| In SAS- und Chiffriereinrichtungen zu führende Dokumente und Unterlagen (in der Volksmarine) BStU*304 | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | SCZ | Abfertig. | Chiffrierstelle | SFe-Stelle | SFs-St. | RBE | siehe Hinweise | |||||||||
| KVM | Verb. | KVM | Verb. | KVM | Verb. | TT | Bord | KVM | Verb. | TT | Bord | KVM | Verb. | ||||
| 1 | Dienstanweisung | x | x | x | x | x1) | x1) | x | x | x1) | x1) | x | x | x | DV 040/0/010, 040/0/015, A 040/1/325, A 040/1/327 | ||
| 2 | Technische Dokumentation | x | x | x1) | x1) | x | A 040/1/332 | ||||||||||
| 3 | Katastrophenplan | x | x | x | x1) | x | x1) | x1) | x1) | x | x | x1) | x1) | x | x | x | DV 040/0/010, 040/0/015 |
| 4 | Spruchnachweisbuch 40 170 | x | x | DV 040/0/009, A.2 | |||||||||||||
| 5 | Spruchn. u. BB 40 171 | x | x | x | x | A 040/1/327, A.1 | |||||||||||
| 6 | Betriebsbuch 40 172 | x | x | x | x | x | x | x | DV 040/0/009, A.1 | ||||||||
| 7 | Technisches BB 40 173 | x | x | x | x | x | x | A 040/1/325 | |||||||||
| 8 | Nachweis über Belehrungen | x | x | x | x | x | Muster C-1 | ||||||||||
| 9 | Kontrollnachweis | x | x1) | x | x1) | x1) | x1) | x | x | x1) | x1) | x | x | x | Muster C-2 | ||
| 10 | Schlüsselordnung | x | x | x | x | x1) | x1) | x | x1) | x1) | x | x | Muster C-3 | ||||
| 11 | Besucherbuch | x | x1) | x1) | x1) | x1) | x2) | x1) | x1) | x2) | x | Muster C-4 | |||||
| 12 | Nachw. ü. Wart. u. Kontr. | x | x | x1) | x1) | x | x | x1) | x1) | x | x | x | Muster E-1 | ||||
| 13 | Liste der Unterschriftsber. | x | x | x | Muster B-1 | ||||||||||||
| 14 | Quitt.-Nachw. offene Fs-E. | x | x | Muster B-2 | |||||||||||||
| 15 | Quitt.-Buch offene FS-E. | x | Muster B-3 | ||||||||||||||
| 16 | Empfangsberechtig. off. FS | x | x | x | Muster B-4 | ||||||||||||
| 17 | Quitt.-Buch f. ausgeh. VS- | x | x | x | DV 040/0/009, A.15 | ||||||||||||
| 18 | Trainingsnachweise | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Muster A-1 | |||||
| 19 | Ausbild.-Plan u. -Nachweis | x | x | x1) | x1) | Normenkatalog | |||||||||||
| 1), 2) gemeinsames Dokument | |||||||||||||||||
Dienstablauf : - Vergatterung des diensthabenden Chiffreurs durch den Dienst-
habenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden).
- Vorbereiten der zur Anwendung kommenden Chiffriergeräte,
das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc.
- vorbereiten der Blindsprüche für den Dh. Funkbetriebsdienst,
das dient zur Beschäftigung der abhörenden (NATO) Stationen
- Abfertigertätigkeiten:
Bearbeiten von ankommenden und abgehenden Fernschreiben
- das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen, Fernschreiben,
und dem entstandenen Zwischenmaterial.
- Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit
und zukünftigen Bedarf
- Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit
- Führen des Arbeits-, Dienstbuches und des Abfertiger / Spruchnachweisbuches

Kopf:
| UEB SNV | (Über Spezial-Nachrichten-Verbindung) | |
| oder | VVS 08154711 | (Vertrauliche Verschlußsache Nummer:) |
| oder | GVS 47111321 | (Geheime Verschlußsache Nummer:) |
Absender: hier Wunschkonzert 520 (Nachrichten-Ausbildungszentrum
der Med.-Arzt)
Das Fernschreiben wurde mit einer T-310/50 bearbeitet!
Da es sich bei der Kopie um ein direktchiffriertes Fernschreiben handelt sind die eigentlichen
Angaben die in einem Fernschreiben die mit einer M-105 AGAT N/ M-125 3MN FIALKA nicht enthalten sind mit enthalten.
Weiter unten ist ein Beispiel wie das Fernschreiben aussehen würde
wenn:
1. der Chiffreur erstellt
2. der Fernschreiber es als Lochstreifen oder 5-Gruppen an den Empfänger
absetzt.
Beispiel
Klartext das mit einer M-105 AGAT N/ M-125 3MN FIALKA (DV A 040/1/321) verschlüsselt werden würde:
UEB SNV
HAUSMEISTER 520
DB STRICH LISTE STFVV .. KOMMA .. GEBOREN AM ..... PUNKT 0...
VVUNSCHKONZERT 520
Der chiffrierte Spruch sieht dann als Lochstreifen (die 5-Gruppen) dann so aus:
hier ist im Lochstreifen keine Lochung der Lochstreifenleser der AGAT N bzw. FIALKA erkennt das und hält
hier an!
------------------------------------------v--------------------------------------------v---------
AAAAA EEEUU UFFFS SS111 OOORR RMMMV VVZZZ _AOFMV LSUEM NEPSL LSUIE ................... _ 20050 ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ ^--------- Allg. Gruppe zur Bildung 32-Code 32-Code Verkehr des Spruchschlüssels verschlüsselter Spruch Tagesdatum-Gruppenzahl
Empfänger--Spruchnummer--Gruppenanzahl--Datum--Uhrzeit--Sendeschlußzeichen--diensthabender Fernschreiber-10
WUNSCHKONZERT 944
012 GTX 050 18 0920 = (10) Absender des GTX
ist Chiffreur von Wunschkonzert
SOROKA 944
Empfänger des GTX
ist Chiffreur von Soroka
QSV GTX
Empfangsbereit für GTX? (Geheimtext)
absenden des Lochstreifen oder der 5-Gruppen
-0955-
Uhrzeit des ende der Übertragung
COL K
Empfang OK
QLL 012 GTX 18 0955 = (02)
SOROKA +++
Empfangsbestätigung Spruchnr.12 18.05.90
09:55 Uhr Fs-Platz 02 von Soroka (Hilfsnachrichtenzentrale 32)
Bemerkenswert die "+++" hat sich in der Modemtechnik
wiedergefunden ! (entspricht Trennen der Verbindung)
- Jeder eines Schlüsselbereiches (z.B. Bereich Kdo. MB V) kann jedem
ein chiffriertes Dokument senden.
- Nachteil: Alle des Schlüsselbereiches können den Inhalt dechiffrieren
und somit auch lesen.
① ↔ ②
↕
↕
③ ↔ ④
Verbindung zwischen mehr als zwei Teilnehmern mit glei-
chen Schlüsselunterlagen, wobei alle Teilnehmer chif-
frieren und dechiffrieren können.
- Sender und Empfänger haben ein Schlüsselbereich, niemand anders verfügt über diesen. - Nachteil: große Mengen an Schlüsselunterlagen für die individuellen Beziehungen müssen vorrätig sein.
① → ②
Verbindung zwischen zwei Teilnehmern mit gleichen
Schlüsselunterlagen, wobei der Teilnehmer 1 nur chif-
frieren (Heft 1) und der Teilnehmer 2 nur dechiffrie-
ren (Heft 2) kann;
① ↔ ②
Verbindung zwischen zwei Teilnehmern mit zwei verschie-
denen Schlüsselserien (eine Serie vom Teilnehmer 1
zum Teilnehmer 2, die andere in umgekehrter Richtung).
Beispiel: Teilnehmer Expl.-Nr. Tab.-Nr.
1 1 00 - 24
2 2 25 - 49
- Ein kleiner Kreis verfügt über einen Schlüsselbereich (Bsp.: 5 Teilnehmer) Ein Teilnehmer kann nur den 4 Teilnehmern des Schlüsselbereiches ein chif- friertes Dokument senden. - Nachteil: Muß ein Fernschreiben einem Teilnehmer der nicht zu dem Schlüsselbereich gehört gesendet werden so muß dieses über Weiterleitung versandt werden.
②
↗
①→ ③
↘
④
Verbindungen zwischen mehr als zwei Teilnehmern mit glei-
chen Schlüsselunterlagen, wobei Teilnehmer 1 (meist
die übergeordnete Führungsebene) nur chiffrierten (heft 1)
kann und alle anderen Teilnehmer nur dechiffrieren
(Heft 2 bis zur jeweiligen Auflagenhöhe, z.B. 4)
können;
②
↙
①← ③
↖
④
- Wird bei der SAS- und WTsch Technik verwand. Es ist wird über mehrere SAS- oder WTsch Stellen die Verbindung von Punkt ① nach ③ über die gedeckte Verbindung von ② geschalten wird. Ein Beispiel ist bei der Beschreibung der T-206 zu finden. ① ↔ ② ↔ ③
| Dringlichkeitsstufe | max. Textumfang (Gruppen / Worte) | kyril. | kyril. Abk. | Laufzeit eines Fernschreibens in min. Je nach Größe des Fernschreibens | Reihenfolge des Absetzens des Fernschreibens | Reihenfolge der Unterbrechung von Fernschreiben anderer Dringlichkeitsstufen | |||||
| 25 | 100 | 200 | 300 | ||||||||
| Höchste | Monument | M | 100 | 5 (10) | 10(20) | --- | --- | sofort | P, L, ST, R, F, AN, DR, G | ||
| Platin | P | 100 | 5(10) | 10(20) | --- | --- | nach "M" | L, ST, R, F, AN, DR, G | |||
| Luft | L | 100 | BO3ДУX | B3Д | 10(15) | 15(25) | --- | --- | nach "M, P" | ST, R, F, AN, DR, G | |
| Sturm | ST | 100 | ШTУPM | ШT | 10(15) | 15(25) | --- | --- | nach "M, P, L" | R, F, AN, DR, G | |
| Rakete | R | 300 | 20(25) | 30(35) | 45(45) | 50(55) | nach "M, P, L, ST" | F, AN, DR, G | |||
| Flugzeug | F (FL) | 300 | CAMOЛЁT | CMЛ | 25(30) | 35(40) | 45(50) | 50(55) | nach "M, P, L, ST, R" | AN, DR, G | |
| Ausnahme | AN | 300 | BHEOЧEPEДHAЯ | BH | 30(35) | 40(45) | 50(55) | 55(60) | nach "M, P, L, ST, R, F" | DR, G | |
| Dringend | DR | 300 | CPOЧHAЯ | CP | 35(40) | 45(50) | 55(60) | 60 | nach "M, P, L, ST, R, F, AN" | G | |
| Niedrigste | Gewöhnlich | G | 300 | 60 | 90 | 120 | 150 | nach "M, P, L, ST, R, F, AN, DR" | |||
gleichgesetzt POST NVA / Monument/ Platin
Luft Luft
Blitz N / Sturm BN Rakete
Blitz / Ausnahme B Flugzeug
Normal gewöhnliches Fs.
| MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG AMBl. Nr. 74/86 | Materielle Planung, materiell-technische und allgemeine Sicherstellung | G/8 |
| 1/1 | ||
| Vertrauliche Verschlußsache ! VVS-Nr.: A 398 760 Insgesamt = 12 Blatt | Nachrichtenwesen | Seite 1 |
Verteiler: Grundverteiler BStU*291
3. Ausfertigung
ANORDNUNG Nr. 05/85
des Ministers für Nationale Verteidigung
über
Dringlichkeitsstufen und Parolen beim Informationsaustausch
vom 19. 12. 1986
zur Einführung neuer Dringlichkeitsstufen und Parolen auf der Grundlage
der vom Stab der Vereinten Streitkräfte dazu erlassenen Ordnung für die
beschleunigte Übertragung von schriftlichen und mündliche Informatio-
nen über Nachrichtenverbindungen zur Führung der Nationalen Volks-
armee und Gewährleistung des Zusammenwirkens zwischen den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
O R D N E I C H A N :
1. Im Interesse der Erhöhung der Operativität des Informationsaus-
tausches in den Nachrichtensystemen sind
a) bei der Übertragung schriftlicher Informationen (einschließlich grafi-
scher und Bildinformationen) die Dringlichkeitsstufen
Ag 117 XXVI-06/940-87
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 2
| MONUMENT | M | ![]() | (rot) | |||||
| PLATIN | P | ![]() | (rot) | |||||
| LUFT | L | ![]() | (rot) | |||||
| RAKETE | R | ![]() | (grün) | |||||
| FLUGZEUG | F | ![]() | (blau) | |||||
| Lfd. Nr. | Dienststellung | M | L | R | F |
| I. Vereinte Streitkräfte (VSK) | |||||
| 1 | Oberkommandierender der VSK | + x | + x | + | + x1) |
| 2 | Erster Stellvertreter des Oberkommandierenden und Chef des Stabes der VSK | + x | + x | + | + x |
| 3 | Stellvertreter des Ober- kommandierenden der VSK | + x | + | + x | |
| Stab der Vereinten Streitkräfte | |||||
| 4 | Erster Stellvertreter des Chefs des Stabes | + x | + | + x | |
| 5 | Stellvertreter des Chefs des Stabes | + x | + | + x | |
| 6 | Chef der Operativen Verwaltung und seine Stellvertreter | + x | + | + x | |
| 7 | Chef Nachrichten | + x | + | + x | |
| 8 | Chef der Verwaltung Aufklärung und Information | + x | + | + x | |
| 9 | Chef der Verwaltung Organisa- tion und Mobilmachung | + x | + | + x | |
| 10 | Chef der Verwaltung Nachrich- ten und Automatisierung | + x | + | + x | |
_____
1) Es bedeuten: + = Dringlichkeitsstufen
x = Parolen
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 9
| Lfd. Nr. | Dienststellung | M | L | R | F |
| 11 | Chef der Verwaltung Luftver- teidigung | + x | + | + x | |
| 12 | Chef Chemische Truppen | + x | + | + x | |
| 13 | Chef Pioniertruppen | + | + x | ||
| 14 | Leiter des Chiffrierorgans | + x | |||
| Technisches Komitee der Vereinten Streit- kräfte | |||||
| 15 | Chef des Technischen Komitees | + x | + | + x | |
| 16 | Erster Stellvertreter des Chefs des Technischen Komitees | + | + x | ||
| 17 | Stellvertreter des Chefs des Technischen Komitees | + | + x | ||
| Verwaltung und Abteilung, die dem Ober- kommandierenden der Vereinten Streitkräfte direkt unterstellt sind | |||||
| 18 | Gehilfe des Oberkommandierenden | + x | + | + x | |
| 19 | Vertreter des Oberkommandierenden in einer verbündeten Armee | + x | + | + x | |
| 20 | Chef Raketentruppen und Artillerie | + x | + | + x | |
| 21 | Verwaltungschefs | + x | + | + x | |
| 22 | Leiter des Dienstes des Oberkommandierenden | + x | |||
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 10
| Lfd. Nr. | Dienststellung | P | L | R | F |
| II. | Ministerium für Nationale Verteidigung | ||||
| 1 | Minister für Nationale Verteidigung | + x | + x | + | + x |
| 2 | Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes | + x | + x | + | + x |
| 3 | Stellvertreter des Ministers+ x | + | + x | ||
| 4 | Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen | + x | + | + x | |
| 5 | Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes - für Organisation - für Mechanisierung und Auto- matisierung der Truppenführung - für allgemeine Fragen und deren Stellvertreter | + x | + | + x | |
| 6 | Stellvertreter des Chefs Technik und Bewaffnung und Stabschef und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
| 7 | Stellvertreter des Chefs der Rückwärtige Dienste und Stabschef und dessen Stellver- treter | + x | + | + x | |
| 8 | Stellvertreter des Stellvertreters des Chefs des Hauptstabes für ope- rative Fragen und Chef Verwaltung Operativ und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 11
| Lfd. Nr. | Dienststellung | P | L | R | F |
| 9 | Chef Verwaltung Organisation/ Planung und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
| 10 | Chef Aufklärung und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
| 11 | Chef Nachrichten und dessen Stellvertreter | + x | + | + x | |
| 12 | Leiter Abteilung Chiffrierdienst | + x | |||
| 13 | Chef Verwaltung (im Hauptstab) | + x | + | + x | |
| 14 | Leiter selbständige Abteilung (im Hauptstab) | + x | + | + x | |
| 15 | Chef Verwaltung | + | + x | ||
| 16 | Leiter selbständige Abteilung | + | + x | ||
| 17 | Operative Diensthabender (OpD) | + x | + x | + | + x |
| 18 | Diensthabender Nachrichten (DN) und Diensthabende des Operativen Führungszentrums | + x | + | + x |
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 12
| Lfd. Nr. | Dienststellung | L | R | F |
| III. | Kommandos der Teilstreitkräfte und Militärbezirke sowie Grenztruppen der DDR, operative Vereinigungen | |||
| 1 | Stellvertreter des Minister und Chef .../Chef des Militärbezirkes/ Befehlshaber und deren Stellvertreter (außer lfd. Nr. 2) | + x | + | + x |
| 2 | Stellvertreter des Chefs und Chef der Politischen Verwaltung/ Leiter Politabteilung und deren Stellvertreter | + x | + x | |
| 3 | Chef des Stabes und dessen Stellvertreter | + x | + | + x |
| 4 | Leiter Operativ | + x | + | + x |
| 5 | Leiter Abteilung Organisation/Planung | + x | + | + x |
| 6 | Chef Aufklärung | + x | + | + x |
| 7 | Chef Raketentruppen und Artillerie | + x | + | + x |
| 8 | Stabschef Raketentruppen und Artillerie | + x | + | + x |
| 9 | Chef Truppenluftabwehr | + x | + | + x |
| 10 | Stabschef Truppenluftabwehr | + x | + | + x |
| 11 | Chef Fliegerkräfte | + x | + | + x |
| 12 | Stabschef Fliegerkräfte | + x | + | + x |
| 13 | Chef Nachrichten (und Flugsicherung) | + | + x | |
| 14 | Leiter Unterabteilung Chiffrierdienst | + x | ||
| 15 | Chefs/Leiter Spezialtruppen und Dienste | + | + x | |
| 16 | Operativer Diensthabender/ Diensthabender ZGS/GS | + x | + | + x |
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 13
| Lfd. Nr. | Dienststellung | L | R | F |
| IV. | Verbände der Teilstreitkräfte, Wehrbezirks- kommandos, Grenzkommandos | |||
| 1 | Chef, Kommandeur | + x | + | + x |
| 2 | Stellvertreter des Chefs/Kommandeurs und Leiter Politabteilung und dessen Stellvertreter | + | + x | |
| 3 | Stabschef | + x | + | + x |
| 4 | Stellvertreter des Stabschefs | + x | + | + x |
| 5 | Leiter Abteilung/Unterabteilung Operativ | + x | + | + x |
| 6 | Leiter Abteilung/Unterabteilung Organi- sation/Auffüllung | + x | + | + x |
| 7 | Leiter Aufklärung | + x | + | + x |
| 8 | Chef Raketentruppen und Artillerie | + x | + | + x |
| 9 | Chef Fla-Raketentruppen | + x | + | + x |
| 10 | Leiter Truppenabwehr | + x | + | + x |
| 11 | Chef Fliegerkräfte | + x | + | + x |
| 12 | Chef Funktechnische Truppen | + x | + | + x |
| 13 | Leiter Nachrichten (und Flugsicherung) | + | + x | |
| 14 | Leiter Unterabteilung/Arbeitsgruppe Chiffrierdienst | + x | ||
| 15 | Leiter Flugsicherheit | + x | + | + x |
| 16 | Leiter Gefechtsstand | + x | + | + x |
| 17 | Leiter Aufklärungs- und Informa- tionszentrum | + x | + | + x |
| 18 | Leiter Kontrollgruppe | + x | ||
| 19 | Operativer Diensthabender/Dienst- habender GS | + x | + | + x |
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 14
| Lfd. Nr. | Dienststellung | L | R | F |
| V. | Truppenteile/Schiffe | |||
| 1 | Kommandeur | + x | + | + x |
| 2 | Kommandant/Schiff | + x | + | + x |
| 3 | Kommandeur/Funktechnische Einheit | + x | + | + x |
| 4 | Stabschef | + x | + | + x |
| 5 | Leiter Nachrichten/Oberoffizier Nachrichten | + | + x | |
| 6 | Leiter Gefechtsstand | + x | ||
| 7 | Flugleiter | + x | ||
| 8 | Operativer Diensthabender | x | + x | |
| 9 | Kommandant Boot | + | + x | |
| 10 | Diensthabender Offizier der Führungs- stelle Funkmeßkompanie | x | + x | |
| 11 | Leiter des Zentrums des einheitlichen Flugsicherungssystems | + x | ||
| 12 | Schichtleiter des Zentrums des ein- heitlichen Flugsicherungssystems | x | ||
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 15 Anlage 3 Nomenklatur der Kategorisierung der Fernsprechteilnehmer 1. Sofortteilnehmer - Oberster Befehlshaber der VSK - Oberkommandierender der VSK - Chef des Stabes der VSK - Minister für Nationale Verteidigung - Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes - Stellvertreter des Ministers und Chef der Politischen Hauptverwaltung der NVA - Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen - Oberbefehlshaber, Flottenchef - Befehlshaber operativ-stategischer Vereinigungen 2. Teilnehmer 1. Kategorie - Stellvertreter des Oberkommandierenden der VSK - Erster Stellvertreter des Chefs des Stabes der VSK - Stellvertreter des Chefs des Stabes der VSK - Stellvertreter des Ministers für Nationale Verteidigung - Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes - Stellvertreter des Chefs der Politischen Hauptverwaltung der NVA - Stellvertreter des Stellvertreters des Chefs des Haupt- stabes für operative Fragen und Chef Verwaltung Operativ - Stellvertreter des Chefs Verwaltung Operativ - Chef Verwaltung Gefechtsbereitschaft und operative Aus- bildung - Chef Verwaltung Territorialverteidigung - Stellvertreter Spezialausbildung des Stellvertreters des Chefs des Hauptstabes für Organisation - Chef Verwaltung Organisation/Planung - Chef Verwaltung Organisation/Auffüllung
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 16
- Chef Aufklärung
- Chef Nachrichten
- Chef Chemische Dienste
- Stellvertreter des Chefs der Rückwärtigen Dienste
und Stabschef
- Chef Militärtransportwesen
- Stellvertreter des Chefs Technik und Bewaffnung und
Stabschef
- Chef Raketen- und Waffentechnischer Dienst
- Chef Panzerdienst
- Chef Verwaltung 2000
- Stellvertreter der Chefs der Teilstreitkräfte der NVA
und Grenztruppen der DDR
- Chef der Waffengattungen
- Chefs der Militärbezirke
- Befehlshaber
- Stellvertreter des Chefs des Militärbezirkes und
Chef der Politischen Verwaltung
- Stellvertreter des Befehlshabers und Leiter der
Politabteilung
- Chef des Stabes
- Erster Stellvertreter des Befehlshabers
- Kommandeur/Verband
- Leiter Politabteilung/Verband
- Stabschef/Verband
- Kommandeur/Truppenteil
- Stabschef/Truppenteil
- Operative Diensthabende/Diensthabende ZGS/GS
3. Teilnehmer 2. Kategorie
- Chefs der Verwaltung des Stabes der VSK
- Chefs der Verwaltung des Oberkommandierenden der VSK
- Chef Nachrichten der VSK
- Chefs der Verwaltung im MfNV
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 17
- Stellvertreter der Chefs und Stabschefs der Waffen-
gattungen
- Chefs der Verwaltungen Operativ der Teilstreitkräfte
der NVA
- Chefs Nachrichten der Teilstreitkräfte der NVA
- Chefs der Nachrichtentruppen der Vereinigungen
- Stellvertreter des Chefs des Militärbezirkes
- Stellvertreter des Befehlshabers
- Stellvertreter des Chefs des Stabes
- Leiter 2000
- Stellvertreter des Kommandeurs/Verband
- Stellvertreter des Stabschefs/Verband
- Stellvertreter des Kommandeurs/Truppenteil
- Stellvertreter des Stabschefs/Truppenteil
Innerhalb der Kategorien haben die aufgeführten Nutzer im
jeweils unterstellten Nachrichtensystem Vorrangberechtigung.
