Wartung der SAS- und Chiffriertechnik

Grundsätze der Wartung, Auszug aus der DV 040/0/010 BArch*72

14. Wartung an SAS- und Chiffriergeräten sind durch die
    Kommandeure/Leiter von Truppenteilen, Einheiten und Ein-
    richtungen entsprechend der Anleitung 040/1/012 -Wartung
    der Nachrichtenausrüstung - zu planen, zu organisieren und
    zu kontrollieren.

    15. Die Wartung Nr. 5 und 6 an objektgebundenen SAS- und
    Chiffriergeräten sind durch die Leiter Nachrichten bzw.
    Leiter der SCZ über den Zeitraum eines Ausbildungsjahres
    bzw. Ausbildungshalbjahres zu planen und zu organisieren.

    16. Das Abschließen von Wartungsverträgen mit Betrieben der
    Volkswirtschaft der DDR zum Durchführen erforderlicher
    Wartungen an SAS- und Chiffriergeräten ist verboten.

    17. (1)Die Ergebnisse der Wartung Nr. 6 sind je Truppen-
    teil/Einheit protokollarisch zu erfassen. Die Protokolle
    sind als Chiffriersache zu kennzeichnen und fünf Jahre
    aufzubewahren.
    (2) Ab Verband aufwärts und durch die Nachrichtenbrigade
    und Nachrichtenregimenter sind diese Ergebnisse in zu-
    sammengefaßter Form im Teilbetrag Gedeckte Truppenfüh-
    rung der Nachrichtensammelmeldung zu melden.

Auszug aus den Wartungstechnologien der Trupps P 24x T /TM/TN. Sammler*32 … *36

1. Allgemeine Festlegungen der Wartung für Nachrichtentechnik

Die Wartung der Nachrichtentechnik umfaßt
- die ständige Kontrolle des technischen Zustandes,
- die planmäßig auszuführenden Arbeitsgänge und -stufen zum Erhalt-
  ten der Einsatzbereitschaft und zum Verlängern der Nutzungsfrist,
- das Vorbeugen von Ausfällen während der Nutzung.
Die rechtzeitige Durchführung und die volle Erfüllung der Wartungs-
arbeiten im Gesamtprozeß der Nutzung und Lagerung sind wichtige Be-
dingungen zum Gewährleisten einer ständigen Einsatz- und Gefechts-
bereitschaft, zum Einhalten der geforderten technischen Normwerte
und zum Erreichen der in militärischen Bestimmungen festgelegten
Nutzungsfristen.
Bei der Wartung sind folgende allgemeingültige Festlegungen ein-
zuhalten:
a) Beim Durchführen der Wartungsarbeiten sind sämtliche Arbeits-
   gänge und -stufen auszuführen, die entsprechend der Wartungs-
   technologie festgelegt sind. Festgestellte Fehler und Mängel
   sind zu beseitigen bzw. es sind Maßnahmen zu deren Beseitigung
   einzuhalten.
b) Am Gerätesatz sind die Wartung Nr. 1 bis Nr. 6 durchzuführen.
   Der Inhalt der Wartungsarbeiten ist in den entsprechenden
   Wartungstechnologien angegeben. Die Methodik und Reihenfolge
   ist in technologischen Karten festgehalten bzw. festgelegt.
c) Die technologischen Karten sind in den Wartungstechnologien
   des jeweiligen Typs der Nachrichtenausrüstung enthalten.
   In dieser Anleitung werden lediglich der Umfang und die
   Reihenfolge der Wartungsarbeiten für diese Geräte angegeben.
d) Beim Durchführen der Wartungsarbeiten ist die Effektivität der
   vorbeugenden Maßnahmen einzuschätzen. Auf der Grundlage dieser
   Einschätzung sind der Inhalt und die Zeit aus Durchführen der
   Arbeitsgänge und -stufen zu präzisieren bzw. erforderlichen-
   falls zu korrigieren.
e) Die Ergebnisse der Wartung sind wie folgt nachzuweisen:
   - Wartung Nr. 1            Betriebsbuch
   - Wartung Nr. 2, Nr. 3,    Nachweisbuch über Wartungen
     Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6      und Kontrollen
   - Wartung Nr. 5 und Nr. 6  Gerätebegleitheft.
f) Der ungefähre Zeitaufwand für eine Arbeitskraft zum Durchführen
   der einzelnen Wartungen ist in der Tabelle 1 angegeben. Dieser
   beinhaltet nicht die Zeiten für das Vorbereiten, Entfalten,
   Vorheizen und Instandsetzen der einzelnen Geräte des Gerätesatzes.
                                             
Wartung Periodizität       Arbeitszeit in h  
Nr. 1   täglich bzw. nach          5
        jedem Einsatz
Nr. 2   wöchentlich                9
Nr. 3   monatlich                 40
Nr. 4   vierteljährlich           70
Nr. 5   halbjährlich              90
Nr. 6   jährlich                 145

Tabelle 1: Zeitberechnung zum Durchführen der Wartungsarbeiten
für eine Arbeitskraft. Am Beispiel des Gerätesatzes P 240 T.

