Vertrauliche Verschlußsache! VVS-Nr.: A 372 761 Ausf. 0592 MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG DV 040/0/001 Sammler*30 Organisation und Sicherstellung von Nachrichtenverbindungen Armee 1989
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Einführungsbestimmung zur DV 040/0/001 1. Die Dienstvorschrift 040/0/001 Organisation und Sicherstel- lung von Nachrichtenverbindungen, Armee, wird erlassen und tritt am 01. 12. 1989 in Kraft. gleichzeitig damit treten außer Kraft: a) die DV 040/0/001 (DV-34/2) Organisation der Nachrichten- verbindungen im Armeekorps und in der Armee, Ausgabejahr 1965, VVS-Lit.Nr.: 13/65, b) die DV 040/0/002 (DV-34/1) Nachrichtenverbindungen in den Verbänden, Truppenteilen und Einheiten der Landstreitkräfte, Ausgabejahr 1968, VVS-Nr.: A 27 645, c) die vorläufigen Grundsätze für den Schutz des Führungs- und Nachrichtensystems vor den Einwirkungen des Gegners vom 25. 05. 1986, GVS-Nr.: A 682 882. 2. Die Dienstvorschrift gilt auch für a) die Grenztruppen der DDR, b) die Zivilverteidigung. Berlin, den 06. 10.1989 Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes
Inhaltsverzeichnis Seite Übersichts- und Einführungsteil 1 I. Grundlagen für die Organisation der 7 Nachrichtenverbindungen Allgemeine Grundsätze 7 Nachrichtensystem 9 Organisation der Nachrichtenverbindungen 17 Nachrichten- und Flugsicherungsverbindungen 21 II. Vorbereitung des Nachrichtensystems und 25 der Nachrichtentruppen Allgemeine Grundsätze 25 Nachrichtenverbindungen beim Herstellen 27 der vollen Gefechtsbereitschaft der Truppen Nachrichtenverbindungen im Militärbezirk/ 28 in der Armee III. Führung des Nachrichtensystems und der 31 Nachrichtentruppen Allgemeine Grundsätze 31 Nachrichtenführungsorgane 33 Führungsstellen des Nachrichtensystems 37 und der Nachrichtentruppen sowie deren Aufgaben Arbeitsgrundlagen des Chefs Nachrichten 42 und der Abteilung Nachrichten Arbeitsgrundlagen der Kommandeure und 56 Stäbe der Nachrichtenverbände und -truppenteile für die Planung und Ent- faltung des Nachrichtensystems Politische Arbeit in den Nachrichten- 62 truppen IV. Nachrichtenverbindungen in den Armee- 67 operationen Allgemeine Grundsätze 67 Nachrichtenverbindungen in der Angriffs- 73 operation/im Angriffsgefecht Nachrichtenverbindungen in der Vertei- 81 digungsoperation/im Verteidigungsgefecht Besonderheiten bei der Organisation der 86 Nachrichtenverbindungen in der Küsten- richtung Besonderheiten bei der Organisation der 87 Nachrichtenverbindungen im Gebirge Nachrichtenverbindungen in der Landungs- 88 abwehroperation Nachrichtenverbindungen bei der Verlegung 91 Nachrichtenverbindungen der rückwärtigen 95 Dienste V. Nachrichtenverbindungen in Operationen/bei 99 Gefechtshandlungen der Teilstreitkräfte Nachrichtenverbindungen in den Truppen 99 der Luftverteidigung der Front und Armee Nachrichten- und Flugsicherungssystem 101 der Luftstreitkräfte Allgemeine Grundsätze 101 Nachrichten- und Flugsicherungssystem 105 Funktechnische Sicherstellung 108 Nachrichtenverbindungen in den Seestreit- 112 kräften Allgemeine Grundsätze 112 Nachrichtenverbindungen in der Flotte/ 113 Flottille in Seeoperationen/Kampfhand- lungen in See Nachrichtenverbindungen der Zivilver- 115 teidigung VI. Schutz des Nachrichtensystems und der 117 Nachrichtentruppen VII. Technische Sicherstellung der Nachrichten- 129 verbindungen und der Systeme der Automa- tisierten Truppenführung Anlagen: 1 Abkürzungen 139 2 Taktische Zeichen 145 Zusatz: Sonder- und Kurierauftrag BArch*64 Abbildung Kurierauftrag
I. Grundlagen für die Organisation der Nachrichtenverbindungen Allgemeine Grundsätze 1.(1) Militärische Nachrichtenverbindungen (nachfolgend Nach- richtenverbindungen) sind Verbindungen zur Nachrichtenüber- tragung bzw. -beförderung in Systemen der Truppenführung und Waffenleitung. (2) Die Nachrichtenverbindungen haben folgende Hauptaufgaben sicherzustellen: a) Übertragen von Nachrichten aller Art sowie von Signalen der Benachrichtigung, Alarmierung und Warnung vor Handlungen des Gegners, b) Sicherstellen der zentralisierten Gefechtsführung und der Führung der Führungsorgane, Truppen, Flieger- und Flotten- kräfte (nachfolgend Führungsorgane und Truppen), c) Gewährleistung des Informationsflusses in automatisierten Führungssystemen, d) Übertragen von Wettermeldungen und des Zeitzeichens, e) Gewährleisten des Informationsflusses zwischen zusammenwir- kenden Führungsorganen und Truppen, insbesondere der Ver- einten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages (nachfolgend Vereinte Streitkräfte) sowie den zentralen Führungsbereichen, ihren Führungsorganen in den Bezirken und Kreisen der DDR und den Einsatzleitungen, f) Sicherstellung der Führung der Verbände, Truppenteile, Ein- heiten und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste und der technischen Sicherstellung. 2.(1) Die Nachrichtenverbindungen haben die rechtzeitige und gedeckte Übertragung aller Arten von Nachrichten in hoher Güte zu gewährleisten. (2) Die Rechtzeitigkeit kennzeichnet die Fähigkeit einer Nach- richtenverbindung, die Nachrichtenübertragung bzw. -beförderung oder das Führen von Gesprächen in vorgegebener Zeit zu gewähr- leisten. (3) Die Gedecktheit kennzeichnet die Fähigkeit einer Nachrich- tenverbindung, die Tatsache der Übertragung und den Inhalt der zu übertragenen Nachricht vor dem Gegner geheimzuhalten. (4) die Güte kennzeichnet die Fähigkeit einer Nachrichtenverbin- dung, die übertragenen Nachrichten an den Empfangsstellen mit der vorgegebenen Genauigkeit wiederzugeben. 3.(1) Zum Senden, Verarbeiten und /oder Empfangen von Nachrichten werden Funk-, kosmische Funk-, Troposphärenfunk-, Richtfunk-, Draht- und Kuriermittel eingesetzt. (2) Funkmittel sind in allen Teilstreitkräften und Führungs- ebenen das Hauptmittel und in bestimmten Fällen das einzige Führungsmittel. Die Funkmittel gewährleisten Direktverbindungen zu stationären, mobilen, fliegenden und schwimmenden Objekten sowie zu Führungsorganen und Truppen, die losgelöst von den Hauptstreitkräften oder der Einkreisung handeln. (3) Kosmische Funkmittel werden zur Sicherstellung direkter Nach- richtenverbindungen zwischen stationären und mobilen Nachrich- tenzentralen über große Entfernungen eingesetzt. (4) Troposphärenfunk-, Richtfunk- und Drahtmittel werden zum Entfalten/zum Bau mobiler und stationärer mehrkanaliger Nach- richtenverbindungen zwischen Nachrichtenzentralen sowie zwischen den Elementen der Nachrichtenzentralen und den Elementen der Führungsstellen eingesetzt. (5) Kuriermittel werden zur Sicherstellung der Kurier- und Feld- postverbindungen eingesetzt. 4. Über das Primärnetz, gebildet aus Funk-, kosmischer Funk-, Troposphärenfunk-, Richtfunk- und Drahtkanälen sowie aus Ein- richtungen zur Kanalbildung, -vermittlung und -schaltung werden nachstehende Arten der Nachrichtenverbindungen betrieben: a) Fernsprechverbindungen, b) Fernschreibverbindungen, c) Datenübertragungsverbindungen, d) Faksimileverbindungen, e) Videotelefonieverbindungen. 5. Zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen im Interesse einer stabilen, ununterbrochenen, operativen und gedeckten Füh- rung der Führungsorgane und Truppen sind die Nachrichtenmittel einzusetzen, die die Geheimhaltung des Inhalts der Nachrichten und der Übertragung in Verbindung mit SAS- und Chiffriermitteln maximal gewährleisten. 6.(1) Zum Schutz gegen die technische Aufklärung des Gegners und zum Schaffen einer günstigen elektromagnetischen Lage in den Entfaltungsräumen der Führungsstellen sind Einschränkungen für das Betreiben und Festlegungen für die Reihenfolge der Inbe- triebnahme von Funk-, kosmischen Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen in Abhängigkeit vom Ort, von der Zeit und der Gefechtsaufgabe in der Anordnung Nachrichtenverbindungen, in Gefechtsordnungen, Gefechtsbefehlen oder Befehlsschemata fest- zulegen. (2) Einschränkungen für das Betreiben von Nachrichtenverbin- dungen sind a) die Funkstille, bei der weder gesendet noch empfangen werden darf (frequenzerzeugende Baugruppen von Nachrichtengeräten sind stromlos), b) das Funksendeverbot, bei dem die HF-Abstrahlung des Senders verboten ist, die Empfangsbereitschaft jedoch gewährleistet sein muß. Das gilt nicht für abstrahlende Nachrichtenmittel, die zum Betreiben von Nachrichtenverbindungen zur Führung der Fliegerkräfte in der Luft, der Schiffe und Boote in See sowie zur Warnung der Führungsorgane und Truppen eingesetzt sind. Nachrichtensystem 7.(1) Das Nachrichtensystem ist Bestandteil des Systems der Truppenführung und Waffenleitung. Es bildet die Gesamtheit von miteinander verbundenen und nach Aufgaben, Ort und Zeit der Handlungen abgestimmten Nachrichten- zentralen und -kanälen verschiedener Zweckbestimmung, die nach einem einheitlichen Plan zur Sicherstellung der Truppenführung und Waffenleitung entfaltet (geschaffen) werden. (2) Das Nachrichtensystem ist als Diensthabendes System im Ge- fechtsdienst zu betreiben. 8.(1) Das stationäre Nachrichtensystem besteht aus den früh- zeitigen errichteten Nachrichtenzentralen und den zwischen ihnen geschaffenen Nachrichtenverbindungen. (2) Das stationäre Nachrichtensystem hat die Führung der Füh- rungsorgane und Truppen in der ständigen Gefechtsbereitschaft, bei der Überführung in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft, bei der operativen Entfaltung und bei den ersten Kampfhand- lungen sicherzustellen. a) Während der Überführung der Führungsorgane und Truppen in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft wird das stationäre Nachrichtensystem mit mobilen Nachrichtenmitteln ergänzt. b) Im Verlauf der Kampfhandlungen wird das mobile Nachrichten- system der allgemeinen Armee/Panzerarmee (nachfolgend Armee) vollständig entfaltet. 9. Das mobile Nachrichtensystem der Armee umfaßt im allgemeinen: siehe auch DV A 040/1/009 a) Nachrichtenzentralen der Führungsstellen, b) Direktverbindungen zwischen den Führungsstellen, c) mobiles Stütznachrichtennetz, d) Anschlußverbindungen zwischen den Nachrichtenzentralen der Führungsstellen und dem Stationären oder mobilen Stütznach- richtennetz, e) Kurier- und Feldpostverbindungen, f) Organe der technischen Sicherstellung der Nachrichtenverbin- dungen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung, g) Nachrichtenreserven, h) Nachrichtenführungssystem. Die Grundlagen des mobilen Nachrichtensystems der Armee bilden die Nachrichtenzentralen der Führungsstellen und das mobile Stütznachrichtennetz. 10.(1) Die Nachrichtenzentrale der Führungsstelle ist ein Ele- ment der Führungsstelle und für die Nachrichtenübertragung zu anderen Führungsstellen sowie zur Sicherstellung der inneren Verbindungen auf der Führungsstelle bestimmt. (2) Nachrichtenzentralen sind auf dem Gefechts- und Wechselge- fechtsstand, der Rückwärtigen Führungsstelle sowie der vorge- schobenen, luftbeweglichen und Hilfsführungsstelle der Armee zu entfalten: a) Stationäre Nachrichtenzentrale, eingerichtet in geschützten oder ungeschützten Bauwerken, haben die Führung der Führungs- organe und Truppen im Frieden sowie im Krieg sicherzustellen und über zuverlässige Anschlußverbindungen zu außerhalb von Ortschaften befindlichen Anschaltpunkten des staatlichen Nachrichtennetzes zu verfügen. Im Frieden ist das Diensthabende System der Nachrichtenzen- tralen in Schutzbauwerken als Gefechtsdienst im verkürzten Bestand zu organisieren und durchzuführen. b) Mobile Nachrichtenzentralen, untergebracht in Kraftfahrzeugen, gepanzerten Basisfahrzeugen, Containern, Deckungen aus vorge- fertigten Betonelementen, Eisenbahnzügen, Flugzeugen und Hub- schraubern oder Schiffen und Booten, werden im allgemeinen im Rahmen der Überführung der Führungsorgane und Truppen vom Friedens- in den Kriegszustand und zu Beginn sowie im Ver- lauf der Kampfhandlungen entfaltet. In den Unterbringungsräumen der mobilen Nachrichtenzentralen sind Deckungen für die Nachrichtenkräfte und -mittel unter Ausnutzung der Schutz- und Tarneigenschaften des Geländes vorzubereiten bzw. zu schaffen. 11. Organisationsstruktur und Bestand der Nachrichtenzentralen hängen von ihrer Bestimmung ab. Di Nachrichtenzentrale kann aus folgenden Elementen bestehen: a) Gruppe der Kommandostabsfahrzeuge mit Nachrichtenmitteln und Mitteln der Automatisierten Truppenführung, b) Fernsprechzentrale(-stelle, c) Fernschreibzentrale/-stelle, d) SAS- und Chiffrierzentrale (mit Abfertigung), e) Funkzentrale/-empfangszentrale, f) Funksendezentrale/-sendegruppe, g) Zentrale der kanalbildenden Nachrichtenmittel (kosmische Funkstellen, Troposphärenfunk- und Richtfunkstellen, TF/WT- Stellen, Schaltstellen), h) automatisierte Kanal-/Informationsvermittlung, i) Zentrale der Mittel der Automatisierten Truppenführung, k) Stromversorgungszentrale/-stelle, l) Kurier- und Feldpostzentrale/-stelle, m) Landeplatz für Verbindungsflugzeuge/-hubschrauber, n) Führungspunkt der Nachrichtenzentrale, o) Gruppe der technischen Wartung. 12.(1) Im Entfaltungsraum der Führungsstelle sind außerdem unterzubringen: a) Nachrichtenzentrale/-stelle für Regierungsverbindungen, b) Nachrichtenmittel der Chefs/Leiter der Waffengattungen, Spe- zialtruppen und Dienste sowie der von zusammenwirkenden Ver- bänden eintreffenden operativen Gruppen. (2) Die Führungsstellen sind nach einem einheitlichen Plan und nur in Abstimmung mit dem Leiter der Nachrichtenzentrale zu entfalten. Der Leiter der Nachrichtenzentrale ist gegenüber allen in der Nachrichtenzentrale untergebrachten Elementen wei- sungsberechtigt. 13. Zur Nutzung aller Verbindungsarten sind auf den Führungs- stellen folgende Teilnehmernetze zu entfalten: a) für Regierungsverbindungen, b) für SAS-Fernsprechverbindungen, c) für offene Fernsprechverbindungen, d) für innere Fernsprechverbindungen, e) für die Zentrale der Mittel der Automatisierten Truppen- führung, f) für Dienstverbindungen. 14. Die Nachrichtenzentrale des Gefechtsstandes ist das Haupt- element des Nachrichtensystems und gegenüber den Nachrichten- zentralen aller anderen Führungsstellen der Armee weisungsbefugt. Von ihr sind Nachrichtenverbindungen zu Nachrichtenzentralen der nächsthöheren und nachgeordneten Führungsebenen sowie des Zusammenwirkens im vollen Umfang zu organisieren. 15. Die Nachrichtenzentrale des Wechselgefechtsstandes hat wäh- rend der Kampfhandlungen ununterbrochene Nachrichtenverbindungen hoher Standhaftigkeit im befohlenen Umfang sicherzustellen. Sie hat den Informationsfluß für den auf dem Wechselgefechtsstand befindlichen Personalbestand des Führungsorgans der Armee zu gewährleisten und ständig bereit zu sein, die Funktion der Nachrichtenzentrale des Gefechtsstandes zu übernehmen, wenn dieser verlegt oder ausgefallen ist. Die bisherigen Nachrichtenzentrale des Gefechtsstandes wird Nach- richtenzentrale des Wechselgefechtsstandes. 16.(1) Die Nachrichtenzentrale der Rückwärtigen Führungsstelle hat die Nachrichtenverbindungen zu den Verbänden, Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste und tech- nischen Sicherstellung zu gewährleisten. (2) Bei Ausfall des Gefechts- und Wechselgefechtsstandes hat die Nachrichtenzentrale der Rückwärtigen Führungsstelle Bereit zu sein, die Aufgaben der Nachrichtenzentrale des Gefechts- standes zeitweilig und in begrenzten Umfang zu erfüllen. 17. Die Nachrichtenzentrale der Hilfsführungsstelle hat die Nachrichtenverbindungen zu Führungsorganen und Truppen sicher- zustellen, die in isolierten oder entfernten Richtungen bzw. Räumen handeln. 18.(1) Die Nachrichtenzentrale der vorgeschobenen Führungsstelle hat für den Befehlshaber die Führung der Führungsorgane und Truppen während ihrer Verlegung in den Raum der Kampfhandlungen sicherzustellen, wenn diese in der Richtung der Konzentrierung der Hauptanstrengungen, zum Führen von Gegenangriffen oder zum Erfüllen anderer wichtiger Aufgaben eingesetzt sind. (2) Die Nachrichtenzentrale der vorgeschobenen Füh- rungsstelle gehören Kommandostabsfahrzeuge des Befehlshabers und der Chefs/Leiter der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienst sowie Nachrichtenmittel auf gepanzerten Basisfahrzeugen. 19.(1) Die Nachrichtenzentrale der luftbeweglichen Führungs- stelle hat die Standhaftigkeit des Nachrichtensystems zu erhöhen und die zeitweilige Führung bestimmter Elemente es operativen Aufbaus/der Gefechtsordnung bei bestimmten Kampf- bzw. Gefechts- handlungen sicherzustellen. Außer Nachrichtenmitteln, die in Flugzeugen/Hubschraubern installiert sind, können fliegende Relaisstellen in Flugzeugen/Hubschraubern zum Bestand der luft- beweglichen Führungsstelle gehören. (2) Die Nachrichtenverbindungen der luftbeweglichen Führungs- stelle sind direkt zu den Gegenstellen oder Stütznachrichten- netz über bodengestützte Anschlußstellen sicherzustellen. (3) Die Nachrichtenzentrale der luftbeweglichen Führungsstelle hat das Diensthabende System am Boden oder in der Luft ständig oder entsprechend Grafik aufrechtzuerhalten. 20.(1) Das Stütznachrichtennetz, als Teil des Primärnetzes, ist Bestandteil des Nachrichtensystems, das aus Stütznachrichten- zentralen und den sie verbindenden Nachrichtenkanälen besteht. Das Stütznachrichtennetz bildet die Grundlage für die Sicher- stellung der Nachrichtenverbindungen in einem oder mehreren Führungssystemen. (2) Zum Bestand des stationären Stütznachrichtennetzes gehören: a) Nachrichtenzentralen der Führungsstellen, b) Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen, c) Troposphärenfunk-, Richtfunk- und Drahtverbindungen des stationären Nachrichtensystems, d) Kanäle des staatlichen Nachrichtennetzes. In das stationäre Stütznachrichtennetz können auch die Nach- richtenzentralen der Kommandos der Militärbezirke und ihrer Ausweichführungsstelle einbezogen werden. (3) Zum Bestand des mobilen Stütznachrichtennetzes gehören: a) Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen, b) Achsen- und Rochadenverbindungen. Achsen- und Rochadenverbindungen besteht aus mehreren Übertra- gungswegen, die durch die Entfaltung mehrkanaliger Troposphären- funk-, Richtfunk- und Drahtverbindungen zu realisieren sind. (4) Die Anzahl der Achsen- und Rochadenverbindungen und ihr Ab- stand voneinander sind vom Ausmaß der Operation, von der Ordnung der Verlegung der Führungsstellen, den erforderlichen Nachrich- tenverbindungen, den vorhandenen Nachrichtenkräften und -mitteln, ihrem Zustand sowie den physikalisch-geographischen Bedingungen des Kriegsschauplatzes abhängig. Im Streifen der Armee sind 1 bis 2 Achsen zu entfalten. Die in der Verlegerichtung des Gefechts- und Wechselgefechtsstandes der Armee zu entfaltende Achse ist die Hauptachse. 21.(1) Mobile Stütznachrichtenzentralen werden an den Schnitt- punkten von Achsen- und Rochadenverbindungen entfaltet. Sie haben Nachrichtenkanäle und Gruppentrakte des Stütznachrichtennetzes für den Anschluß von Nachrichtenzentralen der Führungsstellen sowie Hilfsnachrichtenzentralen sicherzustellen und zu über- geben. (2) Die Entfaltungsräume für Stütznachrichtenzentralen sind so auszuwählen, daß Nachrichtenzentralen der Führungsstellen sowie Hilfsnachrichtenzentralen in kurzer Zeit mit minimalem Auf- wand an Nachrichtenkräften und -mitteln angeschlossen werden können. In bestimmten Fällen können Nachrichtenzentralen von Führungs- stellen als Stütznachrichtenzentrale arbeiten. (3) Zum Bestand von Stütznachrichtenzentralen müssen Funk- und Richtfunkmittel gehören, welche die Nachrichtenverbindungen zu Kommandostabsfahrzeugen und luftbeweglichen Führungsstellen während ihrer Bewegung aufnehmen können. (4) Zum Bestand der mobilen Stütznachrichtenzentrale können gehören: a) Gruppe der kanalbildenden Nachrichtenmittel b) Schaltstellen, c) Fernsprechstelle, d) Gruppe der Funkstellen, e) Stromversorgungsstelle, f) Führungspunkt der Stütznachrichtenzentrale. 22.(1) Hilfsnachrichtenzentralen sind zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen mit Verbänden, Truppenteilen und Ein- richtungen zu entfalten, die in beträchtlicher Entfernung von Stütznachrichtenzentralen oder den Nachrichtenzentralen der Führungsstellen handeln und nicht über die erforderlichen Nach- richtenkräfte und -mittel zum Herstellen von Direktverbindungen zur Führungsstelle der nächsthöheren Führungsebene oder zum Anschluß ihrer Führungsstellen an das Stütznachrichtennetz verfügen. (2) Zum Bestand der Hilfsnachrichtenzentrale können gehören: a) Gruppe der kanalbildenden Nachrichtenmittel, b) Fernsprechstelle, c) Fernschreibstelle, d) Gruppe der Funkstellen, e) Stromversorgungsstelle, f) Führungspunkt der Hilfsnachrichtenzentrale. 23. Über Direktverbindungen sind Kanäle des Primärnetzes un- mittelbar zwischen Nachrichtenzentralen der Führungsstellen bereitzustellen. Dazu sind Funk- kosmische Funk- und Tropo- sphärenfunkmittel kleiner Kanalzahl einzusetzen. In bestimmten Fällen können zur Sicherstellung von Direktver- bindungen auch Richtfunk- oder Drahtverbindungen entfaltet werden. 24.(1) Über Anschlußverbindungen sind Kanäle des Stütznachrich- tennetzes zwischen Nachrichtenzentralen der Führungsstellen oder einer Hilfsnachrichtenzentrale und einer Stütznachrichten- zentrale bzw. einer Anschlußübertragungsstelle bereitzustellen. Dazu sind mehrkanalige Richtfunk- und Drahtverbindungen zu be- treiben. (2) Nachrichtenzentralen der Führungsstellen sind an fas Stütz- nachrichtennetz im allgemeinen auf zwei Stütznachrichtenzentra- len anzuschließen, von denen eine auf der Hauptachse entfaltet sein muß. 25.(1) Das Netz der Kurier- und Feldpostverbindungen umfaßt a) Kurier- und Feldpostzentralen bzw. Kurier- und Feldpost- stellen/-austauschstellen, b) Kuriermittel (Kraftfahrzeuge, gepanzerte Gefechtsfahrzeuge, Flugzeuge, Hubschrauber, Boote), c) festgelegte Kurierstrecken. (2) Die Jurier- und Feldpostverbindungen habenden Empfang, die Bearbeitung, die Beförderung und das Zustellen aller Arten von Gefechtsdokumenten und Postsendungen zu gewährleisten. 26. Das System der technische Sicherstellung von Nachrichtenver- bindungen und Systemen der Automatisierten Truppenführung ist Bestandteil des Nachrichtensystems und dient der Sicherstellung des Bedarfs der Führungsorgane und Truppen mit Nachrichtenaus- rüstung und Mitteln der Automatisierten Truppenführung, zum Gewährleisten ihres einwandfreien Betriebes, ihrer Wiederher- stellung und Instandsetzung bei Schäden sowie der Wiederinbe- triebnahme. Das System umfaßt: a) Führungsorgane der technischen Sicherstellung, b) Nachrichteninstandsetzungstruppenteile und -einheiten, c) Nachrichtenwerkstätten und -gerätelager, d) Wartungsgruppen. 27.(1) Die Nachrichtenreserve hat die Lösung überraschend auf- tretender Aufgaben, die sich aus Veränderungen der Lage ergeben, zu sichern. (2) Die Nachrichtenreserve ist aus Nachrichtenkräften und -mitteln der strukturmäßigen Nachrichtentruppenteile und -ein- heiten zu bilden. Nach ihrem Einsatz ist die Nachrichtenreserve in möglichst kurzer Zeit wieder aufzufüllen. 28. Das Nachrichtenführungssystem hat das Funktionieren des Nach- richtensystems und der automatisierten Führungssysteme in der vorgegebenen Qualität zu gewährleisten. Das System umfaßt: a) Nachrichtenführungsorgane uns -stellen, b) Führungspunkte der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen sowie der Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen. c) Dienstverbindungen, d) Automatisierungsmittel. Organisation der Nachrichtenverbindungen 29. Die Nachrichtenverbindungen sind auf der Grundlage des Entschlusses des Befehlshabers für die Operation, der Anordnung Nachrichtenverbindungen des Stabes der nächsthöheren Führungs- ebene und den Anweisungen des Stellvertreters des Befehlshabers und Chefs des Stabes zur Organisation der Führung und der Nach- richtenverbindungen unter Berücksichtigung des Be- und Zustandes der Nachrichtenkräfte und -mittel, der Zeit für die Entfaltung des Nachrichtensystems und der möglichen Einwirkung es Gegners zu organisieren. 30.(1) Die Nachrichten- und Flugsicherungstruppen und das von ihnen zu entfaltende Nachrichtensystem müssen ständig bereit sein, Aufgaben zum Gewährleisten der Führung der Führungsorgane und Truppen in der Operation/im Gefecht unter den verschieden- sten Bedingungen der Lage zu erfüllen. (2) Das Nachrichtensystem ist nach folgenden Grundsätzen zu entfalten: a) Verantwortung des Stabes der übergeordneten Führungsebene für die Nachrichtenverbindungen zu unmittelbar unterstellen und nachgeordneten Führungsebenen, b) Organisation der Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens zwischen den Vereinigungen/Verbänden der Vereinten Streit- kräfte, ihrer Teilstreitkräfte, Waffengattungen, Spezial- truppen und Dienst, c) allseitige Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung, d) ununterbrochene Nachrichtenführung. 31.(1) Im Nachrichtensystem sind eine hohe Gefechtsbereitschaft, Standhaftigkeit, Mobilität, Durchlaßfähigkeit und Sicherheit ununterbrochen aufrechtzuerhalten. (2) Die Gefechtsbereitschaft des Nachrichtensystems ist der Grad der Fähigkeit, unverzüglich entsprechend den Normativen des Planes der Überführung vom Friedens- in den Kriegszustand und den Festlegungen der Bereitschaftsstufen für das Nachrichten- und Flugsicherungssystem unter allen Bedingungen der Lage die Truppenführung und Waffenleitung sicherstellen zu können. (3) Die Standhaftigkeit des Nachrichtensystems ist seine Fähig- keit, die Truppenführung und Waffenleitung unter allen Einwirk- faktoren zu gewährleisten. Die Standhaftigkeit des Nachrichten- systems wird durch seine Überlebensfähigkeit, Störfestigkeit und Zuverlässigkeit bestimmt. (4) Die Mobilität des Nachrichtensystems kennzeichnet seine Fähigkeit zur Entfaltung, zum Abbau und zur Verlegung in fest- gelegten Zeiten sowie zum Verändern seiner Struktur in Über- einstimmung mit der Lage. (5) Die Durchlaßfähigkeit des Nachrichtensystems ist sein Ver- mögen, vorgegebene Nachrichtenmengen in einer Zeiteinheit zu übertragen. (6) Die Sicherheit de Nachrichtensystems kennzeichnet seine Fähigkeit, in Abhängigkeit von seiner Resistenz gegen Aufklä- rung und seiner Imitationssicherheit, allen Aufklärungsarten des Gegners standzuhalten und der Desorganisation, der Desinfor- mation sowie dem nichtsanktionierten Zugriff zu Nachrichten in- nerhalb des Nachrichtensystems entgegenzuwirken. 32. Zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen sind einzu- setzen: a) Funk- und kosmische Funkmittel von den übergeordneten und nachgeordneten Führungsebenen, b) Troposphärenfunk-, Richtfunk-, Draht- und Kuriermittel zum Entfalten von Direktverbindungen/Richtungen zwischen den Führungsstellen und zur Organisation des Kurier- und Feldpost- dienstes sowie Kanäle des Stütznachrichtennetzes im allge- meinen von der übergeordneten Führungsebene, c) Kanäle der verschiedenen Primärnetze als Reservekanäle für alle Nachrichtenverbindungen. 33. Unabhängig von der Verantwortung für die Sicherstellung einer Nachrichtenverbindung haben bei Verbindungsunterbrechungen die Nachrichtenführungsorgane aller Führungsebenen alles zur unverzüglichen Wiederherstellung der Nachrichtenverbindungen zu unternehmen. 34. Die Befehlshaber/Kommandeure und die Stellvertreter des Befehlshabers und Chefs der Stäbe/Stellvertreter der Kommandeure und Stabschefs der Vereinigung/Verbände haben ständig Nach- richtenmittel mitzuführen, mit denen sie persönlich in der Lage sind, Nachrichten zu senden und zu empfangen. Ein Lösen von diesen Nachrichtenmittel ist unzulässig! 35. Die Ziele einer Operation können nur durch gemeinsame An- strengungen aller daran beteiligten Vereinigungen und Verbände der Teilstreitkräfte sowie Verbände und Truppenteile der Waffen- gattungen, Spezialtruppen und Dienst erreicht werden. Dazu sind folgende Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens zu organi- sieren: a) auf Weisung des Stellvertreters des Oberbefehlshabers und Chefs des Stabes der Front - zwischen den Armeen, - zwischen den an den Flanken und den in zusammenlaufenden Richtungen handelnden Verbänden und Truppenteilen, - zwischen den Armeen und den Panzerabwehrreserven, beweg- lichen Speerabteilungen und Fliegerkräften der Front; b) auf Weisung des Stellvertreters des Befehlshabers und Chefs des Stabes der Armee - zwischen den Verbänden der Armee und ihren an den Flanken handelnden Truppenteilen, - zwischen den allgemeinen Verbänden/Truppenteilen, den Armeefliegerkräften sowie den Panzerabwehrreserven, Artille- riegruppen und beweglichen Sperrabteilungen der Armee, - zwischen den Panzerabwehrreserven, Artilleriegruppen und beweglichen Sperrabteilungen der Armee, - zwischen der Truppenluftabwehr der Armee und den Armee- fliegerkräften. 36. Für das Herstellen und Halten der Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens sind verantwortlich: a) entlang der Front - der rechte Nachbar, b) vom rückwärtigen Gebiet zur Front - der Stab des Verbandes in der zweiten Staffel oder der allgemeinen Reserve, c) zwischen allgemeinen Verband/Truppenteil und Verbänden/Trup- penteilen anderer Teilstreitkräfte sowie Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste - die Stäbe der Verbände/Truppen- teile der Teilstreitkräfte sowie Waffengattungen, Spezial- truppen und Dienste, d) zwischen Verbände/Truppenteilen der Teilstreitkräfte und Verbänden/Truppenteilen der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste - die Verbände/Truppenteile der Teilstreitkräfte. 37. Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens sind herzu- stellen: a) zwischen den Armeen entlang der Front und vom rückwärtigen Gebiet zur Front - über Funk- und kosmische Funkverbindungen (Direktverbin- dungen) sowie mit Kuriermitteln der Armee, - über die Stütznachrichtennetze auf Kanälen, die vom Stab der nächsthöheren Führungsebene oder von den Stäben der zusammenwirkenden Armeen innerhalb des eigenen Streifens festgelegt werden; b) zwischen den Armeen, allgemeinen Verbänden, Verbänden und Truppenteilen der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste sowie den Front- und Armeefliegerkräften - über die vereinigten Gefechtsstände/Wechselgefechtsstände der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armeen - über die Gefechtsführungsgruppen, die auf den Gefechts- ständen der allgemeinen Verbände entfaltet werden, - über die Leit- und Zielzuweisungsstellen, die im allgemeinen in den Räumen der Gefechtsstände der Fla-Raketentruppen- teile entfaltet werden, - über die Fliegerleitoffiziere bei den motorisierten Schützen- und Panzertruppenteilen, wobei die Funkverbin- dungen mit Nachrichtenmitteln der Gefechtsstände der Flie- gerkräfte der Armeen, der Gefechtsführungsgruppen, der Leit- und Zielzuweisungsstellen sowie der Fliegerleitoffi- ziere hergestellt werden, - über das Stütznachrichtennetz auf Kanälen, die vom Chef Nachrichten der Armee zugewiesen werden; c) zwischen der Armee und den Verbänden der Seestreitkräfte - über Funk- und kosmische Funkverbindungen (Direktverbin- dungen) sowie mit Kuriermitteln beider zusammenwirkender Stäbe, - über Funkverbindungen mit Funkmitteln, die zum bestand der operativen Gruppe der Seestreitkräfte beim Gefechtsstand der Armee gehören, - über das Stütznachrichtennetz (an der Küste) auf Kanälen, die vom Chef Nachrichten der Front oder der Vereinigung der Seestreitkräfte zugewiesen werden; e) zwischen den Armeen/Verbänden und den Verbänden/Truppen- teilen der Grenztruppen der DDR - über Funkverbindungen und mit Kuriermitteln beider zu- sammenwirkenden Stäbe, - mit Nachrichtenmitteln den operativen Gruppen der Grenz- truppen der DDR, die sich auf den Gefechtsständen der Armee/der Verbände befinden, - über das Stütznachrichtennetz auf Kanälen, die vom Chef Nachrichten der Armee zugewiesen werden; f) zwischen Vereinigungen, Verbänden oder Truppenteilen, die aufeinander zukommend handeln - über Funk-, kosmische Funk- oder Troposphärenfunkverbindungen mit Nachrichtenmitteln der zusammenwirkenden Stäbe. 38. Zum Gewährleisten einer stabilen Führung des Zusammenwir- kens zwischen den Stäben der Armee der Vereinten Streitkräfte sind gegenseitig operative Gruppen mit oder ohne Nachrichten- mittel auszutauschen: a) vom Stab des Oberkommandos auf dem Kriegsschauplatz zum Generalstab/Hauptstab sowie zu den Stäben der Fronten und Flotten, b) vom Stab der Front zu den Stäben der ihrem Bestand zugeord- neten Armeen der Vereinten Streitkräfte, c) vom Stab der Armee zu den Stäben der ihrem Bestand zugeord- neten Verbände der Armeen der Vereinten Streitkräfte. Analoge operative Gruppen sind von den Stäben der Armeen der Vereinten Streitkräfte (Flotten) zu den Stäben von Vereinigungen der Vereinigten Streitkräfte zu entsenden. Nachrichten- und Flugsicherungstruppen 39.(1) Die Nachrichten- und Flugsicherungstruppen (nachfolgend Nachrichtentruppen) haben die Aufgabe, das Nachrichtensystem zu entfalten, als Diensthabendes System zu betreiben und die Führung der Truppen in allen Gefechtsarten sicherzustellen. Außerdem haben die Nachrichtentruppen a) Automatisierungsmittel auf den Führungsstellen zu entfalten und zu betreiben, b) die technische Sicherstellung von Nachrichtenverbindungen und Systemen der Automatisierten Truppenführung zu gewährleisten, c) organisatorische und technische Maßnahmen zum erhöhen der Nachrichtensicherheit zu realisieren. (2) Im Bereich der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung haben die Nachrichtentruppen außerdem Aufgaben zur funktechnischen Sicherstellung (Funkmeßsicherstellung und flugsicherungstech- nische Sicherstellung) im eigenen und im Interesse der Armee- fliegerkräfte zu erfüllen. 40. Die Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einheiten der Vereinigungen, Verbände und Truppenteile haben zum Schaffen des stationären und mobilen Nachrichtensystems zu entfalten und zu betreiben: a) Nachrichtenzentralen und Mittel der Automatisierten Truppen- führung auf den stationären und mobilen Führungsstellen sowie stationäre bzw. mobile Stütz-, Hilfs- und Standortnachrich- tenzentralen, b) Funk- und kosmische Funkverbindungen (Direktverbindungen) zwischen den Führungsstellen, c) Troposphärenfunk-, Richtfunk- und Drahtverbindungen (An- schlußverbindungen) zwischen den Nachrichtenzentralen der Führungsstellen und dem Stütznachrichtennetz. 41. Die Leitungsbautruppenteile haben Achsen- und Rochadenver- bindungen sowie Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen mit mehr- kanaligen Troposphärenfunk-, Richtfunk- und Drahtmitteln zu entfalten. 42. Die Nachrichtentruppenteile/-einheiten der Leiter der Rich- tungsverbindungen haben den Anschluß der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Vereinigungen/Verbände an das Stütznach- richtennetz der nächsthöheren Führungsebene zu realisieren sowie Funk- und Troposphärenfunkverbindungen (Direktverbindungen) zwi- schen den Führungsstellen der übergeordneten und den nachgeord- neten Führungsebenen zu entfalten. 