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Errichtung einer Chiffrierstelle

Die Räumlichkeiten sollten fern und frei von
Öffentlichkeits- und Publikumsverkehr sein.
Räumlichkeiten außerhalb von Schutzbauwerken
müssen folgende Punkte einhalten:
 - Die Fenster dürfen keine Einsicht in den Raum
   gewähren (Milchglas etc.).
 - Die Fenster sind durch ins Mauerwerk verankerte Gitter
   geschützt und haben einen Gitterabstand von ca. 10 cm.
 - Die Tür ist von außen mit einer Gittertür
   gesichert, die zweite Tür hat die Scharniere im
   Betriebsraum und muß gegen aushebeln gesichert sein.
 - Der Zylinder muß den Sicherheitsgrad 9 haben (entspricht
   9 Sicherheitskriterien eines Zylinders wie Stifte, Füh-
   rungsnuten etc.)
 - Der Raum selber muß Schallgedämmt sein (es ist kein
   Echo wahrnehmbar!).
 - Die Räume der Botschaften wurden als faradayscher
   Käfig aufgebaut.
 - Mindestabstände zwischen SAS und Chiffriergeräten
   sollte mindestens 20 cm betragen.
 - Alle Geräte sind sternförmig zu Erden.
 - offene Telefone sind in einem Abstand so aufzustellen das
   diese keine akustische Kopplung zu anderen Geräten
   haben. (z. B. SAS-Fernsprech/Kompromittierung)
   oder ganz aus dem Betriebsraum zu verbannen
 - Stahlblechschränke sind an den Fußboden oder an
   die Wände fest zu Verankern/Verschrauben.
 - Mitnahme von Fotoapparaten, Tonbandgeräten, später
   Computer, sind Verboten (Aufzeichnungsgeräte jeglicher Art)
 - Das Essen und Trinken sowie das Rauchen ist in den Betriebs-
   räumen verboten.
 - Das Prüfen der Zutrittsberechtigung in die SAS-und Chif-
   frierzentrale da dort NUR zugelassenes Personal Zutritt hat.
   Diese Personen hatten entweder einen Dienstausweis der
   diese als Mitarbeiter des SAS-und Chiffrierdienst oder des
   ZCO auswies (ausgestellt meistens direkt vom ZCO der DDR)
   oder so wie ich eine Einstufung für den SAS-und Chiffrier-
   dienst auf einem DIN-A5 Vordruck der immer im aktuellen Standort
   in der VS-Abteilung der SAS-und Chiffrierabteilung mit einigen
   Unterlagen zur Person verwahrt war.

Nach der Errichtung einer Chiffrierstelle wurde diese durch das
ZCO abgenommen und per Protokoll freigegeben für die Nutzung
oder noch mit Auflagen belegt.
Das obige Protokoll ist eine Chiffrierstelle der NVA, in diesem
Protokoll wird die Abnahme der unten dargestellten
SAS-Chiffrierstelle dokumentiert.
Jährlich erfolgte durch den SCD und dem ZCO eine Prüfung
der Räumlichkeiten sowie dem Wartungszustand der Technik
(auch Manipulations,- Sabotagekontrollen).
Die Mitarbeiter des ZCO weisen sich mit entsprechenden
Berechtigungskarten aus.
Abbildung der Fernschreib- und Chiffrierstelle:
Fernschreib-Chiffrierstelle
Abbildung eines Panzerschrankes ohne Chiffriergerät

Panzerschrank ohne T-353 DUDEK
Abbildung der SAS-Chiffrierstelle:
SAS-Chiffrierstelle
Die Berechtigungs- und Zutrittsausweise des ZCO Sammler*8
Im NVA Ausstellung Harnekop ausgestellt.
ZCO Dienstausweis
ZCO Berechtigungsausweis
ZCO Berechtigungsausweis Rückseite Gültigkeit
Abteilung XI                            Berlin, 24. November 1983  BArch*395
                                        Geheime Verschlußsache
                                        GVS-o020
                                        MfS-Nr. XI/458/83
                                        * 11. Ausfertigung


                    Hinweise
    für die politisch-operative Sicherung
von Spezialnachrichtentechnik in stationären und
    mobilen Einrichtungen des Chiffrierwesens
Lfd.
Nr.
DatumZugang
Blatt
Abgang
Blatt
Bestand
Blatt
Unterschrift
Einarb. bzw.
Entn.
Bezeichnung
13Anfangsbestand
117.10.
83
21-34Pohle
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweise für die politisch-operative Sicherung bei der nach-
richtentechnischen Installation von SAS- und Chiffriertechnik
in Einrichtungen des Chiffrierwesens                         

1. Grundlagen

Die in den Hinweisen enthaltenen Aufgabenstellungen sollen dazu
beitragen, die Sicherung des Einsatzes der SAS- und Chiffrier-
technik durch wirksame politisch-operative Maßnahmen vor allem
durch den Einsatz von IM/GMS zu unterstützen.

Auf der Grundlage der Regelungen und Bestimmungen des Chiffrier-
wesens der DDR werden durch die Chiffrierorgane eigene grund-
sätzliche Weisungen erlassen. Die in diesen Weisungen verankerten
Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen sind verbindlich und
stellen eine Grundlage für die Instruierung der inoffiziellen
Basis in diesem Schwerpunktbereich dar.

Diese Hinweise berücksichtigen wesentliche, grundsätzliche Fest-
legungen zu den auf dem Territorium der DDR eingesetzte SAS-
und Chiffrierverfahren bzw. Feldgerätesätzen.

2. Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen für stationäre und
mobile Einrichtungen des Chiffrierwesens                          

Die Chiffrierarbeit hat grundsätzlich in einem speziell gesicherten
Bereich (Sperrbereich), welcher sich in einem festgelegten Ab-
stand zur Grenze der kontrollierten Zone (bewachte Objektumzäunung)
befindet, zu erfolgen.

Stationäre Einrichtungen sind abnahmepflichtig.

Stationäre Einrichtungen                           Mobile Einrichtungen
a) Abnahme und Organisation des
   Betriebsdienstes               

   Folgende Dokumente müssen vorhanden sein:       Mobile Einrichtungen (SAS- und Chiffrierge-
                                                   rätesätze), einschließlich beweglicher
   · Dokumente zu verwendeten Kabeltypen           Führungssysteme, die aus Staaten des
   · Installationspläne zur Aufstellung der        Warschauer Vertrages eingeführt werden, be-
     Geräte                                        dürfen keine Abnahme durch die Abt. XI des
   · Kabellageplan aller Kabel der Ortsseite       MfS. Bei selbständigen Ausrüstungen sind die
   · Schemata SV, TSA, Erdung                      Projektierungs- und Installationsunterlagen
   · Nachweise zur Verteilerbeschaltung, Erd-      der Abt. XI über die vorgesetzte Stelle
     messung, Kontrolle der Verteiler und Teil-    (Chiffrierorgan) einzureichen.
     nehmer
   · Arbeitsgenehmigung des Personalbestandes
   · Dienstanweisungen zur Organisation des
     Betriebsdienstes

b) Statische Anforderungen (Normen siehe
   Übersicht                            

   Die Einrichtungen des Chiffrierwesens sind so zu sichern, daß das Eindringen, die Entwen-
   dung von Chiffriermitteln und -technik, die Einsichtnahme in diese und das Mithören von
   Gesprächen verhindert wird.

