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In SAS- und Chiffriereinrichtungen zu führende Dokumente und Unterlagen (in der Volksmarine) BArch*304 | |||||||||||||||||
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Lfd. Nr. | Bezeichnung | SCZ | Abfertig. | Chiffrierstelle | SFe-Stelle | SFs-St. | RBE | siehe Hinweise | |||||||||
KVM | Verb. | KVM | Verb. | KVM | Verb. | TT | Bord | KVM | Verb. | TT | Bord | KVM | Verb. | ||||
1 | Dienstanweisung | x | x | x | x | x¹ | x¹ | x | x | x¹ | x¹ | x | x | x | DV 040/0/010, 040/0/015, A 040/1/325, A 040/1/327 | ||
2 | Technische Dokumentation | x | x | x¹ | x¹ | x | A 040/1/332 | ||||||||||
3 | Katastrophenplan | x | x | x | x¹ | x | x¹ | x¹ | x¹ | x | x | x¹ | x¹ | x | x | x | DV 040/0/010, 040/0/015 |
4 | Spruchnachweisbuch 40 170 | x | x | DV 040/0/009, A.2 | |||||||||||||
5 | Spruchn. u. BB 40 171 | x | x | x | x | A 040/1/327, A.1 | |||||||||||
6 | Betriebsbuch 40 172 | x | x | x | x | x | x | x | DV 040/0/009, A.1 | ||||||||
7 | Technisches BB 40 173 | x | x | x | x | x | x | A 040/1/325 | |||||||||
8 | Nachweis über Belehrungen | x | x | x | x | x | Muster C-1 | ||||||||||
9 | Kontrollnachweis | x | x¹ | x | x¹ | x¹ | x¹ | x | x | x¹ | x¹ | x | x | x | Muster C-2 | ||
10 | Schlüsselordnung | x | x | x | x | x¹ | x¹ | x | x¹ | x¹ | x | x | Muster C-3 | ||||
11 | Besucherbuch | x | x¹ | x¹ | x¹ | x¹ | x² | x¹ | x¹ | x² | x | Muster C-4 | |||||
12 | Nachw. ü. Wart. u. Kontr. | x | x | x¹ | x¹ | x | x | x¹ | x¹ | x | x | x | Muster E-1 | ||||
13 | Liste der Unterschriftsber. | x | x | x | Muster B-1 | ||||||||||||
14 | Quitt.-Nachw. offene Fs-E. | x | x | Muster B-2 | |||||||||||||
15 | Quitt.-Buch offene FS-E. | x | Muster B-3 | ||||||||||||||
16 | Empfangsberechtig. off. FS | x | x | x | Muster B-4 | ||||||||||||
17 | Quitt.-Buch f. ausgeh. VS- | x | x | x | DV 040/0/009, A.15 | ||||||||||||
18 | Trainingsnachweise | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Muster A-1 | |||||
19 | Ausbild.-Plan u. -Nachweis | x | x | x¹ | x¹ | Normenkatalog | |||||||||||
¹, ² gemeinsames Dokument |
C H I F F R I E R S A C H E BArch*652 Geheime Verschlußsache B 434-173/80 Ausfertigung 011 Regeln für die einheitliche Durchführung des Fernschreibbetriebsdienstes der Chiffrierstellen der Zentralen Führungsbereiche
CHIFFRIERSACHE Geheime Verschlußsache B 434-173/80 Ausfertigung 011 14 Blatt Regeln für die einheitliche Durchführung des Fernschreibbetriebsdienstes der Chiffrierstellen der Zentralen Führungs- bereiche 1980
Nachweis über Einarbeitung von Änderungen
Änderung | Einarbeitung | ||
Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
Nachweis über die Blattanzahl
Lfd. Nr. | Zugang Blatt-Nr. | Bestand Blattanzahl | Datum | Unterschrift |
DieRegeln für die einheitliche Durchführung des Fern- schreibbetriebsdienstes der Chiffrierstellen der Zentra- len Führungsbereiche, GVS B 434 - 173/80, treten mit Wirkung vom 1. März 1980 in Kraft. Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliche Bestimmungen 2. Betriebsdienst 2.1. Verkehrsabkürzungen 2.2. Dringlichkeitsstufen 2.3. Verbindungsaufnahme 2.3.1. Erstmalige Verbindungsaufnahme 2.3.2. Aufnahme von Fernschreibverbindungen 2.4. Spruchankündigung 2.5. Aufbau der Direktchiffrierverbindung 2.5.1. Drahtkanäle - individuelle Chiffrierverbindung 2.5.2. Funkkanäle - individuelle Chiffrierverbindung 2.5.3. Übermittlung der Fernschreiben 2.6. Aufbau der Fernschreiben 2.6.1. Spruchkopf 2.6.2. Kennzeichnung 2.6.3. Anschrift (Empfänger) 2.6.4. Inhalt (Text) des Fernschreibens 2.6.5. Absender 2.6.6. Wiederholungen 2.6.7. Aufforderung zur Quittungsgabe 2.6.8. Quittung 2.7. Vorchiffrierung Anlagen Anlage 1 Verkehrsabkürzungen Anlage 2 Signaltabelle zur Herstellung der Direktchif- frierung Anlage 3 Beispiel einer individuellen Direktchiffrier- verbindung über Drahtkanäle Anlage 4 Beispiel zur Ankündigung eines vorchiffrierten Spruches 1. Grundsätzliche Bestimmungen (1) DieRegeln für die einheitliche Durchführung des Fernschreibbetriebsdienstes der Chiffrierstellen der Zentralen Führungsbereichedienen der weiteren Verbes- serung des Zusammenwirkens der Chiffrierstellen des Zentralen Führungsbereiche. (2) Der Fernschreibbetriebsdienst der Chiffrierstellen ist im Zusammenwirken der Zentralen Führungsbereiche entsprechend der Gebrauchsanweisung des eingesetzten Chiffrierverfahrens und der vorliegenden Regeln durch- zuführen. (3) Die Chiffrierorgane der Zentralen Führungsbereiche sind für die Durchsetzung dieser Regeln in ihrem Zustän- digkeitsbereich verantwortlich. 2. Betriebsdienst 2.1. Verkehrsabkürzungen Im Fernschreibbetriebsdienst des Zusammenwirkens der Zen- tralen Führungsbereiche sind nur die in der Anlage 1 ent- haltenen Verkehrsabkürzungen anzuwenden. 2.2. Dringlichkeitsstufen (1) Für Fernschreiben gibt es folgende Dringlichkeits- stufen:Luft(L)BOЗДУХ(BЗД)Sturm(ST)ЩTУPM(ЩT)Flugzeug(FL)CAMOЛȃT(CMД)Ausnahme(AN)BHEOЧEPEДHAЯ(BH)Dringend(DR)CPOЧHAЯ(CP) (2) Fernschreiben mit Dringlichkeitsstufe sind in folgender Reihenfolge zu senden: -Luft- unverzüglich; Fernschreiben mit niederer Dringlichkeitsstufe sind zu unterbrechen. -Sturm- außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich- keitsstufeLuft; -Flugzeug- außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich- keitsstufeLuftundSturm; Fernschreiben mit niederer Dringlichkeitsstufe sind zu unterbrechen. -Ausnahme- nach der DringlichkeitsstufeLuft,SturmundFlugzeug; Fernschreiben mit niederer Dringlichkeitsstufe sind zu unterbrechen. -Dringend- vor gewöhnlichen Fernschreiben; Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe (gewöhnliche Fernschreiben) sind nicht zu unterbrechen. (3) Gefechtssignale sind wie DringlichkeitsstufeLufteinzustufen. 2.3. Verbindungsaufnahme 2.3.1. Erstmalige Verbindungsaufnahme (1) Bei neu eröffnenden Chiffrierverbindungen ist der für die Verbindung Verantwortliche für die erstmalige Verbindungsaufnahme zuständig. (2) Bei feldmäßigem Einsatz erfolgt die Verbindungsauf- nahme durch die Feldnachrichtenzentrale zu den stationä- ren Nachrichtenzentralen. Feldnachrichtenzentralen unter- einander eröffnen die Chiffrierverbindung gemäß Punkt (1). (3) Bei der erstmaligen Verbindungsaufnahme ist ein chiffriertes Eröffnungstelegramm folgenden Inhalts aus- zutauschen: 1. Kennzeichnung 2. Bezeichnung der Chiffrierverbindung und des Chiffrierverfahrens 3. Anschrift der Dienststelle (Kurier) 4. Offene Anschrift der Chiffrierstelle 5. Telex-Nummer, Rufname (Namensgeber), Tarnnamen/-zahl 6. Telefonnummern 7. Arbeits- und Betriebszeit 8. Über welchen Verbindungsweg zu erreichen 9. Wie außerhalb der Dienstzeit zu erreichen 2.3.2. Aufnahme der Fernschreibverbindungen (1) Zur Herstellung der Fernschreibverbindungen ist das Verzeichnis der Fernschreibadressen der Chiffrierstellen der Zentralen Führungsbereiche zu verwenden. Dieses Ver- zeichnis ist ständig zu aktualisieren. (2) Die Teilnehmer tauschen zur Aufnahme der Fernschreib- verbindung ihre Fernschreibrufnamen aus (s. Anlage 3). Als Fernschreibrufnamen sind zu verwenden: - Telex-Nummern, - Rufnamen (Namensgeber), - Tarnnamen/-zahl. 2.4. Spruchankündigung (1) Wir der Chiffrierstelle vom Absender oder von der Abfertigung ein zu sendendes Fernschreiben mit einer Dringlichkeitsstufe angekündigt, hat die Chiffrierstelle die Verbindung zur geforderten Gegenstelle herzustellen bzw. herstellen zu lassen. (2) Zur Ankündigung von Fernschreiben, die mit Direkt- chiffrierung bearbeitet werden sollen, sind die Ver- kehrsabkürzungen wie folgt auszutauschen (s. auch Anlage 3): Absendende Fernschreibstelle schreibt z. B.: qtc fl zab k (Habe Fernschreiben für Sie mit der Dringlich- keitsstufeFlugzeug; Direktchiffrierung mit Verfahren DUDEK; Aufforderung zum Senden.) Empfangende Fernschreibstelle antwortet: qrv fl k (Ich bin empfangsbereit für Fernschreiben mit der DringlichkeitsstufeFlugzeug; Aufforderung zum Senden.) (3) Zur Ankündigung von Fernschreiben, die mit Vorchif- frierung bearbeitet wurden, sind die Verkehrsabkürzungen wie folgt auszutauschen (s. Anlage 4): Absendende Fernschreibstelle schreibt z. B.: gtx an k (Habe vorchiffriertes Fernschreiben für Sie mit der DringlichkeitsstufeAusnahme; Aufforderung zum Senden.) Empfangende Fernschreibstelle antwortet: qrv fl k (Ich bin empfangsbereit für Fernschreiben mit der DringlichkeitsstufeAusnahme; Aufforderung zum Senden.) 2.5. Aufbau der Direktchiffrierverbindung Die Direktchiffrierverbindung ist anhand der Signale derSignaltabelle zur Herstellung der Direktchiffrierver- bindung(s. Anlage 2) und der Erkennungsgruppen gemäß dem angewandten Chiffrierverfahren aufzubauen (s. auch Anlage 3). 2.5.1. Drahtkanäle - individuelle Chiffrierverbindung
(1) | Absendende Chiffrierstelle | Empfangende Chiffrierstelle |
zds 85080 +++ | ||
rzds +++ | ||
Beide Chiffriergeräte sind in die Betriebsart Chif-zu schalten! | ||
aaa +++ | ||
ok +++ |
(2) Besteht keine Übereinstimmung der zu verwendenden Schlüsselmittel, sind die Signale und Schlüsselgruppe wie folgt auszutauschen.
Absendende Chiffrierstelle | Empfangende Chiffrierstelle | |
zds 85080 +++ | ||
cczds 85078 +++ | ||
rzds +++ | ||
Beide Chiffriergeräte sind in die Betriebsart Chif-zu schalten! | ||
aaa +++ | ||
ok +++ |
2.5.2. Funkkanäle - individuelle Chiffrierverbindung (1) die 2. Kenngruppe (chffrierte Schlüsselgruppe) ist über Funkkanäle doppelt zu übermitteln.
Absendende Chiffrierstelle | Empfangende Chiffrierstelle | |
zds 53287 49215 49215 +++ | ||
rzds +++ | ||
Beide Chiffriergeräte sind in die Betriebsart Chif-zu schalten! | ||
aaa +++ | ||
ok +++ |
(2) Besteht keine Übereinstimmung der zu verwendenden Schlüsselmittel, sind die Signale und Kenngruppen wie folgt auszutauschen.