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 18 Anlage 4 Normative des schriftlichen Informationsaustausches
| Dringlichkeitsstufe | maximaler Textumfang (Gruppen/ Worte) | Laufzeit eines Fernschreibens in Minuten abhängig vom Textumfang (Gruppe/Worte) | Reihenfolge des Absetzens | Unterbrochen werden Fern- schreiben der Dring- lichkeits- stufen | ||||
| 25 | 100 | 200 | 300 | |||||
| MONUMENT | (M) | (100) | 5 (10) | 10 (20) | - | - | sofort | L,R,F,G |
| PLATIN | (P) | (100) | 5 (10) | 10 (20) | - | - | nach M | L,R,F,G |
| LUFT | (L) | (100) | 10 (15) | 15 (25) | - | - | nach M,P | R,F,G |
| RAKETE | (R) | (300) | 20 (25) | 30 (35) | 40 (45) | 50 (55) | nach M,P,L | F,G |
| FLUGZEUG | (F) | (300) | 25 (30) | 35 (40) | 45 (50) | 55 (60) | nach M,P,L,R | G |
| GEWÖNLICH + | (G) | (300) | 60 (65) | 90 (100) | 120 (130) | 150 (180) | nach M,P,L,R,F | |
___ +) Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 19 Anmerkungen: 1. Laufzeiten in Klammern sind für vorchiffrierte Fernschreiben (Geheimtext auf Lochband) ver- bindlich. 2. Die Laufzeit beginnt mit der Aufgabe der zu übertragenden Information bei der Abfertigung/ Nachrichtenstelle (Aufgabezeit) und endet mit der Übergabe an den Empfänger, der sich im gleichen Gebäude der Nachrichtenzentrale befinden bzw. mit der Zustellung über die Rohrpost- anlage (Quittungszeit des Empfängers). 3. Für Fernschreiben, die an mehrere Empfänger addressiert sind, aber nur in einer Ausfertigung der Abfertigung/Nachrichtenstelle übergeben werden, erhöht sich die Laufzeit n-fach im Ver- gleich zu den Normativen der Tabelle (n = Anzahl der im Spruchkopf aufgeführten Empfänger). Diese Erhöhung der Laufzeit wird bei der Nutzung von Rundschreibeinrichtungen nicht wirksam. 4. Für Fernschreiben, die auf Grund fehlender Direktverbindungen über Transitnachrichtenzentralen übertragen werde, erhöht sich die Laufzeit - bei einer Transitnachrichtenzentrale 1,5fach - bei zwei Transitnachrichtenzentralen 2,5fach. 5. Für Fernschreiben mit dem Dienstvermerk "MR" (mit Rücküberprüfung) erhöht sich die Laufzeit 1,5fach.
VVS A 398 760 AMBl. Nr. 74/86 G/8 - 1/1 Seite 20/21 Anlage 5 Normativen des mündlichen Informationsaustausches
| Parolen und Kategorien | max. Ge- sprächs- dauer in Minuten | Maximale Zeit zum Herstellen der Fern- sprechverbindung zum gewünschten Fern- sprechteilnehmer (in Minuten) | Reihenfolge des Herstellens | Unterbrochen werden Fern- gespräche mit Parolen/Kate- gorien | ||||
| ü. Direkt- verbin- dungen | ü. eine Vermitt- lung | ü. zwei Vermitt- lungen | ü. drei Vermitt- lungen | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
| Parolen | ||||||||
| MONUMENT | (M) | 2 | 1 | 2 | 3 | 5 | sofort | alle Parolen/ Kategorien, außer ST+ |
| PLATIN | (P) | 2 | 1 | 2 | 3 | 5 | nach M | alle Parolen/ Kategorien, außer ST+ |
| LUFT | (L) | 5 | 2 | 4 | 6 | 8 | nach M, ST | F,NH,1.K+,2.K aK |
| FLUGZEUG | (F) | 10 | 10 | 15 | 20 | 25 | nach ST,L innerhalb von 10 Minuten | |
| NACHRICHTEN- HAVARIE | (NH) | 10 | unverzüglich nach Freiwerden einer Fernsprechverbindung | innerhalb von 10 Minuten | aK | |||
| Kategorien | ||||||||
| Sofortteil- nehmer | ohne Be- grenzung | 2 | 3 | 4 | 6 | |||
| 1. Kategorie | (1.K) | ohne Be- grenzung | 10 | 20 | 25 | 30 | ||
| 2. Kategorie | (2.K) | 10 | 15 | 20 | 25 | 30 | ||
| allgemeine Kategorie | (aK) | 10 | 25 | 35 | 45 | 60 | ||
Anmerkung: +) Diese Kategorie dürfen nur mit Genehmigung des Dienstgrad- bzw. Dienststellungshöhreren der Gesprächsführenden getrennt werden.
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Dienstablauf : - Vergatterung der diensthabenden SAS-Mechaniker, durch den Diensthabenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden) - vorbereiten der zur Anwendung kommenden SAS - Fernsprechgeräte, das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc. - Einmessen der Standleitungen, führen eines Meßprotokoll - Aufbauen der befohlenen SAS-Fernsprechverbindungen - Vermitteln von SAS-Ferngesprächen - Schalten der befohlenen gedeckten Transitverbindungen - das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen, - Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit und zukünftigen Bedarf - Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit - Führen des Arbeits-, DienstbuchesOrganigramm des SAS Fernsprechnetzes der NVA.
Dienstablauf : - Vergatterung der diensthabenden SAS-Mechaniker durch den Dienst- habenden Nachrichtenzentrale (falls vorhanden) - vorbereiten der zur Anwendung kommenden SAS - Fernschreibgeräte, das sind der Tagesschlüsselwechsel, Wartung Nr. 1, etc. - Einmessen der Standleitungen, führen eines Meßprotokoll - Aufbauen der befohlenen SAS - Fernschreibverbindungen - Schalten der befohlenen gedeckten Transitverbindungen - das ordnungsgemäße Vernichten von Schlüsselunterlagen, Fernschreiben, und dem entstandenen Zwischenmaterial. - Überprüfung der vorhandenen Schlüsselunterlagen auf Vollständigkeit und zukünftigen Bedarf - Überprüfung aller VS-Dokumente auf Vollzähligkeit, sowie Vollständigkeit - Führen des Arbeits-, Dienstbuches
Vernichtung von Dokumenten und Unterlagen des SCD Die Vernichtung ist durch 2 Personen, in Ausnahmefällen (SCZ mit 1 Person) durch eine Person, durchzuführen. Die zu vernichtenden Unterlagen sind nachweislich zu Vernichten. Dies erfolgt im Dienstbuch des Diensthabenden. (SAS-Fernschreib,- Fernsprechmechaniker oder Chiffreur) Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen ist auf der Z-Karte nachzuweisen. Es ist durch beide zu prüfen (Dokumente, Unterlagen und anfallendes Zwischenmaterial Schlüssel, Lochstreifen etc.) auf Vollzähligkeit und Richtigkeit der Dokumente. Die Vernichtung erfolgt: 1. mechanisches Zerstören (Reißwolf) 2. Verkollern (physikalisches Auflösen von Papier) oder Verbrennen Das Vernichten durch Verkollern oder Verbrennen erfolgt in der Regel nach ende einer Übung, oder wenn genügend Material sich angesammelt hat. In jedem Fall haben beide danach zu Prüfen ob die Dokumente ordentlich vernichtet wurden. Bei dem Verkollern, Verbrennen ist zu prüfen ob es noch lesbare oder Fragmente existieren. Erst wenn das nicht mehr der Fall ist die Vernichtung abgeschlossen. Verkollert wurde z.B. in den papierverarbeitenden Betrieb in Bitterfeld und in der HptNz.Standard eines Fernschreibens


Fernschreibformular Teлeгpaммa ЗACSammler*53
Dienstbuch der Diensthabenden:

persönliches Arbeitsbuch:
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NATIONALE VOLKSARMEE DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Geheime Verschlußsache! GVS-Nr.: A 615 197 BStU*68 148. Ausfertigung = 02 Blatt NUTZUNGSREGELN SAS-Fernsprechverbindungen 1. Sie sind Teilnehmer der allgemeinen Kategorie ohne Berech- tigung zur Anwendung von Parolen. 2. Über SAS-Verbindungen Können Gespräche bis einschließlich: a) GVS-Inhalt (garantierter Sicherheit), b) VVS-Inhalt (begrenzter Sicherheit) geführt werden. 3. SAS-Verbindungen begrenzter Sicherheit werden mit er Rede- wendung: "Verbindung mit begrenzter Sicherheit" angekündigt. 4. SAS-Gespräche werden in der Reihenfolge ihrer Auslösung hergestellt. Zum Herstellen von SAS-Gesprächen für Teilnehmer höherer Kategorien können bei Besetztfällen andere Gespräche getrennt werden. 5. Kategorien Parolen Sofortteilnehmer "Platin" Teilnehmer 1. Kategorie "Luft" Teilnehmer 2. Kategorie "Flugzeug" Teilnehmer allgemeiner Kategorie - keine - 6. Die Gesprächsmeldung erfolgt mit Angabe: a) Dienstgrad und Name des Gesprächsanmeldenden, b) Tarnname des gewünschten Stabes, c) Tarnzahl des gewünschten Teilnehmers (SAS-Teilnehmer in ATSMV sind mit Dienstgrad und Name bzw. Dienststellung oder Apparatenummer zu verlangen). Nach der Gesprächsanmeldung Handapparat auflegen und Rück- ruf abwarten. Angerufener SAS-Teilnehmer meldet sich mit Dienstgrad und Name. 7. Störungen sind über Rufnummer 30 51 zu melden. O.U., den 01.03.1987 Chef Nachrichten SAS-Fernsprechverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft ATSMV Hauptstab der NVA WOSTOK SVSK AVTOR Generalstab SK der UdSSR RUBIN Generalstab PA KOLBA Generalstab CVA AROMAT Generalstab BVA BODRY Generalstab UVA FERMA Generalstab SK der SRR BILET Stab der GSSD RANET eSLV ZGS LSK/LV VISA 1 ZGS eSLV WOLNA ZWGS WEST BARKAS ZGS LV CVA RASKAT ZGS LV PA MAKET ZGS LSK GSSD WIMPEL ZGS LV GSSD KOBALT VOF Kommando der VM STUDIA Stab der BF EPOS Stab der PSKF ALII MfNV WOSTOK ARS des MfNV WOSTOK 12 MBU WOSTOK 13 Bereich Aufklärung WOSTOK 21 BBI WOSTOK 22 VIV WOSTOK 23 Verwaltung Schiffbau WOSTOK 24 HNZ-2 SEKTOR HNZ-4 SOROKA HNZ-7 AKSIOMA NHZ-8 ROLIK MA "F.E." ÜBERRASCHUNG MMA Bad Saarow MTI MTI PiR-2 SOPRANSTIMME FuAR-2 AGROKULTUR WR-2 FLUGSCHÜLER RTeB-2 (geplant) KABELBAUM 2. NBr FUNKAUSSTELLUNG RFuR-2 RASSENKREUZUNG MtS/N WUNSCHKONZERT NW-2 ALEXANDER NGL-2 (geplant) GROSSLAUTSPRECHER ZfN REGENWETTER AEH Prora AEH PRORA Ministerien MdI Ministerium des Innern MfS Zentrale Berlin MPF Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Kommando LaSK SAKAS OHS LaSK PASTETE MtS "E.H." WIRTSCHAFT OHS Prora EINTRITTSPREIS Kommando MB-III RULETKA 4. MSD KUSNEZ 11. MSD TURNIK 7. PD NORKA 3. RBr WALET AZ-6 PALEZ AZ-10 KRASKA AT-17 SADWORKI Kommando MB-V SUBILO 1. MSD MORENA 8. MSD WINOFRAD 9. PD GLUBINA 5. RBR LADAN AZ-19 OPRAWA AZ-20 LASTOSCHKA WBK's Rst, Schw, Nbg, Ffo, Pdm, Mgb, Bln, Ctb, Lzg, Hal, Dsdn, Kmst, Gera, Eft, Suhl Kommando LSK/LV VISA ZGS VISA 1 1. LVD Stab BASIS 3. LVD Stab NEGATIV FO FMTFK TASCHENGELD OHS LSK/LV RISPENGRAS OHS für Militärflieger FERTIGKEIT MtS LSK/LV DAMMBAUM TG-44 SCHIEFERDECKER Kommando VM STUDIA 1. Flottille GUSSENIZA 4. Flottille SALIW 6. Flottille BUKWA 6. GBr (Küste) PARUSSINA OHS VM HANDGELD Kommando GT der DDR GAMBIT GKdo. MITTE NATURA GKdo. NORD DEKAN GKdo. SÜD OTLIW GBr zur CSSR TALNIK GBr zur VRP (geplant) TANTALIT US VI WECHSELRAHMEN OHS GT der DDR LICHTBILD Grenzregimenter der GKdo. NORD, MITTE, SÜD