   Räume
   · massive Wände (bei Nichteinhaltung aus        Forderungen:
     objektiven Gründen - Einsatz TSA oder
     Posten)                                        - Änderungen an Gerätesätze, welche im Zu-
   · möglichst keine Versorgungsleitungen             sammenhang mit dem Einsatz von SAS- und
     (Frage Zutrittberechtigung)                      Chiffriertechnik stehen, bedürfen der Be-
                                                      stätigung durch die Abt. XI des MfS.
   Fenster
   · Sicherung mit im Mauerwerk befestigtem         - Bewachung des Sperrbereiches mit einem bzw.
     Gitter                                           mehreren Posten (Posten müssen eingewiesen
                                                      sein.
   Tür
   · Gitter- oder Stahlblechtür mit wirksamer      - Die Arbeit auf den Gerätesätzen hat grund-
     Versiegelung                                    sätzlich bei geschlossenen und verriegelten
   · Sicherung mit Blindknauf und Wechselschloß      Türen zu erfolgen.
   · Einsatz von Türöffnereinrichtungen, nur
     dann möglich, wenn deren Bedienung von        - Die entsprechenden Abstände zur Grenze der
     innen erfolgt                                   kontrollierten Zone sind einzuhalten (Über-
                                                     sicht).
  Allgemeine Anforderungen:
                                                    - Die Sicherung von Garagen in denen SAS- und
  - Abfertigerluke im Mauerwerk oder der Ein-         Chiffriertrupps (aufgerüstet) untergebracht
    gangstür 15 x 25 cm.                              werden, erfolgt entsprechend den stationären
  - Schallisolierung (entsprechend Notwendig-         Anforderungen (zusätzlich 2 Kontrollen
    keit).                                            innerhalb 24 Stunden).
  - Für alle Tür- und Fensterschlösser müssen
    mindestens 2 Schlüssel vorhanden sein:          - Bei Eisenbahntransporten hat die Sicherung
    1. Aufbewahrung beim Vorgesetzten im ver-         durch Posten zu erfolgen.
       siegelten Umschlag,
    2. Schlüsselkassetten des Bereiches             - Beim laufenden Betriebsdienst bzw. während
       Kennzeichnung                                  des Marsches ist die Bereitstellung von
       Name, Petschaft-Nr., Empfangsberechti-         Waffen und Munition auf jedem Gerätesatz
       gung                                           zu gewährleisten.
       Bestätigung.
  - Es müssen 2 verschiedene Petschafte             - Bei Kfz-Märschen dürfen SAS- und Chiffrier-
    (innen und außen) vorhanden sein. Mit der         gerätesätze nicht am Anfang und am Ende
    Innenpetschaft dürfen nur Stahlblechschränke      des Marschbandes eingeordnet werden.
    und Chiffriertechnik versiegelt werden
    (nicht Einganstür).                             - Die Bestätigungsdokumente des Personalbe-
                                                      standes sind auf den Gerätesätzen mitzu-
                                                      führen.

                                                    - Der Umfang an Chiffriermitteln und Dokumen-
                                                      ten ist entsprechend den objektiven Bedin-
                                                      gungen zu gestatten.
c) Anforderungen zur Sicherung von SAS- und
   Chiffriertechnik                        

   SAS-Fe-, Fs- und Datenchiffriergeräte

   · Alle Blöcke, Bedienteile müssen gesichert sein (verplombt/petschiert).
   · Alle Kabel der Geräte und ihre peripheren Einrichtungen sind zu erden.
   · Der Einsatz von leichten Feldkabeln und        · im Felddienst möglich
     leichten Feldleitungen ist verboten.
   · Alle freien Adern (Ortsseite) sind zu erden.

   Erdung
   · Alle Geräte müssen zuverlässig geerdet         · Die Erdbohrer sind in einem Abstand von
     sein (Querschnitt entsprechend Ge-               mindestens 20 m innerhalb des Sperrbereiches
     brauchsanweisung, Verbindung siehe               anzubringen.
     TGL 200 - 0602, 200 - 0604, 33373).            · Bei trockenem Wetter ist durch Angießen die
   · die Erde darf keinen Ring bilden.                Wirksamkeit der Erde herzustellen.
   · Der Erdabholpunkt ist zu sichern
     (petschieren/verplomben).
   · Der Erdübergangswiderstand kleiner als 2 Ohm ist zu relaisieren (Meßprotokoll).

   Verteiler
   · Verteilereinrichtungen der Ortsseite sind grundsätzlich im geschlossenen Metallgehäuse
     unterzubringen und zu versiegeln.
                                                    (gehört zur strukturmäßigen Ausrüstung der
                                                    Gerätesätze)
   · Die Kabeleinführung sind zu sichern
     (gegen unbefugten Zugriff).

   Teilnehmer
   · SAS-Teilnehmerapparate sind zu versiegeln bzw. petschieren.
   · Im Sprechweg muß ein Kondensator von 0,01μF     (P-170 T erfüllt Forderung - sowjetische Ausführung)
     eingebaut sein.

   TSA
   · muß so beschaffen sein, daß außerhalb des
     Sperrbereiches kein Zugriff bzw. Manipula-
     tion möglich ist.

d) Umgang mit Chiffriermitteln und Dokumenten

   · Aufbewahren in Panzer- bzw. Stahlblechschränken
   · Vernichtung von Schlüsselmitteln spätestens 48 Stunden nach Ablauf Gültigkeit

   · Die Einstufung von VS ist entsprechend         · Dieses Problem ist vor allem bei Übungs-
     Nomenklatur vorzunehmen.                         maßnahmen zu beachten.

3. Fragen bzw. Probleme, deren Nichteinhaltung zu Verletzungen
von Sicherheit und Geheimhaltung führen können und somit in der
politisch-operativen Arbeit zu beachten sind                   

(1) Werden Änderungen an Installationen von SAS- und Chiffrier-
    stellen vorgenommen, welche nicht mit der zuständigen Stelle
    der Abt. XI abgestimmt und durch diese abgenommen werden?

    Zum Beispiel:
    · Änderung der Bestimmung von Räumen
    · Verlegung bzw. Neueinrichtung von SAS-Teilnehmern
    · Änderung an Erdungsanlagen
    ·. Verlegung von SAS- und Chiffrierzentralen

(2) Werden Änderungen an SAS- und Chiffriertechnik vorgenommen,
    welche nicht durch die Abt. XI des MfS bestätigt wurden?