Absendende Chiffrierstelle | Empfangende Chiffrierstelle | |
zds 53287 49215 49215 +++ | ||
cczds 19236 47471 47471 +++ | ||
rzds +++ | ||
Beide chiffriergeräte sind in die Betriebsart Chif-zu schalten! | ||
aaa +++ | ||
ok +++ |
2.5.3. Übermittlung der Fernschreiben Fernschreiben, bestehend aus: a) Spruchkopf, b) Kennzeichnung, Anschrift (Empfänger), Inhalt (Text) des Fernschreibens, Absender, Wiederholungen, c) Aufforderung zur Quittungsgabe, Quittung, sind analog Abschnitt 2.6. abzufassen. Das Druckbild muß der Anlage 3 entsprechen. Die unter b) zusammengefaßten Fernschreibenteile sind mittels Lochstreifen einzugeben. 2.6. Aufbau der Fernschreiben (s. auch Anlage 3 und 4) 2.6.1. Spruchkopf - 2mal Taste A… (ЛAT) bzw. PУC - 1mal <, 5mal≡ - Dringlichkeitsstufe (zwischen Bindestriche gesetzt, z. B. -fl-) - 1mal <, 1mal ≡ - Fernschreibrufnamen -Spruchnummer - Anzahl der Gruppen oder owz (bei Vorchiffrierung) - Datum, 4stellig durch Punkte getrennt - Aufgabezeit, 4stellig ohne Punkte - Dienstvermerke (eingesetzte Kenngruppen beim Vor- chiffrieren, wobei die 2. Kenngruppe (chiffrierte Schlüsselgruppe) bzw. die Kenngruppe doppelt ein- zusetzen ist.) - TM-Vermerke (wenn notwendig) - 1mal <, 2mal ≡ qel qdf k? (bei Vorchiffrierung) Empfangende Stelle - qel qdf k (bei Vorchiffrierung) Absendende Stelle - 1mal <, 2mal ≡ 2.6.2. Kennzeichnung - Geheimhaltungsgrad (GVS, VVS, VD, NfD, ohne) - Kennzeichen (z. B. B 434) - Nummer (z. B. 10/79) - Ausfertigungsvermerk (z. B. 1. Ausfertigung) - Blattanzahl (z. B. 5 Blatt) - 1mal <, 2mal ≡ 2.6.3. Anschrift (Empfänger) - Tarnname, -zahl oder offene Bezeichnung des Empfängers - 1mal <, 2mal ≡ 2.6.4. Anschrift (Empfänger) - Text (Texte, die aus mehreren Blättern bestehen, sind am Ende jeder Textseite durch 1mal <, 5mal ≡ zu trennen.) - 1mal <, 2mal ≡ 2.6.5. Absender - Tarnname, -zahl oder offene Bezeichnung des Empfängers - 1mal <, 2mal ≡ 2.6.6. Wiederholungen - Text der Wiederholungen - 6mal Zwischenraumtaste - 1mal <, 3mal ≡ - 1mal Taste A… (ЛAT) bzw. PУC 2.6.7. Aufforderung zur Quittungsgabe - Gedankenstrich - Ende des Sendens (Uhrzeit, 4stellig ohne Punkte) - col k (Aufforderung zur Überprüfung und Quittungsgabe) - 1mal <, 1mal ≡ 2.6.8. Quittung Empfangende Stelle - qll - Spruchnummer - Dringlichkeitsstufe - Datum, 4stellig mit Punkten - Uhrzeit, 4stellig ohne Punkte - Dienstvermerk (wenn notwendig) - Fernschreibrufname - +++ (ende der Fernschreibübermittlung) Absendende Stelle - sk (Schluß des Verkehrs) 2.7. Vorchiffrierung Für alle eingesetzten Vorchiffrierverfahren gilt folgendes: (siehe Anlage 4): (1) Chiffriert zu senden sind gemäß Abschnitt 2.6.: - Kennzeichnung - Anschrift (Empfänger) - Inhalt (Text) des Fernschreibens - Absender - Wiederholungen (2) Offen zu senden sind gemäß Abschnitt 2.6.: - Spruchkopf - Aufforderung zur Quittungsgabe - Quittung Anlage 1 Verkehrsabkürzungen 1. Q-Gruppen qab - Fernschreibanschluß ist besetzt! qag - Fernschreibanschluß ist gestört! qas - Stromausfall/Aggregatstörung! qbl - Ich schreibe mit Blattschreiber qda? ЩДA? - Können Sie Fernschreiben für … (Tarnname) aufnehmen? qda ЩДA - Senden Sie/ich sende Fernschreiben für … (Tarnname) qdb? ЩДБ? - Haben Sie Fernschreiben an … (wen, wohin) übermittelt? qdb ЩДБ - Habe Fernschreiben an … (wen, wohin) übermittelt! qdc? ЩДЦ? - Wurde Fernschreiben Nr. … dem Empfänger ausgehändigt? qdc ЩДЦ - Fernschreiben Nr. … wurde dem Empfänger (Tag, Uhrzeit) ausgehändigt! qdf - Schalten Sie Druckerfallensperre ein/ Druckerfallensperre ist eingeschaltet! qea - Ich melde die Fernschreibstelle bis … ab! qec - Verzögert durch Rückfragen qed - Verzögert durch Geräte- oder Leitungs- störungen! qef? - Ist die Leitung frei? qef - Leitung ist frei! qeh - Empfang ist schlecht, gehen Sie auf Handbetrieb! qel C/ЛEHTA - Schalten Sie Empfangslocher ein/ Empfangslocher eingeschaltet! qem - Verzögert durch Anhäufung von Sprüchen bzw. Besetzsein! qev - Verbinden Sie mit …/ich verbinde mit …! qex - Geben Sie Abstimmtext (Prüftext)! qli ЩЛИ - Stellen Sie/ich Stelle Fernschreiben Nr. … dem Empfänger zu (Aushändi- gungsbestätigung)! qll? ЩЛЛ? - Wann wurde Fernschreiben Nr. … empfangen? qll ЩЛЛ - Fernschreiben Nr. … wurde (Uhrzeit) empfangen! qlw ЩЛB - Verbindungsüberprüfung, geben Sie Quittung! qra - Ich erhalte unklar! qqt ЩЩT - Ich korrigiere Fernschreiben Nr. …! qrt - Trennen Sie/ich trenne! qrv? ЩRЖ? - Sind sie empfangsbereit? erhalte Sie klar! qrv ЩRЖ - Ich bin empfangsbereit/ich erhalte klar! qrw? - Rufen Sie mich wieder? qrw - Ich rufe Sie wieder! qry ЭЖП PЫ - Senden Si/ich sende ry (PЫ) und Ab- stimmtext! qsf? ЩCФ? - Kann ich … Fernschreiben in Teilen zu … Gruppen/Wörter senden? qsf ЩCФ - Senden Sie/ich sende … Fernschreiben in Teilen zu … Gruppen/Wörter! qsg? ЩCГ? - Kann ich … Fernschreiben hinterein- ander geben? qsg ЩCГ - Geben Sie/ich gebe … Fernschreiben hintereinander geben! qsl ЩCЛ - Ich bestätige/Bestätigen Sie den voll- ständigen bzw. teilweisen Empfang des Fernschreibens Nr. … bis zu den Wörtern/Gruppen …! qsm ЩCM - Wiederholen Sie/Ich wiederhole das zuletzt gesendete Fernschreiben! qta ЩTA - Vernichten Sie Fernschreiben Nr. …! qtc? ЩTЦ? - Haben Sie Fernschreiben für mich? qtc ЩTЦ - Habe Sie Fernschreiben für Sie! qtb ЩTБ - Ich bin mit Ihrer Wortzählung/Gruppen- zählung nicht einverstanden. Ich wie- derhole den ersten Buchstaben jedes Wortes/die erste Zahl jeder Zahlen- gruppe! qtd ЩTД - Ihre Zählung der Gruppen/Wörter stimmt! qtr? ЩTP? - Wie ist die genaue Uhrzeit? qtr ЩTP - Genaue Uhrzeit: … (stunde, Minuten)! qub - Fernschreibstelle ist unbesetzt! quc? ЩУЦ? - Welche Nr. hat das zuletzt von mir ge- sendete Fernschreiben? qvk - Verkehrsabkürzung benutzen! qvt - Alles verstümmelt! qwm? ЩBM? - Von wem kommt Fernschreiben Nr. …? qwm ЩBM - Fernschreiben Nr. … kommt von … (Tarnname)! qwt ЩBT - Übermitteln Sie/Ich übermittle Fern- schreiben Nr. … für … (Tarnname)! qxs ЩЬC - Rufen Sie/Ich rufe … (Tarnname, Tarn- zahl) zum Führen eines Fernschreib- gespräches! qxu ЩЬУ - Haben Fernschreiben Nr. … nicht empfangen! qyv ЩЫЖ - Fernschreiben Nr. … ist entstellt, sofort prüfen und wiederholen! 2. Betriebszeichen deutsch russisch aa AA alles ab ab AБ alles bis as AC Warten Sie al AЛ alles agn AГH noch einmal bn БH alles zwischen bk БK Unterbrechen Sie/Stellen Sie senden ein cfm ЦФM Bestätigen Sie (ich bestätige) col ЦOЛ Überprüfen Sie (ich überprüfe) cor ЦOP Korrektur er EP hier k K Aufforderung zum Senden nam Geben Sie ihren Fernschreibrufnamen no HO Nein nr HP Nummer nw HB Beginne mit Senden ng HШ Rufen der Fernschreibgegenstelle/Melden Sie sich, hier ist … (Tarnname) rpt PПT Wiederholen Sie (ich wiederhole) rr Verstanden sk CK Schluß des Verkehrs TK so (nur bei Korrekturen in russisch) vv ЖЖ Irrungszeichen w 10 Wort 10 gr 5 Gruppe 5 v Fernschreibvermittlung pap Papierschaden def Störung der Fernschreibmaschine tm Fernschreiben mit mehreren Anschriften sam Sammelfernschreiben zaa Direktchiffrierung mit T-310/50 zab Direktchiffrierung mit Verfahren DUDEK 3. Abkürzungen im Fernschreibbetrieb uml - Umlaut roem PИM - römisch arab APAБ - arabisch owz Б/CЛ - ohne Wortzählung gtx KPИПT - Geheimtext/verschlüsseltes Fernschrei- ben/Vorchiffrierung // // - Korrekturzeichen nach Beendigung des Sendens ////// ////// - Unterbrechung zum Ankündigen von Fern- scheiben mit höherer Dringlichkeit A… Buchstabentaste 1… Zifferntaste 4. Verständigungsverkehr im Funkfernschreibverkehr de von/hier ga Wiederaufnahme des Sendens zhc? Wie sind die Empfangsbedingungen? zok Ich höre gut tfc Spruchaustausch 5. Internationale Abkürzungen, die nur im Telexbetrieb in Zusammenarbeit mit der DP zu verwenden sind abs Teilnehmer abwesend, Anlage abgeschaltet! bk Ich trenne! cfm Bestätigen Sie/Ich bestätige! col Vergleichen Sie bitte/Ich vergleiche! crv Wie empfangen Sie? der gestört df Sie sind mit dem verlangten Teilnehmer verbunden! ga Sie können übermitteln/Kann ich über- mitteln? inf Teilnehmer vorübergehend nicht errichbar! Bitte wenden Sie sich an die Auskunft! ltr Buchstaben bzw. Buchstabe min Minuten mom Bitte warten! mut verstümmelt na Verkehr mit diesen Teilnehmern nicht zulässig! nc keine Leitung frei nch Anschlußnummer des Teilnehmers hat sich geändert! np Der Verlangte ist nicht oder nicht mehr Teilnehmer! nr Geben Sie Ihre Telexrufnummer an, meine Telexrufnummer ist …! occ Teilnehmer besetzt! ok einverstanden p oder o Stellen Sie Ihre Übermittlung ein (p oder o ist zu schreiben, bis die Gegenstelle die Übermittlung eingestellt hat!) ppr Papier r erhalten rap Ich werde Sie wieder anwählen! rpt Bitte wiederholen Sie/Ich wiederhole! svp bitte tax Wie hoch ist die Gebühr/ Die Gebühr beträgt … test msg Bitte senden Sie einen Prüftext! thru Sind Sie mit einem Telexplatz verbunden tpr Fernschreiber wd Wort (Wörter) oder Gruppe (Gruppen) wru Wer da? +? Ich habe meine Übermittlung beendet, Sie können senden! ++ Kennzeichen für das Ende einer Fern- schreib bzw. Telegrammübermittlung Anlage 2 Signaltabelle zur Herstellung der Direktchiffrierverbindung
Signal | Bedeutung des Signals |
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zsd | Ich habe die Schlüsselserie Nr. …, Abschnitt Nr. … eingelegt |
rzds | Ich habe die Schlüsselserie Nr. …, Abschnitt Nr. … eingelegt. Schalten auf Chiffrieren |
cczds | Ich besitze das angegebene Mittel (den ange- gebenen Abschnitt) nicht. Legen Sie die Schlüsselserie Nr. …, Abschnitt Nr. … ein! |
aaa | Betriebsart Chiffrieren. Eingabe des Klartextes mittels Lochstreifen - automatischer Betrieb. |
rrr | Betriebsart Chiffrieren. Eingabe des Klar- textes mittels Tastatur. |
sss | Betriebsart Chiffrieren. Eingabe des Klar- textes mittels Lochstreifen Synchronbetrieb. |
ok | Einverstanden |
+++ | Senden beendet. Erwarte Empfang. |
Anlage 3 Beispiel einer individuellen Direktchiffrierverbindung über Drahtkanäle 112255 mdi 112726 mfs qtc fl zab k qrv fl k zds 85080 +++ rzds +++ aaa +++ ok +++ -fl 112726 mfs 123 23.10 0923 vvs 411 329 7. ausf. 2 blatt leiter abt. kader . . . text . . . chef des hauptstabes . . . text der wiederholungen . . . -0945 col k qll 123 fl 23.10 0948 112255 mdi ++ sk Anlage 4 112255 mdi 112726 mfs gtx an k -an- 112726 mfs 124 93 23.10 0945 72135 29327 29327 qel qdf k? qel qdf k
Dienstablauf : - Vergatterung des diensthabenden Chiffreurs durch den Dienst- habenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden). - Vorbereiten der zur Anwendung kommenden Chiffriergeräte, das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc. - vorbereiten der Blendsprüche für den Dh. Funkbetriebsdienst, das dient zur Beschäftigung der abhörenden (NATO) Stationen - Abfertigertätigkeiten: Bearbeiten von ankommenden und abgehenden Fernschreiben - das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen, Fernschreiben, und dem entstandenen Zwischenmaterial. - Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit und zukünftigen Bedarf - Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit - Führen des Arbeits-, Dienstbuches und des Abfertiger / Spruchnachweisbuches
Kopf:
UEB SNV | (Über Spezial-Nachrichten-Verbindung) | |
oder | VVS 08154711 | (Vertrauliche Verschlußsache Nummer:) |
oder | GVS 47111321 | (Geheime Verschlußsache Nummer:) |
Absender: hier Wunschkonzert 520 (Nachrichten-Ausbildungszentrum der Med.-Arzt)
Beispiel
Klartext das mit einer M-105 AGAT N/ M-125 3MN FIALKA (DV A 040/1/321) verschlüsselt werden würde:
UEB SNV
HAUSMEISTER 520
DB STRICH LISTE STFVV .. KOMMA .. GEBOREN AM … PUNKT 0…
VVUNSCHKONZERT 520
Der chiffrierte Spruch sieht dann als Lochstreifen (die 5-Gruppen) dann so aus:
hier ist im Lochstreifen keine Lochung, der Lochstreifenleser der AGAT N bzw. FIALKA erkennt das und stoppt!
------------------------------------------v--------------------------------------------v---------
AAAAA EEEUU UFFFS SS111 OOORR RMMMV VVZZZ _AOFMV LSUEM NEPSL LSUIE ……………… _ 20050 ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ ^--------- Allg. Gruppe zur Bildung 32-Code 32-Code Verkehr des Spruchschlüssels chiffrierte Spruch Tagesdatum-Gruppenzahl
Empfänger--Spruchnummer--Gruppenanzahl--Datum--Uhrzeit--Sendeschlußzeichen--diensthabender Fernschreiber-10
Empfangsbestätigung Spruchnr.12 18.05.90 09:55 Uhr Fs-Platz 02 von Soroka (Hilfsnachrichtenzentrale 32)
+++hat sich in der Modemtechnik wiedergefunden ! (entspricht Trennen der Verbindung)
- Jeder eines Schlüsselbereiches (z.B. Bereich Kdo. MB V) kann jedem ein chiffriertes Dokument senden. - Nachteil: Alle des Schlüsselbereiches können den Inhalt dechiffrieren und somit auch lesen.
