Grundlage für die Nachrichtentruppen/-zentralen ist die Anordnung über Nachrichtenverbindung und die DV 040/0/001. Die Nachrichtenordnung des Parteiapparates aus dem Jahr 1978 sowie die Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen für die Kreisleitungen der SED, ist auch dokumentiert. Die Organisation des operativ-technischen Dienstes auf Nachrichten- zentralen ist in der Anleitung A 040/1/009 geregelt. Die in den Dienstvorschriften 040/0/001 und A 040/1/009 nicht näher erläuterten Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes sind in den DV 040/0/010, der DV 040/0/015 sowie in der Anordnung 35/81 geregelt. Alle Diensthabenden führen einArbeits- bzw. Dienstbuch für Diensthabende. Diese sind eingestuft als VVS oder GVS. Die Innenseiten des Arbeits- bzw. Dienstbuches sind dementsprechend der Einstufung (VVS) grünes oder (GVS) rotes Deckblatt. Im SCD gestempelt mitChiffriersache !. Auf dem Deckblatt ist auch der Nutzer, Eigentümer bzw. Diensthabender benannt. Im weiteren gab es auch Diktatbücher.
Die Anzahl der Angehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes hat sich seit 1970 bis 1986 um 343 % gesteigert. Die Anzahl der SFe Geräte steigerte sich, im selben Zeitraum, um das 20fache. Die Anzahl der SFs Geräte steigerte sich, im selben Zeitraum, um das 6fache. Die Anzahl der Chiffriergeräte, im selben Zeitraum, jedoch nur um das 3fache. 1987 waren für den gesamten Bereich des SAS- und Chiffrierwesens der DDR außer dem MfS, 10.370 aktive und 4.500 Reservisten im SCD tätig. Diese Zahlen haben sich nach 1987 nicht mehr erhöht da in der NVA der neue Stellen- plan STAN 2000 auch personelle Abrüstung im Bereich des SCD vorgenommen wurde.
Im Dokument über dieWirksame Durchsetzung des Geheimnisschutzes und der Forderung der Nachrichtensicherheit bei der Nutzung der Nachrichten- verbindungenwird durch den Oberst Hartenstein ausgeführt das bereits am Aufbau eines Nachrichtensicherheitsdienstes gearbeitet wird (1986). Einen umfassenden Bericht der Arbeit des NSD oder auch ENS der VM, Nachrichtensicherheitsdienst oder Einheit Nachrichtensicherheit, steht im Komplex Sonderaufgaben. Sowie eine kritische Betrachtung der wahren Verhältnisse.
MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Geheime Verschlußsache! GVS-Nr.: A 557 200 70. Ausfertigung = 18 Blatt ANORDNUNG Nr. 35/81 des Stellvertreters des Ministers und Chef des Hauptstabes über Nachrichtenverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft Teil I vom 26. 01. 1981 Zur Planung, Organisation und Sicherstellung der Nachrichten- verbindungen und der gedeckten Truppenführung im Nachrichten- wesen ORDNE ICH AN: I. Nachrichtenzentralen (NZ) 1. Die Nachrichtenzentralen (NZ) der ständigen Gefechtsbereit- schaft der Nationalen Volksarmee und Grenztruppen der DDR sind gemäß Katalog der Nachrichtenverbindungen (NV-Katalog) ständig zu betreiben. 2. Neu errichtete ortsfeste NZ sind in das System der Nachrich- tenverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft planmäßig einzugliedern. NZ der FüSt'n sind gemäß Anlage 7 zu bezeichnen. 3. Bei der Entfaltung von Feldnachrichtenzentralen/-stellen sind diese über das zu organisierende Nachrichtensystem auf NZ der ständigen Gefechtsbereitschaft abzustützen. 4. Meldepunkte sind gemäß Nachrichtenordnung Teil E vorzubereiten und zu nutzen. II. Nachrichtenverbindungen 1. Funkverbindungen (1) Funkverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft für Übungen und Einsätze sind sicherzustellen gemäß Anlage 1 bis 1 d sowie den Festlegungen der Nachrichtenordnung. (2) Funkverbindungen der Funkgefechtsbereitschaft sind auf der Grundlage der Nachrichtenordnung und der dazu erlassenen Durch- führungsanordnung des Chefs Nachrichten im MfNV sicherzustellen. (3) Die Funküberwachung ist gemäß den Festlegungen der Nachrich- tenordnung durchzuführen. (4) Funkverbindungen in den UKW-Verkehrsfunknetzen der NVA sind gemäß "Anordnung des Stellvertreters des Ministers und Chef des Hauptstabes über die Nutzung der UKW-Verkehrsfunknetze der NVA" zu betreiben. 2. Richtfunk- und Troposphärenverbindungen (1) Richtfunkverbindungen sind sicherzustellen: - im Richtfunknetz (RFN) gemäß NV-Katalog, Teil B und den Festlegungen der Nachrichtenordnung Teil B I, - in RFu-Netzen/RFu-Richtungen der Teilstreitkräfte der NVA und Grenztruppen der DDR, - zur Überlagerung von Drahtverbindungen als ständig zu betrei- bende oder/und vorbereitete Richtfunkverbindungen. (2) Troposphärenverbindungen sind sicherzustellen: mit stationären und mobilen Troposphärenfunkmitteln in Troposphärenfunkrichtungen der Teilstreitkräfte der NVA. (3) Richtfunk- und Troposphärenverbindungen sind zu betreiben: - zur Sicherstellung von NF-Kanälen für Fernsprech-, WT-, Fern- modulations- und Datenübertragungsverbindungen, - zur Sicherstellung von Reservekanälen für SAS-Verbindungen. (4) Maßnahmen der Richtfunkgefechtsbereitschaft Stufe I/II (RFuGB-I/-II) sind gemäß Nachrichtenordnung, Teil B III, die der Richtfunkgefechtsbereitschaft Stufe III/IV (A und B) gemäß "Aufgabenstellung …", GVS-Nr.: A 394 715, zu planen, zu orga- nisieren und durchzuführen bzw. sicherzustellen. Die Auslösung der RFuGB-II erfolgt mit dem Signal "uumm", die der Stufe IIIA, IIIB, IVA und IVB mit den Signalen "uumm3a", "uumm3b", "uumm4a", und "uumm4b". 3. Drahtverbindungen (1) Drahtverbindungen sind sicherzustellen: - im Führungsnetz als Regierungs-WTsch- und SAS-Verbindungen gemäß Abschnitt III. Ziffer 1. und 2. vorliegender Anordnungen sowie als offenes Fernsprechnetz des Operativen Dienstes (OpDN) gemäß NV-Katalog, - im Stabsnetz als offenes Fernsprech- und Fernschreibverbindungen. (2) Drahtverbindungen sind zu betreiben: - als TF/WT-Netz der Nationalen Volksarmee und der zentralen Führungsbereiche gemäß NV-Katalog und als TF-/WT-Netz bzw. -linien der Teilstreitkräfte der NVA und Grenztruppen der DDR über TF-/WT-Grundleitungen/-kanäle des staatlichen Nachrichten- netzes, - als gedeckte und offene Fernsprech-, Fernschreib-, Fernmodula- tions- und Datenübertragungsverbindungen über Fernsprech- und Fernschreibkanäle der TF-/WT-Netze/-linien der NVA und Grenz- truppen der DDR sowie über gemietete Dauer- und Zeitleitungen des staatlichen Nachrichtennetzes. 4. Kurier- und Feldpostverbindungen (1) Es sind sicherzustellen: - Fernkurierverbindungen durch die vom Chef Nachrichten im MfNV festgelegten Wehrbezirkskommandos (Anlage 4a) zu den zentral befohlenen Austauschzeiten, - Bezirkskurierverbindungen in Zuständigkeit der Stabschefs der WBK, - Kurierverbindungen der Grenztruppen der DDR (Grenzregimenter zu den Nachgeordneten) in Zuständigkeit der Stabschefs der Grenzregimenter, - Kurierverbindungen bei Übungen und Einsätzen in Zuständigkeit der Chefs der Stäbe/Stabschefs. Die Fern- und Bezirkskurierver- bindungen sind mit zu nutzen. (2) Der Kurierpostaustausch ist - in der Hauptstadt der DDR, Berlin, und in den Bezirksstädten Montag bis Freitag, - zu den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, zum Kommando der Grenztruppen und der Hauptverwaltung der ZV der DDR sowie zu den Kommandos der Militärbezirke an allen Werktagen und - innerhalb der Bezirke wöchentlich dreimal (Mo, Mi, Fr) sicher- zustellen. Notwendige Ausnahmen sowie Übergabe/Übernahem der Kurierpost innerhalb der Hauptstadt/Bezirksstädte an Sonnabenden sind mit den betreffenden Führungsorganen und Truppen einschließlich des MdI/BDVP zu vereinbaren. (3) Für Ausnahmen in der Leitweise der Kurierpost gilt das "Verzeichnis der Postfachnummern". 5. Betriebsbereitschaft der Nachrichtenverbindungen Betriebsbereitschaft der Nachrichtenverbindungen mit Inkraft- setzung dieser Anordnung (VIII.(1)). 6. Auslösung der Bereitschaftsstufen des Nachrichten- und Flugsicherungssystems ("BNF-3" bis "BNF-1") Die Auslösung der "BNF-3" bis "BNF-1" erfolgt: - mit der Auslösung höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft oder - unabhängig davon durch die CN/Ltr. Nachrichten und Flugsiche- rung (außer "MAGNET" und "Mobilmachung") mit den Signalen "AUFWIND-3" bis "AUFWIND-1". 7. Wechsel der Betriebsunterlagen Wechsel der Betriebsunterlagen gemäß Anlage 1c und besonderen Festlegungen des Chefs Nachrichten im MfNV. 8. Zusammenwirken (1) Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens mit Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages werden nach gesonderten Festlegungen organisiert. (2) Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens auf dem Territorium der DDR sind gemäß - den operativen Festlegungen über das Zusammenwirken - der Direktiven über "das Zusammenwirken der Grenztruppen der DDR und der Volksmarine mit den territorialen Kräften der Landes- verteidigung nach Herstellung einer Stufe der Gefechtsbereit- schaft" - der Vereinbarung "über Nachrichtenverbindungen des Zusammen- wirkens in den zentralen Führungsbereichen" und - der "Vereinbarung zwischen dem Hauptstab des Ministeriums für Nationale Verteidigung und der Verwaltung 2000 des Ministeriums für Staatssicherheit" zu organisieren. III. Gedeckte Truppenführung 1. Regierungs-WTsch-Verbindungen Regierungs-WTsch-Verbindungen werden gemäß besonderer Festlegungen auf der Grundlage der "Richtlinie über die Organisation und Sicher- stellung von Regierungs-WTsch-Verbindungen innerhalb der NVA" durch den Chef Nachrichten im MfNV organisiert. 