    Zum Beispiel:
    · direkt an SAS- und Chiffriergeräten
    · periphere Einrichtungen, welche die Sicherheit der SNT
      herabsetzen oder im direkten Einfluß mit dieser stehen

(3) Werden unerlaubte Eingriffe an SAS- und Chiffriertechnik bzw.
    peripheren Einrichtungen von Stellen/Gerätesätzen vorgenommen,
    in deren Resultat die Einsatz- und Gefechtsbereitschaft dieser
    nicht mehr gewährleistet wird?

(4) Werden unerlaubte Eingriffe an SAS-Technik (SFe) vorgenommen,
    in deren Resultat die offene Information gewonnen werden?

(5) Werden meldepflichtige Vorkommnisse, welche im Zusammenhang
    mit SAS- und Chiffriergeräten bzw. Gerätesätze stehen, durch
    Vorgesetzte nicht weitergemeldet?

4. Übersicht
AbstandMindest-
abstand
(Meter)
Bemerkungen
(1)Gesicherter Bereich zur Grenze der kontrollierten ZoneAchtung: Bei ausländischen
Vertretungen gelten
abweichende
Festlegungen (z.Zt. 100 m)
a) stationäre Einrichtungen- MdI und alle Datenchiffrierstellen10,00
- alle Einrichtungen der NVA15,00
- zivile Bereiche10,00
b) mobile Einrichtungen- MdI20,00Radius Sperrbereich
10,00 m
- NVA (SFe/CSt/Da)10,00
- NVA /SFs)35,00
(2)SAS- und Chiffriergeräte zu
- anderen Nachrichtengeräten (einschließlich Bild- und
Tonbandgeräte/Telefone
2,00
- Fremdkabeln mit direktem Ausgang aus kontrollierter
Zone
1,00
- Raumwänden (nicht für Gerätesätze)0,50Abweichungen bei Ver-
fahren beachten)
Datenchiffriergeräte zu
- geschirmten Fremdkabeln mit direktem Ausgang
aus kontrollierter Zone
0,05
- ungeschirmten Fremdkabeln mit …0,30
(3)Kabel
- Orts- zu Fernseiten1,00
- Orts- zu Fremdkabeln mit Ausgang aus kontrollierter
Zone (stationär) geschirmt0,08
Zone (stationär) ungeschirmt0,50
-Orts- und Abonnentenkabel zur Grenze der kon-
trollierten Zone (stationär)
10,00
- Abonnentenkabel zur Grenze der kontrollierten Zone
(mobil)
Abonenntenkabellänge bis 100 m10,00
bis 400 m20,00
400 bis 800 m40,00
800 bis 1500 m70,00
über 1500 m100,00
-Abonnenten- und Verbindungskabel zwischen Geräte-
sätzen (mobil)
zu anderen Kabeln/Leitungen geschirmte Ab.-/Verb.-Kabel1,00unabhängig von der Länge des
Parallelverlaufes bei max.
100 m Parallelverlauf
0,20

ungeschirmtes Ab.-/Verb.-Kabel0,10
- rechtwinklige Kreuzung von Kabeln aller Art sind zulässig
(4)Verteilereinrichtungen
- Orts- zu Fernverteilern1,00
- Verteiler zur Grenze der kontrollierten Zone10,00
- Verteiler zu Fremdkabeln1,00
- Vermittlungen zu Fremdkabeln (stationär)0,50
(5)Abonnentenapparate/End-FSM zu
- Grenze der kontrollierten Zone10,00
- anderen Fernsprechgeräten/WL stationär1,00
mobil1,00
- Fremdkabeln mit direktem Ausgang aus kontrollierter Zone1,00
(6)Max. Länge der Abmantelung/Abisolierung von Kabeln
an Anschaltpunkten
0,25
(7)Länge der Parallelverlegung von Kabeln (max.)
- Haupt- und Verteilerkabel der Fernseite mit Kabeln
mit direktem Ausgang aus kontrollierter Zone
4,00(an5 113 dB)
- Haupt-, Verteiler- und Abonnentenkabel innerhalb der
kontrollierten Zone mit Kabeln mit direktem Ausgang …
70,00
- Verbindungskabel zwischen SFe-Gerät und FSM mit
Fremdkabeln
4,00
- zeitweilige Abonnentenkabel (bis zu einem Monat)
mit Kabeln mit direktem Ausgang aus kontrollierter Zone
bei Abstand von 0,04 m20,00
bei Abstand von 0,10 m100,00
(8)Statische Anforderungen
- Anforderungen Stahlblechtür (Blechstärke) NVA mindestens 3 mm
MdI beidseitig 1,5 mm/Türstärke 50 mm/
Feuerwiderstand 0,75 h
- Anforderungen Stahlgitter max. horizontaler Abstand der Streben 600 mm
max. vertikaler Abstand der Streben 150 mm
überstehende Enden 100 mm
Materialien Rundstahl Ø 16 mm
Vierkant 16 x 16 mm
Flachstahl 5 x 15 mm
Kreuzungspunkte sind zu verschweißen!
- Sicherheitsgrade für Schlösser NVA 9 aus der Produktion
MdI 8 sozialistischer Staaten
MR 8 (keine Lizenzproduktion aus dem NSA)
5. Schlußbestimmungen

Können bestimmte Anforderungen an die Installation nicht reali-
siert werden, sind diese durch organisatorische Maßnahmen wie
Halteverbot vor Gebäuden/Einrichtungen, Überwachung des Personen-
verkehre durch Posten bzw. Kamera usw. zu kompensieren.

Alle Maßnahmen außerhalb des Sperrbereiches sollen nicht auf den
besonderen Charakter der Einrichtung schließen lassen. Zweckmäßig
sind z. : Maßnahmen wie Begrünung oder das Anlegen von Blumen-
rabatten/-analgen um den Sperrbereich.

Gerätespezifische Fragen der nachrichtentechnischen Installation,
die nicht verallgemeinert werden können, sind in den Gebrauchs-
anweisungen und Installationsvorschriften der Kanalchiffriertech-
nik bzw. in den Hinweisen für die politisch-operative Sicherung
für die jeweilige Kanalchiffrierverfahren (siehe Anlagen) ent-
halten.

Hinweise für die politisch-operative Sicherung beim Einsatz
des Chiffriergerätesatzes T 310 (Verfahren ARGON)           

1. Grundlagen

(1) Gerätesystem T 310/50, Installationsvorschrift, B 434 210/83

(2) Gerätesystem T 310/50, Installationsvorschrift,
    1. Ergänzung - Zentrale Chiffrierstellen, B 434-065/83

(3) Gerätesystem T 310/50, Gebrauchsanweisung

2. Allgemeines

3. Chiffriermittel

4. Taktisch-technische Daten

5. Einsatzebenen

6. Sicherheitsbestimmungen

6.1. Installation

(1) GG und SV müssen grundsätzlich innerhalb des Sperrbereiches
    betrieben werden. Die FS-Endstellentechnik, einschließlich
    BT/BTZ, kann im Sperrbereich betrieben werden.