① ↔ ② |
↕ ↕ |
③ ↔ ④ |
Verbindung zwischen mehr als zwei Teilnehmern mit glei- chen Schlüsselunterlagen, wobei alle Teilnehmer chif- frieren und dechiffrieren können.
- Sender und Empfänger haben ein Schlüsselbereich, niemand anders verfügt über diesen. - Nachteil: große Mengen an Schlüsselunterlagen für die individuellen Beziehungen müssen vorrätig sein.
Verbindung zwischen zwei Teilnehmern mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei der Teilnehmer 1 nur chif- frieren (Heft 1) und der Teilnehmer 2 nur dechiffrie- ren (Heft 2) kann;
Verbindung zwischen zwei Teilnehmern mit zwei verschie- denen Schlüsselserien (eine Serie vom Teilnehmer 1 zum Teilnehmer 2, die andere in umgekehrter Richtung). Beispiel: Teilnehmer Expl.-Nr. Tab.-Nr. 1 1 00 - 24 2 2 25 - 49
- Ein kleiner Kreis verfügt über einen Schlüsselbereich (Bsp.: 5 Teilnehmer) Ein Teilnehmer kann nur den 4 Teilnehmern des Schlüsselbereiches ein chif- friertes Dokument senden. - Nachteil: Muß ein Fernschreiben einem Teilnehmer der nicht zu dem Schlüsselbereich gehört gesendet werden so muß dieses über Weiterleitung versandt werden.
② | ||
↗ | ||
① | → | ③ |
↘ | ||
④ |
Verbindungen zwischen mehr als zwei Teilnehmern mit glei- chen Schlüsselunterlagen, wobei Teilnehmer 1 (meist die übergeordnete Führungsebene) nur chiffrierten (heft 1) kann und alle anderen Teilnehmer nur dechiffrieren (Heft 2 bis zur jeweiligen Auflagenhöhe, z.B. 4) können;
② | ||
↙ | ||
① | ← | ③ |
↖ | ||
④ |
Dringlichkeitsstufe | max. Textumfang (Gruppen / Worte) | kyril. | kyril. Abk. | Laufzeit eines Fernschreibens in min. Je nach Größe des Fernschreibens | Reihenfolge des Absetzens des Fernschreibens | Reihenfolge der Unterbrechung von Fernschreiben anderer Dringlichkeitsstufen | |||||
25 | 100 | 200 | 300 | ||||||||
Höchste | Monument | M | 100 | 5 (10) | 10(20) | --- | --- | sofort | P, L, ST, R, F, AN, DR, G | ||
Platin | P | 100 | 5(10) | 10(20) | --- | --- | nach M | L, ST, R, F, AN, DR, G | |||
Luft | L | 100 | BO3ДУX | B3Д | 10(15) | 15(25) | --- | --- | nach M, P | ST, R, F, AN, DR, G | |
Sturm | ST | 100 | ШTУPM | ШT | 10(15) | 15(25) | --- | --- | nach M, P, L | R, F, AN, DR, G | |
Rakete | R | 300 | 20(25) | 30(35) | 40(45) | 50(55) | nach M, P, L, ST | F, AN, DR, G | |||
Flugzeug | F (FL) | 300 | CAMOЛЁT | CMЛ | 25(30) | 35(40) | 45(50) | 50(55) | nach M, P, L, ST, R | AN, DR, G | |
Ausnahme | AN | 300 | BHEOЧEPEДHAЯ | BH | 30(35) | 40(45) | 50(55) | 55(60) | nach M, P, L, ST, R, F | DR, G | |
Dringend | DR | 300 | CPOЧHAЯ | CP | 35(40) | 45(50) | 55(60) | 60 | nach M, P, L, ST, R, F, AN | G | |
Niedrigste | Gewöhnlich | G | 300 | 60 | 90 | 120 | 150 | nach M, P, L, ST, R, F, AN, DR |
gleichgesetzt | ||
POST | NVA | |
/ | Monument | |
/ | Platin | |
Luft | Luft | |
Blitz N / Sturm BN | Rakete | |
Blitz / Ausnahme B | Flugzeug | |
Normal | gewöhnliches Fs. |
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG AMBl. Nr. 74/86 | Materielle Planung, materiell-technische und allgemeine Sicherstellung | G/8 |
1/1 | ||
Vertrauliche Verschlußsache ! VVS-Nr.: A 398 760 Insgesamt = 12 Blatt | Nachrichtenwesen | Seite 1 |
Verteiler: Grundverteiler BArch*291 3. Ausfertigung
ANORDNUNG Nr. 05/85 |
des Ministers für Nationale Verteidigung über Dringlichkeitsstufen und Parolen beim Informationsaustausch vom 19. 12. 1986 zur Einführung neuer Dringlichkeitsstufen und Parolen auf der Grundlage der vom Stab der Vereinten Streitkräfte dazu erlassenen Ordnung für die beschleunigte Übertragung von schriftlichen und mündliche Informatio- nen über Nachrichtenverbindungen zur Führung der Nationalen Volks- armee und Gewährleistung des Zusammenwirkens zwischen den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages O R D N E I C H A N : 1. Im Interesse der Erhöhung der Operativität des Informationsaus- tausches in den Nachrichtensystemen sind a) bei der Übertragung schriftlicher Informationen (einschließlich grafi- scher und Bildinformationen) die Dringlichkeitsstufen Ag 117/XXVI-06/940-87
MONUMENT | M | (rot) | |||
PLATIN | P | (rot) | |||
LUFT | L | (rot) | |||
RAKETE | R | (grün) | |||
FLUGZEUG | F | (blau) |
b) beim Führen von Ferngesprächen die Parolen MONUMENT PLATIN LUFT FLUGZEUG NACHRICHTEN-HAVARIE sowie die Kategorisierung der Fernsprechteilnehmer Sofortteilnehmer Teilnehmer 1. Kategorie Teilnehmer 2. Kategorie Teilnehmer allgemeiner Kategorie verbindlich und können durch berechtigte Nutzer angewendet werden. 2. Die Dringlichkeitsstufen und Parolen sind in allen Stufen der Gefechtsbereitschaft für den Informationsaustausch in der Nationalen Volksarmee mit dem Stab der Vereinten Streitkräfte, den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den zentralen Führungsbereich verbindlich. 3. Informationen mit Dringlichkeitsstufen bzw. Gesprächsanfor- derungen mit Parolen, die von den zentralen Führungsbereichen bei Nachrichtenzentralen der NVA eintreffen, sind innerhalb der für die nächstniedere Dringlichkeitsstufe/Parole festge- legten Zeit zu übermitteln bzw. zu vermitteln. Unabhängig davon bleibt die vom Absender festgelegte Dringlichkeitsstufe/ Parole erhalten. Diese Festlegung gilt nicht für Informationen (Gesprächsanforderungen) des Zentralkomitees der SED und der Verwaltung 2000. 4. (1) Die Anwednung einer Dringlichkeitsstufe/Parole für ein Fernschreiben/Ferngespräch hat in Abhängigkeit von der Wich- tigkeit und Dringlichkeit der Information zu erfolgen. (2) Die Kategorisierung der Fernsprechteilnehmer hat die Vorrangberechtigung beim Herstellen der Fernsprechverbindun- gen über Handvermittlungen in Abhängigkeit von der Dienst- stellung des Nutzers zu sichern. (3) Die Einstufung des Inhaltes der Informationen für die Zu- ordnung von Dringlichkeitsstufen/Parolen ist im Anhang 1 fest- gelegt. 5. Die zur Anwendung von Dringlichkeitsstufen/Parolen/Kategorien Berechtigten (Dienststellungen) sind in den Anlagen 2 und 3 festgelegt. 6. Die Normative des schriftlichen und mündlichen Informations- austausches sind in den Anlagen 4 und 5 festgelegt. 7. (1) Die Anordnung Nr. 05/85 tritt am 01. 03. 1987 in Kraft und hat Gültigkeit bis auf Widerruf, (2) Die Festlegungen zur Dringlichkeitsstufen in anderen mili- tärischen Bestimmungen und Dokumenten des Vorschriftenwesens treten damit außer Kraft und sind bei planmäßigen Änderungen dieser Dokumente im Sinne dieser Anordnung neu zu fassen. (3) Diese Anordnung gilt auch für die Grenztruppen der DDR. (4) Der Anhang 1 sowie die Anlagen 2 bis 5 werden bestätigt. (5) Diese Anordnung ist im Anordnungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung zu veröffentlichen. Berlin, den 19. 12. 1986 Minister für Nationale Verteidigung H. K e ß l e r Armeegeneral Anhang 1 Einstufung des Inhaltes der Informationen für die Zuordnung von Dringlichkeitsstufen und Parolen 1. MONUMENT Befehle und Anordnungen des Oberkommandierenden und des Chefs des Stabes der Vereinten Streitkräfte zur Gefechtsführung der Vereinten Streitkräfte. 2. PLATIN Befehle und Anordnung des Ministers für Nationale Verteidi- gung und des Stellvertreters des Ministers und Chefs des Haupt- stabes zur Gefechtsführung der Nationalen Volksarmee. 3. LUFT a) Befehle, Anordnungen und Signale des Stabes der Vereinten Streitkräfte/Ministeriums für Nationale Verteidigung zur - Führung der Vereinten Streitkräfte, - Führung der Nationalen Volksarmee, - Überführung in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft, - Mobilmachung; b) Signale zur Warnung vor Einsatz von Massenvernichtungs- mitteln und Luftangriffen sowie vor Aktivierung, Vergiftung Verseuchung, Zerstörung, Überschwemmung und Bränden; c) Meldungen über Beginn von Aggressionshandlungen gegen bzw. über Verletzungen der Staatsgrenze von Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages durch bewaffnete Kräfte anderer Staaten; d) Signale und Anordnungen der Teilstreitkräfte der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR, der Militärbezirke, der Wehrbezirkskommandos, der operativen Vereinigung und Verbände sowie der Waffengattungen und Dienste zur Truppen- führung. 4. RAKETE a) Operative Direktiven, Gefechtsbefehle und Gefechtsanordnungen sowie Direktiven und Anordnungen für die politische Arbeit; b) Gefechts-, Aufklärungs- und Lagemeldungen. 5. FLUGZEUG a) Anordnung und Meldungen zur Überführung in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft und zur Mobilmachung; b) Anordnungen und Meldungen über die Ortung und Vernichtung von Kernwaffeneinsatzmitteln und Kernminensperren; c) Meldungen über die Handlungen von Luftangriffsmitteln sowie von Luftlande- und Seelandungstruppen des Gegners und An- ordnungen zum Kampf gegen diese Truppen; d) Meldungen von Begleitschiffen über die Ortung von Objekten bzw. Herstellen des Kontaktes mit den Objekten; e) Meldungen und Weisungen über gefährliche Wettererscheinungen, gefährliche Erscheinungen des hydrologischen Regimes und über andere Naturkatastrophen, die eine unmittelbare Gefahr für die Truppen, Flieger- und Flottenkräfte sowie für die Bevölkerung darstellen; f) Meldungen und Weisungen zur Verhütung von unmittelbaren Gefahren von Havarien mit Flugkörpern und Schiffen; g) Anforderungen, Anordnungen und Meldungen über Flüge beson- ders wichtiger Flugkörper und über außerplanmäßige Starts ( die in weniger als 24 Stunden erfolgen) von Flugkörpern der Streitkräfte sowie Anordnungen und Meldungen zur Ge- währleistung der Flugsicherheit der Flugkörper; h) Meldungen und Weisungen über die Suche und Bergung von Personen, Flugkörpern und Schiffen, die verunglückt sind bzw. bei Flug- und anderen Vorkommnissen Schaden erlitten haben (im Frieden); i) meteorologische Angaben; k) Befehle, Anordnungen und Meldungen zur Führung des Nachrich- tensystems. Anlage 2 Nomenklatur der Anwendungsberechtigen für Dringlichkeitsstufen und Parolen
Lfd. Nr. | Dienststellung | M | L | R | F |
I. Vereinte Streitkräfte (VSK) | |||||
1 | Oberkommandierender der VSK | + x | + x | + | + x¹ |
2 | Erster Stellvertreter des Oberkommandierenden und Chef des Stabes der VSK | + x | + x | + | + x |
3 | Stellvertreter des Ober- kommandierenden der VSK | + x | + | + x | |
Stab der Vereinten Streitkräfte | |||||
4 | Erster Stellvertreter des Chefs des Stabes | + x | + | + x | |
5 | Stellvertreter des Chefs des Stabes | + x | + | + x | |
6 | Chef der Operativen Verwaltung und seine Stellvertreter | + x | + | + x | |
7 | Chef Nachrichten | + x | + | + x | |
8 | Chef der Verwaltung Aufklärung und Information | + x | + | + x | |
9 | Chef der Verwaltung Organisa- tion und Mobilmachung | + x | + | + x | |
10 | Chef der Verwaltung Nachrich- ten und Automatisierung | + x | + | + x |
_____ 1) Es bedeuten: + = Dringlichkeitsstufen x = Parolen
Lfd. Nr. | Dienststellung | M | L | R | F |
11 | Chef der Verwaltung Luftver- teidigung | + x | + | + x | |
12 | Chef Chemische Truppen | + x | + | + x | |
13 | Chef Pioniertruppen | + | + x | ||
14 | Leiter des Chiffrierorgans | + x | |||
Technisches Komitee der Vereinten Streit- kräfte | |||||
15 | Chef des Technischen Komitees | + x | + | + x | |
16 | Erster Stellvertreter des Chefs des Technischen Komitees | + | + x | ||
17 | Stellvertreter des Chefs des Technischen Komitees | + | + x | ||
Verwaltung und Abteilung, die dem Ober- kommandierenden der Vereinten Streitkräfte direkt unterstellt sind | |||||
18 | Gehilfe des Oberkommandierenden | + x | + | + x | |
19 | Vertreter des Oberkommandierenden in einer verbündeten Armee | + x | + | + x | |
20 | Chef Raketentruppen und Artillerie | + x | + | + x | |
21 | Verwaltungschefs | + x | + | + x | |
22 | Leiter des Dienstes des Oberkommandierenden | + x |
Lfd. Nr. | Dienststellung | P | L | R | F |
II. | Ministerium für Nationale Verteidigung | ||||
1 | Minister für Nationale Verteidigung | + x | + x | + | + x |
