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Betriebsdienst der Diensthabenden:

der Gefechtsposten P-1500 (SAS- und Chiffrierzentrale):
Öffnungszeiten Fernschreibstelle
Weitere Grundlagen für den SFe- und Chiffrierdienst sind in der A 040/1/322 festgehalten.
In SAS- und Chiffriereinrichtungen zu führende Dokumente und Unterlagen (in der Volksmarine) BArch*304
Lfd.
Nr.
BezeichnungSCZAbfertig.ChiffrierstelleSFe-StelleSFs-St.RBEsiehe Hinweise
KVMVerb.KVMVerb.KVMVerb.TTBordKVMVerb.TTBordKVMVerb.
1DienstanweisungxxxxxxxxxDV 040/0/010, 040/0/015,
A 040/1/325, A 040/1/327
2Technische DokumentationxxxA 040/1/332
3KatastrophenplanxxxxxxxxxDV 040/0/010, 040/0/015
4Spruchnachweisbuch 40 170  xxDV 040/0/009, A.2
5Spruchn. u. BB         40 171    xxxx       A 040/1/327, A.1
6Betriebsbuch            40 172  xx    xx  xxxDV 040/0/009, A.1
7Technisches BB        40 173xxxxxxA 040/1/325
8Nachweis über BelehrungenxxxxxMuster C-1
9KontrollnachweisxxxxxxxMuster C-2
10SchlüsselordnungxxxxxxxMuster C-3
11BesucherbuchxxMuster C-4
12Nachw. ü. Wart. u. Kontr.xxxxxxxMuster E-1
13Liste der Unterschriftsber.xxxMuster B-1
14Quitt.-Nachw. offene Fs-E.xxMuster B-2
15Quitt.-Buch offene FS-E.xMuster B-3
16Empfangsberechtig. off. FSxxxMuster B-4
17Quitt.-Buch f. ausgeh. VS-xxxDV 040/0/009, A.15
18TrainingsnachweisexxxxxxxxxxMuster A-1
19Ausbild.-Plan u. -NachweisxxNormenkatalog
 
¹, ² gemeinsames Dokument

Fernschreibbetriebsdienst der Zentralen Führungsbereiche

                                  C H I F F R I E R S A C H E     BArch*652
                                  Geheime Verschlußsache
                                  B 434-173/80

                                  Ausfertigung 011Stern

     Regeln für die einheitliche Durchführung
       des Fernschreibbetriebsdienstes der
         Chiffrierstellen der Zentralen
               Führungsbereiche

                                  CHIFFRIERSACHE
                                  Geheime Verschlußsache
                                  B 434-173/80
                                  SternAusfertigung 011
                                  14 Blatt


     Regeln für die einheitliche Durchführung
     des Fernschreibbetriebsdienstes der
     Chiffrierstellen der Zentralen Führungs-
     bereiche


                      1980

Nachweis über Einarbeitung von Änderungen
ÄnderungEinarbeitung
Nr.InkraftsetzungsterminDatumUnterschrift
 
 
 
 
 
 
 
 
Nachweis über die Blattanzahl
Lfd.
Nr.
Zugang
Blatt-Nr.
Bestand
Blattanzahl
DatumUnterschrift
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Regeln für die einheitliche Durchführung des Fern-
schreibbetriebsdienstes der Chiffrierstellen der Zentra-
len Führungsbereiche, GVS B 434 - 173/80, treten mit
Wirkung vom 1. März 1980 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis

1.     Grundsätzliche Bestimmungen

2.     Betriebsdienst
2.1.   Verkehrsabkürzungen
2.2.   Dringlichkeitsstufen
2.3.   Verbindungsaufnahme
2.3.1. Erstmalige Verbindungsaufnahme
2.3.2. Aufnahme von Fernschreibverbindungen
2.4.   Spruchankündigung
2.5.   Aufbau der Direktchiffrierverbindung
2.5.1. Drahtkanäle - individuelle Chiffrierverbindung
2.5.2. Funkkanäle - individuelle Chiffrierverbindung
2.5.3. Übermittlung der Fernschreiben
2.6.   Aufbau der Fernschreiben
2.6.1. Spruchkopf
2.6.2. Kennzeichnung
2.6.3. Anschrift (Empfänger)
2.6.4. Inhalt (Text) des Fernschreibens
2.6.5. Absender
2.6.6. Wiederholungen
2.6.7. Aufforderung zur Quittungsgabe
2.6.8. Quittung
2.7.   Vorchiffrierung

Anlagen

Anlage 1  Verkehrsabkürzungen
Anlage 2  Signaltabelle zur Herstellung der Direktchif-
          frierung
Anlage 3  Beispiel einer individuellen Direktchiffrier-
          verbindung über Drahtkanäle
Anlage 4  Beispiel zur Ankündigung eines vorchiffrierten
          Spruches

1. Grundsätzliche Bestimmungen

(1) Die Regeln für die einheitliche Durchführung des
Fernschreibbetriebsdienstes der Chiffrierstellen der
Zentralen Führungsbereiche dienen der weiteren Verbes-
serung des Zusammenwirkens der Chiffrierstellen des
Zentralen Führungsbereiche.

(2) Der Fernschreibbetriebsdienst der Chiffrierstellen
ist im Zusammenwirken der Zentralen Führungsbereiche
entsprechend der Gebrauchsanweisung des eingesetzten
Chiffrierverfahrens und der vorliegenden Regeln durch-
zuführen.

(3) Die Chiffrierorgane der Zentralen Führungsbereiche
sind für die Durchsetzung dieser Regeln in ihrem Zustän-
digkeitsbereich verantwortlich.


2. Betriebsdienst

2.1. Verkehrsabkürzungen

Im Fernschreibbetriebsdienst des Zusammenwirkens der Zen-
tralen Führungsbereiche sind nur die in der Anlage 1 ent-
haltenen Verkehrsabkürzungen anzuwenden.

2.2. Dringlichkeitsstufen

(1) Für Fernschreiben gibt es folgende Dringlichkeits-
stufen:

    Luft      (L)     BOЗДУХ        (BЗД)
    Sturm     (ST)    ЩTУPM         (ЩT)
    Flugzeug  (FL)    CAMOЛȃT       (CMД)
    Ausnahme  (AN)    BHEOЧEPEДHAЯ  (BH)
    Dringend  (DR)    CPOЧHAЯ       (CP)

(2) Fernschreiben mit Dringlichkeitsstufe sind in folgender
Reihenfolge zu senden:

- Luft - unverzüglich;
  Fernschreiben mit niederer Dringlichkeitsstufe sind zu
  unterbrechen.
- Sturm - außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich-
  keitsstufe Luft;
- Flugzeug  - außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich-
  keitsstufe Luft und Sturm;
  Fernschreiben mit niederer Dringlichkeitsstufe sind zu
  unterbrechen.
- Ausnahme -  nach der Dringlichkeitsstufe Luft,
  Sturm und Flugzeug;
  Fernschreiben mit niederer Dringlichkeitsstufe sind zu
  unterbrechen.
- Dringend - vor gewöhnlichen Fernschreiben;
  Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe (gewöhnliche
  Fernschreiben) sind nicht zu unterbrechen.

(3) Gefechtssignale sind wie Dringlichkeitsstufe
Luft einzustufen.

2.3. Verbindungsaufnahme

2.3.1. Erstmalige Verbindungsaufnahme

(1) Bei neu eröffnenden Chiffrierverbindungen ist der
für die Verbindung Verantwortliche für die erstmalige
Verbindungsaufnahme zuständig.

(2) Bei feldmäßigem Einsatz erfolgt die Verbindungsauf-
nahme durch die Feldnachrichtenzentrale zu den stationä-
ren Nachrichtenzentralen. Feldnachrichtenzentralen unter-
einander eröffnen die Chiffrierverbindung gemäß Punkt (1).

(3) Bei der erstmaligen Verbindungsaufnahme ist ein
chiffriertes Eröffnungstelegramm folgenden Inhalts aus-
zutauschen:

     1. Kennzeichnung
     2. Bezeichnung der Chiffrierverbindung und des
        Chiffrierverfahrens
     3. Anschrift der Dienststelle (Kurier)
     4. Offene Anschrift der Chiffrierstelle
     5. Telex-Nummer, Rufname (Namensgeber),
        Tarnnamen/-zahl
     6. Telefonnummern
     7. Arbeits- und Betriebszeit
     8. Über welchen Verbindungsweg zu erreichen
     9. Wie außerhalb der Dienstzeit zu erreichen


2.3.2. Aufnahme der Fernschreibverbindungen

(1) Zur Herstellung der Fernschreibverbindungen ist das
Verzeichnis der Fernschreibadressen der Chiffrierstellen
der Zentralen Führungsbereiche zu verwenden. Dieses Ver-
zeichnis ist ständig zu aktualisieren.

(2) Die Teilnehmer tauschen zur Aufnahme der Fernschreib-
verbindung ihre Fernschreibrufnamen aus (s. Anlage 3).
Als Fernschreibrufnamen sind zu verwenden:

     - Telex-Nummern,
     - Rufnamen (Namensgeber),
     - Tarnnamen/-zahl.


2.4. Spruchankündigung

(1) Wir der Chiffrierstelle vom Absender oder von der
Abfertigung ein zu sendendes Fernschreiben mit einer
Dringlichkeitsstufe angekündigt, hat die Chiffrierstelle
die Verbindung zur geforderten Gegenstelle herzustellen
bzw. herstellen zu lassen.

(2) Zur Ankündigung von Fernschreiben, die mit Direkt-
chiffrierung bearbeitet werden sollen, sind die Ver-
kehrsabkürzungen wie folgt auszutauschen (s. auch Anlage 3):

Absendende Fernschreibstelle schreibt z. B.:

     qtc fl zab k
     (Habe Fernschreiben für Sie mit der Dringlich-
     keitsstufe Flugzeug; Direktchiffrierung mit
     Verfahren DUDEK; Aufforderung zum Senden.)

Empfangende Fernschreibstelle antwortet:

     qrv fl k
     (Ich bin empfangsbereit für Fernschreiben mit der
     Dringlichkeitsstufe Flugzeug; Aufforderung zum
     Senden.)

(3) Zur Ankündigung von Fernschreiben, die mit Vorchif-
frierung bearbeitet wurden, sind die Verkehrsabkürzungen
wie folgt auszutauschen (s. Anlage 4):

Absendende Fernschreibstelle schreibt z. B.:

     gtx an k
     (Habe vorchiffriertes Fernschreiben für Sie mit der
     Dringlichkeitsstufe Ausnahme; Aufforderung
     zum Senden.)

Empfangende Fernschreibstelle antwortet:

     qrv fl k
     (Ich bin empfangsbereit für Fernschreiben mit der
     Dringlichkeitsstufe Ausnahme; Aufforderung zum
     Senden.)


2.5. Aufbau der Direktchiffrierverbindung

Die Direktchiffrierverbindung ist anhand der Signale der
Signaltabelle zur Herstellung der Direktchiffrierver-
bindung (s. Anlage 2) und der Erkennungsgruppen gemäß
dem angewandten Chiffrierverfahren aufzubauen (s. auch
Anlage 3).

2.5.1. Drahtkanäle - individuelle Chiffrierverbindung
(1)Absendende ChiffrierstelleEmpfangende Chiffrierstelle
zds 85080 +++
rzds +++
Beide Chiffriergeräte sind in die Betriebsart Chif-
frieren
zu schalten!
aaa +++
ok +++
(2) Besteht keine Übereinstimmung der zu verwendenden
Schlüsselmittel, sind die Signale und Schlüsselgruppe
wie folgt auszutauschen.
   Absendende ChiffrierstelleEmpfangende Chiffrierstelle
zds 85080 +++
cczds 85078 +++
rzds +++
Beide Chiffriergeräte sind in die Betriebsart Chif-
frieren
zu schalten!
aaa +++
ok +++
2.5.2. Funkkanäle - individuelle Chiffrierverbindung

(1) die 2. Kenngruppe (chffrierte Schlüsselgruppe) ist
über Funkkanäle doppelt zu übermitteln.
   Absendende ChiffrierstelleEmpfangende Chiffrierstelle
zds 53287 49215 49215 +++
rzds +++
Beide Chiffriergeräte sind in die Betriebsart Chif-
frieren
zu schalten!
aaa +++
ok +++
(2) Besteht keine Übereinstimmung der zu verwendenden
Schlüsselmittel, sind die Signale und Kenngruppen wie
folgt auszutauschen.
   Absendende ChiffrierstelleEmpfangende Chiffrierstelle
zds 53287 49215 49215 +++
cczds 19236 47471 47471 +++
rzds +++
Beide chiffriergeräte sind in die Betriebsart Chif-
frieren
zu schalten!
aaa +++
ok +++

2.5.3. Übermittlung der Fernschreiben

Fernschreiben, bestehend aus:

a) Spruchkopf,
b) Kennzeichnung,
   Anschrift (Empfänger),
   Inhalt (Text) des Fernschreibens,
   Absender,
   Wiederholungen,
c) Aufforderung zur Quittungsgabe,
   Quittung,

sind analog Abschnitt 2.6. abzufassen. Das Druckbild muß
der Anlage 3 entsprechen. Die unter b) zusammengefaßten
Fernschreibenteile sind mittels Lochstreifen einzugeben.

2.6. Aufbau der Fernschreiben (s. auch Anlage 3 und 4)

2.6.1. Spruchkopf
- 2mal Taste A… (ЛAT) bzw. PУC
- 1mal <, 5mal≡
- Dringlichkeitsstufe (zwischen Bindestriche gesetzt,
  z. B. -fl-)
- 1mal <, 1mal ≡
- Fernschreibrufnamen
-Spruchnummer
- Anzahl der Gruppen oder owz (bei Vorchiffrierung)
- Datum, 4stellig durch Punkte getrennt
- Aufgabezeit, 4stellig ohne Punkte
- Dienstvermerke (eingesetzte Kenngruppen beim Vor-
  chiffrieren, wobei die 2. Kenngruppe (chiffrierte
  Schlüsselgruppe) bzw. die Kenngruppe doppelt ein-
  zusetzen ist.)
- TM-Vermerke (wenn notwendig)
- 1mal <, 2mal ≡
  qel qdf k? (bei Vorchiffrierung)

Empfangende Stelle
- qel qdf k (bei Vorchiffrierung)

Absendende Stelle
- 1mal <, 2mal ≡

2.6.2. Kennzeichnung
- Geheimhaltungsgrad (GVS, VVS, VD, NfD, ohne)
- Kennzeichen (z. B. B 434)
- Nummer (z. B. 10/79)
- Ausfertigungsvermerk (z. B. 1. Ausfertigung)
- Blattanzahl (z. B. 5 Blatt)
- 1mal <, 2mal ≡

2.6.3. Anschrift (Empfänger)
- Tarnname, -zahl oder offene Bezeichnung des Empfängers
- 1mal <, 2mal ≡

2.6.4. Anschrift (Empfänger)
- Text (Texte, die aus mehreren Blättern bestehen, sind
  am Ende jeder Textseite durch 1mal <, 5mal ≡ zu trennen.)
- 1mal <, 2mal ≡

2.6.5. Absender
- Tarnname, -zahl oder offene Bezeichnung des Empfängers
- 1mal <, 2mal ≡

2.6.6. Wiederholungen
- Text der Wiederholungen
- 6mal Zwischenraumtaste
- 1mal <, 3mal ≡
- 1mal Taste A… (ЛAT) bzw. PУC


2.6.7. Aufforderung zur Quittungsgabe
- Gedankenstrich
- Ende des Sendens (Uhrzeit, 4stellig ohne Punkte)
- col k (Aufforderung zur Überprüfung und Quittungsgabe)
- 1mal <, 1mal ≡

2.6.8. Quittung

Empfangende Stelle
- qll
- Spruchnummer
- Dringlichkeitsstufe
- Datum, 4stellig mit Punkten
- Uhrzeit, 4stellig ohne Punkte
- Dienstvermerk (wenn notwendig)
- Fernschreibrufname
- +++ (ende der Fernschreibübermittlung)

Absendende Stelle
- sk (Schluß des Verkehrs)

2.7. Vorchiffrierung

Für alle eingesetzten Vorchiffrierverfahren gilt folgendes:
(siehe Anlage 4):