43. Die Einheiten und Einrichtungen zum Gewährleisten der Nach- richtensicherheit haben die Einhaltung der Dienstvorschriften und Anleitungen der Nachrichtenbetriebsdienstes, der Festlegungen zur Funktarnung, der Sicherheitsbestimmungen für die Installation und Nutzung von SAS- und Chiffriermitteln sowie Mitteln der Automatisierten Truppenführung, der Regeln der gedeckten Trup- penführung und anderer spezieller Festlegungen zum Gewährlei- sten der Nachrichtensicherheit von den Führungsorganen der Ver- einigungen, Verbände und Truppenteile sowie den Nachrichtenver- bänden, -truppenteilen, -einheiten und -einrichtungen zu kon- trollieren. II. Vorbereitung des Nachrichtensystems und der Nachrichten- truppen Allgemeine Grundsätze 44.(1) Zur Sicherstellung der Truppenführung ist das stationäre Nachrichtensystem im Frieden zu schaffen und ständig weiter zu entwickeln. Mobile Nachrichtensysteme sind zu Beginn und im Verkauf von Operationen der Vereinigungen zu entfalten. (2) Das stationäre Nachrichtensystem ist entsprechend der Be- stimmung, der Dislozierung der Führungsorgane und Truppen in den Garnisonen, ihrer geplanten operativen Entfaltung und der festgelegten Führungsorganisation zu schaffen. (3) Die Vorbereitung des stationären Nachrichtensystems und der Nachrichtentruppen hat so zu erfolgen, daß die Aufgabenerfüllung in der Anfangsperiode eines Krieges und in dessen Verlauf unter äußerst angespannten und schwierigen Bedingungen sowie unter der Einwirkung aller Waffenarten des Gegners möglich ist. Der Ausfall einzelner Führungsstellen und Nachrichtenzentralen/-stellen darf nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Truppen- führung führen. 45. Die rechtzeitige Vorbereitung des stationären Nachrichten- systems beinhaltet: a) Errichten von Nachrichtenzentralen der Führungsstellen, Stütz-, Hilfs- und Standortnachrichtenzentralen sowie die Sicherstellung geplanter Nachrichten- und Anschlußverbin- dungen an das staatliche Nachrichtennetz, b) Vorbereiten der Entfaltungsräume für mobile Nachrichtenzen- tralen und der Nachrichtenverbindungen in den Räumen der Entfaltung der Führungsorgane und Truppen im Rahmen der Aus- lösung höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft, c) Erhöhen der Standhaftigkeit des staatlichen Nachrichtennetzes, d) Gewährleisten der personellen Auffüllung der stationären Nachrichtenzentralen sowie der Nachrichtenverbände, -truppen- teile und -einheiten der ständigen Gefechtsbereitschaft und ihre Ausrüstung mit Nachrichtenmitteln und Mitteln der Auto- matisierten Truppenführung, e) Schaffen von Nachrichtenreserven, f) Aufrechterhalten einer hohen Gefechts- und Mobilmachungsbe- reitschaft des Nachrichtensystems und der Nachrichtentruppen, g) rechtzeitige Planung und Sicherstellung der Nachrichtenver- bindungen für die ersten Operationen, h) regelmäßiges Durchführen von Trainings in den verschiedenen Nachrichtennetzen, insbesondere auf Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Vereinten Streitkräfte und mit zentralen Führungsbereichen der DDR, i) Durchführung der politischen und Gefechtsausbildung sowie der psychologischen Vorbereitung der Nachrichtentruppen auf das Gefecht in hoher Qualität und Effektivität, k) Weiterentwickeln der Theorie des militärischen Nachrichten- wesens. 46. Beim weiteren Ausbau des stationären Nachrichtensystems ist davon auszugehen, daß es bei der Sicherstellung der Truppen- führung in der ständigen Gefechtsbereitschaft, beim Durchführen des Gefechtsdienstes im Rahmen des Diensthabenden Systems und bei der Überführung der Führungsorgane und Truppen vom Friendens- in den Kriegszustand ebenfalls in eine höhere Stufe der Ge- fechtsbereitschaft überführt werden muß. Dazu ist eine höhere Gefechtsbereitschaft entsprechend den Bereitschaftsstufen des Nachrichten- und Flugsicherungssystems als die der Führungsorgane und Truppen, für deren Führung das Nachrichtensystem bestimmt ist, zu gewährleisten. 47.(1) Die Nachrichtenverbindungen sind im Frieden zu planen. Die Planung umfaßt a) das Erarbeiten des Planes der Organisation der Führung und Nachrichtenverbindungen für die ersten Operationen in der Anfangsperiode eines Krieges und zur Sicherstellung der Führung der Mobilmachung der Führungsorgane und Truppen, b) das Erarbeiten der dazu erforderlichen Gefechtsdokumente und Betriebsunterlagen. (2) In Abhängigkeit von den sicher verändernden Aufgaben zur Sicherstellung der Truppenführung, den operativ-technischen Möglichkeiten der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -ein- richtungen sowie anderen Bedingungen sind die Pläne der Organis- sation der Führung und Nachrichtenverbindungen ständig zu ak- tualisieren. Nachrichtenverbindungen beim Herstellen der vollen Gefechts- bereitschaft der Truppen 48. Die wichtigsten Aufgaben der Nachrichtenverbindungen der Vereinigungen beim Herstellen der vollen Gefechtsbereitschaft der Vereinten Streitkräfte besteht darin, die Weisungen zur Überführung der Führungsorgane und Truppen in die festgelegten Stufen der Gefechtsbereitschaft und andere Gefechtsdokumente zu übertragen sowie die Leitung der Mobilmachung sicherzustellen. Diese Forderungen setzen die rechtzeitige Überführung der Nach- richtentruppen in die volle Gefechtsbereitschaft voraus. 49. Die Weisungen zur Überführung der Führungsorgane und Trup- pen in die verschiedenen Stufen der Gefechtsbereitschaft bzw. für die Durchführung der Mobilmachung sind auf den Nachrichten- verbindungen des stationären Nachrichtensystems, der Gefechts- führungssysteme der Truppen und des staatlichen Nachrichtennetzes zu übermitteln. Weisungen zur Mobilmachung an die Wehrkreiskommandos sind zum Erhöhen der Zuverlässigkeit doublierend an Stäbe, Führungsorgane oder andere Einrichtungen zu senden, die am gleichen Standort disloziert sind. 50. Die Nachrichtenverbindungen sind bei der Entfaltung der Führungsorgane und Truppen von vorbereiteten Führungsstellen und im allgemeinen unter Ausnutzen von Kanälen des im Frieden geschaffenen stationären Stütznachrichtennetzes der Vereinigung einschließlich vorbereiteter Anschlußverbindungen sicherzustel- len. 51. Das Herstellen der vollen Gefechtsbereitschaft des Nachrich- tensystems sowie der Nachrichtentruppen bei gleichzeitigem Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Mobilmachung (personeller Ergänzung) und die Abschlußetappe ihrer unmittelbaren Vorbe- reitung zur Sicherstellung der Truppenführung beinhalten: a) Kapazitätserhöhung der Nachrichtenverbindungen der vorberei- teten Führungsstellen durch die Übernahme zusätzlich geplan- ter Kanäle des staatlichen Nachrichtennetzes und durch die Entfaltung von mobilen Nachrichtenmitteln, b) Verstärkung der diensthabenden Besatzungen der Nachrichten- zentralen der vorbereiteten Führungsstellen sowie der Stütz-, Hilfs- und Standortnachrichtenzentralen, c) Dezentralisierung der Nachrichtenreserven, d) Verstärkung der Sicherung des Nachrichtensystems, e) Überprüfung der Betriebsbereitschaft der geplanten Reserve- kanäle, f) Mobilmachung und personelle Ergänzung von Nachrichtenver- bänden und -truppenteilen sowie das Herstellen ihrer Ge- schlossenheit. 52.(1) Die Auffüllung und Wiederherstellung der Kampffähigkeit von Nachrichtenverbänden und -truppenteilen während des Krieges sind zu gewährleisten durch a) Ermitteln und Melden des Bedarfs an Nachrichtenkräften und -mitteln gemäß der Organisationsstruktur für die geplante Operation, b) Organisation und Sicherstellung der Ausbildung von Nachrich- tenkräften in den Lehr- und Ausbildungseinrichtungen, c) Schaffen, rechtzeitiges Ergänzen und zweckmäßige Unterbringung von Reserven an Nachrichtenmitteln, d) Verteilen und Nutzen der in Instandsetzungseinrichtungen wie- derhergestellten Nachrichtentechnik. (2) Reihenfolge und Umfang der Auffüllung von Verlusten in den Nachrichtenverbänden und -truppenteilen sind in Abhängigkeit von den zu erfüllenden Gefechtsaufgaben festzulegen. Nachrichtenverbindungen im Militärbezirk/in der Armee 53. Die Hauptaufgabe der Nachrichtenverbindungen des Militärbe- zirkes/der Armee besteht darin, die Truppenführung in der stän- digen Gefechtsbereitschaft, die Überführung der Truppen in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft, die Führung der Mobil- machung, der operativen Entfaltung und der Luftabwehr sowie der Territorial- und Zivilverteidigung sicherzustellen. Dazu sind außer den Nachrichtenzentralen der Kommandos der Mili- tärbezirke und der ihnen nachgeordneten Führungsorgane und Trup- en in den Objekten der ständigen Dislozierung Nachrichtenzen- tralen/Hilfsnachrichtenzentralen für die Ausweichführungsstellen der Territorialen Militärbezirke, für vorbereitete Gefechts- und Wechselgefechtsstände sowie für die Rückwärtige Führungsstelle der Führungsorgane der Armeen zu schaffen. Diese Nachrichtenzentralen/Hilfsnachrichtenzentralen haben nach Auslösung der vollen Gefechtsbereitschaft unverzüglich die Be- reitschaft zur Sicherstellung der Führung des Territorialen Militärbezirkes und der Armee herzustellen. 54. Die Nachrichtenverbindungen des Territorialen Militärbe- zirkes haben außer der Sicherstellung der Führung der Verbände, Truppenteile und Einrichtungen die Führung nachstehender Auf- gaben bzw. Einrichtungen zu gewährleisten: a) Aufstellen, Ausbildung und Inmarschsetzung von Reservetrup- penteilen und -einheiten, b) Maßnahmen zum Gewährleisten der Operationsfreiheit und der Unterstützung der Handlungen der Vereinten Streitkräfte auf dem Territorium des Militärbezirkes, c) Führung der Lehr- und Ausbildungseinrichtungen, der dem Ministerium für Nationale Verteidigung unmittelbar unter- stellten Verbände, Truppenteile und Einrichtungen, die im Bereich des Militärbezirkes disloziert sind, sowie der Organe des Straßenkommandantendienstes, d) Maßnahmen der Territorial- und Zivilverteidigung. 55. Die Führung des Nachrichtensystems und der Nachrichtentrup- pen im Militärbezirk, der eine Armee formiert, ist bis zur Ver- legung der Befehlshabers und des Stabes der Armee vom Chef Nach- richten der Armee und nach seiner Verlegung vom Chef Nachrich- ten des Territorialen Militärbezirkes zu realisieren. 56. Von den Führungsstellen des Territorialen Militärbezirkes sind folgende Nachrichtenverbindungen zu organisieren: a) zu den Führungsstellen des Ministeriums für Nationale Vertei- digung, b) zum Oberkommando auf dem Kriegsschauplatz, c) zum zentralen Gefechtsstand und zentralen Wechselgefechts- stand der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung, d) zu dem Ministerium für Nationale Verteidigung unmittelbar unterstellten Verbänden, Truppenteilen und Einrichtungen, die im Bereich des Territorialen Militärbezirkes disloziert sind, e) zu den Wehrkreiskommandos, f) zu operativen Gruppen, die zur Führung der Mobilmachung und zur Unterstützung der Vereinten Streitkräfte bei deren Ver- legung auf dem Territorium des Militärbezirkes eingesetzt sind, g) zu den Einsatzleitungen, h) zu den Reichsbahndirektionen sowie den Einrichtungen des Kom- binates Seeverkehr- und Hafenwirtschaft, des Kombinates Bin- nenschiffahrt und Wasserstraßen und der INTERFLUG auf dem Territorium des Militärbezirkes. 57. Die Nachrichtenverbindungen im Territorialen Militärbezirk sind über die Kanäle des stationären Stütznachrichtennetzes, des staatlichen Nachrichtennetzes und der Standortnachrichtenzen- tralen sowie über die Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Vereinigungen, Verbände und Truppenteile aller Teilstreit- kräfte, die im Bereich des Territorialen Militärbezirkes handeln bzw. disloziert sind, zu organisieren. Zur Organisation der Funknetze und -richtungen sind vorwiegend stationäre Funkempfangs- und Funksendezentralen zu nutzen. 58. Zur Sicherstellung der Führung der unterstellten Führungs- organe und Truppen sind im Territorialen Militärbezirk zu or- ganisieren: a) Funknetze des Führungsorgans des Territorialen Militärbe- zirkes zur Verbindung mit den Kommandeuren und Stäben der unterstellten Verbände, b) Funknetze und -richtungen der Chefs/Leiter der Waffengattun- gen, Spezialtruppen und Dienste zur Sicherstellung der Füh- rung der Verbände, Truppenteile und Einheiten, c) Funknetze der rückwärtigen Dienste und technische Sicher- stellung zur Verbindung mit den Verbänden, Truppenteilen und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste und der technische Sicherstellung, einschließlich der dem Ministerium für Natio- nale Verteidigung unterstellten Verbände, Truppenteile und Einrichtungen, die im Bereich des Territorialen Militärbe- zirkes disloziert sind, sowie mit den Umladeräumen, d) Funknetze des Kommandantendienstes zur Verbindung mit den Kommandantendiensttruppenteilen und -einheiten, e) Funknetze des Zusammenwirkens zu Stäben und Formationen der Zivilverteidigung, die im Bereich des Territorialen Militär- bezirkes disloziert sind, f) Funknetz der Führungsstellen des Territorialen Militärbezir- kes. 59. Der Kurier- und Feldpostdienst ist im Territorialen Militär- bezirk über die entfaltenden Kurier- und Feldpostzentralen sowie die Einrichtungen des Zentralen Kurierdienstes der Deut- schen Post sicherzustellen. III. Führung des Nachrichtensystems und der Nachrichtentruppen Allgemeine Grundsätze 60. Die Führung des Nachrichtensystems und der Nachrichtentrup- pen (nachfolgend Nachrichtenführung) ist die eilgerichtete Tätigkeit der Chefs/Leiter der Nachrichtenführungsorgane sowie der Kommandeure und Führungsorgane der Nachrichtenverbände und -truppenteile zur allseitigen Vorbereitung und zum effektiven Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Nachrichtenkräfte und -mittel sowie Mittel der Automatisierten Truppenführung bei der Erfüllung der Aufgaben zur Sicherstellung der Truppenführung und Waffenleitung. 61. Die Nachrichtenführung umfaßt: a) Organisation und Durchführung von Maßnahmen zum Erhöhen und Aufrechterhalten des Führungs- und Nachrichtenverbände sowie zum Gewährleisten der Kampffähigkeit der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen, b) ununterbrochenes Erfassen und Beurteilen der Angabe über den Zustand des Nachrichtensystems, c) Entschlußfassung für die Organisation der Nachrichtenverbin- dungen und Aufgabenstellung an die Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen, d) Planung der Nachrichtenverbindungen, e) Organisation und Durchführung von Maßnahmen des Schutzes vor der technischen Aufklärung des Gegners und der funkelektro- nischen Niederhaltung, f) Gefechts-, technische und rückwärtige Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen sowie der Systeme der Automatisier- ten Truppenführung, g) politische Arbeit, h) Organisation des Dienstes der Besatzungen der Nachrichten- führungsstellen und der Führungspunkte der Elemente des Nachrichtensystems, i) Organisation der Kontrolle der Aufgabenerfüllung und Erwei- sen der erforderlichen Hilfe in den Nachrichtentruppen. 62. Die Nachrichtenführung hat die Entfaltung und ständige Stabilisierung des Nachrichtensystems zu den festgelegten Zeiten unter beliebigen Bedingungen der Lage, die effektive Ausnutzung seiner operativ-taktische und technischen Möglichkeiten sowie die Leitung des Nachrichtenbetriebsdienstes zu gewährleisten und sicherzustellen. 63. Die Nachrichtenführung ist stabil, ununterbrochen, beweg- lich und gedeckt zu gewährleisten durch a) ständiges Kennen und Beurteilen der realen Gefechts- und Nachrichtenlage, b) gründliches Klarmachen der vom Stellvertreter des Befehls- habers und Chefs des Stabes der Vereinigung sowie vom Chef Nachrichten der nächsthöheren Führungsebene gestellten Auf- gaben, c) rechtzeitige Entschlußfassung zur Organisation der Nachrich- tenverbindungen, d) exakte Aufgabenstellung an die Chefs Nachrichten der nach- geordneten Führungsebene sowie an die Kommandeure der Nach- richtenverbände, -truppenteile und -einheiten, e) beharrliche Durchsetzung der gefaßten Entschlüsse, f) Bildung und rechtzeitiges Entfalten von Nachrichtenführungs- stellen sowie sachkundige und geschickte Organisation und Durchführung des Dienstes auf diesen Führungsstellen, g) eindeutiges Verteilen der Aufgaben und der Verantwortungs- bereiche auf die Nachrichtenführungsstellen sowie die Füh- rungspunkte der Elemente des Nachrichtensystems, h) standhafte Nachrichtenverbindungen zu den Nachrichtenfüh- rungsstellen und Gefechtsstände der Nachrichtenverbände und -truppenteile sowie die konsequente Anwendung von SAS- Chiffrier- und Codiermittel bei der Nachrichtenführung, i) ständiges und ununterbrochenes Erfassen von Angaben über den Zustand der Nachrichtenverbindungen sowie schnelles Reagie- ren auf Veränderungen durch Präzisieren des gefaßten Ent- schlusses, k) schnelle Wiederherstellen des Nachrichtenführungssystems nach Unterbrechungen und Störungen. 64.(1) In der Vereinigung wird die allgemeine Nachrichtenfüh- rung vom Befehlshaber sowie vom Stellvertreter des Befehls- habers und Chef des Stabes und die unmittelbare Nachrichten- führung vom Chef Nachrichten realisiert. (2) Der Chef Nachrichten ist dem Stellvertreter des Befehls- habers und Chef des Stabes der Vereinigung unterstellt. (3) Der Chef Nachrichten ist für die Gefechts- und Mobilma- chungsbereitschaft der unterstellten Nachrichtenverbände und -truppenteile sowie für die rechtzeitige Organisation und Be- triebsbereitschaft des Nachrichtensystems unter beliebigen Be- dingungen der Lage verantwortlich. Nachrichtenführungsorgane 65. Nachrichtenführungsorgane sind a) der Chef Nachrichten, b) die Abteilung/Unterabteilung Nachrichten des Stabes der Vereinigung/des Verbandes, c) die Kommandeure/Leiter und Führungsorgane der Nachrichten- verbände, -truppenteile und -einrichtungen, d) strukturmäßige und zeitweilige Arbeitsgruppen (Besatzungen der Nachrichtenführungsstellen, der Diensthabenden Nachrich- ten, der Leiter der Nachrichtenzentrale u.a.), die zur Nach- richtenführung in den verschiedenen Führungsebenen gebildet bzw. eingesetzt werden. 66.(1) Der Chef Nachrichten der Vereinigung ist Vorgesetzter des Personalbestandes der Abteilung Nachrichten und der Nach- richtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen. (2) Der Chef Nachrichten hat a) die operative und Gefechtsausbildung des Personalbestandes der Abteilung Nachrichten sowie der Nachrichtenverbände, -truppen- teile und -einrichtungen zu leiten, b) die Nachrichtenlage und den Zustand der Nachrichtenverbin- dungen in der Vereinigung ständig zu kennen, c) rechtzeitig Entschlüsse zur Organisation der Nachrichtenver- bindungen zu fassen, d) der Abteilung Nachrichten und den Kommandeuren/Leitern der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen die Aufgaben zu stellen, e) die Planung der Nachrichtenverbindungen und die Entfaltung des Nachrichtensystems sowie die Organisation seines Schutzes vor der technischen Aufklärung des Gegners und der funkelek- tronischen Niederhaltung zu leiten, f) die Ordnung des Zusammenwirkens der Nachrichtensysteme und -mittel der Vereinigungen/Verbände der Teilstreitkräfte, Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste sowie der Trup- penteile/Einheiten der Regierungsverbindungen festzulegen, g) Die Kontrolle des Sendens und Empfanges von Gefechtsdokumenten, des Beförderns und Zustellens der Gefechtsdokumente und Kurier- sendungen sowie der Sicherheit des Nachrichtensystems zu organisieren, h) die technische Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen und Mittel der Automatisierten Truppenführung sowie die Aus- wertung und Verallgemeinerung von Erfahrungen bei der Orga- nisation und Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen zu leiten. 67. Die Abteilung Nachrichten hat die folgende Aufgaben: a) Gewährleisten und Aufrechthalten der Gefechts- und Mobil- machungsbereitschaft des Nachrichtensystems der Nachrich- tenverbände, -truppenteile und -einrichtungen sowie der Mittel der Automatisierten Truppenführung, b) Organisation des Diensthabenden Systems in den Elementen des Nachrichtensystems, c) ununterbrochenes Erfassen, Auswerten und Beurteilen der An- gaben über den Zustand der Nachrichtenverbindungen, d) Vorbereiten von Vorschlägen für das Zusammenwirken der Nach- richtensysteme und -mittel der Vereinigungen/Verbände der Teilstreitkräfte, Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste sowie der Truppenteile/Einheiten der Regierungsverbindungen, e) Vorbereiten der erforderliche Berechnungen und Vorschläge zur Entschlußfassung durch den Chef Nachrichten, f) Planung aller Arten der Nachrichtenverbindungen, g) Erarbeitung des Teiles Nachrichten zum Plan der Organisation der Führung und Nachrichtenverbindungen sowie der Anordnung Nachrichtenverbindungen für die Stäbe der Vereinigung/Ver- bände, h) Erarbeiten von Vorbefehlen, Gefechtsanordnungen und Gefechts- befehlen sowie deren rechtzeitige Weiterleitung an die Nach- richtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen, i) Organisation der Vorbereitung der Nachrichtenverbände, -trup- penteile und -einrichtungen auf die bevorstehenden Handlun- gen, k) Organisation der Entfaltung des Nachrichtensystems und seines Ausbaus l) Organisation und Sicherstellung der rechtzeitigen Nachrich- tenübertragung, m) Erarbeiten der Nachrichtenbetriebsunterlagen, n) Organisation der Kontrolle der Aufgabenerfüllung, o) Vorbereiten der Lage- und Nachrichtensammelmeldungen, p) Teilnahem an der Auswahl und Rekognoszierung der Unter- bringungsräume für die Führungsstellen, q) Organisation und Führung der Nachrichtenaufklärung als Vo- raussetzung zum Entfalten des Nachrichtensystems, r) Studium der Gruppierung der Truppenteile des funkelektroni- schen Kampfes des Gegners und Ermitteln ihrer Möglichkeiten zum Aufklären des Nachrichtensystems sowie zum Erzeugen von Funkstörungen, s) Analyse des Zustandes des Nachrichtensystems und der Betriebs- arten der verschiedenen Nachrichtenmittel zum Festlegen von Maßnahmen zum Erhöhen der Standhaftigkeit und Qualität der Nachrichtenverbindungen sowie zum Ermitteln und Unterbinden von Verstößen gegen die Bestimmungen der Nachrichtensicher- heit, t) Teilnahme an der Erarbeitung des Planes der operativen Tar- nung und Erarbeitung der Pläne der Gültigkeit der Chiffrier-/ Codiermitteln sowie des Planes Nachrichtensicherheit, u) Leitung der Maßnahmen zum Gewährleisten der Sicherheit des Nachrichtensystems, v) Vorbereiten von Vorschlägen zum Unterbinden von Verstößen gegen die festgelegten Betriebsarten der Nachrichtenmittel, die Forderungen der Funktarnung, die Regeln der gedeckten Truppenführung und des Nachrichtenbetriebsdienstes, w) Festlegungen vom Maßnahmen zum Gewährleisten der elektro- magnetische Verträglichkeit und des Zusammenwirkens mit den Organen und Einheiten des funkelektronischen Kampfes, x) Führen des Dislozierungsnachweises, y) Führung des Kurier- und Feldpostdienstes, Kontrolle des rechtzeitigen An- und Abmeldens der Verbände, Truppenteile und Einrichtungen bei den Kurier- und Feldpostzentralen/ -stellen sowie Organisation von Kontrollen in den Einheiten des Kurier- und Feldpostdienstes, z) Planung, Organisation und Führung der technische Sicher- stellung von Nachrichtenverbindungen und Systemen der Auto- matisierten Truppenführung, ä) Auswerten und Verallgemeinern der Erfahrung bei der Org- nisation der Nachrichtenverbindungen und beim Einsatz der Nachrichtenmittel sowie der Mittel der Automatisierten Trup- penführung, ö) Organisation der Zeitüberprüfung auf den Nachrichtenzentralen der Führungsstellen, ü) Kontrolle des Pionierausbaus, der Tarnung sowie der Organi- sation der Sicherstellung und Verteidigung der Elemente des Nach- richtensystems. 68. Die Aufgaben der Abteilung Nachrichten sind den Unterab- teilungen, Arbeitsgruppen und Offizieren Nachrichten auf der Grundlage des Stellenplan- und Ausrüstungsnachweises, des Funk- tionsverteilungsplanes und der Dienstpflichten zuzuordnen. 69.(1) Der Chef Nachrichten und die Abteilung Nachrichten haben bei der Erfüllung der Aufgaben zur Organisation der Nachrichten- verbindungen ständig mit den Abteilungen und Unterabteilungen des Stabes der Vereinigung sowie den Chefs/Leitern der Waffen- gattungen, Spezialtruppen und Dienste bzw. deren Stäbe zusammen- zuwirken. (2) Die Chefs/Leiter der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste haben den Bedarf an Nachrichtenverbindungen zur Führung der Verbände, Truppenteile und Einrichtungen der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste anzufordern und sind für deren rich- tigen Nutzung verantwortlich. (3) Für die Planung der Nachrichtenverbindungen zu Führungsor- ganen und -kräften bzw. Verbänden, Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste ist der Stellvertreter des Chefs und Chef des Stabes/Stabschef für Rückwärtige Dienste und zu Verbänden, Truppenteilen und Einrichtungen der techni- schen Sicherstellung der Stellvertreter des Chefs und Chef des Stabes/Stabschef für Technik und Bewaffnung verantwortlich. (4) Für die Organisation und Sicherstellung der Nachrichtenver- bindungen zu Führungsorganen und -kräften bzw. Verbänden, Trup- penteilen, Einheiten und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste sowie zu Verbänden, Truppenteilen und Einrichtungen der tech- nischen Sicherstellung ist der Oberoffizier/Offizier Nachrichten des Stabes Rückwärtige Dienste bzw. des Stabes Technik und Be- waffnung verantwortlich. Führungsstellen des Nachrichtensystems und der Nachrichten- truppen sowie deren Aufgaben 70. Zur Nachrichtenführung sind zu entfalten: a) Nachrichtenführungsstellen - auf dem Gefechtsstand, - auf dem Wechselgefechtsstand, - auf der Rückwärtigen Führungsstelle, - auf der Hilfsführungsstelle; b) Gefechtsstände und Wechselgefechtsstände der Nachrichtenver- bände und -truppenteile; c) Führungspunkte - der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen, - der Stütznachrichtenzentralen, - der Hilfsnachrichtenzentralen, - der Leiter der Richtungsverbindungen. 71. Die Nachrichtenführungsstelle auf dem Gefechtsstand ist die Hauptführungsstelle des Chefs Nachrichten, von der er die Nach- richtenführung realisiert. 72. Zum Vorbereiten der Entschlußfassung, Planung der Nachrich- tenverbindungen und zur Nachrichtenführung ist auf der Nachrich- tenführungsstelle des Gefechtsstandes eine zeitweilige Arbeits- gruppe Planung mit folgenden Aufgaben zu bilden: a) Entschlußvorbereitung für den Chef Nachrichten zur Organisa- tion der Nachrichtenverbindungen für jeden laufenden Opera- tionstag, b) Durchführung von Berechnungen, c) Zuarbeit zum Plan der Organisation der Führung der Nachrich- tenverbindungen für die Operation und Erarbeiten der Anord- nung Nachrichtenverbindungen sowie der Gefechtsanordnungen/ Gefechtsbefehle für Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen, d) Teilnahme an der Erarbeitung des Planes der operativen Tar- nung, e) Erfüllung laufender und außerplanmäßiger Aufgaben. 73. Für die Nachrichtenführungsstellen sind zwei oder drei dienst- habende Gefechtsbesatzungen ist jeweils folgendem Bestand zu bilden: a) Diensthabenden Nachrichten der Vereinigung, b) Offiziere, die für die Entfaltung des Nachrichtensystems, die Organisation und Sicherstellung der Nachrichtenverbin- dungen, der gedeckten Truppenführung sowie des Nachrichten- betriebsdienstes und der Nachrichtenübertragung verantwort- lich sind. 74. Die Nachrichtenführungsstellen auf dem Wechselgefechtsstand sowie auf der Rückwärtigen Führungsstelle und Hilfsführung- stelle sind mit diensthabenden Gefechtsbesatzungen im verkürzten Bestand zu besetzen. 75.(1) Der Diensthabende Nachrichten der Vereinigung ist als Strukturelement oder aus dem Bestand der Leiter der Abteilungen/ Unterabteilungen und deren Stellvertreter bzw. der Leiter der Arbeitsgruppen und Offiziere der Abteilung Nachrichten einzu- setzen. (2) Dem Diensthabenden Nachrichten sind die diensthabenden Ge- fechtsbesatzungen aller Nachrichtenführungsstellen der eigenen Vereinigung, der Führungspunkte der Elemente des Nachrichten- systems und die Diensthabenden Nachrichten der nachgeordneten Verbände unterstellt. Der Diensthabende Nachrichten ist berechtigt, ihnen Weisungen zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen zu erteilen. (2) Der Diensthabende Nachrichten hat a) ständig die operative und die Nachrichtenlage sowie den Aufenthaltsort des Chefs Nachrichten und seiner Stellvertre- ter zu kennen, b) die Arbeit der Diensthabenden Gefechtsbesatzung der Nachrich- tenführungsstelle zu leiten, c) das Herstellen neuer und das Wiederherstellen gestörter Nach- richtenverbindungen zu führen, d) die Kontrolle der zeitgerechten Nachrichtenübertragung zu organisieren, e) die Durchführung der Maßnahmen des Schutzes der Nachrichten- verbindungen vor der technischen Aufklärung des Gegners und seiner funkelektronische Niederhaltung sowie die Einhaltung der Forderungen der Nachrichtensicherheit zu überwachen, f) Maßnahmen zum Unterbinden von Verstößen gegen die Funktar- nung, die Regeln der gedeckten Truppenführung und des Nach- richtenbetriebsdienstes einzuleiten, g) Veränderungen zur Nachrichtenlage und im Nachrichtensystem dem Chef Nachrichten zu melden und die diensthabenden Ge- fechtsbesatzungen der Nachrichtenführungsstelle des Wechsel- gefechtsstandes sowie der Rückwärtigen Führungsstelle und Hilfsführungsstelle darüber zu informieren, h) die Aufgabenerfüllung der Nachrichtentruppen zur Entfaltung und zum Ausbau des Nachrichtensystems zu kontrollieren, i) die Übergabe/Übernahme der Nachrichtenverbindungen von einer Führungsstelle an eine andere bei Verlegung oder Ausfällen zur organisieren, k) den Zustand der Nachrichtenverbindungen in den unterstellen Verbänden zu kennen und zu kontrollieren. 76. Die wichtigsten Arbeitsunterlagen der diensthabenden Ge- fechtsbesatzung der Nachrichtenführungsstelle sind: a) Arbeitskarte, b) Organisationsschema des Stütznachrichtennetzes sowie der Troposphärenfunk-, Richtfunk- und Drahtverbindungen, c) Kanalverteilungsplan/-tabelle des Stütznachrichtennetzes und Verzeichnis der Nachrichtenkanäle des Stütznachrichtennetzes, d) Organisationsschemata/-tabellen der gedeckten und offenen Fernsprech-, Fernschreib-, Faksimile- und Datenübertragungs- verbindungen, e) Schema der Dienstverbindungen zur Nachrichtenführung, f) Betriebsunterlagen für die Funk-, kosmischen Funk-, Tropo- sphärenfunk- und Richtfunkverbindungen bzw. -richtungen, g) Betriebsartentabelle für die Nachrichtenverbindungen mit den Schiffen und Booten (nur in den Stäben der Seestreitkräfte), h) Fahr- und Flugplan der Kuriermittel, i) Tabellen der Tarnnamen, Tarnzahlen, Kartenkodierung und andere Unterlagen der gedeckten Truppenführung, k) Dienstbuch des Diensthabenden Nachrichten, f) Auskunftsdokumente. 77. Von der Nachrichtenführungsstelle des Gefechtsstandes sind Dienstverbindungen zu organisieren bzw. aufzunehmen: a) von den Nachrichtenführungsstellen der nächsthöheren Füh- rungsebene zu den Nachrichtenführungsstellen zusammenwir- ken der Vereinigungen und zu den Verbänden der Armee, b) zu Nachrichtenführungsstellen des Wechselgefechtsstandes, des gemeinsamen Gefechtsstandes der Fliegerkräfte und Truppen- luftabwehr der Armee sowie der Rückwärtigen Führungsstelle und Hilfsführungsstelle der eigenen Vereinigung, c) zu den Gefechtsständen der Nachrichtenverbände und -truppen- teile, d) zu den Führungspunkten der Leiter der Richtungsverbindungen und der Stütznachrichtenzentralen, e) zum Führungspunkt der Nachrichtenzentrale für Regierungs- verbindungen, f) zum Basiserungsflugplatz der luftbewegliche Führungsstelle und der Verbindungsflugzeuge/-hubschrauber, g) zur Kurier- und Feldpostzentrale. 78.(1) Zur rechtzeitigen Organisation der Nachrichtenverbin- dungen und zum Erhöhen ihrer Funktionstüchtigkeit können Leiter der Richtungsverbindungen von der nächsthöheren Führungsebene zu den Verbänden der Armee mit den erforderlichen Nachrichten- kräften und -mitteln eingesetzt werden. (2) Der Führungspunkt des Leiters der Richtungsverbindung ist in der Nähe der Nachrichtenführungsstelle des Leiters Nach- richten des Verbandes zu entfalten, zu dem er die Nachrichten- verbindungen sicherzustellen hat. Von ihm sind folgende Dienst- verbindungen herzustellen: a) zu den Nachrichtenführungsstellen der Gefechts- und Wechsel- gefechtsstände der Vereinigung und des Verbandes, zwischen denen die Nachrichtenverbindungen zu organisieren sind, b) zu den Führungspunkten der Anschlußstütznachrichtenzentralen, c) zu den Kommandeuren der Nachrichteneinheiten, die die Direkt- bzw. Anschlußverbindungen zu den Stütznachrichtenzentralen entfalten, d) zur Nachrichtenreserve. 79.(1) Der Leiter der Nachrichtenachse (Kommandeur des Leitungs- bautruppenteils/der Leitungsbaueinheit) ist für das rechtzeitige Entfalten (den rechtzeitigen Abbau), die Funktionstüchtigkeit und das Betreiben der Nachrichtenachse verantwortlich. (2) Zur Nachrichtenachse gehören alle Nachrichtenzentralen und -kanäle, die in Richtung der Verlegung der Führungsstellen von Vereinigungen oder Verbänden entfaltet sind. Vom Führungspunkt des Leiters der Nachrichtenachse sind Dienstverbindungen zu allen Nachrichtenstellen /bemannten Verstärkerpunkten) und zu den Führungspunkten der Stütznachrichtenzentralen, über die die Nachrichtenachse läuft, zu organisieren. 80.(1) Der Leiter der Nachrichtenzentrale hat die Führung der nachrichtenzentrale persönlich von seinem Führungspunkt und über den Diensthabenden der Nachrichtenzentrale zu realisieren und ist für die ständige Arbeitsbereitschaft der Nachrichten- zentrale verantwortlich. (2) Vom Führungspunkt der Nachrichtenzentrale sind Dienstver- bindungen herzustellen: a) zur Nachrichtenführungsstelle, b) zu allen Elementen der Nachrichtenzentrale, c) zu dem Stütznachrichtenzentralen, an die die Nachrichten- zentrale der Führungsstelle angeschlossen wird, d) zu den Nachrichtenzentralen der Regierungsverbindungen so. wie den Nachrichtenzentralen der Chefs/Leiter der Waffen- gattungen, Spezialtruppen und Dienste, e) zum Gefechtsstand/Wechselgefechtsstand des Nachrichtenver- bandes/-truppenteils. 81.(1) Das Netz für die Nachrichtenführung ist über Dienstver- bindungen, zugewiesene Kanäle des Stütznachrichtennetzes und der Direktverbindungen zwischen den Führungsstellen sowie über spezielle KW- und UKW-Funknetze zu betreiben. (2) Die zugewiesenen Kanäle sind für gedeckte und offene Fern- sprechverbindungen sowie zur Fernkontrolle der Nachrichtenver- bindungen zu Nutzen. Die Nutzung operativer SAS-Fernsprechverbindungen für diese Zwecke ist weitgehend einzuschränken. 82.