2 | Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes | + x | + x | + | + x |
3 | Stellvertreter des Ministers - und Chef der Politischen Hauptverwaltung der NVA - und Chef Technik und Bewaffnung - und Chef der Rückwärtigen Dienste | + x | + | + x | |
4 | Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen | + x | + | + x | |
5 | Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes - für Organisation - für Mechanisierung und Auto- matisierung der Truppenführung - für allgemeine Fragen und deren Stellvertreter | + x | + | + x | |
6 | Stellvertreter des Chefs Technik und Bewaffnung und Stabschef und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
7 | Stellvertreter des Chefs der Rückwärtige Dienste und Stabschef und dessen Stellver- treter | + x | + | + x | |
8 | Stellvertreter des Stellvertreters des Chefs des Hauptstabes für ope- rative Fragen und Chef Verwaltung Operativ und dessen Stellvertreter | + x | + | + x |
Lfd. Nr. | Dienststellung | P | L | R | F |
9 | Chef Verwaltung Organisation/ Planung und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
10 | Chef Aufklärung und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
11 | Chef Nachrichten und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
12 | Leiter Abteilung Chiffrierdienst | + x | |||
13 | Chef Verwaltung (im Hauptstab) | + x | + | + x | |
14 | Leiter selbständige Abteilung (im Hauptstab) | + x | + | + x | |
15 | Chef Verwaltung | + | + x | ||
16 | Leiter selbständige Abteilung | + | + x | ||
17 | Operative Diensthabender (OpD) | + x | + x | + | + x |
18 | Diensthabender Nachrichten (DN) und Diensthabende des Operativen Führungszentrums | + x | + | + x |
Lfd. Nr. | Dienststellung | L | R | F |
III. | Kommandos der Teilstreitkräfte und Militärbezirke sowie Grenztruppen der DDR, operative Vereinigungen | |||
1 | Stellvertreter des Minister und Chef …/Chef des Militärbezirkes/ Befehlshaber und deren Stellvertreter (außer lfd. Nr. 2) | + x | + | + x |
2 | Stellvertreter des Chefs und Chef der Politischen Verwaltung/ Leiter Politabteilung und deren Stellvertreter | + x | + x | |
3 | Chef des Stabes und dessen Stellvertreter | + x | + | + x |
4 | Leiter Operativ | + x | + | + x |
5 | Leiter Abteilung Organisation/Planung | + x | + | + x |
6 | Chef Aufklärung | + x | + | + x |
7 | Chef Raketentruppen und Artillerie | + x | + | + x |
8 | Stabschef Raketentruppen und Artillerie | + x | + | + x |
9 | Chef Truppenluftabwehr | + x | + | + x |
10 | Stabschef Truppenluftabwehr | + x | + | + x |
11 | Chef Fliegerkräfte | + x | + | + x |
12 | Stabschef Fliegerkräfte | + x | + | + x |
13 | Chef Nachrichten (und Flugsicherung) | + | + x | |
14 | Leiter Unterabteilung Chiffrierdienst | + x | ||
15 | Chefs/Leiter Spezialtruppen und Dienste | + | + x | |
16 | Operativer Diensthabender/ Diensthabender ZGS/GS | + x | + | + x |
Lfd. Nr. | Dienststellung | L | R | F |
IV. | Verbände der Teilstreitkräfte, Wehrbezirks- kommandos, Grenzkommandos | |||
1 | Chef, Kommandeur | + x | + | + x |
2 | Stellvertreter des Chefs/Kommandeurs und Leiter Politabteilung und dessen Stellvertreter | + | + x | |
3 | Stabschef | + x | + | + x |
4 | Stellvertreter des Stabschefs | + x | + | + x |
5 | Leiter Abteilung/Unterabteilung Operativ | + x | + | + x |
6 | Leiter Abteilung/Unterabteilung Organi- sation/Auffüllung | + x | + | + x |
7 | Leiter Aufklärung | + x | + | + x |
8 | Chef Raketentruppen und Artillerie | + x | + | + x |
9 | Chef Fla-Raketentruppen | + x | + | + x |
10 | Leiter Truppenabwehr | + x | + | + x |
11 | Chef Fliegerkräfte | + x | + | + x |
12 | Chef Funktechnische Truppen | + x | + | + x |
13 | Leiter Nachrichten (und Flugsicherung) | + | + x | |
14 | Leiter Unterabteilung/Arbeitsgruppe Chiffrierdienst | + x | ||
15 | Leiter Flugsicherheit | + x | + | + x |
16 | Leiter Gefechtsstand | + x | + | + x |
17 | Leiter Aufklärungs- und Informa- tionszentrum | + x | + | + x |
18 | Leiter Kontrollgruppe | + x | ||
19 | Operativer Diensthabender/Dienst- habender GS | + x | + | + x |
Lfd. Nr. | Dienststellung | L | R | F |
V. | Truppenteile/Schiffe | |||
1 | Kommandeur | + x | + | + x |
2 | Kommandant/Schiff | + x | + | + x |
3 | Kommandeur/Funktechnische Einheit | + x | + | + x |
4 | Stabschef | + x | + | + x |
5 | Leiter Nachrichten/Oberoffizier Nachrichten | + | + x | |
6 | Leiter Gefechtsstand | + x | ||
7 | Flugleiter | + x | ||
8 | Operativer Diensthabender | x | + x | |
9 | Kommandant Boot | + | + x | |
10 | Diensthabender Offizier der Führungs- stelle Funkmeßkompanie | x | + x | |
11 | Leiter des Zentrums des einheitlichen Flugsicherungssystems | + x | ||
12 | Schichtleiter des Zentrums des ein- heitlichen Flugsicherungssystems | x |
Anlage 3 Nomenklatur der Kategorisierung der Fernsprechteilnehmer 1. Sofortteilnehmer - Oberster Befehlshaber der VSK - Oberkommandierender der VSK - Chef des Stabes der VSK - Minister für Nationale Verteidigung - Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes - Stellvertreter des Ministers und Chef der Politischen Hauptverwaltung der NVA - Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen - Oberbefehlshaber, Flottenchef - Befehlshaber operativ-stategischer Vereinigungen 2. Teilnehmer 1. Kategorie - Stellvertreter des Oberkommandierenden der VSK - Erster Stellvertreter des Chefs des Stabes der VSK - Stellvertreter des Chefs des Stabes der VSK - Stellvertreter des Ministers für Nationale Verteidigung - Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes - Stellvertreter des Chefs der Politischen Hauptverwaltung der NVA - Stellvertreter des Stellvertreters des Chefs des Haupt- stabes für operative Fragen und Chef Verwaltung Operativ - Stellvertreter des Chefs Verwaltung Operativ - Chef Verwaltung Gefechtsbereitschaft und operative Aus- bildung - Chef Verwaltung Territorialverteidigung - Stellvertreter Spezialausbildung des Stellvertreters des Chefs des Hauptstabes für Organisation - Chef Verwaltung Organisation/Planung - Chef Verwaltung Organisation/Auffüllung - Chef Aufklärung - Chef Nachrichten - Chef Chemische Dienste - Stellvertreter des Chefs der Rückwärtigen Dienste und Stabschef - Chef Militärtransportwesen - Stellvertreter des Chefs Technik und Bewaffnung und Stabschef - Chef Raketen- und Waffentechnischer Dienst - Chef Panzerdienst - Chef Verwaltung 2000 - Stellvertreter der Chefs der Teilstreitkräfte der NVA und Grenztruppen der DDR - Chef der Waffengattungen - Chefs der Militärbezirke - Befehlshaber - Stellvertreter des Chefs des Militärbezirkes und Chef der Politischen Verwaltung - Stellvertreter des Befehlshabers und Leiter der Politabteilung - Chef des Stabes - Erster Stellvertreter des Befehlshabers - Kommandeur/Verband - Leiter Politabteilung/Verband - Stabschef/Verband - Kommandeur/Truppenteil - Stabschef/Truppenteil - Operative Diensthabende/Diensthabende ZGS/GS 3. Teilnehmer 2. Kategorie - Chefs der Verwaltung des Stabes der VSK - Chefs der Verwaltung des Oberkommandierenden der VSK - Chef Nachrichten der VSK - Chefs der Verwaltung im MfNV - Stellvertreter der Chefs und Stabschefs der Waffen- gattungen - Chefs der Verwaltungen Operativ der Teilstreitkräfte der NVA - Chefs Nachrichten der Teilstreitkräfte der NVA - Chefs der Nachrichtentruppen der Vereinigungen - Stellvertreter des Chefs des Militärbezirkes - Stellvertreter des Befehlshabers - Stellvertreter des Chefs des Stabes - Leiter 2000 - Stellvertreter des Kommandeurs/Verband - Stellvertreter des Stabschefs/Verband - Stellvertreter des Kommandeurs/Truppenteil - Stellvertreter des Stabschefs/Truppenteil Innerhalb der Kategorien haben die aufgeführten Nutzer im jeweils unterstellten Nachrichtensystem Vorrangberechtigung. Anlage 4 Normative des schriftlichen Informationsaustausches
Dringlich- keitsstufe | maximaler Textumfang (Gruppen/ Worte) | Laufzeit eines Fernschreibens in Minuten abhängig vom Textumfang (Gruppe/Worte) | Reihenfolge des Absetzens | Unterbrochen werden Fern- schreiben der Dring- lichkeits- stufen | ||||
25 | 100 | 200 | 300 | |||||
MONUMENT | (M) | (100) | 5 (10) | 10 (20) | - | - | sofort | L,R,F,G |
PLATIN | (P) | (100) | 5 (10) | 10 (20) | - | - | nach M | L,R,F,G |
LUFT | (L) | (100) | 10 (15) | 15 (25) | - | - | nach M,P | R,F,G |
RAKETE | (R) | (300) | 20 (25) | 30 (35) | 40 (45) | 50 (55) | nach M,P,L | F,G |
FLUGZEUG | (F) | (300) | 25 (30) | 35 (40) | 45 (50) | 55 (60) | nach M,P,L,R | G |
GEWÖHNLICH + | (G) | (300) | 60 (65) | 90 (100) | 120 (130) | 150 (180) | nach M,P,L,R,F |
___ +) Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe Anmerkungen: 1. Laufzeiten in Klammern sind für vorchiffrierte Fernschreiben (Geheimtext auf Lochband) ver- bindlich. 2. Die Laufzeit beginnt mit der Aufgabe der zu übertragenden Information bei der Abfertigung/ Nachrichtenstelle (Aufgabezeit) und endet mit der Übergabe an den Empfänger, der sich im gleichen Gebäude der Nachrichtenzentrale befinden bzw. mit der Zustellung über die Rohrpost- anlage (Quittungszeit des Empfängers). 3. Für Fernschreiben, die an mehrere Empfänger adressiert sind, aber nur in einer Ausfertigung der Abfertigung/Nachrichtenstelle übergeben werden, erhöht sich die Laufzeit n-fach im Ver- gleich zu den Normativen der Tabelle (n = Anzahl der im Spruchkopf aufgeführten Empfänger). Diese Erhöhung der Laufzeit wird bei der Nutzung von Rundschreibeinrichtungen nicht wirksam. 4. Für Fernschreiben, die auf Grund fehlender Direktverbindungen über Transitnachrichtenzentralen übertragen werde, erhöht sich die Laufzeit - bei einer Transitnachrichtenzentrale 1,5fach - bei zwei Transitnachrichtenzentralen 2,5fach. 5. Für Fernschreiben mit dem DienstvermerkMR(mit Rücküberprüfung) erhöht sich die Laufzeit 1,5fach. Anlage 5 Normativen des mündlichen Informationsaustausches
Parolen und Kategorien | max. Ge- sprächs- dauer in Minuten | Maximale Zeit zum Herstellen der Fern- sprechverbindung zum gewünschten Fern- sprechteilnehmer (in Minuten) | Reihenfolge des Herstellens | Unterbrochen werden Fern- gespräche mit Parolen/Kate- gorien | ||||
ü. Direkt- verbin- dungen | ü. eine Vermitt- lung | ü. zwei Vermitt- lungen | ü. drei Vermitt- lungen | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
Parolen | ||||||||
MONUMENT | (M) | 2 | 1 | 2 | 3 | 5 | sofort | alle Parolen/ Kategorien, außer ST+ |
PLATIN | (P) | 2 | 1 | 2 | 3 | 5 | nach M | alle Parolen/ Kategorien, außer ST+ |
LUFT | (L) | 5 | 2 | 4 | 6 | 8 | nach M, ST | F,NH,1.K+,2.K aK |
FLUGZEUG | (F) | 10 | 10 | 15 | 20 | 25 | nach ST,L innerhalb von 10 Minuten | |
_ | ||||||||
NACHRICHTEN- HAVARIE | (NH) | 10 | unverzüglich nach Freiwerden einer Fernsprechverbindung | innerhalb von 10 Minuten | aK | |||
Kategorien | ||||||||
Sofortteil- nehmer | ohne Be- grenzung | 2 | 3 | 4 | 6 | |||
1. Kategorie | (1.K) | ohne Be- grenzung | 10 | 20 | 25 | 30 | ||
2. Kategorie | (2.K) | 10 | 15 | 20 | 25 | 30 | ||
allgemeine Kategorie | (aK) | 10 | 25 | 35 | 45 | 60 |
Anmerkung: +) Diese Kategorie dürfen nur mit Genehmigung des Dienstgrad- bzw. Dienststellungshöhreren der Gesprächsführenden getrennt werden.
Dienstablauf : - Vergatterung der diensthabenden SAS-Mechaniker, durch den Diensthabenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden) - vorbereiten der zur Anwendung kommenden SAS - Fernsprechgeräte, das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc. - Einmessen der Standleitungen, führen eines Meßprotokoll - Aufbauen der befohlenen SAS-Fernsprechverbindungen - Vermitteln von SAS-Ferngesprächen - Schalten der befohlenen gedeckten Transitverbindungen - das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen, - Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit und zukünftigen Bedarf - Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit - Führen des Arbeits-, DienstbuchesOrganigramm des SAS Fernsprechnetzes der NVA.