(1) Chiffriert zu senden sind gemäß Abschnitt 2.6.:

- Kennzeichnung
- Anschrift (Empfänger)
- Inhalt (Text) des Fernschreibens
- Absender
- Wiederholungen

(2) Offen zu senden sind gemäß Abschnitt 2.6.:

- Spruchkopf
- Aufforderung zur Quittungsgabe
- Quittung

                                                 Anlage 1

Verkehrsabkürzungen

1. Q-Gruppen

qab          - Fernschreibanschluß ist besetzt!
qag          - Fernschreibanschluß ist gestört!
qas          - Stromausfall/Aggregatstörung!
qbl          - Ich schreibe mit Blattschreiber
qda?  ЩДA?   - Können Sie Fernschreiben für …
               (Tarnname) aufnehmen?
qda   ЩДA    - Senden Sie/ich sende Fernschreiben
               für … (Tarnname)
qdb?  ЩДБ?   - Haben Sie Fernschreiben an …
               (wen, wohin) übermittelt?
qdb   ЩДБ    - Habe Fernschreiben an …
               (wen, wohin) übermittelt!
qdc?  ЩДЦ?   - Wurde Fernschreiben Nr. … dem
               Empfänger ausgehändigt?
qdc   ЩДЦ    - Fernschreiben Nr. … wurde dem
               Empfänger (Tag, Uhrzeit) ausgehändigt!
qdf          - Schalten Sie Druckerfallensperre ein/
               Druckerfallensperre ist eingeschaltet!
qea          - Ich melde die Fernschreibstelle bis
               … ab!
qec          - Verzögert durch Rückfragen
qed          - Verzögert durch Geräte- oder Leitungs-
               störungen!
qef?         - Ist die Leitung frei?
qef          - Leitung ist frei!
qeh          - Empfang ist schlecht, gehen Sie auf
               Handbetrieb!
qel  C/ЛEHTA - Schalten Sie Empfangslocher ein/
               Empfangslocher eingeschaltet!
qem          - Verzögert durch Anhäufung von
               Sprüchen bzw. Besetzsein!
qev          - Verbinden Sie mit …/ich verbinde
               mit …!
qex          - Geben Sie Abstimmtext (Prüftext)!
qli   ЩЛИ    - Stellen Sie/ich Stelle Fernschreiben
               Nr. …  dem Empfänger zu (Aushändi-
               gungsbestätigung)!
qll?  ЩЛЛ?   - Wann wurde Fernschreiben Nr. …
               empfangen?
qll   ЩЛЛ    - Fernschreiben Nr. … wurde (Uhrzeit)
               empfangen!
qlw   ЩЛB    - Verbindungsüberprüfung, geben Sie
               Quittung!
qra          - Ich erhalte unklar!
qqt   ЩЩT    - Ich korrigiere Fernschreiben Nr. …!
qrt          - Trennen Sie/ich trenne!
qrv?  ЩRЖ?   - Sind sie empfangsbereit? erhalte Sie
               klar!
qrv   ЩRЖ    - Ich bin empfangsbereit/ich erhalte klar!
qrw?         - Rufen Sie mich wieder?
qrw          - Ich rufe Sie wieder!
qry   ЭЖП PЫ - Senden Si/ich sende ry (PЫ) und Ab-
               stimmtext!
qsf?  ЩCФ?   - Kann ich … Fernschreiben in Teilen
               zu … Gruppen/Wörter senden?
qsf   ЩCФ    - Senden Sie/ich sende … Fernschreiben
               in Teilen zu … Gruppen/Wörter!
qsg?  ЩCГ?   - Kann ich … Fernschreiben hinterein-
               ander geben?
qsg   ЩCГ    - Geben Sie/ich gebe … Fernschreiben
               hintereinander geben!
qsl   ЩCЛ    - Ich bestätige/Bestätigen Sie den voll-
               ständigen bzw. teilweisen Empfang des
               Fernschreibens Nr. … bis zu den
               Wörtern/Gruppen …!
qsm   ЩCM    - Wiederholen Sie/Ich wiederhole das
               zuletzt gesendete Fernschreiben!
qta   ЩTA    - Vernichten Sie Fernschreiben Nr. …!
qtc?  ЩTЦ?   - Haben Sie Fernschreiben für mich?
qtc   ЩTЦ    - Habe Sie Fernschreiben für Sie!
qtb   ЩTБ    - Ich bin mit Ihrer Wortzählung/Gruppen-
               zählung nicht einverstanden. Ich wie-
               derhole den ersten Buchstaben jedes
               Wortes/die erste Zahl jeder Zahlen-
               gruppe!
qtd   ЩTД    - Ihre Zählung der Gruppen/Wörter stimmt!
qtr?  ЩTP?   - Wie ist die genaue Uhrzeit?
qtr   ЩTP    - Genaue Uhrzeit: … (stunde, Minuten)!
qub          - Fernschreibstelle ist unbesetzt!
quc?  ЩУЦ?   - Welche Nr. hat das zuletzt von mir ge-
               sendete Fernschreiben?
qvk          - Verkehrsabkürzung benutzen!
qvt          - Alles verstümmelt!
qwm?  ЩBM?   - Von wem kommt Fernschreiben Nr. …?
qwm   ЩBM    - Fernschreiben Nr. … kommt von …
               (Tarnname)!
qwt    ЩBT   - Übermitteln Sie/Ich übermittle Fern-
               schreiben Nr. … für … (Tarnname)!
qxs    ЩЬC   - Rufen Sie/Ich rufe … (Tarnname, Tarn-
               zahl) zum Führen eines Fernschreib-
               gespräches!
qxu    ЩЬУ   - Haben Fernschreiben Nr. … nicht
               empfangen!
qyv    ЩЫЖ   - Fernschreiben Nr. … ist entstellt,
               sofort prüfen und wiederholen!

2. Betriebszeichen

deutsch  russisch
aa        AA    alles ab
ab        AБ    alles bis
as        AC    Warten Sie
al        AЛ    alles
agn       AГH   noch einmal
bn        БH    alles zwischen
bk        БK    Unterbrechen Sie/Stellen Sie senden ein
cfm       ЦФM   Bestätigen Sie (ich bestätige)
col       ЦOЛ   Überprüfen Sie (ich überprüfe)
cor       ЦOP   Korrektur
er        EP    hier
k         K     Aufforderung zum Senden
nam             Geben Sie ihren Fernschreibrufnamen
no        HO    Nein
nr        HP    Nummer
nw        HB    Beginne mit Senden
ng        HШ    Rufen der Fernschreibgegenstelle/Melden
                Sie sich, hier ist … (Tarnname)
rpt       PПT   Wiederholen Sie (ich wiederhole)
rr              Verstanden
sk        CK    Schluß des Verkehrs
          TK    so (nur bei Korrekturen in russisch)
vv        ЖЖ    Irrungszeichen
w 10            Wort 10
gr 5            Gruppe 5
v               Fernschreibvermittlung
pap             Papierschaden
def             Störung der Fernschreibmaschine
tm              Fernschreiben mit mehreren Anschriften
sam             Sammelfernschreiben
zaa             Direktchiffrierung mit T-310/50
zab             Direktchiffrierung mit Verfahren DUDEK

3. Abkürzungen im Fernschreibbetrieb

uml            - Umlaut
roem    PИM    - römisch
arab    APAБ   - arabisch
owz     Б/CЛ   - ohne Wortzählung
gtx     KPИПT  - Geheimtext/verschlüsseltes Fernschrei-
                 ben/Vorchiffrierung
//      //     - Korrekturzeichen nach Beendigung des
                 Sendens
//////  ////// - Unterbrechung zum Ankündigen von Fern-
                 scheiben mit höherer Dringlichkeit
A…      Buchstabentaste
1…      Zifferntaste

4. Verständigungsverkehr im Funkfernschreibverkehr
de         von/hier
ga         Wiederaufnahme des Sendens
zhc?       Wie sind die Empfangsbedingungen?
zok        Ich höre gut
tfc        Spruchaustausch

5. Internationale Abkürzungen, die nur im Telexbetrieb in
Zusammenarbeit mit der DP zu verwenden sind
abs       Teilnehmer abwesend, Anlage abgeschaltet!
bk        Ich trenne!
cfm       Bestätigen Sie/Ich bestätige!
col       Vergleichen Sie bitte/Ich vergleiche!
crv       Wie empfangen Sie?
der       gestört
df        Sie sind mit dem verlangten Teilnehmer
          verbunden!
ga        Sie können übermitteln/Kann ich über-
          mitteln?
inf       Teilnehmer vorübergehend nicht errichbar!
          Bitte wenden Sie sich an die Auskunft!
ltr       Buchstaben bzw. Buchstabe
min       Minuten
mom       Bitte warten!
mut       verstümmelt
na        Verkehr mit diesen Teilnehmern nicht
          zulässig!
nc        keine Leitung frei
nch       Anschlußnummer des Teilnehmers hat sich
          geändert!
np        Der Verlangte ist nicht oder nicht mehr
          Teilnehmer!
nr        Geben Sie Ihre Telexrufnummer an, meine
          Telexrufnummer ist …!
occ       Teilnehmer besetzt!
ok        einverstanden
p oder o  Stellen Sie Ihre Übermittlung ein (p oder
          o ist zu schreiben, bis die Gegenstelle
          die Übermittlung eingestellt hat!)
ppr       Papier
r         erhalten
rap       Ich werde Sie wieder anwählen!
rpt       Bitte wiederholen Sie/Ich wiederhole!
svp       bitte
tax       Wie hoch ist die Gebühr/ Die Gebühr beträgt …
test msg  Bitte senden Sie einen Prüftext!
thru      Sind Sie mit einem Telexplatz verbunden
tpr       Fernschreiber
wd        Wort (Wörter) oder Gruppe (Gruppen)
wru       Wer da?
+?        Ich habe meine Übermittlung beendet,
          Sie können senden!
++        Kennzeichen für das Ende einer Fern-
          schreib bzw. Telegrammübermittlung

                                                 Anlage 2
Signaltabelle zur Herstellung der Direktchiffrierverbindung
SignalBedeutung des Signals
zsdIch habe die Schlüsselserie Nr. …, Abschnitt
Nr. … eingelegt
rzdsIch habe die Schlüsselserie Nr. …, Abschnitt
Nr. … eingelegt. Schalten auf Chiffrieren
cczdsIch besitze das angegebene Mittel (den ange-
gebenen Abschnitt) nicht. Legen Sie die
Schlüsselserie Nr. …, Abschnitt Nr. … ein!
aaaBetriebsart Chiffrieren. Eingabe des Klartextes
mittels Lochstreifen - automatischer Betrieb.
rrrBetriebsart Chiffrieren. Eingabe des Klar-
textes mittels Tastatur.
sssBetriebsart Chiffrieren. Eingabe des Klar-
textes mittels Lochstreifen Synchronbetrieb.
okEinverstanden
+++Senden beendet. Erwarte Empfang.
                                                 Anlage 3

Beispiel einer individuellen Direktchiffrierverbindung
über Drahtkanäle                                      

112255 mdi
112726 mfs
qtc fl zab k   qrv fl k
zds 85080 +++ rzds +++ aaa +++ ok +++

-fl
112726 mfs 123 23.10 0923

vvs 411 329
7. ausf. 2 blatt
leiter abt. kader

. . . text . . .

chef des hauptstabes


. . . text der wiederholungen . . .

-0945 col k
qll 123 fl 23.10 0948
112255 mdi ++ sk

                                                 Anlage 4

112255 mdi
112726 mfs
gtx an k


-an-
112726 mfs 124 93 23.10 0945 72135 29327 29327

qel qdf k? qel qdf k

Chiffreur

Tägliche Tätigkeiten des diensthabenden Chiffreurs:

Dienstablauf : - Vergatterung des diensthabenden Chiffreurs durch den Dienst-
                 habenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden).
               - Vorbereiten der zur Anwendung kommenden Chiffriergeräte,
                 das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc.
               - vorbereiten der Blendsprüche für den Dh. Funkbetriebsdienst,
                 das dient zur Beschäftigung der abhörenden (NATO) Stationen
               - Abfertigertätigkeiten:
                 Bearbeiten von ankommenden und abgehenden Fernschreiben
               - das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen, Fernschreiben,
                 und dem entstandenen Zwischenmaterial.
               - Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit
                 und zukünftigen Bedarf
               - Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit
               - Führen des Arbeits-, Dienstbuches und des Abfertiger / Spruchnachweisbuches

Standard eines Fernschreiben über:


Lese- und Übersetzungshilfe für Fernschreiben.
Chiffriertechnik:
Original: Sammler*5

Fernschreiben

Kopf:

       UEB SNV(Über Spezial-Nachrichten-Verbindung)
oderVVS 08154711(Vertrauliche Verschlußsache Nummer:)
oderGVS 47111321(Geheime Verschlußsache Nummer:)

Empfänger:  hier Hausmeister 520 (Wartungseinheit 32 der Med.-Arzt)
 
    der eigentliche Text folgt hier!

   Absender:  hier Wunschkonzert 520 (Nachrichten-Ausbildungszentrum der Med.-Arzt)


 
Das Fernschreiben wurde mit einer T-310/50 bearbeitet!
Da es sich bei der Kopie um ein direktchiffriertes Fernschreiben handelt sind die eigentlichen
Angaben die in einem Fernschreiben, die mit einer M-105 AGAT N/ M-125 3MN FIALKA
nicht enthalten, sind hier mit enthalten.
Weiter unten ist ein Beispiel wie das Fernschreiben aussehen würde wenn:
1. der Chiffreur erstellt
2. der Fernschreiber es als Lochstreifen oder 5-Gruppen an den Empfänger absetzt.

Beispiel

Klartext das mit einer M-105 AGAT N/ M-125 3MN FIALKA (DV A 040/1/321) verschlüsselt werden würde:

UEB SNV

HAUSMEISTER 520

DB STRICH LISTE STFVV .. KOMMA .. GEBOREN AM … PUNKT 0…

VVUNSCHKONZERT 520

Der chiffrierte Spruch sieht dann als Lochstreifen (die 5-Gruppen) dann so aus:

              hier ist im Lochstreifen keine Lochung, der Lochstreifenleser der AGAT N bzw. FIALKA erkennt das und stoppt!


------------------------------------------v--------------------------------------------v---------

AAAAA EEEUU UFFFS SS111 OOORR RMMMV VVZZZ _AOFMV LSUEM NEPSL LSUIE ……………… _ 20050 ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ ^--------- Allg. Gruppe zur Bildung 32-Code 32-Code Verkehr des Spruchschlüssels chiffrierte Spruch Tagesdatum-Gruppenzahl

Der Fernschreiber setzt dieses ähnlich wie oben ab:

Empfänger--Spruchnummer--Gruppenanzahl--Datum--Uhrzeit--Sendeschlußzeichen--diensthabender Fernschreiber-10


 
  WUNSCHKONZERT 944 012 GTX 050 18 0920 = (10)       Absender des GTX ist Chiffreur von Wunschkonzert
   SOROKA 944                                                                         Empfänger des GTX  ist Chiffreur von Soroka
   QSV GTX                                                                                Empfangsbereit für GTX? (Geheimtext)
absenden des Lochstreifen oder der 5-Gruppen
   -0955-                                                                                       Uhrzeit des ende der Übertragung
    COL K                                                                                        Empfang OK
    QLL 012 GTX 18 0955 = (02) SOROKA +++

Empfangsbestätigung Spruchnr.12 18.05.90 09:55 Uhr Fs-Platz 02 von Soroka (Hilfsnachrichtenzentrale 32)


Bemerkenswert die +++ hat sich in der Modemtechnik wiedergefunden ! (entspricht Trennen der Verbindung)

Verkehrsarten / Verkehrsbeziehungen:

Allgemeiner Verkehr:

- Jeder eines Schlüsselbereiches (z.B. Bereich Kdo. MB V) kann jedem
  ein chiffriertes Dokument senden.
- Nachteil: Alle des Schlüsselbereiches können den Inhalt dechiffrieren
  und somit auch lesen.
① ↔ ②
gekreutzte Pfeile
③ ↔ ④
      Verbindung zwischen mehr als zwei Teilnehmern mit glei-
      chen Schlüsselunterlagen, wobei alle Teilnehmer chif-
      frieren und dechiffrieren können.