(1) Nachrichtenführungsstellen sind in Bauwerke, pionier- technisch ausgebauten Feldbefestigungsanlagen bzw. auf der Basis von Stabs- und Spezialfahrzeugen zu entfalten, in denen die Arbeitsplätze des Chefs Nachrichten und der Offiziere der zeitweiligen Arbeitsgruppe Planung bzw. der diensthabenden Ge- fechtsbesatzung der Nachrichtenführungsstelle eingerichtet sowie die erforderlichen Voraussetzungen für die Arbeit mit Karten, Schemata und anderen Dokumenten geschaffen sind. (2) Die Arbeitsplätze sind mit Nachrichten- und Automatisie- rungsmitteln, Einrichtungen zum Darstellen des Zustands der Nachrichtenverbindungen und der Kontrolle des Nachrichtendurch- laufs auszustatten. Arbeitsgrundlagen des Chefs Nachrichten und der Abteilung Nachrichten 83. Der Hauptinhalt der Arbeit des Chefs Nachrichten und der Abteilung Nachrichten im Stab der Vereinigung bei der Vorbe- reitung und im Verlauf der Operation/des Gefechts umfaßt: a) Festlegen einer optimalen Struktur des Nachrichtensystems, die den Erfordernissen der Truppenführung in der Operation/ im Gefecht weitgehend entspricht, b) Erarbeiten der erforderlichen Betriebsunterlagen, c) Bilden einer Nachrichtengruppierung, die die rechtzeitige Entfaltung und ununterbrochene Funktionstüchtigkeit des Nachrichtensystems gewährleistet, d) Festlegen der Aufgaben der Nachrichtenverbände, -truppenteile und Einrichtungen zum Entfalten (Wiederherstellen) des Nachrichtensystems, e) Festlegen von Maßnahmen zum Schutz der Nachrichtenverbin- dungen vor allen Waffen und Kampfmitteln des Gegners, be- sonders vor Mitteln des funkelektronische Kampfes, und zur Wiederherstellung der Kampffähigkeit der Nachrichtenverbände -truppenteile und -einrichtungen, f) Einschätzen der Standhaftigkeit der Nachrichtenverbindungen, die unter schwierigen Bedingungen und in kritischen Situa- tionen der Operation/de Gefechts organisiert werden, g) Festlegen von Maßnahmen zum Gewährleisten ununterbrochener Nachrichtenverbindungen bei der Verlegung oder bei Ausfall von Führungsstellen, h) Organisation des Zusammenwirkens mit den Nachrichtentruppen- teilen/-einheiten des Leiters der Richtungsverbindungen der nächsthöheren Führungsebene, den Truppenteilen/Einheiten der Regierungsverbindungen und den Nachrichtentruppenteilen/-ein- heiten der Vereinigungen/Verbände der Teilstreitkräfte, i) Organisation der Nachrichtenführung, k) Festlegen von Maßnahmen der technischen Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung. 84. Inhalt und Reihenfolge der Arbeiten sowie die Arbeitsme- thoden des Chefs Nachrichten und der Abteilung Nachrichten werden von der operativen Lage, der Arbeitsmethode des Stabes, dem Inhalt der gestellten Aufgaben und den Terminen der Betriebs- bereitschaft der Nachrichtenverbindungen bestimmt. Sie müssen gewährleisten: a) eine straffe und ununterbrochene Nachrichtenführung, b) das rechtzeitige Fassen von Entschlüssen, c) die vollständige und qualitätsgerechte Planung der Nachrich- tenverbindungen, d) eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Zeitvor- gabe für die Nachrichtenverbände, -truppenteile und -ein- richtungen zur unmittelbaren Vorbereitung der Aufgabener- füllung, e) die Organisation der allseitigen abgestimmten Entfaltung des Nachrichtensystems, f) das rechtzeitige Reagieren auf Veränderungen der Lage, g) den effektiven Einsatz der Nachrichtenkräfte und -mittel im Verlauf der Operation/des Gefechts. Die Entschlußfassung, die Planung der Nachrichtenverbindungen und die Aufgabenstellung können mit der Methode der parallelen oder der Methode der aufeinanderfolgenden Arbeit durchgeführt werden. Die Kombination beider Methoden ist möglich. 85.(1) Die Handlungen des Chefs Nachrichten und der Abteilung Nachrichten sind in einem Ablaufplan (Zyklogramm) festzulegen. (2) Der Inhalt des Ablaufplanes ist von der Lage und den Ter- minen der Betriebsbereitschaft der Nachrichtenverbindungen ab- hängig und in den Gesamtablaufplan des Stabes aufzunehmen. Im Ablaufplan sind festzulegen: a) di Arbeitsetappen und die dafür geplante Zeit, b) der Inhalt und die Reihenfolge der Arbeit des Chefs Nach- richten sowie seiner Stellvertreter, c) die von den Unterabteilungen/Arbeitsgruppen zu erfüllenden Aufgaben, die zu erarbeitenden Dokumente und die Zeiten für Meldungen an den Chef Nachrichten, d) die voraussichtliche Reihenfolge der Arbeit der Kommandeure/ Leiter der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrich- tungen sowie der Chefs/Leiter Nachrichten der nachgeordneten Führungsebenen. (3) Arbeitsetappen können sein: a) Klarmachen der Aufgabe, Beurteilung der Lage und Entgegen- nahme von Vorschlägen der Leiter der Unterabteilungen Nach- richten, b) Erarbeiten der Idee zur Organisation der Nachrichtenverbin- dungen und Erteilen von Vorbefehlen an die Kommandeure/Leiter der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen sowie an die Chefs/Leiter Nachrichten der nachgeordneten Füh- rungsebenen, c) Zuarbeit zum Plan der Organisation der Führung und Nachrich- tenverbindungen und dessen Vorlage beim Stellvertreter des Befehlshabers und Chefs des Stabes zur Bestätigung, d) Prüfen und Bestätigen der Pläne des Gefechtseinsatzes der Nachrichtenverbände. -truppenteile und -einrichtungen, e) Kontrolle und Erweisen von Hilfe in der Nachrichtentruppe. 86. Nach der operativen Orientierung, dem Erhalt der Weisungen vom Stellvertreter des Befehlshabers und Chef des Stabes sowie dem Studium der Anordnung Nachrichtenverbindungen des Stellver- treters des Befehlshabers und Chef des Stabes der nächsthöheren Führungsebene führt der Chef Nachrichten durch: a) Klarmachen der Aufgabe, b) Einweisung der Offiziere der Abteilung Nachrichten in die bevorstehenden Handlungen, c) Zeitberechnung, d) Beurteilen der Lage, e) Entschlußfassung, f) Aufgabenstellung an die Offiziere der Abteilung Nachrichten, g) Erteilen von Weisungen für die Planung, h) Organisation der Vorbereitung der Nachrichtenverbände, -trup- penteile und -einrichtungen auf die Aufgabenerfüllung. 87. Beim Klarmachen der Aufgabe muß der Chef Nachrichten be- achten: a) Gesamtziel und ausmaß der bevorstehenden Operation/des Ge- fechts, b) Entschluß des Befehlshabers (operativer Aufbau, allgemeine Aufgaben der Truppen, Organisation der Führung, Ordnung des Zusammenwirkens), c) Idee des Chefs Nachrichten der nächsthöheren Führungsebene zur Organisation der Nachrichtenverbindungen und die mit dessen Nachrichtenkräften und -mitteln entfalteten Elemente des Nachrichtensystems im Streifen der eigenen Vereinigung, d) Organisation der Nachrichtenverbindungen zu Führungsstellen übergeordneter Führungsebenen, zu Nachbarn und zusammen- wirkenden Vereinigungen/Verbänden. Nach dem Klarmachen der Aufgabe bestimmt der Chef Nachrichten die Zeiten und Termine für die Entschlußfassung, die Planung der Nachrichtenverbindungen, die Aufgabenerfüllung sowie die Vorbereitung der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -ein- richtungen zum Entfalten des Nachrichtensystems. 88.(1) Die Beurteilung der Lage besteht in der Einschätzung des Gegners, der eigenen Truppen, des Raumes der Operation/des Ge- fechts, der Zeit und anderer die Organisation der Nachrichten- verbindungen beeinflussender Faktoren. (2) Beim Beurteilen des Gegners sind der Charakter seiner Hand- lungen, der Bestand und die Möglichkeiten seiner Truppenteile/- Einheiten des funkelektronischen Kampfes bzw. die zu erwartenden Einwirkungen auf die eigenen Führungsorgane und Truppen sowie das zu entfaltende Nachrichtensystem zu analysieren. (3) Beim Beurteilen der eigenen Truppen sind zu analysieren: a) Bestand, Aufgaben und operativer Aufbau der Vereinigung, das Ausmaß der Operation/des Gefechts, die Organisation der Füh- rung und andere Angaben aus dem Entschluß des Befehlshabers, die Einfluß auf die Organisation der Nachrichtenverbindungen haben, b) Zustand des stationären und mobilen Stütznachrichtennetzes im Streifen der Vereinigung, c) Bestand und Grad der Sicherstellung der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen, ihre Möglichkeiten sowie ihre Bereitschaft zur Aufgabenerfüllung, d) Aufgaben des Leiters der Richtungsverbindungen der nächst- höheren Führungsebene und der Truppenteile/Einheiten der Regierungsverbindungen. (4) Beim Beurteilen des Raumes der Operation/des Gefechts sind der operative Ausbau des Territoriums, die physikalisch-geo- praphischen bzw. hydrometeorologischen Bedingungen und deren Einfluß auf die Organisation der Nachrichtenverbindungen zu analysieren. (5) Im Ergebnis der Zeitberechnung sind die für die Vorbereitung des Nachrichtensystems und der Nachrichtentruppen erforderlichen Zeiten sowie die zweckmäßigsten Methoden und die Reihenfolge der Arbeiten des Chefs Nachrichten, der Abteilung Nachrichten sowie der Kommandeure/Leiter der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen zu erarbeiten und festzulegen. 89. Am Klarmachen der Aufgabe und bei der Beurteilung der Lage durch den Chef Nachrichten haben die von ihm festgelegten Offi- ziere der Abteilung Nachrichten teilzunehmen und bereit zu sein, Auskünfte, Berechnungen sowie Vorschläge zu geben. 90. Der Chef Nachrichten hat dem Stellvertreter des Befehls- habers und Chef des Stabes der Vereinigung Vorschläge über die Entfaltungsräume der Nachrichtenführungsstellen der eigenen Ver- einigungen (einschließlich Ausweichräume), der Verbände der Armee sowie der nachgeordneten Führungsebene in der Ausgangslage und die Ordnung ihrer Verlegung im Verlauf der Operation/des Ge- fechts zu melden. 91.(1) Nach dem klarmachen der Aufgabe und der Beurteilung der Lage faßt der Chef Nachrichten seinen Entschluß, in dem festzu- legen sind: a) Idee zur Organisation der Nachrichtenverbindungen, b) Aufgaben für die Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen, c) Hauptaufgaben der technischen Sicherstellung der Nachrich- tenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppen- führung, d) Grundlage für die Organisation der Nachrichtenführung. (2) In der Idee zur Organisation der Nachrichtenverbindungen werden bestimmt: a) Entfaltung der Hauptachse der Nachrichtenverbindungen, b) Struktur des mobilen Stütznachrichtennetzes (Anzahl, Ent- faltungsrichtungen und Kapazität der Achsen, Entfaltungs- abschnitte der Rochadeverbindungen), c) Besonderheiten der Organisation der Funk-, kosmischen Funk- und Troposphärenfunkdirektverbindungen, d) Gruppierung der Nachrichtentruppen, e) Zeiten für die Bereitschaft der Nachrichtenverbände, -trup- penteile und -einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben. (3) Auf der Grundlage der Idee zur Organisation der Nachrich- tenverbindungen sind den Nachrichtenverbänden, -truppenteilen und -einrichtungen vorläufige Gefechtsanordnungen/Vorbefehle zu erteilen, in denen anzugeben sind: a) Charakter der bevorstehenden Handlungen der eigenen Truppen, b) voraussichtliche Gefechtsaufgabe der Nachrichtentruppen, c) Zeit der Bereitschaft zur Erfüllung der Aufgaben. 92.(1) Auf der Grundlage des Entschlusses des Chefs Nachrichten hat die Abteilung Nachrichten die Planung der Nachrichtenverbin- dungen im Zusammenwirken mit dem Leiter/Oberoffizier Nachrichten und Flugsicherung der Fliegerkräfte der Armee, dem Leiter/Ober- offizier Nachrichten der Truppenluftabwehr, dem Oberoffizier/ Offizier Nachrichten des Stabes Rückwärtige Dienste sowie dem Leiter für Regierungsverbindungen durchzuführen. (2) Im Ergebnis der Planung der Nachrichtenverbindungen ist zum Plan der Organisation der Führung und Nachrichtenverbindungen zuzuarbeiten. In diesem Plan sind der Entschluß des Chefs Nach- richten im Detail darzulegen und die Reihenfolge, die Methoden sowie die Zeiten für die Organisation der Nachrichtenverbindun- gen in der Operation festzulegen. (3) Der Entschluß umfaßt 2 Teile: a) Teil INachrichtensystem- allgemeiner operativer Teil auf einer topographischen karte mit Texterläuterungen, b) Teil IIOrganisation der Operativen Nachrichtenverbindun- gen- als Schema auf einem gesonderten Blatt. (4) Der Teil INachrichtensystemist in der Armee auf einer topographische Karte des Maßstabs 1:200 000 zu erarbeiten. Detaillierte Darstellungen zur Organisation der Nachrichtenver- bindungen für besonders wichtige Perioden der Operation/des Gefechts sowie Präzisierungen in der Planung der Nachrichtenver- bindungen sind auf einer topographischen Karte des Maßstabs 1:100 000 vorzunehmen. Auf der topographischen Karte sind darzustellen: a) die Staatsgrenze und der vordere Rand der Verteidigung, b) die Trennungslinien der Vereinigung, c) die Entfaltungsabschnitte zum Führen von Gegenschlägen, d) Standorte der Führungsstellen der eigenen Vereinigung sowie der Gefechtsstände und Wechselgefechtsstände der nächst- höheren Führungsebene, der zusammenwirkenden Vereinigungen und der Verbände der Armee, e) Ausweichräume für den eigenen Gefechtsstand und Wechselge- fechtsstand, f) Basierungsflugplätze der luftbeweglichen Führungsstellen und der Verbindungsflugzeuge/-hubschrauber, g) das stationäre Stütznachrichtennetz, h) geplante Achsen- und Rochadenverbindungen sowie Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen des mobilen Stütznachrichtennetzes, i) Anschlußverbindungen der Nachrichtenzentralen der Führungs- stellen und der Hilfsnachrichtenzentralen an das Stütznach- richtennetz, k) Bataillonsabschnitte der Kabel-, Troposphärenfunk- und Richt- funkachsen- sowie Rochadenverbindungen, l) Nachrichtenverbindungen kosmischer Funkmittel und zu luft- bewegliche Führungsstellen (fiktiv), m) Gruppierungen der Nachrichtentruppen, n) Gruppierungen der Kräfte und Mittel des funkelektronischen Kampfes des Gegners, o) mögliche Funkaufklärungs- und Funkstörzonen des Gegners. Auf der topographischen karte sind Berechnungen zum Einsatz der Nachrichtenkräfte und -mittel, Kenngrößen des Nachrichtensystems sowie andere Erläuterungen in Tabellenform darzustellen. Texterläuterungen zum Plan der Organisation der Führung und Nach- richtenverbindungen können angaben enthalten über a) Führungsstellen in der Ausgangslage, b) Aufgaben und Bestand der Nachrichtentruppen, c) Nachrichtenkräfte und -mittel, die zum Entfalten der Nach- richtenzentralen der Führungsstellen sowie der Achsen- und Rochadenverbindungen des mobilen Stütznachrichtennetzes ein- gesetzt werden, d) Achsen und Standorte der Stütznachrichtenzentralen, e) Hauptkenngrößen des Nachrichtensystems, gegliedert nach Auf- gaben bzw. Etappen der Operation, f) den zeitliche Ablauf der Entfaltung des mobilen Stütznach- richtennetzes, g) Maßnahmen des Zusammenwirkens mit den Stütznachrichtennetzen der Nachbarvereinigungen, h) Aufgaben der Nachrichtentruppenteile/-einheiten der Leiter der Richtungsverbindungen, i) Festlegungen für die Organisation der Direktverbindungen mit Funk-, kosmischen Funk- und Troposphärenfunkmitteln, k) Hauptmaßnahmen zum Gewährleisten ununterbrochener Nachrich- tenverbindungen bei Verlegung oder Ausfall der Führungs- stellen, l) Nutzungsbedingungen und -beschränkungen für die verschiedenen Nachrichtenmittel und -verbindungen, m) Nachrichtenkräfte und -mittel, die zur operativen Tarnung eingesetzt werden, n) Einschätzung der Mittel der Funkaufklärung sowie der funk- elektronischen Niederhaltung des Gegners und die wichtig- sten Maßnahmen der Gegenwirkung, o) Organisation der Nachrichtenführung, p) Termine für das Herstellen der Bereitschaft der Nachrichten- truppen zur Aufgabenerfüllung. (5) Auf dem Schema Teil IIOrganisation der Operativen Nach- richtenverbindungensind darzustellen: a) Arten der Nachrichtenverbindungen in der Reihenfolge - Regierungsverbindungen, - SAS-Fernsprechverbindungen, - SAS-Fernschreibverbindungen, - offene Fernsprechverbindungen, - offene Fernschreibverbindungen, - Datenübertragungsverbindungen; b) Anzahl der Nachrichtenverbindungen je Verkehrsbeziehung, gegliedert nach Arten gemäß Buchstabe a; c) eingesetzte Nachrichtenmittel in der Reihenfolge - Funkmittel, - kosmische Funkmittel, - Troposphärenfunkmittel, - Richtfunkmittel, - Richtfunkmittel, - Drahtmittel. (6) Der Plan der Organisation der Führung und Nachrichtenver- bindungen ist vom Stellvertreter des Chefs des Stabes für ope- rative Fragen sowie vom Chef Nachrichten zu unterschreiben und vom Stellvertreter des Befehlshabers und Chef des Stabes zu bestätigen. 93.(1) In der Abteilung Nachrichten sind außerdem zu erarbeiten und zu führen: a) Arbeitskarte des Chefs Nachrichten, b) Organisationsschema des Stütznachrichtennetzes und der Tropo- sphärenfunk-, Richtfunk- sowie Drahtdirektverbindungen auf einer topographischen Karte, c) Kanalverteilungsplan (Kanalverteilungstabelle) des Stütz- Nachrichtennetzes und Verzeichnis der Nachrichtenkanäle, d) Organisationsschemata/-tabellen der Funk- und kosmischen Funkverbindungen, e) Organisationsschemata/-tabellen der gedeckten und offenen Fernsprech-, Fernschreib-, Faksimile- und Datenübertragungs- verbindungen, f) Schema der Chiffrierverbindungen, g)Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel, h) Plan der Gültigkeit der Codiermittel, i) Betriebsunterlagen für die Funk-, kosmischen Funk-, Tropo- sphärenfunk- und Richtfunkverbindungen/-richtungen, k) Grafik (Berechnung) der Verlegung der Nachrichtenzentralen des Gefechts- und Wechselgefechtsstandes der Vereinigung im Verlaufe der Operation, l) Tabellen der Tarnnamen und Tarnzahlen, m) Hauptmaßnahmen zum Erhöhen der Standhaftigkeit des Nachrich- tensystems und seines Schutzes vor der technischen Aufklärung des Gegners sowie seiner Funkstörmitteln, n) Plan der Organisation und Kontrolle der Nachrichtensicherheit, o) Schema der Kurier- und Feldpostverbindungen, p) fahr- und Flugplan der Kuriermittel, q) Schema der Dienstverbindungen zur Nachrichtenführung, r) Gefechtseinteilung der Offiziere der Abteilung Nachrichten auf die Führungsstellen/Gruppierungen, s) Plan der technische Sicherstellung der Nachrichtenverbin- dungen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung, t) Plan der Wiederherstellung des Nachrichtensystems und der Kampffähigkeit der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen. (2) In Abhängigkeit von der Bestimmung der Teilstreitkraft, dem Charakter der zu erfüllenden Aufgaben, der Führungsebene, den konkreten Bedingungen der Lage und der vorhandenen Zeit kann das Dokumentenverzeichnis gemäß Absatz I auf Weisung des Stell- vertreters des Befehlshabers und Chefs des Stabes der Armee präzisiert werden. (3) Die Betriebsunterlagen für Funk-, kosmische Funk-, Tropo- sphärenfunk- und Richtfunkverbindungen, die Unterlagen zur Or- ganisation und Sicherstellung der gedeckten Truppenführung sowie andere Nachrichtenbetriebsunterlagen sind rechtzeitig zu erar- beiten und bei der Vorbereitung und im Verlauf der Operation/des Gefechts im notwendigen Umfang zu präzisieren oder zu ändern. 94.(1) Als Aufgabenstellung zur Sicherstellung der Nachrichten- verbindungen sind auf der Grundlage des Entschlusses des Chefs Nachrichten folgende Dokumente zu erarbeiten: a) Anordnung Nachrichtenverbindungen für die nachgeordneten Führungsorgane, b) Gefechtsordnungen für die Nachrichtenverbände und c) Gefechtsbefehle für die Nachrichtentruppenteile. (2) Der textliche Inhalt der angegebenen Dokumente muß kurz gefaßt sein und jede Möglichkeit unterschiedlicher Auslegung auszuschließen. Das Anfertigen weiterer schriftlicher und grafi- scher Dokumente, die nicht für die Nachrichtenführung benötigt werden, ist zu unterbinden. 95.(1) In die Anordnung Nachrichtenverbindungen sind im allge- meinen aufzunehmen: a) Entfaltungsräume sowie Zeit der Arbeitsbereitschaft der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der eigenen Ver- einigungen und Richtungen der Verlegung im Verlaufe der Ope- ration, b) Entfaltungsrichtungen der Achsenverbindungen sowie geplante Entfaltungsräume der Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen im Streifen der Vereinigung/des Verbandes, c) Arten der Nachrichtenverbindungen gemäß dem Verzeichnis der Nachrichtenkanäle, d) Festlegungen für die Organisation und Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens und für die Chefs/Leiter Nachrichten der nachgeordneten Führungsorgane, e) Festlegungen zur Sicherstellung ununterbrochener Nachrichten- verbindungen bei Ausfall des Gefechts- und Wechselgefechts- standes der Vereinigung, f) Maßnahmen des Schutzes des Nachrichtensystems vor der tech- nischen Aufklärung und möglichen Funkstörungen des Gegners, g) Nutzungsbedingungen und -beschränkungen für die verschiedenen Nachrichtenmittel und -verbindungen, h) Entfaltungsräume der Kurier- und Feldpostzentralen bzw. Kurier- und Feldpoststellen sowie der Austauschstellen, i) Basisierungsflugplätze und Landeplätze für Verbindungsflug- zeuge/-hubschrauber, k) Termine für die Vorlage der Nachrichtensammel- und Nachrich- tenlagenmeldungen, l) Organisation der Nachrichtenaufklärung, m) Festlegungen zum Wechsel von Nachrichtenbetriebsunterlagen u.a. (2) Die Anordnung Nachrichtenverbindungen ist vom Stellvertre- ter des Befehlshabers und Chef des Stabes sowie vom Chef Nach- richten zu unterschreiben und an die nachgeordneten Führungs- organe zu übergeben. 96.(1) Zur Anordnung Nachrichtenverbindungen sind in Form von Anlagen oder als gesonderte Dokumente zu erarbeiten und zu über. geben: a) Anweisungen zur Organisation der Nachrichtenführung, b) Verzeichnis der Nachrichtenkanäle des Stütznachrichtennetzes, die zur Organisation der Nachrichtenverbindungen mit den über- geordneten Führungsorganen, den Führungsstellen der zusammen- wirkenden Verbände und innerhalb des Verbandes zugewiesen werden, c) Betriebsunterlagen für Funk-, kosmische Funk-, Troposphären- funk- und Richtfunkverbindungen, d) Schlüsselunterlagen und die Pläne/Zeiten ihrer Gültigkeit, e) Auszüge aus dem Plan der Kontrolle der Nachrichtensicherheit sowie dem Plan der technischen Sicherstellung der Nachrich- tenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppen- führung, f) andere Unterlagen, die zur Organisation und Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen erforderlich sind. (2) Den Chefs/Leitern der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste sind die Festlegungen zur Organisation und Sicherstel- lung der für sie geplanten Nachrichtenverbindungen im Verlaufe der Erarbeitung auszugsweise zu übergeben. 97.(1) In die Gefechtsordnung/den Gefechtsbefehl sind im all- gemeinen aufzunehmen: a) Angaben zur operativen Lage im erforderlichen Umfang, b) Entfaltungsräume der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Vereinigung und Richtungen der Verlegung im Verlaufe der Operation. c) Aufgaben des Nachrichtenverbandes/-truppenteils, d) Nutzungsbedingungen und -beschränkungen für die verschiedenen Nachrichtenmittel und -verbindungen, e) Entfaltungsraum des Gefechtsstandes des Nachrichtenverbandes/ -truppenteils und die Nachrichtenverbindungen zur Nachrich- tenführungsstelle der Vereinigung, f) Termine für die Vorlage der Nachrichtenlagemeldungen. (2) Der Gefechtsanordnung/dem Gefechtsbefehl sind die Schemata/ Befehlsschemata, Tabellen und Betriebsunterlagen für die Funk-, kosmischen Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen mit dem Termin für deren Gültigkeit als Anlagen beizufügen. (3) Die Gefechtsanordnung/der Gefechtsbefehl kann schriftlich, auf einer topographischen Karte oder mündlich mit nachfolgender dokumentarischer Bestätigung erteilt werden. Die Gefechtsanord- nung /der Gefechtsbefehl ist so schnell als möglich an die un- mittelbar unterstellten Führungsorgane zu übergeben. Die Aufgaben sind vorrangig den Nachrichtenverbänden/-truppen- teilen zu stellen, die mit der Entfaltung der Elemente des Nach- richtensystems früher als andere beginnen müssen oder mehr Zeit zur Vorbereitung benötigen. (4) Der Empfang der Gefechtsanordnung/des Gefechtsbefehls ist sofort zu bestätigen. 98.(1) Vorrangige Aufgaben des Chefs Nachrichten und der Ab- teilung Nachrichten ist es, die Anpassung der Nachrichtensysteme und das Zusammenwirken der im Streifen der Vereinigung handeln- den Nachrichtentruppenteile und -einheiten untereinander, mit denen der Nachbarbereinigungen und mit denen der rückwärtigen Dienste zu organisieren. Dabei sind nach Zielen, Ort, Zeit und Methoden der Aufgabenerfüllung abzustimmen: a) Struktur des Stütznachrichtennetzes, b) Entfaltungstrassen der Troposphärenfunk-, Richtfunk- und Kabelverbindungen, c) Übergabepunkte für Nachrichtenkanäle sowie d) Handlungen der Nachrichtenzentralen und der Leitungsbau- truppenteile. (2) Alle Fragen der gegenseitigen Nutzung der Nachrichtensysteme und des Zusammenwirkens der Nachrichtentruppen sind in den Pla- nungs- und Befehlsdokumenten festzulegen. Die zusammenwirkenden Nachrichtentruppen müssen in Verantwortung der entsprechenden Chefs Nachrichten und der Kommandeure bzw. Stäbe der Nachrichtenverbände/-truppenteile untereinander über zuverlässige Nachrichtenverbindungen verfügen uns sich gegen- seitig regelmäßig über die Nachrichtenlage, die erhaltenen Auf- gaben sowie die geplanten Handlungen informieren. (3) Nach der Aufgabenstellung und der Organisation des Zusammen- wirkens haben der Chef Nachrichten sowie die Kommandeure/Leiter der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen die Erfüllung der gestellten Aufgaben zu kontrollieren und Hilfe zu erweisen. Hauptmethode ist dabei die unmittelbare Arbeit in der Nachrichtentruppe. a) Übereinstimmung der von den Kommandeuren/Leitern der Nach- richtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen gefaßten Entschlüsse mit der Aufgabenstellung, b) Stand der Vorbereitung der Nachrichtenverbände, -truppen- teile und -einrichtungen, ihre Sicherstellung und ihre be- reitschaft zur Aufgabenerfüllung zu den festgelegten Termi- nen, c) Einhaltung der Maßnahmen der Tarnung und der Nachrichten- sicherheit. 99.(1) Die Abteilung Nachrichten sowie die Stäbe/Offiziere der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen haben alle Angaben zur Nachrichtenlage zu erfassen, und auszuwerten, zu analy- sieren und nachzuweisen. Veränderungen sind dem Chef Nachrich- ten und den Kommandeuren/Leitern der Nachrichtenverbände, -trup- penteile und -einrichtungen zu melden. (2) Die Angaben zur Nachrichtenlage sind durch das Führen direk- ter Gespräche sowie die Übertragung/Zustellung der Nachrichten- sammelmeldungen, von Nachrichtenlagemeldungen, Berichten und anderen Informationen zu erfassen. (3) Ordnung und Termine für die Vorlage der Nachrichtensammel- meldungen sind in der Anordnung Nachrichtenverbindungen und für die Vorlage der Nachrichtenlagemeldungen in den Gefechtsanord- nungen/-befehlen festzulegen. 100. Die Nachrichtensammelmeldung hat zu enthalten: a) Entfaltungsräume der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen (bis einschließlich Verband) sowie geplante Zeiten und Ent- faltungsräume ihrer Verlegung, b) Grundstruktur der Nachrichtensystems (entfaltete Achsen- und Rochadenverbindungen sowie Stütz- und Hilfsnachrichtenzent- tralen) und ihre Funktionstüchtigkeit, c) Arten, Anzahl und Zustand der Nachrichtenverbindungen in den Hauptrichtungen (sicherstellende Nachrichtenverbindungen, Anzahl der Kanäle, Koeffizient der Standhaftigkeit der Nach- richtenverbindungen), d) Einschätzung der Maßnahmen der gedeckten Truppenführung, ein- schließlich statistischer Angaben zum schriftlichen und münd- lichen Informationsaustausch als gesonderten Teil der Nach- richtensammelmeldung, e) Anzahl und Art der Verstöße gegen die Nachrichtensicherheit (Verstöße der Kategorie 1 und eingeleitete Maßnahmen zu deren Unterbindung sind als Sofortmeldungen vorzulegen), f) Angaben über Funkstörungen, Desinformationsversuche und ande- re Formen der Diversion durch den Gegner, g) Verluste an Nachrichtenkräften und -mitteln sowie eingelei- tete Maßnahmen zur Auffüllung der Nachrichtentruppen bzw. In- standsetzung der Nachrichtenmittel, h) Beutegut an Nachrichtenmitteln, i) Nachrichtenreserve und ihre Unterbringungsräume. 101. Die Nachrichtenlagemeldungen hat zu enthalten: a) Lage, Aufgaben und Zustand des Nachrichtenverbandes, -truppen- teils und der -einrichtung, b) Einschätzung der Funktionstüchtigkeit der entfalteten Nach- richtenzentralen und -verbindungen, c) Betriebsstörungen und deren Ursache, d) Verluste an Nachrichtenkräften und -mitteln sowie einge- leite Maßnahmen zur Instandsetzung der Nachrichtenmittel, e) Sicherstellung der Nachrichtentruppenteile/-einheiten mit Hauptnachrichtentechnik, f) Folgen des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen durch den Gegner, g) Angaben über Funkstörungen, Desinformationsversuche und andere Formen der Diversion durch den Gegner, h) Beutegut an Nachrichtenmitteln, i) Nachrichtenreserve und ihre Unterbringungsräume. 102. In der Nachrichtensammel- und Nachrichtenlagemeldung ist die Bezugszeit anzugeben (Stand: Datum, Uhrzeit). Arbeitsgrundlagen der Kommandeure und Stäbe der Nachrichten- verbände und -truppenteile für die Planung und Entfaltung des Nachrichtensystems 103. Der Kommandeur des Nachrichtenverbandes/-truppenteils ist für die rechtzeitige und qualitätsgerechte Aufgabenerfüllung durch seinen Nachrichtenverband/-truppenteil verantwortlich. Der Kommandeur hat die Nachrichtentruppenteile/-einheiten per- sönlich und über das Führungsorgan zu führen. 104. Das Führungsorgan hat auf der Grundlage der Entschlüsse, Befehle und Anweisungen des Kommandeurs zu arbeiten. Die Arbeit ist auf ihre rechtzeitige, vollständige und genaue Erfüllung zu richten. Hauptaufgabe sind a) Sicherstellung der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft des Nachrichtenverbandes/-truppenteils, b) ununterbrochenes Erfassen, Auswerten und Beurteilen der Nach- richtenlage, c) Vorbereiten von Vorschlägen und Berechnungen für die Ent- schlußfassung des Kommandeurs, d) rechtzeitiges Vorbereiten der Entschlüsse und unverzügliche Aufgabenstellung an die Nachrichtentruppenteile/-einheiten, e) Sicherstellung der Nachrichtentruppenteile/-einheiten mit den erforderlichen Unterlagen zur Organisation der Nachrichten- verbindungen, f) allseitiges Vorbereiten der Nachrichtentruppenteile/-einhei- ten zum Erfüllen der Gefechtsaufgaben, g) Organisation der Führungsstellen und -punkte, deren recht- zeitige Entfaltung sowie die Organisation einer planmäßigen Arbeit der diensthabenden Gefechtsbesatzungen, h) Organisation des Diensthabenden Systems und des operativ- technischen Dienstes in den Elementen des Nachrichtensystems, i) Organisation und Durchführung der Kontrolle über die Erfül- lung der gestellten Aufgaben, die Durchführung des Dienst- habenden Systems und den Zustand des operativ-technischen Dienstes, k) Organisation der Sicherung und Verteidigung der Elemente des Nachrichtensystems und der Unterbringungsräume der Nachrich- tentruppenteile/-einheiten, l) Führen der personellen und materiellen Nachweise, m) Vorbereiten und Erarbeiten der Nachrichtenlagemeldung und anderer Meldungen sowie deren Übergabe an den Chef Nach- richten und die Chefs/Leiter der Waffengattungen, Spezial- truppen und Dienste der Vereinigung, n) Führen des Kriegstagebuches, o) Auswerten, Verallgemeinern und Nutzen der Gefechtserfah- rungen. 105. Die Arbeit des Kommandeurs und Stabes des Nachrichtenver- bandes/-truppenteils zur Planung des Gefechtseinsatzes der Nachrichtentruppenteile/-einheiten beginnt mit dem Erhalt von Vorbefehlen oder der Gefechtsanordnung/des Gefechtsbefehls des Chefs Nachrichten. Danach führt der Kommandeur folgende Tätig- keiten durch: a) Klarmachen der Aufgabe, b) Einweisen der Kommandeure der Nachrichtentruppenteile/-ein- heiten in die bevorstehenden Handlungen, c) Beurteilung der Lage, d) Entschlußfassung, e) Aufgabenstellung an die Nachrichtentruppenteile/-einheiten, f) Erteilen von Anweisungen für das Erarbeiten des Planes des Gefechtseinsatzes und anderer Dokumente, die zur Führung der Nachrichtentruppenteile/-einheiten im Verlaufe der Operation/ des Gefechts erforderlich sind, g) Vorlage des Planes des Gefechtseinsatzes des Nachrichtenver- bandes/-truppenteils beim Chef Nachrichten der Vereinigung zur Bestätigung, h) Kontrolle der Vorbereitung der Nachrichtentruppenteile/-ein heiten auf die Aufgabenerfüllung. 106.(1) Beim Klarmachen der Aufgabe hat der Kommandeur des Nach- richtenverbandes/-truppenteils a) Ziel und Ausmaß der Operation/des Gefechts und die Struktur des Nachrichtensystems der Vereinigung zu beachten, b) die Entfaltungsräume der Nachrichtenzentralen der Führungs- stellen, die Ordnung des Zusammenwirkens mit anderen Nach- richtenverbänden/-truppenteilen und die Termine der Aufgaben- erfüllung zu präzisieren. (2) Nach dem Klarmachen der Aufgabe hat der Kommandeur des Nach- richtenverbandes/-truppenteils a) Maßnahmen festzulegen, die zur Vorbereitung der Nachrichten- truppenteile/-einheiten auf die Aufgabenerfüllung unverzüg- lich zu realisieren sind, b) die Zeitberechnung durchzuführen, c) Anweisungen an den Stellvertreter des Kommandeurs und Stabs- chefs, die anderen Stellvertreter des Kommandeurs und die Leiter der Dienste zum Vorbereiten der für die Entschluß- fassung erforderlichen Angaben und an den Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef außerdem zum Vorbereiten der Vor- befehle für die Nachrichtentruppenteile/-einheiten zu er- teilen. 107. Bei der Beurteilung der Lage hat der Kommandeur des Nach- richtenverbandes/-truppenteils zu analysieren: a) Charakter der Handlungen des Gegners und die von ihm zu erwartende Einwirkung auf die zu entfaltenden Nachrichtenzen- tralen und -verbindungen, b) Auffüllungsstand des Nachrichtenverbandes/-truppenteils sowie Zustand der Technik und Bewaffnung, c) Ausbildungsstand und Stand der psychologischen Vorbereitung des Personalbestands auf das Gefecht, d) physikalisch-geographische, hydrometeorologische und klima- tische Bedingungen des Einsatzraumes sowie andere Faktoren, die Einfluß auf das Entfalten und Betreiben der Nachrichten- zentralen und -verbindungen haben, e) die zur Vorbereitung auf die Aufgabenerfüllung geplante Zeit. 108.(1) Nach der Beurteilung der Lage faßt der Kommandeur des Nachrichtenverbandes/-truppenteils seinen Entschluß. Im Ent- schluß sind festzulegen: a) Idee der Handlungen, b) Aufgaben für die Nachrichtentruppenteile/-einheiten und Ord- nungen des Zusammenwirkens bei ihrer Erfüllung, c) Organisation der Gefechts-, technische und rückwärtigen Sicherstellung, d) Organisation der Führung und das Haltens der Nachrichtenver- bindungen, e) Aufgaben der politischen Arbeit. (2) Beim erarbeiten der Aufgaben hat der Kommandeur des Nach- richtenverbandes/-truppenteils festzulegen: a) für die Leitungsbautruppenteile/-einheiten - Nachrichtenachsen und -rochaden sowie Entfaltungsräume für die Stütznachrichtenzentralen, - Ordnung der Verlegung in den Einsatzraum, - Ordnung der Übergabe der Kanäle an die Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Vereinigungen, Verbände und Trup- penteile sowie an die Hilfsnachrichtenzentralen, - Ordnung der Gefechts-, technischen und rückwärtigen Sicher- stellung, - Unterbringungsräume der Nachrichtenreserve an Leitungsbau- mitteln, - Maßnahmen des Pionierbaus, der Tarnung, Sicherung und Verteidigung der Elemente des Stütznachrichtennetzes, - Festlegungen für das halten der Dienstverbindungen zum Kommandeur und zum Stab des Nachrichtenverbandes/-truppen- teils, - Standorte der Führungspunkte des Stütznachrichtennetzes, - Termine der Arbeitsgemeinschaft; b) für die Nachrichtentruppenteile/-einheiten der Nachrichten- zentralen - Entfaltungsräume (einschließlich Ausweichentfaltungsräume) der Nachrichtenzentralen und die Marschstraßen zu ihnen, - organisatorisch-technischer Aufbau der Nachrichtenzentralen, - Ordnung des Entfaltens der Anschlußverbindungen der Nach- richtenzentralen zum Stütznachrichtennetz und der Übernahme von Kanälen aus dem Stütznachrichtennetz, - Bestand der Nachrichtenreserven und deren Unterbringungsraum, - Ordnung der Gefechts-, technischen und rückwärtigen Sicher- stellung, - Termine der Arbeitsgemeinschaft; c) für die Nachrichtentruppenteile/-einheiten der Richtungsver- bindungen - Nachrichtenkräfte und -mittel zum Entfalten von Direkt- verbindungen zwischen den Führungsstellen, - Stütznachrichtenzentralen und andere Elemente des Stütz- Nachrichtennetzes, an die Nachrichtenzentralen des Gefechts- und Wechselgefechtsstandes der Vereinigung/des Verbandes anzuschließen sind, - Ordnung der Kanalübergabe an die Nachrichtenzentralen der Führungsstellen, - Unterbringungsraum der Nachrichtenreserve, - Ordnung der Gefechts-, technischen und rückwärtigen Sicher- stellung, - Ordnung des Haltens der Dienstverbindung zum Chef Nach- richten der Vereinigung, - Termine der Arbeitsbereitschaft. 