| Kenn- buchstabe | Inhalt | Verantwortlich | Tel. | GON |
|---|---|---|---|---|
| A | Angaben zum Gegner | Chef Aufklärung Oberst Lorenz | 3132 | I/57 |
| B | Angaben zur operativen Tagesmeldung | STCSOP GM Voigt | 3112 | I/31 |
| C | Angaben zur KCB-Lage | Chef Chem. Dienste Oberst Schmidt | 3142 | I/56 |
| D | Angabe zum DHS | Ltr. Abt. GS Oberst Willumeit | 3644 | II/44 |
| E | Angaben zu den Eigenen | Ltr. Abt. Op.D. Oberst Porrini | 3415 | I/34 |
| F | Angaben zur täglichen maschinellen Flugplanung | Chef JFK Oberst Skerries | 3172 | I/71 |
| G | Angaben zur meteorologi- schen Lage | Ltr. Abt. MD Oberst Hinniger | 3081 | I/35 |
| H | Angaben zur rückwärtigen Sicherstellung | STCRD SC Oberst Gerloff | 3116 | I/51 |
| I | Ergebnisse der Gefechts- ausbildung der Flieger- kräfte | Ltr. Abt. Planung beim STCALSK Oberst Schmidt | 3072 | II/57 |
| J | Ergebnisse der Gefechts- ausbildung und ITS | Chef lt. Inhaltsverzeichnis (J000) | ||
| K | Angaben zur Stabsarbeit | STCSOP GM Voigt | 3112 | I/31 |
| L | Angaben zum Flugbefehl/ Flugsicherungsanmeldungen | Ltr. Abt. Flug- sicherungsdienst Oberst Grabe | 3658 | II/12 |
Ministerrat der Deutschen Demokratische Republik Ministerium für Staatssicherheit Abteilung -N- Geheime Verschlußsache MfS 030-XI/C-208/79 Ausfertigung 0267* Anweisung Nr. 4/79 - Arbeitsanweisung für Funkchiffreure BStU *188 der Kreis- und Objektdienststellen - 1979
Ministerrat der Berlin, 2. Juli 1979
Deutsche Demokratische Republik
Ministerium für Staatssicherheit
Abteilung -N-
Leiter
Geheime Verschlußsache
MfS 030-XI/C-208/79
35 Blatt
Anweisung Nr. 4/79
zur Organisation und Durchführung des Chiffrier- und
Funkbetriebsdienstes in den Kreisdienststellen und
Objektdienststellen
- Arbeitsanweisung für Funkchiffreure
der Kreis- und Objektdienststellen -
Zukunft
Generalmajor
- 2 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Inhalt:
1. Grundsätze
2. Aufgaben und funktionelle Pflichten des Funk-
chiffreurs
3. Organisation und Durchführung des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes
3.1.1. Stationäre Einrichtungen
3.1.2. Mobile Einrichtungen
3.2. Nutzung der Chiffrier- und Funkbetriebsräume
3.2.1. Inneneinrichtungen
3.2.2. Aufbewahrung der Schlüssel
3.2.3. Anwendung der Petschafte
3.2.4. Betreten der Chiffrier- und Funkbetriebsräume
3.3. Aufbewahrung, Nachweisführung und Vernichtung
von Chiffriermaterial und Funkunterlagen
3.3.1. Aufbewahrung
3.3.2. Nachweisführung
3.3.3. Vernichtung
3.3.4. Maßnahmen bei Notfällen
3.4. Transport und Versand von Chiffriermaterial
sowie allgemeinen Verschlußsachen
3.4.1. Transport
3.4.2. Versand
3.5. Kontrollrecht der Verschlußsachen des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes
3.6. Informationstätigkeit
3.7. Chiffrierbetriebsdienst
3.7.2. Arbeitsunterlagen
3.7.3. Annahme und Übergabe von Fernschreiben
3.7.3.1. Annahme von Fernschreiben (Ausgangsfernschreiben)
3.7.3.2. Übergabe von Fernschreiben (Eingangsfernschreiben)
3.7.4. Chiffrierte Nachrichtenübermittlung
3.7.4.1. Klartextschreibweise
3.7.4.2. Form des Klartextfernschreibens
3.7.4.3. Übermittlung von Fernschreiben
3.7.4.4. Fernschreiben mit Aushändigungsbestätigung
- 3 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.7.4.5. Arbeit mit dem Chiffriergerät T-353/T-352
3.7.4.6. Nachweis der benutzten Chiffriermittel
3.7.5. Besonderheiten bei der Übermittlung von
Nachrichten für die Kreisdienstleitung der SED
3.8. Kurzwellen- und UKW-Funkbetriebsdienst
3.8.2. Arbeit mit UKW-Geräten
3.8.3. Aufgaben des Funkerchiffreurs bei Empfang
von Signalen
3.8.4. Aufgaben des Funkerchiffreurs nach Alarmauslösung
3.9. Dienstübergabe
Anlage: Begriffsbestimmungen
- 4 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Auf der Grundlage der Befehle, Dienstanweisungen und
Dienstvorschriften des Genossen Minister, der Regelungen
und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDR, der
Fernschreib- und Funkbetriebsvorschriften wird für die
ordnungsgemäße und einheitliche Organisation und Durch-
führung des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes in den
Kreis- und Objektdienststellen für Staatssicherheit
folgendes festgelegt:
1. Grundsätze
1.1. Für die Sicherstellung der Chiffrier- und Funkver-
bindungen sowie für die Organisation und Durchführung
des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes in der
Kreis- und Objektdienststelle ist der 1. Funker-
chiffreur verantwortlich.
Bei Abwesenheit des 1. Funkerchiffreurs hat der
2. Funkerchiffreur diese Aufgabe in vollen Umfang
zu übernehmen.
1.2. Als Funkerchiffreur sind nur Mitarbeiter einzusetzen,
die vom Leiter der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung
für den Chiffrierbetriebsdienstes bestätigt wurden.
Diese Mitarbeiter müssen als Geheimnisträger des
Chiffrierwesens verpflichtet und im Besitz der
Betriebsberechtigung für den Chiffrier- und Funkbe-
triebsdienst sein.
1.3. Die nachrichtendienstliche und nachrichten-
technische Anleitung und Kontrolle erfolgt durch die
Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung.
Zur Sicherstellung der erforderlichen Nachrichtenver-
bindungen ist der Leiter der Abteilung -N- der
Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung im Fernschreib-,
Chiffrier-, Kurzwellen- und UKW-Sprechfunkbetriebs-
- 5 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
dienst gegenüber den Funkerchiffreuren direkt wei-
sungsberechtigt.
1.4. Es ist verboten, eigenmächtig Änderungen in Dokumenten
vorzunehmen, ungültige oder nicht bestätigte Chiffrier-
und Tarnmittel anzuwenden sowie Verschlußsachen und
Chiffriermaterial zu vervielfältigen.
1.5. Aufzeichnungen über die Organisation und Durchführung
des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes dürfen nur in
VS-ausgezeichneten Schulungs- bzw. Arbeitsbüchern ange-
fertigt werden.
2. Aufgaben und funktionelle Pflichten des Funkerchiffreurs
2.1. Halten und Betreiben der Chiffrier- und Funkverbindung
der Kreis- bzw. Objektdienststellen unter Einhaltung
der bestehenden Sicherheitsbestimmungen, Befehle,
Weisungen und Vorschriften des Nachrichtenbetriebs-
dienstes.
2.2. Vorschriftsmäßige Aufbewahrung und lückenlose Nachweis-
führung aller in der Kreis- bzw. Objektdienststelle
vorhandenen Chiffriermaterial, Betriebsunterlagen,
Nachrichtengeräte und Gerätedokumentationen.
2.3. Bearbeitung aller im Bereich der Kreis- bzw. Objekt-
dienststelle chiffrierte zu übermittelnden Nachrichten.
2.4. Vernichtung aller benutzten und ungültigen Chiffrier-
und Tarnmittel, der bearbeiteten Klartextfernschreiben
einschließlich aller bei Bearbeitung und Übermittlung
entstandenen Informationsträger entsprechend den
bestehenden Weisungen.
- 6 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
2.5. Wartung und Pflege der in der Kreis- bzw. Objekt
-dienststelle eingesetzten Chiffrier-, Funk- und Fern-
schreibtechnik entsprechend den vorgegebenen Pflege-
und Wartungsvorschriften der Abteilung -N-.
2.6. Ständige Überprüfung der Funktion und Einsatzbereit-
schaft der stationären Chiffrier- und Nachrichtentechnik,
der Einsatz- und Reservetechnik einschließlich Notstrom-
aggregate.
2.7. Erfassung, Nachweisführung und Meldung von Störungen
an der Chiffrier- und Nachrichtentechnik an die
Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung.
2.8. Anleitung und Schulung des 2. Funkchiffreurs zur
Vervollkommnung seiner theoretischen Kenntnisse und
praktischen Fertigkeiten.
Ausbildung und Schulung der Mitarbeiter der Kreis-
bzw. Objektdienststelle, die als UKW-Sprechfunker und
Fernschreiber eingesetzt werden. Die Ausbildung und
Schulung umfaßt die Betriebsvorschriften, Bedienung
und Wartung der Geräte sowie die Anwendung vorn Tarn-
mitteln.
2.9. Meldung von Verstößen gegen die Geheimhaltung, Sicher-
heitsbestimmungen und Betriebsvorschriften sowie des
Verlustes von Verschlußsachen und Chiffriermaterial
in seinem Verantwortungsbereich an den Leiter der
Kreis- bzw. Objektdienststelle und Leiter der
Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung.
Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Vorkommnissen ent-
sprechend den Sicherheitsbestimmungen zu dem jeweiligen
Verfahren.