Individueller Verkehr:

- Sender und Empfänger haben ein Schlüsselbereich, niemand anders verfügt
  über diesen.
- Nachteil: große Mengen an Schlüsselunterlagen für die individuellen
  Beziehungen müssen vorrätig sein.


a) individueller Verkehr, einseitig


① → ②

      Verbindung zwischen zwei Teilnehmern mit gleichen
      Schlüsselunterlagen, wobei der Teilnehmer 1 nur chif-
      frieren (Heft 1) und der Teilnehmer 2 nur dechiffrie-
      ren (Heft 2) kann;

b) individueller Verkehr, zweiseitig


① ↔ ②

      Verbindung zwischen zwei Teilnehmern mit zwei verschie-
      denen Schlüsselserien (eine Serie vom Teilnehmer 1
      zum Teilnehmer 2, die andere in umgekehrter Richtung).

      Beispiel:   Teilnehmer   Expl.-Nr.  Tab.-Nr.
                    1            1        00 - 24
                    2            2        25 - 49

Zirkularer Verkehr:

- Ein kleiner Kreis verfügt über einen Schlüsselbereich (Bsp.: 5 Teilnehmer)
  Ein Teilnehmer kann nur den 4 Teilnehmern des Schlüsselbereiches ein chif-
  friertes Dokument senden.
- Nachteil: Muß ein Fernschreiben einem Teilnehmer der nicht zu dem Schlüsselbereich
  gehört gesendet werden so muß dieses über Weiterleitung versandt werden.

a) zirkularer Verkehr


      Verbindungen zwischen mehr als zwei Teilnehmern mit glei-
      chen Schlüsselunterlagen, wobei Teilnehmer 1 (meist
      die übergeordnete Führungsebene) nur chiffrierten (heft 1)
      kann und alle anderen Teilnehmer nur dechiffrieren
      (Heft 2 bis zur jeweiligen Auflagenhöhe, z.B. 4)
      können;

b) gegenzirkularer Verkehr

Transitverkehr:


- Wird bei der SAS- und WTsch Technik verwand. Es ist wird über mehrere SAS- oder WTsch Stellen
  die Verbindung von Punkt nach über die gedeckte Verbindung von geschalten.
  Ein Beispiel ist bei der Beschreibung der T-206 zu finden.

① ↔ ② ↔ ③

Dringlichkeitsstufen:

BArch*1 und Sammler*S6
Die Dringlichkeitsstufe regelt wie schnell und bevorzugt ein Fernschreiben zu versenden und die Empfangsbestätigung
bzw. den Erhalt des Fernschreibens des Empfängers an den Absender zu übermitteln ist.
Im Anordnungs- und Mitteilungsblatt AMBl. Nr. 74/86, VVS.: A 398 760 sind die Dringlichkeitsstufen für das
Nachrichtenwesen Gesetz.

Dringlichkeitsstufemax. Textumfang (Gruppen / Worte)kyril.kyril. Abk.Laufzeit eines Fernschreibens in min. Je nach Größe des FernschreibensReihenfolge des Absetzens des FernschreibensReihenfolge der Unterbrechung von Fernschreiben anderer Dringlichkeitsstufen
25100200300
HöchsteMonumentM100  5 (10)10(20)------sofortP, L, ST, R, F, AN, DR, G
 PlatinP100  5(10)10(20)------nach ML, ST, R, F, AN, DR, G
 LuftL100BO3ДУXB3Д10(15)15(25)------nach M, PST, R, F, AN, DR, G
 SturmST100ШTУPMШT10(15)15(25)------nach M, P, LR, F, AN, DR, G
 RaketeR300  20(25)30(35)40(45)50(55)nach M, P, L, STF, AN, DR, G
 FlugzeugF (FL)300CAMOЛЁTCMЛ25(30)35(40)45(50)50(55)nach M, P, L, ST, RAN, DR, G
 AusnahmeAN300BHEOЧEPEДHAЯBH30(35)40(45)50(55)55(60)nach M, P, L, ST, R, FDR, G
 DringendDR300CPOЧHAЯCP35(40)45(50)55(60)60nach M, P, L, ST, R, F, ANG
NiedrigsteGewöhnlichG300  6090120150nach M, P, L, ST, R, F, AN, DR 

Gefechtssignale sind mit der Dringlichkeit: Luft einzustufen.
Zeiten in Klammern sind Fernschreiben die Vorchiffriert erstellt werden bzw. wurden.
Die Bearbeitungszeiten sind gemessen von der Zeit der Aufgabe bis zur Abgabe an den Empfänger.

Dringlichkeitsstufen der Deutschen Post
gleichgesetzt
POSTNVA
/MonumentDringlichkeit Monument
/PlatinDringlichkeit Platin
LuftLuftDringlichkeit Luft
Blitz N / Sturm BN RaketeDringlichkeit Rakete
Blitz / Ausnahme BFlugzeugDringlichkeit Flugzeug
Normalgewöhnliches Fs.

MINISTERIUM
FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
AMBl.
Nr. 74/86
Materielle Planung,
materiell-technische und
allgemeine Sicherstellung
G/8
1/1
Vertrauliche Verschlußsache !
VVS-Nr.: A 398 760
Insgesamt = 12 Blatt
NachrichtenwesenSeite 1
                                        Verteiler: Grundverteiler          BArch*291

	                  3. Ausfertigung




ANORDNUNG Nr. 05/85

	        des Ministers für Nationale Verteidigung

	                       über

    Dringlichkeitsstufen und Parolen beim Informationsaustausch

                       vom 19. 12. 1986


zur Einführung neuer Dringlichkeitsstufen und Parolen auf der Grundlage
der vom Stab der Vereinten Streitkräfte dazu erlassenen Ordnung für die
beschleunigte Übertragung von schriftlichen und mündliche Informatio-
nen über Nachrichtenverbindungen zur Führung der Nationalen Volks-
armee und Gewährleistung des Zusammenwirkens zwischen den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages


                 O R D N E  I C H  A N :

1. Im Interesse der Erhöhung der Operativität des Informationsaus-
   tausches in den Nachrichtensystemen sind

   a) bei der Übertragung schriftlicher Informationen (einschließlich grafi-
      scher und Bildinformationen) die Dringlichkeitsstufen


Ag 117/XXVI-06/940-87

MONUMENTMM(rot)
PLATINPP(rot)
LUFTLL(rot)
RAKETERR(grün)
FLUGZEUGFFL(blau)

   b) beim Führen von Ferngesprächen die Parolen

      MONUMENT
      PLATIN
      LUFT
      FLUGZEUG
      NACHRICHTEN-HAVARIE

      sowie die Kategorisierung der Fernsprechteilnehmer

      Sofortteilnehmer
      Teilnehmer   1. Kategorie
      Teilnehmer   2. Kategorie
      Teilnehmer   allgemeiner Kategorie

      verbindlich und können durch berechtigte Nutzer angewendet
      werden.

2. Die Dringlichkeitsstufen und Parolen sind in allen Stufen der
   Gefechtsbereitschaft für den Informationsaustausch in der
   Nationalen Volksarmee mit dem Stab der Vereinten Streitkräfte,
   den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und
   den zentralen Führungsbereich verbindlich.

3. Informationen mit Dringlichkeitsstufen bzw. Gesprächsanfor-
   derungen mit Parolen, die von den zentralen Führungsbereichen
   bei Nachrichtenzentralen der NVA eintreffen, sind innerhalb
   der für die nächstniedere Dringlichkeitsstufe/Parole festge-
   legten Zeit zu übermitteln bzw. zu vermitteln. Unabhängig
   davon bleibt die vom Absender festgelegte Dringlichkeitsstufe/
   Parole erhalten. Diese Festlegung gilt nicht für Informationen
   (Gesprächsanforderungen) des Zentralkomitees der SED und der
   Verwaltung 2000.

4. (1) Die Anwednung einer Dringlichkeitsstufe/Parole für ein
   Fernschreiben/Ferngespräch hat in Abhängigkeit von der Wich-
   tigkeit und Dringlichkeit der Information zu erfolgen.

   (2) Die Kategorisierung der Fernsprechteilnehmer hat die
   Vorrangberechtigung beim Herstellen der Fernsprechverbindun-
   gen über Handvermittlungen in Abhängigkeit von der Dienst-
   stellung des Nutzers zu sichern.

   (3) Die Einstufung des Inhaltes der Informationen für die Zu-
   ordnung von Dringlichkeitsstufen/Parolen ist im Anhang 1 fest-
   gelegt.

5. Die zur Anwendung von Dringlichkeitsstufen/Parolen/Kategorien
   Berechtigten (Dienststellungen) sind in den Anlagen 2 und 3
   festgelegt.

6. Die Normative des schriftlichen und mündlichen Informations-
   austausches sind in den Anlagen 4 und 5 festgelegt.

7. (1) Die Anordnung Nr. 05/85 tritt am 01. 03. 1987 in Kraft und
   hat Gültigkeit bis auf Widerruf,

   (2) Die Festlegungen zur Dringlichkeitsstufen in anderen mili-
   tärischen Bestimmungen und Dokumenten des Vorschriftenwesens
   treten damit außer Kraft und sind bei planmäßigen Änderungen
   dieser Dokumente im Sinne dieser Anordnung neu zu fassen.

   (3) Diese Anordnung gilt auch für die Grenztruppen der DDR.

   (4) Der Anhang 1 sowie die Anlagen 2 bis 5 werden bestätigt.

   (5) Diese Anordnung ist im Anordnungs- und Mitteilungsblatt
   des Ministeriums für Nationale Verteidigung zu veröffentlichen.




   Berlin, den 19. 12. 1986

         Minister für Nationale Verteidigung

             H. K e ß l e r
              Armeegeneral


                                                  Anhang 1

Einstufung des Inhaltes der Informationen für die Zuordnung von
Dringlichkeitsstufen und Parolen                               


1. MONUMENT

   Befehle und Anordnungen des Oberkommandierenden und des Chefs
   des Stabes der Vereinten Streitkräfte zur Gefechtsführung der
   Vereinten Streitkräfte.


2. PLATIN

   Befehle und Anordnung des Ministers für Nationale Verteidi-
   gung und des Stellvertreters des Ministers und Chefs des Haupt-
   stabes zur Gefechtsführung der Nationalen Volksarmee.


3. LUFT

   a) Befehle, Anordnungen und Signale des Stabes der Vereinten
      Streitkräfte/Ministeriums für Nationale Verteidigung zur
      - Führung der Vereinten Streitkräfte,
      - Führung der Nationalen Volksarmee,
      - Überführung in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft,
      - Mobilmachung;

   b) Signale zur Warnung vor Einsatz von Massenvernichtungs-
      mitteln und Luftangriffen sowie vor Aktivierung, Vergiftung
      Verseuchung, Zerstörung, Überschwemmung und Bränden;

   c) Meldungen über Beginn von Aggressionshandlungen gegen bzw.
      über Verletzungen der Staatsgrenze von Teilnehmerstaaten
      des Warschauer Vertrages durch bewaffnete Kräfte anderer
      Staaten;

   d) Signale und Anordnungen der Teilstreitkräfte der Nationalen
      Volksarmee, der Grenztruppen der DDR, der Militärbezirke,
      der Wehrbezirkskommandos, der operativen Vereinigung und
      Verbände sowie der Waffengattungen und Dienste zur Truppen-
      führung.


4. RAKETE

   a) Operative Direktiven, Gefechtsbefehle und Gefechtsanordnungen
      sowie Direktiven und Anordnungen für die politische Arbeit;

   b) Gefechts-, Aufklärungs- und Lagemeldungen.


5. FLUGZEUG

   a) Anordnung und Meldungen zur Überführung in höhere Stufen
      der Gefechtsbereitschaft und zur Mobilmachung;

   b) Anordnungen und Meldungen über die Ortung und Vernichtung
      von Kernwaffeneinsatzmitteln und Kernminensperren;

   c) Meldungen über die Handlungen von Luftangriffsmitteln sowie
      von Luftlande- und Seelandungstruppen des Gegners und An-
      ordnungen zum Kampf gegen diese Truppen;

   d) Meldungen von Begleitschiffen über die Ortung von Objekten
      bzw. Herstellen des Kontaktes mit den Objekten;

   e) Meldungen und Weisungen über gefährliche Wettererscheinungen,
      gefährliche Erscheinungen des hydrologischen Regimes und
      über andere Naturkatastrophen, die eine unmittelbare Gefahr
      für die Truppen, Flieger- und Flottenkräfte sowie für die
      Bevölkerung darstellen;

   f) Meldungen und Weisungen zur Verhütung von unmittelbaren
      Gefahren von Havarien mit Flugkörpern und Schiffen;

   g) Anforderungen, Anordnungen und Meldungen über Flüge beson-
      ders wichtiger Flugkörper und über außerplanmäßige Starts
      ( die in weniger als 24 Stunden erfolgen) von Flugkörpern
      der Streitkräfte sowie Anordnungen und Meldungen zur Ge-
      währleistung der Flugsicherheit der Flugkörper;

   h) Meldungen und Weisungen über die Suche und Bergung von
      Personen, Flugkörpern und Schiffen, die verunglückt sind
      bzw. bei Flug- und anderen Vorkommnissen Schaden erlitten
      haben (im Frieden);

   i) meteorologische Angaben;

   k) Befehle, Anordnungen und Meldungen zur Führung des Nachrich-
      tensystems.

                                                  Anlage 2

Nomenklatur der Anwendungsberechtigen für Dringlichkeitsstufen
und Parolen                                                  

Lfd.
Nr.
DienststellungMLRF
I. Vereinte Streitkräfte (VSK)
1Oberkommandierender der VSK+ x+ x++ x¹
2Erster Stellvertreter des
Oberkommandierenden und Chef
des Stabes der VSK
+ x+ x++ x
3Stellvertreter des Ober-
kommandierenden der VSK
+ x++ x
Stab der Vereinten Streitkräfte
4Erster Stellvertreter des Chefs
des Stabes
+ x++ x
5Stellvertreter des Chefs des
Stabes
+ x++ x
6Chef der Operativen Verwaltung
und seine Stellvertreter
+ x++ x
7Chef Nachrichten+ x++ x
8Chef der Verwaltung Aufklärung
und Information
+ x++ x
9Chef der Verwaltung Organisa-
tion und Mobilmachung
+ x++ x
10Chef der Verwaltung Nachrich-
ten und Automatisierung
+ x++ x
_____
1) Es bedeuten: + = Dringlichkeitsstufen
                x = Parolen

Lfd.
Nr.
DienststellungMLRF
11Chef der Verwaltung Luftver-
teidigung
+ x++ x
12Chef Chemische Truppen+ x++ x
13Chef Pioniertruppen++ x
14Leiter des Chiffrierorgans+ x
Technisches Komitee der Vereinten Streit-
kräfte
15Chef des Technischen Komitees+ x++ x
16Erster Stellvertreter des Chefs
des Technischen Komitees
++ x
17Stellvertreter des Chefs des
Technischen Komitees
++ x
Verwaltung und Abteilung, die dem Ober-
kommandierenden der Vereinten Streitkräfte
direkt unterstellt sind
18Gehilfe des Oberkommandierenden+ x++ x
19Vertreter des Oberkommandierenden
in einer verbündeten Armee
+ x++ x
20Chef Raketentruppen und Artillerie+ x++ x
21Verwaltungschefs+ x++ x
22Leiter des Dienstes des
Oberkommandierenden
+ x

Lfd.
Nr.
DienststellungPLRF
II.Ministerium für Nationale Verteidigung
1Minister für Nationale Verteidigung+ x+ x++ x
2Stellvertreter des Ministers und
Chef des Hauptstabes
+ x+ x++ x
3Stellvertreter des Ministers
- und Chef der Politischen
  Hauptverwaltung der NVA
- und Chef Technik und Bewaffnung
- und Chef der Rückwärtigen
  Dienste
+ x++ x
4Stellvertreter des Chefs des
Hauptstabes für operative Fragen
+ x++ x
5Stellvertreter des Chefs des
Hauptstabes
- für Organisation
- für Mechanisierung und Auto-
  matisierung der Truppenführung
- für allgemeine Fragen
und deren Stellvertreter
+ x++ x
6Stellvertreter des Chefs Technik
und Bewaffnung und Stabschef
und dessen Stellvertreter
+ x++ x
7Stellvertreter des Chefs der
Rückwärtige Dienste und
Stabschef und dessen Stellver-
treter
+ x++ x
8Stellvertreter des Stellvertreters
des Chefs des Hauptstabes für ope-
rative Fragen und Chef Verwaltung
Operativ und dessen Stellvertreter
+ x++ x

