Zurück
Grundlage für die Nachrichtentruppen/-zentralen ist die
Anordnung über Nachrichtenverbindung und die DV 040/0/001.
Die Nachrichtenordnung des Parteiapparates aus dem Jahr 1978
sowie die Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen für die
Kreisleitungen der SED, ist auch dokumentiert.

Die Organisation des operativ-technischen Dienstes auf Nachrichten-
zentralen ist in der Anleitung A 040/1/009 geregelt.

Die in den Dienstvorschriften 040/0/001 und A 040/1/009 nicht näher
erläuterten Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes sind in den DV
040/0/010, der DV 040/0/015 sowie in der Anordnung 35/81 geregelt.

Alle Diensthabenden führen ein Arbeits- bzw. Dienstbuch für Diensthabende.
Diese sind eingestuft als VVS oder GVS.
Die Innenseiten des Arbeits- bzw. Dienstbuches sind dementsprechend der
Einstufung (VVS) grünes oder (GVS) rotes Deckblatt.
Im SCD gestempelt mit  Chiffriersache !.
Auf dem Deckblatt ist auch der Nutzer, Eigentümer bzw. Diensthabender benannt.
Im weiteren gab es auch Diktatbücher.
Dienstbuch Deckblatt VVSDienstbuch Deckblatt GVSDiktatbuch
Dienstbuch InnenseiteInnenseiten des DienstbuchesDiktatbuch

Personelle und technische Entwicklung im SCD seit 1970 bis 1986
Militärarchiv*13
Die Anzahl der Angehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes hat sich seit 1970
bis 1986 um 343 % gesteigert.
Die Anzahl der SFe Geräte steigerte sich, im selben Zeitraum, um das 20fache.
Die Anzahl der SFs Geräte steigerte sich, im selben Zeitraum, um das 6fache.
Die Anzahl der Chiffriergeräte, im selben Zeitraum, jedoch nur um das 3fache.

1987 waren für den gesamten Bereich des SAS- und Chiffrierwesens der DDR außer
dem MfS, 10.370 aktive und 4.500 Reservisten im SCD tätig.
Diese Zahlen haben sich nach 1987 nicht mehr erhöht da in der NVA der neue Stellen-
plan STAN 2000 auch personelle Abrüstung im Bereich des SCD vorgenommen wurde.

Nachrichtensicherheitsdienst
Militärarchiv*13
Im Dokument über die Wirksame Durchsetzung des Geheimnisschutzes und
der Forderung der Nachrichtensicherheit bei der Nutzung der Nachrichten-
verbindungen wird durch den Oberst Hartenstein ausgeführt das
bereits am Aufbau eines Nachrichtensicherheitsdienstes gearbeitet wird (1986).
Einen umfassenden Bericht der Arbeit des NSD oder auch ENS der VM,
Nachrichtensicherheitsdienst oder Einheit Nachrichtensicherheit, steht im
Komplex Sonderaufgaben. Sowie eine kritische Betrachtung der wahren Verhältnisse.

                         MINISTERRAT
             DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
           MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG

                             Geheime Verschlußsache!
                             GVS-Nr.: A 557 200
                             70. Ausfertigung = 18 Blatt

                        ANORDNUNG Nr. 35/81

                des Stellvertreters des Ministers und
                         Chef des Hauptstabes

                            über

     Nachrichtenverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft

                            Teil I


                   vom 26. 01. 1981

Zur Planung, Organisation und Sicherstellung der Nachrichten-
verbindungen und der gedeckten Truppenführung im Nachrichten-
wesen

                         ORDNE ICH AN:

I. Nachrichtenzentralen (NZ)

1. Die Nachrichtenzentralen (NZ) der ständigen Gefechtsbereit-
schaft der Nationalen Volksarmee und Grenztruppen der DDR sind
gemäß Katalog der Nachrichtenverbindungen (NV-Katalog) ständig
zu betreiben.

2. Neu errichtete ortsfeste NZ sind in das System der Nachrich-
tenverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft planmäßig
einzugliedern. NZ der FüSt'n sind gemäß Anlage 7 zu bezeichnen.

3. Bei der Entfaltung von Feldnachrichtenzentralen/-stellen sind
diese über das zu organisierende Nachrichtensystem auf NZ der
ständigen Gefechtsbereitschaft abzustützen.

4. Meldepunkte sind gemäß Nachrichtenordnung Teil E vorzubereiten
und zu nutzen.


II. Nachrichtenverbindungen

1. Funkverbindungen

(1) Funkverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft für
Übungen und Einsätze sind sicherzustellen gemäß Anlage 1 bis 1 d
sowie den Festlegungen der Nachrichtenordnung.

(2) Funkverbindungen der Funkgefechtsbereitschaft sind auf der
Grundlage der Nachrichtenordnung und der dazu erlassenen Durch-
führungsanordnung des Chefs Nachrichten im MfNV sicherzustellen.

(3) Die Funküberwachung ist gemäß den Festlegungen der Nachrich-
tenordnung durchzuführen.

(4) Funkverbindungen in den UKW-Verkehrsfunknetzen der NVA sind
gemäß "Anordnung des Stellvertreters des Ministers und Chef des
Hauptstabes über die Nutzung der UKW-Verkehrsfunknetze der NVA"
zu betreiben.


2. Richtfunk- und Troposphärenverbindungen

(1) Richtfunkverbindungen sind sicherzustellen:
- im Richtfunknetz (RFN) gemäß NV-Katalog, Teil B und den
  Festlegungen der Nachrichtenordnung Teil B I,
- in RFu-Netzen/RFu-Richtungen der Teilstreitkräfte der NVA
  und Grenztruppen der DDR,
- zur Überlagerung von Drahtverbindungen als ständig zu betrei-
  bende oder/und vorbereitete Richtfunkverbindungen.

(2) Troposphärenverbindungen sind sicherzustellen:
mit stationären und mobilen Troposphärenfunkmitteln in
Troposphärenfunkrichtungen der Teilstreitkräfte der NVA.

(3) Richtfunk- und Troposphärenverbindungen sind zu betreiben:
- zur Sicherstellung von NF-Kanälen für Fernsprech-, WT-, Fern-
  modulations- und Datenübertragungsverbindungen,
- zur Sicherstellung von Reservekanälen für SAS-Verbindungen.

(4) Maßnahmen der Richtfunkgefechtsbereitschaft Stufe I/II
(RFuGB-I/-II) sind gemäß Nachrichtenordnung, Teil B III, die der
Richtfunkgefechtsbereitschaft Stufe III/IV (A und B) gemäß
"Aufgabenstellung …", GVS-Nr.: A 394 715, zu planen, zu orga-
nisieren und durchzuführen bzw. sicherzustellen.
Die Auslösung der RFuGB-II erfolgt mit dem Signal "uumm", die der
Stufe IIIA, IIIB, IVA und IVB mit den Signalen "uumm3a", "uumm3b",
"uumm4a", und "uumm4b".


3. Drahtverbindungen

(1) Drahtverbindungen sind sicherzustellen:
- im Führungsnetz als Regierungs-WTsch- und SAS-Verbindungen gemäß
  Abschnitt III. Ziffer 1. und 2. vorliegender Anordnungen sowie
  als offenes Fernsprechnetz des Operativen Dienstes (OpDN) gemäß
  NV-Katalog,
- im Stabsnetz als offenes Fernsprech- und Fernschreibverbindungen.

(2) Drahtverbindungen sind zu betreiben:
- als TF/WT-Netz der Nationalen Volksarmee und der zentralen
  Führungsbereiche gemäß NV-Katalog und als TF-/WT-Netz bzw.
  -linien der Teilstreitkräfte der NVA und Grenztruppen der DDR
  über TF-/WT-Grundleitungen/-kanäle des staatlichen Nachrichten-
  netzes,
- als gedeckte und offene Fernsprech-, Fernschreib-, Fernmodula-
  tions- und Datenübertragungsverbindungen über Fernsprech- und
  Fernschreibkanäle der TF-/WT-Netze/-linien der NVA und Grenz-
  truppen der DDR sowie über gemietete Dauer- und Zeitleitungen
  des staatlichen Nachrichtennetzes.


4. Kurier- und Feldpostverbindungen

(1) Es sind sicherzustellen:
- Fernkurierverbindungen durch die vom Chef Nachrichten im MfNV
  festgelegten Wehrbezirkskommandos (Anlage 4a) zu den zentral
  befohlenen Austauschzeiten,
- Bezirkskurierverbindungen in Zuständigkeit der Stabschefs
  der WBK,
- Kurierverbindungen der Grenztruppen der DDR (Grenzregimenter
  zu den Nachgeordneten) in Zuständigkeit der Stabschefs der
  Grenzregimenter,
- Kurierverbindungen bei Übungen und Einsätzen in Zuständigkeit
  der Chefs der Stäbe/Stabschefs. Die Fern- und Bezirkskurierver-
  bindungen sind mit zu nutzen.

(2) Der Kurierpostaustausch ist
- in der Hauptstadt der DDR, Berlin, und in den Bezirksstädten
  Montag bis Freitag,
- zu den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, zum Kommando
  der Grenztruppen und der Hauptverwaltung der ZV der DDR sowie
  zu den Kommandos der Militärbezirke an allen Werktagen und
- innerhalb der Bezirke wöchentlich dreimal (Mo, Mi, Fr) sicher-
  zustellen.

Notwendige Ausnahmen sowie Übergabe/Übernahem der Kurierpost
innerhalb der Hauptstadt/Bezirksstädte an Sonnabenden sind mit
den betreffenden Führungsorganen und Truppen einschließlich des
MdI/BDVP zu vereinbaren.

(3) Für Ausnahmen in der Leitweise der Kurierpost gilt das
"Verzeichnis der Postfachnummern".


5. Betriebsbereitschaft der Nachrichtenverbindungen

Betriebsbereitschaft der Nachrichtenverbindungen mit Inkraft-
setzung dieser Anordnung (VIII.(1)).


6. Auslösung der Bereitschaftsstufen des Nachrichten- und
   Flugsicherungssystems ("BNF-3" bis "BNF-1")       

Die Auslösung der "BNF-3" bis "BNF-1" erfolgt:
- mit der Auslösung höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft oder
- unabhängig davon durch die CN/Ltr. Nachrichten und Flugsiche-
  rung (außer "MAGNET" und "Mobilmachung") mit den Signalen
  "AUFWIND-3" bis "AUFWIND-1".


7. Wechsel der Betriebsunterlagen

Wechsel der Betriebsunterlagen gemäß Anlage 1c und besonderen
Festlegungen des Chefs Nachrichten im MfNV.


8. Zusammenwirken

(1) Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens mit Armeen der
Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages werden nach gesonderten
Festlegungen organisiert.

(2) Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens auf dem
Territorium der DDR sind gemäß
- den operativen Festlegungen über das Zusammenwirken
- der Direktiven über "das Zusammenwirken der Grenztruppen der DDR
  und der Volksmarine mit den territorialen Kräften der Landes-
  verteidigung nach Herstellung einer Stufe der Gefechtsbereit-
  schaft"
- der Vereinbarung "über Nachrichtenverbindungen des Zusammen-
  wirkens in den zentralen Führungsbereichen" und
- der "Vereinbarung zwischen dem Hauptstab des Ministeriums für
  Nationale Verteidigung und der Verwaltung 2000 des Ministeriums
  für Staatssicherheit"
zu organisieren.


III. Gedeckte Truppenführung

1. Regierungs-WTsch-Verbindungen

Regierungs-WTsch-Verbindungen werden gemäß besonderer Festlegungen
auf der Grundlage der "Richtlinie über die Organisation und Sicher-
stellung von Regierungs-WTsch-Verbindungen innerhalb der NVA"
durch den Chef Nachrichten im MfNV organisiert.

2. SAS-Verbindungen (SNV)

(1) SAS-Verbindungen innerhalb der NVA gemäß "Schema der SAS-
Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft der NVA"
(Auszüge/Präzisierungen werden gesondert übergeben).

