwei SAS-Zentralen/-stellen im gleiche Schlüsselbereich. 51. SFe-Teilnehmer Zur Nutzung von SFe-Verbindungen gemäß Nomenklatur Berech- tigte. 52. SAS- und Chiffriergerätewerkstatt (SCW) Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffriergeräte instand- gesetzt werden. 53. SAS- und Chiffriertechnik (SCT) Sammelbegriff für SAS- und Chiffriergeräte, deren Bau- gruppen, Meß- und Prüfsätze sowie Versorgungsgüter. 54. SAS- und Chiffrierzentrale (SCZ) Gesicherter Bereich der Nachrichtenzentrale eines Stabes/ einer Führungsstelle, in dem die Kräfte und Mittel der SAS- und Chiffriereinrichtungen zusammengefaßt sind und von dem gedeckte Nachrichtenverbindungen hergestellt, ge- halten und betrieben bzw. Informationen chiffriert und dechiffriert werden. 55. SAS-Verbindung Sammelbegriff für SFe-, SFs- und SAS-Datenverbindungen sowie SAS-Bild-Übertragung. 56. Schema der SAS- bzw. Chiffrierverbindungen Dokument mit graphischen und textliche Aufzeichnungen, die zur Organisation und Sicherstellung der SAS- und Chiffrier- verbindungen in einem bestimmten Bereich notwendig sind. Für SFe- und SFs-Verbindungen können getrennte Schemata erarbeitet werden. 57. Schlüsselbereich Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen Schlüsselunterlagen zum gleichen Verfahren. 58. Schlüsselserie Zusammenfassung einer Anzahl verschiedener Schlüssel, die für den gesamten zusammenhängenden Gebrauch im gleichen Anwendungs- bereich bestimmt sind. 59. Schlüsselunterlagen Sammelbegriff für zum Betreiben von SAS- und Chiffrierver- bindungen erforderliche Schlüssel (Schlüsselhefte, -kasset- ten, -tabellen, -lochbänder, -lochstreifenabschnitte und -loch- karten). 60. Schlüsselwechsel Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüssel durch Ersetzung aller bzw. einzelner bisher genutzter Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente. 61. Verschleierungsmittel Alle zur Anwendung eines Verschleierungsverfahrens notwen- digen Mittel. Dazu gehören Sprech- und Zahlentafeln, Codie- rungen topographischer Karten, Tarnbezeichnungen (Tarn- namen, Tarnzahlen, Kennwörter, Signale, Parolen und Ruf- zeichen), Gebrauchsanweisungen und Schlüsselunterlagen. 62. Vorchiffrierung Art der Chiffrierung, bei der die Chiffrierung (Dechiffrie- rung) und die Übertragung der Geheimtexte zeitlich getrennt sind. 63. Zeitlich begrenzte Sicherheit Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung, das die Geheimhaltung der Information nur für eine bestimmte Zeit gewährleistet. 64. Zirkularer Verkehr/Verbindung Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Korrespon- denten mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei einer(meist die übergeordnete Führungsebene) chiffrieren/codieren und alle anderen nur dechiffrieren/decodieren können. 65. Gegenzirkularer Verkehr/Verbindung Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Korrespon- denten mit glichen Schlüsselunterlagen, wobei einer (meist die übergeordnete Führungsebene) dechiffriert/decodiert und alle anderen Korrespondenten nur chiffrieren/codieren. 66. Garantierte Sicherheit Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung, das die langfristige Geheimhaltung der Informationen ge- währleistet. Anhang 2 M e r k b l a t t für Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes Wer für den SAS- und Chiffrierdienst ausgewählt und ver- pflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verant- wortung gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozia- listischen Gesellschaft und der sozialistischen Staaten- gemeinschaft. Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse jederzeit und unter allen Bedingungen zu schützen. Dabei sind folgende Grundsätze stets zu beachten: 1. Gehen Sie immer davon aus, daß nur derjenige von Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes Kenntnis erlangen darf, der nach den in Ihrem Bereich gültigen Weisungen des SAS- und Chiffrierdienstes die Berechtigung zum Zugang zu Informationen des SAS- und Chiffrierdienstes besitzt und für den die dienstlichen Notwendigkeit besteht. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorge- setzten. 2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Dienstvor- schriften des SAS- und Chiffrierdienstes und die für Ihren Bereich gültigen Weisungen über den Schutz von Staats-, militärischen und Dienstgeheimnissen. 3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charak- ter Ihrer Tätigkeit. Über alle Ihnen zur Kenntnis gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheim- nisse. Handeln Sie ständig verantwortungsbewußt, wachsam, diszipliniert und aufrichtig. Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend mit den Sicherheitsinteressen des Staates und der NVA in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim Um- gang mit Staats- und militärischen Geheimnissen und unerlassen und verhindern Sie Mitteilungen an Un- befugte. 4. Denken Sie stets daran, daß sie für die Ihnen an- vertrauten Chiffrier- und Verschlußsachen persönlich die volle Verantwortung tragen. Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit. Lassen Sie Chiffriersachen niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie beugen dadurch der unbefugten Einsichtnahme, Ent- wendung bzw. Zerstörung vor. Besteht für die Erbeu- tung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter- lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners gelangen zu lassen. Handeln Sie in solch einer Situation unverzüglich nach den in Ihrem Bereich be- stehenden Weisungen über die Sicherung bzw. Vernich- tung der Chiffrier- und Verschlußsachen. 5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung der Chiffrier- sachen bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke, die Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen des Zimmers zu verschließen und bei längerer Ab- wesenheit sowie nach Dienstschluß sorgfältig mit dem für den Zweck vorgesehenen Petschaft zu versiegeln. Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Pan- zer- bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden. 6. Übern Sie bei Gesprächen, die Staats- militärische und Dienstgeheimnisse des SAS_ und Chiffrierdienstes zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie da- rauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält. Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich- keit, insbesondere in Gaststätten, Versammlungsräumen, Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und auch im Kreise Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von Verwandten und Bekannten. Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch verleiten, daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben, über entsprechende Vorgaben unterrichtet zu sein. Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen Personen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden In- formationen unberechtigt interessiert sind. Unter- lassen Sie Gespräche über Staats-, militärische und Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinwirkung. 7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen offen über technische Nachrichtenmittel weiter und beachten Sie die dafür geltenden Bestimmungen. Be- nutzen Sie bei notwendigen Gesprächen zur Betriebs- abwicklung über technische Nachrichtenmittel die vorgeschriebenen Signale. 8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes nur von dazu befugten Personen betreten werden dürfen. Lassen Sie sich die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und prüfen Sie diese gewissenhaft. Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicher- heit der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen. 9. Halten Sie Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen von SAS- und Chiffriergeräten bzw. -verfahren strikt ein und nutzen Sie nur dann Geräte zur Chif- frierung , wenn die Kontroll- und Sicherungsvorrich- tungen einwandfrei funktionieren und die Technik voll funktionsfähig ist. 10. Halten Sie sich strikt an die Sie in der Verpflichtung für alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes enthal- tenen Festlegungen über Einschränkungen der Aufnahme und Unterhaltung von dienstlichen und privaten Kon- takten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsoziali- stischer Staaten und Berlin (West). Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontakt- versuche beliebiger Personen Ihrem für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorgesetzten. 11. Melden Sie jeden Vorfall über ein Gefährdung oder Verletzung des Schutzes von Chiffriersachen sowie anderen Staats-, militärischen und Dienstgeheim- nissen oder jeder Verdacht eines Versuches der Preis- gabe bzw. unbefugten Offenbarung geheimzuhaltender Informationen sofort Ihrem vorgesetzten bzw. dem zuständigen Mitarbeiter des MfS: Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen, politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung sowie besonders zum Schutz der Staats-, militäri- schen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrier- dienstes 12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit beim Schutz von Staats-, militärischen und Dienst- geheimnissen des SAS- und Chiffrierdienstes oder die bewußte bzw. fahrlässige Freigabe von geheim- zuhaltenden Informationen der DDR und der sozialis- tischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet. Verzeichnis der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968 Spionage § 97 Sammlung von Nachrichten § 98 Landesverräterischer Treuebruch § 99 Staatsfeindliche Verbindungen § 100 Diversion § 103 Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219 Geheimnisverrat §§ 245 und 246 Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst § 263 Verrat militärischer Geheimnisse § 272 Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik § 273 Verlust der Kampftechnik § 274 Anhang 3 Taktische Zeichen 1. SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen
SAS-Fernsprechverbindung mit begrenzter Sicherheit | ||
SAS-Fernsprechverbindung mit garantierter Sicherheit | ||
Regierungs-WTsch-Verbindung | ||
SAS-Fernschreibverbindung | ||
SAS-Datenverbindung | ||
maschinelle Chiffrierverbindung empfangsseitig | ||
maschinelle Chiffrierverbindung sende- empfangsseitig | ||
manuelle Chiffrierverbindung empfangsseitig | ||
manuelle Chiffrierverbindung sende- und empfangsseitig | ||
Chiffrierverbindung empfangsseitig | ||
Chiffrierverbindung sende- und empfangsseitig | ||
2. SAS- und Chiffrierstellen (Varianten) | ||
SAS-Fernsprechstelle auf einem Kommandostabsfahrzeug/SPW | ||
SAS-Fernsprechstelle auf Kfz | ||
SAS-Fernschreibstelle auf Kfz | ||
Chiffrierstelle auf Kfz | ||
Abfertigung auf Kfz |
3. Werkstätten und Lager Objektgebundene Einrichtungen auf dem Territorium der DDR
Nachrichtenwerkstatt und -lager (z.B. NWL eines Militärbezirks) | ||
Teillager 1 eines Nachrichten- lagers | ||
Mobiler Teil einer Nachrichtenwerk- statt außerhalb des Objektes | ||
Mobiler Teil einer SAS- und Chif- fiergerätewerkstatt außerhalb des Objektes | ||
2. Einrichtungen der Front und Armee | ||
Armeenachrichtenwerkstatt | ||
SAS-und Chiffriergerätewerkstatt einer Armeenachrichtenwerkstatt | ||
SAS-Fernschreibstelle auf Kfz | ||
Frontnachrichtenlager | ||
Lagerbezirk für SAS- und Chiffrier- geräte im Frontnachrichtenlager | ||
Armeenachrichtenlager | ||
Lagerbezirk für SAS- und Chiffrier- geräte im Armeenachrichtenlager |
4. Anwendung der taktischen Zeichen bei der Planung von SAS-Verbindungen
SFeV | SFsV | Aussage |
---|---|---|
Kanal, SAS-Gerät und Schlüsselunterlagen vorhanden. | ||
Kanal, SAS-Gerät und Schlüsselunterlagen vorhanden. Verbindung wird auf Weisung der Hauptstelle aufgenommen bzw. überprüft | ||
Kanal und Schüssel- unterlagen vorhanden. Verbindung wird auf Weisung der Hauptstelle mit Reservegerät aufgenommen. | ||
Kanal geplant, Gerät geplant, Schlüssel- unterlagen bei der Hauptstelle | ||
Mit Schlüsselunterlagen ausgerüstete Verbindung für Stufen höherer Ge- fechtsbereitschaft |
Anhang 4 Technische Dokumentation stationärer SCZ 1. Die technische Dokumentation ist vor den Einrichten der SCZ oder ihrer Elemente sowie vor dem Entfalten des SFe-Teil- nehmernetzes oder abgesetzter Fernschreibendplätze in zwei Ausfertigungen zu erarbeiten und durch den Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu bestätigen. Eine Ausfertigung der technischen Dokumentation ist an die für die Abnahme zuständige Stelle des MfS zu übergeben und die zweite Ausfertigung verbleibt beim Leiter der betreffenden Einrichtung des SCD. 2. Die technische Dokumentation hat genaue Angaben von der Art und im Umfang der installierten SAS- und Chiffriergeräte, der anderen Nachrichtenanlagen sowie alle Angaben über den Verlauf, die Lage und Ausdehnung der Kabel und Leitungen (einschließlich fremder Kabel und Leitungen im Bereich möglicher Überkopplun- gen), der Verteiler (ihrer Beschaltung), der Erdung und der Stromversorgung zu entfalten. Die technische Dokumentation ist bei eintretenden Veränderungen zu berichtigen bzw. zu vervollständigen (auch die übergebenen Exemplare). Die technische Dokumentation ist alsVerschluß- sacheeinzustufen und nicht als Chiffriersache zu kenn- zeichnen. 3. Die technische Dokumentation muß enthalten: a) in der SCZ - den Lageplan der SCZ (Maßstab 1:100) mit · genauer Lage der Räume der SCZ, · Entfaltung des gesicherten Bereiches/SCZ zur Grenze der kontrollierten Zone, · Angaben über Räume, die seitlich, unter und über der SCZ liegen, - den Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit · den Verlauf der Kabel und Kabelkanaltrassen, · den Entfernungen zu Oberflächenmerkmalen, · den Entfernungen der Kabel und Kabelkanaltrassen zur Grenze der kontrollierten Zone, · dem Verlauf fremder Kabel mit ihren Abständen zu den Kabel der SCZ. (Im Kabellageplan sind die bautechnischen Merkmale zeichnerisch dazustellen), - dem Aufstellungsplan und Montageschema (Maßstab 1:100) mit · Angaben über die Aufstellung und Montage der SAS- und Chiffriergeräte · Angaben über Stromversorgung und Erdung der SAS- und Chiffriergeräte, - die Schaltungsunterlagen der TSA (wenn TSA vorhanden) mit · Arbeitsweise der TSA, · Relaisdiagramm, · Übersichtsschaltplan, einschließlich Stromversorgung, - die Herstellerbescheinigung für die Stromversorgungs- und Erdungsanlage, - den Nachweis der halbjährlichen Messungen des Erdungs- widerstandes; b) in der SFe-/SFs-Zentrale - den Aufstellungsplan und das Montageschema (Maßstab 1:100) mit · Angaben über die Aufstellung und Montage der SAS-Geräte, Vermittlung und Zusatzgeräte, · Angaben zur Stromversorgung und Erdung der Geräte, - das elektrische Prinzipschema mit · ortsseitigen und fernseitigen Elemente der Zentrale, · Typen der Verbindungskabel, · SFe-Teilnehmernetz, einschließlich TSA zu dessen Sicherung, · Vermittlung und deren Anschaltung, · Fs-Stelle S, deren Anschaltung und Typen der einge- setzten FSM, · abgesetzten Fernschreibendplätzen mit deren Anschaltung, · kanalbildenden Elementen, TF/WT-Einrichtungen sowie BPTSNW, TAV, KTschch, Rufeinrichtung und Signaladern, · Entkopplung der Fern- und Ortsseite, · Erdung der Geräte, Kabel, Verteiler und Zusatzein- richtungen, - Beschaltung der Verteiler (Ortsverteiler, Fernverteiler, Zwischenverteiler mit Nachweis der Rangierungen), - Beschaltung der Vermittlung (Nachweis der Rangierungen); c) für das SFe-Teilnehmernetz - Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit · Angaben über Anschaltung der Teilnehmerapparate und Zwischenverteiler in den Gebäuden, - Schema der TSA des SFe-Teilnehmernetzes (Alarmierungs- einrichtung) mit · Übersichtsschaltplan, einschließlich Stromversorgung der TSA, · Bedienungsalgorithmus und Arbeitsweise, · Relaisdiagramm, - Kontrollnachweis (Nachweis der monatlichen Kontrollen der Verteiler und Endapparate). 3. Für Chiffrierzentralen/-stellen, in denen Chiffriergeräte eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren ermöglichen und für SAS-Datenstellen ist die technische Dokumentation ent- sprechend Ziffer 3. b) anzulegen. Anhang 5 Gliederung des TeilbeitragesGedeckte Truppenführungzur Nachrichtensammelmeldung I. Einschätzung der gedeckten Truppenführung im Nachrichtenwesen 1. Allgemeine Einschätzung Einhaltung der militärischen Bestimmungen durch die Kräfte der SAS- und Chiffriereinrichtungen, Ursachen für Verstöße, Anzahl und Arten von nicht sofort meldepflichtigen Verstößen, Besondere Schwerpunkte im Bereich, geplante und durchgeführte Maßnahmen, Vergleiche zum vorhergehenden Bericht, Tendenzen. 2. Deckungsgrad ausgehender Fernschreiben/Funksprüche und geführte Gespräche über SFeV a) Allgemeine Einschätzung, Vergleich mit Tendenzen, Schwer- punkte und geplante Maßnahmen; b) Statistik zum Informationsaustausch:
Fernschreiben/Funksprüche | Über SFeV geführte Gespräche | |||||||||
davon gedeckt übertragen | gesamt gedeckt über- tragen Summe der Spalten 3,5 u.6) | |||||||||
SFs-Verb. | Chi-Verb. | |||||||||
Klar- text | Geheim- text GTX | masch. | man. | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
ZW der NVA mit den an- deren Ar- meen des WV | 98 | 60 | 38 | 29 | 9 | 98 | 100 | 35 | 41 | 76 |
Inland | 900 | 260 | 430 | 466 | 160 | 886 | 98 | 135 | 126 | 261 |
Insgesamt | 998 | 320 | 468 | 495 | 169 | 977 | 99 | 170 | 167 | 337 |
Berechnungsformel: S2 * 100 Df= ----------- % S1 Df = Deckungsgrad S1 = Gesamtzahl der gesendeten Fernschreiben/Funksprüche S2 = Anzahl der gedeckt übertragenen Fernschreiben/Funksprüche 3. Ergebnisse von Fernschreib-, Fernsprech- und Funküber- wachungen Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen, der Regeln der gedeckten Truppenführung und der Betriebsdienstvorschriften durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel und das Nach- richtenbetriebspersonal, typische Beispiele von Verstößen, grobe Verstöße, Maßnahmen, Art und Weise der Auswertung. II. SAS- und Chiffrierverbindungen 1. SAS-Verbindungen (nur NSM 2. HJ) a) Schema der gültigen SAS-Verbindungen mit Stand 15. De- zember bzw. Veränderungen im Schema; b) Auffüllungsstand der Nachrichtentruppenteile und selbstän- digen Einheiten (getrennt) - Anzahl und Typ der Gerätesätze mit SAS-Geräten, - Anzahl und Typ der SAS-Geräte; c) Verteiler Schlüsselunterlagen für SFe-Netze der ständigen Gefechtsbereitschaft und für Übungen und Einsätze (nur von Hauptstelle); d) Nutzung und Zustand der Arbeit der SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft; e) Vorschläge zur Erhöhung der Gefechtsbereitschaft der SAS- Einheiten sowie zur weiteren Entwicklung und Vervollkomm- nung der Organisation und Sicherstellung der SAS-Verbin- dungen; f) Auffüllungsstand der SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Streitkräfte und der zentralen Führungsbe- reiche (Verbindungs- und Seriennummer). 2. Chiffrierverbindungen a) Arbeit der Chiffrierverbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages (einschließlich den Stäben der GSSD, nur NSM 2. HJ Unregelmäßigkeiten und Schwierigkeiten im Betriebsdienst, Verstöße gegen die Gebrauchsanweisungen, Übertragungsschwie- rigkeiten. Auswertung des Übungsfunkverkehrs. b) Statistik der Arbeit der Chiffrierverbindungen des Zusam- menwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des War- schauer Vertrages (einschließlich den Stäben der GSSD. nur NSM 2. HJ)
Verbindungs- Nummer | Fs/Fu | Gruppen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Ausg. | Eing. | ges. | Ausg. | Eing. | ges. | |
: : : : : : : : : : | ||||||
gesamt |
e) Abgleich von Schlüsselunterlagen der Chiffrierverbindungen des Zusammenwirkens der LaSK beim Funktraining mit der GSSD (Stand 31.05. bzw. 30.11.)
Verbindunges- nummer | Ausgang | Eingang | |
---|---|---|---|
gültiges Schlüssel- heft/ -Kassette | Nr. d. nächsten Tabelle/ Lochband- abschn. | gültiges Schlüssel- heft/ -Kassette | Nr. d. nächsten Tabelle/ Lochband- abschn. |
III. Gefechtsausbildung 1. Einschätzung des Ausbildungsstandes Ergebnisse und Stand der spezialtaktischen und der spezial- fachlichen Aus- und Weiterbildung gemäß den Programmen für die Gefechtsausbildung und dem Normenkatalog 2. Klassifizierungsstand nach folgender Tabelle:
Verband Truppenteil, Einheit, Einrichtung | Soll*) | Ist | Ist zum Soll in % | |||||||||
I | II | III | gesamt | |||||||||
BK | IK | BK | IK | BK | IK | BK | IK | BK | IK | BK | IK | |
X.MSD | 70 20 15 32 3 | 5 2 1 2 - | ||||||||||
gesamt | ||||||||||||
SFe | ||||||||||||
SFs | ||||||||||||
Chiffr. | ||||||||||||
Offiziere |
_____ *) hierunter sind alle Betriebskräfte (BK) und Instand- setzungskräfte (IK) zu erfassen, die SAS- und Chiffrier- geräte bedienen bzw. instandsetzen. 3. Ergebnisse von Heranbildungslehrgängen in den Unter- offiziersausbildungseinrichtungen Profile; Anzahl der Lehrgangsteilnehmer, der Betriebsberech- tigungen und der Klassifizierungen; allgemeine Einschätzung der Ergebnisse; Erfüllung der Programme. 4. Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gedeckten Truppenführung Ausbildungsmaßnahmen in den Stäben zur Erhöhung der Sicher- heit und Geheimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrich- tenmittel nach Anzahl der Maßnahmen und Gesamtzahl der Teil- nehmer bis taktischer Verband; Einschätzung der Kenntnisse. 5. Bestand an Instandsetzungsberechtigungen (nur NSM 2. HJ)
Verband/TT/Einheit/Einrichtung | Gerätetyp | Anzahl |
---|---|---|
(die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militärbezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR melden die unter 2. und 5. geforderten Angaben untergliedert nach Verbänden, Wehrbezirkskommandos und den Kommandos unmittelbar unterstellten Truppenteilen). IV. Planung von Unterlagen der gedeckten Truppenführung (nur NSM 2. HJ) Es ist der Bedarf für das übernächste Kalenderjahr (Planjahr), einschließlich für 6 Monate Reserve, zu planen. 1. Bedarf an nationalen Mitteln, die ständig gewechselt oder verbraucht werden (Schlüsselserien u.ä.):
Mittel: | M-... | |||
---|---|---|---|---|
Auflage | TI | TZ-10 | ||
Bestand am 01.12.82 des lfd. Jahres | 100 | 180 | ||
geplanter Verbrauch 1984 | 80 | 60 | ||
+geplante Reserve 1984 | 20 | 60 | ||
-Vorraussichtl. Bestand am Jahresende 1983 | 40 | 60 | ||
=Bedarf 1984 | 60 | 60 | ||
gewünschter Lieferter. | II | I | ||
Bemerkungen |
Der Bedarf für das Planjahr ist wie folgt zu berechnen: Geplanter Verbrauch für das Planjahr plus geplante Reserve im Planjahr minus voraussichtlicher Bestand am Ende des vorgehenden Planjahres. Die Schlüsselmittel für SAS-Verbindungen sind entsprechend A 040/1/317 zu planen. 2. Bedarf an Mitteln, die nicht ständig gewechselt werden (z.B. Codes, Signaltabellen u.ä.)
Verfahren | Bemerkungen | Auflage/Stück | gew. Liefertermin |
---|---|---|---|
3. Bedarf sonstiger Materialien für die Chiffrierarbeit (z.B. Vordrucke, die nur durch das MfNV geplant und zugeführt werden)
Verfahren | Bemerkungen | Stück | gew. Liefertermin |
---|---|---|---|
4. Schlüsselunterlagen für das Zusammenwirken mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Ver- trages (außer Sowjetarmee und SAS-Verbindungen des Zusam- menwirkens) entsprechend der Verantwortlichkeit auf der Grundlage der zugeordneten Verbindungsnummer.
Auflagenhöhe (TI/TZ) | Anzahl der Serien | Verbindungs-Nr. |
---|---|---|
5. Meldung über den Bestand an Schlüsselunterlagen für SFe- und SFs-Verbindungen, die von der übergeordneten Führungsebene geplant werden (Auffüllungs-/Ausstattungs- grad, einschließlich der Verbindungen des Zusammenwirkens mit Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und zentralen Führungsbereiche) mit Stand vom 30.11.19...
Lfd. Nr. | Verbindungs- nummer | Serien- bezeichnung | 1) 2) 3) | Bemerkungen |
Erläuterung: 1) -aufgefüllt bis (Datum)2) -aufgefüllt mit (Serien)3) -Bestand (Serien)Diese Meldung ist gemäß der Anleitung 040/1/317 -Organi- sation von SAS-Verbindungen mit Schlüsselunterlagen- zu erarbeiten. V. Technische Sicherstellung 1.(1) Ausgeführte Instandsetzungen im Ausbildungsjahr (nur NSM 2. HJ)
Geräte typ | Anzahl der im eigenen Bereich ausgeführten Instandsetzungen | Durchschnittliche Inst.-Zeit/Gerät (in Std.)1) | |
---|---|---|---|
InB | API2) | GI2) | |
Erläuterung: 1) Meldung nur für API 2) Meldung der NW des MfNV untergliedert nach Versorgungsbereichen (2) Charakteristische Mängel Verbale Darlegung untergliedert nach Gerätetypen (3) Genutzte Neuerungen in Einrichtungen des SAS- und Chif- frierdienstes 2. Auslastung der Kapazität der SAS- und Chiffriergeräte- werkstätten im abgelaufenen Ausbildungsjahr 1) (nur NSM 2. HJ)
Plansatz | Ist | |||||
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SAS | Chiffrier | gesamt | SAS | Chiffrier | gesamt | |
(1) Gesamtfonds (in AKh) (2) Zeitfonds für Aufgaben des Fachdienstes 3) a) in AKh b) in % zu (1) | ||||||
Davon für (in AKh): a) InB b) API c) Technische Kon- trollen/Wartung d) Sonstige Aufga- ben (die mit Arbeitsauftrag angewiesen wurden) 2) |
Erläuterung: 1) An den CN/MfNV melden nur: a) NBr und NW des MfNV; b) Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA und Kommando der Grenztruppen der DDR für SCW des Kommandos; c) Kommandos der Militärbezirke für SCW des Kommandos und NR. 2) Bei einem AnteilSonstiger Aufgabengrößer 15% vom Zeitfonds für Aufgaben des Fachdienstes sind diese sonsti- gen Aufgaben, ihre Ursachen und eingeleitete Maßnahmen verbal darzulegen bzw. zu begründen. 3) Zu begründen ist ebenfalls das Nichterreichen des gemäß R 040/8/101 geforderten Mindestanteile des Zeitfonds für Aufgaben des Fachdienstes am Gesamtzeitfond. 3. Bedarf an InB im folgenden Ausbildungsjahr (nur NSM 1. HJ)
Geräte- typ | Geräte- nummer | in Nutzung seit | bisher geleistete Betr.-Stunden | Jahr der letzten InB |
---|---|---|---|---|
4. Ergebnisse der im Ausbildungsjahr durchgeführten Wartungen Nr. 6 (nur NSM 2. HJ) a) Zusammenfassung der Ergebnisse nach Typen
Geräte- typ | Anzahl im TT Verb./ Kdo. | Anzahl der überprüften Geräte | Wartungs- Note (arithm. Mittel- wert) | Charakt. Ausfälle v. Bauelementen u. Baugrup- pen | ||
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Gesamt | davon neb | Spalte 4 zu Spalte 3 % | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
b) Zusammenfassung der Ergebnisse nach Verbänden, Wehrbezirks- kommandos und den Kommandos unmittelbar unterstellten TT
Verband WBK Truppenteil | Insgesamt nicht einsatzbereite Geräte in % | Gesamtnote für den Wartungszustand gemäß R 040/8/101 | |
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SAS-Geräte | Chiffriergeräte | ||
VI. Kaderangelegenheiten
Verband TT/ Einheit/ Einrichtung | Offz des SCD | Verwendungsgruppe | Ins- ge- samt | % | |||||||||||||||||||
1474 | bis | 1481 | SFu | Gesamt | |||||||||||||||||||
Fä | BU | UaZ | GWD | ZB | Fä | BU | UaZ | ZB | BU | UaZ | ZB | Offz | Fä | BU | UaZ | GWD | ZB | ||||||
MSD | Soll | 2 | 1 | 2 | 14 | 6 | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 16 | 6 | 2 | 31 | |||||
Ist | 1 | - | 3 | 12 | 6 | 1 | 1 | - | 3 | 1 | 1 | 1 | 3 | 15 | 6 | 2 | 28 | 90 | |||||
WBK ... | Soll | ||||||||||||||||||||||
Ist | |||||||||||||||||||||||
unmittb. Unterst. | Soll | ||||||||||||||||||||||
Ist | |||||||||||||||||||||||
NaTT/ Einh./ Einr. | Soll | ||||||||||||||||||||||
Ist |
Erläuterung: 1) Die Verbände und Wehrbezirkskommandos melden die Besetzung untergliedert nach TT/Ein- heiten bzw. WBK. 2) Die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR melden die Besetzung für die unmittelbar Unterstellten und für die Na.-TT/Einh./Einr. jeweils (2 Zeilen) geschlossen. 3) Es sind nur die Verwendungsgruppen und Dienstverhältnisse (z.B.Fä) anzuführen, in denen Planstellen vorhanden sind. 4) Die Truppführer/Funker der Führungsfahrzeuge sind ohne Angabe der Verwendungsnummer unterSFuzusammenzufassen. 2. Kaderfluktuation des vorangegangenen Ausbildungsjahres (nur NSM 2. HJ)
Planstellen | Anzahl |
---|---|
Offiziere Fähnriche Berufsunteroffiziere Unteroffiziere auf Zeit Soldaten im Grundwehrdienst | |
Gesamt |
Ursachen | Anzahl |
---|---|
Einsatz außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes Ablauf der Dienstzeit Entlassung aus dem aktiven Wehr- dienst wegen Disziplinarvergehen Verstoß gegen die Sicherheit und Geheimhaltung Verbindung zum nichtsozialistischen Ausland bzw. Berlin (West) (auch Kontaktierung) staatsfeindliches Verhalten gesundheitliche Gründen Sterbefälle sonstige | |
Gesamt |
3. Besetzung der Soll-II-Planstellen mit bestätigten Reservisten (Stand vom 30.11./ nur NSM 2. HJ)
Verband/ | Verwendungsgruppe | Fehl an Technik | |||||||||||
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Offz. | 1474 | 1475 | bis | 181 | gesamt | ||||||||
S | I | S | I | S | I | S | I | S | I | S | I | ||
Insgesamt | |||||||||||||
Zweiter Teil (nur Kdo. MB) | |||||||||||||
WBK ... | |||||||||||||
WBK ... | |||||||||||||
Insgesamt |
Erläuterung: 1) Die Wehrbezirkskommados melden diese Besetzung unter- gliedert nach Verbänden, Truppenteilen, Einheiten bzw. Kdo.-Nummern mit deren Auffüllung sie beauftragt sind. 2) Die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militärbezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR melden diese Besetzung untergliedert nach Verbänden, unmittelbar Unterstellten (zusammengefaßt) und Na.-TT/Einh./Einr. (zusammengefaßt). 3) Die Kommandos der Militärbezirke melden in einem zweiten Teil dieser Meldung die Besetzung dieser Planstellen zusammengefaßt für jedes Wehrbezirkskommando. VII. Meldungen Stand der Erfüllung der in den Grundsatzdokumenten, in den Plänen der Gültigkeit der Chiffrier- und Codiermittel bzw. in den Kontrollberichten gestellten Aufgaben. VIII. Anträge und Vorschläge Vorschläge zur Veränderung militärischer Bestimmungen des SAS- und Chiffrierdienstes, Gebrauchsanweisungen, Anträge zur Eröffnung von Verbindungen u.a. Anhang 6 Technische Sicherheitsbestimmungen Für die Einrichtung von SFe- und SFs-Zentralen sowie Lehr- und Instandsetzungseinrichtungen sind, wenn in den Nutzungsanlei- tungen nicht anders festgelegt, folgende technische Sicher- heitsbestimmungen zu gewährleisten: I. SAS-Fernsprechzentrale/-stelle (stationär) Ausrüstung der SFe-Zentrale/-stelle 1. Die SFe-Zentrale/-stelle (SFe-Zentrale) besteht aus dem Gerätepark und den Leitungseinrichtungen. Zum Gerätepark ge- hören: - SFe-Betriebsraum (-räume); - SFe-Vermittlungsräume; - Fernverteiler; - Ortsverteiler; - Stromversorgungseinrichtungen; - andere technische Einrichtungen. Die Leitungseinrichtungen der SFe-Zentrale bestehen aus dem SFe-Teilnehmernetz mit den Zwischenverteilern und SFe-Teil- nehmerapparaten sowie den Verbindungskabeln zu anderen Nach- richtenzentralen/-stellen. Unterbringung und Montage der SFe-Geräte in der SFe-Zentrale 2.(1) Die Aufschaltung der Kanäle auf das SFe-Gerät erfolgt über Fernverteiler der SFe-Zentrale und von diesem zur Schaltstelle oder Übertragungsstelle entsprechend den gül- tigen militärischen Bestimmungen für die Projektierung von Nachrichtenanlagen. (2) Für Orts- und Zwischenverteiler sind Metallgehäuse zu verwenden, die zu verplomben bzw. zu petschieren und zu erden sind. Zwischenverteiler sind zusätzlich mit einem Sicher- heitsschloß aus der DDR-Produktion und einer technischen Sicherungsanlage (TSA) zu sichern. (3) Die Aufschaltung des SFe-Teilnehmernetzes hat vom Orts- verteiler zur Vermittlung und der Kanäle von der Vermittlung zum SFe-Gerät (Ortskabel) mit verdrillten geschirmten oder in Metallrohren verlegtes Kabel zu erfolgen. Die Abschirmung bzw. die Metallrohre sind an beiden Enden zuverlässig zu erden. 3.(1) Auf alle Kanäle, die für SFe-Verbindungen mit be- grenzter Sicherheit genutzt werden, sind in die Sendeadern individuelle Rauschgeneratoren (RG) entsprechend Bild 1 zu schalten, wenn sich die Anschaltungseinrichtung (Rufeinrich- tungen) in der kontrollierten Zone befinden und in die Sende- und Empfangsadern entsprechend Bild 2, wenn sie sich außerhalb der kontrollierten Zone befinden. Der Wert des Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand ≧ 58 dB sein. Anmerkung: Unter Anschalteinrichtung sind kanalbildende Ein- richtungen (TF-Einrichtungen), Fernsprechverstär- ker, Frequenzentzerrer und andere Einrich- tungen mit einer Dämpfung mindestens 60 dB bei einer Meß- frequenz von 1000 Hz zu verstehen.