Lfd.
Nr.
DienststellungPLRF
9Chef Verwaltung Organisation/
Planung und dessen Stellvertreter
+ x++ x
10Chef Aufklärung und dessen
Stellvertreter
+ x++ x
11Chef Nachrichten und dessen
Stellvertreter
+ x++ x
12Leiter Abteilung Chiffrierdienst+ x
13Chef Verwaltung (im Hauptstab)+ x++ x
14Leiter selbständige Abteilung
(im Hauptstab)
+ x++ x
15Chef Verwaltung++ x
16Leiter selbständige Abteilung++ x
17Operative Diensthabender (OpD)+ x+ x++ x
18Diensthabender Nachrichten (DN)
und Diensthabende des Operativen
Führungszentrums
+ x++ x

Lfd.
Nr.
DienststellungLRF
III.Kommandos der Teilstreitkräfte und
Militärbezirke sowie Grenztruppen
der DDR, operative Vereinigungen
1Stellvertreter des Minister und Chef
…/Chef des Militärbezirkes/
Befehlshaber
und deren Stellvertreter
(außer lfd. Nr. 2)
+ x++ x
2Stellvertreter des Chefs und Chef der
Politischen Verwaltung/
Leiter Politabteilung
und deren Stellvertreter
+ x+ x
3Chef des Stabes
und dessen Stellvertreter
+ x++ x
4Leiter Operativ+ x++ x
5Leiter Abteilung Organisation/Planung+ x++ x
6Chef Aufklärung+ x++ x
7Chef Raketentruppen und Artillerie+ x++ x
8Stabschef Raketentruppen und Artillerie+ x++ x
9Chef Truppenluftabwehr+ x++ x
10Stabschef Truppenluftabwehr+ x++ x
11Chef Fliegerkräfte+ x++ x
12Stabschef Fliegerkräfte+ x++ x
13Chef Nachrichten (und Flugsicherung)++ x
14Leiter Unterabteilung Chiffrierdienst+ x
15Chefs/Leiter Spezialtruppen und Dienste++ x
16Operativer Diensthabender/
Diensthabender ZGS/GS
+ x++ x

Lfd.
Nr.
DienststellungLRF
IV.Verbände der Teilstreitkräfte, Wehrbezirks-
kommandos, Grenzkommandos
1Chef, Kommandeur+ x++ x
2Stellvertreter des Chefs/Kommandeurs
und Leiter Politabteilung und dessen
Stellvertreter
++ x
3Stabschef+ x++ x
4Stellvertreter des Stabschefs+ x++ x
5Leiter Abteilung/Unterabteilung Operativ+ x++ x
6Leiter Abteilung/Unterabteilung Organi-
sation/Auffüllung
+ x++ x
7Leiter Aufklärung+ x++ x
8Chef Raketentruppen und Artillerie+ x++ x
9Chef Fla-Raketentruppen+ x++ x
10Leiter Truppenabwehr+ x++ x
11Chef Fliegerkräfte+ x++ x
12Chef Funktechnische Truppen+ x++ x
13Leiter Nachrichten (und Flugsicherung)++ x
14Leiter Unterabteilung/Arbeitsgruppe
Chiffrierdienst
+ x
15Leiter Flugsicherheit+ x++ x
16Leiter Gefechtsstand+ x++ x
17Leiter Aufklärungs- und Informa-
tionszentrum
+ x++ x
18Leiter Kontrollgruppe+ x
19Operativer Diensthabender/Dienst-
habender GS
+ x++ x

Lfd.
Nr.
DienststellungLRF
V.Truppenteile/Schiffe
1Kommandeur+ x++ x
2Kommandant/Schiff+ x++ x
3Kommandeur/Funktechnische Einheit+ x++ x
4Stabschef+ x++ x
5Leiter Nachrichten/Oberoffizier
Nachrichten
++ x
6Leiter Gefechtsstand+ x
7Flugleiter+ x
8Operativer Diensthabender   x+ x
9Kommandant Boot++ x
10Diensthabender Offizier der Führungs-
stelle Funkmeßkompanie
   x+ x
11Leiter des Zentrums des einheitlichen
Flugsicherungssystems
+ x
12Schichtleiter des Zentrums des ein-
heitlichen Flugsicherungssystems
   x
                                                  Anlage 3

Nomenklatur der Kategorisierung der Fernsprechteilnehmer


1. Sofortteilnehmer

   - Oberster Befehlshaber der VSK
   - Oberkommandierender der VSK
   - Chef des Stabes der VSK
   - Minister für Nationale Verteidigung
   - Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes
   - Stellvertreter des Ministers und Chef der Politischen
     Hauptverwaltung der NVA
   - Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen
   - Oberbefehlshaber, Flottenchef
   - Befehlshaber operativ-stategischer Vereinigungen


2. Teilnehmer 1. Kategorie

   - Stellvertreter des Oberkommandierenden der VSK
   - Erster Stellvertreter des Chefs des Stabes der VSK
   - Stellvertreter des Chefs des Stabes der VSK
   - Stellvertreter des Ministers für Nationale Verteidigung
   - Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes
   - Stellvertreter des Chefs der Politischen Hauptverwaltung
     der NVA
   - Stellvertreter des Stellvertreters des Chefs des Haupt-
     stabes für operative Fragen und Chef Verwaltung Operativ
   - Stellvertreter des Chefs Verwaltung Operativ
   - Chef Verwaltung Gefechtsbereitschaft und operative Aus-
     bildung
   - Chef Verwaltung Territorialverteidigung
   - Stellvertreter Spezialausbildung des Stellvertreters des
     Chefs des Hauptstabes für Organisation
   - Chef Verwaltung Organisation/Planung
   - Chef Verwaltung Organisation/Auffüllung
   - Chef Aufklärung
   - Chef Nachrichten
   - Chef Chemische Dienste
   - Stellvertreter des Chefs der Rückwärtigen Dienste
     und Stabschef
   - Chef Militärtransportwesen
   - Stellvertreter des Chefs Technik und Bewaffnung und
     Stabschef
   - Chef Raketen- und Waffentechnischer Dienst
   - Chef Panzerdienst
   - Chef Verwaltung 2000
   - Stellvertreter der Chefs der Teilstreitkräfte der NVA
     und Grenztruppen der DDR
   - Chef der Waffengattungen
   - Chefs der Militärbezirke
   - Befehlshaber
   - Stellvertreter des Chefs des Militärbezirkes und
     Chef der Politischen Verwaltung
   - Stellvertreter des Befehlshabers und Leiter der
     Politabteilung
   - Chef des Stabes
   - Erster Stellvertreter des Befehlshabers
   - Kommandeur/Verband
   - Leiter Politabteilung/Verband
   - Stabschef/Verband
   - Kommandeur/Truppenteil
   - Stabschef/Truppenteil
   - Operative Diensthabende/Diensthabende ZGS/GS


3. Teilnehmer 2. Kategorie

   - Chefs der Verwaltung des Stabes der VSK
   - Chefs der Verwaltung des Oberkommandierenden der VSK
   - Chef Nachrichten der VSK
   - Chefs der Verwaltung im MfNV
   - Stellvertreter der Chefs und Stabschefs der Waffen-
     gattungen
   - Chefs der Verwaltungen Operativ der Teilstreitkräfte
     der NVA
   - Chefs Nachrichten der Teilstreitkräfte der NVA
   - Chefs der Nachrichtentruppen der Vereinigungen
   - Stellvertreter des Chefs des Militärbezirkes
   - Stellvertreter des Befehlshabers
   - Stellvertreter des Chefs des Stabes
   - Leiter 2000
   - Stellvertreter des Kommandeurs/Verband
   - Stellvertreter des Stabschefs/Verband
   - Stellvertreter des Kommandeurs/Truppenteil
   - Stellvertreter des Stabschefs/Truppenteil

Innerhalb der Kategorien haben die aufgeführten Nutzer im
jeweils unterstellten Nachrichtensystem Vorrangberechtigung.

                                                 Anlage 4
Normative des schriftlichen Informationsaustausches

Dringlich-
keitsstufe
maximaler
Textumfang
(Gruppen/
Worte)
Laufzeit eines Fernschreibens
in Minuten
abhängig vom Textumfang
(Gruppe/Worte)
Reihenfolge
des Absetzens
Unterbrochen
werden Fern-
schreiben
der Dring-
lichkeits-
stufen
25100200300
MONUMENT(M)(100)5 (10)10 (20)--sofortL,R,F,G
PLATIN(P)(100)5 (10)10 (20)--nach ML,R,F,G
LUFT(L)(100)10 (15)15 (25)--nach M,PR,F,G
RAKETE(R)(300)20 (25)30 (35)40 (45)50 (55)nach M,P,LF,G
FLUGZEUG(F)(300)25 (30)35 (40)45 (50)55 (60)nach M,P,L,RG
GEWÖHNLICH +(G)(300)60 (65)90 (100)120 (130)150 (180)nach M,P,L,R,F

___
+) Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe

Anmerkungen:
1. Laufzeiten in Klammern sind für vorchiffrierte Fernschreiben (Geheimtext auf Lochband) ver-
   bindlich.
2. Die Laufzeit beginnt mit der Aufgabe der zu übertragenden Information bei der Abfertigung/
   Nachrichtenstelle (Aufgabezeit) und endet mit der Übergabe an den Empfänger, der sich im
   gleichen Gebäude der Nachrichtenzentrale befinden bzw. mit der Zustellung über die Rohrpost-
   anlage (Quittungszeit des Empfängers).
3. Für Fernschreiben, die an mehrere Empfänger adressiert sind, aber nur in einer Ausfertigung
   der Abfertigung/Nachrichtenstelle übergeben werden, erhöht sich die Laufzeit n-fach im Ver-
   gleich zu den Normativen der Tabelle (n = Anzahl der im Spruchkopf aufgeführten Empfänger).
   Diese Erhöhung der Laufzeit wird bei der Nutzung von Rundschreibeinrichtungen nicht wirksam.
4. Für Fernschreiben, die auf Grund fehlender Direktverbindungen über Transitnachrichtenzentralen
   übertragen werde, erhöht sich die Laufzeit
   - bei einer Transitnachrichtenzentrale 1,5fach
   - bei zwei Transitnachrichtenzentralen 2,5fach.
5. Für Fernschreiben mit dem Dienstvermerk MR (mit Rücküberprüfung) erhöht sich die Laufzeit
   1,5fach.
                                                  Anlage 5

Normativen des mündlichen Informationsaustausches

Parolen und
Kategorien
max. Ge-
sprächs-
dauer in
Minuten
Maximale Zeit zum Herstellen der Fern-
sprechverbindung zum gewünschten Fern-
sprechteilnehmer (in Minuten)
Reihenfolge
des Herstellens
Unterbrochen
werden Fern-
gespräche mit
Parolen/Kate-
gorien
ü. Direkt-
verbin-
dungen
ü. eine
Vermitt-
lung
ü. zwei
Vermitt-
lungen
ü. drei
Vermitt-
lungen
12345678
Parolen
MONUMENT(M)21235sofortalle Parolen/
Kategorien,
außer ST+
PLATIN(P)21235nach Malle Parolen/
Kategorien,
außer ST+
LUFT(L)52468nach M, STF,NH,1.K+,2.K
aK
FLUGZEUG(F)1010152025nach ST,L
innerhalb von
10 Minuten
_
NACHRICHTEN-
HAVARIE
(NH)10unverzüglich nach Freiwerden einer
Fernsprechverbindung
innerhalb von
10 Minuten
aK
Kategorien
Sofortteil-
nehmer
ohne Be-
grenzung
2346
1. Kategorie(1.K)ohne Be-
grenzung
10202530
2. Kategorie(2.K)1015202530
allgemeine
Kategorie
(aK)1025354560

Anmerkung:
+) Diese Kategorie dürfen nur mit Genehmigung des Dienstgrad- bzw. Dienststellungshöhreren
   der Gesprächsführenden getrennt werden.


Mechaniker SAS Fernsprech

Tägliche Tätigkeiten des diensthabenden Mechaniker SAS Fernsprech:

Dienstablauf : - Vergatterung der diensthabenden SAS-Mechaniker,
                 durch den Diensthabenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden)
               - vorbereiten der zur Anwendung kommenden SAS - Fernsprechgeräte,
                 das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc.
               - Einmessen der Standleitungen, führen eines Meßprotokoll
               - Aufbauen der befohlenen SAS-Fernsprechverbindungen
               - Vermitteln von SAS-Ferngesprächen
               - Schalten der befohlenen gedeckten Transitverbindungen
               - das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen,
               - Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit
                 und zukünftigen Bedarf
               - Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit
               - Führen des Arbeits-, Dienstbuches
Organigramm des SAS Fernsprechnetzes der NVA.
Das Netz der SAS Fernsprechverbindung wurde intensiv vom MfS genutzt.*42
LaSK und MB V MB III LSK/LV und VM GT
Sie können auf die Kommandoeinheiten zu Verweisen in den Grafiken klicken.
Übersicht LaSK und MB V LaSK und MB V MB III GT LSK/LV und VM
Organigramm LaSK und MB V LaSK und MB V MB III GT LSK/LV und VM Übersicht
Organigramm MB III
MB III Kdo. LaSK und MB V GT LSK/LV und VM Übersicht
Organigramm LSK / LV und VM
LSK/LV und VM GT LaSK und MB V Übersicht
Organigramm GT
GT LSK/LV und VM LaSK und MB V Übersicht

Mechaniker SAS Fernschreib

Tägliche Tätigkeiten des Diensthabenden Mechaniker SAS Fernschreib:

Dienstablauf : - Vergatterung der diensthabenden SAS-Mechaniker durch den Dienst-
                 habenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden)
               - vorbereiten der zur Anwendung kommenden SAS - Fernschreibgeräte,
                 das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc.
               - Einmessen der Standleitungen, führen eines Meßprotokoll
               - Aufbauen der befohlenen SAS - Fernschreibverbindungen
               - Schalten der befohlenen gedeckten Transitverbindungen
               - das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen, Fernschreiben,
                 und dem entstandenen Zwischenmaterial.
               - Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit
                 und zukünftigen Bedarf
               - Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit
               - Führen des Arbeits-, Dienstbuches

Anhang:
Vernichtung von Dokumenten und Unterlagen des SCD

Die Vernichtung ist durch 2 Personen, in Ausnahmefällen (SCZ mit 1 Person)
durch eine Person, durchzuführen.
Die zu vernichtenden Unterlagen sind nachweislich zu Vernichten.
Dies erfolgt im Dienstbuch des Diensthabenden.
(SAS-Fernschreib,- Fernsprechmechaniker oder Chiffreur)
Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen ist auf der Z-Karte nachzuweisen.
Es ist durch beide zu prüfen (Dokumente, Unterlagen und anfallendes
Zwischenmaterial Schlüssel, Lochstreifen etc.) auf Vollzähligkeit und
Richtigkeit der Dokumente.
Die Vernichtung erfolgt: 1. mechanisches Zerstören (Reißwolf)
                         2. Verkollern (physikalisches Auflösen von Papier)
                         oder Verbrennen
Das Vernichten durch Verkollern oder Verbrennen erfolgt in der Regel nach
ende einer Übung, oder wenn genügend Material sich angesammelt hat.

In jedem Fall haben beide danach zu Prüfen ob die Dokumente ordentlich
vernichtet wurden.
Bei dem Verkollern, Verbrennen ist zu prüfen ob es noch lesbare oder Fragmente
existieren. Erst wenn das nicht mehr der Fall ist die Vernichtung abgeschlossen.