(2) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens mit Stäben und Gefechts-
ständen der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
gemäß "Schema der SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereit-
schaft - Zusammenwirken" (Auszüge/Präzisierungen werden gesondert
übergeben).

(3) Teilnehmeranschlüsse-SAS gemäß "Nomenklatur der Teilnehmer-
anschlüsse des SAS-Fernsprechnetzes der NVA" (Auszüge/Präzisie-
rungen werden gesondert übergeben).

(4) SAS-Verbindungen der Fu- und RFu-Gefechtsbereitschaft gemäß
"Aufgaben zur Sicherstellung von SAS-Verbindungen im Rahmen der
Fu- und RFu-Gefechtsbereitschaft" (Auszüge/Präzisierungen werden
gesondert übergeben).

(5) SAS-Verbindungen bei Übungen und Einsätzen sind auf der
Grundlage der "Schemata der vorbereiteten SAS-Verbindungen der
Feldführung - Variante BUSSARD" zu organisieren.

(6) SAS-Datenverbindungen gemäß "Schema der SAS-Datenverbindungen"
(Auszüge/Präzisierungen werden gesondert übergeben).


3. Chiffrierverbindungen

Gemäß den im "Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel" in Kraft
gesetzten Schematas der Chiffrierverbindungen.


4. Codiermittel

(1) Festlegungen und Zuweisungen von Codes und Schlüsselmitteln,
Codier- und Signaltabellen, Form-blättern, Sprechtafeln und deren
Schlüsselserien, Codierung topografischer Karten sowie Tarnnamen,
Tarnzahlen und Signale gemäß "Plan der Gültigkeit der Codier-
mittel".

(2) Die Chefs/Leiter Nachrichten haben "Pläne der Gültigkeit der
Codiermittel" herauszugeben
- in den Teilstreitkräften der NVA, den Grenztruppen der DDR, der
  Hauptverwaltung Zivilverteidigung der DDR und MB für jeweils
  6 Monate
- in den Verbänden und WBK für jeweils 3 Monate.

(3) Tarnnamen/Tarnzahlen
a) Tarnnamen und Tarnzahlen für die ständige Gefechtsbereitschaft
   gemäß Fernwahlverzeichnis Teil A und Teil B.

b) Tarnnamen und Tarnzahlen der NZ der Wehrkommandos treten mit
   Beziehen der 1. bzw. 2. Führungsstelle in Kraft. NZ der Füh-
   rungsstellen der anderen bewaffneten Kräfte, der Partei- und
   Staatsorgane verwenden beim Beziehen der Ausweichführungsstelle
   den Tarnnamen der NZ der Führungsstelle des Vorsitzenden der
   Einsatzleitung, zugleich 1. Führungsstelle des Wehrkommandos,
   mit Zusatzzahlen
   - Stab BDVP/VPKA          = 4
   - Stab BVfS/KD MfS        = 5
   - Führungsorgane BL SED/  = 6
     KL SED
   - Führungsorgane RdB/RdK  = 7
   - Stab ZV                 = 8
   Zuweisung von Tarnnamen innerhalb der Verantwortungsbereiche
   der Mitglieder der Einsatzleitungen in deren Zuständigkeit.

(4) Bei Alarmierung (Entfaltung von Führungsstellen) verwenden
die Verbände, Truppenteile und Einheiten bis zur Zuweisung neuer
Tarnnamen, die in der ständigen Gefechtsbereitschaft gültigen
Tarnnamen mit den Zusatzzahlen

        GS = 1, VGS/WGS = 2, RFS/RFG = 3.

(5) Zur Gewährleistung der gedeckten Truppenführung der Einsatz-
leitungen haben die Leiter Nachrichten der WBK
- Sprechtafeln für das Zusammenwirken mit anderen bewaffneten
  Kräften sowie Partei- und Staatsorgane zu erarbeiten und dem
  Chef Nachrichten MB ur Bestätigung vorzulegen
- Codiermittel an die Stäbe der Mitglieder der Einsatzleitungen
  zu übergeben
- Codiermittel für das Zusammenwirken mit den Nachbarbezirken
  auszutauschen
- den Austausch der Unterlagen gemäß Ziffer 4. (3) innerhalb der
  Einsatzleitungen und mit Nachbarbezirken zu gewährleisten.


5. Nutzung von SAS-Verbindungen

Bei Auslösung von Stufen der Fu- oder RFuGB sind
- die Kanäle entsprechend Zeitplan auf die Endstellen zu
  schalten
- Verbindungsaufnahmen durchzuführen
- die Kanäle nach 30 Minuten, wenn nicht anders befohlen, auf
  die Schaltstelle zurückzuschalten.


6. Maßnahmen bei Kompromittierung von Mitteln und Unterlagen
   der gedeckten Truppenführung                            

Alle Verstöße gegen die Bestimmungen zur Anwendung, Verluste und
Kompromittierungen von Mitteln der gedeckten Truppenführung sind
sofort dem Chef/Leiter Nachrichten zu melden.


IV. Sicherungssysteme

Gemäß Festlegungen der Teilstreitkräfte der NVA und Grenztruppen
der DDR.


V. Materiell-technische Sicherstellung

Die materiell-technische Sicherstellung erfolgt auf der Grund-
lage der
- Ordnung Nr. 040/9/207 des Stellvertreters des Ministers und
  Chef des Hauptstabes
- Anordnung 9/79 und 10/79 des Stellvertreters des Ministers
  und Chef der Rückwärtigen Dienste
- Anordnung 05/80 des Leiters der Abteilung Rückwärtige Sicher-
  stellung für den Versorgungsbereich des MfNV
- Richtlinie 040/8/100 Materielle Sicherstellung (N) und
  040/8/101 Technische Sicherstellung (N) des Chefs Nachrichten
  im MfNV
- Kataloge 040/3/003, 040/3/004 und 040/3/005.


VI. Organisatorische Festlegungen

1. Umunterstellungen

Bereitschaftsstufen des Nachrichten- und Flugssicherungssystems
- gemäß Anlage 6
Das Nachrichten- und Flugssicherungssystem hat ständig (auch unab-
hängig von den Stufen der Gefechtsbereitschaft) zum Übergang in
höhere Bereitschaftsstufen (BNF-3 bis BNF-1) bereit zu sein.

2. Kommandierung von Nachrichtenkräften und -mitteln (NKM)
Gemäß gesonderten Festlegungen.

3. Warnung und Alarmierung
Die Warnung und Alarmierung der Stäbe, Truppenteile und Einrich-
tungen ist über alle Nachrichtenverbindungen durchzuführen.
Vorrangig sind zu nutzen
(1) das Fernsprechnetz des operativen Dienstes
(2) die Alarmierungseinrichtungen der OpD/OvD
(3) die Alarmierungseinrichtungen für Fernsprechteilnehmer (AEF)
innerhalb der Standort
(4) die Funknetze der Benachrichtigung und Warnung (Alarmierung)

4. Wettermeldungen

Wettermeldungen werden entsprechend Wetterdienstordnung über-
mittelt, Höhenwettermeldungen entsprechend Nachrichtenordnung.

5. Zeitüberprüfungen

Zeitüberprüfungen täglich 07.00 und 13.00 auf den Frequenzen
der Rundfunksender der DDR.

6. Nachrichtensammelmeldungen

Nachrichtensammelmeldungen sind zu übergeben
- in der Periode der ständigen Gefechtsbereitschaft gemäß
  gesonderten Festlegungen
- der Teilbeitrag "gedeckte Truppenführung" zu den Terminen
  entsprechend der "Meldeordnung Frieden"
- bei Übungen und Einsätzen gemäß Festlegungen der Anordnung
  Nachrichtenverbindungen.

7. Kampfbestandsmeldungen

Gemäß gesonderten Festlegungen.

8. Übergabe von Anordnungen Nachrichtenverbindungen und
   Betriebsunterlagen                                  

Die Stellvertreter der Chefs der Teilstreitkräfte der NVA und
Chefs der Stäbe, der Stellvertreter des Chefs der Grenztruppen
der DDR und Chef des Stabes und die Stellvertreter der Chefs der
Militärbezirke und Chefs der Stäbe haben auf der Grundlage dieser
Anordnung die Überarbeitung der Nachrichtenbetriebsdokumentation
in ihren Dienstbereichen bis zum 01. 03. 1981 zu veranlassen.
Dem Chef Nachrichten im MfNV sind folgende Nachrichtendokumente
zu übergeben:
(1) bis 01. 04. 1981 durch die Kommandos der Teilstreitkräfte, das
Kommando der Grenztruppen der DDR und die Kommandos der Militär-
bezirke
- 1 Ausfertigung "Anordnung Nachrichtenverbindungen der ständigen
  Gefechtsbereitschaft"
- 4 Ausfertigung Funk- und Richtfunkbetriebsunteralgen (zusätz-
  lich zur Anordnung) bis einschließlich Verband und WBK.

(2) Bis 10 Tage vor Beginn einer Übung, die unter der Leitung der
Chefs der Teilstreitkräfte, des Chefs der Grenztruppen der DDR
und der Chefs der Militärbezirke durchgeführt wird, eine Ergänzung
zur "Anordnung Nachrichtenverbindungen der ständigen Gefechtsbe-
reichtaft" und zusätzlich 4 Ausfertigungen Funk- sowie Richtfunk-
betriebsunterlagen (Ergänzungen).


VII. Inkraftsetzung/Außerkraftsetzung von Dokumenten

1. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 01. 03. 1981, 08.00 Uhr
in Kraft und hat Gültigkeit bis auf Widerruf. Gleichzeitig
treten außer Kraft
- Anordnung Nr. 35/76 des Stellvertreters des Ministers und Chef
  des Hauptstabes vom 14. 10. 76
- Änderungen zur Anordnung Nr. 35/76.

Die Anlagen 1 bis 1d, 2b, 2e bis 2f, 4a, 6 und 7 werden
bestätigt.

2. Der Chef Nachrichten im MfNV ist berechtigt, zu dieser Anord-
nung Durchführungsanordnungen zu erlassen und Änderungen bzw.
Ergänzungen in den Anlagen vorzunehmen.