    Folgende Varianten der Aufstellung der Geräte T 310 sind unter
    Beachtung der angegebenen Bestimmungen (Abstände/Entfernungen)
    möglich:
T-310 Abstände
T-310 Abstände

   Bis zur Ausrüstung der GG mit Entstörleiterplatte (1984) ist
   zur Sicherung der Informationen mit GVS-Charakter der Abstand
   zur Grenze der kontrollierten Zone auf 200 m festzulegen.
   Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, dürfen nur In-
   formationen bis einschließlich VD übertragen werden.

(2) Abstände bei verschiedenen Aufstellungsvarianten:

    - T 310 zu aller systemfremden Installation (z. B. Wasser/
      Energie) ≥ 50cm
    - T 310 zu anderen Chiffriergeräten ≥ 50 cm (unter Beachtung
      der Sicherheitsbestimmungen der anderen Chiffriergeräte)

T-310 Abstände

c) Stellt die Kombination von a) und b) dar.

   Bemerkung: Wenn die Kombination von a) und b) erfolgt,
              dann beträgt der Abstand zwischen 2 Grund-
              geräten 0,15 m.

d)
T-310 Abstände

   Abstände zweier Geräte T 310/50 (gestapelt
   von FS-Endplätzen

   Abstand zweier FS-Standgehäuse

T-310 Abstände

(3) Erdung

    - Die Baugruppen der Geräte T 310 und die FSM sind an eine
      gemeinsame Masseplatte zu bringen. Bei abgesetzter FSM
      sind getrennte Masseplatten möglich.
    - An die Masseplatte sind keine anderen Geräte anzuschließen.

    Erdungsvarianten

    a)
Erdungsvarianten
Erdkabel NYAF 4 mm²
Erdungsvarianten
    - Der Schutzkontakt als Ersatz für die Erde ist unzulässig.
    - Die Massepunkte GG und SV sind zu verbinden, der Masse-
      anschluß zur Masseplatte erfolgt vom SV.
    - Erdübergangswiderstand
      Baugruppe - Masseplatte           ≤ 1,0 Ohm
      Massepunkte auf Platte zueinander ≤ 0,2 Ohm

(4) Verkabelung (siehe Punkt 9.)

    - Die Verkabelung der Baugruppen erfolgt durch mitgelieferte
      Kabel.

      GG - BT/BTZ und BT - BTZ durch      H2Y(C)Y   4x1x0,22
      zusätzlich können verwendet werden  H2YF(CYK) 3x2x0,22
                                          H2YF(CYK) 2x2x0,22
                                          H2YF(C)Y  4x1x0,25
                                          HYF(C)Y   4x1x0,25
      Linienkabel FSM, LS, FSG durch      H2Y(C)Y   4x1x0,22
      zusätzlich können verwendet werden  H2YF(C)Y  4x1x0,25
                                          HYF(C)Y   4x1x0,25
    - Die Schirme der Informationskabel sind beidseitig zu erden.
    - Der Biegeradius von 0,2 m bei Verbindungskabeln ist nicht
      zu unterschreiten.
    - Kabelreserven sind in Ringe, nicht unmittelbar am Anschluß-
      punkt zu legen.
    - Linienkabel müssen auf kürzestem Weg zur Liniendose geführt
      sein.
    - Verbindungskabel zwischen BT/BTZ und GG/SV sind in einem
      Abstand von ≥ 0,5 m von anderen Kabeln mit direktem Ausgang
      aus der kontrollierten Zone zu verlegen.
      Der Abstand kann auf 0,05 m verringert werden, wenn die
      Verbindungskabel in einem beidseitig geerdeten metallischen
      Rohr geführt werden.
    - Sind in einem Raum mehrere Verbindungen organisiert, so sind
      zwischen den Verbindungskabeln BT/BTZ - GG/SV ≥ 0,1 m ein-
      zuhalten.
      Der Abstand kann verringert werden, wenn jeweils zwei Ver-
      bindungskabel eines Systems in einem beidseitig geerdeten
      metallischen Rohr geführt werden.

(5) Netzanschlüsse (siehe Punkt 12.)

    - Die einzelnen Baugruppen der T 310 und des Fs-Endstellen-
      platzes sind über Mehrfachsteckdosen an eine Netzsteckdose
      zu rühren.
    - Bei abgesetztem Fs-Endplatz sind die SV an einen und der
      gesamte Fs-Endplatz mit BT/BTZ über eine Mehrfachsteckdose
      an eine andere Netzsteckdose zu führen.
    - Das Betreiben weiterer Verbraucher an o. g. Steckdosen ist
      nicht gestattet.
    - Die Netzanschlußkabel sind auf kürzestem Weg bei größt-
      möglichen Abstand an andere Kabel zu verlegen.

6.2. Kryptologische Sicherheitsbestimmungen

- Die Zeiten des Schlüsselwechsels sind genau einzuhalten.
- Nach jedem Schlüsselwechsel, mindestens jedoch einmal am Tage,
  ist die Funktionskontrolle durchzuführen und nachzuweisen
  (BPN - Blockierungsüberprüfung, Eintragung Betriebsbuch).
- Der Chiffrierbetrieb ist nur beim Leuchten der Lampe "C" ge-
  stattet.
- Bei nichtlöschbaren Störungen ist das Gerät von der Linie zu
  trennen und darf nicht mehr genutzt werden.
- VS-Fernschreiben sind nach Möglichkeit immer über LS zu senden.
  Nach Lochstreifenende ist der LS auszuschalten.
- Vor Eingabebeginn der Information ist viermal "B" einzutasten
  bzw. diese Kombination dem Klartextlochstreifen voranzustellen.
- Nur die die Verbindung aufbauende Fernschreibstelle darf die
  Synchronisation einleiten.
- Durch Namensgeberaustausch ist nach Herstellung der Synchroni-
  sation eine Identifikation beider Stellen im Geheimtext vorzu-
  nehmen.
- Nach einer Stunde ist die Verbindung zu unterbrechen und neu
  aufzunehmen.
- Die Übermittlung eines Klartextes nacheinander mit unterschied-
  lichen Spruchschlüssel an verschiedene Teilnehmer ist zulässig.

7. Schlüsselmittel

(1) Langzeitschlüssel LZS
    - ist in Form von Steckkarten im Gerät realisiert
    - sein Wechsel wird nur bei Notwendigkeit (z. B. Kompro-
      mittierung) grundsätzlich durch Kräfte der zuständigen
      Abteilung XI vorgenommen

(2) Zeitschlüssel ZS
    - wird mit Hilfe von Lochkarten
      Typ 758 Zusammenwirken Zentrale Führungsebene
      Typ 796 in BEL/KEL und innerhalb der Organe
      eingestellt
    - hat eine Gültigkeit von bis zu einer Woche
      (für Vorseriengeräte - Einsatzjahr 1982 - wird für ein
      Jahr täglich Schlüsselwechsel durchgeführt)

(3) Spruchschlüssel SpS

    - wird intern im Gerät gebildet

Ein Siegel-/Plombenbruch am GG ist gleichbedeutend mit einer
Kompromittierung des LZS.