Verkollert wurde z.B. in den papierverarbeitenden Betrieb in Bitterfeld und in der HptNz.
Standard eines Fernschreibens
Fernschreibformular klein

Fernschreibformular groß
Fernschreibformular Teлeгpaммa ЗAC Sammler*53
Telegramma 3AC
Dienstbuch der Diensthabenden:
Dienstbuch
persönliches Arbeitsbuch:
Arbeitsbuch Deckblatt
Dienstbuch Innenseite
Innenseiten des Dienstbuches
Meßprotokoll der 4 Draht-Fernsprechleitung: BArch*68
Meßprotokoll

Meßprotokoll
Siehe auch A 040/1/011
NATIONALE VOLKSARMEE
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG

                           Geheime Verschlußsache!
                           GVS-Nr.: A 615 197                  BArch*68
                           148. Ausfertigung  = 02 Blatt
     NUTZUNGSREGELN
SAS-Fernsprechverbindungen


1. Sie sind Teilnehmer der allgemeinen Kategorie ohne Berech-
   tigung zur Anwendung von Parolen.

2. Über SAS-Verbindungen Können Gespräche bis einschließlich:
   a) GVS-Inhalt (garantierter Sicherheit),
   b) VVS-Inhalt (begrenzter Sicherheit)
   geführt werden.

3. SAS-Verbindungen begrenzter Sicherheit werden mit er Rede-
   wendung:
   Verbindung mit begrenzter Sicherheit angekündigt.

4. SAS-Gespräche werden in der Reihenfolge ihrer Auslösung
   hergestellt.
   Zum Herstellen von SAS-Gesprächen für Teilnehmer höherer
   Kategorien können bei Besetztfällen andere Gespräche getrennt
   werden.

5. Kategorien                         Parolen
   Sofortteilnehmer                   Platin
   Teilnehmer 1. Kategorie            Luft
   Teilnehmer 2. Kategorie            Flugzeug
   Teilnehmer allgemeiner Kategorie   - keine -

6. Die Gesprächsmeldung erfolgt mit Angabe:

   a) Dienstgrad und Name des Gesprächsanmeldenden,
   b) Tarnname des gewünschten Stabes,
   c) Tarnzahl des gewünschten Teilnehmers
      (SAS-Teilnehmer in ATSMV sind mit Dienstgrad und Name
      bzw. Dienststellung oder Apparatenummer zu verlangen).

   Nach der Gesprächsanmeldung Handapparat auflegen und Rück-
   ruf abwarten. Angerufener SAS-Teilnehmer meldet sich mit
   Dienstgrad und Name.

7. Störungen sind über Rufnummer 30 51 zu melden.

O.U., den 01.03.1987                    Chef Nachrichten

      SAS-Fernsprechverbindungen der
      ständigen Gefechtsbereitschaft

ATSMV
Hauptstab der NVA                 WOSTOK
SVSK                              AVTOR
Generalstab SK der UdSSR          RUBIN
Generalstab PA                    KOLBA
Generalstab CVA                   AROMAT
Generalstab BVA                   BODRY
Generalstab UVA                   FERMA
Generalstab SK der SRR            BILET
Stab der GSSD                     RANET

eSLV
ZGS LSK/LV                        VISA 1
ZGS eSLV                          WOLNA
ZWGS WEST                         BARKAS
ZGS LV CVA                        RASKAT
ZGS LV PA                         MAKET
ZGS LSK GSSD                      WIMPEL
ZGS LV GSSD                       KOBALT

VOF
Kommando der VM                   STUDIA
Stab der BF                       EPOS
Stab der PSKF                     ALII

MfNV                              WOSTOK
ARS des MfNV                      WOSTOK 12
MBU                               WOSTOK 13
Bereich Aufklärung                WOSTOK 21
BBI                               WOSTOK 22
VIV                               WOSTOK 23
Verwaltung Schiffbau              WOSTOK 24

HNZ-2                             SEKTOR
HNZ-4                             SOROKA
HNZ-7                             AKSIOMA
NHZ-8                             ROLIK

MA F.E.                         ÜBERRASCHUNG
MMA                               Bad Saarow

MTI                               MTI
PiR-2                             SOPRANSTIMME
FuAR-2                            AGROKULTUR
WR-2                              FLUGSCHÜLER
RTeB-2 (geplant)                  KABELBAUM

2. NBr                            FUNKAUSSTELLUNG
RFuR-2                            RASSENKREUZUNG
MtS/N                             WUNSCHKONZERT
NW-2                              ALEXANDER
NGL-2 (geplant)                   GROSSLAUTSPRECHER
ZfN                               REGENWETTER
AEH Prora                         AEH PRORA

Ministerien
MdI                               Ministerium des
                                  Innern
MfS                               Zentrale Berlin
MPF                               Ministerium für Post-
                                  und Fernmeldewesen

Kommando LaSK                     SAKAS
OHS LaSK                          PASTETE
MtS E.H.                        WIRTSCHAFT
OHS Prora                         EINTRITTSPREIS

Kommando MB-III                   RULETKA
4.  MSD                           KUSNEZ
11. MSD                           TURNIK
7.  PD                            NORKA
3.  RBr                           WALET
AZ-6                              PALEZ
AZ-10                             KRASKA
AT-17                             SADWORKI

Kommando MB-V                     SUBILO
1. MSD                            MORENA
8. MSD                            WINOFRAD
9. PD                             GLUBINA
5. RBR                            LADAN
AZ-19                             OPRAWA
AZ-20                             LASTOSCHKA

WBK′s  Rst, Schw, Nbg, Ffo, Pdm, Mgb, Bln, Ctb, Lzg,
       Hal, Dsdn, Kmst, Gera, Eft, Suhl

Kommando LSK/LV                   VISA
ZGS                               VISA 1
1. LVD Stab                       BASIS
3. LVD Stab                       NEGATIV
FO FMTFK                          TASCHENGELD
OHS LSK/LV                        RISPENGRAS
OHS für Militärflieger            FERTIGKEIT
MtS LSK/LV                        DAMMBAUM
TG-44                             SCHIEFERDECKER

Kommando VM                       STUDIA
1. Flottille                      GUSSENIZA
4. Flottille                      SALIW
6. Flottille                      BUKWA
6. GBr (Küste)                    PARUSSINA
OHS VM                            HANDGELD

Kommando GT der DDR               GAMBIT
GKdo. MITTE                       NATURA
GKdo. NORD                        DEKAN
GKdo. SÜD                         OTLIW
GBr zur CSSR                      TALNIK
GBr zur VRP (geplant)             TANTALIT
US VI                             WECHSELRAHMEN
OHS GT der DDR                    LICHTBILD
Grenzregimenter der GKdo. NORD, MITTE, SÜD

AMS-Informationskomplexe
Kenn-
buchstabe
InhaltVerantwortlich Tel.  GON
AAngaben zum GegnerChef Aufklärung
Oberst Lorenz
3132I/57
BAngaben zur operativen
Tagesmeldung
STCSOP
GM Voigt
3112I/31
CAngaben zur KCB-LageChef Chem. Dienste
Oberst Schmidt
3142I/56
DAngabe zum DHSLtr. Abt. GS
Oberst Willumeit
3644II/44
EAngaben zu den EigenenLtr. Abt. Op.D.
Oberst Porrini
3415I/34
FAngaben zur täglichen
maschinellen Flugplanung
Chef JFK
Oberst Skerries
3172I/71
GAngaben zur meteorologi-
schen Lage
Ltr. Abt. MD
Oberst Hinniger
3081I/35
HAngaben zur rückwärtigen
Sicherstellung
STCRD SC
Oberst Gerloff
3116I/51
IErgebnisse der Gefechts-
ausbildung der Flieger-
kräfte
Ltr. Abt. Planung
beim STCALSK
Oberst Schmidt
3072II/57
JErgebnisse der Gefechts-
ausbildung und ITS
Chef lt.
Inhaltsverzeichnis
(J000)
KAngaben zur StabsarbeitSTCSOP
GM Voigt
3112I/31
LAngaben zum Flugbefehl/
Flugsicherungsanmeldungen
Ltr. Abt. Flug-
sicherungsdienst
Oberst Grabe
3658II/12

Abb.: Automatisierte Melde- und Berechnungssystem der LSK/LV.
Aus Beiträge zur Geschichte der LSK/LV der NVA der DDR Seite 195.
Autoren Oberst a.D. E. Hampel, OSL a.D. K. Schmelter.

Schema der Nachrichtenverbindung NVA und MfS BArch*136
Schema der Nachrichtenverbindung
Abb.: Schema der Nachrichtenverbindung, klick für große Ansicht.

          Ministerrat
der Deutschen Demokratische Republik
Ministerium für Staatssicherheit
         Abteilung -N-

                 Geheime Verschlußsache
                 MfS 030-XI/C-208/79

                 Ausfertigung 0267*



Anweisung Nr. 4/79


- Arbeitsanweisung für Funkchiffreure                        BArch*188
  der Kreis- und Objektdienststellen -



               1979




Ministerrat der               Berlin, 2. Juli 1979

Deutsche Demokratische Republik

Ministerium für Staatssicherheit

Abteilung -N-

Leiter


                           Geheime Verschlußsache

                           MfS 030-XI/C-208/79

                           35 Blatt


           Anweisung Nr. 4/79


  zur Organisation und Durchführung des Chiffrier- und

   Funkbetriebsdienstes in den Kreisdienststellen und

   Objektdienststellen


      - Arbeitsanweisung für Funkchiffreure

        der Kreis- und Objektdienststellen -




   Zukunft

   Generalmajor
Inhalt:

1.        Grundsätze

2.        Aufgaben und funktionelle Pflichten des Funk-
          chiffreurs                                

3.        Organisation und Durchführung des Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienstes                   

3.1.1.    Stationäre Einrichtungen
3.1.2.    Mobile Einrichtungen
3.2.      Nutzung der Chiffrier- und Funkbetriebsräume
3.2.1.    Inneneinrichtungen
3.2.2.    Aufbewahrung der Schlüssel
3.2.3.    Anwendung der Petschafte
3.2.4.    Betreten der Chiffrier- und Funkbetriebsräume
3.3.      Aufbewahrung, Nachweisführung und Vernichtung
          von Chiffriermaterial und Funkunterlagen
3.3.1.    Aufbewahrung
3.3.2.    Nachweisführung
3.3.3.    Vernichtung
3.3.4.    Maßnahmen bei Notfällen
3.4.      Transport und Versand von Chiffriermaterial
          sowie allgemeinen Verschlußsachen
3.4.1.    Transport
3.4.2.    Versand
3.5.      Kontrollrecht der Verschlußsachen des Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienstes
3.6.      Informationstätigkeit
3.7.      Chiffrierbetriebsdienst
3.7.2.    Arbeitsunterlagen
3.7.3.    Annahme und Übergabe von Fernschreiben
3.7.3.1.  Annahme von Fernschreiben (Ausgangsfernschreiben)
3.7.3.2.  Übergabe von Fernschreiben (Eingangsfernschreiben)
3.7.4.    Chiffrierte Nachrichtenübermittlung
3.7.4.1.  Klartextschreibweise
3.7.4.2.  Form des Klartextfernschreibens
3.7.4.3.  Übermittlung von Fernschreiben
3.7.4.4.  Fernschreiben mit Aushändigungsbestätigung

                  - 3 - GVS MfS 030-XI/C-208/79

3.7.4.5.  Arbeit mit dem Chiffriergerät T-353/T-352
3.7.4.6.  Nachweis der benutzten Chiffriermittel
3.7.5.    Besonderheiten bei der Übermittlung von
          Nachrichten für die Kreisdienstleitung der SED
3.8.      Kurzwellen- und UKW-Funkbetriebsdienst
3.8.2.    Arbeit mit UKW-Geräten
3.8.3.    Aufgaben des Funkerchiffreurs bei Empfang
          von Signalen
3.8.4.    Aufgaben des Funkerchiffreurs nach Alarmauslösung
3.9.      Dienstübergabe

Anlage: Begriffsbestimmungen

Auf der Grundlage der Befehle, Dienstanweisungen und
Dienstvorschriften des Genossen Minister, der Regelungen
und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDR, der
Fernschreib- und Funkbetriebsvorschriften wird für die
ordnungsgemäße und einheitliche Organisation und Durch-
führung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes in den
Kreis- und Objektdienststellen für Staatssicherheit
folgendes festgelegt:

1.        Grundsätze

1.1.      Für die Sicherstellung der Chiffrier- und Funkver-
          bindungen sowie für die Organisation und Durchführung
          des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes in der
          Kreis- und Objektdienststelle ist der 1. Funker-
          chiffreur verantwortlich.
          Bei Abwesenheit des 1. Funkerchiffreurs hat der
          2. Funkerchiffreur diese Aufgabe in vollen Umfang
          zu übernehmen.

1.2.      Als Funkerchiffreur sind nur Mitarbeiter einzusetzen,
          die vom Leiter der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung
          für den Chiffrierbetriebsdienstes bestätigt wurden.
          Diese Mitarbeiter müssen als Geheimnisträger des
          Chiffrierwesens verpflichtet und im Besitz der
          Betriebsberechtigung für den Chiffrier- und Funkbe-
          triebsdienst sein.

1.3.      Die nachrichtendienstliche und nachrichten-
          technische Anleitung und Kontrolle erfolgt durch die
          Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung.
          Zur Sicherstellung der erforderlichen Nachrichtenver-
          bindungen ist der Leiter der Abteilung -N- der
          Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung im Fernschreib-,
          Chiffrier-, Kurzwellen- und UKW-Sprechfunkbetriebs-
          dienst gegenüber den Funkerchiffreuren direkt wei-
          sungsberechtigt.

1.4.      Es ist verboten, eigenmächtig Änderungen in Dokumenten
          vorzunehmen, ungültige oder nicht bestätigte Chiffrier-
          und Tarnmittel anzuwenden sowie Verschlußsachen und
          Chiffriermaterial zu vervielfältigen.

1.5.      Aufzeichnungen über die Organisation und Durchführung
          des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes dürfen nur in
          VS-ausgezeichneten Schulungs- bzw. Arbeitsbüchern ange-
          fertigt werden.


2        Aufgaben und funktionelle Pflichten des Funkerchiffreurs

2.1.      Halten und Betreiben der Chiffrier- und Funkverbindung
          der Kreis- bzw. Objektdienststellen unter Einhaltung
          der bestehenden Sicherheitsbestimmungen, Befehle,
          Weisungen und Vorschriften des Nachrichtenbetriebs-
          dienstes.

2.2.      Vorschriftsmäßige Aufbewahrung und lückenlose Nachweis-
          führung aller in der Kreis- bzw. Objektdienststelle
          vorhandenen Chiffriermaterial, Betriebsunterlagen,
          Nachrichtengeräte und Gerätedokumentationen.

2.3.      Bearbeitung aller im Bereich der Kreis- bzw. Objekt-
          dienststelle chiffrierte zu übermittelnden Nachrichten.

2.4.      Vernichtung aller benutzten und ungültigen Chiffrier-
          und Tarnmittel, der bearbeiteten Klartextfernschreiben
          einschließlich aller bei Bearbeitung und Übermittlung
          entstandenen Informationsträger entsprechend den
          bestehenden Weisungen.

2.5.      Wartung und Pflege der in der Kreis- bzw. Objekt
          -dienststelle eingesetzten Chiffrier-, Funk- und Fern-
          schreibtechnik entsprechend den vorgegebenen Pflege-
          und Wartungsvorschriften der Abteilung -N-.

2.6.      Ständige Überprüfung der Funktion und Einsatzbereit-
          schaft der stationären Chiffrier- und Nachrichtentechnik,
          der Einsatz- und Reservetechnik einschließlich Notstrom-
          aggregate.

2.7.      Erfassung, Nachweisführung und Meldung von Störungen
          an der Chiffrier- und Nachrichtentechnik an die
          Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung.

2.8.      Anleitung und Schulung des 2. Funkchiffreurs zur
          Vervollkommnung seiner theoretischen Kenntnisse und
          praktischen Fertigkeiten.

          Ausbildung und Schulung der Mitarbeiter der Kreis-
          bzw. Objektdienststelle, die als UKW-Sprechfunker und
          Fernschreiber eingesetzt werden. Die Ausbildung und
          Schulung umfaßt die Betriebsvorschriften, Bedienung
          und Wartung der Geräte sowie die Anwendung vorn Tarn-
          mitteln.

2.9.      Meldung von Verstößen gegen die Geheimhaltung, Sicher-
          heitsbestimmungen und Betriebsvorschriften sowie des
          Verlustes von Verschlußsachen und Chiffriermaterial
          in seinem Verantwortungsbereich an den Leiter der
          Kreis- bzw. Objektdienststelle und Leiter der
          Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung.
          Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Vorkommnissen ent-
          sprechend den Sicherheitsbestimmungen zu dem jeweiligen
          Verfahren.