Berlin, den 06. 01. 1981           Streletz
                                   Generaloberst


Anlagen zur Anordnung Nr. 35/81

(Teil I)
Anlage 2b:  Zuweisung von Richtfunkbetriebsunterlagen
Anlage 2e:  Gesperrte UHF-Kanäle
Anlage 2f:  Nutzungsbeschränkungen
Anlage 4a:  Verantwortlichkeit für das Betreiben von
            Fernkurierverbindungen
Anlage 6:   Maßnahmen der Bereitschaftsstufen des Nach-
            richten- und Flugsicherungssystems
			("BNF-3 bis BNF-1")
Anlage 7:   Bezeichnungen der NZ der Führungsstellen

(Teil II)
Anlage 1:   Auszug aus der Tabelle der FuN/FuR,
            periodisch wechselnde MFRP-Funkunterlagen
Analge 1a:  Periodisch wechselnde Tabellen der
            Gruppenreservefrequenzen im FuN
			"Benachrichtigung und Warnung des MfNV"
Anlage 1b:  Tabelle der Funkadressen des MfNV
Anlage 1c:  Organisatorische Festlegungen für den
            Funkbetriebsdienst
Anlage 1d:  Zuweisung von Funkbetriebsunterlagen
            Periodisch wechselnde MFP-Frequenzzuweisungen


Anlage 2b

Schlüssel
für die Parolen- und Gesprächstabelle
des diensthabenden Richtfunkers
Tagesdatumsenkrechtwaagerecht
01,. 11., 21., 31.   52 13 74 60 98    41 23 87 90 65
02,. 12., 22.10 45 82 36 7971 90 34 28 65
03,. 13., 23.62 50 17 84 3953 27 41 96 08
04,. 14., 24.70 98 26 35 4124 71 09 68 35
05,. 15., 25.10 86 54 97 3254 67 83 10 29
06,. 16., 26.79 18 63 20 4556 84 92 31 07
07,. 17., 27.05 97 67 31 2839 18 45 67 02
08,. 18., 28.58 96 17 20 3416 78 08 49 32
09,. 19., 29.43 87 65 19 2008 43 29 17 56
10,. 20., 30.27 40 85 63 1961 75 93 80 42


Anlage 2e

Gesperrte UHF-Kanäle R-404, R-414
im Bereich von Richtfunkbetriebsstellen der Deutschen Post
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der
Betriebsstelle
Bezeichnung des
Aufbauplatzes
Kartenblattfür NVA
gesperrte
Kanäle
Hochwert Rechtsw. 
1HARDTBERGTP 122,6
3 km OSO
N-33-7420; 23; 24
ALT-SÜHRKOW59643348
2HELPTERBERGTP 179,0
3,5 km NO
N-33-8817; 18
WOLDECK59283406
3INSELBERGTP 916,1
3 km NNO
M-32-4523
BROTTERODE56362602
4MARLOWH. 40
1 km NNW
N-33-6220; 24
MARLOW60063340
5ROITZSCHH. 135
0,5 km SSW
M-33-1423
ROITZSCH57203346
6WACHENBRUNNH. 485
1,5 km WNW
M-32-5817; 18
WACHENBRUNN55962610
7WITTENBERGTP 137,1
2 km NW
M-32-218
REINSDORF57543232
8LEIPZIGLAUSENM-33-2517; 21
56803308


Anlage 2f

Nutzungsbeschränkungen für Richtfunkverbindungen

Für die Organisation und Nutzung von Richtfunkverbindungen
gelten folgende Einschränkungen:

1. Es ist verboten, in das Territorium der BRD und Westberlin
   einzustrahlen oder diese überstrahlen.

2. Die Nutzung der UHF-Kanäle 25 bis 46 der R-404, R-414 ist
   verboten. Ausnahmen genehmigt der Chef Nachrichten im MfNV.

3. Es ist verboten, mit den in Anlage 2e als gesperrt bezeich-
   neten UHF-Kanälen (R-404, R-414) in den Sperrgebieten (10 km
   Radius um die jeweiligen Betriebsstelle der Deutschen Post)
   zu senden, zu empfangen, in diese Gebiete einzustrahlen und
   sie zu überstrahlen.

4. Innerhalb der Empfangsbereiche der Fernsehsender HELPTERBERG
   und CALAU ist die Nutzung der nachfolgenden VHF-Kanalpaare
   (R-401M/R-405) im Umkreis mit 60 km Radius um die Sendestelle
   verboten:
   a) HELPTERBERG: Kanalpaar 30/97, 31/98, 32/99
   b) CALAU:       Kanalpaar 50/117, 51/118, 52/119, 56/123,
                             57/124, 58/125, 59/126

5. Innerhalb der Empfangsbereiche der Fernsehkleinsender NEUSTADT
   (Bez. Dresden), RABENAU und DIPPOLDISWALDE ist die Nutzung der
   nachfolgenden VHF-Kanäle (R-401M/R-405) im Umkreis mit 10 km
   Radius verboten:
   a) NEUSTADT: Kanal 63, 64, 65, 137, 138, 139
   b) RABENAU:  Kanal 30, 31, 32
   c) DIPPOLDIS-
      WALDE:    Kanal 63, 64, 65, 137, 138, 139

6. Es ist verboten, in das Territorium der Volksrepublik Polen
   mit folgenden VHF-Kanälen (R-410M/R-405) einzustrahlen:
   a) im Abschnitt AHLBECK-WRIETZEN
      Kanäle 100, 101, 120, 121,0 137, 138, 139
   b) im Abschnitt WRIETZEN-ROTHENBURG
      Kanäle 142, 143, 144
   c) im Abschnitt ROTHENBURG-ZITTAU
      Kanäle 120, 121, 130, 131, 132

7. Die operative Nutzung des 1. Fernsprechkanals der Richtfunk-
   stellen R-403M, R-401M, R-405 und R-405C/N-1 ist innerhalb
   einer 20 km breiten Zone entlang der Staatsgrenze zur BRD und
   Westberlin verboten.


Anlage 4a

Verantwortlichkeit
für das Betreiben der Fernkurierverbindungen
VerantwortlichkeitFKuV Umschlagpunkte
WBK RostockIWBK Rostock - WBK Neubrandenburg -
MfNV und zurück
WBK SchwerinIIWBK Schwerin - WBK Potsdam
und zurück
NR-2IIIWBK Frankfurt/O. - WBK Cottbus
- Kdo. GT. d. DDR - MfNV und zurück
WBK Karl-Marx-Stadt IVWBK Karl-Marx-Stadt - WBK Dresden
- WBK Leipzig und zurück
WBK MagdeburgVWBK Magdeburg - WBK Potsdam - MfNV
und zurück
WBK HalleVIWBK Halle - WBK Leipzig - MfNV
und zurück
WBK SuhlVIIWBK Suhl - WBK Erfurt - WBK Gera
- WBK Leipzig und zurück
HptNZ, MfNVVIIIMfNV - Kdo. LSK/LV - WBK Berlin
und zurück
HptNZ, MfNVIXMfNV - GSSD und zurück

                                   VVS Nbg o031 - XI/R/20/85  BArch*386

4. Schalt- und Verteilerstellen

4.1. ZVt-Belegungsübersicht (Zeichnungs-Nr. 403221-004/1-4)

4.2. Schnellschaltfeld

Das Schnellschaltfeld besteht aus 14 Leitungswegen.
Jeder Leitungsweg besteht aus 4 Reihen mit je 30 Buchsen.
Die Buchsenreihen sind von oben nach unten mit den Buchstaben
a, b, c und d, und die Buchsen in den Reihen von links nach
rechts mit den Zahlen von 1 bis 30 bezeichnet.

Alle Buchsen, die nicht für interne Brücken benötigt werden,
werden auf die jeweiligen Zwischenverteiler aufgelegt.
Das Schnellschaltfeld ist so aufgebaut, daß in jedem Leitungs-
weg die Ein- und Ausgänge aller für den Betrieb einer Vierdraht-
leitung benötigten nachrichtentechnischen Einrichtungen einge-
schaltet werden können.
Sie werden durch Stecken von vierpoligen Brückensteckern mitein-
ander verbunden. Jeder Leitungsweg kann wahlweise mit Chiffrier-
gerät "Koralle" oder "DELPHIn" betrieben werden.
Mit Hilfe zweiadriger Meßleitungen ist es möglich, schnelle Um-
oder Ersatzschaltungen bei Störungen durchzuführen.

Durch die vier Buchsenkomplexe A, B, C und D besteht die Möglich-
keit, in die Schnurpaare 2 und 12 der Vermittlung MP 10/15 je-
weils ein Chiffriergerät "Koralle" einzuschalten.

Jeder Buchsenkomplex besteht aus 4 Reihen mit je 4 Buchsen.

4.3. Sicherung der Schalt- und Verteilerstellen

Das Schnellschaltfeld befindet sich in einem Stahlblechgehäuse
und ist durch eine verplombte Flügelschraube gesichert. Der
Zwischenverteiler für die dechiffrierte Seite wird mit Stahl-
blech abgedeckt und ebenfalls verplombt.

5. Zusammenwirken der nachrichtentechnischen Einrichtungen
   Verbindungsplan - Zeichnungs-Nr. 403221-005/1-3         

Dargestellt ist der erste Leitungsweg betrieben mit Korrektor
und Chiffriergerät "DELPHI".

Statt TAV kann КЧХ und statt Chiffriergerät "DELPHI" kann
"Koralle" in den Leitungsweg einrangiert werden.
Außerdem sind die Brückenstecker Bu 19 - Bu 20 zu ziehen und
Bu 25 - Bu 26 zu stecken. Der Platz für den Korrektor wird
durch Weglassen der Brückenstecker Bu 14 - Bu 15 überbrückt.
Alle anderen nachrichtentechnischen Einrichtungen lassen sich
auf ähnliche Weise überbrücken.

6. Beschaltung der Vermittlung MP 10/15

Verm.  Gegenstelle/   Leitungs-Nr.  W-/DA  eingerichtet  Bemer-
       Teilnehmer     Objekt               am:           kung  
1 MG   Biesenthal     XP 1511                            HNZ-3
2 MG   BV (1)            -
3 MG   Treuenbriezen  XP 3019                            HNZ-4
4 MG   BV (2)            -
.
.
.
10 MG

1 ZB   Leiter BV      Gang 14       D
2 ZB   Leiter AGL     Gang 17       D
3 ZB   Stab           Gang 16       D
4 ZB   Abt.-Leiter    Gang 12       D
.
.
.
15 ZB  N 1            Gang 7        D
16 OB
.
.
20

7. Fernsprechanschlüsse innerhalb der WTsch-Station
   (Zeichnungs-Nr. 403221-006)                     

8. Stromversorgung

8.1. Netzversorgung 220 V (Zeichnungs-Nr. 403221-007)

Die Netzversorgung der WTsch-Station erfolgt vom Verteiler C 1
des Objektes. Es werden alle drei Phasen des Drehstromnetzes zur
Verteilung der Station geführt.
Der Anschluß erfolgt an den Sicherungen 7 (R), 8 (S) und 9 (T)
der Verteilung C 1. Die Stromkreise sind mit 10 A abgesichert.
Bei Netzausfall wird automatisch die Netzersatzanlage C ange-
schaltet. Die Einschaltzeit beträgt ca. 15 sek.

In der Station werden die Phasen auf je 5 Stromkreise aufge-
teilt. Die Absicherung beträgt 2 A.
An die Netzverteilung der Station sind keine Verbraucher außer-
halb der Station angeschaltet.

8.2. Batterieversorgung (Zeichnungs-Nr. 403221-008)

Die Gleichrichter, Typ V 6 - 29/1 - E 24/63, und die 24 V-
Batterie, Typ 4 GT/260 Ah, werden am Ende des Ganges 10
(Toilettengang) aufgestellt.

An die Verteilung sind folgende Verbraucher angeschlossen:

 - Geräte "Koralle",
 - Rufeinrichtung ATW,
 - Verstärkereinrichtung КЧХ,
 - Vermittlung MP 10/15.

Das Pluspotential der Batterie liegt auf einer Erdsammel-
schiene, die mit dem Erdungspunkt im Pumpenschacht
(Flächenerde 1,35 Ω) verbunden ist.
Der Widerstand der Zuleitung beträgt 0,05 Ω.

9. HSL-Anlagen (Zeichnungs-Nr. 403221-009)

Für Heizung und Belüftung ist ein 200 mm starkes Rohr mit
einer Luftaustrittsöffnung durch den Raum geführt.
WTsch-Station Neubrandenburg
 1 Geräte "DELPHIn",    2 Geräte "Koralle",    3 Korrektoren
 4 Rufeinrichtung ATW   5 КЧХ,                 6 Vermittlung MP 10/15
 7 Schnellschaltfeld    8 ZVt dc               9 ZVt c
10 Meßplatz            11 Stahlblechschrank   12 KE-Gestell
13 Vermittlung OB 62

Parteiinternes Material                       Nr. 071  Archiv*26

                                   Rückgabepflichtiges Material
                                   Termin: 160/78             


          Nachrichtenordnung
         des Parteiapparates












             Auszug *



                 Nachrichtenordnung
                 des Parteiapparates

   Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees
                vom 16. Oktober 1978

         Ab 1. Januar 1979 ist im Parteiapparat
                 die Nachrichtenordnung
für die Nutzung der Nachrichtenverbindungen der Partei
                      verbindlich

                        Auszug

I N H A L T

1.    Geltungsbereich und Grundsätze
1.1.  Grundlagen
1.2.  Begriffsbestimmung
1.3.  Geltungsbereich
1.4.  Anforderungen an die Nachrichtenordnung
1.5.  Rangfolge der Nachrichtenverbindungen
1.5.  Verantwortlichkeit

2.    Nachrichtenverbindungen
2.1.  Nachrichtenzentralen
2.2.  Drahtverbindungen
2.3.  Richtfunkverbindungen
2.4.  Funkverbindungen

3.    Dringlichkeitsstufen im Nachrichtenverkehr

4.    Geheimhaltung und gedeckte Führung
4.1.  Verantwortung der Teilnehmer
4.2.  Verantwortung des Nachrichtenbetriebsdienstes
4.3.  Sicherheit der Nachrichtenverbindungen
4.4.  Gedeckte Führung
4.5.  Fernmeldeverkehr mit dem kapitalistischen Ausland
4.6.  Verhalten bei Provokationen

Anlagen
1     Dringlichkeitsstufen im Fernsprech- und Fernschreibverkehr

1.     Geltungsbereich und Grundsätze

1.1.   Grundlagen
       Die Nachrichtenordnung des Parteiapparates enthält die grundsätz-
       lichen Festlegungen für die Planung, das Herstellen und das
       Betreiben von Nachrichtenverbindungen des Parteiapparates.