Bild 1
Bild 2 (2) Auf alle Kanäle der SFe-Zentrale, die nicht ständig mit einem SFe-Gerät abgeschlossen sind (Abschluß Tonrufgerät), sind in die Sendeadern Rauschgeneratoren zu schalten, wenn sich die Anschalteinrichtungen in der kontrollierten Zone (Bild 3) und sind die Sende- und Empfangsadern, wenn sie sich außerhalb der kontrollierten Zone befinden (Bild 4). Der Wert des Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand ≧ 58 dB sein.
Bild 4 4. Die Kabel zwischen Ortsverteiler - Vermittlung und Ver- mittlung - SFe-Gerät sind getrennt von Kabeln (Stromkreise), die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, zu ver- legen. Es ist gestattet, o.g. Kabel gemeinsam mit anderen Kabeln, die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, auf einer Länge bis 4 m (z. B. Mauerdurchbrüche) zu verlegen. Die Summe aller Parallelführungen darf 70 m nicht überschreiten. Ist die Parallelführung größer als 70 m, so sind die o.g. Kabel entsprechend Ziffer 8 zu verrauschen. Unterbringung und Montage der SFe- Vermittlung 5.(1) Die SFe-Vermittlung ist einem gesicherten Bereich mit einem Radius von mindestens 5 m aufzustellen. Kabel, die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, sind in einem Mindestabstand von 0,5 m von der SFe-Vermittlung zu verlegen. (2) Auf die SFe-Vermittlung sind grundsätzlich keine offenen Nachrichtenverbindungen aufzuschalten. (3) Die SFe-Vermittlung ist an den dafür vorgesehenen Vor- richtungen zu verplomben bzw. petschieren. Forderungen an das SFe-Teilnehmernetz 6.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist ein gesondertes Netz von Kabel und Verteilereinrichtungen. Die gemeinsame Nutzung der gleichen Kabel, Verteiler und Endeinrichtungen für SAS- und offene Nachrichtenverbindungen ist verboten. Stromwege der TSA für Verteiler können über SFe-Teil- nehmernetz geführt werden. (2) Das SFe-Teilnehmernetz schließt ein: a) Hauptkabel vom Ortsverteiler zu den Zwischenverteilern; b) Verteilerkabel (Teilnehmerleitung) vom Orts- oder Zwi- schenverteiler zu den Endverschlüssen bzw. SFe-Teil- nhmerapparaten; c) Zwischenverteiler und Endverschlüsse. (3) Das SFe-Teilnehmernetz kann wie folgt entfaltet werden: a) als schrankloses System (ohne Zwischenverteiler); Teil- nehmerleitung ist in der Regel direkt an den SFe- Teil- nehmerapparat anzuschließen (bei Installation von Endver- schlüssen muß ein unbefugtes Aufschalten ausgeschlossen sein); b) als System mit Zwischenverteiler; c) als gemischtes System. Zur Verminderung galvanischer Ausschaltens, sind möglichst Systeme ohne Zwischenverteiler und Endverschlüsse zu pro- jektieren und installieren. 7.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist innerhalb der kontrollier- ten Zone mit einem Mindestabstand von 15 m zu deren Grenzen zu verlegen. Ist das nicht möglich, kann dieser Abstand bis auf 0,5 m verringert werden, wenn das Teilnehmernetz ent- sprechend Ziffer 8 verrauscht wird. Das SFe-Teilnehmernetz ist in einem Mindestabstand von 0,1 m zu anderen Kabeln, die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, zu verlegen. Ist eine Parallelführung notwendig, so ist entsprechend Ziffer 4 zu verfahren. (2) In Ausnahmefällen ist die Verlegung des SFe-Teilnehmer- netzes außerhalb der kontrollierten Zone bei Erfüllung folgender Bedingungen gestattet: a) die Möglichkeit es unbemerkten galvanischen Aufschaltens an das SFe-Teilnehmernetz wird durch entsprechendes Ver- legen und Kontrolle der Teilnehmerleitung ausgeschlossen; b) das SFe-Teilnehmernetz wird entsprechend Ziffer 8 ver- rauscht; c) Anwendung von Druckluftkabel und deren Signalisation bei Verringerung des Kabeldruckes in der SFe-Zentrale; d) die Verringerung des Isolationswiderstandes wird in der SFe-Zentrale signalisiert. (Bei Anzeigen von Druckverringerung bzw. Signalisation der Verringerung des Isolationswiderstandes ist das Vermitteln der Teilnehmer auf diesem Kabel bis zur Klärung der Ursache verboten.) 8.(1) Das Verrauschen der Kabel in Abhängigkeit von der Anzahl der Kabellagen mit vier oder mehr unabhängigen Rauschspannungen nach Bild 5.
Bild 5
(2) Die Rauschspannung U1 wird auf das zentrale Adernpaar
symmetrisch mit einem Mindestpegel von 13 dB angeschlossen
(Bild 6)
Bild 6 (3) Die Rauschspannungen U2, U3, U4, U5 und so weiter sind nach Bild 7 jeweils auf eine Ader anzuschließen, wobei drei Rauschspannungen sich in der Außenlage und je eine in den übrigen Lagen befinden müssen.
Bild 7 Die Lage der Rauschspannungen in den Kabellagen muß dem Bild 5 entsprechen. Der Rauschpegel U2, U3, U4, U5; usw. am Eingang er Stromkreise ist so groß wie möglich jedoch mindestens 3,5 dB einzustellen. (4) Dieses System ist nur für Teilnehmerkabel mit einer Be- triebsdämpfung von ≦ 7.0 dB effektiv. Für den Schutz der Teilnehmerkabel mit einer Betriebsdämpfung über 7 dB sind die Rauschgeneratoren an beiden Kabelenden anzuschalten. Dabei sind an jedem Kabelende mindestens drei Rauschspannun- gen anzuschließen, von denen eine symmetrisch und die übrigen an eine Ader angeschlossen werden. (5) Sind die Hauptkabel keine freien Adern vorhanden, kann der Schutz der Verteilerkabel nach Bild 8 erfolgen.
Bild 8 An einer Ader des Hauptkabels dürfen nur 3 Adern des Vertei- lerkabels angeschlossen werden. Die Anordnung der Schutz- stromkreise im Haupt- und Verteilerkabel sowie deren Rausch- pegel müssen den angeführten Forderungen entsprechen. Die Dämpfung des Hauptkabels darf bei einer Meßfrequenz von 1000 Hz maximal 1,3 dB betragen, wenn die Gesamtdämpfung des Haupt- und Verteilerkabels höchstens 7 dB beträgt. 9. Als Haupt- und Verteilerkabel des SFe-Teilnehmernetzes sind symmetrische Kabel mit Paar- oder Sternverteilung und Metallbewehrung oder geschirmte Kabel mit Kunststoffbewehrung entsprechend den gültigen technischen Normen zu verwenden. Die Nebensprechdämpfung zwischen den Paaren des Kabels muß bei einer Meßfrequenz von 800 Hz mindestens 70 dB betragen. Die Metallbewehrung bzw. Abschirmung der Kabel ist an beiden Enden zuverlässig zu erden. Verteilerkabel sind einseitig zu erden. 10. In den Verteilern sind die nichtbelegten Teilnehmerlei- tungen anzuschalten, die frei werdenden Durchschaltungen zu trennen und nichtbelegte Abgriffe zu erden. Die Erdsammelschiene des Verteilers ist über freies Adernpaar oder Reduktionsader der Teilnehmerleitung zu erden. Der Schirm der Teilnehmerleitung, alle nicht belegten/nicht beschalteten Adern sind an die Erdungssammelschienen, die mit dem Gehäuse leitend verbunden sein muß, anzuschließen.
Bild 9 1 Hauptkabel 7 Erdung nichtbelegter Adern 2 Verteilerkabel 8 Erdung nichtbelegter Abgriffe 3 Verteilerleiste 9 geerdete Abschirmungen 4 Kontakte TSA 10 freies Adernpaar oder Reduktions- 5 Erdungsschiene der für die Erdung der Zwi- 6 Durchschaltung schenverteiler 11 Zugentlastung Alle Verbindungen in Verteiler- und Schalteinrichtungen sind kontaktsicher auszuführen. 11. Die Funktionstüchtigkeit bzw. Verplombung (Petschie- rung) des SFe-Teilnehmernetzes (Verteiler, Teilnehmerapparate) und der TSA ist mindestens einmal monatlich durch einen Kon- trolle zu überprüfen. Das Ergebnis der Kontrolle ist im Kontrollbuch der SFe-Zentrale nachzuweisen. Installation der SFe-Teilnehmerapparate 12. SFe-Teilnehmerapparate sind als gesonderte Apparate beim Teilnehmer nur in solchen Räumen von Gebäuden (Bauwerken) aufzustellen, die einen Mindestabstand zur Grenze der kon- trollierten Zone von 15 m haben. Bei der Aufstellung ist 1 m Abstand zu ungeschirmten Kabeln bzw. geschirmten kabeln (ohne geerdeten Abschirmung), die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, und zu Wechselsprechapparaten zu gewährleisten. In den SFe-Teilnehmerapparat ist parallel zum Mikrofon und zu vorhandenen Diodenschaltungen des Fernhörers ein Konden- sator C ≧ 0,01 µF entsprechend Bild 10 anzuschließen.
Bild 10 Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband 13. Die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband ist ge- stattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Modulationsleitung von SFe-Teilnehmerapparaten zum Ton- aufzeichnungsgerät muß abgeschirmt und geerdet sein sowie zu anderen Kabeln, Leitungen, Schalteinrichtungen einen Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilnehmerapparat über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teilnehmerapparat sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen. Bei auftreten- den Brummspannungen ist es gestattet, die Modulationslei- tung einseitig zu erden; b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerendge- räten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen Mindestabstand von 1 m haben. Die Stromversorgungseinrichtung des Ton- aufzeichnungsgerätes ist mit Primärelementen zu realisieren. Die Verwendung des Netzes oder einer zentralen Batterie- stromversorgung ist verboten. Das Tonaufzeichnungsgerät ist für die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen von Hand ein- und auszuschalten. Eine automatische Anlaßschaltung ist verboten. Ist ein Anheben des Pegels notwendig, kann ein Verstärker verwendet werden. Der Verstärker muß eine eigene Strom- versorgung (Primärelemente) besitzen und in geschlossener Bauweise (Metallgehäuse) ausgeführt sein. Der Abstand von 1 m zu anderen Teilnehmerendgeräten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen ist einzuhalten; c) die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen darf nur auf Kassetten erfolgen, die alsVerschlußsacheeingestuft sind. II. SAS-Fernschreibzentrale/-stelle (stationär) Ausrüstung der SFs-Zentrale/-stelle 1. Die SFs-Zentrale/-stelle (SFs-Zentrale) besteht aus fol- genden technischen Einrichtungen: - SFs-Betriebsraum (-räume); - Fernschreibstelle S - abgesetzte Fernschreibmaschinen für Stabsteilnehmer; - Ortsverteiler bzw. anderer Schalteinrichtungen; - Fernverteiler; - Stromversorungseinrichtung; - andere technische Einrichtungen. Unterbringung und Montage der SFs-Geräte in der SFs-Zentrale 2. In den SFs-Betriebsräumen sind die Gestelle mit den SFs- Geräten unter folgenden Bedingungen aufzustellen: a) Abstand zur Wand mindestens 0,2 m; b) Abstand zwischen den Vorderseiten gegenüberstehender Ge- räte mindestens 1 m; c) Abstände zwischen benachbarter und mit der Rückseite gegenüberstehender SFs-Geräte mindestens 0,2 m; d) Abstand zu Leitungen und Kabel, die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, mindestens 1 m; e) Abstand zu Funkstellen/-geräten, Funksendeeinrichtungen und ihre Antennen mindestens 3 m; f) Abstand zu Funkempfangseinrichtungen, Fernsprechapparaten, Meßgeräten der verschiedensten Art, Stromversorgungsein- richtungen und anderen Einrichtungen, die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, mindestens 1m. 3. Zur Absicherung des Betriebsdienstes ist jedem SFs-Gerät eine Kontrollfernschreibmaschine zuzuordnen. Es ist gestattet, einen Kontrollfernschreibmaschine für zwei SFe-Geräte zu ver- wenden, dabei hat das Umschalten der Kontrollfernschreib- maschine über eine Schalteinrichtung zu erfolgen, die den Forderungen des Abschnitts VII. entsprechen. 4.(1) Verbindungskabel zwischen den SFs-Geräten und den Fernschreibmaschinen S (Linienstromkabel) müssen innerhalb einer kontrollierten Zone bei einer Länge bis zu 100 m im Abstand≧10 m und bei einer Länge über 100 m im Abstand ≧ 20 m zur Grenze der kontrollierten Zone verlegt werden. (2) Eine gemeinsame Verlegung der Linienstromkabel mit an- deren Kabeln und Leitungen ist in Durchbrüchen bis zu 1 m und in beiderseitigen geerdeten Metallrohren bis zu 5 m zu- lässig. Der Abstand zu anderen Kabeln hat 1 m zu betragen. Kreuzungen dieser Kabel sind gestattet, wenn der elektrische Kontakt an der Kreuzungsstelle zuverlässig verhindert wird. 5. Für das Zusammenschalten der Start-Stop-Ein- und Aus- gänge der SFs-Geräte und der Fernschreibmaschine S bzw. solche Schalteinrichtungen zur verwenden, die den Forderungen des Abschnitts VII. entsprechen. Dabei muß der Abstand der Schalteinrichtungen zur Grenze der kontrollierten Zone mindestens 10 m betragen. 6. Fernverteiler sind in einen Abstand von mindestens 1 m von den Verteilereinrichtungen der Ortsseite, den SFs-Geräten, den Kontroll- und Fernschreibmaschinen S sowie den Linien- stromkabeln zu installieren. 7. Die Verkabelung des Gerätekomplexes hat mit paarig ver- drillten, geschirmten und isolierten Kabeln zu erfolgen. Die Abschirmung dieser Kabel ist an beiden Enden zuverlässig zu erden und mit dem Gehäusen der Geräte und Gestelle, wenn in den Nutzungsanleitungen nicht anders festgelegt, zu ver- hindern. Mit geschirmten Kabeln sind folgende Elemente des Gerätekom- pexes zu verbinden: a) SFs-Gerät mit den Kontroll- und Fernschreibmaschinen S: b) Telegrafiestecker und Fernschreibmaschine S; c) SFs-Gerät und Ortsverteiler/Vermittlungseinrichtungen; d) Ortsverteiler/Vermittlungseinrichtung und Telegrafie- stecker; e) Signaltafeln der Sendefernschreibmaschinen und SFs-Geräte. Die Abschirmung ist vom SFs-Gerät bis zu den Fernschreib- maschinen S durchgängig zu führen. Die abisolierten ungeschirmten Enden der Kabel, welche die genannten Elemente des Gerätekomplexes miteinander verbinden, dürfen nicht länger als 0,02 m sein. 8.(1) Es ist gestattet, in einem geschirmten Kabel zwischen SFs-Geräten und Fernschreibmaschinen S die Stromkreise der Fernschreibmaschine S für eine beliebige Anzahl von Geräten, zu führen. Es ist verboten, nichtbeschaltete Adern für andere Zwecke zu nutzen. (2) In einem Kabel können die Send- und Empfangsstromkreise der Fernseite geführt werden. 9. Als Fernschreibmaschinen S sind nur die entsprechend den technischen Veränderungen umgerüsteten Fernschreimaschinen einzusetzen. Um die Fernschreibmaschinen S und den Lochband- sender ist eine kontrollierte Zone von 15 m zu gewährleisten. Von den Fernschreibmaschinen S, Lochbandsender, FS-Anschalt- tafeln, Start-Stop-Stromkreisen und den Schalteinrichtungen der Start-Stop-Ein- und Ausgänge sind folgende Abstände einzuhal- ten: - zu den Funkstellen, Funksendeeinrichtungen und ihren Antennen - 5 m; - zu Funkempfangseinrichtungen, Fernsprechapparaten, Meßge- räten aller Art, deren Stromversorgungsleitungen und anderen dazugehörigen Stromkreisen, die eine Ausgang aus der Kon- trollierten Zone haben - 2 m; - zu Kabeln und Leitungen des stationären Elektroenergienetzes und anderen stromzuführender Energienetze, die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben - 1 m; 10. Besteht keine Möglichkeit, um die SFs-Zentrale mit Fern- schreibmaschinen S eine kontrollierte Zone zu schaffen, muß eine Abschirmung nach folgenden Forderungen gewährleistet werden: a) der Effektivwert der Abschirmung muß mindestens 4,6 Np (40 dB) betragen; b) die Abschirmung des Raumes muß entweder durch Stahlbleche mit einer Stärke von 0,5 bis 1,5 mm oder durch ein Stahl- bzw. Bronzegitter mit einer Maschengröße von nicht mehr als 2 x 2 mm ausgeführt werden; c) die Bleche oder Gitterbahnen müssen elektrisch zuverlässig auf der gesamten Stoßlänge verbunden sein und die Schweiß- oder Lötnaht darf keine Unterbrechung aufweisen; d) die Türen des Raumes müssen abgeschirmt sein und beim Schließen haben sie einen sicheren elektrischen Kontakt mit den Wänden (den Türrahmen) mindestens aller 0,05 m entlang der Türaußenkante zu gewährleisten; e) die vorhandenen Fenster müssen mit einem Abschirmnetz, das sicher mit den Wänden verbunden sein muß, versehen sein (die Netze können abnehmbar sein, müssen aber den elektri- schen Kontakt mit den Wänden des Raumes sicher gewährleisten); f) die Lüftungsöffnungen sind entweder mit einem Netz abzu- schließen oder mit einem Hohlleiterfilter mit kreisförmigen oder rechteckigen Querschnitt, das an die Abschirmung des Raumes angeschweißt ist, zu versehen; g) die Rohre mit kreisförmigen Querschnitt sollen eine Radius von weniger als 0,2 m, die rechteckigen Querschnitte eine Kantenlänge von weniger als 0,2 m haben und ihre Länge soll mindestens 0,4 m betragen. Alle Leitungen, die den Raum hineinführen, müssen sorgfältig gefilter werden. Das Filter ist ein einem Metallgehäuse mit ge- sonderten Fächern für jedes Filterglied zu montieren. Das Ge- häuse ist mit einem Deckel zu verschließen, der mit seiner Fläche fest auf dem gesamten Rand und den Wänden aufliegen muß. Das Filter muß außerhalb des Raumes, an der Stelle der Ein- führung der Leitung, angebracht werden. Die Einführung der Leitungen vom Filter in den Raum ist durch Rohre vorzunehmen, die an ihrem Gesamtumfang sorgfältig an das Filtergehäuße und die Raumabschirmung anzulöten oder anzuschweißen sind. Bei Anbringen des Filters in einem Raum mit Netzabschirmung ist das Filter an einem verzinkten Blech, das an dem Netzschirm angelötet ist, zu befestigen. III. SAS-Datenstelle Für die Einrichtung von SAS-Datenstellen gelten sinngemäß die gleichen Sicherheitsbestimmungen wie für SFs-Zentralen sowie die Forderungen zur Erdung und Stromversorgung von stationären Einrichtungen. IV. Chiffrierzentrale/-stelle Für Chiffrierzentralen/-stellen (Chiffrierzentrale), in denen Chiffriergeräte eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren gestatten, sind die für das jeweilige Chiffriergerät erlas- senen Installationsvorschriften strengstens einzuhalten. Sind keine differenzierten Festlegungen für das jeweilige Chiffriergerät getroffen, so sind die technischen Sicher- heitsbestimmungen entsprechend Abschnitt II zu gewährleisten. V. Erdung und Stromversorgung stationärer Einrichtungen 1.(1) Für die Einrichtung der Erdungsanlage in den unter I. bis IV. genannten Zentralen/-stellen ist die Erdungsan- lage der Nachrichtenzentrale oder, wenn nicht vorhanden, die des Objektes zu nutzen. (2) Bei der Errichtung der Erdungsanlage ist ein Potential- ausgleich zwischen der Erdungsanlage und dem Nulleiter der Stromversorgung zu gewährleisten und im Übergabeprotokoll durch den Bauausführenden nachzuweisen. (3) Der Erder ist über eine Erdungsleitung direkt mit den Erdungssammelleitungen der Betriebsräume zu verbinden. Die dabei auszuführenden Verbindungen sind so zu sichern und zu verplomben, daß ein unkontrolliertes Auftrennen und Auf- schalten unmöglich ist. Der Widerstand darf bei einem durch den Erder fließenden Strom 5 Ohm nicht überschreiten und ist halbjährlich im Sommer und Winter zu messen. Die Meßmethode, die Meßgeräte und der Erdübergangswiderstands sind in einem Protokoll nach- zuweisen. Für Schutzbauwerke gelten die dafür festgelegten Bestimmungen! 2.(1) In jedem Betriebsraum ist die Erdungssammelleitung so zu installieren, daß die Länge der flexiblen Erdungsleitungen zu den Gestellen/Geräten nicht größer als 1 m ist. Es ist gestattet, die einzelnen Blöcke/Einschübe der Geräte über die Gestelle zu erden, eine Reihenerdung der Blöcke/Ein- schübe untereinander ist nicht zulässig. Die Erdungssammelleitung darf keinen geschlossenen Ring bilden. (2) Folgende Querschnitte sind für die Erdungssammelleitung und Erdungsleitungen nicht zu unterschreiten: a) Erdungssammelleitung Cu ≧ 10 mm2 Al ≧ 25 mm2 St33 ≧ 100 mm2 b) Erdungsleitungen für den Anschluß der Geräte an die Erdungssammelleitung Cu ≧ 4 mm2 (außer SAS-Geräte) Cu ≧ 10 mm2 (für SAS-Geräte) c) Erdungsleitungen für die Verbindung der Erdungssammellei- tung und dem Erder Bandstahl, Rundstahl oder Stahlseil ≧ 50 mm2 3. Es ist nicht gestattet, Abschirmungen als Erdschienen zu verwenden. 4.(1) Die Stromversorgung ist sicherzustellen durch: a) eine stabilisierte Netzspannung 220 V/50 Hz der Nach- richtenzentrale; b) eine Gleichspannung von einem Ladegleichrichter über Akkumulatoren. (2) Können die Akkumulatoren nicht in der SFe- bzw. SFs- Zentrale aufgestellt werden, ist es gestattet, die Gleich- spannung aus einem zentralen Akkumulatorenraum unter Be- rücksichtigung folgender Bedingungen zu entnehmen: a) der Akkumulator darf nur zur Stromversorgung der SFe-/ SFs-Zentrale genutzt werden; b) der Anschluß anderer Verbraucher ist verboten. VI. SAS- und Chiffriergerätesätze (Felddienst) 1. SAS- und Chiffriergerätesätze sind im gesicherten Bereich innerhalb einer kontrollierten Zone unterzubringen und sicht- bar abzugrenzen. 2. Technische Änderungen an Gerätesätzen sind nur mit Geneh- migung des CN/MfNV gestattet. 3. Die Erdung der Gerätesätze hat entsprechend den Nutzungs- anleitungen zu erfolgen. Ist in der Nutzungsanleitung dazu keine Festlegung getroffen, so ist folgendes zu gewährleisten: a) die Gehäuse aller Geräte sowie die Gestelle und Kabelab- schirmungen in den Gerätesätzen, die zum Bestand der Ge- rätesätze gehören, sind mit einer gemeinsamen Erdschiene zu verbinden, die keinen geschlossenen Kreis bilden darf; b) die Erschiene ist an einer gesonderten Erdklemme der Kabeleinführung anzuschließen; c) der Querschnitt des Erdkabels muß mindestens 4 mm2 be- tragen; d) die Länge des Kabels zur Erdklemme darf 5 m nicht über- schreiten. 4. Die Dienstverbindungen sind die zur strukturmäßigen Aus- rüstung der Gerätesätze gehörenden Nachrichtengeräte zu ver- wenden. Die Leitungen dürfen keinen Ausgang aus der kontrol- lierten Zone haben. 5. Im Felddienst sind die SFe-Geräte, die SFe-Vermittlung und die Teilnehmerapparate-SAS innerhalb einer kontrollierten Zone mit einem Abstand von 10 m deren Grenzen unterzu- bringen. Der Abstand der Kabel des SFe-Teilnehmernetzes zur Grenze der kontrollierten Zone ist in Abhängigkeit der Kabellänge wie folgt zu gewährleisten. ______________________________________________________________ Kabellänge vom Teilnehmer- notwendige Entfernung zur apparat-SAS zur SFe-Ver- Grenze der kontrollierten Zone mittlung bis 100 m 10 m bis 400 m 20 m von 400 m bis 800 m 40 m von 800 m bis 1500 m 70 m über 1500 m 100 m Wenn die Ausmaße der Bestände, die in den Anleitungen (Nutzung) der SAS-Geräte bestimmt sind, die genannten Ab- stände überschritten, so sind die in den Anleitungen ange- führten verbindlich. 6. Die Aufschaltung offener Fernsprechleitungen, außer Dienst- verbindungen, zwischen SAS- Gerätesätzen innerhalb einer kon- trollierten Zone auf das SFe-Teilnehmernetz ist verboten. 7. Das SFe-Teilnehmernetz ist mit symmetrisch paarig verseil- ten Systemkabeln auszuführen. Diese Kabel sind vor der Nutzung technische zu überprüfen. 8. Die Kabel des SFe-Teilnehmernetzes sind übersichtlich und in möglichst kürzester Entfernung zu verlegen sowie perio- disch zu überprüfen. Unabgeschirmte SFe-Teilnehmerkabel und Verbindungskabel zwischen den Gerätesätzen sind in einem Abstand zu anderen Kabeln (Leitungen) von mindestens 1 m unabhängig von der Länge des Parallelverlaufes und mindestens 0,2 m bei einem Parallelverlauf von maximal 10 m zu verlegen. Abgeschirmte SFe-Teilnehmerkabel und Verbindungskabel zwischen den Geräte- sätzen sind in einem Abstand zu anderen Kabeln (Leitungen) von mindestens 0,1 m unabhängig von der Länge des Parallel- verlaufes zu verlegen. Eine rechtwinklige Kreuzung von abge- schirmten und unabgeschirmten Teilnehmerkabeln mit anderen Kabeln (Leitungen) ist zulässig. 9. Alle außerhalb des Gerätesatzes aufgestellten Geräte und Schaltelemente, die ein unbefugtes Aufschalten an SAS-Teil- nehmer- oder Fernleitungen gestatten, sind zu sichern, zu verplomben (zu petschieren) und durch Kräfte der SCZ zu kon- trollieren. Wird ein unberechtigtes Aufschalten festgestellt, ist der Betrieb sofort einzustellen und dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten. Es sind sofort Maßnahmen zur gründlichen Unter- suchung einzuleiten. 10. Das gleichzeitige Führen von Gesprächen über offene und gedeckte Kanäle aus einem Raum (Kabine, Fahrzeug) ist ver- boten. 11. Bei der Entfaltung der SFe-Gerätesätze und Linienstrom- kabel bis zu einer Länge von 100 m ist ein Abstand von 15 m und bei Linienstromkabel über 100 m von 20 m zur Grenze der kontrollierten Zone einzuhalten. (Diese Festlegungen gelten auch für Chiffriergerätesätze, die mit Fernschreibmaschinen und Chiffriergeräten, die das Direktchiffrieren gestatten, ausgerüstet sind). 12. Für Linienstromkabel ist abgeschirmtes Systemkabel zu verwenden. Es ist in einem Abstand von 1 m zu allen anderen Kabel, Leitungen und Geräten zu verlegen. Kreuzungen mit anderen Kabel und Leitungen sind gestattet. Nicht beschal- tete (genutzte) Adern dieser Kabel dürfen nicht für andere Nachrichtenverbindungen genutzt werden. VII. Forderungen an Schalt-/Vermittlungseinrichtungen für Start-Stopp-Ein- und Ausgänge 1. Die Schalteinrichtungen dienen dem Zusammenschalten der Star-Stopp-Ein- und Ausgänge von SFs-Geräten mit den Fern- schreimaschinen S. 2. Der Aufbau der Schalteinrichtungen sowie deren innere und äußere Verkabelung müssen sichere Kontaktgabe und Abschir- mung aller Schaltkreise gewährleisten. Für die innere Verkabelung, Schaltschnüre, Ein- und Ausgangs- stecker ist symmetrisch geschirmtes Kabel mit einem Versei- lungsanstieg bis zu 0,02 m zu verwenden. Die Abschirmungen der Kabel sind an beiden Enden zuverlässig zu erden und mit dem Gehäuse zu verbinden, daß aus mindestens 1 mm Stahlblech ge- fertigt sein muß. Das Gehäuse ist zuverlässig zu erden. Die abisolierten ungeschirmten Kabelenden dürfen nicht länger als 0,02 m sein. 3. Die Schaltelemente der Schaltungseinrichtungen müssen das gleichzeitige Schalten der Sende-, Empfangs- und Signalstrom- kreise gewährleisten. 4. Auf die Schalteinrichtungen dürfen keine fremden Leitungen aufgeschaltet werden. 5. Es ist verboten, in die Start-Stopp-Sende- und Empfangs- stromkreise: a) Relaisschaltungen verschiedener Art einzubauen; b) Meßgeräte zur Strom- und Spannungsmessung zu schalten. VIII. Allgemeines 1. Bei Ausarbeitungen von Aufgabenstellungen (Teil 1 und 2) für neu einzureichende SCZ und andere Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind durch die entsprechenden Organe, wie Unterkunftsabteilungen u.a., die notwendigen Angaben, denForderungen zur Sicherung und Ausrüstung von Einrichtungen des SCD(VVS-Nr.: A 592 339) zu entnehmen. Liegt dieses Doku- ment nicht vor, können den genannten Organen die notwendigen technischen Forderungen übergeben werden, ohne dabei den konkreten Verwendungszweck der Einrichtung anzuführen. 2. Die Einhaltung der technische Sicherheitsbestimmungen ist regelmäßig zu kontrollieren. Der Nachweis ist als Kontrollbericht oder im Betriebsbuch zu führen. Anlage 7 Forderungen für bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe 1. Für die Nutzung der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit eingebauten SAS- und Chiffriergeräten, auf denen nicht nur Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes arbeiten, ist eine militärische Bestimmung (Richtlinie oder Anleitung) zu er- arbeiten. In ihr sind die Forderungen zur Durchsetzung der Sicherheitsbestimmungen und der Anleitungen für den Betriebs- dienst sowie die allgemeinen und speziellen Festlegungen zu treffen. Diese militärische Bestimmung ist vom Kommandeur bzw. vom fachlich zuständigen Chef/Leiter in Zusammenarbeit mit dem Leiter Nachrichten zu erarbeiten und nach Beurteilung/ Stellungnahme durch den CN/MfNV, zu erlassen. In ihr sind die nachstehend aufgeführt Forderungen entsprechend zu berück- sichtigen. 2. Berechtigt zum Betreten der Führungs- und Waffenleit- komplexe sind: a) Personen lt. Abschnitt IV, Ziffer 17. und Abschnitt VIII, Ziffer 10.; b) die strukturmäßigen Besatzungen; c) Armeeangehörige zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten (dieser Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten und vom Kommandeur des Truppenteiles schriftlich festzu- legen). Den unter b) und c) Genannten ist eine Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002) auszustellen. Diese Berechtigungskarte ist mit einem 0,5 cm breiten Diagonalstrich und der Nummer (deutlich lesbar) des jeweiligen Komplexes auf der Vorder- seite zu versehen (siehe Muster).