8. Instandsetzung/Wartung

- Die Instandsetzung der Baugruppen der T 310 erfolgt grundsätz-
  lich durch die AG T der Abteilung XI.
- Die Instandsetzung der FSM entsprechend den Vereinbarungen der
  Bereiche. Die FSM ist vorher in den ursprünglichen Zustand zu
  bringen.
- Die Wartung erfolgt entsprechend der Gebrauchsanweisung.

Hinweise für die politisch-operative Sicherung beim Einsatz
des SFs-Gerätes T-206 (Verfahren WESNA)                      

1. Allgemeines

Kurzcharakteristik T-206 MT

2. Sicherheitsbestimmungen
(Abweichungen von grundsätzlichen Dokumenten)

- Die Gehäuse der T 206, SV und Grundgerät , sind voneinander zu
  isolieren (Übergangswiderstand muß ≥ 0,5 MΩ betragen).
- SV-Block darf nur für T 206 verwendet werden.
- Linienanschlußgerät ПЛB muß im Abstand von 1 m Entfernung vom
  Gerät T 206 bzw. der FSM sein.
- Es darf nur der Einsatz der in den Nutzungsregeln angegebenen
  peripheren Technik erfolgen (z. B. FSM, Lochstreifensender,
  Linienanschlußgerät).

3. Kryptologische Sicherheit

(1) Schlüsselmittel

(2) Nutzung/Vernichtung der Schlüsselmittel

Täglich nach der Wartung ist eine Funktionskontrolle, einschließlich
Blockierungs- und Signalisationsprüfung, durchzuführen und im Be-
triebsnachweis einzutragen.

Es ist verboten, mit dem Kontrollschlüssel operative Verbindungen
zu betreiben.

Hinweise für die politisch-operative Sicherung beim Ein-
satz der SFe-Geräte T 217/T 617 (Verfahren ELBRUS/K) und
T 219/T 817 (Verfahren JACHTA)                             

1. Allgemeines

Kurzcharakteristik

2. Sicherheitsbestimmungen
(Abweichungen von grundsätzlichen Dokumenten)

(1) T 217/T 617 - Abstand von Kabeln, die Ausgang aus kon-
                  trollierter Zone haben,
                  zu Seitenwänden und Frontplatte ≥ 0,8 m
                  zu allen anderen Gerätewänden   ≥ 0,1 m
                - Abstand zwischen Haupt- und     ≥ 0,1 m
                  Bedienblock                     (nur T 217)

(2) T 219/T 817 - Abstand Funksender, anderer T 219/T817,
                  Kabel/Leitungen mit Ausgang aus kontrollier-
                  ter Zone zu Hauptblock, Bedienpult
                  und Sprechgarnitur               ≥ 0,3 m
                - Abstand zwischen Hauptblock      ≥0,05 m
                  und Bedienpult

3. Kryptologische Sicherheit

(1) Schlüsselmittel

(2) Nutzung/Vernichtung der Schlüssel

Hinweise für die politisch-operative Sicherung beim Einsatz
des Datenchiffriergerätes T 226 D mit Schnittstellenwandler
T 313 (Verfahren TERZETT)                                      

1. Allgemeines

Kurzcharakteristik

2. Sicherheitsbestimmungen
(Abweichungen von grundsätzlichen Dokumenten)

- Abstand T 226 D, T 313, Fernbedienteil ПДУ-I, DFE und
  alle Verbindungskabel zur Grenze der kontrollierten
  Zone ≥ 15 m
- Abstand geschirmtes Kabel mit Ausgang aus kontrollierter
  Zone zu den Geräten ≥ 0,08 m
- Abstand Fernsprechkabel zu Geräten ≥ 0,5 m
- Abstand Verbindungskabel T 226 D - Fernbedienteil zweier
  Geräte zueinander ≥ 0,1 m

3. Kryptologische Sicherheit

(1) Schlüsselmittel EI-N mit 33 Tabellen

(2) Nutzung

Hinweise für die politisch-operative Sicherung beim Einsatz
des Datenchiffriergerätes T 226 DM mit Schnittstellenwandler
T 309 (Verfahren GAMBIT)                                      

1. Allgemeines

Kurzcharakteristik

2. Sicherheitsbestimmungen
(Abweichungen von grundsätzlichen Dokumenten)

Das Gerät T 226 DM ist innerhalb eines Sperrbereiches, in
der Regel getrennt von Datenübertragungs- und Datenendeinrich-
tung (DÜE/DEE) innerhalb einer kontrollierten Zone (Radius
≥ 50 m) zu installieren.

Alle anderen Geräte sind innerhalb einer kontrollierten
Zone zu installieren.

(1) Aufstellung    - - - - - - - - Grenze kontrollierte Zone
                   -.-.-.-.-.-.-.- Grenze Sperrbereich
a)Aufstellung T 226 D/DM
b)Aufstellung T 226 D/DM
c)
d)
- Das FBT ist grundsätzlich beim T 309 zu installieren.
- Abstand systemfremder Geräte/Anlagen/Kabel/Heizung/Wasser
  usw. mit Ausgang aus der kontrollierten Zone zur
  · T 226 DM, DÜE und den Verbindungskabeln  ≥ 1 m
  · SSW und die Verbindungskabel SSW - DEE   ≥ 5 m
- Abstand zwischen zwei in einem Raum betriebenen/instal-
  lierten T 226 DM ≥ 0,15 m

Der Biegeradius aller Verbindungskabel ist ≥ 0,1m ein-
zuhalten.

Kabelreserven sind in Ringe zu legen und abzubinden.
 · Abstand der Ringe zueinander sowie zu Steckverbindern
   des Gerätes T 226 DM ≥ 0,3 m

Linienkabel sind auf kürzestem Weg, im maximalen Abstand
zum Gerätekomplex und seinen Verbindungskabeln zu verlegen.

(2) Netzanschluß

- der Gerätekomplex ist aus einer gemeinsamen Netzverteilung
  mit der DEE zu speisen.
- Der Schutzleiter ist ab dieser gemeinsamen Verteilung für
  jede Steckdose getrennt zu führen. Die Schutzleiter dür-
  fen keinen Betriebsstrom führen (3 polige Installation
  der Steckdosen).
- Systemfremde Geräte dürfen nicht aus dieser Netzverteilung
  gespeist werden.
- Die Netzanschlußkabel der Geräte des Gerätekomplexes sind
  in maximalem Abstand von Verbindungskabeln sowie Linien-
  anschlußkabeln zu verlegen.
- Das Gerät T 226 DM ist mit der Geräteanschlußleitung
  für T 226 DM fest an das Netz anzuschließen. Dazu ist
  in Gerätenähe eine Abzweigdose (Schutzgrad IP 20) fest zu
  installieren. Die 2 Klemmen (ge) der Geräteanschluß-
  leitung sind mit dem Neutral- bzw. Außenleiter, die
  Masseklemme "Erde" (sw) mit dem separaten Schutzleiter
  zu verbinden.
- Der Schutzleiter ist in der gemeinsamen Netzverteilung
  mit der Potentialausgleichsleitung (zentrale Schutz-
  leiteranschlußstelle) zu verbinden.
- Es wird empfohlen, das Gerät T 226 DM in der Nähe dieser
  gemeinsamen Netzverteilung zu installieren.