1.2.   Begriffsbestimmung
       Nachrichtenverbindungen im Sinne dieser Ordnung sind

       - Fernsprech-, Fernschreib- und Funkverbindungen einschließlich
         der Verbindungen der gedeckten Führung

       - Verbindungen der Ganzseitenübertragung des Neuen Deutsch-
         land und anderer Presseerzeugnisse

       - Verbindungen der Datenfernübertragung

       - Verbindungen zur Warnung und Benachrichtigung

       Die Nachrichtenverbindungen sind sicherzustellen über Draht- und
       Funknetze.

1.3.   Geltungsbereich
       Nachrichtenverbindungen sind zu organisieren

       - für das Zentralkomitee, für die Bezirks- und Kreisleitungen,

       - für das Zusammenwirken der Organe der Partei mit staatlichen
         Organen auf zentraler Ebene und in den Bezirken und Kreisen
         (Verbindungen des Zusammenwirkens),

       - im Auftrage des Sekretariats des Zentralkomitees bzw. der
         Sekretariate der Bezirksleitungen für Aufgabe der Partei,

       - für die Institute, Schulen und Heime der Partei.

1.4.   Anforderungen an die Nachrichtenversorgung
       Die Nachrichtenversorgung hat zu erfolgen unter den Gesichts-
       punkten

       - der Gewährleistung der politischen Führung unter allen
         Bedingungen

       - der ständigen Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Partei-
         apparates

       - des effektiven Einsatzes der Kräfte und Mittel

       - des engen Zusammenwirkens der Leiter der Abteilungen Fern-
         meldewesen mit den Leitern Nachrichten des Staatsapparates
         und der bewaffneten Organe.

       Die Nachrichtennetze und -verbindungen sind so auszubauen, daß
       die Nachrichtenversorgung beim Übergang zu Stufen höherer Ein-
       satzbereitschaft vorwiegend auf die bereits bestehenden und ge-
       nutzten Nachrichtenverbindungen angestützt wird.

1.5.   Rangfolge der Nachrichtenverbindungen
       Für die Planung, Realisierung und Aufrechterhaltung der Nach-
       richtenverbindungen gilt im Parteiapparat die Rangfolge

       Zentralkomitee   -   Verbindungen des Zusammenwirkens

       Zentralkomitee   -   Bezirksleitungen

       Bezirksleitung   -   Bezirksleitung

       Bezirksleitung   -   Verbindungen des Zusammenwirkens

       Bezirksleitung   -   Kreisleitungen

       Kreisleitung     -   Verbindungen des Zusammenwirkens

       Im Auftrag des Sekretariats des Zentralkomitees kann der Leiter
       der Abteilung Fernmeldewesen des Zentralkomitees diese Rang-
       folge ändern.

1.6.   Verantwortlichkeit

1.6.1. Das Nachrichtenwesen der Partei wird zentral geleitet.
       Dafür ist im Auftrage des Sekretariats des Zentralkomitees der
       Leiter der Abteilung Fernmeldewesen des Zentralkomitees ver-
       antwortlich.
       Er ist gegenüber den Leitern der Abteilungen Fernmeldewesen der
       Bezirksleitungen weisungsberechtigt und erläßt Richtlinien.
       Die Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen der Bezirksleitungen
       sind verantwortlich für die Planung, Realisierung und Aufrecht-
       erhaltung der Nachrichtenverbindungen des Parteiapparates, der
       Institute, Schulen und Heime der Partei im Territorium des
       Bezirkes.
       Die materielle Planung und Bilanzierung erfolgt entsprechend der
       "Ordnung für die einheitliche Durchführung der materiellen
       Planung im Parteiapparat, in den Instituten, Heimen, Schulen und
       Betrieben der Partei".

1.6.2. Zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen für Aufgaben der
       Partei (Konferenzen, Tagungen, Veranstaltungen) sind die Leiter
       der Abteilungen Fernmeldewesen rechtzeitig in die Vorbereitung
       einzubeziehen.
       Sie haben auf der Grundlage gefaßter Beschlüsse die Verbindungen
       sicherzustellen und die dazu erforderlichen Koordinierung mit den
       Leitern anderer Nachrichtenorgane wahrzunehmen.

2.     Nachrichtenverbindungen

2.1.   Nachrichtenzentralen

2.1.1. Die Nachrichtenzentralen des Parteiapparates umfassen

       - die Fernsprechzentrale
       - die Fernschreibstelle
       - den Chiffrierdienst.

       Für Stufen der höheren Einsatzbereitschaft gehören zusätzlich zum
       Bestand der Nachrichtenzentralen

       - Funkstellen (ZK, BL)
       - Codiergruppen (BL, KL)

       Auf Weisung des Leiters der Abteilung Fernmeldewesen des
       Zentralkomitees können zeitweilige Nachrichtenzentralen ein-
       gerichtet werden.

2.1.2. Für die ständige Betriebsbereitschaft der Nachrichtenzentralen sind
       verantwortlich

       - im Hause des Zentralkomitees und in den Bezirksleitungen die
         Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen,
       - in den Kreisleitungen die 1. Sekretäre der Kreisleitungen,
       - in den Instituten, Schulen und Heimen der Partei die Leiter der
         Einrichtungen.

       In den Nachrichtenzentralen des Zentralkomitees und der Bezirks-
       leitungen sind die Fernsprech- und Fernschreibbetriebsdienste
       durchgängig durch die Nachrichtenbetriebsdienstkollektive der
       Abteilungen Fernmeldewesen wahrzunehmen.
       In den Kreisleitungen sind der Fernsprechbetriebsdienst durch eine
       hauptamtliche Vermittlungskraft und der Fernschreibbetriebs-
       dienst durch ausgebildete Genossen auszuüben.
       Beide Aufgaben sind nachts und an Wochenenden dem Dienst-
       habenden zu übertragen.
       Bei der Auslösung von Stufen höherer Einsatzbereitschaft ist der
       Diensthabende davon zu entlasten.
       In den Instituten, Schulen und Heimen ist die ständige Erreichbar-
       keit verantwortlicher Mitarbeiter zu sichern.

2.1.3. Die Nachrichtenzentralen haben auf der Grundlage der Fern-
       sprech-, Fernschreib- und Funk-Betriebsdienstvorschriften und der
       Richtlinie über den Chiffrierdienst des Parteiapparates zu arbeiten.
       Die Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen sind verpflichtet, die
       Einhaltung der Betriebsdienstvorschriften zu kontrollieren. Sie
       habe in Abstimmung mit den Kreisleitungen und mit den Leitern
       der Institute, Schulen und Heime die fachliche Qualifizierung zu
       Organisieren.

2.1.4. Bei der gegenseitigen Ausnutzung der Nachrichtenverbindungen des
       Zusammenwirkens hat der Verbindungsaufbau weitestgehend im
       eigenen Nachrichtensystem und durch eigene Betriebskräfte zu
       erfolgen.
       Teilnehmer des eigenen Nachrichtensystems haben Vorrang.
       Die Berechtigung für die gegenseitige Nutzung der Nachrichten-
       verbindungen des Zusammenwirkens ist in einer Nomenklatur
       festgelegt.
       Anträge auf Neueinrichtung, Verlegung und Änderung von Teil-
       nehmeranschlüssen sind an die Abteilungen Fernmeldewesen zu
       richten.
       Die Einrichtungen von Teilnehmeranschlüssen in allen Sondernetzen
       erfolgt ausschließlich auf der Grundlage festgelegter Nomen-
       klaturen.

2.2.   Drahtverbindungen

2.2.1. Drahtverbindungen sind bereitzustellen im
       - öffentlichen Fernmeldenetz
       - Sondernetz 1
       - Sondernetz des Ministerrates
       - Diensthabenden-Netz
       - WTsch-Netz.

       Für die Koordinierung im Interesse des Parteiapparates sind die
       Abteilung Fernmeldewesen des ZK und in den Bezirken die
       Abteilung Fernmeldewesen der Bezirksleitungen verantwortlich.

2.2.2. Die Anzahl der Leitungen ist
       - verbindlich vorgegeben für das
         • WTsch-Netz
         • Sondernetz 1
         • Sondernetz des Ministerrates
         • Diensthabenden-Netz
       - als Richtwert vorgegeben für die
         • Leitungen des Zusammenwirkens
         • Querverbindungen
       Die Anzahl ist durch die Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen in
       Abstimmung mit den Leitern Nachrichten der Organe des
       Zusammenwirkens festzulegen.

2.2.3. Für den Fernsprechverkehr im Diensthabenden-Syste, des Partei-
       apparates und für das Zusammenwirken mit den Diensthabenden
       der staatlichen Organe besteht das Diensthabenden-Netz.

2.2.4. Die Antragstellung an die Deutsche Post zur
       - Schaltung von Postmietleitungen
       - Einrichtung von Posthauptanschlüssen
         • auf Vermittlungseinrichtungen
         • für Einzeldienstanschlüsse
         • für Wohnungsdienstanschlüsse
       wird durch die Abteilung Fernmeldewesen geregelt.

2.3.   Richtfunkverbindungen

2.3.1. Das Richtfunknetz der Partei wird unabhängig vom staatlichen
       Nachrichtennetz betrieben. Es verbindet die Nachrichtenzentralen
       des ZK mit denen der Bezirks- und Kreisleitungen.

2.4.   Funkverbindungen

2.4.1. Die für den täglichen Dienst benötigten Kurzwellen- und Ultra-
       kurzwellen-Funkverbindungen (einschließlich Handfunksprech-
       verkehr) sind von der Abteilung Fernmeldewesen de ZK zu planen
       und zu organisieren.
       Funkverbindungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmi-
       gung der Deutschen Post zum Betreiben von Funksende- und
       Empfangsanlagen eingerichtet und nach den für den Funkverkehr
       in der DDR festgelegten Bestimmung betrieben werden.

3.     Dringlichkeitsstufen im Nachrichtenverkehr
       Gespräche und Fernschreiben des Generalsekretärs des Zentral-
       komitees der SED, der Mitglieder und Kandidaten des Politbüros
       und der Sekretäre des Zentralkomitees haben grundsätzlich Vor-
       rang.
       Die Dringlichkeitsstufen gelten beim Übergang des Parteiapparates
       zu Stufen höherer Einsatzbereitschaft (Anlage 1).
       Staatsgespräche können entsprechend der Anordnung über den
       öffentlichen Fernsprechdienst - Fernsprechordnung - (GBL.
       Teil I, Nr. 14 vom 21.03.1975) geführt werden.