2. SAS-Verbindungen (SNV) (1) SAS-Verbindungen innerhalb der NVA gemäß "Schema der SAS- Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft der NVA" (Auszüge/Präzisierungen werden gesondert übergeben). (2) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens mit Stäben und Gefechts- ständen der Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages gemäß "Schema der SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereit- schaft - Zusammenwirken" (Auszüge/Präzisierungen werden gesondert übergeben). (3) Teilnehmeranschlüsse-SAS gemäß "Nomenklatur der Teilnehmer- anschlüsse des SAS-Fernsprechnetzes der NVA" (Auszüge/Präzisie- rungen werden gesondert übergeben). (4) SAS-Verbindungen der Fu- und RFu-Gefechtsbereitschaft gemäß "Aufgaben zur Sicherstellung von SAS-Verbindungen im Rahmen der Fu- und RFu-Gefechtsbereitschaft" (Auszüge/Präzisierungen werden gesondert übergeben). (5) SAS-Verbindungen bei Übungen und Einsätzen sind auf der Grundlage der "Schemata der vorbereiteten SAS-Verbindungen der Feldführung - Variante BUSSARD" zu organisieren. (6) SAS-Datenverbindungen gemäß "Schema der SAS-Datenverbindungen" (Auszüge/Präzisierungen werden gesondert übergeben). 3. Chiffrierverbindungen Gemäß den im "Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel" in Kraft gesetzten Schematas der Chiffrierverbindungen. 4. Codiermittel (1) Festlegungen und Zuweisungen von Codes und Schlüsselmitteln, Codier- und Signaltabellen, Form-blättern, Sprechtafeln und deren Schlüsselserien, Codierung topografischer Karten sowie Tarnnamen, Tarnzahlen und Signale gemäß "Plan der Gültigkeit der Codier- mittel". (2) Die Chefs/Leiter Nachrichten haben "Pläne der Gültigkeit der Codiermittel" herauszugeben - in den Teilstreitkräften der NVA, den Grenztruppen der DDR, der Hauptverwaltung Zivilverteidigung der DDR und MB für jeweils 6 Monate - in den Verbänden und WBK für jeweils 3 Monate. (3) Tarnnamen/Tarnzahlen a) Tarnnamen und Tarnzahlen für die ständige Gefechtsbereitschaft gemäß Fernwahlverzeichnis Teil A und Teil B. b) Tarnnamen und Tarnzahlen der NZ der Wehrkommandos treten mit Beziehen der 1. bzw. 2. Führungsstelle in Kraft. NZ der Füh- rungsstellen der anderen bewaffneten Kräfte, der Partei- und Staatsorgane verwenden beim Beziehen der Ausweichführungsstelle den Tarnnamen der NZ der Führungsstelle des Vorsitzenden der Einsatzleitung, zugleich 1. Führungsstelle des Wehrkommandos, mit Zusatzzahlen - Stab BDVP/VPKA = 4 - Stab BVfS/KD MfS = 5 - Führungsorgane BL SED/ = 6 KL SED - Führungsorgane RdB/RdK = 7 - Stab ZV = 8 Zuweisung von Tarnnamen innerhalb der Verantwortungsbereiche der Mitglieder der Einsatzleitungen in deren Zuständigkeit. (4) Bei Alarmierung (Entfaltung von Führungsstellen) verwenden die Verbände, Truppenteile und Einheiten bis zur Zuweisung neuer Tarnnamen, die in der ständigen Gefechtsbereitschaft gültigen Tarnnamen mit den Zusatzzahlen GS = 1, VGS/WGS = 2, RFS/RFG = 3. (5) Zur Gewährleistung der gedeckten Truppenführung der Einsatz- leitungen haben die Leiter Nachrichten der WBK - Sprechtafeln für das Zusammenwirken mit anderen bewaffneten Kräften sowie Partei- und Staatsorgane zu erarbeiten und dem Chef Nachrichten MB ur Bestätigung vorzulegen - Codiermittel an die Stäbe der Mitglieder der Einsatzleitungen zu übergeben - Codiermittel für das Zusammenwirken mit den Nachbarbezirken auszutauschen - den Austausch der Unterlagen gemäß Ziffer 4. (3) innerhalb der Einsatzleitungen und mit Nachbarbezirken zu gewährleisten. 5. Nutzung von SAS-Verbindungen Bei Auslösung von Stufen der Fu- oder RFuGB sind - die Kanäle entsprechend Zeitplan auf die Endstellen zu schalten - Verbindungsaufnahmen durchzuführen - die Kanäle nach 30 Minuten, wenn nicht anders befohlen, auf die Schaltstelle zurückzuschalten. 6. Maßnahmen bei Kompromittierung von Mitteln und Unterlagen der gedeckten Truppenführung Alle Verstöße gegen die Bestimmungen zur Anwendung, Verluste und Kompromittierungen von Mitteln der gedeckten Truppenführung sind sofort dem Chef/Leiter Nachrichten zu melden. IV. Sicherungssysteme Gemäß Festlegungen der Teilstreitkräfte der NVA und Grenztruppen der DDR. V. Materiell-technische Sicherstellung Die materiell-technische Sicherstellung erfolgt auf der Grund- lage der - Ordnung Nr. 040/9/207 des Stellvertreters des Ministers und Chef des Hauptstabes - Anordnung 9/79 und 10/79 des Stellvertreters des Ministers und Chef der Rückwärtigen Dienste - Anordnung 05/80 des Leiters der Abteilung Rückwärtige Sicher- stellung für den Versorgungsbereich des MfNV - Richtlinie 040/8/100 Materielle Sicherstellung (N) und 040/8/101 Technische Sicherstellung (N) des Chefs Nachrichten im MfNV - Kataloge 040/3/003, 040/3/004 und 040/3/005. VI. Organisatorische Festlegungen 1. Umunterstellungen Bereitschaftsstufen des Nachrichten- und Flugssicherungssystems - gemäß Anlage 6 Das Nachrichten- und Flugssicherungssystem hat ständig (auch unab- hängig von den Stufen der Gefechtsbereitschaft) zum Übergang in höhere Bereitschaftsstufen (BNF-3 bis BNF-1) bereit zu sein. 2. Kommandierung von Nachrichtenkräften und -mitteln (NKM) Gemäß gesonderten Festlegungen. 3. Warnung und Alarmierung Die Warnung und Alarmierung der Stäbe, Truppenteile und Einrich- tungen ist über alle Nachrichtenverbindungen durchzuführen. Vorrangig sind zu nutzen (1) das Fernsprechnetz des operativen Dienstes (2) die Alarmierungseinrichtungen der OpD/OvD (3) die Alarmierungseinrichtungen für Fernsprechteilnehmer (AEF) innerhalb der Standort (4) die Funknetze der Benachrichtigung und Warnung (Alarmierung) 4. Wettermeldungen Wettermeldungen werden entsprechend Wetterdienstordnung über- mittelt, Höhenwettermeldungen entsprechend Nachrichtenordnung. 5. Zeitüberprüfungen Zeitüberprüfungen täglich 07.00 und 13.00 auf den Frequenzen der Rundfunksender der DDR. 6. Nachrichtensammelmeldungen Nachrichtensammelmeldungen sind zu übergeben - in der Periode der ständigen Gefechtsbereitschaft gemäß gesonderten Festlegungen - der Teilbeitrag "gedeckte Truppenführung" zu den Terminen entsprechend der "Meldeordnung Frieden" - bei Übungen und Einsätzen gemäß Festlegungen der Anordnung Nachrichtenverbindungen. 7. Kampfbestandsmeldungen Gemäß gesonderten Festlegungen. 8. Übergabe von Anordnungen Nachrichtenverbindungen und Betriebsunterlagen Die Stellvertreter der Chefs der Teilstreitkräfte der NVA und Chefs der Stäbe, der Stellvertreter des Chefs der Grenztruppen der DDR und Chef des Stabes und die Stellvertreter der Chefs der Militärbezirke und Chefs der Stäbe haben auf der Grundlage dieser Anordnung die Überarbeitung der Nachrichtenbetriebsdokumentation in ihren Dienstbereichen bis zum 01. 03. 1981 zu veranlassen. Dem Chef Nachrichten im MfNV sind folgende Nachrichtendokumente zu übergeben: (1) bis 01. 04. 1981 durch die Kommandos der Teilstreitkräfte, das Kommando der Grenztruppen der DDR und die Kommandos der Militär- bezirke - 1 Ausfertigung "Anordnung Nachrichtenverbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft" - 4 Ausfertigung Funk- und Richtfunkbetriebsunteralgen (zusätz- lich zur Anordnung) bis einschließlich Verband und WBK. (2) Bis 10 Tage vor Beginn einer Übung, die unter der Leitung der Chefs der Teilstreitkräfte, des Chefs der Grenztruppen der DDR und der Chefs der Militärbezirke durchgeführt wird, eine Ergänzung zur "Anordnung Nachrichtenverbindungen der ständigen Gefechtsbe- reichtaft" und zusätzlich 4 Ausfertigungen Funk- sowie Richtfunk- betriebsunterlagen (Ergänzungen). VII. Inkraftsetzung/Außerkraftsetzung von Dokumenten 1. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 01. 03. 1981, 08.00 Uhr in Kraft und hat Gültigkeit bis auf Widerruf. Gleichzeitig treten außer Kraft - Anordnung Nr. 35/76 des Stellvertreters des Ministers und Chef des Hauptstabes vom 14. 10. 76 - Änderungen zur Anordnung Nr. 35/76. Die Anlagen 1 bis 1d, 2b, 2e bis 2f, 4a, 6 und 7 werden bestätigt. 2. Der Chef Nachrichten im MfNV ist berechtigt, zu dieser Anord- nung Durchführungsanordnungen zu erlassen und Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen vorzunehmen. Berlin, den 06. 01. 1981 Streletz Generaloberst Anlagen zur Anordnung Nr. 35/81 (Teil I) Anlage 2b: Zuweisung von Richtfunkbetriebsunterlagen Anlage 2e: Gesperrte UHF-Kanäle Anlage 2f: Nutzungsbeschränkungen Anlage 4a: Verantwortlichkeit für das Betreiben von Fernkurierverbindungen Anlage 6: Maßnahmen der Bereitschaftsstufen des Nach- richten- und Flugsicherungssystems ("BNF-3 bis BNF-1") Anlage 7: Bezeichnungen der NZ der Führungsstellen (Teil II) Anlage 1: Auszug aus der Tabelle der FuN/FuR, periodisch wechselnde MFRP-Funkunterlagen Analge 1a: Periodisch wechselnde Tabellen der Gruppenreservefrequenzen im FuN "Benachrichtigung und Warnung des MfNV" Anlage 1b: Tabelle der Funkadressen des MfNV Anlage 1c: Organisatorische Festlegungen für den Funkbetriebsdienst Anlage 1d: Zuweisung von Funkbetriebsunterlagen Periodisch wechselnde MFP-Frequenzzuweisungen Anlage 2b Schlüssel für die Parolen- und Gesprächstabelle des diensthabenden Richtfunkers