Dienstablauf : - Vergatterung der diensthabenden SAS-Mechaniker durch den Dienst- habenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden) - vorbereiten der zur Anwendung kommenden SAS - Fernschreibgeräte, das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc. - Einmessen der Standleitungen, führen eines Meßprotokoll - Aufbauen der befohlenen SAS - Fernschreibverbindungen - Schalten der befohlenen gedeckten Transitverbindungen - das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen, Fernschreiben, und dem entstandenen Zwischenmaterial. - Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit und zukünftigen Bedarf - Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit - Führen des Arbeits-, Dienstbuches
Vernichtung von Dokumenten und Unterlagen des SCD Die Vernichtung ist durch 2 Personen, in Ausnahmefällen (SCZ mit 1 Person) durch eine Person, durchzuführen. Die zu vernichtenden Unterlagen sind nachweislich zu Vernichten. Dies erfolgt im Dienstbuch des Diensthabenden. (SAS-Fernschreib,- Fernsprechmechaniker oder Chiffreur) Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen ist auf der Z-Karte nachzuweisen. Es ist durch beide zu prüfen (Dokumente, Unterlagen und anfallendes Zwischenmaterial Schlüssel, Lochstreifen etc.) auf Vollzähligkeit und Richtigkeit der Dokumente. Die Vernichtung erfolgt: 1. mechanisches Zerstören (Reißwolf) 2. Verkollern (physikalisches Auflösen von Papier) oder Verbrennen Das Vernichten durch Verkollern oder Verbrennen erfolgt in der Regel nach ende einer Übung, oder wenn genügend Material sich angesammelt hat. In jedem Fall haben beide danach zu Prüfen ob die Dokumente ordentlich vernichtet wurden. Bei dem Verkollern, Verbrennen ist zu prüfen ob es noch lesbare oder Fragmente existieren. Erst wenn das nicht mehr der Fall ist die Vernichtung abgeschlossen. Verkollert wurde z.B. in den papierverarbeitenden Betrieb in Bitterfeld und in der HptNz.Standard eines Fernschreibens
NATIONALE VOLKSARMEE DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Geheime Verschlußsache! GVS-Nr.: A 615 197 BArch*68 148. Ausfertigung = 02 Blatt NUTZUNGSREGELN SAS-Fernsprechverbindungen 1. Sie sind Teilnehmer der allgemeinen Kategorie ohne Berech- tigung zur Anwendung von Parolen. 2. Über SAS-Verbindungen Können Gespräche bis einschließlich: a) GVS-Inhalt (garantierter Sicherheit), b) VVS-Inhalt (begrenzter Sicherheit) geführt werden. 3. SAS-Verbindungen begrenzter Sicherheit werden mit er Rede- wendung:Verbindung mit begrenzter Sicherheitangekündigt. 4. SAS-Gespräche werden in der Reihenfolge ihrer Auslösung hergestellt. Zum Herstellen von SAS-Gesprächen für Teilnehmer höherer Kategorien können bei Besetztfällen andere Gespräche getrennt werden. 5. Kategorien Parolen SofortteilnehmerPlatinTeilnehmer 1. KategorieLuftTeilnehmer 2. KategorieFlugzeugTeilnehmer allgemeiner Kategorie - keine - 6. Die Gesprächsmeldung erfolgt mit Angabe: a) Dienstgrad und Name des Gesprächsanmeldenden, b) Tarnname des gewünschten Stabes, c) Tarnzahl des gewünschten Teilnehmers (SAS-Teilnehmer in ATSMV sind mit Dienstgrad und Name bzw. Dienststellung oder Apparatenummer zu verlangen). Nach der Gesprächsanmeldung Handapparat auflegen und Rück- ruf abwarten. Angerufener SAS-Teilnehmer meldet sich mit Dienstgrad und Name. 7. Störungen sind über Rufnummer 30 51 zu melden. O.U., den 01.03.1987 Chef Nachrichten SAS-Fernsprechverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft ATSMV Hauptstab der NVA WOSTOK SVSK AVTOR Generalstab SK der UdSSR RUBIN Generalstab PA KOLBA Generalstab CVA AROMAT Generalstab BVA BODRY Generalstab UVA FERMA Generalstab SK der SRR BILET Stab der GSSD RANET eSLV ZGS LSK/LV VISA 1 ZGS eSLV WOLNA ZWGS WEST BARKAS ZGS LV CVA RASKAT ZGS LV PA MAKET ZGS LSK GSSD WIMPEL ZGS LV GSSD KOBALT VOF Kommando der VM STUDIA Stab der BF EPOS Stab der PSKF ALII MfNV WOSTOK ARS des MfNV WOSTOK 12 MBU WOSTOK 13 Bereich Aufklärung WOSTOK 21 BBI WOSTOK 22 VIV WOSTOK 23 Verwaltung Schiffbau WOSTOK 24 HNZ-2 SEKTOR HNZ-4 SOROKA HNZ-7 AKSIOMA NHZ-8 ROLIK MAF.E.ÜBERRASCHUNG MMA Bad Saarow MTI MTI PiR-2 SOPRANSTIMME FuAR-2 AGROKULTUR WR-2 FLUGSCHÜLER RTeB-2 (geplant) KABELBAUM 2. NBr FUNKAUSSTELLUNG RFuR-2 RASSENKREUZUNG MtS/N WUNSCHKONZERT NW-2 ALEXANDER NGL-2 (geplant) GROSSLAUTSPRECHER ZfN REGENWETTER AEH Prora AEH PRORA Ministerien MdI Ministerium des Innern MfS Zentrale Berlin MPF Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Kommando LaSK SAKAS OHS LaSK PASTETE MtSE.H.WIRTSCHAFT OHS Prora EINTRITTSPREIS Kommando MB-III RULETKA 4. MSD KUSNEZ 11. MSD TURNIK 7. PD NORKA 3. RBr WALET AZ-6 PALEZ AZ-10 KRASKA AT-17 SADWORKI Kommando MB-V SUBILO 1. MSD MORENA 8. MSD WINOFRAD 9. PD GLUBINA 5. RBR LADAN AZ-19 OPRAWA AZ-20 LASTOSCHKA WBK′s Rst, Schw, Nbg, Ffo, Pdm, Mgb, Bln, Ctb, Lzg, Hal, Dsdn, Kmst, Gera, Eft, Suhl Kommando LSK/LV VISA ZGS VISA 1 1. LVD Stab BASIS 3. LVD Stab NEGATIV FO FMTFK TASCHENGELD OHS LSK/LV RISPENGRAS OHS für Militärflieger FERTIGKEIT MtS LSK/LV DAMMBAUM TG-44 SCHIEFERDECKER Kommando VM STUDIA 1. Flottille GUSSENIZA 4. Flottille SALIW 6. Flottille BUKWA 6. GBr (Küste) PARUSSINA OHS VM HANDGELD Kommando GT der DDR GAMBIT GKdo. MITTE NATURA GKdo. NORD DEKAN GKdo. SÜD OTLIW GBr zur CSSR TALNIK GBr zur VRP (geplant) TANTALIT US VI WECHSELRAHMEN OHS GT der DDR LICHTBILD Grenzregimenter der GKdo. NORD, MITTE, SÜD
Kenn- buchstabe | Inhalt | Verantwortlich | Tel. | GON |
---|---|---|---|---|
A | Angaben zum Gegner | Chef Aufklärung Oberst Lorenz | 3132 | I/57 |
B | Angaben zur operativen Tagesmeldung | STCSOP GM Voigt | 3112 | I/31 |
C | Angaben zur KCB-Lage | Chef Chem. Dienste Oberst Schmidt | 3142 | I/56 |
D | Angabe zum DHS | Ltr. Abt. GS Oberst Willumeit | 3644 | II/44 |
E | Angaben zu den Eigenen | Ltr. Abt. Op.D. Oberst Porrini | 3415 | I/34 |
F | Angaben zur täglichen maschinellen Flugplanung | Chef JFK Oberst Skerries | 3172 | I/71 |
G | Angaben zur meteorologi- schen Lage | Ltr. Abt. MD Oberst Hinniger | 3081 | I/35 |
H | Angaben zur rückwärtigen Sicherstellung | STCRD SC Oberst Gerloff | 3116 | I/51 |
I | Ergebnisse der Gefechts- ausbildung der Flieger- kräfte | Ltr. Abt. Planung beim STCALSK Oberst Schmidt | 3072 | II/57 |
J | Ergebnisse der Gefechts- ausbildung und ITS | Chef lt. Inhaltsverzeichnis (J000) | ||
K | Angaben zur Stabsarbeit | STCSOP GM Voigt | 3112 | I/31 |
L | Angaben zum Flugbefehl/ Flugsicherungsanmeldungen | Ltr. Abt. Flug- sicherungsdienst Oberst Grabe | 3658 | II/12 |
Beiträge zur Geschichte der LSK/LV der NVA der DDRSeite 195.
Ministerrat der Deutschen Demokratische Republik Ministerium für Staatssicherheit Abteilung -N- Geheime Verschlußsache MfS 030-XI/C-208/79 Ausfertigung 0267* Anweisung Nr. 4/79 - Arbeitsanweisung für Funkchiffreure BArch*188 der Kreis- und Objektdienststellen - 1979
Ministerrat der Berlin, 2. Juli 1979 Deutsche Demokratische Republik Ministerium für Staatssicherheit Abteilung -N- Leiter Geheime Verschlußsache MfS 030-XI/C-208/79 35 Blatt Anweisung Nr. 4/79 zur Organisation und Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes in den Kreisdienststellen und Objektdienststellen - Arbeitsanweisung für Funkchiffreure der Kreis- und Objektdienststellen - Zukunft Generalmajor
Inhalt: 1. Grundsätze 2. Aufgaben und funktionelle Pflichten des Funk- chiffreurs 3. Organisation und Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes 3.1.1. Stationäre Einrichtungen 3.1.2. Mobile Einrichtungen 3.2. Nutzung der Chiffrier- und Funkbetriebsräume 3.2.1. Inneneinrichtungen 3.2.2. Aufbewahrung der Schlüssel 3.2.3. Anwendung der Petschafte 3.2.4. Betreten der Chiffrier- und Funkbetriebsräume 3.3. Aufbewahrung, Nachweisführung und Vernichtung von Chiffriermaterial und Funkunterlagen 3.3.1. Aufbewahrung 3.3.2. Nachweisführung 3.3.3. Vernichtung 3.3.4. Maßnahmen bei Notfällen 3.4. Transport und Versand von Chiffriermaterial sowie allgemeinen Verschlußsachen 3.4.1. Transport 3.4.2. Versand 3.5. Kontrollrecht der Verschlußsachen des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes 3.6. Informationstätigkeit 3.7. Chiffrierbetriebsdienst 3.7.2. Arbeitsunterlagen 3.7.3. Annahme und Übergabe von Fernschreiben 3.7.3.1. Annahme von Fernschreiben (Ausgangsfernschreiben) 3.7.3.2. Übergabe von Fernschreiben (Eingangsfernschreiben) 3.7.4. Chiffrierte Nachrichtenübermittlung 3.7.4.1. Klartextschreibweise 3.7.4.2. Form des Klartextfernschreibens 3.7.4.3. Übermittlung von Fernschreiben 3.7.4.4. Fernschreiben mit Aushändigungsbestätigung
- 3 - GVS MfS 030-XI/C-208/79 3.7.4.5. Arbeit mit dem Chiffriergerät T-353/T-352 3.7.4.6. Nachweis der benutzten Chiffriermittel 3.7.5. Besonderheiten bei der Übermittlung von Nachrichten für die Kreisdienstleitung der SED 3.8. Kurzwellen- und UKW-Funkbetriebsdienst 3.8.2. Arbeit mit UKW-Geräten 3.8.3. Aufgaben des Funkerchiffreurs bei Empfang von Signalen 3.8.4. Aufgaben des Funkerchiffreurs nach Alarmauslösung 3.9. Dienstübergabe Anlage: Begriffsbestimmungen Auf der Grundlage der Befehle, Dienstanweisungen und Dienstvorschriften des Genossen Minister, der Regelungen und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDR, der Fernschreib- und Funkbetriebsvorschriften wird für die ordnungsgemäße und einheitliche Organisation und Durch- führung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes in den Kreis- und Objektdienststellen für Staatssicherheit folgendes festgelegt: 1. Grundsätze 1.1. Für die Sicherstellung der Chiffrier- und Funkver- bindungen sowie für die Organisation und Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes in der Kreis- und Objektdienststelle ist der 1. Funker- chiffreur verantwortlich. Bei Abwesenheit des 1. Funkerchiffreurs hat der 2. Funkerchiffreur diese Aufgabe in vollen Umfang zu übernehmen. 1.2. Als Funkerchiffreur sind nur Mitarbeiter einzusetzen, die vom Leiter der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung für den Chiffrierbetriebsdienstes bestätigt wurden. Diese Mitarbeiter müssen als Geheimnisträger des Chiffrierwesens verpflichtet und im Besitz der Betriebsberechtigung für den Chiffrier- und Funkbe- triebsdienst sein. 1.3. Die nachrichtendienstliche und nachrichten- technische Anleitung und Kontrolle erfolgt durch die Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung. Zur Sicherstellung der erforderlichen Nachrichtenver- bindungen ist der Leiter der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung im Fernschreib-, Chiffrier-, Kurzwellen- und UKW-Sprechfunkbetriebs- dienst gegenüber den Funkerchiffreuren direkt wei- sungsberechtigt. 1.4. Es ist verboten, eigenmächtig Änderungen in Dokumenten vorzunehmen, ungültige oder nicht bestätigte Chiffrier- und Tarnmittel anzuwenden sowie Verschlußsachen und Chiffriermaterial zu vervielfältigen. 1.5. Aufzeichnungen über die Organisation und Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes dürfen nur in VS-ausgezeichneten Schulungs- bzw. Arbeitsbüchern ange- fertigt werden. 2 Aufgaben und funktionelle Pflichten des Funkerchiffreurs 2.1. Halten und Betreiben der Chiffrier- und Funkverbindung der Kreis- bzw. Objektdienststellen unter Einhaltung der bestehenden Sicherheitsbestimmungen, Befehle, Weisungen und Vorschriften des Nachrichtenbetriebs- dienstes. 2.2. Vorschriftsmäßige Aufbewahrung und lückenlose Nachweis- führung aller in der Kreis- bzw. Objektdienststelle vorhandenen Chiffriermaterial, Betriebsunterlagen, Nachrichtengeräte und Gerätedokumentationen. 2.3. Bearbeitung aller im Bereich der Kreis- bzw. Objekt- dienststelle chiffrierte zu übermittelnden Nachrichten. 2.4. Vernichtung aller benutzten und ungültigen Chiffrier- und Tarnmittel, der bearbeiteten Klartextfernschreiben einschließlich aller bei Bearbeitung und Übermittlung entstandenen Informationsträger entsprechend den bestehenden Weisungen. 2.5. Wartung und Pflege der in der Kreis- bzw. Objekt -dienststelle eingesetzten Chiffrier-, Funk- und Fern- schreibtechnik entsprechend den vorgegebenen Pflege- und Wartungsvorschriften der Abteilung -N-. 2.6. Ständige Überprüfung der Funktion und Einsatzbereit- schaft der stationären Chiffrier- und Nachrichtentechnik, der Einsatz- und Reservetechnik einschließlich Notstrom- aggregate. 2.7. Erfassung, Nachweisführung und Meldung von Störungen an der Chiffrier- und Nachrichtentechnik an die Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung. 2.8. Anleitung und Schulung des 2. Funkchiffreurs zur Vervollkommnung seiner theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten. Ausbildung und Schulung der Mitarbeiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle, die als UKW-Sprechfunker und Fernschreiber eingesetzt werden. Die Ausbildung und Schulung umfaßt die Betriebsvorschriften, Bedienung und Wartung der Geräte sowie die Anwendung vorn Tarn- mitteln. 2.9. Meldung von Verstößen gegen die Geheimhaltung, Sicher- heitsbestimmungen und Betriebsvorschriften sowie des Verlustes von Verschlußsachen und Chiffriermaterial in seinem Verantwortungsbereich an den Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle und Leiter der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung. Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Vorkommnissen ent- sprechend den Sicherheitsbestimmungen zu dem jeweiligen Verfahren. 2.10. Ständige Qualifizierung als Funkerchiffreur im Prozeß der täglichen Arbeit und im Rahmen der Schulungsmaßnahmen der Abteilung -N- der Bezirks- verwaltung bzw. Verwaltung, Teilnahme an der politisch- fachlichen Schulung und militärischen Ausbildung in der Kreis- bzw. Objektdienststelle. 2.11. Erarbeitung von Analysen und Durchführung der Informa- tionstätigkeit über Chiffrier- und Funkbetriebsdienst entsprechend den Anforderungen der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung. 2.12. Einhaltung der in der Kreis- bzw. Objektdienststelle gültigen Arbeits- und Brandschutzbestimmungen. 3. Organisation und Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes 3.1. Die Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebs- dienstes sowie die Lagerung und Aufbewahrung von Chiffriermaterial ist nur in den dafür bestätigten Räumen gestattet. Bei baulichen Veränderungen an bereits bestätigten Räumen ist eine Neubestätigung erforderlich. Die Raumbestätigung erteilt die Abteilung XI der Bezirksverwaltung. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Räume, Fenster, Türen und technischen Sicherungsanlagen sind in den Regelungen und Bestimmungen für das Chiffrier- wesen der DDR, GVS B 434-402/76, Seite 13 - 24, festgelegt. 3.1.1. Stationäre Einrichtungen (1) Als stationäre Einrichtungen des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes gelten alle räumlichen Einrichtungen (auch behelfsmäßige Einrichtungen) einer Kreis- und Objektdienststelle, die ständig oder zeitweilig genutzt werden als - Chiffrier- und Funkbetriebsräume, in denen Chiffriermaterial angewendet, benutzt, beraten und ausgewertet werden. - Lager- und Abstellräume für Chiffriermaterial. (2) Stationäre Einrichtungen sind so abzusichern, daß ein Eindringen, die Entwendung von Chiffrier- material, Dokumenten und Unterlagen, die Einsicht- nahme in diese, das Mithören von Gesprächen über Fragen des Chiffrierdienstes durch Unbefugte ausge- schlossen sowie die Auswertung elektromagnetischer Abstrahlung verhindert werden. 3.1.2. Mobile Einrichtungen (1) Als mobile Einrichtungen des Chiffrierwesens gelten Fahrzeuge, Schiffe, Boote, Zelte, Bunker u. a., die entsprechend Pkt. 3.1.1. (1) genutzt werden. Ständig installierte Einrichtungen unterliegen der Bestätigung durch die Abteilung XI. (2) Diese Einrichtungen sind entsprechend Pkt. 3.1.1. (2) und zusätzlich durch einen bewaffneten Posten zu sichern. Es sind ein Sperrbereich von min- destens 10 Metern bzw. entsprechend den gegebenen Bedingungen ausreichende Sicherungsbereiche festzu- legen. Der Posten ist durch den Leiter zu stellen, dem die mobile Einrichtung unterstellt ist. Der Funkerchiffreur hat den Posten in seine Aufgaben nachweislich einzuweisen. 3.2. Nutzung der Chiffrier- und Funkbetriebsräume 3.2.1. Inneneinrichtung (1) Die Räume des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes sind mit der für die Aufbewahrung und Lagerung der Chiffriermaterialien, VS-Dokumente und sonstigen Arbeitsunterlagen erforderlichen Anzahl von Panzer- bzw. Stahlblechschränken und einer Aktenvernichtungs- maschine auszustatten. Stahlkassetten oder leicht transportierbare Panzer- oder Stahlblechschränke sind im Mauerwerk oder anderen Befestigungsmöglichkeiten zu befestigen. (2) Die Aufbewahrung und Nutzung von privaten Fern- seh-, Tonaufnahme- und Radiogeräten sowie die Auf- stellung und Nutzung von Vervielfältigungs- und Bild- aufnahmegeräten in diesen Räumen ist verboten. (3) Die Türen der Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes sind ständig geschlossen zu halten, Schlüssel sind abzuziehen. (4) Beim Verlassen der Räume sind - Fenster und bewegliche Fenstergitter zu schließen - Chiffriermaterialien und VS-Dokumente in den Panzer- und Stahlblechschränken zu verschließen - Panzer- und Stahlblechschränke sowie Chiffriergeräte abzuschließen und zu versiegeln. Die Außentür ist nach dem Abschließen zu versiegeln, vorhandene technische Sicherungsanlagen sind einzu- schalten. 3.2.2. Aufbewahren der Schlüssel (1) Für alle Türschlösser der Arbeitsräume und Einrichtungen sowie für alle Panzer- bzw. Stahlblech- schränke und Stahlkassetten des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes müssen mindestens 2 Schlüssel vorhanden sein. (2) Die Erstschlüssel sind vom Funkerchiffreur zu verwenden und durch ihn gegen Verlust, Mißbrauch und Entwendung zu sichern. Die Zweitschlüssel bzw. weitere Schlüssel sind in einem versiegelten Behältnis beim Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle zu hinterlegen. (3) Die Erstschlüssel für die Räume und Panzer- bzw. Stahlblechschränke des Chiffrier- und Funkbetriebs- dienstes sind nach Dienstschluß und bei Abwesenheit des Funkerchiffreurs in einer versiegelten Kassette in der vom Dienststellenleiter festgelegten Stelle (OvD, Wache) in verschlossenen Panzer- oder Stahl- blechschränken aufzubewahren. Die Übergabe/Übernahme der versiegelten Schlüssel- kassette ist nachweislich in dem vom Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle festgelegten Dienst- dokument zu erfassen. (4) Für Katastrophenfälle gelten die vom Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle bezüglich der Schlüssel- ordnung erlassenen besonderen Weisungen. Dabei ist zu gewährleisten, daß Unbefugte nicht in den Besitz von Chiffriermaterial gelangen. 3.2.3. Anwendung der Petschafte (1) Jeder Funkerchiffreur muß in Besitz von 2 Pet- schafte sein. (2) Davon darf ein Petschaft nur für die Versiegelung der Inneneinrichtungen der Chiffrier- und Funkbetriebs- räume, wie Panzer- und Stahlblechschränke, Stahl- kassetten, Chiffriergeräte usw. verwendet werden (Innenpetschaft). (3) das zweite Petschaft ist zur Versiegelung der Eingangstür zur Chiffrier- und Funkstelle, der Schlüsselkassette und der VS-Post zu verwenden (Außenpetschaft). (4) Die Petschafte sind personengebunden und durch die Funkerchiffreure gegen Verlust und Mißbrauch zu schützen. (5) Die Siegelschalen sind so anzubringen, daß sie nicht unbemerkt entfernt werden können. Die Versiege- lung ist so durchzuführen, daß jeder Siegelbruch festgestellt werden kann. 3.2.4. Betreten der Chiffrier- und Funkbetriebsräume (1) Das Recht zum Betreten der Räume des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes haben - Der Minister für Staatssicherheit und seine Stell- vertreter - Der Leiter der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung und dessen Stellvertreter - Der Leiter der Abteilung -N- des MfS und der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung - Der Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle und dessen Stellvertreter - bestätigte Funker- Chiffreure, soweit es zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist - Personen, die mit der Kontrolle dieser Einrich- tungen beauftragt sind und sich entsprechend ausweisen. (2) Das Recht der Einsichtnahme und Kontrolle in die Chiffriermittel haben - die bestätigten und für die Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes eingesetzten Funkerchiffreure - mit der Kontrolle und Anleitung beauftragte Mit- arbeiter der Abteilung -N- und Abteilung XI des MfS und der BVfS. Die Mitarbeiter haben sich durch einen gültigen Kontrollausweis bzw. schriftlichen Kontrollauftrag auszuweisen und beim Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle anzumelden. (3) Müssen nichtbestätigte Mitarbeiter oder Handwer- ker die Räume des Funkerchiffreurs betreten, sind folgende Sicherheitsbestimmungen einzuhalten: - Chiffrier- und Funkunterlagen unter Verschluß bringen - Chiffriergerät abdecken, so daß kein Einblick möglich ist - Siegelung unkenntlich machen - die betreffenden Personen sind ständig und nur durch bestätigte Mitarbeiter des Chiffrierdienstes zu beaufsichtigen. Die Personen, die Räume des Chiffrier- und Funk- betriebsdienstes betreten haben, sind durch den diensthabenden Funkchiffreur mit Angabe des Vor- und Familiennamens, der Arbeitsstelle, der Zeit und des Grundes des Betretens im Besucherbuch einzutragen. 3.3. Aufbewahrung, Nachweisführung und Vernichtung von Chiffriermaterial und Funkunterlagen Grundsätze (1) Für die Behandlung und den Umgang mit Chiffrier- material sowie Funkunterlagen der Geheimhaltungsgrade GVS und VVS gelten die BestimmungenOrdnung über die Organisierung der VS-Arbeit im MfS, VVS MfS o08 Nr. 1/75. (2) Für die vorschriftsmäßige Aufbewahrung, Nachweis- führung, Vernichtung von Chiffriermaterial sowie Funkunterlagen ist der 1. Funkerchiffreur verantwort- lich. (3) Durch den 1. Funkerchiffreur ist zu gewährleisten, daß der 2. Funkerchiffreur nur zu den Chiffrier-, Tarn- und Funkunterlagen Zugang hat, die unmittelbar für die Aufgabenerfüllung benötigt werden. (4) Kollektives Verwalten von Chiffriermaterial und Funkunterlagen ist nicht statthaft. (5) Das Anfertigen von Auszügen, Abschriften und Duplikaten von Schlüsselunterlagen ist grundsätzlich verboten. 3.3.1. Aufbewahrung (1) Das Chiffriermaterial ist nur in den dafür bestä- tigten Räumen in Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder Stahlkassetten aufzubewahren. Chiffriergeräte sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zum Verfahren zu sichern. (2) Chiffriermaterial ist getrennt von Funkunterlagen und allgemeinen Verschlußsachen sowie Schriftverkehr aufzubewahren. (3) Sind für die Aufbewahrung keine bestätigten Einrichtungen vorhanden, z. B. mobiler Einsatz, ist das Chiffriermaterial unter ständiger Kontrolle mindestens eines Mitarbeiters des Chiffrierwesens zu halten. 3.3.2. Nachweisführung (1) Chiffriermaterial ist getrennt von Funkunter- lagen und allen anderen Verschlußsachen sowie vom allgemeinen Schriftverkehr nachzuweisen. (2) Alle Verschlußsachen sind auf VS-Nachweiskarten nachzuweisen. (3) Chiffrier- und Tarnmittel sind auf vorgeschrie- benen Nachweiskarten, getrennt nach Verfahren, Ver- bindungsart und Tap nachzuweisen. Diese Nachweis- karten sind als Verschlußsachen des Chiffrierdienstes zu vereinnahmen. Die VS-Nr. sind bei der VS-Stelle der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Ver- waltung anzufordern. (4) Der Nachweis für alle bearbeiteten Fernschrei- ben, der dazu benutzten Schlüsselunterlagen, die anfallenden Zwischenmaterialien und deren Vernich- tung ist auf den Verbindungskarten zu erbringen. Die Exemplarnummer dieser Verbindungskarten ist identisch mit der Serien-Nr. verwendeten Schlüsselunterlage. (5) Die Übernahme/Übergabe von Fernschreiben hat mittels Quittungskarten oder Quittungsbüchern zu erfolgen. Die Eintragungen in diese Nachweisunter- lagen sind entsprechend der Kopfleiste und den Festlegungen des vorgesetzten Chiffrierdienstes zu führen und dürfen keine Angaben über verwendete Chiffrierverfahren und benutztes Chiffriermaterial enthalten. 3.3.3. Vernichtung (1) Verschlußsachen sind auf Anforderung des Heraus- gebers, spätestens nach Ablauf ihrer Gültigkeit, an die absendende VS-Stelle zurückzusenden. (2) Die Funkchiffreure der KD/OD sind nicht berechtigt, Verschlußsachen sowie Nachweisunter- lagen über die bearbeitete Chiffrierkorrespondenz und benutzte Chiffrier- und Tarnmittel eigenmächtig zu vernichten. (3) Verschlußsachen des Chiffrierbetriebsdienstes wie Begleithefte, Nachweisunterlagen u. ä. werden durch Kontrollberechtigte vorgesetzter Chiffrier- und Funkbetriebsdienste vernichtet. (4) Ungültige bzw. benutzte Chiffrier- und Tarn- mittel, Zwischenmaterial, Geheimtexte sind unmittel- bar nach Ablauf der Gültigkeit bzw. sofort nach der Chiffrierung bzw. Dechiffrierung zu vernichten. Vor der Vernichtung sind diese Unterlagen entsprechend der Nachweisführung auf ihre Vollzähligkeit zu über- prüfen. (5) Ausgangstelegramme einschließlich Klartextloch- streifen sind spätestens 48 Stunden nach der Bear- beitung zu vernichten. (6) Verschlußsachen und Chiffriermaterial sind so zu vernichten, daß Unbefugte keinen Einblick in diese erhalten und keine auswertbaren Überreste verbleiben. Die Vernichtung hat zu erfolgen: a) durch Verbrennen b) durch chemische oder andere die Struktur des Materials auflösende Verfahren c) durch Verkollern d) durch Aktenvernichtungsanlagen. Das dabei an- fallende Material darf nicht außerhalb bestätigter Einrichtungen des Chiffrierwesens gelagert werden und ist durch bestätigte Mitarbeiter des Chiffrierwesens durch ein Verfahren der Punkte a - c) endgültig zu vernichten. (7) Die Vernichtung ist vom diensthabenden Chiffreur eigenverantwortlich vorzunehmen und unterschriftlich mit Angabe des Vernichtungsdatums nachzuweisen. 