4.     Geheimhaltung und gedeckte Führung

4.1.   Verantwortung der Teilnehmer
       Die Geheimhaltung und Sicherung vertraulicher Informationen im
       Parteiapparat erfolgt auf der Grundlage der Arbeitsordnung, der
       Verschlu0sachenordnung und der Richtlinie für den Chiffrierdienst
       des Parteiapparates. Danach ist jeder Teilnehmer am Fernsprech-
       und Fernschreibverkehr für die Einhaltung der Wachsamkeit bei der
       Nutzung technischer Nachrichtenmittel persönlich verantwortlich.

       Dazu gehört auch,
       - daß sich im Fernsprechverkehr jeder angerufene Teilnehmer mit
         der Apparate-Nr. (auf Anweisung mit Tarnnamen/Tarnzahlen)
         zu melden hat,
       - daß im Fernschreibverkehr der Absender den geheimhaltungs-
         grad (Sicherung auf dem Übertragungsweg, VVS oder GVS) und
         die Dringlichkeitsstufe festzulegen hat.

4.2.   Verantwortung de Nachrichtenbetriebsdienstes
       Dem Nachrichtenbetriebsdienstpersonal ist es untersagt, Auskunft
       zu geben über vorhandene Nachrichtenanlagen, bestehende Nach-
       richtenverbindungen und deren Nutzer.
       Zur Überprüfung der Belegung einer Nachrichtenverbindung ist es
       dem Nachrichtenbetriebspersonal gestattet, kurzzeitig in
       bestehende Nachrichtenverbindungen unter Nennung der Nach-
       richtenzentrale einzutreten.

4.3.   Sicherheit der Nachrichtenverbindungen
       Die Sicherheit hinsichtlich der Geheimhaltung der über technische
       Nachrichtenmittel übertragenen Informationen nimmt in nach-
       stehender Reihenfolge ab:
FernsprechverkehrFernschreibverkehr
-Chiffrier-, Fernsprechverb.-Chiffrier,- Fernschreib-
(WTsch, SAS)verbindungen
-offene Fernsprechverb.-offene Fernschreibverb.
über Drahtkanäleüber Drahtkanäle
(z.B. R-Apparat)
-offene Fernsprechverb.-offene Fernschreibverb.
über Richtfunkkanäleüber Richtfunkkanäle
(z.B. F-Apparat)
-offene Sprechfunkverb.-offene Funkfernschreib-
verbindungen

       Im Fernsprechverkehr über Handvermittlung ist jeder Nutzer
       beim Austausch von Informationen über Funk- oder Richtfunk-
       verbindungen darauf hinzuweisen, daß die Verbindungen über einen
       Funk- bzw. Richtfunkkanal geführt wird. Im Fernschreibverkehr
       sollten Informationen grundsätzlich chiffriert übermittelt werden.

4.4.   Gedeckte Führung
       Gedeckte Führung heißt, vertrauliche Informationen in vollem
       Umfange zu schützen, das Eindringen in wichtige Nachrichten-
       verbindungen und die Desinformation zu verhindern.

       Es kommen zur Anwendung:
       - WTsch-Verbindungen
       - Chiffrierverbindungen
       - Codierverbindungen (Arbeit mit Tarntafeln)
       - Verschleierungsmittel (Tarnnamen und Tarnzahlen, Sprech-
         tafeln, Signale)
       - Kurierverbindungen

       Die Festlegung von Chiffriermitteln, die Bereitstellung des
       Chiffriermaterials, die Erarbeitung und der Austausch von Codier-
       unterlagen und Verschleierungsmitteln hat durch die Abteilung
       Fernmeldewesen des ZK zu erfolgen.
       Die Bereitstellung von Chiffriermaterial für das Zusammenwirken
       erfolgt nach gesonderten Festlegungen. Über den Verlust von
       Mitteln der gedeckten Führung und bei Verstößen gegen die
       Geheimhaltung ist sofort zu informieren.

4.5.   Fernmeldeverkehr mit dem kapitalistischen Ausland
       Zum Fernsprech- und Fernschreibverkehr mit Teilnehmern im
       kapitalistischen Wirtschaftsgebiet sind nur die damit beauftragen
       Mitarbeiter des Parteiapparates berechtigt.

4.6.   Verhalten bei Provokationen
       Wird der Versuch unternommen, Fernsprech- und Fernschreib-
       verbindungen zu Kontaktaufnahmen, Provokationen oder anderen
       gegen die DDR gerichteten Handlungen zu mißbrauchen, sind nach
       Möglichkeit der Anrufer und der Ausgangsort in Erfahrung zu
       bringen. Danach sind die Verbindungen sofort abzubrechen. Der
       Zuständige Leiter ist zu informieren.

Anlage 1

Dringlichkeitsstufen
Fernsprechverkehr
1. Gespräche sind nach folgender Dringlichkeitsstufen zu vermitteln:
"Luft"(L)-unverzüglich
"Sturm"(ST)-außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich-
keitsstufe "Luft"
"Flugzeug"(FL)-außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich-
keitsstufe "Luft" und "Sturm"
"Ausnahme"(AN)-nach der Dringlichkeitsstufe "Luft",
"Sturm" und "Flugzeug"
"Dringend"(DR)-vor Gesprächen ohne Dringlichkeitsstufe
2. Gespräche mit niedrigerer Dringlichkeitsstufe sind zu unterbrechen.
3. Gespräche der Teilnehmer des eigenen Nachrichtennetzes sind ent-
   sprechend ihrer Dringlichkeit vor denen der Teilnehmer anderer Nach-
   richtennetze einzustufen.
4. Für Gespräche der einzelnen Dringlichkeitsstufen gilt folgende
   Begrenzung:
"Luft"bis 3Minuten
"Sturm"bis 4Minuten
"Flugzeug"bis 5Minuten
"Ausnahme"bis 8Minuten
"Dringend"bis10Minuten
Fernschreibverkehr
"Luft"(L)-unverzüglich
"Sturm"(ST)-außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich-
keitsstufe "Luft"
"Flugzeug"(FL)-außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich-
keitsstufe "Luft" und "Sturm"
"Ausnahme"(AN)-nach der Dringlichkeitsstufe "Luft",
"Sturm" und "Flugzeug"
"Dringend"(DR)-vor Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe
2. Fernschreiben mit niedrigerer Dringlichkeitsstufe sind zu unterbrechen.
3. Fernschreiben mit Dringlichkeitsstufe gelten als verzögert, wenn das
   Senden vom Zeitpunkt der Aufgabe nicht beendet ist.
"Luft"(bis 30 Gruppen)nach 6 Minuten
"Sturm"(bis 100 Gruppen)nach 8 Minuten
"Flugzeug"(bis 100 Gruppen)nach12 Minuten
"Ausnahme"(bis 100 Gruppen)nach15 Minuten
(bis 300 Gruppen)nach25 Minuten
"Dringend"(bis 100 Gruppen)nach20 Minuten
(bis 300 Gruppen)nach30 Minuten
4. Sind Fernschreiben mit mehreren Anschriften und Dringlichkeitsstufe als
   Sammelfernschreiben zu senden, so gilt der Vermerk "sam" als
   Verzögerungsvermerk, wenn die festgelegten Beförderungszeiten nicht
   eingehalten wurden.

5. Wird die vorgeschrieben Textlänge überschritten, gilt die Zeit der
   nächstniedrigen Dringlichkeitsstufe.
   Für jeweils 50 Gruppen Textverlängerung über 300 Gruppen sind
   5 Minuten Zeitaufschlag zu berechnen.

6. Fernschreiben sind entsprechend ihrer Dringlichkeitsstufe bzw. bei
   gleicher Dringlichkeitsstufe in der Reihenfolge ihrer Aufgabezeit und
   ohne Verzögerung zu senden.

7. Chiffrierte Fernschreiben sind vor anderen Fernschreiben gleicher
   Dringlichkeitsstufe zu senden.

Anmerkung:

10 Gruppen entsprechen einer Schreibmaschinenzeile der für den Partei-
apparat gültigen Telegrammformulare

Rückgabepflichtiges Material            Parteiinternes Material Archiv*26
Termin:         145/87                  Nr. 0949

Richtlinie
zur Arbeit mit Verschlußsachen

für die Kreisleitungen der SED

(Beschluß des Sekretariats des ZK der SED vom 24. August 1987)

Gültig ab 1. Januar 1988


Herausgegeben vom Büro des Politbüros
September 1987

Der Geheimnisschutz ist ein gesamtgesellschaftliches Erfordernis.
Er umfaßt die Gesamtheit der Maßnahmen zur Gewährleistung des
Schutzes der im Interesse der Partei und des sozialistischen
Staates, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger geheimzu-
haltenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder
anderer Form.

Die Einhaltung der Prinzipien der revolutionären Wachsamkeit
und der Schutz von Partei- und Staatsgeheimnissen sind Ver-
pflichtung jedes Mitarbeiters der Parteiorgane. Deshalb ist
die Erziehung zur Verschwiegenheit, Wachsamkeit und Geheim-
haltung Bestandteil der Arbeitsordnung in den Parteiorganen
und Gegenstand der Verpflichtung aller Mitarbeiter.

Partei- und Staatsgeheimnisse sind Informationen, die für
die Entwicklung und Festlegung der DDR und der sozialistischen
Staatengemeinschaft, die Sicherung der führenden Rolle der
Partei bedeutsam sind und deren Geheimhaltung einen gesell-
schaftlichen Vorteil ermöglicht bzw. zur Verhinderung der
Gefahren, Schäden, Störungen und anderen Nachteilen beiträgt.
Es sind Informationen, deren Geheimhaltung auf der Grundlage
der durch die Partei und den sozialistischen Staat festgeleg-
ten Anforderungen und Verfahren bestimmt wird.

Die Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen regelt die Be-
stimmung des Inhalts und des Umfangs von Partei- und Staats-
geheimnissen in den Parteiorganen sowie Verantwortlichkeiten
und Aufgaben für die Anfertigung und den Umgang mit geheimzu-
haltenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder
anderen Form (Bild- und Tonaufzeichnungen, Datenträgern u.ä.),
ihrer Kontrolle, Archivierung und Vernichtung - im weiteren
als Verschlußsachen bezeichnet.

I. Geltungsbereich

Die Anwendung der Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen
für die Kreisleitungen der SED sichert den einheitlichen
Schutz von Parteiund Staatsgeheimnissen in den Kreis-, Stadt-
und Stadtbezirksleitungen, Parteischulen und Redaktionen der
Parteipresse sowie durch die Parteiorganisatoren des ZK und
Parteisekretäre in Betrieben und Einrichtungen.

Für die Arbeit der Parteileitungen in den Staatsorganen, Kom-
binaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie
Schutzund Sicherheitsorganen finden die vom Ministerrat der
DDR beschlossenen Grundsätze und die auf die Grundlage erlas-
senen Regelungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse der DDR An-
wendung. Für die Parteibetriebe und anderen Parteieinrichtungen
sind durch die Generaldirektoren der Zentrag, der Dewag und
die Leiter der Einrichtungen gemäß diesen Grundsätzen die not-
wendigen Richtlinien für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen.

II. Verantwortlichkeit

Für die Durchsetzung dieser Richtlinie, die Organisation der
Arbeit mit Verschlußsachen und die effektive und durchgängige
Gewährleistung des Schutzes der Partei- und Staatsgeheimnisse
in ihren Verantwortungsbereichen sind die Sekretäre und Abtei-
lungsleiter der Kreis-, Stadt- und Stadtbezirksleitungen und
die Leiter der Parteischulen und Redaktionen verantwortlich.
Sie legen auch die Mitarbeiter fest, die zum Umgang mit Ver-
schlußsachen berechtigt sind, und sichern die regelmäßige,
mindestens jährliche Belehrung sowie erforderliche Schulung
und Qualifizierung der Mitarbeiter.