SCZ = rot; Diagonalstrich = grün 3. Die Bedienung der SAS- und Chiffriergeräte ist nur den Besatzungsmitgliedern gestattet, die für den SAS- und Chif- frierdienstes bestätigt sind und die eine Betriebsberechtigung für diese Geräte besitzen. Der Technische Betriebsdienst hat grundsätzlich entsprechend der Anleitung für das jeweilige SAS/-Chiffriergerät zu er- folgen. Die in dieser Anleitung getroffenen Festlegungen sind allseitig durchzusetzen. 4. Die Schlüsseleinstellung für das SFe-Gerät hat durch die dazu Berechtigten unmittelbar vor dem Einsatz in der Chif- frierstelle bzw. im Chiffriergerätesatz oder in der Geräte- sektion unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinter der geschlossenen Sichtblende zu erfolgen. Schlüsselmittel sind nur im unbedingt erforderlichen Umfang an die Berechtigten der Besatzungen zu übergeben. 5. Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen keine konstruk- tive Trennung zwischen Geräteraum (Gerätesektion)und Arbeits- raum bzw. Kampfraum besteht, sind mit einer Sichtblende (Vor- hang) als Trennung zwischen beiden Räumen auszurüsten. Diese Sichtblende ist so anzubringen, daß die Einsichtnahme in die Arbeit am SAS-/Chiffriergerät durch Unbefugte verhindert wird. 6. Das Abstellen der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit ein- gebauten SAS- und Chiffriergeräten hat grundsätzlich nur in solchen Garagen zu erfolgen, die entsprechend Abschnitt IV, Ziffer 5., Absatz (1) a) und d) Absatz (2) gesichert, abgenommen und bestätigt sind. 7. Beim Einsatz der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit SAS- und Chiffriergeräten im Stand, während des Marsches bzw. Eisenbahntransportes sind die Sicherheitsbestimmungen ent- sprechend Abschnitt IV, Ziffer 6., zu gewährleisten. 8. Die Besatzungsmitglieder der Führungs- und Waffenleit- komplexe und die vom Kommandeur gemäß Ziffer 2. c) festge- legten Armeeangehörigen sind im Sinne der Verpflichtung (Ziffer 10.) vor ihrem Einsatz aktenkundig zu belehren. Die Belehrung ist halbjährlich zu wiederholen. Für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigte Besatzungsmit- glieder sind gemäß Abschnitt II zu belehren. 9. Der Nachweis über die Durchführung der Belehrung und die Berechtigung zum Betreten hat im Nachweis über Wartungen und Kontrollen entsprechend Anlage 6 der Anleitung 040/1/012 auf gesonderten Seiten zu erfolgen. Die unterschriebenen Verpflichtungen sind beim Leiter Nach- richten bzw. einem von ihm Beauftragten, z.B. Leiter Chif- frierstelle, aufzubewahren. Bei Versetzung dieser Armeeangehörigen ist diese Verpflichtung mit den Wehrunterlagen an die neue Dienststelle zu übersenden. Bei Versetzung in die Reserve der NVA oder außer Dienst ist die Verpflichtung mit den Wehrunterlagen dem für den Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zu übersenden. 10. Muster einer Verpflichtung für Besatzungsmitglieder bzw. vom Kommandeur festgelegte Armeeangehörige zum Betreten der Führungs- und Waffenleitkomplexe V e r p f l i c h t u n g Ich,......................................................... Name Vorname PKZ Dienststellung ........................... Dienststelle ......... verpflichte mich, 1. über die Berechtigung zum Betreten von Führungs- und Waffenleitkomplexe, die mit SAS- und Chiffriergeräten ausgerüstet sind und über die mir in diesem Zusammenhang bekannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen, ihrer Wirkungsweise und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen zu wahren; 2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er- wecken, daß sie sich für Fragen der SAS- und Chiffrier- geräte und andere spezielle Technik interessieren, meinen Vorgesetzten sofort in Kenntnis zu setzen. Über disziplinare und strafrechtliche Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können, bin ich auf der Grundlage der Stationsordnung und der gel- tenden militärischen Bestimmungen eingehend belehrt worden. Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung der mir auferlegten Schweigepflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Schweigepflicht bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Versetzung in eine andere Dienststellung/Dienststelle oder in die Reserve der NVA bzw. außer Dienst. O.U., den ...... .................................... Name Vorname Dienstgrad Unterschr. O.U., den ...... .................................... O.U., den ...... ....................................
Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik Chiffriersache! Geheime Verschlußsache! BArch*72 GVS-Nr.: A 411 901 Ausf. Nr. 031 DV 040/0/015 SAS- und Chiffrierdienst - Truppenteil - 1978
NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN
Änderung | Einarbeitung | ||
Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
1 | 01.12.84 | 23.10.87 | Joe |
2 | 01.02.87 | 03.03.87 | Joe |
NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG
Lfd. Nr. | Zugang Blatt | Abgang Blatt | Bestand Blatt | Datum | Signum | |
1 | 72 | Anfangs- bestand | ||||
NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG
Lfd. Nr. | Blatt | Vernichtet am: | Vernichtungsvermerk (Unterschriften) | |
Einführungsbestimmungen zur DV 040/0/015 1. Die Dienstvorschrift 040/0/015 - SAS- und Chiffrier- dienst Truppenteil - wird erlassen und tritt am 01.08.1978 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft und sind zu vernichten: a) Merkblatt für den Spezialnachrichtendienst in den Truppenteilen, selbständigen Einheiten und Ein- richtungen der Nationalen Volksarmee, Ausgabejahr 1969; b) Ergänzung zum Merkblatt für den Spezialnachrichten- dienst in den Truppenteilen, selbständige Einheiten und Einrichtungen der Nationalen Volksarmee, Aus- gabejahr 1974. 2. Diese Dienstvorschrift gilt auch für die Organisa- tion und Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes in den Grenztruppen der DDR. 3. die zusätzliche Kennzeichnung der Dienstvorschrift mitChiffriersachebegrenzt ihren Nutzerkreis auf Kommandeure und Stabschefs, denen SAS- und Chiffrier- einrichtungen unterstehen sowie auf Armeeangehörige und Zivilbeschäftigte, die für die SAS- und Chiffrier- arbeit bestätigt oder verpflichtet sind. Berlin, den 09.06.1978 Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes Inhaltsverzeichnis Seite Übersichts- und Einführungsteil 1 I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes 13 Anlagen: I/1 Auszug aus dem Schema der SAS- 17 Verbindungen I/2 Auszug aus dem Schema der Chiffrier- 18 verbindungen II. Organisation und Sicherstellung der 19 SAS- und Chiffrier- und Codierverbindungen Allgemeines 19 Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier- 19 und Codierverbindungen Herstellung von Codiermitteln 24 Anlagen: II/1 Beispiele zur Festlegung der 27 Verbindungsnummern III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes 29 Aktiver Wehrdienst 29 Ausbildung der Kräfte im aktiven 35 Wehrdienst Reservistendienst 35 Anlagen: III/1 Auszug aus der Nomenklatur der 37 Bestätigungsstufen III/2 Verpflichtung für Angehörige des 38 SAS- und Chiffrierdienstes III/3 Genehmigung zur Durchführung der 40 Arbeit in SAS- und Chiffrierein- richtungen III/4 Verpflichtung für Offiziere lt. Ziffer 8. 41 III/5 Verpflichtung beim Ausscheiden aus 42 dem SAS-und Chiffrierdienst III/6 Genehmigung zur Durchführung der 43 Arbeit in SAS- und Chiffrierein- richtungen für Reservisten III/7 Verpflichtung für Reservisten des 44 SAS- und Chiffrierdienstes IV. Sicherung der Einrichtungen für den 45 SAS- und Chiffrierdienst Allgemeines 45 Sicherung stationärer Einrichtungen 46 Sicherung während des Felddienstes 48 Abnahme von SAS- und Chiffrier- 50 einrichtungen Abnahme und Bestätigung von Räumen 51 und Einrichtungen Betreten der SAS- und Chiffrierein- 53 richtungen Anlagen: IV/1 Muster einer Berechtigungskarte SCZ 55 IV/2 Muster einer Transportvollmacht 56 IV/3 Muster eines Abnahmeprotokolls 57 IV/4 Muster einer Raumbestätigung 58 V. Nutzung von SAS- und Chiffriergeräte- 59 sätzen /-geräten, Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung Nutzung 59 Sicherheits- und Geheimhaltungs- 62 bestimmungen Anlagen: V/1 Fälle von Kompromittierungen 67 VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und 69 Vernichtung von Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräten Allgemeines 69 Nachweisführung 69 Aufbewahrung und Lagerung 73 Vernichtung 77 Anlagen: VI/1 Muster einer Bestandskarte 80 VI/2 Verzeichnis eingegangener Begleit- 81 karten VI/3 Muster des Verteilernachweises bei 82 versandten Schlüsselunterlagen VI/4 Muster einer Empfangsbestätigung 83 VI/5 Muster des Nachweises von bestands- 84 karten VI/6 Muster einer Bestandsnachweiskarte 85 für SAS- und Chiffriergeräte VI/7 Muster einer Bestandsnachweiskarte 86 für Ersatzteile VI/8 Muster einer Begleitkarte (Bestands- 87 nachweiskarte) für die Übergabe/ Übernahme von SAS- und Chiffrier- geräten sowie von Ersatzteilen VII. Materielle und technische Sicher- 89 stellung Instandsetzung 89 Nach- und Abschub, Versand und 91 Transport Anlagen: VII/1 Muster einer Übernahmevollmacht 96 VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen 97 Fallmeldungen 97 TeilbeitragGedeckte Truppenführung101 zur Nachrichtensammelmeldung Sonstige Meldungen 102 Kontrollen 102 Nachrichtentechnische Kontrollen 104 Anlagen: VIII/1 Anhang zur Präzisierung der Bedarfs- 105 anforderung für den SAS- und Chiffrier- dienst VIII/2 Muster einer Berechtigungskarte des MfS 106 Anhänge: 1 Begriffsbestimmungen 107 2 Merkblatt für den SAS- und 115 Chiffrierdienst, Verzeichnis der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968 3 Taktische Zeichen 121 4 Technische Dokumentation stationärer 123 SAS- und Chiffrierstellen 5 Gliederung des Teilbeitrages 125Gedeckte Truppenführungzur Nachrichtensammelmeldung 6 Technische Sicherheitsbestimmungen 133 Vom Autor hinzugefügte Dokumente: VS Begleit- und Grundkarte Ah Autor/1 Hartsiegelkocher Ah Autor/2 Taktische Zeichen Ah Autor/3 VS-Tasche Ah Autor/4 VS-Koffer Ah Autor/5 I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes 1. Der SAS- und Chiffrierdienst ist Bestandteil des Nachrichtenwesens der Nationalen Volksarmee und hat die gedeckte Truppenführung (nachfolgend gTF) beim Informationsaustausch über Nachrichtenverbindungen zu gewährleisten. Dazu sind: a) die Sicherheit und Geheimhaltung geheimer, vertrau- licher und offener Informationen bei der Übertragung durch den Einsatz von SAS- und Chif- friermitteln ständig zu gewährleisten; b) die Aufklärung des Informationsgehaltes zu verhin- dern sowie gegnerische Desinformations- und Des- organisationsversuche abzuwehren; c) die Kenntnisnahme aller mit der SAS- und Chiffrier- arbeit zusammenhängende Angelegenheiten durch Un- befugte zuverlässig zu verhindern. 2. Die Erfüllung der Aufgaben des SAS- und Chiffrier- dienstes wird gewährleistet durch: a) die Verwirklichung der in den Führungsdokumenten, im Plan Nachrichten und in der Anordnung Nachrich- tenverbindungen festgelegten Maßnahmen der gTF; b) die Auswahl, die Ausbildung und den Einsatz von Kräften, die den Bedingungen des SAS- und Chif- frierdienstes entsprechen; c) die Auswahl und Nutzung von Räumen und Einrichtungen, die den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechen; d) den Einsatz von Mitteln des SAS- und Chiffrier- dienstes sowie die Bereitstellung von Codiermitteln; g) die Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen sowie der Regeln der gTF; f) die materielle, technische und finanzielle Sicher- stellung des SAS- und Chiffrierdienstes: 3. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung des Informa- tionsinhaltes bei der Übertragung bzw. Beförderung geheimer, vertraulicher und offener Infor- mationen sind einzusetzen: a) Chiffriergeräte und manuelle Chiffrierverfahren zur Chiffrierung und Dechiffrierung geheimer, vertr- aulicher und offener Fernschreiben/Funk- srüche bzw. Daten vor und nach der Übertragung über alle Arten der Nachrichtenverbindungen; b) SFe-Geräte mit begrenzter Sicherheit (nachfolgend SFe- Geräte)zur Übertragung vertraulicher und offener Informationen über Fernsprechverbindungen sowie offener und vertraulicher Informationen, deren Inhalt sich kurzfristig auswirkt, über Sprech- funkverbindungen; c) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel zur Geheimhaltung des schriftlichen und mündlichen Informationsinhaltes selbst angewendet werden. e) SAS-Datengeräte (nachfolgend SDa-Geräte) zur Chif- frierung und Dechiffrierung geheimer, vertraulicher und offener Daten über alle Datenübertragungskanäle. 4. Der Einsatz der SAS-, Chiffrier- und Codiermittel wird im Plan Nachrichten bzw. der Anordnung Nachrich- tenverbindungen oder deren Folgedokumenten, wie dem Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel/Codiermittel und dem Schema der SAS- und Chiffrierverbindungen (Anlage I/1 und I/2) befohlen. 5. Alle Kräfte und Einrichtungen des SAS- und Chif- frierdienstes unterliegen besonderen Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen, die über den Rahmen der Festlegungen der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und Ge- heimhaltung - (nachfolgend DV 010/0/009) hinausgehen. Das sind: a) die Überprüfung und Bestätigung der ausgewählten Kräfte durch das Zentrale Chiffrierorgan der DDR oder dessen zuständiges Organ in den BVfS (nach- folgend zuständige Stelle des MfS); b) die Sicherung der SAS- und Chiffriereinrichtungen und die Bildung eines gesonderten, gesicherten Be- reiches nach Möglichkeit in der Nachrichtenzentrale (nachfolgend NZ); c) das Verbot des Betretens der SAS- und Chiffrierein- richtungen durch alle Personen, soweit sie nicht entsprechend Abschnitt IV. Ziffer 15 dazu berechtigt sind; d) die Beschränkung der Kontrollberechtigung für alle Angelegenheiten und Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes auf Kontrollberechtigte des SAS- und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungs- ebene, der zuständigen Stelle des MfS und den Abwehroffizieren des MfS. 6. Die Heran- und Weiterbildung der Betriebskräfte für den SAS- und Chiffrierdienst erfolgt in Lehrgängen und in der Dienststellung. Im Betriebsdienst (Schichtdienst) eingesetzte Kräfte sind nicht zu 24-Stundendiensten außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes heranzuziehen. 7. In Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen (nach- folgend Truppenteilen) ohne strukturmäßige SAS- und Chiffriereinrichtungen ist die Geheimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel zu gewährleisten durch: a) den Einsatz nichtstrukturmäßiger Mitarbeiter des SAS- und Chiffrierdienstes; b) den Einsatz funktionsgebundene Nutzer von Chif- friermitteln und c) die Anwendung von Codier- und Verschleierungsmitteln. 8. Sind SAS-, Chiffriermittel kompromittiert oder besteht der begründete Verdacht einer Kompromittierung, darf mit ihnen nur weitergearbeitet werden, wenn das die Gebrauchsanweisung und Nutzungsregeln für eine bestimmte Zeitdauer zulassen. Es sind sofort alle zur Wiederherstellung der Sicher- heit erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und unverzüglich Meldung an den Chef/Leiter/Oberoffizier Nachrichten (nachfolgend Leiter Nachrichten) der übergeordneten Führungsebene zu erstatten und nach dessen Weisung zu handeln. 9. Ist in der NZ keine Abfertigung eingerichtet, so hat die Chiffrierstelle die Aufgaben der Abfertigung bei z sendenden Fernschreiben/Funksprüchen (Ausgänge) auf der Grundlage der DV 040/0/009 - Abfertigungsbe- triebsdienst auf Nachrichtenzentralen - zu erfüllen. Anlage I/1 Chiffriersache! Geheime Verschlußsache! GVS-Nr.: Auszug aus dem Schema . Ausfertigung = Blatt der SAS-Verbindungen der 34. MSD (MSR-35) (Variante) _______________________________________________________________________________________ Verbindungsnummern FuN/FuR Hauptstelle Gegenstelle Bemerkung Betrieb Reserve Betrieb Reserve 62102-32301 62102-32205 FuN 87 FuN 102 Kdr. 34.MSD Kdr. MSR-35 62102-32302 ------- FuN 73 ----- SC 34.MSD SC MSR-35 62102-32303 62102-32206 FuN 68 FuN 105 LAufkl. OOAufkl. 34.MSD MSR-35 62102-31305 -------- FuN 97 ----- 34. MSD TT/Einheiten Zusammen- der 34. MSD wirken F.d.R. Name Leiter Nachrichten 34. MSD Dienstgrad Anlage I/2
II. Organisation und Sicherstellung der SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen 1.(1) Die Organisation und Sicherstellung der SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen hat für alle Stufen der Gefechtsbereitschaft sowie für Übungen und Ein- sätze auf der Grundlage des Entschlusses des Komman- deurs/Leiters (nachfolgend Kommandeur), der Weisungen des Stabschefs, der Anordnung Nachrichtenverbindungen der übergeordneten Führungsebene und der vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfolgen. (2) Die Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codier- verbindungen für das Zusammenwirken der Truppenteile und Dienststellen erfolgt auf Weisung der übergeord- neten Führungsebene. 2.(1) Jede SAS-, Chiffrier- und Codierverbindung wird zur genaueren Bestimmung, zur Festlegung der Verantwort- lichkeit für die Zuweisung der Schlüsselunterlagen sowie zur Verbindungsaufnahme und -einstellung mit einer Verbindungsnummer gekennzeichnet. Die Verbindungsnummer besteht aus: a) zwei fünfstelligen Zifferngruppen innerhalb der NVA und für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages; b) einer Ziffer und einer fünfstelligen Zifferngruppe für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen des Warschauer Vertrages, wenn diese für die Organi- sation verantwortlich sind; c) einer sechsstelligen und einer fünfstelligen Ziffern- gruppe beim Zusammenwirken mit den Chiffrierdiensten der Partei- und Staatsorgane sowie anderen bewaff- neten Kräften der DDR (nachfolgend zentralen Füh- rungsbereiche). (2) Die Ziffern haben folgende Bedeutung: |-------------------------- a) erste Unterscheidungsnummer | (nur im Zusammenwirken mit | Chiffrierdiensten der zentra- | len Führungsbereiche); | |------------------------ b) zweite Unterscheidungsnummer; | | |---------------------- c) Nummer des Bereiches; | | | |-------------------- d) Nummer des taktischen Ver- | | | | bandes; | | | | |------------------ e) Nummer des Truppenteils; | | | | | |-----------------f) Nummer der Führungsstelle; | | | | | | |-------------g) Nummer des Mittels der gTF; | | | | | | | |----------h) Nummer der Organisationsform; | | | | | | | | |--------i) Lfd. Nummer der Verbindung | | | | | | | | | innerhalb der Organsisations- | | | | | | | | | form. - - - - - - -- - -- 0 0 0 0 0 0 - 00 0 00 3. Den einzelnen Elementen der Verbindungsnummern werden folgende Ziffern zugeordnet: a) Erste Unterscheidungsnummer (bezeichnet den Chif- frierdienst des zentralen Führungsbereiches) 0 = Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) 2 = ZK der SED 3 = Ministerium für Staatssicherheit (MfS) 4 = Ministerium des Innern (MdI) 5 = Ministerrat der DDR (MR) 6 = Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF) 7 = Ministerium für Verkehrswesen (MfV) b) Zweite Unterscheidungsnummer (legt die Gültigkeit der Verbindung fest) 6 = Verbindung für höhere Stufen der Gefechtsbe- reitschaft innerhalb der NVA 7 = Verbindung für die ständige Gefechtsbereit- schaft innerhalb der NVA 8 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den zentralen Führungsbereichen für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft; 9 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den zentralen Führungsbereichen für die ständige Gefechtsbereitschaft; c) Nummer des Bereiches 0 = Ministerium für Nationale Verteidigung 1 = Militärbezirk III (Verbände) 2 = Militärbezirk V (Verbände) 3 = Luftstreitkräfte/Luftverteidigung 4 = Volksmarine 5 = Grenztruppen der DDR 6 = Kommando der Landstreitkräfte 7 = Militärbezirk III (Wehrkommandos) 8 = Militärbezirk V (Wehrkommandos) 9 = Zivilverteidigung der DDR; d) Nummer des taktischen Verbandes, des Truppenteils, der Einheit und der Führungsstelle Diese Nummer wird durch die Kommandos der Teil- streitkräfte, der Militärbezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR festgelegt. (Beispiel siehe Anlage II/1). Mit ihr wird gleichzeitig die Verantwortlichkeit für die Verbindung und deren Auffüllung mit Schlüs- selunterlagen bestimmt. Anstelle der Nummer des taktischen Verbandes und des Truppenteiles verwenden die Chiffrierdienste der zentralen Führungsebene (außer NVA) ein- heitlich folgende Zahlen zur Numerierung der Bezirke: 01 = Rostock 09 = Erfurt 02 = Schwerin 10 = Gera 03 = Neubrandenburg 11 = Suhl 04 = Potsdam 12 = Dresden 05 = Frankfurt/Oder 13 = Leipzig 06 = Cottbus 14 = Karl-Marx-Stadt 07 = Magdeburg 15 = Berlin 08 = Halle 16 = Wismut e) Nummer des Mittels der gedeckten Truppenführung Chiffriergeräte (10 - 19) 10 = T 310/51 15 = M 205 11 = T 310/50 16 = 12 = M 105 17 = 13 = M 125 18 = T 353 14 = M 130 19 = SFe-Geräte (30 - 39) 30 = T 230 35 = T 612 31 = T 217 36 = 32 = T 219/T 817 37 = 33 = R 754 38 = 34 = T 617 39 = SDa-Geräte (40 - 49) 40 = T 226 D 45 = 41 = T 226 DM 46 = 42 = T 244 47 = 43 =Typ 57648 = 44 =Typ 62649 = manuell Chiffriermittel (60 - 69) 60 = 001 und Nachfolge- 65 = Kobra verfahren 61 =Zobel66 = 62 = SPUTNIK 67 = 63 = DELPHIN 68 = 64 = 69 = 900 Codier- und Verschleierungsmittel (70 - 98) 70 = Kobra 75 = Code 06140 71 = 76 = Code 08180 72 = Codiertabellen des 77 = Code 01212 ZW der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages 73 = Code 01010 78 = 74 = Code 05130 79 = 80 =Typ 30785 = 81 = 86 = 82 = Typ 149-1 87 = 83 = Typ 365 88 = 84 = Typ 491 89 = 90 = 95 = Signaltabelle des ZW der Armeen der Teil- nehmerstaaten des Warschauer Vertrages 91 = 96 =Sprechtafel des ZW derArmeen der Teilnehmer-staaten des WarschauerVertrages92 = Typ 357 97 = 93 = Typ 360 98 = Typ 586 (Kartencodierung) 94 = Typ 470 f) Nummer der Organisationsform 1 = individueller Verkehr (einseitig) 2 = individueller Verkehr (zweiseitig) bzw. Richtung 3 = zirkularer Verkehr bzw. Netz 4 = gegenzirkularer Verkehr 5 = allgemeiner Verkehr 6 = Direktchiffrierung; g) Laufende Nummer der Verbindung Die laufende Nummer der Verbindungen können durch den für die Verbindung Verantwortlichen die Zahlen 01 bis 79 verwandt werden. Herstellung von Codier- und Verschleierungsmittel 4.(1) In den Truppenteilen und Wehrkreiskommandos dürfen nach Genehmigung durch den Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene Sprechtafeln des Typ 470 hergestellt werden. Bei der Erarbeitung und Herstellung sind die in der DV 040/0/014 - Gedeckte Truppenführung bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel - getroffenen Festlegungen verbindlich. (2) Zur Bezeichnung der Sprechtafeln sind fünfstellige Nummern mit folgender Bedeutung zu verwenden. Die erste Ziffer ist die Nummer des Bereiches ent- sprechend Ziffer 3.c). Die zweite und dritte Ziffer bezeichnet den festge- legten Verband/Wehrbezirkskommando u.a. innerhalb des Bereiches. Sie werden aus den zahlen 00 bis 99, ent- sprechend der durch die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und das Kommando der Grenz- truppen der DDR gebildeten Teilbereiche, bestimmt. Die vierte Ziffer dient der Unterscheidung der Waf- fengattungen, Spezialtruppen und Dienste, für die Sprechtafel erarbeitet und hergestellt wurde entspre- chend nachstehender Zuordnung: 1 = Operative Führung, Aufklärung, Innerer Dienst, Politorgane, 2 = Raketentruppen und Artillerie, Truppenluftabwehr, Luftstreitkräfte, Armeefliegerkräfte Funktechnische Truppen, 3 = Rückwärtige Dienste, Technik und Bewaffnung 4 = Militärtopographischer Dienst, 5 = Militärtransportwesen, 6 = Chemischer Dienst, 7 = Pionierwesen, 8 = Organisation und Auffüllung, 9 = Nachrichten. Die fünfte Ziffer ist die laufende Nummer der Sprech- tafel. (3) Für neu erarbeite und überarbeitete Sprechtafeln, die länger als für einen Zeitraum einer Übung oder einer Maßnahme Gültigkeit haben, ist eine Kartei mit Typenblättern (Vordruck NVA 40 654) anzulegen. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs- ebene sind mindestens 3 Wochen vor ihrer Inkraftsetzung 1 Exemplar und 2 Typenblätter vorzulegen. Werden Sprechtafeln überarbeitet, so behalten sie ihre ursprüngliche Nummern. Zusätzlich werden sie mit der laufenden Nummer der Überarbeitung (Variante) gekennzeich- net (Beispiel:32030 Variante 2für 1. Überarbeitung). (4) Die Festlegung der Nummern für Schlüsselserien von Sprechtafeln ist wie folgt vorzunehmen: a) Typ des Mittels, z.B.: 470 (Sprechtafeltyp), unter Voranstellung des Buchstaben N; b) Serien-Nummer, bestehend aus der Kennzeichnung des Bereiches (z.B.: VM = 4), des taktischen Verbandes (z.B.: 1. Verband = 2), und der laufenden Nummer, beginnend mit 001. Die Gesamtbezeichnung der Serie lautet: N 470/42001. Die Nummer von Schlüsselserien für Zahlentafeln sind wie bei Sprechtafeln festzulegen. Zur Unter- scheidung erfolgt jedoch die Voranstellung der Be- zeichnung NT-1 (Schlüsselserien für Zahlentafeln des Typs 1) bzw. NT-2 (Schlüsselserien für Zahlentafeln des Typs 2). Bei der Vereinigung von Zahlen- und Sprechtafelschlüssel- serien ist die Angabe des Typs vorzunehmen, der beim gemeinsamen Einsatz als Hauptbestandteil des Mittels gilt. Die Nummern von Schlüsselserien für Sprech- und Zahlen- tafeln sind zugleich deren VS-Nummern. (5) Für die Sprech- und Zahlentafelschlüssel sind die vom Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs- ebene gelieferten Permutationen zu verwenden. Sind in Ausnahmefällen keine Permutationen vorhanden, können sie manuell nach dem Lotterieverfahren herge- stellt werden. Anlage II/1 1. Beispiel zur Festlegung der Verbindungsnummer (1. Zifferngruppe) Unmittelbar unterstellte Truppenteile des operativen Verbandes erster Truppenteil GS 61012 - RFG 61013 - zweiter Truppenteil GS 61022 - RFG 61023 - usw. Unmittelbar unterstellte Truppenteile der taktischen Verbände erster Truppenteil des ersten Verbandes GS 61112 - RFG 61113 - zweiter Truppenteil des ersten Verbandes GS 61122 - RFG 61123 - erster Truppenteil des zweiten Verbandes GS 61212 - RFG 61213 - usw. 2. Beispiel zur Festlegung einer Verbindungsnummer für eine Verbindung des Zusammenwirkens mit zentralen Führungsbereichen bzw. deren Bezirks- oder Kreis- organen (1. Zifferngruppe) BDVP Rostock Objekt NZ 470010 - rat des Bezirkes Leipzig Objekt NZ 570130 - 3. Beispiel für die Anwendung vollständiger Verbin- dungsnummern 61002 - 13313 = Verbindung höherer Stufen er Ge- fechtsbereitschaft des GS des MB-III mit M 125, zirkularer Verkehr, lfd. Nr. 13 62102 - 13202 = Verbindung höherer Stufen der Ge- fechtsbereitschaft des GS der 1. MSD mit M 125, individueller Verkehr (zweiseitig), lfd. Nr. 02 11301 77201 -10202= Verbindung der ständigen Gefechts- bereitschaft der 1. Führungsstelle des 2. WBK des MB-III mitT 301, T 310/50 individueller Verkehr (zweiseitig), lfd. Nr. 01 11301 570090 -10301= Verbindung der ständigen Gefechts- bereitschaft der Objekt-NZ des Rates des Bezirkes Erfurt mitT 301T 310/50 zir- kularer Verkehr, lfd. Nr. 01 III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes Aktiver Wehrdienst 1. Für den SAS- und Chiffrierdienst sind solche Kräfte auszuwählen, die politisch zuverlässig, wachsam, ver- schwiegen, ehrlich, diszipliniert sowie bereit sind, Verantwortung zu tragen und deren Verhalten stets von der Treue zur Deutschen Demokratischen Republik und der festen Freundschaft zu den Ländern der soziali- stischen Staatsgemeinschaft geprägt ist. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen und gesundheitlichen Eignung zu erfolgen. Die ausgewählten Kräfte müssen in der Lage sein, einen längeren Zeitraum im diensthabenden System zu arbeiten und nach Möglichkeit im Besitz der Führerscheine für die Fahr- zeugklassen E bzw. C sein. 2. Die Auswahl von Kräften für den SAS- und Chiffrier- dienst und die Einleitung der Bestätigungsverfahren erfolgt: a) für die Offiziere durch die Kommandeure und Leiter Nachrichten in ihren Bereichen; b) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in den Truppenteilen durch die Kommandeure und Leiter Nachrichten; c) für einzuberufende Wehrpflichtige auf der Grund- lage der in derAuffüllungsordnunggetroffenen Festlegungen durch die Leiter der Wehrkreiskommandos. 3. Die Planung des Bedarfs von Kräften für den SAS- und Chiffrierdienst hat auf der Grundlage der Stellen- plan- und Ausrüstungsnachweis und der Nomenklatur (Anlage III/1) zu erfolgen. 4. Kräfte, die für den SAS- und Chiffrierdienst vor- gesehen sind, dürfen erst dann eingesetzt werden und Informationen über die SAS- und Chiffrierarbeit zur Kenntnis erhalten, wenn sie dafür schriftlich durch den Chef Nachrichten im MfNV bestätigt sind und eine handschriftliche Verpflichtung (Anlage III/2) abgegeben haben. Diese handschriftliche Verpflichtung ist dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu übergeben. 