3.3.4. Maßnahmen bei Notfällen (1) Wird die Chiffrier-/Funkstelle von Bränden oder anderen Katastrophen betroffen bzw. ist deren Aus- weitung auf diese Räume nicht auszuschließen, hat der Funkchiffreur ausgehend von den konkreten örtlichen Verhältnissen und entstandenen Bedingungen Maßnahmen einzuleiten, die eine Einsichtnahme in Chiffriermaterial und Funkunterlagen verhindern. Geborgene Chiffriermaterialien und Funkunterlagen sind zu sichern. (2) Bei auftretenden Gefahrensituationen infolge feindlicher Bedrohung hat der Funkerchiffreur die Chiffrier-/Funkstelle ständig zu besetzen und auf Weisung des Leiters der Kreisdienststelle die Verla- gerung der Chiffriermaterialien und Funkunterlagen vorzubereiten und durchzuführen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr der Einnahme der Chiffrier-/Funkstelle und Erbeutung des Chiffrier- materials sowie der Funkunterlagen durch subversive, terroristische, kriminelle oder feindliche militä- rische Kräfte hat der Funkerchiffreur auf Weisung des Leiters der Kreisdienststelle das Chiffrierma- terial und die Chiffrierkorrespondenz so zu vernich- ten, daß der Gegner aus den Überresten nicht auf den Nachrichteninhalt schließen kann sowie eine Wiederverwendung der Chiffriertechnik und der Chiffrierverbindungen unmöglich ist. (4) Die Vernichtung ist in folgender Reihenfolge durchzuführen: - empfangene und zu sendende Klartexte - verwendete Schlüsselunterlagen und dabei entstan- denes Zwischenmaterial - gültige Schlüssel- und Funkunterlagen Reserve- und Ersatzunterlagen unmittelbar zur Anwendung kommende Mittel und Unterlagen Notverfahren (möglichst verzögern) - Betriebs- und Nachweisunterlagen - VS-Baugruppen der Chiffriertechnik, z. B. zur Schlüsseleinstellung, Chiffrator - Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen, sonstige VS-Dokumente, Betriebsvorschriften - allgemeine Baugruppen (Bedienteil, Leser) und Nachrichtengeräte (Funkstation, Fernschreib- maschinen) einschließlich Stromversorgung (5) Die Vernichtung des Chiffriermaterials und der Funkunterlagen kann entsprechend Pkt. 3.3.3., Ziffer 6a - d, durch Zertrümmern oder mit speziellen anderen Mitteln erfolgen. Besteht keine Möglichkeit zur Vernichtung, sind die Chiffriermaterialien und Funkunterlagen unbrauchbar zu machen, zu vergraben bzw. in tiefen Gewässern zu versenken. (6) Der Entschluß der Verlagerung bzw. Vernichtung ist vor Ausführung dem Leiter der Abteilung -N- der BV und den Kreisdienststellen mitzuteilen, zu denen noch Verbindung besteht. (7) Entsprechend Ziffer(1) und (3) erfolgte Ver- nichtungen, Zerstörungen und durch Kompromittierung eingetretene Verluste sind sofort bzw. zum frühest möglichen Zeitpunkt protokollarisch zu erfassen. und dem Leiter der Abteilung -N- der BV zu melden. Folgende Angaben sind notwendig: - Vernichtung angewiesen durch - Grund der Vernichtung bzw. Kompromittierung - Was wurde wann, wo, wie und durch wen vernichtet bzw. Kompromittiert - Unterschrift des Protokollierenden mit Angabe des Datums und der Zeit der Protokollierung. 3.4. Transport und Versand von Chiffriermaterial sowie allgemeine Verschlußsachen Der Transport und Versand von Chiffriermaterial sowie allgemeinen Verschlußsachen durch Geheimnis- träger des Chiffrierwesens hat so zu erfolgen, daß keine Entwendung möglich ist, die Geheimhaltung ge- wahrt und die Versiegelung und Verpackung unversehrt bleiben. 3.4.1. Transport (1) Der Transport von Chiffriermaterial sowie allge- meinen Verschlußsachen ist durch mindestens einen bewaffneten Mitarbeiter des Chiffrierdienstes und einen weiteren bewaffneten Mitarbeiter vorzunehmen und hat in diensteigenen, geschlossenen Kraftfahr- zeugen zu erfolgen. (2) Beim Transport ist hohe Wachsamkeit und diszipli- niertes Verhalten geboten. Das zu transportierende Material ist ständig unter Kontrolle zu halten. VS-Sachen und Chiffriermaterial sind nur in ver- schlossenen und versiegelten bzw. verplombten Be- hältnissen zu transportieren. Während des Transportes ist es untersagt, Personen im Fahrzeug mitzunehmen, die nicht mit der Durch- führung und Sicherung des Transportes beauftragt sind. bzw. die Fahrt für die Erledigung anderer dienstlicher Aufgaben (außerhalb Objekte des MfS oder persönlicher Angelegenheiten zu unterbrechen. Notwendige Hilfsmaßnahmen bei unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit fremder Personen, z. B. Verkehrsunfälle, dürfen nur unter strenger Sicherung des zu transportierenden Materials und solange er- folgen, bis andere Personen diese Aufgabe übernehmen können. Zum Abschleppen von Fahrzeugen mit Chiffriermaterial sind nur Fahrzeuge einzusetzen, die von Mitarbeitern des MfS geführt werden. (3) Transporte in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verboten. 3.4.2. Versand (1) Chiffriermaterial, welches durch Kurierdienst des MfS befördert wir, ist doppelt zu verpacken. GVS-Post ist zu vernähen, wobei der Inhalt mit er- faßt werden muß. Die Siegelung der Verpackung muß die Verschnürung mit erfassen. (2) Die äußere Verpackung und Beschriftung hat den geltenden Bestimmungen der VS-Ordnung zu entsprechen. Auf der inneren Verpackung muß klar ersichtlich sein, daß die Sendung nur von Mitarbeitern des Chiffrier- dienstes zu öffnen ist. Beispiel: NUR ZU ÖFFNEN DURCH MITARBEITER DES CHIFFRIERDIENSTES (3) Chiffriermaterial sowie die dazugehörigen Be- gleitbriefe/-karten sowie Verbindungsschemas sind zeitlich getrennt zu übersenden. Die VS-Nr. des Begleitbriefes/-karte ist zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge zu ver- sehen. Beispiel: GEHEIME VERSCHLUßSACHE MfS 018 Nr. XI/C/5A/79 Angaben auf den Schlüsselunterlagen über Art der Verbindung und Gültigkeitsdauer sind nicht gestattet. (4) Der Empfang von Chiffriermaterial ist dem Absender unter Bezugnahme auf die VS-Nr. des Begleitbriefes/ -karte sofort zu melden. 3.5. Kontrollrecht der Verschlußsachen des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes Das Recht zur Kontrolle der Vollzähligkeit und der Nachweisführung der Verschlußsachen des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes der Kreis- und Objektdienst- stelle haben nur die mit der Kontrolle und Anleitung beauftragten Mitarbeiter der Abteilung -N- und Abteilung XI des MfS Berlin und BVfS/Verw.. 3.6. Informationstätigkeit Zur Gewährleistung der Sicherheit und einheitlichen Durchführung sowie Arbeitsfähigkeit des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes sind folgende Informationen bzw. Meldungen durch den Funkerchiffreur an die Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung zu geben: - Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen, Ge- brauchsanweisungen zu den Verfahren und Funkbe- triebsvorschriften - Kompromittierung oder Entwendung von Chiffier- material, Funk- und Tarnunterlagen - Vorkommnisse, die auf eine Gefährdung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes der KD/OD schließen lassen - Verletzung der Geheimhaltungsbestimmungen durch Mitarbeiter des Chiffrierwesens - Besonderheiten und Schwierigkeiten im Chiffrier- und Funkverkehr und Vorschläge zur Verbesserung der Organisation und Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes - Analysen über den Stand der Chiffrierarbeit, des Funkverkehrs, über den Leistungsstand und über personelle Veränderungen der Funkerchiffreure ent- sprechend den Anforderungen der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung 3.7. Chiffrierbetriebsdienst 3.7.1. (1) Zur Kreis- bzw. Objektdienststelle werden Chiffrierverbindungen nach folgenden Chiffrierver- fahren betrieben: - VerfahrenDudekals Hauptverfahren - VerfahrenPython - teilmaschinellals Über- lagerungsverfahren - VerfahrenPython - manuellals Notverfahren (2) Der chiffrierte Nachrichtenaustausch ist so zu organisieren, daß die Übermittlung von Fernschreiben in der normalen Dienstzeit gewährleistet ist. Außerhalb der normalen Dienstzeit ist die chiff- rierte Nachrichtenübermittlung entsprechend der Festlegung des Leiters der Kreis- bzw. Objektdienst- stelle durchzuführen. 3.7.2. Arbeitsunterlagen (1) Arbeitsunterlagen des Chiffrier- und Funkbe- triebsdienstes sind die - Anweisung 4/79 - Gebrauchsanweisung für Chiffrierverfahren - Fernschreib- und Funkbetriebsdienstvorschriften - Fernschreib- und Funkunterlagen - Nachweisunterlagen (2) Nachweisunterlagen sind: - Nachweiskarten für Chiffrier- und Tarnmittel - Verbindungskarten für den Nachweiß benutzter Chiffriermittel - VS-Nachweiskarten für Verschlußsachen - Quittungskarten für die Übernahme/Übergabe von Fernschreiben - Gerätebegleithefte - Dienstnachweisbuch - Nachweisbuch über das Betreten der Chiffrier- und Funkbetriebsräume durch unbefugte Personen - Kontrollbuch - Verbindungsschema - Funkbetriebsbücher - Registerbücher für Funksprüche 3.7.3. Annahme und Übergabe von Fernschreiben 3.7.3.1. Annahme von Fernschreiben (Ausgangsfernschreiben) (1) Ausgangsfernschreiben müssen folgende Angaben enthalten: Genauer Empfänger Absender Unterschrift des Unterzeichnungsberechtigten Dringlichkeitsstufe (2) Die Übergabe von Klartextfernschreiben durch den Absender hat auf Formularen für chiffrierte Nachrichten zu erfolgen. Die Nachrichten müssen mit Schreibmaschine bzw. in lesbarer Druckschrift geschrieben sein. (3) Dem Überbringer ist auf Verlagen der Erhalt des Fernschreibens zu quittieren und die Nummer mitzuteilen, mit der das Fernschreiben übermittelt wird. (4) Für die übermittelnden Nachrichten werden die Dringlichkeitsstufen entsprechend des Befehls 17/71 des Ministers für Staatssicherheit, VVS MfS o08 359/71, angewendet. Luft (Luft) Flugzeug (FL) Ausnahme (AN) Dringend (DR) Die Dringlichkeiten sind von Unterzeichnungsberech- tigten abzusignieren. (5) Die übernommenen Fernschreiben sind auf der Quittungskarte für Ausgangsfernschreiben einzutragen. Als Fernschreibnummer ist die laufende Nummer der Quittungskarte zu verwenden. Jeweils am 1. des Monats ist mit der laufenden Nummer 1 zu beginnen. 3.7.3.2. Übergabe von Fernschreiben (Eingangsfernschreiben) (1) Eingehende Fernschreiben sind auf ihre Voll- ständigkeit zu überprüfen. Bei Erfordernis sind Rückfragen unter Beachtung der Sicherheitsbestim- mungen zu führen. (2) Eingehende Fernschreiben sind auf der Quittungs- karte für Eingangsfernschreiben nachzuweisen. Der Empfänger hat den Erhalt des Fernschreibens unter- schriftlich zu bestätigen. Andere Diensteinheiten und Organe haben sich durch eine Berechtigungskarte auszuweisen. Fernschreiben, die durch beauftragte Mitarbeiter des Empfängers abgeholt werden, sind im verschlossenen Umschlag zu übergeben. (3) Eingangsfernschreiben sind mit dem CFS-Stempel zu kennzeichnen. Im Stempelaufdruck sind die gefor- derten Angaben zu vermerken. Andere Bearbeitungsvermerke dürfen dem Empfänger nicht zur Kenntnis gelangen. 3.7.4. Chiffrierte Nachrichtenübermittlung 3.7.4.1. Klartextschreibweise (1) Im Chiffrierbetriebsdienst der Linie N 2 ist für die ChiffrierverfahrenDudekundPythoneine einheitliche Klartextschreibweise anzuwenden. (2) Die Schreibweise der Indikatoren erfolgt ent- sprechend der GebrauchsanweisungPython. (3) Die Schreibweise der Eigennamen erfolgt nach den Festlegungen der GebrauchsanweisungDudek, Abschnitt 3.8. 3.7.4.2. Form des Klartextfernschreibens (1) Für die Übermittlung der Informationen ist als Blattgröße mindestens das Format A5 einzuhalten. Bei längeren Fernschreiben, außer Fernschreiben der Abteilung XII, ist das Format A4 zu verwenden. (2) Zur besseren Übersicht ist zwischen den einzel- nen Fernschreiben bzw. zur Unterteilung eines län- geren Fernschreibens in Seiten jeweils ein Abstand von 1mal Ziffernumschaltung 10mal Zeilenvorschub zu senden (3) Bei der Abfassung von Fernschreiben der Abtei- lung XII (Personenüberprüfung) ist darauf zu achten, daß - grundsätzlich der Familienname als 1. Information geschrieben wird - die Wiederholung des Namens und des Geburtsdatums auf der nächsten Zeile erfolgt 3.7.4.3. Übermittlung von Fernschreiben (1) Liegen mehrere Klartextfernschreiben für eine Chiffrierstelle vor, so sind diese nach folgender Ordnung zu übermitteln. - Fernschreiben mit der DringlichkeitsstufeLuftoderFlugzeugdürfen nicht mit Fernschreiben anderer bzw. ohne Dringlichkeit zu einem Geheim- text zusammengefaßt übermittelt werden. Sie sind gesondert zu senden. Nach Empfang der Quittung ist mit der Übermittlung weiterer Fernschreiben fortzufahren. - Fernschreiben mit der DringlichkeitsstufeAusnahmeundDringendkönnen mit Fernschrei- ben ohne Dringlichkeit in einem Geheimtextfern- schreiben zusammengefaßt übermittelt werden, wenn die vorgeschriebene Übermittlungszeit ent- sprechend den Festlegungen der Betriebsvorschrift für den Fernsprech- und Fernschreibdienst des MfS eingehalten wird. Analog gilt die Festlegung für das VerfahrenDudek-Direktchiffrierung. (2) Werden mehrere Fernschreiben im Komplex chiffriert, so ist der Geheimtext mit der Fernschreibnummer des 1. Geheimtextes enthaltenen Fernschreibens und mit der höchsten Dringlichkeitsstufe aller in Geheimtext enthaltenen Fernschreiben zu übermitteln bzw. der Funk- oder Fernschreibstelle zur Übermittlung zu geben. (3) Bei Vorchiffrierung nach dem verfahrenDudekist ebenfalls die Gruppenanzahl anzugeben. (4) Für