III. Bestimmung und Einstufung von Dokumenten und Informationen
     als Verschlußsache

Partei- und Staatsgeheimnisse sind als Verschlußsachen einzu-
stufen. (Dabei ist der Rahmen zur Einstufung von Partei- und
Staatsgeheimnissen als Verschlußsachen - Anlage - zu beachten.)
Die Einstufungen sind auf des unbedingt Notwendige zu begrenzen.
Die Geheimhaltung ist in der Regel zeitlich zu befristen. Zur
Gewährleistung der Geheimhaltung sind die dazu erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten und konsequent durchzusetzen. Kenntnis
von bzw. Umgang mit Verschlußsachen dürfen nur die dazu be-
rechtigten und besonderes verprflichteten Mitarbeiter der
Parteiorgane erhalten.

Die Einstufung der Informationen ist vom Hersteller jährlich
zu überprüfen und bei Erfordernis zu korrigieren.

Es gelten folgende Geheimhaltungsgrade:

Geheime Kommandosache - GKdos

GKdos sind Informationen von höchster politischer, ökonomischer,
militärischer, wissenschaftlicher, technischer oder technolo-
gischer Bedeutung, deren Geheimhaltung für die Sicherung der
Grundlagen der DDR bzw. der sozialistischen Staatengemeinschaft
entscheidend ist bzw. deren Offenbarung diese Grundlage gefährden kann.

Geheime Verschlußsache - GVS

GVS sind politische, ökonomische, militärische, wissenschaft-
liche, technische, technologische und andere Informationen von
gesamtstaatlicher Bedeutung, deren Geheimhaltung der DDR oder
der sozialistischen Staatengemeinschaft in sehr hohem Maße
nutzt oder einen bedeutenden Vorteil ermöglicht bzw. deren
Offenbarung schwere Gefahren, Schäden, Störungen oder andere
Nachteile für die Innenund Außenpolkit des sozialistischen
Staates, die Volkswirtschaft, die Verteidigungskraft bzw. die
innere Sicherheit herbeiführen kann.

Vertrauliche Verschlußsache - VVS

VVS sind die politische, ökonomische, militärische, wissen-
schaftliche, technische, technologische und andere Informa-
tionen mit Bedeutung für gesellschaftliche Bereiche und Pro-
zesse bzw. den sozialistischen Staat, deren Geheimhaltung einen
Vorteil ermöglicht bzw. deren Offenbarung Gefahren, Schäden,
Störungen oder andere Nachteile für diese herbeiführen kann.

in den Parteiorganen entstehende Partei- und Staatsgeheimnisse
sind in den entsprechenden Geheimhaltungsgrad einzustufen. In
den Staatsorganen und Betrieben sind sie entsprechend den
geltenden Regelungen für Staatsgeheimnisse zu behandeln.
In Staatsorganen, gesellschaftlichen Organisationen und Be-
trieben nach diesen Geheimhaltungsgraden eingestufte Verschluß-
sachen sind in den Parteiorganen nach dieser Richtlinie zu
behandeln.

IV. Umgang mit Chiffriersachen

Chiffriersachen sind kryptologische Mittel, Verfahren und Techniken,
die der Umwandlung von Informationen zum Zweck der Geheimhaltung
und zum Schutz vor unbefugten Auswertung dienen.

Chiffriersachen sind mit dem Stempelaufdruck »Chiffriersache«
zu kennzeichnen.

Die Verfahren zur Anwendung von Chiffriersachen sind in der
»Vorschrift für den Chiffrierdienst des Parteiapparates« und
der »Ordnung zur Datensicherheit« geregelt.

Für den Umgang mit Chiffriersachen eingesetzte Mitarbeiter
(Chiffreure) sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, gesondert
zu bestätigen und zu verpflichten.

V. Arbeit mit Verschlußsachen auf Datenträgern

Die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Geheimnisschutz
bei der Datenverarbeitung und -übertragung mit Hilfe der elektro-
nischen Rechentechnik ist in der »Ordnung zur Datensicherheit«
geregelt.

Für die Arbeit mit Datenträgern, auf denen Verschlußsachen ge-
speichert sind, gelten die Festlegungen dieser Richtlinie zur
Arbeit mit Verschlußsachen vollinhaltlich.

VI. Parteiintern Material

Zu bestimmten Gelegenheiten geben das Zentralkomitee und andere
Parteiorgane Parteiinternes Material heraus. Diese Materialien
sind keine Partei- und Staatsgeheimnisse im Sinne der Definition
dieser Richtlinie. Sie sind zur persönlichen Information lei-
tender Kader entsprechend festgelegten Verteilern bestimmt und
vor Mißbrauch, Verlust, unbefugter Kenntnisnahme oder unbefugter
Veröffentlichung zu schützen. Abschriften oder Kopien dürfen
nicht hergestellt werden. Die Zustellung erfolgt auf den Kurier-
weg. Der Empfang des numerierten Parteiinternen Materials ist
persönlich zu quittieren.

VII. Aufgeben des Verschlußsachenbearbeiters der Kreisleitung

Der Verschlußsachenbearbeiter (Nachfolgend VS-Bearbeiter ge-
nannt) hat folgende Aufgaben:

a) richtige Anwendung der Richtlinie zur Arbeit mit Verschluß-
   sachen und Einweisung der Mitarbeiter, die mit Verschlußsachen
   arbeiten;

b) Signierung der Verschlußsachen bei eigener Anfertigung und
   Ausstellung der VS-Nachweiskarten;

c) Prüfung, Registrierung und Weiterleitung der Verschlußsachen;

d) ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verschlußsachen und VS-Nach-
   weiskarten;

e) Erfassung und Vernichtung des Zwischenmaterials (Entwürfe
   von Verschlußsachen, Stenoblocks, Kohlepapier u. ä.);

f) Verwaltung, Ausgabe und Kontrolle der Dienstsiegel, Pet-
   schafte, VS-Stempel und anderer Materialien, die zur VS-
   Arbeit benötigt werden, sowie Kontrolle der Vollmachten
   und Panzerschrankschlüssel;

g) Sicherung der Abgabe von Verschlußsachen an die Zentral-
   registratur;

h) Vernichtung der Verschlußsachen;

i) Durchführung jährlicher Kontrollen der Verschlußsachen;

j) Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe der Verschlußsachen
   beim Ausscheiden von Mitarbeitern.

Der VS-Bearbeiter berichtet jährlich dem 1. Sekretär der Kreis-
leitung über die Ergebnisse und Probleme bei der Durchführung
der Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen und unterbreitet
Vorschläge zur weiteren Vervollkommnung der Arbeit mit Ver-
schlußsachen. Der 1. Sekretär der Kreisleitung übermittelt den
Jahresbericht über die Ergebnisse der VS-Arbeit dem Büro des
Sekretariats der Bezirksleitung.

VIII. Auswahl und Einsatz des Verschlußsachenbearbeiters

Der Einsatz des VS-Bearbeiters (Sachbearbeiter der Zentralre-
gistratur) einschließlich der mit der Verwaltung und Nachweis-
führung von Chiffriersachen beauftragten Mitarbeiter
(Chiffreure) hat durch den 1. Sekretär zu erfolgen. Zugleich
ist ein Vertreter des VS.-Bearbeiters festzulegen.

Beim Wechsel des VS.-Bearbeiters ist eine Überprüfung aller
Verschlußsachen anhand der VS.-Nachweiskarten vorzunehmen. Auf
einem Protokoll ist die Übergabe zu bestätigen.

IX. Verpflichtung und Vollmachten

Die Mitarbeiter, die Verschlußsachen zur Kenntnis bzw. zum
Umgang erhalten, sind zusätzlich zu verpflichten.
Diese Verpflichtung gehen in die Personalakte ein.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in Verschlußsachen in den
Staatsorganen, Betrieben und Einrichtungen haben Mitarbeiter
der Parteiorgane mit einer besonderen Vollmacht.

Die Vollmacht erteilt

- für Mitarbeiter des zentralen « der Leiter
  des Büros des Politbüros;

- für Mitarbeiter der Parteiorgane für Geltungsbereiche in
  der Verantwortung der Bezirksleitungen der 1. Sekretär der
  Bezirksleitung der SED;

- für Mitarbeiter der Parteiorgane für Geltungsbereiche in
  der Verantwortung der Kreisleitungen der 1. Sekretär der
  Kreisleitung der SED.

X. Anfertigung, Registrierung, Aufbewahrung und Versand von
   Verschlußsachen

1. Anfertigung von Verschlußsachen

a) In der Kreisleitung sind sämtliche hergestellten Exemplare
   einer Verschlußsache dem VS-Bearbeiter zu übergeben. Dieser
   hat die Verschlußsachen mit der VS.-Nummer auszuzeichnen.
   Die Numerierung hat fortlaufend zu erfolgen und beginnt
   jedes neues Jahr mit der Nummer 1.

   Auf der Verschlußsache und der VS.-Nachweiskarte ist die
   mögliche zeitliche Befristung des Geheimhaltungsgrades
   anzugeben. Auf einer VS.-Nachweiskarte sind alle angefer-
   tigten Exemplare auszuweisen.

b) Die Originale der Vorlagen für das Sekretariat der Kreis-
   leitung sind dem Büro des 1. Sekretärs zu übergeben. Diese
   hat die Her   stellung der benötigten Exemplare zu veran-
   lassen. Ihre Anzahl muß mit dem Verteilerschlüssel auf
   den Vorlagen übereinstimmen. Sie sind in einem Vorlagen-
   registrierbuch zu erfassen.

   Die Weiterleitung hat gegen Quittung zu erfolgen. Die Vor-
   lagen sind nach jeder Sitzung einzuziehen und die Empfänger
   zu entlasten.

   Bei Einholung von Unterschriften sind die Vorlagen auf dem
   Transport als Verschlußsache zu behandeln.

c) Für Protokolle der Sitzungen der Kreisleitung und ihres
   Sekretariats wird jeweils eine VS-Nachweiskarte gefertigt.
   Diese Nachweiskarten verbleiben in der Kreisleitung beim
   VS-Bearbeiter.

d) Fernschreiben, die als Verschlußsache eingestuft sind, er-
   halten durch den Absender den entsprechenden Geheimhaltungs-
   grad und eine VS.-Nummer.
   Gilt der Geheimhaltungsgrad nur für die Übertragung oder
   für einen begrenzten Zeitraum, ist dies anzugeben.

   Diese Fernschreiben sind durch den VS-Bearbeiter dem
   Chiffreur mit der dazugehörigen VS-Nachweiskarte zu über-
   geben. Sie wird dem VS-Bearbeiter quittiert zurückgegeben.
   Der Chiffreur gibt das abgesetzte Fernschreiben über den
   VS-Bearbeiter an den Absender zurück.

e) Datenträger mit gespeicherten Verschlußsachen erhalten
   durch die anfertigende Abteilung den Geheimhaltungsgrad
   und die VS-Signatur.
   Sie sind mit einem Aufkleber zu versehen, der eine funktio-
   nelle Beeinträchtigung oder Beschädigung des Datenträgers
   ausschließt.

   Die VS-Signatur ist auf dem Datenträger als Datei zu
   speichern. Bei Tonaufzeichnungen ist außerdem der Geheim-
   haltungsgrad und die VS-Signatur am Anfang und am Ende des
   Tonträgers aufzusprechen.

   Werden von Datenträgern Drucklisten angefertigt, ist die
   ausgedruckte VS-Signatur durch die Exemplar-Nummer und
   die Blattzahl zu ergänzen. Auf die vorhandene VS-Nachweis-
   karte ist die Anzahl der gefertigten Exemplare einzutragen.

   VS-Nachweiskarten für Datenträger sind mit dem Vermerk der
   Art des Datenträgers zu versehen (Diskette, Tonträger,
   Lochband, Magnetband).
   Datenträger mit geheimzuhaltenden Daten sind nur zugriffs-
   berechtigten Nutzern bereitzustellen.

f) Die Auszeichnung, Der Nachweis, die Aufbereitung, Archivie-
   rung und Vernichtung aller Dokumente der Kreiseinsatzleitung
   obliegt vollverantwortlich der VS-Stelle des Wehrkreiskommandos.