109.(1) Auf der Grundlage des Entschlusses des Kommandeurs hat der Stab des Nachrichtenverbandes/-truppenteils mit den Stell- vertretern des Kommandeurs und den Leitern der Dienste den Plan des Gefechtseinsatzes zu erarbeiten, der aus einem Komplex von Dokumenten besteht, in denen der Entschluß des Kommandeurs im Detail darzulegen und die Reihenfolge, Methoden und Zeiten der Aufgabenerfüllung durch die Nachrichtentruppenteile/-einheiten festzulegen sind. (2) Der Plan des Gefechtseinsatzes ist auf einer topographischen Karte zu erarbeiten. Darauf sind entsprechend der Gefechtsauf- gabe darzustellen: a) Staatsgrenze und vorderer Rand der Verteidigung, b) Unterbringungsräume der Nachrichtentruppenteile/-einheiten und ihre Marschstraßen, c) Achsen- und Rochadenverbindungen sowie Entfaltungsräume/Auf- bauplätze der Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen, der be- mannten Verstärkerpunkte sowie der Troposphärenfunk- und Richtfunkstellen, d) Entfaltungsräume der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen sowie Entfaltungsrichtungen der Anschlußverbindungen, e) Unterbringungsräume des Gefechts- und Wechselgefechtsstandes des Nachrichtenverbandes/-truppenteils, f) Standorte der Truppenteile und Einrichtungen der technischen und rückwärtigen Sicherstellung, g) Bestand und Unterbringungsraum der Nachrichtenreserve, h) Schema der Dienstverbindungen zur Führung der Nachrichten- truppenteile/-einheiten, i) Signale der Führung und Warnung, k) Standorte der Nachrichtenführungsstellen, l) Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Vereinigung, m) Element des stationären und mobilen Stütznachrichtennetzes im notwendigen Umfang. Weiter Angaben, die auf der Karte nicht darstellbar sind, können als Erläuterungen aufgetragen werden. (3) Der Plan des Gefechtseinsatzes des Nachrichtenverbandes/ -truppenteils ist vom Kommandeur sowie Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef zu unterschreiben und vom Chef Nach- richten der Vereinigung zu bestätigen. (4) Die Pläne der Nachrichtentruppenteile(-einheiten sind vom Kommandeur des Nachrichtenverbandes/-truppenteils zu bestätigen. (5) Außer dem Plan des Gefechtseinsatzes sind zu erarbeiten: a) Ablaufplan für das Entfalten der Troposphärenfunk-, Richt- funk- und TF-Kabelverbindungen, b) Plan der Verlegung der Nachrichtenzentralen, c) Plan der Kontrollen der Nachrichtensicherheit, d) Plan der technischen und rückwärtigen Sicherstellung (auf topographischen Karten), e) Anordnung für den Schutz der Truppen von Massenvernichtungs- waffen, f) Plan der politischen Arbeit, g) Pläne der Sicherung und Verteidigung der Nachrichtenzentralen und -verbindungen sowie der Unterbringungsräume der Nachrich- tentruppenteile/-einheiten, des Pionierausbaus und der Tar- nung. (6) Die Stäbe der Nachrichtenverbände/-truppenteile haben die in Vorbereitung und im Verlauf der Operation/des Gefechts erhal- tenen und erteilten Anordnungen sowie Befehle im Befehlsbuch nachzuweisen. 110. Die Aufgaben an die Nachrichtentruppenteile/-einheiten hat der Kommandeur im Gefechtsbefehl zu stellen, der folgendes zu enthalten hat: a) allgemeine Angeben über den Gegner, b) Aufgabe des Nachrichtentruppenteils/der -einheit und Termine, c) Marschstraßen, d) Maßnahmen der Gefechts-, technischen und rückwärtigen Sicher- stellung, e) Unterbringungsräume des Gefechts- und Wechselgefechtsstandes der Nachrichtenverbandes/-truppenteils, f) Organisation der Dienstverbindungen zum Kommandeur und Stab des Nachrichtenverbandes/-truppenteils, g) Zeit der Bereitschaft des Nachrichtentruppenteils/der -ein- heit zur Aufgabenerfüllung, h) Termine für die Vorlage von Meldungen. Die Aufgaben können auch mündlich und anschließend schriftlich oder auch durch die Übergabe von Befehlsschemata gestellt werden. 111.(1) Die Gefechts- und Wechselgefechtsstände der Leitungs- bautruppenteile/-einheiten sind im allgemeinen in den Entfal- tungsräumen der Stütznachrichtenzentralen der Hauptachse zu entfalten. (2) Die Gefechtsstände der Leitungsbaueinheiten sind in den Entfaltungsräumen der von ihnen entfalteten Stütznachrichten- zentralen oder der bemannten Verstärkerpunkte unterzubringen. 112.(1) Der Gefechts- und Wechselgefechtsstand der Nachrichten- verbände/-truppenteile der Nachrichtenzentrale sind in den Entfaltungsräumen der Nachrichtenzentralen der Gefechts- und Wechselgefechtsstandes der Vereinigung zu entfalten. (2) Dienstverbindungen vom Gefechts- und Wechselgefechtsstand des Nachrichtenverbandes/-truppenteils sind herzustellen: a) zur Nachrichtenführungsstelle des Gefechts- und Wechselge- fechtsstandes der Vereinigung, b) zu den Kommandeuren der Nachrichtentruppenteile/-einheiten, c) zu den Führungspunkten der Nachrichtenverbindungen sowie der Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen. Zur Organisation dieser Dienstverbindungen sind die zugewiesenen Kanäle auf den von den Nachrichtentruppenteilen/-einheiten ent- falteten Verbindungen zu nutzen. Funkverbindungen sind über speziell zu schaffende Funknetze für die Nachrichtenführung zu organisieren. Politische Arbeit in den Nachrichtentruppen 113.(1) Die politische Arbeit ist fester Bestandteil der Tätig- keit der Vorgesetzten aller Führungsebenen in den Nachrichten- truppen und im Nachrichtensystem. (2) Die politische Arbeit ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Führungsorgane der Teilnehmerstaaten des Warschauer Ver- trages, der Beschlüsse und Weisungen des Zentralkomitees der SED sowie des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, der Befehle und Direktiven des Ministers für Nationale Verteidigung, der Anordnung des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Poli- tischen Hauptverwaltung der NVA, der militärischen Bestimmungen über die politische Arbeit in der NVA, der Befehle und Ent- schlüsse der Befehlshaber und Kommandeure sowie der Anordnungen der Leiter der Politabteilungen zu führen. Sie ist auf die kon- sequente Verwirklichung der Politik der SED in den Streitkräf- ten, auf die Erhöhung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft der Nachrichtentruppen, die Festigung des politisch-moralischen Zustands, die bewußte militärische Disziplin, die Beherrschung der Militärtechnik, die Vervollkommnung der militärischen Mei- sterschaft und auf die erfolgreiche Erfüllung der gestellten Aufgaben zu richten. (3) Der Inhalt, die Form und Methoden der politischen Arbeit sind auf der Grundlage des Entschlusses des Kommandeurs, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Nachrichtentruppen, der Lage, des politisch-moralischen Zustands sowie des Ausbildungsstandes des Personalbestands zu bestimmen. Der persönliche Kontakt, die unmittelbare Einwirkung auf den Personalbestand durch das über- zeugende Wort und das Beispiel der Vorgesetzten und Kommunisten sowie die aktuelle Information über die Lage und die zu erfül- lenden Aufgaben haben dabei im Mittelpunkt zu stehen. 114. Die politische Arbeit ist in den Nachrichtentruppen unter allen Bedingungen der Lage als Einheit von politisch-ideolo- gischer und organisationspolitischer Arbeit ununterbrochen, aktiv und zielstrebig zu führen. Sie ist um so intensiver zu führen, je schwieriger die Lage und je komplizierter die Auf- gaben sind. 115.(1) Der Chef Nachrichten und die Kommandeure/Leiter der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen sind für die politische und Gefechtsausbildung sowie den politisch-mora- lischen Zustand des Personalbestands der Führungsorgane und Nachrichtentruppen verantwortlich und haben unter allen Bedin- gungen der Lage ihre Unterstellten persönlich politisch und militärisch zu erziehen und auszubilden, zur erfolgreichen Er- füllung der Gefechtsaufgaben zu führen und dazu die Kraft und den Einfluß der Partei- und FDJ-Organisationen voll zu nutzen und weiter zu entwickeln. (2) Der Stellvertreter des Kommandeurs und Leiter der Politab- teilung/Stellvertreter des Kommandeurs für politische Arbeit der Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einrichtungen ist für die Durchsetzung der führenden Rolle der Partei unter allen Bedingungen verantwortlich. Er hat die politische Arbeit un- mittelbar zu führen sowie zu organisieren und ist für ihre Wirk- samkeit bei der Erfüllung der Aufgaben sowie für die Festigung des politisch-moralischen Zustands des Personalbestands verant- wortlich. 116. Die politische Arbeit ist in Übereinstimmung mit den allge- meinen Forderungen sowie unter Berücksichtigung der gestellten Aufgaben, der Lage und des Charakters der Handlungen auf die erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtentruppen aus- zurichten. Für die politische Arbeit ergeben sich dabei insbe- sondere folgende Aufgaben: a) Erläuterung der Bedeutung der zu erfüllenden Aufgaben und der damit für den Personalbestand verbundenen Verantwortung, b) Mobilisierung des Personalbestands zu fachlich richtigen Handlungen bei der Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen, c) Erziehung zu hoher Wachsamkeit und der Wahrnehmung der Ver- antwortung für den militärischen Geheimnisschutz, für die Organisation und Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen sowie für die strenge Einhaltung der Regeln des Funkbetriebs- dienstes, der Forderungen der gedeckten Truppenführung und von Maßnahmen zur Funktarnung, d) Mobilisierung des Personalbestands zur meisterhaften Beherr- schung der Nachrichtentechnik, zur Erhaltung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft und ihrer fachgerechten Nutzung, e) sorgfältige Vorbereitung des Personalbestands in den Nach- richtenzentralen/-stellen auf den Gefechtsdienst, f) Erziehung zur unbedingten Gewissenhaftigkeit und Verläßlich- keit, zur Exaktheit und Schnelligkeit beim Herstellen und halten standhafter Nachrichtenverbindungen, g) Festigung der kollektiven Verantwortung, der Geschlossenheit und des tiefen Verständnisses dafür, daß nur exakte und abge- stimmte Handlungen aller Angehörigen der Nachrichtentruppen und diensthabenden Gefechtsbesatzungen die erfolgreiche Er- füllung der Aufgaben gewährleistet, h) Erziehung zum Internationalismus, zur Freundschaft und Waffen- brüderschaft zwischen den Soldaten der Vereinten Streitkräfte sowie zum Gewährleisten eines hohen Verantwortungsbewußtseins bei Handlungen im Koalitionsbestand, i) Propagierung von Heldentaten der Nachrichtensoldaten und der Erfolge bei der Sicherheit standhafter Nachrichtenverbindun- gen, k) Einflußnahme auf die ständige Versorgung des Personalbestands und die Durchsetzung des festgelegten Dienstregimes. 117. Zur erfolgreichen Erfüllung der Aufgaben der politischen Arbeit und zu ihrer ununterbrochenen Führung im Verlauf der Operation/des Gefechts sind a) die Aufgaben für die politische Arbeit rechtzeitig zu stellen, b) die Formen, Methoden und Mittel der politischen Arbeit ent- sprechend den befohlenen Gefechtsaufgaben und den zur Ver- fügung stehenden Kräften zu planen, c) die ideologische und organisatorische Arbeit unmittelbar in den Nachrichtenverbänden, -truppenteilen und -einrichtungen zielstrebig durchzuführen sowie die Stimmungen, Haltungen, Verhaltensweisen und Bedürfnisse des Personalbestands ständig zu analysieren, d) die effektivsten Methoden zum Festigen des politisch-morali- schen Zustands durchzusetzen und operativ auf Veränderungen der Lage zu reagieren, e) die Partei- und FDJ-Organisation in den Nachrichtenverbän- den, -truppenteilen und -einrichtungen ständig zu stärken und die persönliche Vorbildlichkeit ihrer Mitglieder zu sichern, f) die Auswahl, die Vorbereitung und den Einsatz eines Gefechts- aktivs zu gewährleisten, g) die operative und wahrheitsgetreue politische und Gefechts- information zu sichern. IV. Nachrichtenverbindungen in den Armeeoperationen Allgemeine Grundsätze 118. In der Armee sind Nachrichtenverbindungen vom Gefechts- und Wechselgefechtsstand, vom gemeinsamen Gefechts- und Wechselge- fechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr, von der Rückwärtigen Führungsstelle sowie von der vorgeschobenen, luft- beweglichen und Hilfsführungsstelle (sofern sie zu entfalten ist) zu organisieren. Anmerkung: In Ziffer 118 und im weitern sind auch die Nachrichtenverbin- dungen im Armeekorps, das in einer selbständigen Richtung han- deln kann, eingeschlossen. 119. Vom Gefechts- und Wechselgefechtsstand der Armee sind folgende Nachrichtenverbindungen zu organisieren: a) zu den Führungsstellen, Gefechts- und Wechselgefechtsständen des Hauptstabes, des Oberkommandos auf dem Kriegsschauplatz und der übergeordneten Vereinigung, b) zu den Gefechts- und vorgeschobenen Gefechtsständen der zum Bestand der Armee gehörenden Divisionen, c) zu den Gefechtsständen der Raketenbrigade, der beweglichen raketentechnischen Basis, der Aufklärungsfeuerkomplexe/Auf klärungsschlagkomplexe, der Armeeartilleriegruppe/den Armee- artillerieuntergruppen, der Armeegruppe der reaktiven Artil- lerie, der Aufklärungstruppenteile/den Aufklärungseinheiten, der Truppenteile/Einheiten der Pionier- und chemischen Trup- pen sowie des funkelektronischen Kampfes und der Nachbar- armeen, d) zur Rückwärtigen sowie vorgeschobenen, luftbeweglichen und Hilfsführungsstelle (sofern sie zu entfalten ist) sowie zwi- schen dem Gefechts- und Wechselgefechtsstand der Armee. 120. Die Nachrichtenverbindungen vom Gefechtsstand der Armee sind im vollen Umfang zu organisieren. 121. Die Nachrichtenverbindungen vom Wechselgefechtsstand der Armee sind auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Nach- richtenkräfte und -mittel sowie der Forderung nach ununter- brochenen Nachrichtenverbindungen bei der Übergabe der Führung zu den vorgeschobenen Gefechtsständen der Divisionen und zum eigenen Gefechtsstand im vollen Umfang sowie zu den Gefechts- ständen der Divisionen im begrenzten Umfang mit mindestens je einer gedeckten Nachrichtenverbindung zu organisieren. 122. Die Nachrichtenverbindungen von der Hilfsführungsstelle der Armee sind zum eigenen Gefechts- und Wechselgefechtsstand, zur vorgeschobenen, luftbeweglichen Führungsstelle der Armee, zu den Gefechts- und vorgeschobenen Gefechtsständen der Divisionen sowie zu den Gefechtsständen der Truppenteile, die sie zu füh- ren hat, zu organisieren. 123. Die Nachrichtenmittel der vorgeschobenen und der luftbe- weglichen Führungsstelle der Armee sind vorwiegend zur Organi- sation der Direktverbindungen zu den Kommandeuren der Divisionen und zum eigenen Gefechtsstand sowie zur Aufnahme der Verbindung mit den Gefechtsständen und Wechselgefechtsständen der überge- ordneten und zusammenwirkenden Vereinigung über das Stütznach- richtennetz, wenn sich durch die operative Lage eine Verbin- dungsaufnahme zu ihnen als notwendig erweist, einzusetzen. 124. Die Führung der Verbände/Truppenteile der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste ist über den Gefechtsstand und die entsprechenden Chefs, Leiter und Kommandeure, die sich auf der vorgeschobenen Führungsstelle aufhalten, zu realisieren. 125.(1) Zur Organisation und Sicherstellung der Nachrichtenver- bindungen in den Armeeoperationen werden eingesetzt: a) Nachrichtenverbände, -truppenteile und -einheiten der Nach- richtenzentralen, b) Leitungsbauverbände und -truppenteile für das mobile Stütz- Nachrichtennetz, c) Nachrichtentruppenteile und -einheiten für die Richtungsver- bindungen, d) Einheiten des Kurier- und Feldpostdienstes. (2) Zum Bestand der Nachrichtentruppen der Armee können gehören: a) ein selbständiges Nachrichtenregiment zum Entfalten der Nach- richtenzentralen des Gefechts- und Wechselgefechtsstandes bzw. der vorgeschobenen und Hilfsführungsstelle sowie zum Anschluß der Nachrichtenzentralen des Gefechts- und Wechsel- gefechtsstandes der Armee an das Stütznachrichtennetz, b) ein selbständiges Leitungsbauregiment zum Entfalten des Stütznachrichtennetzes der Armee und der Direktverbindungen zu den Divisionen, zur Raketenbrigade und zur beweglichen raketentechnischen Basis der Armee, c) ein selbständiges Leitungsbaubataillon zum Anschluß an das Stütznachrichtennetz der Front, d) Nachrichtentruppenteile/-einheiten der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee zum Entfalten der Nachrichten- zentralen des gemeinsamen Gefechts- und Wechselgefechtsstan- des der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee und deren Anschluß an das Stütznachrichtennetz der Armee sowie zur Organisation der Direktverbindungen zu den Führungs- stellen ihrer Truppenteile/-einheiten, e) ein selbständiges Nachrichtenbataillon der rückwärtigen Dienste zum Entfalten der Nachrichtenzentrale der Rückwärti- gen Führungsstelle und zu ihrem Anschluß an das Stütznach- richtennetz der Armee, f) eine Kurier- und Feldpostzentrale, g) Nachrichteninstandsetzungseinheiten und -gerätelager im Be- stand der Instandsetzungsbrigade bzw. der Brigade der mate- riellen Sicherstellung der Armee. 126. Die Nachrichtenverbindungen der Armeen zum Hauptstab und zum Stab des Oberkommandos auf dem Kriegsschauplatz sind zu organisieren: a) als Direktverbindung mit Funk- und kosmischen Funkmitteln sowie b) auf Kanälen des Stütznachrichtennetzes über die Nachrichten- zentrale des Gefechtsstandes/Wechselgefechtsstandes der Front. 127. Die Nachrichtenverbindungen der Armeen zum Gefechtsstand/ Wechselgefechtsstand, zum gemeinsamen Gefechtsstand/Wechselge- fechtsstand der Luftstreitkräfte und Truppenluftabwehr sowie zur Rückwärtigen Rührungsstelle der Front sind auf Kanälen des Stütz- nachrichtennetzes sowie als Direktverbindungen mit Funk-, kos- mischen Funk- und Troposphärenfunkmitteln zu organisieren. 128. Zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen zur Front, zu den zusammenwirkenden Vereinigungen sowie zu den Verbänden und Truppenteilen, die an der Operation teilnehmen, sind im Rahmen der Armee zu entfalten: a) mobile Nachrichtensystem der Armee, b) Nachrichtennetz der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr, c) Nachrichtennetz der technische Sicherstellung, d) Nachrichtennetz der rückwärtigen Dienste. 129.(1) Bei der Entfaltung des mobilen Nachrichtensystems sind die Nachrichtenachsen und -rochaden, die Direktverbindungen zwischen den Führungsstellen und die Anschlußverbindungen so zu realisieren, daß die elektromagnetische Verträglichkeit ge- währleistet ist. (2) Der Trassenverlauf ist vom Chef Nachrichten der Front vorzu- geben oder mit ihm abzustimmen. 130.(1) Das mobile Stütznachrichtennetz der Armee besteht im allgemeinen aus 1 bis 2 Nachrichtenachsen. Die Nachrichten- achse, die in der Richtung der Verlegung der Führungsstellen der Armee entfaltet wird, ist die Hauptachse. (2) Die Kanäle des mobilen Stütznachrichtennetzes sind auf den Gefechts- und Wechselgefechtsstand und auf die vorgeschobene, luftbewegliche und Hilfsführungsstelle der Armee aufzuteilen sowie den Führungsstellen der Fliegerkräfte und Truppenluftab- wehr, der Chef/Leiter der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste sowie rückwärtige Dienst der Armee zuzuweisen. 131. Die Anschlußverbindungen zu Stütz- und Hilfsnachrichtenzen- tralen des Stütznachrichtennetzes der Armee sind im allgemeinen wie folgt zu entfalten: a) von den Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Armee auf Weisung des Chefs Nachrichten der Armee mit Nachrichten- kräften und -mitteln des Nachrichtenregiments der Armee. b) von den Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Divi- sionen, der Raketenbrigade und der bewegliche raketentech- nischen Basis auf Weisung des Chefs Nachrichten der Armee mit Nachrichtenkräften und -mitteln des Leitungsbauregiments der Armee, c) von den Nachrichtenzentralen des gemeinsamen Gefechtsstandes/ Wechselgefechtsstandes der Fliegerkräfte und Truppenluftab- wehr der Armee, der zusammenwirkenden Verbände/Truppenteile sowie der Verbände/Truppenteile der Waffengattungen, Spezial- truppen und Dienste, rückwärtige Dienste sowie technischen Sicherstellung mit Nachrichtenkräften und -mitteln dieser Verbände/Truppenteile sowie der Stütz- oder Hilfsnachrichten- zentralen. 132. Die Direktverbindungen zwischen den Führungsstellen ver- schiedener Führungsebenen werden im allgemeinen durch den Ein- satz von Funk-, kosmischen Funk- und Troposphärenfunkmitteln sowie in einzelnen Fällen von Richtfunk- und Drahtkanälen vom Chef Nachrichten der übergeordneten Führungsebene organisiert und sichergestellt. Dazu werden Nachrichtenkräfte und -mittel des Leiters der Richtungsverbindung eingesetzt. 133.(1) Die Funkverbindungen des Befehlshabers der Armee zu den Kommandeuren der Divisionen sind unabhängig davon, auf welcher Führungsstelle sich der Befehlshaber befindet, als KW- und UKW- Funknetze zu organisieren. In diese Funknetze können die Funk- stellen des Stellvertreters des Befehlshabers und Chefs des Stabes sowie des Chefs der Fliegerkräfte der Armee einbezogen werden. (2) Die Funkverbindungen des Befehlshabers der Armee zu den Kommandeuren der Regimenter (eine Führungsebene tiefer) werden im allgemeinen durch das Eintreten seiner persönlichen Funk- stellen in die Funknetze der Kommandeure der Divisionen reali- siert. (3) Die Funkverbindungen vom Gefechtsstand/Wechselgefechtsstand der Armee zu den Führungsstellen der Divisionen, der Raketen- brigade und der bewegliche raketentechnische Basis sowie zwi- schen den Führungsstellen der Armee sind in Funknetzen und -richtungen zu organisieren: a) In diesen Funknetzen sind das Diensthabende System ununter- brochen zu gewährleisten, im Tastfunkverkehr vorrangig Signa- le und kurze Funksprüche auszutauschen und die entsprechenden Kommandos zur Verkehrseröffnung auf den Funkrichtungen zu übermitteln. b) Funkrichtungen sind bei Notwenigkeit zu nutzen, um vorwie- gend gedeckte Fernsprech- und Fernschreibverbindungen sicher- stellen. (4) Zur Sicherstellung der Führung der Raketentruppen und Artil- lerie der Armee sind spezielle Funknetze und -richtungen der Raketentruppen der Armee, der Führung der Armeeartilleriegruppe/ Armeeartillerieuntergruppen, der Aufklärungsfeuerkomplexe/auf- klärungsschlagkomplexe, der Armeegruppe der reaktiven Artillerie und der Panzerabwehrreserven der Armee zu schaffen. (5) Zu den Führungsstellen der Aufklärungs-, Pionier- und che- mischen Truppenteile sowie der Truppenteile des funkelektroni- schen Kampfes der Armee sind Funknetze der jeweiligen Chefs/ Leiter der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste zu orga- nisieren. (6) Vom Stab der Armee sind außerdem Funknetze der luftbeweg- lichen Kernstrahlungs- sowie der bodengestützten Kernstrahlungs- und chemischen Aufklärung zu schaffen. Die Angaben von Bord der Hubschrauber für Kernstrahlungsaufklärung und von den Einheiten der Kernstrahlungs- und chemischen Aufklärung werden von der Rechen- und Auswertestelle der Armee sowie den Rechen- und Aus- wertegruppen der Verbände empfangen. Für den Informationsaus- tausch zwischen den Rechen- und Auswertestellen/-gruppen ist in der Armee das Funknetz der Information über die KC-Lage zu schaffen. (7) Funkverbindungen des Zusammenwirkens der Armee sind zwischen den Divisionen sowie zwischen den Divisionen und der Armeear- tilleriegruppen/den Armeeartillerieuntergruppen, den Aufklärungs- feuerkomplexen/Aufklärungsschlagkomplexen, der Armeegruppe der reaktiven Artillerie, den Panzerabwehrreserven und den beweg- lichen Sperrabteilungen der Armee zu organisieren. 134. Kosmische Funkverbindungen sind im einheitlichen System der kosmischen Funkverbindungen der Vereinten Streitkräfte auf der Grundlage von Satelliten, stationären und mobilen kosmischen Funkstellen sowie der der Front zugewiesenen Netze und Rich- tungen zu organisieren. Im allgemeinen wird der Front ein Netz für kosmische Funkver- bindungen zugewiesen, in welchem von der Führungsstellen der Front Nachrichtenverbindungen zum Oberkommando auf dem Kriegs- schauplatz, zu den Armeen, zu den Nachbarfronten und gegebenen- falls zu den zusammenwirkenden Flotten organisiert werden. Ein Netz ermöglicht die Organisation von Nachrichtenverbindungen auf 5 bis 9 Informationsrichtungen mit je 5 Kanälen (e Fern- sprech- und 2 Fernschreibkanälen). 135 Troposphärenfunkverbindungen sind Gefechtsstand/Wech- selgefechtsstand der Front zu den Gefechtsständen/Wechselge- fechtsständen der Armeen und Raketenbrigaden mit Nachrichten- kräften und -mitteln der Leitungsbautruppenteile der Leiter der Richtungsverbindungen der Front sowie vom Gefechtsstand/Wechsel- gefechtsstand der Armee zu den Gefechtsständen/vorgeschobenen Gefechtsständen der Divisionen und der Raketenbrigade mit Nach- richtenkräften und -mitteln des Leitungsbauregimentes der Armee zu entfalten. 136.(1) Der Kurier- und Feldpostdienst ist in der Armeeoperation im Interesse der Verbände und Truppenteile aller Teilstreitkräf- te sowie Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste mit Nach- richtenkräften und -mitteln der Kurier- und Feldpostzentralen bzw. Kurier- und Feldpoststellen sowie Austauschstellen des Kurier- und Felspostdienstes und der dazu eingesetzten Verbin- dungsfliegereinheiten zu organisieren. In Einzelfällen können für das Befördern von Dokumenten auch Gefechtsfahrzeuge, Hub- schrauber und boote eingesetzt werden. (2) Der Kurier- und Feldpostdienst ist im allgemeinen vom Ge- fechtsstand/Wechselgefechtsstand der Armee zu organisieren: a) zu den Gefechts- und vorgeschobenen Gefechtsständen der Divi- sionen der ersten Staffel und der Raketenbrigade sowie zwi- schen den Führungsstellen der Armee nach Richtungen, nach Achsen oder Kreisverkehr, b) zu den Gefechts- und vorgeschobenen Gefechtsständen der Divi- sionen der zweiten Staffel bzw. der allgemeinen Reserve nach Richtungen und im Kreisverkehr. Nachrichtenverbindungen in der Angriffsoperation/im Angriffs- gefecht 137. Die Nachrichtenverbindungen in der Armeeangriffsoperation/ im Angriffsgefecht zur Führung von Gegenschlägen/Gegenangriffen im rahmen der strategischen Verteidigung haben eine stabile, un- unterbrochene, operative und gedeckte Truppenführung während der Vorbereitung und im Verlauf der Operation/des Gefechts bei einem hohen Angriffstempo, bei jähen Lageänderungen, bei häufig- gen Wechsel der Führungsstellen sowie beim Einsatz aller Waffen- arten und von Mitteln des funkelektronischen Kampfes durch den Gegner sicherzustellen. 138. Bei der Planung der Nachrichtenverbindungen für die An- griffsoperation/des Angriffsgefecht sind zu berücksichtigen: a) Charakter und Grad der zu erwartenden Einwirkung des Gegners, b) Platz, Aufgaben, Kampfbestand und operativer Aufbau der Armee sowie Ordnung und Reihenfolge der Aufgabenerfüllung, c) Organisation der Truppenführung und des Zusammenwirkens, d) Kampfbestand und Ausbildungsstand der Nachrichtentruppen- teile-, -einheiten und -einrichtungen, e) vorhandene Zeit für die Entfaltung/Erweiterung des Nachrich- tensystems, f) geographische Bedingungen des Handlungsstreifens, g) Konzentration von Nachrichtenkräften und -mitteln zur Organi- sation der Nachrichtenverbindungen mit den in der Hauptan- griffsrichtung handelnden Truppen, h) Sicherstellung einer stabilen und gedeckten Führung der Auf- klärungsfeuerkomplexe, der anderen Gruppierungen der Raketen- truppen und Artillerie, der Fliegerkräfte, der Truppenluft- abwehr und der Spezialtruppen sowie der Verbände, Truppen- teile und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste und der technischen Sicherstellung, i) Durchsetzung zuverlässiger Maßnahmen zum Gewährleisten der Standhaftigkeit und des Schutzes des Nachrichtensystems vor den Einwirkungen des Gegners, k) weitere Entfaltung des Nachrichtennetzes unmittelbar hinter den angreifenden Truppen, l) Ausbau des Nachrichtennetzes im Marschstreifen und in den Einführungsabschnitten der zweiten Staffel, m) Manöver mit Nachrichtenkräften und -mitteln. 139.(1) In Vorbereitung und im Verlaufe der Angriffsoperation/ des Angriffsgefechts ist das im Frieden bzw. im Verlauf der Ver- teidigungsoperation geschaffene Nachrichtensystem der Armee mit mobilen Nachrichtenmitteln auszubauen. (2) Der Chef Nachrichten hat entsprechend der operativen Lage täglich die Aufgaben für die Nachrichtentruppenteile und -ein- heiten zu präzisieren sowie die Entfaltung des Stütznachrichten- netzes und der Direktverbindungen, die Verlegung der Nachrichten- zentralen der Führungsstellen sowie die Maßnahmen zum Halten un- unterbrochener Nachrichtenverbindungen einzuleiten. Das Tempo der Entfaltung des Nachrichtensystems der Armee muß dem Angriffstempo der Truppen entsprechen. (3) Die Entfaltung der Nachrichtenachsen und die Verlegung der Stütznachrichtenzentralen haben unmittelbar hinter den angrei- fenden Truppen zu erfolgen. Bei einem hohen Angriffstempo ist die tägliche Verlegung und Entfaltung der vorgeschobenen Stütz- nachrichtenzentralen auf den Nachrichtenachsen und -rochaden möglich. (4) Das Stütznachrichtennetz der Armee ist nach der Verlegung der Führungsstellen in die neuen Entfaltungsräume im allge- meinen bis zur Linie der Rückwärtigen Führungsstelle abzubauen. 140.(1) Im Verlaufe der Operation können einzelne Armeen, Divi- sionen oder Verbände/Truppenteile der Waffengattungen, Spezial- truppen und Dienste in Abhängigkeit von der Lage anderen Fron- ten/Armeen umunterstellt werden. Dazu hat der Chef Nachrichten Reserven der wichtigsten Dokumente (Tabellen der Tarnnamen und Tarnzahlen, Betriebsunterlagen für die Funk-, kosmische Funk-. Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen, Schlüsselunter- lagen für die SAS- und Chiffriertechnik und andere Dokumente) zur Organisation der Nachrichtenverbindungen zu den umunter- stellten Vereinigungen/Verbände zur Verfügung zu haben. (2) Zur Übergabe dieser Dokumente hat der Chef Nachrichten der übergeordneten Führungsebene einen bevollmächtigten Verbindungs- offizier zu entsenden. In Einzelfällen kann der Chef/Leiter Nachrichten der umunterstellten Vereinigung/des umunterstellten Verbandes bzw. Truppenteils zum Chef Nachrichten der übergeord- neten Führungsebene zum Erhalt der Aufgabe und zur Übergabe der Dokumente befohlen werden. Die umunterstellte Vereinigung/der umunterstellte Verband bzw. Truppenteil hat die Nachrichtenverbindungen zu den Führungs- stellen der bisherigen übergeordneten Führungsebene erst dann einzustellen, wenn sie zu den Führungsstellen der neuen überge- ordneten Führungsebene hergestellt wurden. 141.(1) Bei der Verlegung der Führungsstellen im Verlauf der Gefechtshandlungen ist zum Verkürzen der Zeiten für das Her- stellen der Bereitschaft der Nachrichtenverbindungen in den neuen Unterbringungsräumen das Prinzip der gestaffelten Verle- gung und der etappenweisen Entfaltung der Nachrichtenzentralen anzuwenden. (2) Beim Verlegen der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen verlegen in der ersten Staffel ihre mobilen Teile und in der zweiten Staffel ihre Hauptteile. In den neuen Entfaltungsräumen sind in der ersten Ausbaustufe jene Nachrichtenstellen zu ent- falten, die zur Sicherstellung der wichtigsten Nachrichtenver- bindungen bestimmt sind. Ihre Gefechtsbesatzungen können durch Nachrichtenkräfte aus den in der zweiten Etappe zu entfaltenden Nachrichtenstellen verstärkt werden. (3) Die zur Entfaltung der Anschlußverbindungen vorgesehenen Einheiten verlegen gemeinsam mit der Rekognoszierungsgruppe oder dem mobilen Teil der Nachrichtenzentrale in den neuen Ent- faltungsraum der Führungsstelle. (4) Als erste verlegt im allgemeinen die Nachrichtenzentrale des Wechselgefechtsstandes. Unmittelbar nach der Verlegung des mo- bilen Teiles ist der Hauptteil der Nachrichtenzentrale abzu- bauen und zu verlegen. Die operativen Offiziere des Wechselge- fechtsstandes können in Einzelfällen entweder mit dem Hauptteil der Nachrichtenzentrale oder nach dem Entfalten des mobilen Teils der Nachrichtenzentrale im neuen Entfaltungstraum des Wechselgefechtsstandes selbständig forthin verlegen. In Abhängigkeit vom Vorrücken der Truppen und von der Bereit- schaft der Nachrichtenverbindungen im neuen Entfaltungsraum des Wechselgefechtsstandes verlegt der Befehlshaber der Armee mit ausgewählten Offizieren dorthin. Bei ihrem Eintreffen wird der Wechselgefechtsstand zum Gefechtsstand. Die Nachrichtenzentrale des bisherigen Gefechtsstandes arbeitet als Nachrichtenzentrale des Wechselgefechtsstandes und hat die Bereitschaft zur Verle- gung herzustellen. (5) Es ist anzustreben, die Nachrichtenzentralen der Führungs- stellen der Armee an mindestens zwei Stütznachrichtenzentralen anzuschließen, von denen eine auf der Hauptachse entfaltet sein muß. 142.(1) Begibt sich der Befehlshaber der Armee zu den Truppen, verlegen mit ihm die Nachrichtenmittel der vorgeschobenen Füh- rungsstelle. Die Nachrichtenverbindungen des Befehlshabers der Armee sind in diesem Fall zum Oberbefehlshaber der Front und zu der Grup- pierung, die in der jeweiligen Periode der Operation die Haupt- aufgabe erfüllt, unmittelbar auf den Kanälen des Stütznachrich- tennetzes sicherzustellen. (2) Beim Einsatz der persönlichen Funkstellen des Befehlshabers der Armee und der Funkmittel der Chefs/Leiter der Waffengattun- gen, Spezialtruppen und Dienste, die im Bestand der vorgescho- benen Führungsstelle verlegen, ist die Truppenführung zusätzlich über Funkverbindungen sicherzustellen. Zur übergeordneten Führungsebene, zu den Befehlshabern der zu- sammenwirkenden Armeen und zu den unmittelbar unterstellten Kommandeuren sind die Nachrichtenverbindungen Hauptsächlich über die Nachrichtenzentrale des Gefechtsstandes der Armee sicherzustellen. 