Tagesdatum | senkrecht | waagerecht |
01,. 11., 21., 31. | 52 13 74 60 98 | 41 23 87 90 65 |
02,. 12., 22. | 10 45 82 36 79 | 71 90 34 28 65 |
03,. 13., 23. | 62 50 17 84 39 | 53 27 41 96 08 |
04,. 14., 24. | 70 98 26 35 41 | 24 71 09 68 35 |
05,. 15., 25. | 10 86 54 97 32 | 54 67 83 10 29 |
06,. 16., 26. | 79 18 63 20 45 | 56 84 92 31 07 |
07,. 17., 27. | 05 97 67 31 28 | 39 18 45 67 02 |
08,. 18., 28. | 58 96 17 20 34 | 16 78 08 49 32 |
09,. 19., 29. | 43 87 65 19 20 | 08 43 29 17 56 |
10,. 20., 30. | 27 40 85 63 19 | 61 75 93 80 42 |
Anlage 2e Gesperrte UHF-Kanäle R-404, R-414 im Bereich von Richtfunkbetriebsstellen der Deutschen Post
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Betriebsstelle | Bezeichnung des Aufbauplatzes | Kartenblatt | für NVA gesperrte Kanäle | |
Hochwert | Rechtsw. | ||||
1 | HARDTBERG | TP 122,6 3 km OSO | N-33-74 | 20; 23; 24 | |
ALT-SÜHRKOW | 5964 | 3348 | |||
2 | HELPTERBERG | TP 179,0 3,5 km NO | N-33-88 | 17; 18 | |
WOLDECK | 5928 | 3406 | |||
3 | INSELBERG | TP 916,1 3 km NNO | M-32-45 | 23 | |
BROTTERODE | 5636 | 2602 | |||
4 | MARLOW | H. 40 1 km NNW | N-33-62 | 20; 24 | |
MARLOW | 6006 | 3340 | |||
5 | ROITZSCH | H. 135 0,5 km SSW | M-33-14 | 23 | |
ROITZSCH | 5720 | 3346 | |||
6 | WACHENBRUNN | H. 485 1,5 km WNW | M-32-58 | 17; 18 | |
WACHENBRUNN | 5596 | 2610 | |||
7 | WITTENBERG | TP 137,1 2 km NW | M-32-2 | 18 | |
REINSDORF | 5754 | 3232 | |||
8 | LEIPZIG | LAUSEN | M-33-25 | 17; 21 | |
5680 | 3308 |
Anlage 2f Nutzungsbeschränkungen für Richtfunkverbindungen Für die Organisation und Nutzung von Richtfunkverbindungen gelten folgende Einschränkungen: 1. Es ist verboten, in das Territorium der BRD und Westberlin einzustrahlen oder diese überstrahlen. 2. Die Nutzung der UHF-Kanäle 25 bis 46 der R-404, R-414 ist verboten. Ausnahmen genehmigt der Chef Nachrichten im MfNV. 3. Es ist verboten, mit den in Anlage 2e als gesperrt bezeich- neten UHF-Kanälen (R-404, R-414) in den Sperrgebieten (10 km Radius um die jeweiligen Betriebsstelle der Deutschen Post) zu senden, zu empfangen, in diese Gebiete einzustrahlen und sie zu überstrahlen. 4. Innerhalb der Empfangsbereiche der Fernsehsender HELPTERBERG und CALAU ist die Nutzung der nachfolgenden VHF-Kanalpaare (R-401M/R-405) im Umkreis mit 60 km Radius um die Sendestelle verboten: a) HELPTERBERG: Kanalpaar 30/97, 31/98, 32/99 b) CALAU: Kanalpaar 50/117, 51/118, 52/119, 56/123, 57/124, 58/125, 59/126 5. Innerhalb der Empfangsbereiche der Fernsehkleinsender NEUSTADT (Bez. Dresden), RABENAU und DIPPOLDISWALDE ist die Nutzung der nachfolgenden VHF-Kanäle (R-401M/R-405) im Umkreis mit 10 km Radius verboten: a) NEUSTADT: Kanal 63, 64, 65, 137, 138, 139 b) RABENAU: Kanal 30, 31, 32 c) DIPPOLDIS- WALDE: Kanal 63, 64, 65, 137, 138, 139 6. Es ist verboten, in das Territorium der Volksrepublik Polen mit folgenden VHF-Kanälen (R-410M/R-405) einzustrahlen: a) im Abschnitt AHLBECK-WRIETZEN Kanäle 100, 101, 120, 121,0 137, 138, 139 b) im Abschnitt WRIETZEN-ROTHENBURG Kanäle 142, 143, 144 c) im Abschnitt ROTHENBURG-ZITTAU Kanäle 120, 121, 130, 131, 132 7. Die operative Nutzung des 1. Fernsprechkanals der Richtfunk- stellen R-403M, R-401M, R-405 und R-405C/N-1 ist innerhalb einer 20 km breiten Zone entlang der Staatsgrenze zur BRD und Westberlin verboten. Anlage 4a Verantwortlichkeit für das Betreiben der Fernkurierverbindungen
Verantwortlichkeit | FKuV | Umschlagpunkte |
WBK Rostock | I | WBK Rostock - WBK Neubrandenburg - MfNV und zurück |
WBK Schwerin | II | WBK Schwerin - WBK Potsdam und zurück |
NR-2 | III | WBK Frankfurt/O. - WBK Cottbus - Kdo. GT. d. DDR - MfNV und zurück |
WBK Karl-Marx-Stadt | IV | WBK Karl-Marx-Stadt - WBK Dresden - WBK Leipzig und zurück |
WBK Magdeburg | V | WBK Magdeburg - WBK Potsdam - MfNV und zurück |
WBK Halle | VI | WBK Halle - WBK Leipzig - MfNV und zurück |
WBK Suhl | VII | WBK Suhl - WBK Erfurt - WBK Gera - WBK Leipzig und zurück |
HptNZ, MfNV | VIII | MfNV - Kdo. LSK/LV - WBK Berlin und zurück |
HptNZ, MfNV | IX | MfNV - GSSD und zurück |
VVS Nbg o031 - XI/R/20/85 BArch*386 4. Schalt- und Verteilerstellen 4.1. ZVt-Belegungsübersicht (Zeichnungs-Nr. 403221-004/1-4) 4.2. Schnellschaltfeld Das Schnellschaltfeld besteht aus 14 Leitungswegen. Jeder Leitungsweg besteht aus 4 Reihen mit je 30 Buchsen. Die Buchsenreihen sind von oben nach unten mit den Buchstaben a, b, c und d, und die Buchsen in den Reihen von links nach rechts mit den Zahlen von 1 bis 30 bezeichnet. Alle Buchsen, die nicht für interne Brücken benötigt werden, werden auf die jeweiligen Zwischenverteiler aufgelegt. Das Schnellschaltfeld ist so aufgebaut, daß in jedem Leitungs- weg die Ein- und Ausgänge aller für den Betrieb einer Vierdraht- leitung benötigten nachrichtentechnischen Einrichtungen einge- schaltet werden können. Sie werden durch Stecken von vierpoligen Brückensteckern mitein- ander verbunden. Jeder Leitungsweg kann wahlweise mit Chiffrier- gerät "Koralle" oder "DELPHIn" betrieben werden. Mit Hilfe zweiadriger Meßleitungen ist es möglich, schnelle Um- oder Ersatzschaltungen bei Störungen durchzuführen. Durch die vier Buchsenkomplexe A, B, C und D besteht die Möglich- keit, in die Schnurpaare 2 und 12 der Vermittlung MP 10/15 je- weils ein Chiffriergerät "Koralle" einzuschalten. Jeder Buchsenkomplex besteht aus 4 Reihen mit je 4 Buchsen. 4.3. Sicherung der Schalt- und Verteilerstellen Das Schnellschaltfeld befindet sich in einem Stahlblechgehäuse und ist durch eine verplombte Flügelschraube gesichert. Der Zwischenverteiler für die dechiffrierte Seite wird mit Stahl- blech abgedeckt und ebenfalls verplombt. 5. Zusammenwirken der nachrichtentechnischen Einrichtungen Verbindungsplan - Zeichnungs-Nr. 403221-005/1-3 Dargestellt ist der erste Leitungsweg betrieben mit Korrektor und Chiffriergerät "DELPHI". Statt TAV kann КЧХ und statt Chiffriergerät "DELPHI" kann "Koralle" in den Leitungsweg einrangiert werden. Außerdem sind die Brückenstecker Bu 19 - Bu 20 zu ziehen und Bu 25 - Bu 26 zu stecken. Der Platz für den Korrektor wird durch Weglassen der Brückenstecker Bu 14 - Bu 15 überbrückt. Alle anderen nachrichtentechnischen Einrichtungen lassen sich auf ähnliche Weise überbrücken. 6. Beschaltung der Vermittlung MP 10/15 Verm. Gegenstelle/ Leitungs-Nr. W-/DA eingerichtet Bemer- Teilnehmer Objekt am: kung 1 MG Biesenthal XP 1511 HNZ-3 2 MG BV (1) - 3 MG Treuenbriezen XP 3019 HNZ-4 4 MG BV (2) - . . . 10 MG 1 ZB Leiter BV Gang 14 D 2 ZB Leiter AGL Gang 17 D 3 ZB Stab Gang 16 D 4 ZB Abt.-Leiter Gang 12 D . . . 15 ZB N 1 Gang 7 D 16 OB . . 20 7. Fernsprechanschlüsse innerhalb der WTsch-Station (Zeichnungs-Nr. 403221-006) 8. Stromversorgung 8.1. Netzversorgung 220 V (Zeichnungs-Nr. 403221-007) Die Netzversorgung der WTsch-Station erfolgt vom Verteiler C 1 des Objektes. Es werden alle drei Phasen des Drehstromnetzes zur Verteilung der Station geführt. Der Anschluß erfolgt an den Sicherungen 7 (R), 8 (S) und 9 (T) der Verteilung C 1. Die Stromkreise sind mit 10 A abgesichert. Bei Netzausfall wird automatisch die Netzersatzanlage C ange- schaltet. Die Einschaltzeit beträgt ca. 15 sek. In der Station werden die Phasen auf je 5 Stromkreise aufge- teilt. Die Absicherung beträgt 2 A. An die Netzverteilung der Station sind keine Verbraucher außer- halb der Station angeschaltet. 8.2. Batterieversorgung (Zeichnungs-Nr. 403221-008) Die Gleichrichter, Typ V 6 - 29/1 - E 24/63, und die 24 V- Batterie, Typ 4 GT/260 Ah, werden am Ende des Ganges 10 (Toilettengang) aufgestellt. An die Verteilung sind folgende Verbraucher angeschlossen: - Geräte "Koralle", - Rufeinrichtung ATW, - Verstärkereinrichtung КЧХ, - Vermittlung MP 10/15. Das Pluspotential der Batterie liegt auf einer Erdsammel- schiene, die mit dem Erdungspunkt im Pumpenschacht (Flächenerde 1,35 Ω) verbunden ist. Der Widerstand der Zuleitung beträgt 0,05 Ω. 9. HSL-Anlagen (Zeichnungs-Nr. 403221-009) Für Heizung und Belüftung ist ein 200 mm starkes Rohr mit einer Luftaustrittsöffnung durch den Raum geführt.