   Dokumente, die persönlich übergeben und nur für Beratungen
   der Einsatzleitung benötigt werden, sind in einem VS-Buch
   nachzuweisen.
   Die ordnungsgemäße Führung dieses VS-Buches ist in die VS-
   Kontrollen einzubeziehen.
   Verbleiben diese Dokumente über die Beratung hinaus im
   Parteiapparat, sind sie auf VS-Nachweiskarten zu registrieren.

2. Signierung von Verschlußsachen

Das erste Blatt eines jeden Exemplares ist mit dem VS-Stempel
(VS-Signatur) zu versehen.

Im VS-Stempel sind
· in der 1. Zeile der Vertraulichkeitsgrad,
· in der 2. Zeile die VS-Nummer mit Jahreszahl,
· in der 3. Zeile die Gesamtzahl der hergestellten Exemplare
  mit der entsprechenden Blatt- bzw. Seitenzahl je Exemplar und
· in der 4. Zeile die Nummer des Exemplares mit der entsprechenden
  Blatt- bzw. Seitenzahl
festzuhalten.

Beispiel: Vertrauliche Verschlußsache
          KL 1/4-1/88
          9 Exemplare je 5 Blatt
          1. Exemplar    5 Blatt

Die einzelnen Blätter der Verschlußsachen sind fortlaufend
zu numerieren. (Anstelle der einzelnen Blätter können auch
die Seiten numeriert werden.)

Bei Geheimen Kommandosachen und Geheimen Verschlußsachen sind
darüber hinaus die nachfolgenden Blätter aller Exemplare mit
der GKdos bzw. GVS-Signatur und der laufenden Nummer des Blattes
zusätzlich zu beschriften.

Beispiel für die fortlaufenden Blätter bei Anfertigung von GKdos
und GVS:
         GVS KL 1/4 1/88 - Blatt 2 -

Anschreiben, die nur auf die Versendung von Verschlußsachen
hinweisen, sind nicht als Verschlußsachen auszuzeichnen.

Geheime Kommandosachen und Geheime Verschlußsachen werden
rot und Vertrauliche Verschlußsachen blau oder schwarz signieren.

Die Registrierung der Geheimen Kommandosachen erfolgt auf
blauen, der Geheimen Verschlußsachen auf roten, der Vertrau-
lichen Verschlußsachen auf weißen VS-Nachweiskarten.

Der VS-Sachbearbeiter prüft die ihm übergebenen Verschlußsachen
auf ihre Vollständigkeit. Es muß jederzeit festzustellen sein,
an wen welches Exemplar gegeben wurde.
Bei der Nachweisführung ist Radieren, Verbessern und Über-
kleben unzulässig.

Das beim Schreiben von Verschlußsachen anfallende Vorberei-
tungs- und Zwischenmaterial (Entwürfe, Stenoblock, Kohlepapier
u. ä.) ist dem VS-Bearbeiter zu übergeben und von diesem im
Panzerschrank aufzubewahren.
Die Vernichtung hat durch den VS-Bearbeiter zu erfolgen, die
ein Protokoll anfertigt und durch Unterschrift bestätigt.

3. Registrierung der eingehenden Verschlußsachen

Die in der Kreisleitung eingehenden Verschlußsachen sind mit
Datum und Eingangsnummer (E-Nr.) zu versehen und ungeöffnet
an die Empfänger zu übergeben.

Jede Verschlußsache ist au einer VS-Nachweiskarte, als Ver-
schlußsache eingestufte Chiffriersachen sind auf zwei VS-
Nachweiskarten zu registrieren.

Vom Empfänger ist die auf dem Umschlag befindliche Eingangs-
nummer auf den Vorgang zu übertragen und die Vollständigkeit
zu überprüfen.

Die Empfänger, die Verschlußsachen persönlich übernehmen,
haben ihre Registrierung beim VS-Bearbeiter zu veranlassen.

Bei eingehenden Fernschreiben, die als Verschlußsache einge-
stuft sind, fertigt der Chiffreur eine VS-Nachweiskarte an und
läßt sich vom VS-Bearbeiter die dafür notwendige Eingangsnummer
geben. Die VS-Nachweiskarte ist mit der Unterschrift des
Empfängers vom Chiffreur dem VS-Bearbeiter zu übergeben.

4. Kopien, Abschriften und Auszüge von Verschlußsachen

Kopien, Abschriften und Auszüge von Geheimen Kommandosachen,
Geheimen Verschlußsachen und Vertraulichen Verschlußsachen mit
dem Vermerk »Persönlich« dürfen nicht angefertigt werden.

Von Vertraulichen Verschlußsachen dürfen Kopien, Abschriften und
Auszüge nur mit Genehmigung des 1. Sekretärs angefertigt werden.

Jede von einer Verschlußsache angefertigte Kopie ist als solche
zu kennzeichnen (z. B. 1. Kopie von:) und auf der vorhandenen
VS-Nachweiskarte einzutragen.

5. Aufbewahrung von Verschlußsachen

Verschlußsachen und VS-Nachweiskarten sind in Panzer- oder
Stahlblechschränken bzw. Stahlkästen aufzubewahren. Sie sind
getrennt von anderen Schriftstücken abzulegen. Diese Schränke
oder Zimmer sind zu versiegeln.

Chiffriersachen sind nur in dafür bestätigten Räumen aufzube-
wahren und zu nutzen.
Zutritt zu diesen Räumen haben nur die bestätigten Mitarbeiter.
Die Einsichtnahme in Chiffriersachen ist nur dem festgelegten
Personenkreis gestattet.
Die Aufbewahrung und Nachweisführung von Chiffriersachen ist
getrennt von anderen Verschlußsachen vorzunehmen.

Für Datenträger mit Verschlußsachen können bei Notwendigkeit
der Sicherung des Datenbestandes Duplikate angefertigt werden,
die räumlich getrennt zu lagern sind.

Jeder Mitarbeiter ist für die sichere Aufbewahrung der ihm an-
vertrauten Verschlußsachen persönlich verantwortlich. Er hat
zu gewährleisten, daß Verschlußsachen Unbefugten nicht zugäng-
lich sind.

Der 1. Sekretär legt fest, welche Schränke bzw. zimmer zu ver-
siegeln sind. Der VS-Bearbeiter sichert die Übersicht auf einer
Karteikarte.

6. Weiterleitung von Verschlußsachen innerhalb des Apparates
   der Kreisleitung

Die Weiterleitung von Verschlußsachen hat über den VS-Bearbeiter
zu erfolgen.
Bei der Weitergabe von Verschlußsachen ist die Über- und Rück-
gabe auf der VS-Nachweiskarte durch Unterschrift des jeweiligen
Empfängers und Angabe des Datums zu bestätigen.

7. Versand und Rückgabe von Verschlußsachen

a) Versand

Alle Verschlußsachen, die an Empfänger außerhalb des Apparates
der Kreisleitung gegeben werden, sind über den VS-Bearbeiter
durch Kurier oder als chiffrierte Fernschreiben über den Chif-
freur zu versenden. Die eigenmächtige Weitergabe von Verschluß-
sachen ist nicht zulässig.
Bei jeder zum Versand kommenden Verschlußsachen ist der Umschlag
ebenfalls mit der VS-Signatur zu versehen.
Die Weiterleitung ist auf der VS-Nachweiskarte zu vermerken.
Die Verschlußsache ist vor dem Versand vom VS-Bearbeiter zu
versiegeln. Die Siegelmarken sind mit dem Verschlußsachenstempel
zu versehen.

Auch Vorlagen an Dienststellen außerhalb des Apparates der
Kreisleitung sind als Verschlußsache auszuzeichnen und über
den VS-Bearbeiter weiterzuleiten. Als VS-Signatur ist dabei
die laufende Nummer des Vorlagenregistrierbuches zu verwenden.
Die Rückführung der Vorlagen als Verschlußsache ist zu sichern.
Nach Rückgabe der Vorlage erfolgt ein entsprechender Entlas-
tungsvermerk im Vorlageregistrierbuch.

Zum Versand kommende VS-Chiffriersachen sind doppelt zu ver-
packen.
Die Innenverpackung ist durch den Chiffreur zu versiegeln und
zusätzlich zur VS-Signatur mit dem Stempelaufdruck
»Chiffriersache« zu versehen.
Die Außenverpackung ist wie bei anderen Verschlußsachen zu
signieren und zu versiegeln.

Der Transport von Datenträgern (Disketten, Magnetbändern u. ä.)
mit gespeicherten Verschlußsachen ist so zu gewährleisten,
daß der Datenbestand nicht gefährdet werden kann. Erforder-
lichenfalls sind spezielle Transportbehälter zu verwenden.
Diese Datenträger können bei Notwendigkeit der Sicherung des
Datenbestandes vor dem Transport gedoppelt werden, bis der
Empfänger die Vollständigkeit bestätigt.

Chiffriersachen, die nicht als Verschlußsache eingestuft sind,
Parteidokumente, Ausweise, Pässe und Kaderunterlagen werden
beim Versand wie Verschlußsachen behandelt.

Der Umschlag ist mit dem VS-Stempel zu versehen. Anstelle der
VS-Signatur ist der Inhalt (z. B. »Personalakte«) einzusetzen.
Der VS-Bearbeiter quittiert den Empfang und sicher die Weiter-
gabe durch Kurier.

b) Rückgabe von Verschlußsachen

Rückgaben an den Hersteller erfolgen nur dann, wenn es von
diesem gefordert wird.
Bei Rückgabe von Verschlußsachen an Empfänger außerhalb des
Apparates der Kreisleitung ist auf dem Umschlag die vom Her-
steller gegebene vollständige VS-Signatur mit dem Hinweis
»Rückgabe« anzugeben.
Die Rückgabe ist auf der VS-Nachweiskarte zu vermerken.

8. Mitnahme von Verschlußsachen

Verschlußsachen - außer Geheime Kommandosache und Geheime
Verschlußsache - können nur mit Genehmigung des 1. Sekretärs
mitgenommen werden, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben unbe-
dingt erforderlich ist und die Sicherheit beim Transport
gewährleistet wird.

Der Genehmigungsvermerk und der Rückgabetermin ist auf der VS-
Nachweiskarte einzutragen und vom Mitnehmenden zu quittieren.

9. Verlust von Verschlußsachen

Bei Verlust einer Verschlußsache ist sofort der 1. Sekretär
zu informieren. Dieser ist verpflichtet, eine gründliche Aus-
wertung des Verlustes vorzunehmen.

Bei Verlust von Dienstsiegeln, Petschaften und VS-Stempeln hat
der 1. Sekretär sofort das Büro des Sekretariats der Bezirks-
leitung zu verständigen. Dem Vorgang ist eine schriftliche
Erklärung beizufügen.

Wenn beim Transport von Verschlußsachen der Inhalt durch Beschä-
digung der Verpackung oder bei unbefugter Öffnung eingehen
werden konnte bzw. der Inhalt unbrauchbar wurde, ist der
1. Sekretär der Kreisleitung und das Büro des Sekretariats der
Bezirksleitung sofort zu informieren.

XI. Verschlußsachenkontrolle, Löschung, Archivierung, Vernichtung

1. Verschlußsachenkontrolle

In der Kreisleitung ist jährlich eine Kontrolle aller Verschluß-
sachen und ihre Abstimmung mit den VS-Nachweiskarten und der
Vorlagen anhand des Vorlagenregistrierbuches vorzunehmen.
(Ausgenommen sind die von der KPKK selbst zu verwaltenden Ver-
schlußsachen.) Für diese Kontrolle bestimmt der 1. Sekretär
einen Mitarbeiter, der sie zusammen mit dem VS-Bearbeiter
durchführt.

