Wartung der SAS- und Chiffriertechnik
Grundsätze der Wartung, Auszug aus der DV 040/0/010 BArch*72
14. Wartung an SAS- und Chiffriergeräten sind durch die
Kommandeure/Leiter von Truppenteilen, Einheiten und Ein-
richtungen entsprechend der Anleitung 040/1/012 -Wartung
der Nachrichtenausrüstung - zu planen, zu organisieren und
zu kontrollieren.
15. Die Wartung Nr. 5 und 6 an objektgebundenen SAS- und
Chiffriergeräten sind durch die Leiter Nachrichten bzw.
Leiter der SCZ über den Zeitraum eines Ausbildungsjahres
bzw. Ausbildungshalbjahres zu planen und zu organisieren.
16. Das Abschließen von Wartungsverträgen mit Betrieben der
Volkswirtschaft der DDR zum Durchführen erforderlicher
Wartungen an SAS- und Chiffriergeräten ist verboten.
17. (1)Die Ergebnisse der Wartung Nr. 6 sind je Truppen-
teil/Einheit protokollarisch zu erfassen. Die Protokolle
sind als Chiffriersache
zu kennzeichnen und fünf Jahre
aufzubewahren.
(2) Ab Verband aufwärts und durch die Nachrichtenbrigade
und Nachrichtenregimenter sind diese Ergebnisse in zu-
sammengefaßter Form im Teilbetrag Gedeckte Truppenfüh-
rung
der Nachrichtensammelmeldung zu melden.
Auszug aus den Wartungstechnologien der Trupps P 24x T /TM/TN. Sammler*32 … *36
1. Allgemeine Festlegungen der Wartung für Nachrichtentechnik
Die Wartung der Nachrichtentechnik umfaßt
- die ständige Kontrolle des technischen Zustandes,
- die planmäßig auszuführenden Arbeitsgänge und -stufen zum Erhalt-
ten der Einsatzbereitschaft und zum Verlängern der Nutzungsfrist,
- das Vorbeugen von Ausfällen während der Nutzung.
Die rechtzeitige Durchführung und die volle Erfüllung der Wartungs-
arbeiten im Gesamtprozeß der Nutzung und Lagerung sind wichtige Be-
dingungen zum Gewährleisten einer ständigen Einsatz- und Gefechts-
bereitschaft, zum Einhalten der geforderten technischen Normwerte
und zum Erreichen der in militärischen Bestimmungen festgelegten
Nutzungsfristen.
Bei der Wartung sind folgende allgemeingültige Festlegungen ein-
zuhalten:
a) Beim Durchführen der Wartungsarbeiten sind sämtliche Arbeits-
gänge und -stufen auszuführen, die entsprechend der Wartungs-
technologie festgelegt sind. Festgestellte Fehler und Mängel
sind zu beseitigen bzw. es sind Maßnahmen zu deren Beseitigung
einzuhalten.
b) Am Gerätesatz sind die Wartung Nr. 1 bis Nr. 6 durchzuführen.
Der Inhalt der Wartungsarbeiten ist in den entsprechenden
Wartungstechnologien angegeben. Die Methodik und Reihenfolge
ist in technologischen Karten festgehalten bzw. festgelegt.
c) Die technologischen Karten sind in den Wartungstechnologien
des jeweiligen Typs der Nachrichtenausrüstung enthalten.
In dieser Anleitung werden lediglich der Umfang und die
Reihenfolge der Wartungsarbeiten für diese Geräte angegeben.
d) Beim Durchführen der Wartungsarbeiten ist die Effektivität der
vorbeugenden Maßnahmen einzuschätzen. Auf der Grundlage dieser
Einschätzung sind der Inhalt und die Zeit aus Durchführen der
Arbeitsgänge und -stufen zu präzisieren bzw. erforderlichen-
falls zu korrigieren.
e) Die Ergebnisse der Wartung sind wie folgt nachzuweisen:
- Wartung Nr. 1 Betriebsbuch
- Wartung Nr. 2, Nr. 3, Nachweisbuch über Wartungen
Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Kontrollen
- Wartung Nr. 5 und Nr. 6 Gerätebegleitheft.
f) Der ungefähre Zeitaufwand für eine Arbeitskraft zum Durchführen
der einzelnen Wartungen ist in der Tabelle 1 angegeben. Dieser
beinhaltet nicht die Zeiten für das Vorbereiten, Entfalten,
Vorheizen und Instandsetzen der einzelnen Geräte des Gerätesatzes.