1 Geräte "DELPHIn", 2 Geräte "Koralle", 3 Korrektoren 4 Rufeinrichtung ATW 5 КЧХ, 6 Vermittlung MP 10/15 7 Schnellschaltfeld 8 ZVt dc 9 ZVt c 10 Meßplatz 11 Stahlblechschrank 12 KE-Gestell 13 Vermittlung OB 62
Parteiinternes Material Nr. 071 Archiv*26 Rückgabepflichtiges Material Termin: 160/78 Nachrichtenordnung des Parteiapparates Auszug *
Nachrichtenordnung des Parteiapparates Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees vom 16. Oktober 1978 Ab 1. Januar 1979 ist im Parteiapparat die Nachrichtenordnung für die Nutzung der Nachrichtenverbindungen der Partei verbindlich Auszug I N H A L T 1. Geltungsbereich und Grundsätze 1.1. Grundlagen 1.2. Begriffsbestimmung 1.3. Geltungsbereich 1.4. Anforderungen an die Nachrichtenordnung 1.5. Rangfolge der Nachrichtenverbindungen 1.5. Verantwortlichkeit 2. Nachrichtenverbindungen 2.1. Nachrichtenzentralen 2.2. Drahtverbindungen 2.3. Richtfunkverbindungen 2.4. Funkverbindungen 3. Dringlichkeitsstufen im Nachrichtenverkehr 4. Geheimhaltung und gedeckte Führung 4.1. Verantwortung der Teilnehmer 4.2. Verantwortung des Nachrichtenbetriebsdienstes 4.3. Sicherheit der Nachrichtenverbindungen 4.4. Gedeckte Führung 4.5. Fernmeldeverkehr mit dem kapitalistischen Ausland 4.6. Verhalten bei Provokationen Anlagen 1 Dringlichkeitsstufen im Fernsprech- und Fernschreibverkehr
1. Geltungsbereich und Grundsätze 1.1. Grundlagen Die Nachrichtenordnung des Parteiapparates enthält die grundsätz- lichen Festlegungen für die Planung, das Herstellen und das Betreiben von Nachrichtenverbindungen des Parteiapparates. 1.2. Begriffsbestimmung Nachrichtenverbindungen im Sinne dieser Ordnung sind - Fernsprech-, Fernschreib- und Funkverbindungen einschließlich der Verbindungen der gedeckten Führung - Verbindungen der Ganzseitenübertragung des Neuen Deutsch- land und anderer Presseerzeugnisse - Verbindungen der Datenfernübertragung - Verbindungen zur Warnung und Benachrichtigung Die Nachrichtenverbindungen sind sicherzustellen über Draht- und Funknetze. 1.3. Geltungsbereich Nachrichtenverbindungen sind zu organisieren - für das Zentralkomitee, für die Bezirks- und Kreisleitungen, - für das Zusammenwirken der Organe der Partei mit staatlichen Organen auf zentraler Ebene und in den Bezirken und Kreisen (Verbindungen des Zusammenwirkens), - im Auftrage des Sekretariats des Zentralkomitees bzw. der Sekretariate der Bezirksleitungen für Aufgabe der Partei, - für die Institute, Schulen und Heime der Partei. 1.4. Anforderungen an die Nachrichtenversorgung Die Nachrichtenversorgung hat zu erfolgen unter den Gesichts- punkten - der Gewährleistung der politischen Führung unter allen Bedingungen - der ständigen Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Partei- apparates - des effektiven Einsatzes der Kräfte und Mittel - des engen Zusammenwirkens der Leiter der Abteilungen Fern- meldewesen mit den Leitern Nachrichten des Staatsapparates und der bewaffneten Organe. Die Nachrichtennetze und -verbindungen sind so auszubauen, daß die Nachrichtenversorgung beim Übergang zu Stufen höherer Ein- satzbereitschaft vorwiegend auf die bereits bestehenden und ge- nutzten Nachrichtenverbindungen angestützt wird. 1.5. Rangfolge der Nachrichtenverbindungen Für die Planung, Realisierung und Aufrechterhaltung der Nach- richtenverbindungen gilt im Parteiapparat die Rangfolge Zentralkomitee - Verbindungen des Zusammenwirkens Zentralkomitee - Bezirksleitungen Bezirksleitung - Bezirksleitung Bezirksleitung - Verbindungen des Zusammenwirkens Bezirksleitung - Kreisleitungen Kreisleitung - Verbindungen des Zusammenwirkens Im Auftrag des Sekretariats des Zentralkomitees kann der Leiter der Abteilung Fernmeldewesen des Zentralkomitees diese Rang- folge ändern. 1.6. Verantwortlichkeit 1.6.1. Das Nachrichtenwesen der Partei wird zentral geleitet. Dafür ist im Auftrage des Sekretariats des Zentralkomitees der Leiter der Abteilung Fernmeldewesen des Zentralkomitees ver- antwortlich. Er ist gegenüber den Leitern der Abteilungen Fernmeldewesen der Bezirksleitungen weisungsberechtigt und erläßt Richtlinien. Die Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen der Bezirksleitungen sind verantwortlich für die Planung, Realisierung und Aufrecht- erhaltung der Nachrichtenverbindungen des Parteiapparates, der Institute, Schulen und Heime der Partei im Territorium des Bezirkes. Die materielle Planung und Bilanzierung erfolgt entsprechend der "Ordnung für die einheitliche Durchführung der materiellen Planung im Parteiapparat, in den Instituten, Heimen, Schulen und Betrieben der Partei". 1.6.2. Zur Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen für Aufgaben der Partei (Konferenzen, Tagungen, Veranstaltungen) sind die Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen rechtzeitig in die Vorbereitung einzubeziehen. Sie haben auf der Grundlage gefaßter Beschlüsse die Verbindungen sicherzustellen und die dazu erforderlichen Koordinierung mit den Leitern anderer Nachrichtenorgane wahrzunehmen. 2. Nachrichtenverbindungen 2.1. Nachrichtenzentralen 2.1.1. Die Nachrichtenzentralen des Parteiapparates umfassen - die Fernsprechzentrale - die Fernschreibstelle - den Chiffrierdienst. Für Stufen der höheren Einsatzbereitschaft gehören zusätzlich zum Bestand der Nachrichtenzentralen - Funkstellen (ZK, BL) - Codiergruppen (BL, KL) Auf Weisung des Leiters der Abteilung Fernmeldewesen des Zentralkomitees können zeitweilige Nachrichtenzentralen ein- gerichtet werden. 2.1.2. Für die ständige Betriebsbereitschaft der Nachrichtenzentralen sind verantwortlich - im Hause des Zentralkomitees und in den Bezirksleitungen die Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen, - in den Kreisleitungen die 1. Sekretäre der Kreisleitungen, - in den Instituten, Schulen und Heimen der Partei die Leiter der Einrichtungen. In den Nachrichtenzentralen des Zentralkomitees und der Bezirks- leitungen sind die Fernsprech- und Fernschreibbetriebsdienste durchgängig durch die Nachrichtenbetriebsdienstkollektive der Abteilungen Fernmeldewesen wahrzunehmen. In den Kreisleitungen sind der Fernsprechbetriebsdienst durch eine hauptamtliche Vermittlungskraft und der Fernschreibbetriebs- dienst durch ausgebildete Genossen auszuüben. Beide Aufgaben sind nachts und an Wochenenden dem Dienst- habenden zu übertragen. Bei der Auslösung von Stufen höherer Einsatzbereitschaft ist der Diensthabende davon zu entlasten. In den Instituten, Schulen und Heimen ist die ständige Erreichbar- keit verantwortlicher Mitarbeiter zu sichern. 2.1.3. Die Nachrichtenzentralen haben auf der Grundlage der Fern- sprech-, Fernschreib- und Funk-Betriebsdienstvorschriften und der Richtlinie über den Chiffrierdienst des Parteiapparates zu arbeiten. Die Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen sind verpflichtet, die Einhaltung der Betriebsdienstvorschriften zu kontrollieren. Sie habe in Abstimmung mit den Kreisleitungen und mit den Leitern der Institute, Schulen und Heime die fachliche Qualifizierung zu Organisieren. 2.1.4. Bei der gegenseitigen Ausnutzung der Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens hat der Verbindungsaufbau weitestgehend im eigenen Nachrichtensystem und durch eigene Betriebskräfte zu erfolgen. Teilnehmer des eigenen Nachrichtensystems haben Vorrang. Die Berechtigung für die gegenseitige Nutzung der Nachrichten- verbindungen des Zusammenwirkens ist in einer Nomenklatur festgelegt. Anträge auf Neueinrichtung, Verlegung und Änderung von Teil- nehmeranschlüssen sind an die Abteilungen Fernmeldewesen zu richten. Die Einrichtungen von Teilnehmeranschlüssen in allen Sondernetzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage festgelegter Nomen- klaturen. 2.2. Drahtverbindungen 2.2.1. Drahtverbindungen sind bereitzustellen im - öffentlichen Fernmeldenetz - Sondernetz 1 - Sondernetz des Ministerrates - Diensthabenden-Netz - WTsch-Netz. Für die Koordinierung im Interesse des Parteiapparates sind die Abteilung Fernmeldewesen des ZK und in den Bezirken die Abteilung Fernmeldewesen der Bezirksleitungen verantwortlich. 2.2.2. Die Anzahl der Leitungen ist - verbindlich vorgegeben für das • WTsch-Netz • Sondernetz 1 • Sondernetz des Ministerrates • Diensthabenden-Netz - als Richtwert vorgegeben für die • Leitungen des Zusammenwirkens • Querverbindungen Die Anzahl ist durch die Leiter der Abteilungen Fernmeldewesen in Abstimmung mit den Leitern Nachrichten der Organe des Zusammenwirkens festzulegen. 2.2.3. Für den Fernsprechverkehr im Diensthabenden-Syste, des Partei- apparates und für das Zusammenwirken mit den Diensthabenden der staatlichen Organe besteht das Diensthabenden-Netz. 2.2.4. Die Antragstellung an die Deutsche Post zur - Schaltung von Postmietleitungen - Einrichtung von Posthauptanschlüssen • auf Vermittlungseinrichtungen • für Einzeldienstanschlüsse • für Wohnungsdienstanschlüsse wird durch die Abteilung Fernmeldewesen geregelt. 2.3. Richtfunkverbindungen 2.3.1. Das Richtfunknetz der Partei wird unabhängig vom staatlichen Nachrichtennetz betrieben. Es verbindet die Nachrichtenzentralen des ZK mit denen der Bezirks- und Kreisleitungen. 2.4. Funkverbindungen 2.4.1. Die für den täglichen Dienst benötigten Kurzwellen- und Ultra- kurzwellen-Funkverbindungen (einschließlich Handfunksprech- verkehr) sind von der Abteilung Fernmeldewesen de ZK zu planen und zu organisieren. Funkverbindungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmi- gung der Deutschen Post zum Betreiben von Funksende- und Empfangsanlagen eingerichtet und nach den für den Funkverkehr in der DDR festgelegten Bestimmung betrieben werden. 3. Dringlichkeitsstufen im Nachrichtenverkehr Gespräche und Fernschreiben des Generalsekretärs des Zentral- komitees der SED, der Mitglieder und Kandidaten des Politbüros und der Sekretäre des Zentralkomitees haben grundsätzlich Vor- rang. Die Dringlichkeitsstufen gelten beim Übergang des Parteiapparates zu Stufen höherer Einsatzbereitschaft (Anlage 1). Staatsgespräche können entsprechend der Anordnung über den öffentlichen Fernsprechdienst - Fernsprechordnung - (GBL. Teil I, Nr. 14 vom 21.03.1975) geführt werden. 