Nach der Kontrolle ist ein Bericht anzufertigen, der von den
an der Kontrolle Beteiligten zu unterschreiben ist. Im Kontroll-
bericht sind die bei der Kontrolle nicht vorgelegten Verschluß-
sachen unter Angabe der VS-Signatur und des Inhalts aufzuführen.
Dieser Bericht ist dem 1. Sekretär zu Bestätigung vorzulegen.

Bei Chiffriersachen erfolgt die Kontrolle durch zwei beauf-
tragte Chiffreur. Die VS-Nachweiskarten des Chiffrierdienstes
werden mit denen des VS-Bearbeiters abgestimmt. Der Kontroll-
bericht ist von den an der Kontrolle Beteiligten zu unterzeichnen
und dem 1. Sekretär zur Bestätigung vorzulegen.

Datenträger mit gespeicherten Verschlußsachen, Dienstsiegel,
Petschafte, Panzerschrankschlüssel, VS-Stempel und Vollmachten
sind in die Verschlußsachenkontrolle einzubeziehen.

2. Löschung von Verschlußsachen

Nur die Hersteller von Verschlußsachen sind berechtigt, den
Geheimhaltungsgrad von Verschlußsachen zu verändern oder zu
löschen. Von der Löschung sind die Empfänger der Verschluß-
sachen durch den VS-Bearbeiter zu benachrichtigen.
Die befristeten Verschlußsachen sind anhand der auf den VS-
Nachweiskarten eingetragenen Termine auszusortieren.
Die Veränderung bzw. Löschung ist auf den Verschlußsachen
und auf den VS-Nachweiskarten zu vermerken.

Wird der Geheimhaltungsgrad bei Datenträgern (Disketten und
Magnetbändern) aufgehoben sind diese durch die Bearbeiter zu
löschen.
Die Löschung ist ebenfalls auf den VS-Nachweiskarten zu vermerken.

3. Archivierung

Werden Verschlußsachen für die weitere Arbeit der Kreisleitung
nicht mehr benötigt, ist vom 1. Sekretär festzulegen, welche
Verschlußsachen zeitweilig bis zur Vernichtung in der Zentral-
registratur aufbewahrt werden bzw. zur Archivierung an das
Bezirksparteiarchiv abzugeben sind.

Die in der Zentralregistratur aufbewahrten Verschlußsachen
sind jährlich durchzusehen. Es ist über den weiteren Verbleib,
die Vernichtung oder Abgabe an das Bezirksparteiarchiv zu ent-
scheiden.

Archivwürdig sind alle Schriftstücke, die gesellschaftlich
bedeutsame Einschätzungen, Informationen und Fakten enthalten
oder langfristigen Wert für den Parteiapparat besitzen.
Archivwürdige Verschlußsachen dürfen nicht vernichtet werden.

Die Originale der Protokolle und Vorlagen der Sitzungen der
Kreisleitung und ihres Sekretariats sowie die Protokolle der
Kreisdeligiertenkonferenzen und Kreisparteitagungen sind in
der Zentralregistratur bis zur Abgabe an des Bezirkspartei-
archiv aufzubewahren. Die Abgabe an das Bezirksparteiarchiv
hat mittels Übergabelisten (Formular) in dreifacher Ausferti-
gung für jeweils eine Parteitagsperiode zu erfolgen. Zwei
Exemplare der Übergabelisten verbleiben beim Bezirkspartei-
archiv. Ein Exemplar erhält die Zentralregistratur.
Sie bleiben weiterhin Verschlußsachen.
Die Abgabe ist auf den VS-Nachweiskarten zu vermerken. Die-
selbe sind nach drei Jahren zu vernichten.
Beschlüsse und Rundschreiben des Zentralkomitees, des Polit-
büros und des Sekretariats des Zentralkomitees, der Bezirks-
leitung und des Sekretariats der Bezirksleitung sind nicht an
das Bezirksparteiarchiv abzugeben. Sie sind durch den VS-Bear-
beiter anhand der VS-Nachweiskarten zu vernichten.

Anmerkung:
Material, dessen Verschlußsachencharakter aufgehoben ist, wird
unter der zutreffenden Aktenplanposition des Einheitsakten-
planes abgelegt und entsprechend der Registraturordnung für
den Parteiapparat der SED behandelt.

4. Vernichtung

Verschlußsachen, die nicht mehr benötigt werden, sind unter
Beachtung der Kassationsordnung zu vernichten.
Über die Vernichtung entscheidet der 1. Sekretär.
Sie ist durch Unterschrift auf der VS-Nachweiskarte zu be-
stätigen.

Die Vernichtung hat durch den VS-Bearbeiter und einen weiteren
vom 1. Sekretär beauftragten Mitarbeiter der Kreisleitung zu
erfolgen.
Die Vernichtung ist auf den VS-Nachweiskarten zu bestätigen.
Vorlagen, die nicht mehr für die Arbeit benötigt werden, sind
im Vorlagenregistrierbuch zu entlasten und zu vernichten.
Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keine Erkenntnis vom
Inhalt erlangen können.
Der Transport zur Vernichtung hat in geschlossenen Behältern
zu erfolgen.
Bei Vernichtung außerhalb des Apparates der Kreisleitung ist
der Transport unter Begleitschutz der Volkspolizei vorzunehmen.

Die Vernichtung von Chiffriersachen erfolgt durch die vom 1.
Sekretär beauftragen zwei Chiffreure. Die Vernichtung ist auf
den VS-Nachweiskarten zu bestätigen.
Sie sind dem VS-Bearbeiter zur Abbuchung zu übergeben.
Schlüsselmittel sind ohne gesonderte Genehmigung nach den in
den Gebrauchsanweisungen und der »Vorschrift für den Chif-
frierdienst des Parteiapparates« enthaltenen Festlegungen
zu vernichten.

Die VS-Nachweiskarten sind vom Zeitpunkt der Vernichtung oder
Rückgabe der Verschlußsachen insgesamt 3 Jahre aufzubewahren.

XII. Petschafte und Panzerschrankschlüssel

1. Petschafte

Petschafte sind über das Büro des 1. Sekretariats der Bezirks-
leitung beim Büro des Politbüros anzufordern.

Die Petschafte sind vom VS-Bearbeiter der Kreisleitung auf
einer VS-Nachweiskarte zu registrieren. Die Ausgabe hat nur an
solche Mitarbeiter zu erfolgen, die Panzerschränke bzw. Zimmer
versiegeln müssen. Diese Mitarbeiter sind persönlich für die
Petschafte verantwortlich. Sie quittieren den Empfang. Beim
Ausscheiden sind sie dem VS-Bearbeiter zurückzugeben.

2. Panzerschrankschlüssel

Panzerschrankschlüssel sind auf einer VS-Nachweiskarte zu re-
gistrieren. Sie sind in die persönliche Verwahrung der dafür
verantwortlichen Mitarbeiter zu nehmen. Die Mitarbeiter
quittieren den Empfang.
Die Festlegung für die Aufbewahrung der Reserveschlüssel zu
den Panzerschränken trifft der 1. Sekretär.

Der Verlust von Panzerschrankschlüsseln ist sofort dem 1. Sekre-
tär zu melden. Er entscheidet über die notwendigen Maßnahmen.

Anlage

Rahmen zur Einstufung von Partei- und Staatsgeheimnissen
als Verschlußsachen

1. Die Bestimmung und Einstufung muß mit politischem Verant-
   wortungsbewußtsein und Sachkenntnis durchgeführt werden,
   um den Schutz der Informationen nach den tatsächlichen
   Schutz   erfordernissen zu organisieren.

   Sie können nur als Verschlußsachen bestimmt werden, wenn
   fol   gende Voraussetzungen erfüllt sind:

   - Die Informationen müssen für die Stärkung der Partei,
     für die Entwicklung der DDR und ihren Schutz sowie für
     die Festigung der sozialistischen Staatengemeinschaft auf
     politischen, ökonomischen, wissenschaftlich-technischen,
     militärischen oder anderen Gebieten bedeutsam sein.

   - Die Informationen dürfen nicht offenkundig und ihre Geheim-
     haltung muß möglich sein.

   - Durch die Geheimhaltung müssen begründet gesellschaftliche
     Vorteile erreichbar bzw. Schäden, Störungen und andere
     Nachteile vermeidbar sein.

2. Der Beurteilung der Vor- und Nachteile, die mit der Geheim-
   haltung verbunden wären, sind u. a. folgende Fragen zugrunde
   zu legen:

   - Können die auf politischen, ökonomischen, militärischen
     oder anderen Gebieten geplante Effekte nur unter den Be-
     dingungen der Geheimhaltung erreicht werden?

   - Welche politischen, ökonomischen oder militärischen Ge-
     fährdungen, Schäden oder Nachteil können bei einer Offen-
     barung der Information eintreten?

   - Welche Interessen des Gegners an der Ausforschung der
     betreffenden Informationen sind unter den konkreten Be-
     dingungen bekannt oder aufgrund von Erfahrungen zu
     erwarten?

   - Ist die Geheimhaltung für die Realisierung der Aufgabe
     der Landesverteidigung oder die Gewährleistung der staat-
     lichen und öffentlichen Ordnung und Sicherheit unabdingbar?

   - Sind die Informationen geeignet, um die Störmaßnahmen
     gegen die Partei oder die DDR mißbraucht zu werden?

   - Welche Möglichkeiten erhält der Gegner durch das Bekannt-
     werden der Informationen, um einseitige politische, öko-
     nomische oder militärische Vorteile zu erreichen oder
     Störungen und Schäden herbeizuführen?

   - Werden mit der Geheimhaltung der Informationen die Maß-
     nahmen zur Vorbereitung und Durchführung der schutzrecht-
     lichen Sicherung von Forschungs- und Entwicklungsergeb-
     nissen sowie das Know-how gesichert?

   - Welchen Beitrag leistet die Geheimhaltung der Informa-
     tionen zur Sicherung der politischen, ökonomischen oder
     anderen Interessen der DDR im Ausland bzw. auf den Außen-
     märkten?

   - Erfolgt mit der Geheimhaltung der Informationen die
     Sicherung der politischen und ökonomischen Interessen
     der DDR in den Beziehungen mit kapitalistischen Partnern
     oder internationalen Organisationen?

   - Werden mit der Geheimhaltung der Informationen die po-
     litischen, ökonomischen und militärischen Interessen
     der sozialistischen Staatengemeinschaft gesichert?

3. Grundsätzlich als Verschlußsachen sind einzustufen:

   - Vorlagen für das Politbüro und das Sekretariats des ZK;

   - zusammenfassende Informationen sowie Zusammenstellungen
     von Fakten und Zahlen zu volkswirtschaftlichen Gesamt-
     rechnungen, staatlichen Auflagen, Staatsplanbilanzen,
     zur Investitions- und Außenwirtschaftstätigkeit, zu
     Zahlungsbilanzen u. ä.;

   - Ergebnisse bedeutender Forschungs- und Entwicklungsarbei-
     ten besonders zu Schlüsseltechnologien, zu Gewährleistung
     der NSW-Importablösung, für NSW-Exportabsichten und zu
     Schutzrechtfragen;

   - Informationen über operative Planung, Vorbereitung und
     zum Stand der Landesverteidigung, einschließlich der
     Vorbereitungsarbeit;

   - ausgewählten Analysen und besondere Einzelinformationen
     zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

   - festgelegte Chiffriermittel und -verfahren und andere
     Schutzverfahren für die technische Übertragung von In-
     formationen und Daten sowie deren Verarbeitung und
     Speicherung;

   - Informationen und Materialien zu grundlegenden Fragen
     der Außenpolitik der SED und zum Stand und der Gestaltung
     der internationalen Beziehungen der DDR;

   - Parteiinformationen, Analysen und Statistiken, deren
     Offenbarung zum Schaden für die Partei führen könnte.

4. Chiffriersachen, auch wenn sie nicht als Verschlußsachen
   eingestuft sind, Parteidokumente, Ausweise, Pässe und Kader-
   unterlagen sind als Verschlußsachen zu versenden.