die Kontrolle durch die empfangende Chiffrier- stelle ist die Anzahl der im Komplex chiffrierten Fernschreiben, ausgedrückt durch die Fernschreib- nummer, als chiffrierte Betriebsinformation zu geben. Diese Betriebsinformation ist den zu übermittelnden Fernschreiben deutlich abgesetzt voranzustellen. Diese Betriebsinformation ist bei der Anwendung des VerfahrensDudek-Direktchiffrierunganalog anzu- wenden. Beispiele für die Betriebsinformation: 1. FS 18 - 20, 22, 25 - 48 2. FS 38 -40 QEL 42, 45 - 48 3.7.4.4. Fernschreiben mit Aushändigungsbestätigung (1) Wurde vom Absender eine Aushändigungsbestätigung verlangt, so ist - bei zu sendenden Fernschreiben die Betriebsinfor- mationAushändigungsbestätigung erforderlichals chiffrierte Betriebsinformation an den Beginn des Fernschreibens zu stellen, deutlich getrennt vom eigentlichen Text des Fernschreibens - für aufgenommene Fernschreiben der absendenden Chiffrierstelle sofort nach der Aushändigung des Fernschreibens an den Empfänger die Aushändigungs- bestätigung (QDC) als offene Betriebsinformation zu übermitteln. (2) Die Aushändigungsbestätigung hat zu enthalten: a) Fs-Nr. und Zeit des Eingangs in der Chiffrier- stelle b) Zeit der Übergabe an den Empfänger 3.7.4.5. Arbeit mit dem Chiffriergerät T-353/T-352 (1) Für die Arbeit mit dem Chiffriergerät wird ergänzend zur Gebrauchsanweisung folgendes festge- legt: - In den Chiffrierstellen der Abteilung -N- gehört zum Gerätesatz ein Lochstreifensender - Die Verwendung des Klartextlesers der Gerätes (Leser 1) für die Übermittlung von Geheimtexte- lochstreifen ist nicht gestattet. - Bei Schlüsselserien, bei denen die Nummerierung der Schlüssellochstreifen-Abschnitte mit 0800 beginnt, darf der Schlüsselstreifen-Abschnitt 0800 nicht zum Chiffrieren benutzt werden und ist nachweis- lich zu vernichten. - Nicht verwendbare (fehlerhafte, beschädigte oder abgenutzte) Kontrollstreifen sind nachweislich zu vernichten. Die Registrierung der Kontrollochstreifen hat auf Ver- bindungskarten für das VerfahrenDudekzu erfolgen. - Die Anwendung des VerfahrensDudek-Direkt- chiffrierungüber die Funkbrücke ist im Bereich der Abteilung -N- nicht gestattet. - Bei Kassettenwechsel ist die volle Schlüsselgruppe (letzte 2 Ziffern der Serie, letzte drei Ziffern der Abschnittsnummer) zu senden. (2) Um eine reibungslose Übermittlung von Fern- schreiben mittels Direktchiffrierung nach dem Ver- fahrenDudekzu gewährleisten, ist durch die ab- sendende Chiffrierstelle die GruppeZABbei der Verbindungsanforderung mit zu übermitteln. z. B. qev chiff rsl zab 3.7.4.6. Nachweis der benutzten Chiffriermittel Der Nachweis aller benutzten, fehlerhaften und zur Vernichtung angewiesenen Schlüsselunterlagen ist lückenlos auf den Verbindungskarten, getrennt nach Verfahren, Verbindung und Typ zu erbringen. 3.7.5. Besonderheit bei der Übermittlung von Nachrichten für die Kreisleitung der SED (1) Bei Vorliegen von Fernschreiben in der Chiffrier- stelle der Kreis- bzw. Objektdienststelle ist die Kreisleitung der SED telefonisch zu benachrichtigen. (2) Die Übergabe/Übernahme von Fernschreiben erfolgt durch einen Kurier der Kreisleitung der SED. Der Kurier hat sich durch die vom MfS ausgegebene Berechtigungskarte auszuweisen. Die Nummer der Berechtigungskarte ist auf der Quittungskarte einzu- tragen. Ausgangsfernschreiben sind an die Kreis- leitung der SED gegen Unterschrift auf der Quittungs- karte zurückzugeben. Auf diesen Fernschreiben dürfen keine Angaben über Chiffrierverfahren vermerkt sein. (3) Liegen Fernschreiben des MfS und der Kreislei- tung der SED mit gleicher Dringlichkeit vor, sind die Fernschreiben des MfS vorrangig zu übermitteln. (4) Der Ausfall der Chiffriertechnik, der Nachrich- tenverbindung sowie die Nichtbesetzung der Chiffrier- stelle der Kreis- bzw. Objektdienststelle u. ä. ist der Kreisleitung der SED mitzuteilen. Für erforderliche Nachrichtenübermittlungen ist dann die Kreisleitung der SED selbst verantwortlich. (5) Im Chiffrier- und Funkbetriebsdienst der Kreis- und Objektdienststelle sind folgende Unterlagen zu führen: - Rufnummer der Kreisleitung der SED während der normalen und außerhalb der normalen Dienstzeit - Verfahrensweg bei Vorliegen von Fernschreiben mit Dringlichkeit außerhalb der normalen Dienstzeit - Rufnummern für erforderliche Rückfragen zu Fern- schreiben 3.8. Kurzwellen- und UKW-Funkbetriebsdienst Grundlage für die Arbeit im Kurzwellenfunkbetriebs- dient bildet die Anweisung Nr. 6/76,Kurzwellen- funkbetriebsanweisungdes Leiters der Abteilung -N- des MfS Berlin in Verbindung mit der DV 040/0/004Funkbetriebsdienstder NVA. Für die Arbeit im UKW-Funkbetriebsdienst ist dieFunkbetriebsvorschrift für UKW-Sprechfunknetz des MfSgültig. 3.8.1. (1) Der 1. Funkerchiffreur ist für die Sicherstellung der Kurzwellen- und UKW-Verbindungen der Kreisdienst- stelle verantwortlich. Ihm obliegt die zielgerichtete Ausbildung des 2. Funkerchiffreurs sowie der Mitar- beiter der Kreisdienststelle, die im UKW-Betriebs- dienst eingesetzt sind. (2) Der 1. Funkerchiffreur ist für die ständige Ein- satzbereitschaft der in der Kreisdienststelle vorhan- denen Kurzwellen- und UKW-Technik verantwortlich. Bei Ausfall von Funktechnik, die Einfluß auf sichere Ver- bindungen hat, ist der Leiter der Kreisdienststelle sowie die Abteilung -N- der Bezirksverwaltung zu informieren. Maßnahmen der Reparatur sind umgehend einzuleiten. (3) Die Funkbetriebszeiten werden wie folgt festgelegt: Montag - Freitag 08.00 - 17.00 Uhr Die Unterbrechung der Hörbereitschaft darf während der festgelegten Funkbetriebszeiten 30 Minuten nicht überschreiten. Ausnahmen kann der Leiter der Kreisdienststelle in Vereinbarung mit dem Leiter der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung festlegen. (4) Bei gleichzeitigem Ausfall der Fernsprech- und Fernschreibverbindungen zur Bezirksverwaltung außer- halb der festgelegten Funkbetriebszeiten hat entweder der 1. oder 2. Funkerchiffreur eine stabile Kurz- wellenfunkverbindung zur Bezirksverwaltung sicherzu- stellen, bis die Fernsprech- und Fernschreibverbin- dungen wieder hergestellt sind. Weisungsberechtigt für die kurzfristige Besetzung der Funkstellen außerhalb der festgelegten Funkbetriebs- zeiten sind, der - Leiter der Abteilung -N- des MfS im Auftrag des Ministers für Staatssicherheit für alle Funkstellen - Leiter der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung im Auftrag des Leiters der Bezirksverwaltung für alle Funkstellen des Bezirkes - Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle für seine Funkstelle. 3.8.2. Arbeit mit UKW-Geräten (1) Das stationäre UKW-Sprechfunkgerät in der Funk- stelle der Kreisdienststelle ist während der festge- legten Funkbetriebszeiten ständig auf Kanal 146 empfangsbereit zu halten, um den UKW-Sprechfunkver- kehr zu im Kreis befindlichen Fahrzeugen bzw. Hand- funksprechgeräten sicherzustellen. Bei Ausfall der Fernsprechverbindungen der Kreis- dienststelle zur Bezirksverwaltung ist, soweit die Möglichkeit dazu besteht, eine stabile UKW-Verbindung zur Bezirksverwaltung herzustellen. (2) Außerhalb der festgelegten Funkbetriebszeiten befinden sich ein Bedienteil der UKW-Station zur Aufrechterhaltung notwendiger UKW-Verbindungen beim Diensthabenden der Kreisdienststelle. 3.8.3. Aufgaben des Funkchiffreurs bei Empfang von Signalen (1) Signale sind mündliche oder schriftlich abgefaßte Nachrichten, die entweder aus einem oder mehreren Kennwörtern bzw. aus einer oder mehreren mehrstelligen Kenngruppe (Buchstaben/Zahlen) bestehen und nicht als Fernschreiben oder Funkspruch gelten. (2) Die über technische Nachrichtenmittel (Fernspre- chen, Fernschreiben, Sprechfunk, Tastfunk) empfangenen Signale sind entsprechend den gültigen Dienstvor- schriften bzw. zu den dazu erlassenen Befehlen und Weisungen zu quittieren und unverzüglich dem Leiter der KD/OD bzw. dem Diensthabenden der Kreisdienst- stelle zu übergeben. 3.8.4. Aufgaben des Funkchiffreurs nach Alarmauslösung (1) Bei Auslösung von Alarm hat der Funkerchiffreur sofort die gültige Hauptfrequenz des Funknetzes BV/OV - KD/OD zu besetzen und die Funkverbindung mit der BV/OV bzw. anderen ihm befohlenen Funkstellen herzustellen. (2) Die Beendigung des Funkverkehrs wird von der Hauptfunkstelle angewiesen. (3) Auf besondere Weisung des Leiters der KD/OD ist mit der Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Auslagerung der Funk- und Chiffriertechnik in den Ausweichraum zu beginnen. 3.9. Dienstübergabe (1) Der Dienst des diensthabenden Funkerchiffreurs ist im Dienstnachweisbuch mit folgenden Angaben einzutragen: - Dienst von …… bis …… - Dienstgrad und Name - Vollzähligkeit der Chiffriertechnik, Chiffrier-, Funk- und Tarnunterlagen (nur Unterlagen des täg- lichen Dienstes) - Vorkommnisse und im Chiffrier- und Funkbetriebs- dienst zu beachtende Punkte - Unterschrift (2) Bei Übertragung der Aufgaben des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes an den 2. Funkerchiffreur für einen kurzen Zeitraum sind nur die Unterlagen des täglichen Dienstes zu übergeben bzw. übernehmen. Alle anderen Unterlagen und Chiffriermittel sind versiegelt und gesondert zu lagern und nur bei dringendem Erfordernis durch den 2. Funkerchiffreur zu verwenden. (4) Bei längerer Abwesenheit des 1. Funkerchiffreurs (Jahresurlaub, Krankheit, Schuldeligierungen, Kommandierungen u. ä.) ist eine vollständige proto- kollarische Übergabe an den 2. Funkerchiffreur durchzuführen. Das Übergabeprotokoll ist in das Kontrollbuch einzutragen. Das Protokoll ist vom Übergebenden und Übernehmenden zu unterschreiben. Anlage Begriffsbestimmungen Chiffrierstelle Einrichtung des Chiffrierwesens zur Anwendung bzw. Nutzung von Chiffrierverfahren zur Durchführung des Chiffrierverkehrs Chiffrierkorrespondenz Vergegenständlichte Nachricht, die für die chiffrierte Über- mittlung vorgesehen sind oder chiffriert übermittelt wurden, einschließlich aller entstandenen Zwischenmaterialien Chiffriermaterial Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder sind. Dazu gehören: - Chiffriermittel - Dokumente des Chiffrierwesens - Spezialtechnik - Zwischenmaterial Chiffriermittel Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens benötigte spezielle Mittel, die der Geheimhaltung unterliegen. Dazu gehören Schlüsselunterlagen, Chiffriertechnik, Codier- mittel (manuelle Mittel der gedeckten Führung mit zeitlich begrenzter Sicherheit) Chiffriersache Chiffriermaterial, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier- wesen der DDR und der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft enthält oder darstellt, von deren Geheim- haltung die Sicherheit der Chiffrierverfahren und geheimzu- haltende Nachrichten wesentlich abhängt Chiffrierverbindungen Verbindungen zur Übermittlung von Geheimtexten zwischen Chiffrier- betriebsstellen des gleichen Schlüsselbereiches Chiffrierverfahren System von Vorschriften sowie technischen und manuellen Mitteln, die zur Chiffrierung/Dechiffrierung dienen Chiffrierverkehr Nachrichtenverkehr, in dem Geheimtexte übermittelt werden Einrichtung des Chiffrierwesens Stationäre oder mobile Einrichtung, die ständig oder zeit- weilig für Aufgaben des Chiffrierwesens genutzt wird und entsprechend zu sichern ist Geheimtext Text, der durch Anwendung eines Chiffrierverfahrens auf einen Klartext entstanden ist Indikator Einheit, die eine bestimmte Art oder Bildungsweise des nach- folgenden oder vorangehenden Textes anzeigt, z. B. Übergang zu einer anderen Testart (Klartext, Codetext, Ziffern- und Buchstabentext u. ä.) Klartext Text, der der Chiffrierung unterliegt bzw. der durch Dechiffrierung erhalten wurde hergerichteter Klartext Klartext, der einem bestimmten Chiffrierverfahren so angepaßt wurde, daß er ausschließlich aus solchen Einheiten besteht, die für das Verfahren zugelassen sind und die eindeutige Dechiffrierung gewährleistet ist Kompromittierung von Chiffriermaterial Kenntnisnahme bzw. vermutliche Kenntnisnahme des Inhalts von Chiffriermaterial durch Unbefugte infolge von Verlust, Diebstahl, Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der Abstrahlung von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs- anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder der Verpackung, unbeaufsichtigtem Liegenlassen oder aus anderen Gründen Schlüsselunterlagen Chiffriermittel, die Schlüssel oder Teile derselben für Chiffrierverfahren enthalten Sicherheitsbestimmungen Bestimmungen über den Schutz gegen Kompromittierung und über Maßnahmen bei Kompromittierung von Chiffrierunterlagen Tarnverfahren Chiffrierverfahren, das eine Geheimhaltung für mehrere Stunden gewährleistet Unbefugter - Person, die keine Ermächtigung zur Kenntnisnahme von Informa- tionen über das Chiffrierwesen besitzt - Person, der bestimmte Nachrichten nicht zur Kenntnis gelangen dürfen Zwischenmaterial Material, die bei der Bearbeitung von Chiffriermaterial als Zwischenprodukte anfallen und Rückschlüsse auf das genutzte Chiffriermaterial zulassen