4. Geheimhaltung und gedeckte Führung 4.1. Verantwortung der Teilnehmer Die Geheimhaltung und Sicherung vertraulicher Informationen im Parteiapparat erfolgt auf der Grundlage der Arbeitsordnung, der Verschlu0sachenordnung und der Richtlinie für den Chiffrierdienst des Parteiapparates. Danach ist jeder Teilnehmer am Fernsprech- und Fernschreibverkehr für die Einhaltung der Wachsamkeit bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel persönlich verantwortlich. Dazu gehört auch, - daß sich im Fernsprechverkehr jeder angerufene Teilnehmer mit der Apparate-Nr. (auf Anweisung mit Tarnnamen/Tarnzahlen) zu melden hat, - daß im Fernschreibverkehr der Absender den geheimhaltungs- grad (Sicherung auf dem Übertragungsweg, VVS oder GVS) und die Dringlichkeitsstufe festzulegen hat. 4.2. Verantwortung de Nachrichtenbetriebsdienstes Dem Nachrichtenbetriebsdienstpersonal ist es untersagt, Auskunft zu geben über vorhandene Nachrichtenanlagen, bestehende Nach- richtenverbindungen und deren Nutzer. Zur Überprüfung der Belegung einer Nachrichtenverbindung ist es dem Nachrichtenbetriebspersonal gestattet, kurzzeitig in bestehende Nachrichtenverbindungen unter Nennung der Nach- richtenzentrale einzutreten. 4.3. Sicherheit der Nachrichtenverbindungen Die Sicherheit hinsichtlich der Geheimhaltung der über technische Nachrichtenmittel übertragenen Informationen nimmt in nach- stehender Reihenfolge ab:
Fernsprechverkehr | Fernschreibverkehr | ||
---|---|---|---|
- | Chiffrier-, Fernsprechverb. | - | Chiffrier,- Fernschreib- |
(WTsch, SAS) | verbindungen | ||
- | offene Fernsprechverb. | - | offene Fernschreibverb. |
über Drahtkanäle | über Drahtkanäle | ||
(z.B. R-Apparat) | |||
- | offene Fernsprechverb. | - | offene Fernschreibverb. |
über Richtfunkkanäle | über Richtfunkkanäle | ||
(z.B. F-Apparat) | |||
- | offene Sprechfunkverb. | - | offene Funkfernschreib- |
verbindungen |
Im Fernsprechverkehr über Handvermittlung ist jeder Nutzer beim Austausch von Informationen über Funk- oder Richtfunk- verbindungen darauf hinzuweisen, daß die Verbindungen über einen Funk- bzw. Richtfunkkanal geführt wird. Im Fernschreibverkehr sollten Informationen grundsätzlich chiffriert übermittelt werden. 4.4. Gedeckte Führung Gedeckte Führung heißt, vertrauliche Informationen in vollem Umfange zu schützen, das Eindringen in wichtige Nachrichten- verbindungen und die Desinformation zu verhindern. Es kommen zur Anwendung: - WTsch-Verbindungen - Chiffrierverbindungen - Codierverbindungen (Arbeit mit Tarntafeln) - Verschleierungsmittel (Tarnnamen und Tarnzahlen, Sprech- tafeln, Signale) - Kurierverbindungen Die Festlegung von Chiffriermitteln, die Bereitstellung des Chiffriermaterials, die Erarbeitung und der Austausch von Codier- unterlagen und Verschleierungsmitteln hat durch die Abteilung Fernmeldewesen des ZK zu erfolgen. Die Bereitstellung von Chiffriermaterial für das Zusammenwirken erfolgt nach gesonderten Festlegungen. Über den Verlust von Mitteln der gedeckten Führung und bei Verstößen gegen die Geheimhaltung ist sofort zu informieren. 4.5. Fernmeldeverkehr mit dem kapitalistischen Ausland Zum Fernsprech- und Fernschreibverkehr mit Teilnehmern im kapitalistischen Wirtschaftsgebiet sind nur die damit beauftragen Mitarbeiter des Parteiapparates berechtigt. 4.6. Verhalten bei Provokationen Wird der Versuch unternommen, Fernsprech- und Fernschreib- verbindungen zu Kontaktaufnahmen, Provokationen oder anderen gegen die DDR gerichteten Handlungen zu mißbrauchen, sind nach Möglichkeit der Anrufer und der Ausgangsort in Erfahrung zu bringen. Danach sind die Verbindungen sofort abzubrechen. Der Zuständige Leiter ist zu informieren. Anlage 1 Dringlichkeitsstufen
Fernsprechverkehr | |||
---|---|---|---|
1. Gespräche sind nach folgender Dringlichkeitsstufen zu vermitteln: | |||
"Luft" | (L) | - | unverzüglich |
"Sturm" | (ST) | - | außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich- |
keitsstufe "Luft" | |||
"Flugzeug" | (FL) | - | außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich- |
keitsstufe "Luft" und "Sturm" | |||
"Ausnahme" | (AN) | - | nach der Dringlichkeitsstufe "Luft", |
"Sturm" und "Flugzeug" | |||
"Dringend" | (DR) | - | vor Gesprächen ohne Dringlichkeitsstufe |
2. Gespräche mit niedrigerer Dringlichkeitsstufe sind zu unterbrechen. 3. Gespräche der Teilnehmer des eigenen Nachrichtennetzes sind ent- sprechend ihrer Dringlichkeit vor denen der Teilnehmer anderer Nach- richtennetze einzustufen. 4. Für Gespräche der einzelnen Dringlichkeitsstufen gilt folgende Begrenzung:
"Luft" | bis | 3 | Minuten |
"Sturm" | bis | 4 | Minuten |
"Flugzeug" | bis | 5 | Minuten |
"Ausnahme" | bis | 8 | Minuten |
"Dringend" | bis | 10 | Minuten |
Fernschreibverkehr | |||
---|---|---|---|
"Luft" | (L) | - | unverzüglich |
"Sturm" | (ST) | - | außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich- |
keitsstufe "Luft" | |||
"Flugzeug" | (FL) | - | außer der Reihe, jedoch nach der Dringlich- |
keitsstufe "Luft" und "Sturm" | |||
"Ausnahme" | (AN) | - | nach der Dringlichkeitsstufe "Luft", |
"Sturm" und "Flugzeug" | |||
"Dringend" | (DR) | - | vor Fernschreiben ohne Dringlichkeitsstufe |
2. Fernschreiben mit niedrigerer Dringlichkeitsstufe sind zu unterbrechen. 3. Fernschreiben mit Dringlichkeitsstufe gelten als verzögert, wenn das Senden vom Zeitpunkt der Aufgabe nicht beendet ist.
"Luft" | (bis 30 Gruppen) | nach | 6 Minuten |
"Sturm" | (bis 100 Gruppen) | nach | 8 Minuten |
"Flugzeug" | (bis 100 Gruppen) | nach | 12 Minuten |
"Ausnahme" | (bis 100 Gruppen) | nach | 15 Minuten |
(bis 300 Gruppen) | nach | 25 Minuten | |
"Dringend" | (bis 100 Gruppen) | nach | 20 Minuten |
(bis 300 Gruppen) | nach | 30 Minuten |
4. Sind Fernschreiben mit mehreren Anschriften und Dringlichkeitsstufe als Sammelfernschreiben zu senden, so gilt der Vermerk "sam" als Verzögerungsvermerk, wenn die festgelegten Beförderungszeiten nicht eingehalten wurden. 5. Wird die vorgeschrieben Textlänge überschritten, gilt die Zeit der nächstniedrigen Dringlichkeitsstufe. Für jeweils 50 Gruppen Textverlängerung über 300 Gruppen sind 5 Minuten Zeitaufschlag zu berechnen. 6. Fernschreiben sind entsprechend ihrer Dringlichkeitsstufe bzw. bei gleicher Dringlichkeitsstufe in der Reihenfolge ihrer Aufgabezeit und ohne Verzögerung zu senden. 7. Chiffrierte Fernschreiben sind vor anderen Fernschreiben gleicher Dringlichkeitsstufe zu senden. Anmerkung: 10 Gruppen entsprechen einer Schreibmaschinenzeile der für den Partei- apparat gültigen Telegrammformulare
Rückgabepflichtiges Material Parteiinternes Material Archiv*26 Termin: 145/87 Nr. 0949 Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen für die Kreisleitungen der SED (Beschluß des Sekretariats des ZK der SED vom 24. August 1987) Gültig ab 1. Januar 1988 Herausgegeben vom Büro des Politbüros September 1987 Der Geheimnisschutz ist ein gesamtgesellschaftliches Erfordernis. Er umfaßt die Gesamtheit der Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der im Interesse der Partei und des sozialistischen Staates, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger geheimzu- haltenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form. Die Einhaltung der Prinzipien der revolutionären Wachsamkeit und der Schutz von Partei- und Staatsgeheimnissen sind Ver- pflichtung jedes Mitarbeiters der Parteiorgane. Deshalb ist die Erziehung zur Verschwiegenheit, Wachsamkeit und Geheim- haltung Bestandteil der Arbeitsordnung in den Parteiorganen und Gegenstand der Verpflichtung aller Mitarbeiter. Partei- und Staatsgeheimnisse sind Informationen, die für die Entwicklung und Festlegung der DDR und der sozialistischen Staatengemeinschaft, die Sicherung der führenden Rolle der Partei bedeutsam sind und deren Geheimhaltung einen gesell- schaftlichen Vorteil ermöglicht bzw. zur Verhinderung der Gefahren, Schäden, Störungen und anderen Nachteilen beiträgt. Es sind Informationen, deren Geheimhaltung auf der Grundlage der durch die Partei und den sozialistischen Staat festgeleg- ten Anforderungen und Verfahren bestimmt wird. Die Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen regelt die Be- stimmung des Inhalts und des Umfangs von Partei- und Staats- geheimnissen in den Parteiorganen sowie Verantwortlichkeiten und Aufgaben für die Anfertigung und den Umgang mit geheimzu- haltenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder anderen Form (Bild- und Tonaufzeichnungen, Datenträgern u.ä.), ihrer Kontrolle, Archivierung und Vernichtung - im weiteren als Verschlußsachen bezeichnet. I. Geltungsbereich Die Anwendung der Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen für die Kreisleitungen der SED sichert den einheitlichen Schutz von Parteiund Staatsgeheimnissen in den Kreis-, Stadt- und Stadtbezirksleitungen, Parteischulen und Redaktionen der Parteipresse sowie durch die Parteiorganisatoren des ZK und Parteisekretäre in Betrieben und Einrichtungen. Für die Arbeit der Parteileitungen in den Staatsorganen, Kom- binaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie Schutzund Sicherheitsorganen finden die vom Ministerrat der DDR beschlossenen Grundsätze und die auf die Grundlage erlas- senen Regelungen zum Schutz der Staatsgeheimnisse der DDR An- wendung. Für die Parteibetriebe und anderen Parteieinrichtungen sind durch die Generaldirektoren der Zentrag, der Dewag und die Leiter der Einrichtungen gemäß diesen Grundsätzen die not- wendigen Richtlinien für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. II. Verantwortlichkeit Für die Durchsetzung dieser Richtlinie, die Organisation der Arbeit mit Verschlußsachen und die effektive und durchgängige Gewährleistung des Schutzes der Partei- und Staatsgeheimnisse in ihren Verantwortungsbereichen sind die Sekretäre und Abtei- lungsleiter der Kreis-, Stadt- und Stadtbezirksleitungen und die Leiter der Parteischulen und Redaktionen verantwortlich. Sie legen auch die Mitarbeiter fest, die zum Umgang mit Ver- schlußsachen berechtigt sind, und sichern die regelmäßige, mindestens jährliche Belehrung sowie erforderliche Schulung und Qualifizierung der Mitarbeiter. III. Bestimmung und Einstufung von Dokumenten und Informationen als Verschlußsache Partei- und Staatsgeheimnisse sind als Verschlußsachen einzu- stufen. (Dabei ist der Rahmen zur Einstufung von Partei- und Staatsgeheimnissen als Verschlußsachen - Anlage - zu beachten.) Die Einstufungen sind auf des unbedingt Notwendige zu begrenzen. Die Geheimhaltung ist in der Regel zeitlich zu befristen. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung sind die dazu erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und konsequent durchzusetzen. Kenntnis von bzw. Umgang mit Verschlußsachen dürfen nur die dazu be- rechtigten und besonderes verprflichteten Mitarbeiter der Parteiorgane erhalten. Die Einstufung der Informationen ist vom Hersteller jährlich zu überprüfen und bei Erfordernis zu korrigieren. Es gelten folgende Geheimhaltungsgrade: Geheime Kommandosache - GKdos GKdos sind Informationen von höchster politischer, ökonomischer, militärischer, wissenschaftlicher, technischer oder technolo- gischer Bedeutung, deren Geheimhaltung für die Sicherung der Grundlagen der DDR bzw. der sozialistischen Staatengemeinschaft entscheidend ist bzw. deren Offenbarung diese Grundlage gefährden kann. Geheime Verschlußsache - GVS GVS sind politische, ökonomische, militärische, wissenschaft- liche, technische, technologische und andere Informationen von gesamtstaatlicher Bedeutung, deren Geheimhaltung der DDR oder der sozialistischen Staatengemeinschaft in sehr hohem Maße nutzt oder einen bedeutenden Vorteil ermöglicht bzw. deren Offenbarung schwere Gefahren, Schäden, Störungen oder andere Nachteile für die Innenund Außenpolkit des sozialistischen Staates, die Volkswirtschaft, die Verteidigungskraft bzw. die innere Sicherheit herbeiführen kann. Vertrauliche Verschlußsache - VVS VVS sind die politische, ökonomische, militärische, wissen- schaftliche, technische, technologische und andere Informa- tionen mit Bedeutung für gesellschaftliche Bereiche und Pro- zesse bzw. den sozialistischen Staat, deren Geheimhaltung einen Vorteil ermöglicht bzw. deren Offenbarung Gefahren, Schäden, Störungen oder andere Nachteile für diese herbeiführen kann. in den Parteiorganen entstehende Partei- und Staatsgeheimnisse sind in den entsprechenden Geheimhaltungsgrad einzustufen. In den Staatsorganen und Betrieben sind sie entsprechend den geltenden Regelungen für Staatsgeheimnisse zu behandeln. In Staatsorganen, gesellschaftlichen Organisationen und Be- trieben nach diesen Geheimhaltungsgraden eingestufte Verschluß- sachen sind in den Parteiorganen nach dieser Richtlinie zu behandeln. IV. Umgang mit Chiffriersachen Chiffriersachen sind kryptologische Mittel, Verfahren und Techniken, die der Umwandlung von Informationen zum Zweck der Geheimhaltung und zum Schutz vor unbefugten Auswertung dienen. Chiffriersachen sind mit dem Stempelaufdruck »Chiffriersache« zu kennzeichnen. Die Verfahren zur Anwendung von Chiffriersachen sind in der »Vorschrift für den Chiffrierdienst des Parteiapparates« und der »Ordnung zur Datensicherheit« geregelt. Für den Umgang mit Chiffriersachen eingesetzte Mitarbeiter (Chiffreure) sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, gesondert zu bestätigen und zu verpflichten. V. Arbeit mit Verschlußsachen auf Datenträgern Die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Geheimnisschutz bei der Datenverarbeitung und -übertragung mit Hilfe der elektro- nischen Rechentechnik ist in der »Ordnung zur Datensicherheit« geregelt. Für die Arbeit mit Datenträgern, auf denen Verschlußsachen ge- speichert sind, gelten die Festlegungen dieser Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen vollinhaltlich. VI. Parteiintern Material Zu bestimmten Gelegenheiten geben das Zentralkomitee und andere Parteiorgane Parteiinternes Material heraus. Diese Materialien sind keine Partei- und Staatsgeheimnisse im Sinne der Definition dieser Richtlinie. Sie sind zur persönlichen Information lei- tender Kader entsprechend festgelegten Verteilern bestimmt und vor Mißbrauch, Verlust, unbefugter Kenntnisnahme oder unbefugter Veröffentlichung zu schützen. Abschriften oder Kopien dürfen nicht hergestellt werden. Die Zustellung erfolgt auf den Kurier- weg. Der Empfang des numerierten Parteiinternen Materials ist persönlich zu quittieren. VII. Aufgeben des Verschlußsachenbearbeiters der Kreisleitung Der Verschlußsachenbearbeiter (Nachfolgend VS-Bearbeiter ge- nannt) hat folgende Aufgaben: a) richtige Anwendung der Richtlinie zur Arbeit mit Verschluß- sachen und Einweisung der Mitarbeiter, die mit Verschlußsachen arbeiten; b) Signierung der Verschlußsachen bei eigener Anfertigung und Ausstellung der VS-Nachweiskarten; c) Prüfung, Registrierung und Weiterleitung der Verschlußsachen; d) ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verschlußsachen und VS-Nach- weiskarten; e) Erfassung und Vernichtung des Zwischenmaterials (Entwürfe von Verschlußsachen, Stenoblocks, Kohlepapier u. ä.); f) Verwaltung, Ausgabe und Kontrolle der Dienstsiegel, Pet- schafte, VS-Stempel und anderer Materialien, die zur VS- Arbeit benötigt werden, sowie Kontrolle der Vollmachten und Panzerschrankschlüssel; g) Sicherung der Abgabe von Verschlußsachen an die Zentral- registratur; h) Vernichtung der Verschlußsachen; i) Durchführung jährlicher Kontrollen der Verschlußsachen; j) Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe der Verschlußsachen beim Ausscheiden von Mitarbeitern. Der VS-Bearbeiter berichtet jährlich dem 1. Sekretär der Kreis- leitung über die Ergebnisse und Probleme bei der Durchführung der Richtlinie zur Arbeit mit Verschlußsachen und unterbreitet Vorschläge zur weiteren Vervollkommnung der Arbeit mit Ver- schlußsachen. Der 1. Sekretär der Kreisleitung übermittelt den Jahresbericht über die Ergebnisse der VS-Arbeit dem Büro des Sekretariats der Bezirksleitung. VIII. Auswahl und Einsatz des Verschlußsachenbearbeiters Der Einsatz des VS-Bearbeiters (Sachbearbeiter der Zentralre- gistratur) einschließlich der mit der Verwaltung und Nachweis- führung von Chiffriersachen beauftragten Mitarbeiter (Chiffreure) hat durch den 1. Sekretär zu erfolgen. Zugleich ist ein Vertreter des VS.-Bearbeiters festzulegen. Beim Wechsel des VS.-Bearbeiters ist eine Überprüfung aller Verschlußsachen anhand der VS.-Nachweiskarten vorzunehmen. Auf einem Protokoll ist die Übergabe zu bestätigen. IX. Verpflichtung und Vollmachten Die Mitarbeiter, die Verschlußsachen zur Kenntnis bzw. zum Umgang erhalten, sind zusätzlich zu verpflichten. Diese Verpflichtung gehen in die Personalakte ein. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in Verschlußsachen in den Staatsorganen, Betrieben und Einrichtungen haben Mitarbeiter der Parteiorgane mit einer besonderen Vollmacht. Die Vollmacht erteilt - für Mitarbeiter des zentralen « der Leiter des Büros des Politbüros; - für Mitarbeiter der Parteiorgane für Geltungsbereiche in der Verantwortung der Bezirksleitungen der 1. Sekretär der Bezirksleitung der SED; - für Mitarbeiter der Parteiorgane für Geltungsbereiche in der Verantwortung der Kreisleitungen der 1. Sekretär der Kreisleitung der SED. X. Anfertigung, Registrierung, Aufbewahrung und Versand von Verschlußsachen 1. Anfertigung von Verschlußsachen a) In der Kreisleitung sind sämtliche hergestellten Exemplare einer Verschlußsache dem VS-Bearbeiter zu übergeben. Dieser hat die Verschlußsachen mit der VS.-Nummer auszuzeichnen. Die Numerierung hat fortlaufend zu erfolgen und beginnt jedes neues Jahr mit der Nummer 1. Auf der Verschlußsache und der VS.-Nachweiskarte ist die mögliche zeitliche Befristung des Geheimhaltungsgrades anzugeben. Auf einer VS.-Nachweiskarte sind alle angefer- tigten Exemplare auszuweisen. b) Die Originale der Vorlagen für das Sekretariat der Kreis- leitung sind dem Büro des 1. Sekretärs zu übergeben. Diese hat die Her stellung der benötigten Exemplare zu veran- lassen. Ihre Anzahl muß mit dem Verteilerschlüssel auf den Vorlagen übereinstimmen. Sie sind in einem Vorlagen- registrierbuch zu erfassen. Die Weiterleitung hat gegen Quittung zu erfolgen. Die Vor- lagen sind nach jeder Sitzung einzuziehen und die Empfänger zu entlasten. Bei Einholung von Unterschriften sind die Vorlagen auf dem Transport als Verschlußsache zu behandeln. c) Für Protokolle der Sitzungen der Kreisleitung und ihres Sekretariats wird jeweils eine VS-Nachweiskarte gefertigt. Diese Nachweiskarten verbleiben in der Kreisleitung beim VS-Bearbeiter. d) Fernschreiben, die als Verschlußsache eingestuft sind, er- halten durch den Absender den entsprechenden Geheimhaltungs- grad und eine VS.-Nummer. Gilt der Geheimhaltungsgrad nur für die Übertragung oder für einen begrenzten Zeitraum, ist dies anzugeben. Diese Fernschreiben sind durch den VS-Bearbeiter dem Chiffreur mit der dazugehörigen VS-Nachweiskarte zu über- geben. Sie wird dem VS-Bearbeiter quittiert zurückgegeben. Der Chiffreur gibt das abgesetzte Fernschreiben über den VS-Bearbeiter an den Absender zurück. e) Datenträger mit gespeicherten Verschlußsachen erhalten durch die anfertigende Abteilung den Geheimhaltungsgrad und die VS-Signatur. Sie sind mit einem Aufkleber zu versehen, der eine funktio- nelle Beeinträchtigung oder Beschädigung des Datenträgers ausschließt. Die VS-Signatur ist auf dem Datenträger als Datei zu speichern. Bei Tonaufzeichnungen ist außerdem der Geheim- haltungsgrad und die VS-Signatur am Anfang und am Ende des Tonträgers aufzusprechen. Werden von Datenträgern Drucklisten angefertigt, ist die ausgedruckte VS-Signatur durch die Exemplar-Nummer und die Blattzahl zu ergänzen. Auf die vorhandene VS-Nachweis- karte ist die Anzahl der gefertigten Exemplare einzutragen. VS-Nachweiskarten für Datenträger sind mit dem Vermerk der Art des Datenträgers zu versehen (Diskette, Tonträger, Lochband, Magnetband). Datenträger mit geheimzuhaltenden Daten sind nur zugriffs- berechtigten Nutzern bereitzustellen. f) Die Auszeichnung, Der Nachweis, die Aufbereitung, Archivie- rung und Vernichtung aller Dokumente der Kreiseinsatzleitung obliegt vollverantwortlich der VS-Stelle des Wehrkreiskommandos. Dokumente, die persönlich übergeben und nur für Beratungen der Einsatzleitung benötigt werden, sind in einem VS-Buch nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Führung dieses VS-Buches ist in die VS- Kontrollen einzubeziehen. Verbleiben diese Dokumente über die Beratung hinaus im Parteiapparat, sind sie auf VS-Nachweiskarten zu registrieren. 