5. Zur Einleitung eines Bestätigungsverfahrens sind für Offiziere, Fähnriche Unteroffiziere und Soldaten und Zivilbeschäftigte einzureichen: a) Bestätigungsstufen I bis III - Personalbogen (Vordruck NVA 02 120), - ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf, - Verwandtenaufstellung über Verwandte1. Gradesund Personen, zu denen enge persönliche Verbin- dungen bestehen (Vordruck FA 4053), - Beurteilung (politisch und fachlich), - Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbin- dungen, weder persönlich noch brieflich, auch nicht über dritte Personen, mit Verwandten oder Personen in nichtsozialistischen Staaten oder Berlin (West) bestehen, - Ermittlungskarte und Auszug aus der Kreismelde- kartei (nur für einzuberufende Wehrpflichtige), - zwei Paßbilder; b) Bestätigungsstufen IVV und V- Personalbogen (Vordruck NVA 02 120), - handschriftlicher Lebenslauf, - Beurteilung (politisch und fachlich), - Verwandtenaufstellung über VerwandteJ1. Gradesund Personen, zu denen besonders enge persönliche Verbindungen bestehen (Vordruck FA 4053), - Erklärung entsprechend Ziffer 5. a). Vor der Einleitung eines Bestätigungsverfahrens ist durch den Kommandeur bzw. beauftragten Offizier mit dem Kandidaten eine Aussprache durchzuführen, in der seine Eignung für die vorgesehene Dienststellung zu prüfen ist und eventuell zu klärende Fragen zur Person behandelt werden. Grundlage der Aussprache bildet die Überprüfung der Vollzähligkeit der einzureichenden Bestätigungsunterlagen sowie deren lückenlose und vollständige Ausfüllung. Alle bei der Aus- sprache herausgearbeiteten Hinweise, Fakten und Zusammen- hänge sind zu protokollieren, durch den Ausspracheführen- den mit der Persönlichkeit und dem Erscheinungsbild des Kandidaten zu werten, zu unterzeichnen und den Bestäti- gungsunterlagen mit dem Zustimmungsvermerk des zustän- digen Abwehroffiziers des MfS beizufügen. Der Einsatz im SAS- und Chiffrierdienst ist dem Kandidaten nicht mitzu- teilen. In Ausnahmefällen, in denen aus bestimmten Grün- den der beabsichtigte Einsatz mitgeteilt werden muß, hat der Kandidat eine schriftliche Schweigepflichterklärung abzugeben. 6. Für die Bestätigungsstufen I bis III können nur Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere, Unter- offiziere auf Zeit und Zivilbeschäftigte vorgeschlagen werden. Für die Bestätigungsstufen IV,V und Vkönnen auch Soldaten im Grundwehrdienst. 7. Die Bestätigung für die Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtung (Anlage III/3) ist dort aufzubewahren, wo der Einsatz erfolgt. 8. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben können nach- stehend genannten Armeeangehörige Verpflichtet werden: a) Oberoffiziere bzw. Offiziere Nachrichten der Truppen- teile, denen SAS- und Chiffriereinrichtungen unter- stellt sind; b) Kompaniechefs und Zugführer der beweglichen Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen SAS-Geräte für Sprechfunk- verbindungen eingesetzt sind; c) Kommandanten, GA-IV Kommandeure und 1. Wachoffiziere (Ober- steuermann, wenn lt. STAN kein Wachoffizier vorhanden ist) auf Schiffen und Booten; d) Nachrichtenoffiziere der Brigaden der Flottillen; e) Kompaniechefs der Nachrichtenkompanien der Grenzregimenter und Grenzausbildungsregimenter. Die Verpflichteten sind nur im eigenen Verantwortungsbereich berechtigt, die Räume, Kabinen und Fahrzeuge mit SAS- und Chiffriertechnik zu betreten und die strukturmäßig vorhandenen SFe-Geräte zu bedienen bzw. die Schlüsseleinstellung vorzunehmen, wenn sie die erforderliche Betriebsberechtigung besitzen. Die Ein- weisung in andere SAS- und Chiffriergeräte bzw. Ver- fahren und Schlüsselunterlagen ist nicht gestattet. Die Befugnisse sind personengebunden. Sie sind nicht auf Stellvertreter oder Vertreter im Amt übertragbar und haben nur für die Dauer der Bekleidung der fest- gelegten Dienststellung Gültigkeit. Dieser Personenkreis ist durch den Kommandeur bzw. Stabschef festzulegen. (2) Vor der Verpflichtung sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Personalbogen (Vordruck NVA 02 120); b) Verwandtenaufstellung über Verwandte und Personen, zu denen enge persönliche Beziehungen bestehen (Vordruck FA 4053); c) Beurteilung (politisch und fachlich). d) ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf; e) Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen, weder persönlich noch brieflich, auch nicht über dritte Personen, zu Verwandten oder Personen in nichtsozia- listischen Staaten oder Berlin(West) bestehen. Erst nach Zustimmung der zuständigen Stelle des MfS ist die Verpflichtung bei gleichzeitiger Beleh- rung durch den Vorgesetzten durchzuführen (Anlage III/4). Die handschriftlich geschriebene Verpflichtung (Anlage III/4) ist an den Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene übergeben. Besteht keine Notwendigkeit mehr zum Betreten von SAS- und Chiffriereinrichtungen, so ist der Verpflichtete nochmals entsprechend Anlage III/4 unterschriftlich zu belehren. Danach ist diese Verpflichtung an den Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zur weitern Veranlassung zu übergeben. 9. Für funktionsgebundene Nutzer von SAS- und Chif- friermitteln gelten die für das jeweils zur Anwen- dung kommende Mittel getroffene Festlegungen. 10 (1) Alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes sind über ihre Pflichten und Aufgaben zur Wahrung der Geheimhaltung im SAS- und Chiffrierdienst und über die aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen aktenkundig zu belehren. Sie sind mit den Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen vertraut zu machen. (2) Die aktenkundige Belehrung hat zu erfolgen: a) für strukturmäßige Kräfte = halbjährlich; b) für nichtstrukturmäßige Kräfte = jährlich; c) für Verpflichtete Kräfte = jährlich. Für die Durchführung der aktenkundigen Belehrung sowie die Aufbewahrung der Verpflichtungsvordrucke ist der Vorgesetzte verantwortlich. 11. Für die Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes ist eine Kaderkarteikarte (Vordruck NVA 40 001) an- zulegen und laufend zu ergänzen. Bei Versetzungen ist die Kaderkarteikarte mit der Bestätigung, Beurteilung und Verpflichtung an die neue Dienststelle zu übersenden. Bei Versetzungen außerhalb der Teilstreitkraft bzw. der Grenztruppen der DDR sind diese Unterlagen an das für die neue Dienststelle zuständige Kommando der Teilstreitkraft bzw. Kommando der Grenztruppen der DDR über den CN/MfNV (8. Abteilung) zu übersenden. 12. Selbstbewerber für den SAS- und Chiffrierdienst sind als solche im Bestätigungsantrag kenntlich zu machen. Sie sind in jedem Falle (auch wenn kein Be- stätigungsverfahren eingeleitet wird) dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu melden. 13. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen ist aufzuheben, wenn: a) keine sachliche Notwendigkeit besteht bzw. kein unmittelbarer Einsatz erfolgt; b) das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen erfolgt; c) die kaderpolitischen und sicherheitsmäßigen Anfor- derungen nicht mehr erfüllt werden; d) auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens eine Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst nicht mehr vertretbar ist. Die Aufhebung der Bestätigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung. Die Vor- gesetzten haben diese Kräfte aktenkundig zu belehren (Anlage III/5). Die Genehmigung (Anlage III/3), Rückseite vollständig ausgefüllt, die Beurteilung, die Verpflichtung (An- lage III/2) und die Ausscheidungsverpflichtung (An- lage III/5) sind dem Leiter Nachrichten der überge- ordneten Führungsebene zu übergeben. Beim Ausscheiden von Kräften nach Ablauf der Dienst- zeit hat der Vorgesetzte eine aktenkundige Belehrung (Anlage III/5) durchzuführen und die gleichen Unterlagen sind an den Leiter Nachrichten der übergeordneten führungs- ebene zu übersenden. 14. Eine Versetzung von strukturmäßigen Kräften in Dienststellungen außerhalb des SAS- und Chiffrier- dienstes und eine Herauslösung laut Ziffer 13. c) und d) bedarf der Genehmigung bei Offizieren durch den Chef Nachrichten im MfNV und bei Fähnrichen, Berufs- unteroffizieren und Unteroffizieren auf Zeit: a) durch den Chef Nachrichten im MfNV für die dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile; b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teil- streitkräfte der NVA und des Kommandos der Grenztruppen der DDR in ihren Bereichen. Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst (Arbeits- rechtsverhältnis 15.(1) Die Aus- und Weiterbildung von Betriebskräften und Instandsetzungsspezialisten hat gemäß Rahmenpro- gramm und Normenkatalog an Lehr- und Ausbildungs- einrichtungen sowie in der Dienststellung zu erfolgen. Die Ausbildung hat die Erteilung der Betriebs bzw. In- standsetzungsberechtigung gemäß den Ausbildungsprofilen und Gerätetypen beinhalten. Erteilte Betriebs und Instandsetzungsberechtigungen sind im Wehrdienstausweis, bei Zivilbeschäftigten auf der Bestätigung (Vordruck FA 5040) mit der Angabe der taktischen Nummer des Gerätes, z.B. T 219, nachzuweisen. (2) Es ist nicht gestattet, Armeeangehörige und Zivilbe- schäftige, die noch keine Spezialausbildung erhalten haben und die nicht im Besitz der Betriebs- bzw. Instand- setzungsberechtigung für die jeweilige Gerätetypen sind, selbständig in SAS- und Chiffriereinrichtungen einzu- setzen. 16. Nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und Chiffrier- dienstes und funktionsgebundende Nutzer von Chiffrier- mitteln, die mit SAS- und Chiffriergeräten arbeiten sol- len, werden in Kurzlehrgängen ausgebildet. Nach erfolgreichem Abschluß des Lehrganges ist die Be- triebsberechtigung zu erteilen, wobei das erreichte Schreib- tempo auf Chiffriergeräten unberücksichtigt bleibt. Das erforderliche Schreibtempo ist durch persönliches Trai- ning zu erreichen. Reservistenwehrdienst 17. Reservistenwehrdienst zur personellen Ergänzung sind in Zusammenarbeit mit dem Leiter Nachrichten der über- geordneten Führungsebene und dem Org./Planungs- bzw. Org./Auffüllungsorgan zu planen. Ihre Einsatz in Planstellen des SAS- und Chiffrier- dienstes darf nur erfolgen, wenn dafür die schrift- liche Bestätigung (Anlage III/6) durch den Chef Nach- richten im MfNV vorliegt. Diese Bestätigung ist während der Zugehörigkeit zur Reserve der NVA im WKK an der Wehrstammkarte und während des Reservistenwerdienst in der SAS- und Chiffriereinrichtung des Truppenteils aufzubewahren, in dem der Reservistenwehrdienst geleistet wird. Die Reservisten sind vor der Ableistung des Reser- vistenwehrdienst aktenkundig gemäß Anlage III/1 und danach gemäß Anlage III/7 zu verpflichten. Beide Verpflichtungen sind nach Beendigung des Reser- vistenwehrdienst dem Leiter Nachrichten der überge- ordneten Führungsebene zu übersenden. 18. Für die Auswahl von Offiziere, Fähnriche, Unter- offiziere und Soldaten, die noch nicht für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigt sind, aber als Reservisten geplant werden sollen, ist die Einleitung eines Be- stätigungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des MfS notwendig. Dafür sind in Zusammenarbeit mit dem Wehrkommando verantwortlich: a) die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit- kräfte der NVA und der Militärbezirke für ihren Bereich; b) die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar unter- stellten Nachrichtentruppenteile. Anlage III/1J
M f N V | L a S K | LSK/LV | V M | GT d. DDR | Bemerkung | |||||||||
lfd. Nr. | Kategorie / Dienststellung | |||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
I | Vorgesetzte im Nachr.-Wesen | |||||||||||||
1 | Kompaniechef / Zugführer | IV | IV | IV | IV | IV | III+ | + = Zugführer | ||||||
2 | Leiter Nachr.-Zentrale | III | ||||||||||||
3 | Gehilfe Nachrichten | III | ||||||||||||
II | Offz., Fä. und Uffz. d. SCD | |||||||||||||
1 | Leiter SCZ / SC-Stelle | III | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||
2 | SAS- u. Ci.-Tr.-Fhr./-Gr.Fhr. | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||
3 | Betr.-Mech. SFeV/SAS-Fernspr. | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||
4 | Chiffreur | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||
5 | Betr.-Mech. SFeV/Chiffreur | III | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||
6 | ||||||||||||||
III | Nachrichtenkräfte | |||||||||||||
1 | Truppfhr./Funker (SAS) | IV | IV | IV | IV | IV | IV | |||||||
2 | Truppfhr./Funker (FFz)+ | IV | IV | IV | IV | IV | + = Fhrgs.-Fahrz. | |||||||
3 | Truppfhr./Betr.-Mech. + | III | + = AFFS-Fahrz. | |||||||||||
IV | Nichtstrukturmäßige Kräfte | |||||||||||||
1 | Mitarbeiter d. Meteor. Dstes. | IV | IV | IV | ||||||||||
2 | Mitarbeiter d. Rechenstellen | III | III | III | III | III | III | III | ||||||
3 | Chiffreure | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III |
Anlage III/2 V e r p f l i c h t u n g für Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes Ich, ........................... verpflichte mich, Name, Vorname, PKZ, Dienststelle 1. über die Zugehörigkeit, zum SAS- und Chiffrierdienst gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei- gen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über Frage des SAS- und Chiffrierdienstes zu geben, so- weit dazu keine dienstliche Notwendigkeit besteht bzw. wenn dazu nicht die Genehmigung meines Vorge- setzten vorliegt; 2. als Träger von Staatsgeheimnissen im Interesse meiner eigenen Sicherheit keine außerdienstlichen Kontakte bzw. Beziehungen einschließlich Brief-, Telegramm- und Telefonverkehr mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West) zu unterhalten. Sind aus besonderen Gründen derartige Kontakte oder Bezie- hungen notwendig sind bzw. sollten diese gegen meinen Willen zustande kommen, habe ich meinem Vorgesetzten darüber Meldung zu erstatten oder bei ihm die Geneh- migung dazu einzuholen. Der Melde- und Genehmigungs- pflicht unterliegt auch die genannten Kontakte oder Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen; 3. keine ausländischen Dienststellen aufzusuchen, soweit dazu kein dienstlicher Auftrag vorliegt; 4. mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich nicht durch eigenes Verschulden, z.B. durch über- mäßigen Alkoholgenuß oder im Umgang mit unbekannten oder zweifelhaften Personen in Gefahr gerate, die Geheimhaltungspflichten zu verletzen; 5. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht erwecken, daß sie sich für den SAS- und Chiffrier- dienst sowie für meine Tätigkeit interessieren, meinen Vorgesetzten darüber sofort in Kenntnis zu setzen; 6. keine Geräte oder Apparate, die der Speicherung oder Vervielfältigung von Informationen dienen können, für private Zwecke in die Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes mitzubringen oder private Radio- und Fernsehapparate in diesen zu betreiben; 7. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der Geheimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Ver- dacht meinem Vorgesetzten zu melden. Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/010 bzw. DV 040/0/015 eingehend belehrt worden. O.U., den .................. ............... Name, Dienstgrad Unterschrift Eintragung für Verpflichtungen: ............ .................. ............... Datum Name, Dienstgrad Unterschrift ............ .................. ............... ............ .................. ............... ............ .................. ............... ............ .................. ............... ............ .................. ............... ............ .................. ............... Anlage III/3 MINISTERRAT O.U., den . .19.. DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Reg.-Nr.: Chef Nachrichten B e s t ä t i g u n g für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich- tungen auf der Bestätigungsstufe ............ des/der Genossen/in .................................... (Name) (Vorname) PKZ ........................... Dienstgrad ............ Dienststelle ............... ............ ............... ............ ............... Dienst- i.A. ............... stempel (Unterschrift)(Orig.-Bestätigungam ......... an ZCO zurück)FA 5040 R ü c k s e i t e Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!) Letzte Dienststelle ............... Letzter Dienstgrad ............ Bisherige Dienststellung ............................................. Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .................. Ausgeschieden am: ............... Grund ........................... Wohnanschrift ...................................................... Wehrkreiskommando ................................................... Arbeitsstelle ...................................................... Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu- ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/nein gestrichen am: ............... Grund: ........................... Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!) TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber. _____________________________________________________________________ Führerschein ...... (Klasse) Typenberechtigung .................. andere Qualifikationen ............................................. Kdo.-Nr. ..................... Verw.-Nr. ..................... Anlage III/4 V e r p f l i c h t u n g Ich, ........................ Dienststellung ............... Name, Vorname PKZ Dienststelle .............................. verpflichte mich, 1. über die Berechtigung zum Betreten von SAS- und Chiffrier- einrichtungen und über die mir in diesem Zusammenhang be- kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen zu wahren; 2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er- wecken, daß sie sich für Fragen des SAS- und Chiffrier- dienstes interessieren, meinen Vorgesetzten sofort in Kenntnis zu setzen. Über disziplinarische und strafrechtliche Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/015 ein- gehend belehrt worden. Die Schweigepflicht gemäß Ziffer 1. dieser Verpflichtung bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach dem Abver- setzen in eine andere Dienststellung. O.U., den ........................ .................. Name, Dienstgrad Unterschrift Die Verpflichtung erfolgte durch: ........................ .................. Name, Dienstgrad Unterschrift Eintragung für Verpflichtungen: ..................... ............... .................. Datum Name, Dienstgrad Unterschrift ..................... ............... .................. ..................... ............... .................. ..................... ............... .................. ..................... ............... .................. ..................... ............... .................. Anlage III/5 V e r p f l i c h t u n g beim Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst: 1. über meine bisherige Zugehörigkeit zum SAS- und Chif- frierdienst gegenüber allen Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei- gen zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes, über die SAS- und Chiffriermittel und deren Handhabung, über mir zur Kenntnis gelangte Korrespondenzen usw. in münd- licher, schriftlicher oder anderer Form zu machen; 2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für meine ehemaligen Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst interessieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu informieren. O.U., den .................. ............... Name, Dienstgrad Unterschrift Anlage III/6 MINISTERRAT O.U., den 10.02.1981 DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Reg.-Nr.: MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Chef Nachrichten B e s t ä t i g u n g für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich- tungen auf der Bestätigungsstufe ... IIIR... des/xxx Genossen/xx ..Merkel............ Kurt............... (Name) (Vorname) PKZ ..281260 4 07415......... Dienstgrad .Unterfeldwebel d.R. Dienststelle ............... ............ ............... ............ ............... Dienst- i.A. ............... stempel (Unterschrift) (Orig.-Bestätigung am ......... an ZCO zurück) FA 5040 R ü c k s e i t e Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!) Letzte Dienststelle ... MSR-32...... Letzter Dienstgrad ...Ufw:...... Bisherige Dienststellung ..Oberchiffreur.SA 9........................ Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .M 125..T 219...... Ausgeschieden am: ..30.10.1980... Grund .Ablauf der Dienstzeit...... Wohnanschrift ..8321..Postelwitz,.Oberer.Weg.16..................... Wehrkreiskommando ..Pirna/Elbe....................................... Arbeitsstelle ..VEB Schiffswerft Postelwitz........................... Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu- ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/xxxx gestrichen am: ............... Grund: ........................... Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!) TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber. _____________________________________________________________________ Führerschein ...... (Klasse) Typenbezeichnung ............... andere Qualifikationen ............................................. Kdo.-Nr. ..................... Verw.-Nr. ..................... Anlage III/7 V e r p f l i c h t u n g für Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes Ich, ................................. wurde am ......... Dienstgrad, Name, Vorname, PKZ als Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes des NVA belehrt und verpflichtet: 1. gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen darüber zu wahren, daß ich Reservist des SAS- und Chiffrier- dienstes bin; 2. keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrier- dienstes aus meiner aktiven Wehrdienstzeit und des Re- servistenwehrdienstes gegenüber unberechtigten Personen zu machen; 3. Veränderungen wie: a) Wohnortwechsel; b) Arbeitsstellenwechsel; c) Kontaktaufnahmen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West) sofort dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos über das zuständige Wehrkreiskommando schriftlich zu melden; 4. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er- regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst aus der Zeit meines aktiven Wehrdienstes und des Reservistenwehrdienstes interes- sieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu in- formieren. ............... ............... Name, Dienstgrad Unterschrift Die Verpflichtung führte durch: ............... ............... Name, Dienstgrad Unterschrift Eintragung für Verpflichtungen: ............ ............... ............... Datum Name, Dienstgrad Unterschrift IV. Sicherung der Einrichtungen für den SAS- und Chiffrier- dienst Allgemeines 1. Als Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes gelten alle Räume, SAS- und Chiffriergerätesätze, Zelte, Bunker und andere Einrichtungen, die ständig oder zeitweilig durch den SAS- und Chiffrierdienst genutzt werden. Dazu gehören auch die Garagen zum Ab- stellen der SAS- und Chiffriergerätesätze mit einge- bauten SAS- und Chiffriergeräten bzw. mit eingelager- ten Schlüsselunterlagen und Unterlagen, die als Chiffriersache gekennzeichnet sind. 2. Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes sind in kontrollierte Zonen einzubeziehen bzw. als selbst- ständiger kontrollierter Bereich zu sichern. Das eindringen, die Entwendung von Chiffriermitteln, die Einsichtnahme in diese, das Mithören von Gesprä- chen über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierarbeit und die Auswertung elektromagnetischer Abstrahlung sind zu verhindern. 3. In den SAS- und Chiffriereinrichtungen sind unter- schiedliche Innen und Außenpetschierungen vorzunehmen (ein Petschaft ausschließlich für die Panzer- und Stahlblechschränke bzw. -fächer, Geräte, Kassetten u.a.) ein Petschaft für die Außentüren der Räume und Fahrzeuge). Gleiches gilt für Plombie- rungen. Aus der Bezeichnung und Beschriftung der Einrichtungen dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen Verwen- dungszweck schließen können. 4. Einrichtungen sind nach Möglichkeit in massiven Gebäuden unterzubringen. Die Räume (ausgenommen Lager, Garagen u.ä.) sind in oder unweit der NZ; möglichst in mittleren Stockwerken, so auszuwählen, daß in ihrer Nähe geringer Publikumsverkehr stattfindet. In den Räumen dürfen sich keine Versorgungsleitungen, Haupt- sicherungskästen, Fernsprechverteiler und anderen technischen Anlagen der Gebäudeausrüstung befinden. Mehrere Räume sind in einem gesicherten Bereich (mit einem Zugang und eventuell erforderlichem Notausgang) unterzubringen. Sicherungsmaßnahmen für stationäre Einrichtungen 5.(1) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestim- mungen entsprechen: a) die Fenster sind durch im Mauerwerk befestigte Stahlgitter oder Stahlrollos zu sichern (das Be- festigen dieser Gitter oder Rollos an Bauwerken in Leichtbauweise oder ähnlichen hat so zu erfolgen, daß ihre Entfernung von außen nicht möglich ist); b) vor Fenstern, die bei der Arbeit ständig geöffnet sind ist Gaze oder engmaschiges Geflecht anzu- bringen; c) die Einsichtnahme in die Räume durch Unbefugte ist durch den Einsatz von undurchsichtigem Spezialglas oder das Anbringen von Gardinen bzw. Blenden zu verhindern; d) alle Eingangstüren zu den Räumen oder gesicherten Bereich sind mit einer Eisen- oder Stahlblechtür (Stärke mindestens 3 mm) zu sichern. Sind die Türen aus Holz, so sind sie zusätzlich mit einer Stahlgittertür zu sichern; Dei Eingangstüren sind mit einem Blindknopf und einem Schließblech aus Metall zu versehen, welches sich von außen nicht ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt. e) die Befestigung der Eisentür- bzw. der Stahlgitter oder Stahlblechtür darf ein Aushängen nicht ermög- lichen; f) zusätzliche Türen der Räume müssen in er gleichen Weise gesichert, ständig verschlossen und petschiert sein. (2) In die Türen und beweglichen Fenstergitter sind Sicher- heitsschlösser aus der Produktion der DDR in Ausnahmefällen aus der Produktion der sozialistischen Staaten einzubauen (min- destens Sicherheitsgrad 9; Vorhängeschlösser sind unzulässig). Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden, wenn sie von außen nicht bedienbar sind und die Betätigungsvor- richtung so gelegen ist, daß die Person vor dem Eintreten mit Sicherheit erkannt und kontrolliert werden kann. (3) Zum Zweck der Abfertigung und für den dienstlichen Verkehr mit Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrier- dienst angehören, ist in der Eingangstür oder Wand ein von innen verschließbares Schalterfenster bzw. wenn möglich ein Vorraum zu schaffen. Die Größe des Schal- terfensters darf die Maße 15 x 25 cm nicht überschrei- ten. (4) Türen und Wände der SAS- und Chiffrierbetriebs- stellen sind nach Notwendigkeit (bei Leichtbauweise prinzipiell) mit Schallisolierung zu versehen. (5) Die Installation und das Betreiben von personen- ruf- und Wechselsprechanlagen in stationären SAS- und Chiffrierbetriebsstellen ist außer in Schutzbauwerken nicht gestattet. (6) Gerätesätze mit eingebauten SAS- und Chiffrierge- räten (nachfolgend SAS- und Chiffriergerätesätze) dür- fen nur in Garagen abgestellt werden, die entsprechend den Absätzen (1) a) und d) sowie (2) gesichert und be- stätigt sind. Das Abstellen mit anderen, nicht zum SAS- und Chiffrierdienst gehörenden Kfz. ist nicht gestattet. Die Garagentore müssen aus Stahlblech bestehen. Garagentore und Kofferaufbauten der SAS- und Chiffrier- rätesätze sind zu verschließen und zu petschieren bzw. zu verplomben. Die Petschierung bzw. die Verplombung der Garagentore ist zweimal in 24 Stunden zu kontrol- lieren. Können SAS- und Chiffriergerätesätze nicht in gesicherten und bestätigten Garagen abgestellt werden, sind sie ständig durch einen bewaffneten Posten zu bewachen. (7) Beim Aufstellen und Nutzen von SAS-Geräten in Räumen und beim Entfalten der Teilnehmernetze SAS sind die in der jeweiligen Anleitung zum SAS-Gerät und die in Anhang 6 genannten Sicherheitsbestimmungen einzu- halten. (8) Gesicherte Bereiche/Räume müssen einen Abstand von 15 m zur Grenze der kontrollierten Zone haben. Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes 6.(1) Die SAS- und Chiffriergerätesätze sind in einer kontrollierten Zone zu entfalten und als gesicherter Bereich abzugrenzen und zu bewachen. Für die Sicher- heit der Gerätesätze ist der unmittelbare Vorgesetzte des SAS- und Chiffrierdienstes verantwortlich. Die Posten sind durch die eingesetzten Sicherungseinheiten oder in Ausnahmefällen durch Nachrichtenkräfte zu stellen. Die Posten sind in ihre speziellen Auf- gaben durch den unmittelbaren Vorgesetzten des SAS- und Chiffrierdienstes einzuweisen. (2) Der Radius des gesicherten Bereiches wird durch die in ihm eingesetzten Gerätesätzen bestimmt. Er muß ein unberechtigtes Abhören von Gesprächen oder Einsehen in die Gerätesätze verhindern. Der gesicherte Bereich ist deutlich zu markieren. (3) Die Besatzungen der SAS- und Chiffriertrupps müssen bei jedem Einsatz (auch bei Ausbildungsmaßnahmen an diesen Trupps innerhalb militärischer Objekte) bewaffnet und mit Munition ausgestattet sein. Die Waffen sind nur auf Befehl des unmittelbaren Vorgesetzten zu laden. Die Waffenart, Waffennummer und die Anzahl der ausgegebenen Patronen sind auf der Rückseite der Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002, Anlage IV/1) einzutragen. (4) Für den Einsatz und das Abstellen der SAS- und Chiffriertrupps gelten die in der DV 054/0/001 - Kraftfahrzeugdienst - festgelegten Bestimmungen. Zusätzlich hat der Truppführer im Besitz einer Trans- portvollmacht (Anlage IV/2) zu sein, um die festge- legten Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen bei Verkehrskontrollen durchsetzen zu können. Diese Voll- macht dient gleichzeitig als Legitimation gegenüber der Park- wache und berechtigt zum Herausführen der Trupps aus dem gesicherten Bereich des Kfz.-Parks. (5) Beim Marsch dürfen SAS- und Chiffriertrupps nicht am Anfang und am Ende der Kolonne eingegliedert sein. Bei Ausfall eines Trupps (Kfz.