Wartung Periodizität Arbeitszeit in h
Nr. 1 täglich bzw. nach 5
jedem Einsatz
Nr. 2 wöchentlich 9
Nr. 3 monatlich 40
Nr. 4 vierteljährlich 70
Nr. 5 halbjährlich 90
Nr. 6 jährlich 145
Tabelle 1: Zeitberechnung zum Durchführen der Wartungsarbeiten
für eine Arbeitskraft. Am Beispiel des Gerätesatzes P 240 T.
2. Sicherheitsbestimmungen
Zum Durchführen der Wartungsarbeiten am Gerätesatz ist nur der Personen-
bestand zuzulassen, der im Besitz der Betriebsberechtigung ist, über
gefestigte praktische Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Nutzung
und Wartung verfügt, die betreffenden Sicherheitsbestimmungen sowie
Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes kennt und
entsprechend den militärischen Bestimmungen aktenkundig belehrt ist.
Leitfertiger oder unsachgemäßer Umgang mit der Technik, Nichteinhalten
der Anleitung zur Nutzung sowie Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen
oder Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes können die
Gesundheit der Nagehörigen der Nachrichtentupps gefährden bzw. zum Ausfall
der Technik führen.
Beim Warten des Gerätesatzes sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen
zur Nutzung, Instandhaltung und Lagerung der Nachrichtenausrüstung einzuhalten.
Es sind die gerätebezogenen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
Periodizität, Umfang und Verantwortlichkeit für die Wartung Nr. 1 bis 6
Auszug aus der DV Materielle und technische Sicherstellung der Nachrichten- Sammler*39
und funktechnischen Ausrüstung
Wartung Periodizi- Zu wartende NFTA Ausführende Verantwortliche Bemerkung
tät
Nr. 1 Täglich NFTA, die ununter- Bedienpersonal, Truppführer oder
oder nach brochen oder mit Betriebsmecha- Schichtleiter,
jedem Ein- geringfügigen Un- niker und Ge- Leiter von Nach-
satz terbrechungen län- rätverantwort- richtenzentralen
ger als 24 h be- liche sowie und Kabinetten,
trieben wird und Werkstattperso- Zugführer, tech-
zum Sicherstellen nal nische Offiziere,
der Ausbildung so- Werkstattleiter
wie anderer Aufga-
ben eingesetzt wurde
Nr. 2 Wöchent- NFTA, die ununter- wie Wartung wie Wartung
lich brochen oder mit Nr. 1 Nr. 1
kurzzeitigen Unter-
brechnungen länger
als sieben Tage
betrieben wird
Nr. 3 Monatlich gesamte NFTA, ein- wie Wartung Kdr. und Leiter die Wartung
schließlich mobi- Nr. 1 in Lehr- der Truppenteile, ist entspre-
ler und stationärer einrichtungen Einheiten und Ein- chend der Kom-
Werkstätten unter Einbe- richtungen pliziertheit
zeihung der und Umfang
Uffz.- oder der Ausrüstung
Offz.-Schüler, an ein bis
bei Erfodernis vier Tagen
unter Einbezie- auszuführen:
hung von Ein- die Wartung
richtung des stationärer
NFTD Ausrüstung
ist sinngemäß
zu organisie-
ren
Nr. 4 Viertel- NFTA, die periodi- wie Wartung Leiter von fällt zeit-
jährlich sche (viertejähr- Nr. 3, Betriebs- Nachrichten- lich mit
lich) Kontrollen mechaniker sowie zentralen, Kndr. einer Wartung
festgelegter Be- Einrichtungen und Leiter der Nr. 3 zusammen
triebsparameter er- des NFTD Truppenteile,
fordert Einheiten und
Einrichtungen
Nr. 5 Halbjähr- gesamte NFTA wie Wartung U.-Abt. Leiter mindestens
lich Nr. 1, in Lehr- Nachrichten des 75% der NFTA
einrichtungen Verbandes und sind zu erfassen
unter Einbezie- Gleichgestellte.
hung der Uffz.- Kdr. und Leiter
oder Offz.-Schü- der Truppenteile,
ler, bei Erfor- Einheiten und
dernis unter Einrichtungen
Einbeziehung von
Einrichtungen des
NFTD
Nr. 6 Jährlich Wie Wartung Nr. 5 wie Wartung Nr. 5 wie Wartung Nr. 5 technische Jahres-
überprüfung; sie
fällt zeitlich
mit der Wartung
Nr. 5 zusammen
Erläuterung: NTFA Nachrichten- und funktechnische Ausrüstung
NTFD Nachrichten- und funktechnischer Dienst
Wartung an der M 125 MN und M 125 3MN (DV A 040/1/321)
Wartung durch die Chiffreure, Betriebsmechaniker SFe und SFs(DV A 040/1/321, DV A 040/1/011)
Wartung P 236 TK
Wartung P 244 TN