(3) Erdung

- Das Gerät T 226 DM und das FBT sind mittels
  NYAF ≥ 4,00 mm² gn/ge (TGL 21804) und Lötkabelschuh
  auf kürzestem Wege an die zentrale Schutzleiter-
  anschlußstelle, die nach TGL-200-0602/03 mit dem
  Potentialausgleichsystem verbunden ist, anzuschließen.
- Das Erdkabel ist an die entsprechenden Klemmen "Erde"
  des FBT und des Stromversorgungseinschubes der T 226 DM
  anzuschließen.
- Die Erdklemmen der einzelnen Geräte des Gerätekomplexes
  sind mittels mitgelieferter Erdleitungen miteinander
  zu verbinden.

3. Kryptologische Sicherheit

Schlüsselmittel

Hinweise für die politisch-operative Sicherung beim
Einsatz des Chiffriergerätes M 105 (Verfahren AGAT)  

1. Allgemeines
Kurzcharakteristik

Zum Gerät M 105 gehört das Stromversorgungsgerät.

2. Kryptologische Sicherheitsbestimmungen

(1) Schlüsselmittel

(2) Nutzung/Vernichtung

Hinweise für die politisch-operative Sicherung beim Einsatz
des Chiffriergerätes M 125 (M 125 MN/M 125 3MN) Verfahren
FIALKA                                                      

1. Allgemeines

Kurzcharakteristik

Zum Gerät M 125 gehört das Stromversorgungsgerät.

2. Kryptologische Sicherheit

(1) Schlüsselelemente

(2) Schlüsselmittel

(3) Nutzung/Vernichtung

Hinweise für die politisch-operative Sicherung beim Einsatz
des Chiffriergerätes T 307                                 

1. Allgemeines

Kurzcharakteristik

2. Kryptologische Sicherheit

VerfahrenGerätetypMitteltyp
maschinell teilmaschinell Blendmaterial
DUDEKT-307/1 /2747
DIAMANTT-307/2513507, 672610
PYTHONT-307/1503502, 670536, 682
Erläuterungen zu den Mitteltypen


Anhang

Bei der Arbeit mit der inoffiziellen Basis sind im Zusam-
menhang mit der Klärung von Verstößen und Vorkommnissen
bei der Auftragserteilung, Instruierung und Berichterstat-
tung folgende Schwerpunkte zu beachten                     
1. Bei Kompromittierung von Informationen (z. B. Klar-
   textübermittlung                                       
(1) Wie ist die politische, militärische bzw. ökonomische
    Bedeutung einzuordnen?
(2) Mit welchen Nachrichtenmitteln wurde die Information
    übertragen (Übertragungsart)?
(3) Wurde die Information noch einmal bzw. vorher schon
    anderweitig übertragen bzw. bearbeitet?

2. Bei Kompromittierung der Schlüsselmittel
(1) In welchem Schlüsselbereich und welcher Ebene war das
    Mittel eingesetzt?
(2) Wurden Informationen im kompromittierten Schlüsselbe-
    reich bereits bearbeitet und über Nachrichtenkanäle
    übertragen?
(3) Erfolgte eine Sofortmeldung zum Verstoß und die Heraus-
    lösung des Schlüsselmittels aus dem Betriebsdienst?
(4) Welcher Art ist die Kompromittierung (Verlust, Siegel-
    bruch, usw.)?

3. Bei unerlaubten Eingriffen in Chiffriertechnik, deren Be-
   schädigung sowie bei Änderungen von Installationsbedingungen
(1) Für welche Nachrichtenverbindung ist das Chiffriergerät
    eingesetzt?
(2) Erfolgte eine Beschädigung bzw. ein Eingriff in GVS-Bau-
    gruppen?
(3) Wurde durch den Eingriff die kryptologische Sicherheit
    beeinflußt, ohne daß dabei der Nachrichtenbetrieb gestört
    wurde?
(4) Gibt es Anzeichen für Vorsätzlichkeit, Nachlässigkeit
    oder konspirative Handlungsweise?

4. Bei allen Verstößen und Vorkommnissen sollte die Beant-
   wortung folgender Fragen herausgearbeitet werden        
(1) Welche politischen, militärischen bzw. ökonomischen Aus-
    wirkungen/Schäden sind erkennbar?
(2) Welche Sofortmaßnahmen sind auf Grund der konkreten
    Lage bzw. auf der Grundlage von Dienstvorschriften
    erforderlich bzw. wurden bereits angewiesen?
(3) Wann, wo und was wurde festgestellt?
    Wie, womit und warum ist der Verstoß/das Vorkommnis
    entstanden?
    Wen betrifft der Verstoß/das Vorkommnis?
    Wer ist der Verursacher/sind Zeugen?
    Was wurde veranlaßt?

Bezirksverwaltung                                BArch*399
für Staatssicherheit
Abteilung XI
Leiter

 H a l l e          

Untersuchung zur Einhaltung der Bestimmungen zum Einsatz der
Chiffrierverfahren ELBRUS, JACHTA, WESNA, TERZETT, BRONZE bzw.
zur Zusammenarbeit der Geräte T-226 D/DM (JEL/SAGO)           

Auf Grundlage von Hinweisen des KfS der UdSSR zur Beschränkung der
Einsatzmöglichkeiten bzw. der notwendigen Modifizierung von Geräte
ergibt sich eine Informationsbedarf für die Abteilung XI, der u.a.
mit Hilfe der inoffiziellen Basis der Abteilung XI der BVfS erarbeitet
werden muß. In der Anlage erhalten Sie dazu Schwerpunkte/Fragen.

In diesem Zusammenhang verwiese ich auf die Nutzung der Hinweise
für die politisch-operative Sicherung von Spezialnachrichtentechnik
in stationären und mobilen Einrichtungen des Chiffrierwesens,
GVS o020 MfS-Nr. XI/458/83. Der Informationsbedarf ist bis zum
10.09.1987 zu realisieren.

Anlage
                                        Birke
                                        Generalmajor

Anlage

I n f o r m a t i o n s b e d a r f

Der zu realisierende Informationsbedarf bezeiht sich auf Einrichtungen
des Chiffrierwesens des Kommando VM, LSK/LV, der Grenztruppen der DDR,
der Organe des MdI sowie des Bereiches COM / Kombinat Datenverarbeitung.