-Schaden) ist dieser zu sichern und es sind Sofortmaßnahmen zur Fortsetzung des Marsches einzuleiten. (6) Beim Eisenbahntransport verbleiben die SAS- und Chiffriergeräte sowie Schlüsselunterlagen und Ver- schlußsachen verpackt und petschiert auf den Geräte- sätzen. Die Gerätesätze sind zu verschließen und zu petschieren bzw. zu verplomben sowie entsprechend den Bestimmungen der DV 041/0/003 - Militärtransportvor- schrift- und der DV 010/0/004 -Standort und Wach- dienst- zu bewachen. Der Verschluß der Gerätesätze und die Unversehrtheit ihrer Petschierung bzw. Verp- lombung sind beim Halt durch einen Verantwortlichen des SAS- und Chiffrierdienstes zu überprüfen. Zur Gewährleistung der Sicherheitsbestimmungen ist durch den Leiter Nachrichten mit dem Transportleiter zusammenzuarbeiten. Werden SAS- und Chiffriergeräte sowie Schlüsselunter- lagen und Verschlußsachen beim Eisenbahntransport außerhalb von Gerätesätzen mitgeführt, sind sie in verschlossenen und petschierten Behältnissen gemäß Abschnitt VII, Ziffer 14 unterzubringen. Ausstattung von SAS- und Chiffriereinrichtungen 7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen sind entsprechend dem Objektausstattungsplan und mit der zusätzlichen er- forderlichen Anzahl von Panzer- und Stahlblechschränken oder Stahlkassetten und Atenvernichtungsanlagen aus- zustatten. Die Stahlbehältnisse müssen mit Sicherheits- schlössern aus der Produktion sozialistischer Staaten versehen sein. Stahlkassetten und leichttransportierbare Panzer- bzw. Stahlblechschränke sind am Fußboden oder an der Wand mit Steinschrauben zu befestigen. 8. Die Aufbewahrung und Nutzung Fernseh-, Rund- funk-, Tonband- und Bildaufnahmegeräten in Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind verboten. Dienststellen- eigene Geräte können genutzt werden, wenn das in einem ge- sonderten Raum (Aufenthaltsraum) und mindestens in einem Abstand von 2 m von SAS- und Chiffriergeräten gewährleistet ist. Gleicher Abstand ist auch beim Aufstellen offene Fernsprechapparate zu gewährleisten. Fernsprechanschlüsse mit direktem Ausgang aus der kontrollierten Zone dürfen nicht in SAS- und Chiffriereinrichtungen installiert werden. 9.(1) Für alle Türschlösser und alle Panzer- und Stahlblechschränke müssen mindestens zwei Schlüssel vorhanden sein. Ein Schlüssel dieser Schlösser ist in einem versiegelten Umschlag oder Schlüsselkasten beim unmittelbaren Vorgesetzten des SAS- und Chif- friereinrichtung im Panzerschrank aufzubewahren. (2) Die zweiten Schlüssel zu den Türen der SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie zu den darin befindlichen Panzer- und Stahlblechschränken/Behältnissen sind nach Dienstschluß in einem petschierten Schlüsselkasten dem Diensthabenden (OpD, OvD oder anderen festgelegten Diensthabenden) zu übergeben, der für die sichere Auf- bewahrung verantwortlich ist. Die Abgabe und Ausgabe des Schlüsselkasten hat gegen Quittung zu erfolgen. Auf dem Schlüsselkasten sind die Namen der Empfangs- berechtigten sowie die Nummern ihrer persönlichen Pet- schafte zu vermerken und vom Vorgesetzten der SAS- und Chiffriereinrichtung zu bestätigen. (3) Befinden sich in einer SAS- und Chiffriereinrich- tung mehrere Stahlblechschränke bzw. sind weitere Schlüssel von Türen dieser Einrichtung vorhanden, so sind diese in einem Stahlblechschrank aufzubewahren. Mit dem Schlüssel dieses Schrankes ist gemäß Absatz (2) zu verfahren. 10. Für Tor- und Türschlüssel der Garagen gelten die in Ziffer 9. getroffenen Festlegungen. Die Schlüssel- kästen mit den Zweitschlüsseln sind beim OvP abzugeben und aufzubewahren. 11.(1) Bei Verlust eines Schlüssels ist am Schloß sofort auszuwechseln. (2) Schlösser bzw. Zylinderschloßeinsätze, die in Türen der SAS- und Chiffriereinrichtungen oder in Toren mit Türen von Garagen des SAS- und Chiffrier- dienstes eingebaut sind, dürfen nicht in eine Haupt- oder Generalschlüsselanlage einbezogen sein. (3) In jeder SAS und Chiffriereinrichtung ist ein Nachweis über die vorhandenen Schlüssel der Türen, Tore, Panzer- und Stahlblechschränke zu führen. Die Ausgabe der Schlüssel hat einzeln gegen Unterschrift zu erfolgen. Abnahme und Bestätigung von Räumen und Einrichtungen 12. Die Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier- dienstes dürfen erst genutzt werden, wenn sie von einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS abgenommen wurden und ein Abnahmeprotokoll (Anlage IV/3) oder eine schriftliche Raumbestätigung (Anlage IV/4), die vom Chef Nachrichten im MfNV unterschrieben sein muß, vorliegt. An der Abnahme hat ein Angehöriger des SAS- und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungsebene teilzunehmen. 13. Räume und Einrichtungen unterliegen keiner Ab- nahme und Bestätigung, wenn in ihnen nur Codiermittel oder Schlüsselmittel, die als Codiermittel klassifiziert sind (z.B. Kobra), genutzt werden. Das trifft auch für Räume zu, in denen funktionsgebun- dene Nutzer von Chiffriermitteln arbeiten. Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keinen Einblick in diese Mittel erhalten. Für die Zeit der Aufbewahrung bzw. der Arbeit mit dem Verfahren ist die Einhaltung der für das Verfahren gültige Sicherheitsbestimmungen ununterbrochen zu gewährleisten. 14.(1) Werden Räume, Zelte, Bunker und andere feld- mäige Einrichtungen zeitweilig für die SAS- und Chif- frierarbeit genutzt, sind die Sicherungsmaßnahmen ent- sprechend Ziffer 6.(1) und (2) zu gewährleisten. Für SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken gelten die gleichen Festlegungen der Auswahl, der Sicherung, der Ausstattung und der Abnahme, wie für stationäre Einrichtungen. Die Abnahme erfolgt durch Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS. (2) Mobile Einrichtungen, die aus den Staaten des Warschauer Vertrages eingeführt wurden, bedürfen keine Abnahme und Bestätigung durch die zuständige Stelle des MfS. Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen 15. Das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen ist gestattet: a) dem Minister für nationale Verteidigung und dem Stellvertreter des Ministers und Chef des Haupt- stabes sowie den sie begleitenden Personen; b) den Stellvertretern des Ministers für Nationale Verteidigung und dem Hauptinspekteur der NVA; c) dem Chef Nachrichten im MfNV; d) dem Kommandeur und Stabschef in eigenen Dienstbereich; e) dem für die Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen bestätigten bzw. verpflichteten Leiter/Oberoffizier Nachrichten in dessen Dienstbereich; f) den Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten, die im Besitz einer vom Kommandeur oder Stabschef bzw. Leiter Nachrichten unterschriebenen Berechtigungs- karte (Vordruck NVA 40 002, Anlage IV/1) sind; g) den kontrollberechtigten Personen gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 10. Diese Befugnisse sind personengebunden. In der Einrichtung hat sich ein vom Kommandeur bestätigtes Verzeichnis der Personen zu befinden, die zum Betreten be- rechtigt sind. 16. Müssen SAS- und Chiffriereinrichtungen durch technisches Personal, Reinigungskräfte oder andere Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrierdienst ange- hören, betreten werden, sind folgende Sicherheitsvor- kehrungen zu treffen: a) die Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind zu verschließen; b) die SAS- und Chiffriergeräte sind so abzudecken, daß ein Einblick verhindert wird; c) die Petschierung an den Panzer- und Stahlblech- schränken sowie Stahlkassetten ist unkenntlich zu machen; d) der Aufenthalt dieser Personen ist ständig zu beauf- sichtigen; e) das Datum, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die WDA- bzw. DPA-Nr., die Dienststelle bzw. der Wohnanschrift, der Grund des Betretens, die Zeitdauer und die Unterschrift des Diensthabenden sind in das Besucherbuch (Vordruck NVA 36 135) einzutragen f) während der Anwesenheit dieser Personen sind Ge- spräche über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrier- dienstes zu unterlassen. 17. Zur Herstellung von Gittern zur Sicherung von Fenstern und Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von minde- stens folgenden Abmessungen zu verwenden: a) Rundstahl = 16 mm Durchmesser; b) Vierkantstahl = 16 x 16 mm; c) Flachstahl = 5 x 35 mm. Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu verschweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten). Anlage IV/1 Muster einer Berechtigungskarte SCZ
Vorderseite Abmessungen: 105 * 74 mm S C Z : rot gedruckt
Rückseite Anlage IV/2 Muster einer Transportvollmacht Dienststelle O.U., den . .19.. T R A N S P O R T V O L L M A C H T Die Transportvollmacht berechtigt zur ungehinderten Benutzung aller öffentlichen und militärischen Verkehrswege mit dem Kraftfahrzeug/den Kraftfahrzeugen ........................ VA ........................... ........................ VA ........................... ........................ VA ........................... (Kfz.-Typ) (polizeiliches Kennzeichen) Kontrollorgane der NVA und der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die persönlichen Ausweispapiere, die Fahrzeugpapiere und den technischen Zustand des Kraftfahrzeuges/der Kraftfahrzeuge zu kontrollieren. DER INHALT DES KOFFERAUFBAUS BZW. DAS LADEGUT DÜRFEN WEDER KONTROLLIERT NOCH BESICHTIGT WERDEN! Die Organe der NVA haben den Inhaber dieser Vollmacht bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der DDR werden gebeten, erfor- derliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Die Transportvollmacht ist gültig bis ... ... 19.. Dienststempel Kdr./Leiter oder Stabschef Anlage IV/3 MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Ministerium für Staatssicherheit .............................. A B N A H M E P R O T O K O L L Am ............... 19.. wurde in ........................... ................................. (Dienststelle/Anschrift) die Einrichtung des Chiffrierwesens ........................... ....................................... (Nr. der Räume für die Arbeit ................................................ .............................. (Nutzung der Einrichtung) einschließlich der Installation der Gerätetypen ............... und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation vom: ............ 19.. abgenommen. An der Abnahme nahmen teil: 1. ..................... 3. .............................. 2. ..................... 4. .............................. Die Sicherheitsbestimmungen wurde entsprechend denRege- lungen und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDReingehalten/nichteingehalten. 1. .............................. 2. .............................. 3. .............................. 4. .............................. Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt bis zum: ...... 19... ........................... .............................. verantwortlicher Leiter Abnahmeberechtigter Nachkontrollen Datum Beanstandungen Termin der Unterschrift Veränderung Anlage IV/4 MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19 Chef Nachrichten R A U M B E S T Ä T I G U N G Der zur Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffrierein- richtungen vorgesehene Raum ............................................................ ............................................................ entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier- arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann für diese Tätigkeit benutzt werden. Diese Bestätigung erstreckt sich auch auf die Panzer- bzw. Stahlblechschränke in diesem Raum. Dienstsiegel ..................... Dienstgrad, Name ____________________________________________________________________ MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19 Chef Nachrichten R A U M B E S T Ä T I G U N G Der zur Unterbringung von SAS- und Chiffriergerätesätzen vorgesehene Raum ......................................................... ......................................................... entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier- arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann genutzt werden. Dienstsiegel ..................... Dienstgrad, Name V. Nutzung von SAS- und Chiffriergerätesätzen/ -geräten, Gewährleisten der Sicherheit und Geheimhaltung Nutzung 1. Die Nutzung umfaßt die Planung, den Nachweis, den Ein- satz und die Wartung der SAS- und Chiffriergerätesätze/ -geräte. 2. SAS- und Chiffriergeräte sind nur dann einzusetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) eine Weisung dazu gegeben ist; b) die Nutzungsdokumentation vorliegt; c) die technische Einsatzbereit sind; d) die Sicherheitsbestimmungen ständig gewährleistet sind; e) die Truppbesatzungen und Bedienungskräfte ausge- bildet sind und die Betriebsberechtigung besitzen. 3.(1) Beschädigte bzw. nichteinsatzbereite SAS- und Chiffriergeräte sind unverzüglich instandzusetzen bzw. der Instandsetzungseinrichtung zuzuführen. (2) Bei meldepflichtigen Schäden und Verlusten ist nach derMelde- und Untersuchungsordungbzw. gemäß Abschnitt VIII zu handeln. (3) Bei schuldhaft verursachten Schäden und Verlusten ist nach derWiedergutmachungsordnungoder nach demArbeitsgesetzbuch der DDRzu verfahren. 4. Der Ausfall und die Wiederherstellung der Einsatz- bereitschaft von SAS- und Chiffriergeräten sind dem Vorgesetzten sofort zu melden. 5. Die Planung, Organisation und Durchführung sowie der Nachweis der Wartung an den SAS- und Chiffrier- geräten hat gemäß den Festlegungen der Anleitung 040/1/012 - Wartung der Nachrichtenausrüstung - zu erfolgen. 6.(1) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind in den vom Hersteller vorgegebenen Geheimhaltungsgrad einzustufen und entsprechend der DV 010/0/009 auf einer gesonderten VS-Grundkarte (Vordruck NVA 36 201) zu vereinnahmen. Auf dem Begleitheft ist die Geräte- nummer anzugeben. (2) Zweitschriften von Begleitkarten sind als Heft Nr. 2 bzw. 3 usw. unter einer neuen VS-Nummer auszu- fertigen. Verbrauchte oder stark verschmutzte Begleit- hefte sind nach dem Übertragen der geforderten Angaben in die Zweitschrift zwei Jahre zu lagern und danach zu vernichten. (3) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind bei deren Ausstellung durch den Leiter Chiffrierdienst bzw. Oberoffizier SAS der übergeordneten Führungs- ebene zu unterschreiben und zu siegeln. (4) Für SAS- und Chiffriergerätesätze sind neben den Begleitheften für SAS- und Chiffriergeräte Truppenbe- gleithefte zu führen (Vordruck NVA 40 240). In den Truppenbegleitheften sind nachzuweisen: a) technische Angaben über den Gerätesatz; b) Bestand an Einzelgeräten (außer SAS- und Chiffrier- geräten); c) Dienststellenzugehörigkeit; d) Übergaben/Übernahmen es Gerätesatzes; e) durchgeführte Instandsetzungen; f) Abgabe von Einzelgerät und Zubehör zur Instand- setzung g) technische Kontrollen, Wartungen Nr. 5 und Nr. 6, Geräteappelle; h) ausgesondertes Zubehör; i) für das Ausbildungsjahr geplante zentrale Instand- setzungen; j) durchgeführte technische Veränderungen; k) Sperrungen des Gerätesatzes auf Grund technischer Mängel. Es ist verboten, in Truppenbegleitheften Eintragungen über SAS- und Chiffriergeräte vorzunehmen! 7. Für die Nachweisführung des Betriebsdienstes sowie der Fernschreiben und Funkgespräche sind die im Abschnitt VI aufgeführten und nachstehenden Vordrucke zu verwenden: a) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170); b) Spruchnachweis- und Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 171); c) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172); d) Technisches Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 173), nur für SAS-Einrichtungen; e) Spruchformular A 4 (Vordruck NVA 40 800 und 40 801); f) Spruchformular A 5 (Vordruck NVA 40 802). Diese Vordrucke sind entsprechend den Festlegungen der DV 010/0/008 - Organisation der Stabsarbeit unter Gar- nisonbedingungen - , DV 010/0/009 und der DV 040/0/009 - Abfertigungsbetriebsdienst auf Nachrichtenzen- tralen - sowie den jeweiligen Betriebsvorschriften und Anleitungen zu führen. 8.(1) Für die Einhaltung und Durchsetzung der ge- setzlichen und militärischen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes (GAB) bei der Nutzung und Lagerung von SAS- und Chiffriergeräten sowie beim Be- treiben elektrischer Anlagen und Arbeitsmitte in den Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind die Kommandeure verantwortlich. (2) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind gründlich zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhin- derung ähnlicher Vorfälle einzuleiten. 9. Jeder Armeeangehöriger und Zivilbeschäftigte der NVA sowie der Grenztruppen der DDR ist verpflichte, beim Feststellen technischer Mängel, fahrlässigem Verhal- ten oder Ordnungswidrigen Handlungen Dritter gegen- über Sicherheitsbestimmungen, sofort seinem Vorge- setzten Meldung zu erstatten und Maßnahmen zum Besei- tigen der Mängel oder Verhindern ordnungswidriger Handlungen einzuleiten. Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen 10. Alle für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigten und verpflichteten Kräfte sind zur strengsten Geheim- haltung der ihnen zur Kenntnis gelangenden dienst- lichen Angelegenheiten gegenüber unberechtigten Per- sonen verpflichtet. Haben Unbefugte Kenntnis von Informationen erlangt, die alsChiffriersachegelten, ist sofort Meldung an den Vorgesetzten zu erstatten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine weitere unbefugte Kenntnisnahme ausschließen. Die betreffenden Kräfte sind schrift- lich zur Geheimhaltung der erlangten Informationen zu verpflichten und über die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergebenden Folgen zu belehren. Eine Berechtigung für den weiteren Zugang zu Informa- tionen über den SAS- und Chiffrierdienst ergibt sich aus dieser Verpflichtung nicht. 11. Veröffentlichungen über den SAS- und Chiffrier- dienst sind Verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmi- gung des Chefs Nachrichten im MfNV. 12. Es ist verboten, SAS- und Chiffriergeräte einzu- setzen und im Betrieb zu nehmen, deren Blockierungs- schaltung bzw. Kontroll- und Sicherungsvorrichtung unwirksam sind, deren Parameter nicht den festgelegten Bedingungen entsprechen oder deren Funktionsfähigkeit sicherheitsgefährdend eingeschränkt ist. 13. Das Beschriften der Spruchformulare mit Angaben, die auf das angewandte SAS- oder Chiffriermittel hin- weisen, ist verboten. 14. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung des Betriebsdienstes sind auf der Grundlage der konkreten Erfordernisse und örtlichen Besonderheiten sowie der Festlegungen der DV A 040/1/009 in einer Dienstanweisung für den Diensthabenden festzulegen. Sie muß enthalten: a) die Besonderheiten bei der Abwicklung des Betriebs- dienstes; b) die organisatorischen Festlegungen zur Aufrechter- haltung des diensthabenden Systems; c) die Handlungen der/des Diensthabenden der SCZ-/ Chiffrierstelle nach Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft, beim Eintreten von Kata- strophen, bei besonderen Vorkommnissen, bei Stö- rungen im Betriebsdienst und beim Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen, insbesondere der des Teil- nehmernetzes SAS; d) die Maßnahme zur Sicherung der SAS-/Chiffrierstelle. Die Dienstanweisung ist vom Vorgesetzten der SAS-/Chif- frierstelle zu bestätigen. 15. Beim Eintreten von Notfällen (Katastrophen, Brän- den, Hochwasser, Havarien, Unfälle und anderen Situa- tionen, bei denen die Sicherheit nicht mehr gewähr- leistet ist) sind zuerst die zur Aufrechterhaltung der bestehenden SAS- und Chiffrierverbindungen erforder- lichen Mittel und in Bearbeitung befindlichen Informa- tionen sicherzustellen. Dabei ist anzustreben, daß Unbefugte (Feuerwehr-, Ber- gungs- und Rettungskräfte) keinen Einblicke in diese Mittel und Unterlagen erhalten. In der Dienstanweisung des Diensthabenden sind dazu festzulegen: a) die Handlungen des Diensthabenden und der anderen Kräfte der SAS-/Chiffrierstelle; b) die Reihenfolge der Evakuierung; c) die Räume der Evakuierung und deren Sicherung; d) die Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausweitung des bereits entstandenen Schadens. Das Personal der SAS-/Chiffrierstelle ist gründlich mit diesen Festlegungen vertraut zu machen und halb- jährlich darüber zu belehren. Die Maßnahme bei Notfällen sind mit den Handlungen des OvP/OvD zu koordinieren. 16. Besteht die Gefahr, daß die SAS-/Chiffrierstelle durch einen überraschenden Überfall des Gegners be- droht werden, ist eine Erbeutung der vorliegenden Fern- schreiben/Funksprüche (Klartexte), der Schlüsselunter- lagen, der Verschlußsache sowie der SAS- und Chif- friermittel zu verhindern. Ist auf Grund der Lage eine schnelle Vernichtung bzw. Zerstörung dieser Mittel und Unterlagen notwendig, hat der Kommandeur oder der Vor- gesetzte der SAS-/Chiffrierstelle den Befehl dazu zu erteilen. Ist keiner der genannten Vorgesetzten er- reichbar und besteht unmittelbar die Gefahr der Er- beutung, so hat der Verantwortliche in eigener Zu- ständigkeit über die Vernichtung zu entscheiden. Der Entschluß zur Vernichtung ist bei noch vorhandener Verbindung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu melden. Bei der Vernichtung bzw. Zerstörung ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten: a) zur Bearbeitung vorliegender Fernschreiben/Funk- sprüche (Klartexte und Klartextlochbänder); b) benutzte, noch vorhandene Schlüsselunterlagen; c) die den organisierten SAS- und Chiffrierverbin- dungen zugeordnete Schlüsselunterlagen; d) die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen; e) die VS-Baugruppen der SAS- und Chiffriergeräte; f) die Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, einschließlich der Betriebsunterlagen; g) Reserven an Schlüsselunterlagen, die noch nicht den SAS- und Chiffrierverbindungen zugeordnet wurden. Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen und der Ver- schlußsachen hat durch Zerreißen und Verbrennen; die Zerstörung der VS-Baugruppen durch Zerschlagen oder Sprengen so zu erfolgen, daß die Rekonstruktion und Inbetriebnahme der SAS- bzw. Chiffriergeräte unmög- lich sind. Kabelbäume und Verdrahtungen sind ausein- anderzureißen. Auf Schiffen und Booten sind zusätzlich Maßnahmen zum Versenken der Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen vorzusehen, wenn ihre Vernichtung durch Verbrennen nicht möglich ist. 17. Über die Vernichtung bei unmittelbarer Gefahr er Erbeutung durch den Gegner ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Protokoll anzufertigen, dessen zweite Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene vorzulegen ist. Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben ent- halten: a) Grund der Vernichtung und auf wessen Befehl wurde vernichtet; b) Datum und Uhrzeit der Vernichtung; c) was wurde vernichtet (Bezeichnung und Anzahl); d) wer führte die Vernichtung durch; e) unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung; f) Unterschriften der die Vernichtung Durchführenden. 18. Kompromittierungen und besondere Vorkommnisse, die zu Kompromittierungen führen können und die SAS-, Chiffrier- und Codiermittel betreffen, sind gemäß Abschnitt VIII zu melden. 19. Zur Einstufung und Meldung von Kompromittierungen oder besonderen Vorkommnissen, die Kompromittierungen führen können, sowie zur Wiederherstellung der Sicher- heit ist nach den in der Anlage V/1 genannten Fällen zu unterscheiden. 20. Die Übermittlung des Inhaltes von Codiermitteln und dazugehörender Schlüssel über technische Nachrich- tenmittel ist nur gestattet, wenn Schlüsselverfahren absoluter Sicherheit angewandt werden und die Kurier- verbindungen längere Zeit unterbrochen oder stark gefährdet sind. Die so übermittelten Codierunterlagen dürfen nur so- lange gültig bleiben, bis der Austausch mit Kurier möglich ist. Anlage V/1 1. Fälle von Kompromittierungen a) Diebstahl von SAS- oder Chiffriergeräten oder von Teilen, die als Verschlußsache eingestuft sind bzw. von Schlüsselunterlagen (einschließlich der Schlüs- seltabellen, -streifen und -kassetten mit einge- stelltem Schlüssel); b) Erbeutung einer SAS- oder Chiffrierstelle bzw. von SAS- und Chiffriergeräten oder deren Teilen sowie gültiger Schlüsselunterlagen oder eingestellter Schlüsselkassetten durch den Gegner c) zuverlässige Angaben darüber, daß dem Gegner der gültige (laufende) Schlüssel oder Schlüsselunter- lagen bekannt sind. 2. Fälle, die eine zusätzliche Klärung und Feststellung der Tatsache einer Kompromittierung erfordern a) Verlust (auch zeitweiliger) von SAS- oder Chif- friergeräten oder von Teilen dieser Geräte, die eine Verschlußsache eingestuft sind; b) Verlust (auch zeitweiliger) gültiger Schlüssel- unterlagen oder -kassetten mit eingestellten gül- tigen Schlüsseln; c) Vernichtung einer SAS- oder Chiffrierstelle, des fliegenden/schwimmenden Gefechtsstandes, an dessen Bord sich SAS- oder Chiffriergeräte befanden, wobei die Entnahme des gültigen Schlüssels und der anderen Schlüsselunterlagen durch Unbefugte nicht auszu- schließen und der Verbleib dieser Unterlagen unge- klärt ist; d) Beschädigung der Petschierung/Plombierung oder Öffnen der Türen von Panzer- bzw. Stahlblechschrän- ken oder Gerätesätzen, in denen sich Schlüssel- unterlagen befinden; e) Beschädigung der Verpackung der Schlüsselunterlagen oder deren Siegel bzw. Plomben während des Versandes und der Lagerung; f) Nichtübereinstimmung der äußeren Form der Schlüssel- unterlagen mit deren Beschreibung; g) Einsichtnahme in den gültigen Schlüssel und in an- dere Schlüsselunterlagen durch Personen, denen die Arbeit mit Schlüsselunterlagen nicht gestatte ist; h) vorsätzliches, vorzeitiges Öffnen von Schlüssel- unterlagen und vorzeitiges Freilegen von Schlüssel- tabellen und Schlüssellochstreifen vor dem Zeit- punkt der Nutzung; i) Verlust der Verbindung zu SAS- oder Chiffrierstellen, über deren Verbleib und Handlungen längere Zeit nichts bekannt ist; j) Angaben darüber, daß dem Gegner Informationen be- kannt sind, die über SAS-Verbindungen oder chiffriert worden sind; k) falscher Austausch der Kennung bei der Verbindungs- aufnahme. 3. Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von Stahlgittern Zur Herstellung von Stahlgittern zur Sicherung von Fenstern und Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von mindestens folgenden Abmessungen zu verwenden: a) Rundstahl = 16 mm Durchmesser; b) Vierkantstahl = 16 x 16 mm; c) Flachstahl = 5 x 35 mm. Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu ver- schweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten) und überstehende Enden dürfen nicht 100 mm nicht überschreiten. VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung von Ver- schlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffrier- geräten Allgemeines 1.(1) Die Nachweisführung und Aufbewahrung der Ver- schlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffrier- geräte haben getrennt von den Verschlußsachen des Stabes durch einen beauftragten struktur- oder nicht- strukturmäßigen Angehörigen des SAS- und Chiffrier- dienstes zu erfolgen. (2) das kollektive Verwalten der Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte in den SAS- und Chiffriereinrichtungen ist nicht gestattet. 2. Auswertung und Aufzeichnungen, die Angelegen- heiten des SAS- und Chiffrierdienstes betreffen sind nur in Arbeits- bzw. Diktatbüchern, Aufzeichnungsheften, auf Tonträgern oder losen blättern vorzunehmen, die durch die in Ziffer 1, genannten Verantwortlichen re- gistriert und mit VermerkChiffriersacheaus- gezeichnet wurden. Nachweisführung 3. Die Nachweisführung der Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, die Codiermittel sowie der Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel hat entsprechend der DV 010/0/009 zu erfolgen. 4. Die Nachweisführung und Versendung der Schlüsselserien für Sprechtafeln und Signaltabel- len, der Schlüsselserien für Überschlüsselungsmittel sowie der Serien für die Codierung topogra- phische Karten hat nur auf Begleitkarten (Vordruck NVA 36 202) zu erfolgen. Als VS-Nummer ist die jeweilige Seriennummer unter Voranstellung des Buchstabens N und der Typenbezeichnung des Codiermittels zu benutzen (z.B.: N 586/00000; Serie für eine Codierung der topo- graphischen Karten). Die Vernichtung des bei der Herstellung der Schlüssel- serien anfallenden Zwischenmaterials ist auf der Be- gleitkarte in der SpalteVersand- und Bearbeitungs- nachweisnachzuweisen. 5. Die Nachweisführung der Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrierverfahren hat nur auf Schlüsselmit- telbestandskarten (nachfolgend Bestandskarten, Vordruck NVA 40 153), Anlage VI/1) vorzunehmen. Die Bestandskarten sind in zweifacher Ausfertigung fortlaufend unter Voranstellung des Buchstabens Z und der Jahreszahl numeriert. Diese Nummer (z.B. Z/77/00001) gilt als VS-Nummer. Die Bestandskarten sind auf Listen (Vordruck NVA 36 205), Anlage VI/2) getrennt nach Ein- und Ausgängen nachzuweisen. 6. Die nachweismäßige Durchführung des Versandes ist wie folgt vorzunehmen: a) der Absender von Schlüsselunterlagen hat in Vorbe- reitung des Versandes die Bestandskarten für den jeweiligen Empfänger in zweifacher Ausfertigung anzufertigen; b) in die eigene Bestandskarte ist der Verteilernach- weis (Muster Anlage VI/3) einzutragen; c) für den Versand von Bestandskarten und den dazuge- hörenden Anlagen (Schlüsselunterlagen u.a.) durch den Kurier- und Feldpostdienst innerhalb der NVA und der Grenztruppen der DDR sind Empfangsbestäti- gungen (Vordruck NVA 35 210, Muster Anlage VI/4) zu verwenden; d) in der Liste (Anlage VI/5) ist der Versandhinweis für die 1. Ausfertigung der Bestandskarte einzu- tragen; e) die 1. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem Empfänger als Bestandsnachweis der Schlüsselunter- lagen; sie ist sofort nach Erhalt in die Liste (Anlage VI/2) einzutragen; f) die 2. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem Absender in Verbindung mit dem Versandnachweis auf der bisherigen Bestandskarte als Beleg für den Ver- sand der Schlüsselunterlagen. Durch die Kontrollkommission der übergeordneten Führungsebene ist die Richtigkeit des Versandnach- weises auf der Bestandskarte zu prüfen und zu sig- nieren. g) bei der Rücksendung von Schlüsselunterlagen haben die Chiffrierstellen der Truppenteile die vom Ab- sender erhaltene Bestandskarte zurückzusenden. In die Liste (Anlage VI/2, Eingang) ist der Ver- sandhinweis einzutragen. 