- 7 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
2.10. Ständige Qualifizierung als Funkerchiffreur im
Prozeß der täglichen Arbeit und im Rahmen der
Schulungsmaßnahmen der Abteilung -N- der Bezirks-
verwaltung bzw. Verwaltung, Teilnahme an der politisch-
fachlichen Schulung und militärischen Ausbildung in
der Kreis- bzw. Objektdienststelle.
2.11. Erarbeitung von Analysen und Durchführung der Informa-
tionstätigkeit über Chiffrier- und Funkbetriebsdienst
entsprechend den Anforderungen der Abteilung -N-
der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung.
2.12. Einhaltung der in der Kreis- bzw. Objektdienststelle
gültigen Arbeits- und Brandschutzbestimmungen.
3. Organisation und Durchführung des Chiffrier- und
Funkbetriebsdienstes
3.1. Die Durchführung des Chiffrier- und Funkbetriebs-
dienstes sowie die Lagerung und Aufbewahrung von
Chiffriermaterial ist nur in den dafür bestätigten
Räumen gestattet.
Bei baulichen Veränderungen an bereits bestätigten
Räumen ist eine Neubestätigung erforderlich. Die
Raumbestätigung erteilt die Abteilung XI der
Bezirksverwaltung.
Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Räume,
Fenster, Türen und technischen Sicherungsanlagen sind
in den Regelungen und Bestimmungen für das Chiffrier-
wesen der DDR, GVS B 434-402/76, Seite 13 - 24,
festgelegt.
- 8 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.1.1. Stationäre Einrichtungen
(1) Als stationäre Einrichtungen des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes gelten alle räumlichen
Einrichtungen (auch behelfsmäßige Einrichtungen)
einer Kreis- und Objektdienststelle, die ständig
oder zeitweilig genutzt werden als
- Chiffrier- und Funkbetriebsräume, in denen
Chiffriermaterial angewendet, benutz, beraten
und ausgewertet werden.
- Lager- und Abstellräume für Chiffriermaterial.
(2) Stationäre Einrichtungen sind so abzusichern,
daß ein Eindringen, die Entwendung von Chiffrier-
material, Dokumenten und Unterlagen, die Einsicht-
nahme in diese, das Mithören von Gesprächen über
Fragen des Chiffrierdienstes durch Unbefugte ausge-
schlossen sowie die Auswertung elektromagnetischer
Abstrahlung verhindert werden.
3.1.2. Mobile Einrichtungen
(1) Als mobile Einrichtungen des Chiffrierwesens
gelten Fahrzeuge, Schiffe, Boote, Zelte, Bunker u. a.,
die entsprechend Pkt. 3.1.1. (1) genutzt werden.
Ständig installierte Einrichtungen unterliegen der
Bestätigung durch die Abteilung XI.
(2) Diese Einrichtungen sind entsprechend Pkt.
3.1.1. (2) und zusätzlich durch einen bewaffneten
Posten zu sichern. Es sind ein Sperrbereich von min-
destens 10 Metern bzw. entsprechend den gegebenen
Bedingungen ausreichende Sicherungsbereiche festzu-
legen. Der Posten ist durch den Leiter zu stellen,
dem die mobile Einrichtung unterstellt ist.
Der Funkerchiffreur hat den Posten in seine Aufgaben
nachweislich einzuweisen.
- 9 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.2. Nutzung der Chiffrier- und Funkbetriebsräume
3.2.1. Inneneinrichtung
(1) Die Räume des Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes
sind mit der für die Aufbewahrung und Lagerung der
Chiffriermaterialien, VS-Dokumente und sonstigen
Arbeitsunterlagen erforderlichen Anzahl von Panzer-
bzw. Stahlblechschränken und einer Aktenvernichtungs-
maschine auszustatten.
Stahlkassetten oder leicht transportierbare Panzer-
oder Stahlblechschränke sind im Mauerwerk oder anderen
Befestigungsmöglichkeiten zu befestigen.
(2) Die Aufbewahrung und Nutzung von privaten Fern-
seh-, Tonaufnahme- und Radiogeräten sowie die Auf-
stellung und Nutzung von Vervielfältigungs- und Bild-
aufnahmegeräten in diesen Räumen ist verboten.
(3) Die Türen der Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes
sind ständig geschlossen zu halten, Schlüssel sind
abzuziehen.
(4) Beim Verlassen der Räume sind
- Fenster und bewegliche Fenstergitter zu schließen
- Chiffriermaterialien und VS-Dokumente in den
Panzer- und Stahlblechschränken zu verschließen
- Panzer- und Stahlblechschränke sowie Chiffriergeräte
abzuschließen und zu versiegeln.
Die Außentür ist nach dem Abschließen zu versiegeln,
vorhandene technische Sicherungsanlagen sind einzu-
schalten.
- 10 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.2.2. Aufbewahren der Schlüssel
(1) Für alle Türschlösser der Arbeitsräume und
Einrichtungen sowie für alle Panzer- bzw. Stahlblech-
schränke und Stahlkassetten des Chiffrier- und
Funkbetriebsdienstes müssen mindestens 2 Schlüssel
vorhanden sein.
(2) Die Erstschlüssel sind vom Funkerchiffreur zu
verwenden und durch ihn gegen Verlust, Mißbrauch und
Entwendung zu sichern.
Die Zweitschlüssel bzw. weitere Schlüssel sind in
einem versiegelten Behältnis beim Leiter der Kreis-
bzw. Objektdienststelle zu hinterlegen.
(3) Die Erstschlüssel für die Räume und Panzer- bzw.
Stahlblechschränke des Chiffrier- und Funkbetriebs-
dienstes sind nach Dienstschluß und bei Abwesenheit
des Funkerchiffreurs in einer versiegelten Kassette
in der vom Dienststellenleiter festgelegten Stelle
(OvD, Wache) in verschlossenen Panzer- oder Stahl-
blechschränken aufzubewahren.
Die Übergabe/Übernahme der versiegelten Schlüssel-
kassette ist nachweislich in dem vom Leiter der
Kreis- bzw. Objektdienststelle festgelegten Dienst-
dokument zu erfassen.
(4) Für Katastrophenfälle gelten die vom Leiter der
Kreis- bzw. Objektdienststelle bezüglich der Schlüssel-
ordnung erlassenen besonderen Weisungen.
Dabei ist zu gewährleisten, daß Unbefugte nicht in
den Besitz von Chiffriermaterial gelangen.
- 11 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.2.3. Anwendung der Petschafte
(1) Jeder Funkerchiffreur muß in Besitz von 2 Pet-
schafte sein.
(2) Davon darf ein Petschaft nur für die Versiegelung
der Inneneinrichtungen der Chiffrier- und Funkbetriebs-
räume, wie Panzer- und Stahlblechschränke, Stahl-
kassetten, Chiffriergeräte usw. verwendet werden
(Innenpetschaft).
(3) das zweite Petschaft ist zur Versiegelung der
Eingangstür zur Chiffrier- und Funkstelle, der
Schlüsselkassette und der VS-Post zu verwenden
(Außenpetschaft).
(4) Die Petschafte sind personengebunden und durch
die Funkerchiffreure gegen Verlust und Mißbrauch zu
schützen.
(5) Die Siegelschalen sind so anzubringen, daß sie
nicht unbemerkt entfernt werden können. Die Versiege-
lung ist so durchzuführen, daß jeder Siegelbruch
festgestellt werden kann.
3.2.4. Betreten der Chiffrier- und Funkbetriebsräume
(1) Das Recht zum Betreten der Räume des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes haben
- Der Minister für Staatssicherheit und seine Stell-
vertreter
- Der Leiter der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung
und dessen Stellvertreter
- Der Leiter der Abteilung -N- des MfS und der
Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung
- Der Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle und
dessen Stellvertreter
- bestätigte Funker- Chiffreure, soweit es zur
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich
ist
- 12 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
- Personen, die mit der Kontrolle dieser Einrich-
tungen beauftrag sind und sich entsprechend
ausweisen.
(2) Das Recht der Einsichtnahme und Kontrolle in
die Chiffriermittel haben
- die bestätigten und für die Durchführung des
Chiffrier- und Funkbetriebsdienstes eingesetzten
Funkerchiffreure
- mit der Kontrolle und Anleitung beauftragte Mit-
arbeiter der Abteilung -N- und Abteilung XI des
MfS und der BVfS. Die Mitarbeiter haben sich durch
einen gültigen Kontrollausweis bzw. schriftlichen
Kontrollauftrag auszuweisen und beim Leiter der
Kreis- bzw. Objektdienststelle anzumelden.
(3) Müssen nichtbestätigte Mitarbeiter oder Handwer-
ker die Räume des Funkerchiffreurs betreten, sind
folgende Sicherheitsbestimmungen einzuhalten:
- Chiffrier- und Funkunterlagen unter Verschluß
bringen
- Chiffriergerät abdecken, so daß kein Einblick
möglich ist
- Siegelung unkenntlich machen
- die betreffenden Personen sind ständig und nur
durch bestätigte Mitarbeiter des Chiffrierdienstes
zu beaufsichtigen.
Die Personen, die Räume des Chiffrier- und Funk-
betriebsdienstes betreten haben, sind durch den
diensthabenden Funkchiffreur mit Angabe des
Vor- und Familiennamens, der Arbeitsstelle, der
Zeit und des Grundes des Betretens im Besucherbuch
einzutragen.
- 13 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.3. Aufbewahrung, Nachweisführung und Vernichtung von
Chiffriermaterial und Funkunterlagen
Grundsätze
(1) Für die Behandlung und den Umgang mit Chiffrier-
material sowie Funkunterlagen der Geheimhaltungsgrade
GVS und VVS gelten die Bestimmungen "Ordnung über
die Organisierung der VS-Arbeit im MfS", VVS MfS o08
Nr. 1/75.
(2) Für die vorschriftsmäßige Aufbewahrung, Nachweis-
führung, Vernichtung von Chiffriermaterial sowie
Funkunterlagen ist der 1. Funkerchiffreur verantwort-
lich.
(3) Durch den 1. Funkerchiffreur ist zu gewährleisten,
daß der 2. Funkerchiffreur nur zu den Chiffrier-,
Tarn- und Funkunterlagen Zugang hat, die unmittelbar
für die Aufgabenerfüllung benötigt werden.
(4) Kollektives Verwalten von Chiffriermaterial und
Funkunterlagen ist nicht statthaft.
(5) Das Anfertigen von Auszügen, Abschriften und
Duplikaten von Schlüsselunterlagen ist grundsätzlich
verboten.
3.3.1. Aufbewahrung
(1) Das Chiffriermaterial ist nur in den dafür bestä-
tigten Räumen in Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder
Stahlkassetten aufzubewahren. Chiffriergeräte sind
entsprechend der Gebrauchsanweisung zum Verfahren zu
sichern.
(2) Chiffriermaterial ist getrennt von Funkunterlagen
und allgemeinen Verschlußsachen sowie Schriftverkehr
aufzubewahren.
- 14 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
(3) Sind für die Aufbewahrung keine bestätigten
Einrichtungen vorhanden, z. B. mobiler Einsatz,
ist das Chiffriermaterial unter ständiger Kontrolle
mindestens eines Mitarbeiters des Chiffrierwesens
zu halten.
3.3.2. Nachweisführung
(1) Chiffriermaterial ist getrennt von Funkunter-
lagen und allen anderen Verschlußsachen sowie vom
allgemeinen Schriftverkehr nachzuweisen.
(2) Alle Verschlußsachen sind auf VS-Nachweiskarten
nachzuweisen.
(3) Chiffrier- und Tarnmittel sind auf vorgeschrie-
benen Nachweiskarten, getrennt nach Verfahren, Ver-
bindungsart und Tap nachzuweisen. Diese Nachwies-
karten sind als Verschlußsachen des Chiffrierdienstes
zu vereinnahmen. Die VS-Nr. sind bei der VS-Stelle
der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Ver-
waltung anzufordern.