2.10.     Ständige Qualifizierung als Funkerchiffreur im
          Prozeß der täglichen Arbeit und im Rahmen der
          Schulungsmaßnahmen der Abteilung -N- der Bezirks-
          verwaltung bzw. Verwaltung, Teilnahme an der politisch-
          fachlichen Schulung und militärischen Ausbildung in
          der Kreis- bzw. Objektdienststelle.

2.11.     Erarbeitung von Analysen und Durchführung der Informa-
          tionstätigkeit über Chiffrier- und Funkbetriebsdienst
          entsprechend den Anforderungen der Abteilung -N-
          der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung.

2.12.     Einhaltung der in der Kreis- bzw. Objektdienststelle
          gültigen Arbeits- und Brandschutzbestimmungen.

3.        Organisation und Durchführung des Chiffrier- und
          Funkbetriebsdienstes                           

3.1.      Die Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebs-
          dienstes sowie die Lagerung und Aufbewahrung von
          Chiffriermaterial ist nur in den dafür bestätigten
          Räumen gestattet.
          Bei baulichen Veränderungen an bereits bestätigten
          Räumen ist eine Neubestätigung erforderlich. Die
          Raumbestätigung erteilt die Abteilung XI der
          Bezirksverwaltung.
          Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Räume,
          Fenster, Türen und technischen Sicherungsanlagen sind
          in den Regelungen und Bestimmungen für das Chiffrier-
          wesen der DDR, GVS B 434-402/76, Seite 13 - 24,
          festgelegt.

3.1.1. Stationäre Einrichtungen

(1)       Als stationäre Einrichtungen des Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienstes gelten alle räumlichen
          Einrichtungen (auch behelfsmäßige Einrichtungen)
          einer Kreis- und Objektdienststelle, die ständig
          oder zeitweilig genutzt werden als

          - Chiffrier- und Funkbetriebsräume, in denen
            Chiffriermaterial angewendet, benutzt, beraten
            und ausgewertet werden.

          - Lager- und Abstellräume für Chiffriermaterial.

(2)       Stationäre Einrichtungen sind so abzusichern,
          daß ein Eindringen, die Entwendung von Chiffrier-
          material, Dokumenten und Unterlagen, die Einsicht-
          nahme in diese, das Mithören von Gesprächen über
          Fragen des Chiffrierdienstes durch Unbefugte ausge-
          schlossen sowie die Auswertung elektromagnetischer
          Abstrahlung verhindert werden.

3.1.2.    Mobile Einrichtungen

          (1) Als mobile Einrichtungen des Chiffrierwesens
          gelten Fahrzeuge, Schiffe, Boote, Zelte, Bunker u. a.,
          die entsprechend Pkt. 3.1.1. (1) genutzt werden.
          Ständig installierte Einrichtungen unterliegen der
          Bestätigung durch die Abteilung XI.

          (2) Diese Einrichtungen sind entsprechend Pkt.
          3.1.1. (2) und zusätzlich durch einen bewaffneten
          Posten zu sichern. Es sind ein Sperrbereich von min-
          destens 10 Metern bzw. entsprechend den gegebenen
          Bedingungen ausreichende Sicherungsbereiche festzu-
          legen. Der Posten ist durch den Leiter zu stellen,
          dem die mobile Einrichtung unterstellt ist.
          Der Funkerchiffreur hat den Posten in seine Aufgaben
          nachweislich einzuweisen.

3.2.      Nutzung der Chiffrier- und Funkbetriebsräume

3.2.1.    Inneneinrichtung

          (1) Die Räume des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes
          sind mit der für die Aufbewahrung und Lagerung der
          Chiffriermaterialien, VS-Dokumente und sonstigen
          Arbeitsunterlagen erforderlichen Anzahl von Panzer-
          bzw. Stahlblechschränken und einer Aktenvernichtungs-
          maschine auszustatten.
          Stahlkassetten oder leicht transportierbare Panzer-
          oder Stahlblechschränke sind im Mauerwerk oder anderen
          Befestigungsmöglichkeiten zu befestigen.

          (2) Die Aufbewahrung und Nutzung von privaten Fern-
          seh-, Tonaufnahme- und Radiogeräten sowie die Auf-
          stellung und Nutzung von Vervielfältigungs- und Bild-
          aufnahmegeräten in diesen Räumen ist verboten.

          (3) Die Türen der Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes
          sind ständig geschlossen zu halten, Schlüssel sind
          abzuziehen.

          (4) Beim Verlassen der Räume sind

          - Fenster und bewegliche Fenstergitter zu schließen
          - Chiffriermaterialien und VS-Dokumente in den
            Panzer- und Stahlblechschränken zu verschließen
          - Panzer- und Stahlblechschränke sowie Chiffriergeräte
            abzuschließen und zu versiegeln.

          Die Außentür ist nach dem Abschließen zu versiegeln,
          vorhandene technische Sicherungsanlagen sind einzu-
          schalten.

3.2.2.    Aufbewahren der Schlüssel

          (1) Für alle Türschlösser der Arbeitsräume und
          Einrichtungen sowie für alle Panzer- bzw. Stahlblech-
          schränke und Stahlkassetten des Chiffrier- und
          Funkbetriebsdienstes müssen mindestens 2 Schlüssel
          vorhanden sein.

          (2) Die Erstschlüssel sind vom Funkerchiffreur zu
          verwenden und durch ihn gegen Verlust, Mißbrauch und
          Entwendung zu sichern.
          Die Zweitschlüssel bzw. weitere Schlüssel sind in
          einem versiegelten Behältnis beim Leiter der Kreis-
          bzw. Objektdienststelle zu hinterlegen.

          (3) Die Erstschlüssel für die Räume und Panzer- bzw.
          Stahlblechschränke des Chiffrier- und Funkbetriebs-
          dienstes sind nach Dienstschluß und bei Abwesenheit
          des Funkerchiffreurs in einer versiegelten Kassette
          in der vom Dienststellenleiter festgelegten Stelle
          (OvD, Wache) in verschlossenen Panzer- oder Stahl-
          blechschränken aufzubewahren.
          Die Übergabe/Übernahme der versiegelten Schlüssel-
          kassette ist nachweislich in dem vom Leiter der
          Kreis- bzw. Objektdienststelle festgelegten Dienst-
          dokument zu erfassen.

          (4) Für Katastrophenfälle gelten die vom Leiter der
          Kreis- bzw. Objektdienststelle bezüglich der Schlüssel-
          ordnung erlassenen besonderen Weisungen.
          Dabei ist zu gewährleisten, daß Unbefugte nicht in
          den Besitz von Chiffriermaterial gelangen.

3.2.3.    Anwendung der Petschafte

          (1) Jeder Funkerchiffreur muß in Besitz von 2 Pet-
          schafte sein.

          (2) Davon darf ein Petschaft nur für die Versiegelung
          der Inneneinrichtungen der Chiffrier- und Funkbetriebs-
          räume, wie Panzer- und Stahlblechschränke, Stahl-
          kassetten, Chiffriergeräte usw. verwendet werden
          (Innenpetschaft).

          (3) das zweite Petschaft ist zur Versiegelung der
          Eingangstür zur Chiffrier- und Funkstelle, der
          Schlüsselkassette und der VS-Post zu verwenden
          (Außenpetschaft).

          (4) Die Petschafte sind personengebunden und durch
          die Funkerchiffreure gegen Verlust und Mißbrauch zu
          schützen.

          (5) Die Siegelschalen sind so anzubringen, daß sie
          nicht unbemerkt entfernt werden können. Die Versiege-
          lung ist so durchzuführen, daß jeder Siegelbruch
          festgestellt werden kann.

3.2.4.    Betreten der Chiffrier- und Funkbetriebsräume

          (1) Das Recht zum Betreten der Räume des Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienstes haben

          - Der Minister für Staatssicherheit und seine Stell-
            vertreter

          - Der Leiter der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung
            und dessen Stellvertreter

          - Der Leiter der Abteilung -N- des MfS und der
            Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung

          - Der Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle und
            dessen Stellvertreter

          - bestätigte Funker- Chiffreure, soweit es zur
            Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich
            ist

          - Personen, die mit der Kontrolle dieser Einrich-
            tungen beauftragt sind und sich entsprechend
            ausweisen.

          (2) Das Recht der Einsichtnahme und Kontrolle in
          die Chiffriermittel haben

          - die bestätigten und für die Durchführung des
            Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes eingesetzten
            Funkerchiffreure

          - mit der Kontrolle und Anleitung beauftragte Mit-
            arbeiter der Abteilung -N- und Abteilung XI des
            MfS und der BVfS. Die Mitarbeiter haben sich durch
            einen gültigen Kontrollausweis bzw. schriftlichen
            Kontrollauftrag auszuweisen und beim Leiter der
            Kreis- bzw. Objektdienststelle anzumelden.

          (3) Müssen nichtbestätigte Mitarbeiter oder Handwer-
          ker die Räume des Funkerchiffreurs betreten, sind
          folgende Sicherheitsbestimmungen einzuhalten:

          - Chiffrier- und Funkunterlagen unter Verschluß
            bringen

          - Chiffriergerät abdecken, so daß kein Einblick
            möglich ist

          - Siegelung unkenntlich machen

          - die betreffenden Personen sind ständig und nur
            durch bestätigte Mitarbeiter des Chiffrierdienstes
            zu beaufsichtigen.

          Die Personen, die Räume des Chiffrier- und Funk-
          betriebsdienstes betreten haben, sind durch den
          diensthabenden Funkchiffreur mit Angabe des
          Vor- und Familiennamens, der Arbeitsstelle, der
          Zeit und des Grundes des Betretens im Besucherbuch
          einzutragen.

3.3.      Aufbewahrung, Nachweisführung und Vernichtung von
          Chiffriermaterial und Funkunterlagen           

          Grundsätze

          (1) Für die Behandlung und den Umgang mit Chiffrier-
          material sowie Funkunterlagen der Geheimhaltungsgrade
          GVS und VVS gelten die Bestimmungen Ordnung über
          die Organisierung der VS-Arbeit im MfS, VVS MfS o08
          Nr. 1/75.

          (2) Für die vorschriftsmäßige Aufbewahrung, Nachweis-
          führung, Vernichtung von Chiffriermaterial sowie
          Funkunterlagen ist der 1. Funkerchiffreur verantwort-
          lich.

          (3) Durch den 1. Funkerchiffreur ist zu gewährleisten,
          daß der 2. Funkerchiffreur nur zu den Chiffrier-,
          Tarn- und Funkunterlagen Zugang hat, die unmittelbar
          für die Aufgabenerfüllung benötigt werden.

          (4) Kollektives Verwalten von Chiffriermaterial und
          Funkunterlagen ist nicht statthaft.

          (5) Das Anfertigen von Auszügen, Abschriften und
          Duplikaten von Schlüsselunterlagen ist grundsätzlich
          verboten.


3.3.1.    Aufbewahrung

          (1) Das Chiffriermaterial ist nur in den dafür bestä-
          tigten Räumen in Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder
          Stahlkassetten aufzubewahren. Chiffriergeräte sind
          entsprechend der Gebrauchsanweisung zum Verfahren zu
          sichern.

          (2) Chiffriermaterial ist getrennt von Funkunterlagen
          und allgemeinen Verschlußsachen sowie Schriftverkehr
          aufzubewahren.

          (3) Sind für die Aufbewahrung keine bestätigten
          Einrichtungen vorhanden, z. B. mobiler Einsatz,
          ist das Chiffriermaterial unter ständiger Kontrolle
          mindestens eines Mitarbeiters des Chiffrierwesens
          zu halten.

3.3.2.    Nachweisführung

          (1) Chiffriermaterial ist getrennt von Funkunter-
          lagen und allen anderen Verschlußsachen sowie vom
          allgemeinen Schriftverkehr nachzuweisen.

          (2) Alle Verschlußsachen sind auf VS-Nachweiskarten
          nachzuweisen.

          (3) Chiffrier- und Tarnmittel sind auf vorgeschrie-
          benen Nachweiskarten, getrennt nach Verfahren, Ver-
          bindungsart und Tap nachzuweisen. Diese Nachweis-
          karten sind als Verschlußsachen des Chiffrierdienstes
          zu vereinnahmen. Die VS-Nr. sind bei der VS-Stelle
          der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Ver-
          waltung anzufordern.

          (4) Der Nachweis für alle bearbeiteten Fernschrei-
          ben, der dazu benutzten Schlüsselunterlagen, die
          anfallenden Zwischenmaterialien und deren Vernich-
          tung ist auf den Verbindungskarten zu erbringen.
          Die Exemplarnummer dieser Verbindungskarten ist
          identisch mit der Serien-Nr. verwendeten
          Schlüsselunterlage.

          (5) Die Übernahme/Übergabe von Fernschreiben hat
          mittels Quittungskarten oder Quittungsbüchern zu
          erfolgen. Die Eintragungen in diese Nachweisunter-
          lagen sind entsprechend der Kopfleiste und den
          Festlegungen des vorgesetzten Chiffrierdienstes
          zu führen und dürfen keine Angaben über verwendete
          Chiffrierverfahren und benutztes Chiffriermaterial
          enthalten.

3.3.3.    Vernichtung

          (1) Verschlußsachen sind auf Anforderung des Heraus-
          gebers, spätestens nach Ablauf ihrer Gültigkeit, an
          die absendende VS-Stelle zurückzusenden.

          (2) Die Funkchiffreure der KD/OD sind nicht
          berechtigt, Verschlußsachen sowie Nachweisunter-
          lagen über die bearbeitete Chiffrierkorrespondenz
          und benutzte Chiffrier- und Tarnmittel eigenmächtig
          zu vernichten.

          (3) Verschlußsachen des Chiffrierbetriebsdienstes
          wie Begleithefte, Nachweisunterlagen u. ä. werden
          durch Kontrollberechtigte vorgesetzter Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienste vernichtet.

          (4) Ungültige bzw. benutzte Chiffrier- und Tarn-
          mittel, Zwischenmaterial, Geheimtexte sind unmittel-
          bar nach Ablauf der Gültigkeit bzw. sofort nach der
          Chiffrierung bzw. Dechiffrierung zu vernichten.
          Vor der Vernichtung sind diese Unterlagen entsprechend
          der Nachweisführung auf ihre Vollzähligkeit zu über-
          prüfen.

          (5) Ausgangstelegramme einschließlich Klartextloch-
          streifen sind spätestens 48 Stunden nach der Bear-
          beitung zu vernichten.

          (6) Verschlußsachen und Chiffriermaterial sind so
          zu vernichten, daß Unbefugte keinen Einblick in
          diese erhalten und keine auswertbaren Überreste
          verbleiben.

          Die Vernichtung hat zu erfolgen:

          a) durch Verbrennen

          b) durch chemische oder andere die Struktur des
             Materials auflösende Verfahren

          c) durch Verkollern

          d) durch Aktenvernichtungsanlagen. Das dabei an-
             fallende Material darf nicht außerhalb bestätigter
             Einrichtungen des Chiffrierwesens gelagert
             werden und ist durch bestätigte Mitarbeiter des
             Chiffrierwesens durch ein Verfahren der Punkte
             a - c) endgültig zu vernichten.

          (7) Die Vernichtung ist vom diensthabenden Chiffreur
          eigenverantwortlich vorzunehmen und unterschriftlich
          mit Angabe des Vernichtungsdatums nachzuweisen.

3.3.4.    Maßnahmen bei Notfällen

          (1) Wird die Chiffrier-/Funkstelle von Bränden oder
          anderen Katastrophen betroffen bzw. ist deren Aus-
          weitung auf diese Räume nicht auszuschließen, hat
          der Funkchiffreur ausgehend von den konkreten
          örtlichen Verhältnissen und entstandenen Bedingungen
          Maßnahmen einzuleiten, die eine Einsichtnahme in
          Chiffriermaterial und Funkunterlagen verhindern.
          Geborgene Chiffriermaterialien und Funkunterlagen
          sind zu sichern.