143. Die Hilfsführungsstelle wird in der Angriffsoperation im allgemeinen nicht ständig eingesetzt. Die für sie vorgesehenen Nachrichtenkräfte und -mittel sind dann als Nachrichtenreseve beim möglichen Ausfall der Nachrichtenzentrale des Gefechts- oder Wechselgefechtsstandes, zum Verstärken der vorgeschobenen Führungsstelle oder zum Erfüllen anderer unvorhergesehener Auf- gaben einzusetzen. 144.(1) Ist der Einsatz einer taktische Luftlandeeinheit ge- plant, sind vom Gefechtsstand/Wechselgefechtsstand der Armee folgende Nachrichtenverbindungen zu ihr zu organisieren: a) im Ausgangsraum für die Luftlandung auf Kanälen des Stütz- Nachrichtennetzes und mit Mitteln des Kurier- und Feldpost- dienstes, b) während des Fluges mit Nachrichtenmitteln des gemeinsamen Gefechtsstandes/Wechselgefechtsstandes der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee, c) nach dem Absetzen in den Funknetzen der Führung der takti- schen Luftlandeeinheit. (3) während der Annäherung der angreifenden Truppen der Armee an den Handlungsraum der taktischen Luftlandeinheit hat der Chef Nachrichten für die Leiter Nachrichten der nachgeordneten Führungsebenen rechtzeitig die Ordnung des Herstellens der Nachrichtenverbindungen zur taktischen Luftlandeeinheit zu präzisieren. 145.(1) Beim Forcieren von Wasserhindernissen durch die Truppen der Armee besitzen folgende Nachrichtenverbindungen besondere Bedeutung: a) zu den Aufklärungsorganen, einschließlich zu den Pionier- aufklärungsorganen, b) zu den Luftlandeeinheiten, die zur Einnahme von Brücken und zum Bilden von Brückenköpfen auf dem jenseitigen Ufer abge- setzt werden, c) zu den Truppenteilen/Einheiten der Truppenluftabwehr, die die Truppen beim Forcieren des Wasserhindernisses decken, d) zu den Verbänden/Truppenteilen der ersten Staffel, die das Wasserhindernis forcieren, Brückenköpfe bilden und den An- griff auf dem jenseitigen Ufer entwickeln, e) zu den Pioniertruppenteilen/-einheiten, die das Übersetzen der Truppen sicherstellen. (2) Zur unmittelbaren Führung des Forcierens des Wasserhinder- nisses sind Nachrichtenverbindungen zu den Kommandanten der Hauptlande-, Reservelande-, Fähren- und Brückenübersetzstellen sowie der Übersetzstellen für die Unterwasserfahrt der Panzer und der Räume zur Vorbereitung der Panzer für die Unterwasser- fahrt, zu den Kontrolldurchlaßpunkten und zu den Kommandanten- und Regulierungsposten der Übersetzstellen zu organisieren. diese Nachrichtenverbindungen sind über UKW-Funknetze und -richtungen sowie speziell zu entfaltende Draht- und Richtfunk- verbindungen sicherzustellen. (3) Beim Forcieren großer Wasserhindernisse an der Küste (Meer- engen, Buchten, breite Mündungsabschnitte von Flüssen) durch die Truppen der Armee im Zusammenwirken mit den Seestreitkräften sind die Nachrichtenverbindungen zwischen ihnen mit Nachrichten- kräften und -mitteln der auf dem Gefechtsstand der Armee ein- treffenden operative Gruppe der Seestreitkräfte zu organisie- ren. 146. Bei der Organisation und Sicherstellung der Nachrichtenver- bindungen bei der Einnahme von Großstädten/Industriegebieten sind zu beachten: a) Ausmaß und Bebauung der Stadt/des Industriegebietes, b) Methoden zur Einnahme der Stadt/des Industriegebietes, c) Bestand der Truppengruppierungen, die zur Einnahme der Stadt/ des Industriegebietes und zur Umgehung mit dem Zweck der Ab- wehr heranrückender Reserven des Gegners vorgesehen sind und die Ordnung ihres Zusammenwirkens, d) Entfaltungsräume der Führungsstellen, Stabile und ununterbrochene Nachrichtenverbindungen sind beson- ders sicherzustellen: a) zu den Aufklärungsorganen und zu den Verbänden/Truppenteilen, die in der Hauptangriffsrichtung handeln und die die wichtig- sten Objekte einzunehmen haben, b) für das Zusammenwirken der in zusammenlaufenden Richtungen anzugreifenden Truppen, c) zu den Fliegerkräften der Armee, zur Artillerie und zu den taktischen Luftlandeeinheiten. bei der Entfaltung des Stütznachrichtennetzes sind Großstädte und Industriegebiete zu umgehen. 147.(1) Bei der Einkreisung und bei der Vernichtung eingekreist- ter Gruppierungen des Gegners sind die Hauptanstrengungen der Nachrichtentruppen zu konzentrieren auf die Sicherstellung der Führung a) der Aufklärung und der Verbände/Truppenteile, die zu den Rückzugsrichtungen des Gegners vorrücken und aufeinander zu- kommend angreifen, b) der Raketentruppen und Artillerie, c) der taktischen Luftlandeeinheiten. Zur Organisation des Zusammenwirkens bei der Einkreisung sind Linien des Zusammentreffens der aufeinander zukommend handeln- den Truppen sowie Signale und Parolen zur gegenseitigen Kennung der Verbände/Truppenteile beim Herstellen der Nachrichtenver- bindungen festzulegen. (2) Die Nachrichtenverbindungen der Armee zu den verbänden, welche Aufgaben zur Einkreisung und zur Vernichtung der einge- kreisten Gruppierung des Gegners erfüllen, sind vorrangig als Direktverbindungen zwischen den Führungsstellen zu organisieren. Die Entfaltung des Stütznachrichtennetzes kann sich unter diesen Bedingungen verzögern und seine Struktur wesentlich verändern. (3) Zum Gewährleisten des Zusammenwirkens zwischen den aufein- ander zukommend handelnden Truppenteilen/Einheiten sind KW- und UKW-Funknetze zu organisieren. Die Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens zwischen Vereini- gungen/Verbänden, die äußeren Einkreisungsfront handeln, sind zu or- ganisieren: a) mit Funkmitteln in den Funknetzen des Zusammenwirkens der Front, b) mit kosmischen Funkmitteln sowie Troposphärenfunk- und Richt- funkmitteln als Direktverbindungen zwischen den Führungs- stellen und über die Nachrichtenzentralen der übergeordneten Führungsebene. 148.(1) Bei der Abwehr von Gegenschlägen des Gegners ist be- sonderer Schwerpunkt auf die Organisation der Nachrichtenver- bindungen zu den dazu eingesetzten Verbänden/Truppenteilen, de Raketen- und Artillerieverbänden/Truppenteilen, den Flieger- kräften, den Panzerabwehrreserven und den beweglichen Sperrab- teilungen der Armee sowie auf die Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens zwischen ihnen zu legen. (2) Zum Erhöhen der Standhaftigkeit der Nachrichtenverbindungen zu den Gruppierungen in der Gegenschlagrichtung des Gegners kann eine zusätzliche Stütz- oder Hilfsnachrichtenzentrale entfaltet werden. 149.(1) Bei der Planung der Nachrichtenverbindungen für die An- griffsoperation/das Angriffsgefecht in Voraussicht eines Be- gegnungsgefechts hat sich der Chef Nachrichten auf der Grund- lage des Entschlusses des Befehlshabers der Armee und der An- weisungen des Stellvertreters des Befehlshabers und Chef des Stabes klarzumachen: a) mögliche Bedingungen für das Entstehen eines Begegnungsge- fechts, b) wahrscheinliche Linie des Zusammentreffens mit dem Gegner, c) operativer Aufbau/ die Gefechtsordnung, die Hauptschlagrich- tung und die Richtung der anderen Schläge, d) Organisation der Führung bei der Entstehung und im Verlaufe des Begegnungsgefechts. (2) Bei der Entschlußfassung für die Organisation der Nachrich- tenverbindungen legt der Chef Nachrichten fest: a) Elemente des operativen Aufbaus/der Gefechtsordnung, zu denen die zuverlässigsten Nachrichtenverbindungen sicherzustellen sind, b) mögliche Entfaltungsräume der Stütz- oder Hilfsnachrichten- zentrale hinter der Linie des Zusammentreffens mit dem Gegner, c) Aufgaben der Nachrichtenreserve. (3) Mit Beginn des Begegnungsgefechts ist der Entschluß für die Organisation der Nachrichtenverbindungen des Chefs Nachrichten zu präzisieren. Umfangreiche Veränderungen im Nachrichtensystem oder Umgruppie- rungen der Nachrichtentruppen sind weitgehend zu vermeiden. (4) Zum Erfüllen unvorhergesehener Aufgaben im Begegnungsgefecht ist die Nachrichtenreserve einzusetzen. (5) In Abhängigkeit von der Entwicklung des Begegnungsgefechts kann sich das Nachrichtensystem der Armee verändern und eine der Verteidigungsoperation/des Verteidigungsgefechts entspre- chende Struktur annehmen. 150.(1) Bei der Organisation der Nachrichtenverbindungen bei der Verfolgung ist der Schwerpunkt der Sicherstellung ununterbro- chener Nachrichtenverbindungen zu Aufklärung, zu den Verbänden/ Truppenteilen, die den zurückgehenden Gegner verfolgen und um- gehen, sowie zu den taktische Luftlandeeinheiten, die die Rück- zugswege des Gegners abschneiden und ihn am Beziehen von Ver- teidigungsabschnitten in der Tiefe hindern, zu legen. (2) Die Nachrichtenverbindungen sind bei der Verfolgung des Gegners meist bei hohem Angriffstempo der Truppen, bei der Führung der Truppen in der Bewegung, bei häufigerer Verlegung der Führungsstellen und bei vergrößerten Entfernungen zwischen ihnen sicherzustellen. Dazu sind a) erforderliche Änderungen für den Plan der Organisation der Führung und Nachrichtenverbindungen entsprechend dem Ent- schluß des Befehlshabers der Armee rechtzeitig zuzuarbeiten, b) die luftbewegliche Führungsstelle sowie luftbewegliche und bodengebundene Relaisstellen für den Einsatz vorzubereiten, c) der Einsatz der Nachrichtenmittel in der Bewegung und aus dem kurzen Halt zu organisieren, d) eine Nachrichtenreserve zu bilden, e) die Sicherung und Verteidigung der entfalteten Elemente des Nachrichtensystems zu verstärken. Nachrichtenverbindungen in der Verteidigungsoperation/im Ver- teidigungsgefecht 151. Die Nachrichtenverbindungen in der Verteidigungsoperation/ im Verteidigungsgefecht haben die Truppenführung und das Zusam- menwirken beim Führen der Kampfhandlungen im Sicherungsstreifen, im Kampf um das Halten des Hauptverteidigungsstreifens und bei der Vernichtung des in die Tiefe der Verteidigung eingebrochenen Gegners sicherzustellen. 152.(1) Bei der Planung der Nachrichtenverbindungen für die erste Operation in der Anfangsperiode eines Krieges sind zu berücksichtigen: a) Möglichkeit eines überraschenden Überfalls des Gegners durch das Führen von Schlägen seiner Raketentruppen und Fliegerkräfte auf Ziele in der gesamten Tiefe des Vertei- digungsstreifens der Armee, durch massiertes Absetzen von Luftlande- und Seelandungstruppen, durch Einschleusen von Diversions- und Aufklärungsgruppen oder durch andere Hand- lungen, die auf die Desorganisation der Truppenführung und von Waffenleitsystemen gerichtet sind, b) die Notwendigkeit der Sicherstellung der Truppenführung beim Einsatz aller Waffenarten und von Mitteln des funkelektro- nischen Kampfes durch den Gegner, c) die nicht abgeschlossene Entfaltung der eigenen Führungsor- gane und Truppen sowie die Organisation des Feuersystems und der Pionierausbau des Verteidigungsstreifens der Armee im Verlaufe bereits begonnener Kampfhandlungen, d) der schnelle Übergang von einer Gefechtsart in eine andere. (2) Die Planung der Nachrichtenverbindungen kann in der Anfangs- periode eines Krieges in zwei Varianten erfolgen: a) die Truppen der Armee haben den Verteidigungsstreifen früh- zeitig bezogen, b) die Truppen der Armee entfalten im Verlaufe einer begonnenen Aggression des Gegners. (3) Zu Beginn eines Krieges bilden das stationäre Stütznachrich- tennetz, Nachrichtenzentralen vorbereiteter und geschützter Füh- rungsstellen (einschließlich ihre Anschlußverbindungen), Nach- richtenverbindungen der anderen Teilstreitkräfte und das staat- liche Nachrichtennetz die Grundlage für die Nachrichtenverbin- dungen in der Armeeverteidigungsoperation/im Verteidigungsge- fecht. (4) Der weiter Ausbau des Nachrichtensystems mit mobiler Nach- richtenmitteln ist gedeckt sicherzustellen. Dazu gehören: a) Entfalten der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Armee und ihrer Anschlußverbindungen an das stationäre Stütz- Nachrichtennetz, b) Schaffen von Umgehungsverbindungen, c) Vorbereiten von Nachrichtenverbindungen zu den Wechselräumen der Führungsstellen der Armee, d) Betreiben von Funkverbindungen in der Vorbereitungsperiode zur Verteidigungsoperation/zum Verteidigungsgefecht nur über sta- tionäre Funkzentralen unter Beibehaltung des bis dahin fest- gelegten Betriebsregimes. 153. Grundlage der Nachrichtenverbindungen der Armee beim Über- gang zur Verteidigung im Verlaufe einer Angriffsoperation/eines Angriffsgefechts oder eines Begegnungsgefechts sind die während der vorhergehenden Kampfhandlungen entfalteten mobilen Nach- richtenzentralen und -verbindungen. Das erfordert die Umstellung des Nachrichtensystems von der Angriffs- auf die Verteidigungs- struktur in kurzer Zeit, wobei gleichzeitig die Führung der Führungsorgane und Truppen, die Gefechtshandlungen durchführen, sowie der Führungsorgane und Truppen, die umgruppiert werden müssen, sicherzustellen ist. 154. Nach dem Klarmachen der Aufgabe und der Beurteilung der Lage faßt der Chef Nachrichten der Armee seinen Entschluß, in dem er festzulegen hat: a) Entfaltungsräume der vorgeschobenen Stütznachrichtenzentralen, b) zusätzlich zu entfaltende Nachrichtenverbindungen sowie Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen, c) abzubauende Elemente des Nachrichtensystems, d) Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen zu den Truppen, die Manöver im Verlauf der Verteidigungsopera- tion/des Verteidigungsgefechts durchzuführen haben, e) Ordnung des Pionierausbaus der Entfaltungsräume der Elemente des Nachrichtensystems, f) Maßnahmen zur Sicherung der Übergänge in die Nachrichten- systeme der Nachbararmeen, g) Ordnung der Veränderung des Nachrichtensystems bei einem tiefen Einbruch des Gegners. 155.(1) Die Nachrichtenverbindungen in der Verteidigungsopera- tion/im Verteidigungsgefecht haben standhaft zu sein und die Truppenführung auch bei einem tiefen Einbruch des Gegners zu gewährleisten. Dazu sind sie in der Breite und in der Tiefe ausreichend zu vermaschen. Die Hauptachse des Stütznachrichtennetzes ist im allgemeinen in der Richtung zu entfalten, auf die die Hauptanstrengungen der Truppen der Armee gerichtet sind. (2) Die Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen sind in der Ver- teidigungsoperation/im Verteidigungsgefecht so zu entfalten, daß folgend Nachrichtenverbindungen organisiert werden können: a) zu den Führungsstellen der Verbände, b) zu den bodengestützten Elementen der Aufklärungsfeuerkomplexe, c) in die geplante Entfaltungsabschnitte für Gegenschläge/ Gegenangriffe der zweiten Staffel/der allgemeinen Reserve, d) in die geplanten Entfaltungsabschnitte der Panzerabwehr- reserven und die Verminungsabschnitte der beweglichen Sperr- abteilungen. (3) Die vorgeschobene Stütznachrichtenzentrale ist in der Ver- teidigungsoperation/im Verteidigungsgefecht der Armee im all- gemeinen 20…25 km hinter dem vorderen Rand der Verteidigung (an der hinteren Grenze des Hauptverteidigungsstreifens) zu entfalten. (4) Die Funk-, kosmische Funk- und Troposphärenfunkverbindungen zwischen den Führungsstellen sowie der Kurier- und Feldpost- dienst sind in der Verteidigungsoperation/im Verteidigungsge- fecht nach den gleichen Prinzipien wie in der Angriffsoperation/ im Angriffsgefecht zu organisieren. (5) Ist es zum Einsatz von Massenvernichtungswaffen durch den Gegner gekommen, sind unverzüglich Maßnahmen zum Erfassen von Angaben über den Zustand des Nachrichtensystems und der Nach- richtentruppen, zur Wiederherstellung unterbrochener Nachrich- tenverbindungen vor allem zu den kampffähig gebliebenen Truppen sowie zu den zum Schließen von Breschen in der Verteidigung heranzuführenden Truppen einzuleiten. Der Entschluß des Chefs Nachrichten der Armee ist zu präzisieren oder gegebenenfalls neu zu fassen. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kampf- fähigkeit der Nachrichtentruppenteile und -einheiten zu organi- sieren und durchzuführen. 156.(1) Zum Führen des Gegenschlages/Gegenangriffs sind die Nachrichtenverbindungen ausgehend vom Bestand der Gegenschlag- gruppierung, von der Lage der Entfaltungsabschnitte der Truppen und der Marschstraßen zu ihnen, von den Handlungsrichtungen der Truppen sowie von der Lage der Entfaltungsräume der Führungs- stellen der Verbände/Truppenteile der Gegenschlaggruppierung zu organisieren. Während der Verlegung in die Entfaltungsabschnitte ist die Füh- rung über die Organe des Straßenkommandantendienstes sicherzu- stellen. (2) Die Nachrichtenkräfte und -mittel der Gegenschlaggruppierung haben gemeinsam mit den Kommandeuren/Gefechtsständen zu verle- gen und zum unverzüglichen Einsatz bereit zu sein. (3) Die Nachrichtenverbindungen zu den Verbänden, Raketentrup- pen, Artillerietruppenteilen/-einheiten, Fliegerkräften der Armee und Truppen der Truppenluftabwehr sowie Panzerabwehr- reserven und beweglichen Sperrabteilungen sind im Verlaufe des Gegenschlages/Gegenangriffs nach den Grundsätzen der Angriffs- operationen/des Angriffsgefechts zu organisieren und sicherzu- stellen. 157. Zur Organisation der Nachrichtenverbindungen bei der Ver- teidigung von Großstädten und Industriegebieten sind in breitem Maße vorhandene Kabelnetze zu nutzen. Dazu sind die Kabellage- pläne, der Streckenverlauf der wichtigsten Nachrichtenverbin- dungen sowie des Vorhandensein und der Zustand von Verstärker- ämtern und Nachrichtenzentralen zu analysieren und in Abstimmung mit der zuständigen Nachrichtenkommandantur zu nutzen. Weitere Kabel und Leitungen sind nach Möglichkeit in unterir- dischen Kommunikationen zu verlegen. 158.(1) Bei der Planung der Nachrichtenverbindungen für die Ver- teidigungsoperation/das Verteidigungsgefecht sind Maßnahmen zum Gewährleisten der Truppenführung für den Fall vorzusehen, daß sich Truppen im Rücken des angreifenden Gegners befinden oder in der Einkreisung kämpfen. Zu diesen Truppen sind ununter- brochene Nachrichtenverbindungen herzustellen. Wenn notwendig, sind die Truppen auf dem Luftwege mit Nachrichtenkräften- und -mitteln zu verstärken. (2) Bei der Organisation des Ausbruchs der Truppen aus der Ein- kreisung sind die Nachrichtenverbindungen zur Entsatzgruppierung und des Zusammenwirkens zwischen ihnen und den eingekreisten Truppen bei Begegnungsschlägen zuverlässig zu gewährleisten. 159.(1) Nachrichtenverbindungen zur Truppenführung beim Rückzug sind ausgehend von den Zielen des Rückzugs, bei der Armee ge- stellten Aufgabe, der Tiefe des Rückzugs oder den schaffen- den Zwischenverteidigungsstreifen zu organisieren. Grundlage des Nachrichtensystems beim Rückzug sind die für die Verteidigungsoperation geschaffenen Stütznachrichtennetze, ein- schließlich des Stütznachrichtennetz der nächsthöheren Führungs- ebene. (2) Im Entschluß des Chefs Nachrichten für die Organisation der Nachrichtenverbindungen beim Rückzug sind festzulegen: a) Hauptgruppierung, zu der die zuverlässigsten Nachrichtenver- bindungen sicherzustellen sind, b) Struktur des Stütznachrichtennetzes im Rückzugsstreifen (ent- faltungsrichtungen der Nachrichtenachsen, Entfaltungsräume der Stütz- und Hilfsnachrichtenzentralen, Termine ihrer Ar- beitsbereitschaft), c) Ordnung des Abbaus der Nachrichtenverbindungen und der Stütz- bzw. Hilfsnachrichtenzentrale, d) Rückzugsmarschstraßen der Nachrichtentruppenteile, -einheiten und -einrichtungen sowie ihre Konzentrierungsräume in den End- oder Zwischenverteidigungsabschnitten, e) Aufgaben der Nachrichtentruppenteile und -einheiten, die zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen in den Zwischen- verteidigungsabschnitten eingesetzt werden. (3) Beim Rückzug hat der Chef Nachrichten außerdem standhafte Nachrichtenverbindungen zu den Nachhuten, die rechtzeitige Ent- faltung der Nachrichtenzentralen und -verbindungen in den Zwi- schenabschnitten und im Rückzugsendabschnitt sowie die Bergung ausgefallener Nachrichtentechnik und die Verlegung der Nachrich- tenreserve zu organisieren und zu gewährleisten. (4) Stationäre Nachrichtenzentralen und Nachrichtenverbindungen, die sich im Rückzugsstreifen befinden, sind nur auf Weisung der nächsthöheren Führungsebene durch Spezialkommandos zu zerstören. Besonderheiten bei der Organisation der Nachrichtenverbindungen in der Küstenrichtung 160.(1) Die Führung der Truppen und Flottenkräfte in Operationen in der Küstenrichtung wird im allgemeinen vom Oberbefehlshaber der Front von seinem Gefechts- und Wechselgefechtsstand sicher- gestellt. (2) Zur Führung der Führungsorgane und Truppen, die die Einnahme von Meerengen sicherstellen oder die Abwehr einer Anlandung von Seelandungstruppen des Gegners im Küstenstreifen in der Angriffs- operation durchzuführen oder einen selbständigen Küstenabschnitt bzw. eine Gruppe küstennaher Inseln in der Verteidigungssopera- tion verteidigen, kann eine Hilfsführungsstelle der Front/der Armee entfaltet werden. (3) Die Nachrichtenverbindungen zu der in der Küstenrichtung handelnden Gruppierung sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Armeeangriffs- und Armeeverteidigungsoperationen zu orga- nisieren. (4) Die Nachrichtenverbindungen zu den Gruppierungen der Flot- tenkräfte sind über landgestützte und schwimmende Führungsstel- len auf Kanälen des Stütznachrichtennetzes bzw. auf den Funk-. kosmischen Funk- und Troposphärenfunkverbindungen zu organisie- ren. Die Funkverbindungen sind im allgemeinen über die operative Gruppe des Stabes der Flotte/Flottille zu organisieren, die auf dem Gefechtsstand/der Hilfsführungsstelle der Front/Armee mit eigenen Funkstellen arbeitet. 161. In der Verteidigungsoperation/im Verteidigungsgefecht in der Küstenrichtung sind die Nachrichtenverbindungen unter Be- rücksichtigung der notwendigen Sicherstellung einer einheitli- chen Führung aller daran teilnehmenden Truppen durch den Be- fehlshaber der Armee und eines engen Zusammenwirkens zwischen den Führungsorganen und Truppen der Armee, den Flottenkräften, den Fliegerkräften der Armee, den Truppen der Luftverteidigung sowie der Truppenluftabwehr zu organisieren. Dabei sind zu beachten: a) ein wesentlich breiter Verteidigungsstreifen der Armee und die Isoliertheit landungsgefährdeter Richtungen voneinander, b) dezentralisierte Unterbringung der Elemente des operativen Aufbaus, c) größere Entfernungen zwischen den Führungsstellen. 162. Bei der Zuweisung mehrerer landungsgefährdeter Richtungen für die Vereinigung/den Verband zur Bekämpfung von Seelandungs- truppen des Gegners sind Nachrichtenkanäle für jede Richtung frühzeitig vorzubereiten oder eine Nachrichtenreserve so unter- zubringen, daß ihre schnelle Verlegung in die landungsgefährdete Richtung gewährleistet ist. Besonderheiten bei der Organisation der Nachrichtenverbindungen im Gebirge 163.(1) Bei der Organisation der Nachrichtenverbindungen im Ge- birge sind auf Grund des Richtungscharakters der Kampfhandlungen und breiter Angriffs-/Verteidigungsstreifen zum Gewährleisten der Truppenführung zusätzlich zeitweilige Führungsstellen zu bilden sowie häufiger als gewöhnlich die luftbewegliche und die vorgeschobene Führungsstelle einzusetzen. Dafür sind rechtzeitig Nachrichtenkräfte und -mittel zu planen. Die besonderen natürlichen Bedingungen des Gebirges erfordern bei der Planung der Trassen für die Achsen- und Rochadenverbin- dungen eine gründliche Beurteilung des Geländes und der Entfal- tungsräume der Nachrichtenzentralen sowie aller anderen Elemente des Nachrichtensystems. Die Wahrscheinlichkeit des Entstehens von Erdrutschen und Steinschlag ist zu beachten. Es ist verboten, in Hochwasserzonen von Flüssen und Bächen sowie in Tälern unter- halb von Staumauern Nachrichtenkräfte und -mittel zu entfalten. (2) Hauptmittel zur Sicherstellung der Truppenführung im Gebirge sind Funk-, kosmische Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunk- mitteln. Bei ihrem Einsatz gelten folgende Grundsätze: a) Zum Erhöhen der Reichweite im UKW-Bereich sind Relaisstellen bzw. Übermittlungsfunkstellen einzusetzen. b) Die mit Bodenwelle arbeitende Funkstellen haben auf Höhen oder an Berghängen, die der Gegenstelle zugewandt sind, zu entfalten. c) Bei der Nutzung der Raumwelle sind vertikal polarisierte An- tennen zu verwenden. d) Kosmische Funkstellen sind so zu entfalten, daß die zuverlässigen Geländewinkel gewährleistet sind. (3) Der Kurier- und Feldpostdienst ist Hauptsächlich in Richtun- gen zu organisieren, wobei vorwiegend Verbindungshubschrauber einzusetzen sind. (4) Zur Sicherstellung der Führung einer Truppengruppierung, die ein einer selbständigen Richtung handeln, kann im Rahmen der Ar- mee die Nachrichtenzentrale für eine Hilfsführungsstelle ent- faltet werden. Nachrichtenverbindungen in der Landungsabwehroperation 164. Die Nachrichtenverbindungen zur Sicherstellung der Führung der Truppen und Flottenkräften die eine Landungsabwehroperation im Küstenstreifen durchführen, sind nach den Prinzipien für die Verteidigungsoperation zu organisieren. Nach dem Klarmachen der Aufgabe und der Beurteilung der Lage faßt der Chef Nachrichten der Armee den Entschluß gemäß Ziffer 154, in dem er zusätzlich festzulegen hat: a) Nachrichtenkräfte und -mittel, die die Führung der in der landungsgefährdeten Hauptrichtung eingesetzten Führungsor- gane, Truppen und Flottenkräfte sicherzustellen haben, b) Konzentrierungsraum der Nachrichtenreserve und die Marsch- straßen in den möglichen Richtungen, c) wichtigste Maßnahmen zum Gewährleisten des rechtzeitigen Manövers mit den Nachrichtenkräften und -mitteln im Verlauf der Landungsabwehroperation. 165.(1) Die Nachrichtenverbindungen in der Landungsabwehrope- ration sind vom Chef Nachrichten der Armee im Zusammenwirken mit dem Chef/Leiter Nachrichten der Flotte/Flottille unter Hin- zuziehung der Leiter Nachrichten der Verbände/Truppenteile der Teilstreitkräfte sowie Waffengattungen, Spezialtruppen und Dien- ste zu planen. (2) wird die Landungsabwehroperation vom Chef der Flotte gelei- tet, sind die Nachrichtenverbindungen vom Chef Nachrichten der Flotte im Zusammenwirken mit dem Chef Nachrichten der Armee unter Hinzuziehung der Chefs/Leiter Nachrichten der zusammen- wirkenden Vereinigungen/Verbände zu planen. (3) Am detailliertesten sind die Nachrichtenverbindungen für Etappen der Landungsabwehroperationen zu planen, in deren Verlauf eine entscheidende Bekämpfung der Seelandungstruppen des Gegners erfolgen soll. Mögliche Etappen können sein: a) Konzentrierungs-, Beladungs- und Formierungsräume der See- landungstruppen, b) Überfahrt, c) Abwehr und Anlandung, d) Zerschlagung und Vernichtung der angelandeten Seelandungs- truppen an der Küste, e) Vereitelung der Bergung und Vernichtung der zurückweichenden Seelandungstruppen auf See. 166.(1) Grundlage des Nachrichtensystems bilden das stationäre Stütznachrichtennetz, das mit mobilen Nachrichtenmitteln auszu- bauen ist, sowie Funk-, kosmische Funk- und Troposphärenfunk- verbindungen. Die Hauptachse des Stütznachrichtennetzes ist in der Richtung zu entfalten/auszubauen, in welcher das Anlanden starker Seelandungstruppen des Gegners am wahrscheinlichsten ist. (2) Die Stütz- und Hilfsnachrichtenzentrale sind in solchen Räumen zu entfalten, aus denen der Anschluß der Nachrichtenzen- tralen der Führungsstellen der Verbände/Truppenteile bei ihrer Verlegung aus der Tiefe in die landungsgefährdeten Richtungen und zu den geplanten Entfaltungsabschnitten für Gegenangriffe günstig sichergestellt sowie die Nachrichtenverbindungen zu den Panzerabwehrreserven und beweglichen Sperrabteilungen zweck- mäßig organisiert werden können. (3) Funk-, kosmische Funk- und Troposphärenfunkverbindungen zwischen den Führungsstellen sowie der Kurier- und Feldpost- dienst sind in der Landungsabwehroperation nach den Prinzipien der Verteidigungsoperation der Armee zu organisieren. 167. In der Landungsabwehroperation sind vom Gefechtsstand/ Reservegefechtsstand der Flotte folgende Nachrichtenverbindungen der Führung zu organisieren: a) zur Kräftegruppierung, die zur Vernichtung der Seelandungs- truppen des Gegners geplant ist, b) zur Kräftegruppierung, die zur Bekämpfung der operativen Dek kungskräfte der Seelandungstruppen des Gegners eingesetzt wird, c) zur Gruppierung der Sicherstellungskräfte, d) zur Gruppierung der Küstenraketenartillerietruppen, e) zur Reserve, f) zum Gefechtsstand/Wechselgefechtsstand der Armee. 168. In der Landungsabwehroperation sind folgende Nachrichten- verbindungen des Zusammenwirkens zu organisieren: a) zwischen den Truppen der Armee und den Flottenkräften, b) zwischen den Truppen der Armee und den Flottenkräften mit den Raketentruppen, Fliegerkräften der Armee und Marineflie- gerkräften, c) zwischen den Truppen der Armee und den Flottenkräften mit den Panzerabwehrreserven, beweglichen Sperrabteilungen und Armeeartilleriegruppen. Nachrichtenverbindungen bei der Verlegung 169. Die Nachrichtenverbindungen bei der Verlegung der Armee haben die ununterbrochene und stabile Truppenführung zu gewähr- leisten a) bei der Unterbringung der Truppen in den Ausgangsräumen, b) bei der Verlegung der Truppen im Marsch, c) bei der Verlegung der Truppen im Eisenbahn-, See-(Binnen- schiffs-) und Lufttransport, d) bei der Verlegung der Truppen nach der kombinierten Methode, e) in mögliche Begegnungsgefechten während der Verlegung, f) in den Konzentrierungsräumen. 170. Im Entschluß für die Organisation der Nachrichtenverbin- dungen bei der Verlegung hat der Chef Nachrichten unter Berück- sichtigung der im Handlungsstreifen vorhandenen stationären und mobilen Nachrichtenzentralen und -verbindungen sowie es staat- lichen Nachrichtennetzes festzulegen: a) Nachrichtenkräfte und -mittel zur Sicherstellung der Truppen- führung im Ausgangsraum, in den Resträumen, auf Sperrab- schnitten und im Konzentrierungsraum, b) Reihenfolge der Entfaltung der Nachrichtenzentralen in den Rasträumen des Gefechtsstandes der Armee, c) Aufgaben der Nachrichtentruppenteile und -einheiten für die Umgruppierung und Struktur des Nachrichtensystems im Konzen- trierungsraum, d) Marschstraßen und Reihenfolge der Verlegung der Nachrichten- truppenteile und -einheiten, e) Mittel und Ordnung der Organisation der Nachrichtenverbin- dungen des Kommandantendienstes, f) Maßnahmen der Organisation der Nachrichtenverbindungen beim Zusammentreffen mit dem Gegner, beim Übergang von einer Ver- legeart zur anderen sowie beim Überwinden großer Wasserhinder- nisse, Gebirgsrücken, befallener Räume und von Räumen mit umfangreichen Zerstörungen. 171. In den Ausgangsräumen ist die Truppenführung im allgemeinen von stationären bzw. vorbereiteten Führungsstellen sicherzu- stellen: a) zu den Führungsstellen der übergeordneten Führungsebenen, b) zu den Verbänden und Truppenteilen, c) zum ersten Rastraum des Gefechtsstandes der Armee, d) zu den operativen Gruppen des Stabes der Armee, e) zu den Ver- und Umladeräumen sowie den möglichen Sperrab- schnitten, f) zu den vorn handelnden Truppen, g) zu den Organen der Straßenkommandantendiensts und des Mili- tärtransportwesens, h) zum gemeinsamen Gefechtsstand der Fliegerkräfte und Truppen- luftabwehr der Armee, i) zur Rückwärtigen Führungsstelle. 172. In den Konzentrierungsräumen der Truppen sind vorbereitete nachrichtenverbindungen auf der Grundlage des stationären Stütz- Nachrichtennetzes und mit strukturmäßigen mobilen Nachrichten- mitteln zu schaffen. 173. Bei der Verlegung der Truppen im Marsch haben die mobile Nachrichtenzentrale des Wechselgefechtsstandes und die erforder- lichen Leitungsbaukräfte und -mittel im Bestand der vorgescho- benen Staffel vor den Hauptkräften zu verlegen. In Voraussicht einer möglichen Einführung der verlegenden Trup- pen der Armee in das Gefecht haben die Nachrichtenkräfte und -mittel der Nachrichtenzentrale des Gefechtsstandes/Wechselge- fechtsstandes und die erforderliche Leitungsbaukräfte und -mittel in beschleunigtem Tempo selbständig zu verlegen, um die Nachrichtenverbindungen in den Konzentrierungsräumen recht- zeitig entfalten zu können. 174. Die Nachrichtenverbindungen in den Rasträumen sind durch die aufeinanderfolgend verlegenden Nachrichtenzentralen des Ge- fechtsstandes sowie der vorgeschobenen und der Hilfsführungs- stelle der Armee sicherzustellen. Bei der Bildung einer opera- tiven Gruppe zur Truppenführung beim Überwinden von Sperrab- schnitten sind dieser Führungsstelle die erforderlichen Nach- richtenkräfte und -mittel nach gesonderten Berechnung zuzu- weisen. Zum Stab der vorn handelnden Vereinigung ist eine operative Gruppe mit Nachrichtenkräften und -mitteln, zu den Verlade- bzw. Endladebahnhöfen bzw. entsprechenden Flugplätzen und Häfen sind Vertreter des Stabes der verlegenden Armee zu entsenden. 175. Bis zum Eintreffen des Befehlshabers der Armee und der Hauptkräfte des Stabes vom Gefechtsstand, der im Rastraum ent- faltet wird, sind folgende Nachrichtenverbindungen herzustellen: a) zu den Führungsstellen der übergeordneten Führungsebene, b) zur operativen Gruppe im Ausgangsraum, c) zu den Verbänden, d) zur vorn handelnden Vereinigung, e) zu den operativen Gruppe in den möglichen Sperrabschnitten und in den Umladeräumen der Truppen, f) zu den Kommandanten der Räume. 176.(1) Zur Organisation der Nachrichtenverbindungen im Inte- resse des Straßenkommandantendienstes und in den Rasträumen sind in breitem Maße Kanäle des staatlichen Nachrichtennetzes zu nutzen. Zur rechtzeitigen Übernahme der Kanäle sind Nach- richtenkommandanturen zu den wichtigsten Nachrichtenzentralen im Umgruppierungsstreifen zu entsenden und Sprechstellen auf den Regulierungsposten einzurichten. (2) Die Standorte der Nachrichtenkommandanturen und -posten auf den Marschstraßen sowie der Stütz- und Hilfsnachrichtenzentra- len sind mit Erkennungszeichen zu versehen. Die Erkennungs- zeichen sind allen Stäben der Verbände und Truppenteile be- kanntzugeben. 177. Für die operativen Gruppen, die in möglichen Sperrab- schnitten entfaltet werden, sind folgende Nachrichtenverbin- dungen zu organisieren: a) zum Gefechtsstand der Armee im Rastraum bzw. im Konzentrie- rungsraum, b) zu den Gefechtsständen der Verbände, c) zu den zeitweiligen Umladeräumen, d) zu den Hauptübersetzstellen am Wasserhindernis, e) zu den Kommandanten der Räume. 178.(1) Während der Verlegung haben die Funkmittel zur Sicher- stellung der Truppenführung bereit zu sein und im diensthaben- den Empfang sowie zur Führung der Truppenluftabwehr bei der Abwehr von Schlägen des Luftgegners auch im Sendebetrieb zu arbeiten. (2) In bestimmten Fällen kann zur Führung der Kolonnen auf dem marsch der Einsatz von UKW-Funkmitteln genehmigt werden. 179. Zur Organisation des Kurier- und Feldpostdienstes sind vorwiegend Luftlandetransportmittel einzusetzen. Bei den operativen Gruppen des Stabes der Armee sind Austausch- stellen des Kurier- und Feldpostdienstes auf Sperrabschnitten und anderen wichtigen Abschnitten im Handlungsstreifen zu ent- falten, deren Standorte und die der Hubschrauberlandeplätze den Stäben der Verbände und Truppenteile rechtzeitig bekanntzugeben sind. 180. Bei der Planung des Marsches für die Nachrichtentruppen- teile und -einheiten sind festzulegen: a) Marschziel und Aufgaben für den Marsch, b) Marschstraße, Ausgangsraum, Regulierungsabschnitte. Rast- räume, Betankungsräume für Kraftfahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge sowie Konzentrierungsräume, c) Marschordnung und Marschberechnung, d) Organisation des Kommandantendienstes und der Führung. 181.