2. Signierung von Verschlußsachen Das erste Blatt eines jeden Exemplares ist mit dem VS-Stempel (VS-Signatur) zu versehen. Im VS-Stempel sind · in der 1. Zeile der Vertraulichkeitsgrad, · in der 2. Zeile die VS-Nummer mit Jahreszahl, · in der 3. Zeile die Gesamtzahl der hergestellten Exemplare mit der entsprechenden Blatt- bzw. Seitenzahl je Exemplar und · in der 4. Zeile die Nummer des Exemplares mit der entsprechenden Blatt- bzw. Seitenzahl festzuhalten. Beispiel: Vertrauliche Verschlußsache KL 1/4-1/88 9 Exemplare je 5 Blatt 1. Exemplar 5 Blatt Die einzelnen Blätter der Verschlußsachen sind fortlaufend zu numerieren. (Anstelle der einzelnen Blätter können auch die Seiten numeriert werden.) Bei Geheimen Kommandosachen und Geheimen Verschlußsachen sind darüber hinaus die nachfolgenden Blätter aller Exemplare mit der GKdos bzw. GVS-Signatur und der laufenden Nummer des Blattes zusätzlich zu beschriften. Beispiel für die fortlaufenden Blätter bei Anfertigung von GKdos und GVS: GVS KL 1/4 1/88 - Blatt 2 - Anschreiben, die nur auf die Versendung von Verschlußsachen hinweisen, sind nicht als Verschlußsachen auszuzeichnen. Geheime Kommandosachen und Geheime Verschlußsachen werden rot und Vertrauliche Verschlußsachen blau oder schwarz signieren. Die Registrierung der Geheimen Kommandosachen erfolgt auf blauen, der Geheimen Verschlußsachen auf roten, der Vertrau- lichen Verschlußsachen auf weißen VS-Nachweiskarten. Der VS-Sachbearbeiter prüft die ihm übergebenen Verschlußsachen auf ihre Vollständigkeit. Es muß jederzeit festzustellen sein, an wen welches Exemplar gegeben wurde. Bei der Nachweisführung ist Radieren, Verbessern und Über- kleben unzulässig. Das beim Schreiben von Verschlußsachen anfallende Vorberei- tungs- und Zwischenmaterial (Entwürfe, Stenoblock, Kohlepapier u. ä.) ist dem VS-Bearbeiter zu übergeben und von diesem im Panzerschrank aufzubewahren. Die Vernichtung hat durch den VS-Bearbeiter zu erfolgen, die ein Protokoll anfertigt und durch Unterschrift bestätigt. 3. Registrierung der eingehenden Verschlußsachen Die in der Kreisleitung eingehenden Verschlußsachen sind mit Datum und Eingangsnummer (E-Nr.) zu versehen und ungeöffnet an die Empfänger zu übergeben. Jede Verschlußsache ist au einer VS-Nachweiskarte, als Ver- schlußsache eingestufte Chiffriersachen sind auf zwei VS- Nachweiskarten zu registrieren. Vom Empfänger ist die auf dem Umschlag befindliche Eingangs- nummer auf den Vorgang zu übertragen und die Vollständigkeit zu überprüfen. Die Empfänger, die Verschlußsachen persönlich übernehmen, haben ihre Registrierung beim VS-Bearbeiter zu veranlassen. Bei eingehenden Fernschreiben, die als Verschlußsache einge- stuft sind, fertigt der Chiffreur eine VS-Nachweiskarte an und läßt sich vom VS-Bearbeiter die dafür notwendige Eingangsnummer geben. Die VS-Nachweiskarte ist mit der Unterschrift des Empfängers vom Chiffreur dem VS-Bearbeiter zu übergeben. 4. Kopien, Abschriften und Auszüge von Verschlußsachen Kopien, Abschriften und Auszüge von Geheimen Kommandosachen, Geheimen Verschlußsachen und Vertraulichen Verschlußsachen mit dem Vermerk »Persönlich« dürfen nicht angefertigt werden. Von Vertraulichen Verschlußsachen dürfen Kopien, Abschriften und Auszüge nur mit Genehmigung des 1. Sekretärs angefertigt werden. Jede von einer Verschlußsache angefertigte Kopie ist als solche zu kennzeichnen (z. B. 1. Kopie von:) und auf der vorhandenen VS-Nachweiskarte einzutragen. 5. Aufbewahrung von Verschlußsachen Verschlußsachen und VS-Nachweiskarten sind in Panzer- oder Stahlblechschränken bzw. Stahlkästen aufzubewahren. Sie sind getrennt von anderen Schriftstücken abzulegen. Diese Schränke oder Zimmer sind zu versiegeln. Chiffriersachen sind nur in dafür bestätigten Räumen aufzube- wahren und zu nutzen. Zutritt zu diesen Räumen haben nur die bestätigten Mitarbeiter. Die Einsichtnahme in Chiffriersachen ist nur dem festgelegten Personenkreis gestattet. Die Aufbewahrung und Nachweisführung von Chiffriersachen ist getrennt von anderen Verschlußsachen vorzunehmen. Für Datenträger mit Verschlußsachen können bei Notwendigkeit der Sicherung des Datenbestandes Duplikate angefertigt werden, die räumlich getrennt zu lagern sind. Jeder Mitarbeiter ist für die sichere Aufbewahrung der ihm an- vertrauten Verschlußsachen persönlich verantwortlich. Er hat zu gewährleisten, daß Verschlußsachen Unbefugten nicht zugäng- lich sind. Der 1. Sekretär legt fest, welche Schränke bzw. zimmer zu ver- siegeln sind. Der VS-Bearbeiter sichert die Übersicht auf einer Karteikarte. 6. Weiterleitung von Verschlußsachen innerhalb des Apparates der Kreisleitung Die Weiterleitung von Verschlußsachen hat über den VS-Bearbeiter zu erfolgen. Bei der Weitergabe von Verschlußsachen ist die Über- und Rück- gabe auf der VS-Nachweiskarte durch Unterschrift des jeweiligen Empfängers und Angabe des Datums zu bestätigen. 7. Versand und Rückgabe von Verschlußsachen a) Versand Alle Verschlußsachen, die an Empfänger außerhalb des Apparates der Kreisleitung gegeben werden, sind über den VS-Bearbeiter durch Kurier oder als chiffrierte Fernschreiben über den Chif- freur zu versenden. Die eigenmächtige Weitergabe von Verschluß- sachen ist nicht zulässig. Bei jeder zum Versand kommenden Verschlußsachen ist der Umschlag ebenfalls mit der VS-Signatur zu versehen. Die Weiterleitung ist auf der VS-Nachweiskarte zu vermerken. Die Verschlußsache ist vor dem Versand vom VS-Bearbeiter zu versiegeln. Die Siegelmarken sind mit dem Verschlußsachenstempel zu versehen. Auch Vorlagen an Dienststellen außerhalb des Apparates der Kreisleitung sind als Verschlußsache auszuzeichnen und über den VS-Bearbeiter weiterzuleiten. Als VS-Signatur ist dabei die laufende Nummer des Vorlagenregistrierbuches zu verwenden. Die Rückführung der Vorlagen als Verschlußsache ist zu sichern. Nach Rückgabe der Vorlage erfolgt ein entsprechender Entlas- tungsvermerk im Vorlageregistrierbuch. Zum Versand kommende VS-Chiffriersachen sind doppelt zu ver- packen. Die Innenverpackung ist durch den Chiffreur zu versiegeln und zusätzlich zur VS-Signatur mit dem Stempelaufdruck »Chiffriersache« zu versehen. Die Außenverpackung ist wie bei anderen Verschlußsachen zu signieren und zu versiegeln. Der Transport von Datenträgern (Disketten, Magnetbändern u. ä.) mit gespeicherten Verschlußsachen ist so zu gewährleisten, daß der Datenbestand nicht gefährdet werden kann. Erforder- lichenfalls sind spezielle Transportbehälter zu verwenden. Diese Datenträger können bei Notwendigkeit der Sicherung des Datenbestandes vor dem Transport gedoppelt werden, bis der Empfänger die Vollständigkeit bestätigt. Chiffriersachen, die nicht als Verschlußsache eingestuft sind, Parteidokumente, Ausweise, Pässe und Kaderunterlagen werden beim Versand wie Verschlußsachen behandelt. Der Umschlag ist mit dem VS-Stempel zu versehen. Anstelle der VS-Signatur ist der Inhalt (z. B. »Personalakte«) einzusetzen. Der VS-Bearbeiter quittiert den Empfang und sicher die Weiter- gabe durch Kurier. b) Rückgabe von Verschlußsachen Rückgaben an den Hersteller erfolgen nur dann, wenn es von diesem gefordert wird. Bei Rückgabe von Verschlußsachen an Empfänger außerhalb des Apparates der Kreisleitung ist auf dem Umschlag die vom Her- steller gegebene vollständige VS-Signatur mit dem Hinweis »Rückgabe« anzugeben. Die Rückgabe ist auf der VS-Nachweiskarte zu vermerken. 8. Mitnahme von Verschlußsachen Verschlußsachen - außer Geheime Kommandosache und Geheime Verschlußsache - können nur mit Genehmigung des 1. Sekretärs mitgenommen werden, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben unbe- dingt erforderlich ist und die Sicherheit beim Transport gewährleistet wird. Der Genehmigungsvermerk und der Rückgabetermin ist auf der VS- Nachweiskarte einzutragen und vom Mitnehmenden zu quittieren. 9. Verlust von Verschlußsachen Bei Verlust einer Verschlußsache ist sofort der 1. Sekretär zu informieren. Dieser ist verpflichtet, eine gründliche Aus- wertung des Verlustes vorzunehmen. Bei Verlust von Dienstsiegeln, Petschaften und VS-Stempeln hat der 1. Sekretär sofort das Büro des Sekretariats der Bezirks- leitung zu verständigen. Dem Vorgang ist eine schriftliche Erklärung beizufügen. Wenn beim Transport von Verschlußsachen der Inhalt durch Beschä- digung der Verpackung oder bei unbefugter Öffnung eingehen werden konnte bzw. der Inhalt unbrauchbar wurde, ist der 1. Sekretär der Kreisleitung und das Büro des Sekretariats der Bezirksleitung sofort zu informieren. XI. Verschlußsachenkontrolle, Löschung, Archivierung, Vernichtung 1. Verschlußsachenkontrolle In der Kreisleitung ist jährlich eine Kontrolle aller Verschluß- sachen und ihre Abstimmung mit den VS-Nachweiskarten und der Vorlagen anhand des Vorlagenregistrierbuches vorzunehmen. (Ausgenommen sind die von der KPKK selbst zu verwaltenden Ver- schlußsachen.) Für diese Kontrolle bestimmt der 1. Sekretär einen Mitarbeiter, der sie zusammen mit dem VS-Bearbeiter durchführt. Nach der Kontrolle ist ein Bericht anzufertigen, der von den an der Kontrolle Beteiligten zu unterschreiben ist. Im Kontroll- bericht sind die bei der Kontrolle nicht vorgelegten Verschluß- sachen unter Angabe der VS-Signatur und des Inhalts aufzuführen. Dieser Bericht ist dem 1. Sekretär zu Bestätigung vorzulegen. Bei Chiffriersachen erfolgt die Kontrolle durch zwei beauf- tragte Chiffreur. Die VS-Nachweiskarten des Chiffrierdienstes werden mit denen des VS-Bearbeiters abgestimmt. Der Kontroll- bericht ist von den an der Kontrolle Beteiligten zu unterzeichnen und dem 1. Sekretär zur Bestätigung vorzulegen. Datenträger mit gespeicherten Verschlußsachen, Dienstsiegel, Petschafte, Panzerschrankschlüssel, VS-Stempel und Vollmachten sind in die Verschlußsachenkontrolle einzubeziehen. 