(4) Der Nachweis für alle bearbeiteten Fernschrei-
ben, der dazu benutzten Schlüsselunterlagen, die
anfallenden Zwischenmaterialien und deren Vernich-
tung ist auf den Verbindungskarten zu erbringen.
Die Exemplarnummer dieser Verbindungskarten ist
identisch mit der Serien-Nr. verwendeten
Schlüsselunterlage.
(5) Die Übernahme/Übergabe von Fernschreiben hat
mittels Quittungskarten oder Quittungsbüchern zu
erfolgen. Die Eintragungen in diese Nachweisunter-
lagen sind entsprechend der Kopfleiste und den
Festlegungen des vorgesetzten Chiffrierdienstes
zu führen und dürfen keine Angaben über verwendete
Chiffrierverfahren und benutztes Chiffriermaterial
enthalten.
- 15 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.3.3. Vernichtung
(1) Verschlußsachen sind auf Anforderung des Heraus-
gebers, spätestens nach Ablauf ihrer Gültigkeit, an
die absendende VS-Stelle zurückzusenden.
(2) Die Funkchiffreure der KD/OD sind nicht
berechtigt, Verschlußsachen sowie Nachweisunter-
lagen über die bearbeitete Chiffrierkorrespondenz
und benutzte Chiffrier- und Tarnmittel eigenmächtig
zu vernichten.
(3) Verschlußsachen des Chiffrierbetriebsdienstes
wie Begleithefte, Nachweisunterlagen u. ä. werden
durch Kontrollberechtigte vorgesetzter Chiffrier-
und Funkbetriebsdienste vernichtet.
(4) Ungültige bzw. benutzte Chiffrier- und Tarn-
mittel, Zwischenmaterial, Geheimtexte sind unmittel-
bar nach Ablauf der Gültigkeit bzw. sofort nach der
Chiffrierung bzw. Dechiffrierung zu vernichten.
Vor der Vernichtung sind diese Unterlagen entsprechend
der Nachweisführung auf ihre Vollzähligkeit zu über-
prüfen.
(5) Ausgangstelegramme einschließlich Klartextloch-
streifen sind spätestens 48 Stunden nach der Bear-
beitung zu vernichten.
(6) Verschlußsachen und Chiffriermaterial sind so
zu vernichten, daß Unbefugte keinen Einblick in
diese erhalten und keine auswertbaren Überreste
verbleiben.
Die Vernichtung hat zu erfolgen:
a) durch Verbrennen
b) durch chemische oder andere die Struktur des
Materials auflösende Verfahren
c) durch Verkollern
d) durch Aktenvernichtungsanlagen. Das dabei an-
fallende Material darf nicht außerhalb bestätigter
- 16 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Einrichtungen des Chiffrierwesens gelagert
werden und ist durch bestätigte Mitarbeiter des
Chiffrierwesens durch ein Verfahren der Punkte
a - c) endgültig zu vernichten.
(7) Die Vernichtung ist vom diensthabenden Chiffreur
eigenverantwortlich vorzunehmen und unterschriftlich
mit Angabe des Vernichtungsdatums nachzuweisen.
3.3.4. Maßnahmen bei Notfällen
(1) Wird die Chiffrier-/Funkstelle von Bränden oder
anderen Katastrophen betroffen bzw. ist deren Aus-
weitung auf diese Räume nicht auszuschließen, hat
der Funkchiffreur ausgehend von den konkreten
örtlichen Verhältnissen und entstandenen Bedingungen
Maßnahmen einzuleiten, die eine Einsichtnahme in
Chiffriermaterial und Funkunterlagen verhindern.
Geborgene Chiffriermaterialien und Funkunterlagen
sind zu sichern.
(2) Bei auftretenden Gefahrensituationen infolge
feindlicher Bedrohung hat der Funkerchiffreur die
Chiffrier-/Funkstelle ständig zu besetzen und auf
Weisung des Leiters der Kreisdienststelle die Verla-
gerung der Chiffriermaterialien und Funkunterlagen
vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr der Einnahme der
Chiffrier-/Funkstelle und Erbeutung des Chiffrier-
materials sowie der Funkunterlagen durch subversive,
terroristische, kriminelle oder feindliche militä-
rische Kräfte hat der Funkerchiffreur auf Weisung
des Leiters der Kreisdienstelle das Chiffrierma-
terial und die Chiffrierkorrespondenz so zu vernich-
ten, daß der Gegner aus den Überresten nicht auf
den Nachrichteninhalt schließen kann sowie eine
Wiederverwendung der Chiffriertechnik und der
Chiffrierverbindungen unmöglich ist.
- 17 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
(4) Die Vernichtung ist in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
- empfangene und zu sendende Klartexte
- verwendete Schlüsselunterlagen und dabei entstan-
denes Zwischenmaterial
- gültige Schlüssel- und Funkunterlagen
Reserve- und Ersatzunterlagen
unmittelbar zur Anwendung kommende Mittel
und Unterlagen
Notverfahren (möglichst verzögern)
- Betriebs- und Nachweisunterlagen
- VS-Baugruppen der Chiffriertechnik, z. B. zur
Schlüsseleinstellung, Chiffrator
- Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen, sonstige
VS-Dokumente, Betriebsvorschriften
- allgemeine Baugruppen (Bedienteil, Leser) und
Nachrichtengeräte (Funkstation, Fernschreib-
maschinen) einschließlich Stromversorgung
(5) Die Vernichtung des Chiffriermaterials- und der
Funkunterlagen kann entsprechend Pkt. 3.3.3.,
Ziffer 6a - d, durch Zertrümmern oder mit speziellen
anderen Mitteln erfolgen.
Besteht keine Möglichkeit zur Vernichtung, sind die
Chiffriermaterialien und Funkunterlagen unbrauchbar
zu machen, zu vergraben bzw. in tiefen Gewässern zu
versenken.
(6) Der Entschluß der Verlagerung bzw. Vernichtung
ist vor Ausführung dem Leiter der Abteilung -N-
der BV und den Kreisdienststellen mitzuteilen, zu
denen noch Verbindung besteht.
(7) Entsprechend Ziffer(1) und (3) erfolgte Ver-
nichtungen, Zerstörungen und durch Kompromittierung
eingetretene Verluste sind sofort bzw. zum frühest
möglichen Zeitpunkt protokollarisch zu erfassen.
und dem Leiter der Abteilung -N- der BV zu melden.
- 18 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Folgende Angaben sind notwendig:
- Vernichtung angewiesen durch
- Grund der Vernichtung bzw. Kompromittierung
- Was wurde wann, wo, wie und durch wen vernichtet
bzw. Kompromittiert
- Unterschrift des Protokollierenden mit Angabe des
Datums und der Zeit der Protokollierung.
3.4. Transport und Versand von Chiffriermaterial sowie
allgemeine Verschlußsachen
Der Transport und Versand von Chiffriermaterial
sowie allgemeinen Verschlußsachen durch Geheimnis-
träger des Chiffrierwesens hat so zu erfolgen, daß
keine Entwendung möglich ist, die Geheimhaltung ge-
wahrt und die Versiegelung und Verpackung unversehrt
bleiben.
3.4.1. Transport
(1) Der Transport von Chiffriermaterial sowie allge-
meinen Verschlußsachen ist durch mindestens einen
bewaffneten Mitarbeiter des Chiffrierdienstes und
einen weiteren bewaffneten Mitarbeiter vorzunehmen
und hat in diensteigenen, geschlossenen Kraftfahr-
zeugen zu erfolgen.
(2) Beim Transport ist hohe Wachsamkeit und diszipli-
niertes Verhalten geboten. Das zu transportierende
Material ist ständig unter Kontrolle zu halten.
VS-Sachen und Chiffriermaterial sind nur in ver-
schlossenen und versiegelten bzw. verplombten Be-
hältnissen zu transportieren.
Während des Transportes ist es untersagt, Personen
im Fahrzeug mitzunehmen, die nicht mit der Durch-
führung und Sicherung des Transportes beauftragt
sind. bzw. die Fahrt für die Erledigung anderer
dienstlicher Aufgaben (außerhalb Objekte des MfS9
oder persönlicher Angelegenheiten zu unterbrechen.
- 19 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Notwendige Hilfsmaßnahmen bei unmittelbaren Gefahren
für Leben und Gesundheit fremder Personen, z. B.
Verkehrsunfälle, dürfen nur unter strenger Sicherung
des zu transportierenden Materials und solange er-
folgen, bis andere Personen diese Aufgabe übernehmen
können.
Zum Abschleppen von Fahrzeugen mit Chiffriermaterial
sind nur Fahrzeuge einzusetzen, die von Mitarbeitern
des MfS geführt werden.
(3) Transporte in öffentlichen Verkehrsmitteln sind
verboten.
3.4.2. Versand
(1) Chiffriermaterial, welches durch Kurierdienst
des MfS befördert wir, ist doppelt zu verpacken.
GVS-Post ist zu vernähen, wobei der Inhalt mit er-
faßt werden muß. Die Siegelung der Verpackung muß
die Verschnürung mit erfassen.
(2) Die äußere Verpackung und Beschriftung hat den
geltenden Bestimmungen der VS-Ordnung zu entsprechen.
Auf der inneren Verpackung muß klar ersichtlich sein,
daß die Sendung nur von Mitarbeitern des Chiffrier-
dienstes zu öffnen ist.
Beispiel: NUR ZU ÖFFNEN DRUCH MITARBEITER DES
CHIFFRIERDIENSTES
(3) Chiffriermaterial sowie die dazugehörigen Be-
gleitbriefe/-karten sowie Verbindungsschemas sind
zeitlich getrennt zu übersenden.
Die VS-Nr. des Begleitbriefes/-karte ist zusätzlich
mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge zu ver-
sehen.
- 20 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Beispiel: GEHEIME VERSCHLUßSACHE
MfS 018 Nr. XI/C/5A/79
Angaben auf den Schlüsselunterlagen über Art der
Verbindung und Gültigkeitsdauer sind nicht gestattet.
(4) Der Empfang von Chiffriermaterial ist dem Absender
unter Bezugnahme auf die VS-Nr. des Begleitbriefes/
-karte sofort zu melden.
3.5. Kontrollrecht der Verschlußsachen des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes
Das Recht zur Kontrolle der Vollzähligkeit und der
Nachweisführung der Verschlußsachen des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes der Kreis- und Objektdienst-
stelle haben nur die mit der Kontrolle und Anleitung
beauftragten Mitarbeiter der Abteilung -N- und
Abteilung XI des MfS Berlin und BVfS/Verw..
3.6. Informationstätigkeit
Zur Gewährleistung der Sicherheit und einheitlichen
Durchführung sowie Arbeitsfähigkeit des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes sind folgende Informationen
bzw. Meldungen durch den Funkerchiffreur an die
Abteilung -N- der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung
zu geben:
- Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen, Ge-
brauchsanweisungen zu den Verfahren und Funkbe-
triebsvorschriften
- Kompromittierung oder Entwendung von Chiffier-
material, Funk- und Tarnunterlagen
- Vorkommnisse, die auf eine Gefährdung des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes der KD/OD schließen lassen
- 21 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
- Verletzung der Geheimhaltungsbestimmungen durch
Mitarbeiter des Chiffrierwesens
- Besonderheiten und Schwierigkeiten im Chiffrier-
und Funkverkehr und Vorschläge zur Verbesserung
der Organisation und Durchführung des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes
- Analysen über den Stand der Chiffrierarbeit, des
Funkverkehrs, über den Leistungsstand und über
personelle Veränderungen der Funkerchiffreure ent-
sprechend den Anforderungen der Abteilung -N-
der Bezirksverwaltung bzw. Verwaltung
3.7. Chiffrierbetriebsdienst
3.7.1. (1) Zur Kreis- bzw. Objektdienststelle werden
Chiffrierverbindungen nach folgenden Chiffrierver-
fahren betrieben:
- Verfahren "Dudek" als Hauptverfahren
- Verfahren "Python - teilmaschinell" als Über-
lagerungsverfahren
- Verfahren "Python - manuell" als Notverfahren
(2) Der chiffrierte Nachrichtenaustausch ist so zu
organisieren, daß die Übermittlung von Fernschreiben
in der normalen Dienstzeit gewährleistet ist.