(1) Die Truppenführung bei Eisenbahntransporten wird vom Befehlshaber der Armee über operative Gruppen, die in die Ver- lade- und Entladeräume der Truppen sowie zu anderen Abschnitten und Knotenpunkten zu entsenden sind, und über die Organe des Militärtransportwesens realisiert. (2) Während des Eisenbahntransportes sind die Nachrichtenver- bindungen des Befehlshabers und des Stabes der Armee zu den Verbänden und Truppenteilen über die Organe des Militärtrans- portwesens zu realisieren, die die Lage auf den Eisenbahnstrek- ken und die Standorte der Truppentransporte dem Stab der Armee oder dessen operativen Gruppe zu melden haben. Funkverbindungen in den Verlade- und Entladeräumen sind von dem Stab zu organisieren, der den Truppentransport durchführt. Während des Eisenbahntransportes ist Funkstille zu befehlen. Sendebetrieb ist nur in Ausnahmefällen zu genehmigen. 182. Die Nachrichtenzentrale des Wechselgefechtsstandes der Ar- mee verlegt in den Konzentrierungsraum im allgemeinen in einem der ersten Truppentransporte, die des Gefechtsstandes nach den Truppentransporten der Verbände der ersten Staffel der Armee. Die erste Lage der Nachrichtenzentrale der Rückwärtigen Führungs- stelle verlegt im ersten Truppentransport der rückwärtigen Dien- ste, die zweite Lage im letzten Truppentransport der rückwärti- gen Dienste. 183.(1) Nach der Verlegung der Nachrichtenzentralen des Wechsel- gefechtsstandes und des Gefechtsstandes zu den Konzentrierungs- räumen verbleiben operative Gruppen mit Nachrichtenkräften und -mitteln in den Verladeräumen, die die Verladung und den Ab- transport der Truppen zu leiten haben. Die befohlenen operativen Gruppen haben mit dem letzten Truppentransport zu den Konzen- trierungsräumen zu verlegen. (2) Für die operativen Gruppen in den Verlade- und Entlade- räumen sind folgende Nachrichtenverbindungen sicherzustellen: a) zum Gefechtsstand/Wechselgefechtsstand der Armee auf Kanälen, die vom Chef Nachrichten zuzuweisen sind, b) zu den Verlade- und Entladebahnhöfen über das Nachrichten- netz des Ministeriums für Verkehrswesens, c) zu den Führungsstellen der Truppen in den Ausgangsräumen vor dem Verladen und in den Konzentrierungsräumen nach dem Ent- laden mit Nachrichtenkräften und -mitteln der Verbände/Trup- penteile. 184. Aus den zeitweiligen Umladeräumen, die an Sperrabschnitten eingerichtet werden, sind folgende Nachrichtenverbindungen zu organisieren: a) zu den Entlade- und Verladebahnhöfen/-räumen, b) zu den Sammelräumen der Truppen, c) zu den Übersetzstellen an Wasserhindernissen, d) zu den Kommandanten der Marschstraßen und Übersetzstellen/ Verladeräumen, d) zu den zeitweiligen Lagerräumen. Die Entfaltung der Nachrichtenverbindungen ist mit Nachrichten- kräften und -mitteln, die zur Sicherstellung der zeitweiligen Umladeräume eingesetzt sind, und der umzuladenden Truppenteile/ Einheiten sicherzustellen. Nachrichtenverbindungen der rückwärtigen Dienste 185. Die Nachrichtenverbindungen der rückwärtigen Dienste haben eine stabile und ununterbrochene Führung der Verbände, Truppen- teile und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste sowie der tech- nischen Sicherstellung bei der Vorbereitung und im Verlaufe von Armeeoperationen in den Verschiedenen Gefechtsarten sowie bei Umgruppierungen unter den Bedingungen der ständigen Ge- fechtsbereitschaft zu gewährleisten. 186. Zur Sicherstellung der Führung der rückwärtigen Dienste sowie der technischen Sicherstellung ist das Nachrichtennetz der rückwärtigen Dienste zu entfalten, das Bestandteil des Nachrichtennetzes der Armee ist. Zum Nachrichtennetz der rück- wärtigen Dienste gehören: a) Nachrichtenzentralen der Rückwärtigen Führungsstelle der Armee und der Gefechtsstände der Verbände, Truppenteile und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste sowie der technischen Sicherstellung, b) Hilfsnachrichtenzentralen der rückwärtigen Dienste, c) Kanäle, die aus dem Stütznachrichtennetz der Armee zugewiesen werden. d) Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen als Direkt- verbindungen von der Rückwärtigen Rührungsstelle der Armee zu den Hilfsnachrichtenzentralen der rückwärtigen Dienste und zu den Gefechtsständen der Verbände und Truppenteile der rück- wärtigen Dienste sowie der technischen Sicherstellung. 187. Die Nachrichtenverbindungen der Führung in den rückwärtigen Diensten sind entsprechend den Plänen der rückwärtigen und techn- nischen Sicherstellung sowie den Anweisungen des Stellvertreters des Chefs und Stabschef der Rückwärtigen Dienste sowie des Chefs Nachrichten der Armee im Zusammenwirken mit dem Stellvertreter des Chefs und Stabschef für Technik und Bewaffnung zu organisieren. 188.(1) Die Nachrichtenverbindungen von der Rückwärtigen Füh- rungsstelle der Armee sind zu organisieren und sicherzustellen: a) zur Rückwärtigen Führungsstellung der übergeordneten Führungs- ebene auf den Kanälen des Stütznachrichtennetzes der überge- ordneten Führungsebene und auf einer Funkrichtung, b) zum Gefechts- und Wechselgefechtsstand der Armee und auf Funk- richtungen, c) zu den Rückwärtigen Führungsstellen der Divisionen sowie der Raketen- und Artillerie- und Fla-Raketenverbände auf Funkrich- tungen direkt und auf den Kanälen des Stütznachrichtennetzes im allgemeinen über die Nachrichtenzentrale des Gefechts- standes/Wechselgefechtsstandes, d) zur beweglichen raketentechnischen Basis über die Nachrich- tenzentrale des Gefechtsstandes/Wechselgefechtsstandes der Armee, e) zur beweglichen Fla-raketentechnischen Basis über die Nach- richtenzentrale des gemeinsamen Gefechtsstandes der Flieger- kräfte und Truppenluftabwehr der Armee, f) zur Brigade materielle Sicherstellung, Instandsetzungsbrigade und zu Entladebahnhöfen, -räumen oder -plätzen auf Kanälen, die vom Chef Nachrichten der Armee zugewiesen werden, auf Funk-, Richtfunk- und Drahtverbindungen, g) zu den Abteilungen der Brigade materielle Sicherstellung und der Instandsetzungsbrigade im allgemeinen über die Stellver- treter der Kommandeure für Technik und Bewaffnung der Divi- sionen der ersten Staffel, h) zu den Kfz-Transport-, Straßendienst- und medizinischen Truppenteilen und Einrichtungen auf den Funkrichtungen und auf Kanälen des Stütznachrichtennetzes über die Hilfsnach- richtenzentralen der rückwärtigen Dienste der Armee. (2) Von jeder Hilfsnachrichtenzentrale der rückwärtigen Dienste der Armee sind die Nachrichtenverbindungen zu den ihnen am nächsten liegenden Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen nach Richtungen zu organisieren. (3) Die Funkverbindungen von der Rückwärtigen Führungsstelle der Armee zu den Rückwärtigen Führungsstellen der Divisionen sowie den Führungsstellen der Raketen- und Fla-Raketenbrigade, der Brigade materielle Sicherstellung, der Instandsetzungsbrigade und deren Abteilungen sind in Funknetzen zu organisieren, wobei jede Führungsstelle den Funkverkehr in einer Funkrichtung auf- nehmen kann. (4) Zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen zu den Kfz- Transport-, Straßendienst sowie medizinischen Truppenteilen und Einrichtungen sind die Funknetze des entsprechenden Dienstes zu organisieren. 189. Die Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens des Stell- vertreters des Befehlshabers und Chef Rückwärtige Dienste sowie des Stellvertreters des Befehlshabers und Chef Technik und Be- waffnung der Armee mit den Stellvertretern der Kommandeure für Rückwärtige Dienste sowie den Stellvertreter der Kommandeure für Technik und Bewaffnung der Verbände der Teilstreitkräfte und der Armeen der Vereinten Streitkräfte sind über die Nach- richtenzentralen der entsprechenden Führungsstellen zu realisie- ren. In einzelnen Fällen kann dazu auch ein Funknetz des Zusam- menwirkens organisiert werden. 190. Der Kurier- und Feldpostdienst zu den Rückwärtigen Füh- rungsstellen der Armee und Divisionen sowie zu den Verbänden, Truppenteilen und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste sowie der technischen Sicherstellung ist zu organisieren über a) die Kurier- und Feldpostzentralen der Armee, b) die Kurier- und Feldpoststellen, die auf den Gefechtsständen der Verbände der rückwärtigen Dienste und der technischen Sicherstellung entfaltet sind sowie c) Austauschstellen, die in den Truppenteilen und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste sowie der technischen Sicherstel- lung einzurichten sind. V. Nachrichtenverbindungen in Operationen/bei Gefechtshand- lungen der Teilstreitkräfte Nachrichtenverbindungen in den Truppen der Luftverteidigung der Front und Armee 191. Zur Führung der Führungsorgane und Truppen der Luftver- teidigung der Front und zur Sicherstellung ihres Zusammenwir- kens mit den Jagdfliegerkräften der Luftstreitkräften, den Trup- pen der Luftverteidigung der Vereinten Streitkräfte und den zu deckenden Truppen der Front ist ein einheitliches System der Gefechtsführung zu entfalten. Dazu gehören: a) gemeinsamer Gefechtsstand und gemeinsamer Wechselgefechts- stand der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung der Front, b) gemeinsamer Gefechtsstand und gemeinsamer Wechselgefechts- stand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee, c) Gefechtsstände und Wechselgefechtsstände der Verbände und Truppenteile der Luftverteidigung, d) Jäger- und Feuerleitstellen auf den Gefechtsständen und Wechselgefechtsständen der Jagdflieger-, Fla-Raketen- und funktechnischen Verbänden und Truppenteile, e) Nachrichtennetz der Luftverteidigung auf de Grundlage des Stütznachrichtennetzes der allgemeinen Vereinigung und des staatlichen Nachrichtennetzes sowie strukturmäßiger Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkmittel für die Sicherstellung von Direktverbindungen zwischen den Führungsstellen. 192. Der gemeinsame Gefechtsstand der Fliegerkräfte und Truppen- luftabwehr der Armee hat die Angaben über den Luftgegner ständig an den gemeinsamen Gefechtsstand und gemeinsamen Wechselge- fechtsstand der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung der Front über eine Funkrichtung zu übertragen. Letztere benachrichtigen die Führungsorgane und Truppen der Front über die Luftlage in speziellen Funknetzen der Benachrichtigung. 193. Für folgende Nachrichtenverbindungen des gemeinsamen Ge- fechtsstandes und des gemeinsamen Wechselgefechtsstandes der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee sind Kanäle im Interesse der Luftverteidigung im Stütznachrichtennetz der Front und der Armee bereitzustellen: a) zum gemeinsamen Gefechtsstand und gemeinsamen Wechselge- fechtsstand der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung der Front, b) zu den gemeinsamen Gefechtsständen und gemeinsamen Wechsel- Gefechtsständen der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Nachbararmeen, c) zu den Gefechtsständen der unmittelbar unterstellten Fla- Raketen-, Fla-Raketen-Artillerie-, Fla-Artillerie und funktechnischen Verbänden und Truppenteile, d) zu den Truppenteilen des funkelektronischen Kampfes der Luftverteidigung, e) zu den Gefechtsführungsgruppen auf den Gefechtsständen der Divisionen der Landestreitkräfte. Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen sind mit Nachrichtenkräften und -mitteln der strukturmäßigen Nachrichten- truppenteile und -einheiten zu entfalten und zu nutzen. 194.(1) Zur Sicherstellung der Führung, der Benachrichtigung, der Meldungen und des Zusammenwirkens der Truppenluftabwehr der Armee sind Funknetze und Funkrichtungen zu organisieren. (2) Die Angaben über den Luftgegner sind zum gemeinsamen Ge- fechtsstand und gemeinsamen Wechselgefechtsstand der Flieger- kräfte und Truppenluftabwehr der Armee in Funkrichtungen der Meldungen von folgenden Führungsstellen zu übertragen: a) funktechnische Kompanien/Posten b) selbständige funktechnische Bataillone der Truppenluftab- wehr der Armee, c) Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Divisionen der Land- streitkräfte. (3) Die Funknetze der Führung und Meldung sind für die Über- tragung von Daten automatisierter Führungs- und Leitsysteme zu nutzen. (4) Die Benachrichtigung über die Luftlage für die Verbände und Truppenteile der Armee ist vom gemeinsamen Gefechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee in speziellen Funknetzen der Benachrichtigung zu gewährleisten. (5) Die Angaben über die Luftlage sind zwischen den Nachbar- armeen über die Funknetze der gegenseitigen Benachrichtigung, die vom Stab der Front organisiert werden, auszutauschen. Auf besondere Anweisung können die Truppen der Armee in das Benachrichtigungsnetz der Front eintreten. 195. Zur Organisation des Zusammenwirkens werden vom Zentralen Gefechtsstand der Truppen der Luftverteidigung der Vereinten Streitkräfte auf dem gemeinsamen Gefechtsstand der Luftstreit- kräfte und Luftverteidigung der Front sowie vom Gefechtsstand der Verbände der Truppen der Luftverteidigung auf den gemein- samen Gefechtsständen der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armeen operative Gruppen eingesetzt. Die dafür notwendige Nachrichtenverbindungen sind von der Front bzw. Armee zu organisieren. Funk-, Troposphärenfunk- und Richt- funkverbindungen sind mit Nachrichtenkräften und -mitteln der operativen Gruppen zu entfalten und zu nutzen. Nachrichten- und Flugsicherungssystem der Luftstreitkräfte Allgemeine Grundsätze 196.(1) Das Nachrichten- und Flugsicherungssystem der Luft- streitkräfte ist die Gesamtheit der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Verbände und Truppenteile sowie der Flug- sicherungszentralen der Flugplatzknoten, der Start- und Lande- plätze, die untereinander durch Nachrichtenverbindungen in einer solchen Ordnung verbunden sind , die der jeweiligen Organisation der Truppenführung und der Leitung der Fliegerkräfte entspricht. (2) Das Nachrichten- und Flugsicherungssystem der Luftstreit- kräfte ist so zu organisieren, daß unter Berücksichtigung unter- schiedlicher Bedingungen der Lage alle Führungsvarianten sicher- gestellt werden können und im Raum der Gefechtshandlungen der Luftstreitkräfte ein lückenloses Funknavigations-, Funkmeß- und Funkleitfeld in den befohlenen Höhen gewährleistet ist. 197. Das Nachrichten- und Flugsicherungssystem der Luftstreit- kräfte hat zu gewährleisten: a) die Übertragung von Befehlen, Anordnungen und Kommandos der zentralisierten Gefechtsführung mit Hilfe automatisierter und nichtautomatisierter Führungs- und Leitsysteme/-komplexe und -mittel, b) die ununterbrochen Führung der unterstellten Fliegerverbände und -truppenteile am Boden und in der Luft, c) die Nachrichtenübertragung zwischen den zusammenwirkenden Fliegerverbände und mit den Vereinigungen sowie Verbänden der Teilstreitkräfte, mit denen das Zusammenwirken organi- siert ist, d) die rechtzeitige Ortung von Luftzielen, ihre Identifizie- rung , die Bestimmung ihrer Standorte sowie die Übertragung dieser Angaben an leit- und Führungsstellen, e) die Übertragung von Informationen über die Luft- und Erdlage, den Grad der Aktivierung, Vergiftung und Verseuchung von Räumen sowie die Übertragung von Warnungen vor gefahrdrohenden- den Wettererscheinungen, f) die Sicherstellung des Heranleitens der eigenen Flugzeuge und Hubschrauber an zu bekämpfende Luft-, Erd- und Seeziele, g) die Sicherstellung der Flugnavigation, der Orientierung und Wiederherstellung der Orientierung, des Bombenwurfs und des Navigationsbombenwurfs im Handlungsbereich der Flieger- und Hubschrauberkräfte, h) die Sicherstellung der Starts und Landungen auf Flug- und Landeplätzen bei beliebigen meteorologischen Bedingungen und zu jeder Jahres- und Tageszeit. 198. Grundlagen des Nachrichten- und Flugsicherungssystems der Luftstreitkräfte sind: a) Nachrichtenzentralen der Führungsstellen, b) Flugsicherungszentralen der Flugplatzknoten sowie der Start- und Landeplätze, c) Funknavigationspunkte, d) Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkdirektverbindungen, e) Kanäle aus dem Stütznachrichtennetz und dem staatliche Nach- richtennetz, f) Anschlußverbindungen der Nachrichtenzentralen der Führungs- stellen an das Stütznachrichtennetz und das staatliche Nach- richtennetz, g) Funkmeßmittel und automatisierter Leitsysteme der Luftraumauf- klärung sowie der Flieger- und Feuerleitstellen, h) Kurier- und Feldpostzentralen/-stellen. 199. Im Nachrichten- und Flugsicherungssystem der Luftstreit- kräfte sind einzusetzen: a) für Nachrichtenverbindungen Funk-, Troposphärenfunk-, der Führung und Zusam- Richtfunk-, Draht- sowie menwirkens Kurier- und Feldpostmittel b) für die Leitung der eigenen Flugmittel und automati- Flugzeuge und Hubschrauber sierte Leitsysteme in der Luft c) für die Navigation im Fern- und Nahnavigations- Handlungsbereich der Flieger- system, Rundfunksender, und Hubschrauberkräfte Zonen- und Trassenfunkfeuer, Funkpeiler im Flugbereich d) für die Funkmeßaufklärung automatisierte Führungs- und sowie die Flieger- und Leitsysteme, Funkmeßkomplexe Feuerleitung und -mittel e) für die Sicherstellung der Funk-, Funkmeß- und licht- Starts und Landungen technische Flugsicherungs- mittel 200. Bei der Organisation des Nachrichten- und Flugsicherungs- systems der Luftstreitkräfte sind zu beachten: a) das organisierte Führungssystem mit Anzahl und Entfaltungs- räumen der Führungsstellen und Wechselführungsstellen, b) Aufgaben der Truppen und der entfalteten Führungs- und Leit- stellen, c) zu erfüllende Gefechtsaufgabe und die geplanten Manöver, d) Bestand der Luftstreitkräfte und die operative Zuordnung von Verbänden und Truppenteilen zum Erfüllen zeitweiliger Auf- gaben, e) Ordnung des Zusammenwirkens, f) Möglichkeiten zum automatisierten und nichtautomatisierten Führen und Leiten, g) Bedingungen der Basierung, h) vorhandene Nachrichten- und Flugsicherungskräfte sowie -mittel. 201. Der Betrieb des Nachrichten- und Flugsicherungssystems der Luftstreitkräfte ist entsprechend der in den Vereinten Streit- kräften geltenden Organisation des operativ-technische Dien- stes auf den Nachrichten-/Flugsicherungszentralen sicherzustel- len. Die Nachrichten-/Flugsicherungszentralen sind durch Direktver- bindungen miteinander zu verbinden. Die Zentralen haben die wechselseitige Nutzung der Kanäle und der Mittel der funktech- nischen Sicherstellung zu gewährleisten. 202. Funkverbindungen sind die grundlegende Verbindungsart der Fliegerkräfte: a) Bodenständige Funkverbindungen sind für die Führung der Füh- rungsorgane und Truppen, zur Koordinierung der Gefechtshand- lungen, zum Abruf der Flieger- und Hubschrauberkräfte sowie zur Benachrichtigung, Warnung und Alarmierung zu betreiben. b) Flugfunkverbindungen sind zur Führung der Flieger- und Hub- schrauberkräfte in der Luft einheitlich im Koalitionsbestand in Flugfunknetzen zu organisieren. 203. Flugfunknetze der Führung der Flieger- und Hubschrauber- kräfte in der Luft sind vom übergeordneten Führungsorgan anzu- weisen. Dabei ist zu unterscheiden nach a) einheitlichen Funknetzen - zum Sicherstellen der Starts und Landungen, - der Funknavigation (Peilung), - des automatisierten und nichtautomatisierten Leitens der Fliegerkräfte, - der Luftaufklärung, - des Suchens und Rettens, - des Zusammenwirkens im Handlungsraum; b) Flugfunknetzen für die unmittelbare Leitung der Flugzeuge und Hubschrauber zum Gefechtseinsatz, getrennt nach Flieger- gattungen und Aufgaben. 024.(1) Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens sind von der Vereinigung/von dem Verband zu organisieren, in dessen Interesse das Zusammenwirken realisiert wird. (2) Für das unmittelbare Zusammenwirken in der Zone der Ge- fechtshandlungen sind Nachrichtenverbindungen zu organisieren zwischen a) den Front- und Armeefliegerkräften, b) den Bomben- und Jagdbombenfliegerkräften, c) den Fliegerkräften und Truppen der Truppenluftabwehr, d) den Fliegerkräften der Luftstreitkräfte und Truppen der Luftverteidigung, e) den Fliegerkräften sowie den Vereinigungen und Verbänden der Landstreitkräfte, f) den Fliegerkräften sowie der Marineluftabwehr und den Über- wasserkräften der Seestreitkräfte. (3) Das zusammenwirken zwischen den Gattungen der Fliegerkräfte und den Fliegerkräften mit den Teilstreitkräften und deren Waf- fengattungen ist durch den Austausch operativer Gruppen mit Nachrichtenkräften und -mitteln sowie die gemeinsame Unterbrin- gung/Entfaltung der Führungsstellen sicherzustellen. 205.(1) Bei Umgruppierungen der Luftstreitkräfte und bei Manövern von Verbänden, Truppenteilen und Einheiten haben die Flieger- und Hubschrauberstaffeln sowie die Boden- und Luft- staffeln über standhafte und gedeckte Nachrichtenverbindungen sowie über ein stabil arbeitendes Flugsicherungssystem zu ver- fügen. Die genannten Staffeln sind während der Umgruppierungen und der Manöver vom gemeinsamen Gefechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee, den Jäger- und Fliegerleitstellen entlang der Flugstrecke sowie von den territorialen Flugsiche- rungsorganen zu führen. (2) Die Nachrichtenverbindungen mit den Bodenstaffeln der Luft- streitkräfte unterliegen den gleichen Organisationsprinzipien wie die der Truppenteile und Einheiten der Landstreitkräfte. (3) Zum Herstellen der Nachrichten- und flugsicherungstechni- schen Einsatzbereitschaft neuer Start- und Landeplätze (Zwi- schenlandeplätze, Sprung- und Hinterhaltplätze) sowie zum Her- stellen der Bereitschaft zur Aufnahme von Flugzeugen und Hub- schraubern sind rechtzeitig Nachrichten- und Flugsicherungskom- mandanturen sowie operative Gruppen der Stäbe einzusetzen. 206. Der Kurier- und Feldpostdienst der Luftstreitkräfte ist in den Kurier- und Feldpostdienst der Front und des territorialen Militärbezirks einzuordnen. Nachrichten- und Flugsicherungssystem 207. Die Luftstreitkräfte der Front sind vom gemeinsamen Ge- fechtsstand der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung der Front oder einem seiner Elemente zu führen. Für die unmittelbare Gefechtsführung bei der Erfüllung der Auf- gaben zur Luftunterstützung, es engen Zusammenwirkens mit den Landstreitkräften beim Überflug der Gefechtsordnung sowie bei Flügen durch die Vernichtungszonen der Truppenluftabwehr sind verantwortlich: a) gemeinsamer Gefechtsstand/gemeinsamer Wechselgefechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee, b) Gefechtsführungsgruppen auf den Gefechtsständen der Divisio- nen der Landstreitkräfte, c) Fliegerleit- und Zielzuweisungsstellen auf den Gefechtsstän- den der Fla-Raketen-, Fla-Rakten-Artillerie- und Fla-Artil- lierieverbänden/-truppenteilen, d) Fliegerleitoffiziere in der Gefechtsordnung der mot. Schüt- zen und Panzertruppenteile sowie der taktischen Luftlande- einheiten. 208.(1) Die Führung der Handlungen der Armee- und Frontflieger- kräfte bzw. in besonderen Fällen der Fern- und Transportflie- gerkräfte im Streifen der Armee sowie die Anforderung der Flie- gerkräfte und die Zielzuweisung sind von Gefechtsführungsgrup- pen auf der Grundlage des Entschlusses des Befehlshabers der Armee vom Gefechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee zu gewährleisten. Die Gefechtsführungsgruppen haben a) die Anforderung der Fliegerkräfte zu realisieren, b) das ununterbrochene Zusammenwirken zwischen den Flieger- kräften und den Truppen der Landstreitkräfte sicherzustellen, c) die Flieger- und Hubschrauberkräfte zu den festgelegten Erd- zielen mit Hilfe der Fliegerleit- und Zielzuweisungsstellen und der Fliegerleitoffiziere in der Gefechtsordnung der Trup- penteile der Landstreitkräfte zu leiten. (2) Zur Sicherstellung der Flugnavigation und der Kennzeichnung der Über- und Durchflugkorridore der eigenen Flieger- und Hub- schrauberkräfte sind Funknavigationspunkte im Streifen der Armee zu entfalten. 209. Vom gemeinsamen Gefechtsstand und gemeinsamen Wechselge- fechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee sind im Interesse der Führung der Armeefliegerkräfte folgende Nachrichtenverbindungen zu organisieren: a) zum gemeinsamen Gefechtsstand und gemeinsamen Wechselge- fechtsstand der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung der Front, b) zu den Führungsstellen der Truppenteile/Einheiten der Kampf-, Transport- und Spezialhubschrauberkräfte, c) zu den Truppenteilen/Einheiten unbemannter Flugkörper, d) zu den Gefechtsführungsgruppen auf den Gefechtsständen der Divisionen der Landstreitkräfte, e) zu den im Streifen der Armee entfalteten Fliegerleit- und Zielzuweisungsstellen sowie zu den Funknavigationspunkten, f) zu den Besatzungen der Flugzeuge und Hubschrauber in der Luft. 210.(1) Die Nachrichtenverbindungen der automatisierten und nichtautomatisierten Führung vom gemeinsamen Gefechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee zu den Verbänden und Truppenteilen der Armee sowie zu den zusammenwirkenden Ver- bänden sind über zugewiesene Kanäle im Stütznachrichtennetz der Armee bereitzustellen. Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunk- verbindungen sind von strukturmäßigen Nachrichtenkräften und -mitteln zu entfalten und zu betreiben. (2) Die Anschlußverbindungen der Nachrichtenzentrale des ge- meinsamen Gefechtsstandes der Fliegerkräfte, -truppenteile und -einheiten zum Stütznachrichtennetz der Armee sind von den Nachrichten- und Flugsicherungstruppen der Luftstreitkräfte zu entfalten. 211.(1) Flugfunkverbindungen mit den Besatzungen der Flugzeuge und Hubschrauber in der Luft sind zu organisieren: a) vom gemeinsamen Gefechtsstand und gemeinsamen Wechselge- fechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee, b) von den Gefechtsführungsgruppen sowie den Fliegerleit- und Zielzuweisungssgruppen in den Divisionen der Landstreitkräfte, c) von den Fliegerleitoffizieren in der Gefechtsordnung der Truppenteile der Landstreitkräfte. (2) Zum Übertragen der Aufklärungsergebnisse der Aufklärungs- fliegerkräfte an die Führungsstellen der Armee ist ein Flug- funknetz der Aufklärung zu organisieren. 212.(1) Das Zusammenwirken der Front- und Armeefliegerkräfte mit den Truppen der Luftverteidigung ist durch die gemeinsame Unter- bringung der Führungsorgane in einem Vereinigten Gefechtsfüh- rungszentrum im gemeinsamen Gefechtsstand der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung der Front bzw. gemeinsamer Gefechtsstand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee zu gewähr- leisten. (2) Das Zusammenwirken der Luftstreitkräfte mit den Transport- fliegerkräften und den Truppen der Luftverteidigung der Front sowie mit den Marinefliegerkräften ist über operative Gruppen bzw. Vertreter der Stäbe zu sichern. Funktechnische Sicherstellung 213. Das Flugsicherungssystem, als ein teil des Nachrichten- und Flugsicherungssystem der Luftstreitkräfte, wird von Ele- menten der funktechnischen Sicherstellung gebildet und umfaßt a) die Funkmeßsicherstellung, b) die flugsicherungstechnische Sicherstellung. 214.(1) Bei den Truppen der Luftverteidigung ist die Funkmeß- sicherstellung eine eigenständige Sicherstellungsart im Bestand der Gefechtssicherstellung eines taktischen Verbandes. (2) Die Funkmeßsicherstellung der Gefechtshandlungen und der Flüge der Luftstreitkräfte ist mit dem Ziel zu organisieren und durchzuführen. a) Luftziele aufzuklären und zu begleiten, ihre Charakteristik zu bestimmen und die Luftlage an die Führungsstellen zu über- tragen, b) die Führung der Flieger- und Hubschrauberkräfte zu gewähr- leisten und die Flugzeug- und Hubschrauberbesatzungen an die Luftziele sowie an Land- und Seeobjekte heranzuleiten, c) die Flüge der eigenen Fliegerkräfte zu überwachen. (3) Die Funkmeßsicherstellung ist mit automatisierten Führungs- und Leitsystemen sowie mit Funkmeßmitteln zu sichern, die im Raum der Gefechtshandlungen ein geschlossenes Funkmeßfeld bil- den. Das Funkmeßfeld der Luftstreitkräfte ist mit den Funkmeß- feldern der Truppen der Luftverteidigung zu koppeln. Im Bereich der Front sind vorrangig die Funkmeßmittel der Trup- penluftabwehr der Front/Armee und der Truppenluftabwehr der Luftverteidigung einzusetzen. Die Luftlage ist mit struktur- mäßigen Nachrichtenmitteln der funktechnischen Kompanien und Bataillone zu übertragen. Der Empfang und die Darstellung auf dem gemeinsamen Gefechts- stand der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee sind von Elementen der Nachrichtenzentrale der Führungsstelle zu gewährleisten. 215. Die flugsicherungstechnische Sicherstellung der Gefechts- handlungen und der Flüge ist mit dem Ziel zu organisieren und durchzuführen, a) in der Zone der Gefechtshandlungen und der Flüge, einschließ- lich der An- und Abflüge, ein geschlossenes Funknavigations- feld in mehreren Frequenzbereichen zu schaffen, eine hohe Genauigkeit für die Funknavigation des Bomben- und Naviga- tionsbombenwurfs zu ermöglichen sowie die Orientierung und Wiederherstellung der Orientierung von Besatzungen der Flug- zeuge und Hubschraubern zu sichern, b) auf allen Start- und Landeflugplätzen nach im Koalitionsbe- stand einheitlich festgelegten Landesystem das Anfliegen der Flugplätze, das Auflösen der Flugzeug- und Hubschrauber- verbände, das Identifizieren, das Landen, Rollen und den Start sowie den Wiederholungsanflug bei allem meteorologischen Bedingungen sicherzustellen sowie die Flugsicherheit im Flug- leitungsbereich zu gewährleisten. 216.(1) Grundlagen der funkelektronischen Sicherstellung bilden die im Handlungsbereich der Flieger- und Hubschrauberkräfte ent- falteten Funkmeßmittel, Führungs- und Leitsysteme der Luft- streitkräfte, Fernnavigationssysteme, Funknavigationspunkte und die auf den Start- und Landeplätzen eingesetzten funk- , funkmeß- und lichttechnischen Flugsicherungsmittel der Nachrichten- und Flugsicherungstruppen der Luftstreitkräfte und Truppen der Luft- verteidigung. Zur Sicherstellung der Nachrichtenübertragung zwischen den Füh- rungsstellen der militärischen und der zivilen territorialen Flugsicherungsorgane sowie der Führung der an den Start- und Landeplätzen entfalteten Flugsicherungsmittel sind Richtfunk- und Drahtmittel auf Flugleitungen, Startkommandopunkten, in den Betriebsaufsichten der Flugsicherungszentralen und auf Flug- sicherungsmitteln einzusetzen. (2) Fernnavigationssysteme sind Mittel des Oberkommandos auf dem Kriegsschauplatz und gewährleisten eine Funknavigation durch Standortbestimmung auf dem gesamten Kriegsschauplatz mit hoher Genauigkeit in allen Flughöhen bis zur Gipfelhöhe. (3) Funknavigationspunkte sind Mittel der Front. In ihren Be- stand sind Nahnavigationssysteme, Zonenfunkfeuer, Trassenfunk- feuer, Funkpeiler im UKW-und DM-Frequenzbereich sowie KW-Funk- stellen im Handlungsstreifen der Armee zu entfalten: a) Die KW-Funkstelle ist für die Aufnahme gedeckter Funkverbin- dungen vorzubereiten. b) Zonenfunkfeuer sind Navigationsmittel im KW-Frequenzbereich, die zur Kennzeichnung von Räumen, Sperrzonen und Flugplatz- knoten für eine Flug- und Sperrichtungsbestimmung eingesetzt werden. Zonenfunkfeuer sind von Fliegerverbänden einzusetzen. c) MW-Trassenfunkfeuer und UKW-Drehfunkfeuer werden zur Kenn- zeichnung von Luftstraßen eingesetzt. Ihr Einsatz ist durch das Führungsorgan sicherzustellen, das für die Luftstraße verantwortlich ist. d) Funkpeiler sind bodengestützte passive Funknavigationsmit- tel. Sie arbeiten auf zwei Frequenzen gleichzeitig in der Betriebsart DIENSTHABENDER EMPFANG, sichern durch automa- tische Peilung den Peilbetrieb auf dem einheitlichen Peil- kanal sowie erleichtern das Auffinden von in Not geratenen Besatzungen von Flugzeugen und Hubschraubern. 217. Die Entfaltungsorte aller zur Navigation eingesetzten Flug- sicherungsmittel sind mit hoher Genauigkeit auf der Grundlage des Planes der navigatorischen Sicherstellung im zuständigen Führungsorgan zu bestimmen und in Verzeichnissen der Flugnavi- gationsinformationen für alle Nutzer festzulegen sowie bekannt- zugeben. 218.(1) Die Flugsicherungsmittel zur Sicherstellung der Starts und Landungen sind nach einheitlichen Normen und Standards der Vereinten Streitkräfte zu entfalten. Ihre Standorte sind bezüg- lich der Start- und Landebahnen festgelegt und schaffen damit die Voraussetzungen zur typisierten Nutzung für alle Flieger- gattungen. Die bodenständigen Flugsicherungsmittel bilden mit den bordge- stützten funkelektronischen Mitteln und der Methodik ihrer Nutzung ein Landesystem. (2) In den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertra- ges sind in Abhängigkeit von der Kategorie der Flugplätze die Landesysteme OSP, OSP/RSP, OSP/PRMG, SP 1 und SP 2 zu schaffen: a) Die Nachrichten- und Flugsicherungsmittel im Bestand des Landesystems OSP haben den Anflug des Flugplatzes, die Durch- führung des Landeanfluges bei einfachen und schwierigen Wetterbedingungen sowie das Sinken bis zu de für den Luft- fahrzeugtyp festgelegten Flughöhe (Entscheidungshöhe) mit anschließendem visuellen Sinken und Aufsetzen anhand der Sichtorientierung nach der Flugplatzbefeuerung zu gewähr- leisten. b) Die Nachrichten und Flugsicherungsmittel im Bestand des Landesystems OSP/RSP haben den Anflug des Flugplatzraumes, die Durchführung des Landeanflugmanövers bei schwierigen Wetterbedingungen sowie das Sinken auf dem Geleitflug und Landekurs bis zu einer Höhe von 60 m bei Steuerung nach Kommandos vom Boden aus und anschließendes Sinken und Auf- setzen nach Sichtorientierung zu gewährleisten. c) Die Nachrichten- und Flugsicherungsmittel im Bestand des Landesystems OSP/mit PRMG haben den Anflug des Flugplatz- raumes, die Durchführung des Landeanflugmanövers bei schwie- rigen Wetterbedingungen sowie das Sinken nach Bordgeräten bis zu einer Höhe von 60 M mit anschließenden Sinken und Aufsetzen nach Sichtorientierung zu gewährleisten. d) Die Nachrichten und Flugsicherungsmittel im Bestand der Landesysteme SP 1 und SP 2 haben den automatisierten Anflug des Flugplatzraumes, die Durchführung des automatisierten Landeanflugmanövers sowie das Sinken nach Bordgeräten bis zu einer Höhe von 60 m (andere bis zu 30 m) mit anschließen- der Landung nach Sichtorientierung zu schaffen. (3) Die Manöver und der Landeanflug der Luftfahrzeuge sind von Funkmeßmitteln im Flugleitungsbereich zu überwachen. 219.(1) Das zu entfaltende Landesystem ist vom Kommandeur des Verbandes zu befehlen. Die Standorte der Flug- und Landeplätze (Hauptbasierungsräume, Sprung- und Hinterhaltplätze) der Armee- fliegerkräfte sind vom Stab der Armee auszuwählen. Die Sicher- stellung und Ausrüstung mit Nachrichten- und Flugsicherungs- mitteln ist gesondert zu befehlen. (2) Bei der Auswahl der Flug- und Landeplätze sind folgende Entfernungen von der vorderen Linie einzuhalten: a) Hubschrauberstaffeln der Führung 80…100 km und Aufklärung sowie der Transport- hubschraubertruppenteile b) Hauptbasisierungsräume der Kampf- 30…70 km hubschraubertruppenteile c) selbständige Hubschrauberstaffeln 20…35 km der Divisionen der Landstreitkräfte d) Hubschraubersprungplätze 10…20 km e) Hinterhaltplätze 2…6 km Nachrichtenverbindungen in den Seestreitkräften Allgemeine Grundsätze 220. Das Nachrichtensystem der Flotte besteht aus den entfal- teten und betriebenen Nachrichtenverbindungen des stationären Nachrichtennetzes sowie den mobilen Nachrichtenmitteln. 