2. Sicherheitsbestimmungen

Zum Durchführen der Wartungsarbeiten am Gerätesatz ist nur der Personen-
bestand zuzulassen, der im Besitz der Betriebsberechtigung ist, über
gefestigte praktische Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Nutzung
und Wartung verfügt, die betreffenden Sicherheitsbestimmungen sowie
Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes kennt und
entsprechend den militärischen Bestimmungen aktenkundig belehrt ist.
Leitfertiger oder unsachgemäßer Umgang mit der Technik, Nichteinhalten
der Anleitung zur Nutzung sowie Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen
oder Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes können die
Gesundheit der Nagehörigen der Nachrichtentupps gefährden bzw. zum Ausfall
der Technik führen.
Beim Warten des Gerätesatzes sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen
zur Nutzung, Instandhaltung und Lagerung der Nachrichtenausrüstung einzuhalten.
Es sind die gerätebezogenen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.

Periodizität, Umfang und Verantwortlichkeit für die Wartung Nr. 1 bis 6   
Auszug aus der DV Materielle und technische Sicherstellung der Nachrichten-       Sammler*39
und funktechnischen Ausrüstung
                                                                                                
Wartung   Periodizi-   Zu wartende NFTA      Ausführende        Verantwortliche       Bemerkung
          tät                                                                                   
Nr. 1     Täglich      NFTA, die ununter-    Bedienpersonal,   Truppführer oder
          oder nach    brochen oder mit      Betriebsmecha-    Schichtleiter,
          jedem Ein-   geringfügigen Un-     niker und Ge-     Leiter von Nach-
          satz         terbrechungen län-    rätverantwort-    richtenzentralen
                       ger als 24 h be-      liche sowie       und Kabinetten,
                       trieben wird und      Werkstattperso-   Zugführer, tech-
                       zum Sicherstellen     nal               nische Offiziere,
                       der Ausbildung so-                      Werkstattleiter
                       wie anderer Aufga-
                       ben eingesetzt wurde

Nr. 2     Wöchent-     NFTA, die ununter-    wie Wartung        wie Wartung
          lich         brochen oder mit      Nr. 1              Nr. 1
                       kurzzeitigen Unter-
                       brechnungen länger
                       als sieben Tage
                       betrieben wird

Nr. 3     Monatlich    gesamte NFTA, ein-    wie Wartung        Kdr. und Leiter      die Wartung
                       schließlich mobi-     Nr. 1 in Lehr-     der Truppenteile,    ist entspre-
                       ler und stationärer   einrichtungen      Einheiten und Ein-   chend der Kom-
                       Werkstätten           unter Einbe-       richtungen           pliziertheit
                                             zeihung der                             und Umfang
                                             Uffz.- oder                             der Ausrüstung
                                             Offz.-Schüler,                          an ein bis
                                             bei Erfodernis                          vier Tagen
                                             unter Einbezie-                         auszuführen:
                                             hung von Ein-                           die Wartung
                                             richtung des                            stationärer
                                             NFTD                                    Ausrüstung
                                                                                     ist sinngemäß
                                                                                     zu organisie-
                                                                                     ren

Nr. 4     Viertel-     NFTA, die periodi-    wie Wartung         Leiter von           fällt zeit-
          jährlich     sche (viertejähr-     Nr. 3, Betriebs-    Nachrichten-         lich mit
                       lich) Kontrollen      mechaniker sowie    zentralen, Kndr.     einer Wartung
                       festgelegter Be-      Einrichtungen       und Leiter der       Nr. 3 zusammen
                       triebsparameter er-   des NFTD            Truppenteile,
                       fordert                                   Einheiten und
                                                                 Einrichtungen

Nr. 5     Halbjähr-    gesamte NFTA          wie Wartung         U.-Abt. Leiter       mindestens
          lich                               Nr. 1, in Lehr-     Nachrichten des      75% der NFTA
                                             einrichtungen       Verbandes und        sind zu erfassen
                                             unter Einbezie-     Gleichgestellte.
                                             hung der Uffz.-     Kdr. und Leiter
                                             oder Offz.-Schü-    der Truppenteile,
                                             ler, bei Erfor-     Einheiten und
                                             dernis unter        Einrichtungen
                                             Einbeziehung von
                                             Einrichtungen des
                                             NFTD

Nr. 6     Jährlich     Wie Wartung Nr. 5     wie Wartung Nr. 5   wie Wartung Nr. 5    technische Jahres-
                                                                                      überprüfung; sie
                                                                                      fällt zeitlich
                                                                                      mit der Wartung
                                                                                      Nr. 5 zusammen
                                                                                                       
Erläuterung: NTFA Nachrichten- und funktechnische Ausrüstung
             NTFD Nachrichten- und funktechnischer Dienst

Wartung an der M 125 MN und M 125 3MN (DV A 040/1/321)
Wartung durch die Chiffreure, Betriebsmechaniker SFe und SFs(DV A 040/1/321, DV A 040/1/011)
Wartung P 236 TK
Wartung P 244 TN