7. Dei SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile sind auf Bestandsnachweiskarten für SAS- und Chiffriergeräte (nachfolgend Bestandsnach- weiskarte, Vordruck NVA 40 154) nachzuweisen. Die Be- standsnachweiskarten sind fortlaufend unter Voranstel- lung des Buchstabens S und der Jahreszahl numeriert. 8.(1) Der Nachweis an SAS- und Chiffriergeräten sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen ist gemäß Muster An- lage VI/6 und Anlage VI/7 in einer Ausfertigung anzu- legen. (2) Der Bestandsnachweis ist zu untergliedern in: a) SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile, die durch die Truppenteile beim Verlassen der Objekte mitgeführt werden; b) SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile, die entsprechend der Objektüber- gabeordnung in den Objekten verbleiben. 9.(1) Bei der Übergabe (beim Versand) von SAS- und Chiffriergeräten sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatz- teilen sind Bestandsnachweiskarten als Begleitkarten in zweifacher Ausfertigung auszustellen (Muster An- lage VI/8). (2) Die erste Ausfertigung ist dem Übernehmenden mit der Technik zu übergeben. Sie dient ihm als Übernahme- beleg zur Buchung des Zuganges auf den Bestandsnach- weiskarten. (3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten (Begleitkarten) ist mit Empfangsbestätigung (Vordruck NVA 36 210) zu belegen. (4) Die zweite Ausfertigung dient dem Übergebenden als Übergabebeleg zur Buchung des Abganges auf den Be- standsnachweiskarten. (5) Buchungsvorgänge sind auf den Bestandsnachweis- karten und den Begleitkarten zu signieren. Ihre Rich- tigkeit ist durch die übergeordnete Führungsebene zu prüfen und im Kontrollvermerk zu signieren. 10. Nicht mehr gebrauchsfähige VS-Baugruppen bzw. VS- Ersatzteile sind auf gesonderte Bestandsnachweis- karten nachzuweisen. Diese Bestandsnachweiskarten sind im FeldEmpfängermitSchrottin roter Schrift zu kennzeichnen. 11.(1) Bestandsaufnahmen materieller Mittel, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, sind auch in Einrich- tungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend den Festlegungen der Grund- und Verbrauchsmittelordnung durchzuführen. Werden die Bestandsaufnahmen nicht von Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes durchgeführt, so sind die Sicherheitsvorkehrungen entsprechend Abschnitt IV, Ziffer 16. zu treffen. (2) Die Bestandsaufnahme der SAS- und Chiffriergeräte sowie der VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile ist mit der jährlichen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle durch- zuführen. Aufbewahrung und Lagerung 12. Die Aufbewahrung und Lagerung der Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen haben nur in bestätigen Räumen oder Gerätesätzen des SAS- und Chiffrierdienstes in Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder Stahlkassetten erfolgen. Die Schränke oder Kassetten sind nur mit dem für diesen Zweck vorgesehenen Petschaften zu petschieren. 13.(1) Schlüsselunterlagen für die organisierten SAS- Verbindungen, die von Kommandostabsfahrzeugen betrieben werden, sind durch die Truppführer in einem verschlos- senen und petschierten Behältnis (Schlüsselkassetten- behälter, Stahlblechkassette, VS-Taschen/Mappen oder Meldertasche) zu transportieren und aufzubewahren. Diese Behältnis ist in der Chiffrierstelle zu lagern und nur bei Übungen und Einsätzen auf dem Kommando- stabsfahrzeug mitzuführen. (2) Schlüsselunterlagen für organisierte SAS-Verbin- dungen zu Schiffen und Booten der Volksmarine sind bei Nichtvorhandensein von Angehörigen des SAS- und Chif- frierdienstes durch den Kommandanten oder ersten Wach- offizier in der Chiffrierstelle zu empfangen und in einem gesonderten Behältnis entsprechend Absatz (1) zu transportieren, aufzubewahren und zu lagern. Während des Einsatzes hat die Lagerung des Behältnisses im Safe des Kommandanten zu erfolgen. (3) Der Umfang der bei Übungen und Einsätzen maximal erforderlichen und mitzuführenden Schlüsselunterlagen und Dokumente ist unter Berücksichtigung der gestellten Aufgabe, den Einsatzbedingungen, den Möglichkeiten der Einwirkung durch den Gegner und den Einsatzgrundsätzen für das jeweilige Gerät vom Kommandeur bzw. verant- wortlichen Vorgesetzten festzulegen. (4) Alle übrigen Schlüsselunterlagen, einschließlich der Reserveunterlagen, die nicht für den Einsatz bzw. die Übung benötigt werden, sind in der Chiffrierstelle bzw. im Chiffriertrupp aufzubewahren. Dergleichen sind die Zweitschlüssel zu den in Absatz (1) genannten Be- hältnissen in der Chiffrierstelle bzw. im Chiffrier- trupp in einem versiegelten Umschlag bzw. petschierten Schlüsselkasten zu hinterlegen. (5) Sind die Chiffrierstellen durch Krankheit, Urlaub oder anderen Fällen nicht besetzt, so sind die im Ab- satz (1) genannten Behältnisse in den VS-Stellen zu lagern. 14. Sind in Truppenteilen mit nichtstrukturmäßigen Chiffreuren keine bestätigten Räume vorhanden, so sind die Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und Schlüssel- mittel in einer Stahlkassette oder VS-Taschen/-Koffer im Panzer- bzw. Stahlblechschränken der zuständigen VS-Stelle oder in einem gesonderten abschließbaren Fach dieser Schränke aufzubewahren. Dieses Behältnis ist mit einem für diesen Zweck bestimmten persönlichen Petschaft des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs zu pet- schieren. Dazu dürfen Zugang haben: a) der nichtstrukturmäßige Chiffreur, der die Petschie- rung vorgenommen hat; b) der bestätigte und eingesetzte Vertreter; c) der Kommandeur bzw. Stabschef in besonderen Fällen, z.B. bei Ablösung des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs, bei Todesfällen oder längerer Krankheit u.ä. (der Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene ist davon sofort zu verständigen). 15. Die in den SAS- und Chiffriereinrichtungen aufge- stellten SAS- und Chiffriergeräte sind nach Dienst- schluß mit den dazugehörenden Hauben oder Kisten abzu- decken und mit dem Petschaft für Panzer- bzw. Stahl- blechschränke zu petschieren. 16. Den Diensthabenden in der SAS- und Chiffrierstelle sind nur die Schlüsselunterlagen zu übergeben, die zur Sicherstellung des Betriebes der organisierten SAS- und Chiffrierverbindungen notwendig sind. Die Reserven an Schlüsselunterlagen für Verbindungen sind gesonderten Panzer- oder Stahlblechschränken bzw. gesonderten Fächern dieser Schränke, die nur von dem mit der Verwaltung der Schlüsselunterlagen Beauftragten oder dessen Vorgesetzten geöffnet werden dürfen, zu lagern. Bei Öffnung dieser Fächer bzw. Schränke in dringenden Situationen durch Dienst- habende ist innerhalb von 24 Stunden eine Vollzählig- keitskontrolle durchzuführen, deren Ergebnis nachzu- weisen ist. 17. Die Pakete (Behältnisse) mit Schlüsselunterlagen für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft sind in gesonderten Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder in abschließbaren Fächern dieser Schränke aufzubewahren. Die dazugehörigen Bestandskarten sind getrennt von den Paketen zu lagern. Diese Pakete dürfen nur auf besondere Weisungen entspre- chend der Aufschrift geöffnet werden. 18. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel fest- gelegten Reserveserien für Codiermittel sind außer- halb des Chiffrierdienstes verschlossen und versiegelt aufzubewahren. Die Behältnisse bzw. Umschläge sind mit der Serien-/VS-Nummer, der Exemplar-/Ausfertigungs- nummer, der Blattzahl und der Petschaftsnummer zu ver- sehen. Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung ist mit Datumsangaben von zwei Personen durch Unterschrift zu bestätigen. Die im Plan der Gültigkeit der Codier- mittel festgelegten Ersatzserien sind nicht zu ver- packen und zu versiegeln. 19. Bei Auflösung einer Einrichtung des SAS- und Chif- frierdienstes sind alle Verschlußsachen, Schlüssel- unterlagen, Geräte, Petschafte und anderen nachweis- pflichtigen Materialien sowie die Raumbestätigungen bzw. Abnahmeprotokolle an den Herausgeber/Absender auf dem Dienstweg zu übersenden bzw. zurückzugeben. Alle ungültigen und nicht archivwürdigen Unterlagen sind zu vernichten. Die Nachweisunterlagen, einschließlich der noch erfor- derlichen Bestands-, VS-Grund- und Begleitkarten, sind protokollarisch dem Leiter Nachrichten der überge- ordneten Führungsebene zu übergeben. Dieser hat eine Kontrolle der Nachweisführung und der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterlagen und Geräte durchzuführen zu lassen. 20. Bei zeitweiliger Einstellung der SAS- und Chiffrier- arbeit sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, Geräte und anderen nachweispflichtigen Materialien auf Vollzähligkeit zu überprüfen und durch die vom Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene befohlene SAS- und Chiffriereinrichtung protokollarisch zu über- nehmen. Das Protokoll ist in zwei Ausfertigungen anzu- fertigen, wovon eine Ausfertigung bei der übernehmenden Einrichtung verbleibt und die zweite Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu übergeben ist. 21. Bei der Übergabe von Dienststellungen ist entspre- chend den Festlegungen der DV 010/0/003 - Innerer Dienst - und der DV 010/0/009 zu verfahren. Vernichtung 33. Die Vernichtung der Verschlußsachen und der Schlüsselunterlagen hat nach den Festlegungen dieser Dienstvorschrift und der DV 010/0/009 zu erfolgen. Die Vernichtung ist durch zwei Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes durchzuführen und unterschriftlich zu bestätigen. Sind in einer SAS- und Chiffriereinrichtung nur zwei bestätigter Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes vorhanden und ist einer aus dienstlichen oder anderen Gründen (Kommandierung, Urlaub, Krankheit u.a.) ab- wesend, so ist diese im Spruchnachweis- und Betriebs- buch nachzuweisen. Während dieser Abwesenheit ist der noch in der Einrichtung verbleibende bestätigte Ange- hörige des SAS- und Chiffrierdienstes allein für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich. In Einrichtungen mit nur einem bestätigter Angehöriger des SAS- und Chiffrierdienstes, so ist dieser prinzipiell allein für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwort- lich. 23. Vor der Vernichtung ist die Vollzähligkeit der Ausfertigung und der Blattzahl der zu vernichtenden Ver- schlußsachen und Schlüsselunterlagen anhand der Ein- tragung in den Nachweisunterlagen zu überprüfen. 24. Während der Vernichtung ist zu verhindern, daß ein Diebstahl oder Verlust eintritt bzw. Unbefugte Ein- blick in die Unterlagen erhalten. 25.(1) Nach der Vernichtung durch Aktenvernichtungsma- schine (Zerkleinerung des Schriftgutes/Unterlagen in hori- zontaler und vertikaler Richtung, Größe der Häcksel = 1,0 mm x 18 mm oder kleiner) oder Verbrennen haben sich die Unterschriftsleistenden von der restlosen Unkenntlich- keit der Unterlagen zu überzeugen. Ein nachträgliches Zusammensetzen der Reste muß ausgeschlossen sein. (2) Bei der Vernichtung mit Aktenvernichtungsmaschine, die das Schriftgut nur in eine Richtung zerkleinert (Verfor- men in Streifen), ist das angefallene Material zu verkol- lern. Besteht dazu keine Möglichkeit, ist es zu verbrennen. Wird die Verkollerung nicht sofort in den objekteigenen Einrichtungen bzw. VE Papierverarbeitungseinrichtungen durchgeführt, so ist das angefallene Material in verschlos- senen Behältnissen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen aufzubewahren. Der Transport und die Verkollerung des Ma- terials hat in jedem Falle in Begleitung bzw. unter Auf- sicht mindestens eines Angehörigen des SAS- und Chiffrier- dienstes zu erfolgen. 26.(1) Für Schlüsselunterlagen von Chiffrierverbindungen sowie eingestellte Betriebs- und Reserveschlüssel gelten, wenn in den Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen für den jeweiligen Gerätetyp nicht anders festgelegt, folgende Vernichtungstermine: a) Schlüssellochbänder, -lochkarten, Wurmtabellen, Spruch- schlüsseltabellen und Zwischenmaterial (Mitleseblätter, Klartext-, Geheimtextstreifen u.a.) spätestens 48 Stunden nach ihrer Nutzung; b) Tagesschlüssel, unabhängig von der Form ihrer Einstel- lung, spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültig- keit; c) Wochen- und Monatsschlüssel spätestens 48 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit; (2) Schlüsseltabellen, Schlüssellochbänder und Lochbandab- schnitte für SAS-Verbindungen sind spätestens 12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten. Eingestellte Schlüssel in Schlüsselkassetten sind spätes- tens 12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu löschen. (3) Aufgebrauchte Schlüsselhefte und außer Kraft gesetzte (ungültige) Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrier- verbindungen sind spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Gültigkeit des letzten Schlüssellochbandes, der letzten Schlüssel- und Wurmtabelle bzw. Lochkarte oder Auß- erkraftsetzung der Unterlagen zu vernichten. 27.(1) Für die Nachweisunterlagen der Verschlußsachen, Empfangsbestätigungen (Eingang/Ausgang) und Packzettel gelten die Vernichtungstermine entsprechend der DV 010/0/009. (2) Die Bestands- und Bestandsnachweiskarten sind nur auf Weisung des Kontrollorgans der übergeordneten Führungsebene zu vernichten (die ersten Ausfertigungen aber erst dann, wenn nachweisbar alle darauf registrier- ten Schlüsselunterlagen, SAS- oder Chiffriergeräte, VS-Baugruppen oder VS-Ersatzteile 5 Jahre zuvor ver- teilt oder vernichtet wurden). Der Vernichtungsvermerk ist auf den Listen für die Bestandskarten (Anlage VI/2 und VI/5) anzubringen. (3) Spruchnachweis- und Betriebsbücher sowie technische Betriebsbücher sind ein Jahr nach der letzten Eintra- gung zu vernichten. Die Genehmigung dazu wird vom Kontrollorgan der übergeordneten Führungsebene er- teilt und ist im Betriebsbuch oder Kontrollbericht anzuweisen. 28. VS- Grund- und Begleitkarten sowie Bestands- und Bestandsnachweiskarten ohne Bestand, auf den Ver- schlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, Schlüs- selunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Bau- gruppen und VS-Ersatzteile nachgewiesen wurden, sind bis zur Vernichtung in der Chiffrierstelle aufzube- wahren bzw. können bei Notwendigkeit an die SAS- und Chiffriereinrichtung der übergeordneten Führungsebene übergeben werden. Anlage VI/1
Anlage VI/2 Serie:
Verzeichnis eingegangener Begleitkarten | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | GKdos-/GVS-/VVS-Nr. | Ausfertigung/Bl. | Verbleib/Vern. | Kontrollvermerk | |||
01; | Z/006 208 | 1. 1 | GVS A 421 322 4.A. | ||||
02; | Z/102 061 | 1. 1 | |||||
01; | Z/78/00210 | 1. 1 | GVS A 421 322 4.A. |
Anlage VI/3
Anlage VI/4
Anlage VI/5
Anlage VI/6 Muster einer Bestandsnachweiskarte für SAS- und Chiffriergeräte
Anlage VI/7 Muster einer Bestandsnachweiskarte für Ersatzteile (VS-Ersatzteile)
Anlage VI/8 Muster einer Begleitkarte für die Übergaben/Übernahme von SAS- und Chiffriergeräten sowie von VS-Ersatzteilen
VII. Materielle und technische Sicherstellung Instandsetzung 1. Die Planung, Organisation und Durchführung der materiellen und technischen Sicherstellung hat gemäß den Rechtsvorschriften der Ordnung Nr. 040/9/207 - Materielle und technische Sicherstel- lung (Nachrichten) - sowie der Richtlinien 040/8/100 -Materiel- le Sicherstellung (N)- zu erfolgen, wenn dies nicht durch Festlegungen dieses Abschnittes nicht präzisiert bzw. keine keine besonderen Bestimmungen dafür erlassen wurden. 2 (1) Instandsetzungen an SAS- und Chiffriergeräten dür- fen Instandsetzungskräften, die im Besitz der typengebundenen Instandsetzungsberechtigung sind, bzw. unter deren Anleitung und Kontrolle ausgeführt werden. (2) Außerplanmäßige Instandsetzungen, die nicht mit eigenen Kräften und Mitteln durchgeführt werden können, sind der übergeordneten Führungsebene zu melden. 3. Instandsetzung allgemeiner Nachrichtenausrüstung, die durch den SAS- und Chiffrierdienst genutzt wird, hat in Ver- antwortlichkeit der Organe und Einrichtungen der materiellen und technische Sicherstellung (Nachrichten) zu erfolgen. 4. Der Bedarf an Planmäßigen Instandsetzungen (Instand- setzung nach Befund, nachfolgend InB) ist in der Nach- richtensammelmeldung (1. HJ) für das folgende Ausbildungs- jahr zu melden. Grundlagen dafür sind die Ergebnisse der Wartung Nr. 6 bzw. der technischen Kontrollen. 5.(1) Die Zu- und Rückführung instandzusetzender bzw. instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte ist durch die Kommandeure zu regeln. (2) Begründete Veränderungen zu den festgelegten Ter- minen für planmäßige Instandsetzungen sind vor den ge- planten Anlieferungsterminen beim, für die Instandsetz- ungseinrichtung zuständigen Leiter Nachrichten schrift- lich zu beantragen. 6.(1) Die Übergabe/Übernahme instandsetzender und instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte an bzw. von Werkstätten hat nur durch Kräfte des SAS- und Chif- frierdienstes, die dieser Aufgabe befohlen wurden, protokollarisch mittels Bestandsnachweiskarte (Vor- druck NVA 40 154) zu erfolgen. (2) Die Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffrier- geräte von den Werkstätten an die nutzenden Einrich- tungen hat mittels der bei der Anlieferung übernom- menen Bestandsnachweiskarte zu erfolgen. (3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten und der SAS- und Chiffriergeräte ist grundsätzlich mittels Empfangsbestätigung gemäß DV 010/0/009 zu belegen. 7. Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffriergeräten, die während Einsätzen, Übungen o.ä. Maßnahmen unmittel- bar von Werkstätten zur Instandsetzung übernommen werden müssen, ist im Betriebsbuch des betreffenden SAS- oder Chiffriergerätesätzen unter Angabe: a) des Gerätetyps und -nummer; b) der VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte; c) der übernehmenden Werkstatt; d) des Datums und der Uhrzeit; e) das Übergebenden (Unterschrift, Name in Blockschrift, Dienstgrad); f) des Übernehmenden (Unterschrift, Name in Block- schrift, Dienstgrad, Nummer des WDA) nachzuweisen. Die Übergabe darf nur mit Genehmigung des Vorgesetzten erfolgen. Können die Geräte während der genannten Maßnahme nicht instandgesetzt werden, so hat die Übergabe entsprechend Ziffer 6. zu erfolgen. 8. Die Übergabe/Übernahme einzelner instandzusetzender bzw. instandgesetzter VS-Baugruppen hat analog den Festlegungen der Ziffer 6. und 7. zu erfolgen. 9.(1) Instandzusetzende SAS- und Chiffriergeräte sind in einem sauberen Zustand in Transportkisten (Schutz- hüllen) mit den dazugehörenden Begleitheften und Meß- protokollen an die Werkstätten zu übergeben. (2) Es ist verboten, vor der Übergabe zur Instand- setzung intakte Teile der Geräte gegen defekte Teile auszutauschen. Nach- und Abschub, Versand und Transport 10. Der Nach- und Abschub von Verschlußsachen, Schlüs- selunterlagen, einzelnen Baugruppen der SAS- und Chif- friergeräte oder Ersatzteilen kann erfolgen durch: a) den Kurier- und Feldpostdienst der NVA; b) außerplanmäßige Kuriere; c) den Zentralen Kurierdienst für Dienstgeheimnisse (ZKD) des MdI; d) Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes. 11. Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und Chiffriergeräten hat grundsätzlich durch zwei bewaff- nete Armeeangehörige (davon mindestens ein Angehöriger des SAS- und Chiffrierdienstes) zu erfolgen. 12.(1) Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und Chiffriergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunter- lagen durch Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes ist mit Transportmitteln (Kfz.-Transport) der übergeordne- ten Führungsebene zu gewährleisten. (2) In besonderen Fällen kann vom Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene die Abholung von SAS- und Chiffriergeräten, Verschlußsachen und Schlüssel- unterlagen durch Nachgeordnete/Unterstellte befohlen werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Transport ist verboten. (3) Der Transportleiter muß in Besitz einer Übernahme- vollmacht (Anlage VII/1) und einer Transportvollmacht (Anlage IV/2) sein. Ihm sind Haupt- und Ausweich- marschstraßen sowie bei Erfordernis Melde- bzw. An- fahrtspunkte zu befehlen. 13.(1) Der Kfz.-Transport von SAS- und Chiffrierge- räten, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziel- len Versorgungsgüter, die der Geheimhaltung unterliegen, hat grundsätzlich auf geschlossenen Motorfahrzeugen zu erfolgen. Das Verladen dieser Mittel auf Anhänger ist verboten. (2) Geschlossene Motorfahrzeuge sind Personenkraft- wagen, Rad- bzw. Kettenfahrzeuge mit verschließbarem Kofferaufbau/Laderaum. Stehen strukturmäßig keine derartigen Fahrzeuge zur Verfügung, kann der Transport auf Lastkraftwagen mit Planenaufbau erfolgen. Für die Beförderung der Siche- rungskräfte auf der Ladefläche der Lastkraftwagen sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der DV 054/0/001 - Kraftfahrzeugdienst - einzuhalten. 14. SAS- und Chiffriergeräte, Verschlußsachen, Schlüs- selunterlagen und spezielle Versorgungsgüter sind nur in verschlossenen und petschierten bzw. verplombten Behälter zu transportieren. Die Verpackung ist den Transportbedingungen anzupassen. In der Regel sind Transportkisten aus Holz oder Blech zu verwenden. Das Petschieren bzw. Verplomben hat so zu erfolgen, daß während des Transportes keine zufälligen Beschädigungen entstehen können. Auf den Begleitpapieren (Belege, Pack- zettel) sind die Verpackungsart, Anzahl der Verpackungs- einheiten und die Petschaft-/Plombennummern anzugeben. 15.(1) Beim Transport sind gleichzeitig die ersten Ausfertigungen der Bestandsnachweiskarten mitzuführen. (2) Treten beim Transport Verletzungen der Verpackungen, der Petschierungen bzw. Plomben auf oder wird festge- stellt, daß die Fracht mit den Angaben auf den Bestands- nachweiskarten nicht übereinstimmt, ist sofort ein Protokoll aufzunehmen und Meldung an den Absender zu machen. Bis zur Klärung der aufgetretenen Defekte bzw. Unstimmigkeiten dürfen die SAS- und Chiffriergeräte, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziellen Versorgungsgüter nicht genutzt werden und sind ge- trennt zu lagern. (3) Die ordnungsgemäße Übernahme (Empfang) von SAS- und Chiffriergeräten, Verschlußsachen, Schlüsselunter- lagen und spezielle Versorgungsgütern, die durch spezielle Transporte und nicht durch Kuriere überführt wurden, ist durch den Empfänger dem Absender und dem unmittelbaren Vorgesetzten fernschriftlich oder fern- mündlich zu melden. Beim Empfang dieser Mittel, die durch Kuriere übersandt wurden, sind die Empfangsbe- stätigungen mit dem nächsten Kurier an den Absender zu übersenden. 16.(1) Schlüsselunterlagen sind bei der Übersendung durch Kurierdienste getrennt (nicht mit dem gleichen Kurier) von den dazugehörigen Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen zu übersenden. (2) Zu versendende Schlüsselunterlagen dürfen nicht mit Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen be- schriftet werden. 17.(1) Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, VS-Bau- gruppen und VS-Ersatzteile (außer komplette Geräte) sind doppelt zu verpacken und so oft zu versiegeln (Hartsiegel oder Siegelmarken), daß eine unbemerkte Entnahme oder Einsichtnahme ausgeschlossen ist. Die äußere Verpackung ist entsprechend den Festlegungen der DV 010/0/009 und der A 040/1/015 - Kurier- und Feldpostdienst Nutzungsbestimmungen - zu beschriften. Die innere Verpackung ist mitChiffriersacheund der Nummer der Empfangsbestätigung (Vordruck 36 210) zu versehen. Zusätzlich kann noch der Zeitpunkt des Öffnens angegeben werden. (2) Bei Sendungen an nichtstrukturmäßige Kräfte des Chiffrierdienstes ist die innere Verpackung mitChif- friersache, Namen des Empfängers, der Empfangsbe- stätigungsnummer und dem VermerkPersönlichzu ver- sehen. (3) Erfolgt der Versand mit Kurierbehältern (Beuteln u.a.), ist der Inhalt ebenfalls zu verpacken und zu versiegeln sowie alsChiffriersachezu kennzeichnen und mit der Empfangsbestätigungsnummer zu versehen. Die unbemerkte Einsichtnahme und Entnahme des Inhaltes muß ausgeschlossen sein. 18. Bei der Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrier- geräten sind diese einer Funktionskontrolle durch den Übernehmenden zu unterzeichnen (außer bei Übernahme vom NGL des MfNV). 19. Eine Übergabe von SAS- und Chiffriergeräten an Dritte außerhalb der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR ist, sofern diese nicht durch den Chef Nachrichten im MfNV befohlen wurde, verboten. 20.(1) Beim Eisenbahn- und Wassertransport sind die Mittel in besonderen Waggons/Abteilen/Räumen unterzu- bringen, die ständig durch Posten zu bewachen sind. In diesen Waggons/Abteilen/Räumen dürfen keine anderen Frachten untergebracht werden. (2) Der Transport mit Flugzeugen/Hubschraubern bedarf der Genehmigung: a) während der ständigen Gefechtsbereitschaft durch die Stellvertreter des Ministers; b) während höherer Stufe der Gefechtsbereitschaft und im Felddienst durch die Chefs der Stäbe der operativ- taktischen verbände. 21. Technische Veränderungen an SAS- und Chiffrier- geräten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Chefs Nachrichten im MfNV. 22. Technische Veränderungen sind in den Begleitheften unter Angabe der Nummer der technischen Veränderung sowie der auszuführenden Einrichtungen nachzuweisen. Anlage VII/1 Muster einer Übernahmevollmacht Dienststelle O.U., den Chiffriersache! Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr.: .Ausfertigung = Blatt V o l l m a c h t Hiermit bevollmächtige ich den ............................................................... (Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.) am ............ für ................................. (Bezeichnung der Dienststelle) nachstehend aufgeführte Geräte/Mittel/Dokumente zu über- nehmen: (SAS- bzw. Chiffriergeräte, Schlüssel- bzw. Codiermittel, technische Dokumentationen) Zum Übernahme- bzw. Transportkommando gehören: ............................................................... (Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.) Der Transport erfolgt mit .................................... (Anzahl, Art der Transportmittel) Dienststempel Kommandeur/Leiter/ Stabschef Anmerkung: Die Vollmacht ist dem Übergebenden auszuhändigen. VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen Fallmeldungen 1. Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von strafbaren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und groben disziplinaren Verstößen innerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes haben unter Beachtung der besonderen Geheimhaltungsbestimmungen im SAS- und Chiffrierdienst nach den Festlegungen der Melde- und Untersuchungsordnungen zu erfolgen. 2. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs- ebene sind alle Fälle sofort zu melden, die die Ge- heimhaltung der Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes gefährden, die die Sicherheitsbestimmungen verletzen, auch wenn sie nicht in der Meldetabelle der Melde- und Untersuchungsordnung enthalten sind. Darunter fallen Meldungen folgenden Inhaltes: a) besondere Vorkommnisse und Folgeerscheinungen in SAS- und Chiffriereinrichtungen, die unmittelbaren Einfluß auf die Sicherheit haben, wie Brände, Aus- wirkungen von Katastrophen und Havarien sowie Ver- kehrsunfälle, an denen SAS- und Chiffriertrupps beteiligt waren; b) erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen (spe- ziell von Angehörigen der Militärverbindungsmis- sionen, Diplomaten, Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Berlin (West)) gegen den SAS- und Chiffrierdienst wie z.B. das Fotografieren und die Beobachtung von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie ihre Kräfte, Auskunftsersuchen über den SAS- und Chiffrierdienst, Kontaktversuche o.g. Personen sowie anonyme oder pseudonyme Briefe und Anrufe; c) Desorganisation bzw. Desorganisationsversuche der SAS- und Chiffrierverbindungen und solche Störungen, die zu einer Beeinträchtigung der Chiffrierung führten bzw. führen könnten; d) strafbare Handlungen, die von Angehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes begannen oder verursacht wurden und nicht zu Verletzungen der Sicherheits- und Ge- heimhaltungsbestimmungen führten, einschließlich Selbsttötungen und Selbstötungsversuche; e) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit SAS- und Chiffriergeräten, die zu Ausfällen und Störungen führten, wie: - Beschädigung und Zerstörung; - Unbrauchbarmachung und Außerbetriebsetzung als Folge einer Beschädigung, - unbefugte Einwirkung und Veränderung, - Entziehen von bestimmungsmäßigen Einsatz und Beiseiteschaffen entscheidender Baugruppen oder Teile, - Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, - andere Arten der Gefährdung und Störung des SAS- und Chiffrierbetriebsdienstes im Sinne § 204 StGB; f) Verletzung der Sicherheit von SAS- und Chiffrier- einrichtungen, wie: - Benutzung nicht bestätigter Räume, - unberechtigter Aufenthalt und unberechtigtes Be- treten von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie Versuche des gewaltsamen Eindringens, - Beschädigung von Siegeln (einschließlich der Siegel an Behältnissen, in denen Chiffriersachen aufbewahrt werden), - Unterlassen der befohlenen Sicherung von SAS- und Chiffriereinrichtungen, - Installation von Anlagen zum Mithören oder Foto- grafieren von Informationen über den SAS- und Chiffrierdienst oder zur Aufnahme der elektro- magnetischen Abstrahlung; g) Verletzungen der Bestimmungen über die Anfertigung, Ein- stufung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und Vernichtung von Verschlußsachen des SAS- und Chiffrier- dienstes und von Schlüsselunterlagen wie: - Verlust von Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen, - Anfertigung und Benutzung nicht genehmigter Mittel der gedeckten Truppenführung, - Verlust von Sonderstempeln KFD, Plombenzangenein- sätzen und persönlicher Petschafte; h) Verluste und Diebstahl von SAS- und Chiffriergeräten, VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen; i) Verstöße gegen die Betriebsvorschriften, Nutzungsan- leitungen und Gebrauchsanweisungen, die die Kompromit- tierung dieser Mittel zur Folge hatten; j) Verletzung der Schweigepflicht und anderer Festlegungen der Verpflichtung durch Angehörige des SAS- und Chif- frierdienstes; k) übertragen von VS-Informationen in der BetriebsartOffensowie offene Übermittlung es anzuwendenden Schlüsselunterlagen; l) doppelte Nutzung von Schlüsselunterlagen bzw. Anwendung über die Nutzungszeit hinaus; m) andere Verstöße gegen die militärischen Bestimmungen, so- weit sie unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit im SAS- und Chiffrierdienst haben. 3. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs- ebene sind mit Kurier nachstehend aufgeführte perso- nelle Veränderungen bei strukturmäßigen und nicht- strukturmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes, deren Verwandte und bei Reservisten des SAS- und Chif- frierdienstes mit Vordruck NVA 47 355 in zwei Exempla- ren zu übergeben): a) bei strukturmäßgen und nichtstrukturmäßigen Kräften - Namensänderung, - Familienstandsänderung (vor der Eheschließung ist rechtzeitig eine neue Verwandschaftsaufstellung anzu- fertigen und dem Leiter Nachrichten zu übergeben), - Wohnungswechsel, - Partei- und gerichtliche Strafen, - Versetzung in eine andere Dienststelle, - Einsatz in eine andere Dienststellung, - Verbindung und Kontakt zu Personen nichtsozia- listischer Staaten und Berlin (West); b) bei Verwandten von strukturmäßigen oder nichtstruktur- mäßigen Kräften und anderen in ihrem Haushalt lebenden Personen (Verwandte sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister) für die Bestätigungsstufen I bis IV - Republikflucht, - Verbindung und Kontakte zu Personen nichtsozia- listischer Staaten und Berlin (West), - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und Berlin (West), - gerichtliche Verurteilungen, zusätzlich für Bestätigungsstufe I - Namensänderungen, - Familienstandsänderungen, - Wohnungswechsel, - Parteizugehörigkeit, - Sterbefälle, zusätzlich für Bestätigungsstufen II und III - Namensänderungen, - Familienstandsänderungen; c) bei Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes, deren Verwandten und in deren Haushalt lebenden Personen - Republikflucht, - Verbindungen und Kontakte zu Personen nichtsozia- listischer Staaten und Berlin (West), - Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und Berlin (West), - gerichtliche Strafen. 4. Private Reisen von Struktur- und nichtstruk- turmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes in sozialistische Lände sind nach Genehmigung durch den Kommandeur des Truppenteils durch den Leiter Nach- richten der übergeordneten Führungsebene schriftlich zu melden: a) in sozialistische Länder, mit denen die DDR Verein- barungen über den Visafreien Reiseverkehr getroffen hat, spätestens 6 Tag vor Antritt der Reise; b) in sozialistische Länder, mit denen die DDR keine visafreien Reiseverkehr vereinbart hat, einen Monat vor Antritt der Reise. TeilbeitragGedeckte Truppenführungzur Nachrichten- sammelmeldung 5. Der TeilbeitragGedeckte Truppenführungzur Nach- richtensammelmeldung ist als gesondertes Dokument zu erarbeiten und mit dem VermerkChiffriersachezu kennzeichnen. Inhalt und Form haben der Gliederung im Anhang 5 zu entsprechen. Während der ständigen Gefechtsbereitschaft ist der TeilbeitragGedeckte Truppenführungzur Nachrichten- sammelmeldung zu den in der Meldetabelle Frieden, Teil B, enthaltenen Terminen dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene vorzulegen. Während höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft und bei Übungen ist der Teilbeitraggedeckte Truppen- führungzur Nachrichtensammelmeldung nach den in der Anordnung Nachrichtenverbindungen festgelegten Be- richtsschwerpunkten und Terminen zu erarbeiten und zu melden. Sonstige Meldungen 6. Zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Bedarfs- planung an Berufsunteroffizieren, Unteroffizieren auf Zeit und Soldaten in Grundwehrdienst für den SAS- und Chiffrierdienst ist in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Org./Auffüllungsorgan entsprechend Anlage VIII/1 der benötigte Bedarf für die vorgesehene Ein- berufung ein Jahr vor dieser zu erarbeiten und in zweifacher Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu den in der Meldeta- belle Frieden, Teil B, festgelegten Terminen vorzu- legen. Nach Prüfung der Meldung durch den Leiter Nach- richten der übergeordneten Führungsebene und erfolgter Rücksendung (eine Ausfertigung), sind eventuell vor- genommene Veränderungen mit dem zuständigen Org./Auf- füllungsorgan zwecks Erarbeitung der periodisch-per- sonellen Stärkemeldung abzustimmen. Kontrollen 7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen werden mindes- tens einmal im Jahr (zweimal im Jahr in den Truppen- teilen der Verbände und Wehrkreiskommandos) mit dem Ziel der Überprüfung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der gestellten Aufgabe, des Standes der Ge- fechtsbereitschaft und der Einhaltung aller für den SAS- und Chiffrierdienst geltenden Bestimmungen sowie der Erweisung unmittelbarer Hilfe und Anleitungen durch Kontrollberechtigte der übergeordneten Führungsebene kontrolliert. 8. Zu Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen sind berechtigt: a) Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des SAS- und Chiffrierdienstes, die einen Ausweis der besonderen Legitimation gemäß Ausweisordnung oder einen ent- sprechend lautenden Kontrollauftrag vorweisen. Diese Ausweise müssen vom Stabschef und die Kontroll- aufträge vom Leiter Nachrichten unterzeichnet sein. Sie sind nur in Verbindung mit dem Wehrdienstausweis gültig; b) Angehörige der zuständigen Stellen des MfS, die einen Kontrollausweis, der vom Minister für Staatssicher- heit oder dem Leiter des ZCO unterzeichnet ist, vor- weisen; c) Abwehroffiziere der Truppenteile in ihrem Zuständig- keitsbereich, die eine vom Leiter des ZCO unter- zeichneten Berechtigungskarte (Anlage VIII/2) vor- weisen. 9. Treten beim Legitimieren von Armeeangehörigen und anderen Personen hinsichtlich ihrer Kontrollberechti- gung Zweifel auf, darf das Betreten der SAS- und Chif- friereinrichtung erst dann gestattet werden, wenn eine fernmündliche Rückfrage beim Leiter/Oberoffizier Chif- frierdienst der übergeordneten Führungsebene die Rich- tigkeit der Kontrolle ergeben hat. 10. Der Leiter der SAS- und Chiffriereinrichtung hat unabhängig von der Kontrolle des übergeordneten Füh- rungsebene jährlich eine Gesamtvollzähligkeitskontrolle in der eigenen Einrichtungen durchzuführen. Darüberhinaus sind Gesamtvollzähligkeitskontrollen durchzuführen, wenn der unmittelbare Vorgesetzte der SAS- und Chiffriereinrichtung oder der Leiter der SAS- Chiffriereinrichtung bzw. der mit der Nachweis- führung Beauftragte in der Funktion wechselt oder einer der Fälle eintritt, wie sie in der DV 010/0/009 ge- nannt sind. Inhalt und Ablauf von Gesamtvollzähligkeitskontrollen, der monatlichen Kontrollen der erarbeiteten bzw. ein- gegangenen Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen sowie andere Kontrollen, die in Zuständigkeit des Leiters der SAS- und Chiffriereinrichtung durchzu- führen sind, haben den Festlegungen der DV 010/0/009 zu entsprechen. Technische Kontrollen 11. Technische Kontrollen der SAS- und Chiffriergeräte sind grundsätzlich analog den Festlegungen der Richtlinie 040/8/101 - Technische Sicherstellung (Nachrichten) - zu planen, durchzuführen und nachzuweisen. Es ist grundsätz- lich der Gesamtbestand an SAS- und Chiffriergeräten zu über- prüfen. Ausnahmen werden vom Leiter der Kontrolle befohlen. 12. Geräteappelle und technische Kontrollen der SAS- und Chiffriergeräte dürfen nur von Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes durchgeführt werden. Anlage VIII/1 Anhang zur Präzisierung der Bedarfsanforderung für Geheimhaltungsgrad SAS- und Chiffrierdienst ...-Nr.: für ............... . Ausfertigung = Blatt Einberufung durch MB ... Einberufung ... 19..
Bestätigt: Chef Nachrichten / MfNV |
Profil | Vorruck NVA 47 307 und 47 308 Lfd.Nr. | Dienst- verhältnis | Einberufung zum/zur | |||||||||||||||||||||
MtS (NT) | US-I | US-II | US-III | US-IV | US-VI | MtS LSK/LV | MtS LaSK | eig. Bereich | ||||||||||||||||
BS | ||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | IV | IV | II | III | IV | II | III | IV | II | III | IV | I | II | III | I | II | III | IV | |||
Betriebsmechaniker SFsV | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
SAS -Fernschreiber (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
GWD | ||||||||||||||||||||||||
Betriebsmechaniker SFeV | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
SAS -Fernsprecher | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
GWD | ||||||||||||||||||||||||
Chiffreur (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Betriebsmechaniker / Chiffreur | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
SAS -Fernsprecher / Chiffreur | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Oberchiffreur (fliegendes Personal) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Abfertiger | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
GWD | ||||||||||||||||||||||||
Sachbearb. f. Chi.-Dokumente | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
Mechaniker (SAS) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Mechaniker (Chi) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
Truppf. / Funker Fhrgs.-Fahrz. (GST-Tasf.-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
UaZ | ||||||||||||||||||||||||
GWD |
Muster einer Berechtigungskarte des MfS Anlage VIII/2
(Untergrund: blau, Rückseite nur Gültigkeitsnachweis) Anhang 1 Begriffsbestimmungen 1. Abfertiger Element der Nachrichtenzentrale zur Nachweisführung, Kontrolle und zur Übernahme/Übergabe von zu senden- den und empfangenen schriftlichen Informationen zwischen Absender /Empfänger und Nachrichtenzentrale. 2. Allgemeiner Verkehr/Verbindung Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Teilnehmern mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei alle chiffrieren/codieren und dechiffrieren/de- codieren können. 3. Berechtigte Kräfte Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die im Besitz einer Betriebs- oder Instandsetzungsberechtigung sind. 4. Bestätigungsstufe Bestätigungsstufe (I bis IV) für Kräfte zur Arbeit im SAS- und Chiffrierdienst. Sie ist von der Führungsebene und der Dienststellung abhängig. 5. Betriebsunterlagen Alle für die Durchführung und Nachweisführung des Be- triebsdienstes erforderlichen Unterlagen (Betriebs- bücher, Signaltabellen, Verzeichnis der Tarnnamen/Tarn- zahlen). 6. Chiffreur Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Chif- frierung und Dechiffrierung schriftlicher Informa- tionen beauftragt ist. 7. Chiffriergerät (Ci-Gerät) Gerät mit einem Chiffrator zur Chiffrierung und Dechif- frierung von schriftlichen Informationen. 7a. Chiffriergerätesatz (Ci-Ger.-Satz) Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das mit Chiffrier- geräten ausgerüstet ist und als mobile Chiffrier- stelle arbeitet. 7b. Chiffriermaterial Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes enthalten. Dazu gehören: a) SAS- und Chiffriermittel; b) Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes; c) Zwischenmaterial. 8. Chiffriermittel Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens erforderliche Mittel, die der Geheimhaltung unter- liegen. Dazu gehören Chiffriergeräte, Schlüssel- unterlagen, Bestimmungen und Anleitungen. 9. Chiffriersache AlsChiffriersacheist Chiffriermaterial zu kenn- zeichnen, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier- wesen der DDR und der anderen Länder der soziali- stischen Staatengemeinschaft enthält oder darstellt, von deren Geheimhaltung die Sicherheit der Chiffrier- verfahren und der geheimzuhaltenden Nachrichten wesentlich abhängt. 10. Chiffrierstelle (Ci-Stelle) Chiffriereinrichtung, in der schriftliche Informa- tionen mit Chiffriergeräten oder manuell chiffriert/ dechiffriert werden. 11. Chiffriertrupp (Ci-Trupp) Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile Chiffrierstelle eingerichtet ist und zu den eine strukturmäßige Besatzung gehört. 12. Chiffrierverbindung (CiV) Beziehung zwischen Chiffriereinrichtungen oder Per- sonen mit gleichen Chiffrierverfahren und Schlüssel- unterlagen, um den Austausch von schriftlichen In- formationen in Form von Geheimtexten über alle Arten der Nachrichtenverbindungen zu ermöglichen. 13. Chiffrierverfahren Verfahren, das ein in Vorschriften und Anweisungen festgelegtes System der Chiffrierung und Dechif- frierung beinhaltet. 14. Codiermittel Alle zur Anwendung eines Codeverfahrens notwendigen Mittel. Dazu gehören Codes, Codiertabellen, Tarn- tafeln, Signaltabellen, Substitutionstafeln, Ge- brauchsanweisungen und Schlüsselunterlagen. Codiermittel bieten den damit bearbeiteten Infor- mationen nur zeitlich begrenzte Sicherheit. Durch Chiffrierung der Codegruppen kann auch garantierte Sicherheit erreicht werden. 15. Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes Der Geheimhaltung unterliegende Dokumente, die Informationen des Chiffrierwesens enthalten und nicht unmittelbar zur Chiffrierung erforderlich sind (kryptologische Forschungen, Berichte, Analy- sen, technische Beschreibungen, Instandsetzungs- und Produktanweisungen usw., die alsChiffrier- sachegekennzeichnet sind). 16. Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes Stationäre und mobile Einrichtungen, di ständig oder zeitweilig für Aufgaben des SAS- und Chiffrier- dienstes genutzt werden und entsprechend zu sichern sind. 17. Funktionsgebundene Nutzer von Chiffrierverfahren Angehörige der Stäbe, Waffengattungen, Spezial- truppen und Dienste, die zur Nutzung von Chiffrier- verfahren bei der Erfüllung der Dienstpflichten berechtigt sind. 18. Gedeckte Truppenführung im Nachrichtenwesen Umfaßt alle Maßnahmen der Geheimhaltung des Nach- richteninhaltes während der Nachrichtenübertragung vom Absender zum Empfänger. Die gedeckte Truppenführung verhindert bzw. schränkt das Abfließen des Nachrichteninhaltes an den Gegner und andere unbefugte Personen ein. 19. Gesicherter Bereich Ständig bewachte oder durch TSA bzw. andere Siche- rungsanlagen gesicherte Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes, zu der nur bestimmte Personen Zutritt haben. 20. Individueller Verkehr/Verbindung Chiffrier-/Codierverkehr zwischen zwei Chiffrier-/ Codiereinrichtungen oder Personen mit gleichen Schlüsselunterlagen. 21. Kompromittierung Eine Kompromittierung (Bloßstellung) von Mitteln der gedeckten Truppenführung liegt vor, wenn unbefugte Personen infolge von Verlust, Diebstahl, Einsicht- nahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der Abstrahlung von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs- anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder Verpackung, unbeaufsichtigtem Liegenlassen oder aus anderen gründen vom Inhalt der Mittel der gedeckten Truppenführung Kenntnis erhalten haben oder erhalten haben könnten. 22. Kontrollierte Zone Ständig bewachte oder beobachte Objekte, Räume oder Geländeabschnitte, in denen der unkontrollierte Aufenthalt unbefugter Personen und Verkehrsmittel nicht möglich ist. 23. Lotterieverfahren Im Chiffrierdienst Methode zur Herstellung von Schlüsseln, z.B. für Sprechtafeln, nach dem Prinzip der willkürlichen Auswahl jedes Elementes aus einer bestimmten vorgegebenen Menge. 24. Mittel der gedeckten Truppenführung Geräte und Unterlagen, die zur Geheimhaltung des Informationsinhaltes bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel eingesetzt werden. Dazu gehören SAS-, Chiffrier-, Codier- und Verschleierungsmittel. 25. Offene Information Offene Information, die nicht in einen Geheimhaltungs- grad eingestuft ist. 26. Nichtsturkturmäßger Chiffreur Angehöriger eines Stabes oder anderen Ein- richtung, der neben seinen Dienstpflichten Chif- frierarbeiten durchführt und dafür bestätigt ist. 27. Plan der Gültigkeit der Chiffrier-/Codiermittel Anlage zur Anordnung Nachrichtenverbindungen, in der alle Fragen der Organisation und Sicherstellung der Chiffrier-/Codierverbindungen für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Maß- nahme geregelt sind. Die Herausgabe erfolgt als gesondertes Dokument. 28. SAS-Datengerät (SDa-Gerät) Gerät, das an einen Nachrichtenkanal angeschlossen wird und für die gedeckte Übertragung von Daten be- stimmt ist. 29. SAS-Datenstelle (SDa-Stelle) Element der Rechenbetriebseinrichtung zum Herstellen, Halten und Betreiben von gedeckten Datenverbindungen. 30. SAS-Datenverbindungen (SDaV) Ein mit SDa-Geräten angeschlossener Nachrichtenkanal in der Arbeitsartverschlüsselt. Die Nutzung erfolgt von Datenendstellen. 31. SAS-Fernsprechgerät (SFe-Gerät) Gerät, das direkt an Fernsprechkanälen angeschlossen wird und für die gedeckte Übertragung mündlicher Informationen bestimmt ist. 32. SAS-Fernsprechtrupp (SFe-Trupp) Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFe- Stelle mit oder ohne SFe-Vermittlung ausgestattet ist und zu dem eine strukturmäßige Besatzung gehört. 33. SAS-Fernsprechverbindungen (SFeV) Ein mit SFe-Geräten abgeschlossener Fernsprech- oder Sprechfunkkanal in der Arbeitartverschlüsselt. Die Nutzung erfolgt vom Teilnehmerapparat SAS in der Regel über die SFe-Vermittlung oder von der Sprech- garnitur über Bedienpulte. 34. SAS- Fernsprechvermittlung (SFe-Vermittlung) Vierdraht-Fernsprechvermittlung zum Vermitteln von SFe-Teilnehmern über SFe-Verbindungen. 35. SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (SFeZ) Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen, Halten und Betreiben von SFe-Verbindungen erforder- lich ist. 36. SAS-Mittel Alle zum Herstellen, Halten und Betreiben von SAS- Verbindungen erforderlichen Mittel(SAS-Geräte, Schlüsselunterlagen, Bestimmungen und Anleitungen). 37. SFe-Teilnehmer Zur Nutzung von SFe-Verbindungen Berechtigte. 38. SAS- und Chiffriergerätewerkstatt (SCW) Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffriergeräte instandgesetzt werden. 39. SAS- und Chiffriertechnik (SCT) Sammelbegriff für SAS- und Chiffriergeräte, deren Baugruppen, Meß- und Prüfsätze sowie Versorgungs- güter. 40. SAS- und Chiffrierzentrale (SCZ) Gesicherter Bereich der Nachrichtenzentrale eines Stabes/einer Führungsstelle, in dem die Kräfte und Mittel der SAS- und Chiffriereinrichtungen zusam- mengefaßt sind und von dem gedeckte Nachrichtenver- bindungen hergestellt, gehalten und betrieben bzw. Informationen chiffriert und dechiffriert werden. 41. SAS-Verbindung Sammelbegriff für SFe-, SFs-Verbindungen sowie SAS-Bild- und SAS-Datenübertragung. 42. Schema der SAS- bzw. Chiffrierverbindungen Dokument mit graphischen und textliche Aufzeich- nungen, die zur Organisation und Sicherstellung der SAS- bzw. Chiffrierverbindungen in einem bestimmten Bereich notwendig sind. Für SFe- und SFs-Verbin- dungen können getrennte Schemata erarbeitet werden. 43. Schlüsselbereich Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen Schlüsselunterlagen zum gleichen Verfahren. 44. Schlüsselserie Zusammenfassung einer Anzahl verschiedener Schlüs- sel, die für den zusammenhängenden Gebrauch im gleichen Anwendungsbereich bestimmt sind. 45. Schlüsselunterlagen Sammelbegriff für zum Betreiben von SAS- und Chiffrier- verbindungen erforderliche Schlüssel (Schlüsselhefte, -kassetten, -tabellen, -lochbänder und -lochkarten). 46. Schlüsselwechsel Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüs- sel durch Ersetzung aller bzw. einzelner bisher ge- nutzter Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente. 46.a) Vorchiffrierung Art der Chiffrierung, bei der die Chiffrierung (Dechiffrierung) und die Übertragung der Geheimtexte zeitlich getrennt sind. 47. Zeitlich begrenzte Sicherheit Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppen- führung, das die Geheimhaltung der Information nur für eine bestimmte Zeit gewährleistet. 48. Zirkularer Verkehr/Verbindung Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Chiffrier-/Codiereinrichtungen oder Personen mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei einer(meist die übergeordnete Führungsebene) chiffrieren/codie- ren und alle anderen nur dechiffrieren/decodieren können. 49. Garantierte Sicherheit Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung, das die langfristige Geheimhaltung der Informationen ge- währleistet. 50. Gegenzirkularer Verkehr/Verbindung Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Kor- respondenten mit glichen Schlüsselunterlagen, wobei einer (meist die übergeordnete Führungsebene) dechif- friert/decodiert und alle anderen Korrespondenten nur chiffrieren/codieren. 51. Verschleierungsmittel Alle zur Anwendung eines Verschleierungsverfahrens notwendigen Mittel. Dazu gehören Sprech- und Zahlen- tafeln, Codierungen topographischer Karten, Tarnbe- zeichnungen (Tarnnamen, Tarnzahlen, Kennwörter, Parolen und Rufzeichen), Gebrauchsanweisungen und Schlüssel- unterlagen. Anhang 2 M e r k b l a t t für Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes Wer für den SAS- und Chiffrierdienst ausgewählt und ver- pflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verant- wortung gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozia- listischen Gesellschaft und der sozialistischen Staaten- gemeinschaft. Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse jederzeit und unter allen Bedingungen zu schützen. Dabei sind folgende Grundsätze stets zu beachten: 1. Gehen Sie immer davon aus, daß nur derjenige von Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes Kenntnis erlangen darf, der nach den in Ihrem Bereich gültigen Weisungen des SAS- und Chiffrierdienstes die Berechtigung zum Zugang zu Informationen des SAS- und Chiffrierdienstes besitzt und für den die dienstlichen Notwendigkeit besteht. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorge- setzten. 2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Dienstvor- schriften des SAS- und Chiffrierdienstes und die für Ihren Bereich gültigen Weisungen über den Schutz von Staats-, militärischen und Dienstgeheimnissen. 3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charak- ter Ihrer Tätigkeit. Über alle Ihnen zur Kenntnis gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheim- nisse. Handeln Sie ständig verantwortungsbewußt, wachsam, diszipliniert und aufrichtig. Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend mit den Sicherheitsinteressen des Staates und der NVA in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim Um- gang mit Staats- und militärischen Geheimnissen und unterlassen und verhindern Sie Mitteilungen an Un- befugte. 4. Denken Sie stets daran, daß sie für die Ihnen an- vertrauten Chiffrier- und Verschlußsachen persönlich die volle Verantwortung tragen. Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit. Lassen Sie Chiffriersachen niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie beugen dadurch der unbefugten Einsichtnahme, Ent- wendung bzw. Zerstörung vor. Besteht für die Ihnen anvertrauten Chiffriersachen die Gefahr der Erbeu- tung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter- lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners gelangen zu lassen. Handeln Sie in solch einer Situation unverzüglich nach den in Ihrem Bereich be- stehenden Weisungen über die Sicherung bzw. Vernich- tung der Chiffrier- und Verschlußsachen. 5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung der Chiffrier- sachen bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke, die Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen des Zimmers zu verschließen und bei längerer Ab- wesenheit sowie nach Dienstschluß sorgfältig mit dem für den Zweck vorgesehenen Petschaft zu versiegeln. Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Pan- zer- bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden. 6. Übern Sie bei Gesprächen, die Staats- militärische und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie da- rauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält. Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich- keit, insbesondere in Gaststätten, Versammlungsräumen, Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und auch im Kreise Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von Verwandten und Bekannten. Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch verleiten, daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben, über entsprechende Vorgaben unterrichtet zu sein. Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen Personen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden In- formationen unberechtigt interessiert sind. Unter- lassen Sie Gespräche über Staats-, militärische und Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinwirkung. 7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen offen über technische Nachrichtenmittel weiter und beachten Sie die dafür geltenden Bestimmungen. Be- nutzen Sie bei notwendigen Gesprächen zur Betriebs- abwicklung über technische Nachrichtenmittel die vorgeschriebenen Signale. 8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes nur von dazu befugten Personen betreten werden dürfen. Lassen Sie sich die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und prüfen Sie diese gewissenhaft. Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicher- heit der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen. 9. Halten Sie Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen von SAS- und Chiffriergeräten bzw. -verfahren strikt ein und nutzen Sie nur dann Geräte zur Chif- frierung , wenn die Kontroll- und Sicherungsvorrich- tungen einwandfrei funktionieren und die Technik voll funktionsfähig ist. 10. Halten Sie sich strikt an die Sie in der Verpflichtung für alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes enthal- tenen Festlegungen über Einschränkungen der Aufnahme und Unterhaltung von dienstlichen und privaten Kon- takten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsoziali- stischer Staaten und Berlin (West). Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontakt- versuche beliebiger Personen Ihrem für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorgesetzten. 11. Melden Sie jeden Vorfall über ein Gefährdung oder Verletzung des Schutzes von Chiffriersachen sowie anderen Staats-, militärischen und Dienstgeheim- nissen oder jeder Verdacht eines Versuches der Preis- gabe bzw. unbefugten Offenbarung geheimzuhaltender Informationen sofort Ihrem vorgesetzten bzw. dem zuständigen Mitarbeiter des MfS. Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen, politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung sowie besonders zum Schutz der Staats-, militäri- schen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrier- dienstes 12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit beim Schutz von Staats-, militärischen und Dienst- geheimnissen des SAS- und Chiffrierdienstes oder die bewußte bzw. fahrlässige Freigabe von geheim- zuhaltenden Informationen der DDR und der sozialis- tischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet. Verzeichnis der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968 Spionage § 97 Sammlung von Nachrichten § 98 Landesverräterischer Treuebruch § 99 Staatsfeindliche Verbindungen § 100 Diversion § 103 Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219 Geheimnisverrat §§ 245 und 246 Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst § 263 Verrat militärischer Geheimnisse § 272 Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik § 273 Verlust der Kampftechnik § 274 Fortsetzung des Anhanges 7 7. Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen keine kon- struktive Trennung zwischen Geräteraum (Gerätesektion)und Arbeitsraum bzw. Kampfraum besteht, sind mit einer Sicht- blende (Vorhang) als Trennung zwischen beiden Räumen aus- zurüsten. Diese Sichtblende ist so anzubringen, daß die Einsichtnahme in die Arbeit am SAS-/Chiffriergerät durch Unbe- fugte verhindert wird. 8. Das Abstellen der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit eingebauten SAS- und Chiffriergeräten hat grundsätzlich nur in solchen Garagen zu erfolgen, die entsprechend Ab- schnitt IV, Ziffer 5., Absatz (1) a) und d) Absatz (2) gesichert, abgenommen sind. Beim Einsatz (auch während des Marsches oder Eisenbahntransportes) sind die Sicherheitsbestimmungen entsprechend Abschnitt IV, Ziffer 6., zu gewährleisten. Anhang 7 Sicherheitsbestimmungen für bewegliche Führungs- und Waffen- leitkomplexe 1. Bei der Nutzung der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit eingebauten SAS- und Chiffriergeräten sind nachstehend auf- geführte und die in den von der übergeordneten Führungsebene erlassenen Stationsordnungen festgelegten Bestimmungen und Forderungen zu gewährleisten und durchzusetzen. 2. Berechtigt zum Betreten der Führungs- und Waffenleitkom- plexe sind: a) Personen lt. Abschnitt IV, Ziffer 15. und Abschnitt VIII, Ziffer 8.; b) die strukturmäßigen Besatzungen; c) Armeeangehörige zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten (dieser Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten und vom Kommandeur des Truppenteiles schriftlich festzu- legen). Den unter b) und c) Genannten ist eine Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002, siehe Muster auf Seite 132) auszustellen. 3. Beim Einsatz und Abstellen der Führungs- und Waffenleit- komplexe sind die Sicherheitsbestimmungen entsprechend Ab- schnitt IV zu gewährleisten. 4. Die Bedienung der SAS- und Chiffriergeräte ist nur den Kräften gestattet, die die eine Betriebsberechtigung besitzen. Der Technische Betriebsdienst hat grundsätzlich entsprechend Die Schlüsseleinstellung für das SFe-Gerät hat durch Be- rechtigte unmittelbar vor dem Einsatz in der Chiffrierstelle bzw. im Chiffriergerätesatz oder in der Gerätesektion unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinter der geschlos- senen Sichtblende zu erfolgen. Schlüsselmittel sind nur soweit erforderlichen an die Berech- tigten der Besatzungen zu übergeben. 5. Die Besatzungsmitglieder und die vom Kommandeur gemäß Ziffer 2. c) festgelegten Armeeangehörigen sind im Sinne der Verpflichtung (Ziffer 2 c) aktenkundig zu belehren. Die Belehrung ist halbjährlich zu wiederholen. 6. Der Nachweis über die Durchführung der Belehrung und die Berechtigung zum Betreten hat im Nachweis über Wartungen und Kontrollen entsprechend Anlage 6 der Anleitung 040/1/012 - Wartung der Nachrichtenausrüstung - auf gesonderten Seiten zu erfolgen. Die unterschriebenen Verpflichtungen sind beim Stabschef bzw. einem von ihm Beauftragten, z.B. Leiter Chiffrierstelle, aufzubewahren. Bei Versetzung dieser Armeeangehörigen ist diese Verpflichtung mit den Wehrunterlagen an die neue Dienststelle bzw. bei Versetzung in die Reserve der NVA oder außer Dienst an das zuständige Wehrkreiskommando zu übersenden. Anhang 3 Taktische Zeichen 1. SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen
SAS-Fernsprechverbindung mit garantierter Sicherheit | ||
SAS-Datenverbindung | ||
SAS-Fernschreibverbindung | ||
maschinelle Chiffrierver- bindung empfangsseitig | ||
maschinelle Chiffrierver- bindung sende- und empfangsseitig | ||
manuelle Chiffrierverbin- dung empfangsseitig | ||
manuelle Chiffrierverbin- dung sende- und empfangsseitig | ||
Codierverbindung empfangsseitig | ||
Codierverbindung sende- und empfangsseitig |
SAS- und Chiffrierstellen (Varianten)
SAS-Fernsprechstelle auf einem Kommandostabsfahrzeug/SPW | |
SAS-Fernsprechstelle Kfz | |
Chiffrierstelle auf Kfz | |
Nachrichtenzentrale des MSR/PR |
Anhang 4 Technische Dokumentation stationärer SFe- und Chiffrier- stellen 1. Die technische Dokumentation ist vor den Einrichten der SFe-/Ci-Stelle oder eines Elementes sowie vor dem Entfalten des SFe-Teilnehmernetzes oder Fernschreibendplätzen in zwei Ausfertigungen zu erarbeiten und durch den Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu bestätigen. Eine Aus- fertigung verbleibt in der betreffenden Stelle und die zweite Ausfertigung verbleibt beim Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben. 2. Die technische Dokumentation hat genaue Angaben von der Art und dem Umfang der installierten SFe- und Ci-Geräte, der anderen Nachrichtenanlagen sowie Angaben über Verlauf, Lage und Ausdehnung der Kabel und Leitungen (einschließ- lich fremder Kabel und Leitungen im Bereich möglicher Über- kopplungen), der Verteiler (Beschaltung), der Erdung und der Stromversorgung zu enthalten. 3. Die technische Dokumentation muß enthalten: a) den Lageplan (Maßstab 1:250) mit - genauer Lage der Räume der SFe- und Ci-Stelle, - Entfernung des SFe- und Ci-Stelle zur Grenze der kontrollierten Zone, - Angaben über Räume, die seitlich, unter und über der SFe- und Ci-Stelle liegen, b) den Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit - den Verlauf der Kabel (einschließlich Kabel des SFe- Teilnehmernetzes), - den Entfernungen zu Oberflächenmerkmalen, - den Entfernungen der Kabel zur Grenze der kontrollier- ten Zone, - dem Verlauf fremder Kabel mit ihren Abständen zu den Kabeln der SFE- und Ci-Stelle; c) den Aufstellungsplan und das Montageschema (Maßstab 1:100) mit - Angaben über die Aufstellung und Montage der SFe- und Ci-Geräte, Vermittlungen und Zusatzgeräte, - Angaben über Stromversorgung und Erdung der Geräte, d) das elektrische Prinzipschema mit - orts- und fernseitigen Elementen der SFe- und Ci-Stelle, - SFe-Teilnehmernetz, einschließlich TSA zur Sicherung des Teilnehmernetzes (Übersichtsschaltplan, Stromver- sorgung, Bedienalgorithmus und Arbeitsweise), - Vermittlung und deren Beschaltung, - abgesetzte Fernschreibmaschinen mit deren Anschal- tung - Typen der Verbindungskabel, - Erdung der Kable, Verteiler und Zusatzeinrichtungen; e) Beschaltung der Vermittlung und Verteiler (Nachweis der Rangierungen). Seite 126, 9 bis 16 Zeile von oben mit II. SFe- und Chiffrierverbindungen Gewährleistung des Betriebsdienstes, Unregelmäßigkeiten und Verstöße Anhang 5 Gliederung des TeilbeitragesGedeckte Truppenführungzur Nachrichtensammelmeldung I. Einschätzung der gedeckten Truppenführung im Nachrichten wesen 1. Allgemeine Einschätzung Einhaltung der militärischen Bestimmungen durch die Kräfte der SAS- und Chiffriereinrichtungen, Ursachen für Verstöße, Anzahl und Arten von nicht sofort meldepflichtigen Ver- stößen. Vergleiche zum vorhergehenden Bericht, Tendenzen. 2. Deckungsgrad ausgehender Fernschreiben/Funksprüche a) Beispiel für den Deckungsgrad: Ausgänge gesamt = 218 Davon: maschinell chiffriert = 156 chiffriert/ codiert = 34 Deckungsgrad = 87,2% b) Berechnungsformel: S2 * 100 Df= ----------- % S1 Df = Deckungsgrad S1 = Gesamtzahl der gesendeten Fernschreiben/Funk- sprüche S2 = Anzahl der gedeckt übertragenen Fernschreiben/ Funksprüche 3. Ergebnisse von Fernschreib-, Fernsprech- und Funküber- wachungen Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen, der Regeln der gedeckten Truppenführung und der Betriebsvorschriften durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel und das Nachrichtenbetriebspersonal, typische Beispiele von Ver- stößen, grobe Verstöße, Maßnahmen, Art und Weise der Auswertung. II. Chiffrierverbindungen 1. Arbeit der Chiffrierverbindungen (Unregelmäßigkeiten in Betriebsdienst, Verstöße gegen die Gebrauchsan- weisungen, Übertragungsschwierigkeiten). 2. Verbrauch an Schlüsselunterlagen (nur NSM IV. Quartal) ________________________________________________________ Verfahren/ Verbrauchte Schlüsselunterlagen Bemer- Typ ind.Verk. zirk.Verk. allg.Verk. kung (Auflage) III. Gefechtsausbildung 1. Einschätzung des Ausbildungsstandes Ergebnisse und Stand der spezialtaktischen und spezial- fachlichen Aus- und Weiterbildung gemäß den Programmen für die Gefechtsausbildung und dem Normenkatalog. 2. Durchschnittsnoten in der Spezialausbildung nach folgender Tabelle:
Dienstgrad | Name | Aufgaben der spezialfachlichen Ausbildung | Kontrollübungen | ||||||
SFe | SFe | masch. Chiffr. Verfahr. | man. Chiffr. Verfahr. | ||||||
deutsch | russisch | deutsch | russisch | deutsch | russisch |
3. Klassifizierungsstand nach folgender Tabelle: ________________________________________________________________ Dienst- Name Dienst- Ist Erfüllung grad stellung I II III ges. in % Es sind alle Betriebs- und Instandsetzungskräfte zu er- fassen, die SAS- und Chiffriergeräte bedienen bzw. in- standsetzen. 4. Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gedeckten Truppenführung Ausbildungsmaßnahmen in den Stäben zur Erhöhung der Sicherheit und Geheimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel nach Anzahl der Maßnahmen und Gesamtzahl der Teilnehmer. Eine Einschätzung der Kenntnisse. 5. Bestand an Instandsetzungsberechtigten (nur NSM 2. HJ) Dienstgrad Name Gerätetyp IV. Planung von Unterlagen der gedeckten Truppenführung (nur NSM 2 HJ) Der Bedarf ist für das übernächste Kalenderjahr (Plan- jahr) zu planen. 1. Bedarf an Mitteln, die ständig gewechselt oder ver- braucht werden (z.B. Schlüsselserien, u.ä.). 2. Bedarf an Mitteln, die nicht ständig gewechselt werden (z.B. Codes, Signaltabellen u.ä.). 3. Bedarf sonstiger Materialien für die Chiffrierarbeit (z.B. Vordrucke, die nur durch das MFNV geplant und zu geführt werden). 4. Meldung über den Bestand an Schlüsselunterlagen für SFe-Verbindungen, die von der übergeordneten Führungsebene geplant werden (Auffüllungs-/Ausstattungs- grad) mit Stand vom 30.11.19... ________________________________________________________ 1) Lfd. Verbindungs- Serienbe- 2) Bemerkung Nr. nummer zeichnung 3) Erläuterung: 1) -aufgefüllt bis (Datum)2) -aufgefüllt mit (Serien)3) -Bestand ... SerienV. Technische Sicherstellung 1. Zustand der SAS- und Chiffriergeräte _______________________________________________________ Lfd. Geräte- Anzahl Anzahl der durchgeführten Bemer- Nr. typ der Instandsetzungen an der kungen vor- handenen Technik han- außerplan- plan- denen mäßige mäßige Geräte -charakte- ristische Mängel und deren Ur- sachen -besonders störanfäl- lige Ge- räte mit Geräte-Nr. 2. Bedarf an planmäßigen Instandsetzungen im folgenden Ausbildungsjahr (nur NSM II. Quartal) __________________________________________________________________ Lfd. Ge- Ge- in bisher Jahr seit Vor- Nr. rä- rä- Nutzung ge- der letz- der letzten schlag te- te- seit leistete ten plan planmäßigen für typ Nr. Betriebs- mäßigen Instand- Quartal stunden Instand- setzung ge- der In- setzung leitete stand- Betriebs- setzung stunden VI. Kaderangelegenheiten 1. Besetzung der Planstellen (Stand vom 31.05. und 30.11.,) ___________________________________________________________ Soll I Ist Offiziere Fähnriche Berufsunteroffiziere Unteroffiziere auf Zeit Soldaten im Grundwehrdienst Gesamt 2. Kaderfluktuation des vergangenen Ausbildungsjahres (nur NSM IV. Quartal) ___________________________________________________________ Anzahl Offiziere Fähnriche Berufsunteroffiziere Unteroffiziere auf Zeit Soldaten im Grundwehrdienst ___________________________________________________________ Ursachen Anzahl - Einsatz außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes - Ablauf der Dienstzeit - Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst wegen Disziplinarvergehen - Verstoß gegen die Sicherheit und Geheimhaltung ___________________________________________________________ Ursachen Anzahl - Verbindung zum nichtsozialistischen Ausland bzw. Berlin (West) (auch Kontaktierungen) - staatsfeindliches Verhalten - gesundheitliche Gründe - Sterbefälle - sonstige VII. Anträge, Bitten und Vorschläge Vorschläge zur Veränderung militärischer Bestimmungen des SAS- und Chiffrierdienstes, Gebrauchsanweisungen, Bitte zur Lieferung von zusätzlichen Materialien u.a.. 10. Muster einer Verpflichtung für Besatzungsmitglieder bzw. vom Kommandeur festgelegte Armeeangehörige zum Betreten der Führungs- und Waffenleitkomplexe V e r p f l i c h t u n g Ich,......................................................... Name Vorname PKZ Dienststellung ........................... Dienststelle ......... verpflichte mich, 1. über die Berechtigung zum Betreten von Führungs- und Waffenleitkomplexe, die mit SAS- und Chiffriergeräten aus- gerüstet sind und über die mir in diesem Zusammenhang be- kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen, ihrer Wirkungsweise und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Still- schweigen zu wahren; 2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er- wecken, daß sie sich für Fragen der SAS- und Chiffrier- geräte und andere spezielle Technik interessieren, meinen Vorge- setzten sofort in Kenntnis zu setzen. Über disziplinare und strafrechtliche Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können, bin ich auf der Grundlage der Stationsordnung und der gel- tenden militärischen Bestimmungen eingehend belehrt worden. Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung der mir aufer- legten Schweigepflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Schweigepflicht bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Ver- setzung in eine andere Dienststellung/Dienststelle oder in die Reserve der NVA bzw. außer Dienst. O.U., den ...... .................................... Name Vorname Dienstgrad Unterschr. O.U., den ...... .................................... O.U., den ...... .................................... Muster einer Berechtigungskarte
Die Berechtigungs- karte ist mit einem 0,5 cm breiten Dia- gonalstrich und der Nummer (deutlich lesbar)des jeweili- gen Komplexes auf der Vorderseite zu versehen |
Anhang 6 Technische Sicherheitsbestimmungen Für die Einrichtung von SFe- und Chiffrierstellen sind, wenn in den Nutzungsanleitungen nicht anders festgelegt, folgende technische Sicherheitsbestimmungen zu gewähr- leisten: Unterbringung und Montage der SFe-Geräte 1.(1) Die Aufschaltung der Kanäle auf das SFe-Gerät er- folgt über Fernverteiler der SFe-Zentrale und von diesem zur Schalt- oder Übertragungsstelle entsprechend den gültigen militärischen Bestimmungen für die Projektierung von Nachrichtenanlagen. (2) Für Orts- und Zwischenverteiler sind Metallgehäuse zu verwenden, die zu verplomben bzw. zu petschieren und zu erden sind. Zwischenverteiler sind zusätzlich mit einem Sicherheitsschloß aus der DDR-Produktion und einer tech- nischen Sicherungsanlage (TSA) zu sichern. (3) Die Aufschaltung des SFe-Teilnehmernetzes hat vom Ortsverteiler zur Vermittlung und der Kanäle von der Ver- mittlung zum SFe-Gerät (Ortskabel) mit verdrillten ge- schirmten oder in Metallrohren verlegtes Kabel zu erfolgen. Die Abschirmung bzw. die Metallrohre sind an beiden Enden zuverlässig zu erden. 2.(1) Auf alle Kanäle, die für SFeV mit begrenzter Sicher- heit genutzt werden, sind in die Sendeadern individuelle Rauschgeneratoren (RG) entsprechend Bild 1 zu schalten, wenn sich die Anschaltungseinrichtung (Puffereinrichtungen) in der kontrollierten Zone befinden und in die Sende- und Empfangsadern entsprechend Bild 2, wenn sie sich außer- halb der kontrollierten Zone befinden. Der Wert des Rausch- pegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand ≧ 58 dB sein. (2) Auf alle Kanäle der SFe-Zentrale, die nicht ständig mit einem SFe-Gerät abgeschlossen sind (Abschluß Tonrufgerät), sind in die Sendeadern Rauschgeneratoren zu schalten, wenn sich die Anschalteinrichtungen in der kontrollierten Zone (Bild 3) und sind die Sende- und Empfangsadern, wenn sie sich außerhalb der kontrollierten Zone (Bild 4) befinden. Der Wert des Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwider- stand ≧ 58 dB sein. Anmerkung: Unter Anschalteinrichtung sind kanalbildende Einrich- tungen (TF-Einrichtungen), Fernsprechverstärker, Frequenz- entzerrer und andere Einrichtungen mit einer Dämpfung zwischen Ausgang und Eingang von mindestens 60 dB bei einer Meßfrequenz von 1000 Hz zu verstehen.
Bild 4 3. Die Kabel zwischen Ortsverteiler - Vermittlung und Vermittlung - SFe-Gerät sind getrennt von Kabeln (Strom- kreise), die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, zu verlegen. Es ist gestattet, o.g. Kabel gemeinsam mit anderen Kabeln, die einen Ausgang aus der kontrollier- ten Zone haben, auf einer Länge bis 4 m (z. B. Mauerdurch- brüche) zu verlegen. Die Summe aller Parallelführungen darf 70 m nicht überschreiten. Ist die Parallelführung größer als 70 m, so sind die o.g. Kabel zu verrauschen. 4.(1) Die SFe-Vermittlung ist einem gesicherten Bereich mit einem Radius von mindestens 5 m aufzustellen. Kabel, die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, sind in einem Mindestabstand von 0,5 m von der SFe-Vermittlung zu verlegen. (2) Auf die SFe-Vermittlung sind grundsätzlich keine offenen Nachrichtenverbindungen aufzuschalten. Sie ist an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu verplomben bzw. zu petschieren. 5.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist ein gesondertes Netz von Kabel und Verteilereinrichtungen. Die gemeinsame Nutzung der gleichen Kabel, Verteiler und Endeinrichtungen für SFeV und offene Nachrichtenverbindungen ist verboten. Stromwege der TSA für Verteiler können über SFe-Teil- nehmernetz geführt werden. (2) Das SFe-Teilnehmernetz schließt ein: a) Hauptkabel vom Ortsverteiler zu den Zwischenverteilern; b) Verteilerkabel (Teilnehmerleitung) vom Orts- oder Zwischenverteiler zu den Endverschlüssen bzw. SFe-Teil- nehmerapparaten; c) Zwischenverteiler und Endverschlüsse. (3) Das SFe-Teilnehmernetz kann wie folgt entfaltet werden: a) als schrankloses System (ohne Zwischenverteiler); Teil- nehmerleitung ist in der Regel direkt an den SFe- Teil- nehmerapparat anzuschließen (bei Installation von End- verschlüssen muß ein unbefugtes Aufschalten ausgeschlos- sen sein); b) als System mit Zwischenverteiler; c) als gemischtes System. Zur Verminderung galvanischer Ausschaltens, sind möglichst Systeme ohne Zwischenverteiler und Endverschlüsse zu pro- jektieren und installieren. (4) Das SFe-Teilnehmernetz ist innerhalb der kontrollier- ten Zone mit einem Mindestabstand von 15 m zu deren Grenze zu verlegen. Ist das nicht möglich, kann dieser Abstand bis auf 0,5 m verringert werden, wenn das Teilnehmernetz entsprechend Ziffer 6 verrauscht wird. Das SFe-Teilnehmernetz ist in einem Mindestabstand von 0,1 m zu anderen Kabeln zu verlegen. Ist eine Parallel- führung notwendig, so ist entsprechend Ziffer 3 zu ver- fahren. (5) Die Verlegung des SFe-Teilnehmernetzes außerhalb er kontrollierten Zone ist nur nach schriftlicher Genehmi- gung durch den Chef Nachrichten der Teilstreitkräfte/des Militärbezirkes gestattet (Gewährleistung der Festle- gungen der Ziffer 7.(2) des Anhanges 6 der DV 040/0/010). 6.(1) Das Verrauschen der Kabel in Abhängigkeit von der Anzahl der Kabellagen mit vier oder mehr unab- hängigen Rauschspannungen nach Bild 5.
Bild 5
(2) Die Rauschspannung U1 wird auf das zentrale Adernpaar
symmetrisch mit einem Mindestpegel von 13 dB angeschlossen
(Bild 6)
Bild 6 (3) Die Rauschspannungen U2, U3, U4, U5 und so weiter sind nach Bild 7 jeweils auf eine Ader anzuschließen, wo- bei drei Rauschspannungen sich in der Außenlage und je eine in den übrigen Lagen befinden müssen.
Bild 7 Die Lage der Rauschspannungen in den Kabellagen muß dem Bild 5 entsprechen. Der Rauschpegel U2, U3, U4, U5 usw. am Eingang er Stromkreise ist so groß wie möglich jedoch mindestens 3,5 dB einzustellen. (4) Dieses System ist nur für Teilnehmerkabel mit einer Be- triebsdämpfung von ≦ 7.0 dB effektiv. Für den Schutz der Teilnehmerkabel mit einer Betriebsdämpfung über 7 dB sind die Rauschgeneratoren an beiden Kabelenden anzuschalten. Dabei sind an jedem Kabelende mindestens drei Rauschspan- nungen anzuschließen, von denen eine symmetrisch und die übrigen an eine Ader angeschlossen werden. (5) Sind die Hauptkabel keine freien Adern vorhanden, kann der Schutz der Verteilerkabel nach Bild 8 erfolgen.
Bild 8 An einer Ader des Hauptkabels dürfen nur 3 Adern des Vertei- lerkabels angeschlossen werden. Die Anordnung der Schutz- stromkreise im Haupt- und Verteilerkabel sowie deren Rausch- pegel müssen den angeführten Forderungen entsprechen. Die Dämpfung des Hauptkabels darf bei einer Meßfrequenz von 1000 Hz maximal 1,3 dB betragen, wenn die Gesamtdämpfung des Haupt- und Verteilerkabels höchstens 7 dB beträgt. 7. Als Haupt- und Verteilerkabel des SFe-Teilnehmernetzes sind symmetrische Kabel mit Paar- oder Sternverteilung und Metallbewehrung oder geschirmte Kabel mit Kunststoffbeweh- rung entsprechend den gültigen technischen Normen zu ver- wenden. Die Nebensprechdämpfung zwischen den Paaren des Ka- bels muß bei einer Meßfrequenz von 800 Hz mindestens 70 dB betragen. Die Metallbewehrung bzw. Abschirmung der Kabel ist an beiden Enden zuverlässig zu erden. Verteilerkabel sind einseitig zu erden. 8. In den Verteilern sind die nichtbelegten Teilnehmerlei- tungen anzuschalten, die frei werdenden Durchschaltungen zu trennen und nichtbelegte Abgriffe zu erden. Die Erdsam- melschiene des Verteilers ist über freies Adernpaar oder Reduktionsader der Teilnehmerleitung zu erden. Der Schirm der Teilnehmerleitung, alle nicht belegten/nicht beschalteten Adern sind an die Erdungssammelschienen, die mit dem Gehäuse leitend verbunden sein muß, anzuschließen.
Bild 9 1 Hauptkabel 7 Erdung nichtbelegter Adern 2 Verteilerkabel 8 Erdung nichtbelegter Abgriffe 3 Verteilerleiste 9 geerdete Abschirmungen 4 Kontakte TSA 10 freies Adernpaar oder Reduktions- 5 Erdungsschiene der für die Erdung der Zwi- 6 Durchschaltung schenverteiler 11 Zugentlastung Alle Verbindungen in Verteiler- und Schalteinrichtungen sind kontaktsicher auszuführen. 9. SFe-Teilnehmerapparate sind als gesonderte Apparate beim Teilnehmer nur in solchen Räumen von Gebäuden (Bauwerken) aufzustellen, die einen Mindestabstand zur Grenze der kon- trollierten Zone von 15 m haben. Bei der Aufstellung ist 1 m Abstand zu ungeschirmten Kabeln bzw. geschirmten kabeln (ohne geerdeten Abschirmung), die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, und zu Wechselsprechapparaten zu gewährleisten. In den SFe-Teilnehmerapparat ist parallel zum Mikrofon und zu vorhandenen Diodenschaltungen des Fernhörers ein Konden- sator C = 0,01 µF entsprechend Bild 10 anzuschließen.
Bild 10 10. Die Funktionstüchtigkeit bzw. Verplombung (Petschie- rung des SFe-Teilnehmernetzes (Verteiler, Teilnehmerappa- rate) und der TSA ist mindestens einmal monatlich durch eine Kontrolle zu überprüfen. Das Ergebnis der Kontrolle ist im Kontrollbuch der SFe- und Chiffrierstelle nachzuweisen. 11. Die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband ist gestattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Modulationsleitung von SFe-Teilnehmerapparaten zum Tonaufzeichnungsgerät muß abgeschirmt und geerdet sein sowie zu anderen Kabeln, Leitungen, Schalteinrichtungen einen Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilneh- merapparat über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teil- nehmerapparat sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen. Bei auftretenden Brummspannungen ist es gestattet, die Modulationsleitung einseitig zu erden; b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerend- geräten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilnehmerapparat über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teilnehmerapparat sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen. Bei auftreten- den Brummspannungen ist es gestattet, die Modulationslei- tung einseitig zu erden; b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerendge- räten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen Mindestabstand von 1 m haben. Die Stromversorgung des Tonaufzeichnungsgerätes ist mit Primärelementen zu rea- lisieren. Die Verwendung des Netzes oder einer zentra- len Batteriestromversorgung ist verboten. Das Tonauf- zeichnungsgerät ist für die Aufzeichnung von SFe-Ge- sprächen von Hand ein- und auszuschalten. Eine automa- tische Anlaßschaltung ist verboten. Ist ein Anheben des Pegels notwendig, kann ein Verstärker verwendet werden. Der Verstärker muß eine eigene Stromversorgung (Primär- elemente) besitzen und in geschlossener Bauweise (Me- tallgehäuse) ausgeführt sein. Der Abstand von 1 m zu anderen Teilnehmerendgeräten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen ist einzuhalten; c) die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen darf nur auf Kas- setten erfolgen, die alsVom Autor hinzugefügte Dokumente:Verschlußsacheeingestuft sind. 12. Für SFe- und Chiffrierstellen, in denen Chiffriergeräte eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren gestatten, sind die für das jeweilige Chiffriergerät erlassenen Instal- lationsvorschriften strengstens einzuhalten. Sind keine differenzierten Festlegungen für das jeweilige Chiffrier- gerät getroffen, so sind die technischen Sicherheitsbe- stimmungen entsprechend DV 040/0/010, Anhang 6, Abschnitt II zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Einrichtung von SDa-Stellen. 13.(1) Für die Einrichtung der Erdungsanlage in der SFe- und Chiffrierstelle ist die Erdungsanlage der Nachrichten- zentrale oder, wenn nicht vorhanden, die des Objektes zu nutzen. (2) Bei der Errichtung der Erdungsanlage ist ein Potential- ausgleich zwischen der Erdungsanlage und dem Nulleiter der Stromversorgung zu gewährleisten und im Übergabeprotokoll durch den Bauausführenden nachzuweisen. (3) Der Erder ist über eine Erdungsleitung direkt mit der Erdungssammelleitung der Betriebsräume zu verbinden. Die dabei auszuführenden Verbindungen sind so zu sichern und zu ver- plomben, daß ein unkontrolliertes Auftrennen und Aufschal- ten unmöglich ist. Der Widerstand darf bei einem durch den Erder fließenden Strom 5 Ohm nicht überschreiten und ist halbjährlich im Sommer und Winter zu messen. Die Meß- methode, die Meßgeräte und der Erdübergangswiderstands sind in einem Protokoll nachzuweisen. Für Schutzbauwerke gelten die dafür festgelegten Bestimmungen. (4) Im Betriebsraum ist die Erdungssammelleitung so zu instal- lieren, daß die Länge der flexiblen Erdungsleitungen zu den Gestellen/Geräten nicht größer als 1 m ist. Es ist ge- stattet, die einzelnen Blöcke/Einschübe der Geräte über die Ge- stelle zu erden, eine Reihenerdung der Blöcke/Einschübe untereinander ist nicht zulässig. Die Erdungssammelleitung darf keinen geschlossenen Ring bilden. (5) Folgende Querschnitte sind für die Erdungssammelleitung und Erdungsleitungen nicht zu unterschreiten: a) Erdungssammelleitung Cu ≥ 10 mm2 Al ≥ 25 mm2 St33 ≥ 100 mm2 b) Erdungsleitungen für den Anschluß der Geräte an die Erdungssammelleitung Cu ≥ 4 mm2 (für Chiffriergeräte) Cu ≥ 10 mm2 (für SFe-Geräte) c) Erdungsleitungen für die Verbindung der Erdungssammellei- tung und dem Erder (6) Abschirmungen als Erdschienen zu verwenden ist verboten. 14. Die Stromversorgung ist durch eine stabilisierte Netz- spannung 220 V/50 Hz der Nachrichtenzentrale oder eine Gleichspannung von einem Ladegleichrichter über Akkumula- toren sicherzustellen. Können die Akkumulatoren nicht in der SFe- und Chiffrierstelle aufgestellt werden, ist es gestattet, die Gleichspannung aus einem zentralen Akkumu- latorenraum unter Berücksichtigung folgender Bedingungen zu entnehmen: a) der Akkumulator darf nur zur Stromversorgung der SFe- und Chiffrierstelle genutzt werden; b) der Anschluß anderer Verbraucher ist verboten. 15.(1) Im Feldeinsatz sind SAS- und Chiffriergerätesätze im gesicherten Bereich innerhalb einer kontrollierten Zone, mit einem Abstand von 15 m zur Grenze, unterzubringen und sichtbar abzugrenzen. SFe-Teilnehmerapparate sind nur innerhalb der kontrollierten Zone mit einem Abstand von 10 m zur Grenze zu entfalten. (2) Der Abstand der Kabel des SFe-Teilnehmernetzes zur Grenze der kontrollierten Zone ist in Abhängigkeit der Kabellänge wie folgt zu gewährleisten: Kabellänge von SFe-Vermittlung notwendige Entfernung zur zum SFe-Teilnehmerapparat Grenze der kontrollierten Zone bis 100 m 10 m bis 400 m 20 m 400 m bis 800 m 40 m 800 m bis 1500 m 70 m Wenn in der Anleitung Nutzung der SFe-Geräte andere Abstän- de festgelegt sind, so sind diese verbindlich. (3) Kabel des SFe-Teilnehmernetzes sind übersichtlich und in möglichst kürzesten Entfernungen zu verlegen sowie periodisch zu überprüfen. Unabgeschirmtes SFe-Teilnehmer- und Verbindungskabel zwischen den Gerätesätzen sind in einem Abstand zu andren Kabeln (Leitungen) von mindestens 1 m, unabhängig von der Länge des Parallelverlaufes, und min- destens 0,2 m bei einem Parallelverlauf von maximal 10 m zu verlegen. Für abgeschirmtes SFe-Teilnehmer- und Verbindungs- kabel ist ein Abstand von mindestens 0,1 m zu anderen Ka- beln, unabhängig von der Parallelführung, einzuhalten. Eine rechtwinklige Kreuzung von abgeschirmten und unabge- schirmtes Teilnehmerkabeln mit anderen Kabeln ist zulässig. (4) Das SFe-Teilnehmernetz ist mit symmetrisch paarig ver- seilten Systemkabeln auszuführen. Diese Kabel sind vor der Nutzung technische zu überprüfen. (5) Die Aufschaltung offener Fernsprechleitungen, außer Dienstverbindungen zwischen SFe-Gerätesätzen innerhalb einer kontrollierten Zone auf das SFe-Teilnehmernetz ist ver- boten. Für Dienstverbindungen sind die zur strukturmäßigen Aus- rüstung der Gerätesätze gehörenden Nachrichtengeräte zu verwenden. Die Leitungen dürfen keinen Ausgang aus der kon- trollierten Zone haben. (6) Alle außerhalb des Gerätesatzes aufgestellten Geräte und Schaltelemente, die ein unbefugtes Aufschalten an SFe- Teilnehmer- oder Fernleitungen gestatten, sind zu sichern, zu verplomben (zu petschieren) und durch Kräfte der SAS- und Chiffrierdienst zu kontrollieren. Wird ein Aufschal- ten festgestellt, ist der Betrieb sofort einzustellen und dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten. Es sind sofort Maß- nahmen zur gründlichen Untersuchung einzuleiten. (7) Das gleichzeitige Führen von Gesprächen über offene und gedeckte Kanäle aus einem Raum (Kabine, Fahrzeug) ist verboten. (8)Bei der Entfaltung der Chiffriergerätesätze die mit Fernschreibmaschinen und Chiffriergeräten , die das Direkt- chiffrieren gestatten, ausgerüstet sind, der NZBund Linienstromkabel bis zu einer Länge von 100 m ist ein Ab- stand von 15 m und bei Linienstromkabel über 100 m von 20 m zur Grenze der kontrollierten Zone einzuhalten. Allgemeines 16. Technische Veränderungen an SAS- und Chiffriergeräten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des CN/MfNV. 17. Die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestimmungen ist regelmäßig zu kontrollieren. Der Nachweis ist als Kon- trollbericht oder im Betriebsbuch zu führen. 18. Zur Ausarbeitung von Aufgabenstellungen für neu einzu- richtende Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind den entsprechenden Organen, wie Unterkunftsabteilungen u.a., die notwendigen AngabenForderungen zur Sicherung und Ausrüstung von Einrichtungen des SAS- und Chiffrier- diensteszu übergeben, ohne dabei den konkreten Verwen- dungszweck der Einrichtung anzuführen.