221. In den Operationen der Flotte haben die Nachrichtenver- bindungen folgendes zu gewährleisten: a) Nachrichtenübertragung in den Systemen der zentralisierten Gefechtsführung des Oberkommandos auf dem Kriegsschauplatz, der Küstenfront und der verbündeten Flotten, b) ununterbrochene Führung der Flotten-, Unterstützungs- und Aufklärungskräfte unter allen Bedingungen, c) Nachrichtenübertragung bei Zusammenwirken zwischen den Ver- bänden/Truppenteilen der anderen Teilstreitkräften, die an der Operation teilnehmen oder sie unterstützen, d) Warnung und Benachrichtigung über Veränderungen der Lage, e) Führung der Truppenteile und Einrichtungen der rückwärtigen Dienste sowie der technischen Sicherstellung. 222. Bei der Planung der Nachrichtenverbindungen für die Ope- ration sind zu beachten: a) Hauptaufgaben der Flotte und die sicherzustellenden Hanf- lungen, b) Methoden und zeitliche Reihenfolge der Aufgabenerfüllung durch die Flottenkräfte, c) Schema der Organisation und Sicherstellung der Führung, d) Organisation des Zusammenwirkens von Kräftegruppierungen und Unterstützungskräfte der Flotte mit unterstellten und un- terstützenden Verbänden/Truppenteile anderer Teilstreit- kräfte. 223.(1) Während der Vorbereitung der Operation sind die Nach- richtenverbindungen in Abhängigkeit von der Lage in folgender Reihenfolge für die Nachrichtenübertragung zu nutzen: a) Kurier- und Feldpostverbindungen, b) ständig betriebene Kanäle des Stütznachrichtennetzes über Drahtverbindungen, c) ständig betriebene Funk-, kosmische Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen. (2) Für zusätzlich entfaltete Funk-, kosmische Funk-, Tropo- sphärenfunk- und Richtfunkmittel besteht Funksendeverbot. Die zusätzliche entfalteten Mittel sind nur in im Regime DIENSTHABENDER EMPFANG zu nutzen. (3) Für Flotten- und Unterstützungskräfte auf dem Marsch in das Operationsgebiet ist Funksendeverbot bis zur Aufklärung durch den Gegner festzulegen. Durch in See entfaltete Kräftegruppie- rungen des Gefechtsdienstes und stationäre Nachrichtenzentralen ist das tägliche Betriebsregime der Funkmittel beizuhalten. 224. Bei Vernichtung oder Ausfall von Elementen des Nachrichten- systems der Flotte ist die Führung durch den Einsatz der Nach- richtenreserve und über Kanäle des staatlichen Nachrichtennetzes wiederherzustellen. Vorrang haben dabei die Nachrichtenverbin- dungen a) zur Warnung und Benachrichtigung, b) zu Kräftegruppierungen, die Hauptaufgabe erfüllen c) zu den wichtigsten Flottenbasen, Manöverbasierungspunkten und Versorgungseinrichtungen. Zum Erhöhen der Zuverlässigkeit der Nachrichtenverbindungen mit Flottenkräften sind schwimmende oder fliegende Relaisstellen einzusetzen. Nachrichtenverbindungen in der Flotte/Flottille in Seeoperatio- nen/Kampfhandlungen in See 225.(1) Der Chef der Flotte realisiert die Führung vom Gefechtsstand, Reservegefechtsstand und von der Rückwärtigen Führungsstelle. In Abhängigkeit von der Lage können mobile, luftbewegliche oder schwimmende Führungsstellen entfaltet werden. (2) Vom Gefechtsstand und Reservegefechtsstand der Flotte sind folgende Nachrichtenverbindungen zu organisieren: a) mit dem Oberkommando auf dem Kriegsschauplatz, b) mit den verbündeten Flotten, c) mit den Verbänden, d) mit den Aufklärungsschiffen, Schiffsstoßkräften, Marineflie- gerkräften, Küstenraketen- und Sicherstellungstruppen, e) mit zusammenwirkenden Vereinigungen/Verbänden anderer Teil- streitkräfte, f) mit mobilen, luftbeweglichen, schwimmenden und Rückwärtigen Führungsstellen der Flotte, g) zwischen dem Gefechtsstand und dem Reservegefechtsstand der Flotte. (3) Von der Rückwärtigen Führungsstelle der Flotte sind folgende Nachrichtenverbindungen zu organisieren: a) mit dem Gefechtsstand und Reservegefechtsstand der Flotte, b) mit den Rückwärtigen Führungsstellen der Küstenfront und der verbündeten Flotten, c) mit den Gefechtsständen der Verbände, d) mit den Truppenteilen und Einrichtungen der rückwärtigen Dienst sowie der technischen Sicherstellung und den Flot- tenbasen. 226.(1) Vom Gefechtsstand und Reservegefechtsstand der Flotte sind folgende Funknetze und Funkrichtungen zu organisieren: a) mit dem Oberkommando auf dem Kriegsschauplatz, b) mit den verbündeten Flotten, c) mit den Verbänden, d) mit den Schiffsstoßgruppierungen, e) mit den Küstenraketenabteilungen, f) mit den Marineflieger- und Sicherstellungstruppenteilen, g) mit den Vorposten- und Aufklärungskräften, h) mit den Verbänden/Truppenteilen der Luftverteidigung. (2) Der Empfang der Meldungen auf den Funknetzen der Luftauf- klärung sowie der Warnung und Benachrichtigung der Küstenfront ist ständig sicherzustellen. 227.(1) Die Nachrichtenverbindungen für das Zusammenwirken von Flotten- und Unterstützungskräften verschiedener Bestimmungen sind bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung durch spezielle Funk- netze oder durch wechselseitiges Eintreten in die Funknetze zu gewährleisten. (2) Die Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens der Flotte mit Verbänden und Truppenteilen anderer Teilstreitkräfte, die an den Operationen teilnehmen sind über zugewiesene Kanäle in den Stütznachrichtennetzen des Oberkommandos auf dem Kriegs- schauplatz, der Küstenfront bzw. der verbündeten Flotten sowie über Funkrichtungen zu organisieren. Nachrichtenverbindungen der Zivilverteidigung 228. Die Nachrichtenverbindungen der Zivilverteidigung stützen sich auf das staatliche Nachrichtennetz sowie auf vorbereitete Funk- und Drahtverbindungen der Führungsorgane und Einsatzkräfte der Zivilverteidigung. Die Entfaltung zusätzlicher Nachrichtenverbindungen ist mit mobilen Nachrichtenelementen der Einsatzkräfte der Zivilverteidi- gung sicherzustellen. 229. Die Nachrichtenverbindungen der Zivilverteidigung haben folgende Hauptaufgaben zu erfüllen: a) Nachrichtenübertragung für die Führungsorgane der Leiter der Zivilverteidigung aller Führungsebenen und der Einsatzkräfte der Zivilverteidigung nach Auslösung höherer Stufen der Ein- satzbereitschaft, b) Gewährleisten der Führung und des Zusammenwirkens der Füh- rungsorgane und Einsatzkräfte der Zivilverteidigung bei der Bekämpfung der Folgen von Katastrophen und schweren Havarien auf dem Territorium, c) Nachrichtenübertragung zwischen den Führungsorganen und Ein- satzkräften der Zivilverteidigung sowie mit anderen Führungs- bereichen des Territoriums, d) Gewährleisten der Warnung der Bevölkerung vor gefahrdrohenden Situationen. 230. Zur Sicherstellung der Führung und des Zusammenwirkens der Formationen der Zivilverteidigung bei der Beseitigung der Folgen von Katastrophen und schweren Havarien sind Stütznachrichtenzen- tralen im Interesse des Leiters des Wirkungsherdes von Nachrich- tenformationen der Zivilverteidigung zu entfalten. Das Anschließen der Nachrichtenzentralen der Führungsstellen der Leiter der Zivilverteidigung an die zusätzlich errichteten Stütznachrichtenzentralen und die Organisation der Nachrichten- verbindungen zu den Führungsstellen der Kommandeure der Einsatz- kräfte der Zivilverteidigung haben in Verantwortung der jeweili- gen Stäbe der Zivilverteidigung der Bezirke zu erfolgen. 231.(1) Der Kurier- und Feldpostaustausch zwischen den Stäben der Zivilverteidigung und mit den bewaffneten Organen ist durch den Kurier- und Feldpostdienst der Nationalen Volksarmee sicherzu- stellen. (2) Der Kurierpostaustausch zwischen den Stäben der Zivilvertei- digung und den zentralen Staatsorganen, zentralen Leitungen ge- sellschaftlicher Organisationen sowie Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen ist vom Zentralen Kurierdienst für Staatsgeheim- nisse /ZKDS) bzw. dem Zentralen Kurierdienst (ZKD) des Mini- steriums des Innern zu gewährleisten. 232. Die Warnung der Bevölkerung vor gefechtsdrohenden Situationen ist über das zentrale ferngesteuerte Sirenensystem und über den Rundfunk sicherzustellen. VI. Schutz des Nachrichtensystems und der Nachrichtentruppen 233.(1) Der Schutz des Nachrichtensystems umfaßt einen Komplex organisatorischer und technischer Maßnahmen, die von den Chefs Nachrichten aller Führungsebenen und von den Kommandeuren/ Leitern der Nachrichtentruppenteile, -einheiten und -einrich- tungen mit dem Ziel der Gewährleistung seiner Sicherheit und Standhaftigkeit zu planen und durchzusetzen sind. Das ist durch den Schutz vor der technischen Aufklärung des Gegners und einen wirksamen Imitationsschutz zu erreichen. (2) Der Schutz des Nachrichtensystems vor der technischen Auf- klärung des Gegners umfaßt die Planung und das Durchsetzen von Maßnahmen, die zu einem Verringern der Effektivität der Funk-, Funkmeß-, Fernseh-, Foto-, Laser-, Infrarot- und akustischen Aufklärungsmitteln des Gegners führen. Dem Gegner ist die be- schaffung von Angaben über das Führungs- und Nachrichtensystem, die Dislozierung der Führungsorgane und Truppen sowie die Idee der Handlungen zu erschweren. DAS ist zu erreichen durch a) Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten, b) Maßnahmen zur komplexen Tarnung, c) Verhindern der Abstrahlung parasitärer informationstragender Signale beim Einsatz von Nachrichten- und elektronischer Rechentechnik bei der Bearbeitung, Übertragung und Speiche- rung von Nachrichten, d) Einschränken des Empfangs eigener Funksendungen durch den Gegner durch eine zweckmäßige Planung und Organisation der Funk-, Troposphären- und Richtfunkverbindungen sowie das Beachten der Reihenfolge der Nutzung von Nachrichtenmitteln über unterschiedliche Nachrichtenkanäle hinsichtlich ihrer Abhörbarkeit, e) einen hohen Ausbildungsstand der Offiziere der Führungsstellen und Nachrichtenbetriebskräfte in der Anwendung von Mitteln der gedeckten Truppenführung und zum Erfüllen der Forderungen zum gewährleisten der Nachrichtensicherheit, f) Einhaltung der befohlenen Betriebsarten der Nachrichtenmittel, g) Kontrolle des Einhaltens der technischen Sicherheitsbestim- mungen und der Festlegungen zum Umgang mit Schlüsselunter- lagen sowie anderen Betriebsunterlagen beim Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten sowie der Organisation des operativ- technische Dienstes auf Nachrichtenzentralen, h) rechtzeitiges Aufdecken von Mängel und Einleiten vom Maß- nahmen zum Verhindern von Verstößen gegen die Festlegungen der gedeckten Truppenführung und der Nachrichtenbetriebs- dienstvorschriften, i) Erkennen und Beseitigen demaskierender Merkmale bei der Nutzung von Nachrichtenmitteln. 234. Die Maßnahmen zum Schutz des Nachrichtensystems vor der technischen Aufklärung des Gegners sind vom Chef Nachrichten auf der Grundlage der Anweisungen des Befehlshabers der Armee, der Anordnung Nachrichtenverbindungen der übergeordneten Füh- rungsebene und des Entschlusses zur Organisation der Nachrich- tenverbindungen zu planen und sicherzustellen. Die Maßnahmen schließen alle Führungs- und Nachrichtenmittel ein und sind nach Ziel, Ort und Zeit mit dem Plan der operativen Tarnung zu koor- dinieren. Die höchste Sicherheit ist bei wichtigen Führungsverbindungen zu erreichen. 235.(1) Die Funktarnung ist ein Komplex organisatorischer und technischer Maßnahmen, die die Gegenwirkung gegen die funkelek- tronische Aufklärung des Gegners zum Ziel hat und die von den Stäben aller Führungsebenen zu organisieren ist. (2) In Abhängigkeit von den Zielen und vom Charakter der Auf- gaben ist nach operativer und taktischer Funktarnung zu unter- scheiden. 236.(1) Die operative Funktarnung ist Bestandteil der operativen Tarnung und mit dem Ziel zu führen, tatsächliche Angaben vor der funkelektronischen Aufklärung des Gegners geheimzuhalten und ihm falsche Angaben über den Bestand und die Gruppierung der Truppen sowie den Stand ihrer Gefechtsbereitschaft, die Organisation der Führung, den Charakter der bevorstehenden Handlungen und andere Angaben aufzuzwingen. (2) Der Erfolg der operativen Funktarnung wird durch ihre zen- tralisierte Führung, exakte und rechtzeitige Erfüllung aller geplanten Maßnahmen sowie ihre Geheimhaltung bestimmt. (3) Hauptmethoden der operativen Funktarnung sind die Funkimi- tation und Funkdesinformation: a) Durch die Funkimitation ist eine der Absicht der operativen Tarnung entsprechende Funklage mittels Entfaltung und Be- treiben von Elementen eines Scheinnachrichtensystems zu schaffen. Das ist zu erreiche durch - Entfalten von Nachrichtenmitteln in Scheinführungsstellen, - Organisation und Sicherstellen von Nachrichtenverbindungen zwischen Scheinführungsstellen sowie zwischen Schein- und realen Führungsstellen, - Aufrechterhalten eines Betriebsregimes der Führungs- und Nachrichtenmittel, das sich von realen Bedingungen nicht unterscheidet. b) Die Funkdesinformation ist die Täuschung des Gegners in Bezug auf die tatsächlichen Absichten und Handlungen der eigenen Truppen. Das ist zu erreiche durch - Übertragen speziell erarbeiteter Scheinfunksprüche über Funk-, kosmische Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkver- bindungen, die durch die Funkaufklärung des Gegners aufge- nommen und als reale Nachrichten gewertet werden sollen, - Eintreten in Nachrichtenverbindungen des Gegners und Über tragen von Scheinkommandos, -signalen sowie anderen Nach- richten unter Einhaltung seiner Nachrichtenbetriebsdienst- vorschriften. 237.(1) Der Plan der operativen Tarnung ist vom Stab der Armee zu erarbeiten. Im Plan sind neben anderen Maßnahmen anzugeben: a) Ziele und Aufgaben der operativen Funktarnung, b) Nachrichtenkräfte und -mittel für die Funkimitation sowie ihre Entfaltungsräume, c) Zeit und Reihenfolge des Durchführens der Maßnahmen zur Funk- imitation und -desinformation, d) Kräfte und Mittel zur Funkdesinformation, e) Arbeitsregime und Betriebsarten der Nachrichtenmittel in den Scheinführungsstellen und -objekten unter Berücksichtigung der Führungsebene und Aufgaben, f) Ordnung der Führung der Kräfte und Mittel für die operative Tarnung. (2) Anlagen zum Plan der operativen Tarnung sind a) Schemata der Nachrichtenverbindungen, b) Pläne/Grafiken für die Arbeit der Funkmittel und den Funk- betriebsdienst, c) Texte für Scheinfunksprüche. (3) Scheinfunknetze und -richtungen sind so zu organisieren, daß sie glaubwürdig sind. (4) Form und Inhalt der zu erarbeitenden und zu übertragenden Scheinfunksrpüche müsse den realen Bedingungen entsprechen. 238.(1) Die taktische Funktarnung ist ein Komplex organisato- rischer und technischer Maßnahmen, die auf die Sicherheit und Geheimhaltung bei der Nutzung von Nachrichtenverbindungen ge- tichtet sind. (2) Die taktische Funktarnung ist von den Nachrichtentruppen zur Gegenwirkung gegen die funkelektronische Aufklärung des Geg- ners zu führen und mit dem Ziel zu organisieren, dem Gegner die Bestimmung des Standortes von Funk-, kosmischen Funk-, Tropo- sphärenfunk- und Richtfunkstellen, das Abhören, Aufnehmen und Dekryptieren von Geheimtexten sowie die Identifizierung von Strahlungsquellen im gesamten Frequenzbereich zu verhindern bzw. zu erschweren. (3) Die Gegenwirkung gegen die funkelektronische Aufklärung des Gegners wird erreicht durch a) Verkürzen der Sendezeiten der Funkmittel, b) Arbeiten der Funkmittel mit erforderlichen Minimalleistungen, c) Nutzen von Antennen mit Richtcharakteristik, d) Nutzen von Frequenzen, auf denen die Führung der funkelek- tronischen Aufklärung durch den Gegner erschwert ist, e) Ausnutzen der Geländeeigenschaften bei der Auswahl der Tras- sen sowie der Entfaltungsräume der Funk-, kosmischen Funk-, Troposhpärenfunk- und Richtfunkmittel, f) Entfaltung aller abstrahlenden Nachrichtenmittel außerhalb der Führungsstellen, g) zweckmäßiges Anwenden vom Methoden der Organisation der Nach- richtenverbindungen und des Erarbeitens der Nachrichtenbe- triebsunterlagen mit dem Ziel, die Gedecktheit der Arbeit der Nachrichtenmittel zu erhöhen, h) Wechsel der Betriebsunterlagen bei jeder Verlegung der Füh- rungsstellen und Truppen, i) Verschleiern der Intensität und der Zeiten der Übertragung operativer Nachrichten durch Scheinfunkverkehr, k) Einhalten der Nachrichtenbetriebsdienstvorschriften sowie sicheren Einsatz der SAS- und Chiffriergeräte, l) Schutz der Nachrichten- und funkelektronischen Rechentechnik vor dem Abfluß parasitärer informationstragender Signale. (4) Maßnahmen der Gegenwirkung sind in den Gefechtsbefehlen für die Nachrichtentruppenteile und -einheiten festzulegen. 239. Der Schutz vor Funkmeß-, Foto-, Fernseh-, Laser-, Infrarot-, akustischen und anderen technischen Aufklärungsmitteln des Geg- ners ist mit dem Ziel der Geheimhaltung der Entfaltungsräume/ Standorte und der operativen Zugehörigkeit der Elemente des Nachrichtensystems, ihre Arbeitstregimes und Hauptcharakteristi- ken zu organisieren. Das ist zu erreichen durch a) Ausnutzen der Tarneigenschaften des Geländes und getarnte Ent- faltung der Nachrichtenmittel in ausgebauten Stellungen, b) Verwenden von künstlichen Blenden, Abschirmnetzen, Tarnsätzen und Schutzbedeckungen, c) Verringern des Funkmeß- und Wärmekontrastes, d) Einsatz von Infrarotködern und Winkelreflektoren, e) Einsatz von Düppelwolken, Nebel und Aerosolen, f) gedeckte Verlegung der Nachrichtentruppenteile und -einheiten unter Anwendung aller Arten der Tarnung, g) Einschränken der Bewegung von Nachrichtenkräften und -mitteln in den Entfaltungsräumen der Nachrichtenzentralen. 240. Die Imitationssicherheit ist die Fähigkeit des Nachrichten- systems, der Desorganisation und Desinformation sowie dem nicht- sanktionierten Zugriff zu Informationen innerhalb des Nachrich- tensystems entgegenzuwirken. Das ist zu erreichen durch a) Verwenden von imitationssicheren Chiffrierverfahren und Codes sowie den Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten garantierter Sicherheit, b) Anwenden effektiver Methoden des Parolenaustausches, die es ermöglicht, die Identität der Gegenstelle zuverlässig fest- zustellen, c) gleichzeitiges Übertragen der Nachrichten auf voneinander un- abhängigen Kanälen, mit verschiedenen Nachrichtenmitteln und unterschiedlichen Mitteln der gedeckten Truppenführung gelei- cher Sicherheit, d) Feststellen der Echtheit der empfangenen Nachricht durch Rücküberprüfung. 241. zum Feststellen und Verhindern von Verstößen gegen die Sicherheit und Geheimhaltung sind Kontrollen der Arbeit der Nach- richtenzentralen und -verbindungen zu organisieren und durch- zuführen. Dazu sind einzusetzen: a) strukturmäßige Kräfte und Mittel (Kontrollzentralen/-stellen der Nachrichtensicherheit), b) nichtstrukturmäßige Kräfte und Mittel (Kontrollgruppen/ -posten der Nachrichtensicherheit aus dem Bestand der Nach- richtentruppenteile und -einheiten). 242.(1) Die Nachrichtensicherheit ist durch das rechtzeitige Durchführen eines Komplexes organisatorischer und technischer Maßnahmen sowie besonderer Regelungen der Nutzung von Nachrich- tenverbindungen zur Wahrung von Staatsgeheimnissen bei der Nach- richtenübertragung zu gewährleisten. (2) Die Maßnahmen zum Gewährleisten der Nachrichtensicherheit sind ununterbrochen zu organisieren und durchzuführen. Sie sind nach Ziel, Ort und Zeit mit anderen Maßnahmen zur Wahrung von Staatsgeheimnissen und der komplexen Gegenwirkung gegen die technische Aufklärung des Gegners abzustimmen sowie zu gewähr- leisten durch a) Planung und Organisation der Nachrichtenverbindungen mit Mit- teln der Methoden, die eine maximale Geheimhaltung und Sicher- heit der über diese Verbindungen zu übertragenden Nachrich- ten gewährleisten, b) Anwenden von Parolenaustausch- und Adressierungsverfahren für die verschiedenen Nachrichtenmittel, c) Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten, d) Sichern der Zuweisung von Betriebsunterlagen im erforder- lichen Umfang sowie Durchführen des Manövers mit der Sende- leistung und mit Antennen, e) Festlegen der Betriebsart der Nachrichtenmittel, f) Tarnung der Elemente des Nachrichtensystems im Gelände, g) Einschränken der Bewegung von Nachrichtenkräften und -mitteln in den Entfaltungsräumen der Nachrichtenzentralen, h) operative Führung der Elemente des Nachrichtensystems zum Gewährleisten der gedeckten und rechtzeitigen Übertragung wichtiger Nachrichten, i) Feststellen und Unterbinden von Verstößen gegen die Sicher- heit und Geheimhaltung sowie gegen die Regeln der gedeckten Truppenführung und die Nachrichtenbetriebsdienstvorschriften durch die Überwachung aller arten der Nachrichtenverbindungen. k) Begrenzen des Umfangs der zu übertragenden Nachrichten und Festlegen von Einschränkungen der Berechtigten zur Nutzung bestimmter Fernsprechverbindungen, l) Gewährleisten eines hohen Ausbildungsstandes der Nutzer von Nachrichtenmitteln und Mitteln der gedeckten Truppenführung, m) Planung und Durchführung der zielgerichteten technischen Überwachung aller abstrahlenden Nachrichtenmittel hinsicht- lich demaskierender Merkmale und deren Beseitigung, n) Einhaltung der technische Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung von SAS- und Chiffriergeräten. 243. Die Kontrollzentrale/-stelle bzw. die Kontrollgruppe/der siehe: - Sonderaufgabenaufgaben SND Kontrollposten der Nachrichtensicherheit hat die gestellte Auf- DV 14/1 und DV 040/0/014, 1968, 1973 und 1981. gaben zu erfüllen durch a) Kontrolle der Einhaltung der technischen Sicherheitsbestim- mungen und des Umgangs mit Verschlußsachen in den SAS-und Chiffrierzentralen/-stellen, b) Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Betriebsarten und Normen der technischen Kennwerte der Nachrichtenmittel sowie des Funksendeverbotes, c) Kontrolle der Maßnahmen der Funktarnung und der Festlegungen der gedeckten Truppenführung, d) Durchführen der Überwachung aller Arten der Nachrichtenver- bindungen, e) Analyse der Kontrollergebnisse zum Feststellen demaskierender Merkmale und von Kanälen mit möglichen Informationsabfluß, f) Mitwirken bei der Erarbeitung von Vorschlägen zum Erhöhen der Nachrichtensicherheit und vorbeugende Arbeit in den Nachrich- tentruppenteilen und -einheiten zum Vermeiden von Verstößen gegen die Nachrichtensicherheit, g) Erfüllen von Aufgaben zum Bestimmen der Wirksamkeit von Funk- störungen und zum Ermitteln der Ursachen gegenseitiger Stö- rungen der eigenen funkelektronischen Mittel. 244.(1) Der Plan der Organisation und Kontrolle der Nachrichten- sicherheit ist Bestandteil des Planes der Organisation der Füh- rung und Nachrichtenverbindungen und ist ab Verband aufwärts in Textform zu erarbeiten. (2) Der Plan der Organisation und Kontrolle der Nachrichten- sicherheit ist entsprechend der den Führungsorganen und Truppen gestellten Aufgaben, der allgemeinen Idee der operativen Tarnung, der Entschlußfassung des Chefs Nachrichten für die Organisation der Nachrichtenverbindungen, den vorhandenen Kontrollkräften und -mitteln sowie den Anweisungen des Chefs Nachrichten der überge- ordneten Führungsebene zur Organisation der Gegenwirkung gegen die technische Aufklärung des Gegners zu erarbeiten. Der Plan hat zu enthalten: a) Ziel und Hauptaufgaben zum Gewährleisten der Nachrichten- sicherheit, b) Maßnahmen zum Schutz des Nachrichtensystems vor der tech- nischen Aufklärung des Gegners und die Zeiten ihrer Durch- führung, c) Entfaltungsräume der Nachrichtenzentralen, Führungsstellen und Kontrollorgane, d) Trassen der Troposphärenfunk-, Richtfunk- und Drahtverbin- dungen e) Entfaltungsräume der technische Aufklärungsmittel des Geg- ners, f) Tiefe der Zonen der Funkaufklärung und -peilung des Gegners, g) Objekte, Methoden und Zeiten der Kontrolldurchführung, h) die zur Kontrolle einzusetzenden Kräfte und Mittel, i) Ordnung der Unterbindung von Verstößen und Zeiten der Meldungen von Kontrollergebnissen, k) Verantwortlichkeiten für die Organisation und Durchführung der Kontrollen. 245. Die Standhaftigkeit des Nachrichtensystems ist durch den funkelektronischen Schutz, den Schutz der Truppen vor Massen- vernichtungswaffen des Gegners sowie durch die Organisation der Sicherung und Verteidigung der Entfaltungsräume der Nach- richtentruppenteile und -einheiten zu gewährleisten. 246.(1) Der funkelektronische Schutz des Nachrichtensystems ist mit dem Ziel zu organisieren, die ununterbrochene Arbeit unter den Bedingungen aktiver Funkstörungen des Gegners und bei gegen- seitiger Beeinflussung der funkelektronischen Mittel zu gewähr- leisten. Der funkelektronische Schutz umfaßt a) den Schutz vor aktiven Störungen und Präzisionswaffen (auf Abstrahlung ansprechende Zielsuchwaffen) des Gegners sowie den Schutz vor der Einwirkung von ionisierenden und elek- tromagnetischen Strahlungen von Kernwaffendetonationen, b) das Gewährleisten der elektromagnetischen Verträglichkeit von Funk-, kosmischen Funk-, Troposphärenfunk-, Richtfunk- und anderen Mitteln, die in den Nachrichtenzentralen der Führungsstellen entfaltet sind. (2) Der funkelektronische Schutz ist in Verbindung mit Maßnahmen zur Vernichtung und funkelektronischen Niederhaltung gegneri- scher Mittel des funkelektronischen Kampfes sowie zur Gegenwir- kung gegen die technischen Aufklärungsmittel des Gegners zu organisieren. 247.(1) Der Schutz des Nachrichtensystems vor aktiven Funk- störungen des Gegners ist zu erreiche durch a) komplexen Einsatz der Nachrichtenmittel, b) Nutzen der Gruppenmethode bei der Frequenzzuweisung und das Durchführen des Manövers mit ihnen, c) Einsatz luftbeweglicher Führungsstellen und luftbeweglicher, bodengestützter sowie schwimmender Relaisstellen zur Sicher- stellung der Nachrichtenverbindungen in den wichtigsten Rich- tungen, d) Verkürzen der Funkfelder der Troposphärenfunk- und Richtfunk- verbindungen sowie Organisation gedeckter und dublierender Funkrichtungen bzw. -netze, e) gefestigte Kenntnisse und Fertigkeiten der Nachrichtenbe- triebskräfte zur Sicherstellung der Funkverbindungen unter den Bedingungen starker Störungen, f) Nutzen von Frequenzen, die denen aktive Störungen auf Grund der Ausbreitungsbedingungen elektromagnetischer Wellen ge- ringeren Einfluß haben, g) Senden von Nachrichten auf mehreren Frequenzen gleichzeitig, h) Übergang auf andere Frequenzen bei gleichzeitiger Fortsetzung der Arbeit auf der gestörte Frequenz, i) Einsatz adaptiver Funkverbindungen und störgeschützter Ver- bindungsmethoden (räumlich und nach Frequenzen getrennter Empfangs- und Sendebetrieb; schnelle, superschnelle und lang- same Übertragung sowie Übergang zum Tastenfunkverkehr; Verwen- dung von Antennen mit Richtcharakteristik u.a.), k) Manöver mit Sendeleitung, l) Nutzen phasenkompensierender Anlagen und Mittel, m) Suche und Vernichtung der vom Gegner abgeworfenen Störsender einmaliger Verwendung. (2) Die Beeinträchtigung der Nutzung eigener Nachrichtenverbin- dungen durch Mittel des funkelektronischen Kampfe ist durch ein enges Zusammenwirken zwischen den Chef Nachrichten und dem Leiter funkelektronischer Kampf auszuschließen. 248. Der Schutz vor Präzisionswaffen ist zu erreichen durch a) Imitationsmaßnahmen (Einsatz ablenkender Strahlungsobjekte), b) Koordinierung der Arbeit der funkelektronischen Mittel nach der Zeit, nach Standorten und Frequenzen, c) Auswahl solcher Entfaltungsrichtungen der Nachrichtenver- bindungen, die die Abstrahlung zum Gegner ausschließen bzw. auf ein Minimum reduzieren, d) Auswahl geeigneter Aufbauplätze für die Funk-, kosmischen Funk- und Troposphärenfunkstellen im Gelände und ihren Pionierausbau. 249. Die Standhaftigkeit der Nachrichtenverbindungen unter den Bedingungen der Einwirkung ionisierender und elektromagnetischer Strahlung/Impulse von Kernwaffendetonationen ist zu erreichen durch a) komplexen Einsatz der Nachrichtenmittel, b) Manöver mit verschiedenen Nachrichtenmitteln, ihren Betriebs- arten und Frequenzen (Einsatz von kosmischen Funk- und Tropo- sphärenfunkmitteln; Sicherstellung der Verbindung mit Boden- welle unter Nutzung von Übermittlungs- und Relaisstellen so- wie mit Raumwelle unter Nutzung der stationären Funkzentralen zur Umgehung gestörter Gebiete der Ionosphäre; Übergang zur Arbeit im oberen Bereich des Kurzwellenfrequenzbereichs; exakte Arbeit des Frequenzdispatcherdienstes), c) Einsatz luftbeweglicher Führungsstellen und fliegender Relais- stellen sowie Ausrüstung der Drahtverbindungen und Antennen- anlagen sowie der End- und Schalteinrichtungen mit einem spe- ziellen Schutz vor hohen Spannungen, die durch die elektro- magnetischen Impulse bei Kernwaffendetonationen erzeugt werden. 250. Die elektromagnetische Verträglichkeit der Funk-, kosmischen Funk-, Troposphärenfunk- und Richtfunkstellen ist zu gewährlei- sten durch a) zentralisierte Frequenzplanung und -verwaltung, b) systematische Analyse der elektromagnetischen Lage, c) Unterbringung der funkelektronischen Mittel unter Berücksich- tigung des Geländereliefs und der Normen des Frequenz- und räumlichen Abstands, d) Betrieb der funkelektronischen Mittel mit minimalen Leistun- gen, Verkürzen der Sendezeiten sowie Verwenden von Antennen mit Richtcharakteristik, e) rechtzeitiges Erkennen eigener Störquellen und Durchführen von Maßnahmen zu deren Beseitigung bzw. zum Verringernd der Störungen, f) Ständige Überwachung der Einhaltung der Normen der tech- nischen Kennwerte der Nachrichtenmittel. 251.(1) Der Schutz der Elemente des Nachrichtensystems vor der Einwirkung der Waffen und Kampfmittel des Gegners ist zu organi- sieren und durchzuführen, um ihre Wirkung auf die Nachrichten- kräfte und -mittel weitgehend abzuschwächen, die Einsatzbereit- schaft zu erhalten und die Erfüllung der gestellten Aufgaben zu gewährleisten. Der Schutz der Elemente umfaßt a) nichtlineares Entfalten der Nachrichtenzentralen der Füh- rungsstellen im Gelände, b) Vorbereiten von Reservestrecken für Troposphärenfunk- und Richtfunkverbindungen sowie Wechselentfaltungsräumen für die Stütznachrichtenzentralen, c) Pionierausbau und Tarnung der Entfaltungsräume der Elemente des Nachrichtensystems sowie der Unterbringungsräume der Nachrichtentruppenteile und -einheiten, d) Organisation der Benachrichtigung und Warnung der Nachrich- tentruppen vor Luftangriffen und dem Einsatz von Massenver- nichtungswaffen durch den Gegner, e) Durchführen antiepidemischer, hygienischer und spezieller prophylaktischer Maßnahmen, f) Wiederherstellen des Nachrichtensystems und der Kampffähig- keit der Nachrichtentruppenteile und -einheiten, g) Gewährleisten der Sicherheit sowie des Schutzes der Nachrich- tenkräfte und -mittel bei Handlungen in Räumen mit umfang- reichen Zerstörungen, Überschwemmungen und Bränden sowie in befallenen Zonen. (2) Für die Organisation des Schutzes vor der Einwirkung der Waffen und Kampfmittel des Gegners sind der Chef Nachrichten und für die unmittelbare Organisation und den Schutz die Komman- deure der Nachrichtentruppenteile und -einheiten verantwortlich. 252. Der Pionierausbau der Entfaltungsräume der Elemente des Nachrichtensystems und der Unterbringungsräume der Nachrichten- truppenteile und -einheiten ist durch maximale Ausnutzen der Schutz und Tarneigenschaften des Geländes, das Verwenden ört- lichen Materials sowie das Nutzen vorgefertigter Elemente für Deckungen und Stellungen zu realisieren. In den Nachrichtenzentralen und Unterbringungsräumen der Nach- richtentruppenteile und -einheiten sind überdeckte Grabenab- schnitte für Nachrichtenbetriebskräfte und Deckungen für Nach- richtenmittel auszubauen sowie Kabel und Leitungen einzugraben. 253.(1) Die Sicherung und Verteidigung der Elemente des Nach- richtensystems und der Unterbringungsräume der Nachrichtentrup- penteile und -einheiten sind mit dem Ziel des Gewährleistens ihrer Sicherheit vor einem plötzlichen Überfall gegnerischer Luftlandetruppen , Diversions- und Aufklärungsgruppen sowie der Verhinderung des Eindringens Unbefugter durch die Nachrichten- kräfte im engen Zusammenwirken mit Sicherungstruppenteilen und -einheiten der Führungsstellen und der rückwärtigen Dienste un- unterbrochen zu realisieren. (2) Die Elemente des Nachrichtensystems sind auf die Rundumver- teidigung vorzubereiten. (3) Bei einem Überfall sind außer den diensthabenden Nachrichten- betriebskräften auf den Nachrichtenstellen alle in der Nähe ver- fügbaren Kräfte zur Abwehr des Gegners einzusetzen. (4) Der Plan der Sicherung und Verteidigung ist von den Komman- deuren der Nachrichtentruppenteile und -einheiten zu erarbeiten. VII. Technische Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung 254.(1) Die technische Sicherstellung der Nachrichtenverbindun- gen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung ist ein Komplex von Maßnahmen zum a) Sicherstellen der Führungsorgane und Truppen mit Nachrichten- mitteln, Mitteln der Automatisierten Truppenführung und Ver- brauchsmitteln b) Gewährleisten der technischen Einsatzbereitschaft und Funk- tionssicherheit der Nachrichtenmittel und Mittel der Auto- matisierten Truppenführung, c) schnelle Wiederherstellen beschädigter bzw. ausgefallener technischer Mittel und deren Rückführung in den Bestand der Führungsorgane und Truppen. (2) Die technische Sicherstellung wird mit dem Ziel geführt, in Vorbereitung und im Verlauf von Operationen/Gefechten durch ein- satzbereite und zuverlässig funktionierende Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung sowie einem maxi- malen Ausstattungsgrad eine ununterbrochene und zuverlässige Truppenführung sowie einen hohen Stand der Gefechtsbereitschaft der Führungsorgane und Truppen zu gewährleisten. 255.(1) Die Organisation der technische Sicherstellung der Nach- richtenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppen- führung in Vorbereitung und im Verlaufe von Operationen/Gefech- ten umfaßt a) das Bestimmen der Aufgaben und Hauptmaßnahmen sowie die Reihenfolge deren Erfüllung nach Ort und Zeit, b) das Festlegen der Ordnung und Methoden des effektiven Ein- satzes der Kräfte und Mittel, c) die Aufgabenstellung an die Truppen und die Kontrolle der Er- füllung. (2) Die Organisation der technischen Sicherstellung ist zu rea- lisieren auf der Grundlage von Anordnungen und Anweisungen des Nachrichtenorgans der nächsthöheren Führungsebene, des Ent- schlusses des Stellvertreters des Befehlshabers/Kommandeurs für Technik und Bewaffnung zur technischen Sicherstellung der Opera- tion/des Gefechts im engen Zusammenwirken mit dessen Abteilungen/ Diensten und des Entschlusses des Stellvertreters des Befehls- habers/Kommandeurs für Rückwärtige Dienste zur rückwärtigen Sicherstellung. 