1. Organisationsformen
(ständige Einsatz-/Gefechtsbereitschaft und höhere Stufen der Einsatz-/
Gefechtsbereitschaft)                                                  

(1) Welche Kanäle werden genutzt (Dr/Fu/RFu; Post/Organintern)?
(2) Wieviele Kanäle werden zwischen den einzelnen Gegenstellen betrieben?
(3) Wieviele Geräte arbeiten in einem Schlüsselbereich?
(4) Welche Vermittlungen (Typ) bzw. Ortsnetze (mit/ohne Verteiler)
    sind entfaltet?
(5) Welche Festlegungen zum Einsatz über Funk-/RFu-Kanäle gibt es
    und wie erfolgt deren Umsetzung (SP: ELBRUS, JACHTA)?
(6) Gibt es Kanalübergänge (Transit) zwischen Draht- und Funkkanälen?
(7) Ist eine Zusammenarbeit zwischen T-226-D und T-226 DM realisiert?
    · Aufgrund welcher Festlegung?
    · Zwischen welchen Gegenstellen?
    · Auf welchen Kanälen?
(8) Wurden die technischen Veränderungen an Geräten T-206 MT realisiert?
    · In welchen Einrichtungen und auf welchen Kanälen aufgrund
      welcher Festlegungen nicht?
(9) Ist eine Zusammenarbeit zwischen umgerüsteten und nicht umgerüsteten
    T-206 MT realisiert?
    ·. In welchen Einrichtungen und auf welchen Kanälen aufgrund welcher
      Festlegung nicht?

Anmerkung: - verbale Ausführungen sind durch schematische Darstellungen
             der Organisationsstruktur, ebenenbezogen, zu ergänzen

2. Informationsbezeihungen (bezogen auf 1. HJ 87)

(1) Wie hoch ist das Informationsaufkommen?
    · zwischen den Gegenstellen
    · bezogen auf genutzte Kanäle
(2) Wie stellt sich die prozentuale Verteilung der Informationen (unter-
    teilt nach Geheimhaltungsgraden) bezogen auf die genutzten Kanäle dar?

3. Durchsetzung Sicherheitsbestimmungen

3.1. Technikinstallation

(1) Werden die Festlegungen der Installationsvorschriften (einschließlich
    für Verteiler- und Vermittlungseinrichtungen sowie periphere Technik)
    abstrichslos eingehalten?
(2) Wo wurden welche Kompromisse zugelassen?
    · Wo wurden diese dokumentarisch erfaßt?
    · In welcher Form liegen dazu von wem Genehmigungen bzw. Freigaben vor?
(3) Sind die zu sichernden Baugruppen/Blöcke/Einschübe u. a. entsprechend
    geltenden Festlegungen gesichert (petschiert/verplombt) und durch wen?

3.2. Techniknutzung

(1) Erfolgt Bedienung/Nutzung ausschließlich durch bestätigte, ausgebildete
    und berechtigte Angehörige des Chiffrierwesens?
(2) Werden die Festlegungen der kontinuierlichen Eigen- und Blockierungs-
    prüfungen realisiert und nachgewiesen?
    · Entsprechen die Ergebnisse der Überprüfungen den Festlegungen zur
      Einschätzung der Einsatzbereitschaft?
(3) Werden die Gerätesysteme in den festgelegten Betriebs- und Regime-
    verhältnissen sowie über die festgelegten Kanäle betrieben?

3.3. Schlüsselmittel/Schlüsselmittelträger
     (Kassetten, Hefte, Tabellen, Lochbänder, Einstellkassetten u. a.)

(1) werden diese lückenlos aktenkundig nachgewiesen?
(2) Erfolgen aktenkundige Übergaben (zwischen Diensthabenden; zwischen
    Ltr. und DH bzw. personal)?
(3) Wo werden diese wie gelagert?
(4) Erfolgt eine exakte Trennung in täglichen Dienst und Reserven?
(5) Entspricht der Bestand dem objektiv erforderlichen Maß?
(6) Erfolgen die Vernichtungen von Schlüsselmitteln bzw. Löschungen
    von Schlüsselmittelträgern aktenkundig, durch zwei Geheimnisträger;
    Vernichtung/Löschung sowie Nachweis als geschlossene Handlung und
    zweifelsfrei?

3.4. Dokumente/Geräte/teile
     (Gebrauchsanweisung; Bedienungsanleitung, Installationsvorschriften,
     Wartungstechnologien/-anleitungen, technische Dokumentationen, Bau-
     teile/-gruppen)                                                    

(1) Werden diese Lückenlos aktenkundig nachgewiesen?
(2) Erfolgen aktenkundige Übergaben (zwischen DH; zwischen Leiter und DH
    bzw. Personal)?
(3) Wo werden diese wie gelagert?
(4) Entspricht der Bestand dem objektiv erforderlichen Maß?
(5) Entspricht der Wartungs- bzw. Instandsetzungsnachweis dem tatsächlich
    realisierten Umfang der festgelegten Arbeiten?

Bezirksverwaltung für                        Halle, 4. 9. 87  BArch*399
Staatssicherheit Halle
Abteilung XI

                                Vertrauliche Verschlußsache
                                VVS-o011
                                BVfS Hle-Nr.: 198/87
                                2, Auf. Bl./S 1 bis 5


Untersuchungsergebnisse zur Einrichtung der Bestimmungen beim
Einsatz der Chiffrierverfahren ELBRUS, JACHTA, TERZETT bzw.
zur Zusammenarbeit der Chiffriergerätesysteme T-226 DM in den
Chiffriereinrichtungen des MdI und COM im Verantwortungs-
bereich MfS Abteilung XI der BV Halle                           

                                        Leiter der Abteilung

                                        i. V.

                                        Mai
                                        Major

In die Untersuchungen wurden auf der Grundlage des vorgegebenen
Informationsbedarfs des Leiters der Abteilung XI des MfS vom
18. 5. 87, die IM in Schlüsselpositionen der Chiffrierein-
richtungen des SND der BDVP Halle und des DVZ Halle einbezogen
und dabei folgender Stand herausgearbeitet:

1. Organisationsformen

Im Bereich der Chiffriereinrichtung des DVZ Halle werden die
Chiffriergerätesysteme T-226 DM in täglichen Dienst und die
T-226 D als Ausweichvariante angewandt. Als Gegenstelle ist
gegenwärtig nur das DVZ/Statistik Berlin einbezogen. Von den
Möglichkeiten der gedeckten Informationsbeziehungen zwischen
der DVZ der Bezirke wird noch kein Gebrauch gemacht, obwohl
die Schlüsselbereiche dafür ausgelegt sind.
Als Nachrichtenkanal wird die Drahtverbindung über die
Deutsche Post genutzt.

Im Bereich des SND der BDVP werden die organisierten Draht-
verbindungen bzw. Ersatzschaltung RFu der Deutschen Post ge-
nutzt.
Zwischen den Gegenstelle werden folgende Kanäle betrieben:
- DVZ   1 Kanal, DVZ-Statistik Berlin
- BDVP  1 Kanal, MdI-BDVP
        1 Kanal, BDVP-VPKA.

In den Schlüsselbereichen arbeiten:
- DVZ   1 T-226 DM/T-313
- BDVP  7 Geräte T-217.