Außerhalb der normalen Dienstzeit ist die chiff-
rierte Nachrichtenübermittlung entsprechend der
Festlegung des Leiters der Kreis- bzw. Objektdienst-
stelle durchzuführen.
3.7.2. Arbeitsunterlagen
(1) Arbeitsunterlagen des Chiffrier- und Funkbe-
triebsdienstes sind die
- Anweisung 4/79
- Gebrauchsanweisung für Chiffrierverfahren
- Fernschreib- und Funkbetriebsdienstvorschriften
- 22 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
- Fernschreib- und Funkunterlagen
- Nachweisunterlagen
(2) Nachweisunterlagen sind:
- Nachweiskarten für Chiffrier- und Tarnmittel
- Verbindungskarten für den Nachweiß benutzter
Chiffriermittel
- VS-Nachweiskarten für Verschlußsachen
- Quittungskarten für die Übernahme/Übergabe von
Fernschreiben
- Gerätebegleithefte
- Dienstnachweisbuch
- Nachweisbuch über das Betreten der Chiffrier-
und Funkbetriebsräume durch unbefugte Personen
- Kontrollbuch
- Verbindungsschema
- Funkbetriebsbücher
- Registerbücher für Funksprüche
3.7.3. Annahme und Übergabe von Fernschreiben
3.7.3.1. Annahme von Fernschreiben (Ausgangsfernschreiben)
(1) Ausgangsfernschreiben müssen folgende Angaben
enthalten:
Genauer Empfänger
Absender
Unterschrift des Unterzeichnungsberechtigten
Dringlichkeitsstufe
(2) Die Übergabe von Klartextfernschreiben durch
den Absender hat auf Formularen für chiffrierte
Nachrichten zu erfolgen. Die Nachrichten müssen mit
Schreibmaschine bzw. in lesbarer Druckschrift
geschrieben sein.
(3) Dem Überbringer ist auf Verlagen der Erhalt
des Fernschreibens zu quittieren und die Nummer
mitzuteilen, mit der das Fernschreiben übermittelt
wird.
- 23 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
(4) Für die übermittelnden Nachrichten werden
die Dringlichkeitsstufen entsprechend des Befehls
17/71 des Ministers für Staatssicherheit,
VVS MfS o08 359/71, angewendet.
Luft (Luft)
Flugzeug (FL)
Ausnahme (AN)
Dringend (DR)
Die Dringlichkeiten sind von Unterzeichnungsberech-
tigten abzusignieren.
(5) Die übernommenen Fernschreiben sind auf der
Quittungskarte für Ausgangsfernschreiben einzutragen.
Als Fernschreibnummer ist die laufende Nummer der
Quittungskarte zu verwenden. Jeweils am 1. des
Monats ist mit der laufenden Nummer 1 zu beginnen.
3.7.3.2. Übergabe von Fernschreiben (Eingangsfernschreiben)
(1) Eingehende Fernschreiben sind auf ihre Voll-
ständigkeit zu überprüfen. Bei Erfordernis sind
Rückfragen unter Beachtung der Sicherheitsbestim-
mungen zu führen.
(2) Eingehende Fernschreiben sind auf der Quittungs-
karte für Eingangsfernschreiben nachzuweisen. Der
Empfänger hat den erhalt des Fernschreibens unter-
schriftlich zu bestätigen.
Andere Diensteinheiten und Organe haben sich durch
eine Berechtigungskarte auszuweisen. Fernschreiben,
die durch beauftragte Mitarbeiter des Empfängers
abgeholt werden, sind im verschlossenen Umschlag
zu übergeben.
(3) Eingangsfernschreiben sind mit dem CFS-Stempel
zu kennzeichnen. Im Stempelaufdruck sind die gefor-
derten Angaben zu vermerken.
Andere Bearbeitungsvermerke dürfen dem Empfänger
nicht zur Kenntnis gelangen.
- 24 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.7.4. Chiffrierte Nachrichtenübermittlung
3.7.4.1. Klartextschreibweise
(1) Im Chiffrierbetriebsdienst der Linie N 2 ist
für die Chiffrierverfahren "Dudek" und "Python" eine
einheitliche Klartextschreibweise anzuwenden.
(2) Die Schreibweise der Indikatoren erfolgt ent-
sprechend der Gebrauchsanweisung "Python".
(3) Die Schreibweise der Eigennamen erfolgt nach
den Festlegungen der Gebrauchsanweisung "Dudek",
Abschnitt 3.8.
3.7.4.2. Form des Klartextfernschreibens
(1) Für die Übermittlung der Informationen ist als
Blattgröße mindestens das Format A5 einzuhalten.
Bei längeren Fernschreiben, außer Fernschreiben der
Abteilung XII, ist das Format A4 zu verwenden.
(2) Zur besseren Übersicht ist zwischen den einzel-
nen Fernschreiben bzw. zur Unterteilung eines län-
geren Fernschreibens in Seiten jeweils ein Abstand
von
1mal Ziffernumschaltung
10mal Zeilenvorschub
zu senden
(3) Bei der Abfassung von Fernschreiben der Abtei-
lung XII (Personenüberprüfung) ist darauf zu achten,
daß
- grundsätzlich der Familienname als 1. Information
geschrieben wird
- die Wiederholung des Namens und des Geburtsdatums
auf der nächsten Zeile erfolgt
- 25 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.7.4.3. Übermittlung von Fernschreiben
(1) Liegen mehrere Klartextfernschreiben für eine
Chiffrierstelle vor, so sind diese nach folgender
Ordnung zu übermitteln.
- Fernschreiben mit der Dringlichkeitsstufe "Luft"
oder "Flugzeug" dürfen nicht mit Fernschreiben
anderer bzw. ohne Dringlichkeit zu einem geheim-
text zusammengefaßt übermittelt werden. Sie sind
gesondert zu senden. Nach Empfang der Quittung
ist mit der Übermittlung weiterer Fernschreiben
fortzufahren.
- Fernschreiben mit der Dringlichkeitsstufe
"Ausnahme" und "Dringend" können mit Fernschrei-
ben ohne Dringlichkeit in einem Geheimtextfern-
schreiben zusammengefaßt übermittelt werden,
wenn die vorgeschriebene Übermittlungszeit ent-
sprechend den Festlegungen der Betriebsvorschrift
für den Fernsprech- und Fernschreibdienst des
MfS eingehalten wird.
Analog gilt die Festlegung für das Verfahren
"Dudek-Direktchiffrierung".
(2) Werden mehrere Fernschreiben im Komplex chiffriert,
so ist der Geheimtext mit der Fernschreibnummer des
1. Geheimtextes enthaltenen Fernschreibens und mit
der höchsten Dringlichkeitsstufe aller in Geheimtext
enthaltenen Fernschreiben zu übermitteln bzw. der
Funk- oder Fernschreibstelle zur Übermittlung zu
geben.
(3) Bei Vorchiffrierung nach dem verfahren "Dudek"
ist ebenfalls die Gruppenanzahl anzugeben.
(4) Für die Kontrolle durch die empfangende Chiffrier-
stelle ist die Anzahl der im Komplex chiffrierten
Fernschreiben, ausgedrückt durch die Fernschreib-
nummer, als chiffrierte Betriebsinformation zu geben.
- 26 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Diese Betriebsinformation ist den zu übermittelnden
Fernschreiben deutlich abgesetzt voranzustellen.
Diese Betriebsinformation ist bei der Anwendung des
Verfahrens "Dudek-Direktchiffrierung" analog anzu-
wenden.
Beispiele für die Betriebsinformation:
1. FS 18 - 20, 22, 25 - 48
2. FS 38 -40 QEL
42, 45 - 48
3.7.4.4. Fernschreiben mit Aushändigungsbestätigung
(1) Wurde vom Absender eine Aushändigungsbestätigung
verlangt, so ist
- bei zu sendenden Fernschreiben die Betriebsinfor-
mation "Aushändigungsbestätigung erforderlich" als
chiffrierte Betriebsinformation an den Beginn des
Fernschreibens zu stellen, deutlich getrennt vom
eigentlichen Text des Fernschreibens
- für aufgenommene Fernschreiben der absendenden
Chiffrierstelle sofort nach der Aushändigung des
Fernschreibens an den Empfänger die Aushändigungs-
bestätigung (QDC) als offene Betriebsinformation
zu übermitteln.
(2) Die Aushändigungsbestätigung hat zu enthalten:
a) Fs-Nr. und Zeit des Eingangs in der Chiffrier-
stelle
b) Zeit der Übergabe an den Empfänger
3.7.4.5. Arbeit mit dem Chiffriergerät T-353/T-352
(1) Für die Arbeit mit dem Chiffriergerät wird
ergänzend zur Gebrauchsanweisung folgendes festge-
legt:
- In den Chiffrierstellen der Abteilung -N-
gehört zum Gerätesatz ein Lochstreifensender
- 27 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
- Die Verwendung des Klartextlesers der Gerätes
(Leser 1) für die Übermittlung von Geheimtexte-
lochstreifen ist nicht gestattet.
- Bei Schlüsselserien, bei denen die Nummerierung
der Schlüssellochstreifen-Abschnitte mit 0800 beginnt,
darf der Schlüsselstreifen-Abschnitt 0800 nicht
zum Chiffrieren benutzt werden und ist nachweis-
lich zu vernichten.
- Nicht verwendbare (fehlerhafte, beschädigte oder
abgenutzte) Kontrollstreifen sind
nachweislich zu vernichten. Die
Registrierung der Kontrollochstreifen hat auf Ver-
bindungskarten für das Verfahren "Dudek" zu
erfolgen.
- Die Anwendung des Verfahrens "Dudek-Direkt-
chiffrierung" über die Funkbrücke ist im Bereich
der Abteilung -N- nicht gestattet.
- Bei Kassettenwechsel ist die volle Schlüsselgruppe
(letzte 2 Ziffern der Serie, letzte drei Ziffern
der Abschnittsnummer) zu senden.
(2) Um eine reibungslose Übermittlung von Fern-
schreiben mittels Direktchiffrierung nach dem Ver-
fahren "Dudek" zu gewährleisten, ist durch die ab-
sendende Chiffrierstelle die Gruppe "ZAB" bei der
Verbindungsanforderung mit zu übermitteln.
z. B. qev chiff rsl zab
3.7.4.6. Nachweis der benutzten Chiffriermittel
Der Nachweis aller benutzten, fehlerhaften und zur
Vernichtung angewiesenen Schlüsselunterlagen ist
lückenlos auf den Verbindungskarten, getrennt nach
Verfahren, Verbindung und Typ zu erbringen.
- 28 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.7.5. Besonderheit bei der Übermittlung von Nachrichten
für die Kreisleitung der SED
(1) Bei Vorliegen von Fernschreiben in der Chiffrier-
stelle der Kreis- bzw. Objektdienststelle ist die
Kreisleitung der SED telefonisch zu benachrichtigen.
(2) Die Übergabe/Übernahme von Fernschreiben erfolgt
durch einen Kurier der Kreisleitung der SED.
Der Kurier hat sich durch die vom MfS ausgegebene
Berechtigungskarte auszuweisen. Die Nummer der
Berechtigungskarte ist auf der Quittungskarte einzu-
tragen. Ausgangsfernschreiben sind and ei Kreis-
leitund er SED gegen Unterschrift auf der Quittungs-
karte zurückzugeben. Auf diesen Fernschreiben dürfen
keine Angaben über Chiffrierverfahren vermerkt sein.