          (2) Bei auftretenden Gefahrensituationen infolge
          feindlicher Bedrohung hat der Funkerchiffreur die
          Chiffrier-/Funkstelle ständig zu besetzen und auf
          Weisung des Leiters der Kreisdienststelle die Verla-
          gerung der Chiffriermaterialien und Funkunterlagen
          vorzubereiten und durchzuführen.

          (3) Bei unmittelbarer Gefahr der Einnahme der
          Chiffrier-/Funkstelle und Erbeutung des Chiffrier-
          materials sowie der Funkunterlagen durch subversive,
          terroristische, kriminelle oder feindliche militä-
          rische Kräfte hat der Funkerchiffreur auf Weisung
          des Leiters der Kreisdienststelle das Chiffrierma-
          terial und die Chiffrierkorrespondenz so zu vernich-
          ten, daß der Gegner aus den Überresten nicht auf
          den Nachrichteninhalt schließen kann sowie eine
          Wiederverwendung der Chiffriertechnik und der
          Chiffrierverbindungen unmöglich ist.

          (4) Die Vernichtung ist in folgender Reihenfolge
          durchzuführen:

          - empfangene und zu sendende Klartexte

          - verwendete Schlüsselunterlagen und dabei entstan-
            denes Zwischenmaterial

          - gültige Schlüssel- und Funkunterlagen
                 Reserve- und Ersatzunterlagen
                 unmittelbar zur Anwendung kommende Mittel
                 und Unterlagen
                 Notverfahren (möglichst verzögern)

          - Betriebs- und Nachweisunterlagen

          - VS-Baugruppen der Chiffriertechnik, z. B. zur
            Schlüsseleinstellung, Chiffrator

          - Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen, sonstige
            VS-Dokumente, Betriebsvorschriften

          - allgemeine Baugruppen (Bedienteil, Leser) und
            Nachrichtengeräte (Funkstation, Fernschreib-
            maschinen) einschließlich Stromversorgung

          (5) Die Vernichtung des Chiffriermaterials und der
          Funkunterlagen kann entsprechend Pkt. 3.3.3.,
          Ziffer 6a - d, durch Zertrümmern oder mit speziellen
          anderen Mitteln erfolgen.
          Besteht keine Möglichkeit zur Vernichtung, sind die
          Chiffriermaterialien und Funkunterlagen unbrauchbar
          zu machen, zu vergraben bzw. in tiefen Gewässern zu
          versenken.

          (6) Der Entschluß der Verlagerung bzw. Vernichtung
          ist vor Ausführung dem Leiter der Abteilung -N-
          der BV und den Kreisdienststellen mitzuteilen, zu
          denen noch Verbindung besteht.

          (7) Entsprechend Ziffer(1) und (3) erfolgte Ver-
          nichtungen, Zerstörungen und durch Kompromittierung
          eingetretene Verluste sind sofort bzw. zum frühest
          möglichen Zeitpunkt protokollarisch zu erfassen.
          und dem Leiter der Abteilung -N- der BV zu melden.

          Folgende Angaben sind notwendig:

          - Vernichtung angewiesen durch
          - Grund der Vernichtung bzw. Kompromittierung
          - Was wurde wann, wo, wie und durch wen vernichtet
            bzw. Kompromittiert
          - Unterschrift des Protokollierenden mit Angabe des
            Datums und der Zeit der Protokollierung.

3.4.      Transport und Versand von Chiffriermaterial sowie
          allgemeine Verschlußsachen                     

          Der Transport und Versand von Chiffriermaterial
          sowie allgemeinen Verschlußsachen durch Geheimnis-
          träger des Chiffrierwesens hat so zu erfolgen, daß
          keine Entwendung möglich ist, die Geheimhaltung ge-
          wahrt und die Versiegelung und Verpackung unversehrt
          bleiben.

3.4.1.    Transport

          (1) Der Transport von Chiffriermaterial sowie allge-
          meinen Verschlußsachen ist durch mindestens einen
          bewaffneten Mitarbeiter des Chiffrierdienstes und
          einen weiteren bewaffneten Mitarbeiter vorzunehmen
          und hat in diensteigenen, geschlossenen Kraftfahr-
          zeugen zu erfolgen.

          (2) Beim Transport ist hohe Wachsamkeit und diszipli-
          niertes Verhalten geboten. Das zu transportierende
          Material ist ständig unter Kontrolle zu halten.
          VS-Sachen und Chiffriermaterial sind nur in ver-
          schlossenen und versiegelten bzw. verplombten Be-
          hältnissen zu transportieren.
          Während des Transportes ist es untersagt, Personen
          im Fahrzeug mitzunehmen, die nicht mit der Durch-
          führung und Sicherung des Transportes beauftragt
          sind. bzw. die Fahrt für die Erledigung anderer
          dienstlicher Aufgaben (außerhalb Objekte des MfS
          oder persönlicher Angelegenheiten zu unterbrechen.
          Notwendige Hilfsmaßnahmen bei unmittelbaren Gefahren
          für Leben und Gesundheit fremder Personen, z. B.
          Verkehrsunfälle, dürfen nur unter strenger Sicherung
          des zu transportierenden Materials und solange er-
          folgen, bis andere Personen diese Aufgabe übernehmen
          können.

          Zum Abschleppen von Fahrzeugen mit Chiffriermaterial
          sind nur Fahrzeuge einzusetzen, die von Mitarbeitern
          des MfS geführt werden.

          (3) Transporte in öffentlichen Verkehrsmitteln sind
          verboten.

3.4.2.    Versand

          (1) Chiffriermaterial, welches durch Kurierdienst
          des MfS befördert wir, ist doppelt zu verpacken.
          GVS-Post ist zu vernähen, wobei der Inhalt mit er-
          faßt werden muß. Die Siegelung der Verpackung muß
          die Verschnürung mit erfassen.

          (2) Die äußere Verpackung und Beschriftung hat den
          geltenden Bestimmungen der VS-Ordnung zu entsprechen.
          Auf der inneren Verpackung muß klar ersichtlich sein,
          daß die Sendung nur von Mitarbeitern des Chiffrier-
          dienstes zu öffnen ist.

          Beispiel:  NUR ZU ÖFFNEN DURCH MITARBEITER DES
                     CHIFFRIERDIENSTES

          (3) Chiffriermaterial sowie die dazugehörigen Be-
          gleitbriefe/-karten sowie Verbindungsschemas sind
          zeitlich getrennt zu übersenden.
          Die VS-Nr. des Begleitbriefes/-karte ist zusätzlich
          mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge zu ver-
          sehen.

          Beispiel: GEHEIME VERSCHLUßSACHE
                    MfS 018 Nr. XI/C/5A/79

          Angaben auf den Schlüsselunterlagen über Art der
          Verbindung und Gültigkeitsdauer sind nicht gestattet.

          (4) Der Empfang von Chiffriermaterial ist dem Absender
          unter Bezugnahme auf die VS-Nr. des Begleitbriefes/
          -karte sofort zu melden.


3.5.      Kontrollrecht der Verschlußsachen des Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienstes                       

          Das Recht zur Kontrolle der Vollzähligkeit und der
          Nachweisführung der Verschlußsachen des Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienstes der Kreis- und Objektdienst-
          stelle haben nur die mit der Kontrolle und Anleitung
          beauftragten Mitarbeiter der Abteilung -N- und
          Abteilung XI des MfS Berlin und BVfS/Verw..


3.6.      Informationstätigkeit

          Zur Gewährleistung der Sicherheit und einheitlichen
          Durchführung sowie Arbeitsfähigkeit des Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienstes sind folgende Informationen
          bzw. Meldungen durch den Funkerchiffreur an die
          Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung
          zu geben:

          - Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen, Ge-
            brauchsanweisungen zu den Verfahren und Funkbe-
            triebsvorschriften

          - Kompromittierung oder Entwendung von Chiffier-
            material, Funk- und Tarnunterlagen

          - Vorkommnisse, die auf eine Gefährdung des Chiffrier-
            und Funkbetriebsdienstes der KD/OD schließen lassen

          - Verletzung der Geheimhaltungsbestimmungen durch
            Mitarbeiter des Chiffrierwesens

          - Besonderheiten und Schwierigkeiten im Chiffrier-
            und Funkverkehr und Vorschläge zur Verbesserung
            der Organisation und Durchführung des Chiffrier-
            und Funkbetriebsdienstes

          - Analysen über den Stand der Chiffrierarbeit, des
            Funkverkehrs, über den Leistungsstand und über
            personelle Veränderungen der Funkerchiffreure ent-
            sprechend den Anforderungen der Abteilung -N-
            der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung


3.7.      Chiffrierbetriebsdienst


3.7.1.    (1) Zur Kreis- bzw. Objektdienststelle werden
          Chiffrierverbindungen nach folgenden Chiffrierver-
          fahren betrieben:

          - Verfahren Dudek als Hauptverfahren

          - Verfahren Python - teilmaschinell als Über-
            lagerungsverfahren

          - Verfahren Python - manuell als Notverfahren

          (2) Der chiffrierte Nachrichtenaustausch ist so zu
          organisieren, daß die Übermittlung von Fernschreiben
          in der normalen Dienstzeit gewährleistet ist.
          Außerhalb der normalen Dienstzeit ist die chiff-
          rierte Nachrichtenübermittlung entsprechend der
          Festlegung des Leiters der Kreis- bzw. Objektdienst-
          stelle durchzuführen.


3.7.2.    Arbeitsunterlagen

          (1) Arbeitsunterlagen des Chiffrier- und Funkbe-
          triebsdienstes sind die

          - Anweisung 4/79
          - Gebrauchsanweisung für Chiffrierverfahren
          - Fernschreib- und Funkbetriebsdienstvorschriften
          - Fernschreib- und Funkunterlagen
          - Nachweisunterlagen

          (2) Nachweisunterlagen sind:

          - Nachweiskarten für Chiffrier- und Tarnmittel
          - Verbindungskarten für den Nachweiß benutzter
            Chiffriermittel
          - VS-Nachweiskarten für Verschlußsachen
          - Quittungskarten für die Übernahme/Übergabe von
            Fernschreiben
          - Gerätebegleithefte
          - Dienstnachweisbuch
          - Nachweisbuch über das Betreten der Chiffrier-
            und Funkbetriebsräume durch unbefugte Personen
          - Kontrollbuch
          - Verbindungsschema
          - Funkbetriebsbücher
          - Registerbücher für Funksprüche

3.7.3.    Annahme und Übergabe von Fernschreiben

3.7.3.1.  Annahme von Fernschreiben (Ausgangsfernschreiben)

          (1) Ausgangsfernschreiben müssen folgende Angaben
          enthalten:

          Genauer Empfänger
          Absender
          Unterschrift des Unterzeichnungsberechtigten
          Dringlichkeitsstufe

          (2) Die Übergabe von Klartextfernschreiben durch
          den Absender hat auf Formularen für chiffrierte
          Nachrichten zu erfolgen. Die Nachrichten müssen mit
          Schreibmaschine bzw. in lesbarer Druckschrift
          geschrieben sein.

          (3) Dem Überbringer ist auf Verlagen der Erhalt
          des Fernschreibens zu quittieren und die Nummer
          mitzuteilen, mit der das Fernschreiben übermittelt
          wird.

          (4) Für die übermittelnden Nachrichten werden
          die Dringlichkeitsstufen entsprechend des Befehls
          17/71 des Ministers für Staatssicherheit,
          VVS MfS o08 359/71, angewendet.

                    Luft (Luft)
                    Flugzeug (FL)
                    Ausnahme (AN)
                    Dringend (DR)

          Die Dringlichkeiten sind von Unterzeichnungsberech-
          tigten abzusignieren.

          (5) Die übernommenen Fernschreiben sind auf der
          Quittungskarte für Ausgangsfernschreiben einzutragen.
          Als Fernschreibnummer ist die laufende Nummer der
          Quittungskarte zu verwenden. Jeweils am 1. des
          Monats ist mit der laufenden Nummer 1 zu beginnen.

3.7.3.2.  Übergabe von Fernschreiben (Eingangsfernschreiben)

          (1) Eingehende Fernschreiben sind auf ihre Voll-
          ständigkeit zu überprüfen. Bei Erfordernis sind
          Rückfragen unter Beachtung der Sicherheitsbestim-
          mungen zu führen.

          (2) Eingehende Fernschreiben sind auf der Quittungs-
          karte für Eingangsfernschreiben nachzuweisen. Der
          Empfänger hat den Erhalt des Fernschreibens unter-
          schriftlich zu bestätigen.

          Andere Diensteinheiten und Organe haben sich durch
          eine Berechtigungskarte auszuweisen. Fernschreiben,
          die durch beauftragte Mitarbeiter des Empfängers
          abgeholt werden, sind im verschlossenen Umschlag
          zu übergeben.

          (3) Eingangsfernschreiben sind mit dem CFS-Stempel
          zu kennzeichnen. Im Stempelaufdruck sind die gefor-
          derten Angaben zu vermerken.
          Andere Bearbeitungsvermerke dürfen dem Empfänger
          nicht zur Kenntnis gelangen.

3.7.4.    Chiffrierte Nachrichtenübermittlung

3.7.4.1.  Klartextschreibweise

          (1) Im Chiffrierbetriebsdienst der Linie N 2 ist
          für die Chiffrierverfahren Dudek und Python eine
          einheitliche Klartextschreibweise anzuwenden.

          (2) Die Schreibweise der Indikatoren erfolgt ent-
          sprechend der Gebrauchsanweisung Python.

          (3) Die Schreibweise der Eigennamen erfolgt nach
          den Festlegungen der Gebrauchsanweisung Dudek,
          Abschnitt 3.8.


3.7.4.2.  Form des Klartextfernschreibens

          (1) Für die Übermittlung der Informationen ist als
          Blattgröße mindestens das Format A5 einzuhalten.
          Bei längeren Fernschreiben, außer Fernschreiben der
          Abteilung XII, ist das Format A4 zu verwenden.

          (2) Zur besseren Übersicht ist zwischen den einzel-
          nen Fernschreiben bzw. zur Unterteilung eines län-
          geren Fernschreibens in Seiten jeweils ein Abstand
          von

                     1mal Ziffernumschaltung
                    10mal Zeilenvorschub
          zu senden

          (3) Bei der Abfassung von Fernschreiben der Abtei-
          lung XII (Personenüberprüfung) ist darauf zu achten,
          daß

          - grundsätzlich der Familienname als 1. Information
            geschrieben wird
          - die Wiederholung des Namens und des Geburtsdatums
            auf der nächsten Zeile erfolgt

3.7.4.3.  Übermittlung von Fernschreiben

          (1) Liegen mehrere Klartextfernschreiben für eine
          Chiffrierstelle vor, so sind diese nach folgender
          Ordnung zu übermitteln.

          - Fernschreiben mit der Dringlichkeitsstufe Luft
            oder Flugzeug dürfen nicht mit Fernschreiben
            anderer bzw. ohne Dringlichkeit zu einem Geheim-
            text zusammengefaßt übermittelt werden. Sie sind
            gesondert zu senden. Nach Empfang der Quittung
            ist mit der Übermittlung weiterer Fernschreiben
            fortzufahren.
          - Fernschreiben mit der Dringlichkeitsstufe
            Ausnahme und Dringend können mit Fernschrei-
            ben ohne Dringlichkeit in einem Geheimtextfern-
            schreiben zusammengefaßt übermittelt werden,
            wenn die vorgeschriebene Übermittlungszeit ent-
            sprechend den Festlegungen der Betriebsvorschrift
            für den Fernsprech- und Fernschreibdienst des
            MfS eingehalten wird.
            Analog gilt die Festlegung für das Verfahren
            Dudek-Direktchiffrierung.

          (2) Werden mehrere Fernschreiben im Komplex chiffriert,
          so ist der Geheimtext mit der Fernschreibnummer des
          1. Geheimtextes enthaltenen Fernschreibens und mit
          der höchsten Dringlichkeitsstufe aller in Geheimtext
          enthaltenen Fernschreiben zu übermitteln bzw. der
          Funk- oder Fernschreibstelle zur Übermittlung zu
          geben.

          (3) Bei Vorchiffrierung nach dem verfahren Dudek
          ist ebenfalls die Gruppenanzahl anzugeben.