Entfaltet und genutzt werden folgende Vermittlungstypen/
Ortsnetze:
- DVZ   Handvermittlung/Datennetz über Deutsche Post
- BDVP  Uniferm, 40 Teilnehmer in der BDVP
        Uniferm, 20 Teilnehmer in der VPKA
        Ortsnetze mit Verteiler.

Im Bereich des DVZ Halle sind keine RFu-Verbindungen
Organisiert.

Im Bereich des SND der BDVP Halle erfolgt im Chiffrierver-
fahren ELBRUS nach Ankündigung der Informationsaustausch
(Gespräche bis VD) über den RFu-Kanal der Deutschen Post.

Kanalübergänge (Transit) über Draht und Funkkanäle gibt es
in beiden Bereichen nicht.

Eine Zusammenarbeit zwischen den Geräten T-226 D und T-226 DM
ist in keinem Bereich organisiert und auch in Perspektive
nicht vorgesehen.

Die T-206 MT ist in beiden Bereichen nicht eingesetzt.
Der Einsatz dieses Gerätes beschränkt sich gegenwärtig nur
auf den Bereich 11. MSD/NVA, der jedoch nicht Gegenstand
dieser Einschätzung ist. Die angewiesenen technischen
Veränderungen am Gerät T-206 wurden jedoch realisiert.

Eine Zusammenarbeit zwischen umgerüsteten und nicht umgerüsteten
T-206 MT liegt in unserem Verantwortungsbereich nicht vor.

2. Informationsbeziehungen

Durch die Chiffriereinrichtung des DVZ halle wurden im ersten
Halbjahr 1987 insgesamt 140 Datenübertragungen durchgeführt,
was einen Durchschnitt von 1,28 Informationen pro Tag ent-
spricht. 94 % davon trugen NfD und 6 % VVS-Charakter.

Im Bereich des SND der BDVP Halle ist das Informationsaufkom-
men gering. Zwischen dem MdI und der BDVP Halle werden durch-
schnittlich 1 Gespräch pro Tag und zwischen der BDVP und den
VPKA wöchentlich ca 2 Gespräche geführt.
40 % dieser Informationen tragen VD, die übrigen 60 %
VVS-Charakter.

3. Durchsetzung der Sicherheitsbestimmungen

Technikinstallation

Die Festlegungen der Installationsvorschriften, insbesondere
für die Verteiler und Verteilungseinrichtungen sowie den Ein-
satz der peripheren Technik wurden im Bereich der BDVP Halle
vollständig und im DVZ Halle bis auf eine Ausnahme eingehalten.
Die Kabellänge vom Modem zum Chiffriergerätesystem beträgt dort
anstelle 8 m 10 Meter. Die Genehmigung zum betreiben dieses
Kabels wurde im Rahmen der Raumabnahme durch den Leiter der
Operativ-technischen Arbeitsgruppe der Diensteinheit genehmigt
und im Abnahmeprotokoll aktenkundig erfaßt. In diesem Bereich
werden die zu sichernden Baugruppen, Blöcke, Einschübe durch
den Leiter der Operativ-technischen Arbeitsgruppe der Dienst-
einheit verplombt und Kontrolliert.

Im Bereich des SND der BDVP Halle erfolgt die Verplombung und
Kontrolle der Petschierung in Zuständigkeit des Verantwort-
lichen Referatsleiters SND.

Bei Nachkontrollen wurde durch die Mitarbeiter der Operativ-
technischen Arbeitsgruppe im FuAR/NVA (welches ebenfalls nicht
zum Gegenstand der Einschätzung gehört) festgestellt, daß Ver-
änderungen an der Absicherung der Verteiler sowie unsachgemäße
Leitungsverlegung vorgenommen wurden. So wurden z. B. nicht
zum System gehörende Kabel im gleichen Kabelkanal der Teil-
nehmerapparate verlegt. Diese Mängel wurden im Zusammenwirken
mit der HA I inzwischen abgestellt.

3.2. Techniknutzung

Die Bedienung und Nutzung der Chiffriertechnik erfolgt sowohl
im Bereich des DVZ als auch der BDVP Halle ausschließlich durch
bestätigte und ausgebildete Geheimnisträger des Chiffrierwesens.
Die festgelegten Eigenkontrollen zur Überprüfung der Blockierung
und technischen Einsatzbereitschaft werden kontinuierlich
durchgeführt und im Betriebsbuch oder auf Nachweiskarten nach-
gewiesen. Die Chiffriergerätesysteme werden in den festgelegten
Betriebs- und Regimeverhältnissen über die organisierten Nach-
richtenverbindungen betrieben.

3.3. Schlüsselmittel/Schlüsselmittelträger

Der Bestand an o.g. Mitteln wird in den Chiffriereinrichtungen
lückenlos und aktenkundig nachgewiesen.
Durch den Oberoffizier SBD, Offz. SNM und die Diensthabenden
werden im Rahmen der Dienstübergabe Kontrollen durchgeführt,
die ebenfalls aktenkundig nachgewiesen werden.
Die Lagerung der Mittel des täglichen Dienstes erfolgt in den
dafür eingerichteten Fächern der Stahlblechschränke, die noch-
mals separat verschließbar sind.
Die Exakte Trennung der Mittel des täglichen Dienstes von den
Reserven ist gewährleistet. Die Lagerung der Reservemittel er-
folgt im Bereich des SND der BDVP Halle beim Offz. SNM und in
den VPKA beim Offz. SND.

Der gegenwärtige Bestand an Mitteln entspricht im wesentlich-
en den Bedarf.

Die Entnahme der jeweils gültigen bzw. die Vernichtung der un-
gültigen Schlüsselmittel wird in beiden Bereichen aktenkundig
innerhalb der festgelegten Vernichtungsfristen durch jeweils
2 Geheimnisträger in einer verschlossenen Handlung durchgeführt
und dabei eine zweifelsfreie und weisungsgemäße Vernichtung
erreicht.

3.4. Dokumente/Geräte/Teile

Die angeführten Dokumente/Geräte/teile werden auf Bestands-,
Grund- oder Begleitkarten nachgewiesen.
Zwischen den Leitern/Beauftragten und Diensthabenden erfolgen
im Rahmen der Dienstübergabe Kontrolle, deren Ergebnisse im
Diensttagebuch aktenkundig festgehalten werden.

Die Lagerung der Dokumente erfolgt in den Stahlpanzerschränken,
die der Chiffriergerätesätze in den Chiffriereinrichtungen in
den dafür vorgesehenen Behältnissen, die nach Dienstschluß
petschiert werden.

Der vorhandene Bestand an o. g. Gegenständen entspricht gegen-
wärtig dem erforderliche Bedarf.

Die Kontrolle des Wartungs- und Instandsetzungsnachweises wird
durch die Operativ-technische Arbeitsgruppe der Diensteinheit
im Rahmen der Überprüfungen/Instandsetzungen der Chiffrier-
technik einer ständigen Kontrolle unterzogen.
Die Berechtigungs- und Zutrittsausweise des SCD
Sammler*9
SCD Ausweis Vorderseite
SCD Ausweis Rückseite