2. Löschung von Verschlußsachen Nur die Hersteller von Verschlußsachen sind berechtigt, den Geheimhaltungsgrad von Verschlußsachen zu verändern oder zu löschen. Von der Löschung sind die Empfänger der Verschluß- sachen durch den VS-Bearbeiter zu benachrichtigen. Die befristeten Verschlußsachen sind anhand der auf den VS- Nachweiskarten eingetragenen Termine auszusortieren. Die Veränderung bzw. Löschung ist auf den Verschlußsachen und auf den VS-Nachweiskarten zu vermerken. Wird der Geheimhaltungsgrad bei Datenträgern (Disketten und Magnetbändern) aufgehoben sind diese durch die Bearbeiter zu löschen. Die Löschung ist ebenfalls auf den VS-Nachweiskarten zu vermerken. 3. Archivierung Werden Verschlußsachen für die weitere Arbeit der Kreisleitung nicht mehr benötigt, ist vom 1. Sekretär festzulegen, welche Verschlußsachen zeitweilig bis zur Vernichtung in der Zentral- registratur aufbewahrt werden bzw. zur Archivierung an das Bezirksparteiarchiv abzugeben sind. Die in der Zentralregistratur aufbewahrten Verschlußsachen sind jährlich durchzusehen. Es ist über den weiteren Verbleib, die Vernichtung oder Abgabe an das Bezirksparteiarchiv zu ent- scheiden. Archivwürdig sind alle Schriftstücke, die gesellschaftlich bedeutsame Einschätzungen, Informationen und Fakten enthalten oder langfristigen Wert für den Parteiapparat besitzen. Archivwürdige Verschlußsachen dürfen nicht vernichtet werden. Die Originale der Protokolle und Vorlagen der Sitzungen der Kreisleitung und ihres Sekretariats sowie die Protokolle der Kreisdeligiertenkonferenzen und Kreisparteitagungen sind in der Zentralregistratur bis zur Abgabe an des Bezirkspartei- archiv aufzubewahren. Die Abgabe an das Bezirksparteiarchiv hat mittels Übergabelisten (Formular) in dreifacher Ausferti- gung für jeweils eine Parteitagsperiode zu erfolgen. Zwei Exemplare der Übergabelisten verbleiben beim Bezirkspartei- archiv. Ein Exemplar erhält die Zentralregistratur. Sie bleiben weiterhin Verschlußsachen. Die Abgabe ist auf den VS-Nachweiskarten zu vermerken. Die- selbe sind nach drei Jahren zu vernichten. Beschlüsse und Rundschreiben des Zentralkomitees, des Polit- büros und des Sekretariats des Zentralkomitees, der Bezirks- leitung und des Sekretariats der Bezirksleitung sind nicht an das Bezirksparteiarchiv abzugeben. Sie sind durch den VS-Bear- beiter anhand der VS-Nachweiskarten zu vernichten. Anmerkung: Material, dessen Verschlußsachencharakter aufgehoben ist, wird unter der zutreffenden Aktenplanposition des Einheitsakten- planes abgelegt und entsprechend der Registraturordnung für den Parteiapparat der SED behandelt. 4. Vernichtung Verschlußsachen, die nicht mehr benötigt werden, sind unter Beachtung der Kassationsordnung zu vernichten. Über die Vernichtung entscheidet der 1. Sekretär. Sie ist durch Unterschrift auf der VS-Nachweiskarte zu be- stätigen. Die Vernichtung hat durch den VS-Bearbeiter und einen weiteren vom 1. Sekretär beauftragten Mitarbeiter der Kreisleitung zu erfolgen. Die Vernichtung ist auf den VS-Nachweiskarten zu bestätigen. Vorlagen, die nicht mehr für die Arbeit benötigt werden, sind im Vorlagenregistrierbuch zu entlasten und zu vernichten. Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keine Erkenntnis vom Inhalt erlangen können. Der Transport zur Vernichtung hat in geschlossenen Behältern zu erfolgen. Bei Vernichtung außerhalb des Apparates der Kreisleitung ist der Transport unter Begleitschutz der Volkspolizei vorzunehmen. Die Vernichtung von Chiffriersachen erfolgt durch die vom 1. Sekretär beauftragen zwei Chiffreure. Die Vernichtung ist auf den VS-Nachweiskarten zu bestätigen. Sie sind dem VS-Bearbeiter zur Abbuchung zu übergeben. Schlüsselmittel sind ohne gesonderte Genehmigung nach den in den Gebrauchsanweisungen und der »Vorschrift für den Chif- frierdienst des Parteiapparates« enthaltenen Festlegungen zu vernichten. Die VS-Nachweiskarten sind vom Zeitpunkt der Vernichtung oder Rückgabe der Verschlußsachen insgesamt 3 Jahre aufzubewahren. XII. Petschafte und Panzerschrankschlüssel 1. Petschafte Petschafte sind über das Büro des 1. Sekretariats der Bezirks- leitung beim Büro des Politbüros anzufordern. Die Petschafte sind vom VS-Bearbeiter der Kreisleitung auf einer VS-Nachweiskarte zu registrieren. Die Ausgabe hat nur an solche Mitarbeiter zu erfolgen, die Panzerschränke bzw. Zimmer versiegeln müssen. Diese Mitarbeiter sind persönlich für die Petschafte verantwortlich. Sie quittieren den Empfang. Beim Ausscheiden sind sie dem VS-Bearbeiter zurückzugeben. 2. Panzerschrankschlüssel Panzerschrankschlüssel sind auf einer VS-Nachweiskarte zu re- gistrieren. Sie sind in die persönliche Verwahrung der dafür verantwortlichen Mitarbeiter zu nehmen. Die Mitarbeiter quittieren den Empfang. Die Festlegung für die Aufbewahrung der Reserveschlüssel zu den Panzerschränken trifft der 1. Sekretär. Der Verlust von Panzerschrankschlüsseln ist sofort dem 1. Sekre- tär zu melden. Er entscheidet über die notwendigen Maßnahmen. Anlage Rahmen zur Einstufung von Partei- und Staatsgeheimnissen als Verschlußsachen 1. Die Bestimmung und Einstufung muß mit politischem Verant- wortungsbewußtsein und Sachkenntnis durchgeführt werden, um den Schutz der Informationen nach den tatsächlichen Schutz erfordernissen zu organisieren. Sie können nur als Verschlußsachen bestimmt werden, wenn fol gende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Informationen müssen für die Stärkung der Partei, für die Entwicklung der DDR und ihren Schutz sowie für die Festigung der sozialistischen Staatengemeinschaft auf politischen, ökonomischen, wissenschaftlich-technischen, militärischen oder anderen Gebieten bedeutsam sein. - Die Informationen dürfen nicht offenkundig und ihre Geheim- haltung muß möglich sein. - Durch die Geheimhaltung müssen begründet gesellschaftliche Vorteile erreichbar bzw. Schäden, Störungen und andere Nachteile vermeidbar sein. 2. Der Beurteilung der Vor- und Nachteile, die mit der Geheim- haltung verbunden wären, sind u. a. folgende Fragen zugrunde zu legen: - Können die auf politischen, ökonomischen, militärischen oder anderen Gebieten geplante Effekte nur unter den Be- dingungen der Geheimhaltung erreicht werden? - Welche politischen, ökonomischen oder militärischen Ge- fährdungen, Schäden oder Nachteil können bei einer Offen- barung der Information eintreten? - Welche Interessen des Gegners an der Ausforschung der betreffenden Informationen sind unter den konkreten Be- dingungen bekannt oder aufgrund von Erfahrungen zu erwarten? - Ist die Geheimhaltung für die Realisierung der Aufgabe der Landesverteidigung oder die Gewährleistung der staat- lichen und öffentlichen Ordnung und Sicherheit unabdingbar? - Sind die Informationen geeignet, um die Störmaßnahmen gegen die Partei oder die DDR mißbraucht zu werden? - Welche Möglichkeiten erhält der Gegner durch das Bekannt- werden der Informationen, um einseitige politische, öko- nomische oder militärische Vorteile zu erreichen oder Störungen und Schäden herbeizuführen? - Werden mit der Geheimhaltung der Informationen die Maß- nahmen zur Vorbereitung und Durchführung der schutzrecht- lichen Sicherung von Forschungs- und Entwicklungsergeb- nissen sowie das Know-how gesichert? - Welchen Beitrag leistet die Geheimhaltung der Informa- tionen zur Sicherung der politischen, ökonomischen oder anderen Interessen der DDR im Ausland bzw. auf den Außen- märkten? - Erfolgt mit der Geheimhaltung der Informationen die Sicherung der politischen und ökonomischen Interessen der DDR in den Beziehungen mit kapitalistischen Partnern oder internationalen Organisationen? - Werden mit der Geheimhaltung der Informationen die po- litischen, ökonomischen und militärischen Interessen der sozialistischen Staatengemeinschaft gesichert? 3. Grundsätzlich als Verschlußsachen sind einzustufen: - Vorlagen für das Politbüro und das Sekretariats des ZK; - zusammenfassende Informationen sowie Zusammenstellungen von Fakten und Zahlen zu volkswirtschaftlichen Gesamt- rechnungen, staatlichen Auflagen, Staatsplanbilanzen, zur Investitions- und Außenwirtschaftstätigkeit, zu Zahlungsbilanzen u. ä.; - Ergebnisse bedeutender Forschungs- und Entwicklungsarbei- ten besonders zu Schlüsseltechnologien, zu Gewährleistung der NSW-Importablösung, für NSW-Exportabsichten und zu Schutzrechtfragen; - Informationen über operative Planung, Vorbereitung und zum Stand der Landesverteidigung, einschließlich der Vorbereitungsarbeit; - ausgewählten Analysen und besondere Einzelinformationen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; - festgelegte Chiffriermittel und -verfahren und andere Schutzverfahren für die technische Übertragung von In- formationen und Daten sowie deren Verarbeitung und Speicherung; - Informationen und Materialien zu grundlegenden Fragen der Außenpolitik der SED und zum Stand und der Gestaltung der internationalen Beziehungen der DDR; - Parteiinformationen, Analysen und Statistiken, deren Offenbarung zum Schaden für die Partei führen könnte. 4. Chiffriersachen, auch wenn sie nicht als Verschlußsachen eingestuft sind, Parteidokumente, Ausweise, Pässe und Kader- unterlagen sind als Verschlußsachen zu versenden.