(3) Liegen Fernschreiben des MfS und der Kreislei-
tung der SED mit gleicher Dringlichkeit vor, sind
die Fernschreiben des MfS vorrangig zu übermitteln.
(4) Der Ausfall der Chiffriertechnik, der Nachrich-
tenverbindung sowie die Nichtbesetzung der Chiffrier-
stelle der Kreis- bzw. Objektdienststelle u. ä. ist
der Kreisleitung der SED mitzuteilen.
Für erforderliche Nachrichtenübermittlungen ist
dann die Kreisleitung der SED selbst verantwortlich.
(5) Im Chiffrier- und Funkbetriebsdienst der Kreis-
und Objektdienststelle sind folgende Unterlagen zu
führen:
- Rufnummer der Kreisleitung der SED während der
normalen und außerhalb der normalen Dienstzeit
- Verfahrensweg bei Vorliegen von Fernschreiben mit
Dringlichkeit außerhalb der normalen Dienstzeit
- Rufnummern für erforderliche Rückfragen zu Fern-
schreiben
- 29 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.8. Kurzwellen- und UKW-Funkbetriebsdienst
Grundlage für die Arbeit im Kurzwellenfunkbetriebs-
dient bildet die Anweisung Nr. 6/76, "Kurzwellen-
funkbetriebsanweisung" des Leiters der Abteilung -N-
des MfS Berlin in Verbindung mit der DV 040/0/004
"Funkbetriebsdienst" der NVA.
Für die Arbeit im UKW-Funkbetriebsdienst ist die
"Funkbetriebsvorschrift für UKW-Sprechfunknetz
des MfS" gültig.
3.8.1. (1) Der 1. Funkerchiffreur ist für die Sicherstellung
der Kurzwellen- und UKW-Verbindungen der Kreisdienst-
stelle verantwortlich. Ihm obliegt die zielgerichtete
Ausbildung des 2. Funkerchiffreurs sowie der Mitar-
beiter der Kreisdienststelle, die im UKW-Betriebs-
dienst eingesetzt sind.
(2) Der 1. Funkerchiffreur ist für die ständige Ein-
satzbereitschaft der in der Kreisdienststelle vorhan-
denen Kurzwellen- und UKW-Technik verantwortlich. Bei
Ausfall von Funktechnik, die Einfluß auf sichere Ver-
bindungen hat, ist der Leiter der Kreisdienststelle
sowie die Abteilung -N- der Bezirksverwaltung zu
informieren. Maßnahmen der Reparatur sind umgehend
einzuleiten.
(3) Die Funkbetriebszeiten werden wie folgt festgelegt:
Montag - Freitag 08.00 - 17.00 Uhr
Die Unterbrechung der Hörbereitschaft darf während
der festgelegten Funkbetriebszeiten 30 Minuten nicht
überschreiten.
Ausnahmen kann der Leiter der Kreisdienststelle in
Vereinbarung mit dem Leiter der Abteilung -N- der
Bezirksverwaltung festlegen.
- 30 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
(4) Bei gleichzeitigem Ausfall der Fernsprech- und
Fernschreibverbindungen zur Bezirksverwaltung außer-
halb der festgelegten Funkbetriebszeiten hat entweder
der 1. oder 2. Funkerchiffreur eine stabile Kurz-
wellenfunkverbindung zur Bezirksverwaltung sicherzu-
stellen, bis die Fernsprech- und Fernschreibverbin-
dungen wieder hergestellt sind.
Weisungsberechtigt für die kurzfristige Besetzung der
Funkstellen außerhalb der festgelegten Funkbetriebs-
zeiten sind, der
- Leiter der Abteilung -N- des MfS im Auftrag des
Ministers für Staatssicherheit für alle Funkstellen
- Leiter der Abteilung -N- der Bezirksverwaltung
im Auftrag des Leiters der Bezirksverwaltung für
alle Funkstellen des Bezirkes
- Leiter der Kreis- bzw. Objektdienststelle für seine
Funkstelle.
3.8.2. Arbeit mit UKW-Geräten
(1) Das stationäre UKW-Sprechfunkgerät in der Funk-
stelle der Kreisdienststelle ist während der festge-
legten Funkbetriebszeiten ständig auf Kanal 146
empfangsbereit zu halten, um den UKW-Sprechfunkver-
kehr zu im Kreis befindlichen Fahrzeugen bzw. Hand-
funksprechgeräten sicherzustellen.
Bei Ausfall der Fernsprechverbindungen der Kreis-
dienststelle zur Bezirksverwaltung ist, soweit die
Möglichkeit dazu besteht, eine stabile UKW-Verbindung
zur Bezirksverwaltung herzustellen.
(2) Außerhalb der festgelegten Funkbetriebszeiten
befinden sich ein Bedienteil der UKW-Station zur
Aufrechterhaltung notwendiger UKW-Verbindungen beim
Diensthabenden der Kreisdienststelle.
- 31 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
3.8.3. Aufgaben des Funkchiffreurs bei Empfang von Signalen
(1) Signale sind mündliche oder schriftlich abgefaßte
Nachrichten, die entweder aus einem oder mehreren
Kennwörtern bzw. aus einer oder mehreren mehrstelligen
Kenngruppe (Buchstaben/Zahlen) bestehen und nicht
als Fernschreiben oder Funkspruch gelten.
(2) Die über technische Nachrichtenmittel (Fernspre-
chen, Fernschreiben, Sprechfunk, Tastfunk) empfangenen
Signale sind entsprechend den gültigen Dienstvor-
schriften bzw. zu den dazu erlassenen Befehlen und
Weisungen zu quittieren und unverzüglich dem Leiter
der KD/OD bzw. dem Diensthabenden der Kreisdienst-
stelle zu übergeben.
3.8.4. Aufgaben des Funkchiffreurs nach Alarmauslösung
(1) Bei Auslösung von Alarm hat der Funkerchiffreur
sofort die gültige Hauptfrequenz des Funknetzes
BV/OV - KD/OD zu besetzen und die Funkverbindung mit
der BV/OV bzw. anderen ihm befohlenen Funkstellen
herzustellen.
(2) Die Beendigung des Funkverkehrs wird von der
Hauptfunkstelle angewiesen.
(3) Auf besondere Weisung des Leiters der KD/OD ist
mit der Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur
Auslagerung der Funk- und Chiffriertechnik in den
Ausweichraum zu beginnen.
3.9. Dienstübergabe
(1) Der Dienst des diensthabenden Funkerchiffreurs
ist im Dienstnachweisbuch mit folgenden Angaben
einzutragen:
- Dienst von ...... bis ......
- Dienstgrad und Name
- Vollzähligkeit der Chiffriertechnik, Chiffrier-,
Funk- und Tarnunterlagen (nur Unterlagen des täg-
lichen Dienstes)
- 32 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
- Vorkommnisse und im Chiffrier- und Funkbetriebs-
dienst zu beachtende Punkte
- Unterschrift
(2) Bei Übertragung der Aufgaben des Chiffrier-
und Funkbetriebsdienstes an den 2. Funkerchiffreur
für einen kurzen Zeitraum sind nur die Unterlagen
des täglichen Dienstes zu übergeben bzw. übernehmen.
Alle anderen Unterlagen und Chiffriermittel sind
versiegelt und gesondert zu lagern und nur bei
dringendem Erfordernis durch den 2. Funkerchiffreur
zu verwenden.
(4) Bei längerer Abwesenheit des 1. Funkerchiffreurs
(Jahresurlaub, Krankheit, Schuldeligierungen,
Kommandierungen u. ä.) ist eine vollständige proto-
kollarische Übergabe an den 2. Funkerchiffreur
durchzuführen. Das Übergabeprotokoll ist in das
Kontrollbuch einzutragen. Das Protokoll ist
vom Übergebenden und Übernehmenden zu unterschreiben.
- 33 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Anlage
Begriffsbestimmungen
Chiffrierstelle
Einrichtung des Chiffrierwesens zur Anwendung bzw. Nutzung von
Chiffrierverfahren zur Durchführung des Chiffrierverkehrs
Chiffrierkorrespondenz
Vergegenständlichte Nachricht, die für die chiffrierte Über-
mittlung vorgesehen sind oder chiffriert übermittelt wurden,
einschließlich aller entstandenen Zwischenmaterialien
Chiffriermaterial
Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheimnisse
des Chiffrierwesens enthalten oder sind.
Dazu gehören:
- Chiffriermittel
- Dokumente des Chiffrierwesens
- Spezialtechnik
- Zwischenmaterial
Chiffriermittel
Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens benötigte
spezielle Mittel, die der Geheimhaltung unterliegen.
Dazu gehören Schlüsselunterlagen, Chiffriertechnik, Codier-
mittel (manuelle Mittel der gedeckten Führung mit zeitlich
begrenzter Sicherheit)
Chiffriersache
Chiffriermaterial, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier-
wesen der DDR und der anderen Länder der sozialistischen
Staatengemeinschaft enthält oder darstellt, von deren Geheim-
haltung die Sicherheit der Chiffrierverfahren und geheimzu-
haltende Nachrichten wesentlich abhängt
Chiffrierverbindungen
Verbindungen zur Übermittlung von Geheimtexten zwischen Chiffrier-
betriebsstellen des gleichen Schlüsselbereiches
- 34 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Chiffrierverfahren
System von Vorschriften sowie technischen und manuellen
Mitteln, die zur Chiffrierung/Dechiffrierung dienen
Chiffrierverkehr
Nachrichtenverkehr, in dem Geheimtexte übermittelt werden
Einrichtung des Chiffrierwesens
Stationäre oder mobile Einrichtung, die ständig oder zeit-
weilig für Aufgaben des Chiffrierwesens genutzt wird und
entsprechend zu sichern ist
Geheimtext
Text, der durch Anwendung eines Chiffrierverfahrens auf einen
Klartext entstanden ist
Indikator
Einheit, die eine bestimmte Art oder Bildungsweise des nach-
folgenden oder vorangehenden Textes anzeigt, z. B. Übergang
zu einer anderen Testart (Klartext, Codetext, Ziffer- und
Buchstabentext u. ä.)
Klartext
Text, der der Chiffrierung unterliegt bzw. der durch
Dechiffrierung erhalten wurde
hergerichteter Klartext
Klartext, der einem bestimmten Chiffrierverfahren so angepaßt
wurde, daß er ausschließlich aus solchen Einheiten besteht,
die für das Verfahren zugelassen sind und die eindeutige
Dechiffrierung gewährleistet ist
- 35 - GVS MfS 030-XI/C-208/79
Kompromittierung von Chiffriermaterial
Kenntnisnahme bzw. vermutliche Kenntnisnahme des Inhalts
von Chiffriermaterial durch Unbefugte infolge von Verlust,
Diebstahl, Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der
Abstrahlung von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs-
anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder
der Verpackung, unbeaufsichtigtem Liegenlassen oder aus
anderen Gründen
Schlüsselunterlagen
Chiffriermittel, die Schlüssel oder Teile derselben für
Chiffrierverfahren enthalten
Sicherheitsbestimmungen
Bestimmungen über den Schutz gegen Kompromittierung und über
Maßnahmen bei Kompromittierung von Chiffrierunterlagen
Tarnverfahren
Chiffrierverfahren, das eine Geheimhaltung für mehrere Stunden
gewährleistet
Unbefugter
- Person, die keine Ermächtigung zur Kenntnisnahme von Informa-
tionen über das Chiffrierwesen besitzt
- Person, der bestimmte Nachrichten nicht zur Kenntnis gelangen
dürfen
Zwischenmaterial
Material, die bei der Bearbeitung von Chiffriermaterial
als Zwischenprodukte anfallen und Rückschlüsse auf das
genutzte Chiffriermaterial zulassen