          (4) Für die Kontrolle durch die empfangende Chiffrier-
          stelle ist die Anzahl der im Komplex chiffrierten
          Fernschreiben, ausgedrückt durch die Fernschreib-
          nummer, als chiffrierte Betriebsinformation zu geben.
          Diese Betriebsinformation ist den zu übermittelnden
          Fernschreiben deutlich abgesetzt voranzustellen.
          Diese Betriebsinformation ist bei der Anwendung des
          Verfahrens Dudek-Direktchiffrierung analog anzu-
          wenden.

          Beispiele für die Betriebsinformation:
          1. FS 18 - 20, 22, 25 - 48
          2. FS 38 -40 QEL
          42, 45 - 48


3.7.4.4.  Fernschreiben mit Aushändigungsbestätigung

          (1) Wurde vom Absender eine Aushändigungsbestätigung
          verlangt, so ist

          - bei zu sendenden Fernschreiben die Betriebsinfor-
            mation Aushändigungsbestätigung erforderlich als
            chiffrierte Betriebsinformation an den Beginn des
            Fernschreibens zu stellen, deutlich getrennt vom
            eigentlichen Text des Fernschreibens

          - für aufgenommene Fernschreiben der absendenden
            Chiffrierstelle sofort nach der Aushändigung des
            Fernschreibens an den Empfänger die Aushändigungs-
            bestätigung (QDC) als offene Betriebsinformation
            zu übermitteln.

          (2) Die Aushändigungsbestätigung hat zu enthalten:
          a) Fs-Nr. und Zeit des Eingangs in der Chiffrier-
             stelle
          b) Zeit der Übergabe an den Empfänger


3.7.4.5.  Arbeit mit dem Chiffriergerät T-353/T-352

          (1) Für die Arbeit mit dem Chiffriergerät wird
          ergänzend zur Gebrauchsanweisung folgendes festge-
          legt:

          - In den Chiffrierstellen der Abteilung -N-
            gehört zum Gerätesatz ein Lochstreifensender
          - Die Verwendung des Klartextlesers der Gerätes
            (Leser 1) für die Übermittlung von Geheimtexte-
            lochstreifen ist nicht gestattet.
          - Bei Schlüsselserien, bei denen die Nummerierung
            der Schlüssellochstreifen-Abschnitte mit 0800 beginnt,
            darf der Schlüsselstreifen-Abschnitt 0800 nicht
            zum Chiffrieren benutzt werden und ist nachweis-
            lich zu vernichten.
          - Nicht verwendbare (fehlerhafte, beschädigte oder
            abgenutzte) Kontrollstreifen sind
            nachweislich zu vernichten. Die
            Registrierung der Kontrollochstreifen hat auf Ver-
            bindungskarten für das Verfahren Dudek zu
            erfolgen.
          - Die Anwendung des Verfahrens Dudek-Direkt-
            chiffrierung über die Funkbrücke ist im Bereich
            der Abteilung -N- nicht gestattet.
          - Bei Kassettenwechsel ist die volle Schlüsselgruppe
            (letzte 2 Ziffern der Serie, letzte drei Ziffern
            der Abschnittsnummer) zu senden.

          (2) Um eine reibungslose Übermittlung von Fern-
          schreiben mittels Direktchiffrierung nach dem Ver-
          fahren Dudek zu gewährleisten, ist durch die ab-
          sendende Chiffrierstelle die Gruppe ZAB bei der
          Verbindungsanforderung mit zu übermitteln.

          z. B. qev chiff rsl zab


3.7.4.6.  Nachweis der benutzten Chiffriermittel

          Der Nachweis aller benutzten, fehlerhaften und zur
          Vernichtung angewiesenen Schlüsselunterlagen ist
          lückenlos auf den Verbindungskarten, getrennt nach
          Verfahren, Verbindung und Typ zu erbringen.

3.7.5.    Besonderheit bei der Übermittlung von Nachrichten
          für die Kreisleitung der SED                 

          (1) Bei Vorliegen von Fernschreiben in der Chiffrier-
          stelle der Kreis- bzw. Objektdienststelle ist die
          Kreisleitung der SED telefonisch zu benachrichtigen.

          (2) Die Übergabe/Übernahme von Fernschreiben erfolgt
          durch einen Kurier der Kreisleitung der SED.
          Der Kurier hat sich durch die vom MfS ausgegebene
          Berechtigungskarte auszuweisen. Die Nummer der
          Berechtigungskarte ist auf der Quittungskarte einzu-
          tragen. Ausgangsfernschreiben sind an die Kreis-
          leitung der SED gegen Unterschrift auf der Quittungs-
          karte zurückzugeben. Auf diesen Fernschreiben dürfen
          keine Angaben über Chiffrierverfahren vermerkt sein.

          (3) Liegen Fernschreiben des MfS und der Kreislei-
          tung der SED mit gleicher Dringlichkeit vor, sind
          die Fernschreiben des MfS vorrangig zu übermitteln.

          (4) Der Ausfall der Chiffriertechnik, der Nachrich-
          tenverbindung sowie die Nichtbesetzung der Chiffrier-
          stelle der Kreis- bzw. Objektdienststelle u. ä. ist
          der Kreisleitung der SED mitzuteilen.
          Für erforderliche Nachrichtenübermittlungen ist
          dann die Kreisleitung der SED selbst verantwortlich.

          (5) Im Chiffrier- und Funkbetriebsdienst der Kreis-
          und Objektdienststelle sind folgende Unterlagen zu
          führen:

          - Rufnummer der Kreisleitung der SED während der
            normalen und außerhalb der normalen Dienstzeit
          - Verfahrensweg bei Vorliegen von Fernschreiben mit
            Dringlichkeit außerhalb der normalen Dienstzeit
          - Rufnummern für erforderliche Rückfragen zu Fern-
            schreiben

3.8.      Kurzwellen- und UKW-Funkbetriebsdienst

          Grundlage für die Arbeit im Kurzwellenfunkbetriebs-
          dient bildet die Anweisung Nr. 6/76, Kurzwellen-
          funkbetriebsanweisung des Leiters der Abteilung -N-
          des MfS Berlin in Verbindung mit der DV 040/0/004
          Funkbetriebsdienst der NVA.
          Für die Arbeit im UKW-Funkbetriebsdienst ist die
          Funkbetriebsvorschrift für UKW-Sprechfunknetz
          des MfS gültig.

3.8.1.    (1) Der 1. Funkerchiffreur ist für die Sicherstellung
          der Kurzwellen- und UKW-Verbindungen der Kreisdienst-
          stelle verantwortlich. Ihm obliegt die zielgerichtete
          Ausbildung des 2. Funkerchiffreurs sowie der Mitar-
          beiter der Kreisdienststelle, die im UKW-Betriebs-
          dienst eingesetzt sind.

          (2) Der 1. Funkerchiffreur ist für die ständige Ein-
          satzbereitschaft der in der Kreisdienststelle vorhan-
          denen Kurzwellen- und UKW-Technik verantwortlich. Bei
          Ausfall von Funktechnik, die Einfluß auf sichere Ver-
          bindungen hat, ist der Leiter der Kreisdienststelle
          sowie die Abteilung -N- der Bezirksverwaltung zu
          informieren. Maßnahmen der Reparatur sind umgehend
          einzuleiten.

          (3) Die Funkbetriebszeiten werden wie folgt festgelegt:
          Montag - Freitag 08.00 - 17.00 Uhr

          Die Unterbrechung der Hörbereitschaft darf während
          der festgelegten Funkbetriebszeiten 30 Minuten nicht
          überschreiten.
          Ausnahmen kann der Leiter der Kreisdienststelle in
          Vereinbarung mit dem Leiter der Abteilung -N- der
          Bezirksverwaltung festlegen.

          (4) Bei gleichzeitigem Ausfall der Fernsprech- und
          Fernschreibverbindungen zur Bezirksverwaltung außer-
          halb der festgelegten Funkbetriebszeiten hat entweder
          der 1. oder 2. Funkerchiffreur eine stabile Kurz-
          wellenfunkverbindung zur Bezirksverwaltung sicherzu-
          stellen, bis die Fernsprech- und Fernschreibverbin-
          dungen wieder hergestellt sind.

          Weisungsberechtigt für die kurzfristige Besetzung der
          Funkstellen außerhalb der festgelegten Funkbetriebs-
          zeiten sind, der

          - Leiter der Abteilung -N- des MfS im Auftrag des
            Ministers für Staatssicherheit für alle Funkstellen
          - Leiter der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung
            im Auftrag des Leiters der Bezirksverwaltung für
            alle Funkstellen des Bezirkes
          - Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle für seine
            Funkstelle.


3.8.2.    Arbeit mit UKW-Geräten

          (1) Das stationäre UKW-Sprechfunkgerät in der Funk-
          stelle der Kreisdienststelle ist während der festge-
          legten Funkbetriebszeiten ständig auf Kanal 146
          empfangsbereit zu halten, um den UKW-Sprechfunkver-
          kehr zu im Kreis befindlichen Fahrzeugen bzw. Hand-
          funksprechgeräten sicherzustellen.
          Bei Ausfall der Fernsprechverbindungen der Kreis-
          dienststelle zur Bezirksverwaltung ist, soweit die
          Möglichkeit dazu besteht, eine stabile UKW-Verbindung
          zur Bezirksverwaltung herzustellen.

          (2) Außerhalb der festgelegten Funkbetriebszeiten
          befinden sich ein Bedienteil der UKW-Station zur
          Aufrechterhaltung notwendiger UKW-Verbindungen beim
          Diensthabenden der Kreisdienststelle.

3.8.3.    Aufgaben des Funkchiffreurs bei Empfang von Signalen

          (1) Signale sind mündliche oder schriftlich abgefaßte
          Nachrichten, die entweder aus einem oder mehreren
          Kennwörtern bzw. aus einer oder mehreren mehrstelligen
          Kenngruppe (Buchstaben/Zahlen) bestehen und nicht
          als Fernschreiben oder Funkspruch gelten.

          (2) Die über technische Nachrichtenmittel (Fernspre-
          chen, Fernschreiben, Sprechfunk, Tastfunk) empfangenen
          Signale sind entsprechend den gültigen Dienstvor-
          schriften bzw. zu den dazu erlassenen Befehlen und
          Weisungen zu quittieren und unverzüglich dem Leiter
          der KD/OD bzw. dem Diensthabenden der Kreisdienst-
          stelle zu übergeben.


3.8.4.    Aufgaben des Funkchiffreurs nach Alarmauslösung

          (1) Bei Auslösung von Alarm hat der Funkerchiffreur
          sofort die gültige Hauptfrequenz des Funknetzes
          BV/OV - KD/OD zu besetzen und die Funkverbindung mit
          der BV/OV bzw. anderen ihm befohlenen Funkstellen
          herzustellen.

          (2) Die Beendigung des Funkverkehrs wird von der
          Hauptfunkstelle angewiesen.

          (3) Auf besondere Weisung des Leiters der KD/OD ist
          mit der Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur
          Auslagerung der Funk- und Chiffriertechnik in den
          Ausweichraum zu beginnen.

3.9.      Dienstübergabe

          (1) Der Dienst des diensthabenden Funkerchiffreurs
          ist im Dienstnachweisbuch mit folgenden Angaben
          einzutragen:
          - Dienst von …… bis ……
          - Dienstgrad und Name
          - Vollzähligkeit der Chiffriertechnik, Chiffrier-,
            Funk- und Tarnunterlagen (nur Unterlagen des täg-
            lichen Dienstes)
          - Vorkommnisse und im Chiffrier- und Funkbetriebs-
           dienst zu beachtende Punkte
          - Unterschrift

          (2) Bei Übertragung der Aufgaben des Chiffrier-
          und Funkbetriebsdienstes an den 2. Funkerchiffreur
          für einen kurzen Zeitraum sind nur die Unterlagen
          des täglichen Dienstes zu übergeben bzw. übernehmen.
          Alle anderen Unterlagen und Chiffriermittel sind
          versiegelt und gesondert zu lagern und nur bei
          dringendem Erfordernis durch den 2. Funkerchiffreur
          zu verwenden.

          (4) Bei längerer Abwesenheit des 1. Funkerchiffreurs
          (Jahresurlaub, Krankheit, Schuldeligierungen,
          Kommandierungen u. ä.) ist eine vollständige proto-
          kollarische Übergabe an den 2. Funkerchiffreur
          durchzuführen. Das Übergabeprotokoll ist in das
          Kontrollbuch einzutragen. Das Protokoll ist
          vom Übergebenden und Übernehmenden zu unterschreiben.

Anlage
Begriffsbestimmungen

Chiffrierstelle
Einrichtung des Chiffrierwesens zur Anwendung bzw. Nutzung von
Chiffrierverfahren zur Durchführung des Chiffrierverkehrs

Chiffrierkorrespondenz
Vergegenständlichte Nachricht, die für die chiffrierte Über-
mittlung vorgesehen sind oder chiffriert übermittelt wurden,
einschließlich aller entstandenen Zwischenmaterialien

Chiffriermaterial
Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheimnisse
des Chiffrierwesens enthalten oder sind.
Dazu gehören:
-  Chiffriermittel
- Dokumente des Chiffrierwesens
- Spezialtechnik
- Zwischenmaterial

Chiffriermittel
Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens benötigte
spezielle Mittel, die der Geheimhaltung unterliegen.
Dazu gehören Schlüsselunterlagen, Chiffriertechnik, Codier-
mittel (manuelle Mittel der gedeckten Führung mit zeitlich
begrenzter Sicherheit)

Chiffriersache
Chiffriermaterial, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier-
wesen der DDR und der anderen Länder der sozialistischen
Staatengemeinschaft enthält oder darstellt, von deren Geheim-
haltung die Sicherheit der Chiffrierverfahren und geheimzu-
haltende Nachrichten wesentlich abhängt

Chiffrierverbindungen
Verbindungen zur Übermittlung von Geheimtexten zwischen Chiffrier-
betriebsstellen des gleichen Schlüsselbereiches

Chiffrierverfahren
System von Vorschriften sowie technischen und manuellen
Mitteln, die zur Chiffrierung/Dechiffrierung dienen

Chiffrierverkehr
Nachrichtenverkehr, in dem Geheimtexte übermittelt werden

Einrichtung des Chiffrierwesens
Stationäre oder mobile Einrichtung, die ständig oder zeit-
weilig für Aufgaben des Chiffrierwesens genutzt wird und
entsprechend zu sichern ist

Geheimtext
Text, der durch Anwendung eines Chiffrierverfahrens auf einen
Klartext entstanden ist

Indikator
Einheit, die eine bestimmte Art oder Bildungsweise des nach-
folgenden oder vorangehenden Textes anzeigt, z. B. Übergang
zu einer anderen Testart (Klartext, Codetext, Ziffern- und
Buchstabentext u. ä.)

Klartext
Text, der der Chiffrierung unterliegt bzw. der durch
Dechiffrierung erhalten wurde

hergerichteter Klartext
Klartext, der einem bestimmten Chiffrierverfahren so angepaßt
wurde, daß er ausschließlich aus solchen Einheiten besteht,
die für das Verfahren zugelassen sind und die eindeutige
Dechiffrierung gewährleistet ist

Kompromittierung von Chiffriermaterial
Kenntnisnahme bzw. vermutliche Kenntnisnahme des Inhalts
von Chiffriermaterial durch Unbefugte infolge von Verlust,
Diebstahl, Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der
Abstrahlung von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs-
anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder
der Verpackung, unbeaufsichtigtem Liegenlassen oder aus
anderen Gründen

Schlüsselunterlagen
Chiffriermittel, die Schlüssel oder Teile derselben für
Chiffrierverfahren enthalten

Sicherheitsbestimmungen
Bestimmungen über den Schutz gegen Kompromittierung und über
Maßnahmen bei Kompromittierung von Chiffrierunterlagen

Tarnverfahren
Chiffrierverfahren, das eine Geheimhaltung für mehrere Stunden
gewährleistet

Unbefugter
- Person, die keine Ermächtigung zur Kenntnisnahme von Informa-
  tionen über das Chiffrierwesen besitzt
- Person, der bestimmte Nachrichten nicht zur Kenntnis gelangen
  dürfen

Zwischenmaterial
Material, die bei der Bearbeitung von Chiffriermaterial
als Zwischenprodukte anfallen und Rückschlüsse auf das
genutzte Chiffriermaterial zulassen