256. Hauptaufgaben der technische Sicherstellung der Nachrich- tenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppenfüh- rung in Vorbereitung und im Verlaufe von Operationen/Gefechten sind: a) ständiges Führen des Nachweises über Be- und Zustand der Nach- richtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung im Verantwortungsbereich sowie Übergabe von Anforderungen an den Stab der übergeordneten Führungsebene bzw. das ent- sprechende Realisierungsorgan zum rechtzeitigen Auffüllen von Verlusten und Ausfällen an Nachrichtenmitteln, Mitteln der Automatisierten Truppenführung sowie Verbrauchsmitteln gemäß den vorgegebenen Normwerten, b) Anlegen der befohlenen Truppen- und operativen Vorräte, Or- ganisation deren Lagerung/Staffelung und Vorbereitung auf den Transport gemäß bestätigter Zuführungsplan, c) Übernahme der zur Ausstattung der Führungsorgane und Truppen bestimmter materiellen Mittel, Organisation der Zuführung und Vorbereitung der technischen Nutzung, d) Organisation und Durchführung der komplexen technischen War- tung sowie technischen Kontrollen der Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung, einschließlich deren Basisfahrzeuge und der mobilen Stromversorgung, e) Organisation der Bergung und Wiederherstellung beschädigter und ausgefallener Nachrichtenmittel und Mittel der Automati- sierten Truppenführung je nach Schwierigkeitsgrad in den vor- gesehenen Einrichtungen der technischen Sicherstellung, f) Organisation der technischen Aufklärung und der Befundung von Beutetechnik, g) Organisation der technischen und Spezialausbildung der In- standsetzungskräfte. 257. Die rechtzeitige und allseitige technische Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung wird erreicht durch a) genaue Bedarfsermittlung der Führungsorgane und Truppen an Nachrichtenmitteln, Mitteln der Automatisierten Truppenfüh- rung und Verbrauchsmitteln, b) rechtzeitige und ununterbrochene Ergänzung der Truppen- und operativen Vorräten bis auf die befohlene Norm, die Bildung von materiellen Reserven sowie deren rationalen Einsatz, ihre Staffelung und das Manöver mit Vorräten und Reserven, c) exakte Planung des Einsatzes, der Entfaltung und Verlegung der Kräfte und Mittel zur technischen Sicherstellung sowie Organisation und Kontrolle der Realisierung des Planes, d) hohe Qualifikation der Instandsetzungskräfte sowie hohe Ar- beitsproduktivität und -organisation in den Lagerwirtschafts- und Instandsetzungsprozessen, e) rechtzeitige, periodische sowie in hoher Qualität durchzufüh- rende technische Wartung und Kontrollen, f) einen hohen Stand der Spezialausbildung in den Nachrichten- truppenteilen und -einheiten zur ordnungsgemäßen Nutzung und Wartung der Nachrichtenmittel sowie Mittel der Automatisierten Truppenführung, g) exakte und ununterbrochene Führung der Kräfte und Mittel zur technischen Sicherstellung, insbesondere zur normgerechten Ausstattung, zur Umverteilung von Reserven für die schnelle Wiederherstellung von Führungsverbindungen sowie die vorrangi- ge Wiederherstellung solcher Mittel, die einen geringen In- standsetzungsaufwand erfordern, h) Organisation des Schutzes, der Sicherung und der Verteidigung der technischen Einrichtungen. 258.(1) Der Chef Nachrichten hat die Führung der technischen Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung sowie der Nachrichteninstand- setzungseinheiten und Gerätelager über seine Stellvertreter Technik bzw. den Leiter/Oberoffizier technische Sicherstellung (N) zu realisieren. (2) Der Chef Nachrichten koordiniert a) mit dem Stellvertreter des Befehlshabers/Kommandeurs für Technik und Bewaffnung - Unterbringung/Entfaltung, Schutz, Sicherung und Verteidi- gung der Nachrichteninstandsetzungseinheiten, - Maßnahmen zur Bergung sowie komplexen Wiederherstellung ausgefallener und beschädigter Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung; b) mit dem Stellvertreter des Befehlshabers/Kommandeurs für Rückwärtige Dienste - Unterbringung/Entfaltung, Schutz, Sicherung und Verteidi- gung der Nachrichtengerätelager, - Ordnung und Termine des Nachschubs, der Zuführung sowie des Abschubs der Nachrichtenmittel und der Mittel der Automa- tisierten Truppenführung. (3) Der Chef Nachrichten hat den Stellvertreter des Befehls- habers/Kommandeurs für Technik und Bewaffnung rechtzeitig zu informieren über a) den Bedarf der Führungsorgane und Truppen an Nachrichtenmit- teln und Mitteln der Automatisierten Truppenführung, über die Termine des Nachschubs sowie der Zuführung und des Abschubs technischer Mittel, b) prognostische und reale Ausfälle an materiellen Mitteln und die Organisation ihrer Wiederherstellung, c) Maßnahmen zur Planung und Organisation der komplexen Instand- setzung in Truppenwerkstätten. 259.(1) Die Planung der technischen Sicherstellung der Nachrich- tenverbindungen und Systeme der Automatisierten Truppenführung ist auf der Grundlage des Entschlusses des Chefs Nachrichten auf der Karte und in Anlagen zu gewährleisten. Auf die Karte sind aufzutragen: a) allgemeine operative Lage (vorderer Rand des Gegners und der eigenen Truppen, Trennungslinien, Aufgaben der Armee), b) Entfaltungsräume und Richtungen der Verlegung der Rückwär- tigen Führungsstelle sowie der Gefechtsstände bzw. Führungs- stellen der Nachrichtentruppenteile und -einheiten, c) Entfaltungsräume, Richtungen und Zeiten der Verlegung der Brigade materielle Sicherstellung/des Nachrichtengerätelagers sowie der Instandsetzungsbrigade und Ihre Elemente/der Nach richteninstandsetzungseinheiten, d) Umschlagräume, Entlade- und Verladebahnhöfe/-häfen bzw. -plätze, Sammelplätze für ausgefallene Technik sowie Nach- und Abschubwege für materielle Mittel. Die Anlagen haben zu enthalten: a) allgemeine Aufgaben der technischen Sicherstellung der Nach- richtenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Trup- penführung, b) Ausstattungsgrad/Auffüllungsstand der Führungsorgane und Truppen mit Nachrichtenmitteln und Mitteln der Automatisier- ten Truppenführung, c) Kräfte, Mittel und Möglichkeiten der Instandsetzungseinheiten, d) Organisation der Bergung, Wiederherstellung bzw. Instand- setzung ausgefallener und beschädigter Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung sowie deren Über- führung an die Führungsorgane und Truppen zur Nutzung, e) Organisation der Führung der Truppenteile/Einheiten und Ein- richtungen der technischen Sicherstellung der Nachrichten- verbindungen und Systeme der Automatisierten Führung. (2) Der Plan der technischen Sicherstellung der Nachrichtenver- bindungen und Systeme der Automatisierten Truppenführung ist mit den Stellvertretern und Chefs des Stabes/Stabschefs für Technik und Bewaffnung sowie Rückwärtige Dienste abzustimmen, vom Stell- vertreter Technik bzw. Leiter/Oberoffizier technische Sicher- stellung(N) zu unterschreiben und vom Chef Nachrichten zu be- stätigen. Auf der Grundlage dieses Planes ist die Anordnung zur technischen Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen und Systeme der Automatisierten Truppenführung zu erarbeiten. 260.(1) Die Versorgung der Führungsorgane und Truppen mit Nach- richtenmitteln, Mitteln der Automatisierten Truppenführung und Verbrauchsmitteln ist nach dem Unterstellungsverhältnis von oben nach unten bei minimaler Anzahl von Umschlägen oder Übergaben zu realisieren. (2) Grundlage für die Aufnahme von Vereinigungen, Verbänden und Truppenteilen in das Versorgungssystem sind der Aufstellungs- befehl und die Anordnung über ihre organisatorische Einordnung in das Versorgungssystem. (3) Bei Umgruppierungen bzw. Umunterstellungen von Verbänden und Truppenteilen hat das bisherige Versorgungsorgan ein Über- gabedokument auszuhändigen. Grundlage für die Herauslösung aus dem Versorgungssystem sind der entsprechende Befehl oder die Direktive der übergeordneten Führungsebene über die Herauslösung des Verbandes oder des Truppenteils aus dem Bestand oder über deren Auflösung. beim Herauslösen aus dem Bestand ist das Übergabeprotokoll aus- zuhändigen. Bei der Auflösung ist ein Protokoll über die Über- gabe aller Nachrichtenmittel, Mittel der Automatisierten Truppen- führung und Verbrauchsmittel dem Versorgungsorgan zuzustellen bzw. zu übergeben. 261.(1) Für die Übernahme, Lagerung, Vorbereitung von Vorräten sowie die Zuführung von Nachrichtenmitteln, Mitteln der Auto- matisierten Truppenführung und Verbrauchsmitteln an die Führungs- organe und Truppen sind Nachrichtengerätelager zu entfalten: a) in der Armee im Bestand der Brigade materielle Sicherstellung der Armee, b) in der Division im Bestand des Bataillons materielle Sicher- stellung. (2) Das Nachrichtengerätelager der Armee entfaltet in folgenden Entfernungen zum vorderen Rand der Verteidigung: a) in der Angriffsoperation 60…80 km b) in der Verteidigungsoperation 80…100 km Das Nachrichtengerätelager der Armee hat im allgemeinen mit eigenen Transportmitteln so zu verlegen, daß die Entfernung von 75…100 km zu den Bataillonen materielle Sicherstellung der Verbände der ersten Staffel nicht überschritten wird. (3) Für die laufende Versorgung der Führungsorgane und Truppen mit Nachrichtenmitteln, Mitteln der Automatisierten Truppenfüh- rung und Verbrauchsmitteln hat der Chef Nachrichten oder sein Stellvertreter Technik auf der Rückwärtigen Führungsstelle der Armee rechtzeitig die Bereitstellung von Transportraum oder Transportmitteln anzufordern sowie die Vorbereitung dieser Mittel für den Transport und ihre Zuführung an die Führungsorgane/Trup- pen entsprechend seiner Anordnung in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Versorgungsplan zu organisieren. 262.(1) Die technische Nutzung der Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung ist ein Maßnahmekomplex zur Inbetriebnahme, technischen Wartung und Sicherstellung mit Ver- brauchsmitteln, Ersatzteil- und Werkzeugsätzen, Meßtechnik, Treib- und Schmierstoffen sowie anderen materiellen Gütern. (2) Grundlage für die technische Nutzung ist das ordnungsgemäße Durchführen der technischen Wartungen mit den Hauptaufgaben: a) Gewährleisten der ständigen technischen Einsatzbereitschaft der Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppen- führung, b) Vorbeugen von Ausfällen und Beschädigungen während der Lage- rung und Nutzung, c) Einhaltung der technischen und Betriebskennwerte der Geräte/ Gerätesätze im Rahmen der in den Nutzungsdokumenten festge- legten Normen, d) Verlängern der Nutzungsfristen und der normativen Nutzungs- dauer. 263.(1) Die technische Wartung der Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung sowie ihrer Trans- portbasis sind planmäßig und vorbeugend auf der Grundlage der in den Nutzungsdokumenten festgelegten Periodizität nach einer bestimmten Anzahl von Betriebsstunden gemäß dem festgelegten Umfang der Wartungsarbeiten durchzuführen. (2) Die Durchführung der technischen Wartung der Nachrichten- mittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung darf die Bereitschaft des Nachrichtensystems nicht einschränken. Bei Not- wendigkeit sind zu wartende Mittel aus dem entsprechenden Ge- fechtsposten herauszulösen und nach einer vom Chef Nachrichten bestätigten Grafik durch andere Mittel zu ersetzen. Die Organisation der technischen Wartung an Nachrichtenmitteln in Führungskomplexen muß deren schnelle Wiederinbetriebnahme sichern. 264.(1) Hauptaufgabe der Instandsetzung ausgefallener und be- schädigter Nachrichtenmittel sowie Mittel der Automatisierten Truppenführung ist deren Wiederherstellung in möglichst kurzer Frist. Die Instandsetzung kann erfolgen durch a) die Gefechtsbesatzungen/Geräteverantwortlichen auf den Ge- rätesätzen und die Truppennachrichtenwerkstätten, b) die Nachrichteninstandsetzungseinheiten der Vereinigung und der Verbände, c) zentrale Nachrichteninstandsetzungseinrichtungen und Instand- setzungsbetriebe. (2) Die Nachrichteninstandsetzungseinheiten im Bestand der In- standsetzungsbrigade der Armee ist für die technische Sicher- stellung der Nachrichtenverbindungen der Verbände und Truppen- teile der ersten Staffel einzusetzen und wie folgt zu entfalten: a) in der Angriffsoperation 30…50 km vom vorderen Rand der Verteidigung des Gegners und b) in der Verteidigungsoperation 60…100 km vom vorderen Rand der Verteidigung. (3) Die Nachrichteninstandsetzungseinheiten im Bestand der In- standsetzungsbrigade der Armee hat auch Komplex- und spezielle Instandsetzungen an Nachrichtenausrüstung und Mitteln des Funk- elektronischen Kampfes der Bedarfsträgerschaft Nachrichten durchzuführen. Dazu haben die Chefs/Leiter der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste einsatzbereite bzw. instand gesetzte Motoren, Aggregate, Baugruppen, Blöcke und Einzelgeräte bereit- zustellen sowie bei Notwendigkeit ihre Spezialisten zum Durch- führen von Komplexinstandsetzungen zu kommandieren. (4) Die Nachrichteninstandsetzungseinheiten ist im allgemeinen nach Erfüllung der nächsten Aufgaben der Armee zu verlegen. Im Verlaufe der Operation kann sie sowohl im vollen Bestand als auch Teilen zur Unterstützung der Truppennachrichtenwerk- stätten sowie zur Arbeit in Räumen, in denen Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung massenhaft ausge- fallen/beschädigt sind, eingesetzt werden. 265. Die technische Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen und der Systeme der Automatisierten Truppenführung der Verbände und Truppenteile der zweiten Staffel bzw. der allgemeinen Reser- ve (bis deren Einführung), der Fliegerkräfte der Armee sowie der Verbände und Truppenteile der Waffengattungen, Spezialtrup- pen und Dienste, die in der Tiefe des Streifens der Front han- deln, ist durch Nachrichteninstandsetzungseinrichtungen und -gerätelager der Front oder der übergeordneten Führungsebene sicherzustellen. 266. Zum Sammeln und Bergen beschädigter Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung auf dem Gefechtsfeld sind allgemein Spezialkommandos einzusetzen. Der Abtransport in die Instandsetzungsbrigade der Armee bzw. zu den Sammel- plätzen für ausgefallene Technik ist mit Mitteln der Verbände und Truppenteile, durch Bergungstruppenteile/-einheiten der Front/Armee oder andere Transporte, die in den Raum der Instand- setzungsbrigade fahren, zu gewährleisten. Vorrangig sind die Mittel abzutransportieren, die durch laufende und mittlere Instandsetzungen in den Instandsetzungseinrich- tungen der Armee wiederhergestellt werden können. Es gelten allgemein folgende Grundsätze: a) Die Mittel, die einer Hauptinstandsetzung unterliegen, sind zu Verladebahnhöfen oder -plätzen bzw. Häfen oder Anlege- stellen zum Abtransport in zentrale Instandsetzungseinrich- tungen oder Instandsetzungsbetriebe zu transportieren. b) Mittel mit Totalschaden sind zu ihrer Zerlegung in zentrale Instandsetzungseinrichtungen zu transportieren. sind Zeit und Möglichkeit vorhanden, ist die Zerlegung auch am Ort der Befundung gestattet. Für die Demontage und die Befundung der Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung sind Kräfte und Mittel von den Instandsetzungseinrichtungen zu den Sammelpunkten für ausgefallene Technik zu entsenden. 267. Die instand gesetzten Nachrichtenmittel und Mittel der Automatisierten Truppenführung sind gemäß dem Entschluß des Chefs Nachrichten zu übergeben: a) an die Verbände und Truppenteile, von denen sie zur Instand- setzung kamen, und/oder b) an Reserve-, Ersatz- bzw. andere Verbände und Truppenteile. Anlage 1 Abkürzungen _____________________________________________________________ Begriff Abkürzungen deutsch russisch 1. Nachrichtenverbände, -truppenteile, -einheiten und -einrichtungen - Nachrichtenbrigade NBr бpc - Nachrichtenregiment NR Яc - Nachrichtenbataillon NB бc - Nachrichtenkompanie NK pc - Leitungsbaubrigade LBBr бpc лин - Nachrichtenregiment der NR RD ӯcт rückwärtigen Dienste - Nachrichtenbataillon der NB RD ӡcт rückwärtigen Dienste - Nachrichtenkompanie der NK RD pcТ rückwärtigen Dienste - Nachrichten- und Flugsicherungs- NFK пcpтo regiment - Nachrichten- und Flugsicherungs- NFB Бcpтo bataillon - Nachrichten- und Flugsicherungs- NFK pcpтo kompanie - Funkbataillon FuB Pб - Funkkompanie FuK PP - Troposphärenfunkbataillon TFuB бтc - Troposphärenfunkkompanie TFuK pтc - Richtfunkregiment RFuR ppп - Richtfunkbataillon RFuB ppб - Richtfunkkompanie RFuK ppp - Leitungsbauregiment LBR лпc - Leitungsbaubataillon LBB лбc - Nachrichteninstandsetzungs- NIB pвбc bataillon - Nachrichteninstandsetzungs- NIK pвpc kompanie - Fernmeldeinstandsetzungs- FmIB cэбc - Fernmeldeinstandsetzungskompanie FmIK cэpc - Nachrichtengerätelager der Front NGL/F CCФ - Nachrichtengerätelager der Armee NGL/A CCA - Nachrichtenwerkstatt der Armee NW/A AMPCC - Nachrichtenwerksatt der Division NW/D ДMPCC Anmerkung: Vor die Abkürzungen selbständiger Nachrichtenverbände, -truppen- teile und -einheiten ist im Russischen der kleine Buchstabe o voranzustellen. 2. Nachrichtenführungsstellen - Nachrichtenführungsstelle, NFüST ПУC allgemein - Nachrichtenführungsstelle des NFüST GS ПУC KП Gefechtsstandes - Nachrichtenführungsstelle des NFüST WGS ПУC 3KП Wechselgefechtsstandes - Nachrichtenführungsstelle der NFüST RFS ПУCTПУ Rückwärtigen Führungsstelle - Nachrichtenführungsstelle der NFüST HFS ПУC BПУ Hilfsführungsstelle - Führungspunkt der Nachrichtenzone ПУ3C - Führungspunkt der Nachrichten- FüPkt NZ ПУ УC zentrale - Führungspunkt der Stütznachrichten- FüPkt StNZ ПУ OУC zentrale - Führungspunkt der Hilfsnachrich- FüPkt HNZ ПУ BУC… tenzentrale - Führungspunkt des Leiters der FüPkt L ПУ HHC Nachrichtenrichtung Nachrich- tenrich- tung 3. Nachrichtensystem und seine Elemente - automatische Nachrichtensysteme ANS ACC - automatische Vermittlung AVm AKЦ - Hilfsnachrichtenzentrale HNZ BУC - Objektnachrichtenzentrale ONZ ГУC - Gruppe Гp - Kanalvermittlung KVm KK - Kabelachse KЛC - Informationsvermittlung IVm KC - kosmische Funkverbindung KFuV ЛKC - Fernbedienungsverbindung ЛДУ - Anschaltpunkt HПП - Stütznachrichtennetz StNN OCC - Stütznachrichtenzentrale StNZ OУC - Austauschstelle für Kurier- und/ OП ФПC oder Feldpost - Funksendezentrale FuSZ ПД PЦ - mobiles Stütznachrichtennetz MStNN ПOCC - mobiles automatisiertes Nach- MANS ПACC richtensystem - Feldkabelachse ПKЛC - Funkempfangszentrale FuEZ ПPЦ - Hubschrauberlandeplatz HsLP ППB - Gefechtsposten zur Kontrolle, ПKПИ Lenkung und Leitung des Infor- mationsaustausches - Meldesammelstelle MSS ПCД - Funkstelle FuSt PCт - Richtfunkverbindung RFuV PPЛC - Richtfunkstelle RFuSt PPCt - Funkzentrale FuZ PУ - Retranslationszentrale PPУ - Retranslationsstelle PPC - Retranslationspunkt PPП - Wartungsgruppe PTГ - kosmische Funkstelle KfuSt CтKC - stationäre Nachrichtenzentrale SNZ Cтaц. УC - Fernsprechzentrale FeZ TФЦ - Fernschreibzentrale FsZ TГЦ - Troposphärenfunkstelle TFuSt TPCT - Nachrichtenzentrale NZ УC - Kontrollzentrale der Nachrich- KoNZS УKБC tensicherheit - Kontrollstelle der Nachrichten KoSNS ПKБC sicherheit - Kurier- und Feldpostzentrale KuFPZ УФПC - Kurierstelle KuST CtФПC - Kanal- und Informationsvermitt- KIVZ ЦKKC lungszentrale - Zentrum für kosmische Funkver- ЦУKC bindungen - Zentrale für kosmische Funkver- ЦKC bindungen - Zentrale der kanalbildenden Nach- ЦKO richtenstellen - Zentrale der automatisierten ЦCAУB Truppenführung - Stromversorgungsgruppe SVG ЦЭП - Stromversorgungsstelle SVS ЭПC 4. Allgemeine Begriffe - automatisiertes Führungssystem AFS ACУB - automatisiertes Nachrichten- ANFS ACУC führungssystem - automatisierter Arbeitsplatz APM - Fernbediengerätesatz AДУ - Fernschreibverbindung FsV БПЧC - Videotelefonieverbindung BTФC - Rechenzentrum RZ BЦ - Langwelle LW ДB - SAS-Kanal 3ACK - SAS-Verbindung 3AC - Nachrichtenzone 3C - Informations- und Rechenzentrum ИPC - Kommandostabsfahrzeug KSF KШM - technischer Kontrollposten KTП - Kurzwelle KW KB - kosmische Funkrichtung KFuR HKC - unbemannter Verstärkerpunkt HУП - bemannter Verstärkerpunkt OУП - operativ-technischer Dienst OTD OTC - Funkempfangsgerätesatz OПM - Datenübertragung DÜ ПД - Regierungsverbindung RV ПC - Funkkanal PK - Richtfunkkanal PPK - Sprechfunkverbindung PTФC - Funknetz FuN p/c - Funkrichtung FuR p/н - funktechnische Sicherstellung PTO - Funkmeßsicherstellung PЛO - kosmisches Funknetz KFuN ckc - Datenübertragungsnetz cпд - Datenübertragungssystem COД - Mittelwelle MW CB - Fernschreibverbindung FsV TГC - Fernschreibkanal FsK TГK - Fernsprechverbindung FeV TФC - Fernsprechkanal FeK TФK - Tonfrequenzkanal TЧK - Troposphärenfunkkanal TPK - Troposphärenfunkstelle TPCт - Ultrakurzwelle UKW УKB - Faksimileverbindung FaksV ФKMC - Kurier- und Feldpostdienst KFD ФПC - digitaler Kanal ЦФK - Frequenzdispatcherdienst FDD ЧДC - Abfertigung Abf. Эkcп - elektromagnetische Verträ- EMV ЭMC lichkeit - elektronische Rechenmaschine/ ERM/ ЭBM elektronische Datenverarbeitungs- EDVA anlage 5. Dienststellungen und Diensthabende - Chef Nachrichtentruppen HBC - Chef der Nachrichten- und HBC и PTO Flugsicherungstruppen - Chef Nachrichten CN HC - Chef Nachrichten und Flugsicherung CNF HC и PTO - Chef der Nachrichtenzone H3C - Leiter der Nachrichtenzentrale LNZ HУC - Leiter der Hilfsnachrichtenzentrale LHNZ HBУC - Leiter der Stütznachrichtenzentrale LStNZ HoУC - Leiter der Nachrichtenrichtung LNR HHC - Diensthabender Nachrichten DN ДC - Diensthabender der Nachrichtenzone Д3C - Diensthabender der Nachrichten- DMZ ДУC zentrale - Diensthabender der Funkverbindung ДPC - Diensthabender der Zentrale für ДЦKC kosmische Funkverbindungen - Diensthabender Drahtverbindung ДKЛC - Diensthabender der Richtfunkver- ДPPЛC bindungen - Diensthabender der Troposphären- ДTPЛC funkverbindung Anlage 2 Taktische Zeichen Die taktische Zeichen sind bei der Erarbeitung von Gefechts- dokumenten, Schemata, Tabellen und Grafiken zu nutzen: a) Auf dem operativen Teil des Planes der Organisation der Führung und Nachrichtenverbindungen sind stationäre Nach- richtenverbindungen braun und die Nachrichtenverbindungen des mobilen Nachrichtennetzes schwarz zu zeichnen. b) Auf dem Schema der operativen Nachrichtenverbindungen sind die Informationsrichtungen zu den Führungsstellen der über- geordneten Führungsebenen und zu den Führungsstellen der zu- sammenwirkenden Vereinigungen/Verbände rot zu hinterlegen. Die Informationsrichtung zu den Führungsstellen der unterstell- ten Verbände, Truppenteile und Einrichtungen sind wie folgt zu zeichnen/zu hinterlegen: - vom Gefechtsstand/Wechselgefechtsstand der Ver- schwarz einigung - vom gemeinsamen Gefechtsstand/Wechselgefechtsstand blau der Fliegerkräfte und Truppenluftabwehr der Armee - von der Rückwärtigen Führungsstelle braun Entfaltete Elemente des Nachrichtensystems sind mit einer Voll- linie, geplante Elemente mit einer Strichlinie zu zeichnen.
1. Nachrichtenzentralen und ihre Elemente | |
(1) Nachrichtenzentrale (allgemeine Darstellung ohne Angabe des Bestandes): a) mobil | |
b) stationär | |
c) Stationär im Schutzbauwerk | |
d) Stütznachrichtenzentrale | |
e) Hilfsnachrichtenzentrale | |
(2) Nachrichtenzentrale des staatlichen Nachrichtennetzes: a) mobil | |
b) stationär | |
c) stationär im Schutzbauwerk | |
(3) Kontrollzentrale/-stelle der Nachrichtensicherheit: a) mobil | |
b) stationär Unter dem taktischen Zeichen können Typen und Anzahl der Kontrollmittel angegeben werden. | |
(4) Entfaltungsräume von Funkempfangs- und Funksendezentralen: a) mobile Funksendezentrale | |
b) stationäre Funksendezentrale | |
c) Funkempfangszentrale im Schutzbauwerk Unter dem taktische Zeichen können Typen sowie Anzahl der Funksender und -empfänger angegeben werden. | |
(5) Entfaltungsräume von kosmischen Funk- und Troposphärenfunkzentralen: a) mobil | |
b) stationär | |
c) stationär in Schutzbauwerken Unter dem taktischen Zeichen können Typen und Anzahl der Funkstellen angegeben werden. | |
(6) Elemente der Nachrichtenzentrale: a) Fernsprechzentrale | |
b) Fernschreibzentrale | |
c) Abfertigung Unter den taktischen Zeichen kann der Bestand an Nachrichtenkräften und -mitteln des Elements der Nachrichtenzentrale angegeben werden. | |
(7) Konzentrierungs-/Unterbringungsraum von Nachrichtentruppenteilen und -einheiten | |
2. Nachrichtenmittel | |
(1) Nachrichtengerätesätze auf Kraftfahrzeugen: a) in Deckung | |
b) Funkfernbedienung | |
In das taktische Zeichen ist der Typ des Nach- richtengerätesatzes einzutragen. | |
(2) gepanzerte Kommandostabsfahrzeuge: a) allgemeine Darstellung | |
b) mit Angabe der Nachrichtenmittel | |
(3) kombinierte Funkstelle mit Angabe der Grundausstattung an Nachrichtenmitteln | |
(4) Funkempfangsstelle mit Angabe der Grundausstattung an Nachrichtenmitteln | |
(5) einzelne Funkstellen (allgemeine Darstellung): a) mobil | |
b) tragbar | |
c) in einem gepanzerten Fahrzeug In das taktische Zeichen ist der Typ der Funkstelle einzutragen. | |
(6) einzelne Funksender: a) mobil | |
b) stationär | |
c) stationär in Schutzbauwerken In das taktische Zeichen ist die Leistung, darunter ist der Wellenbereich (UKW, KW, MW, LW) anzugeben | |
(7) Rundfunksender: a) mobil | |
b) stationär In das taktische Zeichen ist die Leistung, darunter ist der Wellenbereich anzugeben. | |
(8) einzelne Funkempfänger In das taktische Zeichen ist der Typ des Funkempfängers einzutragen. | |
(9) einzelne kosmische Funkstellen: a) mobil | |
b) stationär | |
c) stationär in Schutzbauwerken In das taktische Zeichen ist der Typ der Funkstelle einzutragen. | |
(10) einzelne Troposphärenfunkstellen: a) mobil | |
b) stationär | |
c) stationär im Schutzbauwerk In das taktische Zeichen ist der Typ der Funkstelle einzutragen. | |
(11) einzelne Richtfunkstellen: a) mobil | |
b) stationär | |
c) stationär im Schutzbauwerk In das taktische Zeichen ist der Typ der Funkstellen einzutragen. | |
(12) Satelliten: a) Nachrichtensatellit (rot) | |
b) FEK-Satellit (rot) Unter dem taktischen Zeichen ist die Bezeichnung des Satelliten anzugeben. | |
(13) Relaisfunkstellen: a) bodengebunden | |
b) in Flugzeugen (rot) | |
c) in Hubschraubern (rot) | |
d) am Ballon (rot) | |
e) auf Schiffen und Booten rot) | |
3. Arten der Nachrichtenverbindungen, Nachrichtenkanäle und Endstellentechnik | |
(1) Chiffrierverbindungen: a) sende- und empfangsseitig | |
b) empfangsseitig | |
(2) Fernsprechverbindungen: a) SAS-Fernsprechverbindung mit garantierter Sicherheit | |
b) Regierungsverbindung | |
c) SAS-Fernsprechverbindung mit begrenzter Sicherheit | |
d) offene Fernsprechverbindung | |
(3) mehrkanaliges SAS-Gerät mit garantierter Sicherheit | |
(4) Fernschreibverbindungen: a) SAS-Fernschreibverbindung | |
b) offene Fernschreibverbindung | |
(5) Tastenfunkverbindung | |
(6) Fernschreibverbindungen mit Schnellgeber: a) SAS-Fernschreibverbindung | |
b) offene Fernschreibverbindung | |
(7) Faksimileverbindung: a) SAS-Faksimileverbindung | |
b) offene Faksimileverbindung | |
(8) Datenübertragungsverbindung: a) SAS-Datenübertragungsverbindung | |
b) offene Datenübertragungsverbindung | |
(9) Videotelefonieverbindnung: a) SAS-Videotelefonieverbindung | |
b) offene Videotelefonieverbindung | |
(10) Bezeichnung der NF-Kanäle, von Kanalgruppen der TF-Geräte sowie der Kanäle von Troposphärenfunk- und Richtfunkstellen großer Kanalzahl Für die Bezeichnung der Kanäle sind arabische und der Kanalgruppen römische Zahlen zu verwenden. | |
(11) Bezeichnung von Fernschreibkanälen eines WT-Gerätes, angeschlossen an einen NF-Kanal | |
(12) Bezeichnung der Kanäle einer Richtfunkstelle kleiner Kanalzahl | |
(13) Rechenzentrum/-stelle: a) mobil | |
b) stationär | |
c) stationär im Schutzbauwerk In das taktische Zeichen ist die Bezeichnung des Rechenzentrums/der Rechenstelle einzutragen. | |
(14) elektronische Rechenmaschine: a) im Kraftfahrzeug | |
b) in einem gepanzerten Fahrzeug | |
(15) periphere Geräte elektronischer Rechenmaschinen: a) Bildschirm | |
b) Drucker | |
(16) automatisierter Arbeitsplatz | |
(17) Wechselsprechverbindung | |
(18) Meldepunkt/Sprechstelle an Marschstraßen | |
4. Grundkanäle und Anschlußverbindungen | |
(1) Nachrichtenachsen/-rochade: a) entfaltet | |
b) geplant Die Anzahl der Kanäle ist in der Reihenfolge Draht-, Richtfunk- und Troposphärenfunkkanäle anzugeben. | |
(2) Feldkabelverbindung: a) entfaltet | |
b) geplant In der Reihenfolge sind anzugeben: Nummer der Feldkabelverbindung, Kabel- und TF-Gerätetyp. | |
(3) Richtfunkverbindung: a) entfaltet | |
b) geplant Anzugeben sind die Nummer der Richtfunkverbindung und die Typen der Richtfunkstellen. | |
(4) Troposphärenfunkverbindung a) entfaltet | |
b) geplant Anzugeben sind die Nummer der Troposphärenfunkverbindung und die Typen der Troposphärenfunkstellen | |
(5) Kabelverbindung des staatlichen Nachrichtennetzes (Erd-/Seekabel) Anzugeben sind die Art des Kabels, die Nummer des Kabels, die Anzahl der Doppeladern insgesamt, die Anzahl der unbe- spulten Doppeladern, die Anzahl der unbespulten Doppel- adern mit TF-Ausgleich und die obere Grenzfrequenz je Doppel- ader oder je Tube. | |
(6) kosmische Funkverbindung Anzugeben sind die Nummern der kosmischen Funkverbindung und die Typen der kosmischen Funkstellen. | |
(7) Netz der kosmischen Funkverbindungen Anzugeben sind die Nummern der einzelnen kosmischen Funkver- bindungen und die Typen der kosmischen Funkstellen. | |
(8) Funkrichtung Anzugeben sind die Nummer der Funkrichtung und die Typen der Funkstellen. | |
(9) Funknetz Anzugeben sind die Nummer des Funknetzes und die Typen der Funkstellen. | |
(10) Informationsrichtung Anzugeben sind die taktischen Zeichen der Arten der Nachrichtenverbindungen und ihre Anzahl. | |
(11) Grenzen der Bauabschnitte: a) zwischen Bataillon | |
b) zwischen Kompanien | |
(12) bemannter Verstärkerpunkt | |
(13) unbemannter Verstärkerpunkt Der Punkt gibt die Einspeiserichtung an. | |
(14) Übertragungsstelle: a) ohne Ausschleifen von Kanälen | |
b) mit Ausschleifen von Kanälen | |
5. Zentralen, Stellen und Mittel des Kurier- und Feldpostdienstes | |
(1) Kurier- und Feldpostzentrale Im taktische Zeichen ist die Feldpostnummer anzugeben. | |
(2) Kurierstelle Im taktischen Zeichen ist die Feldpostnummer anzugeben | |
(3) Austausch- und Sammelstellen Im taktischen Zeichen ist die Abkürzung für die Austauschstelle (OП) bzw. für die Sammelstelle (CД) anzugeben. | |
(4) Mittel des kurier- und Feldpostdienstes: a) Verbindungsflugzeug (rot) | |
b) Verbindungshubschrauber (rot) | |
c) Kraftfahrzeug | |
d) gepanzertes Fahrzeug | |
e) Kraftrad | |
f) Kurierboot (rot) | |
g) Bahnpostwagen Im taktischen Zeichen ist der Buchstabe N bzw. C (kyrillisch) anzugeben. | |
(5) Landeplatz für Verbindungsflugzeuge und -hubschrauber (rot) | |
6. Nachrichtengerätelager und Nachrichteninstandsetzungseinrichtungen | |
(1) Nachrichtengerätelager: a) Front | |
b) Armee | |
(2) mobile Nachrichteninstandsetzungskompanie mit Angabe der taktischen Bezeichnung | |
(3) mobiles Nachrichteninstandsetzungsbataillon mit Angabe der taktische Bezeichnung | |
(4) mobile Nachrichtenwerkstatt mit Angabe der taktische Bezeichnung In den taktischen Zeichen gemäß Ziffer 6 ist der Buchstabe N bzw. C (kyrillisch) anzugeben. |
Zusatz zur DV 040/0/001, das Formular über den Sonder- und Kurierauftrag. BArch*64
Bedeutung der Verbindungsnummern und BArch*68 Muster des Schemas der SDa.-Verbindungen 1. Jede SDa-Verbindung wird zur genauen Bestimmung, zur Fest- legung der Verantwortlichkeit für die Sicherstellung mit Schlüsselunterlagen sowie zur Abwicklung des Betriebsdien- stes mit einer Verbindungsnummer gekennzeichnet. Sie besteht aus: a) zwie fünfstelligen Zifferngruppen für Verbindungen innerhalb der NVA, Grenztruppen und der Zivilverteidi- gung der DDR sowie des Zusammenwirkens der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages; b) eine Ziffer und eine fünfstellige Zifferngruppe für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages, wenn diese für die Organisation verantwortlich sind; c) eine sechstelligen und einer fünfstelligen Ziffern- gruppe für Verbindungen des Zusammenwirkens mit anderen zentralen Führungsbereichen. 2. Bedeutung der Ziffern: |---------------------------------------- a) erste Unterscheidungsnummer | (Zusammenwirken zentrale | Führungsbereiche) | |-------------------------------------- b) zweite Unterscheidungsnummer | | |------------------------------------ c) Nummer des Bereiches | | | |---------------------------------- d) Nummer des takt. Verbandes | | | | |-------------------------------- e) Nummer des Truppenteils | | | | | |------------------------------ f) Nummer der Führungsstelle | | | | | | |------------------------- g) Nummer des Mittel der gTF | | | | | | | |----------------------- h) Nummer der Organisationsform | | | | | | | | |-------------------- i) lfd. Nummer der Verbindung | | | | | | | | | innerhalb er Organisationsform - - - - - - -- - -- 0 0 0 0 0 0 - 00 0 00 3. Den einzelnen Elementen der Verbindungsnummern wurden folgende Ziffern zugeordnet: a) erste Unterscheidungsnummer (bezeichnet den Chiffrier- dienst des zentralen Führungsbereiches) 0 = Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV); b) zweite Unterscheidungsnummer (legt die Gültigkeit der Verbindung fest) 6 = Verbindung für höherer Stufen der Gefechtsbereit- schaft innerhalb der NVA 7 = Verbindung für ständige Gefechtsbereitschaft innerhalb der NVA 8 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den zentralen Führungsbereichen für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft 9 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den zentralen Führungsbereichen für die ständige Ge- fechtsbereitschaft c) Nummer de Bereiches 0 = Ministerium für Nationale Verteidigung 1 = Militärbezirke III (Verbände) 2 = Militärbezirk V (Verbände) 3 = Luftstreitkräfte/Luftverteidigung 4 = Volksmarine 5 = Grenztruppen der DDR 6 = Kommando der Landstreitkräfte 7 = Militärbezirk III (Wehrkreiskommandos) 8 = Militärbezirk V (Wehrkreiskommandos) 9 = Hauptverwaltung Zivilverteidigung der DDR; d-e) Nummer des taktischen Verbandes, des Truppenteils, der Einheit und der Führungsstelle Die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Mili- tärbezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR haben den taktischen Verbänden, Truppenteilen, Ein- heiten und Führungsstellen ihres Bereiches die ent- sprechende Nummer zuzuweisen. Damit ist gleichzeitig die Verantwortlichkeit für die Auffüllung der Verbin- dung mit Schlüsselunterlagen festgelegt; f) Nummer der Führungsstelle Kommando 0 WGS/VGS 1 GS/ZGS/HGS 2 RFS 3 Ausweichführungsstelle (AFüSt) 1 Ausweichführungsstelle (AFüSt) 2 usw.: g) Nummer des Mittels der gedeckten Truppenführung SDa-Mittel (40-49) 40 = T 226 D 45 = 41 = T 226 DM 46 = 42 = T 244 47 = 43 = 48 = 44 = 49 = Die Nummernbelegung erfolgt durch den Chef Nach- richten im MfNV; h) Nummer der Organisationsform 1 = individueller Verkehr (einseitig) 2 = individueller Verkehr (zweiseitig) bzw. Richtung 3 = zirkularer Verkehr bzw. Netz 4 = gegenzirkularer Verkehr 5 = allgemeiner Verkehr i) laufende Nummer der Verbindung Die laufenden Nummer ist durch den für die Verbindung Verantwortlichen von 01 bis 79 festzulegen. Die laufendem Nummern von 80 bis 99 werden nur von Chef Nachrichten im MfNV für Verbindungen des Zu- sammenwirkens verwendet. Beispiel lt. Z-Karte: Verbindungsnummer: 070000-40320 MfNV; Verb. ständige Gefechtsber.; MfNV; - T 226 D; zirkularer Verkehr/Netz; Beispiel lt. Z-Karte: Verbindungsnummer: 062102-32327 MfNV; Verbindung für höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft innerhalb der NVA; Militärbezirk V (Verbände); GS/ZGS/HGS; - ??; zirkularer Verkehr bzw. Netz;